ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 27

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
27. Januar 2020


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2020/C 27/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2020/C 27/02

Verbundene Rechtssachen C-609/17 und C-610/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Työtuomioistuin – Finnland) – Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö (TSN) ry/Hyvinvointialan liitto ry (C-609/17) und Auto- ja Kuljetusalan Työntekijäliitto AKT ry/Satamaoperaattorit ry (C-610/17) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Art. 153 AEUV – Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 – Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen – Art. 15 – Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Rechtsvorschriften und Tarifverträge – Arbeitnehmer, die während des bezahlten Jahresurlaubs infolge Krankheit arbeitsunfähig sind – Weigerung, die betreffenden Urlaubstage gutzuschreiben, sofern dadurch die tatsächliche Dauer des bezahlten Jahresurlaubs von vier Wochen nicht unterschritten wird – Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Unanwendbarkeit in Fällen, in denen nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte das Recht der Union durchgeführt wird)

2

2020/C 27/03

Rechtssache C-198/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol - Schweden) – CeDe Group AB/KAN sp. z o.o., in Insolvenz (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 – Art. 4 und 6 – Insolvenzverfahren – Anwendbares Recht – Europäisches Mahnverfahren – Nichtbegleichung einer vertraglichen Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Aufrechnungseinrede, die auf eine vor der Insolvenz entstandene vertragliche Forderung gestützt wird)

3

2020/C 27/04

Verbundene Rechtssachen C-203/18 und C-374/18: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Landgericht Köln – Deutschland) – Deutsche Post AG, Klaus Leymann/Land Nordrhein-Westfalen (C-203/18) und UPS Deutschland Inc. & Co. OHG, DPD Dynamic Parcel Distribution GmbH & Co. KG, Bundesverband Paket & Expresslogistik e. V./Deutsche Post AG (C-374/18) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EG] Nr. 561/2006 – Straßenverkehr – Sozialvorschriften – Fahrzeuge, die für die Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universalpostdienstes benutzt werden – Ausnahmen – Fahrzeuge, die teilweise für eine solche Zustellung benutzt werden – Richtlinie 97/67/EG – Art. 3 Abs. 1 – Universaldienst – Begriff)

4

2020/C 27/05

Rechtssache C-379/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - Deutschland) – Deutsche Lufthansa AG/Land Berlin (Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Richtlinie 2009/12/EG – Art. 3 und 6 – Art. 11 Abs. 1 und 7 – Flughafenentgelte – Schutz der Rechte der Flughafennutzer – Möglichkeit des Flughafenleitungsorgans, niedrigere als die von der unabhängigen Aufsichtsbehörde gebilligten Entgelte zu vereinbaren – Rechtsbehelfe des Flughafennutzers – Inzidentanfechtung vor einem Zivilgericht, das nach Billigkeit entscheidet)

5

2020/C 27/06

Rechtssache C-400/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie -Belgien) – Infohos/Belgische Staat (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f – Befreiungen – Von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen erbrachte Dienstleistungen – An Mitglieder und an Nichtmitglieder erbrachte Dienstleistungen)

5

2020/C 27/07

Verbundene Rechtssachen C-585/18, C-624/18 und C-625/18: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy -Polen) – A. K./Krajowa Rada Sądownictwa (C-585/18) und CP (C-624/18), DO (C-625/18)/Sąd Najwyższy (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf-Nichtdiskriminierung wegen des Alters – Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter des Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht, Polen] – Art. 9 Abs. 1 – Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit – Einrichtung einer neuen Kammer beim Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht], die u. a. für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Versetzung der Richter dieses Gerichts in den Ruhestand zuständig ist – Kammer, die mit Richtern besetzt ist, die vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Landesjustizrats neu ernannt werden – Unabhängigkeit des Landesjustizrats – Befugnis, die nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren nationalen Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen – Vorrang des Unionsrechts)

6

2020/C 27/08

Rechtssache C-678/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande) – Procureur-Generaal bij de Hoge Raad der Nederlanden (Vorlage zur Vorabentscheidung – Geschmacksmuster – Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Art. 90 Abs. 1 – Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen – Zuständigkeit der nationalen Gerichte erster Instanz – Ausschließliche Zuständigkeit der in dieser Bestimmung benannten Gerichte)

7

2020/C 27/09

Rechtssache C-706/18: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad voor Vreemdelingenbetwistingen - Belgien) – X/Belgische Staat (Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Einwanderungspolitik – Recht auf Familienzusammenführung – Richtlinie 2003/86/EG – Art. 5 Abs. 4 – Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung – Folgen der Nichteinhaltung der Frist für den Erlass einer Entscheidung – Automatische Ausstellung eines Aufenthaltstitels)

8

2020/C 27/10

Rechtssache C-737/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. November 2019 – Portugiesische Republik/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft [EGFL] – Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] – Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben – Von der Portugiesischen Republik getätigte Ausgaben)

9

2020/C 27/11

Rechtssache C-270/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. März 2019 von WB gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2019 in der Rechtssache T-579/18, WB/Kommission

9

2020/C 27/12

Rechtssache C-271/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. März 2019 von WB gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2019 in der Rechtssache T-329/18, WB/Kommission

10

2020/C 27/13

Rechtssache C-373/19: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 13. Mai 2019 - Finanzamt München Abteilung III gegen Dubrovin & Tröger GbR - Aquatics

10

2020/C 27/14

Rechtssache C-593/19: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Außenstelle Graz) (Österreich) eingereicht am 5. August 2019-SK Telecom Co. Ltd.

11

2020/C 27/15

Rechtssache C-607/19: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 12. August 2019 - Husqvarna AB gegen Lidl E-Commerce International GmbH & Co. KG

11

2020/C 27/16

Rechtssache C-641/19: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 30. August 2019 - EU gegen PE Digital GmbH

12

2020/C 27/17

Rechtssache C-685/19: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankenthal (Deutschland) eingereicht am 17. September 2019 - OK gegen Daimler AG

13

2020/C 27/18

Rechtssache C-703/19: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 24. September 2019 – J. K./Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach

14

2020/C 27/19

Rechtssache C-707/19: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia (Polen) eingereicht am 23. September 2019 – K.S./A.B.

15

2020/C 27/20

Rechtssache C-769/19: Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 21. Oktober 2019 – Strafverfahren gegen UC und TD

16

2020/C 27/21

Rechtssache C-770/19: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 21. Oktober 2019 - Myflyright GmbH gegen SunExpressGünes Ekspres Havacilik A

16

2020/C 27/22

Rechtssache C-772/19: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 22. Oktober 2019 - Bartosch Airport Supply Services

17

2020/C 27/23

Rechtssache C-775/19: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 22. Oktober 2019 - 5th AVENUE Products Trading GmbH gegen Hauptzollamt Singen

17

2020/C 27/24

Rechtssache C-784/19: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 22. Oktober 2019 – TEAM POWER EUROPE“ EOOD/Direktor na Teritorialna direktsia na Natsionalna agentsia za prihodite – Varna

18

2020/C 27/25

Rechtssache C-785/19: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken (Deutschland) eingereicht am 23. Oktober 2019 - Koch Media GmbH gegen HC

19

2020/C 27/26

Rechtssache C-792/19: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 28. Oktober 2019 - TUIfly GmbH gegen EUflight.de GmbH

20

2020/C 27/27

Rechtssache C-797/19: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 24. Oktober 2019 - B-GmbH gegen Finanzamt D

21

2020/C 27/28

Rechtssache C-800/19: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Polen), eingereicht am 30. Oktober 2019 – SM/Mittelbayerischer Verlag KG

22

2020/C 27/29

Rechtssache C-801/19: Vorabentscheidungsersuchen des Upravni sud u Zagrebu, eingereicht am 31. Oktober 2019 – FRANCK d.d., Zagreb/Ministarstvo financija Republike Hrvatske, Samostalni sektor za drugostupanjski upravni postupak, Zagreb)

23

2020/C 27/30

Rechtssache C-807/19: Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. November 2019 – DSK Bank EAD und FrontEx International EAD

24

2020/C 27/31

Rechtssache C-824/19: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 12. November 2019 – TC, UB/Komisia za zashtita ot diskriminatsia, VA

24

2020/C 27/32

Rechtssache C-830/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur (Belgien), eingereicht am 15. November 2019 – C.J./Région wallonne

25

2020/C 27/33

Rechtssache C-848/19 P: Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 10. September 2019 in der Rechtssache T-883/16, Republik Polen gegen Europäische Kommission, eingelegt am 20. November 2019

26

2020/C 27/34

Rechtssache C-862/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2019 von der Tschechischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. September 2019 in der Rechtssache T-629/17, Tschechische Republik/Kommission

27

 

Gericht

2020/C 27/35

Rechtssache T-607/15: Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2019 – Yieh United Steel/Kommission (Dumping – Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China und Taiwan – Endgültiger Antidumpingzoll – Durchführungsverordnung [EU] 2015/1429 – Art. 2 Abs. 3 und 5 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 2 Abs 3 und 5 der Verordnung (EU) 2016/1036] – Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2016/1036] – Ermittlung des Normalwerts – Ermittlung der Produktionskosten – Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes)

29

2020/C 27/36

Rechtssache T-808/17: Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2019 – Pethke/EUIPO (Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Ordnungsmäßigkeit des Beurteilungs- und des Berufungsbeurteilungsverfahrens – Verpflichtung des Berufungsbeurteilenden zur Unparteilichkeit)

30

2020/C 27/37

Rechtssache T-644/18: Urteil des Gerichts vom 28. November 2019 – August Wolff/EUIPO – Faes Farma (DermoFaes Atopiderm) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke DermoFaes Atopiderm – Ältere Unionswortmarke Dermowas – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

30

2020/C 27/38

Rechtssache T-658/18: Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2019 – Hästens Sängar/EUIPO (Darstellung eines karierten Musters) (Unionsmarke – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke, die ein kariertes Muster darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

31

2020/C 27/39

Rechtssache T-665/18: Urteil des Gerichts vom 28. November 2019 – Soundio/EUIPO – Telefónica Germany (Vibble) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke Vibble – Älte deutsche Wortmarke vybe – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

32

2020/C 27/40

Rechtssache T-726/18: Urteil des Gerichts vom 28. November 2019 – Mélin/Parlament (Institutionelles Recht – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge – Begründungspflicht – Fehlende Übermittlung des Anhangs des Beschlusses, mit dem die Rückforderung angeordnet wird)

32

2020/C 27/41

Rechtssache T-736/18: Urteil des Gerichts vom 28. November 2019 – Runnebaum Invest/EUIPO – Berg Toys Beheer (Bergsteiger) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Bergsteiger – Ältere Beneluxwortmarke sowie Unionsbild- und Unionswortmarke BERG – Relatives Eintragungshindernis – Art. 47 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2017/1001 – Zulässigkeit eines Antrags auf Nachweis der ernsthaften Benutzung – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001)

33

2020/C 27/42

Rechtssache T-672/18: Beschluss des Gerichts vom 22. November 2019 – Pyke/EUIPO – Paglieri (CLIOMAKEUP) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung)

34

2020/C 27/43

Rechtssache T-525/19 RII: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. November 2019 – Intering u. a./Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Programm EU-Unterstützung für saubere Luft für das Kosovo – Ausschreibungsverfahren EuropeAid/140043/DH/WKS/XK – Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung, einen Bieter von dem weiteren Verfahren auszuschließen, abgelehnt wird – Neuer Antrag auf einstweilige Anordnungen – Art. 159 der Verfahrensordnung – Unzulässigkeit)

35

2020/C 27/44

Rechtssache T-730/19: Klage, eingereicht am 25. Oktober 2019 – PNB Banka u. a./EZB

35

2020/C 27/45

Rechtssache T-732/19: Klage, eingereicht am 25. Oktober 2019 – PNB Banka u. a./SRB

36

2020/C 27/46

Rechtssache T-740/19: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2019 – Laird/Kommission

38

2020/C 27/47

Rechtssache T-741/19: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2019 – Sedgwick Overseas/Kommission

39

2020/C 27/48

Rechtssache T-742/19: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2019 – Chemring Group und CHG Overseas/Kommission

41

2020/C 27/49

Rechtssache T-743/19: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2019 – Hyperion Insurance Group und HIG Finance/Kommission

43

2020/C 27/50

Rechtssache T-745/19: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2019 – Spirax-Sarco Engineering und Spirax-Sarco Overseas/Kommission

44

2020/C 27/51

Rechtssache T-747/19: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2019 – DS Smith und DS Smith International/Kommission

46

2020/C 27/52

Rechtssache T-748/19: Klage, eingereicht am 1. November 2019 – The Vitec Group/Kommission

48

2020/C 27/53

Rechtssache T-751/19: Klage, eingereicht am 4. November 2019 – Reckitt Benckiser Investments u. a./Kommission

49

2020/C 27/54

Rechtssache T-752/19: Klage, eingereicht am 5. November 2019 – Inchcape/Kommission

51

2020/C 27/55

Rechtssache T-754/19: Klage, eingereicht am 7. November 2019 – Stagecoach Group/Kommission

53

2020/C 27/56

Rechtssache T-755/19: Klage, eingereicht am 6. November 2019 – BBA International Investments/Kommission

54

2020/C 27/57

Rechtssache T-756/19: Klage, eingereicht am 7. November 2019 – WPP Jubilee u. a./Kommission

56

2020/C 27/58

Rechtssache T-758/19: Klage, eingereicht am 8. November 2019 – W.S. Atkins International/Kommission

57

2020/C 27/59

Rechtssache T-759/19: Klage, eingereicht am 8. November 2019 – Yalwen/Kommission

59

2020/C 27/60

Rechtssache T-777/19: Klage, eingereicht am 12. November 2019 – CAPA u. a./Kommission

61

2020/C 27/61

Rechtssache T-791/19: Klage, eingereicht am 15. November 2019 – Sped-Pro S.A./Kommission

61

2020/C 27/62

Rechtssache T-801/19: Klage, eingereicht am 20. November 2019 – DTE Systems/EUIPO – Speed-Buster (PedalBox +)

63

2020/C 27/63

Rechtssache T-805/19: Klage, eingereicht am 21. November 2019 – Ultrasun/EUIPO (ultrasun)

64

2020/C 27/64

Rechtssache T-806/19: Klage, eingereicht am 21. November 2019 – Govern d’Andorra/EUIPO (Andorra)

64

2020/C 27/65

Rechtssache T-808/19: Klage, eingereicht am 25. November 2019 – Silgan International und Silgan Closures/Kommission

65

2020/C 27/66

Rechtssache T-809/19: Klage, eingereicht am 22. November 2019 – Liga Nacional de Fútbol Profesional/EUIPO (El Clasico)

66

2020/C 27/67

Rechtssache T-814/19: Klage, eingereicht am 22. November 2019 – Nutravita/EUIPO – Pegaso (nutravita Healthy Mind, Body & Soul.)

67

2020/C 27/68

Rechtssache T-817/19: Klage, eingereicht am 27. November 2019 – Olimp Laboratories/EUIPO – OmniVision (Hydrovision)

68

2020/C 27/69

Rechtssache T-818/19: Klage, eingereicht am 27. November 2019 – Dvectis CZ/EUIPO – Yado (Stützkissen)

69

2020/C 27/70

Rechtssache T-819/19: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2019 – Man and Machine/EUIPO – Bim Freelance (bim ready)

70

2020/C 27/71

Rechtssache T-821/19: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2019 – Herlyn und Beck/EUIPO – Brillux (B.home)

70

2020/C 27/72

Rechtssache T-822/19: Klage, eingereicht am 3. Dezember 2019 – Asoliva und Anierac/Kommission

71

2020/C 27/73

Rechtssache C-189/18: Beschluss des Gerichtshofs vom 25. November 2019 – Lipitalia 2000 und Assograssi/Kommission

72

2020/C 27/74

Rechtssache T-290/19: Beschluss des Gerichts vom 26. November 2019 – Stada Arzneimittel/EUIPO (Darstellung von zwei übereinander angeordneten, gebogenen roten Linien)

72


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2020/C 27/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 19 vom 20.1.2020

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 10 vom 13.1.2020

ABl. C 432 vom 23.12.2019

ABl. C 423 vom 16.12.2019

ABl. C 413 vom 9.12.2019

ABl. C 406 vom 2.12.2019

ABl. C 399 vom 25.11.2019

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Työtuomioistuin – Finnland) – Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö (TSN) ry/Hyvinvointialan liitto ry (C-609/17) und Auto- ja Kuljetusalan Työntekijäliitto AKT ry/Satamaoperaattorit ry (C-610/17)

(Verbundene Rechtssachen C-609/17 und C-610/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 153 AEUV - Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen - Art. 15 - Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Rechtsvorschriften und Tarifverträge - Arbeitnehmer, die während des bezahlten Jahresurlaubs infolge Krankheit arbeitsunfähig sind - Weigerung, die betreffenden Urlaubstage gutzuschreiben, sofern dadurch die tatsächliche Dauer des bezahlten Jahresurlaubs von vier Wochen nicht unterschritten wird - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unanwendbarkeit in Fällen, in denen nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte das Recht der Union durchgeführt wird)

(2020/C 27/02)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Työtuomioistuin

Parteien des Ausgangsverfahrens

(Rechtssache C-609/17)

Kläger: Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö (TSN) ry

Beklagter: Hyvinvointialan liitto ry

Beteiligte: Fimlab Laboratoriot Oy (C-609/17)

(Rechtssache C-610/17)

Kläger: Auto- ja Kuljetusalan Työntekijäliitto AKT ry

Beklagter: Satamaoperaattorit ry

Beteiligte: Kemi Shipping Oy

Tenor

1.

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften und Tarifverträgen, die die Gewährung von bezahltem Jahresurlaub vorsehen, der über die in dieser Bestimmung vorgesehene Mindestdauer von vier Wochen hinausgeht, im Krankheitsfall aber eine Gutschrift der über diese Mindestdauer hinausgehenden Urlaubstage ausschließen, nicht entgegensteht.

2.

Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist in Verbindung mit deren Art. 51 Abs. 1 dahin auszulegen, dass er auf solche nationalen Rechtsvorschriften und Tarifverträge nicht anwendbar ist.


(1)  ABl. C 13 vom 15.1.2018.


