ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 20

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
21. Januar 2020


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2020/C 20/01

ZOLL UND FLEGT Leitlinien für die Umsetzung Für die Veröffentlichung bestimmte Zusammenfassung

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2020/C 20/02

Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran unterliegen

15

 

Europäische Kommission

2020/C 20/03

Euro-Wechselkurs — 20. Januar 2020

16

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2020/C 20/04

Liquidationsverfahren Beschluss zum Entzug der Versicherungslizenz für die Застрахователна компания Юроамерикан АД (EuroAmerican Versicherungs-AG)

17


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 20/05

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien

18

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2020/C 20/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9641 — SNAM/FSI/OLT) ( 1 )

34


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/1


ZOLL UND FLEGT

Leitlinien für die Umsetzung

Für die Veröffentlichung bestimmte Zusammenfassung

(2020/C 20/01)

Haftungsausschluss

Dieses Dokument wird Interessenträgern zur Verfügung gestellt. Es enthält nicht bindende Leitlinien als Orientierungshilfe und stellt weder den offiziellen Standpunkt der Europäischen Union dar, noch dient es der rechtlichen Beratung.

Inhalt

1.

Einleitung 2

2.

Einfuhr von FLEGT-Holz und -Holzprodukten — Grundsätze 2

3.

Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden 4

3.1.

Technische Unterstützung der für die Prüfung von Ladungen zuständigen Beamten und Dienststellen 5

3.2.

Kommunikation zwischen den Behörden bei Kontrollen 6

3.3.

CITES und FLEGT-Holz 6

3.4.

Handelswaren und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmte Waren 6

3.5.

Kontrollen im Rahmen vereinfachter Zollverfahren 7

3.6.

Handhabung von Genehmigungen bei aufgeteilten Ladungen 7

3.7.

Ausfuhrpartnerland 8

3.8.

Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen 8

3.9.

Verfügung über zurückgehaltenes Holz 8
Anhang I — Glossar 9
Anhang II — Rechtsrahmen 12
Anhang III — Kommunikation 14

1.   Einleitung

Illegaler Holzeinschlag ist ein globales Problem mit beträchtlichen negativen wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Auswirkungen. Auf der Grundlage des EU-Aktionsplans Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) (1) hat die Europäische Union FLEGT-Rechtsvorschriften (2) erlassen, mit denen ein FLEGT-Genehmigungssystem für Einfuhren von Holz und Holzprodukten in die EU geschaffen wird. Dies bildet den Rechtsrahmen für ein Kontrollsystem für bestimmte Holzprodukte, die aus Ländern ausgeführt werden, die mit der EU ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen (FPA) geschlossen haben. Für aus diesen Ländern ausgeführte Holzprodukte muss eine im Partnerland ausgestellte FLEGT-Genehmigung vorliegen, die die Legalität der Holzprodukte garantiert (d. h., sie bestehen aus einheimischem Holz, das legal geschlagen wurde oder das gemäß den Vorschriften des Partnerlandes legal in einem Drittland geschlagen und in das Partnerland eingeführt worden ist). Um die Wirksamkeit des FLEGT-Genehmigungssystems zu gewährleisten, dürfen die Zollstellen unter diese Regelung fallende Holzprodukte nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, wenn eine FLEGT-Genehmigung vorgelegt und von der zuständigen Stelle im betreffenden Mitgliedstaat als gültig anerkannt wird.

Diese Leitlinien sollen in erster Linie den Zollbehörden und den für FLEGT zuständigen Behörden dabei helfen, ihren Aufgaben im Einklang mit den FLEGT-Rechtsvorschriften2, die das FLEGT-Genehmigungssystem für die Einfuhr von Holz und Holzprodukten in die EU sowie ausführliche Maßnahmen für seine Umsetzung regeln, wirksam nachzukommen. Insbesondere stellen die Leitlinien darauf ab, einen gemeinsamen Ansatz für die harmonisierte Umsetzung des Systems zu schaffen, indem

ein geeigneter, empfohlener und, sofern möglich, umfassender Ansatz für die Zollbehörden und die für FLEGT zuständigen Stellen bei der Umsetzung der FLEGT-Rechtsvorschriften festgelegt wird;

Empfehlungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den für FLEGT zuständigen Stellen ausgesprochen werden.

Das Dokument ist daher in folgende Teile gegliedert:

1.

Einführung: Vorstellung des Dokuments;

2.

Einfuhr von FLEGT-Holz und Holzprodukten — Grundsätze: Beschreibung des Einfuhrvorgangs;

3.

Empfehlung für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden: Vorschläge für nationale Vereinbarungen, Erörterung spezieller Fragen und Beispiele;

4.

Anhang I, II und III: Terminologie und Rechtsvorschriften zu Referenzzwecken.

Diese Leitlinien wurden rechtzeitig vor der Anwendung des ersten freiwilligen Partnerschaftsabkommens ausgearbeitet, um den Zollbehörden von Anfang an die notwendige Hilfestellung für diese neue Aufgabe an die Hand zu geben. Sie wurden nun auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen aktualisiert, die mit Indonesien bei der Umsetzung des ersten FLEGT-Genehmigungssystems seit dem 15. November 2016 gesammelt wurden.

Die Leitlinien werden erforderlichenfalls auf Basis weiterer praktischer Erfahrungen, die im Zuge der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems durch andere Partnerländer gesammelt werden, sowie infolge von Änderungen des Rechtsrahmens überarbeitet. Sie wurden in Zusammenarbeit mit Experten der Zollbehörden und der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten erarbeitet und sind nicht als verbindlich zu betrachten.

2.   Einfuhr von FLEGT-Holz und -Holzprodukten — Grundsätze

Bei FLEGT handelt es sich um einen umfassenden Rahmen, der sich zum einen aus freiwilligen Partnerschaftsabkommen (FPA) zwischen der EU und Partnerländern über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie den Handel mit Holz und Holzprodukten und zum anderen aus den FLEGT-Rechtsvorschriften (FLEGT-Verordnung und FLEGT-Durchführungsverordnung) zusammensetzt, in denen die Regeln für die Einfuhr von Holz und Holzprodukten aus Partnerländern in die EU festgelegt sind. Entsprechend diesem Rechtsrahmen dürfen aus Partnerländern ausgeführte Holzprodukte nur dann in die EU eingeführt werden, wenn für sie eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, die von der Genehmigungsstelle des Partnerlandes ausgestellt wurde und die die Legalität der Holzprodukte gewährleistet. Die Zollbehörden müssen überprüfen, dass für eine aus einem Partnerland stammende Ladung aus Holz und Holzprodukten eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, wenn sie für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. Nach der Überführung gilt für FLEGT-Holz die Vermutung der Konformität mit der EU-Holzverordnung (3).

Welche Produkte in den sachlichen Geltungsbereich fallen, ergibt sich aus Anhang II der FLEGT-Verordnung, der eine Kernliste von Produkten enthält, die für alle VPA gilt; darüber hinaus wurden in jedes freiwillige Partnerschaftsabkommen zusätzliche Produkte in den Geltungsbereich aufgenommen. In Anhang III der FLEGT-Verordnung sind die Partnerländer — derzeit nur Indonesien — und die in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung fallenden Holzprodukte aus diesen Ländern aufgeführt, wodurch für ausreichende Rechtsklarheit in Bezug auf die FLEGT-Produkte aus den einzelnen Partnerländern gesorgt wird, bei denen der Zoll das Vorliegen einer FLEGT-Genehmigung überprüfen muss. Zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmte Waren, unter CITES-Dokumente (4) fallende Produkte und Holz, das durch ein Partnerland durchgeführt wird, sind von der Vorlage einer FLEGT-Genehmigung ausgenommen.

Bei der Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Union gibt der Einführer eine Zollanmeldung ab, und der Anmelder kann zwischen verschiedenen Zollverfahren wählen, die bestimmten wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen. Einfuhr im Sinne der FLEGT-Rechtsvorschriften ist das Zollverfahren der „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“, was die Entrichtung von Zöllen, Verbrauchsteuern und gegebenenfalls der Mehrwertsteuer für die Waren einschließt. Der Anmelder muss außerdem unter Umständen bestimmte für die angemeldeten Waren geltende Beschränkungen beachten, etwa die Auflage, für Holz oder Holzprodukte eine FLEGT-Genehmigung vorzulegen. Sobald die Zölle erhoben wurden und nachgewiesen wurde, dass sämtliche Bedingungen für die Einfuhr der Waren erfüllt sind, überlassen die Zollbehörden die Waren. Der Status der Waren ändert sich von Nichtunionswaren in Unionswaren, und sie können unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden.

Die Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist nicht zwangsläufig bei der Zollstelle abzugeben, an der das Holz in der EU ankommt. Es gibt auch Verfahren, die eine Lagerung, Verarbeitung oder Beförderung unter Zollaufsicht ermöglichen. Werden Waren zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der EU befördert, kann die Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auch bei den Zollbehörden des Bestimmungsorts abgegeben werden. Das einzige Zollverfahren, für das die Vorlage einer FLEGT-Genehmigung erforderlich ist, ist die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (5).

