|
ISSN 1977-088X |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
|
Inhalt |
Seite |
|
|
|
||
|
|
|
|
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
|
|
|
ENTSCHLIESSUNGEN |
|
|
|
Europäisches Parlament |
|
|
2020/C 28/02 |
||
|
|
ENTSCHLIESSUNGEN |
|
|
2020/C 28/03 |
||
|
2020/C 28/04 |
||
|
2020/C 28/05 |
||
|
2020/C 28/06 |
||
|
2020/C 28/07 |
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 zur Cyberabwehr (2018/2004(INI)) |
|
|
2020/C 28/08 |
||
|
2020/C 28/09 |
||
|
2020/C 28/10 |
||
|
2020/C 28/11 |
||
|
2020/C 28/12 |
||
|
2020/C 28/13 |
||
|
2020/C 28/14 |
||
|
|
EMPFEHLUNGEN |
|
|
2020/C 28/15 |
|
|
III Vorbereitende Rechtsakte |
|
|
|
EUROPÄISCHES PARLAMENT |
|
|
2020/C 28/16 |
||
|
2020/C 28/17 |
||
|
2020/C 28/18 |
||
|
2020/C 28/19 |
||
|
2020/C 28/20 |
||
|
2020/C 28/21 |
||
|
2020/C 28/22 |
||
|
2020/C 28/23 |
||
|
2020/C 28/24 |
||
|
2020/C 28/25 |
||
|
2020/C 28/26 |
||
|
2020/C 28/27 |
|
DE |
|
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/1 |
EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2018-2019
Sitzungen vom 11. bis 14. Juni 2018
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 178 vom 23.5.2019 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Europäisches Parlament
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/2 |
P8_TA(2018)0243
Sachstand der Freizeitfischerei in der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2018 zu dem Sachstand der Freizeitfischerei in der Europäischen Union (2017/2120(INI))
(2020/C 28/02)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 43, |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2017 zur Förderung von Kohäsion und Entwicklung in den Gebieten in äußerster Randlage der EU und zur Umsetzung von Artikel 349 AEUV (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (3), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), insbesondere auf Artikel 77, |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (5), insbesondere auf Artikel 5, |
|
— |
unter Hinweis auf die von seiner Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik im Juli 2017 veröffentlichte Forschungsstudie mit dem Titel „Marine recreational and semi-subsistence fishing – its value and its impact on fish stocks“(Freizeitfischerei und Semisubsistenzfischerei auf See – Bedeutung und Auswirkungen auf die Fischbestände), |
|
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0191/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Freizeitfischerei in der Definition des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) aus dem Jahr 2013 als tatsächlicher oder angestrebter Fang von lebenden aquatischen Ressourcen in erster Linie zu Freizeitzwecken und/oder zum persönlichen Verbrauch beschrieben wird; in der Erwägung, dass der ICES weiter ausführt, dass dies aktive Fangmethoden wie Leinen, Speere oder händisches Einfangen und passive Fangmethoden wie Netze, Fallen, Reusen und das Angeln mit Schnüren umfasst; in der Erwägung, dass es eindeutiger Definitionen der Freizeitfischerei und der Freizeitfischerei auf See bedarf, die Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Rechnung tragen, in dem festgelegt ist, dass „die Vermarktung von Fängen aus der Freizeitfischerei […] untersagt [ist]“; |
|
B. |
in der Erwägung, dass der Unterschied zwischen der Freizeitfischerei und der Semisubsistenzfischerei begriffen werden muss, da diese beiden Fischereiarten getrennt beurteilt und reguliert werden sollten, und dass eindeutig herausgestellt werden sollte, dass Freizeitfischerei nicht dasselbe ist wie Semisubsistenzfischerei; in der Erwägung, dass in der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) nicht auf die Semisubsistenzfischerei Bezug genommen wird; in der Erwägung, dass diese beiden Fischereiarten dementsprechend getrennt voneinander beurteilt und reguliert werden sollten; |
|
C. |
in der Erwägung, dass in den EU-Rechtsvorschriften lediglich von einem zweistufigen System für die Fischereikategorien – nämlich Freizeitfischerei und kommerzielle Fischerei – ausgegangen wird und Semisubsistenzfischerei und semi-kommerzielle Fischerei somit nicht berücksichtigt werden; |
|
D. |
in der Erwägung, dass die Freizeitfischerei aufgrund ihres Umfangs erhebliche Auswirkungen auf die Fischbestände haben kann, für ihre Regulierung jedoch in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig sind; |
|
E. |
in der Erwägung, dass die Welternährungsorganisation die Subsistenzfischerei als Fischerei auf Wassertiere definiert, die einen wesentlichen Beitrag zur Deckung des Ernährungsbedarfs einer Person leistet; |
|
F. |
in der Erwägung, dass die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) ohne eine eindeutige rechtliche Unterscheidung zwischen Freizeitfischerei, Semisubsistenzfischerei und semi-kommerzieller Fischerei in bestimmten Fällen unter Umständen nicht ermittelt wird, da sie nicht erfasst oder angemessen reguliert wird; |
|
G. |
in der Erwägung, dass es auf EU-Ebene keine vereinbarte, einheitliche und eindeutige Bestimmung des Begriffs „Freizeitfischerei“gibt, und in der Erwägung, dass die Freizeitfischerei deshalb nur schwerlich kontrolliert werden kann, kaum diesbezügliche Daten erhoben werden können und ihre Auswirkungen auf die Fischbestände und auf die Umwelt sowie ihre wirtschaftliche Bedeutung kaum bewertet werden können; |
|
H. |
in der Erwägung, dass es für das ordnungsgemäße Management jeglicher Fischereitätigkeit einschließlich der Freizeitfischerei der regelmäßigen Erhebung belastbarer Daten und Zeitreihen bedarf, damit die Auswirkungen auf die Fischbestände, andere Meerestiere und die Umwelt beurteilt werden können; in der Erwägung, dass derzeit diesbezüglich keine oder nur unvollständige Daten vorliegen; in der Erwägung, dass neben den direkten Auswirkungen auf die Fischbestände auch die weiteren Umweltauswirkungen der Freizeitfischerei unzureichend erforscht sind; |
|
I. |
in der Erwägung, dass Studien zufolge ein großer Teil des rückverfolgbaren Plastikabfalls in Meeren, Seen und Flüssen von Freizeitaktivitäten im Zusammenhang mit Wasser wie Bootsfahrten, Tourismus und Fischerei herrührt; in der Erwägung, dass Abfall in Form von bei der Freizeitfischerei verloren gegangenem Fanggerät Lebensräume schwer schädigen und Umweltschäden verursachen kann; |
|
J. |
in der Erwägung, dass die Erhebung von Daten – auch im Bereich der Freizeitfischerei – aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) finanziell unterstützt wird; |
|
K. |
in der Erwägung, dass mit den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Zielen der erforderliche wirtschaftliche, soziale und arbeitsmarktbezogene Nutzen und die Wiederherstellung und Erhaltung der Fischbestände und der Bestände anderer Meerestiere über dem Niveau, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, angestrebt werden; |
|
L. |
in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Freizeitfischerei gemäß einer aktuellen vom Parlament in Auftrag gegebenen Studie je nach Fischbestand schwanken und die Fänge zwischen 2 % (Makrele) und 72 % (Pollack) der gesamten Fänge ausmachen können; |
|
M. |
in der Erwägung, dass die Fischbestände und die Fischereiaktivitäten verwaltet werden und ausgewogen sein sollten, damit die Ziele der GFP verwirklicht werden können; in der Erwägung, dass diese Ziele nicht erreicht werden können, wenn die Daten zu Fängen und zur wirtschaftlichen Bedeutung von Fangtätigkeiten einschließlich der Freizeitfischerei nicht vollständig sind; |
|
N. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten zur Erhebung von Daten verpflichtet sind, wozu auch Schätzungen der Zahl der Fänge und der Zurücksetzungen – im Rahmen der Freizeitfischerei – der in der Verordnung (EU) 2017/1004 aufgelisteten und schlussendlich in mehrjährige Bewirtschaftungspläne aufgenommenen Arten gehören; in der Erwägung, dass diesbezüglich nur in manchen Mitgliedstaaten umfassende Daten zu den auf ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Freizeitfischereitätigkeiten vorliegen; |
|
O. |
in der Erwägung, dass zwar zahlreiche Arten im Rahmen der Freizeitfischerei auf See gefangen werden, die Erhebung von Daten aber nur für wenige Arten vorgeschrieben ist und es deshalb einer stärker länderspezifisch ausgerichteten Überwachung und Analyse vieler Arten bedarf; in der Erwägung, dass die Fänge im Rahmen der Freizeitfischerei in die Schätzungen der fischereilichen Sterblichkeit und der Biomasse insgesamt einfließen sollten; |
|
P. |
in der Erwägung, dass das Maß der Verfügbarkeit von Daten zur Freizeitfischerei in den einzelnen Regionen variiert, wobei für die Nord- und die Ostsee bessere Informationen über die Freizeitfischerei auf See vorliegen als für das Mittelmeer, das Schwarze Meer oder den Atlantik; |
|
Q. |
in der Erwägung, dass die Zahl der Personen, die in Europa der Freizeitfischerei auf See nachgehen, auf 8,7 bis 9 Millionen Menschen bzw. 1,6 % der Bevölkerung Europas geschätzt wird, die Berechnungen zufolge an 77 Millionen Tagen jährlich der Fischerei nachgehen; |
|
R. |
in der Erwägung, dass der Begriff „Fischer“in Artikel 3 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 über den EMFF als Person definiert wird, die vom Mitgliedstaat anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten ausübt, und dass deshalb für Personen, die sich der Freizeitfischerei im Sinne von Erwägung A widmen, eine andere Definition gefunden werden muss; |
|
S. |
in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Freizeitfischerei auf See in Europa (ohne den Wert der touristischen Fischerei) auf 10,5 Mrd. EUR geschätzt werden, die sich auf 5,1 Mrd. EUR direkte Ausgaben, 2,3 Mrd. EUR indirekte Ausgaben und 3,2 Mrd. EUR induzierte Ausgaben aufteilen; in der Erwägung, dass dieser Wert für die EU für sich genommen auf 8,4 Mrd. EUR (4,2 Mrd. EUR direkte Ausgaben, 1,8 Mrd. EUR indirekte Ausgaben und 2,5 Mrd. EUR induzierte Ausgaben) geschätzt wird; |
|
T. |
in der Erwägung, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Ergiebigkeit bzw. Struktur der Fischbestände, dem Zugang zu Fangmöglichkeiten und den daraus resultierenden Folgen für Beschäftigung sowie den wirtschaftlichen und sozioökonomischen Auswirkungen besteht; in der Erwägung, dass die Auswirkungen sämtlicher Fangtätigkeiten auf einen bestimmten Bestand und ihr wirtschaftlicher Wert ermittelt werden müssen, damit Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden können, die zur Verwirklichung sowohl der ökologischen als auch der wirtschaftlichen Ziele beitragen; |
|
U. |
in der Erwägung, dass überschlägig 99 000 Vollzeitäquivalente (VZÄ) in Europa der Freizeitfischerei auf See zu verdanken sind, die sich auf 57 000 direkte, 18 000 indirekte und 24 000 induzierte Äquivalente aufteilen und im Durchschnitt einen wirtschaftlichen Wert in Höhe von 49 000 EUR jährlich pro VZÄ generieren; in der Erwägung, dass dieser Wert für die EU für sich genommen auf 84 000 VZÄ (50 000 direkte, 15 000 indirekte und 20 000 induzierte Arbeitsplätze) geschätzt wird; |
|
V. |
in der Erwägung, dass sich die Freizeitfischerei auf See im Rahmen des Tourismus sowie andere tourismusbezogene Fischereiaktivitäten als sehr wichtig für die Wirtschaft zahlreicher Regionen und Länder erwiesen haben und deshalb analysiert werden sollten, damit ihr Wert, ihre Auswirkungen und ihr Entwicklungspotenzial besser eingeschätzt werden können; |
|
W. |
in der Erwägung, dass sämtliche Ausprägungen der Freizeitfischerei auf lokaler und regionaler Ebene größere wirtschaftliche und soziale Auswirkungen zeitigen als auf nationaler Ebene, da die Gemeinden vor Ort und an der Küste aus dem Tourismus und der Herstellung, dem Verkauf und der Vermietung von Ausrüstungsgegenständen und der Erbringung anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Freizeitfischerei Nutzen ziehen; |
|
X. |
in der Erwägung, dass die im Rahmen der Freizeitfischerei erzielten Fänge mitunter erheblich zur gesamten fischereilichen Sterblichkeit des Bestands beitragen und deshalb bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten berücksichtigt werden sollten; in der Erwägung, dass der geschätzte Anteil der Freizeitfischerei auf See an den Gesamtfängen gemäß einer aktuellen, vom Parlament in Auftrag gegebenen Studie stark variieren kann und von der Zielart abhängt (von 2 % bei Makrelen bis zu 43 % bei Pollack); |
|
Y. |
in der Erwägung, dass die in der Definition des ICES von 2013 beschriebenen Fangmethoden oder Segmente der Freizeitfischerei separat analysiert werden müssen; |
|
Z. |
in der Erwägung, dass die Beurteilung der Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die Fischbestände zurückgehaltene Fänge und die Sterblichkeitsraten von zurückgesetzten Fischen einschließt; in der Erwägung, dass die Überlebensrate von mit Handangeln und Angelschnüren gefangenen Fischen („Fangen und Zurücksetzen“) zumeist höher ist als bei mit anderen Geräten und Methoden gefangenen Fischen und in diesen Fällen eingerechnet werden sollte; in der Erwägung, dass weitere Informationen zu den am häufigsten in der Meeresfreizeitfischerei verwendeten Fanggeräten notwendig sind, um einen Vergleich zwischen Überlebenswahrscheinlichkeiten von Rückwürfen in der kommerziellen und zurückgesetzten Fischen in der Freizeitfischerei herstellen zu können; |
|
AA. |
in der Erwägung, dass die Freizeitfischerei verschiedene Geräte und Methoden für verschiedene Bestände und mit unterschiedlichen Umweltauswirkungen umfasst und deshalb entsprechend beurteilt und reguliert werden sollte; |
|
AB. |
in der Erwägung, dass aufgrund des schlechten Erhaltungszustands von Wolfsbarsch in der Nordsee und Kabeljau in der westlichen Ostsee auf EU-Ebene Einschränkungen für die Freizeitfischerei eingeführt wurden, indem Fangbegrenzungen festgelegt wurden oder (bei Wolfsbarsch) die Verpflichtung zum Zurücksetzen des Fanges eingeführt wurde, um einen Beitrag zur Wiederherstellung dieser Bestände zu leisten; in der Erwägung, dass die dringlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen werden, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Bestand von der Freizeitfischerei beeinträchtigt wird, der Branche nicht die erforderliche Planungssicherheit gewähren; |
|
AC. |
in der Erwägung, dass ein Teil der Freizeitfischer diadrome Arten wie zum Beispiel Lachs, Forellen und Aal befischt; in der Erwägung, dass die Daten zu diesen Arten sowohl für Süß- als auch für Salzwasser erhoben werden sollten, damit beurteilt werden kann, wie sich die Fischbestände im Laufe der Zeit entwickeln; |
|
AD. |
in der Erwägung, dass die Gebiete, die für den Großteil der Freizeitfischer am ehesten zugänglich sind, Küstengebiete sind, in denen abgesehen von Fischarten häufig auch Wirbeltiere und Algen gefangen werden; in der Erwägung, dass Wirbeltiere und Algen eine entscheidende Rolle für die Ökosysteme dieser Gebiete spielen; in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Fangs dieser Arten ebenfalls untersucht werden müssen, und zwar nicht nur mit Blick auf die jeweiligen Populationen, sondern auch auf die Ökosysteme, in denen sie leben; |
|
AE. |
in der Erwägung, dass Lachse an ihren Geburtsort zurückkehren, und in der Erwägung, dass sie nach Möglichkeit nur in den Flusssystemen befischt werden sollten, wo wirksam kontrolliert und durchgesetzt werden kann; in der Erwägung, dass der Fang von Lachsen auf See gesunde und gefährdete Bestände gleichermaßen beeinträchtigt; |
|
AF. |
in der Erwägung, dass die Freizeitfischerei eine wesentliche Ursache für die fischereiliche Sterblichkeit sein dürfte und dass die Umweltauswirkungen im Falle der Süßwasserfischerei wohl in erster Linie mit der Möglichkeit des Einschleusens gebietsfremder Arten in das Ökosystem zusammenhängen, was für die Freizeitfischerei auf See nicht zutrifft; |
|
AG. |
in der Erwägung, dass die GFP für das Management der kommerziellen Fischerei konzipiert wurde und der Freizeitfischerei, ihren konkreten Merkmalen und ihrem Bedarf an gesonderten Bewirtschaftungsinstrumenten und eigener Planung nicht Rechnung trägt; |
|
AH. |
in der Erwägung, dass die Freizeitfischerei abgesehen von der Entnahme der Fische weitere Umweltauswirkungen zeitigt, der Mangel an aussagekräftigen Daten jedoch eine Abgrenzung dieser Auswirkungen von den Auswirkungen aus anderen anthropogenen Quellen praktisch unmöglich macht; |
|
AI. |
in der Erwägung, dass bei dem Management der Freizeitfischerei auf See künftig dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union Rechnung getragen werden sollte, da dieser Aktivität im Vereinigten Königreich und mit Blick auf die gemeinsamen Fischbestände große Bedeutung zukommt; |
|
AJ. |
in der Erwägung, dass die Freizeitfischerei einen wichtigen Beitrag zum Sozialleben und zur öffentlichen Gesundheit leistet, da sie beispielsweise die Lebensqualität der Beteiligten erhöht, zur Interaktion zwischen jungen Menschen einlädt und für die Umwelt und die große Bedeutung ihrer Nachhaltigkeit sensibilisiert; |
|
1. |
unterstreicht die große Bedeutung der Erhebung ausreichender Daten zur Freizeitfischerei und insbesondere zur Freizeitfischerei auf See, damit die gesamte fischereiliche Sterblichkeit für alle Bestände angemessen beurteilt werden kann; |
|
2. |
hebt hervor, dass die Freizeitfischerei in den meisten Ländern Europas immer beliebter wird und dass diese Art der Fischerei eine wichtige Aktivität mit gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, arbeitsmarktbezogenen und ökologischen Auswirkungen ist und dass sie insbesondere erhebliche Auswirkungen auf die Fischbestände zeitigen kann; unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten deshalb dafür Sorge tragen sollten, dass diese Aktivitäten nachhaltig und in einer Art und Weise betrieben werden, die mit den Zielen der GFP vereinbar ist; |
|
3. |
hält es für geboten, dass die handwerklich tätige Flotte in Anbetracht der Zunahme der Freizeitaktivitäten im Zusammenhang mit Freizeithäfen und saisonabhängigem Tourismus geschützt und für ihr Überleben und den Generationenwechsel gesorgt wird; |
|
4. |
vertritt die Auffassung, dass die Anzahl der Freizeitfischer, das Volumen ihrer Fänge und der von ihnen in den Küstengemeinden generierte Mehrwert Gegenstand der Erhebung von Daten sein sollten; |
|
5. |
fordert die Kommission auf, die bestehenden Bestimmungen über die Freizeitfischerei in die neue Kontrollverordnung aufzunehmen und zu verbessern; |
|
6. |
fordert die Kommission eindringlich auf, die Erhebung von Daten zur Freizeitfischerei zu bewerten und erforderlichenfalls auf eine größere Zahl von Fischbeständen und auf andere Meerestiere auszuweiten, eine Machbarkeitsstudie zur einheitlichen Erhebung von Daten zu den sozioökonomischen Auswirkungen auszuarbeiten und die Erhebung dieser Daten zwingend vorzuschreiben; |
|
7. |
hält es für geboten, dass die Erfassung und die Kontrolle der Fänge im Rahmen der Freizeitfischerei verbessert werden; ruft in Erinnerung, dass das Parlament bei der Annahme des EU-Haushaltsplans für 2018 ein Pilotprojekt gebilligt hat, mit dem die Fänge von Wolfsbarsch im Monatsrhythmus erfasst werden sollen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, weitere Projekte zur Überwachung der Arten zu finanzieren, die am stärksten von der Freizeitfischerei betroffen sind; erinnert an die große Bedeutung der Rückverfolgbarkeit und fordert die Kommission auf, die bestehenden Bestimmungen über die Freizeitfischerei in die neue Kontrollverordnung aufzunehmen und zu verbessern; |
|
8. |
fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung zur Freizeitfischerei in der EU auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass die Bewertung der Bewirtschaftungspläne, die Bestimmungen über die Freizeitfischerei enthalten, ebenfalls in den Abschlussbericht der Kommission über die Folgenabschätzung einfließen sollte; |
|
9. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen technischen Maßnahmen einzuleiten, damit die geltenden Bestimmungen über die Erhebung von Daten umgesetzt werden können, und diese Erhebung auszuweiten, sodass mehr Bestände und Aspekte der Freizeitfischerei erfasst werden; |
|
10. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche erforderlichen Daten zur Freizeitfischerei regelmäßig erhoben werden, damit eine umfassende Bewertung der Fischbestände und anderer Meerestiere erstellt werden kann, sodass Planungssicherheit für die Branche gegeben ist; weist warnend darauf hin, dass es einer solchen umfassenden Bewertung und geeigneten Maßnahmen auf der Grundlage dieser Bewertung bedarf, da andernfalls die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und das Gleichgewicht zwischen der Freizeitfischerei und der kommerziellen Fischerei mit den Bewirtschaftungsplänen und den technischen Maßnahmen für die Fischerei unter Umständen nicht verwirklicht werden können; |
|
11. |
ist der Ansicht, dass die im Rahmen der Freizeitfischerei getätigten Fänge in den Fällen, in denen sie sich erheblich auf den Bestand auswirken, als fester Bestandteil des Ökosystems in die sozialen und wirtschaftlichen Erwägungen der mehrjährigen Bewirtschaftungspläne aufgenommen werden sollten, damit sowohl die Fangmöglichkeiten festgelegt als auch die einschlägigen technischen Maßnahmen ergriffen werden können; fordert die Kommission deshalb auf, die Freizeitfischerei erforderlichenfalls in die bereits angenommenen oder zur Annahme anstehenden mehrjährigen Bewirtschaftungspläne aufzunehmen; |
|
12. |
hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten zur Erhebung von Daten verpflichtet sind; weist jedoch darauf hin, dass eine angemessene Definition der Freizeitfischerei die Qualität der Daten verbessern würde; fordert die Kommission auf, eine EU-weit einheitliche Definition der Freizeitfischerei vorzuschlagen, bei der eindeutig zwischen der Freizeitfischerei, der kommerziellen Fischerei und der Semisubsistenzfischerei differenziert wird und die auf dem Grundsatz beruht, dass die Fänge der Freizeitfischerei keinesfalls in den Verkauf gelangen sollten; |
|
13. |
ist der Ansicht, dass die Kommission auf der Grundlage der Daten und des Berichts über die Folgenabschätzung sowie unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Freizeitfischerei die Rolle der Freizeitfischerei in der künftigen GFP bewerten sollte, damit beide Arten der Fischerei auf See – kommerziell und zu Freizeitzwecken – ausgewogen, fair und nachhaltig geregelt werden können, sodass die angestrebten Ziele erreicht werden; |
|
14. |
fordert die Kommission mit Nachdruck auf, den Ausbau der Freizeitfischerei im Rahmen des Tourismus unter anderem finanziell zu unterstützen, da diese einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der blauen Wirtschaft in kleinen Gemeinden, Küstengemeinden, Inseln und insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage leistet; ist der Ansicht, dass die Bemühungen um die Verlängerung der Tourismussaison über die Sommermonate hinaus hierdurch gestärkt würden; regt die Kommission dazu an, die Freizeitfischerei als ein Thema des EDEN-Projektjahres für nachhaltigen Tourismus zu benennen und Projekte aus dem COSME-Fonds zur Förderung des Freizeitfischereitourismus in kleinen Küstengemeinden aufzulegen; |
|
15. |
hebt hervor, dass die Entwicklung der Freizeitfischerei nicht zur Folge haben darf, dass – außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, die auf fundierten wissenschaftlichen Daten basiert – die Möglichkeiten der gewerblichen Fischerei eingeschränkt werden oder die knappen Ressourcen zwischen der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei, insbesondere mit Blick auf die kleine und handwerkliche Fischerei, aufgeteilt werden; |
|
16. |
weist darauf hin, dass die Freizeitfischerei schon seit Jahrhunderten in der gesamten EU ausgeübt wird und fester Bestandteil der Kultur, der Traditionen und des Erbes zahlreicher Küsten- und Inselgemeinden ist; stellt fest, dass die verschiedenen Ausprägungen der Freizeitfischerei so unterschiedlich sind wie die Kulturen der EU selbst und dass dieser Tatsache bei dem Versuch, diesen Bereich zu regulieren, Rechnung getragen werden muss; |
|
17. |
fordert die Kommission auf, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die künftigen Bestimmungen für die Regulierung der Freizeitfischerei angemessen sind und die gewerbliche Fischerei nicht beeinträchtigen; |
|
18. |
vertritt die Auffassung, dass grundlegende Regeln für das Management der Freizeitfischerei festgelegt werden müssen, und schlägt vor, dass außerdem ein Katalog der Freizeitfischereiaktivitäten erstellt wird, der Informationen über das Fanggerät und die Fangtätigkeiten, eine Beschreibung der Fanggebiete, die Zielarten und Angaben zum Beifang umfassen sollte; |
|
19. |
hebt hervor, dass dem EMFF eine wichtige Rolle bei der wissenschaftlichen Befähigung und der Gewährleistung vollständiger und zuverlässiger Abschätzungen der Meeresressourcen für die Freizeitfischerei zukommt; ruft in Erinnerung, dass im EMFF Mittel für die Erhebung von Daten bereitgestellt sind, und fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich des EMFF künftig auszuweiten, damit die Forschung und die Analyse der erhobenen Daten finanziell unterstützt werden können; |
|
20. |
betont, dass die Daten unbedingt geteilt werden müssen, und weist darauf hin, dass die Erhebung von Daten unter anderem zur Freizeitfischerei aus dem EMFF unterstützt wird; ersucht die Mitgliedstaaten deshalb, die erforderlichen Maßnahmen zur Erhebung von Daten einzuleiten, und fordert die Kommission außerdem eindringlich auf, eine gemeinsame Datenbank mit umfassenden und belastbaren Daten für Wissenschaftler aufzubauen, damit diese den Zustand der Fischbestände überwachen und beurteilen können; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen unter anderem aus dem EMFF finanziert werden könnten; |
|
21. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0316.
(2) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(3) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
ENTSCHLIESSUNGEN
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/8 |
P8_TA(2018)0247
Modernisierung des Bildungswesens in der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2018 zu der Modernisierung des Bildungswesens in der EU (2017/2224(INI))
(2020/C 28/03)
Das Europäische Parlament
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „Wachstum und Beschäftigung unterstützen – eine Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen“(COM(2011)0567), |
|
— |
unter Hinweis auf das Recht auf Bildung nach Artikel 14 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
|
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zu wirksamer Lehrerausbildung (1), |
|
— |
gestützt auf Artikel 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
|
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zur Qualitätssicherung in der allgemeinen und beruflichen Bildung (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (3), |
|
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. und 19. Mai 2015 zu der Rolle der frühkindlichen Bildung und der Grundschulbildung bei der Förderung von Kreativität, Innovation und digitaler Kompetenz (4), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen – Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken“(COM(2016)0381) und die Entschließung des Parlaments vom 14. September 2017„zu einer neuen europäischen Agenda für Kompetenzen“ (5), |
|
— |
unter Hinweis auf Artikel 2 des Protokolls zum Übereinkommen des Europarats zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über das Recht auf Bildung, |
|
— |
unter Hinweis auf die Resolution Nr. 1904 (2012) des Europarats zum Recht auf freie Wahl der Bildung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission aus dem Jahr 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) mit dem Titel „Neue Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung“ (6), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (7), |
|
— |
unter Hinweis auf die Pariser Erklärung vom 17. März 2015 zur Förderung von Politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung, |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2015 zur Überwachung der Umsetzung des Bologna-Prozesses (8), |
|
— |
unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 10. Juni 2016 zum Thema „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen – Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken“(SWD(2016)0195), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (9), |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene (10), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2016 mit dem Titel „Verbesserung und Modernisierung der Bildung“(COM(2016)0941), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Mai 2017 mit dem Titel „Ein guter Start ins Leben durch Schulentwicklung und hervorragenden Unterricht“(COM(2017)0248), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Mai 2017 über eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung (COM(2017)0247), |
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 30. Mai 2017 für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie (COM(2017)0249), |
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 5. Oktober 2017 für eine Empfehlung des Rates zu einem Europäischen Rahmen für hochwertige und nachhaltige Berufsausbildungen (COM(2017)0563 – SWD(2017)0322), |
|
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. November 2017 mit dem Titel „Modernisierung der Schul- und Hochschulbildung“, |
|
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2017 zur Neuen EU-Bildungsstrategie, |
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 17. Januar 2018 für eine Empfehlung des Rates zur Förderung gemeinsamer Werte, inklusiver Bildung und der europäischen Dimension im Unterricht (COM(2018)0023), |
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 17. Januar 2018 für eine Empfehlung des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (COM(2018)0024), |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (11), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Januar 2018 zum Aktionsplan für digitale Bildung (COM(2018)0022), |
|
— |
unter Hinweis auf den Abschlussbericht des Sozialgipfels für faire Arbeitsplätze und Wachstum, der am 17. November 2017 in Göteborg, Schweden, stattfand (12), |
|
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung: der bestmögliche Start für alle unsere Kinder in die Welt von morgen, die auf der 3090. Tagung des Rates (Bildung, Jugend, Kultur und Sport) vom 19. und 20. Mai 2011 angenommen wurden (13), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 1984 zur Freiheit der Erziehung in der Europäischen Gemeinschaft (14), |
|
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur Internationalisierung der Hochschulbildung (15), |
|
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament und den Rat vom 8. Juni 2016 mit dem Titel „Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen“JOIN(2016)0029 und auf die diesbezügliche Entschließung des Parlaments vom 5. Juli 2017 (16), |
|
— |
unter Hinweis auf Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, |
|
— |
unter Hinweis auf die im Rahmen der Empfehlung CM/Rec(2010)7 angenommene Charta des Europarats für demokratiepolitische Bildung und Menschenrechtserziehung (Charter on Education for Democratic Citizenship and Human Rights Education), |
|
— |
unter Hinweis auf Artikel 10 des Übereinkommens von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, |
|
— |
unter Hinweis auf das Strategische Ziel B der Erklärung und Aktionsplattform von Peking (1995), |
|
— |
unter Hinweis auf Artikel 28 und 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, |
|
— |
unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die im September 2015 angenommen wurde und am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, und insbesondere auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung Nr. 4 und 5, |
|
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung und die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0173/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 6 Buchstabe e) AEUV die Zuständigkeit für die allgemeine und berufliche Bildung zwar bei den Mitgliedstaaten liegt, der Europäischen Union jedoch eine wesentliche, unterstützende Rolle dabei zukommt, Herausforderungen und Ziele festzulegen und bewährte Verfahren auszutauschen; |
|
B. |
in der Erwägung, dass das Recht auf Bildung ein grundlegendes Menschenrecht ist und dass Bildung in all ihren Formen und in allen Bildungsstufen die folgenden miteinander verbundenen und wesentlichen Merkmale aufweisen muss: a) Verfügbarkeit; b) Zugänglichkeit; c) Akzeptanz; und d) Anpassungsfähigkeit; |
|
C. |
in der Erwägung, dass bei der europäischen Säule sozialer Rechte die Bereitstellung von hochwertigen und inklusiven Möglichkeiten für allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen an erster Stelle steht; |
|
D. |
in der Erwägung, dass die Verwirklichung der Chancengleichheit eine wichtige Funktion der Bildung ist und daher der Zugang zur Bildung diskriminierungsfrei sein muss; in der Erwägung, dass zu diesem Zweck mehr Anstrengungen unternommen werden müssen, um sicherzustellen, dass alle, insbesondere die Schwächsten, Menschen mit Behinderungen und besonderen Bedürfnissen sowie benachteiligte Gruppen, die gleichen Chancen auf Zugang und Abschluss der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie auf den Erwerb von Fähigkeiten auf allen Ebenen haben; |
|
E. |
in der Erwägung, dass die europäischen Bildungssysteme eine äußerst reiche kulturelle, soziale und sprachliche Vielfalt aufweisen, während Mitgliedstaaten zugleich ähnliche Bildungsziele und Herausforderungen teilen, zum Beispiel die Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zu Bildung für alle, die auf europäischer Ebene angegangen werden können; |
|
F. |
in der Erwägung, dass Bildungssysteme gesellschaftliche, wirtschaftliche und persönliche Bedürfnisse nur dann erfüllen können, wenn ihre Qualität, Zugänglichkeit, Vielfalt, Wirksamkeit und Ausgewogenheit dies zulässt und angemessene personelle, finanzielle und materielle Ressourcen vorhanden sind; |
|
G. |
in der Erwägung, dass die Bildung, einschließlich der Lehrerbildung, von der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen ist und dass die öffentliche Finanzierung von Bildung eine grundlegende Rolle in den Bildungssystemen der Europäischen Union spielt; in der Erwägung, dass Bildung daher unbedingt dauerhaft und verstärkt finanziell unterstützt werden muss, sowohl was die Lehrer und ihre Arbeitsbedingungen als auch die Forschung betrifft, damit eine freie, inklusive und zugängliche öffentliche Bildung gewährleistet werden kann; |
|
H. |
in der Erwägung, dass die allgemeine und berufliche Bildung zur persönlichen Weiterentwicklung der jungen Menschen beitragen sollte, damit sie zukunftsorientierte und verantwortungsbewusste Bürger werden und auf das Leben und die Arbeit in einer technologisch fortgeschrittenen, globalisierten Welt vorbereitet sind, und dass die allgemeine und berufliche Bildung ihnen die Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen vermitteln sollte, die als eine Kombination aus den für persönliche Entfaltung und Entwicklung, aktive Bürgerschaft und Beschäftigung erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Einstellungen definiert werden; |
|
I. |
in der Erwägung, dass die Qualität des Unterrichts ein ausschlaggebender Faktor für die Ergebnisse von Schülern und Studierenden ist, weswegen eine starke Unterstützung von Exzellenz in der Lehre und unter den Akteuren des Bildungswesens eine der Prioritäten der Zusammenarbeit der EU auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ist; |
|
J. |
in der Erwägung, dass zum Recht auf Bildung die Wahrung der Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter gebührender Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern gehören, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen; |
|
K. |
in der Erwägung, dass die in der Bildung angewandte offene Methode der Koordinierung den Mitgliedstaaten die Entwicklung und Umsetzung einer gemeinsamen Strategie für allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich der Online-Plattform ET 2020 (allgemeine und berufliche Bildung 2020), ermöglicht; in der Erwägung, dass die Benchmarks dieser Strategie jedes Jahr in der Veröffentlichung „Monitor für die allgemeine und berufliche Bildung“sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die EU insgesamt analysiert und bewertet werden; |
|
L. |
in der Erwägung, dass die Kommission im jüngsten „Monitor für die allgemeine und berufliche Bildung“, der im Jahr 2017 veröffentlicht wurde, anerkennt, dass trotz kontinuierlicher Fortschritte bei der Verringerung der Zahl der vorzeitigen Schulabgänger in der gesamten EU nach wie vor sehr hohe Zahlen zu verzeichnen sind; |
|
M. |
in der Erwägung, dass den neuesten PISA-Ergebnissen zufolge 20,6 % der europäischen Schüler Probleme beim Erwerb grundlegender Fähigkeiten wie Lesen, Mathematik oder Naturwissenschaften haben und es einer beträchtlichen Zahl europäischer Bürger an Lese- und Schreibfähigkeiten fehlt; in der Erwägung, dass dies Anlass zu ernster Besorgnis hinsichtlich des weiteren Lernens, der persönlichen Entwicklung und einer angemessenen Teilnahme am öffentlichen Leben und am Arbeitsmarkt gibt; |
|
N. |
in der Erwägung, dass die Sicherstellung des Zugangs zu frühkindlichen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsdiensten für alle Kinder von wesentlicher Bedeutung für einen positiven Start im Leben und auf dem Bildungsweg ist; |
|
O. |
in der Erwägung, dass die Qualität des Personals ein grundlegender Faktor der frühkindlichen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsdienste ist; |
|
P. |
in der Erwägung, dass die Förderung der Mobilität von Studierenden und Mitarbeitern ein wichtiger Bestandteil der europäischen Hochschulsysteme ist, zur Entwicklung junger Menschen beiträgt und den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt fördern kann; in der Erwägung, dass eine qualitative Verbesserung und eine verstärkte finanzielle Unterstützung erforderlich sind, um die Mobilität der Studierenden und des Personals im Rahmen von Erasmus+ auszubauen; |
|
Q. |
in der Erwägung, dass methodische und digitale Innovationen ein potenzielles Instrument für die Ausweitung des Zugangs zu Inhalten und Wissen sind, dass sie aber weder den persönlichen Kontakt und Austausch unter Studierenden sowie zwischen Studierenden und Lehrern ersetzen noch zur Priorität der Bildungssysteme werden sollten; |
|
R. |
in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter als wesentlicher Grundsatz der Europäischen Union in den Verträgen verankert ist und in all ihren Politikbereichen Niederschlag finden sollte, auch in den Bereichen Bildung und Kultur; |
|
S. |
in der Erwägung, dass Bildung ein mächtiges Instrument zur Überwindung der Ungleichbehandlung der Geschlechter und der Diskriminierung ist, bestehende Diskriminierung aber auch oft fortsetzt oder verstärkt; in der Erwägung, dass Ungleichbehandlung der Geschlechter in der Bildung sowohl die persönliche Entwicklung als auch die Beschäftigung beeinträchtigt und sich nachteilig auf zahlreiche soziokulturelle Bereiche auswirkt; |
|
T. |
in der Erwägung, dass ungeachtet der Tatsache, dass drei Fünftel (57,6 %) aller Hochschulabsolventen Frauen sind, die geschlechtsspezifische Diskrepanz bei der Beschäftigung im Jahr 2015 bei 11,6 Prozentpunkten lag (17); |
Wissen als wirtschaftliche Schlüsselressource und Quelle des Wohlbefindens der Bürgerinnen und Bürger
|
1. |
bekräftigt, dass hochwertige, allgemeine Bildung in einer wissensbasierten Gesellschaft einen wesentlichen Bestandteil der persönlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung darstellt; |
|
2. |
ist der Auffassung, dass die Wahrung der gemeinsamen europäischen Werte und die Verwirklichung der wirtschaftlichen und sozialen Ziele der Europäischen Union sowie der Wettbewerbsfähigkeit und des nachhaltigen Wachstums durch die Förderung demokratischer Werte, der Menschenrechte, des sozialen Zusammenhalts, der Integration und des individuellen Erfolgs mit einer hochwertigen Bildung verbunden sind; |
|
3. |
betont, dass der Bildung eine entscheidende Bedeutung bei der wirtschaftlichen und sozialen Gestaltung der Zukunft Europas zukommt, wobei gleichzeitig den Bedürfnissen der Bürger der Europäischen Union Rechnung getragen und eine Gemeinschaft von verschiedenen Bürgern aufgebaut wird, die durch ihre gemeinsamen Grundwerte vereint sind; |
|
4. |
betont, dass hochwertige Bildungs- und Ausbildungssysteme einen aktiven Bürgersinn und gemeinsame Werte fördern und als solche einen Beitrag zur Gestaltung einer offenen, inklusiven, pluralistischen, demokratischen und toleranten Gesellschaft leisten; |
|
5. |
betont die Rolle der Bildung, wenn es darum geht, den Lernenden dabei zu helfen, ethische und bürgerliche Werte zu entwickeln und aktive, verantwortungsbewusste und aufgeschlossene Mitglieder der Gesellschaft zu werden, die in der Lage sind, ihre demokratischen Rechte und Pflichten in der Gesellschaft wahrzunehmen und zu verteidigen, die Vielfalt schätzen, eine aktive Rolle im demokratischen Leben spielen und Verantwortung für sich und ihre Gemeinschaften übernehmen; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Staatsbürgerschaft, staatsbürgerlicher, ethischer und ökologischer Bildung; |
|
6. |
betont, dass junge Menschen, damit sie sich den Herausforderungen stellen, aktive europäische Bürger werden und im Leben und auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich sein können und gleichzeitig die Zukunft der Welt gestalten können, über eine qualitativ hochwertige und integrative Bildung verfügen müssen, die ihnen das notwendige Wissen, die Fähigkeiten, die Medienkompetenz und das kritische und autonome Denken sowie eine demokratische Einstellung vermittelt; |
|
7. |
betont, dass ein gleichberechtigter Zugang zu hochwertiger, inklusiver Bildung der Schlüssel zur Erreichung eines dauerhaften sozialen Zusammenhalts durch die Bekämpfung der Armut, der sozialen Ausgrenzung von Menschen aus benachteiligten und sozial schwächeren Verhältnissen und von Geschlechterstereotypen ist und daher nach wie vor die größte Hilfe für die soziale Mobilität darstellt; |
|
8. |
weist darauf hin, dass hochwertige Bildung Innovation und Forschung voranbringen kann, die für die Gesellschaft relevant und von Nutzen sind; |
|
9. |
stellt fest, dass Bildung für die Entwicklung kultureller Kompetenzen und die Förderung der kulturellen Entwicklung wichtig ist; spricht sich dafür aus, Synergien zwischen Bildungs- und Kulturbereich stärker zu nutzen, indem eine aktive Rolle der Kultur und der Künste in formalen, informellen und nichtformalen Bildungskontexten gefördert wird; |
|
10. |
weist darauf hin, dass Bildung dazu beiträgt, eine lebenslange Lernbereitschaft zu entwickeln, die die Menschen befähigt, sich an die wandelnden Anforderungen der modernen Welt anzupassen; |
|
11. |
weist darauf hin, dass Schulen und Bildungseinrichtungen eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung und Förderung einer positiven Einstellung zum Lernen, auch zum lebenslangen Lernen, spielen; |
Veränderung der Bildungsrealität und entsprechende Herausforderungen
|
12. |
ist der Auffassung, dass ein allumfassender bildungspolitischer Ansatz mit starker politischer und öffentlicher Unterstützung für den Prozess der Bildungsreform unerlässlich ist und dass zur Erreichung dieser Ziele sowohl die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit als auch alle relevanten und interessierten Akteure, einschließlich der Eltern, einbezogen werden müssen; |
|
13. |
ist der Auffassung, dass wirksame Steuerung und angemessene Mittelausstattung für alle Bildungseinrichtungen, moderne hochwertige Bildungsmaterialien und Unterricht, motivierte und kompetente Lehrer sowie lebenslanges Lernen vonnöten sind, um in der Bildung Gleichheit, Vielfalt und Exzellenz zu erreichen; |
|
14. |
hebt hervor, dass neue Informations- und Kommunikationstechnologien als Instrumente das Potenzial haben, neue Möglichkeiten in der Bildung zu bieten, den Bedürfnissen der einzelnen Lernenden besser gerecht zu werden (einschließlich besonderer Bildungsbedürfnisse) und die Flexibilität beim Lernen und Lehren, die Auslegung auf die Person und die Verantwortung zu erhöhen sowie interaktive Formen der Zusammenarbeit und Kommunikation zu fördern; |
|
15. |
betont die Möglichkeiten, die die Digitalisierung und die Einrichtung gemeinsamer Bildungsplattformen für die moderne Bildung bieten, insbesondere im Hinblick auf Fernbildung, Fernunterricht und integratives Lernen, die eine größere Flexibilität in der Bildung ermöglichen sollten, indem sie stärker auf die individuelle Lebenssituation der Lernenden zugeschnitten werden und dadurch dem lebenslangen Lernen, der Qualität der Bildung, der Zugänglichkeit und der Entwicklung künftiger Fähigkeiten zugute kommen; hebt hervor, dass altersgerechte IKT- und Medienlehrpläne notwendig sind, bei denen die Entwicklung und das Wohlergehen der Kinder berücksichtigt werden, und betont, dass sowohl eine verantwortungsvolle Nutzung als auch kritisches Denken wichtig sind; |
|
16. |
weist darauf hin, dass effektives Lernen und Lehren mithilfe digitaler Technologien einen gleichberechtigten Zugang, fundierte digitale Kompetenzen, hochwertige Lernmaterialien und Schulung darin erfordert, Technologie zu pädagogischen Zwecken anzupassen, sowie Förderung von Einstellungen und Beweggründen, die für eine sinnvolle digitale Beteiligung erforderlich sind; ist der Auffassung, dass digitale Kompetenz und Medienkompetenz ein wesentlicher Bestandteil der Bildungspolitik sein und unter anderem Bürgerkompetenz und kritisches Denken umfassen sollte; betont, wie wichtig es ist, die Quellen und ihre Zuverlässigkeit kritisch zu bewerten, und weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung von Projekten zur Medienkompetenz hin; |
|
17. |
erkennt an, dass in einer zunehmend globalisierten und digitalisierten Welt innovative und relevante Lern-, Lehr- und Bewertungsmethoden sowie eine angemessene Bildungsinfrastruktur erforderlich sind, die Gruppenarbeit und Teamunterricht ermöglicht und Raum für kreatives Denken und Problemlösungsverfahren sowie andere fortschrittlichen Bildungsmethoden schafft; erinnert daran, dass Studierende, Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal in die Bewertung der Frage, ob und wie Lernziele erreicht wurden, einbezogen werden müssen; |
|
18. |
stellt fest, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, um das Bildungsmodell so anzupassen, dass es sowohl einen individuell und spezifisch auf die Lernenden und ihre Lebensumstände abgestimmten Ansatz mit einem verständnisorientierten Ansatz in Einklang bringt, der Lernmethoden kombiniert, die sowohl an traditionelle als auch an Online-Lernmodelle angepasst sind, sodass das Bildungsverfahren verstärkt auf die Person ausgelegt und damit die Verbleibequoten sowie die Abschlussquoten verbessert werden; |
|
19. |
betont, dass interdisziplinäre Ansätze, Kreativität und Teamarbeit im Rahmen von Bildungssystemen gefördert werden sollten, damit Schülern und Studierenden Wissen und Fähigkeiten sowie berufliche, fachübergreifende, soziale und Bürgerkompetenz, einschließlich bereichsübergreifenden Kompetenzen und persönlichen Kompetenzen, vermittelt werden; |
|
20. |
weist darauf hin, dass die Ermöglichung von hochwertigem Lehren und Lernen ein kontinuierlicher Prozess ist, zu dem Dialog, ein Sinn für das Teilen von Erfahrungen sowie Hinterfragen gehört, der bei der Modernisierung der Bildung vorrangig behandelt werden sollte; |
|
21. |
betont, dass die Erleichterung des gleichberechtigten Zugangs zu qualitativ hochwertiger, integrativer Bildung für die Unabhängigkeit und Integration von Lernenden mit Behinderungen in die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu einer allgemeinen inklusiven Bildung von hoher Qualität zu erleichtern und dabei die Bedürfnisse von Schülern mit allen möglichen Behinderungen zu berücksichtigen, was beispielsweise bedeutet, angesichts der besonderen sprachlichen Bedürfnisse tauber Kinder für diese zweisprachigen inklusiven Unterricht anzubieten; fordert die Schulen auf, sowohl formell als auch informell differenzierte Dienste und zusätzliche Unterstützung anzubieten und dabei auch das Potenzial der neuen Technologien zu nutzen, damit die individuellen Bedürfnisse aller Lernenden erfüllt werden; fordert die Kommission auf, Schulen in Bezug auf deren Politik der Nichtablehnung zu überwachen und in der Strategie Europa 2020 behindertenspezifische Indikatoren festzulegen; |
|
22. |
betont, dass das wesentliche Ziel der europäischen Bildung die Entwicklung des Denkens, des Nachdenkens und der wissenschaftlichen Neugier sein sollte; betont außerdem, dass die europäische Bildung in der Lage sein sollte, die grundlegenden Elemente einer humanistischen, künstlerischen, wissenschaftlichen und technischen Kultur zu vertiefen; betont weiter, dass die europäische Bildung ausgehend von der konkreten Realität des lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Lebens mit Blick auf die Lösung der nationalen und europäischen Probleme ausbilden sowie für die Probleme der internationalen Gemeinschaft sensibilisieren sollte; |
|
23. |
weist darauf hin, dass die Menschen über unterschiedliche kognitive Fähigkeiten und Persönlichkeitsmerkmale verfügen, die im Zusammenspiel mit sozialen und umfeldbedingten Faktoren die Bildungsergebnisse beeinflussen; betont in diesem Zusammenhang, dass Bildung effizienter, gleichberechtigter und gerechter ist, wenn diese Unterschiede berücksichtigt werden; |
|
24. |
stellt fest, dass es in einer wettbewerbsorientierten Welt von zentraler Bedeutung ist, europäische Talente frühestmöglich zu erkennen und zu fördern; |
|
25. |
betont, dass die Verbesserung der durchschnittlichen Bildungsergebnisse mit der Förderung von Exzellenz unter talentierten Studierenden vereinbar ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass geeignete Interventionsprogramme zur Stärkung derjenigen psychologischen Merkmale entworfen werden müssen, die für eine bestmögliche Nutzung des Potenzials der Menschen wichtig sind; |
|
26. |
betont, dass der visuellen Kompetenz als einer neuen Lebenskompetenz Bedeutung beigemessen werden muss, wenn man zur Kenntnis nimmt, dass Menschen heutzutage viel mehr über Bilder als mit traditionellen Mitteln kommunizieren; |
|
27. |
nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, einen europäischen Bildungsraum zu schaffen, der auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum in Göteborg unterbreitet wurde; erinnert daran, dass diese Initiative die Zusammenarbeit, die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen und Qualifikationen und eine stärkere Mobilität und mehr Wachstum fördern sollte; |
|
28. |
unterstützt die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Dezember 2017, in denen eine verstärkte Mobilität und Teilnahme von Studierenden an Bildungs- und Kulturaktivitäten unter anderem durch einen „europäischen Studierendenausweis“gefordert wird, der die Anerkennung von Hochschulpunkten erleichtert, die in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden; |
|
29. |
ist der Überzeugung, dass Erasmus+ das Vorzeigeprogramm der EU im Bereich Bildung ist und dessen Wirkung und Beliebtheit sich im Laufe der Jahre erwiesen haben; fordert daher eine beträchtliche Steigerung der hierfür bereitgestellten Mittel im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021–2027, um das Programm zugänglicher und inklusiver zu machen und mehr Studierende und Lehrer zu erreichen; |
|
30. |
betont, dass Jugendarbeitslosigkeit ein unionsweites Phänomen ist und Berichten zufolge im Durchschnitt doppelt so hoch wie die Gesamtarbeitslosigkeit ist; äußert Besorgnis angesichts der Eurostat zufolge alarmierend hohen Quoten in den Mittelmeermitgliedstaaten, allen voran Spanien (44,4 %), Italien (37,8 %), Griechenland (47,3 % bzw. 30,5 % der jungen Menschen sind weder in Arbeit noch in Schul- oder Berufsausbildung); |
|
31. |
weist darauf hin, dass ungeachtet dessen, dass 2 Millionen Arbeitsplätze in der EU nicht besetzt sind, 30 % der qualifizierten jungen Menschen, die über einen Abschluss verfügen, einen Arbeitsplatz haben, der nicht ihren Fähigkeiten oder ihren Bestrebungen entspricht, und gleichzeitig 40 % der Arbeitgeber in der EU Probleme haben, Arbeitnehmer mit den erforderlichen Fähigkeiten zu finden (18); |
|
32. |
bekräftigt, dass auf allen Stufen des Bildungssystems auf die Gleichstellung von Frauen und Männern geachtet und dabei auf die Bedürfnisse von Menschen Rücksicht genommen werden muss, die mehreren Formen der Diskriminierung ausgesetzt sind, etwa Menschen mit Behinderungen, Menschen, die sich als LGBTI bezeichnen, und Menschen aus gesellschaftlichen Randgruppen; |
Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE)
|
33. |
hebt hervor, dass hochwertige und zugängliche FBBE eine Grundlage für ausgewogenere und wirksamere Bildungssysteme darstellt, die persönliche Entwicklung und das Wohlbefinden des Einzelnen fördert und die Voraussetzung ist, unter der weitere Bildungsmaßnahmen greifen können; |
|
34. |
hebt hervor, dass alle Kinder, insbesondere jene aus benachteiligten Gruppen, Nutzen aus der Teilnahme an FBBE ziehen, und hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass dafür gesorgt werden muss, dass jedes Kind Zugang zu FBBE hat; stellt in diesem Zusammenhang besorgt fest, dass die Nachfrage nach FBBE-Plätzen insbesondere für jüngere Kinder in mehreren Mitgliedstaaten höher ist als das Angebot; |
|
35. |
betont, dass die Qualität der FBBE überwacht werden muss, damit Kinder ihre kognitiven Fähigkeiten entwickeln können, und um festzustellen, ob im besten Interesse der Kinder gehandelt wird; |
Schulbildung
|
36. |
betrachtet alle Schulen als autonome Zentren, in denen kritisches und kreatives Denken sowie demokratische Werte und aktiver Bürgersinn gefördert werden; ist der Ansicht, dass Schulen sich darauf konzentrieren sollten, junge Menschen dabei zu unterstützen, die für das Verständnis und die Nutzung verfügbarer Informationen erforderlichen Kompetenzen zu erlangen, Autonomie beim Lernen zu entwickeln, und Sprachkenntnisse zu erwerben; |
|
37. |
weist darauf hin, dass im Mittelpunkt einer wirksamen schulischen Arbeit die besonderen Bedürfnisse aller Schüler stehen sollten, und dass daher gemeinsame Ziele und eine klare Agenda für deren Umsetzung festgelegt werden müssen und gegebenenfalls die gesamte Schulgemeinschaft und alle Interessenträger zusammenarbeiten müssen; |
|
38. |
vertritt die Auffassung, dass moderne Lehrpläne darauf ausgelegt sein sollten, Kompetenzen zu fördern und persönliche Fähigkeiten sowie die Kompetenz zur gesundheitsbewussten und zukunftsorientierten Lebensführung zu verbessern, wobei formative Bewertungen und das körperliche und emotionale Wohlbefinden der Schüler im Mittelpunkt stehen sollten; ist der Ansicht, dass jeder Studierende die Möglichkeit haben sollte, sein intellektuelles Potenzial voll auszuschöpfen; betont, dass die Entwicklung und der Ausbau von Fähigkeiten ein kontinuierlicher Prozess ist, der durch alle Bildungsstufen hindurch und bis in die Berufstätigkeit hinein andauert, und dass Fähigkeiten und Kompetenzen sowohl während der Ausbildung als auch bei der Anerkennung von Bildungsabschlüssen berücksichtigt werden sollten; |
|
39. |
hebt hervor, dass Schüler über grundlegende Schreib-, Lese- und Rechenfertigkeiten verfügen müssen, damit sie weiter lernen, sich persönlich entwickeln und digitale Kompetenz erwerben können; betont, dass der strategische Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET2020) und die neue Agenda der Kommission für Kompetenzen nationale Maßnahmen ergänzen und Mitgliedstaaten diesbezüglich unterstützen sollten; fordert die Mitgliedstaaten und die Bildungseinrichtungen auf, die grundlegenden Fähigkeiten unter anderem durch projekt- und problemorientiertes Lernen zu stärken; |
|
40. |
ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass niemand einen Schulabschluss erlangt, ohne Grundkompetenzen, einschließlich grundlegender digitaler Kompetenzen, erworben zu haben; betont, dass die meisten Arbeitsplätze heute größere Schreib-, Lese- und Rechenfähigkeiten, digitale Kompetenzen und andere entscheidende Kompetenzen erfordern und dass moderne Bildungssysteme daher alle acht Schlüsselkompetenzen, die im Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates über Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen dargelegt wurden und zu denen auch Wissen und Einstellungen gehören, umfassen sollten; begrüßt die Tatsache, dass in dem Vorschlag auch digitale Kompetenzen zu den Grundkompetenzen gezählt werden; |
|
41. |
ist der Ansicht, dass die Schule trotz der Auswirkungen neuer Technologien auf die Bildung ein grundlegendes Lernumfeld bleiben sollte, in dem sich Potentiale entfalten und in dem jeder Einzelne Raum und Zeit finden kann, um sich in persönlicher und sozialer Hinsicht weiterzuentwickeln; |
|
42. |
macht darauf aufmerksam, dass sich erwiesen hat, dass die Gewährung von mehr Autonomie für Schulen in Bezug auf Lehrpläne, Bewertung und Finanzierung zu besseren Schülerleistungen führt, vorausgesetzt, die Schulen werden wirksam geleitet und sind für das, was die Schüler lernen, rechenschaftspflichtig; |
|
43. |
betont, dass sich kulturelle Vielfalt und Mehrsprachigkeit in Schulen positiv auf die sprachliche und kognitive Entwicklung der Schüler auswirken und interkulturelles Bewusstsein, Respekt und Pluralismus fördern; |
|
44. |
betont, dass das Lernen von Sprachen mit Blick auf die Beherrschung von zwei Sprachen zusätzlich zur Muttersprache verbessert werden und in weiterführenden Schulen der Unterricht in einer Nichtmuttersprache in mindestens zwei Fächern gefördert werden muss; |
|
45. |
hebt hervor, dass der Austausch zwischen Schulen der Sekundarstufe den Schülern einen sehr wirksamen Anreiz zum Erwerb der mit einer dynamischen europäischen Bürgerschaft verbundenen Fähigkeiten, Kompetenzen, Einstellungen und Werte bietet und sich wesentlich auf die Entwicklung eines kritischen und konstruktiven Denkens auswirkt; |
|
46. |
betont, dass Schulen offener gestaltet werden müssen, um die Anerkennung nicht formalen und informellen Lernens sowie reibungslosere Übergänge zwischen verschiedenen (etwa technischen und akademischen) Bildungswegen zu ermöglichen; |
|
47. |
betont, dass Lernende dazu ermuntert werden sollten, Selbstbewertungsmethoden zur Messung ihrer Lernfortschritte zu nutzen; hält Bildungseinrichtungen dazu an, sicherstellen, dass mit den Feedback-Möglichkeiten verlässliche Informationen geliefert werden, indem sie eine Kombination aus verschiedenen Instrumenten wie Fragebögen für Studierende, Fokusgruppen und Sammelkästen für Vorschläge nutzen; |
|
48. |
weist auf die Bedeutung eines aktiven Lebens durch Sport hin; betont in diesem Zusammenhang, dass der körperlichen Ertüchtigung und dem Sportunterricht auf allen Bildungsstufen eine wichtigere Rolle in Lehrplänen beigemessen werden muss, und dass verbesserte Möglichkeiten für die Entwicklung einer Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen und lokalen Sportorganisationen geschaffen werden müssen; fordert auch zu Bildungsinitiativen und außerschulischen Aktivitäten auf, um den individuellen Bedürfnissen und Interessen der Schüler besser gerecht zu werden und dabei Brücken zu den Menschen vor Ort zu bauen; |
|
49. |
betont, dass hochwertige Bildung, Berufsbildung, Gemeinschafts- und Freiwilligenaktivitäten einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung des Status arbeitsbasierter Berufe leisten; |
|
50. |
weist darauf hin, dass eine erhebliche Zahl neuer Arbeitsplätze in Wirtschaftszweigen entsteht, die mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Zusammenhang stehen, und dass grüne Branchen und Berufsbilder in schulischen Lehrplänen eine angemessene Rolle spielen sollten; |
|
51. |
betont, dass Kenntnisse im Informationsmanagement, kritisches Denken und die Fähigkeit, erworbenes Wissen anzuwenden, Kernziele der Hochschulbildung sind; |
|
52. |
stellt fest, dass das Wissensdreieck und die Verbindung zwischen Forschung und Lehre gestärkt werden müssen, indem entsprechenden Programmen ausreichende Ressourcen zugeteilt werden und dafür Sorge getragen wird, dass an Forschungsprogrammen beteiligte Studenten die Finanzmittel für die Durchführung ihrer Forschungsarbeit erhalten; |
|
53. |
ist der Ansicht, dass Hochschulsysteme flexibler und offener sein sollten und dass duale Ausbildungswege an Hochschulen und Einrichtungen der höheren Bildung aufgewertet werden müssen, indem insbesondere Berufsausbildungen gefördert, informelles und nicht formales Lernen anerkannt, der Übergang zwischen unterschiedlichen Stufen des Bildungssystems, etwa zwischen beruflicher und höherer Bildung, reibungsloser gestaltet und verschiedene Arten der Programmvermittlung akzeptiert werden; weist darauf hin, dass dies auf der Grundlage eines besseren Verständnisses von der Leistung der Hochschulabgänger geschehen sollte; |
Hochschulbildung
|
54. |
betont, dass es im Zusammenhang mit der Schaffung eines europäischen Bildungsraums wichtig ist, das Potenzial aller europäischen Hochschuleinrichtungen und der Studenten zu unterstützen und auf diesem aufzubauen, um Vernetzung, internationale Zusammenarbeit und Wettbewerb zu fördern; |
|
55. |
vertritt die Auffassung, dass ein umfassender Ansatz bei der Internationalisierung für die europäischen Hochschuleinrichtungen ein wichtiges Element ist, wobei Mitarbeiter und Studierende (auch im Rahmen von Praktika und Berufsausbildungen) Nutzen aus verstärkter Mobilität ziehen und Lehrpläne, Lehre, Forschung, Zusammenarbeit und zusätzliche Aktivitäten international ausgerichtet werden sollten; |
|
56. |
spricht sich dafür aus, interdisziplinäre Studienprogramme stärker in den Vordergrund zu rücken, und legt nahe, STEAM-Fächer (Naturwissenschaft, Technik, Ingenieurwissenschaften, Kunstfächer und Mathematik) zusammen mit Geistes- und Sozialwissenschaften zu fördern; hebt hervor, dass die Mitwirkung von Frauen und anderen unterrepräsentierten Gruppen in den STEAM-Bereichen und entsprechenden Berufen unterstützt werden muss; |
|
57. |
ist der Überzeugung, dass sich die Hochschulbildung mit der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit einlassen muss, damit innovatives Wachstum und das Gemeinwohl gefördert werden; hält eine Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und externen Interessenträgern für wünschenswert, da letztere mit ihrem Wissen und ihrer Fachkenntnis zur Gestaltung und Durchführung von Hochschulprogrammen beitragen können; hebt jedoch hervor, dass die Verantwortung für die Beschlussfassung stets bei den Studenten und pädagogischen Fachleuten verbleiben muss; |
|
58. |
erkennt die entscheidende Rolle von Akademikern und Studenten bei der Verbreitung von Wissen, empirischen Erkenntnissen und Tatsachen in der breiten Öffentlichkeit an; empfiehlt diesbezüglich eine wirtschaftlich und politisch unabhängige Forschung, die wichtig und vorteilhaft für die Gesellschaft ist; |
|
59. |
verweist nachdrücklich auf die Bedeutung einer auf Forschung gestützten Bildung und pädagogischen Forschung als Mittel zur Förderung des aktiven Lernens und zur Verbesserung der Entwicklung von Kompetenzen sowie der Unterrichtsmethoden; |
|
60. |
betont, dass Lernende dazu ermuntert werden sollten, Selbstbewertungsmethoden zur Messung ihrer Lernfortschritte zu nutzen; |
Der Lehrer als Garant für hochwertigen Unterricht
|
61. |
ist der Auffassung, dass Lehrer und ihre Fähigkeiten, ihr Engagement und ihre Leistung die Grundlage von Bildungssystemen darstellen; |
|
62. |
betont, dass mehr motivierte Kandidaten mit solidem akademischen und beruflichen Hintergrund und einer pädagogischen Eignung für den Lehrerberuf gewonnen werden müssen; fordert zweckmäßige Auswahlverfahren und spezifische Maßnahmen und Initiativen, mit denen der Status von Lehrern, ihre Ausbildung, Karrieremöglichkeiten und Arbeitsbedingungen wie die Bezahlung verbessert, prekäre Beschäftigungsverhältnisse vermindert, soziale Rechte, Sicherheit und Schutz verbessert und Lehrern Unterstützung – etwa in Form von Betreuungsprogrammen, Lernen voneinander und dem Austausch bewährter Verfahren – geboten werden; fordert die Kommission auf, sich für eine stärkere Gleichstellung der Geschlechter in der Lehre einzusetzen; |
|
63. |
unterstreicht, dass es wichtig ist, die Lehrerausbildung von der ersten Phase bis zur Fortbildung zu reformieren und in sie zu investieren, damit Lehrer mit solidem und aktuellen Wissen und entsprechenden Kompetenzen und Fähigkeiten ausgestattet sind, wie sie für eine hochwertige Lehre, die eine Vielfalt an Lehrmethoden (etwa durch digitale Lerntechnologien ermöglichten Fernunterricht) umfasst, unerlässlich sind; unterstreicht, dass es wichtig ist, dass Lehrer sich laufend beruflich weiterentwickeln, und dass ihnen während ihrer gesamten Laufbahn Programme für lebenslanges Lernen, Auffrischungskurse, Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden müssen, die praktische Lösungen für die Herausforderungen, mit denen Lehrer bei ihrer Unterrichtstätigkeit konfrontiert sind, bieten und Möglichkeiten, an internationalen Lehreraustauschen teilzunehmen, die eine institutionelle Lernkultur fördern, umfassen; |
|
64. |
teilt die Auffassung, dass eine hochwertige pädagogische, psychologische und methodologische Ausbildung von Schul- und Hochschullehrern und Dozenten eine entscheidende Voraussetzung für eine erfolgreiche Ausbildung künftiger Generationen ist, hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass mit internationaler Zusammenarbeit, Mobilitätsprogrammen wie Erasmus+ und bezahlten Praktika in anderen Mitgliedstaaten bewährte Verfahren ausgetauscht und Fähigkeiten und Kompetenzen ausgebaut werden müssen; |
|
65. |
hebt die entscheidende Rolle der Lehrer bei der Bereitstellung einer inklusiven Lernumgebung hervor, bei der eine Vielzahl von Methoden und Ansätzen miteinander verknüpft werden müssen, damit den unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung getragen und somit allen Schülern ermöglicht wird, sich an der Gestaltung, Erzielung und Bewertung ihrer Lernergebnisse zu beteiligen; erkennt die entscheidende Rolle von Lehrern an, die als proaktive Mentoren Lernende anleiten, wie sie Informationen bewerten können, ihnen bei der Bewältigung von Herausforderungen als Stütze dienen und sie auf das Leben vorbereiten; |
|
66. |
ist der Auffassung, dass die Einbindung von Lehrern und Schulleitern in die Modernisierung der Bildungssysteme für wirksame Reformprozesse und die Motivierung des Bildungspersonals in Bezug auf weitere schulpolitische Verbesserungen unerlässlich ist; |
|
67. |
vertritt die Auffassung, dass die Lehrer mit einer allgemeinen Schulpolitik wirksam unterstützt werden müssen, damit die Bildungsziele erreicht werden, ein günstiges Lernumfeld geschaffen und für eine effizient funktionierende Schule und die Entwicklung kooperativer Leitungsstrukturen gesorgt wird; |
|
68. |
betont, dass Lehrkräfte eine bedeutende Rolle spielen, und dass eine Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern und den Schulbehörden im Rahmen der formalen, nicht formalen und informellen Bildung wichtig ist, wenn es darum geht, jetzige und künftige Generationen zu unterstützen; befürwortet daher eine bessere Zusammenarbeit aller einschlägigen Akteure im Hinblick auf die formale, nicht formale und informelle Bildung; |
|
69. |
ist der Auffassung, dass eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Schullehrern, Wissenschaftlern und Akademikern für alle beteiligten Parteien von Nutzen ist und zu einer Verbesserung und Aktualisierung der Lehrinhalte, der Lernmethoden und der Pädagogik führt sowie Innovationen, Kreativität und neue Fertigkeiten fördert; |
Empfehlungen
|
70. |
vertritt die Ansicht, dass der europäische Bildungsraum auf gemeinsame Ziele ausgerichtet sein sollte, etwa hochwertige Bildung für alle sicherzustellen, und dass er auf der Grundlage einer Harmonisierung und kritischen Bewertung innerhalb und außerhalb der EU bestehender Maßnahmen und Bildungstrends und einschlägiger Zahlen geschaffen werden muss, damit für Kohärenz, Einheitlichkeit und erreichbare Ergebnisse gesorgt ist, und diesen andererseits neue Impulse verleihen muss, wobei die Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität, der Freiheit, der Verhältnismäßigkeit, der institutionellen Autonomie und der Autonomie hinsichtlich des Bildungsangebots zu achten sind; |
|
71. |
ist der Ansicht, dass der europäische Bildungsraum den Bologna-Prozess weder gefährden noch ersetzen sollte, sondern dass letzterer vielmehr weiterentwickelt und gestärkt werden sollte; betont die Bedeutung von Verbindungen zwischen dem europäischen Bildungsraum und dem Europäischen Hochschulraum und der gegenseitigen Ergänzung von beiden; |
|
72. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Schaffung eines europäischen Bildungsraums zu unterstützen und die Zusammenarbeit bei der Festlegung und Verfolgung seiner Ziele zu intensivieren; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, für den Austausch von Ideen und bewährten Verfahren zu sorgen, damit diese Ziele verwirklicht werden; |
|
73. |
unterstützt die Einrichtung eines europäischen Hochschulnetzes auf der Grundlage eines von unten ausgehenden Ansatzes sowie von eigenen Initiativen der Universitäten als Basis für eine verstärkte Zusammenarbeit von Hochschuleinrichtungen innerhalb und außerhalb der EU, die unter anderem dazu beitragen sollte, dass der europäische Bildungsraum als Ort des Lernens und der Forschung innovativer, vitaler und attraktiver wird; |
|
74. |
hält die Mitgliedstaaten dazu an, zur Kenntnis zu nehmen, dass Bildung eine Investition in das Humankapital darstellt, für die Umsetzung von Initiativen zur Verbesserung der Qualität, Inklusivität und Gleichbehandlung in der Lehre und beim Lernen mehr öffentliche Mittel bereitzustellen und dabei für Transparenz zu sorgen; |
|
75. |
betont, dass höhere Investitionen in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie ihre Modernisierung und Anpassung wesentliche Voraussetzungen für den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt sind; betont daher, dass sichergestellt werden muss, dass Investitionen im sozialen Bereich, insbesondere in die allgemein zugängliche allgemeine und berufliche Bildung, im neuen Programmplanungszeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit 2020–2026 Vorrang eingeräumt wird; |
|
76. |
empfiehlt im Hinblick auf eine größere Inklusivität und zur Gewährleistung der freien Bildungswahl öffentlichen und privaten gemeinnützigen schulischen Einrichtungen jeder Art und aller Bildungsstufen angemessene finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, sofern das jeweilige Bildungsangebot den Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechtsordnungen, Vorschriften und Regelungen bezüglich der Qualität von Bildung und der Verwendung derartiger Mittel entspricht; |
|
77. |
ist der Ansicht, dass es höchste Zeit für notwendige Investitionen in die Bildungsinfrastruktur in weniger entwickelten Regionen ist, wobei stets darauf zu achten ist, dass koordinierte Investitionen an die Besonderheiten der betreffenden Region angepasst werden; weist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung einer stärkeren Unterstützung regionaler Entwicklungsinitiativen im Bildungsbereich durch die Europäische Investitionsbank und die EU-Fonds hin; |