27.1.2020   

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C 27/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol - Schweden) – CeDe Group AB/KAN sp. z o.o., in Insolvenz

(Rechtssache C-198/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Art. 4 und 6 - Insolvenzverfahren - Anwendbares Recht - Europäisches Mahnverfahren - Nichtbegleichung einer vertraglichen Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Aufrechnungseinrede, die auf eine vor der Insolvenz entstandene vertragliche Forderung gestützt wird)

(2020/C 27/03)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CeDe Group

Beklagte: KAN sp. z o.o., in Insolvenz

Tenor

Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren in der durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht auf eine Klage des Insolvenzverwalters einer in einem ersten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft in Insolvenz anwendbar ist, mit der die Bezahlung von Waren begehrt wird, die in Erfüllung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft geschlossenen Vertrags geliefert wurden, und die sich gegen die in einem zweiten Mitgliedstaat ansässige andere am Vertrag beteiligte Gesellschaft richtet.


(1)  ABl. C 190 vom 4.6.2018.


27.1.2020   

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C 27/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Landgericht Köln – Deutschland) – Deutsche Post AG, Klaus Leymann/Land Nordrhein-Westfalen (C-203/18) und UPS Deutschland Inc. & Co. OHG, DPD Dynamic Parcel Distribution GmbH & Co. KG, Bundesverband Paket & Expresslogistik e. V./Deutsche Post AG (C-374/18)

(Verbundene Rechtssachen C-203/18 und C-374/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 561/2006 - Straßenverkehr - Sozialvorschriften - Fahrzeuge, die für die Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universalpostdienstes benutzt werden - Ausnahmen - Fahrzeuge, die teilweise für eine solche Zustellung benutzt werden - Richtlinie 97/67/EG - Art. 3 Abs. 1 - „Universaldienst“ - Begriff)

(2020/C 27/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Deutsche Post AG, Klaus Leymann (C-203/18), UPS Deutschland Inc. & Co. OHG, DPD Dynamic Parcel Distribution GmbH & Co. KG, Bundesverband Paket & Expresslogistik e. V. (C-374/18)

Beklagte: Land Nordrhein-Westfalen (C-203/18), Deutsche Post AG (C-374/18)

Tenor

1.

Eine Bestimmung des nationalen Rechts wie die im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-374/18 in Rede stehende, die die Regelung des Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 geänderten Fassung wörtlich übernimmt, ist, soweit sie für Fahrzeuge gilt, die eine zulässige Höchstmasse von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t haben und daher nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 561/2006 in der durch die Verordnung Nr.165/2014 geänderten Fassung fallen, ausschließlich auf der Grundlage des Unionsrechts in seiner Auslegung durch den Gerichtshof auszulegen, wenn diese Regelung vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Fahrzeuge anwendbar erklärt worden ist.

2.

Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 in der durch die Verordnung Nr. 165/2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Abweichung nur die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen erfasst, die während eines bestimmten Beförderungsvorgangs ausschließlich zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universalpostdiensts benutzt werden.

3.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Erbringung von Zusatzleistungen wie Abholung mit oder ohne Zeitfenster, Alterssichtprüfung, Nachnahme, unfreier Versand bis 31,5 kg, Nachsendeservice, Vorausverfügung sowie Wunschtag und Wunschzeit im Zusammenhang mit einer Sendung daran hindert, diese Sendung als Sendung im Rahmen des „Universaldienstes“ nach dieser Bestimmung und damit für die Zwecke der Anwendung der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 in der durch die Verordnung Nr. 165/2014 geänderten Fassung vorgesehenen Abweichung als Sendung, die „im Rahmen des Universaldienstes“ zugestellt wird, anzusehen.


(1)  ABl. C 231 vom 2.7.2018.

ABl. C 328 vom 17.9.2018.


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C 27/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - Deutschland) – Deutsche Lufthansa AG/Land Berlin

(Rechtssache C-379/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Richtlinie 2009/12/EG - Art. 3 und 6 - Art. 11 Abs. 1 und 7 - Flughafenentgelte - Schutz der Rechte der Flughafennutzer - Möglichkeit des Flughafenleitungsorgans, niedrigere als die von der unabhängigen Aufsichtsbehörde gebilligten Entgelte zu vereinbaren - Rechtsbehelfe des Flughafennutzers - Inzidentanfechtung vor einem Zivilgericht, das nach Billigkeit entscheidet)

(2020/C 27/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deutsche Lufthansa AG

Beklagter: Land Berlin

Beteiligte: Berliner Flughafen GmbH, Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

Tenor

1.

Die Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte und insbesondere ihr Art. 3, ihr Art. 6 Abs. 5 Buchst. a sowie ihr Art. 11 Abs. 1 und 7 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, nach der ein Flughafenleitungsorgan mit einem Flughafennutzer andere als die nach dieser Richtlinie von diesem Organ festgelegten und von der unabhängigen Aufsichtsbehörde gebilligten Flughafenentgelte festsetzen darf.

2.

Die Richtlinie 2009/12 ist dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach es einem Flughafennutzer verwehrt ist, die Genehmigung der Flughafenentgeltordnung durch die unabhängige Aufsichtsbehörde unmittelbar anzufechten, er aber gegen das Flughafenleitungsorgan Klage vor einem Zivilgericht erheben und dort allein geltend machen kann, dass das in der Flughafenentgeltordnung festgesetzte Entgelt, das er zu zahlen habe, nicht der Billigkeit entspreche.


(1)  ABl. C 276 vom 6.8.2018.


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C 27/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie -Belgien) – Infohos/Belgische Staat

(Rechtssache C-400/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f - Befreiungen - Von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen erbrachte Dienstleistungen - An Mitglieder und an Nichtmitglieder erbrachte Dienstleistungen)

(2020/C 27/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Infohos

Beklagter: Belgische Staat

Tenor

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Gewährung der Mehrwertsteuerbefreiung davon abhängig macht, dass die selbständigen Zusammenschlüsse von Personen Dienstleistungen ausschließlich an ihre Mitglieder erbringen, was zur Folge hat, dass solche Zusammenschlüsse, die auch Dienstleistungen an Nichtmitglieder erbringen, in vollem Umfang mehrwertsteuerpflichtig sind, und zwar auch für die gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Dienstleistungen.


(1)  ABl. C 301 vom 27.8.2018.


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C 27/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy -Polen) – A. K./Krajowa Rada Sądownictwa (C-585/18) und CP (C-624/18), DO (C-625/18)/Sąd Najwyższy

(Verbundene Rechtssachen C-585/18, C-624/18 und C-625/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf-Nichtdiskriminierung wegen des Alters - Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter des Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht, Polen] - Art. 9 Abs. 1 - Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit - Einrichtung einer neuen Kammer beim Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht], die u. a. für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Versetzung der Richter dieses Gerichts in den Ruhestand zuständig ist - Kammer, die mit Richtern besetzt ist, die vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Landesjustizrats neu ernannt werden - Unabhängigkeit des Landesjustizrats - Befugnis, die nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren nationalen Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen - Vorrang des Unionsrechts)

(2020/C 27/07)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A. K. (C-585/18), CP (C-624/18), DO (C-625/18)

Beklagte: Krajowa Rada Sądownictwa (C-585/18), Sąd Najwyższy (C-624/18) (C-625/18)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Prokurator Generalny, vertreten durch die Prokuratura Krajowa

Tenor

1.

Die Fragen der Izba Pracy i Ubezpieczeń Społecznych (Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) in der Rechtssache C-585/18 und die erste Frage dieses Gerichts in den Rechtssachen C-624/18 und C-625/18 sind nicht mehr zu beantworten.

2.

Die zweite und die dritte Frage dieses Gerichts in den Rechtssachen C-624/18 und C-625/18 sind wie folgt zu beantworten:

 

Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung des Unionsrechts in die ausschließliche Zuständigkeit einer Einrichtung fallen können, die kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta ist. Das ist der Fall, wenn die objektiven Bedingungen, unter denen die Einrichtung geschaffen wurde, ihre Merkmale sowie die Art und Weise der Ernennung ihrer Mitglieder geeignet sind, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die Legislative und die Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen, und daher dazu führen können, dass diese Einrichtung nicht den Eindruck vermittelt, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden kann, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden erheblichen Erkenntnisse zu ermitteln, ob dies bei einer Einrichtung wie der Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) der Fall ist.

 

In einem solchen Fall ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er das vorlegende Gericht dazu verpflichtet, die Bestimmung des nationalen Rechts, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ausgangsrechtsstreitigkeiten dieser Einrichtung vorbehält, unangewendet zu lassen, damit die Rechtsstreitigkeiten von einem Gericht verhandelt werden können, das den oben genannten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügt und in dem betreffenden Bereich zuständig wäre, stünde diese Bestimmung dem nicht entgegen.


(1)  ABl. C 44 vom 4.2.2019.


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C 27/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande) – Procureur-Generaal bij de Hoge Raad der Nederlanden

(Rechtssache C-678/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Geschmacksmuster - Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Art. 90 Abs. 1 - Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen - Zuständigkeit der nationalen Gerichte erster Instanz - Ausschließliche Zuständigkeit der in dieser Bestimmung benannten Gerichte)

(2020/C 27/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Partei des Ausgangsverfahrens

Kläger: Procureur-Generaal bij de Hoge Raad der Nederlanden

Tenor

Art. 90 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten, die für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf ein nationales Musterrecht zuständig sind, auch für die Anordnung solcher Maßnahmen in Bezug auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig sind.


(1)  ABl. C 25 vom 21.1.2019.


27.1.2020   

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C 27/8


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad voor Vreemdelingenbetwistingen - Belgien) – X/Belgische Staat

(Rechtssache C-706/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Einwanderungspolitik - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 5 Abs. 4 - Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung - Folgen der Nichteinhaltung der Frist für den Erlass einer Entscheidung - Automatische Ausstellung eines Aufenthaltstitels)

(2020/C 27/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad voor Vreemdelingenbetwistingen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X

Beklagter: Belgische Staat

Tenor

Die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die zuständigen nationalen Behörden, wenn bei Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Eingang des Antrags auf Familienzusammenführung keine Entscheidung ergangen ist, dem Antragsteller von Amts wegen einen Aufenthaltstitel ausstellen müssen, ohne notwendigerweise zuvor feststellen zu müssen, dass der Betroffene die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach dem Unionsrecht tatsächlich erfüllt.


(1)  ABl. C 35 vom 28.1.2019.


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C 27/9


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. November 2019 – Portugiesische Republik/Europäische Kommission

(Rechtssache C-737/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft [EGFL] - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Von der Portugiesischen Republik getätigte Ausgaben)

(2020/C 27/10)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, J. Saraiva de Almeida, P. Barros da Costa und P. Estêvão)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sauka und B. Rechena)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 35 vom 28.1.2019.


27.1.2020   

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C 27/9


Rechtsmittel, eingelegt am 28. März 2019 von WB gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2019 in der Rechtssache T-579/18, WB/Kommission

(Rechtssache C-270/19 P)

(2020/C 27/11)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: WB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Ciocea)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.


27.1.2020   

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C 27/10


Rechtsmittel, eingelegt am 28. März 2019 von WB gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2019 in der Rechtssache T-329/18, WB/Kommission

(Rechtssache C-271/19 P)

(2020/C 27/12)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: WB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Ciocea)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.


27.1.2020   

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C 27/10


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 13. Mai 2019 - Finanzamt München Abteilung III gegen Dubrovin & Tröger GbR - Aquatics

(Rechtssache C-373/19)

(2020/C 27/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionskläger: Finanzamt München Abteilung III

Revisionsbeklagte: Dubrovin & Tröger GbR - Aquatics

Vorlagefragen

1.

Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) auch die Erteilung von Schwimmunterricht?

2.

Kann sich die Anerkennung einer Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung wie bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit den Aufgaben der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Schul- und Hochschulunterrichts, der Aus- und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung betraut sind, daraus ergeben, dass es sich bei dem von dieser Einrichtung erteilten Unterricht um die Erlernung einer elementaren Grundfähigkeit (hier: Schwimmen) handelt?

3.

Bei Verneinung der zweiten Frage: Setzt die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112 voraus, dass der Steuerpflichtige Einzelunternehmer ist?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


27.1.2020   

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C 27/11


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Außenstelle Graz) (Österreich) eingereicht am 5. August 2019-SK Telecom Co. Ltd.

(Rechtssache C-593/19)

(2020/C 27/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzgericht (Außenstelle Graz)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: SK Telecom Co. Ltd.

Belangte Behörde: Finanzamt Graz-Stadt

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 59a lit. b der Richtlinie 2006/112/EG (1) in der Fassung Art. 2 der Richtlinie 2008/8/EG (2) dahin auszulegen, dass die Inanspruchnahme von Roaming in einem Mitgliedstaat in Form des Zugriffs auf das inländische Mobilfunknetz zur Herstellung von ein- und ausgehenden Verbindungen durch einen sich vorübergehend im Inland aufhaltenden, „nichtsteuerpflichtigen Endkunden“ ein „Nutzen und Verwerten“ im Inland darstellt, das zur Verlagerung des Leistungsortes aus dem Drittland in diesen Mitgliedstaat berechtigt, obwohl sowohl der leistende Mobilfunkbetreiber als auch der Endkunde nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und der Endkunde auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat?

2.

Ist Art. 59a lit. b der Richtlinie 2006/112 in der Fassung Art. 2 der Richtlinie 2008/8 dahin auszulegen, dass der Ort von Telekommunikationsdienstleistungen wie in Frage 1. beschrieben, die nach Art. 59 Richtlinie 2006/112 in der Fassung Art. 2 der Richtlinie 2008/8 außerhalb der Gemeinschaft liegen, in das Gebiet eines Mitgliedstaates verlagert werden kann, obwohl sowohl der leistende Mobilfunkbetreiber als auch der Endkunde nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und der Endkunde auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat, nur weil die Telekommunikationsdienstleistungen im Drittland keiner der unionsrechtlichen Mehrwertsteuer vergleichbaren Abgabe unterliegen?


(1)  Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

(2)  Richtlinie des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. 2008, L 44, S. 11).


27.1.2020   

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C 27/11


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 12. August 2019 - Husqvarna AB gegen Lidl E-Commerce International GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-607/19)

(2020/C 27/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Husqvarna AB

Beklagte: Lidl E-Commerce International GmbH & Co. KG

Vorlagefragen

1.

Ist im Falle einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke, die vor Ablauf des Zeitraums der fünfjährigen Nichtbenutzung erhoben worden ist, die Festlegung des Zeitpunkts, der im Rahmen der Anwendung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV (1) und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV (2) für die Berechnung des Nichtbenutzungszeitraums maßgeblich ist, von den Regelungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung sowie der Unionsmarkenverordnung erfasst?

2.

Falls Frage 1 zu bejahen ist: Ist bei der Berechnung des Zeitraums der fünfjährigen Nichtbenutzung gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a GMV und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV im Falle einer vor Ablauf des Zeitraums der fünfjährigen Nichtbenutzung erhobenen Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke auf den Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage oder den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abzustellen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).


27.1.2020   

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C 27/12


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 30. August 2019 - EU gegen PE Digital GmbH

(Rechtssache C-641/19)

(2020/C 27/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EU

Beklagte: PE Digital GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2011/83 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (1) (im Weiteren: VRRL) mit Hinblick auf Erwägungsgrund 50 VRRL dahingehend auszulegen, dass der vom Verbraucher zu leistende „Betrag, der verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist“, bei einem Vertrag, nach dessen Inhalt keine einheitliche Leistung geschuldet ist, sondern eine sich aus mehreren Teilleistungen zusammensetzende Gesamtleistung, rein zeitanteilig zu berechnen ist, wenn zwar der Verbraucher für die Gesamtleistung zeitanteilig bezahlt, aber die Teilleistungen unterschiedlich schnell erbracht werden?

2.

Ist Art. 14 Abs. 3 VRRL dahingehend auszulegen, dass der vom Verbraucher zu leistende „Betrag, der verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist“, auch dann rein zeitanteilig zu berechnen ist, wenn eine (Teil-)Leistung zwar kontinuierlich erbracht wird, aber zu Beginn der Vertragslaufzeit einen höheren oder niedrigeren Wert für den Verbraucher hat?

3.

Sind Art. 2 Nr. 11 VRRL und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 (2) (im Weiteren: DIRL) dahingehend auszulegen, dass auch solche Dateien „digitale Inhalte“ i.S.d. Art. 2 Nr. 11 VRRL und Art. 2 Nr. 1 DIRL darstellen können, die als Teilleistung im Rahmen einer vornehmlich als „digitale Dienstleistung“ i.S.d. Art. 2 Nr. 2 DIRL erbrachten Gesamtleistung bereitgestellt werden, mit der Folge, dass der Unternehmer das Widerrufsrecht nach Art. 16 lit. m) VRRL hinsichtlich der Teilleistung zum Erlöschen bringen könnte, der Verbraucher aber, falls dem Unternehmer dies nicht gelänge, den Vertrag insgesamt widerrufen könnte und wegen Art. 14 Abs. 4 lit. b) ii) VRRL für diese Teilleistung keinen Abgeltungsbetrag zu leisten hätte?

4.

Ist Art. 14 Abs. 3 VRRL mit Hinblick auf Erwägungsgrund 50 VRRL dahingehend auszulegen, dass der für eine Dienstleistung vertraglich vereinbarte Gesamtpreis i.S.d. Art. 14 Abs. 3 Satz 3 VRRL „überhöht“ ist, wenn er erheblich höher liegt, als der für eine inhaltlich identische Dienstleistung von demselben Unternehmer für dieselbe Vertragslaufzeit und auch im Übrigen unter denselben Rahmenbedingungen mit einem anderen Verbraucher vereinbarte Gesamtpreis?


(1)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

(2)  Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. 2019, L 136, S. 1).


27.1.2020   

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C 27/13


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankenthal (Deutschland) eingereicht am 17. September 2019 - OK gegen Daimler AG

(Rechtssache C-685/19)

(2020/C 27/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Frankenthal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: OK

Beklagte: Daimler AG

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1) dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass eine Notwendigkeit für den Einsatz von Abschalteinrichtungen im Sinne der Norm nur dann zu bejahen ist, wenn auch unter Einsatz der im Zeitpunkt der Erlangung der Typengenehmigung für das jeweilige Fahrzeugmodell verfügbaren Spitzentechnologie der Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht zu gewährleisten war?

2.

Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:

 

Sind aus sonstigen Gründen – etwa in Gestalt fehlender Langzeiterfahrungen, unverhältnismäßig hoher Kosten der Spitzentechnologie im Verhältnis zu anderen Technologien mit erheblichen Auswirkungen auf den Verkaufspreis – Abweichungen von der grundsätzlichen Einsatzpflicht der im Zeitpunkt der Typenzulassung verfügbaren Spitzentechnologie zulässig?

Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird:

 

Liegt auch bei Einsatz grundsätzlich zulässiger technologischer Komponenten eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt des sog. „Thermofensters“ vor, wenn die in der Motorsteuerung diesbezüglich hinterlegten Parameter so gewählt sind, dass die Abgasreinigung

a)

aufgrund der gewählten Temperaturen wegen der gewöhnlich zu erwartenden Temperaturen während eines Großteils des Jahres

b)

aufgrund sonstiger Parameter – etwa in Gestalt der aktuellen Höhe des Fahrzeuges über dem Niveau des Meeresspiegels – in relevanten Regionen Deutschlands bzw. des europäischen Binnenmarktes

nicht oder nur eingeschränkt aktiviert wird.


(1)  ABl. 2007, L 171, S. 1.


27.1.2020   

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C 27/14


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 24. September 2019 – J. K./Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach

(Rechtssache C-703/19)

(2020/C 27/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: J. K.

Beklagter: Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach

Vorlagefragen

1.

Umfasst der Begriff „Restaurantdienstleistungen“, auf die der ermäßigte Mehrwertsteuersatz Anwendung findet (Art. 98 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12a der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 6 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 282/2011 (2) des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem), den Verkauf von zubereiteten Speisen, wenn er unter Bedingungen erfolgt, wie sie in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit gegeben sind, d. h., wenn der Verkäufer

den Käufern die Infrastruktur zum Verzehr der erworbenen Mahlzeit vor Ort zur Verfügung stellt (abgetrennter Bereich, der für die Nahrungsaufnahme bestimmt ist, Toilettenzugang);

kein spezialisierter Kellnerservice angeboten wird;

es keinen Service im engeren Sinne gibt;

der Bestellvorgang vereinfacht und teilweise automatisiert ist;

der Gast die Bestellung nur begrenzt seinen persönlichen Bedürfnissen anpassen kann?

2.

Kommt es für die Beantwortung der ersten Frage darauf an, wie die Speisen zubereitet werden, nämlich insbesondere dadurch, dass die fertigen Speisen aus Halbprodukten zusammengestellt werden, von denen einige zuvor thermisch behandelt wurden?

3.

Reicht zur Beantwortung der ersten Frage die Feststellung aus, dass der Kunde die potenzielle Möglichkeit hat, die angebotene Infrastruktur zu nutzen, oder muss zwingend festgestellt werden, dass diese Komponente aus der Sicht eines Durchschnittskunden einen wesentlichen Teil der Dienstleistung ausmacht?


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1.


27.1.2020   

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C 27/15


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia (Polen) eingereicht am 23. September 2019 – K.S./A.B.

(Rechtssache C-707/19)

(2020/C 27/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Łodzi-Śródmieścia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: K.S.

Beklagter: A.B.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (1) dahin auszulegen, dass im Rahmen „alle[r] geeigneten Maßnahmen“ jeder Mitgliedstaat sicherstellen muss, dass die Haftpflicht, die durch einen Versicherer gedeckt ist, den vollen Schadensumfang abdeckt, u. a. auch solche Folgen des Schadensereignisses wie eine notwendige Überführung des Fahrzeugs des Geschädigten in sein Heimatland sowie die notwendigen Standkosten der Fahrzeuge?

2.

Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann diese Haftung in irgendeiner Weise durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten beschränkt werden?


(1)  (ABl. 2009, L 263, S. 11).


27.1.2020   

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C 27/16


Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 21. Oktober 2019 – Strafverfahren gegen UC und TD

(Rechtssache C-769/19)

(2020/C 27/20)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

UC und TD

Vorlagefrage

Ist ein nationales Gesetz, das bei einer mangelhaften Anklageschrift (deren Inhalt unklar, unvollständig oder widersprüchlich ist) keinesfalls die Möglichkeit zulässt, diese Mängel durch Korrekturen des Staatsanwalts in der vorbereitenden Gerichtsverhandlung, in der die Mängel festgestellt werden, zu beheben, und statt dessen das Gericht immer verpflichtet, das Gerichtsverfahren einzustellen und die Sache zur Erstellung einer neuen Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen, mit Art. 6 der Richtlinie 2012/13/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1), dem Grundsatz der Verhandlung innerhalb angemessener Frist gemäß Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und dem Grundsatz der Wahrung der Würde vereinbar, wenn es dadurch zu einer erheblichen Verzögerung des Strafverfahrens kommt und die Mängel sofort in der Gerichtsverhandlung beseitigt werden könnten?


27.1.2020   

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C 27/16


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 21. Oktober 2019 - Myflyright GmbH gegen SunExpressGünes Ekspres Havacilik A

(Rechtssache C-770/19)

(2020/C 27/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Myflyright GmbH

Beklagte: SunExpressGünes Ekspres Havacilik A

Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. November 2019 im Register des Gerichtshofs gestrichen.


27.1.2020   

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C 27/17


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 22. Oktober 2019 - Bartosch Airport Supply Services

(Rechtssache C-772/19)

(2020/C 27/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerberin: Bartosch Airport Supply Services GmbH

Belangte Behörde: Zollamt Wien

Vorlagefrage

Ist die Position 8705 der Kombinierten Nomenklatur (1) dahin gehend auszulegen, dass stangenlose Kraftfahrzeuge mit einer Zugwinde mit Gurtzugvorrichtung zum Ziehen und einer elektrohydraulischen Hebevorrichtung zum Schieben von Flugzeugen unter diese Position fallen?


(1)  Annex I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1).


27.1.2020   

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C 27/17


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 22. Oktober 2019 - 5th AVENUE Products Trading GmbH gegen Hauptzollamt Singen

(Rechtssache C-775/19)

(2020/C 27/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: 5th AVENUE Products Trading GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Singen

Vorlagefragen

1.

Handelt es sich bei Zahlungen, die der Käufer einer Ware zusätzlich zum Kaufpreis abhängig von seinen Umsatzerlösen vier Jahre lang einmal jährlich dafür entrichtet, dass er die Ware

in einem bestimmten Gebiet,

erstmals überhaupt,

exklusiv und

dauerhaft

veräußern darf, um Lizenzgebühren im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), die dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nach Art. 32 Abs. 5 Buchst. b derselben Verordnung in Verbindung mit Art. 157 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (2) hinzuzurechnen sind?

2.

Sind solche Vergütungen gegebenenfalls nur anteilig dem für die eingeführten Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen, und wenn ja, nach welchem Maßstab?


(1)  ABl. 1992, L 302, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1).


27.1.2020   

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C 27/18


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 22. Oktober 2019 – TEAM POWER EUROPE“ EOOD/Direktor na Teritorialna direktsia na Natsionalna agentsia za prihodite – Varna

(Rechtssache C-784/19)

(2020/C 27/24)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger:„TEAM POWER EUROPE“ EOOD

Beklagter: Direktor na Teritorialna direktsia na Natsionalna agentsia za prihodite – Varna

Vorlagefrage

Ist Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass, um annehmen zu können, dass ein Zeitarbeitsunternehmen gewöhnlich in dem Mitgliedstaat tätig ist, in dem es niedergelassen ist, es einen nennenswerten Teil der Tätigkeit der Arbeitnehmerüberlassung für Entleiher zu erbringen hat, die im selben Mitgliedstaat niedergelassen sind?


(1)  ABl. 2009, L 284, S. 1.


27.1.2020   

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C 27/19


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken (Deutschland) eingereicht am 23. Oktober 2019 - Koch Media GmbH gegen HC

(Rechtssache C-785/19)

(2020/C 27/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Saarbrücken

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Koch Media GmbH

Beklagte: HC

Vorlagefragen

1.

a)

Ist Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (1) (im Folgenden „Durchsetzungsrichtlinie“) so auszulegen, dass die Norm notwendige Anwaltskosten als „Prozesskosten“ oder als „sonstige Kosten“ erfasst, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums im Sinne von Art. 2 der Durchsetzungsrichtlinie dadurch entstehen, dass er außergerichtlich im Wege der Abmahnung einen Unterlassungsanspruch gegen einen Verletzer dieser Rechte geltend macht?

b)

Falls Ziff. 1a) verneint wird: Ist Art. 13 der Durchsetzungsrichtlinie so auszulegen, dass die Norm die in Ziff. 1a) benannten Anwaltskosten als Schadenersatz erfasst?

2.

a)

Ist das Unionsrecht, insbesondere mit Blick auf

Art. 3, 13 und 14 der Durchsetzungsrichtlinie;

Art. 8 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2) (im Folgenden: Urheberrechts-Richtlinie) und

Art. 7 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (3) (im Folgenden: Computerprogramm-Richtlinie)

so auszulegen, dass ein Inhaber von Rechten geistigen Eigentums im Sinne von Art. 2 der Durchsetzungsrichtlinie im Grundsatz Anspruch auf Ersatz der vollständigen in Ziff. 1a) benannten Anwaltskosten, jedenfalls eines angemessenen und wesentlichen Teils derselben hat, auch wenn

die verfolgte Rechtsverletzung durch eine natürliche Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen worden ist und

eine nationale Regelung für diesen Fall vorsieht, dass solche Anwaltskosten regelmäßig nur nach einem reduzierten Streitwert ersatzfähig sind?

b)

Falls Frage 2a) bejaht wird: Ist das in Frage 2a) benannte Unionsrecht so auszulegen, dass eine Ausnahme zu dem in Ziff. 2a) benannten Grundsatz, wonach dem Rechteinhaber die in Ziff. 1a) benannten Anwaltskosten vollständig, oder jedenfalls zu einem angemessenen und wesentlichen Teil zu ersetzen sind,

unter Berücksichtigung von anderen Faktoren (wie etwa Aktualität des Werks, Dauer der Veröffentlichung und Verletzung durch eine natürliche Person außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Interessen)

in Betracht kommt,

selbst wenn die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums im Sinne des Art. 2 der Durchsetzungsrichtlinie in Filesharing, also einem öffentlichen Zugänglichmachen des Werks durch ein Anbieten zum kostenlosen Download für alle Teilnehmer in einer frei zugänglichen Tauschbörse ohne Digital Rights Management, besteht?


(1)  ABl. 2004, L 157, S. 45.

(2)  ABl. 2001, L 167, S. 10.

(3)  ABl. 2009, L 111, S. 16.


27.1.2020   

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C 27/20


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 28. Oktober 2019 - TUIfly GmbH gegen EUflight.de GmbH

(Rechtssache C-792/19)

(2020/C 27/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: TUIfly GmbH

Berufungsbeklagte: EUflight.de GmbH

Vorlagefragen

1.

Geht im Falle eines Streiks die Annullierung oder große Ankunftsverspätung eines Fluges auch dann auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) zurück, wenn der streitgegenständliche Flug nicht unmittelbar von dem Streik betroffen war und planmäßig hätte stattfinden können, es jedoch aufgrund von streikbedingten Umorganisationsmaßnahmen des Flugplans durch das Luftfahrtunternehmen (hier: Einsatz des für den Flug vorgesehenen Flugzeugs zur Behebung der Streikfolgen) zu der Annullierung bzw. Verspätung kommt?

2.

Für den Fall, dass sich ein Luftfahrtunternehmen auch bei einer Umorganisationsmaßnahme entlasten kann:

Kommt es darauf an, dass die Umorganisationsmaßnahme bereits vor dem Streikbeginn erfolgte, als noch nicht absehbar war, welcher Flug letztlich von den Streikmaßnahmen betroffen sein würde, oder kommt eine Exkulpation auch in Betracht, wenn der Flugplan erst während des Streiks oder nach dem Streik umorganisiert wurde und bereits feststand, dass der streitgegenständliche Flug nicht unmittelbar von dem Streik betroffen war?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


27.1.2020   

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C 27/21


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 24. Oktober 2019 - B-GmbH gegen Finanzamt D

(Rechtssache C-797/19)

(2020/C 27/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: B-GmbH

Beklagter: Finanzamt D

Vorlagefrage

Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine unter diese Vorschrift fallende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn nach den Regelungen eines Mitgliedstaats (Dauer-)Verluste einer Kapitalgesellschaft aus einer wirtschaftlichen Betätigung, die ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird, zwar im Grundsatz als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sind und dementsprechend den Gewinn einer Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen, jedoch bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt, diese Rechtsfolgen für Dauerverlustgeschäfte nicht zu ziehen sind, wenn sie die betreffenden Geschäfte aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen unterhalten?


27.1.2020   

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C 27/22


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Polen), eingereicht am 30. Oktober 2019 – SM/Mittelbayerischer Verlag KG

(Rechtssache C-800/19)

(2020/C 27/28)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Apelacyjny w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: SM

Beklagte: Mittelbayerischer Verlag KG

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass eine Zuständigkeit, die an den Mittelpunkt der Interessen anknüpft, auf die Klage einer natürlichen Person Anwendung findet, die den Schutz von Persönlichkeitsrechten begehrt, wenn die Internetveröffentlichung, die als diese Rechte verletzend angeführt wird, keine Angaben enthält, die sich unmittelbar oder mittelbar auf diese bestimmte natürliche Person beziehen, darin jedoch Angaben oder Feststellungen gemacht werden, die verwerfliche Handlungen eines Kollektivs suggerieren, dem der Kläger angehört (im vorliegenden Fall des Volkes), worin der Kläger eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte sieht?

2.

Müssen in einem Verfahren, in dem es um den Schutz von Persönlichkeitsrechten vor materiellen und immateriellen Schäden durch Verletzungen im Internet geht, bei der Beurteilung der Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, d. h. bei der Prüfung, ob das nationale Gericht ein Gericht des Ortes ist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, die folgenden Umstände Berücksichtigung finden:

der Empfängerkreis, an den sich die Website, auf der die Verletzung begangen wurde, grundsätzlich richtet,

die Sprache, in der diese Website gestaltet ist und die streitige Veröffentlichung erfolgte,

der Zeitraum, in dem die streitige Internetveröffentlichung für die Empfänger zugänglich war,

die individuellen Umstände des Klägers wie sein Kriegsschicksal und seine jetzige gesellschaftliche Tätigkeit, die im vorliegenden Rechtsstreit als Begründung für die besondere Berechtigung angeführt werden, sich gerichtlich gegen die Verbreitung von Vorwürfen gegen das Kollektiv (die Gemeinschaft) zu wehren, dem der Kläger angehört?


(1)  ABl. 2012, L 351, S. 1.


27.1.2020   

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C 27/23


Vorabentscheidungsersuchen des Upravni sud u Zagrebu, eingereicht am 31. Oktober 2019 – FRANCK d.d., Zagreb/Ministarstvo financija Republike Hrvatske, Samostalni sektor za drugostupanjski upravni postupak, Zagreb)

(Rechtssache C-801/19)

(2020/C 27/29)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Upravni sud u Zagrebu (Verwaltungsgericht Zagreb)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: FRANCK d.d., Zagreb

Beklagter: Ministarstvo financija Republike Hrvatske, Samostalni sektor za drugostupanjski upravni postupak, Zagreb (Finanzministerium der Republik Kroatien, selbständige Abteilung für Widerspruchsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten, Zagreb)

Vorlagefragen

1.

Ist die Bereitstellung von Geldmitteln durch die Klägerin, die kein Finanzinstitut ist, gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts in Höhe von 1 % eine Dienstleistung, die als „Gewährung und Vermittlung von Krediten und […] Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber“ im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) angesehen werden kann, auch wenn die Klägerin im Vertrag nicht formell als Darlehensgeber bezeichnet wird?

2.

Ist ein Wechsel bzw. ein Wertpapier, in dem die Verpflichtung des Ausstellers enthalten ist, eine bestimmte Geldsumme an die Person, die darin als Gläubiger genannt ist, oder die Person, die dieses Wertpapier später auf gesetzlich vorgesehene Weise erworben hat, zu zahlen, ein „anderes Handelspapier“ im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie?

3.

Ist die Dienstleistung der Klägerin, für die der Wechselaussteller ein Entgelt in Höhe von 1 % zahlt und die darin besteht, dass die Klägerin den erhaltenen Wechsel auf eine Factoringgesellschaft überträgt und die von der Factoringgesellschaft erhaltene Summe dem Wechselaussteller überlässt und dabei gegenüber dieser gewährleistet, dass der Wechselaussteller die Wechselforderung bei Fälligkeit zahlen wird:

a)

eine mehrwertsteuerfreie Dienstleistung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie bzw.

b)

eine mehrwertsteuerfreie Dienstleistung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


27.1.2020   

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C 27/24


Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. November 2019 – „DSK Bank“ EAD und „FrontEx International“ EAD

(Rechtssache C-807/19)

(2020/C 27/30)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerinnen in den Mahnverfahren: „DSK Bank“ EAD und „FrontEx International“ EAD

Vorlagefragen

1.

Stellt der Umstand, dass ein nationales Gericht eine wesentlich höhere Arbeitsbelastung als die anderen Gerichte derselben Instanz aufweist und die Richter dieses Gerichts deswegen daran gehindert sind, zugleich die ihnen vorgelegten Urkunden, auf deren Grundlage die vorläufige Vollstreckbarkeit anzuordnen ist oder angeordnet werden kann, zu prüfen und ihre Entscheidungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erlassen, als solcher einen Verstoß gegen das den Verbraucherschutz betreffende Unionsrecht oder gegen andere Grundrechte dar?

2.

Muss das nationale Gericht den Erlass von Entscheidungen, die die Vollstreckung herbeiführen können, wenn der Verbraucher keinen Widerspruch dagegen erhebt, ablehnen, falls es den ernsthaften Verdacht hat, dass der Antrag auf einer missbräuchlichen Klausel in einem Verbrauchervertrag beruht, sofern die Verfahrensakte keine zwingenden Beweise dafür enthält?

3.

Wenn die zweite Frage verneint wird, ist es zulässig, dass das nationale Gericht, sofern es einen solchen Verdacht hat, zusätzliche Beweise von der gewerbetreibenden Vertragspartei anfordert, obwohl es nach nationalem Recht im Rahmen des Verfahrens, in dem eine möglicherweise vollstreckbare Entscheidung erlassen wird, keine derartige Befugnis hat, solange der Schuldner keinen Widerspruch erhebt?

4.

Gelten die durch das Unionsrecht im Zusammenhang mit Richtlinien zur Harmonisierung des Verbraucherrechts eingeführten Erfordernisse einer vom nationalen Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Feststellung bestimmter Umstände auch in den Fällen, in denen der nationale Gesetzgeber den Verbrauchern zusätzlichen Schutz (mehr Rechte) durch ein nationales Gesetz in Umsetzung einer Bestimmung einer Richtlinie bietet, die die Gewährung eines derartigen stärkeren Schutzes zulässt?


