ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 46

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
11. Februar 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 46/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9602 — Banco Santander/Allianz Popular) ( 1 )

1

2020/C 46/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9656 — CD&R/Anixter) ( 1 )

2

2020/C 46/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9698 — Platinum Equity Group/Biscuit International) ( 1 )

3

2020/C 46/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9615 — Glory/Grenke Bank/Cash Payment Solutions) ( 1 )

4


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 46/05

Euro-Wechselkurs — 10. Februar 2020

5

 

Rechnungshof

2020/C 46/06

Sonderbericht Nr. 05/2020 Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: begrenzter Fortschritt bei der Messung und Verringerung von Risiken

6

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2020/C 46/07

Angaben der Mitgliedstaaten zur schliessung von fischereien

7


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 46/08

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

8

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 46/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache M.9725 — Ardian/Groupe Cérélia Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

9

2020/C 46/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache M.9729 — Bouygues Telecom/Phoenix Tower International/JV Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

11

2020/C 46/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9642 — Acerinox/VDM) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

12

2020/C 46/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses Sache: M.9768 – OLF/Trenitalia/ILSA Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

13

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2020/C 46/13

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

14

2020/C 46/14

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

31

2020/C 46/15

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

39

2020/C 46/16

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

48

2020/C 46/17

Veröffentlichung des infolge der Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geänderten Einzigen Dokuments.

56


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9602 — Banco Santander/Allianz Popular)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 46/01)

Am 8 Januar 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9602 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9656 — CD&R/Anixter)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 46/02)

Am 24.Januar.2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9656 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9698 — Platinum Equity Group/Biscuit International)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 46/03)

Am 29.Januar.2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9698 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


11.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9615 — Glory/Grenke Bank/Cash Payment Solutions)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 46/04)

Am 16.Januar.2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9615 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/5


Euro-Wechselkurs (1)

10. Februar 2020

(2020/C 46/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0951

JPY

Japanischer Yen

120,18

DKK

Dänische Krone

7,4724

GBP

Pfund Sterling

0,84628

SEK

Schwedische Krone

10,5728

CHF

Schweizer Franken

1,0700

ISK

Isländische Krone

137,90

NOK

Norwegische Krone

10,1188

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,026

HUF

Ungarischer Forint

337,37

PLN

Polnischer Zloty

4,2656

RON

Rumänischer Leu

4,7663

TRY

Türkische Lira

6,5897

AUD

Australischer Dollar

1,6373

CAD

Kanadischer Dollar

1,4580

HKD

Hongkong-Dollar

8,5039

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7108

SGD

Singapur-Dollar

1,5209

KRW

Südkoreanischer Won

1 301,41

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,4786

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6471

HRK

Kroatische Kuna

7,4550

IDR

Indonesische Rupiah

15 037,15

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5425

PHP

Philippinischer Peso

55,657

RUB

Russischer Rubel

70,1120

THB

Thailändischer Baht

34,277

BRL

Brasilianischer Real

4,7210

MXN

Mexikanischer Peso

20,5466

INR

Indische Rupie

78,1070


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

11.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/6


Sonderbericht Nr. 05/2020

„Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: begrenzter Fortschritt bei der Messung und Verringerung von Risiken“

(2020/C 46/06)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 5/2020 „Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: begrenzter Fortschritt bei der Messung und Verringerung von Risiken“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

11.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/7


Angaben der Mitgliedstaaten zur schliessung von fischereien

(2020/C 46/07)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

11.1.2020 um 11:00 UTC

Dauer

11.1.2020 bis 31.12.2020

Mitgliedstaat

Mitgliedstaaten, die die Quote „Andere Mitgliedstaaten“befischen

Bestand oder Bestandsgruppe

COD/1/2B.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

1 und 2b

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

---

Referenznummer

01/TQ123


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

11.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/8


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2020/C 46/08)

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

Acesulfam

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1963 der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China

(ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 52)

1. November 2020


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

11.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache M.9725 — Ardian/Groupe Cérélia

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 46/09)

1.   

Am 31. Januar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Ardian France SA („Ardian“, Frankreich),

Groupe Cérélia (Frankreich), über Osiris SAS.

Ardian übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Groupe Cérélia.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Ardian France ist eine Private-Equity-Gesellschaft, die an weltweit tätigen Unternehmen beteiligte Anlagefonds verwaltet und berät.

Die Groupe Cérélia ist eine internationale Unternehmensgruppe, die auf die Herstellung und den Vertrieb von Teig- und Backwaren spezialisiert ist.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9725 — Ardian/Groupe Cérélia

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


11.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache M.9729 — Bouygues Telecom/Phoenix Tower International/JV

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 46/10)

1.   

Am 30. Januar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Phoenix Tower International Holdco LLC („PTI“, USA), Teil der Unternehmensgruppe Blackstone (USA),

Bouygues Telecom („BYTEL“, Frankreich).

PTI und BYTEL übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PTI: Standortanbieter für Mobilfunk außerhalb Frankreichs,

BYTEL: Festnetz- und Mobilfunkbetreiber in Frankreich,

BTI: Standortanbieter für Mobilfunk in Frankreich.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9729 — Bouygues Telecom/Phoenix Tower International/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


11.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9642 — Acerinox/VDM)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 46/11)

1.   

Am 31. Januar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Acerinox, S.A. (Spanien, „Acerinox“),

VDM Metals Holding GmbH (Deutschland, „VDM“).

Acerinox übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von VDM.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Acerinox: Herstellung und Lieferung von rostfreiem Stahl,

VDM: Herstellung und Lieferung von Hochleistungslegierungen wie Nickellegierungen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9642 — Acerinox/VDM

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


11.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache: M.9768 – OLF/Trenitalia/ILSA

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 46/12)

1.   

Am 4. Februar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Trenitalia S.p.A. („Trenitalia“, Italien), im Eigentum von Ferrovie dello Stato Italiane S.p.A;

Operador Ferroviario de Levante, S.L. („OFL“, Spanien), Teil der Unternehmensgruppe Befemar;

Intermodalidad de Levante, S.A. („ILSA“, Spanien).

Trenitalia und OFL übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ILSA.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Trenitalia: italienische Eisenbahngesellschaft, die im Fernverkehr, Personennahverkehr und internationalen Personenverkehr tätig ist;

OFL: spanisches Unternehmen, das vor allem Anlageverwaltung- und Personenverkehrsdienste erbringt;

ILSA: spanisches Unternehmen, das im Zuge der Liberalisierung des Bahnverkehrs in Spanien und den anderen EU-Mitgliedstaaten Schienenpersonenverkehrsdienste jeder Art erbringen wird.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9768 – OLF/Trenitalia/ILSA

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

11.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/14


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2020/C 46/13)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„CANTAL“/„FOURME DE CANTAL“/„CANTALET“

EU-Nr.: PDO-FR-0113-AM02 – 30. Januar 2019

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Antragstellende vereinigung und berechtigtes interesse

Comité Interprofessionnel des Fromages produits dans le département du Cantal et de ceux produits dans l’aire géographique de l’appellation d’origine „Cantal“ (CIF) (Berufsverband für die im Departement Cantal und im geografischen Gebiet der Ursprungsbezeichnung „Cantal“ erzeugten Käse)

Anschrift:

52 avenue des Pupilles de la Nation

BP 124

15001 Aurillac cedex

FRANCE

Tel. +33 471483994

E-Mail: info@aop-cantal.com

Die Vereinigung besteht aus den Milcherzeugern, den Verarbeitern und den Reifungsbetrieben und ist als solche berechtigt, Änderungen der Produktspezifikation zu beantragen.

2.   Mitgliedstaat oder drittland

Frankreich

3.   Rubrik der produktspezifikation, auf die sich die änderung(en) bezieht/beziehen

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges: Zuständige Behörde des Mitgliedstaats, antragstellende Vereinigung, Kontrolleinrichtungen, einzelstaatliche Vorschriften

4.   Art der änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

—   Rubrik „Name des Erzeugnisses“

„Cantal ou Fourme de Cantal, Petit Cantal, Cantalet“ wird ersetzt durch „Cantal“/„Fourme de Cantal“. Die Bezeichnung „Cantalet“ wird aufgegeben, da sie kaum verwendet wird. Die Bezeichnung „Petit Cantal“ wird aufgrund der fehlenden Eintragung als g. U. aus dem Namen des Erzeugnisses gestrichen. Für Käse in kleineren Formaten soll in der Rubrik „Kennzeichnung“ stattdessen der Begriff „klein“ verwendet werden.

Diese Änderungen gegenüber Punkt 3 der Zusammenfassung werden auch unter Punkt 1 des Einzigen Dokuments vorgenommen.

—   Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“

Der Absatz „Der Cantal ist ein aus gepresstem, nicht wärmebehandeltem Teig hergestellter Käse mit trockener Rinde, dessen Gesamt-Trockenextrakt mindestens 45 % Fett enthält“

wird ersetzt durch:

„Der ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ ist ein ausschließlich aus Kuhmilch mit Labzusatz hergestellter, nicht wärmebehandelter, zweifach gepresster Hartkäse mit trockener Rinde, die mit längerer Reifezeit dicker wird. Zwischen den beiden Pressvorgängen wird der Bruch zerkleinert und in der Masse gesalzen. Der Gesamt-Trockenextrakt des Käses enthält mindestens 45 % Fett. Nach der Mindestreifezeit des ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ – d. h. 30 Tage nach der Einlabung – beträgt der Mindestanteil des Trockenextrakts 57 %.“

Demzufolge wird hinzugefügt, dass die Rinde des „Cantal“/„Fourme de Cantal“ mit der Reifezeit dicker wird, dass der Käse ausschließlich aus Kuhmilch mit Labzusatz hergestellt wird, dass sein Teig fest ist und zweifach gepresst wird, wobei der Bruch zwischen den beiden Pressvorgängen zerkleinert und in der Masse gesalzen wird. Hierbei handelt es sich um wichtige Merkmale zur Beschreibung des in Frage stehenden Erzeugnisses.

Ebenso wird hinzugefügt, dass der Mindestanteil des Trockenextrakts des „Cantal“/„Fourme de Cantal“ nach der Mindestreifezeit – d. h. 30 Tage nach der Einlabung – 57 % beträgt. Dieser zusätzliche analytische Deskriptor dient einer besseren Definition des Erzeugnisses.

Die nachstehenden Absätze

„Er wird in Form eines leicht abgeflachten Zylinders mit einem Gewicht zwischen 35 und 45 kg und einem Durchmesser zwischen 36 und 42 cm angeboten.“

„Die Ursprungsbezeichnung darf für folgende Käse in kleineren Formaten verwendet werden:

den Petit Cantal mit einem Gewicht zwischen 15 und 20 kg und einem Durchmesser zwischen 26 und 28 cm;

den Cantalet mit einem Gewicht zwischen 8 und 10 kg und einem Durchmesser zwischen 20 und 22 cm.“

werden durch folgenden Absatz ersetzt:

„Der ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ wird in seiner charakteristischen Form als regelmäßiger Zylinder mit abgerundeten Kanten ohne Ausbuchtungen angeboten:

zum einen mit einem Gewicht zwischen 35 und 45 kg; hierbei wird der Käse in Formen mit einem Durchmesser zwischen 36 und 42 cm gewonnen (großes Format);

zum anderen mit einem Gewicht zwischen 8 und 10 kg; in diesem Fall wird der Käse in Formen mit einem Durchmesser zwischen 20 und 22 cm gewonnen (kleines Format).“

Die Beschreibung der zylindrischen Form des Käses wird wie folgt ergänzt: Anstelle des Merkmals „leicht abgeflacht“ wird auf die Regelmäßigkeit des Zylinders, seine abgerundeten Kanten und das Fehlen von Ausbuchtungen hingewiesen. Dies soll dazu dienen, Verwechslungen mit ähnlichen Erzeugnissen zu vermeiden.

Die Angaben zum Durchmesser der Käse (zwischen 36 und 42 cm beim großen Format und zwischen 20 und 22 cm beim kleinen Format) werden durch den entsprechenden Durchmesser der Formen ersetzt, da sich der Durchmesser der Käse im Laufe der Reifezeit geringfügig verändern kann.

Das – wenig verbreitete – Format mit einem Gewicht zwischen 15 und 20 kg wird zugunsten des bereits bestehenden Formats mit einem Gewicht zwischen 8 und 10 kg aufgegeben; Letzteres erhält – im Gegensatz zum „großen Format“ mit einem Gewicht zwischen 35 und 45 kg – die Bezeichnung „kleines Format“.

Aus den genannten Gründen werden die nachstehenden, in der Zusammenfassung unter Punkt 5 Buchstabe b „Beschreibung“ und Buchstabe e „Gewinnungsverfahren“ enthaltenen Absätze

„Käse aus Kuhmilch, gepresst, nicht wärmebehandelt, mit trockener Rinde in zylindrischer leicht abgeflachter Form, mit einem Gewicht zwischen 35 und 45 kg und einem Durchmesser zwischen 36 und 42 cm, aber auch in kleineren Formaten (20 kg oder 10 kg), mit mindestens 45 % Fettgehalt.“

„Der Käse wird ausschließlich aus Kuhmilch mit Labzusatz hergestellt, wobei die Bruchkörner zusammengefasst und gepresst werden, dann ausreifen und danach zerkleinert werden. Die so erzeugte körnige Masse wird gesalzen und ausgeformt und ein zweites Mal gepresst; die Reifung beträgt mindestens 30 Tage in kühlen feuchten Räumen.“

unter Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments durch die nachstehenden Absätze ersetzt:

„Der ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ ist ein ausschließlich aus Kuhmilch mit Labzusatz hergestellter, nicht wärmebehandelter, zweifach gepresster Hartkäse mit trockener Rinde, die mit längerer Reifezeit dicker wird. Zwischen den beiden Pressvorgängen wird der Bruch zerkleinert und in der Masse gesalzen. Der Gesamt-Trockenextrakt des Käses enthält mindestens 45 % Fett. Nach der Mindestreifezeit des ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ – d. h. 30 Tage nach der Einlabung – beträgt der Mindestanteil des Trockenextrakts 57 %.“

„Der ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ wird in seiner charakteristischen Form als regelmäßiger Zylinder mit abgerundeten Kanten ohne Ausbuchtungen angeboten:

zum einen mit einem Gewicht zwischen 35 und 45 kg; hierbei wird der Käse in Formen mit einem Durchmesser zwischen 36 und 42 cm gewonnen (großes Format);

zum anderen mit einem Gewicht zwischen 8 und 10 kg; in diesem Fall wird der Käse in Formen mit einem Durchmesser zwischen 20 und 22 cm gewonnen (kleines Format).“

Folgender Absatz wird hinzugefügt:

„Der Käse ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ wird – je nach Reifezeit und dem Anteil des Trockenextrakts – mit der Angabe ‚jeune‘ (jung), ‚entre-deux‘ (halbgereift) oder ‚vieux‘ (gereift) versehen. Hierzu gelten folgende Bestimmungen:

Jeune: die Reifezeit beträgt mindestens 30 Tage und höchstens 60 Tage, der Trockenextrakt erreicht mindestens 57 %;

Entre-deux: die Reifezeit beträgt mindestens 90 Tage und höchstens 210 Tage, der Trockenextrakt erreicht mindestens 58 %;

Vieux: die Reifezeit beträgt mindestens 240 Tage, der Trockenextrakt erreicht mindestens 60 %.“

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit und einer leichteren Unterscheidung durch den Verbraucher werden somit drei Reifegrade („jeune“. „entre-deux“ und „vieux“) festgelegt, die sich nach der Reifezeit und dem Anteil des (mit der Reifezeit zunehmenden) Trockenextrakts richten. Der „Cantal“/„Fourme de Cantal“ wird traditionellerweise mit unterschiedlichen Reifegraden verzehrt. Je nach Reifezeit verändert sich der „Cantal“/„Fourme de Cantal“ hinsichtlich Aussehen (anfänglich grau-weiße, später goldfarbene und schließlich braune Rinde), Teig (etwas krümeliger werdende Textur) und Geschmack (zunehmend volleres Aroma).

Diese Ergänzungen werden auch unter Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Folgender Satz wird hinzugefügt: „Die zu berücksichtigende Reifezeit beginnt mit dem Datum, an dem die Einlabung vorgenommen wurde“; diese Angabe ist für die Kontrolle hilfreich.

Dieser Satz wird auch in Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments eingefügt.

Die Sätze „Der creme- oder elfenbeinfarbene bis strohgelbe Teig hat eine weiche und feine Konsistenz“ und „Die trockene Rinde ist grau-weiß bis – bei zunehmender Reifezeit – dunkel-ockerfarben“

werden ersetzt durch die Sätze:

„Der elfenbeinfarbene bis intensiv gelbe Hartkäseteig ist beim jungen Käse geschmeidig und kann beim reiferen Käse leicht krümelig werden“ und „Die trockene Rinde verändert sich im Laufe der Reifezeit; ihre Farbe ist zunächst grau-weiß, später goldfarben und schließlich braun und zuweilen mit ockerfarbenen bis braunen Punkten durchsetzt.“

Die Beschreibung des Käseteigs und der Käserinde wird hiermit auf Grundlage der Erfahrungen der Verkostungsjurys abgeändert. So wird die Entwicklung, die das Erzeugnis im Laufe der Reifezeit durchläuft, in dieser Beschreibung besser wiedergegeben.

Die neue Beschreibung des Teigs und der Kruste wird wie oben aufgeführt unter Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments eingefügt.

Eine Beschreibung des Geschmacks des Erzeugnisses wird angefügt: „Der milchige, zu Beginn der Reifezeit zuweilen leicht säuerliche Geschmack gewinnt zunehmend an Intensität und wird schließlich fruchtig, vollmundig und lang anhaltend“; auf diese Weise wird die Eigenart des Erzeugnisses besser erfasst.

Diese Ergänzung wird auch in Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments eingefügt.

Zusätzlich aufgenommen werden die Sätze „Der ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ kann portionsweise oder gerieben angeboten werden“ sowie „Mit Ausnahme von Portionspackungen mit weniger als 70 g Inhalt, Käsewürfeln und geriebenem Käse muss ein Stück der Rinde vorhanden sein“. Diese Bestimmungen machen es möglich, vor dem Hintergrund eines kontinuierlichen Wandels der Verbrauchsmuster beim Verzehr von Käse einen verbindlichen Rahmen zu schaffen.

Der Satz „Die Vermischung von geriebenem ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘, der mit unterschiedlichen Angaben zur Reifezeit gekennzeichnet ist, ist nicht zulässig“ wird zusätzlich aufgenommen, um durch die Verwendung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung und der entsprechenden Angabe zur Reifezeit eine eindeutige Kennzeichnung des geriebenen Erzeugnisses zu gewährleisten und für eine bessere Orientierung der Verbraucher zu sorgen.

Diese Ergänzungen werden auch unter Punkt 3.5 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

—   Rubrik „Geografisches Gebiet“

Der Satz „Das Erzeugungsgebiet umfasst das gesamte Departement Cantal und die angrenzenden Kantone der nachstehenden Departements: Aveyron, Corrèze, Haute-Loire und Puy-de-Dôme (vgl. Verzeichnis der Gemeinden, Artikel 1 des Dekrets vom 29. Dezember 1986)“

wird durch folgenden Absatz ersetzt:

„Milcherzeugung, Herstellung und Reifung des Käses mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ erfolgen in dem vom staatlichen Institut für Ursprung und Qualität (Institut national de l’origine et de la qualité) auf der Sitzung des zuständigen nationalen Ausschusses vom 21. März 2018 genehmigten geografischen Gebiet. Dieses Gebiet umfasst das Gebiet der folgenden Gemeinden auf der Grundlage des amtlichen geografischen Codes von 2017: […]“. Auf diesen Absatz folgt das Verzeichnis der Gemeinden oder Teile von Gemeinden, die das geografische Gebiet bilden; es ersetzt das frühere Verzeichnis. Das vorgeschlagene geografische Gebiet, in dem sämtliche Arbeitsschritte zur Erzeugung und Verarbeitung des Erzeugnisses stattfinden, umfasst das Gebiet von 278 Gemeinden (darunter zwei teilweise erfasste Gemeinden), die sich auf fünf Departements verteilen. Das geografische Gebiet wird gegenüber seiner vorherigen Ausdehnung um drei Gemeinden im Departement Aveyron, neun Gemeinden im Departement Cantal und insgesamt 210 Gemeinden sowie einen Teil einer Gemeinde im Departement Puy-de-Dôme verkleinert. Es wird um ein Teilgebiet einer im Departement Corrèze liegenden Gemeinde und um eine im Departement Haute-Loire liegende Gemeinde ergänzt.

Ziel der Verkleinerung des geografischen Gebiets ist es, für eine engere Verbindung mit den Elementen zu sorgen, die den Zusammenhang mit dem Ursprungsgebiet des „Cantal“/„Fourme de Cantal“ begründen. Das neu festgelegte geografische Gebiet entspricht dem Gebiet, in dem der „Cantal“/„Fourme de Cantal“ traditionell erzeugt und verarbeitet wird. Es schließt an die historische Gemeinschaft der Haute-Auvergne und des Departements Cantal an, wo die Praktiken der Milchsammlung, der Erzeugung und Verarbeitung des „Cantal“/„Fourme de Cantal“ seit mindestens drei Jahrzehnten verankert sind. Das geografische Gebiet vereint die Eigenschaften einer kühlen und feuchten Mittelgebirgsregion, die geprägt wird durch eine Höhenlage von mindestens 500 m und/oder erhebliche Höhenunterschiede von mehr als 15 %, Niederschlagsmengen von mindestens 700 mm pro Jahr und eine Vegetation, die charakteristisch ist für kolline und alpine Stufen auf der geologischen Formation eines variszischen Grundgebirges mit einer darüber liegenden erodierten vulkanischen Schicht und vereinzelten, zwischen den Gebirgsketten liegenden, kleinen Sedimentbecken, mit einer starken Ausrichtung der Landwirtschaft auf die Weidewirtschaft.

In den Gemeinden, die aus dem geografischen Gebiet ausgeschlossen werden, gibt es seit etwa drei Jahrzehnten keine durchgehende Praxis der Erzeugung des „Cantal“/„Fourme de Cantal“ mehr. In den beiden neu aufgenommen, in den Departements Corrèze und Haute-Loire liegenden (Teil-)Gemeinden finden sich Umweltbedingungen, die mit den in anderen Gegenden innerhalb des geografischen Gebiets herrschenden Bedingungen vergleichbar sind; zudem weisen sie im Zusammenhang mit der Verarbeitung des „Cantal“/„Fourme de Cantal“ kontinuierliche und hochwertige Praktiken auf, die über die Mindestreifezeit von 30 Tagen hinausgehen.

Der unter Punkt 5 Buchstabe c der Zusammenfassung zu findende Satz „Im gesamten Departement Cantal und den angrenzenden Kantonen der Departements Aveyron, Corrèze, Haute-Loire und Puy-de-Dôme“ wird durch das Verzeichnis der das neue geografische Gebiet bildenden Gemeinden bzw. Teile von Gemeinden ersetzt und unter Punkt 4 des Einzigen Dokuments eingefügt.

Die folgenden zwei Sätze werden hinzugefügt: „Das staatliche Institut für Ursprung und Qualität (Institut national de l’origine et de la qualité) hinterlegt bei der Stadtverwaltung der Gemeinden, die teilweise in das geografische Gebiet aufgenommen werden, das grafische Kartenmaterial, in dem die auf diese Weise gebilligten Grenzen des geografischen Gebiets festgelegt werden. Das Kartenmaterial, in dem das geografische Gebiet dargestellt wird, ist auf der Website des Institut national de l’origine et de la qualité abrufbar.“ So wird angegeben, auf welche Weise die grafische Darstellung des geografischen Gebiets eingesehen werden kann.

—   Rubrik „Ursprungsnachweis“

Sämtliche in dieser Rubrik aufgeführten Bestimmungen werden infolge der Weiterentwicklung des Kontrollsystems für Ursprungsbezeichnungen hinzugefügt.

So werden mehrere Erklärungen neu aufgenommen:

eine „Identitätserklärung“, die von den Betrieben vorzulegen ist, bevor ihnen die Zulassung für die Ursprungsbezeichnung, die sie nutzen möchten, erteilt wird. Dadurch wird bescheinigt, dass sie in der Lage sind, die Anforderungen der Produktspezifikation einzuhalten;

„Voraberklärungen, dass keine Absicht besteht, die Erzeugung aufzunehmen bzw. wieder aufzunehmen“: diese ermöglichen eine angemessene Überwachung der Erzeuger, die von der Ursprungsbezeichnung zeitweilig keinen Gebrauch machen wollen, und erleichtern so die Verwaltung der geschützten Ursprungsbezeichnung, insbesondere im Zusammenhang mit den Kontrollen der Herstellungsbedingungen und der organoleptischen Prüfungen;

„erforderliche Erklärungen zur Kenntnis und Überwachung der Erzeugnisse, die mit der Ursprungsbezeichnung vermarktet werden sollen“: Inhalt und Einzelheiten zu diesen Erklärungen werden hinzugefügt.

Durch diese Erklärungen kann die Vereinigung die Rückverfolgbarkeit der Ursprungsbezeichnung sicherstellen.