|
78. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Erfahrungen und bewährte Verfahren in Bezug auf Mechanismen und Methoden der staatlichen Finanzierung auszutauschen, darunter leistungsbezogene Finanzierung und wettbewerbsorientierte Forschungsfinanzierung, damit für eine Vielfalt an tragfähigen und transparenten Finanzierungsformen gesorgt wird; |
|
79. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Modernisierung der Bildung stärker zusammenzuarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mit der Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte zu beginnen, die Mittel für die Verringerung der Ungleichheit in Europa mittels Bildung, Ausbildung und lebenslangem Lernen bietet; |
|
80. |
hebt die Rolle des Europäischen Semesters bei der Förderung nationaler Reformen und insbesondere bei der Festlegung der länderspezifischen Empfehlungen im Bildungsbereich hervor; |
|
81. |
erwartet, dass der Aktionsplan für digitale Bildung die Mitgliedstaaten und Bildungseinrichtungen dabei unterstützt, beim Lernen, im Unterricht und für die Bewertung aktuelle Technologien verstärkt und wirksamer einzusetzen, die dem jeweiligen Alter und dem Entwicklungsstand angemessen sind und den Standards der Qualitätssicherung entsprechen; ist der Überzeugung, dass mit einem Aktionsplan für digitale Bildung die Verbindung zwischen digitalen Bildungsinstrumenten und den Qualifizierungsrahmen auf der Grundlage von Lernergebnissen hergestellt und regelmäßig bewertet werden sollte; |
|
82. |
empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten und Bildungseinrichtungen individuell zugeschnittene Lernmethoden, bei denen die Lernenden im Mittelpunkt stehen, etwa maßgeschneiderte Kurse, die der akademischen und beruflichen Erfahrung des Lernenden entsprechen und diese beiden Bereiche zusammenführen, innovative Methoden und die Interaktion zwischen Lehrern und Schülern fördern, damit die beabsichtigten Lernergebnisse erzielt werden, indem die Schüler interaktive Teilnehmer an ihrem eigenen Lernprozess sind; |
|
83. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf den Bildungsbereich einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen und den Lernenden auch spezifische, flexible Lernangebote bereitzustellen, mit denen sie die erforderlichen Kernkompetenzen für einen erfolgreichen Eintritt in den Arbeitsmarkt erlangen können; |
|
84. |
fordert, dass hinterfragendes, aktives, projekt- und problembasiertes Lernen verstärkt in Bildungsprogramme auf allen Bildungsstufen einbezogen wird, sodass Kooperation und Teamarbeit gefördert werden; empfiehlt, dass Bildungssysteme sich darum bemühen, Querschnittskompetenzen, persönliche Kompetenzen und Lebenskompetenzen zu stärken; |
|
85. |
hebt hervor, dass das Recht auf Bildung von der Vorschule bis zur Universität für jeden Menschen mit Behinderung gewährleistet sein muss, und hält es für geboten, dass eine angemessene didaktische und technische Ausstattung, Einstufungsmaßnahmen und qualifiziertes Personal vorgesehen werden, damit Menschen mit Behinderung dieses Recht auch tatsächlich wahrnehmen können; |
|
86. |
unterstützt und fördert die Umsetzung von Maßnahmen zum Erwerb von Medienkompetenz und der Fähigkeit zum kritischen Denken mittels Bildung und Ausbildung; weist auf bestehende diesbezügliche Zusagen hin, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 30. Mai 2016 aufgeführt sind; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die strategischen Entwicklungen auf EU-Ebene im Bereich der Medienkompetenz zu koordinieren, damit neueste Erkenntnisse und bewährte Verfahren auf diesem Gebiet Verbreitung finden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eigens Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung von Vorhaben für die Medienkompetenz und digitale Kompetenz wie das Pilotprojekt „Medienkompetenzen für alle“auszuarbeiten und eine umfassende Strategie für Medienkompetenz und digitale Kompetenz mit einem besonderen Schwerpunkt auf Schulbildung zu entwerfen; |
|
87. |
hält die Mitgliedstaaten dazu an, Möglichkeiten für den Erwerb von Schlüsselkompetenzen zu schaffen, die für die Bewahrung und die Aneignung von Fähigkeiten erforderlich sind, wobei besonderes Augenmerk auf Grundkenntnisse, STEAM-Fächer, Sprachkenntnisse, unternehmerische Kompetenzen, digitale Kompetenzen, Kreativität, kritisches Denken und Teamarbeit zu legen ist; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, die Verwendung des EU-Referenzrahmens für Schlüsselkompetenzen in allen Bildungseinrichtungen zu erleichtern und seine Anwendung auf das formale, nicht formale und informelle Lernen zu ermöglichen und somit sein Potenzial als grundlegendes Instrument für das lebenslange Lernen zu maximieren; |
|
88. |
legt den Mitgliedstaaten nahe, die Öffentlichkeit für lebenslanges Lernen zu sensibilisieren und die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Ausarbeitung einschlägiger Maßnahmen und Programme zu berücksichtigen, wobei sie das Augenmerk besonders auf Frauen mit einem niedrigeren Bildungsniveau sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum richten sollten, damit diesen Weiterbildungsmöglichkeiten geboten werden; |
|
89. |
unterstützt den angehobenen EU-Referenzwert für die Beteiligung am lebenslangen Lernen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, Empfehlungen für bewährte Verfahren vorzuschlagen, damit dieses ehrgeizige Ziel verwirklicht wird; spricht sich dafür aus, mehr Wert auf lebenslanges Lernen auf allen Bildungsstufen zu legen, hebt in diesem Zusammenhang die Rolle von Hochschuleinrichtungen bei der Verfolgung einer Strategie des lebenslangen Lernens, bei Bildungsangeboten für Erwerbstätige, bei der Entwicklung von Fertigkeiten und bei der Einführung einer Lernkultur für Menschen aller Altersgruppen und unterschiedlichen Hintergrunds hervor; |
|
90. |
fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung, Förderung und Stärkung von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen zu unterstützen, die die Erwachsenenbildung und die aktive Inklusion im Bildungssystem erleichtern; verweist darauf, dass es im Rahmen der Erwachsenenbildung unterschiedliche Lernangebote und flexible Lernmöglichkeiten geben sollte, darunter Unterstützung für Menschen auf ihrem Weg des lebenslangen Lernens, Programme für einen Neuanfang, die sich an Menschen richten, die nie zur Schule gegangen sind oder die Schule vorzeitig und ohne Abschluss abgebrochen haben; fordert die Kommission auf, Zusagen wie die in der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen erwähnte Kompetenzgarantie einzuhalten und die Vermittelbarkeit von gering qualifizierten Erwachsenen in der EU zu verbessern; |
|
91. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, generationsübergreifende Projekte zu entwickeln und dadurch ein besseres Verständnis von den Herausforderungen zu bekommen, mit denen ältere Menschen konfrontiert sind, und ihnen die Gelegenheit zu geben, ihre Kompetenzen, ihr Wissen und ihre Erfahrungen weiterzugeben; |
|
92. |
empfiehlt die Schaffung von Synergien und die Zusammenarbeit zwischen formaler, nicht formaler und informeller Bildung; begrüßt in diesem Zusammenhang die in den vergangenen Jahren erzielten Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlung des Rates zur Validierung nicht formalen und informellen Lernens bis 2018; fordert die Mitgliedstaaten jedoch auf, ihre Anstrengungen auch nach 2018 fortzusetzen, wenn es darum geht, diese Empfehlungen umzusetzen, und einschlägige Rechtsrahmen einzurichten und umfassende Validierungsstrategien auszuarbeiten, damit eine Validierung möglich ist; weist darauf hin, dass die Anerkennung informellen und nicht formalen Lernens, etwa in Form von kostenlosen Internetkursen, von grundlegender Bedeutung ist, wenn es darum geht, Bildung für stärker benachteiligte Bevölkerungsgruppen zu öffnen; |
|
93. |
weist auf die Schlüsselrolle von Eltern als Teil des Bildungsdreiecks bei der Unterstützung von Kindern beim Lernen hin; hebt den Nutzen der Mitwirkung von Eltern an Bildungsmaßnahmen für Kinder hervor, die zu besseren Lernergebnissen, zum Wohlbefinden der Schüler und der schulischen Entwicklung beiträgt; |
|
94. |
fordert die Kommission auf, grenzübergreifende Initiativen des offenen Lernens im Internet zu unterstützen; |
|
95. |
betont, dass die Qualität der Bildung daran gemessen werden sollte, in welchem Maße sich ein Lernender nicht nur Wissen und Fertigkeiten, sondern auch die Fähigkeit angeeignet hat, sich am lebenslangen Lernen und kreativen Anstrengungen zu beteiligen und diese zu entwickeln; |
|
96. |
unterstützt die Kommission bei der Erstellung eines Barometers zur Unterstützung der Konzipierung von Schlüsselkompetenzen sowie von auf Kompetenzen gestützten Bildungs-, Lern- und Ausbildungsmaßnahmen; |
|
97. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Geschlechterstereotype im Bildungswesen zu bekämpfen, um sicherzustellen, dass Frauen dieselben Möglichkeiten und dieselbe Entscheidungsfreiheit bei dem von ihnen angestrebten beruflichen Werdegang haben; nimmt in dieser Hinsicht mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Lehr- und Lernmaterialien in einigen Mitgliedstaaten noch nicht frei von Stereotypen sind und dass Lehrer unterschiedliche Erwartungen an das Verhalten von Mädchen und Jungen haben; weist darauf hin, dass der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter nicht nur sowohl in die Lehreraus- als auch in die Lehrerfortbildung, sondern auch in Unterrichtsmethoden Eingang finden muss, damit Schüler nicht länger durch Hürden davon abgehalten werden, ungeachtet ihres sozialen Geschlechts ihr volles Potenzial zu entfalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern in den Lehrplänen und Programmen der regionalen Bildungssysteme vor allem auf die Gebiete in äußerster Randlage zu achten, da es in diesen Gebieten häufig zu Gewalt gegen Frauen kommt; hebt hervor, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Bedürfnisse der Opfer von Diskriminierung in den Bildungssystemen auf allen Bildungsstufen berücksichtigt werden müssen; |
|
98. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Grundsätze der Gleichheit und der Diskriminierungsfreiheit in den Bildungseinrichtungen zu fördern, sei es mit formeller oder mit informeller Bildung; |
|
99. |
empfiehlt der Kommission bzw. den Mitgliedstaaten, einen europäischen bzw. nationalen Preis zum Thema Gleichstellung von Frauen und Männern in Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu unterstützen, um so bewährte Verfahren zu fördern; |
|
100. |
betont, dass Bildung ein Schlüssel für die gesellschaftliche Inklusion und die Verbesserung der Qualifikationsniveaus und Kompetenzen minderjähriger und erwachsener Migranten und Flüchtlinge ist; empfiehlt in diesem Zusammenhang den Austausch bewährter Verfahren für Integration durch Bildung und die Vermittlung gemeinsamer Werte, die Anerkennung von Abschlüssen und Qualifikationen zu verbessern und zu erleichtern, Stipendien anzubieten, Partnerschaften mit Universitäten in den Herkunftsländern zu schließen und auf die wertvollen Erfahrungen der Bildungskorridore zurückzugreifen; |
|
101. |
betont, dass mehr Anstrengungen unternommen werden sollten, um sicherzustellen, dass Schüler, die autochthonen Minderheiten angehören, auf allen Bildungsstufen Zugang zu Bildung und Ausbildung haben und um Bildungseinrichtungen zu unterstützen, an denen in der Muttersprache einer autochthonen ethnischen oder sprachlichen Minderheit gearbeitet wird; fordert die Kommission auf, Programme für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Hinblick auf Bildung in Regional- und Minderheitensprachen intensiver voranzutreiben; hält die Mitgliedstaaten dazu an, die Entwicklung von Unterricht in der Muttersprache der Schüler und Studenten zu erleichtern; |
|
102. |
legt den Mitgliedstaaten nahe, das Niveau der Sprachkenntnisse zu erhöhen, indem auf bewährte Verfahren zurückgegriffen wird, zum Beispiel, indem der Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen bis zu einem gewissen Alter amtlich zertifiziert wird; |
|
103. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ein System innovativer und flexibler Stipendien im Bereich Bildung und Ausbildung zur Förderung von Talenten sowie von künstlerischen und sportlichen Begabungen bereitzustellen; unterstützt diejenigen Mitgliedstaaten, die Systeme zur Vergabe von Stipendien an Studierende mit erkennbaren Begabungen in den Bereichen Bildung, Sport und Kunst einrichten wollen; |
|
104. |
begrüßt in diesem Zusammenhang die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen“(COM(2016)0381), in der Lösungen für das Missverhältnis von Kompetenzangebot und -nachfrage und den Fachkräftemangel sowie hinsichtlich eines geeigneten Systems für die Anerkennung von Kompetenzen vorgeschlagen werden; legt den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nahe, duale Bildungssysteme (die für die ganzheitliche Persönlichkeitsentwicklung und die Entwicklung der Kompetenzen, die das lebenslange Lernen ermöglichen, am förderlichsten sind) und Berufsausbildungen einzurichten, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Bildungssystems mit lokalen und regionalen Akteuren abgestimmt werden; weist darauf hin, dass das hybride Berufsbildungssystem, bei dem starke schulische und arbeitsbasierte Wege in gleichem Maße kombiniert werden, Vorteile birgt und zunehmend attraktiv ist; |
|
105. |
empfiehlt, die Ausbildungsberatung zu stärken, da es sich hier um ein wichtiges Instrument handelt, damit die verschiedenen Bildungssysteme flexibel durchlaufen werden können und die jeweiligen Kenntnisse und Kompetenzen ausgebaut und auf den neuesten Stand gebracht werden; |
|
106. |
unterstützt und fördert die Ausbildungs- und Berufsberatung als unabdingbare Pflicht des Bildungswesens zugunsten der individuellen und gesellschaftlichen Entwicklung der jungen Generationen; |
|
107. |
vertritt die Auffassung, dass Unternehmertum eine Triebfeder für das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen und überdies eine Möglichkeit ist, Volkswirtschaften wettbewerbsfähiger und innovativer zu machen, was zur Stärkung der Stellung der Frau beiträgt; |
|
108. |
hebt hervor, dass das soziale Unternehmertum ein wachsender Bereich ist, der die Wirtschaft ankurbeln und gleichzeitig Benachteiligung, sozialer Ausgrenzung und anderen gesellschaftlichen Problemen entgegenwirken kann; vertritt daher die Auffassung, dass die unternehmerische Bildung soziale Aspekte umfassen sollte und Themen wie den fairen Handel, soziale Unternehmen, soziale Verantwortung von Unternehmen und alternative Geschäftsmodelle, z. B. Genossenschaften, behandelt werden sollten, um eine sozialere, inklusivere und nachhaltigere Wirtschaft anzustreben; |
|
109. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schwerpunkt im Bildungswesen auf unternehmerische und finanzielle Kompetenzen, Freiwilligentätigkeiten und Fremdsprachenkenntnisse zu legen und diesen Fähigkeiten auch in Berufsbildungsprogrammen Vorrang einzuräumen; |
|
110. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten, die mit Berufsbildung einhergehen, und die Relevanz der Berufsbildung auf dem Arbeitsmarkt zu fördern; |
|
111. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Berufsberatung zu konzipieren, die die Fähigkeiten und Eignungen von Schülern und Studenten ermittelt, sowie den Prozess des personalisierten Lernens zu stärken; |
|
112. |
betont die besondere Bildungssituation von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern beruflich in Europa reisen, und fordert die Kommission auf, eine Studie durchzuführen, um deren besondere Situation im Hinblick auf die Herausforderungen, die sich für die Vorschul- und Schulbildung dieser Kinder und Jugendlichen ergeben, herauszustellen; |
|
113. |
empfiehlt der Kommission, im Sinne von Artikel 349 AEUV diejenigen Mitgliedstaaten stärker zu unterstützen, zu denen Gebiete in äußerster Randlage gehören, damit ihre Bildungssysteme auf allen Bildungsstufen verbessert werden; |
|
114. |
legt den Mitgliedstaaten und Regionalbehörden nahe, die Relevanz von Bildungsmaßnahmen, -strategien und -programmen regelmäßig zu überwachen und dabei auch die Rückmeldungen von Lehrern und Lernenden zu berücksichtigen, damit sichergestellt ist, dass Bildungssysteme weiterhin den sich wandelnden Bedürfnissen und sozioökonomischen Gegebenheiten des jeweiligen Landes Rechnung tragen; empfiehlt, die Verbindungen zwischen Bildungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen zu stärken, um die Effizienz und Wirksamkeit von Bildungsreformen zu fördern und zu bewerten; |
|
115. |
weist zum wiederholten Male darauf hin, dass die Beurteilung der Leistung und der Wirksamkeit der EU-Programme, die auf die Beschäftigung junger Menschen abzielen, überwacht werden muss; betont, dass Investitionen wirksam und nachhaltig sein müssen; |
|
116. |
begrüßt die Tätigkeiten der Kommission auf dem Gebiet der Modernisierung der Bildungssysteme und fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, sich stärker in die Umsetzung von Verbesserungsvorschlägen einzubringen und entsprechend zu engagieren; |
|
117. |
legt den Mitgliedstaaten nahe, in Zusammenarbeit mit der Kommission die Bildungseinrichtungen bei der Überarbeitung von Reformprozessen zu unterstützen, indem eigens Kontaktstellen auf nationaler bzw. regionaler Ebene eingerichtet werden, die einschlägige Informationen, Orientierungshilfen und Unterstützung anbieten; |
|
118. |
bekräftigt die Notwendigkeit, auf Rechtsansprüchen beruhende und gleichstellungsorientierte Lernumgebungen für Schüler zu schaffen, damit sie über die Menschenrechte (einschließlich der Frauen- und Kinderrechte, der Grundwerte und des Bürgerengagements, der Rechte und Pflichten von Bürgern, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit) unterrichtet werden, für diese eintreten, sich ihrer Identität bewusst sind, wissen, dass ihre Stimme Gehör findet, und sich von der Gemeinschaft anerkannt fühlen; |
Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE)
|
119. |
appelliert an die Mitgliedstaaten, für einen freien und fairen Zugang zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE) zu sorgen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die materiellen und finanziellen Voraussetzungen geschaffen werden, sodass alle Kinder ohne Diskriminierung Zugang zu frühkindlicher Bildung haben können, und fordert ferner, dass mehr Kinderkrippen- und Kindergartenplätze eingerichtet werden; |
|
120. |
fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Rahmens für FBBE auf der Grundlage von im Qualitätsrahmen vorgeschlagenen Grundsätzen zu erwägen; unterstützt die Festlegung eines EU-Referenzwerts für die Qualität der FBBE, der in Zusammenarbeit mit Lehrern und Beschäftigten aus diesem Berufszweig sowie anhand nationaler oder regionaler Qualitätsindikatoren konzipiert werden soll; |
|
121. |
vertritt die Auffassung, dass sich die Mitgliedstaaten mehr dafür einsetzen müssen, dass die Träger von FBBE-Einrichtungen die Möglichkeit erkunden, Projekte auf europäischer Ebene durchzuführen; weist darauf hin, dass dadurch den entsprechenden Fachkräften ermöglicht würde, sich über pädagogische Innovationen auf dem Laufenden zu halten, was die Vorschulbildung wertvoller machen würde; |
|
122. |
weist darauf hin, dass der europäische Bildungsraum auch Bildungseinrichtungen für Kleinkinder umfassen muss; ist der Ansicht, dass auch in diesen Einrichtungen Verfahren für den Austausch von Wissen zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden müssen, vor allem in Bezug auf den Informationsaustausch bei der Durchführung innovativer Vorhaben; |
|
123. |
empfiehlt, dass Erzieher und Vorschullehrer in der FBBE stärker zusammenarbeiten, um die Qualität der Bildung und Verbindungen zwischen den Bildungsstufen zu verbessern, die Vorschüler auf den Übergang in die Grundschule vorzubereiten und die Entwicklung der Kinder in den Mittelpunkt zu stellen; weist auf die Bedeutung der Beziehungen zwischen FBBE-Anbietern und den Eltern und Erziehungsberechtigten der Kinder, zwischen der Schulverwaltung und den Kindern und unter den Kindern selbst hin; |
|
124. |
legt den Mitgliedstaaten nahe, die Finanzmittel für die FBBE aufzustocken sowie für mehr wirtschaftliche Unterstützung und Initiativen (z. B. Steuererleichterungen, Zuschüsse oder Gebührenbefreiung) für Eltern und Erziehungsberechtigte zu sorgen, insbesondere für solche, die wegen ihres sozioökonomischen Hintergrunds benachteiligt sind, damit sie in die Lage versetzt und ermutigt werden, von FBBE-Diensten Gebrauch zu machen; |
|
125. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, noch mehr in das Personal zu investieren, damit sich mehr Menschen für diesen Berufsweg entscheiden und genügend hochqualifiziertes Personal für die FBBE zur Verfügung steht; |
|
126. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Systeme zu reformieren und zu verbessern, damit sie das Barcelona-Ziel erreichen, wonach mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren an FBBE-Programmen teilnehmen sollten; |
Schulbildung
|
127. |
spricht sich für die Umsetzung eines „ganzheitlichen Schulansatzes“aus, damit Verbesserungen bei der sozialen Eingliederung, dem Zugang zu sowie der demokratischen Verwaltung und der Qualität von Bildung sowie deren Vielfalt erzielt werden und das Problem des vorzeitigen Schulabbruchs sowie der jungen Menschen ohne Arbeit und ohne Schul- oder Berufsausbildung (NEET) angegangen wird, wobei gleichzeitig die Lernergebnisse sowie die Bedürfnisse, das Wohlergehen und die Beteiligung der Lernenden am Schulleben in den Mittelpunkt aller Maßnahmen gestellt werden sollen; setzt sich für die Förderung und Unterstützung demokratischer Schülervertretungsstrukturen ein; |
|
128. |
betont, dass die große Zahl der NEET – beinahe 6,3 Millionen junge Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden – verringert werden könnte, wenn Schulabbrüchen vorgebeugt würde und Schulen praktischer ausgerichtet und durch Kontakte zu lokalen Unternehmen, Behörden, Sozialeinrichtungen und nichtstaatlichen Organisationen besser mit ihrer unmittelbaren Umgebung vernetzt wären; ist der Ansicht, dass man dem Schulabbruch, der einer der Gründe ist, warum junge Menschen anschließend zu NEET werden, durch die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung entgegenwirken könnte; ist der Ansicht, dass Schüler auch dabei unterstützt werden müssen, für sie geeignete Lernmethoden zu finden, zu denen auch Online-Kurse und integriertes Lernen gehören; begrüßt die Umsetzung relevanter und attraktiver Lehrpläne und leistungsstarker und gut entwickelter Beratungssysteme, die allen Schülern offenstehende hochwertige Angebote im Bereich der Beratung und Orientierung umfassen; |
|
129. |
betont, dass die Möglichkeiten und Strukturen für eine interne und externe Zusammenarbeit auf der Schulebene gestärkt werden müssen, unter anderem durch interdisziplinäre Zusammenarbeit, Teamunterricht, Schulverbünde und die Interaktion mit an der Gestaltung und Umsetzung von Lernpfaden beteiligten Akteuren einschließlich der Eltern; weist darauf hin, dass Möglichkeiten des internationalen Austauschs und Schulpartnerschaften durch Programme wie Erasmus+ und eTwinning wichtig sind; |
|
130. |
betont, dass auch Schulbildung flexibler gestaltet werden sollte, um den Lebensumständen der Schüler besser entsprechen zu können, unter anderem durch die vermehrte Nutzung von Online-Angeboten, sodass zum Beispiel auch das Angebot für integratives Lernen (Blended Learning) verbessert werden kann; |
|
131. |
ist der Überzeugung, dass je früher sich Menschen die Kompetenzen der Fächer Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik aneignen, sie desto bessere Erfolgschancen auf ihrem Bildungsweg und in ihrer Berufslaufbahn haben werden; spricht sich daher für mehr Initiativen für die Fächer Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik sowie Kunst auf der Schulebene aus und fordert, dass gleichzeitig die Geistes- und Sozialwissenschaften unter anderem mittels einer intensiveren und differenzierten Zusammenarbeit mit Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen gefördert werden; |
|
132. |
legt der Kommission nahe, junge Europäer beim Erwerb von Sprachkenntnissen im formalen und nicht formalen Rahmen zu unterstützen, indem innovative mehrsprachige pädagogische Ansätze entwickelt, bewährte mehrsprachige pädagogische Methoden ausgetauscht und die Sprachkompetenzen der Lehrer verbessert werden; |
|
133. |
legt den Mitgliedstaaten und der Kommission nahe, bestehende Initiativen zu unterstützen sowie allumfassende Strategien der inklusiven Bildung weiterzuentwickeln und umzusetzen, die besondere Bedürfnisse im Blick haben und mit denen die Rechte besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen gestärkt sowie stärker inklusive Lernumgebungen geschaffen und Offenheit und Engagement gefördert werden; fordert die Kommission auf, zusammen mit der Europäischen Agentur für sonderpädagogische Förderung und inklusive Bildung innovative Methoden und Bildungsinstrumente zu entwickeln, mit denen Inklusion gefördert und den individuellen Bedürfnissen der Schüler Rechnung getragen wird; |
|
134. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, Unterrichtsinhalte über die EU in die Lehrpläne von Sekundärschulen zu integrieren, damit Schüler mit den Abläufen in der Europäischen Union, ihrer Geschichte und den Werten der Unionsbürgerschaft vertraut gemacht werden; |
|
135. |
betont, dass es wichtig ist, in Lehrpläne und Bildungsinhalte Kenntnisse der Geschichte der Emanzipation der Frau aufzunehmen und diese zu fördern und insbesondere Wissen über das Frauenwahlrecht, auch anlässlich symbolischer Jahrestage (z. B. 100 Jahre Frauenwahlrecht in Polen und Deutschland im Jahr 2018), zu vermitteln, um die Lernenden zu sensibilisieren und auf diese Weise im Bildungswesen die Rechte der Frau zu fördern; |
|
136. |
betont wie wichtig Bildungsmaßnahmen im Bereich Gesundheit und menschliche Beziehungen sind, in denen Kinder und junge Menschen etwas über Beziehungen auf der Grundlage von Gleichheit, Zustimmung, Achtung und Gegenseitigkeit sowie über die Rechte von Mädchen und Frauen lernen, darunter auch die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte; weist darauf hin, dass damit Stereotypen entgegengetreten und geschlechtsspezifische Gewalt verhindert sowie das Wohlergehen gefördert werden soll; |
|
137. |
befürwortet Schulungen des Roten Kreuzes in Schulen für Schüler, Lehrer und sonstiges Personal, damit sie grundlegende Kompetenzen der ersten Hilfe erwerben und in der Lage sind, in Notfällen einzuschreiten; |
|
138. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Pilotprojekt zur Unterstützung des Austauschs von Schülern im Sekundärbereich zu entwerfen, das ihnen ermöglicht, mindestens ein halbes Schuljahr in einem anderen Mitgliedstaat zu verbringen; |
|
139. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung standardisierter Tests zur Bewertung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken; |
|
140. |
legt den Mitgliedstaaten nahe, Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, mit denen Schulbesuchszeiten im Ausland, die nicht zu einem Abschluss oder einer Qualifikation geführt haben, anerkannt werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, Leitlinien für die Anerkennung von Schulbesuchszeiten im Ausland vorzuschlagen und dabei die bestehenden bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Bildungssystemen, den auf Schlüsselkompetenzen beruhenden Ansatz sowie die Besonderheiten der nationalen Bildungssysteme und -kulturen zu berücksichtigen; |
|
141. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionalbehörden auf, gegen Mobbing, Cybermobbing, Belästigung, Sucht und Gewalt vorzugehen, indem sie auf der Schulebene und gemeinsam mit den unmittelbar Begünstigten sowie sämtlichen Interessenträgern (insbesondere Lehrkräften, Elternverbänden und in diesem Bereich tätigen nichtstaatlichen Organisationen) Präventionsprogramme für Schulen und Sensibilisierungskampagnen auf der Grundlage der Inklusion entwickeln; |
|
142. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, ihren Bildungseinrichtungen und der Kommission, die sportliche Betätigung der Schüler aktiver zu fördern; |
Hochschulbildung
|
143. |
fordert, dass bei der Schaffung des europäischen Bildungsraums auf das Potenzial bestehender Rahmen zurückgegriffen wird, beispielsweise den europäischen Forschungsraum, die Innovationsunion und den europäischen Hochschulraum, sodass diese sich gegenseitig verstärken und ergänzen können; |
|
144. |
legt den Mitgliedstaaten nahe, mindestens 2 % ihres jeweiligen BIP für Bildung aufzubringen und bis 2020 entsprechend dem EU-Ziel 3 % des BIP der Europäischen Union in F&E zu investieren; |
|
145. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten und Regionalbehörden, bei der Verwendung staatlicher und regionaler Finanzmittel und bei der Zuteilung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds Bildungsprogrammen Vorrang einzuräumen und eine Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, der Arbeitswelt, der Industrie, Forschungsgemeinschaften und der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit zu fördern; |
|
146. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, eine stärker inklusive und zugängliche Mobilität von Studenten, Auszubildenden, Referendaren, Lehrern, Wissenschaftlern und des Verwaltungspersonals zu fördern, da dies ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung sowie der Erhöhung der Qualität des Lernens, der Lehre, Forschung und Verwaltung zugutekommt; setzt sich dafür ein, die Mobilität von allen unter anderem durch eine reibungslose Anerkennung von im Ausland erworbenen Studienbausteinen, Abschlüssen und Qualifikationen, durch eine angemessene finanzielle und persönliche Unterstützung und gegebenenfalls durch die Einbeziehung von Bildungsmobilität in Bildungsprogramme zu verbessern; weist in diesem Zusammenhang auf neue Initiativen der Kommission hin, darunter der elektronische europäische Studentenausweis (eCard), der die grenzüberschreitende Mobilität der Studenten befördern soll; |
|
147. |
hält es für geboten, dass die Finanzmittel für die Mobilität von Lehrenden und Forschern aufgestockt werden, indem zusätzlich zu der Erstattung der Kosten Lehr- bzw. Forschungsstipendien vorgesehen werden, die Auslandsaufenthalte für längere Zeiträume ausgelegt werden, die Genehmigungsverfahren vereinfacht werden und die gemeinsame Tätigkeit von Lehrenden bzw. Forschern gefördert wird; |
|
148. |
fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, die Mobilität für die Erwachsenenbildung zu fördern, die bereits im Programm Erasmus+ vorgesehen ist; |
|
149. |
betont, wie wichtig es im Sinne einer Stärkung des Qualitätssicherungssystems auf EU-Ebene und in allen Ländern, die dem Europäischen Hochschulraum angehören, ist, die gegenseitige grenzüberschreitende Anerkennung und Kompatibilität von Qualifikationen und akademischen Abschlüssen zu gewährleisten; |
|
150. |
betont, dass umfassende Strategien und geeignete Instrumente entworfen werden müssen, mit denen die Qualität neuer Lehr- und Lernmethoden wie IKT-gestütztes Lernen, offene Online-Lehrveranstaltungen (MOOC) und offen zugängliche Ressourcen festgestellt wird; erkennt in diesem Zusammenhang die Rolle des Europäischen Verbands für Qualitätssicherung im Hochschulbereich (ENQA) und anderer einschlägiger europäischer Netzwerke bei der Einführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen an; |
|
151. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung unter den Hochschulen, regionalen und lokalen Behörden und Arbeitgebern bekannt zu machen, damit auf die Bedürfnisse von Hochschulen und Studenten und die Herausforderungen, denen sie sich gegenübergestellt sehen, eingegangen wird, Kontakte zu lokalen und regionalen Akteuren hergestellt, lokale Gemeinschaften eingebunden, Entwicklung und Innovation auf lokaler und regionaler Ebene gefördert und inklusive und vernetzte Hochschulbildungssysteme geschaffen werden sowie die Zusammenarbeit mit der Arbeitswelt gestärkt und auf den regionalen Kompetenzbedarf eingegangen wird; legt den Hochschulen außerdem nahe, sich stärker an der lokalen und regionalen Entwicklung zu beteiligen, indem sie unter anderem an kooperativen kommunalen Projekten mitwirken; |
|
152. |
fordert die Einhaltung der Zusage in Bezug auf die neue Agenda für Kompetenzen, wozu die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen für mehr zugängliche Informationen über das berufliche Fortkommen von Hochschulabgängern auf dem Arbeitsmarkt gehört; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag, bis spätestens 2020 ein europäisches System zur Werdegang-Nachverfolgung einzurichten; ist der Ansicht, dass Informationen über den beruflichen Werdegang von Absolventen und das Sammeln von genauen und relevanten Daten (nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch auf EU-Ebene) von wesentlicher Bedeutung für die Qualitätssicherung und die Entwicklung einer hochwertigen Bildung sind; |
|
153. |
legt der Kommission nahe, ihre Anstrengungen zu verstärken, wenn es darum geht, die Forschungs- und Innovationslücke zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen zu schließen, indem neue Initiativen im Rahmen der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen vorgeschlagen werden, und die Kombination aus Forschungs- und Lehrtätigkeit für die Teilnehmer an den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen zu unterstützen, die eine akademische Laufbahn einschlagen möchten; |
|
154. |
schlägt vor, dass in die EU-Koalition für die Bereiche Wissenschaft, Technologie, Ingenieurwesen/Umwelt, Künste und Fertigung (EU STE(A)M Coalition) eine breite Palette an Fächern aufgenommen wird, damit die Studenten auf das Leben und die Arbeit in einer sich dynamisch verändernden Welt vorbereitet werden; |
|
155. |
tritt dafür ein, dass Studenten für ehrenamtliche kommunale Dienste ECTS-Leistungspunkte bekommen, da dies zu ihrer beruflichen und persönlichen Entwicklung beiträgt; |
|
156. |
weist darauf hin, dass internationale Kooperationsprogramme, Kulturdiplomatie und der politische Dialog mit Drittstaaten im Bereich der Hochschulbildung nicht nur dazu führen, dass sich Wissen freier verbreiten kann, sondern dass sie auch zur Verbesserung der Qualität und des internationalen Ansehens der europäischen Hochschulbildung beitragen und gleichzeitig Forschung und Innovationen vorantreiben, Mobilität und interkulturellen Dialog befördern und die internationale Entwicklung gemäß den Zielen des auswärtigen Handelns der EU fördern; |
|
157. |
vertritt die Auffassung, dass zukunftsorientierte Bildungssysteme Lerninhalte über Nachhaltigkeit und Friedenskonsolidierung umfassen und Teil umfassenderer Überlegungen über die Berufseignung von Arbeitnehmern angesichts einer zunehmenden Digitalisierung und Robotisierung der europäischen Gesellschaften sein sollten, bei denen nicht nur das Wirtschaftswachstum, sondern auch die persönliche Entwicklung der Lernenden und die Verbesserung ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens berücksichtigt werden; |
|
158. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen und der Arbeitswelt zu fördern, um die Lernenden besser auf den Eintritt in den Arbeitsmarkt vorzubereiten, und dringend Maßnahmen gegen das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage und gegen Fachkräftemangel zu ergreifen; fördert in diesem Zusammenhang die Einbeziehung von qualitativ hochwertigen, relevanten Praktika, die durch ECTS-Leistungspunkte anerkannt werden, in Hochschulprogramme und Berufsbildungsprogramme, die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, der Arbeitswelt, dem Forschungssektor und den lokalen und regionalen Wirtschaftsakteuren bei der Einrichtung qualitativ hochwertiger dualer Bildungs- und Berufsbildungssysteme sowie von Berufsberatungsstellen, Ausbildungsstellen, Praktika und auch von wirklichkeitsnaher Ausbildung, die Teil der Lehrpläne für die Berufs- und Hochschulbildung sein sollte; fordert des Weiteren von den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass alle jungen Menschen in der EU den Anspruch darauf haben, dass ihnen eine Arbeits-, Praktikums-, Fortbildungs- oder kombinierte Arbeits- und Ausbildungsstelle angeboten wird; |
|
159. |
ist der Auffassung, dass zur Sicherstellung hochwertiger Lehrstellen und Praktika Verträge abgeschlossen werden müssen, in denen die Rollen und Zuständigkeiten aller Vertragsparteien sowie die Dauer, die Lernziele und Aufgaben, die der Entwicklung eindeutig festgelegter Fertigkeiten dienen, der Beschäftigungsstatus, eine angemessene Entschädigung bzw. Vergütung auch für Überstunden, die nach nationalem Recht geltenden Systeme des sozialen Schutzes und der sozialen Sicherheit bzw. geltende Tarifverträge festgeschrieben werden; |
|
160. |
betont, dass Praktika und Lehrstellen angemessene Lern- und Ausbildungsinhalte und Arbeitsbedingungen beinhalten müssen, damit sie der zentralen Bedeutung gerecht werden, die ihnen hinsichtlich des Übergangs von der Ausbildung ins Berufsleben zukommt; betont, dass Praktika und Lehrstellen auf keinen Fall Arbeitsplätze ersetzen sollten und dass Praktikanten und Auszubildende nicht als billige oder gar unbezahlte Arbeitskräfte behandelt werden sollten; |
|
161. |
schlägt vor, dass die Universitäten und Bildungszentren für die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften in der Berufsbildung sorgen und dabei Fachleute aus den Arbeitsbereichen einsetzen, die den Fachbereichen der Berufsbildungsgänge entsprechen; |
Der Lehrer als Garant für hochwertigen Unterricht
|
162. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Lehrer dabei zu unterstützen, Innovationen und Technologie in der Lehre einzusetzen, indem die digitalen Kompetenzen von Lehrern verbessert und ihnen entsprechende Ressourcen und Hilfen bereitgestellt werden, wie zum Beispiel durch vermehrte Weiterbildungsangebote und durch die Entwicklung von Internet-Gemeinschaften, frei zugänglichen Bildungsressourcen und Kursen; |
|
163. |
unterstützt die Einrichtung einer Lehr- und Lernakademie als einer zusätzlichen Stelle für Lehrerfortbildung und den Austausch bewährter Verfahren auf europäischer Ebene, für einen Erfahrungsaustausch und gemeinsames Lernen im Internet sowie als Ort für regelmäßige Veranstaltungen wie Workshops, Seminare und Konferenzen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Lehrern, zur Verbesserung der Lehrqualität und Förderung der beruflichen Fortentwicklung von Lehrern; fordert die Kommission auf, ein Vorhaben für die Einrichtung einer solchen Akademie vorzuschlagen, wobei unter anderem auf das Know-how der Akademie des Europäischen Schulnetzes zurückgegriffen wird; |
|
164. |
verweist auf die Bedeutung der pädagogischen Schulung von Lehrkräften in Hochschulen und weist darauf hin, dass pädagogische Kompetenzen in Einstellungsverfahren mindestens ebenso wichtig sind wie Forschungskompetenzen; hebt den Stellenwert von forschungsbasierter Bildung und pädagogischer Forschung als Mittel zur Förderung eines auf Studierende ausgerichteten Lern- und Unterrichtsansatzes und aktiven Lernens sowie zur Stärkung der Kompetenzentwicklung und Verbesserung der Unterrichtsmethodik hin; |
|
165. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreize zu schaffen, damit junge Menschen und qualifizierte Lehrer ein Interesse daran haben und motiviert sind, im Bildungssystem zu arbeiten; |
|
166. |
betont, dass der berufliche Status von FBBE-Mitarbeitern anerkannt werden muss; |
|
167. |
fordert, dass Lehrer, die mehrsprachige Kurse anbieten, unterstützt werden, da diese Kurse für die Internationalisierung der Bildung ein wichtiger Faktor sind; |
|
168. |
weist auf die wichtige Rolle des interkulturellen Lernens als Teil der Lehrerausbildung hin, mit dem die interkulturellen Kompetenzen der Lehrkräfte verbessert werden können, damit die Kultur und die gemeinsamen Werte Europas sowie die europäische Dimension der Lehre gefördert werden; stellt fest, dass interkulturelle Kompetenzen für die Arbeit in zunehmend heterogenen Gesellschaften und die Förderung der Internationalisierung des Schulbetriebs unerlässlich sind; |
|
169. |
ist sich der Notwendigkeit bewusst, Synergien zwischen dem Wissen von Lehrern und den technologischen Fertigkeiten von Schülern zu schaffen, damit maximale Lernergebnisse erzielt werden; |
|
170. |
setzt sich dafür ein, dass Praktika für Lehrer unter Anleitung geschulter Mentoren zum fortlaufenden Bestandteil der Lehrerausbildung gemacht werden; |
|
171. |
legt es Lehrern und Schulleitern nahe, eine führende Rolle einzunehmen, wenn es gilt, den Einsatz von Innovationen im schulischen Umfeld und ihre Weiterentwicklung zu fördern; |
|
172. |
legt den Hochschulen nahe, die Verbesserung und Aktualisierung des pädagogischen Wissens von Hochschullehrern und Forschern vorrangig zu behandeln, zu unterstützen und zu belohnen, wozu auch die pädagogischen Möglichkeiten gehören, die die moderne Technik für die Verbesserung der studentischen Leistungen und der Lehreffizienz bietet; |
|
173. |
unterstützt die Entwicklung neuer, innovativer und ehrgeiziger Lehrmethoden und Bildungsstandards, damit den Bedürfnissen der Studenten und der Hochschulen sowie den Herausforderungen einer sich rasant wandelnden Welt besser Rechnung getragen wird; |
o
o o
|
174. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 22.
(2) ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 30.
(3) ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.
(4) ABl. C 172 vom 27.5.2015, S. 17.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0360.
(6) ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 25.
(7) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.
(8) ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 2.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0018.
(10) ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1.
(11) ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.
(12) http://www.socialsummit17.se/wp-content/uploads/2017/11/Concluding-report-Gothenburg-summit.pdf
(13) https://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/educ/122123.pdf
(14) ABl. C 104 vom 16.4.1984, S. 69.
(15) ABl. C 135 vom 26.5.2010, S. 12.
(16) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0303.
(17) http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Gender_statistics
(18) http://www.cedefop.europa.eu/en/publications-and-resources/publications/3072 und https://www.eurofound.europa.eu/sites/default/files/ef_publication/field_ef_document/ef1502en_0.pdf
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/26 |
P8_TA(2018)0248
Entwicklung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Aquakulturbranche
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2018 zu dem aktuellen Stand und die künftigen Herausforderungen bei der Entwicklung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Aquakulturbranche (2017/2118(INI))
(2020/C 28/04)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategische Leitlinien für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur in der EU“(COM(2013)0229), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 710/2009 der Kommission vom 5. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates im Hinblick auf Durchführungsvorschriften für die Produktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischer/biologischer Aquakultur (3), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (4), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (5), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (6), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (7), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (8), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (10), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Dezember 2008 zur Erstellung eines Europäischen Kormoran-Managementplans zur Reduzierung der zunehmenden Schäden durch Kormorane für Fischbestände, Fischerei und Aquakultur (11), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zum Thema „Ein neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ (12), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2010 zu der Regelung der Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in die EU im Hinblick auf die künftige Reform der GFP (13), |
|
— |
unter Hinweis auf seinen in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur festgelegten Standpunkt (14), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zur Erschließung des Potenzials von Forschung und Innovation in der blauen Wirtschaft zur Schaffung von Beschäftigung und Wachstum (15), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2016 zur Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in Restaurants und im Einzelhandel (16), |
|
— |
unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Anwendung der Wasserrahmenrichtlinie und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie auf die Aquakultur (SWD(2016)0178), |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission von 2015 über die Durchführung der Bestimmungen zur Flossenfischzucht (DG(SANTE)/2015-7406 – MR), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2017 mit dem Titel „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ‚Eine Gesundheit‘“(COM(2017)0339), |
|
— |
unter Hinweis auf den Wirtschaftsbericht des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) aus dem Jahr 2016 über die Aquakulturbranche der EU, |
|
— |
unter Hinweis auf den Eurobarometer-Bericht über die Verbrauchergewohnheiten bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (2017) und die ergänzende Analyse der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakultur (EUMOFA), |
|
— |
unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der hochrangigen Gruppe wissenschaftlicher Berater vom November 2017 zum Thema „Lebensmittel aus dem Ozean“, |
|
— |
unter Hinweis auf den FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, |
|
— |
unter Hinweis auf den Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE, |
|
— |
unter Hinweis auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2017 zu der Förderung von Kohäsion und Entwicklung in den Gebieten in äußerster Randlage der EU und der Umsetzung von Artikel 349 AEUV (17), |
|
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0186/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Aquakulturbranche, einschließlich der Meeres- und der Süßwasser-Fischzucht sowie der Zucht von Weichtieren, Krebstieren, Meeresalgen und Stachelhäutern, ein innovativer Wirtschaftszweig, die am schnellsten wachsende Aktivität in der Lebensmittelerzeugung sowie ein potenziell hochtechnologischer Wirtschaftszweig ist, der Investitionen in Struktur und Forschung und eine langfristige operative und finanzielle Planung erfordert; |
|
B. |
in der Erwägung, dass die Fischzucht und die Muschelfischerei eine für Wirtschaft, Beschäftigung, Gesellschaft und Umwelt bedeutende Rolle spielen, weil sie die Lebensqualität der Küstengebiete und des Binnenlandes der Union und der Gebiete in äußerster Randlage verbessern und einen Beitrag zur Ernährungs- und Nahrungsmittelsicherheit der Europäer leisten; in der Erwägung, dass zu den für die Aquakulturproduktion ungünstigen Faktoren Umwelt- und Klimabedingungen und vor allem Faktoren im Zusammenhang mit der Prädation durch andere Tierarten zählen; in der Erwägung, dass mehrere Studien belegen, dass sich diese Prädationsphänomene erheblich auf die Erzeugung auswirken; |
|
C. |
in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Strategische Leitlinien für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur in der EU“vier vorrangige Bereiche ermittelt, mit denen man sich beschäftigen muss, damit das Potenzial der Aquakultur in der EU ausgeschöpft werden kann: Verwaltungsverfahren, koordinierte Raumordnung, Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere durch die Verbindung des Fischereisektors und der Wissenschaft, und gleiche Ausgangsbedingungen; |
|
D. |
in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten in derselben Mitteilung empfohlen wird, mehrjährige nationale Strategiepläne für die Aquakultur zu erstellen, mit denen die größten Mängel und zu beantwortende Fragen analysiert, gemeinsame Ziele und – wenn möglich – Indikatoren zur Bewertung der bei der Verwirklichung dieser Ziele erreichten Fortschritte festgelegt werden; |
|
E. |
in der Erwägung, dass es das wesentliche und vorrangige Ziel sein sollte, die lokalen Ökosysteme und Bestände zu erhalten, wobei es gilt, die Verdrängung und Zerstörung der lokalen Fischerei und Landwirtschaft zu vermeiden; |
|
F. |
in der Erwägung, dass die Aquakultur in der EU trotz guter Absichten und Bemühungen stagniert, wohingegen ihr Wachstum in anderen Weltregionen zunimmt; |
|
G. |
in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge die Produktion der Aquakulturbetriebe in der EU nur 10 % der Binnennachfrage nach Fisch deckt und mehr als die Hälfte der Nachfrage nach Fischereierzeugnissen durch Einfuhren aus Drittländern gedeckt wird; |
|
H. |
in der Erwägung, dass die Aquakultur, insbesondere im Falle der Teichwirtschaft, als eine Form der Landwirtschaft betrachtet und behandelt werden sollte; |
|
I. |
in der Erwägung, dass der Rückstand bei der Entwicklung der Aquakultur in den Gebieten in äußerster Randlage besonders ausgeprägt ist; |
|
J. |
in der Erwägung, dass das vor kurzem veröffentlichte Gutachten der hochrangigen Gruppe wissenschaftlicher Berater zu der von Kommissionsmitglied Vella der Gruppe gestellten Frage, wie mehr Lebensmittel und Biomasse aus den Ozeanen gewonnen werden können, ohne künftige Generationen ihrer Ressourcen zu berauben, folgende Empfehlungen enthält: den Grundsatz einer verantwortungsvollen Vorgehensweise mit Blick auf „Lebensmittel aus dem Ozean“allgemein in die umfassende politische Agenda der EU und weltweiter Strukturen einfließen zu lassen und die Entwicklung der marinen Aquakultur in Europa im Wege eines umfassenden und abgestimmten politischen Rahmens auf eine höhere und stärker strategisch geprägte Stufe zu stellen, wozu unter anderem gehört, dass Leitlinien zur Aufnahme der Anforderungen für die marine Aquakultur in die Umsetzung der EU-Richtlinie von 2014 über maritime Raumplanung herausgegeben werden und die technologische Zusammenarbeit im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und den südlichen Partnerländern auf die marine Aquakultur ausgedehnt wird; |
|
K. |
in der Erwägung, dass es für den Aufbau oder die Erweiterung einer Aquakulturanlage in der EU mehrerer Genehmigungen und Zulassungen bedarf und dass das Verfahren für die Erlangung dieser offiziellen Dokumente auf EU-Ebene nicht harmonisiert ist, im Allgemeinen schleppend verläuft und komplex ist sowie dass es diesbezüglich an Rechtssicherheit und wirtschaftlicher Vorhersehbarkeit mangelt; in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass der Ausbau der Branche hierdurch erschwert wird, von gewerblichen Investitionen abgeschreckt werden könnte, der Branche übermäßige Kosten entstehen könnten und außerdem Einfuhren aus Drittländern begünstigt werden könnten; |
|
L. |
in der Erwägung, dass die komplexesten Verfahren für Aquakulturvorhaben die Umweltauflagen betreffen (Abschätzung der Auswirkungen auf die Umwelt, strategische Folgenabschätzung für die Umwelt und Überwachungsverfahren), diese Verwaltungsverfahren aufgrund ihres schleppenden Verlaufs und ihrer Komplexität aber paradoxerweise keinen Umweltschutz, sondern mitunter eher das Gegenteil bewirken, da sie die Errichtung sozioökonomisch und ökologisch nachhaltiger und hochwertiger Aquakulturanlagen erschweren; in der Erwägung, dass es Unterschiede zwischen Süßwasser-Aquakultur und mariner Aquakultur gibt; in der Erwägung, dass in den Unterbereichen der Aquakultur unterschiedliche Praktiken in den Bereichen Bestandsverwaltung, Fütterung oder Aufzucht erforderlich sind; in der Erwägung, dass diese Unterschiede bei der Regelung der Aquakultur in der EU, insbesondere bei den Standards für die ökologische Nachhaltigkeit, gebührend berücksichtigt werden sollten; |
|
M. |
in der Erwägung, dass die Komplexität und Verzögerungen auf der Verwaltungsebene – insbesondere mit Blick auf Genehmigungen und Planung – Stillstand bedeuten, der unweigerlich wirtschaftliche Kosten und Belastungen in Form von sozialen und Arbeitskosten für potenzielle Investoren in den Gebieten verursachen, in denen die Aquakulturanlagen angesiedelt sind, was Auswirkungen besonders auf die Frauen- und Jugendbeschäftigung hat; |
|
N. |
in der Erwägung, dass für eine angemessene Raumplanung die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Nutzer zusammen mit der Notwendigkeit, die Natur zu schützen, berücksichtigt werden müssen, und dass man sich bemühen muss, sie miteinander zu vereinbaren; in der Erwägung, dass die Nichtverfügbarkeit von Standorten, eine fehlende angemessene Raumplanung und der Konflikt mit anderen Wirtschaftsaktivitäten beträchtliche Auswirkungen auf den Ausbau der Aquakultur der EU in einigen Regionen haben, da die Aquakulturbranche im Vergleich zu anderen „mächtigen“Wirtschaftszweigen unter Umständen weniger Gewicht hat; |
|
O. |
in der Erwägung, dass die Raumplanung eine der Schlüsselbedingungen für eine langfristige Entwicklung der Aquakultur ist, die als Instrument entsprechende Standorte für die Planung von Aquakulturvorhaben unter Berücksichtigung anderer Aktivitäten in diesem Raum sichern soll; |
|
P. |
in der Erwägung, dass das EU-Umweltrecht auf Richtlinien (Meeresstrategie-Richtlinie, Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie) beruht, und in der Erwägung, dass es deshalb den Mitgliedstaaten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften obliegt, sie mit einem gewissen Ermessensspielraum umzusetzen und anzuwenden; in der Erwägung, dass diese Rechtsvorschriften in der EU folglich nicht einheitlich umgesetzt werden, was zu Rechtsunsicherheit für Unternehmen und Betriebe und mangelnder Vorhersehbarkeit für Investoren führt sowie ungleiche Wettbewerbsbedingungen schafft; |
|
Q. |
in der Erwägung, dass laut dem wissenschaftlichen Gutachten „Lebensmittel aus dem Ozean“kurzfristig eine erhebliche Steigerung der Menge an Nahrung und Biomasse aus dem Meer nur durch die Ernte von Organismen auf niedrigeren Stufen der Nahrungskette, wie Makroalgen und Muscheln, möglich ist; |
|
R. |
in der Erwägung, dass unterschiedliche nationale oder regionale rechtliche Rahmenbedingungen für die Aquakultur dazu führen können, dass Betriebe unterschiedliche rechtliche Anforderungen erfüllen müssen, auch wenn sie in demselben Meeresbecken tätig sind, was wiederum zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann; |
|
S. |
in der Erwägung, dass die Beispiele guter Zusammenarbeit auf der Grundlage von Abkommen und anderen Vereinbarungen zwischen Naturschützern und der Branche zu begrüßen sind; in der Erwägung, dass die positiven Beispiele für den Beitrag der Aquakultur zur Aufrechterhaltung einer guten Wasserqualität und der Leistungen der aquatischen Ökosysteme zwar zu begrüßen sind, dass es aber auch wichtig ist anzuerkennen, dass die Aquakultur negative Auswirkungen auf die Umwelt und die Wasserqualität vor Ort haben kann, und sich darum zu bemühen, diese zu vermindern; regt deshalb weitere Innovationen und Initiativen an, damit die Branche auf lange Sicht nachhaltig und rentabel ist; |
|
T. |
in der Erwägung, dass die Muschelzucht und die Kultivierung von Makroalgen eine ausgewogene Zufuhr von Nährsalzen in die Umwelt erfordern; |
|
U. |
in der Erwägung, dass vor diesem Hintergrund solche Süßwasser-Fischereiwirtschaften auch als Naturschutzdienst zum Schutz von Wasserqualität und Wassermenge gelten können und dass sie sehr viel mehr Anerkennung und Unterstützung als bisher durch die Entscheidungsinstanzen der EU verdienen; |
|
V. |
in der Erwägung, dass die Erzeugnisse aus der EU eine Reihe strenger Umwelt-, Tiergesundheits-, Tierschutz- und Verbraucherschutzbestimmungen und -standards einhalten müssen, die sich auf Erzeugung, Futter, Wohlergehen, Transport, Verarbeitung und soziale Beschäftigungsbedingungen erstrecken und unmittelbare Auswirkungen auf die Produktionskosten haben; in der Erwägung, dass die Konsequenz hieraus hervorragende und nachhaltige Erzeugnisse sind, die unter Umständen teurer und somit im Wettbewerb gegenüber eingeführten Produkten benachteiligt sind, die häufig zu niedrigen Preisen auf den EU-Markt gelangen, was auf Praktiken zurückzuführen ist, die aus ökologischer, sozialer und arbeitsrechtlicher Sicht nicht nachhaltig sind und deren Erzeugung mit niedrigen Tierschutz- und Tiergesundheitsnormen einhergeht; |
|
W. |
in der Erwägung, dass ein Teil der Aquakulturunternehmen stark von Energiequellen abhängig ist, was die Herstellungskosten der Aquakulturprodukte erhöht; |
|
X. |
in der Erwägung, dass der Fischkonsum gesteigert werden sollte, da Fisch ein Nahrungsmittel ist, das Proteine, Fettsäuren, Vitamine, Mineralien und essenzielle Mikronährstoffe enthält, die der menschlichen Gesundheit zuträglich sind, und in der Erwägung, dass die hervorragende Qualität von Fisch und Meeresfrüchten aus der EU ein gewichtiger Wettbewerbsvorteil für die Aquakultur der EU sein sollte; |
|
Y. |
in der Erwägung, dass der weltweite Verbrauch von Fisch parallel zum weltweiten Bevölkerungswachstum stetig ansteigt; |
|
Z. |
in der Erwägung, dass außerdem die Handels-, die Sozial- und die Umweltpolitik der EU nicht immer kohärent sind: Beispielsweise gewährt die EU benachteiligten Entwicklungsländern die Vorteile des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS und APS+), das darauf abzielt, die Ausfuhren dieser Länder teilweise oder ganz von Zöllen zu befreien, sodass sie über einen lebenswichtigen Zugang zum EU-Markt verfügen und ein Beitrag zu ihrem Wachstum geleistet wird; in der Erwägung, dass manche dieser Länder beispielsweise in Asien gleichzeitig Aquakulturerzeugnisse produzieren, die nicht den Umwelt-, Tierschutz-, Gesundheits-, Sozial- und Arbeitsnormen entsprechen, die Betreiber aus der EU erfüllen müssen, wobei es in einigen Fällen zu Menschenrechtsverletzungen kommt; |
|
AA. |
in Erwägung, dass die EU auch bei Futtermitteln für die Aquakultur stark von der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern abhängig ist, und in der Erwägung, dass nachhaltigere, alternative Futtermittel bislang unzureichend erforscht und gefördert werden; |
|
AB. |
in der Erwägung, dass die EU ein Außenhandelsdefizit im Bereich der Aquakultur aufweist und dass es einen unlauteren Wettbewerb zwischen aus Drittländern eingeführten Aquakulturerzeugnissen und EU-Erzeugnissen zu Lasten der Lebensmittelqualität und der Verbrauchergesundheit gibt; |
|
AC. |
in der Erwägung, dass die Aquakultur in Drittländern Chancen für EU-Investitionen bietet; |
|
AD. |
in der Erwägung, dass die europäischen Verbraucher die Unterschiede zwischen den Erzeugnissen der europäischen Aquakultur und den Erzeugnissen aus Drittländern im Hinblick auf Qualität, Umweltauswirkungen, Sozialverhalten und Beachtung des Tierschutzes nicht wahrnehmen können, wenn ihnen ungenügende oder ungenaue Informationen (insbesondere mit Blick auf Ursprungsland, Auftauen oder Angaben zur Art) über diese Erzeugnisse zur Verfügung stehen; |
|
AE. |
in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften der EU über Verbraucherinformationen über Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse eindeutig sind, und in der Erwägung, dass für deren Kontrolle die Behörden der Mitgliedstaaten zuständig sind; in der Erwägung, dass diese wichtigen Verbraucherinformationen jedoch im Allgemeinen weder bei Fischhändlern noch in der Gastronomie tatsächlich bereitgestellt werden; in der Erwägung, dass diese unzureichende Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der Aquakultur in der EU untergräbt; |
|
AF. |
in der Erwägung, dass eine nachhaltige Fischzucht auf der Aufzucht gesunder Tiere beruht und dass es hierfür unbedingt spezifischer und innovativer tierärztlicher Instrumente – insbesondere Impfstoffe und Antibiotika –, die auf verantwortungsvolle und restriktive Weise eingesetzt werden sollten, damit die Gesundheit und das Wohlergehen von Tieren und Verbrauchern gewährleistet ist, sowie sicherer und nährstoffreicher Aquakulturerzeugnisse ohne Beeinträchtigung der Umwelt und wild lebender Arten bedarf; in der Erwägung, dass die EU-Bestimmungen zur Tiergesundheit mit Blick auf die Behandlung von Infektionen und Krankheiten und die Auswirkungen auf die Produktqualität auch den Besonderheiten der Aquakultur und den Eigenheiten der Fischarten Rechnung tragen müssen; |
|
AG. |
in der Erwägung, dass in dem europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“festgestellt wird, dass eine Immunisierung durch Impfung bei der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen (18) eine kosteneffiziente gesundheitspolitische Maßnahme ist, und dass dies auch auf die Aquakultur zutrifft; |
|
AH. |
in der Erwägung, dass der Eindruck, den die europäische Gesellschaft und die europäischen Verbraucher von der Aquakultur haben, in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist, es aber generell eindeutig Raum für eine Verbesserung gibt; |
|
AI. |
in der Erwägung, dass zwar stets Verbesserungen im Wege vorteilhafterer Methoden möglich sind, das schlechte Image dieser Tätigkeit aber nicht realen Problemen (Umwelt, Qualität oder Sicherheitsaspekte), sondern der vorgefassten Meinung geschuldet ist, die die Verbraucher von der Aquakultur haben; in der Erwägung, dass diese vorgefasste Meinung zum großen Teil auf den Glauben zurückzuführen ist, dass sich die in manchen Drittländern (Entwicklungsländern) auftretenden faktischen Auswirkungen der Aquakultur auch in der EU einstellen, was nicht der Wahrheit entspricht; |
|
AJ. |
in der Erwägung, dass die stark voneinander abweichenden Methoden in Bezug auf die Aquakultur zu erheblichen Unterschieden, unter anderem bei der Produktqualität, den Umweltauswirkungen und den Hygienebedingungen, führen und den Verbraucher bezüglich des daraus gewonnenen Produkts häufig im Unklaren lassen; |
|
AK. |
in der Erwägung, dass der schlechte Ruf der Aquakultur ihr Management durch die öffentliche Verwaltung (Genehmigungen, Planung usw.), aber auch ihre Vermarktungsbedingungen beeinflusst; |
|
AL. |
in der Erwägung, dass es wichtig ist, das Potenzial der Süßwasseraquakultur, der Binnenaquakultur mit angeschlossenen Gewässern, der integrierten multitrophischen Aquakultur und der Kreislaufsysteme oder Aquaponik in städtischen Gebieten, zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und zur Entwicklung ländlicher Gebiete beizutragen, zur Kenntnis zu nehmen; |
|
AM. |
in der Erwägung, dass auch Krebstiere, Weichtiere und Wasserpflanzen wie Algen wichtige Ressourcen für die Aquakultur darstellen; |
|
AN. |
in der Erwägung, dass Forschung und Innovation eine grundlegende Funktion bei der Erschließung des Potenzials der nachhaltigen Aquakultur zukommt; in der Erwägung, dass die Produktion im Wege von auf Innovation gestützter Expansion, der Regenerierung und Reinigung von Wasser, der Nutzung erneuerbarer Energien und von Energie- und Ressourceneffizienz nachhaltig gesteigert werden kann und gleichzeitig die Umweltauswirkungen gesenkt und Umweltdienstleistungen erbracht werden können; |
|
AO. |
in der Erwägung, dass Standardprotokolle wissenschaftlicher Daten auf EU-Ebene, die die Überwachung und Verbesserung der Verwaltungs- und Produktionsverfahren sowie deren Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit ermöglichen, von großer Bedeutung sind; |
|
AP. |
in der Erwägung, dass die Zucht heimischer oder endemischer Arten bevorzugt werden muss, um die Umweltauswirkungen zu senken und die Aquakultur nachhaltiger zu gestalten; |
|
AQ. |
in der Erwägung, dass durch Schwierigkeiten beim Zugang zu Darlehen und einen beträchtlichen Zeitabstand zwischen Investition und erstem Verkauf (üblicherweise mindestens drei Jahre) die Gefahr besteht, dass Investoren abgeschreckt werden; |
|
AR. |
in der Erwägung, dass die von Banken und Finanzinstituten gestellten Bedingungen für eine Vorfinanzierung immer strenger werden; |
|
AS. |
in der Erwägung, dass die Verfahren, die in den meisten Fällen für Nutzer nicht ausreichend klar sind, und die Fülle von Dokumenten, die eingereicht werden müssen, damit eine Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) gewährt wird, die Antragsteller abschrecken; in der Erwägung, dass die im aktuellen Programmplanungszeitraum 2014-2020 zur Verfügung gestellten Mittel von etwa 1 280 Mio. EUR für die Entwicklung der europäischen Aquakulturbranche nicht ausreichen; in Erwägung der sehr geringen Mittelausschöpfung seitens der Mitgliedstaaten; |
|
AT. |
in der Erwägung, dass eine nachhaltige Aquakultur den potenziellen Auswirkungen auf Wildfischbestände und Wasserqualität Rechnung tragen muss, aber umgekehrt auch gesunde Fischbestände und eine hervorragende Wasserqualität braucht; |
|
AU. |
in der Erwägung, dass die auf 8 Millionen Tonnen geschätzte Lücke zwischen dem Verbrauch an Fisch und Meeresfrüchten in der EU und den Fängen aus der Fischerei den verfügbaren Daten zufolge immer größer wird; in der Erwägung, dass eine nachhaltige Aquakultur zusammen mit nachhaltigen Fischereien dazu beitragen kann, auf lange Sicht Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit, einschließlich der Nahrungsmittelversorgung, sowie Wachstum und Beschäftigung für die Bürger der Union sicherzustellen und die zunehmende weltweite Nachfrage nach Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu decken, unter der Voraussetzung, dass nachhaltige Futterquellen für die Aquakulturtätigkeiten benutzt werden und eine Schädigung der Umwelt verhindert wird; in der Erwägung, dass sie auf diese Weise zur Verwirklichung des übergeordneten Ziels beitragen kann, die Lücke zwischen Verbrauch und Erzeugung von Fisch und Meeresfrüchten in der EU zu schließen; |
|
AV. |
in der Erwägung, dass ein Kilogramm geringwertigen Fisches in der Aquakultur in ein Kilogramm hochwertigen Fisches umgewandelt werden kann (wie beispielsweise bei Lodde und Steinbutt, bei denen ein Wertzuwachs von 0,10 EUR auf 7 EUR pro Kilogramm zu verzeichnen ist); |
|
AW. |
in der Erwägung, dass sich junge Menschen aufgrund der unzureichenden Kommunikation und eines Mangels an Zukunftsperspektiven und Stabilität in geringerem Umfang für eine berufliche Tätigkeit im Aquakultursektor oder für Investitionen in diesen oder dessen Weiterentwicklung interessieren, was ihn für jüngere Generationen unattraktiv macht; |
|
AX. |
in der Erwägung, dass nachhaltige Aquakulturen, die sich im Eigentum der Gemeinschaft befinden und von dieser verwaltet werden, abgelegenen Küstenregionen einen sozioökonomischen Nutzen bringen und eine positive Rolle in der blauen Wirtschaft spielen können; |
|
AY. |
in der Erwägung, dass die Leistung der Süßwasser-Aquakultur zwanzig Prozent der gesamteuropäischen Branche ausmacht und sich das auch im Verhältnis der EU-Unterstützung niederschlagen sollte; in der Erwägung, dass die Süßwasser-Aquakultur ihrer unterschiedlichen Natur nach individuelle Vorschriften und somit ein eigenes Kapitel in den Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU erfordert; |
|
AZ. |
in der Erwägung, dass Forschung und Innovation für mehr Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit im Aquakultursektor auf dem EU-Markt entscheidend sind; |
|
BA. |
in der Erwägung, dass Investitionen in die Süßwasser-Aquakultur auch durch nachfinanzierte Beihilfen möglich sind, und in der Erwägung, dass dies für Investoren oft mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, so dass Fischzuchtbetriebe es in vielen Fällen nicht wagen, Projekte in Angriff zu nehmen; in der Erwägung, dass die Förderintensität in den meisten Fällen unzureichend ist; |
Das Potenzial der Aquakultur der EU erschließen
|
1. |
erkennt die positiven Auswirkungen an, die eine nachhaltige Aquakultur, einschließlich der marinen und der Süßwasser-Branche, im Allgemeinen auf die Beschäftigung und die Wirtschaft der Union sowie die Verbesserung der Lebensqualität der Küstengebiete und des Binnenlandes haben kann; hält es für geboten, dass ihre Entwicklung, Diversifizierung und Innovation dadurch gefördert wird, das größere Mengen von Fisch, Krebstieren, Weichtieren, Algen und Stachelhäutern aus Aquakultur erzeugt und die Wettbewerbsfähigkeit solcher Erzeugnisse verbessert (um die Aquakulturproduktion der EU so zu verbessern, dass sie zumindest die derzeitige weltweite Wachstumsrate bei der Aquakultur innerhalb von fünf Jahren erreicht, und um Investitionen in energieeffizientere und ökonomischere Ausrüstungen zu fördern) sowie ihr Konsum und ihr Beitrag zur Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit für die EU-Bürger erhöht wird; besteht darauf, dass dies unter Erhaltung gut funktionierender Meeresökosysteme geschehen muss, um die fortgesetzte Ausübung von rentablen Aquakultur- und gewerblichen Fischereitätigkeiten sowie anderen nachhaltigen Nutzungsmöglichkeiten der Meeresumwelt zu ermöglichen; |
|
2. |
ist der Auffassung, dass die EU ihre Erzeugungskapazitäten in der Aquakultur steigern muss, insbesondere mit dem Ziel der Reduzierung des Befischungsdrucks, der auf natürlichen Fanggründen lastet; ist der Auffassung, dass aus Fisch gewonnene Futtermittel auf nachhaltige Weise beschafft und nicht die GFP-Ziele des höchstmöglichen Dauerertrags gefährden sollten, und dass die Nährstoffbelastung kontrolliert werden sollte; betont, wie wichtig es ist, dass Forscher, die Aquakulturbranche, Futtermittelerzeuger sowie Umweltorganisationen und -behörden zusammenarbeiten; betont, dass die Aquakultur der EU Qualität, Nachhaltigkeit, Ernährungssicherheit, Umweltaspekte sowie die Gesundheit von Menschen und Tieren berücksichtigen und insofern ein Vorbild sein sollte; nimmt neue Initiativen für die landgestützte Aquakultur – insbesondere in empfindlichen Meeresgebieten und Gebieten der EU mit abgeschlossenen Gewässern – wohlwollend zur Kenntnis und ist der Ansicht, dass es entschlossenerer Maßnahmen bedarf, damit die Aquakultur effizienter, wirtschaftlich tragfähiger, sozial verantwortlicher und umweltfreundlicher wird, einen größeren Anteil der europäischen Nachfrage nach Fisch deckt und die Abhängigkeit Europas von Einfuhren senkt; |
|
3. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategische Leitlinien für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur in der EU“und die Ermittlung der Bereiche, auf die sich die Bemühungen konzentrieren müssen, damit das Potenzial der Aquakultur in der EU erschlossen werden kann und diese zusammen mit der nachhaltigen Fischerei dadurch einen Beitrag zu der Verwirklichung des Ziels leisten kann, die Lücke zwischen dem Verbrauch und der Erzeugung von Fisch und Meeresfrüchten in der EU auf ökologisch, sozial und wirtschaftlich nachhaltige Weise zu schließen; |
|
4. |
betont, dass die Süßwasser-Aquakultur nach wie vor eine unzureichend genutzte Chance für die Verbesserung der Ernährungssicherheit und die Entwicklung des ländlichen Raums ist; |
|
5. |