27.1.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/24


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 12. November 2019 – TC, UB/Komisia za zashtita ot diskriminatsia, VA

(Rechtssache C-824/19)

(2020/C 27/31)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: TC, UB

Kassationsbeschwerdegegner: Komisia za zashtita ot diskriminatsia, VA

Vorlagefragen

1.

Führt die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und von Art. [2] Abs. 1, 2 und 3 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) zu dem Schluss, dass es zulässig ist, dass eine Person ohne Sehvermögen als Schöffe tätig sein und an Strafverfahren teilnehmen kann oder:

2.

Ist die konkrete Behinderung der dauerhaft erblindeten Person ein Merkmal, das eine wesentliche und entscheidende Anforderung an die Tätigkeit des Schöffen darstellt, deren Vorliegen eine Ungleichbehandlung rechtfertigt und keine Diskriminierung aufgrund des Merkmals „Behinderung“ begründet?


(1)  ABl. 2000, L 303, S. 16.


27.1.2020   

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C 27/25


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur (Belgien), eingereicht am 15. November 2019 – C.J./Région wallonne

(Rechtssache C-830/19)

(2020/C 27/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Namur

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: C. J.

Beklagte: Région wallonne

Vorlagefrage

Stehen die Art. 2, 5 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1) in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (2) dem entgegen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieser Vorschriften bei der Bestimmung der Ober- und Untergrenzen den gesamten Betrieb und nicht nur den Anteil des Junglandwirts an ihm und/oder den Arbeitskräfteeinheiten (AKE) berücksichtigen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb als nicht rechtsfähige Vereinigung ausgestaltet ist, an der der Junglandwirt einen ungeteilten Anteil erwirbt und Inhaber des Betriebs wird, aber nicht dessen alleiniger Inhaber?


(1)  ABl. 2013, L 347, S. 487.

(2)  ABl. 2014, L 227, S. 1.


27.1.2020   

DE

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C 27/26


Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 10. September 2019 in der Rechtssache T-883/16, Republik Polen gegen Europäische Kommission, eingelegt am 20. November 2019

(Rechtssache C-848/19 P)

(2020/C 27/33)

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller, D. Klebs, unterstützt von H. Haller, Rechtsanwalt, T. Heitling, Rechtsanwalt, L. Reiser, Rechtsanwältin, V. Vacha, Rechtsanwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Republik Polen, Europäische Kommission, Republik Lettland und Republik Litauen

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

das Urteil des Gerichts vom 10. September 2019 in der Rechtssache T-883/16 aufzuheben;

die Rechtssache T-883/16 an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen.

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin fünf Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Der Grundsatz der Energiesolidarität ist kein rechtliches Kriterium, es folgen keine Handlungspflichten für Exekutivorgane

Der Grundsatz der Energiesolidarität in Artikel 194 AEUV ist als allgemeines Leitprinzip ein rein politischer Begriff und kein rechtliches Kriterium.

Aus dem primärrechtlichen Grundsatz der Energiesolidarität können keine konkreten Rechte und Pflichten für die Union und/oder für die Mitgliedsstaaten erwachsen. Insbesondere folgen aus diesem abstrakten Leitprinzip keine Pflichten für Exekutivorgane, wie etwa Prüfpflichten für die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Beschlussfassung.

Aufgrund der Abstraktheit und Unbestimmbarkeit ist der Begriff der Energiesolidarität nicht justiziabel.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Grundsatz der Energiesolidarität war vorliegend nicht anwendbar

Bei dem Grundsatz der Energiesolidarität handelt es sich um einen reinen Notfallmechanismus, der ausschließlich in Ausnahmefällen und nur unter engen Voraussetzungen Anwendung findet und gerade nicht bei jeder Entscheidung der Europäischen Kommission zu berücksichtigen ist.

Die Voraussetzungen, um den Notfallmechanismus beim streitgegenständlichen Beschluss 2016 C(2016)6950 der Europäischen Kommission anzuwenden, liegen nicht vor.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Die Europäische Kommission hat den Grundsatz der Energiesolidarität beachtet

Sofern der Grundsatz der Energiesolidarität überhaupt auf den streitgegenständlichen Beschluss 2016 C(2016)6950 der Europäischen Kommission Anwendung findet (quod non), hat die Europäische Kommission diesen Grundsatz bei der Beschlussfassung beachtet:

Die Europäische Kommission hat bei der Beschlussfassung die Auswirkungen sowohl auf den polnischen als auch den europäischen Gasmarkt insgesamt berücksichtigt.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Artikel 36 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2009/73/EG war nur die Einhaltung der Versorgungssicherheit als Ausfluss des Grundsatzes der Energiesolidarität zu beachten.

Die Versorgungssicherheit von Polen war und ist nicht gefährdet.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Der Grundsatz der Energiesolidarität war nicht in dem Beschluss ausdrücklich zu erwähnen

Es waren nicht sämtliche Entscheidungsgründe der Europäischen Kommission im streitgegenständlichen Beschluss 2016 C(2016)6950 explizit zu erwähnen. Es gibt keine verfahrensrechtlichen Vorgaben dazu, in welchem Umfang die europäische Verwaltung ihre Entscheidungen zu begründen hat.

Die Begründung von Verwaltungsmaßnahmen muss allein den durch die Maßnahme verfolgten Zweck erkennen lassen, aber nicht alle tatsächlichen und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte nennen.

Die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Europäischen Kommission kann nicht davon abhängen, ob bestimmte Begriffe im Beschluss enthalten sind.

5.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Keine Aufhebung des streitgegenständlichen Beschlusses 2016 C(2016)6950 allein wegen des angeblichen formellen Fehlers

Selbst wenn der streitgegenständliche Beschluss 2016 C(2016)6950 formell rechtswidrig gewesen wäre (quod non), hätte dies nicht zur Aufhebung des Beschlusses geführt, denn materiell richtige Entscheidungen sind nach Artikel 263 Abs. 2 AEUV grundsätzlich nicht allein wegen etwaiger formeller Fehler aufzuheben.


27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/27


Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2019 von der Tschechischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. September 2019 in der Rechtssache T-629/17, Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache C-862/19 P)

(2020/C 27/34)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, O. Serdula, I. Gavrilová, J. Vláčil)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Republik Polen

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-629/17 aufzuheben;

den Durchführungsbeschluss C (2017) 4682 der Kommission für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin einen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 (1) rügt.

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, weil das Gericht eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung vorgenommen habe, indem es zu dem Schluss gelangt sei, dass die in Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 enthaltene Ausnahme auf öffentliche Aufträge für Programmmaterial nur dann anwendbar sei, wenn der Auftraggeber eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt sei. Aus dem Wortlaut, dem Zweck, der Systematik und der Gesetzgebungsgeschichte der fraglichen Richtlinienbestimmung gehe jedoch hervor, dass die gegenständliche Ausnahme auch auf Fälle angewandt werden könne, in denen die Rundfunk- oder Fernsehanstalt eine Vertragspartei in der Position des Anbieters des Programmmaterials sei, wie dies bei den streitigen Aufträgen in der Tschechischen Republik der Fall gewesen sei.

Da die finanzielle Berichtigung, die durch den Beschluss C (2017) 4682 der Kommission vorgenommen worden sei, ausschließlich auf den Umstand gegründet worden sei, dass der Auftraggeber der streitigen Aufträge keine Rundfunk- oder Fernsehanstalt gewesen sei, sei gemeinsam mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils des Gerichts auch dieser Beschluss für nichtig zu erklären.


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).


Gericht

27.1.2020   

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C 27/29


Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2019 – Yieh United Steel/Kommission

(Rechtssache T-607/15) (1)

(Dumping - Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China und Taiwan - Endgültiger Antidumpingzoll - Durchführungsverordnung [EU] 2015/1429 - Art. 2 Abs. 3 und 5 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 2 Abs 3 und 5 der Verordnung (EU) 2016/1036] - Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2016/1036] - Ermittlung des Normalwerts - Ermittlung der Produktionskosten - Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes)

(2020/C 27/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Yieh United Steel Corp. (Kaohsiung City, Taïwan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland et A. Demeneix)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Eurofer, Association Européenne de l’Acier, ASBL (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Forwood et C. Van Haute)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. 2015, L 224, S. 10)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Yieh United Steel Corp. trägt außer ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission und der Eurofer, Association européenne de l’acier, ASBL, entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 38 vom 1.2.2016.


27.1.2020   

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C 27/30


Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2019 – Pethke/EUIPO

(Rechtssache T-808/17) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Ordnungsmäßigkeit des Beurteilungs- und des Berufungsbeurteilungsverfahrens - Verpflichtung des Berufungsbeurteilenden zur Unparteilichkeit)

(2020/C 27/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Ralph Pethke (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage, gestützt auf Art. 270 AEUV, gerichtet auf die Aufhebung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2016 sowie gegebenenfalls der Entscheidung des Verwaltungsrats des EUIPO vom 18. Oktober 2017, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Beurteilung von Herrn Ralph Pethke für das Jahr 2016 und die Entscheidung des Verwaltungsrats des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 18. Oktober 2017, mit der die Beschwerde von Herrn Pethke zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Pethke entstanden sind.


(1)  ABl. C 42 vom 5.2.2018.


27.1.2020   

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C 27/30


Urteil des Gerichts vom 28. November 2019 – August Wolff/EUIPO – Faes Farma (DermoFaes Atopiderm)

(Rechtssache T-644/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke DermoFaes Atopiderm - Ältere Unionswortmarke Dermowas - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2020/C 27/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Arzneimittel (Bielefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Thünken)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Faes Farma, SA (Lamiaco-Leioa, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vela Ballesteros und S. Fernandez Malvar)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Juli 2018 (Sache R 1305/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Dr. August Wolff und Faes Farma

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Arzneimittel trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Faes Farma, SA, entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Aufwendungen Letzterer im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO.


(1)  ABl. C 4 vom 7.1.2019.


27.1.2020   

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C 27/31


Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2019 – Hästens Sängar/EUIPO (Darstellung eines karierten Musters)

(Rechtssache T-658/18) (1)

(Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke, die ein kariertes Muster darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2020/C 27/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Hästens Sängar AB (Köping, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Johansson und R. Wessman)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Söder, H. O’Neill und D. Gája)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. August 2018 (Sache R 442/2018-2) über die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union einer Bildmarke, die ein kariertes Muster darstellt.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hästens Sängar AB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 21.1.2019.


27.1.2020   

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C 27/32


Urteil des Gerichts vom 28. November 2019 – Soundio/EUIPO – Telefónica Germany (Vibble)

(Rechtssache T-665/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke Vibble - Älte deutsche Wortmarke vybe - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2020/C 27/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Soundio A/S (Drammen, Norwegen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Köster und J. Albers)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Gája und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Neuwald)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. September 2018 (Sache R 721/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der E-Plus Mobilfunk GmbH und Soundio

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Soundio A/S trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 16 vom 14.1.2019.


27.1.2020   

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C 27/32


Urteil des Gerichts vom 28. November 2019 – Mélin/Parlament

(Rechtssache T-726/18) (1)

(Institutionelles Recht - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge - Begründungspflicht - Fehlende Übermittlung des Anhangs des Beschlusses, mit dem die Rückforderung angeordnet wird)

(2020/C 27/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Joëlle Mélin (Aubagne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und M. Ecker)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments vom 4. Oktober 2018, mit dem von der Klägerin der ihr zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlte Betrag von 130 339,35 Euro zurückgefordert wurde, und der entsprechenden Belastungsanzeige vom 10. Oktober 2018

Tenor

1.

Der Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2018, mit dem von Frau Joëlle Mélin der ihr zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlte Betrag von 130 339,35 Euro zurückgefordert wurde, und die entsprechende Belastungsanzeige vom 10. Oktober 2018 werden für nichtig erklärt.

2.

Das Parlament trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 65 vom 18.2.2019.


27.1.2020   

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C 27/33


Urteil des Gerichts vom 28. November 2019 – Runnebaum Invest/EUIPO – Berg Toys Beheer (Bergsteiger)

(Rechtssache T-736/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Bergsteiger - Ältere Beneluxwortmarke sowie Unionsbild- und Unionswortmarke BERG - Relatives Eintragungshindernis - Art. 47 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Zulässigkeit eines Antrags auf Nachweis der ernsthaften Benutzung - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001)

(2020/C 27/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Runnebaum Invest GmbH (Diepholz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Prinz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Berg Toys Beheer BV (Ede, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. van Gelderen)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Oktober 2018 (Sache R 572/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Berg Toys Beheer und Runnebaum Invest

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. Oktober 2018 (Sache R 572/2018-4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Runnebaum Invest GmbH.

3.

Die Berg Toys Beheer BV trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 65 vom 18.2.2019.


27.1.2020   

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C 27/34


Beschluss des Gerichts vom 22. November 2019 – Pyke/EUIPO – Paglieri (CLIOMAKEUP)

(Rechtssache T-672/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung)

(2020/C 27/42)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Pyke Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, F. Rossi, N. Parrotta und R. Perotti)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Paglieri SpA (Alessandria, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Perani und G. Ghisletti)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. August 2018 (Sache R 2675/2017-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Paglieri und Pyke

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Pyke Srl und die Paglieri SpA tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


(1)  ABl. C 25 vom 21.1.2019.


27.1.2020   

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C 27/35


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. November 2019 – Intering u. a./Kommission

(Rechtssache T-525/19 RII)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Programm „EU-Unterstützung für saubere Luft für das Kosovo“ - Ausschreibungsverfahren EuropeAid/140043/DH/WKS/XK - Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung, einen Bieter von dem weiteren Verfahren auszuschließen, abgelehnt wird - Neuer Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 159 der Verfahrensordnung - Unzulässigkeit)

(2020/C 27/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragstellerinnen: Intering Sh.p.k (Obiliq, Kosovo), Steinmüller Engineering GmbH (Gummersbach, Deutschland), Deling d.o.o. za proizvodnju, promet i usluge (Tuzla, Bosnien- Herzegowina), ZM-Vikom d.o.o. za proizvodnju, konstruckcije i montažu (Šibenik, Kroatien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Spielhofen)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Bertelmann, J. Estrada de Solà und M. Kellerbauer)

Gegenstand

Antrag nach Art. 159 der Verfahrensordnung des Gerichts, gerichtet auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29. Juli 2019 über den Ausschluss der Antragstellerinnen vom weiteren Bieterverfahren und ihre Nichtaufnahme in die Vorauswahl im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags für das Programm „EU-Unterstützung für saubere Luft für das Kosovo“ zur Verringerung von Staub und Stickoxiden in den Einheiten B1 und B2 des Wärmekraftwerks Kosovo B (EuropeAid/140043/DH/WKS/XK)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


27.1.2020   

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C 27/35


Klage, eingereicht am 25. Oktober 2019 – PNB Banka u. a./EZB

(Rechtssache T-730/19)

(2020/C 27/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: PNB Banka AS (Riga, Lettland) und zehn weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Behrends)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der EZB vom 15. August 2019, dass die Bank X ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger 13 Gründe geltend:

1.

Die EZB sei nicht zum Erlass der angefochtenen Entscheidung befugt gewesen.

2.

Bei der angefochtenen Entscheidung handele es sich um eine unzulässige Art von Entscheidung.

3.

Die EZB habe die Tatsachen verfälscht und gegen ihre Pflicht verstoßen, alle tatsächlichen Gesichtspunkte des Falles unparteiisch und objektiv zu würdigen.

4.

Die angefochtene Entscheidung sei mit einem Verfahrensfehler behaftet, weil sie auf einer unzulässigen Prüfung vor Ort beruhe.

5.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

6.

Die angefochtene Entscheidung enthalte keine angemessene Begründung.

7.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen das Recht der Kläger auf Anhörung.

8.

Die angefochtene Entscheidung beruhe auf dem rechtswidrigen Einspruch der EZB gegen den Erwerb der Bank X.

9.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

10.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

11.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz „nemo auditur“.

12.

Die angefochtene Entscheidung sei mit einem Verfahrensfehler behaftet, weil die EZB nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um den Einfluss von Organen, die sich in einem Interessenkonflikt befänden, zu verhindern.

13.

Die EZB habe ihr Ermessen missbraucht.


27.1.2020   

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C 27/36


Klage, eingereicht am 25. Oktober 2019 – PNB Banka u. a./SRB

(Rechtssache T-732/19)

(2020/C 27/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: PNB Banka AS (Riga, Lettland) und zehn weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Behrends)

Beklagter: Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung des SRB vom 15. August 2019 in Bezug auf die Bank X, die im Wege einer Pressemitteilung und einer Zusammenfassung der Entscheidung vom selben Tag bekannt gegeben wurde, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger 14 Gründe geltend:

1.

Das SRB sei nicht zum Erlass der angefochtenen Entscheidung befugt gewesen.

2.

Bei der angefochtenen Entscheidung handele es sich um eine unzulässige Art von Entscheidung.

3.

Die angefochtene Entscheidung sei mit zahlreichen Fehlern im Zusammenhang mit der Beurteilung der EZB, ob ein Institut „ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt“ (FOLTF), behaftet.

4.

Die angefochtene Entscheidung sei mit zahlreichen weiteren Fehlern im Zusammenhang mit weiteren Entscheidungen des SRB behaftet.

5.

Die angefochtene Entscheidung sei mit einem Verfahrensfehler behaftet, weil sie auf einer unzulässigen Prüfung vor Ort beruhe.

6.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

7.

Die angefochtene Entscheidung enthalte keine angemessene Begründung.

8.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen das Recht der Kläger auf Anhörung.

9.

Die angefochtene Entscheidung beruhe auf dem rechtswidrigen Einspruch der EZB gegen den Erwerb der Bank X.

10.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

11.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

12.

In der angefochtenen Entscheidung werde nicht berücksichtigt, dass die Situation der Kläger hauptsächlich auf ein Fehlverhalten der EZB zurückzuführen sei.

13.

Die angefochtene Entscheidung sei mit einem Verfahrensfehler behaftet, weil sie auf der Prüfung durch die EZB beruhe und weil die EZB nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um den Einfluss von Organen, die sich in einem Interessenkonflikt befänden, zu verhindern.

14.

Die EZB habe ihr Ermessen missbraucht.


