ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 433

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
23. Dezember 2019


Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT SITZUNGSPERIODE 2018-2019 Sitzungen vom 10. bis 13. September 2018Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 227 vom 5.7.2019 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

2019/C 433/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu den Auswirkungen der Kohäsionspolitik der EU auf Nordirland (2017/2225(INI))

2

 

ENTSCHLIESSUNGEN

2019/C 433/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zur Umsetzung spezifischer Maßnahmen für Griechenland gemäß der Verordnung (EU) 2015/1839 (2018/2038(INI))

5

2019/C 433/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu den Möglichkeiten der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in hochwertige Beschäftigung nach einer Verletzung oder Erkrankung (2017/2277(INI))

9

2019/C 433/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu den Beziehungen zwischen der EU und Drittländern bezüglich der Regulierung und Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungen (2017/2253(INI))

19

2019/C 433/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zur Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen (2018/2054(INI))

24

2019/C 433/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, in öffentlichen Räumen und im politischen Leben in der EU (2018/2055(INI))

31

2019/C 433/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu der Gleichstellung von Sprachen im digitalen Zeitalter (2018/2028(INI))

42

2019/C 433/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Thema Transparente und verantwortungsbewusste Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in Entwicklungsländern: Wälder (2018/2003(INI))

50

2019/C 433/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht (2017/2131(INL))

66

2019/C 433/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu autonomen Waffensystemen (2018/2752(RSP))

86

2019/C 433/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu dem Stand der Beziehungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten (2017/2271(INI))

89

2019/C 433/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu dem Stand der Beziehungen zwischen der EU und China (2017/2274(INI))

103

2019/C 433/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu Uganda und insbesondere zur Verhaftung von der Opposition angehörigen Parlamentariern (2018/2840(RSP))

121

2019/C 433/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu Myanmar/Birma, insbesondere dem Fall der Journalisten Wa Lone und Kyaw Soe Oo (2018/2841(RSP))

124

2019/C 433/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu Kambodscha, insbesondere zu dem Fall Kem Sokha (2018/2842(RSP))

128

2019/C 433/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu den Bränden in Mati in der griechischen Region Attika im Juli 2018 und der Reaktion der EU (2018/2847(RSP))

132

2019/C 433/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu dem drohenden Abriss von Chan al-Ahmar und anderen Beduinendörfern (2018/2849(RSP))

134

2019/C 433/19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zur europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft (2018/2035(INI))

136

2019/C 433/20

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu dem Thema Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht(2018/2589(RSP))

146

2019/C 433/21

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu dem Europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts Eine Gesundheit (2017/2254(INI))

153

2019/C 433/22

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu dem Thema Europa in Bewegung – Agenda für die künftige Mobilität in der EU(2017/2257(INI))

173

2019/C 433/23

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel (2017/2128(INI))

183

2019/C 433/24

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu zweierlei Qualität von Erzeugnissen im Binnenmarkt (2018/2008(INI))

191


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

2019/C 433/25

P8_TA(2018)0318 Gleichstellung von Feldbesichtigungen***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Futterpflanzen- und Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in Brasilien und der Gleichstellung von in Brasilien erzeugtem Futterpflanzen- und Getreidesaatgut sowie hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreide-, Gemüse-, Öl- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbeständen in der Republik Moldau und von in der Republik Moldau erzeugtem Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgut (COM(2017)0643 – C8-0400/2017 – 2017/0297(COD))

201

P8_TC1-COD(2017)0297 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2018 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Futterpflanzen- und Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in der Föderativen Republik Brasilien und der Gleichstellung von in der Föderativen Republik Brasilien erzeugtem Futterpflanzen- und Getreidesaatgut sowie hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbeständen in der Republik Moldau und von in der Republik Moldau erzeugtem Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgut

202

2019/C 433/26

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen (COM(2018)0021 – C8-0022/2018 – 2018/0006(CNS))

203

2019/C 433/27

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über Kontrollmaßnahmen für die neuen psychoaktiven Substanzen: N-Phenyl-N- [1- (2- phenylethyl) piperidin-4-yl] cyclopropancarboxamid (Cyclopropylfentanyl) und 2- methoxy-N-phenyl-N- [1- (2-phenylethyl) piperidin-4-yl] acetamid (Methoxyacetylfentanyl) (09420/2018 – C8-0278/2018 – 2018/0118(NLE))

216

2019/C 433/28

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Bulgarien, Griechenland, Litauen und Polen (COM(2018)0360 – C8-0245/2018 – 2018/2078(BUD))

217

2019/C 433/29

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2018 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Bulgarien, Griechenland, Litauen und Polen (11738/2018 – C8-0395/2018 – 2018/2082(BUD))

220

2019/C 433/30

P8_TA(2018)0328 Europäisches Solidaritätskorps***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (COM(2017)0262 – C8-0162/2017 – 2017/0102(COD))

222

P8_TC1-COD(2017)0102 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU

223

2019/C 433/31

P8_TA(2018)0329 Programm zur Unterstützung von Strukturreformen: Finanzausstattung und übergeordnetes Ziel***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/825 zur Erhöhung der Finanzausstattung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen und zur Anpassung seines übergeordneten Ziels (COM(2017)0825 – C8-0433/2017 – 2017/0334(COD))

225

P8_TC1-COD(2017)0334 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/825 zur Erhöhung der Finanzausstattung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen und zur Anpassung seines übergeordneten Ziels

226

2019/C 433/32

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2019–2020) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (COM(2017)0698 – C8-0009/2018 – 2017/0312(NLE))

228

2019/C 433/33

P8_TA(2018)0334 Nennfüllmengen für das Inverkehrbringen von einmal destilliertem Shochu in der Union***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich der Nennfüllmengen für das Inverkehrbringen von in einer Destillationsblase hergestelltem und in Japan abgefülltem einmal destilliertem Shochu in der Union (COM(2018)0199 – C8-0156/2018 – 2018/0097(COD))

244

P8_TC1-COD(2018)0097Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich der Nennfüllmengen für das Inverkehrbringen von in einer Destillationsblase hergestelltem und in Japan abgefülltem einfach destilliertem Shochu auf dem Unionsmarkt

245

2019/C 433/34

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – der Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (05800/2018 – C8-0122/2018 – 2018/0009(NLE))

246

2019/C 433/35

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (12256/2014 – C8-0080/2017 – 2014/0023(NLE))

247

2019/C 433/36

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM(2016)0593 – C8-0383/2016 – 2016/0280(COD)) 1 1

248

2019/C 433/37

P8_TA(2018)0338 Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (COM(2016)0825 – C8-0001/2017 – 2016/0413(COD))

302

P8_TC1-COD(2016)0413 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

303

2019/C 433/38

P8_TA(2018)0339 Strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (COM(2016)0826 – C8-0534/2016 – 2016/0414(COD))

304

P8_TC1-COD(2016)0414 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

305

2019/C 433/39

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss eines Kooperationsabkommens zwischen Eurojust und Albanien durch Eurojust (08688/2018 – C8-0251/2018 – 2018/0807(CNS))

306

2019/C 433/40

P8_TA(2018)0348 Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und freier Datenverkehr - ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (COM(2017)0008 – C8-0008/2017 – 2017/0002(COD))

307

P8_TC1-COD(2017)0002 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

308

2019/C 433/41

P8_TA(2018)0349 Zentrales digitales Zugangstor***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (COM(2017)0256 – C8-0141/2017 – 2017/0086(COD))

310

P8_TC1-COD(2017)0086 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

311


DE

 


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2018-2019

Sitzungen vom 10. bis 13. September 2018

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 227 vom 5.7.2019 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/2


P8_TA(2018)0323

Auswirkungen der Kohäsionspolitik der EU auf Nordirland

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu den Auswirkungen der Kohäsionspolitik der EU auf Nordirland (2017/2225(INI))

(2019/C 433/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Auswirkungen der Kohäsionspolitik der EU auf Nordirland,

unter Hinweis auf die Bestimmungen des Abkommens von Belfast von 1998 (Karfreitagsabkommen),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung und die Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A8-0240/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik der EU in Nordirland mittels verschiedener Instrumente umgesetzt wird, darunter der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, der Europäische Sozialfonds, der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, der Europäische Meeres- und Fischereifonds, das PEACE-Programm für Nordirland und die Grenzregion und das grenzübergreifende Interreg-Programm;

B.

in der Erwägung, dass Nordirland eindeutig eine Region ist, die beträchtlich von der Kohäsionspolitik der EU profitiert hat; in der Erwägung, dass die im Entwurf der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2021–2027 enthaltene Zusage, die Finanzierung fortzusetzen, sehr begrüßt wird;

C.

in der Erwägung, dass Nordirland zusätzlich zu den allgemeineren Mitteln der Kohäsionspolitik insbesondere die grenzübergreifenden sowie zwischenkonfessionellen und konfessionsübergreifenden Sonderprogramme einschließlich des PEACE-Programms zugutegekommen sind;

D.

in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik der EU insbesondere im Wege des PEACE-Programms entscheidend zum Friedensprozess in Nordirland beigetragen hat, das Karfreitagsabkommen unterstützt und die Aussöhnung der Bevölkerungsgruppen nach wie vor fördert;

E.

in der Erwägung, dass infolge der Einrichtung des ersten PEACE-Programms im Jahr 1995 mehr als 1,5 Mrd. EUR für die beiden Ziele ausgegeben wurden, den Zusammenhalt zwischen den am Konflikt in Nordirland beteiligten Bevölkerungsgruppen und den Grenzgebieten Irlands zu fördern und die wirtschaftliche und soziale Stabilität zu stärken;

F.

in der Erwägung, dass sich der Erfolg der Kohäsionsförderung durch die EU teilweise daraus erklärt, dass die Mittel als „neutrale Gelder“angesehen werden, d. h. nicht direkt an die Interessen einer der Bevölkerungsgruppen gebunden sind;

1.

unterstreicht den wichtigen und positiven Beitrag der Kohäsionspolitik der EU in Nordirland, insbesondere zur Unterstützung der Wiederbelebung benachteiligter städtischer und ländlicher Gebiete, zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Aufbau konfessions- und grenzübergreifender Kontakte im Rahmen des Friedensprozesses; stellt insbesondere fest, dass die Unterstützung benachteiligter städtischer und ländlicher Gebiete häufig in Form einer Förderung neuer wirtschaftlicher Entwicklungen erfolgt, mit der die wissensbasierte Wirtschaft vorangetrieben wird, wie im Falle der Wissenschaftsparks in Belfast und Derry/Londonderry;

2.

hebt hervor, dass im laufenden Finanzierungszeitraum mehr als 1 Mrd. EUR an finanzieller Unterstützung der EU für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Nordirlands und der benachbarten Regionen aufgewendet wird, wobei 230 Mio. EUR in das PEACE-Programm für Nordirland (mit einem Budget von insgesamt annähernd 270 Mio. EUR) und 240 Mio. EUR in das Programm Interreg V-A für Nordirland, Irland und Schottland (mit einem Budget von insgesamt 280 Mio. EUR) fließen;

3.

ist der Auffassung, dass die EU-Sonderprogramme für Nordirland und insbesondere das PEACE-Programm für die Fortsetzung des Friedensprozesses von entscheidender Bedeutung sind, weil sie die Aussöhnung und die zwischenkonfessionellen und konfessionsübergreifenden sowie die grenzübergreifenden Kontakte fördern; stellt fest, dass konfessions- und grenzübergreifende soziale Begegnungszentren und gemeinsame Hilfsangebote in dieser Hinsicht besonders wichtig sind;

4.

begrüßt die erheblichen Fortschritte, die in Nordirland im Rahmen des PEACE-Programms erzielt wurden, und würdigt den Beitrag aller Beteiligten zu diesem Prozess;

5.

erkennt, dass zwischenkonfessionelle und konfessionsübergreifende vertrauensbildende Maßnahmen und Maßnahmen für ein friedliches Zusammenleben wie etwa gemeinsam genutzte Räume und Fördernetzwerke stets eine Schlüsselrolle im Friedensprozess gespielt haben, weil gemeinsam genutzte Räume es den Bevölkerungsgruppen in Nordirland ermöglichen, sich als geschlossene Gemeinschaft zu gemeinsamen Aktivitäten zusammenzufinden und gegenseitiges Vertrauen und Respekt aufzubauen, und dadurch zur Überwindung der Spaltung beitragen;

6.

hebt die große Bedeutung der von der örtlichen Bevölkerung getragenen lokalen Entwicklung und eines von der Basis ausgehenden Ansatzes hervor, der alle Bevölkerungsgruppen dazu anspornt, Eigenverantwortung für Projekte zu übernehmen, und auf diese Weise den Friedensprozess voranbringt;

7.

stellt fest, dass alle Beteiligten in Nordirland für eine Fortführung der Ziele der EU-Kohäsionspolitik in der Region eintreten; betont in diesem Zusammenhang den hohen Stellenwert einer auf mehreren Ebenen abgestimmten Steuerung und des Partnerschaftsprinzips;

8.

vertritt gleichwohl die Ansicht, dass zur Schärfung des allgemeinen Bewusstseins für die Auswirkungen und die Notwendigkeit der EU-Förderung in Nordirland und zu deren besserer Wahrnehmbarkeit mehr unternommen werden muss, insbesondere durch die Aufklärung der Allgemeinheit über den Einfluss der durch die EU geförderten Projekte auf den Friedensprozess und die wirtschaftliche Entwicklung der Region;

9.

begrüßt, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Regionen ordnungsgemäß funktionieren und die finanzielle Unterstützung der EU folglich wirksam ausgegeben wird; hebt jedoch hervor, dass bei der Bewertung der Ergebnisse dieses Programms nicht nur die Einhaltung der Vorschriften, sondern stets auch die eigentlichen Ziele des PEACE-Programms zugrunde gelegt werden müssen;

10.

ist der Ansicht, dass es für Nordirland in der Zeit nach 2020 ungeachtet der laufenden Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich entscheidend ist, bestimmte EU-Sonderprogramme wie das PEACE-Programm und das Programm Interreg V-A für Nordirland, Irland und Schottland in Anspruch nehmen zu können, da dies der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung insbesondere in benachteiligten und ländlichen Gebieten sowie in Grenzregionen in hohem Maße zugutekäme, indem bestehende Spaltungen überwunden werden; fordert außerdem nachdrücklich, dass im Rahmen des MFR für die Zeit nach 2020 sämtliche infrage kommenden Finanzierungsinstrumente herangezogen werden, um die Fortsetzung der Ziele der Kohäsionspolitik zu ermöglichen;

11.

vertritt die Auffassung, dass die Förderung der territorialen Zusammenarbeit durch die EU in Anbetracht der Erfolge der kohäsionspolitischen Sonderprogramme der EU für Nordirland, namentlich des PEACE-Programms und der Interreg-Programme, die für die Stabilität der Region besonders wichtig sind, ungeachtet der laufenden Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich insbesondere in Bezug auf grenz- und konfessionsübergreifende Projekte über das Jahr 2020 hinaus fortgesetzt werden sollte; befürchtet, dass eine Beendigung dieser Programme die grenzübergreifenden sowie zwischenkonfessionellen und konfessionsübergreifenden Maßnahmen der Vertrauensbildung und damit letztlich den Friedensprozess gefährden würde;

12.

hebt hervor, dass das PEACE- und das Interreg-Programm zu 85 % von der EU finanziert werden; erachtet es daher als wichtig, dass die EU über das Jahr 2020 hinaus auf die Bevölkerungsgruppen in Nordirland zugeht, indem sie bei der Verwaltung der verfügbaren EU-Mittel für die Kohäsion sowie zwischenkonfessionelle und konfessionsübergreifende Projekte in Nordirland eine aktive Rolle einnimmt, und sie dadurch bei der Überbrückung sozialer Spaltungen unterstützt; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Mittelausstattung über das Jahr 2020 hinaus auf einem angemessenen Niveau beibehalten werden sollte; hält dies für wichtig, damit die Arbeit der Friedenskonsolidierung weitergeführt werden kann;

13.

fordert die Kommission auf, die Erfahrungen mit der Kohäsionsförderung in Nordirland und insbesondere mit dem PEACE-Programm als Beispiel dafür anzuführen, wie die EU zur Beilegung von Konflikten und zur Überwindung von Spaltungen zwischen Bevölkerungsgruppen beiträgt; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der nordirische Aussöhnungsprozess als gutes Beispiel für andere ehemalige Konfliktgebiete in der EU dienen kann;

14.

betont, dass die bewährten Verfahren im Rahmen der Kohäsionsförderung und des PEACE-Programms als Vorzeigemodell der EU zur Überwindung von Misstrauen zwischen in einem Konflikt befindlichen Bevölkerungsgruppen und zur Erzielung von dauerhaftem Frieden in anderen Teilen Europas und sogar weltweit herangezogen und gefördert werden sollten;

15.

hält es für unbedingt erforderlich, dass die Menschen in Nordirland und insbesondere Jugendliche weiterhin europaweit Zugang zu wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Austauschmaßnahmen und insbesondere zum Programm Erasmus+ haben;

16.

nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, in ihrem Vorschlag für den MFR 2021–2027 die Fortsetzung des PEACE-Programms und der Interreg-Programme anzuregen; nimmt darüber hinaus das Positionspapier des Vereinigten Königreichs vom April 2018 zur Zukunft der Kohäsionspolitik zur Kenntnis, in dem das Vereinigte Königreich neben der Zusage, den Verpflichtungen in Verbindung mit dem PEACE-Programm und den Interreg-Programmen im Rahmen des laufenden MFR nachzukommen, seine Absicht erklärt, gemeinsam mit der nordirischen Exekutive, der irischen Regierung und der EU ein mögliches Nachfolgeprogramm für PEACE IV sowie Interreg V-A für die Zeit nach 2020 zu prüfen;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der Nordirischen Versammlung und Regierung sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und ihrer Regionen zu übermitteln.

ENTSCHLIESSUNGEN

23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/5


P8_TA(2018)0324

Spezifische Maßnahmen für Griechenland

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zur Umsetzung spezifischer Maßnahmen für Griechenland gemäß der Verordnung (EU) 2015/1839 (2018/2038(INI))

(2019/C 433/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2015 mit dem Titel „Ein Neustart für Arbeitsplätze und Wachstum in Griechenland“(COM(2015)0400),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen für Griechenland (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/825 über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020 (SRSP) (3),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 19. September 2016 über Ex-post-Bewertungen des EFRE und des Kohäsionsfonds 2007–2013 (SWD(2016)0318),

unter Hinweis auf den Bericht des griechischen Ministeriums für Wirtschaft und Entwicklung über die Verwendung der Gelder aus der Verordnung (EU) 2015/1839 (Programmplanungszeitraum 2007–2013) (4),

unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission zu der Umsetzung der Verordnung (EU) 2015/1839 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen für Griechenland (O-000100/2017 – B8-0001/2018),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0244/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik ein Ausdruck von Solidarität ist und das wichtigste Investitionsinstrument der EU darstellt, sämtliche Regionen abdeckt und Unterschiede abbaut; in der Erwägung, dass die große Bedeutung ihres Mehrwerts und ihre Flexibilität im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise mehrfach unter Beweis gestellt wurden; in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik mit ihrer derzeitigen Mittelausstattung dazu beiträgt, dringend benötigte Möglichkeiten, öffentliche Investitionen zu tätigen, aufrechtzuerhalten und eine Verschlimmerung der Krise zu verhindern, und die Mitgliedstaaten und die Regionen in die Lage versetzt, maßgeschneiderte Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Widerstandskraft gegenüber unerwarteten Ereignissen und externen Schocks zu erhöhen;

B.

in der Erwägung, dass sich die Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds in Griechenland von 2007 bis 2015 auf insgesamt 15,8 Mrd. EUR belief, was etwa 19 % der Gesamtausgaben des Staates ausmachte;

C.

in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise in Griechenland zu anhaltend negativen Wachstumsraten, die durch die drei internationalen Rettungspakete nicht verbessert werden konnten, sowie zu schwerwiegenden Liquiditätsengpässen und einem Mangel an öffentlichen Mitteln geführt hat;

D.

in der Erwägung, dass Griechenland und die griechischen Inseln von der Flüchtlings- und Migrationskrise besonders hart getroffen wurden und noch immer stark davon betroffen sind und durch den zunehmenden Zustrom von Migranten und Flüchtlingen unter großem Druck stehen, was zu einem massiven Einbruch der Wirtschaftstätigkeit vor Ort, insbesondere im Tourismus, geführt hat;

E.

in der Erwägung, dass Griechenlands BIP zwischen 2007 und 2013 in realen Werten um 26 % sank und dass die Rezession 2014 zwar zum Stillstand kam, das Wachstum in den beiden darauffolgenden Jahren jedoch weniger als 1 % betrug; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote von 66 % auf 53 % im Jahr 2013 sank, was bedeutet, dass nur gut die Hälfte der Personen im erwerbsfähigen Alter beschäftigt war, während die Arbeitslosenquote im gleichen Zeitraum von 8,4 % auf 27,5 % anstieg, was sich in hohem Maße abträglich auf die Kaufkraft der Griechen auswirkte und zahlreiche Branchen einschließlich des Gesundheitswesens stark in Mitleidenschaft zog; in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote den neuesten Eurostat-Daten zufolge 20,8 % beträgt und die Jugendarbeitslosigkeit hoch ist;

F.

in der Erwägung, dass die Kommission und die Rechtsetzungsinstanzen 2015 anerkannten, dass Griechenland von der Krise auf einzigartige Weise in Mitleidenschaft gezogen worden war, was sowohl dem Abschluss der Maßnahmen der operationellen Programme 2002–2006 und 2007–2013 als auch dem Beginn der Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme 2014–2020 in hohem Maße abträglich hätte sein können;

G.

in der Erwägung, dass der Erlass der Verordnung (EU) 2015/1839 darauf abzielte, Griechenland zu einem wichtigen Zeitpunkt – bevor die Umsetzung der Programme zum Erliegen gekommen wäre und notwendige Investitionsmöglichkeiten weggebrochen wären – mit Liquidität zu versorgen, da erhebliche Beträge wieder eingezogen worden wären, falls Projekte aus den Zeiträumen 2000–2006 und 2007–2013 nicht abgeschlossen worden wären;

H.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) 2015/1839 für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 vorsah, einen zusätzlichen ersten Vorschussbetrag in Form von zwei Raten in Höhe von jeweils 3,5 % des Betrags, der an Unterstützung aus den Fonds der Kohäsionspolitik und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) vorgesehen war, auszuzahlen, für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 eine Kofinanzierungsrate in Höhe von 100 % auf die zuschussfähigen Ausgaben anzuwenden und die verbleibenden 5 % an EU-Mitteln, die bis zum Abschluss der Programme hätten zurückbehalten werden sollen, frühzeitig auszuzahlen;

I.

in der Erwägung, dass die Verordnung erlassen wurde, um einer ernsten Krisensituation schnellstmöglich zu begegnen und dafür zu sorgen, dass Griechenland über hinreichende Finanzmittel für den Abschluss der Projekte des Programmplanungszeitraums 2007–2013 und für den Beginn der Umsetzung im laufenden Zeitraum verfügte;

J.

in der Erwägung, dass Griechenland nach Maßgabe von Artikel 152 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Kommission bis Ende 2016 einen Bericht über die Durchführung der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Kofinanzierungsrate von 100 % und der Obergrenze für Zahlungen für Programme am Ende des Programmplanungszeitraums übermitteln sollte;

K.

in der Erwägung, dass die EU unter der Verordnung über die Aufstockungsmaßnahme (EU) Nr. 1311/2011 in Griechenland außerdem 95 % der gesamten Investitionskosten im Finanzierungszeitraum 2007–2013 übernommen hat (normalerweise gilt eine Höchstgrenze von 85 %);

L.

in der Erwägung, dass im Oktober 2015 ein zweckgebundenes Konto eingerichtet wurde, auf das alle für die Finanzierung von von der EU finanzierten Projekten zugewiesenen Mittel übertragen wurden, um sicherzustellen, dass diese Mittel ausschließlich für Zahlungen an Begünstigte und Vorhaben im Rahmen der operationellen Programme verwendet werden;

M.

in der Erwägung, dass Griechenland außerdem seit 2011 von der Task Force der Kommission für Griechenland, die technische Hilfe beim Reformprozess des Landes leistet, bzw. seit 2015 vom Dienst zur Unterstützung von Strukturreformen, der bei der Vorbereitung, Konzipierung, Durchführung und Bewertung von wachstumsfördernden Reformen zur Seite steht, unterstützt wird; in der Erwägung, dass am 20. Mai 2017 die Verordnung (EU) 2017/825 über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) für den Zeitraum 2017–2020 in Kraft getreten ist, wodurch die Zusagen des Dienstes zur Unterstützung von Strukturreformen für die betroffenen Mitgliedstaaten – darunter Griechenland – an Bedeutung gewannen;

1.

bekräftigt die wichtige Rolle der Kohäsionspolitik bei der Verwirklichung der Ziele der EU in Bezug auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, den Abbau von Ungleichheiten, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit aller EU-Regionen, die Bezeugung europäischer Solidarität und die Ergänzung anderer Politikbereiche; ruft außerdem in Erinnerung, dass die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) in Griechenland die wichtigste Quelle für Direktinvestitionen sind;

2.

nimmt den Bericht über die Verwendung der Gelder aus der Verordnung (EU) 2015/1839 für den Programmplanungszeitraum 2007–2013, der Ende 2016 fällig war, zur Kenntnis; stellt fest, dass der Bericht von den griechischen Behörden im Mai 2017 vorgelegt wurde und dass er dem Parlament erst nach wiederholter Aufforderung im Dezember 2017 zugänglich gemacht wurde; begrüßt, dass die Kommission dem Parlament eine vorläufige Bewertung der Liste mit 181 vorrangigen Projekten zur Verfügung gestellt hat, die sich in Summe auf 11,5 Mrd. EUR belaufen und rund 55 % der Griechenland im Zeitraum 2007–2013 im Rahmen des EFRE, des Kohäsionsfonds und des ESF insgesamt zugewiesenen Mittel ausmachen und von denen 118 zum Ende des Programmplanungszeitraums bereits erfolgreich umgesetzt waren und 24 sich in der Auslaufphase befanden;

3.

hebt hervor, dass sich die unmittelbaren Auswirkungen auf die Liquidität im Anschluss an den Erlass der Verordnung im Hinblick auf spezifische Maßnahmen für Griechenland den in dem genannten Bericht enthaltenen Daten zufolge im Jahr 2015 auf 1 001 709 731,50 EUR und im Jahr 2016 auf 467 674 209,45 EUR beliefen; stellt außerdem fest, dass Griechenland zusammen mit der Aufstockung des ersten Vorschusses für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 in den Jahren 2015 und 2016 etwa 2 Mrd. EUR erhalten hat;

4.

begrüßt, dass die ausbezahlten Gelder unterschiedlichsten Projekten in den Bereichen Verkehr und andere Infrastrukturen (Umwelt, Tourismus, Kultur, Wiederbelebung städtischer und ländlicher Gebiete, soziale Infrastrukturen) und Informationsgesellschaft sowie Maßnahmen zum Aufbau von Humanressourcen zugutekamen; begrüßt außerdem, dass 63 % der Gesamtzahlungen für staatliche Beihilfevorhaben in die Unterstützung von Projekten von Unternehmen und Wirtschaft flossen, sodass ein unmittelbarer Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Senkung des unternehmerischen Risikos geleistet wurde, während 37 % staatlichen Beihilfevorhaben für Infrastrukturprojekte zugutekamen, die die Maßnahmen im Bereich der Marktbedingungen und der Verbesserung des Unternehmensumfelds ergänzten;

5.

begrüßt den Hinweis der griechischen Behörden in dem Bericht, wonach der Liquiditätszuwachs gleichzeitig eine Aufstockung der Einnahmen um etwa 1,5 Mrd. EUR und eine Ausweitung des Programms öffentlicher Investitionen im Zeitraum 2015–2016 bedingt hat;

6.

begrüßt die Auswirkungen der Maßnahmen im Hinblick auf die Stärkung der Wirtschaftsaktivität, die Normalisierung und die Konsolidierung des Umsatzes und des Betriebsvermögens zahlreicher Unternehmen, die Schaffung und den Erhalt von Arbeitsplätzen und die Fertigstellung wichtiger Infrastrukturen für die Produktion, was sich auch erheblich in den Steuereinnahmen im Haushalt niederschlägt;

7.

geht davon aus, dass die von der EU im Rahmen der Durchführung der Verordnung ausbezahlten Mittel 2015 für den Abschluss von Projekten der operationellen Programme bis zum Ende des Förderzeitraums eingesetzt wurden und dass der verbleibende Betrag, der zusätzlich zu nationalen Finanzmitteln gewährt wurde, 2016 auch für die Fertigstellung anderer Projekte verwendet wurde;

8.

begrüßt, dass die griechischen Behörden die Projekteinstufung neu organisierten und wichtige Projekte, die zum Abschluss gebracht werden sollten, ermittelten; betont, dass dies in hohem Maße dazu beitrug, institutionelle und administrative Hürden zu überwinden und vorrangige Maßnahmen festzulegen, die unverzüglich durchgeführt werden sollten, wodurch auch Finanzkorrekturen vermieden wurden; begrüßt die Tatsache, dass die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1839 von der EU ausbezahlten Mittel bewirkten, dass sich die Anzahl der als nicht abgeschlossen eingestuften Projekte deutlich verringerte; stellt fest, dass im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2000–2006, in dem rund 900 Projekte nicht abgeschlossen wurden, im Programmplanungszeitraum 2007–2013 zum Zeitpunkt der Einreichung der Anträge auf Abschlusszahlung 79 Projekte noch nicht abgeschlossen waren, die jedoch unter Rückgriff auf nationale Mittel abgeschlossen werden sollen;

9.

hebt hervor, dass sich die Ausschöpfung der Strukturfonds deutlich verbessert hat und die Zahlungsquote in Griechenland für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 Ende März 2016 mehr als 97 % betrug (5) und dass Griechenland dem Stand der Durchführung der Gesamtzahlungen und der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) für die Programme 2007–2013 zufolge zum 31. März 2018 keine RAL unter Rubrik 1b aufweist (6); begrüßt, dass Griechenland als erster Mitgliedstaat die verfügbaren Ressourcen uneingeschränkt genutzt und eine Ausschöpfungsquote von 100 % erreicht hat, während der EU-Durchschnitt 96 % beträgt;

10.

weist jedoch darauf hin, dass die Ausschöpfungsquoten lediglich als Anhaltspunkte dienen und dass die Ausschöpfung der Mittel nicht schwerpunktmäßig betrachtet und Wirksamkeit, Mehrwert und Qualität der Investitionen darüber nicht vernachlässigt werden sollten; stellt fest, dass die spezifischen Maßnahmen makroökonomischer Natur sind und ihre Auswirkungen kaum einzelnen Projekten zugeschrieben werden können;

11.

ruft in Erinnerung, dass sich die ESI-Fonds erheblich auf das BIP und auf andere Indikatoren in mehreren Mitgliedstaaten sowie auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt generell auswirken und dass davon auszugehen ist, dass die von der Kohäsionspolitik und der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums geförderten Investitionen in Griechenland das BIP 2015, nach Ende des vorigen Programmplanungszeitraums, um mehr als 2 % höher als ohne diese Mittel ausfallen ließen; weist darauf hin, dass der Einsatz der Strukturfonds der EU – über ein reines BIP-Wachstum hinaus – stets vorrangig auf die Verwirklichung der im Vertrag festgelegten Ziele, auf wirklichen EU-Mehrwert und auf die Prioritäten der EU ausgerichtet sein muss;

12.

nimmt zur Kenntnis, dass der von den griechischen Behörden vorgelegte Bericht über die Verwendung der Gelder aus der Verordnung (EU) 2015/1839 für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 in erster Linie eine quantitative Analyse enthält, was den rechtlichen Anforderungen entspricht; räumt ein, dass die Auswirkungen der spezifischen Maßnahmen nicht von der allgemeinen Wirkung der ESI-Fonds in Griechenland getrennt werden können, ist jedoch der Ansicht, dass eine qualitative Bewertung zwar schwer durchzuführen ist, aber bei der Ergänzung der Analyse und dem Verständnis der erzielten Ergebnisse helfen würde; bestärkt die Kommission darin, mehr Informationen über die gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität und über die Nachhaltigkeit in sozialen und ökologischen Belangen bereitzustellen;

13.

begrüßt, dass sich die Auszahlungsanträge der griechischen Behörden den der Kommission am 31. Dezember 2016 übermittelten endgültigen Angaben zufolge auf insgesamt 1,6 Mrd. EUR beliefen und dass Griechenland zum 31. März 2018 eine Durchführungsrate in Höhe von 28 % für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 aufwies (7) und somit prinzipiell zu den Mitgliedstaaten mit den besten Ergebnissen gehörte, obwohl noch einige Diskrepanzen mit Blick auf das Maß der Aufschlüsselung oder die Absorptionsrate pro Fonds festgestellt wurden; befürwortet außerdem den Erlass der Verordnung (EU) 2015/1839 als eine wichtige und angemessene Maßnahme, mit der zu einem für Griechenland entscheidenden Zeitpunkt maßgeschneiderte Unterstützung geleistet werden konnte; begrüßt, dass – wie vorgeschrieben – der zusätzliche Vorschuss vollständig durch Zwischenzahlungsanträge aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds abgedeckt war, stellt jedoch fest, dass diese Abdeckung beim Europäischen Sozialfonds (etwa 4 %) und beim Europäischen Meeres- und Fischereifonds nicht vollständig war;

14.

betont die große Bedeutung einschlägiger Strukturreformen; erkennt die unternommenen Anstrengungen an und ersucht Griechenland, die im Rahmen des SRSP zur Verfügung stehenden Hilfsangebote auch künftig umfassend zu nutzen, um ein solides Unternehmensumfeld zu schaffen, in dem die Mittel aus den ESI-Fonds effizient und wirksam eingesetzt werden und ihre sozioökonomische Wirkung auf ein Höchstmaß gesteigert wird;

15.

weist darauf hin, dass die Regionalpolitik die Auswirkungen der Finanzkrise und der anhaltenden Haushaltskonsolidierung in mehreren Mitgliedstaaten eingedämmt hat, indem öffentliche Investitionen gefördert und EU-Investitionen flexibel getätigt wurden, Mittel umgeschichtet wurden oder die Kofinanzierungsrate erhöht wurde; hält es in diesem Zusammenhang für dringend geboten, dass im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für die angemessene Finanzierung der Regionalpolitik gesorgt wird; führt jedoch nochmals aus, dass die Kohäsionspolitik als wichtigstes Instrument für öffentliche Investitionen und als Katalysator für die Mobilisierung zusätzlicher öffentlicher und privater Mittel betrachtet werden sollte und dass ähnliche Maßnahmen, die eine Senkung der nationalen Kofinanzierungssätze bewirken, die für den Erhalt von Mitteln für die aus den Strukturfonds finanzierten operationellen Programme verlangt werden, sowohl für Griechenland als auch für andere Mitgliedstaaten nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden sollten, vor ihrer Annahme und Umsetzung auf Wirksamkeit geprüft werden sollten und hinreichend begründet sein sollten;

16.

stellt fest, dass es manchen Regionen schwerfällt, die Mittel für die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen der ESI-Fonds aufzubringen; fordert die Kommission deshalb auf, im Rahmen des Europäischen Semesters und des Stabilitäts- und Wachstumspakts unbedingt die Auswirkungen der aus den ESI-Fonds kofinanzierten regionalen Investitionen – insbesondere der Investitionen in den weniger entwickelten Gebieten – auf die Berechnung der Haushaltsdefizite zu berücksichtigen;

17.

erinnert die griechischen Behörden daran, dass ordnungsgemäß über die Investitionen im Rahmen der ESI-Fonds berichtet werden muss und dass diese Investitionen wahrnehmbar sein müssen;

18.

begrüßt die vorläufige Bewertung, wonach der Programmplanungszeitraum 2007–2013 voraussichtlich ohne Mittelverlust für Griechenland abgeschlossen werden kann; ersucht die Kommission, das Parlament über die Ergebnisse des Abschlussverfahrens, das voraussichtlich in der ersten Hälfte des Jahres 2018 zu Ende gebracht wird, zu informieren und die Angaben zu den Projekten, die mit nationalen Mitteln abgeschlossen werden können, und den Projekten, die am 31. März 2018 noch nicht abgeschlossen waren, zu aktualisieren;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  ABl. L 270 vom 15.10.2015, S. 1.

(3)  ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1.

(4)  Athen, Mai 2017.

(5)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu Ex-post-Bewertungen des EFRE und des Kohäsionsfonds 2007–2013.

(6)  Stand der Durchführung der Gesamtzahlungen und Höhe der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) für die Rubrik 1b (Programme 2007–2013) – Benennung der nationalen Behörden und Stand der Durchführung der Zwischenzahlungen der operationellen Programme der ESI-Fonds 2014–2020 (Stand: 31. März 2018).

(7)  Stand der Durchführung der Gesamtzahlungen und Höhe der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) für die Rubrik 1b (Programme 2007–2013) – Benennung der nationalen Behörden und Stand der Durchführung der Zwischenzahlungen der operationellen Programme der ESI-Fonds 2014–2020 (Stand: 31. März 2018).


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/9


P8_TA(2018)0325

Möglichkeiten der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in hochwertige Beschäftigung nach einer Verletzung oder Erkrankung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu den Möglichkeiten der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in hochwertige Beschäftigung nach einer Verletzung oder Erkrankung (2017/2277(INI))

(2019/C 433/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Europäische Charta der Grundrechte,

unter Hinweis auf die interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte,

unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta vom 3. Mai 1996,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2016 zu der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf („Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung“) (1),

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Europäischen Allianz gegen chronische Krankheiten (ECDA) von November 2017 zur Verbesserung der Beschäftigung von Menschen mit chronischen Krankheiten in Europa („Improving the employment of people with chronic diseases in Europe“),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dessen Inkrafttreten in der EU am 21. Januar 2011 entsprechend dem Beschluss des Rates 2010/48/EG vom 26. November 2009,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu dem strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014–2020 (2),

unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht 2014 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) zum Thema „Psychosoziale Risiken in Europa: Prävalenz und Präventionsstrategien“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. November 2017 zur Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2016 zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung der abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (4),

unter Hinweis auf die Erklärung von Philadelphia vom 10. Mai 1944 zu den Zielen und Zwecke der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008 mit dem Titel „Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts“(COM(2008)0412),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 24. Februar 2011 über die Umsetzung der Rahmenvereinbarung zu arbeitsbedingtem Stress, die von den Sozialpartnern geschlossen wurde (SEC(2011)0241),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2007 mit dem Titel „Die Arbeitsplatzqualität verbessern und die Arbeitsproduktivität steigern: Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012“(COM(2007)0062),

unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), etwa die verbundenen Rechtssachen C-335/11 und C-337/11 vom 11. April 2013 (HK Danmark), mit denen für Arbeitgeber ein Verbot der Diskriminierung wegen mit einer Behinderung in Zusammenhang stehenden Langzeiterkrankungen sowie die Verpflichtung, die Arbeitsbedingungen angemessen anzupassen, erlassen wurden,

unter Hinweis auf die 2013 eingeleitete gemeinsame Maßnahme der EU zum Thema geistige Gesundheit und Wohlbefinden,

unter Hinweis auf die Kampagne der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) mit dem Titel „Gesunde Arbeitsplätze – den Stress managen“,

unter Hinweis auf sein Pilotprojekt jüngeren Datums für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit älterer Arbeitnehmer, das von der EU-OSHA durchgeführt wurde,

unter Hinweis auf den Bericht der EU-OSHA von 2016 mit dem Titel „Rehabilitation und Rückkehr in das Erwerbsleben: Systeme und politische Strategien in Europa“,

unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound von 2014 mit dem Titel „Employment opportunities for people with chronic diseases“(Beschäftigungsmöglichkeiten für chronisch erkrankte Personen),

unter Hinweis auf den Fachartikel von Business Europe von 2012 mit dem Titel „Employers’ practices for Active Ageing“(Arbeitgebermaßnahmen für aktives Altern),

unter Hinweis auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0208/2018),

A.

in der Erwägung, dass arbeitsbedingter Stress ein zunehmendes Problem ist und in Europa am zweithäufigsten als arbeitsbedingtes Gesundheitsproblem angegeben wird; in der Erwägung, dass 25 % (7) der Arbeitnehmer angeben, dass sie arbeitsbedingtem Stress ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass arbeitsbedingter Stress dem Recht des Einzelnen auf gesunde Arbeitsbedingungen zuwiderlaufen kann; in der Erwägung, dass arbeitsbedingter Stress zur weiteren Zunahmen von Fehlzeiten führt und die Produktivität beeinträchtigt und auf diesen Stress fast die Hälfte der jährlichen Fehltage zurückzuführen ist;

B.

in der Erwägung, dass die Alterung der erwerbstätigen Bevölkerung in Europa mit neuen Herausforderungen einhergeht, was das Arbeitsumfeld und die Veränderung der Arbeitsorganisation angeht; in der Erwägung, dass mit zunehmendem Alter das Risiko chronischer psychischer und physischer Gesundheitsprobleme, einschließlich Behinderungen und Erkrankungen, zunimmt, weswegen Prävention, Wiedereingliederung und Rehabilitation wichtige Maßnahmen darstellen, wenn Arbeitsplätze sowie die Renten- und Sozialversicherungssysteme nachhaltig bleiben sollen; in der Erwägung, dass nicht nur ältere Menschen von chronischen Erkrankungen betroffen sind;

C.

in der Erwägung, dass sich langfristige Fehlzeiten am Arbeitsplatz negativ auf die psychische und psychische Gesundheit auswirken, mit hohen sozialen und wirtschaftlichen Kosten einhergehen und dazu führen können, dass kein Wiedereinstieg in die Beschäftigung erfolgt; in der Erwägung, dass Gesundheit und Wohlergehen für die Schaffung nachhaltiger Volkswirtschaften von zentraler Bedeutung sind; in der Erwägung, dass berücksichtigt werden muss, dass Erkrankungen oder Behinderungen mit schwerwiegenden finanziellen Folgen für die Familien der Betroffenen einhergehen, wenn diese nicht in das Erwerbsleben zurückkehren können;

D.

in der Erwägung, dass zwar zwischen Behinderung, Verletzung, Krankheit und altersbedingtem Befinden unterschieden wird, sich diese Phänomene aber oft überschneiden und eine umfassende, auf den Einzelfall und die betroffene Einzelperson abgestimmte Herangehensweise erfordern;

E.

in der Erwägung, dass die Alterung der Bevölkerung zu den größten gesellschaftlichen Herausforderungen in der EU zählt; in der Erwägung, dass daher Strategien notwendig sind, um aktives Altern zu fördern, damit die Menschen bis zum Renteneintrittsalter – oder auf eigenen Wunsch auch länger – aktiv und erwerbstätig bleiben können; in der Erwägung, dass ältere Arbeitnehmer mit ihren Erfahrungen für den Arbeitsmarkt unverzichtbar sind; in der Erwägung, dass für viele ältere Menschen, die ihre Erwerbstätigkeit fortsetzen möchten, flexible Arbeitszeiten bzw. individuelle Beschäftigungsmodelle von Bedeutung sind; in der Erwägung, dass Krankheiten, Behinderungen und die Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt schwerwiegende finanzielle Folgen nach sich ziehen;

F.

in der Erwägung, dass der Konsum von Tabak, Alkohol und Drogen zu den größten Gesundheitsrisiken der Erwerbsbevölkerung in der EU zählt und sowohl mit Verletzungen als auch mit verschiedenen nichtübertragbaren Krankheiten in Zusammenhang steht (8); in der Erwägung, dass 20 % bis 25 % aller Arbeitsunfälle alkoholisierte Personen (9) betreffen und schätzungsweise zwischen 5 % und 20 % der Erwerbsbevölkerung in Europa schwerwiegende Probleme im Zusammenhang mit ihrem Alkoholkonsum haben (10); in der Erwägung, dass die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern mit Suchtproblemen in hochwertige Beschäftigung für Arbeitgeber mit besonderen Herausforderungen verbunden ist;

G.

in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen oder Personen, die sich nach einer Verletzung oder einer Krankheit in der Genesungsphase befinden, schutzbedürftig sind und individuelle Unterstützung erhalten sollten, was die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz oder an den Arbeitsmarkt angeht; in der Erwägung, dass manche Menschen mit chronischen Erkrankungen nicht in die Berufstätigkeit zurückkehren möchten oder können;

H.

in der Erwägung, dass sich im Rahmen der Wiedereingliederung in das Berufsleben und des Wiedereinstiegs in die Berufstätigkeit wertvolle Möglichkeiten der Freiwilligentätigkeit ergeben könnten, etwa im Zuge der Beschäftigung von Personen im Ruhestand als Freiwillige; in der Erwägung, dass Freiwilligentätigkeiten in allen Altersstufen gefördert werden sollten;

I.

in der Erwägung, dass die Arbeitgeber zunächst für eine Gesundheits- und Sicherheitskultur am Arbeitsplatz sorgen müssen; in der Erwägung, dass die freiwillige Beteiligung an Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheit, etwa an Arbeitsgruppen, möglicherweise auch zu einem Kulturwandel beitragen könnte;

J.

in der Erwägung, dass Arbeit eine wichtige Rolle spielt, wenn der Genesungs- und Rehabilitationsprozess gefördert werden soll, da Arbeit für den Arbeitnehmer mit wichtigen positiven psychosozialen Vorteilen einhergeht; in der Erwägung, dass angemessene Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz von wesentlicher Bedeutung sind, was die Produktivität und Motivation der Mitarbeiter angeht, zumal diese dann auch einen Beitrag dazu leisten, dass ein Unternehmen wettbewerbs- und innovationsfähig bleibt, und womit für das Wohlergehen der Arbeitnehmer gesorgt und dazu beigetragen wird, dass wertvolle Fertigkeiten und Berufserfahrung erhalten bleiben, die Mitarbeiterfluktuation abnimmt und es nicht zu Exklusion, zu Unfällen und Verletzungen kommt; in der Erwägung, dass die Kommission daher für den Bereich der aktiven, sozialen Inklusion ein gesamtkostenorientiertes Verfahren in Erwägung ziehen sollte; in der Erwägung, dass die Annahme angemessener, auf den Einzelfall abgestimmter Konzepte für die Wiedereingliederung von Menschen in hochwertige Beschäftigung nach einer Verletzung oder Erkrankung ein wesentlicher Aspekt ist, wenn zusätzliche Fehlzeiten oder Anwesenheit trotz Krankheit verhindert werden sollen;

K.

in der Erwägung, dass die Bestimmungen des Begriffs „Person mit verminderter Erwerbsfähigkeit“in einigen Mitgliedstaaten nicht deckungsgleich sind;

L.

in der Erwägung, dass bei KMU und Kleinstunternehmen in dieser Hinsicht ein besonderer Bedarf besteht, da sie über weniger Ressourcen verfügen. was die Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Prävention von Krankheiten und Unfällen angeht, und daher oft Unterstützung dabei benötigen, ihre Ziele im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu erreichen; in der Erwägung, dass angemessene Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für KMU und Kleinstunternehmen andererseits für die Tragfähigkeit der Geschäftstätigkeit von wesentlicher Bedeutung sind; in der Erwägung, dass die EU verschiedene Programme finanziert, in deren Rahmen die Möglichkeit zu einem nutzbringenden Austausch über Innovationen und bewährte Verfahren in Bezug auf nachhaltige Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz besteht;

M.

in der Erwägung, dass negative psychosoziale Faktoren am Arbeitsplatz nicht nur mit gesundheitlichen Folgen in Zusammenhang stehen, sondern auch mit höheren Fehlzeiten und einer niedrigeren Zufriedenheit am Arbeitsplatz; in der Erwägung, dass mit auf den Einzelfall abgestimmten Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bewirkt werden kann, dass Einzelpersonen mit veränderter Beschäftigungsfähigkeit in Beschäftigung bleiben können, was mit Vorteilen für die gesamte Arbeitnehmerschaft einhergeht; in der Erwägung, dass Fehlzeiten am Arbeitsplatz zwar zuweilen aus medizinischer Sicht notwendig sind, sich daraus aber für Personen, die länger abwesend sind, auch weitere negative psychosoziale Auswirkungen ergeben können, zumal bei längeren Abwesenheiten die Wahrscheinlichkeit der Rückkehr in die Beschäftigung sinkt; in der Erwägung, dass frühzeitige, koordinierte Fürsorge, in deren Mittelpunkt zuvörderst das Wohlbefinden des Arbeitnehmers steht, von entscheidender Bedeutung ist, wenn es gilt, bei der Rückkehr in die Beschäftigung bessere Ergebnisse zu erzielen und langfristige negative Auswirkungen auf die Einzelperson zu vermeiden;

N.

in der Erwägung, dass die Daten zu Berufskrankheiten auf EU-Ebene in vielen Fällen nicht in ausreichendem Maße verfügbar und vergleichbar sind; in der Erwägung, dass gemäß Eurofound etwa 28 % der Europäer angeben, von chronischen körperlichen oder mentalen Gesundheitsproblemen, Krankheiten oder Behinderungen betroffen zu sein (11); in der Erwägung, dass schätzungsweise eine von vier Personen im erwerbsfähigen Alter von langfristigen Gesundheitsproblemen betroffen ist (12); in der Erwägung, dass Behinderung und Krankheit gleichzeitig zu Armut führen und eine Folge von Armut sind; in der Erwägung, dass aus einer Studie der OECD hervorgeht, dass das Einkommen von Menschen mit Behinderungen im Durchschnitt 12 % unter dem Einkommen des Rests der Bevölkerung liegt (13); in der Erwägung, dass diese Diskrepanz in einigen Ländern bis zu 30 % beträgt; in der Erwägung, dass aus einer Studie von 2013 hervorgeht, dass 21,8 % der Krebspatienten im Alter zwischen 18 und 57 Jahren direkt nach der Diagnose arbeitslos wurden und die Arbeitslosigkeit bei 91,6 % dieser Gruppe 15 Monate nach der Diagnose eintrat (14); in der Erwägung, dass aus einer Eurostat-Studie aus dem Jahr 2011 (15) hervorgeht, dass nur 5,2 % der erwerbstätigen Personen, die aufgrund eines langfristigen Gesundheitsproblems und/oder von Schwierigkeiten bei einer grundlegenden Tätigkeit in ihrer Arbeitstätigkeit eingeschränkt sind, angeben, dass sie spezielle Regelungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Anspruch nehmen; in der Erwägung, dass aus dieser Studie zudem hervorgeht, dass 24,2 % dieser nicht erwerbstätigen Personen angeben, dass sie solche Regelungen benötigen würden, um wieder erwerbstätig sein zu können;

O.

in der Erwägung, dass die Digitalisierung mit einem wesentlichen Wandel der Arbeitsorganisation einhergehen dürfte und zu besseren Möglichkeiten für Arbeitnehmer mit eingeschränkten körperlichen Fähigkeiten und anderen Beeinträchtigungen beitragen könnte; in der Erwägung, dass ältere Menschen diesbezüglich mit ganz spezifischen Herausforderungen konfrontiert sein dürften; in der Erwägung, dass auch sie Nutzen aus diesen Änderungen ziehen sollten;

P.

in der Erwägung, dass das Recht jedes Arbeitnehmers auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist und gute Arbeitsbedingungen einen positiven Wert in sich selbst haben; in der Erwägung, dass gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte alle Menschen das Recht auf einen Lebensstandard haben, in dessen Rahmen ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden gewährleistet sind, sowie auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen; in der Erwägung, dass das gesellschaftliche Wohlbefinden insgesamt steigt und für die Mitgliedstaaten, die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber – darunter auch ältere Arbeitnehmer und Personen mit gesundheitlichen Problemen – wirtschaftliche Vorteile entstehen, wenn sich der Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessert und eine Wiedereingliederung stattfindet, und dass so auch Personal mit Fertigkeiten verfügbar bleibt, auf die andernfalls nicht mehr zurückgegriffen werden könnte; in der Erwägung, dass es für die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die betroffenen Familien und Gemeinschaften mit Vorteilen einhergeht, wenn sich Erwerbsunfähigkeit in Erwerbsfähigkeit umkehrt;

Vorbeugung und Frühintervention

1.

hält es für entscheidend, dass das Management im Hinblick auf krankheitsbedingte Fehlzeiten in den Mitgliedstaaten verbessert wird und die Arbeitsplätze besser an die Bedürfnisse von Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen angepasst werden, indem die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG besser durchgesetzt wird; räumt ein, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine entsprechende Verbesserung über funktionierende Rechtsvorschriften verfügen müssen und eine wirksame Überwachung stattfinden muss, damit gewährleistet ist, dass die Arbeitgeber die Arbeitsplätze besser an die Bedürfnisse von Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen anpassen, etwa auch durch die Zuteilung neuer Aufgabenbereiche sowie durch neue Ausrüstung und die Weiterentwicklung der Kompetenzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz zu fördern, damit die Betroffenen rasch an den Arbeitsplatz zurückkehren können;

2.

fordert die Kommission auf, Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen zu fördern und die Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Sensibilisierungsmaßnahmen und die Ermittlung von bewährten Verfahren betreffend angemessene Vorkehrungen und Anpassungen am Arbeitsplatz sowie einen entsprechenden Austausch zu unterstützen; fordert alle für den Bereich der Rückkehr in die Beschäftigung relevanten Interessenträger auf, zur Verbesserung des Informationsaustauschs über mögliche nichtmedizinische Hemmnisse bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz beizutragen und Maßnahmen zu koordinieren, um diese Hemmnisse zu ermitteln und ihnen entgegenzuwirken;

3.

fordert Eurofound nachdrücklich auf, die Beschäftigungsmöglichkeiten und -fähigkeit von Menschen mit chronischen Erkrankungen weiter zu untersuchen und zu analysieren; fordert, dass künftig standardmäßig evidenzbasierte Maßnahmen getroffen werden und diese zur Grundlage der Konzepte für die Rückkehr in das Erwerbsleben gemacht werden; fordert die politischen Entscheidungsträger auf, eine Vorreiterrolle einzunehmen, was die Gewährleistung des Zugangs von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu Informationen und medizinischer Versorgung sowie die Förderung dieser bewährten Verfahren auf europäischer Ebene angeht;

4.

ist der Auffassung, dass mit dem anstehenden strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für den Zeitraum nach 2020 über EU-Mittel auch künftig Investitionen Vorrang eingeräumt werden sollte, die der Förderung eines längeren, gesünderen Privat- und Arbeitslebens und individueller Beschäftigungsmodelle sowie der Unterstützung entsprechender Einstellungs- und gut angepasster Wiedereingliederungsmaßnahmen dienen, sofern dies gewünscht und aus medizinischer Sicht möglich ist; ist der Ansicht, dass Investitionen in Maßnahmen der Primär- und Sekundärprävention ein integraler Bestandteil dieser Strategie sein und dass in diesem Sinne elektronische Gesundheitsdienste bereitgestellt werden sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Prävention von Risiken und Erkrankungen am Arbeitsplatz Vorrang einzuräumen;

5.

fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, sich umfassend an der bevorstehenden EU-weiten Kampagne zur Vorbeugung arbeitsbedingter Muskel- und Skeletterkrankungen 2020–2022 zu beteiligen, innovative nichtlegislative Lösungen zu ermitteln und sich mit den Sozialpartnern über Informationen und bewährte Verfahren auszutauschen; fordert, dass sich die Mitgliedstaaten aktiv an der Verbreitung des Informationsmaterials der EU-OSHA beteiligen; fordert die Kommission erneut auf, umgehend einen Vorschlag für einen Rechtsakt über Muskel- und Skeletterkrankungen vorzulegen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Studien über die Inzidenz von Muskel- und Skeletterkrankungen durchzuführen und diese nach Geschlecht, Alter und wirtschaftlichem Tätigkeitsbereich aufzuschlüsseln, damit diesen Erkrankungen vorgebeugt werden kann und sie bekämpft werden können und eine umfassende Strategie der EU zur Prävention und Frühintervention bei chronischen Erkrankungen ausgearbeitet werden kann;

6.

fordert die Mitgliedstaaten und die Arbeitgeber auf, die von der EU-OSHA bereitgestellten Informationen proaktiv in ihre Strategien und Programme für das Arbeitsumfeld einzubinden; begrüßt, dass die EU-OSHA vor kurzem auf ihrer Website einen neuen Bereich über arbeitsbedingte Erkrankungen, Rehabilitation und die Rückkehr in die Beschäftigung zugänglich gemacht hat, in dem Informationen über Präventionsmaßnahmen und -verfahren bereitgestellt werden sollen;

7.

vertritt die Ansicht, dass die systematische Vorbeugung psychosozialer Risiken ein grundlegender Aspekt eines modernen Arbeitsumfelds ist; nimmt besorgt zur Kenntnis, dass die Zahl der gemeldeten Fälle von Personen mit psychischen und psychosozialen Problemen in den vergangenen Jahren zugenommen hat, sowie die Tatsache, dass arbeitsbedingter Stress sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer ein zunehmendes Problem darstellt; fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, die Unternehmen bei der Umsetzung kohärenter Strategien und Programme am Arbeitsplatz zu unterstützen, damit diesen Problemen besser vorgebeugt werden kann, das Stigma, das mit psychischen Erkrankungen einhergeht, bekämpft werden kann und Personen, die bereits mit Erkrankungen dieser Art konfrontiert sind, unterstützt werden können, indem Zugang zu psychologischer Unterstützung geschaffen wird; weist ausdrücklich darauf hin, dass die Prävention psychosozialer Risiken und die Gesundheitsförderung mit Vorteilen – darunter nachweislich auch mit Investitionsrenditen – einhergeht, was für die Arbeitgeber eine weitere Motivation darstellen dürfte, entsprechende Maßnahmen zu treffen; stellt fest, dass sich die rechtlichen Bestimmungen und die Anerkennung psychischer und psychosozialer Gesundheitsrisiken wie etwa chronischer Stress und Burnout von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden;

8.

betont, dass die gemeinsamen Gesundheitsindikatoren und Begriffsbestimmungen für berufsbedingte Krankheiten, einschließlich Stress am Arbeitsplatz, aktualisiert und zur Verfügung gestellt und EU-weit statistische Daten erhoben werden müssen, damit Ziele für die Verringerung des Auftretens von Berufskrankheiten festgelegt werden können;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Programm zur systematischen Überwachung von Arbeitnehmern, die von psychosozialen Risiken, einschließlich Stress, Depressionen und Burnout, betroffen sind, zu entwickeln und umzusetzen, in dessen Rahmen diese Arbeitnehmer auch entsprechend betreut und unterstützt werden, wobei unter anderem wirksame Empfehlungen und Leitlinien zur Bekämpfung dieser Risiken ausgearbeitet werden sollten; hebt hervor, dass chronischer Stress am Arbeitsplatz als großes Hemmnis für die Produktivität und Lebensqualität anerkannt ist; weist darauf hin, dass psychosoziale Risiken und arbeitsbedingter Stress oft struktureller Natur sind und mit der Arbeitsorganisation in Zusammenhang stehen und dass eine entsprechende Risikoprävention bzw. ein entsprechendes Risikomanagement durchaus möglich ist; betont, dass Studien erstellt werden müssen, die Prävention verbessert werden muss und ein Austausch über bewährte Verfahren und Instrumente stattfinden muss, was die Wiedereingliederung der betroffenen Personen in den Arbeitsmarkt angeht;

10.

fordert, dass in Bezug auf psychische Probleme und Lernschwierigkeiten auf eine Entstigmatisierung hingewirkt wird; regt an, dass Initiativen zur Sensibilisierung und zur Förderung eines entsprechenden Wandels eingeleitet werden, in dessen Rahmen Strategien und Maßnahmen zur Prävention psychosozialer Risiken auf der Unternehmensebene ausgearbeitet werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Maßnahmen der Sozialpartner in den Mitgliedstaaten, womit zu einem positiven Wandel beigetragen wird; weist erneut darauf hin, dass Dienstleister im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Arbeitsaufsichtsbeamte in Bezug auf Verfahren für das Management psychosozialer Risiken angemessen geschult werden müssen; fordert, dass die Initiativen der EU für die Bekämpfung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz wieder intensiver betrieben werden und dabei eine engere Zusammenarbeit stattfindet und dass diesem Thema im Rahmen der anstehenden Strategie der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Vorrang eingeräumt wird;

11.

stellt fest, dass die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern, die mit Suchtproblemen konfrontiert waren, für Arbeitgeber mit besonderen Herausforderungen verbunden ist; weist in dieser Hinsicht auf das „Alna-Modell“der schwedischen Sozialpartner (16) hin, in dessen Rahmen Arbeitgeber dabei unterstützt werden, proaktive Frühinterventionsmaßnahmen zu treffen, und Arbeitnehmer, die mit Suchtproblemen konfrontiert waren, in der Rehabilitationsphase Unterstützung erhalten;

12.

begrüßt die Kampagne „Gesunde Arbeitsplätze – den Stress managen“; betont, dass Initiativen zur Bewältigung von arbeitsbedingtem Stress aufgrund der besonderen Arbeitsbedingungen von Frauen eine geschlechtsspezifische Dimension umfassen müssen;

13.

betont, dass mehr in Risikopräventionsmaßnahmen sowie die Förderung einer Präventionskultur am Arbeitsplatz investiert werden muss; weist darauf hin, dass die Qualität der Präventionsdienste von entscheidender Bedeutung ist, wenn die Unternehmen unterstützt werden sollen; fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Strategien in Bezug auf gesunde Ernährung sowie den Alkohol- und Tabakkonsum und die Luftqualität umzusetzen, und fordert sie auf, entsprechende Strategien am Arbeitsplatz zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, integrierte Gesundheitsdienste aufzubauen, die soziale, psychologische, berufsbezogene sowie arbeitsmedizinische Dienste umfassen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer angemessenen Zugang zum Gesundheitssystem haben, damit physische und psychische Erkrankungen möglichst früh erkannt werden und sich der Wiedereingliederungsprozess einfacher gestaltet; weist erneut darauf hin, dass durch Frühintervention und Präventionsmaßnahmen die psychosozialen Spätfolgen für die Einzelperson sowie langfristig auch die Gesamtkosten für die Gesellschaft eingedämmt werden können;

14.

fordert, dass die Wiedereingliederungsmaßnahmen

im Einklang mit dem lebenszyklusorientierten Ansatz in der Politik in den Bereichen Bildung, lebenslanges Lernen, Soziales und Beschäftigung stehen,

individuell, gezielt und bedarfsorientiert gestaltet werden und dabei an die Beteiligten keine Anforderungen gestellt werden, die sie aufgrund ihres Gesundheitszustands voraussichtlich nicht erfüllen können,

auf einem integrierten und partizipativen Ansatz beruhen und

sie den Voraussetzungen Rechnung tragen, die notwendig sind, damit durch die Teilnahme keine Umstände entstehen, die ein zum Leben notwendiges Mindesteinkommen gefährden würden;

15.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten für Personen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen gezielte zusätzliche Förderleistungen vorsehen sollten, mit denen beispielsweise die Zusatzkosten im Zusammenhang mit persönlicher Unterstützung und Assistenz, notwendigen besonderen Vorkehrungen und mit medizinischer und sozialer Betreuung gedeckt werden können, und dass dabei unter anderem für weniger begünstigte soziale Gruppen bezahlbare Preise für Arzneimittel festgelegt werden sollten; betont, dass unbedingt für angemessene Invaliditäts- und Altersrenten gesorgt werden muss;

Rückkehr in das Erwerbsleben

16.

stellt fest, dass Arbeit eine wichtige Quelle für das psychosoziale Wohlbefinden der Einzelperson darstellt und die Wiedereingliederung langzeitarbeitsloser Personen in das Erwerbsleben im Zuge individueller Maßnahmen ein wesentlicher Faktor ist, um gegen Armut und soziale Ausgrenzung vorzugehen, und dass sie auch mit weiteren Vorteilen einhergeht, was die psychosoziale Vorsorge betrifft; betont, dass die Wiedereingliederung von Personen nach einer Verletzung oder psychischen oder physischen Erkrankung in vielerlei Hinsicht vorteilhaft ist – sie begünstigt das Wohlergehen der betroffenen Person, stellt für das einzelstaatliche Sozialversicherungssystem und die einzelnen Unternehmen eine finanzielle Entlastung dar und ist auch der Wirtschaft insgesamt zuträglich, zumal dabei etwa auch die Renten- und Sozialversicherungssysteme im Hinblick auf künftige Generationen tragfähiger werden; weist darauf hin, dass die Arbeitnehmer mit Problemen konfrontiert sind, was Erstattungssysteme angeht, durch die es zu unnötigen Behandlungsverzögerungen und in bestimmten Fällen zu Entfremdung kommen könnte; fordert nachdrücklich, dass bei allen Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern ein kundenorientierter Ansatz verfolgt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission und den einschlägigen Agenturen der EU Maßnahmen zu treffen, um den negativen Folgen langfristiger Abwesenheiten vom Arbeitsplatz – beispielsweise Isolation, psychosoziale Schwierigkeiten, sozioökonomische Folgen sowie eine verringerte Beschäftigungsfähigkeit – entgegenzutreten;

17.

vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und die Arbeitgeber in Bezug auf Arbeitnehmer mit Behinderungen, ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die von einer psychischen oder physischen Erkrankung bzw. einer Verletzung, darunter auch lebensverkürzende Krankheiten, betroffen sind, einen positiven, auf Beschäftigung abzielenden Ansatz verfolgen und den Schwerpunkt dabei darauf legen sollten, schon frühzeitig zu ermitteln, inwiefern die betroffene Einzelperson beschäftigungsfähig und auch bereit ist, zu arbeiten, sowie darauf, schon frühzeitig eine psychologische, soziale und beschäftigungsbezogene Beratung sowie die Anpassung des Arbeitsplatzes zu organisieren, wobei dem beruflichen Profil und der sozioökonomischen Situation der Person und auch der Situation des Unternehmens Rechnung zu tragen wäre; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre sozialrechtlichen Bestimmungen so zu verbessern, dass eine Rückkehr in das Erwerbsleben begünstigt wird, sofern die Arbeitnehmer dies wünschen und die Rückkehr aus medizinischer Sicht möglich ist;

18.

weist darauf hin, dass soziale Unternehmen und insbesondere auf Eingliederung spezialisierte Sozialunternehmen (Work Integration Social Enterprises – WISEs) eine positive Rolle spielen, was die Wiedereingliederung langzeitarbeitsloser Personen in das Erwerbsleben angeht; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass diese Unternehmen die notwendige Anerkennung und die erforderliche technische Unterstützung erhalten;

19.

regt an, dass in dieser Hinsicht bei allen einschlägigen Maßnahmen und Strategien auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das zugehörige Fakultativprotokoll (A/RES/61/106) Bezug genommen und der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (International Classification of Functioning, Disability and Health – ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Rechnung getragen wird; teilt die Ansicht, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung im Rahmen einer Behinderung stets mit sozioökonomischen Kontextfaktoren einhergeht;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien für die Ausarbeitung und Umsetzung von Wiedereingliederungsplänen zu verfassen und Arbeitgebern zur Verfügung zu stellen und auch für entsprechende Coaching-, Unterstützungs- und Beratungsmaßnahmen für Arbeitgeber zu sorgen und dabei zu gewährleisten, dass die Sozialpartner kontinuierlich im Dialog bleiben und die Arbeitnehmer direkt zu Beginn des Wiedereingliederungsprozesses über ihre Rechte informiert werden; weist ferner darauf hin, dass innerhalb und/oder zwischen den Mitgliedstaaten, den Berufsgruppen, den Sozialpartnern, nichtstaatlichen Organisationen und den politischen Entscheidungsträgern ein Austausch über bewährte Verfahren in Bezug auf die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach einer Erkrankung oder Verletzung erfolgen sollte;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern für KMU und Kleinstunternehmen, die nur wenig Erfahrung mit beruflichen Rehabilitationsprogrammen und Maßnahmen im Hinblick auf die Rückkehr in das Erwerbsleben haben, externe Fördermaßnahmen vorzusehen, in deren Rahmen diese Unternehmen Beratung und fachliche Unterstützung erhalten können; stellt fest, dass die Situation, die besonderen Bedürfnisse und die Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Anforderungen, mit denen nicht nur KMU und Kleinstunternehmen, sondern auch bestimmte öffentliche Dienstleistungen konfrontiert sind, bei der Umsetzung von Maßnahmen am Arbeitsplatz auf Unternehmensebene unbedingt berücksichtigt werden müssen; betont, dass Sensibilisierungsmaßnahmen, ein Austausch über bewährte Verfahren, Konsultationen und Online-Plattformen von überragender Bedeutung sind, wenn KMU und Kleinstunternehmen in dieser Hinsicht unterstützt werden sollen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere praktische Instrumente und Leitlinien auszuarbeiten, mit denen KMU und Kleinstunternehmen, die nur wenig Erfahrung mit beruflichen Rehabilitationsprogrammen und Maßnahmen im Hinblick auf die Rückkehr in das Erwerbsleben haben, unterstützt werden können; weist drauf hin, dass unbedingt in Management-Schulungen investiert werden muss;

22.

weist darauf hin, dass bei kreativeren Ansätzen mit dem Ziel der Wiedereingliederung der Menschen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, die Gefahr besteht, dass keine finanzielle Unterstützung gewährt wird, zumal derartige Unterstützung eher für Maßnahmen gewährt wird, die engeren Maßstäben genügen und einfach quantifizierbare Ergebnisse zeitigen; fordert die Kommission daher auf, die Förderung von Bottom-up-Ansätzen über die Strukturfonds und insbesondere den ESF zu verbessern;

23.

nimmt zur Kenntnis, dass das Konzept des Einzelfallmanagements bei auf Wiedereingliederung abzielenden Programmen erfolgreich ist, und betont, dass eine individuell ausgestaltete, integrierte Unterstützung durch Mitarbeiter der sozialen Dienste oder einschlägige Berater erforderlich ist; ist der Ansicht, dass es entscheidend ist, dass Unternehmen engen Kontakt zu ihren Angestellten pflegen, wenn diese aufgrund einer Erkrankung oder Verletzung abwesend sind, bzw. zu deren Vertretern;

24.

vertritt die Auffassung, dass Strategien für die Rückkehr an den Arbeitsplatz und die Wiedereingliederung Teil eines breiter angelegten, ganzheitlichen Konzepts für ein auf physischer und psychischer Ebene gesundes Arbeitsleben in einem physisch und psychisch sicheren Arbeitsumfeld während des gesamten Arbeitslebens sein sollten, damit alle Arbeitnehmer aktiv und gesund altern können; betont, dass Kommunikation, die Hilfe von Spezialisten aus dem Bereich berufliche Rehabilitation (einschlägige Assistenten/Sachbearbeiter) und ein integrierter Ansatz unter Beteiligung aller Parteien von entscheidender Bedeutung sind, damit die physische und berufliche Rehabilitation von Arbeitnehmern erfolgreich verläuft; ist der Ansicht, dass im Mittelpunkt der Systeme für die Rückkehr in die Beschäftigung der Arbeitsplatz selbst stehen sollte; spricht dem erfolgreichen österreichischen Programm „fit2work“ (17) für seinen unbürokratischen, praktischen Ansatz seine Anerkennung aus, zumal ein Schwerpunkt des Programms darauf liegt, allen Arbeitnehmern einen leichten Zugang zu ermöglichen (indem beispielsweise einfache Sprache verwendet wird);

25.

betont, dass es von Bedeutung ist, dass Personen mit verminderter Erwerbsfähigkeit in Beschäftigung bleiben, und dass zu diesem Zwecke dafür gesorgt werden muss, dass KMU und Kleinstunternehmen über die Ressourcen verfügen, die sie benötigen, um dies auch wirklich umzusetzen; empfiehlt nachdrücklich, dass Arbeitnehmer nach einer Erkrankung oder Verletzung mithilfe von Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen wieder in Beschäftigung und in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden, sofern dies von den Arbeitnehmern gewünscht wird und aus medizinischer Sicht möglich ist; betont, dass der Schwerpunkt der einschlägigen Regelungen auf der Beschäftigungsfähigkeit der Einzelperson liegen muss sowie darauf, dem Arbeitgeber die Vorteile zur Kenntnis zu bringen, die sich daraus ergeben, dass ihm die Erfahrung und das Wissen eines Arbeitnehmers, der andernfalls möglicherweise dauerhaft krankgeschrieben würde, erhalten bleiben; räumt allerdings ein, dass im Rahmen der einzelstaatlichen Sozialversicherungssysteme für Personen, die nicht in die Erwerbstätigkeit zurückkehren können, für ein solides Sicherheitsnetz gesorgt sein muss;

26.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, aktive Arbeitsmarktmaßnahmen einzuführen und für politische Anreize für die Arbeitgeber zu sorgen, um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen zu fördern, und zwar auch durch angemessene Anpassungen am Arbeitsplatz bzw. die Beseitigung entsprechender Hindernisse, um eine Wiedereingliederung zu ermöglichen; weist erneut darauf hin, dass die Unternehmen und die betroffenen Personen unbedingt über die bestehenden Anreize und über ihre Rechte informiert bzw. aufgeklärt werden müssen;

27.

stellt in dieser Hinsicht fest, dass flexible, individuell gestaltete und adaptierbare Beschäftigungsmodelle, etwa Telearbeit, flexible Arbeitszeiten, geeignete Ausrüstung und Teilzeitmodelle oder auch ein niedrigeres Arbeitsvolumen, eine wichtige Rolle spielen, wenn eine Rückkehr in das Erwerbsleben stattfinden soll; betont, dass eine frühzeitige und/oder stufenweise Rückkehr an den Arbeitsplatz gefördert werden muss, sofern diese aus medizinischer Sicht möglich ist, wobei ein anteiliges Krankengeld gezahlt werden könnte, damit dafür gesorgt wäre, dass der betroffenen Einzelperson durch die Rückkehr in die Beschäftigung keine finanziellen Einbußen entstehen, und die finanziellen Anreize für die Unternehmen beibehalten werden könnten; betont, dass Modelle dieser Art – einschließlich geografischer und zeitlicher Flexibilität sowie Flexibilität in Bezug auf die auszuführenden Aufgaben – sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber umsetzbar sein sollten, der Arbeitsorganisation zuträglich sein sollten und den im Rahmen des Produktionszyklus bestehenden Schwankungen Rechnung tragen sollten;

28.

begrüßt die nationalen Programme und Initiativen, mit denen zur besseren Wiedereingliederung von Menschen mit chronischen Erkrankungen in hochwertige Beschäftigung beigetragen wird, etwa das deutsche Programm „Job4000“ (18), bei dem ein integrativer Ansatz zur besseren dauerhaften beruflichen Wiedereingliederung von schwerbehinderten Menschen und Menschen mit besonderen Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Arbeitsplatz zur Anwendung kommt, sowie die Einrichtung von Wiedereingliederungsagenturen, die Personen mit chronischen Erkrankungen dabei unterstützen, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihren Umständen und Fähigkeiten entspricht (19);

29.

stellt fest, dass ein hohes Maß an Autonomie am Arbeitsplatz mit bedeutenden psychologischen Vorteilen und erhöhter Produktivität einhergeht; ist der Ansicht, dass ein bestimmtes Maß an Autonomie am Arbeitsplatz von entscheidender Bedeutung sein kann, um den Prozess der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach einer Erkrankung oder Verletzung zu erleichtern, da sich die Umstände der betroffenen Personen sowie auch ihre Bedürfnisse ganz unterschiedlich gestalten;

30.

stellt fest, dass die Rückkehr in die Beschäftigung für den Behandlungsprozess von Bedeutung ist, da Beschäftigung vielen Personen finanzielle Unabhängigkeit ermöglicht, ihr Leben bereichert und mitunter ein wesentlicher Faktor für die Genesung ist;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Sozialleistungen nicht sofort zu kürzen, wenn Personen mit chronischen Erkrankungen einen Arbeitsplatz finden, damit diese nicht in die „Begünstigungsfalle“geraten;

Einstellungswandel in Bezug auf die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern ihre Kommunikationsmaßnahmen, Leitlinien und Bestimmungen so zu gestalten, dass für Arbeitgeber ersichtlich wird, dass der Wiedereingliederungsprozess dazu dienen kann, dass sie aus den Fertigkeiten, den Kompetenzen und der Erfahrung der Arbeitnehmer Nutzen ziehen können; ist der Ansicht, dass die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmervertreter wichtige Akteure sind, was den Prozess der Rückkehr in das Erwerbsleben angeht, und dass sie auch Teil des Entscheidungsfindungsprozesses sind;

33.

weist auf Artikel 26 und 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hin, nach denen die Vertragsstaaten verpflichtet sind, umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste zu organisieren, zu stärken und zu erweitern und für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche zu fördern;

34.

betont, dass Maßnahmen und Programme zur Sensibilisierung für die berufliche Rehabilitation und für Maßnahmen für die Rückkehr in das Erwerbsleben sowie eine verbesserte Unternehmenskultur entscheidende Faktoren sind, wenn sich die Rückkehr in das Erwerbsleben erfolgreich gestalten und auch erfolgreich gegen negative Einstellungen, Vorurteile und Diskriminierung vorgegangen werden soll; ist der Ansicht, dass sich verschiedene Unternehmen Sachverständigengruppen, etwa im Bereich der beruflichen Rehabilitation tätige Trainer und Psychologen, teilen könnten, damit auch kleinere Unternehmen Nutzen aus deren Fachwissen ziehen können; ist der Ansicht, dass im Hinblick auf dieses Verfahren auch die Möglichkeit bestünde, auf Unterstützung und die weitere Einbindung von nichtstaatlichen Organisationen und Freiwilligen zurückzugreifen;

35.

spricht jenen Unternehmen seine Anerkennung aus, die Strategien verfolgen, um Personen, die gesundheitliche Probleme haben, mit Behinderungen konfrontiert sind oder deren Beschäftigungsfähigkeit sich verändert hat, zu unterstützen, etwa durch umfassende Präventionsprogramme, die Zuteilung anderer Aufgaben sowie Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen und die Vorbereitung der anderen Arbeitnehmer auf die veränderten Fähigkeiten der zurückkehrenden Kollegen, womit deren Wiedereingliederung gefördert wird; fordert nachdrücklich, dass weitere Unternehmen entsprechende Bemühungen anstrengen und Initiativen einleiten; hält es für entscheidend, dass Maßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern zu einem integralen Teil der Unternehmenskultur gemacht werden;

36.

ist der Ansicht, dass das allgemeine Bewusstsein dafür geschärft werden muss, mit welchen Herausforderungen und Diskriminierungsformen Menschen mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderungen konfrontiert sind, namentlich mangelndes Verständnis, Vorurteile, die Vorstellung einer niedrigen Produktivität und eine Stigmatisierung durch die Gesellschaft;

37.

ist der Ansicht, dass Bildung und ein Wandel der Unternehmenskultur sowie EU-weite Kampagnen, etwa die Kampagne „Vision Zero“, von großer Bedeutung sind, wenn bewirkt werden soll, dass sich die öffentlichen Meinung ändert; fordert, dass das Bewusstsein in Zusammenhang mit den demographischen Herausforderungen auf den europäischen Arbeitsmärkten geschärft wird; hält es für nicht hinnehmbar, dass ältere Menschen häufig mit Diskriminierung aufgrund des Alters konfrontiert sind; betont, dass Kampagnen zur Bekämpfung der Diskriminierung von Arbeitnehmern auf der Grundlage des Alters und zur Förderung von Präventionsmaßnahmen sowie von Maßnahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind; fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, die Erkenntnisse, die sich aus dem Pilotprojekt des Europäischen Parlaments über die Gesundheit und Sicherheit älterer Arbeitnehmer ergeben haben, zu berücksichtigen;

38.

ist der Ansicht, dass die nationalen Politikrahmen eine Schlüsselrolle spielen, wenn es gilt, ein Umfeld zu schaffen, das dem Altersmanagement und dem aktiven, gesunden Altern förderlich ist; vertritt die Auffassung, dass in diesem Bereich eine wirksame Unterstützung durch Maßnahmen der EU möglich wäre, etwa durch einschlägige Bestimmungen und die Bereitstellung von Leitlinien, einen Wissensaustausch und die Bereitstellung von Mitteln aus dem ESF, dem ESIF und anderen Finanzierungsinstrumenten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsmaßnahmen für ältere Arbeitnehmer zu fördern, sofern den Betroffenen die Teilnahme möglich ist und sie diese auch wünschen, und zu diesem Zweck beispielsweise die Ergebnisse des EU-Pilotprojekts über die Gesundheit und Sicherheit älterer Arbeitnehmer umzusetzen;

39.

stellt fest, dass das Grundrecht auf Arbeit auch für Menschen gilt, bei denen eine lebensverkürzende Krankheit diagnostiziert wurde; stellt darüber hinaus fest, dass diese Menschen in Bezug auf ihre Beschäftigungssituation mit ganz besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, die mit jenen anderer Patientengruppen nicht vergleichbar sind, da ihnen oft nur wenig Zeit bleibt, mit krankheitsbedingten Veränderungen zurechtzukommen und Anpassungen an ihrem Arbeitsplatz vornehmen zu lassen; begrüßt Initiativen wie die Initiative „Dying to Work“, deren Ziel es ist, auf diese ganz besonderen Herausforderungen hinzuweisen; bestärkt die Arbeitgeber darin, mit Mitarbeitern, bei denen eine lebensverkürzende Krankheit diagnostiziert wurde, möglichst intensiv im Dialog zu bleiben, damit alle erforderlichen und umsetzbaren Anpassungen vorgenommen werden können und es dem Arbeitnehmer somit ermöglicht wird, auch weiterhin zu arbeiten, so er dies wünscht; vertritt die Auffassung, dass die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit für viele Patienten ein persönlicher, psychologischer oder wirtschaftlicher Imperativ und für die Würde des Einzelnen und die Lebensqualität von zentraler Bedeutung ist; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz im Hinblick auf die ganz besonderen Herausforderungen, mit denen diese Personengruppe konfrontiert ist, zu fördern; fordert die Kommission auf, gegen den Mangel an Daten über den Beschäftigungsstatus von an Krebs erkrankten Personen vorzugehen und die Erhebung besserer Daten zu fördern, die einen Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten erlauben, damit die Unterstützungsleistungen für diese Personen verbessert werden können;

40.

betont in diesem Zusammenhang, dass die Kompetenzen der Arbeitnehmer, die dem Bedarf der Unternehmen und dem Bedarf am Markt entsprechen, unbedingt ausgebaut und auf den neuesten Stand gebracht werden müssen, und dass dabei ein besonderer Schwerpunkt auf digitale Kompetenzen gelegt werden muss, d. h. für entsprechende Fortbildungen und Zugang zu lebenslangem Lernen gesorgt werden muss; weist darauf hin, dass die Digitalisierung am Arbeitsmarkt zunimmt; weist darauf hin, dass die Verbesserung der digitalen Kompetenzen insbesondere bei älteren Personen ein integraler Bestandteil der Vorbereitung auf die Rückkehr in die Beschäftigung darstellen kann;

41.

weist darauf hin, dass sowohl professionelle Pflegekräfte als auch informelle Pflegepersonen eine entscheidende Rolle für die berufliche Rehabilitation spielen; stellt fest, dass 80 % der Pflege in Europa von unbezahlten Pflegepersonen (20) erbracht wird und die langfristige Beschäftigungsfähigkeit dieser Personengruppe aufgrund der geleisteten Pflege signifikant sinkt; stellt ferner fest, dass die Frage der Beschäftigungssituation von Pflegepersonen angesichts der Tatsache, dass die Mehrheit der Pflegepersonen weiblich ist, eindeutig eine geschlechtsspezifische Komponente aufweist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie die Arbeitgeber auf, den Auswirkungen, die sich aufgrund der Pflegetätigkeit für die Pflegepersonen in Bezug auf die Beschäftigung ergeben, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

o

o o

42.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. C 204 vom 13.6.2018, S. 179.

(2)  ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 117.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0474.

(4)  ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 138.

(5)  ABl. C 102E vom 24.4.2008, S. 321.

(6)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(7)  https://osha.europa.eu/en/tools-and-publications/publications/reports/psychosocial-risks-eu-prevalence-strategies-prevention/view

(8)  Institute for Health Metrics and Evaluation (2016) GBD Compare Data Visualization. http://vizhub.healthdata.org/gbd-compare

(9)  Science Group of the European Alcohol and Health Forum (2011) Alcohol, Work and Productivity (Alkohol, Arbeit und Produktivität). https://ec.europa.eu/health//sites/health/files/alcohol/docs/science_02_en.pdf

(10)  Eurofound (2012) Use of alcohol and drugs at the workplace (Alkohol- und Drogenkonsum am Arbeitsplatz). https://www.eurofound.europa.eu/sites/default/files/ef_files/docs/ewco/tn1111013s/tn1111013s.pdf

(11)  Dritte Europäischen Erhebung zur Lebensqualität 2001–2012, Eurofound, https://www.eurofound.europa.eu/surveys/european-quality-of-life-surveys/european-quality-of-life-survey-2012

(12)  S. 7 in https://ec.europa.eu/health//sites/health/files/social_determinants/docs/final_sum_ecorys_web.pdf

(13)  S. 7, wichtigste Ergebnisse https://www.oecd.org/els/emp/42699911.pdf

(14)  S. 5, https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/policies/docs/2017_chronic_framingdoc_en.pdf

(15)  Eurostat-Arbeitskräfteerhebung, Ad-hoc-Modul, wie dargestellt in https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/policies/docs/2017_chronic_framingdoc_en.pdf

(16)  http://www.alna.se/in-english

(17)  „EU-OSHA Case Study on Austria — Fit2Work programme“https://osha.europa.eu/en/tools-and-publications/publications/austria-fit2work/view

(18)  Quelle: Pathways Project, Ziel 5.2. „Scoping Paper on the Available Evidence on the Effectiveness of Existing Integration and Re-Integration into Work Strategies for Persons with Chronic Conditions“(Konzeptpapier zu Nachweisen für die Wirksamkeit der aktuellen Maßnahmen für die berufliche Eingliederung bzw. Wiedereingliederung von Personen mit chronischen Erkrankungen).

(19)  Quelle: Return to work coaching services for people with a chronic disease by certified „experts by experience“: the Netherlands, Case Study, EU-OSHA (Fallstudie zum Thema Coaching-Dienste für die Rückkehr von Menschen mit einer chronischen Erkrankung an den Arbeitsplatz durch „Experten durch Erfahrung“, Niederlande, EU-OSHA).

(20)  http://www.ecpc.org/WhitePaperOnCancerCarers.pdf


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/19


P8_TA(2018)0326

Beziehungen zwischen der EU und Drittländern bezüglich der Regulierung und Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu den Beziehungen zwischen der EU und Drittländern bezüglich der Regulierung und Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungen (2017/2253(INI))

(2019/C 433/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Gruppe zu Fragen der EU-Finanzaufsicht, die unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière tagte, vom 25. Februar 2009,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Überprüfung des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS) (1),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 15. Mai 2014 mit dem Titel „Economic Review of the Financial Regulation Agenda“(Überprüfung der Agenda für die Regulierung des Finanzsektors aus wirtschaftlicher Sicht) (SWD(2014)0158),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 8. August 2014 über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und das Europäische System der Finanzaufsicht (ESFS) (COM(2014)0509),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zu den Aufgaben der EU im Rahmen der internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und -gremien (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. November 2016 mit dem Titel „Sondierung ‚EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen‘“(COM(2016)0855),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 mit dem Titel „EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor – Bestandsaufnahme und Herausforderungen: Auswirkungen und Wege zu einem effizienteren und wirksameren EU-Rahmen für die Finanzregulierung und eine Kapitalmarktunion“ (3),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 27. Februar 2017 mit dem Titel „EU equivalence decisions in financial services policy: an assessment“(Bewertung von EU-Gleichwertigkeitsbeschlüssen im Bereich der Finanzdienstleistungen) (SWD(2017)0102),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2018 zu dem Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (4),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0263/2018),

A.

in der Erwägung, dass seit der Finanzkrise mehr als 40 neue EU-Rechtsakte im Bereich Finanzen angenommen wurden, von denen 15 „Drittlandsbestimmungen“enthalten, durch die der Kommission im Namen der EU die Befugnis übertragen wurde, einseitig zu entscheiden, ob die Regulierungsvorschriften in einem anderen Land als gleichwertig anzusehen sind;

B.

in der Erwägung, dass Gleichwertigkeit und der „Europäische Pass“deutlich unterschiedliche Konzepte sind, die mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten für Regulierungsbehörden, Aufsichtsbehörden, Finanzinstitute und Marktteilnehmer einhergehen; in der Erwägung, dass die in Drittländern ansässigen Finanzinstitute mit einem Beschluss über Gleichwertigkeit keine Rechte im Sinne des „Europäischen Passes“erhalten, da dieses Konzept untrennbar mit dem Binnenmarkt und seinem gemeinsamen Rahmen für Regulierung, Aufsicht, Durchsetzung und Justiz verbunden ist;

C.

in der Erwägung, dass die EU noch nie ein Handelsabkommen geschlossen hat, das Bestimmungen zum grenzüberschreitenden, gegenseitigen Zugang zu Finanzdienstleistungen umfasst;

D.

in der Erwägung, dass es keine einheitliche Regelung gibt, die die Gleichwertigkeitsbeschlüsse stützt; in der Erwägung, dass in jedem Rechtsakt eine spezifische Gleichwertigkeitsregelung festgelegt wird, die an den politischen Zielen des Rechtsakts ausgerichtet ist; in der Erwägung, dass mit den aktuellen Gleichwertigkeitsbestimmungen unterschiedliche Konzepte verfolgt werden, die – je nach Finanzdienstleister und dem Markt, auf dem er tätig ist, – eine Reihe möglicher Vorteile bieten;

E.

in der Erwägung, dass Gleichwertigkeit unter anderem ein Instrument zur Förderung der internationalen Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist, was zu mehr Wettbewerb auf dem EU-Binnenmarkt unter gleichen Wettbewerbsbedingungen führen kann, während Regulierungsarbitrage verhindert wird, Verbraucher und Anleger geschützt werden und die Finanzstabilität der EU und die Kohärenz innerhalb des Binnenmarkts gewahrt werden; in der Erwägung, dass Gleichwertigkeit auch ein Instrument ist, mit dem sichergestellt wird, dass Finanzinstitute der EU und Finanzinstitute aus Drittländern auf der Ebene der Rechtsvorschriften und der Beaufsichtigung eine gerechte und gleiche Behandlung erfahren;

F.

in der Erwägung, dass Gleichwertigkeitsbeschlüsse auf dem einheitlichen Regelwerk der EU basieren und auf der Grundlage einer technischen Beurteilung gefasst werden; in der Erwägung, dass sie dennoch einer stärkeren Kontrolle durch das Parlament unterliegen sollten;

G.

in der Erwägung, dass die Kommission Gleichwertigkeit als entscheidendes Instrument beschreibt, das dazu dient, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Marktteilnehmern in einem stabilen und sicheren aufsichtsrechtlichen Umfeld, das Drittländer, die für Aufsichtsregeln die gleichen hohen Standards wie die EU anwenden, umsetzen und durchsetzen, umfasst, wirksam zu steuern;

H.

in der Erwägung, dass der anstehende Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU angesichts der derzeit sehr engen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich beträchtliche Auswirkungen auf die Regulierung und Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungen haben könnte; in der Erwägung, dass die Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU noch laufen;

I.

in der Erwägung, dass den Finanzinstituten, falls das Austrittsabkommen einschließlich des Übergangszeitraums vereinbart und ratifiziert wird, mehr Zeit bleibt, sich auf den Brexit einzustellen; in der Erwägung, dass die Kommission, bereit sein muss, die Finanzstabilität, die Integrität des Binnenmarkts und die Unabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung in der EU zu schützen, falls es keinen Übergangszeitraum gibt;

J.

in der Erwägung, dass die Verflechtung der Drittlandmärkte mit dem Binnenmarkt der EU umfassend berücksichtigt werden muss, wenn es um die Finanzstabilität der Union geht;

K.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Kommission in seiner Entschließung vom 19. Januar 2016 mit dem Titel „EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor – Bestandsaufnahme und Herausforderungen“aufgefordert hat, „einen konsistenten, kohärenten, transparenten und praxisorientierten Rahmen für Verfahren und Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Drittlandsystemen vorzulegen und dabei einer ergebnisorientierten Bewertung sowie internationalen Standards oder Vereinbarungen Rechnung zu tragen“;

Beziehungen zu Drittländern seit der Krise

1.

stellt fest, dass die EU ihre Vorschriften zur Regulierung des Finanzsektors seit der Finanzkrise durch umfassende Reformen und die Umsetzung internationaler Standards weiterentwickelt hat; begrüßt die verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern im Bereich Regulierung und Beaufsichtigung; würdigt, dass die Regulierung des Finanzsektors dadurch weltweit kohärenter geworden ist und dies dazu beigetragen hat, die EU gegenüber weltweiten Schocks des Finanzsystems widerstandsfähiger zu machen;

2.

ist der Ansicht, dass die EU weltweite Reformen der Regulierung des Finanzsektors unterstützen sollte, die auf die Reduzierung systemischer Risiken und die Verbesserung der Finanzstabilität abzielen, und auf ein offenes, integriertes, effizientes und widerstandsfähiges Finanzsystem hinarbeiten sollte, das nachhaltiges und umfassendes Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen unterstützt; weist mit Nachdruck darauf hin, dass in allen Rahmenregelungen für eine internationale Zusammenarbeit im Bereich der Regulierung und Beaufsichtigung die Finanzstabilität in der Union gewahrt werden sollte und ihre Regelungen und Standards im diesem Bereich sowie deren Anwendung berücksichtigt werden sollten;

3.

stellt mit Besorgnis fest, dass eine internationale Zusammenarbeit aufgrund unterschiedlich gelagerter einzelstaatlicher Interessen und des inhärenten Anreizes, Risiken auf andere Staaten zu übertragen, immer schwieriger umzusetzen ist;

Gleichwertigkeitsverfahren der EU

4.

stellt fest, dass mehrere EU-Rechtsakte spezielle Bestimmungen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Regulierung enthalten, die sich auf die Zusammenarbeit bei der Aufsicht und auf aufsichtliche Maßnahmen beziehen;

5.

betont, dass die EU Gleichwertigkeit einseitig durch einen Beschluss auf der Grundlage von EU-Standards gewährt; ist der Ansicht, dass in einigen speziellen Fällen die internationale Zusammenarbeit auch durch Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern vorangebracht werden kann;

6.

betont, dass die EU es anderen Ländern nahelegen sollte, EU-Marktteilnehmern Zugang zu ihren Finanzmärkten zu gewähren;

7.

betont, dass die EU über ihre Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Regulierung und Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungen die Zusammenarbeit mit Drittländern in Steuerfragen im Einklang mit internationalen Standards und EU-Standards verbessern sollte; ist der Ansicht, dass Gleichwertigkeitsbeschlüsse davon abhängen sollten, ob das Drittland über zufriedenstellende Vorschriften zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerbetrug, Steuervermeidung und Geldwäsche verfügt;

8.

stellt fest, dass die Gleichwertigkeitsregelung der EU ein integraler Bestandteil einer Reihe von Rechtsakten im Bereich der Regulierung und Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungen ist und eine Reihe von Vorteilen mit sich bringen kann, darunter verstärkter Wettbewerb, höhere Kapitalflüsse in die EU, mehr Instrumente und Investitionsmöglichkeiten für Unternehmen und Anleger aus der EU und besserer Schutz für Anleger und Verbraucher sowie Finanzstabilität;

9.

bekräftigt, dass Gleichwertigkeitsbeschlüsse in Drittländern ansässigen Finanzinstituten in den meisten Fällen nicht das Recht geben, Finanzdienstleistungen in der gesamten EU anzubieten; weist darauf hin, dass sie Instituten aus Drittländern in einigen Fällen begrenzten Zugang zum Binnenmarkt für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen geben können;

10.

hebt hervor, dass im Gegensatz dazu Unternehmen mit dem „Europäischen Pass“das Recht haben, Finanzdienstleistungen im gesamten EWR unter der ihnen durch ihr Heimatland gewährten Zulassung und unter der Aufsicht ihres Heimatlands zu erbringen, und dass der „Europäische Pass“daher in Ländern außerhalb des EWR ansässigen Finanzinstituten nicht zur Verfügung steht, da er von einer Reihe aufsichtsrechtlicher Anforderungen, die nach EU-Recht harmonisiert wurden, sowie von einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen abhängig ist;

11.

betont, dass die Gleichwertigkeitsregelung der EU darauf abzielt, eine internationale Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu fördern und die aufsichtliche Zusammenarbeit auf der Grundlage von EU-Standards und internationalen Standards zu verbessern und für Gleichbehandlung zwischen Finanzinstituten der EU und Finanzinstituten aus Drittländern zu sorgen, während gleichzeitig die Finanzstabilität der EU gewahrt wird und Anleger und Verbraucher geschützt werden;

12.

ist der Ansicht, dass das derzeitige EU-Verfahren für die Gewährung von Gleichwertigkeit davon profitieren würde, wenn es für das Europäische Parlament transparenter wäre; ist der Ansicht, dass die Transparenz durch einen strukturierten, horizontal ausgerichteten und praxisorientierten Rahmen in Verbindung mit Leitlinien über die Anerkennung der Aufsichtsrahmen von Drittländern und den anzusetzenden Umfang der Beurteilung solcher Rahmen erhöht werden könnte;

13.

ist der Ansicht, dass die Gleichwertigkeitsbeschlüsse von Objektivität, Verhältnismäßigkeit und Risikobewusstsein bestimmt sein sollten und zugleich die hohen Standards der EU-Regulierung zu wahren sind; ist weiterhin der Ansicht, dass die Gleichwertigkeitsbeschlüsse im besten Interesse der Union, ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Bürger und mit Blick auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, Marktintegrität, Anleger- und Verbraucherschutz und das Funktionieren des Binnenmarkts gefasst werden sollten;

14.

ist der Ansicht, dass die Beurteilungen der Gleichwertigkeit technischer Art sind, weist jedoch darauf hin, dass Gleichwertigkeitsbeschlüsse eindeutig eine politische Dimension aufweisen, bei der möglicherweise unterschiedliche politische Ziele abgewogen werden; beharrt darauf, dass das Verfahren, mit dem einem Drittland Gleichwertigkeit im Bereich Finanzdienstleistungen gewährt wird, einer angemessenen Kontrolle durch das Parlament und den Rat unterliegen sollte und dass diese Beschlüsse im Sinne größerer Transparenz mittels delegierter Rechtsakte gefasst und bei Bedarf durch Vorabbilligungsverfahren erleichtert werden sollten;

15.

stellt fest, dass der Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2017, Schweizer Aktienhandelsplätzen – für einen befristeten Zeitraum von 12 Monaten mit der Möglichkeit einer Verlängerung, sofern ausreichende Fortschritte in Bezug auf einen gemeinsamen institutionellen Rahmen erzielt werden, – im Rahmen des Gleichwertigkeitsverfahrens gemäß MiFID/MiFIR Gleichwertigkeit zu gewähren, eindeutig eine politische Dimension hatte;

16.

stellt fest, dass die Kommission das Recht hat, Gleichwertigkeitsbeschlüsse aufzuheben, insbesondere bei wesentlichen regulatorischen Diskrepanzen in Drittländern, und ist der Ansicht, dass das Parlament grundsätzlich in angemessener Form angehört werden sollte, bevor ein solche Aufhebung beschlossen wird; fordert die Einführung transparenter Verfahren für die Annahme, Aufhebung oder Aussetzung von Gleichwertigkeitsbeschlüssen;

17.

ist der Ansicht, dass ein kohärenter Rahmen für die laufende Beaufsichtigung eines gleichwertigen Drittlandsystems entwickelt werden sollte; ist der Ansicht, dass den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) die Befugnis übertragen werden sollte, die Kommission zu beraten und regulatorische und aufsichtsrechtliche Entwicklungen in Drittländern zu beobachten, da solche Entwicklungen sich aufgrund der Verflechtungen des Finanzsystems auf die Union auswirken können; fordert, dass das Parlament über die laufende regulatorische und aufsichtsrechtliche Überprüfung von Drittländern auf dem Laufenden gehalten wird; weist in diesem Zusammenhang auf das Legislativpaket zur Überarbeitung des europäischen Systems der Finanzaufsicht hin, in dem im Anschluss an einen Gleichwertigkeitsbeschluss eine verstärkte Überwachung vorgesehen ist, unter anderem in Bezug auf regulatorische Fragen, Beaufsichtigung und Durchsetzung und die Lage auf dem Markt des Drittlands;

18.

ist der Ansicht, dass Drittländer im Rahmen des zukünftigen EU-Rahmens für Gleichwertigkeit die ESA über alle einzelstaatlichen regulatorischen Entwicklungen auf dem Laufenden halten müssen und dass der Gleichwertigkeitsbeschluss eine gute Zusammenarbeit in regulatorischen und aufsichtlichen Fragen sowie einen Informationsaustausch bedingen sollte; ist der Ansicht, dass Drittländer ebenso einen engen Dialog mit der EU unterhalten sollten;

19.

fordert die Kommission auf, die transparente, schlüssige und einheitliche Anwendung von Gleichwertigkeitsverfahren zu überprüfen, einen klaren Rahmen dafür zu schaffen und damit ein verbessertes Verfahren für die Bestimmung, Überprüfung, Aussetzung oder Aufhebung der Gleichwertigkeit einzuführen; fordert die Kommission auf, die Vorteile zu beurteilen, die die Einführung eines Antragsverfahrens für die Gewährung von Gleichwertigkeit mit sich bringen würde;

20.

fordert, dass die einschlägigen ESA die Gleichwertigkeitsbeschlüsse kontinuierlich überwachen und die Ergebnisse solcher Überwachungen veröffentlicht werden; betont, dass mindestens die einschlägigen Rechtsvorschriften, Durchsetzungs- und Aufsichtsverfahren sowie wesentliche Gesetzesänderungen und Marktentwicklungen des jeweiligen Drittlands Gegenstand solcher Überwachungen sein sollten; fordert die ESA darüber hinaus auf, Ad-hoc-Bewertungen der Entwicklungen in Drittländern auf der Grundlage begründeter Anträge des Parlaments, des Rats und der Kommission durchzuführen;

21.

fordert die Kommission auf, die derzeitige Gleichwertigkeitsregelung zu prüfen und zu beurteilen, ob sie dazu beiträgt, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Finanzinstituten der EU und den Finanzinstituten aus Drittstaaten zu schaffen und gleichzeitig die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, die Marktintegrität und den Anleger- und Verbraucherschutz zu erhalten und für das Funktionieren des Binnenmarkts zu sorgen; ist der Ansicht, dass diese Überprüfung, gegebenenfalls mit Verbesserungsvorschlägen, veröffentlicht werden sollte;

22.

fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament jährlich über alle Gleichwertigkeitsbeschlüsse, einschließlich der über Gewährung, Aussetzung oder Aufhebung von Gleichwertigkeit gefassten Beschlüsse, Bericht zu erstatten und die Gründe für diese Beschlüsse zu erläutern;

23.

weist auf die Bedeutung der ESA bei der Analyse und Überwachung der Aufsichts- und Regulierungsrahmen von Drittländern hin und fordert in diesem Zusammenhang, dass die entsprechenden ESA die Möglichkeit und die Befugnis erhalten, Daten zu erheben, zusammenzustellen und zu analysieren; weist erneut auf die Aufgabe der nationalen zuständigen Behörden im Genehmigungsverfahren für Finanzinstitute hin, die einen Teil ihres Portfoliomanagements oder Risikomanagements an Dienstleister in Drittländern delegieren wollen, in denen es ein dem EU-System vergleichbares Regulierungssystem gibt, sowie auf die Bedeutung aufsichtsrechtlicher Konvergenz; nimmt Kenntnis von der laufenden Überprüfung der ESA, insbesondere von den Vorschlägen über die Beaufsichtigung der Vereinbarungen über Delegation, Auslagerung oder Risikoübertragung durch Finanzinstitute; ist der Ansicht, dass die ESA und die nationalen zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten sollten, um sich über bewährte Verfahren auszutauschen und bei der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Regulierung und bei entsprechenden Tätigkeiten für eine einheitliche Umsetzung zu sorgen;

Rolle der EU bei der Festlegung weltweiter Standards für die Regulierung des Finanzsektors

24.

hebt die Bedeutung hervor, die der aktiven Rolle der EU bei der Festlegung weltweiter Standards zukommt, da auf diesem Wege auf internationale Kohärenz bei der Regulierung des Finanzsektors hingearbeitet wird, wobei das Ziel verfolgt wird, die Stabilität des Finanzsektors zu maximieren, systemische Risiken zu verringern, Verbraucher und Anleger zu schützen, regulatorische Schlupflöcher zwischen Systemen zu schließen und ein wirksames internationales Finanzsystem zu entwickeln;

25.

fordert eine aktive Beteiligung der Union und der Mitgliedstaaten in weltweiten Gremien zur Festlegung von Standards für Finanzdienstleistungen; weist erneut auf die in seinem Bericht über die Aufgaben der EU im Rahmen der internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und -gremien an die Kommission gerichteten Forderungen hin;

26.

fordert ferner zu diesem Zweck, dass das Gemeinsame Finanzregulierungsforum der EU und den Vereinigten Staaten gestärkt wird und regelmäßiger Sitzungen abgehalten werden, damit die Koordinierung häufiger stattfindet und einheitlich erfolgt;

27.

betont, dass eine Verbesserung der Beziehungen mit Drittländern im Bereich der Finanzdienstleistungen und eine Stärkung der EU-Kapitalmärkte nicht als sich gegenseitig ausschließende Ziele angesehen werden dürfen; betont daher, dass Fortschritte beim Projekt der Kapitalmarktunion gemacht werden müssen;

o

o o

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0202.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0108.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0006.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0069.


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/24


P8_TA(2018)0327

Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zur Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen (2018/2054(INI))

(2019/C 433/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 4, 162, 174–178 und 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2017 mit dem Titel „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“(COM(2017)0534),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommission vom 20. September 2017 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“(SWD(2017)0307),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2018 zu strukturschwachen Gebieten in der EU (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2018 zu dem 7. Bericht der Kommission über die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der gesamten Europäischen Union (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2017 zu Bausteinen für die Kohäsionspolitik der EU in der Zeit nach 2020 (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2017 zu der Verstärkung des Engagements der Partner und der Sichtbarkeit im Hinblick auf die Leistung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2017 zum Thema „Der richtige Finanzierungsmix für Europas Regionen: Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Finanzierungsinstrumenten und Finanzhilfen im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik“ (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds: Bewertung des Berichts gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Dachverordnung (10),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2017 mit dem Titel „Fehlende Verkehrsverbindungen in den Grenzregionen“ (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Kohäsionspolitik und Forschungs- und Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung (RIS3) (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Europäischen territorialen Zusammenarbeit – bewährte Verfahren und innovative Maßnahmen (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2016 zu neuen Instrumenten für die territoriale Entwicklung im Rahmen der Kohäsionspolitik 2014–2020: Integrierte territoriale Investitionen (ITI) und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD) (14),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der hochrangigen Gruppe zur Überwachung der Vereinfachung für Begünstigte der ESI-Fonds,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung und die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0266/2018),

A.

in der Erwägung, dass es innerhalb der EU und ihrer unmittelbaren Nachbarländer in der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) 40 Landbinnengrenzen und Regionen an den EU-Binnengrenzen gibt und dass diese Regionen 40 % des Hoheitsgebiets der Union ausmachen, dort 30 % der Bevölkerung der Europäischen Union leben und fast ein Drittel des BIP der EU erwirtschaftet wird;

B.

in der Erwägung, dass in Grenzregionen, insbesondere solchen mit geringerer Bevölkerungsdichte, größtenteils schwierigere Voraussetzungen für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung vorliegen und diese Regionen im Allgemeinen schlechter dastehen als andere Regionen in den Mitgliedstaaten und ihr wirtschaftliches Potenzial nicht voll ausschöpfen;

C.

in der Erwägung, dass auch physikalische bzw. geografische Barrieren den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zwischen Grenzregionen innerhalb und außerhalb der EU beeinträchtigen, was insbesondere für Bergregionen gilt;

D.

in der Erwägung, dass ungeachtet der bereits unternommenen Anstrengungen Hindernisse – vor allem administrativer, sprachlicher und rechtlicher Natur – immer noch fortbestehen und das Wachstum, die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung sowie die Kohäsion zwischen und innerhalb von Grenzregionen erschweren;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission 2017 davon ausging, dass die Beseitigung von lediglich 20 % der bestehenden Hindernisse in den Grenzregionen für einen BIP-Zuwachs um 2 % bzw. 91 Mrd. EUR sorgen würde, wodurch ungefähr eine Million neue Arbeitsplätze entstehen würden; in der Erwägung, dass breite Übereinstimmung darüber herrscht, dass territoriale – darunter auch grenzüberschreitende – Zusammenarbeit einen echten und sichtbaren Mehrwert insbesondere für die an den Binnengrenzen lebenden Unionsbürger darstellt;

F.

in der Erwägung, dass die Gesamtzahl der Grenzgänger und Studierenden, die in einem anderen EU-Land tätig sind, bei circa 2 Millionen liegt, davon 1,3 Millionen Arbeitnehmer, was 0,6 % aller Beschäftigten in der EU-28 entspricht;

G.

in der Erwägung, dass im aktuellen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 95 % der den Transeuropäischen Verkehrsnetzen (TEN-V) und der Fazilität „Connecting Europe“gewidmeten Mittel in die TEN-V-Kernkorridore fließen, während kleine Projekte, die das Gesamtnetz und Maßnahmen zur Anbindung an das TEN-V-Netz betreffen, oft nicht kofinanzierungsfähig sind oder oft nicht aus nationalen Mitteln finanziert werden können, obwohl sie von entscheidender Bedeutung für die Lösung spezifischer Probleme und die Entwicklung grenzüberschreitender Verbindungen und Einsparungen sind;

H.

in der Erwägung, dass die Kommission außerdem beabsichtigt, zu den maritimen Binnengrenzregionen Stellung zu beziehen;

I.

in der Erwägung, dass die vielfältigen Herausforderungen, denen die Regionen an den Außengrenzen der EU, darunter gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Gebiete in äußerster Randlage, ländliche Gebiete, vom industriellen Wandel betroffene Gebiete und Gebiete in der Union, die unter Abgelegenheit, Insellage oder anderen schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen leiden, gegenüberstehen, ebenfalls eine Stellungnahme der Kommission erfordern würden;

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“, die als Ergebnis von zwei Jahren der Forschung und des Dialogs einen wertvollen Eindruck von den Herausforderungen und Hindernissen vermittelt, denen die EU-Binnengrenzregionen gegenüberstehen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, bewährte Verfahren und Erfolgsgeschichten zu nutzen und zu bewerben, wie es in dieser Mitteilung der Kommission geschieht, und fordert eine Weiterverfolgung mit einer ähnlichen Analyse im Hinblick auf die Regionen an den Außengrenzen der EU;

Fortbestehende Hindernisse angehen

2.

weist darauf hin, dass der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen – im Einklang mit deren Weiterentwicklung – für die 150 Millionen Menschen zählende Bevölkerung in Binnengrenzregionen unverzichtbar ist und häufig durch zahlreiche rechtliche und administrative Hindernisse, auch sprachlicher Natur, gehemmt wird; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen und ihre Zusammenarbeit zur Beseitigung dieser Hindernisse deutlich zu verstärken und elektronische Behördendienste zu fördern und einzurichten, insbesondere in Bezug auf Gesundheitsdienstleistungen, Verkehr, Aufbau grundlegender physischer Infrastruktur, Bildung, Kultur, Sport, Kommunikation, Mobilität der Arbeitskräfte, Umwelt sowie Regulierung, grenzüberschreitenden Handel und Entwicklung von Unternehmen;

3.

betont, dass die Probleme und Herausforderungen der Grenzregionen zwar bis zu einem gewissen Grad identisch sind, jedoch auch von Region zu Region bzw. von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren und von den besonderen rechtlichen, administrativen, wirtschaftlichen und geografischen Merkmalen einer Region abhängen, weshalb ein fallbezogener Ansatz für jede einzelne dieser Regionen erforderlich ist; erkennt allerdings an, dass Grenzregionen im Allgemeinen von einem gemeinsamen Entwicklungspotenzial profitieren; befürwortet maßgeschneiderte, integrierte und ortsbasierte Ansätze wie eine von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung;

4.

hebt hervor, dass die unterschiedlichen Rechtsrahmen und institutionellen Gefüge der Mitgliedstaaten zu Rechtsunsicherheit in den Grenzregionen führen können, wodurch der Kosten- und Zeitaufwand für die Umsetzung von Projekten steigt und eine zusätzliche Hürde für die Bürger, Einrichtungen und Unternehmen in den Grenzregionen geschaffen wird, die gute Initiativen häufig behindert; betont daher, dass zumindest auf der Ebene der Grenzregionen eine stärkere Komplementarität, bessere Koordinierung und Kommunikation, Interoperabilität und Bereitschaft der Mitgliedstaaten zum Abbau der Hürden wünschenswert sind;

5.

nimmt die besondere Lage der Grenzgänger zur Kenntnis, die am stärksten von den Problemen in den Grenzregionen betroffen sind, insbesondere bei der Anerkennung von Befähigungsnachweisen und anderen Qualifikationen, die sie nach einer beruflichen Umschulung erhalten haben, im Gesundheitswesen, im Verkehr und beim Zugang zu Informationen über freie Arbeitsstellen, die Sozialversicherung und die Besteuerungssysteme; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die Beseitigung dieser Hindernisse zu verstärken und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in den Grenzregionen umfangreichere Kompetenzen und größere Flexibilität einzuräumen und ihnen mehr Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um benachbarte nationale Rechts- und Verwaltungssysteme besser zu koordinieren, damit die Lebensqualität der Grenzgänger verbessert wird; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Verbreitung und Nutzung bewährter Verfahren in der gesamten EU ist; betont, dass diese Probleme für Grenzgänger, die in Ländern außerhalb der EU beschäftigt sind oder aus Nicht-EU-Staaten stammen, noch komplexer sind;

6.

weist auf die Schwierigkeiten bei wirtschaftlichen Tätigkeiten hin, insbesondere in Bezug auf die Anwendung und Umsetzung des Arbeits- und Handelsrechts, die Besteuerung, die Vergabe öffentlicher Aufträge oder die Sozialversicherungssysteme; fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, die einschlägigen Rechtsvorschriften besser auf die mit grenzüberschreitenden Gebieten verbundenen Herausforderungen abzustimmen oder zu harmonisieren und Komplementarität zu fördern sowie eine Annäherung der Regelungsrahmen herbeizuführen, um mehr rechtliche Kohärenz und eine größere Flexibilität bei der Umsetzung der nationalen Rechtsvorschriften zu ermöglichen und die Verbreitung von Informationen zu länderübergreifenden Belangen zu verbessern, z. B. durch die Einrichtung von zentralen Anlaufstellen, damit Arbeitnehmer und Unternehmen im Einklang mit dem Rechtssystem des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Dienste erbringen, ihre Pflichten erfüllen und ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können; fordert eine bessere Nutzung der bestehenden Lösungen und die Sicherstellung der Finanzierung bestehender Strukturen der Zusammenarbeit;

7.

zeigt sich enttäuscht darüber, dass in der Mitteilung der Kommission keine spezifische Bewertung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Angaben über die zusätzliche Unterstützung, die für sie bereitgestellt werden kann, enthalten ist; ist der Auffassung, dass KMU mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, wenn es um grenzüberschreitende Interaktion geht, wozu unter anderem die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Sprache, der Verwaltungskapazität, den kulturellen Unterschieden und der Rechtszersplitterung gehören; betont, dass die Bewältigung dieser Herausforderung besonders wichtig ist, da in KMU 67 % der Arbeitnehmer beschäftigt sind, die nicht in den zur Finanzwirtschaft zählenden Wirtschaftszweigen tätig sind, und KMU 57 % der Wertschöpfung generieren (15);

8.

weist darauf hin, dass – teilweise aufgrund fehlender Verbindungen – die Verkehrsdienste – und insbesondere grenzüberschreitende öffentliche Verkehrsdienstleistungen – in den grenzüberschreitenden Regionen, insbesondere in solchen mit geringerer Bevölkerungsdichte, immer noch unzureichend ausgebaut und aufeinander abgestimmt sind, wodurch die grenzüberschreitende Mobilität gehemmt wird und die Aussichten für die wirtschaftliche Entwicklung getrübt werden; betont zudem, dass komplexe Regelungen und Verwaltungsvorschriften ebenfalls besonders negative Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Verkehrsinfrastruktur haben; weist nachdrücklich auf das vorhandene Potenzial für die Entwicklung nachhaltigen Verkehrs hin, dessen Grundlage in erster Linie der öffentliche Verkehr ist, und sieht in diesem Zusammenhang der anstehenden Studie der Kommission über fehlende Bahnverbindungen an den EU-Binnengrenzen erwartungsvoll entgegen; hebt hervor, dass eine solche Studie bzw. künftige Empfehlungen unter anderem auf den Informationen und Erfahrungen der örtlichen, regionalen und nationalen Stellen beruhen und etwaigen Vorschlägen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und, wenn diese bereits stattfindet, für verbesserte grenzüberschreitende Verbindungen Rechnung tragen sollten, und fordert die grenzüberschreitenden regionalen Stellen auf, Lösungen vorzuschlagen, um Engpässe in den Verkehrsnetzen zu überbrücken; weist darauf hin, dass ein Teil der bestehenden Eisenbahninfrastruktur aufgrund mangelnder Unterstützung nicht länger genutzt wird; hebt den Nutzen hervor, den ein weiterer Ausbau der Wasserwege der lokalen und regionalen Wirtschaft bringen kann; fordert, dass eine mit Mitteln in angemessener Höhe ausgestattete Achse der Fazilität „Connecting Europe“für Lückenschlüsse in der Verkehrsinfrastruktur in Grenzregionen vorgesehen wird; betont, dass Verkehrsengpässe beseitigt werden müssen, die beispielsweise in den Bereichen Verkehr, Tourismus und Reisen der Bürger wirtschaftliche Tätigkeiten erschweren;

9.

stellt fest, dass die Attraktivität von Grenzregionen im Hinblick darauf, dort zu wohnen und zu investieren, in hohem Maße von der Lebensqualität, der Verfügbarkeit öffentlicher und kommerzieller Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen und der Qualität des Verkehrs abhängt und dass die Voraussetzungen dafür nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie Unternehmen auf beiden Seiten der Grenze erfüllt und aufrechterhalten werden können;

10.

bedauert, dass durch unterschiedliche und komplexe Verfahren für die vorherige Genehmigung von Gesundheitsfürsorgeleistungen und deren Zahlungs- und Erstattungsverfahren, Verwaltungsaufwand für Patienten bei der Konsultation von Spezialisten im Nachbarland, Inkompatibilität beim Technologieeinsatz und dem Austausch von Patientendaten sowie das Fehlen von vereinheitlichten zugänglichen Informationen nicht nur die Zugänglichkeit von beiden Seiten der Grenze einschränkt und somit die umfassende Nutzung der Gesundheitsfürsorgeeinrichtungen beeinträchtigt wird, sondern auch Notfall- und Rettungsdienste an der Durchführung von grenzüberschreitenden Einsätzen gehindert werden;

11.

hebt hervor, welche Rolle EU-Grenzregionen in den Bereichen Umwelt und Umweltschutz spielen können, da Umweltverschmutzung und Naturkatastrophen oft grenzüberschreitender Art sind; unterstützt in diesem Zusammenhang die grenzüberschreitenden Umweltschutzprojekte für die Regionen an den Außengrenzen der EU, da diese Regionen oft mit Herausforderungen im Umweltbereich aufgrund von unterschiedlichen Umweltstandards und gesetzlichen Regelungen in den Nachbarländern der EU konfrontiert sind; fordert ferner eine bessere Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Binnengewässer betreffenden Wasserbewirtschaftung, um Naturkatastrophen wie Hochwasser zu verhindern;

12.

fordert die Kommission auf, sich dringend der Probleme anzunehmen, die auf physikalische und geografische Barrieren zwischen Grenzregionen zurückzuführen sind;

Die Zusammenarbeit verbessern und gegenseitiges Vertrauen aufbauen

13.

vertritt die Ansicht, dass gegenseitiges Vertrauen, politischer Wille und ein flexibler Ansatz bei den Interessenträgern der verschiedenen Ebenen – von der lokalen bis zur nationalen Ebene –, zu denen auch die Zivilgesellschaft gehört, für die Beseitigung der genannten fortbestehenden Hindernisse unerlässlich sind; ist der Auffassung, dass der Wert der Kohäsionspolitik für die Grenzregionen in dem Ziel der Stärkung von Beschäftigung und Wachstum begründet liegt und dass die entsprechenden Maßnahmen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sowie auf regionaler und lokaler Ebene auf den Weg gebracht werden müssen; fordert daher eine bessere Koordinierung und einen Dialog, einen wirksameren Informationsaustausch und den weiteren Austausch bewährter Praktiken unter den Behörden, insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die entsprechende Zusammenarbeit zu stärken und Finanzmittel für Kooperationsstrukturen bereitzustellen, um für eine angemessene funktionelle und finanzielle Autonomie der jeweiligen lokalen und regionalen Behörden zu sorgen;

14.

hebt den Stellenwert von Bildung und Kultur hervor und macht insbesondere auf die Möglichkeiten aufmerksam, sich verstärkt für die Förderung der Mehrsprachigkeit und des interkulturellen Dialogs in den Grenzregionen einzusetzen; betont, welches Potenzial in den Schulen und lokalen Massenmedien steckt, wenn es um dieses Bestreben geht, und appelliert an die Mitgliedsländer, Regionen und Gemeinden entlang der Binnengrenzen, in ihren Lehrplänen bereits ab der Vorschule Unterricht in den Sprachen der Nachbarländer einzuführen; betont darüber hinaus, wie wichtig es ist, einen mehrsprachigen Ansatz auf allen Verwaltungsebenen zu fördern;

15.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die gegenseitige Anerkennung und das bessere Verständnis von Abschlusszeugnissen, Befähigungsnachweisen und beruflichen Qualifikationen zwischen Nachbarregionen zu erleichtern und zu fördern; spricht sich deshalb dafür aus, dass konkrete Kompetenzen in den Lehrplan aufgenommen werden, damit eine Beschäftigung auf der anderen Seite der Grenze eher in den Bereich des Möglichen rückt, und dass Kompetenzen validiert und anerkannt werden;

16.

regt dazu an, dass verschiedene Maßnahmen ergriffen werden, mit denen sämtliche Ausprägungen von Diskriminierung in Grenzregionen bekämpft und die Hindernisse für benachteiligte Menschen bei der Arbeitssuche und der Integration in die Gesellschaft abgebaut werden; unterstützt in diesem Zusammenhang die Förderung und den Ausbau von Unternehmen der Sozialwirtschaft in Grenzregionen, da sie insbesondere für benachteiligte Bevölkerungsgruppen, wie etwa junge Arbeitslose und Menschen mit Behinderung, Arbeitsplätze schaffen;

17.

begrüßt den EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 (16) als ein Instrument, um die öffentliche Verwaltung effizienter und integrativer zu gestalten, und ist sich des besonderen Stellenwerts dieses Plans für die Vereinfachungsmaßnahmen in den Grenzregionen bewusst; weist darauf hin, dass die bestehenden Systeme für elektronische Behördendienste auf Ebene der nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen interoperabel sein müssen; ist jedoch besorgt über die lückenhafte Umsetzung des Plans in einigen Mitgliedstaaten; erklärt sich ebenfalls besorgt über die oftmals mangelnde Interoperabilität der elektronischen Systeme der Behörden sowie das niedrige Niveau der Online-Dienstleistungen für ausländische Unternehmer, wenn sie in einem anderen Land wirtschaftlich tätig werden; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu treffen, um den Zugang von potenziellen Nutzern aus den Nachbarregionen zu ihren digitalen Dienstleistungen zu erleichtern, was auch Sprachtools einschließt; fordert Behörden in grenzübergreifenden Regionen auf, Online-Portale für die Entwicklung grenzüberschreitender unternehmerischer Initiativen einzurichten; fordert die Mitgliedstaaten, die regionalen und die lokalen Behörden nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen im Bereich der Projekte für elektronische Behördendienste, die positive Auswirkungen auf das Leben und die Arbeit der Bürger in den Grenzregionen haben werden, auszuweiten;

18.

weist darauf hin, dass manche Binnengrenzregionen und Regionen an den Außengrenzen angesichts der Migration vor schwerwiegenden Problemen stehen, die die Möglichkeiten der Grenzregionen oft übersteigen, und legt nahe, dass die lokalen und regionalen Stellen in den Grenzgebieten bei der Integration von Flüchtlingen, die internationalen Schutz genießen, auf geeignete Weise von INTERREG-Programmen Gebrauch machen und bewährte Verfahren austauschen; betont, dass Unterstützung und Koordinierung auf europäischer Ebene erforderlich sind und dass es notwendig ist, dass die nationalen Regierungen sowie die örtlichen und regionalen Stellen bei der Lösung dieser Probleme unterstützen;

19.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Erkenntnisse im Hinblick auf die Bewältigung der Herausforderungen, mit denen die maritimen Binnengrenzregionen und die Regionen an den Außengrenzen der EU konfrontiert sind, vorzulegen; fordert zusätzliche Unterstützung für grenzüberschreitende Projekte zwischen Regionen an den Außengrenzen der EU und Grenzregionen in den Nachbarländern, insbesondere Regionen solcher Drittländer, mit denen der Prozess des Beitritts zur EU in die Wege geleitet worden ist; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die Probleme und Merkmale aller Grenzregionen bis zu einem gewissen Ausmaß identisch sind, es jedoch einer differenzierten, maßgeschneiderten Vorgehensweise bedarf; fordert, den Gebieten in äußerster Randlage an den Außengrenzen der EU besondere Aufmerksamkeit und angemessene Unterstützung zuteil werden zu lassen;

20.

betont, dass im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik den Regionen der EU, die am stärksten von den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU betroffen sind, angemessene Aufmerksamkeit und Unterstützung zuteil werden sollte, insbesondere den Regionen, die infolge des Brexits zu maritimen Grenzregionen oder Binnengrenzregionen der EU werden;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Komplementarität ihrer Gesundheitsdienste in den Grenzregionen zu verbessern und eine wirkliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Bereitstellung von Notdiensten – wie der Gesundheitsversorgung, der Polizei- und der Feuerwehreinsätze – sicherzustellen und somit dafür zu sorgen, dass die Rechte der Patienten geachtet werden, wie es gemäß der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung vorgesehen ist, und dass die Verfügbarkeit und die Qualität der Dienstleistungen verbessert werden; fordert die Mitgliedstaaten, Regionen und Gemeinden auf, bilaterale oder multilaterale Rahmenvereinbarungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Gesundheitsversorgung abzuschließen, und verweist in diesem Zusammenhang auf die sogenannten ZOAST-Gebiete (Zones Organisées d'Accès aux Soins Transfrontaliers), bei denen es sich um Grenzgebiete handelt, deren Bewohner ohne administrative oder finanzielle Hindernisse in festgelegten Gesundheitsfürsorgeeinrichtungen die Gesundheitsversorgung auf beiden Seiten der Grenze in Anspruch nehmen können und die zu Referenzen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Gesundheitsversorgung in Europa geworden sind;

22.

fordert die Kommission auf, Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, die Zusammenarbeit mit den benachbarten Regionen und insbesondere mit den Regionen jener Länder, die sich auf die Mitgliedschaft in der EU vorbereiten, zu verbessern und gemeinsam mit ihnen die Hindernisse für die Entwicklung der Gebiete an den Außengrenzen zu beseitigen;

23.

weist auf die Bedeutung kleinerer und grenzüberschreitender Projekte hin, wenn es darum geht, Menschen zusammenzubringen und so neue Potenziale für die lokale Entwicklung zu erschließen;

24.

betont, wie wichtig es ist, aus Erfolgsgeschichten in einigen Grenzregionen zu lernen und das entsprechende Potenzial noch stärker zu nutzen;

25.

betont, wie wichtig der Sport als Instrument für eine leichtere Integration von in Grenzregionen lebenden Gemeinschaften ist, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Programmen für die territoriale Zusammenarbeit angemessene wirtschaftliche Ressourcen zuzuweisen, damit lokale Sportinfrastrukturen finanziert werden können;

EU-Instrumente für eine bessere Kohärenz nutzen

26.

betont, welche äußerst wichtige und positive Rolle die Programme der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) und insbesondere die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Kohäsion der Grenzregionen, einschließlich der Regionen an den See- und Außengrenzen, spielen; begrüßt, dass im Vorschlag der Kommission für den MFR 2021–2027 die ETZ als wichtige Zielsetzung aufrechterhalten wird, wobei ihr bedeutendere Aufgaben innerhalb der Kohäsionspolitik nach 2020 zugeteilt werden, und fordert, ihr erheblich mehr Haushaltsmittel, insbesondere für länderübergreifende Maßnahmen, zuzuweisen; unterstreicht den sichtbaren europäischen Mehrwert der ETZ und fordert den Rat auf, die diesbezüglich vorgeschlagene Mittelausstattung anzunehmen; hebt gleichzeitig hervor, dass die Programme vereinfacht werden müssen, mehr Kohärenz zwischen der ETZ und den übergreifenden Zielen der EU sichergestellt und den Programmen die erforderliche Flexibilität zugestanden werden muss, um lokale und regionale Herausforderungen besser zu bewältigen und dabei die Verwaltungslasten für die Begünstigten zu verringern und mithilfe der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mehr Investitionen in nachhaltige Infrastrukturvorhaben zu ermöglichen; fordert die Behörden in den grenzübergreifenden Regionen auf, die im Rahmen dieser Programme bereitgestellte Unterstützung intensiver zu nutzen;

27.

fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament regelmäßig einen Bericht mit einer Liste der Hindernisse vorzulegen, die im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beseitigt wurden; bestärkt die Kommission darin, die bestehenden innovativen Instrumente zu verbessern, die derzeit zur Modernisierung und Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beitragen, wie z. B. die Anlaufstelle „Grenze“, das gestärkte Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (SOLVIT) sowie das zentrale digitale Zugangstor, das darauf abzielt, Fachwissen zu koordinieren und Beratung zu regionalen grenzüberschreitenden Aspekten zu bieten, sowie weitere neue Instrumente zu entwickeln; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die öffentlichen Verwaltungen so weit wie möglich nach dem Grundsatz „standardmäßig digital“zu gestalten, damit sichergestellt wird, dass über alle Abläufe hinweg vollständig digitalisierte öffentliche Dienste für Bürger und Unternehmen in Grenzregionen zur Verfügung stehen;

28.

hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die Kommission Informationen über grenzüberschreitende Interaktion sammelt, damit in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, Regionen und Gemeinden Entscheidungen besser und in besserer Kenntnis der Sachlage getroffen werden können, und zwar durch die Unterstützung und Finanzierung von Pilotprojekten, Programmen, Studien, Analysen und territorialer Forschung;

29.

fordert eine bessere Ausschöpfung des Potenzials der makroregionalen Strategien der EU bei der Bewältigung der Herausforderungen, mit denen die Grenzregionen konfrontiert sind;

30.

ist der Ansicht, dass die Kohäsionspolitik stärker auf Investitionen in Menschen ausgerichtet sein sollte, da die Wirtschaft in den Grenzregionen durch einen wirksamen Mix aus Investitionen in Innovation, Humankapital, gute Verwaltung und institutionelle Kapazitäten angekurbelt werden kann;

31.

drückt sein Bedauern darüber aus, dass das Potenzial des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit nicht vollständig ausgeschöpft wird, was teilweise auf die Vorbehalte der regionalen und örtlichen Behörden und teilweise auf deren Furcht vor einer Übertragung von Zuständigkeiten und die nach wie vor mangelhafte Kenntnis ihrer jeweiligen Kompetenzen zurückgeführt werden könnte; fordert, dass etwaige andere Gründe dafür rasch ermittelt und behoben werden; fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, um die Hindernisse zu überwinden, die einer wirksamen Anwendung dieses Instruments im Wege stehen; weist darauf hin, dass die wichtigste Aufgabe der Kommission bei den ETZ-Programmen darin bestehen sollte, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu fördern;

32.

fordert, dass den Erfahrungen der zahlreichen Euroregionen Rechnung getragen wird, die an den Außen- und Binnengrenzen der EU regionenübergreifend tätig sind, damit die Möglichkeiten für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung sowie die Lebensqualität der Bürger, die in Grenzregionen leben, verbessert werden; fordert eine Bewertung der Arbeit der Euroregionen im Bereich der regionalen Zusammenarbeit und des Bezugs der Euroregionen zu den Initiativen und der Arbeit der EU-Grenzregionen, um die Ergebnisse von deren Arbeit in diesem Bereich zu koordinieren und zu optimieren;

33.

betont, dass die Raumverträglichkeitsprüfung zu einem besseren Verständnis der räumlichen Auswirkungen von Politik beiträgt; fordert die Kommission auf, in Betracht zu ziehen, der Raumverträglichkeitsprüfung mehr Gewicht zu verleihen, wenn Gesetzgebungsinitiativen der EU vorgeschlagen werden;

34.

ist der festen Überzeugung, dass ein Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, das es ermöglichen würde, im Falle einer räumlich begrenzten grenzübergreifenden Infrastruktur oder Dienstleistung (z. B. Krankenhaus oder Straßenbahnlinie) den nationalen Rechtsrahmen und/oder die nationalen Rechtsnormen von nur einem der beiden oder mehreren betroffenen Länder anzuwenden, grenzüberschreitende Hindernisse weiter verringern würde; begrüßt in diesem Zusammenhang den kürzlich veröffentlichten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext (COM(2018)0373);

35.

erwartet den ausstehenden Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zu einem Verwaltungsinstrument für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit um zu bewerten, ob es für die betreffenden Regionen nützlich ist;

o

o o

36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den nationalen und regionalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.