betont, dass nachhaltiges Wachstum auf Folgendem beruht: Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit für gewerbliche Investoren, die im Wege wirksamerer Verwaltungsrahmen geschaffen werden kann, einer verbesserten Verwaltungstransparenz, klaren, einheitlichen und vereinfachten Kriterien für die Vergabe von Genehmigungen in der gesamten EU, gemeinsamen Verfahren für den Umgang mit Krankheiten und dem Zugang zu angemessenen tiermedizinischen Behandlungsformen ohne nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, einer wirksamen Raumplanung, der Verfügbarkeit von Leitlinien, dem Austausch bewährter Verfahren, der Unterstützung durch den Beirat für Aquakultur und einer angemessenen finanziellen Förderung; weist darauf hin, dass diese Faktoren zu nachhaltigem Wachstum beitragen können; |
|
6. |
begrüßt die Schlussfolgerungen und Empfehlungen in dem wissenschaftlichen Gutachten vom November 2017 zu dem Thema „Lebensmittel aus dem Ozean“mit Blick auf die Gestaltung und Umsetzung der Meeres-, Fischerei- und Aquakulturpolitik in den nächsten Jahren, damit ein Beitrag zur Steigerung der Menge der aus den Ozeanen gewonnenen nachhaltigen Lebensmittel geleistet wird; |
|
7. |
fordert die Kommission auf, die Industrie in ihren Bemühungen zu unterstützen, ihre Abhängigkeit von Wildfischbeständen für die Erzeugung von Fischfutter zu verringern, unter anderem durch eine verstärkte Nutzung von Meeresalgen und sonstigen Algen; |
|
8. |
fordert die Kommission auf, den Ausbau des entstehenden Meeresalgen-Aquakultursektors zu fördern; |
|
9. |
weist auf das Potenzial der Aquakultur zur Erhöhung der Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit für die EU-Bürger und das Erfordernis einer nachhaltigen und gesunden Ernährung sowie klimaschonender, dem Tierschutz entsprechender, ökologisch nachhaltiger, auf Kreisläufen beruhender und ressourceneffizienter Lebensmittelsysteme hin, die Innovation und die Eigenverantwortung von Gemeinschaften unterstützen; |
|
10. |
bekräftigt, dass der Ausbau der europäischen Aquakultur mit dem grundlegenden und wesentlichen Erfordernis einer autarken, sicheren und nachhaltigen Erzeugung von nährstoffreichen Lebensmitteln einhergehen und auf der globalen Agenda der EU höher angesiedelt werden muss; |
|
11. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Forschung, Studien und Pilotprojekte für eine innovative, zukunftsorientierte und umweltschonende Aquakulturwirtschaft zu investieren, zu denen auch die integrierte multitrophe Aquakultur (IMTA), die Aquaponik und Kreislaufsysteme (RAS) gehören, die die Auswirkungen der Aquakulturbetriebe auf Lebensräume, Wildtierbestände und die Wasserqualität vermindern und auf diese Weise zu einer ökosystembasierten Vorgehensweise beitragen; |
|
12. |
ersucht die Kommission darum, jede einzelne der Empfehlungen der hochrangigen Gruppe wissenschaftlicher Berater sorgfältig zu analysieren und für eine angemessene Weiterbehandlung zu sorgen; |
|
13. |
unterstreicht, dass eine nachhaltige europäische Aquakulturpolitik den Merkmalen und unterschiedlichen Bedürfnissen und Herausforderungen der verschiedenen Arten der Aquakultur Rechnung tragen und maßgeschneiderte Maßnahmen umfassen muss, die unter anderem die geografischen Unterschiede und die potenziellen Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigen; fordert deshalb die Kommission auf, in der Gemeinsamen Fischereipolitik für die Zeit nach 2020 individuelle Regelungen festzulegen, die auf die Merkmale jedes einzelnen Teilsektors zugeschnitten sind; |
|
14. |
weist auf das Potenzial der Süßwasser-Aquakultur sowie der Binnenaquakultur mit angeschlossenen Gewässern, der integrierten multitrophischen Aquakultur und der Kreislaufsysteme und Aquaponik in städtischen Gebieten hin; betont, dass die Süßwasser-Aquakultur nach wie vor eine unzureichend genutzte Chance für die Verbesserung der Ernährungssicherheit und die Entwicklung des ländlichen Raums ist, dass sie aber eine wichtige soziale Rolle spielt, da sie in den ärmsten Gegenden des ländlichen Raums Arbeitsplätze schafft, durch den Erhalt wertvoller Feuchtgebiete der Umwelt zugutekommt und für zahlreiche Ökosystemdienstleistungen sorgt, die weit über ihren wirtschaftlichen Wert hinausgehen; |
|
15. |
betont, dass es wichtig ist, Koordinierungsinstrumente zu aktivieren, Studiengruppen einzurichten und Gemeinschaftsaktionen zu ergreifen, um die Fälle, in denen die Erzeugung von Muscheln erheblich unter der Prädation durch Goldbrasse (Sparus aurata) leidet, zu ermitteln und nachhaltige und umweltverträgliche Lösungen zu suchen; |
|
16. |
weist darauf hin, dass die Aquakultur und die anschließende Verarbeitung und Ausfuhr von Fischerzeugnissen als heimischer Industriezweig insbesondere für ländliche Küstengemeinden und Inseln ein großes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen und wirtschaftlichem Wohlstand bergen; |
|
17. |
weist darauf hin, dass es wichtig ist, dass die Wasserrahmenrichtlinie und die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie den Schutz der Muschelerzeugungsgebiete garantieren, wie es zuvor in der aufgehobenen Richtlinie über lebende Muscheln festgehalten war; |
|
18. |
betont, dass in einer zur Erzeugung von Makroalgen oder Muscheln vorgesehenen Umgebung bei der Herabsetzung der Zufuhr von Nährstoffen zwecks Erreichung des guten Zustands der Umwelt dem natürlichen Abbauvermögen der gezüchteten oder kultivierten Organismen Rechnung zu tragen ist; |
Vereinfachung der Verwaltungsverfahren
|
19. |
betont die entscheidende Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beim Ausbau der europäischen Aquakultur, unter anderem bei der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten erstellten mehrjährigen Strategiepläne; |
|
20. |
betont, dass das nachhaltige Wachstum der Aquakultur auf Vorhersehbarkeit für gewerbliche Investoren und Rechtssicherheit beruhen muss, was insbesondere Folgendes erfordert:
|
|
21. |
schlägt mit Blick auf das Verwaltungssystem vor, so rasch wie möglich eine einzige Anlaufstelle einzurichten, die sämtliche Zuständigkeiten übernimmt und ausübt, sodass sämtliche einschlägigen Dokumente ein und derselben Verwaltungsstelle übermittelt werden können; ist der Ansicht, dass die Beziehung zwischen den Endnutzern und den verschiedenen Ebenen der öffentlichen Verwaltung hierdurch verbessert würde; |
|
22. |
schlägt vor, dass ein vereinfachtes oder beschleunigtes System für die Vergabe von Genehmigungen eingerichtet wird, bei dem die zuständige Behörde eine vorläufige Bescheinigung vergibt, mit der die Betreiber, die festgelegte Kriterien erfüllen, den Betrieb aufnehmen können; betont, dass diese Kriterien auf der bisherigen Bilanz des Antragstellers, auf einem von dem Antragsteller vorgeschlagenen und in bezug auf Innovation und/oder Nachhaltigkeit bahnbrechenden Aquakulturprojekt oder auf der Schaffung von Gebieten mit einem Nutzungsrecht für die Aquakultur beruhen könnten, bei denen mit dieser Tätigkeit nicht zu vereinbarende Nutzungsformen vorab festzulegen sind; |
Fairness beim Zusammenspiel mit anderen Branchen
|
23. |
betont, dass eine angemessene Raumplanung sämtlichen Branchen (ganzheitliche Vorgehensweise), Nachhaltigkeitsbelangen und der Ernährungssicherheit Rechnung tragen sollte, ohne dass mächtige Wirtschaftsbranchen zulasten der Aquakultur bevorzugt werden; betont, dass die Raumplanung nicht notwendigerweise zu einer Trennung von Aktivitäten in bestimmten Gebieten führen muss, sondern vielmehr auf einer ausgewogenen Vereinbarkeit verschiedener Aktivitäten beruhen muss, wodurch Vorteile für alle entstehen können; |
|
24. |
schlägt vor, im Wege der Regionalisierung eine aktivere und bedeutendere Rolle und Einbeziehung der Aquakulturorganisationen und lokalen Aktionsgruppen im Fischereisektor (FLAG) im Entscheidungsprozess zu unterstützen, damit für jede einzelne Region der jeweils beste Ansatz verfolgt wird; |
|
25. |
weist darauf hin, dass die Interessen der Aquakulturbranche gebührend berücksichtigt werden müssen und dass die Branche im Zusammenspiel mit anderen Branchen, beispielsweise bei der Raumplanung, fair behandelt werden muss; |
|
26. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Raumplanungskarten zu erstellen, um diejenigen Gebiete zu ermitteln, in denen Aquakultur und andere Aktivitäten nebeneinander bestehen können; |
|
27. |
weist darauf hin, dass die Raumplanung und die Zulassungsvoraussetzungen vermutlich der Hauptgrund dafür sind, dass andere wichtige oder mächtige Branchen nicht bereit sind, Flächen abzugeben; |
|
28. |
betont, dass sich die für die Aquakultur erforderlichen sozioökonomischen Studien und Umweltverträglichkeitsprüfungen auch auf sämtliche Branchen, die mit der Aquakultur im Wettbewerb stehen, – wie Tourismus oder Rohstoffgewinnung – erstrecken sollten, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich des Zugangs zu den Meeresressourcen gewährleistet sind; |
|
29. |
fordert die Mitgliedstaaten und die nationalen Behörden nachdrücklich auf, die Rechtsvorschriften der EU über Gewässer und die Erneuerung und Sanierung kontaminierter Gebiete einzuhalten; |
|
30. |
betont, dass Rechtsvorschriften erst nach der gleichberechtigten Anhörung sämtlicher interessierter Kreise erlassen werden sollten; |
Anpassung der Rechtsvorschriften an die Erfordernisse der Aquakultur
|
31. |
unterstreicht, dass die ökologische Nachhaltigkeit mit der sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit (die Nachhaltigkeit hat drei Säulen) einhergehen muss und dass der aktuelle und der potenzielle Beitrag der Aquakultur zur Ernährungssicherheit in der Union gebührend berücksichtigt werden muss; |
|
32. |
begrüßt die bewährten Verfahren in der Branche und die Beispiele guter Zusammenarbeit auf der Grundlage von freiwilligen Abkommen und anderen Vereinbarungen zwischen Naturschützern und der Branche, u. a. in Natura 2000-Gebieten; begrüßt die zahlreichen Beispiele für den Beitrag der Aquakultur zur Aufrechterhaltung einer guten Wasserqualität; erkennt die von der Branche erbrachten Leistungen der aquatischen Ökosysteme an und fordert Anreize zu ihrer Stärkung; betont, dass die Einführung weiterer rechtlicher Komplikationen, die die Aquakultur betreffen, unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit und der sozioökonomischen Entwicklung nicht wünschenswert ist; |
|
33. |
hebt hervor, dass die Rechtsvorschriften der EU besser auf die Gegebenheiten, Besonderheiten und Bedürfnisse der Aquakultur im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik abgestimmt sein sollten und im Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU im Umweltbereich sowie dem Ziel, spätestens bis 2020 einen guten Umweltzustand für alle Meeresgewässer zu erreichen, stehen sollten und der Bedeutung der Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen in dieser Branche Rechnung tragen sollten; |
|
34. |
betont, dass in Fällen, in denen die Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU problematisch ist oder uneinheitlich erfolgt, Leitlinien für deren Umsetzung sowie für bewährte Verfahren herausgegeben werden sollten; |
|
35. |
bekräftigt, dass die Branche enger in die Beschlussfassung eingebunden werden sollte; |
|
36. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, den begrenzten Beitrag der Aquakulturproduktion zur Binnennachfrage nach Fisch, der schätzungsweise 10 % beträgt, zu erhöhen, und etwas daran zu ändern, dass mehr als die Hälfte der Nachfrage der Union nach Fisch durch eingeführte Erzeugnisse gedeckt wird; |
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Aquakultur innerhalb und außerhalb unserer Grenzen
|
37. |
fordert, dass bei eingeführten Aquakulturerzeugnissen verlangt wird, dass dieselben Umwelt- und Lebensmittelsicherheitsstandards sowie sozialen und arbeitsrechtlichen Standards eingehalten und die Menschenrechte geachtet werden, wie das von EU-Betreibern gefordert wird, und bedauert, dass in diesem Bereich nach wie vor ungleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen und dass gefährliche Wettbewerbsverzerrungen ein ernstes Problem für EU-Betreiber sind; |
|
38. |
weist nachdrücklich auf die derzeitige Lage der europäischen Teichwirte hin, die aufgrund von Räubern, wie Ottern, Fischreihern und Kormoranen, mit erheblichen Verlusten, die ihren gesamten Bestand betreffen, zu kämpfen haben; betont, dass diese Räuber auch den Laich von Zander und Karpfen töten und folglich die Zucht und die Reproduktion von Süßwasserfischen erheblich einschränken; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, für Fischreiher und Kormorane von den geltenden Ausnahmeregelungen Gebrauch zu machen, und fordert die Kommission auf, den Erhaltungsstatus des Otters zu überprüfen und gegebenenfalls den Abbau und die Kontrolle der Bestände dieser Räuber zuzulassen; |
|
39. |
fordert mehr und bessere Herkunfts- und Grenzkontrollen für eingeführte Erzeugnisse und Maßnahmen auf interner Ebene zur Bekämpfung illegaler oder „heimlicher“Aquakulturpraktiken, die die interne Entwicklung der Branche beeinträchtigen; |
|
40. |
weist darauf hin, dass die EU ihre Nachhaltigkeitsstandards und ihr Know-how exportieren sollte; ist der Ansicht, dass dies insbesondere bei benachbarten Regionen, die ähnliche Arten erzeugen wie die EU, und vor allem bei Drittstaaten, die Anrainer derselben Gewässer wie die EU sind, von Bedeutung ist; |
|
41. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der bevorzugte Marktzugang in Handelsabkommen mit Partner-Drittstaaten von der Einhaltung von Nachhaltigkeits- und Tierschutzstandards abhängig gemacht wird, die den in der EU geltenden Standards entsprechen; |
|
42. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen der EU-Politik für die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen zu fördern, mit denen ein Beitrag zum Ausbau einer nachhaltigen Aquakultur geleistet wird und die Aquakulturbetreiber in diesen Ländern für Qualitätsanforderungen und strengere Produktionsnormen – insbesondere Umwelt-, Hygiene- und Sozialstandards – sensibilisiert werden; |
|
43. |
fordert nachdrücklich, dass Schritte unternommen werden, um Investitionen der EU in Aquakulturprojekte in Drittstaaten zu fördern; |
|
44. |
fordert die Kommission auf, weiterhin dafür zu sorgen, dass die Einfuhrvorschriften der EU eingehalten werden, auch im Hinblick auf Produktionsmethoden in exportierenden Drittstaaten, die Umwelt-, Hygiene- und Sozialstandards erfüllen, damit international gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden können; vertritt außerdem die Auffassung, dass die Ergebnisse der Überwachung von Aquakulturverfahren in Drittstaaten einen entscheidenden Einfluss auf die Erneuerung von Ausfuhrgenehmigungen für die Ausfuhr von Produkten in die EU haben sollten; |
|
45. |
ersucht die Kommission darum, die Folgen des Brexit für die Aquakultur abzuschätzen; |
Bessere Verbraucherinformationen
|
46. |
besteht darauf, dass die EU-Rechtsvorschriften über Kennzeichnung und Verbraucherinformationen sowohl auf Fischmärkten als auch in der Gastronomie (Horeca) vollständig und umfassend umgesetzt werden; ist der Ansicht, dass dies für alle Fischereierzeugnisse (nicht nur aus der Aquakultur) sowohl aus der EU als auch aus Drittländern gelten muss; ist der Ansicht, dass die Kontrollverordnung zu diesem Zweck angepasst und gestärkt werden sollte; |
|
47. |
fordert die Einführung einer besonderen Kennzeichnung für Produkte aus nachhaltiger EU-Aquakultur und betont, dass bei aus Drittländern eingeführten Aquakulturerzeugnissen für Transparenz für die Verbraucher gesorgt werden muss, indem die Rückverfolgbarkeit verbessert wird; |
Gewährleistung des Tierschutzes
|
48. |
vertritt die Ansicht, dass die Strategie zur Schlachtung Vorschläge enthalten sollte, um Verfahren zur Entwicklung wirksamer Parameter für schmerzfreie Methoden des Tötens von Fischen im Einklang mit den Leitlinien der OIE und der EFSA sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass die für das Schlachten von Fischen verwendete Ausrüstung gemäß diesen Parametern funktioniert und dass die wirksame und schmerzfreie Schlachtung von Zuchtfischen EU-weit umgesetzt, bewertet, evaluiert und zertifiziert wird; |
Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln
|
49. |
weist darauf hin, dass das Veterinärrecht der EU besser an die Gegebenheiten und Bedürfnisse der Aquakulturbranche angepasst werden und den verschiedenen Arten und Betriebsformen Rechnung tragen muss; |
|
50. |
betont, dass es insbesondere für „weniger wichtige“Arten eines wirklichen gemeinsamen Marktes in der EU für Impfstoffe und andere Tierarzneimittel bedarf, die der Gesundheit von Mensch und Tier nicht abträglich sind; |
|
51. |
weist darauf hin, dass die im Vergleich zu den gängigen Antibiotika höheren Kosten von Diagnosemitteln, antimikrobiellen Alternativen und Impfungen dem in dem Aktionsplan (19) angestrebten höheren Einsatz von Impfstoffen sowie der in diesem Plan angestrebten höheren Impfrate bedauerlicherweise im Wege stehen; begrüßt, dass die Kommission in dem Aktionsplan ankündigt, sie werde Anreize für einen stärkeren Einsatz von Diagnosemitteln, antimikrobiellen Alternativen und Impfungen bereitstellen (20); |
|
52. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, verbindlich vorzuschreiben, dass Informationen über die Verwendung von Impfstoffen und Antibiotika in der Aquakultur mit Blick auf mögliche Risiken für die menschliche Gesundheit und das Ökosystem bereitgestellt werden; |
|
53. |
ist der Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten konkrete Anreize und Maßnahmen entwickeln sollten, einschließlich einer verbesserten Umsetzung oder erforderlichenfalls einer Änderung der Richtlinie 2006/88/EG, um einen integrierten Kettenansatz in Bezug auf antimikrobielle Resistenzen und die Verwendung antimikrobieller Alternativen, Diagnostik und Impfstoffe in der Aquakultur zu erhöhen, damit sowohl die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Seuchen und Antibiotikaresistenzen bei Wassertieren kosteneffizient durchgeführt werden können, als auch das Überleben, das Wachstum und die Produktionseffizienz von Wassertieren maximiert wird; |
|
54. |
hält es für geboten, dass die wissenschaftliche Forschung mit europäischen und nationalen Programmen für die Gesundheit von Muscheln und Fischen und die Entwicklung neuer Tierarzneimittel für Wassertiere gefördert werden; |
|
55. |
stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Antibiotikaresistenzen ein ernstes Problem in der Human- und Tiermedizin ist, und fordert die Kommission auf, die Verwendung von Antibiotika strikt auf Situationen zu beschränken, in denen das Risiko einer Tierseuche in dem Aquakulturbetrieb besteht, und nicht lediglich als Präventivmaßnahme, sowie ihre Folgen für das Risiko einer Resistenzübertragung auf Verbraucher abzuschätzen; |
Bessere Förderkampagnen und Kommunikation
|
56. |
weist darauf hin, dass es auf EU-Ebene besserer Förderkampagnen bedarf und dass der Nutzen der Aquakultur und des Fischkonsums besser kommuniziert werden muss; |
|
57. |
fordert die Kommission auf, umfassende und auf lange Sicht angelegte generische Kampagnen in der EU zu fördern, in denen die Nachhaltigkeitsvorteile von Aquakulturerzeugnissen aus der EU erläutert und deren hohe Qualitäts-, Tierschutz- und Umweltstandards gegenüber aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen – wie beispielsweise bei dem Label „In der EU gezüchtet“ – hervorgehoben werden; |
|
58. |
hält es für geboten, dass Förderkampagnen für regionale Qualitätsregelungen unterstützt und finanziert werden, die von der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfasst werden, wie etwa geschützte geografische Angaben; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine EU-weite Informationskampagne für Verbraucher und Unternehmen zur Aquakultur im Allgemeinen und zu den Unterschieden zwischen den hohen und umfassenden Standards auf dem europäischen Markt und den für eingeführte Waren geltenden Standards in Drittländern im Besonderen ins Leben zu rufen, wobei vor allem den Problemen Rechnung zu tragen ist, die durch die Einbringung besonders resistenter Mikroorganismen und antimikrobieller Resistenzen in die Union für die Ernährungssicherheit und die öffentliche Gesundheit entstehen; betont den Wert von EU-Rechtsvorschriften zum Tierschutz bei Zuchtfischen während der Aufzucht, des Transports und der Schlachtung, um die Erwartungen der Verbraucher zu erfüllen und die durch EU-Standards sichergestellte Produktqualität im Vergleich zu Einfuhren aus Drittstaaten hervorzuheben; |
|
59. |
fordert die Kommission auf, aus dem Werbeetat der EU einen angemessenen Betrag für die Vermarktung von Fisch sowie anderen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vorzusehen; ist der Ansicht, dass als kollektive Maßnahme zur Verbesserung des Bekanntheitsgrads und der Akzeptanz mit einer Beihilfeintensität von 80 bis 100 % eine umfassende, auf einheitlichen Grundsätzen gestaltete und auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitete Marketingkampagne gestartet werden sollte; |
|
60. |
unterstützt die lokalen Aquakultur-Aktionsgruppen für Fischerei im FARNET-Netzwerk bei der Förderung ihrer Aktivitäten auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene; |
Forschung und Innovation fördern
|
61. |
weist darauf hin, dass der EMFF, in dem 1,2 Milliarden EUR für den nachhaltigen Ausbau der Aquakultur in der EU vorgesehen sind, und andere Finanzierungsquellen wie zum Beispiel Horizont 2020 Chancen für Innovation bieten; |
|
62. |
betont, dass FLAG, die zum Ausbau der Fischerei und Aquakultur in einem bestimmten Gebiet durch Stärkung lokaler Fischereiressourcen sowie durch Förderung von Innovationen und Diversifizierung in der Fischerei und Aquakultur beitragen, eine wichtige Rolle spielen; |
|
63. |
fordert die Kommission auf, die Erforschung und Bekämpfung des Austernherpesvirus zu unterstützen; |
|
64. |
ist besorgt über die Auswirkungen einiger invasiver gebietsfremder Arten auf die europäische Aquakultur; betont, wie wichtig eine wissenschaftlich fundierte, wirksame und zugleich verhältnismäßige Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ist, um sowohl die europäische Aquakultur als auch einheimische Arten und Ökosysteme zu schützen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und Innovation im Bereich der Bekämpfung der problematischsten invasiven gebietsfremden Arten zu unterstützen; |
|
65. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Bekämpfung des Japanischen Austernbohrers zu unterstützen; |
|
66. |
hebt hervor, dass Horizont 2020 und das neunte Rahmenprogramm auch künftig Forschungsaktivitäten im Bereich der Aquakultur fördern sollten, die die Wettbewerbsfähigkeit der Branche verbessern und auf die Themen eingehen, die bei der 2016 von der Kommission veranstalteten Konferenz „FOOD 2030“und in dem Gutachten der hochrangigen Gruppe wissenschaftlicher Berater mit dem Titel „Lebensmittel aus dem Ozean“zur Sprache gebracht wurden; |
|
67. |
ist der Ansicht, dass sich die Kommission mit der Europäischen Technologie- und Innovationsplattform (EATiP) und dem Beirat für Aquakultur über vorrangige Themen, die in die nationalen Strategiepläne aufgenommen werden sollten, abstimmen sollte; |
|
68. |
fordert nachdrücklich, dass Investitionen in Forschung, Studien und Pilotprojekte zu ökosystembasierten Aquakulturtechniken getätigt werden, insbesondere in Gebieten in äußerster Randlage und demografisch benachteiligten Gebieten; |
|
69. |
weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit zwischen der Wissenschaft einerseits und den Aquakulturerzeugern sowie anderen den Erzeugern vor- und nachgelagerten Akteuren andererseits intensiviert werden sollte; |
|
70. |
ersucht darum, dass auf EU-Ebene auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Empfehlungen Standardprotokolle für die Sammlung von Daten zur Überwachung und Verbesserung der Management- und Produktionsmethoden in der Aquakultur sowie der sozialen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieser Methoden sowohl auf Meeres- als auch auf Süßwasserzuchtbetriebe erstellt werden; |
|
71. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, innovative und umweltfreundliche Technologien in der Aquakultur, wie Aquaponik, zu fördern, um Lebensmittel nachhaltig und ressourcenschonend zu produzieren und negative Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden. |
|
72. |
fordert die Kommission auf, die Auslotung von Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der Meeresalgen-Aquakultur – einer Branche von hohem ökologischem und wirtschaftlichem Wert – zu fördern und dabei Aspekte der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit gebührend zu berücksichtigen; |
Ausbildung und Beschäftigung fördern
|
73. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, – sofern dies von Vorteil ist, mit Unterstützung der Kommission – für eine angemessene Berufsausbildung im Bereich der Aquakultur Sorge zu tragen, und nimmt zur Kenntnis, dass es möglich ist, Berufsfischer zu alternativen Bewirtschaftungsmethoden für Gewässer weiterzubilden und auf diese Weise auch einen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen für Frauen und junge Menschen im ländlichen Raum, in Küstenregionen und in den Gebieten in äußerster Randlage, auf Inseln sowie generell in den Gegenden zu leisten, die in hohem Maße von Fischerei und Aquakultur abhängig sind; |
Die Nachhaltigkeit des Aquakultursektors in der EU verbessern
|
74. |
hebt hervor, dass Frauen in der Aquakulturbranche eine wichtige Rolle zukommt, dass die Rechtsvorschriften an diese Realität angepasst werden müssen und dass die anderen, mit der Aquakultur verbundenen Aktivitäten gebührend berücksichtigt werden müssen, wie beispielsweise die Tätigkeiten von Fischnetzherstellern oder Verpackern; |
|
75. |
stellt fest, dass innovative Systeme, mit denen eine möglichst ökosystemnahe Aufzucht der Fische mit natürlichen Futtermitteln angestrebt wird, bislang noch keine ausreichende Präsenz auf dem europäischen Markt haben; fordert, dass die Rahmenbedingungen für derartige Systeme verbessert werden; |
|
76. |
ist der Ansicht, dass das Potenzial der Aquakulturbranche zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit, des Schutzes der Umwelt und der Bereitstellung öffentlicher Güter nur im Wege von Investitionen genutzt werden kann, und fordert deshalb, dass die Mittel für Forschung, Innovation und qualitätsorientierte und nachhaltige Produktionsvorhaben aufgestockt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verwaltungsvorgänge für die Aquakulturbranche – darunter auch für die Teichwirte – weiter zu vereinfachen und den damit verbundenen Aufwand zu verringern; |
|
77. |
betont, dass durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Forschung und Innovation in der Aquakulturbranche einerseits und speziellen Universitätsprogrammen andererseits neue Ideen entstehen und das Interesse für diesen Wirtschaftszweig wachsen werden; |
Eine angemessene Finanzierung durch den EMFF und weitere Strukturfonds sichern
|
78. |
begrüßt die Förderung der nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Aquakultur im Rahmen der Prioritäten des EMFF; bekundet jedoch seine Besorgnis darüber, dass dessen Vorgänger – der Europäische Fischereifonds (EFF) – den Schlussfolgerungen der 2014 vom Europäischen Rechnungshof veröffentlichen Studie zufolge die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur nicht wirkungsvoll gefördert hat; stellt fest, dass die Unterstützungsmaßnahmen auf europäischer Ebene als schlecht konzipiert und überwacht galten und offenbar keinen hinreichend eindeutigen Rahmen für den Ausbau der Aquakultur geboten haben; stellt außerdem fest, dass die Unterstützungsmaßnahmen auf nationaler Ebene nicht ordnungsgemäß konzipiert oder angewandt wurden, dass die nationalen Strategiepläne und die entsprechenden operationellen Programme keine ausreichend schlüssige Grundlage für die Förderung der Aquakultur geschaffen haben und dass sich die Lage durch die Unterstützung aus dem EMFF nicht wirklich gebessert hat; |
|
79. |
weist darauf hin, dass Bildung und gute Kommunikation junge Menschen in diese Branche bringen, deren Zukunft und Wettbewerbsfähigkeit sichern und neue Technologien und Innovation für deren Entwicklung bringen werden; |
|
80. |
fordert die Kommission, das Parlament und den Rat auf, als Anreiz für Investitionen und zur angemessenen Unterstützung der Fischereiunternehmen die Förderintensität für Investitionen sowohl in marine Aquakulturen als auch in Süßwasser-Aquakulturen in der Fischereipolitik der EU nach 2020 auf 75 % zu erhöhen; fordert die Kommission ferner auf, für Aquakultur-Investitionen und zur Kapitalfinanzierung gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank auf Unionsebene ein System für Zinsvergütungen auszuarbeiten; |
|
81. |
schlägt außerdem vor, Forschung, Entwicklung und Innovation für die Aquakultur stärker durch die EU zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen wirtschaftliche Nachhaltigkeit und internationale Wettbewerbsfähigkeit, z. B. Energie- und Ressourceneffizienz, Entwicklung biologischer Grundlagen, Reduzierung der Umweltbelastung, Erbringung höherwertiger Umweltleistungen usw.; |
|
82. |
weist darauf hin, dass die Verzögerung beim Erlass der EMFF-Verordnung und bei der Genehmigung der operationellen Programme der Mitgliedstaaten dazu geführt hat, dass die Betreiber erst seit bestenfalls Ende 2016 – fast drei Jahre später als geplant – Mittel aus dem EMFF in Anspruch nehmen können; |
|
83. |
fordert eine Vereinfachung der Verfahren und Dokumente, die vorgelegt werden müssen, wenn eine Finanzierung aus dem EMFF beantragt wird; |
|
84. |
fordert, dass alle Regelungen, welche einer Förderung der Aquakultur auch über andere Finanzierungsinstrumente der EU (z.B. EFRE) entgegenstehen, förderorientiert überarbeitet werden sollten; |
|
85. |
fordert die Kommission auf, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen und für weitere notwendige Unterstützungsmaßnahmen für EMFF-Nutzer zu sorgen, um ihnen den Zugang zu Finanzmitteln zu ermöglichen; |
|
86. |
betont, dass die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände stärker unterstützt werden müssen, damit sie zu Säulen der GMO werden können; |
Harmonische Symbiose mit der Fischerei
|
87. |
stellt fest, dass es keinen Widerstreit zwischen Fischerei und Aquakultur geben sollte und dass beide Branchen insbesondere in Küstenregionen oder auf Inseln, die in hohem Maße auf diese Aktivitäten angewiesen sind und in denen die handwerkliche Fischerei betrieben wird, ohne Weiteres nebeneinander bestehen und sich ergänzen können; fordert daher einen verstärkten Ausbau von Offshore-Aquakulturfarmen; |
|
88. |
hebt hervor, dass die Küstenfischerei in den Regionen in äußerster Randlage mit der Meeresaquakultur vereinbar ist und durch diese ergänzt wird, und fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Haltungs- und Zuchtverfahren in den warmen Gewässern der tropischen und subtropischen Regionen zu fördern; fordert von der Kommission, dass sie die Rolle hervorhebt, die Frauen im Bereich der handwerklichen Küstenfischerei und ihren Nebentätigkeiten spielen; |
|
89. |
fordert die Kommission auf, mehr finanzielle Mittel für umweltschonende Produktionsmethoden in der Aquakultur wie geschlossene Haltungssysteme in der marinen Aquakultur (CCS) und landgestützte Kreislaufsysteme (RAS) bereitzustellen, um die negativen Auswirkungen der Aquakultur auf Lebensräume, Wildfischbestände und Wasserqualität zu verringern; |
|
90. |
bekräftigt seine bereits in seiner Entschließung zur Erstellung eines Europäischen Kormoran-Managementplans geäußerten Standpunkte und weist darauf hin, dass die Reduzierung der von Kormoranen und anderen Raubvögeln in der Aquakultur verursachten Schäden ein wichtiger Wettbewerbs- und Überlebensfaktor ist, da diese Schäden die Produktionskosten erheblich steigern; fordert die Mitgliedstaaten auf, für Fischreiher und Kormorane von den geltenden Ausnahmeregelungen Gebrauch zu machen, und fordert die Kommission auf, den Erhaltungsstatus des Otters zu überprüfen; |
|
91. |
fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen zu ergreifen, die die Kormoranbestände mit allen Mitteln drastisch auf ein derartiges Maß reduzieren, dass einerseits die Bestandserhaltung der Kormorane gewährleistet wird und andererseits keine Bedrohung für andere Arten entsteht und Schäden in den betroffenen Aquakulturen abgewendet werden; |
o
o o
|
92. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 1.
(2) ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23.
(3) ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 15.
(4) ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.
(5) ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.
(6) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(7) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(8) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1.
(9) ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.
(10) ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1.
(11) ABl. C 21 E vom 28.1.2010, S. 11.
(12) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 132.
(13) ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 119.
(14) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 177.
(15) ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 64.
(16) ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 40.
(17) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0316.
(18) Europäische Kommission (29. Juni 2017), Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“, S. 10.
(19) Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“, S. 15.
(20) Ebd., S. 12.
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/40 |
P8_TA(2018)0254
Kohäsionspolitik und Kreislaufwirtschaft
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 zur Kohäsionspolitik und der Kreislaufwirtschaft (2017/2211(INI))
(2020/C 28/05)
Das Europäische Parlament,
|
— |
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 3, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 4, 11, 174 bis 178, 191 und 349, |
|
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris, den Beschluss 1/CP.21 und die 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP21) des UNFCCC sowie die 11. Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP11) vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris, |
|
— |
unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris, in denen die lokale, subnationale und regionale Dimension des Klimawandels und des Klimaschutzes anerkannt wird, |
|
— |
unter Hinweis auf die neuen Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, insbesondere Ziel 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und zeitgemäßer Energie für alle sichern“und Ziel 11 „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten“, |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1) (im Folgenden „Dachverordnung“), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (3), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (4), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde (5), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (6), |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 über einen Überwachungsrahmen für die Kreislaufwirtschaft (COM(2018)0029), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2017 mit dem Titel „Der Beitrag der energetischen Verwertung von Abfällen zur Kreislaufwirtschaft“(COM(2017)0034), |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 26. Januar 2017 über die Umsetzung des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft (COM(2017)0033), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2015 mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds“(COM(2015)0639), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“(COM(2015)0614), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2014 mit dem Titel „Hin zu einer Kreislaufwirtschaft: Ein Null-Abfallprogramm für Europa“(COM(2014)0398), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2014 mit dem Titel „Grüner Aktionsplan für KMU: KMU in die Lage versetzen, Umweltprobleme in Geschäftschancen umzuwandeln“(COM(2014)0440), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“(COM(2010)2020), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2012 mit dem Titel „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“(COM(2012)0060), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juli 2012 mit dem Titel „Intelligente Städte und Gemeinschaften – Eine europäische Innovationspartnerschaft“(C(2012)4701), |
|
— |
unter Hinweis auf die von der Kommission in Auftrag gegebene Studie vom Dezember 2017 mit dem Titel „Integration of environmental concerns in Cohesion Policy Funds (ERDF, ESF, CF) – Results, evolution and trends through three programming periods (2000-2006, 2007-2013, 2014-2020)“(Einbeziehung von Umweltbelangen in die Kohäsionsfonds (EFRE, ESF, KF) – Ergebnisse, Entwicklung und Trends über drei Programmplanungszeiträume hinweg (2000–2006, 2007–2013, 2014–2020), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds: Bewertung des Berichts gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Dachverordnung (8), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 mit dem Titel „Europäische territoriale Zusammenarbeit – bewährte Verfahren und innovative Maßnahmen“ (9), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu dem Thema „Synergien für Innovation: die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, „Horizont 2020“und andere europäische Innovationsfonds und EU-Programme“ (10), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“ (11), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2015 zu dem Thema „Chancen für ein umweltverträgliches Wachstum von KMU“ (12), |
|
— |
unter Hinweis auf die „Smart Islands Declaration“(Erklärung über intelligente Inseln) vom 28. März 2017, |
|
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0184/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften, die am besten mit den Problemen auf lokaler und regionaler Ebene vertraut sind und die entscheidenden Akteure für die konkrete Umsetzung der Kohäsionspolitik sind, auch an der Spitze des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft stehen; in der Erwägung, dass ein europäisches Modell der Politikgestaltung auf mehreren Ebenen, das auf einer tatkräftigen und konstruktiven Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen und Interessenträgern beruht, zusammen mit einer angemessenen Unterrichtung und konkreten Einbeziehung der Bürgerschaft für die Verwirklichung dieses Übergangs von entscheidender Bedeutung ist; |
|
B. |
in der Erwägung, dass Städte nur 3 % der Erdoberfläche ausmachen, jedoch mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung beherbergen, über 75 % der globalen Ressourcen verbrauchen und für 60–80 % der Treibhausgasemissionen verantwortlich sind, und in der Erwägung, dass 2050 voraussichtlich 70 % der Weltbevölkerung in Städten leben werden; |
|
C. |
in der Erwägung, dass der Übergang zu einer stärkeren und mehr auf Kreisläufe ausgerichteten Wirtschaft eine große Chance und eine Herausforderung für die EU, ihre Mitgliedstaaten und ihre Bürgerinnen und Bürger ist, die Wirtschaft der EU zu modernisieren und in eine stärker von Nachhaltigkeit geprägte Richtung zu steuern; in der Erwägung, dass dieser Übergang insbesondere eine Chance für alle Regionen der EU und für die lokalen Gebietskörperschaften ist, also für die der Bevölkerung vor Ort am nächsten stehende staatliche Ebene; in der Erwägung, dass dieser Übergang den Regionen der EU Chancen für Entwicklung und Wachstum bietet und dazu beitragen kann, dass sie ein Nachhaltigkeitsmodell entwickeln, mit dem die Wirtschaft weiterentwickelt wird, bestehende Wirtschaftszweige transformiert werden, die Handelsbilanzen der Regionen verbessert werden und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrieunternehmen bei höherer Produktivität verbessert wird sowie neue, hochwertige und gut bezahlte Arbeitsplätze und neue Wertschöpfungsketten entstehen; |
|
D. |
in der Erwägung, dass in der EU derzeit etwa 60 % der Abfälle nicht rezykliert werden und dass große Kostenvorteile und Geschäftsmöglichkeiten durch die Erforschung und Einführung neuer Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft zum Vorteil der KMU in der EU geschaffen werden könnten; |
|
E. |
in der Erwägung, dass die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft voraussetzt, womit ein wesentlicher Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftsmodells geleistet wird, das nicht nur auf Gewinnerzielung, sondern auch auf den Schutz der Umwelt ausgerichtet ist; |
|
F. |
in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) nicht nur Investitionsmöglichkeiten bietet, um auf lokale und regionale Bedürfnisse einzugehen, sondern auch einen integrierten politischen Rahmen, um Unterschiede im Entwicklungsstand zwischen den Regionen der EU zu verringern und bei der Bewältigung ihrer vielfältigen Entwicklungsprobleme zu helfen, auch durch Unterstützung für Ressourceneffizienz und nachhaltige Entwicklung sowie territoriale Zusammenarbeit und den Aufbau von Kapazitäten und die Einwerbung und Förderung von Privatinvestitionen; |
|
G. |
in der Erwägung, dass im derzeitigen Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft nicht als Ziel genannt wird, und in der Erwägung, dass nach Maßgabe von Artikel 8 und des gemeinsamen strategischen Rahmens (Anhang I) der Dachverordnung die nachhaltige Entwicklung ein Querschnittsgrundsatz bei der Inanspruchnahme der ESI-Fonds ist, wodurch die Verbindung zwischen den bestehenden Instrumenten zur Förderung von Projekten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft gestärkt werden kann; |
|
H. |
in der Erwägung, dass viele der thematischen Ziele, durch die die ESI-Fonds in Einklang mit der Strategie „Europa 2020“für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gebracht werden sollen, und die entsprechenden Ex-ante-Konditionalitäten für die Ziele der Kreislaufwirtschaft von Belang sind; |
|
I. |
in der Erwägung, dass in Artikel 6 der Dachverordnung vorgeschrieben wird, dass die aus den ESI-Fonds geförderten Vorhaben dem Unionsrecht und dem in Bezug auf dessen Umsetzung einschlägigen nationalen Recht entsprechen müssen, was insbesondere auch das Umweltrecht einschließt; |
|
J. |
in der Erwägung, dass eines der Ziele der Kreislaufwirtschaft in der Verringerung des Abfallaufkommens in Deponien besteht und dass die Sicherung und Sanierung legaler und illegaler Deponien in den Mitgliedstaaten höchste Priorität haben sollte; |
|
K. |
in der Erwägung, dass in China seit dem 1. Januar 2018 ein Verbot für Einfuhren von Kunststoffabfällen und unsortierten Papierabfällen gilt und dass durch dieses Verbot Herausforderungen für die EU im Bereich des Recyclings entstehen, denen auf lokaler und regionaler Ebene begegnet werden muss; |
Aufgaben der Kohäsionspolitik bei der Förderung der Kreislaufwirtschaft
|
1. |
begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Kreislaufwirtschaft mithilfe der Kohäsionspolitik zu fördern, insbesondere im Rahmen von Einbindungsmaßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und Regionen der EU bei der Inanspruchnahme von Mitteln aus den Kohäsionsfonds für die Kreislaufwirtschaft; |
|
2. |
stellt fest, dass sich nach dem Bericht der Kommission über die Umsetzung des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft die für den Zeitraum 2014–2020 vorgesehene EU-Unterstützung für Innovationen, KMU, eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen und den Umweltschutz auf 150 Mrd. EUR beläuft und viele dieser Bereiche zur Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft beitragen; |
|
3. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Analyse des Ergebnisses der Verhandlungen über die Partnerschaftsabkommen und den Europäischen Sozialfonds (ESF) für den aktuellen Programmplanungszeitraum gezeigt hat, dass der ESF für Maßnahmen zur Einführung umweltfreundlicherer Modelle der Arbeitsgestaltung und für Maßnahmen in der Ökobranche in Anspruch genommen wurde; |
|
4. |
stellt jedoch fest, dass in einer von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie hervorgehoben wurde, dass sich der volle Beitrag der Kohäsionspolitik zur Kreislaufwirtschaft wegen der derzeitigen politischen Rahmenbedingungen nicht erfassen lässt; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Definition der vorhandenen und für die Mittelzuweisungen verwendeten Kategorien von „Interventionsbereichen“die Kreislaufwirtschaft als solche nicht umfasst; |
|
5. |
fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft geplanten Maßnahmen unter Berücksichtigung bewährter Rechtsetzungsverfahren umzusetzen, und hebt hervor, dass die Durchführungsmaßnahmen überwacht werden müssen; |
|
6. |
betont, dass der von der Kommission zugesagte Überwachungsrahmen für die Kreislaufwirtschaft (13) umgesetzt werden muss, damit die beim Übergang zur Kreislaufwirtschaft auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte gemehrt und bewertet werden können, wobei zugleich der Verwaltungsaufwand zu verringern ist; |
|
7. |
fordert die Kommission auf, außerordentliche Maßnahmen zur Sanierung von Gebieten zu ergreifen, die von der illegalen Verbringung und Deponierung gefährlicher Abfälle betroffen sind, was der Gesundheit der dortigen Bevölkerung ebenso schadet wie ihrem wirtschaftlichen und sozialen Wohlergehen; |
|
8. |
betont, dass das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“und das LIFE-Programm 2014–2020 wichtig sind, und zwar im Hinblick auf die Finanzierung innovativer Projekte und die Förderung von Projekten in den Bereichen Abfallreduzierung, Recycling und Wiederverwendung, die für die Kreislaufwirtschaft von Belang sind; |
|
9. |
stellt fest, dass mehrere Regionen ihre Strategien der intelligenten Spezialisierung genutzt haben, um Prioritäten in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft zu setzen und ihre Investitionen in Forschung und Innovation im Wege der Kohäsionspolitik in Richtung dieses Ziels zu lenken, womit sie einen wesentlichen Beitrag zur Unterstützung von Investitionen und der Infrastruktur leisten, die auf die Bedürfnisse von KMU zugeschnitten sind; fordert die regionalen Gebietskörperschaften auf, dieses bewährte Verfahren als übliche Vorgehensweise für sich zu nutzen und die Strategien der intelligenten Spezialisierung umzusetzen; |
|
10. |
begrüßt, dass ein Europäisches Exzellenzzentrum für Ressourceneffizienz für KMU und eine Plattform zur Unterstützung der Finanzierung der Kreislaufwirtschaft geschaffen wurden; |
|
11. |
bekräftigt seine Auffassung, dass die Kreislaufwirtschaft über die Abfallwirtschaft hinausgeht und Bereiche umfasst, zu denen Arbeitsplätze in umweltrelevanten Branchen, Energie aus erneuerbaren Quellen, Ressourceneffizienz, Bioökonomie, Landwirtschaft und Fischerei (mit ihren biobasierten Branchen, in denen angestrebt wird, fossile Kraftstoffe zu ersetzen), Wasserwirtschaft, Energieeffizienz, Lebensmittelverschwendung, Abfälle im Meer, Verbesserung der Luftqualität sowie Forschung, Entwicklung und Innovation in verwandten Bereichen zählen; räumt jedoch ein, dass die Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur entscheidend für die Reduzierung linearer Produktions- und Konsummuster ist und dass Innovationen im Bereich Ökodesign gefördert werden müssen, um die Menge der anfallenden Kunststoffabfälle zu verringern; |
|
12. |
weist erneut darauf hin, dass der Sekundärrohstoffmarkt das grundlegende Problem ist, das zuallererst gelöst werden muss, da es – wenn Rohstoffe günstiger als rezyklierte Stoffe sind – nicht verwunderlich ist, dass der Wandel zu einer umweltverträglichen Wirtschaft deutlich an Schwung eingebüßt hat und Gelder aus den Strukturfonds möglicherweise in einem Teufelskreis vergeudet werden; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass manche Ad-hoc-Rechtsvorschriften (beispielsweise der anstehende Vorschlag der Kommission für Einweg-Kunststofferzeugnisse) und geeignete EU-weite Besteuerungsmaßnahmen im Rahmen der Eigenmittel des kommenden mehrjährigen Finanzrahmens wesentlich zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft beitragen können; |
|
13. |
hebt hervor, dass rezyklierte Stoffe im Durchschnitt nur 10 % der EU-Rohstoffnachfrage decken; räumt ein, dass für Regionen und die Bevölkerung vor Ort aufgrund neuer Entwicklungen auf den Weltmärkten, insbesondere des unlängst verhängten Einfuhrverbot Chinas für Kunststoffabfälle und unsortierte Papierabfälle, neues Potenzial für Investitionen in die Recyclinginfrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze in umweltrelevanten Branchen und die Bewältigung der aktuellen Herausforderungen, denen die EU gegenübersteht, entstanden ist; |
|
14. |
hebt hervor, dass insbesondere im Hinblick auf das thematische Ziel der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt und die Förderung der Ressourceneffizienz Ex-ante-Konditionalitäten für ESI-Fonds vorhanden und wichtig sind; weist insbesondere auf das Ziel „Förderung wirtschaftlich und ökologisch nachhaltiger Investitionen im Abfallsektor“hin; bedauert jedoch die Vernachlässigung der Abfallhierarchie und den Mangel an fundierten Umweltprüfungen, was die langfristigen Ergebnisse von Investitionen aus den ESI-Fonds betrifft; |
|
15. |
fordert, dass sich Regionen, KMU und andere Akteure öffentlicher und privater Unternehmen abstimmen und enger zusammenarbeiten, damit neue themenspezifische Plattformen der intelligenten Spezialisierung eingeführt werden, was insbesondere die Lebensmittelindustrie, die Energiewirtschaft und das verarbeitende Gewerbe betrifft; |
|
16. |
betont, dass die Anwendung der Abfallhierarchie als Voraussetzung für die Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft wichtig ist; betont zudem, dass die Lieferketten transparenter werden müssen, damit Altprodukte und Werkstoffe nachverfolgt und effizient rückgewonnen werden können; stellt ferner fest, dass die Investitionen aus den ESI-Fonds in die unteren Ebenen der Abfallhierarchie und insbesondere in Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung und Verbrennung tendenziell rückläufig sind, was in manchen Fällen zu Überkapazitäten und langfristigen Bindungen an bestimmte Techniken führt, wodurch die Verwirklichung der EU-Recyclingziele gefährdet wird; weist erneut darauf hin, dass durch Anreize für die Wirtschaft, die Hierarchie zu befolgen, zusätzliches Material im Ressourcenstrom anfallen sollte und Absatzmöglichkeiten für deren Verwendung bei der Herstellung geschaffen werden; |
|
17. |
weist erneut darauf hin, dass bei der Überarbeitung des Abfallrechts der EU neue Abfallvorgaben für 2025, 2030 und 2035 festgelegt wurden, und hebt hervor, dass es für die Verwirklichung dieser Vorgaben politischen Engagements auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie Wirtschaftsinvestitionen bedarf; fordert die Mitgliedstaaten auf, die verfügbaren Fonds der Union uneingeschränkt für die Mobilisierung dieser Investitionen in Anspruch zu nehmen, und hebt hervor, dass sich diese Investitionen in Form von Wirtschaftswachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen deutlich rentieren werden; |
|
18. |
hebt hervor, dass regionale Projekte zur Verarbeitung von vollständig nicht rezyklierbaren Restabfällen für die Erzeugung nachhaltiger Biobrennstoffe der zweiten Generation – nach sorgfältiger Trennung oder getrennter Sammlung im Einklang mit der Abfallhierarchie – von Bedeutung sind; |
|
19. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Abfall im Einklang mit der Abfallrahmenrichtlinie stehen und dass vergleichbare Daten zu den Fortschritten der Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorliegen; |
|
20. |
hebt den Stellenwert der innovativen Maßnahmen für die nachhaltige Stadtentwicklung hervor, in deren Rahmen EFRE-Mittel für bislang acht innovative Kreislaufwirtschaftsprojekte in städtischen Ämtern bewilligt wurden, und fordert die Kommission auf, dass sie ihre Umsetzung überwacht und bewertet, um breiter angelegte Kreislaufwirtschaftsmaßnahmen festzulegen; |
Kreislaufwirtschaft als Triebkraft für nachhaltige und regionale Entwicklung
|
21. |
betont, dass bei der Ausarbeitung von Partnerschaftsabkommen und operationellen Programmen das Partnerschaftsprinzip sehr wichtig ist und allen Interessenträgern eine wichtige Aufgabe zukommt, insbesondere regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie dem nichtstaatlichen Bereich einschließlich KMU und Unternehmen der Sozialwirtschaft; fordert, dass die Partner durch die Schaffung von Querschnittspartnerschaften wirklich in politische Prozesse einbezogen und Kreislaufwirtschaftsziele in angemessener Weise in die Programmplanungsdokumente einfließen; legt den Mitgliedstaaten nahe, in Abstimmung mit dem Kreislaufwirtschaftskonzept der EU eigene nationale Strategien in diesem Bereich auszuarbeiten; weist darauf hin, dass die lokalen Gebietskörperschaften bei der Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft die Führungsrolle übernehmen können; |
|
22. |
betont, dass öffentlich-private Partnerschaften bei der konstruktiven Gestaltung und Planung neuer Produkte und Dienstleistungen unter Berücksichtigung des Lebenszyklus wichtig sind, damit die vier Designmodelle umgesetzt werden, die in einer Kreislaufwirtschaft möglicherweise zum Tragen kommen, nämlich Design für Langlebigkeit, Design für Vermietung bzw. Dienstleistungen, Design für die Wiederverwendung in der Produktion und Design für die Materialrückgewinnung; |
|
23. |
erachtet es als sehr wichtig, die gegenwärtigen Strategien und Marktmodelle zu verändern und anzupassen, um die Regionen beim Übergang zu einer solchen nachhaltigeren Wirtschaftsform zu unterstützen und gleichzeitig ihre wirtschaftliche, industrielle und ökologische Wettbewerbsfähigkeit zu steigern; |
|
24. |
fordert, dass die Kreislaufwirtschaft im Rahmen der koordinierten Mehrebenenverflechtung und des Partnerschaftsprinzips mit vollständiger Transparenz, unter Einbeziehung der örtlichen Gemeinschaften und unter umfassender Beteiligung der Öffentlichkeit eingeführt wird; |
|
25. |
weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit zwischen allen an den Abläufen der Kreislaufwirtschaft beteiligten Akteuren gefördert werden muss; |
|
26. |
stellt fest, dass die im Rahmen der Kohäsionspolitik unterstützten Kreislaufwirtschaftsprojekte stärker entwickelten Regionen größeren Nutzen gebracht haben; stellt fest, dass die Verwaltungskapazität in weniger entwickelten Regionen begrenzt ist, und fordert deshalb die gesamtstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle vorhandenen Möglichkeiten zu nutzen, um Hilfestellung durch Sachverständige zu leisten und die Kapazität dieser Regionen zu stärken, damit sie ihre Bemühungen intensivieren können, und die Voraussetzungen für bahnbrechende technologische Fortschritte zu schaffen, indem mehr Projekte umgesetzt werden, die den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft genügen, und indem Partnerschaften aufgebaut werden und – insbesondere im Rahmen der Initiative „Industrie 2020 in der Kreislaufwirtschaft“– eine engere Zusammenarbeit mit Akteuren wie Werkstoffwissenschaftlern, Chemikern, Herstellern und Recyclingunternehmen in die Wege geleitet wird; |
|
27. |
weist mit Nachdruck auf Schätzungen hin, wonach durch die Umstellung auf biologische Rohstoffe und biologische Verarbeitungsverfahren bis 2030 bis zu 2,5 Mrd. t CO2-Äquivalent jährlich eingespart werden können und die Märkte für biobasierte Rohstoffe und neue Konsumgüter entsprechend um ein Mehrfaches wachsen würden; hebt hervor, dass bei der Umwandlung von Ressourcen in biobasierte Produkte, Materialien und Kraftstoffe unter allen Umständen die natürlichen Ressourcen nachhaltig bewirtschaftet werden müssen und die biologische Vielfalt erhalten werden muss; |
|
28. |
ist der Ansicht, dass die Bioökonomie für die regionale und lokale Entwicklung von unschätzbarer Bedeutung ist, da sie Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum im ländlichen Raum aufweist, wodurch der regionale Zusammenhalt gestärkt wird; fordert, dass die ESI-Fonds im Rahmen von Maßnahmen zur Unterstützung der beteiligten Akteure stärker für die Anwendung vorhandener Innovationen in Anspruch genommen werden und dass Neuentwicklungen im Bereich biobasierter, biologisch abbaubarer, rezyklierbarer und kompostierbarer Materialien aus nachhaltig bewirtschafteten biologischen Ausgangsstoffen weiter gefördert werden; weist darauf hin, dass durch die konsequente Einführung der Bioökonomie auch das Problem der Lebensmittelverschwendung gelöst werden könnte; fordert, dass die nationalen Behörden und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften besser zusammenarbeiten, wenn es um die Einrichtung von Systemen und Plattformen geht, in denen die einzelnen Akteure der Lebensmittelerzeugung, des Verkehrs, des Einzelhandels, der Verbraucherorganisationen, der Abfallwirtschaft und andere betroffene Interessenträger zusammengeführt werden, wodurch größere Synergieeffekte erzielt und effiziente Lösungen geschaffen werden; |
|
29. |
weist darauf hin, dass nicht nur den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den nationalen Behörden, sondern auch den Verbrauchern selbst Anreize gegeben werden sollten, und zwar durch kontinuierliche Informationen und Anregungen zur Änderung ihres Verhaltens in Bezug auf Abfallbewirtschaftung, Abfallerzeugung, Recycling und Themen, die nachhaltige Lösungen im Alltag betreffen; |
|
30. |
fordert, den Zugang lokaler und regionaler Gebietskörperschaften zu Finanzmitteln – auch durch die Stärkung ihrer Verwaltungskapazitäten und die intensivere Zusammenarbeit mit der EIB im Rahmen der Europäischen Plattform für Investitionsberatung – zu verbessern und zu vereinfachen, damit stärker in Arbeitsplätze in umweltrelevanten Branchen, die Abfallbewirtschaftung, die intelligente Spezialisierung, die Weiterentwicklung des ländlichen Raums, auch in Bezug auf die notwendige Infrastruktur und umweltfreundliche Technologien, die Umstellung von fossilen auf erneuerbare Energieträger und in die Energiewende auf lokaler Ebene investiert wird, was Investitionen in Energieeffizienz, die dezentralisierte Energieverteilung, Innovationen im Bereich saubere Energiequellen und die Kreislaufwirtschaft umfasst; begrüßt, dass die EIB in den vergangenen fünf Jahren ca. 2,4 Mrd. EUR für die Kofinanzierung von Kreislaufwirtschaftsprojekten in den Bereichen Abfallbewirtschaftung und Wasserwirtschaft sowie FuE in der Landwirtschaft bereitgestellt hat; hält es für dringend geboten, dass die Inanspruchnahme der ESI-Fonds und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen im Bereich Kreislaufwirtschaft besser koordiniert wird, auch damit in den Programmen regionale Aspekte zum Tragen kommen und das Potenzial der Regionen für die Nutzung nachhaltiger Energiequellen besser ausgeschöpft wird; |
|
31. |
fordert die Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Einrichtung und Unterstützung von Wiederverwendungs- und Reparaturnetzen zu fördern, insbesondere von Betrieben, die in der Sozialwirtschaft tätig sind, und die Lebensdauer von Produkten durch Wiederverwendung, Reparatur und Umnutzung zu verlängern, indem der Zugang solcher Netze zu Abfallsammelstellen verbessert wird und indem die Inanspruchnahme der ESI-Fonds, die Nutzung von ökonomischen Instrumenten und von Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge und andere einschlägige Maßnahmen gefördert werden; |
|
32. |
hebt hervor, dass die Nachhaltigkeit der Wiederverwendung und des Recyclings über den gesamten Lebenszyklus hinweg unter anderem vom Energieverbrauch beim Transport abhängt; betont, dass dies insbesondere für den ländlichen Raum gilt, in dem längere Strecken zwischen dem Ort der Abholung und dem Ort der Verarbeitung zurückgelegt werden müssen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften mit Nachdruck auf, das Lebenszykluskonzept in ihren Strategien für die Kreislaufwirtschaft im ländlichen Raum zu berücksichtigen, damit negative Auswirkungen auf Umwelt und Klima generell verhindert werden; |
|
33. |
weist darauf hin, dass sich bei einer Stichprobe von 32 operationellen Programmen, die im Rahmen einer Studie über die Einbeziehung von Umweltbelangen in Kohäsionsfonds geprüft wurden, ergab, dass sich neun mit der Kreislaufwirtschaft und sechs mit Arbeitsplätzen in umweltrelevanten Branchen befassen; begrüßt die bisherigen Anstrengungen der nationalen Behörden und regionalen Gebietskörperschaften, fordert die Mitgliedstaaten jedoch gleichzeitig auf, die Kreislaufwirtschaft stärker in ihre operationellen und regionalen Programme und Partnerschaftsabkommen zu integrieren; fordert nachdrücklich, den Regionen Unterstützung zu gewähren, damit sich der Übergang zur Kreislaufwirtschaft möglichst reibungslos vollzieht; |
|
34. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für die angemessene fächerübergreifende Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft in den Lehrplänen der Schulen und in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu sorgen, damit eine neue Haltung entsteht, die letztlich zur Herausbildung neuer Geschäftsmodelle und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beiträgt; |
|
35. |
fordert die für die Erstellung operationeller Programme zuständigen nationalen Behörden und regionalen Gebietskörperschaften auf, die Kreislaufwirtschaft verstärkt in Programme der territorialen Zusammenarbeit aufzunehmen, insbesondere in Programme der länderübergreifenden Zusammenarbeit, damit länderübergreifende Lösungen umgesetzt werden, mit denen effizientere und kostengünstigere Ergebnisse erzielt werden können; |
|
36. |
ist der Ansicht, dass die künftige Planung der ESI-Fonds im nächsten Programmplanungszeitraum besser mit den nationalen Energie- und Klimaplänen für den Zeitraum bis 2030 abgestimmt werden sollte, indem nach Möglichkeit ähnliche Indikatoren wie in der Verordnung über das Governance-System der Energieunion verwendet werden; fordert, dass die Mitgliedstaaten eine ehrgeizige und konsequente Strategie verfolgen, damit sie die bereits vorhandenen verbindlichen Ziele der EU zur Eindämmung des Klimawandels verwirklichen können; |
|
37. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gelegenheit wahrzunehmen und die Kreislaufwirtschaft während des Überarbeitungszeitraums noch stärker in ihre laufenden operationellen Programme einzubeziehen; vertritt die Auffassung, dass die Kommission dieses Verfahren vereinfachen und die Mitgliedstaaten bei der Analyse des aktuellen Stands und möglicher Bereiche, in denen die Kreislaufwirtschaft und ihre Grundsätze angewandt und hinzugefügt werden könnten, unterstützen sollte; |
|
38. |
ist der Ansicht, dass die Europäische territoriale Zusammenarbeit (EZT) bei der Bewältigung der Herausforderungen gestärkt werden sollte, die die Einführung der Kreislaufwirtschaft mit sich bringt; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Blick auf die Umsetzung von Kreislaufwirtschaftsprojekten die länderübergreifende Zusammenarbeit zu fördern, insbesondere im Rahmen der ETZ; betont zudem, dass nachhaltige Lösungen im Rahmen beitrittsvorbereitender Vereinbarungen mit Drittländern gefunden werden müssen, um den aktuellen Herausforderungen insbesondere im Bereich Luftverschmutzung die Stirn zu bieten; |
|
39. |
betont, dass die laufenden makroregionalen Strategien noch ungenutztes Potenzial bergen, mit dessen Erschließung dazu beigetragen werden kann, Herausforderungen im Zusammenhang mit der Einführung der Kreislaufwirtschaft nicht nur in den Mitgliedstaaten, sondern auch in Drittländern im gleichen geografischen Raum zu bewältigen; betont, dass der Schwerpunkt dieser Strategien auf Prioritäten liegen sollte, mit denen die Schaffung eines Sekundärrohstoffmarktes für die Union unterstützt wird; fordert neue Kooperationsinitiativen der EU mit Nachbarländern; |
|
40. |
hält es nach wie vor für wichtig, in lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und nationalen Behörden angemessene Kapazitäten aufzubauen und zu erhalten, da dies auch für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft von sehr großer Bedeutung ist; weist darauf hin, dass die fachliche Unterstützung hierbei sehr wichtig sein kann; stellt fest, dass Regionen und städtischen Gebieten eine entscheidende Aufgabe dabei zukommt, die Eigenverantwortung im Rahmen einer von unten ausgehenden Energiewende zu fördern, und dass sie am besten dafür geeignet sind, integrierte Energielösungen im direkten Kontakt mit den Bürgern zu erproben und umzusetzen; betont, dass den Initiativen für intelligente Städte eine wichtige Aufgabe in der Kreislaufwirtschaft zukommen kann, indem sie im Rahmen von Strategien für eine nachhaltige Stadtentwicklung Modelle für den Einsatz umweltfreundlicher Technologie fördern; hebt hervor, dass von der Nachhaltigkeit und Kreisläufen geprägte Städte wichtig für den Erfolg der Kreislaufwirtschaft sind; |
|
41. |
betont, dass die Kreislaufwirtschaft durch die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge – mit einem potenziellen Markt für öffentliche Arbeiten, Waren und Dienstleistungen in Höhe von schätzungsweise 1,8 Billionen EUR pro Jahr (14) – maßgeblich vorangebracht werden kann; |
|
42. |
hebt hervor, dass es eines Rechtsrahmens im Energiebereich bedarf, mit dem Bürger und Energiegemeinschaften dazu angeregt werden, sich an der Energiewende zu beteiligen, und zwar durch das Recht auf Eigenerzeugung und Eigenverbrauch von Energie sowie durch beständige Förderregelungen, den garantierten prioritären Netzzugang und die vorrangige Einspeisung von Energie aus erneuerbaren Quellen; |
|
43. |
bestärkt regionale und lokale Gebietskörperschaften darin, unter Rückgriff auf Projekte der Kohäsionspolitik auch künftig in Bildungsprogramme, die berufliche Bildung und die Umschulung von Arbeitnehmern sowie in Kampagnen zur Aufklärung und Sensibilisierung der Bürger für den Nutzen und die Vorteile aller Maßnahmen zur Einführung der Kreislaufwirtschaft zu investieren und so auch die Bürger stärker einzubeziehen und das Verbraucherverhalten zu beeinflussen; betont in diesem Zusammenhang das Potenzial des ESF; hebt hervor, dass jungen Unternehmern – insbesondere in Regionen mit niedrigem Einkommen und schwachem Wachstum – nahegelegt werden muss, sich auf die Kreislaufwirtschaft auszurichten; betont überdies, dass die Kreislaufwirtschaft eine Gelegenheit für den ländlichen Raum ist, der Bevölkerungsabwanderung entgegenzuwirken, die Wirtschaftsstruktur zu diversifizieren und die Krisenfestigkeit zu erhöhen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der ländliche Raum Anreize für den Übergang zu nachhaltigen Wertschöpfungsketten benötigt; betont, dass eine spezielle Strategie für Inselgebiete ausgearbeitet werden muss; |
|
44. |
fordert die Kommission auf, den Rückgriff auf die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung und integrierte territoriale Investitionen zu fördern, damit lokale Interessenträger dabei unterstützt werden, Finanzierungsmöglichkeiten zu kombinieren und örtliche Initiativen für die Kreislaufwirtschaft zu planen; |
|
45. |
stellt fest, dass 80 % der Abfälle im Meer aus landseitigen Quellen stammen; erachtet es daher als überaus wichtig, gegen die Vermüllung von Land und Meer mit Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene vorzugehen, die sowohl der Umwelt als auch der Gesundheit des Menschen zugutekommen; fordert die Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften auf, ihre Bemühungen vorrangig auf die Abfallvermeidung an Land zu richten; |
|
46. |
fordert die Kommission auf, im Rahmen des Europäischen Semesters zu prüfen, wie sich regionale und nationale Investitionen, die durch ESI-Fonds in Projekten im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft kofinanziert werden, auf die Berechnung der öffentlichen Defizite auswirken; |
|
47. |
begrüßt den Vorschlag zur Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG, wodurch der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft erleichtert wird, indem das Abfallaufkommen aus Kunststoffwasserflaschen verringert wird, größere Energieeinsparungen erzielt werden und die Trinkwasserressourcen effizient bewirtschaftet werden; |
Kreislaufwirtschaft in der Kohäsionspolitik nach 2020
|
48. |
fordert die Kommission auf, für den nächsten Programmplanungszeitraum eine entsprechende Nachverfolgungsmethode mit geeigneten Indikatoren auszuarbeiten, damit der Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft besser überwacht werden kann, um ein genaueres Bild der ökologischen und sozioökonomischen Bedingungen zu erhalten; |
|
49. |
weist darauf hin, dass auch andere Programme wie LIFE, COSME und „Horizont 2020“erheblich zur Vollendung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen; betont, dass die Synergieeffekte zwischen diesen Instrumenten verbessert werden müssen, damit die Ziele des Aktionsplans der Kommission für die Kreislaufwirtschaft verwirklicht werden können; |
|
50. |
fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit den neuen Legislativvorschlägen für den künftigen Rahmen für die Kohäsionspolitik geeignete Ex-ante-Konditionalitäten für die Verwirklichung der Kreislaufwirtschaft auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass Strategien für die Kreislaufwirtschaft in Partnerschaft mit den nationalen Behörden, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und den Wirtschafts- und Sozialpartnern ausgearbeitet werden sollten; |
|
51. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Programms „Horizont 2020“Innovations- und Forschungsprojekte im Bereich Kreislaufwirtschaft verstärkt berücksichtigt und finanziert werden; |
|
52. |
erachtet es als sehr wichtig, dass mehr kohäsionspolitische Mittel für die nachhaltige Entwicklung des städtischen und ländlichen Raums bereitgestellt werden, und fordert, den Zielen der Kreislaufwirtschaft in diesem Zusammenhang einen höheren Stellenwert beizumessen; fordert, dass einschlägige innovative Maßnahmen im städtischen und ländlichen Raum fortgesetzt werden, und fordert die Kommission auf, die im Zeitraum 2014–2020 gewonnenen Erkenntnisse bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Zukunft so gut wie möglich zu nutzen; fordert einen flexiblen, maßgeschneiderten Ansatz bei der Umsetzung der Städteagenda, der Anreize und Orientierungshilfen bietet, um das Potenzial der Städte bei der Einführung der Kreislaufwirtschaft voll auszuschöpfen; |
|
53. |
fordert die Kommission auf, dass sie die europäische Plattform für Interessenträger zum Thema Kreislaufwirtschaft zu einem Ort des Austauschs bewährter Verfahren macht, damit die Mittel der Kohäsionspolitik möglichst sinnvoll für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft eingesetzt werden; |
|
54. |
weist nachdrücklich darauf hin, dass sich Kreislaufwirtschaft und Klimaschutz gegenseitig bedingen, und fordert daher im Rahmen der Kohäsionspolitik nach 2020 höhere Ausgaben für die Kreislaufwirtschaft und mehr Investitionen in den Klimaschutz; betont überdies, dass die Ausgaben für den Klimaschutz im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) gegenüber dem derzeitigen MFR angehoben werden sollten; |
o
o o
|
55. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 303.
(6) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281.
(7) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0053.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0321.
(10) ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 111.
(11) ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 65.
(12) ABl. C 353 vom 27.9.2016, S. 27.
(13) Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 über einen Überwachungsrahmen für die Kreislaufwirtschaft (COM(2018)0029).
(14) „Umweltorientierte Beschaffung! Ein Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen“, 3. Auflage, Europäische Kommission, 2016.