27.1.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/38


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2019 – Laird/Kommission

(Rechtssache T-740/19)

(2020/C 27/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Laird Ltd (London, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: C. Quigley, Barrister, und D. Gillespie, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. August 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

weiter hilfsweise, Art. 2 des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich jeder Beihilfe, die vor dem 24. November 2017 gewährt wurde, für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses aus den nachfolgenden Gründen, soweit damit festgestellt werde, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (Group Financing Exemption, GFE) einen (wirtschaftlichen) Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, und zwar insbesondere da

i.

die Kommission Folgendes nicht berücksichtigt habe: den historischen Hintergrund der Einführung der Bestimmungen über beherrschte ausländische Unternehmen (Controlled Foreign Companies, CFC) in das britische Körperschaftsteuersystem; die dem Vereinigten Königreich durch die Anwendung von Unionsrecht auferlegten Beschränkungen, insbesondere die Niederlassungsfreiheit; die Territorialität und andere politische Gründe für die Struktur der CFC-Bestimmungen des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010); den Umfang der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten, darunter das Vereinigte Königreich, bei der Festlegung von CFC-Bestimmungen;

ii.

die Kommission festgestellt habe, dass der optionale Charakter des Anspruchs nach Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 eine Begünstigung darstelle, die zu einem Vorteil führe.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses aus den nachfolgenden Gründen, soweit damit festgestellt werde, dass die GFE einen selektiven Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, und zwar insbesondere aufgrund folgender Tatsachen:

i.

In Bezug auf den maßgeblichen Referenzrahmen

a.

habe die Kommission den Referenzrahmen fälschlicherweise als ausschließlich aus den CFC-Bestimmungen und/oder ausschließlich Kapitel 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act bestehend festgelegt;

b.

habe die Kommission fälschlicherweise festgestellt, dass das Ziel des Referenzsystems ausschließlich in der Besteuerung von Gewinnen aus Tätigkeiten und Vermögenswerten im Vereinigten Königreich, die künstlich aus dem Vereinigten Königreich verlagert worden seien, bestehe, ohne angemessen zu berücksichtigen, ob die maßgeblichen erfassten Transaktionen tatsächlich die Steuerbemessungsgrundlage im Vereinigten Königreich zu erodieren drohten.

ii.

In Bezug auf die Feststellung einer Abweichung vom Referenzrahmen

a.

habe die Kommission die Relevanz und Bedeutung der Aufgaben der Entscheidungsträger falsch beurteilt;

b.

habe die Kommission die Vergleichbarkeit qualifizierter Darlehensverhältnisse mit Darlehen (i) an im Vereinigten Königreich ansässige verbundene Parteien und (ii) Dritte falsch beurteilt;

c.

habe die Kommission sich zu Unrecht auf die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) gestützt;

d.

habe die Kommission die Vergleichbarkeit der Gefahr einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit für befreite sowie nicht befreite Kategorien von CFC falsch bewertet.

iii.

In Bezug auf die Rechtfertigung der angeblichen Abweichung

a.

habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass sich die Rechtfertigung im Hinblick auf die Notwendigkeit, dass das System handhabbar und verwaltbar sei, nicht auf die Aufgaben der Entscheidungsträger erstrecke;

b.

habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass die GFE nicht durch einen Verweis auf die Beachtung der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt sei.

3.

Dritter Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses aufgrund einer Verletzung des berechtigten Vertrauens und eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit. Hilfsweise wird vorgetragen, dass keine Rückforderung einer Beihilfe, die vor dem 24. November 2017, als die Kommission ihren Einleitungsbeschluss veröffentlicht habe, durch die GFE gewährt worden sei, angeordnet werden dürfe.


(1)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).


27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/39


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2019 – Sedgwick Overseas/Kommission

(Rechtssache T-741/19)

(2020/C 27/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sedgwick Overseas Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Anderson, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

hilfsweise anzuordnen, dass bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die die Klägerin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (group financing exemption, GFE) (entweder automatisch oder durch Antrag oder Auswahl) geltend machen konnte oder zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können (durch Konzernabzug oder auf andere Weise), wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, jedenfalls zu berücksichtigen sind, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen durch die Klägerin aufgrund der Verjährung der Ansprüche oder der Nutzung nach britischem Recht nicht mehr geltend gemacht werden können;

der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (GFE) einen Vorteil darstelle. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass jede Inanspruchnahme der GFE zu einem Vorteil geführt habe. Außerdem macht die Klägerin geltend, dass sie die GFE-Befreiung in Anspruch genommen habe, ohne zu prüfen, ob ihre Steuerpflicht hätte geringer ausfallen können, wenn sie eine Analyse nach dem Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ (significant people functions, SPF) gemäß Section 371EB des Kapitels 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) vorgenommen hätte.

2.

Zweiter Klagegrund: Es habe keine staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel gegeben. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme der GFE eindeutig zu einer Minderung der britischen Körperschaftsteuerpflicht geführt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Die GFE begünstige nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige. Die Beklagte habe

i.

das Referenzsystem zu eng definiert, indem sie dafür die Vorschriften in Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 anstelle des umfassenderen britischen Körperschaftsteuersystems gewählt habe;

ii.

nicht erkannt, dass Kapitel 9 des Teils 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 keine Abweichung von Kapitel 5 des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei;

iii.

und verkannt, dass, selbst wenn dieses Kapitel 9 des Teils 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 eine Abweichung von Kapitel 5 des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei, dies durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Teils 9A gerechtfertigt sei.

4.

Vierter Klagegrund: Die GFE beeinträchtige den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht. Die Beklagte habe zu Unrecht festgestellt, dass die GFE die von multinationalen Konzernen getroffenen Entscheidungen in Bezug auf den Standort ihrer Konzernfinanzierungsfunktionen und ihres Sitzes in der EU beeinflussen könne.

5.

Fünfter Klagegrund: Die GFE verfälsche den Wettbewerb nicht und drohe auch nicht, ihn zu verfälschen. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme der GFE eindeutig zu einer Minderung der britischen Körperschaftsteuerpflicht geführt habe.

6.

Sechster Klagegrund: Die Rückforderung der vermeintlichen Beihilfe verstoße gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts. Dem Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ fehle es an Rechtssicherheit, das Vereinigte Königreich habe einen Ermessensspielraum gehabt, um diese Unsicherheiten zu beseitigen, und die Beklagte habe ihre Pflicht, eine vollständige Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen, verletzt. Durch die Rückforderung der Beihilfe habe die Beklagte gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1) des Rates verstoßen, der die Rückforderung von Beihilfen untersage, wenn diese gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde.

7.

Siebter Klagegrund: Der selektive Vorteil würde beseitigt und keine Rückforderung der Beihilfe notwendig, wenn das Vereinigte Königreich die GFE rückwirkend auf Upstream-Darlehen und die Kreditvergabe an Dritte ausweite. Die Beklagte habe verkannt, dass eine solche Maßnahme jeden selektiven Vorteil beseitigen würde (ausgehend davon, dass ein solcher existiere) und dass es in diesem Fall keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gebe, die nach Unionsrecht zurückgefordert werden müsste.

8.

Achter Klagegrund: Bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe seien Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die die Klägerin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der GFE geltend machen konnte oder die die Klägerin zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können (ob auf Antrag oder Auswahl oder automatisch), wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, zu berücksichtigen, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen nach britischem Recht bereits verjährt seien. Diese Auslegung des 203. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses sei richtig. Soweit dies aber nicht zutreffe, sei der angefochtene Beschluss fehlerhaft, da die fehlende Berücksichtigung dieser Verluste, Vergünstigungen oder Steuerbefreiungen zu einem überhöhten Betrag der Beihilfe und zu einer Verzerrung des Binnenmarkts führe.

9.

Neunter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründung zur Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und zur Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) nicht dargetan und keine vollständige Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorgenommen. Die Beklagte habe nicht zwischen den drei unterschiedlichen und unabhängig voneinander anwendbaren Befreiungen in Kapitel 9 des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 unterschieden und verkannt, dass die Qualifying-Resources-Befreiung und die Matched-Interest-Befreiung kein Ersatz für das SPF-Kriterium seien. Außerdem zeige die Existenz der Matched-Interest-Befreiung in Kapitel 9 des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010, dass die Beklagte das Referenzsystem zu eng definiert habe, indem sie dafür die Vorschriften in Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 anstelle des umfassenderen britischen Körperschaftsteuersystems gewählt habe.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9)


27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/41


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2019 – Chemring Group und CHG Overseas/Kommission

(Rechtssache T-742/19)

(2020/C 27/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Chemring Group plc (Romsey, Vereinigtes Königreich) und CHG Overseas Ltd (Romsey), (Prozessbevollmächtigte: C. McDonnell, Barrister, B. Goren, Solicitor, Rechtsanwältin M. Peristeraki und K. Desai, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass es keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, Art. 1 des Beschlusses C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit mit ihm festgestellt wird, dass es eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, und die Verpflichtung für das VK, die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang erhaltene angebliche rechtswidrige staatliche Beihilfe (Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses) zurückzufordern, aufzuheben;

hilfsweise Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit das VK verpflichtet wird, die angebliche staatliche Beihilfe zurückzufordern; und

der Kommission jedenfalls die Kosten der Klägerinnen in diesen Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe den Kontext, das Ziel und die Funktionsweise der britischen Bestimmungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) hinsichtlich der Behandlung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen missverstanden. Die Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss basierten auf kumulativen offensichtlichen Fehlern. Insbesondere habe die Kommission offensichtliche Fehler in ihrem Verständnis des allgemeinen britischen Steuersystems, der Ziele des CFC-Systems, des konkreten Umfangs der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen und der Definition qualifizierter Darlehensverhältnisse begangen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zu Unrecht als Steuerbefreiung und damit als Vorteil verstanden. Hinsichtlich nichtgewerblicher Finanzierungserträge stelle die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Steuervorschrift sowie einen Teil der Definition der Beschränkungen der CFC-Bestimmungen und keinen selektiven Vorteil dar. Die Kommission habe keine quantitative Analyse dafür erbracht, dass es sich um einen Vorteil handele und mangels stichhaltiger Beweise, dass die in Rede stehende Maßnahme zu einem Vorteil führe, könne der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe das Referenzsystem für die Beurteilung der Auswirkungen der CFC-Bestimmungen falsch bestimmt und die CFC-Bestimmungen zu Unrecht als vom allgemeinen britischen Körperschaftssteuersystem verschiedene Bestimmungen gewertet. Die Kommission habe das Ziel der CFC-Bestimmungen nicht richtig erfasst und den Ermessensspielraum des VK nicht berücksichtigt.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Fehler bei ihrer Prüfung staatlicher Beihilfen begangen und bei der Frage der Vergleichbarkeit die falschen Tests angewandt. Die Kommission habe das unterschiedliche Risiko für die britische Steuerbemessungsgrundlage zwischen der Kreditvergabe an im VK besteuerbare Unternehmensgruppen und nicht im VK besteuerbare Unternehmensgruppen nicht anerkannt und sei zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die konzerninterne Kreditvergabe mit der Kreditvergabe an Dritte vergleichbar sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Selbst wenn die in Rede stehenden CFC-Maßnahmen prima facie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, werde im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt, dass es keine Rechtfertigung für die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen gebe. Außerdem sei der angefochtenen Beschluss irrational sowie widersprüchlich, da die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) in Fällen gerechtfertigt sei, in denen die einzige Voraussetzung für die alternative Anwendung einer CFC-Besteuerung nach Kapitel 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 das Kriterium des „Kapitals mit VK-Bezug“ sei, da die praktische Durchführung dieser Prüfung übermäßig erschwert sei, aber gleichzeitig vertrete die Kommission ohne hinreichende Begründung die Ansicht, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 niemals in Fällen gerechtfertigt sei, in denen das Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ zu einer Anwendung der CFC-Besteuerung nach Kapitel 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 führen würde. Die Anwendung des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ sei nämlich praktisch übermäßig erschwert, so dass die Kommission hätte feststellen müssen, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 im Kontext dieses Kriteriums ebenfalls gerechtfertigt sei, und hätte daher feststellen müssen, dass es sich um keine staatliche Beihilfe handele.

6.

Sechster Klagegrund: Wenn der angefochtene Beschluss aufrechterhalten bleiben sollte, verletze dessen Durchführung durch die Rückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfe von den Klägerinnen tragende Grundsätze des Unionsrechts einschließlich der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, wobei zu beachten sei, dass die in Rede stehenden CFC im Fall der Klägerinnen in anderen Mitgliedsstaaten ansässig seien.

7.

Siebter Klagegrund: Die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebende Anordnung der Rückforderung sei unbegründet und verstoße gegen tragende Grundsätze der Union.

8.

Achter Klagegrund: Die Kommission habe maßgebliche Teile des angefochtenen Beschlusses, wie die Feststellung, dass die CFC-Besteuerung nach Kapitel 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 mit Hilfe des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ ohne Schwierigkeiten oder unverhältnismäßige Belastungen angewandt werden könne, unzureichend begründet.

9.

Neunter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße außerdem gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, der voraussetzt, dass die Kommission in ihren Verwaltungsverfahren Transparenz und Vorhersehbarkeit gewähre und ihre Entscheidungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens treffe. Es sei nicht angemessen, dass die Kommission mehr als vier Jahre für den Erlass ihres Beschlusses über die Einleitung eines Prüfungsverfahrens im vorliegenden Fall und mehr als sechs Jahre nach Inkrafttreten der angefochtenen Maßnahme für den Erlass eines Beschlusses benötige.


27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/43


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2019 – Hyperion Insurance Group und HIG Finance/Kommission

(Rechtssache T-743/19)

(2020/C 27/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Hyperion Insurance Group Ltd (London, Vereinigtes Königreich) und HIG Finance Ltd (London), (Prozessbevollmächtigte: C. McDonnell, Barrister, B. Goren, Solicitor, Rechtsanwältin M. Peristeraki und K. Desai, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass es keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, Art. 1 des Beschlusses C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 für nichtig zu erklären, soweit mit ihm festgestellt wird, dass es eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, und die Verpflichtung für das VK, die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang erhaltene angebliche rechtswidrige staatliche Beihilfe (Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses) zurückzufordern, aufzuheben;

hilfsweise Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit das VK verpflichtet wird, die angebliche staatliche Beihilfe zurückzufordern; und

der Kommission jedenfalls die Kosten der Klägerinnen in diesen Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe den Kontext, das Ziel und die Funktionsweise der britischen Bestimmungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) hinsichtlich der Behandlung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen missverstanden. Die Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss basierten auf kumulativen offensichtlichen Fehlern. Insbesondere habe die Kommission offensichtliche Fehler in ihrem Verständnis des allgemeinen britischen Steuersystems, der Ziele des CFC-Systems, des konkreten Umfangs der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen und der Definition qualifizierter Darlehensverhältnisse begangen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zu Unrecht als Steuerbefreiung und damit als Vorteil verstanden. Hinsichtlich nichtgewerblicher Finanzierungserträge stelle die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Steuervorschrift sowie einen Teil der Definition der Beschränkungen der CFC-Bestimmungen und keinen selektiven Vorteil dar. Die Kommission habe keine quantitative Analyse dafür erbracht, dass es sich um einen Vorteil handele und mangels stichhaltiger Beweise, dass die in Rede stehende Maßnahme zu einem Vorteil führe, könne der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe das Referenzsystem für die Beurteilung der Auswirkungen der CFC-Bestimmungen falsch bestimmt und die CFC-Bestimmungen zu Unrecht als vom allgemeinen britischen Körperschaftssteuersystem verschiedene Bestimmungen gewertet. Die Kommission habe das Ziel der CFC-Bestimmungen nicht richtig erfasst und den Ermessensspielraum des VK nicht berücksichtigt.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Fehler bei ihrer Prüfung staatlicher Beihilfen begangen und bei der Frage der Vergleichbarkeit die falschen Tests angewandt. Die Kommission habe das unterschiedliche Risiko für die britische Steuerbemessungsgrundlage zwischen der Kreditvergabe an im VK besteuerbare Unternehmensgruppen und nicht im VK besteuerbare Unternehmensgruppen nicht anerkannt und sei zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die konzerninterne Kreditvergabe mit der Kreditvergabe an Dritte vergleichbar sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Selbst wenn die in Rede stehenden CFC-Maßnahmen prima facie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, werde im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt, dass es keine Rechtfertigung für die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen gebe. Außerdem sei der angefochtenen Beschluss irrational sowie widersprüchlich, da die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) in Fällen gerechtfertigt sei, in denen die einzige Voraussetzung für die alternative Anwendung einer CFC-Besteuerung nach Kapitel 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 das Kriterium des „Kapitals mit VK-Bezug“ sei, da die praktische Durchführung dieser Prüfung übermäßig erschwert sei, aber gleichzeitig vertrete die Kommission ohne hinreichende Begründung die Ansicht, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 niemals in Fällen gerechtfertigt sei, in denen das Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ zu einer Anwendung der CFC-Besteuerung nach Kapitel 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 führen würde. Die Anwendung des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ sei nämlich praktisch übermäßig erschwert, so dass die Kommission hätte feststellen müssen, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 im Kontext dieses Kriteriums ebenfalls gerechtfertigt sei, und hätte daher feststellen müssen, dass es sich um keine staatliche Beihilfe handele.

6.

Sechster Klagegrund: Wenn der angefochtene Beschluss aufrechterhalten bleiben sollte, verletze dessen Durchführung durch die Rückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfe von den Klägerinnen tragende Grundsätze des Unionsrechts einschließlich der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, wobei zu beachten sei, dass die in Rede stehenden CFC im Fall der Klägerinnen in anderen Mitgliedsstaaten ansässig seien.

7.

Siebter Klagegrund: Die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebende Anordnung der Rückforderung sei unbegründet und verstoße gegen tragende Grundsätze der Union.

8.

Achter Klagegrund: Die Kommission habe maßgebliche Teile des angefochtenen Beschlusses, wie die Feststellung, dass die CFC-Besteuerung nach Kapitel 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 mit Hilfe des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ ohne Schwierigkeiten oder unverhältnismäßige Belastungen angewandt werden könne, unzureichend begründet.

9.

Neunter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße außerdem gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, der voraussetzt, dass die Kommission in ihren Verwaltungsverfahren Transparenz und Vorhersehbarkeit gewähre und ihre Entscheidungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens treffe. Es sei nicht angemessen, dass die Kommission mehr als vier Jahre für den Erlass ihres Beschlusses über die Einleitung eines Prüfungsverfahrens im vorliegenden Fall und mehr als sechs Jahre nach Inkrafttreten der angefochtenen Maßnahme für den Erlass eines Beschlusses benötige.