Die Liste der „Eintragungen zur Rückverfolgbarkeit, zur Überwachung und zur Kontrolle der Erzeugungsbedingungen“, die von den an der Milcherzeugung, Milchsammlung, der Verarbeitung und der Reifung beteiligten Akteuren vorzunehmen sind, wird aufgenommen, um die Kontrolle der Rückverfolgbarkeit und der in der Produktspezifikation festgelegten Erzeugungsbedingungen zu erleichtern.

Der in der geltenden Produktspezifikation in der Rubrik „Kennzeichnung“ zu findende Satz „Eine naturfarbige Aluminiumplatte zur Identifizierung des Käses muss bei der Herstellung auf der Unterseite jedes Laibs angebracht werden“

wird wie folgt ersetzt:

„Es besteht die Pflicht, den Käse zu kennzeichnen. Hierzu wird beim Formen des Laibs eine Identifikationsmarke auf dem Käse angebracht.“.

Der Zeitpunkt des Anbringens der Identifikationsmarke wird somit präziser („beim Formen des Laibs“ anstelle von „bei der Herstellung“) und den Verfahrensweisen entsprechend angegeben. Der Verweis auf die Stelle, an der die Marke angebracht wird („auf der Unterseite“), wird gestrichen, da diese Angabe keinen Beitrag zur korrekten Identifizierung des Erzeugnisses leistet.

Zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit wird der Wortlaut „Diese Marke ist für den einmaligen Gebrauch vorgesehen und darf nicht wiederverwendet werden.“ eingefügt.

Der in der geltenden Produktspezifikation unter der Rubrik „Kennzeichnung“ enthaltene Verweis auf „eine naturfarbige Aluminiumplatte“ und der Satz „Auf ihr stehen zwei Buchstaben – ‚CA‘ für Cantal, ‚CP‘ für Petit Cantal oder ‚CT‘ für Cantalet – sowie die Identifikationsnummer des Herstellungsbetriebs“

werden wie folgt ersetzt:

„Art, Farbe, Abmessungen und die Beschreibung der Identifikationsmarke entsprechen den geltenden Vorschriften“. Dieser Wortlaut erlaubt es, Weiterentwicklungen in Bezug auf Materialien, Kennzeichnungsverfahren und die zur Gewährleistung und Verbesserung der Rückverfolgbarkeit auf dem Erzeugnis angegebenen Informationen zur Identifizierung Rechnung zu tragen.

Die folgenden Sätze werden hinzugefügt:

„Hofgefertigter ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ trägt oberhalb der Identifikationsmarke auf beiden Seiten eine beim Formen des Laibs angebrachte Einprägung mit der Bezeichnung ‚Cantal Fermier‘. Zusätzlich kann er auf einer Seite mit einer Einprägung mit der Angabe ‚Ferme de ...‘ versehen sein, die beim Formen des Laibs angebracht wird.“

Mithilfe der eingeprägten Angaben kann festgestellt werden, dass es sich bei dem betreffenden Käse um hofgefertigten Käse handelt.

Die folgenden Sätze werden hinzugefügt:

„Die Identifikationsmarken und die Prägestempel werden ausschließlich von der Vereinigung vergeben und jedem autorisierten Erzeuger bereitgestellt. Die Vereinigung führt ein Register über die Vergabe der Identifikationsmarken, das von den Kontrolleinrichtungen eingesehen werden kann. Die Identifikationsmarken und die Prägestempel werden dem Erzeuger im Falle einer Mitteilung der Kontrolleinrichtungen über den Widerruf oder den Entzug seiner Zulassung durch die Vereinigung entzogen. Im Falle einer Herabstufung werden die Identifikationsmarken von dem minderwertigen Käse abgenommen und die eingeprägten Beschriftungen mit der Bezeichnung ‚Cantal‘ vom Erzeugnis entfernt, wobei nach den im Kontrollplan vorgesehenen Verfahrensweisen vorgegangen wird.“

Durch diese Bestimmungen wird gewährleistet, dass die Identifikationsmarken und Prägestempel allen Erzeugern bereitgestellt werden, die die Produktspezifikation einhalten, und dass sie Erzeugern entzogen werden, deren Zulassung zur Herstellung des Erzeugnisses durch die Kontrolleinrichtungen widerrufen oder entzogen wurde. Darüber hinaus wird durch diese Bestimmungen sichergestellt, dass die Identifikationsmarken und die eingeprägte Beschriftung mit der Bezeichnung „Cantal“ von minderwertigem Käse entfernt werden.

Folgender Absatz wird hinzugefügt: „Im Rahmen der Kontrollen, die in Bezug auf die Eigenschaften des Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung durchgeführt werden, gewährleistet eine analytische und organoleptische Prüfung die Qualität und den typischen Charakter der Erzeugnisse. Diese Prüfung wird stichprobenartig an als ‚jeune‘, ‚entre-deux‘ bzw. ‚vieux‘ gereift gekennzeichneten Käsen vorgenommen und erfolgt unter Beachtung der im Kontrollplan vorgesehenen Verfahrensweisen.“ Durch diesen Zusatz können die Modalitäten der Produktkontrolle angegeben werden, durch die sichergestellt wird, dass das Erzeugnis mit der Beschreibung des Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung übereinstimmt.

—   Rubrik „Erzeugungsverfahren“

—   Milcherzeugung

Bestimmungen zu den Aufzuchtbedingungen, der Haltung und Fütterung des Milchviehbestands werden aufgenommen, um die traditionellen Verfahren festzuhalten:

Der Satz „Die zur Herstellung von ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ verwendete Milch stammt von Landwirtschaftsbetrieben mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von mindestens einem Hektar pro Kuh“ wird eingefügt, um den extensiven Charakter der Milcherzeugung zu gewährleisten, wie er der traditionellen Erzeugungsweise im geografischen Gebiet entspricht.

Die Sätze „Der Begriff ‚Kuh‘ bezeichnet das gesamte in dem Landwirtschaftsbetrieb vorhandene Milchvieh und alle laktierenden Kühe, die bereits ein Kalb zur Welt gebracht haben. Als Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche werden ausschließlich jene Flächen verbucht, die der Landwirt für die Ernährung des gesamten auf dem Betrieb gehaltenen Viehbestands nutzt“ werden hinzugefügt, um Klarheit darüber zu schaffen, für welchen Teil des Bestands und für welche Flächen die vorstehende Bestimmung gilt.

Folgende Sätze werden eingefügt:

„Die Milchviehherde umfasst alle in dem Betrieb vorhandenen Milchkühe und Färsen zur Erneuerung des Kuhbestands. Milchkühe sind laktierende Kühe und Trockensteher, ausgenommen in der Mast befindliche Schlachtkühe. Färsen sind Tiere zwischen der Entwöhnung und dem ersten Kalben.“

„Die Erzeugungsbedingungen der Ursprungsbezeichnung ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ sind für den gesamten Milchviehbestand eines Betriebs einzuhalten.“

Diese Bestimmungen geben genau an, für welche Tiere die in der Produktspezifikation festgelegten Erzeugungsbedingungen gelten und erleichtern so die Kontrollmaßnahmen.

Die folgenden Bestimmungen werden hinzugefügt: „Die Milch, aus der ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ hergestellt wird, stammt aus Milchviehbeständen, die aus im geografischen Gebiet geborenen und/oder aufgezogenen Kühen und Färsen bestehen. Eine Einführung von außerhalb des geografischen Gebiets geborenen oder aufgezogenen Kühen oder Färsen in die Milchviehbestände ist nicht zulässig.“

Die einstmals und bis in die 1950er bis 1970er Jahre zur Herstellung von „Cantal“/„Fourme de Cantal“ genutzten, örtlichen Rassen Salers und – in geringerem Maße – Aubrac werden heute überwiegend zur Fleischerzeugung gehalten. Im Falle beider Rassen sind die in der Milcherzeugung eingesetzten Bestände äußerst klein. Der Milchviehbestand des geografischen Gebiets der g. U. „Cantal“/„Fourme de Cantal“ besteht mehrheitlich aus Kühen der Rassen Prim’Holstein und Montbéliarde. Seit der Eintragung der Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 enthielt die Produktspezifikation keine Bestimmung in Bezug auf die Rinderrassen, die zur Erzeugung von Milch zugelassen sind, aus der „Cantal“/„Fourme de Cantal“ hergestellt wird. Die Einführung einer Vorgabe zur Geburt und Aufzucht der Milchkühe innerhalb des geografischen Gebiets stellt eine bessere Anpassung der Tiere an die Umweltbedingungen, insbesondere das raue Klima, an die Dauer der Stallhaltung und an das Futter sicher.

Hinzugefügt wird zudem: „Aus gesundheitspolizeilichen Gründen oder bei den Höhenrassen Brune, Simmental Française, Abondance, Aubrac und Tarentaise, die im geografischen Gebiet in geringen Beständen vorhanden sind und bei denen die Nachfrage nach Rindern das vom Direktor des Institut national de l’origine et de la qualité anerkannte Angebot übersteigt, kann Letzterer jedoch eine Ausnahme gewähren.“ Demzufolge kann die zuständige nationale Behörde im Einzelfall, zeitlich begrenzt und ausschließlich für bestimmte Rassen (Brune, Simmental Française, Abondance, Aubrac und Tarentaise) Ausnahmen von der Vorgabe der Geburt und Aufzucht der Milchkühe innerhalb des geografischen Gebiets gewähren, um den betroffenen Erzeugern so die Möglichkeit zu geben, Rinder dieser Rassen außerhalb des geografischen Gebiets zu beziehen, für den Fall, dass innerhalb des geografischen Gebiets nicht ausreichend Rinder erhältlich sind. Die Rassen, für die diese Möglichkeit besteht, kommen im geografischen Gebiet heute in einigen Betrieben vor (bei insgesamt geringen Beständen). Sie sind bekannt dafür, an die Gegebenheiten im Gebirge angepasst zu sein, sodass sie der Anpassungserfordernis an das geografische Umfeld auch dann entsprechen, wenn sie nicht im geografischen Gebiet geboren wurden oder teilweise außerhalb des geografischen Gebiets aufgezogen wurden. Im Übrigen unterliegen die Kühe, für die diese Möglichkeit besteht, denselben Erzeugungsbedingungen wie die Kühe anderer Rassen, sofern sie auf einem Betrieb gehalten werden, der sich verpflichtet hat, die Bestimmungen der g. U. „Cantal“/„Fourme de Cantal“ zu befolgen.

Die nachstehenden Bestimmungen werden aufgenommen, um Regelungen für die Fütterung der Tiere abzustecken:

„Die Grundration des Milchviehbestands besteht ausschließlich aus Raufutter, das aus dem geografischen Gebiet stammt.“

„Die Trockenmasse der täglichen Grundration der Milchviehherde besteht zu mindestens 70 % aus Weidegras und/oder konserviertem Gras.“

„Solange frisches Gras zur Verfügung steht und das Wetter es zulässt, müssen die Kühe in der Laktationsphase täglich draußen weiden. Gemessen an der pro Tag pro Kuh verfütterten Trockenmasse muss Weidegras an mindestens 120 Tagen pro Jahr mindestens 70 % der Grundration ausmachen.“

„Die Zufütterung von Grünfutter an die Milchviehherde ist nicht zulässig.“

„Die Intensivhaltung der Milchviehherde ist nicht zulässig.“

„In dem Zeitraum, in dem das Weidefutter nicht ausreicht, um mindestens 70 % der Grundration zu decken, erhält jede Kuh in der Laktationsphase pro Tag mindestens 5 kg Heutrockenmasse. Mit Heu ist gemähtes und getrocknetes Gras mit einem Gehalt an Trockenmasse von über 80 % gemeint.“

„Bei Milchkühen darf die Zugabe von Ergänzungsfutter mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 85 % pro Kalenderjahr und Milchkuh 1800 kg Bruttogewicht nicht übersteigen. Bei den zur Bestandserneuerung genutzten Färsen darf die Zugabe von Ergänzungsfutter im Jahresdurchschnitt und bezogen auf die Trockenmasse nicht mehr als 30 % der Gesamtration ausmachen.“

Die Aufnahme dieser Bestimmungen garantiert, dass das Futter der Milchkühe zu mindestens 70 % aus dem geografischen Gebiet stammt. Sie bekräftigt zudem den besonderen Stellenwert von frischem oder konserviertem Gras bei der Ernährung der Milchviehherde.

Aus denselben Gründen werden die Absätze „Die Grundration des Milchviehbestands besteht ausschließlich aus Raufutter, das aus dem geografischen Gebiet stammt und bei dem Weidegras und/oder konserviertes Gras mindestens 70 % der Trockenmasse ausmachen. Gemessen an der pro Tag pro Kuh verfütterten Trockenmasse muss Weidegras an mindestens 120 Tagen pro Jahr mindestens 70 % der Grundration der Kühe in der Laktationsphase ausmachen“ und „Bei Milchkühen darf die Zugabe von Ergänzungsfutter mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 85 % pro Kalenderjahr und Milchkuh 1800 kg Bruttogewicht nicht übersteigen“ unter Punkt 3.3. des Einzigen Dokuments eingefügt.

Darüber hinaus wird folgender Wortlaut in das Einzige Dokument aufgenommen: „Mit all diesen Bestimmungen wird bewirkt, dass mindestens 70 % des Futters der Milchkühe aus dem geografischen Gebiet stammen. Aufgrund des Reliefs, der Höhenlage und des Klimas im geografischen Gebiet können einige Futtermittel nicht von dort stammen“.

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„Das an die Milchkuhherde verfütterte feuchtkonservierte Gras stammt aus vorgewelktem Gras.“

„Das silierte Futter wird auf einer Beton- oder Teerplatte gelagert und das fermentierte Futter mit Ausnahme der Silagen wird vor dem 1. November jedes Jahres auf betonierten oder festen Flächen eingelagert.“

„Maissilagen mit einem pH-Wert von 4,4 oder höher oder einem Trockenmasseanteil von weniger als 30 % dürfen nicht an die Milchkühe verfüttert werden.“

„Grassilagen mit einem pH-Wert von 4,4 oder höher oder einen Trockenmasseanteil von weniger als 25 % dürfen nicht an die Milchkühe verfüttert werden.“

„Der Trockenmassegehalt der an die Milchkühe verfütterten Rundballen beträgt mehr als 50 %.“

„Eine systematische Untersuchung dieses Futters wird vor dem 1. November jeden Jahres von einem zugelassenen Labor vorgenommen. Als Grundlage hierfür dienen Stichproben, deren Entnahme von der Vereinigung koordiniert wird.“

„Nicht zur Ernährung der Milchviehherde zugelassen ist:

Feuchtkonserviertes Futter, das älter als 12 Monate ist;

Futter, das den Geruch oder den Geschmack der Milch beeinträchtigt, wie etwa Lauch, Kohl, Raps, Rüben, Rübenblätter.“

Nur Enzyme und bakterielle Impfstoffe sind als Silage-Zusatzstoffe erlaubt.“

Die Einführung dieser Kriterien für die Ernte, Lagerung, den pH-Wert und den Trockenmasseanteil des Futters (mit jährlicher systematischer Untersuchung) garantiert die gute Konservierung und Qualität des von den Tieren verzehrten Futters.

Die für die Ernährung der Milchviehherde zulässigen Ergänzungsfuttermittel werden auf einer Positivliste aufgeführt, um die Ausgangserzeugnisse auszuwählen, die mit einer traditionellen Fütterung der Milchviehherde am besten vereinbar sind, und um deren Kontrolle zu erleichtern.

Die folgenden Absätze werden hinzugefügt:

„Zugelassen für die Tagesration der Milchviehherde sind ausschließlich folgende Ergänzungsfuttermittel:

1

Getreide: Gerste, Mais, Weizen, Hafer, Roggen, Triticale.

2

Getreidenebenerzeugnisse: Weizenkleie und Weizengrießkleie, Weizentreber, Maistreber, Maiskleberfutter (corn gluten feed), Maiskleber, Weizenkleber, Maiskeimfutterkuchen, Gerstenkeime.

3

Getrocknetes und gepresstes Futter: getrocknete Luzerne.

4

Ganze Körner von proteinhaltigen Saaten und eiweißreichen Ölsaaten: Soja, Raps, Sonnenblumenkerne, Leinsamen, Ackerbohnen, Lupine, Erbsen.

5

Nebenerzeugnisse von proteinhaltigen Saaten und eiweißreichen Ölsaaten: Futterkuchen von Sojabohnen, Raps, Sonnenblumenkernen, Leinsamen, Sojaöl, Rapsöl, Sonnenblumenöl.

6

Wurzeln, Knollen und deren Nebenerzeugnisse: Rübentrockenschnitzel, Melasse als Bindemittel für Mischfutter, dessen Anteil bezogen auf die Trockenmasse maximal 5 % beträgt.

7

Mineralstoffe: zugelassene Mineralstoffe entsprechend dem Anhang des geänderten Dekrets 86-1037 zur Durchführung des Gesetzes vom 1. August 1905 über Betrügereien und Fälschungen bei Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Erzeugnissen oder Stoffen zur Verwendung in Futtermitteln.

8

Zusatzstoffe: zugelassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung und soweit in der nachstehenden Liste aufgeführt:

Emulgatoren

Stabilisatoren

Verdickungsmittel

Geliermittel

Konservierungsstoffe

Bindemittel

Trennmittel

Antioxidantien natürlichen Ursprungs

Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

Verbindungen von Spurenelementen“

„Als flüssiges Futtermittel zugelassen ist ausschließlich aus dem Betrieb stammende Molke.“

Hinzugefügt wird zudem „Der Trockenmasseanteil der Ergänzungsfuttermittel beträgt mehr als 85 %, mit Ausnahme der Flüssigmolke“, um die Kontrolle der Art der Ergänzungsfuttermittel zu erleichtern.

Der Satz „Die zulässigen Ergänzungsfuttermittel werden in einer Positivliste spezifiziert“ wird im Einzigen Dokument unter Punkt 3.3 eingefügt.

Durch die Aufnahme des Absatzes „An die Tiere dürfen nur Pflanzen, Nebenerzeugnisse und Ergänzungsfutter aus nicht genveränderten Erzeugnissen verfüttert werden. Auf allen Flächen eines Betriebes, in dem Milch erzeugt wird, aus der Käse mit der Ursprungsbezeichnung ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ hergestellt wird, ist der Anbau von genveränderten Kulturen verboten. Dieses Verbot erstreckt sich auf alle Pflanzenarten, die an das auf dem Betrieb gehaltene Vieh verfüttert werden könnten, und alle Kulturarten, mit denen das Futter verunreinigt werden könnte“ wird die Verwendung genveränderter Futtermittel und Pflanzen untersagt. Mit diesen Bestimmungen soll der traditionelle Charakter der Ernährung der Milchviehherde garantiert werden.

Die Bestimmung „An die Tiere dürfen nur Pflanzen, Nebenerzeugnisse und Ergänzungsfutter aus nicht genveränderten Erzeugnissen verfüttert werden“ wird unter Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments hinzugefügt.

Zu Kontrollzwecken werden folgende Absätze hinzugefügt:

„Zur Herstellung von Mischfutter werden ausschließlich Rohstoffe verwendet, die gemäß der oben aufgeführten Liste zugelassen sind. Jedem Mischfuttersack und/oder jeder Mischfutterlieferung ist ein Etikett beigefügt, dem u. a. die Liste der verarbeiteten Rohstoffe zu entnehmen ist, sowie die Angabe, dass der Trockenmasseanteil der Melasse am Mischfutter weniger als 5 % beträgt.“

„Das gesamte für die Herde bestimmte geerntete Futter und Ergänzungsfutter wird an entsprechend ausgezeichneten Standorten gelagert.“

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„Um jedes Risiko einer Schadstoffverunreinigung des für die Kühe bestimmten Futters durch organische Nährstoffe zu vermeiden, sind in den Betrieben, die Käse der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ erzeugen, im Rahmen der Ausbringung dieser organischen Nährstoffe folgende Vorschriften zu beachten:

Ursprung: zugelassen sind ausschließlich aus dem geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ stammende organische Nährstoffe, nämlich Kompost, Dung, Jauche und Gülle (landwirtschaftlichen Ursprungs) sowie organische Nährstoffe nicht landwirtschaftlichen Ursprungs, wie etwa Klärschlamm (oder Nebenerzeugnisse) und Grünabfall.

Qualitätsüberprüfung der organischen Nährstoffe nicht landwirtschaftlichen Ursprungs: beim Ausbringen von organischen Nährstoffen nicht landwirtschaftlichen Ursprungs wird jede einzelne Charge (Lkw, Tank usw.) auf die gesetzlich geregelten pathogenen Keime, Schwermetalle und organischen Spurenstoffe hin kontrolliert.

Bedingungen für das Ausbringen der organischen Nährstoffe nicht landwirtschaftlichen Ursprungs: Das Ausbringen von organischen Nährstoffen nicht landwirtschaftlichen Ursprungs auf den Flächen des Betriebs ist nur zulässig, wenn er direkt untergepflügt wird und die geltenden Rechtsvorschriften über besondere Beschränkungen (Zeitpunkte, Schutzgebiete usw.) und die Mengen usw. eingehalten werden.

Bei der Ausbringung auf Wiesen- und Weideflächen, die für die Ernährung von Kühen bestimmt sind, aus deren Milch Käse der Ursprungsbezeichnung ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ erzeugt wird, ist nach der Ausbringung eine mindestens achtwöchige Latenzzeit vor jeglicher erneuten Nutzung einzuhalten. In diesem Zeitraum werden die Flächen zu anderen Zwecken genutzt als dem Anbau von Futter zur Erzeugung der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘.“

Durch die Aufnahme dieser Bestimmungen zur Regulierung der Ausbringung organischer Nährstoffe soll das Futter der Kühe vor der Gefahr von Verunreinigung durch Schadstoffe geschützt werden.

—   Melken und Lagerung der Milch

Folgender Satz wird hinzugefügt: „Die Funktionsweise der Melkanlage wird jährlich sowie soweit notwendig von einer zur Kontrolle dieser Anlagen zugelassenen Firma überprüft.“ Dies soll zur Sicherung der Qualität der Milch beitragen, die im Rahmen der Käseerzeugung verarbeitet wird.

Die nachfolgenden Absätze werden eingefügt, um Qualitätsverluste bei der Milch zu begrenzen und so die Eigenschaften des Käses zu erhalten:

„Bei der Milcherzeugung wird die für die Erzeugung von ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ bestimmte Milch nach dem Melkvorgang in einem dafür vorgesehenen und den Vorschriften entsprechenden Kühlbottich gelagert. Die Milch darf im Betrieb maximal 48 Stunden ab dem ältesten Gemelk gelagert werden.“

„Bei der Hoferzeugung erfolgt die Zugabe von Lab innerhalb von 24 Stunden nach dem ältesten Gemelk. Erfolgt die Zugabe von Lab nicht umgehend nach dem Melken, wird die Milch in einem dafür vorgesehenen und den Vorschriften entsprechenden Kühlbottich gelagert.“

—   Herstellung

Der Satz „Der Käse wird ausschließlich aus Kuhmilch mit Labzusatz hergestellt“ wird aus der Rubrik „Erzeugungsverfahren“ gestrichen, da dieser Aspekt in der Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“ hinzugefügt wurde.

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„Die Milch darf in rohem oder hitzebehandeltem Zustand verwendet werden.“

„Bei der Herstellung von Rohmilchkäse der g. U. ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ oder im Rahmen der Hoferzeugung von Käse der g. U. ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ wird die Milch ausschließlich in rohem Zustand mit Lab versetzt.“

„Bei der Käseherstellung aus hitzebehandelter Milch darf die Zeit zwischen dem Beginn der Abholung und der Einlabung der Milch höchstens 48 Stunden betragen. Dieser Zeitraum umfasst das Einsammeln, Zwischenlagern und Standardisieren der Milch sowie eine Reifungsphase, die 24 Stunden nicht überschreiten darf.“

„Bei der Käseherstellung aus Rohmilch wird die Milch unmittelbar nach Eingang in der Käserei verarbeitet.“

„Nur Milch, die von Betrieben erzeugt wird, die die oben dargestellten Bedingungen erfüllen, und die von sonstiger Milch getrennt eingesammelt und gelagert wird, darf zur Herstellung von Käse der Ursprungsbezeichnung ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ eingesetzt werden.“

„Die Standardisierung hinsichtlich des Proteingehalts ist unzulässig. Eine Standardisierung hinsichtlich des Fettgehalts darf vorgenommen werden, um Schwankungen des Fettanteils in der Milch auszugleichen und so einen Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 45 % zu erzielen.“

Die dargestellten Bestimmungen dienen allesamt einer besseren Reglementierung der Verfahren, die der Verarbeitung der Milch vorausgehen, und entsprechen den üblichen Praktiken.