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/49 |
P8_TA(2018)0257
Beziehungen zwischen der EU und der NATO
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 zu den Beziehungen zwischen der EU und der NATO (2017/2276(INI))
(2020/C 28/06)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon, |
|
— |
unter Hinweis auf den Nordatlantikvertrag, |
|
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2013, vom 26. Juni 2015, vom 28. Juni und 15. Dezember 2016 und vom 9. März, 22. Juni und 15. Dezember 2017, |
|
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Mai 2015 und vom 14. November 2016 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, vom 6. Dezember 2016 zur Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO, vom 6. März, 18. Mai und 17. Juli 2017 zur Globalen Strategie der EU und vom 19. Juni und 5. Dezember 2017 über die Umsetzung des vom Rat der EU und vom NATO-Rat am 6. Dezember 2016 gebilligten gemeinsamen Pakets von Vorschlägen, |
|
— |
unter Hinweis auf das am 28. Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vorgelegte Dokument mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“, |
|
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Kommission und des NATO-Generalsekretärs vom 8. Juli 2016, auf das vom Rat der EU und vom NATO-Rat am 6. Dezember 2016 gemeinsam gebilligte Paket mit 42 Vorschlägen und die Sachstandsberichte vom 14. Juni und 5. Dezember 2017 über die Umsetzung dieser Vorschläge sowie auf das von beiden Räten am 5. Dezember 2017 gebilligte neue Paket mit 32 Vorschlägen, |
|
— |
unter Hinweis auf das Ergebnis der Tagungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten, einschließlich Verteidigung) vom 13. November 2017 und vom 6. März 2018, bei denen es eigens um die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO ging, |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan (COM(2016)0950), |
|
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der VP/HR vom 10. November 2017 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Die militärische Mobilität in der Europäischen Union verbessern“(JOIN(2017)0041) und auf den im März 2018 vorgelegen dazugehörigen Aktionsplan (JOIN(2018)0005), |
|
— |
unter Hinweis auf das von der Kommission am 7. Juni 2017 vorgestellte Verteidigungspaket, |
|
— |
unter Hinweis auf den am 15. März 2018 veröffentlichten Jahresbericht 2017 des NATO-Generalsekretärs, |
|
— |
unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 439 der Parlamentarischen Versammlung der NATO vom 9. Oktober 2017 zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen der NATO und der EU, |
|
— |
unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 440 der Parlamentarischen Versammlung der NATO vom 9. Oktober 2017 zu der industriellen Basis der europäischen Verteidigung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Verteidigungs- und Sicherheitsausschusses der Parlamentarischen Versammlung der NATO vom 8. Oktober 2017 über die Zusammenarbeit zwischen der NATO und der EU nach Warschau, einschließlich des vom Europäischen Parlament eingebrachten Anhangs, |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2016 zu dem Thema: „Die EU in einem sich wandelnden globalen Umfeld – eine stärker vernetzte, konfliktreichere und komplexere Welt“ (1), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur europäischen Verteidigungsunion (2), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 23. November 2016 und 13. Dezember 2017 zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) (3), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. Dezember 2016 und 13. Dezember 2017 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (4), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. März 2017 zu dem Thema „Verfassungsmäßige, rechtliche und institutionelle Auswirkungen einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik: Möglichkeiten aufgrund des Vertrags von Lissabon“ (5), |
|
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0188/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass unsere Werte wie etwa liberale Demokratie, Multilateralismus, Menschenrechte, Frieden, Entwicklung und Rechtsstaatlichkeit, auf die sich die EU und die transatlantischen Bindungen stützen, sowie das auf Regeln beruhende internationale System und die Einheit und der Zusammenhalt Europas in Zeiten geopolitischer Turbulenzen und einer rasanten Schwächung des strategischen Umfelds ins Wanken geraten; |
|
B. |
in der Erwägung, dass die beiden größten westlichen Organisationen, nämlich die EU und die NATO, zunehmend enger zusammenarbeiten, wenn es darum geht, komplexe Herausforderungen, Risiken und Bedrohungen sowohl konventioneller als auch hybrider Art zu bewältigen, die von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren vor allem aus dem Osten und Süden ausgehen; in der Erwägung, dass die Häufung von Krisen, die zur Destabilisierung der europäischen Nachbarschaft führen, innen- und außenpolitische Sicherheitsbedrohungen nach sich ziehen; in der Erwägung, dass keine der beiden Organisationen über das vollständige erforderliche Instrumentarium verfügt, um diese sicherheitspolitischen Herausforderungen alleine angehen zu können, und dass jede von ihnen sie in Zusammenarbeit mit der anderen besser bewältigen könnte; in der Erwägung, dass die EU und die NATO unabdingbar sind, wenn die Sicherheit Europas und seiner Bürger sichergestellt werden soll; |
|
C. |
in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO nicht als Selbstzweck zu betrachten ist, sondern als Möglichkeit, durch einander ergänzende Missionen und verfügbare Hilfsmittel gemeinsame sicherheitspolitische Prioritäten und Ziele zu erreichen; in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten und die NATO-Bündnispartner über ein einziges Kräftedispositiv verfügen; in der Erwägung, dass sie Ressourcen gemeinsam effizient nutzen und wirksamer eine große Bandbreite bestehender Instrumente mobilisieren können, um auf sicherheitspolitische Herausforderungen zu reagieren; |
|
D. |
in der Erwägung, dass die NATO ein Militärbündnis ist und die EU nicht; in der Erwägung, dass die EU ein globaler strategischer Akteur und ein Sicherheitsgarant ist, der über ein einzigartiges und breit gefächertes Instrumentarium verfügt, um dank seiner verschiedenen Politikbereiche umfassend auf aktuelle Herausforderungen reagieren zu können; in der Erwägung, dass sich die EU – seit der Einführung der Globalen Strategie und gemäß den darin enthaltenen Zielen – zunehmend ihrer Verantwortung für ihre eigene Sicherheit und Verteidigung sowie ihrer Rolle als Partner für Frieden und Sicherheit in der Welt stellt und ihre Fähigkeit zum autonomen Handeln stärkt, während sie zugleich ihren Beitrag zur NATO verstärkt und sich für eine engere Zusammenarbeit einsetzt; |
|
E. |
in der Erwägung, dass die NATO die Hauptverantwortung für die kollektive Verteidigung ihrer Mitglieder trägt; in der Erwägung, dass die Bündnispartner gemäß den NATO-Leitlinien innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren 2 % ihres BIP für Verteidigung aufwenden sollten, damit eine ausreichende Verteidigungsfähigkeit sichergestellt bleibt; in der Erwägung, dass die NATO als wichtigster Sicherheitspartner der EU ein wichtiger Garant für die Interoperabilität der Kapazitäten der verbündeten Streitkräfte und der Kohärenz ihrer Beschaffungsmaßnahmen ist; |
|
F. |
in der Erwägung, dass sich die Maßnahmen der EU und der NATO im Bereich Sicherheit ergänzen sollten, damit auf neue, noch nie dagewesene und komplexe Sicherheitsherausforderungen besser reagiert werden kann; in der Erwägung, dass gemeinsame Bereiche zwischen den beiden Organisationen auch eine engere und effizientere Zusammenarbeit erforderlich machen; |
|
G. |
in der Erwägung, dass die EU und die NATO, die beide mit Krisenbewältigung befasst sind, in diesem Bereich effizienter wären, wenn sie ihre Tätigkeiten richtig aufeinander abstimmen und ihre Expertise und Ressourcen optimal nutzen würden; in der Erwägung, dass die EU im Zuge ihrer Globalen Strategie ihren gemeinschaftlichen Ansatz stärkt, um externe Konflikte und Krisen sowie Bedrohungen und Herausforderungen an der Nahtstelle zwischen innerer und äußerer Sicherheit unter Verwendung ziviler oder militärischer Mittel zu meistern; |
|
H. |
in der Erwägung, dass die NATO und die EU auf dem NATO-Gipfel im Jahr 2016 in Warschau angesichts gemeinsamer Herausforderungen im Osten und Süden Bereiche für eine verstärkte Zusammenarbeit abgesteckt haben, darunter die Abwehr hybrider Bedrohungen, die Stärkung der Widerstandsfähigkeit, der Aufbau von Verteidigungskapazitäten, die Cyberabwehr, die Gefahrenabwehr im Seeverkehr und Übungen; in der Erwägung, dass im Dezember 2016 von den NATO-Außenministern 42 Maßnahmen zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der NATO und der EU in vereinbarten Bereichen gebilligt wurden und dass im Dezember 2017 weitere Bereiche für die gemeinsame Arbeit vereinbart wurden; |
|
I. |
in der Erwägung, dass es einer Partnerschaft zwischen der EU und der NATO bedarf, um hybride Bedrohungen abwehren zu können, wobei hierzu auch gehört, Fehlinformationen und Desinformation entgegenzuwirken sowie die Widerstandsfähigkeit zu stärken; in der Erwägung, dass es einer klaren Unterscheidung hinsichtlich der Kompetenzen und der politischen Strategien beider Institutionen bedarf; |
|
J. |
in der Erwägung, dass die Aktivitäten Russlands zunehmen; in der Erwägung, dass die Gefahr einer Schwächung der transatlantischen Beziehungen und der Solidarität unter den EU-Mitgliedstaaten weiter besteht und ihr gemeinsamer strategischer Ansatz in Bezug auf Russland gestärkt werden muss; in der Erwägung, dass sowohl die EU als auch die NATO angesichts des energischeren militärischen Auftretens Russlands besorgt sind; in der Erwägung, dass politische Manipulation und Cyberangriffe ebenfalls Anlass zur Besorgnis geben; in der Erwägung, dass die EU darauf reagiert hat, dass sich Russland unter Missachtung des Völkerrechts und internationaler Normen in innere Angelegenheiten Europas eingemischt hat; in der Erwägung, dass die Widerstandsfähigkeit ein entscheidender Faktor der kollektiven Verteidigung ist und bleiben wird; |
|
K. |
in der Erwägung, dass sich die südliche Nachbarschaft mit noch nie dagewesener Instabilität konfrontiert sieht, woraus sich eine erhebliche strategische Herausforderung sowohl für die EU-Mitgliedstaaten als auch für die NATO-Mitglieder und insbesondere für die an den Außengrenzen liegenden Staaten ergibt; |
|
L. |
in der Erwägung, dass Cyberangriffe immer häufiger und immer raffinierter werden; in der Erwägung, dass die NATO die Cyberabwehr im Jahr 2014 zu einer der Kernaufgaben des Bündnisses im Bereich der kollektiven Verteidigung erklärt und im Jahr 2016 den Cyberraum neben Land, Luft und See als einen der operativen Bereiche anerkannt hat; in der Erwägung, dass die EU und die NATO die Anstrengungen des jeweils anderen ergänzen können; in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten im Bereich Cybersicherheit gefördert werden sollte und dass es in diesem Bereich eines koordinierten Ansatzes aller EU-Mitgliedsstaaten bedarf; |
|
M. |
in der Erwägung, dass die NATO und die EU im Dezember 2017 beschlossen haben, ihre Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung insbesondere durch vermehrten Informationsaustausch und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der einzelnen Staaten erheblich zu vertiefen; |
|
N. |
in der Erwägung, dass die EU und die NATO in Europa die gleiche Verkehrsinfrastruktur nutzen und dass diese einen entscheidenden Faktor für die rasche Entfaltung militärischer Präsenz darstellt, und in der Erwägung, dass die militärische Mobilität jüngst als vorrangiger Bereich der Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen festgelegt wurde; |
|
O. |
in der Erwägung, dass die Unterstützung der Öffentlichkeit für die NATO laut den vom Pew Research Center durchgeführten aktuellen Meinungsumfragen hoch ist und in den meisten NATO-Mitgliedstaaten weiter zunimmt; |
Eine Partnerschaft mit mehr Substanz
|
1. |
ist überzeugt, dass die EU und die NATO im Streben nach Frieden und Sicherheit in der Welt die gleichen Werte teilen, dass sie es mit ähnlichen strategischen Herausforderungen zu tun haben und dass sie aufgrund der Schnittmenge von 22 Mitgliedstaaten ähnliche Interessen im Bereich Sicherheit und Verteidigung verfolgen, wobei hierzu auch der Schutz ihrer Bürger vor Bedrohungen jeglicher Art gehört; ist der Ansicht, dass die strategische Partnerschaft zwischen der EU und der NATO von grundlegender Bedeutung ist, wenn es darum geht, diese sicherheitspolitischen Herausforderungen anzugehen; betont, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO in ergänzender Weise und unter Achtung der jeweiligen Besonderheiten und Aufgaben erfolgen sollte; |
|
2. |
betont, dass Offenheit und Transparenz unter uneingeschränkter Achtung der Beschlussfassungsautonomie und der Verfahren der beiden Organisationen sowie Inklusivität und Gegenseitigkeit unbeschadet des spezifischen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten wichtige Grundsätze der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und der NATO sind; betont, dass die Zusammenarbeit mit EU-Mitgliedstaaten, die nicht der NATO angehören, sowie mit NATO-Mitgliedern, die nicht der EU angehören, ein wesentlicher Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO ist; |
|
3. |
ist überzeugt, dass die NATO für ihre Mitglieder der Eckpfeiler der kollektiven Verteidigung und Abschreckung in Europa ist; ist ferner überzeugt, dass eine stärkere EU mit einer wirksameren GSVP, die durch mannigfaltige Projekte unter den Mitgliedstaaten zum Tragen kommt und in der Lage ist, den Bestimmungen von Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union nachzukommen, wonach die Mitgliedstaaten Beistand anfordern können, zu einer stärkeren NATO beiträgt; unterstreicht, dass die Zusammenar beit zwischen der EU und der NATO zudem der Sicherheits- und Verteidigungspolitik jener sechs EU-Mitgliedstaaten, die nicht der NATO angehören, und jener sieben NATO-Mitglieder, die nicht der EU angehören, Rechnung tragen muss; |
|
4. |
ist der festen Überzeugung, dass wirksame Reaktionen auf die ganze Bandbreite von Herausforderungen im Bereich der Sicherheit strategische Weitsicht, weitere strukturelle Anpassungen und eine Kombination aus Hard-Power- und Soft-Power-Instrumenten sowohl aufseiten der EU als auch aufseiten der NATO erfordern; betont, dass der Zeitfaktor bei der Stärkung der Partnerschaft zwischen der EU und der NATO von entscheidender Bedeutung ist, wobei die Unterschiede zwischen beiden Organisationen zu berücksichtigen sind; |
|
5. |
weist darauf hin, dass eine gemeinsame strategische Kultur Europas weiter ausgebaut werden sollte und dass es dabei von Vorteil sein wird, eine gemeinsame Einschätzung der Bedrohungslage zu erzielen; ist der Ansicht, dass die EU an der Stärkung ihrer strategischen Autonomie arbeiten muss; legt den EU-Mitgliedstaaten daher nahe, sich in Zusammenarbeit mit den EU-Organen auf eine gemeinsame Auffassung bezüglich der sich abzeichnenden Bedrohungslandschaft zu verständigen sowie ihre diesbezüglichen Tätigkeiten – wie gemeinsame Unterrichtungen, Zivilschutzübungen und gemeinsame Bedrohungsanalysen – fortzusetzen; begrüßt die Bemühungen, die zuletzt in diese Richtung unternommen wurden; |
|
6. |
betont, dass die europäischen Bürger, denen bewusst ist, dass rein nationale Antworten auf Terrorismus und Unsicherheit nicht ausreichen, von der EU erwarten, dass diese sie vor diesen Bedrohungen schützt; betont ferner, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO dafür sorgen würde, dass die Mitgliedstaaten einander besser ergänzen und wirksamer handeln könnten; |
|
7. |
betont die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Rahmen von Missionen und Operationen sowohl auf strategischer als auch auf taktischer Ebene zu stärken; |
|
8. |
betont, dass die strategische Partnerschaft zwischen der EU und der NATO für die sich kontinuierlich entwickelnde GSVP der EU und für die Zukunft des Bündnisses wie auch für die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit gleichermaßen von grundlegender Bedeutung ist; |
|
9. |
ist der Auffassung, dass das Potenzial der Beziehungen zwischen der EU und der NATO noch besser ausgeschöpft werden kann und dass sich die Weiterentwicklung und Vertiefung der Partnerschaft nicht auf eine gemeinsame Reaktion auf Krisen außerhalb Europas und insbesondere in der Nachbarschaft beschränken, sondern sich auch auf Krisen auf dem Kontinent selbst erstrecken sollte; |
|
10. |
unterstreicht, dass in den Bereichen Prävention, Analyse und Frühwarnung mittels eines wirksamen Austauschs von Informationen zusammengearbeitet werden muss, wenn neu entstehende Bedrohungen durch gemeinsames Handeln abgewehrt werden sollen; |
|
11. |
ist der Ansicht, dass die Gemeinsame Erklärung der EU und der NATO und die anschließenden Maßnahmen zu ihrer Umsetzung eine neue und substanzielle Phase der strategischen Partnerschaft kennzeichnen; begrüßt die greifbaren Ergebnisse bei der Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung, die insbesondere die Abwehr hybrider Bedrohungen, die strategische Kommunikation, die Kohärenz der Ergebnisse der jeweiligen Verteidigungsplanungsprozesse und die Zusammenarbeit in maritimen Angelegenheiten betreffen; befürwortet weitere Fortschritte in diese Richtung und begrüßt das neue Maßnahmenpaket, das am 5. Dezember 2017 hinzugefügt wurde, und insbesondere die Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, zur militärischen Mobilität, zur Rolle der Frauen sowie zu Frieden und Sicherheit; begrüßt den Wandel in der Kultur des Engagements und die reibungslose Zusammenarbeit des Personals bei der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen; bekräftigt, dass der Prozess selbst zwar von den betreffenden Organisationen gesteuert wird, der letztliche Erfolg der Umsetzung der vereinbarten gemeinsamen Ziele und Maßnahmen jedoch vom nachhaltigen politischen Willen aller Mitgliedstaaten abhängt; begrüßt in diesem Zusammenhang auch das Engagement der Mitglieder sowohl der EU als auch der NATO und betont, dass die erfolgreiche Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung durchweg vom politischen Willen aller Mitgliedstaaten abhängt; hält es für wichtig, für eine bessere Zusammenarbeit und einen intensiveren Dialog zwischen der EU und der NATO zu sorgen und den politischen Willen wie auch angemessene Ressourcen für die laufende Umsetzung und weitere Verbesserung der Zusammenarbeit sicherzustellen; sieht einer neuen Erklärung der EU und der NATO, die beim NATO-Gipfel am 11./12. Juli 2018 in Brüssel angenommen werden soll, erwartungsvoll entgegen; |
|
12. |
weist auf die regelmäßigen gemeinsamen Unterrichtungen durch die VP/HR und den NATO-Generalsekretär im Rat (Auswärtige Angelegenheiten) der EU bzw. im Nordatlantikrat (NAC) der NATO und die Fortführung der regelmäßigen Treffen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees der EU mit dem NAC hin; |
|
13. |
begrüßt, dass sich die USA erneut zur NATO und zur Sicherheit in Europa bekannt haben; erinnert daran, dass die EU und die Vereinigten Staaten wichtige internationale Partner sind und dass diese Partnerschaft auch durch die NATO Bestand hat; weist auf den Wert der bilateralen Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den USA hin; ist der festen Überzeugung, dass durch die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO auch die transatlantischen Bindungen gestärkt werden und dass die Fähigkeit der NATO, ihre Aufgaben zu erfüllen, an die transatlantischen Beziehungen geknüpft ist; stellt daher fest, dass die jüngsten politischen Entwicklungen Auswirkungen auf die Stärke der transatlantischen Beziehungen haben könnten; stellt fest, dass die USA, die die wesentlichen verteidigungspolitischen Entwicklungen in der EU in der Vergangenheit im Allgemeinen unterstützt und befürwortet haben, sich weiterhin bemühen sollten, die strategischen Interessen Europas einschließlich des Ausbaus der europäischen Verteidigungsfähigkeiten besser zu verstehen; weist nachdrücklich darauf hin, dass das Sicherheitsumfeld des Bündnisses durch die Bemühungen der EU zur Erlangung ihrer strategischen Autonomie gestärkt wird; |
|
14. |
begrüßt die Enhanced Forward Presence („verstärkte Vornepräsenz“) der NATO an ihrer Ostflanke; begrüßt die Stationierung von vier multinationalen Bataillonen der NATO in Estland, Lettland, Litauen und Polen, die unter der Führung des Vereinigten Königreichs, Kanadas, Deutschlands bzw. der Vereinigten Staaten stehen; ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Interesse der Sicherheit beider Organisationen an der Ost- und Südflanke weiter verstärkt und ein Eindringen Russlands auch in Länder der Ostflanke – sei es durch hybride oder konventionelle Mittel – verhindert und in geeigneter Weise abgewehrt werden sollte; unterstreicht, dass die aktuelle Infrastruktur in Europa, die im Wesentlichen von einer West-Ost-Ausrichtung geprägt ist, durch die Entwicklung einer neuen Nord-Süd-Orientierung ergänzt werden sollte, um den Anforderungen hinsichtlich der militärischen Mobilität gerecht zu werden; unterstreicht, dass die Bemühungen um militärische Mobilität zur wirksamen Durchführung der Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP sowie zur Verteidigungsfähigkeit des Bündnisses beitragen sollten; ist der Ansicht, dass Straßen, Brücken und Bahnstrecken ausgebaut werden sollten, um eine rasche Verlegung von Truppen und militärischer Ausrüstung zu ermöglichen; |
|
15. |
betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, die Fähigkeiten der NATO zur raschen Verstärkung zu verbessern, indem die Infrastruktur auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten ausgebaut wird, Hemmnisse in den Bereichen Bürokratie und Infrastruktur, die der raschen Verlegung von Streitkräften entgegenstehen, beseitigt werden sowie militärische Ausrüstung und Nachschub an geeigneten Stellen vorgehalten werden, wodurch sich unsere kollektive Sicherheit erhöht; |
|
16. |
begrüßt die Einführung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ); betont ihr Potenzial, den europäischen Beitrag innerhalb der NATO zu stärken; ist der Ansicht, dass durch die SSZ Synergieeffekte und die Wirksamkeit verstärkt werden können und dass sie ein wesentlicher Schritt zur Verbesserung der Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten der EU sowie der potenziellen Leistung der europäischen NATO-Mitglieder ist, und ist überzeugt, dass sich eine stärkere EU und eine stärkere NATO gegenseitig stärken können; |
|
17. |
betont, dass die SSZ die NATO ergänzt und dass sie die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Bereich des Kapazitätsaufbaus weiter vorantreiben sollte, zumal sie darauf abzielt, die Verteidigungskapazitäten der EU zu stärken und die GSVP allgemein wirksamer und zweckmäßiger zu machen, wenn es darum geht, auf die sicherheitspolitischen und militärischen Herausforderungen der Gegenwart zu reagieren; betont, wie wichtig Transparenz und Kommunikation bezüglich der SSZ gegenüber den Vereinigten Staaten und anderen NATO-Mitgliedern sind, wenn Fehleinschätzungen verhindert werden sollen; |
|
18. |
betont, dass in der nächsten gemeinsamen Erklärung der EU und der NATO nachdrücklich gefordert werden sollte, dass die im Rahmen multinationaler Zusammenarbeit – einschließlich der SSZ – von EU-Mitgliedstaaten und von NATO-Mitgliedern entwickelten Fähigkeiten sowohl für EU- als auch für NATO-Operationen verfügbar sein müssen; hebt hervor, dass die unlängst von der EU gefassten Beschlüsse (Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung, SSZ, Europäischer Verteidigungsfonds), mit denen darauf abgezielt wird, dass die Europäer mehr Verantwortung für ihre eigene Sicherheit übernehmen, dazu beitragen, die NATO zu stärken sowie eine gerechte transatlantische Lastenverteilung sicherzustellen, während zugleich das Ziel berücksichtigt wird, sich sicherheitspolitischen Herausforderungen gemeinsam zu stellen, dabei unnötige Doppelarbeit zu vermeiden und kohärente, komplementäre und interoperable Verteidigungsfähigkeiten zu entwickeln; ist der Ansicht, dass die Entwicklung gemeinsamer Standards, Verfahren, Schulungen und Übungen eine wichtige Voraussetzung für eine effizientere Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO ist; |
|
19. |
stellt fest, dass nach dem Brexit 80 % der NATO-Verteidigungsausgaben von Nicht-EU-Staaten getätigt werden und dass drei der vier NATO-Bataillone im Osten unter der Führung von Nicht-EU-Staaten stehen werden; |
|
20. |
fordert die EU und die NATO nachdrücklich auf, regelmäßig strategische Übungen unter Beteiligung der höchsten politischen Führungsebene beider Organisationen zu veranstalten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Übung EU CYBRID 2017 in Estland als erste EU-Übung, an der auch der NATO-Generalsekretär teilgenommen hat; |
Die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit
|
21. |
stellt fest, dass die Sicherheitsbedrohungen hybrider und unkonventioneller geworden sind und dass die internationale Zusammenarbeit gefordert ist, sie zu bekämpfen; fordert die EU und die NATO auf, ihre Widerstandsfähigkeit weiter zu stärken und ein gemeinsames Lagebewusstsein für hybride Bedrohungen zu entwickeln; legt der EU und der NATO nahe, ihre Mechanismen zur Krisenbewältigung aufeinander abzustimmen, damit auf hybride Bedrohungen einheitlich reagiert werden kann; begrüßt das kürzlich vom NATO-Generalsekretär und der VP/HR eröffnete Exzellenzzentrum zur Abwehr hybrider Bedrohungen in Helsinki und legt den EU-Mitgliedstaaten nahe, Exzellenzzentren zur Abwehr hybrider Bedrohungen nach dem Vorbild des Zentrums in Helsinki zu schaffen; begrüßt in diesem Zusammenhang die separaten, aber parallelen Übungen PACE17 und CMX17, die im Jahr 2017 abgehalten wurden und bei denen EU- bzw. NATO-Personal die jeweiligen Verfahren für die Kommunikation und den Informationsaustausch während einer sich abzeichnenden fiktiven hybriden Bedrohung erprobte; begrüßt das konzertierte Vorgehen der westlichen Verbündeten als Reaktion auf den mutmaßlichen chemischen Angriff Russlands im Vereinigten Königreich; |
|
22. |
ist der Ansicht, dass in der bevorstehenden gemeinsamen Erklärung der EU und der NATO die erzielten Fortschritte positiv bewertet werden sollten und die konkreten Umsetzung aller Vorschläge, die von beiden Organisationen angenommen wurden, gefordert werden sollte; ist der Ansicht, dass mehr Anstrengungen zur Umsetzung der zahlreichen bereits eingegangenen Verpflichtungen unternommen werden sollten; |
|
23. |
ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Initiativen zur Stärkung des Europas der Verteidigung beiden Organisationen zugutekommen sollten, sodass die EU-Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, ihre strategische Autonomie zu stärken und auf glaubwürdige Weise gemeinsam militärisch vorzugehen; erinnert daran, dass diese Initiativen der Ergänzung der NATO-Initiativen dienen; |
|
24. |
hält es für wichtig, auch sicherzustellen, dass die Grundsätze der Inklusivität, der Gegenseitigkeit und der uneingeschränkten Achtung der Beschlussfassungsautonomie beider Organisationen umgesetzt werden, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 festgelegt; |
|
25. |
begrüßt die im Jahr 2017 mit Erfolg durchgeführte parallele und koordinierte Krisenmanagementübung, die eine nützliche Plattform zum Austausch bewährter Verfahren bot; sieht der Begutachtung der aus der Übung gewonnenen Erkenntnisse und der weiteren Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Bereich der gemeinsamen Übungen einschließlich der für 2018 vorgesehenen und von der EU geleiteten Übung erwartungsvoll entgegen; |
|
26. |
weist auf die nach wie vor schwerfälligen und ineffizienten gegenwärtigen Verfahren zum Austausch von Verschlusssachen zwischen den beiden Organisationen hin; vertritt die Auffassung, dass beide Organisationen mit ähnlichen strategischen Herausforderungen konfrontiert sind und sich implizit gemeinsam mit den Folgen auseinandersetzen werden; ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit beim Austausch von Verschlusssachen und Informationsanalysen durch den Aufbau gegenseitigen Vertrauens – auch bei der Terrorismusbekämpfung – verbessert werden muss; betont, dass die EU ihre Kapazitäten ausweiten muss, indem sie mehr EU-Bedienstete mit Verschlusssachenermächtigungen versieht, spezielle Schulungen zum Umgang mit Verschlusssachen anbietet und in sichere Kommunikation investiert; ist der Ansicht, dass es auch zum Nutzen von Missionen und Operationen beider Organisationen wäre, wenn bezüglich des Austauschs geeigneter Informationen der Grundsatz der Gegenseitigkeit und ein Need-to-share-Ansatz verfolgt werden würden; vertritt die Auffassung, dass die parallele und koordinierte Auswertung von Informationen genutzt werden könnte, um hybride Bedrohungen gemeinsam wirksamer zu bekämpfen; |
|
27. |
ersucht die EU und die NATO, ihre Zusammenarbeit im Bereich der strategischen Kommunikation auszuweiten, indem sie unter anderem die Partnerschaft zwischen dem Exzellenzzentrum der NATO für strategische Kommunikation und der für die strategische Kommunikation zuständigen Dienststelle des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) stärken; |
|
28. |
begrüßt die neu eingerichtete EU-Analyseeinheit für hybride Bedrohungen und ihr Zusammenspiel mit der Analyseeinheit für hybride Bedrohungen der NATO, wenn es um die Weitergabe von Lagebewusstsein und den Austausch von Analysen potenzieller hybrider Bedrohungen geht; |
|
29. |
ist überzeugt, dass die Zusammenarbeit sowie der Austausch und die Weitergabe von Informationen im Bereich der Cybersicherheit von elementarer Bedeutung sind, und erkennt die Fortschritte an, die auf diesem Gebiet bislang erzielt worden sind; betont, dass die Verhütung und Aufdeckung von Cybervorfällen sowie die Reaktion darauf verbessert werden müssen; ersucht beide Organisationen, ihre Überwachungstätigkeiten aufeinander abzustimmen und gegebenenfalls Daten mit Bezug zur Cyberabwehr auszutauschen, um dadurch die Anstrengungen der EU und der NATO im Bereich der Nachrichtengewinnung zu unterstützen; legt der EU und der NATO nahe, ihre operative Zusammenarbeit und Koordinierung zu vertiefen und die Interoperabilität zu verbessern, indem sie bewährte Verfahren hinsichtlich Hilfsmitteln, Methoden und Prozessen austauschen, die zur Rückverfolgung von Cyberangriffen verwendet werden; hält den verstärkten Austausch von Informationen zwischen der EU und der NATO für ein vorrangiges Ziel, damit alle für Cyberangriffe verantwortlichen Urheber identifiziert und entsprechende rechtliche Schritte eingeleitet werden können; hält es für wichtig, auch die Schulungsmaßnahmen anzugleichen und bei Forschung und Technologie im Cyberbereich zusammenzuarbeiten; begrüßt die zwischen dem IT-Notfallteam der EU und der Computer Incident Response Capability der NATO getroffene Vereinbarung; ist der Ansicht, dass mit neuen Tätigkeiten in Verbindung mit der Zusammenarbeit bei der Cyberabwehr im Rahmen des neuen Mandats der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) das Interesse der NATO gewonnen werden kann; |
|
30. |
hält es für wichtig, dafür zu sorgen, dass sich die Anstrengungen im Bereich des Aufbaus maritimer Kapazitäten unter Vermeidung unnötiger Doppelstrukturen ergänzen, damit die Sicherheit auf See effizienter gewährleistet werden kann; begrüßt die verstärkte operative Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der EU und der NATO, die sich unter anderem auf die Weitergabe von Lagebewusstsein auf der Grundlage der in der Mittelmeerregion und am Horn von Afrika gesammelten Erfahrungen erstreckt, wobei gleichzeitig nach weiteren Möglichkeiten zur gegenseitigen logistischen Unterstützung und zum Informationsaustausch zwischen den Mitarbeitern beider Organisationen zu operativen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen im Bereich der irregulären Migration, gesucht wird; |
|
31. |
begrüßt die vertiefte taktische und operative Zusammenarbeit, die sich unter anderem im Wege direkter Verbindungen zwischen dem NATO-Kommando über die alliierten Seestreitkräfte und Frontex sowie zwischen der Operation „Sea Guardian“und der EUNAVFOR MED Operation Sophia gestaltet und dazu beiträgt, dass die EU und ihre Missionen die irreguläre Migration besser eindämmen und illegale Schmuggelnetze, die unter anderem illegalen Waffenhandel betreiben, bekämpfen können; stellt fest, dass die NATO auf Anfrage logistische Unterstützung und andere Leistungen wie etwa das Betanken auf See oder medizinische Unterstützung zur Verfügung stellen kann; stellt fest, dass es zuvor bereits eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der NATO-Mission Operation Ocean Shield und der EU-Mission EUNAVFOR Operation Atalanta bei der Bekämpfung der Piraterie am Horn von Afrika gegeben hat; |
|
32. |
fordert eine weitere Verstärkung der Synergieeffekte zwischen der EU und der NATO im praktischen Einsatz sowie weitere Verbesserungen insbesondere bei der Koordinierung der Bemühungen im Bereich Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (ISR); |
|
33. |
bekräftigt, dass die Initiativen der EU zur Stärkung der europäischen Sicherheit und Verteidigung auch dazu beitragen sollten, dass jene EU-Mitgliedstaaten, die NATO-Mitglieder sind, ihren Verpflichtungen gegenüber der NATO nachkommen; vertritt die Ansicht, dass es für keinen Staat nachteilig sein sollte, gleichzeitig Mitglied der EU und der NATO zu sein; betont ferner, dass die Neutralität bestimmter EU-Mitgliedstaaten gegenüber der NATO andere Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Kontext der Europäischen Verteidigungsunion nach sich ziehen sollte; betont, dass die EU-Mitgliedstaaten in der Lage sein sollten, selbstständige Militärmissionen auch dann in die Wege zu leiten, wenn die NATO nicht tätig werden möchte oder wenn EU-Maßnahmen angemessener sind; |
|
34. |
begrüßt die anhaltende Tendenz, dass die NATO-Mitglieder ihre Verteidigungsausgaben erhöhen, ersucht alle EU-Mitgliedstaaten, die auch NATO-Mitglieder sind, substanzielle Schritte in Richtung des Ziels, 2 % des BIP für die Verteidigung aufzuwenden, zu tätigen, wobei 20 % der Ausgaben auf neue Großgeräte entfallen sollten; ist der Ansicht, dass jene Mitgliedstaaten, für welche die NATO-Ziele hinsichtlich der Verteidigungsausgaben gelten, in Erwägung ziehen sollten, im Rahmen des 20 %-Ziels für die Beschaffung einen bestimmten Betrag speziell für Forschung und Entwicklung bereitzustellen, um sicherzustellen, dass ein Mindestbetrag in Innovation investiert wird, woraus sich wiederum technologische Rückwirkungen auf den zivilen Bereich ergeben können; |
|
35. |
weist auf die in der gemeinsamen Erklärung der EU und der NATO von Warschau enthaltene Aufforderung an die Mitglieder hin, sich für eine stärkere Verteidigungsindustrie und eine intensivere Verteidigungsforschung einzusetzen; ist fest davon überzeugt, dass die Mitglieder der EU und der NATO bei der Stärkung und Weiterentwicklung ihrer technologischen und industriellen Basis zusammenarbeiten und sich um Synergieeffekte bemühen müssen, um den Prioritäten im Bereich Kapazitäten gerecht zu werden, wobei es hier insbesondere um die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung und den Verteidigungsplanungsprozess der NATO geht; hält es für wichtig, dass die erfolgreiche und ausgewogene transatlantische Zusammenarbeit im Bereich der Wehrtechnik und der Verteidigungsindustrie für beide Organisationen eine strategische Priorität darstellen sollte; unterstützt die im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen Forschung und der Entwicklung der europäischen Kapazitäten; vertritt die Auffassung, dass sich durch verstärktes Engagement für Forschung und Fähigkeitenplanung mehr Effizienz erzielen lässt; |
|
36. |
bekräftigt, dass die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung der EU, der Fähigkeitenentwicklungsplan und die betreffenden NATO-Prozesse wie der NATO-Verteidigungsplanungsprozess hinsichtlich der Ergebnisse und Zeitpläne kohärent sein müssen; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die multinationalen Initiativen der EU wie auch der NATO zur Fähigkeitenentwicklung einander ergänzen und sich gegenseitig verstärken; betont, dass die Fähigkeiten, die im Rahmen der GSVP eingesetzt und im Rahmen der SSZ entwickelt werden, Eigentum der Mitgliedstaaten bleiben und von diesen auch in anderem institutionellen Rahmen zur Verfügung gestellt werden können; |
|
37. |
betont, dass die physischen und rechtlichen Hürden, die einer raschen und zügigen Verlegung von militärischem Personal und militärischer Ausrüstung innerhalb der EU und darüber hinaus im Wege stehen, in enger Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO abgebaut werden müssen, um bei Bedarf eine reibungslose Verlegung von Ausrüstung und Streitkräften innerhalb Europas zu gewährleisten, wobei dies auch die Nutzbarkeit kritischer Infrastruktur wie Straßen, Brücken und Bahnstrecken einschließt; betont ferner, dass der Abbau der genannten Hürden erfolgen sollte, indem insbesondere der von der VP/HR und der Kommission vorgelegte Aktionsplan umgesetzt wird, der wiederum auf dem Fahrplan basiert, den die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur entwickelt haben; fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, rasch Folgemaßnahmen zu ergreifen, um die bislang erzeugte Dynamik zu nutzen; betont, dass es kompatibler Verteidigungskapazitäten bedarf, die die EU- und NATO-weite Verwendung und Zusammenarbeit erleichtern; empfiehlt der EU und der NATO, sich auch mit der Mobilität von NATO-Streitkräften aus Nicht-EU-Ländern auf dem Hoheitsgebiet der EU zu befassen; |
|
38. |
ist der Ansicht, dass die EU und die NATO gemeinsam mehr unternehmen sollten, um die Widerstandsfähigkeit, die Verteidigung und die Sicherheit der Nachbarn und Partner beider Organisationen zu stärken; begrüßt nachdrücklich, dass die Hilfe für Nachbar- und Partnerländer beim Aufbau ihrer Kapazitäten und bei der Stärkung ihrer Widerstandsfähigkeit unter anderem in den Bereichen Terrorismusbekämpfung, strategische Kommunikation, Cyberabwehr, Munitionsaufbewahrung und Reform des Sicherheitssektors ein gemeinsames Ziel ist, das insbesondere in drei Pilotländern (Bosnien und Herzegowina, Republik Moldau und Tunesien) verfolgt wird; |
|
39. |
ruft in Erinnerung, dass es im Interesse sowohl der EU als auch der NATO liegt, sich mit Sicherheitsfragen auf dem Westbalkan und in der Nachbarschaft der EU zu befassen und in bestimmten Bereichen zusammenzuarbeiten; begrüßt die Bemühungen der EU und der NATO, Ländern auf dem Westbalkan, in Osteuropa und im Südkaukasus politische und praktische Unterstützung zu gewähren; ersucht die EU-Mitgliedstaaten, diese Bemühungen fortzusetzen, um die weitere demokratische Entwicklung und die Reform des Sicherheitssektors sicherzustellen; unterstreicht, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO und den Westbalkanländern von entscheidender Bedeutung ist, um Sicherheitsbedrohungen bewältigen zu können, die den gesamten Kontinent betreffen; |
|
40. |
betont die Bedeutung der im Wiener Dokument verankerten Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Offenheit und Transparenz; begrüßt in diesem Zusammenhang die Offenheit der militärischen Übungen sowie der gemeinsamen Übungen der EU und der NATO für internationale Beobachter; |
|
41. |
weist erneut darauf hin, dass Frauen – insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit Frauen und Kindern in Konfliktgebieten – in GSVP- und NATO-Missionen eine wichtige Rolle spielen; begrüßt, dass sowohl die EU als auch die NATO diese wichtige Rolle erkannt haben; empfiehlt, dass die EU und die NATO die Geschlechtervielfalt in ihren Strukturen und bei ihren Einsätzen proaktiv fördern; |
|
42. |
betont, dass die EU für die Zeit nach dem Brexit im Bereich Sicherheit und Verteidigung eine enge Beziehung mit dem Vereinigten Königreich sicherstellen muss, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Vereinigte Königreich sowohl als NATO-Mitglied als auch als europäische Nation nach wie vor einen führenden Beitrag zur europäischen Verteidigung leisten wird, auch wenn es nicht mehr Mitglied der EU sein wird; |
o
o o
|
43. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, der VP/HR, dem NATO-Generalsekretär, den EU-Agenturen in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung, den Regierungen und nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten und der Parlamentarischen Versammlung der NATO zu übermitteln. |
(1) ABl. C 58 vom 15.2.2018, S. 109.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0435.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0440 und P8_TA(2017)0492.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0503 und P8_TA(2017)0493.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0092.
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/57 |
P8_TA(2018)0258
Cyberabwehr
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 zur Cyberabwehr (2018/2004(INI))
(2020/C 28/07)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
|
— |
unter Hinweis auf das am 28. Juni 2016 von der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vorgelegte Dokument mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“, |
|
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2013, 26. Juni 2015, 15. Dezember 2016, 9. März 2017, 22. Juni 2017, 20. November 2017 und 15. Dezember 2017, |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2017 mit dem Titel „Reflexionspapier über die Zukunft der europäischen Verteidigung“(COM(2017)0315), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2017 mit dem Titel „Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds“(COM(2017)0295), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 über den Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan (COM(2016)0950), |
|
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 7. Februar 2013 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union – ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum“(JOIN(2013)0001), |
|
— |
unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 13. September 2017 mit dem Titel „Assessment of the EU 2013 Cybersecurity Strategy“(Bewertung der Cybersicherheitsstrategie der EU aus dem Jahr 2013) (SWD(2017)0295), |
|
— |
unter Hinweis auf den EU-Politikrahmen vom 18. November 2014 für die Cyberabwehr, |
|
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2015 zur Cyberdiplomatie, |
|
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2017 zu einem Rahmen für eine gemeinsame diplomatische Reaktion der EU auf böswillige Cyberaktivitäten („Cyber Diplomacy Toolbox“), |
|
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 13. September 2017 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen“(JOIN(2017)0450), |
|
— |
unter Hinweis auf das „Tallinn Manual 2.0 on the International Law Applicable to Cyber Operations“ (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Arbeit der Global Commission on the Stability for Cyberspace, |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. April 2015 mit dem Titel „Die Europäische Sicherheitsagenda“(COM(2015)0185), |
|
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 6. April 2016 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Gemeinsamer Rahmen für die Abwehr hybrider Bedrohungen – eine Antwort der Europäischen Union“(JOIN(2016)0018), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (3), |
|
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Kommission und des NATO-Generalsekretärs vom 8. Juli 2016, auf die gemeinsamen Pakete von Vorschlägen zur Umsetzung der gemeinsamen Erklärung, die vom Rat der EU und vom NATO-Rat am 6. Dezember 2016 und 5. Dezember 2017 gebilligt wurden, sowie auf die Sachstandsberichte vom 14. Juni und 5. Dezember 2017 über die Umsetzung der Pakete, |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zu Cybersicherheit und Verteidigung (4), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur europäischen Verteidigungsunion (5), |
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 13. September 2017 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die „EU-Cybersicherheitsagentur“(ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik („Rechtsakt zur Cybersicherheit“) (COM(2017)0477), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) (6), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) (7), |
|
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0189/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass Herausforderungen, Bedrohungen und Angriffe im Cyberraum sowie solche hybrider Natur eine große Bedrohung für die Sicherheit, die Verteidigung, die Stabilität und die Wettbewerbsfähigkeit der EU, ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Bürger darstellen; in der Erwägung, dass die Cyberabwehr ganz eindeutig militärischer wie auch ziviler Natur ist; |
|
B. |
in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten einer beispiellosen Bedrohung in Form von politisch motivierten, staatlich geförderten Cyberangriffen sowie Cyberkriminalität und Cyberterrorismus ausgesetzt sind; |
|
C. |
in der Erwägung, dass der Cyberraum vom Militär weitgehend als fünfter operativer Bereich anerkannt wird, was die Entwicklung von Kapazitäten im Bereich der Cyberabwehr ermöglicht; in der Erwägung, dass diskutiert wird, ob der Cyberraum als fünfte Dimension der Kriegsführung anerkannt werden soll; |
|
D. |
in der Erwägung, dass die Beistandsklausel (Artikel 42 Absatz 7 EUV) vorsieht, dass im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung schulden; in der Erwägung, dass dies den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt lässt; in der Erwägung, dass die Beistandsklausel durch die Solidaritätsklausel (Artikel 222 AEUV) ergänzt wird, laut der die EU-Länder verpflichtet sind, gemeinsam zu handeln, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist; in der Erwägung, dass die Solidaritätsklausel den Einsatz sowohl ziviler als auch militärischer Mittel vorsieht; |
|
E. |
in der Erwägung, dass die Cyberabwehr zwar nach wie vor einer der wichtigsten Zuständigkeitsbereiche der Mitgliedstaaten ist, die EU aber eine wichtige Rolle spielt, wenn eine Plattform für die europäische Zusammenarbeit geboten und sichergestellt werden soll, dass diese neuen Anstrengungen auf internationaler Ebene und im Rahmen der transatlantischen Sicherheitsarchitektur von Beginn an eng aufeinander abgestimmt werden, damit die Lücken und Ineffizienzen, die viele herkömmliche Verteidigungsbereiche kennzeichnen, gar nicht erst entstehen; in der Erwägung, dass wir mehr tun müssen, als nur unsere Zusammenarbeit und die Koordinierung zu verbessern; in der Erwägung, dass wir für eine wirksame Prävention sorgen müssen, indem die Fähigkeiten der EU in den Bereichen Aufdeckung, Abwehr und Abschreckung verbessert werden; in der Erwägung, dass es einer glaubwürdigen Cyberabwehr und digitalen Abschreckung bedarf, um für die EU eine wirksame Cybersicherheit zu erreichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die am wenigsten vorbereiteten Staaten nicht zu leichten Zielen für Cyberangriffe werden, und in der Erwägung, dass eine solide Cyberabwehr ein notwendiger Bestandteil der GSVP und der Entwicklung der Europäischen Verteidigungsunion sein sollte; in der Erwägung, dass es im Bereich der Cyberabwehr beständig an hochqualifizierten Fachkräften mangelt; in der Erwägung, dass eine enge Abstimmung beim Schutz der Streitkräfte vor Cyberanschlägen ein notwendiger Bestandteil der Entwicklung einer wirksamen GSVP ist; |
|
F. |
in der Erwägung, dass sich die EU-Mitgliedstaaten häufig Cyberangriffen ausgesetzt sehen, die von feindlich gesinnten und gefährlichen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehen und gegen zivile oder militärische Ziele gerichtet sind; in der Erwägung, dass die gegenwärtige Gefährdung in erster Linie auf die Zersplitterung der europäischen Strategien und Fähigkeiten im Bereich der Verteidigung zurückzuführen ist, die es ausländischen Nachrichtendiensten ermöglicht, sich die Sicherheitslücken in den IT-Systemen und -Netzen, die für die europäische Sicherheit essenziell sind, immer wieder zunutze zu machen; in der Erwägung, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten die betroffenen Interessenträger in der Vergangenheit häufig nicht rechtzeitig informiert haben, um ihnen die Behebung der Schwachstellen in ihren Produkten und Diensten zu ermöglichen; in der Erwägung, dass die Angriffe dringende Verstärkungen und die Entwicklung offensiver und defensiver europäischer Fähigkeiten auf ziviler und militärischer Ebene erforderlich machen, um mögliche grenzüberschreitende wirtschaftliche und soziale Auswirkungen, die durch Cybervorfälle verursacht werden können, abzuwenden; |
|
G. |
in der Erwägung, dass die Grenzen zwischen zivilen und militärischen Störungen im Cyberraum verschwimmen; |
|
H. |
in der Erwägung, dass viele Cybervorfälle erst durch die mangelnde Widerstandsfähigkeit und Robustheit der privaten und öffentlichen Netzinfrastruktur, den mangelhaften Schutz und die unzureichende Sicherung von Datenbanken und durch andere Mängel in der kritischen Informationsinfrastruktur ermöglicht werden; in der Erwägung, dass nur wenige Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht Verantwortung für den Schutz ihrer jeweiligen Netze und Informationssysteme und der damit verbundenen Daten übernehmen, was den allgemeinen Mangel an Investitionen in Schulungen und moderne Sicherheitstechnologie und die mangelnde Entwicklung geeigneter Leitlinien erklärt; |
|
I. |
in der Erwägung, dass die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz in der EU-Grundrechtecharta und in Artikel 16 AEUV verankert und in der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung der EU geregelt sind; |
|
J. |
in der Erwägung, dass eine aktive und effiziente Cyberpolitik in der Lage sein muss, Feinde abzuschrecken sowie ihre Kapazitäten zu zerschlagen und ihrer Fähigkeit, Angriffe durchzuführen, vorzugreifen und sie zu schwächen; |
|
K. |
in der Erwägung, dass der Cyberraum von verschiedenen terroristischen Vereinigungen und Organisationen als kostengünstiges Instrument zum Zwecke der Anwerbung neuer Mitglieder, der Radikalisierung und der Verbreitung terroristischer Propaganda genutzt wird; in der Erwägung, dass terroristische Vereinigungen, nichtstaatliche Akteure und grenzüberschreitend agierende kriminelle Netze sich Cyber-Operationen bedienen, um anonym Gelder zu beschaffen, Erkenntnisse zu gewinnen und Cyber-Ableger aufzubauen, um über das Internet Terrorkampagnen zu führen, kritische Infrastruktur zum Erliegen zu bringen, zu beschädigen oder zu zerstören, Finanzsysteme anzugreifen und andere illegale Aktivitäten, die sich auf die Sicherheit der europäischen Bürger auswirken, zu verfolgen; |
|
L. |
in der Erwägung, dass die Cyberabschreckung und die Cyberabwehr in Bezug auf die europäischen Streitkräfte und die kritische Infrastruktur in den Debatten über die Modernisierung der Verteidigung, die gemeinsame Verteidigung Europas, die künftige Entwicklung von Streitkräften und ihrer Einsätze sowie die strategische Autonomie der Europäischen Union zu kritischen Fragen geworden sind; |
|
M. |
in der Erwägung, dass etliche Mitgliedstaaten Investitionen in beträchtlicher Höhe getätigt haben, um zur Bewältigung dieser neuen Herausforderungen und zur Verbesserung ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe personell gut ausgestattete Cyberkommandos einzurichten, dass aber noch viel mehr getan werden muss, weil es immer schwieriger wird, Cyberangriffe auf der Ebene der Mitgliedstaaten abzuwehren; in der Erwägung, dass sich die Cyberkommandos der einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden, was ihre offensiven bzw. defensiven Aufträge angeht; in der Erwägung, dass sich auch andere Cyberabwehrstrukturen von einem Mitgliedstaat zum anderen stark unterscheiden und häufig nach wie vor zersplittert sind; in der Erwägung, dass die Cyberabwehr und die Cyberabschreckung am besten durch Zusammenarbeit auf europäischer Ebene und in Zusammenarbeit mit unseren Partnern und Verbündeten bewältigt werden können, weil ihr Wirkungsraum weder Staats- noch Organisationsgrenzen kennt; in der Erwägung, dass die militärische und die zivile Cybersicherheit eng miteinander verbunden sind und es daher einer verstärkten Bündelung der Kräfte ziviler und militärischer Fachleute bedarf; in der Erwägung, dass Privatunternehmen auf diesem Gebiet über beträchtlichen Sachverstand verfügen, was grundlegende Fragen hinsichtlich Kontrolle und Sicherheit und bezüglich der Fähigkeit von Staaten, ihre Bürger zu schützen, aufwirft; |
|
N. |
in der Erwägung, dass die Cyberabwehrfähigkeiten der EU dringend ausgebaut werden müssen, weil nicht rechtzeitig auf die Veränderungen der Cybersicherheitslandschaft reagiert wurde; in der Erwägung, dass eine rasche Reaktion und eine angemessene Vorsorge zentrale Elemente sind, um die Sicherheit in diesem Bereich zu wahren; |
|
O. |
in der Erwägung, dass es sich bei der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) wie auch beim Europäischen Verteidigungsfonds um neue Initiativen handelt, die über die erforderlichen Möglichkeiten verfügen, ein Umfeld zu fördern, das Chancen für KMU und Jungunternehmen bieten kann, sowie Kooperationsprojekte im Bereich der Cyberabwehr zu unterstützen, und in der Erwägung, dass beide zur Ausgestaltung des regulatorischen und institutionellen Rahmens beitragen werden; |
|
P. |
in der Erwägung, dass sich die an der SSZ beteiligenden Mitgliedstaaten verpflichtet haben, dafür zu sorgen, dass die Kooperationsbemühungen im Bereich der Cyberabwehr etwa auf dem Gebiet des Informationsaustauschs, der Ausbildung und der operativen Unterstützung weiter ausgebaut werden; |
|
Q. |
in der Erwägung, dass es bei zweien der 17 für die SSZ ausgewählten Projekte um die Cyberabwehr geht; |
|
R. |
in der Erwägung, dass durch den Europäischen Verteidigungsfonds die weltweite Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationsgeist der europäischen Verteidigungsindustrie gefördert werden müssen, indem in digitale Technologien und Cybertechnologien investiert wird, und dass die Entwicklung intelligenter Lösungen vorangetrieben werden muss, indem KMU und Jungunternehmen Gelegenheiten der Beteiligung daran geboten werden; |
|
S. |
in der Erwägung, dass die Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) eine Reihe von Projekten auf den Weg gebracht hat, mit denen dem Bedarf der Mitgliedstaaten, ihre Fähigkeiten im Bereich der Cyberabwehr auszubauen, unter anderem durch Aus- und Fortbildungsprojekte entsprochen werden soll, und dass zu diesen Projekten beispielsweise die Koordinierungsplattform für Schulungen und Übungen im Bereich der Cyberabwehr (CD TEXP), die Bedarfsbündelung hinsichtlich Schulungen und Übungen im Bereich der Cyberabwehr mit Unterstützung durch den Privatsektor (DePoCyTE) und das Cyber-Ranges-Projekt gehören; |
|
T. |
in der Erwägung, dass es weitere laufende EU-Projekte in den Bereichen Lagebewusstsein, Erkennung von Schadprogrammen und Informationsaustausch gibt (die Malware Information Sharing Platform (MISP) und das Multi-Agent System For Advanced persistent threat Detection (MASFAD)); |
|
U. |
in der Erwägung, dass im Bereich der Cyberabwehr ein großer und ständig wachsender Bedarf im Bereich des Kapazitätsaufbaus und der Ausbildung besteht, der am effizientesten durch Zusammenarbeit auf Ebene der EU und der NATO gedeckt werden kann; |
|
V. |
in der Erwägung, dass die Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP wie alle modernen organisatorischen Unternehmungen stark von funktionierenden IT-Systemen abhängen; in der Erwägung, dass gegen GSVP-Missionen und -Operationen gerichtete Cyberbedrohungen auf verschiedenen Ebenen bestehen können – von der taktischen Ebene (GSVP-Missionen und -Operationen) über die operative Ebene (EU-Netze) bis hin zu der breiteren Ebene weltweiter IT-Infrastruktur; |
|
W. |
in der Erwägung, dass die Führungs- und Kontrollsysteme, der Informationsaustausch und die Logistik insbesondere auf taktischer und operativer Ebene auf gesicherter und auf frei zugänglicher IT-Infrastruktur beruhen; in der Erwägung, dass diese Systeme für Personen mit unlauteren Absichten, die es auf Missionen abgesehen haben, attraktive Ziele darstellen; in der Erwägung, dass Cyberangriffe empfindliche Auswirkungen auf EU-Infrastruktur haben können; in der Erwägung, dass Cyberangriffe insbesondere für die Energieinfrastruktur der EU schwerwiegende Folgen hätten und daher verhindert werden müssen; |
|
X. |
in der Erwägung, dass die Cyberabwehr in allen Phasen des Planungsprozesses für GSVP-Missionen und -Operationen selbstverständlich gebührend berücksichtigt werden sollte, dass sie einer ständigen Überwachung bedarf und dass angemessene Kapazitäten zur Verfügung stehen müssen, um sie zu einem festen Bestandteil der Missionsplanung zu machen und ununterbrochen die notwendige wichtige Unterstützung zu leisten; |
|
Y. |
in der Erwägung, dass das Netzwerk des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) der einzige europäische Ausbildungsanbieter für die Strukturen, Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP ist; in der Erwägung, dass die Rolle, die es bei der Bündelung der europäischen Ausbildungskapazitäten im Cyberbereich spielt, nach aktuellen Plänen deutlich ausgebaut werden soll; |
|
Z. |
in der Erwägung, dass der Cyberraum in der beim NATO-Gipfel 2016 in Warschau abgegebenen Erklärung als operativer Bereich anerkannt wurde, in dem sich die NATO genauso wirksam verteidigen muss wie in der Luft, zu Land und auf See; |
|
AA. |
in der Erwägung, dass die EU und die NATO durch von der EDA und der NATO koordinierte Projekte im Bereich der Dual-Use-Forschung und durch Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten gegen Cyberangriffe mittels von der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) geleisteter Unterstützung dazu beigetragen haben, die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Cyberabwehr zu verbessern; |
|
AB. |
in der Erwägung, dass die NATO Operationen im Bereich der Cybersicherheit im Jahr 2014 als Bestandteil ihrer kollektiven Verteidigung etabliert hat und im Jahr 2016 den Cyberraum neben Land, Luft und See als weiteren operativen Bereich anerkannt hat; in der Erwägung, dass sich die EU und die NATO beim Aufbau ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe und ihrer Fähigkeiten im Bereich der Cyberabwehr partnerschaftlich ergänzen; in der Erwägung, dass die Cybersicherheit und die Cyberabwehr bereits eine der stärksten Säulen der Zusammenarbeit zwischen beiden Organisationen sind und ein wichtiges Gebiet darstellen, auf dem beide einzigartige Fähigkeiten haben; in der Erwägung, dass die EU und die NATO in der gemeinsamen Erklärung der EU und der NATO vom 8. Juli 2016 einer umfassenden Kooperationsagenda zugestimmt haben; in der Erwägung, dass vier von 42 Vorschlägen für eine engere Zusammenarbeit die Cybersicherheit und die Cyberabwehr betreffen und dass weitere Vorschläge auf die Bekämpfung hybrider Bedrohungen im weiteren Sinne abzielen; in der Erwägung, dass dies am 5. Dezember 2017 durch einen weiteren Vorschlag zum Thema Cybersicherheit und Cyberabwehr ergänzt wurde; |
|
AC. |
in der Erwägung, dass die von den Vereinten Nationen eingesetzte Gruppe von Regierungssachverständigen für die Informationssicherheit (UNGGE) ihre letzte Verhandlungsrunde abgeschlossen hat; in der Erwägung, dass sie 2017 zwar nicht in der Lage war, einen Konsensbericht zu erstellen, die Berichte aus den Jahren 2015 und 2013 aber Gültigkeit unter anderem dahingehend haben, dass darin anerkannt wird, dass das bestehende Völkerrecht und insbesondere die Charta der Vereinten Nationen anwendbar und für die Wahrung von Frieden und Stabilität und für die Förderung eines offenen, sicheren, friedlichen und zugänglichen IKT-Umfelds essenziell sind; |
|
AD. |
in der Erwägung, dass der unlängst auf den Weg gebrachte Rahmen für eine gemeinsame diplomatische Reaktion der EU auf böswillige Cyberaktivitäten (die „Cyber Diplomacy Toolbox“der EU), der auf die Entwicklung der Fähigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten zur Beeinflussung des Verhaltens potenzieller Angreifer abzielt, den Einsatz angemessener und auch restriktiver Maßnahmen im Rahmen der GASP vorsieht; |
|
AE. |
in der Erwägung, dass verschiedene staatliche Akteure – unter anderem Russland, China und Nordkorea –, aber auch von Staaten angestiftete, beauftragte oder geförderte nichtstaatliche Akteure (einschließlich organisierter krimineller Vereinigungen), Sicherheitsbehörden und Privatunternehmen immer wieder an böswilligen Cyberaktivitäten beteiligt sind, mit denen politische, wirtschaftliche oder sicherheitsrelevante Ziele verfolgt werden, wobei zu diesen Aktivitäten unter anderem Angriffe auf kritische Infrastruktur, Cyberspionage und Massenüberwachung von EU-Bürgern, die Unterstützung von Desinformationskampagnen und die Verbreitung von Schadprogrammen (Wannacry, NotPetya usw.), durch die der Zugang zum Internet und die Betriebsfähigkeit von IT-Systemen beschränkt werden, zählen; in der Erwägung, dass durch derartige Aktivitäten das Völkerrecht, die Menschenrechte und die Grundrechte der EU missachtet und verletzt und gleichzeitig die Demokratie, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die strategische Autonomie der EU gefährdet werden und dass diese Aktivitäten daher eine gemeinsame Reaktion der EU wie etwa den Einsatz des Rahmens für eine gemeinsame diplomatische Reaktion der EU, einschließlich der Nutzung der in der „Cyber Diplomacy Toolbox“vorgesehenen restriktiven Maßnahmen wie etwa im Falle von Privatunternehmen die Verhängung von Bußgeldern oder die Beschränkung des Zugangs zum Binnenmarkt nach sich ziehen sollten; |
|
AF. |
in der Erwägung, dass es in der Vergangenheit bereits etliche Male derartige groß angelegte Angriffe auf IKT-Infrastruktur gegeben hat, darunter 2007 in Estland, 2008 in Georgien und gegenwärtig fast täglich in der Ukraine; in der Erwägung, dass offensiv ausgerichtete Cyberfähigkeiten in bislang ungekanntem Maße derzeit auch gegen die Mitgliedstaaten der EU und der NATO eingesetzt werden; |
|
AG. |
in der Erwägung, dass Cybersicherheitstechnologien, die für den militärischen wie auch den zivilen Bereich von Bedeutung sind (sogenannte „Dual-Use-Technologien“), zahlreiche Möglichkeiten bieten, in etlichen Bereichen wie etwa bei Verschlüsselungs-, Sicherheits- und Schwachstellenmanagementtools und Systemen zum Erkennen und Verhindern von unberechtigtem Eindringen Synergieeffekte zwischen zivilen und militärischen Akteuren zu schaffen; |
|
AH. |
in der Erwägung, dass sich die Entwicklung von Cybertechnologien in den kommenden Jahren auch auf neue Gebiete wie künstliche Intelligenz, das Internet der Dinge, Robotertechnik und mobile Geräte erstrecken wird und dass all diese Bereiche auch Folgen für die Sicherheit auf dem Gebiet der Verteidigung haben könnten; |
|
AI. |
in der Erwägung, dass die von verschiedenen Mitgliedstaaten eingerichteten Cyberkommandos einen wesentlichen Beitrag zum Schutz grundlegender ziviler Infrastruktur leisten können, und in der Erwägung, dass Wissen im Bereich der Cyberabwehr im zivilen Bereich häufig gleichermaßen nützlich ist; |
Entwicklung von Fähigkeiten im Bereich der Cyberabwehr und der Cyberabschreckung
|
1. |
betont, dass eine gemeinsame Politik und solide Kapazitäten im Bereich der Cyberabwehr eines der Kernstücke der Entwicklung der Europäischen Verteidigungsunion bilden sollten; |
|
2. |
begrüßt, dass die Kommission ein Cybersicherheitspaket auf den Weg gebracht hat, um die Widerstandsfähigkeit der EU gegen Cyberangriffe und die entsprechende Abschreckung und Abwehr voranzubringen; |
|
3. |
erinnert daran, dass die Cyberabwehr militärischen und zivilen Charakter hat und dass daher eine integrierte politische Vorgehensweise und eine enge Zusammenarbeit zwischen militärischen und zivilen Interessenträgern erforderlich ist; |
|
4. |
fordert, dass über sämtliche Organe und Einrichtungen der EU hinweg sowie in den Mitgliedstaaten in kohärenter Weise Cyberkapazitäten entwickelt werden und dass politische und praktische Lösungen hervorgebracht werden, die erforderlich sind, um die verbleibenden politischen, rechtlichen und organisatorischen Hindernisse, die einer Zusammenarbeit im Bereich der Cyberabwehr im Wege stehen, zu beseitigen; hält es daher für äußerst wichtig, dass sich die betreffenden öffentlichen Interessenträger auf Ebene der EU und der Einzelstaaten im Bereich der Cyberabwehr regelmäßig und vermehrt austauschen und regelmäßig und intensiver zusammenarbeiten; |
|
5. |
betont nachdrücklich, dass die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Cyberabwehr im Rahmen der im Entstehen begriffenen Europäischen Verteidigungsunion eine führende Rolle spielen und von Beginn an so weit wie möglich verzahnt werden sollten, um größtmögliche Effizienz zu erzielen; fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, bei der Entwicklung ihrer jeweiligen Cyberabwehr unter Verfolgung eines klaren Fahrplans eng zusammenzuarbeiten, um so einen von der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der EDA koordinierten Prozess voranzubringen, durch den die Cyberabwehrstrukturen unter den Mitgliedstaaten besser aufeinander abgestimmt und verfügbare kurzfristige Maßnahmen akut umgesetzt werden sollen und der Austausch von Fachwissen gefördert werden soll; vertritt die Auffassung, dass wir ein sicheres europäisches Netz für kritische Informationen und Infrastruktur entwickeln sollten; weist darauf hin, dass solide Fähigkeiten im Bereich der Attribution wesentlicher Bestandteil einer wirksamen Cyberabwehr und Cyberabschreckung sind und dass eine wirksame Prävention die Entwicklung bedeutenden weiteren technologischen Fachwissens erfordern würde; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mehr finanzielle und personelle Ressourcen und insbesondere Fachleute für Cyberforensik einzusetzen, um die Attribution von Cyberangriffen zu verbessern; betont, dass diese Zusammenarbeit auch durch den Ausbau der ENISA realisiert werden sollte; |
|
6. |
nimmt zur Kenntnis, dass viele Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass der Besitz eigener Fähigkeiten im Bereich der Cyberabwehr für ihre nationale Sicherheitsstrategie von zentraler Bedeutung ist und einen wesentlichen Teil ihrer nationalen Souveränität ausmacht; betont jedoch, dass der Umfang an Kapazitäten und Wissen, der für wirklich umfassende und schlagkräftige Streitkräfte erforderlich ist, die das Ziel der strategischen Autonomie der EU im Cyberraum sicherstellen, wegen der Abwesenheit von Grenzen im Cyberraum von keinem Mitgliedstaat alleine geleistet werden kann und daher eine verstärkte und koordinierte Reaktion seitens aller Mitgliedstaaten auf EU-Ebene erforderlich ist; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten beim Aufbau von Streitkräften dieser Art unter Zeitdruck stehen und unverzüglich handeln müssen; nimmt zur Kenntnis, dass sich die EU wegen EU-Initiativen wie dem digitalen Binnenmarkt in einer guten Ausgangsposition befindet, um bei der Entwicklung europäischer Strategien zur Cyberabwehr eine führende Rolle einzunehmen; weist erneut darauf hin, dass bei der Entwicklung der Cyberabwehr auf EU-Ebene besonderes Augenmerk auf die Fähigkeit der EU gelegt werden muss, sich selbst zu schützen; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag für ein dauerhaftes Mandat und eine gefestigte Rolle der ENISA; |
|
7. |
fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, den von der SSZ und dem Europäischen Verteidigungsfonds gebotenen Rahmen bestmöglich zu nutzen, um Kooperationsprojekte vorzuschlagen; |
|
8. |
nimmt die von der EU und ihren Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Cyberabwehr geleistete harte Arbeit zur Kenntnis; nimmt insbesondere die Projekte der EDA im Bereich Cyber Ranges, die strategische Forschungsagenda für die Cyberabwehr und die Entwicklung einsetzbarer Cyber-Lagebewusstseinspakete für Hauptquartiere zur Kenntnis; |
|
9. |
begrüßt die beiden Cyberprojekte, die im Rahmen der SSZ auf den Weg gebracht werden sollen, nämlich die Plattform für den Austausch von Informationen über die Reaktion auf Cyberbedrohungen und -vorfälle und die Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle und die gegenseitige Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit; betont, dass diese beiden Projekte auf eine defensive Cyberpolitik ausgerichtet sind, die auf dem Austausch von Informationen über Cyberbedrohungen über eine vernetzte Plattform der Mitgliedstaaten und der Einrichtung von Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle fußt, wodurch es den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, einander dabei zu helfen, eine hohe Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe sicherzustellen, und Cyberbedrohungen gemeinsam aufzudecken, zu erkennen und zu entschärfen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage der SSZ-Projekte für nationale Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle und die gegenseitige Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit ein europäisches Team für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle einzurichten, das zur Unterstützung der Bemühungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten mit der Koordinierung sowie der Erkennung und Bekämpfung gemeinsamer Cyberbedrohungen betraut ist; |
|
10. |
stellt fest, dass die Fähigkeit der EU, Projekte im Bereich der Cyberabwehr zu entwickeln, davon abhängt, dass Technologien, Ausrüstung, Dienste, Daten und Datenverarbeitung beherrscht werden und dass auf vertrauenswürdige Akteure aus der Branche zurückgegriffen werden kann; |
|
11. |
weist erneut darauf hin, dass ein Ziel der Anstrengungen, die zur Verbesserung der Homogenität von Kommandosystemen unternommen werden, darin besteht, für die Interoperabilität der verfügbaren Kommandoinstrumente, mit denen der NATO-Länder, die nicht gleichzeitig Mitgliedstaaten der EU sind, sowie mit denen gelegentlicher Partner zu sorgen und einen reibungslosen Austausch von Informationen sicherzustellen, um den Entscheidungsprozess zu beschleunigen und vor dem Hintergrund des Cyberrisikos die Kontrolle über die Informationen zu wahren; |
|
12. |
empfiehlt, Möglichkeiten zu sondieren, die Projekte im Rahmen der „Intelligenten Verteidigung“der NATO (etwa das Projekt zur Kapazitätsentwicklung für die multinationale Cyberabwehr, die Plattform für den Austausch von Informationen über Schadprogramme (MISP) und die multinationale Aus- und Fortbildung im Bereich der Cyberabwehr (MNCDE&T)) zu ergänzen; |
|
13. |
weist auf die Entwicklungen hin, die in Bereichen wie der Nanotechnologie, der künstlichen Intelligenz, Big Data, Elektronikschrott und Hochleistungsrobotik gegenwärtig stattfinden; fordert die Mitgliedstaaten und die EU nachdrücklich auf, der möglichen Ausnutzung dieser Bereiche durch feindlich gesinnte staatliche Akteure und organisierte kriminelle Vereinigungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert, dass Schulungsmaßnahmen und Fähigkeiten, die dem Schutz vor der Entstehung ausgeklügelter krimineller Machenschaften wie etwa komplexem Identitätsbetrug und Warenfälschungen dienen, ausgebaut werden; |
|
14. |
betont, dass es auf dem Gebiet der Sicherheit im Cyberraum größerer terminologischer Klarheit sowie einer umfassenden und integrierten Herangehensweise und gemeinsamer Anstrengungen bedarf, um Cyberbedrohungen und hybride Bedrohungen zu bekämpfen und extremistische und kriminelle sichere Häfen im Internet zu erkennen und zu eliminieren, indem der Informationsaustausch zwischen der EU und EU-Agenturen wie Europol, Eurojust, der EDA und der ENISA verstärkt und intensiviert wird; |
|
15. |
hebt die zunehmend wichtige Funktion hervor, die der künstlichen Intelligenz sowohl bei Cyberangriffen als auch bei deren Abwehr zukommt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diesem Bereich im Rahmen der Forschung wie auch bei der praktischen Entwicklung ihrer Fähigkeiten im Bereich der Cyberabwehr besondere Aufmerksamkeit zu widmen; |
|
16. |
betont nachdrücklich, dass beim Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge unabhängig davon, ob sie bewaffnet sind oder nicht, zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden sollten, um ihre mögliche Gefährdung durch Cyberangriffe zu verringern; |
Cyberabwehr im Rahmen von GSVP-Missionen und -Operationen
|
17. |
betont, dass die Cyberabwehr für GSVP-Missionen und -Operationen als operative Aufgabe betrachtet und in alle GSVP-Planungsprozesse eingebunden werden sollte, wobei sichergestellt werden sollte, dass die Cybersicherheit im gesamten Planungsprozess eine ständige Erwägung bleibt, damit die Angriffsflächen für Cyberangriffe verringert werden; |
|
18. |
nimmt zur Kenntnis, dass es bei der Planung einer erfolgreichen GSVP-Mission oder -Operation eines beträchtlichen Sachverstands im Bereich der Cyberabwehr sowie sicherer IT-Infrastruktur und -Netze sowohl in den operativen Hauptquartieren als auch im Rahmen der Missionen selbst bedarf, um eine genaue Bewertung der Bedrohungslage vornehmen und im Einsatz angemessenen Schutz gewähren zu können; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten mit Hauptquartieren für GSVP-Operationen auf, den für EU-Missionen und -Operationen bereitgestellten Sachverstand im Bereich der Cyberabwehr zu stärken; stellt fest, dass eine Vorbereitung von GSVP-Missionen auf den Schutz vor Cyberangriffen nur begrenzt möglich ist; |