Wenn FLEGT-Holz in einem bestimmten Mitgliedstaat zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, muss sich die Zollbehörde vergewissern, dass die FLEGT-Genehmigung von der zuständigen Stelle in diesem Mitgliedstaat als gültig anerkannt (6) wurde. Andernfalls dürfen die Zollbehörden das Holz nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Die Mitgliedstaaten können eigene Verfahren für die praktische Umsetzung festlegen, die FLEGT-Rechtsvorschriften sehen jedoch Folgendes vor:

Die Zollbehörden können FLEGT-Holz anhand des Versendungslandes und des bis zu sechsstelligen Codes des Harmonisierten Systems erkennen. Dies wird in die Anhänge I, II und III der FLEGT-Verordnung Eingang finden, die entsprechend aktualisiert wird, und anschließend in TARIC (7) eingegeben.

Die in den Anhängen A, B und C der EU-Verordnung über den Handel mit wildlebenden Arten (8) (CITES (9)) aufgeführten Produkte sind von den FLEGT-Förmlichkeiten bei der Einfuhr ausgenommen. Andere einschlägige Ausnahmen sind zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmte Waren und Produkte, die unter Zollaufsicht durch das Partnerland durchgeführt wurden. FPA können einen Anhang IB mit einer Liste von Produkten enthalten, die nicht aus dem Partnerland ausgeführt werden dürfen und daher keine FLEGT-Genehmigung erhalten können und somit auch nicht in die Union eingeführt werden dürfen.

Die FLEGT-Genehmigung ist bei der zuständigen Stelle in dem Mitgliedstaat vorzulegen, in dem die Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben wird. Die FLEGT-Genehmigung kann vorab vorgelegt werden, ist jedoch spätestens bei Abgabe der Zollanmeldung vorzulegen. Zu einem späteren Zeitpunkt sind die zuständigen Stellen über die der jeweiligen FLEGT-Genehmigung entsprechende Zollanmeldung zu unterrichten.

Die zuständige Stelle prüft die FLEGT-Genehmigung und teilt der Zollbehörde mit, ob sie sie als gültig anerkennt.

Für die Überprüfung stellt die Europäische Kommission den Zollbehörden und den zuständigen Stellen Muster und weitere Angaben der Genehmigungsstellen zur Verfügung.

Weitere Überprüfungen der FLEGT-Genehmigung und der Ladung sind möglich; dabei sollten die Zollbehörden und die zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten und sich über die von der jeweiligen Dienststelle zu übernehmenden Aufgaben verständigen.

Die zuständigen Stellen können nach dem im jeweiligen FPA beschriebenen Verfahren von der Genehmigungsstelle zusätzliche Informationen anfordern.

Aufgrund der Eigenschaften von Holzprodukten können Gewicht oder Volumen bei der Einfuhr um bis zu 10 % von den Angaben in der FLEGT-Genehmigung abweichen.

Die während der Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht etwas anderes vor.

In Feld 44 des Einheitspapiers (SAD), mit dem die Holzprodukte für die Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist auf die Nummer der FLEGT-Genehmigung hinzuweisen. Für FLEGT-Genehmigungen ist der Code C690 auszuwählen; außerdem ist die Nummer der für die Ladung erteilten Genehmigung anzugeben.

FLEGT-Genehmigungen können in Papierform oder elektronisch erteilt werden, und nötigenfalls können die Behörden eine Übersetzung verlangen, für deren Kosten der Einführer aufkommen muss. Bei FLEGT-Genehmigungen in Papierform sehen die FLEGT-Durchführungsverordnung und die FPA eine Kopie für die Zollbehörden vor; diese Kopie ist als zusätzliches Hilfsmittel für die Kommunikation mit oder zwischen den Behörden gedacht und muss den Zollbehörden vorgelegt werden.

Die Zollbehörden können die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aussetzen, wenn sie Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung haben. Bei Verstößen gegen die FLEGT-Rechtsvorschriften handelt die zuständige Stelle dann gemäß geltenden nationalen Rechtsvorschriften (und den anwendbaren Bestimmungen des FPA, was eine unverzügliche Meldung an das Partnerland erfordern könnte).

Aufzeichnungen über vorgelegte FLEGT-Genehmigungen und zugehörige Zollanmeldungen sowie entsprechende Daten zu nichtkonformen Ladungen müssen zur Erfüllung der Berichtspflichten aufbewahrt werden. Die Europäische Kommission ist verpflichtet, ein Format für die Jahresberichte festzulegen.

Die zuständigen Stellen gewähren dem bestellten unabhängigen Prüfer (10) innerhalb der Grenzen des einschlägigen einzelstaatlichen Rechts Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten, damit dieser die von der Genehmigungsstelle übermittelten Informationen abgleichen und die EU-Prüfverfahren überprüfen kann.

3.   Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden

Ist die zuständige Stelle nicht die Zollbehörde, sind die Zusammenarbeit und die Kommunikation zwischen den Behörden für die Durchführung der Grenzkontrollen im Rahmen der FLEGT-Rechtsvorschriften von entscheidender Bedeutung.

Die Rechtsvorschriften sehen verschiedene Möglichkeiten der Zusammenarbeit vor, wie etwa die Unterrichtung über als gültig anerkannte FLEGT-Genehmigungen (11), die Übertragung von Aufgaben an die Zollbehörden (12), die Koordinierung von Prüfverfahren (13) oder den elektronischen Datenaustausch (14).

Um eine ordnungsgemäße Durchführung und ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, wird empfohlen, die Zusammenarbeit zwischen der Zollbehörde und der zuständigen Stelle sowie gegebenenfalls anderen beteiligten Behörden mit Zuständigkeiten für verwandte Bereiche auf formale innerstaatliche Vereinbarungen zu gründen.

Für den Abschluss innerstaatlicher Vereinbarungen und die Erarbeitung von Verfahrensabläufen sollten idealerweise folgende Schritte unternommen werden:

Herstellung von Kontakten zwischen der Zollbehörde und der zuständigen Stelle (15) — auf strategischer Ebene, auf Führungsebene und auf fachlich operativer Ebene.

Ausarbeitung eines geeigneten Ansatzes und einer entsprechenden Form für den ordnungsgemäßen Abschluss der Vereinbarungen.

Festlegung der Bestandteile der Vereinbarung, auf denen die weitere Zusammenarbeit zwischen der Zollbehörde und der zuständigen Stelle beruhen soll (nationales Mandat). Dieses nationale Mandat sollte sich auf die Empfehlungen in diesen Leitlinien stützen und gleichzeitig die Besonderheiten der nationalen Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsstrukturen berücksichtigen.

Umsetzung der Vereinbarungen in praktische Verfahrensabläufe, die bei den Kontrollen einzuhalten sind.

Es wird empfohlen, folgende Elemente in die innerstaatlichen Kooperationsvereinbarungen aufzunehmen:

Verstärkte Zusammenarbeit einschließlich der Bedingungen für eine effiziente und wirksame langfristige Zusammenarbeit:

regelmäßige Treffen zwischen der Zollbehörde und der zuständigen Stelle auf strategischer Ebene, auf Führungsebene und auf fachlich-operativer Ebene mit abgestimmtem Mandat;

frühzeitige Kommunikation zwischen der Zollbehörde und der zuständigen Stelle über anstehende politische Vorschläge und Gesetzentwürfe, die sich auf beide Behörden auswirken würden;

Krisenreaktionssystem für die Zusammenarbeit beim Umgang mit neuen Situationen, neuen Arten von Verstößen oder Wirtschaftsbeteiligten mit hohem Risikopotenzial;

Mittel zur technischen Unterstützung der für Prüfungen zuständigen Beamten und Dienststellen.

Aufgabenverteilungen: unter Berücksichtigung der nationalen Strukturen und der örtlichen Gegebenheiten vereinbarte Kontrollfunktionen, -aufgaben und -zuständigkeiten, die von der Zollbehörde und/oder der zuständigen Stelle wahrzunehmen sind. Zumindest die folgenden Aufgaben sind abzustimmen:

zusätzliche Prüfungen der FLEGT-Genehmigung;

zusätzliche Prüfungen der Ladung;

Speicherung und Erfassung von Daten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungs- (16) und Berichtspflichten (17).

Kommunikation zwischen den Behörden:

Liste der Kontaktstellen beider Behörden (Zollbehörde und zuständige Stelle) einschließlich einer Revisionsklausel, um regelmäßige Aktualisierungen zu gewährleisten;

Mittel und Verfahren für die Kommunikation zwischen der Zollbehörde und der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Anerkennung der Genehmigung, den Kontrollen und den Ergebnissen weiterer Prüfungen;

Bedingungen für den Austausch von Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Risikomanagement, einschließlich wechselseitiger Rückmeldungen und eines zuverlässigen Informationsnetzes;

klare Bestimmungen dazu, welche Informationen (einschließlich personenbezogener Daten) unter welchen Bedingungen zwischen der Zollbehörde und der zuständigen Stelle ausgetauscht werden können.

