ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 51

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
14. Februar 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 51/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9699 — Mitsubishi Corporation/Eneco Groep) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 51/02

Euro-Wechselkurs — 13. Februar 2020

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2020/C 51/03

Mitteilung des Ministers für Wirtschaft und Klima des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

3

2020/C 51/04

Liquidationsverfahren Liquidationsverfahren gegen die Elite Insurance Company Limited

5

2020/C 51/05

Liste der Häfen in EU-Mitgliedstaaten, in denen Fischereierzeugnisse angelandet oder umgeladen werden dürfen und Hafendienstleistungen für Fischereifahrzeuge aus Drittländern zugänglich sind, gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates

6

2020/C 51/06

Liste der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen Behörden betreffend Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates

10

2020/C 51/07

Liquidationsverfahren Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen Quick-Sure Insurance Limited.

15

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2020/C 51/08

Schwellenwerte nach den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2009/81/EG, ausgedrückt in den Landeswährungen der EFTA-Staaten

16


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2020/C 51/09

AUFFORDERUNG ZUR AKKREDITIERUNG — EACEA/03/2020 Erasmus-Hochschulcharta 2021-2027

17

2020/C 51/10

Aufruf zur Interessenbekundung für die Auswahl eines Mitglieds des Europäischen Fiskalausschusses Verlängerung der Frist für die Einreichung von Bewerbungen

20

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 51/11

Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung der Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

21

2020/C 51/12

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

26

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 51/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9647 – GHT Mobility/Stadtwerke Düsseldorf/Clevershuttle Düsseldorf) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

43

2020/C 51/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache M.9700 — Dnata/Alpha LSG Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

45

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 51/15

Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für einen Namen im Weinsektor

46


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9699 — Mitsubishi Corporation/Eneco Groep)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 51/01)

Am 7. Februar 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9699 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/2


Euro-Wechselkurs (1)

13. Februar 2020

(2020/C 51/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0867

JPY

Japanischer Yen

119,21

DKK

Dänische Krone

7,4721

GBP

Pfund Sterling

0,83375

SEK

Schwedische Krone

10,4823

CHF

Schweizer Franken

1,0633

ISK

Isländische Krone

137,70

NOK

Norwegische Krone

10,0415

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,835

HUF

Ungarischer Forint

337,12

PLN

Polnischer Zloty

4,2513

RON

Rumänischer Leu

4,7645

TRY

Türkische Lira

6,5843

AUD

Australischer Dollar

1,6138

CAD

Kanadischer Dollar

1,4406

HKD

Hongkong-Dollar

8,4398

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6835

SGD

Singapur-Dollar

1,5096

KRW

Südkoreanischer Won

1 286,02

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,1313

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5890

HRK

Kroatische Kuna

7,4513

IDR

Indonesische Rupiah

14 892,14

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5006

PHP

Philippinischer Peso

54,863

RUB

Russischer Rubel

69,0209

THB

Thailändischer Baht

33,839

BRL

Brasilianischer Real

4,7182

MXN

Mexikanischer Peso

20,2411

INR

Indische Rupie

77,4495


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

14.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/3


Mitteilung des Ministers für Wirtschaft und Klima des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2020/C 51/03)

Der Minister für Wirtschaft und Klima gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2014, Nr. 4928) angegebenen Blockteil F15c eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Blockteil F15c wird begrenzt durch

die Großkreise zwischen den Punktepaaren A-B, B-C, C-D, D-E, E-F, F-G, G-H und H-A.

Die Punkte sind wie folgt definiert:

Punkt

o

’’ östliche Länge

o

’’ nördliche Breite

A

4

55

55,011

54

19

57,415

B

4

59

55,017

54

19

57,417

C

4

59

55,037

54

9

57,397

D

4

54

55,029

54

9

57,394

E

4

54

55,029

54

10

12,394

F

4

54

55,025

54

11

57,398

G

4

54

23,092

54

12

25,574

H

4

55

55,023

54

13

57,403

Die Position dieser Punkte wird in Form von geografischen Koordinaten angegeben, die nach dem System ETRS89 berechnet werden.

Die Oberfläche des Blockteils F15c beträgt 88,2 km2.

Der Minister für Wirtschaft und Klima fordert hiermit zur Einreichung konkurrierender Anträge auf Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Blockteil F15c des niederländischen Festlandsockels unter Hinweis auf die genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, 542) auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist der Minister für Wirtschaft und Klima zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De Minister van Economische Zaken en Klimaat

ter attentie van de heer J.L. Rosch, Directie Warmte en Ondergrond

Bezuidenhoutseweg 73

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

NIEDERLANDE

EMail: mijnbouwaanvragen@minezk.nl

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Weitere Informationen sind erhältlich bei Frau E. Aygün,

Tel. +31 611223780.


14.2.2020   

DE

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C 51/5


Liquidationsverfahren

Liquidationsverfahren gegen die Elite Insurance Company Limited

(Bekanntmachung gemäß Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))

(2020/C 51/04)

Versicherungsunternehmen

Elite Insurance Company Limited

Eingetragener Geschäftssitz:

Suite 23, Portland House,

Glacis Road,

Gibraltar

Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung

Am 11. Dezember 2019 bestellte der Oberste Gerichtshof Gibraltars Herrn Edgar Charles Lavarello und Herrn Dan Yoram Schwarzmann von PricewaterhouseCoopers gemäß dem Insolvenzgesetz von 2011 (mit sofortiger Wirkung) zu gemeinsamen Verwaltern der Elite Insurance Company Limited.

Die gemeinsamen Verwalter führen die Geschäfte und verwalten die Vermögenswerte und Angelegenheiten der Gesellschaft und sind befugt, ihre Aufgaben so wahrzunehmen, dass die in Abschnitt 46 des Insolvenzgesetzes festgelegten gesetzlichen Ziele erreicht werden.

Die gemeinsamen Verwalter werden mit dem im Vereinigten Königreich ansässigen Fonds zur letztinstanzlichen Entschädigung der Kunden von Finanzdienstleistungsunternehmen (Financial Services Compensation Scheme — FSCS) sicherstellen, dass die Forderungen anspruchsberechtigter Versicherungsnehmer aus dem Vereinigten Königreich bearbeitet und an den Entschädigungsfonds weitergeleitet werden. Die gemeinsamen Verwalter werden auch die Möglichkeiten auf Entschädigung für Versicherungsnehmer in anderen europäischen Ländern prüfen.

Darüber hinaus prüfen die gemeinsamen Verwalter ungesicherte Versicherungsansprüche im Hinblick auf die Aufnahme solcher Ansprüche in die Insolvenzmasse. Ausschüttungen an Versicherungsgläubiger können nur dann erfolgen, wenn Vermögenswerte erfolgreich verwertet wurden.

Inkrafttreten: 11. Dezember 2019

Zuständige Behörden

Supreme Court of Gibraltar (Oberster Gerichtshof von Gibraltar)

The Law Courts

227 Main Street

Gibraltar

Aufsichtsbehörde

Gibraltar Financial Services Commission (Finanzdienstleistungskommission Gibraltar)

Suite 3, Erdgeschoss

Atlantic Suites

Europort Avenue

Postfach 940

Gibraltar

Bestellte Verwalter

Edgar Charles Andrew Lavarello

PricewaterhouseCoopers

327 Main Street

Gibraltar

Dan Yoram Schwarzmann

PricewaterhouseCoopers LLP

1 Embankment Place,

London

WC2N 6RH

UNITED KINGDOM

Anwendbares Recht

Gibraltarisches Recht

Insolvency Act 2011 (Gibraltarisches Insolvenzgesetz von 2011)

Companies Act 2014 (Gibraltarisches Unternehmensgesetz von 2014)


14.2.2020   

DE

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C 51/6


Liste der Häfen in EU-Mitgliedstaaten, in denen Fischereierzeugnisse angelandet oder umgeladen werden dürfen und Hafendienstleistungen für Fischereifahrzeuge aus Drittländern zugänglich sind, gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates

(2020/C 51/05)

Die Veröffentlichung dieser Liste erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (1).

Mitgliedstaat

Bezeichnete Häfen

 

 

Belgien

Oostende

Zeebrugge

 

 

Bulgarien

Бургас (Burgas)

Варна (Varna)

 

 

Dänemark

Esbjerg

Fredericia

Hanstholm

Hirtshals

Hvide Sande (*1)

Kopenhagen

Skagen

Strandby (*1)

Thyborøn (*1)

Aalborg

Aarhus

 

 

Deutschland

Bremerhaven

Cuxhaven

Rostock (Umladungen nicht zugelassen)

Sassnitz/Mukran (Umladungen nicht zugelassen)

 

 

Estland

zurzeit keine

 

 

Irland

Killybegs (*1)

Castletownbere (*1)

 

 

Griechenland

Πειραιάς (Piraeus)

Θεσσαλονίκη (Thessaloniki)

 

 

Spanien

A Coruña

A Pobra do Caramiñal

Algeciras

Alicante

Almería

Barbate (*1) (Umladungen und Anlandungen nicht zugelassen)

Barcelona

Bilbao

Cádiz

Cartagena

Castellón

Gijón

Huelva

Las Palmas de Gran Canaria

Málaga

Marín

Palma de Mallorca (*1)

Ribeira

Santa Cruz de Tenerife

Santander

Tarragona

Valencia

Vigo (Área Portuaria)

Vilagarcía de Arousa

 

 

Frankreich

Mutterland:

Dunkerque

Boulogne

Le Havre

Caen (*1)

Cherbourg (*1)

Carteret

Granville (*1)

Saint-Malo

Roscoff (*1)

Brest

Douarnenez (*1)

Concarneau (*1)

Lorient (*1)

Nantes - Saint-Nazaire (*1)

La Rochelle*

Rochefort sur Mer*

Port la Nouvelle*

Sète

Marseille Port

Überseeische Departements:

Le Port (La Réunion)

Fort de France (Martinique) (*1)

Port de Jarry (Guadeloupe) (*1)

Port du Larivot (Guyane) (*1)

 

 

Kroatien

Ploče

Rijeka

Zadar — Gaženica

Split — Sjeverna luka

 

 

Italien

Ancona

Brindisi

Civitavecchia

Fiumicino (*1)

Genua

Gioia Tauro

La Spezia

Livorno

Neapel

Olbia

Palermo

Ravenna

Reggio Calabria

Salerno

Taranto

Trapani

Triest

Venedig

 

 

Zypern

Λεμεσός (Limassol)

 

 

Lettland

Rīga

Ventspils

 

 

Litauen

Klaipėda

 

 

Malta

Valletta (Deepwater Quay, Laboratory Wharf, Magazine Wharf)