(3)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19.

(4)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0067.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0105.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0254.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0245.

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0222.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0053.

(11)  ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 19.

(12)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0320.

(13)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0321.

(14)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0211.

(15)  Jahresbericht 2016/2017 über die europäischen KMU, S.6.

(16)  Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „EU-eGovernment-Aktionsplan 2016–2020: Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung“(COM(2016)0179).


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/31


P8_TA(2018)0331

Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, im öffentlichen Raum und im politischen Leben in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, in öffentlichen Räumen und im politischen Leben in der EU (2018/2055(INI))

(2019/C 433/07)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 8, 10, 19 und 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die im Dezember 2009 mit der Annahme des Vertrags von Lissabon in Kraft trat (1), insbesondere auf die Artikel 1, 20, 21, 23 und 31,

unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung“aus dem Jahr 2014 (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, in der Belästigung und sexuelle Belästigung definiert und verurteilt werden (4),

unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE),

unter Hinweis auf die Veröffentlichung des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) vom Juni 2017 mit dem Titel „Gewalt im Internet gegen Frauen und Mädchen“,

unter Hinweis auf die Erklärung des Dreiervorsitzes im Rat der Europäischen Union (Estland, Bulgarien und Österreich) vom 19. Juli 2017 zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen,

unter Hinweis auf die Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte und insbesondere der Frauenrechte, wie z. B. die Charta der Vereinten Nationen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und sein Protokoll sowie das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

unter Hinweis auf weitere Instrumente der Vereinten Nationen gegen sexuelle Belästigung und Gewalt gegenüber Frauen, wie beispielsweise die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz der Vereinten Nationen über Menschenrechte angenommene Wiener Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien, die am 20. Dezember 1993 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, die UN-Resolution vom 21. Juli 1997 über Maßnahmen auf dem Gebiet der Verbrechensverhütung und der Strafgerichtsbarkeit zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, die Berichte der UN-Sonderberichterstatter über Gewalt gegen Frauen und die Allgemeine Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses,

unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der Sondertagungen der Vereinten Nationen Peking +5 (2000), Peking +10 (2005), Peking +15 (2010) und Peking +20 (2015) angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (5) („Opferschutzrichtlinie“),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. November 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten) (COM(2012)0614),

unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung zu Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz, die am 26. April 2007 zwischen dem EGB, BUSINESSEUROPE, der UEAPME und dem CEEP geschlossen wurde,

unter Hinweis auf den im Jahr 2015 veröffentlichten Bericht des Europäischen Netzes nationaler Gleichbehandlungsstellen (EQUINET) mit dem Titel „The Persistence of Discrimination, Harassment and Inequality for Women. The work of equality bodies informing a new European Commission Strategy for Gender Equality“(Das Fortbestehen von Diskriminierung, Belästigung und Ungleichbehandlung von Frauen. Die Arbeit von Gleichstellungsstellen bei der Verbreitung einer neuen Strategie der Europäischen Kommission für die Gleichstellung der Geschlechter),

unter Hinweis auf den im Jahr 2014 veröffentlichten Bericht von EQUINET mit dem Titel „Harassment on the Basis of Gender and Sexual Harassment: Supporting the Work of Equality Bodies“(Belästigung aufgrund des Geschlechts und sexuelle Belästigung: Unterstützung der Gleichbehandlungsstellen),

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, insbesondere auf die Artikel 2 und 40 (6), und auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union (7),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 20. September 2001 zu Mobbing am Arbeitsplatz (8), vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (9), vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (10), vom 15. Dezember 2011 zu der Halbzeitüberprüfung der Strategie der Europäischen Union für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007–2012 (11), vom 25. Februar 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (12), auch auf die den Empfehlungen beiliegende Bewertung des europäischen Mehrwerts vom November 2013, und vom 24. November 2016 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (13),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015 (14), vom 10. März 2015 zum Fortschritt bei der Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU 2013 (15) und vom 24. Oktober 2017 zu legitimen Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses handeln, wenn sie die vertraulichen Informationen von Unternehmen und öffentlichen Stellen offenlegen (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU (17),

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Gewerkschaftsbunds mit dem Titel „Safe at home, safe at work – Trade union strategies to prevent, manage and eliminate work-place harassment and violence against women“(Sicher zu Hause, sicher am Arbeitsplatz – Gewerkschaftsstrategien zur Verhütung von, zum Umgang mit und zur Beseitigung der Belästigung von Frauen und der Gewalt gegenüber Frauen am Arbeitsplatz),

unter Hinweis auf den Bericht für das von der Internationalen Arbeitsorganisation organisierte Expertentreffen zu Gewalt gegen Frauen und Männer in der Arbeitswelt (3. bis 6. Oktober 2016),

unter Hinweis auf die 2016 veröffentlichte Studie der Interparlamentarischen Union mit dem Titel „Sexism, harassment and violence against women parliamentarians“(Sexismus, Belästigung und Gewalt gegen weibliche Abgeordnete) (18),

unter Hinweis auf die Studie zum Thema Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, in öffentlichen Räumen und im politischen Leben in der EU, die von der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments im März 2018 veröffentlicht wurde (19),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0265/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Grundwert der EU ist, der in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als solcher anerkannt wird; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt aus einer ungleichen Verteilung von Macht und Verantwortlichkeiten zwischen Männern und Frauen erwächst und in einem direkten Zusammenhang mit dem Patriarchat und anhaltenden Fällen von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts steht;

B.

in der Erwägung, dass ältere Menschen, insbesondere ältere alleinstehende Frauen, eine besonders gefährdete Gruppe der Gesellschaft darstellen, wenn sie Opfer von psychischer und physischer Belästigung sowie von Mobbing werden;

C.

in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung in der Richtlinie 2002/73/EG definiert ist als „jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in verbaler, nicht verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“;

D.

in der Erwägung, dass dieser Begriff angesichts der Entwicklungen in der Gesellschaft, der Technologien und der Gepflogenheiten, die sich im Laufe der Zeit herausgebildet und verändert haben, neu definiert werden sollte;

E.

in der Erwägung, dass Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft bekämpft werden muss, um eine wahre Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Frauen sicherzustellen;

F.

in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung eine Form von Gewalt ist und die extremste und zugleich die sich am hartnäckigsten haltende Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist; in der Erwägung, dass es sich bei etwa 90 % der Opfer sexueller Belästigung um Frauen und bei rund 10 % um Männer handelt; in der Erwägung, dass aus der 2014 veröffentlichten EU-weiten Studie der FRA mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen“hervorgeht, dass jeder dritten Frau als Erwachsener körperliche oder sexuelle Gewalt widerfahren ist; in der Erwägung, dass bis zu 55 % der Frauen in der EU schon einmal sexuell belästigt wurden; in der Erwägung, dass 32 % aller Opfer in der EU angegeben haben, dass es sich bei dem Täter um einen Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden gehandelt habe; in der Erwägung, dass 75 % der Frauen in Berufen, die fachspezifische Qualifikationen erfordern, oder in gehobenen Führungspositionen schon einmal sexuell belästigt wurden; in der Erwägung, dass 61 % der im Dienstleistungssektor beschäftigten Frauen schon einmal sexuell belästigt wurden; in der Erwägung, dass insgesamt 5 bis 10 % der europäischen Arbeitnehmer irgendwann Mobbing am Arbeitsplatz ausgesetzt sind;

G.

in der Erwägung, dass sowohl sexuelle Belästigung als auch Mobbing am Arbeitsplatz auf EU-Ebene verboten sind, und zwar auch in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung, Berufsbildung und Beförderung, und in den Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz fallen;

H.

in der Erwägung, dass die Organe und Agenturen der EU dafür verantwortlich sind, die vorhandenen Mechanismen laufend zu verbessern, indem sie die effizientesten Bestimmungen umsetzen, um das Bewusstsein für die Definition der sexuellen Belästigung zu schärfen und die Arbeitnehmer zu schützen;

I.

in der Erwägung, dass signifikant viele Fälle sexueller Belästigung aufgrund mangelnden Bewusstseins für diese Frage innerhalb der Gesellschaft, aus Angst und Scham, mit anderen über dieses Thema zu sprechen, aus Angst, die Arbeitsstelle zu verlieren, aufgrund von Schwierigkeiten, Beweise zu beschaffen, aufgrund unzureichender Berichterstattungs- und Überwachungskanäle und Kanäle zum Schutz der Opfer sowie aufgrund der Normalisierung von Gewalt nicht gemeldet werden;

J.

in der Erwägung, dass die Meldung sexueller Belästigungen am Arbeitsplatz sehr häufig zur Kündigung oder zur Isolierung des Opfers am Arbeitsplatz führen kann; in der Erwägung, dass zu schwerwiegenderen Straftaten angeregt wird, wenn gegen minder schwere Straftaten nichts unternommen wird;

K.

in der Erwägung, dass Mobbing und sexuelle Belästigung in vielfältigen sozialen Kontexten nach wie vor ein schwerwiegendes Problem darstellen, etwa am Arbeitsplatz, in öffentlichen Räumen, in virtuellen Räumen wie dem Internet und im politischen Leben, und immer häufiger mithilfe der neuen Technologien stattfinden, etwa auf Websites oder in sozialen Netzwerken, wo diejenigen, die derartige Straftaten begehen, überzeugt sind, dank der Anonymität sicher zu sein;

L.

in der Erwägung, dass es vor dem Hintergrund der Entstehung neuer Formen der Arbeitsorganisation und des Soziallebens sowie der Verwischung der Grenzen zwischen Privat-, Berufs- und Sozialleben zu einer Intensivierung negativer Verhaltensweisen gegenüber einzelnen Personen oder gesellschaftlichen Gruppen kommen kann; in der Erwägung, dass Mobbing am Arbeitsplatz auf verschiedene Weise erfolgen kann – sowohl vertikal (durch einen Vorgesetzten oder durch Untergebene) als auch horizontal (durch Arbeitskollegen derselben Hierarchieebene);

M.

in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung und Mobbing Erscheinungen sind, an denen Opfer und Täter aller Altersgruppen, Bildungsniveaus und kulturellen Hintergründe, Einkommensschichten und gesellschaftlichen Status beteiligt sind, und in der Erwägung, dass dieses Phänomen für das Opfer Folgen auf der physischen, sexuellen, emotionalen und psychologischen Ebene hat; in der Erwägung, dass Geschlechterstereotypen und Sexismus, einschließlich sexistischer Hassreden – offline und online –, die grundlegenden Ursachen für viele Formen von Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen sind und die Teilhabe der Frauen verhindern;

N.

in der Erwägung, dass in der Opferschutzrichtlinie geschlechtsspezifische Gewalt als Verletzung der Grundfreiheiten des Opfers definiert wird, worunter auch sexuelle Gewalt (einschließlich Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder Belästigung) fällt; in der Erwägung, dass weibliche Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und ihre Kinder wegen des bei dieser Art der Gewalt bestehenden hohen Risikos von wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung oft besondere Unterstützung und besonderen Schutz benötigen;

O.

in der Erwägung, dass Gewalt im Arbeitsleben oftmals in einer unsystematischen Weise angegangen wird, die hauptsächlich und schwerpunktmäßig auf stärker sichtbare Formen wie beispielsweise körperliche Gewalt ausgerichtet ist; in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung und Mobbing jedoch sogar noch zerstörerische Auswirkungen auf die betroffene Person haben können;

P.

in der Erwägung, dass sexistische Handlungen und die damit verbundene sexuelle Belästigung, der Frauen am Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, dazu beitragen, dass sie vom Arbeitsmarkt vertrieben werden, was sich wiederum negativ auf ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit und das Familieneinkommen auswirkt;

Q.

in der Erwägung, dass Frauen in ländlichen und entlegenen Gebieten der Europäischen Union, die Opfer von Belästigung und Gewalt werden, in der Regel größere Schwierigkeiten haben, volle Unterstützung und Schutz vor den Tätern zu erhalten;

R.

in der Erwägung, dass körperliche und verbale Belästigung, einschließlich Online-Belästigung, nicht nur kurzfristig, sondern auch langfristig schädliche Auswirkungen hat, wie beispielsweise Stress und schwere Depressionen, und sogar zum Selbstmord der Opfer führen kann, wie der Anstieg der Zahl derartiger gemeldeter Fälle zeigt; in der Erwägung, dass Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sich nicht nur negativ auf die Gesundheit auswirken, sondern auch negative Auswirkungen auf die Karriere der Person, auf Unternehmen und die Gesellschaft haben, wie vermehrte Fehlzeiten, verringerte Produktivität und Dienstleistungsqualität sowie Verlust von Humankapital;

S.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten sowie die Organe und Einrichtungen der EU gemäß EU-Recht für die Einrichtung einer Gleichstellungsstelle sorgen müssen, um den Opfern von Belästigung unabhängige Unterstützung zu bieten, unabhängige Untersuchungen durchzuführen, einschlägige aufgeschlüsselte und vergleichbare Daten zu erheben, Forschungsaktivitäten zu Definitionen und Klassifikationen durchzuführen, unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu Beschäftigungs- und Ausbildungsfragen, zum Zugang zu und zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und für selbständig Erwerbstätige auszusprechen;

T.

in der Erwägung, dass Frauen in der EU aufgrund unterschiedlicher Strategien und Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten nicht im gleichen Umfang vor geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Belästigung und Mobbing geschützt sind; in der Erwägung, dass Frauen durch die Rechtssysteme nicht immer ausreichend Unterstützung geboten wird; in der Erwägung, dass das Opfer den Täter bei Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt oftmals kennt und häufig in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm steht, sodass es verstärkt davor zurückschreckt, den Übergriff anzuzeigen;

U.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Istanbul zwar von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet, aber nicht von allen ratifiziert wurde, und diese Verzögerung die vollständige Umsetzung des Übereinkommens erschwert;

V.

in der Erwägung, dass Sexismus sowie sexuelle Belästigung und Mobbing von weiblichen Abgeordneten reale und weit verbreitete Erscheinungen sind; in der Erwägung, dass die Urheber von Belästigung und Gewalt nicht nur aus den Reihen der politischen Gegner kommen, sondern auch Mitglieder derselben politischen Partei sowie religiöse Führer, lokale Autoritätspersonen und sogar Familienmitglieder sein können;

W.

in der Erwägung, dass Politiker als gewählte Vertreter der Bürger besondere Verantwortung dafür tragen, bei der Prävention und Bekämpfung von sexueller Belästigung in der Gesellschaft ein Beispiel zu setzen;

X.

in der Erwägung, dass die Legitimität von Frauen in der Politik manchmal immer noch in Frage gestellt wird und Frauen Opfer von Stereotypen sind, die sie davon abhalten, sich politisch zu engagieren, und dass es sich hierbei um ein Phänomen handelt, das besonders auf all jenen Ebenen auffällig ist, auf denen Frauen in der Politik weniger vertreten sind;

Y.

in der Erwägung, dass weder alle nationalen und regionalen Parlamente noch alle kommunalen Gremien spezifische Strukturen und interne Regelungen zur Schaffung angemessener Kanäle für die Sicherstellung der sicheren, vertraulichen Einreichung und Behandlung von Beschwerden wegen Belästigung eingerichtet haben; in der Erwägung, dass Schulungen zum Thema sexuelle Belästigung und Mobbing für alle Mitarbeiter und Mitglieder eines Parlaments, einschließlich des Europäischen Parlaments, obligatorisch sein sollten;

Z.

in der Erwägung, dass häusliche Gewalt auch am Arbeitsplatz ein Problem darstellt, weil sie sich auf das berufliche Engagement des Opfers, die Arbeitsleistung und die Sicherheit auswirken kann;

AA.

in der Erwägung, dass sexuelle Belästigung und Mobbing nicht nur am Arbeitsplatz stattfindet, sondern auch in öffentlichen Räumen, einschließlich Einrichtungen der formalen und informellen Bildung, in Gesundheits- und Freizeiteinrichtungen, auf der Straße und in öffentlichen Verkehrsmitteln;

AB.

in der Erwägung, dass Cyber-Stalking und Cyber-Mobbing die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien erfordern, um eine Person verfolgen, belästigen, kontrollieren oder manipulieren zu können; in der Erwägung, dass Cyber-Mobbing ein besonders großes Problem für junge Frauen ist, da sie diese Medien in größerem Umfang nutzen; in der Erwägung, dass 20 % der jungen Frauen zwischen 18 und 29 Jahren in der EU-28 schon einmal Opfer von Cyber-Mobbing waren;

AC.

in der Erwägung, dass in einer Studie aus dem Jahr 2016 festgestellt wurde, dass mehr als die Hälfte der befragten Frauen an Arbeitsplätzen im Vereinigten Königreich eine Form von sexueller Belästigung erlebt haben, vier von fünf dieser Frauen die Belästigung jedoch nicht ihrem Arbeitgeber gemeldet haben (20);

AD.

in der Erwägung, dass die neuen Technologien auch als potenzielle Hilfe bei der Analyse, dem Verständnis und der Prävention von Gewaltdelikten dienen können;

AE.

in der Erwägung, dass Frauen und insbesondere junge Frauen über neue Technologien wie Websites oder soziale Netzwerke immer häufiger zu Opfern von Mobbing oder sexueller Belästigung werden, wobei manchmal geheime Foren oder Gruppen auf sozialen Medienplattformen eingesetzt werden; in der Erwägung, dass solche Handlungen Vergewaltigungs- und Morddrohungen, Hackerangriffe sowie die Veröffentlichung privater Informationen und Fotos umfassen; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge jedes zehnte Mädchen im Rahmen der weit verbreiteten Nutzung von Online- und sozialen Medien bereits eine Form von Cyber-Gewalt erlebt hat, einschließlich Cyber-Stalking und Belästigung, wenn es 15 Jahre alt ist; in der Erwägung, dass Frauen, die in der Öffentlichkeit stehen, darunter Journalistinnen und insbesondere lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen und Frauen mit Behinderungen, ein Hauptziel für Cyber-Mobbing und Online-Gewalt darstellen, und dass einige dieser Frauen aus diesem Grund soziale Netzwerke verlassen mussten, nachdem sie körperliche Angst, Stress, Konzentrationsschwierigkeiten, Angst, nach Hause zu gehen, und Angst um nahestehende Personen empfanden;

AF.

in der Erwägung, dass Belästigung im Arbeitsumfeld nur bekämpft werden kann, wenn sowohl private als auch öffentliche Unternehmen eine Kultur schaffen, in der Frauen als gleichwertig behandelt werden und Mitarbeiter einander mit Respekt behandeln;

AG.

in der Erwägung, dass Untersuchungen zufolge Belästigung an solchen Arbeitsplätzen weit verbreitet ist, an denen Männer in der Geschäftsführung dominieren und Frauen wenig Macht haben, wie in der Unterhaltungs- und Medienindustrie, dass Belästigung aber auch in Technik- und Anwaltsfirmen, im Verkauf und vielen anderen Sektoren vorkommt, wenn die von Männern dominierte Geschäftsführung eine sexualisierte Behandlung von Arbeitnehmern toleriert; in der Erwägung, dass in Unternehmen, in denen mehr Frauen in der Geschäftsführung vertreten sind, sexuelle Belästigung weniger häufig ist;

Allgemeine Empfehlungen

1.

verurteilt aufs Schärfste alle Formen von Gewalt gegen Frauen, die in der Frauenrechtskonvention und im Übereinkommen von Istanbul beschrieben werden;

2.

betont, dass sexuelle Belästigung eine Verletzung der Menschenrechte darstellt, die mit patriarchalischen Herrschaftsstrukturen zusammenhängt, welche dringend umgestaltet werden müssen;

3.

hebt die zentrale Rolle hervor, die allen Männern bei der Verhinderung aller Formen von Belästigung und sexueller Gewalt zukommt; fordert die Kommission und alle Mitgliedstaaten auf, Männer aktiv in Sensibilisierungs- und Präventionskampagnen einzubinden sowie an Aufklärungskampagnen zur Gleichstellung von Frauen und Männern zu beteiligen; betont, dass Präventionskampagnen auch auf minder schwere Straftaten ausgerichtet sein müssen;

4.

ist der Auffassung, dass die Maßnahmen und Sensibilisierungskampagnen zur Verhütung von Gewalt gegenüber Mädchen und Frauen auch Jungen einschließen und in den ersten Bildungsstufen durchgeführt werden sollten;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die korrekte Umsetzung der EU-Richtlinien zum Verbot von sexueller Belästigung zu überwachen;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende nationale Aktionspläne und Rechtsvorschriften zum Thema Gewalt gegen Frauen zu entwickeln und dabei der Bereitstellung angemessener Ressourcen, insbesondere u. a. Schulungen für Mitarbeiter und ausreichende Finanzmittel, für Gleichstellungsstellen besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

7.

fordert die Kommission auf, eine Sammlung von Beispielen bewährter Praktiken zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und Mobbing und von Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft am Arbeitsplatz und in anderen Bereichen zu erstellen und die Ergebnisse dieser Bewertung umfassend zu verbreiten;

8.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bereitstellung geeigneter und angemessener Finanzierungsmechanismen für Programme und Maßnahmen zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und Mobbing von Frauen auf allen Ebenen sicherzustellen und dabei der Verwendung der neuen Technologien und durch die Innovation geschaffener Instrumente besondere Aufmerksamkeit zu widmen, beispielsweise durch vermehrte Investitionen in Forschungs- und Innovationsprozesse, die der Bekämpfung des Phänomens dienen;

9.

fordert die Europäische Bürgerbeauftragte auf, Daten zu den unterschiedlichen Schutzbestimmungen innerhalb der Organe und Einrichtungen der EU zu erheben und verbindliche Schlussfolgerungen zu erlassen, um die Bestimmungen mit den besten Standards abzugleichen;

10.

bedauert, dass einige Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Istanbul noch nicht ratifiziert haben, und fordert alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, das Übereinkommen von Istanbul unverzüglich zu ratifizieren und uneingeschränkt anzuwenden; fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen von Istanbul bereits ratifiziert haben, außerdem auf, es uneingeschränkt anzuwenden;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich durch bessere und stärker wissenschaftlich fundierte Studien, in denen auch neue Herausforderungen wie Cyber-Mobbing berücksichtigt werden, ein klares Bild vom Problem der sexuellen Belästigung in der EU zu verschaffen;

12.

begrüßt die breite öffentliche Debatte, auch in den sozialen Medien, die einen Beitrag dazu leistet, die Grenzen in Bezug auf sexuelle Belästigung und akzeptable Verhaltensweisen neu zu ziehen; begrüßt insbesondere Initiativen wie die #MeToo-Bewegung und unterstützt nachdrücklich alle Frauen und Mädchen, die sich an der Kampagne beteiligt haben, einschließlich derer, die ihre Täter öffentlich beschuldigt haben;

13.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, in der Öffentlichkeit und in der Politik vorzulegen und darin eine aktualisierte und umfassende Definition von (sexueller oder sonstiger) Belästigung und Mobbing festzulegen;

14.

betont, dass Praktiken hartnäckiger und langanhaltender Belästigung oder Einschüchterung von Arbeitnehmern, die Arbeitnehmer erniedrigen oder lächerlich machen, isolieren oder aus dem Kollegenteam ausschließen, bekämpft werden müssen;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit Eurostat und dem EIGE die systematische Erhebung einschlägiger, nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselter vergleichbarer Daten zu Fällen von sexueller Diskriminierung und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie von Mobbing, einschließlich Cyber-Mobbing, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu verbessern, zu fördern und zu gewährleisten; fordert Arbeitgeberorganisationen, Gewerkschaften und Arbeitgeber auf, aktiv an der Datenerhebung mitzuwirken, indem sie sektor- und berufsspezifisches Fachwissen einbringen;

16.

stellt fest, dass ein verstärktes Bewusstsein und eine größere Anerkennung der Probleme durch konzentrierte Anstrengungen zur Verbreitung von Informationen und durch Schulung priorisiert werden sollte, um vergleichbare Zahlen zum Vorkommen von sexueller Belästigung und Mobbing in allen EU-Mitgliedstaaten zu erhalten;

17.

fordert die Kommission erneut auf, einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie von geschlechtsspezifischer Gewalt vorzulegen, der gemeinsame Definitionen für die verschiedenen Arten von Gewalt gegen Frauen, einschließlich einer aktualisierten und umfassenden Definition von (sexueller oder sonstiger) Belästigung und Mobbing, und einheitliche gesetzliche Vorgaben zur Kriminalisierung von Gewalt gegen Frauen umfassen sollte; fordert die Kommission auf, eine umfassende EU-Strategie gegen alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich der sexuellen Belästigung und des sexuellen Missbrauchs von Frauen und Mädchen, vorzulegen und sich dabei auf Berichte von Frauen und deren Erfahrungen aus erster Hand zu stützen;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende öffentliche Mittel bereitzustellen, um sicherzustellen, dass Strafverfolgungsbeamte, Richter sowie alle Beamten, die sich mit Fällen von Mobbing und sexueller Belästigung befassen, darauf geschult werden, Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz und außerhalb zu erkennen;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, qualitativ hochwertige, leicht zugängliche und angemessen finanzierte, speziell auf die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Belästigung sowie Mobbing abgestimmte Dienste zu gewährleisten und anzuerkennen, dass diese Erscheinungsformen von Gewalt gegen Frauen miteinander verflochten sind und mittels eines ganzheitlichen Ansatzes angegangen werden müssen, wobei einerseits die soziokulturellen Aspekte bei der Entstehung dieses Phänomens berücksichtigt werden sollten und es andererseits den spezialisierten Diensten ermöglicht werden sollte, sich mit technologischen Instrumenten für die Prävention und Bewältigung des Phänomens auszurüsten;

20.

fordert von den Mitgliedstaaten sowie den lokalen und regionalen Behörden geeignete Pläne und Ressourcen, um sicherzustellen, dass Opfern von Gewalt und Belästigung in ländlichen und entlegenen Gebieten der Zugang zu Unterstützung und Schutz nicht vorenthalten oder eingeschränkt wird;

21.

fordert die Kommission auf, gegen neu auftretende Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, wie Belästigung im Internet, vorzugehen, indem sie die Definition von illegaler Hasspropaganda, wie sie im EU-Recht im Rahmenbeschluss zur Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit durch das Strafrecht definiert ist, auf Frauenfeindlichkeit ausdehnt, und sicherzustellen, dass der Verhaltenskodex für die Bekämpfung von Hetze im Internet diese Straftaten ebenfalls umfasst; fordert, Aufklärungsprogramme zu entwickeln, um Frauen zu ermutigen, ihre Kompetenzen im Umgang mit den neuen Technologien zu verbessern, damit sie besser mit allen Formen von sexueller Belästigung und Mobbing im Cyberraum umgehen können, und fordert die spezialisierten Dienste auf, synergetisch zusammenzuarbeiten, um Daten und Ressourcen in einem einheitlichen System zusammenzufassen, damit das Problem der geschlechtsspezifischen Gewalt unter Anwendung der neuen Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) überwacht und analysiert werden kann;

22.

verurteilt ferner das weit verbreitete Auftreten von sexueller Belästigung und anderen Formen des Missbrauchs, vor allem bei Online-Spielen und in den sozialen Medien, und fordert die Medienunternehmen und -betreiber auf, sämtliche Belästigungsfälle zu beobachten und unverzüglich darauf zu reagieren; fordert daher verschiedene Maßnahmen, einschließlich Sensibilisierung, spezieller Schulungsmaßnahmen und interner Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen gegen die Täter, sowie psychologische und/oder rechtliche Unterstützung für die Opfer dieser Praktiken, um Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im Online-Raum zu verhindern und zu bekämpfen;

Gewalt am Arbeitsplatz

23.

verweist auf die dringende Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten, Kommunal- und regionale Behörden, Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften die Hindernisse verstehen, denen Frauen bei der Anzeige von Fällen sexueller Belästigung, geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Gewalt begegnen, und sie daher Frauen dabei unterstützen und ermutigen, Fälle u. a. von sexueller Belästigung, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft und Mobbing ohne Angst vor möglichen Folgen anzuzeigen, und dass Mechanismen eingerichtet werden, die Frauen dabei unterstützen, Missbrauchsfälle in einem sicheren Umfeld anzuzeigen;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, aktive und wirkungsvolle Maßnahmen umzusetzen, um sämtliche Ausprägungen der Gewalt gegen Frauen zu verhindern und zu bekämpfen, auch sexuelle Belästigung und Sexismus sowie Mobbing, dem die meisten Frauen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind;

25.

betont die dringende Notwendigkeit der Einrichtung von Standards zu Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz, die einen rechtlichen Rahmen für die Maßnahmen von Regierungen, Arbeitgebern, Unternehmen und Gewerkschaften auf allen Ebenen bilden sollten;

26.

stellt fest, dass in einigen Branchen und Berufen Gewalt stärker verbreitet ist, insbesondere im Gesundheitssektor, in öffentlichen Rettungsdiensten, in der Politik, im Bildungs-, Verkehrs-, Hauswirtschafts- und Agrarsektor und in der ländlichen Wirtschaft sowie in der Textil-, Bekleidungs-, Leder- und Schuhindustrie;

27.

stellt fest, dass einige Arbeitnehmergruppen möglicherweise stärker von Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz betroffen sind, insbesondere schwangere Frauen und Eltern, Frauen mit Behinderungen, Migrantinnen, indigene Frauen, LGBTI-Personen und teilzeitbeschäftigte Frauen, Praktikantinnen oder Frauen mit befristeten Arbeitsverträgen;

28.

stellt fest, dass unerwünschte Verhaltensweisen gleichzeitig aus verschiedenen Quellen stammen oder das Berufs-, Privat- oder Sozialleben zugleich betreffen können, was sich negativ auf alle dieser Lebensbereiche einer einzelnen Person, einer Berufsgruppe oder einer gesellschaftlichen Gruppe auswirkt;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz einzuführen, und zwar im Rahmen von Strategien mit Präventionsmaßnahmen, wirksamen, transparenten und vertraulichen Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, harten und abschreckenden Sanktionen gegen die Täter, umfassenden Informationen und Schulungen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Strategien und Verfahren verstehen, und zur Unterstützung der Unternehmen bei der Entwicklung von Aktionsplänen zur Umsetzung all dieser Maßnahmen; betont, dass diese Maßnahmen nicht in bestehende Strukturen integriert werden sollten, wenn diese Strukturen bereits zementierte geschlechtsspezifische Hemmnisse enthalten;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in die Ausbildung von Arbeitsinspektoren in Zusammenarbeit mit psychologischen Experten zu investieren und sicherzustellen, dass Unternehmen und Organisationen den Opfern eine qualifizierte professionelle und psychosoziale Unterstützung bieten;

31.

fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, sicherzustellen, dass sowohl öffentliche als auch private Unternehmen und Organisationen für alle Mitarbeiter und Führungskräfte obligatorische Schulungen zu sexueller Belästigung und Mobbing organisieren; betont, dass eine effektive Schulung interaktiv, kontinuierlich und auf den jeweiligen Arbeitsplatz zugeschnitten sein und von externen Experten durchgeführt werden sollte;

32.

weist mit Nachdruck auf die hohe Anzahl nicht gemeldeter Belästigungsfälle hin und betont, dass es wichtig ist, in jeder Organisation geschulte Berater zu haben, die Opfer auf vertrauliche Weise unterstützen, ihnen bei der Anzeige helfen und rechtlichen Beistand leisten;

33.

betont, dass Unternehmen in Bezug auf sexuelle Belästigung und auf Strategien, die sexueller Belästigung Vorschub leisten, einen Null-Toleranz-Ansatz verfolgen sollten, und dass Unternehmen sicherstellen müssen, dass alle Mitarbeiter über diese Strategien sowie über Anzeigeverfahren und ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich sexueller Belästigung am Arbeitsplatz informiert sind;

34.

fordert Medienunternehmen auf, Journalisten, die Opfer von Cyber-Mobbing werden, zu schützen und zu unterstützen sowie eine Reihe bewährter Verfahren einzuführen, wie Sensibilisierungskampagnen, ausreichende Schulung von Führungskräften, einschließlich zur Vermeidung der Beschuldigung von Opfern und der sekundären Viktimisierung, Maßnahmen zur Verbesserung der Cybersicherheit und rechtlicher Beistand für betroffene Personen beim Einreichen einer Beschwerde;

35.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern sicherzustellen, da diese ein Mittel zur Verhinderung von Machtmissbrauch und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Achtung der Menschenwürde ist, was für die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen von grundlegender Bedeutung ist; betont, dass durch Transparenz bei der Entlohnung und durch die Gewährleistung des Rechts mutmaßlicher Opfer auf Auskunft Lohngleichheit sichergestellt werden sollte, wodurch Gleichbehandlung und gleiche Beschäftigungschancen unter Frauen und Männern sichergestellt werden und darüber hinaus der Zugang von Frauen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zu Entscheidungsprozessen sowie zu Posten in der Geschäftsleitung gefördert wird, wodurch wiederum eine ausgewogene Vertretung von Frauen in Aufsichtsräten sichergestellt wird; fordert die Kommission und den Rat daher auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, um die seit 2013 im Rat bestehende Blockade der Richtlinie zu Frauen in Verwaltungs- und Aufsichtsräten zu überwinden;

36.

ist der Auffassung, dass ein umfassender Ansatz gegen Gewalt am Arbeitsplatz notwendig ist, in dem die Anerkennung der Koexistenz von Mobbing, sexueller Belästigung und Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft bei verschiedenen Formen von unbezahlter Arbeit in der formellen und informellen Wirtschaft (wie beispielsweise die Subsistenzlandwirtschaft, die Zubereitung von Nahrungsmitteln, die Betreuung von Kindern und älteren Menschen) und zahlreichen Arbeitserfahrungsprogrammen (wie beispielsweise Ausbildungsverhältnisse, Praktika und ehrenamtliche Tätigkeiten) zum Ausdruck kommt;

37.

fordert die zügige Annahme der Überarbeitung der Richtlinie über schriftliche Erklärungen (Richtlinie 91/533/EWG des Rates);

38.

erkennt an, dass häusliche Gewalt oftmals auf den Arbeitsplatz übergreift, mit negativen Folgen für die Arbeitnehmer und die Produktivität der Unternehmen, und dass dieser Spillover-Effekt auch in die entgegengesetzte Richtung wirken kann, vom Arbeitsplatz ausgehend auf den häuslichen Bereich; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, Orientierungshilfen bezüglich der Anwendbarkeit der Europäischen Schutzanordnung am Arbeitsplatz zu geben und die Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber klar darzulegen;

39.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Phänomen der Diskriminierung aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft am Arbeitsplatz anzuerkennen;

Gewalt im politischen Leben

40.

fordert alle Politiker auf, an höchsten Verhaltensstandards festzuhalten und im Sinne der Prävention und Bekämpfung von sexueller Belästigung in Parlamenten und außerhalb als verantwortungsbewusste Vorbilder zu handeln;

41.

verurteilt alle Formen der Belästigung von Politikerinnen in den sozialen Medien in der Form des „Trolling“, welches das Einstellen von sexistischen und beleidigenden Mitteilungen beinhaltet, einschließlich Mord- und Vergewaltigungsdrohungen;

42.

unterstreicht die Bedeutung der Festlegung parteiübergreifender Strategien und Verfahren zum Schutz von in politische Ämter gewählten Personen sowie von Arbeitnehmern;

43.

erkennt an, dass paritätische Wahllisten auf allen Ebenen eine zentrale Rolle spielen, um Frauen die Teilhabe an der Politik zu ermöglichen und Machtstrukturen, die Frauen diskriminieren, neu zu gestalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, solche Listen für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments einzuführen;

44.

fordert alle politischen Parteien, auch die, die im Europäischen Parlament vertreten sind, auf, konkrete Schritte zur Bewältigung dieses Problems zu unternehmen, einschließlich der Einführung von Aktionsplänen und einer Überarbeitung der innerparteilichen Vorschriften, um eine Null-Toleranz-Politik, vorbeugende Maßnahmen, Verfahren zur Abwicklung von Beschwerden und angemessene Strafen für die Urheber von sexueller Belästigung und Mobbing von Frauen in der Politik einzuführen;

45.

fordert alle nationalen und regionalen Parlamente sowie die kommunalen Gremien auf, die Opfer im Rahmen interner Verfahren vorbehaltlos zu unterstützen und/oder mit der Polizei Ermittlungen durchzuführen, ein vertrauliches Verzeichnis der Fälle im Zeitverlauf zu führen, obligatorische Ausbildungsmaßnahmen zum Thema Achtung und Menschenwürde für alle Mitarbeiter und Mitglieder sicherzustellen und andere bewährte Verfahren einzuführen, um auf allen Ebenen in den jeweiligen Institutionen Null-Toleranz zu gewährleisten;

46.

fordert alle einschlägigen Akteure mit Nachdruck auf, die umfassende und zügige Umsetzung der Entschließung des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU sicherzustellen; erachtet es als seine Pflicht, eine Null-Toleranz gegenüber sexueller Belästigung sicherzustellen und die Opfer angemessen zu schützen und zu unterstützen; fordert in diesem Zusammenhang, dass

eine Arbeitsgruppe unabhängiger Experten eingerichtet wird, um die Situation in Bezug auf sexuelle Belästigung und Missbrauch im Parlament zu prüfen;

eine Bewertung und bei Bedarf Überarbeitung der Zusammensetzung der zuständigen Stellen des Parlaments durchgeführt werden, um Unabhängigkeit und eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sicherzustellen;

obligatorische Schulungen für alle Mitarbeiter und Mitglieder durchgeführt werden;

ein klarer Zeitrahmen für die umfassende Umsetzung aller in der Entschließung aufgestellten Forderungen festgelegt wird;

47.

fordert die Politiker auf, die Ausbildung von Führungskräften zu fördern und diese Ausbildungsmaßnahmen selbst zu absolvieren, um zu verhindern, dass vonseiten der Führung eine Laissez-faire-Haltung aufkommt, und um zu ermitteln, in welchen Situationen Gewalt gegen Frauen vorkommt;

Gewalt in öffentlichen Räumen

48.

fordert die Kommission auf, eine Definition von öffentlichem Raum vorzulegen, die der Entwicklung der Kommunikationstechnologien Rechnung trägt, und deshalb in diese Definition auch „virtuelle“öffentliche Räume wie soziale Netzwerke und Websites aufzunehmen;

49.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung von spezifischen Rechtsvorschriften über Belästigung in öffentlichen Räumen zu erwägen, darunter auch Interventionsprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf der Rolle des Eingreifens von anwesenden Personen;

50.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Forschungsarbeiten über die Ursachen und Folgen von sexueller Belästigung in öffentlichen Räumen durchzuführen und dabei auch die möglichen Auswirkungen sexistischer und stereotypischer Werbung auf das Auftreten von Gewalt und Belästigung zu berücksichtigen;

51.

betont, dass Sensibilisierungskampagnen, durch die geschlechtsspezifische Stereotypen und patriarchalische Machtverhältnissen bekämpft werden sowie eine Null-Toleranz in Bezug auf sexuelle Belästigung gefördert wird, zu den besten Mitteln gehören, um geschlechtsspezifische Gewalt in öffentlichen Räumen hilfreich bekämpfen zu können;

52.

hebt hervor, dass gleichstellungsorientierte Erziehung auf allen Ebenen ein grundlegendes Instrument zur Verhütung und Beseitigung dieser Formen von Fehlverhalten ist, indem ein Umdenken bewirkt und die kulturelle Toleranz von Sexismus und sexueller Belästigung herabgesetzt wird; unterstreicht, dass an den Schulen Ausbildungsprogramme und Debatten zu dieser Thematik eingeführt werden müssen; weist darauf hin, dass diese Programme und Debatten, in Zusammenarbeit mit einschlägigen NRO und Gleichstellungsstellen, falls erforderlich und angemessen, Informationen und Erörterungen zur Vorbeugung und zu Maßnahmen zur Bekämpfung sexueller Belästigung beinhalten sollten, um stärker für die Rechte der Opfer zu sensibilisieren und auf den Zusammenhang mit der Vergegenständlichung von Frauen hinzuweisen;

53.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in den Sekundarschulen Sensibilisierungskampagnen zu fördern und das Thema Cyber-Mobbing in die Lehrpläne von Schulen und Universitäten aufzunehmen; fordert insbesondere, die erfolgreiche Kampagne gegen Cyber-Mobbing „Delete Cyberbullying“und die Initiative Sichereres Internet fortzusetzen, um gegen Mobbing und sexuelle Belästigung vorzugehen und somit bei den jungen Menschen, die die Zukunft Europas sein werden, ein Bewusstsein für eine angemessenere Gleichstellung von Frauen und Männern und für ein respektvolles Verhalten gegenüber Frauen zu schaffen;

54.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ein Meldesystem in Schulen einzurichten, um alle Fälle von Cyber-Mobbing zu verfolgen;

55.

stellt fest, dass sich einige der in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen als wirksame Mittel erwiesen haben, um Belästigung in öffentlichen Räumen zu verringern, wie beispielsweise offizielle Überwachungsmaßnahmen (Erhöhung der Präsenz der Polizei und/oder des Personals in öffentlichen Verkehrsmitteln, Videoüberwachung (CCTV)) und natürliche Überwachungsmaßnahmen (verbesserte Sichtbarkeit und bessere Beleuchtung);

56.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Internetdienstanbieter an ihre Pflicht zu erinnern, ihre Online-Kunden zu schützen, indem sie Fällen von wiederholtem Missbrauch oder Nachstellung nachgehen, um das Opfer zu schützen, und indem sie die Täter darüber informieren, dass diese nicht ungestraft in solcher Weise agieren können, und somit eine Änderung des Verhaltens des Täters herbeiführen;

57.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mithilfe von EDV-Experten und den zuständigen Aufsichtsorganen wie den polizeilichen Einheiten für die Bekämpfung von Kriminalität im Internet Websites stärker zu kontrollieren, um die Opfer von Mobbing und sexueller Gewalt zu schützen und im gegebenen Fall die Straftaten zu verhindern und zu ahnden;

58.

fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um in der Sprache der Medien, der Politik und der Öffentlichkeit Ausdrücke und Formulierungen zu beseitigen, die zu gewaltsamem Verhalten anregen und das Bild der Frau abwerten und somit ihre Menschenwürde verletzen;

59.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Rechtsvorschriften und ihre Definition der geschlechtsspezifischen Gewalt im Einklang mit der Definition von Gewalt gegen Frauen im Übereinkommen von Istanbul zu harmonisieren, um die Wirksamkeit der Gesetze gegen Belästigung und Mobbing zu erhöhen;

60.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Überwachungsmechanismen zur angemessenen Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zum Verbot sexueller Belästigung zu verbessern und sicherzustellen, dass den Gleichstellungsstellen in jedem Mitgliedstaat ausreichende Ressourcen zur Verfügung stehen, um gegen Diskriminierung vorzugehen;

o

o o

61.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.

(2)  http://fra.europa.eu/en/publication/2014/violence-against-women-eu-wide-survey-main-results-report

(3)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(4)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(5)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

(6)  https://rm.coe.int/16806b076a

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0329.

(8)  ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 138.

(9)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 53.

(10)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 26.

(11)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 102.

(12)  ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 2.

(13)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0451.

(14)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0073.

(15)  ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 2.

(16)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0402.

(17)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0417.

(18)  https://www.ipu.org/resources/publications/reports/2016-10/sexism-harassment-and-violence-against-women-parliamentarians

(19)  Studie – „Bullying and sexual harassment at the workplace, in public spaces, and in political life in the EU“, Europäisches Parlament, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, März 2018.

(20)  https://www.tuc.org.uk/sites/default/files/SexualHarassmentreport2016.pdf


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/42


P8_TA(2018)0332

Gleichstellung von Sprachen im digitalen Zeitalter

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu der Gleichstellung von Sprachen im digitalen Zeitalter (2018/2028(INI))

(2019/C 433/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der UNESCO von 2003 zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (2),

unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA2) als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors (3),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 21. November 2008 zu einer europäischen Strategie für Mehrsprachigkeit (2008/C 320/01) (4),

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (5),

unter Hinweis auf das von der EU im Jahr 2010 ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. September 2008 mit dem Titel „Mehrsprachigkeit: Trumpfkarte Europas, aber auch gemeinsame Verpflichtung“(COM(2008)0566),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“(COM(2010)0245),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste“(COM(2011)0942),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“(COM(2015)0192),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Digitale Agenda für Europa“(COM(2010)0245) (6),

unter Hinweis auf die auf der 32. Tagung der Generalkonferenz der UNESCO am 15. Oktober 2003 in Paris verabschiedete Empfehlung zur Förderung und Nutzung der Mehrsprachigkeit und zum universellen Zugang zum Cyberspace,

unter Hinweis auf das im Juni 2012 veröffentlichte Eurobarometer Spezial 386 mit dem Titel „Europeans and their Languages“(Die Europäer und ihre Sprachen),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Barcelona vom 15./16. März 2002 (SN 100/1/02 REV 1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 1988 zur Zeichensprache für Gehörlose (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2004 zu der Erhaltung und der Förderung der kulturellen Vielfalt: die Rolle der europäischen Regionen und internationaler Organisationen wie der UNESCO und des Europarates (8) und auf seine Entschließung vom 4. September 2003 zu den regionalen und weniger verbreiteten europäischen Sprachen – den Sprachen der Minderheiten in der Europäischen Union – unter Berücksichtigung der Erweiterung und der kulturellen Vielfalt (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zum Thema „Mehrsprachigkeit: Trumpfkarte Europas, aber auch gemeinsame Verpflichtung“ (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2013 zu vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen und der Sprachenvielfalt in der Europäischen Union (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2018 zum Schutz und zur Nichtdiskriminierung von Minderheiten in den Mitgliedstaaten der EU (12),

unter Hinweis auf die im März 2017 veröffentlichte Studie des Wissenschaftlichen Diensts des Europäischen Parlaments (EPRS), Referat Wissenschaftliche Vorausschau (STOA), mit dem Titel „Gleichstellung von Sprachen im digitalen Zeitalter – Für ein Projekt der menschlichen Sprache“,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0228/2018),

A.

in der Erwägung, dass Sprachtechnologien Gehörlosen und Schwerhörigen, Blinden und Sehbehinderten sowie Legasthenikern Kommunikation erleichtern kann, und in der Erwägung, dass sich der Begriff „Sprachtechnologie“für die Zwecke dieses Berichts auf Technologie bezieht, die nicht nur gesprochene Sprachen, sondern auch Gebärdensprachen unterstützt, da Gebärdensprachen ein wichtiger Bestandteil der sprachlichen Vielfalt Europas sind;

B.

in der Erwägung, dass die Entwicklung der Sprachtechnologien zahlreiche Forschungsbereiche und Fachgebiete einschließlich der Computerlinguistik, der künstlichen Intelligenz, der Informatik und der Linguistik (mit Anwendungen wie etwa der natürlichen Sprachverarbeitung, der Textanalyse, der Sprechtechnologie und der Datenauswertung) umfasst;

C.

in der Erwägung, dass aus dem Eurobarometer Spezial 386 mit dem Titel „Europeans and their Languages“(Die Europäer und ihre Sprachen) hervorgeht, dass gerade einmal etwas mehr als die Hälfte der Europäer (54 %) in der Lage ist, in mindestens einer weiteren Sprache ein Gespräch zu führen, ein Viertel (25 %) zumindest zwei weitere Sprachen spricht und jeder Zehnte (10 %) mindestens drei Sprachen beherrscht;

D.

in der Erwägung, dass es in der Europäischen Union 24 Amtssprachen und mehr als 60 nationale und regionale Sprachen sowie Minderheitensprachen gibt, zu denen sich Migrantensprachen und – auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – mehrere staatlich anerkannte Gebärdensprachen hinzugesellen; in der Erwägung, dass die Mehrsprachigkeit einen der wichtigsten Trümpfe der kulturellen Vielfalt in Europa und gleichzeitig eine der größten Herausforderungen für die Schaffung einer wirklich integrierten EU darstellt;

E.

in der Erwägung, dass die Unterstützung lokaler Gemeinschaften wie etwa indigener, ländlicher oder abgeschiedener Gruppen bei der Überwindung geografischer, sozialer und wirtschaftlicher Hindernisse mit Blick auf den Breitband-Zugang eine grundlegende Voraussetzung für eine wirksame EU-Politik der Mehrsprachigkeit ist;

F.

in der Erwägung, dass Mehrsprachigkeit in die Einflusssphäre mehrerer Politikbereiche der EU fällt, zu denen beispielsweise Kultur, Bildung, Wirtschaft, der digitale Binnenmarkt, lebensbegleitendes Lernen, Beschäftigung, soziale Inklusion, Wettbewerbsfähigkeit, Jugend, Zivilgesellschaft, Mobilität, Forschung und Medien gehören; in der Erwägung, dass das Augenmerk verstärkt auf den Abbau von Hindernissen für den interkulturellen und interlinguistischen Dialog und auf die Förderung des gegenseitigen Verständnisses gerichtet werden muss;

G.

in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass der digitale Binnenmarkt mehrsprachig sein muss; in der Erwägung, dass keine gemeinsame EU-Strategie vorgeschlagen wurde, um das Problem der Sprachbarrieren zu bewältigen;

H.

in der Erwägung, dass Sprachtechnologien in praktisch sämtlichen alltäglichen digitalen Produkten und Dienstleistungen eingesetzt werden, da die meisten von ihnen (insbesondere alle mit dem Internet zusammenhängenden Produkte wie Suchmaschinen, soziale Netzwerke und der elektronische Geschäftsverkehr) in gewissem Maß auf Sprache zurückgreifen; in der Erwägung, dass sich der Rückgriff auf Sprachtechnologien außerdem auf Bereiche wie Bildung, Kultur und Gesundheit auswirkt, denen grundlegende Bedeutung für das Wohlergehen der Bürger Europas im Alltag zukommt;

I.

in der Erwägung, dass 2015 nur 16 % der Bürger Europas einen Online-Einkauf in einem anderen EU-Staat getätigt haben, was bedeutet, dass kaum grenzüberschreitend Online-Handel betrieben wird; in der Erwägung, dass Sprachtechnologien in Europa künftig zur Kommunikation über geografische und sprachliche Grenzen hinweg, zu Wirtschaftswachstum, zur sozialen Stabilität und zum Abbau natürlicher Schranken beitragen können, wobei gleichzeitig Kohäsion und Konvergenz geachtet und gefördert werden und die Wettbewerbsfähigkeit der EU weltweit gestärkt wird;

J.

in der Erwägung, dass die technologische Entwicklung zunehmend auf Sprache beruht und sich auf Wachstum und Gesellschaft auswirkt; in der Erwägung, dass es unbedingt mehr sprachsensibler politischer Strategien bedarf und dass in den Bereichen digitale Kommunikation und Sprachtechnologien und mit Blick auf deren Bezug zu Wachstum und Gesellschaft vermehrt technologisch, aber auch wirklich multidisziplinär geforscht und ausgebildet werden muss;

K.

in der Erwägung, dass die Verwirklichung des Barcelona-Ziels, wonach die Bürger in die Lage versetzt werden sollen, in ihrer Muttersprache und in zwei weiteren Sprachen gut zu kommunizieren, den Menschen mehr Möglichkeiten bieten würde, Zugang zu kulturellen, bildungsbezogenen und wissenschaftlichen Inhalten in digitaler Form zu erlangen, sich als Bürger einzubringen und auf den digitalen Binnenmarkt zuzugreifen; in der Erwägung, dass zusätzliche – insbesondere die von den Sprachtechnologien bereitgestellten – Mittel und Instrumente für den angemessenen Umgang mit der europäischen Mehrsprachigkeit und für die Förderung der individuellen Mehrsprachigkeit unabdingbar sind;

L.

in der Erwägung, dass auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz bahnbrechende Fortschritte erzielt wurden und dass die Entwicklung der Sprachtechnologien rasch voranschreitet; in der Erwägung, dass sprachorientierte künstliche Intelligenz neue Möglichkeiten der digitalen Kommunikation, der DECT-Kommunikation, der technologiegestützten Kommunikation und der Zusammenarbeit in allen europäischen und in weiteren Sprachen bietet, da Sprechern verschiedener Sprachen ein gleichwertiger Zugang zu Informationen und Wissen gewährt wird und die Netzfunktionen der Informationstechnologie verbessert werden;

M.

in der Erwägung, dass die gemeinsamen europäischen Werte der Zusammenarbeit, der Solidarität, der Gleichheit, der Anerkennung und der Achtung bedeuten sollten, dass alle Bürger über einen uneingeschränkten und gleichwertigen Zugang zu digitalen Technologien verfügen, wodurch nicht nur Zusammenhalt und Wohlergehen in Europa gesteigert würden, sondern auch ein mehrsprachiger digitaler Binnenmarkt ermöglicht würde;

N.

in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit von technologischen Anwendungen wie Videospielen bzw. Bildungsanwendungen in Minderheitensprachen und wenig verbreiteten Sprachen im Hinblick auf die Entwicklung von Sprachkompetenzen insbesondere bei Kindern wesentlich ist;

O.

in der Erwägung, dass Sprecher von wenig gesprochenen europäischen Sprachen in der Lage sein müssen, sich kulturell aussagekräftig auszudrücken und ihre eigenen kulturellen Inhalte in lokalen Sprachen zu erschaffen;

P.

in der Erwägung, dass das Aufkommen von Methoden wie etwa des tiefen Lernens, das auf einer größeren Rechnerleistung und dem Zugang zu riesigen Datenmengen beruht, Sprachtechnologien faktisch zu einer Lösung für die Überwindung von Sprachbarrieren macht;

Q.

in der Erwägung, dass sich Sprachbarrieren erheblich auf die Heranbildung der europäischen Identität und die Zukunft des europäischen Integrationsprozesses auswirken; in der Erwägung, dass die EU-Bürger online und offline in ihrer Muttersprache über die Beschlussfassung und die Strategien der EU informiert werden sollten;

R.

in der Erwägung, dass Sprache einen überaus großen Bestandteil des ständig zunehmenden Datenreichtums der Big Data ausmacht;

S.

in der Erwägung, dass riesige Datenmengen in Humansprachen zum Ausdruck gebracht werden; in der Erwägung, dass das Management der Sprachtechnologien zahlreiche innovative IT-Produkte und -Dienstleistungen in Industrie, Handel, Regierung, Forschung, öffentlichen Dienstleistungen und Verwaltung möglich machen dürfte, wodurch natürliche Schranken abgebaut und Marktkosten gesenkt würden;

Bestehende Hindernisse für die Verwirklichung der Gleichstellung von Sprachen im digitalen Zeitalter in Europa

1.

bedauert, dass es in Europa aufgrund der Tatsache, dass es an geeigneten Strategien fehlt, derzeit ein immer größer werdendes Technologiegefälle zwischen gut und weniger gut mit Ressourcen ausgestatteten Sprachen gibt, wobei es unerheblich ist, ob die letztgenannten Amtssprachen, Ko-Amtssprachen oder keine Amtssprachen der EU sind; bedauert außerdem, dass mehr als 20 europäische Sprachen vom digitalen Aussterben bedroht sind; stellt fest, dass die EU und ihre Organe in der Pflicht stehen, die sprachliche Vielfalt in Europa zu stärken, zu fördern und zu achten;

2.

weist darauf hin, dass sich die digitale Technologie im letzten Jahrzehnt erheblich auf die sprachliche Entwicklung ausgewirkt hat und dass diese Auswirkungen bislang kaum ermessen werden können; empfiehlt den politischen Entscheidungsträgern, die Studien ernst zu nehmen, aus denen hervorgeht, dass die digitale Kommunikation die Lese- und Schreibkompetenzen junger Erwachsener untergräbt und grammatikalische und generell sprachliche Gräben zwischen den Generationen aufreißt sowie eine allgemeine Verarmung der Sprache nach sich zieht; ist der Ansicht, dass die digitale Kommunikation zur Vertiefung, Bereicherung und Förderung von Sprachen genutzt werden sollte und dass diesen Bestreben in der einzelstaatlichen Spracherziehung und in den Maßnahmen zur Förderung der Lese- und Schreibkompetenz Rechnung getragen werden sollte;

3.

hebt hervor, dass die weniger verbreiteten europäischen Sprachen aufgrund eines akuten Mangels an Instrumenten, Ressourcen und Forschungsgeldern deutlich benachteiligt sind, wobei dieser Mangel die Tätigkeit der Forscher einschränkt und nicht zur Entfaltung kommen lässt, da diese auch dann, wenn sie über die erforderlichen technologischen Kenntnisse verfügen, nicht den größten Nutzen aus den Sprachtechnologien ziehen können;

4.

nimmt die sich vertiefende digitale Kluft zwischen verbreiteten und weniger verbreiteten Sprachen und die zunehmende Digitalisierung der europäischen Gesellschaft zur Kenntnis, die insbesondere Menschen mit niedrigem Bildungsstand, ältere Menschen, Menschen mit niedrigem Einkommen und Menschen aus benachteiligten Verhältnissen beim Zugang zu Informationen benachteiligt; betont, dass die Ungleichheit verringert würde, wenn Inhalte in mehreren Sprachen angeboten würden;

5.

stellt fest, dass Europa zwar in der Sprachtechnik und -technologie wissenschaftlich gut aufgestellt ist und ihm Sprachtechnologien wirtschaftlich und kulturell eine riesige Chance bieten, es aber trotzdem nach wie vor erheblich zurückliegt, was auf die Fragmentierung des Marktes, ungeeignete Investitionen in Wissen und Kultur, nicht aufeinander abgestimmte Forschungstätigkeiten, die unzureichende Finanzierung und rechtliche Hindernisse zurückzuführen ist; stellt außerdem fest, dass der Markt derzeit von Akteuren aus Drittstaaten dominiert wird, die nicht auf den konkreten Bedarf eines mehrsprachigen Europas eingehen; hält es für geboten, dieses Muster aufzubrechen und die Führungsrolle Europas bei den Sprachtechnologien zu stärken, indem ein konkret auf den Bedarf und die Anforderungen Europas zugeschnittenes Projekt ins Leben gerufen wird;

6.

stellt fest, dass Sprachtechnologien zunächst in englischer Sprache verfügbar sind; ist sich bewusst, dass große globale und europäische Hersteller und Unternehmen häufig auch für die großen europäischen Sprachen wie Spanisch, Französisch und Deutsch, die über vergleichsweise große Märkte verfügen, Sprachtechnologien entwickeln (wobei es bei diesen Sprachen in einigen Teilbereichen bereits an Ressourcen fehlt); betont jedoch, dass auf EU-Ebene allgemeine Maßnahmen (Strategien, Finanzierung, Forschung und Bildung) ergriffen werden sollten, um dafür zu sorgen, dass Sprachtechnologien für weniger verbreitete Amtssprachen der EU entwickelt werden, und dass auf EU-Ebene konkrete Maßnahmen (Strategien, Finanzierung, Forschung und Bildung) eingeleitet werden sollten, die regionale Sprachen und Minderheitensprachen in diese Entwicklung einbinden und fördern;

7.

betont mit Nachdruck, dass neue technologische Ansätze, die auf höheren Rechnerleistungen und dem besseren Zugang zu umfangreichen Datenmengen beruhen, besser genutzt werden müssen, damit die Entwicklung neuronaler „Deep-Learning“-Netzwerke gefördert wird, durch die Humansprachen-Technologien faktisch zu einer Lösung für die Überwindung von Sprachbarrieren werden; fordert die Kommission daher auf, ausreichend Mittel für die Unterstützung derartiger technologischer Entwicklungen bereitzustellen;

8.

weist darauf hin, dass Sprachen mit weniger Sprechern eine angemessene Unterstützung von Interessenträgern benötigen, bei denen es sich etwa um Schriftenhersteller für diakritische Zeichen, um Tastaturhersteller oder um Inhaltsmanagementsysteme handeln kann, damit Inhalte in diesen Sprachen ordnungsgemäß gespeichert, verarbeitet und angezeigt werden können; fordert die Kommission auf zu bewerten, wie diese Unterstützung eingeleitet und bei Vergabeverfahren in der EU als Empfehlung aufgenommen werden kann;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung mehrerer Sprachen bei digitalen Dienstleistungen wie etwa mobilen Apps zu fördern;

10.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der digitale Binnenmarkt aufgrund zahlreicher Hindernisse – darunter auch Sprachbarrieren – nach wie vor fragmentiert ist und dass hierdurch der Online-Handel, die Kommunikation in sozialen Netzwerken und anderen Kommunikationskanälen, der grenzübergreifende Austausch kultureller, kreativer und audiovisueller Inhalte und eine größere Verbreitung europaweiter öffentlicher Dienstleistungen eingeschränkt werden; hebt hervor, dass der grenzübergreifende Zugriff auf Inhalte – insbesondere zu Bildungszwecken – der kulturellen Vielfalt und der Mehrsprachigkeit in Europa zugutekommen dürfte; fordert die Kommission auf, eine solide und koordinierte Strategie für einen mehrsprachigen digitalen Binnenmarkt auszuarbeiten;

11.

stellt fest, dass Sprachtechnologien in der europäischen politischen Agenda derzeit keine Rolle spielen, obwohl die Wahrung der sprachlichen Vielfalt in den Verträgen verankert ist;

12.

lobt die wichtige Funktion der bislang von der EU finanzierten Forschungsnetzwerke wie etwa FLaReNet, CLARIN, HBP und META-NET (einschließlich META-SHARE), da sie beim Aufbau einer europäischen Sprachtechnologieplattform federführend sind;

Verbesserung des institutionellen Rahmens für Sprachtechnologiestrategien auf EU-Ebene

13.

fordert den Rat auf, eine Empfehlung zum Schutz und zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der Union unter anderem im Bereich der Sprachtechnologien zu verfassen;

14.

empfiehlt der Kommission, den Bereich „Mehrsprachigkeit und Sprachtechnologie“in den Aufgabenbereich eines Kommissionsmitglieds aufzunehmen, damit das Profil der Sprachtechnologien in Europa geschärft wird; ist der Ansicht, dass das zuständige Kommissionsmitglied aufgrund der großen Bedeutung der sprachlichen Vielfalt für die Zukunft Europas mit der Förderung der sprachlichen Vielfalt und Gleichstellung in der EU befasst werden sollte;

15.

regt an, die 60 Regional- und Minderheitensprachen auf der Ebene der EU umfassend rechtlich zu schützen, die kollektiven Rechte nationaler und sprachlicher Minderheiten in der digitalen Welt anzuerkennen und für muttersprachlichen Unterricht in den Amtssprachen und den anderen Sprachen der EU zu sorgen;

16.

hält die Mitgliedstaaten, die bereits ihre eigenen erfolgreichen politischen Strategien im Bereich der Sprachtechnologien konzipiert haben, dazu an, ihre Erfahrungen und bewährten Verfahren weiterzugeben, damit andere nationale, regionale und lokale Behörden bei der Konzipierung ihrer eigenen Strategien unterstützt werden;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende Sprachenstrategien zu konzipieren sowie Mittel einzuplanen und geeignete Instrumente zu nutzen, um die sprachliche Vielfalt und die Mehrsprachigkeit im digitalen Bereich zu fördern und zu erleichtern; betont, dass der EU, den Mitgliedstaaten sowie Hochschulen und anderen öffentlichen Einrichtungen im Hinblick auf den Erhalt ihrer Sprachen in der digitalen Welt und die Entwicklung von Datenbanken und Übersetzungstechnologien für alle – auch die weniger verbreiteten – EU-Sprachen gemeinsame Verantwortung zukommt; fordert, dass sich Forschung und Wirtschaft mit Blick auf das gemeinsame Ziel der Verbesserung der digitalen Möglichkeiten bei der Übersetzung von Sprachen und mit Blick auf einen offenen Zugang zu den Daten, die für den technologischen Fortschritt erforderlich sind, abstimmen;

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Strategien und politische Maßnahmen zu konzipieren, die Mehrsprachigkeit auf dem digitalen Markt ermöglichen; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang, die zumindest erforderlichen sprachlichen Ressourcen wie Datenbestände, Lexika, Sprachprotokolle, Übersetzungsspeicher, annotierte Korpora und enzyklopädische Inhalte festzulegen, über die sämtliche europäischen Sprachen verfügen sollten, um ihr digitales Aussterben zu verhindern;

19.

empfiehlt der Kommission, die Einrichtung eines Zentrums für sprachliche Vielfalt in Betracht zu ziehen, dass das Bewusstsein für die große Bedeutung weniger verbreiteter, regionaler und von Minderheiten gesprochener Sprachen unter anderem im Bereich der Sprachtechnologien stärkt;

20.

ersucht die Kommission, ihre Rahmenstrategie zur Mehrsprachigkeit zu überarbeiten und einen präzisen Aktionsplan vorzuschlagen, aus dem ersichtlich wird, wie die sprachliche Vielfalt gefördert werden kann und sprachliche Hürden im digitalen Bereich überwunden werden können;

21.

fordert die Kommission auf, bei der Sprachtechnologie kleinen Mitgliedstaaten mit eigener Sprache Vorrang einzuräumen, damit den sprachlichen Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, Beachtung geschenkt wird;

22.

hebt hervor, dass die Entwicklung der Sprachtechnologie die Untertitelung, Synchronisierung und Übersetzung von Videospielen und Softwareanwendungen in Minderheitensprachen und weniger verbreiteten Sprachen erleichtern wird;

23.

betont, dass das Technologiegefälle zwischen Sprachen verringert werden muss, indem der Austausch von Wissen und Technologie gestärkt wird;

24.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, wirksame Möglichkeiten zur Konsolidierung ihrer Landessprachen vorzuschlagen;

Empfehlungen für die Forschungsstrategien der EU

25.

fordert die Kommission auf, auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene ein groß und langfristig angelegtes koordiniertes Finanzierungsprogramm für Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich der Sprachtechnologien einzurichten, das konkret auf den Bedarf und die Anforderungen Europas abgestimmt ist; betont, dass mit dem Programm versucht werden sollte, im Wege der gemeinsamen Nutzung von Wissen, Infrastrukturen und Ressourcen natürliche Sprachen vertieft zu verstehen und eine Effizienzsteigerung zu erreichen, damit innovative Technologien und Dienste entwickelt werden und auf diese Weise der nächste wissenschaftliche Durchbruch in diesem Bereich erzielt und ein Beitrag zur Verringerung des Technologiegefälles zwischen den europäischen Sprachen geleistet wird; hebt hervor, dass dies unter Beteiligung von Forschungseinrichtungen, der Wissenschaft, Unternehmen (insbesondere KMU und Start-ups) und anderen einschlägigen Interessenträgern erfolgen sollte; betont außerdem, dass dieses Vorhaben offen, Cloud-basiert und interoperabel sein und in hohem Maße skalierbare und grundlegende Instrumente mit hoher Leistung für mehrere Sprachtechnologie-Anwendungen hervorbringen sollte;

26.

vertritt die Ansicht, dass Systemintegratoren in der EU wirtschaftliche Anreize geboten werden sollten, damit sie schneller Cloud-gestützte Dienste bereitstellen, sodass Humansprachen-Technologien reibungslos in ihre Anwendungen für den elektronischen Handel eingebunden werden können und insbesondere KMU die Vorteile der automatisierten Übersetzung nutzen können;

27.

betont, dass Europa seine Führungsposition im Bereich der sprachenorientierten künstlichen Intelligenz sichern muss; weist darauf hin, dass die Unternehmen in der EU am besten in der Lage sind, Lösungen anzubieten, die auf den konkreten kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedarf Europas abgestimmt sind;

28.

ist der Ansicht, dass gesonderte Programme im Rahmen bestehender Finanzierungsstrukturen wie etwa Horizont 2020 sowie Nachfolge-Finanzierungsprogramme die langfristige Grundlagenforschung sowie den Transfer von Wissen und Technologie zwischen Ländern und Regionen fördern sollten;

29.

empfiehlt die Einrichtung einer europäischen Plattform für Sprachtechnologie unter Beteiligung von Vertretern aller europäischen Sprachen, die insbesondere Hochschulen und Forschungseinrichtungen die gemeinsame Nutzung von Ressourcen, Dienstleistungen und Paketen offener Quellcodes im Zusammenhang mit der Sprachtechnologie ermöglicht, wobei dafür Sorge getragen werden sollte, dass die Open-Source-Gemeinschaft mit allen Finanzierungsstrukturen arbeiten und auch auf diese zugreifen kann;

30.

empfiehlt die Einrichtung oder Ausweitung von Projekten wie etwa des Projekts für digitale sprachliche Vielfalt, die den digitalen Bedarf sämtlicher europäischer Sprachen – einschließlich der Sprachen mit sehr wenigen Sprechern und der Sprachen mit zahlreichen Sprechern – erforschen, damit die digitale Kluft angegangen und ein Beitrag dazu geleistet wird, diese Sprachen auf eine dauerhafte digitale Zukunft vorzubereiten;

31.

empfiehlt eine Aktualisierung der 2012 veröffentlichten Reihe der META-NET-Weißbücher – einer europaweiten Erhebung zum Status der Sprachtechnologien, zu den Ressourcen für sämtliche europäischen Sprachen, zu Informationen über Sprachbarrieren und zu damit verbundenen Maßnahmen –, damit die Strategien für Sprachtechnologie bewertet und weiterentwickelt werden können;

32.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Finanzierungsplattform für Humansprachen-Technologien einzurichten, die an die Umsetzung des 7. Forschungsrahmenprogramms, von Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“anknüpft; vertritt außerdem die Ansicht, dass die Kommission Forschungsbereiche wie beispielsweise Computerlinguistik, Sprachwissenschaft, künstliche Intelligenz, Sprachtechnologien, Informatik und Kognitionswissenschaft in den Mittelpunkt rücken sollte, die für das vertiefte Verstehen von Sprachen erforderlich sind;

33.

weist darauf hin, dass Sprache ein Hindernis für den Austausch von wissenschaftlichen Erkenntnissen darstellen kann; stellt fest, dass die meisten viel beachteten wissenschaftlichen Zeitschriften auf Englisch veröffentlicht werden, was eine enorme Verschiebung bei der Abfassung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse nach sich zieht; betont, dass diese Bedingungen für die Gewinnung von Erkenntnissen in den europäischen Forschungs- und Innovationsstrategien und -programmen zum Ausdruck kommen müssen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, nach Lösungen zu suchen, mit denen dafür gesorgt wird, dass wissenschaftliche Erkenntnisse auch in anderen Sprachen als Englisch verfügbar gemacht werden, und die Entwicklung der künstlichen Intelligenz für natürliche Sprachen zu unterstützen;

Bildungspolitik für eine bessere Zukunft der Sprachtechnologien in Europa

34.

ist der Ansicht, dass die Bildungspolitik in Europa in Anbetracht der Tatsache, dass der Markt für Sprachtechnologien derzeit von nichteuropäischen Akteuren dominiert wird, darauf abzielen sollte, Talente in Europa zu halten, den gegenwärtigen Bildungsbedarf im Zusammenhang mit Sprachtechnologie (einschließlich aller beteiligten Bereiche und Fachrichtungen) analysieren und auf dieser Grundlage Leitlinien für strukturelle und gemeinsame Maßnahmen auf europäischer Ebene bereitstellen sollte und Schüler und Studierende für ihre Karrierechancen in der Sprachtechnologie-Branche einschließlich der sprachenorientierten künstlichen Intelligenz sensibilisieren sollte;

35.

vertritt die Auffassung, dass digitale Lehrmaterialien auch in den Minderheiten- und Regionalsprachen ausgearbeitet werden müssen, was wichtig ist, damit keine Diskriminierung erfolgt, da nur auf diese Weise Chancengleichheit und Gleichbehandlung herbeigeführt werden;

36.

hält es für geboten, eine immer stärkere Beteiligung von Frauen – als maßgeblicher Faktor für den Ausbau von Forschung und Innovation – an den europäischen Forschungsarbeiten zu Sprachtechnologien zu fördern;

37.

schlägt der Kommission und den Mitgliedstaaten vor, den Rückgriff auf Sprachtechnologien in den Austauschprogrammen für europäische Bürger auf den Gebieten Kultur und Bildung wie etwa bei Erasmus+ mit der Erasmus+-Online-Sprachunterstützung zu fördern, damit die Hindernisse, die die sprachliche Vielfalt dem interkulturellen Dialog und dem gegenseitigen Verständnis insbesondere beim schriftlichen und audiovisuellen Ausdruck in den Weg legen kann, abgebaut werden;

38.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, auch in den europäischen Minderheiten- und Regionalsprachen Programme für digitale Kompetenzen zu konzipieren und Ausbildungsangebote und Instrumente für Sprachtechnologie in die Lehrpläne ihrer Schulen, Hochschulen und Berufsschulen aufzunehmen; weist außerdem nachdrücklich darauf hin, dass die Lese- und Schreibkompetenz nach wie vor ein wichtiger Faktor und eine unerlässliche Voraussetzung dafür ist, dass bei der digitalen Inklusion von Gemeinschaften Fortschritte erzielt werden können;

39.

betont, dass die Mitgliedstaaten den Bildungseinrichtungen die Unterstützung zuteilwerden lassen sollten, die für eine bessere Digitalisierung von Sprachen in der EU erforderlich ist;

Sprachtechnologien: zum Nutzen von Unternehmen der Privatwirtschaft und öffentlicher Stellen

40.

hält es für geboten, dass die Entwicklung von Investitionsinstrumenten und Start-up-Beschleunigern gefördert wird, die darauf abzielen, dass Sprachtechnologien in der Kultur- und Kreativbranche vermehrt zum Einsatz kommen, wobei der Schwerpunkt auf Gruppen mit weniger Mitteln gelegt und die Entwicklung sprachtechnologischer Fähigkeiten in Bereichen, die schwächeren Branchen angehören, angeregt werden sollte;

41.

fordert nachdrücklich, dass Maßnahmen konzipiert und angemessen finanziert werden, mit denen die europäischen KMU und Start-ups in die Lage versetzt und befähigt werden, einfach auf Sprachtechnologien zuzugreifen und diese zu nutzen, sodass sie ihr Online-Geschäft ausbauen, indem sie auf neue Märkte und Entwicklungsmöglichkeiten zugreifen können, und somit ihr Innovationsniveau steigern und Arbeitsplätze schaffen;

42.

fordert die Organe der EU auf, für den Nutzen der Verfügbarkeit von Online-Diensten, -Inhalten und -Produkten in mehreren – darunter auch weniger verbreiteten, regionalen und von Minderheiten gesprochenen – Sprachen für Unternehmen, öffentliche Stellen und Bürger zu sensibilisieren, damit Sprachbarrieren überwunden werden und ein Beitrag zur Wahrung des kulturellen Erbes von Sprachgemeinschaften geleistet wird;

43.

unterstützt die Entwicklung mehrsprachiger öffentlicher elektronischer Dienstleistungen in den europäischen, nationalen und gegebenenfalls regionalen und lokalen Verwaltungsbehörden im Wege von innovativen, inklusiven und unterstützenden Sprachtechnologien, die Ungleichheiten zwischen Sprachen und Sprachgemeinschaften abbauen, den gleichberechtigten Zugang zu Dienstleistungen fördern, Anreize für die Mobilität von Unternehmen, Bürgern und Arbeitnehmern in Europa schaffen und einen inklusiven mehrsprachigen digitalen Binnenmarkt verwirklichen;

44.

fordert die Verwaltungsbehörden auf allen Ebenen auf, den Zugang zu Online-Diensten und -Informationen in verschiedenen Sprachen – insbesondere für Dienstleistungen in Grenzregionen und bei kulturellen Themen – zu verbessern und bereits verfügbare, frei zugängliche und quelloffene Sprachtechnologien wie beispielsweise maschinelle Übersetzung, Spracherkennung, Text-Sprache-Systeme sowie intelligente Sprachsysteme, die etwa in der Lage sind, Informationen mehrsprachig aufzufinden, Zusammenfassungen oder Kurzfassungen zu erstellen und Sprache zu verstehen, zu nutzen, damit der Zugang zu diesen Diensten verbessert wird;

45.

hebt die große Bedeutung der Techniken der Text- und Datenauswertung für die Entwicklung von Sprachtechnologien hervor; betont, dass die Zusammenarbeit zwischen der Branche und den Eigentümern von Daten ausgebaut werden muss; unterstreicht, dass der Regelungsrahmen angepasst werden muss und dass für eine offenere, interoperable Nutzung von Sprachressourcen und für deren Sammlung gesorgt werden muss; weist darauf hin, dass sensible Daten nicht gewerblichen Unternehmen und ihrer frei zugänglichen Software überlassen werden sollten, da nicht klar ist, wie diese Unternehmen das erworbene Wissen – beispielsweise Gesundheitsdaten – nutzen würden;

o

o o

46.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

(2)  ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 1.

(4)  ABl. C 320 vom 16.12.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965.

(6)  ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 58.

(7)  ABl. C 187 vom 18.7.1988, S. 236.

(8)  ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 322.

(9)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 374.

(10)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 59.

(11)  ABl. C 93 vom 9.3.2016, S. 52.

(12)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0032.


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/50


P8_TA(2018)0333

Transparente und verantwortungsbewusste Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in Entwicklungsländern: Wälder

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Thema „Transparente und verantwortungsbewusste Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in Entwicklungsländern: Wälder“ (2018/2003(INI))

(2019/C 433/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Aktionsplan „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (FLEGT) von September 2001 und die Freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommen (VPA) mit Drittstaaten,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 208,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (1) (EU-Holzverordnung),

unter Hinweis auf die Partnerschaft von Busan für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit (2011),

unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen für den Zeitraum 2015–2030,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris, das auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP21) erzielt wurde,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Kommission zu der Studie mit dem Titel „The impact of EU consumption on deforestation: Comprehensive analysis of the impact of EU consumption on deforestation“ (Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die Entwaldung: Umfassende Analyse der Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die Entwaldung) von 2013,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Machbarkeitsstudie zur Stärkung der EU-Maßnahmen gegen Entwaldung, die von der Generaldirektion Umwelt der Kommission in Auftrag gegeben wurde (2017),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit dem Titel „Bekämpfung der Entwaldung und der Waldschädigung zur Eindämmung des Klimawandels und des Verlusts der biologischen Vielfalt“ (COM(2008)0645),

unter Hinweis auf das Konsumgüterforum von 2010, einen weltweiten Wirtschaftsverbund aus Einzelhändlern, Herstellern und Dienstleistern, der sich zum Ziel gesetzt hat, die Nettoentwaldung in Verbindung mit den Lieferketten der Mitglieder bis 2020 vollständig zu stoppen,

unter Hinweis auf das „Bonn Challenge“ genannte Programm von 2011, mit dem bis 2020 weltweit 150 Millionen Hektar der entwaldeten und geschädigten Böden und bis 2030 350 Millionen Hektar rehabilitiert werden sollen,

unter Hinweis auf die „Tropical Forest Alliance 2020“,

unter Hinweis auf die New Yorker Walderklärung und die Aktionsagenda von 2014,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates von 2016 zu Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor,

unter Hinweis auf die Erklärung von Amsterdam mit dem Titel „Towards Eliminating Deforestation from Agricultural Commodity Chains with European Countries“ (Für Agrarrohstoffproduktionsketten mit europäischen Ländern ohne Entwaldung) von Dezember 2015,

unter Hinweis auf die Strategie der Kommission „Handel für alle“ (2015),

unter Hinweis auf das Programm der Vereinten Nationen für den Mechanismus zur Senkung der durch Entwaldung und Waldschädigung verursachten Emissionen (REDD+),

unter Hinweis auf den strategischen Plan der Vereinten Nationen für Wälder 2017–2030 (UNSPF), in dem sechs globale forstbezogene Ziele und 26 damit verbundene Ziele festgelegt wurden, die bis 2030 verwirklicht werden sollen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung vom 17. Juni 1994,

unter Hinweis auf den Aufbau nationaler Plattformen für nachhaltige Rohstoffe im Rahmen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP),

unter Hinweis auf den Mechanismus zur bilateralen Koordinierung der Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor (BCM-FLEG) mit China (2009),

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966,

unter Hinweis auf die amerikanische Menschenrechtskonvention von 1969,

unter Hinweis auf die afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker von 1987,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker von 1989,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) von 2007,

unter Hinweis auf die freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regelung von Nutzungs- und Besitzrechten (VGGT) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO),

unter Hinweis auf die Prinzipien für verantwortliche Investitionen in die Landwirtschaft und Nahrungsmittelsysteme der FAO von 2014,

unter Hinweis auf den jüngsten Bericht über die Grenzen des Planeten („Planetary Boundaries“),

unter Hinweis auf das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) von 1973,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1992 über die biologische Vielfalt und die dazugehörigen Protokolle von Cartagena über die biologische Sicherheit aus dem Jahr 2000 und von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile aus dem Jahr 2010,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der hochrangigen Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen,

unter Hinweis auf die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen 2011 gebilligten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und die 2011 aktualisierten OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2017 zu dem Thema „Palmöl und die Rodung von Regenwäldern“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten (3),

unter Hinweis auf die Erklärung der Vertreter der Zivilgesellschaft zur Rolle der EU beim Schutz der Wälder und Rechte vom April 2018,

unter Hinweis auf das globale Programm zur Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und Wäldern des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zu den Auswirkungen des internationalen Handels und der Handelspolitik der EU auf globale Wertschöpfungsketten (4),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0249/2018),

A.

in der Erwägung, dass Wälder mit einer großen Artenvielfalt einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz, zur Anpassung an den Klimawandel und zum Erhalt der Artenvielfalt leisten;

B.

in der Erwägung, dass 300 Millionen Menschen in Wäldern leben und 1,6 Milliarden Menschen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts direkt von Wäldern abhängig sind, darunter über 2 000 indigene Völker; in der Erwägung, dass Wälder von zentraler Bedeutung für die Entwicklung lokaler Wirtschaftsstrukturen sind; in der Erwägung, dass die Wälder schätzungsweise 80 % aller terrestrischen Spezies beherbergen und somit ein wichtiges Reservoir der Artenvielfalt sind; in der Erwägung, dass der FAO zufolge jährlich etwa 13 Mio. Hektar Wald verschwinden;

C.

in der Erwägung, dass die südliche Halbkugel und die tropischen Wälder besonders von Entwaldung und Waldschädigung betroffen sind;

D.

in der Erwägung, dass die Wälder Bodendegradation und Wüstenbildung verhindern und damit die Gefahr von Überschwemmungen, Erdrutschen und Dürren verringern;

E.

in der Erwägung, dass die Wälder für eine nachhaltige Landwirtschaft und zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und der Ernährung von entscheidender Bedeutung sind;

F.

in der Erwägung, dass die Wälder auch elementare Ökosystemleistungen erbringen, die durch die Regulierung von Wasserströmen, die Stabilisierung von Böden, den Erhalt der Bodenfruchtbarkeit, die Regulierung des Klimas sowie die Bereitstellung von Lebensraum für Wildbestäuber und Nützlinge zur Bekämpfung landwirtschaftlicher Schädlinge eine nachhaltige Landwirtschaft unterstützen;

G.

in der Erwägung, dass forstwirtschaftliche Erzeugnisse 1 % des BIP weltweit ausmachen;

H.

in der Erwägung, dass die Rehabilitation von Wäldern zu den Strategien zählt, die für die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C unerlässlich sind; in der Erwägung, dass alle Regierungen Verantwortung übernehmen und Maßnahmen zur Verringerung der durch die Treibhausgasemissionen in ihrem eigenen Land verursachten Kosten ergreifen müssen;

I.

in der Erwägung, dass Entwaldung und Waldschädigung die zweithäufigste vom Menschen zu verantwortende Ursache von CO2-Emissionen sind und fast 20 % aller Treibhausgasemissionen darauf zurückzuführen sind;

J.

in der Erwägung, dass in den Entwicklungsländern Holzbrennstoff immer noch das wichtigste forstwirtschaftliche Erzeugnis und in vielen afrikanischen und asiatischen Ländern der wichtigste Energieträger ist; in der Erwägung, dass in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara 4 von 5 Menschen noch mit Holz kochen;

K.

in der Erwägung, dass die Urwälder eine enorme Artenvielfalt bergen und 30 bis 70 % mehr Kohlenstoff speichern als abgeholzte oder geschädigte Wälder;

L.

in der Erwägung, dass klare, konsistente und aktuelle Informationen über die Waldflächen für eine wirksame Überwachung und Strafverfolgung entscheidend sind;

M.

in der Erwägung, dass die freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommen sich zwar bei der Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor als hilfreich erwiesen haben, aber immer noch viele Unzulänglichkeiten aufweisen;

N.

in der Erwägung, dass sich die freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommen auf den industriellen Holzeinschlag beziehen, der überwiegende Teil des illegalen Holzeinschlags jedoch in handwerklichen und landwirtschaftlichen Betrieben stattfindet;

O.

in der Erwägung, dass in den freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommen der Begriff „Rechtmäßigkeit“ zu eng gefasst wird und entscheidende Fragen im Zusammenhang mit dem Grundbesitz und den Rechten der Menschen vor Ort außer Acht gelassen werden;

P.

in der Erwägung, dass freiwillige FLEGT-Partnerschaftsabkommen, REDD+ und Zertifizierung getrennte Initiativen geblieben sind, die besser koordiniert werden sollten;

Q.

in der Erwägung, dass die Umsetzung der FLEGT-Ziele sehr stark von den in der Erzeugung, der Verarbeitung und dem Handel besonders engagierten Ländern wie China, Russland, Indien, Südkorea oder Japan und von deren Bereitschaft abhängig ist, gegen den illegalen Holzeinschlag und den Handel mit illegal geschlagenen Holzerzeugnissen vorzugehen, und dass der bilaterale politische Dialog mit diesen Partnern bisher ohne nennenswerte Ergebnisse geblieben ist;

R.

in der Erwägung, dass mit der EU-Holzverordnung dafür gesorgt werden soll, dass kein illegales Holz auf den europäischen Markt gelangt; in der Erwägung, dass sich bei einer Überprüfung der EU-Holzverordnung 2016 herausstellte, dass die Verordnung nicht vollständig um- und durchgesetzt worden war; in der Erwägung, dass zu Beginn dieses Jahres eine öffentliche Konsultation zu einer eventuellen Änderung des Geltungsbereichs der Verordnung eingeleitet wurde;

S.

in der Erwägung, dass die Schutzgebiete im Mittelpunkt eines jeden strategischen Ansatzes für die Erhaltung der natürlichen Pflanzen- und Tierwelt stehen müssen; in der Erwägung, dass diese Gebiete als sichere und inklusive, auf Nachhaltigkeit in Landwirtschaft, Energie, Kultur und Tourismus basierende Zentren für wirtschaftliche Entwicklung dienen und dazu führen sollten, dass sich eine verantwortungsvolle Politik und Verwaltung entwickelt;

T.

in der Erwägung, dass öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) eine wichtige Rolle bei der nachhaltigen Entwicklung von Parks in afrikanischen Ländern südlich der Sahara spielen, die der Achtung der Rechte der vom Wald lebenden Gemeinschaften Rechnung tragen;

U.

in der Erwägung, dass Korruption und schwache Institutionen die größten Hindernisse für den Schutz und den Erhalt der Wälder darstellen; in der Erwägung, dass einem gemeinsamen Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und der INTERPOL (5) von 2016 zufolge Straftaten in der Forstwirtschaft zu den fünf größten Herausforderungen bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zählen und dass der illegale Holzeinschlag 15 bis 30 % des weltweiten legalen Handels ausmacht; in der Erwägung, dass der Weltbank zufolge den betroffenen Ländern durch illegalen Holzeinschlag und -handel jährlich Verluste von schätzungsweise 15 Mrd. USD entstehen;

V.

in der Erwägung, dass waldbezogene Straftaten in unterschiedlicher Form vorkommen, nämlich in Form der illegalen Ausbeutung wertvoller gefährdeter Holzarten (CITES-Liste), des illegalen Holzeinschlags zur Verarbeitung zu Baumaterial und Möbeln, des illegalen Holzeinschlags und der „Holzwäsche“ auf Plantagen und in forstwirtschaftlichen Scheinfirmen, die Halbstoffe an die Papierindustrie liefern, und der Nutzung des größtenteils ungeregelten Handels mit Holz- und Kohlebrennstoffen zur Verschleierung des illegalen Holzeinschlags in und außerhalb von Schutzgebieten;

W.

in der Erwägung, dass mit der Verstädterung, den Versäumnissen der öffentlichen Verwaltung und der Entwaldung großer Flächen für Landwirtschaft, Bergbau und Infrastruktur schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen mit verheerenden Auswirkungen auf die vom Wald lebende Menschen und lokalen Gemeinschaften einhergehen, darunter Landnahme, Zwangsräumungen, Schikanen durch die Polizei, willkürliche Verhaftungen und die Kriminalisierung von lokalen Entscheidungsträgern, Menschenrechtsverteidigern und Aktivisten;

X.

in der Erwägung, dass in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen das Ziel festgelegt wurde, die Entwaldung und Waldschädigung bis 2020 zu stoppen und die Schäden rückgängig zu machen; in der Erwägung, dass diese Selbstverpflichtung im Pariser Klimaschutzübereinkommen bekräftigt wurde und nicht aufgeschoben werden sollte;

Y.

in der Erwägung, dass das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 15 ausdrücklich die Notwendigkeit einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung nennt und die Wälder auch zur Verwirklichung vieler anderer Nachhaltigkeitsziele beitragen können;

Z.

in der Erwägung, dass das Programm REDD+ vielen Entwicklungsländern ökologische und gesellschaftliche Vorteile beschert hat, von der Erhaltung der Artenvielfalt über die Entwicklung des ländlichen Raums bis hin zur Verbesserung der Waldgesetzgebung; in der Erwägung, dass es allerdings dafür kritisiert wird, dass es vom Wald lebende Gemeinschaften unter Druck setzt;

AA.

in der Erwägung, dass es immer mehr Belege dafür gibt, dass die Sicherung der Landnutzungsrechte von Gemeinschaften zu weniger Entwaldung und einer nachhaltigeren Forstwirtschaft führt;

AB.

in der Erwägung, dass die Entwaldung weltweit zu 80 % auf die Landwirtschaft zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass die Entwaldung, vor allem in tropischen Ländern, hauptsächlich auf die Viehhaltung und große industrielle Soja- und Palmölplantagen zurückzuführen ist und dies durch die steigende Nachfrage nach diesen Produkten in den entwickelten Ländern und den Schwellenländern und die Expansion der industriellen Landwirtschaft weltweit bedingt ist; in der Erwägung, dass einer Studie der Kommission von 2013 zufolge die EU27 (zwischen 1990 und 2008) weltweit größter Nettoimporteur von Produkten war, die zur Entwaldung beigetragen haben; in der Erwägung, dass die EU deshalb entschieden gegen Entwaldung und Waldschädigung vorgehen muss, insbesondere, was die Nachfrageseite und die Sorgfaltspflichten in Bezug auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse angeht;

AC.

in der Erwägung, dass der vermehrte Sojaanbau zu sozialen und ökologischen Problemen wie Bodenerosion, Wassermangel, Pestizidbelastung und Vertreibung von Anwohnern geführt hat; in der Erwägung, dass indigene Gemeinschaften am schlimmsten betroffen sind;

AD.

in der Erwägung, dass der vermehrte Anbau von Palmöl zu einer massiven Zerstörung der Wälder und zu sozialen Konflikten zwischen Plantagenbetreibern und indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften führt;

AE.

in der Erwägung, dass in der Privatwirtschaft in den letzten Jahren ein wachsendes Engagement für den Schutz der Wälder festzustellen ist und sich über 400 Unternehmen in der Waldgrundsatzerklärung von New York (New York Declaration on Forests) dazu verpflichtet haben, Erzeugnisse, die mit Entwaldung in Verbindung gebracht werden, aus ihren Sortimenten und Lieferketten zu streichen, wobei der Schwerpunkt auf Rohstoffen wie Palmöl, Soja, Rindfleisch und Holz liegt; in der Erwägung, dass trotzdem immer noch relativ selten staatliche Maßnahmen in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse ergriffen werden;

1.

weist darauf hin, dass laut der Agenda 2030 Wälder mit großer Artenvielfalt von entscheidender Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung und das Übereinkommen von Paris sind; weist darauf hin, dass eine nachhaltige und inklusive Forstwirtschaft und eine verantwortungsbewusste Nutzung der Erzeugnisse des Waldes das wirksamste und billigste natürliche System zur CO2-Abscheidung und -Speicherung darstellen;

2.

fordert die EU auf, die Aufnahme von Zielen zur verantwortungsvollen Wald- und Landnutzung in die national festgelegten Beiträge waldreicher Entwicklungsländer zu unterstützen;

3.

weist darauf hin, dass alle Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris aufgefordert sind, sich aktiv für den Erhalt und die Vergrößerung von Kohlendioxidsenken einschließlich Wäldern einzusetzen;

4.

stellt fest, dass mindestens 30 % aller Klimaschutzmaßnahmen, die nötig wären, um die Erderwärmung auf 1,5 °C zu beschränken, entfallen könnten, wenn die Entwaldung und Waldschädigung beendet das Nachwachsen der Wälder ermöglicht würde; (6)

5.

stellt fest, dass 11 % der weltweiten anthropogenen Treibhausgasemissionen – mehr als der Anteil aller PKW zusammengenommen – auf die Entwaldung zurückzuführen sind;

6.

bekräftigt, dass die Art der Forstwirtschaft für die CO2-Bilanz in den Tropen von Bedeutung ist, wie auch in neuen Forschungsarbeiten (7) hervorgehoben wird, wonach auch leichtere Formen der Waldschädigung und nicht nur – wie früher angenommen – Entwaldungen in großem Ausmaß eine überaus signifikante Quelle von CO2-Emissionen darstellen dürften und über die Hälfte der Emissionen darauf zurückzuführen ist;

7.

weist darauf hin, dass nur durch Wiederaufforstung, die Rehabilitation geschädigter Wälder und die Erhöhung des Baumbestands in Agrarlandschaften durch Agrarforstwirtschaft negative Emissionen in einem zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris signifikanten Ausmaß erzielt werden können;

8.

weist darauf hin, dass durch die Verwirklichung des Ziels der sogenannten Bonn Challenge (8), 350 Mio. Hektar geschädigter und entwaldeter Landfläche bis 2030 wiederherzustellen, Nettogewinne im Umfang von etwa 170 Mrd. USD jährlich erzielt werden könnten, indem Wassereinzugsgebiete geschützt und Ernteerträge und forstwirtschaftliche Erzeugnisse verbessert werden, und dass dadurch bis zu 1,7 Gigatonnen Kohlendioxidäquivalente jährlich gebunden werden könnten;

9.

fordert die Kommission auf, den internationalen Verpflichtungen der EU nachzukommen, unter anderem jenen, die im Rahmen der COP 21, des Waldforums der Vereinten Nationen (UNFF), des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt, der Waldgrundsatzerklärung von New York und des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 15, insbesondere des Ziels Nr. 15.2, eingegangen wurden, um die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern aller Art zu fördern, die Entwaldung zu beenden, geschädigte Wälder zu rehabilitieren und die weltweiten Aufforstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen bis 2020 erheblich zu steigern;

10.

weist insbesondere darauf hin, dass sich die Union dazu verpflichtet hat, die Aichi-Ziele im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu verwirklichen, denen zufolge 17 % aller Lebensräume erhalten und 15 % der geschädigten Ökosysteme wiederhergestellt werden müssen und der Waldverlust bis 2020 bei nahezu Null liegen oder zumindest auf die Hälfte beschränkt werden muss;

11.

stellt fest, dass die Luftfahrtindustrie extrem vom CO2-Ausgleich und damit von den Wäldern profitiert; betont jedoch, dass der Ausweis von Waldausgleichsflächen heftig kritisiert wird, weil der Ausgleich schwierig zu messen ist und nicht garantiert werden kann; ist der Ansicht, dass die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) den Waldausgleich aus dem System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) ausschließen sollte;

12.

hebt hervor, dass Entwaldung häufig nicht direkt auf die Forstwirtschaft zurückzuführen ist, sondern den unterschiedlichsten Einflussfaktoren unterliegt, darunter die jeweiligen Grundbesitzverhältnisse, der Schutz der Rechte indigener Völker, die Agrarpolitik und der Klimawandel; fordert die Kommission auf, sich stärker für die vollständige und effektive Umsetzung der freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommen einzusetzen und mit einem kohärenten, ganzheitlich ausgerichteten Politikrahmen gegen die Entwaldung vorzugehen, indem beispielsweise die Anerkennung und Achtung von Grundbesitzrechten der vom Wald abhängigen Gemeinschaften garantiert wird, und zwar insbesondere im Rahmen EU-Entwicklungshilfe und bei der Überprüfung der freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommen, sodass die lokalen Gemeinschaften mit der Forstwirtschaft ihre Existenz sichern können und gleichzeitig die Ökosysteme erhalten werden;

13.

fordert die Kommission auf, alle zwei Jahre einen Bericht über die Fortschritte im Rahmen des FLEGT-Aktionsplans vorzulegen; betont, dass dazu eine Bewertung der Umsetzung der freiwilligen Partnerschaftsabkommen einschließlich der gesetzten Fristen, etwaiger Schwierigkeiten und der durchgeführten oder geplanten Maßnahmen zählen sollte;

14.

stellt fest, dass die Umsetzung der freiwilligen Partnerschaftsabkommen mehr Chancen auf Erfolg hat, wenn sie eine gezieltere Unterstützung der an der Bewirtschaftung von Holzressourcen beteiligten schutzbedürftigen Gruppen (Eigentümer kleiner Waldflächen, Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, unabhängige Marktteilnehmer im „informellen“ Sektor) vorsehen würden; betont, dass bei den Zertifizierungsverfahren die Interessen der stärker schutzbedürftigen Gruppen, die an der Forstwirtschaft beteiligt sind, gewahrt werden müssen;

15.

betont, dass entschieden gegen den illegalen Handel mit Tropenholz vorgegangen werden muss; schlägt der Kommission vor, bei künftigen Verhandlungen über FLEGT-Ausfuhrgenehmigungen für geprüfte legale Holzerzeugnisse, die in die EU ausgeführt werden, die Erfahrungen mit dem indonesischen System zu berücksichtigen, das seit November 2016 in Kraft ist; fordert die Kommission auf, eine unabhängige Folgenabschätzung für die Umsetzung des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz durchzuführen, die innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorgelegt werden sollte;

16.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen den Handel mit Konfliktholz vorzugehen und es im gesamten Bereich der freiwilligen Partnerschaftsabkommen für illegal zu erklären; vertritt die Ansicht, dass die Definition der Rechtmäßigkeit im Legalitätssicherungssystem für Holz (TLAS) erweitert werden sollte, damit die Achtung der Menschenrechte, vor allem der Landbesitzrechte von Gemeinschaften, in allen freiwilligen Partnerschaftsabkommen verankert wird;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Angebot, einen strukturierten Dialog über FLEGT zu führen, dafür zu nutzen, eine gründliche Bewertung des Korruptionsrisikos in der Forstwirtschaft zu veranlassen und Maßnahmen auszuarbeiten, um die Faktoren Beteiligung, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität im Rahmen einer Antikorruptionsstrategie zu stärken;

18.

fordert die EU auf, eine grüne Beschaffungsstrategie für Holzerzeugnisse zu entwickeln, um den Schutz und die Wiederherstellung der Waldökosysteme auf der ganzen Welt zu unterstützen;

19.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Forstwirtschaft besonders stark von schlechter Regierungsführung, vor allem von Korruption, Betrug und organisiertem Verbrechen, betroffen ist und der Bereich von hoher Straflosigkeit geprägt ist; bedauert, dass es selbst in Ländern mit einer guten Gesetzgebung im Forstsektor an der Umsetzung hapert;

20.

erkennt an, dass durch Straftaten in der Forstwirtschaft wie den illegalen Holzeinschlag 2016 Schätzungen zufolge weltweit 50–152 Mrd. USD erwirtschaftet wurden (gegenüber 30–100 Mrd. USD im Jahr 2014) und in diesem Bereich verglichen mit anderen Umweltstraftaten die höchsten Einnahmen erzielt werden; stellt fest, dass der illegale Holzeinschlag eine wesentliche Rolle bei der Finanzierung der organisierten Kriminalität spielt und Regierungen, ganze Länder und örtliche Gemeinschaften durch die entgangenen Einnahmen empfindlich schädigt; (9)

21.

ist beunruhigt darüber, dass Menschenrechtsverletzungen, Landnahme und die Beschlagnahmung des Landes indigener Völker aufgrund des Ausbaus von Infrastruktur, des vermehrten Anbaus von Monokulturen für Nahrungsmittel, Brennstoffe und Fasern, des Holzeinschlags und CO2-effizienter Maßnahmen wie Biokraftstoffen, Erdgas oder dem Bau großangelegter Wasserkraftanlagen zugenommen haben;

22.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass etwa 300 000 vom Wald lebende Menschen (auch als Pygmäen oder Batwa bezeichnet) im zentralafrikanischen Regenwald einem beispiellosen Druck auf ihre Ländereien, Waldressourcen und Gesellschaften ausgesetzt sind, weil die Wälder abgeholzt, urbar gemacht oder in exklusive Wildtierschutzgebiete umgewandelt werden;

23.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, den Forderungen der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten (10), auch in Bezug auf die in diesem Bereich tätigen Unternehmen, nachzukommen; fordert die Kommission insbesondere auf, die in der genannten Entschließung geforderten Maßnahmen umzusetzen, um die Verantwortlichen ausfindig zu machen und zu belangen, wenn diese Tätigkeiten direkt oder indirekt auf multinationale Unternehmen zurückzuführen sind, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats tätig sind;

24.

betont, dass den Entwicklungsländern durch den illegalen Holzeinschlag Steuereinnahmen entgehen; bedauert insbesondere, dass Steueroasen und Steuervermeidungsmodelle dafür genutzt werden, Briefkastenfirmen und Tochtergesellschaften großer Zellstoff-, Holz- und Bergbauunternehmen, die mit Entwaldung in Verbindung gebracht werden, zu finanzieren, wie den Panama-Papieren und den Paradise-Papieren zu entnehmen ist, und dies vor dem Hintergrund, dass sich die Effekte der unregulierten Globalisierung der Finanzwirtschaft negativ auf den Erhalt der Wälder und die ökologische Nachhaltigkeit auswirken könnten; fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, einen starken politischen Willen zu beweisen und entschlossen gegen Steuervermeidung und Steuerhinterziehung sowohl in der EU als auch gegenüber Drittländern vorzugehen;

25.

begrüßt die Veröffentlichung der lange erwarteten Machbarkeitsstudie über Optionen für die Stärkung der EU-Maßnahmen gegen Entwaldung (11), die vom Generaldirektorat Umwelt der Kommission in Auftrag gegeben wurde; stellt fest, dass der Schwerpunkt dieser Studie hauptsächlich auf sieben waldgefährdenden Rohstoffen liegt, nämlich Palmöl, Soja, Kautschuk, Rindfleisch, Mais, Kakao und Kaffee, und dass die EU eindeutig zu dem Problem der Entwaldung weltweit beiträgt;

26.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, umgehend eine sorgfältige Folgenabschätzung und eine ernstzunehmende Konsultation der Interessenträger, darunter insbesondere Menschen vor Ort und Frauen, einzuleiten, damit ein sinnvoller EU-Aktionsplan gegen Entwaldung und Waldschädigung aufgestellt werden kann, der konkrete und kohärente regulatorische Maßnahmen – einschließlich eines Überwachungsmechanismus – mit dem Ziel enthält, dass keine mit der EU in Verbindung stehenden Lieferketten oder Finanztransaktionen zu Entwaldung, Waldschädigung oder Menschenrechtsverletzungen beitragen; fordert, dass mit diesem Aktionsplan eine bessere finanzielle und technische Unterstützung für die Herstellerländer gefördert wird und dadurch insbesondere der Schutz, der Erhalt und die Rehabilitation von Wäldern und wichtigen Ökosystemen sichergestellt und für bessere Lebensgrundlagen der vom Wald abhängigen Gemeinschaften gesorgt wird;

27.

weist darauf hin, dass indigene Frauen und Landwirtinnen erheblich zum Schutz der Waldökosysteme beitragen; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass Frauen jedoch nicht die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einbezogen werden und keinen Einfluss darauf haben; bedauert, dass es an einer forstwirtschaftlichen Ausbildung fehlt; ist der Auffassung, dass die Gleichstellung der Geschlechter in der forstwirtschaftlichen Ausbildung ein entscheidender Faktor für die nachhaltige Forstwirtschaft ist und sich dies im EU-Aktionsplan wiederspiegeln sollte;

28.

merkt an, dass die öffentliche Konsultation zu dem produktbezogenen Anwendungsbereich der Holzverordnung eingeleitet wurde; ist der Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt ist, dass der Fragebogen die Möglichkeit vorsieht, sich für die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Verordnung auszusprechen, da der illegale Handel innerhalb des derzeitigen Anwendungsbereichs der Verordnung floriert; stellt darüber hinaus fest, dass der Europäische Verband der Holzindustrie einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Holzverordnung auf sämtliche Holzerzeugnisse positiv gegenübersteht;

29.

merkt an, dass bei der Überarbeitung der EU-Holzverordnung (SWD(2016)0034) im Jahr 2016 nicht bewertet werden konnte, ob die Sanktionen der Mitgliedstaaten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend waren, da bisher nur sehr selten Sanktionen verhängt wurden; bezweifelt die Sinnhaftigkeit des von einigen Mitgliedstaaten für die Festlegung von Sanktionen angewandten Kriteriums der „nationalen Wirtschaftslage“, da diese Art der Kriminalität international stattfindet und unter den Umweltstraftaten weltweit an erster Stelle rangiert;

30.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die EU-Holzverordnung vollständig um- und durchzusetzen; fordert außerdem, dass die Holzverordnung sämtliche Erzeugnisse erfasst, die aus Holz gefertigt sind oder gefertigt sein können bzw. Holz enthalten oder enthalten können; hebt die Verpflichtung hervor, angemessene und wirksame Kontrollen durchzuführen, auch bei komplexen Lieferketten und bei Einfuhren aus verarbeitenden Ländern, und fordert strenge und abschreckende Sanktionen gegenüber allen Wirtschaftsakteuren, da es sich hierbei um internationale Straftaten handelt, mit denen im Vergleich zu anderen Umweltstraftaten die höchsten Gewinne erzielt werden;

31.

stellt fest, dass offenbar in Verbindung mit FLEGT-Ausfuhrlizenzen aus illegalem Holzeinschlag stammendes Holz mit legalem Holz gemischt wird und dieses Holz somit womöglich in Übereinstimmung mit der EU-Holzverordnung in die EU ausgeführt werden könnte; (12)

32.

fordert die Kommission auf, die Leitlinien zur EU-Holzverordnung im Hinblick auf ein Vorgehen gegen Konfliktholz zu aktualisieren und detailliertere Maßnahmen zur Risikominderung zu empfehlen, damit eine entschiedenere Durchsetzung ermöglicht wird, darunter strengere Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsteilnehmer, die aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten importieren, die Aufnahme von Bestimmungen zur Verhinderung von Bestechung in die Lieferverträge, die Umsetzung von Bestimmungen zur Anwendung der Antikorruptionsvorschriften, geprüfte Jahresabschlüsse und Kontrollen der Korruptionsbekämpfung;

Regelung von Forstwirtschafts- und Landnutzungsrechten

33.

stellt fest, dass die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) viel zur globalen nachhaltigen Forstwirtschaft beigetragen haben und damit einen wichtigen Beitrag zum nachhaltigen Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen leisten;

34.

fordert die EU auf, für eine engere Zusammenarbeit und effektive Partnerschaften mit großen holzverbrauchenden Ländern und internationalen Akteuren wie den Vereinten Nationen, insbesondere der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), dem Zentrum für Internationale Forschung im Forstbereich (CIFOR) und dem Waldprogramm der Weltbank (PROFOR), zu sorgen, damit der Handel mit illegal geschlagenem Holz weltweit effektiver eingedämmt und die Waldgesetzgebung allgemein verbessert werden kann;

35.

betont, dass neben Primärwäldern auch Sekundärwälder, die sich nach massiven, von Menschen oder der Natur verursachten Schädigungen der Primärwälder durch natürliche Prozesse weitgehend regenerieren, grundlegende Ökosystemleistungen, Lebensgrundlagen für die Bevölkerung vor Ort und Holzressourcen bereitstellen; ist der Auffassung, dass sich sämtliche Maßnahmen zugunsten von Transparenz und Rechenschaftspflicht in der Forstwirtschaft nicht nur auf Primärwälder, sondern auch auf Sekundärwälder erstrecken sollten, da diese ebenfalls von illegalem Holzeinschlag bedroht sind;

36.

betont, dass eine partizipative und gemeinschaftliche Forstwirtschaft gefördert werden muss, indem die Zivilgesellschaft mehr in die Planung und Durchführung der Strategien und Projekte zur Forstwirtschaft einbezogen wird, damit sie dafür sensibilisiert wird und sichergestellt wird, dass die Waldressourcen den Gemeinschaften vor Ort zugutekommen;

37.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass ein wesentliches Hindernis beim Vorgehen gegen Entwaldung darin besteht, dass der gemeinschaftliche Landbesitz der vom Wald lebenden Menschen nicht gesichert ist;

38.

weist darauf hin, dass eine verantwortungsvolle Verwaltung der Grund- und Forstbesitzrechte wesentlich ist, wenn es gilt, soziale Stabilität, eine nachhaltige Nutzung der Umwelt und verantwortungsvolle Investitionen in die nachhaltige Entwicklung sicherzustellen;

39.

merkt an, dass es Modelle von gemeinschaftlich bewirtschafteten Forstflächen und gewohnheitsrechtlichen Grundbesitzverhältnissen gibt, die viele Vorteile mit sich bringen können (13), etwa eine Zunahme der Waldflächen und der verfügbaren Wasserressourcen, den Rückgang des illegalen Holzeinschlags durch klare Regeln für die Holznutzung und ein solides Systems der Forstüberwachung; regt an, mit mehr Forschung und Unterstützung dazu beizutragen, dass rechtliche Rahmen für die gemeinschaftliche Forstwirtschaft ausgearbeitet werden;

40.

fordert die Partnerländer nachdrücklich auf, das Recht lokaler, vom Wald abhängiger Gemeinschaften und indigener Völker, vor allem indigener Frauen, auf das gewohnheitsmäßige Eigentum und die Kontrolle über ihre Grundstücke, Gebiete und Naturressourcen gemäß den internationalen Menschenrechtsinstrumenten wie dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) und dem Übereinkommen 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) anzuerkennen und zu schützen; fordert die EU auf, den Partnerländern dabei unterstützend zur Seite zu stehen, den Grundsatz der freien, vorab und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung beim großflächigen Erwerb von Land streng anzuwenden;

41.

bemängelt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung der Zivilgesellschaft und der lokalen Gemeinschaften im Hinblick auf die Waldgesetzgebung zunehmend eingeschränkt und angegriffen wird;

42.

fordert die Kommission auf, die freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regelung von Nutzungs- und Besitzrechten (VGGT) der FAO für die Investitionsoffensive für Drittländer verbindlich vorzuschreiben; betont, dass die Einhaltung der freiwilligen Leitlinien effektiven unabhängigen Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich geeigneter Streitbeilegungs- und Beschwerdemechanismen unterliegen muss; besteht darauf, dass die Normen für die Grundbesitzverhältnisse in die Projektplanung, die Überwachung und die jährliche Berichterstattung aufgenommen werden und für alle Maßnahmen der EU im Außenbereich, die von der öffentlichen Entwicklungshilfe finanziert werden, verbindlich werden;

43.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, umgehend einen wirksamen administrativen Beschwerdemechanismus für Opfer von Menschenrechtsverletzungen und anderen negativen Auswirkungen von durch öffentliche Entwicklungshilfe finanzierten Aktivitäten einzurichten, damit Untersuchungsverfahren und Aussöhnungsprozesse eingeleitet werden können; betont, dass dieser Mechanismus standardisierte Verfahren umfassen, in der Verwaltung angesiedelt sein und auf diese Weise gerichtliche Mechanismen ergänzen sollte, wobei die Delegationen der EU als Kontaktstellen fungieren könnten;

44.

fordert die EU auf, die Offenlegung von Angaben zur Entwaldung verbindlich vorzuschreiben, aus denen hervorgeht, welche Finanzinvestitionen mit der Herstellung oder Verarbeitung waldgefährdender Rohstoffe verbunden sind;

45.

weist darauf hin, dass der Bericht der Kommission über die Umsetzung der Transparenzrichtlinie 2013/50/EU, mit der die Pflicht zur Offenlegung von Zahlungen an staatliche Stellen durch börsennotierte Gesellschaften und große nicht börsennotierte Gesellschaften mit Tätigkeiten in der Rohstoffindustrie, zu der auch der Holzeinschlag in (natürlichen und halbnatürlichen) Primärwäldern gehört, eingeführt wurde, bis zum 27. November 2018 dem Parlament und dem Rat übermittelt werden sollte; merkt ferner an, dass diesem Bericht ein Legislativvorschlag beigefügt werden sollte; fordert die Kommission auf, bei einer etwaigen Überarbeitung zu prüfen, ob die Verpflichtung auf weitere Industriezweige, die den Wald betreffen, und neben den Primärwäldern auch auf andere Wälder ausgedehnt werden kann;

46.

bedauert, dass in vielen Ländern die Beteiligung der Menschen vor Ort zu wünschen übrig lässt und es an Vereinbarungen der vom Wald lebenden Gemeinschaften zur Einteilung in Gebietskategorien und zur Zuteilung von Konzessionen fehlt; vertritt die Ansicht, dass die Legalitätssicherungssysteme für Holz (TLAS) Verfahrensgarantien enthalten sollten, mit denen die Gemeinschaften gestärkt werden, damit die Wahrscheinlichkeit von Korruption oder Ungerechtigkeit bei der Zuteilung oder Übertragung von Grundbesitz sinkt;

47.

betont, dass eine transparentere Datenlage und bessere Kartographie sowie eine unabhängige Überwachung, Prüfungswerkzeuge und die Freigabe von Informationen wesentlich dafür sind, dass sich die Verwaltung verbessert und die internationale Zusammenarbeit intensiviert und sich die Zusagen, die Entwaldung zu stoppen, leichter verwirklichen lassen; fordert die EU auf, die finanzielle und technische Unterstützung der Partnerländer zu verstärken, um ihnen dabei zu helfen, die für die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Verwaltungsstrukturen und der Rechenschaftspflicht erforderlichen Fachkenntnisse aufzubauen;

Verantwortungsvolle Lieferketten und Finanzierungsmodelle

48.

stellt fest, dass Einfuhren von Holz und Holzerzeugnissen an den Grenzen der EU gründlicher kontrolliert werden sollten, um sicherzustellen, dass die eingeführten Erzeugnisse tatsächlich die für die Einfuhr in die EU geltenden Kriterien erfüllen;

49.

stellt fest, dass über die Hälfte der erzeugten und auf den Weltmarkt exportierten Rohstoffe aus illegaler Entwaldung stammt; weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit landwirtschaftsbezogenen waldgefährdenden Rohstoffen geschätzt wird, dass 65 % der brasilianischen und 9 % der argentinischen Rindfleischausfuhren sowie 41 % der brasilianischen, 5 % der argentinischen und 30 % der paraguayischen Sojaausfuhren wahrscheinlich mit illegaler Entwaldung zusammenhängen; nimmt zudem zur Kenntnis, dass EU-Erzeuger beträchtliche Mengen an Futter und Proteinen aus Entwicklungsländern importieren; (14)

50.

hebt hervor, dass die Privatwirtschaft entscheidend dazu beitragen kann, dass die internationalen Waldschutzziele einschließlich der Rehabilitation von Wäldern erreicht werden; betont gleichwohl, dass dafür gesorgt werden muss, dass die weltweiten Lieferketten und Finanzströme ausschließlich legale, nachhaltige und entwaldungsfreie Produktionen unterstützen und nicht zu Menschenrechtsverletzungen führen;

51.

begrüßt, dass wichtige privatwirtschaftliche Akteure (sehr häufig aus der EU) zugesichert haben, mit Entwaldung zusammenhängende Erzeugnisse aus ihren Lieferketten und Investitionen zu streichen; merkt allerdings an, dass die EU die Herausforderung annehmen und die Bemühungen der Privatwirtschaft durch Strategien und geeignete Maßnahmen stärken muss, indem sie für alle Unternehmen eine gemeinsame Ausgangsbasis und gleiche Wettbewerbsbedingungen schafft; ist der Ansicht, dass dadurch mehr Zusicherungen zustande kommen würden, Vertrauen geschaffen würde und Unternehmen hinsichtlich ihrer Selbstverpflichtungen stärker zur Rechenschaft gezogen würden;

52.

weist darauf hin, dass die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte befolgt werden müssen; unterstützt die laufenden Verhandlungen zur Schaffung eines auf die Achtung der Menschenrechte abzielenden verbindlichen Instruments der Vereinten Nationen für transnationale und andere Unternehmen und betont, dass die EU aktiv an diesem Verfahren beteiligt sein muss;

53.

ermutigt die Unternehmen dazu, in ihren Geschäftspraktiken, vor allem bei der Zuteilung von Landbesitzrechten, Korruption zu verhindern und ihre externen Überwachungssysteme für Arbeitsnormen auf weiter gefasste Verpflichtungen in Verbindung mit der Entwaldung auszudehnen;

54.

fordert die EU auf, die Finanzindustrie zu verpflichten, die gebotene Umsicht und Sorgfalt walten zu lassen, wenn es darum geht, finanzielle und sonstige Umwelt-, Gesellschafts- und Governance-Risiken zu bewerten; fordert außerdem, dass im Rahmen der jährlichen Berichterstattung der Investoren zumindest die Due-Diligence-Verfahren offengelegt werden;

55.

fordert die EU auf, gegen die weltweite Entwaldung vorzugehen, indem der europäische Handel mit und Verbrauch von waldgefährdenden Rohstoffen wie Soja, Palmöl, Eukalyptus, Rindfleisch, Leder und Kakao unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem FLEGT-Aktionsplan, der Holzverordnung, der Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten, der Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen, den Rechtsvorschriften über illegale, nicht regulierte oder nicht gemeldete Fischereitätigkeiten (IUU-Fischerei) und anderen EU-Initiativen zur Regulierung der Lieferketten geregelt wird;

56.

betont, dass dieser Regelungsrahmen für Folgendes sorgen sollte:

a)

Aufstellung verbindlicher Kriterien für nachhaltig produzierte Erzeugnisse, die in keinem Zusammenhang mit Entwaldung stehen,

b)

verbindliche Sorgfaltspflichten für vorgelagerte und nachgelagerte Akteure der Lieferketten für waldgefährdende Rohstoffe,

c)

Durchsetzung einer besseren Rückverfolgbarkeit der Rohstoffe und von mehr Transparenz in der gesamten Lieferkette,

d)

Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Ermittlungen gegen EU-Bürger oder Unternehmen mit Sitz in der EU, die von illegalen Landnutzungsänderungen in den Herstellerländern profitieren, zu führen und Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten,

e)

Achtung des humanitären Völkerrechts und der Gewohnheitsrechte nach den VGGT und Garantie des Grundsatzes der freien, vorab und in Kenntnis der Sachlage gegebenen Zustimmung (FPIC) aller potenziell betroffenen Gemeinschaften über die gesamte Lebensdauer des Produkts;

57.

fordert die EU auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahmen und der Regelungsrahmen weder zu einer übermäßigen Belastung kleiner und mittlerer Erzeuger führen noch deren Zugang zu den Märkten und dem internationalen Handel verhindern;

58.

fordert die EU auf, einen ähnlichen verbindlichen Rechtsrahmen auf internationaler Ebene zu fördern und die Diplomatie im Bereich Forstwirtschaft in ihre Klimapolitik zu integrieren, damit Länder wie China und Vietnam, die Tropenholz in großem Maßstab verarbeiten bzw. importieren, wirksame Rechtsvorschriften erlassen, die die Einfuhr von illegal geschlagenem Holz verbieten und von den Betreibern verlangen, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen (ähnlich der EU-Holzverordnung); fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, die Gespräche und Maßnahmen im Rahmen des bilateralen Mechanismus BCM-FLEGT mit China transparenter zu gestalten;

59.

bedauert, dass die Regierung der Demokratischen Republik Kongo (DRK) das Moratorium für die Vergabe neuer Lizenzen für den Holzeinschlag in den tropischen Regenwäldern der DRK an zwei chinesische Unternehmen anficht; fordert, dass dieses Moratorium aufrechterhalten wird, bis sich die Holzeinschlagunternehmen, die Regierung und die lokalen vom Wald abhängigen Gemeinschaften auf Protokolle einigen, mit denen ein befriedigendes Umwelt- und Gesellschaftsmanagement gesichert wird;

60.

fordert die EU auf, bei der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Cross-Compliance-Kriterien für Futtermittel einzuführen, damit öffentliche Beihilfen nur für nachhaltige, nicht mit Entwaldung verbundene Lebensmittel gezahlt werden, die Einfuhr von Eiweißfutterpflanzen und Nutztieren verringert und die inländische Eiweißpflanzenproduktion diversifiziert und verbessert wird, um die Einfuhr von Lebensmitteln, durch deren Erzeugung Wälder gefährdet werden, (z. B. Soja und Mais) künftig von der direkten und indirekten Unterstützung im Rahmen der Agrar- und Lebensmittelpolitik der EU auszuschließen;

61.

unterstreicht, dass die künftige GAP auf die internationalen Verpflichtungen der EU ausgerichtet werden muss, wozu auch die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und das Pariser Klimaschutzübereinkommen zählen;

62.

fordert dazu auf, die Indikatoren der Ziele für nachhaltige Entwicklung gemäß den Empfehlungen der OECD zur Bewertung der externen Auswirkungen der GAP zu nutzen;

63.

weist darauf hin, dass Malaysia und Indonesien die größten Erzeuger von Palmöl mit einem Weltmarktanteil von 85–90 % sind und die steigende Nachfrage nach diesem Rohstoff zu Entwaldung führt, die Bedingungen der Landnutzung verschärft und wesentliche Auswirkungen auf die lokalen Gemeinschaften, die Gesundheit und den Klimawandel hat; betont in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der Verhandlungen mit Indonesien und Malaysia über Handelsabkommen darauf gedrängt werden sollten, die Lage vor Ort zu verbessern;

64.

stellt im Zusammenhang mit Palmöl fest, dass sich die bestehenden Zertifizierungsregelungen positiv auswirken, nimmt jedoch mit Bedauern zur Kenntnis, dass es weder bei dem Runden Tisch für nachhaltig hergestelltes Palmöl und den Programmen für indonesisches bzw. malaysisches nachhaltig hergestelltes Palmöl noch in allen anderen anerkannten wichtigen Zertifizierungsregelungen den jeweiligen Mitgliedern tatsächlich untersagt wird, Regenwälder oder Torflandschaften in Ölpalmenplantagen umzuwandeln; ist daher der Auffassung, dass es mit diesen wichtigen Zertifizierungsregelungen nicht gelingt, die Treibhausgasemissionen beim Aufbau und Betrieb von Plantagen wirksam zu begrenzen, und sich folglich damit auch keine Großbrände in Wäldern und Torflandschaften verhindern lassen; fordert die Kommission auf, für eine unabhängige Prüfung und Überwachung dieser Zertifizierungsregelungen zu sorgen, sodass gewährleistet ist, dass das auf dem EU-Markt vertriebene Palmöl allen erforderlichen Standards entspricht und nachhaltig hergestellt wurde; stellt fest, dass das Problem der Nachhaltigkeit in der Palmölbranche durch freiwillige Maßnahmen und Strategien allein nicht gelöst werden kann, sondern auch für die Palmölunternehmen verbindliche Vorschriften und zwingend vorgeschriebene Zertifizierungsregelungen erforderlich sind;

65.

betont, dass die freiwilligen Zertifizierungssysteme durch eine entsprechende Kennzeichnung zuverlässiger werden müssen, damit sichergestellt wird, dass gemäß der Entschließung des Parlaments vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten (15) nur Palmöl, das nicht mit Entwaldung, Waldschädigung, widerrechtlicher Landaneignung und anderen Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang steht, auf den EU-Markt gelangt und Initiativen wie der Runde Tisch für nachhaltig hergestelltes Palmöl (RSPO) alle Arten des Endverbrauchs von Palmöl abdecken; betont außerdem die Notwendigkeit, die Verbraucher besser über die schädlichen Auswirkungen der nicht nachhaltigen Palmölherstellung auf die Umwelt zu informieren, um letzten Endes eine drastische Senkung des Palmölverbrauchs zu bewirken;

66.

fordert die Kommission und alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sich für die Einführung einer EU-weiten Verpflichtung einzusetzen, bis 2020 ausschließlich auf zertifiziertes nachhaltig hergestelltes Palmöl zu verwenden, indem unter anderem die Erklärung von Amsterdam mit dem Titel „Towards Eliminating Deforestation from Agricultural Commodity Chains with European Countries“ (Agrarrohstoffketten mit europäischen Ländern ohne Entwaldung) unterzeichnet und umgesetzt wird, und auf die Einführung einer Verpflichtung der Industrie hinzuarbeiten, indem unter anderem die Erklärung von Amsterdam mit dem Titel „In Support of a Fully Sustainable Palm Oil Supply Chain by 2020“ (Unterstützung einer vollständig nachhaltigen Lieferkette für Palmöl bis 2020) unterzeichnet und umgesetzt wird, sofern sie dies noch nicht getan haben;

Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung

67.

weist darauf hin, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung nur dann erreicht werden können, wenn die Lieferketten der Nachhaltigkeit verpflichtet sind und es zu Synergieeffekten verschiedener Politikbereiche kommt; ist beunruhigt darüber, dass die hohe Abhängigkeit der EU von Futtermitteleinfuhren in Form von Sojabohnen im Ausland zur Entwaldung führt; äußert Bedenken hinsichtlich der ökologischen Auswirkungen aufgrund der steigenden Nachfrage nach Einfuhren von Biomasse und Holz in Europa, insbesondere, um die EU-Ziele im Bereich der erneuerbaren Energie einzuhalten; fordert die EU auf, den in Artikel 208 AEUV verankerten Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) zu beachten, da er grundlegend für den Beitrag der EU zur Verwirklichung der Agenda 2030, des Übereinkommens von Paris und des Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik ist; fordert deshalb die EU auf, für eine Abstimmung ihrer Entwicklungs-, Handels-, Agrar-, Energie- und Klimapolitik zu sorgen;

68.

fordert die Kommission auf, ihre Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags in den verschiedenen Politikbereichen der EU und den daran beteiligten Dienststellen zu rationalisieren und besser zu koordinieren; fordert die Kommission auf, bei zukünftigen bilateralen oder multilateralen Handelsabkommen über Normen für die Holzeinfuhr zu verhandeln, damit die Erfolge, die durch den FLEGT-Aktionsplan mit den Holzerzeugerländern erzielt wurden, nicht wieder zunichtegemacht werden;

69.

weist darauf hin, dass es sich bei 80 % der Waldflächen weltweit um angestammtes Land und angestammte Gebiete indigener Völker und lokaler Gemeinschaften handelt; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Rechte der indigenen Völker berichtet hat, dass sie immer mehr Hinweise auf Fälle erhält, in denen die Rechte indigener Völker durch Klimaschutzprojekte beschnitten werden, vor allem durch Projekte zur Gewinnung erneuerbare Energie wie die Erzeugung von Biobrennstoffen und den Bau von Wasserkraftwerken; betont, dass die Landnutzungsrechte einschließlich gewohnheitsrechtlicher Regelungen für vom Wald lebende Gemeinschaften vor Ort gesichert werden müssen; hebt hervor, dass ergebnisorientierte Zahlungen und REDD+ die Chance bieten, Waldgesetze, Landbesitzrechte und Lebensbedingungen zu verbessern;

70.

betont, dass die indigenen Völker erheblich zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und zum Erhalt der Artenvielfalt beitragen; weist darauf hin, dass die Vertragsstaaten des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) aufgefordert sind, das Wissen und die Rechte indigener Völker zu wahren, damit das Programm REDD+ umgesetzt werden kann; fordert die Partnerländer mit Nachdruck auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die indigenen Völker wirksam in Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Eindämmung von dessen Folgen einzubinden;

71.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt die Synergien zwischen den FLEGT-Partnerschaftsabkommen und REDD+ zunutze zu machen;

72.

ist äußerst besorgt darüber, dass die großflächige industrielle Waldnutzung für die Energieerzeugung mithilfe von Monokulturen immer weiter zunimmt, was dazu führt, dass sich der weltweite Rückgang der Artenvielfalt beschleunigt und die Ökosystemleistungen abnehmen;

73.

weist darauf hin, dass die Politik der EU in Bezug auf Biobrennstoffe mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung und dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung vereinbar sein sollte; betont erneut, dass die EU alle politischen Anreize für Agrarbrennstoffe bis spätestens 2030 auslaufen lassen sollte;

74.

bedauert, dass bei der laufenden Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) keine Kriterien für soziale Nachhaltigkeit oder für andere indirekte Folgen der Landnutzung unter Berücksichtigung der Gefahren der Landnahme berücksichtigt werden; weist darauf hin, dass die Richtlinie mit den internationalen Normen im Bereich der Landnutzungsrechte, etwa dem Übereinkommen 169 der IAO und den Freiwilligen Leitlinien der FAO über Bodenschätze und Grundsätze für verantwortungsvolle Investitionen in Landwirtschaft und Ernährung, vereinbar sein sollte; betont zudem, dass strengere Kriterien für forstwirtschaftliche Biomasse eingeführt werden müssen, um zu vermeiden, dass durch die Förderung von Bioenergie die Entwaldung im Ausland weiter zunimmt;

75.

stellt fest, dass es eindeutig belegt ist, dass die Umwandlung von Tropenwald in landwirtschaftliche Flächen, Plantagen oder sonstige Bodennutzungsformen einen erheblichen Artenverlust verursacht, insbesondere den Verlust von im Wald beheimateten Arten; betont, dass natürliche, artenreiche Wälder für einen aktiven Klimaschutz und den Erhalt der Artenvielfalt gemäß den Zielen der Agenda 2030, insbesondere dem Ziel 15, rehabilitiert werden müssen; vertritt die Ansicht, dass im Rahmen der Programme zur Rehabilitation von Wäldern die vor Ort geltenden Gewohnheitslandrechte anerkannt werden sollten und dass diese Programme inklusiv und auf die örtlichen Bedingungen zugeschnitten sein sollten und natürliche Lösungen wie die Forst- und Landschaftsrehabilitation (FLR) gefördert werden sollten, um eine ausgewogene Landnutzung auch in Schutzgebieten, in der Agrarforstwirtschaft, in Landwirtschaftssystemen, kleineren Anbaugebieten und Siedlungsflächen zu erreichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die Entwaldung in Drittländern im Zusammenhang mit den Zielen der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2020 berücksichtigt werden;

76.

fordert die EU auf, Initiativen zu unterstützen, die von waldreichen Entwicklungsländern eingebracht werden und darauf abzielen, der unbeschränkten Ausweitung von landwirtschaftlichen Verfahren und Bergbautätigkeiten entgegenzuwirken, die sich schädlich auf die Waldbewirtschaftung sowie auf die Lebensgrundlagen und die kulturelle Integrität indigener Völker ausgewirkt und nachteilige Folgen für die soziale Stabilität und die Nahrungsmittelsouveränität von Landwirten nach sich gezogen haben;

77.

stellt fest, dass nachhaltige Wertschöpfungsketten mit Holz aus nachhaltiger Forstbewirtschaftung, einschließlich nachhaltiger Waldanbauflächen und forstwirtschaftlicher Familienbetriebe, einen wichtigen Beitrag dazu leisten können, das die Ziele für nachhaltige Entwicklung erreicht und Klimaschutzzusagen eingehalten werden können; fordert eindringlich, dass vor dem Hintergrund, dass 68,9 % der Gesamtverluste von Kohlenstoff in tropischen Ökosystemen auf Waldschädigungen oder -störungen zurückzuführen sind (16), keine öffentlichen Mittel aus Finanzierungsprojekten für den Klimaschutz oder die Entwicklungspolitik dafür eingesetzt werden, um eine Ausdehnung der Landwirtschaft, den Holzeinschlag im industriellen Maßstab, den Bergbau, die Ressourcengewinnung oder den Ausbau von Infrastruktur in intakten Waldlandschaften zu unterstützen, und weist im Übrigen darauf hin, dass Finanzierungen der öffentlichen Hand stets strengen Nachhaltigkeitskriterien entsprechen sollten; fordert die EU und die Mitgliedstaaten ferner auf, ihre Geberpolitik entsprechend abzustimmen; (17)

78.

ist der Auffassung, dass die Maßnahmen, mit denen der Entwaldung Einhalt geboten werden soll, Hilfe und Unterstützung für die wirksamste Nutzung bestehender Kulturflächen umfassen müssen und mit einem Konzept für „intelligente Dörfer“ einhergehen sollen; stellt fest, dass sich bestimmte agrarökologische Verfahren hervorragend dazu eignen, Ökosystemfunktionen zu maximieren und die Widerstandsfähigkeit zu stärken, und zwar durch gemischte und stark diversifizierte Anbaumethoden, Agrarforstwirtschaft und Dauerkulturen, die auch für Kulturen wie Palmöl, Kakao oder Kautschuk geeignet sind, und darüber hinaus Vorteile, etwa im sozialen Bereich und für die Diversifizierung der Erzeugung und die Produktivität, mit sich bringen, ohne dass noch mehr Wald umgewandelt wird;

Straftaten in der Forstwirtschaft

79.

stellt fest, dass UNEP und INTERPOL zufolge der illegale Holzeinschlag und Holzhandel zu den fünf Hauptausrichtungen der Umweltkriminalität zählt und transnationale kriminelle Vereinigungen in diesem Bereich eine immer größere Rolle spielen;

80.

betont, dass der Kampf gegen den illegalen internationalen Handel abgestimmter und inklusiver Maßnahmen bedarf, um Zerstörungen, Entwaldung und illegalem Holzeinschlag ein Ende zu setzen und gegen Betrug, Massaker und die Nachfrage nach forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und nach wildwachsenden und freilebenden Arten vorzugehen;

81.

hebt hervor, dass Straftaten in der Forstwirtschaft, von ungeregelter oder illegaler Kohleverbrennung bis hin zu Unternehmenskriminalität in großem Maßstab in den Bereichen Holz, Papier und Halbstoffe, wesentliche Auswirkungen auf die weltweiten klimarelevanten Emissionen, Wasserreserven, die Wüstenbildung und Niederschlagsmuster haben;

82.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass UNEP und Interpol zufolge die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Umweltkriminalität in vielen Ländern unzureichend sind, was u. a. auf mangelndes Fachwissen und fehlendes Personal, niedrige Geldbußen oder fehlende strafrechtliche Sanktionen usw. zurückzuführen ist, wodurch die wirksame Bekämpfung dieser Verbrechen erschwert wird;

83.

hebt hervor, dass tatsächlich abschreckende und wirksame Sanktionen in den Erzeugerländern eingeführt werden müssen, um den illegalen Holzeinschlag und Holzhandel zu bekämpfen;

84.

fordert die Kommission auf, den illegalen Holzeinschlag in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (18) aufzunehmen;

85.

legt der EU nahe, Unterstützung zu leisten, damit Entwaldungs- und andere illegale Tätigkeiten besser überwacht werden können;

86.

betont, dass gegen die Ursachen der Umweltkriminalität – etwa Armut, Korruption und schlechte Regierungsführung – mit einem integrierten und ganzheitlichen Ansatz vorgegangen werden muss, bei dem die länderübergreifende Zusammenarbeit intensiviert wird und alle zur Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität geeigneten Instrumente, einschließlich der Beschlagnahmung und Einziehung kriminell erworbener Vermögenswerte und der Bekämpfung der Geldwäsche, zum Einsatz kommen;

87.

betont, dass die nationalen Rechtsrahmen gestärkt, der Aufbau nationaler Strafverfolgungsnetzwerke unterstützt und die völkerrechtlichen Vorschriften, die einer transparenten und verantwortungsbewussten Forstbewirtschaftung förderlich sind, besser angewandt und durchgesetzt werden müssen, unter anderem mithilfe eines Austauschs über bewährte Verfahren, einer konsequenten Offenlegung von Informationen, solider Folgenabschätzungen zur Nachhaltigkeit sowie Überwachungs- und Berichtssystemen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Waldhüter zu schützen; fordert eine bessere branchen- und organisationsübergreifende Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere mit Interpol und UNODC, etwa beim Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse und bei der justiziellen Zusammenarbeit, und die Erweiterung der Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) auf Umweltstraftaten;

88.

weist darauf hin, dass es zu mehr Transparenz und einer verbesserten Rechenschaftspflicht in den globalen Wertschöpfungsketten beitragen würde, wenn leichter auf die Zolldaten zu Einfuhren in die EU zugegriffen werden könnte; fordert die Kommission auf, strengere Bestimmungen zu Zolldaten zu erlassen und vorzuschreiben, dass Exporteure und Hersteller in den Zollerklärungen angegeben werden müssen, wodurch die Transparenz und Rückverfolgbarkeit in den globalen Wertschöpfungsketten verbessert würden;

Handelsfragen

89.

betont, dass die EU bei Handelsverhandlungen immer ihre Zusagen beachten muss, Maßnahmen zur Eindämmung der Entwaldung und der Waldschädigung zu ergreifen und die Kohlenstoffvorräte der Wälder in Entwicklungsländern zu erhöhen;

90.

betont, dass es weiterer entschiedener Maßnahmen zur Verhinderung, Überwachung und Überprüfung der negativen Auswirkungen von bilateralen und multilateralen Freihandels- und Investitionsabkommen der EU auf die Umwelt und die Menschenrechte bedarf, auch mittels überprüfbarer Indikatoren und unabhängiger gemeinschaftsbasierter Überwachungs- und Berichterstattungsinitiativen;

91.

fordert die EU nachdrücklich auf, stets verbindliche und durchsetzbare Bestimmungen (einschließlich entsprechender angemessener und wirksamer Streitbeilegungsverfahren) in ihre Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung aufzunehmen, um illegalem Holzeinschlag, Entwaldung, Waldschädigung, Landnahme und anderen Menschenrechtsverletzungen Einhalt zu gebieten, und im Rahmen verschiedener Strafverfolgungsmethoden zu erwägen, einen auf Sanktionen beruhenden Mechanismus und Bestimmungen einzuführen, mit denen das Recht auf Eigentum, vorherige Konsultationen und Einwilligungen in Kenntnis der Sachlage sichergestellt werden; fordert die Kommission auf, derartige Bestimmungen mithilfe der Revisionsklausel in bereits abgeschlossene Freihandelsabkommen einzufügen, insbesondere die Verpflichtung, das Pariser Klimaschutzübereinkommen wirksam umzusetzen; betont, dass die Umsetzung dieser Bestimmungen überwacht werden müssen, dass umgehend Regierungskonsultationsverfahren eingeleitet werden müssen, wenn Handelspartner dagegen verstoßen, und dass die bestehenden Strafverfolgungsmechanismen wie die im Rahmen der Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung eingeführten Streitbeilegungsverfahren in Gang gebracht werden müssen;

92.

fordert die Kommission auf, in alle Handels- und Investitionsabkommen der EU weitreichende Bestimmungen über die Forstwirtschaft aufzunehmen; betont, dass diese Bestimmungen verbindlich sein und mittels wirksamer Kontroll- und Sanktionsmechanismen durchgesetzt werden sollten, in deren Rahmen Einzelpersonen und Gemeinschaften außerhalb und in der EU Rechtsbehelfe einlegen können;

93.

betont, dass im Rahmen der EU-Handelspolitik gegen Korruption im Zusammenhang mit illegalem Holzeinschlag vorgegangen werden sollte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihre Freihandelsabkommen rechtsverbindliche Bestimmungen gegen Korruption im Zusammenhang mit illegalem Holzeinschlag aufzunehmen, die effektiv und in vollem Umfang umgesetzt werden müssen;

94.

fordert die Kommission auf, illegale forstwirtschaftliche Praktiken, wie das Ansetzen eines zu niedrigen Holzpreises bei Konzessionen, das Abholzen geschützter Bäume durch gewerbliche Unternehmen, den grenzüberschreitenden Schmuggel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, den illegalen Holzeinschlag und die Verarbeitung forstwirtschaftlicher Rohstoffe ohne Genehmigung, in den Anwendungsbereich der in den Freihandelsabkommen verankerten rechtsverbindlichen Bestimmungen für die Korruptionsbekämpfung aufzunehmen;

95.

stellt fest, dass die Verordnung über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) nach wie vor kaum eine Handhabe für den Schutz und die verantwortungsvolle Bewirtschaftung von Waldressourcen bietet; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass forstpolitisch relevante Übereinkommen, die unter die APS- bzw. APS+-Regelung fallen, ordnungsgemäß überwacht werden – auch durch Organisationen der Zivilgesellschaft –, damit der Schutz der Wälder in den Partnerländern gewährleistet werden kann, unter anderem, indem ein Beschwerdeverfahren eingerichtet wird, bei dem die Beschwerden betroffener Parteien ordnungsgemäß bearbeitet werden; betont, dass bei diesem Verfahren die Rechte indigener Völker und vom Wald abhängiger Gemeinschaften sowie die im IAO-Übereinkommen C169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker verankerten Rechte gegebenenfalls in besonderem Maß berücksichtigt werden müssen;

96.

weist darauf hin, dass in rohstoffexportierenden Ländern ein angemessener Zugang zur Justiz und zu Rechtsbehelfen sowie ein wirksamer Schutz von Hinweisgebern sichergestellt werden muss, damit Rechtsvorschriften und Initiativen ihre Wirkung entfalten können;

o

o o

97.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0098.