Umsetzung und Durchsetzung:

gemeinsame Ausarbeitung und Verbreitung von Verfahrensabläufen mit klaren Anweisungen für die Beamten, insbesondere hinsichtlich der Kontrollen und Prüfungen;

gemeinsame Auslegungs- oder Umsetzungsvereinbarungen für Sonderfälle, etwa FLEGT-Ladungen, die gleichzeitig CITES unterliegen, die im Rahmen vereinfachter Verfahren eingeführt werden, deren Ursprungsland nicht mit dem Ausfuhrland übereinstimmt, bei denen es sich um zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmte Waren handelt oder die Unstimmigkeiten gegenüber der Genehmigung aufweisen (weitere Erläuterungen siehe unten);

gemeinsame Anleitungen und Informationen für Wirtschaftsbeteiligte und Anmelder;

wechselseitige Schulungen von Verantwortlichen und gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen;

regelmäßiger Austausch von Einfuhrdaten zwecks Aufdeckung von Abweichungen;

Durchsetzungsprojekte oder gemeinsame Maßnahmen mit gemeinsam vereinbarter Aufgabenstellung;

klare Verfahren für die Verfügung über zurückgehaltene Waren einschließlich der Handhabung der Lagerungskosten;

Regelungen für den Umgang mit Genehmigungen in Papierform und zur Vermeidung der betrügerischen Wiederverwendung einer Genehmigung.

Die folgenden Seiten enthalten weitere Empfehlungen zu den in den vorstehenden Abschnitten behandelten Aspekte.

3.1.   Technische Unterstützung der für die Prüfung von Ladungen zuständigen Beamten und Dienststellen

Ist die Prüfung der Ladung Aufgabe der Zollbehörde, so wird empfohlen, dass die innerstaatliche Vereinbarung regelt, wie die zuständige Stelle auf verschiedenen Ebenen technische Unterstützung leistet:

Schulung und Anleitung in technischen Fragen (z. B. Messungen und Bestimmung von Holzsorten)

technische Hilfe bei der Entwicklung der Verfahrensabläufe für Kontrollen (Anleitung, Checklisten, Formulare, Korrelationstabellen usw.)

technische Unterstützung vor Ort bei Kontrollen

Labordienstleistungen, soweit verfügbar, oder Informationen über zuverlässige Dienststellen

Bereitstellung von Kontaktdaten (Namen, E-Mail-Adressen, Anschriften, Telefonnummern) für technische Unterstützung durch das Partnerland

Es ist ratsam, den Austausch von Informationen, Schulungen und Ressourcen zwischen den Behörden in einem Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten ebenfalls aufzunehmen, um so Fachwissen und Labordienstleistungen bereitzustellen. Es wird empfohlen, Partnerländer in diesen Prozess einzubeziehen, damit sie Wissen über ihre eigenen Produkte, Fachwissen und Holzproben für Laboranalysen bereitstellen.

3.2.   Kommunikation zwischen den Behörden bei Kontrollen

Es ist unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten angemessene Kommunikationskanäle zwischen den zuständigen Stellen und den Zollbehörden einrichten. Diese Regelungen müssen gewährleisten, dass die Zollbehörde unverzüglich benachrichtigt wird, wenn die zuständige Stelle die FLEGT-Genehmigung als gültig anerkannt hat (oder nicht anerkannt hat), aber auch, dass andere Informationen über die Kontrollen ausgetauscht werden. Den nationalen Behörden wird empfohlen, ihrer nationalen Struktur entsprechende Kommunikationsmittel und -verfahren einzurichten und zumindest Folgendes vorzusehen:

Nachdem die zuständige Stelle die FLEGT-Genehmigung als gültig anerkannt hat, muss diese Information der Zollbehörde so bald wie möglich vorliegen; auch eine Ablehnung kann der Zollbehörde mitgeteilt werden, das Kommunikationssystem könnte also auch diejenigen Fälle einbeziehen, in denen die zuständigen Stellen eine FLEGT-Genehmigung nicht anerkennen;

diese Meldung kann durch weitere Angaben entsprechend der Aufgabenverteilung auf nationaler Ebene ergänzt werden, etwa durch die Vorgabe weiterer Prüfungen der Genehmigung oder der Ladung, von der Zollbehörde zu prüfende Einzelheiten oder einschlägige Informationen zum Risikoprofil;

es kann vorkommen, dass die Zollbehörde im Laufe der Zollkontrollen die zuständige Stelle informieren oder konsultieren muss, wenn sie vermutet, dass die FLEGT-Genehmigung nicht gültig ist oder nicht für die fragliche Ladung erteilt wurde;

Aufzeichnungen über Zollanmeldungen von FLEGT-Holz sowie entsprechende Daten zu nichtkonformen Ladungen müssen zur Erfüllung der Berichtspflichten übermittelt werden;

die Kommunikationskanäle sollten zuverlässig und gesichert sein;

beruht die Kommunikation auf Genehmigungen in Papierform oder wird eine Papierfassung für die Zollbehörde verwendet, sollten klare Verfahren zur Vermeidung einer betrügerischen Wiederverwendung von FLEGT-Genehmigungen bestehen.

3.3.   CITES und FLEGT-Holz

Nach der FLEGT-Verordnung und den bestehenden FPA sind Holzprodukte, die unter die EU-Artenschutzverordnung fallen (Anhänge A, B und C — nicht jedoch D), an der EU-Grenze von dem für Produkte mit FLEGT-Genehmigung vorgesehenen Verfahren ausgenommen. Es gibt jedoch FPA, nach denen das FLEGT-System zur Gewährleistung der Legalität auch auf CITES-Arten angewandt wird; deshalb kann es in der Praxis vorkommen, dass CITES-Holzladungen entweder eine CITES-Einfuhrgenehmigung (Anhänge A und B) oder eine CITES-Einfuhrmeldung (Anhang C) sowie eine FLEGT-Genehmigung beiliegt, so etwa im Fall von Indonesien.

Falls für CITES-Holz eine FLEGT-Genehmigung vorgelegt wird, wird empfohlen, die zuständige Stelle zu informieren. Die Zollbehörde kann der zuständigen Stelle bei Holzladungen aus Partnerländern auch Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die CITES-Anforderungen (wie etwa Zweifel an der Vereinbarkeit mit CITES-Anmerkungen für Holzarten, am Ursprung der Arten aus der freien Natur/Plantagen usw.) melden, um die in Artikel 4 Absatz 3 der FLEGT-Verordnung vorgesehene Überprüfung der Vorschriften betreffend CITES zu unterstützen.

Liegt der Zollbehörde oder der zuständigen Stelle eine FLEGT-Genehmigung vor, sollten etwaige Unregelmäßigkeiten in der FLEGT-Genehmigung weitere Prüfungen zur Konformität mit CITES nach sich ziehen.

3.4.   Handelswaren und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmte Waren

Holzprodukte nichtkommerzieller Art fallen nicht in den Geltungsbereich der FLEGT-Verordnung (18), weswegen für sie bei der Einfuhr in die EU keine FLEGT-Genehmigung vorgelegt werden muss. Angesichts der zunehmenden Mobilität von Personen und Waren auf allen Ebenen gewinnt die Unterscheidung zwischen Handelswaren und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmten Waren zunehmend an Bedeutung. Holzprodukte von Reisenden, Dienstleistern, Personen, die ihren Wohnsitz wechseln, oder Verbrauchern, die im Fernhandel Produkte kaufen, die per Post oder Kurierdienst direkt geliefert werden, sind Beispiele für Fälle, in denen der Zollbehörde Holzprodukte aus Partnerländern vorgelegt werden können.

In der FLEGT-Verordnung wird auf die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (19) der Kommission enthaltene Definition von zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmten Waren verwiesen. Demzufolge gelten im Zusammenhang mit FLEGT solche Holzprodukte als zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmte Waren, die die nachstehenden Bedingungen erfüllen:

 

eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt nur gelegentlich

 

und

 

sie sind ihrer Art und Menge nach ausschließlich zum privaten Ge- oder Verbrauch durch den Empfänger oder Reisende und Angehörige ihres Haushalts bestimmt

 

oder sollen als Geschenk überreicht werden.

Es wird empfohlen, dass die Zollbehörde der zuständigen Stelle im Mitgliedstaat die Kriterien für die Beurteilung des kommerziellen oder nichtkommerziellen Charakters von Holzprodukten mitteilt und außerdem im Rahmen ihrer Mittel und Zuständigkeiten Wirtschaftsbeteiligte und andere Beteiligte unterrichtet.

Insbesondere für Verpackungsmittel gilt, dass diese bei einer Einreihung in die KN-Position 4415 zwar möglicherweise von bestimmten FPA erfasst werden, sie aber nicht in den Geltungsbereich der FLEGT-Verordnung fallen und bei der Einfuhr nicht Gegenstand von FLEGT-Kontrollen sein sollten, wenn sie ausschließlich dazu verwendet werden, andere Waren zu umschließen, zu schützen oder zu transportieren. Diese Auslegung ist zusammen mit den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 5a und 5b (20) zu lesen.