 

 

Niederlande

Eemshaven

Ijmuiden

Harlingen

Scheveningen (*1)

Velsen

Vlissingen

 

 

Polen

Gdańsk

Gdynia

Szczecin

Świnoujście (*1)

 

 

Portugal

Aveiro

Lissabon

Peniche

Porto

Setúbal

Sines

Viana do Castelo

Azoren:

Horta

Ponta Delgada

Praia da Vitória (*1)

Madeira:

Caniçal

 

 

Rumänien

Constanța

 

 

Slowenien

zurzeit keine

 

 

Finnland

Helsinki (Umladungen nicht zugelassen)

 

 

Schweden

Ellös  (*1)/ (*5) (Umladungen nicht zugelassen) (Zugang zu Hafendiensten nur bei Anlandungen)

Göteborg (*3)/ (*4)

Karlskrona Saltö (*1)/ (*3)/ (*4)/ (*5) (Umladungen nicht zugelassen)

Karlskrona Handelshamnen  (*1)/ (*3)/ (*4)/ (*5) (Umladungen nicht zugelassen)

Kungshamn  (*1)/ (*5) (Umladungen nicht zugelassen) (Zugang zu Hafendiensten nur bei Anlandungen)

Lysekil (*1)/ (*3)/ (*5) (Umladungen nicht zugelassen)

Mollösund  (*1)/ (*5) (Umladungen nicht zugelassen) (Zugang zu Hafendiensten nur bei Anlandungen)

Nogersund (*1)/ (*3)/ (*4)/ (*5) (Umladungen nicht zugelassen)

Rönnäng (*1)/ (*3)/ (*5) (Umladungen nicht zugelassen)

Simrishamn (*1)/ (*3)/ (*4)/ (*5) (Umladungen nicht zugelassen)

Slite (*1)/ (*3)/ (*4)/ (*5) (Umladungen nicht zugelassen)

Smögen (*1)/ (*3)/ (*4)/ (*5) (Umladungen nicht zugelassen)

Strömstad (*1)/ (*3)/ (*5) (Umladungen nicht zugelassen)

Trelleborg (*1)/ (*3)/ (*4)/ (*5) (Umladungen nicht zugelassen)

Träslövsläge (*1)/ (*5) (Umladungen nicht zugelassen) (Zugang zu Hafendiensten nur bei Anlandungen)

Västervik (*1)/ (*3)/ (*4)/ (*5) (Umladungen nicht zugelassen)

Wallhamn (*1)/ (*3)/ (*4)/ (*5) (Umladungen nicht zugelassen)

 

 

Vereinigtes Königreich

Aberdeen (*1)/ (*2)

Dundee (*1) (nur Zugang zu Hafendienstleistungen)

Falmouth

Fraserburgh (*1)/ (*2)

Grangemouth (*1)(nur Zugang zu Hafendienstleistungen)

Greenock (*1) (nur Zugang zu Hafendienstleistungen)

Grimsby

Hull

Immingham

Invergordon (*1) (nur Zugang zu Hafendienstleistungen)

Kinlochbervie (*1)/ (*2)

Leith (*1) (nur Zugang zu Hafendienstleistungen)

Lerwick (*1)/ (*2)

Lochinver (*1)/ (*2)

Methel (*1) (nur Zugang zu Hafendienstleistungen)

Peterhead

Plymouth (*1)/ (*2)

Scrabster (*1)/ (*2)

Stornoway (*1) (nur Zugang zu Hafendienstleistungen)

Ullapool (*1)/ (*2)


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(*1)  Kein EU-Grenzkontrollposten (GKP).

(*2)  Anlandungen nur erlaubt für Fischereifahrzeuge unter der Flagge von EWR- oder EFTA-Ländern

(*3)  Anlandungen aller Fischereierzeugnisse von Schiffen unter der Flagge Norwegens, Islands, Andorras oder der Färöer sind erlaubt.

(*4)  Anlandungen von mehr als 10 Tonnen außerhalb der Ostsee gefangenen Herings, von Makrele und Bastardmakrele sind nicht gestattet.

(*5)  Anlandungen von gefrorenem Fisch sind nicht erlaubt, außer durch Schiffe unter der Flagge Norwegens, Islands, Andorras oder der Färöer, wenn die Häfen mit *** gekennzeichnet sind.


14.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/10


Liste der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen Behörden betreffend Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates

(2020/C 51/06)

Die Veröffentlichung dieser Liste erfolgt gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 (1). Die zuständigen Behörden wurden gemäß folgenden Artikeln dieser Verordnung mitgeteilt:

a)

Artikel 15 Absatz 1: Fänge von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gemäß Artikel 12 Absatz 4 eine Fangbescheinigung validiert haben, sofern dies im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 erforderlich ist.

Artikel 15 Absatz 2: Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Validierung von Fangbescheinigungen gemäß Absatz 1 zuständig sind.

b)

Artikel 17 Absatz 8: Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Kontrolle und Überprüfungen der Fangbescheinigungen gemäß Artikel 16 und den Absätzen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels zuständig sind.

c)

Artikel 21 Absatz 3: Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Validierung und Überprüfung des Teils der Fangbescheinigungen über die Wiederausfuhr nach dem Verfahren gemäß Artikel 15 zuständig sind.

Mitgliedstaat

Zuständige Behörden

Belgien

a), b), c):

Vlaamse Overheid; Dienst Zeevisserij (Flämische Regierung; Agentur für Landwirtschaft und Fischerei, Meeresfischereibehörde)

Bulgarien

a), b), c):

Изпълнителна Aгенция по Pибарство и Aквакултури (Nationale Agentur für Fischerei und Aquakultur)

Tschechische Republik

a):

Nicht zutreffend.

b), c):

Celní úřad pro Středočeský kraj (Zollamt der Region Zentralböhmen)

Celní úřad pro hlavní město Prahu (Zollamt Prag Hauptstadt)

Celní úřad Praha Ruzyně (Zollamt Prag Ruzyně)

Celní úřad pro Jihočeský kraj (Zollamt der Region Südböhmen)

Celní úřad pro Plzeňský kraj (Zollamt der Region Pilsen)

Celní úřad pro Karlovarský kraj (Zollamt der Region Karlovy Vary)

Celní úřad pro Ústecký kraj (Zollamt der Region Ústí nad Labem)

Celní úřad pro Liberecký kraj (Zollamt der Region Liberec)

Celní úřad pro Královéhradecký kraj (Zollamt der Region Hradec Králové)

Celní úřad pro Pardubický kraj (Zollamt der Region Pardubice)

Celní úřad pro Kraj Vysočina (Zollamt der Region Vysočina)

Celní úřad pro Jihomoravský kraj (Zollamt der Region Südmähren)

Celní úřad pro Olomoucký kraj (Zollamt der Region Olomouc)

Celní úřad pro Moravskoslezský kraj (Zollamt der Region Mährisch-Schlesien)

Celní úřad pro Zlínský kraj (Zollamt der Region Zlín)

Dänemark

a):

Fiskeristyrelsen (Dänische Fischereibehörde)

b):

Fiskeristyrelsen – kun direkte landinger (Dänische Fischereibehörde – nur Direktanlandungen)

Fødevarestyrelsen – anden import (Dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde – sonstige Einfuhren)

c):

Fødevarestyrelsen (Dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde)

Deutschland

a), b), c):

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Estland

a):

Veterinaar- ja Toiduamet Kalapüügikorralduse büroo (Veterinär- und Lebensmittelbehörde – Fischereiregulierungsstelle)

b):

Maksu-ja Tolliamet; Veterinaar-ja Toiduamet; Keskkonnaministeerium (Estnischer Steuer- und Zollrat; Veterinär- und Lebensmittelrat; Umweltministerium)

c):

Maksu-ja Tolliamet (Estnischer Steuer- und Zollrat)

Irland

a), b), c):

The Sea Fisheries Protection Authority (Behörde zum Schutz der Meeresfischerei)

Griechenland

a):

Υπουργείο Αγροτικής Ανάπτυξης και Τροφίμων, Γενική Διεύθυνση Αλιείας, Διεύθυνση Ελέγχου Αλιευτικών Δραστηριοτήτων και Προϊόντων, Τμήμα Καταπολέμησης Παράνομης, Λαθραίας και Άναρχης Αλιείας (Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung; Generaldirektion Fischerei, Direktion Fangtätigkeiten und Produktkontrolle, IUU-Abteilung)

b), c):

Υπουργείο Αγροτικής Ανάπτυξης και Τροφίμων, Γενική Διεύθυνση Αλιείας, Διεύθυνση Ελέγχου Αλιευτικών Δραστηριοτήτων και Προϊόντων, Τμήμα Καταπολέμησης Παράνομης, Λαθραίας και Άναρχης Αλιείας (Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung; Generaldirektion Fischerei, Direktion Fangtätigkeiten und Produktkontrolle, IUU-Abteilung)

Υπουργείο Αγροτικής Ανάπτυξης και Τροφίμων, Γενική Διεύθυνση Αλιείας, Διεύθυνση Ελέγχου Αλιευτικών Δραστηριοτήτων και Προϊόντων, Τμήμα Καταπολέμησης Παράνομης, Λαθραίας και Άναρχης Αλιείας, Γραφείο Ελέγχου Αλιευτικών Προϊόντων (Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung; Generaldirektion Fischerei, Direktion Fangtätigkeiten und Produktkontrolle, IUU-Abteilung, Kontrolleinheit für Fischereierzeugnisse – am Internationalen Flughafen von Athen)

Spanien

a), b), c):

MINISTERIO DE AGRICULTURA, PESCA Y ALIMENTACIÓN SECRETARÍA GENERAL DE PESCA

Dirección General de Ordenación Pesquera y Acuicultura Subdirección General de Control e Inspección (Generaldirektion für die Bewirtschaftung von Fischerei und Aquakultur, Untergeneraldirektion Kontrolle und Inspektion)

Frankreich

a):

Les directions départementales des territoires et de la mer – délégations à la mer et au littoral; direction de la mer Guadeloupe; direction de la mer Martinique; direction de la mer Guyane; direction de la mer Sud Océan Indien (Direktionen für die Festlands- und Meeresgebiete der Departements – Delegationen für das Meer und die Küste; Direktion für Meeresfragen Guadeloupe; Direktion für Meeresfragen Martinique; Direktion für Meeresfragen Französisch-Guayana; Direktion für Meeresfragen Südindischer Ozean)

Le Centre national de surveillance des pêches (Nationales Zentrum für Fischereiüberwachung)

b):

Les bureaux de douane des directions régionales (Zollämter der Regionaldirektionen)