(3)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 125.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0330.

(5)  Nellemann, C. (Hg.); Henriksen, R., Kreilhuber, A., Stewart, D., Kotsovou, M., Raxter, P., Mrema, E. und Barrat, S.: The Rise of Environmental Crime – A Growing Threat to Natural Resources, Peace, Development And Security, A UNEP-INTERPOL Rapid Response Assessment, United Nations Environment Programme and RHIPTO Rapid Response, Norwegian Centre for Global Analyses, www.rhipto.org, 2016.

(6)  Goodman, R.C. und Herold M.: Why Maintaining Tropical Forests is Essential and Urgent for Maintaining a Stable Climate (November 2014), Arbeitspapier 385, Center for Global Development, Washington DC 2014; McKinsey & Company, „Pathways to a low-carbon economy“ (2009). McKinsey & Company: Pathways to a low-carbon economy: Version 2 of the Global Greenhouse Gas Abatement Cost Curve (2013).

(7)  Baccini, A. et al.: Tropical forests are a net carbon source based on aboveground measurements of gain and loss, Science, Bd. 358, Nr. 6360 (2017), S. 230–234.

(8)  Siehe https://www.iucn.org/theme/forests/our-work/forest-landscape-restoration/bonn-challenge.

(9)  Nellemann, C. (Hg.), Henriksen, R., Kreilhuber, A., Stewart, D., Kotsovou, M., Raxter, P., Mrema, E. und Barrat, S.: The Rise of Environmental Crime – A Growing Threat to Natural Resources, Peace, Development And Security, A UNEP-INTERPOL Rapid Response Assessment, United Nations Environment Programme and RHIPTO Rapid Response, Norwegian Centre for Global Analyses, www.rhipto.org, 2016.

(10)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 125.

(11)  http://ec.europa.eu/environment/forests/pdf/feasibility_study_deforestation_kh0418199enn_main_report.pdf

(12)  Dem Bericht „Permitting Crime“ der Environmental Investigation Agency (EIA) und des indonesischen Netzes zur Forstüberwachung (Jaringan Pemantau Independen Kehutanan, JPIK) von 2014 zufolge sind im Rahmen des Legalitätssicherungssystems für Holz lizenzierte Unternehmen in die „Holzwäsche“ verwickelt und mischen Holz aus illegalem Holzeinschlag mit legalem Holz. Derzeit könnte solches Holz womöglich als Holz mit FLEGT-Genehmigung in die EU ausgeführt werden. Abrufbar unter: http://www.wri.org/blog/2018/01/indonesia-has-carrot-end-illegal-logging-now-it-needs-stick; Originalquelle: https://eia-international.org/wp-content/uploads/Permitting-Crime.pdf

(13)  Ein Fall aus Nepal wird von ClientEarth vorgestellt, abrufbar unter https://www.clientearth.org/what-can-we-learn-from-community-forests-in-nepal/

(14)  Forest Trends Report-Reihe, 2014: Consumer Goods and Deforestation: An Analysis of the Extent and Nature of Illegality in Forest Conversion for Agriculture and Timber Plantations.

(15)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 125.

(16)  Baccini, A. et al.: Tropical forests are a net carbon source based on aboveground measurements of gain and loss, Science, Bd. 358, Nr. 6360 (2017), S. 230–234, http://science.sciencemag.org/content/early/2017/09/27/science.aam5962

(17)  Baccini, A. et al., ebd.

(18)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/66


P8_TA(2018)0340

Die Lage in Ungarn

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht (2017/2131(INL))

(2019/C 433/10)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 7 Absatz 1,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre Protokolle,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die internationalen Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarats, wie die Europäische Sozialcharta und das Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Mai 2017 zur Lage in Ungarn (1),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. Dezember 2015 (2) und vom 10. Juni 2015 (3) zur Lage in Ungarn,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zu der Lage der Grundrechte: Standards und Praktiken in Ungarn (gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012) (4),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. Februar 2012 zu den aktuellen politischen Entwicklungen in Ungarn (5) und vom 10. März 2011 zum Mediengesetz in Ungarn (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 mit Empfehlungen an die Kommission zur Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2004 zu der Mitteilung der Kommission zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union: Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union (8),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Oktober 2003 an den Rat und an das Europäische Parlament zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union - Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union (9),

unter Hinweis auf die Jahresberichte der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF),

gestützt auf Artikel 45, 52 und 83 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für konstitutionelle Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0250/2018),

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widergespiegelten und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankerten Werte gründet, d. h. auf die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, und dass diese Werte, die allen Mitgliedstaaten gemein sind und die alle Mitgliedstaaten aus freien Stücken angenommen haben, die Grundlage der Rechte darstellen, die allen in der Union lebenden Personen zustehen;

B.

in der Erwägung, dass jede eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat nicht nur den Mitgliedstaat betrifft, in dem diese Gefahr auftritt, sondern Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten, auf das gegenseitige Vertrauen zwischen ihnen sowie auf das Wesen der Union selbst, und die im Unionsrecht festgeschriebenen Grundrechte ihrer Bürger hat;

C.

in der Erwägung, dass, wie in der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2003 zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union angegeben, der Anwendungsbereich von Artikel 7 EUV, im Gegensatz zu Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nicht auf die Verpflichtungen aus den Verträgen beschränkt ist, und dass die Union das Vorliegen einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der gemeinsamen Werte in Bereichen prüfen kann, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen;

D.

in der Erwägung, dass Artikel 7 Absatz 1 EUV eine vorbeugende Phase darstellt, die der Union die Möglichkeit einräumt, im Falle der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der gemeinsamen Werte einzugreifen; in der Erwägung, dass im Rahmen einer solchen vorbeugenden Maßnahme ein Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist, und dass mit der Maßnahme das Ziel verfolgt wird, etwaige Sanktionen zu vermeiden;

E.

in der Erwägung, dass, auch wenn die ungarischen Stellen stets bereit waren, die Rechtmäßigkeit sämtlicher konkreter Maßnahmen zu erörtern, keine Maßnahmen zur Verbesserung der Lage getroffen wurden, und nach wie vor zahlreiche Bedenken bestehen, wodurch der Ruf der Union sowie ihre Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit bei der Verteidigung der Grundrechte, der Menschenrechte und der Demokratie weltweit beeinträchtigt werden und deutlich wird, dass die Union in Bezug auf diese Bedenken im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens tätig werden muss;

1.

weist darauf hin, dass die Bedenken des Parlaments folgende Punkte betreffen:

die Funktionsweise des Verfassungs- und des Wahlsystems;

die Unabhängigkeit der Justiz und anderer Institutionen sowie die Rechte der Richter,

Korruption und Interessenkonflikte,

Privatsphäre und Datenschutz,

das Recht auf freie Meinungsäußerung,

die akademische Freiheit,

die Religionsfreiheit,

die Vereinigungsfreiheit,

das Recht auf Gleichbehandlung,

die Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, einschließlich Roma und Juden, und den Schutz vor hetzerischen Äußerungen, die gegen diese Minderheiten gerichtet sind,

die Grundrechte von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen,

wirtschaftliche und soziale Rechte.

2.

ist der Ansicht, dass die in der Anlage zu dieser Entschließung genannten Sachverhalte und Tendenzen in ihrer Gesamtheit eine systemrelevante Bedrohung der in Artikel 2 EUV genannten Werte und die eindeutige Gefahr ihrer schwerwiegenden Verletzung darstellen;

3.

weist auf die Ergebnisse der Parlamentswahl in Ungarn vom 8. April 2018 hin; betont, dass jede ungarische Regierung dafür verantwortlich ist, die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte auszuräumen, selbst wenn diese Gefahr eine dauerhafte Folge der von früheren Regierungen vorgeschlagenen oder gebilligten politischen Entscheidungen ist;

4.

übermittelt dem Rat aus diesem Grund, und im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 EUV, den in der Anlage enthaltenen begründeten Vorschlag und fordert ihn auf festzustellen, ob die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte durch Ungarn besteht, und diesbezüglich geeignete Empfehlungen an Ungarn zu richten;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den in der Anlage enthaltenen begründeten Vorschlag für einen Beschluss des Rates dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0216.

(2)  ABl. C 399 vom 24.11.2017, S.127.

(3)  ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 46.

(4)  ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 52.

(5)  ABl. C 249 E vom 30.8.2013, S. 27.

(6)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 154.

(7)  ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 162.

(8)  ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 408.

(9)  COM(2003)0606.


ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

auf begründeten Vorschlag des Europäischen Parlaments,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union gründet sich auf die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Werte, die allen Mitgliedstaaten gemein sind und zu denen die Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte gehört. Nach Artikel 49 EUV setzt der Beitritt zur Union die Achtung und Förderung der in Artikel 2 EUV genannten Werte voraus.

(2)

Der Beitritt Ungarns war ein freiwilliger Akt auf der Grundlage einer souveränen Entscheidung mit einem breiten Konsens des gesamten politischen Spektrums in Ungarn.

(3)

In seinem begründeten Vorschlag hat das Europäische Parlament seine Bedenken im Zusammenhang mit der Lage in Ungarn dargelegt. Die größten Bedenken bestehen insbesondere in Bezug auf die Funktionsweise des Verfassungs- und des Wahlsystems, die Unabhängigkeit der Justiz und anderer Institutionen, die Rechte der Richter, Korruption und Interessenkonflikte, die Privatsphäre und den Datenschutz, das Recht auf freie Meinungsäußerung, die akademische Freiheit, die Religionsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Gleichbehandlung, die Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, einschließlich Roma und Juden, und den Schutz vor hetzerischen Äußerungen, die gegen diese Minderheiten gerichtet sind, die Grundrechte von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen und die wirtschaftlichen und sozialen Rechte.

(4)

Das Europäische Parlament hat ferner festgestellt, dass die ungarischen Stellen zwar stets bereit waren, die Rechtmäßigkeit sämtlicher konkreter Maßnahmen zu erörtern, es jedoch versäumt haben, alle in seinen vorangegangenen Entschließungen empfohlenen Maßnahmen zu ergreifen.

(5)

In seiner Entschließung vom 17. Mai 2017 zur Lage in Ungarn erklärte das Europäische Parlament, dass angesichts der aktuellen Situation in Ungarn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte besteht und es daher gerechtfertigt ist, das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten.

(6)

In ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2003 zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union führt die Kommission zahlreiche Informationsquellen an, die bei der Überwachung der Wahrung und Förderung der gemeinsamen Werte berücksichtigt werden müssen, darunter die Berichte internationaler und regierungsunabhängiger Organisationen und die Entscheidungen regionaler und internationaler Gerichte. Viele verschiedene Akteure auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene haben tiefe Besorgnis über die Lage der Demokratie, der Rechtstaatlichkeit und der Grundrechte in Ungarn geäußert, darunter die Organe und Einrichtungen der Union, der Europarat, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die Vereinten Nationen und zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen, doch handelt es sich dabei um nicht rechtsverbindliche Stellungnahmen, da es allein dem Gerichtshof der Europäischen Union obliegt, die Bestimmungen der Verträge auszulegen.

Funktionsweise des Verfassungs- und des Wahlsystems

(7)

Die Venedig-Kommission äußerte sich mehrfach besorgt angesichts des Verfassungsprozesses in Ungarn, und zwar sowohl mit Blick auf das Grundgesetz als auch auf seine Änderungen. Die Venedig-Kommission begrüßte, dass mit dem Grundgesetz eine Verfassungsordnung eingeführt wurde, der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und der Schutz der Grundrechte zugrunde liegen, und sie erkannte an, dass Bemühungen unternommen wurden, eine Verfassungsordnung zu schaffen, die mit den gemeinsamen demokratischen Werten und Normen Europas im Einklang steht, und die Grundrechte und -freiheiten im Einklang mit verbindlichen internationalen Instrumenten festzulegen. Kritisiert wurden vor allem die fehlende Transparenz des Prozesses, die unzulängliche Einbeziehung der Zivilgesellschaft, das Ausbleiben einer wirklichen Konsultation, die Gefährdung der Gewaltenteilung und die Schwächung des nationalen Systems von Kontrolle und Gegenkontrolle.

(8)

Die Zuständigkeiten des ungarischen Verfassungsgerichts seien durch die Verfassungsreform beschränkt worden, auch mit Blick auf Haushaltsfragen, die Abschaffung der Popularklage, die Möglichkeit des Gerichts, auf seine Rechtsprechung aus der Zeit vor dem 1. Januar 2012 Bezug zu nehmen, und die Einschränkung der Befugnis des Gerichts, die Verfassungsmäßigkeit von Änderungen des Grundgesetzes zu prüfen, die nicht lediglich verfahrensrechtlichen Charakter tragen. Die Venedig-Kommission äußerte große Besorgnis angesichts dieser Einschränkungen und des Verfahrens für die Ernennung der Richter und empfahl den ungarischen Regierungsstellen in ihrem Gutachten vom 19. Juni 2012 zum Gesetz Nr. CLI/2011 über das ungarische Verfassungsgericht und in seinem Gutachten vom 17. Juni 2013 zur vierten Änderung des ungarischen Grundgesetzes, für die notwendigen Kontrollen und Gegenkontrollen zu sorgen. In ihren Gutachten gelangte die Venedig-Kommission auch zu einer positiven Bewertung einer Reihe von Elementen der Reformen, darunter die Bestimmungen über Haushaltsgarantien, der Ausschluss einer Wiederwahl von Richtern und die Tatsache, dass dem Ombudsmann für Grundrechte das Recht zur Einleitung von Ex-post-Überprüfungen eingeräumt wurde.

(9)

In seinen abschließenden Bemerkungen vom 5. April 2018 äußerte der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen seine Sorge darüber, dass das derzeitige Verfahren der Verfassungsbeschwerde einen eingeschränkteren Zugang zum Verfassungsgericht bietet, keine Frist für die verfassungsgerichtliche Kontrolle vorsieht und keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf angefochtene Rechtsvorschriften hat. Außerdem wies der Menschenrechtsrat darauf hin, dass die Sicherheit der Amtszeit der Richter durch die Bestimmungen des neuen Gesetzes über das Verfassungsgericht geschwächt und der Einfluss der Regierung auf die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Verfassungsgerichts gestärkt wird, da in dem Gesetz das Verfahren für die Ernennung von Richtern, die Zahl der Richter am Gericht und ihr Renteneintrittsalter geändert wurde. Der Menschenrechtsrat war darüber hinaus besorgt über die Einschränkung der Zuständigkeit und der Befugnisse des Verfassungsgerichts mit Blick auf die Überprüfung von Rechtsvorschriften, die Auswirkungen auf Haushaltsangelegenheiten haben.

(10)

In ihrem Bericht vom 27. Juni 2018 erklärte die begrenzte Wahlbeobachtungsmission des Büros der OSZE für demokratische Institutionen und Menschenrechte, dass die Wahl in technischer Hinsicht professionell und transparent durchgeführt wurde und dass die Grundrechte und -freiheiten zwar insgesamt gewahrt, jedoch in einem ungünstigen Klima ausgeübt wurden. Die Wahlverwaltung habe ihr Mandat professionell und transparent erfüllt, das allgemeine Vertrauen der Beteiligten genossen und sei generell als unparteiisch wahrgenommen worden. Der Wahlkampf sei lebhaft verlaufen, durch feindliche und einschüchternde Wahlkampfrhetorik sei jedoch der Raum für eine inhaltliche Debatte begrenzt und die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Entscheidung zu treffen, eingeschränkt worden. Die Finanzierung des Wahlkampfs aus öffentlichen Mitteln und die Ausgabenobergrenzen hätten zum Ziel gehabt, allen Bewerbern gleiche Chancen zu bieten. Die Möglichkeit der Kandidaten, unter gleichen Bedingungen miteinander in Wettbewerb zu treten, sei jedoch durch die überhöhten Ausgaben der Regierung für öffentliche Informationsanzeigen, durch die die Wahlkampfbotschaft der Regierungskoalition herausgehoben worden sei, erheblich beeinträchtigt worden. Da bis zur Wahl keine Berichterstattung habe erfolgen müssen, seien den Wählern Informationen über die Wahlkampffinanzierung, die wesentlich für eine fundierte Entscheidung sind, faktisch vorenthalten worden. Des Weiteren äußerte die Wahlbeobachtungsmission Besorgnis über die Einteilung von Einpersonenwahlkreisen. Ähnliche Bedenken wurden auch in dem gemeinsamen Gutachten der Venedig-Kommission und des Rates für demokratische Wahlen vom 18. Juni 2012 zu dem Gesetz über die Wahl von Mitgliedern des ungarischen Parlaments vorgebracht, in der erwähnt wurde, dass die Abgrenzung der Wahlkreise transparent und professionell im Rahmen eines objektiven, unparteiischen Verfahrens erfolgen muss, wobei keine kurzfristigen politischen Ziele verfolgt werden dürfen (willkürliche Einteilung von Wahlkreisen).

(11)

In den vergangenen Jahren führte die ungarische Regierung zahlreiche nationale Konsultationen durch, wodurch die direkte Demokratie auf nationaler Ebene ausgeweitet wurde. Die Kommission wies am 27. April 2017 darauf hin, dass die nationale Konsultation „Brüssel stoppen!“ mehrere Behauptungen und Unterstellungen enthielt, die sachlich falsch oder äußerst irreführend waren. Des Weiteren führte die ungarische Regierung im Mai 2015 eine Konsultation zum Thema „Einwanderung und Terrorismus“ und im Oktober 2017 eine Konsultation gegen einen sogenannten „Soros-Plan“ durch. Bei diesen Konsultationen, die insbesondere gegen die Person George Soros und die Union gerichtet waren, wurden Parallelen zwischen Terrorismus und Migration gezogen, durch die Hass gegenüber Migranten geschürt wurde.

Unabhängigkeit der Justiz und anderer Institutionen sowie die Rechte der Richter

(12)

Im Zuge der umfassenden Änderungen des Rechtsrahmens, die im Jahr 2011 vorgenommen wurden, wurden dem Präsidenten des neu eingerichteten Nationalen Justizamts umfassende Befugnisse übertragen. Die Venedig-Kommission kritisierte diese umfassenden Befugnisse in ihrem Gutachten vom 19. März 2012 zu dem Gesetz Nr. CLXII/2011 über die Rechtsstellung und die Vergütung von Richtern und dem Gesetz Nr. CLXI/2011 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte in Ungarn sowie in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2012 über die Schwerpunktgesetze betreffend die Justiz. Ähnliche Bedenken wurden am 29. Februar 2012 und am 3. Juli 2013 vom Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten sowie von der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) in ihrem Bericht vom 27. März 2015 vorgebracht. All diese Akteure betonten, dass die Rolle des Kollektivorgans – des Nationalen Richterrats – als Kontrollbehörde gestärkt werden muss, da der Präsident des Nationalen Justizamts, der vom ungarischen Parlament gewählt wird, nicht als Organ der gerichtlichen Selbstverwaltung angesehen werden kann. Aufgrund internationaler Empfehlungen wurden der Status des Präsidenten des Nationalen Justizamts geändert und seine Befugnisse eingeschränkt, um für ein besseres Gleichgewicht zwischen dem Präsidenten und dem Nationalen Justizamt zu sorgen.

(13)

Seit 2012 hat Ungarn positive Schritte unternommen, um bestimmte Aufgaben des Präsidenten des Nationalen Justizamts auf den Nationalen Richterrat zu übertragen, damit für ein besseres Gleichgewicht zwischen den beiden Organen gesorgt ist. Es sind jedoch weitere Fortschritte nötig. Die GRECO forderte in ihrem Bericht vom 27. März 2015, die potenziellen Gefahren zu minimieren, die mit Ermessensentscheidungen des Präsidenten des Nationalen Justizamts einhergingen. Dieser ist unter anderem befugt, Richter zu versetzen und zuzuteilen, und spielt eine Rolle in Disziplinarverfahren gegen Richter. Darüber hinaus richtet der Präsident des Nationalen Justizamts Empfehlungen an den ungarischen Staatspräsidenten hinsichtlich der Ernennung und Entlassung der Gerichtspräsidenten, einschließlich der Präsidenten und Vizepräsidenten der Berufungsgerichte. Die GRECO begrüßte den kürzlich angenommenen Ethikkodex für Richter, ist jedoch der Ansicht, dass dieser klarer formuliert werden und mit internen Schulungen einhergehen könnte. Die GRECO äußerte außerdem Anerkennung bezüglich der zwischen 2012 und 2014 in Ungarn vorgenommenen Änderungen der Bestimmungen über die Bestellung von Richtern und über die Auswahlverfahren, durch die dem Nationalen Richterrat im Rahmen des Auswahlvorganges eine stärkere Kontrollfunktion zukommt. Am 2. Mai 2018 erließ der Nationale Richterrat in einer Sitzung einstimmig Beschlüsse über die Praxis des Präsidenten des Nationalen Justizamts, Ausschreibungen für richterliche und leitende Positionen für nicht erfolgreich zu erklären. In den Beschlüssen wurde die Praxis des Präsidenten für rechtswidrig befunden.

(14)

Am 29. Mai 2018 legte die ungarische Regierung den Entwurf einer Siebten Änderung des Grundgesetzes (T/332) vor, der am 20. Juni 2018 angenommen wurde. Durch die Änderung wurde ein neues System von Verwaltungsgerichten eingeführt.

(15)

Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (der „Gerichtshof“) vom 6. November 2012 in der Rechtssache C-286/12, Kommission/Ungarn (1), in dem der Gerichtshof befand, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen nach Unionsrecht verstoßen hat, dass es eine nationale Regelung erlassen hat, gemäß der Richter, Staatsanwälte und Notare mit Vollendung des 62. Lebensjahres aus dem Berufsleben ausscheiden müssen, nahm das ungarische Parlament das Gesetz Nr. XX/2013 an, in dem vorgesehen ist, dass das Renteneintrittsalter von Richtern über einen Zeitraum von zehn Jahren schrittweise auf 65 Jahre abgesenkt wird, und in dem die Kriterien für die Wiedereinsetzung oder Entschädigung festgelegt sind. Gemäß dem Gesetz bestand die Möglichkeit, dass Richter im Ruhestand zu denselben Bedingungen wie vor den Bestimmungen über das Ausscheiden aus dem Berufsleben auf ihre frühere Stelle an demselben Gericht zurückkehrten. Wenn sie nicht zur Rückkehr bereit waren, erhielten sie für ihre entgangene Vergütung einen Pauschalbetrag in Höhe von zwölf Monatsvergütungen. Außerdem konnten sie beim Gericht eine weitere Entschädigung beantragen. Die Wiedereinsetzung in Führungspositionen in der Verwaltung wurde jedoch nicht garantiert. Dessen ungeachtet erkannte die Kommission die Maßnahmen Ungarns an, sein Ruhestandsrecht mit dem Unionsrecht vereinbar zu machen. In seinem Bericht vom Oktober 2015 führte das Menschenrechtsinstitut der Internationalen Anwaltskammer an, dass die Mehrheit der entlassenen Richter nicht auf ihre ursprünglichen Posten zurückgekehrt ist, teils deshalb, weil ihre bisherigen Posten zwischenzeitlich bereits neu besetzt worden waren. Das Institut wies ferner darauf hin, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der ungarischen Justiz nicht gewährleistet sind und die Rechtsstaatlichkeit nach wie vor geschwächt ist.

(16)

In seinem Urteil vom 16. Juli 2015 in der Rechtssache Gazsó/Ungarn stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass gegen das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstoßen wurde. Der EGMR kam zu dem Schluss, dass die Rechtsverletzungen darauf zurückzuführen sind, dass Ungarn wiederholt versäumt hat, sicherzustellen, dass Verfahren zur Feststellung von Bürgerrechten und -pflichten innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden, und Maßnahmen zu ergreifen, damit Antragsteller auf nationaler Ebene eine Wiedergutmachung für übermäßig lange Zivilverfahren fordern können. Die Durchführung des Urteils steht noch aus. Die 2016 verabschiedete neue Zivilprozessordnung sieht die Beschleunigung von Zivilverfahren durch Einführung eines zweistufigen Verfahrens vor. Ungarn hat dem Ministerkomitee des Europarats mitgeteilt, dass das neue Gesetz zur Schaffung eines wirksamen Rechtsbehelfs für lange Verfahren bis Oktober 2018 verabschiedet wird.

(17)

In seinem Urteil vom 23. Juni 2016 in der Rechtssache Baka/Ungarn stellte der EGMR fest, dass gegen das Recht von András Baka, der im Juni 2009 für einen Zeitraum von sechs Jahren zum Präsidenten des Obersten Gerichtshofs gewählt worden war, dieses Amt im Einklang mit den Übergangsbestimmungen des Grundgesetzes, durch die die Kurie zur Rechtsnachfolgerin des Obersten Gerichtshofs wurde, jedoch aufgeben musste, auf Zugang zu einem Gericht und auf freie Meinungsäußerung verstoßen wurde. Die Durchführung des Urteils steht noch aus. Am 10. März 2017 forderte das Ministerkomitee des Europarats, dass Maßnahmen ergriffen werden, damit keine weiteren frühzeitigen Entlassungen von Richtern aus ähnlichen Gründen erfolgen und ein entsprechender Missbrauch verhindert wird. Die ungarische Regierung wies darauf hin, dass diese Maßnahmen nicht mit der Durchführung des Urteils in Zusammenhang stehen.

(18)

Am 29. September 2008 wurde András Jóri für eine Amtszeit von sechs Jahren zum Datenschutzbeauftragten ernannt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 beschloss das ungarische Parlament jedoch, das Datenschutzsystem zu reformieren und den Datenschutzbeauftragten durch eine nationale Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit zu ersetzen. András Jóri musste sein Amt vor Ablauf seiner gesamten Amtszeit aufgeben. Am 8. April 2014 stellte der Gerichtshof fest, dass die Unabhängigkeit von Aufsichtsbehörden zwingend auch die Verpflichtung umfasst, es ihnen zu ermöglichen, ihr Amt bis zum regulären Ablauf ihrer Amtszeit auszuüben, und dass Ungarn seine Verpflichtung gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rats nicht erfüllt hat (2). Daraufhin änderte Ungarn die Vorschriften für die Ernennung des Beauftragten, entschuldigte sich und zahlte die vereinbarte Entschädigungssumme.

(19)

Die Venedig-Kommission wies in ihrem Gutachten vom 19. Juni 2012 zu dem Gesetz Nr. CLXIII/2011 über die Staatsanwaltschaft und dem Gesetz Nr. CLXIV/2011 über die Rechtsstellung des Generalstaatsanwalts, der Staatsanwälte und anderer Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft sowie die Laufbahn als Staatsanwalt in Ungarn auf mehrere Mängel hin. Die GRECO forderte die ungarischen Regierungsstellen in ihrem Bericht vom 27. März 2015 auf, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einen Missbrauch zu verhüten und die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft zu stärken, indem unter anderem die Möglichkeit der Wiederwahl des Generalstaatsanwalts abgeschafft wird. Darüber hinaus forderte die GRECO, dass Disziplinarverfahren gegen reguläre Staatsanwälte transparenter gestaltet werden müssten und dass Entscheidungen, einen Fall einem Staatsanwalt zu entziehen und einem anderen zu übertragen, von strengen rechtlichen Kriterien und Begründungen geleitet werden müssten. Nach Angaben der ungarischen Regierung seien die Fortschritte Ungarns in Bezug auf Staatsanwälte in dem Compliance-Bericht der GRECO von 2017 anerkannt worden. (Die Veröffentlichung wurde von den ungarischen Behörden trotz Aufforderungen im Rahmen der GRECO-Plenartagungen noch nicht genehmigt.) Der zweite Compliance-Bericht liegt noch nicht vor.

Korruption und Interessenkonflikte

(20)

In ihrem Bericht vom 27. März 2015 forderte die GRECO die Einführung von Verhaltenskodizes für die Mitglieder des ungarischen Parlaments mit Leitlinien für Fälle von Interessenkonflikten. Darüber hinaus sollten die Parlamentsmitglieder verpflichtet werden, ad hoc auftretende Interessenkonflikte zu melden. Außerdem sollte die Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Vermögenswerte strenger gestaltet werden. Dazu sollten Bestimmungen erlassen werden, nach denen Sanktionen verhängt werden können, wenn falsche Vermögensoffenbarungen vorgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Vermögensoffenbarungen im Internet veröffentlicht werden, um der Allgemeinheit eine echte Kontrollmöglichkeit zu geben. Es sollte eine einheitliche elektronische Datenbank eingerichtet werden, damit alle Offenlegungen und Änderungen in transparenter Weise zugänglich sind.

(21)

In ihrem Bericht vom 27. Juni 2018 kam die begrenzte Wahlbeobachtungsmission des Büros der OSZE für demokratische Institutionen und Menschenrechte zu dem Schluss, dass die begrenzte Überwachung der Ausgaben für den Wahlkampf und die fehlende umfassende Offenlegung der Finanzierungsquellen für den Wahlkampf vor dem Abschluss der Wahl die Transparenz der Wahlkampfinanzierung und die Fähigkeit der Wähler beeinträchtigt, eine sachkundige Entscheidung zu treffen, und somit im Widerspruch zu internationalen Verpflichtungen und bewährten Verfahren steht Der staatliche Rechnungshof ist dafür zuständig, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu überwachen und zu kontrollieren. Der offizielle Prüfbericht des staatlichen Rechnungshofs über die Parlamentswahl 2018 war nicht Bestandteil des Berichts, da er zum betreffenden Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt war.

(22)

Am 7. Dezember 2016 erhielt der Lenkungsausschuss der Partnerschaft für eine offene Regierung (Open Government Partnership – OGP) ein Schreiben der ungarischen Regierung, in dem diese den sofortigen Austritt Ungarns aus der Partnerschaft, an der sich 75 Staaten und hunderte zivilgesellschaftliche Organisationen freiwillig beteiligen, bekanntgab. Die Regierung Ungarns war seit Juli 2015 Gegenstand von Überprüfungen seitens der OGP, da zivilgesellschaftliche Organisationen Bedenken geäußert hatten, die insbesondere ihren Handlungsspielraum bei Tätigkeiten in Ungarn betrafen. Nicht alle Mitgliedstaaten der EU sind Mitglied der OGP.

(23)

Ungarn erhält EU-Mittel in Höhe von 4,4 % seines BIP, d. h. mehr als die Hälfte der öffentlichen Investitionen. Der Anteil der Aufträge, die nach öffentlichen Vergabeverfahren erteilt wurden, zu denen nur ein einziges Angebot einging, blieb mit 36 % im Jahr 2016 hoch. Ungarn weist im Hinblick auf die Strukturfonds und die Landwirtschaft im Zeitraum 2013–2017 unionsweit den höchsten Anteil an Empfehlungen für finanzielle Folgemaßnahmen vonseiten des OLAF auf. Im Jahr 2016 schloss das OLAF eine Untersuchung zu einem Verkehrsprojekt in Ungarn mit einem Investitionsvolumen von 1,7 Mrd. EUR ab, dessen Hauptakteure mehrere internationale spezialisierte Bauunternehmen waren. Die Untersuchung ergab, dass es bei der Durchführung des Projekts zu äußerst schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten sowie mutmaßlich zu Betrug und Korruption gekommen war. 2017 stellte das OLAF bei der Untersuchung von 35 Verträgen über Straßenbeleuchtung, die an ein zum damaligen Zeitpunkt vom Schwiegersohn des ungarischen Premierministers kontrolliertes Unternehmen vergeben worden waren, schwerwiegende Unregelmäßigkeiten und Interessenkonflikte fest. Das OLAF übersandte seinen Abschlussbericht mit Empfehlungen für finanzielle Folgemaßnahmen zur Wiedereinziehung von 43,7 Mio. EUR an die Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung der Kommission und mit Empfehlungen für gerichtliche Folgemaßnahmen an den ungarischen Generalstaatsanwalt. Eine vom OLAF im Jahr 2017 abgeschlossene grenzüberschreitende Untersuchung erstreckte sich unter anderem auf den mutmaßlichen Missbrauch von Unionsmitteln bei 31 Forschungs- und Entwicklungsprojekten. Bei der Untersuchung, die in Ungarn, Lettland und Serbien durchgeführt wurde, wurde ein System der Vergabe von Unteraufträgen aufgedeckt, das dazu diente, die Projektkosten künstlich in die Höhe zu treiben und zu verschleiern, dass die endgültigen Anbieter verbundene Unternehmen waren. Das OLAF schloss die Untersuchung deshalb mit einer Empfehlung für finanzielle Folgemaßnahmen an die Kommission zur Wiedereinziehung von 28,3 Mio. EUR und einer Empfehlung für gerichtliche Folgemaßnahmen an die ungarischen Justizbehörden ab. Ungarn beschloss, sich nicht an der Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft zu beteiligen, die für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Mittäter Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, zuständig sein soll.

(24)

Dem Siebten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zufolge ist die Wirksamkeit der Regierungsführung in Ungarn seit 1996 zurückgegangen; außerdem ist Ungarn einer der Mitgliedstaaten der Union mit der geringsten Wirksamkeit der Regierungsführung. Alle Regionen Ungarns liegen im Hinblick auf die Regierungsqualität deutlich unter dem Unionsdurchschnitt. Nach dem 2014 von der Kommission veröffentlichten Bericht über die Korruptionsbekämpfung wird die Korruption in Ungarn als weit verbreitet (89 %) angesehen. Laut dem vom Weltwirtschaftsforum herausgegebenen Global Competitiveness Report 2017–2018 war das hohe Maß an Korruption einer der problematischsten Faktoren bei der Geschäftstätigkeit in Ungarn.

Privatsphäre und Datenschutz

(25)

In seinem Urteil vom 12. Januar 2016 in der Rechtssache Szabó und Vissy/Ungarn stellte der EGMR fest, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt wurde, da es keine ausreichenden rechtlichen Garantien gegen eine mögliche unrechtmäßige verdeckte Überwachung – unter anderem bei der Nutzung von Telekommunikationssystemen – aus Gründen der nationalen Sicherheit gibt. Die Kläger erhoben nicht den Vorwurf, dass man verdeckte Überwachungsmaßnahmen gegen sie ergriffen habe, sodass keine weiteren konkreten Maßnahmen erforderlich schienen. Die Änderung der entsprechenden Rechtsvorschriften ist allgemein erforderlich. Vorschläge zur Änderung des Gesetzes über die nationalen Sicherheitsdienste werden derzeit von den Sachverständigen der zuständigen Ministerien Ungarns diskutiert. Die Durchführung des Urteils steht somit noch aus.

(26)

In seinen abschließenden Bemerkungen vom 5. April 2018 äußerte der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen Bedenken dahingehend, dass der Rechtsrahmen Ungarns für die verdeckte Überwachung aus Gründen der nationalen Sicherheit die Massenüberwachung der Kommunikation ermöglicht und nur unzureichende Vorkehrungen zum Schutz vor einer willkürlichen Verletzung des Rechts auf Privatsphäre vorsieht. Der Menschenrechtsrat war darüber hinaus besorgt über den Mangel an Bestimmungen, mit denen im Falle eines Missbrauchs für einen wirksamen Rechtsbehelf und nach Abschluss der Überwachungsmaßnahmen für die möglichst rasche Unterrichtung der betreffenden Person gesorgt wird, ohne den Zweck der Einschränkung zu gefährden.

Recht auf freie Meinungsäußerung

(27)

Am 22. Juni 2015 veröffentlichte die Venedig-Kommission ihr Gutachten zu den Mediengesetzen Ungarns (Gesetz Nr. CLXXXV/2010 über die Mediendienste und die Massenmedien, Gesetz Nr. CIV/2010 über die Pressefreiheit und die Rechtsvorschriften für die Besteuerung der Werbeeinnahmen von Massenmedien), in dem sie zahlreiche Änderungen des Gesetzes über die Presse und des Mediengesetzes fordert, insbesondere mit Blick auf die Definition des Begriffs „illegale Medieninhalte“, die Offenlegung der Quellen von Journalisten und Sanktionen für Medienorganen. Ähnliche Bedenken waren im Februar 2011 in einer vom Büro des Beauftragten der OSZE für die Freiheit der Medien in Auftrag gegebenen Analyse, vom damaligen Menschenrechtskommissar des Europarats in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2011 zu den Mediengesetzen Ungarns angesichts der Standards des Europarates für die Medienfreiheit und von Sachverständigen des Europarates in ihrem Gutachten über die Mediengesetze Ungarns vom 11. Mai 2012 vorgebracht worden. In seiner Erklärung vom 29. Januar 2013 begrüßte der Generalsekretär des Europarats, dass Diskussionen im Bereich der Medien zu mehreren wichtigen Veränderungen geführt haben. Der Menschenrechtskommissar des Europarats bekräftigte in seinem im Anschluss an seine Reise nach Ungarn verfassten Bericht, der am 16. Dezember 2014 veröffentlicht wurde, allerdings die noch nicht ausgeräumten Bedenken. Er wies außerdem auf die Probleme im Zusammenhang mit der Eigentumskonzentration im Medienbereich und der Selbstzensur hin und betonte, dass der Rechtsrahmen, mit dem Verleumdung zu einer Straftat erklärt wurde, außer Kraft gesetzt werden sollte.

(28)

In ihrem Gutachten vom 22. Juni 2015 zu den Mediengesetzen erkannte die Venedig-Kommission die Bemühungen der ungarischen Regierung an, im Laufe der Jahre den ursprünglichen Text der Mediengesetze entsprechend den Anmerkungen verschiedener Beobachter, einschließlich des Europarats, zu verbessern, und würdigte die Bereitschaft der ungarischen Regierungsstellen, den Dialog fortzusetzen. Dessen ungeachtet bekräftigte die Venedig-Kommission, dass die Vorschriften für die Wahl der Mitglieder des Medienrats geändert werden müssten, damit für eine faire Vertretung von gesellschaftlich wichtigen politischen und anderen Gruppen gesorgt ist, und dass das Verfahren für die Ernennung sowie die Stellung des Vorsitzes des Medienrats bzw. des Präsidenten der Medienbehörde überprüft werden sollte, um die Machtkonzentration zu verringern und für politische Neutralität zu sorgen; auch der Überwachungsausschuss sollte entsprechend reformiert werden. Darüber hinaus empfahl die Venedig-Kommission, die Verwaltung der öffentlichen Medienunternehmen zu dezentralisieren und dafür zu sorgen, dass die nationale Nachrichtenagentur nicht der einzige Nachrichtenanbieter für öffentliche Medienunternehmen ist. Ähnliche Bedenken waren im Februar 2011 in einer vom Büro des Beauftragten der OSZE für die Freiheit der Medien in Auftrag gegebenen Analyse, vom damaligen Menschenrechtskommissar des Europarats in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2011 zu den Mediengesetzen Ungarns angesichts der Standards des Europarates für die Medienfreiheit und von Sachverständigen des Europarates für die Mediengesetze Ungarns in ihrem Gutachten vom 11. Mai 2012 vorgebracht worden. In seiner Erklärung vom 29. Januar 2013 begrüßte der Generalsekretär des Europarats, dass Diskussionen im Bereich Medien zu mehreren wichtigen Veränderungen geführt hätten. In seinem im Anschluss an seine Reise nach Ungarn verfassten Bericht, der am 16. Dezember 2014 veröffentlicht wurde, wiederholte der Menschenrechtskommissar des Europarats allerdings die verbliebenen Bedenken.

(29)

Am 18. Oktober 2012 veröffentlichte die Venedig-Kommission ihr Gutachten zum ungarischen Gesetz Nr. CXII/2011 über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Informationsfreiheit. Trotz der allgemein positiven Bewertung stellte die Venedig-Kommission fest, dass weitere Verbesserungen erforderlich sind. Durch anschließende Änderungen dieses Gesetzes wurde das Recht auf Zugang zu Regierungsinformationen jedoch noch stärker eingeschränkt. Diese Änderungen wurden in der vom Büro des Beauftragten der OSZE für die Freiheit der Medien im März 2016 in Auftrag gegebenen Analyse kritisiert. In ihr wird angeführt, dass die Gebühren für die direkten Kosten zwar als vollkommen angemessen erscheinen, die Gebühren für die Zeit, die die Staatsbediensteten für die Beantwortung von Anfragen benötigten, jedoch inakzeptabel sind. Die Kommission stellt in ihrem Länderbericht von 2018 fest, dass der Datenschutzbeauftragte und die Gerichte, einschließlich des Verfassungsgerichts, in transparenzbezogenen Fragen einen progressiven Standpunkt vertreten.

(30)

In ihrem Bericht vom 27. Juni 2018 kam die begrenzte Wahlbeobachtungsmission des Büros der OSZE für demokratische Institutionen und Menschenrechte für die Parlamentswahl 2018 in Ungarn zu dem Schluss, dass der Zugang zu Informationen sowie die Medien- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt wurden, auch durch die jüngsten Gesetzesänderungen, und dass in den Medien zwar ausführlich über den Wahlkampf berichtet wurde, die Berichterstattung aufgrund der Politisierung des Medieneigentums und ihrer Durchdringung mit den Informationskampagnen der Regierung aber äußerst polarisiert war und es an einer kritischen Analyse fehlte. Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt habe zwar ihren Auftrag, den Kandidaten kostenfreie Sendezeit zur Verfügung zu stellen, erfüllt, in ihren Nachrichtensendungen und redaktionellen Beiträgen jedoch eindeutig die Regierungskoalition begünstigt, was den internationalen Standards zuwiderlaufe. Die meisten privaten Rundfunkanstalten hätten in ihrer Berichterstattung Partei für die Regierungsparteien oder die Oppositionsparteien ergriffen. Die Online-Medien hätten eine Plattform für pluralistische, sachorientierte politische Debatten geboten. Die Wahlbeobachtungskommission wies ferner darauf hin, dass die Politisierung des Medieneigentums in Kombination mit einem restriktiven Rechtsrahmen und einer fehlenden unabhängigen Medienregulierungsstelle eine abschreckende Wirkung auf die redaktionelle Freiheit hatte, wodurch der Zugang zu pluralistischen Informationen für die Wähler beeinträchtigt wurde. Sie erwähnte außerdem, dass der Zugang zu Informationen durch die Gesetzesänderungen unangemessen eingeschränkt wurde, indem die Definition von Informationen, die nicht offengelegt werden müssen, ausgeweitet und die Gebühr für Anträge auf den Zugang zu Informationen erhöht wurde.

(31)

In seinen abschließenden Bemerkungen vom 5. April 2018 äußerte der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen Bedenken im Hinblick auf die ungarischen Mediengesetze und Praktiken, mit denen das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung eingeschränkt werde. Er äußerte sich besorgt, dass der geltende Rechtsrahmen aufgrund zahlreicher Änderungen des Gesetzes nicht vollständig sicherstellt, dass die Berichterstattung in der Presse auf unzensierte und ungehinderte Weise erfolgen kann. Er wies mit Sorge darauf hin, dass der Medienrat und die Medienbehörde nicht unabhängig genug sind, um ihre Aufgaben wahrzunehmen, und über zu umfassende Regulierungs- und Sanktionsbefugnisse verfügen.

(32)

Am 13. April 2018 verurteilte der Beauftragte der OSZE für die Freiheit der Medien mit Nachdruck die Veröffentlichung einer Liste von mehr als 200 Personen durch ein ungarisches Medienunternehmen, das behauptete, dass über 2 000 Personen, einschließlich der namentlich aufgeführten, daran arbeiten, „die Regierung zu stürzen“. Die Liste wurde am 11. April in der ungarischen Zeitschrift Figyelő veröffentlicht und enthielt die Namen zahlreicher Journalisten und anderer Bürger. Am 7. Mai 2018 brachte der Beauftragte der OSZE für die Freiheit der Medien seine große Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass einigen unabhängigen Journalisten die Akkreditierung verweigert wurde und diese daher keine Möglichkeit hatten, über die konstituierende Sitzung des neu gewählten ungarischen Parlaments zu berichten. Es wurde darüber hinaus angemerkt, dass ein solches Ereignis nicht dazu missbraucht werden darf, die kritische Berichterstattung inhaltlich zu beschneiden, und dass mit einem solchen Vorgehen ein negativer Präzedenzfall für die neue Wahlperiode des ungarischen Parlaments geschaffen wird.

Akademische Freiheit

(33)

Am 6. Oktober 2017 nahm die Venedig-Kommission ihr Gutachten zum Gesetz Nr. XXV vom 4. April 2017 zur Änderung des nationalen Hochschulgesetzes Nr. CCIV/2011 an. Sie kam zu dem Schluss, dass die Einführung strengerer Regeln ohne ausgesprochen triftigen Grund in Kombination mit strengen Fristen und schwerwiegenden Rechtsfolgen für ausländische Universitäten, die bereits in Ungarn ansässig und dort seit vielen Jahren rechtmäßig tätig sind, im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit und die Prinzipien der Grundrechte sowie die damit verbundenen Garantien äußerst problematisch ist. Diese Universitäten und ihre Studierenden seien durch nationale und internationale Vorschriften über die akademische Freiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Versammlungsfreiheit, das Recht auf Bildung und die Freiheit der Lehre geschützt. Die Venedig-Kommission empfahl den ungarischen Regierungsstellen, vor allem sicherzustellen, dass neue Vorschriften über das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis die akademische Freiheit nicht übermäßig stark beeinträchtigen und diskriminierungsfrei und flexibel angewandt werden, ohne die Qualität und internationale Ausrichtung der Bildung an den bereits niedergelassenen Universitäten zu gefährden. Auch der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Meinungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung, der Sonderberichterstatter für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Sonderberichterstatterin für kulturelle Rechte brachten in ihrer Erklärung vom 11. April 2017 diese Bedenken über die Änderung des nationalen Hochschulgesetzes Nr. CCIV/2011 zum Ausdruck. In seinen abschließenden Bemerkungen vom 5. April 2018 wies der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen darauf hin, dass es keine ausreichende Begründung für derartige Einschränkungen der Gedankenfreiheit, der freien Meinungsäußerung, der Vereinigungsfreiheit und der akademischen Freiheit gibt.

(34)

Am 17. Oktober 2017 verlängerte das ungarische Parlament die Frist, innerhalb deren die in Ungarn tätigen ausländischen Universitäten die neuen Kriterien erfüllen müssen, auf ausdrückliches Ersuchen der betroffenen Einrichtungen und auf Empfehlung des Präsidiums der ungarischen Rektorenkonferenz bis zum 1. Januar 2019. Die Venedig-Kommission begrüßte diese Fristverlängerung. Die Verhandlungen zwischen der ungarischen Regierung und den betroffenen ausländischen Hochschulen, vor allem der Central European University, laufen noch, und somit bleibt der rechtliche Schwebezustand der ausländischen Universitäten vorerst bestehen, auch wenn die Central European University die neuen Anforderungen fristgerecht erfüllt hat.

(35)

Am 7. Dezember 2017 beschloss die Europäische Kommission, beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Ungarn einzureichen, weil die Änderung des nationalen Hochschulgesetzes Nr. CCIV/2011 die Tätigkeit von EU- und Nicht-EU-Universitäten unverhältnismäßig stark einschränke und das Gesetz wieder mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht werden müsse. Die Kommission war der Ansicht, dass das neue Gesetz dem Recht auf akademische Freiheit, dem Recht auf Bildung und der unternehmerischen Freiheit gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) sowie den rechtlichen Verpflichtungen der Union gemäß internationalem Handelsrecht zuwiderläuft.

(36)

Am 9. August 2018 wurde öffentlich, dass die ungarische Regierung plant, den Masterstudiengang Geschlechterstudien an der staatlichen Loránd-Eötvös-Universität (ELTE) einzustellen und an der privaten Central European University erworbene Masterabschlüsse (MA) im Studiengang Geschlechterstudien nicht anzuerkennen. Das Parlament weist darauf hin, dass der öffentliche Diskurs in Ungarn durch ein falsches Verständnis des Begriffs „soziales Geschlecht“ geprägt ist, und bedauert, dass die Begriffe „soziales Geschlecht“ und „Gleichstellung der Geschlechter“ in dieser Hinsicht absichtlich falsch ausgelegt werden. Das Parlament verurteilt die Angriffe auf die freie Lehre und Forschung, insbesondere auf das Fach Geschlechterstudien, das darauf abstellt, Machtverhältnisse, Diskriminierung und Geschlechterverhältnisse in der Gesellschaft zu analysieren und Lösungen für Ungleichheiten zu finden, und das in das Visier von Verleumdungskampagnen geraten ist. Das Parlament fordert, dass der demokratische Grundsatz der Freiheit der Bildung vollständig wiederhergestellt und gewahrt wird.

Religionsfreiheit

(37)

Am 30. Dezember 2011 nahm das ungarische Parlament das Gesetz Nr. CCVI/2011 über das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit und die Rechtsstellung der Kirchen, Religionsbekenntnisse und religiösen Gemeinschaften an, das am 1. Januar 2012 in Kraft trat. Mit dem Gesetz wurde die Rechtspersönlichkeit zahlreicher religiöser Organisationen überprüft und die Zahl der staatlich anerkannten Kirchen in Ungarn auf 14 gesenkt. Am 16. Dezember 2011 übermittelte der Menschenrechtskommissar des Europarats den ungarischen Regierungsstellen ein Schreiben, in dem er seine Bedenken über dieses Gesetz äußerte. Aufgrund des internationalen Drucks erweiterte das ungarische Parlament die Zahl der anerkannten Kirchen im Februar 2012 auf 31. Am 19. März 2012 veröffentlichte die Venedig-Kommission ihr Gutachten zum ungarischen Gesetz Nr. CCVI/2011 über das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit und die Rechtsstellung der Kirchen, Religionsbekenntnisse und religiösen Gemeinschaften und wies darauf hin, dass in dem Gesetz eine Reihe von Auflagen für die Anerkennung von Kirchen festgelegt werden, die übermäßig strikt sind und auf willkürlichen Kriterien beruhen. Sie wies ferner darauf hin, dass das Gesetz dazu geführt hat, dass Hunderte zuvor staatlich anerkannte Kirchen ihre staatliche Anerkennung verloren haben, und dass das Gesetz teilweise eine ungerechte und sogar diskriminierende Behandlung von religiösen Überzeugungen und Gemeinschaften vorsieht, je nachdem, ob sie anerkannt sind oder nicht.

(38)

Im Februar 2013 stellte das Verfassungsgericht Ungarns fest, dass es verfassungswidrig war, den anerkannten Kirchen ihre staatliche Anerkennung zu entziehen. Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichts änderte das ungarische Parlament im März 2013 das Grundgesetz. Im Juni und September 2013 änderte das ungarische Parlament das Gesetz Nr. CCVI/2011, um eine zweistufige Einteilung in „Religionsgemeinschaften“ und „anerkannte Kirchen“ zu schaffen. Im September 2013 änderte das ungarische Parlament darüber hinaus das Grundgesetz ausdrücklich zu dem Zweck, sich selbst die Befugnis zu übertragen, Religionsgemeinschaften auszuwählen, die mit dem Staat „zusammenarbeiten“ sollen, um „Aufgaben im öffentlichen Interesse“ wahrzunehmen, wobei es sich selbst mit der Ermessensbefugnis ausstattete, eine religiöse Organisation mit einer Zweidrittelmehrheit anzuerkennen.

(39)

In seinem Urteil vom 8. April 2014 in der Rechtssache Magyar Keresztény Mennonita Egyház und andere/Ungarn urteilte der EGMR, dass Ungarn gegen die Vereinigungsfreiheit im Sinne der Gewissens- und Religionsfreiheit verstoßen hat. Das ungarische Verfassungsgericht stellte fest, dass bestimmte Regelungen bezüglich der Bedingungen für eine Anerkennung als Kirche verfassungswidrig waren, und erteilte dem Gesetzgeber die Anweisung, die betreffenden Regelungen gemäß den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu überarbeiten. Demgemäß wurde das entsprechende Gesetz dem ungarischen Parlament im Dezember 2015 vorgelegt, erhielt jedoch nicht die erforderliche Mehrheit. Die Durchführung des Urteils steht noch aus.

Vereinigungsfreiheit

(40)

Am 9. Juli 2014 wies der Menschenrechtskommissar des Europarats in einem Schreiben an die ungarischen Regierungsstellen darauf hin, dass er beunruhigt ist angesichts der stigmatisierenden Äußerungen von Politikern, die die Rechtmäßigkeit der Arbeit nichtstaatlicher Organisationen, die den Fonds des EWR und Norwegens für nichtstaatliche Organisationen verwalten bzw. Mittel aus diesem Fonds erhalten, infrage stellten, nachdem das ungarische Regierungsamt für die Kontrolle der Verwaltung entsprechende Audits durchgeführt hatte. Die ungarische Regierung hat eine Vereinbarung mit dem Fonds unterzeichnet, sodass die Zuschüsse weitergezahlt werden. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Lage von Menschenrechtsverteidigern reiste vom 8. bis 16. Februar 2016 nach Ungarn und erklärte in seinem anschließenden Bericht, dass der geltende Rechtsrahmen für die Wahrnehmung der Grundfreiheiten, darunter das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, erhebliche Herausforderungen mit sich bringt und dass sich auch Rechtsvorschriften in den Bereichen nationale Sicherheit und Migration einschränkend auf die Zivilgesellschaft auswirken können.

(41)

Im April 2017 wurde dem ungarischen Parlament ein Gesetzesentwurf über die Transparenz von Organisationen, die Unterstützung aus dem Ausland erhalten, vorgelegt, dessen erklärtes Ziel es war, Anforderungen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus einzuführen. Die Venedig-Kommission hatte 2013 anerkannt, dass es für einen Staat verschiedene Gründe geben könne, ausländische Finanzierung einzuschränken, auch zum Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, jedoch sollten diese legitimen Ziele nicht als Vorwand dienen, um nichtstaatliche Organisationen zu kontrollieren oder ihre Fähigkeit zur Ausübung ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten, insbesondere zur Verteidigung der Menschenrechte, einzuschränken. Der Menschenrechtskommissar des Europarats übermittelte dem Präsidenten der ungarischen Nationalversammlung am 26. April 2017 ein Schreiben, in dem er darauf hinwies, dass der Gesetzesvorschlag vor dem Hintergrund anhaltender feindlicher Äußerungen bestimmter Mitglieder der Regierungskoalition vorgelegt wurde, die einige nichtstaatliche Organisationen aufgrund ihrer Finanzierungsquellen öffentlich als „ausländische Agenten“ bezeichneten und ihre Rechtmäßigkeit in Frage stellten; der Begriff „ausländische Agenten“ wurde in dem Gesetzesentwurf jedoch nicht verwendet. Ähnliche Bedenken wurden in der am 7. März 2017 veröffentlichten Erklärung des Vorsitzes der Konferenz der internationalen nichtstaatlichen Organisationen des Europarats und des Vorsitzes des Sachverständigenrats für das Gesetz über nichtstaatliche Organisationen, in dem am 24. April 2017 veröffentlichten Gutachten des Sachverständigenrats für das Gesetz über nichtstaatliche Organisationen und in der Erklärung der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Lage von Menschenrechtsverteidigern und für die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung vom 15. Mai 2017 vorgebracht.

(42)

Das ungarische Parlament nahm den Gesetzesvorschlag am 13. Juni 2017 mit einer Reihe von Änderungen an. In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2017 räumte die Venedig-Kommission ein, dass der Begriff „Organisation, die Unterstützung aus dem Ausland erhält“ neutral und deskriptiv ist und dass einige dieser Änderungen eine deutliche Verbesserung darstellen, erklärte aber gleichzeitig, dass auf andere Bedenken nicht eingegangen wurde und die Änderungen nicht ausreichen, um die Bedenken zu zerstreuen, dass das Gesetz eine unverhältnismäßige und unnötige Beeinträchtigung der Vereinigungsfreiheit, der freien Meinungsäußerung, des Rechts auf Privatsphäre und des Diskriminierungsverbots zur Folge haben würde. In seinen abschließenden Bemerkungen vom 5. April 2018 wies der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen darauf hin, dass es keine ausreichende Begründung für diese Anforderungen gibt, die Teil des Versuchs zu sein scheinen, einige nichtstaatliche Organisationen, darunter nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Schutz der Menschenrechte in Ungarn einsetzen, zu diskreditieren.

(43)

Am 7. Dezember 2017 beschloss die Kommission, ein Gerichtsverfahren gegen Ungarn anzustrengen, da Ungarn aufgrund von Bestimmungen im Gesetz über nichtstaatliche Organisationen, mit denen nach Auffassung der Kommission zivilgesellschaftliche Organisationen indirekt diskriminiert und Spenden aus dem Ausland an solche Organisationen unverhältnismäßig eingeschränkt würden, seinen Verpflichtungen gemäß den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr nicht nachkomme. Darüber hinaus machte die Kommission geltend, dass Ungarn gegen das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten gemäß der Charta in Verbindung mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr gemäß Artikel 26 Absatz 2 sowie Artikel 56 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat.

(44)

Im Februar 2018 legte die ungarische Regierung ein Gesetzespaket vor, das aus drei Gesetzesvorschlägen (T/19776, T/19775 und T/19774) bestand. Der Vorsitz der Konferenz der internationalen nichtstaatlichen Organisationen des Europarats und der Vorsitz des Sachverständigenrats für das Gesetz über nichtstaatliche Organisationen veröffentlichten am 14. Februar 2018 eine Erklärung, in der sie darauf hinwiesen, dass das Paket nicht mit dem Recht auf Vereinigungsfreiheit vereinbar ist, vor allem für nichtstaatliche Organisationen, die sich für Migranten einsetzen. Am 15. Februar 2018 äußerte der Menschenrechtskommissar des Europarats ähnliche Bedenken. Am 8. März 2018 wiesen der Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, der Sonderberichterstatter über die Lage von Menschenrechtsverteidigern, der Unabhängige Experte für Menschenrechte und internationale Solidarität, der Sonderberichterstatter über die Menschenrechte von Migranten und der Sonderberichterstatter für zeitgenössische Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz der Vereinten Nationen warnend darauf hin, dass der Gesetzesentwurf zu unzulässigen Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung in Ungarn führen würde. In seinen abschließenden Bemerkungen vom 5. April 2018 brachte der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen seine Sorge zum Ausdruck, dass nichtstaatliche Organisationen durch das Gesetzespaket stigmatisiert werden und ihre Fähigkeit, ihre wichtigen Aufgaben im Bereich der Förderung der Menschenrechte und vor allem der Rechte von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Migranten wahrzunehmen, beeinträchtigt wird, da im Rahmen des Gesetzespakets auf das „Überleben der Nation“ und den Schutz der Bürger und der Kultur angespielt sowie die Arbeit der nichtstaatlichen Organisationen mit einer angeblichen internationalen Verschwörung in Verbindung gebracht wird. Der Menschenrechtsrat war außerdem besorgt, dass die auferlegten Beschränkungen für die Finanzierung von nichtstaatlichen Organisationen aus dem Ausland verwendet werden könnten, um diese unzulässig unter Druck zu setzen und ungerechtfertigten Einfluss auf ihre Tätigkeiten zu nehmen. Einer der Gesetzesentwürfe sah vor, aus dem Ausland stammende Mittel nichtstaatlicher Organisationen, einschließlich Finanzmitteln der Union, mit einem Satz von 25 % zu besteuern; durch das Gesetzespaket würden die nichtstaatlichen Organisationen außerdem der Rechtsbehelfe beraubt, mit denen willkürliche Entscheidungen angefochten werden könnten. Am 22. März 2018 forderte der Ausschuss für Recht und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung des Europarats bei der Venedig-Kommission ein Gutachten zu dem vorgeschlagenen Gesetzespaket an.

(45)

Am 29. Mai 2018 legte die ungarische Regierung einen Gesetzesentwurf zur Änderung bestimmter Gesetze mit Bezug zu Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung vor (T/333). Der Entwurf ist eine überarbeitete Fassung des vorausgegangenen Legislativpakets und sieht strafrechtliche Sanktionen für die „Förderung der illegalen Einwanderung“ vor. Am selben Tag forderte das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, den Vorschlag zurückzuziehen, und äußerte seine Besorgnis, dass durch diese Vorschläge im Falle ihrer Annahme Menschen, die gezwungen sind, aus ihrer Heimat zu flüchten, dringend erforderlicher Hilfe und Unterstützungsleistungen beraubt und der bereits spannungsgeladene öffentliche Diskurs und die zunehmenden fremdenfeindlichen Haltungen befördert werden. Am 1. Juni 2018 äußerte die Menschenrechtskommissarin des Europarats ähnliche Bedenken. Am 31. Mai 2018 bestätigte die Vorsitzende des Ausschusses für Recht und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, dass man die Venedig-Kommission um ein Gutachten zu dem neuen Gesetzesentwurf ersucht hat. Der Entwurf wurde am 20. Juni 2018 angenommen, bevor die Venedig-Kommission das Gutachten vorlegte. Am 21. Juni 2018 verurteilte der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte den Beschluss des ungarischen Parlaments. Am 22. Juni 2018 wiesen die Venedig-Kommission und das OSZE-Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte darauf hin, dass die Bestimmung über die strafrechtliche Haftung zu einer Beeinträchtigung der Tätigkeit von Organisationen und der Meinungsäußerung führen kann und gegen das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung verstößt und deshalb aufgehoben werden sollte. Am 19. Juli 2018 übermittelte die Kommission Ungarn ein aufforderungsschreiben bezüglich neuer Rechtsvorschriften, durch die Aktivitäten zur Unterstützung der Einreichung von Anträgen auf Asyl und auf Aufenthaltsgenehmigung unter Strafe gestellt werden und das Recht, Asyl zu beantragen, weiter eingeschränkt wird.

Recht auf Gleichbehandlung

(46)

Vom 17.–27. Mai 2016 unternahm die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur Diskriminierung von Frauen qua Gesetz und in der Praxis eine Reise nach Ungarn. In ihrem Bericht wies die Arbeitsgruppe darauf hin, dass die konservative Familienform, die aufgrund ihrer wesentlichen Bedeutung für den Fortbestand der Nation geschützt wird, keine Unausgewogenheit im Hinblick auf die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte sowie die Stellung der Frau verursachen sollte. Die Arbeitsgruppe wies außerdem darauf hin, dass das Recht der Frauen auf Gleichstellung nicht nur als Schutz einer schutzbedürftigen Personengruppe – wie beispielsweise von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen – betrachtet werden darf, da Frauen einen wesentlichen Teil all dieser Gruppen ausmachen. Neue Schulbücher enthielten nach wie vor Geschlechterstereotype, in deren Rahmen Frauen vorrangig als Mütter und Ehefrauen dargestellt und in einigen Fällen Mütter als weniger intelligent dargestellt würden als Väter. Andererseits erkannte die Arbeitsgruppe die Anstrengungen der ungarischen Regierung an, die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben durch die Einführung großzügiger Maßnahmen im Familienfördersystem sowie in Bezug auf die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung zu fördern. In ihrem Bericht vom 27. Juni 2018 erklärte die begrenzte Wahlbeobachtungsmission des Büros der OSZE für demokratische Institutionen und Menschenrechte für die Parlamentswahl 2018 in Ungarn, dass Frauen im politischen Leben unterrepräsentiert sind und es keine Rechtsvorschriften gibt, um die Gleichstellung der Geschlechter bei Wahlen zu fördern. Zwar habe eine große Partei eine Frau auf den Spitzenplatz der nationalen Liste gesetzt, und einige Parteien hätten sich in ihren Programmen mit geschlechterbezogenen Fragen befasst, jedoch habe die Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft als Wahlkampfthema – auch in den Medien – kaum Beachtung gefunden.

(47)

In seinen abschließenden Bemerkungen vom 5. April 2018 begrüßte der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen die Unterzeichnung des Übereinkommens von Istanbul, bekundete jedoch sein Bedauern darüber, dass in Ungarn im Hinblick auf die Stellung der Frau in der Gesellschaft nach wie vor patriarchalische Stereotype vorherrschen, und stellte mit Besorgnis fest, dass von politischen Akteuren diskriminierende Aussagen gegenüber Frauen getätigt wurden. Außerdem wies er darauf hin, dass weibliche Opfer häuslicher Gewalt durch das ungarische Strafrecht nicht umfassend geschützt werden. Der Menschenrechtsrat bekräftigte seine Sorge darüber, dass Frauen in Führungspositionen im öffentlichen Dienst und insbesondere in Ministerien und im ungarischen Parlament nach wie vor unterrepräsentiert sind. Das Übereinkommen von Istanbul wurde noch nicht ratifiziert.

(48)

Das Grundgesetz Ungarns enthält zwingende Bestimmungen zum Schutz der Arbeitsplätze von Eltern und zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes; somit gibt es für Frauen sowie für Mütter und Väter, die Kinder erziehen, arbeitsrechtliche Sondervorschriften. Am 27. April 2017 veröffentlichte die Kommission eine begründete Stellungnahme, in der sie Ungarn aufforderte, die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ordnungsgemäß umzusetzen, da im ungarischen Recht eine Ausnahme von dem Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts vorgesehen sei, die viel weiter gefasst sei als die nach der Richtlinie zulässige Ausnahme. Am selben Tag veröffentlichte die Kommission eine an Ungarn gerichtete begründete Stellungnahme aufgrund der Nichteinhaltung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates (4), die besagt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsbedingungen für Schwangere und Stillende so zu gestalten, dass sie vor Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit geschützt sind. Die ungarische Regierung hat sich verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. CXXV/2003 über die Gleichbehandlung und die Förderung der Chancengleichheit sowie das Arbeitsgesetzbuch (Gesetz Nr. I/2012) zu ändern. Daraufhin wurde das Verfahren am 7. Juni 2018 abgeschlossen.

(49)

In seinen abschließenden Bemerkungen vom 5. April 2018 äußerte der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen Bedenken im Hinblick darauf, dass die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität in dem verfassungsmäßigen Diskriminierungsverbot nicht ausdrücklich als Diskriminierungsgründe genannt werden und dass die restriktive Definition des Begriffs „Familie“ zu Diskriminierung führen könnte, da bestimmte Familienformen, etwa gleichgeschlechtliche Partnerschaften, nicht darunter fallen. Der Menschenrechtsrat äußerte ferner Bedenken im Hinblick auf Gewalttaten, negative Stereotype und Vorurteile gegenüber lesbischen, schwulen, und bisexuellen Personen sowie Transgender-Personen, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung und Bildung.

(50)

In seinen abschließenden Bemerkungen vom 5. April 2018 erwähnte der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auch die Zwangsunterbringung zahlreicher Personen mit geistigen, psychischen und psychosozialen Behinderungen in medizinischen Einrichtungen und deren Isolierung und zwangsweise Behandlung sowie Berichte über gewaltsame, grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Vorwürfe über eine hohe Zahl an nicht untersuchten Todesfällen in geschlossenen Einrichtungen.

Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, einschließlich Roma und Juden, und Schutz vor hetzerischen Äußerungen, die gegen diese Minderheiten gerichtet sind

(51)

In seinem im Anschluss an seine Reise nach Ungarn verfassten Bericht, der am 16. Dezember 2014 veröffentlicht wurde, wies der Menschenrechtskommissar des Europarats darauf hin, dass er angesichts der Verschlechterung der Lage im Hinblick auf Rassismus und Intoleranz in Ungarn besorgt ist, wobei Antiziganismus die offensichtlichste Form der Intoleranz sei, was sich an dem besonders rauen und auch gewaltsamen Umgang mit Roma und an paramilitärischen Märschen und Patrouillen in von Roma bewohnten Dörfern zeige. Außerdem wies er darauf hin, dass die ungarischen Behörden antisemitische Äußerungen zwar verurteilt haben, Antisemitismus jedoch ein wiederkehrendes Problem ist, das sich durch Hetze und Gewalt gegen jüdische Mitbürger und ihr Eigentum äußert. Außerdem sei es zu einem Wiedererstarken der Fremdenfeindlichkeit gegenüber Migranten – darunter Asylbewerber und Flüchtlinge – sowie Intoleranz gegenüber anderen gesellschaftlichen Gruppen wie LGBTI-Personen sowie armen und obdachlosen Personen gekommen. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) äußerte in ihrem am 9. Juni 2015 veröffentlichten Bericht über Ungarn ähnliche Bedenken.

(52)

In seiner vierten Stellungnahme zu Ungarn, die am 25. Februar 2016 angenommen wurde, wies der Beratende Ausschuss zum Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten darauf hin, dass Roma nach wie vor unter systemischer Diskriminierung und Ungleichbehandlung in allen Lebensbereichen leiden, etwa in den Bereichen Wohnen, Beschäftigung, Bildung, Zugang zur Gesundheitsversorgung und Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Leben. In seiner Entschließung vom 5. Juli 2017 empfahl das Ministerkomitee des Europarats den ungarischen Behörden, nachhaltige und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Ungleichbehandlung und Diskriminierung von Roma zu verhindern, zu bekämpfen und zu bestrafen, die Lebensbedingungen, den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen und die Beschäftigung von Roma in enger Abstimmung mit Roma-Vertretern zu verbessern, wirksame Maßnahmen zur Beseitigung der zur anhaltenden schulischen Segregation von Roma-Kindern führenden Praktiken zu ergreifen, die Bemühungen um die Beseitigung der Probleme zu verstärken, vor denen Roma-Kinder im Bildungswesen stehen, dafür zu sorgen, dass Roma-Kinder gleiche Chancen im Hinblick auf den Zugang zu allen Bildungsebenen und hochwertigen Bildungsmöglichkeiten haben, und weiterhin Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Kinder zu Unrecht Sonderschulen und -klassen zugewiesen werden. Die ungarische Regierung hat mehrere wesentliche Maßnahmen zur Förderung der Inklusion der Roma ergriffen. So hat sie am 4. Juli 2012 den Beschäftigungsschutz-Aktionsplan zum Schutz der Arbeitsplätze von benachteiligten Arbeitnehmern und zur Förderung der Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen verabschiedet. Außerdem hat sie die sektorspezifische Strategie für die Gesundheitsversorgung „Gesundes Ungarn 2014–2020“ zum Abbau von Ungleichheiten im Bereich Gesundheit beschlossen. 2014 hat sie eine Strategie für den Zeitraum 2014–2020 zur Behandlung slumartigen Wohnraums in segregierten Siedlungen verabschiedet. Dennoch ist laut dem Grundrechtsbericht 2018 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte der Anteil der jungen Roma, deren Haupttätigkeit gegenwärtig nicht im Rahmen eines Arbeits-, Bildungs- oder Ausbildungsverhältnis stattfindet, von 38 % im Jahre 2011 auf 51 % im Jahre 2016 gestiegen.

(53)

In seinem Urteil vom 29. Januar 2013 in der Rechtssache Horváth und Kiss/Ungarn stellte der EGMR fest, dass bei der Anwendung der einschlägigen ungarischen Rechtsvorschriften in der Praxis keine angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, weswegen übermäßig viele Roma-Kinder Sonderschulen zugewiesen werden, da systematisch fälschlicherweise geistige Behinderungen diagnostiziert werden, was einem Verstoß gegen das Recht auf diskriminierungsfreie Bildung gleichkommt. Die Durchführung des Urteils steht noch aus.

(54)

Am 26. Mai 2016 übermittelte die Kommission den ungarischen Behörden ein Aufforderungsschreiben in Bezug auf die ungarischen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren, die dazu führten, dass übermäßig viele Roma-Kinder Sonderschulen für Kinder mit geistigen Behinderungen zugewiesen und im Rahmen der regulären Schulen in erheblichem Maße getrennt unterrichtet würden, wodurch die soziale Inklusion behindert werde. Die ungarische Regierung führte einen aktiven Dialog mit der Kommission. Die Schwerpunkte der ungarischen Inklusionsstrategie liegen auf der Förderung der inklusiven Bildung, dem Abbau der Segregation, der Bekämpfung der Weitergabe von Benachteiligungen von Generation zu Generation und der Schaffung eines inklusiven Schulumfelds. Darüber hinaus wurde das Gesetz über das staatliche öffentliche Bildungswesen im Januar 2017 durch zusätzliche Garantien ergänzt, und die ungarische Regierung führte im Zeitraum 2011 bis 2015 behördliche Prüfungen durch, gefolgt von Maßnahmen durch Regierungsstellen.

(55)

In seinem Urteil vom 20. Oktober 2015 in der Rechtssache Balázs/Ungarn stellte der EGMR fest, dass es im Zusammenhang mit der fehlenden Berücksichtigung des mutmaßlich romafeindlichen Charakters eines Angriffs zu einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gekommen ist. In seinem Urteil vom 12. April 2016 in der Rechtssache R. B./Ungarn und seinem Urteil vom 17. Januar 2017 in der Rechtssache Király und Dömötör/Ungarn stellte der EGMR fest, dass es aufgrund unzulänglicher Untersuchungen vom mutmaßlichen Fällen rassistisch motivierter Beschimpfungen zu einem Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens gekommen ist. In seinem Urteil vom 31. Oktober 2017 in der Rechtssache M.F./Ungarn stellte der EGMR einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in Verbindung mit dem Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung fest, da die Behörden nicht untersucht haben, ob der betreffende Vorfall möglicherweise rassistisch motiviert gewesen ist. Die Durchführung dieser Urteile steht noch aus. Nach den Urteilen in den Rechtssachen Balázs/Ungarn und R.B./Ungarn trat jedoch am 28. Oktober 2016 eine Änderung des Tatbestands des „Schürens von Gewalt oder Hass gegen die Gemeinschaft“ im Strafgesetzbuch in Kraft, um den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates (5) umzusetzen. Das Strafgesetzbuch war 2011 geändert worden, um Kampagnen rechtsextremer paramilitärischer Gruppen zu unterbinden, indem die sogenannte „Straftat in Uniform“ eingeführt wurde, bei der provokantes unsoziales Verhalten, durch das ein Angehöriger einer nationalen, ethnischen oder religiösen Gemeinschaft in Angst versetzt wird, mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft wird.

(56)

Vom 29. Juni bis 1. Juli 2015 führte das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE im Rahmen einer Reise nach Ungarn aufgrund von Berichten über die Maßnahmen der Stadtverwaltung von Miskolc im Zusammenhang mit der Zwangsräumung von Roma eine Bewertungsmission durch. Die lokalen Stellen hatten ein Modell romafeindlicher Maßnahmen zur Anwendung gebracht, noch bevor das Gemeindedekret über Sozialleistungen von 2014 geändert wurde, und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in der Stadt hatten gehäuft romafeindliche Erklärungen abgegeben. So wurde berichtet, dass der Bürgermeister von Miskolc im Februar 2013 gesagt habe, er wolle die Stadt von „asozialen, perversen Roma“, die angeblich widerrechtlich vom „Nestbauprogramm“ (Fészekrakó program) für Beihilfen zum Erwerb von Wohnraum profitiert hätten, und von Menschen, die in Sozialwohnungen wohnten und Miet- sowie Nebenkostenzahlungen schuldig geblieben seien, säubern. Diese Äußerung markierte den Beginn einer Reihe von Zwangsräumungen, und noch im selben Monat wurden 50 von 273 Wohnungen der entsprechenden Kategorie geräumt, auch um Flächen für die Erneuerung eines Stadions freizumachen. Nachdem die zuständige Regierungsbehörde Rechtsmittel eingelegt hatte, erklärte der Oberste Gerichtshof die betreffenden Bestimmungen in seinem Beschluss vom 28. April 2015 für nichtig. Am 5. Juni 2015 veröffentlichten der Ombudsmann für Grundrechte und der stellvertretende Ombudsmann für die Rechte nationaler Minderheiten eine gemeinsame Stellungnahme zu den Grundrechtsverletzungen gegen Roma in Miskolc, die Empfehlungen enthielt, die die Stadtverwaltung nicht umsetzte. Auch die ungarische Behörde für Gleichbehandlung führte Ermittlungen durch und forderte die Stadtverwaltung im Juli 2015 im Rahmen eines Beschlusses auf, sämtliche Räumungen einzustellen und einen Maßnahmenplan für die Bereitstellung menschenwürdigen Wohnraums zu erarbeiten. Am 26. Januar 2016 übermittelte der Menschenrechtskommissar des Europarates den Regierungen von Albanien, Bulgarien, Frankreich, Italien, Schweden, Serbien und Ungarn Schreiben bezüglich Zwangsräumungen von Roma. In dem Schreiben an die ungarischen Stellen wurden Bedenken hinsichtlich der Behandlung von Roma in Miskolc geäußert. Der Maßnahmenplan wurde am 21. April 2016 angenommen, und inzwischen wurde außerdem eine Agentur für Sozialwohnungen eingerichtet. In ihrer Entscheidung vom 14. Oktober 2016 stellte die Behörde für Gleichbehandlung fest, dass die Gemeinde ihre Verpflichtungen erfüllt hat. Dennoch wies die ECRI in ihren Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen in Bezug auf Ungarn vom 15. Mai 2018 darauf hin, dass zwar einige positive Entwicklungen im Hinblick auf die Verbesserung der Wohnverhältnisse der Roma zu verzeichnen sind, die Empfehlung allerdings nicht umgesetzt wurde.

(57)

In seiner Entschließung vom 5. Juli 2017 empfahl das Ministerkomitee des Europarats den ungarischen Behörden, ihren Dialog mit der jüdischen Gemeinschaft weiterhin zu verbessern und nachhaltig zu gestalten, dem Vorgehen gegen Antisemitismus im öffentlichen Raum höchste Priorität einzuräumen, nachhaltige Maßnahmen zu ergreifen, um rassistisch und ethnisch motivierten sowie antisemitischen Taten, darunter Vandalismus und Hetze, vorzubeugen, festzustellen, ob es sich um einschlägig motivierte Taten handelt, entsprechend zu ermitteln, die Taten strafrechtlich zu verfolgen und wirksame Strafen zu verhängen sowie eine Änderung der Rechtsvorschriften in Betracht zu ziehen, um für einen möglichst umfassenden rechtlichen Schutz vor rassistischen Verbrechen zu sorgen.

(58)

Die ungarische Regierung verfügte, dass die Leibrente für Überlebende des Holocausts 2012 um 50 % angehoben wird, gründete 2013 den Ausschuss für das ungarische Holocaust-Gedenkjahr 2014, erklärte das Jahr 2014 zum Holocaust-Gedenkjahr, leitete Renovierungs- und Restaurierungsprogramme für mehrere ungarische Synagogen und jüdische Friedhöfe ein und bereitet derzeit die 2019 in Budapest stattfindende Europäische Makkabiade vor. In den ungarischen Rechtsvorschriften wird eine Reihe von Vergehen im Zusammenhang mit Hass oder der Aufstachelung zu Hass, einschließlich antisemitischer Taten sowie Holocaustleugnung und -verunglimpfung, benannt. Von 2015 bis 2016 hatte Ungarn den Vorsitz in der Internationalen Allianz für das Gedenken an den Holocaust (Holocaust Remembrance Alliance – IHRA) inne. Dennoch richtete der ungarische Ministerpräsident in einer Rede am 15. März 2018 in Budapest polemische Angriffe gegen George Soros, auch unter Verwendung eindeutig antisemitischer Stereotypen, die als strafbar hätten eingestuft werden können.

(59)

In seinen abschließenden Bemerkungen vom 5. April 2018 äußerte der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen Bedenken im Hinblick auf Berichte, denen zufolge die Roma-Gemeinschaft nach wie vor von weit verbreiteter Diskriminierung und Ausgrenzung, Arbeitslosigkeit sowie Segregation in den Bereichen Wohnen und Bildung betroffen sei. Er ist insbesondere beunruhigt darüber, dass die schulische Segregation nach wie vor weitverbreitet ist, insbesondere in kirchlichen Schulen und Privatschulen, und dass die Anzahl der Roma-Kinder, die Schulen für Kinder mit leichten Behinderungen zugewiesen werden, weiterhin unverhältnismäßig hoch ist. Er äußerte außerdem Bedenken im Hinblick auf die Häufigkeit von Hassverbrechen sowie Hetze im politischen Diskurs, in den Medien und im Internet, die insbesondere gegen Roma, Muslime, Migranten und Flüchtlinge gerichtet seien, und zwar auch im Zusammenhang mit staatlich geförderten Kampagnen. Der Menschenrechtsrat äußerte Bedenken im Hinblick auf die Häufigkeit antisemitischer Stereotype. Er verzeichnete außerdem mit Besorgnis Vorwürfe, wonach die offiziell verzeichnete Zahl von Hassverbrechen deshalb äußerst gering ist, weil die Polizei in Fällen glaubwürdiger Behauptungen von Hassverbrechen und strafbarer Hetze oft keine Ermittlungen und keine Strafverfolgung einleite. Schließlich äußerte der Menschenrechtsrat Bedenken im Hinblick auf Berichte, wonach Roma von der Polizei kontinuierlich aufgrund ihres Aussehens kontrolliert würden („racial profiling“).

(60)

In einem Fall, der das Dorf Gyöngyöspata betraf, wo die örtliche Polizei Geldstrafen für geringfügige Verkehrsdelikte nur gegen Roma verhängte, wurde in erster Instanz entschieden, dass diese Praxis Schikane und eine direkte Diskriminierung von Roma dargestellte, auch wenn die einzelnen Maßnahmen rechtmäßig waren. Das Gericht der zweiten Instanz und der Oberste Gerichtshof urteilten jedoch, dass der in einer von der ungarischen Gesellschaft für Freiheitsrechte (Társaság a Szabadságjogokért – TASZ) eingereichten Popularklage erhobene Vorwurf der Diskriminierung nicht erhärtet werden konnte. Der Fall wurde vor den EGMR gebracht.

(61)

Gemäß der Vierten Änderung des Grundgesetzes darf die „Freiheit der Meinungsäußerung nicht mit dem Ziel ausgeübt werden, die Würde der ungarischen Nation oder einer anderen nationalen, ethnischen, Rassen- oder Religionsgemeinschaft zu verletzen“; Nach dem ungarischen Strafgesetzbuch steht das Schüren von Gewalt oder Hass gegen ein Mitglied einer Gemeinschaft unter Strafe. Die Regierung hat eine Arbeitsgruppe gegen Hassverbrechen eingerichtet, die Schulungsmaßnahmen für Polizeibedienstete durchführt und Opfer bei der Zusammenarbeit mit der Polizei und der Anzeige von Vorfällen unterstützt.

Grundrechte von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen

(62)

Am 3. Juli 2015 äußerte der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Bedenken im Hinblick auf das beschleunigte Verfahren zur Änderung des Asylrechts. Am 17. September 2015 äußerte der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge die Ansicht, dass Ungarn mit seiner Behandlung von Flüchtlingen und Migranten gegen das Völkerrecht verstößt. Am 27. November 2015 erklärte der Menschenrechtskommissar des Europarats, dass Ungarns Reaktion auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit Flüchtlingen in Hinblick auf die Wahrung der Menschenrechte zu wünschen übrig lässt. Am 21. Dezember 2015 forderten der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, der Europarat und das Büro der OSZE für demokratische Institutionen und Menschenrechte Ungarn nachdrücklich auf, von Strategien und Verfahren abzusehen, mit denen Intoleranz und Angst gefördert würden und Fremdenfeindlichkeit gegenüber Flüchtlingen und Migranten geschürt werde. Am 6. Juni 2016 äußerte der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Bedenken im Hinblick auf die steigende Zahl an Vorwürfen der Misshandlung von Asylsuchenden und Migranten durch Grenzbeamte sowie im Hinblick auf die umfassenderen restriktiven Grenz- und Legislativmaßnahmen, unter anderem im Hinblick auf den Zugang zu Asylverfahren. Am 10. April 2017 forderte das Hohe Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen die sofortige Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Ungarn. Im Jahr 2017 wurden von den insgesamt 3 397 in Ungarn gestellten Anträgen auf internationalen Schutz 2 880 abgelehnt, womit die Ablehnungsquote bei 69,1 % liegt. Im Jahr 2015 wurden von 480 Einsprüchen vor Gericht im Zusammenhang mit Anträgen auf internationalen Schutz lediglich 40 positiv beschieden, d. h. 9 %. 2016 wurden von 775 Einsprüchen 5 positiv beschieden, d. h. 1 %. Im Jahr 2017 gab es keinerlei Einsprüche.

(63)

Der Grundrechtsbeauftragte der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache besuchte Ungarn im Oktober 2016 und im März 2017 aufgrund seiner Bedenken, dass die Agentur unter Bedingungen arbeite, die nicht darauf ausgerichtet seien, die Einhaltung, den Schutz und die Verwirklichung der Rechte von Personen, die die ungarisch-serbische Grenze überquerten, zu gewährleisten, wodurch die Agentur in Situationen versetzt werden könne, in denen de facto die EU-Grundrechtecharta verletzt werde. Der Grundrechtsbeauftragte stellte im März 2017 fest, dass das Risiko der geteilten Verantwortung der Agentur für die Verletzung von Grundrechten gemäß Artikel 34 der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache sehr hoch bleibt.

(64)

Am 3. Juli 2014 erklärte die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen, dass die Lage der Asylbewerber und Migranten ohne geregelten Status deutlich verbessert sowie beobachtet werden muss, um zu verhindern, dass es zu Fällen willkürlichen Freiheitsentzugs kommt. In seinem im Anschluss an seine Reise nach Ungarn verfassten Bericht, der am 16. Dezember 2014 veröffentlicht wurde, äußerte der Menschenrechtskommissar des Europarats ähnliche Bedenken im Hinblick auf Inhaftierungen, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen. Vom 21.–27. Oktober 2015 fand eine Reise des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe nach Ungarn statt, und der Ausschuss erklärte in seinem Bericht, dass zahlreiche Ausländer (darunter unbegleitete Minderjährige) vorgebracht haben, dass sie von Polizisten und bewaffnetem Wachpersonal in Hafteinrichtungen für Migranten und Asylbewerber körperlich misshandelt wurden. Am 7. März 2017 äußerte der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Bedenken im Hinblick auf ein neues Gesetz, das im ungarischen Parlament angenommen worden war, in dem die obligatorische Inhaftierung aller Asylsuchenden – auch von Kindern – für die gesamte Dauer des Asylverfahrens vorgesehen ist. Am 8. März 2017 äußerte auch der Menschenrechtskommissar des Europarats seine Bedenken im Hinblick auf dieses neue Gesetz. Am 31. März 2017 forderte der Unterausschuss der Vereinten Nationen zur Verhinderung von Folter Ungarn auf, sofort gegen den übermäßigen Rückgriff auf die Inhaftierung vorzugehen und Alternativen zu prüfen.

(65)

In seinem Urteil vom 5. Juli 2016 in der Rechtssache O.M./Ungarn stellte der EGMR fest, dass es in diesem Fall im Zuge einer an Willkür grenzenden Inhaftierung zu einer Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit gekommen ist. Insbesondere ließen die Behörden keine Sorgfalt walten, als sie die Inhaftierung des Klägers anordneten, ohne dabei zu berücksichtigen, wie es um die Sicherheit bzw. Gefährdung schutzbedürftiger Personen – zum Beispiel LGBT-Personen wie der Kläger – unter anderen inhaftierten Personen bestellt ist, von denen viele aus Ländern stammen, in denen kulturelle oder religiöse Vorurteile gegen solche Personen weit verbreitet sind. Die Durchführung des Urteils steht noch aus.

(66)

Vom 12.–16. Juni 2017 besuchte der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs des Europarats für Migration und Flüchtlinge Serbien sowie zwei Transitzonen in Ungarn. In seinem Bericht stellte der Sonderbeauftragte fest, dass das mit Gewalt verbundene Zurückdrängen von Migranten und Flüchtlingen von Ungarn nach Serbien Bedenken im Hinblick auf Artikel 2 (Recht auf Leben) und 3 (Folterverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention aufwirft. Der Sonderbeauftragte stellte außerdem fest, dass die restriktiven Praktiken beim Einlass von Asylsuchenden in die Transitzonen Röszke und Tompa häufig dazu führen, dass Asylsuchende nach illegalen Möglichkeiten zur Überquerung der Grenze suchen und dabei auf Schmuggler und Schleuser zurückgreifen müssen, mit allen damit verbundenen Gefahren. Er führte an, dass es den Asylverfahren, die in den Transitzonen durchgeführt werden, an angemessenen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Asylsuchenden gegen die Zurückweisung in Länder ermangelt, in denen sie Gefahr laufen, nicht im Einklang mit Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention behandelt zu werden. Der Sonderbeauftragte kam zu dem Schluss, dass die Gesetzgebung und die Praktiken Ungarns mit den Bedingungen der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang gebracht werden müssen. Der Sonderbeauftragte sprach mehrere Empfehlungen aus; so forderte er die ungarischen Behörden beispielsweise auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, unter anderem durch die Überprüfung des einschlägigen Rechtsrahmens und die Änderung der einschlägigen Verfahren, um dafür Sorge zu tragen, dass keine Ausländer, die an den Grenzen ankommen oder sich auf dem Hoheitsgebiet Ungarns aufhalten, davon abgeschreckt werden, internationalen Schutz zu beantragen. Vom 5.–7. Juli 2017 besuchte auch eine Delegation des Lanzarote-Ausschusses des Europarats (Ausschuss der Vertragsstaaten des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch) zwei Transitzonen und sprach mehrere Empfehlungen aus, etwa die Forderung, dass alle Personen unter 18 Jahren als Kinder behandelt und nicht aufgrund ihres Alters diskriminiert werden sollten, um dafür zu sorgen, dass alle Kinder in der Zuständigkeit Ungarns vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch geschützt werden, und die Forderung, dass sie systematisch in regulären Jugendschutzeinrichtungen untergebracht werden sollten, damit die sexuelle Ausbeutung und der sexuelle Missbrauch von Kindern durch Erwachsene und Jugendliche in den Transitzonen verhindert werden. Vom 18.–20. Dezember 2017 besuchte eine Delegation der Expertengruppe des Europarats für die Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA) Ungarn, und dort unter anderem zwei Transitzonen, und stellte fest, dass eine Transitzone, die tatsächlich ein Ort der Freiheitsberaubung sei, nicht als angemessene und sichere Unterbringung für Opfer des Menschenhandels angesehen werden könne. Sie forderte die ungarischen Stellen auf, einen Rechtsrahmen für die Identifizierung der Opfer von Menschenhandel unter Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Wohnsitz zu erlassen und die Verfahren zur Identifizierung der Opfer von Menschenhandel unter Asylbewerbern und irregulären Migranten zu stärken. Zum 1. Januar 2018 wurden zusätzliche Regelungen eingeführt, die Minderjährige im Allgemeinen und unbegleitete Minderjährige im Besonderen begünstigen; unter anderem wurde ein spezieller Lehrplan für minderjährige Asylsuchende erarbeitet. Die ECRI erwähnte in ihren am 15. Mai 2018 veröffentlichten Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen in Bezug auf Ungarn, dass sie zwar anerkenne, dass Ungarn nach dem massiven Zustrom von Migranten und Flüchtlingen immense Herausforderungen bewältigen musste, jedoch angesichts der daraufhin ergriffenen Maßnahmen und der gravierenden Verschlechterung der Lage seit ihrem fünften Bericht entsetzt sei. Die Behörden sollten der Inhaftierung, vor allem von Familien mit Kindern und von sämtlichen unbegleiteten Minderjährigen, in Transitzonen unverzüglich ein Ende setzen.

(67)

Mitte August 2018 begannen die Einwanderungsbehörden, die Lebensmittelausgabe an erwachsene Asylsuchende, die die Ablehnung ihrer Asylanträge wegen Unzulässigkeit vor Gericht anfochten, einzustellen. Mehrere Asylsuchende mussten um einstweilige Verfügungen des EGMR ersuchen, um wieder Lebensmittel zu erhalten. Der EGMR erließ solche Verfügungen in zwei Fällen am 10. August 2018 und in einem dritten Fall am 16. August 2018 und ordnete an, dass an die Antragsteller Lebensmittel auszugeben sind. Die ungarischen Stellen handelten im Einklang mit diesen Verfügungen.

(68)

In seinem Urteil vom 14. März 2017 in der Rechtssache Ilias und Ahmed/Ungarn stellte der EGMR fest, dass gegen das Recht der Beschwerdeführer auf Freiheit und Sicherheit verstoßen wurde. Der EGMR stellte außerdem fest, dass im Hinblick auf die Ausweisung der Kläger nach Serbien gegen das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung sowie im Hinblick auf die Haftbedingungen in der Transitzone Röszke gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstoßen wurde. Der Fall ist gegenwärtig bei der Großen Kammer des EGMR anhängig.

(69)

Am 14. März 2018 wurde Ahmed H., ein auf Zypern lebender Syrer, der im September 2015 versucht hatte, seiner Familie bei der Flucht aus Syrien und dem Überqueren der serbisch-ungarischen Grenze zu helfen, von einem ungarischen Gericht aufgrund einer Anklage wegen „terroristischer Handlungen“ zu sieben Jahren Haft und zehn Jahren Aufenthaltsverbot in Ungarn verurteilt, wodurch die Frage der korrekten Anwendung der Antiterrorgesetze in Ungarn wie auch des Rechts auf ein faires Verfahrens aufgeworfen wurde.

(70)

In seinem Urteil vom 6. September 2017 in den Rechtssachen C-643/15 und C-647/15 wies der Gerichtshof der Europäischen Union die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige obligatorische Regelung zur Umsiedlung von Asylbewerbern gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vollständig ab. Ungarn ist diesem Urteil jedoch bislang nicht nachgekommen. Am 7. Dezember 2017 beschloss die Kommission, die Tschechische Republik, Ungarn und Polen wegen Nichteinhaltung ihrer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsiedlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu klagen.

(71)

Am 7. Dezember 2017 beschloss die Kommission, im Hinblick auf die Asylgesetzgebung Ungarns durch Übermittlung einer begründeten Stellungnahme ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Land einzuleiten. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die ungarischen Rechtsvorschriften nicht mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Richtlinien 2013/32/EU (6), 2008/115/EG (7) und 2013/33/EU (8) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie mit mehreren Bestimmungen der Charta, im Einklang stehen. Am 19. Juli 2018 beschloss die Kommission, Ungarn vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil die Asyl- und Rückführungsvorschriften des Landes nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(72)

In seinen abschließenden Bemerkungen vom 5. April 2018 äußerte der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen Bedenken, dass das im März 2017 verabschiedete ungarische Gesetz, das vorsieht, dass alle Asylbewerber – mit Ausnahme von unbegleiteten Kindern, bei denen festgestellt wurde, dass sie jünger als 14 Jahre sind – für die Dauer ihres Asylverfahrens automatisch in Transitzonen abgeschoben werden können, aufgrund der Möglichkeit einer längeren, auf unbestimmte Zeit ausgelegten Zwangsunterbringung, des Fehlens jeglicher rechtlicher Auflagen, die spezifischen Umstände jedes einzelnen Betroffenen umgehend zu prüfen, und des Fehlens von Verfahrensgarantien, um wirksam gegen die Abschiebung in die Transitzonen vorgehen zu können, die einschlägigen rechtlichen Vorgaben nicht erfüllt. Der Menschenrechtsrat äußerte insbesondere Bedenken im Hinblick auf Berichte, denen zufolge die automatische Abschiebehaft in Unterbringungszentren in Ungarn ausgiebig zur Anwendung gebracht werde, und zeigte sich besorgt über den Einsatz der Einschränkung der persönlichen Freiheit als allgemeines Mittel zur Abschreckung vom illegalen Grenzübertritt, und nicht als Reaktion auf das im Einzelfall zu bestimmende Risiko. Außerdem äußerte der Menschenrechtsrat Bedenken im Hinblick auf Vorwürfe über schlechte Bedingungen in manchen Unterbringungszentren. Er zeigte sich besorgt über das Zurückweisungsgesetz, das im Juni 2016 erstmals eingeführt wurde und die beschleunigte Ausweisung aller Personen, die die Grenze irregulär überqueren und innerhalb einer Entfernung von acht Kilometern von der Grenze auf ungarischem Hoheitsgebiet aufgegriffen werden, durch die Polizei ermöglicht, und das in weiterer Folge auf das gesamte ungarische Hoheitsgebiet ausgeweitet wurde, sowie über das Dekret 191/2015, mit dem Serbien zu einem „sicheren Drittstaat“ erklärt wurde, womit Zurückweisungen an der Grenze zwischen Ungarn und Serbien möglich wurden. Der Menschenrechtsrat stellte mit Besorgnis fest, dass die Maßnahme der Zurückweisung Berichten zufolge willkürlich angewandt wird und dass die dieser Maßnahme ausgesetzten Personen nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten haben, Asylanträge zu stellen oder von Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. Er stellte außerdem mit Besorgnis fest, dass es Berichten zufolge zu kollektiven und gewaltsamen Ausweisungen sowie zu mutmaßlichen Fällen von körperlicher Gewalt, Angriffen durch Polizeihunde und dem Einsatz von Gummigeschossen gekommen sei, was zu schweren Verletzungen und in mindestens einem Fall zu dem Tod eines Asylsuchenden geführt habe. Der Menschenrechtsrat zeigte sich zudem besorgt angesichts von Berichten, wonach die in den Transitzonen durchgeführte Bestimmung des Alters von minderjährigen Asylsuchenden und unbegleiteten Minderjährigen unzulänglich sei, in großem Maße auf der äußerlichen Begutachtung durch Sachverständige beruhe und nicht zutreffend sei, und wonach diese Asylsuchenden keinen angemessenen Zugang zu Bildung, sozialen und psychologischen Diensten sowie Rechtsberatung hätten. Gemäß dem neuen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU werden medizinische Untersuchungen zur Altersbestimmung nur noch als letztes Mittel zulässig sein.

Wirtschaftliche und soziale Rechte

(73)

Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für extreme Armut und Menschenrechte und die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für das Recht auf angemessene Unterkunft forderten Ungarn am 15. Februar 2012 und am 11. Dezember 2012 auf, Rechtsvorschriften zu überdenken, durch die den lokalen Behörden die Möglichkeit eröffnet wird, Obdachlosigkeit zu bestrafen, und dem Urteil des Verfassungsgerichts, das Obdachlosigkeit entkriminalisiert hat, nachzukommen. In seinem im Anschluss an seine Reise nach Ungarn verfassten Bericht, der am 16. Dezember 2014 veröffentlicht wurde, äußerte der Menschenrechtskommissar des Europarats seine Bedenken im Hinblick auf Maßnahmen, mit denen das Übernachten im Freien und der Bau von Hütten und Verschlägen unterbunden werde, und die von vielen Seiten als faktische Kriminalisierung der Obdachlosigkeit beschrieben würden. Der Kommissar hielt die ungarischen Behörden dazu an, Berichte über Fälle von Zwangsräumungen, bei denen keine Alternativlösungen angeboten worden seien, und über Fälle, in denen Kinder ihren Familien aufgrund schlechter sozioökonomischer Bedingungen weggenommen worden seien, zu untersuchen. In seinen abschließenden Bemerkungen vom 5. April 2018 äußerte der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen Bedenken im Hinblick auf die nationalen und kommunalen Rechtsvorschriften, die auf der vierten Änderung des Grundgesetzes beruhten, und mit denen festgelegt worden sei, dass das Übernachten im Freien auf vielen öffentlichen Flächen nicht zulässig ist, und die im Grunde einer Bestrafung der Obdachlosigkeit gleichkämen. Am 20. Juni 2018 nahm das ungarische Parlament die siebte Änderung des Grundgesetzes an, mit der verboten wurde, den öffentlichen Raum für den gewöhnlichen Aufenthalt zu nutzen. Am selben Tag bezeichnete die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für das Recht auf angemessenen Wohnraum den Schritt Ungarns, Obdachlosigkeit unter Strafe zu stellen, als grausam und als einen Verstoß gegen die internationalen Menschenrechtsnormen.

(74)

In seinen Schlussfolgerungen für 2017 erklärte der Europäische Ausschuss für soziale Rechte, dass Ungarn die Europäische Sozialcharta nicht einhält, da es für Selbständige und Hausangestellte sowie andere Arten von Arbeitnehmern keine Vorschriften im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gibt, da keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen werden, um die Müttersterblichkeit zu verringern, da die Mindesthöhe der Altersrente und der Beihilfe für Arbeitsuchende unzureichend ist, da die Höchstdauer der Auszahlung der Beihilfe für Arbeitsuchende zu kurz ist und da die Mindesthöhe der Rehabilitationsleistungen und der Leistungen bei Invalidität in bestimmten Fällen unzureichend ist. Der Ausschuss kam außerdem zu dem Schluss, dass Ungarn die Europäische Sozialcharta nicht einhält, da die Höhe der an mittellose Einzelpersonen – also etwa an ältere Personen – ausgezahlten Sozialleistungen unzureichend ist, da für rechtmäßig aufhältige Staatsangehörige aller Vertragsstaaten kein gleichberechtigter Zugang zu Sozialleistungen sichergestellt ist und da nicht festgestellt werden kann, dass es für schutzbedürftige Familien ein ausreichendes Wohnraumangebot gibt. In Bezug auf die Gewerkschaftsrechte erklärte der Ausschuss, dass das Recht der Arbeitnehmer auf bezahlten Urlaub nicht hinreichend garantiert ist, dass keine Maßnahmen zur Förderung tarifvertraglicher Vereinbarungen ergriffen wurden, während der Schutz von Arbeitnehmern durch solche Vereinbarungen in Ungarn erkennbar gering ist, und dass im öffentlichen Dienst das Streikrecht denjenigen Gewerkschaften vorbehalten ist, die Vertragspartei der mit der Regierung geschlossenen Vereinbarung sind; die Kriterien für die Bestimmung der Beamten, denen das Streikrecht verwehrt werde, seien nicht Gegenstand der Charta; die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes könnten erst bei Zustimmung einer Mehrheit des betroffenen Personals zum Streik aufrufen.

(75)

Seit die Regierung von Viktor Orbán im Dezember 2010 eine Änderung des sogenannten „Streikgesetzes“ verabschiedet hat, sind Streiks in Ungarn praktisch verboten. Die Änderungen bewirken, dass Streiks grundsätzlich in Unternehmen zulässig sind, die durch öffentliche Dienstleistungsverträge mit der staatlichen Verwaltung verbunden sind. Die Änderung gilt nicht für Berufsgruppen, die dieses Recht gar nicht haben, wie Zugführer, Polizeibeamte, ärztliches Personal und Fluglotsen. Das eigentliche Problem ist jedoch der Prozentsatz der Arbeitnehmer, die an der Urabstimmung teilnehmen müssen, damit sie gültig ist, nämlich bis zu 70 %. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Streiks wird dann von einem Arbeitsgericht getroffen, das dem Staat vollständig untergeordnet ist. 2011 wurden neun Anträge auf Streikgenehmigung eingereicht. In sieben Fällen wurden sie ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen; zwei Anträge wurden bearbeitet, doch erwies es sich als unmöglich, eine Entscheidung zu erlassen.

(76)

Der Ausschuss für die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen äußerte sich in seinem am 14. Oktober 2014 veröffentlichten Bericht „Concluding observations on the combined third, fourth and fifth periodic reports of Hungary“ (Abschließende Bemerkungen zum kombinierten dritten, vierten und fünften periodischen Bericht Ungarns) besorgt über die steigende Anzahl von Fällen, in denen Kinder aufgrund schlechter sozioökonomischer Bedingungen von ihren Eltern getrennt würden. Eltern können ihre Kinder aufgrund von Arbeitslosigkeit, mangelndem sozialem Wohnraum oder fehlenden Plätzen in vorübergehenden Wohneinrichtungen verlieren. Laut einer Studie des Europäischen Zentrums für die Rechte der Roma sind Roma-Familien und -Kinder von diesem Vorgehen unverhältnismäßig stark betroffen.

(77)

In ihrer Empfehlung vom 23. Mai 2018 für eine Empfehlung des Rates zum nationalen Reformprogramm Ungarns 2018 mit einer Stellungnahme des Rates zum Konvergenzprogramm Ungarns 2018 wies die Kommission darauf hin, dass der Anteil der von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen 2016 auf 26,3 % gesunken ist, jedoch weiterhin über dem Unionsdurchschnitt liegt, und dass Kinder der Gefahr der Armut im Allgemeinen stärker ausgesetzt sind als andere Altersgruppen. Die Mindestunterstützung für Einpersonenhaushalte liegt unter 50 % der Armutsgrenze und gehört damit zu den niedrigsten in der EU. Die Angemessenheit der Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist sehr gering: Ihr auf maximal drei Monate begrenzter Anspruchszeitraum ist der kürzeste in der Union und deckt nur etwa ein Viertel der durchschnittlichen Dauer der Arbeitssuche ab. Zudem gehören die ausgezahlten Beträge unionsweit zu den niedrigsten. Die Kommission empfahl, die Angemessenheit und Reichweite der Sozialleistungen und der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu verbessern.

(78)

Am […] 2018 hat der Rat Ungarn nach Artikel 7 Absatz 1 EUV angehört.

(79)

Aus den angeführten Gründen sollte nach Artikel 7 Absatz 1 EUV festgestellt werden, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte durch Ungarn besteht –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Es besteht die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn.

Artikel 2

Der Rat empfiehlt Ungarn, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Maßnahmen zu ergreifen: […]

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12, ECLI:EU:C:2012:687.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(3)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).

(4)  Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1).

(5)  Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55).

(6)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

(7)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

(8)  Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/86


P8_TA(2018)0341

Autonome Waffensysteme

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu autonomen Waffensystemen (2018/2752(RSP))

(2019/C 433/11)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Titel V Artikel 21 und Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf die Martens'sche Klausel, die in das Zusatzprotokoll I von 1977 zu den Genfer Konventionen aufgenommen wurde,

unter Hinweis auf Teil IV der Agenda der Vereinten Nationen von 2018 zur Abrüstung mit dem Titel „Securing Our Common Future“(Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft),

unter Hinweis auf seine Studie vom 3. Mai 2013 zu den Folgen des Einsatzes von Drohnen und unbemannten Robotern in der Kriegsführung für die Menschenrechte,

unter Hinweis auf seine verschiedenen Standpunkte, Empfehlungen und Entschließungen, in denen ein internationales Verbot letaler autonomer Waffensysteme (LAWS) gefordert wurde, etwa seine Empfehlung vom 5. Juli 2018 an den Rat zur 73. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (1), das am 13. März 2018 im Plenum angenommene Mandat, Verhandlungen im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich aufzunehmen, seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht 2016 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2), seine Empfehlung an den Rat vom 7. Juli 2016 zur 71. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (3) und seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von bewaffneten Drohnen (4),

unter Hinweis auf den Jahresbericht von Christof Heyns, Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen vom 9. April 2013 (A/HRC/23/47),

unter Hinweis auf die Erklärungen der EU zu letalen autonomen Waffensystemen, die gegenüber der Gruppe von Regierungssachverständigen der Vertragsstaaten des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen in deren Sitzungen vom 13. bis 17. November 2017, vom 9. bis 13. April 2018 und vom 27. bis 31. August 2018 in Genf abgegeben wurden,

unter Hinweis auf die Beiträge verschiedener Staaten, darunter Mitgliedstaaten der EU, im Vorfeld der Sitzungen der Gruppe von Regierungssachverständigen in den Jahren 2017 und 2018,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. Mai 2017, in dem er einen Ansatz für künstliche Intelligenz, bei dem die Steuerung durch einen Menschen erfolgt, und ein Verbot letaler autonomer Waffensysteme forderte,

unter Hinweis auf die Forderung des Heiligen Stuhls nach einem Verbot letaler autonomer Waffen,

unter Hinweis auf den von über 3 000 im Bereich der künstlichen Intelligenz und Robotik tätigen Forschern unterzeichneten offenen Brief vom Juli 2015 zu künstlicher Intelligenz und auf den von 116 Gründern führender im Bereich der Robotik und der künstlichen Intelligenz tätigen Unternehmen unterzeichneten offenen Brief vom 21. August 2017, in denen vor den Gefahren letaler autonomer Waffensysteme gewarnt wird, und unter Hinweis auf den Brief, in dem sich 240 Technologieunternehmen und 3 049 Einzelpersonen verpflichteten, sich zu keinem Zeitpunkt an der Entwicklung oder Herstellung letaler autonomer Waffensysteme zu beteiligen oder diese einzusetzen,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und auf Initiativen der Zivilgesellschaft, wie etwa die Kampagne „Stop Killer Robots“, in der 70 Organisationen aus 30 Ländern vertreten sind, darunter Human Rights Watch, Article 36, PAX und Amnesty International,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die politischen Strategien und Maßnahmen der EU auf den Grundsätzen der Menschenrechte, der Achtung der Menschenwürde und den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und dem Völkerrecht beruhen; in der Erwägung, dass diese Grundsätze Anwendung finden sollten, um den Frieden zu wahren, Konflikte zu verhindern und die internationale Sicherheit zu stärken;

B.

in der Erwägung, dass sich der Begriff „letale autonome Waffensysteme“auf Waffensysteme bezieht, bei denen es keine bedeutende Steuerung durch den Menschen gibt, was die kritischen Funktionen bei der Auswahl und dem Angriff von Einzelzielen betrifft;

C.

in der Erwägung, dass Berichten zufolge eine unbekannte Zahl von Ländern, öffentlich finanzierten Unternehmen und privaten Unternehmen letale autonome Waffensysteme erforscht und entwickelt, die von Raketen, die zu selektiver Zielauswahl fähig sind, bis hin zu lernfähigen Maschinen reichen, die auf der Grundlage kognitiver Fähigkeiten entscheiden, wer, wann und wo bekämpft wird;

D.

in der Erwägung, dass nicht autonome Systeme, wie automatisierte, ferngesteuerte und teleoperierte Systeme, nicht als letale autonome Waffensysteme eingestuft werden sollten;

E.

in der Erwägung, dass letale autonome Waffensysteme die Kriegsführung grundlegend verändern könnten, indem sie ein beispielloses und unkontrolliertes Wettrüsten auslösen;

F.

in der Erwägung, dass der Einsatz von letalen autonomen Waffensystemen grundlegende ethische und rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Steuerung durch den Menschen, insbesondere im Hinblick auf kritische Funktionen, etwa die Auswahl und Bekämpfung des Ziels, aufwirft; in der Erwägung, dass Maschinen und Roboter nicht wie Menschen Entscheidungen auf der Grundlage der Rechtsgrundsätze der Unterscheidung zwischen zivilen und militärischen Zielen, der Verhältnismäßigkeit und der gebotenen Vorsicht treffen können;

G.

in der Erwägung, dass es von zentraler Bedeutung ist, dass der Mensch an dem mit tödlichen Folgen einhergehenden Entscheidungsprozess beteiligt ist und ihn überwacht, da er nach wie vor für die Entscheidungen über Leben und Tod verantwortlich ist;

H.

in der Erwägung, dass das Völkerrecht, einschließlich des humanitären Rechts und der Menschenrechtsnormen, für alle Waffensysteme und ihre Bediener uneingeschränkt gilt, und in der Erwägung, dass die Einhaltung des Völkerrechts eine zentrale Anforderung ist, die die Staaten erfüllen müssen, insbesondere wenn es darum geht, Grundsätze wie den Schutz der Zivilbevölkerung zu wahren oder Vorsichtsmaßnahmen bei Angriffen zu ergreifen;

I.

in der Erwägung, dass der Einsatz letaler autonomer Waffensysteme wichtige Fragen zur Umsetzung der internationalen Menschenrechtsnormen, des humanitären Völkerrechts sowie europäischer Normen und Werte im Rahmen künftiger militärischer Maßnahmen aufwirft;

J.

in der Erwägung, dass 116 Gründer führender internationaler Unternehmen, die im Bereich der Robotik und der künstlichen Intelligenz tätig sind, im August 2017 den Vereinten Nationen einen offenen Brief übermittelten, in dem sie die Regierungen aufforderten, ein Wettrüsten bei diesen Waffen zu verhindern und der destabilisierenden Wirkung dieser Technologien vorzubeugen;

K.

in der Erwägung, dass es bei allen letalen autonomen Waffensystemen aufgrund von fehlerhaften Codes oder von Cyberangriffen durch feindliche Staaten oder nichtstaatliche Akteure zu Fehlfunktionen kommen könnte;

L.

in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt gefordert hat, dringend einen gemeinsamen Standpunkt zu letalen autonomen Waffensystemen auszuarbeiten und anzunehmen, auf internationaler Ebene die Entwicklung, Herstellung und den Einsatz letaler autonomer Waffensysteme, die Angriffe ohne bedeutende Steuerung durch den Menschen ermöglichen, zu untersagen und wirkungsvolle Verhandlungen über ihr Verbot aufzunehmen;

1.

weist erneut auf den Anspruch der EU hin, weltweit für Frieden einzutreten, und fordert, dass sich die EU stärker für weltweite Abrüstung engagiert und ihre Bemühungen um Nichtverbreitung intensiviert, dass sie bei ihren Maßnahmen und Strategien darauf bedacht ist, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, und dabei für die Achtung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen sowie für den Schutz der Zivilbevölkerung und der zivilen Infrastrukturen sorgt;

2.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), die Mitgliedstaaten und den Europäischen Rat auf, umgehend und vor dem Treffen der Hohen Vertragsparteien des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen im November 2018 einen gemeinsamen Standpunkt zu letalen autonomen Waffensystemen auszuarbeiten und anzunehmen, durch den eine bedeutende Steuerung der kritischen Funktionen von Waffensystemen durch den Menschen – auch während des Einsatzes – sichergestellt wird, sowie in den einschlägigen Gremien geschlossen aufzutreten und entsprechend zu handeln; fordert die VP/HR, die Mitgliedstaaten und den Rat in diesem Zusammenhang auf, sich über bewährte Verfahren auszutauschen und Meinungen von Sachverständigen, Wissenschaftlern und der Zivilgesellschaft einzuholen;

3.

fordert die VP/HR, die Mitgliedstaaten und den Rat nachdrücklich auf, auf die Aufnahme internationaler Verhandlungen über ein rechtsverbindliches Instrument hinzuarbeiten, mit dem letale autonome Waffensysteme untersagt werden;

4.

betont in diesem Sinne, dass die Entwicklung und Herstellung letaler autonomer Waffensysteme, bei denen die kritischen Funktionen, wie die Auswahl und Bekämpfung von Zielen, keiner Steuerung durch den Menschen unterliegen, unbedingt verhindert werden müssen;

5.

weist erneut auf seinen Standpunkt vom 13. März 2018 zu der Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich und insbesondere deren Artikel 6 Absatz 4 (Förderfähige Maßnahmen) hin und hebt seine Bereitschaft hervor, im Hinblick auf das geplante Programm für Verteidigungsforschung, das Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich und andere einschlägige Komponenten des Europäischen Verteidigungsfonds für die Zeit nach 2020 einen ähnlichen Standpunkt einzunehmen;

6.

betont, dass keine der Waffen oder Waffensysteme, die derzeit von den Streitkräften in der Europäischen Union genutzt werden, letale autonome Waffensysteme sind; weist erneut darauf hin, dass Waffen und Waffensysteme, die speziell zur Verteidigung der eigenen Plattformen und Streitkräfte und der eigenen Bevölkerung gegen hochdynamische Bedrohungen wie Raketen, Munition und Luftfahrzeuge des Feindes entwickelt wurden, nicht als letale autonome Waffensysteme gelten; betont, dass die Entscheidung, bemannte Luftfahrzeuge anzugreifen, von menschlichen Bedienern getroffen werden sollte;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Vereinten Nationen und dem Generalsekretär der NATO zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0312.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0494.

(3)  ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 166.

(4)  ABl. C 285 vom 29.8.2017, S. 110.


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/89


P8_TA(2018)0342

Stand der Beziehungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu dem Stand der Beziehungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten (2017/2271(INI))

(2019/C 433/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das am 28. Juni 2016 von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission (HR/VP) vorgelegte Dokument mit dem Titel „Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union“ und auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 7. Juni 2017 mit dem Titel „Ein strategisches Konzept für Resilienz im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU“ (JOIN(2017)0021),

unter Hinweis auf die Ergebnisse der Gipfeltreffen zwischen der EU und den USA vom 28. November 2011 in Washington D.C. und vom 26. März 2014 in Brüssel,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Erklärungen des 79., 80., 81. und 82. Interparlamentarischen Treffens des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber, die jeweils am 28./29. November 2016 in Washington D.C., am 2./3. Juni 2017 in Valletta, am 5. Dezember 2017 in Washington D.C. und am 30. Juni 2018 in Sofia (Bulgarien) stattfanden;

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. April 2015 mit dem Titel „Die Europäische Sicherheitsagenda“(COM(2015)0185),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 6. April 2016 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Gemeinsamer Rahmen für die Abwehr hybrider Bedrohungen – eine Antwort der Europäischen Union“ (JOIN(2016)0018),

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Kommission und des NATO-Generalsekretärs vom 8. Juli 2016 über das gemeinsame Paket von Vorschlägen, das vom Rat der EU und vom NATO-Rat am 5. bzw. am 6. Dezember 2016 gebilligt wurde, sowie auf die Fortschrittsberichte vom 14. Juni und 5. Dezember 2017 über die Umsetzung dieses Pakets,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der EU und der NATO von 2016,

unter Hinweis auf die nationale Sicherheitsstrategie der USA vom 18. Dezember 2017 und die nationale Verteidigungsstrategie der USA vom 19. Januar 2018,

unter Hinweis auf die US-Rückversicherungsinitiative für Europa (European Reassurance Initiative),

unter Hinweis auf den vom Rat (Auswärtige Angelegenheiten) angenommenen Aktionsplan der EU für Klimadiplomatie aus dem Jahr 2015,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris (Beschluss 1/CP.21), die 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP21) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) sowie die 11. Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP11) vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2018 zu der Rolle der Regionen und Städte in der EU bei der Umsetzung des auf der COP21 abgeschlossenen Pariser Klimaschutzübereinkommens, insbesondere Artikel 13 (2),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den transatlantischen Beziehungen, insbesondere die Entschließung vom 1. Juni 2006 zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Rahmen eines Transatlantischen Partnerschaftsabkommens (3), die Entschließung vom 26. März 2009 zu dem Stand der transatlantischen Beziehungen nach den Wahlen in den USA (4), die Entschließung vom 17. November 2011 zum Gipfeltreffen EU-USA am 28. November 2011 (5) und die Entschließung vom 13. Juni 2013 zur Rolle der EU bei der Förderung einer umfassenderen transatlantischen Partnerschaft (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2016 zu der europäischen Verteidigungsunion (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu der Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2017 zu der Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Februar 2018 zur Situation des UNRWA (10),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0251/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Partnerschaft zwischen der EU und den USA enge politische, kulturelle, wirtschaftliche und historische Beziehungen, gemeinsame Werte wie Freiheit, Demokratie, die Förderung von Frieden und Stabilität, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit sowie gemeinsame Ziele wie Wohlstand, Sicherheit, offene und integrierte Volkswirtschaften, sozialen Fortschritt und Inklusivität, nachhaltige Entwicklung und die friedliche Lösung von Konflikten zur Grundlage hat, und in der Erwägung, dass sowohl die USA als auch die EU in der Rechtsstaatlichkeit verwurzelte Demokratien sind, die über funktionierende Systeme der gegenseitigen Kontrolle verfügen; in der Erwägung, dass diese Partnerschaft kurzfristig mit zahlreichen Herausforderungen und Störungen konfrontiert ist, dass die langfristigen Grundlagen jedoch weiterhin solide sind und die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA als gleichgesinnte Partner nach wie vor von grundlegender Bedeutung ist;

B.

in der Erwägung, dass die EU und die USA aufbauend auf der soliden Grundlage gemeinsamer Werte und Grundsätze nach alternativen Wegen zur Stärkung der transatlantischen Beziehungen suchen sollten und den erheblichen Herausforderungen, mit denen die Regionen konfrontiert sind, unter Einsatz aller verfügbaren Kommunikationskanäle wirksam begegnen sollten; in der Erwägung, dass der Kongress und das Europäische Parlament als Gesetzgeber in unseren Demokratien wichtige und einflussreiche Rollen innehaben und das Potenzial ihrer Zusammenarbeit voll ausschöpfen sollten, um die demokratische, liberale und multilaterale Ordnung aufrechtzuerhalten und die Stabilität und Kontinuität auf unserem Kontinent und weltweit zu fördern;

C.

in der Erwägung, dass die EU und die USA in einer globalen, komplexen und zunehmend multipolaren Welt weiterhin eine führende, zentrale und konstruktive Rolle spielen sollten, indem sie das Völkerrecht stärken und achten, die Grundrechte und Grundfreiheiten fördern und schützen und regionale Konflikte und globale Probleme gemeinsam bewältigen;

D.

in der Erwägung, dass sich die EU und die USA Zeiten des geopolitischen Wandels gegenübersehen und vergleichbare komplexe Bedrohungen sowohl konventioneller als auch hybrider Art zu bewältigen haben, die von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren aus dem Süden und Osten ausgehen; in der Erwägung, dass Cyberangriffe immer häufiger und immer raffinierter werden und dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA über die NATO die Anstrengungen beider Seite ergänzen und wichtige Verteidigungs- und sonstige Informationsinfrastruktur der Regierungen schützen kann; in der Erwägung, dass die Bekämpfung dieser Bedrohungen internationale Zusammenarbeit erfordert;

E.

in der Erwägung, dass die EU die kontinuierliche militärische Unterstützung durch die USA zur Gewährleistung der Sicherheit und Verteidigung der EU anerkennt und dass die EU allen Amerikanern, die während der Konflikte im Kosovo und in Bosnien für die Gewährleistung der Sicherheit in Europa ihr Leben geopfert haben, zu Dank verpflichtet ist; in der Erwägung, dass die EU derzeit versucht, selbst für Sicherheit in der Region zu sorgen, indem sie ihre strategische Autonomie ausweitet;

F.

in der Erwägung, dass die USA beschlossen haben, ihre Mittel für Friedenssicherung im Rahmen der VN um 600 Mio. USD zu kürzen;

G.

in der Erwägung, dass durch die weniger vorhersehbare US-Außenpolitik die internationalen Beziehungen zunehmend unsicher werden und der Aufstieg anderer Akteure auf der internationalen Bühne ermöglicht werden könnte – etwa der Aufstieg Chinas, dessen politischer und wirtschaftlicher Einfluss weltweit zunimmt; in der Erwägung, dass sich viele wichtige Länder in Asien, die früher den USA näherstanden, nun China annähern;

H.

in der Erwägung, dass sich die EU weiterhin uneingeschränkt für den Multilateralismus und die Förderung gemeinsamer Werte wie Demokratie und Menschenrechte einsetzt; in der Erwägung, dass die auf Regeln beruhende internationale Ordnung sowohl den USA als auch der EU zugutekommt; in der Erwägung, dass es in diesem Zusammenhang von größter Bedeutung ist, dass sich die EU und die USA gemeinsam und unter Nutzung von Synergien für eine auf Regeln beruhende Ordnung einsetzen, die durch solide, glaubwürdige und wirksame supranationale Organisationen und internationale Einrichtungen sichergestellt wird;

I.

in der Erwägung, dass die Partnerschaft zwischen den USA und Europa für die Wirtschaftsordnung, die politische Ordnung und die Sicherheitsordnung auf globaler Ebene seit mehr als siebzig Jahren von grundlegender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die transatlantischen Beziehungen mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert sind und seit der Wahl von Donald Trump zum Präsidenten in vielen Bereichen zunehmend unter Druck geraten sind;

J.

in der Erwägung, dass die Klimapolitik als Teil der globalen Strategie der EU in die Außen- und Sicherheitspolitik integriert wurde und die Verbindung zwischen Energie und Klima, der Sicherheit, den Entwicklungszielen und der Migration sowie dem fairen und dem freien Handel gestärkt wurde;

K.

in der Erwägung, dass sich die EU nach wie vor uneingeschränkt für ein regelgestütztes, offenes und diskriminierungsfreies multilaterales Handelssystem einsetzt; in der Erwägung, dass die WTO als die einzige Einrichtung, die wirklich faire Wettbewerbsbedingungen sicherstellen kann, im Mittelpunkt des Welthandelssystems steht;

L.

in der Erwägung, dass sowohl die USA als auch die EU die Bestrebungen der Westbalkanländer, der transatlantischen Gemeinschaft beizutreten, unterstützen sollten; in der Erwägung, dass diesbezüglich neben einem verstärkten Engagement der EU auch ein kontinuierliches Engagement der USA unabdingbar ist;

M.

in der Erwägung, dass die EU in einem strategischen Umfeld, das sich in den letzten Jahren deutlich verschlechtert hat, mehr und mehr dafür verantwortlich ist, selbst für ihre Sicherheit zu sorgen;

N.

in der Erwägung, dass die Sicherheit der EU auf der angestrebten gemeinsamen strategischen Eigenständigkeit beruht, was im Juni 2016 von den 28 Staats- und Regierungschefs in der Globalen Strategie der EU anerkannt wurde;

Ein übergreifender Rahmen auf der Grundlage von gemeinsamen Werten

1.

erinnert daran und beharrt darauf, dass die Partnerschaft und das Bündnis, die seit Langem zwischen der EU und den USA bestehen, die gemeinsame Förderung gemeinsamer Werte zur Grundlage haben und auch haben sollten – darunter Freiheit, Rechtsstaatlichkeit, Frieden, Demokratie, Gleichbehandlung, einen auf Regeln beruhenden Multilateralismus, Marktwirtschaft, soziale Gerechtigkeit, nachhaltige Entwicklung und Achtung der Menschenrechte, einschließlich Minderheitenrechte, sowie die kollektive Sicherheit, einschließlich der vorrangig friedlichen Lösung von Konflikten; betont, dass die Bindungen zwischen der EU und den USA als eine der wichtigsten Achsen der Zusammenarbeit in der globalisierten Welt gestärkt werden müssen, damit diese Ziele verwirklicht werden können;

2.

begrüßt das Treffen zwischen Kommissionspräsident Juncker und US-Präsident Trump am 25. Juli 2018 in Washington als Anzeichen einer Verbesserung der bilateralen Beziehungen; nimmt ihre Erklärung und ihre Bereitschaft zur Kenntnis, auf eine Deeskalation der transatlantischen Spannungen im Bereich Handel hinzuarbeiten; erinnert in diesem Zusammenhang an die destruktiven Auswirkungen von Strafzöllen; bekräftigt gleichzeitig seine Unterstützung für einen breit angelegten und umfassenden Ansatz für Handelsvereinbarungen und Multilateralismus;

3.

betont, dass die Beziehungen zwischen der EU und den USA ein grundlegender Garant für die weltweite Stabilität sind und den Eckpfeiler der Bemühungen der beiden Regionen für die Sicherstellung von Frieden, Wohlstand und Stabilität für deren Gesellschaften seit dem Ende des zweiten Weltkriegs sowie für den Aufbau einer multilateralen politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit und eines multilateralen Handelssystems darstellen, die auf Regeln und Werten beruhen; bekräftigt, dass die Beziehungen zwischen der EU und den USA strategisch und ernsthaft sind und dass solide transatlantische Bindungen im Interesse beider Seiten sowie der ganzen Welt liegen; ist der Ansicht, dass die aktuelle einseitige „Amerika zuerst“-Strategie den Interessen sowohl der EU als auch der USA schadet, das gegenseitige Vertrauen untergräbt und auch weiterreichende Auswirkungen auf Stabilität und Wohlstand weltweit haben könnte; erinnert daran, dass die EU Interesse daran hat, langfristige, für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Grundsätze zu pflegen, die gegenüber kurzfristigen geschäftlichen Gewinnen Vorrang haben;

4.

betont, dass die Partnerschaft weit über Außenpolitik und Handelsfragen an sich hinausgeht und auch andere Themen wie Sicherheit (einschließlich Cybersicherheit), wirtschaftliche, digitale und finanzielle Fragen, den Klimawandel, Energie, Kultur sowie Wissenschaft und Technik umfasst; betont, dass diese Fragen eng miteinander verknüpft sind und in demselben übergreifenden Rahmen behandelt werden sollten;

5.

ist beunruhigt über die seit der Wahl von Donald Trump zum Präsidenten verfolgten unterschiedlichen Ansätze hinsichtlich der Bewältigung globaler Probleme und regionaler Konflikte; hebt die Bedeutung hervor, die für die EU in den transatlantischen Beziehungen und einem kontinuierlicher Dialog liegt, bei denen die Bedeutung jener Punkte, bei denen die EU und die USA zusammenfinden, hervorgestrichen wird; möchte Klarheit darüber erlangen, ob die transatlantischen Beziehungen mit den USA, die über Jahrzehnte hinweg gestaltet wurden, für die amerikanischen Partner heute noch dieselbe Bedeutung haben; betont, dass der wertebasierte übergreifende Rahmen der Partnerschaft wesentlich für die Wahrung und weitere Stärkung der Struktur der Weltwirtschaft und der globalen Sicherheit ist; betont, dass diejenigen Punkte, bei denen die USA und die EU zusammenfinden, letztendlich stärkeres Gewicht haben sollten als das, was die beiden trennt;

6.

betont, dass Europa in einem dauerhaft von Instabilität und Unsicherheit geprägten internationalen Umfeld die Verantwortung dafür trägt, strategische Eigenständigkeit zu entwickeln, um der wachsenden Zahl gemeinsamer Herausforderungen begegnen zu können; beharrt folglich darauf, dass sich die Länder Europas ihre Fähigkeit erhalten müssen, selbstständig zu entscheiden und zu handeln, um für ihre Interessen einzutreten; weist darauf hin, dass strategische Eigenständigkeit sowohl ein legitimer Anspruch der EU als auch ein vorrangiges Ziel ist, das es in den Bereichen Industrie, Handlungsfähigkeit und Kapazitäten zu formulieren gilt;

Stärkung der Partnerschaft

7.

verweist auf das große Potenzial und das strategische Interesse dieser Partnerschaft sowohl für die USA als auch für die EU hinsichtlich des Ziels von Wohlstand und Sicherheit auf beiden Seiten und der Stärkung einer auf Regeln und Werten beruhenden Ordnung, mittels derer internationale Institutionen unterstützt und ihnen die Mittel für eine Verbesserung der Weltordnungspolitik an die Hand gegeben werden; fordert, dass im Hinblick auf alle Elemente dieser Partnerschaft und auf alle Ebenen der Zusammenarbeit – darunter auch jene mit Organisationen der Zivilgesellschaft – der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA gefördert werden; betont, dass sich die Beschlüsse und Maßnahmen beider Seiten auf die Struktur der Weltwirtschaft und der globalen Sicherheit auswirken, weshalb hier mit gutem Beispiel vorangegangen und im Interesse beider Seiten gehandelt werden sollte;

8.

weist nachdrücklich auf die Verantwortung der USA als Weltmacht hin und fordert die US-Regierung auf, die gemeinsamen zentralen Werte, welche die Grundlage der transatlantischen Beziehungen bilden, zu achten und im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den übrigen von den USA unterzeichneten oder ratifizierten internationalen Instrumenten unter allen Umständen die Achtung des Völkerrechts, der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sicherzustellen;

9.

betont, dass die EU und die USA in einer multipolaren Welt einander die wichtigsten Partner sind und dass einseitige Maßnahmen lediglich eine Schwächung der transatlantischen Partnerschaft bewirken, deren Partner gleichberechtigt sein müssen und die auf Dialog beruhen und darauf abzielen muss, das gegenseitige Vertrauen wiederherzustellen;

10.

bedauert, dass es lange gedauert hat, bis ein neuer US-Botschafter bei der Europäischen Union ernannt wurde, begrüßt jedoch die Benennung des neuen Botschafters und seine anschließende Bestätigung durch den US-Senat am 29. Juni 2018;

11.