27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/44


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2019 – Spirax-Sarco Engineering und Spirax-Sarco Overseas/Kommission

(Rechtssache T-745/19)

(2020/C 27/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Spirax-Sarco Engineering plc (Cheltenham, Vereinigtes Königreich) und Spirax-Sarco Overseas Ltd (Cheltenham), (Prozessbevollmächtigte: C. McDonnell, Barrister, B. Goren, Solicitor, Rechtsanwältin M. Peristeraki und K. Desai, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass es keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, Art. 1 des Beschlusses C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 für nichtig zu erklären, soweit mit ihm festgestellt wird, dass es eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, und die Verpflichtung für das VK, die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang erhaltene angebliche rechtswidrige staatliche Beihilfe (Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses) zurückzufordern, aufzuheben;

hilfsweise Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit das VK verpflichtet wird, die angebliche staatliche Beihilfe zurückzufordern; und

der Kommission jedenfalls die Kosten der Klägerinnen in diesen Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe den Kontext, das Ziel und die Funktionsweise der britischen Bestimmungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) hinsichtlich der Behandlung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen missverstanden. Die Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss basierten auf kumulativen offensichtlichen Fehlern. Insbesondere habe die Kommission offensichtliche Fehler in ihrem Verständnis des allgemeinen britischen Steuersystems, der Ziele des CFC-Systems, des konkreten Umfangs der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen und der Definition qualifizierter Darlehensverhältnisse begangen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zu Unrecht als Steuerbefreiung und damit als Vorteil verstanden. Hinsichtlich nichtgewerblicher Finanzierungserträge stelle die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Steuervorschrift sowie einen Teil der Definition der Beschränkungen der CFC-Bestimmungen und keinen selektiven Vorteil dar. Die Kommission habe keine quantitative Analyse dafür erbracht, dass es sich um einen Vorteil handele und mangels stichhaltiger Beweise, dass die in Rede stehende Maßnahme zu einem Vorteil führe, könne der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe das Referenzsystem für die Beurteilung der Auswirkungen der CFC-Bestimmungen falsch bestimmt und die CFC-Bestimmungen zu Unrecht als vom allgemeinen britischen Körperschaftssteuersystem verschiedene Bestimmungen gewertet. Die Kommission habe das Ziel der CFC-Bestimmungen nicht richtig erfasst und den Ermessensspielraum des VK nicht berücksichtigt.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Fehler bei ihrer Prüfung staatlicher Beihilfen begangen und bei der Frage der Vergleichbarkeit die falschen Tests angewandt. Die Kommission habe das unterschiedliche Risiko für die britische Steuerbemessungsgrundlage zwischen der Kreditvergabe an im VK besteuerbare Unternehmensgruppen und nicht im VK besteuerbare Unternehmensgruppen nicht anerkannt und sei zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die konzerninterne Kreditvergabe mit der Kreditvergabe an Dritte vergleichbar sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Selbst wenn die in Rede stehenden CFC-Maßnahmen prima facie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, werde im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt, dass es keine Rechtfertigung für die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen gebe. Außerdem sei der angefochtenen Beschluss irrational sowie widersprüchlich, da die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) in Fällen gerechtfertigt sei, in denen die einzige Voraussetzung für die alternative Anwendung einer CFC-Besteuerung nach Kapitel 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 das Kriterium des „Kapitals mit VK-Bezug“ sei, da die praktische Durchführung dieser Prüfung übermäßig erschwert sei, aber gleichzeitig vertrete die Kommission ohne hinreichende Begründung die Ansicht, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 niemals in Fällen gerechtfertigt sei, in denen das Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ zu einer Anwendung der CFC-Besteuerung nach Kapitel 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 führen würde. Die Anwendung des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ sei nämlich praktisch übermäßig erschwert, so dass die Kommission hätte feststellen müssen, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 im Kontext dieses Kriteriums ebenfalls gerechtfertigt sei, und hätte daher feststellen müssen, dass es sich um keine staatliche Beihilfe handele.

6.

Sechster Klagegrund: Wenn der angefochtene Beschluss aufrechterhalten bleiben sollte, verletze dessen Durchführung durch die Rückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfe von den Klägerinnen tragende Grundsätze des Unionsrechts einschließlich der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, wobei zu beachten sei, dass die in Rede stehenden CFC im Fall der Klägerinnen in anderen Mitgliedsstaaten ansässig seien.

7.

Siebter Klagegrund: Die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebende Anordnung der Rückforderung sei unbegründet und verstoße gegen tragende Grundsätze der Union.

8.

Achter Klagegrund: Die Kommission habe maßgebliche Teile des angefochtenen Beschlusses, wie die Feststellung, dass die CFC-Besteuerung nach Kapitel 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 mit Hilfe des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ ohne Schwierigkeiten oder unverhältnismäßige Belastungen angewandt werden könne, unzureichend begründet.

9.

Neunter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße außerdem gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, der voraussetzt, dass die Kommission in ihren Verwaltungsverfahren Transparenz und Vorhersehbarkeit gewähre und ihre Entscheidungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens treffe. Es sei nicht angemessen, dass die Kommission mehr als vier Jahre für den Erlass ihres Beschlusses über die Einleitung eines Prüfungsverfahrens im vorliegenden Fall und mehr als sechs Jahre nach Inkrafttreten der angefochtenen Maßnahme für den Erlass eines Beschlusses benötige.


27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/46


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2019 – DS Smith und DS Smith International/Kommission

(Rechtssache T-747/19)

(2020/C 27/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: DS Smith plc (London, Vereinigtes Königreich) und DS Smith International Ltd (London), (Prozessbevollmächtigte: C. McDonnell, Barrister, B. Goren, Solicitor, Rechtsanwältin M. Peristeraki und K. Desai, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass es keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, Art. 1 des Beschlusses der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit mit ihm festgestellt wird, dass es eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, und die Verpflichtung für das VK, die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang erhaltene angebliche rechtswidrige staatliche Beihilfe (Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses) zurückzufordern, aufzuheben;

hilfsweise Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit das VK verpflichtet wird, die angebliche staatliche Beihilfe von den Klägerinnen zurückzufordern; und

der Kommission jedenfalls die Kosten der Klägerinnen in diesen Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe den Kontext, das Ziel und die Funktionsweise der britischen Bestimmungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) hinsichtlich der Behandlung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen missverstanden. Die Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss basierten auf kumulativen offensichtlichen Fehlern. Insbesondere habe die Kommission offensichtliche Fehler in ihrem Verständnis des allgemeinen britischen Steuersystems, der Ziele des CFC-Systems, des konkreten Umfangs der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen und der Definition qualifizierter Darlehensverhältnisse begangen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zu Unrecht als Steuerbefreiung und damit als Vorteil verstanden. Hinsichtlich nichtgewerblicher Finanzierungserträge stelle die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Steuervorschrift sowie einen Teil der Definition der Beschränkungen der CFC-Bestimmungen und keinen selektiven Vorteil dar. Die Kommission habe keine quantitative Analyse dafür erbracht, dass es sich um einen Vorteil handele und mangels stichhaltiger Beweise, dass die in Rede stehende Maßnahme zu einem Vorteil führe, könne der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe das Referenzsystem für die Beurteilung der Auswirkungen der CFC-Bestimmungen falsch bestimmt und die CFC-Bestimmungen zu Unrecht als vom allgemeinen britischen Körperschaftssteuersystem verschiedene Bestimmungen gewertet. Die Kommission habe das Ziel der CFC-Bestimmungen nicht richtig erfasst und den Ermessensspielraum des VK nicht berücksichtigt.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Fehler bei ihrer Prüfung staatlicher Beihilfen begangen und bei der Frage der Vergleichbarkeit die falschen Tests angewandt. Die Kommission habe das unterschiedliche Risiko für die britische Steuerbemessungsgrundlage zwischen der Kreditvergabe an im VK besteuerbare Unternehmensgruppen und nicht im VK besteuerbare Unternehmensgruppen nicht anerkannt und sei zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die konzerninterne Kreditvergabe mit der Kreditvergabe an Dritte vergleichbar sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Selbst wenn die in Rede stehenden CFC-Maßnahmen prima facie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, werde im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt, dass es keine Rechtfertigung für die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen gebe. Außerdem sei der angefochtenen Beschluss irrational sowie widersprüchlich, da die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) in Fällen gerechtfertigt sei, in denen die einzige Voraussetzung für die alternative Anwendung einer CFC-Besteuerung nach Kapitel 5 von Teil 9A das Kriterium des „Kapitals mit VK-Bezug“ sei, da die praktische Durchführung dieser Prüfung übermäßig erschwert sei, aber gleichzeitig vertrete die Kommission ohne hinreichende Begründung die Ansicht, dass dieses Kapitel 9 niemals in Fällen gerechtfertigt sei, in denen das Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ zu einer Anwendung der CFC-Besteuerung nach diesem Kapitel 5 führen würde. Die Anwendung des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ sei nämlich praktisch übermäßig erschwert, so dass die Kommission hätte feststellen müssen, dass dieses Kapitel 9 im Kontext dieses Kriteriums ebenfalls gerechtfertigt sei, und hätte daher feststellen müssen, dass es sich um keine staatliche Beihilfe handele.

6.

Sechster Klagegrund: Wenn der angefochtene Beschluss aufrechterhalten bleiben sollte, verletze dessen Durchführung durch die Rückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfe von den Klägerinnen tragende Grundsätze des Unionsrechts einschließlich der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, wobei zu beachten sei, dass die in Rede stehenden CFC im Fall der Klägerinnen in anderen Mitgliedsstaaten ansässig seien.

7.

Siebter Klagegrund: Die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebende Anordnung der Rückforderung sei unbegründet und verstoße gegen tragende Grundsätze der Union.

8.

Achter Klagegrund: Die Kommission habe maßgebliche Teile des angefochtenen Beschlusses, wie die Feststellung, dass die CFC-Besteuerung nach diesem Kapitel 5 mit Hilfe des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ ohne Schwierigkeiten oder unverhältnismäßige Belastungen angewandt werden könne, unzureichend begründet.

9.

Neunter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße außerdem gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, der voraussetzt, dass die Kommission in ihren Verwaltungsverfahren Transparenz und Vorhersehbarkeit gewähre und ihre Entscheidungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens treffe. Es sei nicht angemessen, dass die Kommission mehr als vier Jahre für den Erlass ihres Beschlusses über die Einleitung eines Prüfungsverfahrens im vorliegenden Fall und mehr als sechs Jahre nach Inkrafttreten der angefochtenen Maßnahme für den Erlass eines Beschlusses benötige.


27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/48


Klage, eingereicht am 1. November 2019 – The Vitec Group/Kommission

(Rechtssache T-748/19)

(2020/C 27/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: The Vitec Group plc (Richmond, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: C. McDonnell, Barrister, B. Goren, Solicitor, Rechtsanwältin M. Peristeraki und K. Desai, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass es keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, Art. 1 des Beschlusses der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit mit ihm festgestellt wird, dass es eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, und die Verpflichtung für das VK, die von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhaltene angebliche rechtswidrige staatliche Beihilfe (Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses) zurückzufordern, aufzuheben;

hilfsweise Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit das VK verpflichtet wird, die angebliche staatliche Beihilfe zurückzufordern; und

der Kommission jedenfalls die Kosten der Klägerin in diesen Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe den Kontext, das Ziel und die Funktionsweise der britischen Bestimmungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) hinsichtlich der Behandlung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen missverstanden. Die Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss basierten auf kumulativen offensichtlichen Fehlern. Insbesondere habe die Kommission offensichtliche Fehler in ihrem Verständnis des allgemeinen britischen Steuersystems, der Ziele des CFC-Systems, des konkreten Umfangs der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen und der Definition qualifizierter Darlehensverhältnisse begangen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen zu Unrecht als Steuerbefreiung und damit als Vorteil verstanden. Hinsichtlich nichtgewerblicher Finanzierungserträge stelle die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Steuervorschrift sowie einen Teil der Definition der Beschränkungen der CFC-Bestimmungen und keinen selektiven Vorteil dar. Die Kommission habe keine quantitative Analyse dafür erbracht, dass es sich um einen Vorteil handele und mangels stichhaltiger Beweise, dass die in Rede stehende Maßnahme zu einem Vorteil führe, könne der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe das Referenzsystem für die Beurteilung der Auswirkungen der CFC-Bestimmungen falsch bestimmt und die CFC-Bestimmungen zu Unrecht als vom allgemeinen britischen Körperschaftssteuersystem verschiedene Bestimmungen gewertet. Die Kommission habe das Ziel der CFC-Bestimmungen nicht richtig erfasst und den Ermessensspielraum des VK nicht berücksichtigt.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Fehler bei ihrer Prüfung staatlicher Beihilfen begangen und bei der Frage der Vergleichbarkeit die falschen Tests angewandt. Die Kommission habe das unterschiedliche Risiko für die britische Steuerbemessungsgrundlage zwischen der Kreditvergabe an im VK besteuerbare Unternehmensgruppen und nicht im VK besteuerbare Unternehmensgruppen nicht anerkannt und sei zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die konzerninterne Kreditvergabe mit der Kreditvergabe an Dritte vergleichbar sei.

5.

Fünfter Klagegrund: Selbst wenn die in Rede stehenden CFC-Maßnahmen prima facie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, werde im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt, dass es keine Rechtfertigung für die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen gebe. Außerdem sei der angefochtenen Beschluss irrational sowie widersprüchlich, da die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) in Fällen gerechtfertigt sei, in denen die einzige Voraussetzung für die alternative Anwendung einer CFC-Besteuerung nach Kapitel 5 das Kriterium des „Kapitals mit VK-Bezug“ sei, da die praktische Durchführung dieser Prüfung übermäßig erschwert sei, aber gleichzeitig vertrete die Kommission ohne hinreichende Begründung die Ansicht, dass dieses Kapitel 9 niemals in Fällen gerechtfertigt sei, in denen das Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ zu einer Anwendung der CFC-Besteuerung nach diesem Kapitel 5 führen würde. Die Anwendung des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ sei nämlich praktisch übermäßig erschwert, so dass die Kommission hätte feststellen müssen, dass dieses Kapitel 9 im Kontext dieses Kriteriums ebenfalls gerechtfertigt sei, und hätte daher feststellen müssen, dass es sich um keine staatliche Beihilfe handele.

6.

Sechster Klagegrund: Wenn der angefochtene Beschluss aufrechterhalten bleiben sollte, verletze dessen Durchführung durch die Rückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfe von der Klägerin tragende Grundsätze des Unionsrechts einschließlich der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, wobei zu beachten sei, dass die in Rede stehenden CFC im Fall der Klägerin in anderen Mitgliedsstaaten ansässig seien.

7.

Siebter Klagegrund: Die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebende Anordnung der Rückforderung sei unbegründet und verstoße gegen tragende Grundsätze der Union.

8.

Achter Klagegrund: Die Kommission habe maßgebliche Teile des angefochtenen Beschlusses, wie die Feststellung, dass die CFC-Besteuerung nach diesem Kapitel 5 mit Hilfe des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ ohne Schwierigkeiten oder unverhältnismäßige Belastungen angewandt werden könne, unzureichend begründet.

9.

Neunter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße außerdem gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, der voraussetzt, dass die Kommission in ihren Verwaltungsverfahren Transparenz und Vorhersehbarkeit gewähre und ihre Entscheidungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens treffe. Es sei nicht angemessen, dass die Kommission mehr als vier Jahre für den Erlass ihres Beschlusses über die Einleitung eines Prüfungsverfahrens im vorliegenden Fall und mehr als sechs Jahre nach Inkrafttreten der angefochtenen Maßnahme für den Erlass eines Beschlusses benötige.


27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/49


Klage, eingereicht am 4. November 2019 – Reckitt Benckiser Investments u. a./Kommission

(Rechtssache T-751/19)

(2020/C 27/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Reckitt Benckiser Investments Ltd (Slough, Vereinigtes Königreich) und 5 weitere Klägerinnen, (Prozessbevollmächtigte: C. Quigley, Barrister, P. Halford und A. Langley, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären;

hilfsweise Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;

weiter hilfsweise Art. 2 des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich jeder Beihilfe, die vor dem 24. November 2017 als Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen gewährt wurde, für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;

der Kommission jedenfalls die Kosten der Klägerinnen in diesen Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses aus den nachfolgenden Gründen:

a)

Die Kommission habe einen Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler durch die Feststellung begangen, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (Group Financing Exemption, GFE) einen (wirtschaftlichen) Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, insbesondere indem sie

i.

Folgendes nicht berücksichtigt habe: den historischen Hintergrund der Einführung der Bestimmungen über beherrschte ausländische Unternehmen (Controlled Foreign Companies, CFC) in das britische Körperschaftssteuersystem; die dem Vereinigten Königreich durch die Anwendung von Unionsrecht auferlegten Beschränkungen, insbesondere die Niederlassungsfreiheit; die Territorialität und andere politische Gründe für die Struktur der CFC-Bestimmungen des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) mit Wirkung vom 1. Januar 2013; den Umfang der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten, darunter das Vereinigte Königreich, bei der Festlegung von CFC-Bestimmungen;

ii.

festgestellt habe, dass der fakultative Charakter des Anspruchs nach Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 eine Begünstigung darstelle, die zu einem Vorteil führe.

b)

Die Kommission habe einen Rechtsfehler und offensichtlich Beurteilungsfehler durch die Feststellung begangen, dass die GFE einen selektiven Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, insbesondere indem sie

i.

in Bezug auf den maßgeblichen Referenzrahmen

a.

den Referenzrahmen fälschlicherweise als ausschließlich aus den CFC-Bestimmungen und/oder ausschließlich Kapitel 5 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 bestehend festgelegt habe;

b.

fälschlicherweise festgestellt habe, dass das Ziel des Referenzsystems ausschließlich in der Besteuerung von Gewinnen aus Tätigkeiten und Vermögenswerten im Vereinigten Königreich, die künstlich aus dem Vereinigten Königreich verlagert worden seien, bestehe, ohne angemessen zu berücksichtigen, ob die maßgeblichen erfassten Transaktionen tatsächlich die Steuerbemessungsgrundlage im Vereinigten Königreich zu erodieren drohen.

ii.

in Bezug auf die Feststellung einer Abweichung vom Referenzrahmen

a.

die Relevanz und Bedeutung der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ falsch beurteilt habe;

b.

die Vergleichbarkeit „qualifizierter Darlehensverhältnisse“ mit Darlehen (i) an im Vereinigten Königreich ansässige verbundene Parteien und (ii) Dritte falsch beurteilt habe;

c.

sich zu Unrecht auf die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) gestützt habe;

d.

die Vergleichbarkeit der Gefahr einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit für befreite sowie nicht befreite Kategorien von CFC falsch bewertet habe.

iii.

in Bezug auf die Rechtfertigung der angeblichen Abweichung

a.

zu Unrecht festgestellt habe, dass sich die Rechtfertigung im Hinblick auf die Notwendigkeit, dass das System handhabbar und verwaltbar sei, nicht auf die „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ erstrecke;

b.

zu Unrecht festgestellt habe, dass die GFE nicht durch einen Verweis auf die Beachtung der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses aufgrund einer Verletzung des berechtigten Vertrauens und eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit.