Mehrere Bestimmungen zur Regelung der Behandlungen und Zusatzstoffe für die Käse wurden hinzugefügt:

„Neben dem Ausgangsstoff Milch dürfen als Inhaltsstoffe oder Herstellungshilfsstoffe oder Zusatzstoffe in der Milch oder während der Herstellung nur Lab, nachweislich nicht schädliche Bakterien-, Hefe- und Schimmelkulturen, Salz sowie Calciumchlorid hinzugefügt werden.“

„Die Konzentrierung der Milch durch teilweise Abscheidung des wässrigen Teils vor der Gerinnung ist untersagt.“

„Die Aufbewahrung des Rohstoffs Milch, der in der Herstellung befindlichen Erzeugnisse, des Käsebruchs und des frischen Käses bei Temperaturen unter null ist untersagt.“

„Die Aufbewahrung des frischen Käses und des in der Reife befindlichen Käses unter Schutzgas ist untersagt.“

Es wurde festgestellt, dass technische Neuerungen, die unter anderem Behandlungsarten und Zusatzstoffe wie beispielsweise Mikrofiltration, Teilkonzentration der Milch oder Reifungsenzyme betreffen, Auswirkungen auf die Eigenschaften des „Cantal“/„Fourme de Cantal“ haben könnten. Insbesondere bestimmte enzymhaltige Zusatzstoffe scheinen mit den unverfälschten wesentlichen Merkmalen des „Cantal“/„Fourme de Cantal“ unvereinbar zu sein. Um zu verhindern, dass sich neue, bislang nicht geregelte Verfahren nachteilig auf die Eigenschaften des „Cantal“/„Fourme de Cantal“ auswirken, mussten in die Produktspezifikation deshalb Bestimmungen aufgenommen werden, die den gegenwärtigen Praktiken im Bereich der Behandlung und der Zusatzstoffe in der Milch und im Bereich der Käseherstellung entsprechen.

Der Absatz „Die Bruchkörner werden zu einem Teig vereint; dieser wird gepresst und reifen gelassen. Im Anschluss daran wird der Teig vermischt. Die so erzeugte körnige Masse wird gesalzen und ausgeformt.“

wird durch die folgenden Bestimmungen ersetzt, die eine genauere Beschreibung der verschiedenen Phasen der Käseherstellung leisten:

„Die Einlabung der Milch erfolgt bei einer Temperatur zwischen 30 und 34 °C und ausschließlich durch Zugabe von Lab.“

„Bei der Hoferzeugung von ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ darf die Einlabung der Milch in einem als ‚gerle‘ bezeichneten Holzbottich erfolgen, der nicht zur Lagerung der Milch verwendet werden darf. Er darf jedoch zur Aufnahme der Milch beim Melken und zum Transport der Milch eingesetzt werden.“

„Die Gerinnungsphase dauert zwischen 22 und 45 Minuten. Ihre Dauer wird berechnet, indem die Zeit bis zum Stocken der Milch mit einem Koeffizienten zwischen 1,5 und 3 multipliziert wird.“

„Die Arbeitsschritte der Bruchbereitung und des Mischens werden manuell oder mechanisch durchgeführt. Die Größe der hierbei erhaltenen Bruchkörner liegt zwischen der eines Weizenkorns und jener eines Maiskorns.“

„In einer Käsepresse wird der Bruch einer zunehmenden Pressung unterzogen. Dort wird der Teig, die aus dem Bruch entstehende zusammenhängende Masse, mindestens zweimal gewendet. Hierzu wird der Teig nach dem Öffnen der Käsepresse in Blöcke geschnitten, die übereinander geschichtet und erneut gepresst werden. Durch den Pressvorgang kann innerhalb von vier Stunden nach der Einlabung ein Trockenextrakt des Teigs von mehr als 48 % erzielt werden.“

„Nach diesem Pressvorgang wird der erhaltene Teig einer mindestens zehnstündigen Reifungsphase unterzogen, die in einem Raum mit einer Temperatur zwischen 15 und 20 °C stattfindet.“

„Anschließend wird der Teig, dessen pH-Wert zwischen 5 und 5,4 liegt, vermischt und in der Masse gesalzen. Dieser Arbeitsgang wird frühestens 13 Stunden nach der Einlabung durchgeführt.“

„Die Temperatur des vermischten und gesalzenen Teigs beträgt zwischen 17 und 21 °C. Zum Salzen wird Trockensalz verwendet. Die Wartezeit zwischen dem Salzen und dem Einformen beträgt mindestens eine Stunde.“

„Zum Einformen wird der Teig in mehreren Schichten eingefüllt, die jeweils von Hand oder mechanisch gepresst werden.“

„Die Verwendung der Form der g. U. ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ ist zwingend vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich um einen geraden Zylinder mit flachen Böden, die mit einer weniger als 20 mm hohen Halbrundkante auf die Seitenwände treffen. Das Mittelteil der Form ist aus einem Stück gefertigt.“

„Die Pressung erfolgt senkrecht oder waagrecht und mit zunehmender Intensität. Die Mindestdauer dieses Vorgangs beträgt bei den kleineren Formaten 12 Stunden bzw. 18 Stunden bei den großen Formaten.“

Die wesentlich detailliertere Reglementierung dieser Herstellungsschritte dient der Aufrechterhaltung der Qualität des Käses und der Bewahrung des Know-hows der Käsehersteller.

—   Reifezeit

Der Satz „Die zu berücksichtigende Reifezeit beginnt mit dem Datum, an dem die Einlabung vorgenommen wurde.“ wird hinter der Bestimmung „Die Reifezeit beträgt mindestens 30 Tage.“ eingefügt. Durch die Aufnahme dieses Satzes wird festgelegt, auf welche Weise die Reifezeit zu bemessen ist, was im Rahmen der Kontrolle hilfreich ist.

Es werden Bestimmungen eingefügt, die die Bedingungen hinsichtlich der Reifung und der Pflege der Käse aufführen:

„Die Reifung der Käse erfolgt in Räumen mit einer Luftfeuchtigkeit von mindestens 95 % und einer Temperatur zwischen mindestens 6 °C und höchstens 12 °C. Um eine gleichmäßige Rinde zu erzielen, werden die Käse regelmäßig abgerieben oder abgebürstet und gewendet.“

„Der Einsatz von Reifungsfolie bei der Herstellung ist nicht zulässig.“

Durch diese Zusätze werden die traditionellen Regeln für die Reifung verbindlich vorgeschrieben.

Die folgenden, den gängigen Praktiken entsprechenden Absätze werden eingefügt:

„Käse mit einer Reifezeit zwischen mindestens 61 und höchstens 89 Tagen nach der Einlabung sowie Käse mit einer Reifezeit zwischen mindestens 211 und höchstens 239 Tagen nach der Einlabung müssen an den für die Reifung des Käses mit der g. U. ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ zugelassenen Standorten verbleiben. Sie dürfen ausschließlich an ein hierzu berechtigtes Unternehmen und ausschließlich mit der Bezeichnung ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ verkauft werden.“

„Die Änderung der Angabe zum Reifegrad erfolgt ausschließlich im Fall, dass das Erzeugnis unter den vorstehend festgelegten Reifungsbedingungen an einem oder mehreren zur Reifung des ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ zugelassenen Standorten verbleibt. Die Überführung des Erzeugnisses von einem zur Reifung zugelassenen Standort an einen anderen zugelassenen Standort – unabhängig davon, ob diese von dem gleichen Unternehmen betrieben werden oder nicht – stellt keine Unterbrechung der Reifungsbedingungen dar.“

So dürfen Käse der g. U. „Cantal“/„Fourme de Cantal“ nur an Endverbraucher oder Unternehmen, die keine Reifung des „Cantal“/„Fourme de Cantal“ durchführen, vertrieben werden, wenn einer der vorstehend definierten drei Reifegrade – „jeune“, „entre-deux“ oder „vieux“ – erreicht ist, wobei die Angabe des zutreffenden Reifegrads obligatorisch ist. Diese verschiedenen Reifegrade werden durch Latenzzeiten (zwischen Tag 61 und Tag 89 und zwischen Tag 211und Tag 239) unterbrochen, in denen die Käse weiterreifen, bis sie die für die jeweiligen Reifegrade charakteristischen Eigenschaften erworben haben. Während dieser Latenzzeiten dürfen die Käse nicht an den Endverbraucher oder nicht zur Reifung von Käse der g. U. „Cantal“/„Fourme de Cantal“ zugelassene Unternehmen vertrieben werden. Die Verlagerung an einen anderen zur Reifung von „Cantal“/„Fourme de Cantal“ zugelassenen Standort ist jedoch möglich, unabhängig davon, ob dieser von dem gleichen oder einem anderen Unternehmen betrieben wird. Dort wird die Reifung entsprechend den vorstehend dargestellten Bedingungen fortgesetzt, bis der Käse eine Reifezeit erreicht hat, mit der er unter einem der festgelegten Reifegrade und mit der entsprechenden Angabe zum Verzehr vermarktet werden darf. Im Zuge der Verlagerung des Erzeugnisses zwischen den zugelassenen Standorten werden Käse, die eine Reifezeit zwischen 61 und 89 Tagen bzw. zwischen 211 und 239 Tagen durchlaufen haben, ohne Angabe des Reifegrads als „Cantal“/„Fourme de Cantal“ bezeichnet. Sie dürfen nicht an Endverbraucher verkauft werden.

Es wird hinzugefügt: „Seine endgültige Bezeichnung erhält das Erzeugnis zu dem Zeitpunkt, an dem es den Keller eines zur Reifung zugelassenen Standorts verlässt, und vor der Vermarktung an den Endverbraucher oder einen Händler, der nicht zur Reifung der Käse mit der Ursprungsbezeichnung befugt ist“. Diese Bestimmung ergänzt die vorstehenden Bestimmungen durch eine Vorgabe, zu welchem Zeitpunkt das Erzeugnis seine endgültige Bezeichnung einschließlich der Angabe des Reifegrads („jeune“, „entre-deux“, „vieux“) erhält.

—   Rubrik „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“

Die Rubriken „Geschichte“ und „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ der geltenden Produktspezifikation wurden unter Punkt 6 der Produktspezifikation „Elemente, die den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet belegen“ neu verfasst, um den Nachweis des Zusammenhangs zwischen „Cantal“/„Fourme de Cantal“ und seinem geografischen Gebiet deutlicher herauszustellen, ohne dass der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet grundlegend geändert wurde.

Eingeleitet wird diese Rubrik durch zwei Absätze, die den grundlegenden Zusammenhang mit dem geografischen Ursprung darstellen:

„‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ ist ein großformatiger, lagerungsfähiger, zweifach gepresster und in der Masse gesalzener Kuhmilchkäse. Je nach Ausreifungsgrad verändern sich Textur, Rinde und Geschmack des Käses.

Das raue Klima, die Höhenlage und das Relief des auf die Weidewirtschaft ausgerichteten geografischen Gebiets haben die Herausbildung eines besonderen Know-hows im Zusammenhang mit der Haltung der Herden, der Käseherstellung und -reifung begünstigt, denen der ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ seine besonderen Eigenschaften verdankt.“

Die Rubrik ist im Folgenden in drei Teile gegliedert:

Der Teil „Besonderheit des geografischen Gebiets“ befasst sich mit den natürlichen Faktoren und streicht die Rauheit des in einem Mittelgebirge gelegenen Gebiets, aus der sich seine Ausrichtung auf die Weidewirtschaft erklärt, sowie die menschlichen Faktoren heraus. Zudem werden die weit zurückreichenden Ursprünge des „Cantal“/„Fourme de Cantal“ in Erinnerung gerufen und erläutert, wie sich die Geschichte des Erzeugnisses prägend auf die Herstellungsmethoden ausgewirkt hat, die die Haltbarkeit des Erzeugnisses begünstigen.

Der Teil „Besonderheit des Erzeugnisses“ betont die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses (großes Format, zweifach gepresster und in der Masse gesalzener Teig, Reifezeit, Veränderung der organoleptischen Eigenschaften bei längerer Reifezeit).

Und schließlich wird der „Kausale Zusammenhang“ erklärt, das heißt die Wechselwirkungen zwischen den natürlichen und menschlichen Faktoren und dem Erzeugnis. Der Verweis auf die „einheimischen Milchkuhrassen Salers und Aubrac“ wird gestrichen, da, wie vorstehend bereits erwähnt wurde, die in der Milcherzeugung eingesetzten Bestände dieser Rassen äußerst klein sind und diese Rassen nur in sehr geringem Umfang zur Erzeugung von Milch eingesetzt werden, aus der „Cantal“/„Fourme de Cantal“ erzeugt wird.

Aus den vorab dargestellten Gründen werden Punkt 5 Buchstabe d „Geschichte“ und Buchstabe f „Zusammenhang“ der Zusammenfassung durch Punkt 5 des Einzigen Dokuments ersetzt.

—   Rubrik „Kennzeichnung“

Der Satz „Die Kennzeichnung muss den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung enthalten“ wird im Sinne einer umfassenderen Verbraucherinformation und einer besseren Lesbarkeit des Namens der Ursprungsbezeichnung, der Angabe des Reifegrads und der Bezeichnung „klein“ für Käse im kleineren Format durch folgenden Absatz ersetzt:

„Die Kennzeichnung der Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ muss folgende Angaben aufweisen:

den Namen der Ursprungsbezeichnung;

die Angabe ‚jeune‘, ‚entre-deux‘ oder ‚vieux‘;

die Bezeichnung ‚klein‘ für Käse in kleineren Formaten, wie im Kapitel ‚Beschreibung des Erzeugnisses‘ vorgesehen.

Alle diese Angaben werden in einer Schrift von mindestens zwei Dritteln der größten Schrift der Kennzeichnung angebracht.

das Symbol der g. U. der Europäischen Union in demselben Sichtfeld wie der Name der Ursprungsbezeichnung;

die Angaben ‚hergestellt (von)...‘ und ‚gereift von...‘.“

Dieser Absatz wird auch in Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments eingefügt.

Die in der geltenden Produktspezifikation und unter Punkt 5 Buchstabe h der Zusammenfassung aufgeführte Bestimmung über die im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung „Cantal“/„Fourme de Cantal“ verpflichtende Zusatzangabe „Ursprungsbezeichnung“ wird aufgehoben; es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

Die Sätze „Die Anbringung des Logos des INAO ist verpflichtend. Es umfasst den Namen der Ursprungsbezeichnung, die Angabe ‚Kontrollierte Ursprungsbezeichnung‘ sowie die Abkürzung INAO“ werden infolge der geänderten nationalen Rechtsvorschriften gestrichen. Ebenfalls gestrichen wird der unter Punkt 5 Buchstabe h der Zusammenfassung aufgeführte Satz „Muss das Logo mit dem Stempel INAO, die Angabe „‚Kontrollierte Ursprungsbezeichnung‘ und den Namen der Bezeichnung enthalten“.

Folgender Absatz wird hinzugefügt:

„Abgesehen von den für alle Käsesorten geltenden gesetzlich vorgeschriebenen Angaben dürfen auf Etiketten, Werbematerial, Informationsmaterial, Rechnungen oder Geschäftspapieren zusammen mit der Ursprungsbezeichnung keine weiteren Bezeichnungen oder Angaben verwendet werden. Ausgenommen sind folgende Angaben:

Handelsmarken oder Warenzeichen;

die Angaben ‚auf dem Hof gereift‘, ‚im Tunnel gereift‘, ‚hergestellt aus Milch von Salers-Rindern‘ (bei Käse, der zu 100 % aus Milch von Kühen der Salers-Rasse hergestellt wurde), ‚hergestellt (von)...‘, ‚gereift von...‘, in einer Schrift von höchstens zwei Dritteln der für den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ verwendeten Schrift;

die Angaben zur Reifezeit ‚jeune‘, ‚entre-deux‘ oder ‚vieux‘;

die Bezeichnung ‚klein‘ für Käse der g. U. ‚Cantal‘/‚Fourme de Cantal‘ in kleineren Formaten, wie im Kapitel ‚Beschreibung des Erzeugnisses‘ vorgesehen;

gegebenenfalls, falls es sich um ein geschnittenes Produkt handelt, Angaben zur Beschaffenheit des Käses oder der mechanischen Verarbeitung, der er unterzogen wurde.“

Diese Positivliste legt fest, welche Kennzeichnungsangaben – unabhängig von den für alle Käse geltenden Kennzeichnungspflichten – in Verbindung mit der Ursprungsbezeichnung auf Etiketten, Werbematerial, Informationsmaterial, Rechnungen oder Geschäftspapieren aufgeführt werden dürfen und soll so die Lesbarkeit für den Verbraucher verbessern und die Kontrollen erleichtern. So wird insbesondere festgehalten, dass die Angabe „hergestellt aus Milch von Salers-Rindern“ nur dann geführt werden darf, wenn der entsprechende Käse aus Milch gefertigt wurde, die zu 100 % von Kühen der Salers-Rasse stammt.

Dieser Absatz wird auch in Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments eingefügt.

Der Satz „Ab einer Dauer von 120 Tagen, d. h. ab dem vierten Monat nach der Einlabung, darf die Reifezeit in Monaten angegeben werden“ wird hinzugefügt, um dem Erzeuger die Entscheidung zu überlassen, die Reifezeit in Tagen oder – ab dem 4. Monat – in Monaten anzugeben, wobei gleichzeitig ein eindeutiger Rahmen vorgegeben wird. Diese Angabe wird auch in Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments eingefügt.

—   Sonstiges

In der Rubrik „Zuständige Behörde des Mitgliedstaats“ werden die Kontaktangaben des INAO aktualisiert.

Rubrik „Antragstellende Vereinigung“:

Die Anschrift der Vereinigung wird aktualisiert und die telefonischen und elektronischen Kontaktdaten werden hinzugefügt;

Die Zusammensetzung der Vereinigung wird durch die Aufnahme der Reifungsbetriebe vervollständigt: „Erzeuger, Verarbeiter und Reifungsbetriebe“ ersetzt „Erzeuger und Verarbeiter“. Tatsächlich gehören die Reifungsbetriebe zur Gruppe der Erzeuger, die an der Herstellung des Erzeugnisses beteiligt sind.

In der Rubrik „Angaben zu den Kontrolleinrichtungen“ werden der Name und die Kontaktdaten der Kontrollstellen geändert und aktualisiert. Weiterhin werden die Kontaktdaten der zuständigen Kontrollbehörden angegeben: Hierbei handelt es sich um das „Institut national de l’origine et de la qualité“ (INAO) und die „Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes“ (DGCCRF); die Angabe ersetzt einen Verweis auf die Darstellung der inzwischen überholten Verfahren für die Zulassung von Milcherzeugnissen.

Folgender Wortlaut wird hinzugefügt: „Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung durch eine Produktzertifizierungsstelle, deren Name und Anschrift auf dem Internet-Portal des INAO und in der Datenbank der Europäischen Kommission zugänglich sind“. Durch die Aufnahme dieser Bestimmung wird vermieden, dass die Produktspezifikation im Falle eines Wechsels der Kontrollstelle überarbeitet werden muss.

In der Rubrik „Einzelstaatliche Vorschriften“ wird eine Tabelle mit den wichtigsten zu kontrollierenden Punkten sowie den dazugehörigen Referenzwerten und Bewertungsmethoden aufgenommen und in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften wird die Bezugnahme auf das Dekret vom 29. Dezember 1986 gestrichen.

EINZIGES DOKUMENT

„CANTAL“/„FOURME DE CANTAL“

EU-Nr.: PDO-FR-0113-AM02 – 30. Januar 2019

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n)

„Cantal“/„Fourme de Cantal“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3. Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der „Cantal“/„Fourme de Cantal“ ist ein ausschließlich aus Kuhmilch mit Labzusatz hergestellter, nicht wärmebehandelter, zweifach gepresster Hartkäse mit trockener Rinde, die mit längerer Reifezeit dicker wird. Zwischen den beiden Pressvorgängen wird der Bruch zerkleinert und in der Masse gesalzen. Der Gesamt-Trockenextrakt des Käses enthält mindestens 45 % Fett. Nach der Mindestreifezeit des „Cantal“/„Fourme de Cantal“ – d. h. 30 Tage nach der Einlabung – beträgt der Mindestanteil des Trockenextrakts 57 %.

„Der „Cantal“/„Fourme de Cantal“ wird in seiner charakteristischen Form als regelmäßiger Zylinder mit abgerundeten Kanten ohne Ausbuchtungen angeboten:

zum einem mit einem Gewicht zwischen 35 und 45 kg; hierbei wird der Käse in Formen mit einem Durchmesser zwischen 36 und 42 cm gewonnen (großes Format);

zum anderen mit einem Gewicht zwischen 8 und 10 kg; in diesem Fall wird der Käse in Formen mit einem Durchmesser zwischen 20 und 22 cm gewonnen (kleines Format).

Der Käse „Cantal“/„Fourme de Cantal“ wird – je nach Reifezeit und dem Anteil des Trockenextrakts – mit der Angabe „jeune“, „entre-deux“ oder „vieux“ versehen. Hierzu gelten folgende Bestimmungen:

Jeune (jung): die Reifezeit beträgt mindestens 30 Tage und höchstens 60 Tage, der Trockenextrakt erreicht mindestens 57 %;

Entre-deux (halbgereift): die Reifezeit beträgt mindestens 90 Tage und höchstens 210 Tage, der Trockenextrakt erreicht mindestens 58 %;

Vieux (gereift): die Reifezeit beträgt mindestens 240 Tage, der Trockenextrakt erreicht mindestens 60 %.

Die zu berücksichtigende Reifezeit beginnt mit dem Datum, an dem die Einlabung vorgenommen wurde.

Der elfenbeinfarbene bis intensiv gelbe Hartkäseteig ist beim jungen Käse geschmeidig und kann beim reiferen Käse leicht krümelig werden.

Die trockene Rinde verändert sich im Laufe der Reifezeit; ihre Farbe ist zunächst grau-weiß, später goldfarben und schließlich braun und zuweilen mit ockerfarbenen bis braunen Punkten durchsetzt.

Der milchige, zu Beginn der Reifezeit zuweilen leicht säuerliche Geschmack gewinnt zunehmend an Intensität und wird schließlich fruchtig, vollmundig und lang anhaltend.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Grundration des Milchviehbestands besteht ausschließlich aus Raufutter, das aus dem geografischen Gebiet stammt und bei dem Weidegras und/oder konserviertes Gras mindestens 70 % der Trockenmasse ausmacht. Gemessen an der pro Tag pro Kuh verfütterten Trockenmasse muss Weidegras an mindestens 120 Tagen pro Jahr mindestens 70 % der Grundration der Kühe in der Laktationsphase ausmachen.

Bei Milchkühen darf die Zugabe von Ergänzungsfutter mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 85 % pro Kalenderjahr und Milchkuh 1800 kg Bruttogewicht nicht übersteigen. Die zulässigen Ergänzungsfuttermittel sind in einer Positivliste spezifiziert.

Mit all diesen Bestimmungen wird bewirkt, dass mindestens 70 % des Futters der Milchkühe aus dem geografischen Gebiet stammen. Aufgrund des Reliefs, der Höhenlage und des Klimas im geografischen Gebiet können einige Futtermittel nicht von dort stammen.

An die Tiere dürfen nur Pflanzen, Nebenerzeugnisse und Ergänzungsfutter aus nicht genveränderten Erzeugnissen verfüttert werden.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Milcherzeugung, die Herstellung und die Reifung des Käses erfolgen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Käse mit der g. U. „Cantal“/„Fourme de Cantal“ kann portionsweise oder gerieben angeboten werden. Mit Ausnahme von Portionspackungen mit weniger als 70 g Inhalt, Käsewürfeln und geriebenem Käse muss ein Stück der Rinde vorhanden sein.

Die Vermischung von geriebenem „Cantal“/„Fourme de Cantal“, der mit unterschiedlichen Angaben zur Reifezeit gekennzeichnet ist, ist nicht zulässig.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Kennzeichnung der Käse mit der Ursprungsbezeichnung „Cantal“/„Fourme de Cantal“ muss folgende Angaben aufweisen:

Name der Ursprungsbezeichnung;

die Angabe „jeune“, „entre-deux“ oder „vieux“;

der Begriff „klein“ für Käse in kleineren Formaten, wie im Kapitel „Beschreibung des Erzeugnisses“ vorgesehen.

Alle diese Angaben werden in einer Schrift von mindestens zwei Dritteln der größten Schrift der Kennzeichnung angebracht.

das Symbol der g. U. der Europäischen Union in demselben Sichtfeld wie der Name der Ursprungsbezeichnung;

die Angaben „hergestellt (von)...“ und „gereift von...“.

Abgesehen von den für alle Käsesorten geltenden gesetzlich vorgeschriebenen Angaben dürfen auf Etiketten, Werbematerial, Informationsmaterial, Rechnungen oder Geschäftspapieren zusammen mit der Ursprungsbezeichnung keine weiteren Bezeichnungen oder Angaben verwendet werden. Ausgenommen sind folgende Angaben:

Handelsmarken oder Warenzeichen;

die Angaben „auf dem Hof gereift“, „im Tunnel gereift“, „hergestellt aus Milch von Salers-Rindern“ (bei Käse, der zu 100 % aus Milch von Kühen der Salers-Rasse hergestellt wurde), „hergestellt (von)...“, „gereift von...“, in einer Schrift von höchstens zwei Dritteln der, für den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Cantal“/„Fourme de Cantal“ verwendeten Schrift;

die Angaben zur Reifezeit „jeune“, „entre-deux“ oder „vieux“;

die Bezeichnung „klein“ für Käse der g. U. „Cantal“/„Fourme de Cantal“ in kleineren Formaten, wie unter Punkt 3.2 vorgesehen;

gegebenenfalls, falls es sich um ein geschnittenes Produkt handelt, Angaben zur Beschaffenheit des Käses oder der mechanischen Verarbeitung, der er unterzogen wurde.