|
19. |
betont, dass jede Planung von GSVP-Missionen und -Operationen mit einer eingehenden Bewertung der Bedrohungslage im Cyberraum einhergehen muss; stellt fest, dass die von der ENISA erstellte Klassifizierung eine geeignete Vorlage für eine Bewertung dieser Art bietet; empfiehlt, dass für die GSVP-Hauptquartiere Kapazitäten zur Bewertung der Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe geschaffen werden; |
|
20. |
weist insbesondere darauf hin, wie wichtig es ist, die Fußabdrücke und Angriffsflächen von GSVP-Missionen und -Operationen im Netz auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken; fordert die an den Planungen beteiligten Personen nachdrücklich auf, dies im Planungsprozess von Anfang an zu berücksichtigen; |
|
21. |
nimmt die Untersuchung der EDA zum Fortbildungsbedarf zur Kenntnis, bei der sich im Bereich der Cyberabwehr enorme Lücken bei den Fertigkeiten und Kompetenzen der Entscheidungsträger nicht nur in den Mitgliedstaaten gezeigt haben, und begrüßt die Initiativen, die die EDA zur Fortbildung ranghoher Entscheidungsträger in den Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Planung von GSVP-Missionen und -Operationen ergriffen hat; |
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Cyberabwehr
|
22. |
stellt fest, dass durch ein EU-weit vereinheitlichtes Angebot an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Cyberabwehr Bedrohungen deutlich abgeschwächt werden könnten, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit im Bereich Aus- und Fortbildungs- sowie Übungsmaßnahmen zu verstärken; |
|
23. |
unterstützt nachdrücklich das militärische Erasmus-Programm und andere gemeinsame Initiativen in den Bereichen Schulung und Austausch, die darauf abzielen, die Interoperabilität der Streitkräfte der Mitgliedstaaten und den Aufbau einer gemeinsamen Strategiekultur durch einen verstärkten Austausch von jungen Militärangehörigen zu erhöhen, wobei nicht außer Acht gelassen werden darf, dass eine solche Interoperabilität zwischen allen Mitgliedstaaten und NATO-Bündnispartnern erforderlich ist; vertritt die Ansicht, dass der Austausch zu Aus- und Fortbildungszwecken im Bereich der Cyberabwehr über diese Initiative hinausgehen und sich auf Militärangehörige aller Altersgruppen und Ränge sowie Studierende aller akademischen Einrichtungen, die Ausbildungsprogramme zur Cybersicherheit anbieten, erstrecken sollte; |
|
24. |
betont, dass im Bereich der Cyberabwehr mehr Fachkräfte benötigt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit zwischen zivilen akademischen Einrichtungen und Militärakademien zu erleichtern, um diese Lücke zu schließen und so mehr Möglichkeiten auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Cyberabwehr zu schaffen, und mehr Ressourcen für Spezialschulungen im Bereich der Cyberoperationen einschließlich Schulungen zur künstlichen Intelligenz bereitzustellen; fordert die Militärakademien auf, die Schulung im Bereich der Cyberabwehr in ihre Lehrpläne aufzunehmen und so dazu beizutragen, den Pool von Talenten im Bereich der Computer- und Netzsicherheit, die für GSVP-Missionen benötigt werden, zu vergrößern; |
|
25. |
fordert alle Mitgliedstaaten auf, Unternehmen, Schulen und Bürger hinreichend und aktiv über die Cybersicherheit und die größten digitalen Bedrohungen aufzuklären bzw. das Bewusstsein dafür zu schärfen und dazu zu beraten; begrüßt in diesem Zusammenhang Leitfäden zur Computer- und Netzsicherheit, mit deren Hilfe den Bürgern und Organisationen bessere Strategien im Bereich der Cybersicherheit nahegebracht werden, das entsprechende Wissen vertieft und die Widerstandsfähigkeit in diesem Bereich durchgehend verbessert werden kann; |
|
26. |
stellt fest, dass die Mitgliedstaaten angesichts des Umstands, dass mehr Fachkräfte benötigt werden, nicht ausschließlich auf die Rekrutierung kompetenter Angehöriger der Streitkräfte, sondern auch auf die Bindung des benötigten Fachpersonals setzen sollten; |
|
27. |
begrüßt, dass elf Mitgliedstaaten des Projekts „Cyber Ranges Federation“(Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Lettland, die Niederlande, Österreich, Portugal und Schweden) das erste von vier Cyberabwehrprojekten, die im Rahmen der Agenda der EDA zur Bündelung und gemeinsamen Nutzung auf den Weg gebracht wurden, umgesetzt haben; fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, sich dieser Initiative anzuschließen; fordert die Mitgliedstaaten auf, einander vermehrt Schulungsangebote im Bereich der virtuellen Cyberabwehr anzubieten und Cyber Ranges zur Verfügung zu stellen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch der Rolle der ENISA und ihrer Fachkompetenz Rechnung getragen werden sollte; |
|
28. |
vertritt die Auffassung, dass derartige Initiativen dazu beitragen, die Ausbildungsqualität im Bereich der Cyberabwehr auf EU-Ebene insbesondere durch die Schaffung breit angelegter technischer Plattformen und die Etablierung einer Gemeinschaft von EU-Sachverständigen zu verbessern; vertritt die Ansicht, dass die europäischen Streitkräfte ihre Attraktivität erhöhen und Talente im Bereich der Computer- und Netzsicherheit anwerben und binden können, wenn sie umfassende Schulungsangebote im Bereich der Cyberabwehr anbieten; betont, dass Schwachstellen in den Computersystemen der Mitgliedstaaten und der Organe der EU aufgedeckt werden müssen; weist darauf hin, dass menschliches Versagen zu den häufigsten Schwachstellen in Cybersicherheitssystemen zählt, und fordert daher, dass sowohl das Militär- als auch das Zivilpersonal, das für die Organe der EU tätig ist, auf diesem Gebiet regelmäßig geschult wird; |
|
29. |
fordert die EDA auf, die Koordinierungsplattform für die Ausbildung und Übungen im Bereich der Cyberabwehr (CD TEXP) zur Unterstützung der „Cyber Ranges Federation“baldmöglichst in Betrieb zu nehmen, wobei der Schwerpunkt auf einer verstärkten Zusammenarbeit zur Vereinheitlichung der Anforderungen, auf der Förderung der Forschung im Bereich der Cyberabwehr und der technologischen Innovationen und auf der gemeinsamen Unterstützung von Drittstaaten beim Aufbau ihrer Kapazitäten mit Blick auf die Widerstandsfähigkeit im Bereich der Cyberabwehr liegen sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Initiativen durch ein spezielles europäisches Kompetenzzentrum für die Fortbildung im Bereich Cyberabwehr zu ergänzen, das eine Spezialisierung der aussichtsreichsten Rekruten bietet und die teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Fortbildung im Bereich der Cyberabwehr unterstützt; |
|
30. |
begrüßt die Entwicklung der Plattform zur Aus- und Fortbildung, Evaluierung und Übung im Bereich der Cyberabwehr im Rahmen des ESVK, durch die sich die Qualität der Aus- und Fortbildungsangebote in den Mitgliedstaaten verbessern sollte; |
|
31. |
fordert einen verstärkten Austausch von Lagebewusstsein, indem Simulationsübungen zur Cybersicherheit angeboten und die entsprechenden Anstrengungen zum Aufbau von Fähigkeiten koordiniert werden, die auf eine höhere Interoperabilität sowie eine bessere Prävention gegen und eine bessere Reaktion auf künftige Angriffe ausgerichtet sind; fordert, dass Projekte dieser Art mit den NATO-Bündnispartnern, den Streitkräften der EU-Mitgliedstaaten und anderen Partnern, die über weitreichende Erfahrungen in der Abwehr von Cyberangriffen verfügen, durchgeführt werden, um die operative Einsatzbereitschaft zu stärken und gemeinsame Verfahren und Standards auszuarbeiten, damit auf die verschiedenen Cyberbedrohungen umfassend reagiert werden kann; begrüßt in diesem Zusammenhang die Beteiligung der EU an Cyberübungen wie etwa der Übung zu Cyberangriffen und -abwehr (Cyber Offence and Defence Exercise, CODE); |
|
32. |
weist erneut darauf hin, dass ein widerstandsfähiger Cyberraum eine lückenlose Cyberhygiene voraussetzt; fordert alle öffentlichen und privaten Interessenträger auf, für alle Mitarbeiter regelmäßig Fortbildungen zum Thema Cyberhygiene durchzuführen; |
|
33. |
empfiehlt, dass die Streitkräfte, die Polizeikräfte und andere aktiv an der Bekämpfung von Cyberbedrohungen beteiligte staatliche Stellen der Mitgliedstaaten verstärkt Fachwissen und Erfahrungen austauschen; |
Zusammenarbeit der EU und der NATO im Bereich der Cyberabwehr
|
34. |
weist erneut darauf hin, dass der EU und der NATO aufgrund ihrer gemeinsamen Werte und strategischen Interessen besondere Verantwortung zukommt und sie in der Lage sind, den wachsenden Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit und -abwehr mit mehr Effizienz und in enger Zusammenarbeit zu begegnen, und zwar durch Ermittlung möglicher Komplementaritäten, durch Vermeidung von Doppelarbeit und unter Anerkennung der Aufgaben der jeweils anderen Seite; |
|
35. |
fordert den Rat auf, mit anderen einschlägigen Organen und Strukturen der EU zusammenzuarbeiten, damit auf Unionsebene möglichst bald Unterstützung für die einheitliche Einbindung von Cyberfragen in die Militärdoktrin der Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der NATO geboten werden kann; |
|
36. |
fordert, dass bereits beschlossene Maßnahmen in die Praxis umgesetzt werden; fordert, dass neue Initiativen sondiert werden, mit denen die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO weiter vorangetrieben werden kann, wobei auch die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit innerhalb des Kompetenzzentrums der NATO für kooperativen Schutz vor Computerangriffen (CCD COE) und der Kommunikations- und Informationsakademie der NATO berücksichtigt werden sollten, deren Ziel es ist, die Fortbildungskapazitäten im Bereich der Cyberabwehr in IT- und Cybersystemen sowohl die Software als auch die Hardware betreffend zu verstärken; weist darauf hin, dass dies auch einen Dialog mit der NATO über die mögliche partnerschaftliche Beteiligung der EU am CCD COE umfasst, durch den die Komplementarität verstärkt und die Zusammenarbeit ausgeweitet werden soll; begrüßt das neu entstandene Europäische Zentrum zur Bewältigung hybrider Bedrohungen; fordert alle einschlägigen Institutionen und Bündnispartner auf, ihre Tätigkeiten regelmäßig zu besprechen, um Überschneidungen zu vermeiden und im Bereich der Cyberabwehr eine koordinierte Vorgehensweise voranzutreiben; hält es für äußerst wichtig, auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens den Austausch von Informationen zu Cyberbedrohungen unter den Mitgliedstaaten und mit der NATO zu fördern; |
|
37. |
ist überzeugt, dass eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Bereich der Cyberabwehr wichtig und nützlich ist, um Cyberangriffe zu verhindern und aufzudecken und Angreifer abzuschrecken; fordert daher beide Organisationen auf, ihre operative Zusammenarbeit und Koordinierung zu verstärken und ihre gemeinsamen Bemühungen zum Aufbau von Kapazitäten insbesondere in Form gemeinsamer Übungen und Fortbildungen für mit der Cyberabwehr befasstes ziviles und militärisches Personal und durch die Teilnahme der Mitgliedstaaten an NATO-Projekten im Rahmen der „Intelligenten Verteidigung“auszubauen; vertritt die Ansicht, dass es für die EU und die NATO von wesentlicher Bedeutung ist, verstärkt nachrichtendienstliche Informationen auszutauschen, damit Cyberangriffe offiziell zugeordnet und anschließend restriktive Sanktionen gegen die Verantwortlichen verhängt werden können; fordert beide Organisationen nachdrücklich auf, auch bei den Cyberaspekten des Krisenmanagements enger zusammenzuarbeiten; |
|
38. |
begrüßt, dass Konzepte ausgetauscht wurden, um Anforderungen und Normen für die Cyberabwehr in die Planung und Durchführung von Missionen und Operationen zu integrieren und dadurch die Interoperabilität zu fördern, und bringt die Hoffnung zum Ausdruck, dass darauf eine weitere operative Zusammenarbeit folgt, mit der der Aspekt der Cyberabwehr der jeweiligen Missionen und die Abstimmung der operativen Vorgehensweisen gesichert wird; |
|
39. |
begrüßt die zwischen dem IT-Notfallteam der EU (CERT-EU) und der Computer Incident Response Capability der NATO (NCIRC) getroffene Vereinbarung, durch die der Austausch von Informationen, logistische Unterstützung, die gemeinsame Bewertung von Bedrohungen, die Gewinnung von Personal und der Austausch bewährter Verfahren erleichtert werden sollen, damit auf Bedrohungen in Echtzeit reagiert werden kann; betont, wie wichtig es ist, den Informationsaustausch zwischen dem CERT-EU und dem NCIRC zu verstärken und auf ein höheres Maß an Vertrauen hinzuarbeiten; geht davon aus, dass im Besitz des CERT-EU befindliche Informationen zu Forschungszwecken im Bereich der Cyberabwehr und zugunsten der NATO verwendet werden könnten und dass diese Informationen daher unter umfassender Wahrung der Datenschutzvorschriften der EU ausgetauscht werden sollten; |
|
40. |
begrüßt die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen im Rahmen von Cyberabwehrübungen; weist auf die Teilnahme von EU-Vertretern an der jährlichen Übung „Cyber Coalition“hin; erkennt den Fortschritt an, den die Beteiligung der EU über parallele und koordinierte Übungen (PACE) 17 an der NATO-Krisenmanagementübung 17 bedeutet, und begrüßt insbesondere, dass es bei der Übung auch um die Cyberabwehr ging; fordert beide Organisationen nachdrücklich auf, diese Bemühungen zu intensivieren; |
|
41. |
fordert die EU und die NATO nachdrücklich auf, regelmäßig strategische Übungen unter Beteiligung der höchsten politischen Führungsebene beider Organisationen zu veranstalten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Übung EU CYBRID 2017 in Estland als erste EU-Übung, an der auch der NATO-Generalsekretär teilnahm; |
|
42. |
weist darauf hin, dass großer Spielraum für ein noch ehrgeizigeres und konkreteres Kooperationsprogramm im Bereich der Cyberabwehr vorhanden ist, das im Rahmen konkreter Operationen über die konzeptionelle Ebene der Zusammenarbeit hinausgeht; fordert beide Organisationen nachdrücklich auf, alle bereits bestehenden Pläne wirksam in die Praxis umzusetzen und ehrgeizigere Vorschläge für die nächste Überprüfung der Umsetzung der gemeinsamen Erklärung vorzulegen; |
|
43. |
begrüßt die 2014 eingerichtete Branchenpartnerschaft der NATO zu Cyberfragen (NICP) und fordert, dass sich die EU an den Kooperationsbemühungen im Rahmen der NICP beteiligt, damit die Zusammenarbeit zwischen der NATO und der EU mit den Kooperationsabsichten von Branchenführern aus dem Bereich der Cybertechnologie verknüpft wird, um die Cybersicherheit über eine dauerhafte Zusammenarbeit zu stärken, wobei Folgendes den Schwerpunkt bilden sollte: Fortbildung, Übungen und Ausbildung für Vertreter der NATO, der EU und der Branche, die Einbindung der EU und der Branche in NATO-Projekte im Rahmen der „Intelligenten Verteidigung“, der wechselseitige Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen der NATO, der EU und der Branche mit Blick auf Vorsorge- und Wiederherstellungsmaßnahmen, der gemeinsame Aufbau von Kapazitäten zur Cyberabwehr und die Sicherstellung gemeinsamer Reaktionen auf Cybervorfälle, soweit zweckmäßig; |
|
44. |
weist darauf hin, dass derzeit an einem Vorschlag für eine Verordnung gearbeitet wird, mit dem die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 über die ENISA überarbeitet und ein Rahmen für die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und eine entsprechende Kennzeichnung geschaffen werden soll; fordert die ENISA auf, mit der NATO ein Übereinkommen über eine stärkere Zusammenarbeit in der Praxis zu unterzeichnen, das den Informationsaustausch und die Teilnahme an Übungen zur Cyberabwehr einschließt; |
Für den Cyberraum geltende internationale Normen
|
45. |
fordert, dass die Fähigkeiten im Bereich der Cyberabwehr im Rahmen der GASP und des auswärtigen Handelns der EU und ihrer Mitgliedstaaten als Querschnittsaufgabe einen festen Platz einnehmen sollten, und fordert im Bereich der Cyberabwehr eine engere Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten, den EU-Organen, der NATO, den Vereinten Nationen, den Vereinigten Staaten und anderen strategischen Partnern, insbesondere was die Bestimmungen, Normen und Durchsetzungsmaßnahmen im Cyberraum anbelangt; |
|
46. |
bedauert, dass es der von den Vereinten Nationen für den Zeitraum 2016–2017 eingesetzten Gruppe von Regierungssachverständigen (UNGGE) auch nach mehrmonatigen Verhandlungen nicht gelungen ist, einen neuen Konsensbericht zu erstellen; erinnert daran, dass dem Bericht aus dem Jahr 2013 zufolge das bestehende Völkerrecht und insbesondere die Charta der Vereinten Nationen – laut der die gegen die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen ist, wobei hierzu auch als Druckmittel konzipierte Cyberoperationen zählen, mit denen die technische Infrastruktur, die in einem anderen Staat für auf Partizipation ausgerichtete amtliche Verfahren wie etwa Wahlen essenziell ist, zum Erliegen gebracht werden soll – gilt und auch im Cyberraum durchgesetzt werden sollte; weist darauf hin, dass der Bericht der UNGGE aus dem Jahr 2015 eine Reihe von Normen für verantwortungsvolles staatliches Verhalten enthält, darunter das Verbot für Staaten, Cyberaktivitäten durchzuführen oder wissentlich zu unterstützen, die ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zuwiderlaufen; fordert die EU auf, in den laufenden und künftigen Debatten über internationale Normen im Cyberraum und bei deren Umsetzung eine Führungsrolle zu übernehmen; |
|
47. |
stellt fest, dass das „Tallinn Manual 2.0“als Grundlage für eine Debatte und als Analyse dahingehend, wie geltendes Völkerrecht auf den Cyberraum angewendet werden kann, von Bedeutung ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit der Auswertung und Anwendung der Feststellungen der Sachverständigen aus dem Tallinn Manual zu beginnen und sich auf weitere freiwillige Normen für das internationale Verhalten zu verständigen; stellt insbesondere fest, dass sich jedweder offensiv ausgerichtete Einsatz von Cyberfähigkeiten auf das Völkerrecht stützen muss; |
|
48. |
bekräftigt sein uneingeschränktes Bekenntnis zu einem offenen, freien, stabilen und sicheren Cyberraum, in dem die Grundwerte der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit geachtet und völkerrechtliche Streitigkeiten auf der Grundlage der Charta der Vereinten Nationen und der Grundsätze des Völkerrechts mit friedlichen Mitteln beigelegt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die weitere Umsetzung des gemeinsamen, umfassenden Ansatzes der EU für die Cyberdiplomatie und bestehender Normen für den Cyberraum voranzutreiben und zusammen mit der NATO auf EU-Ebene geltende Kriterien und Definitionen zu erarbeiten, um festzulegen, was einen Cyberangriff darstellt, damit die EU nach einer völkerrechtswidrigen Handlung in Form eines Cyberangriffs schneller zu einem gemeinsamen Standpunkt gelangen kann; unterstützt nachdrücklich die Umsetzung der in dem Bericht der UNGGE aus dem Jahr 2015 festgehaltenen freiwilligen, nicht bindenden Normen für ein verantwortungsvolles Verhalten der Staaten im Cyberraum, das die Wahrung der Privatsphäre und der Grundrechte der Bürger sowie die Schaffung regionaler vertrauensbildender Maßnahmen einschließt; unterstützt in diesem Zusammenhang die Arbeit der Global Commission on the Stability of Cyberspace, die mit Blick auf die Verbesserung der internationalen Sicherheit und Stabilität Vorschläge für Normen und politische Strategien ausarbeitet und eine Richtschnur für verantwortungsvolles staatliches und nichtstaatliches Verhalten im Cyberraum bieten will; unterstützt den Vorschlag, dass staatliche und nichtstaatliche Akteure keine Handlungen vornehmen oder wissentlich unterstützen sollten, mit denen die allgemeine Verfügbarkeit oder Integrität des öffentlichen Kerns des Internets und damit die Stabilität des Cyberraums vorsätzlich und in beträchtlichem Maße beschädigt wird; |
|
49. |
nimmt zur Kenntnis, dass sich der Großteil der technologischen Infrastruktur im Besitz der Privatwirtschaft befindet oder durch diese betrieben wird und dass der engen Zusammenarbeit, Beratungen und der Einbeziehung der Privatwirtschaft und zivilgesellschaftlicher Gruppen in Form eines mehrseitigen Dialogs daher eine wesentliche Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, einen offenen, freien, stabilen und sicheren Cyberraum zu schaffen; |
|
50. |
nimmt zur Kenntnis, dass durch bilaterale Vereinbarungen zwischen einzelnen Staaten aufgrund von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung nicht immer die erhofften Ergebnisse erzielt werden; ist daher der Ansicht, dass die Bildung von Bündnissen innerhalb von Gruppen gleichgesinnter, konsensbereiter Staaten eine wirksame Möglichkeit darstellt, die Bemühungen der unterschiedlichen Interessenträger zu ergänzen; unterstreicht die wichtige Rolle, die den lokalen Behörden bei der technologischen Innovation und dem Austausch von Daten mit Blick auf die Verbesserung der Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung zukommt; |
|
51. |
begrüßt, dass der Rat den Rahmen für eine gemeinsame diplomatische Reaktion der EU auf böswilliger Cyberaktivitäten – die sogenannte „Cyber Diplomacy Toolbox“der EU – angenommen hat; unterstützt die Möglichkeit für die EU, restriktive Maßnahmen einschließlich der Verhängung von Sanktionen gegen Feinde einzusetzen, die EU-Mitgliedstaaten im Cyberraum angreifen; |
|
52. |
fordert darüber hinaus, dass ein klares, vorausschauendes Konzept für die Cybersicherheit und die Cyberabwehr entworfen wird und dass die Cyberdiplomatie der EU als außenpolitische Querschnittsaufgabe der EU wie auch die damit verbundenen Kapazitäten und Instrumente allgemein gestärkt werden, um die Normen und Werte der EU wirksam zu festigen und den Weg für einen weltweiten Konsens bezüglich der Regeln, Normen und Durchsetzungsmaßnahmen für den Cyberraum zu ebnen; stellt fest, dass mit dem Aufbau der Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe in Drittländern ein Beitrag zum Weltfrieden und zur internationalen Sicherheit geleistet wird, wobei dies letztlich auch der Sicherheit der Unionsbürger zuträglich ist; |
|
53. |
vertritt die Auffassung, dass Cyberangriffe wie NotPetya und WannaCry entweder staatlich gelenkt sind oder mit dem Wissen eines Staates und dessen Zustimmung durchgeführt werden; stellt fest, dass diese Cyberangriffe, die schwerwiegende und nachhaltige wirtschaftliche Schäden verursachen und lebensbedrohlich sind, einen eindeutigen Verstoß gegen das Völkerrecht und Rechtsnormen darstellen; ist daher der Ansicht, dass NotPetya und WannaCry Verstöße der Russischen Föderation bzw. Nordkoreas gegen das Völkerrecht darstellen und dass die beiden Länder mit angemessenen und geeigneten Reaktionen der EU und der NATO konfrontiert werden sollten; |
|
54. |
fordert, dass das Europol-Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zu einer Anlaufstelle für Strafverfolgungsabteilungen und Regierungsstellen wird, die im Bereich der Bekämpfung der Cyberkriminalität tätig sind, wobei die vorrangige Aufgabe des Zentrums darin bestehen sollte, bei einem Angriff die Verteidigung der auf .eu lautenden Domains und der kritischen Infrastruktur der EU-Netze zu steuern; hebt hervor, dass eine solche Anlaufstelle ebenfalls den Auftrag erhalten sollte, Informationen auszutauschen und den Mitgliedstaaten Unterstützung anzubieten; |
|
55. |
betont, dass der Ausarbeitung von Normen in den Bereichen Privatsphäre und Sicherheit, Verschlüsselung, Hetze, Desinformation und terroristische Bedrohungen große Bedeutung zukommt; |
|
56. |
empfiehlt, dass sich jeder Mitgliedstaat verpflichtet, jedem anderen Mitgliedstaat im Fall eines Cyberangriffs beizustehen und in enger Zusammenarbeit mit der NATO die nationale Rechenschaftspflicht in Cyberangelegenheiten sicherzustellen; |
Zivil-militärische Zusammenarbeit
|
57. |
fordert alle Interessenträger auf, Partnerschaften für den Wissenstransfer zu stärken, geeignete Geschäftsmodelle einzuführen und das Vertrauen zwischen Unternehmen und Endnutzern aus dem Wehr- und dem Zivilbereich zu vertiefen sowie die Umsetzung akademischen Wissens in praktische Lösungen zu verbessern, um auf der Grundlage transparenter Verfahren und unter Einhaltung von Rechtsvorschriften der EU und des Völkerrechts Synergieeffekte zu schaffen und Lösungen zwischen dem zivilen und dem militärischen Markt zu portieren, d. h. im Wesentlichen einen Einheitsmarkt für Cybersicherheit und Cybersicherheitsprodukte zu schaffen, um auf diesem Wege die strategische Autonomie der EU zu erhalten und auszubauen; stellt fest, dass den im Bereich der Cybersicherheit tätigen Privatunternehmen eine Schlüsselrolle bei der Frühwarnung und der Attribution von Cyberangriffen zukommt; |
|
58. |
betont nachdrücklich, dass Forschung und Entwicklung insbesondere in Anbetracht der hohen Sicherheitsanforderungen im Verteidigungsmarkt eine wichtige Rolle spielen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der europäischen Cybersicherheitsindustrie und anderen einschlägigen Wirtschaftsakteuren verstärkt praktische Unterstützung zukommen zu lassen, den bürokratischen Aufwand insbesondere für KMU und Jungunternehmen (die wichtigsten Entwickler innovativer Lösungen im Bereich der Cyberabwehr) zu verringern und eine engere Zusammenarbeit mit universitären Forschungseinrichtungen und großen Akteuren zu fördern, um im Bereich der Cybersicherheit die Abhängigkeit von Fremdprodukten zu reduzieren und eine strategische Lieferkette innerhalb der EU aufzubauen und so die strategische Autonomie zu verbessern; weist in diesem Zusammenhang auf den wertvollen Beitrag hin, der vom Europäischen Verteidigungsfonds und von anderen Instrumenten im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) geleistet werden kann; |
|
59. |
legt der Kommission nahe, Elemente der Cyberabwehr in ein Netz europäischer Kompetenz- und Forschungszentren auf dem Gebiet der Cybersicherheit zu integrieren, auch mit Blick darauf, dass im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen ausreichend Mittel für Cyberfähigkeiten und -technologien mit doppeltem Verwendungszweck bereitgestellt werden; |
|
60. |
weist darauf hin, dass der Schutz öffentlicher und anderer kritischer ziviler Infrastrukturanlagen und insbesondere von Informationssystemen und der damit verbundenen Daten eine wesentliche Verteidigungsaufgabe für die Mitgliedstaaten und insbesondere für die mit der Sicherheit der Informationssysteme betrauten Behörden ist und dass er in den Aufgabenbereich entweder der nationalen Cyberabwehrstrukturen oder der besagten Behörden fallen sollte; betont, dass dies ein gewisses Maß an Vertrauen und eine möglichst enge Zusammenarbeit zwischen militärischen Akteuren, für die Cyberabwehr zuständigen Behörden, anderen einschlägigen Behörden und den betreffenden Wirtschaftszweigen voraussetzt, wobei dies nur gelingen kann, wenn die Pflichten, Aufgaben und Zuständigkeiten der zivilen und militärischen Akteure eindeutig festgelegt werden, und fordert alle Interessenträger nachdrücklich auf, dies in ihren Planungsprozessen zu berücksichtigen; fordert eine stärkere grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung böswilliger Cyberaktivitäten, wobei die Datenschutzvorschriften der EU uneingeschränkt einzuhalten sind; |
|
61. |
fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Strategien für die Cybersicherheit auf den Schutz der Informationssysteme und der damit verbundenen Daten auszurichten und den Schutz dieser kritischen Infrastruktur als Teil ihrer jeweiligen Sorgfaltspflicht zu betrachten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Strategien, Leitlinien und Instrumente zu beschließen und umzusetzen, die einen angemessenen Schutz vor Bedrohungen, die ohne übermäßigen Aufwand erkennbar sind, bieten, wobei die mit dem Schutz verbundenen Kosten und Belastungen im Verhältnis zu dem Schaden stehen müssen, der den betroffenen Parteien aller Voraussicht nach entsteht; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um juristische Personen auf ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz der ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten zu verpflichten; |
|
62. |
weist darauf hin, dass angesichts der im ständigen Wandel befindlichen Cyberbedrohungen vor allem in einigen kritischen Bereichen wie der Verfolgung von Bedrohungen in den Bereichen Cyber-Dschihad, Cyber-Terrorismus, Radikalisierung über das Internet und Finanzierung extremistischer oder radikaler Organisationen eine tiefergreifende und strukturiertere Zusammenarbeit mit Polizeikräften ratsam sein könnte; |
|
63. |
setzt sich dafür ein, dass die Agenturen der EU – etwa die EDA, die ENISA und das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität – bereichsübergreifend zusammenarbeiten, um Synergieeffekte zu begünstigen und Überschneidungen zu vermeiden; |
|
64. |
fordert die Kommission auf, einen Fahrplan für ein abgestimmtes Konzept für die europäische Cyberabwehr und die Aktualisierung des EU-Politikrahmens für die Cyberabwehr auszuarbeiten, damit er als einschlägiger politischer Mechanismus für die Umsetzung der Ziele der EU im Bereich der Cyberabwehr auch weiterhin seinem Zweck genügt, wobei eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der EDA, dem Parlament und dem EAD erforderlich ist; stellt fest, dass dieses Vorgehen Teil eines umfassenderen Strategiekonzepts für die GSVP sein muss; |
|
65. |
fordert, dass im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit Kapazitäten im Bereich der Cybersicherheit aufgebaut werden und eine kontinuierliche Aus- und Fortbildung zur Sensibilisierung für Cyberfragen angestrebt wird, weil in den kommenden Jahren vor allem in Entwicklungsländern Millionen neue Internetnutzer online gehen werden; weist darauf hin, dass dadurch die Widerstandsfähigkeit von Ländern und Gesellschaften gegenüber Cyberbedrohungen und hybriden Bedrohungen gestärkt wird; |
|
66. |
fordert eine internationale Zusammenarbeit und multilaterale Initiativen, die darauf ausgerichtet sind, einen stringenten Rahmen für die Cyberabwehr und die Cybersicherheit aufzubauen, um einer Vereinnahmung von Staaten durch Korruption, Finanzbetrug, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegenzuwirken, und die Herausforderungen zu bewältigen, die durch Cyberterrorismus und durch Kryptowährungen und andere alternative Zahlungsmethoden entstehen; |
|
67. |
stellt fest, dass sich Cyberangriffe wie NotPetya rasch ausbreiten und dabei unterschiedslos Schaden anrichten, wenn weltweit keine allgemeine Widerstandsfähigkeit besteht; ist der Ansicht, dass die Aus- und Fortbildung in Sachen Cyberabwehr Teil des auswärtigen Handeln der EU sein sollte und dass mit dem Aufbau der Widerstandsfähigkeit gegen Cyberangriffe in Drittländern ein Beitrag zum Weltfrieden und zur internationalen Sicherheit geleistet wird, wobei dies letztlich auch der Sicherheit der Unionsbürger zuträglich ist; |
Institutionelle Stärkung
|
68. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der SSZ eine ambitioniertere Zusammenarbeit in Cyberangelegenheiten zu verfolgen; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten ein neues SSZ-Programm zur Zusammenarbeit in Cyberangelegenheiten auf den Weg bringen, um die rasche und wirksame Planung, Führung und Kontrolle aktueller und künftiger EU-Operationen und -Missionen zu unterstützen; stellt fest, dass dies zu einer besseren Koordinierung operativer Fähigkeiten, die den Cyberraum betreffen, führen sollte und den Aufbau eines gemeinsamen Cyberabwehrkommandos nach sich ziehen könnte, wenn der Europäische Rat einen entsprechenden Beschluss fasst; |
|
69. |
wiederholt seine an die Mitgliedstaaten und die VP/HR gerichtete Forderung, ein Weißbuch der EU zu Sicherheit und Verteidigung vorzulegen; fordert die Mitgliedstaaten und die VP/HR auf, die Cyberabwehr und die Cyberabschreckung zu einem Eckpfeiler des Weißbuches zu machen, das den Schutz des Cyberraums für Operationen nach Artikel 43 EUV und die gemeinsame Verteidigung nach Artikel 42 Absatz 7 EUV abdecken sollte; |
|
70. |
stellt fest, dass das neue SSZ-Programm zur Zusammenarbeit in Cyberangelegenheiten nach einem Rotationsverfahren von hochrangigen Militärangehörigen und hochrangigem Zivilpersonal aus jedem Mitgliedstaat geleitet werden und gegenüber den Verteidigungsministern der EU in der SSZ-Zusammensetzung und gegenüber der VP/HR rechenschaftspflichtig sein sollte, damit beim Austausch von Informationen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen das Vertrauen unter den Mitgliedstaaten und den Organen und Agenturen der EU gefördert wird; |
|
71. |
wiederholt seine Forderung nach der Einsetzung eines EU-Rates für Verteidigung, der auf dem bestehenden ministeriellen Lenkungsausschuss der EDA und dem SSZ-Format der EU-Verteidigungsminister aufbaut, damit für eine Priorisierung und die erforderliche Bereitstellung von Ressourcen sowie eine wirksame Zusammenarbeit und Verzahnung unter den Mitgliedstaaten gesorgt wird; |
|
72. |
weist erneut darauf hin, dass der Europäische Verteidigungsfonds beibehalten bzw. im nächsten MFR ausgebaut werden muss, wobei ausreichend Mitteln für die Cyberabwehr zweckgebunden werden müssen; |
|
73. |
fordert zusätzliche Mittel, um die Cybersicherheit und den Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zwischen dem EAD bzw. dem Zentrum der Europäischen Union für Informationsgewinnung und -analyse (INTCEN), dem Rat und der Kommission zu modernisieren und zu optimieren; |
Öffentlich-private Partnerschaften
|
74. |
stellt fest, dass privaten Unternehmen bei der Prävention, der Aufdeckung, der Eindämmung und der Reaktion in Zusammenhang mit Cybervorfällen nicht nur deshalb große Bedeutung zukommt, weil sie Technologie bereitstellen, sondern auch, weil sie über IT-Dienste hinaus auch andere Dienstleistungen erbringen; |
|
75. |
stellt fest, dass die Privatwirtschaft bei der Prävention, der Aufdeckung, der Eindämmung und der Reaktion in Zusammenhang mit Cybervorfällen eine wichtige Aufgabe übernimmt und Impulsgeber für Innovationen im Bereich der Cyberabwehr ist, und fordert daher eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft, um das gemeinsame Verständnis der Anforderungen der EU und der NATO und Hilfe bei der Suche nach gemeinsamen Lösungen sicherzustellen; |
|
76. |
fordert die EU auf, die Software, die IT- und Kommunikationsgeräte sowie die entsprechenden Infrastrukturen, die in den Organen eingesetzt werden, einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen, um die Verwendung potenziell gefährlicher Programme und Geräte auszuschließen und die Verwendung als böswillig eingestufter Programme und Geräte wie Kaspersky Lab zu verbieten; |
o
o o
|
77. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den EU-Agenturen in den Bereichen Verteidigung und Cybersicherheit, dem NATO-Generalsekretär und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Cambridge University Press, Februar 2017, ISBN 9 781 316 822 524, https://doi.org/10.1017/9781316822524
(2) ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0366.
(4) ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 145.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0435.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0493.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0492.
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/71 |
P8_TA(2018)0259
Russland, insbesondere der Fall des ukrainischen politischen Gefangenen Oleh Senzow
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2018 zu Russland, insbesondere dem Fall des ukrainischen politischen Gefangenen Oleh Senzow (2018/2754(RSP))
(2020/C 28/08)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Russland, insbesondere seine Entschließung vom 16. März 2017 zu den ukrainischen Gefangenen in Russland und der Lage auf der Krim (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 25. Mai 2018 zu den Fällen mehrerer Häftlinge auf oder von der rechtswidrig annektierten Krim bzw. in oder aus der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol, |
|
— |
unter Hinweis auf die Aussprache im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“vom 16. April 2018 zu Russland, |
|
— |
unter Hinweis auf den Beschluss des Internationalen Gerichtshofs vom 19. April 2017 über den Antrag der Ukraine auf Angabe vorläufiger Maßnahmen im Fall der Anwendung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Ukraine gegen Russische Föderation), |
|
— |
unter Hinweis auf Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, wonach niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf und denen die Russische Föderation beigetreten ist, |
|
— |
unter Hinweis auf die am 9. Dezember 1998 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Erklärung zu Menschenrechtsverteidigern, |
|
— |
unter Hinweis auf das Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten, |
|
— |
gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
|
A. |
in der Erwägung, dass der ukrainische Filmemacher Oleh Senzow, der die rechtswidrige Annexion der Halbinsel Krim durch Russland ablehnt, im Mai 2014 wegen vermeintlich auf der Krim begangener Handlungen festgenommen wurde; in der Erwägung, dass er als russischer Staatsangehöriger behandelt wurde, obwohl er die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt; |
|
B. |
in der Erwägung, dass Oleh Senzow mutmaßlich gefoltert und schwer misshandelt wurde, um rechtswidrig Aussagen zu erzwingen, die anschließend für gerichtlich verwertbar erklärt wurden; |
|
C. |
in der Erwägung, dass Oleh Senzow am 25. August 2015 von einem Gericht, dessen Zuständigkeit die EU nicht anerkennt, unter Verstoß gegen das Völkerrecht und grundlegende Rechtsnormen verurteilt wurde; |
|
D. |
in der Erwägung, dass Oleh Senzow, der seine Strafe derzeit im nördlichsten Straflager Russlands in Labytnangi im Autonomen Kreis der Jamal-Nenzen verbüßt, am 14. Mai 2018 verkündete, er trete unbefristet in den Hungerstreik; |
|
E. |
in der Erwägung, dass die Zahl der politischen Gefangenen in Russland in den vergangenen Jahren stark angestiegen ist; in der Erwägung, dass das Menschenrechtszentrum Memorial, dem 2009 der Sacharow-Preis verliehen worden war, am 29. Mai 2018 eine Liste mit den Namen von 158 politischen Gefangenen veröffentlichte; |
|
F. |
in der Erwägung, dass Ojub Titijew, der Leiter des Büros des Menschenrechtszentrums Memorial in Tschetschenien, am 9. Januar 2018 von der örtlichen Polizei festgenommen und ihm Drogenbesitz vorgeworfen wurde; in der Erwägung, dass er diesen Vorwurf zurückweist, der von nichtstaatlichen Organisationen und weiteren Menschenrechtsverfechtern als fingiert bezeichnet wird; |
|
G. |
in der Erwägung, dass die Festnahme von Ojub Titijew im Zusammenhang mit einer besorgniserregenden Tendenz zu sehen ist, wonach unabhängige Journalisten und Menschenrechtsverfechter festgenommen, eingeschüchtert und diskreditiert und Übergriffe auf sie verübt werden; |
|
H. |
in der Erwägung, dass mit Bedrohungen, Einschüchterungen und Festnahmen gegen Menschenrechtsverfechter und Akteure der Zivilgesellschaft, insbesondere Krimtataren, vorgegangen wird; |
|
I. |
in der Erwägung, dass in mehreren Fällen von Folter und grausamen und erniedrigenden Behandlungen berichtet wurde; in der Erwägung, dass diesen Vorwürfen bislang nicht angemessen nachgegangen wurde; in der Erwägung, dass gefoltert wurde, um Geständnisse zu erhalten und falsche Schuldbeweise zu untermauern; |
|
J. |
in der Erwägung, dass viele der Gefangenen und Häftlinge unter harten und unmenschlichen Bedingungen im Gefängnis sitzen und die Schädigung ihrer physischen und psychischen Gesundheit riskieren; in der Erwägung, dass einige der Gefangenen dringend medizinischer Untersuchungen und Behandlungen bedürfen; |
|
K. |
in der Erwägung, dass der Geltungsbereich der restriktiven russischen Rechtsvorschriften, die die politischen und bürgerlichen Rechte regeln, auf die vorübergehend besetzte Krim ausgedehnt wurde, was dazu führte, dass die Versammlungs-, Meinungs-, Vereinigungs-, Informations- und Religionsfreiheit drastisch eingeschränkt wurde und glaubwürdige Berichte über Fälle von Einschüchterung, Verschwindenlassen und Folter ans Tageslicht kamen; |
|
L. |
in der Erwägung, dass willkürliche Festnahmen, Verschwindenlassen, Zensur und Verbote friedlicher Zusammenkünfte auf der Krim inzwischen an der Tagesordnung sind; in der Erwägung, dass mehrere Krimtataren festgenommen wurden, gegen sie ermittelt wird oder sie strafrechtlich verfolgt werden; in der Erwägung, dass auch gegen Anwälte auf der Krim, die den Festgenommenen rechtlichen Beistand leisten, gegen Menschenrechtsverfechter, die Fälle politisch motivierten Verschwindenlassens auf der Krim publik machen, sowie gegen Journalisten, die über die Lage der Krimtataren berichten, vorgegangen wird; |
|
M. |
in der Erwägung, dass die Organe der Besatzungsmacht auf der Krim die Redefreiheit auf der Krim systematisch und vorsätzlich unterdrücken, unabhängige Medien verdrängen und die Tätigkeit professioneller Journalisten behindern; in der Erwägung, dass Nariman Memedeminov, ein Bürgerjournalist und krimtatarischer Aktivist, der über das Fehlverhalten der Organe der Besatzungsmacht berichtete, am 22. März 2018 von russischen Sicherheitskräften festgenommen und auf der Grundlage falscher Verdächtigungen inhaftiert wurde; in der Erwägung, dass russische Sicherheitskräfte am 21. Mai 2018 auch den Bürgerjournalisten Server Mustafayev – vorrangig wegen des Vorwurfs religiös motivierter Straftaten – inhaftierten, nachdem sie sein Haus auf der von Russland besetzten Krim durchsucht hatten; |
|
N. |
in der Erwägung, dass Russland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zahlreiche Prozesse verliert, die ergangenen Urteile aber nicht umsetzt; |
|
O. |
in der Erwägung, dass die Russische Föderation als Vollmitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und der Vereinten Nationen an die Grundsätze der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte gebunden ist; in der Erwägung, dass infolge mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und der Annahme restriktiver Gesetze in den vergangenen Jahren erhebliche Zweifel daran bestehen, dass Russland seinen internationalen und nationalen Verpflichtungen nachkommt; in der Erwägung, dass die EU Russland mehrmals zusätzliche Unterstützung und Fachwissen angeboten hat, um dem Land dabei behilflich zu sein, seine Verfassungs- und Rechtsordnung nach Maßgabe der Normen des Europarates zu modernisieren und sich daran zu halten; |
|
P. |
in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen, die Finanzmittel aus ausländischen Quellen erhalten und „politisch tätig“sind, gemäß dem russischen Gesetz über „ausländische Agenten“die Aufnahme in ein besonderes staatliches Verzeichnis ausländischer Agenten beantragen müssen, als solche zusätzlicher und genauer Beobachtung seitens des Staates unterzogen werden sowie in sämtlichen Veröffentlichungen, Pressemitteilungen und Berichten angeben müssen, dass diese von einem ausländischen Agenten erstellt worden sind; |
|
Q. |
in der Erwägung, dass die EU als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und den hybriden Krieg gegen die Ukraine schrittweise eine Reihe restriktiver Maßnahmen gegen Russland angenommen hat; |
|
1. |
fordert, dass die Staatsorgane Russlands Oleh Senzow und alle anderen unrechtmäßig in Russland und auf der Halbinsel Krim inhaftierten ukrainischen Staatsbürger sofort und bedingungslos freilassen; weist darauf hin, dass derzeit insgesamt über 70 ukrainische politische Gefangene (2) in Russland und auf der besetzten Krim inhaftiert sind; |
|
2. |
fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung des Direktors des Menschenrechtszentrums Memorial in der Republik Tschetschenien, Ojub Titijew, und aller anderen politischen Gefangenen in der Russischen Föderation; |
|
3. |
fordert, dass die Staatsorgane Russlands der Einschüchterung und Schikanierung des Menschenrechtszentrums Memorial, seiner Mitarbeiter und anderer Menschenrechtsverfechter ein Ende setzen und es diesen Personen gestatten, ihrer Menschenrechtsarbeit nachzugehen; |
|
4. |
hebt hervor, dass die Behandlung sämtlicher Häftlinge mit internationalen Normen im Einklang stehen muss und dass alle Häftlinge Zugang zu Rechtsbeistand, ihren Familien, den diplomatischen Vertretern ihres Staates und ärztlicher Behandlung haben sollten; betont, dass die Staatsorgane Russlands und das Justizpersonal nach Maßgabe des IV. Genfer Abkommens uneingeschränkt für die Sicherheit und das Wohlergehen der Inhaftierten – insbesondere auf der Krim – verantwortlich sind; |
|
5. |
weist Russland erneut darauf hin, dass es seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Mitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa uneingeschränkt nachkommen sowie die grundlegenden Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verankert sind, uneingeschränkt einhalten muss; |
|
6. |
betont, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit in der Russischen Föderation in Artikel 31 der russischen Verfassung und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist, zu deren Vertragsparteien Russland gehört, weshalb die russische Staatsführung zur Achtung dieser Freiheit verpflichtet ist; |
|
7. |
fordert die Staatsorgane Russlands auf allen Ebenen nachdrücklich auf, anzuerkennen, dass Menschenrechtsverfechtern als Säulen der Demokratie und Wächter der Rechtsstaatlichkeit entscheidende Bedeutung zukommt, und sämtliche Übergriffe auf Menschenrechtsverfechter, insbesondere in der Republik Tschetschenien, öffentlich zu verurteilen; |
|
8. |
erklärt sich mit dem ukrainischen Filmemacher, politischen Aktivisten und politischen Gefangenen Oleh Senzow solidarisch, der am 14. Mai 2018 einen Hungerstreik begann, um Druck auszuüben, damit seine rechtswidrig inhaftierte Landsleute freigelassen werden, und erklärt sich besorgt über die Auswirkungen des Hungerstreiks auf Oleh Senzows Gesundheit; weist darauf hin, dass Oleh Senzow kurz nach der Machtübernahme Russlands auf der Schwarzmeerhalbinsel Krim im Jahr 2014 dort verhaftet, in weiterer Folge aufgrund einer unter Folter abgegebenen Aussage verurteilt wurde und gegenwärtig in einem Hochsicherheitsstraflager im Autonomen Kreis der Jamal-Nenzen im äußersten Norden Russlands eine zwanzigjährige Haftstrafe wegen mehrerer Terrorvorwürfe verbüßt; |
|
9. |
missbilligt, dass gegen den in dem Verfahren ebenfalls verurteilten Olexander Koltschenko eine Haftstrafe von 10 Jahren verhängt wurde; |
|
10. |
weist darauf hin, dass sich ein weiterer rechtswidrig inhaftierter ukrainischer Staatsbürger, Wolodymyr Baluch, seit dem 19. März 2018 im Hungerstreik befindet; |
|
11. |
hält die zuständigen russischen Staatsorgane und Gesundheitsdienste dazu an, diesen inhaftierten Personen angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen und die Prinzipien der Medizinethik zu achten, etwa indem sie von Zwangsernährung und nicht gewünschten Behandlungen, die Folter oder sonstige Formen von Misshandlung darstellen könnten, absehen; |
|
12. |
bedauert zutiefst, dass viele der ukrainischen politischen Gefangenen, etwa Mykola Karpjuk, Wolodymyr Pryssytsch, Olexij Tschyrnij und Jewhen Panow schwer gefoltert wurden; |
|
13. |
hält es für höchst bedenklich, dass eine besorgniserregende Tendenz festzustellen ist, wonach unabhängige Journalisten und Menschenrechtsverfechter, die in Russland, insbesondere in Tschetschenien, tätig sind, festgenommen, eingeschüchtert und diskreditiert und Übergriffe auf sie verübt werden; betont, dass die Zivilgesellschaft und Organisationen wie Memorial eine wichtige Rolle spielen, und hebt hervor, dass Aktivisten der Zivilgesellschaft überall die Freiheit haben müssen, ihr Recht auf Gedankenfreiheit und freie Meinungsäußerung auszuüben, zumal es sich dabei um elementarste Grundrechte handelt; fordert die Führung Tschetscheniens und die Staatsorgane Russlands auf, ihren Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen nachzukommen und die Rechtsstaatlichkeit zu wahren; |
|
14. |
ist sehr besorgt über das Klima der Straflosigkeit, das solche Taten ermöglicht, und fordert, dass rechtliche und sonstige Maßnahmen ausgearbeitet werden, um in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft solche Gewalttaten zu verhindern und die Täter zu überwachen und wirksam zu verfolgen; betont, dass Russland und seine Regierung letztendlich dafür zuständig sind, derlei Taten zu untersuchen, die Täter vor Gericht zu stellen und alle Bürger Russlands vor unrechtmäßigen Übergriffen zu schützen; |
|
15. |
weist darauf hin, dass die Staatsorgane Russlands auf der besetzten Krim im Mai 2018 mehrere Krimtataren inhaftiert haben, etwa Server Mustafayev, Edem Smailov und Angehörige des politischen Gefangenen Nuri Primov; |
|
16. |
verurteilt, dass Russland auf der besetzten Krim gegen das Völkerrecht verstoßen hat bzw. verstößt, etwa mit der Durchsetzung russischer Rechtsvorschriften, der starken Militarisierung der Halbinsel Krim, die eine Bedrohung für die Sicherheit in der Region darstellt, und den insbesondere gegen ethnische Ukrainer und Krimtataren gerichteten schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die Menschenrechte; |
|
17. |
begrüßt, dass die Wortführer der Krimtataren Ahtem Çiygöz und İlmi Ümerov freigelassen wurden, über die russische Gerichte im vorübergehend besetzten ukrainischen Hoheitsgebiet Krim im September 2017 Haftstrafen verhängt hatten, und dass die Staatsorgane Russlands es ihnen am 25. Oktober 2017 gestatteten, die Halbinsel zu verlassen; dankt allen, die sich dafür eingesetzt haben, dass diese Personen freigelassen wurden, etwa russischen Menschenrechtorganisationen wie Memorial; |
|
18. |
weist die russischen Staatsorgane erneut darauf hin, dass Russland als De-facto-Besatzungsmacht, die tatsächlich über die Krim herrscht, vollumfänglich für den Schutz der Bürger der Krim vor willkürlichen gerichtlichen oder administrativen Maßnahmen verantwortlich sind, und dass es als Besatzungsmacht durch das humanitäre Völkerrecht ebenso verpflichtet ist, für die Wahrung der Menschenrechte auf der Halbinsel zu sorgen; |
|
19. |
betont, dass es nicht in die Zuständigkeit der Militär- oder Zivilgerichte Russlands fällt, über Handlungen zu urteilen, die außerhalb des international anerkannten Hoheitsgebiets Russlands ausgeführt wurden, und stellt fest, dass Gerichtsverfahren in derartigen Fällen nicht als rechtmäßig angesehen werden können; |
|
20. |
bekräftigt seine erheblichen Bedenken hinsichtlich des Gesetzes über „ausländische Agenten“und der Art, wie es umgesetzt wird; vertritt die Ansicht, dass die Definition des Begriffs „politische Tätigkeit“– die von nichtstaatlichen Organisationen, die ausländische Finanzmittel annehmen, ausgeübt wird – so weit gefasst ist, dass die Regierung in der Praxis die Kontrolle über so gut wie jede organisierte Tätigkeit mit Öffentlichkeitsbezug erlangt; |
|
21. |
fordert Russland auf, internationalen Menschenrechtsbeobachtern uneingeschränkten und ungehinderten Zugang zu gewähren; hält internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen, den Europarat und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa dazu an, die Menschenrechtslage auf der Krim genauer zu beobachten und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen; |
|
22. |
fordert den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte auf, die Menschenrechtslage auf der Halbinsel Krim und in den Teilen der Gebiete in der Ostukraine, die nicht unter der Kontrolle der Regierung der Ukraine stehen, laufend zu beobachten; |
|
23. |
fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, an den vereinbarten Sanktionen gegen Russland, zu denen sie sich verpflichtet haben, unbeirrt und einhellig festzuhalten, sie fortzusetzen und gezielte Maßnahmen gegen die Einzelpersonen, die für die Verfahren gegen politische Gefangene und ihre Inhaftierung verantwortlich sind, zu erwägen; |
|
24. |
hebt hervor, dass die Delegation der Europäischen Union in Russland und die Botschaften der Mitgliedstaaten der EU die Verfahren gegen Menschenrechtsverfechter beobachten müssen; |
|
25. |
hält die Präsidenten des Rates und der Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) dazu an, die Fälle, in denen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, auch künftig genau zu verfolgen und diese Themen in unterschiedlichen Veranstaltungen und Treffen mit Russland zur Sprache zu bringen; |
|
26. |
bekräftigt seine Forderung an die VP/HR und an den EAD, zum einen dafür zu sorgen, dass alle Fälle, in denen Personen aus politischen Gründen verfolgt werden, bei den Menschenrechtskonsultationen zwischen der EU und Russland angesprochen werden, wenn diese wiederaufgenommen werden, und dass die Vertreter Russlands bei diesen Konsultationen offiziell aufgefordert werden, sich zu jedem Fall zu äußern, und zum anderen dem Parlament über den Austausch mit den russischen Behörden Bericht zu erstatten; |
|
27. |
fordert die VP/HR und den EAD eindringlich auf, dafür zu sorgen, dass die Union jede sich im Rahmen des innerstaatlichen russischen Rechts bietende Gelegenheit aufgreift, um weiter mit Organisationen der russischen Zivilgesellschaft – auch mit Organisationen, die sich für die Werte der Demokratie, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit einsetzen – zusammenzuarbeiten und sie zu unterstützen; |
|
28. |
fordert die EU auf, eine Erklärung abzugeben, in der sie die Verstöße gegen die Menschenrechte in Russland und den Versuch, diese Verstöße mittels der FIFA-Weltmeisterschaft unter den Teppich zu kehren, verurteilt; |
|
29. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0087.
(2) Dazu zählen unter anderem Teymur Abdullayev, Üzeir Abdullayev, Talyat Abdurahmanov, Rüstem Abiltarov, Zevri Abseitov, Muslim Aliyev, Refat Alimov, Kazim Ametov, Ernest Ametov, Ali Asanov, Marlen Asanov, Wolodymyr Baluch, Ali Bariyev, Enver Bekirov, Memet Belyalov, Olexij Bessarabow, Rüstem Vaitov, Resul Velilyayev, Walentyn Wyhiwskyj, Pawlo Hryb, Mykola Dadeu, Kostjantyn Dawydenko, Bekir Degermenci, Mustafa Degermenci, Emil Cemadenov, Arsen Cepparov, Dmytro Dowhopolow, Wolodymyr Dudka, Andrij Sachtej, Ruslan Zeytullayev, Server Zekiryayev, Timur İbragimov, Rüstem İsmayılov, Jewhen Karakaschew, Mykola Karpjuk, Stanislaw Klych, Andrij Kolomijez, Olexandr Koltschenko, Olexandr Kostenko, Emir Üsein Kuku, Hennadij Lymeschko, Serhij Lytwynow, Enver Mamutov, Nariman Memedeminov, Remzi Memetov, Emil Minassow, Ihor Mowenko, Seyran Muradosilov, Seyran Mustafayev, Server Mustafayev, Jewhen Panow, Nuri Primov, Wolodymyr Pryssytsch, İsmayıl Ramazanov, Fevzi Sağancı, Ferat Sayfullayev, Ayder Saledinov, Seyran Saliyev, Enver Seytosmanov, Oleh Senzow, Olexij Sisonowytsch, Wadym Siruk, Edem Smailov, Olexandr Steschenko, Olexij Stohnij, Renat Suleymanov, Hanna Suchonossowa, Roman Suschtschenko, Roman Ternowskyj, Ruslan Ametov, Asan Çapuh, Olexij Tschyrnij, Hlib Schablij, Mykola Schyptur, Dmytro Schtyblikow, Olexandr Schumkow und Wiktor Schur.
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/76 |
P8_TA(2018)0260
Menschenrechtslage in Bahrain, insbesondere der Fall Nabil Radschab
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2018 zur Menschenrechtslage in Bahrain, insbesondere zum Fall Nabil Radschab (2018/2755(RSP))
(2020/C 28/09)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 6. Februar 2014 zu Bahrain, insbesondere den Fällen von Nabil Radschab, Abdulhadi al-Chawadscha und Ibrahim Scharif (1), vom 9. Juli 2015 zu Bahrain und insbesondere dem Fall Nabil Radschab (2), vom 4. Februar 2016 zu Bahrain: der Fall von Mohammed Ramadan (3), vom 7. Juli 2016 zu Bahrain (4), vom 16. Februar 2017 zu Hinrichtungen in Kuwait und Bahrain (5) und vom 3. Oktober 2017 zu Maßnahmen gegen Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft in Entwicklungsländern (6), |
|
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 17. Juni 2015 zur Verurteilung von Ali Salman, Generalsekretär von Al-Wifaq, in Bahrain, vom 11. Juli 2017 zur Verurteilung von Nabil Radschab durch ein Gericht in Bahrain und vom 6. Juni 2018 zur Verurteilung des bahrainischen Menschenrechtsverfechters Nabil Radschab, |
|
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzenden des Unterausschusses Menschenrechte vom 22. November 2017, |
|
— |
unter Hinweis auf das Treffen der informellen EU-Bahrain-Arbeitsgruppe für Menschenrechte vom 15. Mai 2018, |
|
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seid Ra’ad Seid Al-Hussein, vom 11. September 2017 zur Lage in Bahrain, |
|
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen die Folter vom 12. Mai 2017, |
|
— |
unter Hinweis auf die im Februar 2002 verabschiedete Verfassung von Bahrain, insbesondere Kapitel 3, auf Artikel 364 des Strafgesetzbuchs von Bahrain und auf das bahrainische Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1963, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain vom November 2011, |
|
— |
unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und für Dialoge im Bereich der Menschenrechte sowie zu Todesstrafe, Folter und Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline, |
|
— |
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die Arabische Charta der Menschenrechte, denen Bahrain jeweils als Vertragspartei angehört, |
|
— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948, insbesondere auf Artikel 15, |
|
— |
gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
|
A. |
in der Erwägung, dass das Oberste Berufungsgericht von Bahrain am 5. Juni 2018 die fünfjährige Haftstrafe bestätigt hat, die gegen den führenden Menschenrechtsverfechter Nabil Radschab wegen „Verbreitung falscher Gerüchte in Kriegszeiten“(Artikel 133 des bahrainischen Strafgesetzbuchs), „Beleidigung eines Nachbarstaates“(Artikel 215) und „Beleidigung einer öffentlichen Einrichtung“(Artikel 216) verhängt wurde, weil er Tweets über die mutmaßliche Folter im Jaw-Gefängnis und die Luftangriffe der von Saudi-Arabien angeführten Koalition im Jemen veröffentlicht hatte; in der Erwägung, dass diese Anschuldigungen auf Bestimmungen beruhen, mit denen das Recht auf freie Meinungsäußerung unter Strafe gestellt wird, das eigentlich durch Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte geschützt ist, den Bahrain 2006 ratifizierte; in der Erwägung, dass Nabil Radschab nun einen letztinstanzlichen Rechtsbehelf vor dem Kassationsgericht von Bahrain einlegen dürfte; |
|
B. |
in der Erwägung, dass Nabil Radschab diesen Monat hätte entlassen werden sollen, nachdem er wegen Fernsehinterviews in den Jahren 2015 und 2016 über die Einschränkung der Pressefreiheit in Bahrain eine zweijährige Haftstrafe unter menschenunwürdigen Haftbedingungen verbüßt hatte, die einer Misshandlung gleichkamen; in der Erwägung, dass gegen Nabil Radschab vor seiner willkürlichen Festnahme im Juni 2016 ein Ausreiseverbot verhängt worden war und er zwischen 2012 und 2014 eine zweijährige Haftstrafe wegen Ausübung seines Rechts auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit verbüßt hatte; in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen 2013 zu dem Schluss gelangte, dass er für seine Rolle als Wortführer und Organisator von Demonstrationen in Bahrain willkürlich in Haft genommen worden war; in der Erwägung, dass die Verfahren gegen ihn nicht gerecht waren; |
|
C. |
in der Erwägung, dass Nabil Radschab zusätzlich zu dieser neuen fünfjährigen Haftstrafe in bis zu 14 weiteren anhängigen Verfahren, die die Regierung gegen ihn führen soll, eine Haftstrafe droht, auch dafür, dass er Falschmeldungen, falsche Angaben und böswillige Gerüchte verbreitet haben soll, die dem Ansehen des Staates schaden würden; in der Erwägung, dass die Regierung ihn am 12. September 2017 beschuldigt hat, über die sozialen Medien Falschmeldungen zu verbreiten, den Hass gegen die Regierung zu schüren und zum Rechtsbruch aufzurufen; |
|
D. |
in der Erwägung, dass die schlechten Haftbedingungen Nabil Radschab zugesetzt haben, worunter insbesondere seine körperliche Gesundheit stark gelitten hat; in der Erwägung, dass er seiner Familie zufolge zur Strafe 23 Stunden täglich in seiner Zelle eingesperrt ist, wodurch sich sein Gesundheitszustand zusehends dramatisch verschlechtert; in der Erwägung, dass die Gefängnisverwaltung die medizinische Behandlung von Nabil Radschab offenbar vorsätzlich behindert haben soll; |
|
E. |
in der Erwägung, dass der Fall Nabil Radschab zu einem Symbol für Menschenrechtsverfechter und die Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in Bahrain geworden ist und im Widerspruch zu den selbst auferlegten Verpflichtungen der Regierung von Bahrain steht; in der Erwägung, dass er nur einer von vielen ist, die willkürlich in Haft genommen und strafrechtlich verfolgt wurden, weil sie ihr Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit ausgeübt hatten; |
|
F. |
in der Erwägung, dass sich der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen die Folter im Mai 2017 mit zahlreichen übereinstimmenden Vorwürfen befasst hat, wonach Personen, die ihrer Freiheit beraubt worden sind, in vielen Fällen Folter und Misshandlungen ausgesetzt sein sollen, insbesondere wenn sie des Terrorismus angeklagt sind, und in der Erwägung, dass der Ausschuss bei dieser Gelegenheit seine tiefe Besorgnis über die Fälle von Nabil Radschab, Abdulhadi al-Chawadscha, Nadschi Fatil, Hussein Dschawad, Abdulwahab Hussein und Abduldschalil al-Singace zum Ausdruck gebracht hat; |
|
G. |
in der Erwägung, dass die Zahl derjenigen, die hingerichtet oder zum Tode verurteilt wurden, seit der Beendigung eines sieben Jahre währenden Moratoriums im Februar 2017 stark gestiegen ist und die Berichte über Folter und Misshandlungen zugleich kein Ende nehmen; in der Erwägung, dass Bahrain nach einer im April 2017 beschlossenen Verfassungsänderung Verfahren gegen Zivilpersonen nun wieder vor Militärgerichten führt; in der Erwägung, dass die Behörden dem Amt für nationale Sicherheit wieder Festnahme- und Ermittlungsbefugnisse übertragen haben, obwohl erwiesen ist, dass das Amt Folter und Misshandlungen einsetzt; |
|
H. |
in der Erwägung, dass es um das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Bahrain schlecht steht; in der Erwägung, dass im Rahmen des verstärkten Vorgehens gegen Menschenrechtsverfechter und friedliche Mitglieder der Opposition Haftstrafen, Ausweisungen und Ausreiseverbote verhängt werden, den Betroffenen die Staatsbürgerschaft aberkannt wird oder sie aufgrund ihrer friedlichen Tätigkeit ernstzunehmenden Drohungen und massiver Einschüchterung ausgesetzt werden; |
|
I. |
in der Erwägung, dass die Beratende Versammlung und der Schura-Rat von Bahrain eine Änderung an dem Gesetz über die Ausübung politischer Rechte gebilligt haben, mit der einer unabhängigen politischen Beteiligung an der Wahl im Jahr 2018 vorgebeugt wird; |
|
J. |
in der Erwägung, dass die Anerkennung der stärksten Oppositionskraft in der Politik des Landes, Al-Wifaq, ausgesetzt wurde und die Regierung von Bahrain die Vermögenswerte von Al-Wifaq eingefroren und deren Website in Bahrain gesperrt hat; in der Erwägung, dass der Sitz der Gruppierung durchsucht wurde, gegen die daraufhin Anklage erhoben wurde, weil sie die Verfassung des Königreichs notorisch missachten, ihm seine Legitimität absprechen, eine Einmischung aus dem Ausland fordern und zu Gewalt und zur Unterstützung terroristischer Vereinigungen aufrufen soll; |
|
K. |
in der Erwägung, dass ein Gericht in Bahrain am 31. Mai 2017 die Auflösung einer oppositionellen Gruppierung Bahrains, der nationalen Gesellschaft für demokratische Aktion (Wa„ad), angeordnet hat; in der Erwägung, dass das Oberste Berufungsgericht von Bahrain am 26. Oktober 2017 die Entscheidung des Berufungsgerichts, Wa“ad aufzulösen, bestätigt hat; |
|
L. |
in der Erwägung, dass der Hohe Strafgerichtshof von Bahrain am 15. Mai 2018 inmitten von Berichten über Folterungen und Verstöße gegen den Grundsatz eines ordnungsgemäßen Verfahrens in einem ungerechten Massenverfahren 115 Menschen ihre Staatsbürgerschaft aberkannt hat; in der Erwägung, dass die Androhung oder die tatsächliche Aberkennung der Staatsbürgerschaft als Instrument der politischen Unterdrückung genutzt wird; in der Erwägung, dass zahlreichen Menschen in Bahrain, die überwiegend dem schiitischen Teil der Bevölkerung angehören, auch Kindern, ihre Staatsbürgerschaft aberkannt wurde, was einen direkten Verstoß gegen Artikel 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und gegen Artikel 7 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes darstellt; |
|
M. |
in der Erwägung, dass seit den Protesten im Jahr 2011 und im Anschluss an die Schlussfolgerungen in dem Bericht der unabhängigen Untersuchungskommission von Bahrain eine Reihe interner Gremien eingerichtet wurden, um Machtmissbrauch durch die Regierung zu überwachen, diese jedoch nicht hinreichend wirksam und unabhängig sind; in der Erwägung, dass die Regierung und die Sicherheitskräfte von Bahrain aufgrund der mangelnden Unabhängigkeit dieser Gremien Berichten zufolge nicht hinreichend zur Rechenschaft gezogen werden; in der Erwägung, dass dies einer Kultur der Straffreiheit Vorschub geleistet hat, die die Bemühungen um demokratische Reformen untergräbt und das Land noch weiter destabilisiert; |
|
N. |
in der Erwägung, dass die EU die enge Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverfechtern in Drittländern als eine ihrer obersten Prioritäten bei der Förderung der Menschenrechte und der Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen betrachtet; |
|
1. |
fordert, dass all diejenigen, die nur aus dem Grund festgenommen wurden, dass sie sich auf friedliche Weise für die Menschenrechte eingesetzt bzw. sich politisch betätigt haben, unverzüglich freigelassen werden; fordert, dass die staatlichen Stellen sowie die Sicherheitskräfte und -dienste gegenüber Menschenrechtsverfechtern, politischen Gegnern, Demonstranten, Akteuren der Zivilgesellschaft und ihren Verwandten im In- und Ausland keine Gewalt mehr anwenden, sie nicht länger schikanieren oder einschüchtern – auch nicht auf der Ebene der Justiz – und dass auch keine entsprechende Zensur mehr vorgenommen wird; verurteilt die fortwährenden Einschränkungen grundlegender demokratischer Rechte, insbesondere der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, des politischen Pluralismus, des friedlichen Widerspruchs und der Rechtsstaatlichkeit in Bahrain; |
|
2. |
fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung von Nabil Radschab sowie die Einstellung aller verbleibenden Anklagen gegen ihn; fordert ferner, dass die Behörden bis zu seiner Freilassung sicherstellen, dass er nicht gefoltert oder anderweitig misshandelt wird und regelmäßigen Zugang zu seiner Familie, zu Anwälten seiner Wahl sowie zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung hat; verurteilt die Inhaftierung von Nabil Radschab, die unter anderem sein Recht auf freie Meinungsäußerung und seine Freizügigkeit verletzt; |
|
3. |
fordert die staatlichen Stellen Bahrains auf, ihren internationalen Verpflichtungen und Zusagen zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten nachzukommen und ein sicheres und günstiges Umfeld für Menschenrechtsverfechter und Kritiker der Behörden zu gewährleisten, auch im Zusammenhang mit den Wahlen von 2018, bei denen das Recht auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit und friedliche Versammlung gewährleistet ist; weist die Regierung Bahrains erneut darauf hin, dass sie für die Sicherheit all ihrer Bürger unabhängig von deren politischer Überzeugung, Zugehörigkeit oder Religion sorgen muss; |
|
4. |
bedauert die schlechten Haftbedingungen in dem Land sowie die Anwendung von Folter durch bahrainisches Sicherheits- und Gefängnispersonal; fordert die staatlichen Stellen Bahrains nachdrücklich auf, jegliche Folter, grausame und erniedrigende Behandlung von Gefangenen zu unterlassen, alle Vorwürfe der Verletzung der Grundrechte von Gefangenen und der Folter umfassend zu untersuchen und die Täter vor Gericht zu stellen; |
|
5. |
weist die staatlichen Stellen Bahrains darauf hin, dass es nach Artikel 15 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verboten ist, Aussagen, die durch Folter herbeigeführt worden sind, als Beweis in einem Verfahren zu verwenden; fordert Bahrain auf, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter unverzüglich zu ratifizieren; |
|
6. |
verurteilt nachdrücklich die hohe Zahl der im Land verhängten Todesurteile und fordert ein offizielles Moratorium für alle Hinrichtungen; fordert, dass sämtliche Todesurteile überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass bei den betreffenden Verfahren internationale Standards eingehalten wurden; |
|
7. |
fordert die staatlichen Stellen auf, die Verfassung dahingehend zu ändern, dass Zivilpersonen vor Militärgerichten nicht länger der Prozess gemacht werden darf; |
|
8. |
verurteilt die massenhafte Aberkennung der Staatsbürgerschaft, die als Vergeltungsmaßnahme eingesetzt wird, und fordert die staatlichen Stellen Bahrains nachdrücklich auf, diese Entscheidung aufzuheben und sich an die internationalen Verpflichtungen und Normen zu halten; |
|
9. |
fordert die staatlichen Stellen Bahrains auf, das Ausreiseverbot gegen Menschenrechtsverfechter unverzüglich aufzuheben, und besteht darauf, dass die Behörden unter allen Umständen garantieren, dass Menschenrechtsverfechter in Bahrain ihre legitimen Menschenrechtsaktivitäten auf nationaler und internationaler Ebene ohne Behinderung, Einschüchterung oder Schikanen durchführen können; |
|
10. |
fordert die Regierung von Bahrain auf, Stabilität durch Reformen und umfassende Aussöhnung in einem Umfeld anzustreben, in dem legitime und friedliche politische Missstände frei zum Ausdruck gebracht werden können, insbesondere im Hinblick auf die für Oktober 2018 geplanten Wahlen zur Beratenden Versammlung; verurteilt in diesem Zusammenhang die Angriffe auf die Oppositionelle und die Zivilgesellschaft in Bahrain, einschließlich der Auflösung der Oppositionsgruppe Al-Wifaq, der Auflösung der Oppositionsgruppe Wa‘ad und des Verbots für Mitglieder dieser aufgelösten Gruppen, an den bevorstehenden Wahlen teilzunehmen; ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen im Widerspruch zu den Grundsätzen des demokratischen Pluralismus und freier und fairer Wahlen sowie im Widerspruch zu internationalen Abkommen und der Verfassung von Bahrain stehen; fordert alle Parteien auf, einen echten nationalen Dialog zu führen, um einen friedlichen und sinnvollen nationalen Aussöhnungsprozess wieder in Gang zu bringen; |
|
11. |
fordert die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Europäischen Auswärtigen Dienst, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Bedenken im Hinblick auf die Verletzung der Menschenrechte in Bahrain systematisch zur Sprache zu bringen und die Einführung gezielter Maßnahmen gegen diejenigen zu erwägen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind; |
|
12. |
fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Bahrain in den Erklärungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten unter Punkt 4 der bevorstehenden Tagungen des UN-Menschenrechtsrates weiterhin zu erwähnen; |
|
13. |
fordert die Regierung von Bahrain auf, mit den Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen (insbesondere über Folter, Versammlungsfreiheit, Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Unabhängigkeit von Richtern, Anwälten und Menschenrechtsverfechtern) zusammenzuarbeiten und eine ständige Einladung an sie auszusprechen; fordert die staatlichen Stellen Bahrains nachdrücklich auf, internationalen nichtstaatlichen Organisationen und Journalisten den freien Zugang in Bahrain zu gestatten, auch zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit inhaftierten Menschenrechtsverfechtern; |
|
14. |
bedauert die Ausfuhr von Überwachungstechnologien durch europäische Unternehmen nach Bahrain und betont, dass die EU-Ausfuhrkontrollbehörden die Menschenrechtskriterien berücksichtigen müssen, bevor sie einem Drittland eine Ausfuhrgenehmigung erteilen; fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, den EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren strikt einzuhalten und insbesondere alle Lieferungen von Waffen, Überwachungsgeräten und nachrichtendienstlichen Ausrüstungen und Vorkehrungen, die Bahrain bei seinen ständigen Verstößen gegen die Menschenrechte verwenden könnte, einzustellen; |
|
15. |
bedauert, dass Bahrain sich wiederholt geweigert hat, eine offizielle Delegation des Unterausschusses für Menschenrechte des Europäischen Parlaments zu empfangen; fordert die staatlichen Stellen Bahrains auf, einer offiziellen Delegation von Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu gestatten, das Land zu besuchen, um mit Behörden und Vertretern der Zivilgesellschaft zusammenzutreffen; |
|
16. |
bedauert, dass der Chaillot-Preis der EU-Delegation für die Förderung der Menschenrechte in der Region des Golf-Kooperationsrates 2014 an das Nationale Institut für Menschenrechte in Bahrain verliehen wurde, das wiederholt die von der Regierung Bahrains begangenen Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Inhaftierung von Nabil Radschab, gerechtfertigt hat; |
|
17. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament des Königreichs Bahrain und den Mitgliedern des Golf-Kooperationsrats zu übermitteln; fordert, dass diese Entschließung ins Arabische übersetzt wird. |
(1) ABl. C 93 vom 24.3.2017, S. 154.