La Direction des Pêches Maritimes et de l’Aquaculture (Direktion für Meeresfischerei und Aquakultur)

c):

Les bureaux de douane des directions régionales (Zollämter der Regionaldirektionen)

Kroatien

a):

Ministarstvo poljoprivrede; Uprava ribarstva (Ministerium für Landwirtschaft; Direktion Fischerei)

b), c):

Ministarstvo financija; Carinska uprava (Ministerium der Finanzen; Zolldirektion)

Italien

a), c):

Autorità Marittime (Guardia Costiera) (Meeresbehörde (Küstenwache))

b):

Agenzia delle Dogane (Zollagentur)

Ministero della Salute (Gesundheitsministerium)

Zypern

a), b), c):

Υπουργείο Γεωργίας, Αγροτικής Ανάπτυξης και Περιβάλλοντος; Τμήματος Αλιείας και Θαλασσίων Ερευνών (Ministerium für Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums und Umwelt; Abteilung Fischerei und Meeresforschung)

Lettland

a):

Zemkopības ministrijas Zivsaimniecības departaments (Ministerium für Landwirtschaft; Abteilung Fischerei)

b):

Nozvejas sertifikātu pārbaudes un verifikācijas procedūras (Verfahren zur Kontrolle und Überprüfung der Fangbescheinigungen):

Valsts vides dienesta Zvejas kontroles departaments (Staatlicher Umweltdienst; Abteilung Fischereikontrolle)

Muitas kontroles (Zollkontrollen):

Valsts ieņēmumu dienesta Muitas pārvalde (Nationale Zollbehörde; Staatliche Steuerverwaltung)

c):

Valsts vides dienesta Zvejas kontroles departaments (Staatlicher Umweltdienst; Abteilung Fischereikontrolle)

Litauen

a):

Žuvininkystės tarnyba prie Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerijos (Ministerium für Landwirtschaft der Republik Litauen, Dienststelle für Fischerei)

b), c):

Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Ministerium für Finanzen der Republik Litauen, Zollabteilung)

Luxemburg

a):

Nicht zutreffend.

b), c):

Administration des services vétérinaires (Verwaltung der Veterinärdienste)

Ungarn

a):

Nicht zutreffend.

b), c):

Nemzeti Élelmiszerlánc-biztonsági Hivatal (Nationales Amt für die Sicherheit der Lebensmittelkette)

Malta

a), b), c):

Dipartiment tas-Sajd u l-Akwakultura; Ministeru għall-Iżvilupp Sostenibbli, l-Ambjent u l-bidla fil-klima (Abteilung Fischerei und Aquakultur; Ministerium für nachhaltige Entwicklung, Umwelt und Klimawandel)

Niederlande

a), c):

Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit (Niederländische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz)

b):

Douane (Zollbehörde)

Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit (Niederländische Behörde für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz)

Österreich

a):

Nicht zutreffend.

b), c):

Bundesamt für Ernährungssicherheit

Polen

a):

Ministerstwo Gospodarki Morskiej i Żeglugi Śródlądowej; Departament Rybołówstwa (Ministerium für Meereswirtschaft und Binnenwasserstraßen; Abteilung Fischerei)

b):

w przypadku importu drogą lądową i lotniczą (bei Einfuhren auf dem Land- oder Luftweg):

Ministerstwo Gospodarki Morskiej i Żeglugi Śródlądowej; Departament Rybołówstwa (Ministerium für Meereswirtschaft und Binnenwasserstraßen; Abteilung Fischerei)

w przypadku importu drogą morską (bei Einfuhren auf dem Seeweg):

Główny Inspektorat Rybołówstwa Morskiego Ośrodek Zamiejscowy w Gdyni (Hauptaufsichtsbehörde für Meeresfischerei, Regionalzentrum in Gdynia) —Główny Inspektorat Rybołówstwa Morskiego Ośrodek Zamiejscowy w Szczecinie (Hauptaufsichtsbehörde für Meeresfischerei, Regionalzentrum in Stettin)

c):

Ministerstwo Gospodarki Morskiej i Żeglugi Śródlądowej; Departament Rybołówstwa (Ministerium für Meereswirtschaft und Binnenwasserstraßen; Abteilung Fischerei)

Główny Inspektorat Rybołówstwa Morskiego Ośrodek Zamiejscowy w Gdyni (Hauptaufsichtsbehörde für Meeresfischerei, Regionalzentrum in Gdynia)

Główny Inspektorat Rybołówstwa Morskiego Ośrodek Zamiejscowy w Szczecinie (Hauptaufsichtsbehörde für Meeresfischerei, Regionalzentrum in Stettin)

Portugal

a), c):

Festland: Direção-Geral de Recursos Naturais, Segurança e Serviços Marítimos; Autoridade Nacional de Pesca; (Generaldirektion natürliche Ressourcen, Sicherheit auf See und Seeverkehrsdienste; Nationale Fischereibehörde)

Azoren: Secretaria Regional do Ambiente e do Mar; Gabinete do Subsecretário Regional das Pescas (Regionales Sekretariat für Umwelt- und Meeresangelegenheiten; Regionalbüro des Unterstaatssekretärs für Fischerei)

Azoren: Inspeção Regional das Pescas (Regionale Fischereiinspektion)

Madeira: Direção Regional de Pescas (Regionale Fischereiinspektion)

b):

Festland: Direção-Geral de Recursos Naturais, Segurança e Serviços Marítimos; Autoridade Nacional de Pesca; Direção de Serviços de Inspeção (Generaldirektion natürliche Ressourcen, Sicherheit auf See und Seeverkehrsdienste; Nationale Fischereibehörde; Direktion Inspektionsdienste)

Azoren: Direcção Regional das Pescas (Fischereiabteilung)

Madeira: Direção Regional de Pescas (Regionale Fischereiinspektion)

Alfândega de Viana do Castelo (Zollamt Viana do Castelo)

Alfândega de Leixões (Zollamt Leixões)

Alfândega do Aeroporto do Porto (Zollamt Porto Flughafen)

Alfândega de Aveiro (Zollamt Aveiro)

Alfândega de Peniche (Zollamt Peniche)

Alfândega Marítima de Lisboa (Seezollamt Lissabon)

Alfândega do Aeroporto de Lisboa (Zollamt Lissabon Flughafen)

Alfândega de Setúbal (Zollamt Setúbal)

Delegação Aduaneira de Sines; Alfândega de Setúbal (Zollamt Setúbal, Außenstelle Sines)

Delegação Aduaneira do Aeroporto de Faro (Zollaußenstelle Faro Flughafen)

Alfândega de Ponta Delgada (Zollamt Ponta Delgada)

Delegação Aduaneira da Horta (Zollaußenstelle Horta)

Alfândega do Funchal (Zollamt Funchal)

Delegação Aduaneira do Aeroporto da Madeira (Zollaußenstelle Madeira Flughafen)

Rumänien

a), b), c):

Agenția Națională pentru Pescuit și Acvacultură (Nationale Agentur für Fischerei und Aquakultur)

Slowenien

a):

Finančni urad Koper (Finanzamt Koper)

b), c):

Finančni urad Celje (Finanzamt Celje)

Finančni urad Koper (Finanzamt Koper)

Finančni urad Kranj (Finanzamt Kranj)

Finančni urad Ljubljana (Finanzamt Ljubljana)

Finančni urad Maribor (Finanzamt Maribor)

Finančni urad Murska Sobota (Finanzamt Murska Sobota)

Finančni urad Nova Gorica (Finanzamt Nova Gorica)

Finančni urad Novo Mesto (Finanzamt Novo Mesto)

Slowakei

a):

Nicht zutreffend.

b), c):

Štátna veterinárna a potravinová správa Slovenskej republiky (Staatliche Veterinär- und Lebensmittelbehörde der Slowakischen Republik)

Finnland

a), b), c):

Varsinais-Suomen elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskus (Zentrum für Wirtschaftsförderung, Verkehr und Umwelt für Südwest-Finnland)

Schweden

a), b), c):

Havs- och vattenmyndigheten (Amt für maritime Angelegenheiten und Wasserwirtschaft)

Vereinigtes Königreich

a):

Marine Management Organisation (Organisation für Meeresmanagement)

Marine Scotland (Schottische Behörde für maritime Angelegenheiten)

b):

Marine Management Organisation (Organisation für Meeresmanagement)

UK Port Health Authorities (Hafengesundheitsbehörden des Vereinigten Königreichs)

c):

Marine Management Organisation (Organisation für Meeresmanagement)


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.


14.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/15


Liquidationsverfahren

Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen Quick-Sure Insurance Limited.

(Bekanntmachung nach Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))

(2020/C 51/07)

Versicherungs-unternehmen

Quick-Sure Insurance Limited

Eingetragener Geschäftssitz:

First Floor, Grand Ocean Plaza,

Ocean Village

Gibraltar

Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung

Am 23. Januar 2020 bestellte der Supreme Court von Gibraltar (mit sofortiger Wirkung) die Herren Grant Jones und James Oton von Simmons Gainsford Gibraltar LLP gemäß dem Insolvenzgesetz von 2011 zu gemeinsamen Verwaltern von Quick-Sure Insurance Limited.

Der Verwalter wird in Abstimmung mit dem im Vereinigten Königreich ansässigen Fonds zur letztinstanzlichen Entschädigung der Kunden von Finanzdienstleistungsunternehmen (Financial Services Compensation Scheme, FSCS) sicherstellen, dass gültige und berechtigte Ansprüche aller Versicherungsnehmer weiterhin reguliert werden.