Ab einer Dauer von 120 Tagen, d. h. ab dem vierten Monat nach der Einlabung, darf die Reifezeit in Monaten angegeben werden.

4.   Kurzbeschreibung der abgrenzung des geografischen gebiets

Das geografische Gebiet umfasst folgende Gemeinden bzw. Teile von Gemeinden:

Departement Aveyron: Brommat, Lacroix-Barrez, Mur-de-Barrez, Taussac, Thérondels.

Departement Cantal: Alle Gemeinden mit Ausnahme von Anterrieux, Chaudes-Aigues, Deux-Verges, Espinasse, Jabrun, Lieutades, Saint-Rémy-de-Chaudes-Aigues, Saint-Urcize, Trinitat (La).

Departement Corrèze: Auriac, Latronche, Neuvic, Pandrignes (teilweise), Rilhac-Xaintrie, Saint-Julien-aux-Bois, Saint-Privat, Soursac.

Departement Haute-Loire: Ally, Lubilhac.

Departement Puy-de-Dôme: Anzat-le-Luguet, Besse-et-Saint-Anastaise, Bourboule (La), Chambon-sur-Lac, Chastreix, Compains, Égliseneuve-d’Entraigues, Espinchal, Godivelle (La), Laqueuille, Mazoires, Mont-Dore, Murat-le-Quaire, Picherande, Roche-Charles-la-Mayrand, Saint-Alyre-ès-Montagne, Saint-Donat, Saint-Genès-Champespe, Saint-Pierre-Colamine, Saint-Sauves-d’Auvergne, Saint-Victor-la-Rivière, Sayat (teilweise), Tauves, Tour-d’Auvergne (La), Valbeleix.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen gebiet

„Cantal“/„Fourme de Cantal“ ist ein großformatiger, lagerungsfähiger, zweifach gepresster und in der Masse gesalzener Kuhmilchkäse. Je nach Ausreifungsgrad verändern sich Textur, Rinde und Geschmack des Käses.

Das raue Klima, die Höhenlage und das Relief des auf die Weidewirtschaft ausgerichteten geografischen Gebiets haben die Herausbildung eines besonderen Know-hows im Zusammenhang mit der Haltung der Herden, der Käseherstellung und -reifung begünstigt, denen der „Cantal“/„Fourme de Cantal“ seine besonderen Eigenschaften verdankt.

Das geografische Gebiet des „Cantal“/„Fourme de Cantal“ erstreckt sich über den Großteil des gleichnamigen Departements sowie über einige Gemeinden der angrenzenden Departements Puy-de-Dôme, Corrèze, Aveyron und Haute-Loire.

Es handelt sich um ein kühles und feuchtes Gebiet in einem Mittelgebirge, das von einer gewissen Rauheit geprägt ist. Es weist eine Höhenlage von mindestens 500 m und/oder erhebliche Höhenunterschiede von mehr als 15 % auf; sein Klima ist kontinental geprägt und mit erheblichen Niederschlagsmengen von mindestens 700 mm pro Jahr starken ozeanischen Einflüssen ausgesetzt. In seinem Zentrum liegt das Vulkangebiet „Monts du Cantal“, das mit dem 1858 Meter hohen Plomb du Cantal seine höchste Erhebung erreicht. In seinen Randgebieten erstreckt es sich über das aus magmatischem und metamorphem Gestein bestehende variszische Grundgebirge; dazu finden sich zwischen den Gebirgsketten örtlich vereinzelte, kleine Sedimentbecken.

Die weidewirtschaftliche Ausrichtung der Gemeinden, die das geografische Gebiet bilden, erklärt sich aus dem Zusammenspiel der Bodenbeschaffenheit, der Höhenlage, dem Relief und dem Klima des Gebietes.

Die heutigen Tierhaltungspraktiken nutzen die Vorteile dieser Ressourcen zur Erzeugung von Milch, aus der „Cantal“/„Fourme de Cantal“ hergestellt wird. So müssen die Kühe in der Laktationsphase während eines Teils des Jahres draußen weiden und die Grundration des Milchviehbestands besteht ausschließlich aus Raufutter, das aus dem geografischen Gebiet stammt, wobei der Anteil des Weidefutters mindestens 70 % ausmacht und die Gabe von Ergänzungsfutter begrenzt ist.

Zahlreiche historische Quellen belegen die lange Geschichte des „Cantal“/„Fourme de Cantal“, der sich zu einem identitätsstiftenden Erzeugnis der historischen Gemeinschaft der Haute-Auvergne und des Departements Cantal entwickelt hat. Autoren des 16. und 17. Jahrhunderts haben sein Ansehen bestätigt. Im 18. Jahrhundert wird die Erzeugung des Käses in der berühmten Enzyklopädie von Diderot und d’Alembert in einer Reihe von Stichen vorgestellt. Der „Cantal“/„Fourme de Cantal“ wurde durch ein Urteil des Zivilgerichts von Saint-Flour vom 17. Mai 1956 als Ursprungsbezeichnung anerkannt und später, per Dekret vom 19. Februar 1980, als kontrollierte Ursprungsbezeichnung.

Ursprünglich handelte es sich beim „Cantal“/„Fourme de Cantal“ um einen Käse, der aus der Milch der großen Herden erzeugt wurde, die von Mai bis Oktober auf den Sommerweiden der „Monts du Cantal“ weideten. Ihre großen Bestände und die zu dieser Zeit des Jahres reichhaltigen Grasvorkommen ermöglichten es, die Mengen an Milch zu erzeugen, die zur Herstellung dieses großformatigen Käses erforderlich waren. Die Käse wurden in sogenannten „burons“ erzeugt und gelagert, bei denen es sich um gedrungene Steinbauten handelte, die auch als Behausung dienten. Im Herbst wurden die Käse in die Täler gebracht, wo sie auf verschiedenen Märkten an Handelsunternehmen verkauft wurden. Diese Unternehmen sorgten für die weitere Reifung und den anschließenden Versand der Käse. In zahlreichen Archiven wird der „Cantal“/„Fourme de Cantal“ als Ware erwähnt, die zwischen den Weinbauregionen Südfrankreichs und der Haute-Auvergne gehandelt wurde. Die Herstellungsmethoden mussten somit von Beginn an die Haltbarkeit des Erzeugnisses gewährleisten, um den Transport über weite Entfernungen und einen über das ganze Jahr gestreckten Verzehr möglich zu machen, woraus sich die Entwicklung des „Cantal“/„Fourme de Cantal“ zu einem lagerfähigen Käse erklärt.

Vom ausgehenden 19. Jahrhundert an vollzog sich der Übergang, weg von der Erzeugung in den „burons“, hin zur Erzeugung in Käsereien aus Milch, die bei verschiedenen Höfen eingesammelt wurde. Dies ermöglichte eine ganzjährige Erzeugung des „Cantal“/„Fourme de Cantal“ und brachte eine Ausweitung des geografischen Gebiets bis in die Ausläufer des Cantal-Massivs mit sich. Allerdings verfügte die Mehrzahl der zu dieser Zeit entstehenden Herstellungsbetriebe noch nicht über die zur Ausreifung der Käse erforderlichen technischen Kompetenzen, geeignete Räumlichkeiten oder das entsprechende Kapital, weshalb sie diesen Arbeitsgang an spezialisierte Akteure übertrugen.

Diese entwickelten im Bereich der Käseausreifung – von der Regulierung der Umgebungsbedingungen (kühle und feuchte Keller), der Pflege der Käse (regelmäßiges Abreiben oder Abbürsten und Wenden) – ein Know-how, das es ihnen schon immer möglich gemacht hat, den „Cantal“/„Fourme de Cantal“ mit unterschiedlichen – heute als „jeune“, „entre-deux“ oder „vieux“ bezeichneten – Reifegraden auf den Markt zu bringen.

Die heutigen Erzeugungsmethoden gehen auf die traditionellen Verfahren zurück, von denen belegt ist, dass sie von den Kuhhirten bei der Erzeugung im „buron“ verwendet wurden, um die für eine lange Haltbarkeit des Erzeugnisses erforderlichen Parameter zu steuern. So sorgt das Pressen des Bruchs in der Käsepresse – einem traditionellen Hilfsmittel – für ein leichteres Abtropfen und einen höheren Trockenmassegehalt. Die lange Reifezeit sorgt für eine Säuerung des Teigs. Durch das Bürsten des Teigs zwischen den beiden Pressvorgängen erhält der Teig des „Cantal“/„Fourme de Cantal“ seine typische Textur. Das Salzen in der Masse sorgt für eine gleichmäßige Salzverteilung und bereitet die Reifung des Käses vor. Die zweite Pressung verleiht dem Käse seine Form.

Der „Cantal“/„Fourme de Cantal“ ist ein großformatiger, zweifach gepresster und in der Masse gesalzener Kuhmilchkäse. Käse mit der Angabe „jeune“ weist eine 30- bis 60-tägige Reifezeit nach der Einlabung und einen Trockenmassegehalt von 57 % auf. Als „entre-deux“ bzw. „vieux“ gekennzeichnete Käse zeichnen sich durch Reifezeiten von 90 bis 210 Tagen bzw. mindestens 240 Tagen und einen Trockenmassegehalt von mindestens 58 % bzw. 60 % aus.

Der Teig weist beim jungen Käse eine geschmeidige Textur auf; beim reiferen Käse kann sie leicht krümelig werden. Die trockene Rinde verändert sich im Laufe der Reifezeit; ihre Farbe ist zunächst grau-weiß, später goldfarben und schließlich braun und zuweilen mit ockerfarbenen bis braunen Punkten durchsetzt. Der milchige, zu Beginn der Reifezeit zuweilen leicht säuerliche Geschmack gewinnt zunehmend an Intensität und wird schließlich fruchtig, vollmundig und lang anhaltend.

Das Zusammenspiel aus einem rauen und regenreichen Klima und einer zerklüfteten Landschaft begründete die weidewirtschaftliche Ausrichtung des geografischen Gebiets und förderte die Ausrichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung auf die Haltung von Milchkühen, bei der die Weideressourcen des geografischen Gebiets dank der praktizierten Verfahrensweisen am besten zur Milcherzeugung und der darauf aufbauenden Herstellung des „Cantal“/„Fourme de Cantal“ genutzt werden.

Die Rauheit des Klimas, die mühevollen Transportbedingungen aufgrund der zerklüfteten Landschaft und des strengen Klimas im Winter und die umfangreiche Milcherzeugung haben die Herausbildung eines gemeinsamen Erfahrungsschatzes im Zusammenhang mit der Erzeugung des „Cantal“/„Fourme de Cantal“ als lagerfähigen, großformatigen Käse mit hohen Wiedererkennungswert begünstigt, der sowohl ein stets verfügbarer Nahrungsmittelvorrat als auch eine zum Transport über weite Strecken geeignete Handelsware darstellte.

Die heute praktizierten Herstellungsmethoden (zweifache Pressung, lange Säuerungsphase, Salzen in der Masse) gehen auf spezifische und traditionelle Fertigkeiten zurück, dank derer dieser Käse mit verschiedenen Reifegraden angeboten werden kann und – dank seines hohen Trockenmasseanteils – über eine lange Haltbarkeit verfügt.

Die spezifischen Merkmale des „Cantal“/„Fourme de Cantal“ – insbesondere seine Rinde, die Textur seines Teigs und sein Geschmack – verändern sich dank der Umgebungsbedingungen und der besonderen Pflege durch die Reifungsbetriebe bei fortschreitender Reifezeit.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-a68e7228-d4ac-4896-beb3-7272baf7b6e6


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


11.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/31


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 46/14)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 (1) der Kommission

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Anjou Villages Brissac“

PDO-FR-A0259-AM01

Datum der Mitteilung: 14. November 2019

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Geografisches gebiet

Das geografische Gebiet wird wie folgt geändert: „Alle Erzeugungsschritte erfolgen im geografischen Gebiet, das das Gebiet der folgenden Gemeinden des Départements Maine-et-Loire nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels (code officiel géographique) von 2018 umfasst: Brissac Loire Aubance (ehemalige Gebiete der Communes déléguées (Gemeindebezirke) Brissac-Quincé, Saint-Saturnin-sur-Loire und Vauchrétien), Denée, Les Garennes-sur-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Juigné-sur-Loire und Saint-Jean-des-Mauvrets), Mozé-sur-Louet, Mûrs-Erigné, Saint-Melaine-sur-Aubance und Soulaines-sur-Aubance.

Die kartografischen Unterlagen zum geografischen Gebiet können auf der Website des Institut national de l’origine et de la qualité (INAO, französisches Institut für Ursprung und Qualität) eingesehen werden.“

Redaktionelle Änderung: In der neuen Liste der Verwaltungseinheiten sind Zusammenschlüsse oder sonstige Änderungen der Aufteilung in Verwaltungsgebiete berücksichtigt, die seit der Genehmigung der Produktspezifikation erfolgt sind. Im Interesse der Rechtssicherheit wird die Liste an die geltende Fassung des amtlichen Gemeindeschlüssels angepasst, der alljährlich vom Institut national de la statistique et des études économiques (INSEE, französisches Institut für Statistik und Wirtschaftsplanung) herausgegeben wird. Die Ausdehnung des geografischen Gebiets bleibt dabei unverändert.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass zwecks besserer Information der Öffentlichkeit auf der Website des INAO die kartografischen Unterlagen zum geografischen Gebiet einsehbar sind.

Nummer 6 des Einzigen Dokuments über das geografische Gebiet wird entsprechend geändert.

2.   Abgegrenztes parzellengebiet

In Kapitel 1 Ziffer IV Nummer 2 der Produktspezifikation werden dem Datum „14. Februar 2002“ die Worte „und der Sitzung der ständigen Kommission des nationalen Ausschusses vom 19. Januar 2017“ angefügt.

Mit dieser Änderung wird der Zeitpunkt eingefügt, zu dem die zuständige nationale Behörde eine Änderung der Parzellenabgrenzung im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit dieser Parzellenabgrenzung werden die Parzellen ausgewiesen, die sich für die Erzeugung von Weinen mit der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung eignen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

3.   Gebiet in unmittelbarer nachbarschaft

In Kapitel 1 Ziffer IV Nummer 3 erhält die Liste der Gemeinden die folgende Fassung:

„—

Département Deux-Sèvres: Argenton-l’Église, Bouillé-Loretz, Brion-près-Thouet, Louzy, Mauzé-Thouarsais, Saint-Cyr-la-Lande, Sainte-Radegonde, Sainte-Verge, Saint-Martin-de-Mâcon, Saint-Martin-de-Sanzay, Thouars, Tourtenay, Val-en-Vignes (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Bouillé-Saint-Paul und Cersay);

Département Indre-et-Loire: Saint-Nicolas-de-Bourgueil;

Département Loire-Atlantique: Ancenis, Le Loroux-Bottereau, Le Pallet, La Remaudière, Vair-sur-Loire (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Anetz) und Vallet;

Département Maine-et-Loire: Allonnes, Angers, Antoigné, Artannes-sur-Thouet, Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Champ-sur-Layon, Faveraye-Mâchelles, Faye-d’Anjou, Rablay-sur-Layon und Thouarcé), Blaison-Saint-Sulpice (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Blaison-Gohier und Saint-Sulpice), Bouchemaine, Brain-sur-Allonnes, Brézé, Brissac Loire Aubance (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Les Alleuds, Charcé-Saint-Ellier-sur-Aubance, Chemellier, Coutures, Luigné, Saint-Rémy-la-Varenne und Saulgé-l’Hôpital), Brossay, Cernusson, Chacé, Chalonnes-sur-Loire, Champtocé-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chanzeaux, La Jumellière und Valanjou), Cizay-la-Madeleine, Cléré-sur-Layon, Le Coudray-Macouard, Courchamps, Dénezé-sous-Doué, Distré, Doué-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Brigné, Concourson-sur-Layon, Doué-la-Fontaine, Forges, Meigné, Montfort, Saint-Georges-sur-Layon und Les Verchers-sur-Layon), Épieds, Fontevraud-l’Abbaye, Gennes-Val-de-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chênehutte-Trèves-Cunault, Gennes, Grézillé, Saint-Georges-des-Sept-Voies und Le Thoureil), Huillé, Ingrandes-Le Fresne sur Loire (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Ingrandes), Jarzé Villages (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Lué-en-Baugeois), Louresse-Rochemenier, Lys-Haut-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Les Cerqueux-sous-Passavant, La Fosse-de-Tigné, Nueil-sur-Layon, Tancoigné, Tigné, Trémont und Vihiers), Mauges-sur-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées La Chapelle-Saint-Florent, Le Marillais, Le Mesnil-en-Vallée, Montjean-sur-Loire, La Pommeraye, Saint-Florent-le-Vieil, Saint-Laurent-de-la-Plaine und Saint-Laurent-du-Mottay), Mazé-Milon (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Fontaine-Milon), Montilliers, Montreuil-Bellay, Montsoreau, Orée d’Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Bouzillé, Champtoceaux, Drain, Landemont, Liré, Saint-Laurent-des-Autels und La Varenne), Parnay, Passavant-sur-Layon, La Possonnière, Le Puy-Notre-Dame, Rochefort-sur-Loire, Rou-Marson, Saint-Cyr-en-Bourg, Sainte-Gemmes-sur-Loire, Saint-Georges-sur-Loire, Saint-Germain-des-Prés, Saint-Just-sur-Dive, Saint-Macaire-du-Bois, Saint-Martin-du-Fouilloux, Saint-Sigismond, Saumur, Savennières, Soucelles, Souzay-Champigny, Terranjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chavagnes, Martigné-Briand und Notre-Dame-d’Allençon), Tuffalun (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Ambillou-Château, Louerre und Noyant-la-Plaine), Turquant, Les Ulmes, Val-du-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Saint-Aubin-de-Luigné und Saint-Lambert-du-Lattay), Varennes-sur-Loire, Varrains, Vaudelnay, Verrie, Verrières-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Pellouailles-les-Vignes und Saint-Sylvain-d’Anjou) und Villevêque;

Département Vienne: Berrie, Curçay-sur-Dive, Glenouze, Pouançay, Ranton, Saint-Léger-de-Montbrillais, Saix, Ternay und Les Trois-Moutiers.“

Hiermit wird den Gemeindezusammenschlüssen Rechnung getragen, die seit der letzten Fassung der Produktspezifikation erfolgt sind. Die Ausdehnung des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft bleibt dabei unverändert.

Nummer 9 des Einzigen Dokuments über die Zusatzbedingungen wird entsprechend geändert.

4.   Agrarumweltbestimmung

In Kapitel 1 Ziffer VI wird Nummer 2 Folgendes angefügt: „Eine gepflegte spontan gewachsene oder angelegte Pflanzendecke zwischen den Rebzeilen ist vorgeschrieben; fehlt diese Pflanzendecke, so muss der Winzer den Boden so bearbeiten, dass spontanes Pflanzenwachstum kontrolliert wird, oder den Einsatz von Biokontrollmitteln begründen, die von den für Weinbau zuständigen Behörden zugelassen wurden. Werden auf einer Parzelle Bioherbizide verwendet, dürfen keine anderen Herbizide eingesetzt werden.“

Diese Änderung ergibt sich aus der derzeitigen Entwicklung der Verfahren der Winzer zur Förderung der Agrarökologie auf allen Rebflächen des Anjou. Sie spiegelt die zunehmende Berücksichtigung von Umweltbelangen in den technischen Verfahren wider. Durch Begrünung, mechanische Unkrautbekämpfung oder den Einsatz von Biokontrollmitteln bewirkt sie den rückläufigen Einsatz von chemischen Herbiziden. Diese Verringerung des Herbizideinsatzes soll die Böden der Rebflächen besser schützen und ihre natürlichen Funktionen (Fruchtbarkeit, Biodiversität, biologische Reinigung) erhalten. Dies trägt zur Qualität und Authentizität der Weine bei und stärkt die Identität der Weinbauregion.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

5.   Weinlesebann

In Kapitel 1 Ziffer VII Nummer 1 wird der Satz „Das Datum des Beginns der Weinlese wird gemäß Artikel D.645‐6 des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei (code rural et de la pêche maritime) festgelegt.“ gestrichen.

Die Festlegung eines Anfangsdatums für die Weinlese ist heutzutage nicht mehr erforderlich, da die Wirtschaftsbeteiligten inzwischen über eine breite Palette an Instrumenten für eine sehr genaue Einschätzung des Reifegrads der Trauben verfügen. Jedem Wirtschaftsbeteiligten steht eine Reihe individueller und gemeinschaftlich genutzter Einrichtungen und Ausrüstungselemente zur Verfügung, mit denen sich das optimale Datum für die Ernte jeder Parzelle entsprechend den Produktionszielen präzise bestimmen lässt.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

6.   Zuckergehalt

In Kapitel 1 Ziffer IX Nummer 1 Buchstabe b wird den Worten „Glucose und Fructose“„der Weine nach der Gärung“ angefügt.

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass der Zuckergehalt erst nach der Gärung (und nicht vor der Gärung) gemessen wird, und damit jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

7.   Gärkellerkapazität

In Kapitel 1 Ziffer IX Nummer 1 erhält unter Buchstabe d der Satz: „Jeder Wirtschaftsbeteiligte verfügt für die Weinherstellung über eine Gärkellerkapazität, die mindestens dem 1,4-Fachen des Durchschnittsertrags des Betriebs in den letzten fünf Jahren entspricht.“ die folgende Fassung: „Jeder Wirtschaftsbeteiligte verfügt für die Weinherstellung über eine Gärkellerkapazität, die mindestens dem 1,4fachen des durchschnittlichen Weinbereitungsvolumens der letzten fünf Jahre entspricht.“

In der Produktspezifikation wurde nicht auf eine Volumenkapazität (ausgedrückt in hl oder m3) Bezug genommen, sondern auf einen Ertrag, d. h. den Quotienten aus Erntevolumen und Produktionsfläche (ausgedrückt beispielsweise in hl/ha). Mit der vorgeschlagenen Änderung soll diese Inkohärenz in Bezug auf die verwendeten Größen beseitigt werden, ohne dabei eine inhaltliche Änderung vorzunehmen (der Mindestwert beträgt weiterhin das 1,4-Fache des durchschnittlichen Weinbereitungsvolumens des Betriebs in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren).

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

8.   Verbringung der weine

Kapitel 1 Ziffer IX Nummer 5 Buchstabe b bezüglich des Zeitpunkts der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

9.   Zusammenhang mit dem geografischen gebiet

Der Zusammenhang wurde überarbeitet, um die Zahl der betroffenen Gemeinden (7 anstelle von 10) auf den aktuellen Stand zu bringen. Dabei wurde klargestellt, dass sich die Durchschnittstemperaturen auf das Jahr beziehen.

Nummer 8 des Einzigen Dokuments über den Namen wird entsprechend geändert.

10.   Übergangsmaßnahme

In Kapitel 1 wird Ziffer XI angefügt: „Die Vorschriften über das Vorhandensein einer spontanen oder gesäten kontrollierten Pflanzendecke zwischen den Zeilen bzw., falls eine solche nicht vorhanden ist, über die Pflicht des Wirtschaftsbeteiligten, zur Kontrolle der spontanen Vegetation Bodenarbeiten vorzunehmen oder Biokontrollmittel einzusetzen, gelten nicht für die zum Zeitpunkt der Genehmigung der vorliegenden Produktspezifikation bereits bestehenden Rebflächen mit einem Zeilenabstand von nicht mehr als 1,70 m“

Mit der Übergangsmaßnahme wird sichergestellt, dass vorhandene Rebflächen, deren derzeitiges Erziehungssystem den Agrarumweltvorschriften nicht entspricht, nicht benachteiligt werden. Bei Rebflächen mit hoher Pflanzdichte, d. h. mit einem Zeilenabstand von nicht mehr als 1,70 m, kann die Pflege einer Dauerbegrünung oder die Durchführung von Bodenarbeiten technische Probleme aufwerfen (hinsichtlich Mechanisierung, Material, Werkzeugen). Bei niedrigen Rebstöcken wächst durch die Begrünung auch die Bedrohung durch Frühjahrsfröste. Darüber hinaus konkurriert eine vorhandene Pflanzendecke umso stärker um die Wasserversorgung der Reben, je dichter die Bepflanzung erfolgt. Hingegen müssen Rebflächen, die erst nach der Genehmigung der Produktspezifikation angelegt werden, unabhängig von ihrer Dichte und dem Zeilenabstand den eingeführten Agrarumweltvorschriften entsprechen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

11.   Führen von aufzeichnungen

In Kapitel 2 Ziffer II Nummer 3 wird das Wort „potenziell“ durch „natürlich“ ersetzt.