(2) ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 151.
(3) ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 42.
(4) ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 130.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0044.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0365.
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/80 |
P8_TA(2018)0261
Lage der Rohingya-Flüchtlinge, insbesondere die Not der Kinder
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2018 zu der Lage der Rohingya-Flüchtlinge, insbesondere der Not der Kinder (2018/2756(RSP))
(2020/C 28/10)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Myanmar/Birma und der Lage der Rohingya, |
|
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Bangladesch, |
|
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2016 zur Strategie der EU gegenüber Myanmar/Birma, |
|
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Februar 2018 zu Myanmar/Birma, |
|
— |
unter Hinweis auf die vom Rat am 6. März 2017 angenommenen Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes, |
|
— |
unter Hinweis auf die Erklärung von Federica Mogherini, Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union, vom 30. März 2016 zum Amtsantritt der neuen Regierung der Republik der Union Myanmar, |
|
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung vom 5. März 2018 zum vierten Menschenrechtsdialog EU-Myanmar, |
|
— |
unter Hinweis auf das Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und das dazugehörige Protokoll von 1967, |
|
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, |
|
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961, |
|
— |
unter Hinweis auf den globalen Aktionsplan 2014–2024 des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) von November 2014 zur Beendigung der Staatenlosigkeit, |
|
— |
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, |
|
— |
unter Hinweis auf den Abschlussbericht des beratenden Ausschusses zum Bundesstaat Rakhaing von August 2017, |
|
— |
unter Hinweis auf die Charta des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN), |
|
— |
unter Hinweis auf den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen veröffentlichten Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 23. März 2018 über sexuelle Gewalt in Konflikten, |
|
— |
gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
|
A. |
in der Erwägung, dass 720 000 Rohingya-Kinder in Bangladesch und Myanmar/Birma dringend humanitäre Hilfe und Schutz benötigen; |
|
B. |
in der Erwägung, dass im Bundesstaat Rakhaing in Myanmar/Birma beinahe 1,3 Millionen Rohingya leben, eine vorrangig muslimische Minderheit, die unterdrückt wird und deren Menschenrechte kontinuierlich erheblich verletzt werden, unter anderem durch die Bedrohung ihres Lebens und ihrer Sicherheit, die Verweigerung des Rechts auf Gesundheitsversorgung und Bildung, Zwangsarbeit, sexuelle Gewalt und Beschränkungen ihrer politischen Rechte; in der Erwägung, dass muslimische Rohingya als die weltweit am stärksten verfolgte Minderheit und die größte staatenlose Volksgruppe gelten; |
|
C. |
in der Erwägung, dass seit August 2017 mehr als 900 000 Rohingya, darunter 534 000 Kinder, vor der gegen sie gerichteten Gewalt geflohen sind und in Bangladesch Zuflucht gesucht haben, weil sie um ihr Leben fürchten; in der Erwägung, dass schätzungsweise 1 000 Rohingya-Kinder unter fünf Jahren im Zusammenhang mit der Gewalt in Myanmar/Birma getötet wurden; in der Erwägung, dass den ASEAN-Parlamentariern für Menschenrechte zufolge 28 300 Rohingya-Kinder einen Elternteil und weitere 7 700 Kinder beide Eltern verloren haben, womit insgesamt 43 700 Elternteile als vermisst gelten; |
|
D. |
in der Erwägung, dass mehr als 14 000 Kinder unter fünf Jahren an schwerer akuter Unterernährung leiden; in der Erwägung, dass Rohingya-Kinder Traumatisches erlebt oder beobachtet haben, darunter in vielen Fällen den Verlust eines Elternteils oder beider Elternteile, die Trennung von ihrer Familie, körperliche Misshandlung, psychisches Leid, Unterernährung, Erkrankungen, sexuelle Ausbeutung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Bundesstaat Rakhaing, wie das systematische Niederbrennen der Häuser von Rohingya sowie körperliche Angriffe auf und Vergewaltigungen von Rohingya; |
|
E. |
in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seid Raad al-Hussein, das Vorgehen der Regierung von Myanmar/Birma als Paradebeispiel für eine ethnische Säuberung und als zynisches Manöver zur Zwangsumsiedlung einer großen Zahl von Menschen ohne Möglichkeit einer Rückkehr bezeichnet hat; |
|
F. |
in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen häufig schlimmer und auf andere Weise als Männer und Jungen unter Krisen leiden, da bereits bestehende anhaltende geschlechtsspezifische Ungleichheiten, geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung in Krisen verstärkt, weiter verbreitet und verschärft werden; |
|
G. |
in der Erwägung, dass die Streitkräfte von Myanmar/Birma im Rahmen ihrer Kampagne zur ethnischen Säuberung im Bundesstaat Rakhaing Vergewaltigungen als Waffe einsetzen; in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt eingesetzt wird, um ganze Gemeinschaften zu spalten sowie Frauen und Mädchen davon abzuhalten, in ihre Heimat zurückzukehren; in der Erwägung, dass Vergewaltigungsopfer in den Lagern möglicherweise mit sozialer Ausgrenzung durch ihre Gemeinschaften konfrontiert sind; in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen um Informationen über die Verantwortung der Streitkräfte von Myanmar/Birma für die große Zahl von Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen, die der Volksgruppe der Rohingya angehören, ersucht hat; |
|
H. |
in der Erwägung, dass zahlreiche Flüchtlinge Frauen sind, die schwanger sind oder kleine Kinder haben und die oft viele Meilen zu Fuß zurückgelegt haben und bei ihrer Ankunft in den Lagern für Binnenvertriebene aufgrund von geistiger und körperlicher Belastung, Hunger oder Verletzungen krank sind; |
|
I. |
in der Erwägung, dass Hilfsorganisationen schätzen, dass in den Flüchtlingslagern neun Monate nach Beginn der Übergriffe auf die Rohingya durch die Soldaten und Milizionäre von Myanmar/Birma bis zu 48 000 Babys geboren werden; |
|
J. |
in der Erwägung, dass Frauen und Kinder in den Flüchtlingslagern in Bangladesch kaum Zugang zu Gesundheitsdiensten haben; in der Erwägung, dass Schwangere und Mütter Zugang zu den wesentlichen Gesundheitsdiensten für Schwangere und Mütter erhalten sollten, die sie benötigen, darunter Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen, eine sichere Entbindung, die Versorgung der Neugeborenen, Unterstützung beim Stillen und permanente Dienste im Bereich der reproduktiven Gesundheit; |
|
K. |
in der Erwägung, dass Kinder und Frauen, die der Volksgruppe der Rohingya angehören, besonders gefährdet sind, durch Menschenhandel zur Prostitution gezwungen zu werden oder in den Flüchtlingslagern in Bangladesch sexueller Belästigung und Gewalt ausgesetzt zu sein; in der Erwägung, dass auf sich allein gestellte Rohingya-Kinder in den Flüchtlingslagern am stärksten gefährdet sind und wahrscheinlich Opfer von Menschenhändlern werden; |
|
L. |
in der Erwägung, dass Rohingya-Kinder keinen ausreichenden Zugang zu formaler Bildung haben; in der Erwägung, dass nur sehr junge Rohingya-Kinder in informellen Klassen in den Flüchtlingslagern eine Grundbildung erhalten und ältere Kinder kaum oder keinen Zugang zu einer formalen Schulbildung haben; |
|
M. |
in der Erwägung, dass in Bangladesch die Monsunzeit begonnen hat und sich die Lage voraussichtlich erheblich verschlechtern wird; in der Erwägung, dass mindestens 200 000 Menschen in den Flüchtlingslagern unmittelbar von Überschwemmungen und Erdrutschen bedroht sind; in der Erwägung, dass das Leben der Menschen, ihre Unterkünfte sowie die Nahrungsmittel- und Wasserversorgung ernsthaft gefährdet sind; in der Erwägung, dass während der Monsunzeit die Gefahr groß ist, dass sich Krankheiten wie Cholera und Hepatitis aufgrund von Überschwemmungen verbreiten; in der Erwägung, dass nur sehr wenige Rohingya-Flüchtlinge vor ihrer Ankunft in Bangladesch Zugang zu medizinischer Hilfe oder Schutzimpfungen hatten; |
|
N. |
in der Erwägung, dass sich Myanmar/Birma bisher weigert, einer Erkundungsmission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen in das Land zuzustimmen, der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in Myanmar/Birma, Yanghee Lee, die Einreise in das Land verwehrt und beinahe alle Vorwürfe betreffend Gräueltaten zurückweist, die von den Sicherheitskräften des Landes im Bundesstaat Rakhaing verübt wurden; |
|
O. |
in der Erwägung, dass im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) bekräftigt wird, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, darunter Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, nicht ungestraft bleiben dürfen; in der Erwägung, dass die Anklagebehörde des IStGH den Gerichtshof im April ersucht hat, zu entscheiden, ob der IStGH für die mutmaßliche Vertreibung aus Myanmar/Birma nach Bangladesch gerichtlich zuständig ist; in der Erwägung, dass ein Urteil, mit dem die gerichtliche Zuständigkeit des IStGH bestätigt wird, den Weg für eine Untersuchung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der Vertreibung der Rohingya durch Myanmar/Birma ebnen kann; |
|
P. |
in der Erwägung, dass die Annahme einer Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Lage der Minderheit der Rohingya in Myanmar/Birma im März 2017 von China und Russland verhindert wurde; |
|
Q. |
in der Erwägung, dass es keine realistische Aussicht auf eine sichere und freiwillige Rückkehr gibt und im Hinblick auf die Beilegung der Krise in Myanmar/Birma keine politischen Fortschritte erzielt werden, was nahelegt, dass sich die Lage nicht auf kurze Sicht bessern wird, sondern einen nachhaltigen Ansatz erfordert, bei dem vor allem auf die Rechte und Bedürfnisse der Kinder eingegangen wird; |
|
R. |
in der Erwägung, dass Myanmar/Birma, das UNHCR und das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) am 6. Juni 2018 eine Dreiervereinbarung unterzeichnet haben; in der Erwägung, dass das UNHCR erklärte, dass die Umstände einer freiwilligen Rückkehr noch nicht zuträglich sind; |
|
S. |
in der Erwägung, dass die Kommission im Mai 2018 insgesamt 40 Mio. EUR an humanitärer Hilfe bereitgestellt hat, um schutzbedürftigen Zivilisten unter den Rohingya und den Aufnahmegemeinschaften in Bangladesch und im gesamten Bundesstaat Rakhaing lebensrettende Hilfe zukommen zu lassen; in der Erwägung, dass diese Mittel zusätzlich zu den im Jahr 2017 bereitgestellten 51 Mio. EUR gezahlt wurden; |
|
T. |
in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen im März 2018 um die Bereitstellung von 951 Mio. USD ersucht haben, mit denen die Rohingya-Flüchtlinge bis Ende des Jahres 2018 unterstützt werden sollen, dass von diesem vorgegebenen Betrag bisher aber lediglich rund 20 % zur Verfügung gestellt wurden; |
|
1. |
verurteilt aufs Schärfste die Angriffe auf Rohingya in Myanmar/Birma, die dem Hohen Kommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen zufolge einer regelrechten ethnischen Säuberung gleichkommen; ist zutiefst beunruhigt darüber, dass Menschenrechtsverletzungen wie Tötungen, gewaltsame Zusammenstöße, die Zerstörung zivilen Eigentums und die Vertreibung hunderttausender Zivilisten immer weiter an Schwere und Ausmaß zunehmen; fordert die Streit- und Sicherheitskräfte Myanmars/Birmas mit Nachdruck auf, die Tötung, Einschüchterung und Vergewaltigung von Angehörigen des Volkes der Rohingya sowie das Niederbrennen ihrer Häuser unverzüglich zu beenden; |
|
2. |
fordert die Regierung Myanmars/Birmas nachdrücklich auf, internationalen Beobachtern und Menschenrechtsorganisationen sowie Organisationen für humanitäre Hilfe wie den Vereinten Nationen und internationalen regierungsunabhängigen Organisationen, insbesondere der vom UNHCR im März 2017 eingesetzten Erkundungsmission der Vereinten Nationen, Zugang zum Bundesstaat Rakhaing zu gewähren, damit unabhängige und unparteiische Untersuchungen von mutmaßlichen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die von allen Beteiligten begangen wurden, durchgeführt werden können; |
|
3. |
weist erneut darauf hin, dass in den Flüchtlingslagern medizinische und psychologische Betreuung – vor allem eigens auf gefährdete Gruppen wie Frauen und Kinder zugeschnitten – geleistet werden muss; fordert mehr Unterstützungsdienste für die Opfer von Vergewaltigung und sexuellen Übergriffen; besteht darauf, dass allen Frauen und Mädchen Informationen und Dienstleistungen in den Bereichen sexuelle und reproduktive Gesundheit, einschließlich Empfängnisverhütung und sichere Abtreibung, zur Verfügung stehen sollten; |
|
4. |
begrüßt die prä- und postnatale Unterstützung durch Agenturen und Organisationen; weist erneut darauf hin, dass Registrierungseinrichtungen und Bescheinigungen für Neugeborene eingerichtet werden müssen, damit dafür gesorgt ist, dass sie Dokumente erhalten, ihre gesetzlich garantierten Rechte gewahrt werden, ihnen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen gewährt wird und die Suche nach Familienangehörigen gefördert wird, was im Einklang mit den Verpflichtungen der Regierung von Bangladesch steht, dafür Sorge zu tragen, dass alle Geburten in ihrem Hoheitsgebiet registriert werden; weist ferner darauf hin, dass die Einheit der Familie unbedingt erhalten bleiben muss, damit diese Kinder ihre Rechte wahrnehmen können; |
|
5. |
stellt mit großer Besorgnis fest, dass die Kinder, die der Volksgruppe der Rohingya angehören, in den Flüchtlingslagern kein ausreichendes Bildungsangebot erhalten; fordert die Behörden von Bangladesch auf, dafür zu sorgen, dass diese Kinder uneingeschränkten und ausreichenden Zugang zu hochwertiger Bildung in ihrer eigenen Sprache haben; weist darauf hin, dass die Gefahr einer verlorenen Generation für die gesamte Gemeinschaft besteht, wenn nicht die Maßnahmen getroffen werden, die für die ordnungsgemäße Bildung der Kinder erforderlich sind; betont, dass uneingeschränkter Zugang zu Bildung, wie er in Schuleinrichtungen von Agenturen der Vereinten Nationen und regierungsunabhängigen Organisationen geboten wird, von großer Bedeutung ist, damit alle Kinder ihr Potenzial entfalten können; |
|
6. |
ist in höchstem Maße besorgt angesichts der zahlreichen Fälle von Zwangsprostitution, Menschenhandel und sexueller Gewalt in den Lagern, darunter auch Kinderehen, Gewalt in Beziehungen, sexuelle Ausbeutung und sexueller Missbrauch; fordert die Behörden von Bangladesch und Myanmar/Birma nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit dem UNHCR für die Sicherheit der Rohingya-Flüchtlinge in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu sorgen, indem sie vor allem stärker gegen Menschenhandel und Kinderprostitution vorgehen und die bestehenden Netzwerke auflösen; |
|
7. |
begrüßt die Maßnahmen der Regierung und der Bevölkerung von Bangladesch, die darauf abzielen, Rohingya-Flüchtlingen Zuflucht und Sicherheit zu bieten, und fordert sie auf, auch weiterhin humanitäre Hilfe für die Flüchtlinge aus Myanmar/Birma zu leisten; fordert, dass diese Gemeinden, die Flüchtlinge aufnehmen, zusätzliche internationale Unterstützung erhalten, indem unter anderem gegen gesellschaftliche, bildungsbezogene, wirtschaftliche und gesundheitsbezogene Probleme im eigenen Land vorgegangen wird; besteht mit Nachdruck darauf, dass Frauen angehört und einbezogen werden müssen, wenn es um die Gestaltung von humanitären Maßnahmen und Maßnahmen zur Entwicklung von Resilienz durch alle Beteiligten geht; |
|
8. |
fordert nachdrücklich, dass die Regierung Myanmars/Birmas für eine sichere, freiwillige und würdevolle Rückkehr derer sorgt, die in ihr Heimatland zurückkehren möchten, wobei die Vereinten Nationen die uneingeschränkte Aufsicht behalten sollten; fordert die Regierungen Myanmars/Birmas und Bangladeschs mit Nachdruck auf, den Grundsatz der Nichtzurückweisung in vollem Umfang zu achten; |
|
9. |
begrüßt die Dreiervereinbarung, die Myanmar/Birma, das UNHCR und das UNDP am 6. Juni 2018 getroffen haben, als ersten konkreten Schritt auf dem Weg zur uneingeschränkten Einbeziehung der Agenturen der Vereinten Nationen in den Rückführungsprozess; weist allerdings darauf hin, dass die Vereinbarung möglichst umgehend öffentlich verfügbar gemacht werden muss; |
|
10. |
betont, dass dafür Sorge getragen werden sollte, dass Akteure der humanitären Hilfe beispielsweise bei sexuell übertragbaren Krankheiten und sexueller Gewalt Notdienste erbringen können; fordert alle Geldgeber nachdrücklich auf, mehr Mittel zur Verfügung zu stellen, damit alle wesentlichen Gesundheitsdienste für Schwangere und Mütter erbracht werden können; |
|
11. |
begrüßt die Kampagne der Vereinten Nationen zur Beendigung der Staatenlosigkeit bis zum Jahr 2024; weist erneut darauf hin, dass die Rohingya grundlegender Bestandteil der Bevölkerung Myanmars/Birmas sind und daher gesetzlich als solcher anerkannt werden müssen, wie der beratende Ausschuss empfohlen hat; |
|
12. |
weist darauf hin, dass die finanzielle Verantwortung für die Unterstützung der Flüchtlinge nicht unverhältnismäßig stark bei Bangladesch liegen darf; fordert die internationale Gemeinschaft und die internationalen Geldgeber auf, sich dringend stärker einzusetzen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, damit auch künftig die nötige humanitäre Hilfe und Unterstützung geleistet werden kann und die Frauen und Kinder, die der Volksgruppe der Rohingya angehören, wirksam unterstützt werden können, vor allem im Hinblick auf Schwangere, Kinder und Vergewaltigungsopfer, und damit die örtlichen Gemeinschaften und Aufnahmegemeinschaften in Bangladesch unterstützt werden; |
|
13. |
begrüßt den Umstand, dass der Rat am 26. April 2018 einen Rahmen für gezielte Maßnahmen gegen Amtsträger, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, und zur Stärkung des Waffenembargos der EU angenommen hat; fordert mit Nachdruck, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten alle Maßnahmen unverzüglich umsetzen; fordert darüber hinaus den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, gegen Myanmar/Birma ein allgemeines umfassendes Waffenembargo zu verhängen, damit die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, einschließlich der Durchfuhr und Umladung, aller Arten von Waffen, Munition und sonstigen Militär- und Sicherheitsgütern auf direktem oder indirektem Wege sowie das Angebot von Ausbildung oder anderen Formen der militärischen und sicherheitstechnischen Unterstützung ausnahmslos ausgesetzt werden; |
|
14. |
fordert die Kommission erneut auf, im Zusammenhang mit den Myanmar/Birma gewährten Handelspräferenzen zu prüfen, ob das Land – unter anderem durch Einleitung einer Untersuchung nach dem Verfahren gemäß der Auflage „Alles außer Waffen“– Konsequenzen zu spüren bekommen sollte; |
|
15. |
fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, sich in multilateralen Gremien dafür einzusetzen, dass diejenigen zur Rechenschaft gezogen werden, die in Myanmar/Birma Verbrechen begehen; nimmt zur Kenntnis, dass die Anklagebehörde des IStGH die Richter des Gerichtshofs ersucht hat, zu bestätigen, dass der IStGH für das Verbrechen der Vertreibung der Rohingya aus Myanmar/Birma nach Bangladesch gerichtlich zuständig ist; fordert mit Nachdruck, dass die EU und die EU-Mitgliedstaaten im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Führungsrolle übernehmen und eine entsprechende Resolution einreichen, in der der IStGH mit der gesamten Lage in Myanmar/Birma bzw. dem Bundesstaat Rakhaing befasst wird; fordert, dass die Mitgliedstaaten der EU außerdem die Führungsrolle in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und dem UNHRC übernehmen und dafür sorgen, dass umgehend ein internationales, unparteiisches und unabhängiges Verfahren zur Unterstützung der Untersuchungen von mutmaßlichen Gräueltaten eingerichtet wird; |
|
16. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament Myanmars/Birmas, der Staatsberaterin Aung San Suu Kyi, der Regierung und dem Parlament Bangladeschs, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU, dem Generalsekretär des ASEAN, der zwischenstaatlichen Kommission für Menschenrechte des ASEAN, der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Myanmar/Birma, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln. |
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/85 |
P8_TA(2018)0262
Strukturelle und finanzielle Hürden beim Zugang zu Kultur
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2018 zu den strukturellen und finanziellen Hürden beim Zugang zur Kultur (2017/2255(INI))
(2020/C 28/11)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, |
|
— |
unter Hinweis auf Artikel 15 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, |
|
— |
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 22 und 25, |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu der Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien (1), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Unterstützung der europäischen Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung (2), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2016 zu einer kohärenten Politik der EU für die Kultur- und Kreativwirtschaft (3), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zur Kulturwirtschaft in Europa (4), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2007 zum Sozialstatut der Künstler und Künstlerinnen (5), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu den kulturellen Dimensionen der auswärtigen Politik der EU (6), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2004 zur Rolle der Schulen und des Schulunterrichts bei der Förderung eines bestmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zur Kultur, (7) |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“ (8), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zu dem Thema „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas“ (9), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu der Rolle des interkulturellen Dialogs, der kulturellen Vielfalt und der Bildung bei der Förderung der Grundwerte der EU (10), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zu der europäischen Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung (11), |
|
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 1. Juni 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EGin Bezug auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (12), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu „Europeana – die nächsten Schritte“ (13), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 (14), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. November 2017 zur Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen (15), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. März 2017 zu der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (16), |
|
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) und insbesondere auf Artikel 30 über die Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport, |
|
— |
unter Hinweis auf Ziel 11 der im September 2015 verabschiedeten UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, das darin besteht, Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig zu gestalten, |
|
— |
unter Hinweis auf das von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) am 20. Oktober 2005 angenommene Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, |
|
— |
unter Hinweis auf die Rahmenkonvention des Europarates vom 27. Oktober 2005 über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (Faro-Konvention), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (17), |
|
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda (18), |
|
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Dezember 2014 zum Arbeitsplan für Kultur (2015–2018) (19), |
|
— |
unter Hinweis auf den Arbeitsplan der EU für Kultur für den Zeitraum 2015–2018, |
|
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. und 19. Mai 2015 zu kulturellen und kreativen Crossover-Effekten zur Förderung von Innovation, wirtschaftlicher Nachhaltigkeit und sozialer Inklusion (20), |
|
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 31. Mai 2016 zur Rolle von Europeana für den digitalen Zugang, die Sichtbarkeit und die Nutzung des europäischen Kulturerbes (21), |
|
— |
unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 6. Mai 2003 über die Zugänglichkeit kultureller Einrichtungen und kultureller Aktivitäten für Menschen mit Behinderungen (22), |
|
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik vom 8. Juni 2016 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen“(JOIN(2016)0029), |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Umsetzung der europäischen Kulturagenda (COM(2010)0390), |
|
— |
unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 27. April 2010 mit dem Titel „Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien“(COM(2010)0183), |
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018) (COM(2016)0543), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. September 2012 mit dem Titel „Die Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung in der EU unterstützen“(COM(2012)0537), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2012 über Inhalte im digitalen Binnenmarkt (COM(2012)0789), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Juli 2014 mit dem Titel „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas“(COM(2014)0477), |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Arbeitsgruppe der Sachverständigen der Mitgliedstaaten aus dem Jahr 2012 über den Zugang zur Kultur, |
|
— |
unter Hinweis auf die Ergebnisse der Spezial-Eurobarometer 399 „Zugang zur Kultur und zum Kulturerbe“und 466 „Die Europäer und ihr Kulturerbe“, |
|
— |
unter Hinweis auf die Ergebnisse der statistischen Untersuchungen von Eurostat (Kulturstatistiken) 2016, |
|
— |
gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0169/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass nach Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte „[j]eder […] das Recht [hat], am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben“; in der Erwägung, dass der Zugang zu Kultur und zu Möglichkeiten des kreativen Ausdrucks wichtig ist für das Bestehen einer demokratischen Gesellschaft, die auf Meinungsfreiheit und Gleichheit beruht; |
|
B. |
in der Erwägung, dass das Recht auf das Kulturerbe durch die Faro-Konvention anerkannt und in ihr dazu aufgefordert wird, die Entwicklung von innovativen Verfahren zur Verwaltung des Kulturerbes zu fördern, damit die Behörden mit anderen Akteuren, einschließlich Verbänden und Privatpersonen, zusammenarbeiten; |
|
C. |
in der Erwägung, dass nach Artikel 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Vielfalt der Kulturen geachtet und nach Artikel 25 das Recht älterer Menschen auf Teilhabe am kulturellen Leben anerkannt wird; |
|
D. |
in der Erwägung, dass sich die Kultur stark auf die Förderung, das Verständnis und die Entwicklung der Solidarität zwischen den europäischen und transeuropäischen Gemeinschaften auswirkt; |
|
E. |
in der Erwägung, dass in den meisten Verfassungen der Mitgliedstaaten der EU direkt oder indirekt auf die Kultur und das Problem des Zugangs zur Kultur Bezug genommen wird; |
|
F. |
in der Erwägung, dass die EU die Kulturpolitik ergänzen und fördern kann, jedoch gemäß Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach wie vor die nationalen oder regionalen Behörden für die Kulturpolitik in der EU zuständig sind; |
|
G. |
in der Erwägung, dass Barrieren jeder Art, die den Zugang zu und die uneingeschränkte Beteiligung von Menschen und Gemeinschaften an kulturellen Prozessen und Ökosystemen behindern, die Entwicklung einer wirklich demokratischen und inklusiven Gesellschaft hemmen; |
|
H. |
in der Erwägung, dass die Kultur den Unionsbürgern bessere Möglichkeiten zur Entwicklung persönlicher, sozialer, kreativer und interkultureller Kompetenzen eröffnet; |
|
I. |
in der Erwägung, dass nach Schätzungen der UNO heute die Hälfte der Menschheit – 3,5 Milliarden Menschen – in Städten lebt und dass bis 2030 fast 60 % der Weltbevölkerung in städtischen Gebieten leben werden, weshalb wirksame politische Strategien festgelegt werden müssen, damit die nach wie vor bestehenden Probleme gelöst werden können und hinreichend Zeit vorhanden ist, Veränderungen herbeizuführen, um tatsächlich inklusive urbane Räume zu schaffen; |
|
J. |
in der Erwägung, dass in der Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (23) das Kulturbewusstsein und die kulturelle Ausdrucksfähigkeit zu den Schlüsselkompetenzen gezählt werden, die alle Menschen für ihre persönliche Entfaltung, soziale Integration, Bürgersinn und Beschäftigung benötigen; |
|
K. |
in der Erwägung, dass die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung vom 10. Mai 2007 über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung (COM(2007)0242) mit Nachdruck darauf hinweist, dass der Zugang zur Kultur und zu Kulturwerken sowie die kulturelle Vielfalt gefördert werden müssen; |
|
L. |
in der Erwägung, dass die Zukunft der kulturellen Innovation in der EU von Investitionen in kreative Mittel, Wissen und Talente abhängt; |
|
M. |
in der Erwägung, dass in dem vom Rat im Dezember 2014 angenommenen Arbeitsplan für Kultur (2015–2018) eine für alle zugängliche Kultur und die Förderung der kulturellen Vielfalt als Prioritäten genannt werden; |
|
N. |
in der Erwägung, dass eines der Ziele der EU und der Mitgliedstaaten darin liegen sollte, soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten abzubauen, um eine inklusive Gesellschaft zu fördern, an der alle teilhaben können; in der Erwägung, dass eine starke, dynamische und vielseitige Kulturwirtschaft grundlegend für eine inklusive Gesellschaft ist; |
|
O. |
in der Erwägung, dass sich durch die Teilhabe an kulturellen Aktivitäten ein Gefühl der Zugehörigkeit zur Gesellschaft schaffen lässt; in der Erwägung, dass die Schaffung einer sozialen Identität eng mit kultureller Teilhabe verbunden ist; in der Erwägung, dass die Teilhabe an kulturellen Aktivitäten zu höherem Selbstwertgefühl und mehr Lebensqualität beitragen kann und dass dies insbesondere auf Personen zutrifft, die aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Krankheit oder aus anderen Gründen marginalisiert werden; |
|
P. |
in der Erwägung, dass in einer inklusiven Kulturwirtschaft alle die Möglichkeit haben, daran teilzuhaben und ihre kreativen Kompetenzen weiterzuentwickeln, und zwar unabhängig von ihrem sozioökonomischen, kulturellen oder religiösen Hintergrund oder einer möglichen Behinderung; |
|
Q. |
in der Erwägung, dass in vielen Regionen öffentliche Bibliotheken und Kultureinrichtungen vor Ort von den Bürgern eifrig genutzt werden und dass sie vor allem in ländlichen oder abgelegenen Gebieten häufig den einzigen Zugang zu Informationen und Kultur bieten; |
|
R. |
in der Erwägung, dass neuen Digitaltechniken erheblichen Einfluss auf das Kulturmanagement, den Dialog, die Erschließung neuer Publikumsschichten und die Ausweitung kultureller Aktivitäten haben können; |
|
S. |
in der Erwägung, dass neue Digitaltechniken und Online-Plattformen entscheidend dazu beitragen, dass mehr Menschen an der Kultur und am kulturellen Schaffen teilhaben; |
|
T. |
in der Erwägung, dass Drittstaatsangehörige in vielen kulturellen Bereichen in der EU unterrepräsentiert sind, und in der Erwägung, dass dies auch auf Personen zutrifft, die an einer Behinderung leiden; |
|
U. |
in der Erwägung, dass im Berichts der Arbeitsgruppe der Sachverständigen der Mitgliedstaaten über den Zugang zur Kultur (24) Zugang so definiert wird, dass hierdurch neue Publikumsschichten in die Lage versetzt werden, Nutzen aus dem verfügbaren kulturellen Angebot zu ziehen; in der Erwägung, dass dies voraussetzt, dass neue Zielgruppen bzw. Bürger erreicht und an das Kulturerbe und andere kulturelle Ressourcen herangeführt werden; |
|
V. |
in der Erwägung, dass die Digitaltechnik die Art und Weise verändert hat, wie Menschen auf kulturelle Inhalte zugreifen und sie erzeugen, verbreiten und nutzen; |
|
W. |
in der Erwägung, dass die 2008 eingerichtete Plattform Europeana ein gemeinsames europäisches Kulturprojekt geworden ist, das den digitalen Zugang zum kulturellen Erbe Europas ermöglicht; |
|
X. |
in der Erwägung, dass eines der Einzelziele des Programms Kreatives Europa in der Erschließung neuer Publikumsschichten und der Verbesserung des Zugangs zu kulturellen und kreativen Werken in der Union und darüber hinaus besteht, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Kindern, Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen und unzureichend vertretenen Gruppen liegt; |
|
Y. |
in der Erwägung, dass auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten Initiativen bestehen, mit denen Menschen mit Behinderungen der Zugang zur kulturellen Infrastruktur und kulturellen Aktivitäten erleichtert werden soll; |
|
Z. |
in der Erwägung, dass die Mobilität von Künstlern und sämtlichen Kulturschaffenden durch die unterschiedlichen Besteuerungsverfahren und -systeme in der EU und den damit verbundenen übermäßigen bürokratischen Aufwand, der häufig in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen, bescheidenen Einnahmen aus ihrer Tätigkeit steht, erschwert wird; |
|
AA. |
in der Erwägung, dass die Erstellung verlässlicher, vergleichbarer und aktueller Kulturstatistiken, auf deren Grundlage eine solide Kulturpolitik gestaltet werden kann, eine der bereichsübergreifenden Prioritäten des Arbeitsplans für Kultur 2015–2018 ist, in dem das wirtschaftliche Potenzial der Kultur- und Kreativbranche und deren Auswirkungen auf das Gemeinwohl betont werden; |
|
AB. |
in der Erwägung, dass der Zugang zu hochwertigen Studien und Vergleichsdaten die wirksame Überwachung und Analyse der kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Kulturpolitik ermöglicht; |
|
AC. |
in der Erwägung, dass die Kultur zur Förderung einer Gesellschaft beiträgt, die auf Wissen, dem Austausch von Erfahrungen und der Verbundenheit mit der universalen Menschheitsgeschichte beruht; |
|
AD. |
in der Erwägung, dass zirka 8,4 Millionen Menschen in der Kulturwirtschaft der EU arbeiten (was 3,7 % aller Beschäftigten entspricht) (25) und dass ihre wirtschaftliche Entwicklung noch immer weit hinter ihrem Potenzial zurückbleibt; |
|
AE. |
in der Erwägung, dass Personen, die durch ihr kulturelles Schaffen ihre Identität ausdrücken und für breiteren und nachhaltigen Zugang zur Kultur sorgen wollen, häufig mit Schwierigkeiten oder Herausforderungen konfrontiert sind; |
Zugang zur Kultur und Teilhabe an der Kultur
|
1. |
hebt hervor, dass es den Zugang zur Kultur im Einklang mit Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in dem die Teilnahme am kulturellen Leben als eines der grundlegenden Menschenrechte anerkannt wird, als ein Grundrecht aller Bürger ansieht; weist ferner darauf hin, dass dieses Recht in der Faro-Konvention verankert ist, in der das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben anerkennt und die Stellenwert des Kulturerbes für den Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft hervorgehoben wird; fordert daher die Unterzeichnermitgliedstaaten auf, das Ratifizierungsverfahren zu beschleunigen, und fordert die übrigen Staaten auf, die einmalige Gelegenheit zu nutzen, die das Europäische Jahr des Kulturerbes bietet, und die Konvention zu unterzeichnen; |
|
2. |
weist nicht nur darauf hin, wie wichtig es ist, das Konzept der Barrierefreiheit ganzheitlich anzuwenden, sondern auch darauf, welchen Wert dieses Konzept als Instrument hat, mit dem dafür gesorgt werden kann, dass alle Menschen, die Kultur, Kulturstätten und kulturelle Initiativen nutzen, im umfassenden und uneingeschränkten Sinn berücksichtigt werden, weshalb den besonderen Erfordernissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen ist, um ihnen Chancengleichheit, wirkliche soziale Inklusion und aktive Beteiligung an der Gesellschaft zu garantieren; |
|
3. |
hebt hervor, dass eine aktive und zugängliche Kulturbranche für den Aufbau einer inklusiven Gesellschaft und die Förderung eines gemeinsamen Kerns universeller Werte und einer aktiven Unionsbürgerschaft, was wesentlich ist, damit die Bürger produktiv und sinnvoll am öffentlichen Leben teilhaben können, unstreitig von großer Bedeutung ist und dass sie zugleich das kulturelle Erbe Europas fördert und die kulturelle und sprachliche Vielfalt in Europa stärkt; fordert daher die Mitgliedstaaten und die Europäische Union – im Rahmen ihrer Zuständigkeiten – auf, die besonderen Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, die notwendig sind, um den Zugang zum kulturellen Leben und die Teilhabe daran zu garantieren; |
|
4. |
plädiert dafür, Inklusion und Vielfalt einen festen Platz in der Planung, organisatorischen Entwicklung und Rekrutierung in der Kulturwirtschaft auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene zuzuweisen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die auf dieses Ziel ausgerichteten Maßnahmen systematisch zu überwachen; |
|
5. |
weist erneut auf die bedeutende Rolle hin, die der EU dabei zukommt, die bessere Koordinierung der Kulturpolitik auf allen Ebenen zu fördern und zu erleichtern; merkt an, dass dies die Grundlage dafür ist, dass Einrichtungen aus der gesamten EU umfassende und wirksame politische Maßnahmen, mit denen der Zugang zur Kultur und die Teilhabe daran gefördert werden, ausarbeiten und der Kultur ihren Platz als unverzichtbaren Bestandteil des europäischen Aufbauwerks zuweisen können; |
|
6. |
hält den Zugang zur Kultur und der Teilhabe an der Kultur für eine Querschnittsaufgabe; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Abstimmung der Kulturpolitik mit anderen Politikbereichen wie Bildungs-, Sozial-, Regional- und Außenpolitik, digitalen Strategien und Medienpolitik von großer Bedeutung ist; |
|
7. |
legt den Mitgliedstaaten nahe, eine Strategie für Kulturmaßnahmen für Kinder und Jugendliche auszuarbeiten; |
|
8. |
erachtet die Förderung und Verwirklichung eines integrativen und sinnvollen Zugangs zur Kultur als eine der Prioritäten auf der politischen Tagesordnung und fordert, dass die Aspekte des Zugangs zur Kultur und der Teilhabe daran durchgängig in anderen Politikbereichen berücksichtigt werden, da sie sich nicht nur vorteilhaft auf diese anderen Bereiche auswirken, sondern auch eine mit Synergieeffekten einhergehende bereichsübergreifende Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 167 AEUV bewirken; |
|
9. |
stellt fest, dass das Kompendium der nationalen kulturpolitischen Maßnahmen, das vom Europarat und einer Sachverständigenplattform ausgearbeitet wurde und verwaltet wird, als überaus nützliches Werkzeug für kulturpolitische Maßnahmen in Europa und darüber hinaus dient; bedauert jedoch, dass es seit 2011 nur wenig Fortschritte bei der Datenerfassung und insbesondere bei der Analyse gegeben hat; empfiehlt daher, dass der Rat mit der Überprüfung der derzeitigen Inhalte fortfährt, und zwar auch auf lokaler und regionaler Ebene der Kulturpolitik; |
|
10. |
betont, dass die Begriffe des Zugangs zur Kultur und der Teilhabe an der Kultur eng miteinander verknüpft sind; weist darauf hin, dass Strategien zur Verbesserung des Zugangs zur Kultur und zur Stärkung der Teilhabe an der Kultur durchgeführt werden sollten, indem unzureichend vertretene Gruppen ermittelt und Initiativen oder Programme konzipiert und durchgeführt werden, mit denen ihre Teilhabe ausgebaut werden soll und die bestehenden Hindernisse aus dem Weg geräumt werden sollen; |
|
11. |
hebt hervor, dass Daten über die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an kulturellen Aktivitäten erhoben werden müssen; |
|
12. |
bedauert, dass es Bürgern, insbesondere jenen, die zu den am stärksten benachteiligten Gruppen zählen, durch finanzielle Hindernisse immer noch erschwert wird, ihr Grundrecht auf die Teilhabe am kulturellen Leben und den Zugang zur Kultur in vollem Umfang wahrzunehmen, weshalb die Verwirklichung dieser Grundrechte gefährdet ist; |
|
13. |
weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene Plattformen für den Erfahrungsaustausch zu entwickeln; |
|
14. |
betont, dass allen Bürgern ein hochwertiges kulturelles Angebot als Grundlage für die Förderung einer aktiven, demokratischen und inklusiven Bürgerschaft bereitgestellt werden muss; |
Finanzielle Hindernisse
|
15. |
betont, dass die gleichmäßige und kontinuierliche Finanzierung mit öffentlichen Mitteln nach wie vor von zentraler Bedeutung dafür ist, dass kulturelle Aktivitäten in der EU ihr wirtschaftliches Potenzial entfalten können, dass zu nachhaltigem Wachstum und sozialem Zusammenhalt beigetragen wird und dass die kulturelle Infrastruktur finanziert wird; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dass sie in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen auch künftig einen angemessenen Teil ihrer Haushaltsmittel für die öffentliche Förderung der Kultur bereitstellen und für stärkere Synergieeffekte zwischen dem EFRE und anderen Fonds zur Unterstützung der Kultur sorgen, zu denen Programme für Forschung und Innovation und die verfügbaren Instrumente der Kohäsionspolitik zählen; |
|
16. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die für Kultur bereitgestellten öffentlichen Mittel ungeachtet etwaiger künftiger Wirtschaftsprobleme eines Mitgliedstaats nicht gekürzt werden; |
|
17. |
bedauert, dass Konjunktureinbrüche üblicherweise bewirkt haben und immer noch bewirken, dass zuallererst die Kulturausgaben der öffentlichen Hand gekürzt werden, und dass sie sich negativ auf die Budgets für kulturelle Aktivitäten auswirken; |
|
18. |
weist darauf hin, dass Investitionen in die Kultur- und Kreativwirtschaft deren beträchtliches und nach wie vor unterschätztes Potenzial für die Förderung der kulturellen Vielfalt und sozialen Innovation sowie für die gleichzeitige Schaffung von wirtschaftlichem Wohlstand und hochwertigen Arbeitsplätzen freisetzen können und sich auch unmittelbar auf die Entwicklung neuer Kompetenzen, den digitalen Wandel, unternehmerische Initiative, Innovationen und die Gestaltung neuer Geschäftsmodelle auswirken sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kultur- und Kreativwirtschaft stärken, Chancen eröffnen und für den Zugang zu neuen internationalen Möglichkeiten, Märkten und Zielgruppen sorgen; ist daher der Ansicht, dass die Privatwirtschaft insofern eine entscheidende Rolle spielt, als sie die Investitionen der öffentlichen Hand ergänzt, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verabschiedung von Legislativmaßnahmen in Erwägung zu ziehen, auf deren Grundlage Steuergutschriften für Geldspenden von Privatpersonen zur Förderung der Kultur gewährt werden; |
|
19. |
weist darauf hin, dass die Kleinteiligkeit, die niedrige Wertschöpfung und die Tätigkeit vieler Selbständiger und Frauen in der Kulturwirtschaft – bei gleichzeitiger hoher Identifikation mit interessanten Tätigkeitsprofilen – nicht dazu führen darf, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft zum Muster für schlecht bezahlte und sozial schlecht abgesicherte Arbeit verkommt; schlägt deshalb vor, dass solide Prüfungsverfahren für gute Arbeit in der Kulturbranche ausgearbeitet werden; |
|
20. |
unterstreicht, dass der Zugang der Bevölkerung zu Kulturgütern und -dienstleistungen sowie die Unterstützung der Produktion und des kulturellen Ausdrucks die Kreativwirtschaft stärken und somit zur Entwicklung eines Landes beitragen; |
|
21. |
weist darauf hin, dass der Finanzierungsengpass in der Kulturwirtschaft durch Steueranreize für privates Mäzenatentum abnehmen wird; |
|
22. |
weist auf die Probleme der grenzüberschreitenden Einkommenssteuererhebung hin, mit denen Künstler in ganz Europa zu kämpfen haben, und empfiehlt daher einheitliche Modelle, die Angestellten und Selbständigen zugutekommen und mit denen die Doppelbesteuerung ausgeschlossen wird; |
|
23. |
fordert, dass in Kleinstunternehmen investiert wird, um Anreize für Kreativität und Innovation zu setzen und so die regionale und lokale Entwicklung zu fördern; |
|
24. |
hebt hervor, dass die hohen Preise von Kulturgütern und -dienstleistungen von den Teilnehmern der Eurobarometer- und Eurostat-Umfragen als ein Hindernis für die Teilhabe an der Kultur herausgestellt wurden (26); empfiehlt vor diesem Hintergrund nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten und Regionen Maßnahmen zum Abbau finanzieller Hindernisse für den Zugang zur Kultur ergreifen, die auf bestimmte gesellschaftliche Gruppen – insbesondere Studierende, kinderreiche Familien und ältere Menschen – ausgerichtet sind; |
|
25. |
betont, dass die hohen Versicherungskosten für Ausstellungsgegenstände und Vorführungen zu den hohen Eintrittspreisen für Museen, Theater und Galerien beitragen und es kleineren Kultureinrichtungen oft unmöglich machen, ihre Programme an ihrem Publikum und ihrer Zielsetzung auszurichten, wodurch die Kluft zwischen kleineren, publikumsnahen Kultureinrichtungen und größeren, international renommierten Einrichtungen immer größer wird; |
|
26. |
betont den Stellenwert, den geeignete finanzpolitische Maßnahmen für die Kultur- und Kreativwirtschaft haben können, was die Verbesserung des Zugangs zur Kultur und den Ausbau der Teilhabe an der Kultur anbelangt; weist jedoch darauf hin, dass die indirekte Förderung des Kulturerbes über ermäßigte Mehrwertsteuersätze kein Ersatz für direkte Subventionen sein kann; fordert, dass die Kulturpolitik der Mitgliedstaaten und die von ihnen zur Förderung der Teilhabe an der Kultur angewandten Mehrwertsteuersätze besser koordiniert werden; |
|
27. |
weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die einheitlichere Besteuerung der Einkommen von Kulturschaffenden und Künstlern in Erwägung ziehen sollten, die sich in mehreren Ländern für kurze Zeit aufhalten und daher je nach Aufführung, Workshop oder Aufenthaltsort unterschiedlichen Vorschriften und bürokratischen Verfahren unterliegen können; ist der Auffassung, dass zur Unterstützung der Mobilität von Künstlern und Kulturschaffenden ein Mindestmaß an Harmonisierung als Priorität erachtet werden sollte, um die Vielfalt des Schaffens und der Kultur in der gesamten EU und darüber hinaus zu fördern, anstatt durch Verwaltungslasten, die in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Einkünften aus kultureller Tätigkeit stehen, Hemmnisse zu schaffen; |
|
28. |
fordert die Mitgliedstaaten und die öffentlichen Institutionen auf, in die Dezentralisierung der Kulturvorführung bzw. -ausstellung zu investieren, sei es durch den Aufbau von Infrastrukturen in entlegenen Gebieten oder durch verschiedene Wanderausstellungen bzw. Tourneen; fordert auch private kulturelle Einrichtungen auf, in die geografische Dezentralisierung zu investieren; |
|
29. |
begrüßt den Vorschlag für die Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie, durch die es den Mitgliedstaaten möglich würde, Veröffentlichungen in elektronischer und in gedruckter Form mit einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz zu belegen; erachtet unterschiedliche Mehrwertsteuersätze für physische und elektronische Veröffentlichungen als unzeitgemäß und als im digitalen Zeitalter nicht haltbar; fordert den Rat auf, den einschlägigen Vorschlag der Kommission so rasch wie möglich anzunehmen; |
|
30. |
betont, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für den Zugang zu verschiedenen kulturellen Aktivitäten, ihren Genuss und die Teilhabe daran von großer Bedeutung ist; |
Hindernisse und Herausforderungen im Bildungsbereich
|
31. |
hebt das Bildungsniveau als einen der wichtigsten Faktoren mit erheblichen Auswirkungen auf den Grad der Teilhabe an der Kultur hervor; betont, dass sich ein höheres Bildungsniveau in stärkerer Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen niederschlägt (27); betont, dass musische Fächer, Sprachenausbildung in der Schule und informelle kulturelle Bildung fester Bestandteil der Allgemeinbildung sind, da sie geeignet sind, soziale Unterschiede abzubauen und daher derselben Förderung bedürfen wie MINT-Fächer; |
|
32. |
hebt hervor, dass Wissen das Ergebnis kultureller Interaktionen ist, die auf ein Individuum, das kulturell geprägt wurde, wirken bzw. rückwirkend Einfluss haben; |
|
33. |
befürwortet einen interaktiven und integrativen gemeinschaftlichen Ansatz bei der Gestaltung der Kultur- und Bildungspolitik, damit das Interesse und die Teilhabe an der Kultur gesteigert, das kulturelle Erbe Europas gefördert und die kulturelle und sprachliche Vielfalt in Europa gestärkt wird; |
|
34. |
stellt fest, dass mangelndes Interesse eines der von den Teilnehmern an der Eurostat- und Eurobarometer-Umfrage am häufigsten genannten Hindernisse für die Teilhabe an der Kultur ist (28); weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es im Interesse der Verbesserung des Zugangs zur Kultur und der Steigerung der Teilhabe an der Kultur eine vorrangige Aufgabe sein sollte, die Nachfrage zu steigern, indem durch formelle, nicht formelle und informelle Bildung Kulturinteresse geweckt und Verständnis für Kultur vermittelt wird; |
|
35. |
empfiehlt, den europäischen Studierendenausweis allgemein einzuführen und mit ihm kostenlosen Zugang zu den kulturellen Einrichtungen der EU zu gewähren; |
|
36. |
weist erneut auf die grundlegende Bedeutung der Schule und der Familie als zentrale Orte hin, an denen junge Menschen mit Kultur in Berührung kommen und kulturelle Bedürfnisse und Kompetenzen gestaltet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass mehr kulturelle und künstlerische Bildung in die Schullehrpläne und -programme aufgenommen wird, und zwar sowohl im schulischen als auch im außerschulischen Bildungsbereich; |
|
37. |
hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften mittels Finanzierungen bzw. Subventionen sicherstellen müssen, dass musikalische Bildung in öffentlichen Bildungseinrichtungen stattfindet; |
|
38. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Bildung als eine der wichtigsten kulturellen Aktivitäten zu begreifen, da Nachfrageförderung vor allem bedeutet, dass den Bürgern die Kompetenzen und Kenntnisse vermittelt werden, auf deren Grundlage sie Kunst überhaupt erst wertschätzen können; weist erneut darauf hin, dass im jungen Alter am besten Interesse an der Kultur geweckt werden kann, dass dementsprechend der Kultur mehr Raum in den Schullehrplänen zugewiesen werden sollte und dass mehr Personal und mehr Materialien bereitgestellt werden sollten, um dieses Ziel zu erreichen; empfiehlt, dass Schulen der Besuch von Museen und anderen Kultureinrichtungen finanziert wird, da hierdurch sowohl Interesse an der Kultur geweckt und die Teilhabe junger Menschen an der Kultur gefördert werden kann und überdies Kultureinrichtungen zusätzliche Mittel zukommen können; |
|
39. |
weist darauf hin, wie wichtig öffentliche Bildungseinrichtungen sind, wenn es darum geht, Kinder mit der Vielfalt des Kulturbereichs vertraut zu machen, und dass so neue Publikumsschichten geschult werden und zur Verbreitung der Kultur beigetragen wird; betont ferner, dass die verschiedenen Kultureinrichtungen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene Partnerschaften mit Schulen eingehen sollten; |
|
40. |
legt den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften nahe, außerschulische Kulturbildungsprogramme für alle und insbesondere für benachteiligte Kinder und Jugendliche zu fördern, und zwar durch Programme, mit denen diese jungen Menschen mit den verschiedenen künstlerischen Ausdrucksformen vertraut gemacht oder stärker für das bestehende Kulturerbe sensibilisiert werden; |
|
41. |
hebt den Stellenwert örtlicher Kultureinrichtungen, darunter Kulturzentren und Bibliotheken, hervor, die von entscheidender Bedeutung dafür sind, dass Hindernisse für den Zugang zur Kultur und die Teilhabe an der Kultur überwunden werden können; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, diese Einrichtungen tatkräftig zu unterstützen; |
|
42. |
fordert, dass der sozialen Funktion, die öffentliche Bibliotheken und gemeinschaftliche Kultureinrichtungen insbesondere in ländlichen oder entlegenen Gebieten erfüllen, mehr Wertschätzung und Verständnis zuteilwird, indem ihnen nicht nur mehr öffentliche Mittel bereitgestellt werden, sondern auch Partnerschaften eingegangen werden und sie angemessen mit IKT-Ressourcen und Personal versehen werden, das Zugang zu Schulungen erhält, damit diese Einrichtungen in der Lage sind, das Leben der Menschen zu verbessern und zur örtlichen Entwicklung beizutragen; |
|
43. |
weist darauf hin, dass der Aufbau von Partnerschaften grundlegend ist, um mögliche Publikumsschichten für künstlerische Aktivitäten zu begeistern, zum Beispiel durch die Zusammenarbeit mit Organisationen, die Studierende, Migranten oder Menschen mit Behinderungen vertreten, um so deren Interessen und Bedürfnissen in angemessener Weise gerecht zu werden; |
|
44. |
weist darauf hin, wie wichtig es ist, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Initiativen zu unterstützen, die den Kontakt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch von traditionellen Künsten, Kultureinrichtungen und verschiedenen multikulturellen oder Minderheitenorganisationen sowie von Profis und Laien in der Kulturwirtschaft fördern; |
|
45. |
empfiehlt die Ausarbeitung einer konsequenten Strategie zur Unterstützung von Bildungsprojekten, die von Kultureinrichtungen angeboten werden; betont, dass diese Projekte unterstützend und sensibilisierend wirken und dass mit ihnen kulturelle Kompetenzen und Kenntnisse vermittelt werden, weshalb sie als Ausgangspunkt für die langfristige Einbeziehung des Publikums in kulturelle Aktivitäten dienen; |
|
46. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Programme für die Freizeitbeschäftigung von Jugendlichen in Kultureinrichtungen einzurichten; |
|
47. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu erlassen, damit breitere Kreise Zugang zu Kultureinrichtungen finden, und eine umfassende Strategie der EU für den Zugang zu öffentlichen Bereichen und insbesondere zu Kultureinrichtungen in der urbanen bebauten Umwelt wie Museen, Theatern, Kinos, Bibliotheken oder Konzertsälen auszuarbeiten; |
|
48. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, darauf hinzuwirken, dass Schülern bzw. Studierenden im öffentlichen oder privaten Bildungsnetz Stipendien oder bezahlte Praktika in Kulturinstitutionen oder im Kulturmanagement bereitgestellt werden; |
Strukturelle Hindernisse
|
49. |
verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die ländliche Bevölkerung strukturbedingt häufig in geringerem Maße an der Kultur teilhat (29) und dass in diesem Zusammenhang kleine, lokale Kulturzentren, die Verkehrsinfrastruktur und die Förderung des nachhaltigen Kulturtourismus für die Erleichterung des Zugangs zu kulturellen Einrichtungen bedeutsam sind; |
|
50. |
betont, dass das Kulturerbe Europas aufgrund seiner Vielfalt und seines Reichtums einzigartig ist; hebt hervor, dass der Kulturtourismus großes Potenzial birgt, wenn es darum geht, zu einer nachhaltigen Wirtschaft und zur Förderung des sozialen Zusammenhalts und der sozialen Inklusion beizutragen; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, stärker darauf hinzuwirken, dass eine nachhaltige und langfristige Strategie für den Kulturtourismus ausgearbeitet wird, und stärker hierein zu investieren; |
|
51. |
fordert, dass stärker in die Kulturwirtschaft investiert wird, um die örtliche Wirtschaft anzukurbeln und den Kulturtourismus zu fördern; weist darauf hin, dass der Kulturtourismus Hand in Hand mit der Wissenschaft, dem Primärsektor, den Industrie- und Handwerkszentren sowie der Mobilität ein entscheidender Faktor für ein bürgernäheres und humanistischeres Europa ist; |
|
52. |
empfiehlt, dass die Investitionen in den Zugang zur Kultur in Gebieten in äußerster Randlage, Bergregionen und entlegenen Gebieten aufgestockt werden, um dezentrale kulturelle Möglichkeiten zu schaffen; |
|
53. |
weist darauf hin, dass noch mehr dafür getan werden muss, damit Menschen mit Behinderungen der Zugang zu einer in räumlicher und technischer Hinsicht barrierefreien Kulturinfrastruktur, zu kulturellen Aktivitäten und zu den Medien erleichtert wird; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auch künftig auf die Integration von Menschen mit Behinderungen mithilfe der Kultur und die Beseitigung der bestehenden Hindernisse hinzuwirken; |
|
54. |
räumt ein, dass es partizipativer Verfahren für die Verwaltung des Kulturerbes bedarf, bei denen das Hauptaugenmerk auf lokalen Gemeinschaften liegt, um die Nachfrage zu ermitteln und breitere Teile der Öffentlichkeit einzubeziehen, wobei insbesondere junge Menschen, Menschen mit Behinderungen und unterrepräsentierte und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen zu berücksichtigen sind; |
|
55. |
fordert die Mitgliedstaaten und die von ihnen abhängigen Kultureinrichtungen auf, für ein Kulturangebot zu sorgen, das allen zugänglich ist, und besondere Maßnahmen für bestimmte Bevölkerungsgruppen wie Kinder und Jugendliche, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen oder Migranten zu ergreifen; |
|
56. |
weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten mehr investieren müssen, damit die Brailleschrift als universelle Blindenschrift in verschiedensten kulturellen und technologischen Infrastrukturen Anwendung findet; fordert, dass mehr in die Produktion von Hörbüchern sowie Zeitschriften und Zeitungen im Audioformat und in die Verwendung der Gebärdensprache bei Theaterproduktionen investiert wird; |
|
57. |
weist darauf hin, dass Hindernisse für die Mobilität von Künstlern und Kulturschaffenden – hauptsächlich steuerlicher Art – beseitigt werden müssen; hebt die Wirkung hervor, die diese Maßnahmen auf die Ausweitung des kulturellen Angebots in Europa haben; würdigt den Anteil, den das Programm Kreatives Europa am Erfolg der kulturellen Mobilität und der Mobilität der Kulturschaffenden sowie der Förderung der Verbreitung hochwertiger Kulturveranstaltungen und -projekte hat; |
|
58. |
weist erneut darauf hin, dass auf lokaler Ebene Hindernisse beim Zugang zur Kultur deutlicher hervortreten, weshalb mehr in verschiedene Programme für die kulturelle Mobilität investiert werden muss, um die Entwicklung und den Zusammenhalt der Bevölkerung vor Ort zu fördern; |
|
59. |
fordert die Kommission auf, die Mobilität der europäischen Künstler und der Künstler aus Drittstaaten als einen Vorzug anzusehen, der dem Frieden, dem Austausch von Visionen und dem Abbau sozialer und kultureller Stereotypen förderlich ist; |
|
60. |
weist erneut darauf hin, dass Sprachbarrieren zu einer geringeren Nachfrage nach Kultur führen können, weshalb die Mehrsprachigkeit in kulturellen Produktionen gestärkt werden sollte; |
|
61. |
empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zu kulturellen Einrichtungen zu befördern und ihnen den Zugang zu erleichtern; |
Hindernisse und Herausforderungen im digitalen Bereich
|
62. |
ist der Auffassung, dass digitale Instrumente bei richtiger Anwendung und Einrichtung sowie in Begleitung eines gleichbleibend hohen Niveaus an digitaler Kompetenz zur Beseitigung von Hindernissen beitragen können, die durch Faktoren wie ungünstige geografische Lage, Behinderung, soziale Herkunft, Sprache oder Zeit- bzw. Geldmangel bedingt sind, aber auch zur Überwindung sozialer oder mentaler Hindernisse beitragen können; weist darauf hin, dass digitale Instrumente aber auch zur Überwindung sozialer oder mentaler Hindernisse beitragen können, dass dies jedoch nicht bewirken sollte, dass Investitionen in die geografische Dezentralisierung der kulturellen Aktivitäten ausbleiben; vertritt daher die Ansicht, dass in diesem Zusammenhang die digitale Bildung ab dem frühen Kindesalter in den Lernprozess eingebunden werden muss, damit angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden; |
|
63. |
empfiehlt der Kommission, eine konsequente digitale Strategie für kulturelle Infrastrukturen und Aktivitäten auszuarbeiten, damit die entsprechenden Kapazitäten gestärkt werden; |
|
64. |
weist auf das Problem der digitalen Ausgrenzung hin und betont, dass unbedingt dagegen vorgegangen werden muss; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass infolge der digitalen Wende Kultur- und Bildungseinrichtungen und die Empfänger selbst neue Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse erwerben müssen; betont, dass unbedingt Kapazitäten für den Einsatz neuer Digitaltechnik in kulturellen Einrichtungen und ihre Anpassung an die mit dem technologischen Wandel verbundenen Herausforderungen aufgebaut werden müssen; |
|
65. |
hebt hervor, dass bei der Digitalisierung kultureller Materialien in Europa und deren Bereitstellung im Internet die Rechte des Urhebers und des geistigen Eigentums uneingeschränkt zu achten sind; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass durch die Rechte des geistigen Eigentums nicht das allgemeine öffentliche Ziele beeinträchtigt werden sollte, den Zugang der Öffentlichkeit zu Inhalten, Informationen und Kenntnissen zu verbessern und deren Verbreitung zu fördern; bekräftigt nachdrücklich, dass dringend eine sichere digitale Umgebung geschaffen werden muss, damit Künstler und Urheber für ihre Arbeit gebührend vergütet werden, und dass eine faire Vergütung für den Zugang über Grenzen hinweg ebenso dringend nottut; |
|
66. |
fordert die Kommission auf, auch künftig innovativen Konzepten zur Erschließung von Publikumsschichten und zur Einbeziehung der Verbraucher – auch mittels neuer Technologien, im Rahmen der Unionsprogramme, insbesondere des Programms „Kreatives Europa“und seiner Nachfolger – Vorrang einzuräumen; |
|
67. |
fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, in ihren Strategien für Kultur und ihren digitalen Strategien die Erschließung von Publikumsschichten zu berücksichtigen und den Einsatz von Digitaltechnik zu fördern, damit kulturelle Inhalte leichter zugänglich werden; |
|
68. |
würdigt den Beitrag der Plattform Europeana und der Einrichtungen der Mitgliedstaaten zur Digitalisierung und Bereitstellung kultureller Inhalte; fordert vor dem Hintergrund des Europäischen Jahres des Kulturerbes, dass das Projekt nachhaltig unterstützt und besser ausgestattet und der Zugang der Öffentlichkeit zu digitalen Ressourcen und Dienstleistungen im Kulturerbebereich gefördert wird; fordert die grundlegende Neugestaltung der zugehörigen Website, um sie besser auf moderne Technologien auszurichten, sowie eine echte Kommunikationspolitik, die der Vielfalt der auf der Website zusammengestellten Inhalte Rechnung trägt; |
|
69. |
betont, dass Kulturdaten im Zusammenhang mit digitalen Zielgruppen erfasst und verwaltet werden müssen, damit Kultureinrichtungen die Bedürfnisse der Zielgruppen besser verstehen und einen gemeinsamen Ansatz für das digitale Publikum ausarbeiten können; |
|
70. |
weist darauf hin, dass Kulturinhalte für die Akzeptanz dieser neuen Technologien seitens der breiten Öffentlichkeit und für den Ausbau der IKT- und Medienkompetenz der Unionsbürger von wesentlicher Bedeutung sind; |
o
o o
|
71. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 142.
(2) ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 95.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0486.
(4) ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 25.
(5) ABl. C 125 E vom 22.5.2008, S. 223.
(6) ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 135.
(7) ABl. C 98 E vom 23.4.2004, S. 179.
(8) ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 55.
(9) ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 88.
(10) ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 16.
(11) ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 32.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0233.
(13) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 16.
(14) ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S.9.
(15) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0474.
(16) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0062.
(17) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221.
(18) ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1.
(19) ABl. C 463 vom 23.12.2014, S. 4.
(20) ABl. C 172 vom 27.5.2015, S. 13.
(21) ABl. C 212 vom 14.6.2016, S. 9.
(22) ABl. C 134 vom 7.6.2003, S. 7.
(23) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.
(24) Bericht mit dem Titel „Policies and good practices in the public arts and cultural institutions to promote better access to and wider participation in culture“(Strategien und bewährte Verfahren in den öffentlichen Kunst- und Kultureinrichtungen, mit denen auf besseren Zugang zur Kultur und allgemeinere Teilhabe an der Kultur hingewirkt wird), Oktober 2012.
(25) Kulturstatistik von Eurostat – Beschäftigung im Kulturbereich (2017), http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Culture_statistics_-_cultural_employment
(26) Spezial-Eurobarometer 399.
(27) Eurostat, Kulturstatistik, Ausgabe 2016, S. 116–136; Eurostat-Daten von 2015 – Europäische Erhebung über Einkommens- und Lebensbedingungen (EU-SILC).
(28) Spezial-Eurobarometer 399, Eurostat (Daten von 2015 – Europäische Erhebung über Einkommens- und Lebensbedingungen (EU-SILC)).
(29) Eurostat (Daten von 2015 – Europäische Erhebung über Einkommens- und Lebensbedingungen (EU-SILC)).