Inkrafttreten: 23. Januar 2020

Zuständige Behörden

Supreme Court of Gibraltar (Oberster Gerichtshof von Gibraltar)

The Law Courts

227 Main Street

Gibraltar

Aufsichtsbehörde

Gibraltar Financial Services Commission (Finanzdienstleistungskommission Gibraltar)

Suite 3, Ground Floor

Atlantic Suites

Europort Avenue

Postfach 940

Gibraltar

Bestellte Verwalter

Grant Jones & James Oton

Simmons Gainsford Gibraltar LLP

Suite 4, Second Floor

9 Cooperage Lane

Gibraltar

Anwendbares Recht

Gibraltarisches Recht

Insolvency Act 2011 (Gibraltarisches Insolvenzgesetz von 2011)

Companies Act 2014 (Gibraltarisches Unternehmensgesetz von 2014)


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

14.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/16


Schwellenwerte nach den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2009/81/EG, ausgedrückt in den Landeswährungen der EFTA-Staaten

(2020/C 51/08)

Schwellenwerte in EUR

Schwellenwerte in NOK

Schwellenwerte in CHF

Schwellenwerte in ISK

80 000

771 036

91 563

10 429 009

139 000

1 339 676

159 091

18 120 403

214 000

2 062 522

244 931

27 897 599

428 000

4 125 045

489 863

55 795 199

750 000

7 228 467

858 404

97 771 961

1 000 000

9 637 957

1 144 539

130 362 615

5 350 000

51 563 071

6 123 288

697 439 993


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

14.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/17


AUFFORDERUNG ZUR AKKREDITIERUNG — EACEA/03/2020

Erasmus-Hochschulcharta 2021-2027

(2020/C 51/09)

Vorbehalt

Das von der Europäischen Kommission am 30. Mai 2018 vorgeschlagene EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport für den Zeitraum 2021-2027 (nachstehend „Programm“) ist vom europäischen Gesetzgeber noch nicht angenommen worden. Gleichwohl wird dieser Aufruf zur Akkreditierung veröffentlicht, um potenziellen Begünstigten die Beantragung von Finanzhilfen der Union zu erleichtern, sobald die entsprechende Rechtsgrundlage von den europäischen Gesetzgebern verabschiedet wurde.

Diese Aufforderung zur Akkreditierung begründet keine rechtlichen Verpflichtungen der Kommission. Sollte der Basisrechtsakt von den europäischen Gesetzgebern wesentlich geändert werden, so behält sich die ausschreibende Stelle vor, diese Aufforderung zu ändern oder zu annullieren und andere Aufforderungen zur Akkreditierung mit anderem Inhalt und mit entsprechend angepassten Antwortfristen zu veröffentlichen.

Grundsätzlich ist der weitere Ablauf, der sich aus dieser Aufforderung zur Akkreditierung ergibt, von den folgenden Voraussetzungen abhängig, auf die die Kommission keinen Einfluss hat:

der Annahme der endgültigen Fassung der Rechtsgrundlage für das Programm durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union;

der Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2021 und der nachfolgenden Jahresarbeitsprogramme und der allgemeinen Leitlinien für die Durchführung, der Auswahlkriterien und -verfahren nach Übermittlung, durch den Programmausschuss sowie

der Feststellung der Haushaltspläne der Europäischen Union für das Jahr 2021 und die Folgejahre durch die Haushaltsbehörde.

Das vorgeschlagene EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport 2021-2027 stützt sich auf die Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf das Subsidiaritätsprinzip.

1.   Ziele und Beschreibung

Die Erasmus-Charta für die Hochschulbildung bildet den allgemeinen Qualitätsrahmen für europäische und internationale Kooperationsaktivitäten, die eine Hochschuleinrichtung im Rahmen des Programms durchführt. Die Verleihung einer Erasmus-Charta für die Hochschulbildung ist eine Grundvoraussetzung für alle Hochschuleinrichtungen mit Sitz in einem der nachstehend aufgeführten Länder, die nach einem entsprechenden Antrag an der Lernmobilität, der Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Institutionen und/oder der Unterstützung von Projekten zur Politikentwicklung im Rahmen des Programms 2021-2027 teilnehmen möchten. Für Hochschuleinrichtungen in Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, ist die Charta nicht erforderlich; der Qualitätsrahmen wird durch bilaterale Vereinbarungen zwischen den Hochschuleinrichtungen abgesteckt.

Die Charta wird für die gesamte Laufzeit des Programms verliehen. Die Umsetzung der Charta wird von den nationalen Erasmus+-Agenturen überwacht; etwaige Verletzungen der niedergelegten Grundsätze und Pflichten können den Entzug der Charta durch die Europäische Kommission zur Folge haben.

2.   In Frage kommende Antragsteller

Hochschuleinrichtungen mit Sitz in einem der folgenden Länder können einen Antrag für eine Erasmus-Charta für die Hochschulbildung stellen:

in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

in mit dem Programm assoziierten Drittländern unter den in der Rechtsgrundlage festgelegten Bedingungen (1).

Um für die Teilnahme in Frage zu kommen, müssen die Antragsteller von den nationalen Behörden ihres Landes als Hochschuleinrichtung (2) anerkannt sein.

3.   Frist für die Einreichung der Anträge und voraussichtliches Datum der Veröffentlichung der Auswahlergebnisse

Die Frist für die Einreichung der Anträge auf Verleihung der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung endet am 21. April 2020. Die Auswahlergebnisse werden voraussichtlich am 15. Oktober 2020 bekannt gegeben.

4.   Auswahlverfahren

Für diese Aufforderung werden ausnahmsweise zwei getrennte Antragsverfahren eingerichtet.

Die Europäische Kommission und die nationalen Erasmus+-Agenturen analysieren vor der Veröffentlichung dieser Aufforderung die Tätigkeit und die bisherigen Leistungen der Inhaber der Charta im Rahmen des Programms Erasmus+ 2014-2020. Hierbei werden folgende Aspekte berücksichtigt:

ob die Hochschuleinrichtung nach der Aufforderung des Jahres 2017 an Erasmus+-Aktivitäten teilgenommen hat;

ob die Hochschuleinrichtung die Grundsätze der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung eingehalten hat;

ob der Hochschuleinrichtung ihre Charta im Rahmen der Aufforderung des Jahres 2020 verliehen wurde.

Entsprechend kommen zwei getrennte Antragsverfahren zur Anwendung:

Ehemalige Inhaber einer Charta, die nach der Erasmus+-Aufforderung des Jahres 2017 an Aktivitäten teilgenommen und die Grundsätze der Charta eingehalten haben, sowie Hochschuleinrichtungen, denen die Charta im Rahmen der Aufforderung des Jahres 2020 verliehen wurde, werden gebeten, ihren Antrag unter folgendem Link einzureichen: Thema 1

Ehemalige Inhaber einer Charta, die nach der Erasmus+-Aufforderung des Jahres 2017 nicht an Aktivitäten teilgenommen oder die Grundsätze der Charta nicht eingehalten haben, sowie neue Antragsteller werden gebeten, ihren Antrag unter folgendem Link einzureichen: Thema 2

Alle derzeitigen Inhaber einer Charta (2014-2020) werden von den nationalen Erasmus+-Agenturen darüber informiert, welches Antragsverfahren für sie gilt. Antragsteller, die sich nicht sicher sind, welches Verfahren für sie gilt, werden gebeten, unter den auf der folgenden Webseite angegebenen Kontaktdaten mit ihrer nationalen Agentur Rücksprache zu halten: https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/contact/national-agencies_de.

Ein Bewertungsausschuss, der sich aus Beamten der EACEA und der Europäischen Kommission zusammensetzt, bewertet die Anträge anhand der Zulassungs- und Auswahlkriterien für die Verleihung der Charta auf der Grundlage der Rückmeldungen unabhängiger externer Sachverständiger.

Die Anträge werden den nationalen Erasmus+-Agenturen zur Verfügung gestellt, damit sie die Einhaltung der Grundsätze der Charta überwachen können. Die Nichteinhaltung dieser Grundsätze kann zum Entzug der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung und zum Ausschluss der Hochschuleinrichtung von der Teilnahme am Programm führen.

5.   Ausführliche Informationen

Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Aufstellung des Programms der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport 2021-2027 ist auf folgender Webseite abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM%3A2018%3A367%3AFIN

Die Anträge sind unter Beachtung der von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur bereitgestellten Anleitung zu stellen, die auf der folgenden Website verfügbar ist: https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/erasmus-charter-for-higher-education-2021-2027_en


(1)  Vorbehaltlich der Annahme der Rechtsgrundlage. Im Programm Erasmus+ 2014-2020 umfasst die Liste die folgenden Länder: Island, Norwegen, Liechtenstein, Türkei, Nordmazedonien und Serbien.

(2)  „Hochschuleinrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, an der anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, sowie jede andere vergleichbare Einrichtung der Tertiärstufe, die von den nationalen Behörden in ihrem jeweiligen Land als für die Teilnahme an dem Programm in Frage kommend angesehen wird.


14.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/20


Aufruf zur Interessenbekundung für die Auswahl eines Mitglieds des Europäischen Fiskalausschusses

Verlängerung der Frist für die Einreichung von Bewerbungen

(Amtsblatt der Europäischen Union C 13 vom 15. Januar 2020)

(2020/C 51/10)

Die Bewerbungsfrist für den Aufruf zur Interessenbekundung für die Auswahl eines Mitglieds des Europäischen Fiskalausschusses wird vom 14. Februar 2020, Mitternacht, bis zum 15. März 2020, Mitternacht, Brüsseler Zeit verlängert.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

14.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/21


Bekanntmachung der Einleitung der Überprüfung der Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

(2020/C 51/11)

Am 31. Januar 2019 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen ein (im Folgenden „Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen“). (1)

Wie in Erwägungsgrund 161 der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen dargelegt, muss die Kommission unter Zugrundelegung von Erwägungen zum Unionsinteresse gegebenenfalls bestimmte Elemente der Schutzmaßnahmen überprüfen, um jüngste Entwicklungen oder geänderte Umstände berücksichtigen zu können. Zudem sollte eine solche Überprüfung regelmäßig und zumindest bei Ablauf jedes Jahres nach Einführung der Maßnahmen durchgeführt werden.

Gemäß dieser Erwägung leitete die Kommission am 17. Mai 2019 eine erste Überprüfung der Schutzmaßnahmen ein. (2) Diese Überprüfung wurde am 26. September 2019 abgeschlossen. (3)

Um mögliche Entwicklungen und veränderte Umstände vor Ende des zweiten Jahres der Anwendungsdauer der Maßnahmen berücksichtigen zu können, hat die Kommission beschlossen, eine zweite Überprüfung der Schutzmaßnahmen einzuleiten.

1   Zu überprüfende Ware

Es handelt sich bei der zu überprüfenden Ware um bestimmte Stahlerzeugnisse, die im Anhang dieser Bekanntmachung aufgeführt werden.

2   Umfang der Überprüfung

Die Kommission beabsichtigt, diese Überprüfung nach derselben Struktur, wie sie im Rahmen der vorherigen Überprüfung angewandt wurde, durchzuführen:

A.

Höhe und Zuteilung des Zollkontingents für einige spezifische Warenkategorien

Die Kommission untersucht die Inanspruchnahme der Kontingentmenge seit dem Inkrafttreten der letzten Änderungen, die sich aus der ersten Überprüfung und den diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien ergaben. Auf dieser Basis entscheidet sie, ob eine Anpassung aufgrund geänderter Umstände vorgenommen werden sollte.

B.