übt scharfe Kritik an den Äußerungen des neuen US-Botschafters in Deutschland, Richard Grenell, der erklärt hat, er wolle nationalistische Populisten in ganz Europa stärken, und erinnert daran, dass die Rolle von Diplomaten nicht darin besteht, einzelne politische Kräfte zu unterstützen, sondern gegenseitiges Verständnis und die Partnerschaft zu fördern; ist außerdem der Ansicht, dass die Äußerungen von Vertretern der Regierung Trump, aus denen eine Geringschätzung der EU und die Unterstützung fremdenfeindlicher und populistischer Kräfte, die das europäische Projekt zerstören möchten, hervorgeht, feindselig und mit dem Geist der transatlantischen Partnerschaft nicht vereinbar sind;

12.

fordert die HR/VP, den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Bereich der EU-Politik gegenüber den USA verstärkt zusammenzuarbeiten und sich besser untereinander abzustimmen sowie kohärenter und wirksamer vorzugehen, damit die EU als ein geeinter, effizienter und kohärent auftretender internationaler Akteur wahrgenommen wird;

13.

weist darauf hin, dass die USA ein sehr wichtiger Partner sind, weil gemeinsame Interessen in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung bestehen und enge bilaterale Beziehungen gepflegt werden; fordert die möglichst baldige Einberufung eines Gipfeltreffens zwischen der EU und den USA, bei dem versucht wird, die aktuellen Herausforderungen zu meistern und weiter an globalen und regionalen Themen von beiderseitigem Interesse zu arbeiten;

14.

erachtet die Anwesenheit von US-Streitkräften in europäischen Ländern – wo notwendig und sofern dies mit der fortdauernden Erfüllung eingegangener Verpflichtungen im Einklang steht – als wichtig;

15.

beharrt darauf, dass ein strukturierter und strategischer Dialog über die Außenpolitik auf transatlantischer Ebene, an dem auch das Europäische Parlament und der Kongress der USA beteiligt werden, für die Stärkung der Struktur der transatlantischen Beziehungen, einschließlich der Sicherheitszusammenarbeit, grundlegend ist, und fordert, dass die außenpolitische Reichweite des Dialogs zwischen der EU und den USA erhöht wird;

16.

erinnert an seinen Vorschlag, einen Transatlantischen Politischen Rat für die systematische Konsultation und Abstimmung in außen- und sicherheitspolitischen Fragen unter der Führung der HR/VP und des US-Außenministers ins Leben zu rufen, der den regelmäßigen Kontakt zwischen den politischen Direktoren zur Grundlage hätte;

17.

begrüßt die laufende und ununterbrochene Arbeit des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber daran, die Beziehungen zwischen der EU und den USA durch den parlamentarischen Dialog und die Abstimmung bei Fragen von gemeinsamem Interesse zu fördern; betont, wie wichtig direkte persönliche Kontakte und der direkte persönliche Dialog für die Stärkung der transatlantischen Beziehungen sind; fordert daher ein verstärktes Engagement sowohl des Senats und des Repräsentantenhauses der USA als auch des Europäischen Parlaments; begrüßt, dass mit dem 115. Kongress der Caucus für EU-Angelegenheiten (Bipartisan Congressional EU Caucus) wiedereingesetzt wurde, und fordert das Verbindungsbüro des Europäischen Parlaments und die Delegation der EU in Washington D.C. auf, engere Kontakte zu dieser Versammlung herzustellen;

18.

erinnert daran, dass die Gesellschaften sowohl der EU als auch der USA stark und in der liberalen Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit verwurzelt sind und auf zahlreichen Akteuren aufbauen, darunter Regierungen und Parlamente, dezentrale Einrichtungen und Akteure, verschiedene politische Einrichtungen, Unternehmen und Gewerkschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, freie und unabhängige Medien, religiöse Gruppen und Wissenschaft und Forschung; betont, dass die transatlantischen Beziehungen gefördert und dadurch der Nutzen und die Bedeutung dieser transatlantischen Partnerschaft herausgestellt werden sollten, und zwar auf verschiedenen Ebenen sowohl in der EU als auch in den USA, wobei der Schwerpunkt nicht nur auf der Ost- und der Westküste liegen sollte; fordert diesbezüglich verstärkte und zielgerichtete Programme mit angemessener Finanzierung;

19.

würdigt die belebende Rolle der Beziehungen zwischen europäischen Einrichtungen und Bundesstaaten sowie Metropolregionen der USA auf die transatlantischen Beziehungen insgesamt, wobei insbesondere Partnerschaften zu nennen sind; hebt in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit auf der Grundlage von „Under2 MOU“ hervor; fordert die US-Bundesstaaten auf, ihre Kontakte zu den EU-Organen zu verstärken;

20.

betont, dass ein kultureller Austausch durch Bildungsprogramme von grundlegender Bedeutung für die Förderung und Entwicklung gemeinsamer Werte und für das Schlagen von Brücken zwischen den transatlantischen Partnern ist; fordert daher, dass im Rahmen von Erasmus+ die Mobilitätsprogramme für Studierende aus den USA und der EU gestärkt und aufgestockt werden und der Zugang zu diesen Programmen vereinfacht wird;

21.

ist äußerst beeindruckt davon, wie die US-amerikanischen Schülerinnen und Schüler auf die zahlreichen Tragödien mit Schusswaffeneinsatz an Schulen reagiert haben und sich für strengere Waffengesetze ein- und gegen die Einflussnahme der National Rifle Association auf die Gesetzgebung zur Wehr setzen;

Gemeinsame Bewältigung globaler Probleme

22.

beharrt darauf, dass die EU und die USA weiterhin eine zentrale konstruktive Rolle spielen sollten, indem sie regionale Konflikte und globale Probleme auf der Grundlage der Prinzipien des Völkerrechts gemeinsam bewältigen; betont, dass der Multilateralismus, dem sich die EU zutiefst verpflichtet fühlt, durch die Haltung der USA und anderer Großmächte der Welt mehr und mehr infrage gestellt wird; erinnert an die Bedeutung des Multilateralismus bei der Erhaltung des Friedens und der Stabilität als Möglichkeit zur Förderung der Werte der Rechtsstaatlichkeit und zur Bewältigung globaler Probleme und beharrt darauf, dass diese Probleme in den entsprechenden internationalen Foren anzugehen sind; ist daher beunruhigt darüber, dass kürzlich von den USA getroffene einseitige Entscheidungen – nämlich der Ausstieg aus wichtigen internationalen Abkommen, die Aufkündigung bestimmter Verpflichtungen, die Aushöhlung internationaler Regeln, der Rückzug aus internationalen Foren und die Verschärfung diplomatischer und handelspolitischer Spannungen – von diesen gemeinsamen Werten abweichen und die Beziehungen belasten und ihnen schaden könnten; fordert die EU auf, bei ihren Reaktionen auf derartige Entscheidungen Einigkeit, Entschlossenheit und Verhältnismäßigkeit an den Tag zu legen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, alle Maßnahmen oder Schritte zu vermeiden, mit denen darauf abgezielt wird, bilaterale Vorteile zulasten eines kohärenten gemeinsamen europäischen Ansatzes zu erlangen;

23.

weist darauf hin, dass andere große Weltmächte wie Russland und China über tragfähige politische und wirtschaftliche Strategien verfügen, von denen viele den gemeinsamen Werten und internationalen Verpflichtungen der EU und der USA sowie der transatlantischen Partnerschaft an sich entgegenstehen und diese gefährden könnten; erinnert daran, dass es aufgrund solcher Entwicklungen noch wichtiger wird, dass die EU und die USA zusammenarbeiten, damit ihre Gesellschaften weiterhin offen sein können und die gemeinsamen Rechte, Grundsätze und Werte der Regionen – darunter die Einhaltung des Völkerrechts – gefördert und geschützt werden können; fordert in diesem Zusammenhang eine verstärkte Koordinierung zwischen der EU und den USA bei der Einführung einer aufeinander abgestimmten gemeinsamen Sanktionspolitik, um deren Wirksamkeit zu erhöhen;

24.

vertritt die Auffassung, dass die Versuche Russlands, Druck auf die westlichen Gesellschaften auszuüben und sie zu beeinflussen, zu destabilisieren und ihre Schwachstellen und demokratischen Entscheidungen auszunutzen, eine gemeinsame transatlantische Antwort erfordern; ist daher der Ansicht, dass die USA und die EU koordinierten Maßnahmen im Hinblick auf Russland, gegebenenfalls unter Einbeziehung der NATO, Vorrang einräumen sollten; nimmt in diesem Zusammenhang die Erklärungen der Präsidenten der USA und Russlands im Rahmen ihres Treffens am 16. Juli 2018 in Helsinki besorgt zur Kenntnis; weist erneut darauf hin, dass die Demokratien der EU und der USA durch Falschmeldungen und Desinformation und insbesondere durch böswillige Störquellen eindeutig einer Gefahr ausgesetzt sind; fordert die Einrichtung eines politischen und gesellschaftlichen Dialogs, in dem die Ausgewogenheit zwischen Anonymität und Verantwortung in den sozialen Medien erörtert wird;

25.

hebt hervor, dass der Aspekt der Sicherheit vielschichtig und mit vielen Faktoren verflochten ist und dass die Bestimmung des Begriffs „Sicherheit“ nicht nur militärische Aspekte, sondern unter anderem auch die Aspekte Umwelt, Energie, Handel, Internet und Kommunikation, Gesundheit und Entwicklung, Rechenschaftspflicht sowie humanitäre Aspekte umfasst; beharrt darauf, dass sicherheitsrelevante Fragen mittels eines umfassenden Ansatzes angegangen werden sollten; äußert in diesem Zusammenhang Bedauern und Besorgnis über die vorgeschlagenen umfassenden Mittelkürzungen, wie etwa die Kürzung der Mittel für den Staatsaufbau in Afghanistan, die Entwicklungshilfe in Afrika und die humanitäre Hilfe sowie der Beiträge der USA zu den Programmen, Einsätzen und Organisationen der Vereinten Nationen;

26.

unterstreicht, dass ein transatlantisches Handelsabkommen, das ausgewogen ist und für beide Seiten Nutzen bringt, Auswirkungen hätte, die weit über handelspolitische und wirtschaftliche Aspekte hinausgehen;

27.

stellt fest, dass die NATO nach wie vor der Hauptgarant für die kollektive Verteidigung Europas ist; begrüßt, dass die USA ihr Engagement für die NATO und die Sicherheit Europas bekräftigt haben, und betont, dass die Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO auch die transatlantische Partnerschaft stärkt;

28.

betont, wie wichtig Zusammenarbeit, Koordinierung und Synergieeffekte im Bereich Sicherheit und Verteidigung sind; betont, wie wichtig eine bessere Mittelverwendung im Verteidigungsbereich ist, und bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass man sich bei der Lastenteilung nicht allein auf den Input (das Ziel, dass 2 % des BIP in die Verteidigung fließen), sondern auch auf den Output (Kapazitäten, gemessen in einsetzbaren, bereitstehenden und ständigen Kräften) konzentrieren sollte; weist darauf hin, dass mit diesem quantifizierten Ziel jedoch auch zum Ausdruck kommt, dass die EU mehr und mehr Verantwortung für ihre eigene Sicherheit übernimmt, was infolge der Verschlechterung der Lage in ihrem strategischen Umfeld inzwischen unumgänglich ist; begrüßt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dem Bereich Verteidigung immer höhere Priorität einräumen und dadurch mehr militärische Effizienz entsteht, aus der sowohl die EU als auch die NATO Nutzen ziehen, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Anwesenheit von US-Truppen auf dem Hoheitsgebiet der EU; stellt fest, dass die NATO bei der kollektiven Verteidigung Europas und seiner Verbündeten nach wie vor eine ausschlaggebende Rolle spielt (Artikel 5 des Washingtoner Vertrags); betont, dass die Fähigkeit der NATO, ihre Aufgaben wahrzunehmen, auch künftig von der Stärke der transatlantischen Beziehungen abhängen wird;

29.

fordert die EU auf, die europäische Verteidigungsunion zu stärken, um Kapazitäten aufzubauen, mit denen die strategische Bedeutung der EU im Bereich Verteidigung und Sicherheit sichergestellt wird, etwa in Bezug darauf, in den Bereichen Verteidigungsausgaben, Forschung, Entwicklung, Vergabe öffentlicher Aufträge, Wartung und Schulungen zwischen den Mitgliedstaaten mehr Synergieeffekte und Effizienzvorteile zu schaffen; beharrt darauf, dass durch eine verstärkte Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich auf EU-Ebene der europäische Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität auf regionaler und internationaler Ebene und damit auch die transatlantischen Bindungen gestärkt und die Ziele des NATO-Bündnisses vorangebracht werden; unterstützt daher die jüngsten Bemühungen um die Stärkung der europäischen Verteidigungsarchitektur, einschließlich des Europäischen Verteidigungsfonds und der neu eingeführten Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ);

30.

begrüßt die Einführung der SSZ und befürwortet die ersten Projekte in deren Rahmen, wie etwa die militärische Mobilität; betont, dass die SSZ von gemeinsamem Interesse für die EU und die NATO ist und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen in Bezug auf den Kapazitätsaufbau und die Stärkung der „EU-Säule“ in der NATO im Sinne der Verfassungen der einzelnen Staaten weiter vorantreiben sollte;

31.

bekräftigt, dass die EU und die USA ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Cybersicherheit und -abwehr intensivieren müssen, und zwar durch spezialisierte Einrichtungen und Arbeitsstäbe wie die ENISA, Europol, Interpol, künftige Strukturen der SSZ und des Europäischen Verteidigungsfonds, insbesondere zur Abwehr von Cyberangriffen und durch noch stärkere gemeinsame Bemühungen um den Aufbau eines umfassenden und transparenten internationalen Rahmens, der Mindeststandards für die Politik der Cybersicherheit bei gleichzeitiger Wahrung der Grundrechte vorsieht; erachtet es als unbedingt erforderlich, dass die EU und die NATO den Austausch von nachrichtendienstlichen Erkenntnissen verstärken, damit Cyberangriffe offiziell zugeordnet und folglich auch restriktive Maßnahmen (d. h. Sanktionen) gegen die für Cyberangriffe Verantwortlichen verhängt werden können; unterstreicht die Bedeutung und den positiven Beitrag der US-Rückversicherungsinitiative für Europa (European Reassurance Initiative) für die Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten;

32.

betont, dass durch die wachsende Bedeutung von künstlicher Intelligenz und maschinellem Lernen eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA erforderlich ist und dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Zusammenarbeit zwischen US-amerikanischen und europäischen Technologieunternehmen voranzubringen, damit Partnerschaften bei der Entwicklung und der Anwendung optimal genutzt werden;

33.

fordert den Kongress der USA auf, das Europäische Parlament in sein Programm zum Informationsaustausch mit den Parlamenten Australiens, Kanadas, Neuseelands und des VK aufzunehmen;

34.

betont, dass im Hinblick auf die Regulierung digitaler Plattformen und die Erhöhung von deren Rechenschaftspflicht ein gemeinsamer Ansatz verfolgt werden muss, damit den Fragen der Internetzensur, des Urheberrechts und der Rechte der Rechteinhaber, der personenbezogenen Daten und des Begriffs der Netzneutralität nachgegangen wird; bekräftigt, dass zusammengearbeitet werden muss, damit ein offenes, interoperables und sicheres Internet gefördert wird, das auf dem Konzept eines auf einer Vielzahl von Akteuren beruhenden Modells für die Regulierung des Internets beruht, mit dem die Menschenrechte, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und das Recht auf freie Meinungsäußerung gefördert und wirtschaftlicher Wohlstand und Innovation ermöglicht werden, wobei der Schutz personenbezogener Daten zu achten ist und Vorkehrungen zum Schutz vor Datenmanipulation, -betrug und -diebstahl zu treffen sind; fordert, dass gemeinsam Anstrengungen unternommen werden, um Normen und Regelungen auszuarbeiten und die Anwendbarkeit des Völkerrechts im Cyberraum zu fördern;

35.

bekräftigt, dass die Netzneutralität im Unionsrecht verankert ist; bedauert den Beschluss der US-amerikanischen Federal Communications Commission zur Abschaffung der Vorschriften zur Netzneutralität; begrüßt die jüngste Abstimmung des US-Senats zur Aufhebung dieses Beschlusses; fordert den Kongress der USA auf, den Beschluss des Senats zu befolgen, um ein offenes, sicheres und geschütztes Internet aufrechtzuerhalten, in dem der diskriminierende Umgang mit Inhalten im Internet nicht zulässig ist;

36.

betont, dass intensive Verhandlungen bezüglich der Normung geführt werden müssen, insbesondere im Zusammenhang mit der zunehmend rasanten Entwicklung der Technologie, vor allem im IT-Bereich;

37.

betont, dass bei der Intensivierung der Bemühungen der EU und der USA um Terrorismusbekämpfung ein wichtiger Aspekt im Schutz kritischer Infrastrukturen, einschließlich der Weiterentwicklung gemeinsamer Standards sowie der Förderung von Kompatibilität und Interoperabilität, sowie in einem umfassenden Ansatz zur Terrorismusbekämpfung, auch durch die Koordinierung in regionalen, multilateralen und globalen Foren sowie durch Zusammenarbeit beim Austausch von Daten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten, liegt; bekräftigt, dass Mechanismen wie das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und andere gemeinsame Bemühungen, mit denen im Kampf gegen Terrorismus und Extremismus ein entscheidender Beitrag geleistet werden kann, unterstützt werden müssen; weist beide Seiten darauf hin, dass der Kampf gegen den Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht und den demokratischen Werten sowie unter uneingeschränkter Wahrung der bürgerlichen Freiheitsrechte und der grundlegenden Menschenrechte geführt werden muss;

38.

zeigt sich besorgt über die kürzlich erfolgte Ernennung von Gina Haspel zur Direktorin des US-amerikanischen Auslandsgeheimdienstes „Central Intelligence Agency“ (CIA) aufgrund ihrer schlechten Bilanz in Bezug auf die Menschenrechte, einschließlich ihrer Mittäterschaft beim Programm der CIA für Auslieferungen und geheime Inhaftierungen;

39.

ist sehr besorgt darüber, dass die Regierung der USA Berichten zufolge die begrenzte Anzahl an Beschränkungen des Drohnenprogramms weiter verringert, wodurch das Risiko ziviler Opfer und rechtswidriger Tötungen steigt, sowie darüber, dass es an Transparenz fehlt, was sowohl das US-amerikanische Drohnenprogramm als auch die von einigen EU-Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung anbelangt; fordert die USA und die Mitgliedstaaten der EU auf, dafür zu sorgen, dass der Einsatz von bewaffneten Drohnen im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, steht und dass strenge und verbindliche Normen für die Bereitstellung aller Arten von Unterstützung für tödliche Drohnenangriffe festgelegt werden;

40.

betont, dass die EU und die USA Steuerhinterziehung und andere Arten der Finanzkriminalität bekämpfen und für Transparenz sorgen müssen;

41.

fordert verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, und zwar im Rahmen des zwischen der EU und den USA geschlossenen TFTP-Abkommens über das Programm zur Fahndung nach Finanzquellen des Terrorismus, das ausgeweitet werden sollte, um Daten über Finanzströme im Zusammenhang mit ausländischer Einmischung oder verbotenen Erkenntnisgewinnungsverfahren aufzunehmen; fordert die EU und USA zudem auf, in der OECD bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung zusammenzuarbeiten, indem internationale Regelungen und Normen zur Behebung dieses weltweiten Problems festgelegt werden; betont, dass Zusammenarbeit bei der kontinuierlichen Strafverfolgung grundlegend ist, um die gemeinsame Sicherheit zu verbessern, und fordert die USA zur bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit in diesem Bereich auf; bedauert, dass der Dodd-Frank-Act zum Teil zurückgenommen wurde, wodurch die Aufsicht über die amerikanischen Banken stark vermindert ist;

42.

hebt die anhaltenden Schwächen des Datenschutzschilds in Bezug auf die Achtung der Grundrechte betroffener Personen hervor; begrüßt und unterstützt die Forderung an den US-amerikanischen Gesetzgeber, ein umfassendes Gesetz über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz auszuarbeiten; weist darauf hin, dass der Schutz der personenbezogenen Daten in Europa ein Grundrecht ist und dass es in den USA keine mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung der EU vergleichbare Regelung gibt;

43.

weist auf die weitreichende transatlantische Solidarität in Reaktion auf die Vergiftung von Sergej und Julija Skripal in Salisbury hin, die zur Ausweisung russischer Diplomaten durch 20 Mitgliedstaaten der EU sowie durch Kanada, die USA, Norwegen und fünf beitrittswillige Länder geführt hat;

44.

bekräftigt erneut seine Besorgnis darüber, dass der Kongress im März 2017 die von der US-amerikanischen Federal Communications Commission vorgelegten Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre von Kunden von Breitbanddiensten und weiteren Telekommunikationsdiensten abgelehnt hat, wodurch in der Praxis die Vorschriften für den Schutz der Privatsphäre bei der Nutzung von Breitbanddiensten abgeschafft werden, durch die die Internetdienstanbieter verpflichtet worden wären, die ausdrückliche Einwilligung der Internetnutzer einzuholen, bevor sie Browserdaten oder andere private Informationen verkaufen oder an Werbetreibende oder andere Unternehmen weitergeben; ist der Ansicht, dass dies eine weitere Bedrohung für den Schutz der Privatsphäre in den Vereinigten Staaten darstellt;

45.

weist darauf hin, dass die USA nach wie vor das einzige Drittland auf der Liste der von der Visumpflicht befreiten Länder sind, das Staatsbürgern bestimmter EU-Mitgliedstaaten keinen visumfreien Zugang gewährt; fordert die USA auf, die fünf betroffenen Mitgliedstaaten (Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien und Zypern) so bald wie möglich in das US-Programm für visumfreies Reisen aufzunehmen; weist erneut darauf hin, dass die Kommission rechtlich verpflichtet ist, innerhalb einer Frist von 24 Monaten ab der Veröffentlichung der entsprechenden Mitteilungen, die am 12. April 2016 endete, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem die Befreiung der Staatsangehörigen von Drittländern, die die Visumpflicht für bestimmte EU-Mitgliedstaaten nicht aufgehoben haben, von der Visumpflicht vorübergehend ausgesetzt wird; fordert die Kommission auf, den geforderten delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 265 AEUV zu erlassen;

46.

betont, dass die EU zugesagt hat, die Demokratie, die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit, den Wohlstand, die Stabilität, die Resilienz und die Sicherheit ihrer Nachbarländer in erster Linie mit nichtmilitärischen Mitteln zu stärken, insbesondere durch die Umsetzung von Assoziierungsabkommen; fordert die EU und die USA auf, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren und ihre Maßnahmen, Projekte und Standpunkte in der Nachbarschaft der EU – und zwar sowohl im Osten als auch im Süden – besser aufeinander abzustimmen; verweist darauf, dass die globalen Strategien der EU in den Bereichen Entwicklung und humanitäre Hilfe ebenfalls zur weltweiten Sicherheit beitragen;

47.

begrüßt die strategische Ausrichtung und Offenheit der USA gegenüber der Region und weist erneut darauf hin, dass der Balkanraum eine Herausforderung für die EU und die Sicherheit ganz Europas darstellt; fordert die USA daher auf, sich an weiteren gemeinsamen Bemühungen im Westbalkan zu beteiligen, und zwar insbesondere bei der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Sicherheitszusammenarbeit; empfiehlt weitere gemeinsame Maßnahmen, etwa Mechanismen zur Bekämpfung von Korruption und den Aufbau von Institutionen, mit denen den Westbalkanstaaten zu mehr Sicherheit, Stabilität, Resilienz und wirtschaftlichem Wohlstand verholfen sowie zur Lösung von Langzeitkonflikten beigetragen wird; vertritt die Ansicht, dass die EU und die USA einen neuen Dialog auf hoher Ebene über den Westbalkan eröffnen sollten, damit politische Ziele und Hilfsprogramme in Einklang gebracht werden, und dass sie zudem entsprechende Maßnahmen ergreifen sollten;

48.

fordert die EU und die USA auf, sich aktiver und wirksamer an der Lösung des Konflikts um das Hoheitsgebiet der Ukraine zu beteiligen und alle Bemühungen um eine langfristige, friedliche Lösung, mit der die Einheit, Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine gewahrt werden und die Rückgabe der Halbinsel Krim an die Ukraine vorgesehen wird, zu unterstützen und die Reformprozesse in der Ukraine sowie deren wirtschaftliche Entwicklung, die mit den Zusagen des Landes und den von internationalen Organisationen gegebenen Empfehlungen vollständig im Einklang stehen müssen, voranzutreiben und zu unterstützen; zeigt sich zutiefst enttäuscht über die weiterhin ausbleibenden Fortschritte bei der Umsetzung der Minsker Vereinbarungen und über die sich verschlechternde sicherheitspolitische und humanitäre Lage in der Ostukraine; ist daher der Auffassung, dass die Sanktionen gegenüber Russland weiterhin notwendig sind und dass die USA ihre Bemühungen mit der EU koordinieren sollten; fordert in dieser Angelegenheit eine engere Zusammenarbeit zwischen der HR/VP und dem US-Sonderbeauftragten für die Ukraine;

49.

verweist ferner darauf, dass sich die EU und die USA um eine Lösung für die „eingefrorenen“ Konflikte in Georgien und der Republik Moldau bemühen sollten;

50.

weist darauf hin, dass die internationale Ordnung darauf beruht, dass internationale Verträge eingehalten werden; bedauert daher die Entscheidung der USA, die Schlussfolgerungen des G7-Gipfels in Kanada nicht zu billigen; bekräftigt sein Engagement für das Völkerrecht und die universellen Werte und insbesondere für die Rechenschaftspflicht, die Nichtverbreitung von Kernwaffen und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten; betont, dass die Kohärenz der Strategie der beiden Regionen für die Nichtverbreitung von Kernwaffen wesentlich für die Glaubwürdigkeit der Union als wichtiger globaler Akteur und Verhandlungsführer ist; fordert die EU und die USA auf, bei der nuklearen Abrüstung und bei der Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Eindämmung nuklearer Risiken zusammenzuarbeiten;

51.

betont, dass der gemeinsame umfassende Aktionsplan mit Iran ein bedeutendes multilaterales Abkommen und eine bemerkenswerte diplomatische Errungenschaft der multilateralen Diplomatie und der EU-Diplomatie zur Förderung der Stabilität in der Region darstellt; erinnert daran, dass die EU entschlossen ist, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um an dem gemeinsamen umfassenden Aktionsplan mit Iran, der eine der zentralen Säulen der internationalen Architektur zur Nichtverbreitung von Kernwaffen darstellt und der auch für das Thema Nordkorea relevant ist und wesentlich für die Sicherheit und Stabilität der Region ist, festzuhalten; weist erneut darauf hin, dass mit den Aktivitäten Irans im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und der regionalen Stabilität, insbesondere die Verwicklung Irans in verschiedene Konflikte in der Region und die Lage der Menschenrechte und der Minderheitenrechte in Iran, die nicht Teil des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans sind, in allen entsprechenden Formaten und Foren kritischer umgegangen werden muss; betont, dass die transatlantische Zusammenarbeit in diesen Fragen von grundlegender Bedeutung ist; betont, dass Iran zahlreichen Berichten der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zufolge seinen Zusagen gemäß dem gemeinsamen umfassenden Aktionsplan nachkommt; kritisiert in aller Deutlichkeit die Entscheidung von Präsident Trump, den gemeinsamen umfassenden Aktionsplan einseitig aufzukündigen und gegenüber Unternehmen der EU, die in Iran tätig sind, extraterritoriale Maßnahmen zu ergreifen; betont, dass die EU entschlossen ist, ihre Interessen und jene ihrer Unternehmen und Investoren vor den extraterritorialen Auswirkungen der Sanktionen der USA zu schützen; begrüßt in diesem Zusammenhang den Beschluss zur Auslösung der „Abwehrverordnung“, die darauf abzielt, die Handelsinteressen der EU in Iran vor den Auswirkungen der extraterritorialen Sanktionen der USA zu schützen, und fordert den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, sämtliche weiteren Maßnahmen zu ergreifen, die als notwendig erachtet werden, um den gemeinsamen umfassenden Aktionsplan aufrechtzuerhalten;

52.

ist besorgt angesichts der Sicherheits- und Handelspolitik der USA in Ost- und Südostasien, einschließlich des politischen Vakuums infolge des Ausstiegs der USA aus der Transpazifischen Partnerschaft (TPP); bekräftigt, wie wichtig ein konstruktives Engagement der EU in Ost- und Südostasien sowie dem Pazifikraum ist, und begrüßt in diesem Zusammenhang die aktive Handelspolitik der EU in diesem Teil der Welt und die sicherheitsbezogenen Initiativen der EU, insbesondere jene, die auch in den Schlussfolgerungen des Rates zu einer verstärkten sicherheitspolitischen Zusammenarbeit der EU in und mit Asien zum Ausdruck kommen, auch im Hinblick auf das politische und wirtschaftliche Gleichgewicht;

53.

begrüßt die Aufnahme neuer hochrangiger Dialoge mit Nordkorea (DVRK) sowie das am 12. Juni 2018 in Singapur veranstaltete Gipfeltreffen und erinnert daran, dass diese Gespräche, die erst noch greifbare und nachprüfbare Ergebnisse zeitigen müssen, auf eine friedliche Lösung der Spannungen und somit auch auf die Förderung des Friedens, der Sicherheit und der Stabilität in der Region und weltweit abzielen; betont gleichzeitig, dass die internationale Gemeinschaft, darunter auch die EU und die USA, weiterhin Druck auf die DVRK ausüben müssen, bis das Land den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) ratifiziert hat und es der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO-Vorbereitungskommission) und der IAEO ermöglicht, seine Entnuklearisierung zu dokumentieren, die erst damit glaubwürdig wird; verleiht seiner Besorgnis über die unzureichenden Fortschritte der DVRK im Hinblick auf die Entnuklearisierung Ausdruck, die Präsident Trump am 24. August 2018 veranlasst haben, die geplanten Gespräche mit dem Staatssekretär Mike Pompeo in der DVRK abzusagen;

54.

erinnert die USA daran, dass sie den CTBT noch immer nicht ratifiziert haben, obgleich sie zu den in Anhang II aufgeführten Staaten zählen, deren Unterzeichnung für das Inkrafttreten des Vertrags notwendig ist; bekräftigt die Forderung der HR/VP an die führenden Politiker weltweit, den Vertrag zu ratifizieren; legt den USA nahe, den CTBT baldmöglichst zu ratifizieren und die CTBTO-Vorbereitungskommission dabei zu unterstützen, die übrigen in Anhang II aufgeführten Staaten davon zu überzeugen, den Vertrag zu ratifizieren;

55.

betont, dass das internationale Seerecht aufrechterhalten werden muss, und zwar auch im Südchinesischen Meer; fordert die USA in diesem Zusammenhang auf, das VN-Seerechtsübereinkommen (UNCLOS) zu ratifizieren;

56.

fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA bei der friedlichen Lösung regionaler Konflikte und des Stellvertreterkriegs in Syrien, da das Fehlen einer gemeinsamen Strategie die friedliche Lösung von Konflikten untergräbt, und fordert alle an dem Konflikt beteiligten Parteien und regionalen Akteure auf, von Gewalt und jeglichen sonstigen Maßnahmen, die die Lage verschärfen könnten, abzusehen; weist darauf hin, dass der von den Vereinten Nationen geleitete Genfer Prozess bei der Lösung des Konflikts in Syrien, im Einklang mit der Resolution 2254 des VN-Sicherheitsrates, die von allen an dem Konflikt beteiligten Parteien mit der Unterstützung wichtiger internationaler und regionaler Akteure ausgehandelt wurde, nach wie vor Vorrang hat; fordert die uneingeschränkte Umsetzung und Achtung der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, gegen die die Länder, die an den Verhandlungen in Astana beteiligt sind, verstoßen; fordert gemeinsame Anstrengungen, um den ungehinderten Zugang für humanitäre Hilfe zu den Bedürftigen sowie unabhängige, unparteiische, gründliche und glaubwürdige Ermittlungen und eine entsprechende strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen sicherzustellen; fordert zudem, dass unter anderem die Arbeit des Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus betreffend die seit März 2012 in der Arabischen Republik Syrien begangenen völkerrechtlichen Verbrechen unterstützt wird;

57.

erinnert daran, dass die EU die Wiederaufnahme eines sinnvollen Friedensprozesses in Nahost mit dem Ziel einer Zweistaatenlösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 unterstützt, bei der ein unabhängiger, demokratischer, lebensfähiger und zusammenhängender Staat Palästina mit einem sicheren Staat Israel und den übrigen Nachbarländern friedlich und sicher Seite an Seite besteht, und beharrt darauf, dass jegliche Maßnahmen, die diese Anstrengungen untergraben würden, zu vermeiden sind; bedauert in diesem Zusammenhang zutiefst die einseitige Entscheidung der US-Regierung, die amerikanische Botschaft von Tel Aviv nach Jerusalem zu verlegen und Jerusalem offiziell als Hauptstadt Israels anzuerkennen; betont, dass ein endgültiges Friedensabkommen zwischen Israelis und Palästinensern auch die Jerusalem-Frage umfassen muss; betont, dass der gemeinsame Fahrplan gestärkt werden sollte und dass sich die USA mit ihren europäischen Partnern über ihre Friedensbemühungen im Nahen Osten abstimmen müssen;

58.

würdigt das UNRWA und seine engagierten Mitarbeiter für ihre bemerkenswerte und unverzichtbare humanitäre Hilfe und Entwicklungsarbeit für palästinensische Flüchtlinge (im Westjordanland einschließlich Ostjerusalem, dem Gazastreifen, Jordanien, dem Libanon und Syrien), die für die Sicherheit und Stabilität der Region von entscheidender Bedeutung ist; bedauert die Entscheidung der US-Regierung, ihre Finanzmittel für das UNRWA zu streichen, zutiefst und fordert die USA auf, diese Entscheidung zu überdenken; hebt die dauerhafte Unterstützung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Union für das Hilfswerk hervor und legt den EU-Mitgliedstaaten nahe, zusätzliche Finanzmittel bereitzustellen, damit die Tätigkeiten des UNRWA langfristig tragfähig sind;

59.

fordert eine engere weltweite Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA bei ihren Programmen zur Förderung der Demokratie, der Medienfreiheit, freier und fairer Wahlen und der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Flüchtlingen und Migranten, Frauen sowie ethnischen und religiösen Minderheiten; betont, wie wichtig die Werte verantwortungsvolle Staatsführung, Rechenschaftspflicht, Transparenz und Rechtsstaatlichkeit sind, die die Grundlage für den Schutz der Menschenrechte darstellen; bekräftigt, dass die EU die Todesstrafe entschieden und grundsätzlich ablehnt und sich für ein universelles Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Ziel ihrer weltweiten Abschaffung ausspricht; betont, dass eine Zusammenarbeit bei der Krisenprävention und Friedenskonsolidierung sowie bei der Bewältigung humanitärer Notlagen erforderlich ist;

60.

verweist darauf, dass die EU und die USA gemeinsame Interessen in Afrika haben und es der Abstimmung und Intensivierung von deren Unterstützung im Hinblick auf verantwortungsvolle Staatsführung, Demokratie, Menschenrechte, nachhaltige soziale Entwicklung, Umweltschutz, Migrationssteuerung, wirtschaftspolitische Steuerung und sicherheitsbezogene Aspekte sowie von deren Unterstützung für die friedliche Lösung regionaler Konflikte und die Bekämpfung von Korruption, illegalen Finanztransaktionen, Gewalt und Terrorismus auf lokaler, regionaler und multinationaler Ebene bedarf; ist der Auffassung, dass eine bessere Koordinierung zwischen der EU und den USA, auch durch einen verstärkten politischen Dialog und die Entwicklung gemeinsamer Strategien für Afrika unter gebührender Berücksichtigung der Standpunkte regionaler Organisationen und subregionaler Zusammenschlüsse, zu wirksameren Maßnahmen und einem wirksameren Einsatz von Ressourcen führen würde;

61.

betont, wie wichtig die gemeinsamen politischen, wirtschaftlichen und sicherheitsbezogenen Interessen der EU und der USA im Zusammenhang mit der Wirtschaftspolitik von Ländern wie China und Russland sind, und erinnert daran, dass gemeinsame Anstrengungen, auch auf der Ebene der WTO, zur Behebung von Problemen wie den aktuellen Ungleichgewichten im globalen Handel oder der Lage in der Ukraine beitragen könnten; fordert die US-Regierung auf, die Benennung von Richtern für das Berufungsgremium der WTO nicht länger zu blockieren; betont, dass eine engere Zusammenarbeit im Umgang mit Chinas „One Belt, One Road“-Strategie erforderlich ist, und zwar auch durch den Ausbau der diesbezüglichen Zusammenarbeit zwischen der EU einerseits und dem Quadrilateralen Sicherheitsdialog (Quad) zwischen den USA, Indien, Japan und Australien andererseits;

62.

weist darauf hin, dass eine bessere Zusammenarbeit bei der Politik für den arktischen Raum, insbesondere im Rahmen des Arktischen Rates, erforderlich ist, insbesondere da aufgrund des Klimawandels möglicherweise neue Schifffahrtswege entstehen und natürliche Ressourcen zugänglich werden;

63.

bekräftigt, dass Migration ein globales Phänomen ist und daher mittels Zusammenarbeit, Partnerschaft und des Schutzes der Menschenrechte sowie der Sicherheit, jedoch auch durch die Steuerung der Migrationswege und die Verfolgung eines umfassenden Ansatzes auf der Ebene der VN auf der Grundlage der Achtung des Völkerrechts, insbesondere des Genfer Abkommens von 1951 und seines Protokolls von 1967, angegangen werden sollte; begrüßt die bislang im Rahmen der VN unternommenen Anstrengungen dahingehend, zu einem globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration und zu einem globalen Pakt für Flüchtlinge zu gelangen, und bedauert die Entscheidung der USA vom Dezember 2017, sich aus den entsprechenden Beratungen zurückzuziehen; fordert eine gemeinsame Strategie zur Bekämpfung der Ursachen von Migration;

64.

spricht sich für eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA in Energiefragen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen – aus, die auf dem Energierat EU-USA aufbauen sollte; bekräftigt daher seine Forderung nach einer Fortsetzung der Treffen; fordert ferner mehr Zusammenarbeit bei der Forschung im Energiebereich und bei neuen Technologien sowie engere Zusammenarbeit beim Schutz der Energieinfrastruktur vor Cyberangriffen; betont, dass eine Zusammenarbeit bei der Sicherheit der Energieversorgung sowie nähere Erläuterungen dahingehend, welche Rolle die Ukraine als Transitland künftig spielen wird, erforderlich sind;

65.

betont seine Besorgnis über die Pipeline Nord Stream 2 und dessen potenziell spaltende Wirkung in Bezug auf die Energieversorgungssicherheit und die Solidarität der Mitgliedstaaten und begrüßt die Unterstützung der USA bei der Wahrung der Energieversorgungssicherheit in Europa;

66.

bedauert den Ausstieg der USA aus dem Übereinkommen von Paris, würdigt jedoch die anhaltenden Bemühungen von Einzelpersonen, Unternehmen, Städten und Staaten in den USA, die nach wie vor Anstrengungen im Sinne der Einhaltung des Übereinkommens von Paris und der Bekämpfung des Klimawandels unternehmen, und betont, dass die EU enger mit diesen Akteuren zusammenarbeiten muss; nimmt zur Kenntnis, dass der Klimawandel nicht länger Bestandteil der nationalen Sicherheitsstrategie der USA ist; bekräftigt das Engagement der EU für das Übereinkommen von Paris und die Agenda 2030 der Vereinten Nationen und betont, dass sie umgesetzt werden müssen, um die Sicherheit zu gewährleisten und zu einer nachhaltigeren Wirtschaft und Gesellschaft zu gelangen; weist erneut darauf hin, dass die Umstellung auf eine umweltverträgliche Wirtschaft viele Möglichkeiten für Beschäftigung und Wachstum mit sich bringt;

67.

fordert, dass in den Bereichen Innovation, Wissenschaft und Technik weiterhin zusammengearbeitet wird, und fordert eine Verlängerung des Wissenschafts- und Technologieabkommens zwischen der EU und den USA;

Verteidigung einer regelgestützten Handelsordnung in turbulenten Zeiten

68.

stellt fest, dass die USA für die EU 2017 der größte Exportmarkt und die zweitgrößte Einfuhrquelle waren; stellt fest, dass es zwischen der EU und den Vereinigten Staaten Unterschiede hinsichtlich der Handelsdefizite und -überschüsse in den Bereichen Handel mit Waren, Handel mit Dienstleistungen, elektronischer Handel und ausländische Direktinvestitionen gibt; weist darauf hin, dass die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und den USA – die den größten Umfang weltweit haben und sich seit jeher auf gemeinsame Werte stützen – eine der wichtigsten Triebfedern des Wirtschaftswachstums, des Handels und des Wohlstands in der Welt sind; stellt ferner fest, dass die EU gegenüber den USA einen Warenhandelsüberschuss in Höhe von 147 Mrd. USD aufweist; stellt fest, dass EU-Unternehmen in den USA 4,3 Millionen Beschäftigte haben;

69.

betont, dass die EU und die USA zwei Schlüsselakteure in einer globalisierten Welt sind, die sich mit beispielloser Geschwindigkeit und Intensität weiterentwickelt, und dass die EU und die USA angesichts der gemeinsamen Herausforderungen ein gemeinsames Interesse daran haben, in handelspolitischen Fragen zusammenzuarbeiten und sich abzustimmen, um das multilaterale Handelssystem der Zukunft und globale Standards zu gestalten;

70.

weist auf die zentrale Rolle der WTO innerhalb des multilateralen Systems als beste Option zur Gewährleistung eines offenen, fairen und regelgestützten Systems hin, das den zahlreichen, ganz unterschiedlichen Interessen ihrer Mitglieder Rechnung trägt und diese Interessen ausgleicht; bekräftigt seine Unterstützung für eine weitere Stärkung des multilateralen Handelssystems; unterstützt die Anstrengungen der Kommission, die darauf abzielen, gemeinsam mit den USA an einer gemeinsamen positiven Reaktion auf die gegenwärtigen institutionellen und systemischen Herausforderungen zu arbeiten;

71.

hebt die Rolle hervor, die die WTO bei der Beilegung von Handelsstreitigkeiten spielt; fordert alle Mitglieder der WTO auf, das ordnungsgemäße Funktionieren des Streitbeilegungssytems der WTO sicherzustellen; bedauert in diesem Zusammenhang die von den Vereinigten Staaten ausgehende Blockade bei der Stellenbesetzung im Berufungsgremium, durch die das Funktionieren des WTO-Streitbeilegungssystems gefährdet wird; fordert die Kommission und alle WTO-Mitglieder auf, nach Wegen zur Überwindung dieser festgefahrenen Situation bei der Neubesetzung der Richterstellen im Berufungsgremium der WTO zu suchen und erforderlichenfalls Reformen des Streitbeilegungssystems einzuleiten; ist der Ansicht, dass solche Reformen darauf abzielen könnten, das höchstmögliche Maß an Effizienz und Unabhängigkeit des Systems zu gewährleisten und dabei weiterhin auf Kohärenz mit den Werten und dem allgemeinen Ansatz, die die EU seit der Gründung der WTO stets vertreten hat, zu achten, wobei hierzu insbesondere die Förderung des freien und fairen Welthandels im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit und die Notwendigkeit, dass alle WTO-Mitglieder sämtlichen WTO-Verpflichtungen nachkommen, zählen;

72.

bedauert zwar, dass die 11. WTO-Ministerkonferenz keine nennenswerten Ergebnisse gezeitigt hat, begrüßt jedoch die Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zur Abschaffung unlauterer marktverzerrender und protektionistischer Praktiken durch die USA, die EU und Japan, auf die auch in der Erklärung der G20 vom Juli 2017 hingewiesen wurde; fordert, dass in diesem Bereich auch weiterhin mit den USA und Japan zusammengearbeitet wird, um unlautere Handelspraktiken wie Diskriminierung, eingeschränkten Marktzugang, Dumping und Subventionen zu bekämpfen;

73.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den USA und anderen WTO-Mitgliedern einen Arbeitsplan zur Abschaffung handelsverzerrender Subventionen in der Baumwoll- und der Fischwirtschaft – insbesondere in Bezug auf illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) – zu erarbeiten; fordert Zusammenarbeit im Hinblick auf das Vorantreiben der multilateralen Agenda in neuen Themenbereichen wie dem elektronischen Handel, dem digitalen Handel – einschließlich der digitalen Entwicklung –, Investitionserleichterungen, Handel und Umwelt sowie Handel und Geschlechtergleichstellung sowie im Hinblick auf die Förderung spezifischer Maßnahmen zur Erleichterung der Beteiligung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen an der Weltwirtschaft;

74.

fordert die EU und die USA auf, die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene voranzutreiben, um die internationalen Übereinkommen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, insbesondere das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, zu stärken;

75.

fordert die Kommission auf, einen Dialog mit den Vereinigten Staaten aufzunehmen, damit die Verhandlungen über das plurilaterale Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern und das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA) wieder aufgenommen werden;

76.

fordert die EU und die USA auf, ihre Ressourcen zu bündeln, um gegen unlautere Handelspolitiken und -praktiken vorzugehen, und gleichzeitig multilaterale Regeln und das Streitbeilegungsverfahren der WTO zu achten und einseitige Maßnahmen zu vermeiden, weil sie für alle globalen Wertschöpfungsketten, an denen EU- und US-Unternehmen beteiligt sind, schädlich sind; bedauert zutiefst die Ungewissheit im internationalen Handelssystem, die dadurch entstanden ist, dass die USA auf Instrumente und politische Hilfsmittel (z. B. Abschnitt 232 aus dem Jahr 1962, Abschnitt 301 aus dem Jahr 1974) zurückgreifen, die vor der Entstehung der WTO und ihres Streitbeilegungssystems geschaffen wurden; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Entscheidung der USA, Stahl- und Aluminiumzölle gemäß Abschnitt 232 einzuführen, nicht aus Gründen der nationalen Sicherheit zu rechtfertigen ist, und fordert die USA auf, die EU und andere Verbündete vollständig und dauerhaft von den Maßnahmen auszunehmen; fordert die Kommission auf, entschlossen zu reagieren, falls diese Zölle zur Eindämmung der EU-Ausfuhren eingesetzt werden sollten; betont ferner, dass etwaige Sanktionen der USA in Form von Gegenmaßnahmen in Bezug auf europäische Waren im Anschluss an die Veröffentlichung des Berichts des Berufungsgremiums über die Einhaltung im Rahmen der Beschwerde der USA gegen die EU bezüglich Maßnahmen, die den Handel mit zivilen Großraumflugzeugen betreffen, nicht legitim wären, weil 204 der 218 von den USA erhobenen Forderungen von der WTO abgelehnt wurden und ein weiterer Bericht über den damit zusammenhängenden Fall rechtswidriger US-Subventionen noch aussteht;

77.

nimmt die kontinuierliche bilaterale Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA in zahlreichen Regulierungsfragen zur Kenntnis, die sich etwa in dem vor Kurzem abgeschlossenen bilateralen Abkommen über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung oder der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Inspektionen bei Arzneimittelherstellern niederschlägt; fordert die Kommission und den Rat auf, die Rolle des Europäischen Parlaments in diesem Prozess uneingeschränkt zu respektieren;

78.

betont die entscheidende Bedeutung des geistigen Eigentums für die Wirtschaft der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten; fordert beide Seiten auf, Forschung und Innovation auf beiden Seiten des Atlantiks zu unterstützen und dabei ein hohes Maß an Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diejenigen, die qualitativ hochwertige, innovative Produkte herstellen, dies auch weiterhin tun können;

79.

fordert die EU und die Vereinigten Staaten auf, den Marktzugang für KMU, die in die USA und in die EU exportieren, zu verbessern, indem sie die bestehenden Vorschriften und Marktöffnungen auf beiden Seiten des Atlantiks beispielsweise durch ein KMU-Portal transparenter gestalten;

80.

unterstreicht die Bedeutung des US-Marktes für die KMU der EU; fordert die EU und die USA auf, die unverhältnismäßigen Auswirkungen von Zöllen, nichttarifären Handelshemmnissen und technischen Handelshemmnissen auf KMU auf beiden Seiten des Atlantiks anzugehen, und nicht nur durch eine Senkung der Zölle, sondern auch durch eine Vereinfachung der Zollverfahren und möglicherweise durch neue Mechanismen, die den KMU den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren beim Kauf und Verkauf auf dem EU- und dem US-Markt erleichtern sollen;

81.

fordert die EU und die USA auf, im Rahmen ihrer bilateralen Zusammenarbeit von gegenseitigem Steuerwettbewerb abzusehen, da dies nur zu einem Rückgang der Investitionen in beiden Wirtschaftsräumen führen würde;

82.

fordert die EU und die USA auf, sich auf einen Rahmen für den digitalen Handel zu verständigen, der dem bestehenden Rechtsrahmen und den Vereinbarungen beider Seiten sowie den für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre geltenden Vorschriften, die für den Dienstleistungssektor von besonderer Bedeutung sind, Rechnung trägt; betont in diesem Zusammenhang, dass die EU und die USA zusammenarbeiten sollten, um Drittländer zu ermutigen, hohe Datenschutzstandards anzunehmen;

83.

appelliert an die EU und die USA, die Zusammenarbeit im Bereich des Klimawandels auszuweiten; fordert die EU und die USA auf, die derzeitigen und künftigen Handelsverhandlungen auf allen Ebenen zu nutzen, um die Anwendung international vereinbarter Standards wie des Übereinkommens von Paris zu gewährleisten, um den Handel mit umweltverträglichen Gütern, einschließlich Technologie, zu fördern und eine weltweite Energiewende mit einer klaren und koordinierten internationalen Handelsagenda zu gewährleisten, damit sowohl die Umwelt geschützt wird als auch Arbeitsplätze und Wachstumsmöglichkeiten geschaffen werden;

84.

ist der Überzeugung, dass ein mögliches neues Abkommen über die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und den USA nicht unter Druck oder unter Drohung ausgehandelt werden kann und dass nur ein umfassendes, ehrgeiziges, ausgewogenes und übergreifendes Abkommen, das alle Handelsbereiche abdeckt, im Interesse der Europäischen Union liegen würde; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Einrichtung eines möglichen spezifischen und dauerhaften Mechanismus für die Zusammenarbeit bei der Regulierung und bei Konsultationen von Vorteil sein könnte; fordert die Kommission auf, die Verhandlungen mit den USA wieder aufzunehmen, sofern die Rahmenbedingungen angemessen sind;

85.

betont, dass die Handelsströme zunehmend neue, schnellere und sicherere Wege für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr erfordern; fordert die EU und die USA als zentrale Handelspartner auf, bei handelsbezogenen digitalen Technologielösungen zur Erleichterung des Handels zusammenzuarbeiten;

86.

verweist auf die Bedeutung des bestehenden Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA im Bereich Wissenschaft und Technologie; erkennt den Stellenwert der Bemühungen der EU und der USA im Bereich Forschung und Innovation als Schlüsselfaktoren für Wissen und Wirtschaftswachstum an und unterstützt die Verlängerung und Ausweitung des Wissenschafts- und Technologieabkommens zwischen der EU und den USA über das Jahr 2018 hinaus mit dem Ziel, Forschung, Innovationen und neue Technologien zu fördern, die Rechte an geistigem Eigentum zu schützen, mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen und für nachhaltigen Handel und integratives Wachstum zu sorgen;

87.

teilt die Sorge der Vereinigten Staaten hinsichtlich der weltweiten Überkapazitäten bei der Stahlherstellung; bedauert jedoch auch, dass einseitige, mit der WTO nicht vereinbare Maßnahmen lediglich eine Beeinträchtigung der Integrität einer regelgestützten Handelsordnung bewirken; betont, dass auch eine dauerhafte Ausnahme der EU von den US-Zöllen eine derartige Vorgehensweise nicht legitimieren kann; fordert die Kommission auf, sich gemeinsam mit den USA stärker darum zu bemühen, dass im Rahmen des Globalen Forums der G20 gegen Überkapazitäten bei der Stahlherstellung vorgegangen wird, damit das enorme Potenzial multilateraler Maßnahmen ausgeschöpft wird; bekräftigt seine Überzeugung, dass gemeinsame und konzertierte Maßnahmen innerhalb der regelgestützten Handelssysteme der beste Weg sind, globale Probleme dieser Art zu lösen;

88.

bekräftigt, wie wichtig es ist, dass die EU und die USA die notwendige Modernisierung der WTO koordiniert und konstruktiv angehen, um sie wirksamer, transparenter und in höherem Maße rechenschaftspflichtig zu gestalten sowie sicherzustellen, dass bei der Ausarbeitung internationaler Handelsregeln und von Maßnahmen der internationalen Handelspolitik die Aspekte Geschlechtergleichstellung, Soziales, Umwelt und Menschenrechte angemessen berücksichtigt werden;

89.

weist darauf hin, dass die EU für eine unverfälschte Marktwirtschaft sowie für einen offenen, auf Werten und Regeln beruhenden, fairen Handel steht; bekräftigt seine Unterstützung für die Strategie der Kommission als Reaktion auf die derzeitige Handelspolitik der Vereinigten Staaten unter Einhaltung der Regeln des multilateralen Handelssystems; ruft zur Einigkeit aller EU-Mitgliedstaaten auf und fordert die Kommission auf, einen gemeinsamen Ansatz zur Bewältigung dieser Situation zu erarbeiten; betont die Bedeutung eines geschlossenen Auftretens der EU-Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht, da sich ein gemeinsames Vorgehen der EU im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik und der EU-Zollunion auf internationaler Ebene sowie bilateral mit den USA als weitaus wirksamer erwiesen hat als jede Initiative einzelner Mitgliedstaaten; bekräftigt, dass die EU bereit ist, in handelsbezogenen Fragen, die von beiderseitigem Interesse sind, im Rahmen der Regeln des multilateralen Handelssystems mit den Vereinigten Staaten zusammenzuarbeiten;

90.

bedauert den Beschluss von Präsident Trump, den gemeinsamen umfassenden Aktionsplan aufzukündigen, sowie die Folgen dieser Entscheidung für in Iran tätige Unternehmen aus der EU; unterstützt alle Bemühungen der EU zur Wahrung der Interessen von EU-Unternehmen, die in Iran investieren, und insbesondere die Entscheidung der Kommission, das Abwehrgesetz auszulösen, wodurch deutlich gemacht wird, dass sich die EU dem gemeinsamen umfassenden Aktionsplan verpflichtet fühlt; ist der Überzeugung, dass das gleiche Gesetz in jedem Fall, der dies erforderlich macht, angewandt werden könnte;

91.

fordert die EU und die USA auf, die Zusammenarbeit und die Bemühungen um die Durchführung und Ausweitung von Sorgfaltspflichtregelungen für Unternehmen zu verstärken, damit der Schutz der Menschenrechte auf internationaler Ebene unter anderem im Bereich des Handels mit Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten gestärkt wird;

92.

bedauert, dass sich die USA aus dem Umweltschutz zurückgezogen haben; bedauert in diesem Zusammenhang und angesichts der Tatsache, dass die USA der größte Importeur von Trophäen der Elefantenjagd sind, die Entscheidung von Präsident Trump, das Einfuhrverbot für solche Trophäen aus bestimmten afrikanischen Ländern, darunter Simbabwe und Sambia, aufzuheben;

93.

fordert die EU und die USA auf, die transatlantische parlamentarische Zusammenarbeit fortzusetzen und zu verstärken, was zu einem vertieften und umfassenderen politischen Rahmen zur Verbesserung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und den USA führen sollte;

94.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die USA und China ein Abkommen schließen könnten, das mit den WTO-Regeln nicht in vollem Maße vereinbar ist und das sich gegen unsere Interessen richten und die transatlantischen Handelsbeziehungen belasten könnte; betont daher, dass es eines stärker global ausgerichteten Abkommens mit unseren wichtigsten Handelspartnern bedarf, das den gemeinsamen Interessen auf internationaler Ebene Rechnung trägt;

o

o o

95.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem EAD, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitritts- und Bewerberländer sowie dem Präsidenten, dem Senat und dem Repräsentantenhaus der USA zu übermitteln.

(1)  ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0068.

(3)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 226.

(4)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 198.

(5)  ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 124.

(6)  ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 120.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0435.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0493.

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0492.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0042.


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/103


P8_TA(2018)0343

Stand der Beziehungen zwischen der EU und China

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu dem Stand der Beziehungen zwischen der EU und China (2017/2274(INI))

(2019/C 433/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis darauf, dass die EU und China am 6. Mai 1975 diplomatische Beziehungen aufgenommen haben,

unter Hinweis auf die 2003 begründete strategische Partnerschaft zwischen der EU und China,

unter Hinweis auf den wichtigsten Rechtsrahmen für die Beziehungen zu China, nämlich das im Mai 1985 unterzeichnete Abkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China (1), das die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen sowie das Programm für Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und China umfasst,

unter Hinweis auf die am 21. November 2013 vereinbarte Strategische Agenda 2020 für die Zusammenarbeit zwischen der EU und China,

unter Hinweis auf den 1994 aufgenommenen strukturierten politischen Dialog zwischen der EU und China und den 2010 aufgenommenen Dialog auf hoher Ebene zu strategischen und außenpolitischen Fragen, insbesondere den 5. und den 7. Dialog auf hoher Ebene zwischen der EU und China in Peking vom 6. Mai 2015 bzw. vom 19. April 2017,

unter Hinweis auf die Verhandlungen über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die 2007 aufgenommen wurden,

unter Hinweis auf die Verhandlungen über ein bilaterales Investitionsabkommen, die im Januar 2014 aufgenommen wurden,

unter Hinweis auf das 19. Gipfeltreffen EU-China, das am 1. und 2. Juni 2017 in Brüssel stattfand,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 22. Juni 2016 mit dem Titel „Elemente für eine neue China-Strategie der EU“ (JOIN(2016)0030),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Juli 2016 zu einer EU-Strategie für China,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 24. April 2018 mit dem Titel „Die Sonderverwaltungsregion Hongkong: Jahresbericht 2017“ (JOIN(2018)0007),

unter Hinweis auf die Leitlinien des Rates vom 15. Juni 2012 für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU in Ostasien,

unter Hinweis auf die Annahme des neuen nationalen Sicherheitsgesetzes durch den ständigen Ausschuss des chinesischen Nationalen Volkskongresses am 1. Juli 2015,

unter Hinweis auf das Weißbuch vom 26. Mai 2015 zur Militärstrategie Chinas,

unter Hinweis auf den 1995 eingeleiteten Dialog zwischen der EU und China über Menschenrechte und auf die 35. Gesprächsrunde des Dialogs am 22. und 23. Juni 2017 in Brüssel,

unter Hinweis auf die über 60 sektorbezogenen Dialoge zwischen der EU und China,

unter Hinweis auf die Gründung des europäisch-chinesischen Dialogs hochrangiger Vertreter im Februar 2012, der alle gemeinsamen Initiativen der EU und Chinas in diesem Bereich erfasst,

unter Hinweis auf das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und China, das im Jahr 2000 in Kraft trat (2), sowie auf das am 20. Mai 2009 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen für Wissenschaft und Technologie,

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Pariser Klimaschutzübereinkommen, das am 4. November 2016 in Kraft trat,

unter Hinweis auf den Energiedialog zwischen der Europäischen Gemeinschaft und China,

unter Hinweis auf die Diskussionsforen zwischen der EU und China,

unter Hinweis auf den 19. Nationalen Kongress der Kommunistischen Partei Chinas, der vom 18. bis 24. November 2017 stattfand,

unter Hinweis auf das vom chinesischen Nationalen Volkskongress im Dezember 2016 verabschiedete Gesetz zur Umweltschutzsteuer, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist,

unter Hinweis auf den Umstand, dass sich der Internationalen Organisation für Migration zufolge Umweltfaktoren auf innerstaatliche und internationale Migrationsströme auswirken, da die Tendenz zur Abwanderung aus Orten besteht, an denen aufgrund des schnelleren Klimawandels unwirtliche oder zunehmend schlechte Bedingungen herrschen (3);

unter Hinweis auf das EU-China-Tourismusjahr 2018 (ECTY), das am 19. Januar 2018 in Venedig eingeläutet wurde,

unter Hinweis auf den Bericht des Clubs der Auslandskorrespondenten in China (FCCC) über ihre Arbeitsbedingungen mit dem Titel: „Access Denied – Surveillance, harassment and intimidation as reporting conditions in China deteriorate“ (Zutritt verwehrt – Überwachung, Drangsalierung und Einschüchterung im Zuge sich verschlechternder Bedingungen der Berichterstattung in China), der am 30. Januar 2018 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf Punkt 4 der auf der 37. Tagung des Menschenrechtsrates abgegebenen Erklärung der EU vom 13. März 2018 mit dem Titel: „Die Lage der Menschenrechte, die die Aufmerksamkeit des Rates erfordert“,

unter Hinweis auf das 41. Interparlamentarische Treffen zwischen dem Europäischen Parlament und China, das im Mai 2018 in Peking stattfand,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu China, insbesondere seine Entschließung vom 2. Februar 2012 zur Außenpolitik der EU gegenüber den BRICS-Ländern und anderen Schwellenländern: Ziele und Strategie (4), vom 23. Mai 2012 zum Thema „Die EU und China: ein Handelsungleichgewicht?“ (5), vom 14. März 2013 zu der atomaren Bedrohung durch die Demokratische Volksrepublik Korea und der Menschenrechtslage in dem Land (6), vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (7), vom 17. April 2014 zur Lage in Nordkorea (8), vom 21. Januar 2016 zu Nordkorea (9) und vom 13. Dezember 2017 zu dem Jahresbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2006 zu den Beziehungen zwischen der EU und China (11), vom 5. Februar 2009 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit China (12), vom 14. März 2013 zu den Beziehungen zwischen der EU und China (13), vom 9. Oktober 2013 zu den Verhandlungen zwischen der EU und China über ein bilaterales Investitionsabkommen (14), und zu den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Taiwan (15) und vom 16. Dezember 2015 zu den Beziehungen zwischen der EU und China (16) sowie seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Hongkong, 20 Jahre nach der Übergabe an China (17),

unter Hinweis auf seine Menschenrechtsentschließung vom 27. Oktober 2011 zu Tibet, insbesondere den Selbstverbrennungen von Nonnen und Mönchen (18), vom 14. Juni 2012 zur Menschenrechtslage in Tibet (19), vom 12. Dezember 2013 zu Organentnahmen in China (20), vom 15. Dezember 2016 zum Fall der tibetisch-buddhistischen Larung-Gar-Akademie und zum Fall Ilham Tohti (21), vom 16. März 2017 zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2017 (22), vom 6. Juli 2017 zu den Fällen des Nobelpreisträgers Liu Xiaobo und von Lee Ming-che (23) und vom 18. Januar 2018 zu den Fällen der Menschenrechtsverteidiger Wu Gan, Xie Yang, Lee Ming-che und Tashi Wangchuk sowie des tibetischen Mönchs Choekyi (24),

unter Hinweis auf das Waffenembargo der Europäischen Union, das nach der gewaltsamen Unterdrückung der Demonstrationen auf dem Tiananmen-Platz im Juni 1989 erlassen wurde, wie dies vom Parlament in seiner Entschließung vom 2. Februar 2006 zum Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament zu den Hauptaspekten und grundlegenden Optionen der GASP befürwortet wurde (25),

unter Hinweis auf die neun Gesprächsrunden zwischen hochrangigen Vertretern der chinesischen Regierung und des Dalai Lama im Zeitraum von 2002 bis 2010, auf Chinas Weißbuch zu Tibet mit dem Titel: „Tibet's Path of Development Is Driven by an Irresistible Historical Tide“, das am 15. April 2015 vom Informationsbüro des chinesischen Staatsrates veröffentlicht wurde, und auf das Memorandum von 2008 und die Note über echte Autonomie von 2009, die beide von den Gesandten des 14. Dalai Lama vorgelegt wurden,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0252/2018),

A.

in der Erwägung, dass durch den 19. Gipfel EU-China im Jahr 2017 eine bilaterale strategische Partnerschaft ein Stück weiter vorangebracht wurde, die globale Auswirkungen hat, und dass dabei gemeinsame Verpflichtungen in den Vordergrund gerückt wurden, mit denen man globale Herausforderungen, gemeinsame Sicherheitsbedrohungen in Angriff nehmen und den Multilateralismus fördern will; in der Erwägung, dass eine konstruktive Zusammenarbeit in vielen Bereichen, einschließlich in internationalen Foren wie den Vereinten Nationen oder G20, zu beiderseitigen Vorteilen führen könnte; in der Erwägung, dass die EU und China ihre Absicht bekräftigt haben, die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris von 2015 zur Bekämpfung des Klimawandels, zur Reduzierung der Verwendung fossiler Brennstoffe, zur Förderung sauberer Energie und zu einer geringeren Umweltverschmutzung zu intensivieren; in der Erwägung, dass in diesem Bereich eine weitere Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den beiden Seiten erforderlich ist, einschließlich im Bereich der Forschung und des Austauschs über bewährte Verfahren; in der Erwägung, dass China ein CO2-Emissionshandelssystem eingeführt hat, das auf dem EHS der EU basiert; in der Erwägung, dass die Vorstellung der EU von multilateraler Steuerung auf einer auf Regeln beruhenden Ordnung und universellen Werten wie Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht fußt; in der Erwägung, dass die Förderung des Multilateralismus und eines auf Regeln beruhenden Systems vor dem aktuellen geopolitischen Hintergrund wichtiger denn je ist; in der Erwägung, dass die EU erwartet, dass ihre Beziehung zu China von beiderseitigem politischen und wirtschaftlichen Nutzen ist; in der Erwägung, dass die EU von China erwartet, dass es entsprechend seiner globalen Bedeutung Verantwortung übernimmt und die auf Regeln beruhende Weltordnung unterstützt, die auch China Vorteile bringt;

B.

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und China in den Bereichen der Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung sowie der Terrorismusbekämpfung eine äußerst hohe Bedeutung hat; in der Erwägung, dass die beiderseitige Zusammenarbeit für das Zustandekommen des Atomabkommens mit dem Iran von entscheidender Bedeutung war; in der Erwägung, dass der Standpunkt Chinas bei der Schaffung eines Verhandlungsspielraums in der Nordkorea-Krise eine wichtige Rolle gespielt hat;

C.

in der Erwägung, dass die Führung Chinas, was in Europa weitgehend ignoriert wurde, seine Bemühungen zur Umwandlung seines wirtschaftlichen Gewichts in politischen Einfluss vor allem mittels strategischer Infrastrukturinvestitionen und neuer Verkehrsverbindungen schrittweise und systematisch verstärkt hat und dabei gleichzeitig strategische Kommunikation einsetzt, um Einfluss auf politische und wirtschaftliche Entscheidungsträger, die Medien, Universitäten und akademische Verlage und die breite Öffentlichkeit in Europa auszuüben und um die Wahrnehmung Chinas zu beeinflussen und ein positives Bild des Landes zu vermitteln, indem sie Netzwerke aus Organisationen und Personen in den Gesellschaften Europas errichtet, die Chinas Strategie unterstützen; in der Erwägung, dass Chinas Überwachung der zahlreichen aus Festlandchina stammenden Studenten, die derzeit in ganz Europa studieren, sowie seine Bemühungen, Menschen in Europa, die aus China geflohen sind, zu kontrollieren, Anlass zur Sorge bietet;

D.

in der Erwägung, dass im Jahr 2012 nach der Finanzkrise das 16+1-Format zwischen China einerseits und elf mittel- und osteuropäischen Ländern sowie fünf Balkanländern andererseits im Rahmen der subregionalen Strategie Chinas eingeführt wurde, um große Infrastrukturprojekte zu entwickeln und die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zu stärken; in der Erwägung, dass Chinas geplante Investitionen und sein finanzielles Engagement in diesen Ländern erheblich, aber dennoch nicht so bedeutend wie die Investitionen und das Engagement der EU sind; in der Erwägung, dass an diesem Format beteiligte europäische Länder erwägen sollten, mehr Kraft darauf zu verwenden, dass die EU in ihren Beziehungen zu China mit einer Stimme spricht;

E.

in der Erwägung, dass China der am schnellsten wachsende Markt für Lebensmittelerzeugnisse aus der EU ist;

F.

in der Erwägung, dass die von China unter der Bezeichnung „Belt and Road Initiative“ gestartete Initiative der neuen Seidenstraße (einschließlich Chinas Arktispolitik) das ambitionierteste außenpolitische Vorhaben ist, das von dem Land je beschlossen wurde und geopolitische und sicherheitsbezogene Dimensionen umfasst, sodass es über den Rahmen einer vorgeblich reinen Wirtschafts- und Handelspolitik hinausgeht; in der Erwägung, dass die Initiative der neuen Seidenstraße durch die Einrichtung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank (AIIB) 2015 weiter gestärkt wurde; in der Erwägung, dass die EU auf einer multilateralen Leitungsstruktur für die Initiative der neuen Seidenstraße und einer diskriminierungsfreien Umsetzung dieser Initiative besteht; in der Erwägung, dass die europäische Seite sicherstellen möchte, dass bei allen Verbindungsvorhaben im Rahmen der Initiative der neuen Seidenstraße die sich aus dem Übereinkommen von Paris ergebenden Verpflichtungen eingehalten und andere internationale Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards sowie die Rechte der indigenen Bevölkerung eingehalten werden; in der Erwägung, dass sich europäische Regierungen durch die chinesischen Infrastrukturprojekte bei Banken in chinesischem Staatsbesitz, die Darlehen zu nicht transparenten Konditionen vergeben, in hohem Maße verschulden könnten, wohingegen dabei nur wenig Arbeitsplätze geschaffen werden; in der Erwägung, dass sich einige Regierungen von Drittländern bereits durch Infrastrukturprojekte im Rahmen der Initiative der neuen Seidenstraße überschuldet haben; in der Erwägung, dass bisher der Löwenanteil aller öffentlichen Aufträge im Zusammenhang mit der Initiative der neuen Seidenstraße an chinesische Unternehmen vergeben wurde; in der Erwägung, dass China einige seiner Industrienormen bei Projekten im Zusammenhang mit der Initiative der neuen Seidenstraße auf diskriminierende Weise einsetzt; in der Erwägung, dass öffentliche Aufträge im Zuge der Initiative der neuen Seidenstraße nicht im Rahmen eines intransparenten Ausschreibungsverfahrens vergeben werden dürfen; in der Erwägung, dass China im Rahmen der Initiative der neuen Seidenstraße eine Vielzahl von Kanälen einsetzt; in der Erwägung, dass 27 nationale EU-Botschafter in Peking kürzlich einen Bericht erstellt haben, in dem das Vorhaben der Initiative der neuen Seidenstraße scharf kritisiert und angeprangert wird, da es konzipiert worden sei, um den freien Handel zu behindern und chinesischen Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen; in der Erwägung, dass die Initiative der neuen Seidenstraße bedauerlicherweise keinerlei Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte umfasst;

G.

in der Erwägung, dass die Rolle der Diplomatie Chinas auf dem 19. Kongress der Partei und der diesjährigen Tagung des Nationalen Volkskongresses zunehmend gestärkt wurde, da nun mindestens fünf hochrangige Beamte für die Außenpolitik des Landes zuständig sind und dem Etat des Außenministerium beträchtlich mehr Mittel zugewiesen wurden; in der Erwägung, dass die neu gegründete staatliche Agentur für internationale Entwicklungszusammenarbeit nun die Aufgabe hat, Chinas wachsendes Entwicklungshilfebudget zu koordinieren;

H.

in der Erwägung, dass China in den 1980er Jahren als Reaktion auf die Exzesse während der Kulturrevolution eine Begrenzung der Amtszeit eingeführt hatte; in der Erwägung, dass der Nationale Volkskongress am 11. März 2018 nahezu einstimmig dafür gestimmt hat, die Begrenzung auf zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden für die Posten des Staatspräsidenten und des Vizepräsidenten der Volksrepublik China aufzuheben;

I.

in der Erwägung, dass die oberste Führungsriege Chinas in ihren amtlichen Mitteilungen regelmäßig das politische System der westlichen Länder infrage stellt und gleichzeitig behauptet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten anderer Länder einzumischen;

J.

in der Erwägung, dass der Nationale Volkskongress am 11. März 2018 des Weiteren die Einrichtung einer Nationalen Aufsichtskommission gebilligt hat, einer neuen der Partei unterstehenden Stelle, die als verfassungsmäßige staatliche Behörde bezeichnet wird, mit der die Kontrolle aller Staatsbeamten in China institutionalisiert und ausgeweitet werden soll;

K.

in der Erwägung, dass der chinesische Staatsrat 2014 detaillierte Pläne zur Schaffung eines sozialen Belohnungs- und Bestrafungssystems verkündet hat, das darauf abzielt, Verhaltensweisen, die von der Partei als finanziell, wirtschaftlich, gesellschaftlich und politisch verantwortungsvoll angesehen werden, zu belohnen und gleichzeitig diejenigen zu bestrafen, die ihre Politik nicht befolgen; in der Erwägung, dass das Vorhaben eines sozialen Belohnungs- und Bestrafungssystems auch Auswirkungen auf in China lebende und arbeitende Ausländer, darunter EU-Bürger, haben und zu Konsequenzen für in dem Land tätige ausländische Unternehmen führen wird;

L.

in der Erwägung, dass sich in einigen Regionen Chinas eindeutig die Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung verschlechtern werden, was den Temperatur- und Niederschlagsschwankungen und anderen extremen Witterungen zuzuschreiben ist; in der Erwägung, dass sich die Umsiedlungsplanung zu einer wirksamen Maßnahme der Anpassungspolitik zur Minderung der klimabedingten Gefährdung und Armut entwickelt hat (26);

M.

in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in China weiter verschlechtert hat, wobei die Regierung eine zunehmend feindliche Haltung gegenüber dem gewaltfreien Ausdruck abweichender Meinungen, der Meinungs- und Religionsfreiheit und der Rechtsstaatlichkeit einnimmt; in der Erwägung, dass zivilgesellschaftlich engagierte Bürger und Menschenrechtsverteidiger inhaftiert, verfolgt und auf der Grundlage vager Anschuldigungen wie der „Untergrabung der Staatsmacht“ und des „Anzettelns von Streit und Unruhestiftung“ verurteilt werden und oft an geheim gehaltenen Orten ohne Zugang zu medizinischer Versorgung oder Rechtsbeistand in Einzelhaft sitzen; in der Erwägung, dass inhaftierte Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten manchmal unter „Hausarrest an einem bestimmten Ort“ stehen, einer Methode, um die Inhaftierten vom Kontakt mit der Außenwelt abzuschneiden, während der es Berichten zufolge oft zu Folter und Misshandlungen kommt; in der Erwägung, dass China nach wie vor keine Meinungs- und Informationsfreiheit gewährt und dass zahlreiche Journalisten, Blogger und unabhängige Stimmen inhaftiert worden sind; in der Erwägung, dass die EU in ihrem Strategischen Rahmen und Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie erklärt hat, dass die EU die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte „in allen Bereichen ihres auswärtigen Handelns ohne Ausnahme“ fördern und die EU „die Menschenrechte in den Mittelpunkt ihrer Beziehungen zu sämtlichen Drittländern einschließlich ihrer strategischen Partner stellen“ wird; in der Erwägung, dass die Gipfel zwischen der EU und China genutzt werden müssen, um konkrete Ergebnisse im Bereich der Menschenrechte zu erzielen, d. h. die Freilassung von inhaftierten Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten und politisch engagierten Bürgern;

N.

in der Erwägung, dass EU-Diplomaten zeitweise von den staatlichen Stellen Chinas daran gehindert wurden, Gerichtsverfahren zu beobachten oder Menschenrechtsverteidiger zu besuchen, eine Tätigkeit, die im Einklang mit den EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern steht;

O.

in der Erwägung, dass China eine ausgedehnte Architektur der digitalen Überwachung durch den Staat aufgebaut hat, die von der vorausschauenden Kontrolle bis hin zur willkürlichen Erfassung biometrischer Daten in einer Umgebung, in der keine Datenschutzrechte bestehen, reicht;

P.

in der Erwägung, dass die chinesische Regierung eine Vielzahl neuer Gesetze erlassen hat, von denen insbesondere das am 1. Juli 2015 verabschiedete Gesetz über die Sicherheit des Staates, das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus, das Gesetz zur Internetsicherheit und das Gesetz zur Regulierung ausländischer nichtstaatlicher Organisationen zu nennen wären, in denen öffentliches Engagement und der gewaltfreie Ausdruck von Kritik an der Regierung als Bedrohungen der staatlichen Sicherheit bezeichnet werden, und die dazu dienen, die Zensur, die Überwachungsmaßnahmen und die Kontrolle über Einzelpersonen und gesellschaftliche Gruppen zu verschärfen sowie Menschen davon abzuhalten, sich für die Menschenrechte einzusetzen;

Q.

in der Erwägung, dass das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Regulierung ausländischer nichtstaatlicher Organisationen eine der größten Herausforderungen für internationale nichtstaatliche Organisationen darstellt, da in diesem Gesetz sämtliche von internationalen nichtstaatlichen Organisationen finanzierten Tätigkeiten in China geregelt werden und hauptsächlich Sicherheitsbeamte der jeweiligen Provinzen für die Umsetzung dieses Gesetzes verantwortlich sind;

R.

in der Erwägung, dass die neuen Vorschriften für religiöse Angelegenheiten, die am 1. Februar 2018 in Kraft traten, nun noch restriktiver gegenüber Religionsgemeinschaften und der Religionsausübung sind und erstere dazu zwingen, sich noch stärker an die Parteilinie zu halten; in der Erwägung, dass aufgrund der neuen Vorschriften Personen, die Religionsgemeinschaften angehören, die keinen Rechtsstatus im Land haben, Geldstrafen für Reisen ins Ausland im Rahmen einer religiösen Erziehung im weitesten Sinne, und insbesondere im Rahmen von Pilgerfahrten, drohen, wobei diese Geldstrafen dem Vielfachen des niedrigsten Gehalts entsprechen; in der Erwägung, dass die Religionsfreiheit und Gewissensfreiheit so stark beschnitten wird wie noch nie seit Beginn der Wirtschaftsreformen und der Öffnungspolitik Ende der 1970er Jahre in China; in der Erwägung, dass Religionsgemeinschaften in China zunehmenden Repressionen ausgesetzt sind, wobei Christen, die Untergrundkirchen oder staatlich genehmigten Kirchen angehören, mit Schikane oder Inhaftierung rechnen müssen, Kirchengebäude abgerissen werden und gegen Zusammenkünfte von gläubigen Christen vorgegangen wird;

S.

in der Erwägung, dass sich die Lage in Xinjiang, der Heimat von zehn Millionen Uiguren und Kasachen muslimischen Glaubens, dramatisch verschlechtert hat, und zwar insbesondere seit Staatspräsident Xi Jinping seine Macht immer mehr ausgebaut, da sowohl infolge immer wiederkehrender Terroranschläge von Uiguren, die in Xinjiang verübt wurden bzw. angeblich im Zusammenhang mit Xinjiang standen, als auch aufgrund der strategischen Bedeutung des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang für die Initiative der neuen Seidenstraße die absolute Kontrolle über Xinjiang zur obersten Priorität erhoben wurde; in der Erwägung, dass ein Programm außergerichtlicher Inhaftierungen eingeführt wurde, in dessen Rahmen zehntausende Menschen festgehalten und gezwungen werden, an einer politischen „Umerziehung“ teilzunehmen, sowie dass ein komplexes digitales Überwachungsnetz eingerichtet wurde, das in die Privatsphäre eingreift und zu dem technische Methoden der Gesichtserkennung und Datenerhebung, der Masseneinsatz von Polizeikräften und strenge Beschränkungen hinsichtlich der Religionsausübung sowie der uigurischen Sprache und Traditionen gehören;

T.

in der Erwägung, dass sich die Lage in Tibet in den vergangenen Jahren ungeachtet des Wirtschaftswachstums und des Ausbaus der Infrastruktur verschlimmert hat, da die chinesische Regierung die Menschenrechte unter dem Vorwand der Sicherheit und Stabilität massiv beschneidet und unerbittlich gegen die tibetische Identität und Kultur vorgeht; in der Erwägung, dass die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen sowie die willkürlichen Verhaftungen, Folter- und Misshandlungsfälle in den letzten Jahren zugenommen haben; in der Erwägung, dass die chinesische Regierung in Tibet ein Umfeld geschaffen hat, in dem der staatlichen Autorität keine Grenzen gesetzt werden, ein Klima der Angst vorherrscht und jeder Aspekt des öffentlichen und privaten Lebens streng kontrolliert und reguliert wird; in der Erwägung, dass in Tibet ein Akt des gewaltfreien Protests oder der Kritik der staatlichen Politik in Bezug auf ethnische oder religiöse Minderheiten als „separatistisch“ angesehen und damit kriminalisiert werden kann; in der Erwägung, dass der Zutritt zur Autonomen Region Tibet für Ausländer, darunter EU-Bürger, und insbesondere für Journalisten, Diplomaten und andere unabhängige Beobachter immer stärker eingeschränkt ist, was in noch größerem Maße für EU-Bürger tibetischer Herkunft gilt; in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren keine Fortschritte bei der Beilegung der Krise in Tibet erzielt wurden, da die letzte Runde der Friedensgespräche 2010 stattfand; in der Erwägung, dass die Verschlechterung der humanitären Lage in Tibet zu einem Anstieg der Selbstverbrennungen mit insgesamt 156 Fällen seit 2009 geführt hat;

U.

in der Erwägung, dass der Staatsrat der Volksrepublik China am 10. Juni 2014 ein Weißbuch über die praktische Umsetzung der Formel „Ein Land, zwei Systeme“ in Hongkong veröffentlicht und dabei betont hat, dass die Autonomie der Sonderverwaltungsregion Hongkong letztlich von der Genehmigung der Zentralregierung der VR China abhängt; in der Erwägung, dass die Bevölkerung Hongkongs im Laufe der Jahre Massendemonstrationen für Demokratie, Medienfreiheit und die vollständige Umsetzung des Grundgesetzes miterlebt hat; in der Erwägung, dass Hongkongs traditionell offene Gesellschaft den Weg für die Entwicklung einer wirklichen und unabhängigen Zivilgesellschaft geebnet hat, die aktiv und konstruktiv am öffentlichen Leben der Sonderverwaltungsregion teilnimmt;

V.

in der Erwägung, dass wegen der diametral entgegengesetzten politischen Entwicklungen in der VR China mit seinem zunehmend autoritären und nationalistischen Einparteiensystem einerseits und einer pluralistischen Demokratie in Taiwan andererseits die Gefahr einer Eskalation der Beziehungen zwischen China und Taiwan heraufbeschworen wird; in der Erwägung, dass die EU in Bezug auf Taiwan an der „Ein-China-Politik“ festhält und in Bezug auf Hongkong die Formel „Ein Land, zwei Systeme“ unterstützt;

W.

in der Erwägung, dass sich China und der Verband südostasiatischer Nationen (ASEAN) nach über drei Jahren der Gespräche im August 2017 auf einen Rahmen einigten, der eine Seite umfasst und als Grundlage für künftige Gespräche über einen Verhaltenskodex für alle Parteien im Südchinesischen Meer dient; in der Erwägung, dass die umstrittene Neulandgewinnung Chinas auf den Spratly-Inseln weitgehend abgeschlossen, aber im letzten Jahr auf den Paracel-Inseln weiter nördlich fortgeführt wurde;

X.

in der Erwägung, dass auch China aufgrund seiner offensichtlichen wirtschaftlichen, sicherheits- und geopolitischen Interessen ein aktiverer und wichtigerer externer Akteur im Nahen Osten wird;

Y.

in der Erwägung, dass China zunehmend öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) leistet und zu einem wichtigen Akteur der Entwicklungspolitik wird, der der Entwicklungspolitik einen dringend benötigten Impuls gibt, was aber auch Bedenken hinsichtlich der lokalen Eigenverantwortung für Projekte aufwirft;

Z.

in der Erwägung, dass Chinas Präsenz und chinesische Investitionen in Afrika stark zugenommen haben und dies zu einer Nutzung der natürlichen Ressourcen geführt hat, wobei die lokale Bevölkerung oftmals überhaupt nicht zu Rate gezogen wird;

1.

bekräftigt, dass die umfassende strategische Partnerschaft zwischen der EU und China eine der wichtigsten Partnerschaften für die EU ist und es noch viel mehr Möglichkeiten für eine Vertiefung dieser Beziehung und im Hinblick auf die weitere Zusammenarbeit auf internationaler Ebene gibt; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung im Bereich der Weltordnungspolitik und der internationalen Institutionen, insbesondere auf der Ebene der Vereinten Nationen und der G20, ist; betont, dass die EU in einer komplexen, globalisierten und multipolaren Welt, in der China ein entscheidender wirtschaftlicher und politischer Akteur geworden ist, dafür sorgen muss, dass Möglichkeiten für einen konstruktiven Dialog und eine Zusammenarbeit erhalten bleiben, und alle notwendigen Reformen in Bereichen von gemeinsamem Interesse unterstützen muss; weist China auf seine internationalen Verpflichtungen und seine Verantwortung hin, als ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen einen Beitrag zum Frieden und zur weltweiten Sicherheit zu leisten;

2.

erinnert daran, dass die umfassende strategische Partnerschaft zwischen der EU und China auf der Grundlage einer gemeinsamen Verpflichtung zur Offenheit und Zusammenarbeit im Rahmen eines regelbasierten internationalen Systems geschaffen wurde; betont, dass sich beide Seiten zum Aufbau eines transparenten, gerechten und ausgewogenen Systems der globalen Ordnungspolitik verpflichtet haben und gemeinsam die Verantwortung für die Förderung von Frieden, Wohlstand und einer nachhaltigen Entwicklung tragen; erinnert daran, dass die Zusammenarbeit der EU mit China von Prinzipien getragen, praxisorientiert und pragmatisch sein und ihren Interessen und Werten treu bleiben sollte; ist besorgt, dass durch die Zunahme der globalen wirtschaftlichen und politischen Bedeutung Chinas in den letzten zehn Jahren die gemeinsamen Verpflichtungen, die im Zentrum der Beziehungen zwischen der EU und China stehen, auf die Probe gestellt werden; hebt Chinas Verantwortung als Weltmacht hervor und fordert die staatlichen Stellen auf, die Wahrung des Völkerrechts, der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten gemäß der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderer internationaler Menschenrechtskonventionen, die China unterzeichnet oder ratifiziert hat, unter allen Umständen sicherzustellen; fordert den Rat, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und China auf der Rechtsstaatlichkeit, der Allgemeingültigkeit der Menschenrechte, den von beiden Seiten eingegangenen internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte und der Verpflichtung zum Fortschritt bei der Verwirklichung des höchsten Standards zum Schutz der Menschenrechte beruht; betont, dass die Gegenseitigkeit, gleiche Ausgangsvoraussetzungen und ein fairer Wettbewerb in allen Bereichen der Zusammenarbeit gestärkt werden sollten;

3.

betont, dass eine echte Partnerschaft zwischen der EU und China die Voraussetzung für die Bewältigung globaler und regionaler Herausforderungen ist wie Sicherheit, Abrüstung, Nichtverbreitung, Terrorismusbekämpfung und das Internet, Zusammenarbeit für den Frieden, Klimawandel, Energie, Ozeane und Ressourceneffizienz, Entwaldung, illegaler Artenhandel, Migration, weltweiter Gesundheitsschutz, Entwicklung, die Bekämpfung der Zerstörung von Kulturerbestätten und der Raub von und der illegale Handel mit Antiquitäten; fordert die EU mit Nachdruck auf, aus der Verpflichtung Chinas, globale Probleme wie den Klimawandel anzugehen, Nutzen zu ziehen und die erfolgreiche Zusammenarbeit mit China als einem der größten Beitragszahler zum Haushalt der Vereinten Nationen und einem wachsenden Bereitsteller von Truppen für Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen bei der Friedenserhaltung weiter auf andere Bereiche von gemeinsamem Interesse auszudehnen und gleichzeitig den Multilateralismus und eine Weltordnungspolitik, die auf der Einhaltung des Völkerrechts, einschließlich des internationalen humanitären Rechts und der Menschenrechtsnormen, beruht, zu fördern; begrüßt in dieser Hinsicht die erfolgreiche Zusammenarbeit seit 2011 im Golf von Aden zur Bekämpfung der Seeräuberei; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die wirtschaftlichen und politischen Interessen der EU aktiv zu fördern und die Werte und Grundsätze der EU zu verteidigen; betont, dass der Multilateralismus einer der Grundwerte der EU in Bezug auf die Weltordnungspolitik ist und beim Umgang mit China aktiv geschützt werden muss;

4.

stellt fest, dass die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin und der Kommission mit dem Titel „Elemente einer neuen EU-Strategie für China“ zusammen mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Juli 2016 den politischen Rahmen für die Zusammenarbeit der EU mit China in den kommenden Jahren bildet;

5.

hebt hervor, dass im Rat beschlossen wurde, dass die Mitgliedstaaten, die Hohe Vertreterin und die Kommission bei der Pflege ihrer Beziehungen zu China zusammenarbeiten werden, um die Übereinstimmung mit dem Recht, den Vorschriften und der Politik der EU sicherzustellen und zudem dafür zu sorgen, dass das Gesamtergebnis für die EU insgesamt von Nutzen ist;

6.

erinnert daran, dass China, während es weiter wächst und sich gemäß seines 2001 angekündigten verstärkten außenwirtschaftlichen Engagements in die Weltwirtschaft eingliedert, bestrebt ist, seinen Zugang zum europäischen Markt für chinesische Waren und Dienstleistungen, Technologie und Wissen auszuweiten, um Pläne wie „Made in China 2025“ zu fördern und seinen politischen und diplomatischen Einfluss in Europa zu stärken; betont, dass sich diese Ambitionen insbesondere nach der weltweiten Finanzkrise 2008 verstärkt haben und neue Dynamiken innerhalb der Beziehungen zwischen der EU und China hervorbringen;

7.

fordert die Mitgliedstaaten, die am 16+1-Format beteiligt sind, auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Beteiligung an diesem Format dennoch bedeutet, dass die EU in ihrer Beziehung zu China geschlossen auftritt; fordert diese Mitgliedstaaten ferner auf, unter Einbeziehung aller Interessenträger eine fundierte Analyse und Überprüfung der vorgeschlagenen Infrastrukturprojekte vorzunehmen, damit verhindert wird, dass nationale und europäische Interessen wegen kurzfristiger finanzieller Unterstützung und einer vereinbarten langfristigen chinesischen Beteiligung an strategischen Infrastrukturvorhaben geopfert werden und dadurch gemeinsame Standpunkte der EU zu China wegen einer potenziell größeren politischen Einflussnahme des Landes untergraben werden könnten; ist sich des wachsenden Einflusses Chinas auf die Infrastruktur und Märkte in den EU-Bewerberländern bewusst; betont die notwendige Transparenz des Formats und fordert daher, dass die Organe der EU zu den entsprechenden Sitzungen eingeladen und über die Tätigkeiten umfassend informiert werden, damit sichergestellt wird, dass die relevanten Aspekte mit der Politik und den Rechtsvorschriften der EU übereinstimmen und allen Seiten gegenseitige Vorteile und Chancen bieten;

8.

stellt fest, dass China an strategischen Infrastrukturinvestitionen in Europa interessiert ist; kommt zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung mit der Initiative der neuen Seidenstraße einen sehr wirksamen narrativen Rahmen für die Gestaltung ihrer Außenpolitik anwendet, weshalb die EU angesichts dieser Entwicklungen größere Anstrengungen im Rahmen ihrer öffentlichen Diplomatie unternehmen muss; unterstützt die Forderung an China, die Grundsätze der Transparenz bei öffentlichen Ausschreibungen sowie die Umwelt- und Sozialstandards einzuhalten; fordert alle Mitgliedstaaten der EU auf, die öffentlichen diplomatischen Reaktionen der EU zu unterstützen; regt an, dass die Daten zu allen chinesischen Infrastrukturinvestitionen in den Mitgliedstaaten der EU und Ländern, die sich in EU-Beitrittsverhandlungen befinden, innerhalb der Organe der EU und zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden; weist darauf hin, dass derartige Investitionen Teil einer umfassenden Strategie mit dem Ziel sind, dass chinesische Unternehmen unter staatlicher Kontrolle oder in staatlichem Besitz die Kontrolle über den Banken- und Energiesektor und andere Lieferketten erlangen; weist auf die folgenden sechs allumfassende Herausforderungen im Hinblick auf die Initiative der neuen Seidenstraße hin: ein multilaterales Konzept für die Steuerung der Initiative, der sehr geringe Einsatz lokaler Arbeitskräfte, der äußerst begrenzte Umfang der Beteiligung von Auftragnehmern der Empfängerländer und Drittländer (bei etwa 86 % der Projekte der Initiative der neuen Seidenstraße werden chinesische Auftragnehmer eingesetzt), die Einfuhr von Baumaterialien und -geräten aus China, der Mangel an Transparenz bei Ausschreibungen und die mögliche Anwendung chinesischer statt internationaler Maßstäbe; beharrt darauf, dass die Initiative der neuen Seidenstraße Garantien zum Schutz der Menschenrechte umfassen muss, und ist der Ansicht, dass es von größter Wichtigkeit ist, Synergien und Projekte in vollständiger Transparenz und unter Einbeziehung aller Interessenträger sowie in Einklang mit EU-Rechtsvorschriften zu entwickeln und gleichzeitig Strategien und Projekte der EU zu ergänzen, damit alle Länder entlang der geplanten Handelswege davon profitieren; betont, wie wichtig die Einrichtung der Konnektivitätsplattform EU-China ist, über welche die Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsinfrastruktur auf dem gesamten eurasischen Kontinent gefördert wird; stellt mit Zufriedenheit fest, dass mehrere Infrastrukturprojekte ermittelt worden sind, und betont, dass die Projekte auf der Grundlage wesentlicher Grundsätze wie der Förderung von wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Projekten, einem geografischen Gleichgewicht, gleichen Ausgangsbedingungen für die Investoren und Projektförderer sowie Transparenz umgesetzt werden sollten;

9.

nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Chinapolitik der EU Bestandteil eines umfassenden Politikkonzepts für den asiatisch-pazifischen Raum ist, wobei die engen Beziehungen der EU zu Partnern wie den Vereinigten Staaten, Japan, Südkorea, den ASEAN-Ländern, Australien und Neuseeland genutzt und berücksichtigt werden sollen;

10.

betont, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und China stärker auf die Menschen ausgerichtet und den Bürgern mehr echte Vorteile bringen sollte, um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis aufzubauen; fordert die EU und China auf, den beim 4. europäisch-chinesischen Dialog hochrangiger Vertreter 2017 abgegebenen Versprechen nachzukommen und mehr Interaktionen zwischen den Menschen zu fördern, beispielsweise durch eine Verstärkung der kulturellen Zusammenarbeit in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Jugend und Gleichstellung der Geschlechter sowie bei gemeinsamen Initiativen für direkte Kontakte zwischen den Menschen;

11.

weist darauf hin, dass chinesische Studenten und Wissenschaftler, die sich in Europa aufhalten, stärker unterstützt werden müssen, sodass sie nicht so leicht von den chinesischen Behörden unter Druck gesetzt werden können, sich gegenseitig zu überwachen und zu Werkzeugen des chinesischen Staats zu werden, sowie darauf, wie wichtig es ist, die vom chinesischen Festland ausgehende Bereitstellung von Finanzmitteln in beträchtlicher Höhe für akademische Einrichtungen in ganz Europa genau unter die Lupe zu nehmen;

12.

begrüßt das Ergebnis des vierten europäisch-chinesischen Dialogs hochrangiger Vertreter, der am 13. und 14. November 2017 in Schanghai stattfand; betont, dass der Dialog hochrangiger Vertreter zum Aufbau gegenseitigen Vertrauens und zur Verfestigung des interkulturellen Verständnisses zwischen der EU und China beitragen sollte;

13.

begrüßt das EU-China-Tourismusjahr 2018; hebt hervor, dass es neben seiner wirtschaftlichen Bedeutung ein gutes Beispiel für die kulturelle Diplomatie der EU im Rahmen der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und China sowie eine Möglichkeit zur Entwicklung eines besseren Verständnisses zwischen den Menschen in Europa und China ist; hebt hervor, dass das EU-China-Tourismusjahr 2018 mit dem Europäischen Jahr des Kulturerbes zusammenfällt und dass die Zahl der chinesischen Touristen, die die kulturelle Vielfalt Europas hoch schätzen, steigt;

14.

fordert die EU-Mitgliedstaaten angesichts des erstmaligen Unterlassens der EU im Juni 2017, beim Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in Genf zu Chinas Menschenrechtsbilanz Stellung zu nehmen, auf, die Zusammenarbeit und Einigkeit in Bezug auf ihre Chinapolitik unter anderem in den Foren der Vereinten Nationen dringend entscheidend zu verbessern; fordert nachdrücklich, von Europas viel größerer kollektiver Verhandlungsmacht gegenüber China Gebrauch zu machen und die Demokratien Europas zu verteidigen, um so Chinas systematischen Bestrebungen besser entgegentreten zu können, Einfluss auf Politiker und die Zivilgesellschaft zu nehmen und dadurch eine Meinungsbildung zu fördern, die Chinas strategischen Interessen nützt; fordert diesbezüglich die größeren Mitgliedstaaten auf, zur Förderung der Interessen der EU ihre politische und wirtschaftliche Bedeutung für China zu nutzen; ist besorgt darüber, dass China außerdem versucht, Ausbildungsstätten und akademische Einrichtungen und deren Lehrpläne zu beeinflussen; schlägt vor, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten erstklassige Denkfabriken zu China fördern, um sicherzustellen, dass unabhängiger Sachverstand für die strategische Ausrichtung und Entscheidungsfindung zur Verfügung steht;

15.

betont, dass die Förderung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit ein Kernanliegen der EU bei der Zusammenarbeit mit China sein müssen; verurteilt scharf die anhaltende Bedrohung, willkürliche Verhaftung und Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, Bloggern, Wissenschaftlern und Verfechtern von Arbeitnehmerrechten und ihren Familien (darunter auch ausländischen Staatsangehörigen) ohne ordentliches Gerichtsverfahren sowohl in Festlandchina als auch im Ausland; betont, dass eine lebendige Zivilgesellschaft und die Arbeit der Menschenrechtsverteidiger für eine offene und wohlhabende Gesellschaft von zentraler Bedeutung sind; betont, wie wichtig für die EU ein entschlossenes Vorgehen ist, um im Rahmen ihrer Beziehung zu China für eine vorbehaltlose Wahrung der Menschenrechte einzutreten, wobei sich dieses sowohl auf sofortige Ergebnisse (wie die Einstellung des massiven Vorgehens gegen Menschenrechtsverteidiger, zivilgesellschaftlich engagierte Bürger und Dissidenten, die Beendigung ihrer Drangsalierung und Einschüchterung durch die Justiz und die sofortige und bedingungslose Freilassung aller politischen Gefangenen, darunter auch Unionsbürger) als auch auf mittel- und langfristige Ziele (wie rechtliche und politische Reformen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen) konzentrieren muss; betont außerdem, dass eine Strategie entworfen, umgesetzt und anschließend weiter angepasst werden muss, die eine Kommunikationsstrategie umfasst und darauf abzielt, dass die Maßnahmen der EU in Bezug auf die Menschenrechte in China weiterhin sichtbar bleiben; besteht darauf, dass die Diplomaten der EU und der Mitgliedstaaten nicht an der Umsetzung der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern gehindert oder davon abgehalten werden dürfen; setzt sich dafür ein, dass der Schutz und die Unterstützung von gefährdeten Menschenrechtsverteidigern eine vorrangige Aufgabe der EU sein muss;

16.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, geschlossener eine ambitioniertere und transparentere Politik in Bezug auf die Menschenrechte in China zu verfolgen und die Zivilgesellschaft in erheblichem Maße hinzu- und einzubeziehen, insbesondere im Vorfeld von hochrangigen Tagungen und Menschenrechtsdialogen; betont, dass die EU bei der 35. Runde des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und China deutlich auf die Verschlechterung der Lage der bürgerlichen und politischen Rechte hingewiesen hat, darunter auch auf Einschränkungen der freien Meinungsäußerung; fordert China auf, auf die im Rahmen des Menschenrechtsdialogs aufgeworfenen Fragen einzugehen, seinen internationalen Pflichten nachzukommen und seine eigenen verfassungsmäßigen Garantien zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit zu respektieren; besteht darauf, einen regelmäßigen, hochrangigen und ergebnisorientierten Menschenrechtsdialog weiterzuführen; ist darüber besorgt, dass die Entwicklung der Menschenrechtsdialoge mit China nie öffentlich war und unabhängigen Gruppen aus China nie offen stand; fordert die EU auf, eindeutige Maßstäbe für den Fortschritt festzulegen, für mehr Transparenz zu sorgen und unabhängige Stimmen Chinas in die Diskussion einzubeziehen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, alle Formen der Drangsalierung bei der Visumserteilung (verzögerte oder verweigerte Visumerteilung bzw. -beschaffung ohne Angabe von Gründen und Druck seitens der chinesischen Behörden während des Antragsverfahrens in Form von „Befragungen“ durch chinesische Gesprächspartner, die nicht bereit sind, sich auszuweisen), von der Wissenschaftler, Journalisten oder Mitglieder von Organisationen der Zivilgesellschaft betroffen sind, offenzulegen, zu sammeln und dagegen anzugehen;

17.

ist ernsthaft darüber besorgt, dass die chinesische Regierung nach den Erkenntnissen des Berichts des Clubs der Auslandskorrespondenten in China von 2017 immer häufiger ausländischen Journalisten den Zugang zu großen Teilen des Landes verwehrt oder einschränkt sowie mithilfe des Verfahrens zur Verlängerung von Visa Druck auf unliebsame Korrespondenten und Presseorgane ausübt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf reziprok gleichen Bedingungen der Pressefreiheit zu bestehen, und weist mahnend auf den Druck hin, dem Auslandskorrespondenten in ihren Heimatländern ausgesetzt sind, wo chinesische Diplomaten bei den Zentralen der jeweiligen Medienunternehmen vorstellig werden und die Tätigkeit von in China recherchierenden Reportern kritisieren;

18.

merkt an, dass die VR China der zweitgrößte Handelspartner der EU und die EU der größte Handelspartner der VR China ist; hebt den stetigen Handelszuwachs zwischen den beiden Parteien hervor, ist allerdings der Auffassung, dass die Warenhandelsbilanz unausgewogen zugunsten der VR China ausfällt; fordert, dass ein kooperativer Ansatz verfolgt und eine konstruktive Einstellung an den Tag gelegt wird, um Bedenken wirksam zur Sprache zu bringen und das hohe Handelspotenzial zwischen der EU und der VR China auszuschöpfen; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit und den Dialog mit der VR China zu intensivieren;

19.

nimmt die bei aktuellen Untersuchungen gemachten Feststellungen zur Kenntnis, wonach China seit dem Jahr 2008 in Europa Vermögenswerte im Umfang von 318 Mrd. USD erworben hat; merkt an, dass bei dieser Zahl verschiedene Unternehmenszusammenschlüsse, Investitionen und Joint Ventures nicht mitberücksichtigt werden;

20.

stellt fest, dass die VR China ein wichtiger globaler Handelsakteur ist und der große Markt des Landes insbesondere im gegenwärtigen globalen Handelskontext für die EU und für europäische Unternehmen grundsätzlich eine große Chance darstellen könnte; weist darauf hin, dass chinesischen Unternehmen, darunter staatseigenen Unternehmen, die großen offenen Märkte in der EU zugutekommen; erkennt die beachtlichen Leistungen der VR China an, der es gelungen ist, in den letzten vier Jahrzehnten Hunderte Millionen von Bürgern aus der Armut zu befreien;

21.

stellt fest, dass die ausländischen Direktinvestitionen der EU in die VR China seit 2012 stetig gesunken sind, insbesondere im traditionellen verarbeitenden Gewerbe, wobei die Investitionen in Hightech-Dienstleistungen, Versorgungsleistungen sowie landwirtschaftliche Dienstleistungen und Baudienstleistungen parallel dazu angestiegen sind, während die Investitionen der VR China in die EU in den vergangenen Jahren exponentiell gewachsen sind; erkennt an, dass die VR China seit 2016 ein Nettoinvestor in der EU ist; nimmt zur Kenntnis, dass 68 % der chinesischen Investitionen in Europa im Jahr 2017 von staatseigenen Unternehmen getätigt wurden; ist besorgt über die staatlich organisierten Übernahmen, die den strategischen Interessen, den Zielen der öffentlichen Sicherheit, der Wettbewerbsfähigkeit und der Beschäftigung in Europa entgegenstehen könnten;

22.

begrüßt den Vorschlag der Kommission zu einem Überprüfungsmechanismus für ausländische Direktinvestitionen in den Bereichen Sicherheit und öffentliche Ordnung, der zu den Anstrengungen der EU gehört, sich an ein wandelndes globales Umfeld anzupassen, ohne dabei gezielt gegen einen internationalen Handelspartner der EU vorzugehen; weist warnend darauf hin, dass der Mechanismus nicht zu verstecktem Protektionismus führen darf; fordert allerdings dessen zügige Annahme;

23.

begrüßt die Zusagen von Präsident Xi Jinping, den chinesischen Markt weiter für ausländische Investoren zu öffnen und das Investitionsumfeld zu verbessern, die Überarbeitung der Negativliste für ausländische Investitionen abzuschließen und die Einschränkungen für europäische Unternehmen aufzuheben sowie den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu stärken und für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, indem der Markt der VR China transparenter gestaltet und besser reguliert wird; fordert, dass diese Zusagen erfüllt werden;

24.

bekräftigt, wie wichtig es ist, sämtliche diskriminierenden Praktiken gegenüber ausländischen Investoren einzustellen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass solche Reformen sowohl chinesischen als auch europäischen Unternehmen zugutekommen werden, insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen;

25.

fordert die Kommission auf, die neue Datenschutz-Grundverordnung der Union als Königsweg in ihren Handelsbeziehungen zu China zu fördern; weist darauf hin, dass mit China und anderen WTO-Partnern ein systematischer Dialog über die regulatorischen Anforderungen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel unserer Volkswirtschaften und deren mannigfaltigen Auswirkungen auf den Handel, auf Produktionsketten, auf grenzüberschreitende digitale Dienste, auf den 3D-Druck, auf das Verbraucherverhalten, auf Zahlungen, auf Steuern, auf den Schutz personenbezogener Daten, auf Fragen des Eigentumsrechts, auf die Bereitstellung und den Schutz audiovisueller Dienstleistungen, auf Medien und auf direkte persönliche Kontakte geführt werden muss;

26.

fordert die VR China auf, den Prozess des Beitritts zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu beschleunigen und ein Angebot für den Beitritt vorzulegen, um europäischen Unternehmen einen Zugang zu ihrem Markt zu gewähren, der gleichwertig zu dem Zugang ist, welchen chinesische Unternehmen bereits in der EU genießen; bedauert, dass der chinesische Markt für öffentliche Aufträge gegenüber ausländischen Anbietern weitgehend verschlossen bleibt und dass europäische Unternehmen dabei diskriminiert werden und mangelnden Zugang zum chinesischen Markt haben; fordert die Volksrepublik China auf, einen diskriminierungsfreien Zugang zur Vergabe öffentlicher Aufträge für europäische Unternehmen und Arbeitnehmer zu ermöglichen; fordert den Rat auf, das Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen zügig anzunehmen; fordert die Kommission auf, wachsam zu sein, wenn es um Aufträge an ausländische Unternehmen geht, die im Verdacht stehen, auf Dumpingpraktiken zurückzugreifen, und gegebenenfalls Maßnahmen einzuleiten;

27.

fordert eine koordinierte Zusammenarbeit mit der VR China bei der Seidenstraßen-Initiative auf der Grundlage von Gegenseitigkeit, nachhaltiger Entwicklung, verantwortlichem Regierungshandeln sowie offenen und transparenten Regeln, insbesondere was die Vergabe öffentlicher Aufträge betrifft; bedauert in diesem Zusammenhang, dass das wirtschaftliche Umfeld für europäische Unternehmen und Arbeitnehmer durch die beiden Absichtserklärungen, die vom Europäischen Investitionsfonds und vom Seidenstraßenfonds („Silk Road Fund“ – SRF) der VR China bzw. von der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Asiatischen Entwicklungsbank, der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Neuen Entwicklungsbank und der Weltbank unterzeichnet wurden, noch nicht verbessert wurde; bedauert, dass es bei verschiedenen Projekten im Zusammenhang mit der Seidenstraßen-Initiative keine professionellen Nachhaltigkeitsprüfungen gibt, und betont, wie wichtig die Qualität von Investitionen ist, insbesondere mit Blick auf positive Auswirkungen auf die Beschäftigung, Arbeitnehmerrechte, eine umweltschonende Produktion und die Eindämmung des Klimawandels, was im Einklang mit einer multilateralen Ordnungspolitik und internationalen Standards steht;

28.

unterstützt die im Jahr 2013 aufgenommenen laufenden Verhandlungen über ein umfassendes Investitionsabkommen zwischen der EU und der VR China und fordert die VR China auf, sich stärker in diesen Prozess einzubringen; fordert beide Parteien auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, die Verhandlungen voranzubringen, die darauf abzielen, für europäische Unternehmen und Arbeitnehmer wirklich faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und Gegenseitigkeit beim Zugang zu den Märkten sicherzustellen, und zugleich Sonderbestimmungen für KMU und die Vergabe öffentlicher Aufträge anzustreben; fordert beide Parteien darüber hinaus auf, die Gelegenheit im Rahmen des Investitionsabkommens nicht verstreichen zu lassen, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Umweltrechte und Arbeitnehmerrechte auszubauen und ein Kapitel über nachhaltige Entwicklung in den Text aufzunehmen;

29.

weist darauf hin, dass EU-Unternehmen in der VR China mit immer mehr restriktiven Marktzugangsmaßnahmen konfrontiert sind, da in einigen Industriezweigen Auflagen bei der Gründung von Joint Ventures und weitere diskriminierende technische Anforderungen, einschließlich erzwungener Datenlokalisierung und der Herausgabepflicht für Quellcodes, sowie Regulierungsvorschriften für Unternehmen in ausländischem Besitz bestehen; begrüßt in diesem Zusammenhang die vom Staatsrat der Volksrepublik China im Jahr 2017 herausgegebene Mitteilung über die Ergreifung verschiedener Maßnahmen zur Förderung von größerer Offenheit und der aktiven Nutzung von ausländischen Investitionen, bedauert allerdings, dass es keinen Zeitrahmen für die Verwirklichung der darin angegebenen Ziele gibt; fordert die staatlichen Stellen Chinas daher auf, diese Zusagen rasch Taten folgen zu lassen;

30.

fordert sowohl die EU und ihre Mitgliedstaaten als auch China auf, die Zusammenarbeit zum Aufbau von Kreislaufwirtschaften zu intensivieren, zumal diese dringende Notwendigkeit sogar noch ersichtlicher geworden ist, nachdem China den rechtmäßigen Beschluss gefasst hat, die Einfuhr von Kunststoffabfällen aus Europa zu verbieten; fordert beide Partner auf, die wirtschaftliche und technologische Zusammenarbeit zu intensivieren, um zu verhindern, dass sich in der Folge von globalen Produktionsketten, Handel und Transport sowie Tourismusleistungen nicht hinnehmbare Mengen von Kunststoffabfällen in unseren Weltmeeren sammeln;

31.

fordert die VR China auf, sich darum zu bemühen, auf der internationalen Bühne eine verantwortungsvolle Rolle zu spielen, und sich dabei der Verantwortlichkeiten vollständig bewusst zu sein, die sich aus ihrer wirtschaftlichen Präsenz und Leistung in Drittstaaten und auf den globalen Märkten ergeben, auch indem sie das multilaterale regelgestützte Handelssystem und die WTO unterstützt; ist davon überzeugt, dass die wachsenden internationalen Handelsspannungen im derzeitigen Kontext globaler Wertschöpfungsketten durch Verhandlungen beigelegt werden sollten, und bekräftigt zugleich, dass multilaterale Lösungen verfolgt werden müssen; fordert in diesem Zusammenhang, dass die im Protokoll über den Beitritt der VR China zur WTO verankerten Verpflichtungen eingehalten und dass die darin enthaltenen operativen Mechanismen geschützt werden; hebt die in den WTO-Übereinkommen vorgesehenen Melde- und Transparenzverpflichtungen bei Subventionen hervor und zeigt sich besorgt über die derzeitige Praxis von direkter oder indirekter Subventionierung chinesischer Unternehmen; fordert, dass die gemeinsamen Anstrengungen und Maßnahmen zur Bekämpfung und Beseitigung von Marktverzerrungen, die durch Staaten verursacht wurden und Folgen für den globalen Handel nach sich ziehen, mit den wichtigen Handelspartnern der EU koordiniert werden;

32.

bedauert, dass die VR China ihre Klage gegen die EU vor dem WTO-Berufungsgremium noch nicht zurückgezogen hat, obgleich das Verfahren zur Reform der europäischen Berechnungsmethode für Antidumpingzölle abgeschlossen wurde;

33.

zeigt sich besorgt über die eskalierenden zolltariflichen Maßnahmen, die von China und den Vereinigten Staaten ergriffen werden;

34.

ist besorgt angesichts der Anzahl der Beschränkungen, mit denen europäische Unternehmen und insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der VR China nach wie vor konfrontiert sind, wozu auch der Anforderungskatalog für ausländische Investitionen 2017 und die Negativliste bei Freihandelszonen 2017 gehören, sowie in Bereichen, auf die sich der Plan „Made in China 2025“ erstreckt; fordert, dass diese Beschränkungen zügig abgebaut werden, damit das Potenzial der Zusammenarbeit und die Synergien zwischen den Programmen der „Industrie 4.0“ in Europa und der Strategie „Made in China 2025“ vollständig ausgeschöpft werden, zumal unsere Produktionsbranchen mit Blick auf eine intelligente Fertigung umstrukturiert werden müssen, wozu auch die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Festlegung der jeweiligen Industrienormen in multilateralen Foren gehört; weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass staatliche Subventionen in der VR China abgebaut werden;

35.

fordert die VR China auf, den Marktzugang nicht länger zunehmend von erzwungenen Technologietransfers abhängig zu machen, wie es in dem Positionspapier der Handelskammer der Europäischen Union zu China von 2017 bemängelt wird;

36.

fordert eine Wiederaufnahme der Verhandlungen zu dem Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern, und zwar auf der Grundlage der ertragreichen Zusammenarbeit zwischen der EU und der VR China bei der Bekämpfung des Klimawandels und des entschlossenen gemeinsamen Engagements zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris; hebt das Handelspotenzial bei der technologischen Zusammenarbeit hervor, wenn es um umweltschonende Technologien geht;

37.

nimmt die Schlussfolgerungen im Bericht der Kommission über den Schutz und die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten in Drittländern besorgt zur Kenntnis, aus denen hervorgeht, dass in erster Linie die VR China Anlass zur Besorgnis gibt; bekräftigt, dass der Schutz der europäischen wissensbasierten Wirtschaft sichergestellt werden muss; fordert die VR China auf, gegen die illegale Nutzung europäischer Lizenzen durch chinesische Unternehmen vorzugehen;

38.

fordert die Kommission auf, für die Präsenz der Europäischen Union auf der China International Import Expo im November 2018 in Schanghai zu sorgen und insbesondere KMU eine Gelegenheit zu bieten, ihre Arbeit vorzustellen; fordert die Kommission auf, Handelskammern anzusprechen, und zwar insbesondere in Mitgliedstaaten, die derzeit weniger stark in den Handel mit China eingebunden sind, um diese Gelegenheit bekannt zu machen;

39.

ist besorgt über die staatlichen Maßnahmen der VR China, die Handelsverzerrungen verursacht haben, einschließlich der industriellen Überkapazität in der Rohstoffindustrie, darunter beispielsweise in der Stahl- und Aluminiumbranche; weist auf die im Jahr 2017 beim ersten Ministertreffen im Rahmen des Weltforums zu Stahlüberkapazitäten eingegangenen Verpflichtungen hin, von der Bereitstellung marktverzerrender Beihilfen Abstand zu nehmen, bedauert allerdings, dass die chinesische Delegation keine Angaben zur Kapazität geliefert hat; fordert die VR China auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Angaben zu ihren Subventionen und unterstützenden Maßnahmen für die Stahl- und Aluminiumindustrie zu ermitteln und offenzulegen; stellt fest, dass es eine Verbindung zwischen der globalen industriellen Überkapazität und dem Anstieg von protektionistischen Handelsmaßnahmen gibt, und fordert weiterhin eine multilaterale Zusammenarbeit ein, um die strukturellen Probleme in Angriff zu nehmen, die zu einer Überkapazität führen; begrüßt die vorgeschlagene Dreiparteien-Vorgehensweise vonseiten der Vereinigten Staaten, Japans und der EU auf WTO-Ebene;

40.

betont, wie wichtig ein ambitioniertes Abkommen zwischen der EU und der VR China über geografische Angaben auf der Grundlage der höchsten internationalen Standards ist, und begrüßt, dass die Liste von 200 chinesischen und europäischen geografischen Angaben, deren Schutz künftig ausgehandelt wird, durch die EU und die VR China 2017 gemeinsam verkündet wurde; ist allerdings der Ansicht, dass die Liste ein sehr bescheidenes Ergebnis darstellt, wenn man bedenkt, dass die Verhandlungen 2010 aufgenommen wurden, und bedauert die mangelnden Fortschritte in diesem Zusammenhang; fordert, dass die Verhandlungen frühzeitig abgeschlossen werden, und fordert beide Parteien mit Nachdruck auf, das anstehende Gipfeltreffen zwischen der EU und der VR China als gute Gelegenheit anzusehen, diesbezüglich wirksame Fortschritte zu erzielen; bekräftigt, dass im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (SPS-Maßnahmen) weiter zusammengearbeitet werden muss, um die Belastung für EU-Exporteure zu verringern;

41.

begrüßt den Beschluss Chinas, die Umsetzung neuer Kennzeichnungen für eingeführte Lebensmittel und Getränke um ein Jahr zu verschieben, in deren Folge die Lebensmitteleinfuhren aus der EU drastisch gesunken wären; begrüßt darüber hinaus die Verzögerung bei der Umsetzung der neuen Normen für Elektrofahrzeuge und fordert bei solchen Initiativen einen substanziellen Dialog und eine verbesserte Koordinierung;

42.

empfiehlt der EU und der chinesischen Regierung, innerhalb der G20 eine gemeinsame Initiative einzuleiten, um ein globales Forum für Aluminium-Überkapazitäten ins Leben zu rufen, dessen Mandat darin besteht, sich mit der gesamten Wertschöpfungskette der Bauxit-, Aluminium- und Stahlindustrie, einschließlich der Rohstoffpreise und der Umweltaspekte, zu befassen;

43.

fordert die Kommission auf, die handelsverzerrenden Maßnahmen Chinas aktiv zu überwachen, die sich auf die Stellung von EU-Unternehmen auf den globalen Märkten auswirken, und in der WTO und weiteren Foren geeignete Maßnahmen einzuleiten, darunter die Beilegung von Streitigkeiten;

44.

merkt an, dass derzeit ein neues chinesisches Gesetz über ausländische Investitionen ausgearbeitet wird; fordert die betroffenen chinesischen Parteien mit Nachdruck auf, sich um Transparenz, Rechenschaftspflicht, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zu bemühen und dabei den Vorschlägen und Erwartungen Rechnung zu tragen, die im Rahmen des derzeitigen Dialogs zwischen der EU und China über Handels- und Investitionsbeziehungen herangetragen werden;

45.

zeigt sich besorgt über das neue Gesetz zur Computer- und Netzsicherheit, das unter anderem neue regulatorische Hindernisse für ausländische Unternehmen umfasst, welche Ausrüstung und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation und der IT vertreiben; bedauert, dass solche unlängst verabschiedeten Maßnahmen einhergehend mit der Einrichtung von Zellen der Kommunistischen Partei Chinas in privaten Unternehmen, einschließlich ausländischen Unternehmen, sowie Maßnahmen, wie das Gesetz über nichtstaatliche Organisationen, zu einem immer feindseligeren allgemeinen wirtschaftlichen Umfeld für ausländische und private Wirtschaftsakteure in der VR China führen;

46.

merkt an, dass im Jahr 2016 das Bankensystem der VR China das des Euro-Währungsgebiets als das weltweit größte abgelöst hat; fordert die VR China auf, es ausländischen Banken zu ermöglichen, gleichberechtigt mit inländischen Einrichtungen zu konkurrieren, und mit der EU im Bereich der Finanzmarktregulierung zusammenzuarbeiten; begrüßt den Beschluss der VR China, die Zölle bei 187 Gebrauchsgütern abzubauen, und die Beseitigung der Obergrenzen für ausländische Beteiligungen bei Banken;

47.

weist auf seinen Bericht über die Beziehungen zwischen der EU und der VR China aus dem Jahr 2015 hin, in dem es die Aufnahme von Verhandlungen für ein bilaterales Investitionsabkommen mit Taiwan gefordert hat; weist darauf hin, dass die Kommission mehrfach angekündigt hat, Verhandlungen über Investitionen mit Hongkong und Taiwan aufzunehmen, hält es allerdings für bedauerlich, dass diesbezüglich keine konkreten Verhandlungen eingeleitet wurden; bekräftigt seine Unterstützung für ein bilaterales Investitionsabkommen mit Taiwan und Hongkong; stellt fest, dass beider Partner zudem als Sprungbrett für EU-Unternehmen nach Festlandchina fungieren könnten;

48.

fordert die Kommission auf, sich mit den Mitgliedstaaten und unter Konsultation des Parlaments abzustimmen, um eine einheitliche europäische Haltung und eine gemeinsame Wirtschaftsstrategie gegenüber der VR China zu formulieren; fordert alle Mitgliedstaaten auf, diese Strategie konsequent zu übernehmen;

49.

hebt die möglichen Konsequenzen des vorgeschlagenen Systems zur Bewertung des Sozialverhaltens (Social Credit System) für das Geschäftsumfeld hervor und fordert, dass seine Umsetzung transparent, fair und gerecht erfolgt;

50.

begrüßt die legislativen Fortschritte in der EU bei der Verordnung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für EU-Importeure von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie ähnliche chinesische Rechtsvorschriften über Mineralien aus Konfliktgebieten, über die sichergestellt werden soll, dass durch den Handel mit diesen Mineralien keine bewaffneten Konflikte finanziert werden; betont, dass verhindert werden muss, dass Mineralien aus Konfliktgebieten in unseren Mobiltelefonen, Fahrzeugen und Schmuckwaren verarbeitet werden; fordert sowohl die Kommission als auch die chinesische Regierung auf, eine strukturierte Zusammenarbeit einzuleiten, damit die Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften unterstützt und wirksam verhindert wird, dass globale sowie chinesische und europäische Schmelzereien und Raffinerien Mineralien aus Konfliktgebieten nutzen, sowie damit Minenarbeiter sowie auch Kinder vor Ausbeutung geschützt und Unternehmen in der EU und China aufgefordert werden, sicherzustellen, dass sie diese Mineralien und Metalle ausschließlich aus verantwortungsvollen Quellen einführen;

51.

weist darauf hin, dass auf dem 19. Parteikongress im Oktober 2017 und während der letzten Tagung des Nationalen Volkskongresses die Machtstellung von Generalssekretär und Präsident Xi Jinping in der Partei weiter ausgebaut und der Weg für die unbegrenzte Verlängerung seiner Amtszeit geebnet sowie den Parteiorganen noch mehr Kontrolle über den Staatsapparat und die Wirtschaft eingeräumt wurde, wozu auch die Einrichtung von Parteizellen in ausländischen Unternehmen gehört; nimmt zur Kenntnis, dass dieser Umbau des politischen Systems der VR China von einer weiteren politischen Schwerpunktverlagerung hin zu einer Politik der strikten Überwachung in allen Bereichen begleitet wird;

52.

betont, dass die Einrichtung der Nationalen Aufsichtskommission, die denselben rechtlichen Status wie Gerichte und Staatsanwaltschaften hat, eine drastische Maßnahme zur Verschmelzung der Aufgaben von Partei und Staat ist, da dadurch ein staatliches Aufsichtsorgan geschaffen wird, das seine Anweisungen von der Zentralen Disziplinarkommission der Partei erhält und über gemeinsame Stellen und gemeinsames Personal mit dieser verfügt; ist angesichts der weitreichenden persönlichen Konsequenzen besorgt, die diese Ausweitung der parteilichen Überwachung für sehr viele Menschen hat, da dies bedeutet, dass sich die Antikorruptionskampagne nunmehr nicht nur auf Parteimitglieder bezieht, sondern auf die Strafverfolgung von Beamten, Leitern staatseigener Unternehmen bis hin zu Universitätsprofessoren und Direktoren von Dorfschulen ausgedehnt werden kann;

53.

stellt fest, dass das soziale Belohnungs- und Bestrafungssystem zwar noch im Aufbau begriffen ist, jedoch bereits jetzt schwarze Listen mit den Namen von natürlichen und juristischen Personen, die gegen Regeln verstoßen haben, und sogenannte rote Listen mit mustergültigen Personen und Unternehmen den Kern der gegenwärtigen Umsetzungsphase bilden, wobei der Schwerpunkt auf der Bestrafung der auf den schwarzen Listen aufgeführten Missetäter und der Belohnung der auf den roten Listen aufgeführten Rechtssubjekte liegt; stellt fest, dass der Oberste Volksgerichtshof Chinas Anfang 2017 erklärte, dass gegen mehr als sechs Millionen chinesische Staatsangehörige infolge sozialer Vergehen ein Flugverbot verhängt worden sei; lehnt die öffentliche Anprangerung von auf den schwarzen Listen aufgeführten Personen, die ein wesentlicher Bestandteil des sozialen Bestrafungs- und Belohnungssystems ist, entschieden ab; betont die wichtige Rolle und Notwendigkeit eines Dialogs zwischen den EU-Organen und ihren chinesischen Partnerinstitutionen über alle schwerwiegenden gesellschaftlichen Konsequenzen der gegenwärtigen zentralen Planung und der lokal durchgeführten Experimente des sozialen Bestrafungs- und Belohnungssystems;

54.

bringt hinsichtlich der massiven Systeme Chinas zur Überwachung des Internets seine Besorgnis zum Ausdruck und fordert die Annahme einer Regelung über durchsetzbare Datenschutzrechte; verurteilt das anhaltende harte Vorgehen gegen die Internetfreiheit durch die staatlichen Stellen Chinas, wozu insbesondere der freie Zugriff auf ausländische Internetseiten gehört, und bedauert die von einige westlichen Unternehmen, die in China tätig sind, praktizierte Selbstzensur; weist darauf hin, dass acht der 25 beliebtesten Websites der Welt, darunter die führender Unternehmen der Informationstechnologie, in China gesperrt sind;