In Übereinstimmung mit der in allen Produktspezifikationen für das Gebiet Anjou-Saumur gewählten Formulierung ersetzt „natürlicher Alkoholgehalt in Volumenprozent“ die Begriffe „potenzieller Alkoholgehalt“ bzw. „Grad“. Diese Änderungen dienen der besseren Verständlichkeit der Produktspezifikationen. Die Harmonisierung der Bestimmungen über die Führung von Aufzeichnungen soll die Erstellung des Kontrollplans und die Kontrolle dieser Aufzeichnungen vereinfachen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

12.   Wichtigste zu überprüfende punkte

Kapitel 3 wurde überarbeitet, um die wichtigsten zu überprüfenden Punkte in den Produktspezifikationen für das Gebiet Anjou-Saumur einheitlich zu formulieren.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des erzeugnisses

Anjou Villages Brissac

2.   Art der geografischen angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von weinbauerzeugnissen

1. Wein

4.   Beschreibung des weines/der weine

Bei den Weinen handelt es sich um rote Stillweine mit folgenden analytischen Hauptmerkmalen:

Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 11 % vol auf.

Die malolaktische Gärung muss abgeschlossen sein. Die Weine, die für den Verkauf als offener Wein bereit sind oder sich im Abfüllungsstadium befinden, haben einen Apfelsäuregehalt von höchstens 0,4 g/l.

Nach der Gärung weisen die Weine einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose und Fructose) von höchstens 3 g/l auf.

Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 12,5 % vol nicht überschreiten.

Der Gehalt an flüchtiger Säure, der Gesamtsäuregehalt und der Gesamtschwefeldioxidgehalt sind durch die EU-Rechtsvorschriften geregelt.

Die Weine werden mindestens bis zum 30. Juni des auf das Erntejahr folgenden Jahres in der Kellerei ihrer Herstellung ausgebaut.

Bei dem Wein handelt es sich um einen aus den Rebsorten Cabernet franc N und Cabernet Sauvignon N hergestellten Rotwein. Seine kräftige Farbe gibt bereits einen Hinweis auf seine Fülle. Das zumeist komplexe Bouquet ist von einer Mischung aus roten oder schwarzen Früchten und Gewürzaromen, Wildbret oder auch Holz geprägt. Am Gaumen zeigt der Wein sich in all seiner Aromenvielfalt körperreich und geschmeidig. Die sehr präsenten Tannine sind eingebunden, der Abgang ist nachhaltig.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler Gesamtsäuregehalt

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in meq/l)

 

Gesamtschwefeldioxidgehalt (in mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.    Wesentliche önologische Verfahren

Spezifische önologische Verfahren

Pflanzdichte – Abstände

Anbaupraxis

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4000 Stöcken/ha auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf höchstens 2,50 m und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht weniger als 1 m betragen. Bei Rebparzellen mit einer Pflanzdichte von weniger als 4000 Stöcken/ha, aber mindestens 3300 Stöcken/ha darf die die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (appellation d’origine contrôlée, AOC) für die gelesenen Reben verwendet werden, sofern die Bestimmungen der vorliegenden Produktspezifikation über das Aufbinden und die Laubwandhöhe beachtet werden. Auf diesen Rebparzellen darf der Abstand zwischen den Rebzeilen höchstens 3 m und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht weniger als 1 m betragen.

Bewässerung

Anbaupraxis

Die Bewässerung ist untersagt.

Spezifisches önologisches Verfahren

Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind bis zu einer teilweisen Konzentrierung von 10 % der derart angereicherten Mengen zulässig. Die Verwendung von Holzstücken ist untersagt. Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 12,5 % vol nicht überschreiten.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren die Gesamtheit der Verpflichtungen auf Unionsebene und des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei (code rural et de la pêche maritime) einhalten.

b.    Höchsterträge

56 hl/ha

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

Alle Erzeugungsschritte erfolgen im geografischen Gebiet, das das Gebiet der folgenden Gemeinden des Départements Maine-et-Loire nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2018 umfasst: Brissac Loire Aubance (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Brissac-Quincé, Saint-Saturnin-sur-Loire und Vauchrétien), Denée, Les Garennes-sur-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Juigné-sur-Loire und Saint-Jean-des-Mauvrets), Mozé-sur-Louet, Mûrs-Erigné, Saint-Melaine-sur-Aubance und Soulaines-sur-Aubance.

Die kartografischen Unterlagen zum geografischen Gebiet sind auf der Website des Institut national de l’origine et de la qualité (INAO, französisches Institut für Ursprung und Qualität) einsehbar.

7.   Hauptrebsorten

Cabernet Sauvignon N

Cabernet franc N

8.   Beschreibung des zusammenhangs bzw. der zusammenhänge

1.   Angaben zum geografischen Gebiet

a)   Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das geografische Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Anjou Villages Brissac“ ruht auf einem ausgedehnten Plateau aus Schiefer oder schiefrigem Sandstein des Armorikanischen Massivs, das eine sanfte Neigung zur Loire hin aufweist. Die Landschaften sind durch eine Vielzahl unterschiedlich exponierter kleinflächiger Hanglagen in Höhen zwischen 50 m und 90 m gekennzeichnet. 2018 überlagert das geografische Gebiet, das sich über sieben südwestlich von Angers gelegene Gemeinden erstreckt, das der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Coteaux de l’Aubance“.

Begrenzt wird es im Westen durch die Mündung des Flusses Aubance in die Loire, im Osten durch das Plateau du Crétacé mit seinen Kalkböden (Grenze des Pariser Beckens), im Norden durch die Loire und im Süden durch die Wälder von Brissac und Beaulieu. Die Aubance ist ein dieses geografische Gebiet prägender kleiner Nebenfluss der Loire, der von seiner Quelle zunächst nach Norden bis zur Gemeinde Brissac-Quincé fließt, die für ihr Schloss aus dem 16. Jahrhundert berühmt ist. Sie wendet sich dann nach Nordwesten bis zur Gemeinde Mûrs-Erigné und verläuft schließlich parallel zur Loire.

Die Böden, die sich auf dem schiefrigen Untergrund entwickelt haben, sind zumeist von nur geringer Tiefe und zeichnen sich durch ein gutes thermisches Verhalten und nur geringe Wasserreserven aus. Im westlichen Teil des geografischen Gebiets treten punktuell Lagen aus sauren (rhyolithischen) oder basischen (spilitischen) Eruptionsformationen zutage, die sehr kiesige Böden haben entstehen lassen. Die Gemeinden im Norden des geografischen Gebiets weisen die Besonderheit auf, dass sie auf Schieferformationen liegen. Der Schiefer wurde über Jahrhunderte für den Hausbau (Mauern, Dächer, Böden, Treppen) und sogar Einrichtungsgegenstände wie Spülbecken oder Tische verwendet, was die Einzigartigkeit dieses Gebiets verdeutlicht. Diese Elemente sind in der Landschaft sehr präsent und tragen zur Identität des Weinbaugebiets bei. Der östliche Teil des geografischen Gebiets wiederum liegt auf im Cenomanium entstandenen Formationen, die den aus dem Präkambrium datierenden Sockel bedecken.

Das geografische Gebiet stellt eine niederschlagsarme Enklave dar. Es ist durch die Höhenzüge von Choletais und Mauges, die ihm zudem einen Föhn-Effekt bescheren, vor Meeresfeuchtigkeit geschützt. Die jährlichen Niederschläge belaufen sich auf etwa 585 mm, während sie im Choletais fast 800 mm betragen. Die in Brissac-Quincé ermittelten Werte sind die niedrigsten aller Wetterstationen des Départements Maine-et-Loire. Darüber hinaus ist während des Vegetationszyklus eine gegenüber dem übrigen Département um etwa 100 mm geringere Niederschlagsneigung festzustellen. Die vergleichsweise hohen Jahresdurchschnittstemperaturen (etwa 12 °C) liegen um 1 °C über dem Wert für das Département Maine-et-Loire insgesamt. Das besondere Mesoklima dieses Bereichs spiegelt sich deutlich in der südländischen Tendenz der Flora wider, in der Steineichen und Pinien vorkommen.

b)   Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Einige prägende Eigenschaften des Weinbaugebiets sind sehr alten Ursprungs. So berichtet Guillory der Ältere 1865 im Bulletin de la Société Agricole et Industrielle d’Angers, dass in der Gemeinde Saint-Melaine-sur-Aubance die „bretonische Pflanze“ (plant breton) angebaut wird (die Pflanze verdankt ihren Namen der Ankunft per Schiff über das Mündungsgebiet der Loire, das zu jener Zeit der Bretagne angehörte). Hierbei handelt es sich um nichts anderes als die Rebsorte Cabernet franc N. Nach der Reblauskrise, der drei Viertel der Weinbauflächen im Anjou zum Opfer fallen, wird sie immer häufiger angebaut.

Die Weinherstellung ist zu Beginn des 20. Jahrhunderts in erster Linie auf die Erzeugung von Rouget ausgerichtet, wie man in der Region leichte Bistrot-Weine nennt. Im Laufe des 20. Jahrhunderts kommt mit der Gründung der Gemeinschaftskellerei von Brissac die Rotweinbereitung auf. In jener Zeit entwickelt sich zudem der Anbau der eher späten, für Böden von geringer Tiefe aber bestens geeigneten Rebsorte Cabernet Sauvignon N.

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Anjou Villages“ wird am 14. November 1991 für 46 Gemeinden im geografischen Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Anjou“ anerkannt, nachdem sich die Winzer der Region Brissac seit 1979 dafür eingesetzt haben; im Interesse eines strukturreichen Rotweins, der nach einem die Reifung der Tannine gewährleistenden Ausbau zu Beginn des Sommers abgefüllt wird, gelten eine besondere Parzellenabgrenzung und strenge Erzeugungsvorschriften.

Die Winzer der Region Brissac sind ohnehin seit jeher davon überzeugt, dass sie über einen Boden und ein Know-how verfügen, die den von ihnen hergestellten Rotweinen das Gepräge einer besonderen Originalität verleihen. Die hartnäckige Suche der Winzer nach der für den Standort am besten geeigneten Rebsorte, die Perfektionierung der Techniken für Schnitt und Erziehung der Rebstöcke, die Lese zum Zeitpunkt des optimalen Reifegrads und die Nutzung technischer Verbesserungen bei der Steuerung der Gärtemperaturen und der Gärdauer wird am 17. Februar 1998 mit der Anerkennung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Anjou Villages Brissac“ honoriert.

2.   Informationen zur Qualität und zu den Eigenschaften der Erzeugnisse

Bei dem Wein handelt es sich um einen aus den Rebsorten Cabernet franc N und Cabernet Sauvignon N hergestellten Rotwein.

Seine kräftige Farbe gibt bereits einen Hinweis auf seine Fülle. Das zumeist komplexe Bouquet ist von einer Mischung aus roten oder schwarzen Früchten und Gewürzaromen, Wildbret oder auch Holz geprägt. Am Gaumen zeigt der Wein sich in all seiner Aromenvielfalt körperreich und geschmeidig. Die sehr präsenten Tannine sind eingebunden, der Abgang ist nachhaltig.

Sein ganzes aromatisches Potenzial entfaltet dieser üppige Wein erst nach einer fünf- bis sechsjährigen Einlagerung.

3.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Durch die Kombination aus wenig tiefgründigen Böden, deren Parzellen präzise nach Weinbereitungsverfahren abgegrenzt sind, und einer Topografie, die eine ausgezeichnete Exposition ermöglicht und eine regelmäßige Wasserversorgung begünstigt, können sich die Vollmundigkeit und Originalität der Rebsorten Cabernet franc N und Cabernet Sauvignon N vollständig entfalten. Solche Weinbaugegebenheiten bedürfen einer optimalen Bewirtschaftung der Pflanze und ihres Produktionspotenzials, was sich in der Reberziehung und strengen Vorschriften für den Rebschnitt niederschlägt. Die Winzer haben das Verhalten ihrer Reben beobachtet und analysiert und konnten so geeignete Entscheidungen für die Anlage ihrer Rebflächen treffen. Während die Rebsorte Cabernet Sauvignon N bevorzugt auf Böden von nur geringer Tiefe gepflanzt wird, ist die Rebsorte Cabernet franc N im Wesentlichen den Kalk-Lehmböden aus dem Cenomanium oder den auf Schiefer entstandenen Braunerden mit ihren höheren Wasserreserven vorbehalten.

Das Know-how der Winzer sorgt für eine Ernte von Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 189 g/l bei optimaler Phenolreife. Im Laufe der Generationen konnten die Winzer durch Anpassung ihrer Weinbereitungstechniken die Trauben optimal auswerten. Sehr früh hat sich durchgesetzt, den Wein nach der Gärung eine gewisse Zeit in Tanks auszubauen, damit er komplexe Aromen entwickelt, vor allem aber, damit die Tannine rund und seidig werden. Um dies zu erreichen, ist in der Produktspezifikation ein Mindestausbau bis zum 30. Juni des auf das Erntejahr folgendes Jahres vorgeschrieben.

Die Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Anjou Villages Brissac“ gehören zu den Vorzeigeweinen der Region Anjou. So ist die Wahl der „Cuvée Ambassadeur“, bei der die Winzer und Weinexperten den für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Anjou Villages Brissac“ repräsentativsten Wein küren, zu einem zentralen Ereignis geworden, das für das Renommee des verkosteten Jahrgangs der Anjou-Rotweine entscheidet ist.

9.   Weitere wesentliche bedingungen (abfüllung, kennzeichnung, sonstige anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Art der Zusatzbedingung:

Ausnahmeregelung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das hinsichtlich der Weinbereitung und des Weinausbaus eine Ausnahmereglung gilt, umfasst das Gebiet der folgenden Gemeinden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2018:

Département Deux-Sèvres: Argenton-l’Église, Bouillé-Loretz, Brion-près-Thouet, Louzy, Mauzé-Thouarsais, Saint-Cyr-la-Lande, Sainte-Radegonde, Sainte-Verge, Saint-Martin-de-Mâcon, Saint-Martin-de-Sanzay, Thouars, Tourtenay, Val-en-Vignes (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Bouillé-Saint-Paul und Cersay);

Département Indre-et-Loire: Saint-Nicolas-de-Bourgueil;

Département Loire-Atlantique: Ancenis, Le Loroux-Bottereau, Le Pallet, La Remaudière, Vair-sur-Loire (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Anetz) und Vallet;

Département Maine-et-Loire: Allonnes, Angers, Antoigné, Artannes-sur-Thouet, Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Champ-sur-Layon, Faveraye-Mâchelles, Faye-d’Anjou, Rablay-sur-Layon und Thouarcé), Blaison-Saint-Sulpice (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Blaison-Gohier und Saint-Sulpice), Bouchemaine, Brain-sur-Allonnes, Brézé, Brissac Loire Aubance (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Les Alleuds, Charcé-Saint-Ellier-sur-Aubance, Chemellier, Coutures, Luigné, Saint-Rémy-la-Varenne und Saulgé-l’Hôpital), Brossay, Cernusson, Chacé, Chalonnes-sur-Loire, Champtocé-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chanzeaux, La Jumellière und Valanjou), Cizay-la-Madeleine, Cléré-sur-Layon, Le Coudray-Macouard, Courchamps, Dénezé-sous-Doué, Distré, Doué-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Brigné, Concourson-sur-Layon, Doué-la-Fontaine, Forges, Meigné, Montfort, Saint-Georges-sur-Layon und Les Verchers-sur-Layon), Épieds, Fontevraud-l’Abbaye, Gennes-Val-de-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chênehutte-Trèves-Cunault, Gennes, Grézillé, Saint-Georges-des-Sept-Voies und Le Thoureil), Huillé, Ingrandes-Le Fresne sur Loire (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Ingrandes), Jarzé Villages (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Lué-en-Baugeois), Louresse-Rochemenier, Lys-Haut-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Les Cerqueux-sous-Passavant, La Fosse-de-Tigné, Nueil-sur-Layon, Tancoigné, Tigné, Trémont und Vihiers), Mauges-sur-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées La Chapelle-Saint-Florent, Le Marillais, Le Mesnil-en-Vallée, Montjean-sur-Loire, La Pommeraye, Saint-Florent-le-Vieil, Saint-Laurent-de-la-Plaine und Saint-Laurent-du-Mottay), Mazé-Milon (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Fontaine-Milon), Montilliers, Montreuil-Bellay, Montsoreau, Orée d’Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Bouzillé, Champtoceaux, Drain, Landemont, Liré, Saint-Laurent-des-Autels und La Varenne), Parnay, Passavant-sur-Layon, La Possonnière, Le Puy-Notre-Dame, Rochefort-sur-Loire, Rou-Marson, Saint-Cyr-en-Bourg, Sainte-Gemmes-sur-Loire, Saint-Georges-sur-Loire, Saint-Germain-des-Prés, Saint-Just-sur-Dive, Saint-Macaire-du-Bois, Saint-Martin-du-Fouilloux, Saint-Sigismond, Saumur, Savennières, Soucelles, Souzay-Champigny, Terranjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chavagnes, Martigné-Briand und Notre-Dame-d’Allençon), Tuffalun (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Ambillou-Château, Louerre und Noyant-la-Plaine), Turquant, Les Ulmes, Val-du-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Saint-Aubin-de-Luigné und Saint-Lambert-du-Lattay), Varennes-sur-Loire, Varrains, Vaudelnay, Verrie, Verrières-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Pellouailles-les-Vignes und Saint-Sylvain-d’Anjou) und Villevêque;

Département Vienne: Berrie, Curçay-sur-Dive, Glenouze, Pouançay, Ranton, Saint-Léger-de-Montbrillais, Saix, Ternay und Les Trois-Moutiers.

Kennzeichnung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der Zusatzbedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Alle fakultativen Angaben sind auf den Etiketten in Zeichen anzugeben, deren Schriftgröße sowohl in der Höhe als auch in der Breite das Zweifache der Größe der für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendeten Zeichen nicht überschreiten darf.

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann im Einklang mit den Vorschriften der Produktspezifikation durch den geografischen Namen „Val de Loire“ ergänzt werden.

Die Schriftgröße der Zeichen für den geografischen Namen „Val de Loire“ darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendeten Zeichen nicht überschreiten.

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern es sich dabei um eine im Kataster erfasste Einzellage handelt und diese in der Erntemeldung angegeben ist. Die Schriftgröße der Zeichen für die im Kataster erfasste Einzellage darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite die Hälfte der Größe der für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendeten Zeichen nicht überschreiten.

Link zur produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-0a43e4f9-b0f4-400f-b86a-ed65865455b8


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


11.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/39


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 46/15)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission. (1)

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Rosé de Loire“

PDO-FR-A0150-AM01

Datum der Mitteilung: 14. November 2019

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Geografisches Gebiet

Das geografische Gebiet wird wie folgt geändert:

„Alle Erzeugungsschritte erfolgen in dem geografischen Gebiet, das die Flächen der folgenden Gemeinden auf Grundlage des Amtlichen Gemeindeschlüssels (code officiel géographique) von 2018 umfasst:

Im Département Deux-Sèvres: Argenton-l’Église, Bouillé-Loretz, Brion-près-Thouet, Louzy, Mauzé-Thouarsais, Oiron, Saint-Cyr-la-Lande, Sainte-Radegonde, Sainte-Verge, Saint-Martin-de-Mâcon, Saint-Martin-de-Sanzay, Thouars, Tourtenay und Val-en-Vignes (ehemalige Gebiete der Communes déléguées (Gemeindebezirke) Bouillé-Saint-Paul und Cersay);

Im Département Indre-et-Loire: Amboise, Anché, Artannes-sur-Indre, Athée-sur-Cher, Avoine, Avon-les-Roches, Azay-le-Rideau, Azay-sur-Cher, Beaumont-en-Véron, Benais, Bléré, Bossay-sur-Claise, Bourgueil, Brizay, Candes-Saint-Martin, Cangey, Chambray-lès-Tours, Chançay, Chanceaux-sur-Choisille, La Chapelle-sur-Loire, Chargé, Cheillé, Chemillé-sur-Indrois, Chenonceaux, Chinon, Chisseaux, Chouzé-sur-Loire, Cinais, Cinq-Mars-la-Pile, Civray-de-Touraine, Coteaux-sur-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Ingrandes-de-Touraine, Saint-Michel-sur-Loire und Saint-Patrice), Couziers, Cravant-les-Côteaux, La Croix-en-Touraine, Crouzilles, Dierre, Draché, Épeigné-les-Bois, Esvres, Fondettes, Francueil, Genillé, Huismes, L’Île-Bouchard, Joué-lès-Tours, Langeais (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Langeais), Larçay, Lémeré, Lerné, Lignières-de-Touraine, Ligré, Limeray, Lussault-sur-Loire, Luynes, Luzillé, Marçay, Montlouis-sur-Loire, Montreuil-en-Touraine, Mosnes, Nazelles-Négron, Neuillé-le-Lierre, Noizay, Panzoult, Parçay-Meslay, Pocé-sur-Cisse, Pont-de-Ruan, Razines, Restigné, Reugny, Rigny-Ussé, Rivarennes, Rivière, La Roche-Clermault, Rochecorbon, Saché, Saint-Avertin, Saint-Benoît-la-Forêt, Sainte-Maure-de-Touraine, Saint-Étienne-de-Chigny, Saint-Germain-sur-Vienne, Saint-Martin-le-Beau, Saint-Nicolas-de-Bourgueil, Saint-Ouen-les-Vignes, Saint-Règle, Savigny-en-Véron, Savonnières, Sazilly, Seuilly, Souvigny-de-Touraine, Tavant, Theneuil, Thilouze, Thizay, Tours, Vallères, Véretz, Vernou-sur-Brenne, Villaines-les-Rochers und Vouvray;

Im Département Loir-et-Cher: Angé, Blois, Chailles, Châteauvieux, Châtillon-sur-Cher, Chaumont-sur-Loire, Chémery, Chissay-en-Touraine, Choussy, Contres, Couddes, Couffy, Faverolles-sur-Cher, Mareuil-sur-Cher, Méhers, Mesland, Meusnes, Monteaux, Monthou-sur-Bièvre, Monthou-sur-Cher, Montrichard Val de Cher (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Bourré und Montrichard), Noyers-sur-Cher, Oisly, Pontlevoy, Pouillé, Rilly-sur-Loire, Saint-Aignan, Saint-Georges-sur-Cher, Saint-Julien-de-Chédon, Saint-Romain-sur-Cher, Sassay, Seigy, Soings-en-Sologne, Thenay, Thésée, Valaire, Valencisse (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chambon-sur-Cisse und Molineuf), Vallières-les-Grandes, Valloire-sur-Cisse (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Chouzy-sur-Cisse) und Veuzain-sur-Loire (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Onzain);

Im Département Maine-et-Loire: Allonnes, Angers, Antoigné, Artannes-sur-Thouet, Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Champ-sur-Layon, Faveraye-Machelles, Faye-d’Anjou, Rablay-sur-Layon und Thouarcé), Blaison-Saint-Sulpice (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Blaison-Gohier und Saint-Sulpice), Bouchemaine, Brain-sur-Allonnes, Brézé, Brissac Loire Aubance (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Les Alleuds, Brissac-Quincé, Charcé-Saint-Ellier-sur-Aubance, Chemellier, Coutures, Luigné, Saint-Rémy-la-Varenne, Saint-Saturnin-sur-Loire und Vauchrétien), Brossay, Cernusson, Chacé, Chalonnes-sur-Loire, Champtocé-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chanzeaux, La Jumellière und Valanjou), Cizayla-Madeleine, Cléré-sur-Layon, Le Coudray-Macouard, Courchamps, Denée, Dénezé-sous-Doué, Distré, Doué-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Brigné, Concourson-sur-Layon, Doué-la-Fontaine, Forges, Meigné, Montfort, Saint-Georges-sur-Layon und Les Verchers-sur-Layon), Épieds, Fontevraud-l’Abbaye, Les Garennes sur Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Juigné-sur-Loire und Saint-Jean-des-Mauvrets), Gennes-Val-de-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chênehutte-Trêves-Cunault, Gennes, Grézillé, Saint-Georges-des-Sept-Voies und Le Thoureil), Huillé, Ingrandes-Le Fresne sur Loire (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Ingrandes), Jarzé Villages (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Lué-en-Baugeois), Louresse-Rochemenier, Lys-Haut-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Les Cerqueux-sous-Passavant, La Fosse-de-Tigné, Nueil-sur-Layon, Tancoigné, Tigné, Trémont und Vihiers), Mauges-sur-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées La Chapelle-Saint-Florent, Le Mesnil-en-Vallée, Montjean-sur-Loire, La Pommeraye, Saint-Florent-le-Vieil, Saint-Laurent-de-la-Plaine und Saint-Laurent-du-Mottay), Mazé-Milon (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Fontaine-Milon), Montilliers, Montreuil-Bellay, Montsoreau, Mozé-sur-Louet, Mûrs-Erigné, Orée d’Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Bouzillé, Champtoceaux, Drain, Landemont, Liré und La Varenne), Parnay, Passavant-sur-Layon, La Possonnière, Le Puy-Notre-Dame, Rochefort-sur-Loire, Rou-Marson, Saint-Cyr-en-Bourg, Sainte-Gemmes-sur-Loire, Saint-Georges-sur-Loire, Saint-Germain-des-Prés, Saint-Just-sur-Dive, Saint-Macaire-du-Bois, Saint-Melaine-sur-Aubance, Saumur, Savennières, Soulaines-sur-Aubance, Souzay-Champigny, Terranjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chavagnes, Martigné-Briand und Notre-Dame-d’Allençon), Tuffalun (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Ambillou-Château, Louerre und Noyant-la-Plaine), Turquant, Les Ulmes, Val-du-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Saint-Aubin-de-Luigné und Saint-Lambert-du-Lattay), Varennes-sur-Loire, Varrains, Vaudelnay und Villevêque;

Im Département Vienne: Berrie, Curçay-sur-Dive, Glenouze, Pouançay, Ranton, Saint-Léger-de-Montbrillais, Saix, Ternay und Les Trois-Moutiers.