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/97 |
P8_TA(2018)0266
Besetzte Gebiete in Georgien zehn Jahre nach der Invasion durch Russland
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2018zu den besetzten Hoheitsgebieten Georgiens zehn Jahre nach der Invasion durch Russland (2018/2741(RSP))
(2020/C 28/12)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf das Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008, das von der EU vermittelt und von Georgien und der Russischen Föderation unterzeichnet wurde, und das Durchführungsabkommen vom 8. September 2008, |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2016zu den Assoziierungsabkommen sowie den Vertieften und Umfassenden Freihandelsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine (1), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die auf den Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft abgegebenen gemeinsamen Erklärungen, insbesondere auf die Erklärung, die 2017 in Brüssel verabschiedet wurde, |
|
— |
unter Hinweis auf die gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, insbesondere den Bericht vom 18. Mai 2017über die Umsetzung der überprüften Europäischen Nachbarschaftspolitik (JOIN(2017)0018), das gemeinsame Arbeitsdokument der Dienststellen vom 9. Juni 2017mit dem Titel „Eastern Partnership – 20 Deliverables for 2020 focusing on key priorities and tangible results“(Östliche Partnerschaft – 20 Zielvorgaben bis 2020 mit Schwerpunkt auf den wichtigsten Prioritäten und der Erzielung greifbarer Ergebnisse)(SWD(2017)0300) sowie die Mitteilung aus dem Jahr 2016 über eine globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, |
|
— |
unter Hinweis auf seine vorherigen Entschließungen zur Lage in der östlichen Nachbarschaft und insbesondere seine Empfehlung vom 15. November 2017an den Rat, die Kommission und den EAD zur Östlichen Partnerschaft im Vorfeld des Gipfeltreffens im November 2017 (3), |
|
— |
unter Hinweis auf die am 15. September 2008beschlossene Entsendung der EU-Beobachtermission (EUMM) nach Georgien, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht der von Heidi Tagliavini geleiteten Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission von 2009 zum Konflikt in Georgien, |
|
— |
gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
|
A. |
in der Erwägung, dass Georgien den 100. Jahrestag der ersten georgischen demokratischen Republik begeht, die 1918 gegründet wurde, und das Land zurecht mit Stolz auf seine Leistungen in der jüngeren Vergangenheit blickt; |
|
B. |
in der Erwägung, dass die EU die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen nachdrücklich unterstützt; |
|
C. |
in der Erwägung, dass die Russische Föderation zehn Jahre nach ihrer militärischen Aggression in Georgien im August 2008 die georgischen Hoheitsgebiete Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) weiterhin besetzt hält und so das Völkerrecht und auf Regeln beruhende internationale System untergräbt; in der Erwägung, dass die sogenannten Integrations- und Bündnisverträge, die 2014 und 2015 zwischen Russland und Abchasien und Südossetien unterzeichnet wurden, einen eindeutigen Verstoß gegen das Völkerrecht, die OSZE-Grundsätze und die internationalen Verpflichtungen Russlands darstellen; in der Erwägung, dass die Europäische Union den Rahmen der sogenannten Wahlen und eines Referendums, das die von Russland unterstützten Separatisten in den georgischen Gebieten Abchasien und Südossetien 2016 und 2017 durchgeführt haben, nicht anerkennt; |
|
D. |
in der Erwägung, dass die EU weiterhin entschlossen für eine friedliche Beilegung des Konflikts zwischen Russland und Georgien unter uneingeschränkter Achtung der grundlegenden Normen und Grundsätze des Völkerrechts eintritt; |
|
E. |
in der Erwägung, dass Russland seine unrechtmäßige militärische Präsenz in den besetzten Gebieten Georgiens ständig ausbaut, indem es neue Stützpunkte errichtet, neue Truppen und Ausrüstung dorthin verlagert und Militärübungen durchführt; |
|
F. |
in der Erwägung, dass Russland weiterhin gegen seine internationalen Verpflichtungen verstößt und sich weigert, das von der EU vermittelte Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008vollständig umzusetzen; |
|
G. |
in der Erwägung, dass Russland weiterhin die georgischen Hoheitsgebiete Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) vom Rest des Landes isoliert, indem es zusätzliche Übergangsstellen schließt, physische Schranken entlang der Verwaltungsgrenze errichtet und eine Kampagne zur Auslöschung der georgischen Kultur durchführt; |
|
H. |
in der Erwägung, dass diese Linie – in einem Prozess, der als „Grenzziehung“bezeichnet wird – langsam, aber stetig tiefer in das von Tiflis kontrollierte Gebiet verlegt wird und an einigen Stellen sehr nahe an kritische Infrastrukturen wie Autobahnen und Gaspipelines heranreicht; |
|
I. |
in der Erwägung, dass Hunderttausenden Binnenvertriebenen und Flüchtlingen, die aufgrund mehrerer Wellen ethnischer Säuberungen aus den georgischen Hoheitsgebieten Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) zwangsausgewiesen wurden, weiterhin ihr Grundrecht verwehrt bleibt, sicher und in Würde in ihre Heimat zurückzukehren; |
|
J. |
in der Erwägung, dass in den besetzten Hoheitsgebieten Georgiens grundlegende Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt, des Rechts auf Eigentum und des Rechts auf Zugang zu muttersprachlicher Bildung, verletzt werden; in der Erwägung, dass es weiterhin zu illegalen Festnahmen und Entführungen kommt; |
|
K. |
in der Erwägung, dass die Russische Föderation als Macht, die die faktische Kontrolle über die georgischen Hoheitsgebiete Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) ausübt, die volle Verantwortung für die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und die humanitäre Lage vor Ort trägt; |
|
L. |
in der Erwägung, dass die Invasion 2008 der erste große unverhohlene Angriff Russlands auf die europäische Ordnung war; in der Erwägung, dass später weitere Angriffe folgten, darunter die Annexion der Krim und der Krieg in der Ostukraine; |
|
M. |
in der Erwägung, dass die georgischen Binnenvertriebenen Artschil Tatunaschwili, Giga Otchosoria und Dawit Bascharuli aufgrund des brutalen Vorgehens des russischen Besatzungsregimes in Sochumi und Zchinwali unrechtmäßig zu Tode kamen; |
|
N. |
in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof eine Untersuchung der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeleitet hat, die mutmaßlich während des Konflikts begangen wurden; |
|
O. |
in der Erwägung, dass weithin die Ansicht vertreten wird, dass die gemeinsame Ad-hoc-Reise nach Georgien, die die osteuropäischen Spitzenpolitiker Lech Kaczyński, der Präsident Polens, Toomas Hendrik Ilves, der Präsident Estlands, Valdas Adamkus, der Präsident Litauens, Ivars Godmanis, der Ministerpräsident Lettlands, und Viktor Juschtschenko, der Präsident der Ukraine, am 12. August 2008unternahmen, in entscheidendem Maß dazu beigetragen hat, dass ein weiteres Vorrücken Russlands in Richtung Tiflis – die Einheiten befanden sich zu diesem Zeitpunkt nur noch 50 km von der georgischen Hauptstadt entfernt – verhindert und die Vermittlung des Waffenstillstands durch den französischen EU-Ratsvorsitz erleichtert wurde; |
|
P. |
in der Erwägung, dass die Russische Föderation der EUMM unter Verstoß gegen das von der EU vermittelte Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008weiterhin den Zugang zu den georgischen Hoheitsgebieten Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) verweigert und damit verhindert, dass die Mission ihr Mandat in vollem Umfang ausführen kann; |
|
1. |
bekräftigt erneut seine uneingeschränkte Unterstützung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit Georgiens; weist darauf hin, dass die in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki aus dem Jahr 1975 und der OSZE-Charta von Paris aus dem Jahr 1990 verankerten Grundsätze die Eckpfeiler eines friedlichen europäischen Kontinents sind; |
|
2. |
weist erneut darauf hin, dass Souveränität, Unabhängigkeit und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten Grundprinzipien der europäischen Sicherheitsordnung sind; betont, dass die Beilegung der Konflikte in Georgien entscheidend ist, wenn es gilt, die Sicherheit und Stabilität auf dem gesamten europäischen Kontinent zu erhöhen; ist der Ansicht, dass diese Konflikte und die fortdauernde Besetzung der georgischen Hoheitsgebiete nach wie vor eine potenzielle Bedrohung für die Souveränität anderer europäischer Länder darstellen; |
|
3. |
fordert die Russische Föderation auf, ihren Beschluss über die Anerkennung der sogenannten Unabhängigkeit der georgischen Hoheitsgebiete Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) aufzuheben; verurteilt den Beschluss Venezuelas, Nicaraguas, Syriens und Naurus, Abchasien und Südossetien anzuerkennen, und fordert diese Länder auf, diese Anerkennung zurückzuziehen; |
|
4. |
betont, dass die Russische Föderation sämtliche Bestimmungen des Waffenstillstandsabkommens vom 12. August 2008bedingungslos umsetzen muss, insbesondere die Verpflichtung, ihre gesamten Streitkräfte aus dem Hoheitsgebiet Georgiens abzuziehen; |
|
5. |
fordert, dass die Russische Föderation ihre Besetzung der georgischen Hoheitsgebiete Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) beendet, die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Georgiens und die Unverletzlichkeit seiner international anerkannten Grenzen uneingeschränkt achtet und die De-facto-Integration beider Gebiete in den russischen Verwaltungsbereich unterlässt; |
|
6. |
bekräftigt, dass sich die EU nachdrücklich dafür einsetzt, zur friedlichen Beilegung des Konflikts zwischen Russland und Georgien beizutragen, indem sie im Rahmen eines umfassenden Ansatzes alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzt, etwa ihren Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, ihren Ko-Vorsitz der internationalen Gespräche in Genf, die EU-Beobachtungsmission in Georgien und die Politik der Nichtanerkennung und des Engagements; |
|
7. |
fordert die Regierung Georgiens auf, weiterhin mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck die Ermittlungen der Anklagebehörde des IStGH zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass die Kanzlei des IStGH ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Beratung und der Teilnahme von Opfern wahrnehmen kann; |
|
8. |
fordert die Russische Föderation auf, der EUMM gemäß ihrem Mandat bedingungslosen Zugang zu den georgischen Hoheitsgebieten Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) zu gewähren; weist erneut darauf hin, dass die EUMM die einzige internationale Einrichtung ist, die dauerhaft vor Ort Präsenz zeigt und unparteiische Informationen über die Lage an der Verwaltungsgrenze liefert; fordert daher eine Verlängerung ihres Mandats über den 14. Dezember 2018hinaus; |
|
9. |
fordert die Russische Föderation auf, den weiteren Ausbau der Grenzanlagen an der Verwaltungsgrenze, den sie durch die Errichtung von Stacheldrahtzäunen und anderen künstlichen Hindernissen erreichen will, zu beenden; fordert die Russische Föderation ferner auf, nicht weiter in von der Regierung Georgiens kontrollierte Gebiete vorzudringen und die Verwaltungsgrenze nicht weiter auszudehnen, also nicht absichtlich zwischenmenschliche Kontakte zu verhindern und die Bevölkerung der beiden besetzten Gebiete zu isolieren; |
|
10. |
verurteilt die willentliche Zerstörung Dutzender georgischer Dörfer und Kirchen in den besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) sowie den absichtlichen Versuch, Spuren georgischer Kultur und Geschichte in den besetzten Gebieten auszulöschen, und verurteilt die kollidierenden und spalterischen Initiativen, etwa das sogenannte „Referendum“von 2017, mit dem eine Umbenennung des Gebiets Zchinwali/Südossetien angenommen wurde; |
|
11. |
fordert die Russische Föderation auf, den Grundsatz der friedlichen Konfliktbeilegung zu befolgen und sich in diesem Sinne der einseitigen Verpflichtung Georgiens zum Verzicht auf Gewalt anzuschließen, die vom Präsidenten Georgiens in seiner Rede vor dem Europäischen Parlament am 23. November 2010ausgesprochen wurde; |
|
12. |
begrüßt die neue Friedensinitiative der Regierung Georgiens mit dem Titel „Ein Schritt in eine bessere Zukunft“, die darauf ausgerichtet ist, die humanitäre und sozioökonomische Lage der Menschen in den georgischen Hoheitsgebieten Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) zu verbessern und die zwischenmenschlichen Kontakte sowie den Vertrauensaufbau zwischen gespaltenen Gemeinschaften zu fördern; |
|
13. |
erinnert die Russische Föderation als Besatzungsmacht an ihre Verpflichtungen gegenüber der Bevölkerung sowie daran, dass sie davon ablassen muss, die Menschenrechte zu verletzen, die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht einzuschränken, Personen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit zu diskriminieren und gegen das Recht auf Eigentum und auf Zugang zur muttersprachlichen Bildung in den besetzten Gebieten Georgiens zu verstoßen; |
|
14. |
fordert die Russische Föderation ferner auf, der Straffreiheit und ethnisch motivierten Straftaten in den georgischen Hoheitsgebieten Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) ein Ende zu setzen und alle Hindernisse auszuräumen, die verhindern, dass die Personen zur Rechenschaft gezogen werden, die für die rechtswidrige Tötung der georgischen Binnenvertriebenen Artschil Tatunaschwili, Giga Otchosoria und Dawit Bascharuli verantwortlich sind; |
|
15. |
begrüßt die Annahme der parteiübergreifenden Entschließung durch das Parlament Georgiens, in der eine schwarze Liste von Personen festgelegt wird, die für solche Verstöße oder für ihre Vertuschung verantwortlich sind (Otchosoria-Tatunaschwili-Liste), und fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, diejenigen, die auf der Otchosoria-Tatunaschwili-Liste stehen oder stehen könnten, auf eine schwarze Liste zu setzen und nationale oder EU-weite Sanktionen gegen sie zu verhängen; |
|
16. |
fordert die Russische Föderation nachdrücklich auf, Binnenvertriebenen und Flüchtlingen die sichere und würdevolle Rückkehr in ihre Heimat zu gestatten und sicherzustellen, dass internationale Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechtslage ungehinderten Zugang vor Ort erhalten; |
|
17. |
verurteilt erneut die subversive Strategie der Propaganda, Desinformation und Unterwanderung der sozialen Medien, die darauf abzielt, die Demokratie und die Gesellschaft in Georgien zu schwächen, indem Einrichtungen diskreditiert werden, die öffentliche Meinung manipuliert wird, Falschmeldungen verbreitet werden, soziale Spannungen begünstigt werden und ein allgemeines Klima des Misstrauens gegenüber den Medien genährt wird; rügt in diesem Zusammenhang den Informationskrieg Russlands, das – in der Absicht, die Innenpolitik zu beeinflussen und den europäischen Integrationsprozess zu untergraben – seine staatlich kontrollierten Medien dazu nutzt, Falschmeldungen in die Welt zu setzen; |
|
18. |
betont, dass es nur dann gelingen kann, eine friedliche Beilegung des Konflikts in Georgien herbeizuführen und ähnlichen Konflikten in der Nachbarschaft vorzubeugen, wenn die internationale Gemeinschaft gegenüber der Besatzungs- und Annexionspolitik Russlands eine konsequente, koordinierte, geeinte und entschlossene Haltung einnimmt; |
|
19. |
fordert die Organe der Union auf, einen Ansatz zu verfolgen, der mit dem des Europäischen Parlaments und den Strategien der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten übereinstimmt, indem sie die Aggression Russlands in Georgien eindeutiger und präziser als Besetzung der georgischen Hoheitsgebiete Abchasien und Südossetien (Gebiet Zchinwali) durch die Russische Föderation bezeichnen; |
|
20. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten der Länder der Östlichen Partnerschaft sowie der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln. |
(1) ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 82.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0493.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0440.
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/101 |
P8_TA(2018)0267
Verhandlungen über ein neues Partnerschaftsabkommen EU/AKP
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2018 zu den anstehenden Verhandlungen über ein neues Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (2018/2634(RSP))
(2020/C 28/13)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde („Cotonou-Abkommen“), und auf seine überarbeiteten Fassungen von 2005 und 2010 (1), |
|
— |
unter Hinweis auf das 1975 abgeschlossene Abkommen von Georgetown zur Gründung der AKP-Gruppe und auf seine Überarbeitung von 1992 (2), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2016 zur Zukunft der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU nach 2020 (3), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (4), |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 12. Dezember 2017 für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Ländern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (COM(2017)0763), |
|
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 22. November 2016 mit dem Titel „Eine erneuerte Partnerschaft mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean“(JOIN(2016)0052), |
|
— |
unter Hinweis auf das gemeinsame Konsultationspapier der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 6. Oktober 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer neuen Partnerschaft zwischen der EU und der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean nach 2020“(JOIN(2015)0033), |
|
— |
unter Hinweis auf das Gipfeltreffen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und das am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Abschlussdokument mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“sowie auf die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung, |
|
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates, der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sowie der Kommission vom 7. Juni 2017 über den neuen europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik – Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft, |
|
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2017 zu einer erneuerten Partnerschaft mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und vom 12. Mai 2016 zur Zukunft der EU-Beziehungen zu den AKP-Staaten, |
|
— |
unter Hinweis auf das siebte und achte Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der AKP-Staaten in Malabo (am 13./14. Dezember 2012) und in Port Moresby (am 4. Mai 2016), |
|
— |
unter Hinweis auf die 103. und 105. Tagung des gemeinsamen AKP/EU-Ministerrats in Dakar (am 26./27. April 2016) und in Brüssel (am 3./4. Mai 2017), |
|
— |
unter Hinweis auf das Gipfeltreffen zwischen der EU und der Afrikanischen Union in Abidjan am 29./30. November 2017, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Gruppe der hochrangigen Persönlichkeiten der AKP-Staaten vom März 2016 über die Zukunft der AKP nach 2020, |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2015 zu der Rolle der lokalen Behörden in Entwicklungsländern bei der Entwicklungszusammenarbeit (5), |
|
— |
unter Hinweis auf die Erklärung im Rahmen des 8. Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs der Gruppe der AKP-Staaten vom 1. Juni 2016, |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2015 zu den Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU (6) und die von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU angenommenen Entschließungen, |
|
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 21. Dezember 2016 zu der parlamentarischen Dimension der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU in der Zeit nach dem Cotonou-Abkommen (7), |
|
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 9. Dezember 2015 zur Zukunft der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU (8), |
|
— |
gestützt auf die Artikel 208 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
|
— |
unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016, |
|
— |
unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission zu den anstehenden Verhandlungen über ein neues Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (O-000043/2018 – B8-0025/2018 und O-000044/2018 – B8-0026/2018), |
|
— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Entwicklungsausschusses, |
|
— |
gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Stärke und der Besitzstand des Cotonou-Abkommens auf einer Reihe von einzigartigen Merkmalen beruhen, beispielsweise dass es einen rechtsverbindlichen Charakter hat, mit seinen drei Säulen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit, der politischen Zusammenarbeit sowie der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit umfassend konzipiert ist und ihm über den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) Mittel in beträchtlicher Höhe zugewiesen werden; |
|
B. |
in der Erwägung, dass die Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU eine wichtige Rolle dabei gespielt hat, Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele („Millennium Development Goals“ – MDG) zu erzielen, obgleich es der EU nicht gelungen ist, das Ziel, 0,7 % ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) für die öffentliche Entwicklungshilfe („official development assistance“ – ODA) bereitzustellen, zu erreichen; |
|
C. |
in der Erwägung, dass die Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU einen erheblichen Beitrag dazu geleistet hat, Armut zu beseitigen und die AKP-Staaten in die globale Wirtschaft zu integrieren, sodass diese bei multilateralen Handels- und Klimaverhandlungen als effizienterer globaler Akteur auftreten konnten; |
|
D. |
in der Erwägung, dass die Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU den Marktzugang für die Staaten der AKP und die Mitgliedstaaten der EU verbessert und ein besseres gegenseitiges Verständnis der jeweiligen Standpunkte, Werte und Normen im Rahmen des politischen Dialogs zwischen ihnen ermöglicht hat; |
|
E. |
in der Erwägung, dass die Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU zwar erheblich dazu beigetragen hat, die MDG voranzubringen, die Fortschritte bei den Zielen zur Beseitigung der Armut und zur Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft bislang allerdings unzureichend ausgefallen sind, wenn man bedenkt, dass die Hälfte der AKP-Staaten weiterhin zu den am wenigsten entwickelten Ländern weltweit gehört und dass sie zusammengenommen weniger als 5 % zum Welthandel beitragen und etwa 2 % des globalen BIP erwirtschaften; |
|
F. |
in der Erwägung, dass die Gründung der Afrikanischen Union, die Gemeinsame Strategie Afrika-EU, die Gemeinsame Partnerschaftsstrategie Karibik-EU und die EU-Pazifik-Strategie den zunehmend regionalen Ansatz der EU zum Ausdruck bringen, wenn es darum geht, Themen von gemeinsamem Interesse und Belang, etwa Frieden und Sicherheit, Terrorismus und Migration, anzugehen; |
|
G. |
in der Erwägung, dass Frieden, Sicherheit und politische Stabilität Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung sind; |
|
H. |
in der Erwägung, dass bei der gemeinsamen Grundlage und den Regionalpakten den regionalen und kontinentalen Besonderheiten gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und Komplementarität Rechnung getragen werden muss; |
|
I. |
in der Erwägung, dass die AKP-Seite drei Säulen für Verhandlungen ermittelt hat, nämlich:
|
|
J. |
in der Erwägung, dass der in den Artikeln 8 und 96 des Cotonou-Abkommens erwähnte politische Dialog über die wesentlichen Elemente ein konkretes und rechtmäßiges Mittel ist, um die gemeinsamen Werte der Partnerschaft zwischen der AKP und der EU aufrechtzuerhalten und um Demokratie, verantwortliches Regierungshandeln und die Menschenrechte zu fördern, die für eine nachhaltige Entwicklung von grundlegender Bedeutung sind; |
|
K. |
in der Erwägung, dass eindeutig sichergestellt werden muss, dass in dem neuen Abkommen Menschenrechtsauflagen beibehalten werden und der politische Dialog gestärkt wird; |
|
L. |
in der Erwägung, dass die Rolle der nationalen Parlamente, der Behörden vor Ort, der Zivilgesellschaft und des Privatsektors in der im Jahr 2010 erfolgten Überarbeitung des Cotonou-Abkommens zwar klar anerkannt wird, dass deren Beteiligung an den Beratungen über die Politik und die Maßnahmen der AKP-Staaten und der EU, darunter in den Prozessen der Planung, Weiterverfolgung und Evaluierung, allerdings eingeschränkt ausgefallen ist; |
|
M. |
in der Erwägung, dass der politische Dialog weitgehend erst in späten Phasen von politischen Krisen und nicht als Präventivmaßnahme zum Einsatz gekommen ist; |
|
N. |
in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen mit einer zunehmend restriktiven Gesetzgebung und weiteren Hindernissen konfrontiert werden, durch die deren Aktivitäten und deren Spielraum begrenzt werden; |
|
O. |
in der Erwägung, dass die technische Kapazität in vielen AKP-Staaten bei der Handhabung Fragen im Bereich der Besteuerung eine Einschränkung darstellt, sowohl was die Mobilisierung inländischer Einnahmen als auch was die Beteiligung an der internationalen Zusammenarbeit in Steuerfragen betrifft; |
|
P. |
in der Erwägung, dass der EEF über Direktbeiträge der EU-Mitgliedstaaten finanziert und nicht den üblichen Haushaltsvorschriften der EU unterzogen wird; in der Erwägung, dass das Parlament außer bei der Erteilung der Entlastung für bereits getätigte Auszahlungen weder Haushaltsbefugnisse in Bezug auf den EEF noch formelle Kontrollrechte über die EEF-Programmplanung besitzt; |
|
Q. |
in der Erwägung, dass die Stärkung der parlamentarischen Dimension der Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU sowie der Ausbau von deren beratenden Funktion ein zentrales Element der neuen Partnerschaft sein sollte; |
|
R. |
in der Erwägung, dass durch die Häufigkeit und Vielfalt der Tagungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU ein fortlaufender Dialog zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und den Parlamentariern der AKP-Staaten ermöglicht wurde und somit die Legitimität der Versammlung konsolidiert und die parlamentarische Diplomatie gestärkt wird; in der Erwägung, dass in verschiedenen politischen Foren auf die Paritätische Parlamentarische Versammlung als einem Modell für parlamentarische Diplomatie Bezug genommen wurde; |
|
1. |
begrüßt die wichtigsten Aspekte und die Gesamtarchitektur der künftigen Zusammenarbeit zwischen der Gruppe der AKP-Staaten und der Europäischen Union, wie sie von der Kommission in ihrer Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein künftiges Partnerschaftsabkommen vorgeschlagen wurden; |
|
2. |
betont, dass die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik das Kernstück der erneuerten Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU bilden müssen; |
|
3. |
begrüßt, dass die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung als Schlüsselzielsetzung angesehen wird, bedauert allerdings, dass konkrete Durchführungsmaßnahmen in den vorgeschlagenen Pakten fehlen; betont, dass Querschnittsthemen wie ökologische Nachhaltigkeit, Klimaschutzziele, geschlechterspezifische Fragen und soziale Gerechtigkeit bei sämtlichen Maßnahmen, Plänen und Interventionen im Rahmen des künftigen Abkommens durchgängig berücksichtigt werden müssen; |
|
4. |
begrüßt, dass der Vorschlag der Kommission für ein neues Partnerschaftsabkommen gegenüber externen Partnern offen ist; |
|
5. |
weist darauf hin, dass das Hauptziel der Ziele für nachhaltige Entwicklung darin besteht, Armut zu beseitigen, die in den meisten AKP-Staaten nach wie vor ein Schlüsselproblem darstellt; betont daher, dass die Bekämpfung der Armut weiterhin ein zentraler Bestandteil des künftigen Abkommens sein muss; |
|
6. |
stellt fest, dass die Kommission der Sicht des Parlaments weitgehend Rechnung getragen hat und dass die gemeinsame Grundlage und die Regionalpakte wie vom Parlament gefordert gleichermaßen rechtsverbindlich sein werden; |
|
7. |
weist darauf hin, dass das künftige Partnerschaftsabkommen die Grundsätze der Gerechtigkeit, des gegenseitigen Respekts und des beiderseitigen Interesses umfassen wird; |
|
8. |
betont, dass die wesentlichen Elemente des Cotonou-Abkommens, nämlich die Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit sowie verantwortliches Regierungshandeln, als Grundlage der Zusammenarbeit nach dem Jahr 2020 aufrechterhalten werden und integrale Bestandteile des Basisabkommens sowie der Regionalpakte und -protokolle sein müssen; fordert die Kommission und den Rat auf, in den Menschenrechtsteil im Rahmen des Mandats die Freiheit von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität sowie die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte – wie in der Aktionsplattform von Peking aus dem Jahr 1995 und bei den Ergebnissen der Überprüfungskonferenzen festgelegt – ausdrücklich mit einzubeziehen; |
|
9. |
betont, dass die Frage der Menschenrechte und der Governance auf der Grundlage der geltenden internationalen Rechtsinstrumente, Rechtsvorschriften, Grundsätze und Mechanismen angegangen werden muss, die durch regionale und panafrikanische Leitungsgremien eingerichtet wurden, um die Eigenverantwortung zu stärken; |
|
10. |
weist darauf hin, dass die künftige Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und den EU-Mitgliedstaaten die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung enthalten muss und zu deren Umsetzung auf allen Ebenen beitragen sollte; |
|
11. |
fordert die Verhandlungsführer der EU und der AKP-Staaten auf, im Teil des Abkommens über die gemeinsame Grundlage eine eindeutige Bestimmung aufzunehmen, dass das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs von allen Parteien vollständig umgesetzt wird; |
|
12. |
betont, dass die Kohärenz zwischen den in der gemeinsamen Grundlage festgelegten Grundsätzen und den in den Pakten definierten regionalen Prioritäten sichergestellt werden muss, und hebt hervor, dass in der Grundlage ausdrückliche Verweise auf die Mechanismen der Rechenschaftspflicht, der Überwachung und der Überprüfung enthalten sein sollten, falls es zu Verstößen kommt; unterstreicht, dass die Rechenschaftspflicht der Vertragsparteien gegenüber den Bürgern und der Zivilgesellschaft ebenfalls sichergestellt werden sollte und dass durch die gemeinsamen Institutionen Mechanismen bereitgestellt werden sollten, über die es der Zivilgesellschaft und den Bürgern möglich wird, Fälle von Verstößen gegen Menschenrechtsverpflichtungen und weitere wesentliche Elemente zu melden; |
|
13. |
bekräftigt gegenüber allen Verhandlungsparteien, dass der politische Dialog ein grundlegender Bestandteil des Cotonou-Abkommens ist und weiterhin eine zentrale und rechtliche Säule im übergeordneten Rahmen und auf der regionalen Ebene des neuen Abkommens darstellen muss; |
|
14. |
betont, dass der politische Dialog ein integraler Bestandteil der Partnerschaft ist und als wertvolle Grundlage dafür fungiert, die Lebensumstände der Menschen in den Partnerländern zu verbessern; fordert daher, dass die Menschenrechtslage in diesen Ländern besser überwacht wird, und betont, dass die Überwachung inklusiv, transparent und partizipativ erfolgen muss; betont, wie wichtig es ist, eine sinnvolle Einbindung der Zivilgesellschaft in den Dialog auf allen Ebenen sicherzustellen; |
|
15. |
weist darauf hin, dass der politische Dialog ausgewogen sein und sich auf gegenseitigen Respekt stützen muss; |
|
16. |
hebt hervor, dass im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der EU und den AKP-Staaten ein Peer-Review-Mechanismus zur regelmäßigen Überwachung der Fortschritte und Defizite bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unter Einbindung der Parlamente, der Behörden vor Ort und der Zivilgesellschaft sowie eine regelmäßige Evaluierung der und öffentliche Berichterstattung über die Achtung der Menschenrechte und weiterer wesentlicher Elemente vorgesehen sein sollten; ist der Überzeugung, dass bei der Umsetzung der Agenda 2030 und der Ziele für nachhaltige Entwicklung Legitimität, Nähe, Subsidiarität und eine starke Beteiligung der Behörden vor Ort und der nichtstaatlichen Akteure erforderlich sind, wenn diese Umsetzung wirksam erfolgen soll; fordert eine bessere Kommunikation und einen besseren Dialog, um die Beziehungen zwischen den AKP- und den EU-Ländern zu vertiefen; |
|
17. |
bekräftigt, dass Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) eine Grundlage für die regionale Zusammenarbeit darstellen und als Instrumente für Entwicklung und regionale Integration fungieren; fordert daher, dass sie umfassend in das neue Abkommen zwischen den AKP-Staaten und der EU integriert werden; |
|
18. |
fordert, dass das politische Gewicht der Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU auf globaler Ebene vergrößert wird, damit die Partner effizientere globale Akteure werden können; |
|
19. |
fordert, dass im künftigen Abkommen klare Bestimmungen enthalten sind, durch die die Rolle und die Verantwortlichkeiten des Privatsektors geregelt werden; betont insbesondere, dass an Entwicklungspartnerschaften beteiligte Unternehmen während der gesamten Laufzeit der Projekte die Grundsätze der sozialen Verantwortung der Unternehmen befolgen müssen, auch indem dem Globalen Pakt der Vereinten Nationen, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation, den Umweltnormen und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Rechnung getragen wird; unterstreicht, dass sowohl die EU- als auch die AKP-Staaten nationale Pläne erstellen müssen, um die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und insbesondere die Sorgfaltsbestimmungen umzusetzen; |
|
20. |
weist darauf hin, dass die Mobilisierung inländischer Ressourcen durch Besteuerung die wichtigste Einnahmequelle darstellt, um eine nachhaltige Entwicklung zu finanzieren; bedauert, dass den Maßnahmen zur Bekämpfung von illegalen Finanzströmen und Steuerhinterziehung im Mandatsentwurf kein großer Stellenwert beigemessen wird; fordert die Verhandlungsparteien auf, ehrgeizige Bestimmungen über die finanzielle und technische Hilfe für Entwicklungsländer in das neue Abkommen aufzunehmen, um neue globale Standards bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung einzuhalten, darunter den automatischen Informationsaustausch sowie Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und über öffentliche länderbezogene Berichte über multinationale Unternehmen, um die Aushöhlung der Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerungen auf der Grundlage der G20- und OECD-Modelle zu beenden; fordert die Parteien darüber hinaus auf, sich zu verpflichten, die Einrichtung einer rechtsverbindlichen internationalen Stelle der Vereinten Nationen für die Zusammenarbeit in Steuerfragen zu unterstützen; |
|
21. |
bedauert, dass im Entwurf des Verhandlungsmandats keine Bestimmungen vorgesehen sind, um eine nachhaltige Entwicklungsperspektive für die Landwirtschaft sicherzustellen, und dies obgleich die Landwirte in den AKP-Staaten aufgrund des Klimawandels vor enormen Herausforderungen stehen; fordert die Verhandlungsparteien auf, Förderregelungen für nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren in das neue Abkommen aufzunehmen; |
|
22. |
fordert eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den politischen Dialog, in die Planung und in die Durchführung sowie Unterstützung für den Kapazitätsaufbau durch die Zivilgesellschaft; betont, wie wichtig es ist, die Zivilgesellschaft in den politischen Dialog einzubeziehen, insbesondere was lokale Gruppen betrifft, die von den politischen Maßnahmen unmittelbar betroffen sind; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass in einigen Ländern der Spielraum für die Zivilgesellschaft zu schwinden droht, und betont, dass Bevölkerungsgruppen wie Minderheiten, junge Menschen und Frauen einbezogen werden müssen, denen es schwerer fällt, ihre Interessen zu verwalten, oder die trotz eines rechtmäßigen demokratischen Interesses von ihrer Regierung nicht anerkannt werden; |
|
23. |
betont, dass sich die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft auf die Anerkennung der verschiedenen Rollen stützen sollte, die von ihr wahrgenommen werden, und dass ihre Rolle als vollwertiger Akteur in dem Abkommen gestärkt werden sollte; |
|
24. |
unterstreicht, dass die Grundsätze der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit vollständig in das neue AKP-EU-Partnerschaftsabkommen integriert werden müssen und dass Bestimmungen zur Sicherstellung der Eigenverantwortung eines Landes, der Ergebnisorientierung, der Inklusivität des Entwicklungsprozesses, der Transparenz und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht Eckpfeiler des Abkommens und der Regionalprotokolle sein müssen; betont, dass bei der Hilfszuweisung ein geografisch ausgewogener Ansatz sichergestellt und dabei ein substanzieller Fokus auf die am wenigsten entwickelten und fragilen Staaten gelegt werden muss; ist der Ansicht, dass es nicht mit den vereinbarten Grundsätzen einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit vereinbar ist, wenn Hilfszuweisungen von der Zusammenarbeit mit der EU bei Migrationsfragen abhängig gemacht werden; |
|
25. |
betont, dass im Rahmen der erneuerten Zusammenarbeit/Partnerschaft zwischen der EU und den AKP-Staaten ein wirksameres gemeinsames Handeln sichergestellt werden sollte, um die verschiedenen Herausforderungen zu bewältigen, vor denen die Welt heute steht, etwa was die Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität betrifft; |
|
26. |
bekräftigt, dass das künftige Abkommen Gelegenheit bieten muss, die Zusagen zu erweitern und die Einhaltung des Grundsatzes der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) zu verbessern, und Mechanismen umfassen sollte, um die PKE systematisch zu überwachen; weist in diesem Zusammenhang auf die Rolle der EU-Delegationen bei der Förderung der PKE hin und betont, dass diese regelmäßig Dialoge auf Länderebene führen müssen; |
|
27. |
betont, wie wichtig es ist, privatwirtschaftliche Investitionen anzuziehen, durch die die langfristige Entwicklung lokaler Kapitalmärkte erleichtert und bei den begrenzten ODA-Etats eine Hebelwirkung erzielt wird, damit die Wirkung maximiert werden kann und die Ziele für nachhaltige Entwicklung finanziert werden können; |
|
28. |
bekräftigt, wie wichtig es ist, die parlamentarische Dimension des künftigen Abkommens zu stärken, sodass für die künftige übergeordnete PPV eine wirkliche Anhörungsbefugnis gewährleistet und sichergestellt wird, dass darin ein offener, demokratischer und umfassender parlamentarischer Dialog vorgesehen ist; fordert, dass deren rechtliche und operative Autonomie gewährleistet wird; fordert, dass die PPV eng in die Umsetzung des Abkommens eingebunden und bei allen in Bezug auf die Partnerschaft wichtigen Fragen regelmäßig konsultiert wird; ist davon überzeugt, dass die PPV in die Verhandlungen über eine künftige Partnerschaft umfassend eingebunden werden sollte; |
|
29. |
fordert, dass weitere Anstrengungen unternommen werden, um die Kontrolle der PPV über die Programmierung der Entwicklungshilfe zu verbessern; |
|
30. |
vertritt die Auffassung, dass es regelmäßige Treffen auf Ebene der AKP-Staaten und der EU geben muss, und zwar mindestens einmal jährlich, damit für die Kontinuität und Stabilität der Partnerschaft gesorgt wird und eine regelmäßige Berichterstattung und Peer-Reviews möglich sind, was die Fortschritte mit Blick auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung und die Achtung der Menschenrechte und weiterer wesentlicher Elemente des Abkommens betrifft, wie es auch vom Parlament gefordert wurde; |
|
31. |
empfiehlt daher, dass die PPV auf die neue regionale Struktur ausgerichtet wird, dass sie sich dabei weiterhin auf die Arbeit in den regionalen Foren konzentriert und dass sie die nationalen und regionalen Parlamente in enger Weise einbezieht; ist der Auffassung, dass sich der AKP-EU-Rat und die PPV regelmäßig, wenn auch weniger häufig als zurzeit, bei Plenarsitzungen treffen sollten, und zwar abwechselnd in der EU und in einem AKP-Staat, dass eine Sitzung jedoch nicht davon abhängen sollte, ob der Rat einberufen wird; fordert den EU-Mitgliedstaat, der jeweils den Vorsitz im Rat der EU innehat, auf, sich intensiver mit der Vorbereitung, Organisation und Ausrichtung der PPV-Tagungen zu befassen; |
|
32. |
fordert, dass Treffen zwischen Parlamentsmitgliedern aus der EU und den AKP-Staaten auf der Ebene der Regionalpakte mindestens einmal jährlich in jeder Region abgehalten und durch ein Multi-Steakholder-Forum ergänzt werden, in das nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Zivilgesellschaft, junger Menschen und des Privatsektors, einbezogen werden; |
|
33. |
ist davon überzeugt, dass sich das Panafrikanische Parlament zu einer starken Säule innerhalb des künftigen EU-Afrika-Paktes entwickeln muss, insbesondere gegenüber und parallel zu dem künftigen EU-Afrika-Rat; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und seine AKP-Fachkollegen auf, Textvorschläge zur parlamentarischen Dimension und zur Rolle des Panafrikanischen Parlaments zu einer frühen Phase der Verhandlungen zu veröffentlichen und diesbezüglich jeweils das Panafrikanische Parlament und das Europäische Parlament zu konsultieren; |
|
34. |
weist darauf hin, dass das Parlament zu allen Phasen des Verhandlungsprozesses im Einklang mit Artikel 218 Absatz 10 AEUV umfassend und umgehend informiert werden muss, und bekräftigt, dass verbesserten praktischen Regelungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch während des gesamten Lebenszyklus von internationalen Abkommen zugestimmt werden muss; legt ferner dem Rat und der Kommission nahe, die PPV über die Verhandlungen umfassend und unverzüglich zu informieren; |
|
35. |
fordert den Rat der Europäischen Union auf, das Mandat, wie es vom Rat angenommen wurde, zu veröffentlichen; fordert die Gruppe der AKP-Staaten auf, dies in Bezug auf ihr Mandat ebenfalls zu tun; |
|
36. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem AKP-Rat, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission der Afrikanischen Union, dem Panafrikanischen Parlament und dem Präsidium der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln. |
(1) http://www.europarl.europa.eu/intcoop/acp/03_01/pdf/mn3012634_en.pdf
(2) http://www.wipo.int/edocs/trtdocs/en/acp/trt_acp_3.pdf
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0371.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0437.
(5) ABl. C 349 vom 17.10.2017, S. 11.
(6) ABl. C 310 vom 25.8.2016, S. 19.
(7) ABl. C 170 vom 30.5.2017, S. 36.
(8) http://www.europarl.europa.eu/intcoop/acp/2015_acp2/pdf/1081264en.pdf
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/108 |
P8_TA(2018)0268
Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts im Jahr 2016
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2018 zur Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts im Jahr 2016 (2017/2273(INI))
(2020/C 28/14)
Das Europäische Parlament,
|
— |
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 1, 2 und 3, |
|
— |
unter Hinweis auf den 33. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2015) (COM(2016)0463), |
|
— |
unter Hinweis auf den 34. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2016) (COM(2017)0370), |
|
— |
unter Hinweis auf den Evaluierungsbericht der Kommission zum Projekt „EU-Pilot“(COM(2010)0070), |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Zweiter Evaluierungsbericht zum Projekt ‚EU-Pilot‘(COM(2011)0930)“, |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2016 zur Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts: Jahresbericht 2014 (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2016 mit dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“(C(2016)8600), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (COM(2002)0141), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. April 2012 mit dem Titel „Aktualisierung der Mitteilung über die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht“(COM(2012)0154), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014 mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“(COM(2014)0158), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2015 mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“(COM(2015)0215), |
|
— |
unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Entscheidung des Rates 2001/470/EG vom 28. Mai 2001 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (3), |
|
— |
unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (4), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zum 30. und 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012-2013) (5), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (6), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2016 zu einer offenen, effizienten und unabhängigen Verwaltung der Europäischen Union (7) und seine Entschließung vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Verwaltungsverfahrensrecht der Europäischen Union (8), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission vom 27. Mai 2016 zum Thema „Sicherung der Vorteile aus der EU-Umweltpolitik durch regelmäßige Umsetzungskontrollen“(COM(2016)0316) und vom 3. Februar 2017 mit dem Titel „Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik: Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse“(COM(2017)0063), |
|
— |
unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, |
|
— |
gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für konstitutionelle Angelegenheiten, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie des Petitionsausschusses (A8-0197/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass in Artikel 17 AEUV die grundlegende Rolle der Kommission als „Hüterin der Verträge“festgelegt ist; |
|
B. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 EUV „die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte [sind], einschließlich der Rechte der Personen, die einer Minderheit angehören“; in der Erwägung, dass die ordnungsgemäße Umsetzung des EU-Rechts daher für die Verwirklichung der in den Verträgen und im Sekundärrecht festgelegten politischen Ziele der EU von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirken muss, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern; |
|
C. |
in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 2 EUV und Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) einer der wichtigsten Werte ist, auf die sich die Union gründet, und in der Erwägung, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf abzielen muss, sämtliche Ausprägungen der Diskriminierung zu bekämpfen, Ungleichheiten zu beseitigen sowie Chancengleichheit und Gleichbehandlung zu fördern; |
|
D. |
in der Erwägung, dass in Artikel 3 AEUV festgelegt ist, dass die Ziele der Union unter anderem darin bestehen, Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern und auf eine nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie auf ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hinzuwirken, und dass die Union soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen bekämpft und soziale Gerechtigkeit, sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes fördert; |
|
E. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Kommission klar und genau darüber informieren müssen, wie sie die EU-Richtlinien in nationales Recht umsetzen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß der gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Kommission und der Mitgliedstaaten (9) und der gemeinsamen Politischen Erklärung vom 27. Oktober 2011 des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (10) bei der Mitteilung der einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen an die Kommission in begründeten Fällen unter Umständen auch Dokumente bereitstellen müssen, in denen sie erläutern, wie sie die Richtlinien in innerstaatliches Recht umgesetzt haben; |
|
F. |
in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 4 Absatz 3 EUV sowie gemäß Artikel 288 Absatz 3 AEUV und Artikel 291 Absatz 1 AEUV in erster Linie den Mitgliedstaaten obliegt, das EU-Recht ordnungsgemäß und in der dafür vorgesehenen Frist umzusetzen, anzuwenden und durchzuführen und geeignete Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen, um in den vom EU-Recht erfassten Bereichen einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten; |
|
G. |
in der Erwägung, dass mit der ordnungsgemäßen Anwendung des EU-Rechts gewährleistet wird, dass die Maßnahmen der Union allen Bürgern Europas zugutekommen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen herrschen; |
|
H. |
in der Erwägung, dass die Kommission nach der im Dezember 2016 erfolgten Verabschiedung ihrer Mitteilung mit dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“beschlossen hat, sich auf Fälle zu konzentrieren, in denen Mitgliedstaaten Umsetzungsmaßnahmen nicht mitgeteilt oder Richtlinien fehlerhaft umgesetzt haben, einem Urteil des EuGH nicht nachgekommen sind (gemäß Artikel 260 Absatz 2 AEUV) oder den finanziellen Interessen der EU schweren Schaden zugefügt oder ausschließliche Zuständigkeiten der EU missachtet haben; |
|
I. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 EUV die Grundrechtecharta den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge hat und sich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und – soweit es um die Durchführung des Unionsrechts geht – an die Mitgliedstaaten richtet (Artikel 51 Absatz 1 der Grundrechtecharta); |
|
J. |
in der Erwägung, dass das EU-Pilotverfahren eine engere und kohärentere Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten begünstigen soll, damit Verstöße gegen das EU-Recht nach Möglichkeit in einem früheren Stadium im Wege eines bilateralen Dialogs behoben und dadurch Vertragsverletzungsverfahren abgewendet werden können; |
|
K. |
in der Erwägung, dass – als Reaktion auf das derzeitige Demokratiedefizit und unter Bezugnahme auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte – ein neuer Mechanismus eingerichtet werden muss, mit dem ein einheitlicher und kohärenter Rahmen geschaffen und auf den bestehenden Instrumenten und Mechanismen aufgebaut wird und der auf alle Organe der EU sowie auf alle Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden sollte; |
|
L. |
in der Erwägung, dass der Zweck des EU-Pilotverfahrens gemäß der neuen von der Kommission verabschiedeten Politik zur Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts jedoch nicht darin liegen soll, das Vertragsverletzungsverfahren in die Länge zu ziehen, welches selbst ein Mittel ist, um mit einem Mitgliedstaat in einen Problemlösungsdialog einzutreten; |
|
M. |
in der Erwägung, dass mit Blick auf die Einführung eines strategischeren und wirksameren Ansatzes zur Durchsetzung im Fall von Verstößen die Kommission, wie in der Mitteilung mit dem Titel „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“dargelegt, beschlossen hat, Vertragsverletzungsverfahren ohne Rückgriff auf das EU-Pilot-Verfahren einzuleiten, es sei denn sein Einsatz wird in einem bestimmten Fall als sinnvoll erachtet; |
|
N. |
in der Erwägung, dass bei der Kommission 2016 insgesamt 3 783 neue Beschwerden über mögliche Verstöße gegen EU-Recht eingegangen sind, wobei Italien (753) Spanien (424) und Frankreich (325) die Mitgliedstaaten waren, gegen die die meisten Beschwerden eingereicht wurden; |
|
O. |
in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 258 Absatz 1 und 2 AEUV eine mit Gründen versehene Stellungnahme an einen Mitgliedstaat richtet, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, und dass sie in einer solchen Angelegenheit den EuGH anrufen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Stellungnahme nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nachkommt; |
|
P. |
in der Erwägung, dass 2016 von der Kommission 847 neue Vertragsverletzungsverfahren wegen der verspäteten Umsetzung von Richtlinien eingeleitet wurden; |
|
Q. |
in der Erwägung, dass 2016 noch 95 Vertragsverletzungsfälle nicht abgeschlossen waren, woraufhin der EuGH entschied, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ihren Pflichten nicht nachgekommen sind; |
|
R. |
in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Schaffung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte gefordert hat, dass die Kommission bis September 2017 auf der Grundlage von Artikel 295 AEUV einen Vorschlag für den Abschluss eines EU-Paktes für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte vorlegen soll, und zwar in Form einer interinstitutionellen Vereinbarung mit Regelungen, die die Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Artikel 7 EUV erleichtern; |
|
S. |
in der Erwägung, dass die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission den Austausch von Informationen über sämtliche Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Aufforderungsschreiben vorsieht, aber nicht die Anwendung des informellen EU-Pilotverfahrens abdeckt, das der Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens vorausgeht; |
|
T. |
in der Erwägung, dass in Artikel 41 der Grundrechtecharta das Recht auf eine gute Verwaltung als Recht jeder Person definiert ist, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, und in der Erwägung, dass sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 298 AEUV zur Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen; |
|
U. |
in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 3. Februar 2017 über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik (EIR) geltend macht, dass sie mit den Mitgliedstaaten einen strukturierten und umfassenden Dialog über die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes aufgenommen habe, und unbeschadet ihrer Durchsetzungsbefugnisse nach den EU-Verträgen anbietet, die Bemühungen der Mitgliedstaaten mit einem neuen, eigens eingerichteten Rahmen zu erleichtern; |
|
V. |
in der Erwägung, dass nach Artikel 157 AEUV und auf der Grundlage von Artikel 19 AEUV Rechtsvorschriften zur Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung, unter anderem aufgrund des Geschlechts, erlassen werden können; |
|
W. |
in der Erwägung, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten in der Erklärung Nr. 19, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde, beigefügt ist, verpflichtet haben, „jede Art der häuslichen Gewalt zu bekämpfen […], solche strafbaren Handlungen zu verhindern und zu ahnden sowie die Opfer zu unterstützen und zu schützen“; |
|
X. |
in der Erwägung, dass auf der Grundlage der Artikel 79 und 83 AEUV EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels und insbesondere des Handels mit Frauen und Kindern erlassen wurden; in der Erwägung, dass mit dem Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“unter anderem Maßnahmen finanziert werden, mit denen zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen beigetragen werden soll; |
|
Y. |
in der Erwägung, dass eine Reihe von EU-Richtlinien – insbesondere solche, deren Schwerpunkt auf der Gleichstellung der Geschlechter liegt – in einigen Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden, wodurch Menschen unterschiedlichen Geschlechts beim Zugang zu Beschäftigung sowie zu Gütern und Dienstleistungen nicht vor Diskriminierung geschützt sind; |
|
Z. |
in der Erwägung, dass sich geschlechtsspezifische Diskriminierung mit anderen Arten von Diskriminierung überschneidet, zu denen Diskriminierung aufgrund der Rasse und der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, einer Behinderung, einer Krankheit, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Ausrichtung, des Alters und/oder aufgrund von sozioökonomischen Bedingungen gehören; |
|
AA. |
in der Erwägung, dass 33 % der Frauen in der EU physische oder sexuelle Gewalt erfahren haben und 55 % (32 % am Arbeitsplatz) sexuell belästigt worden sind; in der Erwägung, dass Frauen besonders gefährdet sind, Opfer von sexueller, physischer oder internetbezogener Gewalt sowie von Cyber-Mobbing und Stalking zu werden; in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte aller weiblichen Mordopfer von einem Partner oder einem Familienangehörigen getötet wird; in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen unabhängig von Alter, Staatsangehörigkeit, Religion, Bildung oder finanziellem und gesellschaftlichem Status der Opfer eine der weltweit am weitesten verbreiteten Menschenrechtsverletzungen und ein wesentliches Hindernis für die Gleichstellung der Geschlechter darstellt; in der Erwägung, dass das Phänomen der Frauenmorde in den Mitgliedstaaten nicht abnimmt; |
|
AB. |
in der Erwägung, dass der LGBT-Erhebung der EU zufolge lesbische, bisexuelle und Transgender-Frauen einem hohen Risiko der Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass in den letzten fünf Jahren 23 % der lesbischen Frauen und 35 % der Transgender-Personen mindestens einmal zu Hause oder anderswo (auf der Straße, in öffentlichen Verkehrsmitteln, am Arbeitsplatz usw.) physischen bzw. sexuellen Übergriffen ausgesetzt waren oder mit Gewalt bedroht wurden; |
|
AC. |
in der Erwägung, dass bei der Anwendung und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften über die Gleichstellung der Geschlechter in den Mitgliedstaaten konkrete Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung und Anwendung der entsprechenden Richtlinien festgestellt wurden, die sich unter anderem auf wesentliche Unzulänglichkeiten in den Rechtsvorschriften und ihre uneinheitliche Anwendung durch die nationalen Gerichte erstrecken; |
|
AD. |
in der Erwägung, dass Institutionen und Mechanismen für die Gleichstellung der Geschlechter in einzelstaatlichen Verwaltungsstrukturen häufig marginalisiert, auf verschiedene Politikbereiche aufgeteilt und durch komplexe Mandate behindert werden, ihnen nicht ausreichend Personal, Schulungen, Daten und Ressourcen zur Verfügung gestellt werden und sie von den politischen Entscheidungsträgern nicht hinreichend unterstützt werden; |
|
AE. |
in der Erwägung, dass laut der vom europäischen Netz von Rechtsexperten für die Gleichstellung der Geschlechter und die Nichtdiskriminierung im Jahr 2017 veröffentlichten vergleichenden Untersuchung der gegen Diskriminierung gerichteten europäischen Rechtsvorschriften in der überwiegenden Mehrzahl der Länder nach wie vor ernsthafte Bedenken in Bezug auf Wahrnehmung und Bewusstsein bestehen, da Menschen ihre Rechte auf Schutz vor Diskriminierung häufig nicht kennen und nicht wissen, dass es Schutzmechanismen gibt; in der Erwägung, dass bei der Durchsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien der EU dieser Untersuchung zufolge weitere Probleme aufgetreten sind, wie beispielsweise die fehlende (oder zu restriktive) Befugnis von Organisationen und Verbänden, im Namen oder zur Unterstützung von Opfern von Diskriminierung Verfahren anzustrengen, die restriktive Anwendung der Beweislastumkehr sowie eine Reihe von Hindernissen für den wirksamen Zugang zur Justiz, und die Bürger dadurch effektiv daran gehindert werden, ihre Rechte, die sich aus den Bestimmungen des Antidiskriminierungsrechts ergeben, uneingeschränkt wahrzunehmen und zu schützen; |
|
AF. |
in der Erwägung, dass der Gleichstellungsindex 2017 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) lediglich marginale Verbesserungen aufzeigt und dadurch deutlich macht, dass die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter in der EU nach wie vor in weiter Ferne liegt, da ihre Gesamtbewertung nunmehr bei 66,2 von 100 Punkten – gerade einmal vier Punkte höher als vor zehn Jahren – liegt; |
|
AG. |
in der Erwägung, dass die vorstehend genannten Gleichstellungsdaten im Bereich der Beschlussfassung zwar eine Verbesserung um annähernd 10 Punkte in den letzten zehn Jahren auf nun 48,5 Punkte aufweisen, dieser Bereich aber noch durch den niedrigsten Wert überhaupt gekennzeichnet ist; in der Erwägung, dass dieser schlechte Wert in erster Linie die ungleiche Vertretung von Frauen und Männern in der Politik widerspiegelt und auf ein EU-weites Demokratiedefizit in der Verwaltung hindeutet; |
|
AH. |
in der Erwägung, dass laut den Schätzungen im Eurofound-Bericht über die geschlechtsspezifische Diskrepanz bei der Beschäftigung durch diese Diskrepanz in der EU jährlich Kosten in Höhe von rund 370 Mrd. EUR anfallen, was 2,8 % des BIP der EU entspricht; |
|
AI. |
in der Erwägung, dass aus dem zusammengesetzten Indikator der bezahlten und unbezahlten Arbeitszeit in der Eurofound-Erhebung über die Arbeitsbedingungen hervorgeht, dass Frauen insgesamt auf mehr Arbeitsstunden kommen, wenn die bezahlten und unbezahlten Arbeitsstunden zusammengerechnet werden; |
|
AJ. |
in der Erwägung, dass die Verwaltungsräte der EU-Agenturen trotz des Engagements der EU für die Gleichstellung der Geschlechter in den Entscheidungsprozessen weit von einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter entfernt sind und fortdauernde Muster der geschlechtsspezifischen Segregation erkennen lassen; |
|
AK. |
in der Erwägung, dass die Feminisierung der Armut in der EU eine Tatsache ist und dass die ordnungsgemäße und uneingeschränkte Anwendung und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften über die Gleichheit und die Geschlechtergleichstellung mit politischen Maßnahmen einhergehen sollten, mit denen die überaus hohe Arbeitslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung bei Frauen, verringert werden sollen; in der Erwägung, dass Frauen durch fehlende Gleichstellungsstrategien und die unzulängliche Umsetzung von Vorschriften über die Gleichstellung und die Gleichheit nach wie vor Risiken ausgesetzt sind und sich die Armutsgefährdung und die Gefahr der sozialen Ausgrenzung erhöhen, da Frauen vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden; |
|
AL. |
in der Erwägung, dass die geltenden Rechtsvorschriften unbedingt ordnungsgemäß umgesetzt werden müssen, damit die Gleichstellung von Frauen und Männern vorangebracht wird; in der Erwägung, dass das geschlechterspezifische Lohngefälle im Jahr 2015 noch immer 16,3 % betrug, obwohl die unmittelbare und mittelbare Diskriminierung durch die Neufassung der Richtlinie 2006/54/EG ausdrücklich untersagt ist und Frauen durchschnittlich über ein höheres Bildungsniveau verfügen; |
|
AM. |
in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ein wesentlicher Bestandteil der Kontrolle der Anwendung der geltenden EU-Rechtsvorschriften sein muss; |
|
AN. |
in der Erwägung, dass der Erhebung von möglichst nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten herausragende Bedeutung für die Beurteilung der bislang bei der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften erzielten Fortschritte zukommt; |
|
1. |
begrüßt den Beschluss der Kommission (11), auf Vertragsverletzungen unverzüglich zu reagieren, und unterstützt ihre Bemühungen, Probleme bei der Umsetzung des EU-Rechts informell zu lösen; fordert die Kommission auf, das EU-Pilot-Verfahren zur Lösung von Problemen zu verbessern; |
|
2. |
äußert seine Besorgnis über die Zunahme der Gesamtzahl der Vertragsverletzungsverfahren im Jahr 2016, die dazu geführt hat, dass die größte Zahl solcher Fälle in den vergangenen fünf Jahren verzeichnet worden ist; |
|
3. |
begrüßt den Jahresbericht 2016 der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts und stellt fest, dass diesem Bericht zufolge die vier Bereiche, in denen 2016 die meisten Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden, die Bereiche Umwelt, Justiz und Verbraucher, Steuern und Binnenmarkt waren; |
|
4. |
weist darauf hin, dass das Recht, eine Petition an das Parlament zu richten, ein Eckpfeiler der Unionsbürgerschaft ist, wie sie in Artikel 20 und 227 AEUV und in Artikel 44 der Grundrechtecharta festgelegt ist, und dass dieses Recht hinsichtlich seiner Bedeutung für die Bürger aktuellen Umfragen zufolge an zweiter Stelle steht; betont, wie wichtig es ist, dass die Bürger Petitionen einreichen können, da sie sich dadurch in die Tätigkeiten der Union einbezogen fühlen und ihre Besorgnis über Fälle einer falschen Anwendung oder Verletzung des EU-Rechts und über mögliche rechtliche Lücken kundtun und auf diese Defizite hinweisen können, und zwar in der Hoffnung, dass die angesprochenen Probleme rasch und wirksam gelöst werden; teilt die Ansicht der Kommission, dass die zur Sicherstellung der wirksamen Durchsetzung des bestehenden EU-Rechts geleistete Arbeit als gleichbedeutend mit den Arbeiten zur Entwicklung neuer Rechtsvorschriften anerkannt werden muss; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ihren Umgang mit Petitionen zu verbessern, indem sie diese rechtzeitig und ausführlich beantwortet; |
|
5. |
weist auf die vom Petitionsausschuss des Parlaments bei der Fachabteilung C in Auftrag gegebene Studie zum Thema „Überwachung der Anwendung des EU-Rechts: Instrumente und Herausforderungen“hin und begrüßt die darin enthaltenen konkreten Empfehlungen zu vom Parlament zu ergreifenden Maßnahmen; weist auf die jüngst veröffentlichte Studie zum Thema „Wirksamer Zugang zur Justiz“hin, die aufgrund von Behauptungen, die sich aus der Bearbeitung mehrerer Petitionen wiederholt haben, bei der Fachabteilung C in Auftrag gegeben wurde; begrüßt den Vorschlag der Kommission, die juristische Ausbildung im Bereich des EU-Rechts in den einzelnen Mitgliedstaaten zu fördern, um die Kohärenz gerichtlicher Entscheidungen sicherzustellen und damit die Durchsetzung der Rechte unionsweit zu vereinheitlichen; |
|
6. |
begrüßt die im Vergleich zu früheren Berichten größere Transparenz des Berichts der Kommission für das Jahr 2016 und die darin enthaltenen umfangreicheren statistischen Angaben; bedauert jedoch, dass der Bericht keine genauen Angaben zu der Zahl der Petitionen enthält, die zur Einleitung eines EU-Pilot- bzw. Vertragsverletzungsverfahrens geführt haben, und ersucht die Kommission, konkrete Informationen hierzu zur Verfügung zu stellen; stellt mit Bedauern fest, dass weder das Parlament noch die Petenten an diesen Verfahren beteiligt sind; fordert die Kommission erneut auf, dem Parlament im Interesse einer größeren Transparenz Informationen zu allen eröffneten EU-Pilotverfahren und allen eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren zukommen zu lassen, damit die Dauer der Streitbeilegung durch den Petitionsausschuss abnimmt, das Vertrauen in dieses EU-Projekt aufgebaut und damit letztendlich die Legitimität des EU-Pilot-Verfahrens, insbesondere was Vertragsverletzungsverfahren betrifft, gestärkt wird; fordert die Kommission auf, ihre Beschlüsse und die von dem Kollegium der Kommissionsmitglieder unternommenen Schritte systematisch zu kommunizieren und die Tagesordnung sowie die wichtigsten Ergebnisse der Paket-Sitzungen zu veröffentlichen; nimmt das Urteil des EuGH in den Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P und C-562/14 P vom Mai 2017 zur Kenntnis, dem zufolge Dokumente im Rahmen des EU-Pilotverfahrens nicht veröffentlicht werden sollten, wenn damit das Risiko einhergeht, dass dadurch der Charakter des Vertragsverletzungsverfahrens verändert wird und dessen Ablauf und Zweck beeinträchtigt werden; fordert deshalb die Kommission auf, Dokumente, die mit den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, erst offenzulegen, wenn dieses Risiko nicht mehr besteht, insbesondere nach Abschluss der jeweiligen EU-Pilotverfahren; unterstützt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Europäischen Bürgerbeauftragten hinsichtlich des zeitlichen Rahmens und der Transparenz von „EU-Pilotverfahren“im Vorfeld von Vertragsverletzungsverfahren; betont, dass alle betroffenen Beteiligten stets über den aktuellen Stand der Dinge unterrichtet und die EU-Pilotverfahren transparenter werden müssen; bedauert, dass die Kommission in ihren Antworten auf Bedenken, die die MdEP im Zusammenhang mit EU-Pilotverfahren vorbringen, wenig Engagement zeigt, und fordert die Kommission auf, den Petitionsausschuss über alle bedeutenden neuen Schritte im Rahmen der Untersuchung und des laufenden Dialogs mit den Mitgliedstaaten zu unterrichten, wenn Petitionen, deren Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist, betroffen sind; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresbericht auch Angaben zum Stand der Durchsetzung bzw. Umsetzung von EU-Verordnungen und -Richtlinien aufzunehmen; |
|
7. |
ist der Auffassung, dass die hohe Anzahl der Vertragsverletzungsverfahren zeigt, dass die fristgerechte und ordnungsgemäße Anwendung der EU-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten nach wie vor eine große Herausforderung und vorrangige Aufgabe darstellt, und verweist auf den neuen strategischeren und wirksameren Ansatz zur Durchsetzung, der von der Kommission für das Jahr 2016 verabschiedet wurde; ist der Auffassung, dass einige dieser Verstöße auf die unzureichende finanzielle Ausstattung der öffentlichen Verwaltung in einigen Mitgliedstaaten zurückzuführen sein könnten; |
|
8. |
unterstreicht, dass die Zahl neuer Beschwerden auf dem höchsten Stand seit 2011 ist, was einem Anstieg um 67,5 % gegenüber dem Vorjahr entspricht, mit einer Rekordzahl von 3 783 neuen Beschwerden und einem Rückgang der Problemlösungsraten, dass außerdem Ende 2016 noch 1 657 Vertragsverletzungsverfahren noch nicht abgeschlossen waren, während im selben Jahr 986 Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden, darunter 847 wegen verspäteter Umsetzung; stellt mit Besorgnis fest, dass 95 Vertragsverletzungsdossiers auch nach einer Verurteilung durch den Gerichtshof noch nicht abgeschlossen sind, weil die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass die betreffenden Mitgliedstaaten dem nach Artikel 258 AEUV gefällten Urteil noch nicht Folge geleistet haben, und dass die Bereiche „Beschäftigung“und „Justiz und Verbraucher“insgesamt am stärksten betroffen sind, gefolgt von den Bereichen Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, Steuern und Zoll sowie Umwelt; |
|
9. |
begrüßt, dass die Zahl der neu eingeleiteten EU-Pilotverfahren 2016 zurückgegangen ist (und zwar von 881 im Jahr 2014 auf 790) und den niedrigsten Stand seit dem Jahr 2011 erreicht hat, auch wenn die Kommission bei einer verspäteten Umsetzung von Richtlinien keine EU-Pilotverfahren durchführt; stellt jedoch fest, dass die Beilegungsquote im Vergleich zu 2015 leicht zurückgegangen ist (von 75 % auf 72 %); fordert die Kommission auf, ihre Prioritätensetzung in Bezug auf ihre Durchsetzungspolitik, wonach sie ihre Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung auf Bereiche ausrichten wird, in denen diese tatsächlich etwas bewirken können, sowie ihre politischen Prioritäten bei der Verfolgung von Verstößen, durch die systemische Schwächen in dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats zutage treten, klarzustellen; |
|
10. |
stellt fest, dass die Ankündigung der Kommission, bei der Durchsetzung des EU-Rechts strategischer vorzugehen, in jüngster Zeit dazu geführt hat, dass Vertragsverletzungsverfahren aus politischen Gründen eingestellt wurden; fordert die Kommission deshalb auf, die solchen Beschlüssen zugrundeliegenden Überlegungen in künftigen Berichten über die Kontrolle zu erläutern; |
|
11. |
betont, dass die meisten EU-Pilotverfahren, die zu einem förmlichen Vertragsverletzungsverfahren führten, hauptsächlich die Politikbereiche Umwelt, Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU, Energie sowie Steuern und Zölle betrafen; hebt zudem hervor, dass Ungarn, Deutschland, Spanien und Polen die höchste Anzahl an EU-Pilotverfahren aufwiesen, auf die ein Vertragsverletzungsverfahren folgte; |
|
12. |
erkennt an, dass die Hauptverantwortung für die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts bei den Mitgliedstaaten liegt, weist aber darauf hin, dass dies die EU-Organe nicht von ihrer Pflicht entbindet, bei der Schaffung von EU-Sekundärrecht das EU-Primärrecht einzuhalten, und zwar vor allem im Bereich Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte im Hinblick auf die Grundrechtecharta; |
|
13. |
weist darauf hin, dass die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts für die Verwirklichung der politischen Strategien der Union im Hinblick auf den in den Verträgen verankerten Grundsatz der Gleichheit von Frauen und Männern und für die Förderung und Stärkung des gegenseitigen Vertrauens zwischen öffentlichen Stellen sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene sowie zwischen den Institutionen und den Bürgern von entscheidender Bedeutung ist, und ruft außerdem in Erinnerung, dass Vertrauen und Rechtssicherheit die Grundlage für eine gute Zusammenarbeit und effektive Anwendung des EU-Rechts bilden; |
|
14. |
ist besorgt darüber, dass in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Mängel bei der Durchführung und Durchsetzung des EU-Umweltrechts bestehen, was insbesondere für den Bereich der Abfallwirtschaft, die Infrastruktur für die Abwasseraufbereitung sowie die Einhaltung der Grenzwerte für die Luftqualität gilt; |
|
15. |
hebt hervor, dass die Sozialpartner, die Organisationen der Zivilgesellschaft, die europäischen Bürger und andere Interessenträger bei der der Kontrolle und der Meldung von Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten eine wichtige Funktion erfüllen; begrüßt daher das verstärkte Bewusstsein der Bürger für die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften, einschließlich der tragenden Rolle von Hinweisgebern sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst; betont, dass von Rechts wegen zuallererst die EU-Bürger klar, leicht zugänglich, transparent und zeitnah darüber informiert werden müssen, ob und welche nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von EU-Recht erlassen wurden und welche nationalen Behörden sicherstellen müssen, dass diese Vorschriften ordnungsgemäß umgesetzt werden; |
|
16. |
hebt die Bedeutung hervor, die die Kommission der fristgerechten und ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften in einzelstaatliches Recht und dem Vorhandensein eines klaren internen Rechtsrahmens einräumt, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diesen Aspekten Priorität beizumessen, sodass es nicht zu Fällen von Verstößen gegen das EU-Recht kommt, und zugleich Bürgern und Unternehmen die Vorzüge des EU-Rechts darzulegen, wenn es wirksam und effizient angewandt wird; |
|
17. |
weist gleichzeitig darauf hin, dass unrealistische Fristen für die Umsetzung von Rechtsvorschriften womöglich dazu führen, dass Mitgliedstaaten diese nicht einhalten können, was auf eine stillschweigende Duldung der verspäteten Umsetzung schließen lässt; fordert die europäischen Organe mit Nachdruck auf, für die Umsetzung von Verordnungen und Richtlinien realistischere Zeitpläne zu vereinbaren und dabei die erforderlichen Prüfungs- und Konsultationszeiträume gebührend zu berücksichtigen; ist der Auffassung, dass die Kommission Berichte, Zusammenfassungen und legislative Überarbeitungen zu den von den Mitgesetzgebern vereinbarten Fristen und nach Maßgabe der geltenden rechtlichen Bestimmungen vorlegen sollte; |
|
18. |
betont, dass im Jahr 201670 Richtlinien umzusetzen waren, gegenüber 56 im Jahr 2015; zeigt sich besorgt über die Anzahl der neuen Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung, die einen starken Anstieg von 543 auf 847 Fälle verzeichnete; bedauert, dass zum Jahresende 2016 noch 868 Vertragsverletzungsfälle wegen verspäteter Umsetzung anhängig waren, was einem Anstieg um 67,5 % gegenüber den 518 anhängigen Verfahren zum Jahresende 2015 entspricht; |
|
19. |
zeigt sich besorgt darüber, dass wie auch schon im Jahr 2015 nicht alle Mitgliedstaaten ihrer Zusage nachkamen, mit den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien in ihre Rechtsordnung auch erläuternde Dokumente zu vorzulegen; ist der Auffassung, dass die Kommission angesichts der ungleichen Qualität eines Großteils der vorgelegten erläuternden Dokumente für die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung dieser Dokumente und der Entsprechungstabellen mehr Unterstützung bereitstellen sollte; |
|
20. |
unterstreicht, dass Bürger und Unternehmen durch die fehlende rechtzeitige und ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden EU-Rechtsvorschriften, die die Grundsätze der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Bildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsfragen, des gleichen Entgelts bei gleicher Arbeit und der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen betreffen, sowie der geltenden Bestimmungen, mit denen die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben verbessert und jedweder Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen ein Ende gesetzt werden soll, letztlich nicht in den Genuss der Vorzüge kommen, die ihnen das Unionsrecht zuerkennt; |
|
21. |
betont, dass die EU als eine Union gegründet wurde, die sich auf Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte gründet (Artikel 2 EUV); weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften die in den Verträgen und der Grundrechtecharta verankerten Werte und Grundrechte uneingeschränkt einhalten müssen; bekräftigt, dass eine sorgfältige Überwachung der Handlungen und Unterlassungen der Mitgliedstaaten und der EU-Organe von größter Bedeutung ist; |
|
22. |
bringt erneut seine Besorgnis über die Anzahl der an das Parlament gerichteten Petitionen und der bei der Kommission eingegangenen Beschwerden zum Ausdruck, die Probleme betreffen, die von der Kommission angeblich schon gelöst wurden; |
|
23. |
unterstreicht, dass die Integrität der Rechtsordnung der EU, einschließlich ihrer primären und sekundären Rechtsvorschriften und nicht verbindlichen Maßnahmen, aufrechterhalten werden muss; fordert daher die fristgerechte Verabschiedung der legislativen und nicht-legislativen Initiativen, die erforderlich sind, damit die europäische Säule sozialer Rechte für die Bürger Wirklichkeit wird; fordert die Kommission auf, bei ihren Bemühungen, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten einen neuen Rahmen für die ordnungsgemäße Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften wie der EIR zu schaffen, so transparent und kohärent wie möglich vorzugehen; fordert die Kommission auf, die Schaffung eines solchen Rahmens zu prüfen, der eigens für eine ausgewogene und gleichmäßige Entwicklung, Beschäftigung, Soziales und Integration im Zusammenhang mit der europäischen Säule sozialer Rechte eingerichtet würde; |
|
24. |
bekräftigt im Anschluss an seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 seine Aufforderung an die Kommission, einen Vorschlag für den Abschluss eines EU-Paktes für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte vorzulegen und damit ihre einschlägigen thematischen Jahresberichte wirksam mit den Ergebnissen der bestehenden Überwachungsmechanismen und Instrumenten für die regelmäßige Bewertung zu bündeln, die zu gegebener Zeit vorzulegen sind; erinnert daran, dass die Kommission als Hüterin der Verträge unter uneingeschränkter Achtung der in Artikel 298 AEUV und den Artikeln 41und 47 der Grundrechtecharta niedergelegten Grundsätze einer guten und wirksamen Verwaltung die Pflicht hat, die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts und die Einhaltung der in den Verträgen verankerten Grundsätze und Ziele durch die Mitgliedstaaten und alle Organe und Einrichtungen der Union zu überwachen und zu bewerten und ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung bestimmter Richtlinien und Verordnungen aktiv zu unterstützen; empfiehlt daher, diese Aufgabe im Rahmen des vorstehend genannten Politikzyklus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte ab 2018 zu berücksichtigen und ihre diesbezüglichen thematischen Jahresberichte – mit den Ergebnissen der bestehenden Überwachungsmechanismen und Instrumente für die regelmäßige Bewertung – fristgerecht vorzulegen; |
|
25. |
weist darauf hin, dass das Parlament die Kommission wiederholt aufgefordert hat, die Umsetzung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen im Umweltbereich proaktiver zu überwachen, zu lenken und zu unterstützen; |
|
26. |
begrüßt, dass sich die Kommission verpflichtet hat, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Durchführung der europäischen Rechtsvorschriften durch die Vorbereitung von Umsetzungsplänen für bestimmte Richtlinien und Verordnungen aktiv zu unterstützen; |
|
27. |
ist der Auffassung, dass das Parlament in Anbetracht seiner Mitverantwortung für die Sicherstellung der Um- und Durchsetzung des EU-Rechts entsprechend der Interinstitutionellen Vereinbarung und der ihm gemäß Artikel 14 EUV übertragenen entsprechenden Kontrollbefugnis über die Kommission automatisch über jedes eröffnete EU-Pilot-Verfahren und über jedes eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren informiert werden sollte und, unter Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeitsbestimmungen für die erfolgreiche Abwicklung der Fälle, angemessenen Zugang zu den Unterlagen, die mit diesen beiden Arten von Verfahren im Zusammenhang stehen, erhalten sollte, insbesondere dann, wenn sie aufgrund von Petitionen zustande gekommen sind; |
|
28. |
spricht sich dafür aus, dass Vertreter der Mitgliedstaaten während der Erörterung von Petitionen im Petitionsausschuss vermehrt zugegen sind; |
|
29. |
stellt fest, dass die Anwendung des EU-Rechts in den Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend ist, was sich in der hohen Zahl der an die Kommission gerichteten Beschwerden und der beim Parlament eingehenden Petitionen widerspiegelt; begrüßt die Absicht der Kommission wie in ihrer Mitteilung vom Dezember 2016 dargestellt, den Einsatz von vorbeugenden Instrumenten wie Paket-Sitzungen, Umsetzungsleitlinien, Expertengruppen und Fachnetzen (einschließlich des SOLVIT-Netzes), zu erhöhen und den Aufbau von Kapazitäten in den Mitgliedstaaten zur Durchsetzung des EU-Rechts zu unterstützen; ersucht die Kommission, zur Umsetzung dieser neuen Durchsetzungspolitik die Bestimmungen von Artikel 197 AEUV in umfassender Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und den Organen der Union anzuwenden; fordert die Kommission auf, ihre Handhabung von Petitionen durch zeitnahe und ausführliche Antworten zu verbessern; |
|
30. |
weist darauf hin, dass die Kommission ungeachtet des Umstands, dass 95 Vertragsverletzungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurden und der EuGH entschieden hat, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, nur in drei dieser Fälle den Gerichtshof gemäß Artikel 260 AEUV angerufen hat; hält es für äußerst wichtig, dafür Sorge zu tragen, dass die Entscheidungen des Gerichtshofs uneingeschränkt und zeitnah vollstreckt werden, und gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel 279 AEUV umfassend in Anspruch zu nehmen, damit das EU-Recht und die Autorität des EuGH nicht untergraben werden; fordert die Kommission auf, diese Problematik anzugehen und dem Parlament regelmäßig über den Stand Bericht zu erstatten; |
|
31. |
hebt hervor, dass alle EU-Institutionen an die Verträge und die Grundrechtecharta gebunden sind (12); |
|
32. |
empfiehlt, in jede interparlamentarische Aussprache über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte die Zivilbevölkerung und die Bürger einzubinden, beispielsweise durch die dem Parlament übermittelten Petitionen und die europäische Bürgerinitiative; |
|
33. |
betont, dass zwischen den EU-Institutionen und den Mitgliedstaaten geschlossene Absichtserklärungen („Memoranda of Understanding“) nicht als Rechtsakte der Europäischen Union im Sinne von Artikel 288 AEUV gelten; |
|
34. |
hebt die große Bedeutung von Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Ausarbeitung und Anwendung des EU-Rechts durch die Organe der EU hervor; hebt insbesondere den Grundsatz der demokratischen Rechenschaftspflicht – und die Rolle, die das Parlament bei seiner Gewährleistung spielt – sowie das Recht der EU-Bürger auf Zugang zur Justiz und auf gute Verwaltung, wie es in den Artikeln 41 und 47 der Grundrechtecharta niedergelegt ist, hervor; stellt fest, dass die Bürger diesen Rechten und Grundsätzen zufolge über einen angemessenen und einfachen Zugang zu den Entwürfen der sie betreffenden Rechtsakte verfügen müssen; erinnert daran, dass auch die Mitgliedstaaten diesen Rechten und Grundsätzen höchste Bedeutung beimessen sollten, wenn sie Entwürfe von Rechtsakten zur Umsetzung von EU-Recht vorlegen; |
|
35. |
fordert die Kommission auf, soweit möglich und erforderlich, die finanziellen Ressourcen der EU wie den Europäischen Sozialfonds, die für die Stärkung der institutionellen Kapazitäten von Behörden und Interessengruppen sowie für eine effiziente öffentliche Verwaltung bestimmt sind, aufzustocken, um das soziale Wohlergehen und die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern und die Wirksamkeit von Rechtsvorschriften im Sozialbereich zu verbessern; fordert die Kommission auf, von Artikel 197 AEUV umfassend Gebrauch zu machen, um dazu beizutragen, den Aufbau von Kapazitäten zur Durchführung und Durchsetzung des EU-Rechts in den Mitgliedstaaten voranzutreiben; |
|
36. |
fordert die Kommission auf, Instrumente zu entwickeln, mit denen die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden sollen, Umsetzungsprobleme zu erkennen, sie in einem frühen Stadium des Vertragsverletzungsverfahrens anzugehen und sich um gemeinsame Lösungen zu bemühen; |
|
37. |
weist erneut darauf hin, dass diejenigen Rechtsvorschriften, die zu den schwerwiegendsten Vertragsverletzungsverfahren führen, das Ergebnis der Umsetzung von Richtlinien sind; weist erneut darauf hin, dass Verordnungen in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung haben und zwingend anzuwenden sind; fordert daher die Kommission auf, wenn möglich auf Verordnungen zurückzugreifen, wenn sie beabsichtigt, Legislativvorschläge vorzulegen; vertritt die Auffassung, dass ein solcher Ansatz das Risiko einer Überregulierung verringern könnte; |
|
38. |
weist darauf hin, dass Vorabentscheidungen dazu beitragen zu klären, wie das Unionsrecht anzuwenden ist; vertritt die Auffassung, dass der Rückgriff auf dieses Verfahren eine einheitliche Auslegung und Durchführung der EU-Rechtsvorschriften ermöglicht; fordert die Kommission daher auf, wirksamer zu überwachen, ob die einzelstaatlichen Gerichte ihrer Verpflichtung nachkommen, den EuGH gemäß Artikel 267 AEUV um Vorabentscheidungen zu ersuchen; legt daher den Gerichten der Mitgliedstaaten nahe, bei Zweifeln den EuGH anzurufen und auf diese Weise Vertragsverletzungsverfahren vorzubeugen; |
|
39. |
fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinie 2016/1164/EG des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (13) besonders sorgfältig zu überwachen und erforderlichenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wobei sie ein besonders wachsames Auge auf eine fehlerhafte oder mangelhafte Anwendung haben sollte; |
|
40. |
begrüßt die fortgesetzten Bemühungen der Kommission, die EU-Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes durchzusetzen, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten zu sorgen und die Unzulänglichkeiten bei der Durchführung und der Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes anzugehen, wenn notwendig auch durch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren; verweist jedoch nachdrücklich auf die bekannten Grenzen der Wirksamkeit der EU-Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes und insbesondere der Umwelthaftungsrichtlinie; fordert die Kommission auf, die Entschließung des Parlaments vom 26. Oktober 2017 (14) zur Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie zur Kenntnis zu nehmen; weist darauf hin, dass in einigen Mitgliedstaaten das Recht auf eine gesunde Umwelt durch Mängel bei der Umsetzung und Durchsetzung des Umweltrechts der EU untergraben wird, insbesondere, was die Verhinderung von Luft- und Wasserverschmutzung sowie einer Beeinträchtigung der Abfallbewirtschaftung und der Infrastrukturen für die Abwasserbehandlung betrifft; betont, dass sich durch eine vollständige Umsetzung des Umweltrechts der EU Einsparungen für die Wirtschaft in der EU in Höhe von 50 Milliarden EUR jährlich an in erster Linie Gesundheitskosten und an unmittelbaren Umweltkosten ergeben dürften; |
|
41. |
hebt hervor, dass der Besitzstand der EU auch von der EU abgeschlossene internationale Abkommen umfasst; nimmt mit ernster Besorgnis zur Kenntnis, dass die EU-Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes womöglich nicht mit dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („das Übereinkommen von Aarhus“) (15) vereinbar sind, da sie Umweltorganisationen und der Öffentlichkeit keinen ausreichenden Zugang zu Gerichten gewähren; fordert die Kommission daher auf, die Erkenntnisse und Empfehlungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (16) und den Standpunkt des Rates vom 17. Juli 2017 (17) zu berücksichtigen und nach Mitteln und Wegen zu suchen, das Übereinkommen von Aarhus in einer Weise einzuhalten, die mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung und dem System der gerichtlichen Überprüfung der Union vereinbar ist; |
|
42. |
fordert die Kommission auf, der Umsetzung der in den Bereichen Asyl und Migration verabschiedeten Maßnahmen besonderes Augenmerk zu widmen, um sicherzustellen, dass sie mit den in der Grundrechtecharta verankerten Prinzipien vereinbar sind, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um etwaige Schwierigkeiten bei der Umsetzung zu überwinden, und erforderlichenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten; stellt mit Besorgnis fest, dass bestimmte Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen in den Bereichen Asyl und Migration missachten, insbesondere, was die Umverteilung von Asylsuchenden angeht; unterstreicht, dass auf die mangelnde Solidarität einiger Mitgliedstaaten in den Bereichen Asyl und Migration reagiert werden muss, damit alle Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen einhalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, den zunehmenden Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft und zur sexuellen Ausbeutung einzudämmen; |
|
43. |
fordert die Kommission auf, eine effektive Antwort auf die sich entwickelnde Migrations- und Sicherheitssituation zu geben und die Europäische Migrationsagenda und die mit dieser zusammenhängenden Umsetzungspakete auf effiziente Weise durchzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) (18) ordnungsgemäß umzusetzen und regelmäßig über die Umsetzung der Europäischen Agenda für Migration Bericht zu erstatten; |
|
44. |
fordert die Kommission auf, die Vereinbarkeit der Null-Stunden-Verträge mit den EU-Rechtsvorschriften im Bereich Beschäftigung wie der Richtlinie über Teilzeitarbeit zu prüfen, da sich viele der 2016 eingegangenen Petitionen auf prekäre Arbeitsverhältnisse bezogen; |
|
45. |
begrüßt, dass in dem Bericht die Rolle des Parlaments hervorgehoben wird, das die Kommission im Wege von parlamentarischen Anfragen und Petitionen auf Mängel bei der Anwendung des EU-Rechts in den Mitgliedstaaten aufmerksam macht; weist darauf hin, dass eine effektivere Anwendung des EU-Rechts, wie sie in den Verträgen vorgesehen ist, dadurch gefördert werden kann, dass die nationalen Parlamente ihre jeweiligen Regierungen engmaschiger kontrollieren, wenn diese am Rechtsetzungsprozess beteiligt sind; |
|
46. |
ist besorgt darüber, dass die nicht übereinstimmenden Übersetzungen zahlreicher Richtlinien in die Amtssprachen der EU dazu führen könnten, dass die unterschiedlichen Sprachfassungen zu unterschiedlichen Auslegungen der jeweiligen Texte und Abweichungen bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten führen; bedauert, dass diese Unterschiede bei der Umsetzung und der Auslegung von Richtlinien nicht systematisch, sondern nur im Wege einer Klarstellung durch ein Urteil des EuGH aufgedeckt werden können; |
|
47. |
ruft in Erinnerung, dass die nationalen Parlamente sowohl bei der Überwachung der Ausarbeitung von Rechtsakten der EU im Vorfeld der Legislativtätigkeit als auch nach dem Erlass der Vorschrift bei der Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten eine wichtige Funktion innehaben; fordert die nationalen Parlamente auf, diese Aufgabe proaktiv wahrzunehmen; |
|
48. |
ist der Ansicht, dass im Einklang mit den Bemühungen der Kommission um bessere und wirksamere EU-Rechtsetzung stets die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden sollten; |
|
49. |
fordert erneut, dass in den einschlägigen Generaldirektionen (GD IPOL, GD EXPO und GD EPRS) ein unabhängiger Mechanismus für die Ex-post-Bewertung der Auswirkungen der wichtigsten vom Parlament im Rahmen der Mitentscheidung und gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommenen EU-Rechtsvorschriften eingerichtet wird; |
|
50. |
fordert die Kommission auf, die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften mit Bestimmungen zur Bekämpfung von Korruptionspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts besonders sorgfältig zu überwachen und die geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Phänomene zu ergreifen; |
|
51. |
weist die Mitgliedstaaten und die EU-Organe darauf hin, dass die fristgerechte und ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten für die EU nach wie vor vorrangig ist; betont, wie wichtig es ist, die in Artikel 5 EUV aufgeführten Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zu wahren, um für eine bessere Überwachung der Anwendung des Unionsrechts zu sorgen; hält es für geboten, das Bewusstsein für die Bestimmungen der geltenden Richtlinien zu schärfen, die die verschiedenen Aspekte des Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen, und diesen Grundsatz in der Praxis zu verwirklichen; |
|
52. |
fordert die EU-Organe auf, stets ihrer Pflicht zur Einhaltung des EU-Primärrechts nachzukommen, wenn sie Vorschriften des EU-Sekundärrechts und rechtlich nicht verbindliche Maßnahmen („Soft Law“) verabschieden, Strategien ausarbeiten oder Vereinbarungen bzw. Abkommen mit Institutionen außerhalb der EU abschließen, die Mitgliedstaaten mit allen verfügbaren Mitteln in ihren Bemühungen zu unterstützen, die EU-Rechtsvorschriften in allen Bereichen umzusetzen und die Werte und Prinzipien der Union zu achten, insbesondere im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen in den Mitgliedstaaten; |
|
53. |
schließt sich dem Standpunkt der Kommission an, dass Einzelbeschwerden eine äußerst wichtige Funktion dabei erfüllen, tiefer gehende, die Interessen der Bürger und Unternehmen berührende Probleme bei der Durchsetzung und der Anwendung des EU-Rechts zu erkennen; |
|
54. |
hebt hervor, dass es den Bürgern und Unternehmen durch das Fehlen eines kohärenten und umfassenden Katalogs an kodifizierten Regeln für eine gute Verwaltung in der Union erschwert wird, die ihnen nach Unionsrecht zustehenden Rechte leicht und umfassend zu verstehen; hebt daher hervor, dass die Kodifizierung der Regeln für eine gute Verwaltung in Form einer Verordnung, in der die einzelnen Aspekte des Verwaltungsverfahrens – darunter Mitteilungen, verbindliche Fristen, das Anhörungsrecht und das Recht einer jeden Person auf Akteneinsicht – dargelegt sind, gleichbedeutend mit der Stärkung der Rechte der Bürger und der Transparenz ist; vertritt die Auffassung, dass die Auslegung bestehender Regeln durch diese Verordnung zugänglicher, klarer und kohärenter würde, was den Bürgern und Unternehmen sowie der Verwaltung und ihren Mitarbeitern zugutekäme; |
|
55. |
weist erneut darauf hin, dass es in seinen Entschließungen vom 15. Januar 2013 und vom 9. Juni 2016 gefordert hat, dass im Einklang mit Artikel 298 AEUV Regeln für eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung der EU angenommen werden, und stellt fest, dass die Kommission diesen Forderungen keinen Vorschlag hat folgen lassen; fordert daher die Kommission einmal mehr auf, einen Legislativvorschlag für ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht vorzulegen und dabei bei den bisherigen Arbeiten des Parlaments in diesem Bereich anzusetzen; |
|
56. |
betont, dass die unzureichende Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche zu den eigentlichen Ursachen für die unzulängliche Umsetzung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen im Umweltbereich gehört; |
|
57. |
betont, dass ein hohes Maß an Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Lebensmittelsicherheit aufrechterhalten werden muss; |
|
58. |
betont, dass die wirksame Durchsetzung der Vorschriften der EU in den Bereichen Gesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umwelt für die Unionsbürger von großer Bedeutung ist, zumal sie sich auf ihr Alltagsleben auswirkt und im allgemeinen Interesse liegt; |
|
59. |
fordert die Kommission auf, grenzübergreifende Fälle von Vertragsverletzungen im Umweltbereich – in erster Linie der Rechtsvorschriften zur Luftreinhaltung – sowie die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts in künftigen Mitgliedstaaten sorgfältig zu überwachen; fordert die Kommission außerdem auf, die Beschwerdeführer in angemessener und transparenter Weise zeitnah über die Argumentation der betroffenen Staaten zu der Beschwerde zu unterrichten; |
|
60. |
weist darauf hin, dass die Zahl der Vertragsverletzungsverfahren im Umweltbereich 2016 im Vergleich zu 2015 zwar zurückgegangen ist, ist jedoch besorgt darüber, dass die Zahl der Verfahren in den Bereichen Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gestiegen ist, und fordert die Kommission auf, diesem Umstand besondere Aufmerksamkeit zu widmen; |
|
61. |
betont, dass die Gleichheit von Frauen und Männern ein wichtiger Grundsatz der EU ist, der durchgängig in allen Politikbereichen berücksichtigt werden muss; |
|
62. |
hebt die grundlegende Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit im Hinblick auf die Legitimierung jeglicher Form der demokratischen Staatsführung hervor; betont, dass sie ein Grundpfeiler der Rechtsordnung der EU ist und als solcher mit dem Konzept einer auf Rechtsstaatlichkeit beruhenden Union im Einklang steht; |
|
63. |
weist darauf hin, dass der Grundsatz der Gleichheit – nämlich die Lohngleichheit – seit 1957 in den Europäischen Verträgen verankert ist (Artikel 157 AEUV), und betont, dass die EU gemäß Artikel 153 AEUV generell auf dem Gebiet der Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz tätig werden kann; |
|
64. |
nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass die Möglichkeiten zur Bekämpfung der unmittelbaren und der mittelbaren geschlechtsspezifischen Diskriminierung bei der Entgeltzahlung und zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles durch die weite Auslegung des Grundsatzes der Lohngleichheit – wie vom EuGH in seinem Urteilen und in der umfangreichen Rechtsprechung zu dem einschlägigen Artikel formuliert – zwar erweitert wurden, betont jedoch, dass noch viel zu tun ist, um das anhaltende geschlechtsspezifische Lohngefälle in der EU zu beseitigen; |
|
65. |
bedauert zutiefst, dass sich die Einführung von Rechtsgrundsätzen, mit denen Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen verboten werden, als nicht ausreichend erwiesen hat, um das anhaltende geschlechtsspezifische Lohngefälle zu beseitigen; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Neufassung der Richtlinie 2006/54/EG dafür sorgen müssen, dass alle Bestimmungen in Tarifverträgen, Tarifordnungen, Tarifabschlüssen und individuellen Arbeitsverträgen, die dem Grundsatz des gleichen Entgelts bei gleicher Arbeit zuwiderlaufen, für nichtig erklärt werden bzw. werden können oder geändert werden können; |
|
66. |
betont, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission ein Augenmerk auf die Umsetzung des Unionsrechts und insbesondere der Bestimmungen hinsichtlich der Lohngleichheit richten sollten; bekräftigt, dass es wichtig ist, den Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern in eine Reihe von EU-Richtlinien einzubeziehen, und betrachtet alternative Instrumente als wertvolle Mittel für die korrekte Umsetzung des EU-Rechts; hält es für geboten, das Bewusstsein für die Bestimmungen der geltenden Richtlinien zu schärfen, die die verschiedenen Aspekte des Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen, und diesen Grundsatz in der Praxis zu verwirklichen; betont, dass durch Tarifverhandlungen die weitere Anwendung der EU-Rechtsvorschriften über die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern, Elternurlaub, Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten, einschließlich eines allgemeinen wöchentlichen Ruhetages, erreicht werden kann, um für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben bei Frauen und Männern zu sorgen und ihre Lage auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern; |
|
67. |
weist auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 hin, in der der Erlass einer EU-Verordnung über ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht gemäß Artikel 298 AEUV gefordert wurde; nimmt mit Enttäuschung zur Kenntnis, dass die Kommission dem Ersuchen des Parlaments, einen Vorschlag für einen Rechtsakt über ein Verwaltungsverfahrensrecht vorzulegen, nicht nachgekommen ist; |
|
68. |
weist auf die große Bedeutung der Erhebung von nach Möglichkeit nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten hin, damit die Fortschritte im Hinblick auf die Stärkung der Rechte der Frau beurteilt werden können; |
|
69. |
bedauert die lückenhaften Vorgehensweise der Kommission im Bereich des Tierschutzes, die die schwerwiegenden Unstimmigkeiten unberücksichtigt lässt, die zahlreiche Bürger in Ausübung ihres Petitionsrechts gemeldet haben; fordert erneut die Einleitung einer neuen Strategie auf EU-Ebene zur Schaffung eines klaren und umfassenden Rechtsrahmens, der die Anforderungen von Artikel 13 AEUV in vollem Umfang erfüllt und mit dem sich alle bestehenden Lücken schließen lassen und sich ein umfassender und wirksamer Tierschutz sicherstellen lässt; |
|
70. |
fordert die Kommission auf, die Petitionen gründlich zu prüfen, denen zufolge sich die Qualität von Lebensmitteln der gleichen Marke in verschiedenen Mitgliedstaaten unterscheidet; fordert die Kommission nachdrücklich auf, unlautere Praktiken zu unterbinden und sicherzustellen, dass alle Verbraucher gleich behandelt werden; |
|
71. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0385.
