ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 10

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
13. Januar 2020


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2020/C 10/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2020/C 10/02

Rechtssache C-585/17: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs - Österreich) – Finanzamt Linz, Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr (Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Änderung einer genehmigten Beihilferegelung – Art. 108 Abs. 3 AEUV – Anmeldepflicht – Durchführungsverbot ohne Genehmigung durch die Europäische Kommission – Verordnung [EU] Nr. 651/2014 – Freistellung – Art. 58 Abs. 1 – Zeitlicher Geltungsbereich der Verordnung – Art. 44 Abs. 3 – Reichweite – Nationale Regelung, die eine Berechnungsformel für die teilweise Vergütung von Energieabgaben vorsieht)

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2020/C 10/03

Rechtssache C-641/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München - Deutschland) – College Pension Plan of British Columbia/Finanzamt München Abteilung III (Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Kapitalverkehr – Besteuerung von Pensionsfonds – Unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger Pensionsfonds und gebietsfremder Pensionsfonds – Regelung eines Mitgliedstaats, die es gebietsansässigen Pensionsfonds ermöglicht, ihren steuerpflichtigen Gewinn dadurch zu vermindern, dass sie die Rücklagen für die Zahlung von Pensionen abziehen und die auf die Dividenden erhobene Steuer auf die Körperschaftsteuer anrechnen – Vergleichbarkeit der Situationen – Rechtfertigung)

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2020/C 10/04

Rechtssache C-687/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. November 2019 – Aanbestedingskalender BV, Negometrix BV, CTM Solution BV, Stillpoint Applications BV, Huisinga Beheer BV/Europäische Kommission, Königreich der Niederlande, Slowakische Republik (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Staatliche Beihilfen, die von den niederländischen Behörden für die Schaffung und Einrichtung der Plattform TenderNed zur elektronischen Vergabe öffentlicher Aufträge gewährt wurden – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt)

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2020/C 10/05

Rechtssache C-2/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas – Litaunen) – Lietuvos Respublikos Seimo narių grupė (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Agrarpolitik – Gemeinsame Marktorganisation – Milch und Milcherzeugnisse – Verordnung [EG] Nr. 1308/2013 – Art. 148 Abs. 4 – Rohmilchlieferungsvertrag – Freie Aushandlung des Preises – Bekämpfung unfairer Handelspraktiken – Verbot, an Rohmilcherzeuger, die einer Gruppe zugeordnet sind, die aufgrund der verkauften Tagesmenge gebildet wurde, unterschiedliche Preise zu zahlen und den Preis ohne Rechtfertigung zu senken)

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2020/C 10/06

Rechtssache C-68/18: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București - Rumänien) – SC Petrotel-Lukoil SA/Agenția Națională de Administrare Fiscală – Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili, Agenția Națională de Administrare Fiscală – Direcția Generală de Soluționare a Contestațiilor (Vorlage zur Vorabentscheidung – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Richtlinie 2003/96/EG – Art. 21 Abs. 3 – Fehlen eines einen Steueranspruch begründenden Steuerentstehungstatbestands – Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebs, der solche Erzeugnisse herstellt – Art. 2 Abs. 3 – Pflicht, die Einreihung von Energieerzeugnissen zu Zwecken der Festsetzung der Verbrauchsteuer einzuholen – Steuersatz, der auf diese Erzeugnisse Anwendung findet – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

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2020/C 10/07

Verbundene Rechtssachen C-80/18 bis C-83/18: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo - Spanien) – Asociación Española de la Industria Eléctrica (UNESA) (C-80/18), Endesa Generación SA (C-82/18)/Administración General del Estado, Iberdrola Generación Nuclear SAU (C-80/18 und C-82/18) und Endesa Generación SA (C-81/18), Iberdrola Generación Nuclear SAU (C-83/18)/Administración General del Estado (C-81/18 und C-83/18) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verursacherprinzip – Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72/EG – Art. 3 Abs. 1 und 2 – Diskriminierungsverbot – Finanzierung des Tarifdefizits – Steuern, denen ausschließlich Unternehmen unterliegen, die zur Stromerzeugung Kernenergie nutzen)

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2020/C 10/08

Verbundene Rechtssachen C-105/18 bis C-113/18: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo - Spanien) – Asociación Española de la Industria Eléctrica (UNESA) (C-105/18), Energía de Galicia (Engasa) SA (C-106/18), Duerocanto SL (C-107/18), Corporación Acciona Hidráulica (Acciona) SLU (C-108/18), Associació de Productors i Usuaris d’Energia Elèctrica (C-109/18), José Manuel Burgos Pérez, María del Amor Guinea Bueno (C-110/18), Endesa Generación SA (C-111/18), Asociación de Empresas de Energías Renovables (APPA) (C-112/18), Parc del Segre SA, Electra Irache SL, Genhidro Generación Hidroeléctrica SL, Hicenor SL, Hidroeléctrica Carrascosa SL, Hidroeléctrica del Carrión SL, Hidroeléctrica del Pisuerga SL, Hidroeléctrica Santa Marta SL, Hyanor SL, Promotora del Rec dels Quatre Pobles SA (C-113/18)/Administración General del Estado (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verursacherprinzip – Richtlinie 2000/60/EG – Art. 9 Abs. 1 – Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen – Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72/EG – Art. 3 Abs. 1 – Diskriminierungsverbot – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Staatliche Beihilfe – Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung – Entgelt, das ausschließlich von Erzeugern von Wasserkraftstrom zu entrichten ist, die in überregionalen Gewässereinzugsgebieten tätig sind)

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2020/C 10/09

Rechtssache C-233/18: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel - Belgien) – Zubair Haqbin/Federaal Agentschap voor de opvang van asielzoekers (Vorlage zur Vorabentscheidung – Personen, die internationalen Schutz beantragen – Richtlinie 2013/33/EU – Art. 20 Abs. 4 und 5 – Grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren oder grob gewalttätiges Verhalten – Reichweite des Rechts der Mitgliedstaaten, die anwendbaren Sanktionen festzulegen – Unbegleiteter Minderjähriger – Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen)

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2020/C 10/10

Rechtssache C-255/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio – Italien) – State Street Bank International GmbH/Banca d’Italia (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2014/59/EU – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten – Nationaler Finanzierungsmechanismus – Abwicklungsbehörde – Nationaler Fonds – Art. 103 und 104 – Beitragspflicht – Im Voraus erhobene Beiträge und außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge – Berechnung – Verspätete Umsetzung der Richtlinie – Delegierte Verordnung [EU] 2015/63 – Art. 12 und 14 – Begriff der Statusänderung – Auswirkung auf die Beitragspflicht)

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2020/C 10/11

Rechtssache C-261/18: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. November 2019 – Europäische Kommission/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Richtlinie 85/337/EWG – Genehmigung und Errichtung einer Windfarm – Projekt, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann – Fehlende vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung – Legalisierungspflicht – Art. 260 Abs. 2 AEUV – Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags)

10

2020/C 10/12

Rechtssache C-280/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias - Griechenland) – Alain Flausch u. a./Ypourgos Perivallontos kai Energeias u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren und Zugang zu den Gerichten – Fristbeginn für Überprüfungsverfahren)

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2020/C 10/13

Rechtssache C-346/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. November 2019 – Rose Vision, SL/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Von der Europäischen Union im Bereich Forschung finanzierte Projekte – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] – Finanzhilfevereinbarungen betreffend die Projekte FIRST, FutureNEM, sISI, 4NEM und SFERA – Audits, bei denen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung bestimmter Projekte festgestellt werden – Beschlüsse der Europäischen Kommission, mit denen die Zahlung der im Rahmen anderer Projekte zu leistenden Beträge ausgesetzt wird – Haftungs- und Nichtigkeitsklage)

11

2020/C 10/14

Verbundene Rechtssachen C-349/18 bis C-351/18: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen - Belgien) – Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)/Mbutuku Kanyeba (C-349/18), Larissa Nijs (C-350/18), Jean-Louis Anita Dedroog (C-351/18) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Eisenbahnverkehr – Rechte und Pflichten der Fahrgäste – Verordnung [EG] Nr. 1371/2007 – Art. 3 Nr. 8 – Beförderungsvertrag – Begriff – Fahrgast, der beim Einstieg in den Zug keine Fahrkarte hat – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 – Allgemeine Beförderungsbedingungen eines Eisenbahnunternehmens – Bindende Rechtsvorschriften – Vertragsstrafeklausel – Befugnisse des nationalen Gerichts)

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2020/C 10/15

Rechtssache C-363/18: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État – Frankreich) – Organisation juive européenne, Vignoble Psagot Ltd/Ministre de l’Économie et des Finances (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EU] Nr. 1169/2011 – Information der Verbraucher über Lebensmittel – Verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts eines Lebensmittels, wenn ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher möglich wäre – Verpflichtung, auf Lebensmitteln aus vom Staat Israel besetzten Gebieten ihr Ursprungsgebiet und, falls sie aus einer israelischen Siedlung in diesem Gebiet kommen, zusätzlich diese Herkunft anzugeben)

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2020/C 10/16

Verbundene Rechtssachen C-419/18 und C-483/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy Pragi-Południe w Warszawie, Sąd Okręgowy w Opolu, II Wydział Cywilny Odwoławczy – Polen) – Profi Credit Polska S.A./Bogumiła Włostowska u. a. (C-419/18), Profi Credit Polska S.A./OH (C-483/18) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 3 Abs. 1 – Art. 6 Abs. 1 – Art. 7 Abs. 1 – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 10 Abs. 2 – Verbraucherkreditverträge – Zulässigkeit der Sicherung der durch den betreffenden Vertrag entstandenen Forderung durch einen Blanko-Eigenwechsel – Klage auf Zahlung der Wechselschuld – Umfang der von Amts wegen auszuübenden richterlichen Befugnisse)

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2020/C 10/17

Rechtssache C-445/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven - Niederlande) – Vaselife International BV, Chrysal International BV/College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Parallelhandel – Änderung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung für den Parallelhandel – Identität des Pflanzenschutzmittels und des Referenzmittels – Voraussetzungen)

15

2020/C 10/18

Rechtssache C-484/18: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation - Frankreich) – Société de perception et de distribution des droits des artistes-interprètes de la musique et de la danse (Spedidam), PG, GF/Institut national de l’audiovisuel (Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Ausschließliche Rechte der ausübenden Künstler – Art. 2 Buchst. b – Vervielfältigungsrecht – Art. 3 Abs. 2 Buchst. a – Öffentliche Zugänglichmachung – Erlaubnis – Vermutung – Nationale Regelung, die eine für die Erhaltung und Erschließung des nationalen audiovisuellen Erbes zuständige staatliche Einrichtung davon entbindet, für die Verwertung von Archiven, die Aufzeichnungen der Darbietungen eines ausübenden Künstlers enthalten, dessen schriftliche Zustimmung einzuholen)

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2020/C 10/19

Rechtssache C-528/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. November 2019 – Outsource Professional Services Ltd/Flatworld Solutions Pvt. Ltd, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Absolute Nichtigkeitsgründe – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b – Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Marke)

16

2020/C 10/20

Rechtssache C-555/18: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad - Bulgarien) – K.H.K./B.A.C., E.E.K. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EU] Nr. 655/2014 – Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung – Art. 5 Buchst. a – Verfahren zur Erwirkung – Art. 4 Nrn. 8 bis 10 – Begriffe gerichtliche Entscheidung, gerichtlicher Vergleich und öffentliche Urkunde – Nationaler Mahnbescheid, gegen den Widerspruch erhoben werden kann – Art. 18 Abs. 1 – Fristen – Art. 45 – Außergewöhnliche Umstände – Begriff)

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2020/C 10/21

Rechtssache C-599/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. November 2019 – Silec Cable, General Cable Corp./Europäische Kommission (Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Erd- und Unterwasserstromkabel – Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten – Nachweis der Zuwiderhandlung – Unschuldsvermutung – Verfälschung von Beweismitteln – Offene Distanzierung – Subjektive Wahrnehmung der anderen Kartellbeteiligten – Von mehreren Unternehmen, die eine einzige Wirtschaftseinheit bilden, begangene Zuwiderhandlung – Schwere der Zuwiderhandlung, die von einem dieser Unternehmen begangen wurde – Feststellung – Randbeteiligter des Kartells oder in mittlerem Ausmaß am Kartell beteiligtes Unternehmen – Feststellung – Grundsatz der Gleichbehandlung)

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2020/C 10/22

Rechtssache C-319/18 P: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 25. Juni 2019 – Fred Olsen, SA/Naviera Armas, SA, Europäische Kommission (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Einem Seeverkehrsunternehmen gewährtes exklusives Recht zur Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves (Spanien) – Am Ende des Vorprüfungsverfahrens erlassener Beschluss, in dem das Vorliegen staatlicher Beihilfen verneint wird – Aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil – Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers)

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2020/C 10/23

Rechtssache C-322/18: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio - Italien) – Schiaffini Travel SpA/Comune di Latina (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 – Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße – Art 5 – Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Art. 5 Abs. 2 – Direktvergabe – Begriff interner Betreiber – Art 8 Abs. 2 – Übergangsregelung)

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2020/C 10/24

Rechtssache C-424/18: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto, Italien) – Italy Emergenza Cooperativa Sociale, Associazione Volontaria di Pubblica Assistenza Croce Verde/Ulss 5 Polesana Rovigo, Regione del Veneto (Vorlage zur Vorabentscheidung – Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauaufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art.10 Buchst. h – Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge – Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung – Begriff)

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2020/C 10/25

Rechtssache C-475/18: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato - Italien) – SATI - Società Autocooperative Trasporti Italiani SpA/Azienda di Trasporti Molisana – SpA (ATM) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 – Öffentliche Personenverkehrsdienste – Art. 5 – Direktvergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen – Verbot nach nationalem Recht – Art. 8 Abs. 2 – Übergangsregelung)

20

2020/C 10/26

Rechtssache C-285/19 P: Rechtsmittel des Herrn André Geske gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 31. Januar 2019 in der Rechtssache T-427/18, André Geske gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 5. April 2019

21

2020/C 10/27

Rechtssache C-408/19 P: Rechtsmittel der Hochmann Marketing GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. März 2019 in der Rechtssache T-657/18, Hochmann Marketing GmbH gegen Rat der Europäischen Union, eingelegt am 24. Mai 2019

21

2020/C 10/28

Rechtssache C-409/19 P: Rechtsmittel der Hochmann Marketing GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. März 2019 in der Rechtssache T-673/18, Hochmann Marketing GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 24. Mai 2019

22

2020/C 10/29

Rechtssache C-659/19 P: Rechtsmittel des Herrn Klaus Nonnemacher gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. Juni 2019 in der Rechtssache T-389/18, Klaus Nonnemacher gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 2. September 2019

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2020/C 10/30

Rechtssache C-660/19 P: Rechtsmittel des Herrn Klaus Nonnemacher gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. Juni 2019 in der Rechtssache T-390/18, Klaus Nonnemacher gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 2. September 2019

23

2020/C 10/31

Rechtssache C-678/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. September 2019 von der Retail Royalty Co. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2019 in der Rechtssache T-54/18, Fashion Energy/EUIPO – Retail Royalty

23

2020/C 10/32

Rechtssache C-732/19: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Ceuta (Spanien), eingereicht am 4. Oktober 2019 – LL, MK/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA

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2020/C 10/33

Rechtssache C-767/19: Klage, eingereicht am 17. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Königreich Belgien

24

2020/C 10/34

Rechtssache C-814/19: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Divisional Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 6. November 2019 – AC, TM, MM/ABC Sl, XYZ Plc

25

2020/C 10/35

Rechtssache C-833/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. November 2019 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 4. September 2019 in der Rechtssache T-308/18, Hamas/Rat

26

2020/C 10/36

Rechtssache C-476/18: Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichtshofs vom 24. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Pesti Központi Kerületi Bíróság - Ungarn) – PannonHitel Pénzügyi Zrt./WizzAir Hungary Légiközlekedési Kft.