55.

merkt an, dass Xi Jinpings Erklärung über die entscheidende Bedeutung der „langfristigen Stabilität“ in Xinjiang für den Erfolg der Initiative der neuen Seidenstraße dazu geführt hat, dass althergebrachte Kontrollstrategien intensiviert wurden, erweitert um eine Vielzahl technologischer Innovationen, einen rapiden Anstieg der Ausgaben für innere Sicherheit und Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung, mit denen abweichende Meinungen und Dissidenten mittels einer sehr weit gefassten Definition von Terrorismus kriminalisiert werden; ist besorgt über die Umsetzung staatlicher Maßnahmen zur Sicherstellung der „umfassenden Überwachung“ der Region durch die Installation des chinesischen „Skynet“ zur elektronischen Überwachung in großen Ballungsräumen, die Installation von GPS-Trackern in allen Motorfahrzeugen, den Einsatz von Erkennungsscannern an Kontrollpunkten, Bahnhöfen und Tankstellen und die Bemühung der Polizei von Xinjiang zur Sammlung von Blutproben zur Erweiterung der DNS-Datenbank Chinas; äußert tiefe Besorgnis darüber, dass Tausende von Angehörigen der Volksgruppe der Uiguren und der Kasachen in Lagern für politische Umerziehung interniert sind, was auf einer Analyse von Daten beruht, die mittels eines Systems der „vorausschauende Polizeiarbeit“ gesammelt wurden, unter anderem aufgrund von Reisen ins Ausland oder einer Einstufung als zu fromm; ist der Auffassung, dass die Ankündigung von Xi Jinping, wonach die Initiative der neuen Seidenstraße „Menschen auf der ganzen Welt zugutekommen“ werde, da sie auf dem „Geist der Seidenstraße“ des „Friedens und der Zusammenarbeit, Offenheit und Integration“ beruhe, weit von der Realität entfernt ist, mit der die uigurisch- und kasachischstämmige Bevölkerung in Xinjiang konfrontiert ist; fordert die staatlichen Stellen Chinas auf, diejenigen Personen freizulassen, die Berichten zufolge aufgrund ihres Glaubens oder ihrer kulturellen Praktiken und Identität festgehalten werden;

56.

weist darauf hin, dass die institutionelle und finanzielle Stärkung der chinesischen Diplomatie ein Beleg für den hohen Stellenwert ist, den Xi Jinping der Außenpolitik im Rahmen seiner Bestrebungen beimisst, China bis zum Jahr 2049 in eine Weltmacht zu verwandeln; stellt fest, dass der Wechsel der Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten, der bei der letzten Tagung des Nationalen Volkskongresses vorgenommen wurde, ein Nachweis für die steigende Bedeutung der Außenpolitik in den Entscheidungsprozessen der Partei ist; hebt hervor, dass die Einrichtung der staatlichen Agentur für internationale Entwicklungszusammenarbeit zeigt, welch große Bedeutung die rigorose Durchsetzung von Chinas globalen Sicherheitsinteressen mit wirtschaftlichen Mitteln für die Führungsriege des Landes mit Xi Jinping an der Spitze hat, zum Beispiel durch eine stärkere Unterstützung der Initiative der neuen Seidenstraße; kommt daher zu dem Schluss, dass China in den kommenden fünf Jahren auf internationaler Bühne mit diplomatischen und wirtschaftlichen Initiativen präsenter und aktiver sein wird, auf die die EU und ihre Mitgliedstaaten gemeinsame Antworten und Strategien finden müssen;

57.

betont, wie bedeutend die Sicherstellung von Frieden und Sicherheit im Süd- und Ostchinesischen Meer ist; betont, wie wichtig die Sicherstellung von Freiheit und Sicherheit der Seefahrt in der Region für viele asiatische und europäische Staaten ist; stellt fest, dass zu den Bauwerken, die im letzten Jahr auf Landmerkmalen auf den Spratly- und Paracel-Inseln im Südchinesischen Meer fertiggestellt wurden, große Hangars entlang von 3 km langen Landebahnen, Schutzbauten für Raketenplattformen, große unterirdische Lagerräume, zahlreiche Verwaltungsgebäude, militärische Störausrüstung, große Netze an Hochfrequenz- und Überhorizontradar- und Sensoranordnungen zählen und dies auf eine Phase der Konsolidierung und des weiteren Aufbaus weitreichender Überwachungs- und Militärkapazitäten hindeutet, während die weitere Militarisierung der Inseln durch die Aufstellung noch fortschrittlicher militärischer Plattformen als mögliche Vergeltung für neue rechtliche Schritte oder eine Ausweitung der internationalen Marinepräsenz vorbehalten werden könnte; fordert China und den ASEAN auf, ihre Beratungen über einen Verhaltenskodex für die friedliche Beilegung von Streitigkeiten und Kontroversen in diesem Gebiet zu beschleunigen; besteht darauf, dass die Frage auf der Grundlage des Völkerrechts gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) gelöst wird; betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des SRÜ den Schiedsspruch des Schiedsgerichts anerkennen; wiederholt seine Aufforderung Chinas, den Schiedsspruch des Gerichts anzuerkennen; betont, dass die EU die internationale Ordnung auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit erhalten möchte;

58.

ist ernsthaft darüber besorgt, dass der Raum für die Zivilgesellschaft seit dem Regierungsantritt von Xi Jinping 2012 immer kleiner wird, insbesondere im Hinblick auf das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetz über die Steuerung ausländischer nichtstaatlicher Organisationen, durch das alle ausländischen nichtstaatlichen Organisationen, einschließlich Denkfabriken und akademischen Einrichtungen, einem immer größeren Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichen Druck ausgesetzt sind und von einer Überwachungsstelle, die an das Ministerium öffentliche Sicherheit angeschlossen ist, streng kontrolliert werden, was erhebliche negative Auswirkungen auf den Betrieb und die Finanzierung dieser Organisationen hat; erwartet, dass europäische nichtstaatliche Organisationen in China dieselben Freiheiten genießen dürfen wie chinesische nichtstaatliche Organisationen in der EU; fordert die chinesischen Behörden auf, restriktive Rechtsvorschriften wie das Gesetz über die Steuerung ausländischer nichtstaatlicher Organisationen, das mit dem Recht auf Vereinigungsfreiheit, Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung unvereinbar ist, aufzuheben;

59.

besteht darauf, dass die staatlichen Stellen Chinas garantieren, dass alle Inhaftierten gemäß den internationalen Normen behandelt werden und im Einklang mit dem Grundsatzkatalog der Vereinten Nationen für den Schutz von festgenommenen oder inhaftierten Personen Zugang zu Rechtsbeistand und medizinischer Versorgung erhalten;

60.

legt China angesichts der Tatsache, dass sich das 20. Jubiläum seiner Unterzeichnung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte nähert, nahe, diesen zu ratifizieren und sicherzustellen, dass er vollständig umgesetzt wird, was auch die Beendigung aller missbräuchlichen Praktiken und gegebenenfalls eine Anpassung seiner Gesetzgebung einschließt;

61.

verurteilt die Anwendung der Todesstrafe und erinnert daran, dass in China mehr Menschen als in allen anderen Länder zusammen hingerichtet werden und dass 2016 in dem Land etwa 2 000 Todesurteile vollstreckt wurden; fordert China mit Nachdruck auf, das Ausmaß der Hinrichtungen im Land offenzulegen und juristische Transparenz sicherzustellen; fordert die EU auf, ihre diplomatischen Bemühungen zu verstärken sowie die Wahrung der Menschenrechte und die Abschaffung der Todesstrafe zu einzufordern;

62.

ist ernsthaft darüber besorgt, dass die Hauptinhalte der neuen die Religionsausübung betreffenden Bestimmungen dazu führen werden, dass alle (genehmigten und nicht genehmigten) Religionen und nichtreligiösen ethischen Vereinigungen von der chinesischen Regierung in einer bestimmten Weise gekennzeichnet werden; weist darauf hin, dass es viele Glaubensgemeinschaften der Hauskirchen in China gibt, die sich aus theologischen Gründen weigern, der von der Kommunistischen Partei und dem Staat zugelassenen „Patriotischen Drei-Selbst-Bewegung“ und dem Chinesischen Christenrat beizutreten; fordert die chinesische Regierung auf, den vielen Hauskirchen, die bereit sind, sich direkt beim chinesischen Innenministerium registrieren zu lassen, dies zu ermöglichen, damit deren Rechte und Interessen als gesellschaftliche Organisationen geschützt werden;

63.

fordert China nachdrücklich auf, seine Tibetpolitik zu überdenken; fordert China auf, seine in den letzten Jahren verabschiedeten Gesetze, Verordnungen und Maßnahmen zu überprüfen und zu ändern, die die Wahrnehmung bürgerlicher und politischer Rechte von Tibetern, einschließlich ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung und ihrer Religionsfreiheit, stark einschränken; fordert die Führung Chinas mit Nachdruck auf, eine Entwicklungs- und Umweltpolitik zu verfolgen, bei der im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für die nachhaltige Entwicklung die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Tibeter gewahrt werden und die lokale Bevölkerung einbezogen wird; fordert die chinesische Regierung auf, die sich wiederholenden Fälle zu untersuchen, in denen Tibeter gewaltsam verschwinden, gefoltert und misshandelt werden, und ihre Rechte der Vereinigungsfreiheit, friedlichen Versammlung, Religions- und Glaubensfreiheit gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen zu wahren; betont, dass die Verschlechterung der Menschenrechtslage in Tibet systematisch bei jedem Gipfel zwischen der EU und China angesprochen werden muss; fordert mit Nachdruck die Wiederaufnahme eines konstruktiven Dialogs zwischen den staatlichen Stellen Chinas und Vertretern des tibetischen Volkes; fordert nachdrücklich von China, EU-Diplomaten, Journalisten und Bürgern ungehinderten Zugang zu Tibet im Gegenzug dafür zu ermöglichen, dass Reisende aus China bereits den freien und offenen Zugang zum gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten der EU haben; fordert die chinesischen Behörden auf, Tibetern in Tibet Reisefreiheit zu gewähren und ihr Recht auf Freizügigkeit zu achten; fordert die chinesischen Behörden mit Nachdruck auf, unabhängigen Beobachtern, einschließlich des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die Einreise nach Tibet zu gestatten; fordert die Organe der EU nachdrücklich auf, die Frage des Zugangs zu Tibet bei den Diskussionen über eine Vereinbarung über die Visumserleichterung zwischen der EU und China gebührend zu berücksichtigen;

64.

stellt fest, dass der Jahresbericht 2017 der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Sonderverwaltungsregion Hongkong die Schlussfolgerung enthält, dass der Grundsatz „Ein Land, zwei Systeme“ trotz einiger Herausforderungen insgesamt gut funktioniert, dass Rechtsstaatlichkeit vorherrscht und die Rede- und Informationsfreiheit allgemein gewahrt werden, dass in diesem Bericht jedoch auch Bedenken über die allmähliche Aushöhlung des Grundsatzes „Ein Land, zwei Systeme“ geäußert werden, wobei die legitime Fragen aufwirft, was dessen Anwendung und langfristig gesehen das hohe Maß an Autonomie von Hongkong betrifft; betont, dass im Jahresbericht eine stärkere Ausprägung zweier negativer Trends in Bezug auf die Rede- und Informationsfreiheit beobachtet wird, nämlich die Selbstzensur bei der Berichterstattung über die Entwicklungen der chinesischen Innen- und Außenpolitik und der Druck auf Journalisten; unterstützt uneingeschränkt, dass die EU den Behörden der Sonderverwaltungsregion Hongkong und der Zentralregierung nahelegt, die Wahlreform im Einklang mit dem Grundgesetz fortzusetzen und zu einer Einigung über ein demokratisches, gerechtes, offenes und transparentes Wahlsystem zu gelangen; betont, dass die Menschen in Hongkong ein legitimes Recht haben, sich auch weiterhin auf eine vertrauenswürdige Judikative, ein Vorherrschen der Rechtsstaatlichkeit und ein geringes Maß an Korruption sowie auf Transparenz, Menschenrechte, Meinungsfreiheit und hohe Standards in den Bereichen der öffentlichen Gesundheitsversorgung und Sicherheit verlassen zu können; betont, dass die umfassende Wahrung der Autonomie Hongkongs das Modell für einen Prozess tiefgreifender politischer Reformen in China und die allmähliche Liberalisierung und Öffnung der chinesischen Gesellschaft liefern könnte;

65.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die VR China nach besten Kräften dazu zu bewegen, von weiteren gegen Taiwan gerichteten militärischen Provokationen abzusehen, mit denen der Frieden und die Stabilität in der Meerenge von Taiwan gefährdet werden; fordert nachdrücklich, dass alle Streitigkeiten zwischen China und Taiwan auf friedlichem Wege und auf der Grundlage des Völkerrechts beigelegt werden; äußert Bedenken in Bezug auf die einseitige Entscheidung Chinas, neue Flugrouten über die Meerenge von Taiwan zu nutzen; spricht sich für die Wiederaufnahme eines offiziellen Dialogs zwischen Peking und Taipeh aus; bekräftigt seine anhaltende Unterstützung einer konstruktiven Mitarbeit Taiwans in internationalen Organisationen wie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), da Taiwans anhaltender Ausschluss aus diesen Organisationen den Interessen der EU zuwiderläuft;

66.

weist darauf hin, dass China als größter Handelspartner Nordkoreas und dessen Hauptquelle für Lebensmittel und Energie weiterhin eine maßgebliche Rolle spielt, wenn es darum geht, Nordkoreas für die ganze Welt bedrohliche Provokationen zusammen mit der internationalen Gemeinschaft anzusprechen; begrüßt daher die derzeitige Neigung Chinas, einige der internationalen Sanktionen gegenüber Pjöngjang aufrechtzuerhalten, darunter die Aussetzung der Kohleeinfuhren aus Nordkorea und die Beschränkung der finanziellen Tätigkeiten nordkoreanischer Personen und Unternehmen sowie Handelsbeschränkungen für Textilien und Meeresfrüchte; begrüßt außerdem Pekings Bemühungen um einen Dialog mit Pjöngjang; fordert die EU mit Nachdruck auf, sich geschlossen gegenüber China zu äußern, damit sie eine konstruktive Rolle bei der Unterstützung des kommenden innerkoreanischen Gipfeltreffens sowie des Gipfeltreffens zwischen Nordkorea und den Vereinigten Staaten einnimmt, sodass die nachweisliche Denuklearisierung Nordkoreas und die Stiftung eines dauerhaften Friedens auf der koreanischen Halbinsel aktiv unterstützt wird;

67.

begrüßt, dass China die Sanktionen gegen Nordkorea einhält; fordert China auf, einen konstruktiven Beitrag zur Lösung der Situation auf der koreanischen Halbinsel zu leisten und weiterhin Sanktionen gegen Nordkorea anzuwenden, bis wesentliche Fortschritte bei der Aufgabe seiner Atomwaffen und der Änderung seiner Rhetorik gegenüber Südkorea und Japan erzielt wurden und es beginnt, die Menschenrechte zu achten;

68.

hebt die Bedeutung der Bemühungen Chinas zur Herstellung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf der koreanischen Halbinsel hervor;

69.

begrüßt Chinas Beiträge zur Friedenserhaltung der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union; merkt an, dass die EU anstrebt, ihre Zusammenarbeit mit China in außenpolitischen und sicherheitsbezogenen Fragen zu verstärken, indem sie China nahelegt, seine diplomatischen und sonstigen Ressourcen zu mobilisieren, um die internationale Sicherheit zu fördern und gemäß dem Völkerrecht einen Beitrag zu Frieden und Sicherheit in der Nachbarschaft der EU zu leisten; stellt fest, dass die Zusammenarbeit mit China im Bereich der Ausfuhrkontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitungsfragen sowie der Denuklearisierung der koreanischen Halbinsel entscheidend ist, um die Stabilität in der ostasiatischen Region sicherzustellen;

70.

begrüßt Chinas Ziel, sich zu einer nachhaltigen Volkswirtschaft zu entwickeln; betont, dass die EU das wirtschaftliche Reformprogramm Chinas mit ihrem Wissen unterstützen kann; hebt hervor, dass China im Hinblick auf die Bekämpfung des Klimawandels und der Bewältigung der weltweiten ökologischen Herausforderungen einer der wichtigsten Partner der EU ist; strebt eine Zusammenarbeit mit China an, um die Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens zu beschleunigen;

71.

begrüßt die Reformen, die China seit den Anfängen seines Konzepts der „ökologischen Zivilisation“ durchgeführt hat; erachtet den Sonderstatus, der nichtstaatlichen Umweltorganisationen bei Gerichten zuteilwird, die Prüfungen der Auswirkungen der Tätigkeit von Beamten auf die Umwelt und hohe Investitionen in Elektromobilität und saubere Energie als Reformen, die in die richtige Richtung gehen;

72.

begrüßt den Maßnahmenplan Chinas von 2016 gegen antimikrobielle Resistenz; betont, dass China, das die Hälfte des weltweiten jährlichen Konsums antimikrobieller Mittel verzeichnet, und die EU gemeinsam gegen diese globale Bedrohung vorgehen müssen; fordert mit Nachdruck, dass in bilaterale Handelsabkommen zwischen der EU und China Tierschutzmaßnahmen aufgenommen werden sollten;

73.

nimmt die Entscheidung Chinas zur Kenntnis, ein Einfuhrverbot für feste Abfälle zu verhängen, da dadurch der Stellenwert des Prozesses der Gestaltung, Erzeugung, Reparatur, Wiederverwendung und Wiederverwertung von Erzeugnissen hervorgehoben wird, wobei der Schwerpunkt auf die Erzeugung und Verwendung von Kunststoff gelegt wird; weist erneut darauf hin, dass China kürzlich ein Verbot für die Ausfuhr von Seltenerdmetallen ins Auge gefasst hatte, und fordert die Kommission auf, bei der Festlegung der Prioritäten der EU-Politik die wechselseitige Abhängigkeit der Wirtschaftsräume weltweit zu berücksichtigen;

74.

ist der Ansicht, dass Raum vorhanden ist und Interesse daran besteht, dass die EU und der ASEAN vereint darauf hinwirken, eine gemeinsame Strategie für die Kreislaufwirtschaft zu entwickeln, und dass dieser gemeinsame Einsatz überdies dringend erforderlich ist; vertritt die Auffassung, dass China eine wichtige Rolle übernehmen und diese Initiative im ASEAN fördern könnte;

75.

weist darauf hin, dass es sowohl China als auch der EU zum Vorteil gereichen würde, wenn sie die Nachhaltigkeit in ihren Wirtschaften fördern und eine branchenübergreifende nachhaltige und kreislauforientierte Bioökonomie entwickeln;

76.

begrüßt die Übereinkunft, bei herausragenden Initiativen wie denen in den Bereichen Lebensmittel, Landwirtschaft und Biotechnologien, Umwelt und nachhaltige Verstädterung, Oberflächenverkehr, sicherere und umweltfreundlichere Luftfahrt und Biotechnologien für Umwelt und Gesundheit, die im Zuge des 3. Dialogs EU-China über Zusammenarbeit bei der Innovation im Juni 2017 vereinbart wurden, und dem entsprechenden Fahrplan vom Oktober 2017 für die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der EU und China bei der Forschung und Innovation verstärkt zusammenzuarbeiten; fordert die EU und China auf, diese Bemühungen fortzusetzen und die Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in die Praxis umzusetzen;

77.

weist darauf hin, dass die EU und China in hohem Maße auf fossile Brennstoffe angewiesen sind und zusammen für etwa ein Drittel des gesamten Verbrauchs weltweit verantwortlich zeichnen, womit China die Rangliste der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Hinblick auf Außenluftverunreinigung mit Todesfolge anführt; weist ferner darauf hin, dass eine Steigerung des Handels mit Erzeugnissen der Bioökonomie aus erneuerbaren Materialien dabei helfen kann, die Abhängigkeit der Wirtschaft Chinas und der EU von fossilen Brennstoffen zu mindern; fordert die EU und China auf, ihre Beziehungen in anderen Bereichen der Eindämmung der Treibhausgasemissionen wie Elektromobilität, Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz zu vertiefen, den Fahrplan für die energiepolitische Zusammenarbeit zwischen der EU und China nach 2020 fortzuführen und zu erweitern und die gemeinsamen Maßnahmen zur Entwicklung von Instrumenten für grüne Finanzierung, vor allem Klimafinanzierung, zu verstärken; fordert China und die EU auf, die Vorausplanung und Entwicklung grenzüberschreitender Stromleitungen mit Hochspannungs-Direktstromtechnologie zu untersuchen und zu fördern, damit erneuerbare Energiequellen besser zugänglich werden;

78.

fordert die EU und China auf, ihre Partnerschaft im Bereich nachhaltige Verstädterung fortzuführen, zu der unter anderem sauberer Verkehr, die Verbesserung der Luftqualität, Kreislaufwirtschaft und Ökodesign zählen; weist darauf hin, dass es weiterer Umweltschutzmaßnahmen bedarf, da mehr als 90 % der Städte die nationale Norm einer maximalen Konzentration der Luftschadstoffe von 2,5 ppm nicht einhalten und in China jährlich mehr als eine Million Menschen aufgrund von Erkrankungen in Verbindung mit der Luftverschmutzung sterben;

79.

hebt das beiderseitige Interesse der EU und Chinas an der Förderung einer emissionsarmen Entwicklung und dem Vorgehen gegen Treibhausgasemissionen in transparenten, öffentlichen und gut regulierten Energiemärkten hervor; vertritt die Auffassung, dass strategische Partnerschaften zwischen der EU und China erforderlich für die Umsetzung des Übereinkommens von Paris und für ein wirksames Vorgehen gegen den Klimawandel sind; fordert die EU und China auf, ihre politische Machtstellung zu nutzen, um die Umsetzung des Übereinkommens von Paris sowie der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu fördern, und fordert mit Nachdruck ein kooperatives Vorgehen bei der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und im hochrangigen politischen Forum der Vereinten Nationen; fordert beide Seiten auf, eine gemeinsame Stellungnahme zum Klimaschutz anzunehmen und so ein Zeichen für ihren gemeinsamen Einsatz für eine strenge Umsetzung des Übereinkommens von Paris und für die aktive Teilhabe am Talanoa-Dialog 2018 sowie an der COP24 zu setzen; fordert beide Seiten ferner auf, bei internationalen Verhandlungen verantwortungsvoll zu handeln, indem sie mit ihren jeweiligen internen klimapolitischen Maßnahmen zu dem Ziel beitragen, die globale Erwärmung einzuschränken, und indem sie finanzielle Beiträge zur Umsetzung des Ziels leisten, bis 2020 jährlich 100 Mrd. USD für die Eindämmung und Anpassung bereitzustellen;

80.

begrüßt die Einführung des nationalen Emissionshandelssystems in China im Dezember 2017; nimmt zur Kenntnis, dass China und die EU während der Vorbereitungsphase erfolgreich zusammengearbeitet haben, wodurch die Einführung ermöglicht wurde; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die chinesische Regierung bereit ist, die Treibhausgasemissionen zu senken, und sieht den Ergebnissen der laufenden Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungsmaßnahmen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb des Systems wesentlich sind, erwartungsvoll entgegen; weist darauf hin, dass gesamtwirtschaftliche Maßnahmen gegen den Klimawandel von großer Bedeutung sind, und begrüßt das Vorhaben, das System auf industrielle Bereiche zu erweitern und die Handelsregelungen des Systems zu verbessern; fordert die EU und China auf, ihre Partnerschaft im Rahmen des Kooperationsprojekts für die Entwicklung des chinesischen CO2-Marktes fortzuführen, damit das System zu einem wirksamen Werkzeug wird, mit dem sinnvolle Anreize für die Emissionsminderung gesetzt werden, und es weiter an das Emissionshandelssystem der EU anzupassen; fordert beide Parteien auf, Mechanismen für die Preisgestaltung für CO2 in anderen Ländern und Gebieten zu fördern, indem sie ihre eigenen Erfahrungen und Fachkenntnisse nutzen, sich über bewährte Verfahren austauschen und sich nach Kräften bemühen, eine Zusammenarbeit zwischen bestehenden CO2-Märkten aufzubauen, damit weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden;

81.

äußert die Hoffnung, dass China das Wirtschaftswachstum von Umweltschäden abkoppelt, indem es den Schutz der biologischen Vielfalt in seine laufenden globalen Strategien aufnimmt, die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und der Ziele für nachhaltige Entwicklung erleichtert und das Verbot des Elfenbeinhandels wirksam umsetzt; nimmt die Bemühungen des Mechanismus der EU und Chinas zur bilateralen Koordinierung der Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor (FLEG) im weltweiten Vorgehen gegen rechtswidrigen Holzeinschlag zur Kenntnis; fordert jedoch China nachdrücklich auf, Ermittlungen anzustellen im Hinblick auf den erheblichen undokumentierten Holzhandel zwischen China und Staaten, die das Freiwillige Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor unterzeichnet haben;

82.

empfiehlt, dass China verpflichtende politische Leitlinien für verantwortungsvolle Auslandsinvestitionen in die Forstwirtschaft annimmt, die gemeinsam mit den Lieferländern umgesetzt werden, um die chinesischen Unternehmen in das Vorgehen gegen rechtswidrigen Holzhandel einzubeziehen;

83.

begrüßt den Umstand, dass China und die EU in dem Bestreben, den Dialog über die Entwicklung und Anwendung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Wasserreserven zu stärken, eine Vereinbarung über die Wasserpolitik getroffen haben; unterstützt entschlossen die Erklärung von Turku, die die EU und China im September 2017 unterzeichnet haben und in der betont wird, dass bei einer guten Wasserbewirtschaftung der ökologischen und umweltfreundlichen Entwicklung, dem hohen Stellenwert des Wassererhalts und der Wiederherstellung des Wasserökosystems Vorrang eingeräumt werden muss; betont, dass die Vereinbarung zur Einrichtung eines wasserpolitischen Dialogs zwischen der EU und China nicht nur eine inhaltliche Bereicherung der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und China darstellt, sondern dass darin auch die Richtung, der Geltungsbereich, die Methodik und finanzielle Vorkehrungen für die Zusammenarbeit festgelegt werden;

84.

stellt fest, dass das von der Kommission finanzierte Kooperationsvorhaben zwischen europäischen und chinesischen Organisationen, das im Zeitraum 2014–2017 unter der Ägide des Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC) durchgeführt wurde, von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es gilt, die Standards und Vorkehrungen für die Bewältigung radiologischer und nuklearer Notfallsituationen in China zu bewerten und die Kapazitäten des chinesischen Kernkraftforschungsinstituts im Bereich von Leitlinien für die Bewältigung schwerer Unfälle zu verbessern;

85.

fordert chinesische und europäische Investoren auf, bessere globale Standards der gesellschaftlichen und ökologischen Verantwortung anzunehmen und die Sicherheitsstandards ihrer mineralgewinnenden Industrie weltweit zu verbessern; weist ferner darauf hin, dass die EU im Hinblick auf Verhandlungen über ein umfassendes Investitionsabkommen mit China Initiativen für nachhaltige Entwicklung unterstützen muss, indem Anreize für verantwortungsvolle Investitionen gesetzt und wesentliche Umwelt- und Arbeitsstandards gefördert werden; fordert die chinesischen und europäischen Behörden auf, Anreize für chinesische und europäische Bergbauunternehmen zu setzen, damit sie ihre Tätigkeiten in Entwicklungsländern im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards durchführen, und Investitionen in den Kapazitätsaufbau zugunsten von Wissens- und Technologietransfer und der lokalen Anwerbung von Arbeitskräften zu fördern;

86.

begrüßt die Ankündigung Chinas im Zusammenhang mit dem „One Planet Summit“ (Eine-Erde-Gipfel) im Dezember 2017, die Umweltauswirkungen von Unternehmen in China und von chinesischen Investitionen im Ausland transparenter zu gestalten; ist beunruhigt darüber, dass sich Infrastrukturvorhaben wie Chinas Initiative der neuen Seidenstraße („One Belt, One Road“) nachteilig auf Umwelt und Klima auswirken und dazu führen könnten, dass in anderen Ländern, die an der Infrastrukturentwicklung beteiligt oder davon betroffen sind, mehr fossile Brennstoffe verwendet werden; fordert die Organe und die Mitgliedstaaten der EU auf, Folgenabschätzungen zu den Umweltauswirkungen durchzuführen und in etwaige Kooperationsvorhaben im Rahmen der Initiative der neuen Seidenstraße Nachhaltigkeitsklauseln aufzunehmen; fordert mit Nachdruck, dass ein gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der beteiligten Länder und Dritten eingerichtet wird, der die Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima überwacht; begrüßt die Initiative der Kommission und des EAD, im ersten Halbjahr 2018 eine Strategie zur Vernetzung zwischen der EU und Asien zu entwickeln; fordert mit Nachdruck, dass diese Strategie strenge Verpflichtungen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Klimapolitik umfassen sollte;

87.

begrüßt die Fortschritte, die China bei der Verbesserung der Standards für die Lebensmittelsicherheit erzielen konnte, die grundlegend für den Schutz der chinesischen Verbraucher und die Verhinderung von Lebensmittelbetrug sind; betont, dass die Stärkung der Stellung der Verbraucher ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum Aufbau einer Verbraucherkultur in China ist;

88.

fordert die chinesischen und europäischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf, gemeinsame Maßnahmen zur Kontrolle der Ausfuhren von Drogen zu ergreifen und nachrichtendienstliche Informationen über Drogenhandel auszutauschen, um Einzelpersonen und kriminelle Netze aufzudecken; weist darauf hin, dass der von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) veröffentlichten Studie mit dem Titel „Europäischer Drogenbericht 2017: Trends und Entwicklungen“ zufolge ein Großteil der neuen psychoaktiven Substanzen, die nach Europa gelangen, aus China stammt und neue Substanzen in großen Mengen von Chemie- und Pharmaunternehmen in China hergestellt und von dort aus nach Europa befördert werden, wo sie zu entsprechenden Erzeugnissen weiterverarbeitet, verpackt und verkauft werden;

89.

nimmt zur Kenntnis, dass Familien und Einzelpersonen aufgrund von Dürren und anderen Naturkatastrophen ausgewandert sind und dass die chinesischen Behörden daher mehrere groß angelegte Umsiedlungsvorhaben geplant haben; ist besorgt angesichts von Berichten aus der Region Ningxia, in denen von zahlreichen Problemen mit den neuen Städten und Vergeltungsmaßnahmen für Personen, die einen Umzug verweigerten, die Rede ist; äußert Besorgnis darüber, dass Umweltschützer festgenommen, strafrechtlich verfolgt und verurteilt werden und dass eingetragene einheimische regierungsunabhängige Umweltorganisationen in zunehmendem Maß von den chinesischen Aufsichtsbehörden kontrolliert werden;

90.

fordert China auf, seine Strafverfolgungsmaßnahmen im Kampf gegen illegale Fischerei auszuweiten, da weiterhin chinesische Schiffe in fremden Gewässern Fischwilderei betreiben, etwa im Gelben Meer von Korea, dem Ostchinesischen Meer, dem Südchinesischen Meer, dem Indischen Ozean und sogar in Südamerika;

91.

fordert die chinesischen Exporteure und die europäischen Importeure auf, toxischen Rückständen in Kleidungsstücken aus chinesischer Produktion einen Riegel vorzuschieben, indem ordnungsgemäße Vorschriften für das Chemikalienmanagement festgelegt werden und der Ausstieg aus der Verwendung von Blei, Nonylphenolethoxylaten, Phthalaten, perfluorierten Chemikalien, Formaldehyd und anderen toxischen Erzeugnissen in Textilien vollzogen wird;

92.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Beitritts- und Bewerberländer, der Regierung der Volksrepublik China und dem Nationalen Volkskongress Chinas sowie der taiwanesischen Regierung und dem Legislativ-Yuan von Taiwan zu übermitteln.

(1)  ABl. L 250 vom 19.9.1985, S. 2.

(2)  ABl. L 6 vom 11.1.2000, S. 40.

(3)  https://www.iom.int/migration-and-climate-change

(4)  ABl. C 239 E vom 20.8.2013, S. 1.

(5)  ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 33.

(6)  ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 123.

(7)  ABl. C 93 vom 24.3.2017, S. 93.

(8)  ABl. C 443 vom 22.12.2017, S. 83.

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0024.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0493.

(11)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 219.

(12)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 132.

(13)  ABl. C 36 vom 29.1.2016, S. 126.

(14)  ABl. C 181 vom 19.5.2016, S. 45.

(15)  ABl. C 181 vom 19.5.2016, S. 52.

(16)  ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 92.

(17)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0495.

(18)  ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 121.

(19)  ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 69.

(20)  ABl. C 468 vom 15.12.2016, S. 208.

(21)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0505.

(22)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0089.

(23)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0308.

(24)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0014.

(25)  ABl. C 288 E vom 25.11.2006, S. 59.

(26)  Y. Zhen, J. Pan, X. Zhang: „Relocation as a policy response to climate change vulnerability in Northern China“ (Umsiedlung als politische Reaktion auf die Gefährdung durch den Klimawandel in Nordchina) in World Social Science Report 2013 – Changing Global Environments, S. 234–241. ISSC/UNESCO, 2013.


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/121


P8_TA(2018)0344

Uganda, Verhaftung von der Opposition angehörigen Parlamentariern

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu Uganda und insbesondere zur Verhaftung von der Opposition angehörigen Parlamentariern (2018/2840(RSP))

(2019/C 433/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Uganda,

unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene gemeinsame Erklärung der Delegation der Europäischen Union, der Leiter der Vertretungen Österreichs, Belgiens, Dänemarks, Frankreichs, Deutschlands, Irlands, Italiens, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs sowie der Leiter der Vertretungen Norwegens und Islands vom 17. August 2018 zu der in der Stadt Arua abgehaltenen Nachwahl,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, die Uganda unterzeichnet hat,

unter Hinweis auf den am 21. Juni 1995 von Uganda ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe aus dem Jahr 1984,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Staatsführung,

unter Hinweis auf die Erklärung der ugandischen Menschenrechtskommission zu neuen Menschenrechtsfragen im Land nach der in der Stadt Arua am 15. August 2018 abgehaltenen Nachwahl,

unter Hinweis auf den Bericht der Arbeitsgruppe zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung des Menschenrechtsrats über Uganda;

unter Hinweis auf das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (Cotonou-Abkommen) und insbesondere auf dessen Artikel 8 Absatz 4 zu Nichtdiskriminierung,

unter Hinweis auf die Verfassung der Republik Uganda aus dem Jahr 1995, die 2005 geändert wurde,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Nachwahl am 15. August 2018 in der Stadt Arua im Nordwesten Ugandas, bei der der unabhängige Kandidat der Opposition, Kassiano Wadri, gewählt wurde, von Gewalt gekennzeichnet war;

B.

in der Erwägung, dass der Präsident von Uganda, Yoweri Museveni, und der unabhängige Parlamentsabgeordnete Robert Kyagulanyi Ssentamu, der auch unter dem Namen Bobi Wine bekannt ist, am 13. August 2018 anlässlich einer hochbrisanten Nachwahl, die durch die Ermordung eines Parlamentsabgeordneten im Juni ausgelöst worden war, gemeinsam mit mehreren anderen Politikern eine Wahlkampfveranstaltung in Arua abhielten;

C.

in der Erwägung, dass Bobi Wine, ein populärer Musiker, als ein einflussreicher Kritiker von Präsident Museveni auf den Plan getreten ist, nachdem er 2017 einen Sitz im ugandischen Parlament gewonnen hatte;

D.

in der Erwägung, dass am Abend des 13. August 2018 der Fahrer von Bobi Wine, Yasin Kawuma, unter unklaren Umständen erschossen wurde und Unterstützer von Kassiano Wadri mutmaßlich das Fahrzeug von Präsident Museveni mit Steinen bewarfen, als dieser Arua verließ;

E.

in der Erwägung, dass die Polizei zwei Journalisten des ugandischen Fernsehsenders NTV, Herbert Zziwa und Ronald Muwanga, festnahm, als sie live aus dem Bereich berichteten, in dem Yasin Kawuma ermordet worden war;

F.

in der Erwägung, dass kurz darauf sowohl Bobi Wine als auch Kassiano Wadri zusammen mit mehreren weiteren Personen festgenommen wurden; in der Erwägung, dass Bobi Wine beschuldigt wurde, Schusswaffen zu besitzen;

G.

in der Erwägung, dass 33 Personen, darunter Kassiano Wadri und vier Parlamentsabgeordnete (Robert Kyagulanyi, Francis Zaake, Gerald Karuhanga und Paul Mwiru) am Tag nach der Wahl wegen Landesverrats angeklagt wurden und dass Bobi Wine vor einem Militärgericht wegen illegalen Besitzes von Schusswaffen angeklagt wurde;

H.

in der Erwägung, dass die in Arua, Kampala und Mityana durch diese Festnahmen ausgelösten Proteste von den Sicherheitskräften Ugandas brutal niedergeschlagen wurden; in der Erwägung, dass Berichten zufolge Tränengas und scharfe Munition zum Einsatz kamen;

I.

in der Erwägung, dass James Akena, ein für Reuters tätiger Fotograf, am 20. August 2018 von Soldaten verprügelt, festgenommen und für mehrere Stunden inhaftiert wurde, als er in Kampala die politischen Proteste im Rahmen der Kampagne #freeBobiWine fotografierte;

J.

in der Erwägung, dass Bobi Wine und weitere Personen Berichten zufolge in der Haft gefoltert wurden; in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen versprochen haben, diese Vorwürfe zu untersuchen, nachdem sie sie zunächst bestritten hatten;

K.

in der Erwägung, dass Bobi Wine vor einem Zivilgericht wegen Landesverrats angeklagt wurde, nachdem das Militärgericht entschieden hatte, die Anschuldigungen wegen illegalen Besitzes von Schusswaffen fallenzulassen;

L.

in der Erwägung, dass Bobi Wine in weiter Folge gegen Kaution freilassen wurde, und Uganda verlassen hat, um sich in den USA behandeln zu lassen;

M.

in der Erwägung, dass der ehemalige Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seid bin Ra’ad Seid Al-Hussein, die Regierung Ugandas nachdrücklich aufgefordert hat, im Hinblick auf die Anschuldigungen über schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte, etwa außergerichtliche Hinrichtungen, die Anwendung übermäßiger Gewalt und von Folter und andere Formen von Misshandlung gründliche unabhängige und unparteiische Ermittlungen vorzunehmen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen;

N.

in der Erwägung, dass Kizza Besigye, der Präsident des Forum for Democratic Change (FDC, „Forum für Demokratie und Wandel“), der viermal bei Präsidentschaftswahlen kandidiert hat, mehrmals – zuletzt am 25. September 2017 – von Angehörigen der Polizei oder des Militärs festgenommen wurde;

O.

in der Erwägung, dass in Uganda regelmäßig Politiker festgenommen und eingeschüchtert werden;

1.

ist zutiefst beunruhigt darüber, dass der Opposition angehörende Parlamentsabgeordnete im Kontext der Nachwahl in Arua verhaftet wurden;

2.

hebt hervor, dass der Präsident und die Regierung Ugandas im Sinne der Demokratie in Uganda unbedingt die Unabhängigkeit des Parlaments des Landes als Institution und die Unabhängigkeit der Mandate seiner Abgeordneten achten und dafür sorgen müssen, dass sämtliche Parlamentsabgeordneten ihre Wahlmandate frei ausüben können;

3.

fordert die Staatsorgane Ugandas auf, die haltlos erscheinenden Anschuldigungen gegen Bobi Wine zurückzunehmen und die Unterdrückung der Oppositionspolitiker und ihrer Unterstützer zu beenden;

4.

fordert die Staatsorgane Ugandas nachdrücklich auf, im Hinblick auf die Tötung von Yasin Kawumas und die Berichte über Todesfälle und die Anwendung übermäßiger Gewalt bei Protesten umgehend wirksame, unparteiische und unabhängige Ermittlungen einzuleiten; erwartet rasche und unabhängige Ermittlungen hinsichtlich der Anschuldigungen, wonach die in Arua festgenommenen Personen gefoltert und misshandelt wurden; betont, dass die Verantwortlichen unbedingt vor Gericht gestellt werden müssen;

5.

bekräftigt erneut sein Engagement für die Meinungsfreiheit und erklärt, dass die Medien in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spielen; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass neben den Personen, die an den Demonstrationen und die ausbrechenden Unruhen beteiligt waren, auch Journalisten, die darüber Bericht erstatteten, geschlagen und zwei Journalisten festgenommen wurden; fordert die Staatsorgane Ugandas auf, ein Umfeld zu schaffen, in dem Journalisten ungehindert ihrer Arbeit nachgehen und über die Entwicklungen in der Politik des Landes berichten können;

6.

erinnert die Staatsorgane Ugandas daran, dass sie verpflichtet sind, Grundrechte – einschließlich der Bürgerrechte und politischen Rechte der Staatsbürger wie Redefreiheit und Versammlungsfreiheit – zu gewährleisten, zu schützen und zu fördern;

7.

erinnert die Regierung Ugandas an ihre internationalen Verpflichtungen, vor allem im Zusammenhang mit der Wahrung der Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und der Behandlung justizieller Angelegenheiten, wobei das Recht auf ein faires und unabhängiges Verfahren besonders hervorzuheben ist;

8.

hält die Vollzugsbehörden mit Nachdruck dazu an, die Grundfreiheiten zu wahren und Einschüchterungsmaßnahmen zu unterlassen, um Artikel 24 der Verfassung Ugandas zu entsprechen, wonach „niemand irgendeiner Form von Folter oder gewaltsamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Bestrafung ausgesetzt wird“;

9.

hält die Sicherheitskräfte Ugandas dazu an, bei Einsätzen bei Protesten Zurückhaltung zu üben, vom Einsatz scharfer Munition abzusehen, sich an die Gesetze zu halten, die Menschenrechtsnormen umfassend zu wahren und Journalisten ihrer Informationsarbeit ungehindert nachgehen zu lassen;

10.

hält auch Demonstranten dazu an, die Gesetze einzuhalten und sie bei der Ausübung ihrer Rechte und Freiheiten nicht zu übertreten;

11.

fordert die EU auf, sich die politische Hebelwirkung von Entwicklungshilfeprogrammen, insbesondere von Budgethilfeprogrammen, zunutze zu machen, um die Verteidigung und Stärkung der Menschenrechte in Uganda zu fördern;

12.

würdigt die Arbeit, die die ugandische Menschenrechtskommission im Anschluss an die Festnahmen, Tötungen und Folter, zu denen es aufgrund der Wahl in Arua gekommen ist, geleistet haben, etwa die Berichterstattung, die Besuche in Haftanstalten, die Ermittlungen hinsichtlich des Verbleibs von Vermissten und den Einsatz für die Rechte der Häftlinge, ihre medizinische Versorgung und Besuche von Angehörigen;

13.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die Lage in Uganda genau zu beobachten; betont, dass das Europäische Parlament über weitere Hinweise darauf, dass Mitglieder der Opposition des Parlaments Ugandas an ihrer Legislativtätigkeit gehindert oder dabei eingeschränkt werden, in Kenntnis gesetzt werden sollte;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, dem Präsidenten der Republik Uganda, dem Sprecher des ugandischen Parlaments und der Afrikanischen Union und ihren Organen zu übermitteln.

23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/124


P8_TA(2018)0345

Myanmar, insbesondere der Fall der Journalisten Wa Lone und Kyaw Soe Oo

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu Myanmar/Birma, insbesondere dem Fall der Journalisten Wa Lone und Kyaw Soe Oo (2018/2841(RSP))

(2019/C 433/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Myanmar/Birma und zur Lage der Rohingya, insbesondere die Entschließungen vom 14. Juni 2018 (1), vom 14. Dezember 2017 (2), vom 14. September 2017 (3), vom 7. Juli 2016 (4) und vom 15. Dezember 2016 (5),

unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD) vom 3. September 2018 zur Verurteilung von Wa Lone und Kyaw Soe Oo in Myanmar/Birma und die Erklärung vom 9. Juli 2018 zur strafrechtlichen Verfolgung von zwei Reuters-Journalisten in Myanmar/Birma,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Oktober 2017 und vom 26. Februar 2018 zu Myanmar/Birma,

unter Hinweis auf die Beschlüsse (GASP) 2018/655 des Rates vom 26. April 2018 (6) und (GASP) 2018/900 des Rates vom 25. Juni 2018 (7), mit denen zusätzliche restriktive Maßnahmen gegenüber Myanmar/Birma ergriffen wurden, das Waffenembargo der EU verstärkt wurde und Sanktionen gegen Angehörige der Armee und der Grenzschutzpolizei verhängt wurden,

unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen internationalen Erkundungsmission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zu Myanmar/Birma vom 24. August 2018, der auf der vom 10. bis zum 28. September 2018 stattfindenden 39. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vorgestellt werden soll,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Michelle Bachelet, vom 3. September 2018,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht und die Empfehlungen der von Kofi Annan geleiteten Beratungskommission für den Staat Rakhaing,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

unter Hinweis auf das humanitäre Völkerrecht, die Genfer Konventionen und ihre Protokolle und das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948,

unter Hinweis auf die Charta des Verbands südostasiatischer Nationen (ASEAN),

unter Hinweis auf den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen veröffentlichten Bericht des Generalsekretärs vom 23. März 2018 über sexuelle Gewalt in Konflikten,

unter Hinweis auf den Beschluss der Vorverfahrenskammer I des IStGH vom 6. September 2018,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass am 12. Dezember 2017 zwei Journalisten – Wa Lone und Kyaw Soe Oo – willkürlich festgenommen und unter dem Vorwurf, über schwere, von den Tatmadaw (Streitkräfte von Myanmar/Birma) im Staat Rakhaing begangene Verstöße gegen die Menschenrechte berichtet zu haben, verhaftet wurden;

B.

in der Erwägung, dass anschließend auf der Grundlage des Gesetzes über die Wahrung von Staatsgeheimnissen von 1923 Anklage gegen die Journalisten Wa Lone und Kyaw Soe Oo erhoben wurde; in der Erwägung, dass sie am 3. September 2018 von einem Gericht in Myanmar/Birma zu sieben Jahren Haft verurteilt wurden; in der Erwägung, dass dieser richtungsweisende Fall das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Myanmar/Birma zusätzlich untergräbt;

C.

in der Erwägung, dass zu den zahlreichen internationalen Beobachtern, die seit der Festnahme der Journalisten am 12. Dezember 2017 allen Verhandlungen beiwohnten, auch Diplomaten der Europäischen Union und von EU-Mitgliedstaaten gehörten, die die Angelegenheit immer wieder bei der Regierung von Myanmar/Birma vorbrachten;

D.

in der Erwägung, dass Akteure der Zivilgesellschaft einschließlich Journalisten, Anwälten und Menschenrechtsverteidigern, die sich kritisch über die Behörden von Myanmar/Birma und insbesondere über die Tatmadaw und andere Sicherheitskräfte des Landes und die von diesen im Staat Rakhaing begangenen Taten äußern, Berichten zufolge willkürlich festgenommen, inhaftiert oder schikaniert werden; in der Erwägung, dass die Medienberichterstattung über die Gewalt im Staat Rakhaing durch das Militär und die Regierung streng kontrolliert wird;

E.

in der Erwägung, dass Wai Nu, eine Menschenrechtsaktivistin der Rohingya, die im Alter von 18 Jahren verhaftet und erst im Alter von 25 Jahren wieder freigelassen wurde, beispielhaft für die zahlreichen Aktivisten steht, die von den Behörden von Myanmar/Birma ins Visier genommen werden;

F.

in der Erwägung, dass der frühere Kindersoldat Aung Ko Htwe aufgrund eines den Medien gewährten Interviews, in dem er seine Erfahrungen im Militär von Myanmar/Birma schilderte, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verbüßt; in der Erwägung, dass er nach Abschnitt 505 Buchstabe b des Strafgesetzbuchs von Myanmar/Birma angeklagt wurde, einer unklar formulierten Bestimmung, die häufig herangezogen wird, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu beschneiden;

G.

in der Erwägung, dass Berichten zufolge seit 2016 Dutzende Journalisten festgenommen und inhaftiert wurden; in der Erwägung, dass sich die Behörden von Myanmar/Birma auf zahlreiche repressive Rechtsvorschriften wie etwa das Gesetz über die Wahrung von Staatsgeheimnissen berufen, um Akteure der Zivilgesellschaft, Journalisten, Anwälte und Menschenrechtsverteidiger, die sich kritisch über die Regierung des Landes oder seine Sicherheitskräfte äußern, festzunehmen, zu inhaftieren, zum Schweigen zu bringen oder zu schikanieren; in der Erwägung, dass Myanmar/Birma im Ranking der Pressefreiheit, das 2017 von Freedom House erstellt wurde, den 159. Platz von 198 Ländern belegte;

H.

in der Erwägung, dass die von den Vereinten Nationen entsandte unabhängige internationale Erkundungsmission zu Myanmar/Birma (IIFFMM) in ihrem Bericht vom 24. August 2018 zu dem Schluss gelangt, dass die schwersten Menschenrechtsverletzungen und die schlimmsten Verbrechen nach dem Völkerrecht – darunter Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen – von den Tatmadaw, den Polizeikräften von Myanmar/Birma, der ehemaligen Behörde für Grenzschutz und Einwanderung NaSaKa, der Grenzschutzpolizei des Landes und nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen in den Staaten Kachin, Rakhaing und Shan begangen wurden; in der Erwägung, dass aus dem Bericht außerdem hervorgeht, dass die Arakan-Rohingya-Heilsarmee eine Militärbasis und mehrere Außenposten der Sicherheitskräfte im Norden des Staates Rakhaing koordiniert angegriffen hat, um die Rohingya-Gemeinschaften unter Druck zu setzen; in der Erwägung, dass in dem Bericht außerdem gefordert wird, dass gegen hochrangige Befehlshaber des Militärs in Myanmar/Birma und die Verantwortlichen für Massengräueltaten gegen Angehörige des Volkes der Rohingya ermittelt und sie international strafrechtlich verfolgt werden; in der Erwägung, dass Myanmar/Birma diese Erkenntnisse abgestritten hat;

I.

in der Erwägung, dass die Staatsrätin von Myanmar/Birma, Nobelpreisträgerin und Trägerin des Sacharow-Preises, Aung San Suu Kyi, dem IIFFMM-Bericht zufolge weder ihre Position als De-facto-Regierungschefin noch ihre moralische Autorität genutzt hat, um die Geschehnisse im Staat Rakhaing einzudämmen oder zu verhindern; in der Erwägung, dass auch die zivilen Behörden im Wege von Handlungen und Unterlassungen zu den Massengräueltaten beigetragen haben, indem sie insbesondere Falschmeldungen verbreitet, das Fehlverhalten der Tatmadaw abgestritten, unabhängige Untersuchungen blockiert und die Vernichtung von Beweismaterial beaufsichtigt haben;

J.

in der Erwägung, dass der IStGH am 8. September 2018 bestätigt hat, dass er über die mutmaßliche Deportation von Angehörigen des Volkes der Rohingya aus Myanmar/Birma nach Bangladesch urteilen darf;

K.

in der Erwägung, dass soziale Medien in Myanmar/Birma für die Verbreitung von Verleumdungskampagnen und Verschwörungstheorien gegen die Rohingya und die Muslime in dem Land genutzt werden;

L.

in der Erwägung, dass die Rohingya die größte muslimische Volksgruppe in Myanmar/Birma stellen und mehrheitlich im Staat Rakhaing leben; in der Erwägung, dass zurückhaltende Schätzungen von 10 000 Todesopfern ausgehen; in der Erwägung, dass seit August 2017 mehr als 700 000 Rohingya auf der Suche nach Sicherheit nach Bangladesch geflohen sind und dass es sich bei etwa 500 000 dieser Flüchtlinge um Kinder handelt, von denen viele allein gereist sind, nachdem ihre Eltern getötet wurden oder sie von ihren Familien getrennt wurden;

1.

missbilligt die willkürliche Festnahme und die Verurteilung der Journalisten Wa Lone und Kyaw Soe Oo aufgrund ihrer Berichterstattung über die Lage im Staat Rakhaing aufs Schärfste; fordert die Behörden von Myanmar/Birma auf, sie umgehend und bedingungslos freizulassen und alle Vorwürfe gegen sie und alle willkürlich inhaftierten Personen – darunter politische Gefangene, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Medienvertreter – fallen zu lassen, die nur deswegen inhaftiert wurden, weil sie ihre Rechte und Freiheiten ausübten;

2.

verurteilt jede Einschüchterung, Belästigung und Einschränkung der Meinungsfreiheit, insbesondere durch das Militär und die Sicherheitskräfte von Myanmar/Birma; betont, dass Medienfreiheit und kritischer Journalismus wesentliche Grundpfeiler der Demokratie, der Förderung verantwortungsvoller Staatsführung sowie von Transparenz und Rechenschaftspflicht sind, und fordert die Behörden von Myanmar/Birma auf, dafür Sorge zu tragen, dass Journalisten und Medienvertreter angemessene Bedingungen vorfinden, um ihre Arbeit ohne Angst vor Einschüchterung, Belästigung, unrechtmäßiger Inhaftierung und Strafverfolgung ausüben zu können;

3.

fordert die Regierung von Myanmar/Birma erneut auf, ihre Entscheidung über das Ende ihrer Zusammenarbeit mit der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in Myanmar/Birma zu widerrufen und einheimischen und internationalen Medienorganisationen, Menschenrechtsverteidigern, unabhängigen Beobachtern und humanitären Organisationen, insbesondere der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen, den umfassenden und ungehinderten Zugang zum Staat Rakhaing zu ermöglichen und für die Sicherheit von Medienvertretern zu sorgen;

4.

äußert seine großen Bedenken angesichts des missbräuchlichen Einsatzes repressiver Rechtsvorschriften zur Einschränkung der Redefreiheit; fordert die Behörden von Myanmar/Birma auf, alle Gesetze – darunter auch das Gesetz über die Wahrung von Staatsgeheimnissen von 1923 – aufzuheben, zu überprüfen oder zu ändern, die nicht mit den internationalen Normen im Einklang stehen, Verstöße gegen die Rechte auf Meinungsfreiheit, friedliche Versammlung und Vereinigung darstellen und die Ausübung dieser Rechte unter Strafe stellen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma auf, dafür zu sorgen, dass alle Rechtsvorschriften mit den internationalen Normen und Verpflichtungen im Einklang stehen;

5.

verurteilt die weit verbreiteten und systematischen Angriffe gegen das Volk der Rohingya in dem Staat Rakhaing durch die Tatmadaw und andere Sicherheitskräfte von Myanmar/Birma aufs Schärfste, die der IIFFMM zufolge einem Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen – und somit den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen – gleichkommen; ist zutiefst beunruhigt darüber, dass die Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung von Myanmar/Birma an Schwere und Ausmaß zunehmen;

6.

spricht dem Volk der Rohingya seine kontinuierliche Unterstützung aus; fordert die Regierung von Myanmar/Birma und die Sicherheitskräfte erneut auf, den Übergriffen und Tötungen, der Zerstörung von Eigentum und der sexuellen Gewalt gegenüber dem Volk der Rohingya und ethnischen Minderheiten im Norden des Landes umgehend ein Ende zu setzen und dafür zu sorgen, dass in Myanmar/Birma und insbesondere in den Staaten Rakhaing, Kachin und Shan Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit herrschen; weist die Behörden von Myanmar/Birma auf ihre internationalen Verpflichtungen hin, wonach die Verantwortlichen ermittelt und strafrechtlich verfolgt werden müssen; fordert die Regierung von Myanmar/Birma und die Staatsrätin Aung San Suu Kyi mit Nachdruck auf, jegliche Aufwiegelung zu Hass unmissverständlich zu verurteilen und gegen die soziale Benachteiligung des Volkes der Rohingya und anderer Minderheiten sowie gegen die Feindseligkeiten ihnen gegenüber vorzugehen;

7.

nimmt Kenntnis von den Ergebnissen der IIFFMM und unterstützt ihre Empfehlungen; begrüßt das kürzlich ergangene Urteil, wonach der IStGH die Gerichtsbarkeit über die mutmaßliche Deportation von Angehörigen des Volkes der Rohingya aus Myanmar/Birma nach Bangladesch ausüben darf; stellt jedoch fest, dass eine Befassung des IStGH durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Untersuchung des gesamten Ausmaßes der Menschenrechtsverletzungen noch aussteht; fordert die Anklagebehörde des IStGH auf, diesbezüglich eine vorläufige Untersuchung einzuleiten; fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, den IStGH unverzüglich mit der Lage in Myanmar/Birma zu befassen; unterstützt die Forderungen der IIFFMM und der ASEAN-Parlamentarier für Menschenrechte (APHR), wonach die verantwortlichen Generäle des Militärs ermittelt und strafrechtlich verfolgt werden sollen;

8.

fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, sich in multilateralen Foren für die Rechenschaftspflicht der Verantwortlichen für die Verbrechen in Myanmar/Birma einzusetzen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen maßgeblich für die erforderliche Befassung des IStGH mit der Lage einzusetzen, sowohl bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen als auch auf der 39. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen eine führende Rolle einzunehmen und sich stärker für die umgehende Einrichtung eines internationalen, unparteiischen und unabhängigen Rechenschaftsmechanismus einzusetzen, durch den die Untersuchungen der mutmaßlichen Massengräueltaten und die strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen unterstützt werden;

9.

fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erneut auf, gegen Myanmar/Birma ein allgemeines umfassendes Waffenembargo zu verhängen, damit die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, einschließlich der Durchfuhr und Umladung, aller Arten von Waffen, Munition und sonstigen Militär- und Sicherheitsgütern auf direktem oder indirektem Wege sowie das Angebot von Ausbildung oder anderen Formen der militärischen und sicherheitstechnischen Unterstützung ausnahmslos ausgesetzt werden; fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, gegen jene, die mutmaßlich für schwerwiegende völkerrechtliche Verbrechen verantwortlich sind, gezielte individuelle Sanktionen zu verhängen, darunter Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten;

10.

fordert die Kommission auf, eine Untersuchung gemäß dem in dem Abkommen „Alles außer Waffen“vorgesehenen Verfahren in Erwägung zu ziehen, um die Handelspräferenzen zugunsten von Myanmar/Birma zu überprüfen;

11.

begrüßt den am 26. April 2018 vom Rat angenommenen Rechtsrahmen für gezielte restriktive Maßnahmen gegen Beamte, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, und für die Stärkung des Waffenembargos der EU sowie die erste Liste der Benennungen vom 25. Juni 2018; fordert den Rat auf, Reiseverbote, gezielte finanzielle Sanktionen und das Einfrieren von Vermögenswerten gegen Beamte aus Myanmar/Birma zu verhängen, die der IIFFMM zufolge für Massengräueltaten verantwortlich sind;

12.

weist nachdrücklich darauf hin, dass es sich bei Tausenden Angehörigen des Volkes der Rohingya, darunter vielen Kindern, um Binnenvertriebene handelt, die dringend humanitäre Hilfe und Schutz benötigen; fordert mit Blick auf die Leistung humanitärer Hilfe den unmittelbaren, ungehinderten und unbeschränkten Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des Landes; fordert nachdrücklich, dass die Regierung von Myanmar/Birma für eine sichere, freiwillige und würdevolle Rückkehr derer sorgt, die in ihr Heimatland zurückkehren möchten, wobei die Vereinten Nationen die uneingeschränkte Aufsicht behalten sollten;

13.

fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, der Notwendigkeit verstärkter und langfristiger humanitärer Hilfe für das Volk der Rohingya in Bangladesch und für ihre Aufnahmegemeinschaften zu begegnen;

14.

weist nachdrücklich darauf hin, dass Vergewaltigung und sexuelle Gewalt ein wiederkehrendes Merkmal der Übergriffe auf die Zivilbevölkerung in den Staaten Kachin, Rakhaing und Shan sind; fordert die EU und insbesondere die Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe (ECHO) der Kommission sowie die Mitgliedstaaten der EU auf, für Verbesserungen beim Schutz von Mädchen und Frauen aus dem Volk der Rohingya vor geschlechtsspezifischer Gewalt zu sorgen;

15.

weist erneut darauf hin, dass in Flüchtlingslagern medizinische und psychologische Betreuung – vor allem eigens auf gefährdete Gruppen wie Frauen und Kinder zugeschnitten – geleistet werden muss; fordert mehr Unterstützungsdienste für die Opfer von Vergewaltigung und sexuellen Übergriffen;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament von Myanmar/Birma, der Staatsrätin Aung San Suu Kyi, der Regierung und dem Parlament Bangladeschs, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU, dem Generalsekretär des ASEAN, der zwischenstaatlichen Kommission für Menschenrechte des ASEAN, der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in Myanmar/Birma, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0261.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0500.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0351.

(4)  ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 134.

(5)  ABl. C 238 vom 6.7.2018, S. 112.

(6)  ABl. L 108 vom 27.4.2018, S. 29.

(7)  ABl. L 160 I vom 25.6.2018, S. 9.


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/128


P8_TA(2018)0346

Kambodscha, insbesondere der Fall von Kem Sokha

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu Kambodscha, insbesondere zu dem Fall Kem Sokha (2018/2842(RSP))

(2019/C 433/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kambodscha, insbesondere jene vom 14. September 2017 (1) und vom 14. Dezember 2017 (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Februar 2018 zu Kambodscha,

unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 30. Juli 2018 zu den Parlamentswahlen in Kambodscha,

unter Hinweis auf die Bewertungsmission der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), die sich vom 5. bis 11. Juli 2018 in Kambodscha aufhielt,

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern von 2008,

unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des EAD vom 16. November 2017 zur Auflösung der Partei der nationalen Rettung Kambodschas (CNRP),

unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha von 1997,

unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene Erklärung der EU vom 22. Februar 2017 zur politischen Lage in Kambodscha und die Erklärungen der Sprecherin der EU-Delegation vom 25. August 2017 und vom 3. September 2017 zur Beschneidung des politischen Spielraums in Kambodscha,

unter Hinweis auf die Resolution 36/32 des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 29. September 2017 und den Bericht des Generalsekretärs vom 2. Februar 2018,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Menschenrechte von Parlamentariern und die Beschlüsse des Rates (Governing Council) der Interparlamentarischen Union von März 2018,

unter Hinweis auf die Resolution A/RES/53/144 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. März 1999 über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen,

unter Hinweis auf das Friedensabkommen von Paris von 1991, in dessen Artikel 15 die Verpflichtung verankert ist, die Menschenrechte und Grundfreiheiten in Kambodscha zu wahren, was auch für die internationalen Unterzeichner gilt,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts,

unter Hinweis auf die Verfassung Kambodschas, insbesondere auf Artikel 41, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit verankert sind, Artikel 35, der das Recht auf politische Teilhabe vorsieht, und Artikel 80 über parlamentarische Immunität,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt von 1966 über bürgerliche und politische Rechte,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, das Kem Sokha, der Vorsitzende der Partei der nationalen Rettung Kambodschas (CNRP), am 3. September 2017 festgenommen wurde und der Oberste Gerichtshof am 16. November 2017 am Ende einer eintägigen Anhörung die Auflösung der CNRP verkündete; in der Erwägung, dass es das Oberste Gericht ferner 118 CNRP-Politikern für einen Zeitraum von fünf Jahren verboten hat, sich politisch zu betätigen;

B.

in der Erwägung, dass die regierende Kambodschanische Volkspartei (CPP) 100 % der im Zuge der Wahl zur Nationalversammlung vom 29. Juli 2018 und der Senatswahl vom 25. Februar 2018 zu vergebenden Sitze erhalten hat;

C.

in der Erwägung, dass das Recht auf politische Teilhabe in Artikel 35 der Verfassung Kambodschas verankert ist; in der Erwägung, dass das Parteiengesetz in der geänderten Fassung von 2017 zahlreiche Einschränkungen der Teilnahme oppositioneller Parteien vorsieht, darunter auch die Auflösung von Parteien, wenn Mitglieder der Parteiführung vorbestraft sind;

D.

in der Erwägung, dass die Wahlen von 2018 in Kambodscha de facto ohne die Opposition stattfanden und nicht den internationalen Mindestnormen für demokratische Wahlen entsprachen; in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika die Finanzhilfen für den Nationalen Wahlausschuss Kambodschas ausgesetzt und es abgelehnt haben, die Wahlen zu beobachten;

E.

in der Erwägung, dass der Beschluss, die CNRP aufzulösen, ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zu einem autoritären Staat war; in der Erwägung, dass das politische System Kambodschas nicht mehr als Demokratie gelten kann;

F.

in der Erwägung, dass die Regierung Kambodschas weitreichende Maßnahmen getroffen hat, um dafür zu sorgen, dass die CCP bei der Senatswahl und der Wahl zur Nationalversammlung quasi ohne Gegner war;

G.

in der Erwägung, dass Kem Sokha nach seiner Festnahme am 3. September 2017 ungeachtet seiner parlamentarischen Immunität wegen Verrats gemäß Artikel 443 des kambodschanischen Strafgesetzbuches angeklagt wurde; in der Erwägung, dass sein Recht auf ein faires Verfahren und die Unschuldsvermutung durch Stellungnahmen der Regierung Kambodschas gefährdet wurden; in der Erwägung, dass Kem Sokha bei einer Verurteilung eine Haftstrafe von bis zu 30 Jahren droht; in der Erwägung, dass der Präsident des Gerichts, Dith Munty, Mitglied des Ständigen Ausschusses der Regierungspartei ist;

H.

in der Erwägung, dass die Staatsorgane Kambodschas am 28. August 2018 14 Mitglieder der CNRP aufgrund einer Begnadigung durch den König aus der Haft entlassen haben; in der Erwägung, dass diese Begnadigung mit der Entlassung von sechs Aktivisten und Journalisten in Zusammenhang steht;

I.

in der Erwägung, dass Kem Sokha über ein Jahr lang ohne Prozess inhaftiert war; in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen Kem Sokhas Untersuchungshaft als „willkürlich“und „politisch motiviert“bezeichnet hat; in der Erwägung, dass er am 10. September 2018 gegen Kaution entlassen wurde; in der Erwägung, dass er die Umgebung seines Hauses nicht verlassen und ferner weder mit anderen Mitgliedern der Opposition noch mit den Medien kommunizieren darf;

J.

in der Erwägung, dass die Festnahme und Inhaftierung von Kem Sokha vor dem Hintergrund einer flächendeckenden, systematischen Unterdrückung der politischen Rechte und des Wahlrechts in Kambodscha stattfanden; in der Erwägung, dass die Zahl der Festnahmen und Inhaftierungen von Mitgliedern der politischen Opposition und politischen Kommentatoren stetig zunimmt; in der Erwägung, dass der vorherige Vorsitzende der CNRP, Sam Rainsy, wegen Verleumdung verurteilt wurde und inzwischen im Exil lebt;

K.

in der Erwägung, dass die Staatsorgane Kambodschas ferner massiv gegen Journalisten und Reporter vorgehen, die über gegen die Oppositionsparteien gerichtete Angriffe berichten; in der Erwägung, dass der 69-jährige preisgekrönte Regisseur James Ricketson zu den Opfern der Angriffe auf die Medien zählt; in der Erwägung, dass James Ricketson im Juni 2017 festgenommen wurde, weil er über einer Veranstaltung der Opposition eine Drohne fliegen ließ; in der Erwägung, dass James Ricketson wegen Spionage zu sechs Jahren Haft in der Hauptstadt Phnom Penh verurteilt wurde;

L.

in der Erwägung, dass die unabhängigen Medien massiven Repressalien ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass ferner auch strikte Maßnahmen in Bezug auf die sozialen Netzwerke getroffen werden; in der Erwägung, dass die Regierung im Mai 2018 Vorschriften erlassen hat, mit denen die Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Presse- und Publikationsfreiheit eingeschränkt wurden und die Regierung ermächtigt wurde, die sozialen Netzwerke in Kambodscha zu überwachen und über das Internet agierende Dissidenten zu enttarnen und zum Schweigen zu bringen;

M.

in der Erwägung, dass die Handlungsfreiheit von Gewerkschaftern, Menschenrechtsaktivisten und zivilgesellschaftlichen Organisationen in Kambodscha immer geringer wird und sie Schikane, Einschüchterungsversuchen und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung mit dem Gesetz über Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen in der geänderten Fassung von 2015 stark eingeschränkt wurden, namentlich durch die Einführung einer Überwachung und Zensur der Tätigkeiten nichtstaatlicher Organisationen durch die Regierung; in der Erwägung, dass mit dem Gewerkschaftsgesetz die Vereinigungsfreiheit eingeschränkt wurde und in Bezug auf die Gründung und die Tätigkeiten von Gewerkschaften unnötige Hindernisse und Verwaltungslasten geschaffen wurden;

N.

in der Erwägung, dass fünf Menschenrechtsverteidiger, die Mitglieder der Kambodschanischen Menschenrechts- und Entwicklungsvereinigung (ADHOC) sind, namentlich Nay Vanda, Ny Sokha, Yi Soksan, Lim Mony und Ny Chakrya, wegen Bestechung eines Zeugen und Mittäterschaft bei der Bestechung eines Zeugen angeklagt wurden; in der Erwägung, dass die fünf Menschenrechtsaktivisten 14 Monate in Untersuchungshaft waren, bevor sie gegen Kaution entlassen wurden;

O.

in der Erwägung, dass Kambodscha unter die günstigste Regelung im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der EU (APS), namentlich die Initiative „Alles außer Waffen“(EBA), fällt; in der Erwägung, dass die EU Kambodscha im Hinblick auf die Entwicklungszusammenarbeit für den Finanzierungszeitraum 2014–2020 bis zu 410 Mio. EUR bereitstellt, wovon 10 Mio. EUR für die Unterstützung der Reform des Wahlsystems vorgesehen sind, die entsprechenden Zahlungen derzeit aber ausgesetzt sind;

P.

in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen im Rahmen seiner Erklärung im Juli dieses Jahres darauf hingewiesen hat, dass inklusive, pluralistische politische Prozesse nach wie vor von wesentlicher Bedeutung sind, wenn die Fortschritte, die Kambodscha bei der Friedenskonsolidierung bislang verzeichnen konnte, auch gewahrt bleiben sollen;

Q.

in der Erwägung, dass die Konflikte im Zusammenhang mit Zuckerrohrplantagen bislang noch nicht beigelegt worden sind; in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken in Bezug auf Landräumungen und die Tatsache bestehen, dass dieses Vorgehen nicht strafrechtlich verfolgt wird, sowie in Bezug auf die Notlage der betroffenen Bevölkerung; in der Erwägung, dass die Regierung von Kambodscha das Mandat der EU für das Auditverfahren in Bezug auf Zuckerrohr bislang nicht unterzeichnet hat;

1.

stellt fest, dass Kem Sokha unter strengen Auflagen gegen Kaution aus der Haft entlassen wurde; verurteilt, dass Kem Sokha unter Hausarrest gestellt wurde; fordert, dass alle Anklagepunkte gegen Kem Sokha fallengelassen werden und er unverzüglich und bedingungslos freigelassen wird; fordert darüber hinaus, dass sämtliche politisch motivierten Anschuldigungen und Entscheidungen, die sich gegen Oppositionspolitiker, darunter Sam Rainsy, richten, unverzüglich fallengelassen bzw. aufgehoben werden;

2.

zeigt sich besorgt über den Gesundheitszustand Kem Sokhas und fordert die Staatsorgane Kambodschas auf, ihm eine angemessene medizinische Behandlung zu ermöglichen; fordert die Regierung auf, Kem Sokha Treffen mit ausländischen Diplomaten, offiziellen Vertretern der Vereinten Nationen und Menschenrechtsbeobachtern zu gestatten;

3.

ist der Überzeugung, dass die Wahlen in Kambodscha nicht als frei und fair gelten können; äußert ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Durchführung und der Ergebnisse der 2018 in Kambodscha durchgeführten Wahlen, bei denen es nicht gelang, die Glaubwürdigkeit des Verfahrens unter Beweis zu stellen, und die von der internationalen Gemeinschaft weithin verurteilt wurden;

4.

fordert die Regierung Kambodschas auf, auf eine Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit hinzuwirken und die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten und mithin auch den verfassungsrechtlichen Bestimmungen über Pluralismus, Vereinigungsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung uneingeschränkt Rechnung zu tragen; fordert die Regierung Kambodschas außerdem auf, sämtliche in jüngster Zeit vorgenommenen Änderungen an der Verfassung, dem Strafgesetzbuch, dem Parteiengesetz, dem Gewerkschaftsgesetz, dem Gesetz über nichtstaatliche Organisationen und an allen anderen Rechtsakten aufzuheben, mit denen die Freiheit der Meinungsäußerung und die politischen Freiheiten eingeschränkt wurden und die nicht in vollem Umfang mit den Verpflichtungen Kambodschas und den internationalen Normen vereinbar sind;

5.

betont, dass ein glaubwürdiger demokratischer Prozess ein Umfeld voraussetzt, in dem die Parteien, die Zivilgesellschaft und die Medien ihrer legitimen Aufgabe ohne Angst, ohne Bedrohungen und ohne willkürliche Einschränkungen nachgehen können; fordert die Regierung auf, mit den notwendigen Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Auflösung der CNRP zügig rückgängig gemacht wird;

6.

fordert die Regierung Kambodschas erneut auf, Schikanen, Schmähungen und politisch motivierten Strafanzeigen, die sich u. a. gegen die Mitglieder der politischen Opposition, Menschenrechtsverteidiger, Gewerkschafter, Arbeitnehmerrechts- und Landrechtsaktivisten sowie sonstige Aktivisten aus der Zivilgesellschaft sowie gegen Journalisten richten, eine Ende zu setzen; fordert die Regierung Kambodschas auf, alle Bürger, die aufgrund der Ausübung ihrer Menschenrechte inhaftiert wurden, darunter James Ricketson, unverzüglich freizulassen und alle gegen sie erhobenen Anschuldigungen fallenzulassen;

7.

unterstützt die Entscheidung, die Wahlunterstützung der EU für Kambodscha auszusetzen; weist erneut auf die nationalen und internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der demokratischen Grundsätze und der grundlegenden Menschenrechte hin, die Kambodscha eingegangen ist; fordert die Regierung Kambodschas nachdrücklich auf, Reformen einzuleiten, um die Demokratie zu stärken, und bei den Wahlverfahren künftig den international anerkannten Mindestnormen zu entsprechen, wozu die Durchführung freier und fairer Wahlen unter Beteiligung mehrerer Parteien, die Einrichtung eines wirklich unabhängigen Nationalen Wahlausschusses und die Teilnahme nichtstaatlicher Organisationen und unabhängiger Medien an der Wahlüberwachung und -berichterstattung zählen;

8.

weist die Regierung Kambodschas erneut darauf hin, dass sie ihre Verpflichtungen und Zusagen hinsichtlich der demokratischen Grundsätze und grundlegenden Menschenrechte erfüllen muss, zumal diese ein wesentlicher Bestandteil des Kooperationsabkommens zwischen der EU und Kambodscha und der mit der Initiative „Alles außer Waffen“verbundenen Bedingungen sind;

9.

begrüßt, dass die EU im Rahmen der Initiative „Alles außer Waffen“kürzlich eine Informationsreise nach Kambodscha unternommen hat, und fordert die Kommission auf dem Parlament möglichst rasch die Schlussfolgerungen vorzulegen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob im Zusammenhang mit den dem Land gewährten Handelspräferenzen Konsequenzen gezogen werden sollten, darunter die Einleitung einer Untersuchung nach dem im Rahmen der Initiative „Alles außer Waffen“vorgesehenen Verfahren;

10.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Kommission auf, eine Liste der Personen auszuarbeiten, die für die Auflösung der Opposition und andere schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte in Kambodscha verantwortlich sind, damit gegen diese Personen Einreisebeschränkungen verhängt und ihre Vermögenswerte eingefroren werden können;

11.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die Lage in Kambodscha genau zu beobachten; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, tätig zu werden und auf der bevorstehenden 39. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen eine Führungsrolle zu übernehmen, was die Annahme einer entschiedenen Resolution über die Menschenrechtslage in Kambodscha angeht;

12.

fordert die Regierung Kambodschas auf, die Gemeinsame Absichtserklärung mit der Vertretung des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Kambodscha zu erneuern, wenn sie am 31. Dezember 2018 ausläuft;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Generalsekretär des Verbandes südostasiatischer Nationen (ASEAN), den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und der Nationalversammlung Kambodschas zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0348.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0497.


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/132


P8_TA(2018)0350

Die Brände in Mati in der griechischen Region Attika im Juli 2018 und die Reaktion der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu den Bränden in Mati in der griechischen Region Attika im Juli 2018 und der Reaktion der EU (2018/2847(RSP))

(2019/C 433/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (COM(2017)0772),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1),

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Übereinkommen von Paris, das auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 21) und 11. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (CMP 11), die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls diente und vom 30. November bis zum 11. Dezember 2015 in Paris (Frankreich) stattfand, mit dem Beschluss 1/CP.21 angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass bei den Bränden in Mati in der griechischen Region Attika im Juli 2018 tragischerweise 99 Menschen ums Leben kamen und Hunderte verletzt wurden;

B.

in der Erwägung, dass diese Brände Häuser zerstört, die Evakuierung Hunderter Menschen erforderlich gemacht, die lokale und regionale Infrastruktur schwer beschädigt, Umweltschäden verursacht und die Landwirtschaft und die Wirtschaftstätigkeiten, unter anderen in der Tourismusbranche und dem Hotel- und Gaststättengewerbe, beeinträchtigt haben;

C.

in der Erwägung, dass die Häufigkeit, Schwere und Komplexität von extremen Dürreereignissen und Waldbränden zugenommen haben und in ganz Europa Auswirkungen haben, und durch den Klimawandel verschärft werden;

D.

in der Erwägung, dass Investitionen in die Bekämpfung des Klimawandels eine dringende Maßnahme sind, um Dürre- und Brandkatastrophen vorzubeugen;

E.

in der Erwägung, dass Griechenland, Schweden und Lettland im Sommer 2018 über das Katastrophenschutzverfahren der Union aufgrund von Bränden um Unterstützung vonseiten der EU ersuchten;

1.

bekundet allen Familien, die bei den Bränden in der Region Attika Angehörige verloren haben, sein aufrichtiges Beileid;

2.

spricht allen Einwohnern, die von den Bränden in der Region Attika betroffen sind, sein Mitgefühl aus;

3.

würdigt das Engagement der Feuerwehrleute, der Küstenwache, der Freiwilligen und anderer Menschen, die ihr Leben riskierten, um Brände zu löschen und ihre Mitbürger zu retten;

4.

betont die Rolle des Katastrophenschutzverfahrens der Union bei der Bereitstellung von Flugzeugen, Fahrzeugen, medizinischen Fachkräften und Feuerwehrleuten aus der gesamten Europäischen Union;

5.

weist darauf hin, dass nach Naturkatastrophen verschiedene EU-Mittel wie etwa der Solidaritätsfonds der EU genutzt werden können, um die grundlegende Infrastruktur wiederherzustellen und Aufräumarbeiten durchzuführen;

6.

erklärt erneut, wie wichtig die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds der EU bei der Brandverhütung und bei Notfallmaßnahmen ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Mittel voll auszuschöpfen und die Öffentlichkeit über die Bedrohung durch Waldbrände zu unterrichten;

7.

betont, dass mehr wissenschaftliche Forschung mit Blick auf Verfahren zur Risikobewertung, Präventions- und Früherkennungssysteme und andere Verfahren für das Vorgehen gegen derartige Ereignisse erforderlich ist und dass der Austausch über Erfahrungen und bewährte Verfahren zwischen den Regionen und Mitgliedstaaten verbessert werden muss;

8.

hebt hervor, dass in einem am 1. August 2018 von der Weltorganisation für Meteorologie veröffentlichten Dokument (2) Beweise dafür vorgebracht werden, dass die Hitzewelle in Europa im Jahr 2018 mit dem Klimawandel in Zusammenhang steht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Ziele festzulegen und Klimaschutzstrategien umzusetzen, mit denen den Zusagen entsprochen wird, die im Rahmen des Übereinkommens von Paris (COP 21) gegeben wurden;

9.

betont, dass in den von Waldbränden betroffenen Gebieten für Hochwasserschutz gesorgt werden muss, um neue Katastrophen zu verhindern;

10.

fordert die Kommission auf, die Gefahr von Waldbränden und die ökosystembasierte Waldbewirtschaftung und Landschaftspflege bei der Beurteilung der derzeitigen Maßnahmen der EU wie der EU-Forststrategie und der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel zu berücksichtigen und diese Strategien anzupassen, sofern Unzulänglichkeiten ermittelt werden;

11.

fordert den Rat und die Kommission auf, die mit dem Parlament laufenden interinstitutionellen Verhandlungen über das neue Katastrophenschutzverfahren der Union und die Einrichtung von rescEU bis Ende 2018 abzuschließen;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Gebietskörperschaften der von den Bränden betroffenen Regionen zu übermitteln.

(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  https://public.wmo.int/en/media/news/july-sees-extreme-weather-high-impacts


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/134


P8_TA(2018)0351

Der drohende Abriss von Chan al-Ahmar und anderen Beduinendörfern

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu dem drohenden Abriss von Chan al-Ahmar und anderen Beduinendörfern (2018/2849(RSP))

(2019/C 433/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Konflikt zwischen Israel und Palästina,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Federica Mogherini, vom 7. September 2018 zu den aktuellen Entwicklungen hinsichtlich des geplanten Abrisses von Chan al-Ahmar,

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum humanitären Völkerrecht,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung von Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich vom 10. September 2018 zu dem Dorf Chan al-Ahmar,

unter Hinweis auf das Vierte Genfer Abkommen von 1949, insbesondere die Artikel 49, 50, 51 und 53,

unter Hinweis auf den am 24. August 2018 vom Europäischen Auswärtigen Dienst veröffentlichten Halbjahresbericht über Zerstörungen und Beschlagnahmen von mit EU-Mitteln finanzierten Bauten im Westjordanland, einschließlich Ost-Jerusalem, zwischen Januar und Juni 2018 (Six-Month Report on Demolitions and Confiscations of EU-funded structures in the West Bank including East Jerusalem, January-June 2018),

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof Israels die Petitionen der Einwohner von Chan al-Ahmar am 5. September 2018 zurückgewiesen hat; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof entschieden hat, dass die zuständigen Behörden dazu berechtigt sind, die geplante Umsiedlung der Bewohner nach West-Dschahalin durchzuführen; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof den israelischen Behörden genehmigt hat, die Pläne zum Abriss von Chan al-Ahmar umzusetzen;

B.

in der Erwägung, dass Chan al-Ahmar eine der 46 Beduinengemeinschaften im zentralen Westjordanland ist, die nach Einschätzung der Vereinten Nationen ernsthaft von einer Zwangsverschickung bedroht sind; in der Erwägung, dass diese Gemeinschaft aus 32 Familien und insgesamt 173 Personen besteht, darunter 92 Minderjährige; in der Erwägung, dass die israelische Armee den Abriss sämtlicher Bauten in dem Dorf angeordnet hat;

C.

in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof Israels 2010 festgestellt hat, dass die Errichtung sämtlicher Bauten in Chan al-Ahmar gegen das Planungs- und Bebauungsrecht verstieß und somit rechtswidrig war und die Bauten deshalb abgerissen werden müssen; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof ferner betont hat, dass die israelischen Behörden für die Schule und die Einwohner der Gemeinde eine angemessene Alternative finden müssen; in der Erwägung, dass der israelische Staat schriftlich erklärt hat, dass den Familien, die nach West-Dschahalin (Abu Dis) ziehen, der Ausbau eines zweiten Standorts für Umsiedlungen östlich von Jericho in Aussicht gestellt wird; in der Erwägung, dass sich die Gemeinschaft von Chan al-Ahmar geweigert hat, umgesiedelt zu werden;

D.

in der Erwägung, dass die Zwangsverschickung von Bewohnern eines besetzten Gebietes, sofern diese nicht aus Gründen der Sicherheit der Bevölkerung oder aus zwingenden militärischen Gründen erforderlich ist, nach dem Vierten Genfer Abkommen untersagt ist und einen schwerwiegenden Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht darstellt;

E.

in der Erwägung, dass die israelischen Behörden den palästinensischen Bewohnern des C-Gebietes im Westjordanland äußerst restriktive Bauvorschriften auferlegen; in der Erwägung, dass diese Vorschriften legale Bautätigkeiten auf diesem Gebiet für Palästinenser nahezu unmöglich machen und als Mittel zur Verdrängung der Palästinenser und zur Ausweitung der Siedlungstätigkeit eingesetzt werden; in der Erwägung, dass die israelischen Siedlungen nach dem Völkerrecht rechtswidrig sind und die Friedensbemühungen wesentlich behindern; in der Erwägung, dass alle Drittparteien – also auch die Mitgliedstaaten der EU – nach dem Völkerrecht verpflichtet sind, Siedlungen in besetzten Gebieten weder anzuerkennen noch zu unterstützen und wirksam gegen sie einzutreten;

F.

in der Erwägung, dass Chan al-Ahmar im Gebiet des E1-Korridors im besetzten Westjordanland liegt; in der Erwägung, dass die Erhaltung des Status quo in diesem Gebiet von entscheidender Bedeutung für die Durchführbarkeit der Zweistaatenlösung und die Errichtung eines zusammenhängenden und lebensfähigen Staates Palästina in der Zukunft ist; in der Erwägung, dass sich das Parlament mehrfach gegen alle Maßnahmen ausgesprochen hat, die die Durchführbarkeit der Zweistaatenlösung untergraben, und beide Seiten nachdrücklich aufgefordert hat, mittels politischer Strategien und Maßnahmen ihr echtes Engagement für eine Zweistaatenlösung unter Beweis zu stellen, damit Vertrauen wiederhergestellt wird;

G.

in der Erwägung, dass zehn EU-Mitgliedstaaten humanitäre Programme in Chan al-Ahmar unterstützen, einschließlich des Baus einer Grundschule, und dass von der EU finanzierte humanitäre Hilfe, die sich auf schätzungsweise 315 000 EUR beläuft, derzeit gefährdet ist;

H.

in der Erwägung, dass nach Angaben des Büros des EU-Vertreters in Palästina die Zerstörung und Beschlagnahme palästinensischen Eigentums im besetzten Westjordanland, einschließlich Ost-Jerusalem, im ersten Halbjahr 2018 fortgesetzt wurde; in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass durch den Abriss von Chan al-Ahmar ein negativer Präzedenzfall für Dutzende anderer Beduinengemeinschaften im gesamten Westjordanland geschaffen wird;

1.

schließt sich der Forderung der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin, Frankreichs, Deutschlands, Italiens, Spaniens und des Vereinigten Königreichs an, dass die israelische Regierung den Umsiedlungsplan aufgibt, der zum Abriss von Chan al-Ahmar und der Zwangsverschickung seiner Bevölkerung an einen anderen Ort führen würde; misst der Tatsache, dass die EU in dieser Angelegenheit weiterhin mit einer Stimme spricht, entscheidende Bedeutung bei;

2.

warnt die israelischen Behörden davor, dass der Abriss von Chan al-Ahmar und die Zwangsverschickung seiner Bevölkerung einen schwerwiegenden Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen würde;

3.

äußert sich besorgt über die Auswirkungen des Abrisses von Chan al-Ahmar, zumal dadurch die Durchführbarkeit der Zweistaatenlösung zusätzlich gefährdet und die Aussichten auf Frieden beeinträchtigt würden; weist erneut darauf hin, dass dem Schutz und Erhalt der Durchführbarkeit der Zweistaatenlösung im Rahmen der Politik und der Maßnahmen der EU in Bezug auf den israelisch-palästinensischen Konflikt und den Nahost-Friedensprozess höchste Priorität eingeräumt werden muss;

4.

betont, dass die Reaktion der EU – sollte es zum Abriss und zur Räumung Chan al-Ahmars kommen – dem Ernst dieser Entwicklung entsprechen und mit ihrer langjährigen Unterstützung für die Gemeinschaft von Chan al-Ahmar vereinbar sein muss; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, dafür zu sorgen, dass sich die EU gegenüber den israelischen Behörden stärker für die uneingeschränkte Achtung der Rechte der palästinensischen Bevölkerung im C-Gebiet einsetzt und Schadensersatzansprüche gegenüber Israel für die Zerstörung von Infrastruktur, die von der EU finanziert wurde, geltend macht;

5.

fordert die israelische Regierung auf, ihrer Politik der Androhung von Abrissen und Räumungen gegenüber den Beduinengemeinschaften, die im Negev und im C-Gebiet im besetzten Westjordanland leben, unverzüglich ein Ende zu setzen; betont, dass der Abriss von Häusern, Schulen und sonstiger grundlegender Infrastruktur in den besetzten palästinensischen Gebieten ein Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht ist;

6.

verweist darauf, dass Israel gemäß dem Vierten Genfer Abkommen die uneingeschränkte Verantwortung dafür trägt, den unter seiner Besatzung lebenden Menschen die notwendigen Dienste, einschließlich Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialdienste, bereitzustellen;

7.

ist nach wie vor fest davon überzeugt, dass die einzige dauerhafte Lösung des Nahostkonflikts in einem friedlichen Nebeneinander zweier demokratischer Staaten, Israel und Palästina, innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen auf der Grundlage der Grenze von 1967 mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten besteht; verurteilt alle einseitigen Entscheidungen und Maßnahmen, die die Aussichten auf das Erreichen dieser Lösung beeinträchtigen könnten;

8.

fordert die israelischen Behörden auf, ihre Siedlungspolitik unverzüglich zu beenden und rückgängig zu machen; fordert die EU auf, an ihrem Standpunkt in dieser Frage festzuhalten;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sonderkoordinator der Vereinten Nationen für den Nahost-Friedensprozess, der Knesset und der Regierung Israels, dem Präsidenten der Palästinensischen Behörde und dem Palästinensischen Legislativrat zu übermitteln.

23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/136


P8_TA(2018)0352

Europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zur europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft (2018/2035(INI))

(2019/C 433/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ (COM(2018)0028),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 16. Januar 2018 über die Auswirkungen der Verwendung von oxo-abbaubarem Kunststoff, einschließlich oxo-abbaubarer Kunststofftragetaschen, auf die Umwelt (COM(2018)0035),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission und die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 16. Januar 2018 über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht (COM(2018)0032),

unter Hinweis auf das Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019 der Kommission (COM(2016)0773), insbesondere auf das Ziel der Festschreibung von mehr produktspezifischen und horizontalen Anforderungen in Bereichen wie der Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Nachrüstbarkeit, Demontierbarkeit sowie der einfachen Wiederverwendung und Wiederverwertung,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ (COM(2015)0614),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (6) (im Folgenden die „Ökodesign-Richtlinie“) und die Durchführungsverordnungen und freiwilligen Vereinbarungen, die gemäß dieser Richtlinie angenommen wurden,

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 (7),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Dezember 2017 zum Thema „Öko-Innovation: Grundlage für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“,

unter Hinweis auf das Spezial-Eurobarometer Nr. 468 vom Oktober 2017 zur Einstellung der europäischen Bürger gegenüber der Umwelt,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris und die 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP21) des UNFCCC,

unter Hinweis auf die Resolution der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die auf dem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung am 25. September 2015 verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 mit dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“ (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 mit dem Thema „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“ (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2018 mit dem Thema „Internationalen Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030“ (10),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Fischereiausschusses (A8-0262/2018),

A.

in der Erwägung, dass Kunststoff ein wertvolles, in allen Wertschöpfungsketten umfassend eingesetztes Material ist, das – sofern es verantwortungsvoll genutzt und gehandhabt wird – für Gesellschaft und Wirtschaft von Nutzen ist;

B.

in der Erwägung, dass die Art und Weise, wie Kunststoffe heute hergestellt, verwendet und entsorgt werden, verheerende Nachteile für Umwelt, Klima und Wirtschaft mit sich bringt und zudem schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und der Tiere möglich sind; in der Erwägung, dass die größte Herausforderung folglich darin besteht, Kunststoffe in verantwortungsvoller und nachhaltiger Weise herzustellen und zu verwenden, damit weniger Kunststoffabfälle erzeugt und der Einsatz von gefährlichen Stoffen in Kunststoffen möglichst verringert wird; in der Erwägung, dass Forschung und Innovation in den Bereichen neue Technologien und Alternativen in diesem Zusammenhang große Bedeutung zukommt;

C.

in der Erwägung, dass die angegebenen Nachteile breite öffentliche Besorgnis hervorrufen, wobei 74 % der EU-Bürger über die gesundheitlichen Auswirkungen von Kunststoffen beunruhigt sind und 87 % der EU-Bürger Besorgnis über die Umweltauswirkungen zum Ausdruck bringen;

D.

in der Erwägung, dass die aktuelle politische Dynamik genutzt werden sollte, um den Übergang zu einer nachhaltigen kreislauforientierten Kunststoffwirtschaft zu bewerkstelligen, bei der in Übereinstimmung mit der Abfallhierarchie der Vermeidung der Entstehung von Kunststoffabfall Vorrang eingeräumt wird;

E.

in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten bereits nationale Rechtsvorschriften zum Verbot von Mikroplastik, das Kosmetika bewusst zugesetzt wird, eingeführt haben;

F.

in der Erwägung, dass die europäischen Länder seit langem Kunststoffabfälle exportieren, darunter in Länder, in denen unzureichende Abfallbehandlungs- und Recyclingsysteme zu Umweltschäden führen und die Gesundheit der ortsansässigen Bevölkerung, insbesondere die der Abfallbewirtschafter, gefährden;

G.

in der Erwägung, dass Kunststoffabfälle ein globales Problem sind und es der internationalen Zusammenarbeit bedarf, um die Herausforderung zu bewältigen; in der Erwägung, dass sich die EU verpflichtet hat, die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu verwirklichen, die sich zum Teil auf den nachhaltigen Verbrauch und die nachhaltige Herstellung von Kunststoffen beziehen und darauf ausgerichtet sind, deren Auswirkungen auf das Meer und an Land zu begrenzen;

H.

in der Erwägung, dass im Jahr 2015 die weltweite Jahresproduktion von Kunststoffen 322 Mio. Tonnen erreichte und sie sich in den nächsten 20 Jahren verdoppeln soll;

I.

in der Erwägung, dass in der EU jedes Jahr 25,8 Mio. Tonnen Kunststoffabfälle erzeugt werden;

J.

in der Erwägung, dass in der EU nur 30 % der Kunststoffabfälle zu Recyclingzwecken gesammelt werden; in der Erwägung, dass lediglich 6 % der in Verkehr gebrachten Kunststoffe aus dem Recycling stammen;

K.

in der Erwägung, dass der Anteil der Deponierung und der Verbrennung von Kunststoffabfällen mit 31 % bzw. 39 % nach wie vor hoch ist;

L.

in der Erwägung, dass der Wirtschaft derzeit der Wert von Kunststoffverpackungen zu 95 % verloren geht, was zu jährlichen Verlusten zwischen 70 Mrd. und 105 Mrd. EUR führt;

M.

in der Erwägung, dass die EU das Ziel verfolgt, bis 2030 55 % der Kunststoffverpackungen zu recyceln;

N.

in der Erwägung, dass die Wiederverwertung von Kunststoffen erhebliche Vorteile für das Klima mit sich bringt, da damit weniger CO2 ausgestoßen wird;

O.

in der Erwägung, dass weltweit jährlich zwischen 5 Mio. und 13 Mio. Tonnen Kunststoffe in die Weltmeere gelangen und davon ausgegangen wird, dass sich derzeit mehr als 150 Mio. Tonnen Kunststoffe in den Ozeanen befinden;

P.

in der Erwägung, dass in der EU jedes Jahr zwischen 150 000 und 500 000 Tonnen Kunststoffabfälle in die Meere und den Ozean gelangen;

Q.

in der Erwägung, dass es den von den Vereinten Nationen zitierten Studien zufolge im Jahr 2050 mehr Kunststoff als Fisch in den Ozeanen geben wird, wenn nichts unternommen wird;

R.

in der Erwägung, dass Kunststoffe einen Anteil von 85 % an den Strandabfällen haben und mehr als 80 % der Abfälle im Meer ausmachen;

S.

in der Erwägung, dass in den Ozeanen vom Müllteppich im Pazifik (Great Pacific Garbage Patch), der mindestens 79 000 Tonnen Kunststoff enthält, die auf einer Fläche von 1,6 Mio. Quadratkilometern treiben, bis zu den entlegensten Regionen der Erde, wie auf dem Grund der Tiefsee und in der Arktis, praktisch jede Art von Kunststoffmaterial zu finden ist;

T.

in der Erwägung, dass sich die Abfälle im Meer auch nachteilig auf die Wirtschaftstätigkeit und die Nahrungskette des Menschen auswirken;

U.

in der Erwägung, dass 90 % aller Seevögel Kunststoffpartikel verschlucken;

V.

in der Erwägung, dass noch nicht sämtliche Auswirkungen bekannt sind, die die Kunststoffabfälle für Flora, Fauna und die Gesundheit des Menschen haben; in der Erwägung, dass die katastrophalen Folgen für die Meeresbewohner belegt sind, wobei jedes Jahr über 100 Mio. Meerestiere aufgrund von Kunststoffabfällen verenden;

W.

in der Erwägung, dass Lösungen für die Kunststoff im Meer im Rahmen einer übergreifenden Strategie für Kunststoffe gefunden werden müssen; in der Erwägung, dass Artikel 48 der Fischereikontrollverordnung (11) mit Maßnahmen zur verstärkten Bergung von verloren gegangenem Fanggerät zwar ein Schritt in die richtige Richtung ist, aber nicht weit genug geht, da die Mitgliedstaaten das Gros der Fischereifahrzeuge von dieser Verpflichtung befreien dürfen und die Berichtspflichten nach wie vor nur mangelhaft umgesetzt werden;

X.

in der Erwägung, dass eine Finanzierung im Rahmen der Europäischen territorialen Zusammenarbeit für Projekte in der Adria in Betracht gezogen wird, etwa neue Steuerungsinstrumente und bewährte Verfahren, mit denen das Zurücklassen von Fischfanggerät verringert und nach Möglichkeit aus der Welt geschaffen werden soll und den Fischereiflotten eine neue Rolle als „Meereswächter“ zugewiesen wird;

Y.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) unterzeichnet haben und darauf hinarbeiten sollten, dass seine Bestimmungen in vollem Umfang umgesetzt werden;

Z.

in der Erwägung, dass sich Meereslebewesen in sogenannten „Geisternetzen“ aus verloren gegangenen oder zurückgelassenen, nicht biologisch abbaubaren Fischernetzen, Fallen und Schnüren verfangen und verheddern und sie sich dadurch verletzen, hungern und verenden; in der Erwägung, dass das Phänomen der „Geisternetze“ durch verloren gegangenes und zurückgelassenes Fischfanggerät verursacht wird; in der Erwägung, dass die Markierung von Fanggerät sowie die Meldung und Bergung von verlorenem Gerät in der Fischereikontrollverordnung zwingend vorgeschrieben sind; in der Erwägung, dass Fischer daher verloren gegangene Netze, die sie im Meer eingesammelt haben auf eigene Initiative, in die Häfen zurückbringen;

AA.

in der Erwägung, dass es zwar schwierig ist, genau zu bewerten, in welchem Ausmaß Aquakulturen zum Abfall im Meer beitragen, dass es sich Schätzungen zufolge jedoch bei 80 % der Abfälle im Meer um Kunststoffe und Mikroplastik handelt und davon ausgegangen wird, dass zwischen 20 % und 40 % dieser Kunststoffabfälle im Meer zum Teil auf Aktivitäten der Menschen auf See – auch auf Handels- und Kreuzfahrtschiffe – zurückgehen und der Rest vom Land stammt, und in der Erwägung, dass verloren gegangenes und entsorgtes Fanggerät einer aktuellen Studie der FAO (12) zufolge etwa 10 % ausmachen; in der Erwägung, dass Kunststoffabfälle im Meer zum Teil aus verloren gegangenem oder entsorgtem Fischfanggerät bestehen und schätzungsweise 94 % des Kunststoffs, der in die Ozeane gelangt, letztendlich auf dem Meeresboden landen, und dass daher der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) genutzt werden muss, um die Fischer durch Zahlungen oder andere finanzielle und materielle Anreize dazu anzuregen, direkt an Programmen für das Einsammeln von Abfällen im Meer teilzunehmen;

AB.

in der Erwägung, dass in der EU jedes Jahr 75 000 bis 300 000 Tonnen Mikroplastik in die Umwelt gelangen, darunter Mikroplastik, das Kunststofferzeugnissen bewusst zugesetzt wird, Mikroplastik, das bei der Verwendung von Produkten freigesetzt wird, und Mikroplastik, das bei der Zersetzung von Kunststofferzeugnissen entsteht;

AC.

in der Erwägung, dass Mikroplastik und Nanopartikel spezifische Herausforderungen für die Politik schaffen;

AD.

in der Erwägung, dass Mikroplastik in 90 % des abgefüllten Wassers enthalten ist;

AE.

in der Erwägung, dass die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) aufgefordert hat, die wissenschaftliche Grundlage für die Beschränkung des Einsatzes von Mikroplastik auszuarbeiten, das Produkten bewusst zugesetzt werden, die für Verbraucher oder die gewerbliche Verwendung bestimmt sind, und dass diese Aufforderung zu begrüßen ist;

AF.

in der Erwägung, dass die Kommission die ECHA aufgefordert hat, einen Vorschlag für eine mögliche Beschränkung von oxo-abbaubaren Kunststoffen auszuarbeiten, was zu begrüßen ist;

AG.

in der Erwägung, dass die Einführung neuer Eigenmittel gemäß Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einem besonderen Gesetzgebungsverfahren unterliegt, das Einstimmigkeit seitens der Mitgliedstaaten und die Anhörung des Parlaments erfordert;

Allgemeine Anmerkungen

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ (COM(2018)0028) als einen Fortschritt beim Übergang der EU von einem linearen Wirtschaftsmodell hin zu einer Kreislaufwirtschaft; stellt fest, dass Kunststoffe für unsere Wirtschaft und in unserem Alltag von Nutzen sind, aber auch erhebliche Nachteile mit sich bringen; ist der Ansicht, dass die wesentliche Herausforderung daher darin besteht, den Einsatz von Kunststoffen in der gesamten Wertschöpfungskette nachhaltig zu gestalten und demzufolge die Herstellung und die Verwendung von Kunststoffen zu ändern, damit für einen Werterhalt in unserer Wirtschaft ohne negative Folgen für Umwelt, Klima und öffentliche Gesundheit gesorgt wird;

2.

hebt hervor, dass die in der Abfallrahmenrichtlinie definierte Vermeidung von Kunststoffabfällen vorab an erster Stelle stehen sollte, zumal dies auch der Abfallhierarchie entspricht; vertritt ferner die Ansicht, dass in erster Linie auch erheblich bessere Ergebnisse beim Recycling von Kunststoffen erzielt werden müssen, damit ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum gestützt wird und die Umwelt und die öffentliche Gesundheit geschützt werden; fordert alle Interessenträger auf, das kürzlich von China verhängte Einfuhrverbot von Kunststoffabfällen als Chance für Investitionen in die Vermeidung von Kunststoffabfällen, etwa durch die Anregung der Wiederverwendung und eines der Kreislaufwirtschaft entsprechenden Produktdesigns, zu betrachten sowie auch als Chance für Investitionen in modernste Anlagen in der EU, die der Sammlung, der Sortierung und dem Recycling dienen; ist davon überzeugt, dass in diesem Zusammenhang der Austausch über bewährte Verfahren insbesondere für KMU äußerst wichtig ist;

3.

ist davon überzeugt, dass durch die Strategie für Kunststoffe in Übereinstimmung mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nummer 12 der Vereinten Nationen über nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster fernerhin eine Hebelwirkung erzielt werden sollte, um neue intelligente nachhaltige und kreislauforientierte Geschäfts-, Produktions- und Verbrauchsmodelle zu fördern, mit denen die gesamte Wertschöpfungskette abgedeckt wird; fordert die Kommission auf, zu diesem Zweck klare Verbindungen zwischen der Abfall-, der Chemikalien- und der Produktpolitik der Union zu fördern, indem etwa schadstofffreie Materialkreisläufe entwickelt werden, wie er im 7. Umweltaktionsprogramm vorgesehen ist;

4.

fordert die Kommission auf, für die Zeit nach 2020 eine Strategie für die Kreislaufwirtschaft und die Bioökonomie festzulegen, die auf einer soliden Forschungs- und Innovationsgrundlage fußt, und sicherzustellen, dass die notwendigen Verpflichtungen im neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) enthalten sind; weist insbesondere darauf hin, dass der Forschung eine wichtige Aufgabe dabei zukommt, wenn es darum geht, innovative Lösungen zu erarbeiten und die Folgen von Makro-, Mikro- und Nanoplastik für die Ökosysteme und die Gesundheit der Menschen zu ergründen;

5.

betont, dass Kunststoffe eine große Vielfalt aufweisen, vielseitig einsetzbar sind und daher ein maßgeschneidertes, oft auch produktspezifisches Konzept für die verschiedenen Wertschöpfungsketten sowie ein Mix an vielfältigen Lösungen erforderlich sind, bei denen die Umweltauswirkungen, die vorhandenen Alternativen und die örtlichen und regionalen Anforderungen berücksichtigt und die zweckgesteuerten Bedürfnisse erfüllt werden müssen;

6.

hebt hervor, dass für den Erfolg und ein Ergebnis, das für die Wirtschaft, für die Umwelt, das Klima und die Gesundheit vorteilhaft ist, gemeinsame und koordinierte Maßnahmen aller Interessenträger in der gesamten Wertschöpfungskette, einschließlich der Verbraucher, erforderlich sind;

7.

betont, dass die Verringerung der Abfallerzeugung der gemeinsamen Verantwortung unterliegt und dass eine wichtige Herausforderung nach wie vor darin besteht, für den Übergang der Bedenken der Öffentlichkeit zu Kunststoffabfällen in ein gesamtgesellschaftliches Verantwortungsbewusstsein zu sorgen; hebt hervor, dass die Entwicklung neuer Verbrauchsmuster durch die Stimulierung von Verhaltensänderungen aufseiten der Verbraucher in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung ist; fordert, dass die Verbraucher verstärkt für die Folgen der Verschmutzung durch Kunststoffabfälle, die Bedeutung der Abfallvermeidung und einer sachgerechten Abfallbehandlung sowie für bestehende Alternativen sensibilisiert werden;

Vom Recycling- zum Kreislaufdesign

8.

fordert die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der gesamte Besitzstand im Bereich Produkte und Abfall vollständig und rasch umgesetzt und durchgesetzt wird; weist darauf hin, dass in der EU nur 30 % der Kunststoffabfälle zu Recyclingzwecken gesammelt werden, was zu einer enormen Ressourcenverschwendung führt; weist darauf hin, dass ab 2030 Kunststoffabfälle nicht mehr deponiert werden dürfen und dass die Mitgliedstaaten ihre Kunststoffabfälle entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG bewirtschaften müssen; bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten wirtschaftliche Instrumente und weitere Maßnahmen nutzen sollten, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen; betont, dass Anlagen, die der getrennten Sammlung und Sortierung dienen, wichtig sind, wenn es darum geht, ein hochwertiges Recycling zu ermöglichen, und die Nutzung von hochwertigen Sekundärrohstoffen zu verstärken;

9.

fordert alle Interessenträger der Branche auf, jetzt konkrete Maßnahmen einzuleiten, damit bis spätestens 2030 sämtliche Verpackungskunststoffe wiederverwendbar sind oder kostenwirksam recycelt werden können, ihre Markenidentität an nachhaltige kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu knüpfen und die Kraft ihres Marketings zu nutzen, um nachhaltige kreislauforientierte Verbrauchsmuster zu fördern und zu stärken; fordert die Kommission auf, die Entwicklungen zu überwachen und zu bewerten, bewährte Verfahren bekannt zu machen und Umweltaussagen zu überprüfen, um einer „Grünfärberei“ entgegenzuwirken;

10.

ist der Auffassung, dass die Zivilgesellschaft angemessen einbezogen und informiert werden sollte, damit sie in der Lage ist, die Branche bezüglich ihrer Zusagen und Verpflichtungen zur Rechenschaft zu ziehen;

11.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle bis Ende 2020 zu überarbeiten und zu verstärken und dabei die jeweiligen Eigenschaften der verschiedenen Verpackungsmaterialien auf der Grundlage von Lebenszyklusanalysen zu berücksichtigen, wobei insbesondere auf die Vermeidung von Verpackungen und ein der Kreislaufwirtschaft entsprechendes Design einzugehen ist; fordert die Kommission auf, Anforderungen vorzulegen, die sich durch Eindeutigkeit, Umsetzbarkeit und Wirksamkeit auszeichnen und u. a. auf Wiederverwendbarkeit von Kunststoffverpackungen und deren kostenwirksames Recycling ausgerichtet sind und sich gegen überflüssige Verpackung richten;

12.

fordert die Kommission auf, Ressourceneffizienz und Kreislauforientierung zu Leitgrundsätzen zu erheben, wobei auch die wichtige Funktion, die kreislauforientierten Materialien, Produkten und Systemen – auch in Bezug auf Kunststoffprodukte, bei denen es sich nicht um Verpackungen handelt – zukommen kann, nicht zu vergessen ist; ist der Auffassung, dass dies u. a. durch die erweiterte Herstellerverantwortung erreicht werden kann und indem Produktnormen entwickelt und Lebenszyklusanalysen durchgeführt werden, der Rechtsrahmen für das Ökodesign auf alle wichtigen Arten von Kunststofferzeugnissen ausgeweitet wird, Bestimmungen für Umweltgütezeichen festgelegt werden und die Methode für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten angewendet wird;

Schaffung eines echten Binnenmarktes für recycelte Kunststoffe

13.

stellt fest, dass es verschiedene Gründe für die geringe Nutzung von recycelten Kunststoffen in der EU gibt, etwa die – teilweise Subventionen geschuldeten – niedrigen Preise für fossile Brennstoffe, das mangelnde Vertrauen und ein unzureichendes Angebot von hoher Qualität; betont, dass ein stabiler Binnenmarkt für Sekundärrohstoffe für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft notwendig ist; fordert die Kommission auf, die Hindernisse zu beseitigen, die auf diesem Markt bestehen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen;

Qualitätsstandards und Verifizierung

14.

fordert die Kommission auf, rasch Qualitätsstandards vorzulegen, um Vertrauen zu schaffen und den Markt für Sekundärkunststoffe mit Anreizen zu versehen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Ausarbeitung dieser Qualitätsstandards verschiedene Recyclinggrade zu berücksichtigen, die dem Zweck der unterschiedlichen Produkte entsprechen, und dabei der öffentlichen Gesundheit, der Lebensmittelsicherheit und dem Umweltschutz Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, für einen sicheren Einsatz von recycelten Materialien in Lebensmittelkontaktmaterialien zu sorgen und Anreize für Innovationen zu schaffen;

15.

fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren mit einer unabhängigen Zertifizierung in Erwägung zu ziehen und die Zertifizierung recycelter Materialien zu fördern, da eine Verifizierung wesentlich ist, um das Vertrauen der Branche und der Verbraucher in recycelte Materialien zu stärken;

Anteil von recycelten Materialen

16.

fordert alle Akteure der Branche auf, ihre öffentlichen Bekenntnisse zur Erhöhung des Anteils von Recycling-Kunststoffen in formelle Zusagen umzuwandeln und konkrete Maßnahmen zu ergreifen;

17.

ist der Ansicht, dass eventuell Vorschriften bezüglich des Anteils von recycelten Materialen erforderlich sind, um die Verwendung von Sekundärrohstoffen zu fördern, da es derzeit noch keine funktionsfähigen Märkte für recycelte Materialen gibt; fordert die Kommission auf, die Einführung von Anforderungen in Erwägung zu ziehen, die den Mindestgehalt an Recyclingmaterial für bestimmte, in der EU in Verkehr gebrachte Kunststoffprodukte betreffen, wobei die Vorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit zu beachten sind;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung einer verringerten Mehrwertsteuer für Produkte, die Recyclingmaterialien enthalten, in Betracht zu ziehen;

Kreislauforientierung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

19.

hebt hervor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge ein wichtiges Instrument für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft ist, da darin die Chance liegt, innovative Geschäftsmodelle und ressourceneffiziente Produkte und Dienstleistungen zu fördern; betont, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesem Zusammenhang eine wichtige Funktion zukommt; fordert die Kommission auf, ein Lernnetz der EU zur kreislauforientierten Vergabe von Aufträgen einzurichten, damit die im Rahmen von Pilotprojekten gewonnenen Erkenntnisse genutzt werden können; vertritt die Auffassung, dass diese freiwilligen Maßnahmen den Weg für verbindliche Vorschriften und Kriterien auf EU-Ebene für eine kreislauforientierte Vergabe von Aufträgen ebnen sollten, wobei eine solide Folgenabschätzung Voraussetzung ist;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, alle kontraproduktiven Anreize, die möglichst hohen Kunststoffrecyclingquoten entgegenstehen, schrittweise abzubauen;

Schnittstelle Abfall/Chemikalien

21.

fordert die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auf, die Kontrollen der eingeführten Materialien und Produkte zu optimieren, um die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften für Chemikalien und Produkte sicherzustellen und durchzusetzen;

22.

weist auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft und zu Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht hin;

Vermeidung von Kunststoffabfällen

Einwegkunststoffe

23.

stellt fest, dass es kein Allheilmittel gegen die schädlichen Auswirkungen von Einwegkunststoffen auf die Umwelt gibt, und vertritt die Ansicht, dass daher eine Kombination aus freiwilligen und regulatorischen Maßnahmen sowie ein Wandel im Bewusstsein, im Verhalten und bei der Mitwirkung der Verbraucher notwendig ist, um dieses komplexe Problem zu lösen;

24.

nimmt die Maßnahmen, die in einigen Mitgliedstaaten bereits ergriffen wurden, zur Kenntnis und begrüßt daher den Vorschlag der Kommission für einen spezifischen Rechtsrahmen zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere von Einwegprodukten; ist der Ansicht, dass dieser Vorschlag maßgeblich zur Reduzierung der Abfälle im Meer, die zu 80 % aus Kunststoff bestehen, beitragen dürfte, wodurch ein Beitrag zum Ziel der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung geleistet würde, jegliche Formen der Meeresverschmutzung zu vermeiden und deutlich zu reduzieren;

25.

hält es für wichtig, dass dieser Rahmen für die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eine Reihe anspruchsvoller Maßnahmen umfassen muss, die die Integrität des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen, sich spürbar und günstig auf Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft auswirken und für die Verbraucher notwendige Zweckmäßigkeit bieten;

26.

stellt fest, dass durch die Verringerung und Beschränkung der Verwendung von Einwegkunststoffprodukten Möglichkeiten für nachhaltige Geschäftsmodelle geschaffen werden können;

27.

weist auf die Arbeiten hin, die derzeit im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu diesem Vorschlag im Gange sind;

28.

betont, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, hohe Quoten bei der getrennten Sammlung und beim Recycling sowie eine Verringerung des Kunststoffabfalls zu erreichen, darunter Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung mit angepassten Gebühren, Pfandsysteme und eine verstärkte Sensibilisierung der Öffentlichkeit; nimmt die Vorteile etablierter Systeme in verschiedenen Mitgliedstaaten zur Kenntnis und weist auf das Potenzial hin, das ein Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten birgt; hebt hervor, dass es den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten obliegt, sich für ein bestimmtes System zu entscheiden;

29.

begrüßt, dass die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 94/62/EG bis Ende 2024 verbindliche Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung für alle Verpackungen einrichten müssen, und fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, diese Verpflichtung gemäß Artikel 8 und Artikel 8a der Richtlinie 2008/98/EG auf andere Kunststoffprodukte auszuweiten;

30.

nimmt den Vorschlag der Kommission über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2018)0325) zur Kenntnis, der einen Beitrag, der anhand der nicht wiederverwerteten Verpackungsabfälle aus Kunststoff berechnet wird, vorsieht; betont, dass die Steuerungswirkung eines möglichen Beitrags mit der Abfallhierarchie im Einklang stehen muss; hebt daher hervor, dass der Abfallvermeidung Vorrang eingeräumt werden sollte;

31.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich der von der COP22 in Marrakesch im November 2016 ins Leben gerufenen internationalen Koalition für die Verringerung der Verschmutzung durch Kunststofftragetaschen anzuschließen und diese Initiative zu unterstützen;

32.

ist der Ansicht, dass Supermärkten eine entscheidende Aufgabe bei der Verringerung von Einwegkunststoffen in der EU zukommt; begrüßt Initiativen wie die Einrichtung kunststofffreier Verkaufsflächen in Supermärkten, die es den Geschäften ermöglichen, kompostierbare Biomaterialien als Alternativen für Kunststoffverpackungen zu testen;

33.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über Hafenauffangeinrichtungen (COM(2018)0033), der darauf abzielt, den Aufwand und die Kosten, die den Fischern dadurch entstehen, dass sie Fanggeräte und Kunststoffabfälle zurück in den Hafen bringen, deutlich zu verringern; betont, dass den Fischern dabei eine wichtige Aufgabe zukommen kann, insbesondere indem sie während der Fischereitätigkeit Kunststoffabfälle aus dem Meer sammeln und in den Hafen zurückbringen, damit diese Abfälle einer geeigneten Abfallbehandlung zugeführt werden können; betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Anreize für diese Tätigkeit schaffen sollten, damit Fischer keine Gebühr für die Behandlung dieser Abfälle zahlen müssen;

34.

bedauert, dass die Umsetzung von Artikel 48 Absatz 3 der Fischereikontrollverordnung, der Bergungs- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit verloren gegangenem Fanggerät betrifft, nicht Gegenstand des Bewertungs- und Umsetzungsberichts der Kommission von 2017 war; hält eine detaillierte Bewertung der Umsetzung der in der Fischereikontrollverordnung verankerten Anforderungen mit Blick auf Fanggerät für geboten;

35.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, Pläne für das Einsammeln von Abfällen im Meer – wenn möglich unter Beteiligung von Fischereifahrzeugen – zu unterstützen, in Häfen Einrichtungen für die Entgegennahme und Entsorgung von Abfällen aus dem Meer zu schaffen sowie eine Regelung für das Recycling von nicht mehr verwendeten Netzen einzuführen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in enger Zusammenarbeit mit der Fischereibranche die Empfehlungen der freiwilligen Leitlinien der FAO für die Kennzeichnung von Fanggerät umzusetzen, damit gegen Geisternetze vorgegangen wird;

36.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, die Datenerhebung zu Kunststoffen im Meer zu verstärken, indem ein unionsweites verpflichtendes digitales Meldesystem für von einzelnen Fischerbooten verlorenes Fanggerät eingerichtet und umgesetzt wird, mit dessen Hilfe die Wiedererlangung des Fanggeräts unterstützt werden soll, wobei auf Daten aus regionalen Datenbanken zurückgegriffen wird, damit Informationen über eine von der Fischereiaufsichtsagentur verwaltete europäische Datenbank ausgetauscht werden, oder das SafeSeaNet zu einem benutzerfreundlichen EU-weiten System weiterzuentwickeln, mit dem Fischer verloren gegangenes Fanggerät melden können;

37.

hebt hervor, dass sich die Mitgliedstaaten – beispielsweise mithilfe von Zuschüssen aus dem EMFF und von Fördergeldern aus den Strukturfonds sowie im Rahmen der Europäischen territorialen Zusammenarbeit und unter der erforderlichen aktiven Mitwirkung der Regionen – verstärkt um die Ausarbeitung von Strategien und Plänen bemühen müssen, mit denen der Verlust von Fischfanggerät im Meer eingedämmt wird;

Biokunststoffe, biologische Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit

38.

unterstützt die Kommission nachdrücklich darin, klare zusätzliche Normen, harmonisierte Vorschriften und Begriffsbestimmungen zu biobasierten Inhaltsstoffen, biologischer Abbaubarkeit (eine vom Rohstoff unabhängige Eigenschaft) und zur Kompostierbarkeit vorzulegen, um bestehenden Fehlvorstellungen und Missverständnissen entgegenzuwirken und den Verbrauchern eindeutige Informationen zur Verfügung zu stellen;

39.

betont, dass die Förderung einer nachhaltigen Bioökonomie dazu beitragen kann, die Abhängigkeit Europas von eingeführten Rohstoffen zu verringern; betont, dass biobasierten und biologisch abbaubaren Kunststoffe eine wichtige Aufgabe zukommen kann, sofern sich ihr Ersatz mit Blick auf den Lebenszyklus als sinnvoll erweist; ist der Auffassung, dass die biologische Abbaubarkeit unter einschlägigen realen Bedingungen zu bewerten ist;

40.

hebt hervor, dass mit kompostierbaren und biologisch abbaubaren Kunststoffen zwar der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft begünstigt werden kann, sie jedoch nicht als Abhilfe gegen Meeresabfälle angesehen werden können und auch keine unnötigen Einwegprodukte legitimieren dürfen; fordert die Kommission daher auf, klare Kriterien für sinnvolle Produkte und Erzeugnisse aus biologisch abbaubaren Kunststoffen, darunter für Verpackungen und Anwendungsbereiche in der Landwirtschaft, zu erstellen; fordert, dass in diesem Bereich weitere Investitionen in Forschung und Entwicklung getätigt werden; hebt hervor, dass biologisch abbaubare und nicht biologisch abbaubare Kunststoffe im Hinblick auf eine sachgerechte Abfallbehandlung unterschiedlich zu behandeln sind;

41.

betont, dass biobasierte Kunststoffe die Möglichkeit bieten, Rohstoffe zum Teil zu differenzieren, und fordert diesbezüglich weitere Investitionen in Forschung und Entwicklung; stellt fest, dass bereits innovative biobasierte Materialien auf dem Markt sind; hebt hervor, dass Ersatzmaterialien neutral und gleich zu behandeln sind;

42.

fordert, dass oxo-abbaubare Kunststoffe in der EU vollständig verboten werden, da sie nicht im eigentlichen Sinne biologisch abgebaut werden können, nicht kompostierbar sind, sich negativ auf das Recycling herkömmlicher Kunststoffe auswirken und keinen nachweislichen Nutzen für die Umwelt aufweisen;

Mikroplastik

43.

fordert die Kommission auf, bis 2020 ein Verbot von Mikroplastik in Kosmetika sowie in Körperpflege-, Wasch- und Reinigungsmitteln zu erlassen; fordert ferner die ECHA auf, ein Verbot von Mikroplastik, das anderen Produkten bewusst zugesetzt wird, zu bewerten und erforderlichenfalls auszuarbeiten, wobei zu berücksichtigen ist, ob es sinnvolle Alternativen gibt;

44.

fordert die Kommission auf, Mindestanforderungen im Produktrecht festzulegen, damit Erzeugnisse wie Textilien, Reifen, Farben und Zigarettenfilter erheblich weniger Mikroplastik freisetzen;

45.

nimmt die bewährten Verfahren im Rahmen des Programms „Clean Sweep“ und die verschiedenen Initiativen zu Bekämpfung des Verlusts von Granulat zur Kenntnis; vertritt die Ansicht, dass diese Initiativen auch auf EU-Ebene und weltweit umgesetzt werden könnten;

46.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der laufenden Eignungsprüfung der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie im Zusammenhang mit der Behandlung von Abwässern und dem Umgang mit Niederschlagswasser Ursprung, Verbreitung, Verbleib und Auswirkungen von Makro- und Mikroplastik zu prüfen; fordert zudem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission dazu auf, für eine umfassende Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie über die Behandlung kommunaler Abwässer und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie zu sorgen; fordert die Kommission ferner auf, die Forschung zu Technologien zur Klärschlammbehandlung und zur Gewässerreinigung zu unterstützen;

Forschung und Innovation

47.

begrüßt die Ankündigung der Kommission, dass im Rahmen von Horizont 2020 weitere 100 Mio. EUR investiert werden sollen, um Investitionen in ressourceneffiziente und kreislauforientierte Lösungen, darunter auch Möglichkeiten der Vermeidung und Designoptionen, Diversifizierung der Rohstoffe und innovative Recyclingtechnologien (z. B. molekulares und chemisches Recycling) sowie die Verbesserung des mechanischen Recyclings, zu begünstigen; weist auf das Innovationspotenzial hin, das Start-up-Unternehmen in diesem Zusammenhang bergen; unterstützt die Entwicklung einer strategischen Forschungs- und Innovationsagenda für die Kreislaufwirtschaft von Materialien – mit besonderem Augenmerk auf Kunststoffen und kunststoffhaltigen Materialien und über Verpackungsmaterialien hinaus – als Richtschnur für künftige Finanzierungsbeschlüsse im Rahmen von „Horizont Europa“; stellt fest, dass Mittel in angemessener Höhe benötigt werden, um private Investitionen anzukurbeln; hebt hervor, dass öffentlich-private Partnerschaften dazu beitragen können, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen;

48.

betont, dass sich die digitale Agenda sehr gut mit der Kreislaufwirtschaft verknüpfen lässt; hält es für wichtig, rechtliche Hindernisse, die Innovationen entgegenstehen, zu beseitigen, und fordert die Kommission auf, mögliche EU-Innovationsdeals zu prüfen, die zur Verwirklichung der Ziele der Strategie für Kunststoffe und der umfassenden Agenda der EU für die Kreislaufwirtschaft beitragen können;

49.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, den Einsatz von innovativem Fanggerät zu fördern, indem Fischer angehalten werden, alte Netze einzutauschen und vorhandene Netze mit Ortungsgeräten und Sensoren, die mit Smartphone-Apps verbunden sind, RFID-Chips und Schiffsortungsgeräten auszustatten, damit Schiffsführer ihre Netze genauer orten und erforderlichenfalls wieder auffinden können; weist darauf hin, dass die Technik dazu beitragen kann, dass kein Plastikmüll ins Meer gelangt;

50.

fordert, dass in das Programm „Horizont Europa“ ein Schwerpunktbereich mit dem Ziel eines kunststofffreien Ozeans (Mission: Plastic Free Ocean) aufgenommen wird, der darauf ausgerichtet ist, dass Innovationen dafür eingesetzt werden, dass weniger Kunststoffe in die Meeresumwelt gelangen und die bereits in die Ozeane gelangten Kunststoffe eingesammelt werden; fordert erneut, dass gegen Abfälle im Meer angekämpft wird, wie dies in der Gemeinsamen Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 10. November 2016 mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ (JOIN(2016)0049) gefordert wird, wozu auch die Abfallvermeidung, die Schärfung des Bewusstseins für das Problem der Meeresverschmutzung und die Sensibilisierung für die Umweltfolgen der Verschmutzung durch Plastik und anderen Abfall im Meer sowie entsprechende Säuberungskampagnen, etwa Abfallabfischung und Strandreinigung, gehören; fordert einen Politikdialog der EU zu Abfällen im Meer, an dem sich politische Entscheidungsträger, Interessenträger und Sachverständige beteiligen;

Weltweite Maßnahmen

51.

fordert die EU auf, vorausschauend an der Ausarbeitung eines globalen Kunststoffprotokolls mitzuwirken und sicherzustellen, dass die verschiedenen Verpflichtungen, die sowohl auf der Ebene der EU als auch weltweit eingegangen wurden, durchgängig und transparent nachverfolgt werden können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, tatkräftig in der von der Umweltversammlung der Vereinten Nationen im Dezember 2017 eingerichteten Arbeitsgruppe mitzuwirken, um internationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Vermüllung der Meere durch Kunststoffe und von Mikroplastik auszuarbeiten; betont, dass die Themen „Verschmutzung durch Kunststoffabfälle“ und „Abfallbehandlungskapazitäten“ Bestandteil des außenpolitischen Rahmens der EU sein müssen, da ein großer Teil der Kunststoffabfälle im Meer aus Asien und Afrika stammen;

52.

fordert die Organe der EU auf, in Zusammenarbeit mit dem System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der EU das Augenmerk auf Abfallvermeidung zu richten, ihre internen Regeln zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zum Umgang mit Kunststoffabfällen zu prüfen und das Aufkommen von Kunststoffabfällen erheblich zu reduzieren, insbesondere indem sie Einwegverpackungen ersetzen und ihren Einsatz verringern bzw. beschränken;

o

o o

53.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 93.

(2)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 100.

(3)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109.

(4)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141.

(5)  ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11.

(6)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(7)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.

(8)  ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 65.

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0287.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0004.

(11)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(12)  Siehe: Abandoned, lost or otherwise discarded fishing gear (Aufgegebenes, verloren gegangenes oder auf andere Weise entsorgtes Fanggerät).