3.5.   Kontrollen im Rahmen vereinfachter Zollverfahren

Die Zollbehörden können einem Wirtschaftsbeteiligten auf Antrag und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und Kriterien eine Bewilligung für vereinfachte Verfahren erteilen. Dieser Wirtschaftsbeteiligte kann dann für seine Zollanmeldungen und die Abfertigung seiner Einfuhren in die EU und seiner Ausfuhren aus der EU vereinfachte Formalitäten in Anspruch nehmen. Die Anwendung vereinfachter Verfahren für die Einfuhr von FLEGT-Holz darf die wirksame Durchsetzung der FLEGT-Rechtsvorschriften nicht beeinträchtigen. Bei der Bewilligung vereinfachter Verfahren für Wirtschaftsbeteiligte im Holzsektor sollten folgende Empfehlungen berücksichtigt werden:

Geht bei den Zollbehörden ein Antrag auf ein vereinfachtes Verfahren ein, der möglicherweise FLEGT-Holz betrifft, sollte vor Erteilung der Bewilligung die Stellungnahme der zuständigen Stelle eingeholt werden.

Mit der Bewilligung sollte durch klare Auflagen zu den nachstehenden Aspekten gewährleistet werden, dass die FLEGT-Vorschriften uneingeschränkt eingehalten werden und dass die notwendigen Kontrollen durchgeführt werden können:

Bevor Holz, das unter die FLEGT-Verordnung fällt, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden kann, muss eine FLEGT-Genehmigung von der zuständigen Stelle als gültig anerkannt worden sein.

Die Zollbehörde muss die Möglichkeit haben, vor der Überlassung des Holzes Kontrollen durchzuführen.

Die Überlassung von FLEGT Holz, bevor die FLEGT-Genehmigung durch die zuständige Stelle als gültig anerkannt wurde, stellt einen Verstoß gegen die FLEGT-Rechtsvorschriften dar. Derartige Fälle sind der zuständigen Stelle zu melden, die dann gemäß den nationalen Rechtsvorschriften verfährt. Es sollte überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Bewilligung für das vereinfachte Verfahren noch gegeben sind.

Bestehende Bewilligungen sollten gegebenenfalls überprüft und mit den oben genannten Empfehlungen in Einklang gebracht werden.

3.6.   Handhabung von Genehmigungen bei aufgeteilten Ladungen

Nach der Definition des Begriffs „Ladung“ (21) in der FLEGT-Durchführungsverordnung darf eine FLEGT-Genehmigung nicht bei mehr als einer Zollstelle in der EU vorgelegt werden und sollte idealerweise einer einzigen Zollanmeldung entsprechen, um die Zollabfertigung zu erleichtern.

Um zu vermeiden, dass Holzprodukte, für die eine einzige FLEGT-Genehmigung erteilt wurde, auf mehr als eine Zollanmeldung aufgeteilt oder bei mehr als einer Zollstelle in der EU gestellt werden, sollte die Erteilung der FLEGT-Genehmigung an die Menge an Holzprodukten geknüpft sein, die gleichzeitig versandt und zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, soweit dies zum Zeitpunkt der Ausstellung vernünftigerweise vorhersehbar ist. Es wird empfohlen, dass die Zollbehörde und die zuständige Stelle Wirtschaftsbeteiligte und andere Beteiligte im Rahmen ihrer Mittel und Zuständigkeiten für dieses Thema sensibilisieren.

Wird eine Ladung, für die eine einzige FLEGT-Genehmigung erteilt wurde, „aufgeteilt“, so sollte die Zollbehörde der zuständigen Stelle Meldung von den Abweichungen zwischen den zur Zollabfertigung gestellten Waren und der FLEGT-Genehmigung machen. Die Zollbehörde sollte die Ware nicht überlassen, bevor die zuständige Stelle bestätigt hat, dass eine gültige FLEGT-Genehmigung (gegebenenfalls eine korrigierte Zweitausfertigung) für die angemeldeten Waren vorliegt. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden und klar geregelte Verfahrensabläufe. Werden die Waren in mehr als einem Mitgliedstaat angemeldet, sollten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, in denen die Waren angemeldet werden, miteinander kommunizieren, um bei Vorlage derselben FLEGT-Genehmigung deren Echtheit und Gültigkeit zu überprüfen sowie zu kontrollieren, ob die angegebenen Mengen, Arten usw. zutreffend sind.

3.7.   Ausfuhrpartnerland

Der Begriff „Ausfuhr“ ist in den FLEGT-Rechtsvorschriften definiert als der Umstand, dass Holzprodukte das Hoheitsgebiet eines Partnerlands physisch verlassen oder daraus in die Union verbracht werden; deshalb wird das Ausfuhrpartnerland in der Zollanmeldung als Versendungsland angegeben (Feld 15 des Einheitspapiers). Hierbei handelt es sich nicht zwangsläufig um das Ursprungsland (Feld 16 des Einheitspapiers): Wird das Holz beispielsweise in Indonesien geschlagen und verarbeitet, ist das Ursprungsland Indonesien; wird das Holz aus einem anderen Land nach Indonesien eingeführt und in Indonesien verarbeitet, die Bearbeitung ist jedoch nicht ausreichend, damit die Enderzeugnisse als indonesischen Ursprungs gelten, so ist das Ursprungsland nicht Indonesien.

Holz im Durchfuhrverfahren ist vom Geltungsbereich der FLEGT-Verordnung und den Bestimmungen der FPA ausgenommen. In diesem Zusammenhang werden Holzprodukte im Durchfuhrverfahren in FPA als Produkte mit Ursprung in einem anderen Drittland definiert, die unter zollamtlicher Überwachung durch das Partnerland durchgeführt und unter Beibehaltung ihres Ursprungs unverändert wieder ausgeführt werden (22).

Wenngleich die FLEGT-Verordnung keine Ausnahmeregelung für Holzprodukte vorsieht, die durch Partnerländer durchgeführt werden, lässt sich aus dem Zweck und der Struktur der FPA (23) ableiten, dass in den vorstehend genannten Fällen einer Durchfuhr keine FLEGT-Genehmigung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU vorzulegen ist. Die Durchfuhr durch das Partnerland muss gegenüber den Zollbehörden anhand gültiger Unterlagen nachgewiesen werden (24). Es wird empfohlen, dass die Zollbehörden die Verfahren für die Handhabung dieser Ausnahmeregelung genau festlegen und Wirtschaftsbeteiligte und andere Beteiligte im Rahmen ihrer Mittel und Zuständigkeiten dafür sensibilisieren.

3.8.   Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen

Die Überprüfung der Gültigkeit einer FLEGT-Genehmigung obliegt der zuständigen Stelle. Der Zollbehörde können im Rahmen innerstaatlicher Vereinbarungen oder Verfahren Prüfungsaufgaben zugewiesen oder übertragen werden.

Die Gültigkeit einer Genehmigung wird anhand von drei wesentlichen Aspekten bestimmt:

ihrer Echtheit — sie muss von einer Genehmigungsstelle erteilt worden sein;

ihrer Gültigkeitsdauer — sie muss der zuständigen Stelle vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer vorgelegt werden;

ihrer Übereinstimmung mit der Ladung — sämtliche Angaben in der Genehmigung, etwa zu Umfang, Namen, HS-Position usw., müssen dem Frachtbrief und den sonstigen Begleitpapieren entsprechen. Ggf. wird die Zollbehörde aufgefordert, den Überprüfungsprozess zu unterstützen.

Es wird empfohlen, dass die Behörden Verfahren und Kriterien für die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen der FLEGT-Genehmigung und der Ladung genau festlegen und bestimmen, welche Elemente der FLEGT-Genehmigung mit Daten in der Zollanmeldung oder anderen einschlägigen Dokumenten vergleichbar sind. Weiterhin wird empfohlen, Wirtschaftsbeteiligte und andere Beteiligte über diese Kriterien zu informieren, um die Ausführung dieser Aufgaben zu erleichtern.

3.9.   Verfügung über zurückgehaltenes Holz

Nach den FLEGT-Vorschriften können die Zollbehörden die Überführung von Holzprodukten in den freien Verkehr aussetzen oder Holzprodukte festhalten, falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Genehmigung ungültig sein könnte. Bestätigt sich dieser Verdacht, verfährt sie nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften.

Bei Verstößen sollten die Behörden die geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren einschließlich der Zollvorschriften (25) anwenden, da die Waren den Status von Nicht-Unionswaren haben. Es wird jedoch empfohlen, für die in den anwendbaren Rechtsvorschriften oder bestehenden Verfahren nicht detailliert geregelten Aspekte in die innerstaatlichen Vereinbarungen klare Bestimmungen zu Folgemaßnahmen nach Verstößen, insbesondere in Bezug auf die Verfügung über die Waren, aufzunehmen.


(1)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen EU-Forstaktionsplan.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 23).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).