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2020/C 10/37

Rechtssache C-745/18: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy – Polen) – JA/Skarb Państwa –Sejm Rzeczypospolitej Polskiej, Senat Rzeczypospolitej Polskiej, Prezes Rady Ministrów, Minister Sprawiedliwości, Minister Finansów

27

2020/C 10/38

Rechtssache C-829/18: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Paris – Frankreich) – Crédit Logement SA/OE

28

 

Gericht

2020/C 10/39

Rechtssache T-240/17: Urteil des Gerichts vom 7. November 2019 – Campine und Campine Recycling/Kommission (Wettbewerb – Kartelle – Markt für die Wiederverwertung von Blei-Säure-Autobatterien – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Geldbußen – Wert der Einkäufe – Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Beweis für die Zuwiderhandlung – Begriff der dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlung – Dauer der Zuwiderhandlung – Unterbrechung der Beteiligung an der Zuwiderhandlung – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Mildernde Umstände – Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung)

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2020/C 10/40

Rechtssache T-276/17: Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 – Ogrodnik/EUIPO – Aviário Tropical (Tropical) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke Tropical – Ältere nationale Wortmarke TROPICAL – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] – Ähnlichkeit der Waren – Verwechslungsgefahr – Koexistenz der Marken)

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2020/C 10/41

Rechtssache T-241/18: Urteil des Gerichts vom 21. November 2019 – Bruno/Kommission (Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Versorgungsordnung – Abgangsgeld – Zahlungen an ein nationales oder privates Versorgungssystem seit Diensteintritt – Zuvor nach einem nationalen System erworbene Ruhegehaltsansprüche – Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Einrede der Rechtswidrigkeit – Gleichbehandlung)

31

2020/C 10/42

Rechtssache T-431/18: Urteil des Gerichts vom 7. November 2019 – WN/Parlament (Öffentlicher Dienst – Akkreditierte parlamentarische Assistenten – Vorzeitige Vertragsbeendigung – Zerstörung des Vertrauensverhältnisses – Verteidigungsrechte – Schlichtungsverfahren – Offenkundiger Beurteilungsfehler – Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – Mutterschaftsurlaub – Fürsorgepflicht)

31

2020/C 10/43

Rechtssache T-669/18: Urteil des Gerichts vom 14. November 2019 – Neoperl/EUIPO (Darstellung von vier ausgefüllten Löchern in einem regelmässigen Lochbild) (Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die vier ausgefüllte Löcher in einem regelmäßigen Lochbild darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/100)

32

2020/C 10/44

Rechtssache T-101/19: Urteil des Gerichts vom 20. November 2019 – Rezon/EUIPO (imot.bg) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke imot.bg – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EU] 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001)

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2020/C 10/45

Rechtssache T-149/19: Urteil des Gerichts vom 14. November 2019 – Société des produits Nestlé/EUIPO – Jumbo Africa (Darstellung einer menschlichen Silhouette auf einem Wappen) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die eine menschliche Silhouette auf einem Wappen darstellt – Unionsbildmarke, die eine menschliche Silhouette darstellt – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 – Abänderungsbefugnis)

33

2020/C 10/46

Rechtssache T-702/19: Klage, eingereicht am 11. Oktober 2019 – Compass Overseas Holdings u. a./Kommission

34

2020/C 10/47

Rechtssache T-706/19: Klage, eingereicht am 16. Oktober 2019 – Micro Focus International u. a./Kommission

35

2020/C 10/48

Rechtssache T-708/19: Klage, eingereicht am 17. Oktober 2019 – Bujar/Kommission

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2020/C 10/49

Rechtssache T-710/19: Klage, eingereicht am 17. Oktober 2019 – Sthree und Sthree Overseas Holdings/Kommission

37

2020/C 10/50

Rechtssache T-711/19: Klage, eingereicht am 17. Oktober 2019 – SSP Group und SSP Financing/Kommission

38

2020/C 10/51

Rechtssache T-712/19: Klage, eingereicht am 17. Oktober 2019 – Hikma Pharmaceuticals und Hikma Pharmaceuticals International/Kommission

39

2020/C 10/52

Rechtssache T-713/19: Klage, eingereicht am 17. Oktober 2019 – Cobham und Lockman Investments/Kommission

41

2020/C 10/53

Rechtssache T-714/19: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2019 – Smiths Group und Siti 1/Kommission

42

2020/C 10/54

Rechtssache T-716/19: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2019 – Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/Kommission

43

2020/C 10/55

Rechtssache T-717/19: Klage, eingereicht am 24. Oktober 2019 – Associated British Foods u. a./Kommission

44

2020/C 10/56

Rechtssache T-718/19: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2019 – The Weir Group u. a./Kommission

45

2020/C 10/57

Rechtssache T-738/19: Klage, eingereicht am 4. November 2019 – Clouds Sky/EUIPO – The Cloud Networks (Wi-Fi Powered by The Cloud)

47

2020/C 10/58

Rechtssache T-744/19: Klage, eingereicht am 5. November 2019 – Methanol Holdings (Trinidad)/Kommission

48

2020/C 10/59

Rechtssache T-788/19: Klage, eingereicht am 14. November 2019 – Body Attack Sports Nutrition/EUIPO - Sakkari (Sakkattack)

48

2020/C 10/60

Rechtssache T-790/19: Klage, eingereicht am 13. November 2019 – Novolipetsk Steel/Kommission

49

2020/C 10/61

Rechtssache T-792/19: Klage, eingereicht am 11. November 2019 – Agepha Pharma/EUIPO – Apogepha Arzneimittel (AGEPHA)

50

2020/C 10/62

Rechtssache T-793/19: Klage, eingereicht am 15. November 2019 – Tirreno Power/Kommission

51

2020/C 10/63

Rechtssache T-794/19: Klage, eingereicht am 15. November 2019 – Set/Kommission

52

2020/C 10/64

Rechtssache T-795/19: Klage, eingereicht am 19. November 2019 – HB/Kommission

53

2020/C 10/65

Rechtssache T-796/19: Klage, eingereicht am 19. November 2019 – HB/Kommission

54

2020/C 10/66

Rechtssache T-797/19: Klage, eingereicht am 19. November 2019 – Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij Far-East/EZB

56

2020/C 10/67

Rechtssache T-173/17: Beschluss des Gerichts vom 11. November 2019 – TestBioTech/Kommission

57

2020/C 10/68

Rechtssache T-361/19: Beschluss des Gerichts vom 5. November 2019 – CF/Parlament

57


 

Berichtigungen

2020/C 10/69

Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache C-329/18 ( ABl C 413 vom 9.12.2019 )

58


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

13.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2020/C 10/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 432 vom 23.12.2019

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 423 vom 16.12.2019

ABl. C 413 vom 9.12.2019

ABl. C 406 vom 2.12.2019

ABl. C 399 vom 25.11.2019

ABl. C 383 vom 11.11.2019

ABl. C 372 vom 4.11.2019

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

13.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/2


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs - Österreich) – Finanzamt Linz, Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr

(Rechtssache C-585/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Änderung einer genehmigten Beihilferegelung - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Anmeldepflicht - Durchführungsverbot ohne Genehmigung durch die Europäische Kommission - Verordnung [EU] Nr. 651/2014 - Freistellung - Art. 58 Abs. 1 - Zeitlicher Geltungsbereich der Verordnung - Art. 44 Abs. 3 - Reichweite - Nationale Regelung, die eine Berechnungsformel für die teilweise Vergütung von Energieabgaben vorsieht)

(2020/C 10/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshofs

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Linz, Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr

Beteiligte: Dilly’s Wellnesshotel GmbH

Tenor

1.

Art. 108 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, mit der eine Beihilferegelung geändert wird, indem der Kreis der Empfänger dieser Beihilfe verkleinert wird, grundsätzlich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt.

2.

Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV ist dahin auszulegen, dass Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage einer Beihilferegelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden gewährt wurden, gemäß dieser Verordnung von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht freigestellt werden können.

3.

Art. 44 Abs. 3 der Verordnung Nr. 651/2014 ist dahin auszulegen, dass eine Beihilferegelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, für die der Betrag der Vergütung von Energieabgaben ausdrücklich in einer Berechnungsformel festgelegt ist, die in der nationalen Regelung, mit der diese Beihilferegelung eingeführt wird, vorgesehen ist, mit dieser Bestimmung vereinbar ist.


(1)  ABl. C 13 vom 15.1.2018.


13.1.2020   

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C 10/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München - Deutschland) – College Pension Plan of British Columbia/Finanzamt München Abteilung III

(Rechtssache C-641/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Pensionsfonds - Unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger Pensionsfonds und gebietsfremder Pensionsfonds - Regelung eines Mitgliedstaats, die es gebietsansässigen Pensionsfonds ermöglicht, ihren steuerpflichtigen Gewinn dadurch zu vermindern, dass sie die Rücklagen für die Zahlung von Pensionen abziehen und die auf die Dividenden erhobene Steuer auf die Körperschaftsteuer anrechnen - Vergleichbarkeit der Situationen - Rechtfertigung)

(2020/C 10/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: College Pension Plan of British Columbia

Beklagter: Finanzamt München Abteilung III

Tenor

1.

Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die von einer gebietsansässigen Gesellschaft an einen gebietsansässigen Pensionsfonds ausgeschütteten Dividenden zum einen einer Quellensteuer unterliegen, die vollständig auf die von diesem Pensionsfonds geschuldete Körperschaftsteuer angerechnet werden kann und, wenn die Quellensteuer die von dem Pensionsfonds geschuldete Körperschaftsteuer übersteigt, zu einer Erstattung führen kann, und zum anderen zu keiner oder nur zu einer verhältnismäßig geringen Erhöhung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns führen, was auf der Möglichkeit beruht, von diesem Gewinn Rückstellungen für Pensionszahlungsverpflichtungen abzuziehen, während die an einen gebietsfremden Pensionsfonds ausgeschütteten Dividenden Gegenstand einer Quellensteuer sind, die für einen solchen Pensionsfonds eine endgültige Steuer darstellt, wenn der gebietsfremde Pensionsfonds bezogene Dividenden den Rückstellungen für die Altersversorgung zuweist, die er in der Zukunft wird leisten müssen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2.

Art. 64 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, nach der die von einer gebietsansässigen Gesellschaft an einen gebietsansässigen Pensionsfonds ausgeschütteten Dividenden zum einen einer Quellensteuer unterliegen, die vollständig auf die von diesem Pensionsfonds geschuldete Körperschaftsteuer angerechnet werden kann und, wenn die Quellensteuer die von dem Pensionsfonds geschuldete Körperschaftsteuer übersteigt, zu einer Erstattung führen kann, und zum anderen zu keiner oder nur zu einer verhältnismäßig geringen Erhöhung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns führen, was auf der Möglichkeit beruht, von diesem Gewinn Rückstellungen für Pensionszahlungsverpflichtungen abzuziehen, während die an einen gebietsfremden Pensionsfonds ausgeschütteten Dividenden Gegenstand einer Quellensteuer sind, die für einen solchen Pensionsfonds eine endgültige Steuer darstellt, für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschrift nicht als eine am 31. Dezember 1993 bestehende Beschränkung angesehen werden kann.


(1)  ABl. C 112 vom 26.3.2018.


13.1.2020   

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C 10/4


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. November 2019 – Aanbestedingskalender BV, Negometrix BV, CTM Solution BV, Stillpoint Applications BV, Huisinga Beheer BV/Europäische Kommission, Königreich der Niederlande, Slowakische Republik

(Rechtssache C-687/17 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Staatliche Beihilfen, die von den niederländischen Behörden für die Schaffung und Einrichtung der Plattform TenderNed zur elektronischen Vergabe öffentlicher Aufträge gewährt wurden - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt)

(2020/C 10/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Aanbestedingskalender BV, Negometrix BV, CTM Solution BV, Stillpoint Applications BV, Huisinga Beheer BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Dekker und L. Fiorilli)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P.-J. Loewenthal und K. Herrmann), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Noort und M. Bulterman), Slowakische Republik

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Aanbestedingskalender BV, die Negometrix BV, die CTM Solution BV, die Stillpoint Applications BV und die Huisinga Beheer BV tragen die Kosten.

3.

Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 94 vom 12.03.2018.


13.1.2020   

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C 10/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas – Litaunen) – Lietuvos Respublikos Seimo narių grupė

(Rechtssache C-2/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung [EG] Nr. 1308/2013 - Art. 148 Abs. 4 - Rohmilchlieferungsvertrag - Freie Aushandlung des Preises - Bekämpfung unfairer Handelspraktiken - Verbot, an Rohmilcherzeuger, die einer Gruppe zugeordnet sind, die aufgrund der verkauften Tagesmenge gebildet wurde, unterschiedliche Preise zu zahlen und den Preis ohne Rechtfertigung zu senken)

(2020/C 10/05)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Lietuvos Respublikos Seimo narių grupė

Beteiligter: Lietuvos Respublikos Seimas

Tenor

1.