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/146


P8_TA(2018)0353

Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu dem Thema „Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht“(2018/2589(RSP))

(2019/C 433/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 191 und 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die sich auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Erhaltung und den Schutz der Umwelt und die Verbesserung ihrer Qualität beziehen,

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (5),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (8),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (9),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht (COM(2018)0032),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 über die Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht (SWD(2018)0020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 über eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft (COM(2018)0028),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2018 mit dem Titel „Gesamtbericht der Kommission über die Anwendung der REACH-Verordnung und die Überprüfung bestimmter Elemente – Schlussfolgerungen und Maßnahmen“(COM(2018)0116),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 mit dem Titel „Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019“(COM(2016)0773),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“(COM(2015)0614),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“(COM(2011)0571),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 zum Thema „Längere Lebensdauer für Produkte: Vorteile für Verbraucher und Unternehmen“ (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses XXX der Kommission zur Genehmigung von Verwendungen von Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“ (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2018 zur Umsetzung des 7. Umweltaktionsprogramms (13),

unter Hinweis auf das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung,

unter Hinweis auf das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel,

unter Hinweis auf das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe,

unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zum Thema „Umsetzung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft: Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht“(O-000063/2018 – B8-0036/2018 und O-000064/2018 – B8-0037/2018),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass im 7. Umweltaktionsprogramm die Entwicklung einer Unionsstrategie für eine nichttoxische Umwelt vorgesehen ist, mit der sichergestellt werden soll, dass die Belastung durch Chemikalien in Produkten – auch in eingeführten Produkten – minimiert wird, und schadstofffreie Materialkreisläufe gefördert werden sollen, damit rezyklierte Abfälle als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle der Union verwendet werden können;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2018/851 durch die von den Mitgliedstaaten im Interesse der Abfallvermeidung ergriffenen Maßnahmen die Entstehung von Abfällen reduziert werden muss, insbesondere von Abfällen, die sich nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling eignen;

C.

in der Erwägung, dass Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2018/851 außerdem besagt, dass durch diese Maßnahmen die Senkung des Gehalts an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten gefördert werden muss und sichergestellt werden muss, dass jeder Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 3 Nummer 33 der REACH-Verordnung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorstehend genannten Verordnung zur Verfügung stellt, und dass die ECHA für die ihr in diesem Zusammenhang zu übermittelnden Daten eine Datenbank einrichten und pflegen und Abfallbehandlungseinrichtungen und auf Anfrage auch Verbrauchern Zugang zu dieser Datenbank gewähren muss;

D.

in der Erwägung, dass Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/851 besagt, dass die Mitgliedstaaten, falls dies zur Einhaltung der Verpflichtungen bezüglich der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder der sonstigen Verwertung und zur Erleichterung oder Verbesserung der Verwertung erforderlich ist, die notwendigen Maßnahmen treffen müssen, um vor oder während der Verwertung gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile aus gefährlichen Abfällen zu entfernen und sie anschließend im Einklang mit Artikel 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (14) zu behandeln;

E.

in der Erwägung, dass Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 besagt, dass Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, die zur Verwertung, Wiedergewinnung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung von in Anhang IV aufgelisteten Stoffen (persistente organische Schadstoffe (POP)) führen können, verboten sind;

Allgemeine Erwägungen

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission und die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 16. Januar 2018 sowie das Konsultationsverfahren, erwartet jedoch, dass rasch Maßnahmen ergriffen werden, um die „Schnittstellenprobleme“anzugehen; befürwortet das von der Kommission vorgestellte übergeordnete Ziel, das mit den Zielen des 7. Umweltaktionsprogramms im Einklang steht;

2.

ist der Ansicht, dass es das primäre Ziel der Kommission sein sollte, zu verhindern, dass gefährliche Chemikalien in den Materialkreislauf gelangen, die vollständige Kohärenz der Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Abfall- und Chemikalienpolitik herzustellen und eine bessere Durchführung der derzeitigen Rechtsvorschriften sicherzustellen, wobei sie die regulatorischen Lücken – insbesondere in Bezug auf eingeführte Erzeugnisse – schließen sollte, die ein Hindernis für eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft in der EU darstellen könnten;

3.

betont, dass Produkte in einer echten Kreislaufwirtschaft so konzipiert werden müssen, dass sie aufrüstbar, haltbar, reparierbar, wiederverwendbar und recyclingfähig sind und so wenig besorgniserregende Stoffe wie möglich enthalten;

4.

weist erneut darauf hin, dass der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft erfordert, dass die Abfallhierarchie strikt angewendet wird und die Verwendung besorgniserregender Stoffe wo möglich schrittweise eingestellt wird, insbesondere, wenn sicherere Alternativen bestehen oder entwickelt werden, damit schadstofffreie Materialkreisläufe geschaffen werden, die das Recycling erleichtern und für das Entstehen eines funktionierenden Markts für Sekundärrohstoffe unabdingbar sind;

5.

fordert die Kommission auf, unverzüglich eine Unionsstrategie für eine nichttoxische Umwelt zu erarbeiten, wie im 7. Umweltaktionsprogramm festgelegt ist;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in enger Zusammenarbeit mit der ECHA ihre regulatorischen Tätigkeiten zu intensivieren, um die Ersetzung besonders besorgniserregender Stoffe zu fördern und die Verwendung von Stoffen, die inakzeptable Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringen, im Rahmen der REACH-Verordnung und branchen- und produktspezifischer Rechtsvorschriften zu beschränken, sodass rezyklierte Abfälle in der Union als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle verwendet werden können;

7.

betont, dass unter Einbindung aller Interessengruppen Lösungen auf lokaler, nationaler, regionaler und europäischer Ebene gefunden werden müssen, damit besorgniserregende Chemikalien in Recyclingströmen ermittelt und daraus entfernt werden;

8.

fordert die Unternehmen auf, uneingeschränkt ein zukunftsorientiertes ganzheitliches Konzept für fortschrittliches Chemikalienmanagement zu verfolgen und die Gelegenheit zu ergreifen, giftige Stoffe in Produkten und Lieferketten zu ersetzen, so die Innovation auf dem Markt zu beschleunigen und eine führende Rolle dabei einzunehmen;

9.

betont, dass die Umsetzung der Bestimmungen des Chemikalien-, Produkt- und Abfallrechts für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine Herausforderung darstellen kann; betont, dass dieser spezielle Fall berücksichtigt werden sollte, wenn Maßnahmen ergriffen werden, ohne dass dadurch jedoch das Maß, in dem die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden, eingeschränkt wird; weist darauf hin, dass verständliche und leicht zugängliche Informationen erforderlich sind, wenn sichergestellt werden soll, dass KMU die Bedingungen haben, um alle Rechtsvorschriften in diesem Bereich einhalten zu können;

10.

ist der Ansicht, dass da, wo das Risiko besteht, dass sich Rechtsvorschriften überschneiden, unbedingt die Zusammenhänge klargestellt werden müssen, damit Kohärenz sichergestellt ist und mögliche Synergien genutzt werden;

11.

betont, dass es von größter Bedeutung ist, die Transparenz bezüglich des Vorhandenseins von besorgniserregenden Stoffen in Verbraucherprodukten zu erhöhen, damit die Öffentlichkeit Vertrauen in die Sicherheit von Sekundärrohstoffen fasst; weist darauf hin, dass sich durch erhöhte Transparenz der Anreiz verstärken würde, auf die Verwendung besorgniserregender Stoffe zu verzichten;

Unzureichende Informationen über besorgniserregende Stoffe in Produkten und Abfällen

12.

ist der Ansicht, dass besorgniserregende Stoffe die Stoffe sind, die die Kriterien für besonders besorgniserregende Stoffe gemäß Artikel 57 der REACH-Verordnung erfüllen, Stoffe, die gemäß dem Stockholmer Übereinkommens verboten sind (persistente organische Schadstoffe), spezielle Stoffe, deren Einsatz in in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführten Erzeugnissen beschränkt ist, und spezielle Stoffe, die in speziellem sektorspezifischen Recht und/oder Produktrecht reguliert sind;

13.

bekräftigt seine Forderung an die Kommission, ihrer Verpflichtung nachzukommen, die Gesundheit der Bürger und die Umwelt vor Chemikalien mit endokriner Wirkung zu schützen; erwartet, dass die Kommission unverzüglich ihre Strategie betreffend Chemikalien mit endokriner Wirkung vorlegt, damit die EU-Bürger Chemikalien mit endokriner Wirkung – nicht nur Pestiziden und Bioziden – in möglichst geringem Maße ausgesetzt werden;

14.

betont, dass schnellstmöglich alle besorgniserregenden Stoffe nachverfolgt werden sollten und dass Informationen über diese Stoffe, einschließlich ihrer Zusammensetzung und Konzentration, allen an der Lieferkette Beteiligten, Recycling-Betrieben und der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein sollten, wobei bestehende Systeme berücksichtigt werden sollten und die Option branchenspezifischer Nachverfolgungslösungen geprüft werden sollte; begrüßt die neuen Bestimmungen in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2018/851 über Abfälle als ersten Schritt in diese Richtung;

15.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission in diesem Zusammenhang auf, gemeinsam mit der ECHA ihre Bemühungen zu verstärken, damit bis 2020 alle einschlägigen besonders besorgniserregenden Stoffe, einschließlich der Stoffe, die das Kriterium „ebenso besorgniserregend“erfüllen, wie Chemikalien mit endokriner Wirkung und Sensibilisatoren, im Einklang mit dem 7. Umweltaktionsprogramm in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen werden;

16.

ist der Ansicht, dass das Nachverfolgungssystem im Einklang mit den in der REACH-Verordnung festgelegten geltenden Anforderungen an Einfuhren auch alle in die Union eingeführten Erzeugnisse, die besorgniserregende Stoffe enthalten können, umfassen sollte; weist außerdem darauf hin, wie wichtig es ist, das Problem nicht erfasster Stoffe in eingeführten Erzeugnissen anzugehen; betont, dass bezüglich eingeführter Erzeugnisse eine vertiefte Zusammenarbeit auf internationaler Ebene erforderlich ist, an der Akteure wie das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), Drittländer, die vor ähnlichen Herausforderungen mit eingeführten Erzeugnissen stehen, und ausführende Länder beteiligt sind;

17.

stellt fest, dass im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Kommission aus der zweiten Überprüfung der REACH-Verordnung die Qualität der Daten über die Risiken von Chemikalien, ihre Nutzung und die Exposition ihnen gegenüber in den REACH-Registrierungsdossiers verbessert werden sollte;

18.

ist der Ansicht, dass die ECHA Chemikalien mit unvollständigen oder unzulänglichen Registrierungsdossiers gemäß Artikel 20 Absatz 2 der REACH-Verordnung (Prüfung des Registrierungsdossiers auf Vollständigkeit) keinen Marktzugang gewähren sollte und dafür sorgen sollte, dass die notwendigen Informationen schnellstmöglich bereitgestellt werden; weist erneut darauf hin, dass die Informationen in den Registrierungsdossiers unbedingt korrekt, geeignet, zuverlässig, relevant und verlässlich sein müssen; fordert die ECHA auf, ihre Bemühungen im Zusammenhang mit Artikel 41 der REACH-Verordnung (Prüfung der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen) zu intensivieren, damit es keine nicht den Anforderungen entsprechenden Dossiers mehr gibt und Chemikalien, deren Dossiers nicht den Anforderungen entsprechen, keinen Marktzugang erhalten; fordert die Registranten und die Mitgliedstaaten auf, ihren Teil dazu beizutragen, dass REACH-Registrierungsdossiers den Anforderungen entsprechen und auf dem neuesten Stand gehalten werden;

Umgang mit dem Vorhandensein von besorgniserregenden Stoffen in rezyklierten Materialien

19.

betont, dass die Union die Gesundheit des Menschen und die Umwelt immer in gleichem Maße schützen muss, unabhängig davon, ob Produkte aus Primärrohstoffen oder wiedergewonnenen Materialien bestehen;

20.

bekräftigt, dass Vermeidung im Einklang mit der Abfallhierarchie Vorrang vor Recycling hat und dass Recycling dementsprechend nicht als Rechtfertigung dafür angeführt werden sollte, die Verwendung gefährlicher veralteter Stoffe unbegrenzt fortzuschreiben;

21.

ist der Ansicht, dass alle Primär- und Sekundärrohstoffe grundsätzlich den gleichen Vorschriften unterliegen sollten; weist jedoch darauf hin, dass es nicht immer möglich ist, sicherzustellen, dass Material aus wiederverwerteten Produkten völlig identisch mit Primärrohstoffen ist;

22.

weist darauf hin, dass mit den Rechtsvorschriften der Union sichergestellt werden sollte, dass Recycling nicht dazu führt, dass gefährliche Stoffe weiterhin verwendet werden; weist besorgt darauf hin, dass die Rechtsvorschriften, mit denen das Vorhandensein von Chemikalien in Produkten, einschließlich Einfuhren, verhindert werden soll, auf verschiedene Rechtsakte verteilt und weder systematisch noch kohärent sind und außerdem nur für sehr wenige Stoffe, Produkte und Verwendungsarten gelten, wobei oft viele Ausnahmen gelten; bedauert das Fehlen von Fortschritten bei der Entwicklung einer Unionsstrategie für eine nichttoxische Umwelt, mit der unter anderem die Exposition gegenüber in Produkten enthaltenen besorgniserregenden Stoffen verringert würde;

23.

betont, dass die Möglichkeit des Recyclings von Materialien, die besorgniserregende Stoffe enthalten, nur in Erwägung gezogen werden sollte, wenn es keine Materialien ohne besorgniserregende Stoffe gibt, die erstere ersetzen könnten; ist der Ansicht, dass ein solches Recycling in geschlossenen oder kontrollierten Kreisläufen erfolgen sollte, ohne dass die Gesundheit von Menschen, einschließlich der der dort tätigen Personen, oder die Umwelt dabei gefährdet werden;

24.

hofft, dass innovative Recycling-Verfahren dazu beitragen werden, Abfall, der besorgniserregende Stoffe enthält, zu dekontaminieren;

25.

ist der Ansicht, dass das Problem von Produkten, die veraltete Stoffe enthalten, mithilfe eines wirksamen Registrierungs-, Nachverfolgungs- und Entsorgungssystems gelöst werden sollte;

26.

ist der Ansicht, dass – da mehr als 80 % der Umweltauswirkungen eines Produkts in der Entwurfphase festgelegt werden – die Ökodesign-Richtlinie und andere produktspezifische Rechtsvorschriften zusätzlich zur REACH-Verordnung genutzt werden sollten, um Bestimmungen einzuführen, wonach besorgniserregende Stoffe zu ersetzen sind; betont, dass die Verwendung toxischer oder besorgniserregender Stoffe, wie persistenter organischer Schadstoffe und Chemikalien mit endokriner Wirkung, im Rahmen der erweiterten Ökodesign-Kriterien unbeschadet anderer auf EU-Ebene harmonisierter rechtlicher Bestimmungen in Bezug auf diese Stoffe besonders berücksichtigt werden sollte;

27.

betont, dass unbedingt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen in der EU gefertigten und eingeführten Erzeugnissen gesorgt werden muss; ist der Ansicht, dass in der EU gefertigte Erzeugnisse auf keinen Fall benachteiligt werden dürfen; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass sich aus der REACH-Verordnung ergebende Einschränkungen und andere produktbezogene Rechtsvorschriften zeitnah angewendet werden, sodass für in der EU gefertigte und eingeführte Produkte die gleichen Regeln gelten; betont insbesondere, dass die Einstellung der Verwendung oder die Ersetzung besonders besorgniserregender Stoffe, die sich aus dem Zulassungssystem gemäß der REACH-Verordnung ergeben, mit gleichzeitig in Kraft tretenden Einschränkungen einhergehen sollten; fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, die Kontrollen von eingeführten Materialien zu verstärken, um die Einhaltung der REACH-Verordnung und produktbezogener Rechtsvorschriften sicherzustellen;

28.

hebt hervor, dass die Durchsetzung des Chemikalien- und Produktrechts an den Grenzen der EU verbessert werden sollte;

29.

vertritt die Auffassung, dass es hinsichtlich des Vorhandenseins besorgniserregender Stoffe in rezyklierten Materialien erstrebenswert wäre, einen Produktpass einzuführen, in dem die in Produkten verwendeten Materialien und Stoffe angegeben werden;

Unsicherheit über die Kriterien, nach denen Materialien nicht länger als Abfall gewertet werden

30.

betont, dass klare EU-Vorschriften benötigt werden, durch die festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen Materialien nicht mehr unter die Abfallvorschriften fallen, und dass harmonisierte Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft benötigt werden; ist der Ansicht, dass diese klaren EU-Vorschriften so gestaltet sein müssen, dass sie auch für KMU umsetzbar sind;

31.

ist der Ansicht, dass Maßnahmen auf Ebene der EU ergriffen werden sollten, damit die Auslegung und Umsetzung der in der Abfallrahmenrichtlinie festgelegten Bestimmungen zum Ende der Abfalleigenschaft durch die Mitgliedstaaten angeglichen wird und wiedergewonnene Materialien in der EU leichter genutzt werden können;

32.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bezüglich der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft uneingeschränkt zusammenzuarbeiten;

Schwierigkeiten bei der Anwendung der Methoden der EU zur Einstufung von Abfällen und Folgen für die Recyclingfähigkeit von Materialien (Sekundärrohstoffe)

33.

ist der Ansicht, dass die Vorschriften, nach denen Abfälle als gefährlich oder nicht gefährlich eingestuft werden, mit den Vorschriften für die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) im Einklang stehen sollten, wobei die Besonderheiten von Abfall und dem Umgang damit berücksichtigt werden sollten, und begrüßt außerdem die neuen technischen Leitlinien zur Einstufung von Abfall; betont, dass der Einstufungsrahmen für Abfall und Chemikalien so weiterentwickelt werden muss, dass er besonders besorgniserregende Gefahrenendpunkte wie hohe Persistenz, endokrine Störungen, Bioakkumulation oder Neurotoxizität umfasst;

34.

fordert die Kommission auf, bezüglich der Einstufung von Abfallströmen die korrekte Auslegung der CLP-Verordnung klarzustellen, damit Abfälle, die besorgniserregende Stoffe enthalten, nicht falsch eingestuft werden;

35.

betont, dass die mangelnde Durchsetzung der EU-Abfallvorschriften nicht hinnehmbar ist und unter anderem mittels länderspezifischer Berichte im Rahmen der Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik (EIR) dringend angegangen werden muss, da ein kohärenterer Ansatz zwischen den Vorschriften für die Einstufung von Chemikalien und denen für die Einstufung von Abfällen benötigt wird;

36.

fordert die Kommission auf, das Europäische Abfallverzeichnis unverzüglich zu überarbeiten;

o

o o

37.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109.

(2)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 93.

(3)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 100.

(4)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141.

(5)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(7)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

(8)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(9)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0287.

(11)  ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 96.

(12)  ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 65.

(13)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0100.

(14)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/153


P8_TA(2018)0354

Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu dem Europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ (2017/2254(INI))

(2019/C 433/21)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) von 2017 für den Einsatz medizinisch wichtiger antimikrobieller Mittel bei Tieren, die der Lebensmittelerzeugung dienen,

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Tierärztevereinigung vom 29. Februar 2016, der Antworten auf die Fragen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zum Einsatz antimikrobieller Mittel bei Tieren, die der Lebensmittelerzeugung dienen, enthält (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2016 zu den nächsten Schritten im Rahmen eines „Eine-Gesundheit-Konzepts“ zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenz,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2016 zur Verstärkung der Ausgewogenheit der Arzneimittelsysteme in der EU und ihren Mitgliedstaaten,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 6. Juni 2011 mit dem Titel „Impfschutz von Kindern: Erfolge und Herausforderungen beim Impfschutz von Kindern in Europa und künftiges Vorgehen“, die von den Gesundheitsministern der EU-Mitgliedstaaten angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 6. Dezember 2014 zu Impfungen als wirksames Instrument für die öffentliche Gesundheit,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2015 zu einer sicheren Gesundheitsversorgung in Europa: Verbesserung der Patientensicherheit und Eindämmung der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu dem Thema „Das Problem der Mikroben – die steigende Gefahr der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe“ (3),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2017 mit dem Titel „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit““ (COM(2017)0339),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2015 zu einer neuen Tierschutzstrategie für den Zeitraum 2016–2020 (5),

unter Hinweis auf den Globalen Impfaktionsplan der WHO, der im Mai 2012 von den 194 Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsversammlung gebilligt wurde,

unter Hinweis auf den Europäischen Impfaktionsplan 2015–2020 der WHO,

unter Hinweis auf das Dokument von allgemeinem Interesse mit dem Titel „The Role of the European Food Safety Authority (EFSA) in the Fight against Antimicrobial Resistance (AMR)“ (Die Rolle der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bei der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen), das 2018 in der Zeitschrift Food Protection Trends veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf den Fahrplan der Kommission für ein strategisches Konzept bezüglich Arzneimitteln in der Umwelt und den derzeitigen Entwurf des strategischen Konzepts (6),

unter Hinweis auf die politische Erklärung der Vereinten Nationen anlässlich des hochrangigen Treffens der Generalversammlung vom 21. September 2016 zu Antibiotikaresistenzen,

unter Hinweis auf den Bericht der Weltbank vom März 2017 mit dem Titel „Drug-Resistant Infections: A Threat to Our Economic Future“ (Arzneimittelresistente Infektionen: Eine Bedrohung unserer wirtschaftlichen Zukunft),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel (COM(2014)0558),

unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom September 2015 mit dem Titel „Antimicrobial Resistance in G7 Countries and Beyond: Economic Issues, Policies and Options for Action“ (Antimikrobielle Resistenzen in den G7-Ländern und anderen Ländern der Welt: Wirtschaftliche Probleme, Strategien und mögliche Maßnahmen“),

unter Hinweis auf die gemeinsame wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA und der EMA vom Januar 2017 zu den Maßnahmen zur Verringerung der Notwendigkeit des Einsatzes antimikrobieller Mittel in der Tierhaltung und der daraus folgenden Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit (die sogenannte „RONAFA-Stellungnahme“),

unter Hinweis auf die im Rahmen der 70. Weltgesundheitsversammlung verabschiedete Entschließung vom 29. Mai 2017 zur Verbesserung der Prävention, Diagnose und medizinischen Behandlung von Sepsis,

unter Hinweis auf den ersten gemeinsamen Bericht des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der EFSA und der EMA über die integrierte Analyse des Verbrauchs antimikrobieller Wirkstoffe und des Auftretens von Antibiotikaresistenzen bei Bakterien in Menschen und in zur Lebensmittelerzeugung dienenden Tieren (JIACRA I), der 2015 veröffentlicht wurde, und den zweiten gemeinsamen Bericht über dieses Thema (JIACRA II), der 2017 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. März 2017 zu den Optionen der EU, den Zugang zu Arzneimitteln zu verbessern (7),

unter Hinweis auf den Bericht des ECDC von 2016 über die Überwachung antimikrobieller Resistenzen in Europa,

unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „The European Union Summary report on antimicrobial resistance in zoonotic and indicator bacteria from human, animal and food in 2016“ (Zusammenfassender Bericht der Europäischen Union über antimikrobielle Resistenzen bei zoonotischen Bakterien und Indikatorbakterien in Menschen, Tieren und Lebensmitteln im Jahr 2016), der vom ECDC und der EFSA verfasst wurde (8),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0257/2018),

A.

in der Erwägung, dass antimikrobielle Resistenzen aufgrund des übermäßigen und falschen Einsatzes von Antibiotika insbesondere in der Tierhaltung (bei der Antibiotika prophylaktisch und als Wachstumsförderer eingesetzt werden) sowie unzureichender Infektionsbekämpfungsverfahren sowohl in der Human- als auch in der Veterinärmedizin zu einer immer schwerwiegenderen Bedrohung für die Menschheit geworden sind;

B.

in der Erwägung, dass sich mit dauerhaften und vielfältigen Programmen zur Infektionsprävention und -bekämpfung schätzungsweise mindestens 20 % der therapieassoziierten Infektionen vermeiden ließen (9);

C.

in der Erwägung, dass ein umsichtiger Einsatz von Antibiotika und eine vorausschauende Infektionsprävention und -bekämpfung in allen Bereichen der Gesundheitsversorgung, auch im Zusammenhang mit der Tiergesundheit, von maßgeblicher Bedeutung sind, wenn es gilt, der Entstehung und Übertragung antibiotikaresistenter Bakterien wirksam vorzubeugen;

D.

in der Erwägung, dass die Verschreibung von Antibiotika für den Menschen in 50 % der Fälle nicht wirksam ist und 25 % der von Menschen eingenommenen Antibiotika nicht korrekt verabreicht werden; in der Erwägung, dass 30 % der Krankenhauspatienten Antibiotika nehmen und in der Erwägung, dass multiresistente Bakterien eine besondere Bedrohung in Krankenhäusern, Pflegeheimen und bei Patienten darstellen, deren Versorgung Geräte wie Beatmungsgeräte und Blutkatheter erfordert;

E.

in der Erwägung, dass Antibiotika in der Tierhaltung weiterhin zur Prävention von Krankheiten sowie zu dem Zweck eingesetzt werden, schlechte hygienische Bedingungen aufzuwiegen, anstatt lediglich in den Fällen, in denen eine Verschreibung tatsächlich angezeigt ist, was zur Entstehung antibiotikaresistenter Bakterien in Tieren beiträgt, die auf den Menschen übertragen werden können;

F.

in der Erwägung, dass auch die Agenturen der EU bestätigen, dass eine Korrelation besteht zwischen Antibiotikaresistenzen, die bei zur Lebensmittelerzeugung dienenden Tieren (z. B. Masthühnern) festgestellt wurden, einerseits und dem Umstand, dass ein großer Teil der bakteriellen Infektionen bei Menschen durch Bearbeitung, Zubereitung und Verzehr des Fleischs dieser Tiere hervorgerufenen wird, andererseits (10);

G.

in der Erwägung, dass Antibiotika aufgrund des unsachgemäßen Einsatzes ihre Wirksamkeit verlieren, was dazu führt, dass sich hochresistente Mikroben ausbreiten, die insbesondere gegen Reserveantibiotika resistent sind; in der Erwägung, dass antimikrobielle Resistenzen gemäß den Daten der OECD jährlich für schätzungsweise 700 000 Todesfälle weltweit verantwortlich sein könnten; ferner in der Erwägung, dass 25 000 dieser Todesfälle innerhalb und die übrigen außerhalb der EU auftreten, und dass es daher in der Entwicklungspolitik und bei der Koordinierung und Überwachung antimikrobieller Resistenzen unbedingt einer internationalen Zusammenarbeit bedarf;

H.

in der Erwägung, dass antimikrobielle Resistenzen im Jahr 2050 bis zu 10 Millionen Todesfälle verursachen könnten, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden; in der Erwägung, dass 9 Millionen dieser geschätzten Todesfälle außerhalb der EU in Entwicklungsländern vor allem in Asien und Afrika auftreten würden; in der Erwägung, dass sich Infektionen und resistente Bakterien leicht ausbreiten und daher dringend Maßnahmen auf internationaler Ebene ergriffen werden müssen;

I.

in der Erwägung, dass Impfungen und Schnelldiagnostika über das Potential verfügen, den Missbrauch von Antibiotika einzuschränken; in der Erwägung, dass Fachkräfte im Gesundheitswesen bakterielle oder virale Infektionen bei Patienten mit Hilfe von Schnelldiagnostika rasch diagnostizieren können, wodurch der Missbrauch von Antibiotika und die Gefahr, dass sich Resistenzen entwickeln, reduziert werden können (11);

J.

in der Erwägung, dass es aufgrund der anhaltenden Ausbreitung hochresistenter Bakterien in Zukunft nicht mehr möglich sein könnte, im Zusammenhang mit invasiven Operationen oder bewährten Behandlungsmethoden für einige Patientengruppen, die Radiotherapie, Chemotherapie oder Transplantate benötigen, eine gute Gesundheitsversorgung sicherzustellen;

K.

in der Erwägung, dass sich Bakterien ständig weiterentwickeln, während die Bedingungen für Forschung und Entwicklung sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen komplex sind, gewisse spezifische Infektionen selten auftreten und die zu erwartenden Erträge bei neuen antimikrobiellen Mitteln nach wie vor gering sind;

L.

in der Erwägung, dass therapieassoziierte Infektionen auf fehlende Präventionsmaßnahmen zurückzuführen sind, die zu antibiotikaresistenten Bakterien und mangelhafter Hygiene führen, vor allem in Krankenhäusern; in der Erwägung, dass das ECDC schätzt, dass sich in der EU jedes Jahr etwa vier Millionen Patienten eine therapieassoziierte Infektion zuziehen, und dass jährlich etwa 37 000 Todesfälle unmittelbar durch derartige Infektionen verursacht werden; in der Erwägung, dass die tatsächliche Zahl der Todesfälle womöglich noch höher ist; in der Erwägung, dass sich die Statistik von 25 000 Todesfällen in der Union, von der zuvor ausgegangen wurde, als eine schwerwiegende Unterschätzung erwiesen hat;

M.

in der Erwägung, dass der fehlende Zugang zu wirksamen Antibiotika in Entwicklungsländern nach wir vor mehr Todesfälle verursacht als antimikrobielle Resistenzen; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen, deren Schwerpunkt zu stark darauf liegt, den Zugang zu Antibiotika einzuschränken, dazu beitragen könnten, die ohnehin schon tiefe Krise im Zusammenhang mit dem Zugang zu Arzneimitteln, die heutzutage mehr als eine Million Todesfälle bei Kindern unter fünf Jahren verursacht, weiter zu verschärfen; in der Erwägung, dass mit den Maßnahmen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen darauf abgezielt werden muss, einen dauerhaften Zugang zu Arzneimitteln für alle sicherzustellen, d. h. Zugang für alle, die diese Mittel benötigen, allerdings nicht im Übermaß;

N.

in der Erwägung, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten einer rasch steigenden Zahl multiresistenter Pilze gegenübersteht, die deutlich längere Krankenhausaufenthalte und höhere Sterberaten bei infizierten Patienten verursachen; in der Erwägung, dass das US-amerikanische Center for Disease Control and Prevention (Zentrum für die Bekämpfung und Verhütung von Krankheiten) das Bewusstsein für dieses Problem geschärft hat; in der Erwägung, dass insbesondere dieses spezifische Problem nicht in den europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ aufgenommen wurde;

O.

in der Erwägung, dass Programme für aktives Screening mit Schnelldiagnostika erwiesenermaßen in erheblichem Maß zur Kontrolle therapieassoziierter Infektionen und zur Reduzierung der Ausbreitung in Krankenhäusern und unter Patienten beitragen (12);

P.

in der Erwägung, dass das Risiko der Entstehung arzneimittelresistenter Bakterienstämme durch die Verwendung von Antibiotika in nicht klinischen Erzeugnissen nachweislich erhöht wird (13);

Q.

in der Erwägung, dass gute Handhygiene, d. h. wirksames Waschen und Trocknen der Hände, dazu beitragen kann, antimikrobiellen Resistenzen und der Übertragung von Infektionskrankheiten vorzubeugen;

R.

in der Erwägung, dass der Einsatz medizinischer Geräte postoperativen Wundinfektionen vorbeugen und daher die Entwicklung antimikrobieller Resistenzen verhindern und einschränken kann (14);

S.

in der Erwägung, dass es Beispiele für erfolgreiche Programme gibt, mit denen der weltweite Zugang zu Arzneimitteln gegen HIV, Tuberkulose und Malaria verbessert werden konnte;

T.

in der Erwägung, dass Krankenhausinfektionen eine große Bedrohung für die Erhaltung und Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung in der ganzen Welt darstellen;

U.

in der Erwägung, dass antimikrobielle Resistenzen bis zum Jahr 2050 mehr Todesfälle verursachen könnten als Krebserkrankungen (15);

V.

in der Erwägung, dass das ECDC und die EFSA bekräftigt haben, dass antimikrobielle Resistenzen eine der größten Bedrohungen für die öffentliche Gesundheit darstellen (16);

W.

in der Erwägung, dass die meisten durch antimikrobielle Resistenzen verursachten Todesfälle auf arzneimittelresistente Tuberkuloseformen zurückzuführen sind;

X.

in der Erwägung, dass die Weltbank in ihrem Bericht von März 2017 davor gewarnt hat, dass bis 2050 arzneimittelresistente Infektionen zu einem weltweiten wirtschaftlichen Schaden führen könnten, der mit dem durch die Finanzkrise von 2008 verursachten Schaden vergleichbar ist;

Y.

in der Erwägung, dass antimikrobielle Resistenzen als Bedrohung für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie des gesamten Planeten und als eine unmittelbare Bedrohung für die Verwirklichung der in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung festgelegten Ziele für eine nachhaltige Entwicklung – unter anderem, aber nicht nur der Ziele Nr. 1, 2, 3 und 6 – betrachtet und verstanden werden müssen;

Z.

in der Erwägung, dass das Konzept „Eine Gesundheit“ darauf abzielt, die Wirksamkeit der Behandlung von Infektionen bei Mensch und Tier zu erhalten, das Auftreten und die Verbreitung antimikrobieller Resistenzen zu reduzieren und die Entwicklung und Verfügbarkeit neuer wirksamer antimikrobieller Mittel in der EU und Drittländern zu verbessern;

AA.

in der Erwägung, dass der Rat in seinen „Schlussfolgerungen zu den nächsten Schritten im Rahmen des „Eine-Gesundheit“ -Konzepts zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenzen“ (17) die Kommission und die Mitgliedstaaten auffordert, die strategischen Forschungsagenden bestehender Forschungs- und Entwicklungsinitiativen der EU zu neuen Antibiotika, Alternativen und Diagnosemethoden innerhalb eines Netzes „Eine-Gesundheit“ zum Thema antimikrobielle Resistenzen anzugleichen;

AB.

in der Erwägung, dass das Grundrecht der Bürger auf Gesundheitsvorsorge und ärztliche Versorgung in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist; in der Erwägung, dass unter dem Recht auf Gesundheitsversorgung das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Recht auf einen universellen Mindeststandard der Gesundheitsversorgung zu verstehen ist, der jedem Menschen zusteht;

AC.

in der Erwägung, dass ein Eckpfeiler einer EU-weiten Strategie gegen antimikrobielle Resistenzen darin bestehen muss, sicherzustellen, dass Fachkräfte im Gesundheitswesen fortlaufend in den jüngsten Entwicklungen in der Forschung sowie bewährten Verfahren im Bereich Prävention und Ausbreitung antimikrobieller Resistenzen geschult werden;

AD.

in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsversammlung schätzt, dass Sepsis – die syndromische Reaktion auf Infektionskrankheiten – jedes Jahr weltweit etwa 6 Millionen Todesfälle verursacht, die jedoch größtenteils vermeidbar wären;

AE.

in der Erwägung, dass das ECDC, die EFSA und die EMA im Rahmen ihres gemeinsamen Mandats derzeit daran arbeiten, Ergebnisindikatoren für antimikrobielle Resistenzen und den Verbrauch antimikrobieller Arzneimittel bei Tieren, die der Lebensmittelerzeugung dienen, und Menschen bereitzustellen;

AF.

in der Erwägung, dass die Natur eine Fülle wirksamer Antibiotika bietet, die sich in weit größerem Ausmaß nutzen ließen, als es bislang der Fall ist;

AG.

in der Erwägung, dass aus den jüngsten Daten der EMA hervorgeht, dass die Maßnahmen zur Reduzierung des Einsatzes antimikrobieller Mittel in der Tiermedizin in der EU bislang uneinheitlich gehandhabt werden (18); in der Erwägung, dass es einigen Mitgliedstaaten dank ehrgeiziger nationaler Strategien innerhalb kurzer Zeit gelungen ist, den Einsatz antimikrobieller Mittel in der Tiermedizin deutlich zu reduzieren, wie im Rahmen einer Reihe von Informationsbesuchen, die die Direktion der Kommission für Gesundheits- und Lebensmittelaudits und Analysen durchgeführt hat, gezeigt wurde (19);

AH.

in der Erwägung, dass antimikrobielle Resistenzen eine länderübergreifende Gesundheitsgefährdung darstellen, sich die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten aber stark voneinander unterscheidet; in der Erwägung, dass es folglich der Kommission obliegt, Bereiche mit großem europäischem Mehrwert zu ermitteln und dort tätig zu werden, ohne in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten einzugreifen, die ihre Gesundheitspolitik eigenverantwortlich festlegen;

AI.

in der Erwägung, dass wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen Teil einer umfassenderen internationalen Initiative sein müssen, bei der so viele internationale Institutionen, Agenturen und Experten wie möglich und auch der private Sektor einbezogen werden sollten;

AJ.

in der Erwägung, dass die Hauptursachen antimikrobieller Resistenzen unter anderem in dem unsachgemäßen Einsatz und dem Missbrauch antimikrobieller Mittel, den Schwachstellen in den Systemen für die Sicherung der Qualität von Arzneimitteln, dem Einsatz antimikrobieller Mittel bei Tieren zur Wachstumsförderung und Krankheitsprävention, den Mängeln bei der Prävention und Bekämpfung von Krankheiten sowie den Lücken in den Überwachungssystemen begründet liegen;

AK.

in der Erwägung, dass Patienten Zugang zu der Gesundheitsversorgung und den Behandlungsmethoden ihrer Wahl, einschließlich ergänzender und alternativer Therapien und Arzneimittel, haben sollten;

AL.

in der Erwägung, dass die Kosten für weltweite Maßnahmen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen auf bis zu 40 Mrd. USD über einen Zeitraum von zehn Jahren geschätzt werden;

AM.

in der Erwägung, dass die Herausforderungen im Zusammenhang mit antimikrobieller Resistenz in den kommenden Jahren zunehmen werden und dass wirksame Maßnahmen auf fortwährende, bereichsübergreifende Investitionen in die öffentliche und private Forschung und Innovation angewiesen sind, damit bessere Instrumente, Produkte und Geräte, neue Behandlungsmethoden und alternative Ansätze nach dem Ansatz „Eine Gesundheit“ entwickelt werden können;

AN.

in der Erwägung, dass im Rahmen des Fünften bis Siebten Rahmenprogramms (FP5–FP7) über 1 Mrd. EUR in die Erforschung antimikrobieller Resistenzen investiert wurde, und dass im Rahmen des Programms Horizont 2020 (H2020) bisher bereits ein kumulativer Haushalt in Höhe von mehr als 650 Mio. EUR bereitgestellt wurde; in der Erwägung, dass die Kommission zugesagt hat, in den letzten drei Jahren des Programms Horizont 2020 mehr als 200 Mio. EUR in den Bereich antimikrobielle Resistenzen zu investieren;

AO.

in der Erwägung, dass verschiedene Finanzierungsinstrumente im Rahmen von H2020 Forschungsergebnisse zu antimikrobiellen Resistenzen liefern werden, insbesondere:

die Initiative „Innovative Arzneimittel“ (IMI), deren Schwerpunkt auf allen Aspekten der Entwicklung von Antibiotika, einschließlich der Erforschung von Mechanismen im Zusammenhang mit antimikrobiellen Resistenzen, Entdeckung und Entwicklung von Arzneimitteln, wirtschaftlichen Aspekten und Förderung des verantwortungsvollen Umgangs mit antimikrobiellen Mitteln liegt und unter der im Rahmen des Programms „New Drugs for Bad Bugs“ (ND4BB) sieben Projekte laufen, die über ein Gesamtbudget von mehr als 600 Mio. EUR an Finanzierungsbeiträgen der Kommission und Sachleistungen von Pharmaunternehmen verfügen;

die Partnerschaft Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (EDCTP), deren Schwerpunkt auf der Entwicklung von neuen bzw. verbesserten Arzneimittel und von Impfstoffen, Mikrobioziden und Diagnostika im Zusammenhang mit HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria liegt und unter dem 32 Projekte mit einem Gesamtwert von über 79 Mio. EUR laufen;

die gemeinsame Programmplanung im Bereich der antimikrobiellen Resistenzen (JPIAMR), deren Schwerpunkt auf der Konsolidierung ansonsten fragmentierter nationaler Forschungsaktivitäten liegt und unter den Projekten im Wert von 55 Mio. EUR laufen;

der Europäische Forschungsrat, in dessen Rahmen von den Forschern selbst angeregte Projekte und „Bottom-up“ -Forschungsprojekte laufen;

die Finanzierungsfazilität InnovFin – Infektionskrankheiten (IDFF) für marktnahe Projekte, in deren Rahmen bislang sieben Darlehen im Gesamtwert von 125 Mio. EUR gewährt wurden;

das KMU-Instrument und „Der schnelle Weg zur Innovation“, die KMU bei der Entwicklung neuer Lösungen und Instrumente zur Prävention, Diagnose und Behandlung von Infektionskrankheiten und zur Verbesserung der Infektionsprävention unterstützen und in dessen Rahmen 36 Projekte im Zusammenhang mit antimikrobiellen Resistenzen laufen, die über ein Budget in Höhe von 33 Mio. EUR verfügen;

AP.

in der Erwägung, dass bis zu den 1960er Jahren mehr als 20 neue Gruppen von Antibiotika entwickelt wurden, seither aber trotz der Zunahme und der Verbreitung neuer resistenter Bakterien nur eine einzige neue Gruppe von Antibiotika entwickelt wurde; in der Erwägung, dass es darüber hinaus eindeutige Hinweise auf Resistenzen gegen neue Wirkstoffe innerhalb der bestehenden Gruppen von Antibiotika gibt;

AQ.

in der Erwägung, dass es positive Übertragungseffekte (sogenannte „spillover effects“) neuer antimikrobieller Wirkstoffe auf die öffentliche Gesundheit und die Wissenschaft gibt;

AR.

in der Erwägung, dass es sich beim Einsatz von Antibiotika in der Tierzucht – etwa als Wachstumsförderer – um einen missbräuchlichen Einsatz dieser Arzneimittel handelt, der von sämtlichen internationalen Gesundheitsorganisationen, die im Rahmen der Bekämpfung der Antibiotikaresistenz das Verbot dieser Verwendung empfehlen, angeprangert wird; in der Erwägung, dass es in der EU seit 2006 verboten ist, bei zur Lebensmittelerzeugung bestimmten Tieren Antibiotika als Wachstumsförderer einzusetzen;

AS.

in der Erwägung, dass zahlreiche von Mikroben verursachte Krankheiten nicht wirksam bekämpft werden können, wenn Antibiotika eingesetzt werden und so Arzneimittelresistenzen der Weg gebahnt wird, sondern durch Früherkennung und Behandlung mit neuen und bewährten Arzneimitteln und anderen in der EU zulässigen Behandlungsmethoden und -verfahren, wodurch das Leben von Millionen Menschen und Tieren in der gesamten EU gerettet werden kann;

AT.

in der Erwägung, dass zwischen der zunehmenden antimikrobiellen Resistenz und der Entwicklung neuer antimikrobieller Arzneimittel eine starke Diskrepanz besteht; in der Erwägung, dass weltweit bis 2050 möglicherweise zehn Millionen Menschen pro Jahr an Krankheiten sterben werden, die mit Arzneimitteln nicht behandelt werden können; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge in der EU jährlich mindestens 25 000 Menschen an Infektionen sterben, die von resistenten Bakterien hervorgerufen werden, wodurch jährliche Kosten in Höhe von 1,5 Mrd. EUR entstehen, dass jedoch in den vergangenen 40 Jahren lediglich eine einzige neue Antibiotikaklasse entwickelt worden ist;

AU.

in der Erwägung, dass der Einsatz bestimmter Antibiotikagruppen in der Veterinärmedizin verboten werden muss, um die Wirksamkeit von ausschließlich für die Behandlung von Menschen bestimmten Antibiotika zu erhalten und die Risiken einer Ausbreitung antimikrobieller Resistenzen auf kritische Antibiotika einzudämmen; in der Erwägung, dass die Kommission angeben sollte, welche Antibiotika oder Antibiotikagruppen es der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorzubehalten gilt;

AV.

in der Erwägung, dass in der politischen Erklärung, die von den Staatschefs auf der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York im September 2016 gebilligt wurde, sowie in dem Globalen Aktionsplan vom Mai 2015 das Bekenntnis der Welt zu einem umfassenden und koordinierten Ansatz zur Bekämpfung der Ursachen antimikrobieller Resistenzen in mehreren Bereichen zum Ausdruck gebracht wurde;

AW.

in der Erwägung, dass die im Zusammenhang mit antimikrobiellen Resistenzen vielzitierte Zahl von 25 000 Todesfällen in Europa und die damit verbundenen Kosten in Höhe von über 1,5 Milliarden EUR aus dem Jahr 2007 stammt und fortlaufend aktualisierte Informationen über die tatsächliche Belastung durch antimikrobielle Resistenzen vonnöten sind; betont, dass auch das schiere Ausmaß des Problems deutlich macht, dass es eines europäischen Aktionsplans zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ bedarf;

Die EU als Vorreiter-Region

1.

vertritt die Auffassung, dass der Grundsatz „Eine Gesundheit“ eine zentrale Rolle einnehmen muss, damit die für die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können, wobei berücksichtigt werden sollte, dass ein Zusammenhang zwischen der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Umwelt besteht und Krankheiten von Menschen auf Tiere und umgekehrt übertragen werden können; hebt daher hervor, dass Krankheiten sowohl bei Menschen als auch bei Tieren bekämpft werden müssen, wobei auch die Rolle der Lebensmittelkette und der Umwelt berücksichtigt werden muss, die ebenfalls eine Quelle resistenter Mikroorganismen sein können; betont, dass der Kommission bei der Koordinierung und Überwachung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten nationalen Aktionspläne eine bedeutende Rolle zukommt, und weist auf die Bedeutung der verwaltungsübergreifenden Zusammenarbeit hin;

2.

betont, dass ein Zeitplan für den europäischen Aktionsplan im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ festgelegt werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sowohl den europäischen Aktionsplan im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ als auch die nationalen Aktionspläne um messbare und verbindliche Ziele und Zielvorgaben zu ergänzen, um eine vergleichende Leistungsbewertung zu ermöglichen;

3.

betont, dass antimikrobielle Mittel unbedingt ordnungsgemäß und umsichtig eingesetzt werden müssen, damit der Entstehung antimikrobieller Resistenzen in der Gesundheitsversorgung von Menschen, in der Tierzucht und in Aquakulturen Einhalt geboten werden kann; betont, dass die Mitgliedstaaten auf sehr unterschiedliche Weise mit antimikrobiellen Resistenzen umgehen und dass es daher unbedingt einer Koordinierung der nationalen Aktionspläne mit spezifischen Zielen bedarf; betont, dass der Kommission bei der Koordinierung und Überwachung der nationalen Strategien eine Schlüsselrolle zukommt; betont, dass das Konzept „Eine Gesundheit“ sektor- und medienübergreifend umgesetzt werden muss (insbesondere im nächsten Rahmenprogramm der EU für Forschung und Innovation (RP9)), was im Aktionsplan der Kommission noch nicht hinreichend verwirklicht wurde; fordert nachdrücklich, den prophylaktischen Einsatz von Antibiotika in der Veterinärmedizin nach Maßgabe der Bestimmungen der künftigen Verordnung über Tierarzneimittel streng zu reglementieren;

4.

empfiehlt, dass an dem neu geschaffenen Netz „Eine Gesundheit“ sowie an der gemeinsamen Aktion der EU zum Thema antimikrobielle Resistenzen und therapieassoziierte Infektionen neben den Mitgliedstaaten auch andere maßgebliche Akteure beteiligt werden;

5.

fordert die Kommission auf, eine Halbzeit- und eine Ex-post-Bewertung des Aktionsplans im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ durchzuführen und zu veröffentlichen und alle einschlägigen Akteure am Bewertungsverfahren zu beteiligen;

6.

betont, dass ein gemeinsames EU-weites Vorgehen gegen die steigende Bedrohung der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt durch antibiotikaresistente Bakterien nur auf der Grundlage standardisiert erfasster Daten gelingen kann; fordert die Kommission daher auf, hierzu entsprechende Verfahren und Indikatoren zu entwickeln und vorzuschlagen, mit denen die bei der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen erzielten Fortschritte gemessen und verglichen werden können, und dafür zu sorgen, dass standardisierte Daten übermittelt und ausgewertet werden;

7.

weist darauf hin, dass die jüngst angenommen EU-Indikatoren, die die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihre Fortschritte bei der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen zu überwachen, lediglich den Einsatz von Antibiotika beleuchten, die Frage der Angemessenheit des Einsatzes hingegen außer Acht lassen; fordert das ECDC auf, die EU-Indikatoren dementsprechend zu ändern;

8.

fordert die Kommission auf, Daten über die Menge an Antibiotika, die von den einzelnen Herstellern produziert werden, zu sammeln und darüber Bericht zu erstatten;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Beobachtung und Überwachung von Mustern antimikrobieller Resistenzen und von resistenten Erregern sowie die entsprechende Berichterstattung aufeinander abzustimmen und dafür zu sorgen, dass diese Daten an das weltweite System zur Überwachung antimikrobieller Resistenzen (Global Antimicrobial Resistance Surveillance System, GLASS) übermittelt werden; betont darüber hinaus, dass es von größter Wichtigkeit ist, sämtliche relevanten und vergleichbaren Daten über das Verkaufsvolumen systematisch zu sammeln; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der EMA, der EFSA und dem ECDC, einen Entwurf für eine EU-Liste der wichtigsten Pathogene sowohl bei Menschen als auch bei Tieren auszuarbeiten – wobei sie sich an der entsprechenden Liste der WHO orientieren sollten – und damit eindeutige künftige Prioritäten für Forschung und Entwicklung zu setzen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten und dabei zu unterstützen, nationale Ziele für die Überwachung und Eindämmung antimikrobieller Resistenzen und therapieassoziierter Infektionen einzuführen und zu überwachen;

10.

fordert die Kommission auf, standardisierte Umfragen zur Erfassung von Daten über Krankenhausinfektionen auszuarbeiten und zu untersuchen, welchen Gefahren große Bevölkerungsgruppen und Tierpopulationen bei Epi- und Pandemien ausgesetzt sind;

11.

betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Einführung angemessener Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung resistenter Organismen unterstützt werden können, indem lokale, regionale und nationale Informationen und Daten bezüglich aufkommender Probleme im Zusammenhang mit der Gesundheit von Menschen und Tieren besser ausgetauscht werden und ein Frühwarnsystem eingesetzt wird;

12.

fordert, dass die Rolle aller einschlägigen Agenturen bei der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und therapieassoziierter Infektionen ausgedehnt und ihre Mittel- und Personalausstattung aufgestockt wird; ist der Ansicht, dass es unbedingt einer Zusammenarbeit zwischen den EU-Agenturen und von der EU finanzierten Projekten bedarf;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, regelmäßig genaue Berichte über die festgestellte Zahl von Fällen antimikrobieller Resistenzen bei Menschen sowie über korrekte und aktuelle Statistiken betreffend die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit antimikrobiellen Resistenzen vorzulegen;

14.

betont, dass die Überwachung der Tierhaltung für die Zwecke von Landwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, Infektionsprävention, Erziehung zur Gesundheitspflege, Biosicherheitsmaßnahmen, Programme für aktives Screening und Kontrollpraktiken bei der Bekämpfung sämtlicher infektiösen Mikroorganismen von entscheidender Bedeutung sind, da sie den Bedarf an antimikrobiellen Mitteln und folglich die Chancen verringern, dass Mikroorganismen Resistenzen entwickeln und sich diese ausbreiten; betont, dass eine Pflicht zur Meldung aller Patienten an die Gesundheitsbehörden eingeführt werden muss, bei denen eine Infektion mit hochresistenten Bakterien diagnostiziert wurde bzw. die Träger derartiger Bakterien sind oder waren; betont, dass Leitlinien für die Isolation von Trägern derartiger Bakterien in Krankenhäusern vonnöten sind, und dass eine multidisziplinäre, professionelle Taskforce, die unmittelbar dem jeweiligen einzelstaatlichen Gesundheitsministerium unterstellt ist, eingerichtet werden muss;

15.

weist nachdrücklich darauf hin, dass ein EU-weites System zur Erhebung von Daten über den ordnungsgemäßen Einsatz aller Antibiotika eingerichtet werden muss; fordert, dass Protokolle für die Verschreibung und den Einsatz von Antibiotika auf EU-Ebene ausgearbeitet werden, in denen die Verantwortung u. a. von Tierärzten und Hausärzten in dieser Angelegenheit anerkannt wird; fordert darüber hinaus, dass alle Verschreibungen von Antibiotika auf nationaler Ebene zwingend gesammelt und in eine Datenbank aufgenommen werden, die von Sachverständigen im Bereich Infektionen kontrolliert und koordiniert wird, damit das Wissen über den bestmöglichen Einsatz dieser Antibiotika geteilt werden kann;

16.

bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Kommission nicht rechtzeitig einen strategischen Ansatz zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch Arzneimittel vorgelegt hat, was nach der Wasserrahmenrichtlinie (20) erforderlich ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher mit Nachdruck auf, unverzüglich eine Strategie der EU zur Bekämpfung von Arzneimittelrückständen im Wasser und in der Umwelt auszuarbeiten, wobei der Überwachung, der Datenerhebung und einer besseren Analyse der Auswirkungen antimikrobieller Resistenzen auf Wasserquellen und das aquatische Ökosystem hinreichende Aufmerksamkeit zu widmen ist; hält einen integralen und umfassenden Ansatz beim Vorgehen gegen Arzneimittelrückstände und antimikrobielle Resistenzen in der Umwelt für sinnvoll (21);

17.

betont, dass die Verschmutzung von Gewässern und Böden durch Antibiotikarückstände aus der Human- und Veterinärmedizin ein wachsendes Problem darstellt und dass die Umwelt selbst eine potentielle Quelle neuer resistenter Mikroorganismen ist; fordert daher die Kommission auf, dem Aspekt der Umwelt im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ deutlich größere Beachtung zu schenken;

18.

weist darauf hin, dass die im Zusammenhang mit antimikrobiellen Resistenzen vielzitierte Zahl von 25 000 Todesfällen in Europa und die damit verbundenen Kosten in Höhe von über 1,5 Milliarden EUR aus dem Jahr 2007 stammt und fortlaufend aktualisierte Informationen über die tatsächliche Belastung durch antimikrobielle Resistenzen vonnöten sind;

19.

weist erneut darauf hin, dass Gesundheit ein Faktor für Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit sowie eines der Themen ist, das die Bürger am meisten beschäftigt;

20.

fordert die Kommission auf, ihre Finanzierung des EUCAST aufzustocken, der sich mit den technischen Aspekten der Untersuchung auf phänotypische In-Vitro-Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln befasst und als Verbindungsgremium zwischen EMA und ECDC fungiert;

21.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2021–2027 speziell für die Erforschung nicht therapeutischer Futtermittelalternativen für den Einsatz in der Tierzucht zusätzliche Mittel bereitzustellen;

22.

unterstützt als Minimalansatz die Antwort des Rates auf den im Rahmen des Codex Alimentarius vorgelegten Entwurf eines Verfahrenskodex für die Minimierung und Eindämmung antimikrobieller Resistenzen und dessen Grundsätze 18 und 19 bezüglich des verantwortungsvollen und umsichtigen Einsatzes antimikrobieller Mittel;

23.

fordert, dass der Schwerpunkt darauf gelegt wird, dass die Leitlinien zur Infektionsbekämpfung eingehalten, Ziele für die Reduzierung der Infektionsrate integriert und die Ermittlung bewährter Verfahren gefördert werden, um einen Beitrag zur Sicherheit von Patienten in Krankenhäusern zu leisten;

24.

fordert die Kommission, das ECDC und die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung von Einmalhandtüchern in hygieneempfindlichen Bereichen wie Gesundheitseinrichtungen, Lebensmittelverarbeitungsbetrieben und Kindergärten zu fördern;

25.

weist darauf hin, dass Lebensmittel für resistente Bakterien einen möglichen Übertragungsweg vom Tier auf den Menschen darstellen und dass sich resistente Bakterien zudem über Wasser und die Umwelt in menschlichen und tierischen Populationen verbreiten können; verweist auf das Risiko einer Infektion mit resistenten Organismen durch kontaminierte Pflanzen, die mit antimikrobiellen Mitteln oder Dung behandelt wurden, sowie durch den Eintritt landwirtschaftlicher Abfälle in das Grundwasser; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Handel, Reisen und die Migration von Mensch und Tier zur Verbreitung dieser Bakterien beitragen;

26.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Mitteilungen zu Fragen der öffentlichen Gesundheit auszuarbeiten, um die Öffentlichkeit für dieses Thema zu sensibilisieren und auf diese Weise eine Verhaltensänderung hin zu einem verantwortungsbewussten Einsatz von bzw. Umgang mit Antibiotika zu fördern, insbesondere im Hinblick auf die prophylaktische Anwendung; betont, dass die Entwicklung einer „Gesundheitskompetenz“ gefördert werden muss, da Patienten unbedingt in der Lage sein müssen, gesundheitsbezogene Informationen zu verstehen und im Rahmen von Behandlungen erhaltene Anweisungen korrekt zu befolgen; betont, dass Präventivmaßnahmen, einschließlich guter Hygiene, ausgeweitet werden müssen, um den menschlichen Bedarf an Antibiotika zu reduzieren; betont, dass einer der zentralen Aspekte einer Präventionsstrategie die Sensibilisierung für die Gefahren durch Selbstmedikation und übermäßige Verschreibung sein sollte;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Mitteilungen zu Fragen der öffentlichen Gesundheit auszuarbeiten, um das Bewusstsein der Öffentlichkeit dafür zu schärfen, dass ein Zusammenhang zwischen Infektionen und persönlicher Hygiene besteht; betont, dass ein wirksames Mittel zur Reduzierung des Einsatzes antimikrobieller Mittel darin besteht, zu verhindern, dass sich Infektionen überhaupt ausbreiten; spricht sich für die Förderung von Initiativen für Selbstbehandlung aus;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Strategien auszuarbeiten, mit denen Patienten dabei unterstützt werden, die Vorgaben im Rahmen von Behandlungen mit Antibiotika oder anderen angemessenen Behandlungen, wie von den entsprechenden medizinischen Fachkräften vorgeschrieben, einzuhalten und zu befolgen;

29.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, gemäß dem Konzept „Eine Gesundheit“, Leitlinien vorzuschlagen, in denen bewährte Verfahren für die Ausarbeitung einheitlicher Qualitätsnormen festgelegt werden, die im Rahmen EU-weiter einheitlicher Lehrpläne umgesetzt werden sollen, um interdisziplinäre Bildung, Infektionsprävention und Schulungsprogramme für Fachkräfte im Gesundheitswesen und die Öffentlichkeit zu fördern, wodurch sichergestellt werden soll, dass Fachkräfte im Gesundheitswesen und Tierärzte bei Verschreibung, Dosierung, Einsatz und Entsorgung antimikrobieller Mittel und mit antibiotikaresistenten Erregern kontaminierter Materialien angemessen vorgehen (22), und dafür gesorgt werden soll, dass multidisziplinäre Kontrollteams im Bereich Antibiotika eingerichtet und in Krankenhäuser geschickt werden;

30.

hebt hervor, dass ein Drittel der Verschreibungen im Rahmen der Primärversorgung vorgenommen werden und dass dieser Bereich daher in den Verwendungsprotokollen als Priorität angesehen werden sollte; betont, dass diese Protokolle und die entsprechenden Kontroll- und Folgemaßnahmen von Spezialisten für Infektionskrankheiten ausgearbeitet werden müssen; fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Verwendung dieser Protokolle im Bereich der Humanmedizin auszuarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche bestehenden Protokolle erneut zu prüfen, insbesondere diejenigen zur prophylaktischen Anwendung bei Operationen; begrüßt die derzeitigen Projekte auf nationaler Ebene wie das Programm PIRASOA, das ein gutes Beispiel für bewährte Verfahren im Hinblick auf den verantwortungsvollen Einsatz bei der Primärversorgung und in Krankenhäusern ist; spricht sich für die Schaffung von Mechanismen für den Austausch von bewährten Verfahren und Protokollen aus;

31.

ist sich bewusst, dass Angehörige der Gesundheitsberufe häufig schnelle Entscheidungen über die therapeutische Indikation einer Behandlung mit Antibiotika treffen müssen; weist darauf hin, dass diagnostische Schnelltests zur Unterstützung herangezogen werden können, um wirksame und richtige Entscheidungen treffen zu können;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der Ausbreitung von Infektionen durch resistente Bakterien vorzubeugen, indem Programme für aktives Screening mit Schnelldiagnostika umgesetzt werden, damit Patienten, die mit multiresistenten Bakterien infiziert sind, rasch ermittelt werden können, sowie angemessene Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung einzurichten (z. B. Isolierung oder Kohortierung von Patienten und verstärkte Hygienemaßnahmen);

33.

ist sich bewusst, dass Schnelldiagnostika teurer sein können als Antibiotika; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Anreize für die Industrie vorzuschlagen, mit denen dafür gesorgt wird, dass wirksame, günstige und effiziente Testmethoden entwickelt und Schnelldiagnostika häufiger eingesetzt werden; hebt hervor, dass diagnostische Schnelltests nur in 40 % der OECD-Länder jeweils landesweit verfügbar sind; fordert die Krankenkassen auf, die aufgrund des Einsatzes von Schnelldiagnostika anfallenden zusätzlichen Kosten zu tragen, da es auf lange Sicht von Nutzen ist, dem unnötigen Einsatz antimikrobieller Mittel vorzubeugen;

34.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass diejenigen Angehörigen der mit der Gesundheit von Menschen und Tieren befassten Berufe, die Antibiotika verschreiben, diese auch verkaufen, Beschränkungen zu erlassen, und jegliche Anreize finanzieller oder anderer Art für die Verschreibung von Antibiotika zu beseitigen, wobei weiterhin sichergestellt werden sollte, dass ausreichend schnell auf Notfallmedizin für Tiere zugegriffen werden kann; hebt hervor, dass zahlreiche antimikrobielle Mittel sowohl bei Menschen als auch Tieren eingesetzt werden, dass jedoch einige dieser Mittel bei der Prävention oder Behandlung lebensbedrohlicher Infektionen beim Menschen von entscheidender Bedeutung sind, und ihr Einsatz bei Tieren daher verboten werden sollte; betont, dass diese antimikrobiellen Mittel daher nur beim Menschen eingesetzt werden sollten, damit ihre Wirksamkeit bei der Behandlung von Infektionen beim Menschen möglichst lange erhalten werden kann; ist der Ansicht, dass es den Mitgliedstaaten möglich sein sollte, bei der Einschränkung des Verkaufs von Antibiotika strengere Maßnahmen zu erlassen oder beizubehalten;

35.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entschieden gegen den illegalen Handel mit antimikrobiellen Produkten bzw. deren Verkauf ohne Rezept eines Arztes oder Tierarztes in der EU vorzugehen;

36.

verweist nachdrücklich auf die große Bedeutung von Impfungen und Diagnoseinstrumenten bei der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und therapieassoziierter Infektionen; empfiehlt, dass Ziele im Hinblick auf lebenslange Impfungen und Infektionsbekämpfung in der Bevölkerung – insbesondere innerhalb besonders stark gefährdeter Gruppen – als zentrales Element in die nationalen Aktionspläne bezüglich antimikrobieller Resistenzen aufgenommen werden; betont ferner, dass es wichtig ist, den Bürgern Zugang zu den entsprechenden Informationen zu verschaffen und ihr Bewusstsein zu schärfen, damit die Impfrate in der Gesundheitsversorgung von Menschen und Tieren gesteigert wird und auf diese Weise Krankheiten und antimikrobielle Resistenzen kostenwirksam bekämpft werden können;

37.

hebt hervor, dass in dem europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ festgestellt wird, dass eine Immunisierung durch Impfung eine kostenwirksame medizinische Maßnahme im Kampf gegen antimikrobielle Resistenzen ist (23), dass die Kommission im Aktionsplan ankündigt, sie werde Anreize zur Förderung des Einsatzes von Diagnosemitteln, antimikrobiellen Alternativen und Impfungen schaffen (24), dass die im Vergleich zu den gängigen Antibiotika höheren Kosten von Diagnosemitteln, antimikrobiellen Alternativen und Impfungen der in dem Aktionsplan angestrebten höheren Impfrate im Wege stehen (25); weist mit Nachdruck darauf hin, dass mehrere Mitgliedstaaten Impfungen bereits als eine wichtige strategische Maßnahme betrachten, mit der ein Ausbruch grenzüberschreitender Tierseuchen verhindert und das Risiko einer weiteren Ausbreitung auf dem EU-Agrarmarkt eingedämmt werden kann, und daher die entsprechenden Maßnahmen ergriffen haben;

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die Prävention und Bekämpfung von Infektionen, die zu Sepsis führen können, zu verstärken; fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre nationalen Aktionspläne bezüglich antimikrobieller Resistenzen gezielte Maßnahmen aufzunehmen, mit denen die Verhütung, frühzeitige Erkennung und Diagnose sowie die medizinische Behandlung von Sepsis verbessert wird;

39.

fordert die Kommission auf zu untersuchen, wie das Potenzial der europäischen Referenznetze für seltene Krankheiten bestmöglich genutzt werden kann, und deren mögliche Bedeutung für die Erforschung antimikrobieller Resistenzen zu bewerten;

40.

betont, dass die Umweltverschmutzung durch Antibiotikarückstände aus der Human- und Tiermedizin – die insbesondere durch Viehzucht, Krankenhäuser und Haushalte verursacht wird – ein wachsendes Problem darstellt, das kohärente Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung antimikrobieller Resistenzen in Ökosystemen und bei Tieren und Menschen erfordert; fordert, dass die Dynamiken der Übertragung und die relativen Auswirkungen dieser Verschmutzung auf antimikrobielle Resistenzen weiter erforscht werden; fordert aus diesem Grund, dass zwischen dem Konzept „Eine Gesundheit“ und den vorliegenden Umweltüberwachungsdaten – insbesondere in Form der Überwachungsliste im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie – Synergien geschaffen werden, damit der Kenntnisstand über das Auftreten und die Verbreitung antimikrobieller Stoffe in der Umwelt verbessert werden kann;

41.

weist darauf hin, dass Bakterien, die mit Herbiziden in Kontakt kommen, anders auf klinisch relevante Antibiotika reagieren; weist darauf hin, dass der Einsatz zulässiger Herbizide und Antibiotika häufig Veränderungen bei der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel verursacht und dass die Auswirkungen dieser Veränderungen nicht regulatorisch kontrolliert werden können;

42.

fordert die Kommission auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen verhindert wird, dass Arzneimittel, einschließlich Antibiotika, über Abwässer und Abwasseraufbereitungsanlagen in die Umwelt gelangen, da dies einer der wichtigsten Faktoren bei der Ausbreitung antimikrobieller Resistenzen ist;

43.

fordert, dass die Umweltverträglichkeitsprüfungen, die im Rahmen der Zulassungsverfahren für antimikrobielle Wirkstoffe sowie für ältere Produkte, die bereits auf dem Markt sind, durchgeführt werden, überarbeitet werden; fordert, dass im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Arzneimitteln und der Freisetzung von Antibiotika in die Umwelt die in der EU geltende gute Herstellungspraxis und die Vorschriften für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge streng eingehalten werden;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Problem der raschen Zunahme multiresistenter Pilze in Angriff zu nehmen, indem sie den Einsatz von Fungiziden im Agrar- und Industriesektor überprüfen;

45.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Einsatz antimikrobieller Verbindungen und Chemikalien in nichtklinischen Bereichen, etwa in Reinigungsmitteln des täglichen Bedarfs und sonstigen Verbrauchsgütern, schrittweise einzustellen;

46.

betont, dass die Auswirkungen des Vorhandenseins antimikrobieller Substanzen in Nahrungsmittelpflanzen und Futtermitteln auf die Entwicklung antimikrobieller Resistenzen sowie die Mikrobengemeinschaften im Boden eingehend untersucht werden müssen;

47.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine sorgfältige Ex-ante-Bewertung der sozialen Kosten nachgeschalteter Maßnahmen erforderlich ist;

48.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis zu überarbeiten und die einschlägigen besten verfügbaren Techniken im Sinne der Richtlinie über Industrieemissionen (26) dahingehend zu überarbeiten, dass auch Bestimmungen über den Umgang mit Dung, der Antibiotika bzw. antimikrobiell resistente Mikroorganismen enthält, darin aufgenommen werden;

49.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung nachhaltiger Arzneimittel mit geringen Auswirkungen auf Umwelt und Wasser sowie weitere Innovationen in der Pharmaindustrie in diesem Bereich zu fördern;

50.

betont, dass nicht alle Mitgliedstaaten über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um umfassende nationale Strategien für antimikrobielle Resistenzen auszuarbeiten und umzusetzen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Mitgliedstaaten klare Informationen über die für die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen verfügbaren EU-Ressourcen bereitzustellen und mehr Mittel eigens zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen;

51.

fordert die Kommission auf, die Referenzdokumente für die besten verfügbaren Technologien (BREF) im Sinne der Richtlinie über Industrieemissionen, die im Zusammenhang mit den Emissionen von Produktionsstätten stehen, in denen Antibiotika hergestellt werden, zu überprüfen und zu überarbeiten;

52.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die bestehenden Rechtsvorschriften in allen mit antimikrobiellen Resistenzen im Zusammenhang stehenden Bereichen wirksam umzusetzen, um sicherzustellen, dass diese Bedrohung im Rahmen aller Strategien eingedämmt wird;

53.

verweist mit Nachdruck auf die Bedeutung des Ökobilanz-Ansatzes, und zwar von der Herstellung über die Verschreibung bis hin zur Entsorgung von Pharmaabfällen; fordert die Kommission auf, das Problem der Entsorgung von Antibiotika in Angriff zu nehmen, wobei Alternativen zur Verbrennung, wie etwa Vergasung, geprüft werden sollten;

54.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass im Pharmakovigilanzsystem für Humanarzneimittel auch Umweltaspekten Rechnung getragen wird und diese im Zusammenhang mit Tierarzneimitteln, insbesondere in Bezug auf antimikrobielle Resistenzen, stärker berücksichtigt werden;

55.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Qualitätsnormen (Schwellenwerte) oder Anforderungen an die Verträglichkeitsprüfungen festzulegen, um vor der Ausbringung von Dung, Klärschlamm und Bewässerungswasser sicherzustellen, dass die Konzentration relevanter Antibiotika und antimikrobiell resistenter Mikroorganismen darin unbedenklich ist;

56.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine EU-weite Informationskampagne für Verbraucher und Unternehmen zur Aquakultur im Allgemeinen und insbesondere zu den Unterschieden zwischen den hohen und umfassenden Standards auf dem EU-Markt und den für aus Drittländern eingeführte Waren geltenden Standards ins Leben zu rufen, wobei insbesondere den Problemen Rechnung zu tragen ist, die durch die Einführung besonders resistenter Mikroorganismen und antimikrobieller Resistenzen in die Union für die Ernährungssicherheit und die öffentliche Gesundheit entstehen;

57.

fordert, dass der routinemäßige prophylaktische und metaphylaktische Einsatz antimikrobieller Mittel in Gruppen von Nutztieren schrittweise abgeschafft wird, und fordert ferner, dass der Einsatz von Reserveantibiotika bei Tieren, die der Lebensmittelerzeugung dienen, insgesamt verboten wird; betont, dass gute Tierhaltung, Hygieneverfahren und Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe sowie Investitionen in diesen Bereichen zur Infektionsprävention und damit zur Reduzierung des Einsatzes antimikrobieller Mittel beitragen; fordert die Kommission nachdrücklich auf – wie bereits vom Parlament verlangt – eine überarbeitete EU-Tierschutzstrategie vorzulegen, mit der langfristig ein Tierschutzrecht geschaffen werden soll; fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich die noch nicht umgesetzten Elemente der EU-Strategie für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren für den Zeitraum 2012–2015 umzusetzen;

58.

betont, dass eine gute Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe, Biosicherheit und gute Systeme in der Tierhaltung die Gesundheit und das Wohl von Tieren, die der Lebensmittelerzeugung dienen, fördern und bei angemessener Umsetzung die Anfälligkeit für bakterielle Erkrankungen sowie die Notwendigkeit des Einsatzes von Antibiotika bei Tieren minimieren;

59.

ist der Ansicht, dass ausreichende Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe, beispielsweise in gute Unterbringungseinrichtungen, Belüftung, Reinigung, Desinfektion, Impfungen und Biosicherheit, gefördert werden müssen und im Rahmen der künftigen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nicht behindert werden sollten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alle Akteure im Bereich der Landwirtschaft für Tierschutz, Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit sensibilisiert sein müssen; weist darauf hin, dass in allen Phasen der Erzeugung und Verarbeitung von Lebensmitteln bewährte Verfahren angewendet und gefördert werden müssen und dass es einer sicheren und ausgewogenen Fütterung sowie spezifischer Fütterungsstrategien, Futtermittelzusammensetzungen, -formulierungen und -verarbeitungsweisen bedarf;

60.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Synergien zu verstärken – auch im Rahmen der Überprüfung der GAP – und im Einklang mit den Erkenntnissen, die in ihrem Aktionsplan „Eine Gesundheit“ zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen aufgeführt sind, wirksame finanzielle Anreize für Viehhalter zu schaffen, die nachweisen können, dass sie den Einsatz von Antibiotika in ihrem Betrieb deutlich gesenkt haben und dass ihre Tiere und Nutztiere eine hohe Impfrate aufweisen, und sie entsprechend zu unterstützen;

61.

hebt hervor, dass eine gute Sanitärversorgung und Hygiene in landwirtschaftlichen Betrieben von grundlegender Bedeutung sind; fordert die Kommission auf, Leitlinien für den Einsatz von Antibiotika bei Tieren und für die Hygienebedingungen in landwirtschaftlichen Betrieben auszuarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Pläne auszuarbeiten und die Kontrolle der sanitären Bedingungen zu verstärken;

62.

weist erneut auf die vorbeugenden Maßnahmen hin, die ergriffen werden müssen, bevor ganze Gruppen von der Lebensmittelerzeugung dienenden Tieren mit antimikrobiellen Mitteln behandelt werden (Metaphylaxe):

die Verwendung leistungsfähiger, gesunder Zuchttiere, die natürlich aufwachsen und eine ausreichende genetische Vielfalt bieten;

Haltungsbedingungen, mit denen den Verhaltensanforderungen der Arten, einschließlich Sozialverhalten und Hierarchien, Rechnung getragen wird,

eine Viehdichte, mit der die Gefahr der Übertragung von Krankheiten nicht erhöht wird,

die Isolierung erkrankter Tiere vom Rest der Gruppe,

(bei Hühnern und Kleintieren) die Aufteilung von Herden in kleinere und physisch voneinander getrennte Gruppen,

Umsetzung der bestehenden Cross-Compliance-Vorschriften zum Tierschutz, die in den Grundanforderungen an die Betriebsführung 11, 12 und 13 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (27) definiert sind;

63.

ist der Ansicht, dass der Kenntnisstand der Verbraucher verbessert würde und ihnen so sachkundigere Entscheidungen ermöglicht würden, wenn Produkte bezüglich der Verwendung von Antibiotika gekennzeichnet werden müssten; fordert die Kommission auf, wie bereits 2009 beabsichtigt (28), ein harmonisiertes Kennzeichnungssystem zu schaffen, das auf Tierschutznormen und bewährten Verfahren im Bereich der Tierzucht beruht;

64.

verweist darüber hinaus auf die jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse (vom Februar 2018), aus denen hervorgeht, dass ß-Laktamasen mit erweitertem Wirkspektrum („extended-spectrum beta-lactamases“, ESBL) nur in sehr begrenztem Ausmaß durch Tierzucht und Fleischkonsum auf den Menschen übertragen werden, und dass die Übertragung von ESBL hauptsächlich von Mensch zu Mensch erfolgt (29);

65.

hebt hervor, dass Massentierhaltung bedeuten kann, dass in landwirtschaftlichen Betrieben Antibiotika routinemäßig als Wachstumsförderer an Vieh und Geflügel verfüttert und häufig als Prophylaxe gegen die Ausbreitung von Krankheiten eingesetzt werden, die auf die überfüllten, beengten und mit hohem Stress verbundenen Bedingungen zurückzuführen sind, in denen die Tiere gehalten werden und die ihre Immunsysteme belasten, sowie als Kompensation für die unhygienischen Bedingungen, in denen die Tiere leben;

66.

ist der Ansicht, dass bereits belastbare Erkenntnisse dazu vorliegen, wie antimikrobielle Resistenzen von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Menschen übertragen werden, und weist darauf hin, dass dies im Aktionsplan nicht angemessen berücksichtigt wird; stellt fest, dass im Aktionsplan lediglich gefordert wird, dass weitere Untersuchungen durchgeführt und Wissenslücken geschlossen werden, was dazu führen könnte, dass dringend erforderliche Maßnahmen aufgeschoben werden;

67.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, insbesondere bei der Ausarbeitung der Mechanismen zur Überwachung und Bewertung des Einsatzes antimikrobieller Mittel in der Tiermedizin sowie bei der Gestaltung der Maßnahmen zur Einschränkung des Einsatzes dieser Mittel zwischen Nutz- und Haustieren zu unterscheiden;

68.

betont, dass in Zusammenarbeit mit Tierärzten umfassende Überwachungsmaßnahmen des Einsatzes von Antibiotika in der Landwirtschaft entwickelt wurden und so der Einsatz von Antibiotika umfassend dokumentiert und ihre Anwendung weiter verbessert werden kann; bedauert, dass in der Humanmedizin bislang noch kein vergleichbares System existiert;

69.

weist darauf hin, dass auch die Agenturen der EU bestätigen, dass eine Korrelation zwischen Antibiotikaresistenzen, die bei zur Lebensmittelerzeugung dienenden Tieren (z. B. Masthühnern) festgestellt wurden, und einem großen Teil der durch Bearbeitung, Zubereitung und Verzehr des Fleisches dieser Tiere hervorgerufenen bakteriellen Infektionen bei Menschen besteht (30);

70.

betont, dass die Forschung gezeigt hat, dass die Maßnahmen zur Beschränkung der Verabreichung von Antibiotika an Tiere, die der Lebensmittelerzeugung dienen, mit einer Verringerung antibiotikaresistenter Bakterien bei diesen Tieren einhergeht (31);

71.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten angesichts dieser aktuellen Forschungsergebnisse (32) auf, bei der Verabschiedung von Maßnahmen Sorgfalt walten zu lassen und maßvoll vorzugehen sowie Antibiotika und antimikrobielle Resistenzen im Rahmen aller relevanten Rechtsvorschriften sorgfältig zu bewerten und einzustufen, damit die Verfügbarkeit von Mitteln zur Bekämpfung bestimmter Einzeller, z. B. Kokzidien, in der Tierhaltung in der EU nicht unnötigerweise eingeschränkt wird und dadurch unbeabsichtigt die Gefahr für Menschen steigt, sich über Lebensmittel mit gefährlichen Bakterien wie Salmonellen und Mikroben zu infizieren;

72.

bedauert, dass der europäische Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ keine Zuweisung von Mitteln umfasst und dass die Rechtsinstrumente nicht ehrgeiziger angewendet werden; fordert die Kommission auf, bei den künftig von ihr ausgearbeiteten Aktionsplänen ehrgeiziger und entschlossener vorzugehen, damit sie in vollem Umfang umgesetzt werden;

73.

bedauert, dass der im Grundsatz richtige strategische Ansatz der Kommission sich allzu oft in Absichtserklärungen erschöpft, und fordert die Kommission auf, ihren Ansatz zu konkretisieren;

74.

fordert die Kommission auf, die nationalen Strategien zu koordinieren und zu überwachen, damit die Mitgliedstaaten untereinander bewährte Verfahren austauschen können;

75.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ehrgeizige nationale Strategien zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen in der Tierproduktion auszuarbeiten, die unter anderem Ziele für die quantitative Reduzierung des Einsatzes antimikrobieller Tierarzneimittel umfassen sollten, wobei den Bedingungen vor Ort Rechnung getragen werden sollte; betont, dass sämtliche Sektoren entlang der Nahrungskette bei der Umsetzung dieser Strategien beteiligt werden sollten;

76.

weist darauf hin, dass es in einigen Mitgliedstaaten rechtlich definierte, fachlich qualifizierte Tierarzneimittelberater gibt, die die Genehmigung der zuständigen Behörden haben, bestimmte Tierarzneimittel zu verschreiben; betont, dass es diesen Personen nicht durch nationale Aktionspläne bezüglich antimikrobieller Resistenzen verboten werden sollte, im Bedarfsfall bestimmte Tierarzneimittel zu verschreiben und abzugeben, da sie in abgelegenen ländlichen Gemeinden eine wichtige Rolle spielen können;

77.

hält es für wichtig, dass sich die Mitgliedstaaten über bewährte Verfahren austauschen und die Kommission diesen Austausch koordiniert; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung in den Niederlanden im Zeitraum 2009–2016 um 64,4 % verringert wurde, und dass das Land ausdrücklich seine Absicht erklärt hat, den Einsatz bis zum Jahr 2020 noch weiter zu verringern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesem Beispiel öffentlich-privater Zusammenarbeit zwischen Behörden, Wirtschaftsbereichen, Wissenschaftlern und Tierärzten auch in anderen Teilen der Union zu folgen;

78.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Möglichkeit zu prüfen, im Zusammenhang mit Antibiotika, die in der Tierzucht zu nicht therapeutischen Zwecken eingesetzt werden, positive (Steuerbefreiungen für Landwirte) und negative (Steuern auf den Verkauf antimikrobieller Mittel, wie jüngst erfolgreich in Belgien und Dänemark eingeführt) steuerliche Anreize zu schaffen;

Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation im Zusammenhang mit antimikrobiellen Resistenzen

79.

weist darauf hin, dass die EU 1,3 Mrd. EUR in die Erforschung antimikrobieller Resistenzen investiert hat und damit führend in diesem Bereich ist, und dass die EU in diesem Zusammenhang Erfolge wie die Einführung des Programms „New Drugs for Bad Bugs“ (ND4BB) (33) und der Gemeinsamen Programmplanungsinitiative zur Erforschung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel (JPIAMR) (34) vorweisen kann; betont, dass effiziente und koordinierte Forschungsmaßnahmen vonnöten sind; begrüßt daher Initiativen wie ERA-NET, mit denen Synergien zwischen der JPIAMR und Horizont 2020 geschaffen werden sollen; hebt hervor, dass bis in die 1960er Jahre mehr als 20 neue Antibiotika-Gruppen entwickelt wurden, und stellt besorgt fest, dass in den letzten Jahren keine tatsächlich neuen Klassen antimikrobieller Mittel eingeführt wurden;

80.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Möglichkeit zu prüfen, einen neuen Rechtsrahmen einzurichten, mit dem die Entwicklung neuer antimikrobieller Mittel für den Menschen angeregt wird, wie das Parlament bereits am 10. März 2016 im Rahmen seiner Änderungsanträge zu dem Vorschlag für eine Verordnung über Tierarzneimittel sowie in seiner Entschließung vom 19. Mai 2015 gefordert hat; weist darauf hin, dass sich die Kommission in ihrem Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ auch dazu verpflichtet, „die EU-Regulierungsinstrumente und Anreize [zu] analysieren – insbesondere in Bezug auf seltene Leiden und die Kinderheilkunde –, die eingesetzt werden können für neuartige antimikrobielle Mittel“;

81.

begrüßt, dass die EFSA und die EMA kürzlich eine Reihe von Alternativen zur Verwendung antimikrobieller Mittel bei Tieren, die der Lebensmittelerzeugung dienen, überprüft und erörtert haben, von denen einige in experimentellen Studien vielversprechende Ergebnisse in Bezug auf die Verbesserung von Parametern für die Tiergesundheit gezeitigt haben; empfiehlt daher, dass der wissenschaftlichen Erforschung von Alternativen neue Impulse verliehen werden und dass ein EU-Rechtsrahmen ausgearbeitet wird, mit dem die Entwicklung dieser Alternativen gefördert wird und aus dem eindeutig hervorgeht, welche Schritte zu deren Zulassung erforderlich sind;

82.

weist darauf hin, dass die traditionelle Generation von Antibiotika, die auf einer Reihe von Techniken zur Modifizierung von aus der Natur gewonnenen Antibiotika beruht, erschöpft ist und dass das herkömmliche bei Antibiotika angewandte Muster durch Investitionen in Forschung und Entwicklung, mit denen eine neue Generation geschaffen wird, durchbrochen werden sollte; begrüßt die neuen Techniken, die bereits entwickelt wurden, wie z. B. monoklonale Antikörper, die die Virulenz von Bakterien reduzieren, sie dabei aber nicht abtöten, sondern lediglich unschädlich machen;

83.

weist darauf hin, dass Wissenschaft und Forschung im Kampf gegen antimikrobielle Resistenzen eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung von Normen spielen;

84.

begrüßt die jüngsten Projekte zur Erforschung alternativer Antibiotikatherapien, z. B. Phagentherapien, etwa das von der EU finanzierte Projekt „Phagoburn“; weist darauf hin, dass in der EU bislang keine Phagentherapien genehmigt wurden; fordert die Kommission auf, einen Rahmen für Phagentherapien vorzuschlagen, der auf den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht;

85.

verweist auf die aktuellen Forschungen zur Entwicklung von Probiotika der nächsten Generation, die für die gleichzeitige Anwendung mit Antibiotikatherapien im klinischen Bereich bestimmt sind, wodurch das Auftreten therapieassoziierter Infektionen, die von gegen Antibiotika hochresistenten Bakterien verursacht werden, nachweislich reduziert werden konnte (35);

86.

stellt fest, dass die Erforschung und Entwicklung neuer Ansätze für die Behandlung und Prävention von Infektionen von ebensogroßer Bedeutung ist und dass hierbei Wirkstoffe eingesetzt werden können, mit denen die Immunreaktion auf bakterielle Infektionen gestärkt werden kann, etwa Prä- und Probiotika;

87.

fordert die EMA auf, in Zusammenarbeit mit der EFSA und dem ECDC alle verfügbaren Informationen über die Vorteile und Risiken älterer antimikrobieller Wirkstoffe, einschließlich der Kombination verschiedener Antibiotika, zu überprüfen, und zu prüfen, ob Änderungen ihrer genehmigten Anwendung erforderlich sind; betont, dass ein frühzeitiger Dialog zwischen Innovatoren und Regulierungsbehörden gefördert werden sollte, damit der regulatorische Rahmen gegebenenfalls so angepasst werden kann, dass der Entwicklung antimikrobieller Arzneimittel Vorrang eingeräumt und diese beschleunigt und ein schnelleren Zugang zu diesen Mitteln ermöglicht wird;

88.

fordert die Kommission auf, ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, mit dem der Einsatz antimikrobieller Mittel, die für industrielle oder landwirtschaftliche Zwecke zugelassen sind, aber mutmaßlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf antimikrobielle Resistenzen haben, vorübergehend verboten werden kann, bis weitere Studien zu den Auswirkungen des jeweiligen antimikrobiellen Mittels durchgeführt worden sind;

89.

weist erneut darauf hin, dass minderwertige Arzneimittel und Tierarzneimittel mit geringer Wirkstoffkonzentration bzw. deren langfristige Anwendung die Entstehung resistenter Keime fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, neue Rechtvorschriften auszuarbeiten bzw. die bestehenden Vorschriften entsprechend zu verbessern, damit die Qualität von Arzneimitteln gesichert werden kann und sichergestellt ist, dass sie sicher und wirksam sind und ihr Einsatz strengen Bestimmungen unterliegt;

90.

fordert die Kommission auf, die Mittel für die frühzeitige bereichsübergreifende und interdisziplinäre Forschung und Innovation in den Bereichen Epidemiologie und Immunologie antimikrobiell resistenter Krankheitserreger und Screening im Zusammenhang mit therapieassoziierten Infektionen – insbesondere im Hinblick auf die Übertragungswege zwischen Mensch und Tier und der Umwelt – aufzustocken; fordert die Kommission auf, die Forschung zu unterstützen, die sich mit der Handhygiene und den Auswirkungen unterschiedlicher Methoden, Hände zu waschen und zu trocknen, auf die Übertragung potentieller Krankheitserreger, befasst;

91.

fordert die Kommission auf, in gleichem Maße in die Entwicklung nichtantibiotischer Alternativen für die Tiergesundheit – einschließlich Wachstumsförderer – und die Entwicklung neuer Moleküle für die Entwicklung neuer Antibiotika zu investieren; betont, dass neue Antibiotika nicht zur Förderung der Tiergesundheit oder zur Wachstumsförderung eingesetzt werden dürfen und dass die Wirtschaftszweige, die öffentliche Mittel für die Entwicklung neuer Antibiotika erhalten, den Vertrieb bzw. den Einsatz von Antibiotika zur Förderung der Tiergesundheit und zur Wachstumsförderung einstellen müssen;

92.

begrüßt aktuelle grenzüberschreitende Forschungsprojekte in den Bereichen verantwortungsvoller Umgang mit antimikrobiellen Mitteln und Infektionsprävention, etwa das von der EU finanzierte Projekt „i-4-1-Health Interreg“; fordert die Kommission auf, die Mittel für die Erforschung von Maßnahmen zur Prävention therapieassoziierter Infektionen aufzustocken;

93.

fordert die Kommission auf, im Rahmen des nächsten EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation die Forschung und Entwicklung im Bereich antimikrobielle Resistenzen weiter zu unterstützen – auch im Zusammenhang mit den in den Zielen für nachhaltige Entwicklung definierten weltweit auftretenden Infektionskrankheiten („global health infections“), insbesondere arzneimittelresistente Tuberkulose, Malaria, HIV und vernachlässigte Tropenkrankheiten –, unter anderem indem im Rahmen des Programms der weltweiten Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen eine spezifische Mission gewidmet wird;

94.

fordert die Kommission auf, den Transport lebender Tiere aus Gebieten einzuschränken, in denen die vorhandenen Überwachungsstrukturen Bakterienstämme mit antimikrobiellen Resistenzen nachgewiesen haben;

95.

stellt fest, dass einige Pflanzenschutzmittel über antimikrobielle Eigenschaften verfügen, was die Verbreitung antimikrobieller Resistenzen beeinflussen kann; fordert die weitere Erforschung des möglichen Zusammenhangs zwischen der Exposition gegenüber handelsüblichen Pestizid- und Herbizidpräparaten und der Entwicklung antimikrobieller Resistenzen; weist darauf hin, dass Herbizide zwar regelmäßig auf ihre Toxizität, nicht jedoch auf ihre subletale Wirkung auf Mikroben untersucht werden, und betont, dass aus den vorstehend dargelegten Gründen auch regelmäßige Untersuchungen in diese Richtung erwogen werden müssen;

96.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den frühzeitigen und dauerhaften Dialog mit allen Akteuren zu fördern, damit angemessene Anreize für Forschung und Entwicklung im Bereich antimikrobielle Resistenzen entwickelt werden; ist sich bewusst, dass es in dieser Angelegenheit keine Patentlösung gibt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Zivilgesellschaft formell in Debatten zu dem Konzept „Eine Gesundheit“ einzubeziehen, beispielsweise indem ein spezielles Netz von Interessenträgern eingerichtet und finanziert wird;

97.

betont, dass es unterschiedlicher Modelle für die Zusammenarbeit bedarf, die vom öffentlichen Sektor geleitet werden und bei denen die Industrie miteinbezogen wird; erkennt an, dass die Kapazitäten der Industrie eine Schlüsselrolle bei Forschung und Entwicklung im Bereich antimikrobielle Resistenzen spielen; betont, dass dessen ungeachtet Forschung und Entwicklung in diesem ungemein wichtigen Bereich weiterer Priorisierung und Koordinierung seitens des öffentlichen Sektors bedürfen; fordert die Kommission daher auf, eine öffentliche Plattform für mit öffentlichen Mitteln finanzierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Bereich antimikrobielle Resistenzen sowie für die Koordinierung sämtlicher Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen einzurichten;

98.

betont in diesem Zusammenhang, dass Forschung und Entwicklung im Bereich antimikrobielle Resistenzen mit dem derzeitigen Innovationsrahmen nicht wirksam unterstützt werden, und fordert, dass die Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums auf europäischer Ebene angepasst und harmonisiert werden, um insbesondere die Dauer des Schutzes mit dem für das jeweilige innovative Arzneimittel beantragten Zeitraum besser in Einklang zu bringen;

99.

ist der Auffassung, dass die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen in der Europäischen Union bereits an vielen unterschiedlichen Stellen erforscht wird, ohne dass bisher ein angemessener Überblick über den Stand der Forschung in der EU als Ganzes besteht; regt daher an, hierzu auf EU-Ebene eine spezielle Plattform einzurichten, damit Forschungsressourcen künftig effizienter eingesetzt werden können;

100.

weist erneut darauf hin, dass es sinnvoll ist, im Sinne der Entwicklung von neuen Antibiotika, Schnelldiagnostika und neuartigen Therapien Bündnisse zwischen Wissenschaft und Biopharma-Unternehmen zu schließen;

101.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Gemeinsamen Technischen Symposiums der WHO, der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und der Welthandelsorganisation (WTO) mit dem Titel „Antimicrobial Resistance: How to foster innovation, access and appropriate use of antibiotics“ (Möglichkeiten der Förderung von Innovation, Zugang zu und angemessener Verwendung von Antibiotika) (36), auf dem neue Forschungs- und Entwicklungsmodelle diskutiert wurden, mit denen Forschung und Entwicklung gefördert und gleichzeitig die Verbindung zwischen der Rentabilität von Antibiotika und dem entsprechenden Verkaufsvolumen aufgehoben werden sollen;

102.

bekräftigt, dass die Verordnung über klinische Prüfungen (37) dazu beitragen wird, die Erforschung neuer antimikrobieller Mittel in der EU zu fördern; fordert die Kommission und die EMA auf, die Verordnung über klinische Prüfungen unverzüglich durchzuführen;

103.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung und Umsetzung neuer Wirtschaftsmodelle, Pilotprojekte und Push- und Pull-Anreize zur Förderung der Entwicklung neuer Therapien, Diagnostika, Antibiotika, medizinischer Geräte, Impfstoffe und Alternativen zum Einsatz antimikrobieller Mittel zu unterstützen; hält diese für sinnvoll, sofern sie langfristig tragfähig, bedarfsorientiert und evidenzbasiert sind und dabei die wichtigsten öffentlichen Prioritäten berücksichtigt werden und ein angemessener medizinischer Einsatz unterstützt wird;

104.

fordert die Kommission auf, die Effizienz der derzeitigen Hygienepraxis und der derzeitigen Abwasserentsorgungsmethoden in Krankenhäusern und medizinischen Versorgungseinrichtungen zu bewerten; fordert die Kommission auf zu prüfen, inwiefern Probiotika und sonstige nachhaltige Hygienetechnologien als wirksame Ansätze bei der Abwasserentsorgung infrage kommen, mit denen im Zusammenhang mit antimikrobiellen Resistenzen stehenden therapieassoziierten Infektionen vorgebeugt, bzw. deren Zahl reduziert werden kann;

105.

fordert, dass kostenwirksame Technologien eingeführt werden, mit denen die Auswirkungen therapieassoziierter Infektionen in Krankenhäusern eingedämmt werden können und zur Verhinderung der Ausbreitung multiresistenter Mikroorganismen beigetragen werden kann;

106.

fordert die Mitgliedstaaten auf, alternative Erstattungssysteme zu fördern, damit die Einführung innovativer Technologien in den nationalen Gesundheitssystemen erleichtert wird;

107.

weist darauf hin, dass das herkömmliche Geschäftsmodell für die Entwicklung von Arzneimitteln nicht für die Entwicklung von Antibiotika geeignet ist, da sich Resistenzen im Lauf der Zeit weiterentwickeln können und da Antibiotika lediglich vorübergehend und als letztes Mittel eingesetzt werden sollten; erinnert die Industrie an ihre soziale Verantwortung, zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen beizutragen, indem sie Möglichkeiten zur Verlängerung der Lebensdauer von Antibiotika ermittelt und so dafür sorgt, dass dauerhaft wirksame Antibiotika verfügbar sind, und fordert, dass Anreize für die Forschung in diesem Bereich geschaffen und entsprechende Regelungen festgelegt werden;

108.

weist erneut darauf hin, dass sowohl das Parlament als auch der Rat gefordert haben, dass die derzeitigen (in der Verordnung über Arzneimittel für seltene Leiden (38) festgelegten) Anreize überprüft werden, da sie zu Missbrauch und hohen Endpreisen führen; fordert die Kommission daher auf, die derzeitigen Anreizmodelle für Forschung und Entwicklung, einschließlich des Modells der übertragbaren Marktexklusivität, auf den Prüfstand zu stellen und anzustreben, neue Modelle zu entwickeln und entsprechende Regelungen festzulegen;

109.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit Forschung und Industrie neue Anreizmodelle zu schaffen, mit denen die Verbindung zwischen Vergütung und Verschreibungsvolumen aufgehoben wird und Investitionen in sämtliche Phasen des Entwicklungs- und Herstellungsprozesses eines Produkts gefördert werden; betont, dass mit den Anreizen für Forschung und Entwicklung letztendlich darauf abgezielt werden muss, dafür zu sorgen, dass hochwertige Antibiotika erschwinglich und verfügbar sind;

110.

weist darauf hin, dass Apothekern eine entscheidende Rolle zukommt, wenn es gilt, das Bewusstsein für einen ordnungsgemäßen Einsatz antimikrobieller Mittel und die Prävention antimikrobieller Resistenzen zu schärfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Zuständigkeitsbereich auszuweiten, indem sie die Abgabe genau festgelegter Mengen und die Verabreichung bestimmter Impfstoffe und den Einsatz bestimmter diagnostischer Schnelltests in Apotheken zulassen;

111.

fordert, dass übertragbare Marktexklusivitäten oder Markteintrittsprämien als Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, nachhaltige Anreize zu schaffen;

112.

fordert die Kommission auf, bei der Förderung evidenzbasierter Modelle bewährter Verfahren für die frühzeitige Diagnose, die der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen dient, eine weltweite Vorreiterrolle einzunehmen;

Gestaltung der internationalen Agenda

113.

betont, dass sich die Welt auf dem Weg in ein postantibiotisches Zeitalter befindet, in dem einfache Infektionskrankheiten wieder tödlich verlaufen könnten, sofern nicht auf globaler Ebene unverzüglich einheitliche Maßnahmen ergriffen werden;

114.

weist erneut darauf hin, dass antimikrobielle Resistenzen dringend mittels koordinierter und bereichsübergreifender Maßnahmen auf globaler und europäischer Ebene angegangen werden müssen, da es sich um ein komplexes Problem mit grenzüberschreitender Dimension handelt, das gravierende Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier hat und schwerwiegende wirtschaftliche Belastungen verursacht; fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher auf, sich eindeutig dazu zu verpflichten, europäische und internationale Partnerschaften einzugehen und eine bereichsübergreifende globale Strategie zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen ins Leben zu rufen, die Politikbereiche wie internationaler Handel, Entwicklung und Landwirtschaft abdeckt;

115.

begrüßt die von der WHO erstellte Rangliste der 20 gefährlichsten antibiotikaresistenten Krankheitserreger (39); fordert, dass im Zusammenhang mit dieser Liste der wichtigsten antibiotikaresistenten Bakterien umgehend entsprechende Forschungs- und Entwicklungsprojekte auf den Weg gebracht werden, damit Arzneimittel entwickelt werden, mit denen diese Krankheitserreger bekämpft werden können; betont jedoch, dass es mehr als nur der Erforschung neuer Arzneimittel bedarf und dass gegen Missbrauch und übermäßigen Einsatz sowohl bei Menschen als auch bei Tieren vorgegangen werden muss;

116.

weist darauf hin, dass antimikrobielle Resistenzen ein grenzüberschreitendes Problem darstellen und dass Erzeugnisse aus der ganzen Welt nach Europa gelangen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit Dritten zusammenzuarbeiten, um den Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung sowie die damit einhergehende Verschmutzung der Umwelt zu reduzieren; fordert die Kommission darüber hinaus auf, in Zusammenarbeit mit Drittländern Forschungsprogramme umzusetzen, mit denen der übermäßige Einsatz von Antibiotika reduziert werden soll; fordert die Kommission auf, im Rahmen von Freihandelsabkommen die Einfuhr tierischer Lebensmittel zu verbieten, bei deren Erzeugung die Tiere nicht gemäß den EU-Normen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verbot des Einsatzes antibiotischer Wachstumsförderer, gehalten wurden;

117.

nimmt Kenntnis von dem Bericht mit dem Titel „Tackling drug-resistant infections globally: final report and recommendations“ (Bekämpfung arzneimittelresistenter Infektionen weltweit: Abschlussbericht und Empfehlungen) (40), in dem angeführt wird, dass sich die Kosten weltweiter Maßnahmen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen über einen Zeitraum von zehn Jahren auf schätzungsweise 40 Mrd. USD belaufen würden, dass dies jedoch kein großer Betrag sei im Verhältnis zu den Kosten, die entstehen würden, wenn keine Maßnahmen ergriffen würden, und dass dieser Betrag lediglich ein sehr kleiner Bruchteil (etwa 0,05 %) dessen sei, was die G20-Länder heute für die Gesundheitsversorgung ausgeben; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Industrie angesichts ihrer sozialen Verantwortung mit einer Steuer für die öffentliche Gesundheit zu belegen;

118.

ist der Auffassung, dass ein künftiges Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit das Thema antimikrobielle Resistenzen aufgreifen und sein Abschluss an die Bedingung geknüpft werden muss, dass das Vereinigte Königreich künftige Fortschritte der EU bei Maßnahmen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen ebenfalls umsetzt, damit die Verbraucher und Arbeitnehmer sowohl in der EU als auch im Vereinigten Königreich geschützt werden;

119.

begrüßt den Globalen Aktionsplan der WHO zu antimikrobiellen Resistenzen, der bei der 68. Weltgesundheitsversammlung im Mai 2015 einstimmig verabschiedet wurde; betont, dass weltweite, europäische und nationale Aktionspläne im Einklang mit diesem Globalen Aktionsplan stehen müssen;

120.

begrüßt die neuen Leitlinien der WHO für den Einsatz medizinisch wichtiger antimikrobieller Mittel bei Tieren, die der Lebensmittelerzeugung dienen (41); hebt hervor, dass in einigen Ländern etwa 50-70 % des Gesamtverbrauchs an medizinisch wichtigen Antibiotika auf den Tiersektor entfallen, und zwar hauptsächlich zur Wachstumsförderung bei gesunden Tieren; fordert im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“, dass dieses Thema in die Handelspolitik der EU und in Verhandlungen mit internationalen Organisationen wie der WTO und assoziierten Ländern oder Drittländern einbezogen und eine globale Strategie ausgearbeitet wird, mit der der Einsatz von Antibiotika bei der Mast gesunder Tiere verboten werden soll;

121.

weist darauf hin, dass antimikrobielle Resistenzen bei zahlreichen armutsbedingten und vernachlässigten Krankheiten wie HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose sowie bei Krankheiten im Zusammenhang mit Epi- und Pandemien ein schwerwiegendes Problem darstellen; hebt hervor, dass 29 % der im Zusammenhang mit antimikrobiellen Resistenzen stehenden Todesfälle durch arzneimittelresistente Tuberkuloseformen verursacht werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung für die Erforschung von Gesundheitsinstrumenten zur Bekämpfung armutsbedingter und vernachlässigter Krankheiten, bei denen antimikrobielle Resistenzen eine Rolle spielen, sowie für deren Anwendung umgehend aufzustocken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem Beispiel der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) und der Partnerschaft Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (EDCTP) zu folgen, und Partnerschaften für internationale Forschungs- und Entwicklungsprojekte ins Leben zu rufen, die unterschiedliche geografische Regionen umfassen und die sensibelsten Gesundheitsthemen – etwa Impfungen, Krebs und Zugang zu Arzneimitteln – behandeln;

122.

hebt die Bedeutung europäischer Initiativen wie der Programme des ECDC für Infektionskrankheiten wie AIDS, Tuberkulose und Malaria hervor; weist darauf hin, dass diese Initiativen Beispiele für bewährte Verfahren sind und zeigen, dass die EU im Hinblick auf den Bedarf an neuen Antibiotika gut funktioniert und rasch reagieren kann, und ist der Ansicht, dass das ECDC bei der Priorisierung des Bedarfs in Forschung und Entwicklung, bei der Koordinierung von Maßnahmen und der Einbeziehung aller Akteure, bei der Verbesserung der sektorübergreifenden Arbeit und beim Aufbau von Kapazitäten durch Forschungs- und Entwicklungsnetzwerke eine Schlüsselrolle einnehmen sollte;

123.

verweist nachdrücklich auf das Problem, das mit dem Aufkommen multiresistenter Bakterien verbunden ist, die gegen mehrere Antibiotika gleichzeitig resistent sind und letztlich zu sogenannten Superbakterien werden können, die gegen alle verfügbaren Antibiotika – auch Reserveantibiotika – resistent sind; betont, dass eine Datenbank eingerichtet werden muss, die sich mit diesen multiresistenten Bakterien, unter anderem im Zusammenhang mit AIDS, Tuberkulose, Malaria, Gonorrhoe, Escherichia coli, und anderen arzneimittelresistenten Bakterien, befasst;

124.

weist darauf hin, dass Tieren, die zur Lebensmittelerzeugung dienen, in den USA fünfmal so viel Antibiotika verabreicht werden wie im Vereinigten Königreich; betont daher, dass in die EU eingeführtes Fleisch kontrolliert werden muss;

125.

fordert die Kommission auf, sich für EU-Standards und -Maßnahmen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen einzusetzen, und dafür einzutreten, dass Handelsabkommen um das Thema angemessener Einsatz von Antibiotika ergänzt werden, und im Rahmen der WTO das Problem der antimikrobiellen Resistenzen zur Sprache zu bringen; weist darauf hin, dass der Einsatz von Antibiotika als Wachstumsförderer bei Tieren, die der Lebensmittelerzeugung dienen, in der EU seit 2006 verboten ist, dass allerdings in Ländern außerhalb der EU Antibiotika nach wie vor als Wachstumsförderer in Futtermitteln verwendet werden können; fordert die Kommission auf, alle Freihandelsabkommen um eine Klausel zu ergänzen, wonach bei der Erzeugung von Lebensmitteln, die aus Drittländern eingeführt werden, auf keinen Fall Antibiotika als Wachstumsförderer eingesetzt werden dürfen, um faire Wettbewerbsbedingungen für die europäischen Viehzuchtbetriebe und Aquakulturen zu schaffen und antimikrobielle Resistenzen einzudämmen; fordert die Kommission auf, alle Lebensmitteleinfuhren aus Drittländern zu verbieten, wenn die eingeführten Erzeugnisse von Tieren stammen, die mit Antibiotika oder Antibiotikagruppen behandelt wurden, die in der EU der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind;

126.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Praktiken im Zusammenhang mit der Erzeugung von, dem Handel mit sowie dem Einsatz und der Entsorgung von antimikrobiellen Mitteln zu stärken; betont, dass die Akteure, die an der Lebenszykluskette antimikrobieller Mittel beteiligt sind, Verantwortung für ihr Handeln übernehmen müssen;

127.

verweist auf die Auswirkungen der Universalität und Bezahlbarkeit von sowie des allgemeinen Zugangs zu bestehenden Antibiotika; vertritt die Auffassung, dass gezielte Behandlungen mit spezifischen Antibiotika allen offenstehen sollten, um so dem Missbrauch ungeeigneter Antibiotika und dem übermäßigen Einsatz von Breitbandantibiotika vorzubeugen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen zur Bekämpfung des Verkaufs großer Mengen antimikrobieller Mittel, insbesondere kritischer, für den Menschen bestimmter Antibiotika, zu Dumpingpreisen zu intensivieren;

128.

fordert, dass Hersteller von Antibiotika umfassend kontrolliert werden, damit die Wartezeiten an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden können und sichergestellt wird, dass Lebensmittel keine Antibiotika enthalten;

129.

fordert die Kommission auf, darauf hinzuarbeiten, dass die Aufmerksamkeit und das Engagement von hoher politischer Ebene – auch in den Foren der Vereinten Nationen, der G7 und der G20 – im Hinblick auf die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen nicht nachlässt; betont, dass europäische Forschungseinrichtungen wie das ECDC eine weltweite Führungsrolle einnehmen können; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen der EU und internationalen Organisationen, wie der WHO, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), zu fördern; begrüßt die Erklärung von Davos zur Bekämpfung der antimikrobiellen Resistenz, die auf dem Weltwirtschaftsforum in Davos im Januar 2016 abgegeben wurde und in der die Pharma-, Biotech- und Diagnostikindustrie gemeinsame Maßnahmen fordern, mit denen ein nachhaltiger und berechenbarer Markt für Antibiotika, Impfstoffe und Diagnostika geschaffen wird, der die Erhaltung neuer und bestehender Therapien fördert;

130.

fordert den Übergang zu einer auf der Agrarökologie beruhenden Produktionsweise, die gefördert und weiterentwickelt werden sollte;

o

o o

131.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, der Europäischen Arzneimittel-Agentur, der Europäischen Chemikalienagentur, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, der Europäischen Umweltagentur, der Weltgesundheitsorganisation und der Weltorganisation für Tiergesundheit zu übermitteln.

(1)  Europäische Tierärztevereinigung: „Antimicrobial use in food-producing animals: Replies to EFSA/EMA questions on the use of antimicrobials in food-producing animals in EU and possible measures to reduce antimicrobial use“ (Einsatz antimikrobieller Mittel bei Tieren, die der Lebensmittelerzeugung dienen: Antworten auf die Fragen der EFSA und der EMA zum Einsatz antimikrobieller Mittel bei Tieren, die der Lebensmittelerzeugung dienen, in der EU und Maßnahmen, mit denen der Einsatz antimikrobieller Mittel reduziert werden kann), 2016.

(2)  ABl. C 353 vom 27.9.2016, S. 12.

(3)  ABl. C 434 vom 23.12.2015, S. 49.

(4)  ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1.

(5)  ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 149.

(6)  https://ec.europa.eu/info/consultations/public-consultation-pharmaceuticals-environment_en#add-info

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0061.

(8)  http://www.efsa.europa.eu/en/press/news/180227

(9)  https://ecdc.europa.eu/sites/portal/files/media/en/publications/Publications/healthcare-associated-infections-antimicrobial-use-PPS.pdf

(10)  EFSA, ECDC: „The European Union Summary report on antimicrobial resistance in zoonotic and indicator bacteria from human, animal and food in 2014“ (Zusammenfassender Bericht der Europäischen Union über antimikrobielle Resistenzen bei zoonotischen Bakterien und Indikatorbakterien in Menschen, Tieren und Lebensmitteln im Jahr 2014), 2016.

(11)  Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation für die Prävention postoperativer Wundinfektionen (2016), einsehbar unter: http://www.who.int/gpsc/ssi-guidelines/en/

(12)  Celsus Academie voor Betaalbare Zorg: „Cost-effectiveness of policies to limit antimicrobial resistance in dutch healthcare organisations“ (Kosteneffizienz von Maßnahmen zur Einschränkung antimikrobieller Resistenzen in Organisationen des Gesundheitswesens in den Niederlanden), Januar 2016. Verfügbar unter: https://goo.gl/wAeN3L

(13)  http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_scenihr/docs/scenihr_o_021.pdf

(14)  Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation für die Prävention postoperativer Wundinfektionen (2016), einsehbar unter: http://www.who.int/gpsc/ssi-guidelines/en/

(15)  https://amr-review.org/sites/default/files/160525_Final%20paper_with%20cover.pdf

(16)  http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2018.5182/epdf

(17)  http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2016/06/17/epsco-conclusions-antimicrobial-resistance/

(18)  http://www.ema.europa.eu/ema/index.jsp?curl=pages/news_and_events/news/2017/10/news_detail_002827.jsp&mid=WC0b01ac058004d5c1

(19)  http://ec.europa.eu/food/audits-analysis/audit_reports/index.cfm

(20)  Artikel 8 Buchstabe c der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1).

(21)  Wie in der in den Niederlanden vom Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft, von der für Öffentliche Gesundheit und Umweltschutz zuständigen niederländische Behörde (RIVM), der Wasserwirtschaft und den Wasserbehörden ausgearbeiteten Strategie dargelegt.

(22)  Artikel 78 der künftigen Verordnung über Tierarzneimittel.

(23)  Europäische Kommission, „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit““, Juni 2017, S. 10.

(24)  Ebd., S. 12.

(25)  Ebd., S. 15.

(26)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) zur Umsetzung der Regelungen gemäß Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23); Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 33); Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28).

(28)  https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/animals/docs/aw_other_aspects_labelling_ip-09-1610_en.pdf

(29)  Mevius, D. et al., „ESBL-Attribution-Analysis (ESBLAT). Searching for the sources of antimicrobial resistance in humans“ (ESBL-Attributionsanalyse. Suche nach Quellen antimikrobieller Resistenz in Menschen), 2018. Verfügbar unter: http://www.1health4food.nl/esblat

(30)  Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit: https://ecdc.europa.eu/sites/portal/files/media/en/publications/Publications/antimicrobial-resistance-zoonotic-bacteria-humans-animals-food-EU-summary-report-2014.pdf

(31)  http://www.thelancet.com/pdfs/journals/lanplh/PIIS2542-5196(17)30141-9.pdf

(32)  Mevius, D. et al., „ESBL-Attribution-Analysis (ESBLAT). Searching for the sources of antimicrobial resistance in humans“ (ESBL-Attributionsanalyse. Suche nach Quellen antimikrobieller Resistenz in Menschen), 2018. Verfügbar unter: http://www.1health4food.nl/esblat

(33)  http://www.imi.europa.eu/content/nd4bb

(34)  http://www.jpiamr.eu

(35)  Pamer, E. G., „Resurrecting the intestinal microbiota to combat antibiotic-resistant pathogens“ (Wiederbelebung der Darmflora zur Bekämpfung antibiotikaresistenter Krankheitserreger), Science, Bd. 352 (6285), 2016, S. 535–538.

(36)  http://www.wipo.int/publications/en/details.jsp?id=4197

(37)  Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1).

(38)  Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

(39)  http://www.who.int/mediacentre/news/releases/2017/bacteria-antibiotics-needed/en/

(40)  https://amr-review.org/sites/default/files/160518_Final%20paper_with%20cover.pdf

(41)  http://www.who.int/foodsafety/areas_work/antimicrobial-resistance/cia_guidelines/en/


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/173


P8_TA(2018)0355

Europa in Bewegung – Agenda für die künftige Mobilität in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu dem Thema „Europa in Bewegung – Agenda für die künftige Mobilität in der EU“(2017/2257(INI))

(2019/C 433/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa in Bewegung – Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle“(COM(2017)0283),

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris, das am 4. Oktober 2016 vom Europäischen Parlament und vom Rat ratifiziert wurde (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2017 zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle (3),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Juli 2017 zu den Auswirkungen der Digitalisierung und Robotisierung des Verkehrssektors auf die Politikgestaltung der EU (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zu dem Aktionsplan im Bereich der intelligenten Verkehrssysteme (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Dezember 2013 zu dem Thema „CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa“ (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2015 zur Bereitstellung multimodaler integrierter Fahr- und Flugscheinsysteme in Europa (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur Umsetzung des Weißbuchs Verkehr von 2011: Bestandsaufnahme und künftiges Vorgehen im Hinblick auf nachhaltige Mobilität (8),

unter Hinweis auf die Erklärung von Valletta vom 29. März 2017 zur Straßenverkehrssicherheit,

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“(COM(2011)0144),

unter Hinweis auf seine Studie aus dem Jahr 2016 mit dem Titel „Self-piloted cars: the future of road transport?“(Selbstfahrende Autos: Die Zukunft des Straßenverkehrs?),

unter Hinweis auf seine Studie aus dem Jahr 2017 mit dem Titel „Infrastructure funding challenges in the sharing economy“(Herausforderungen im Bereich der Finanzierung von Infrastruktur in der Wirtschaft des Teilens),

unter Hinweis auf die Studie des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses aus dem Jahr 2017 mit dem Titel: „Impact of digitalisation and the on-demand economy on labour markets and the consequences for employment and industrial relations“(Auswirkungen der Digitalisierung und der On-demand-Economy auf die Arbeitsmärkte und die Folgen für die Beschäftigung und die Arbeitsbeziehungen),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0241/2018),

A.

in der Erwägung, dass der Verkehrssektor derzeit strukturellen Veränderungen unterliegt und sich die Zukunft des Verkehrs in der EU an der Schnittstelle der übergeordneten Prioritäten des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, des Programms „Saubere Luft für Europa“und der Leitlinien der EU zur Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 befindet;

B.

in der Erwägung, dass die Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen und der Einsatz von Technologien mit geringen Emissionen Chancen für die Zukunft der Mobilität und für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum bieten;

C.

in der Erwägung, dass die kollaborative Wirtschaft und die Wirtschaft des Teilens (Sharing Economy) weltweit zu Veränderungen in der Verkehrsbranche führen; in der Erwägung, dass sich der Wert der Geschäftsvorgänge in der kollaborativen Wirtschaft im Verkehrssektor in Europa im Jahr 2015 Schätzungen zufolge auf 5,1 Mrd. EUR belief, was einem Anstieg von 77 % gegenüber dem Vorjahr entspricht, während die nicht monetären Vorgänge in der Wirtschaft des Teilens weit darüber hinausgehen, was die Bedeutung dieses Phänomens unterstreicht;

D.

in der Erwägung, dass der Personenverkehr zwischen 2010 und 2050 Schätzungen zufolge um rund 42 % zunehmen wird und geschätzt wird, dass der Güterverkehr im selben Zeitraum um 60 % zunehmen wird;

E.

in der Erwägung, dass in dem Weißbuch zum Verkehr von 2011 gefordert wurde, dass 30 % des Straßengüterverkehrs, der über die Hauptkorridore verläuft, bis 2030 – und 50 % bis 2050 – auf nachhaltigere Verkehrsträger wie die Eisenbahn verlagert werden und geeignete umweltfreundliche Infrastrukturen aufgebaut werden;

F.

in der Erwägung, dass die Anwendung des Nutzer- und Verursacherprinzips auf alle Verkehrsträger, zu denen auch die Verkehrsträger im Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr gehören, dazu beitragen wird, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Verkehrsträger geschaffen werden;

G.

in der Erwägung, dass mit neuartigen Mobilitätsdiensten das Ziel verfolgt wird, den Stadtverkehr erheblich zu verbessern, und sie das Potenzial dazu haben, da sie Staus und Emissionen verringern und eine Alternative zu einem eigenen Fahrzeug bieten, zumal der Personenkraftwagen in Bezug auf die unternommenen Fahrten nach wie vor das meist genutzte Beförderungsmittel ist; in der Erwägung, dass sie einen Übergang hin zu multimodalen und gemeinsam genutzten – und damit stärker nachhaltigen – Verkehrsmitteln ermöglichen können und eine Ergänzung zu öffentlichen Verkehrsmitteln und aktiven Formen der Fortbewegung sein können;

H.

in der Erwägung, dass dem Verkehrssektor eine zentrale Rolle im Hinblick auf eine funktionierende EU-Wirtschaft zukommt, zumal er etwa 4 % des BIP der EU erwirtschaftet und auf ihn mehr als 5 % der Gesamtbeschäftigung in der EU entfallen (9); in der Erwägung, dass in diesem Sektor lediglich 22 % der Arbeitskräfte Frauen sind und ein Drittel der Arbeitnehmer über 50 Jahre alt ist;

I.

in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass vernetzte und autonome Fahrzeuge den Straßenverkehr künftig effizienter und sicherer machen werden, da menschliches Versagen die Hauptursache für Verkehrsunfälle auf den Straßen Europas ist;

J.

in der Erwägung, dass in den letzten Jahrzehnten große Fortschritte erzielt wurden, die die EU zur weltweit sichersten Region in Bezug auf den Straßenverkehr machen; in der Erwägung, dass die hohe Zahl der Unfallopfer – im vergangenen Jahr belief sich die Zahl der Todesopfer auf den Straßen Europas auf 25 500 und die Zahl der Schwerverletzten auf 135 000 – immer noch großes menschliches Leid und nicht hinnehmbare wirtschaftliche Kosten in Höhe von schätzungsweise 100 Mrd. EUR jährlich verursacht, und in der Erwägung, dass das Ziel, die Zahl der Straßenverkehrsopfer bis 2020 gegenüber 2010 um die Hälfte zu senken, nicht erreicht wird und der Anteil von schweren Verletzungen und Todesfällen bei den schwächeren Straßenverkehrsteilnehmern wie Fußgängern, Fahrradfahrern oder Fahrern von kleineren zweirädrigen Kraftfahrzeugen stark zunimmt;

K.

in der Erwägung, dass der Verkehr die Hauptursache für die Luftverschmutzung in den städtischen Gebieten und für mehr als 25 % der Treibhausgasemissionen in der EU verantwortlich ist, von denen über 70 % auf den Straßenverkehr entfallen, wobei dieser Anteil weiter ansteigt;

L.

in der Erwägung, dass aus der aktuellen Forschung und neueren Schätzungen hervorgeht, dass ein engerer Zusammenhang zwischen Luftverschmutzung und höheren Risiken für die öffentliche Gesundheit einschließlich Herz-Kreislauf-Erkrankungen, wie Schlaganfällen und ischämischen Herzerkrankungen, und Krebs besteht, und in der Erwägung, dass in der EU jährlich schätzungsweise 399 000 vorzeitige Todesfälle durch Schwebstoffe, 75 000 durch Stickoxide und 13 600 durch Ozon verursacht werden; in der Erwägung, dass Menschen, die in städtischen Gebieten leben, dieser Gefahr besonders stark ausgesetzt sind;

M.

in der Erwägung, dass derzeit weltweit große Anstrengungen für mehr Inklusion, Sicherheit und Gerechtigkeit im Verkehrssektor unternommen werden, darunter die Einführung ambitionierter Ziele und verbindlicher Standards, und in der Erwägung, dass die EU ihre Chance, bei diesen sozialen Innovationen führend zu sein, nicht ungenutzt lassen sollte;

Auswirkungen des Wandels im Verkehrssektor auf Kompetenzen und Arbeitsmethoden

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa in Bewegung – Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle“, in der anerkannt wird, dass die Mobilitätsbranche tief greifenden Veränderungen unterliegt, und betont, dass die digitale Revolution im Bereich der Mobilität dazu führen dürfte, dass der Straßenverkehr sicherer, innovativer, stärker integriert, nachhaltiger, gerechter, wettbewerbsorientierter und sauberer wird sowie an andere nachhaltigere Verkehrsträger angebunden wird; begrüßt den in der Mitteilung enthaltenen strategischen Ansatz zur Erreichung eines kohärenten Regelungsrahmens für den immer komplexeren Bereich des Straßenverkehrs;

2.

weist darauf hin, dass die Mobilitätsbranche in der EU die Chancen nutzen muss, die durch die digitalen Technologien entstehen; vertritt die Auffassung, dass neue Geschäftsmodelle, durch die innovative, gemeinsam genutzte Mobilitätsdienste ins Leben gerufen werden – unter anderem neue Online-Plattformen für den Güterverkehr, Fahrgemeinschaften und Car- und Fahrrad-Sharing sowie Smartphone-Apps, in denen Analysen und Daten zu den Verkehrsbedingungen in Echtzeit bereitgestellt werden – entwickelt und gefördert werden sollten;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den im Weißbuch zum Verkehr von 2011 und im Übereinkommen von Paris von Dezember 2015 festgelegten Zielen und Initiativen Maßnahmen für kooperative, intelligente Verkehrssysteme (C-ITS) vorzuschlagen und anzuwenden;

4.

hebt hervor, dass die Automobilbranche in der EU Arbeitsplätze für 8 Millionen Beschäftigte bereitstellt, mit 4 % zur Bruttowertschöpfung der EU beiträgt und einen Handelsüberschuss in Höhe von 120 Mrd. EUR erwirtschaftet;

5.

betont, dass die mit der Digitalisierung, Automatisierung oder umweltfreundlicheren Fahrzeugen verbundenen Veränderungen in der Automobilindustrie neue Fachkenntnisse und Arbeitsmethoden erfordern werden; betont, dass diese Veränderungen neue Chancen bieten dürften, wenn es darum geht, die Attraktivität des Verkehrssektors zu erhöhen und den Arbeitskräftemangel in dem Sektor zu überwinden; hebt hervor, dass die Produktion von umweltfreundlicheren, besser vernetzten und stärker automatisierten Fahrzeugen Auswirkungen auf die Fertigung, Entwicklung, Instandhaltung und Wartung haben und neue Kompetenzen erfordern wird, z. B. für die Montage von Elektromotoren oder die Herstellung von Batterien der zweiten Generation, Brennstoffzellen und Computer- oder Sensorausrüstungen; hebt hervor, dass die Branche bereits heute große Probleme hat, Mitarbeiter mit den entsprechenden Kompetenzen einzustellen, und sich die Zunahme von Arbeitsplätzen im Ingenieurwesen voraussichtlich zwar fortsetzen wird, die Kompetenzen im Software-Bereich jedoch eine neue Voraussetzung sind, auf die die Unternehmen achten müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Ausbildung am Arbeitsplatz und berufsbegleitende Weiterbildung der in der EU im Verkehrssektor Beschäftigten an diese neuen Herausforderungen angepasst werden;

6.

betont, dass die Chancengleichheit von Frauen und Männern eine Priorität der Agenda für die Zukunft des Verkehrssektors sein muss; betont, dass der Verkehrssektor von Männern dominiert ist – drei Viertel der Arbeitskräfte sind Männer – und dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gefördert werden muss; begrüßt die Schaffung der Plattform „Frauen im Verkehrssektor – EU-Plattform für den Wandel“zur Förderung der Beschäftigung von Frauen und der Chancengleichheit im Verkehrssektor; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Plattform zusammenzuarbeiten, damit die Schaffung von Arbeitsplätzen für Frauen und die Digitalisierung des Sektors Hand in Hand gehen;

7.

weist darauf hin, dass die digitale Revolution die Wertschöpfungskette, die Forschungs- und Investitionsprioritäten und die technologischen Möglichkeiten der Automobilbranche, die transparent und kohärent sein und mit den rechtlichen Standards im Einklang stehen müssen, verändern wird, was sich auf die globale Wettbewerbsposition der Branche auswirken wird;

8.

weist erneut darauf hin, dass das automatisierte Fahren erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigten im Verkehrssektor mit sich bringen und bei den betroffenen Berufsgruppen neue Qualifikationen erfordern wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um auf diesen Wandel auf dem Arbeitsmarkt vorbereitet zu sein, wobei die Maßnahmen durch einen verstärkten sozialen Dialog flankiert werden müssen; fordert die Kommission auf, eine EU-Strategie zu erarbeiten, die die neuen Beschäftigungsmöglichkeiten umfasst, die durch die Digitalisierung des Verkehrssektors entstehen werden, und bewährte Verfahren der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, mit dem Ziel, die Schaffung von Arbeitsplätzen im Verkehrssektor zu fördern, wobei faire Übergangsregelungen für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze durch die Digitalisierung des Verkehrssektors verloren gehen, eine Priorität sein sollten;

9.

betont, dass das automatisierte Fahren letztlich Fragen über die Auslegung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten aufwerfen wird; fordert die Kommission auf, ständig zu überwachen, ob Legislativmaßnahmen getroffen werden müssen;

10.

macht auf die positiven Auswirkungen der Digitalisierung im Verkehrssektor aufmerksam, zumal sie zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Vereinfachung von Verfahren für die Behörden und Unternehmen beitragen wird, die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und der Kabotagevorschriften durch die Einführung eines digitalen Fahrtenschreibers erleichtern und damit bessere Bedingungen für die Berufskraftfahrer schaffen und zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für alle Verkehrsunternehmen beitragen wird;

11.

begrüßt die neue europäische Kompetenzagenda der Kommission und Initiativen wie die Blaupause zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen und die Koalition für digitale Kompetenzen und Arbeitsplätze, durch die die Zusammenarbeit zwischen Gewerkschaften, Ausbildungseinrichtungen und Akteuren der Privatwirtschaft gefördert wird, um das Missverhältnis zwischen Qualifikationen und Nachfrage zu antizipieren, zu ermitteln und zu beheben;

12.

begrüßt, dass die Automobilbranche eine der sechs Pilotbranchen ist, für die im Rahmen der Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten zum Zweck der Umsetzung der Blaupause, die Teil des Programms Erasmus+ sind, Finanzmittel bereitgestellt werden;

13.

fordert die Kommission auf, eine Halbzeitbewertung der Projekte vorzulegen, die im Bereich der Kompetenzen in der Automobilbranche eingeleitet wurden, einschließlich des dreijährigen Forschungsprojekts SKILLFULL und der Empfehlungen der hochrangigen Gruppe GEAR 2030; ist der Überzeugung, dass es auf der Grundlage des Ergebnisses des Projekts SKILLFUL möglich sein wird zu bewerten, ob die derzeitigen Anforderungen an die Ausbildung und Qualifikationen von Kraftfahrern insbesondere vor dem Hintergrund neuer Berufe bzw. Kompetenzen angemessen sind;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, nicht lediglich in Bezug auf einzelne Herausforderungen tätig zu werden, sondern vorausschauend auf die Digitalisierung zu reagieren und ausgehend von Technologieneutralität umfassende und strategische Entscheidungen zu treffen, die auf die Maximierung des potenziellen Nutzens abzielen, und darauf hinzuarbeiten, sich in zentralen Fragen auf eine europäische Herangehensweise zu einigen;

15.

betont, dass Nutzern und Verbrauchern eine wesentliche Rolle bei der Förderung des Wandels im Verkehrssektor zukommen kann, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu relevanten Daten zu verbessern, damit das Bewusstsein der Öffentlichkeit geschärft wird und die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können;

Wandel durch Fortschritte in Forschung und Innovation

16.

hebt hervor, dass Europa sowohl im verarbeitenden Gewerbe als auch im Verkehrssektor weltweit führend ist, und betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass der europäische Verkehrssektor sich weiterhin entwickelt und auch künftig Investitionen tätigt, Innovationen hervorbringt und sich erneuert, und zwar auf nachhaltige Weise, damit er seine Technologieführerschaft und Wettbewerbsfähigkeit behält;

17.

erinnert an das wesentliche Ziel der Schaffung eines einheitlichen europäischen Verkehrsraums ohne Hindernisse, in dem jeder Verkehrsträger im Rahmen einer effizienten Ko-Modalität seinen Platz hat und ein Zusammenspiel zwischen den Verkehrsträgern erhöht wird, und fordert deshalb die Mitgliedstaaten dazu auf, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen, die auf Anreizen beruhen, damit die Effizienz der Verkehrsträger erhöht werden kann und bestehende Hindernisse, wie unnötiger Verwaltungsaufwand, aus dem Weg geräumt werden können;

18.

weist darauf hin, dass es nachhaltiger und innovativer Verkehrstechnologien und Mobilitätslösungen bedarf, um die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern und den Klimawandel, die Kohlendioxidemissionen, die Luftverschmutzung und Staus zu begrenzen, und dass ein europäischer Regelungsrahmen, durch den Innovationen gefördert werden, erforderlich ist; fordert in diesem Zusammenhang, dass mehr Finanzmittel für miteinander verzahnte und branchenübergreifende Forschung und Entwicklung in den Bereichen vernetzte und selbstfahrende Autos, Elektrifizierung von Schienen- und Straßeninfrastruktur, alternative Kraftstoffe, Fahrzeugdesign und -herstellung, Netz- und Verkehrsmanagement sowie intelligente Mobilitätsdienste und -infrastrukturen bereitgestellt werden, ohne dass bestehende Systeme in anderen Sektoren vernachlässigt werden; weist darauf hin, dass für die wirksame Entwicklung dieser wesentlichen Innovationen ein breites Spektrum von Know-How der Branche angewandt werden muss; weist unter diesem Aspekt auf die Möglichkeit hin, dass sich mit auf Kooperation ausgerichteten, automatisierten und vernetzten Fahrzeugen die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie erhöhen lässt sowie der Energieverbrauch und die Emissionen des Verkehrssektors senken lassen und zur Verringerung der Zahl der Verkehrstoten beigetragen werden kann; betont daher, dass Anforderungen in Bezug auf die Infrastruktur festgelegt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass diese Systeme sicher funktionieren können;

19.

weist darauf hin, dass Europa einen besseren Rahmen für gemeinsame Maßnahmen zur Förderung von Forschung und Innovationen im Verkehrssektor benötigt, damit es möglich ist, mit den technologischen Entwicklungen Schritt zu halten und den EU-Bürgern die bestmöglichen Verkehrs- und Mobilitätslösungen zu bieten und gleichzeitig sicherzustellen, dass die europäischen Unternehmen ihren Wettbewerbsvorteil behalten und ausweiten können; vertritt die Auffassung, dass ambitionierte Ziele in Bezug auf das künftige europäische Verkehrssystem nur verwirklicht werden können, wenn neue Ideen und Konzepte entwickelt, erprobt und umgesetzt werden können, und zwar in engem Zusammenspiel mit den politischen und regulatorischen Agenden;

20.

fordert die Bereitstellung weiterer transparenter finanzieller Unterstützung für Forschung, Innovation und Ausbildung, wie sie im Rahmen der Strategien für intelligente Spezialisierung geleistet wurde, bei denen die Kofinanzierung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung eine Förderung in Bereichen wie Antriebsstränge oder intelligente Verkehrssysteme ermöglichte;

21.

weist erneut darauf hin, dass die Finanzmittel der EU im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum 2021–2027 von entscheidender Bedeutung dafür sein werden, dass grenzübergreifende Infrastrukturen fertiggestellt und Engpässe entlang der wichtigsten Korridore des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) beseitigt werden, und stellt fest, dass durch die Finanzierung von Infrastrukturen öffentliche und private Investitionen in hochwertige und nachhaltige Verkehrsdienste und -technologien gefördert werden; fordert daher, dass im nächsten MFR Finanzmittel vorgesehen werden, mit denen die rasche Entwicklung und Einführung von Systemen, Diensten und digitalen Lösungen für den Verkehr der Zukunft unterstützt werden können;

22.

betont, dass die finanziellen Hürden reduziert werden sollten und der Zugang zu Finanzmitteln vereinfacht werden sollte, da der Verwaltungsaufwand und die Verwaltungskosten KMU aufgrund fehlender Kompetenzen und Kapazitäten verhältnismäßig stärker belasten; fordert die Kommission auf zu überwachen, ob die öffentlichen Ausschreibungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit intelligenten Verkehrsinfrastrukturen den die Verbesserung des Zugangs für KMU betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe entsprechen;

23.

weist darauf hin, dass Europa das Ökosystem für Innovationen verbessern muss, das von technologischer Grundlagenforschung bis hin zu Forschung über neuartige Dienstleistungen und Geschäftsmodelle, die zu sozialen Innovationen führen (sobald sie im Markt flächendeckend eingeführt wurden) reicht; betont, dass der Schwerpunkt der öffentlichen Unterstützung für das Ökosystem für Innovationen auf Marktversagen in den Bereichen Forschung und Innovation sowie auf innovationsunterstützenden politischen Maßnahmen liegen sollte, damit durch europäische Standardisierung und Regulierung sowie europäische Finanzierungsinstrumente Investitionen der Privatwirtschaft in Innovationen gefördert werden können;

24.

weist darauf hin, dass die Forschung auf EU-Ebene, insbesondere im Rahmen von Horizont 2020, von entscheidender Bedeutung für die Erzielung von Ergebnissen sein wird, wie Partnerschaften zwischen öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft wie das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“und die europäische Initiative für umweltgerechte Fahrzeuge gezeigt haben, und fordert eine spezielle Partnerschaft zwischen öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft für vernetztes und automatisiertes Fahren; unterstützt die Arbeiten der Kommission zur Schaffung einer europäischen Batterieallianz und fordert eine weitere finanzielle Unterstützung für die Entwicklung nachhaltiger Batterien und die Herstellung und das Recyceln von Batteriezellen in der EU für künftige emissionsarme oder -freie Fahrzeuge sowie die Verfolgung eines Ansatzes des weltweiten fairen Handels bei der Einfuhr von Materialien wie Lithium und Kobalt, da die Verbesserung dieser Technologien für die Zukunft einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Mobilität von entscheidender Bedeutung sein wird;

25.

betont, dass kohärente Strategien für wirtschaftliche und industrielle Entwicklung erarbeitet werden müssen, wobei die Ressourcen bereitgestellt werden müssen, die zur Verwirklichung der angestrebten Ziele – wie die weitere Ausweitung der Produktion und die stärkere Nutzung von Fahrzeugen mit geringen Emissionen – erforderlich sind, und zwar in Bezug auf Infrastrukturen und Komponenten im Zusammenhang mit der Nutzung, zum Beispiel Batterien, die auch Gegenstand besonderer Aufmerksamkeit der Kommission und der Mitgliedstaaten mit Blick auf die Erarbeitung einer europäischen Strategie zur Herstellung von Batterien sein sollten; betont, dass zur Senkung der Kosten Anreize für die Hersteller und die Vermarktung geschaffen werden müssen;

26.

begrüßt, dass die Kommission auch eine Verbindung zur Kreislaufwirtschaft hergestellt hat, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf knappen Materialien und Batterien liegt; empfiehlt der Kommission in diesem Zusammenhang, die Umweltbilanz der Herstellung und des Recyclings von Batterien eingehender zu prüfen, um ein vollständiges Bild der Umweltauswirkungen von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen zu erhalten und so den Vergleich der Nachhaltigkeit der verschiedenen Antriebssysteme über den gesamten Lebenszyklus zu erleichtern;

27.

betont die potenziellen Vorteile von Zweitnutzungsanwendungen für Fahrzeugbatterien, z. B. im Rahmen von Lösungen für intelligente Energienetze und intelligenten Speicherlösungen für zuhause, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschungs- und Pilotprojekte in diesem Bereich durch Förderprogramme zu unterstützen;

28.