3.

Dritter Klagegrund: Hilfsweise wird vorgetragen, dass keine Rückforderung einer Beihilfe, die vor dem 24. November 2017, als die Kommission ihren Einleitungsbeschluss veröffentlicht habe, durch die GFE gewährt worden sei, angeordnet werden dürfe.


(1)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).


27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/51


Klage, eingereicht am 5. November 2019 – Inchcape/Kommission

(Rechtssache T-752/19)

(2020/C 27/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Inchcape plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Anderson, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

hilfsweise anzuordnen, dass bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die die Klägerin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (group financing exemption, GFE) geltend machen konnte oder zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können, wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, jedenfalls zu berücksichtigen sind, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen nach britischem Recht bereits verjährt sind, und zwar unabhängig davon, ob diese automatisch eintreten;

der Beklagten jedenfalls die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (GFE) einen Vorteil darstelle. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass jede Inanspruchnahme der GFE zu einem Vorteil geführt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Es habe keine staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel gegeben. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme der GFE eindeutig zu einer Minderung der britischen Körperschaftsteuerpflicht geführt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Die GFE begünstige nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige. Die Beklagte habe erstens das Referenzsystem zu eng definiert, indem sie dafür die Vorschriften in Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) anstelle des umfassenderen britischen Körperschaftsteuersystems gewählt habe, zweitens nicht erkannt, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 keine Abweichung von Kapitel 5 sei, und drittens verkannt, dass, selbst wenn dieses Kapitel 9 eine Abweichung von Kapitel 5 sei, dies durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Teils 9A gerechtfertigt sei.

4.

Vierter Klagegrund: Die GFE beeinträchtige den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht. Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die GFE die von multinationalen Konzernen getroffenen Entscheidungen in Bezug auf den Standort ihrer Konzernfinanzierungsfunktionen und ihres Sitzes in der EU beeinflussen könne.

5.

Fünfter Klagegrund: Die GFE verfälsche den Wettbewerb nicht und drohe auch nicht, ihn zu verfälschen. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Inanspruchnahme der GFE eindeutig zu einer Minderung der britischen Körperschaftsteuerpflicht geführt habe.

6.

Sechster Klagegrund: Die Rückforderung der vermeintlichen Beihilfe verstoße gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts. Dem Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ in Section 371EB von Kapitel 5 des Teils 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 fehle es an Rechtssicherheit, das Vereinigte Königreich habe einen Ermessensspielraum gehabt, um diese Unsicherheiten zu beseitigen, und die Beklagte habe ihre Pflicht, eine vollständige Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen, verletzt. Durch die Rückforderung der Beihilfe habe die Kommission gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1) des Rates verstoßen, der die Rückforderung von Beihilfen untersage, wenn diese gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde.

7.

Siebter Klagegrund: Der selektive Vorteil würde beseitigt und keine Rückforderung der Beihilfe notwendig, wenn das Vereinigte Königreich die GFE rückwirkend auf Upstream-Darlehen und die Kreditvergabe an Dritte ausweite. Die Beklagte habe verkannt, dass eine solche Maßnahme jeden selektiven Vorteil beseitigen würde (ausgehend davon, dass ein solcher existiere) und dass es in diesem Fall keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gebe, die nach Unionsrecht zurückgefordert werden müsste.

8.

Achter Klagegrund: Bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe seien Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die die Klägerin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der GFE geltend machen konnte oder die die Klägerin zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können (ob auf Antrag oder Auswahl oder automatisch), wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, zu berücksichtigen, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen nach britischem Recht bereits verjährt seien. Diese Auslegung des 203. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses sei richtig. Soweit dies aber nicht zutreffe, sei der Beschluss fehlerhaft, da die fehlende Berücksichtigung dieser Verluste, Vergünstigungen oder Steuerbefreiungen zu einem überhöhten Betrag der Beihilfe und zu einer Verzerrung des Binnenmarkts führe.

9.

Neunter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Begründung zur Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und zur Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) nicht dargetan und keine vollständige Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorgenommen. Die Beklagte habe nicht zwischen den drei unterschiedlichen und unabhängig voneinander anwendbaren Befreiungen in Kapitel 9 des Teils 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 unterschieden und verkannt, dass die Qualifying-Resources-Befreiung und die Matched-Interest-Befreiung kein Ersatz für das SPF-Kriterium seien. Außerdem zeige die Existenz der Matched-Interest-Befreiung in diesem Kapitel 9, dass die Beklagte das Referenzsystem zu eng definiert habe, indem sie dafür die Vorschriften in diesem Teil 9A anstelle des umfassenderen britischen Körperschaftsteuersystems gewählt habe.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9)


27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/53


Klage, eingereicht am 7. November 2019 – Stagecoach Group/Kommission

(Rechtssache T-754/19)

(2020/C 27/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Stagecoach Group plc (Perth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Beklagte hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien.

4.

Vierter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in diesem Kapitel 9 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerin nach Art. 49 AEUV verstoßen.

6.

Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses.

7.

Siebter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung.

8.

Achter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe.

9.

Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerin) bestehe und dass ihr Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien.


(1)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).


27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/54


Klage, eingereicht am 6. November 2019 – BBA International Investments/Kommission

(Rechtssache T-755/19)

(2020/C 27/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BBA International Investments Sàrl (Luxemburg, Luxemburg), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Niejahr und B. Hoorelbeke, A. Stratakis und P. O’Gara, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit konzerninternen Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit mit diesem festgestellt wird, dass die angebliche Beihilfemaßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und deren Rückforderung samt Zinsen u. a. von der Klägerin anordnet wird;

hilfsweise Art. 2, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit mit diesem die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe mit Zinsen u. a. von der Klägerin angeordnet wird;

der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die der Klägerin im Zusammenhang mit diesen Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Beihilfemaßnahme einen selektiven Vorteil darstelle für:

a)

Unternehmen, die die Befreiung im Umfang von 75 % für qualifizierte Darlehensverhältnisse mit geringem Risiko beanspruchten, da die Kommission

zu Unrecht von der britischen CFC-Regelung als Referenzsystem ausgegangen sei;

einen Rechtsfehler begangen habe, in dem sie festgestellt habe, dass die Befreiung im Umfang von 75 % eine Abweichung vom Referenzsteuersystem darstelle, da

i.

die Feststellung einer Abweichung zu Unrecht auf einer Regelungstechnik basiere;

ii.

das Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ nicht ausschlaggebend für die britische CFC-Regelung sei; und

iii.

qualifizierte und nicht qualifizierte Darlehensverhältnisse rechtlich und sachlich nicht identisch seien und jedenfalls einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe.

einen Tatsachen- und Rechtsfehler begangen habe, in dem sie festgestellt habe, dass die Befreiung im Umfang von 75 % nicht durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems wie die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen, die auf nichtgewerbliche Finanzierungserträge gemäß Section 371EC des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) anwendbar sei, gerechtfertigt sei.

b)

Unternehmen, die die Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) sowie die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) beanspruchten, da die Kommission

zu Unrecht von der britischen CFC-Regelung als Referenzsystem ausgegangen sei;

einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass die Matched-Interest-Befreiung und die Qualifying-Resources-Befreiung eine Abweichung vom Referenzsteuersystem darstellten, da

i.

die Feststellung einer Abweichung zu Unrecht auf einer Regelungstechnik basiere und das Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ nicht ausschlaggebend für die britische CFC-Regelung sei;

ii.

die Rechts- und Sachlage von Steuerzahlern, die die Matched-Interest-Befreiung und die Qualifying-Resources-Befreiung in Anspruch nehmen könnten, nicht identisch mit jener von Steuerzahlern, die diese nicht in Anspruch nehmen könnten, sei.

einen Tatsachen- und Rechtsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass die Matched-Interest-Befreiung und die Qualifying-Resources-Befreiung nicht durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie nicht dargelegt habe, dass die angebliche Beihilfemaßnahme geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

3.

Dritter Klagegrund: Hilfsweise habe die Kommission gegen Art. 49 AEUV verstoßen, indem sie die Beihilfemaßnahme als rechtswidrige staatliche Beihilfe, die nicht gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV verstoße, gewertet habe.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den tragenden Grundsatz der Gleichbehandlung/Nichtdiskriminierung verstoßen, indem sie

nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehen wie nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus nichtqualifizierten Darlehen behandelt habe; und

die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen unterschiedlich behandelt habe, abhängig davon, ob die nichtgewerblichen Finanzierungserträge unter Section 371EB oder 371EC des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 fielen.

5.

Fünfter Klagegrund: Hilfsweise habe die Kommission, auch wenn die angebliche Beihilfemaßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV falle, gegen Art. 16 Abs. 21 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (2) verstoßen, indem sie die Rückforderung angeblicher rechtswidriger Beihilfen von den Begünstigten dieser angeblichen Beihilfemaßnahme angeordnet habe, da eine solche Rückforderung gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoße, u. a. gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie der Rechtssicherheit.


(1)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/56


Klage, eingereicht am 7. November 2019 – WPP Jubilee u. a./Kommission

(Rechtssache T-756/19)

(2020/C 27/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: WPP Jubilee Ltd (London, Vereinigtes Königreich) und 11 weitere Klägerinnen, (Prozessbevollmächtigte: C. McDonnell, Barrister, B. Goren, Solicitor, Rechtsanwältin M. Peristeraki und K. Desai, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass es keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, Art. 1 des Beschlusses der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit mit ihm festgestellt wird, dass es eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gegeben hat, und die Verpflichtung für das VK, die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang erhaltene angebliche rechtswidrige staatliche Beihilfe (Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses) zurückzufordern, aufzuheben;

hilfsweise Art. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit das VK verpflichtet wird, die angebliche staatliche Beihilfe von den Klägerinnen zurückzufordern; und

der Kommission jedenfalls die Kosten der Klägerinnen in diesen Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei mit offensichtlichen Fehlern in der Würdigung des maßgebenden Sachverhalts und der maßgebenden Vorschriften behaftet. Insbesondere habe die Kommission die Funktionsweise der in Rede stehenden britischen Bestimmungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) hinsichtlich der Behandlung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen missverstanden. Außerdem werde die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen im angefochtenen Beschluss als Steuerbefreiung verkannt. Dies sei besonders offensichtlich, da einige der Darlehen, die Gegenstand dieser Klage seien, aus qualifizierten Mitteln finanziert worden seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die CFC-Bestimmungen eine Beihilfemaßnahme im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten und die Bestimmungen als solche bestimmten Wirtschaftsteilnehmern einen selektiven Vorteil gewährten. Genauer gesagt habe die Kommission das Referenzsystem für die Beurteilung der Auswirkungen der CFC-Bestimmungen falsch bestimmt, und zu Unrecht zwei unterschiedliche Situationen als mit jener, in der die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen anwendbar sei, vergleichbar erachtet. Aufgrund eines oder beider dieser Fehler sei die Kommission zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass diese Bestimmungen bestimmten Wirtschaftsteilnehmern einen selektiven Vorteil gewährten. Außerdem habe die Kommission die CFC-Bestimmungen zu Unrecht als vom allgemeinen britischen Körperschaftssteuersystem verschiedene Bestimmungen gewertet und zugleich andere Gesichtspunkte des britischen Körperschaftssteuersystems, die im Zusammenhang mit den CFC-Bestimmungen anzuwenden sind, nicht berücksichtigt. Daher sei die Analyse der Kommission zur Vergleichbarkeit und Selektivität mit offensichtlichen Fehlern in der Würdigung des maßgebenden Sachverhalts sowie Rechtsfehlern behaftet.

3.

Dritter Klagegrund: Selbst wenn die in Rede stehenden CFC-Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, werde im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt, dass es keine Rechtfertigung für die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen gebe. Außerdem sei der angefochtenen Beschluss irrational sowie widersprüchlich, da die Kommission zu Recht festgestellt habe, dass Kapitel 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) in Fällen gerechtfertigt sei, in denen die einzige Voraussetzung für die Anwendung einer CFC-Besteuerung das Kriterium des „Kapitals mit VK-Bezug“ sei, da die praktische Durchführung dieser Prüfung übermäßig erschwert sei, aber gleichzeitig vertrete die Kommission ohne hinreichende Begründung die Ansicht, dass dieses Kapitel 9 niemals in Fällen gerechtfertigt sei, in denen das Kriterium der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ zu einer Anwendung der CFC-Besteuerung führe. Obwohl der Standpunkt nach dem Sachverhalt der Klägerinnen klar sei, sei die Anwendung des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ nämlich im Allgemeinen praktisch übermäßig erschwert, so dass die Kommission hätte feststellen müssen, dass dieses Kapitel 9 im Kontext dieses Kriteriums ebenfalls gerechtfertigt sei, und hätte daher feststellen müssen, dass es sich um keine staatliche Beihilfe handele.

4.

Vierter Klagegrund: Wenn der angefochtene Beschluss aufrechterhalten bleiben sollte, verletze dessen Durchführung durch die Rückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfe von den Klägerinnen tragende Grundsätze des Unionsrechts einschließlich der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, wobei zu beachten sei, dass die in Rede stehenden CFC im Fall der Klägerinnen in anderen Mitgliedsstaaten ansässig seien.

5.

Fünfter Klagegrund: Die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebende Anordnung der Rückforderung sei unbegründet und verstoße gegen tragende Grundsätze der Union.

6.

Sechster Klagegrund: Die Kommission habe maßgebliche Teile des angefochtenen Beschlusses unzureichend begründet. Die Kommission habe die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) nicht nennenswert berücksichtigt und keine Begründung oder Rechtfertigung dafür geprüft. Andere Beispiele umfassten die Feststellung, dass die CFC-Besteuerung nach diesem Kapitel 5 mit Hilfe des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ ohne Schwierigkeiten oder unverhältnismäßige Belastungen angewandt werden könne.

7.

Siebter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße außerdem gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, der voraussetzt, dass die Kommission in ihren Verwaltungsverfahren Transparenz und Vorhersehbarkeit gewähre und ihre Entscheidungen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens treffe. Es sei nicht angemessen, dass die Kommission mehr als vier Jahre für den Erlass ihres Beschlusses über die Einleitung eines Prüfungsverfahrens im vorliegenden Fall und mehr als sechs Jahre nach Inkrafttreten der angefochtenen Maßnahme für den Erlass eines Beschlusses benötige.


27.1.2020   

DE

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C 27/57


Klage, eingereicht am 8. November 2019 – W.S. Atkins International/Kommission

(Rechtssache T-758/19)

(2020/C 27/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: W.S. Atkins International Ltd (Epsom, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: M. Whitehouse und P. Halford, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären;

hilfsweise Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerin nach Art. 49 AEUV verletzt; und

der Kommission jedenfalls die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass das System der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (die angefochtene Maßnahme) einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne und im Rahmen des Geltungsbereichs von Art. 107 Abs. 1 AEUV begründe.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie das Referenzsystem zum Zweck der Analyse der Selektivität gewertet habe.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die maßgeblichen Ziele des von ihr gewählten Referenzsystems zu Unrecht und unvollständig festgestellt sowie verkannt habe.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die angefochtene Maßnahme als eine Abweichung von dem von ihr gewählten Referenzsystem gewertet habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die angefochtene Maßnahme zu Unrecht als prima facie selektiv gewertet habe, indem sie fälschlicherweise festgestellt habe, dass diese zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen in rechtlich und sachlich vergleichbareren Situationen führe.

6.

Sechster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) in ihrer Beurteilung der Selektivität der angefochtenen Maßnahme berücksichtigt habe, obwohl diese Maßnahme erst nach dem Zeitraum, in dem die Kommission festgestellt habe, dass die angefochtene Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, in Kraft getreten sei.

7.

Siebter Klagegrund: Die angefochtene Maßnahme stelle einen Missbrauch der Amtsgewalt durch die Kommission gegen die britische Steuerhoheit dar.

8.

Achter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Abweichung im Hinblick auf die Besteuerung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die prima facie in den Anwendungsbereich von Section 371EB („UK activities“) des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fielen, nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und die Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) sei der Beschluss der Kommission aufgrund fehlender Begründung bezüglich deren Rechtfertigung bzw. deren Fehlen mit einem Fehler behaftet.

9.

Neunter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (2) sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Insbesondere habe sie in ihrem Einleitungsbeschluss nicht angegeben, dass sie Bedenken im Hinblick auf die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 zur Vermeidung von praktischen Problemen bei der Durchführung einer Analyse des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ im Zusammenhang mit konzerninternen Kredittätigkeiten, wie die angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme der Beteiligten, gehabt habe. Sie habe die Beteiligten hierzu im Rahmen ihrer Untersuchung nicht um Stellungnahme ersucht und habe in dem angefochtenen Beschluss außer Acht gelassen, dass solche Stellungnahmen von den Beteiligten tatsächlich abgegeben worden seien. Infolgedessen sei der angefochtene Beschluss nichtig.

10.

Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Besteuerung von Gewinnen eines ausländischen Tochterunternehmens eines britischen Unternehmens „nur insoweit, als dies auf inländische Vermögenswerte und Tätigkeiten entfällt“, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle und dass die angefochtene Maßnahme nicht erforderlich gewesen sei, um die Beachtung der Grundfreiheiten der Verträge zu gewährleisten.

Ihren (hilfsweisen) Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses stützt die Klägerin auf folgenden Klagegrund:

11.

Elfter Klagegrund: Selbst wenn (was zu verneinen ist) die angefochtene Maßnahme zu einer staatlichen Beihilfe führe, habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Rückforderung der Beihilfe gegen keine tragenden Grundsätze des Unionsrechts verstoße, und indem sie die Rückforderung angeordnet habe, unabhängig davon, ob die Gründung eines beherrschten ausländischen Unternehmens und dessen Gewährung von Darlehen an nicht ansässige Unternehmensgruppen tatsächlich unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit falle. Im vorliegenden Fall würde eine Rückforderung insbesondere die Niederlassungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 49 AEUV verletzten. Bei einer solchen Verletzung sei die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Rückforderung für nichtig zu erklären.