(2) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(3) ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.
(4) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(5) ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 246.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0409.
(7) ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 126.
(8) ABl. C 440 vom 30.12.2015, S. 17.
(9) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(10) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 15.
(11) ABl. C 18 vom 19.1.2017, S. 10.
(12) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. September 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-8/15 P bis C-10/15 P, Ledra Advertising Ltd (C-8/15 P), Andreas Eleftheriou (C-9/15 P), Eleni Eleftheriou (C-9/15 P), Lilia Papachristofi (C-9/15 P), Christos Theophilou (C-10/15 P), Eleni Theophilou (C-10/15 P) / Europäische Kommission und Europäische Zentralbank (ECLI:EU:C:2016:701).
(13) ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1.
(14) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0414.
(15) ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
(16) ACCC/C/2008/32 (EU), Teil II, angenommen am 17. März 2017.
EMPFEHLUNGEN
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/121 |
P8_TA(2018)0256
Verhandlungen über die Neufassung des Assoziierungsabkommens EU/Chile
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13 Juni 2018 an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu den Verhandlungen über die Neufassung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Chile (2018/2018(INI))
(2020/C 28/15)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf Artikel 2 und 3 und Titel V, insbesondere Artikel 21 und 36, des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie den Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
|
— |
gestützt auf Artikel 218 AUEV, |
|
— |
unter Hinweis auf das bestehende Assoziierungsabkommen zwischen der Republik Chile und der Europäischen Union, |
|
— |
unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union und Chile am 16. November 2017 Verhandlungen über eine Neufassung des Assoziierungsabkommens aufgenommen haben, |
|
— |
unter Hinweis darauf, dass der Rat am 13. November 2017 Leitlinien für die Verhandlungen über dieses Abkommen angenommen hat, |
|
— |
unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung, die in der 25. Sitzung des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Chile vom 22. Januar 2018 angenommen wurde, |
|
— |
unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 14. September 2017 an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu den Verhandlungen über die Modernisierung der Handelssäule des Assoziierungsabkommens EU-Chile (1), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2017 zu den politischen Beziehungen der EU zu Lateinamerika (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die im Rahmen des Forums der Zivilgesellschaft EU-CELAC am 11. Mai 2015 abgegebene Erklärung mit dem Titel „Equality, rights and democratic participation for the peoples of Europe and Latin America and the Caribbean“(Gleichstellung, Rechte und demokratische Teilhabe für die Völker Europas, Lateinamerikas und der Karibik), |
|
— |
gestützt auf Artikel 108 Absatz 4 und Artikel 52 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0158/2018), |
|
A. |
in der Erwägung, dass Chile und die EU durch gemeinsame Werte und enge kulturelle, wirtschaftliche und politische Beziehungen verbunden sind; |
|
B. |
in der Erwägung, dass Chile und die EU enge Partner sind, wenn es um die Bewältigung regionaler und globaler Herausforderungen etwa in den Bereichen Klimawandel, internationale Sicherheit, nachhaltige Entwicklung und Weltordnungspolitik geht; |
|
C. |
in der Erwägung, dass Chile sich entschieden für Demokratie und Menschenrechte, freien und offenen Handel und Multilateralismus einsetzt; in der Erwägung, dass das Land darüber hinaus ein wichtiges Mitglied der Pazifischen Allianz, der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) und der Union Südamerikanischer Nationen (UNASUR) sowie ein Land mit hohem Einkommen ist und der OECD angehört; |
|
D. |
in der Erwägung, dass Chile in regionalen Angelegenheiten stets eine wichtige Rolle gespielt hat, etwa als Garantiegeber im kolumbianischen Friedensprozess und bei den Gesprächen zwischen der venezolanischen Regierung und der Opposition in Santo Domingo; in der Erwägung, dass Chile sich aus den Gesprächen über die Zukunft Venezuelas zurückgezogen hat, weil die Mindestbedingungen für eine demokratische Präsidentschaftswahl und eine institutionelle Normalisierung nicht erfüllt wurden; |
|
E. |
in der Erwägung, dass seit Januar 2014 ein Rahmenbeteiligungsabkommen für die Beteiligung Chiles an Krisenbewältigungsoperationen der EU besteht; in der Erwägung, dass sich Chile an der Operation EUFOR ALTHEA in Bosnien und Herzegowina sowie an einer Reihe von Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen beteiligt, was vom Engagement des Landes für Frieden und Sicherheit weltweit zeugt; |
|
F. |
in der Erwägung, dass die jüngsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erneut gezeigt haben, wie solide und ausgereift die chilenische Demokratie ist; in der Erwägung, dass Chile Nutzen aus einem starken Wirtschaftswachstum gezogen hat und seit einigen Jahrzehnten zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften Südamerikas zählt; in der Erwägung, dass die Reformanstrengungen in dem Land noch nicht abgeschlossen sind; |
|
G. |
in der Erwägung, dass die Tatsache, dass Abtreibung unter bestimmten Bedingungen seit Kurzem nicht mehr strafbar ist, belegt, dass die chilenische Gesellschaft der Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen zunehmend offen gegenübersteht; |
|
H. |
in der Erwägung, dass Chile im Index der menschlichen Entwicklung von 2016 zur Kategorie der Länder mit sehr hoher menschlicher Entwicklung gezählt wird und unter den lateinamerikanischen Ländern an erster Stelle sowie weltweit noch vor sieben Mitgliedstaaten der EU auf Platz 38 steht; |
|
I. |
in der Erwägung, dass das bestehende Assoziierungsabkommen wesentlich zur Vertiefung der politischen Beziehungen zwischen der EU und Chile sowie zu einer wesentlichen Vermehrung der Handels- und Investitionsströme beigetragen hat; in der Erwägung, dass die dauerhafte Achtung der Rechtsstaatlichkeit und ein stabiler rechtlicher und politischer Rahmens Chile und die EU in die Lage versetzen, freies Unternehmertum zu verwirklichen, und ein angemessenes Investitionsumfeld fördern, zu dem auch Garantien für den Grundsatz der Rechtssicherheit gehören; |
|
J. |
in der Erwägung, dass die EU und Chile in den vergangenen Jahren ehrgeizigere und umfassendere Abkommen mit anderen Partnern geschlossen haben; in der Erwägung, dass eine Neufassung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Chile daher das Potenzial birgt, die bestehenden Beziehungen unter anderem im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik in bedeutendem Maße auszubauen; |
|
K. |
in der Erwägung, dass das künftige Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Chile dem Wandel, der durch die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bewirkt werden soll, und der Bedeutung der internationalen Entwicklungszusammenarbeit für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung uneingeschränkt Rechnung tragen muss; |
|
L. |
in der Erwägung, dass ein aktualisiertes Assoziierungsabkommen – neben den Abkommen mit Mexiko und dem Mercosur, die derzeit (neu) verhandelt werden – in einer Zeit, in der andere Akteure wie China und Russland verstärkt versuchen, in der Region an Einfluss zu gewinnen, zu einer Stärkung der Rolle der EU als wichtiger Verbündeter Lateinamerikas beitragen würde; |
|
M. |
in der Erwägung, dass der Gemischte Parlamentarische Ausschuss (GPA) EU-Chile immer wieder seine Unterstützung für die Modernisierung des Assoziierungsabkommens zum Ausdruck gebracht hat – zuletzt in der Gemeinsamen Erklärung, die in seiner 25. Sitzung vom 22. Januar 2018 angenommen wurde; |
|
1. |
empfiehlt dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR),
Allgemeine Grundsätze
Multilateralismus sowie regionale und internationale Zusammenarbeit
Politischer Dialog und Zusammenarbeit
Institutionelle Bestimmungen
|
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Republik Chile zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0354.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0345.
III Vorbereitende Rechtsakte
EUROPÄISCHES PARLAMENT
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/126 |
P8_TA(2018)0244
Clearingpflicht, Meldepflichten und Risikominderungstechniken für OTC-Derivate, und Transaktionsregister ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und dieAnforderungen an Transaktionsregister (COM(2017)0208 – C8-0147/2017 – 2017/0090(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2020/C 28/16)
Abänderung 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (*1)
zum Vorschlag der Kommission
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0181/2018).
(*1) Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde am 27. Juli 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 16. August 2012 in Kraft. Die darin enthaltenen Anforderungen, namentlich das zentrale Clearing standardisierter außerbörslich („over the counter“) gehandelter Derivatekontrakte (im Folgenden „OTC-Derivatekontrakte“), Einschussanforderungen, Anforderungen für die Minderung des operationellen Risikos bei nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten, Meldepflichten für Derivatekontrakte, Anforderungen an zentrale Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) und Anforderungen an Transaktionsregister, tragen dazu bei, das Systemrisiko einzudämmen, indem der Markt für OTC-Derivate transparenter gemacht und das Gegenparteiausfallrisiko sowie das mit OTC-Derivaten verbundene operationelle Risiko verringert werden. |
|
(2) |
Eine Vereinfachung bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallender Bereiche und eine dem Verhältnismäßigkeitsgebot besser entsprechende Herangehensweise an diese Bereiche stehen im Einklang mit dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT), bei dem die Notwendigkeit im Vordergrund steht, Kosten zu senken und Vereinfachungen vorzunehmen, damit die Ziele der Unionsmaßnahmen möglichst effizient erreicht werden, und das insbesondere darauf abzielt, den Regelungs- und Verwaltungsaufwand abzubauen, ohne hierdurch das übergeordnete Ziel der Erhaltung der Finanzstabilität und der Verringerung von Systemrisiken zu beeinträchtigen . |
|
(3) |
Effiziente und robuste Nachhandelssysteme und Sicherheitenmärkte sind wesentliche Voraussetzungen für eine intakte Kapitalmarktunion und bewirken eine Vertiefung der Anstrengungen zur Förderung von Investitionen, Wachstum und Beschäftigung im Einklang mit den politischen Prioritäten der Kommission. |
|
(4) |
In den Jahren 2015 und 2016 führte die Kommission zwei öffentliche Konsultationen zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch. Rückmeldungen zur Anwendung dieser Verordnung erhielt die Kommission außerdem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“), dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“) und dem Europäischen System der Zentralbanken (im Folgenden „ESZB“). Bei diesen öffentlichen Konsultationen zeigte sich, dass die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von den Interessenträgern unterstützt werden und keine größere Überarbeitung der Verordnung erforderlich ist. Am 23. November 2016 nahm die Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einen Bericht über die Überprüfung der Verordnung an. Wenngleich noch nicht alle Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in vollem Umfang anwendbar sind und eine umfassende Bewertung dieser Verordnung daher noch nicht möglich ist, wurden in dem Bericht Bereiche aufgezeigt, in denen gezielte Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf verhältnismäßigere, wirksamere und effizientere Weise verwirklicht werden. |
|
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte für alle finanziellen Gegenparteien gelten, die ein bedeutendes Systemrisiko für das Finanzsystem darstellen könnten. Die Definition der finanziellen Gegenparteien sollte daher geändert werden. |
|
(6) |
Bestimmte finanzielle Gegenparteien weisen ein so geringes Tätigkeitsvolumen am OTC-Derivatemarkt aus , dass davon kein bedeutendes Systemrisiko für das Finanzsystem ausgehen kann und ein zentrales Clearing wirtschaftlich nicht tragbar ist. Diese Gegenparteien, die allgemein als kleine finanzielle Gegenparteien bezeichnet werden , sollten von der Clearingpflicht befreit werden, jedoch weiterhin verpflichtet sein, Sicherheiten auszutauschen, um etwaige Systemrisiken zu mindern. Überschreitet eine kleine finanzielle Gegenpartei jedoch die Clearingschwelle für mindestens eine Kategorie von OTC-Derivaten, so sollte dies die Clearingpflicht für alle Kategorien von OTC-Derivaten auslösen, da enge Verflechtungen zwischen den finanziellen Gegenparteien bestehen und mögliche Systemrisiken für das Finanzsystem entstehen könnten, wenn diese Derivatekontrakte nicht zentral gecleart werden. |
|
(7) |
Nichtfinanzielle Gegenparteien sind weniger verflochten als finanzielle Gegenparteien. Oft sind sie auch nur in einer Kategorie von OTC-Derivaten aktiv. Von ihrer Tätigkeit geht daher weniger ein Systemrisiko für das Finanzsystem aus als von der Tätigkeit finanzieller Gegenparteien. Deshalb sollte die Clearingpflicht für nichtfinanzielle Gegenparteien dahin gehend eingeschränkt werden, dass die Clearingpflicht für diese nichtfinanziellen Gegenparteien nur noch in Bezug auf die Kategorie oder Kategorien von Vermögenswerten gilt, bei denen die Clearingschwelle überschritten wird▌. |
|
(7a) |
Da von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien unterschiedliche Risiken ausgehen, ist es notwendig, zwei verschiedene Clearingschwellen auszuarbeiten. Damit etwaigen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung getragen wird, sollten diese Schwellen regelmäßig aktualisiert werden. |
|
(8) |
Die Anforderung, bestimmte vor dem Inkrafttreten der Clearingpflicht geschlossene OTC-Derivatekontrakte zu clearen, führt zu Rechtsunsicherheit und praktischen Komplikationen bei nur begrenztem Nutzen. Insbesondere verursacht diese Anforderung den Gegenparteien dieser Kontrakte zusätzliche Kosten und Mühen und könnte auch das reibungslose Funktionieren des Marktes beeinträchtigen, ohne im Hinblick auf die einheitliche und kohärente Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer signifikante Verbesserungen zu bewirken. Deshalb sollte diese Anforderung aufgehoben werden. |
|
(9) |
Gegenparteien mit einem begrenzten Tätigkeitsvolumen an den OTC-Derivatemärkten haben Schwierigkeiten beim Zugang zum zentralen Clearing, sei es als Kunde eines Clearingmitglieds oder über indirekte Clearingvereinbarungen. Die Anforderung, wonach Clearingmitglieder indirekte Clearingdienste zu angemessenen handelsüblichen Bedingungen ermöglichen müssen, ist deshalb nicht effizient. Clearingmitglieder und Kunden von Clearingmitgliedern, die Clearingdienste direkt für andere Gegenparteien oder indirekt erbringen, indem sie ihren eigenen Kunden die Erbringung dieser Dienste für andere Gegenparteien ermöglichen, sollten daher ausdrücklich dazu verpflichtet werden, dies zu fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen zu tun. |
|
(10) |
Unter bestimmten Umständen sollte die Clearingpflicht ausgesetzt werden können. Eine solche Aussetzung sollte möglich sein, wenn die Kriterien, aufgrund deren eine bestimmte Kategorie von OTC-Derivaten der Clearingpflicht unterworfen wurde, nicht mehr erfüllt sind. Dies könnte der Fall sein, wenn sich eine OTC-Derivatekategorie nicht mehr für das vorgeschriebene zentrale Clearing eignet oder sich eines dieser Kriterien für eine bestimmte Kategorie von OTC-Derivaten wesentlich verändert hat. Die Clearingpflicht sollte auch ausgesetzt werden können, wenn eine CCP für eine bestimmte Kategorie von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei keine Clearingdienste mehr anbietet und diese Clearingdienste nicht schnell genug von anderen CCPs übernommen werden können. Die Aussetzung der Clearingpflicht sollte schließlich auch dann möglich sein, wenn dies als notwendig erachtet wird, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität in der Union abzuwenden. |
|
(11) |
Die Meldung historischer Geschäfte hat sich als schwierig erwiesen, da bestimmte Angaben, die nunmehr erforderlich sind, vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aber nicht gemeldet werden mussten, nicht verfügbar sind. Dies hat zu hohen Meldeausfällen und Qualitätsdefiziten bei den gemeldeten Daten geführt, während die Meldung dieser Geschäfte zugleich mit einer erheblichen Belastung verbunden ist. Daher ist es höchst wahrscheinlich, dass diese historischen Daten weiterhin ungenutzt bleiben. Hinzu kommt, dass einige dieser Geschäfte bis zum Eintritt des Termins für die Meldung historischer Geschäfte bereits abgelaufen sein werden, womit auch die damit verbundenen Positionen und Risiken hinfällig werden. Um dem abzuhelfen, sollte die Pflicht zur Meldung historischer Geschäfte abgeschafft werden. |
|
(12) |
Gruppeninterne Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien machen einen vergleichsweise geringen Anteil am gesamten OTC-Derivategeschäft aus und dienen in erster Linie der gruppeninternen Absicherung. Wenngleich diese Geschäfte daher nicht wesentlich zum Systemrisiko und zur Verflechtung betragen, bringt die Pflicht zur Meldung dieser Geschäfte für nichtfinanzielle Gegenparteien doch hohe Kosten und Belastungen mit sich. Alle Geschäfte zwischen Tochterunternehmen der Gruppe , bei denen mindestens eine Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist, sollten daher unabhängig vom Ort der Niederlassung der nichtfinanziellen Gegenpartei von der Meldepflicht ausgenommen werden. |
|
(13) |
Aufgrund des hohen Volumens an börsengehandelten Derivatekontrakten, die tagtäglich abgeschlossen werden, stellt die Meldepflicht für börsengehandelte Derivatekontrakte eine erhebliche Belastung für die Gegenparteien dar. Mit der am 1. Dezember 2017 veröffentlichten öffentlichen Konsultation der Kommission zur Zweckmäßigkeit der aufsichtlichen Meldung sollen Daten zu den Kosten für die Erfüllung der aufsichtlichen Meldepflichten auf Unionsebene und zu Einheitlichkeit, Kohärenz, Wirksamkeit, Effizienz und EU-Mehrwert dieser Pflichten gesammelt werden. Diese Konsultation bietet den Behörden die Möglichkeit, die Meldung börsengehandelter Derivategeschäfte ganzheitlich neben allen bestehenden und künftigen Meldewesen zu bewerten und das neue Berichtsumfeld zu berücksichtigen, das sich mit der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014▌ (5) ergeben hat; ferner bietet sie die Gelegenheit, Vorschläge dazu zu unterbreiten, wie die Belastung der Marktteilnehmer wirksam verringert werden kann, die börsengehandelte Derivategeschäfte melden müssen. Die Kommission sollte diese Erkenntnisse berücksichtigen, um künftige Änderungen an den Meldepflichten gemäß Artikel 9 Absatz 1 in Bezug auf die Meldung börsengehandelter Derivategeschäfte vorzuschlagen . |
|
(14) |
Um kleine nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht der Clearingpflicht unterliegen , von Meldepflichten zu entlasten, sollte die finanzielle Gegenpartei lediglich die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür tragen, einen einzigen Datensatz für die OTC-Derivatekontrakte zu melden , die mit einer nicht der Clearingpflicht unterliegenden nichtfinanziellen Gegenpartei geschlossen werden , und die Richtigkeit der gemeldeten Angaben sicherzustellen. Damit der finanziellen Gegenpartei die Daten vorliegen, die sie benötigt, um ihrer Meldepflicht nachzukommen, sollte die nichtfinanzielle Gegenpartei zu den OTC-Derivategeschäften Einzelheiten bereitstellen, bei denen nicht nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die finanzielle Gegenpartei in ihrem Besitz ist. Nichtfinanzielle Gegenparteien sollten allerdings die Möglichkeit haben, zu entscheiden, ob sie ihre OTC-Derivatekontrakte melden möchten. In diesem Fall sollte die nichtfinanzielle Gegenpartei die finanzielle Gegenpartei entsprechend informieren und die Verantwortung und die gesetzliche Haftung für die Meldung der Angaben tragen und ihre Richtigkeit der Angaben sicherstellen. |
|
(15) |
Die Verantwortung für die Meldung anderer Derivatekontrakte sollte ebenfalls festgelegt werden. Dementsprechend sollte festgelegt werden, dass die Verwaltungsgesellschaft eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) die Verantwortung und gesetzliche Haftung dafür trägt, die von diesem OGAW geschlossenen OTC-Derivatkontrakte für diesen OGAW zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Daten sicherzustellen. Ebenso sollte festgelegt werden, dass der Verwalter eines alternativen Investmentfonds (im Folgenden „AIF“) die Verantwortung und gesetzliche Haftung dafür trägt, die von diesem AIF geschlossenen OTC-Derivatkontrakte für diesen AIF zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Daten sicherzustellen. |
|
(16) |
Um eine uneinheitliche Anwendung der Risikominderungstechniken innerhalb der Union zu vermeiden, sollten Risikomanagementverfahren, die einen rechtzeitigen, angemessenen und unter angemessener Abgrenzung von den eigenen Vermögenswerten erfolgenden Austausch von Sicherheiten zwischen den Gegenparteien vorschreiben, und jede signifikante Änderung an diesen Verfahren vor der Anwendung von den Aufsichtsbehörden genehmigt werden. |
|
(16a) |
Um internationalen Diskrepanzen im Aufsichtsrecht vorzubeugen und der besonderen Art dieser Derivategeschäfte Rechnung zu tragen, sollte der verbindliche Austausch von Nachschussleistungen bei physisch abgewickelten Devisentermingeschäften und physisch abgewickelten Devisenswapgeschäften nur für Geschäfte zwischen Gegenparteien mit der höchsten Systemrelevanz, d. h. Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, gelten. |
|
(16b) |
Die Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken, etwa Portfoliokomprimierung, können zu einer Verringerung des Systemrisikos führen. Wenn Risiken in bestehenden Derivateportfolios verringert werden, ohne die Gesamtmarktposition des Portfolios zu verändern, können sie Gegenparteiausfallrisiken und Gegenparteirisiken im Zusammenhang mit einer Anhäufung ausstehender Bruttopositionen verringern. Die „Portfoliokomprimierung“wird in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definiert und ist vom Geltungsbereich der in der Union geltenden Handelspflicht ausgenommen, die in Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegt ist. Um diese Verordnung, wo dies erforderlich ist, an die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anzugleichen, sollte die Kommission unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen diesen beiden Verordnungen und der Möglichkeit einer Umgehung der Clearingpflicht in Zusammenarbeit mit der ESMA und dem ESRB prüfen, für welche Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken eine Ausnahme von der Clearingpflicht gewährt werden könnte. |
|
(17) |
Um die Transparenz und Berechenbarkeit der Einschusszahlungen zu erhöhen und CCPs davon abzuhalten, ihre Modelle zur Berechnung der Einschusszahlungen in einer Weise zu verändern, die prozyklisch erscheinen könnte, sollten die CCPs ihren Clearingmitgliedern Werkzeuge zur Simulation ihrer Einschussanforderungen und einen detaillierten Überblick über die von ihnen verwendeten Modelle für die Berechnung der Einschusszahlungen an die Hand geben. Dies steht im Einklang mit den vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden veröffentlichten internationalen Standards, insbesondere mit dem im Dezember 2012 (6) veröffentlichten Offenlegungsrahmen und den 2015 (7) veröffentlichten quantitativen Offenlegungsstandards für zentrale Gegenparteien, die für die Förderung eines genauen Verständnisses der mit jeder Beteiligung von Clearingmitgliedern an einer CCP verbundenen Risiken und Kosten und für eine größere Transparenz von CCPs gegenüber den Marktteilnehmern von Bedeutung sind. |
|
(18) |
Nach wie vor bestehen Unsicherheiten darüber, inwieweit auf gesonderten Sammel- oder Einzelkonten gehaltene Vermögenswerte insolvenzfern sind. Daher ist unklar, in welchen Fällen CCPs beim Ausfall eines Clearingmitglieds Kundenpositionen mit hinreichender Rechtssicherheit übertragen können oder in welchen Fällen CCPs Insolvenzerlöse mit hinreichender Rechtssicherheit direkt an Kunden auszahlen können. Um Clearinganreize zu setzen und den Clearingzugang zu verbessern, sollten die Vorschriften über die Insolvenzferne dieser Vermögenswerte und Positionen verdeutlicht werden. |
|
(19) |
Die Geldbußen, die die ESMA gegen die unmittelbar ihrer Aufsicht unterstehenden Transaktionsregister verhängen kann, sollten hinreichend wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um die Wirksamkeit der Aufsichtsbefugnisse der ESMA sicherzustellen und die Transparenz von OTC-Derivatepositionen und -risiken zu erhöhen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ursprünglich vorgesehenen Geldbußen haben sich in Anbetracht des aktuellen Umsatzes der Transaktionsregister als nicht hinreichend abschreckend erwiesen, was die Wirksamkeit der Aufsichtsbefugnisse, über die die ESMA im Rahmen dieser Verordnung gegenüber den Transaktionsregistern verfügt, einschränken könnte. Deshalb sollte die Obergrenze für die Grundbeträge der Geldbußen erhöht werden. |
|
(20) |
Behörden von Drittstaaten sollten Zugang zu den an Transaktionsregister in der Union gemeldeten Daten erhalten, wenn von dem betreffenden Drittstaat bestimmte Bedingungen in Bezug auf die Behandlung der Daten erfüllt werden und der betreffende Drittstaat eine rechtsverbindliche und rechtlich durchsetzbare Verpflichtung vorsieht, den Behörden der Union direkten Zugang zu den an Transaktionsregister in diesem Drittstaat gemeldeten Daten zu gewähren. |
|
(21) |
Die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sieht ein vereinfachtes Registrierungsverfahren für Transaktionsregister vor, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert sind und diese Registrierung zwecks Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ausweiten wollen. Ein ähnliches vereinfachtes Registrierungsverfahren sollte für die Registrierung von Transaktionsregistern eingerichtet werden, die bereits nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert sind und diese Registrierung zwecks Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Derivatekontrakte ausweiten wollen. |
|
(22) |
Unzureichende Qualität und Transparenz der von Transaktionsregistern produzierten Daten machen es für die Stellen, die Zugang dazu erhalten haben, schwierig, diese Daten zur Beobachtung der Derivatemärkte zu nutzen, und hindern die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden daran, Risiken für die Finanzstabilität beizeiten zu erkennen. Um Datenqualität und -transparenz zu verbessern und die Meldepflichten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit den Meldepflichten im Rahmen der Verordnungen (EU) 2015/2365 und (EU) Nr. 600/2014 in Einklang zu bringen, ist eine weitere Harmonisierung der Meldevorschriften und -anforderungen und insbesondere eine weitere Harmonisierung der Datenstandards, Methoden und Modalitäten für das Meldewesen sowie der Verfahren erforderlich, die die Transaktionsregister anzuwenden haben, wenn sie die gemeldeten Daten im Hinblick auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit validieren und Daten mit anderen Transaktionsregistern abgleichen. Darüber hinaus sollten Transaktionsregister den Gegenparteien auf Antrag Zugang zu allen Daten gewähren, die für sie gemeldet wurden, damit diese Gegenparteien die Richtigkeit dieser Daten überprüfen können. |
|
(22a) |
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und verstärkt Geschäfte abzugleichen, sollte die ESMA einen unionsweit einheitlichen Standard für die Meldung an Transaktionsregister einführen. Wenn CCPs und andere finanzielle Gegenparteien delegierte Meldepflichten übernehmen, würde ein einheitliches Format mehr Effizienz für alle Teilnehmer bedeuten. |
|
(23) |
Was die von Transaktionsregistern erbrachten Dienstleistungen angeht, so wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wettbewerbliche Rahmenbedingungen geschaffen. Die Gegenparteien sollten daher die Möglichkeit haben, das Transaktionsregister, an das sie ihre Meldungen richten wollen, selbst auszuwählen und auf Wunsch das Transaktionsregister zu wechseln. Um diesen Wechsel zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die Daten ohne Duplizierung und Unterbrechung verfügbar bleiben, sollten die Transaktionsregister geeignete Strategien einführen, die sicherstellen, dass die gemeldeten Daten auf Antrag eines meldepflichtigen Unternehmens ordnungsgemäß auf andere Transaktionsregister übertragen werden. |
|
(24) |
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht vor, dass die Clearingpflicht für Altersversorgungssysteme erst greifen sollte, wenn von den CCPs eine geeignete technische Lösung für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen entwickelt wurde. Da bisher keine gangbare Lösung entwickelt wurde, die Altersversorgungssystemen das zentrale Clearing ermöglicht, sollte diese befristete Ausnahmeregelung unter Berücksichtigung der großen Mehrheit der Altersversorgungssysteme um weitere zwei Jahre verlängert werden. Ziel sollte letztlich jedoch das zentrale Clearing bleiben, denn die aktuellen Entwicklungen in der Regulierung und auf den Märkten geben den Marktteilnehmern durchaus die Möglichkeit, innerhalb dieser Zeitspanne geeignete technische Lösungen zu entwickeln. Die Kommission sollte die Fortschritte der CCPs, Clearingmitglieder und Altersversorgungssysteme auf dem Weg zu gangbaren Lösungen für eine Beteiligung von Altersversorgungssystemen am zentralen Clearing mit Unterstützung der ESMA, der EBA, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden „EIOPA“) und des ESRB im Auge behalten und einen Bericht darüber erstellen. Dieser Bericht sollte auch auf die Lösungen und die damit verbundenen Kosten für die Altersversorgungssysteme eingehen und dabei auch Entwicklungen in der Regulierung und auf den Märkten Rechnung tragen, wie etwaigen Änderungen in Bezug auf die Art der clearingpflichtigen finanziellen Gegenpartei. ▌Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, diese Ausnahmeregelung um ein weiteres Jahre zu verlängern, wenn sie der Auffassung ist, dass die Interessenträger eine Lösung gefunden haben und mehr Zeit für deren Umsetzung benötigt wird . |
|
(24a) |
Kleine Altersversorgungssysteme sind ebenso wie als klein eingestufte finanzielle Gegenparteien nicht mit denselben Risiken wie große Altersversorgungssysteme verbunden; es ist daher angezeigt, ihnen eine längere Befreiung von der Clearingpflicht zu gewähren. Die Kommission sollte für diese Altersversorgungssysteme die Befreiung von dieser Pflicht auf drei Jahre ausweiten. Wenn die Kommission am Ende dieses Zeitraums zu der Auffassung gelangt, dass die kleinen Altersversorgungssysteme die erforderlichen Anstrengungen unternommen haben, um geeignete technische Lösungen für die Teilnahme am zentralen Clearing auszuarbeiten, und dass die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von Derivatekontrakten auf die Ruhestandseinkünfte von Rentenempfängern bestehen bleiben, sollte die Kommission berechtigt sein, die Ausnahmeregelung um zwei weitere Jahre zu verlängern. Nachdem die Befreiung ausgelaufen ist, sollten die kleinen Altersversorgungssysteme dieser Verordnung ebenso wie alle sonstigen Einrichtungen unterliegen, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Da kleine Altersversorgungssysteme weniger Derivatekontrakte abschließen, ist davon auszugehen, dass sie die die Clearingpflicht auslösende Schwelle nicht überschreiten. Daraus ergibt sich, dass selbst nach Ablauf der Befreiung die meisten kleinen Altersversorgungssysteme nach wie vor nicht der Clearingpflicht unterliegen würden. |
|
(24b) |
Die Befreiung der Altersversorgungssysteme sollte ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung weiter gelten und auch rückwirkend auf alle OTC-Derivatekontrakte angewendet werden, die nach dem 16. August 2018 ausgeführt werden, sofern diese Verordnung nach diesem Datum in Kraft tritt. Die rückwirkende Anwendung dieser Bestimmung ist erforderlich, um eine Lücke zwischen dem Ende der Anwendung der bestehenden Befreiung und der neuen Befreiung zu vermeiden, da beide demselben Zweck dienen. |
|
(25) |
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die handelsüblichen Bedingungen für die Erbringung von Clearingdiensten als fair, angemessen, transparenten und diskriminierungsfrei angesehen werden, und um den Zeitraum, in dem die Clearingpflicht für Altersversorgungssysteme nicht gelten sollte, zu verlängern. |
|
(26) |
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, insbesondere was die Verfügbarkeit der in Transaktionsregistern der Union enthaltenen Daten für die einschlägigen Behörden von Drittstaaten anbelangt, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden. |
|
(27) |
Um eine kohärente Harmonisierung der Vorschriften über Risikominderungsverfahren, die Registrierung von Transaktionsregistern und die Meldepflichten sicherzustellen, sollte die Kommission von der EBA, der EIOPA und der ESMA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards annehmen, in denen Folgendes geregelt wird: die aufsichtlichen Verfahren zur Gewährleistung der erstmaligen und laufenden Validierung der Risikomanagementverfahren, die rechtzeitige, angemessene und von den eigenen Vermögenswerten getrennte Sicherheiten vorschreiben, die Einzelheiten eines vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung eines bereits nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registrierten Transaktionsregisters, die Einzelheiten der vom Transaktionsregister anzuwendenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Meldepflichten durch die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Informationen und die Einzelheiten der Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) annehmen. |
|
(28) |
Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um die Datenstandards für die bei den verschiedenen Derivatekategorien zu meldenden Informationen sowie die Methoden und Modalitäten für das Meldewesen festzulegen. |
|
(29) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verhältnismäßigkeit der Vorschriften, die zu unnötigen Bürokratiebelastungen und Befolgungskosten führen, sicherzustellen, ohne die Finanzstabilität zu gefährden und die Transparenz von OTC-Derivatepositionen und -risiken zu erhöhen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
|
(30) |
Der Geltungsbeginn einiger Bestimmungen dieser Verordnung sollte zurückgestellt werden, damit alle wesentlichen Durchführungsmaßnahmen getroffen werden können und die Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, die zur Befolgung notwendigen Schritte zu unternehmen. |
|
(31) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) angehört und hat am […] eine Stellungnahme abgegeben. |
|
(32) |
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(32a) |
Die Clearingpflicht für Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und die Handelspflicht für Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollten aufeinander abgestimmt werden, sofern erforderlich und zweckmäßig. Daher sollte die Kommission einen Bericht zu den Änderungen erstellen, die in dieser Verordnung mit Blick auf die für Derivate geltende Clearingpflicht vorgenommen werden – insbesondere zu den Einrichtungen, die der Clearingpflicht und dem Aussetzungsmechanismus unterliegen –, und die auch in Bezug auf die Handelspflicht für Derivate im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgenommen werden sollten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:
|
-1. |
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Diese Verordnung gilt nicht für
|
|
-1a. |
In Artikel 1 Absatz 5 wird Buchstabe a gestrichen.
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem ... [fünf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung].
Unbeschadet des zweiten Unterabsatzes dieses Artikels , gelten Artikel 1 Absatz 7 Buchstabe d sowie Artikel 1 Absätze 8, 10 und 11 ab dem [▌6 Monate nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung ], und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 1 Absatz 7 Buchstabe e, Artikel 1 Absatz 9, Artikel 1 Absatz 12 Buchstaben b und c und Artikel 1 Absatz 16 gelten ab dem [▌18 Monate nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung ].
Tritt diese Verordnung nach dem 16. August 2018 in Kraft, gilt Artikel 89 Absatz 1 rückwirkend für sämtliche OTC-Derivatekontrakte, die die Altersversorgungssysteme nach dem 16. August 2018 und vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgeführt haben.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ...,
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C […] vom […], S. […].
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (ABl. ...) und Beschluss des Rates vom ...
(4) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(6) http://www.bis.org/cpmi/publ/d106.pdf
(7) http://www.bis.org/cpmi/publ/d125.pdf
(8) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).
(9) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(10) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(13) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(14) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(15) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(16) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“
(*1) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).“
ANHANG
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
1. |
In Abschnitt I werden die folgenden Buchstaben i, j und k angefügt:
|
|
2. |
In Abschnitt IV wird folgender Buchstabe da angefügt:
|
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/149 |
P8_TA(2018)0245
Gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt und Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2018 zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2015)0613 – C8-0389/2015 – 2015/0277(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2020/C 28/17)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0613), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0389/2015), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
unter Hinweis auf die vom italienischen Senat und vom maltesischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
|
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2016 (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Oktober 2016 (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
|
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0364/2016), |
|
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
|
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2015)0277
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juni 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1139).
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/151 |
P8_TA(2018)0246
CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch neuer schwerer Nutzfahrzeuge***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (COM(2017)0279 – C8-0168/2017 – 2017/0111(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2020/C 28/18)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0279), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0168/2017), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2017 (1), |
|
— |
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, |
|
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. April 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
|
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0010/2018), |
|
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
|
2. |
nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis; |
|
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
|
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2017)0111
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Juni 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/956).
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION
Vorschlag für CO2-Normen für schwere Nutzfahrzeuge
Wie am 8. November 2017 in der Mitteilung „Verwirklichung emissionsarmer Mobilität: Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt“(COM(2017)0675) angekündigt‚ beabsichtigt die Kommission, das dritte Mobilitätspaket in der ersten Hälfte des Monats Mai 2018 vorzulegen, einschließlich eines Vorschlags zur Festsetzung von Normen für CO2-Emissionen von LKW.
Zeitplan für die Entwicklung von VECTO/für die Verordnung über die Zertifizierung
Die Kommission verfolgt die technische Entwicklung des Instruments zur Berechnung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen (Vehicle Energy Consumption Calculation Tool, VECTO) mit dem Ziel, neue bekannte Technologien ab 2020 und andere Fahrzeugtypen (d. h. verbleibende Lastkraftwagen und Omnibusse) ab 2020 sowie Anhänger ab 2021 darin aufzunehmen.
Weitere Informationen über die Entwicklung von VECTO sowie über die Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 werden auf den entsprechenden Websites der Kommission veröffentlicht, um sicherzustellen, dass die Interessenträger und die Wirtschaftsbeteiligten regelmäßig informiert werden.
Entwicklung einer Prüfung im Fahrbetrieb auf der Straße im Rahmen der Verordnung über die Zertifizierung
Die Kommission erkennt die Bedeutung robuster repräsentativer Daten über die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch schwerer Nutzfahrzeuge an.
Die Verordnung (EU) 2017/2400 soll daher durch ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die Konformität des VECTO-Betriebs sowie der Merkmale der einschlägigen Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten und Systeme im Zusammenhang mit CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch geprüft und sichergestellt wird. Der Technische Ausschuss „Kraftfahrzeuge“soll noch vor Ende 2018 über das Prüfverfahren, das eine Prüfung der in der Herstellung befindlichen schweren Nutzfahrzeuge im Fahrbetrieb auf der Straße umfassen sollte, abstimmen.
Das Prüfverfahren soll auch die Grundlage für eine künftige Prüfung der Betriebsleistung von Fahrzeugen durch Hersteller und Typgenehmigungsbehörden oder durch unabhängige Dritte bilden.
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/154 |
P8_TA(2018)0249
Zusammensetzung des Europäischen Parlaments ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (00007/2018 – C8-0216/2018 – 2017/0900(NLE))
(Zustimmung)
(2020/C 28/19)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (00007/2018), |
|
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0216/2018), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2018 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments und auf seinen dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss des Rates (1), |
|
— |
gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0207/2018), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und – zur Information – der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0029.
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/155 |
P8_TA(2018)0250
Insolvenzverfahren: aktualisierte Anhänge zu der Verordnung***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ersetzung des Anhangs A der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren (COM(2017)0422 – C8-0238/2017 – 2017/0189(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2020/C 28/20)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0422), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0238/2017), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. Mai 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
|
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0174/2018), |
|
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
|
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2017)0189
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Juni 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ersetzung der Anhänge A und B der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/946).
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/157 |
P8_TA(2018)0251
Abkommen EU/Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf Außengrenzen und Visa für 2014 bis 2020 ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (09228/2017 – C8-0101/2018 – 2017/0088(NLE))
(Zustimmung)
(2020/C 28/21)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09228/2017), |
|
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (09253/2017), |
|
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0101/2018), |
|
— |
gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0196/2018), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Islands zu übermitteln. |
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/158 |
P8_TA(2018)0252
Abkommen EU/Schweiz über zusätzliche Regeln in Bezug auf Außengrenzen und Visa für 2014 bis 2020 ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum von 2014 bis 2020 (06222/2018 – C8-0119/2018 – 2018/0032(NLE))
(Zustimmung)
(2020/C 28/22)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06222/2018), |
|
— |
unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum von 2014 bis 2020 (06223/2018), |
|
— |
unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0119/2018), |
|
— |
gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0195/2018), |
|
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln. |
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/159 |
P8_TA(2018)0253
Umsetzung der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in Bulgarien und Rumänien *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (15820/1/2017 – C8-0017/2018 – 2018/0802(CNS))
(Anhörung)
(2020/C 28/23)
Das Europäische Parlament,
|
— |
in Kenntnis des Entwurfs des Rates (15820/1/2017), |
|
— |
gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C8-0017/2018), |
|
— |
gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0192/2018), |
|
1. |
billigt den Entwurf des Rates; |
|
2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
|
3. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern; |
|
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/160 |
P8_TA(2018)0255
Weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine (COM(2018)0127 – C8-0108/2018 – 2018/0058(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2020/C 28/24)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0127), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0108/2018), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die zusammen mit dem Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien angenommen wurde (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. Mai 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
|
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0183/2018), |
|
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
|
2. |
billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission; |
|
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
|
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2018)0058
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Juni 2018 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/947).
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission heben hervor, dass die Gewährung einer Makrofinanzhilfe der Union an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Empfängerstaat über wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips verfügt und die Achtung der Menschenrechte garantiert.
Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung dieser Voraussetzung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.
Vor dem Hintergrund, dass Auflagen im Zusammenhang mit Antikorruptionsmaßnahmen nicht erfüllt wurden und infolgedessen die dritte Rate des vorigen Makrofinanzhilfeprogramms gemäß dem Beschluss (EU) 2015/601 storniert wurde, heben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission hervor, dass eine weitere Makrofinanzhilfe an Fortschritte beim Vorgehen gegen die Korruption in der Ukraine geknüpft sein wird. Dafür müssen in der Grundsatzvereinbarung zwischen der EU und der Ukraine wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen festgelegt werden, die unter anderem die Pflicht umfassen, die Regierungsführung, die Verwaltungskapazitäten und die institutionellen Strukturen insbesondere im Hinblick auf die Korruptionsbekämpfung in der Ukraine zu stärken; im Einzelnen bedarf es eines Systems für die Überprüfung der Vermögenserklärungen, einer Überprüfung der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Unternehmen und eines funktionsfähigen Gerichts zur Verfolgung von Korruptionsdelikten gemäß den Empfehlungen der Venedig-Kommission. Auch die Auflagen hinsichtlich Maßnahmen gegen Geldwäsche und Steuervermeidung müssen festgelegt werden. Werden die Auflagen nicht erfüllt, setzt die Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union vorübergehend aus oder stellt sie ganz ein.
Die Kommission muss nicht nur das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Finanzhilfe unterrichten und ihnen die einschlägigen Unterlagen zur Verfügung stellen, sondern auch bei jeder Auszahlung öffentlich darüber berichten, ob alle wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, an die die jeweilige Auszahlung geknüpft war, erfüllt wurden, insbesondere diejenigen, die sich auf die Korruptionsbekämpfung beziehen.
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission weisen darauf hin, dass mit dieser Makrofinanzhilfe für die Ukraine gemeinsame Werte gefördert werden sollen, darunter eine nachhaltige und sozialverträgliche Entwicklung, die zur Entstehung neuer Arbeitsplätze und zur Reduzierung der Armut beiträgt, und die Selbstverpflichtung zum Aufbau einer starken Zivilgesellschaft. Die Kommission muss dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission, mit dem die Grundsatzvereinbarung gebilligt wird, eine Analyse der erwarteten sozialen Wirkung der Makrofinanzhilfe hinzufügen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wird diese Analyse dem Ausschuss der Mitgliedstaaten übermittelt und dem Parlament und dem Rat über das Register der Ausschussverfahren zur Verfügung gestellt.
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/163 |
P8_TA(2018)0263
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (COM(2016)0822 – C8-0012/2017 – 2016/0404(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2020/C 28/25)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0822), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0012/2017), |
|
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
unter Hinweis auf die vom deutschen Bundestag, vom deutschen Bundesrat, von der französischen Nationalversammlung, vom französischen Senat und vom österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei, |
|
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. Mai 2017 (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. April 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
|
— |
gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0395/2017), |
|
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
|
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
|
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
P8_TC1-COD(2016)0404
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Juni 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2018/958).
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/165 |
P8_TA(2018)0264
Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemietetenFahrzeugen im Güterkraftverkehr (COM(2017)0282 – C8-0172/2017 – 2017/0113(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2020/C 28/26)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
|
Vorschlag der Kommission |
|
Geänderter Text |
||||
|
|
|
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
|
Vorschlag der Kommission |
|
Geänderter Text |
||||
|
|
|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
|
Geänderter Text |
||
|
|
|
|
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
|
Geänderter Text |
||||
|
|
|
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
|
Geänderter Text |
||
|
|
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
|
Geänderter Text |
||
|
|
|
|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
|
Geänderter Text |
||||
|
|
|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer ii
Richtlinie 2006/1/EG
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
|
Geänderter Text |
||||
|
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Richtlinie 2006/1/EG
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
|
Geänderter Text |
||
„1a. Wurde das Fahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zugelassen oder in den Verkehr gebracht, in dem das mietende Unternehmen niedergelassen ist, können die Mitgliedstaaten die Nutzungsdauer des gemieteten Fahrzeugs innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets beschränken. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch in einem solchen Fall die Verwendung dieses Fahrzeugs in einem bestimmten Kalenderjahr für mindestens vier Monate gestatten.“ |
|
entfällt |
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2006/1/EG
Artikel 3 – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
|
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Unternehmen Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr zu den gleichen Bedingungen verwenden können, wie sie für die den Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelten, sofern die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind. |
|
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmen Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr zu den gleichen Bedingungen verwenden können, wie sie für die den Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelten, sofern die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind. |
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2
Richtlinie 2006/1/EG
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
|
Geänderter Text |
||||
|
|
|
1a. Wenn das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden ist, hat der Mitgliedstaat der Niederlassung des Unternehmens die Möglichkeit ,
|
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Richtlinie 2006/1/EG
Artikel 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
|
Geänderter Text |
||
|
|
|
„Artikel 3a 1. Die Informationen auf dem Kennzeichen eines Mietfahrzeugs werden in das nationale elektronische Register gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (*1) eingetragen. 2. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung eines Betreibers, die über die Nutzung eines Fahrzeugs informiert werden, das der Betreiber gemietet hat und das im Einklang mit den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurde, informieren die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats darüber. 3. Die Verwaltungszusammenarbeit gemäß Absatz 2 erfolgt mittels des durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (*2). eingerichteten Binnenmarkt-Informationssystems (IMI). |
||
|
|
|
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3
Richtlinie 2006/1/EG
Artikel 5a – Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
|
Geänderter Text |
|
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [das für fünf Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie berechnete Datum einfügen] einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor. Der Bericht muss Informationen über die Verwendung von Fahrzeugen enthalten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsstaat des mietenden Unternehmens gemietet wurden. Auf der Grundlage dieses Berichts prüft die Kommission, ob es notwendig ist, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen. |
|
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … [drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Änderungsrichtlinie] einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie vor. Der Bericht muss Informationen über die Verwendung von Fahrzeugen enthalten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Niederlassungsstaat des mietenden Unternehmens gemietet wurden. In dem Bericht wird insbesondere auf die Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit, auf die Steuereinnahmen, einschließlich steuerlicher Verzerrungen, und auf die Durchsetzung von Kabotagebestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 eingegangen. Auf der Grundlage dieses Berichts prüft die Kommission, ob es notwendig ist, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen. |
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
|
Geänderter Text |
|
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens [das für 18 Monate nach Inkrafttreten berechnete Datum einfügen] nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften. |
|
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum … [20 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0193/2018).
(*1) Unter Bezugnahme auf Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und unter Berücksichtigung der von der Kommission vorgeschlagenen Erweiterung der aufzunehmenden Informationen.
|
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/172 |
P8_TA(2018)0265
Einwand gegen einen delegierten Rechtsakt: Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2018 zu der Delegierten Verordnung der Kommission vom 2. März 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (C(2018)01194 – 2018/2614(DEA))
(2020/C 28/27)
Das Europäische Parlament,
|
— |
unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2018)01194), |
|
— |
gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1) , insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 46 Absatz 5, |
|
— |
unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (2) , |
|
— |
unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Fischereiausschusses, |
|
— |
gestützt auf Artikel 105 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (3) bis spätestens 2020 einen guten ökologischen Zustand der Meeresgewässer erreichen müssen, während die Gemeinsame Fischereipolitik gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu diesem Ziel beitragen muss; |
|
B. |
in der Erwägung, dass der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) in den Schlussfolgerungen seines einschlägigen Gutachtens (4) eine Reihe von Bedenken geltend machte, was die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf geschützte Arten und Lebensräume sowie den Schutz der Unversehrtheit des Meeresbodens angeht; in der Erwägung, dass diesen Bedenken im Rahmen der Erwägungen der zu überprüfenden Delegierten Verordnung nicht umfassend Rechnung getragen wurde; |
|
C. |
in der Erwägung, dass der STECF in seinem Gutachten auch darauf hinwies, dass die Zahlen zu den einschlägigen Fischereitätigkeiten, auf denen die vorgeschlagenen Maßnahmen beruhen, aus den Jahren 2010 bis 2012 stammen und daher möglicherweise veraltet sind; |
|
D. |
in der Erwägung, dass sich die noch nicht bekannte Zahl von Fischereifahrzeugen, die unter die teilweise zeitlich befristeten Ausnahmen gemäß Artikel 3b, 3c und 3e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission in der durch die zu überprüfende Delegierte Verordnung geänderten Fassung fallen würden, sehr wohl auf die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen auswirken könnte; |
|
E. |
in der Erwägung, dass der Begriff „alternatives Fanggerät mit Auswirkungen auf den Meeresgrund“gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission in der durch die zu überprüfende Delegierte Verordnung geänderten Fassung näher bestimmt werden muss; in der Erwägung, dass die Begriffsbestimmung, falls sie die Pulsfischerei umfasst, zu dem durch das Parlament am 16. Januar 2018 im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zur Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (5) angenommenen Verhandlungsmandat (6) im Widerspruch stehen würde; |
|
F. |
in der Erwägung, dass die Auswirkungen von „alternativen Fanggeräten mit Auswirkungen auf den Meeresgrund“immer noch wesentlich bedeutender sein könnten als jene anderer, teilweise verbotener Ausrüstung (Snurrewaden und schottische Wadennetze); |
|
G. |
in der Erwägung, dass die Überprüfungs- und Berichterstattungsklausel des vorgeschlagenen delegierten Rechtsakts nicht für die neu vorgeschlagenen Gebiete und deren Bewirtschaftung gilt, was eine transparente Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen – insbesondere in Bezug auf vor kurzem getestete alternative Fanggeräte, die Auswirkungen auf den Meeresgrund haben – unmöglich macht; |
|
1. |
erhebt Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission; |
|
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie darauf hinzuweisen, dass die Delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann; |
|
3. |
fordert die Kommission auf, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, in dem die genannten Bedenken berücksichtigt werden; |
|
4. |
beauftrag seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10.
(3) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(4) Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) (2017) – Bericht über die 54. Plenartagung (PLEN-17-01).
(5) Legislativverfahren 2016/0074(COD).
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0003.