(4)  Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora — CITES). Es sei darauf hingewiesen, dass in Indonesien in der CITES-Liste geführte Arten auch dem indonesischen System für die Gewährleistung der Legalität unterliegen und für die Ausfuhr dieses Holzes eine gültige FLEGT-Genehmigung erforderlich ist.

(5)  Artikel 5 der FLEGT-Verordnung.

(6)  In den FLEGT-Rechtsvorschriften wird der Begriff „anerkennen“ verwendet; in diesem Dokument wird er jedoch durch „als gültig anerkennen“ ersetzt, um die Funktion der zuständigen Stellen bei der Prüfung der FLEGT-Genehmigungen besser zu beschreiben.

(7)  Der integrierte Online-Zolltarif der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2017/160 der Kommission vom 20. Januar 2017 (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 1).

(9)  Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora — CITES).

(10)  Überwachung durch Dritte im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der FLEGT-Verordnung.

(11)  Artikel 6 Absatz 2 der FLEGT-Durchführungsverordnung — Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission.

(12)  Artikel 12 der FLEGT-Durchführungsverordnung — Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission.

(13)  Artikel 13 der FLEGT-Durchführungsverordnung — Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission.

(14)  Artikel 14 Absatz 2 der FLEGT-Durchführungsverordnung — Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission.

(15)  Liste der zuständigen Stellen: ec.europa.eu/environment/forests/pdf/list_competent_authorities_flegt.pdf

(16)  Artikel 5 Absatz 1 der FLEGT-Verordnung — Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates.

(17)  Artikel 8 Absatz 1 der FLEGT-Verordnung — Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates.

(18)  Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates.

(19)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(20)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(21)  Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission bedeutet „Ladung“ eine Menge von Holzprodukten gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus einem Partnerland verschickt und bei einer Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(22)  Siehe beispielsweise Artikel 1 Buchstabe b des FPA mit Kamerun.

(23)  Dies gilt für Partnerländer mit einem bereits funktionsfähigen FLEGT-Genehmigungssystem.

(24)  Siehe Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(25)  Siehe Artikel 197-200 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 248-250 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission.


ANHANG I

Glossar

CITES

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, in der Union umgesetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S.1.) (geänderte Fassung) oder „EU-Artenschutzverordnung“.

Zuständige Stelle(n)

Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Die Stelle(n), die von den Mitgliedstaaten ermächtigt wurde(n), FLEGT-Genehmigungen zu überprüfen. Zollbehörden können als zuständige Stellen benannt werden oder es können ihnen von der zuständigen Stelle spezifische Aufgaben übertragen werden.

Liste der zuständigen Stellen:

ec.europa.eu/environment/forests/pdf/list_competent_authorities_flegt.pdf

Zollbehörde(n)

 

Zollbehörde(n) der EU-Mitgliedstaaten.

Versendungsland

Anlage C1 der Verordnung (EU) Nr. 341/2016

Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 113/2010

Die Definition des Versendungslandes ist mit der des Herkunftslandes verknüpft. Beide bezeichnen das Land, aus dem die Waren ursprünglich in den Einfuhrmitgliedstaat versandt wurden; es ist in das Feld 15 des Einheitspapiers, mit dem die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, einzutragen.

Ursprungsland

Artikel 59–63 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Das Ursprungsland wird in Titel II Kapitel II des Zollkodex der Gemeinschaften (Artikel 59–63) definiert und ist in das Feld 34 des Einheitspapiers, mit dem die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, einzutragen.

Zollkontrollen

Artikel 134 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Die spezifischen Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über die Verbringung in die Union, wie etwa der FLEGT-Vorschriften, durchführen.

Zollgebiet

Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zum Zollgebiet gehören die in Artikel 4 des Zollkodex der Union aufgeführten Gebiete.

Wirtschaftsbeteiligter

Artikel 5 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind. Betrifft die Geschäftstätigkeit die Forstwirtschaft oder die Verarbeitung von oder den Handel mit Holzprodukten, wird die Person als Wirtschaftsbeteiligter im Holzsektor bezeichnet (vgl. den Eintrag „Wirtschaftsbeteiligter im Holzsektor“).

Ausfuhr

Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Der Umstand, dass Holzprodukte das geografische Hoheitsgebiet eines Partnerlands physisch verlassen oder daraus in die Union verbracht werden.

FLEGT (Forest Law Enforcement, Governance and Trade) —

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor

Das FLEGT-Genehmigungssystem bezeichnet die Erteilung von Genehmigungen für legal erzeugtes Holz oder Holzprodukte, die unter ein Partnerschaftsabkommen fallen, zwecks Ausfuhr aus den Partnerländern in die Union sowie die Umsetzung dieses Systems in der EU.

FLEGT-Verordnung

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates

FLEGT-Genehmigung

Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Ein auf eine Ladung bezogenes fälschungssicheres und überprüfbares Dokument einheitlichen Formats, das von der Genehmigungsstelle des Partnerlands ordnungsgemäß ausgestellt und für rechtsgültig erklärt wird und aus dem hervorgeht, dass eine Ladung von Holzprodukten die Anforderungen des FLEGT-Genehmigungssystems erfüllt. Die Ausstellung, Erfassung und Übermittlung der Genehmigungen kann in Papierform oder elektronisch erfolgen.

Gemäß der FLEGT-Verordnung besteht die Möglichkeit, auf Marktteilnehmer bezogene FLEGT-Genehmigungen zu erteilen, doch zum Zeitpunkt der Herausgabe dieser Leitlinien sehen sämtliche ratifizierten, unterzeichneten oder in Verhandlung befindlichen FPA nur auf Ladungen bezogene Genehmigungen vor.

FLEGT-Ladung

 

Siehe Definitionen der Begriffe „Ladung“ und „Holzprodukte“.

FLEGT-Holz

 

Aus einem Partnerland eingeführtes Holz, das in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU übergeführt wurde.

Einfuhr

Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Die Überführung von Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.

Legal erzeugtes Holz

Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Holzprodukte aus Holz, das legal in einem Partnerland geschlagen oder legal in einem Drittland geschlagen und in ein Partnerland eingeführt worden ist, wobei die einschlägigen von diesem Partnerland festgelegten und im Partnerschaftsabkommen niedergelegten nationalen Vorschriften maßgeblich sind.

Genehmigungsstelle(n)

Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Die Stelle(n), die von einem Partnerland dazu ermächtigt wurde(n), FLEGT-Genehmigungen zu erteilen und für rechtsgültig zu erklären.

Referat für Informationen über Genehmigungen

Artikel 4 Absatz 4 des FPA mit Indonesien

Ein Referat für den Austausch von Informationen, das einschlägige Daten und Informationen über die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten entgegennimmt und speichert und das Anfragen der zuständigen Behörden und Beteiligten beantwortet.

Innerstaatliche Vereinbarungen

 

Die Gesamtheit aller förmlichen Regelungen zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats wie etwa Absichtserklärungen, praktische Regelungen, Verfahren, Aktionspläne usw.

Partnerland

Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung Nr. 2173/2005

Ein Staat oder eine regionale Organisation, der oder die ein Freiwilliges Partnerschaftsabkommen geschlossen hat. Für die Zwecke der FLEGT-Verordnung und dieser Leitlinien werden als Partnerländer Länder bezeichnet, die in den Anhang der FLEGT-Verordnung aufgenommen wurden und mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen begonnen haben.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zollverfahren, durch das eine Nicht-Unionsware den zollrechtlichen Status einer Unionsware erhält und das die Überführung dieser Ware in den Binnenmarkt ermöglicht. Das Verfahren umfasst die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen, die Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden Einfuhrformalitäten sowie die Erhebung der fälligen Abgaben.

Überlassung von Waren

Artikel 5 Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 952/2013

Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden.

Ladung

Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008

Eine Menge von Holzprodukten gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus einem Partnerland verschickt und bei einer Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

Vereinfachtes Verfahren

Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 2446/2015

Das Anschreibeverfahren und das vereinfachte Anmeldeverfahren, wie nachstehend definiert:

Vereinfachtes Anmeldeverfahren: Die Zollbehörden können einer Person die Überführung von Waren in ein Zollverfahren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung bewilligen, in der auf bestimmte, für die Standard-Zollanmeldung erforderliche Angaben und Unterlagen verzichtet werden kann.

Anschreibung in der Buchführung des Anmelders: Verfahren, das es ermöglicht, die Waren in den Geschäftsräumen des Beteiligten oder anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten in das Zollverfahren zu überführen. Dieses Verfahren wird in Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Artikel 226–228 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 beschrieben.

Wirtschaftsbeteiligter im Holzsektor

Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung Nr. 2173/2005

Artikel 5 Nummer 5 der Verordnung Nr. 952/2013

Eine auf dem Gebiet der Forstwirtschaft oder der Verarbeitung von oder des Handels mit Holzprodukten tätige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind.

Holzprodukte

Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Die in den Anhängen II und III aufgeführten Produkte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet und die bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“ gemäß der Definition in Artikel 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission eingestuft werden können.