Art. 148 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wie sie in Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 des Lietuvos Respublikos Ūkio subjektų, perkančių-parduodančių žalią pieną ir prekiaujančių pieno gaminiais, nesąžiningų veiksmų draudimo įstatymas Nr. XII-1907 (Gesetz Nr. XII-1907 der Republik Litauen zum Verbot unfairer Praktiken von Wirtschaftsakteuren beim An- und Verkauf von Rohmilch und der Vermarktung von Milchprodukten) vom 25. Juni 2015 in der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2015 geänderten Fassung vorgesehen ist und die, um unfaire Handelspraktiken zu bekämpfen, Ankäufern von Rohmilch verbietet, Erzeugern, die aufgrund der Tagesmenge der verkauften Rohmilch, die dieselbe Zusammensetzung und dieselbe Qualität aufweist und unter den gleichen Modalitäten geliefert wird, ein und derselben Gruppe zuzuordnen sind, einen unterschiedlichen Ankaufspreis zu zahlen, soweit diese Regelung zur Verwirklichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das zu seiner Erreichung Erforderliche hinausgeht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2.

Art. 148 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1308/2013 in der durch die Verordnung 2017/2393 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wie sie in Art. 3 Abs. 3 Nr. 3 und in Art. 5 des Gesetzes Nr. XII-1907 der Republik Litauen zum Verbot unfairer Praktiken von Wirtschaftsakteuren beim An- und Verkauf von Rohmilch und der Vermarktung von Milchprodukten vom 25. Juni 2015 in der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2015 geänderten Fassung vorgesehen ist, nicht entgegensteht, die, um unfaire Handelspraktiken zu bekämpfen, Ankäufern von Rohmilch verbietet, den mit dem Erzeuger vereinbarten Preis ohne Rechtfertigung zu senken, und die jede Senkung des Preises um mehr als 3 % von einer Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden abhängig macht.


(1)  ABl. C 104 vom19.3.2018.


13.1.2020   

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C 10/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București - Rumänien) – SC Petrotel-Lukoil SA/Agenția Națională de Administrare Fiscală – Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili, Agenția Națională de Administrare Fiscală – Direcția Generală de Soluționare a Contestațiilor

(Rechtssache C-68/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 21 Abs. 3 - Fehlen eines einen Steueranspruch begründenden Steuerentstehungstatbestands - Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebs, der solche Erzeugnisse herstellt - Art. 2 Abs. 3 - Pflicht, die Einreihung von Energieerzeugnissen zu Zwecken der Festsetzung der Verbrauchsteuer einzuholen - Steuersatz, der auf diese Erzeugnisse Anwendung findet - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

(2020/C 10/06)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel București

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SC Petrotel-Lukoil SA

Beklagte: Agenția Națională de Administrare Fiscală – Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili, Agenția Națională de Administrare Fiscală – Direcția Generală de Soluționare a Contestațiilor

Tenor

1.

Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass er nationalen Vorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, die die Besteuerung von Energieerzeugnissen vorsehen, die im Wärmekraftwerk des Betriebs, in dem sie hergestellt wurden, verbraucht werden, sofern dieser Verbrauch zu dem Zweck erfolgt, unter Erzeugung der für den technologischen Prozess der Herstellung dieser Erzeugnisse erforderlichen Wärmeenergie Energieerzeugnisse herzustellen. Diese Auslegung gilt unbeschadet der grundsätzlichen Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie auf den Anteil der für die Zwecke der Erzeugung von elektrischem Strom verbrauchten Energieerzeugnisse.

2.

Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96 sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehen, denen zufolge in Ermangelung eines Antrags bei den zuständigen Steuerbehörden auf Einreihung im Hinblick auf die Verbrauchsteuern für Energieerzeugnisse, für die in dieser Richtlinie kein Steuerbetrag festgelegt wurde, der für Gasöl vorgesehene Verbrauchsteuersatz angewandt und beibehalten wird, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine Entscheidung über die Einreihung eingeholt wurde, nach der diese Erzeugnisse Heizöl gleichgestellt werden.


(1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


13.1.2020   

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C 10/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo - Spanien) – Asociación Española de la Industria Eléctrica (UNESA) (C-80/18), Endesa Generación SA (C-82/18)/Administración General del Estado, Iberdrola Generación Nuclear SAU (C-80/18 und C-82/18) und Endesa Generación SA (C-81/18), Iberdrola Generación Nuclear SAU (C-83/18)/Administración General del Estado (C-81/18 und C-83/18)

(Verbundene Rechtssachen C-80/18 bis C-83/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Diskriminierungsverbot - Finanzierung des Tarifdefizits - Steuern, denen ausschließlich Unternehmen unterliegen, die zur Stromerzeugung Kernenergie nutzen)

(2020/C 10/07)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Asociación Española de la Industria Eléctrica (UNESA) (C-80/18), Endesa Generación SA (C-82/18), Endesa Generación SA (C-81/18), Iberdrola Generación Nuclear SAU (C-83/18)

Beklagte: Administración General del Estado, Iberdrola Generación Nuclear SAU (C-80/18 und C-82/18), Administración General del Estado (C-81/18 und C-83/18)

Tenor

1.

Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, mit der Steuern auf den Anfall und die Lagerung abgebrannter Brennelemente und nuklearer Abfälle wie die in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Kernenergiesteuern eingeführt werden, die ausschließlich von Erzeugern von Strom aus Kernkraft erhoben werden und deren Hauptzweck nicht im Schutz der Umwelt besteht, sondern darin, die Einnahmen im Finanzsystem des Stromsektors zu erhöhen.

2.

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen nicht entgegensteht, wenn das Umweltschutzziel und die charakteristischen Merkmale der Umweltschutzabgaben in dem Teil dieser Rechtsvorschriften, der Regelungswirkung hat, nicht konkretisiert sind.


(1)  ABl. C 182 vom 28.5.2018.


13.1.2020   

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C 10/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo - Spanien) – Asociación Española de la Industria Eléctrica (UNESA) (C-105/18), Energía de Galicia (Engasa) SA (C-106/18), Duerocanto SL (C-107/18), Corporación Acciona Hidráulica (Acciona) SLU (C-108/18), Associació de Productors i Usuaris d’Energia Elèctrica (C-109/18), José Manuel Burgos Pérez, María del Amor Guinea Bueno (C-110/18), Endesa Generación SA (C-111/18), Asociación de Empresas de Energías Renovables (APPA) (C-112/18), Parc del Segre SA, Electra Irache SL, Genhidro Generación Hidroeléctrica SL, Hicenor SL, Hidroeléctrica Carrascosa SL, Hidroeléctrica del Carrión SL, Hidroeléctrica del Pisuerga SL, Hidroeléctrica Santa Marta SL, Hyanor SL, Promotora del Rec dels Quatre Pobles SA (C-113/18)/Administración General del Estado

(Verbundene Rechtssachen C-105/18 bis C-113/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Richtlinie 2000/60/EG - Art. 9 Abs. 1 - Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen - Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 3 Abs. 1 - Diskriminierungsverbot - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Staatliche Beihilfe - Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung - Entgelt, das ausschließlich von Erzeugern von Wasserkraftstrom zu entrichten ist, die in überregionalen Gewässereinzugsgebieten tätig sind)

(2020/C 10/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Asociación Española de la Industria Eléctrica (UNESA) (C-105/18), Energía de Galicia (Engasa) SA (C-106/18), Duerocanto SL (C-107/18), Corporación Acciona Hidráulica (Acciona) SLU (C-108/18), Associació de Productors i Usuaris d’Energia Elèctrica (C-109/18), José Manuel Burgos Pérez, María del Amor Guinea Bueno (C-110/18), Endesa Generación SA (C-111/18), Asociación de Empresas de Energías Renovables (APPA) (C-112/18), Parc del Segre SA, Electra Irache SL, Genhidro Generación Hidroeléctrica SL, Hicenor SL, Hidroeléctrica Carrascosa SL, Hidroeléctrica del Carrión SL, Hidroeléctrica del Pisuerga SL, Hidroeléctrica Santa Marta SL, Hyanor SL, Promotora del Rec dels Quatre Pobles SA (C-113/18)

Beklagte: Administración General del Estado,

Beteiligte: Iberdrola Generación SAU, Hidroeléctrica del Cantábrico SA

Tenor

1.

Art. 191 Abs. 2 AEUV und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sind dahin auszulegen, dass sie einem Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung wie dem in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen nicht entgegenstehen, mit dem weder die effiziente Wassernutzung gefördert noch Mech anismen für die Erhaltung und den Schutz der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer geschaffen werden und dessen Bemessung mit der Eignung zur Schädigung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer in keinem Zusammenhang steht, da es einzig und allein auf die Kapazität der Stromerzeuger zur Einnahmenerzielung abstellt.

2.

Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass es einem Entgelt wie dem in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung nicht entgegensteht, das ausschließlich von den Erzeugern von Strom aus Wasserkraft erhoben wird, die in Gewässereinzugsgebieten tätig sind, die sich über mehr als eine autonome Gemeinschaft erstrecken.

3.

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass das in den Ausgangsverfahren streitgegenständliche Entgelt für die Nutzung der Binnengewässer zur Stromerzeugung zum einen von Erzeugern von Strom aus Wasserkraft, die in Gewässereinzugsgebieten tätig sind, die sich nur über eine einzige autonome Gemeinschaft erstrecken, und zum anderen von Erzeugern von Strom aus anderen Quellen als Wasserkraft nicht erhoben wird, keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung zugunsten dieser Erzeuger darstellt, da sich diese im Hinblick auf den maßgeblichen Bezugsrahmen und den mit diesem Entgelt verfolgten Zweck nicht in einer vergleichbaren Situation mit den Erzeugern von Strom aus Wasserkraft befinden, die in Gewässereinzugsgebieten tätig sind, die sich über mehr als eine autonome Gemeinschaft erstrecken, und das genannte Entgelt zu entrichten haben; dies zu überprüfen ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 161 vom 7.5.2018.


13.1.2020   

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C 10/8


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel - Belgien) – Zubair Haqbin/Federaal Agentschap voor de opvang van asielzoekers

(Rechtssache C-233/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Personen, die internationalen Schutz beantragen - Richtlinie 2013/33/EU - Art. 20 Abs. 4 und 5 - Grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren oder grob gewalttätiges Verhalten - Reichweite des Rechts der Mitgliedstaaten, die anwendbaren Sanktionen festzulegen - Unbegleiteter Minderjähriger - Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen)

(2020/C 10/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidshof te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Zubair Haqbin

Beklagte: Federaal Agentschap voor de opvang van asielzoekers

Tenor

Art. 20 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ist im Licht von Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat unter den Sanktionen, die gegen einen Antragsteller für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten verhängt werden können, keine Sanktion vorsehen kann, mit der die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen im Sinne von Art. 2 Buchst. f und g dieser Richtlinie, die sich auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung beziehen, auch nur zeitweilig entzogen werden, weil diese Sanktion dem Antragsteller die Möglichkeit nähme, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Bei der Verhängung anderer Sanktionen nach Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie sind unter allen Umständen die in Abs. 5 dieses Artikels genannten Voraussetzungen, insbesondere die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und die Achtung der Menschenwürde, zu beachten. Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen müssen die Sanktionen im Hinblick insbesondere auf Art. 24 der Charta der Grundrechte unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls ergehen.


(1)  ABl. C 211 vom 18.6.2018.


13.1.2020   

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C 10/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio – Italien) – State Street Bank International GmbH/Banca d’Italia

(Rechtssache C-255/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten - Nationaler Finanzierungsmechanismus - Abwicklungsbehörde - Nationaler Fonds - Art. 103 und 104 - Beitragspflicht - Im Voraus erhobene Beiträge und außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge - Berechnung - Verspätete Umsetzung der Richtlinie - Delegierte Verordnung [EU] 2015/63 - Art. 12 und 14 - Begriff der Statusänderung - Auswirkung auf die Beitragspflicht)

(2020/C 10/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: State Street Bank International GmbH

Beklagte: Banca d’Italia

Beteiligte: Banco delle Tre Venezie SpA

Tenor

1.

Der Begriff der Statusänderung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen ist dahin auszulegen, dass er einen Vorgang wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, durch den die Aufsicht einer nationalen Abwicklungsbehörde über ein Institut infolge einer grenzüberschreitenden Fusion durch Aufnahme in dessen Muttergesellschaft im Laufe des Jahres endet, umfasst, so dass dieser Vorgang die Pflicht dieses Instituts zur Entrichtung der gesamten für das fragliche Beitragsjahr fälligen ordentlichen Beiträge unberührt lässt.

2.

Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation anwendbar ist, in der die grenzüberschreitende Fusion durch Aufnahme eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Instituts in dessen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft und der damit einhergehende Untergang dieses aufgenommenen Instituts im Jahr 2015 erfolgten, als weder die nationale Abwicklungsbehörde noch der nationale Fonds von dem ersten Mitgliedstaat formell eingerichtet und die Beiträge noch nicht berechnet waren.

3.

Art. 104 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Institut, das mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft durch Aufnahme fusioniert wurde, bevor die nationale Abwicklungsbehörde des ersten Mitgliedstaats einen außerordentlichen Beitrag eingeführt hat, nicht zur Zahlung dieses Beitrags verpflichtet ist.


(1)  ABl. C 249 vom 16.7.2018.


13.1.2020   

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C 10/10


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. November 2019 – Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-261/18) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Richtlinie 85/337/EWG - Genehmigung und Errichtung einer Windfarm - Projekt, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann - Fehlende vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung - Legalisierungspflicht - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags)

(2020/C 10/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Noll-Ehlers und J. Tomkin)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: M. Browne, G. Hodge und A. Joyce im Beistand von G. Gilmore, BL, J. Connolly und G. Simons, SC)

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), durchzuführen.

2.

Irland wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 5 000 000 Euro zu zahlen.

3.

Irland wird verurteilt, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 15 000 Euro pro Tag ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zum Tag der Durchführung des Urteils vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380), zu zahlen.

4.

Irland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 240 vom 9.7.2018.


13.1.2020   

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C 10/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias - Griechenland) – Alain Flausch u. a./Ypourgos Perivallontos kai Energeias u. a.