Die kartografischen Unterlagen zum geografischen Gebiet sind auf der Website des Institut national de l’origine et de la qualité (INAO, französisches Institut für kontrollierte Ursprungsbezeichnungen) abrufbar.“

Redaktionelle Änderung: In der neuen Liste der Verwaltungseinheiten sind Zusammenschlüsse oder sonstige Änderungen der Aufteilung in Verwaltungsgebiete berücksichtigt, die seit der Genehmigung der Produktspezifikation erfolgt sind. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit wird diese Liste mit der geltenden Fassung des Amtlichen Gemeindeschlüssels in Übereinstimmung gebracht, der alljährlich vom Institut national de la statistique et des études économiques (INSEE, französisches Institut für Statistik und Wirtschaftsplanung) vergeben wird. Der Umfang des geografischen Gebiets erfährt dabei keinerlei Änderung.

Schließlich wird erwähnt, dass zur besseren Information der Öffentlichkeit auf der Website des INAO kartografische Unterlagen bereitgestellt werden, die das geografische Gebiet wiedergeben.

Nummer 6 des Einzigen Dokuments über das geografische Gebiet wird entsprechend geändert.

2.   Abgegrenztes Parzellengebiet

In Kapitel 1 Ziffer IV Nummer 2 der Produktspezifikation der g. U. „Rosé de Loire“ werden im ersten Absatz dem Datum „10. Februar 2011“ die Worte „und vom 20. Juni 2018“ und dem Datum „5. September 2007“ die Worte „und 19. Januar 2017“ angefügt.

Mit dieser Änderung soll der Zeitpunkt hinzugefügt werden, zu dem die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Erzeugungsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich für die Erzeugung von Weinen mit der in Rede stehenden geschützten Ursprungsbezeichnung eignen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

3.   Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

In Kapitel 1 Ziffer IV Nummer 3 erhält das Verzeichnis der Gemeinden die folgende Fassung:

Im Département Indre: Faverolles-en-Berry, Fontguenand, Lye, La Vernelle, Veuil und Villentrois;

Im Département Indre-et-Loire: Chaveignes, Chezelles, Crissay-sur-Manse und Saint-Nicolas-de-Bourgueil;

Im Département Loir-et-Cher: Candé-sur-Beuvron, Cheverny, Cormeray, Feings, Fresnes, Fougères-sur-Bièvre, Les Montils, Mont-près-Chambord, Ouchamps und Sambin;

Im Département Loire-Atlantique: Ancenis, Le Loroux-Bottereau, Le Pallet, La Remaudière, Vair-sur-Loire (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Anetz) und Vallet;

Im Département Maine-et-Loire: Orée d’Anjou (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Saint-Laurent-des-Autels) und Saint-Martin-du-Fouilloux.

Hierdurch lassen sich die verschiedenen Gemeindezusammenschlüsse berücksichtigen, die seit der letzten Fassung der Produktspezifikation vollzogen worden sind. Der Umfang des Gebiets in unmittelbarer Nachbarschaft erfährt dabei keinerlei Änderung.

Nummer 9 des Einzigen Dokuments über die Zusatzbedingungen wird entsprechend geändert.

4.   Agrarumweltbestimmung

In Kapitel 1 Ziffer VI wird Nummer 2 Folgendes angefügt: „Zwischen den Rebzeilen muss eine – spontane oder gesäte – kontrollierte Pflanzendecke vorhanden sein; ist eine solche nicht vorhanden, nimmt der Wirtschaftsbeteiligte zur Kontrolle der spontanen Vegetation Bodenarbeiten vor oder weist den Einsatz von Biokontrollmitteln nach, die von den öffentlichen Trägern im Weinbau zugelassen sind. Beim Einsatz von Bioherbiziden auf einer Parzelle ist der Einsatz anderer Herbizide untersagt.

Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Rebflächen mit einem Rebzeilenabstand von nicht mehr als 1,7 m.“

Diese Änderung erfolgt im Kontext der derzeitigen praktischen Hinwendung der Wirtschaftsbeteiligten zu agrarökologischen Verfahren im gesamten Anjou-Weinbaugebiet. In ihr gelangt die zunehmende Berücksichtigung von Umweltbelangen in den technischen Abläufen zum Ausdruck. Die Tatsache, dass die Anlage einer Pflanzendecke oder die mechanische Unkrautbekämpfung bzw. der Einsatz von Biokontrollmitteln gefördert wird, hat zur Folge, dass weniger chemische Herbizide eingesetzt werden. Damit sollen die Böden der Rebflächen besser geschützt und deren natürliche Funktionen (Fruchtbarkeit, biologische Vielfalt, biologische Reinigung) bewahrt werden, was zur Qualität und Authentizität der Weine beiträgt und damit die Identität der Weinbauregion (terroir) stärkt.

Vom Anwendungsbereich der Agrarumweltvorschriften ausgenommen sind der Sonderbestimmung zufolge Rebflächen mit einem Rebzeilenabstand von höchstens 1,70 m. Dies hat seinen Grund in der großen Ausdehnung der Anbaugebiete der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen (appellation d’origine contrôlée, AOC) Crémant de Loire und Rosé de Loire und den aufgrund der Unterschiede der natürlichen Umgebung in gewissem Umfang variierenden Anbaupraktiken. Im östlichen Teil des Weinbaugebiets besteht ein erhöhtes Risiko von Frühjahrsfrösten, und die sandigen, Feuchtigkeit rasch ableitenden Böden verschärfen die Wasserunterversorgung der Rebstöcke im Sommer. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht wünschenswert, in den eng gepflanzten, hierdurch dichter und niedriger wachsenden Rebstöcken auf der Anwendung der Agrarumweltmaßnahmen zu bestehen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

5.   Weinlesebann

In Kapitel 1 Ziffer VII Nummer 1 wird der Satz „Das Datum des Beginns der Weinlese wird gemäß Artikel D.645‐6 des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) festgelegt.“ gestrichen.

Die Festlegung eines Anfangsdatums für die Weinlese ist heutzutage nicht mehr erforderlich, da die Wirtschaftsbeteiligten inzwischen über eine breite Palette an Instrumenten für eine sehr genaue Einschätzung des Reifegrads der Trauben verfügen. Jedem Wirtschaftsbeteiligten steht eine Reihe individueller und gemeinschaftlich genutzter Einrichtungen und Ausrüstungselemente zur Verfügung, mit denen sich das optimale Datum für die Ernte jeder Parzelle entsprechend den Produktionszielen präzise bestimmen lässt.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

6.   Fassungsvermögen der Gärkeller

In Kapitel 1 Ziffer IX Nummer 1 erhält unter Buchstabe c der Satz: „Jeder Wirtschaftsbeteiligte verfügt für die Weinherstellung über eine Gärkellerkapazität, die mindestens dem 1,4fachen des Durchschnittsertrags des Betriebs in den letzten fünf Jahren entspricht.“ die folgende Fassung: „Jeder Wirtschaftsbeteiligte verfügt für die Weinherstellung über eine Gärkellerkapazität, die mindestens dem 1,4fachen des durchschnittlichen Weinbereitungsvolumens der letzten fünf Jahre entspricht.“

In der Produktspezifikation wurde nicht auf eine Volumenkapazität (ausgedrückt in hl oder m3) Bezug genommen, sondern auf einen Ertrag, d. h. den Quotienten aus Erntevolumen und Produktionsfläche (ausgedrückt beispielsweise in hl/ha). Mit der vorgeschlagenen Änderung soll diese Inkohärenz in Bezug auf die verwendeten Größen beseitigt werden, ohne dabei eine inhaltliche Änderung vorzunehmen (der Mindestwert beträgt weiterhin das 1,4fache des durchschnittlichen Weinbereitungsvolumens des Betriebs in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren).

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

7.   Verbringung der Weine

Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 4 Buchstabe b bezüglich des Zeitpunkts der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

8.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang wurde überarbeitet, um die Zahl der betroffenen Gemeinden (232 anstelle von 294) auf den aktuellen Stand zu bringen. In diesem Zusammenhang wurde die Präzisierung vorgenommen, dass die durchschnittlichen Niederschlagsmengen sich auf das Jahr beziehen.

Nummer 8 des Einzigen Dokuments über den Zusammenhang wird entsprechend geändert.

9.   Übergangsmaßnahme

Die unter Ziffer XI Nummer 1 der Produktspezifikation beschriebenen ausgelaufenen Übergangsmaßnahmen wurden gestrichen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

10.   Führen von Aufzeichnungen

In Kapitel 2 Ziffer II Nummer 3 wird in den Worten „potentieller Alkoholgehalt“„potentiell“ durch „natürlich“ ersetzt.

In Übereinstimmung mit der in allen Produktspezifikationen für das Gebiet Anjou Saumur gewählten Formulierungsweise ersetzt „natürlicher Alkoholgehalt in Volumenprozent“ die Begriffe „potentieller Alkoholgehalt“ und „Grad“. Diese Änderungen dienen der besseren Verständlichkeit dieser Spezifikationen. Die Harmonisierung der Bestimmungen über die Führung von Aufzeichnungen soll die Erstellung des Kontrollplans und die Kontrolle dieser Aufzeichnungen vereinfachen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

11.   Wichtigste zu kontrollierende Aspekte

Kapitel 3 wurde überarbeitet, um die wichtigsten Punkte, die in den Spezifikationen für das Gebiet Anjou Saumur zu kontrollieren sind, in untereinander übereinstimmender Weise zu formulieren.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des erzeugnisses

Rosé de Loire

2.   Art der geografischen angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von weinbauerzeugnissen

1. Wein

4.   Beschreibung des weines/der weine

Bei den Weinen handelt es sich um trockene, stille Roséweine mit folgenden analytischen Hauptmerkmalen: - Die Weine weisen einen natürlichen Mindest-Alkoholgehalt von 9,5 % auf. - Die Weine weisen nach der Gärung einen Gehalt an gärfähigen Zuckern (Glucose und Fructose) von höchstens 3 g/l auf. - Der Gesamtsäuregehalt der Weine beträgt vor der Abfüllung höchstens 91,84 Milliäquivalente (meq) pro Liter. - Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 12,5 Vol.‐% nicht überschreiten. Der Gehalt an flüchtiger Säure und der Gesamtschwefeldioxidgehalt sind durch die Gemeinschaftsregelung festgelegt.

Der „Rosé de Loire“ ist ein trockener Wein von zumeist lachsfarbenem Ton. Seine leichten Aromen erinnern häufig an Kirschen und Erdbeeren. Am Gaumen bietet er sich kraftvoll, frisch, füllig und ausgewogen dar. Die intensiven Aromen des erfrischend und belebend wirkenden Weins lassen an vollreife Früchte denken und entfalten ihre ganze Originalität nur dann, wenn man ihn noch jung genießt.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.‐%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.‐%)

 

Mindestgesamtsäuregehalt

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in meq/l)

 

Maximaler Gesamtschwefeldioxidgehalt (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.    Wesentliche önologische Verfahren

Spezifische önologische Verfahren

Pflanzdichte – Abstände zwischen den Rebzeilen

Anbaupraxis

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 4000 Stöcken/ha auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf höchstens 2,50 m und zwischen den Stöcken einer Rebzeile nicht weniger als 1 m betragen. Bei der Lese von Rebflächen einer Bepflanzungsdichte von weniger als 4000 Stöcken/ha, mindestens jedoch von 3300 Stöcken/ha, kann Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC) erhoben werden, sofern die in der vorliegenden Produktspezifikation festgelegten Bestimmungen über das Aufbinden und die Höhe des Blattwerks eingehalten werden. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf auf diesen Rebflächen 3 m nicht überschreiten und muss zwischen den Stöcken einer Rebzeile mindestens 1 m betragen.

Bestimmungen über den Schnitt und das Aufbinden der Rebstöcke

Anbaupraxis

Die Rebstöcke werden bis zum 30. April nach unterschiedlichen Schnittverfahren auf höchstens 12 Augen pro Stock und höchstens 7 Augen auf dem langen Strecker zurückgeschnitten.

Die Höhe des aufgebundenen Blattwerks muss mindestens das 0,6fache des Rebzeilenabstands betragen, wobei die Höhe des aufgebundenen Blattwerks zwischen der Untergrenze des Blattwerks, die mindestens 0,40 m über dem Boden beträgt, und der Obergrenze des Beschnitts gemessen wird, die mindestens 0,20 m über dem oberen Heftdraht liegt.

Für Rebflächen einer Pflanzdichte von weniger als 4000 Stöcken/ha, mindestens jedoch 3300 Stöcken/ha, gelten für das Aufbinden zusätzlich die folgenden Vorschriften: Die Mindesthöhe der Bindepfähle beträgt 1,90 m; das Aufbinden erstreckt sich über vier Drahtebenen; die Mindesthöhe des oberen Drahts beträgt mindestens 1,85 m über dem Boden.

Bewässerung

Anbaupraxis

Die Bewässerung ist untersagt.

Spezifisches önologisches Verfahren

Bei der Herstellung der Weine darf önologische Holzkohle weder als solche noch in Zubereitungen eingemischt verwendet werden.

Die Verwendung von Holzchips ist untersagt.

Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 12,5 Vol.‐% nicht überschreiten.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren sämtliche sich aus den Gemeinschaftsregelungen und dem Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei ergebenden Verpflichtungen erfüllen.

b.    Höchsterträge

72 hl/ha

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

Alle Erzeugungsschritte erfolgen in dem geografischen Gebiet, das die Flächen der folgenden Gemeinden auf Grundlage des Amtlichen Gemeindeschlüssels von 2018 umfasst:

Im Département Deux-Sèvres: Argenton-l’Église, Bouillé-Loretz, Brion-près-Thouet, Louzy, Mauzé-Thouarsais, Oiron, Saint-Cyr-la-Lande, Sainte-Radegonde, Sainte-Verge, Saint-Martin-de-Mâcon, Saint-Martin-de-Sanzay, Thouars, Tourtenay, Val-en-Vignes (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Bouillé-Saint-Paul und Cersay);

Im Département Indre-et-Loire: Amboise, Anché, Artannes-sur-Indre, Athée-sur-Cher, Avoine, Avon-les-Roches, Azay-le-Rideau, Azay-sur-Cher, Beaumont-en-Véron, Benais, Bléré, Bossay-sur-Claise, Bourgueil, Brizay, Candes-Saint-Martin, Cangey, Chambray-lès-Tours, Chançay, Chanceaux-sur-Choisille, La Chapelle-sur-Loire, Chargé, Cheillé, Chemillé-sur-Indrois, Chenonceaux, Chinon, Chisseaux, Chouzé-sur-Loire, Cinais, Cinq-Mars-la-Pile, Civray-de-Touraine, Coteaux-sur-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Ingrandes-de-Touraine, Saint-Michel-sur-Loire und Saint-Patrice), Couziers, Cravant-les-Côteaux, La Croix-en-Touraine, Crouzilles, Dierre, Draché, Épeigné-les-Bois, Esvres, Fondettes, Francueil, Genillé, Huismes, L’Île-Bouchard, Joué-lès-Tours, Langeais (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Langeais), Larçay, Lémeré, Lerné, Lignières-de-Touraine, Ligré, Limeray, Lussault-sur-Loire, Luynes, Luzillé, Marçay, Montlouis-sur-Loire, Montreuil-en-Touraine, Mosnes, Nazelles-Négron, Neuillé-le-Lierre, Noizay, Panzoult, Parçay-Meslay, Pocé-sur-Cisse, Pont-de-Ruan, Razines, Restigné, Reugny, Rigny-Ussé, Rivarennes, Rivière, La Roche-Clermault, Rochecorbon, Saché, Saint-Avertin, Saint-Benoît-la-Forêt, Sainte-Maure-de-Touraine, Saint-Étienne-de-Chigny, Saint-Germain-sur-Vienne, Saint-Martin-le-Beau, Saint-Nicolas-de-Bourgueil, Saint-Ouen-les-Vignes, Saint-Règle, Savigny-en-Véron, Savonnières, Sazilly, Seuilly, Souvigny-de-Touraine, Tavant, Theneuil, Thilouze, Thizay, Tours, Vallères, Véretz, Vernou-sur-Brenne, Villaines-les-Rochers und Vouvray;

Im Département Loir-et-Cher: Angé, Blois, Chailles, Châteauvieux, Châtillon-sur-Cher, Chaumont-sur-Loire, Chémery, Chissay-en-Touraine, Choussy, Contres, Couddes, Couffy, Faverolles-sur-Cher, Mareuil-sur-Cher, Méhers, Mesland, Meusnes, Monteaux, Monthou-sur-Bièvre, Monthou-sur-Cher, Montrichard Val de Cher (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Bourré und Montrichard), Noyers-sur-Cher, Oisly, Pontlevoy, Pouillé, Rilly-sur-Loire, Saint-Aignan, Saint-Georges-sur-Cher, Saint-Julien-de-Chédon, Saint-Romain-sur-Cher, Sassay, Seigy, Soings-en-Sologne, Thenay, Thésée, Valaire, Valencisse (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chambon-sur-Cisse und Molineuf), Vallières-les-Grandes, Valloire-sur-Cisse (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Chouzy-sur-Cisse) und Veuzain-sur-Loire (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Onzain);

Im Département Maine-et-Loire: Allonnes, Angers, Antoigné, Artannes-sur-Thouet, Aubigné-sur-Layon, Beaulieu-sur-Layon, Bellevigne-en-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Champ-sur-Layon, Faveraye-Machelles, Faye-d’Anjou, Rablay-sur-Layon und Thouarcé), Blaison-Saint-Sulpice (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Blaison-Gohier und Saint-Sulpice), Bouchemaine, Brain-sur-Allonnes, Brézé, Brissac Loire Aubance (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Les Alleuds, Brissac-Quincé, Charcé-Saint-Ellier-sur-Aubance, Chemellier, Coutures, Luigné, Saint-Rémy-la-Varenne, Saint-Saturnin-sur-Loire und Vauchrétien), Brossay, Cernusson, Chacé, Chalonnes-sur-Loire, Champtocé-sur-Loire, Chaudefonds-sur-Layon, Chemillé-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chanzeaux, La Jumellière und Valanjou), Cizayla-Madeleine, Cléré-sur-Layon, Le Coudray-Macouard, Courchamps, Denée, Dénezé-sous-Doué, Distré, Doué-en-Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Brigné, Concourson-sur-Layon, Doué-la-Fontaine, Forges, Meigné, Montfort, Saint-Georges-sur-Layon und Les Verchers-sur-Layon), Épieds, Fontevraud-l’Abbaye, Les Garennes sur Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Juigné-sur-Loire und Saint-Jean-des-Mauvrets), Gennes-Val-de-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chênehutte-Trêves-Cunault, Gennes, Grézillé, Saint-Georges-des-Sept-Voies und Le Thoureil), Huillé, Ingrandes-Le Fresne sur Loire (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Ingrandes), Jarzé Villages (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Lué-en-Baugeois), Louresse-Rochemenier, Lys-Haut-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Les Cerqueux-sous-Passavant, La Fosse-de-Tigné, Nueil-sur-Layon, Tancoigné, Tigné, Trémont und Vihiers), Mauges-sur-Loire (ehemalige Gebiete der Communes déléguées La Chapelle-Saint-Florent, Le Mesnil-en-Vallée, Montjean-sur-Loire, La Pommeraye, Saint-Florent-le-Vieil, Saint-Laurent-de-la-Plaine und Saint-Laurent-du-Mottay), Mazé-Milon (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Fontaine-Milon), Montilliers, Montreuil-Bellay, Montsoreau, Mozé-sur-Louet, Mûrs-Erigné, Orée d’Anjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Bouzillé, Champtoceaux, Drain, Landemont, Liré und La Varenne), Parnay, Passavant-sur-Layon, La Possonnière, Le Puy-Notre-Dame, Rochefort-sur-Loire, Rou-Marson, Saint-Cyr-en-Bourg, Sainte-Gemmes-sur-Loire, Saint-Georges-sur-Loire, Saint-Germain-des-Prés, Saint-Just-sur-Dive, Saint-Macaire-du-Bois, Saint-Melaine-sur-Aubance, Saumur, Savennières, Soulaines-sur-Aubance, Souzay-Champigny, Terranjou (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Chavagnes, Martigné-Briand und Notre-Dame-d’Allençon), Tuffalun (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Ambillou-Château, Louerre und Noyant-la-Plaine), Turquant, Les Ulmes, Val-du-Layon (ehemalige Gebiete der Communes déléguées Saint-Aubin-de-Luigné und Saint-Lambert-du-Lattay), Varennes-sur-Loire, Varrains, Vaudelnay und Villevêque;

Im Département Vienne: Berrie, Curçay-sur-Dive, Glenouze, Pouançay, Ranton, Saint-Léger-de-Montbrillais, Saix, Ternay und Les Trois-Moutiers.

7.   Hauptrebsorten

Gamay N

Grolleau N

Cabernet franc N

Cabernet-Sauvignon N

Pineau d’Aunis N

Pinot noir N

Grolleau gris G

8.   Beschreibung des zusammenhangs bzw. der zusammenhänge

1.   Angaben zum geografischen Gebiet

a)   Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das geografische Gebiet erstreckt sich über ein welliges Plateau, das geologisch den Hauptformationen des Vorgebirges des armorikanischen Massivs entspricht, sowie über die erdgeschichtlich jüngeren, dem Erdmittelalter und in geringerem Maß dem Tertiär entstammenden Formationen des südwestlichen Saums des Pariser Beckens. Das geografische Gebiet verläuft über ca. 200 km entlang der Loire und ihrer Nebenflüsse Vienne, Indre und Cher. 2018 erstreckt es sich auf das Gebiet von 232 Gemeinden, darunter einigen, die aufgrund ihrer Schlösser berühmt sind.

Die für die Traubenernte abgegrenzten Parzellen weisen im westlichen Abschnitt schiefrige oder tonschiefrige und im östlichen Abschnitt Mergelböden (aus den erdgeschichtlichen Stufen Cenomanium, Turonium und Senonium sowie aus dem Eozän) auf. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die erdgeschichtliche Stufe des Turonium. Aus jener Zeit datiert das Tuffgestein, dessen Abbau in einer Vielzahl an Steinbrüchen die Errichtung der Loire-Schlösser wie auch ganz allgemein sämtlichen Baubestands der Region erst ermöglicht und dabei unzählige Hohlräume geschaffen hat. Diese Steinbrüche sind zu Höhlen konstanter Temperatur und Luftfeuchte geworden, die heute für die Pilzzucht und die Einlagerung von Weinen genutzt werden. Die Böden weisen ausnahmslos die Besonderheit einer moderaten Speicherkapazität für erwünschte Feuchtigkeit auf, die mit einer guten Entwässerungskapazität gepaart ist.

Das Klima ist vom Meer geprägt. Allerdings ist der östliche Saum in Gestalt des Weinbaugebiets der Sologne einem stärkeren kontinentalklimatischen Einfluss ausgesetzt mit jährlichen Niederschlagsmengen, die mit 550‐650 mm leicht über denjenigen liegen, die in den übrigen Teilen des geografischen Gebiets verzeichnet werden. Im Westen mit seinem stärker ausgeprägten Meereseinfluss herrschen eher gleichmäßige Temperaturen mit milden Wintern und moderaten sommerlichen Temperaturspitzen. Demgegenüber steigen die Temperaturausschläge nach Osten hin tendenziell an. In diesem Gesamtzusammenhang spielt das von der Loire und ihren Nebenflüssen gebildete Netz aus Wasserwegen eine wärmeregulierende Rolle.

b)   Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Die Geschichte des Weinbaugebiets reicht vergleichsweise weit in die Vergangenheit zurück und steht in Zusammenhang mit der Errichtung zahlreicher Klöster und Abteien. Gregor von Tours weist im 6. Jahrhundert in seiner Histoire de France auf eine in dieser Gegend verbreitete Kultur des Weinbaus und auf die Nutzung von Traquettes (Vogelscheuchen) zur Lesezeit hin. Im 15. Jahrhundert, mit dem Aufkommen der Rebsorte „Breton“ – hinter der sich die ursprünglich im Bordelais beheimatete Traube Cabernet franc N verbirgt – schaffen die Erzeuger einen neuen (Rosé‐)Wein mit charakteristischen Beerenaromen, dem sie den Namen „Clairet“ geben. Urkundliche Erwähnung findet er erstmals in einer von den Einwohnern von Saumur vollzogenen Schenkung zweier Busses (entsprechend 536 l) Clairet-Wein an Johann VI., Herzog der Bretagne.