Verdrängung von traditionellen Handelsströmen

Mit ihrer letzten Überprüfung führte die Kommission Anpassungen ein, um traditionelle Handelsströme zu bewahren. Die Kommission will prüfen, ob diese Anpassungen angemessen wirken oder weiterer Verbesserungen bedürfen.

C.

Mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Integrationsziele, die in Bezug auf bevorzugte Handelspartner verfolgt werden

Die Kommission untersucht, ob die Funktionsweise der bestehenden Schutzmaßnahmen gegenüber Stahlerzeugnissen zu einer so erheblichen Gefährdung der Stabilisierung oder wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter bevorzugter Handelspartner geführt hat, dass sie sich auf die in den Abkommen dieser Partner mit der EU angestrebte Integration nachteilig auswirken.

D.

Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die auf der Grundlage ihres jüngsten Einfuhrvolumens vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind

Nach der Verordnung (EU) 2015/478 (4) werden Schutzmaßnahmen nicht auf Einfuhren mit Ursprung in einem Entwicklungsland angewandt, das Mitglied in der WTO ist, solange dessen Anteil an den gesamten Einfuhren der von den Maßnahmen betroffenen Ware 3 % nicht übersteigt und sofern auf diese Entwicklungsländer insgesamt nicht mehr als 9 % der gesamten Unionseinfuhren der betroffenen Ware entfallen. Nach Erwägungsgrund 192 der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen sollte die Kommission überprüfen, ob die Einfuhren eines Entwicklungslandes mit WTO-Mitgliedschaft die Schwelle von 3 % übersteigen und schließlich in den Anwendungsbereich der Schutzmaßnahmen übernommen werden sollten. Die Kommission beabsichtigt, eine solche Bewertung durchzuführen und gegebenenfalls die Liste der Entwicklungsländer, die Mitglieder in der WTO sind und in den Anwendungsbereich der Maßnahmen aufgenommen oder aus diesem ausgeschlossen werden sollten, zu aktualisieren.

E.

Weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe oder Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten

Interessierte Parteien können alle weiteren Punkte geltend machen, die nicht unter die Abschnitte A-D fallen, deren Auswirkungen womöglich einer Überprüfung bedürfen und die unter anderem eine Anpassung der Höhe oder der Zuteilung der Zollkontingente für spezifische Warenkategorien rechtfertigen könnten, soweit die während der Ausgangsuntersuchung vorliegenden Umstände dadurch dauerhaft verändert wurden. Interessierte Parteien, die weitere Punkte vorbringen wollen, werden gebeten, zu deren Untermauerung ausreichende Nachweise sowie konkrete Vorschläge zur Berücksichtigung von Entwicklungen, die sich auf eine Warenkategorie auswirken, beizufügen.

3   Verfahren

Angesichts dessen leitet die Kommission eine auf die oben ausgeführten Bereiche beschränkte Überprüfung der bestehenden Schutzmaßnahmen betreffend Stahlerzeugnisse ein.

3.1   Schriftliche Stellungnahmen

Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, zwecks Erlangung aller für die Untersuchung notwendig erscheinenden Informationen ihren Standpunkt der Kommission unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Diese Informationen und sachdienlichen Nachweise müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen. Interessierte Parteien, die Beiträge übermitteln, werden gebeten, in ihrem Schriftverkehr ihre Beiträge klar zu strukturieren und anzugeben, i) auf welche(n) der oben angeführten Bereiche der Überprüfung und ii) auf welche Warenkategorie(n) sich ihr Beitrag bezieht.

3.2   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Derartige Stellungnahmen müssen bei der Kommission binnen 7 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die in Abschnitt 3.1 erwähnten Beiträge den interessierten Parteien zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurden, eingehen. Die Kommission kann auch zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens spezifische Anweisungen zur Struktur der Schriftsätze geben. In einem solchen Fall würde die Kommission die interessierten Parteien anhand eines Aktenvermerks in TRON entsprechend informieren.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

Da die Überprüfung innerhalb eines kurzen Zeitrahmens abgeschlossen werden muss (siehe Abschnitt 6) und die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen – wodurch ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben wird, ihre Interessen zu wahren –, veranlasst die Kommission keine Anhörungen im Rahmen dieser Untersuchung, es sei denn, außergewöhnliche Umstände machen dies erforderlich.

3.3   Vorlage von Informationen und Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen. Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur gewährt, wenn dies hinreichend begründet ist. Hinreichend begründete ausnahmsweise Verlängerungen der Beitragsfrist sind in der Regel auf drei zusätzliche Tage begrenzt.

3.4   Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzverfahren vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (5) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/478 (6) und Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/755 (7) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht, und muss bei der Kommission zur selben Zeit wie die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ eingehen.

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI)zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen“ („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per TRON.tdi, können den oben genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H / Referat H5

Büro: CHAR 03/66

1049 Bruxelles/Brüssel

BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-SAFE009-REVIEW@ec.europa.eu

4   Zeitplan für die Überprüfung

Um Unklarheiten oder ungebührliche Störungen der derzeitigen Schutzmaßnahmen gegenüber Stahlerzeugnissen zu vermeiden, soll die gegenwärtige Überprüfung schnellstens, und wenn möglich vor dem 30. Juni 2020, abgeschlossen werden.

5   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Erteilt eine interessierte Partei die notwendigen Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/755 Feststellungen anhand der verfügbaren Angaben getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

6   Anhörungsbeauftragter

Der Anhörungsbeauftragte fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten wenden. Grundsätzlich wird dieser nur im Hinblick auf jene Fragen tätig, die im Zuge des gegenwärtigen Überprüfungsverfahrens aufgetreten sind.

Die Inanspruchnahme des Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Grundsätzlich gilt der jeweilige in den Abschnitten 3.1 bis 3.3 dieser Bekanntmachung vorgesehene Zeitrahmen für die Übermittlung von Beiträgen an die Kommission sinngemäß auch für Anträge, mit denen der Anhörungsbeauftragte in Anspruch genommen wird. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen kann der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung prüfen, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

7   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://trade.ec.europa.eu/doclib/html/157639.htm.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(2)  ABl. C 169 vom 17.5.2019, S. 9.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 28).

(4)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(5)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2015/478, des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2015/755 und des Artikels 3 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(6)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(7)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(8)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

Liste der Warenkategorien, die von den endgültigen Schutzmaßnahmen betroffen sind

Warennummer

Warenkategorie

1

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

2

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

3.A

Elektrobleche (andere als GOES)

3.B

4.A

Bleche mit metallischem Überzug

4.B

5

Bleche mit organischem Überzug

6

Weißblecherzeugnisse

7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

8

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

10

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

12

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

13

Betonstabstahl

14

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

15

Nicht rostender Walzdraht

16

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

18

Spundwanderzeugnisse

19

Oberbaumaterial für Bahnen

20

Gasleitungen

21

Hohlprofile

22

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

24

Andere nahtlose Rohre

25

Große geschweißte Rohre

27

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

28

Draht aus nicht legiertem Stahl


14.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/26


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2020/C 51/12)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen (2).

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 3. Januar 2020 von European Aluminium (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von sieben Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Produktion von Aluminiumstrangpresserzeugnissen in der Union entfallen.

Eine öffentlich zugängliche Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.

2.   Zu untersuchende Ware

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um Stangen (Stäbe), Profile (auch Hohlprofile) und Rohre, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

Folgende Waren sind nicht Gegenstand dieser Untersuchung:

i)

Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind;

ii)

geschweißte Rohre;

iii)

Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist („Bausatz aus Fertigerzeugnissen“).

Interessierte Parteien, die Informationen zur Warendefinition übermitteln möchten, müssen dies binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (3) tun.

3.   Dumpingbehauptung

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7604 10 10, ex 7604 10 90, 7604 21 00, 7604 29 10, 7604 29 90, ex 7608 10 00, 7608 20 81, 7608 20 89 und ex 7610 90 90 (TARIC-Codes 7604101011, 7604109011, 7604109025, 7604109080, 7608100011, 7608100080, 7610909010) eingereiht wird. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Der Antragsteller brachte vor, es sei nicht angebracht, die Inlandspreise und -kosten der VR China (im Folgenden „betroffenes Land“) zu verwenden, da nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung bestünden.

Zur Untermauerung der Behauptung, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, stützte sich der Antragsteller auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on significant distortions in the economy of the PRC for the purpose of trade defence investigation“ vom 20. Dezember 2017 (im Folgenden „Bericht der Kommission“), den Bericht „Overcapacity in China: An impediment to the Party’s Reform Agenda“ der Handelskammer der Europäischen Union in Peking und den OECD-Bericht „Measuring distortions in international markets: the aluminium value chain“. Hinsichtlich des Berichts der Kommission verweist der Antragsteller auf den besonderen Abschnitt über Aluminium, den wichtigsten Kostenfaktor bei der Produktion von Aluminiumstrangpresserzeugnissen, sowie auf die Kapitel über allgemeine Verzerrungen bei Energie und Elektrizität. Auch aus dem OECD-Bericht geht hervor, dass der Anstieg der Überkapazitäten in der Aluminiumindustrie in der VR China anscheinend auf nicht marktbezogene Kräfte, und insbesondere auf staatliche Unterstützung, zurückzuführen ist. Da die chinesischen Produktionskapazitäten für Aluminium die Inlandsnachfrage systematisch übertreffen, hat sich eine zunehmende Anzahl von Herstellern — aufgrund staatlicher Anreize — überwiegend auf Ausfuhrmärkte und dabei insbesondere auf die EU konzentriert. Auf diese Überkapazitäten und ihre Auswirkungen wird auch in dem von der Handelskammer der Europäischen Union in Peking herausgegebenen Bericht hingewiesen.

Daher stützt sich die Dumpingbehauptung nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf einen Vergleich eines Normalwerts, der rechnerisch ermittelt wurde anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu untersuchenden Ware bei der Ausfuhr in die Union. Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.

Angesichts der vorliegenden Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung genügend Beweise vorliegen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angebracht ist, die Inlandspreise und -kosten des betroffenen Landes heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist.

Der Bericht der Kommission steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (4) zur Verfügung. Sowohl der Bericht der OECD als auch der Bericht der Handelskammer der EU in Peking sind Bestandteile des öffentlich zugänglichen Antrags und stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier zur Verfügung.

4.   Behauptung bezüglich Schädigung/Schadensursache und Verzerrungen des Rohstoffangebots

4.1.    Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Beweisen geht hervor, dass sich die Menge und die Preise der eingeführten zu untersuchenden Ware unter anderem auf die Verkaufsmengen und die in Rechnung gestellten Preise sowie auf den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

4.2.    Behauptung bezüglich Verzerrungen des Rohstoffangebots

Der Antragsteller hat der Kommission genügend Beweise dafür vorgelegt, dass es im betroffenen Land bei der zu untersuchenden Ware Verzerrungen des Rohstoffangebots gibt. Diese Verzerrungen scheinen zu Preisen zu führen, die niedriger sind als die, die auf internationalen Märkten für die gleiche Ware genannt werden.