(Rechtssache C-280/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren und Zugang zu den Gerichten - Fristbeginn für Überprüfungsverfahren)

(2020/C 10/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Alain Flausch, Andrea Bosco, Estienne Roger Jean Pierre Albrespy, Somateio „Syndesmos Iiton“, Somateio „Elliniko Diktyo – Filoi tis Fysis“, Somateio „Syllogos Prostasias kai Perithalpsis Agrias Zois – SPPAZ“

Beklagte: Ypourgos Perivallontos kai Energeias, Ypourgos Oikonomikon, Ypourgos Tourismou, Ypourgos Naftilias kai Nisiotikis Politikis

Tenor

1.

Art. 6 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat die Vorkehrungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren für ein Projekt auf der Ebene des Sitzes der regionalen Verwaltungsbehörde – und nicht auf der Ebene der kommunalen Einheit, von der der Standort dieses Projekts abhängt – trifft, wenn die getroffenen konkreten Vorkehrungen für die betroffene Öffentlichkeit keine effektive Einhaltung ihrer Rechte gewährleisten, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

2.

Die Art. 9 und 11 der Richtlinie 2011/92 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die dazu führt, dass Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit eine Frist für die Einreichung eines Rechtsbehelfs entgegengehalten wird, die mit der Bekanntmachung der Genehmigung eines Projekts im Internet zu laufen beginnt, wenn diese Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie zuvor die angemessene Möglichkeit hatten, sich über das Genehmigungsverfahren zu unterrichten.


(1)  ABl. C 231 vom 2.7.2018.


13.1.2020   

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C 10/11


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. November 2019 – Rose Vision, SL/Europäische Kommission

(Rechtssache C-346/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Von der Europäischen Union im Bereich Forschung finanzierte Projekte - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] - Finanzhilfevereinbarungen betreffend die Projekte FIRST, FutureNEM, sISI, 4NEM und SFERA - Audits, bei denen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung bestimmter Projekte festgestellt werden - Beschlüsse der Europäischen Kommission, mit denen die Zahlung der im Rahmen anderer Projekte zu leistenden Beträge ausgesetzt wird - Haftungs- und Nichtigkeitsklage)

(2020/C 10/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Rose Vision, SL (Prozessbevollmächtigter: J.J. Marín López, Abogado)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Lyal, J. Estrada de Solà, P. Rosa Plaza und M. Siekierzyńska, dann R. Lyal, J. Estrada de Solà und M. Siekierzyńska im Beistand von J. Rivas, Abogado)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. März 2018, Rose Vision/Kommission (T-45/13 RENV und T-587/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:124), wird insoweit aufgehoben, als das Gericht in Rn. 160 dieses Urteils befunden hat, dass kein vertraglicher Schaden der Klägerin nach Art. 340 Abs. 1 AEUV aufgrund eines Verstoßes gegen Punkt II.22 Abs. 1 der allgemeinen Bedingungen vorliege, die Bestandteil der Vereinbarungen sind, die zwischen der Rose Vision SL und der Europäischen Kommission im Rahmen des durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) angenommenen Siebten Rahmenprogramms geschlossen wurden.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Europäische Kommission die Finanzhilfevereinbarung betreffend das Projekt FutureNEM verletzt hat, was die Vertraulichkeit des Audits 11-INFS-025 angeht.

4.

Die Rose Vision, SL trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten, die der Europäischen Kommission durch die Verfahren im ersten Rechtszug und die Rechtsmittelverfahren entstanden sind.


(1)  ABl. C 268 vom 30.7.2018.


13.1.2020   

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C 10/12


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen - Belgien) – Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)/Mbutuku Kanyeba (C-349/18), Larissa Nijs (C-350/18), Jean-Louis Anita Dedroog (C-351/18)

(Verbundene Rechtssachen C-349/18 bis C-351/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Rechte und Pflichten der Fahrgäste - Verordnung [EG] Nr. 1371/2007 - Art. 3 Nr. 8 - Beförderungsvertrag - Begriff - Fahrgast, der beim Einstieg in den Zug keine Fahrkarte hat - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Allgemeine Beförderungsbedingungen eines Eisenbahnunternehmens - Bindende Rechtsvorschriften - Vertragsstrafeklausel - Befugnisse des nationalen Gerichts)

(2020/C 10/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Vredegerecht te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)

Beklagte: Mbutuku Kanyeba (C-349/18), Larissa Nijs (C-350/18), Jean-Louis Anita Dedroog (C-351/18)

Tenor

1.

Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ist dahin auszulegen, dass eine Situation, in der ein Fahrgast in einen frei zugänglichen Zug einsteigt, um eine Fahrt zu unternehmen, ohne sich eine Fahrkarte besorgt zu haben, unter den Begriff „Beförderungsvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

2.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er ein nationales Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher vorgesehenen Vertragsstrafeklausel feststellt, zum einen daran hindert, die Höhe der mit dieser Klausel zulasten dieses Verbrauchers auferlegten Vertragsstrafe zu mäßigen, und zum anderen daran hindert, die missbräuchliche Klausel in Anwendung nationaler vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen, es sei denn, der betreffende Vertrag kann bei Wegfall der missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen und die Nichtigerklärung des gesamten Vertrags setzt den Verbraucher besonders nachteiligen Folgen aus.


(1)  ABl. C 294 vom 20.8.2018.


13.1.2020   

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C 10/13


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État – Frankreich) – Organisation juive européenne, Vignoble Psagot Ltd/Ministre de l’Économie et des Finances

(Rechtssache C-363/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 1169/2011 - Information der Verbraucher über Lebensmittel - Verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts eines Lebensmittels, wenn ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher möglich wäre - Verpflichtung, auf Lebensmitteln aus vom Staat Israel besetzten Gebieten ihr Ursprungsgebiet und, falls sie aus einer israelischen Siedlung in diesem Gebiet kommen, zusätzlich diese Herkunft anzugeben)

(2020/C 10/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Organisation juive européenne, Vignoble Psagot Ltd

Beklagter: Ministre de l’Économie et des Finances

Tenor

Art. 9 Abs. 1 Buchst. i in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission ist dahin auszulegen, dass auf Lebensmitteln aus einem vom Staat Israel besetzten Gebiet nicht nur dieses Gebiet, sondern, falls diese Lebensmittel aus einer Ortschaft oder einer Gesamtheit von Ortschaften kommen, die innerhalb dieses Gebiets eine israelische Siedlung bildet, auch diese Herkunft angegeben werden muss.


(1)  ABl. C 276 vom 6.8.2018.


13.1.2020   

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C 10/14


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy Pragi-Południe w Warszawie, Sąd Okręgowy w Opolu, II Wydział Cywilny Odwoławczy – Polen) – Profi Credit Polska S.A./Bogumiła Włostowska u. a. (C-419/18), Profi Credit Polska S.A./OH (C-483/18)

(Verbundene Rechtssachen C-419/18 und C-483/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Art. 6 Abs. 1 - Art. 7 Abs. 1 - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 10 Abs. 2 - Verbraucherkreditverträge - Zulässigkeit der Sicherung der durch den betreffenden Vertrag entstandenen Forderung durch einen Blanko-Eigenwechsel - Klage auf Zahlung der Wechselschuld - Umfang der von Amts wegen auszuübenden richterlichen Befugnisse)

(2020/C 10/16)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Warszawy Pragi-Południe w Warszawie, Sąd Okręgowy w Opolu, II Wydział Cywilny Odwoławczy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Profi Credit Polska S.A.

Beklagte: Bogumiła Włostowska, Mariusz Kurpiewski, Kamil Wójcik, Michał Konarzewski, Elżbieta Kondracka-Kłębecka, Monika Karwowska, Stanisław Kowalski, Anna Trusik, Adam Lizoń, Włodzimierz Lisowski (C-419/18), OH (C-483/18)

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, nach der zur Sicherung der Begleichung einer Forderung aus einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Verbraucherkreditvertrag in diesem Vertrag eine Verpflichtung für den Kreditnehmer bestimmt werden darf, einen Blanko-Eigenwechsel auszustellen, und die die Zulässigkeit der Ausstellung eines solchen Wechsels davon abhängig macht, dass zuvor eine Wechselabrede getroffen wurde, die die Modalitäten festlegt, nach denen dieser Wechsel ausgefüllt werden kann, nicht entgegenstehen, sofern diese Vertragsbestimmung und diese Abrede – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – die Art. 3 und 5 dieser Richtlinie sowie Art. 10 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates beachten.

2.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 sind dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Begründetheit einer Klage hat, die auf einen Wechsel gestützt ist, mit dem eine aus einem Verbraucherkreditvertrag entstandene Forderung gesichert werden soll, und dieser Wechsel vom Unterzeichner zunächst blanko ausgestellt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, von Amts wegen prüfen muss, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen missbräuchlich sind, und insoweit vom Gewerbetreibenden verlangen kann, ihm die Schriftstücke vorzulegen, in denen diese Bestimmungen festgehalten sind, um sich vergewissern zu können, dass die Rechte, die den Verbrauchern aus diesen Richtlinien erwachsen, beachtet worden sind.


(1)  ABl. C 427 vom 26.11.2018.


13.1.2020   

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C 10/15


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven - Niederlande) – Vaselife International BV, Chrysal International BV/College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden

(Rechtssache C-445/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Parallelhandel - Änderung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung für den Parallelhandel - Identität des Pflanzenschutzmittels und des Referenzmittels - Voraussetzungen)

(2020/C 10/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het Bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Vaselife International BV, Chrysal International BV

Beklagter: College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden

Tenor

1.

Das Unionsrecht und insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass sie einem nationalen Verfahren nicht entgegenstehen, wonach die zuständige Behörde von Amts wegen die Initiative ergreifen kann, die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung für den Parallelhandel an die Gültigkeitsdauer der erneuerten Zulassung des Referenzmittels anzupassen.

Die Verordnung Nr. 1107/2009 und insbesondere ihr Art. 52 sind dahin auszulegen, dass sich die Anpassung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung für den Parallelhandel nicht automatisch aus der Entscheidung, die Zulassung des Referenzmittels zu erneuern, ergibt, sondern verlangt, dass insoweit eine Entscheidung getroffen wird.

Die Verordnung Nr. 1107/2009 ist dahin auszulegen, dass im Fall der Anpassung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung für den Parallelhandel an die Gültigkeitsdauer der erneuerten Zulassung des Referenzmittels die für die Erteilung dieser Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen gemäß Art. 52 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 erfüllt sein müssen und es Sache der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ist, zu prüfen, ob dies der Fall ist.

2.

Art. 52 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1107/2009 ist dahin auszulegen, dass er eine Situation erfasst, in der das vom Ursprungsmitgliedstaat zugelassene Pflanzenschutzmittel von einem Unternehmen A hergestellt wird, während das Referenz-Pflanzenschutzmittel nach dem gleichen Verfahren, aber in einer anderen Produktionsstätte als der vorherigen von einem Unternehmen B mit Zustimmung des Unternehmens A hergestellt wird, sofern diese Zustimmung in ähnlicher Weise wie eine Lizenzvereinbarung langfristig gilt.

3.

Art. 52 Abs. 2 bis 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber der Genehmigung für den Parallelhandel einen neuen vollständigen Antrag mit allen in Art. 52 Abs. 4 genannten Angaben stellen muss, um nachzuweisen, dass die betreffenden Mittel noch immer „identisch“ im Sinne von Art. 52 Abs. 3 sind, wobei der zuständigen Behörde die Möglichkeit unbenommen bleibt, den Ursprungsmitgliedstaat des eingeführten Mittels um die Informationen zu ersuchen, die notwendig sind, um zu bewerten, ob die betreffenden Mittel identisch sind. Im Fall eines Widerspruchs gegen die Entscheidung, mit der die Genehmigung für den Parallelhandel erteilt wird, gelten für die Beweislast die nationalen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, sofern sie den Äquivalenzgrundsatz wahren und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.


(1)  ABl. C 373 vom 15.10.2018.


13.1.2020   

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C 10/16


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation - Frankreich) – Société de perception et de distribution des droits des artistes-interprètes de la musique et de la danse (Spedidam), PG, GF/Institut national de l’audiovisuel

(Rechtssache C-484/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Ausschließliche Rechte der ausübenden Künstler - Art. 2 Buchst. b - Vervielfältigungsrecht - Art. 3 Abs. 2 Buchst. a - Öffentliche Zugänglichmachung - Erlaubnis - Vermutung - Nationale Regelung, die eine für die Erhaltung und Erschließung des nationalen audiovisuellen Erbes zuständige staatliche Einrichtung davon entbindet, für die Verwertung von Archiven, die Aufzeichnungen der Darbietungen eines ausübenden Künstlers enthalten, dessen schriftliche Zustimmung einzuholen)

(2020/C 10/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Société de perception et de distribution des droits des artistes-interprètes de la musique et de la danse (Spedidam), PG, GF

Beklagter: Institut national de l’audiovisuel

Beteiligte: Syndicat indépendant des artistes-interprètes (SIA-UNSA), Syndicat français des artistes-interprètes (CGT)

Tenor

Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, in denen für die Verwertung audiovisueller Archive durch eine hierzu bestimmte Einrichtung die widerlegbare Vermutung aufgestellt wird, dass der ausübende Künstler die Aufzeichnung und Verwertung seiner Darbietung erlaubt, wenn er an der zur Ausstrahlung bestimmten Aufnahme eines audiovisuellen Werks mitwirkt.


(1)  ABl. C 352 vom 1.10.2018.


13.1.2020   

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C 10/16


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. November 2019 – Outsource Professional Services Ltd/Flatworld Solutions Pvt. Ltd, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

(Rechtssache C-528/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Absolute Nichtigkeitsgründe - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b - Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Marke)

(2020/C 10/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Outsource Professional Services Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kempter)

Andere Parteien des Verfahrens: Flatworld Solutions Pvt. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. O. Gillert, K. Vanden Bossche, B. Köhn-Gerdes und J. Schumacher), Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Botis und D. Gája)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Outsource Professional Services Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die der Flatworld Solutions Pvt Ltd durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

3.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 445 vom 10.12.2018.


13.1.2020   

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C 10/17


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad - Bulgarien) – K.H.K./B.A.C., E.E.K.