FPA — Freiwilliges Partnerschaftsabkommen

Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Ein rechtsverbindliches Handelsabkommen zwischen der EU und einem Partnerland, mit dem sich die Union und dieses Partnerland verpflichten, zur Unterstützung des FLEGT-Aktionsplans zusammenzuarbeiten und das FLEGT-Genehmigungssystem umzusetzen.


ANHANG II

Rechtsrahmen

RECHTSAKT

REFERENZ

HYPERLINK

FLEGT-Verordnung

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32005R2173:DE:NOT

FLEGT-Durchführungsverordnung

Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32008R1024:DE:NOT

FLEGT-Aktionsplan

KOM(2006) 302 endg.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52006DC0302:DE:NOT

EU-Holzhandelsverordnung

Verordnung (EU) Nr. 995/2010

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32010R0995:EN:NOT

Delegierte Verordnung zur EU-Holzhandelsverordnung

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32012R0363:DE:NOT

Durchführungsverordnung zur EU-Holzhandelsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32012R0607:DE:NOT

Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates

Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019R1010

CITES-Übereinkommen (Beitritt der EU)

ABl. L 384 vom 31.12.1982, S. 7.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:1982:384:TOC

EU-Artenschutzverordnung

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31997R0338R

Durchführungsverordnung zur EU-Artenschutzverordnung

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006R0865:DE:NOT

EU-Artenschutz-Genehmigungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32012R0792:DE:NOT

FPA mit der Republik Kamerun

ABl. L 92 vom 6.4.2011, S. 4.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:22011A0406(02):DE:NOT

FPA mit der Republik Ghana

ABl. L 70 vom 19.3.2010, S. 3.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:22010A0319(01):DE:NOT

FPA mit Liberia

ABl. L 191 vom 19.7.2012, S. 3.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:22012A0719(01):DE:NOT

FPA mit Indonesien

ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 252.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2014.150.01.0252.01.DEU

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1387 der Kommission vom 9. Juni 2016 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates im Anschluss an ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen mit Indonesien über ein FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die Europäische Union

ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 1.

https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2016/1387/oj

FPA mit der Zentralafrikanischen Republik

ABl. L 191 vom 19.7.2012, S. 103.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:22012A0719(02):DE:NOT

FPA mit der Republik Kongo

ABl. L 92 vom 6.4.2011, S. 127.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:22011A0406(03):DE:NOT

Zollkodex der Union

Verordnung (EU) Nr. 952/2013

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0952

Durchführungsvorschriften zum Zollkodex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/341 der Kommission

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32015R2446

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32015R2447

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32016R0341


ANHANG III

Kommunikation

In der nachstehenden Tabelle sind bestimmte Kommunikationsvorschriften aufgeführt, die in der FLEGT-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates), ihrer Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission) sowie der Verordnung (EU) 657/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse enthalten sind.

FLEGT-Kommunikation

Nr.

Sender

Empfänger

Mitteilung

Fundstelle

1

Europäische Kommission

Öffentlichkeit

Unionsweiter Überblick auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten

Art. 8 Abs. 3 FLEGT-VO in der durch Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung

2

Europäische Kommission

Öffentlichkeit

Änderung Anhang I der FLEGT-VO

Artikel 10 Absatz 1 FLEGT-VO

3

Europäische Kommission

Öffentlichkeit

Änderung Anhang II der FLEGT-VO

Artikel 10 Absatz 2 FLEGT-VO

4

Europäische Kommission

Öffentlichkeit

Änderung Anhang III der FLEGT-VO

Artikel 10 Absatz 3 FLEGT-VO

5

Zuständige Behörden

Wirtschaftsbeteiligter

Weitere Prüfung der Ladung

Artikel 5 Absatz 4 FLEGT-VO

6

Wirtschaftsbeteiligter

Zuständige Stellen/Zollbehörden

Vorlage der Originale der FLEGT-Genehmigung und der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Artikel 5 Absatz 1 FLEGT-VO

7

Wirtschaftsbeteiligter

Zuständige Stellen/Zollbehörden

Übersetzung der Genehmigung in die Amtssprache der MS

Artikel 5 Durchführungs-VO

8

Wirtschaftsbeteiligter

Zuständige Behörden

Vorlage der FLEGT-Genehmigung

Artikel 6 Absatz 1 Durchführungs-VO

9

Wirtschaftsbeteiligter

Zollbehörde(n)

Vorlage der Zollanmeldung Feld 44 des Einheitspapiers: Nummer der Genehmigung

Artikel 11 Absatz 1 Durchführungs-VO


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

21.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/15


Mitteilung an bestimmte Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran unterliegen

(2020/C 20/02)

Herrn ALLAHKARAM Hossein (Nr. 2), Herrn ARAGHI Abdollah (Nr. 3), Herrn FAZLI Ali (Nr. 4), Herrn JAFARI Mohammad-Ali (Nr. 6), Herrn MOTLAGH Bahram Hosseini (Nr. 8), Herrn NAQDI Mohammad-Reza (Nr. 9), Herrn RADAN Ahmad-Reza (Nr. 10), Herrn RAJABZADEH Azizollah (Nr. 11), Herrn TAEB Hossein (Nr. 13), Herrn JAFARI- DOLATABADI Abbas (Nr. 19), Herrn ZARGAR Ahmad (Nr. 27), Herrn ESMAILI Gholam-Hossein (Nr. 30), Maj-Gen Dr. FIRUZABADI Seyyed Hasan (Nr. 38), Herrn HABIBI Mohammad Reza (Nr. 40), Herrn JAVANI Yadollah (Nr. 43), Herrn JAZAYERI Massoud (Nr. 44), Herrn SALARKIA Mahmoud (Nr. 51), Herrn HAJMOHAM- MADI Aziz (Nr. 57), Herrn BAGHERI Mohammad- Bagher (Nr. 58), Herrn BAKHTIARI Seyyed Morteza (Nr. 59), Herrn MOSLEHI Heydar (Nr. 61), Herrn KAZEMI Toraj (Nr. 64), Herrn MORTAZAVI Seyyed Solat (Nr. 69) und Herrn KHORAMABADI, Abdolsamad (Nr. 87), die im Anhang zum Beschluss 2011/235/GASP des Rates (1) und in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannten Personen mit neuen Begründungen aufrechtzuerhalten. Diesen Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 28. Januar 2020 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu.

Den vor dem 15. Februar 2020 eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2011/235/GASP und Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.


(1)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51.

(2)  ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.


Europäische Kommission

21.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/16


Euro-Wechselkurs (1)

20. Januar 2020

(2020/C 20/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1085

JPY

Japanischer Yen

122,14

DKK

Dänische Krone

7,4726

GBP

Pfund Sterling

0,85275

SEK

Schwedische Krone

10,5548

CHF

Schweizer Franken

1,0737

ISK

Isländische Krone

137,60

NOK

Norwegische Krone

9,8815

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,125

HUF

Ungarischer Forint

336,39

PLN

Polnischer Zloty

4,2433

RON

Rumänischer Leu

4,7794

TRY

Türkische Lira

6,5604

AUD

Australischer Dollar

1,6154

CAD

Kanadischer Dollar

1,4487

HKD

Hongkong-Dollar

8,6112

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6796

SGD

Singapur-Dollar

1,4943

KRW

Südkoreanischer Won

1 286,08

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,1045

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6112

HRK

Kroatische Kuna

7,4358

IDR

Indonesische Rupiah

15 118,30

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5022

PHP

Philippinischer Peso

56,489

RUB

Russischer Rubel

68,2075

THB

Thailändischer Baht

33,647

BRL

Brasilianischer Real

4,6360

MXN

Mexikanischer Peso

20,6940

INR

Indische Rupie

78,7840


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

21.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/17


Liquidationsverfahren

Beschluss zum Entzug der Versicherungslizenz für die „Застрахователна компания Юроамерикан“ АД (EuroAmerican Versicherungs-AG)

(Bekanntmachung gemäß Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))

(2020/C 20/04)

Versicherungsgesellschaft

„Застрахователна компания Юроамерикан“ АД (EuroAmerican Versicherungs-AG)

Stolichna, Provinz Sofia-Hauptstadt

Bezirk Triaditsa

Zar Assen I.-Straße 17

1000 Sofia

BULGARIEN

Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung

Beschluss Nr. 1309-OZ vom 17. Dezember 2019

Entzug der mit Beschluss der Kommission für Finanzaufsicht Nr. 238-OZ vom 27. Februar 2014 erteilten Versicherungslizenz der EuroAmerican Versicherungs-AG (Identifizierungs-Nr. 124634117),

Verbot der freien Verfügung über die Vermögenswerte der EuroAmerican Versicherungs-AG bis zur Einleitung des Abwicklungs- oder Insolvenzverfahrens sowie des Abschlusses neuer Versicherungsverträge jeglicher Art für sechs Monate ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses,

Ernennung von Stefan Petrov Stefanov zum Vergleichsverwalter der EuroAmerican Versicherungs-AG bis zur gerichtlichen Bestellung eines Treuhänders für das Konkursverfahren oder der Eintragung eines Liquidators für das Unternehmen.