Den Beweisen im Antrag zufolge unterliegen Aluminiumknüppel, auf die mehr als 60 % der Herstellungskosten der zu untersuchenden Ware entfallen, im betroffenen Land Ausfuhrsteuern. In dem Antrag werden die an der Londoner Metallbörse notierten Preise für Aluminiumknüppel mit den in der VR China genannten Preisen verglichen; davon ausgehend wird festgestellt, dass die auf die zu untersuchende Ware erhobenen Ausfuhrsteuern zu Preisen zu führen scheinen, die unter den Preisen auf repräsentativen internationalen Märkten liegen.

Daher werden nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung bei der Untersuchung die mutmaßlichen Verzerrungen geprüft, damit beurteilt werden kann, ob gegebenenfalls ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen. Sollten im Laufe der Untersuchung noch weitere Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung festgestellt werden, so kann sich die Untersuchung auch auf diese Verzerrungen erstrecken.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wird.

Sollte sich dies bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Im Falle der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a wird eine Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung vorgenommen.

Mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die am 8. Juni 2018 in Kraft trat (Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente), wurden erhebliche Änderungen in Bezug auf den Zeitplan und die Fristen eingeführt, die zuvor in Antidumpingverfahren galten. Die Fristen für die Kontaktaufnahme interessierter Parteien mit der Kommission, insbesondere im frühen Stadium der Untersuchungen, wurden verkürzt.

5.1.    Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Stellungnahme zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung

Alle interessierten Parteien werden gebeten, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu den im Antrag angegebenen Produktionsfaktoren und Inputs sowie den Codes des Harmonisierten Systems (HS) Stellung zu nehmen.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

5.3.    Verfahren zur Dumpingermittlung

Die ausführenden Hersteller (6) der zu untersuchenden Ware werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.3.1.   Untersuchung der ausführenden Hersteller

5.3.1.1.   Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in der VR China

a)   Stichprobenverfahren

Da im betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die in Anhang I erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen.

Die Kommission hat ferner mit den Behörden der VR China Kontakt aufgenommen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt; zum selben Zweck kontaktiert sie möglicherweise auch die ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der VR China und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission — gegebenenfalls über die Behörden der VR China — darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Der Fragebogen für ausführende Hersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2449 zur Verfügung.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten ausführende Hersteller, die Anhang I fristgerecht ausgefüllt und ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Abschnitts 5.3.1 Buchstabe b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird. (7)

b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller

Nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung können nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller beantragen, dass die Kommission für sie eine unternehmensspezifische Dumpingspanne (im Folgenden „individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen ausführende Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, den Fragebogen binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Der Fragebogen für ausführende Hersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2449 zur Verfügung.

Die Kommission wird prüfen, ob nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ein unternehmensspezifischer Zoll nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt werden kann.

Allerdings sollten sich nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Dumpingspanne für sie zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

5.3.2.   Zusätzliches Verfahren für das betroffene Land, in dem nennenswerte Verzerrungen auftreten

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

Kurz nach der Einleitung der Untersuchung unterrichtet die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung durch einen Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier die von der Untersuchung betroffenen Parteien über die relevanten Quellen (gegebenenfalls auch über die Auswahl eines geeigneten repräsentativen Drittlands), welche die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a heranzuziehen beabsichtigt. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e können die von der Untersuchung betroffenen Parteien binnen 10 Tagen zu dem Vermerk Stellung nehmen. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge kommen die Türkei, Mexiko und Argentinien als repräsentative Drittländer in Betracht. Um das geeignete repräsentative Drittland endgültig auswählen zu können, wird die Kommission prüfen, ob es Drittländer mit einem der VR China ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand gibt, ob die zu untersuchende Ware in diesen Drittländern tatsächlich hergestellt und verkauft wird und ob die jeweiligen Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Gibt es mehr als ein repräsentatives Drittland, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

Im Rahmen dieser Untersuchung bittet die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China darum, die in Anhang III dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung vorzulegen.

Sachinformationen zu Kosten und Preisen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung müssen darüber hinaus binnen 65 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden. Solche Sachinformationen sollten ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.

5.3.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer (8) (9)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu untersuchende Ware aus der VR China in die Union einführen, werden gebeten, an der Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die in Anhang II erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Stichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien ihre Entscheidung bezüglich der Einführerstichprobe mit. Die Kommission nimmt ferner einen Vermerk zur Stichprobenauswahl in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zur Stichprobenbildung einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2449 zur Verfügung.

5.4.    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren sowie ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird, werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Die interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Ferner müssen andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, die Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kontaktieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingegangen sein.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2449 zur Verfügung.

5.5.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses bei Behauptungen bezüglich Verzerrungen des Rohstoffangebots

Bei Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung nimmt die Kommission eine Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 7 Absatz 2b der genannten Verordnung vor. Beschließt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Zölle unter Berücksichtigung von Artikel 7 der genannten Verordnung die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2, so führt sie die Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 21 durch.

Die interessierten Parteien werden gebeten, alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Kommission feststellen kann, ob es im Interesse der Union liegt, die Höhe der Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung festzulegen. Insbesondere gilt dies für Informationen über das Vorhandensein von Kapazitätsreserven im betroffenen Land, den Wettbewerb um Rohstoffe und die Auswirkungen auf die Lieferketten für Unternehmen in der Union. Im Falle fehlender Mitarbeit kann die Kommission zu dem Schluss kommen, dass es mit dem Interesse der Union im Einklang steht, Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung anzuwenden.

Sollte die Kommission beschließen, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, ist nach Artikel 21 zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen repräsentative Verbraucherorganisationen nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Die Fragebogen, darunter auch der Fragenbogen für Verwender der zu untersuchenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2449 zur Verfügung. Übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.6.    Interessierte Parteien

Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.3, 5.4 und 5.5 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite.

5.7.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen.

Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

Für die Anhörungen gilt folgender Zeitrahmen:

i)

Anhörungen, die vor Ablauf der Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen stattfinden sollen, sollten binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beantragt werden; die Anhörung findet in der Regel binnen 60 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung statt.

ii)

Nach dem Stadium der vorläufigen Feststellungen sollten Anträge binnen 5 Tagen nach dem Datum der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder des Informationspapiers gestellt werden; die Anhörung findet in der Regel binnen 15 Tagen nach der Mitteilung bezüglich des Unterrichtungsdokuments oder dem Datum des Informationspapiers statt.

iii)

Im Stadium der endgültigen Feststellungen sollten Anträge binnen 3 Tagen nach dem Datum des endgültigen Unterrichtungsdokuments gestellt werden; die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung statt. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Anträge unmittelbar nach Erhalt dieses weiteren Unterrichtungsdokuments gestellt werden, und die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zu dieser Unterrichtung statt.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommissionsdienststellen, in hinreichend begründeten Fällen auch Anhörungen außerhalb des jeweils genannten Zeitrahmens zu akzeptieren und in hinreichend begründeten Fällen Anhörungen zu verweigern. Wird ein Antrag auf Anhörung von den Kommissionsdienststellen abgelehnt, werden der betreffenden Partei die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.

Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

5.8.    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Sensitive“ (10) (zur vertraulichen Behandlung) tragen. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ (zur vertraulichen Behandlung) übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail:

Zum Dumping:

TRADE-AD664-ALUMINIUM-EXTRUSIONS-DUMPING@ec.europa.eu

Zur Schädigung:

TRADE-AD664-ALUMINIUM-EXTRUSIONS-INJURY@ec.europa.eu

6.   Zeitplan für die Untersuchung

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens jedoch binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.

Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung erteilt die Kommission drei Wochen vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen Auskünfte über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Den interessierten Parteien werden 3 Arbeitstage eingeräumt, um schriftlich zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen.

Falls die Kommission beabsichtigt, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien mittels eines Informationspapiers 3 Wochen vor Ablauf der Frist nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden den interessierten Parteien 15 Tage eingeräumt, um schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier Stellung zu nehmen, und 10 Tage, um schriftlich zu den endgültigen Feststellungen Stellung zu nehmen. Gegebenenfalls wird in weiteren Unterrichtungen über die endgültigen Feststellungen die Frist angegeben, in der interessierte Parteien schriftlich dazu Stellung nehmen können.

7.   Vorlage von Informationen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in den Abschnitten 5 und 6 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen. Bei der Vorlage sonstiger, nicht unter diese Abschnitte fallender Informationen sollte folgender Zeitrahmen eingehalten werden:

i)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten Informationen für das Stadium der vorläufigen Feststellungen binnen 70 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden.

ii)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten interessierte Parteien nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier im Stadium der vorläufigen Feststellungen keine neuen Sachinformationen vorlegen. Nach Ablauf dieser Frist können interessierte Parteien nur dann neue Sachinformationen vorlegen, wenn sie nachweisen können, dass diese neuen Sachinformationen erforderlich sind, um Tatsachenbehauptungen anderer interessierter Parteien zu widerlegen und wenn diese neuen Sachinformationen außerdem innerhalb der für den rechtzeitigen Abschluss der Untersuchung zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden können.

iii)

Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abschließen zu können, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung bzw. gegebenenfalls nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessieren Parteien mehr an.

8.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Diese Stellungnahmen sollten innerhalb des folgenden Zeitrahmens abgegeben werden:

i)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien vor Ablauf der Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen vorgelegt wurden, spätestens am 75. Tag nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgegeben werden.

ii)

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder das Informationspapier hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 7 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier abgegeben werden.

iii)

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die endgültige Unterrichtung hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 3 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu der endgültigen Unterrichtung abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

9.   Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag der interessierten Parteien gewährt werden.

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollte nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur bei hinreichender Begründung gewährt. In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

10.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

11.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Der Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittler zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der jeweilige in Abschnitt 5.7 vorgesehene Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

12.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD HANDEL abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Der allgemeine Begriff „Schädigung“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Grundverordnung bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird.

(3)  Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sind als Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu verstehen.

(4)  http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf. In dem Bericht der Kommission zitierte Dokumente sind auf hinreichend begründeten Antrag ebenfalls erhältlich.

(5)  Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(6)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.