(Rechtssache C-555/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 655/2014 - Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung - Art. 5 Buchst. a - Verfahren zur Erwirkung - Art. 4 Nrn. 8 bis 10 - Begriffe „gerichtliche Entscheidung“, „gerichtlicher Vergleich“ und „öffentliche Urkunde“ - Nationaler Mahnbescheid, gegen den Widerspruch erhoben werden kann - Art. 18 Abs. 1 - Fristen - Art. 45 - Außergewöhnliche Umstände - Begriff)

(2020/C 10/20)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: K.H.K.

Beklagte: B.A.C, E.E.K.

Tenor

1.

Art. 4 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein nicht vollstreckbarer Mahnbescheid wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht unter den Begriff „öffentliche Urkunde“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

2.

Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 655/2014 ist dahin auszulegen, dass ein laufendes Mahnverfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „Verfahren in der Hauptsache“ im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert werden kann.

3.

Art. 45 der Verordnung Nr. 655/2014 ist dahin auszulegen, dass Gerichtsferien nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift fallen.


(1)  ABl. C 427 vom 26.11.2018.


13.1.2020   

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C 10/18


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. November 2019 – Silec Cable, General Cable Corp./Europäische Kommission

(Rechtssache C-599/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Erd- und Unterwasserstromkabel - Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten - Nachweis der Zuwiderhandlung - Unschuldsvermutung - Verfälschung von Beweismitteln - Offene Distanzierung - Subjektive Wahrnehmung der anderen Kartellbeteiligten - Von mehreren Unternehmen, die eine einzige Wirtschaftseinheit bilden, begangene Zuwiderhandlung - Schwere der Zuwiderhandlung, die von einem dieser Unternehmen begangen wurde - Feststellung - Randbeteiligter des Kartells oder in mittlerem Ausmaß am Kartell beteiligtes Unternehmen - Feststellung - Grundsatz der Gleichbehandlung)

(2020/C 10/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Silec Cable, General Cable Corp. (Prozessbevollmächtigte: I. Sinan, Barrister, und Rechtsanwältin C. Renner)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, S. Baches Opi und F. Castilla Contreras)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Silec Cable SAS und die General Cable Corp. tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 436 vom 3.12.2018.


13.1.2020   

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C 10/18


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 25. Juni 2019 – Fred Olsen, SA/Naviera Armas, SA, Europäische Kommission

(Rechtssache C-319/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Einem Seeverkehrsunternehmen gewährtes exklusives Recht zur Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves (Spanien) - Am Ende des Vorprüfungsverfahrens erlassener Beschluss, in dem das Vorliegen staatlicher Beihilfen verneint wird - Aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil - Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers)

(2020/C 10/22)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Fred Olsen, SA (Prozessbevollmächtigte: J. M. Rodríguez Cárcamo und A. M. Rodríguez Conde, abogados)

Andere Parteien des Verfahrens: Naviera Armas, SA (Prozessbevollmächtigte: J. L. Buendía Sierra und Á. Givaja Sanz, abogados), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar, S. Noë und G. Luengo)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.

Die Fred Olsen SA trägt neben ihren eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel die Kosten der Naviera Armas SA.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 268 vom 30.7.2018.


13.1.2020   

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C 10/19


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio - Italien) – Schiaffini Travel SpA/Comune di Latina

(Rechtssache C-322/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Art 5 - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Art. 5 Abs. 2 - Direktvergabe - Begriff „interner Betreiber“ - Art 8 Abs. 2 - Übergangsregelung)

(2020/C 10/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Schiaffini Travel SpA

Beklagte: Comune di Latina

Beteiligte: Cilia Italia Srl, ATI costituita da Rossi Bus SpA e da Nuova Tesei Bus Srl, Régie autonome des transports parisiens (RATP)

Tenor

Die Art. 5 und 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates sind dahin auszulegen, dass Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung keine Anwendung auf ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Konzessionsvertrags für öffentliche Nahverkehrsdienste findet, das vor dem 3. Dezember 2019 durchgeführt wird.


(1)  ABl. C 285 vom 13.8.2018.


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C 10/20


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto, Italien) – Italy Emergenza Cooperativa Sociale, Associazione Volontaria di Pubblica Assistenza „Croce Verde“/Ulss 5 Polesana Rovigo, Regione del Veneto

(Rechtssache C-424/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauaufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art.10 Buchst. h - Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge - Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung - Begriff)

(2020/C 10/24)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Italy Emergenza Cooperativa Sociale und Associazione Volontaria di Pubblica Assistenza „Croce Verde“

Beklagter: Ulss 5 Polesana Rovigo, Regione del Veneto

Beteiligte: Regione del Veneto, Croce Verde Adria, Italy Emergenza Cooperativa Sociale, Associazione Nazionale Pubbliche Assistenze (Organizzazione nazionale di volontariato) – ANPAS ODV, Associazione Nazionale Pubblica Assistenza (ANPAS) – Comitato regionale Liguria und Confederazione Nazionale delle Misericordie d’Italia

Tenor

Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist in Verbindung mit deren 28. Erwägungsgrund dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach zum einen die Einsätze im Krankenwagen, bei denen ein Rettungshelfer als Fahrer und mindestens ein Rettungshelfer, der über Qualifikationen und Fertigkeiten verfügt, die durch die Teilnahme an einem Lehrgang und den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung in den den Rettungsdienst betreffenden Fächern nachgewiesen wurden, an Bord sein müssen und zum anderen die im Rahmen der Mindestversorgungsstandards vorgesehenen Beförderungsdienstleistungen, die mittels Rettungsfahrzeugen durchgeführt werden, dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschluss unterliegen, sofern kein Notfall vorliegt.


(1)  ABl. C 311 vom 3.9.2018.


13.1.2020   

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C 10/20


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato - Italien) – SATI - Società Autocooperative Trasporti Italiani SpA/Azienda di Trasporti Molisana – SpA (ATM)

(Rechtssache C-475/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 - Öffentliche Personenverkehrsdienste - Art. 5 - Direktvergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen - Verbot nach nationalem Recht - Art. 8 Abs. 2 - Übergangsregelung)

(2020/C 10/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: SATI – Società Autocooperative Trasporti Italiani SpA

Rechtsmittelgegnerin: Azienda di Trasporti Molisana – SpA (ATM)

Beteiligte: Regione Molise

Tenor

Die Art. 5 und 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates sind dahin auszulegen, dass Art. 5 Abs. 4 der Verordnung auf eine vor dem 3. Dezember 2019 erlassene Entscheidung einer zuständigen lokalen Behörde, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für den Nahverkehr direkt zu vergeben, nicht anwendbar ist.


(1)  ABl. C 399 vom 5.11.2018.


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C 10/21


Rechtsmittel des Herrn André Geske gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 31. Januar 2019 in der Rechtssache T-427/18, André Geske gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 5. April 2019

(Rechtssache C-285/19 P)

(2020/C 10/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: André Geske (Prozessbevollmächtigter: S. Dahm, Rechtsanwalt)

AndererVerfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Zehnte Kammer) hat durch Beschluss vom 6. November 2019 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten zu tragen hat.


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C 10/21


Rechtsmittel der Hochmann Marketing GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. März 2019 in der Rechtssache T-657/18, Hochmann Marketing GmbH gegen Rat der Europäischen Union, eingelegt am 24. Mai 2019

(Rechtssache C-408/19 P)

(2020/C 10/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Hochmann Marketing GmbH (Prozessbevollmächtigter: J. Jennings, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Siebte Kammer) hat durch Beschluss vom 31. Oktober 2019 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


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C 10/22


Rechtsmittel der Hochmann Marketing GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. März 2019 in der Rechtssache T-673/18, Hochmann Marketing GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 24. Mai 2019

(Rechtssache C-409/19 P)

(2020/C 10/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Hochmann Marketing GmbH (Prozessbevollmächtigter: J. Jennings, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Siebte Kammer) hat durch Beschluss vom 31. Oktober 2019 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


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C 10/22


Rechtsmittel des Herrn Klaus Nonnemacher gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. Juni 2019 in der Rechtssache T-389/18, Klaus Nonnemacher gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 2. September 2019

(Rechtssache C-659/19 P)

(2020/C 10/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Klaus Nonnemacher (Prozessbevollmächtigter: C. Rohnke, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Paul Ingram

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 19. November 2019 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten zu tragen hat.


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C 10/23


Rechtsmittel des Herrn Klaus Nonnemacher gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. Juni 2019 in der Rechtssache T-390/18, Klaus Nonnemacher gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 2. September 2019

(Rechtssache C-660/19 P)

(2020/C 10/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Klaus Nonnemacher (Prozessbevollmächtigter: C. Rohnke, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Paul Ingram

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 19. November 2019 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten zu tragen hat.


13.1.2020   

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C 10/23


Rechtsmittel, eingelegt am 12. September 2019 von der Retail Royalty Co. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2019 in der Rechtssache T-54/18, Fashion Energy/EUIPO – Retail Royalty

(Rechtssache C-678/19 P)

(2020/C 10/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Retail Royalty Co. (Prozessbevollmächtigte: M. Dick, Solicitor, und Rechtsanwältin J. Bogatz)

Andere Parteien des Verfahrens: Fashion Energy Srl, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Mit Beschluss vom 20. November 2019 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt und der Retail Royalty Co. ihre eigenen Kosten auferlegt.


13.1.2020   

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C 10/23


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Ceuta (Spanien), eingereicht am 4. Oktober 2019 – LL, MK/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA

(Rechtssache C-732/19

(2020/C 10/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Ceuta

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: LL, MK

Beklagte: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA

Vorlagefragen

1.

Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1), insbesondere nach ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo in seinen Urteilen 44 bis 49 vom 23. Januar 2019 als eindeutiges Kriterium festlegt, dass in Hypothekendarlehensverträgen mit Verbrauchern eine nicht ausgehandelte Klausel, nach der der Darlehensnehmer sämtliche Kosten des Hypothekendarlehensgeschäfts zu tragen hat, missbräuchlich ist, wobei die verschiedenen Kostenpositionen, die von dieser missbräuchlichen und für nichtig erklärten Klausel umfasst werden, zwischen dem verwendenden Bankinstitut und dem das Darlehen aufnehmenden Verbraucher aufgeteilt werden, um die Rückerstattung der infolge der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu beschränken?

Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere nach ihrem Art. 6 Abs. 1 sowie 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo eine Auslegung vornimmt, die eine Anpassung einer wegen Missbräuchlichkeit nichtigen Klausel darstellt, wenn die Streichung dieser Klausel und die damit verbundenen Auswirkungen das Fortbestehen des Darlehensvertrags mit hypothekarischer Sicherheit nicht beeinträchtigen?

2.

Stellt es angesichts von Art. 394 der Zivilprozessordnung, der in Bezug auf die Verfahrenskosten das Kriterium des objektiven Obsiegens festlegt, in dem Fall, dass eine missbräuchliche Kostenklausel für nichtig erklärt wird, die Wirkungen dieser Nichtigkeit sich jedoch auf die oben erwähnte Kostenaufteilung beschränken, eine Verletzung der unionsrechtlichen Grundsätze der Effektivität [des Unionsrechts] und der Unverbindlichkeit [missbräuchlicher Klauseln] dar, wenn die Stattgabe im Urteil als nur teilweise erfolgt angesehen wird, und könnte dies so ausgelegt werden, dass eine umgekehrte abschreckende Wirkung erzielt wird, mit der Folge, dass der Schutz der berechtigten Interessen der Verbraucher und Nutzer verloren geht?


(1)  ABl. 1993, L 95, S. 29.


13.1.2020   

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C 10/24


Klage, eingereicht am 17. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-767/19)

(2020/C 10/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet, Y. G. Marinova)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (1) und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (2) verstoßen hat, dass es

Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG,

Art. 37 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 41 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73/EG,

Art. 37 Abs. 6 Buchst. a, b und c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 41 Abs. 6 Buchst. a, b und c und Abs. 9 der Richtlinie 2009/73/EG,

Art. 37 Abs. 10 der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 41 Abs. 10 der Richtlinie 2009/73/EG

nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage betrifft die fehlerhafte Umsetzung der Richtlinien 2009/72 und 2009/73 über den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Erdgasbinnenmarkt in Belgien. Diese Richtlinien enthielten u. a. Bestimmungen über die tatsächliche Trennung zwischen dem Betrieb der Übertragungs-/Fernleitungsnetze für Strom und Gas einerseits und den Versorgungs- und Erzeugungsaktivitäten andererseits, um der Gefahr einer Diskriminierung in der Ausübung des Netzgeschäfts vorzubeugen. Zur Erreichung der von ihnen festgelegten Ziele sähen sie auch die Einrichtung unabhängiger nationaler Regulierungsbehörden vor.

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Königreich Belgien die Richtlinien in zwei wesentlichen Gesichtspunkten, nämlich der vollständigen Trennung der Eigentumsstrukturen und der Bestimmungen über die Zuständigkeiten und die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde, nur unzureichend umgesetzt habe.


(1)  ABl. 2009, L 211, S. 55.

(2)  ABl. 2009, L 211, S. 94.


13.1.2020   

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C 10/25


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Divisional Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 6. November 2019 – AC, TM, MM/ABC Sl, XYZ Plc

(Rechtssache C-814/19)

(2020/C 10/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Divisional Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AC, TM, GM, MM

Beklagte: ABC Sl, XYZ Plc

Vorlagefragen

a.

Setzt Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 (1) voraus, dass der Anspruch, auf den sich der Geschädigte bei der Erhebung einer Klage gegen den Versicherungsnehmer/Versicherten stützt, eine Versicherungssache betrifft?

b.

Falls die Frage a zu bejahen ist, reicht dann die Tatsache, dass die Klage, die der Geschädigte gegen den Versicherungsnehmer/Versicherten erheben will, auf demselben Sachverhalt beruht und im Rahmen desselben Verfahrens erhoben wird wie die unmittelbare Klage gegen den Versicherer, für den Schluss aus, dass es sich bei der Klage des Geschädigten um eine Klage in Versicherungssachen handelt?

c.

Falls die Frage a zu verneinen ist, genügt es dann, dass die Streitverkündung gegenüber dem Versicherungsnehmer im Falle einer unmittelbaren Klage gegen den Versicherer nach dem auf die unmittelbare Klage gegen den Versicherer anwendbaren Recht zulässig ist?

d.

Umfasst der Begriff „Geschädigter“ gemäß Art. 13 Abs. 2 eine Person, die als Ergebnis von Techniken der assistierten Reproduktion geboren wurde, wenn diese Person eine Klage wegen Fahrlässigkeit bei der Anwendung der Techniken der assistierten Reproduktion erheben will, die bei ihrer Erzeugung verwendet worden sind?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).