Ein wenig weiter östlich werden Roséweine auch in der Provinz Touraine hergestellt. Einige am rechten Ufer der Loire gelegene Gemeinden erlangen mit diesen Weinen dabei einen gewissen Bekanntheitsgrad. Bedeutende Erzeuger sind die Weinbaugebiete von Blois, Azay-le-Rideau oder auch Mesland. Die Weine der Gemeinde Cinq-Mars-La-Pile finden zunehmend Anerkennung, und die lokale Rebsorte Grolleau N gelangt zu großer Verbreitung. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts ist sie im Anjou, insbesondere in den Kantonen Thouarcé und Brissac, überaus präsent.

Die Größe des geografischen Gebiets mit seiner Vielfalt an Böden und Mesoklimata begünstigt Vielfalt bei der Wahl der angebauten Rebsorten. Im Anjou sind dies hauptsächlich Cabernet franc N, Cabernet-Sauvignon N, Grolleau N und Grolleau gris G. In der Touraine trifft man am rechten Loire-Ufer überaus häufig Grolleau N an. In allen Teilen des Weinbaugebiets findet man auch Gamay N, in geringerem Umfang Pineau d’Aunis N und eher lokal Pinot Noir N.

Der Beginn des 20. Jahrhunderts markiert die Entwicklung der Massenerzeugung von Roséweinen, die im Anjou als „Rouget“ und in der Touraine als „Vin gris“ bezeichnet werden. Anfang der 1970er Jahre beantragen die Erzeuger des Val de Loire im Bestreben um eine Aufwertung des Images dieses trockenen Roséweins und die Bewahrung von dessen Identität die Anerkennung als kontrollierte Ursprungsbezeichnung. Die AOC „Rosé de Loire“ wird so 1974 anerkannt.

2.   Informationen zur Qualität und den Eigenschaften des Produkts

Der „Rosé de Loire“ ist ein trockener Wein von zumeist lachsfarbenem Ton. Seine leichten Aromen erinnern häufig an Kirschen und Erdbeeren. Am Gaumen bietet er sich kraftvoll, frisch, füllig und ausgewogen dar. Die intensiven Aromen des erfrischend und belebend wirkenden Weins lassen an vollreife Früchte denken und entfalten ihre ganze Originalität nur dann, wenn man ihn noch jung genießt.

3.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Das von Loire, Vienne, Cher und Indre gebildete Netz aus Wasserwegen hat im Laufe der Zeit das Plateau mit seinem Wechsel aus hartem Gestein aus dem Erdaltertum und weichem aus dem Erdmittelalter und der Neuzeit weithin geprägt. Unter dem Einfluss der Kirche etabliert sich im Mittelalter dort der Weinbau, und über fast 200 km entlang der Loire und ihrer Nebenflüsse entstehen die Weinbaugebiete des Anjou und der Touraine.

Nach und nach geben die Winzer im westlichen Teil des geografischen Gebiets dem Anbau der Rebsorten Cabernet franc N und Grolleau N den Vorzug, während die Erzeuger im östlichen Teil vor allem die Rebsorten Gamay N und Pineau N anpflanzen. Diese Wahl folgt der jeweiligen Konfiguration des geografischen Gebiets und des Meeresklimaanteils darin. In dieser Vielfalt an Weinanbauflächen, die sich den Erzeugern darboten, haben sich diese Rebsorten auf natürlichem Wege durchgesetzt. Den Gepflogenheiten gemäß werden innerhalb des für den Weinbau genutzten abgegrenzten Parzellengebiets nur diejenigen Parzellen genutzt, die mergelige oder schiefrige Böden von jeweils guter Entwässerungskapazität aufweisen.

So entwickelt sich zu Beginn des 20. Jahrhunderts die Produktion eines „Rouget“ und eines „Vin gris“, die sich durch Frische, Originalität, Süffigkeit und einen nicht allzu hohen Alkoholgehalt auszeichnen. Im Laufe der Generationen gelingt es den Wirtschaftsbeteiligten, die ursprünglichen Merkmale ihrer Erzeugung immer stärker in den Vordergrund zu rücken: einerseits durch den Verschnitt der Weine in einer Weise, welche das den verwendeten Rebsorten eigene Aromenpotenzial zur vollen Entfaltung bringt, und andererseits durch eine optimierte Bewirtschaftung des Gewächses und des ihm innewohnenden Produktionspotenzials, die in einer minutiösen Erziehung der Rebstöcke ihren Ausdruck findet.

Gekrönt wird der Erfolg dieser Produktion durch die Anerkennung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Rosé de Loire“ im Jahr 1974. Die Dynamik und das Know-how der Erzeuger sowie deren historische Bindung an das Weinbaugebiet der Loire sichern den Fortbestand des von dieser AOC, die seit ihrer Anerkennung großen Erfolg verzeichnet hat, erlangten Bekanntheitsgrads.

9.   Weitere wesentliche bedingungen (Abfüllung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Kennzeichnung

Rechtsrahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Art der Zusatzbedingung:

Ergänzende Bestimmungen mit Bezug auf die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Alle fakultativen Angaben sind auf den Etiketten in Zeichen anzugeben, deren Schriftgröße sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens doppelt so groß wie die der Zeichen sein darf, die für den Schriftzug zur Angabe des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendet werden.

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann durch die geografische Bezeichnung „Val de Loire“ gemäß den Regeln ergänzt werden, die in der Produktspezifikation diesbezüglich festgelegt sind. Die Schriftgröße der für die geografische Bezeichnung „Val de Loire“ verwendeten Zeichen darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der Zeichen nicht überschreiten, aus denen der Schriftzug zur Angabe des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung besteht.

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern: - es sich um eine im Kataster erfasste Einzellage handelt; - diese in der Erntemeldung angegeben ist. Die Schriftgröße der für die im Kataster erfasste Einzellage verwendeten Zeichen darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite die Hälfte der Größe der Zeichen zur Darstellung des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

EU-Rechtsvorschriften

Art der Zusatzbedingung:

Ausnahme in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das hinsichtlich der Herstellung und Bereitung der Weine eine Ausnahmeregelung gilt, erstreckt sich auf Grundlage des Amtlichen Gemeindeschlüssels von 2018 auf die folgenden Gemeinden:

Im Département Indre: Faverolles-en-Berry, Fontguenand, Lye, La Vernelle, Veuil und Villentrois;

Im Département Indre-et-Loire: Chaveignes, Chezelles, Crissay-sur-Manse und Saint-Nicolas-de-Bourgueil;

Im Département Loir-et-Cher: Candé-sur-Beuvron, Cheverny, Cormeray, Feings, Fresnes, Fougères-sur-Bièvre, Les Montils, Mont-près-Chambord, Ouchamps und Sambin;

Im Département Loire-Atlantique: Ancenis, Le Loroux-Bottereau, Le Pallet, La Remaudière, Vair-sur-Loire (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Anetz) und Vallet;

Im Département Maine-et-Loire: Orée d’Anjou (ehemaliges Gebiet der Commune déléguée Saint-Laurent-des-Autels) und Saint-Martin-du-Fouilloux.

Link zur produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-92621e99-82b3-4528-9773-4d35d2805177


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


11.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/48


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2020/C 46/16)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 (1) der Kommission

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Muscadet Côtes de Grandlieu“

PDO-FR-A0496-AM01

Datum der Mitteilung: 14. November 2019

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Geografisches Gebiet

Die Änderung des geografischen Gebiets der Ursprungsbezeichnung „Muscadet Côtes de Grandlieu“ hat zur Folge:

den Einschluss von zwei Gemeinden (Geneston, La Planche) und von vier Gemeindeteilen (Le Bignon, Montbert, Les Sorinières, Vieillevigne) – alle diese Gemeinden entstammen dem geografischen Gebiet der regionalen Ursprungsbezeichnung „Muscadet“.

den Ausschluss von zwei Gemeinden (Bouguenais, Touvois) und von zwei Gemeindeteilen (Legé, Sainte-Pazanne) infolge einer Maßnahme zur Eingrenzung des Weinbaugebiets auf die Gebiete, in denen sich ein Qualitätsweinbau gehalten hat.

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit wird die neue Liste der Verwaltungseinheiten im Vergleich zur geltenden Version mit dem offiziellen geografischen Code (COG) erfasst, der jedes Jahr vom französischen Statistikinstitut INSEE vergeben wird.

Das Einzige Dokument zum geografischen Gebiet wird entsprechend geändert.

2.   Abgegrenztes Parzellengebiet

In Kapitel 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Produktspezifikation werden nach den Wörtern „5. September 2007“ die Wörter „19. Januar 2017“ eingefügt.

Mit dieser Änderung soll der Zeitpunkt eingefügt werden, zu dem die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Produktionsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich zur Erzeugung für die in Rede stehende geschützte Ursprungsbezeichnung eignen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

3.   Gebiet in unmittelbarer Nähe

Das Gebiet in unmittelbarer Nähe wurde infolge der Gemeindezusammenlegung und der Änderung des geografischen Gebiets aktualisiert. Am allgemeinen Gebiet, in dem die Weinbereitung der Ursprungsbezeichnung stattfindet, ändert sich nichts.

Das Einzige Dokument zu den Zusatzbedingungen wird entsprechend geändert.

4.   Weinbereitungsverfahren

In Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 1 wird folgender Satz eingefügt: „Bei der Abfüllung oder dem ersten Versand aus der Kellerei, in der die Weinbereitung erfolgt ist, befindet sich der Wein noch auf seiner Feinhefe. “

Der Verbleib auf der Feinhefe verleiht dem Wein seine charakteristischen Merkmale und seinen runden Geschmack. Dies erlaubt eine genauere und stärkere Abgrenzung der verschiedenen „Muscadet“-Ursprungsbezeichnungen.

Das Einzige Dokument zu den Weinbereitungsverfahren wird entsprechend geändert.

5.   Thermische Behandlung

Das Verbot einer thermischen Behandlung des Weins mit Temperaturen über 40° C wird gestrichen. Mit dieser Änderung sollen den Winzern alle verfügbaren technischen Mittel zum Umgang mit schwierigen Jahrgängen, die organoleptische Fehler wie Muff- und Schimmeltöne aufweisen, an die Hand gegeben werden. Das Verfahren der Maischeerhitzung, auch Thermovinifikation genannt, beeinträchtigt den Wein im Sinne eines Verlusts an Körper und Struktur weniger als die Behandlung mit mesoporöser önologischer Holzkohle.

Das Einzige Dokument zu den Weinbereitungsverfahren wird entsprechend geändert.

6.   Abfüllung

Das Ende des Abfüllzeitraums der Weine mit der Kennzeichnung „sur lies“ („auf der Hefe“) wird vom 30. November auf den 31. Dezember verlängert. Durch diese Änderung verlängert sich der Zeitraum für die Abfüllung der Weine mit der Kennzeichnung „sur lie“ („auf der Hefe“) um einen Monat. Dadurch wird der Zeitraum für die Vermarktung dieser Weinkategorie optimiert, ohne dass sich jedoch etwas an dem für diese Kennzeichnung typischen runden Geschmack in Verbindung mit einer leicht perlenden Note ändert.

Das Einzige Dokument zu den Zusatzbedingungen wird entsprechend geändert.

7.   Inverkehrbringen der Weine

Kapitel 1 Abschnitt IX Nummer 4 Buchstabe b bezüglich des Zeitpunkts der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

8.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet wurde geändert, um der Änderung der Anzahl der Gemeinden und der Berichtigung eines Fehlers (es handelt sich um die Bucht von Bourgneuf und nicht um die Bucht von Bourgneuf-en-Retz) Rechnung zu tragen und den letzten Absatz unter Nummer 1 über die Anzahl der Erzeuger und die Produktionsmenge auf den neusten Stand zu bringen.

Das Einzige Dokument zum Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet wird entsprechend geändert.

9.   Kennzeichnung

Unter Abschnitt XI wird ein Buchstabe eingefügt: „c) Bei der Kennzeichnung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung darf der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern:

es sich um einen in das Kataster aufgenommenen Ort handelt;

dieser in der Erntemeldung angegeben ist.

Der Name des in das Kataster aufgenommenen Ortes ist in Zeichen gedruckt, deren Schriftgröße sowohl in der Höhe als auch in der Breite und Stärke die Hälfte der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreitet. Er befindet sich in demselben Sichtfeld wie der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung. “

Das Einzige Dokument zu den Zusatzbedingungen wird entsprechend geändert.

10.   Abzugebende Erklärungen

Die Frist für die Erklärung über die Inanspruchnahme wird vom 15. Dezember auf den 31. Dezember verlängert

Die Voraberklärung über eine Transaktion wird in eine Voraberklärung über den Versand geändert

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

11.   Verwendung einer allgemeineren g. U.

Die Modalitäten der Erklärung über die Verwendung einer allgemeineren g. U. werden im Einzelnen festgelegt, um eine bessere Kontrolle zu gewährleisten.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

12.   Register

Der die Führung der Register betreffende Wortlaut wurde geändert.

In Kapitel 2 Abschnitt II Nummer 2:

werden unter Buchstabe b die Satzteile „bis zur Abgabe seiner Erklärung über die Inanspruchnahme“ sowie „und der Säuregehalt der Maische“ gestrichen

wird unter Buchstabe c der Begriff „Heft“ durch „Register“ ersetzt

werden unter Buchstabe d der Begriff „Heft“ durch „Register“ ersetzt und der Satzteil „oder nicht abgefüllten Wein mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung in Verkehr bringt“ gestrichen

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

13.   Wichtigste zu kontrollierende Punkte

Kapitel 3 wurde zwecks einheitlicherer Formulierung der wichtigsten zu kontrollierenden Punkte in den Produktspezifikationen des Gebiets des Pays Nantais überarbeitet.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name des erzeugnisses

Muscadet Côtes de Grandlieu

2.   Art der geografischen angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von weinbauerzeugnissen

1. Wein

4.   Beschreibung des weines/der weine

Es handelt sich um trockene, nicht schäumende Weißweine.

Die Weine besitzen:

einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 %;

einen maximalen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose + Fructose) von 3 g pro Liter;

einen maximalen Gehalt an flüchtiger Säure von 10 Milliäquivalent pro Liter;

einen maximalen Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung von 12 %.

Der Gehalt an Gesamtsäure, an Gesamtschwefeldioxid und der vorhandene Gesamtalkoholgehalt des Weins entsprechen den in den europäischen Rechtsvorschriften festgelegten Schwellenwerten. Es handelt sich um trockene, nicht schäumende Weißweine.

Die Weine haben ein intensives, vorwiegend fruchtiges Aroma mit teilweise iodiger Note und einen ausgewogenen, insgesamt von Frische geprägten Geschmack.

Ein längerer Ausbau verleiht ihnen noch mehr Komplexität am Gaumen und eine gute Alterungsfähigkeit.

Sie werden sorgfältig in Flaschen abgefüllt, um den Ausdruck ihrer Aromenvielfalt zu wahren und zu stärken.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a.   Wesentliche önologische Verfahren

Spezifische önologische Verfahren

Anbauverfahren

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 6500 Stöcken pro Hektar auf.

Der Abstand zwischen den Rebzeilen ist kleiner oder gleich 1,50 Meter, und der Abstand zwischen den Stöcken in derselben Rebzeile liegt zwischen 0,9 Meter und 1,1 Meter.

Die Reben werden auf maximal 12 Augen pro Stock zurückgeschnitten:

entweder im kurzen Zapfenschnitt mit maximal 5 Rebzapfen pro Stock

oder im einfachen oder doppelten Guyot-Schnitt.

Der Schnitt wird vor dem Austrieb oder vor Stadium 5 der Entwicklungsskala nach Eichhorn und Lorenz abgeschlossen.

Unabhängig von der Schnittmethode können die Reben zusätzlich um 4 Augen pro Stock gekürzt werden, sofern die Anzahl der fruchttragenden Zweige des Jahres im phänologischen Entwicklungsstadium, in dem sich 11 bis 12 Blätter entfaltet haben, pro Stock bei maximal 12 Zweigen liegt.

Spezifisches önologisches Verfahren

Bei der thermischen Behandlung des Leseguts ist eine Temperatur von weniger als ‐5 °C untersagt.

Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 12 % nicht überschreiten.

Sie werden nach Abschluss der alkoholischen Gärung und mindestens bis zum 1. März des auf die Lese folgenden Jahres auf ihrer Feinhefe ausgebaut. Bei der Abfüllung oder dem ersten Versand aus der Kellerei, in der die Weinbereitung erfolgt ist, befinden sie sich noch auf ihrer Feinhefe.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren den Verpflichtungen aus den europäischen Rechtsvorschriften und dem „Code rural et de la pêche maritime“ genügen.

b.   Höchsterträge

66 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches gebiet

Sämtliche Erzeugungsschritte erfolgen in dem vom staatlichen Institut für Ursprung und Qualität (Institut national de l’origine et de la qualité) auf der Sitzung des zuständigen nationalen Ausschusses vom 15. Juni 2017 genehmigten geografischen Gebiet. Die Gebietsgrenzen umfassen zum Zeitpunkt der Genehmigung der vorliegenden Spezifikation durch den zuständigen nationalen Ausschuss das Gebiet der folgenden Gemeinden bzw. Gemeindeteile auf der Grundlage des amtlichen geografischen Codes von 2018:

Département Loire-Atlantique: Le Bignon (teilweise), Bouaye, Brains, La Chevrolière, Corcoué-sur-Logne, Geneston, Legé (teilweise), La Limouzinière, La Planche, Montbert (teilweise), Pont-Saint-Martin, Port-SaintPère, Saint-Aignan-Grandlieu, Saint-Colomban, Sainte-Pazanne (teilweise), Saint-Léger-les-Vignes, Saint-Lumine-de-Coutais, Saint-Mars-de-Coutais, Saint-Philbert-de-Grand-Lieu, Les Sorinières (teilweise), Vieillevigne (teilweise).

Departement Vendée: Rocheservière, Saint-Philbert-de-Bouaine.

7.   Hauptrebsorten

Melon B

8.   Beschreibung des zusammenhangs bzw. der zusammenhänge

1.   Angaben zum geografischen Gebiet

a)   Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das Weinbaugebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Muscadet Côtes de Grandlieu“ befindet sich hauptsächlich auf den Hanglagen rund um den See „Lac de Grandlieu“, auf den Hängen der den See speisenden Wasserläufe, darunter die Flüsse Logne, Boulogne und Ognon, sowie im Einzugsgebiet des Flusses Acheneau, der ihm als Abfluss dient und in das Mündungsgebiet der Loire zwischen Nantes und Saint Nazaire fließt. Das geografische Gebiet erstreckt sich im Süden der Stadt Nantes, unweit der Atlantikküste, auf einen Teil des Gebiets der Départements Loire-Atlantique und Vendée. Es bildet den westlichsten Teil des geografischen Gebiets der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Muscadet“. Das Weinbaugebiet verteilt sich auf kleine, in den besten Lagen befindliche Flächen, die häufig abgeschieden in einer Landschaft liegen, in der hauptsächlich Viehzucht und Anbau betrieben werden.

Im geografischen Gebiet herrscht ein sehr gemäßigtes ozeanisches Klima mit aufgrund der Küstennähe im Jahresverlauf sehr geringen Temperaturschwankungen. Im Winter bildet der „Lac de Grandlieu“ das größte Süßwassergewässer Kontinentalfrankreichs und trägt weiter zum ohnehin schon milden Klima bei, wodurch sich das Auftreten von Frost stark verringert. Da das Land zwischen Küste und Weinbaugebiet überwiegend flach ist, können vom Meer kommende, Wolken mit sich bringende Luftmassen schnell vorüberziehen, sodass die Niederschlagsmenge im geografischen Gebiet gering und die Sonneneinstrahlung stärker als im Landesinneren ist. Im Sommer herrschen insgesamt milde Temperaturen und die Feuchtigkeit, für die der „Lac de Grandlieu“ sorgt, schwächt die seltenen Hitzeperioden ab.

Die geologische Struktur des geografischen Gebiets setzt sich hauptsächlich aus metamorphem Gestein, Glimmerschiefer und Gneis sowie aus großen Adern basischen Gesteins, Amphibolit, Eklogit und Prasinit zusammen. In den tiefer gelegenen Gebieten, die sich rund um den „Lac de Grandlieu“ befinden, ist der Primärsockel teilweise mit tertiären Sedimenten, vor allem Sand mit einem variablen Anteil an Lehm und Kieseln, bedeckt. Bei den Böden, die sich auf diesen unterschiedlichen Formationen entwickeln, handelt es sich überwiegend um gesunde braune tragfähige und durchlässige Böden. Die Nutzung abbildend, grenzt das der Traubenlese dienende Parzellengebiet die von einer offenen Landschaft geprägten Hänge, die in erster Linie und traditionell mit Weinreben bestockt sind, von den Parzellen mit flachgründigen und mäßig fruchtbaren Böden, die sich leicht erwärmen und nur begrenzt Wasser speichern können, eindeutig ab.

b)   Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Im Weinbaugebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Muscadet Côtes de Grandlieu“ hat der Weinbau lange Tradition. Im Mittelalter führte die Salzstraße aus Richtung Bucht von Bourgneuf und Noirmoutier bereits durch den „Lac de Grandlieu“, um sich hier mit Wein zu versorgen. Von dieser Zeit an entwickelte sich ein reger Handel mit Irland und den keltischen Ländern. Das mittelalterliche Weinbaugebiet wurde daraufhin auf Betreiben der Abteien Buzay (am Ufer des Flusses Acheneau) und Villeneuve (am Ufer des Flusses Ognon) erweitert.

Dank der Präsenz der nordeuropäischen Flotten in der Bucht von Bourgneuf entstand ab dem 14. Jahrhundert ein auf Handel ausgerichtetes Weinbaugebiet. Im 16. Jahrhundert beförderte die Nachfrage des niederländischen Weinhandels die Erzeugung von Weißwein. Daraufhin wird die Rebsorte Melon B in der Region angepflanzt, wo sie ab Mitte des 17. Jahrhunderts als „Muscadet“ bezeichnet wird. Ende des 18. Jahrhunderts betrieb die Pfarrei Saint-Philbert-de-Grand-Lieu bereits auf einem Drittel ihrer Flächen Weinbau. Im Zweiten Kaiserreich erstreckte sich der Weinbau in dieser Gemeinde sogar auf eine Fläche von bis zu 750 Hektar.

Nach der Reblausplage wurde das Weinbaugebiet mit veredelten Pflanzen unter Anwendung einiger neuer Techniken wie dem Guyot-Schnitt und der Reihenkultur rekultiviert. Seither wurde das Know-how der Weinerzeugung mit der Wahl von Melon B als einzige Rebsorte, der Aufrechterhaltung einer hohen Pflanzdichte, der Kontrolle über die Last und den Ertrag der Weinstöcke sowie der Lese vollreifer Trauben genau kodifiziert.

Zur Herstellung von reichen und komplexen Weinen wenden die Winzer eine besondere Weinbereitungstechnik, die „méthode nantaise“ an, die darin besteht, dass der Wein mindestens einen Winter lang ohne Abstich auf seiner Feinhefe verbleibt – eine Methode, die sich aus der früheren Gewohnheit der Erzeuger entwickelt hat, für die kommenden Festtage ein Fass ihres besten Weins auf der Feinhefe zu belassen. Diese Art des Ausbaus verleiht dem Wein einen runden Geschmack und Geschmeidigkeit – ein Effekt, der auf die Anreicherung insbesondere mit Mannoproteinen und anderen aus der Autolyse der Hefezellwände entstehenden Verbindungen zurückzuführen ist. Darüber hinaus lassen sich die bei der alkoholischen Gärung entstehenden Aromen mit dieser Methode, bei der der Wein unbehandelt bleibt und in einer Atmosphäre mit hohem Kohlendioxidgehalt lagert, durch die starke Eindämmung von Oxidationsprozessen und von Freisetzungen flüchtiger Verbindungen bis zum Frühjahr und darüber hinaus bewahren. Während seines Ausbaus reichert sich der Wein zudem mit tertiären Aromen an. In der Tat enthalten die Trauben, die Maische und der Wein der Rebsorte Melon B eine hohe Konzentration an glycosidischen Aroma-Vorstufen. Diese aus der Verbindung von Aglyconen mit Zuckern entstehenden Moleküle sind in unverändertem Zustand geruchlos. Kommt es unter Einwirkung verschiedener chemischer und enzymatischer Prozesse zu einer Auflösung der β-glucosidischen-Bindungen entstehen sehr geruchsintensive Verbindungen, insbesondere Monoterpene und C13-Norisoprenoide, wobei sich hauptsächlich β-Damascon bildet, ein für seine Verstärkung der fruchtigen Aromen des Weins bekannter Stoff. Die Winzer haben sich ein spezifisches Know-how zum Schutz des Weins vor einer Oxidation im Tank und zur sorgfältigen Abfüllung des Weins in Flaschen angeeignet, damit die Freisetzung dieser Aromen so lange wie möglich anhält und der Wein an Komplexität gewinnt.