(7)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe des Artikels 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

(8)  Dieser Abschnitt betrifft nur Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind. Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(9)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(10)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ (zur vertraulichen Behandlung) gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG I

„Sensitive“ Version (zur vertraulichen Behandlung)

Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON ALUMINIUMSTRANGPRESSERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

Dieses Formular soll ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.1.1 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Sensitive“ Version (zur vertraulichen Behandlung) und die Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), müssen nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail-Adresse

 

Telefon

 

Fax

 

2.   UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

Bitte geben Sie den Umsatz (in Ihrer Buchführungswährung) an, den Ihr Unternehmen im Untersuchungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 mit Aluminiumstrangpresserzeugnissen im Sinne der Einleitungsbekanntmachung erzielt hat (Ausfuhrverkäufe in die Union, und zwar getrennt für jeden der 28 Mitgliedstaaten (1) und als Gesamtwert, sowie Inlandsverkäufe), ferner das entsprechende Gewicht. Geben Sie bitte die verwendete Gewichtseinheit und die verwendete Währung an.

 

Tonnen

Wert (in Buchführungswährung)

Bitte die verwendete Währung angeben

Ausfuhrverkäufe der von Ihrem Unternehmen hergestellten zu untersuchenden Ware in die Union (getrennt für jeden der 28 Mitgliedstaaten und als Gesamtwert)

Insgesamt:

 

 

Mitgliedstaaten bitte einzeln angeben  (2)

 

 

Inlandsverkäufe der von Ihrem Unternehmen hergestellten zu untersuchenden Ware

 

 

Bitte geben Sie an, welche der folgenden Warenkategorien Ihr Unternehmen herstellt und in die Europäische Union verkauft. Geben Sie bitte außerdem Anhaltswerte für den Anteil jeder der folgenden Warenkategorien an der Gesamtproduktion an.

 

Stellt Ihr Unternehmen diese Ware her? (ja/nein)

Anteil an der Gesamtproduktion (in %)

Führt Ihr Unternehmen diese Ware in die EU aus? (ja/nein)

Vollprofile

 

 

 

Hohlprofile

 

 

 

Stangen (Stäbe)

 

 

 

Rohre

 

 

 

3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (3)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu untersuchenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu untersuchenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu untersuchenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Geschäftstätigkeiten

Art der Verbindung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie bitte sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5.   INDIVIDUELLE DUMPINGSPANNE

Das Unternehmen erklärt, dass es bei Nichteinbeziehung in die Stichprobe einen Fragebogen und andere Antragsformulare erhalten möchte, um eine individuelle Dumpingspanne nach Abschnitt 5.3.1.1 Buchstabe b der Einleitungsbekanntmachung zu beantragen.

☐ Ja

☐Nein

6.   ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende ausführende Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  2019 waren die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.

(2)  Bitte bei Bedarf zusätzliche Zeilen einfügen.

(3)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn: a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG II

„Sensitive“ Version (zur vertraulichen Behandlung)

Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON ALUMINIUMSTRANGPRESSERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Sensitive“ Version (zur vertraulichen Behandlung) und die Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), müssen nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail-Adresse

 

Telefon

 

Fax

 

2.   UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

Geben Sie bitte den Gesamtumsatz des Unternehmens in Euro (EUR) an sowie den Umsatz mit den Einfuhren von in der Einleitungsbekanntmachung definierten Aluminiumstrangpresserzeugnissen in die Union und den entsprechenden Weiterverkäufen auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China, den das Unternehmen im Untersuchungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 erzielt hat, ferner das entsprechende Gewicht. Geben Sie bitte die verwendete Gewichtseinheit an.

 

Tonnen

Wert (in EUR)

Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)

 

 

Einfuhren der zu untersuchenden Ware in die Union

 

 

Weiterverkäufe der zu untersuchenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China

 

 

Bitte geben Sie an, welche der folgenden Warenkategorien Ihr Unternehmen aus der Volksrepublik China in die Union einführt.

 

Führen Sie diese Ware in die Union ein (ja/nein)?

Vollprofile

 

Hohlprofile

 

Stangen (Stäbe)

 

Rohre

 

3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu untersuchenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu untersuchenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu untersuchenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Geschäftstätigkeiten

Art der Verbindung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie bitte sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5.   ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn: a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG III

„Sensitive“ Version (zur vertraulichen Behandlung)

Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON ALUMINIUMSTRANGPRESSERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

ANFORDERUNG VON INFORMATIONEN BETREFFEND DIE VON DEN HERSTELLERN IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA VERWENDETEN INPUTS

Dieses Formular soll Herstellern in der Volksrepublik China dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen über Inputs bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Sensitive“ Version (zur vertraulichen Behandlung) und die Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), müssen nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

Die angeforderten Informationen müssen binnen 10 Tagen ab dem Datum dieses Vermerks zum Dossier an die in der Einleitungsbekanntmachung angegebene Adresse der Kommission gesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail-Adresse

 

Telefon

 

Fax

 

2.   INFORMATIONEN ÜBER DIE VON IHREM UNTERNEHMEN UND VERBUNDENEN UNTERNEHMEN VERWENDETEN INPUTS

Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren zur Herstellung der zu untersuchenden Ware.

Bitte listen Sie alle bei der Herstellung der zu untersuchenden Ware verwendeten Vormaterialien (Rohstoffe und Halbzeug) sowie den entsprechenden Energieverbrauch auf sowie alle Nebenerzeugnisse und Abfälle, die verkauft oder in das Verfahren zur Herstellung der zu untersuchenden Ware eingebracht bzw. zurückgeführt werden. Geben Sie bitte gegebenenfalls für jeden Eintrag in den beiden Tabellen den entsprechenden Code des Harmonisierten Systems (HS) (1) an. Bitte füllen Sie im Falle voneinander abweichender Herstellungsverfahren einen separaten Anhang für jedes verbundene Unternehmen aus, das die zu untersuchende Ware herstellt. Verbundene Unternehmen, die an der Herstellung vorgelagerter Inputs beteiligt sind, die bei der Herstellung der zu untersuchenden Ware verwendet werden, müssen ebenfalls einen separaten Anhang ausfüllen und die gelieferten Inputs angeben.

Rohstoffe/Energie

HS-Code

 

 

 

 

 

 

(Bitte bei Bedarf zusätzliche Zeilen einfügen.)

 


Nebenerzeugnisse und Abfälle

HS-Code

 

 

 

 

 

 

(Bitte bei Bedarf zusätzliche Zeilen einfügen.)

 

Das Unternehmen erklärt, dass die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen korrekt sind.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  Beim Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, gemeinhin „Harmonisiertes System“ oder einfach „HS“ genannt, handelt es sich um eine internationale multifunktionelle Warenklassifikation, die von der Weltzollorganisation (WZO) erarbeitet wurde.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

14.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/43


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9647 – GHT Mobility/Stadtwerke Düsseldorf/Clevershuttle Düsseldorf)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 51/13)

1.   

Am 7. Februar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

GHT Mobility GmbH („GHT“, Deutschland), kontrolliert von der Deutsche Bahn AG,

Stadtwerke Düsseldorf AG („SWD“, Deutschland), kontrolliert von der EnBW Baden-Württemberg AG.

SWD und GHT übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die CleverShuttle Düsseldorf GmbH („CS Düsseldorf“). CS Düsseldorf bietet Beförderungsdienste für spontane Fahrgemeinschaften in Düsseldorf an und steht derzeit unter der alleinigen Kontrolle von GHT.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GHT ist in der Entwicklung, Vermarktung und Umsetzung IT-optimierter Mobilitätskonzepte tätig, darunter auch IT-optimierte Personenverkehrsleistungen anhand von Mietwagen. Das Unternehmen wird von der Deutsche Bahn AG kontrolliert, einem Anbieter von Eisenbahninfrastruktur in Deutschland, Personenverkehrsleistungen in der EU sowie Speditions- und Logistikdienstleistungen weltweit.

SWD ist in Düsseldorf in den folgenden Bereichen tätig: Bereitstellung von Strom, Gas, Wasser und Fernwärme, Abfallwirtschaft, Fahrzeuge mit Erdgasantrieb, Elektromobilität, energiebezogene Dienstleistungen und öffentliche Beleuchtung. Das Unternehmen wird von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG kontrolliert, die im EWR in der Stromerzeugung und im Stromgroßhandel sowie in der Bereitstellung von Energieversorgungsdiensten tätig ist.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9647 – GHT Mobility/Stadtwerke Düsseldorf/Clevershuttle Düsseldorf

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


14.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/45


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache M.9700 — Dnata/Alpha LSG

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 51/14)

1.   

Am 7. Februar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Dnata (Vereinigte Arabische Emirate), letztlich kontrolliert von der Regierung von Dubai (Vereinigte Arabische Emirate),

Alpha LSG Limited („Alpha LSG“, Vereinigtes Königreich).

Dnata übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Alpha LSG.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Dnata erbringt für Fluggesellschaften in mehreren Ländern weltweit Luftverkehrsdienstleistungen einschließlich Bordverpflegung, Passagier- und Frachtabfertigung, Wartung und anderer technischer Dienstleistungen. Dnata steht unter der Kontrolle der Regierung von Dubai, die auch Emirate Airlines kontrolliert.

Alpha LSG erbringt Bordverpflegungsdienste im Vereinigten Königreich.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9700 — Dnata/Alpha LSG

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

14.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/46


Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für einen Namen im Weinsektor

(2020/C 51/15)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„Adamclisi“

PDO-RO-N0037

Datum der Antragstellung: 30 März 2016

1.   Einzutragender name

Adamclisi

2.   Art der geografischen angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des weins/der weine

Analytische und organoleptische Merkmale der Weiß-/Roséweine

Die Weißweine sind ausgewogen mit guter Säure, einem intensiven aromatischen Profil und einem komplexen Blumenbouquet; die Farbe reicht von hellgelb mit einem Schimmer reifen Weizenstrohs bis zu gelbgrün.

Das breite Aromaspektrum umfasst tropische Früchte, wobei Zitrusfrüchte und vor allem Blutorangen dominieren, kombiniert mit intensiven Bananen- und Ananasaromen sowie Aromen von Stachelbeere, Grapefruit und Holunderblüten.

Die Farbe der Roséweine sind verschiedene Rosatöne, die von Hellrosa bis zu intensivem Pink reichen. Sie verfügen über einen guten Weinsäuregehalt, der ihnen besondere Frische verleiht und die speziellen Aromen betont. Der hohe Anthocyangehalt bringt Roséweine mit Rosentönen hervor.