befürwortet, dass bei der Anwendung des Verursacherprinzips verstärkt digitale Technologien, wie etwa das elektronische Mautsystem und das elektronische Ticketsystem, genutzt werden, die sich auf die Umweltleistungen von Fahrzeugen stützen; begrüßt die Leitlinien der Kommission für Städte bezüglich Zufahrtsbeschränkungen für Fahrzeuge in Städten (Urban Vehicle Access Restrictions – UVAR); betont allerdings, dass auf europäischer Ebene mehr getan werden muss, um die Zersplitterung des einheitlichen Verkehrsraums zu verhindern; weist insofern darauf hin, dass die Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten und beträchtliche Investitionen in die umweltschonendsten Kraftstoffe mit geringen CO2-Emissionen wichtig sind, um die Umgestaltung des Verkehrssystems zu fördern und dafür zu sorgen, dass Ressourcen in den Bereichen Energie und Verkehr zusammengeführt werden, um den Wandel hin zu einem nachhaltigeren Energiemix zu beschleunigen; ist der Ansicht, dass die Eignung von Projekten hinsichtlich der Verwirklichung der Klimaziele eines der Förderkriterien sein sollte, die bei der Vergabe von EU-Mitteln im Verkehrssektor zum Tragen kommen;

29.

bekräftigt die sich aus dem Übereinkommen von Paris, der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 ergebenden Verpflichtungen der EU im Hinblick auf die Bekämpfung des Klimawandels; begrüßt die bereits beschlossenen Maßnahmen, wie etwa das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure – WLTP) sowie die Pakete im Bereich der Emissionen unter Realbedingungen (Real Driving Emissions – RDE), durch die die Kluft zwischen den Zielsetzungen im Hinblick auf die Senkung der CO2-Emissionen und den durch den Verkehr tatsächlich verursachten Emissionen verringert werden soll; ersucht die Kommission, die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu überwachen und gegebenenfalls weitere Verbesserungen vorzuschlagen; ist der Ansicht, dass das WLTP ein Schritt in die richtige Richtung ist, was die Messung des Kraftstoffverbrauchs von Personenkraftwagen sowie von CO2-Emissionen betrifft;

30.

stellt fest, dass die Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher über Personenkraftwagen unerlässlich ist, um den Übergang zu einem CO2-armen Verkehr zu beschleunigen, und fordert daher bessere, verlässliche und leichter zugängliche Informationen in Bezug auf die Emissionen und den Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen, einschließlich einer standardisierten, sichtbaren und klaren Kennzeichnung von Fahrzeugen, damit die Verbraucher sachkundige Entscheidungen treffen können, Veränderungen der Verhaltensmuster von Unternehmen und Privatpersonen angestoßen werden und sauberere Mobilität gefördert wird; betont, dass es genauere Informationen zudem erleichtern und ermöglichen werden, dass die Behörden der Mitgliedstaaten, Regionen und Städte von der umweltorientierten Auftragsvergabe Gebrauch machen; begrüßt die Empfehlung (EU) 2017/948 der Kommission (10), fordert die Kommission jedoch auf, eine Überarbeitung der Richtlinie 1999/94/EG über Verbraucherinformationen zu Pkw (11) in Erwägung zu ziehen;

31.

nimmt die bestehenden finanziellen und nichtfinanziellen Hindernisse zur Kenntnis, mit denen die Verbraucher beim Kauf eines Fahrzeugs mit geringen Emissionen konfrontiert sind; erinnert daran, dass die Akzeptanz von emissionsarmen Fahrzeugen durch die Endverbraucher stark von der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer umfassenden und grenzübergreifenden Infrastruktur abhängt; begrüßt in diesem Zusammenhang die bestehenden privaten und öffentlichen Initiativen, die das Roaming zwischen den Betreibern von Ladeinfrastrukturen ermöglichen sollen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Roaming und die Zugänglichkeit von Ladeinfrastrukturen in Europa zu erleichtern; fordert die Kommission auf, die Bemühungen der Mitgliedstaaten, ihre Infrastrukturen im Bereich alternative Kraftstoffe auszubauen, stärker zu unterstützen, damit die EU-weite Kernabdeckung so bald wie möglich erreicht wird;

32.

ist der Auffassung, dass es zur Beschleunigung der Marktdurchdringung schadstoffarmer Kraftstoffe und zur uneingeschränkten Nutzung ihrer klimarelevanten Vorteile notwendig ist, Anreize für ihre Nutzung und die Entwicklung kompatibler Fahrzeuge zu schaffen; betont allerdings erneut, dass das Übereinkommen von Paris nur eingehalten werden kann, wenn die verkehrsbedingten Emissionen von Treibhausgasen bis Mitte des Jahrhunderts eine klare Tendenz Richtung null aufweisen; betont, dass der europäische Straßenverkehrssektors nicht so umgestaltet werden kann, dass er sich in Richtung einer ökologischen und ökonomischen Nachhaltigkeit bewegt, indem ein technologisches „Universalkonzept“fortgeführt wird, und dass daher im Zusammenhang mit der Entwicklung künftiger Fahrzeuge, die den unterschiedlichen Mobilitätsbedürfnissen entsprechen, zu einer wirklich technologieneutralen Bewertung der Antriebssysteme übergegangen werden muss; betont, dass es bereichsübergreifender Anstrengungen bedarf, um die Investitionen in die Infrastruktur für schadstoffarme Kraftstoffe zu beschleunigen, was eine Voraussetzung für die breitere Nutzung und Einführung von alternativ angetriebenen Fahrzeugen ist;

33.

betont, dass die Richtlinie über die Förderung sauberer Fahrzeuge (12) dem Bedarf und den verfügbaren Ressourcen der Kommunen und regionalen Behörden Rechnung tragen muss, damit ihr Potenzial voll ausgeschöpft werden kann, insbesondere im Hinblick auf die Fragen der Komplexität und des Verwaltungsaufwands;

34.

begrüßt die Zusage der Kommission, bis zum 2. Mai 2018 einen Gesetzgebungsvorschlag für CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauchsnormen für schwere Nutzfahrzeuge vorzulegen, der ehrgeizig und realistisch sein und auf den mit dem Instrument zur Berechnung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen (Vehicle Energy consumption Calculation Tool – VECTO) gesammelten Daten beruhen sollte, um insgesamt für kohärente Rechtsvorschriften zu schweren Nutzfahrzeugen zu sorgen; betont, dass das VECTO zeitnah und regelmäßig aktualisiert werden muss, damit neue Technologien zur Verbesserung der Fahrzeugeffizienz korrekt und rechtzeitig erfasst werden können;

35.

betont, dass die angestrebten CO2-Ziele für schwere Nutzfahrzeuge mit den künftigen Zielen zur Verringerung der Schadstoffemissionen, z. B. im Rahmen von Euro 7, sowie mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/719 über Abmessungen und Gewichte (13) vereinbar sein müssen;

36.

weist auf die abscheulichen Abgasversuche hin, die die Europäische Forschungsgruppe für Umwelt und Gesundheit im Verkehrssektor (EUGT), eine von großen Automobilherstellern finanzierte Einrichtung, an Menschen und Affen durchgeführt hat; erinnert daran, dass dies nicht der erste Skandal dieser Art in der Automobilindustrie ist; fordert, dass alle Forschungsarbeiten, die der EU-Politik zugrunde liegen, völlig unabhängig von der Automobilindustrie sind, auch im Hinblick auf die Finanzierung und die Vergabe von Unteraufträgen;

Ein Wandel im Verkehrssektor, von dem alle Nutzer etwas haben

37.

betont, dass die Konnektivität zwischen autonomen Fahrzeugen, zwischen Fahrzeugen und Infrastruktur, zwischen Fahrzeugen, Fahrrädern und Fußgängern sowie im Netz selbst langfristig ein entscheidendes Ziel sein muss, um einen reibungslosen Verkehrsfluss zu gewährleisten; fordert die Kommission daher auf, die Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung und Verwaltung der Daten anzugehen, wobei der Schwerpunkt auf den Datenschutz gelegt werden muss, und alle geplanten Anwendungen im Bereich der Technologien der computerunterstützten Konstruktion (computer-aided design – CAD), durch die eine fortgeschrittene Autonomie und Mehrwertdienstleistungen bereitgestellt werden, zu bewerten; betont, dass Telekommunikations- und Satelliteninfrastrukturen für die bessere Ortung und eine bessere Kommunikation zwischen den Fahrzeugen und der Infrastruktur aufgebaut werden müssen, und fordert die Kommission auf festzulegen, wo und bis wann die bestehenden Verkehrsinfrastrukturen an die Standards für intelligente Verkehrsinfrastrukturen anzupassen sind;

38.

weist darauf hin, dass das autonome Fahren und umweltfreundliche Fahrzeuge die Planung von integrierter Infrastruktur und entsprechende Investitionen erfordern, um die Straßen mit der nötigen Telekommunikations- und Ladeinfrastruktur (z. B. für Elektroautos) auszustatten und qualitativ hochwertige Straßendaten (z. B. für digitale Karten in hoher Auflösung und vollständig interoperable fahrzeugseitige Ausrüstung) bereitzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, stärker in die innovative und nachhaltige Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur zu investieren;

39.

erinnert die Kommission daran, dass die vollständige 5G-Abdeckung der TEN-V-Korridore für Schiene, Straße und Binnenwasserstraßen so bald wie möglich sichergestellt werden muss, um eine angemessene Vernetzung des Verkehrs und ein angemessenes Management der Sicherheit, der Signalgebung, der Automatisierung und der digitalen Funktionen für die Verbraucher sowie ein sicheres Datenmanagement zu erreichen; fordert, dass Projekte für intelligente Autobahnen entwickelt und intelligente Verkehrskorridore eingerichtet werden; hält es für erforderlich, dass Hauptverkehrsstraßen mit Basisstationen für Lichtwellenleiter, WLAN und 5G-Mobilfunk ausgestattet werden;

40.

weist darauf hin, dass das übergreifende Ziel darin bestehen sollte, die Zahl der Todesfälle im Straßenverkehr in Europa auf null zu senken, und unterstreicht die Notwendigkeit, für ein sicheres Nebeneinander von herkömmlichen und neuartigen Verkehrsträgern zu sorgen, wobei der verpflichtend vorgeschriebene Einbau von bestimmten Fahrerassistenzsystemen und die Sicherstellung geeigneter Infrastrukturen diesen Übergang erleichtern werden; fordert die Kommission auf, eine gründliche und technologieneutrale Bewertung der sicherheitstechnischen Auswirkungen der Verwendung automatisierter Systeme vorzunehmen, wobei ein ganzheitlicher Ansatz zu verfolgen ist, in dessen Rahmen die sicherheitstechnischen Auswirkungen von sämtlichen intermodalen Verkehrssystemen untersucht werden;

41.

betont, dass die Ziele der Verringerung der Zahl der Todesopfer und Schwerverletzten im Straßenverkehr immer noch nicht verwirklicht wurden und ihre Erreichung daher Ziel der europäischen Verkehrspolitik sein sollte; hebt den Stellenwert von angemessenen Sicherheitsvorschriften hervor, wenn es darum geht, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern; weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass in der gesamten EU für angemessene Parkflächen und Ruheanlagen gesorgt werden muss, wenn die Zahl Verkehrsunfälle und -opfer auf den Straßen Europas sinken soll;

42.

weist darauf hin, dass die Entwicklung von vernetzten und automatisierten Fahrzeugen in großem Maße durch Technologien vorangebracht wurde; fordert daher, dass die entsprechenden gesellschaftlichen Folgen untersucht und anerkannt werden, und vertritt die Auffassung, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Einführung von vernetzten und automatisierten Fahrzeugen vollständig mit den gesellschaftlichen, menschlichen und ökologischen Werten und Zielen im Einklang steht; betont, dass bei einem Unfall mit einem oder mehreren selbstfahrenden Fahrzeugen klar sein muss, wer haftet – der (bzw. die) Softwareunternehmen, der (bzw. die) Fahrzeughersteller, der (bzw. die) Fahrer oder das (bzw. die) Versicherungsunternehmen;

43.

betont, dass die anstehenden Veränderungen nicht auf Kosten der sozialen Eingliederung und der Anbindung in den Mitgliedstaaten und Gebieten gehen dürfen, in denen Mobilitätslücken bestehen; stellt fest, dass die Netzkapazität unter Nutzung der vorhandenen Netzinfrastruktur und bedeutender künftiger Innovationen ausgebaut werden muss, um eine weiter gehende Integration der digitalen Technologien zu ermöglichen und die großen Unterschiede bei der Anbindung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen städtischen und ländlichen sowie zentralen und abgelegenen Gebieten zu beseitigen, und dass dafür eine Reihe maßgeschneiderter Lösungen entwickelt werden sollten, die durch die Koordinierung zwischen dem öffentlichen Sektor und der Privatwirtschaft und auf der Grundlage dieser Koordinierung unterstützt werden; betont, dass herkömmlichen Verkehrsträgern, wie etwa Bussen, in abgelegenen Gebieten und Berggebieten nach wie vor eine zentrale Rolle zukommt und dabei nicht außer Acht gelassen werden sollten; weist erneut darauf hin, dass die Erfahrung in mehreren EU-Mitgliedstaaten gezeigt hat, dass durch die Strukturierung des Kollektivverkehrs auf der Straße und des öffentlichen Straßenverkehrs durch gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, bei denen Gewinn bringende Linien und nicht Gewinn bringenden Linien miteinander verknüpft werden, optimale Ergebnisse für die Bürger, die öffentlichen Finanzen und den Wettbewerb auf dem Markt erzielt werden können;

44.

weist erneut darauf hin, dass in großen grenzüberschreitenden Korridoren und Stadtgebieten Verkehrsmittel des Kollektivverkehrs und sicherere Verkehrsmittel begünstigt werden müssen, und zwar für den Personen- und den Güterverkehr, damit die Verschmutzung verringert wird, Staus und Unfallopfer reduziert werden und die Gesundheit der Bürger und Verkehrsteilnehmer verbessert wird;

45.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Pläne für nachhaltige Mobilität in den Städten und ländlichen Gebieten zu fördern, die durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sind und alle neuen Verkehrsträger umfassen und durch die – neben der Förderung des Tourismus – die Einführung eines multimodalen Verkehrssystems für Fahrgäste unterstützt wird, die Mobilität und die Qualität der Dienstleistungen für die Bürger, auch für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, verbessert werden, indem ihnen Alternativen angeboten werden, sowie die Gesundheits- und Umweltkosten für die Städte internalisiert bzw. gesenkt werden; weist darauf hin, dass durch solche Pläne die Inklusion, Teilhabe und Beschäftigung der Bürger, die in entlegeneren Gebieten leben, gefördert werden sollte, damit die Gefahr der Entvölkerung der ländlichen Gebiete eingedämmt wird sowie die Zugänglichkeit und Anbindung der abgelegenen Gebiete und Grenzgebiete verbessert werden; betont, dass sich die Mobilität im ländlichen Raum in Bezug auf Entfernungen und die Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, aber auch in Bezug auf ökologische und wirtschaftliche Faktoren, wie eine geringere Umweltbelastung durch Schadstoffemissionen, ein niedrigeres Durchschnittseinkommen und höhere Hürden für Investitionen in die Infrastruktur, erheblich von der städtischen Mobilität unterscheidet;

46.

stellt fest, dass die Lehren aus den vorangegangenen und laufenden Projekten – darunter das Arbeitsprogramm für den Verkehrsbereich, die Fazilität „Connecting Europe“und das Pilotprojekt „Verbindung zwischen nachhaltiger geteilter Mobilität und öffentlichem Verkehr in ländlichen Gebieten Europas“(Sustainable shared mobility interconnected with public transport in European Rural Areas – SMARTA) – Elemente für intelligente Dörfer liefern, darunter eine effizientere und intelligentere Tür-zu-Tür-Logistik, innovative Konzepte für Mobilität als Dienstleistung, eine intelligente Verkehrsinfrastruktur der nächsten Generation, ein verbundener und automatisierter Verkehr und eine intelligente urbane Mobilität (Beförderung in Städte/aus Städten);

47.

betont, dass Mobilität immer mehr als Dienstleistung betrachtet wird und deshalb eine erhöhte reibungslose multimodale Tür-zu-Tür- Beförderung grenzüberschreitend ermöglicht werden sollte, und fordert deshalb die Mitgliedstaaten dazu auf, multimodale Reiseinformations- und -buchungsdienste mit Echtzeitinformationen zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission dazu auf, bis Ende 2018 einen Gesetzgebungsvorschlag zu den Rechten der Fahrgäste im multimodalen Verkehr vorzulegen; ist der Ansicht, dass solche neuen Verkehrsleistungen dem privat genutzten Personenkraftwagen gegenüber – beispielsweise mit Blick auf Systeme für die Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren – als mindestens gleichwertig erachtet werden müssen oder diesem gar vorzuziehen sind und dass ihre Einführung nicht durch legislative Hürden gebremst werden sollte;

48.

fordert die Kommission auf, bestehende bewährte nationale und lokale Regulierungsverfahren zu fördern, durch die neuartige und herkömmliche Formen der Mobilität kombiniert und die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher unterstützt werden, den Verbrauchern Informations- und Fahrscheindienste für den multimodalen Verkehr angeboten werden und ihnen die Vorzüge öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber privaten Verkehrsmitteln vor Augen geführt werden oder die Angebote der kollaborativen Wirtschaft im Verkehrswesen gefördert werden, durch die die Förderung des nachhaltigen Tourismus und des ökologischen und kulturellen Erbes vorangebracht und ausreichend unterstützt wird, wobei KMU besonders gefördert und der Schwerpunkt auf die Mitgliedstaaten und Gebiete gelegt werden sollte, in denen Mobilitätslücken bestehen;

49.

weist darauf hin, dass die Reisebranche zu den am stärksten von der Digitalisierung betroffenen Bereichen gehört und dass dieses neue und von größerem Einfluss gekennzeichnete digitale Umfeld die Verbraucher in die Lage versetzt, eine aktivere Rolle einzunehmen, wenn sie sich in Bezug auf ihre Reisen informieren, Angebote vergleichen und ihre Reisen buchen und bezahlen; betont, dass die geltenden Vorschriften, durch die Transparenz und Neutralität sichergestellt werden, durchgesetzt werden müssen, damit die Verbraucher anhand zuverlässiger Informationen fundierte Entscheidungen treffen können;

50.

weist darauf hin, dass die Mobilität gelenkt werden muss; hält es für wichtig, dass die Menschen dazu angeregt werden, sich nachhaltige Mobilitätsgewohnheiten anzueignen, indem ihnen wirtschaftliche Anreize geboten werden, das Bewusstsein für die Auswirkungen der einzelnen Verkehrsträger auf die Umwelt geschärft wird, Verkehrsleistungen, die mit geringen CO2-Emissionen verbunden sind – beispielsweise öffentliche Verkehrsmittel –, koordiniert und ausgebaut werden und die Infrastrukturen für die „sanfte Mobilität“(zu Fuß gehen, Radfahren usw.) aufgebaut und verbessert werden, um den Menschen eine Alternative zum Straßenverkehr zu bieten; betont, dass Projekte finanziert werden müssen, die die örtliche und regionale CO2-arme Mobilität begünstigen, wie beispielsweise städtische Fahrradverleihsysteme;

51.

fordert die Kommission auf, eine effiziente und umweltfreundliche Logistik zu fördern, um den zu erwartenden Anstieg der Nachfrage im Güterverkehr besser zu bewältigen, indem die Ladekapazität von Lastkraftwagen besser genutzt wird, und um die Anzahl der leeren oder teilbeladenen Lastkraftwagen zu verringern; fordert die Kommission ferner auf, ihre Bemühungen um einen umfassenderen Übergang zu multimodalen Verkehrssystemen zu intensivieren und multimodale Plattformen für die Koordinierung der Beförderungsnachfrage zu fördern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, europaweit elektronische Frachtpapiere als Standard zu verwenden, um die Bürokratie und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die Effizienz zu erhöhen;

52.

hebt den wichtigen Beitrag hervor, den das Fahren im Verbund per elektronischer Deichsel (Platooning) und der Einsatz von Lang-Lkw zur Effizienzsteigerung und Kraftstoffeinsparung im Straßengüterverkehr leisten können, und fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedsstaaten dazu auf, die Ziele der Erklärung von Amsterdam umzusetzen und Anreize zur verstärkten Nutzung von Lang-Lkw zu schaffen;

53.

fordert die Kommission auf, Initiativen zu unterstützen, die zur Verringerung und Vermeidung von überlasteten Straßen beitragen, ohne dass das Verkehrsaufkommen auf alternative Straßenabschnitte verlagert wird, wie etwa Beispiele bewährter Verfahren im Bereich Staugebühren und erfolgreiche Maßnahmen zur Verlagerung auf alternative Verkehrsträger;

54.

fordert die Kommission auf, die Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der Haftung, die sich im Zuge der Weiterentwicklung automatisierter Fahrzeuge ergeben könnten, eingehend zu bewerten;

55.

weist auf das Potenzial von Modellen der kollaborativen Wirtschaft hin, wenn es darum geht, die Effizienz des Verkehrssystems zu verbessern und unerwünschte externe Effekte wie Überlastung und Emissionen zu verringern; ersucht die staatlichen Stellen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, die vollständige Integration wirklich kollaborativ ausgerichteter Verkehrsdienste in das herkömmliche Verkehrssystem in Betracht zu ziehen, um die Schaffung vollständiger und reibungslos funktionierender Verkehrsketten und die Bereitstellung neuer Formen der nachhaltigen Mobilität zu fördern;

56.

betont, dass die dringlichsten Fragen im Zusammenhang mit der kollaborativen Wirtschaft die Themen Verbraucherschutz, Haftung, Besteuerung, Versicherung, Sozialschutz (sowohl von Arbeitnehmern als auch von Selbständigen) sowie Datenschutz betreffen, und erwartet, dass in dieser Hinsicht regulierend eingegriffen wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die kollaborative Wirtschaft nicht unlauteren Wettbewerb, Sozial- und Steuerdumping und eine Ersetzung des regulierten öffentlichen Verkehrs zur Folge hat;

57.

ist vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017 in der Rechtssache C-434/15 (14) der Ansicht, dass die reine Vermittlung über Online-Plattformen deutlich von der Erbringung einer Verkehrsleistung abgegrenzt werden muss; vertritt die Auffassung, dass es sich nicht um einen Dienst der Informationsgesellschaft handelt, wenn die Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von beruflichen Dienstleistungen besteht, und in jedem Fall nicht, wenn die technologische Plattform mittel- oder unmittelbar die Preise, die Quantität oder die Qualität des erbrachten Dienstes bestimmt;

58.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko und die Möglichkeit der Steuerumgehung durch Unternehmen, die Dienstleistungen in der kollaborativen Wirtschaft erbringen, zu verringern, und darauf zu bestehen, dass die Unternehmen dort Steuern zahlen, wo sie Gewinne erzielen und Dienstleistungen erbringen;

o

o o

59.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1.

(2)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(3)  ABl. C 81 vom 2.3.2018, S. 195.

(4)  ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 52.

(5)  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 50.

(6)  ABl. C 468 vom 15.12.2016, S. 57.

(7)  ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 2.

(8)  ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 155.

(9)  EU Transport in Figures: Statistical Pocketbook 2015, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2015.

(10)  ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 100.

(11)  ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16.

(12)  ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5.

(13)  ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1.

(14)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. Dezember 2017‚ Asociación Profesional Elite Taxi/Uber Systems Spain SL‚ C-434/15, ECLI:EU:C:2017:981.


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/183


P8_TA(2018)0356

Durchführung der Verordnung über Pflanzenschutzmittel

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über Pflanzenschutzmittel (2017/2128(INI))

(2019/C 433/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2017 zu Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko (5),

unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 18. Februar 2016 im Fall 12/2013/MDC über die Vorgehensweisen der Kommission betreffend die Zulassung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pestiziden) (6),

unter Hinweis auf die Bewertung der EU-weiten Umsetzung in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die einschlägigen Anhänge, die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (GD EPRS) im April 2018 veröffentlicht wurden (7);

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. November 2016 in den Rechtssachen C-673/13 P Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe sowie C-442/14 Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting/College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden;

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2018 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 [allgemeines Lebensmittelrecht], der Richtlinie 2001/18/EG [absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt], der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 [genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel], der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 [Futtermittelzusatzstoffe], der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 [Raucharomen], der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 [Lebensmittelkontaktmaterialien], der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 [einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen], der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [Pflanzenschutzmittel] und der Verordnung (EU) 2015/2283 [neuartige Lebensmittel] (8),

unter Hinweis auf das Mandat und die Arbeiten des Sonderausschusses des Europäischen Parlaments für das Genehmigungsverfahren der EU für Pestizide (PEST),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung(A8-0268/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Bewertung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (nachstehend „die Verordnung“) ergeben hat, dass die Ziele des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt nicht vollständig erreicht werden und dass Verbesserungen vorgenommen werden könnten, damit alle Ziele der Verordnung erreicht werden;

B.

in der Erwägung, dass die Bewertung der Durchführung der Verordnung im Rahmen der übergeordneten Pflanzenschutzpolitik der Europäischen Union, einschließlich der Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG [Richtlinie zur nachhaltigen Nutzung], der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung), der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 [Verordnung über den Rückstandshöchstgehalt] und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 [Allgemeines Lebensmittelrecht] betrachtet werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass sich die Durchführung der Verordnung als nicht zufriedenstellend erweist und im Einklang mit den einschlägigen Maßnahmen der EU stehen sollte, auch im Bereich der Pestizide;

D.

in der Erwägung, dass die vorliegenden Erkenntnisse zeigen, dass die praktische Umsetzung der drei wichtigsten Instrumente der Verordnung – Genehmigungen, Zulassungen und Vollstreckung von Regulierungsentscheidungen – noch verbessert werden kann und die vollständige Erfüllung der Ziele der Verordnung nicht gewährleistet;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission gewisse Bestimmungen der Verordnung bislang gar nicht angewandt hat, insbesondere Artikel 25 über die Genehmigung von Safenern und Synergisten sowie Artikel 27 über eine Negativliste von unzulässigen Beistoffen;

F.

in der Erwägung, dass sich die Anwendung anderer wesentlicher Bestimmungen wie der Ausschlusskriterien für Wirkstoffe mit endokriner Wirkung infolge des rechtswidrigen Verhaltens der Kommission erheblich verzögert hat;

G.

in der Erwägung, dass Beteiligte Bedenken im Zusammenhang mit dem gesetzlich festgelegten Vorgehen bei Bewertungen geäußert haben, insbesondere hinsichtlich der Frage, wer die wissenschaftlichen Studien und Beweise für die Bewertungen von Wirkstoffen und die Verfolgung des risikobasierten Ansatzes im Zuge dieser Bewertungen vorlegen sollte;

H.

in der Erwägung, dass die Beweislast auch künftig beim Antragsteller liegen sollte, damit öffentliche Mittel nicht für Studien ausgegeben werden, die letztendlich privaten Interessen dienen; in der Erwägung, dass gleichzeitig bei jedem Schritt des Zulassungsverfahrens – in voller Übereinstimmung mit den Rechten des geistigen Eigentums – für Transparenz gesorgt werden muss und dass die Grundsätze der Guten Laborpraxis in der gesamten Union konsequent eingehalten werden müssen;

I.

in der Erwägung, dass es Bedenken im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung des etablierten Vorgehens bei Bewertungen gibt; in der Erwägung, dass insbesondere die unvollständige Harmonisierung der angewandten Datenanforderungen und -methoden, die den Bewertungsprozess behindern können, Anlass zu großen Bedenken gibt;

J.

in der Erwägung, dass die Leistung der zuständigen nationalen Behörden erwiesenermaßen einen wesentlichen Einfluss auf die Bewertung von Wirkstoffen hat; in der Erwägung, dass es erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich des verfügbaren Fachwissens und des Personals gibt; in der Erwägung, dass die Verordnung und die einschlägigen unterstützenden rechtlichen Anforderungen nicht in allen Mitgliedstaaten einheitlich umgesetzt werden, und dass sich dies in erheblichem Maße auf die Gesundheit und die Umwelt auswirkt;

K.

in der Erwägung, dass die Transparenz in allen Phasen des Genehmigungsverfahrens verbessert werden sollte und mehr Transparenz dazu beitragen kann, das Vertrauen der Öffentlichkeit gegenüber dem System zur Regulierung von Pflanzenschutzmitteln zu stärken; in der Erwägung, dass die Transparenz in Bezug auf die Maßnahmen der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Zulassung in vielen Fällen ebenfalls unzureichend ist; in der Erwägung, dass die Kommission Änderungen in Bezug auf das allgemeine Lebensmittelrecht vorgeschlagen hat, um Bedenken im Zusammenhang mit den während des Bewertungsverfahrens vorgelegten Daten und Nachweisen auszuräumen und die Transparenz zu erhöhen;

L.

in der Erwägung, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die ausschließlich auf nationaler Ebene erfolgen, häufig mit Verzögerungen bei Entscheidungen über das Risikomanagement einhergehen; in der Erwägung, dass dies in einigen Fällen zu einer Erhöhung der Zahl der von den Mitgliedstaaten unter Anwendung von Artikel 53 der Verordnung gewährten Zulassungen führt; in der Erwägung, dass es Fälle gibt, in denen solche Ausnahmen gegen die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers verwendet werden;

M.

in der Erwägung, dass in der Verordnung vorgesehen war, den integrierten Pflanzenschutz in die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Kontext der Bestimmungen über die Auflagenbindung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik aufzunehmen, dies jedoch noch nicht erfolgt ist;

N.

in der Erwägung, dass die vorliegenden Erkenntnisse zeigen, dass diese Verordnung auf EU-Ebene die nationalen Bemühungen und Maßnahmen verstärkt und einen Mehrwert erbringt;

O.

in der Erwägung, dass Alternativen häufig erst nach einer Änderung der gesetzlichen Anforderungen ernsthaft erwogen werden; in der Erwägung, dass beispielsweise im Fall des erweiterten Verbots von Neonikotinoiden die jüngste Bewertung (30. Mai 2018) (9) ergeben hat, dass es für 78 % der Verwendungen von Neonikotinoiden leicht verfügbare nicht-chemische Alternativen gibt;

P.

in der Erwägung, dass seit 31. Mai 2016 kein neuer Wirkstoff zur Genehmigung vorgelegt wurde; in der Erwägung, dass Innovationen und die Entwicklung neuer Produkte – insbesondere Produkte mit geringem Risiko – von Bedeutung sind;

Q.

in der Erwägung, dass die Tatsache, dass nachgeahmte Pestizide auf dem Markt verfügbar sind, Anlass zu großer Sorge gibt; in der Erwägung, dass nachgeahmte Pestizide der Umwelt schaden und auch die Wirksamkeit der Verordnung untergraben können;

Wichtigste Schlussfolgerungen

1.

ist der Auffassung, dass die EU die geeignete Ebene ist, auf der weiterhin Regulierungsmaßnahmen im Bereich der Pestizide durchgeführt werden sollten;

2.

weist darauf hin, dass Umweltschutzmaßnahmen, mit denen die Ausbreitung von Krankheitserregern und Schädlingen verhindert, beschränkt und eingedämmt werden soll, auch weiterhin im Mittelpunkt aller aktuellen und künftigen Maßnahmen stehen müssen;

3.

vertritt die Ansicht, dass mit der Annahme und Umsetzung der Verordnung verglichen mit der vorherigen Situation ein bedeutender Fortschritt erzielt wurde, was den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln in der Europäischen Union anbelangt;

4.

hebt hervor, dass der Rolle kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) bei der Entwicklung neuer Erzeugnisse besondere Bedeutung beigemessen werden sollte, da KMU häufig nicht über die beträchtlichen Ressourcen verfügen, die für die Entwicklung und Genehmigung neuer Stoffe erforderlich sind;

5.

ist besorgt darüber, dass die Verordnung nicht wirksam umgesetzt wurde und ihre Ziele im Hinblick auf die landwirtschaftliche Produktion und Innovationen daher in der Praxis nicht erreicht werden; weist darauf hin, dass die Zahl der Pestizidwirkstoffe zurückgeht, was zum Teil dem niedrigen Innovationsgrad zuzuschreiben ist;

6.

weist nachdrücklich darauf hin, dass ein integrativer Ansatz dringend erforderlich ist und dass die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 über Statistiken zu Pestiziden (10) Teil der Bewertung sein muss, indem ihre Ergebnisse eingesetzt werden, um den Verbrauch zu senken und dadurch die Risiken und die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt zu minimieren;

7.

stellt fest, dass die Ziele und Instrumente der Verordnung und ihre Durchführung offenbar nicht immer ausreichend mit den politischen Maßnahmen der EU in den Bereichen Landwirtschaft, Gesundheit, Tierschutz, Ernährungssicherheit, Wasserqualität, Klimawandel und nachhaltiger Einsatz von Pestiziden und Höchstgehalte an Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln in Einklang stehen;

8.

ist besorgt, dass die Durchführung der Verordnung in Bezug auf die Verwendung von Tieren bei Versuchen zur Gefahrenermittlung und Risikobewertung nicht im Einklang mit den drei Anforderungen – den Grundsätzen der Vermeidung, der Verminderung und der Verbesserung – der Richtlinie 2010/63/EU über Tierversuche steht, und dass die zweijährige Bioanalyse zur Karzinogenität zu umstrittenen Ergebnissen führen kann (11);

9.

weist erneut darauf hin, dass das Vorsorgeprinzip ein in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerter allgemeiner Grundsatz der Union ist, durch den ein hohes Maß an Umweltschutz sichergestellt werden soll, indem vorsorglich Entscheidungen getroffen werden;

10.

hält es für nicht hinnehmbar, dass die Genehmigungsanforderungen für Safener und Synergisten entgegen den Bestimmungen von Artikel 25 der Verordnung bislang nicht angewendet wurden;

11.

hält es für nicht hinnehmbar, dass die Negativliste der Beistoffe noch immer nicht angenommen wurde, insbesondere nach dem Verbot von POE-Tallowaminen in Verbindung mit Glyphosat, das die potenziellen schädlichen Auswirkungen bestimmter Beistoffe verdeutlicht hat;

12.

nimmt die laufende REFIT-Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Kommission und ihren geplanten Abschluss bis November 2018 zur Kenntnis; ist zuversichtlich, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse für die gesetzgebenden Organe eine geeignete Grundlage für die Erörterung der künftigen Entwicklung der Verordnung darstellen werden;

13.

ist besorgt über die ständig zunehmende Nutzung von Zulassungen in Notfallsituationen und die festgestellten Fälle von Missbrauch der gemäß Artikel 53 erteilten Notfallzulassungen in einigen Mitgliedstaaten; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten deutlich häufiger von Artikel 53 Gebrauch machen als andere; nimmt die technische Hilfe der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung zur Kenntnis, die bei der Prüfung der Nutzung von Zulassungen in Notfallsituationen geleistet wird; nimmt die Ergebnisse der Untersuchung der EFSA zu den Notfallzulassungen im Jahr 2017 für drei Neonikotinoide zur Kenntnis, die gezeigt haben, dass einige Notfallzulassungen zwar notwendig waren und innerhalb der in den Rechtsvorschriften festgelegten Parameter lagen, andere jedoch nicht gerechtfertigt waren; hält es für wesentlich, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen, damit die EFSA ihr Mandat wirksam wahrnehmen kann;

14.

hält es für sehr wichtig, dass politische Entscheidungen auf der Grundlage wissenschaftsgestützter Regulierung getroffen und überprüfbare sowie reproduzierbare Beweise mithilfe von international vereinbarten wissenschaftlichen Grundsätzen erbracht werden, und zwar in Bezug auf die Bereiche Leitlinien, Grundsätze der Guten Laborpraxis und fachlich begutachtete wissenschaftliche Erkenntnisse;

15.

ist besorgt darüber, dass die unvollständige Harmonisierung der Daten und Prüfanforderungen in einigen wissenschaftlichen Bereichen zu ineffizienten Arbeitsmethoden, mangelndem Vertrauen zwischen den nationalen Behörden und Verzögerungen beim Zulassungsverfahren führt, was negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Umwelt und die landwirtschaftliche Produktion haben kann;

16.

bedauert die begrenzte öffentliche Verfügbarkeit von Informationen über das Bewertungs- und Zulassungsverfahren sowie den begrenzten Zugang zu Informationen; bedauert, dass die Transparenz der berichterstattenden Mitgliedstaaten (im Rahmen des Genehmigungsverfahrens) gering ist; weist darauf hin, dass die Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit von Informationen auf der Stufe der EFSA verbessert werden könnte und dass die Transparenz auf der Stufe des Risikomanagements offensichtlich fehlt und auch von den Beteiligten als problematisch angesehen wird; begrüßt die Bemühungen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die Transparenz und Nutzerfreundlichkeit mithilfe ihrer Website zu verbessern, und vertritt die Ansicht, dass dieses Modell künftig zur Erhöhung der Transparenz dienen könnte;

17.

hebt hervor, dass die Glaubwürdigkeit des Systems der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in hohem Maße von dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die europäischen Agenturen abhängt, die wissenschaftliche Gutachten vorlegen, die die Grundlage für Zulassungen und Risikomanagement sind; betont, dass das wissenschaftliche Bewertungsverfahren transparent sein sollte, damit die Öffentlichkeit das Vertrauen nicht verliert; fordert daher, dass die zuständigen Agenturen angemessene Finanzmittel erhalten und über den Personalstand verfügen, der für ein unabhängiges, transparentes und fristgerechtes Zulassungsverfahren erforderlich ist; begrüßt außerdem die anhaltenden Bemühungen der EFSA um die Verbesserung ihres Systems für die Sicherstellung der Unabhängigkeit und den Umgang mit etwaigen Interessenkonflikten, das vom Rechnungshof im Jahr 2012 als das fortschrittlichste System der geprüften Agenturen bezeichnet und zuletzt im Juni 2017 aktualisiert wurde; fordert die Kommission auf, Verbesserungen vorzuschlagen, um die Transparenz des Regelungsverfahrens und somit auch des Zugangs zu den Daten aus Sicherheitsstudien, die von den Erzeugern im Rahmen ihrer Anträge auf Marktzulassung für Pflanzenschutzmittel in der EU eingereicht werden, weiter zu verbessern; stellt fest, dass das Verfahren überprüft werden muss, damit die Bewertungen verbessert werden, die mit der Durchführung der Studien beauftragten Behörden an Unabhängigkeit gewinnen, Interessenkonflikte verhindert werden und das Verfahren transparenter gestaltet wird;

18.

fordert die Kommission auf, auf Unionsebene einen Katalog der Verwendungen einzuführen, um für eine bessere Harmonisierung der Verordnung zu sorgen;

19.

ist besorgt darüber, dass die auf dem Markt verfügbaren Pflanzenschutzmittel und ihre Anwendung durch die Nutzer in einigen Fällen nicht unbedingt den einschlägigen Zulassungsbedingungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Verwendung entsprechen; hebt hervor, dass die nicht berufliche Verwendung nach Möglichkeit eingeschränkt werden sollte, um Missbrauch einzudämmen;

20.

betont, dass professionelle Verwender geschult werden müssen, damit gewährleistet ist, dass Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäß und angemessen eingesetzt werden; hält es für zweckmäßig, zwischen professionellen und nicht professionellen Verwendern zu unterscheiden; weist darauf hin, dass Pflanzenschutzmittel in Privatgärten, an Schienenwegen und in öffentlichen Parks zum Einsatz kommen;

21.

weist darauf hin, dass das Recht der Mitgliedstaaten, zugelassene Pflanzenschutzmittel abzulehnen, nicht beeinträchtigt wird;

22.

betont, dass die Verordnung der Notwendigkeit, landwirtschaftliche Verfahren auf der Grundlage des integrierten Pflanzenschutzes zu fördern, besser Rechnung tragen sollte, unter anderem durch die Förderung der Entwicklung von Stoffen mit geringem Risiko; betont, dass die mangelnde Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko Entwicklungen im Bereich des integrierten Pflanzenschutzes hemmt; stellt besorgt fest, dass von insgesamt fast 500 auf dem EU-Markt verfügbaren Stoffen lediglich 10 Stoffe als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko genehmigt sind;

23.

betont, dass die Zulassung und Förderung von nicht chemischen Pestiziden mit geringem Risiko eine wichtige Maßnahme darstellt, um einen Pflanzenschutz mit geringer Pestizidverwendung zu fördern; weist darauf hin, dass diese Produkte umfassender erforscht werden müssen, da sie sich in ihrer Zusammensetzung und Funktionsweise grundlegend von herkömmlichen Produkten unterscheiden; betont, dass hierfür auch umfassendere Fachkenntnisse erforderlich sind, und zwar sowohl innerhalb der EFSA als auch innerhalb der zuständigen nationalen Behörden zur Bewertung dieser Wirkstoffe; weist darauf hin, dass Pflanzenschutzmittel biologischen Ursprungs denselben strengen Bewertungen unterzogen werden sollten wie andere Stoffe; fordert die Kommission im Einklang mit seiner Entschließung vom 15. Februar 2017 zu Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko auf, außerhalb der allgemeinen Überarbeitung in Verbindung mit der REFIT-Initiative einen spezifischen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzulegen, mit dem ein Schnellverfahren für die Bewertung, Zulassung und Registrierung von Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko eingeführt werden soll;

24.

ist der Auffassung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auch angepasst werden muss, um Stoffe stärker zu berücksichtigen, die nicht als Pflanzenschutzmittel gelten, aber der Verordnung unterliegen, wenn sie zum Schutz von Pflanzen eingesetzt werden; stellt fest, dass diese Stoffe interessante Alternativen bieten, etwa integrierte Anbauverfahren und bestimmte auf biologische Bekämpfung setzende Erzeugnisse;

25.

betont, dass Pflanzenschutzmittel für geringfügige Verwendungen besonders berücksichtigt und unterstützt werden sollten, da für Unternehmen derzeit geringe wirtschaftliche Anreize bestehen, solche Mittel zu entwickeln; begrüßt die Einrichtung der Koordinierungsfazilität betreffend die geringfügigen Verwendungen, die als Forum für die Verbesserung der Koordinierung unter den Mitgliedstaaten, den Erzeugerorganisationen und der Industrie bei der Entwicklung von Lösungen für die geringfügige Verwendung dient;

26.

betont, dass viele zugelassene Pflanzenschutzmittel aufgrund von Verzögerungen in den Zulassungsverfahren seit mehr als 15 Jahren nicht mehr nach EU-Standards bewertet wurden;

27.

betont, dass die Schaffung eines innovationsfreundlichen Regelungsrahmens, durch den es ermöglicht wird, alte Chemikalien durch neue und bessere Pflanzenschutzmittel zu ersetzen, von Bedeutung ist; hält es für sehr wichtig, dass ein großes Spektrum von Pflanzenschutzmitteln mit unterschiedlicher Wirkungsweise verfügbar ist, damit sich keine Resistenzen entwickeln und die Wirksamkeit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aufrechterhalten wird;

28.

ist besorgt darüber, dass die Harmonisierung der Leitlinien noch nicht konsolidiert wurde;

29.

betont, dass fehlende oder unvollständige Leitlinien schwerwiegende Mängel sind, die negative Auswirkungen auf die Durchführung der Verordnung und damit auf die Erreichung ihrer Ziele haben;

30.

betont, dass die verfügbaren Leitfäden nicht rechtsverbindlich sind, was für die Antragsteller Rechtsunsicherheit schafft und die Ergebnisse der im Rahmen der Genehmigungsverfahren durchgeführten Bewertungen in Frage stellt;

31.

begrüßt das Konzept eines zonenbezogenen Systems und dessen Zielsetzung, die effiziente Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zu erleichtern; erachtet das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung als sehr wichtig, um die Arbeitsteilung und die Einhaltung von Fristen zu fördern; bedauert die mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verbundenen Umsetzungsprobleme; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Funktionsweise des zonenbezogenen Systems zu verbessern; betont, dass die vollständige Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften dazu dienen sollte, Doppelarbeit zu verhindern und den Landwirten ohne unnötige Verzögerungen Zugang zu neuen Wirkstoffen zu verschaffen;

32.

betont, dass Erkenntnisse über Alternativen zu chemischen Pestiziden und zum integrierten Pflanzenschutz, wozu auch die Ermittlung der für die Markt- und Klimasituation der Landwirte optimalen Fruchtfolge zählt, ausgetauscht und entsprechende Kompetenzen erworben werden müssen; stellt außerdem fest, dass dies bereits in der bereichsübergreifenden GAP-Verordnung vorgesehen ist, insbesondere im Rahmen von landwirtschaftlichen Beratungsdiensten, die im Rahmen der ländlichen Entwicklung finanziert werden;

33.

äußert seine Besorgnis angesichts der geringen Anzahl neuer Stoffe, die zugelassen wurden; hebt hervor, dass die Landwirte ein geeignetes Instrumentarium von Pflanzenschutzmitteln benötigen, damit sie die Lebensmittelversorgung der EU sicherstellen können;

34.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass das derzeitige wissenschaftlich fundierte System der EU zur Bewertung von Pflanzenschutzmitteln in jüngster Zeit zunehmend in Frage gestellt wird; hebt hervor, dass für die Zulassung von Wirkstoffen ein System beibehalten und gestärkt werden muss, das wissenschaftlich solide und objektiv ist, auf von Fachkollegen begutachteten Nachweisen und einem offenen, unabhängigen und multidisziplinären wissenschaftlichen Ansatz beruht und im Einklang mit der Gefahrenanalyse der EU und dem Vorsorgeprinzip gemäß der Verordnung über das Allgemeine Lebensmittelrecht steht; betont, dass bei den Verfahren für eine erneuten Genehmigung von Wirkstoffen dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Praxis sowie dem Fortschritt in Wissenschaft und Technik Rechnung getragen werden muss; weist darauf hin, dass die Komplexität des derzeitigen Bewertungs- und Zulassungssystems dazu führt, dass die vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden, und bedeuten kann, dass das gesamte System generell nicht funktionieren kann; hält es deshalb für geboten, dass das System überarbeitet und vereinfacht wird;

35.

weist auf das Ungleichgewicht hin, das im Hinblick auf die Anzahl der Anträge zwischen einigen Mitgliedstaaten besteht, die sich in derselben Zone befinden und eine ähnliche Größe sowie ähnliche landwirtschaftliche Bedingungen aufweisen;

36.

vertritt die Ansicht, dass Erzeugnisse, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden und bei deren Erzeugung Pflanzenschutzmittel eingesetzt wurden, denselben strengen Kriterien unterliegen sollten wie Erzeugnisse, die in der EU erzeugt wurden; ist besorgt darüber, dass bei der Herstellung eingeführter Erzeugnisse möglicherweise Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die in der EU nicht registriert sind;

Empfehlungen

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine wirksame Umsetzung der Verordnung im Hinblick auf ihre spezifische Rolle bei den Genehmigungsverfahren zu sorgen;

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen gegen die erhebliche und chronische personelle Unterbesetzung der zuständigen nationalen Behörden zu ergreifen, da diese zu Verzögerungen in der Phase der Gefahrenermittlung und ersten Risikobewertung durch die Mitgliedstaaten führt;

39.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die prozedurale Ausweitung des Genehmigungszeitraums um die Dauer des Verfahrens gemäß Artikel 17 der Verordnung nicht für Wirkstoffe verwendet wird, die mutagen, krebserregend, reproduktionstoxisch und damit in Kategorie 1A oder 1B eingestuft oder einzustufen sind, oder für Wirkstoffe, die endokrinschädliche Eigenschaften besitzen, die schädliche Auswirkungen auf Mensch oder Tier haben können, wie dies derzeit für Stoffe wie Flumioxazin, Thiacloprid, Chlortoluron und Dimoxystrobin der Fall ist (12);

40.

fordert, dass die Verwendung von mutagenen, krebserregenden, reproduktionstoxischen, also in Kategorie 1A oder 1B eingestuften Wirkstoffen oder von Wirkstoffen, die endokrinschädliche Eigenschaften besitzen, die schädliche Auswirkungen auf Mensch oder Tier haben können, für die bereits eine oder mehrere prozedurale Ausweitungen des Genehmigungszeitraums gemäß Artikel 17 beschlossen wurden, sofort untersagt werden muss;

41.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, anzuerkennen, dass der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt wesentliche Ziele der Rechtsvorschriften sind, während gleichzeitig die landwirtschaftliche Produktion verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft gesichert werden soll;

42.

fordert die Industrie auf, den berichterstattenden Mitgliedstaaten und den EU-Agenturen sämtliche Daten und wissenschaftlichen Studien in einem einheitlichen elektronischen und maschinenlesbaren Format bereitzustellen; fordert die Kommission auf, ein harmonisiertes Modell für Dateneingaben zu entwickeln, um den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten auf allen Stufen des Prozesses zu erleichtern; weist darauf hin, dass diese Daten gemäß den Bestimmungen des EU-Rechts zum Datenschutz und zum Schutz des geistigen Eigentums verarbeitet werden müssen;

43.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Artikel 9 der Verordnung zur Zulässigkeit des Antrags strikt anzuwenden und nur vollständige Anträge für die Bewertung des Wirkstoffs anzunehmen;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die vollständige und einheitliche Anwendung der gefahrenbasierten Ausschlusskriterien im Einklang mit den bestehenden harmonisierten Leitlinien zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Stoffe nur dann auf ihr Risiko hin bewertet werden, wenn es Beweise dafür gibt, dass sie keine gefährlichen (Ausschluss-)Eigenschaften aufweisen, wie in der Verordnung gefordert;

45.

fordert die Kommission auf, endlich die Bestimmungen über Beistoffe, Safener und Synergisten umzusetzen, eine Liste unzulässiger Beistoffe aufzustellen und Vorschriften festzulegen, damit Safener und Synergisten auf Unionsebene geprüft werden und dafür zu sorgen, dass nur diejenigen chemischen Stoffe vermarktet werden dürfen, die den EU-Zulassungskriterien entsprechen;

46.

begrüßt die Auslegung des Vorsorgeprinzips durch die Kommission, die im Rahmen der REFIT-Bewertung der Verordnung über das allgemeine Lebensmittelrecht (13) geäußert wurde, wonach es sich nämlich nicht um eine Alternative zu einem Risikomanagementansatz handelt, sondern um eine spezifische Art des Risikomanagements; weist nachdrücklich darauf hin, dass dieser Standpunkt auch durch Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union unterstützt wird (14);

47.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, als Risikomanager bei den Zulassungs- und Genehmigungsverfahren das Vorsorgeprinzip ordnungsgemäß anzuwenden und dem Schutz schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen gemäß Artikel 3 Absatz 14 der Verordnung besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

48.

fordert die Kommission, die Agenturen und die zuständigen Behörden auf, ihre Kommunikation über Risikobewertungsverfahren und Risikomanagemententscheidungen zu überprüfen und zu verbessern, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Zulassungssystem zu erhöhen;

49.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zulassungsverfahren auf nationaler Ebene besser umzusetzen, um die Ausnahmeregelungen und die Ausweitungen auf der Grundlage des Artikels 53 der Verordnung auf wirkliche Notfallsituationen zu begrenzen; fordert die Kommission auf, ihre Kontrollrechte nach Artikel 53 Absätze 2 und 3 in vollem Umfang zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, der in Artikel 53 Absatz 1 genannten Verpflichtung zur Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission, insbesondere über alle Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Nutzer, schutzbedürftiger Gruppen und Verbraucher, in vollem Umfang nachzukommen;

50.

fordert die Kommission auf, die Methoden zur Bestimmung, wann bestimmte Ausnahmeregelungen angewandt werden sollten, insbesondere in Bezug auf die „vernachlässigbare Exposition“oder die „ernste Gefahr für die Pflanzengesundheit“, zum Abschluss zu bringen, ohne den Wortlaut und den Geist des Gesetzes zu ändern; macht die Kommission darauf aufmerksam, dass jede Neuinterpretation des Begriffes „vernachlässigbare Exposition“als „vernachlässigbares Risiko“dem Wortlaut und dem Geist des Gesetzes widerspräche;

51.

fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten mehr Investitionen, um Forschungsinitiativen zu Wirkstoffen, einschließlich biologischer Stoffe mit geringem Risiko, und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen des Programms „Horizont 2020“und des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu fördern; betont, dass ein Regelungsrahmen für Pflanzenschutzmittel, durch den die Umwelt und die Gesundheit des Menschen geschützt und auch Forschung und Innovationen gefördert werden, auf EU-Ebene wichtig ist, damit wirksame und sichere Pflanzenschutzmittel entwickelt und gleichzeitig nachhaltige Verfahren in der Landwirtschaft und ein integrierter Pflanzenschutz gewährleistet werden können; betont, dass für den Schutz der Pflanzengesundheit ein breites Spektrum an unbedenklichen und wirksamen Instrumenten notwendig ist; weist auf das Potenzial hin, das die Techniken der Präzisionslandwirtschaft und technische Innovationen bergen, da die Landwirte in der EU mit ihrer Hilfe die Schädlingsbekämpfung optimieren können, indem sie sie zielgerichteter und nachhaltiger gestalten;

52.

fordert die Kommission auf, die Anwendung des Verfahrens für die Vorlage von bestätigenden Daten strikt auf dessen Zweck gemäß Artikel 6 Buchstabe f der Verordnung zu beschränken – nämlich auf Fälle, in denen im Verlaufe der Bewertung oder aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse neue Anforderungen festgelegt werden; weist mit Nachdruck darauf hin, dass vollständige Dossiers für die Zulassung von Wirkstoffen wichtig sind; bedauert, dass das Verfahren für Ausnahmen durch die Vorlage von bestätigenden Daten dazu geführt hat, dass bestimmte Pflanzenschutzmittel, die ansonsten verboten worden wären, während eines längeren Zeitraums in Verkehr bleiben;

53.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Transparenz der Verfahren insgesamt zu erhöhen, unter anderem durch ausführliche Protokolle über die Komitologie-Diskussionen und die jeweiligen Standpunkte, insbesondere durch Erläuterung und Begründung der Beschlüsse des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel (PAFF-Ausschuss);

54.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine bessere Kohärenz der Verordnung und ihrer Umsetzung mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und -Maßnahmen, insbesondere mit der Richtlinie über den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden, zu sorgen und Anreize zu schaffen, indem unter anderem ausreichende Mittel bereitgestellt werden, mit denen kurzfristig die Entwicklung und der Einsatz von sicheren und nichttoxischen Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln gefördert und vorangetrieben werden; weist darauf hin, dass der Regelungsrahmen insofern unzulänglich ist, als Auswirkungen auf Nichtzielarten – insbesondere Bienen, andere Bestäuber und weitere Insekten wie beispielsweise Fressfeinde von Schädlingen, die der Landwirtschaft zuträglich sind – unvermeidbar sind; weist auf die aktuelle wissenschaftliche Studie hin, die das dramatische Insektensterben verdeutlicht und besagt, dass 75 % der Fluginsekten in Deutschland regional ausgestorben sind, und zwar sogar in Naturschutzgebieten, in denen in der Landwirtschaft keine Pestizide eingesetzt wurden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kohärenz der GAP mit den Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel zu gewährleisten, und zwar indem die Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der Richtlinie 2009/128/EG auf der Liste von Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB 12 und GAB 13) belassen werden, wie in dem Vorschlag der Kommission über GAP-Strategiepläne vorgeschlagen (15);

55.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine wirksame Durchsetzung der Verordnung zu sorgen, insbesondere hinsichtlich der Kontrollen der in der EU vermarkteten Pflanzenschutzmittel, unabhängig davon, ob sie in der EU hergestellt oder aus Drittländern eingeführt wurden;

o

o o

56.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0042.

(6)  https://www.ombudsman.europa.eu/en/decision/en/64069

(7)  http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2018/615668/EPRS_STU(2018)

(8)  COM(2018)0179.

(9)  Schlussfolgerungen der Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), 2018.

(10)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1.

(11)  Quelle: Informationen und Ergebnisse im Rahmen der Bewertung der EU-weiten Umsetzung, EPRS-Studie von April 2018, S. 36 und II-33.

(12)  Quelle: https://www.foodwatch.org/fileadmin/foodwatch.nl/Onze_campagnes/Schadelijke_stoffen/Documents/Rapport_foodwatch_Ten_minste_onhoudbaar_tot.pdf

(13)  SWD(2018)0038.

(14)  Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/0, ECLI:EU:T:2011:444.

(15)  Vorschlag für eine Verordnung über GAP-Strategiepläne, COM(2018)0392.


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/191


P8_TA(2018)0357

Zweierlei Qualität von Erzeugnissen im Binnenmarkt

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu zweierlei Qualität von Erzeugnissen im Binnenmarkt (2018/2008(INI))

(2019/C 433/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (3),

unter Hinweis auf die Bekanntmachung der Kommission vom 26. September 2017 zur Anwendung des EU-Lebensmittel- und Verbraucherschutzrechts auf Fragen der Produkte von zweierlei Qualität – Der besondere Fall der Lebensmittel,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 25. Mai 2016 mit Leitlinien zur Durchführung/Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (SWD(2016)0163),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Mai 2016 über ein umfassendes Konzept zur Förderung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels für die Bürger und Unternehmen in Europa (COM(2016)0320),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission 2018: Agenda für ein enger vereintes, stärkeres und demokratischeres Europa“(COM(2017)0650),

unter Hinweis auf die Rede von Präsident Jean-Claude Juncker zur Lage der Union vom 13. September 2017,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Präsidenten des Europäischen Rates vom 9. März 2017, insbesondere auf deren Nummer 3,

unter Hinweis auf das Ergebnis der 3 524. Tagung des Rates (Landwirtschaft und Fischerei) vom 6. März 2017,

unter Hinweis auf das Protokoll der 2 203. Sitzung der Kommission vom 8. März 2017,

unter Hinweis auf das Themenpapier über irreführende Verpackungsmethoden, das im Januar 2012 von seiner Fachabteilung A erstellt wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zu einer neuen europäischen Agenda der Verbraucherschutzpolitik (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2012 zu einer Strategie zur Stärkung der Rechte schutzbedürftiger Verbraucher (5), insbesondere auf deren Ziffer 6,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (8), insbesondere auf deren Ziffer 14,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 zum Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (9), insbesondere auf deren Ziffer 178,

unter Hinweis auf seine große Anfrage vom 15. März 2017 zu Unterschieden bei den Angaben zu sowie bei der Zusammensetzung und dem Geschmack von Produkten auf den Märkten in mittel-/osteuropäischen und westeuropäischen EU-Mitgliedstaaten (10),

unter Hinweis auf das Briefing des Wissenschaftlichen Diensts des Europäischen Parlaments vom Juni 2017 über zweierlei Qualität von Markenlebensmitteln: die Bewältigung einer etwaigen Kluft zwischen Osten und Westen,

unter Hinweis auf die von der tschechischen Landwirtschafts- und Lebensmittelinspektionsstelle im Februar 2016 durchgeführte Erhebung über Lebensmittel und tschechische Verbraucher,

unter Hinweis auf die von der Juristischen Fakultät der Palacký-Universität Olmütz im Jahr 2017 erstellte Sonderstudie über zweierlei Qualität und die Zusammensetzung von im Binnenmarkt der Europäischen Union vermarkteten Produkten unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzrechts (insbesondere der unlauteren Geschäftspraktiken), des Wettbewerbsrechts (insbesondere des unlauteren Wettbewerbs) und der gewerblichen Schutzrechte,

unter Hinweis auf die zahlreichen Untersuchungen, Studien und Tests, die in den letzten Jahren von den Lebensmittelkontrollbehörden in vielen Mitgliedstaaten in Mittel- und Osteuropa durchgeführt wurden,

unter Hinweis auf den Nielsen-Bericht vom November 2014 über die Lage von Handelsmarken weltweit,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. April 2018 mit dem Titel „Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher“(COM(2018)0183),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2018 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften (COM(2018)0185),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (11),

unter Hinweis auf Artikel 17 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über den Schutz des geistigen Eigentums,

unter Hinweis auf das gemeinsame Schreiben der Republik Kroatien, Litauens, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik und Ungarns vom 23. März 2018 an die Kommission zu dem Problem der Produkte von zweierlei Qualität im Rahmen der Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der Vergleichsstudien, die von Verbraucherschutzbehörden und -organisationen in mehreren EU-Mitgliedstaaten durchgeführt wurden,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission, die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu aktualisieren, um ausdrücklich festzulegen, dass nationale Behörden irreführende Geschäftspraktiken, bei denen Produkte in mehreren EU-Mitgliedstaaten als identisch vertrieben werden, auch wenn sich ihre Zusammensetzung oder ihre Merkmale wesentlich unterscheiden, ermitteln und dagegen vorgehen können,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0267/2018),

A.

in der Erwägung, dass Unternehmen bei der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung von Produkten den Verbrauchern korrekte und leicht verständliche Angaben zu der genauen Produktzusammensetzung – unter anderem mit Blick auf lokale Erzeugnisse und Rezepturen – zur Verfügung stellen sollten, damit diese eine fundierte Kaufentscheidung treffen können;

B.

in der Erwägung, dass ein wesentlicher Grundsatz für Marken darin bestehen sollte, dass die Verbraucher der Zusammensetzung, dem Wert und der Qualität eines Produktes vertrauen; in der Erwägung, dass Hersteller daher dafür sorgen müssen, dass diese Erwartungen erfüllt werden;

C.

in der Erwägung, dass den Verbrauchern nicht bewusst ist, dass Produkte derselben Marke und mit der gleichen Verpackung an die Vorlieben und den Geschmack vor Ort angepasst werden, und in der Erwägung, dass die variierende Produktqualität Anlass zu der Sorge gibt, dass die Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt werden; in der Erwägung, dass die Europäische Union bereits Kennzeichnungen entwickelt hat, um im Wege von Qualitätsangaben die konkreten Erwartungen der Verbraucher zu erfüllen und anerkannte Besonderheiten in der Produktion zu berücksichtigen;

D.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken das wichtigste Rechtsinstrument der Union ist, mit dem sichergestellt wird, dass die Verbraucher weder irreführender Werbung noch anderen unlauteren Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ausgesetzt sind, wozu auch die Vermarktung identischer Markenprodukte in einer Weise zählt, mit der Verbraucher potenziell irregeführt werden;

E.

in der Erwägung, dass unlautere Geschäftspraktiken nach Maßgabe der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken so formuliert sein können, dass sie unter allen Umständen oder aber unter bestimmten Umständen verboten sind; in der Erwägung, dass die Aufnahme – falls angezeigt – von Geschäftspraktiken in Anhang I der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken den Erkenntnissen der Kommission zufolge zu größerer Rechtssicherheit und somit zu einem faireren Wettbewerb zwischen den Erzeugern auf dem Markt führt;

F.

in der Erwägung, dass die Verbraucher eine assoziative Verbindung zwischen Marke, Produkt und Qualität herstellen und dementsprechend erwarten, dass Produkte derselben Marke bzw. identischer Aufmachung unabhängig davon, ob diese in ihrem Heimatland oder in einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden, auch dieselbe Qualität aufweisen;

G.

in der Erwägung, dass Verbraucher außerdem eine assoziative Verbindung zwischen der Marke und Kennzeichnung oder Verpackung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und der Qualität herstellen und dementsprechend erwarten, dass Erzeugnisse derselben Marke, die unter gleicher Kennzeichnung oder mit identischer Aufmachung vertrieben werden, unabhängig davon, ob diese in ihrem Heimatland oder in einem anderen Mitgliedstaat angeboten werden, auch dieselbe Qualität und Zusammensetzung aufweisen; in der Erwägung, dass alle Landwirte in der Europäischen Union nach denselben hohen Standards produzieren und die Verbraucher erwarten, dass – unabhängig vom Hoheitsgebiet, in dem sie angesiedelt sind – diese einheitliche Qualität auch für andere Produkte in der Lebensmittelkette gilt;

H.

in der Erwägung, dass alle EU-Bürger bezüglich der auf dem Binnenmarkt vertriebenen Lebensmittel und Nichtlebensmittel die gleiche Behandlung verdienen;

I.

in der Erwägung, dass diesbezüglichen unlauteren Praktiken ein Ende gesetzt werden muss, um eine Irreführung von Verbrauchern zu verhindern, und in der Erwägung, dass sich dieses grenzübergreifende Problem nur durch eine ausgeprägte Synergie auf EU-Ebene lösen lässt;

J.

in der Erwägung, dass die Bewertung, ob eine Geschäftspraxis nach Maßgabe der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken unlauter ist, mit Ausnahme der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Praktiken von den Mitgliedstaaten von Fall zu Fall vorgenommen werden muss;

K.

in der Erwägung, dass Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker in seiner Rede zur Lage der Union 2017 betonte, dass es nicht hinnehmbar ist, dass den Menschen in einigen Regionen Europas Lebensmittel schlechterer Qualität verkauft werden als in anderen Ländern, obwohl Verpackung und Marke identisch sind;

L.

in der Erwägung, dass es bei der Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede gibt und dass sich auch die methodischen Ansätze sowie die Wirksamkeit der Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten erheblich voneinander unterscheiden;

M.

in der Erwägung, dass der Marke bei der Bestimmung des Werts eines Produkts häufig die größte Bedeutung zukommt;

N.

in der Erwägung, dass ein stärkerer und effizienterer Rahmen für die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung das Verbrauchervertrauen erhöhen und den Schaden für die Verbraucher verringern würde;

O.

in der Erwägung, dass alle Verbraucher in der EU dieselben Rechte besitzen, und in der Erwägung, dass Analysen ergeben, dass bestimmte Erzeuger und Hersteller Produkte mit unterschiedlichen Qualitätsstandards unter demselben Markennamen und mit täuschend identischer Aufmachung verkaufen, wobei bestimmte Produkte in manchen Ländern weniger von dem Hauptinhaltsstoff oder Inhaltsstoffe von geringerer Qualität anstelle von höherwertigen enthalten; in der Erwägung, dass dieses Problem in den Mitgliedstaaten, die der EU seit 2004 beigetreten sind, häufiger auftritt; in der Erwägung, dass bei den Analysen Fälle zutage traten, bei denen dieselben Produkte oder Produkte mit täuschend identischer Aufmachung und geringerer Qualität oder mit einem anderen Geschmack, einer anderen Konsistenz oder anderen sensorischen Merkmalen zu Preisen angeboten wurden, die von Land zu Land beträchtlich variierten; in der Erwägung, dass dies zwar nicht gegen die Grundsätze der freien Marktwirtschaft oder gegen derzeit geltende Kennzeichnungsvorschriften oder sonstiges Lebensmittelrecht verstößt, aber trotzdem einen Missbrauch der Markenidentität darstellt und somit dem Grundsatz, dass alle Verbraucher gleichbehandelt werden, zuwiderläuft;

P.

in der Erwägung, dass in Produkten wie etwa Säuglingsnahrung in manchen Fällen erhebliche Unterschiede festgestellt wurden, was die Grundsätze und die Behauptungen der Hersteller, sie passten ihre Produkte lokalen Vorlieben an, fragwürdig erscheinen lässt; in der Erwägung, dass in manchen Laborbefunden bestätigt wird, dass Produkte geringerer Qualität möglicherweise ungesundere Kombinationen von Inhaltsstoffen enthalten, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Verbraucher zuwiderläuft; in der Erwägung, dass sich einige Erzeuger- und Herstellervertreter bereit erklärt haben, ihre Produktrezepte in manchen Ländern zu ändern, sodass die angebotenen Produkte auf dem ganzen Binnenmarkt identisch sind;

Q.

in der Erwägung, dass diese nicht hinnehmbaren Praktiken von bekannten multinationalen Lebensmittelkonzernen ausgehen, die versuchen, die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Kaufkraftunterschiede für die Maximierung ihrer Gewinnspannen zu nutzen;

R.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Neugestaltung der Rahmenbedingungen für Verbraucher, einer gezielten Überarbeitung der EU-Verbraucherrichtlinien im Anschluss an die Eignungsprüfung des Verbraucher- und Vermarktungsrechts der EU, angeregt hat, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu aktualisieren, um ausdrücklich festzulegen, dass die nationalen Behörden irreführende Geschäftspraktiken, bei denen Produkte in mehreren EU-Mitgliedstaaten als identisch vertrieben werden, auch wenn sich ihre Zusammensetzung oder ihre Merkmale wesentlich unterscheiden, ermitteln und dagegen vorgehen können;

S.

in der Erwägung, dass die Verbraucher zwar nicht irregeführt werden sollten, Produktdifferenzierung und -innovation als solche aber nicht beschränkt werden sollten;

T.

in der Erwägung, dass der Binnenmarkt für die Akteure in der Lebensmittelkette mit zahlreichen Vorteilen verbunden ist, und in der Erwägung, dass Lebensmittel immer häufiger über Grenzen hinweg gehandelt werden und dem Lebensmittelhandel große Bedeutung für das Funktionieren des Binnenmarkts zukommt;

U.

in der Erwägung, dass die Vorteile des Binnenmarkts nur unter der Voraussetzung umfassend ausgeschöpft werden können, dass das bestehende EU-Lebensmittel- und Verbraucherrecht besser angewandt wird, sodass ungerechtfertigte doppelte Maßstäbe ermittelt werden und dagegen vorgegangen wird und die Verbraucher so vor irreführenden Informationen und Geschäftspraktiken geschützt werden;

V.

in der Erwägung, dass die Rolle von Verbraucherverbänden in diesem Zusammenhang beständig gestärkt werden muss; in der Erwägung, dass Verbraucherverbänden eine einzigartige Funktion zukommt, wenn es darum geht, das Vertrauen der Verbraucher sicherzustellen, und dass sie durch zusätzliche rechtliche und wirtschaftliche Maßnahmen und Kapazitätsaufbau weiter unterstützt werden sollten;

W.

in der Erwägung, dass die nachgewiesenen Unterschiede bei den Zutaten vergleichbarer Produkte insbesondere bei besonders empfindlichen Verbrauchern wie Kindern und Menschen mit ernährungsspezifischen und/oder gesundheitlichen Problemen auf lange Sicht die Gesundheit der Verbraucher gefährden könnten, wodurch dazu beigetragen wird, dass sich das Wohlbefinden der Bürger verschlechtert; in der Erwägung, dass dies beispielsweise der Fall ist, wenn der Fett- und/oder Zuckergehalt höher ist als erwartet, wenn tierische Fette durch pflanzliche Fette ersetzt werden oder umgekehrt, wenn Zucker durch synthetische Süßungsmittel ersetzt wird oder wenn der Salzgehalt höher ist; in der Erwägung, dass durch eine ungenaue Angabe der verwendeten Zusatzstoffe oder der Anzahl der Austauschstoffe, durch die Grundzutaten ersetzt werden, Verbraucher irregeführt werden und ihre Gesundheit gefährdet werden kann;

X.

in der Erwägung, dass aufgrund fehlender EU-Rechtsvorschriften über zweierlei Qualität keine Möglichkeit des Vergleichs oder der Ermittlung solcher Fälle von zweierlei Qualität besteht und es keine Instrumente gibt, mit denen gegebenenfalls Abhilfe geschaffen werden könnte; in der Erwägung, dass die für Gesundheits- und Lebensmittelaudits und -analysen zuständigen Dienststellen der Kommission beispielsweise im Hinblick auf die Kennzeichnung von Separatorenfleisch (12) oder den Einsatz von Lebensmittelzusatzstoffen (13) wiederholt auf Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung und Durchsetzung der geltenden lebensmittelrechtlichen Auflagen der EU hingewiesen haben;

Y.

in der Erwägung, dass Unterschiede bei der Zusammensetzung, die die Gesundheit der Verbraucher beeinträchtigen könnten, nicht nur in Lebensmitteln, sondern auch in Kosmetika, Hygieneprodukten und Reinigungsmitteln festgestellt werden können;

Z.

in der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Änderung der Zusammensetzung von Lebensmitteln, mit der deren Fett-, Zucker- und Salzgehalt gesenkt werden soll, in vielen Ländern Mittel-, Ost- und Südosteuropas noch Nachholbedarf gibt;

1.

hebt hervor, dass die Ergebnisse zahlreicher, mit unterschiedlichen Methoden bei den Laborprüfungen durchgeführter Tests und Untersuchungen in mehreren Mitgliedstaaten und insbesondere in Mittel- und Osteuropa gezeigt haben, dass es zum Schaden der Verbraucher mehr oder weniger ausgeprägte Unterschiede – unter anderem hinsichtlich der Zusammensetzung und der verwendeten Zutaten – zwischen Produkten gibt, die im Binnenmarkt unter dem gleichen Markennamen und mit offensichtlich identischer Verpackung beworben und vertrieben werden; stellt fest, dass diese Unterschiede einer für eine zuständige nationale Behörde durchgeführten Untersuchung zufolge für die übergroße Mehrheit der Verbraucher ein Problem darstellen; kommt deshalb zu dem Schluss, dass die Verbraucher aufgrund der Ergebnisse dieser Tests und Untersuchungen besorgt sind, dass es eine Diskriminierung zwischen den verschiedenen Märkten in den Mitgliedstaaten geben könnte; hebt hervor, dass eine solche Diskriminierung keinesfalls hinnehmbar ist und dass alle EU-Verbraucher Zugang zu Produkten mit einem gleichwertigen Qualitätsniveau haben sollten;

2.

betont, dass die Fälle, in denen solche beträchtlichen Unterschiede zutage traten, nicht nur Lebensmittel, sondern häufig auch Non-Food-Produkte betrafen, darunter Waschmittel, Kosmetika, Körperpflegemittel und Säuglingsartikel;

3.

ruft in Erinnerung, dass das Parlament die Kommission 2013 aufgefordert hat, eine sachdienliche Untersuchung durchzuführen, um zu beurteilen, ob die bestehenden Rechtsvorschriften der Union angepasst werden müssen, und das Parlament und die Verbraucher über die Ergebnisse zu informieren;

4.

begrüßt die jüngsten von der Kommission angekündigten Initiativen zur Behebung dieses Problems und insbesondere ihre Zusage, eine gemeinsame Testmethode zu entwickeln, Mittel für die Vorbereitung und Durchsetzung sowie für die Erhebung weiterer belast- und vergleichbarer Beweise bereitzustellen, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu aktualisieren und das Wissenszentrum für Lebensmittelqualität und Bekämpfung von Lebensmittelbetrug zu errichten;

5.

nimmt das Mandat zur Kenntnis, das dem Hochrangigen Forum für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette vom Europäischen Rat erteilt wurde, um das Problem der zweierlei Qualität anzugehen; legt den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Behörden nahe, sich aktiv an laufenden Initiativen zu beteiligen, zu denen auch die Entwicklung einer gemeinsamen Testmethode und ihre Integration in ihre Arbeitsverfahren sowie die Erhebung weiterer Beweise gehören; betont, dass Akteure, die die Interessen der Verbraucher wahrnehmen – darunter Vertreter von Verbraucherorganisationen, Herstellern und Forschungsorganisationen, die Produkttests in den Mitgliedstaaten durchgeführt haben –, aktiv einbezogen werden müssen und ihnen das Recht gewährt werden muss, in ihrem Namen Stellungnahmen einzureichen; ist der Ansicht, dass das Parlament in alle laufenden Initiativen einbezogen werden sollte, die sich auf die Bestrebungen, das Problem der zweierlei Qualität zu lösen, auswirken könnten;

6.

empfiehlt den betreffenden Mitgliedstaaten, eine eigene Bewertung der Methodik und Wirksamkeit der Durchsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und anderer geltender Rechtsvorschriften zu dem Problem der zweierlei Qualität von Lebensmitteln und anderen Produkten vorzunehmen und sie der Kommission zwecks einer objektiven Bewertung der Schwere des Problems vorzulegen;

7.

begrüßt, dass das Parlament für 2018 ein Pilotprojekt gebilligt hat, das eine Reihe von Marktuntersuchungen zu verschiedenen Kategorien von Konsumgütern umfassen soll, um verschiedene Aspekte der zweierlei Qualität zu bewerten; erwartet, dass das Projekt gemäß dem ursprünglichen Zeitplan durchgeführt und veröffentlicht wird; ist der Ansicht, dass das Projekt 2019 fortgesetzt werden sollte, damit eine breitere Wissensbasis sichergestellt wird und auch der Non-Food-Sektor erfasst werden kann; fordert die MdEP auf, sich stärker in der Überwachung dieses Projekts zu engagieren; legt dem Parlament, der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, alle verfügbaren Instrumente, darunter auch Pilotprojekte und nationale Projekte, zu nutzen, um verschiedene Aspekte der zweierlei Qualität von Produkten detaillierter zu bewerten;

8.

betont, dass umfassende Informationen über die Behörde, die für die Ergreifung von Maßnahmen zuständig ist, und über die einschlägigen administrativen oder gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Möglichkeit für Bürger, über das Internet Beschwerden einzureichen) für eine wirksame Durchsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken unerlässlich sind; bemängelt daher, dass in den betreffenden Mitgliedstaaten keine Informationen vorliegen, da diese Informationen auf den Webseiten der zuständigen Behörden nicht zur Verfügung gestellt werden, obwohl die Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht haben, dass das Problem der zweierlei Qualität von Produkten gelöst werden muss;

9.

betont, dass die Kommission bereits über nationale Maßnahmen für eine neue Kennzeichnung unterrichtet wurde, mit denen die Verbraucher vor Unterschieden in der Zusammensetzung von Lebensmitteln gewarnt werden sollen;

10.

begrüßt, dass die Kommission zwecks einer weiteren Verbesserung des Verbraucherschutzes in der EU und der Unterstützung von Unternehmen ein Schulungsprogramm ins Internet gestellt hat, damit Unternehmen die Verbraucherrechte in der EU besser verstehen und ihnen Geltung verschaffen können;

Bekanntmachung der Kommission zur Anwendung des Verbraucherschutzrechts der EU auf Fragen der Produkte von zweierlei Qualität

11.

nimmt die Bekanntmachung der Kommission zur Anwendung des EU-Lebensmittel- und Verbraucherschutzrechts auf Fragen der Produkte von zweierlei Qualität zur Kenntnis; weist darauf hin, dass diese Bekanntmachung den nationalen Behörden bei der Feststellung helfen soll, ob ein Unternehmen gegen EU-Lebensmittel- und Verbraucherschutzrecht verstößt, wenn es in verschiedenen Ländern Produkte von zweierlei Qualität verkauft, und sie mit Blick auf die Modalitäten einer gegenseitigen Zusammenarbeit anleiten soll; ist beunruhigt darüber, dass der in der Bekanntmachung vorgeschlagene schrittweise Ansatz, gemäß dem die nationalen Behörden feststellen sollen, ob die Hersteller gegen Unionsrecht verstoßen, derzeit von den Behörden in der Praxis nicht angewendet wird, was bedeuten könnte, dass gegen die Verbraucherrechte verstoßen wird;

12.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Verbraucher im Binnenmarkt, wo sie im Allgemeinen mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs und des gleichberechtigten Zugangs zu Waren vertraut sind, nicht von vornherein erwarten, dass sich Markenprodukte, die in verschiedenen Ländern verkauft werden, voneinander unterscheiden; weist darauf hin, dass Studien zur Markentreue der Kommission zufolge ergeben haben, dass Marken in der Vorstellung der Verbraucher eine kontrollierte und gleichbleibende Qualität garantieren; stimmt der Kommission außerdem dahingehend zu, dass dies erklärt, warum einige Verbraucher wohl erwarten, dass Markenprodukte, egal wann und wo sie gekauft werden, eine gleichwertige oder sogar identische Qualität aufweisen, und dass sie erwarten, von den Markeninhabern informiert zu werden, wenn diese sich entschließen, die Zusammensetzung ihrer Produkte zu ändern;

13.

ist daher der Ansicht, dass die Bereitstellung zusätzlicher Informationen, auch wenn sie auf der Verpackung deutlich sichtbar sind, unzureichend ist, sofern dem Verbraucher nicht eindeutig bewusst wird, dass sich das betreffende Produkt von in anderen Mitgliedstaaten verkauften, offensichtlich identischen Produkten der gleichen Marke unterscheidet;

14.

stimmt mit der Kommission in diesem Zusammenhang außerdem dahingehend überein, dass Hersteller in den verschiedenen geografischen Gebieten nicht zwangsläufig identische Produkte anbieten müssen und dass freier Warenverkehr nicht bedeutet, dass jedes Produkt überall im Binnenmarkt identisch sein muss; betont, dass Unternehmer berechtigt sind, auf der Grundlage legitimer Faktoren Waren mit unterschiedlicher Zusammensetzung und unterschiedlichen Merkmalen in Verkehr zu bringen und zu verkaufen, sofern sie dem EU-Recht uneingeschränkt entsprechen; betont jedoch, dass diese Produkte keine unterschiedliche Qualität aufweisen sollten, wenn sie Verbrauchern auf unterschiedlichen Märkten angeboten werden;

15.

ist der Ansicht, dass die Bereitstellung korrekter und leicht verständlicher Angaben für die Verbraucher entscheidend dafür ist, dass das Problem der zweierlei Qualität von Produkten angegangen werden kann; vertritt die Überzeugung, dass ein Unternehmen, das ein Produkt, das sich in bestimmten Eigenschaften unterscheidet, in mehreren Mitgliedstaaten in Verkehr bringen möchte, dieses Produkt nicht mit offensichtlich identischer Etikettierung und Markenkennzeichnung versehen darf;

16.

stellt fest, dass es bei der Zusammensetzung eines Markenprodukts vertretbare Unterschiede geben kann und dass sich die Produkte aufgrund von regionalen Vorlieben der Verbraucher, der Verwendung lokaler Inhaltsstoffe, Anforderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Reformulierungszielen unterscheiden können; betont, dass nicht beabsichtigt wird, Anforderungen für die Qualität von Lebensmitteln einzuführen oder zu harmonisieren, und dass es nicht wünschenswert ist, den Herstellern die genaue Zusammensetzung der einzelnen Produkte vorzuschreiben; ist jedoch der Ansicht, dass die Präferenzen der Verbraucher nicht als Vorwand genutzt werden sollten, um die Qualität zu verringern oder auf unterschiedlichen Märkten unterschiedliche Qualitätsniveaus anzubieten; betont, dass Verbraucher für jedes einzelne Produkt über eine solche Anpassung eindeutig informiert werden und sich ihrer bewusst sein müssen und es nicht ausreicht, wenn sie allgemein wissen, dass diese Praxis existiert;

17.

ist der Auffassung, dass sich die Bekanntmachung in erster Linie auf Lebensmittel bezieht; ist der Ansicht, dass die Bestimmungen über die Anwendung des Verbraucherschutzrechts im Allgemeinen auf alle auf dem Binnenmarkt verkauften Lebensmittel und Nichtlebensmittel angewandt werden sollten und dass das Produktetikett für die Verbraucher gut lesbar sein und sämtliche Produktinformationen enthalten muss;

18.

weist auf die Leitlinien der Kommission von 2016 zur Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hin, die besagen, dass „Waren derselben Handelsmarke und mit derselben oder einer ähnlichen Verpackung […] sich hinsichtlich ihrer Zusammensetzung je nach Herstellungsort und Zielmarkt und somit von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden [können]“und dass „nach der UGPRL […] Geschäftspraktiken zur Vermarktung von Produkten mit unterschiedlicher Zusammensetzung nicht an sich unlauter [sind]“; betont die Bedeutung der von der Kommission herausgegebenen Leitfäden für die Erleichterung einer ordnungsgemäßen und kohärenten Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; fordert die Kommission daher auf, das Verhältnis zwischen der Bekanntmachung, den Leitlinien und dem von der Untergruppe Binnenmarkt des Hochrangigen Forums für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette erarbeiteten Dokument klarzustellen;

19.

stellt fest, dass es unterschiedliche Anforderungen an die Kontrollmethoden der zuständigen nationalen Behörden geben kann; betont, dass bereits diverse Analysen durchgeführt wurden, die als Grundlage für die Erarbeitung und Umsetzung der gemeinsamen Testmethode herangezogen werden könnten, obwohl dabei unterschiedliche Methoden eingesetzt wurden und die Ergebnisse nicht auf dieselbe Weise bewertet wurden; ist der Auffassung, dass das Ziel der Arbeiten zur Entwicklung einer Methode unter Leitung der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission klar formuliert werden sollte, damit für eine einheitliche Auslegung der sich daraus ergebenden Methode und eine Definition des Begriffs „erheblicher Unterschied“gesorgt wird und die zuständigen Behörden diese Methode einsetzen können; weist darauf hin, dass die Gesamtbeurteilung behindert werden könnte, wenn festgelegt wird, welches der unterschiedlichen Produkte am ehesten dem Standard entspricht und somit das „Referenzprodukt“darstellt, da es zu schwierig sein könnte, dies zu bestimmen;

20.

begrüßt die Bemühungen der Kommission, die nationalen Durchsetzungsbehörden bei der Ermittlung unlauterer Geschäftspraktiken bei der Vermarktung von Produkten zu unterstützen; fordert die Kommission auf, die diesbezügliche Arbeit der zuständigen nationalen Behörden zu koordinieren; betont, dass der Zweck einer solchen Methode darin besteht, die Erfassung verlässlicher und vergleichbarer Nachweise durch die Mitgliedstaaten auf einer gemeinsamen Grundlage sicherzustellen und dazu beizutragen, allgemein zu beurteilen, wie schwerwiegend und wie weit verbreitet das Phänomen der Produkte von zweierlei Qualität auf dem Binnenmarkt ist; weist darauf hin, dass die Erfüllung der Merkmale unlauterer Praktiken vermutlich auch weiterhin nur im Einzelfall geprüft werden kann, da das Ausmaß der Irreführung der Verbraucher stets einer subjektiven Bewertung durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht unterliegt;

21.

begrüßt den Beschluss der Kommission, die zuständigen Behörden aufzufordern, in den Mitgliedstaaten mehr Markttests durchzuführen, die regions- und länderübergreifende Produktvergleiche umfassen; hebt jedoch hervor, dass solche Tests nach Ansicht der Kommission gemäß einer gemeinsamen Testmethode durchgeführt werden sollten, die noch nicht vollständig ausgearbeitet wurde; betont, dass der Zeitplan eingehalten werden muss, damit die Ergebnisse der im Rahmen einer gemeinsamen Testmethode durchgeführten Tests fertiggestellt, in allen Amtssprachen der EU in einer öffentlich zugänglichen Datenbank veröffentlicht und möglichst bald, spätestens jedoch bis Ende 2018, analysiert werden; betont außerdem, dass die Ergebnisse umgehend veröffentlicht werden müssen, um die Verbraucher und Hersteller zu unterrichten, um sie zu sensibilisieren und somit dazu beizutragen, dass es seltener zu Fällen von zweierlei Qualität von Produkten kommt;

Weitere Aspekte der zweierlei Qualität

22.

hebt hervor, dass Handelsmarken zu einem wesentlichen Bestandteil der Warenkörbe der Verbraucher geworden sind und dass der Marktanteil der Handelsmarken in den vergangenen zehn Jahren in den meisten Mitgliedstaaten in den meisten Produktkategorien zugenommen hat; ist der Auffassung, dass Handelsmarken nicht den Eindruck einer Herstellermarke erwecken sollten, damit die Verbraucher nicht in die Irre geführt werden; bekräftigt, dass die Frage der Handelsmarken von der Kommission besondere Aufmerksamkeit erfordert, damit die Verwirrung zwischen den Handelsmarken und den Markenprodukten nicht länger besteht; stellt fest, dass der Binnenmarkt für Erzeuger und Hersteller zugänglich, aber auch stark von Wettbewerb geprägt ist, wobei manche Marken in der ganzen Union bekannt sind oder gut wahrgenommen werden;

23.

erinnert daran, dass das Parlament die Kommission wiederholt aufgefordert hat, festzustellen, ob zweierlei Qualität negative Auswirkungen auf die lokale und regionale Erzeugung, insbesondere KMU, hat; bedauert, dass die Kommission bislang keine Daten vorgelegt hat;

24.

betont, dass die Fälschung von Markenprodukten die Verbraucher Gesundheits- und Sicherheitsrisiken aussetzt, das Vertrauen der Verbraucher in Marken untergräbt und zu entgangenen Einnahmen für die Hersteller führt; weist darauf hin, dass die Bandbreite der in der EU sichergestellten gefälschten Produkte nach wie vor sehr groß ist und beinahe alle Arten von Waren umfasst;

25.

ist besorgt über die Beschränkungen, die den Händlern beim Kauf von Waren auferlegt werden und sich negativ auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher auswirken können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Faktoren zu ermitteln, die zur Zersplitterung des Binnenmarktes für Waren beitragen und die Möglichkeiten der Verbraucher, uneingeschränkt vom Binnenmarkt zu profitieren, unrechtmäßig einschränken, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf territorialen Versorgungsengpässen und deren Auswirkungen liegen sollte; fordert die Kommission auf, sofern angebracht das Wettbewerbsrecht zu nutzen, um gegen derartige Praktiken vorzugehen;

26.

weist darauf hin, dass die zuständigen nationalen Behörden nur im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats Proben auswählen und Tests durchführen können; betont, dass zwischen den nationalen Verbraucherschutz- und Lebensmittelbehörden, Verbraucherverbänden und der Kommission eine bessere, wirksame, transparente und rasche grenzübergreifende Zusammenarbeit und ein ebensolcher Datenaustausch, einschließlich eines Austauschs von Informationen über möglicherweise nicht konforme Produkte und über möglicherweise unlautere Praktiken, erforderlich sind, um gegen zweierlei Qualität vorzugehen und die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu verbessern und anzugleichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich intensiver an dieser Zusammenarbeit zu beteiligen; begrüßt die Annahme der überarbeiteten Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Verordnung), durch die Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse gestärkt werden, der Austausch von Informationen und Daten und der Zugang zu relevanten Informationen verbessert wird und harmonisierte Vorschriften festgelegt werden, durch die die Verfahren für die Koordinierung diesbezüglicher Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen eingerichtet werden;

27.

erkennt den Nutzen der „Sweeps“als wesentlicher Teil der Koordinierung der Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der CPC-Verordnung an und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sie weiter zu stärken und ihren Anwendungsbereich auszuweiten;

Empfehlungen und weitere Schritte

28.

betont, dass eine umfassende und zeitnahe öffentliche Debatte, dank der die Verbraucher stärker für Produkte und ihre Eigenschaften sensibilisiert werden, sehr hilfreich ist; stellt fest, dass einige Hersteller und Inhaber von Handelsmarken bereits Änderungen an Rezepturen oder die Verwendung eines einheitlichen Produktionsstandards auf EU-Ebene angekündigt haben; betont die wichtige Rolle der Industrie bei der Verbesserung der Transparenz und Eindeutigkeit in Bezug auf die Zusammensetzung und Qualität der Produkte und ihre Änderungen; begrüßt die Absicht der Kommission, einen diesbezüglichen Verhaltenskodex auszuarbeiten; fordert, dass sowohl Erzeuger als auch Einzelhändler in ihrem eigenen Interesse noch stärker einbezogen werden, damit möglichst bald eine wirksame Lösung für die aktuelle Lage gefunden wird, ohne dass auf Durchsetzungsverfahren zurückgegriffen werden muss, und damit die europäischen Verbraucher auf dem gesamten Binnenmarkt Zugang zu Produkten derselben Qualität haben; fordert die Hersteller auf, ein Logo auf der Verpackung zu erwägen, auf dem angegeben würde, dass der Inhalt und die Qualität derselben Marke in allen Mitgliedstaaten gleich sind;

29.

fordert von den Verbraucherorganisationen, den Organisationen der Zivilgesellschaft und den benannten nationalen Stellen, die für die Durchsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und andere einschlägige Rechtsvorschriften zuständig sind, sich stärker in die öffentliche Debatte und die Information der Verbraucher einzubringen; ist der Überzeugung, dass Verbraucherorganisationen maßgeblich zur Lösung des Problems der Produkte von zweierlei Qualität beitragen könnten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nationale Verbraucherorganisationen mithilfe finanzieller und rechtlicher Mechanismen stärker zu unterstützen, damit sie Kapazitäten aufbauen, ihre Prüftätigkeiten ausbauen, vergleichende Prüfungen durchführen und gemeinsam mit den zuständigen Behörden dazu beitragen können, Fälle unlauterer Produktdifferenzierung nachzuverfolgen und aufzudecken; ist außerdem der Ansicht, dass ein verstärkter grenzüberschreitender Informationsaustausch zwischen Verbraucherverbänden gefördert werden sollte;

30.

ist auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen der Auffassung, dass die zuständigen Behörden nicht in der Lage waren, auf einzelstaatlicher Ebene alleine wirksam gegen bestimmte Fälle von zweierlei Qualität vorzugehen oder die bestehenden Rechtsvorschriften durchzusetzen, oder dies nur minimal versucht haben, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass es auf EU-Ebene keine entsprechende ausdrückliche Rechtsvorschrift gibt; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für die Durchsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zuständig sind und dass sie daher für deren Umsetzung sorgen sollten, damit die Verbraucher nicht durch unlautere Vermarktungspraktiken in die Irre geführt werden; betont, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass die zuständigen nationalen Behörden über ausreichende technische, finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um für eine wirksame Durchsetzung zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Verbrauchern die Möglichkeit der Einreichung von Beschwerden und von deren weiteren Untersuchung zu geben und die Verbraucher so gut wie möglich über ihre Rechte und Möglichkeiten der Durchsetzung geltender Rechtsvorschriften sowie die Verpflichtung der Verkäufer zu unterrichten, sie über die Zusammensetzung und erforderlichenfalls Herkunft der Produkte zu informieren;

31.

weist darauf hin, dass die Frage von zweierlei Qualität in direktem Zusammenhang mit dem Wesen der Funktionsweise des Binnenmarktes und des Verbrauchervertrauens steht, die beide in Gefahr sind, und dass daher unter anderem eine Lösung auf Unionsebene durch direkt durchsetzbare Maßnahmen erforderlich ist; ist davon überzeugt, dass die Integrität des Binnenmarkts angesichts der Möglichkeit, auf nationaler Ebene tätig zu werden, durch Maßnahmen auf Unionsebene gewahrt würde; fordert die Kommission auf, bestehende nationale Standards für Lebensmittel und Nichtlebensmittel in der EU zu erfassen und zu beurteilen, ob sie für Fälle von zweierlei Qualität auf dem Binnenmarkt von Bedeutung sind;

32.

fordert, dass umgehend und unter Beschränkung der Bürokratie auf ein Mindestmaß in einer spezialisierten Kontroll- und Überwachungsstelle in einer bestehenden EU-Einrichtung (Gemeinsame Forschungsstelle, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) o. a.) Kapazitäten und Mechanismen auf EU-Ebene aufgebaut werden, um zu überwachen, ob Lebensmittel derselben Marke und in gleicher Verpackung die gleiche Zusammensetzung und die gleichen Anteile an Inhaltsstoffen aufweisen, und um anhand der Bewertung vergleichender Laboranalysen diese unlauteren Geschäftspraktiken bei der Vermarktung von Lebensmittelprodukten zu ermitteln;

33.

begrüßt den Vorschlag der Kommission mit dem Titel „Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher“, mit dem durch die Änderung von Artikel 6 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken gegen das Problem der Produkte von zweierlei Qualität vorgegangen werden soll, indem festgelegt wird, dass die Vermarktung eines Produkts als identisch mit demselben in mehreren anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Produkt, obgleich sich diese Produkte in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen voneinander unterscheiden, als irreführende Geschäftspraxis gilt; stellt jedoch fest, dass der Vorschlag auch einige unklare Bestimmungen umfasst, die geklärt werden müssen, damit ihre ordnungsgemäße Auslegung und Anwendung sichergestellt ist;

34.

ist jedoch der festen Überzeugung, dass ungerechtfertigte Fälle der zweierlei Qualität am wirksamsten im Wege einer Änderung von Anhang I der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken bekämpft werden könnten, bei der ein weiterer Punkt in die „schwarze Liste“der unter allen Umständen verbotenen Praktiken aufgenommen wird, in dem ausdrücklich die zweierlei Qualität von Produkten derselben Marke – wenn sie diskriminierend ist und den Verbrauchererwartungen nicht gerecht wird – genannt wird;

35.

betont, dass das Ergebnis des Legislativverfahrens eine klare Definition dessen sein sollte, was als zweierlei Qualität angesehen werden kann und wie jeder Fall von den zuständigen Behörden beurteilt und angegangen werden sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass die offene Liste sogenannter „legitimer Faktoren“die Fähigkeit der zuständigen Behörden, eine Beurteilung vorzunehmen und die Bestimmungen anzuwenden, beeinträchtigen könnte; ist besorgt, dass die Verwendung des Konzepts der „definierten Verbraucherpräferenzen“bei der Beurteilung, ob eine Differenzierung bei der Produktzusammensetzung gerechtfertigt ist oder nicht, zu widersprüchlichen Auslegungen der einzelnen zuständigen Behörden führen kann;

36.

fordert die Kommission auf, das der Gemeinsamen Forschungsstelle erteilte Mandat zu erweitern, um innerhalb eines Jahres an einer europaweiten harmonisierten Methode für den Vergleich der Merkmale von Nichtlebensmitteln sowie an Leitlinien zur Verbesserung der Produkttransparenz zu arbeiten und die Ergebnisse der Prüfungen auszuwerten; weist darauf hin, dass die Gemeinsame Forschungsstelle mit Blick auf den Austausch über bewährte Verfahren auf dem Gebiet außerdem auf die Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten hinarbeiten sollte, die bereits selbst Produktprüfungen durchgeführt haben, die Ergebnisse aber noch nicht an die nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelt haben;

37.

weist darauf hin, dass die Sicherheit und die Qualität von Lebensmitteln sowie der Schutz der Verbraucher vor Täuschung allerhöchste Priorität haben; erinnert die Kommission an ihre Zusage, die korrekte Anwendung der EU-Rechtsvorschriften besser zu überwachen und zu stärken; ist der Auffassung, dass die zuständigen nationalen Behörden die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften in diesen Bereichen wirksam kontrollieren sollten;

38.

begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Verbesserung der Transparenz wissenschaftlicher Studien im Bereich der Lebensmittelsicherheit als Reaktion auf die von Bürgern geäußerten Bedenken, um den Zugang zu Informationen zu verbessern, die für Kaufentscheidungen auf der Grundlage einer zuverlässigen wissenschaftlichen Risikobewertung erforderlich sind;

39.

fordert die nationalen Lebensmittelbehörden auf, von Fall zu Fall festzustellen, ob die mutmaßlich diskriminierenden Praktiken nach den Bestimmungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken tatsächlich rechtswidrig sind und wie sie mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel enthaltenen Anforderungen der Lauterkeit von Informationen zusammenpassen;

40.

stellt fest, dass alle EU-Bürger von zweierlei Qualität betroffen sind, unter anderem, wenn sie in andere Mitgliedstaaten reisen;

41.

betont jedoch, dass wesentliche Unterschiede bei Produkten für Babys, etwa bei Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, nicht nur durch regionale Geschmacksvorlieben gerechtfertigt werden können;

42.

verurteilt die Aussagen einiger Hersteller, wonach Änderungen der Zusammensetzung und/oder Qualität erfolgten, um den Preiserwartungen der Verbraucher zu entsprechen, aufs Schärfste; betont, dass mehrere Studien gezeigt haben, dass Produkte von geringerer Qualität häufig teurer sind als ihre hochwertigeren Entsprechungen in anderen EU-Mitgliedstaaten;

43.

spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass bei der Verpackung von Produkten der Grundsatz der Kreislaufwirtschaft verfolgt wird, und betont, dass – wenn die Verpackung eines Produkts in einem Mitgliedstaat diesem Grundsatz gerecht wird – von den Herstellern gemeinsame Bemühungen unternommen werden sollten, um sicherzustellen, dass dies bei all ihren Produkten der Fall ist, die unter derselben Marke und mit der gleichen Verpackung in der gesamten EU und außerhalb der EU vertrieben werden;

44.

betont, dass einige Fälle von Produkten von zweierlei Qualität auf eine mangelnde Durchsetzung des Unionsrechts zurückzuführen sind; fordert die Behörden der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden EU-Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln umgehend durchzusetzen, beispielsweise auch im Hinblick auf Separatorenfleisch;

o

oo

45.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(2)  ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1.

(3)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

(4)  ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 2.

(5)  ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 11.

(6)  ABl. C 93 vom 24.3.2017, S. 27.

(7)  ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 40.

(8)  ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 2.

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0027.

(10)  O-000019/2017.

(11)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(12)  http://ec.europa.eu/food/audits-analysis/overview_reports/details.cfm?rep_id=76

(13)  http://ec.europa.eu/food/audits-analysis/overview_reports/details.cfm?rep_id=115


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/201


P8_TA(2018)0318

Gleichstellung von Feldbesichtigungen***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Futterpflanzen- und Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in Brasilien und der Gleichstellung von in Brasilien erzeugtem Futterpflanzen- und Getreidesaatgut sowie hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreide-, Gemüse-, Öl- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbeständen in der Republik Moldau und von in der Republik Moldau erzeugtem Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgut (COM(2017)0643 – C8-0400/2017 – 2017/0297(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 433/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0643),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf dessen Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0400/2017),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 294 Absatz 3 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Februar 2018 (1),

gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0253/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 227 vom 28.6.2018, S. 76.


P8_TC1-COD(2017)0297

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2018 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Futterpflanzen- und Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in der Föderativen Republik Brasilien und der Gleichstellung von in der Föderativen Republik Brasilien erzeugtem Futterpflanzen- und Getreidesaatgut sowie hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbeständen in der Republik Moldau und von in der Republik Moldau erzeugtem Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgut

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/1674.)


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/203


P8_TA(2018)0319

Gemeinsames Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen (COM(2018)0021 – C8-0022/2018 – 2018/0006(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

(2019/C 433/26)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2018)0021),

gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0022/2018),

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0260/2018),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(1)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) erlaubt den Mitgliedstaaten, ihre Sonderregelungen für Kleinunternehmen gemäß gemeinsamen Bestimmungen und im Hinblick auf eine weiter gehende Harmonisierung beizubehalten. Diese Bestimmungen sind jedoch veraltet und verringern den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen nicht , da sie für ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem konzipiert waren, das auf der Besteuerung im Ursprungsmitgliedstaat beruhte.

 

(1)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) erlaubt den Mitgliedstaaten, ihre Sonderregelungen für Kleinunternehmen gemäß gemeinsamen Bestimmungen und im Hinblick auf eine weiter gehende Harmonisierung beizubehalten. Diese Bestimmungen sind jedoch veraltet und erfüllen nicht das angestrebte Ziel , den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern , da sie für ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem konzipiert waren, das auf der Besteuerung im Ursprungsmitgliedstaat beruhte.

 

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(2)

In ihrem Mehrwertsteuer-Aktionsplan (3) kündigte die Kommission ein umfassendes Paket von Vereinfachungen für Kleinunternehmen an, um deren Verwaltungsaufwand zu verringern und zur Schaffung eines steuerlichen Umfelds beizutragen, das ihr Wachstum und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels begünstigt. Gemäß der Mitteilung über das Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer (4) sollte insbesondere die Sonderregelung für Kleinunternehmen überprüft werden . Die Überprüfung der Sonderregelung für Kleinunternehmen stellt daher ein wichtiges Element des im Mehrwertsteuer-Aktionsplan dargelegten Reformpakets dar.

 

(2)

In ihrem Mehrwertsteuer-Aktionsplan (5) kündigte die Kommission ein umfassendes Paket von Vereinfachungen für Kleinunternehmen an, um deren Verwaltungsaufwand zu verringern und zur Schaffung eines steuerlichen Umfelds beizutragen, das ihr Wachstum und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels begünstigt und zu einer verbesserten Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften führt . Kleinunternehmen in der Union sind in bestimmten Branchen, die grenzüberschreitend tätig sind, wie Baugewerbe, Kommunikation, Lebensmittel-Service und Einzelhandel, besonders aktiv und können eine wichtige Möglichkeit der Arbeitsplatzbeschaffung darstellen. Um die Ziele des Mehrwertsteuer-Aktionsplans zu erreichen, ist eine Überprüfung der Sonderregelung für Kleinunternehmen gemäß der Mitteilung über das Follow-up zum Mehrwertsteuer Aktionsplan (6) notwendig . Die Überprüfung der Sonderregelung für Kleinunternehmen stellt daher ein wichtiges Element des im Mehrwertsteuer-Aktionsplan dargelegten Reformpakets dar.

 

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(3)

Die Überprüfung dieser Sonderregelung ist eng mit dem Vorschlag der Kommission zur Festlegung der Grundsätze eines endgültigen Mehrwertsteuersystems für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Besteuerung grenzüberschreitender Lieferungen von Gegenständen im Bestimmungsmitgliedstaat verbunden (7). Bei der Umstellung des Mehrwertsteuersystems auf die Besteuerung gemäß dem Bestimmungslandprinzip hat sich herausgestellt, dass einige derzeitige Regelungen für ein solches System nicht geeignet sind.

 

(3)

Die Überprüfung dieser Sonderregelung ist eng mit dem Vorschlag der Kommission zur Festlegung der Grundsätze eines endgültigen Mehrwertsteuersystems für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Besteuerung grenzüberschreitender Lieferungen von Gegenständen im Bestimmungsmitgliedstaat verbunden (8). Bei der Umstellung des Mehrwertsteuersystems auf die Besteuerung gemäß dem Bestimmungslandprinzip hat sich herausgestellt, dass einige derzeitige Regelungen für ein solches System nicht geeignet sind. Die Hauptschwierigkeiten des verstärkten grenzüberschreitenden Handels, die sich für Kleinunternehmen ergeben, bestehen darin, dass die Vorschriften über die Mehrwertsteuer komplex und innerhalb der Union unterschiedlich sind, sowie aus der Tatsache, dass die nationale Steuerbefreiung für KMU nur Kleinunternehmen in dem Mitgliedstaat zugute kommt, in dem sie ansässig sind.

 

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(4)

Um das Problem des unverhältnismäßigen Befolgungsaufwands für Kleinunternehmen zu lösen, sollten Vereinfachungsmaßnahmen vorhanden sein, die nicht nur für Unternehmen, die im Rahmen der derzeitigen Regelung von der Steuer befreit sind, sondern auch für Unternehmen gelten, die in wirtschaftlicher Hinsicht als klein gelten. Zum Zweck der Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften würden Unternehmen als „klein“angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Umsätze als Kleinstunternehmen gemäß der allgemeinen Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (9) gelten.

 

(4)

Um das Problem des unverhältnismäßigen Befolgungsaufwands für Kleinunternehmen zu lösen, sollten Vereinfachungsmaßnahmen vorhanden sein, die nicht nur für Unternehmen, die im Rahmen der derzeitigen Regelung von der Steuer befreit sind, sondern auch für Unternehmen gelten, die in wirtschaftlicher Hinsicht als klein gelten. Die Verfügbarkeit solcher Maßnahmen ist besonders wichtig, da die Mehrheit der Kleinunternehmen, – unabhängig davon, ob sie von der Steuer befreit sind oder nicht – praktisch verpflichtet ist, die Dienste von Inhouse Consultants oder externen Beratern in Anspruch zu nehmen, um sie bei der Erfüllung ihrer Mehrwertsteuerverpflichtungen zu unterstützen, was eine finanzielle Belastung für diese Unternehmen bedeutet. Zum Zweck der Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften würden Unternehmen als „klein“angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Umsätze als Kleinstunternehmen gemäß der allgemeinen Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (10) gelten.

 

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(6)

Kleinunternehmen können die Steuerbefreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Jahresumsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, der im Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, angewandt wird. Bei der Festlegung der Schwellenwerte müssen sich die Mitgliedstaaten an die in der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Bestimmungen über Schwellenwerte halten. Diese Bestimmungen, die zumeist im Jahr 1977 festgelegt wurden, sind nicht mehr geeignet.

 

(6)

Kleinunternehmen können die Steuerbefreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Jahresumsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, der im Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, angewandt wird. Bei der Festlegung der Schwellenwerte müssen sich die Mitgliedstaaten an die in der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Bestimmungen über Schwellenwerte halten. Diese Bestimmungen, die zumeist im Jahr 1977 festgelegt wurden, sind nicht mehr geeignet. Aus Gründen der Flexibilität und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten angemessene niedrigere Schwellenwerte festlegen können, die der Größe und dem Bedarf ihrer Wirtschaft entsprechen, sollten auf Unionsebene nur Höchstwerte festgelegt werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten ihren nationalen Schwellenwert für die Steuerbefreiung, unter Einhaltung des in der vorliegenden Richtlinie festgelegten oberen Schwellenwerts, so festlegen können, wie es ihren wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen am besten entspricht. In diesem Zusammenhang sollte klargestellt werden, dass die Anwendung unterschiedlicher Schwellenwerte durch die Mitgliedstaaten auf objektiven Kriterien basieren muss.

 

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten ihren nationalen Schwellenwert für die Steuerbefreiung, unter Einhaltung des in der vorliegenden Richtlinie festgelegten oberen Schwellenwerts, so festlegen können, wie es ihren wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen am besten entspricht. In diesem Zusammenhang sollte klargestellt werden, dass die Anwendung unterschiedlicher Schwellenwerte durch die Mitgliedstaaten auf objektiven Kriterien basieren muss. Um grenzüberschreitende Geschäfte zu erleichtern, sollte die Liste der nationalen Schwellenwerte für die Steuerbefreiung für alle Kleinunternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sein wollen, leicht zugänglich sein.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(12)

Wenn eine Steuerbefreiung angewandt wird, sollten für Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, zumindest vereinfachte Pflichten in Bezug auf die Mehrwertsteuerregistrierung, Rechnungsstellung, Aufzeichnung und Mitteilung gelten.

 

(12)

Wenn eine Steuerbefreiung angewandt wird, sollten für Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, zumindest vereinfachte Pflichten in Bezug auf die Mehrwertsteuerregistrierung, Rechnungsstellung, Aufzeichnung und Mitteilung gelten. Um Verwirrung und Rechtsunsicherheit in den Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollte die Kommission Leitlinien für eine vereinfachte Registrierung und Buchführung erstellen, in denen die Verfahren, die zu vereinfachen sind und in welchem Umfang, genauer erläutert werden. Bis zum ... [drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] sollte diese Vereinfachung von der Kommission und den Mitgliedstaaten bewertet werden, um festzustellen, ob sie einen Mehrwert für Unternehmen und Verbraucher bringt und sich wirklich positiv auswirkt.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(13)

Um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung durch einen Mitgliedstaat an nicht ansässige Unternehmen eingehalten werden, müssen diese Unternehmen ihre Absicht, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, zuvor anmelden. Diese Meldung sollte durch das Kleinunternehmen bei dem Mitgliedstaat erfolgen, in dem es ansässig ist . Der betreffende Mitgliedstaat sollte anschließend die von diesem Unternehmen gemachten Angaben zum Umsatz an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiterleiten.

 

(13)

Um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung durch einen Mitgliedstaat an nicht ansässige Unternehmen eingehalten werden, müssen diese Unternehmen ihre Absicht, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, zuvor anmelden. Diese Meldung sollte über ein Internetportal erfolgen, das die Kommission einrichten sollte . Der Niederlassungsmitgliedstaat sollte anschließend die von diesem Unternehmen gemachten Angaben zum Umsatz an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiterleiten.  Kleinunternehmen können dem Mitgliedstaat, in dem sie registriert sind, jederzeit mitteilen, dass sie wünschen, zum allgemeinen Mehrwertsteuersystem zurückzukehren.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(15)

Um den Befolgungsaufwand für nicht von der Steuer befreite Kleinunternehmen zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuerregistrierung und die Aufzeichnungsanforderungen vereinfachen sowie die Steuerzeiträume verlängern, damit weniger häufig Mehrwertsteuererklärungen abgegeben werden müssen .

 

(15)

Um den Befolgungsaufwand für nicht von der Steuer befreite Kleinunternehmen zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuerregistrierung und die Aufzeichnungsanforderungen vereinfachen. Außerdem sollte die Kommission eine zentrale Anlaufstelle für die Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen in den einzelnen Mitgliedstaaten einrichten .

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(17)

Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern; dies kann nicht allein von den Mitgliedstaaten erreicht werden und wird daher besser auf Unionsebene angegangen. Die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

 

(17)

Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern; dies kann nicht allein von den Mitgliedstaaten erreicht werden und wird daher besser auf Unionsebene angegangen. Die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 5 genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Dennoch sind die Mehrwertsteuerkontrollen, die im Rahmen von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschiften durchgeführt werden, ein wertvolles Instrument zur Bekämpfung von Steuerbetrug und die Erleichterungen der Einhaltung der Vorschriften für Kleinunternehmen dürfen nicht auf Kosten der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugsgehen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 284 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Vor Inanspruchnahme der Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten unterrichtet das Kleinunternehmen den Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist .

 

Die Kommission richtet ein Internetportal ein, über das sich Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat wünschen, registrieren lassen .

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 284 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Nimmt ein Kleinunternehmen die Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, in Anspruch, so trifft der Mitgliedstaat der Niederlassung alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Jahresumsätze des Kleinunternehmens in der Union und im Mitgliedstaat genau gemeldet werden, und informiert die Steuerbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, in denen das Kleinunternehmen Lieferungen bewirkt bzw. Dienstleistungen erbringt.

 

Nimmt ein Kleinunternehmen die Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, in Anspruch, so trifft der Mitgliedstaat der Niederlassung alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Jahresumsätze des Kleinunternehmens in der Union und im Mitgliedstaat genau gemeldet werden, und informiert die Steuerbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, in denen das Kleinunternehmen Lieferungen bewirkt bzw. Dienstleistungen erbringt. Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie über ausreichende Kenntnisse des Status von Kleinunternehmen und ihrer Beteiligungs- oder Eigentumsverhältnisse verfügen, damit sie den Status als Kleinunternehmen bestätigen können..

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 288a – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Wenn während eines folgenden Kalenderjahrs der Jahresumsatz eines Kleinunternehmens im Mitgliedstaat den Schwellenwert für die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 übersteigt, kann das Kleinunternehmen weiterhin die Steuerbefreiung für dieses Jahr in Anspruch nehmen, sofern sein Umsatz im Mitgliedstaat während dieses Jahres den Schwellenwert gemäß Artikel 284 Absatz 1 nicht um mehr als 50  % übersteigt.

 

Wenn während eines folgenden Kalenderjahrs der Jahresumsatz eines Kleinunternehmens im Mitgliedstaat den Schwellenwert für die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 übersteigt, kann das Kleinunternehmen weiterhin die Steuerbefreiung für zwei weitere „Jahre in Anspruch nehmen, sofern sein Umsatz im Mitgliedstaat während dieser zwei Jahre den Schwellenwert gemäß Artikel 284 Absatz 1 nicht um mehr als 33 % übersteigt.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

17

Die Artikel 291  bis 294 werden gestrichen;

 

17

Die Artikel 291 und 292 werden gestrichen;

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 293 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

 

Geänderter Text

Die Kommission legt dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erlangten Informationen alle vier Jahre nach der Annahme dieser Richtlinie einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels vor. Falls erforderlich fügt sie diesem Bericht unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer allmählichen Konvergenz der nationalen Regelungen Vorschläge bei, die Folgendes zum Gegenstand haben:

1.

die Verbesserung der Sonderregelung für Kleinunternehmen;

2.

die Angleichung der nationalen Regelungen über die Steuerbefreiungen und degressiven Steuerermäßigungen ;

3.

die Anpassung der in Abschnitt 2 genannten Schwellenwerte.

 

17a

Artikel 293 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erlangten Informationen alle vier Jahre nach der Annahme dieser Richtlinie einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels vor. Falls erforderlich fügt sie diesem Bericht unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer allmählichen Konvergenz der nationalen Regelungen Vorschläge bei, die Folgendes zum Gegenstand haben:

i)

die Verbesserung der Sonderregelung für Kleinunternehmen;

ii)

die Angleichung der nationalen Regelungen über die Steuerbefreiungen und die Möglichkeit, die Schwellenwerte für die Steuerbefreiung unionsweit zu harmonisieren ;

iii)

die Anpassung der in Abschnitt 2 genannten Schwellenwerte.“

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

17b.

Artikel 294 entfällt;

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 294 e

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 294e

Die Mitgliedstaaten können von der Steuer befreite Kleinunternehmen von der Pflicht nach Artikel 250 befreien , eine Mehrwertsteuererklärung abzugeben.

Wenn diese Möglichkeit nicht wahrgenommen wird , erlauben die Mitgliedstaaten diesen von der Steuer befreiten Kleinunternehmen, eine vereinfachte Mehrwertsteuererklärung für ein Kalenderjahr abzugeben. Kleinunternehmen können sich jedoch auch für die Anwendung des gemäß Artikel 252 festgelegten Steuerzeitraums entscheiden.

 

Artikel 294e

Die Mitgliedstaaten befreien entweder von der Steuer befreite Kleinunternehmen von der Pflicht nach Artikel 250 eine Mehrwertsteuererklärung abzugeben, oder sie erlauben diesen von der Steuer befreiten Kleinunternehmen, eine vereinfachte Mehrwertsteuererklärung für ein Kalenderjahr abzugeben, die mindestens folgende Informationen enthält: anrechenbare Mehrwertsteuer, abzugsfähige Mehrwertsteuer, Nettobetrag der Mehrwertsteuer (zahlbar oder forderbar), Gesamtwert der Eingangsumsätze und Gesamtwert der Ausgangsumsätze. Kleinunternehmen können sich jedoch auch für die Anwendung des gemäß Artikel 252 festgelegten Steuerzeitraums entscheiden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 294i – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 294i

Für Kleinunternehmen beträgt der Steuerzeitraum, der in einer Mehrwertsteuererklärung abzudecken ist, ein Kalenderjahr. Kleinunternehmen können sich jedoch auch für die Anwendung des gemäß Artikel 252 festgelegten Steuerzeitraums entscheiden.

 

entfällt

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 294 i a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 294 i a

Die Kommission richtet eine zentrale Anlaufstelle ein, über die Kleinunternehmen Mehrwertsteuererklärungen der verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, abgeben können. Der Niederlassungsmitgliedstaat ist für die Erhebung der Mehrwertsteuer zuständig.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 294 j

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 294 j

Unbeschadet des Artikels 206 verlangen die Mitgliedstaaten von Kleinunternehmen keine Vorauszahlungen.“;

 

entfällt

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Artikel 31 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

 

Geänderter Text

(1)   Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nichtansässige steuerpflichtige Personen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2006/112/EG genannten, erbringen, für die Zwecke solcher Umsätze auf elektronischem Weg eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift erhalten können. Diese Informationen müssen den Angaben gemäß Artikel 17 entsprechen.

 

Artikel 1a

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:

Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nichtansässige steuerpflichtige Personen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2006/112/EG genannten, erbringen, für die Zwecke solcher Umsätze auf elektronischem Weg eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift erhalten können. Diese Informationen müssen den Angaben gemäß Artikel 17 entsprechen. Das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) legt fest, ob in Frage kommende Kleinunternehmen die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch nehmen oder nicht.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

 

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2022 an.

 

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2020 an.


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016)0148 vom 7.4.2016).

(4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über das Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit zu handeln (COM(2017)0566 vom 4.10.2017).

(5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen (COM(2016)0148 vom 7.4.2016).

(6)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über das Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit zu handeln (COM(2017)0566 vom 4.10.2017).

(7)  Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zu Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf bestimmte Harmonisierungs- und Vereinfachungsregeln im Rahmen des derzeitigen Mehrwertsteuersystems und zur Einführung eines endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (COM(2017)0569 vom 4.10.2017).

(8)  Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zu Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf bestimmte Harmonisierungs- und Vereinfachungsregeln im Rahmen des derzeitigen Mehrwertsteuersystems und zur Einführung eines endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (COM(2017)0569 vom 4.10.2017).

(9)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(10)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/216


P8_TA(2018)0320

Durchführungsbeschluss über Kontrollmaßnahmen für die neuen psychoaktiven Substanzen Cyclopropylfentanyl und Methoxyacetylfentanyl *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über Kontrollmaßnahmen für die neuen psychoaktiven Substanzen: N-Phenyl-N- [1- (2- phenylethyl) piperidin-4-yl] cyclopropancarboxamid (Cyclopropylfentanyl) und 2- methoxy-N-phenyl-N- [1- (2-phenylethyl) piperidin-4-yl] acetamid (Methoxyacetylfentanyl) (09420/2018 – C8-0278/2018 – 2018/0118(NLE))

(Anhörung)

(2019/C 433/27)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (09420/2018),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0278/2018),

unter Hinweis auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0271/2018),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/217


P8_TA(2018)0321

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Bulgarien, Griechenland, Litauen und Polen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Bulgarien, Griechenland, Litauen und Polen (COM(2018)0360 – C8-0245/2018 – 2018/2078(BUD))

(2019/C 433/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0360 – C8-0245/2018),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 11,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0272/2018),

1.

begrüßt den Beschluss als ein Zeichen der Solidarität der Union mit ihren Bürgern und ihren Regionen, die von den Naturkatastrophen betroffen sind;

2.

betont, dass für die von den Naturkatastrophen betroffenen Regionen umgehend finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) bereitgestellt werden muss, und bedauert, dass 2017 in der Union so viele Menschen durch Naturkatastrophen ums Leben gekommen sind;

3.

fordert, dass das Verfahren der Inanspruchnahme weiter optimiert wird, sodass zwischen der Einreichung des Antrags und der Auszahlung weniger Zeit vergeht; weist erneut darauf hin, dass eine rasche Auszahlung an die Begünstigten von großer Bedeutung für die lokalen Gemeinschaften und Behörden und ihr Vertrauen in die Solidarität der Union ist;

4.

befürwortet, dass die Mitgliedstaaten die Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds für den Wiederaufbau der betroffenen Regionen verwenden; ersucht die Kommission, die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck geforderte Umwidmung der Mittel im Rahmen der Partnerschaftsvereinbarungen zu unterstützen und rasch zu billigen;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Verwendung des Finanzbeitrags aus dem Fonds Transparenz walten zu lassen und eine gerechte Verteilung auf die betroffenen Regionen zu gewährleisten;

6.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Bulgarien, Griechenland, Litauen und Polen

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/1505.)


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/220


P8_TA(2018)0322

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2018: Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Bulgarien, Griechenland, Litauen und Polen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2018 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Bulgarien, Griechenland, Litauen und Polen (11738/2018 – C8-0395/2018 – 2018/2082(BUD))

(2019/C 433/29)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (2), insbesondere auf Artikel 44,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (3), der am 30. November 2017 endgültig erlassen wurde,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (4) (MFR-Verordnung),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5),

gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (6),

unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2018, der von der Kommission am 31. Mai 2018 angenommen wurde (COM(2018)0361),

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2018, der vom Rat am 4. September 2018 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (11738/2018 – C8-0395/2018),

gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0273/2018),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2018 die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Bulgarien und Litauen aufgrund der Überschwemmungen, für Griechenland aufgrund der Erdbeben auf Kos und für Polen aufgrund der Stürme im Verlauf des Jahres 2017 zum Gegenstand hat;

B.

in der Erwägung, dass die Kommission daher vorschlägt, den Haushaltsplan 2018 zu ändern und die Mittel der Haushaltslinie 13 06 01 „Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft“sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen um 33 992 206 EUR aufzustocken;

C.

in der Erwägung, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, wie in der MFR-Verordnung festgelegt, ein besonderes Instrument ist und dass die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen über die Obergrenzen des MFR hinaus im Haushaltsplan veranschlagt werden müssen;

1.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2018;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2018 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(3)  ABl. L 57 vom 28.2.2018.

(4)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(5)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(6)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/222


P8_TA(2018)0328

Europäisches Solidaritätskorps***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013, (EU) Nr. 1293/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (COM(2017)0262 – C8-0162/2017 – 2017/0102(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 433/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0262),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 165 Absatz 4 und 166 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0162/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2017 zum Europäischen Solidaritätskorps, Nr. 2017/2629(RSP) (1),

unter Hinweis auf die vom tschechischen Senat, vom spanischen Parlament und vom portugiesischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2017 (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf das Dokument zum Maßnahmenprogramm für die Freiwilligentätigkeit in Europa (PAVE) im Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit 2011 und die dazugehörige Fünfjahresüberprüfung des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit 2011 mit dem Titel „Helping Hands“von 2015;

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0060/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 68.

(2)  ABl. C 81 vom 2.3.2018, S. 160.


P8_TC1-COD(2017)0102

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1475.)


ANLAGE ZU DER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde sollten 80 % der Gesamtmittel für die Durchführung des Programms in den Jahren 2019 und 2020 durch spezifische Umschichtungen in der Teilrubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung) des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014-2020 und Umschichtungen aus dem Katastrophenschutzverfahren der Union und dem LIFE-Programm bereitgestellt werden. Über die in dieser Verordnung genannten Beträge hinaus werden jedoch zusätzlich zu dem Betrag von 231 800 000 EUR gemäß dem Vorschlag der Kommission (COM(2017)0262) keine weiteren Umschichtungen aus dem Programm Erasmus+ vorgenommen.

Die restlichen 20 % der Gesamtmittel für die Durchführung des Programms in den Jahren 2019 und 2020 sollten aus den im Rahmen der Teilrubrik 1a verfügbaren Margen des MFR 2014-2020 entnommen werden.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Kommission dafür sorgen wird, dass die erforderlichen Mittel im Rahmen des normalen jährlichen Haushaltsverfahrens in ausgewogener und umsichtiger Weise bereitgestellt werden.


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission bestätigt, dass die Verwendung von Mitteln für technische Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß der Dachverordnung (insbesondere Umschichtungen aus dem Europäischen Sozialfonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) für die Finanzierung des Europäischen Solidaritätskorps im Jahr 2018 von der Kommission nicht als Präzedenzfall für den Vorschlag für eine Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps nach 2020 (COM(2018)0440)) betrachtet wird.


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/225


P8_TA(2018)0329

Programm zur Unterstützung von Strukturreformen: Finanzausstattung und übergeordnetes Ziel***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/825 zur Erhöhung der Finanzausstattung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen und zur Anpassung seines übergeordneten Ziels (COM(2017)0825 – C8-0433/2017 – 2017/0334(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 433/31)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0825),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 175 und 197 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0433/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. März 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 3. April 2018 (2),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Juli 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0227/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 237 vom 6.7.2018, S. 53.

(2)  ABl. C 247 vom 13.7.2018, S. 54.


P8_TC1-COD(2017)0334

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/825 zur Erhöhung der Finanzausstattung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen und zur Anpassung seines übergeordneten Ziels

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1671.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

Hinsichtlich der Finanzierung der Erhöhung der Finanzausstattung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde Folgendes vereinbart:

1.

40 Millionen EUR werden über die Haushaltslinie des SRSP in Rubrik 1b (13.08.01) des MFR (Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt) durch Inanspruchnahme des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 14 der MFR-Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 im Rahmen des Haushaltsverfahrens nach Artikel 314 AEUV finanziert.

2.

40 Millionen EUR werden über die Haushaltslinie des SRSP in Rubrik 2 (13.08.02) des MFR (Nachhaltiges Wachstum: Natürliche Ressourcen) durch Umschichtungen, die nicht technische Hilfe oder Entwicklung des ländlichen Raums betreffen, innerhalb der Rubrik und ohne Inanspruchnahme von Spielräumen finanziert. Die genauen Quellen solcher Umschichtungen werden zu gegebener Zeit im Hinblick auf die Verhandlungen des Haushaltsverfahrens für den Haushaltsplan 2019 genauer präzisiert.


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

(zur Veröffentlichung im Amtsblatt Reihe C)

Die Kommission wird ermitteln, welche Umschichtungen in Höhe von 40 Mio. EUR in der Rubrik 2 des MFR (Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen) vorgenommen werden sollten, und diese im Berichtigungsschreiben zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2019 vorschlagen.

Im Rahmen des Haushaltsverfahrens für 2020 gemäß Artikel 314 AEUV beabsichtigt die Kommission, im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (MFR-Verordnung) die Inanspruchnahme des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen vorzuschlagen.


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/228


P8_TA(2018)0330

Euratom-Programm in Ergänzung des Rahmenprogramms Horizont 2020 *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2019–2020) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (COM(2017)0698 – C8-0009/2018 – 2017/0312(NLE))

(Anhörung)

(2019/C 433/32)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2017)0698),

gestützt auf Artikel 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C8-0009/2018),

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0258/2018),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(4)

Um die Kontinuität der Nuklearforschung auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten , ist es notwendig, das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 einzurichten (im Folgenden das „Euratom-Programm“). Das Euratom-Programm sollte dieselben Ziele verfolgen wie das Programm 2014-2018, dieselben Tätigkeiten unterstützen und dieselben Durchführungsmodalitäten, die sich als effizient und für die Erreichung der Programmziele angemessen erwiesen haben, anwenden.

 

(4)

Um die Kontinuität der Nuklearforschung auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen und die Ziele in diesem Bereich zu erreichen , ist es notwendig, das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 einzurichten (im Folgenden das „Euratom-Programm“). Das Euratom-Programm sollte dieselben Ziele verfolgen wie das Programm 2014–2018, dieselben Tätigkeiten unterstützen und dieselben Durchführungsmodalitäten, die sich als effizient und für die Erreichung der Programmziele angemessen erwiesen haben, anwenden.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(6)

Trotz der potenziellen Bedeutung der Kernenergie für die Energieversorgung und die wirtschaftliche Entwicklung darf nicht außer Acht gelassen werden, dass bei schweren nuklearen Unfällen die menschliche Gesundheit gefährdet sein kann. Daher muss im Euratom-Programm der nuklearen Sicherheit und, wo erforderlich, den Aspekten der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, die in den Aufgabenbereich der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) fallen, größtmögliche Aufmerksamkeit zuteilwerden.

 

(6)

Trotz der potenziellen Bedeutung der Kernenergie für die Energieversorgung und die wirtschaftliche Entwicklung darf nicht außer Acht gelassen werden, dass bei schweren nuklearen Unfällen die Gesundheit des Menschen, aber auch die Umwelt mittel- und langfristig gefährdet sein kann. Daher muss im Euratom-Programm der nuklearen Sicherheit und, wo erforderlich, den Aspekten der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, die in den Aufgabenbereich der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) fallen, größtmögliche Aufmerksamkeit zuteilwerden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(7)

Der Europäische Strategieplan für Energietechnologie (im Folgenden der „SET-Plan“), der in den Schlussfolgerungen der Tagung des Rates vom 28. Februar 2008 in Brüssel festgelegt wurde, beschleunigt die Entwicklung eines ganzen Spektrums CO2- armer Technologien . Der Europäische Rat einigte sich auf seiner Tagung vom 4. Februar 2011 darauf, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten Investitionen in erneuerbare Energien sowie in sichere und nachhaltige CO2-arme Technologien fördern und den Schwerpunkt auf die Umsetzung der technologischen Prioritäten des SET-Plans legen werden. Es steht jedem einzelnen Mitgliedstaat frei zu entscheiden, welche Technologien er zu unterstützen wünscht.

 

(7)

Durch den Europäischen Strategieplan für Energietechnologie (im Folgenden „SET-Plan“), der in den Schlussfolgerungen der Tagung des Rates vom 28. Februar 2008 in Brüssel festgelegt wurde, wird der Innovationsprozess im Bereich europäischer CO2- armer Spitzentechnologien beschleunigt . Der Europäische Rat einigte sich auf seiner Tagung vom 4. Februar 2011 darauf, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten Investitionen in erneuerbare Energien sowie in sichere und nachhaltige CO2-arme Technologien, einschließlich der Kernenergie , fördern und den Schwerpunkt auf die Umsetzung der technologischen Prioritäten des SET-Plans legen werden. Die Maßnahme 10 (Kernenergie) des SET-Plans hat folgendes Ziel: Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus bei Kernreaktoren und den damit verbundenen Brennstoffkreisläufen während des Betriebs und der Stilllegung bei gleichzeitiger Verbesserung ihres Wirkungsgrads. Es steht jedem einzelnen Mitgliedstaat frei, zu entscheiden, welche Technologien er zu unterstützen wünscht.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(8)

Da alle Mitgliedstaaten über kerntechnische Anlagen verfügen oder radioaktives Material, insbesondere für medizinische Zwecke, nutzen, hat der Rat in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 1. und 2. Dezember 2008 in Brüssel anerkannt, dass auch in Zukunft Bedarf an Kompetenzen im Nuklearbereich besteht, deren Verfügbarkeit insbesondere durch eine angemessene , auf Gemeinschaftsebene koordinierte Aus- und Fortbildung in Anbindung an die Forschung gewährleistet werden soll.

 

(8)

Da alle Mitgliedstaaten über kerntechnische Anlagen verfügen oder radioaktives Material, insbesondere für medizinische Zwecke, nutzen, hat der Rat in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 1. und 2. Dezember 2008 in Brüssel anerkannt, dass auch in Zukunft Bedarf an Kompetenzen im Nuklearbereich besteht, deren Verfügbarkeit insbesondere durch eine auf allen Ebenen angemessene Aus- und Fortbildung und eine angemessene Koordinierung mit den europäischen Forschungsprojekten sichergestellt werden soll.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(9)

Zwar kann jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, ob er die Kernenergie nutzt oder nicht , doch steht fest, dass die Kernenergie in den einzelnen Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Rolle spielt.

 

(9)

Zwar kann jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, ob er die Kernenergie nutzt, doch steht fest, dass die Kernforschung in allen Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle spielt, nicht zuletzt im Bereich der Gesundheit des Menschen .