13.1.2020   

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C 10/26


Rechtsmittel, eingelegt am 14. November 2019 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 4. September 2019 in der Rechtssache T-308/18, Hamas/Rat

(Rechtssache C-833/19 P)

(2020/C 10/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen, S. Van Overmeire)

Andere Partei des Verfahrens: Hamas

Anträge

Der Rat beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-308/18 aufzuheben;

endgültig über die Fragen zu entscheiden, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sind, und

der Klägerin in der Rechtssache T-308/18 die dem Rat im ersten Rechtszug und im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens ist der Rat der Auffassung, das Gericht habe bei der Beurteilung des achten, auf die „fehlende Authentifizierung der Begründungen“ gestützten Nichtigkeitsgrundes dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die sich auf die angefochtenen Maßnahmen beziehenden Begründungen hätten unterschrieben werden müssen.

Zweitens rügt der Rat, das Gericht sei fehlerhaft nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschlüsse der amerikanischen Behörden eine hinreichende Grundlage bildeten, um die Hamas in die Liste im Anhang der angefochtenen Maßnahmen aufzunehmen.


13.1.2020   

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C 10/27


Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichtshofs vom 24. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Pesti Központi Kerületi Bíróság - Ungarn) – PannonHitel Pénzügyi Zrt./WizzAir Hungary Légiközlekedési Kft.

(Rechtssache C-476/18) (1)

(2020/C 10/36)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Der Präsident der Neunten Kammer des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 352 vom 1.10.2018.


13.1.2020   

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C 10/27


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy – Polen) – JA/Skarb Państwa –Sejm Rzeczypospolitej Polskiej, Senat Rzeczypospolitej Polskiej, Prezes Rady Ministrów, Minister Sprawiedliwości, Minister Finansów

(Rechtssache C-745/18) (1)

(2020/C 10/37)

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 164 vom 13.5.2019.


13.1.2020   

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C 10/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Paris – Frankreich) – Crédit Logement SA/OE

(Rechtssache C-829/18) (1)

(2020/C 10/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 82 vom 4.3.2019.


Gericht

13.1.2020   

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C 10/29


Urteil des Gerichts vom 7. November 2019 – Campine und Campine Recycling/Kommission

(Rechtssache T-240/17) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Wiederverwertung von Blei-Säure-Autobatterien - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Geldbußen - Wert der Einkäufe - Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Beweis für die Zuwiderhandlung - Begriff der dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Unterbrechung der Beteiligung an der Zuwiderhandlung - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Mildernde Umstände - Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung)

(2020/C 10/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Campine NV (Beerse, Belgien) und Campine Recycling NV (Beerse) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Verdonck, S. De Cock, Rechtsanwalt Q. Silvestre und Rechtsanwältin B. Gielen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. van Schaik, S. Baches Opi und M. Farley)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 900 final der Kommission vom 8. Februar 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache AT.40018 – Autobatterie-Recycling), soweit er die Klägerinnen betrifft, und hilfsweise Aufhebung oder Herabsetzung der in dem Beschluss gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Art. 1 des Beschlusses C(2017) 900 final der Kommission vom 8. Februar 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache AT.40018 – Autobatterie-Recycling) ist nichtig, soweit er die Zeiträume zwischen dem 10. Februar 2010 und dem 10. Januar 2011 sowie zwischen dem 4. April 2011 und dem 7. März 2012 betrifft und soweit er die Campine NV und die Campine Recycling NV betrifft.

2.

Art. 2 des Beschlusses C(2017) 900 final ist nichtig, soweit die gegen Campine und Campine Recycling verhängte Geldbuße auf 8 158 000 Euro festgesetzt wird.

3.

Die in Art. 2 des Beschlusses C(2017) 900 final gegen Campine und Campine Recycling verhängte Geldbuße wird auf 4 275 648 Euro festgesetzt.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Campine und Campine Recycling tragen drei Drittel ihrer eigenen Kosten.

6.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten von Campine und Campine Recycling.


(1)  ABl. C 202 vom 26.6.2017.


13.1.2020   

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C 10/30


Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 – Ogrodnik/EUIPO – Aviário Tropical (Tropical)

(Rechtssache T-276/17) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke Tropical - Ältere nationale Wortmarke TROPICAL - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] - Ähnlichkeit der Waren - Verwechslungsgefahr - Koexistenz der Marken)

(2020/C 10/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Tadeusz Ogrodnik (Chorzów, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Aviário Tropical, SA (Loures, Portugal)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Februar 2017 (Sache R 2125/2016-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Aviário Tropical und Herrn Ogrodnik

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. Februar 2017 (Sache R 2125/2016-1) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer darin in Bezug auf „Erzeugnisse und Präparate für die Zucht von Vögeln, Reptilien, Amphibien“ der Klasse 31 sowie „Veterinärmedizinische und therapeutische Erzeugnisse, Desinfektionsmittel und Sanitärprodukte und Präparate zur Verwendung für Terraristik“ der Klasse 5 dem Antrag auf Nichtigerklärung stattgegeben hat.

2.

Die Beschwerde der Aviário Tropical, SA, gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO vom 15. Juli 2013 (R1948/2013-4) wird zurückgewiesen, soweit mit dieser Beschwerde die Nichtigerklärung der Marke TROPICAL für „Erzeugnisse und Präparate für die Zucht von Vögeln, Reptilien, Amphibien“ der Klasse 31 sowie für „Veterinärmedizinische und therapeutische Erzeugnisse, Desinfektionsmittel und Sanitärprodukte und Präparate zur Verwendung für Terraristik“ der Klasse 5 begehrt wird.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Herr Ogrodnik trägt die Hälfte der Kosten des EUIPO sowie die Hälfte seiner eigenen Kosten.

5.

Das EUIPO trägt die Hälfte der Kosten von Herrn Ogrodnik sowie die Hälfte seiner eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 213 vom 3.7.2017.


13.1.2020   

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C 10/31


Urteil des Gerichts vom 21. November 2019 – Bruno/Kommission

(Rechtssache T-241/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Versorgungsordnung - Abgangsgeld - Zahlungen an ein nationales oder privates Versorgungssystem seit Diensteintritt - Zuvor nach einem nationalen System erworbene Ruhegehaltsansprüche - Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Einrede der Rechtswidrigkeit - Gleichbehandlung)

(2020/C 10/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Luigi Bruno (Woluwe-Saint-Pierre, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und R. Striani)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: C. Gonzalez Argüelles, T. Lazian und J. Van Pottelberge), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) vom 4. Juli 2017, mit der der Antrag des Klägers auf Zahlung des Abgangsgeldes gemäß Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union abgelehnt wurde, und hilfsweise auf Aufhebung der darauf folgenden Entscheidung vom 18. Januar 2018, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung vom 4. Juli 2017 zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Luigi Bruno trägt die Kosten.

3.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 231 vom 2.7.2018.


13.1.2020   

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C 10/31


Urteil des Gerichts vom 7. November 2019 – WN/Parlament

(Rechtssache T-431/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten - Vorzeitige Vertragsbeendigung - Zerstörung des Vertrauensverhältnisses - Verteidigungsrechte - Schlichtungsverfahren - Offenkundiger Beurteilungsfehler - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Mutterschaftsurlaub - Fürsorgepflicht)

(2020/C 10/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: WN (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: Í. Ní Riagáin Düro und M. Windisch)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 28. September 2017 über die Beendigung des Vertrags der Klägerin als akkreditierte parlamentarische Assistentin und auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr aufgrund des Verhaltens des Parlaments entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 319 vom 10.9.2018.


13.1.2020   

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C 10/32


Urteil des Gerichts vom 14. November 2019 – Neoperl/EUIPO (Darstellung von vier ausgefüllten Löchern in einem regelmässigen Lochbild)

(Rechtssache T-669/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die vier ausgefüllte Löcher in einem regelmäßigen Lochbild darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/100)

(2020/C 10/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Neoperl AG (Reinach, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Börjes-Pestalozza und G. Schultz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und M. Fischer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. September 2018 (Sache R 2059/2017-5) über die Anmeldung eines Zeichens, das vier ausgefüllte Löcher in einem regelmäßigen Lochbild darstellt, als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Neoperl AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 21.1.2019.


13.1.2020   

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C 10/33


Urteil des Gerichts vom 20. November 2019 – Rezon/EUIPO (imot.bg)

(Rechtssache T-101/19) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke imot.bg - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Begründungspflicht - Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001)

(2020/C 10/44)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Rezon OOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Yordana-Harizanova)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: I. Stoycheva und J. Crespo Carrillo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. November 2018 (Sache R 999/2018-2) betreffend die Anmeldung des Bildzeichens imot.bg als Unionsmarke.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rezon OOD trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 131 vom 8.4.2019.


13.1.2020   

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C 10/33


Urteil des Gerichts vom 14. November 2019 – Société des produits Nestlé/EUIPO – Jumbo Africa (Darstellung einer menschlichen Silhouette auf einem Wappen)

(Rechtssache T-149/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die eine menschliche Silhouette auf einem Wappen darstellt - Unionsbildmarke, die eine menschliche Silhouette darstellt - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Abänderungsbefugnis)

(2020/C 10/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Société des produits Nestlé SA (Vevey, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Jaeger-Lenz, A. Lambrecht und C. Elkemann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Capostagno und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Jumbo Africa, SL (L’Hospitalet de Llobregat, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. November 2018 (Sache R 876/2018-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Jumbo Africa und der Société des produits Nestlé.

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. November 2018 (Sache R 876/2018-2) wird aufgehoben.

2.

Die von Jumbo Africa, SL beim EUIPO eingelegte Beschwerde wird zurückgewiesen.

3.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die der Société des produits Nestlé SA im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

4.

Jumbo Africa trägt die Aufwendungen der Société des produits Nestlé, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO notwendig waren.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


(1)  ABl. 2019 C 155 vom 6.5.2019.


13.1.2020   

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C 10/34


Klage, eingereicht am 11. Oktober 2019 – Compass Overseas Holdings u. a./Kommission

(Rechtssache T-702/19)

(2020/C 10/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Compass Overseas Holdings Ltd (Chertsey, Vereinigtes Königreich), Compass Overseas Holdings No. 2 Ltd (Chertsey), Hospitality Holdings Ltd (Chertsey), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Bonin, O. Brouwer und A. Pliego Selie)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss C(2019) 2526 final der Beklagten vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und die Wahl des Referenzsystems im angefochtenen Beschluss unzureichend begründet.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und den Beschluss unzureichend begründet, indem im angefochtenen Beschluss die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen als eine Abweichung von den regulären Abläufen des Referenzsystems gewertet worden sei.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie im angefochtenen Beschluss festgestellt habe, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine Diskriminierung von Wirtschaftsteilnehmern bewirke.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und/oder offensichtliche Beurteilungsfehler im angefochtenen Beschluss begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Referenzsystems gerechtfertigt sei.


13.1.2020   

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C 10/35


Klage, eingereicht am 16. Oktober 2019 – Micro Focus International u. a./Kommission

(Rechtssache T-706/19)

(2020/C 10/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Micro Focus International plc (Newbury, Vereinigtes Königreich), Mirco Focus International Holdings Ltd (Dublin, Irland) und Micro Focus Midco Ltd (Newbury), (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss C(2019) 2526 final der Beklagten vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen oder eine von ihnen betrifft;

der Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien.

4.

Vierter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in dem genannten Kapitel 9 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen.

6.

Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses.

7.

Siebter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung.

8.

Achter Klagegrund: Die Kommission habe außerdem einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe.

9.

Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerinnen) bestehe und dass ihnen (den Klägerinnen) Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien.


(1)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).


13.1.2020   

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C 10/36


Klage, eingereicht am 17. Oktober 2019 – Bujar/Kommission

(Rechtssache T-708/19)

(2020/C 10/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Marcin Bujar (Woluwe-Saint-Lambert, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Wardyn)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2018 aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts und Art. 7 Abs. 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen:

Die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre sollten unter Zugrundelegung des tatsächlich übertragenen Betrags abzüglich der Kapitalwertsteigerung zwischen der Einbringung des Übertragungsantrags und der tatsächlichen Übertragung berechnet werden.

Dem Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) sei insofern ein Fehler unterlaufen, als es die übertragbaren Ruhegehaltsansprüche unter Zugrundelegung des Betrags berechnet habe, den die nationale Verwaltung in der vorläufigen Entscheidung angegeben habe, während sich der tatsächlich übertragene Betrag aus der Kapitalwertsteigerung zwischen der Einbringung des Übertragungsantrags und der tatsächlichen Übertragung, aus der Neuberechnung der Ruhegehaltsansprüche durch die nationale Behörde sowie aus der Kapitalwertsteigerung in dem Zeitraum vor Einbringung des Übertragungsantrags ergeben habe.

2.

Ungerechtfertigte Bereicherung der Union:

Die Berechnung der übertragbaren Jahre unter Zugrundelegung eines vorläufigen Betrags, der neu zu berechnen gewesen sei und nicht nur der Kapitalwertsteigerung zwischen der Einbringung des Übertragungsantrags und der tatsächlichen Übertragung entsprochen habe, habe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Union geführt.


13.1.2020   

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C 10/37


Klage, eingereicht am 17. Oktober 2019 – Sthree und Sthree Overseas Holdings/Kommission

(Rechtssache T-710/19)

(2020/C 10/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Sthree plc (London, Vereinigtes Königreich) und Sthree Overseas Holdings Ltd (London), (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss C(2019) 2526 final der Beklagten vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen oder eine von ihnen betrifft;

der Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende acht Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien.

4.

Vierter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in dem genannten Kapitel 9 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen.

6.

Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses.

7.

Siebter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung.

8.

Achter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe.


(1)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).


13.1.2020   

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C 10/38


Klage, eingereicht am 17. Oktober 2019 – SSP Group und SSP Financing/Kommission

(Rechtssache T-711/19)

(2020/C 10/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: SSP Group plc (London, Vereinigtes Königreich) und SSP Financing Ltd (London), (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss C(2019) 2526 final der Beklagten vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen oder eine von ihnen betrifft;

der Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zehn Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien.

4.

Vierter Klagegrund: Die „vollständige“ Befreiung gemäß Section 371IB des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt.

6.

Sechster Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in dem genannten Kapitel 9 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen.

7.

Siebter Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses.