Geschmacklich erinnern die Roséweine an Kirschen und Blutorangen, mit intensiven Noten weißer Johannisbeeren. Die sehr leichten mineralischen Noten, die auf die Böden zurückgehen, auf denen die Reben wachsen, werden fast vollständig von den dominierenden Fruchtaromen und deren angenehm lebhafter Säure überdeckt.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

15

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11,50

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

18

Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

200

Analytische und organoleptische Eigenschaften der Rotweine

Kennzeichnend für die Rotweine ist die kräftig-intensive Farbe: ein tiefes Rot bei jungem Wein, das nach einer kurzen Reifezeit zu Rubinrot übergeht. Typisch ist auch der hohe Gehalt an Zuckern, Anthocyanen und Polyphenolen, die ein komplexes System von Faktoren bilden, die die Gewinnung extraktreicher Weine begünstigen.

Die Rotweine weisen Waldfruchtaromen, vor allem von überreifen Heidelbeeren, sowie Aromen von Mandeln und bitteren schwarzen Kirschen auf, die kombiniert sind mit Gewürzen wie Pfefferkörnern und grünem Paprika, leicht geräucherten Pflaumen mit einem Bouquet von frischem Heu und betonter Schwarzer Johannisbeere. Untermalt sind diese Aromen von samtigen Tanninen.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

15

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11,50

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

20

Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

150

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Wesentliche önologische Verfahren

Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung

Die folgenden önologischen Verfahren sind untersagt:

Wärmebehandlung der Maische bei der Rotweinerzeugung;

Konzentration durch Kühlung;

Entzug von Alkohol;

Entschwefelung durch physikalische Verfahren;

Einsatz von Kationentauschern.

b.   Höchsterträge

Weiß-, Rosé- und Rotweine aus reif geernteten Trauben:

7000 kg Trauben pro Hektar

Rosé- und Rotweine:

68 hl je Hektar

Weißweine:

70 hl je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

Das für die Erzeugung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Adamclisi“ abgegrenzte Gebiet umfasst die folgenden Orte im Kreis Constanța:

Gemeinde Adamclisi:

Adamclisi

Abrud

Hațeg

Urluia

Zorile.

7.   Wichtigste keltertraubensorte(n)

Pinot Noir N - Blauer Spätburgunder, Burgund mic, Roter Burgunder, Klävner Morillon Noir

Chardonnay B - Gentil blanc, Pinot blanc-Chardonnay

Fetească neagră N - Schwarze Mädchentraube, Poama fetei neagră, Păsărească neagră, Coada rândunicii

Cabernet Sauvignon N - Petit Vidure, Bourdeos tinto

Sauvignon B - Sauvignon verde

Syrah N - Shiraz, Petit Syrah

8.   Beschreibung des zusammenhangs bzw. der zusammenhänge

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet – Einzelheiten zu dem Gebiet

Die Abgrenzung des Gebiets folgt nicht den Grenzen des Grundstücks, das einem einzigen Erzeuger gehört, sondern beruht auf den Boden- und Klimaverhältnissen in Adamclisi, die sich von den benachbarten geografischen Gebieten der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen Murfatlar und Oltina unterscheiden.

Beim geografischen Gebiet der g. U. Adamclisi handelt es sich um eine althergebrachte, historisch dokumentierte Weinbauregion in der rumänischen Dobrudscha.

Adamclisi liegt auf dem höchsten Plateau des Südwestens der Dobrudscha, ganz in der Nähe der geografischen Gebiete der g. U. Oltina und der g. U. Murfatlar. Diese Lage zusammen mit dem hier vorliegenden Tschernosem-Boden – im Vergleich zum überwiegend lössigen Boden der benachbarten Gebiete – bewirkt, dass die Rotweine aus Adamclisi einen mittleren Körper mit verschiedenen reintönigen Primäraromen (Fruchtigkeit) wie geräucherten Trockenfrüchten und Waldfrüchten haben, während die Weißweine dank der Rendzina- und tschernosemischen Regosol-Böden deutliche mineralische Noten aufweisen.

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet – Kausalzusammenhang

Das Plateau von Adamclisi weist überwiegend Tschernosem-Böden mit Kalksteinablagerungen bis zu einer Tiefe von 0,8 m auf und ist reich an Eisen und Magnesium; dies und die Sonnenscheindauer von mehr als 1800 Stunden pro Jahr bringen Weißweine hervor, die fruchtig und doch blumig und körperreich sind. Die dort erzeugten Rotweine, namentlich die Weine mit der g. U. Murfatlar haben samtige, weiche Tannine, die die sortentypische Rauheit mindern.

Bodenuntersuchungen und agrochemische Studien der Forschungs- und Entwicklungsstation für den Weinbau und die Weinbereitung von Murfatlar ergaben, dass in Adamclisi im Zeitraum von 1975 bis 1980 eine beachtliche Fläche mit Reben bepflanzt wurde. Diese Fläche wurde Jahre später (2000-2001) gerodet und anschließend mit Edelsorten neu bepflanzt. Die betreffenden Gebiete unterscheiden sich von den benachbarten Gebieten der g. U. Murfatlar und der g. U. Oltina und weisen zum Teil deutlich andere Umweltgegebenheiten auf.

Anders als in den Gebieten der g. U. Murfatlar und der g. U. Oltina bewirkt die Nähe des Gebiets Adamclisi zu den angrenzenden Wäldern eine günstigere Niederschlagsverteilung während der Wachstumsperiode aller Sorten.

Im Vergleich zu dem am Donauufer gelegenen benachbarten Gebiet der g. U. Oltina tritt in Adamclisi seltener Nebel auf, weswegen die Trauben aufgrund der langen Sonnenbescheinung sehr viel früher wachsen und reifen und mehr Polyphenole und Anthozyan enthalten als in den benachbarten Gebieten. Die Weine werden dadurch runder und samtig mit Waldfrucht- und Gewürzaromen (Rotweine) bzw. frisch und cremig mit einem Aroma von tropischen Früchten und Honigwaben (Weißweine).

Die Eigenschaften der Weiß- und der Rotweine werden durch Faktoren bestimmt wie die Anzahl Sonnentage pro Jahr (durchschnittlich 300 Tage/Jahr), den Tschernosem-Boden mit Oberflächenkarbonaten, der mit für Reben essentiellen Nährstoffen angereichert ist, und die Lage des Gebiets Adamclisi auf dem Kontinentalplateau im Südwesten der Dobrudscha. Es liegt in optimaler Entfernung sowohl vom Schwarzen Meer als auch von der Donau, die Hitzewellen abmildert und dafür sorgt, dass im Sommer die Tageshöchsttemperaturen optimal für die Anreicherung von Zuckern sind. Wegen des in dem Gebiet herrschenden Winds fällt nachts praktisch nie Tau.

Die Böden sind reich an Eisensalzen, die sich auf Kalkstein oder Kalksandstein in rötlich-braunen Böden gebildet haben. Dies sorgt für eine ausgezeichnete Anthocyanbildung, was sich in der intensiven Farbe und dem leicht mineralischen Geschmack der Rotweine niederschlägt und zu ihrem langen, großzügigen Abgang beiträgt.

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet – menschliche Faktoren

Für die Qualität der Weine sorgen Fachleute, die in der Lage sind, der Tradition entsprechende Weine zu erzeugen, gleichzeitig aber in den Rebflächen und bei der Weinbereitung innovative Technologien einsetzen.

In den meisten Rebanlagen (die meisten befinden sich in mäßiger bis starker Hanglage) pflegen die Erzeuger die Rebflächen durch Ruten- und Zapfenschnitt. Diese Art des Schnitts sorgt zusammen mit den humus- und mineralreichen Böden für die Gewinnung der typischen Weine aus dem Gebiet der g. U. Adamclisi.

Die Weinbereitung ist ab dem dritten Jahr der Traubenerzeugung zulässig, um die Besonderheit der g. U. Adamclisi zu erhalten. Dies führt zu Weinen mit einem hohen Gehalt an Zuckern, Anthocyan und Polyphenolen und einem konstanten Alkoholgehalt von mehr als 12,5 % vol bis 13 % vol.

Die Bodenart (Lössablagerungen, besonders für Rotweine günstige Carbonate) ermöglichte mit der Zeit eine spezielle Pflege der Rebflächen. In jüngster Zeit kam die Verwendung von zertifiziertem Pflanzmaterial dazu, das an die pedoklimatischen Bedingungen des Gebiets von Adamclisi angepasst werden kann, d. h. Reiser von hochproduktiven Klonen werden auf Wurzelstöcke mit potenziell hoher Resistenz gegenüber heißen, trockenen Sommern und strengen Wintern mit starken Winden okuliert.

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet – Einzelheiten zum Erzeugnis

Die für Adamclisi typischen Klima- und Bodenverhältnisse verleihen den in diesem Gebiet erzeugten Weinen einen besonderen Charakter, der sich von den Weinen aus den benachbarten Gebieten unterscheidet.

Die Farbpalette der Weißweine reicht von der Farbe reifen Weizens bis zu gelb mit einem Grünschimmer. Ihre intensiven Aromen reichen von Zitrone und Rebblüte bis Ananas und Banane. Diese Eigenschaften werden durch die konstante Sonneneinstrahlung in dem Gebiet erzielt.

Bei den Rot- und Roséweinen reicht die Farbskala von Hellrosa bis Rubin- oder Purpurrot. Sie weisen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Weinsäure und Alkoholgehalt, spezifische Aromen von leicht geräucherten Pflaumen, schwarzen Waldfrüchten sowie die Aromen und den Geschmack von grünem Paprika und Pfefferkörnern, zusammen mit starken Aromen gerösteter Mandeln und bitteren schwarzen Waldkirschen auf. Die Rotweine haben einen hohen Anthocyangehalt.

Die Weiß- und Roséweine verfügen über eine ausgewogene Struktur und gute Säure, mit hohen Zucker- und Polyphenolgehalten ab dem Beginn der Reife. Die Südost-Exposition der Rebflächen, die hohe Zahl von Sonnentagen und die ausgewogenen Niederschläge sorgen in Verbindung mit Böden mit einem mittleren bis hohen Humus- und Nährstoffgehalt für eine ausgezeichnete Reifung der Trauben. Die Anthocyan-, Polyphenol- und Zuckergehalte verleihen den Weinen Ausgewogenheit und komplexe Aromen. Dazu trägt auch bei, dass die Reben im Juli-August nicht entblättert, sondern nur leicht entspitzt werden, so dass sie über eine reichhaltige produktive Blattmasse verfügen, die gleichzeitig das Aromapotenzial erhält.

9.   Weitere wesentliche bedingungen

keine

Link zur produktspezifikation

http://onvpv.ro/sites/default/files/caiet_sarcini_doc_adamclisi_modif_cf_notif_comisiei_europene_din_20.05.2019_no_track_changes.pdf


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.