Seit 1937 tragen die besten Lagen des geografischen Gebiets die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Muscadet“. Da die Erzeuger dem von den besten Hängen stammenden Wein jedoch mehr Bedeutung verleihen wollten, beantragten sie 1955 die Anerkennung einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung und stellten diesen Antrag 1979 erneut. Per Dekret vom 29. Dezember 1994 wurde dann schließlich die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Muscadet Côtes de Grandlieu“ anerkannt. Die Weine dürfen seit 1977 die für den „Muscadet“ geschützte Kennzeichnung „sur lie“ („auf der Hefe“) tragen, wenn sie in dem auf die Lese folgenden Jahr in Flaschen abgefüllt wurden, und zwar in der Kellerei, in der auch die Weinbereitung stattgefunden hat, damit möglichst wenige Abstiche und Umfüllungen durchgeführt werden müssen.

2016 betrug die von etwa 80 Erzeugern genutzte Produktionsfläche ca. 250 Hektar. Das jährliche Absatzvolumen beläuft sich auf etwa 12 000 Hektoliter, wovon die große Mehrheit die Kennzeichnung „sur lie“ („auf der Hefe“) trägt.

2.   Informationen zur Qualität und den Eigenschaften des Erzeugnisses

Bei den Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Muscadet Côtes de Grandlieu“ handelt sich um trockene, nicht schäumende Weißweine. Die Weine haben ein intensives, vorwiegend fruchtiges Aroma mit teilweise iodiger Note und einen ausgewogenen, insgesamt von Frische geprägten Geschmack. Ein längerer Ausbau verleiht ihnen noch mehr Komplexität am Gaumen und eine gute Alterungsfähigkeit. Sie werden sorgfältig in Flaschen abgefüllt, um den Ausdruck ihrer Aromenvielfalt zu wahren und zu stärken.

Weine mit der Kennzeichnung „sur lie“ („auf der Hefe“) weisen in der Regel am Gaumen einen ausgewogenen, noch runderen Geschmack, ein komplexeres Bouquet sowie zuweilen aufgrund des Restgehalts an bei der alkoholischen Gärung entstehendem Kohlendioxid eine leicht perlende Note auf. Zur Wahrung ihrer Frische, ihrer Aromenvielfalt und des endogenen Kohlendioxids werden sie während ihres Ausbaus vor Oxidationsprozessen geschützt. Da ihr Kohlendioxidgehalt für eine Abfüllung in flexible Behälter zu hoch ist, werden sie in Flaschen abgefüllt, wobei mit großer Sorgfalt vorzugehen ist.

3.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Im geografischen Gebiet herrscht ein direkt vom nahegelegenen Atlantik und vom „Lac de Grandlieu“ beeinflusstes Klima, das von sehr milden Wintern geprägt ist. Gepaart mit dem Umstand, dass die Parzellen mehrheitlich einen sehr sandhaltigen Boden aufweisen, sorgt dieses Klima für einen sehr frühen Beginn des Vegetationszyklus der Reben, die während ihrer Wachstumsphase von langen, sonnigen Tagen profitieren und an denen die Trauben noch vor den Niederschlägen im Herbst zur vollen Reife gelangen. Dieser frühe Beginn des Vegetationszyklus zeigt sich in dem offenen und gut entfalteten Charakter, den auch sehr junge Weine schon aufweisen.

Das zerklüftete metamorphe Gestein, das den geologischen Sockel bildet, ermöglicht zusammen mit der groben Struktur des Bodens eine tiefe Verwurzelung der Reben, die maßvoll und regelmäßig mit Wasser versorgt werden, was die Reifung der Trauben begünstigt. Durch die frischen Temperaturen im Sommer werden die empfindlichen, in den Trauben der Rebsorte Melon B enthaltenen Aroma-Vorstufen optimal bewahrt. Von den atlantischen Winden vor Beeinträchtigungen der Pflanzengesundheit geschützt, können die Trauben vollreif geerntet werden, was den Weinen ihren fruchtigen Charakter und ihr leicht iodiges Aroma verleiht.

Obgleich das geografische Gebiet auf eine lange Weinbautradition zurückblicken kann, wurde in dem Gebiet lange Zeit eine gemischte, vorwiegend von Viehzucht geprägte Landwirtschaft betrieben. Der lange Weg, den die Winzer bis zum Erhalt der Anerkennung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Muscadet Côtes de Grandlieu“ zurückgelegt haben, hat diese dazu bewogen, ihre Weinbereitungsverfahren zu vereinen. So können die Erzeuger dank ihres gebündelten Know-hows den Ertrag der Reben und die Reifung der Trauben optimieren.

Der nach lokalem Brauch bereitete Wein wird bis zu seiner Abfüllung auf seiner Feinhefe ausgebaut, ohne dass ein Abstich erfolgt. Dank der im geografischen Gebiet herrschenden milden Wintertemperaturen, die den Austausch mit der Hefe begünstigen, gewinnt der Wein während seines Ausbaus immer mehr an Qualität und zeigt ab dem darauffolgenden Frühjahr am Gaumen mehr Komplexität. Durch eine sorgfältige Flaschenabfüllung werden die wesentlichen Merkmale des Weins gewahrt, wobei sich bestimmte Aromen auch nach der Abfüllung noch weiterentwickeln. Durch dieses dem Potenzial der natürlichen Umgebung und der Rebsorte Melon B optimal angepasste Vorgehen können sich die Geruchsmoleküle, die sich bei der Gärung bilden, sowie die glycosidischen Aroma-Vorstufen im Wein voll entfalten.

Wein mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung und dem Zusatz „sur lie“ („auf der Hefe“) wird in dem auf die Lese folgenden Jahr in Flaschen abgefüllt; dabei bleibt die charakteristische Frische des Weins erhalten, die von einer leicht perlenden Note, welche auf den Restgehalt an bei der Weinbereitung entstehendem Kohlendioxid zurückzuführen ist, noch unterstrichen wird. Zur Vermeidung von Oxidationsprozessen wird dieser Wein direkt in der Kellerei, in der die Weinbereitung erfolgt ist, abgefüllt. Dieses traditionelle Verfahren, bei dem möglichst wenig mit dem Wein gearbeitet wird, eignet sich optimal zur Wahrung der empfindlichen geruchsbildenden Verbindungen im Wein.

Die nahe gelegenen, stark vom Tourismus geprägten Küstenorte haben zu einem verstärkten Direktverkauf von Wein im geografischen Gebiet beigetragen. Verglichen mit der großen Mehrheit der Erzeugnisse aus der „Muscadet“-Region ist der Anteil des erzeugten Weins, der in nicht abgefüllter Form an den Handel verkauft wird, daher eher gering. Dank dieser wirtschaftlichen Dynamik und der Qualität des Weins trägt fast der gesamte erzeugte Wein das zusätzliche Gütesiegel „sur lie“ („auf der Hefe“) – ob außerhalb der Landesgrenzen bei der Ausfuhr, bei Privatkunden oder in den Restaurants in den Badeorten an der Atlantikküste, wo die Frische des Weins perfekt zu Muschelgerichten, Krustentieren, Fisch und Meeresfrüchten passt.

9.   Weitere wesentliche bedingungen (abfüllung, kennzeichnung, sonstige anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nähe

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nähe, in dem abweichend von den Vorschriften die Weinbereitung und der Weinausbau sowie die Abfüllung von Wein zulässig sind, der mit der Kennzeichnung „sur lie“ („auf der Hefe“) versehen werden könnte, besteht aus dem Gebiet der folgenden Gemeinden bzw. Gemeindeteile auf der Grundlage des amtlichen geografischen Codes von 2018:

Département Loire-Atlantique: Aigrefeuille-sur-Maine, Ancenis, Basse-Goulaine, La Bernerie-en-Retz, Le Bignon (teilweise), La Boissière-du-Doré, Bouguenais, Boussay, Carquefou, Le Cellier, La Chapelle-Heulin, Château-Thébaud, Chaumes-en-Retz, Chauvé, Cheix-en-Retz, Clisson, Couffé, Divatte-sur-Loire, Frossay, Gétigné, Gorges, La Haie-Fouassière, Haute-Goulaine, Le Landreau, Legé (teilweise), Ligné, Loireauxence (davon nur die Ortsteile La Chapelle-Saint-Sauveur und Varades), Le Loroux-Bottereau, Machecoul-Saint-Même, Maisdon-sur-Sèvre, La Marne, Mauves-sur-Loire, Mésanger, Monnières, Montbert (teilweise), Montrelais, Les Moutiers-en-Retz, Mouzillon, Oudon, Le Pallet, Paulx, Le Pellerin, Pornic, La Regrippière, La Remaudière, Remouillé, Rezé, Rouans, Sainte-Pazanne (teilweise), Saint-Étienne-de-Mer-Morte, Saint-Fiacre-sur-Maine, Saint-Géréon. Saint-Hilaire-de-Chaléons, Saint-Hilaire-de-Clisson, Saint-Julien-de-Concelles, Saint-Lumine-de-Clisson, Saint-Père-en-Retz, Saint-Viaud, Les Sorinières (teilweise), Thouaré-sur-Loire, Touvois, Vair-sur-Loire, Vallet, Vertou, Vieillevigne (teilweise), Villeneuve-en-Retz, Vue.

Département Maine-et-Loire: Beaupréau-en-Mauges (davon nur die Ortsteile Beaupréau und Gesté), Ingrandes-Le Fresne sur Loire (davon nur der Ortsteil Fresne-sur-Loire), Mauges-sur-Loire (davon nur die Ortsteile La Chapelle-Saint-Florent, Le Marillais und Saint-Florent-le-Vieil), Montrevault-sur-Èvre (davon nur die Ortsteile La Boissière-sur-Èvre, La Chaussaire, Le Fief-Sauvin, Le Fuilet, Montrevault, Le Puiset-Doré, Saint-Pierre-Montlimart und Saint-Rémy-en-Mauges), Orée d’Anjou, Sèvremoine (davon nur die Ortsteile Montfaucon-Montigné, Saint-Crespin-sur-Moine, Saint-Germain-sur-Moine und Tillières.

Departement Vendée: Cugand, Montaigu, Saint-Étienne-du-Bois, Saint-Hilaire-de-Loulay.

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Abfüllung innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets

Beschreibung der Bedingung:

Wein, der mit der Kennzeichnung „sur lie“ („auf der Hefe“) versehen werden kann, wird im abgegrenzten Gebiet abgefüllt.

Zur Wahrung seiner charakteristischen Merkmale, die sich aus der Art der Weinbereitung und des Ausbaus ergeben, insbesondere seiner Frische, seiner Vielfalt an Aromen, die sich zum Teil erst nach der Abfüllung entwickeln, und seiner leicht perlenden Note, die durch den endogenen Kohlendioxidgehalt entsteht, wird der Wein, der mit der Kennzeichnung „sur lie“ („auf der Hefe“) versehen werden kann, zur Vermeidung von Umfüllvorgängen in der Kellerei, in der die Weinbereitung erfolgt ist, zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember des auf die Lese folgenden Jahres in Flaschen abgefüllt.

Diese besondere Art des Ausbaus verleiht dem Wein einen runden Geschmack und Geschmeidigkeit – ein Effekt, der auf die Anreicherung insbesondere mit Mannoproteinen und anderen aus

der Autolyse der Hefezellwände entstehenden Verbindungen zurückzuführen ist. Mit dieser Methode, bei der der Wein unbehandelt bleibt und in einer Atmosphäre mit hohem Kohlendioxidgehalt lagert, werden Oxidationsprozesse sowie die Freisetzung von flüchtigen Verbindungen stark eingedämmt.

Da ihr Kohlendioxidgehalt für eine Abfüllung in flexible Behälter zu hoch ist, werden sie in Flaschen abgefüllt, wobei mit großer Sorgfalt vorzugehen ist.

Bei der Abfüllung oder dem ersten Versand aus der Kellerei, in der die Weinbereitung erfolgt ist, befindet sich der Wein noch auf seiner Feinhefe

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann mit dem Zusatz „sur lie“ („auf der Hefe“)“ versehen werden. Hierfür sind die in der Produktspezifikation für die Nutzung dieses Zusatzes festgelegten Produktionsbedingungen einzuhalten.

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann durch die geografische Bezeichnung „Val de Loire“ ergänzt werden. Hierfür sind die in der Produktspezifikation für die Nutzung dieser geografischen Bezeichnung festgelegten Regeln einzuhalten.

Die Schriftgröße der Zeichen für den Zusatz „sur lie“ („auf der Hefe“) und die geografische Bezeichnung „Val de Loire“ darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite und Stärke nicht größer als die Schriftgröße der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung sein.

Weine mit der Kennzeichnung „sur lie“ („auf der Hefe“) werden mit einer Jahrgangsangabe versehen.

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern:

es sich um einen in das Kataster aufgenommenen Ort handelt;

dieser in der Erntemeldung angegeben ist.

Der Name des in das Kataster aufgenommenen Ortes ist in Zeichen gedruckt, deren Schriftgröße sowohl in der Höhe als auch in der Breite und Stärke die Hälfte der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreitet. Er befindet sich in demselben Sichtfeld wie der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung.

Link zur produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-82f0846a-250f-4d39-a81d-0232a960a3a6


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


11.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/56


Veröffentlichung des infolge der Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geänderten Einzigen Dokuments.

(2020/C 46/17)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 (1) der Kommission genehmigt.

Der Antrag auf Genehmigung dieser geringfügigen Änderung kann in der eAmbrosia-Datenbank der Kommission eingesehen werden.

EINZIGES DOKUMENT

„MIELE VARESINO“

EU-Nr.: PDO-IT-0990-AM01– 9.7.2019

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n)

„Miele Varesino“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.4 Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Miele Varesino“ ist ein sortenreiner Akazienhonig, der aus dem Blütennektar der Robinia pseudoacacia L. gewonnen wird.

Physikalisch-chemische Merkmale:

Der „Miele Varesino“ muss in seinen verschiedenen Sorten beim Inverkehrbringen die folgenden physikalisch-chemischen Merkmale aufweisen: Gehalt an Hydroxymethylfurfural (HMF) unter 15 mg/kg, Wassergehalt nicht über 17,5 %.

Organoleptische Merkmale:

„Miele Varesino“ besitzt die folgenden organoleptischen Merkmale:

Farbe: klar, von fast farblos bis strohgelb.

Geruch: honigtypisch, leicht und delikat, kein markanter Geruch.

Geschmack: sehr süß, delikat, nach kandierten Früchten und Vanille.

Physikalische Beschaffenheit: typischerweise flüssig, Kristallisierung selten und in jedem Fall erst sehr spät.

Melissopalynologische Merkmale:

„Miele Varesino“ wird aus Nektar gewonnen, den die Bienen aus den Blüten der Gewöhnlichen Robinie (Robinia pseudoacacia L., auch „Falsche Akazie“ genannt) gesammelt haben. Bei der qualitativen Pollenanalyse des Honigs sind Robinienpollen feststellbar.

Der Anteil von Robinia pseudoacacia L. am Pollenspektrum muss mehr als 25 % betragen, berechnet unter Ausschluss der Pollen von Arten, die keinen Nektar liefern, und der als Kontaminanten zu betrachtenden Pollenarten.

Der Repräsentativitätsgrad PK/10 g liegt unter 20 000 (Mittelwert: 9 500).

Neben Pollen von Robinia pseudoacacia L. lassen sich die folgenden vorherrschenden Pollen feststellen: Arten, die keinen Nektar liefern: Palme Trachycarpus fortunei, Ilex aquifolium, Graminaceae, Fraxinus, Quercus robur, Rumex, Sambucus nigra, Chelidonium, Luzula, Actinidia, Pinaceae. Nektarliefernde Arten: Acer, Prunus f., Salix, Trifolium repens sowie Castanea sativa (stets im Pollenspektrum enthalten), Aesculus, Gleditsia, Liriodendron.

„Miele Varesino“ darf keine der folgenden Pollen enthalten: Loranthus europaeus, Hedysarum coronarium, Onobrychis.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Erhalten die Bienenvölker zusätzlich Pollenprotein, dürfen nur Produkte aus Pollen rein lokalen Ursprungs verwendet werden.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungsschritte, vom Sammeln des Nektars auf dem Feld über die Gewinnung des Honigs und die Zubereitung zum Verzehr, erfolgen in der Provinz Varese.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Honig ist ein natürliches Erzeugnis, das sehr stark von den Umgebungsbedingungen abhängt. Um die Qualität, Frische und Haltbarkeit des Erzeugnisses nicht zu beeinträchtigen, sollten das Reifen, Dekantieren und Abfüllen des Honigs im Erzeugungsgebiet erfolgen, damit unnötige Transporte und Umfüllvorgänge vermieden werden.

Akazienhonig „Miele Varesino“ wird in Glasbehältnisse abgefüllt, die mit einem Metalldeckel verschlossen werden und ein Siegel mit dem Produktlogo tragen.

Zulässig ist auch die Verpackung von Einzelportionen in Tütchen, Schälchen und andere Gefäße aus geeignetem Material; die Packungen müssen auf dem Etikett die gesetzlich vorgesehenen Angaben enthalten.

Die Abfüllung in allen in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Behältnissen ist nur für „Miele Varesino“ zulässig, der nicht für den Endverbraucher bestimmt ist.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Etikett muss die folgenden Angaben enthalten:

den Namen „Miele Varesino“;

die Abkürzung „g. U.“ oder die ausführliche Bezeichnung „geschützte Ursprungsbezeichnung“;

das Bildzeichen der Europäischen Union;

das Produktlogo;

Das unten abgebildete runde Produktlogo des Akazienhonigs „Miele Varesino“ zeigt im Zentrum auf weißem Hintergrund drei wabenartige orange Sechsecke, aus denen nach oben eine stilisierte „Bienenblüte“ mit fünf Blütenblättern ragt; daneben sind drei stilisierte Berge in blauer Farbe zu sehen, die sich über einem ebenfalls blauen See erheben, angedeutet durch sechs von oben nach unten schmäler werdende Striche; die Skizze wird von einem gelben Streifen umschlossen, auf dem in dunkelblauen Buchstaben „MIELE VARESINO D.O.P“ und „di acacia“ steht; ein dicker orangefarbener Kreis umrahmt das Logo.

Image 1

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet liegt am Fuß der Alpen zwischen den Flüssen Ticino und Olona und den Seen Lago Maggiore und Lago di Lugano. Es entspricht dem Verwaltungsgebiet der Provinz Varese.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das Erzeugungsgebiet besitzt ein gemäßigtes Kontinentalklima; die Temperaturausschläge im Sommer und im Winter werden durch die Wirkung der beiden Seen abgemildert. Aufgrund dieser Klimabedingungen finden sich hier auch exotische Baumarten.

Die mildernde Wirkung der Seen lässt das Frühjahr hier eher beginnen als in der Umgebung von Mailand, sodass sich an den sanften sonnigen Hängen zahlreiche lange blühende Pflanzen angesiedelt haben.

Die Robinie (Robinia pseudoacacia L.) ist in der Gegend von Varese weit verbreitet; als wichtigste honigliefernde Pflanze wächst sie auch in landwirtschaftlichen Randzonen und dominiert viele Wälder des Gebiets.

Zur Blütezeit von Robinia pseudoacacia L. kommen in der Provinz Varese keine anderen Nektarpflanzen ähnlich üppig zur Blüte. Die Robinienblüte verläuft im Großteil dieses Gebiets in mehreren Stufen und dauert relativ lange dank der tiefen, sich bis in den Süden der Provinz erstreckenden Flusstäler von Ticino und Olona und der sonnigen, windgeschützten Hanglagen.

Die Vegetation in der Provinz Varese ist somit dem Zusammenwirken topografischer, klimatischer und pedologischer Faktoren zu verdanken, ergänzt durch das Wirken des Menschen.

Zwischen dem siebzehnten und dem zwanzigsten Jahrhundert wurden hier viele Villen mit großen Parkanlagen errichtet, in denen auch exotische Zierpflanzen gezogen wurden, die sich im Lauf der Zeit dank des günstigen Klimas so nachhaltig durchsetzen konnten, dass sie nicht nur die Gärten und Parks dominierten, sondern auch das Unterholz der örtlichen Wälder.

Die Bienenhaltung hat in der Provinz Varese seit jeher Tradition; sie wurde vorwiegend von Bauern, verschiedenen religiösen Orden vor Ort und wissenschaftlich interessierten Angehörigen des Bürgertums betrieben.

Zu Beginn des letzten Jahrhunderts führte die durch günstige Umweltfaktoren beförderte rasante Verbreitung von Robinia pseudoacacia L. in den Wäldern des Erzeugungsgebiets dazu, dass sich die örtlichen Imker verstärkt auf die Erzeugung von Akazienhonig spezialisierten, der sich durch seine besonderen organoleptischen Eigenschaften von allen anderen in der Region erzeugten Honigsorten unterschied.

Seit dieser Zeit hat die Imkerei in der Provinz Varese einen hohen Spezialisierungsgrad in der Honiggewinnung erreicht; dies gilt insbesondere für die Gewinnung des hier vorwiegend erzeugten Akazienhonigs.

Der Übergang zur professionellen Bienenzucht vollzog sich schrittweise, angefangen bei den ersten Versuchen mit neuartigen Bienenstöcken und neuen Produktionsmethoden.

Die Weiterentwicklung der Produktionsmethoden wurde durch den Übergang von der bäuerlichen Imkerei zu einer systematischeren Bienenhaltung gefördert, in dessen Verlauf die traditionellen Bienenkörbe durch moderne Magazinbeuten ersetzt wurden und die Verwendung von Honigschleudern die Erzeugung von sortenreinem Honig ermöglichte. Außerdem ließen sich die Waben in den mobilen Rähmchen nun leeren, ohne dass der Wabenbau dabei zerstört wurde.

Schließlich trug auch die kontinuierliche Selektion produktiverer und krankheitsresistenter Bienenrassen dazu bei, dass die Imker der Region ihre Honigerzeugung qualitativ wie quantitativ ausbauen konnten.

„Miele Varesino“ ist ein sortenreiner Akazienhonig mit hohem Reinheitsgrad in Bezug auf die Herkunft des Nektars; er wird durch den Nektar und die Pollen von Robinien sowie die Pollen von Zierpflanzen charakterisiert.

Das Sediment dieses Honigs enthält Pollen von Nektarpflanzen und von Arten, die keinen Nektar liefern (siehe Punkt 3.2).

„Miele Varesino“ ist ein besonders flüssiger, klarer Honig. Seine Farbe liegt zwischen farblos und strohgelb, der Duft ist zart und delikat, ohne markante Noten. Im Geschmack ist er sehr süß, und er besitzt ein feines Aroma nach kandierten Früchten und Vanille.

Eine weitere Besonderheit von „Miele Varesino“ ist das Fehlen von Pollen der Esparsette (Onobrychis), des Kronen-Süßklees (Hedysarum coronarium) sowie insbesondere der Eichenmistel (Loranthus europaeus); dies bestätigen die Forschungsergebnisse renommierter Botaniker, denen zufolge diese Mistel im Erzeugungsgebiet des Honigs nicht vorkommt.

Die üppige und lang anhaltende Blüte von Robinia pseudoacacia L. in weiten Teilen des geografischen Gebiets prägt seit mindestens eineinhalb Jahrhunderten das Interesse an der Bienenzucht und den Erfolg von „Miele Varesino“. Die große Zahl von Robinien in den Wäldern der Provinz Varese hat die Entwicklung der lokalen Imkerei befördert und zur Weiterentwicklung der Produktionstechniken und der Verfahren für Aufzucht und Auswahl geeigneter Bienenrassen geführt.

Dass sich mit der Zeit immer mehr Bienenzüchter hauptberuflich, nebenberuflich oder als Hobby mit der Erzeugung dieses Honigs befasst haben, zeigt sich auch an der wachsenden Zahl von Bienenstöcken in den Wäldern der Provinz während der Robinienblüte. Der Anstieg ist darin begründet, dass im Gegensatz zu anderen Gebieten, in denen Akazienhonig gewonnen wird, hier keine anderen landwirtschaftlichen Nutzpflanzen oder wild wachsenden Kräuter gleichzeitig blühen und die Qualität des Erzeugnisses beeinträchtigen, sodass ein besonders reiner Honig entsteht, der alle typischen Merkmale eines Akazienhonigs aufweist.

Darüber hinaus ermöglichen die spezifischen Merkmale des geografischen Gebiets wie die klimatischen Verhältnisse und die Umweltbedingungen die Herstellung eines Akazienhonigs, der sich deutlich von anderen Honigen unterscheidet. Auch die zahlreichen, in den Gärten und Parks der Region seit jeher zu Dekorationszwecken gezogenen exotischen Zierpflanzen, die sich an die lokalen Umgebungsbedingungen angepasst haben, prägen mit ihren Pollen den Charakter von „Miele Varesino“, der sich dadurch von allen anderen lombardischen Akazienhonigen unterscheidet. Diese Pflanzenarten in den Gärten und Parks beeinflussen die organoleptischen Merkmale von „Miele Varesino“, vor allem auch sein Aroma, das er den Pollen immergrüner Pflanzen (Ilex aquifolium, Trachycarpus fortunei) verdankt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Die konsolidierte Fassung der Produktionsspezifikation kann im Internet abgerufen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt über die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it); dort zunächst oben rechts auf dem Bildschirm auf „Qualità“ [Qualität], dann am linken Rand auf „Prodotti DOP IGP STG“ [„g. U.“-, „g. g. A.“- und „g. t. S.“-Erzeugnisse] und schließlich auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ [Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU] klicken.


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.