8.

Achter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung.

9.

Neunter Klagegrund: Die Kommission habe außerdem einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe.

10.

Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerinnen) bestehe und dass ihnen (den Klägerinnen) Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien.


(1)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).


13.1.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/39


Klage, eingereicht am 17. Oktober 2019 – Hikma Pharmaceuticals und Hikma Pharmaceuticals International/Kommission

(Rechtssache T-712/19)

(2020/C 10/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Hikma Pharmaceuticals plc (London, Vereinigtes Königreich) und Hikma Pharmaceuticals International Ltd (London), (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss C(2019) 2526 final der Beklagten vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen oder eine von ihnen betrifft;

der Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zehn Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien.

4.

Vierter Klagegrund: Die „vollständige“ Befreiung gemäß Section 371IB des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt.

6.

Sechster Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in dem genannten Kapitel 9 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen.

7.

Siebter Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses.

8.

Achter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung.

9.

Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe.

10.

Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerinnen) bestehe und dass ihnen (den Klägerinnen) Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien.


(1)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).


13.1.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/41


Klage, eingereicht am 17. Oktober 2019 – Cobham und Lockman Investments/Kommission

(Rechtssache T-713/19)

(2020/C 10/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Cobham plc (Wimborne, Vereinigtes Königreich) und Lockman Investments Ltd (Wimborne), (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (GFE) für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen oder eine von ihnen betrifft;

der Beklagten die Kosten der Klägerinnen in diesen Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien.

4.

Vierter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in dem genannten Kapitel 9 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen.

6.

Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses.

7.

Siebter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung.

8.

Achter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe.

9.

Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten, darunter auch die Klägerinnen, bestehe und dass ihnen (den Klägerinnen) Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien.


(1)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).


13.1.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/42


Klage, eingereicht am 18. Oktober 2019 – Smiths Group und Siti 1/Kommission

(Rechtssache T-714/19)

(2020/C 10/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Smiths Group plc (London, Vereinigtes Königreich) und Siti 1 Ltd (London), (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (GFE) für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen oder eine von ihnen betrifft;

der Beklagten die Kosten der Klägerinnen in diesen Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien.

4.

Vierter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in dem genannten Kapitel 9 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen.

6.

Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses.

7.

Siebter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung.

8.

Achter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe.

9.

Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerinnen) bestehe und dass ihnen (den Klägerinnen) Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien.


(1)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).


13.1.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/43


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2019 – Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/Kommission

(Rechtssache T-716/19)

(2020/C 10/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Interpipe Niko Tube OOO (Nikopol, Ukraine) und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant PAO (Dnipro, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Servais)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1295 der Kommission vom 1. August 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Die Kommission habe Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1, Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1, Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 (Grundverordnung) (1) sowie Art. 2.2.2 Satz 1 und Art. 9.3 des Antidumping-Übereinkommens der WTO verletzt, als sie bei der Berechnung der Dumpingspanne die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) für Verkäufe der Klägerinnen an ihre verbundenen inländischen Händler einbezogen habe.

2.

Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie vom Ausfuhrpreis der Klägerinnen einen Betrag, der den VVG-Kosten des verbundenen Händlers und einem fiktiven Gewinn eines unverbundenen Einführers entspreche, als Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i und Art. 2 Abs. 10 Unterabs. 1 der Grundverordnung abgezogen habe.

3.

Die Kommission habe Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung verletzt und die Dumpingspanne der Klägerinnen rechtswidrig berechnet, indem sie eine andere Methodik zur Ermittlung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises der Klägerinnen als bei der vorangegangenen Untersuchung, die zur Einführung der überprüften Maßnahme geführt habe, angewandt habe.

4.

Die Kommission habe gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verstoßen, da die zweite zusätzliche Unterrichtung, die am Tag der Veröffentlichung der angefochtenen Verordnung eingegangen sei, neue tatsächliche Gesichtspunkte enthalte, zu denen die Klägerinnen nicht haben Stellung nehmen können.


(1)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2019, L 176, S. 21).


13.1.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/44


Klage, eingereicht am 24. Oktober 2019 – Associated British Foods u. a./Kommission

(Rechtssache T-717/19)

(2020/C 10/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Associated British Foods plc (London, Vereinigtes Königreich) und 5 weitere Klägerinnen, (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (GFE) für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen oder eine von ihnen betrifft;

der Beklagten die Kosten der Klägerinnen in diesen Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien.

4.

Vierter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt.

5.

Fünfter Klagegrund: Die „Matched-Interest“-Befreiung gemäß Section 371IE des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt.

6.

Sechster Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in dem genannten Kapitel 9 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen.

7.

Siebter Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses.

8.

Achter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung.

9.

Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe.


(1)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).


13.1.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/45


Klage, eingereicht am 23. Oktober 2019 – The Weir Group u. a./Kommission

(Rechtssache T-718/19)

(2020/C 10/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: The Weir Group plc (Glasgow, Vereinigtes Königreich), TWG Investments (No. 3) Ltd (Glasgow) und TWG Investments (No. 4) Ltd (Glasgow), (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (GFE) für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen oder eine von ihnen betrifft;

der Beklagten die Kosten der Klägerinnen in diesen Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien.

4.

Vierter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in dem genannten Kapitel 9 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen.

6.

Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses.

7.

Siebter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung.

8.

Achter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe.

9.

Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerinnen) bestehe und dass ihnen (den Klägerinnen) Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien.


(1)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).


13.1.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/47


Klage, eingereicht am 4. November 2019 – Clouds Sky/EUIPO – The Cloud Networks (Wi-Fi Powered by The Cloud)

(Rechtssache T-738/19)

(2020/C 10/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Clouds Sky GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Weil)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The Cloud Networks Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke Wi-Fi Powered by The Cloud – Unionsmarke Nr. 9 436 817

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. September 2019 in der Sache R 696/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


13.1.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/48


Klage, eingereicht am 5. November 2019 – Methanol Holdings (Trinidad)/Kommission

(Rechtssache T-744/19)

(2020/C 10/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Methanol Holdings (Trinidad) Ltd (Couva, Trinidad und Tobago) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Servais und V. Crochet)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 der Kommission vom 8. Oktober 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend, nämlich dass die Methode der Kommission für die Bestimmung der Preisunterbietungsspanne und der Zielpreisunterbietungsspanne dadurch gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, 2, 3, 5 bis 8 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, die Rechtsprechung des Gerichts und der WTO sowie gegen den Grundsatz des fairen Vergleichs verstoße, dass für die Berechnung der Preisunterbietungsspanne und der Zielpreisunterbietungsspanne die Preise von Einfuhren nicht mit dem Preis der gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Ware auf derselben angemessenen Handelsstufe verglichen worden seien.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Bestimmung des Preises von eingeführtem Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Trinidad und Tobago für die Berechnung der Preisunterbietungsspanne und der Zielpreisunterbietungsspanne auf der Grundlage der analogen Anwendung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung gegen Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung verstoße und dass die Kommission durch Heranziehung dieses konstruierten Preises für die Berechnung der Preisunterbietungsspanne und der Zielpreisunterbietungsspanne unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5 bis 8 und folglich Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, die Rechtsprechung des Gerichts und der WTO sowie gegen den Grundsatz des fairen Vergleichs die Preise nicht auf der derselben angemessenen Handelsstufe verglichen habe.


13.1.2020   

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C 10/48


Klage, eingereicht am 14. November 2019 – Body Attack Sports Nutrition/EUIPO - Sakkari (Sakkattack)

(Rechtssache T-788/19)

(2020/C 10/59)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Body Attack Sports Nutrition GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Labesius)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Maria Sakkari (Nikosia, Zypern)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke Sakkattack in den Farben Schwarz, Rot, Gelb und Weiß – Anmeldung Nr. 16 603 318.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. August 2019 in der Sache R 2562/2018-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission;

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung;

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


13.1.2020   

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C 10/49


Klage, eingereicht am 13. November 2019 – Novolipetsk Steel/Kommission

(Rechtssache T-790/19)

(2020/C 10/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Novolipetsk Steel PAO (Lipetsk, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Vander Schueren und Rechtsanwalt E. Gergondet)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission (1), soweit er für die Klägerin gilt, für nichtig zu erklären;

nach Art. 264 Abs. 2 AEUV die Wirkungen der angefochtenen Verordnung aufrechtzuerhalten, bis die Beklagte die zur Durchführung des Urteils des Gerichts erforderlichen Maßnahmen erlässt;

der Beklagten die der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

1.

Die Beklagte sei für die Verhängung unterschiedlich hoher Antidumpingzölle, die davon abhingen, ob die gemäß den Schutzmaßnahmen geltenden Kontingente ausgeschöpft seien, unzuständig gewesen und habe damit gegen Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/477 (2) („gleichzeitige Anwendung-Verordnung“) und Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (3) („Antidumping-Grundverordnung)“ verstoßen.

2.

Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und dadurch gegen Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 2015/477 und Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 verstoßen, dass sie die Antidumpingmaßnahmen erst ändere, wenn die gemäß den Schutzmaßnahmen geltenden Kontingente ausgeschöpft seien.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission vom 2. September 2019 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, für die Schutzmaßnahmen gelten (ABl. L 227 vom 3.9.2019, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2015/477 des Europäischen Parlaments und des Rates über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 11).

(3)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (kodifizierter Text) (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).


13.1.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/50


Klage, eingereicht am 11. November 2019 – Agepha Pharma/EUIPO – Apogepha Arzneimittel (AGEPHA)

(Rechtssache T-792/19)

(2020/C 10/61)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Agepha Pharma s.r.o. (Senec, Slowakei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Göbel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Apogepha Arzneimittel GmbH (Dresden, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke AGEPHA – Unionsmarkenanmeldung Nr. 7 007 909

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. August 2019 in der Sache R 386/2019-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Widerspruch abzuweisen;

hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten die Kosten im Verfahren vor der zweiten Beschwerdekammer und im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates;

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


13.1.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/51


Klage, eingereicht am 15. November 2019 – Tirreno Power/Kommission

(Rechtssache T-793/19)

(2020/C 10/62)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Tirreno Power SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Clarizia, T. Ferrario, M. Vasari, P. Ziotti und M. Pagliarulo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission entschieden hat, keine Einwände gegen die „Änderung des Vergütungsmechanismus für die Verfügbarkeit angemessener Ressourcen. Einführung von Umwelterfordernissen“ im Rahmen der staatlichen Beihilfe SA.53821 (2019/N) zu erheben;

der Beklagten die Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 4509 vom 14. Juni 2019, mit dem die Europäische Kommission nach Mitteilung seitens des italienischen Staates über die Änderung des mit Beschluss C(2018) 617 vom 7. Februar 2018 genehmigten und noch nicht durchgeführten Vergütungsmechanismus für die Verfügbarkeit von Elektrizitätserzeugungskapazität („Kapazitätsmarkt“) entschieden habe, keine Einwände gegen die mitgeteilte neue Maßnahme zu erheben, und diese im Sinne von Art. 107 Art. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt habe, ohne eine angemessene Beurteilung der Änderungen der zuvor genehmigten Maßnahme vorzunehmen.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Gründe geltend:

1.

Verletzung ihrer Verfahrensrechte aus Art. 108 Abs. 2 AEUV, weil ihr – im Rahmen eines im vorliegenden Fall unterlassenen förmlichen Prüfverfahrens – keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Erweiterung des Teilnehmerkreises am Kapazitätsmarkt gegeben worden sei, wo in den Begriff der „neuen Kapazität“ neben neuen Produktionseinheiten, für die bereits sämtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erteilt worden seien, auch jene neuen Produktionseinheiten einbezogen würden, für die die Verwaltungsverfahren für die entsprechende Genehmigung erst eingeleitet worden seien:

Der Beschluss sei insofern mit einem offensichtlichen Ermittlungsmangel sowie mit einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz behaftet, als die Kommission die Auswirkungen dieser Änderung der im Jahr 2018 genehmigten Regelung auf den Betrieb bestehender Anlagen nicht ausreichend beurteilt habe.

2.

Ermittlungs- und Begründungsmangel des Rechtsaktes:

Die Kommission habe keinerlei Prüfung weiterer Gesichtspunkte der mitgeteilten Änderung der zuvor genehmigten Regelung vorgenommen, die beträchtliche Auswirkungen auf dieses System hätten und die Tätigkeit der Wirtschaftsteilnehmer auf dem Kapazitätsmarkt erheblich beeinflussen würden.


13.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/52


Klage, eingereicht am 15. November 2019 – Set/Kommission

(Rechtssache T-794/19)

(2020/C 10/63)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Set SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Aicardi, T. Ferrario und M. Vasari)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission entschieden hat, keine Einwände gegen die „Änderung des Vergütungsmechanismus für die Verfügbarkeit angemessener Ressourcen. Einführung von Umwelterfordernissen“ im Rahmen der staatlichen Beihilfe SA.53821 (2019/N) zu erheben;

der Beklagten die Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit den Art. 4 und 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1) über besondere Anwendungsvorschriften für das förmliche Prüfverfahren im Rahmen der der Kommission obliegenden Beurteilung der Vereinbarkeit der mitgeteilten Maßnahme mit dem Binnenmarkt geltend.