Der Vergleichsverwalter tritt sein Amt am Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses an.

Er vertritt das Unternehmen nach außen. Sämtliche unter Verstoß gegen die Vertretungsbefugnis des Vergleichsverwalters ergriffenen Maßnahmen im Namen der EuroAmerican Versicherungs-AG sind nichtig.

Zuständige Behörden

Kommission für Finanzaufsicht

Stolichna, Provinz Sofia-Hauptstadt

Budapester Straße 16

1000 Sofia

BULGARIEN

Aufsichtsbehörde

Kommission für Finanzaufsicht

Stolichna, Provinz Sofia-Hauptstadt

Budapester Straße 16

1000 Sofia

BULGARIEN

Bestellter Verwalter

Stefan Petrov Stefanov

stefanoff@yahoo.com

Chervena-Rosa-Straße 44

Sofia

BULGARIEN

Anwendbares Recht

§ 633 Abs. 2 in Verbindung mit § 587 Abs. 3 Unterabs. 3 des bulgarischen Versicherungs-Gesetzes Republik Bulgarien


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

21.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/18


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien

(2020/C 20/05)

Nach Veröffentlichung zweier Bekanntmachungen des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mononatriumglutamat (im Folgenden „MNG“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und in Indonesien (im Folgenden „betroffene Länder“) gingen bei der Europäischen Kommission Anträge auf Einleitung einer Überprüfung (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.

1.   Überprüfungsantrag

Beide Anträge wurden am 21. Oktober 2019 von dem Unternehmen Ajinomoto Foods Europe S.A.S. (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf das 100 % der gesamten Mononatriumglutamatproduktion in der Union entfallen.

Eine öffentlich zugängliche Fassung der Anträge und die Analyse, inwieweit die Anträge von den Unionsherstellern unterstützt werden, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.5 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.

2.   Zu überprüfende Ware

Gegenstand dieser Überprüfung ist Mononatriumglutamat, das derzeit unter dem KN-Code ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922420010) eingereiht wird.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2015/83 und 2015/84 der Kommission vom 21. Januar 2015 (3) (4) eingeführt wurden.

4.   Gründe für die Überprüfung

Die Anträge wurden damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten und erneuten Auftreten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und erneuten Auftretens des Dumpings

4.1.1.   Indonesien

Mangels zuverlässiger Daten zu den Inlandspreisen in Indonesien stützt sich die dieses Land betreffende Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten würde, auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne) in Indonesien mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die zu überprüfende Ware bei der Ausfuhr in die Union.

Der Antragsteller führte an, dass der genannte Vergleich das Vorliegen von erheblichem Dumping zeige und dass ein Anhalten gedumpter Einfuhren aus Indonesien wahrscheinlich sei.

4.1.2.   Volksrepublik China

Dem Antragsteller zufolge ist es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen.

Zur Untermauerung der Behauptung, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, bezog sich der Antragsteller auf die Informationen im von den Kommissionsdienststellen erstellten Länderbericht vom 20. Dezember 2017, in dem die spezifischen Marktgegebenheiten in der VR China beschrieben werden (5). Der Antragsteller machte insbesondere Verzerrungen bei Rohstoffen wie Mais (S. 319) und Ammoniak (S. 411) geltend, die wesentliche Kostenfaktoren bei der Herstellung von MNG seien, und verwies auf die Kapitel zu allgemeinen Verzerrungen in den Bereichen Energie, Boden und Arbeit. Des Weiteren stützte sich der Antragsteller auf Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen, aus denen hervorgeht, dass die Maispreise in der VR China durch staatliche Eingriffe erheblich verzerrt sind und dass die chinesische Regierung einzelnen chinesischen MNG-Herstellern Subventionen gewährt hat.

Daher stützt sich die Behauptung eines Anhaltens und erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf einen Vergleich eines Normalwerts, der rechnerisch ermittelt wurde anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land widerspiegeln, mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware aus der VR China bei der Ausfuhr in die Union. Aus diesem Vergleich ergeben sich für die VR China erhebliche Dumpingspannen.

Angesichts der vorliegenden Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung genügend Beweise vorliegen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angebracht ist, die Inlandspreise und -kosten der VR China heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist.

Der Länderbericht steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung (6).

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Der Antragsteller legte hinreichende Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung vor.

Er brachte Beweise bei, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus den betroffenen Ländern in die Union in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil weiterhin beträchtlich sind.

Der Antragsteller legte auch Beweise vor, wonach — angesichts der Ausfuhrkapazität der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern und der Attraktivität des Unionsmarktes — die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus den betroffenen Ländern in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften. Zudem wären die chinesischen und indonesischen Ausfuhrpreise ohne Maßnahmen niedrig genug, um den Wirtschaftszweig der Union zu schädigen. Schließlich dürfte den Angaben des Antragstellers zufolge bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein beträchtlicher Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.

Mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), die am 8. Juni 2018 in Kraft trat (Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente), wurden erhebliche Änderungen in Bezug auf den Zeitplan und die Fristen eingeführt, die zuvor in Antidumpingverfahren galten. Die Fristen für die Kontaktaufnahme interessierter Parteien mit der Kommission, insbesondere im frühen Stadium der Untersuchungen, wurden verkürzt.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Stellungnahmen zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung

Alle interessierten Parteien werden gebeten, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (8) zu den Inputs und den Codes des Harmonisierten Systems (HS) (9), die in den Anträgen angegeben sind, Stellung zu nehmen.

Interessierte Parteien, die zu den Anträgen (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit die Anträge unterstützt werden) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, unabhängig von den Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware in den betroffenen Ländern herstellen und verkaufen, sich so darstellt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union fortgesetzt oder erneut getätigt werden dürften.

Daher werden alle Hersteller (10) der zu überprüfenden Ware aus den betroffenen Ländern, unabhängig davon, ob sie die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union ausgeführt haben oder nicht, gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.3.1.   Untersuchung der Hersteller in den betroffenen Ländern

Da in den betroffenen Ländern eine Vielzahl ausführender Hersteller von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die in Anhang I erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der betroffenen Länder sowie gegebenenfalls mit den ihr bekannten Herstellerverbänden in den betroffenen Ländern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der Hersteller in den betroffenen Ländern benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumens ausgewählt, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller in den betroffenen Ländern, die Behörden der betroffenen Länder und die Herstellerverbände in den betroffenen Ländern werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden der betroffenen Länder) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Herstellerstichprobe bilden zu können, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenbildung auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Der Fragebogen für Hersteller in den betroffenen Ländern steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung: http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2433.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller“).

5.3.2.   Zusätzliches Verfahren in Bezug auf die VR China

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

Kurz nach Einleitung der Untersuchung unterrichtet die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e durch einen Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier die von der Untersuchung betroffenen Parteien über die relevanten Quellen, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts in der VR China nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung heranzuziehen beabsichtigt. Dies gilt für alle Quellen, einschließlich der Auswahl — soweit dies angebracht ist — eines geeigneten repräsentativen Drittlands. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien können binnen 10 Tagen ab dem Datum, an dem dieser Vermerk in das Dossier aufgenommen wurde, dazu Stellung nehmen.

Den der Kommission vorliegenden Informationen nach zu urteilen käme im vorliegenden Fall Thailand als für die VR China repräsentatives Drittland in Betracht. Um die endgültige Wahl des geeigneten repräsentativen Drittlands treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob es Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China gibt, in denen die zu überprüfende Ware hergestellt und verkauft wird und in denen die jeweiligen Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

Bezüglich der relevanten Quellen ersucht die Kommission alle Hersteller in der VR China, die in Anhang III erbetenen Angaben binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorzulegen.

Sachinformationen zu Kosten und Preisen nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung müssen darüber hinaus binnen 65 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden. Solche Sachinformationen sollten ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.

Die Kommission wird der Regierung der VR China ferner einen Fragebogen senden, um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigt.

5.3.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer (11) (12)

Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus den betroffenen Ländern in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Die Parteien müssen dieser Aufforderung binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware aus den betroffenen Ländern in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auch einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen für unabhängige Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung: http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2433.

5.4.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, wird der Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.4.1.   Untersuchung der Unionshersteller

Damit die Kommission die für diese Untersuchung benötigten Informationen über die Unionshersteller einholen kann, muss Ajinomoto Foods Europe S.A.S. als einziger bekannter Unionshersteller den Fragebogen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ausgefüllt einreichen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Die anderen Unionshersteller und ihre repräsentativen Verbände werden gebeten, die Kommission umgehend, jedoch, sofern nichts anderes bestimmt ist, spätestens 7 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu kontaktieren.

Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung: http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2433.

5.5.    Verfahren zur Bewertung des Unionsinteresses

Sollte es sich bestätigen, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings und ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe.

Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden.

Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der zu überprüfenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung: http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2433. Nach Artikel 21 übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.6.    Interessierte Parteien

Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie Hersteller in den betroffenen Ländern, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Hersteller in den betroffenen Ländern, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.2, 5.3 und 5.4 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und auch nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite.