(1)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


27.1.2020   

DE

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C 27/59


Klage, eingereicht am 8. November 2019 – Yalwen/Kommission

(Rechtssache T-759/19)

(2020/C 27/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Yalwen Ltd (Birmingham, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: M. Whitehouse und P. Halford, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären;

hilfsweise Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die Niederlassungsfreiheit der Klägerin nach Art. 49 AEUV verletzt; und

der Kommission jedenfalls die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass das System der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (die angefochtene Maßnahme) einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne und im Rahmen des Geltungsbereichs von Art. 107 Abs. 1 AEUV begründe.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie das Referenzsystem zum Zweck der Analyse der Selektivität gewertet habe.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die maßgeblichen Ziele des von ihr gewählten Referenzsystems zu Unrecht und unvollständig festgestellt sowie verkannt habe.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die angefochtene Maßnahme als eine Abweichung von dem von ihr gewählten Referenzsystem gewertet habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie die angefochtene Maßnahme zu Unrecht als prima facie selektiv gewertet habe, indem sie fälschlicherweise festgestellt habe, dass diese zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen in rechtlich und sachlich vergleichbareren Situationen führe.

6.

Sechster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates (1) in ihrer Beurteilung der Selektivität der angefochtenen Maßnahme berücksichtigt habe, obwohl diese Maßnahme erst nach dem Zeitraum, in dem die Kommission festgestellt habe, dass die angefochtene Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, in Kraft getreten sei.

7.

Siebter Klagegrund: Die angefochtene Maßnahme stelle einen Missbrauch der Amtsgewalt durch die Kommission gegen die britische Steuerhoheit dar.

8.

Achter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die angebliche Abweichung im Hinblick auf die Besteuerung von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen aus qualifizierten Darlehensverhältnissen, die prima facie in den Anwendungsbereich von Section 371EB („UK activities“) des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fielen, nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick auf die Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und die Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) sei der Beschluss der Kommission aufgrund fehlender Begründung bezüglich deren Rechtfertigung bzw. deren Fehlen mit einem Fehler behaftet.

9.

Neunter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) sowie gegen die Pflicht zur guten Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verstoßen. Insbesondere habe sie in ihrem Einleitungsbeschluss nicht angegeben, dass sie Bedenken im Hinblick auf die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 zur Vermeidung von praktischen Problemen bei der Durchführung einer Analyse des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ im Zusammenhang mit konzerninternen Kredittätigkeiten, wie die angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme der Beteiligten, gehabt habe. Sie habe die Beteiligten hierzu im Rahmen ihrer Untersuchung nicht um Stellungnahme ersucht und habe in dem angefochtenen Beschluss außer Acht gelassen, dass solche Stellungnahmen von den Beteiligten tatsächlich abgegeben worden seien. Infolgedessen sei der angefochtene Beschluss nichtig.

10.

Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Besteuerung von Gewinnen eines ausländischen Tochterunternehmens eines britischen Unternehmens „nur insoweit, als dies auf inländische Vermögenswerte und Tätigkeiten entfällt“, keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle und dass die angefochtene Maßnahme nicht erforderlich gewesen sei, um die Beachtung der Grundfreiheiten der Verträge zu gewährleisten.

Ihren (hilfsweisen) Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 des angefochtenen Beschlusses stützt die Klägerin auf folgenden Klagegrund:

11.

Elfter Klagegrund: Selbst wenn (was zu verneinen ist) die angefochtene Maßnahme zu einer staatlichen Beihilfe führe, habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Rückforderung der Beihilfe gegen keine tragenden Grundsätze des Unionsrechts verstoße, und indem sie die Rückforderung angeordnet habe, unabhängig davon, ob die Gründung eines beherrschten ausländischen Unternehmens und dessen Gewährung von Darlehen an nicht ansässige Unternehmensgruppen tatsächlich unter die Ausübung der Niederlassungsfreiheit falle. Im vorliegenden Fall würde eine Rückforderung insbesondere die Niederlassungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 49 AEUV verletzten. Bei einer solchen Verletzung sei die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses angeordnete Rückforderung für nichtig zu erklären.


(1)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


27.1.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/61


Klage, eingereicht am 12. November 2019 – CAPA u. a./Kommission

(Rechtssache T-777/19)

(2020/C 27/60)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Coopérative des artisans pêcheurs associés (CAPA) (Le Tréport, Frankreich) und 10 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Le Berre)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

und folglich

den Beschluss der Kommission C(2019)5498 final vom 26. Juli 2019 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerinnen nach Art. 108 Abs. 2 AEUV, da die Umstände des Erlasses und der Inhalt des angefochtenen Beschlusses zeigten, dass die Kommission vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sachlich Zweifel gehabt habe.

2.

Verletzung der Begründungspflicht.


27.1.2020   

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C 27/61


Klage, eingereicht am 15. November 2019 – Sped-Pro S.A./Kommission

(Rechtssache T-791/19)

(2020/C 27/61)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Sped-Pro S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [radca prawny] Małgorzata Kozak)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2019) 6099 final (Sache AT.40459) der Europäischen Kommission vom 12. August 2019, mit der die Beschwerde der Klägerin nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 (1) zurückgewiesen worden ist, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend:

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften gerügt.

Die Kommission habe gegen Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (2) sowie gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte verstoßen, weil sie den Grundsatz einer angemessenen Frist dadurch verletzt habe, dass sie die Entscheidung erst zwei Jahre nach Übermittlung des Schreibens vom 13. September 2017, in dem die Absicht mitgeteilt worden sei, die Beschwerde zurückzuweisen, erlassen habe, was das Ergebnis des Verfahrens beeinflusst habe. Die Kommission habe außerdem das der Klägerin zustehende Recht auf Behandlung ihrer Angelegenheit verletzt sowie die Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde nicht genau dargelegt, was sich im allgemeinen Inhalt des Schreibens vom 13. September 2017, in dem die Absicht mitgeteilt worden sei, die Beschwerde zurückzuweisen, sowie in der lakonischen Begründung der angefochtenen Entscheidung widerspiegele.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird eine Verletzung der Verträge gerügt.

Die Kommission habe das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt und damit gegen Art. 2 EUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte verstoßen, als sie festgestellt habe, dass der Präsident des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz „die für die Prüfung der … in der Beschwerde aufgeworfenen Frage besonders geeignete Stelle zu sein [scheint]“ (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung), und somit die zumindest berechtigten Zweifel an der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in Polen und damit zusammenhängend an der Unabhängigkeit der Gerichte und der Unabhängigkeit des Präsidenten des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz außer Acht gelassen habe. Die Kommission habe u. a. die Frage der Justizreform in Polen sowie den Umstand außer Acht gelassen, dass Sachen aus dem Bereich des Wettbewerbs- und Verbraucherschutzes beim Obersten Gericht von der neuen Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten geprüft werde, bei der die Art der Besetzung der Besetzung der Disziplinarkammer ähnele.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird ebenfalls eine Verletzung der Verträge gerügt.

Die Kommission habe gegen Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, weil sie bei der Prüfung des Interesses der Union und der Bestimmung des relevanten Marktes einen offensichtlichen Fehler begangen habe. Den Feststellungen der Kommission zufolge sei der Markt, auf dem der mutmaßliche Verstoß stattgefunden habe, „grundsätzlich auf den nationalen Schienenverkehrsmarkt beschränkt, selbst wenn der mutmaßliche Verstoß auch im Ausland eingetragene Unternehmen betreffen könnte“. Die Kommission habe außerdem die volle Wirksamkeit („effet utile“) von Art. 102 AEUV nicht gewährleistet.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).


27.1.2020   

DE

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C 27/63


Klage, eingereicht am 20. November 2019 – DTE Systems/EUIPO – Speed-Buster (PedalBox +)

(Rechtssache T-801/19)

(2020/C 27/62)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: DTE Systems GmbH (Recklinghausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Vietmeyer)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Speed-Buster GmbH & Co. KG (Sinzig, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke PedalBox + – Unionsmarke Nr. 16 637 266

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2019 in der Sache R 1934/2018-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen der Löschungsabteilung der Beklagten vom 1. August 2018, Nr. 16 223 C (Nichtigkeit), und der Ersten Beschwerdekammer der Beklagten vom 5. September 2019 in dem Beschwerdeverfahren R 1934/2018-1 aufzuheben;

die Unionsmarke Nr. 16 637 266 im vollen Umfang im Register, so, wie sie von der Beklagten eingetragen und beurkundet wurde, zu belassen;

hilfsweise für den Fall, dass das erkennende Gericht zu der Ansicht gelangt, dass weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, der Beklagten aufzugeben, über die Freihaltebedürftigkeit des Begriffes „PedalBox +“ neu zu entscheiden, ohne dabei Produktkennzeichnungen der Firmen SPEED-BUSTER GmbH & Co. KG., Mosaikweg 18, 53489 Sinzig, Deutschland, oder CPA Performance GmbH, Jurastraße 1, 73119 Zell unter Aichelberg, Deutschland, zu berücksichtigen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 59 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/64


Klage, eingereicht am 21. November 2019 – Ultrasun/EUIPO (ultrasun)

(Rechtssache T-805/19)

(2020/C 27/63)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Ultrasun AG (Zürich, Suisse) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke in Farbe ultrasun – Anmeldung Nr. 17 898 795

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2019 in der Sache R 531/2019-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten, einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer, aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/64


Klage, eingereicht am 21. November 2019 – Govern d’Andorra/EUIPO

(Andorra)

(Rechtssache T-806/19)

(2020/C 27/64)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Govern d’Andorra (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke Andorra – Anmeldung Nr. 16 797 912

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. August 2019 in der Sache R 737/2018-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Rechtsunsicherheit durch unterschiedliche Entscheidung des EUIPO in Bezug auf sehr ähnliche Marken, und Erfordernis der Begründung der Entscheidungen.


27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/65


Klage, eingereicht am 25. November 2019 – Silgan International und Silgan Closures/Kommission

(Rechtssache T-808/19)

(2020/C 27/65)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Silgan International Holdings BV (Amsterdam, Niederlande) und Silgan Closures GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Seeliger, H. Wollmann, R. Grafunder, B. Meyring und E. Venot)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss C(2019) 8501 final der Kommission vom 20. November 2019 (AT.40522 – Metal Packaging [ex Pandora]) zur Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften für nichtig zu erklären, und

die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Missachtung der Verteidigungsrechte

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird vorgetragen, dass der angefochtene Beschluss wesentliche Verteidigungsrechte missachte, da die gestellten Fragen überwiegend auf Unterlagen und Informationen beruhen würden, die die Klägerinnen zuvor als Kronzeugen dem deutschen Bundeskartellamt in einem dort anhängigen Verfahren übermittelt hätten. Die Kommission habe diese Unterlagen und Informationen im Rahmen eines unzulässigen Informationsaustauschs mit dem Bundeskartellamt bzw. einer darauf beruhenden rechtswidrigen Nachprüfung erlangt.

2.

Zweiter Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission aufgrund einer Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Kommission nicht zuständig sei, das Verfahren gegen die Klägerinnen zu führen und den angefochtenen Beschluss zu erlassen. Angesichts der umfangreichen Ermittlungen des Bundeskartellamts und des entscheidungsreifen nationalen Verfahrens sei nämlich nicht ersichtlich, weshalb das Bundeskartellamt ungeeignet gewesen wäre, das Ermittlungsverfahren in dieser Sache zu Ende zu führen bzw. weshalb die Kommission besser positioniert ist, die angefochtene Untersuchungsmaßnahme durchzuführen.

3.

Dritter Klagegrund: Unzureichende Begründung

Im Rahmen des dritten Klagegrundes wird vorgetragen, dass der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei, da er keinerlei Erklärung enthalte, warum sich die Kommission im Lichte des Subsidiaritätsgrundsatzes als befugt erachtet, Ermittlungen gegen die Klägerinnen durchzuführen.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Im Rahmen des vierten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Kommission gegen das Gebot der guten Verwaltungspraxis und gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen habe, da der angefochtene Beschluss unverhältnismäßig sei, die rechtmäßigen Erwartungen von der Klägerinnen verletze und dem Gebot der Unparteilichkeit und Fairness zuwiderlaufe.

5.

Fünfter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Im Rahmen des fünften Klagegrundes wird vorgetragen, dass das Auskunftsverlangen auf zweckwidrigen Erwägungen beruhe, weil die Kommission mit dem Ermittlungsverfahren und insbesondere dem angefochtenen Beschluss im Zusammenwirken mit dem Bundeskartellamt den Zweck verfolge, die Bestimmungen über die Sanktionierung von Verstößen gegen Art. 101 AEUV zu umgehen, die im deutschen Recht vorgesehen sind.


27.1.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/66


Klage, eingereicht am 22. November 2019 – Liga Nacional de Fútbol Profesional/EUIPO (El Clasico)

(Rechtssache T-809/19)

(2020/C 27/66)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Liga Nacional de Fútbol Profesional (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Casas Feu)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Bildmarke El Clasico – Anmeldung Nr. 1 379 292

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Oktober 2019 in der Sache R 1966/2018-2

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Eintragung der Internationalen Registrierung Nr. 1 379 292 El Clásico (Wort-/Bildmarke) in der Europäischen Union in Klasse 41 für La Liga Nacional de Fútbol Profesional zuzulassen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.1.2020   

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C 27/67


Klage, eingereicht am 22. November 2019 – Nutravita/EUIPO – Pegaso (nutravita Healthy Mind, Body & Soul.)

(Rechtssache T-814/19)

(2020/C 27/67)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Nutravita Ltd (Maidenhead, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Dhondt und J. Cassiman)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pegaso Srl (Negrar, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke nutravita Healthy Mind, Body & Soul. mit den Farben hellgrün und schwarz – Anmeldung Nr. 16 255 804

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. September 2019 in der Sache R 80/2019-4

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission;

Verstoß gegen Art. 71 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission;

Verstoß gegen Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; und

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.1.2020   

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C 27/68


Klage, eingereicht am 27. November 2019 – Olimp Laboratories/EUIPO – OmniVision (Hydrovision)

(Rechtssache T-817/19)

(2020/C 27/68)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Olimp Laboratories sp. z o.o. (Dębica, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kondrat)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: OmniVision GmbH (Puchheim, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin vor dem Gericht

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke Hydrovision – Anmeldung Nr. 16 286 841

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. September 2019 in der Sache R 2371/2018-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an das EUIPO zurückzuverweisen oder

die angefochtene Entscheidung abzuändern;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit


27.1.2020   

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C 27/69


Klage, eingereicht am 27. November 2019 – Dvectis CZ/EUIPO – Yado (Stützkissen)

(Rechtssache T-818/19)

(2020/C 27/69)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Dvectis CZ s.r.o. (Brünn, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Svojanovská)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Yado s.r.o. (Handlová, Slowakei)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber des streitigen Musters oder Modells: Klägerin.

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 3222 504-0001.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. September 2019 in der Sache R 513/2018-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die der Klägerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Sollte das Gericht diesen Anträgen nicht stattgeben,

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Beschwerde der Klägerin vom 21. März 2018 in vollem Umfang stattgegeben wird und das streitige Muster weiterhin gültig bleibt;

dem EUIPO die der Klägerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvoraussetzungen.


27.1.2020   

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C 27/70


Klage, eingereicht am 2. Dezember 2019 – Man and Machine/EUIPO – Bim Freelance (bim ready)

(Rechtssache T-819/19)

(2020/C 27/70)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Man and Machine Ltd (Thame Oxfordshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Peto)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bim Freelance Corp. (Miami, Florida, Vereinigte Staaten von Amerika)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke bim ready mit Benennung der Europäischen Union – Internationale Registrierung Nr. 1 359 265 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. September 2019 in der Sache R 317/2019-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.1.2020   

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C 27/70


Klage, eingereicht am 2. Dezember 2019 – Herlyn und Beck/EUIPO – Brillux (B.home)

(Rechtssache T-821/19)

(2020/C 27/71)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Sonja Herlyn (Grünwald, Deutschland), Christian Beck (Grünwald) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hofmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Brillux GmbH & Co. KG (Münster, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsmarke B.home – Anmeldung Nr. 16 961 336

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. September 2019 in der Sache R 373/2019-5

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung im Verfahren Nr. B2976549 vom 10. Dezember 2018 des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zu bestätigen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen;

einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung vom Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.1.2020   

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C 27/71


Klage, eingereicht am 3. Dezember 2019 – Asoliva und Anierac/Kommission

(Rechtssache T-822/19)

(2020/C 27/72)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Asociación Española de la Industria y Comercio Exportador de Aceite de Oliva (Asoliva) (Madrid, Spanien) und Asociación Nacional de Industriales Envasadores y Refinadores de Aceites Comestibles (Anierac) (Madrid) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Rodríguez Fuentes)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen, Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1604 der Kommission vom 27. September 2019 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 250, S. 14, vom 30. September 2019) für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen die Klage auf drei Gründe.

1.

Verletzung der Verträge

Die angefochtene Maßnahme verstoße dadurch, dass sie eine unwiderlegliche Vermutung dahin enthalte, dass die Qualität des Olivenöls nicht ordnungsgemäß sei, was Sanktionen zur Folge habe, gegen den in Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung.

2.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

Die in der angefochtenen Maßnahme enthaltene unwiderlegliche Vermutung, dass das Öl nicht ordnungsgemäß sei, beeinträchtige die Rechtssicherheit, weil sie auf einer Methode beruhe, bei der mangels Genauigkeit die Einhaltung der geltenden Normen nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar sei.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die unternehmerische Freiheit

Durch die in der angefochtenen Maßnahme enthaltene unwiderlegliche Vermutung, dass das Öl nicht ordnungsgemäß sei, werde die unternehmerische Freiheit unverhältnismäßig beschränkt, weil sie, ohne andere Methoden oder Nachweise zu berücksichtigen, diese Freiheit durch eine ungenaue Methode beschränke, die aber endgültige Folgen nach sich ziehe.


27.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/72


Beschluss des Gerichtshofs vom 25. November 2019 – Lipitalia 2000 und Assograssi/Kommission

(Rechtssache C-189/18) (1)

(2020/C 27/73)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Ersten Kammer des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 166 vom 14.5.2018.


27.1.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 27/72


Beschluss des Gerichts vom 26. November 2019 – Stada Arzneimittel/EUIPO (Darstellung von zwei übereinander angeordneten, gebogenen roten Linien)

(Rechtssache T-290/19) (1)

(2020/C 27/74)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 213 vom 24.6.2019.