Hierzu verweist die Klägerin auf die Merkmale und die Wirkungen der Öffnung des Kapazitätsmarktes auf neue, nicht genehmigte Produktionseinheiten, wo eine angemessene Prüfung durch die Kommission fehle, sowie auf weitere Gesichtspunkte der Regelung, die geändert worden seien und die die Kommission nicht geprüft bzw. fehlerhaft beurteilt habe.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


13.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/53


Klage, eingereicht am 19. November 2019 – HB/Kommission

(Rechtssache T-795/19)

(2020/C 10/64)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: HB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Vandenbussche und L. Levi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss der Kommission vom 15. Oktober 2019, mit dem die Summe des Auftrags CARDS/2008/166-429 von 1 199 125 Euro auf 0 (null) Euro herabgesetzt und alle im Rahmen diese Auftrags erfolgten Zahlungen in Höhe von 1 197 055,86 Euro zurückgefordert wurden, für nichtig zu erklären;

die Erstattung aller eventuell von der Kommission auf der Grundlage dieses Beschlusses beigetriebenen Beträge anzuordnen, nebst Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank angewendeten Zinssatzes zuzüglich 7 Prozent;

die Bezahlung der letzten von der Klägerin gestellten Rechnung in Höhe von 437 649,39 Euro, nebst Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank angewendeten Zinssatzes zuzüglich 7 Prozent, sowie die Freigabe der Bankgarantie in Höhe von und den Ersatz des durch diese verspätete Freigabe erlittenen Schadens anzuordnen;

die Zahlung eines symbolischen Euro als Schadenersatz anzuordnen, vorbehaltlich weiteren Vortrags;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende neun Klagegründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass des angefochtenen Beschlusses, Fehlen einer Rechtsgrundlage und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Kommission sei für den Erlass des angefochtenen Beschlusses, der ein vollstreckbarer Titel für die Beitreibung der behaupteten Forderung gegen sie sei, in Ermangelung einer Schiedsklausel, die den Unionsgerichten die Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten zwischen ihnen zuweist, nicht zuständig gewesen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verjährung der behaupteten Forderung, jedenfalls aber Nichteinhaltung einer angemessenen Frist, Verstoß gegen Art. 73a Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) (im Folgenden: Haushaltsordnung von 2002), gegen das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf eine gute Verwaltung und gegen Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Der Klägerin zufolge ist die von der Kommission behauptete Forderung gegen sie verjährt, weil die in Art. 73a der Haushaltsordnung von 2002 vorgesehene Fünfjahresfrist verstrichen sei. Art. 85b Abs. 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1) (im Folgenden: Durchführungsverordnung von 2002), betreffend Unterbrechungstatbestände der Verjährung, gehe im Übrigen ins Leere. Jedenfalls, und selbst falls die Verjährung ordnungsgemäß unterbrochen worden wäre, sei der Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses und der zugehörigen Belastungsanzeige offensichtlich unangemessen und verstoße gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte und Art. 6 Abs. 1 der EMRK (der ein Grundrecht verankere, das gleichzeitig einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstelle).

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Urteil des Tribunal de première instance de Bruxelles [Gericht erster Instanz Brüssel (Belgien)] vom 5. Oktober 2017 und die Maxime „keine Fortführung eines Verwaltungsverfahrens während eines Strafverfahrens“. Die Klägerin trägt vor, die Kommission sei an das belgische Strafurteil vom 5. Oktober 2017 gebunden, das die Strafverfolgung mangels Beweisen für den zur Last gelegten Sachverhalt für unzulässig erklärt habe. Da die Kommission, die im Übrigen vor dem Strafgericht als Zivilpartei aufgetreten sei, entschieden habe, vor Erlass des Einziehungsbeschlusses den Ausgang des belgischen Verfahrens abzuwarten, sei sie an diesen Ausgang auch dann gebunden, wenn die Entscheidung des belgischen Gerichts ihr gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

4.

Vierter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler im angefochtenen Beschluss. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der zur Last gelegte Sachverhalt offensichtlich nicht erwiesen sei und dass offensichtlich keine und schon gar keine schweren Unregelmäßigkeiten vorlägen. Der angefochtene Beschluss beruhe auf zwei Berichten des OLAF. Die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe seien aber nicht erwiesen.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Hinweise für Bieter und gegen Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002. Die Klägerin trägt vor, dass keiner der von der Beklagten gegen sie erhobenen Vorwürfe sich darauf beziehe, dass sie vertrauliche Informationen erlangt, unzulässige Absprachen mit Konkurrenten getroffen oder den Bewertungsausschuss oder den Auftraggeber bei der Prüfung, der Klarstellung, der Bewertung oder dem Vergleich der Angebote beeinflusst hätte. Daher lägen weder die Voraussetzungen von Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 noch jene von Art. 13 Buchst. a der Hinweise für Bieter vor.

6.

Sechster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte wegen Missachtung des Rechts der Klägerin auf Anhörung.

7.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, den Grundsatz der Erfüllung von Verträgen nach Treu und Glauben und den Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Kommission habe weder sorgfältig noch unparteiisch gehandelt.

8.

Achter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002, der den allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung missachte. Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 eröffne dem Organ die Möglichkeit, den Gesamtbetrag der während der gesamten Durchführung des Vertrags gewährten Zahlungen zurückzufordern, selbst wenn dieser durch den Vertragspartner vollständig erfüllt worden sei. Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 bedeute, dass das Organ somit in den Genuss sämtlicher vom Vertragspartner erbrachten Leistungen kommen könne, ohne dass dieser Anspruch auf jegliche Zahlung hätte. Art. 103 müsse daher für rechtswidrig erklärt werden, da er das Organ ermächtige, sein Vermögen rechtsgrundlos zu Lasten des Vertragspartners zu bereichern.

9.

Neunter Klagegrund: Hilfsweise, Verstoß gegen Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Klägerin zufolge ist das Organ bei der Ausübung seines Ermessens an Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 gebunden. Da Art. 103 eine nicht kumulative Liste von Sanktionen enthält, bedeute dies, dass die Kommission nicht mehrere Sanktionen verhängen könne. Außerdem müsse diese Ermessensausübung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, da das Organ sich vergewissern müsse, dass seine Entscheidung in angemessenem Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Unregelmäßigkeit stehe. Diese Verpflichtung sei Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Durchführung von Verträgen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen.


13.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/54


Klage, eingereicht am 19. November 2019 – HB/Kommission

(Rechtssache T-796/19)

(2020/C 10/65)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: HB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Vandenbussche und L. Levi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

folglich

den Beschluss der Kommission vom 15. Oktober 2019, mit dem die Summe des Auftrags TACIS/2006/101-510 von 4 410 000 Euro auf 0 (null) Euro herabgesetzt und alle im Rahmen diese Auftrags erfolgten Zahlungen in Höhe von 4 241 507 Euro zurückgefordert wurden, für nichtig zu erklären;

die Erstattung aller eventuell von der Kommission auf der Grundlage dieses Beschlusses beigetriebenen Beträge anzuordnen, nebst Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank angewendeten Zinssatzes zuzüglich 7 Prozent;

die Zahlung eines symbolischen Euro als Schadenersatz anzuordnen, vorbehaltlich weiteren Vortrags;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende neun Klagegründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass des angefochtenen Beschlusses, Fehlen einer Rechtsgrundlage und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Kommission sei für den Erlass des angefochtenen Beschlusses, der ein vollstreckbarer Titel für die Beitreibung der behaupteten Forderung gegen sie sei, in Ermangelung einer Schiedsklausel, die den Unionsgerichten die Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten zwischen ihnen zuweist, nicht zuständig gewesen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verjährung der behaupteten Forderung, jedenfalls aber Nichteinhaltung einer angemessenen Frist, Verstoß gegen Art. 73a Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) (im Folgenden: Haushaltsordnung von 2002), gegen das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf eine gute Verwaltung und gegen Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Der Klägerin zufolge ist die von der Kommission behauptete Forderung gegen sie verjährt, weil die in Art. 73a der Haushaltsordnung von 2002 vorgesehene Fünfjahresfrist verstrichen sei. Art. 85b Abs. 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1) (im Folgenden: Durchführungsverordnung von 2002), betreffend Unterbrechungstatbestände der Verjährung, gehe im Übrigen ins Leere. Jedenfalls, und selbst falls die Verjährung ordnungsgemäß unterbrochen worden wäre, sei der Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses und der zugehörigen Belastungsanzeige offensichtlich unangemessen und verstoße gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte und Art. 6 Abs. 1 der EMRK (der ein Grundrecht verankere, das gleichzeitig einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstelle).

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Urteil des Tribunal de première instance de Bruxelles [Gericht erster Instanz Brüssel (Belgien)] vom 5. Oktober 2017 und die Maxime „keine Fortführung eines Verwaltungsverfahrens während eines Strafverfahrens“. Die Klägerin trägt vor, die Kommission sei an das belgische Strafurteil vom 5. Oktober 2017 gebunden, das die Strafverfolgung mangels Beweisen für den zur Last gelegten Sachverhalt für unzulässig erklärt habe. Da die Kommission, die im Übrigen vor dem Strafgericht als Zivilpartei aufgetreten sei, entschieden habe, vor Erlass des Einziehungsbeschlusses den Ausgang des belgischen Verfahrens abzuwarten, sei sie an diesen Ausgang auch dann gebunden, wenn die Entscheidung des belgischen Gerichts ihr gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

4.

Vierter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler im angefochtenen Beschluss. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der zur Last gelegte Sachverhalt offensichtlich nicht erwiesen sei und dass offensichtlich keine und schon gar keine schweren Unregelmäßigkeiten vorlägen. Der angefochtene Beschluss beruhe auf zwei Berichten des OLAF. Die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe seien aber nicht erwiesen.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Hinweise für Bieter und gegen Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002. Die Klägerin trägt vor, dass keiner der von der Beklagten gegen sie erhobenen Vorwürfe sich darauf beziehe, dass sie vertrauliche Informationen erlangt, unzulässige Absprachen mit einem Konkurrenten getroffen oder den Bewertungsausschuss oder den Auftraggeber bei der Prüfung, der Klarstellung, der Bewertung oder dem Vergleich der Angebote beeinflusst hätte. Daher lägen weder die Voraussetzungen von Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 noch jene von Art. 13 Buchst. a der Hinweise für Bieter vor.

6.

Sechster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte wegen Missachtung des Rechts der Klägerin auf Anhörung.

7.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, den Grundsatz der Erfüllung von Verträgen nach Treu und Glauben und den Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Kommission habe weder sorgfältig noch unparteiisch gehandelt.

8.

Achter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002, der den allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung missachte. Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 eröffne dem Organ die Möglichkeit, den Gesamtbetrag der während der gesamten Durchführung des Vertrags gewährten Zahlungen zurückzufordern, selbst wenn dieser durch den Vertragspartner vollständig erfüllt worden sei. Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 bedeute, dass das Organ somit in den Genuss sämtlicher vom Vertragspartner erbrachten Leistungen kommen könne, ohne dass dieser Anspruch auf jegliche Zahlung hätte. Art. 103 müsse daher für rechtswidrig erklärt werden, da er das Organ ermächtige, sein Vermögen rechtsgrundlos zu Lasten des Vertragspartners zu bereichern.

9.

Neunter Klagegrund: Hilfsweise, Verstoß gegen Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Klägerin zufolge ist das Organ bei der Ausübung seines Ermessens an Art. 103 der Haushaltsordnung von 2002 gebunden. Außerdem müsse diese Ermessensausübung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, da das Organ sich vergewissern müsse, dass seine Entscheidung in angemessenem Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Unregelmäßigkeit stehe. Diese Verpflichtung sei Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Durchführung von Verträgen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen.


13.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/56


Klage, eingereicht am 19. November 2019 – Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB

(Rechtssache T-797/19)

(2020/C 10/66)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Anglo Austrian AAB Bank AG (Wien, Österreich) und Belegging-Maatschappij „Far-East“ BV (Velp, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Fischer, J. Willheim und M. Ketzer)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Beklagten vom 14. November 2019, mit welchem der Anglo Austrian AAB Bank AG die Konzession als Kreditinstitut entzogen wurde, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

die Rechtssache entsprechend Art. 67 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in Anbetracht der vorliegenden Umstände mit Vorrang zu entscheiden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Die Beklagte habe gegen Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (1) verstoßen, indem sie das gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung für den Entzug der Konzession anwendbare nationale Recht unrichtig angewendet habe.

2.

Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie mit dem Konzessionsentzug unzulässigerweise die ultima ratio der möglichen Aufsichtsmittel angewandt habe.

3.

Die Beklagte habe gegen das Recht der Anglo Austrian AAB Bank AG auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstoßen, indem sie den Vollzug des Beschlusses nicht ausgesetzt hat.

4.

Die Beklagte habe gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen Art. 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie gegen § 70 Abs. 4 des Bankwesengesetzes und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, indem sie die dort gewährleisteten Verfahrensrechte der Anglo Austrian AAB Bank AG nicht eingehalten habe.

5.

Die Beklagte habe gegen das Eigentumsrecht der Belegging-Maatschappij „Far-East“ B.V. verstoßen, indem sie der Anglo Austrian AAB Bank AG die Konzession entzogen hat und dadurch den wirtschaftlichen Wert der von der Belegging-Maatschappij „Far-East“ B.V. an der Anglo Austrian AAB Bank AG gehaltenen Anteile zerstört habe.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).


13.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/57


Beschluss des Gerichts vom 11. November 2019 – TestBioTech/Kommission

(Rechtssache T-173/17) (1)

(2020/C 10/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 161 vom 22.5.2017.


13.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/57


Beschluss des Gerichts vom 5. November 2019 – CF/Parlament

(Rechtssache T-361/19) (1)

(2020/C 10/68)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 263 vom 5.8.2019.


Berichtigungen

13.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/58


Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache C-329/18

( Amtsblatt der Europäischen Union C 413 vom 9. Dezember 2019 )

(2020/C 10/69)

Der Wortlaut der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache C-329/18, Altic, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa – Lettland) – Valsts ieņēmumu dienests/„Altic“ SIA

(Rechtssache C-329/18)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Erwerb von Lebensmitteln - Vorsteuerabzug - Versagung des Abzugs - Möglicherweise fiktiver Lieferer - Mehrwertsteuerbetrug - Voraussetzungen hinsichtlich der Kenntnis seitens des Erwerbers - Verordnung [EG] Nr. 178/2002 - Verpflichtungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und die Feststellung des Lieferers - Verordnungen [EG] Nr. 852/2004 und [EG] Nr. 882/2004 - Registrierungspflichten der Lebensmittelunternehmer - Auswirkung auf das Vorsteuerabzugsrecht)

(2020/C 10/69)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Valsts ieņēmumu dienests

Beklagte:„Altic“ SIA

Tenor

1.

Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass einem Steuerpflichtigen, der Teil der Lebensmittelkette ist, das Vorsteuerabzugsrecht allein aus dem Grund – unter der Annahme, dass dieser ordnungsgemäß festgestellt wurde, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – versagt wird, weil dieser Steuerpflichtige seine Verpflichtungen nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in Bezug auf die Feststellung seiner Lieferer zwecks Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel nicht eingehalten hat. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann allerdings eines von mehreren Indizien darstellen, die gemeinsam und im Einklang miteinander darauf hindeuten, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogenen Umsatz beteiligt war, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

2.

Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die von einem Steuerpflichtigen, der Teil der Lebensmittelkette ist, unterlassene Überprüfung der Registrierung seiner Lieferer bei den zuständigen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene und Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel-und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz für die Beurteilung irrelevant ist, ob der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogenen Umsatz beteiligt war.