5.7.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingehen.

5.8.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

5.9.    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (13) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adressen

:

TRADE-R712-MSG-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-R712-MSG-INJURY@ec.europa.eu

6.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.

7.   Vorlage von Informationen

In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in Abschnitt 5 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen.

Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abschließen zu können, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen bzw. gegebenenfalls nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessieren Parteien mehr an.

8.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

9.   Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag der interessierten Parteien gewährt werden.

Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen und von anderen in dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen sowie von Fristen, die den interessierten Parteien gesondert mitgeteilt wurden, sind auf 3 zusätzliche Tage begrenzt. Sofern die ersuchende Partei nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann die Frist um bis zu 7 Tage verlängert werden.

10.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

11.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Der Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittler zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer.

12.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; daher werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

13.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/.


(1)  Bekanntmachungen des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 165 vom 14.5.2019, S. 4 und 5).

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 31).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/84 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 54).

(5)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China), 20.12.2017, SWD(2017) 483 final/2.

(6)  Im Länderbericht zitierte Dokumente sind auf hinreichend begründeten Antrag ebenfalls erhältlich.

(7)  Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(8)  Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(9)  Nähere Angaben zu den HS-Codes finden sich auch in der Kurzdarstellung der Überprüfungsanträge, die auf der Website der GD Handel zur Verfügung steht: http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2433.

(10)  Ein Hersteller ist ein Unternehmen in den betroffenen Ländern, das die zu überprüfende Ware herstellt, gegebenenfalls auch ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(11)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit Herstellern in den betroffenen Ländern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(12)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(13)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(14)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG I

„Limited version“(zur eingeschränkten Verwendung)

Version „For inspection by interested parties“(zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON MONONATRIUMGLUTAMAT MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND IN INDONESIEN

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER HERSTELLER

Dieses Formular soll Herstellern in Indonesien und in der Volksrepublik China dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.1 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Limited version“ (zur eingeschränkten Verwendung) und die Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Unternehmen

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail-Adresse

 

Telefonnummer

 

Fax

 

2.   UMSATZ, VERKAUFSMENGE, PRODUKTION UND PRODUKTIONSKAPAZITÄT

Bitte geben Sie in Bezug auf die in der Einleitungsbekanntmachung definierte zu überprüfende Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern für den in Abschnitt 5.1 der Bekanntmachung festgelegten Untersuchungszeitraum der Überprüfung (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019) Folgendes an: Ausfuhrverkäufe in die Union (getrennt für jeden der 28 Mitgliedstaaten (1) und als Gesamtwert), Ausfuhrverkäufe in die übrigen Länder der Welt (getrennt für die fünf größten Einfuhrländer und als Gesamtwert), Inlandsverkäufe, Produktion und Produktionskapazität. Geben Sie bitte die verwendete Gewichtseinheit und die verwendete Währung an.

Tabelle I: Umsatz, Verkaufsmenge

 

Menge (in Tonnen)

Wert (in Buchführungswährung)

Bitte die verwendete Währung angeben

Ausfuhrverkäufe der von Ihrem Unternehmen hergestellten zu überprüfenden Ware in die Union (getrennt für jeden der 28 Mitgliedstaaten und als Gesamtwert)

Gesamtwert:

 

 

Mitgliedstaaten bitte einzeln angeben (2):

 

 

Ausfuhrverkäufe der von Ihrem Unternehmen hergestellten zu überprüfenden Ware in die übrigen Länder der Welt

Gesamtwert:

 

 

Nennen Sie bitte die 5 größten Einfuhrländer und geben Sie die jeweiligen Mengen und Werte an

 

Inlandsverkäufe der von Ihrem Unternehmen hergestellten zu überprüfenden Ware

 

 


Tabelle II: Produktion und Produktionskapazität

 

Menge (in Tonnen)

Gesamtproduktion Ihres Unternehmens in Bezug auf die zu überprüfende Ware

 

Produktionskapazität Ihres Unternehmens in Bezug auf die zu überprüfende Ware

 

3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (3)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu überprüfenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Tätigkeiten

Art der Verbindung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie bitte sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5.   ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende ausführende Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  Die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich.

(2)  Bitte bei Bedarf zusätzliche Zeilen einfügen.

(3)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG II

„Limited version“(zur eingeschränkten Verwendung)

Version „For inspection by interested parties“(zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON MONONATRIUMGLUTAMAT MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND IN INDONESIEN

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Limited version“ (zur eingeschränkten Verwendung) und die Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Unternehmen

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail-Adresse

 

Telefonnummer

 

Fax

 

2.   UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

Füllen Sie bitte nachstehende Tabelle aus, indem Sie für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019) Folgendes angeben: den Gesamtumsatz des Unternehmens in EUR und — in Bezug auf Mononatriumglutamat im Sinne der Einleitungsbekanntmachung — den Umsatz mit den Einfuhren in die Union und den Weiterverkäufen auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus Indonesien und/oder aus der Volksrepublik China sowie das entsprechende Gewicht. Geben Sie bitte die verwendete Gewichtseinheit an.

 

Menge (in Tonnen)

Wert (in EUR)

Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)

 

 

Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union

 

 

Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus Indonesien und/oder der Volksrepublik China

 

 

3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu überprüfenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Tätigkeiten

Art der Verbindung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.   SONSTIGE ANGABEN

Machen Sie bitte sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5.   ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG III

„Limited version“(zur eingeschränkten Verwendung)

Version „For inspection by interested parties“(zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON MONONATRIUMGLUTAMAT MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA UND IN INDONESIEN

ANFORDERUNG VON INFORMATIONEN BETREFFEND DIE VON DEN HERSTELLERN IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA VERWENDETEN INPUTS

Dieses Formular soll Herstellern in der Volksrepublik China dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen über Inputs bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Limited version“ (zur eingeschränkten Verwendung) und die Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

Die angeforderten Informationen sollten binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union an die in der Bekanntmachung angegebene Adresse der Kommission gesandt werden.

1.   NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Unternehmen

 

Anschrift

 

Kontaktperson

 

E-Mail-Adresse

 

Telefonnummer

 

Fax

 

2.   INFORMATIONEN ÜBER DIE VON IHREM UNTERNEHMEN UND VERBUNDENEN UNTERNEHMEN VERWENDETEN INPUTS

Bitte beschreiben Sie kurz das Verfahren zur Herstellung der zu überprüfenden Ware.

Bitte listen Sie alle bei der Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendeten Vormaterialien (Rohstoffe und Halbzeug) und den entsprechenden Energieverbrauch auf sowie alle Nebenerzeugnisse und Abfälle, die verkauft oder in das Verfahren zur Herstellung der zu überprüfenden Ware eingebracht beziehungsweise zurückgeführt werden. Geben Sie bitte gegebenenfalls für jeden Eintrag in den beiden Tabellen den entsprechenden Code des Harmonisierten Systems (HS) (1) an. Bitte füllen Sie im Falle voneinander abweichender Herstellungsverfahren einen separaten Anhang für jedes verbundene Unternehmen aus, das die zu überprüfende Ware herstellt. Verbundene Unternehmen, die an der Herstellung vorgelagerter Inputs beteiligt sind, die bei der Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendet werden, müssen ebenfalls einen separaten Anhang ausfüllen und die gelieferten Inputs angeben.

Rohstoffe/Energie

HS-Code

 

 

 

 

 

 

(Bitte bei Bedarf zusätzliche Zeilen einfügen)

 


Nebenerzeugnisse und Abfälle

HS-Code

 

 

 

 

 

 

(Bitte bei Bedarf zusätzliche Zeilen einfügen)

 

Das Unternehmen erklärt, dass die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen korrekt sind.

Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

Datum:


(1)  Beim Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, gemeinhin „Harmonisiertes System“ oder einfach „HS“ genannt, handelt es sich um eine internationale multifunktionelle Warenklassifikation, die von der Weltzollorganisation (WZO) erarbeitet wurde.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

21.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/34


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9641 — SNAM/FSI/OLT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 20/06)

1.   

Am 7. Januar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

SNAM S.p.A. (ITALIEN);

First State Investments International Ltd (VEREINIGTES KÖNIGREICH);

OLT Offshore LNG Toscana S.p.A. (ITALIEN).

SNAM und FSI erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über OLT.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SNAM: Entwicklung und integriertes Management von Gasinfrastrukturen und insbesondere Fernleitung, Rückvergasung und Speicherung von Erdgas in Italien sowie in anderen Ländern der Europäischen Union;

FSI: Vermögensverwaltung der Mitsubishi UFJ Trust und Banking Corporation, einer der größten Vermögensverwalter Japans und eine 100 % ige Tochtergesellschaft der Mitsubishi UFJ Financial Group Inc.;

OLT: Verwaltung einer schwimmenden Speicher- und Rückvergasungsanlage für Flüssigerdgas in Italien, Bereitstellung von Rückvergasungskapazitäten für alle interessierten Marktteilnehmer unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9641 – SNAM/FSI/OLT

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).