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(11)

Damit die Kernfusion zu einer glaubwürdigen Option für die Energiegewinnung im kommerziellen Maßstab wird, muss zunächst der Bau des ITER erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen und mit seinem Betrieb begonnen werden. Ferner ist ein ehrgeiziger und gleichzeitig realistischer Fahrplan für die Stromgewinnung bis 2050 aufzustellen. Damit diese Ziele erreicht werden, bedarf es der Ausrichtung des europäischen Fusionsprogramms hin zu einem gemeinsamen Programm von Maßnahmen zur Umsetzung dieses Fahrplans. Zur Sicherung der Erfolge der laufenden Fusionsforschungstätigkeiten sowie des langfristigen Engagements und der Zusammenarbeit der einschlägigen Akteure sollte die Kontinuität der Unterstützung durch die Gemeinschaft gewährleistet werden. Der Schwerpunkt sollte vor allem stärker auf Tätigkeiten zur Unterstützung des ITER gelegt werden, aber auch auf die Entwicklungen für den Demonstrationsreaktor, einschließlich gegebenenfalls einer stärkeren Beteiligung des Privatsektors . Bei dieser Rationalisierung und Neuausrichtung ist darauf zu achten, dass die Führungsrolle Europas in der Fusionsforschung nicht gefährdet wird.

 

(11)

Damit die Kernfusion zu einer glaubwürdigen Option für die Energiegewinnung im kommerziellen Maßstab wird, muss zunächst der Bau des ITER erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen und mit seinem Betrieb begonnen werden, wozu das Euratom-Programm einen wesentlichen Beitrag leisten kann . Ferner ist ein ehrgeiziger und gleichzeitig realistischer Fahrplan für die Stromgewinnung bis 2050 aufzustellen. Damit diese Ziele erreicht werden, bedarf es der Ausrichtung des europäischen Fusionsprogramms hin zu einem gemeinsamen Programm von Maßnahmen zur Umsetzung dieses Fahrplans. Zur Sicherung der Erfolge der laufenden Fusionsforschungstätigkeiten sowie des langfristigen Engagements und der Zusammenarbeit der einschlägigen Akteure sollte die Kontinuität der Unterstützung durch die Gemeinschaft langfristig sichergestellt werden. Der Schwerpunkt sollte vor allem stärker auf Tätigkeiten zur Unterstützung des ITER gelegt werden, aber auch auf die Entwicklungen für den Demonstrationsreaktor, einschließlich, falls möglich , einer stärkeren Beteiligung der Privatwirtschaft . Bei dieser Rationalisierung und Neuausrichtung ist darauf zu achten, dass die Führungsrolle Europas in der Fusionsforschung nicht gefährdet wird.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(12)

Die JRC sollte weiterhin unabhängige, auftraggeberorientierte wissenschaftliche und technologische Unterstützung für die Formulierung, Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Politik der Gemeinschaft bereitstellen, insbesondere im Bereich der Forschung und Ausbildung für Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich. Um die personellen Ressourcen zu optimieren und sicherzustellen, dass in der Union keine Doppelarbeit in der Forschung geleistet wird, sollte jede neue Tätigkeit der JRC analysiert werden, um die Kohärenz mit den in den Mitgliedstaaten bereits durchgeführten Tätigkeiten zu prüfen. Die Gefahrenabwehr-Aspekte des Rahmenprogramms Horizont 2020 sollten auf die direkten Maßnahmen der JRC beschränkt sein.

 

(12)

Die JRC sollte weiterhin unabhängige, auftraggeberorientierte wissenschaftliche und technologische Unterstützung für die Formulierung, Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Politik der Gemeinschaft bereitstellen, insbesondere im Bereich der Forschung und Ausbildung für Sicherheit, Gefahrenabwehr und Sicherungs - und Nichtverbreitungsmaßnahmen im Nuklearbereich. Um die personellen Ressourcen zu optimieren und sicherzustellen, dass in der Union keine Doppelarbeit in der Forschung geleistet wird, sollte jede neue Tätigkeit der JRC analysiert werden, um die Kohärenz mit den in den Mitgliedstaaten bereits durchgeführten Tätigkeiten zu prüfen. Die Gefahrenabwehr-Aspekte des Rahmenprogramms Horizont 2020 sollten auf die direkten Maßnahmen der JRC beschränkt sein.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(14)

Im Interesse aller Mitgliedstaaten ist es Aufgabe der Union, Rahmenbedingungen zu schaffen, die die gemeinsame Spitzenforschung, Wissenserwerb und Wissenserhalt im Bereich der Kernspaltungstechnologien unterstützen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der Sicherheit, der Gefahrenabwehr, dem Strahlenschutz und der Nichtverbreitung liegt. Hierfür sind unabhängige wissenschaftliche Erkenntnisse erforderlich, zu denen die JRC einen wesentlichen Beitrag leisten kann. Dies wurde in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 6. Oktober 2010„Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“anerkannt, in der sie ihre Absicht zum Ausdruck brachte, durch die JRC die wissenschaftlichen Grundlagen für politische Entscheidungen zu verbessern. Die JRC schlägt in diesem Zusammenhang vor, ihre Forschungsarbeiten zur nuklearen Sicherheit und zur Gefahrenabwehr im Nuklearbereich an den politischen Prioritäten der Union auszurichten.

 

(14)

Im Interesse aller Mitgliedstaaten ist es Aufgabe der Union, Rahmenbedingungen zu schaffen, die die gemeinsame Spitzenforschung, Wissenserwerb und Wissenserhalt im Bereich der Kernspaltungstechnologien unterstützen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der Sicherheit, der Gefahrenabwehr, der Entsorgung radioaktiver Abfälle , dem Strahlenschutz und der Nichtverbreitung liegt. Hierfür sind unabhängige wissenschaftliche Erkenntnisse erforderlich, zu denen die JRC einen wesentlichen Beitrag leisten kann. Dies wurde in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“anerkannt, in der sie ihre Absicht zum Ausdruck brachte, durch die JRC die wissenschaftlichen Grundlagen für politische Entscheidungen zu verbessern. Die JRC schlägt in diesem Zusammenhang vor, ihre Forschungsarbeiten zur nuklearen Sicherheit und zur Gefahrenabwehr im Nuklearbereich an den politischen Prioritäten der Union auszurichten.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(15)

Um die Beziehung zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zu vertiefen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wissenschaft zu stärken, sollte das Euratom-Programm das Engagement von Bürgern und Zivilgesellschaft in Fragen der Forschung und Innovation auf der Grundlage sachlicher Informationen fördern, indem es die wissenschaftliche Bildung und Ausbildung fördert, wissenschaftliche Erkenntnisse leichter zugänglich macht, verantwortungsvolle Forschungs- und Innovationspläne entwickelt, die den Bedenken und Erwartungen von Bürgern und Zivilgesellschaft Rechnung tragen, und deren Beteiligung an Tätigkeiten des Euratom-Programms erleichtert.

 

(15)

Um die Beziehung zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zu vertiefen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wissenschaft zu stärken, sollte das Euratom-Programm eine bessere Informationspolitik für das Engagement von Bürgern und Zivilgesellschaft in Fragen der Forschung und Innovation auf der Grundlage sachlicher Informationen fördern, indem es die wissenschaftliche Bildung und Ausbildung fördert, wissenschaftliche Erkenntnisse leichter zugänglich macht, verantwortungsvolle Forschungs- und Innovationspläne entwickelt, die den Bedenken und Erwartungen von Bürgern und Zivilgesellschaft Rechnung tragen, und deren Beteiligung an Tätigkeiten des Euratom-Programms erleichtert.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(17)

In den Ergebnissen der Debatten des von der Kommission und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemeinsam organisierten Symposiums „Benefits and Limitations of Nuclear Fission Research for a Low Carbon Economy“(Nutzen und Grenzen der Forschung im Bereich der Kernspaltung im Hinblick auf eine emissionsarme Wirtschaft), das auf der Grundlage einer interdisziplinäreren Studie, an der unter anderem Experten aus den Bereichen Energie, Wirtschaft und Sozialwissenschaften beteiligt waren, vorbereitet worden war und das am 26. und 27. Februar 2013 in Brüssel stattfand, wurde anerkannt, dass die Nuklearforschung auf europäischer Ebene fortgesetzt werden sollte.

 

(17)

In den Ergebnissen der Debatten des von der Kommission und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemeinsam organisierten Symposiums „Benefits and Limitations of Nuclear Fission Research for a Low Carbon Economy“(Nutzen und Grenzen der Forschung im Bereich der Kernspaltung im Hinblick auf eine emissionsarme Wirtschaft), das auf der Grundlage einer interdisziplinäreren Studie, an der unter anderem Experten aus den Bereichen Energie, Wirtschaft und Sozialwissenschaften beteiligt waren, vorbereitet worden war und das am 26. und 27. Februar 2013 in Brüssel stattfand, wurde anerkannt, dass die Nuklearforschung, auch im Hinblick auf die Kernspaltung , auf europäischer Ebene fortgesetzt werden sollte.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(18)

Das Euratom-Programm sollte dazu beitragen, die Attraktivität des Berufs des Forschers in der Union zu erhöhen. Der Europäischen Charta für Forscher und dem Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern (1) sowie den anderen im Zusammenhang mit dem Europäischen Forschungsraum festgelegten Bezugsrahmen sollte angemessen Rechnung getragen werden, wobei ihr freiwilliger Charakter zu wahren ist.

 

(18)

Das Euratom-Programm sollte dazu beitragen, die Attraktivität des Berufs des Forschers in der Union zu erhöhen, und junge Menschen dazu anzuregen, an der Forschungsarbeit in diesem Bereich mitzuwirken . Der Europäischen Charta für Forscher und dem Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern (2) sowie den anderen im Zusammenhang mit dem Europäischen Forschungsraum festgelegten Bezugsrahmen sollte angemessen Rechnung getragen werden, wobei ihr freiwilliger Charakter zu wahren ist.

 

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(19)

Bei den Tätigkeiten des Euratom-Programms sollte die Gleichstellung von Frauen und Männern in Forschung und Innovation gefördert werden , indem insbesondere die Ursachen des Geschlechterungleichgewichts angegangen werden, das Potenzial sowohl der Forscherinnen als auch der Forscher in vollem Umfang ausgeschöpft und die Geschlechterdimension in den Inhalt von Projekten einbezogen wird, um die Qualität der Forschung zu verbessern und Innovationsanreize zu schaffen. Bei diesen Tätigkeiten sollte auch die Anwendung der Grundsätze hinsichtlich der Gleichstellung von Frauen und Männern angestrebt werden, die in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union und in Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegt sind.

 

(19)

Die Tätigkeiten des Euratom-Programms müssen mit dem Prinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern in Forschung und Innovation im Einklang stehen , indem insbesondere die Ursachen des Geschlechterungleichgewichts angegangen werden, das Potenzial sowohl der Forscherinnen als auch der Forscher in vollem Umfang ausgeschöpft und ihr Zugang zu Forschungsprogrammen verbessert wird, um die Qualität der Forschung zu verbessern und Innovationsanreize zu schaffen. Bei diesen Tätigkeiten sollte auch die Anwendung der Grundsätze hinsichtlich der Gleichstellung von Frauen und Männern angestrebt werden, die in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union und in Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegt sind.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(20)

Die vom Euratom-Programm unterstützten Forschungs- und Innovationstätigkeiten sollten die grundlegenden ethischen Prinzipien einhalten. Die Energiefragen betreffenden Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik in den Naturwissenschaften und neuen Technologien sollten gegebenenfalls berücksichtigt werden. Die Forschungstätigkeiten sollten ferner Artikel 13 AEUV Rechnung tragen, indem die Verwendung von Tieren in der Forschung und bei Versuchen reduziert wird mit dem Ziel, sie letztendlich ganz durch Alternativen zu ersetzen . Bei allen Tätigkeiten sollte ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sichergestellt werden.

 

(20)

Die vom Euratom-Programm unterstützten Forschungs- und Innovationstätigkeiten sollten die grundlegenden ethischen Prinzipien einhalten. Die Energiefragen betreffenden Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik in den Naturwissenschaften und neuen Technologien sollten gegebenenfalls berücksichtigt werden. Die Forschungstätigkeiten sollten ferner Artikel 13 AEUV Rechnung tragen, indem die Verwendung von Tieren in der Forschung und bei Versuchen mit dem Ziel, sie letztendlich ganz zu verbieten , durch Alternativen ersetzt wird . Bei allen Tätigkeiten sollte das höchste Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen sichergestellt werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(21)

Eine größere Wirkung sollte dadurch erreicht werden, dass im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften in zentralen Bereichen, in denen Forschung und Innovation zu den allgemeinen Zielen der Union für die Wettbewerbsfähigkeit beitragen könnten, Mittel des Euratom-Programms und des Privatsektors zusammengeführt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen gelten.

 

(21)

Eine größere Wirkung sollte dadurch erreicht werden, dass im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften in zentralen Bereichen, in denen Forschung und Innovation zu den allgemeinen Zielen der Union für die Wettbewerbsfähigkeit beitragen könnten, Mittel des Euratom-Programms und der Privatwirtschaft zusammengeführt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen gelten, einschließlich neu aufkommender, innovativer Akteure in dem betreffenden Forschungsgebiet .

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(25)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Eine überarbeitete Kontrollstrategie, die weniger auf die Minimierung von Fehlerquoten als auf eine risikoabhängige Kontrolle und die Aufdeckung von Betrugsfällen ausgerichtet ist, sollte den Kontrollaufwand für die Teilnehmer verringern.

 

(25)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten durch gemeinsame Auditverfahren , Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und, falls angezeigt , Sanktionen. Durch eine überarbeitete Kontrollstrategie, die weniger auf die Minimierung von Fehlerquoten als auf eine risikoabhängige Kontrolle und die Aufdeckung von Betrugsfällen auf der Grundlage gemeinsamer europäischer Grundsätze und Kriterien ausgerichtet ist, sollte sich der Kontrollaufwand für die Teilnehmer verringern.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(26)

Es ist wichtig, dass für das Euratom-Programm eine wirtschaftliche Haushaltsführung und eine möglichst effektive und nutzerfreundliche Durchführung sichergestellt werden, wobei Rechtssicherheit und Zugänglichkeit für alle Teilnehmer zu gewährleisten sind. Es sollte für Übereinstimmung mit den wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) (3) und mit den Anforderungen einer einfacheren und besseren Rechtsetzung gesorgt werden.

 

(26)

Es ist wichtig, dass für das Euratom-Programm eine wirtschaftliche Haushaltsführung und eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Durchführung sichergestellt werden, wobei Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Unterrichtung potenzieller Empfänger zur Verbesserung der Zugänglichkeit für alle Teilnehmer zu gewährleisten sind. Es sollte für Übereinstimmung mit den wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom ) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) (4) und mit den Anforderungen einer einfacheren und besseren Rechtsetzung gesorgt werden.

 

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(33)

Sollen die Ziele des Euratom-Programms in den relevanten Bereichen erreicht werden, müssen bereichsübergreifende Tätigkeiten unterstützt werden, und dies sowohl innerhalb des Euratom-Programms als auch gemeinsam mit dem Rahmenprogramm Horizont 2020.

 

(33)

Sollen die Ziele des Euratom-Programms in den relevanten Bereichen erreicht werden, müssen bereichsübergreifende Tätigkeiten unterstützt werden, und dies sowohl innerhalb des Euratom-Programms als auch gemeinsam mit dem Rahmenprogramm Horizont 2020, beispielsweise durch die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen zur Förderung der Mobilität von Forschenden .

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

1.   Das allgemeine Ziel des Euratom-Programms ist es, die Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich mit Schwerpunkt auf der kontinuierlichen Verbesserung der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und dem Strahlenschutz im Nuklearbereich fortzusetzen, wobei ein potenzieller Beitrag zur langfristigen effizienten und sicheren Senkung der CO2-Emissionen des Energiesystems im Vordergrund steht. Das allgemeine Ziel wird durch die in Anhang I genannten Tätigkeiten in Form von direkten und indirekten Maßnahmen umgesetzt, mit denen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele erreicht werden sollen.

 

1.   Das allgemeine Ziel des Euratom-Programms ist es, die Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich mit Schwerpunkt auf der kontinuierlichen Verbesserung der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und dem Strahlenschutz im Nuklearbereich fortzusetzen, wobei ein Beitrag zur langfristigen effizienten und sicheren Senkung der CO2-Emissionen des Energiesystems im Vordergrund steht. Das allgemeine Ziel wird durch die in Anhang I genannten Tätigkeiten in Form von direkten und indirekten Maßnahmen umgesetzt, mit denen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele erreicht werden sollen.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(a)

Unterstützung der Sicherheit von Nuklearsystemen,

 

(a)

Unterstützung der Sicherheit von Nuklearsystemen unter anderem durch strukturelle länderübergreifende Inspektionen im Falle nuklearer Anlagen, die sich in der Nähe einer oder mehrer Landesgrenzen zu anderen Mitgliedstaaten befinden ,

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(b)

Beitrag zur Entwicklung von sicheren längerfristigen Lösungen für die Entsorgung der nuklearen Restabfälle, einschließlich der geologischen Endlagerung sowie der Trennung und Transmutation,

 

(b)

Beitrag zur Zusammenarbeit auf EU-Ebene und mit Drittstaaten bei der Ermittlung und Entwicklung von sicheren langfristigen Lösungen für die Entsorgung der nuklearen Restabfälle, einschließlich der geologischen Endlagerung sowie der Trennung und Transmutation;

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(a)

Verbesserung der nuklearen Sicherheit, darunter Kernreaktor- und Kernbrennstoffsicherheit, Abfallentsorgung, einschließlich der geologischen Endlagerung sowie der Trennung und Transmutation, Stilllegung und Notfallvorsorge;

 

(a)

Verbesserung der nuklearen Sicherheit, darunter Kernreaktor- und Kernbrennstoffsicherheit, Abfallentsorgung zur Verhinderung negativer Auswirkungen für Umwelt und Menschen , einschließlich der geologischen Endlagerung sowie der Trennung und Transmutation, Stilllegung sowie Notfallvorsorge;

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(b)

Verbesserung der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, darunter Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, Nichtverbreitung, Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels und Nuklearforensik,

 

(b)

Verbesserung der Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, einschließlich Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, Nichtverbreitung, Bekämpfung des illegalen Kernmaterialhandels und Nuklearforensik, Endlagerung von Rohstoffen und radioaktiven Abfällen, Bekämpfung von Cyberangriffen und Verringerung der mit Terrorangriffen auf Kernkraftwerke verbundenen Risiken, und strukturellen länderübergreifenden Inspektionen im Falle nuklearer Anlagen, die sich in der Nähe einer oder mehrerer Landesgrenzen zu anderen EU-Mitgliedstaaten befinden ,

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(d)

Unterstützung von Wissensmanagement sowie Aus- und Fortbildung,

 

(d)

Unterstützung von Wissensmanagement sowie Aus- und Fortbildung, einschließlich der langfristigen beruflichen Weiterbildung, um dem ständigen durch die neuen Technologien bedingten Fortschritt gerecht zu werden ;

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

4.   Das Euratom-Programm wird so umgesetzt, dass die unterstützten Prioritäten und Tätigkeiten den sich wandelnden Bedürfnissen entsprechen und die Weiterentwicklung von Wissenschaft, Technologie, Innovation, Politik, Märkten und Gesellschaft berücksichtigen, damit die personellen und finanziellen Ressourcen optimiert und Doppelarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Nuklearbereich in der Union vermieden wird.

 

4.   Das Euratom-Programm wird so umgesetzt, dass die unterstützten Prioritäten und Tätigkeiten den sich wandelnden Bedürfnissen entsprechen und die Weiterentwicklung von Wissenschaft, Technologie, Innovation, Politik – insbesondere der Energie- und Umweltpolitik – , Märkten und Gesellschaft berücksichtigen, damit die personellen und finanziellen Ressourcen optimiert und stärkere Synergieeffekte zwischen den bestehenden Programmen und Projekten geschaffen werden und Doppelarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Nuklearbereich in der Union verhindert wird .

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

2.   Der Finanzrahmen für das Euratom-Programm kann sich auf Ausgaben erstrecken, die für vorbereitende Tätigkeiten, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Bewertung im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Programms und der Erreichung seiner Ziele anfallen, insbesondere für Studien und Sitzungen von Experten, sofern sie sich auf die allgemeinen Ziele dieser Verordnung beziehen, sowie auf Ausgaben im Zusammenhang mit informationstechnologischen Netzen mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und Informationsaustausch und auf sonstige Ausgaben der Kommission für technische und administrative Unterstützung im Rahmen der Verwaltung des Euratom-Programms. Die Ausgaben für kontinuierliche und sich wiederholende Maßnahmen, beispielsweise für Kontrolle, Audit und informationstechnologische Netze, werden innerhalb der Grenzen für die Verwaltungsausgaben der Kommission nach Absatz 1 gedeckt.

 

2.   Der Finanzrahmen für das Euratom-Programm kann sich auf Ausgaben erstrecken, die für vorbereitende Tätigkeiten, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Bewertung im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Programms und der Erreichung seiner Ziele anfallen, insbesondere für Studien und Sitzungen von Experten, sofern sie sich auf die allgemeinen Ziele dieser Verordnung beziehen, sowie auf Ausgaben im Zusammenhang mit informationstechnologischen Netzen und deren Sicherheit mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und Informationsaustausch und auf sonstige Ausgaben der Kommission für technische und administrative Unterstützung im Rahmen der Verwaltung des Euratom-Programms. Die Ausgaben für kontinuierliche und sich wiederholende Maßnahmen, beispielsweise für Kontrolle, Audit und informationstechnologische Netze, werden innerhalb der Grenzen für die Verwaltungsausgaben der Kommission nach Absatz 1 gedeckt.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(c)

den mit dem Siebten Euratom-Rahmenprogramm oder dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung (2014-2018) assoziierten Ländern oder Gebieten.

 

(c)

den mit dem Siebten Euratom-Rahmenprogramm oder dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung (2014–2018) assoziierten oder als Mitgliedstaat daran beteiligten Ländern oder Gebieten.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

3.    Die Arbeitsprogramme nach den Absätzen 1 und 2 berücksichtigen den Stand von Wissenschaft, Technologie und Innovation auf nationaler, Unions- und internationaler sowie relevante Entwicklungen in der Politik, auf den Märkten und in der Gesellschaft. Sie werden gegebenenfalls aktualisiert.

 

3.    In den Arbeitsprogrammen nach den Absätzen 1 und 2 wird dem Stand von Wissenschaft, Technologie und Innovation auf nationaler, Unions- und internationaler sowie relevanten Entwicklungen in der Politik, auf den Märkten und in der Gesellschaft Rechnung getragen . Sie werden erforderlichenfalls unter angemessener Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der unabhängigen, zur Evaluierung des Euratom-Programms eingerichteten Sachverständigengruppen der Kommission aktualisiert.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Besondere Aufmerksamkeit gilt der angemessenen Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und des Privatsektors im Allgemeinen am Euratom-Programm und dem innovativen Nutzen für diese. Im Zuge der Bewertung und Überwachung wird auch eine quantitative und qualitative Bewertung der KMU-Beteiligung vorgenommen.

 

Besondere Aufmerksamkeit gilt der angemessenen Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), einschließlich neu aufkommender, innovativer Akteure in dem betreffenden Forschungsgebiet , und der Privatwirtschaft im Allgemeinen am Euratom-Programm und dem innovativen Nutzen für diese. Im Zuge der Bewertung und Überwachung wird auch eine quantitative und qualitative Bewertung der KMU-Beteiligung vorgenommen.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

2.   Die Kommission berichtet über die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 1 und macht sie öffentlich zugänglich.

 

2.   Die Kommission berichtet über die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 1, macht sie öffentlich zugänglich und übermittelt sie dem Parlament .

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Die Kernenergie ist ein Aspekt in der Debatte über die Bekämpfung des Klimawandels und die Verringerung der Abhängigkeit Europas von Energieeinfuhren. Im breiteren Kontext der Suche nach einem nachhaltigen Energiemix für die Zukunft wird das Euratom-Programm durch seine Forschungstätigkeiten auch einen Beitrag zu der Debatte über Nutzen und Grenzen der Kernspaltungsenergie in einer emissionsarmen Wirtschaft leisten. Durch die kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit könnten Fortschritte in der Kerntechnik zudem die Aussicht auf beträchtliche Verbesserungen in Bezug auf Effizienz und Nutzung der Ressourcen eröffnen und das Abfallaufkommen gegenüber heutigen Konzepten verringern. Der nuklearen Sicherheit wird allergrößte Aufmerksamkeit zuteilwerden.

 

Die Kernenergie leistet einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Verringerung der Abhängigkeit Europas von Energieeinfuhren. Im breiteren Kontext der Suche nach einem nachhaltigen Energiemix für die Zukunft wird das Euratom-Programm durch seine Forschungstätigkeiten auch einen Beitrag zur Wahrung der technologischen Vorteile der Kernspaltungsenergie in einer emissionsarmen Wirtschaft leisten. Durch die kontinuierliche Verbesserung der nuklearen Sicherheit könnten Fortschritte in der Kerntechnik zudem die Aussicht auf beträchtliche Verbesserungen in Bezug auf Effizienz und Nutzung der Ressourcen eröffnen und das Abfallaufkommen gegenüber heutigen Konzepten verringern. Der nuklearen Sicherheit wird allergrößte Aufmerksamkeit zuteilwerden.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Nummer 6 – Buchstabe a – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Unterstützt werden entsprechend dem allgemeinen Ziel gemeinsame Forschungstätigkeiten zum sicheren Betrieb oder zur Stilllegung von Reaktorsystemen (einschließlich der Anlagen des Brennstoffkreislaufs), die in der Union eingesetzt werden, oder, soweit zum Erhalt eines breiten Fachwissens auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit in der Union erforderlich, derjenigen Reaktortypen, die in Zukunft eingesetzt werden könnten, wobei ausschließlich Sicherheitsaspekte zu behandeln sind, einschließlich aller Aspekte des Brennstoffkreislaufs wie Trennung und Transmutation.

 

Unterstützt werden entsprechend dem allgemeinen Ziel gemeinsame Forschungstätigkeiten zum sicheren Betrieb oder zur Stilllegung von Reaktorsystemen (einschließlich der Anlagen des Brennstoffkreislaufs), die in der Union eingesetzt werden, oder, soweit zur Erhaltung breiten Fachwissens auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit in der Union erforderlich, derjenigen Reaktortypen, die in Zukunft für alle Aspekte des Brennstoffkreislaufs wie Trennung und Transmutation eingesetzt werden könnten .

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Absatz 9 – Buchstabe a – Unterabsatz 2 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(3)

Austausch mit den relevanten Akteuren zum Ausbau der Kapazitäten der Union auf dem Gebiet der Reaktion auf Nuklearunfälle und -störfälle, indem Forschungsarbeiten zu Warnsystemen und Modellen für die Dispersion radioaktiver Stoffe in der Luft durchgeführt und Ressourcen und Know-how für die Analyse und Modellierung von Nuklearunfällen mobilisiert werden;

 

(3)

Austausch mit den relevanten Akteuren zum Ausbau der Kapazitäten der Union auf dem Gebiet der Reaktion auf Nuklearunfälle und -störfälle, indem Forschungsarbeiten zu Warnsystemen und Modellen für die Dispersion radioaktiver Stoffe in der Umwelt (Luft, Wasser und Boden) durchgeführt und Ressourcen und Know-how für die Analyse und Modellierung von Nuklearunfällen mobilisiert werden;

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang 1 – Absatz 11

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Damit die Ziele des Euratom-Programms erreicht werden, werden geeignete Verbindungen und Schnittstellen (z. B. gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen) mit dem Spezifischen Programm des Rahmenprogramms Horizont 2020 geschaffen.

 

Damit die Ziele des Euratom-Programms erreicht und Synergieeffekte zwischen nuklearen und nicht nuklearen Aktivitäten sowie der Wissenstransfer in einschlägigen Bereichen ermöglicht werden, werden geeignete Verbindungen und Schnittstellen (z. B. gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen) mit dem Spezifischen Programm des Rahmenprogramms Horizont 2020 geschaffen.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 1 – Buchstabe b – Einleitung

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

b)

Beitrag zur Entwicklung von sicheren längerfristigen Lösungen für die Entsorgung der nuklearen Restabfälle, einschließlich der geologischen Endlagerung sowie der Trennung und Transmutation

 

b)

Beitrag zur Entwicklung von sicheren langfristigen Lösungen für die Entsorgung der nuklearen Restabfälle, einschließlich der geologischen Endlagerung sowie der Trennung und Transmutation

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 1 – Buchstabe g – Einleitung

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

g)

Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der Industrie

 

g)

Förderung von Innovation


(1)  Empfehlung der Kommission vom 11. März 2005 über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern (ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 67).

(2)  Empfehlung der Kommission vom 11. März 2005 über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern (ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 67).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/244


P8_TA(2018)0334

Nennfüllmengen für das Inverkehrbringen von einmal destilliertem Shochu in der Union***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich der Nennfüllmengen für das Inverkehrbringen von in einer Destillationsblase hergestelltem und in Japan abgefülltem einmal destilliertem Shochu in der Union (COM(2018)0199 – C8-0156/2018 – 2018/0097(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 433/33)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0199),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0156/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2018 (1),

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 10. Juli 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0255/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P8_TC1-COD(2018)0097

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 hinsichtlich der Nennfüllmengen für das Inverkehrbringen von in einer Destillationsblase hergestelltem und in Japan abgefülltem einfach destilliertem Shochu auf dem Unionsmarkt

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1670.)


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/246


P8_TA(2018)0335

Änderung der Kooperationsvereinbarung zwischen den USA und der EU (Einsatz von Luftverkehrsmanagementsystemen) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – der Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (05800/2018 – C8-0122/2018 – 2018/0009(NLE))

(Zustimmung)

(2019/C 433/34)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05800/2018),

unter Hinweis auf die Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung Nat-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (14031/2017),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0122/2018),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0214/2018),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Vereinbarung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.

23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/247


P8_TA(2018)0336

Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der EU (Beitritt Kroatiens) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (12256/2014 – C8-0080/2017 – 2014/0023(NLE))

(Zustimmung)

(2019/C 433/35)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12256/2014),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (12255/2014),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0080/2017),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Tourismus (A8-0256/2018),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Kanadas zu übermitteln.

23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/248


P8_TA(2018)0337

Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM(2016)0593 – C8-0383/2016 – 2016/0280(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 433/36)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(2)

Die bestehenden Richtlinien zu den Urheberrechten und verwandten Schutzrechten gewähren Rechtsinhabern ein hohes Maß an Schutz und bieten einen Regelungsrahmen, in dem Werke und sonstige Schutzgegenstände verwertet werden können. Dieser harmonisierte Rechtsrahmen trägt dazu bei, dass der Binnenmarkt gut funktioniert, und schafft Anreize für Innovation, Kreativität, Investitionen und die Produktion neuer Inhalte, auch im digitalen Umfeld. Der von diesem Rechtsrahmen gebotene Schutz leistet zudem einen Beitrag zu dem Ziel der Union, die kulturelle Vielfalt zu wahren und zu fördern und gleichzeitig das gemeinsame kulturelle Erbe Europas hervorzuheben. Nach Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt die Union bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung.

 

(2)

Die bestehenden Richtlinien über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte tragen zum Funktionieren des Binnenmarktes bei , gewähren Rechtsinhabern ein hohes Maß an Schutz, erleichtern die Klärung von Rechten und bieten einen Regelungsrahmen, in dem Werke und sonstige Schutzgegenstände verwertet werden können. Dieser harmonisierte Rechtsrahmen trägt dazu bei, dass der wirklich integrierte Binnenmarkt gut funktioniert, und er schafft Anreize für Innovation, Kreativität, Investitionen und die Produktion neuer Inhalte, auch im digitalen Umfeld, damit die Fragmentierung des Binnenmarkts verhindert wird . Der von diesem Rechtsrahmen gebotene Schutz leistet zudem einen Beitrag zu dem Ziel der Union, die kulturelle Vielfalt zu wahren und zu fördern und gleichzeitig das gemeinsame kulturelle Erbe Europas hervorzuheben. Nach Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt die Union bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(3)

Die rasanten technologischen Entwicklungen führen zu einem ständigen Wandel in der Art und Weise, wie Werke und sonstige Schutzgegenstände geschaffen, erzeugt, vertrieben und verwertet werden. Es entstehen laufend neue Geschäftsmodelle und neue Akteure treten auf den Plan. Die im Urheberrechtsrahmen der EU festgelegten Ziele und Grundsätze gelten zwar nach wie vor, doch verbleibt sowohl für die Rechteinhaber als auch die Nutzer im Hinblick auf bestimmte, auch grenzübergreifende Arten der Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einem digitalen Umfeld die Rechtsunsicherheit bestehen. Wie bereits in der Mitteilung der Kommission „Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht“ (2) dargelegt, ist es in einigen Bereichen notwendig, den geltenden Urheberrechtsrahmen der EU anzupassen und zu ergänzen. Diese Richtlinie enthält Vorschriften für die Anpassung bestimmter Ausnahmen und Beschränkungen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld sowie Maßnahmen, mit denen bestimmte Lizenzierungsverfahren im Hinblick auf die Verbreitung vergriffener Werke und die Online-Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf erleichtert werden sollen, um einen größeren Zugang zu Inhalten zu ermöglichen. Für einen gut funktionierenden Urheberrechtsmarkt sollten auch Vorschriften festgelegt werden, mit denen die Rechte an Veröffentlichungen sowie die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen durch Anbieter von Online-Diensten geregelt werden, die von Nutzern hochgeladene Inhalte speichern und zugänglich machen, zudem sollten diese Vorschriften für Transparenz bei den Verträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern sorgen .

 

(3)

Die rasanten technologischen Entwicklungen führen zu einem ständigen Wandel in der Art und Weise, wie Werke und sonstige Schutzgegenstände geschaffen, erzeugt, vertrieben und verwertet werden, und die entsprechenden Rechtsvorschriften müssen zukunftstauglich sein, damit die technologische Entwicklung nicht behindert wird . Es entstehen laufend neue Geschäftsmodelle, und neue Akteure treten auf den Plan. Die im Urheberrechtsrahmen der EU festgelegten Ziele und Grundsätze gelten zwar nach wie vor, doch verbleibt sowohl für die Rechtsinhaber als auch die Nutzer im Hinblick auf bestimmte, auch länderübergreifende Arten der Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einem digitalen Umfeld die Rechtsunsicherheit bestehen. Wie bereits in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht“ (3) dargelegt, ist es in einigen Bereichen notwendig, den geltenden Urheberrechtsrahmen der EU anzupassen und zu ergänzen. Diese Richtlinie enthält Vorschriften für die Anpassung bestimmter Ausnahmen und Beschränkungen an ein digitales und länderübergreifendes Umfeld sowie Maßnahmen, mit denen bestimmte Lizenzierungsverfahren im Hinblick auf die Verbreitung vergriffener Werke und die Online-Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf erleichtert werden sollen, um einen größeren Zugang zu Inhalten zu ermöglichen. Für einen gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt sollten auch Vorschriften über die Ausübung und Durchsetzung der Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen auf den Plattformen von Online-Diensteanbietern sowie über die Transparenz bei den Verträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern und bei der Abrechnung in Verbindung mit der diesen Verträgen entsprechenden Verwertung geschützter Werke festgelegt werden .

 

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(4)

Diese Richtlinie stützt sich auf die einschlägigen, geltenden Richtlinien, insbesondere die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und die Richtlinie 2014/26/EU (9) des Europäischen Parlaments und des Rates.

 

(4)

Diese Richtlinie stützt sich auf die einschlägigen geltenden Richtlinien, insbesondere die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10), die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (11), die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14), die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und die Richtlinie 2014/26/EU (16) des Europäischen Parlaments und des Rates.

 

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(5)

In den Bereichen Forschung, Bildung und Erhaltung des Kulturerbes ermöglicht die Digitaltechnik neue Arten der Nutzungen , die von den geltenden EU-Vorschriften über Ausnahmen und Beschränkungen nur unzureichend abgedeckt sind. Zudem kann die Tatsache , dass die in den Richtlinien 2001/29/EG, 96/9/EG und 2009/24/EG für diese Bereiche festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen nur fakultativ sind, das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen . Dies trifft vor allem auf grenzübergreifende Nutzungen zu, die in einem digitalen Umfeld zunehmend an Bedeutung gewinnen . Daher sollten die für die wissenschaftliche Forschung, Unterrichtszwecke und den Erhalt des kulturellen Erbes im Unionsrecht bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen im Hinblick auf diese neuen Nutzungen neu bewertet werden. So sollten für die Nutzungen von Text- und Data-Mining-Techniken im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, der Veranschaulichung im Unterricht in einem digitalen Umfeld und des Erhalts des kulturellen Erbes verbindliche Ausnahmen und Beschränkungen eingeführt werden. Für Nutzungen , die von den in dieser Richtlinie genannten Ausnahmen und Beschränkungen nicht erfasst werden, sollten weiterhin die im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen gelten. Die Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG sollten angepasst werden.

 

(5)

In den Bereichen Forschung, Innovation , Bildung und Erhaltung des Kulturerbes ermöglicht die Digitaltechnik neue Arten der Nutzung , die von den geltenden EU-Vorschriften über Ausnahmen und Beschränkungen nur unzureichend abgedeckt sind. Zudem kann das Funktionieren des Binnenmarkts dadurch beeinträchtigt werden , dass die in den Richtlinien 2001/29/EG, 96/9/EG und 2009/24/EG für diese Bereiche festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen nur fakultativ sind. Dies trifft vor allem auf die länderübergreifende Nutzung zu, die in einem digitalen Umfeld zunehmend an Bedeutung gewinnt . Daher sollten die für die Innovation, die wissenschaftliche Forschung, Unterrichtszwecke und die Erhaltung des Kulturerbes im Unionsrecht bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen im Hinblick auf diese neuen Arten der Nutzung neu bewertet werden. So sollten für die Nutzung von Verfahren zur Text- und Datenauswertung im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, der Veranschaulichung im Unterricht in einem digitalen Umfeld und der Erhaltung des Kulturerbes verbindliche Ausnahmen und Beschränkungen eingeführt werden. Für Arten der Nutzung , die von den in dieser Richtlinie genannten Ausnahmen und Beschränkungen nicht erfasst werden, sollten nach wie vor die im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen gelten. Daher sollte es zulässig sein, dass in den Mitgliedstaaten gut funktionierende Ausnahmen in diesen Bereichen bestehen bleiben, sofern durch sie der Anwendungsbereich der Ausnahmen und Beschränkungen gemäß der vorliegenden Richtlinie nicht eingeschränkt wird. Die Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG sollten angepasst werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(6)

Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen soll ein angemessener Rechte- und Interessenausgleich zwischen den Urhebern und anderen Rechteinhabern einerseits und den Nutzern andererseits gewahrt werden. Sie können nur in bestimmten Sonderfällen geltend gemacht werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

 

(6)

Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen soll ein angemessener Rechte- und Interessenausgleich zwischen den Urhebern und anderen Rechtsinhabern einerseits und den Nutzern andererseits gewahrt werden. Sie können nur in bestimmten Sonderfällen geltend gemacht werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(8)

Neue , im Allgemeinen als Text- und Data-Mining bekannte Techniken ermöglichen es , in digitaler Form vorliegende Informationen wie Texte, Töne, Bilder oder Daten mit Hilfe des Computers automatisch auszuwerten . Mit Hilfe dieser Techniken können Forscher riesige Informationsmengen verarbeiten lassen , um neue Erkenntnisse zu gewinnen und neue Trends zu erkennen. Das Text- und Data-Mining ist die vorherrschende Technik in der Digitalwirtschaft, doch besteht Einvernehmen darüber, dass diese Technik vor allem für die Forschung von besonderem Nutzen ist und damit auch Anreize für Innovationen schafft. In der Union sehen sich Forschungsorganisationen wie Hochschulen und Forschungseinrichtungen allerdings damit konfrontiert, dass hinsichtlich des möglichen Umfangs des Text- und Data-Mining von Inhalten Rechtsunsicherheit herrscht. Mitunter beinhaltet das Text- und Data-Mining Handlungen, die durch das Urheberrecht oder durch das Sui-generis-Recht an Datenbanken geschützt sind, vor allem wenn es um die Reproduktion von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und/oder um die Entnahme von Inhalten aus einer Datenbank geht. Können keine Ausnahmen oder Beschränkungen geltend gemacht werden, müsste die Genehmigung für solche Handlungen vom Rechteinhaber eingeholt werden. Erfolgt das Text- und Data-Mining in Bezug auf reine, nicht urheberrechtlich geschützte Fakten oder Daten, wird keine Genehmigung benötigt.

 

(8)

Mit neuen , im Allgemeinen als Text- und Datenauswertung bekannten Verfahren können in digitaler Form vorliegende Informationen wie Texte, Töne, Bilder oder Daten mit Computern automatisch ausgewertet werden . Mittels Text- und Datenauswertung lassen sich riesige Mengen an digital gespeicherten Informationen auslesen und analysieren , um neue Erkenntnisse zu gewinnen und neue Trends zu erkennen. Die Text- und Datenauswertung ist die vorherrschende Technik in der Digitalwirtschaft, doch besteht Einvernehmen darüber, dass diese Technik vor allem für die Forschung von besonderem Nutzen ist und damit auch Anreize für Innovationen schafft. In der Union sehen sich Forschungsorganisationen wie Hochschulen und Forschungseinrichtungen allerdings damit konfrontiert, dass hinsichtlich des möglichen Umfangs der Text- und Datenauswertung von Inhalten Rechtsunsicherheit herrscht. Mitunter umfasst die Text- und Datenauswertung Handlungen, die durch das Urheberrecht oder durch das Sui-generis-Recht an Datenbanken geschützt sind, vor allem wenn es um die Vervielfältigung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und/oder um die Entnahme von Inhalten aus einer Datenbank geht. Können keine Ausnahmen oder Beschränkungen geltend gemacht werden, so müsste die Genehmigung für solche Handlungen vom Rechtsinhaber eingeholt werden. Erfolgt die Text- und Datenauswertung in Bezug auf reine, nicht urheberrechtlich geschützte Fakten oder Daten, so wird keine Genehmigung benötigt.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(8a)

Damit die Text- und Datenauswertung durchgeführt werden kann, muss in den meisten Fällen zunächst auf Informationen zugegriffen werden, die dann vervielfältigt werden. Im Allgemeinen gilt, dass diese Informationen erst normalisiert werden müssen, bevor sie mittels Text- und Datenauswertung verarbeitet werden können. Ist ein rechtmäßiger Zugang zu Informationen gegeben, so erfolgt eine urheberrechtlich geschützte Nutzung zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen normalisiert werden, da dieser Vorgang zu einer Vervielfältigung führt, indem das Format der Informationen geändert wird oder die Informationen aus einer Datenbank entnommen und in ein Format umgewandelt werden, das der Text- und Datenauswertung unterzogen werden kann. Die urheberrechtsrelevanten Vorgänge bei der Nutzung von Verfahren zur Text- und Datenauswertung sind daher nicht die Text- und Datenauswertung als solche, die im Auslesen und Analysieren von digital gespeicherten und normalisierten Informationen besteht, sondern der Zugriffsvorgang und der Verarbeitungsvorgang, bei dem Daten so normalisiert werden, dass sie mit Computern automatisch ausgewertet werden können, soweit dieser Vorgang die Entnahme aus einer Datenbank oder Vervielfältigungen umfasst. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen für die Zwecke der Text- und Datenauswertung sollten als Bezugnahme auf derartige urheberrechtsrelevante Vorgänge verstanden werden, die notwendig sind, damit die Text- und Datenauswertung vorgenommen werden kann. Ist das geltende Urheberrecht auf Arten der Nutzung für die Text- und Datenauswertung nicht anwendbar, so sollten diese Arten der Nutzung von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(10)

Diese Rechtsunsicherheit könnte durch die Einführung einer verbindlichen Ausnahme für das Vervielfältigungsrecht, aber auch für das Recht, Entnahmen aus einer Datenbank zu untersagen, beseitigt werden . Die neue Ausnahmeregelung sollte unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29 bereits festgelegten Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gelten, die weiterhin auf Text- und Data-Mining-Techniken angewandt werden sollte, sofern diese nicht die Anfertigung von Kopien in einem über diese Ausnahme hinausgehenden Umfang beinhalten . Forschungsorganisationen, die an einer öffentlich-privaten Partnerschaft beteiligt sind, sollten auf diese Ausnahme auch zurückgreifen können.

 

(10)

Diese Rechtsunsicherheit sollte beseitigt werden, indem für Forschungsorganisationen eine verbindliche Ausnahme in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, aber auch auf das Recht, Entnahmen aus einer Datenbank zu untersagen, eingeführt wird . Die neue Ausnahmeregelung sollte unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG bereits festgelegten Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gelten, die auch künftig auf Text- und Datenauswertungstechniken angewandt werden sollte, sofern diese Techniken nicht die Anfertigung von Kopien in einem über diese Ausnahme hinausgehenden Umfang einschließen . Auch Bildungseinrichtungen und Einrichtungen des Kulturerbes, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sollten unter die Ausnahme für die Text- und Datenauswertung fallen, sofern kein Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss insbesondere auf derartige Organisationen ausübt, von den Ergebnissen der Forschungstätigkeit profitiert. Erfolgt die Forschungstätigkeit im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft, so sollte auch das an der öffentlich-privaten Partnerschaft beteiligte Unternehmen rechtmäßig Zugang zu den Werken und sonstigen Schutzgegenständen haben. Vervielfältigungen und Entnahmen zum Zwecke der Text- und Datenauswertung sollten sicher und auf eine Weise gespeichert werden, bei der sichergestellt ist, dass die Kopien nur für den Zweck der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(13a)

Die Mitgliedstaaten sollten, um auch in der Privatwirtschaft zu Innovationen anzuregen, in der Lage sein, eine Ausnahme vorzusehen, die über die verbindliche Ausnahme hinausgeht, sofern die jeweiligen Rechtsinhaber die Werke und sonstigen Schutzgegenstände, auf die darin Bezug genommen wird, nicht ausdrücklich und auch nicht mit maschinenlesbaren Mitteln mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(15)

Zwar werden Fernlernprogramme oder grenzübergreifende Bildungsprogramme meist für höhere Bildungsebenen entwickelt, doch finden digitale Werkzeuge und Ressourcen zunehmend auf allen Bildungsebenen Einsatz, um vor allem Lernergebnisse zu verbessern und die Lernerfahrung zu bereichern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollten daher allen Bildungseinrichtungen in der Primar- und Sekundarstufe sowie den Berufsbildungseinrichtungen und den Einrichtungen der höheren Bildung zugute kommen , sofern sie mit ihren Lehrtätigkeiten keinen gewerblichen Zweck verfolgen. Für die Feststellung, ob die Tätigkeiten nichtgewerblicher Art sind, sind die Organisationsstruktur und die Finanzierung einer Bildungseinrichtung nicht entscheidend.

 

(15)

Zwar werden Fernlernprogramme oder länderübergreifende Bildungsprogramme meist für höhere Bildungsebenen entwickelt, doch finden digitale Werkzeuge und Ressourcen zunehmend auf allen Bildungsebenen Einsatz, um vor allem die Lernergebnisse zu verbessern und die Lernerfahrung zu bereichern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollten daher allen Bildungseinrichtungen in der Primar- und Sekundarstufe sowie den Berufsbildungseinrichtungen und den Einrichtungen der höheren Bildung zugutekommen , sofern sie mit ihren Lehrtätigkeiten keinen gewerblichen Zweck verfolgen. Für die Feststellung, ob die Tätigkeiten nichtgewerblicher Art sind, sind die Organisationsstruktur und die Finanzierung einer Bildungseinrichtung nicht entscheidend. Wenn Einrichtungen des Kulturerbes ein Bildungsziel verfolgen und in Lehrtätigkeiten eingebunden sind, sollten die Mitgliedstaaten sie als Bildungseinrichtung einstufen können, für die diese Ausnahme gilt, sofern es um ihre Lehrtätigkeiten geht.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(16)

Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich auf digitale Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen erstrecken, beispielsweise auf die Nutzung von Teilen oder Auszügen von Werken , mit denen der Unterricht und damit zusammenhängende Lerntätigkeiten unterstützt, bereichert und ergänzt werden. Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nur im Zusammenhang mit den Lehr- und Lerntätigkeiten, einschließlich Prüfungen, gelten, die unter der Verantwortung der Bildungseinrichtungen durchgeführt werden und die sich auf das für die Zwecke dieser Tätigkeiten Notwendige beschränken. Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich sowohl auf Nutzungen mit Hilfe digitaler Mittel im Klassenraum als auch auf Nutzungen erstrecken , für die das durch Authentifizierungsverfahren gesicherte elektronische Netz der Bildungseinrichtung verwendet wird. Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Veranschaulichung im Unterricht die besonderen Zugangsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abdeckt.

 

(16)

Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich auf Arten der digitalen Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen erstrecken, mit denen der Unterricht und damit zusammenhängende Lerntätigkeiten unterstützt, bereichert und ergänzt werden. Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung sollte gewährt werden, solange bei dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird, außer in Fällen, in denen sich dies aus Gründen der Praktikabilität als unmöglich erweist. Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nur im Zusammenhang mit den Lehr- und Lerntätigkeiten, einschließlich Prüfungen, gelten, die unter der Verantwortung der Bildungseinrichtungen durchgeführt werden und die sich auf das für die Zwecke dieser Tätigkeiten Notwendige beschränken. Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich sowohl auf Arten der Nutzung mithilfe digitaler Mittel, bei denen die Lehrtätigkeit durch physisch anwesende Personen erfolgt, erstrecken, auch wenn diese Tätigkeit außerhalb der Räumlichkeiten der Bildungseinrichtung stattfindet, beispielsweise in Bibliotheken oder Einrichtungen des Kulturerbes, solange die Nutzung unter der Verantwortung der Bildungseinrichtung erfolgt , als auch auf Arten der Nutzung , für die die durch Authentifizierungsverfahren gesicherte elektronische Umgebung der Bildungseinrichtung verwendet wird. Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Veranschaulichung im Unterricht die besonderen Barrierefreiheitsanforderungen von Menschen mit Behinderungen abdeckt.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(16a)

Unter einer sicheren elektronischen Umgebung sollte eine digitale Lehr- und Lernumgebung verstanden werden, die mittels eines geeigneten Authentifizierungsverfahrens nur dem Lehrpersonal der Bildungseinrichtung und den dort angemeldeten Schülerinnen und Schülern bzw. den dort in einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden zugänglich ist.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(17)

Hinsichtlich der Umsetzung der in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Ausnahme oder der Lizenzvereinbarungen über weitere Nutzungen bestehen in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, um die Verwendung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Bildungszwecke zu vereinfachen. Diese Regelungen orientieren sich meist an den Bedürfnissen der Bildungseinrichtungen und der verschiedenen Bildungsebenen. Es kommt zwar darauf an, den Umfang der neuen verbindlichen Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf digitale Nutzungen und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten zu harmonisieren, doch die Modalitäten der Umsetzung dürfen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat abweichen, so lange sie die wirksame Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung oder grenzübergreifende Nutzungen nicht behindern. Dies dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf den auf nationaler Ebene vereinbarten Regelungen aufzubauen. So könnten Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung vollständig oder teilweise von der Verfügbarkeit geeigneter Lizenzen abhängig zu machen, die mindestens dieselben Nutzungen abdecken wie die im Rahmen der Ausnahme genehmigten. Mit Hilfe dieses Mechanismus könnte den Lizenzen für Materialien, die vor allem für den Bildungsmarkt gedacht sind, Vorrang eingeräumt werden. Damit solche Mechanismen für Bildungseinrichtungen nicht zu Rechtsunsicherheit führen oder deren Verwaltungsaufwand erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten, die sich für dieses Konzept entscheiden, konkrete Maßnahmen ergreifen, um die leichte Verfügbarkeit von Lizenzierungsmodellen zu gewährleisten , die digitale Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Lehrzwecke ermöglichen, und dafür sorgen, dass diese Lizenzierungsmodelle den Bildungseinrichtungen auch bekannt sind.

 

(17)

Hinsichtlich der Umsetzung der in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Ausnahme oder der Lizenzvereinbarungen über weitere Arten der Nutzung bestehen in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, um die Verwendung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Bildungszwecke zu vereinfachen. Diese Regelungen orientieren sich meist an den Bedürfnissen der Bildungseinrichtungen und der verschiedenen Bildungsebenen. Es kommt zwar darauf an, den Umfang der neuen verbindlichen Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf Arten der digitalen Nutzung und länderübergreifende Lehrtätigkeiten zu harmonisieren, doch die Modalitäten der Umsetzung dürfen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat abweichen, solange sie die wirksame Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung oder die Arten der länderübergreifenden Nutzung nicht behindern. Dies dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf den auf nationaler Ebene vereinbarten Regelungen aufzubauen. So könnten Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung vollständig oder teilweise von der Verfügbarkeit geeigneter Lizenzen abhängig zu machen. Diese Lizenzen können in Form kollektiver Lizenzvereinbarungen, erweiterter kollektiver Lizenzvereinbarungen und kollektiv ausgehandelter Lizenzen wie Pauschallizenzen erteilt werden, damit die Bildungseinrichtungen nicht einzeln mit den Rechtsinhabern verhandeln müssen. Diese Lizenzen sollten erschwinglich sein und mindestens dieselben Arten der Nutzung abdecken wie die im Rahmen der Ausnahme genehmigten Arten der Nutzung. Mithilfe dieses Mechanismus könnte den Lizenzen für Materialien, die vor allem für den Bildungsmarkt oder für den Unterricht in Bildungseinrichtungen gedacht sind, oder für Notenblätter Vorrang eingeräumt werden. Damit solche Mechanismen für Bildungseinrichtungen nicht zu Rechtsunsicherheit führen oder deren Verwaltungsaufwand erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten, die sich für dieses Konzept entscheiden, konkrete Maßnahmen ergreifen, um die leichte Verfügbarkeit von Lizenzierungsmodellen sicherzustellen , die die digitale Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Lehrzwecke ermöglichen, und dafür sorgen, dass diese Lizenzierungsmodelle den Bildungseinrichtungen auch bekannt sind. Die Mitgliedstaaten sollten Systeme vorsehen können, mit denen sichergestellt wird, dass die Rechtsinhaber für die Nutzung unter Anwendung der Ausnahmen oder Beschränkungen einen fairen Ausgleich erhalten. Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, auf Systeme zurückzugreifen, mit denen kein Verwaltungsaufwand geschaffen wird, beispielsweise auf Systeme, die eine einmalige Zahlung vorsehen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(17a)

Sollte ein Mitgliedstaat beschließen, die Anwendung der Ausnahme von der Verfügbarkeit angemessener Lizenzen abhängig zu machen, muss zur Gewährleistung der Rechtssicherheit festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Bildungseinrichtung geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände gemäß der Ausnahmeregelung nutzen darf und wann sie hingegen einer Lizenzierung unterliegen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(18)

Für den Erhalt eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes kann es notwendig sein, eine Vervielfältigung vorzunehmen, wofür die Genehmigung des jeweiligen Rechteinhabers benötigt wird. Einrichtungen des Kulturerbes setzen sich dafür ein, ihre Sammlungen für künftige Generationen zu erhalten. Zwar bietet die Digitaltechnik neue Möglichkeiten, das in diesen Sammlungen bewahrte Erbe zu erhalten, doch wirft sie dabei auch neue Fragen auf . Daher ist es notwendig, den geltenden Rechtsrahmen anzupassen, indem eine verbindliche Ausnahme in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für solche, dem Erhalt dienende Handlungen eingeführt wird.

 

(18)

Für die Erhaltung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands aus der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes kann es notwendig sein, eine Vervielfältigung vorzunehmen, wofür wiederum die Genehmigung des jeweiligen Rechtsinhabers benötigt wird. Einrichtungen des Kulturerbes setzen sich dafür ein, ihre Sammlungen für künftige Generationen zu erhalten. Zwar bietet die Digitaltechnik neue Möglichkeiten, das in diesen Sammlungen bewahrte Erbe zu erhalten, doch werden dabei auch neue Fragen aufgeworfen . Daher ist es notwendig, den geltenden Rechtsrahmen anzupassen, indem eine verbindliche Ausnahme in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für solche der Erhaltung dienende Handlungen derartiger Einrichtungen eingeführt wird.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(19)

Die unterschiedlichen Konzepte in den Mitgliedstaaten für die dem Erhalt dienenden Handlungen durch Einrichtungen des Kulturerbes führen dazu, dass im Binnenmarkt die grenzübergreifende Zusammenarbeit der Einrichtungen des Kulturerbes und die gemeinsame Nutzung von Mitteln für den Erhalt behindert und Ressourcen ineffizient eingesetzt werden.

 

(19)

Durch die unterschiedlichen Konzepte in den Mitgliedstaaten für der Erhaltung dienende Vervielfältigungshandlungen wird den im Binnenmarkt an der Erhaltung beteiligten Organisationen die länderübergreifende Zusammenarbeit, die gemeinsame Nutzung von der Erhaltung dienenden Mitteln und die Gründung länderübergreifender Erhaltungsverbünde erschwert, was dazu führt, dass Ressourcen ineffizient eingesetzt werden. Dies kann sich nachteilig auf die Erhaltung des Kulturerbes auswirken.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(20)

Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen, dass Einrichtungen des Kulturerbes die in ihren Sammlungen befindlichen Werke und sonstigen Schutzgegenstände im Wege einer Ausnahme ( beispielsweise bei technischer Veralterung oder Schäden an den Original-Datenträgern) dauerhaft für Erhaltungszwecke vervielfältigen dürfen. Im Rahmen einer solchen Ausnahme sollte es möglich sein, mit für die Erhaltung geeigneten Werkzeugen, Mitteln oder Techniken Kopien in der erforderlichen Anzahl und zu jedem Zeitpunkt in der Lebensdauer eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in dem Umfang anfertigen zu dürfen, der für die Herstellung einer Kopie ausschließlich zu Erhaltungszwecken notwendig ist.

 

(20)

Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen, dass Einrichtungen des Kulturerbes die in ihren Sammlungen befindlichen Werke und sonstigen Schutzgegenstände im Wege einer Ausnahme (bei technischer Veralterung oder Schäden an den Original-Datenträgern oder zur Versicherung der Werke ) dauerhaft für Erhaltungszwecke vervielfältigen dürfen. Im Rahmen einer solchen Ausnahme sollte es möglich sein, mit für die Erhaltung geeigneten Werkzeugen, Mitteln oder Techniken Kopien in jedem Format, auf jedem Medium , in der erforderlichen Anzahl und zu jedem Zeitpunkt in der Lebensdauer eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands und in dem Umfang anfertigen zu dürfen, der für die Herstellung einer Kopie ausschließlich zu Erhaltungszwecken notwendig ist. Die Archive von Forschungsorganisationen oder öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollten als Einrichtungen des Kulturerbes gelten und daher in den Genuss dieser Ausnahme kommen. Die Mitgliedstaaten sollten zwecks Gewährung dieser Ausnahme Bestimmungen aufrechterhalten dürfen, wonach öffentlich zugängliche Galerien als Museen behandelt werden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(21)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Werke und sonstige Schutzgegenstände als dauerhaft in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes befindlich gelten, wenn diese Einrichtung, beispielsweise infolge einer Eigentumsübertragung oder von Lizenzvereinbarungen, Eigentümerin oder dauerhafte Besitzerin dieser Exemplare ist.

 

(21)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Werke und sonstige Schutzgegenstände als dauerhaft in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes befindlich gelten, wenn diese Einrichtung, beispielsweise infolge einer Eigentumsübertragung, von Lizenzvereinbarungen, einer obligatorischen Hinterlegung oder einer Dauerleihgabe Eigentümerin bzw. dauerhafte Besitzerin von Exemplaren dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ist. Werke oder sonstige Schutzgegenstände, zu denen Einrichtungen des Kulturerbes vorübergehend über einen Server eines Dritten Zugang erlangen, gelten nicht als dauerhaft in ihrer Sammlung befindlich.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(21a)

Durch technologische Entwicklungen sind Dienste der Informationsgesellschaft entstanden, mit denen die Nutzer dieser Dienste Inhalte in diversen Formen und zu unterschiedlichen Zwecken hochladen oder bereitstellen können, unter anderem zur Veranschaulichung von Gedankengut, zur Äußerung von Kritik oder zwecks Parodie oder Persiflage. Diese Inhalte können kurze Auszüge aus bereits bestehenden geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen enthalten, die von diesen Nutzern möglicherweise verändert, neu zusammengestellt oder anderweitig umgestaltet wurden.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(21b)

Trotz einiger Überschneidungen mit beispielsweise für Zitate und Parodien geltenden Ausnahmen oder Beschränkungen fallen nicht alle Inhalte, die in vernünftigem Umfang Auszüge aus geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen enthalten und von einem Nutzer hochgeladen oder bereitgestellt werden, in den Anwendungsbereich von Artikel 5 der Richtlinie 2001/29/EG. Daraus entsteht sowohl den Nutzern als auch den Rechtsinhabern Rechtsunsicherheit. Daher ist es notwendig, eine neue spezifische Ausnahme einzuführen, wonach die rechtmäßige Nutzung von Auszügen aus bereits bestehenden geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in von Nutzern hochgeladenen oder bereitgestellten Inhalten zulässig ist. Enthalten von einem Nutzer hochgeladene oder bereitgestellte Inhalte knapp und verhältnismäßig Zitate oder Auszüge aus einem geschützten Werk bzw. einem sonstigen Schutzgegenstand für einen rechtmäßigen Zweck, so sollte diese Nutzung durch die in dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme geschützt sein. Diese Ausnahme sollte nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, die der normalen Nutzung des betroffenen Werks oder des betroffenen sonstigen Schutzgegenstands nicht entgegenstehen und in denen die legitimen Interessen des Rechtsinhabers nicht unbillig verletzt werden. Zur Beurteilung der Rechtsverletzung ist es unbeschadet der legitimen Inanspruchnahme der Ausnahme von entscheidender Bedeutung, je nach Sachlage das Maß der Originalität des jeweiligen Inhalts, die Länge bzw. den Umfang des verwendeten Zitats oder Auszugs, die Professionalität des jeweiligen Inhalts oder das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens heranzuziehen. Diese Ausnahme sollte unbeschadet der Persönlichkeitsrechte der Urheber des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands gelten.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 c (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(21c)

Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die unter Artikel 13 dieser Richtlinie fallen, sollten sich nicht zu ihren Gunsten – zwecks Verringerung des Umfangs ihrer sich aus Artikel 13 dieser Richtlinie ergebenden Pflichten – auf die gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen für die Nutzung von Auszügen aus bereits bestehenden Werken bzw. von Zitaten oder Auszügen aus geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Inhalten berufen können, die von Nutzern von Diensten der Informationsgesellschaft hochgeladen oder bereitgestellt werden.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(22)

Einrichtungen des Kulturerbes sollten sich auf einen klaren Rechtsrahmen für die Digitalisierung und die auch grenzübergreifende Verbreitung von vergriffenen Werken oder sonstigen vergriffenen Schutzgegenständen stützen können. Es liegt jedoch in der Natur der Sammlungen vergriffener Werke, dass es sehr schwierig sein kann, die vorherige Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber einzuholen. Dies kann am Alter der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, an ihrem geringen Handelswert oder an der Tatsache liegen, dass sie nie für gewerbliche Zwecke gedacht waren. Daher ist es notwendig, Maßnahmen vorzusehen, die die Lizenzierung von Rechten an vergriffenen Werken , die sich in den Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes befinden, erleichtern und so den Abschluss von Vereinbarungen mit grenzübergreifender Wirkung im Binnenmarkt ermöglichen.

 

(22)

Einrichtungen des Kulturerbes sollten sich auf einen klaren Rechtsrahmen für die Digitalisierung und die auch länderübergreifende Verbreitung von vergriffenen Werken oder sonstigen vergriffenen Schutzgegenständen stützen können. Es liegt jedoch in der Natur der Sammlungen vergriffener Werke, dass es sehr schwierig sein kann, die vorherige Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber einzuholen. Dies kann am Alter der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, an ihrem geringen Handelswert oder daran liegen, dass sie nie für gewerbliche Zwecke gedacht oder niemals im Handel erhältlich waren. Daher ist es notwendig, Maßnahmen vorzusehen, die die Nutzung vergriffener Werke , die sich in den Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes befinden, erleichtern und so den Abschluss von Vereinbarungen mit länderübergreifender Wirkung im Binnenmarkt ermöglichen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(22a)

Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits Regelungen für eine erweiterte kollektive Lizenzvergabe, gesetzliche Mandate oder Rechtsvermutungen, mit denen die Vergabe von Lizenzen für vergriffene Werke erleichtert wird, eingeführt. Angesichts der Vielfalt der Werke und sonstiger Schutzgegenstände in den Sammlungen der Einrichtungen des Kulturerbes und der voneinander abweichenden Praxis der kollektiven Rechtewahrnehmung in den Mitgliedstaaten und den Branchen des kulturellen Schaffens bieten diese Maßnahmen jedoch möglicherweise nicht in allen Fällen eine Lösung, da es für eine bestimmte Art von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen keine Praxis der kollektiven Rechtewahrnehmung gibt. In diesen besonderen Fällen ist es daher notwendig, es Einrichtungen des Kulturerbes im Rahmen einer Ausnahme vom Urheberrecht und verwandten Schutzrechten zu gestatten, vergriffene Werke, die sich in ihren Beständen befinden, online zur Verfügung stellen. Zwar ist es von entscheidender Bedeutung, den Umfang der neuen verbindlichen Ausnahme zu harmonisieren, damit vergriffene Werke länderübergreifend genutzt werden können, aber die Mitgliedstaaten sollten dennoch die Möglichkeit haben, bei Kategorien von Werken, die sich dauerhaft in der Sammlung von Einrichtungen des Kulturerbes befinden, auf nationaler Ebene mit Einrichtungen des Kulturerbes geschlossene erweiterte kollektive Lizenzvereinbarungen zu nutzen oder weiterhin zu nutzen. Fehlt eine Vereinbarung über die Bedingungen der Lizenzvergabe, so sollte dies nicht als fehlende Verfügbarkeit einer lizenzgestützten Lösung ausgelegt werden. Die unter diese Ausnahme fallende Nutzung sollte denselben Abmelde- und Veröffentlichungsanforderungen unterliegen wie die durch Lizenzvergabemechanismen genehmigte Nutzung. Damit die Ausnahme nur bei Erfüllung bestimmter Bedingungen Anwendung findet und die Rechtssicherheit gewahrt wird, sollten die Mitgliedstaaten im Benehmen mit Rechtsinhabern, Verwertungsgesellschaften und Organisationen des Kulturerbes und in angemessenen Zeitabständen festlegen, für welche Branchen und welche Arten von Werken keine geeigneten lizenzgestützten Lösungen verfügbar sind und dass in diesem Fall die Ausnahme Anwendung findet.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(23)

Der mit dieser Richtlinie vorgegebene Rechtsrahmen sollte den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum einräumen, entsprechend ihrer Rechtstradition, gängigen Praxis oder Gegebenheiten einen eigenen Mechanismus festzulegen, mit dem Lizenzen für vergriffene Werke auf die Rechte von Rechteinhabern ausgedehnt werden können, die nicht von Verwertungsgesellschaften vertreten werden. Solche Mechanismen können eine erweiterte kollektive Lizenzvergabe und die Vermutung in Bezug auf die Vertretung beinhalten .

 

(23)

Der mit dieser Richtlinie vorgegebene Rechtsrahmen sollte den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum einräumen, entsprechend ihrer Rechtstradition, gängigen Praxis oder Gegebenheiten einen eigenen Mechanismus festzulegen, mit dem Lizenzen für vergriffene Werke auf die Rechte von Rechtsinhabern ausgedehnt werden können, die nicht von den einschlägigen Verwertungsgesellschaften vertreten werden. Solche Mechanismen können eine erweiterte kollektive Lizenzvergabe und die Vermutung in Bezug auf die Vertretung einschließen .

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(24)

Für diese Lizenzvergabemechanismen ist es wichtig, über ein strenges und reibungslos funktionierendes System der kollektiven Rechteverwertung zu verfügen. Ein solches System beinhaltet gemäß der Richtlinie 2014/26/EU insbesondere Vorschriften für verantwortungsvolles Handeln, Transparenz und Berichtswesen sowie die regelmäßige, sorgfältige und genaue Weiterleitung und Auszahlung der den einzelnen Rechteinhabern zustehenden Beträge. Allen Rechteinhabern sollten weitere angemessene Schutzbestimmungen zur Verfügung stehen, mit denen sie die Anwendung solcher Mechanismen auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können. Die an diese Mechanismen geknüpften Bedingungen sollten deren praktische Relevanz für Einrichtungen des Kulturerbes nicht beeinträchtigen.

 

(24)

Für diese Lizenzvergabemechanismen ist es wichtig, über ein strenges und reibungslos funktionierendes System der kollektiven Rechteverwertung zu verfügen, das durch die Mitgliedstaaten gefördert werden sollte . Ein solches System umfasst gemäß der Richtlinie 2014/26/EU insbesondere Vorschriften für verantwortungsvolles Handeln, Transparenz und Berichtswesen sowie die regelmäßige, sorgfältige und genaue Weiterleitung und Auszahlung der den einzelnen Rechtsinhabern zustehenden Beträge. Allen Rechtsinhabern sollten weitere angemessene Schutzbestimmungen zur Verfügung stehen, mit denen sie die Anwendung solcher Lizenzvergabemechanismen oder solcher Ausnahmen auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können. Die an diese Mechanismen geknüpften Bedingungen sollten deren praktische Relevanz für Einrichtungen des Kulturerbes nicht beeinträchtigen.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(25)

Angesichts der Vielfalt der Werke und sonstiger Schutzgegenstände in den Sammlungen der Einrichtungen des Kulturerbes, kommt es darauf an, dass die mit dieser Richtlinie eingeführten Lizenzvergabemechanismen auch zur Verfügung stehen und in der Praxis für unterschiedliche Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen verwendet werden können, auch für Fotografien, Tonaufzeichnungen und audiovisuelle Werke. Um den Besonderheiten der verschiedenen Kategorien von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Hinblick auf die Art und Weise ihrer Veröffentlichung und ihrer Verbreitung Rechnung zu tragen und die Nutzung dieser Mechanismen zu vereinfachen, müssen von den Mitgliedstaaten für die praktische Anwendung dieser Lizenzvergabemechanismen möglicherweise besondere Anforderungen und Verfahren festgelegt werden. Hierbei sollten die Mitgliedstaaten die Rechteinhaber , Nutzer und Verwertungsorganisationen konsultieren.

 

(25)

Angesichts der Vielfalt der Werke und sonstiger Schutzgegenstände in den Sammlungen der Einrichtungen des Kulturerbes kommt es darauf an, dass die mit dieser Richtlinie eingeführten Lizenzvergabemechanismen auch zur Verfügung stehen und in der Praxis für unterschiedliche Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen verwendet werden können, auch für Fotografien, Tonaufzeichnungen und audiovisuelle Werke. Um den Besonderheiten der verschiedenen Kategorien von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Hinblick auf die Art und Weise ihrer Veröffentlichung und ihrer Verbreitung Rechnung zu tragen und die Nutzung der mit dieser Richtlinie eingeführten Lösungen für die Nutzung vergriffener Werke zu vereinfachen, müssen von den Mitgliedstaaten für die praktische Anwendung dieser Lizenzvergabemechanismen möglicherweise besondere Anforderungen und Verfahren festgelegt werden. Hierbei sollten die Mitgliedstaaten die Rechtsinhaber , Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften konsultieren.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(26)

Diplomatische Gepflogenheiten gebieten es, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Lizenzvergabemechanismen für die Digitalisierung und die Verbreitung vergriffener Werke nicht für Werke oder sonstige Schutzgegenstände gelten sollten, die zuerst in einem Drittland veröffentlicht oder, falls sie nicht veröffentlicht wurden, zuerst in einem Drittland gesendet wurden, oder im Fall von Film- oder audiovisuellen Werken, nicht für Werke gelten sollten, deren Produzent seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Drittland hat. Diese Mechanismen sollten auch nicht für Werke oder sonstige Schutzgegenstände von Drittstaatsangehörigen gelten, es sei denn, sie werden zuerst, falls sie nicht veröffentlicht wurden, auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesendet oder, im Falle von Film- oder audiovisuellen Werken, nicht für Werke gelten, deren Produzent seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat.

 

(26)

Diplomatische Gepflogenheiten gebieten es, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Lizenzvergabemechanismen und die in dieser Richtlinie festgelegte Ausnahme für die Digitalisierung und die Verbreitung vergriffener Werke nicht für Werke oder sonstige Schutzgegenstände gelten sollten, die zuerst in einem Drittland veröffentlicht oder, falls sie nicht veröffentlicht wurden, zuerst in einem Drittland gesendet wurden, oder, im Fall von Film- oder audiovisuellen Werken, nicht für Werke gelten sollten, deren Produzent seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Drittland hat. Diese Mechanismen sollten auch nicht für Werke oder sonstige Schutzgegenstände von Drittstaatsangehörigen gelten, es sei denn, sie werden zuerst, falls sie nicht veröffentlicht wurden, auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesendet oder, im Fall von Film- oder audiovisuellen Werken, nicht für Werke gelten, deren Produzent seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(27)

Für die Einrichtungen des Kulturerbes können Projekte für die massenhafte Digitalisierung erhebliche Investitionen nach sich ziehen, weshalb Lizenzen, die im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismen erteilt wurden, nicht dazu führen sollten, dass diese Einrichtungen keine angemessenen Einnahmen erzielen können, um die Lizenzkosten sowie die Kosten für die Digitalisierung und Verbreitung der unter die Lizenz fallenden Werke und sonstigen Schutzgegenstände zu decken.

 

(27)

Für die Einrichtungen des Kulturerbes können Projekte für die massenhafte Digitalisierung erhebliche Investitionen nach sich ziehen, weshalb Lizenzen, die im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismen erteilt wurden, nicht dazu führen sollten, dass diese Einrichtungen die Lizenzkosten sowie die Kosten der Digitalisierung und Verbreitung der unter die Lizenz fallenden Werke und sonstigen Schutzgegenstände nicht decken können .

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(28)

Informationen über die künftige und laufende Nutzung vergriffener Werke und sonstiger Schutzgegenstände durch Einrichtungen des Kulturerbes auf der Basis der in dieser Richtlinien festgelegten Lizenzvergabemechanismen sowie über die geltenden Regelungen, die es Rechteinhabern ermöglichen, die Erteilung von Lizenzen auf ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände auszuschließen, sollten in angemessener Form bekannt gemacht werden. Vor allem bei grenzübergreifenden Nutzungen im Binnenmarkt ist dies besonders wichtig. Daher sollten Vorkehrungen für die Einrichtung eines zentralen und öffentlich zugänglichen Online-Portals für die Union getroffen werden, damit der Öffentlichkeit diese Informationen in einer angemessenen Frist bekannt gegeben werden, bevor die grenzübergreifende Nutzung erfolgt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit bestimmten Aufgaben und Aktivitäten betraut, die es aus eigenen Haushaltsmitteln finanziert, mit dem Ziel, die Aktivitäten nationaler Behörden, des privaten Sektors und der Organe der Union bei der Verhütung und bei der Bekämpfung der Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum zu fördern und zu unterstützen. Daher sollte dieses Amt mit der Einrichtung und der Verwaltung des europäischen Portals betraut werden, auf dem diese Informationen bekannt gegeben werden.

 

(28)

Informationen über die künftige und laufende Nutzung vergriffener Werke und sonstiger Schutzgegenstände durch Einrichtungen des Kulturerbes auf der Basis der in dieser Richtlinie festgelegten Lizenzvergabemechanismen oder der in dieser Richtlinie festgelegten Ausnahme sowie über die geltenden Regelungen, die es Rechtsinhabern ermöglichen, die Erteilung von Lizenzen auf oder der Ausnahme für ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände auszuschließen, sollten in angemessener Form bekannt gemacht werden. Bei der länderübergreifenden Nutzung im Binnenmarkt ist dies besonders wichtig. Daher sollten Vorkehrungen für die Einrichtung eines zentralen und öffentlich zugänglichen Online-Portals für die Union getroffen werden, damit der Öffentlichkeit diese Informationen in einer angemessenen Frist bekannt gegeben werden, bevor die länderübergreifende Nutzung erfolgt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit bestimmten Aufgaben und Aktivitäten betraut, die es aus eigenen Haushaltsmitteln finanziert, mit dem Ziel, die Aktivitäten nationaler Behörden, der Privatwirtschaft und der Organe der Union bei der Verhütung und bei der Bekämpfung der Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums zu fördern und zu unterstützen. Daher sollte dieses Amt mit der Einrichtung und der Verwaltung des europäischen Portals betraut werden, auf dem diese Informationen bekannt gegeben werden.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(28a)

Damit die Lizenzvergabemechanismen für vergriffene Werke relevant sind und ordnungsgemäß funktionieren, Rechtsinhaber durch diese Mechanismen angemessen geschützt werden, Lizenzen ordnungsgemäß veröffentlicht werden und für Rechtsklarheit in Bezug auf die Repräsentativität der Verwertungsgesellschaften und die Kategorisierung der Werke gesorgt ist, sollten die Mitgliedstaaten den branchenspezifischen Dialog mit den Interessenträgern fördern.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(30)

Damit die Lizenzen für Rechte an audiovisuellen Werken leichter an Plattformen für den Videoabruf vergeben werden können, werden die Mitgliedstaaten mit dieser Richtlinie verpflichtet , einen Verhandlungsmechanismus einzurichten, der es allen Parteien, die eine Vereinbarung abschließen möchten, ermöglicht, auf die Hilfe einer unabhängigen Instanz zurückzugreifen. Diese Instanz sollte Sitzungen mit den Parteien abhalten und die Verhandlung durch professionelle und externe Beratung unterstützen. Vor diesem Hintergrund sollten die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Bedingungen sie für den Verhandlungsmechanismus festlegen, beispielsweise welche Fristen gelten, wie lange die Verhandlungen unterstützt werden und wer die Kosten trägt . Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass der Verwaltungsaufwand und die finanziellen Lasten verhältnismäßig bleiben, damit die Effizienz des Verhandlungsmechanismus gewährleistet ist.

 

(30)

Damit die Lizenzen für Rechte an audiovisuellen Werken leichter an Plattformen für den Videoabruf vergeben werden können, sollten die Mitgliedstaaten einen Verhandlungsmechanismus einrichten, der von einer bestehenden oder neu eingerichteten nationalen Instanz gesteuert wird und es allen Parteien, die eine Vereinbarung abschließen möchten, ermöglicht, auf die Hilfe einer unparteiischen Instanz zurückzugreifen. Die Beteiligung an diesem Verhandlungsmechanismus und der anschließende Abschluss einer Vereinbarung sollte freiwillig sein. Sind an einer Verhandlung Parteien aus mehreren Mitgliedstaaten beteiligt, so sollten sich die Parteien vorab darauf einigen, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, wenn der Verhandlungsmechanismus in Anspruch genommen werden soll. Diese Instanz sollte Sitzungen mit den Parteien abhalten und die Verhandlung durch professionelle, unparteiische und externe Beratung unterstützen. Vor diesem Hintergrund sollten die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Bedingungen sie für den Verhandlungsmechanismus festlegen, beispielsweise welche Fristen gelten, wie lange die Verhandlungen unterstützt werden, wie etwaige Kosten aufgeteilt werden und wie sich solche Instanzen zusammensetzen . Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass der Verwaltungsaufwand und die finanziellen Lasten verhältnismäßig bleiben, damit die Effizienz des Verhandlungsmechanismus sichergestellt ist.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(30a)

Die Erhaltung des Erbes der Union ist von größter Bedeutung, und im Interesse künftiger Generationen sollte mehr dafür getan werden, vor allem durch den Schutz des veröffentlichten Erbes. Hierzu sollte eine Hinterlegungspflicht der Union eingeführt werden, damit Veröffentlichungen mit Bezug zur Union, beispielsweise zum Unionsrecht, zur Geschichte und Integration der Union, zu den Strategien der Union, zur Demokratie in der Union, zu institutionellen und parlamentarischen Angelegenheiten und zur Politik der Union, systematisch gesammelt werden, also eine Bestandsaufnahme der intellektuellen Leistungen in der Union erfolgt und auch das künftige veröffentlichte Erbe der Union systematisch gesammelt wird. Dieses Erbe sollte nicht nur durch die Schaffung eines Unionsarchivs für Veröffentlichungen mit Bezug zu Unionsangelegenheiten erhalten werden, sondern auch den Unionsbürgern und künftigen Generationen zur Verfügung gestellt werden. Als Bibliothek des einzigen Organs, das unmittelbar die Bürger der Union vertritt, sollte die Bibliothek des Europäischen Parlaments als Depositarbibliothek der Union benannt werden. Damit keine übermäßige Belastung der Verlage, Druckereien und Einführer entsteht, sollten nur elektronische Veröffentlichungen wie elektronische Bücher, Zeitungen und Zeitschriften bei der Bibliothek des Europäischen Parlaments hinterlegt werden. Die Leser sollten die Veröffentlichungen, die der Hinterlegungspflicht unterliegen, in den Räumlichkeiten der Bibliothek und unter der Aufsicht der Bibliothek zu Forschungs- und Studienzwecken einsehen können. Diese Veröffentlichungen sollten nicht extern online bereitgestellt werden.

Abänderungen 33 und 137

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(31)

Für Qualitätsjournalismus und den Zugang zu Informationen für die Bürger ist eine freie und pluralistische Presse unabdingbar. Sie leistet einen grundlegenden Beitrag zur öffentlichen Debatte und das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft. Der Übergang von den Druckmedien zu den digitalen Medien stellt Presseverlage vor das Problem der Vergabe von Lizenzen für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen und der Amortisierung ihrer Investitionen. Sofern Verlage als Rechteinhaber von Presseveröffentlichungen nicht anerkannt werden, gestaltet sich die Lizenzvergabe und Durchsetzung ihrer Rechte im digitalen Umfeld häufig als komplex und ineffizient.

 

(31)

Für Qualitätsjournalismus und den Zugang zu Informationen für die Bürger ist eine freie und pluralistische Presse unabdingbar. Sie leistet einen grundlegenden Beitrag zur öffentlichen Debatte und zum Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft. Das immer größer werdende Ungleichgewicht zwischen mächtigen Plattformen und Presseverlagen, bei denen es sich auch um Nachrichtenagenturen handeln kann, hat bereits zu einem bemerkenswerten Rückgang der Vielfalt in der regionalen Medienlandschaft geführt. Der Übergang von den Druckmedien zu den digitalen Medien stellt Presseverlage und Nachrichtenagenturen vor das Problem der Vergabe von Lizenzen für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen und der Amortisierung ihrer Investitionen. Sofern Verlage als Rechtsinhaber von Presseveröffentlichungen nicht anerkannt werden, gestaltet sich die Lizenzvergabe und Durchsetzung ihrer Rechte im digitalen Umfeld häufig komplex und ineffizient.

Abänderungen 34 und 138

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(32)

Um die Tragfähigkeit des Verlagswesens zu erhalten, gilt es, den organisatorischen und finanziellen Beitrag, den Verlage bei der Produktion von Presseveröffentlichungen leisten, anzuerkennen und die Verlage weiterhin hierzu zu ermutigen . Daher wird auf Unionsebene ein harmonisierter Rechtsschutz für Presseveröffentlichungen im Hinblick auf ihre digitalen Nutzungen benötigt . Ein solcher Rechtsschutz sollte wirksam gewährleistet werden, indem im Unionsrecht die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf deren digitale Nutzungen urheberrechtlich geschützt werden.

 

(32)

Um die Tragfähigkeit des Verlagswesens zu erhalten, gilt es, den organisatorischen und finanziellen Beitrag, den Verlage bei der Produktion von Presseveröffentlichungen leisten, zu würdigen und die Verlage auch künftig in ihrer Tätigkeit zu bestärken, um so die Verfügbarkeit verlässlicher Informationen zu garantieren . Daher ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten auf Unionsebene Rechtsschutz für die digitale Nutzung von Presseveröffentlichungen in der Union gewähren . Ein solcher Rechtsschutz sollte wirksam garantiert werden, indem im Unionsrecht die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf deren digitale Nutzung urheberrechtlich geschützt werden, um für eine derartige Nutzung eine faire und angemessene Vergütung zu erwirken. Die Nutzung für den privaten Gebrauch sollte hiervon ausgenommen sein. Überdies sollte die Listung in Suchmaschinen nicht als faire und angemessene Vergütung gelten.

Abänderung 139

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(33)

Für die Zwecke dieser Richtlinie ist es notwendig, den Begriff der Presseveröffentlichung so zu definieren, dass er nur journalistische Veröffentlichungen umfasst, die, unabhängig vom Medium , von einem Diensteanbieter für die Zwecke der Information oder Unterhaltung veröffentlicht und in bestimmten Zeitabständen oder regelmäßig aktualisiert werden. Solche Veröffentlichungen umfassen beispielsweise Tageszeitungen oder wöchentlich oder monatlich erscheinende Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse sowie Nachrichtenwebsites. Periodika wie beispielsweise Wissenschaftsjournale, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sollten nicht unter den auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten Schutz für Presseveröffentlichungen fallen. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf das Verknüpfen mit Hyperlinks, da dies keine öffentliche Wiedergabe darstellt .

 

(33)

Für die Zwecke dieser Richtlinie ist es notwendig, den Begriff der Presseveröffentlichung so zu definieren, dass er nur journalistische Veröffentlichungen umfasst, die medienunabhängig von einem Diensteanbieter für die Zwecke der Information oder Unterhaltung veröffentlicht und in bestimmten Zeitabständen oder regelmäßig aktualisiert werden. Solche Veröffentlichungen umfassen beispielsweise Tageszeitungen oder wöchentlich oder monatlich erscheinende Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse sowie Nachrichtenwebsites. Periodika wie beispielsweise Wissenschaftsjournale, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sollten nicht unter den auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten Schutz für Presseveröffentlichungen fallen. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf das Verknüpfen mit Hyperlinks. Der Schutz erstreckt sich auch nicht auf Sachinformationen in journalistischen Artikeln aus einer Presseveröffentlichung, sodass niemand daran gehindert wird, diese Sachinformationen zu vermelden.

Abänderungen 36 und 140

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(34)

Die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sollten den gleichen Umfang haben wie die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung, sofern es sich um digitale Nutzungen handelt. Sie sollten zudem denselben Bestimmungen für Ausnahmen und Beschränkungen unterliegen , die auch für die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte gelten, einschließlich der Ausnahme für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d jener Richtlinie.

 

(34)

Die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sollten den gleichen Umfang haben wie die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung, sofern es sich um digitale Arten der Nutzung handelt. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für diese Rechte dieselben Bestimmungen über Ausnahmen und Beschränkungen festzulegen , die auch für die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte gelten, einschließlich der Ausnahme für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d jener Richtlinie.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(35)

Der Schutz, der Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wird, sollte die Rechte der Urheber oder sonstiger Inhaber von Rechten an den in Presseveröffentlichungen enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen nicht beeinträchtigen, auch nicht im Hinblick auf den Umfang, in dem Urheber und sonstige Rechteinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung, in der sie enthalten sind, verwerten können. Daher sollten sich Presseverlage gegenüber Urhebern und sonstigen Rechteinhabern nicht auf den ihnen gewährten Schutz berufen können. Dies gilt unbeschadet der vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen den Presseverlagen und den Rechteinhabern geschlossen wurden.

 

(35)

Der Schutz, der Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wird, sollte die Rechte der Urheber oder sonstiger Inhaber von Rechten an den in Presseveröffentlichungen enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen nicht beeinträchtigen, auch nicht im Hinblick auf den Umfang, in dem Urheber und sonstige Rechtsinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung, in der sie enthalten sind, verwerten können. Daher sollten sich Presseverlage gegenüber Urhebern und sonstigen Rechtsinhabern nicht auf den ihnen gewährten Schutz berufen können. Dies gilt unbeschadet der vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen den Presseverlagen und den Rechtsinhabern geschlossen wurden. Zwar erhalten die Urheber von in einer Presseveröffentlichung erscheinenden Werken eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke auf der Grundlage der Vergabe einer Lizenz für ihr Werk an den Presseverlag, doch sollten Urheber, deren Werk in einer Presseveröffentlichung erscheint, Anspruch darauf haben, einen angemessenen Anteil an den neuen zusätzlichen Einnahmen zu erhalten, den die Presseverlage für bestimmte Arten der sekundären Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft aufgrund der in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte erhalten. Bei der Höhe des Ausgleichs, der den Urhebern gezahlt wird, sollte den branchenspezifischen Vorschriften für die Vergabe von Lizenzen für in einer Presseveröffentlichung erscheinende Werke, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat als angemessen akzeptiert sind, Rechnung getragen werden, und der den Urhebern gezahlte Ausgleich sollte die zwischen den Urhebern und dem Presseverlag vereinbarten Lizenzbedingungen für die Nutzung des Artikels des jeweiligen Urhebers durch den Presseverlag nicht berühren.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(36)

Verlage, einschließlich solcher, die Presseveröffentlichungen, Bücher oder wissenschaftliche Veröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen über die Übertragung von Urheberrechten. Dies stellt eine Investition der Verlage im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke dar , so dass ihnen unter Umständen Einnahmen entgehen, wenn diese Werke im Rahmen von Ausnahmen oder Beschränkungen, etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken und die Reprografie, genutzt werden. In einigen Mitgliedstaaten wird der für diese Ausnahmen gewährte Ausgleich auf die Urheber und Verlage aufgeteilt. Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, dass für den Fall, dass ein Urheber seine Rechte an einen Verlag übertragen, diesem eine Lizenz erteilt oder anderweitig mit seinen Werken zu einer Veröffentlichung beigetragen hat, und soweit Systeme bestehen, um den durch eine Ausnahme oder Beschränkung entstandenen Schaden auszugleichen, Verlage das Recht erhalten, einen Anteil an dieser Ausgleichsleistung zu fordern, wobei dem Verlag kein größerer Aufwand für die Begründung seiner Ansprüche entstehen darf als nach dem geltenden System.

 

(36)

Verlage, einschließlich solcher, die Presseveröffentlichungen, Bücher, wissenschaftliche Veröffentlichungen und Musikveröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Urhebern. In diesem Zusammenhang tätigen die Verlage eine Investition und erwerben Rechte im Hinblick auf die Verwertung der Werke , in einigen Bereichen auch das Recht auf Beanspruchung eines Anteils am Ausgleich in Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlagen , sodass den Verlagen deshalb auch Einnahmen entgehen können , wenn diese Werke im Rahmen von Ausnahmen oder Beschränkungen, etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken und die Reprografie, genutzt werden. In vielen Mitgliedstaaten wird der für diese Ausnahmen gewährte Ausgleich auf die Urheber und Verlage aufgeteilt. Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten ein gleichwertiges System für die Aufteilung des Ausgleichs vorsehen können, wenn ein derartiges System in dem jeweiligen Mitgliedstaat bereits vor dem 12. November 2015 in Betrieb war. Die Aufteilung des Ausgleichs zwischen Urhebern und Verlagen könnte in den für die interne Verteilung geltenden Regeln der gemeinsam im Namen der Urheber und Verlage handelnden Verwertungsgesellschaft oder von den Mitgliedstaaten per Gesetz oder Rechtsverordnung im Einklang mit dem gleichwertigen System, das in dem jeweiligen Mitgliedstaat vor dem 12. November 2015 in Betrieb war, festgelegt werden. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der in den Mitgliedstaaten getroffenen Vereinbarungen über das öffentliche Verleihrecht, über die nicht auf Ausnahmen oder Beschränkungen des Urheberrechts beruhende Rechteverwaltung, etwa erweiterte kollektive Lizenzvergaberegelungen, oder über Vergütungsrechte auf der Grundlage des nationalen Rechts.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(36a)

Die Kultur- und Kreativwirtschaft ist von zentraler Bedeutung für die wirtschaftliche Erholung in der Union und ein Wachstumsmotor und befindet sich in einer strategischen Position, aus der sie durch Innovationen Ausstrahlungseffekte auf andere Wirtschaftszweige auslöst. Zudem ist die Kultur- und Kreativwirtschaft eine Triebfeder für Innovation und Entwicklung im IKT-Bereich in der Union. Die Kultur- und Kreativwirtschaft stellt in Europa mehr als 12 Millionen Vollzeitarbeitsplätze, was einen Anteil von 7,5 % der Arbeitskräfte in der Union ausmacht, und trägt etwa 509 Mrd. EUR zur Wertschöpfung des BIP bei (5,3 % der Bruttowertschöpfung in der EU). Der Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte steht im Mittelpunkt der Einnahmen der Kultur- und Kreativwirtschaft.

Abänderungen 40 und 215

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(37)

In den letzten Jahren wurde der Markt für Online-Inhalte immer komplexer. Online-Dienste, die Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten bieten, die von ihren Nutzern ohne Einbeziehung der Rechteinhaber hochgeladen wurden, haben sich ausgeweitet und wurden zur Hauptquelle für den Zugriff auf Online-Inhalte. Dies schränkt die Rechteinhaber in ihren Möglichkeiten ein, festzustellen, ob und unter welchen Umständen ihr Werk oder sonstiger Schutzgegenstand verwendet wird, und eine angemessene Vergütung zu erhalten.

 

(37)

In den letzten Jahren wurde der Markt für Online-Inhalte immer komplexer. Online-Dienste, die Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten bieten, die von ihren Nutzern ohne Einbeziehung der Rechtsinhaber hochgeladen wurden, haben sich ausgeweitet und wurden zur Hauptquelle für den Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Online-Inhalte. Online-Dienste dienen dazu, einen breiteren Zugang zu kulturellen und kreativen Werken zu schaffen, und bieten der Kultur- und Kreativwirtschaft umfangreiche Möglichkeiten, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Zwar ermöglichen sie einen vielfältigen und leichten Zugang zu Inhalten, bringen aber auch Herausforderungen mit sich, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne vorherige Genehmigung der Rechtsinhaber hochgeladen werden. Dies schränkt die Rechtsinhaber in ihren Möglichkeiten ein, festzustellen, ob und unter welchen Umständen ihr Werk oder sonstiger Schutzgegenstand verwendet wird, und eine angemessene Vergütung zu erhalten, zumal einige der Dienste, bei denen Inhalte von Nutzern hochgeladen werden, keine Lizenzvereinbarungen abschließen, da sie für sich beanspruchen, unter die „Safe-Harbor“-Ausnahmeregelung der Richtlinie 2000/31/EG zu fallen .

Abänderung 143

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(37a)

Bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft sind als Teil ihrer normalen Nutzung so gestaltet, dass sie der Öffentlichkeit Zugang zu von Nutzern dieser Dienste hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten oder sonstigen Schutzgegenständen bieten. Im Sinne dieser Richtlinie sollte die Definition eines Anbieters von Online-Inhaltsweitergabediensten auch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einschließen, bei denen einer der Hauptzwecke darin besteht, wesentliche Mengen an von Nutzern dieser Dienste hochgeladenen bzw. bereitgestellten urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder als Stream wiederzugeben, und die die Inhalte – unter anderem durch Wiedergabe, Verschlagwortung, Verwahrung und Sequenzierung der hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie unabhängig von den Mitteln, mit denen dies geschieht – optimieren und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewerben und folglich aktiv handeln. Deshalb können sie nicht unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen. Die in dieser Richtlinie enthaltene Definition eines Anbieters von Online-Inhaltsweitergabediensten sollte weder Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission noch Diensteanbieter, die nicht zu gewerblichen Zwecken tätig sind, etwa Online-Enzyklopädien, noch Anbieter von Online-Diensten, bei denen die Inhalte mit Zustimmung aller betroffenen Rechtsinhaber hochgeladen werden, etwa bildungsbezogene oder wissenschaftliche Verzeichnisse, umfassen. Anbieter von Cloud-Diensten für die individuelle Nutzung ohne direkten Zugang für die Öffentlichkeit, Entwicklungsplattformen für quelloffene Software und Online-Marktplätze, deren Haupttätigkeit der Online-Verkauf physischer Waren ist, sollten nicht als Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten im Sinne dieser Richtlinie gelten.

Abänderungen 144, 145 und 146

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(38)

Speichern Diensteanbieter der Informationsgesellschaft urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, oder machen sie diese öffentlich zugänglich und gehen damit über die bloße Bereitstellung der physischen Einrichtungen hinaus und führen sie damit eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durch, sind sie zum Abschluss von Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern verpflichtet, sofern sie nicht unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen  (17).

Nach Artikel 14 ist zu überprüfen, ob sich der Diensteanbieter aktiv daran beteiligt, beispielsweise die Präsentation der hochgeladenen Werke oder Schutzgegenstände zu optimieren oder sie bekannt zu machen, unabhängig davon, mit welchen Mitteln dies geschieht.

Damit eine Lizenzvereinbarung auch funktioniert, sollten Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen, um beispielsweise durch den Einsatz wirksamer Techniken den Schutz der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu gewährleisten. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn die Diensteanbieter der Informationsgesellschaft unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen.

 

(38)

Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten führen eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durch, sind deshalb für deren Inhalt verantwortlich und sollten infolgedessen faire und angemessene Lizenzvereinbarungen mit den Rechtsinhabern schließen . Werden Lizenzvereinbarungen geschlossen, so sollten sie im gleichen Maße und Umfang die Haftung von Nutzern abdecken, wenn diese für nichtgewerbliche Zwecke handeln. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2a sollte sich die Haftung von Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten gemäß Artikel 13 nicht auf die Verlinkung von Presseveröffentlichungen erstrecken. In der digitalen Welt ist der Dialog der Interessenträger von entscheidender Bedeutung. Sie sollten bewährte Verfahren festlegen, damit Lizenzvereinbarungen wirksam sind und die Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten und die Rechtsinhaber zusammenarbeiten. In die bewährten Verfahren sollte Eingang finden, in welchem Ausmaß der Dienst Inhalte anbietet, bei denen ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt.

entfällt

entfällt

 

 

Abänderung 147

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(39)

Damit Techniken, wie beispielsweise solche zur Erkennung von Inhalten, auch funktionieren, ist es unerlässlich, dass Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, mit den Rechteinhabern zusammenarbeiten. In solchen Fällen sollten die Rechteinhaber die notwendigen Daten zur Verfügung stellen, damit die Dienste deren Inhalt erkennen können, und die Dienste sollten gegenüber den Rechteinhabern Transparenz hinsichtlich der eingesetzten Techniken walten lassen, damit deren Angemessenheit bewertet werden kann. So sollten die Dienste den Rechteinhabern insbesondere mitteilen, um welche Technik es sich handelt, wie sie funktioniert und wie hoch die Erfolgsquote bei der Erkennung von Inhalten der Rechteinhaber ist. Diese Techniken sollten es zudem den Rechteinhabern ermöglichen, von den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft Auskünfte darüber zu erhalten, wie ihr unter eine Vereinbarung fallender Inhalt verwendet wird.

 

(39)

Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall, dass Rechtsinhaber keine Lizenzvereinbarungen schließen wollen, eine Zusammenarbeit nach Treu und Glauben zwischen den Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten und den Rechtsinhabern vorsehen, damit geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, für deren Nutzung keine Zustimmung erteilt wurde, bei diesen Diensten nicht verfügbar sind. Die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten und den Rechtsinhabern sollte nicht dazu führen, dass Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht vorliegt, darunter auch jene, die einer Ausnahme oder Beschränkung unterliegen, nicht verfügbar sind.

Abänderung 148

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(39a)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die in Absatz 1 genannten Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten den Nutzern wirksame und zügige Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen zur Verfügung stellen, falls im Ergebnis der in Absatz 2a genannten Zusammenarbeit Inhalte der Nutzer ungerechtfertigt entfernt werden. Über diese Mechanismen eingereichte Beschwerden sollten unverzüglich bearbeitet werden. Die Rechtsinhaber sollten ihre Beschlüsse vernünftig begründen, damit Beschwerden nicht willkürlich abgewiesen werden. Überdies sollte nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG, der Richtlinie 2002/58/EG und der Datenschutz-Grundverordnung die Zusammenarbeit weder zur Identifizierung einzelner Nutzer noch zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten führen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem sicherstellen, dass die Nutzer Zugang zu einem unabhängigen Streitbeilegungsgremium sowie zu einem Gericht oder einer anderen einschlägigen Justizbehörde haben, um den Rückgriff auf eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Urheberrecht geltend zu machen.

Abänderung 149

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(39b)

So bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten Dialoge zwischen den Interessenträgern veranstalten, in deren Rahmen bewährte Verfahren festgelegt und harmonisiert werden. Sie sollten Leitlinien herausgeben, und zwar zwecks Sicherstellung der Wirksamkeit von Lizenzvereinbarungen und zur Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten und Rechtsinhabern in Bezug auf die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände im Sinne dieser Richtlinie. Bei der Festlegung bewährter Verfahren sollte vor allem den Grundrechten und dem Rückgriff auf Ausnahmen und Beschränkungen Rechnung getragen werden. Zudem sollte insbesondere sichergestellt werden, dass KMU auch künftig nur in zumutbarem Ausmaß belastet und Inhalte nicht automatisch gesperrt werden.

Abänderungen 44 und 219

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 c (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(39c)

Die Mitgliedstaaten sollten außerdem einen zwischen diesen beiden Möglichkeiten liegenden Mechanismus vorsehen, mit dessen Hilfe sich die Diensteanbieter und die Rechtsinhaber bei Streitigkeiten bezüglich der Bestimmungen der Vereinbarungen über ihre Zusammenarbeit gütlich einigen können. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine unparteiische Instanz benennen, die über die einschlägige Kompetenz und Erfahrung verfügt, die notwendig sind, um den Parteien bei der Beilegung ihrer Streitigkeit behilflich zu sein.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 d (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(39d)

Grundsätzlich sollten die Rechtsinhaber stets eine faire und angemessene Vergütung erhalten. Urheber und ausübende Künstler, die Verträge mit zwischengeschalteten Stellen wie Labeln und Produzenten geschlossen haben, sollten von ihnen eine faire und angemessene Vergütung erhalten, und zwar im Wege individueller Vereinbarungen bzw. von Kollektivvereinbarungen, Verwertungsvereinbarungen oder Regelungen mit ähnlicher Wirkung, beispielsweise Regelungen über die gemeinsame Vergütung. Diese Vergütung sollte entsprechend der jeweiligen Art der Verwertung, auch der Online-Verwertung, ausdrücklich in den Verträgen genannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Besonderheiten der jeweiligen Branche prüfen, und sie sollten vorsehen dürfen, dass eine Vergütung als fair und angemessen gilt, wenn sie im Einklang mit der Kollektivvereinbarung oder der Vereinbarung über die gemeinsame Vergütung festgelegt wurde.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(40)

Bestimmte Rechteinhaber , wie Urheber und ausübende Künstler, benötigen Informationen, um den wirtschaftlichen Wert ihrer nach Unionsrecht harmonisierten Rechte bewerten zu können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Rechteinhabern die Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vergütet wird. Da Urheber und ausübende Künstler in der Regel eine schwächere Verhandlungsposition bei der Lizenzvergabe oder der Übertragung ihrer Rechte haben, benötigen sie Informationen, um fortlaufend bewerten zu können, wie sich der wirtschaftliche Wert ihrer Rechte im Vergleich zu ihrer Vergütung für die Lizenzvergabe oder die Rechteübertragung entwickelt, doch hier fehlt es häufig an Transparenz. Daher ist es wichtig für die Transparenz und Ausgewogenheit des Systems, das die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern regelt, dass zwischen den Vertragsparteien oder deren Rechtsnachfolgern geeignete Informationen ausgetauscht werden.

 

(40)

Bestimmte Rechtsinhaber , etwa Urheber und ausübende Künstler, benötigen Informationen, um den wirtschaftlichen Wert ihrer nach Unionsrecht harmonisierten Rechte bewerten zu können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn den Rechtsinhabern die Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vergütet wird. Da Urheber und ausübende Künstler in der Regel eine schwächere Verhandlungsposition bei der Lizenzvergabe oder der Übertragung ihrer Rechte haben, benötigen sie Informationen, um fortlaufend bewerten zu können, wie sich der wirtschaftliche Wert ihrer Rechte im Vergleich zu ihrer Vergütung für die Lizenzvergabe oder die Rechteübertragung entwickelt, doch hier fehlt es häufig an Transparenz. Daher ist es wichtig für die Transparenz und Ausgewogenheit des Systems, das die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern regelt, dass zwischen den Vertragsparteien oder deren Rechtsnachfolgern umfassende und einschlägige Informationen ausgetauscht werden. Die Informationen, auf deren Offenlegung die Urheber und ausübenden Künstler einen Anspruch haben, sollten verhältnismäßig sein und alle Arten der Verwertung abdecken sowie die erzielten direkten und indirekten Einnahmen, einschließlich der Einnahmen aus Vermarktung, und die fällige Vergütung enthalten. Die Informationen über die Verwertung sollten zudem Angaben zur Identität aller Unterlizenznehmer und Unterrechteerwerber enthalten. Die Transparenzpflicht sollte dennoch nur insofern gelten, als urheberrechtsrelevante Rechte betroffen sind.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(42)

Bestimmte Verträge über die Verwertung von unionsweit harmonisierten Rechten haben eine lange Laufzeit und bieten den Urhebern und ausübenden Künstlern nur wenig Spielraum, diese mit ihren Vertragspartnern oder Rechtsnachfolgern neu zu verhandeln. Unbeschadet des in den Mitgliedstaaten geltenden Vertragsrechts und auch im Lichte der mit dieser Richtlinie festgelegten Transparenzpflicht sollte es daher einen Mechanismus für die Anpassung der Vergütung für die Fälle geben, in denen die ursprünglich im Rahmen einer Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vereinbarte Vergütung, gemessen an den einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus einem Werk oder der Aufzeichnung der Darbietung, unverhältnismäßig niedrig ist. Bei der Bewertung der Sachlage sollten die besonderen Umstände jedes Falls sowie die Besonderheiten und die gängige Praxis der einzelnen Inhaltesektoren berücksichtigt werden. Können sich die Parteien nicht auf eine Anpassung der Vergütung einigen, sollte der Urheber oder der ausübende Künstler das Recht haben, seinen Anspruch vor Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde geltend zu machen.

 

(42)

Bestimmte Verträge über die Verwertung von unionsweit harmonisierten Rechten haben eine lange Laufzeit und bieten den Urhebern und ausübenden Künstlern nur wenig Spielraum, diese mit ihren Vertragspartnern oder Rechtsnachfolgern neu zu verhandeln. Unbeschadet des in den Mitgliedstaaten geltenden Vertragsrechts und auch im Lichte der mit dieser Richtlinie festgelegten Transparenzpflicht sollte es daher einen Mechanismus für die Anpassung der Vergütung für die Fälle geben, in denen die ursprünglich im Rahmen einer Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vereinbarte Vergütung, gemessen an den einschlägigen direkten und indirekten Einnahmen und Gewinnen aus einem Werk oder der Aufzeichnung der Darbietung, unverhältnismäßig niedrig ist. Bei der Bewertung der Sachlage sollten die besonderen Umstände jedes Falls, die Besonderheiten und die gängige Praxis der einzelnen Branchen sowie die Art und der Beitrag zu dem Werk des Urhebers bzw. der Darbietung des ausübenden Künstlers berücksichtigt werden. Ein Antrag auf Anpassung des Vertrags könnte auch von der Organisation gestellt werden, die den Urheber oder ausübenden Künstler vertritt, es sei denn, der Antrag liefe den Interessen des Urhebers oder des ausübenden Künstlers zuwider. Können sich die Parteien nicht auf eine Anpassung der Vergütung einigen, sollte der Urheber oder der ausübende Künstler oder auf dessen Antrag die von ihm benannte Vertretungsorganisation das Recht haben, seinen Anspruch vor Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde geltend zu machen.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(43)

Urheber und ausübende Künstler scheuen häufig davor zurück, ihre Rechte gegenüber ihren Vertragspartnern vor einem Gericht einzuklagen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ein alternatives Streitbeilegungsverfahren vorsehen, das sich mit den Forderungen im Zusammenhang mit den Transparenzpflichten und dem Vertragsanpassungsmechanismus befasst.

 

(43)

Urheber und ausübende Künstler scheuen häufig davor zurück, ihre Rechte gegenüber ihren Vertragspartnern vor Gericht einzuklagen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ein alternatives Streitbeilegungsverfahren vorsehen, das sich mit den Forderungen im Zusammenhang mit den Transparenzpflichten und dem Vertragsanpassungsmechanismus befasst. Vertretungsorganisationen von Urhebern und ausübenden Künstlern, einschließlich Verwertungsgesellschaften und Gewerkschaften, sollten die Möglichkeit haben, derartige Verfahren auf Antrag der Urheber und ausübenden Künstler einzuleiten. Über die Person, die das Verfahren eingeleitet hat, sollten keine Einzelheiten offengelegt werden.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(43a)

Wenn Urheber und ausübende Künstler Lizenzen vergeben oder ihre Rechte übertragen, erwarten sie, dass ihr Werk oder ihre Darbietung verwertet wird. Gelegentlich werden Werke oder Darbietungen, für die Lizenzen vergeben oder Rechte übertragen wurden, jedoch überhaupt nicht verwertet. Wenn dabei ausschließliche Rechte übertragen wurden, können sich die Urheber und ausübenden Künstler nicht an einen anderen Partner wenden, um ihre Werke und Darbietungen verwerten zu lassen. In einem solchen Fall sollten die Urheber und ausübenden Künstler nach Ablauf einer angemessenen Frist ein Widerrufsrecht haben, damit sie einer anderen Person die Rechte übertragen oder eine Lizenz an eine andere Person vergeben können. Ein Widerruf sollte auch möglich sein, wenn der Rechteerwerber oder Lizenznehmer seinen Berichterstattungs- oder Transparenzpflichten gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist. Ein Widerruf sollte erst in Betracht gezogen werden, nachdem alle anderen Schritte der alternativen Streitbeilegung, insbesondere im Hinblick auf die Berichterstattung, ausgeführt worden sind. Da die Verwertung von Werken je nach Branche voneinander abweichen kann, könnten spezifische Bestimmungen auf nationaler Ebene festgelegt werden, um den Besonderheiten der Branchen, etwa der Branche der audiovisuellen Medien, oder den Besonderheiten der Werke und der voraussichtlichen Verwertungsdauer Rechnung zu tragen, vor allem was die Festlegung der Fristen für die Ausübung des Widerrufsrechts anbelangt. Die Urheber und ausübenden Künstler sollten erst nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Abschluss der Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung die Möglichkeit haben, ihr Widerrufsrecht auszuüben, damit Missbrauch verhindert und der Tatsache Rechnung getragen wird, dass ein bestimmter Zeitraum erforderlich ist, bis ein Werk bzw. eine Darbietung tatsächlich verwertet werden kann. Im Fall von Werken bzw. Darbietungen, an denen mehrere Urheber bzw. ausübende Künstler beteiligt sind, sollte die Ausübung des Widerrufsrechts im nationalen Recht geregelt werden, wobei der relativen Bedeutung der jeweiligen Beiträge Rechnung getragen werden sollte.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(43b)

Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Austausch bewährter Verfahren und den Dialog auf Unionsebene fördern, um zur wirksamen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten beizutragen.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(46)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates36 im Einklang stehen.

 

(46)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG im Einklang stehen. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, darunter das „Recht auf Vergessenwerden“, sollten geachtet werden.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 46 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(46a)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu kommerziellen Zwecken ist Anonymität von sehr großer Bedeutung. Außerdem sollte darauf hingewirkt werden, dass auf Benutzeroberflächen von Online-Plattformen die Option, keine personenbezogenen Daten weiterzugeben, automatisch voreingestellt ist.

Abänderungen 54 und 238

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.   Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die weitere Harmonisierung des Unionsrechts auf dem Gebiet der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts unter besonderer Berücksichtigung der digitalen und grenzübergreifenden Nutzungen geschützter Inhalte festgelegt. Außerdem enthält sie Vorschriften zu Ausnahmen und Beschränkungen und zur Erleichterung der Lizenzierung sowie Vorschriften, mit denen das Ziel verfolgt, wird, einen gut funktionierenden Markt für die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu gewährleisten.

2.   Mit Ausnahme der in Artikel 6 genannten Fälle lässt diese Richtlinie die bereits bestehenden Vorschriften unberührt, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien, insbesondere in den Richtlinien 96/9/EG, 2001/29/EG, 2006/115/EG, 2009/24/EG, 2012/28/EU und 2014/26/EU festgelegt sind.

 

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.   Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die weitere Harmonisierung des Unionsrechts auf dem Gebiet der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts unter besonderer Berücksichtigung der digitalen und länderübergreifenden Nutzung geschützter Inhalte festgelegt. Außerdem enthält sie Vorschriften zu Ausnahmen und Beschränkungen und zur Erleichterung der Lizenzvergabe sowie Vorschriften, mit denen das Ziel verfolgt, wird, einen gut funktionierenden Markt für die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu gewährleisten.

2.   Mit Ausnahme der in Artikel 6 genannten Fälle lässt diese Richtlinie die bereits bestehenden Vorschriften unberührt, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien, insbesondere in den Richtlinien 96/9/EG, 2000/31/EG , 2001/29/EG, 2006/115/EG, 2009/24/EG, 2012/28/EU und 2014/26/EU, festgelegt sind.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(1)

„Forschungsorganisation“: eine Hochschule, ein Forschungsinstitut oder eine sonstige Organisation, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Forschung in Verbindung mit Lehre ist, und die

 

(1)

„Forschungsorganisation“: eine Hochschule einschließlich ihrer Bibliotheken , ein Forschungsinstitut oder eine sonstige Organisation, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Forschung in Verbindung mit Lehre ist, und die

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

wobei kein Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss auf diese Organisation hat, einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält;

 

wobei kein Unternehmen, das einen wesentlichen Einfluss auf diese Organisation hat, einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält;

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(2)

„Text- und Data-Mining “: eine Technik für die automatisierte Auswertung von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe beispielsweise Erkenntnisse über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können;

 

(2)

„Text- und Datenauswertung “: eine Technik für die automatisierte Auswertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in digitaler Form, mit deren Hilfe unter anderem – aber nicht ausschließlich  – über Muster, Trends und Korrelationen Erkenntnisse gewonnen werden können;

Abänderung 59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(4)

„Presseveröffentlichung“: Aufzeichnung einer Sammlung literarischer Werke journalistischer Art, die auch sonstige Werke oder Schutzgegenstände beinhalten kann und innerhalb einer unter einem einheitlichen Titel periodisch oder regelmäßig erscheinenden Veröffentlichung, wie Zeitungen oder Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse, eine Einzelausgabe darstellt und dem Zweck dient, über Nachrichten oder andere Themen zu informieren, und die, unabhängig vom Medium , auf Initiative sowie unter der redaktionellen Verantwortung und der Aufsicht eines Diensteanbieters veröffentlicht wird.

 

(4)

„Presseveröffentlichung“: die Aufzeichnung einer Sammlung literarischer Werke journalistischer Art durch Verlage oder Nachrichtenagenturen , die auch sonstige Werke oder Schutzgegenstände enthalten kann und innerhalb einer unter einem einheitlichen Titel periodisch oder regelmäßig erscheinenden Veröffentlichung, wie Zeitungen oder Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse, eine Einzelausgabe darstellt und dem Zweck dient, über Nachrichten oder andere Themen zu informieren, und die medienunabhängig auf Initiative sowie unter der redaktionellen Verantwortung und der Aufsicht eines Diensteanbieters veröffentlicht wird; Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, etwa Wissenschaftsjournale, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung ;

Abänderung 60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(4a)

„vergriffenes Werk“:

(a)

ein vollständiges Werk oder ein vollständiger sonstiger Schutzgegenstand in all seinen Fassungen und Erscheinungsformen, das bzw. der auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat nicht mehr erhältlich ist;

(b)

ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand, das bzw. der in einem Mitgliedstaat nie im Handel erhältlich war, es sei denn, aus den Umständen des Falles ist ersichtlich, dass der Urheber dessen Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit widersprochen hat;

Abänderung 150

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(4b)

„Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten“: ein Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem einer der Hauptzwecke darin besteht, wesentliche Mengen an von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, was der Dienst optimiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt; Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sowie Dienste, die nicht für gewerbliche Zwecke handeln, etwa Online-Enzyklopädien, und Anbieter von Online-Diensten, bei denen die Inhalte mit Genehmigung aller betroffenen Rechtsinhaber hochgeladen werden, etwa bildungsbezogene oder wissenschaftliche Verzeichnisse, gelten nicht als Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten im Sinne dieser Richtlinie; Anbieter von Cloud-Diensten für die individuelle Nutzung ohne direkten Zugang für die Öffentlichkeit, Entwicklungsplattformen für quelloffene Software und Online-Marktplätze, deren Haupttätigkeit der Online-Verkauf physischer Waren ist, gelten nicht als Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten im Sinne dieser Richtlinie;

Abänderung 62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(4c)

„Dienst der Informationsgesellschaft“: eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates  (18);

 

 

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(4d)

„automatisierter Bildreferenzierungsdienst“: ein Online-Dienst, der von einem Online-Dienst eines Dritten mit automatisierten Mitteln erfasste grafische, künstlerische oder fotografische Werke zum Zwecke der Indexierung und Referenzierung vervielfältigt oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 3

Text- und Data-Mining

1.   Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG und in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten für Vervielfältigungen und Entnahmen vor, die durch Forschungsorganisationen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen sie für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung rechtmäßig Zugang haben , für das Text- und Data-Mining vorgenommen wurden .

2.   Jede Vertragsbestimmung, die der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderläuft, ist unwirksam.

3.    Rechteinhaber müssen Maßnahmen anwenden können, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu gewährleisten, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind. Diese Maßnahmen dürfen über das für die Erreichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen.

4.   Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass sich Rechteinhaber und Forschungsorganisationen gemeinsam auf Verfahren einigen, die sich für die Anwendung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen bewährt haben .

 

Artikel 3

Text- und Datenauswertung

1.   Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme in Bezug auf die in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte für Vervielfältigungen und Entnahmen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen vor , zu denen Forschungsorganisationen rechtmäßig Zugang haben, wenn die Vervielfältigungen und Entnahmen durch diese Organisationen für die Text- und Datenauswertung zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung vorgenommen werden .

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass unter die in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme auch Bildungseinrichtungen und Einrichtungen des Kulturerbes fallen, die wissenschaftliche Forschung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a oder b in einer Weise betreiben, dass kein Unternehmen mit bestimmendem Einfluss auf diese Organisationen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält.

1a.     Vervielfältigungen und Entnahmen zum Zwecke der Text- und Datenauswertung sind auf sichere Weise zu speichern, beispielsweise durch zu diesem Zweck benannte vertrauenswürdige Stellen.

2.   Jede Vertragsbestimmung, die der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderläuft, ist unwirksam.

3.    Rechtsinhaber müssen Maßnahmen anwenden können, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu gewährleisten, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind. Diese Maßnahmen dürfen über das für die Erreichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen.

4.   Die Mitgliedstaaten können auch künftig nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG Ausnahmen für die Text- und Datenauswertung vorsehen .

Abänderung 65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 3a

Optionale Ausnahme oder Beschränkung für die Text- und Datenauswertung

1.   Unbeschadet Artikel 3 können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte für im Rahmen der Text- und Datenauswertung vorgenommene Vervielfältigungen und Entnahmen von rechtmäßig zugänglichen Werken und sonstigen Schutzgegenständen vorsehen, sofern die jeweiligen Rechtsinhaber die Werke und sonstigen Schutzgegenstände, auf die darin Bezug genommen wird, nicht ausdrücklich und auch nicht mit maschinenlesbaren Mitteln mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben.

2.   Vervielfältigungen und Entnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht für andere Zwecke als die Text- und Datenauswertung verwendet werden.

3.    Die Mitgliedstaaten können auch künftig nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG Ausnahmen für die Text- und Datenauswertung vorsehen.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 4

Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten

1.   Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung von den in den Artikeln  2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, damit Werke und sonstige Schutzgegenstände für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht digital und in dem Maße genutzt werden dürfen, wie dies durch diesen nichtgewerblichen Zweck gerechtfertigt ist, sofern diese Nutzung

(a)

in den Räumlichkeiten einer Bildungseinrichtung ober über ein gesichertes elektronisches Netz stattfindet, zu denen bzw. zu dem nur die Schülerinnen oder Schüler, die Studierenden und das Personal der Bildungseinrichtung Zugang haben;

(b)

mit Quellenangaben erfolgt, indem u. a. der Name des Urhebers angegeben wird, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist.

2.   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Ausnahme nach Absatz 1 nicht allgemein gilt oder nur für bestimmte Arten von Werken oder sonstige Schutzgegenstände , sofern auf dem Markt angemessene Lizenzen für die Genehmigung der in Absatz 1 genannten Handlungen leicht verfügbar sind.

Mitgliedstaaten, die von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit eine angemessene Verfügbarkeit und Sichtbarkeit der Lizenzen gewährleistet ist , mit denen die in Absatz 1 genannten Handlungen der Bildungseinrichtungen genehmigt werden.

3.   Die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen über gesicherte elektronische Netze für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht, das auf der Grundlage dieses Artikels erlassen wurde, gilt allein als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

4.   Die Mitgliedstaaten können für den Schaden, der den Rechteinhabern aufgrund der Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nach Absatz 1 entsteht, einen fairen Ausgleich vorsehen.

 

Artikel 4

Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und länderübergreifende Lehrtätigkeiten

1.   Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die in Artikel  2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte vor, damit Werke und sonstige Schutzgegenstände für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht digital und in dem Maße genutzt werden dürfen, wie dies durch diesen nichtgewerblichen Zweck gerechtfertigt ist, sofern diese Nutzung

(a)

in den Räumlichkeiten einer Bildungseinrichtung oder an einem anderen Ort, an dem die Lehrtätigkeit unter der Verantwortung der Bildungseinrichtung erbracht wird, oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet, wozu nur die Schülerinnen und Schüler, die Studierenden und das Lehrpersonal Zugang haben;

(b)

mit Quellenangaben erfolgt, indem u. a. der Name des Urhebers angegeben wird, sofern sich dies nicht aus Gründen der Praktikabilität als unmöglich erweist.

2.   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Ausnahme nach Absatz 1 nicht allgemein oder nur für bestimmte Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen – etwa vor allem für den Bildungsmarkt gedachtes Material und Notenblätter – gilt , sofern auf dem Markt angemessene und auf die Bedürfnisse und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen zugeschnittene Lizenzvereinbarungen für die Genehmigung der in Absatz 1 genannten Handlungen leicht verfügbar sind.

Mitgliedstaaten, die von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Lizenzen, mit denen die in Absatz 1 genannten Handlungen der Bildungseinrichtungen genehmigt werden, in angemessener Weise verfügbar und auffindbar sind .

3.   Die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen über gesicherte elektronische Umgebungen für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht im Einklang mit nationalem Recht, das auf der Grundlage dieses Artikels erlassen wurde, gilt allein als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

4.   Die Mitgliedstaaten können für den Schaden, der den Rechtsinhabern aufgrund der Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nach Absatz 1 entsteht, einen fairen Ausgleich vorsehen.

4a.     Unbeschadet Absatz 2 sind Vertragsbestimmungen, die einer nach Absatz 1 festgelegten Ausnahme oder Beschränkung zuwiderlaufen, nicht durchsetzbar. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber das Recht haben, ohne Veranschlagung von Lizenzgebühren Lizenzen für die in Absatz 1 beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar allgemeine Lizenzen oder Lizenzen für spezifische, von ihnen ausgewählte Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 5

Erhalt des Kulturerbes

Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, die es Einrichtungen des Kulturerbes gestattet, Werke und sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für den alleinigen Zweck des Erhalts dieser Werke oder sonstiger Gegenstände in dem für diesen Erhalt notwendigen Umfang zu vervielfältigen.

 

Artikel 5

Erhaltung des Kulturerbes

1.    Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme in Bezug auf die in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/24/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte vor, die es Einrichtungen des Kulturerbes gestattet, Werke und sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für die Zwecke der Erhaltung dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in dem für diese Erhaltung notwendigen Umfang zu vervielfältigen.

1a.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Material, das im Zuge einer Handlung der Vervielfältigung von gemeinfreiem Material entstanden ist, weder urheberrechtlich noch durch verwandte Schutzrechte geschützt ist, sofern die Vervielfältigung eine originalgetreue Vervielfältigung zum Zwecke der Erhaltung des ursprünglichen Materials ist.

1b.     Vertragsbestimmungen, die der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderlaufen, sind nicht durchsetzbar.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 6

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1, 3 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG finden auf die unter diesem Titel genannten Ausnahmen und Beschränkungen Anwendung.

 

Artikel 6

Gemeinsame Bestimmungen

1.     Aus dem Zugang zu Inhalten, die unter eine in dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme fallen, entsteht den Nutzern kein Anspruch auf Nutzung der Inhalte aufgrund anderer Ausnahmen.

2.    Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1, 3, 4 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG finden auf die unter diesem Titel genannten Ausnahmen und Beschränkungen Anwendung.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 7

Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes

1.   Die Mitgliedstaaten legen durch Bestimmungen fest, dass wenn eine Verwertungsgesellschaft im Namen ihrer Mitglieder mit einer Einrichtung des Kulturerbes eine nichtausschließliche Lizenzvereinbarung für nichtgewerbliche Zwecke abschließt, die sich auf die Digitalisierung, die Verbreitung, die öffentliche Wiedergabe oder die Zugänglichmachung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände erstreckt, die sich dauerhaft in der Sammlung dieser Einrichtung befinden, diese nichtausschließliche Lizenz auch auf Rechteinhaber , die von der Verwertungsgesellschaft nicht vertreten werden und derselben Kategorie wie die unter die Lizenzvereinbarung fallenden Rechteinhaber angehören, ausgedehnt werden kann oder von deren Zugehörigkeit zu dieser Kategorie ausgegangen werden kann, sofern

(a)

die Verwertungsgesellschaft aufgrund der ihr von den Rechteinhabern erteilten Mandate weitgehend repräsentativ für die Rechteinhaber in der Kategorie von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie für die Rechte ist, die Gegenstand der Lizenz sind;

(b)

die Gleichbehandlung aller Rechteinhaber in Bezug auf die Lizenz gewährleistet wird;

(c)

alle Rechteinhaber zu jedem Zeitpunkt der Einstufung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände als vergriffene Werke widersprechen und die Anwendung der Lizenz auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können.

 

Artikel 7

Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes

1.   Die Mitgliedstaaten legen durch Bestimmungen fest, dass für den Fall, dass eine Verwertungsgesellschaft im Namen ihrer Mitglieder mit einer Einrichtung des Kulturerbes eine nichtausschließliche Lizenzvereinbarung für nichtgewerbliche Zwecke abschließt, die sich auf die Digitalisierung, die Verbreitung, die öffentliche Wiedergabe oder die Zugänglichmachung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände erstreckt, die sich dauerhaft in der Sammlung dieser Einrichtung befinden, diese nichtausschließliche Lizenz auch auf Rechtsinhaber , die von der Verwertungsgesellschaft nicht vertreten werden und derselben Kategorie wie die unter die Lizenzvereinbarung fallenden Rechtsinhaber angehören, ausgedehnt werden kann oder von deren Zugehörigkeit zu dieser Kategorie ausgegangen werden kann, sofern

(a)

die Verwertungsgesellschaft aufgrund der ihr von den Rechtsinhabern erteilten Mandate weitgehend repräsentativ für die Rechtsinhaber in der Kategorie von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie für die Rechte ist, die Gegenstand der Lizenz sind;

(b)

die Gleichbehandlung aller Rechtsinhaber in Bezug auf die Lizenz gewährleistet wird;

(c)

alle Rechtsinhaber zu jedem Zeitpunkt der Einstufung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände als vergriffene Werke widersprechen und die Anwendung der Lizenz auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können.

 

 

1a.     Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die in Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte vor, wonach es Einrichtungen des Kulturerbes gestattet ist, Online-Kopien vergriffener Werke, die sich dauerhaft in ihrer Sammlung befinden, für nichtgewerbliche Zwecke bereitzustellen, sofern

(a)

der Name des Urhebers oder eines anderen identifizierbaren Rechtsinhabers angegeben wird, es sei denn, die Angabe erweist sich als unmöglich;

(b)

alle Rechtsinhaber zu jedem Zeitpunkt der Einstufung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände als vergriffene Werke widersprechen können und zu jedem Zeitpunkt die Anwendung der Ausnahme auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können.

 

 

1b.     Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die Ausnahme nach Absatz 1a nicht in Branchen oder für Arten von Werken gilt, in denen bzw. für die geeignete lizenzgestützte Lösungen verfügbar sind, was Lösungen nach Absatz 1 einschließt, aber nicht auf solche Lösungen beschränkt ist. Die Mitgliedstaaten legen in Rücksprache mit den Urhebern, anderen Rechtsinhabern, Verwertungsgesellschaften und Einrichtungen des Kulturerbes fest, ob Lösungen verfügbar sind, die auf der erweiterten kollektiven Lizenzvergabe für bestimmte Branchen oder Arten von Werken beruhen.

2.    Ein Werk oder sonstiger Schutzgegenstand gilt als vergriffen, wenn das gesamte Werk oder der gesamte sonstige Schutzgegenstand in all seinen Übersetzungen, Fassungen und Erscheinungsformen auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich ist und nach menschlichem Ermessen nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in Zukunft erhältlich sein wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen in Rücksprache mit den Rechteinhabern , den Verwertungsgesellschaften und den Einrichtungen des Kulturerbes dafür, dass die Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 für ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand nicht über das Notwendige und Vertretbare hinausgehen und nicht die Möglichkeit ausschließen, eine Sammlung insgesamt als vergriffen einzustufen, wenn nach menschlichem Ermessen davon auszugehen ist, dass alle Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in der Sammlung vergriffen sind.

 

2.    Die Mitgliedstaaten können einen Stichtag in Bezug auf die Festlegung vorsehen, ob ein zuvor im Handel erhältliches Werk als vergriffen eingestuft wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen in Rücksprache mit den Rechtsinhabern , den Verwertungsgesellschaften und den Einrichtungen des Kulturerbes dafür, dass die Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 oder für die Nutzung nach Absatz 1a für ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand nicht über das Notwendige und Vertretbare hinausgehen und nicht die Möglichkeit ausschließen, eine Sammlung insgesamt als vergriffen einzustufen, wenn nach menschlichem Ermessen davon auszugehen ist, dass alle Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in der Sammlung vergriffen sind.

3.   Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Maßnahmen vor, um Folgendes bekannt zu machen:

(a)

die Einstufung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen als vergriffen,

(b)

die Lizenz und vor allem ihre Anwendung auf nicht vertretene Rechteinhaber ,

(c)

die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Widerspruchsmöglichkeiten der Rechteinhaber ,

wobei eine angemessene Zeitspanne vorzusehen ist, bevor die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände digitalisiert, vertrieben, öffentlich wiedergegeben oder zugänglich gemacht werden.

 

3.   Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Maßnahmen vor, um Folgendes bekannt zu machen:

(a)

die Einstufung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen als vergriffen,

(b)

jede Lizenz und vor allem ihre Anwendung auf nicht vertretene Rechtsinhaber ,

(c)

die in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1a Buchstabe b genannten Widerspruchsmöglichkeiten der Rechtsinhaber ,

wobei ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten vorzusehen ist, bevor die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände digitalisiert, vertrieben, öffentlich wiedergegeben oder zugänglich gemacht werden.

4.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten , dass die in Absatz 1 genannten Lizenzen von einer Verwertungsgesellschaft vergeben werden, die für den Mitgliedstaat repräsentativ ist, in dem

(a)

die Werke oder Tonträger zuerst veröffentlicht wurden oder, sofern sie nicht veröffentlicht wurden, in dem sie zuerst gesendet wurden, mit Ausnahme von Film- und audiovisuellen Werken;

(b)

im Falle von Film- und audiovisuellen Werken die Produzenten der Werke ihren Hauptsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben oder

(c)

die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat, sofern sich gemäß den Buchstaben a und b und nach vertretbarem Aufwand kein Mitgliedstaat oder Drittland festlegen lässt.

 

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass die in Absatz 1 genannten Lizenzen von einer Verwertungsgesellschaft vergeben werden, die für den Mitgliedstaat repräsentativ ist, in dem

(a)

die Werke oder Tonträger zuerst veröffentlicht wurden oder, sofern sie nicht veröffentlicht wurden, in dem sie zuerst gesendet wurden, mit Ausnahme von Film- und audiovisuellen Werken;

(b)

im Fall von Film- und audiovisuellen Werken die Produzenten der Werke ihren Hauptsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben oder

(c)

die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat, sofern sich gemäß den Buchstaben a und b und nach vertretbarem Aufwand kein Mitgliedstaat oder Drittland festlegen lässt.

5.   Die Absätze 1, 2 und 3 finden nicht auf Werke oder sonstige Schutzgegenstände von Drittstaatsangehörigen Anwendungen , es sei denn, Absatz 4 Buchstaben a und b finden Anwendung.

 

5.   Die Absätze 1, 2 und 3 finden nicht auf Werke oder sonstige Schutzgegenstände von Drittstaatsangehörigen Anwendung , es sei denn, Absatz 4 Buchstaben a und b finden Anwendung.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 8

Grenzübergreifende Nutzungen

1.   Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die unter eine Lizenz nach Artikel 7 fallen, können von der Einrichtung des Kulturerbes gemäß den Lizenzbedingungen in allen Mitgliedstaaten genutzt werden.

2.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten , dass Informationen, anhand derer die unter eine Lizenz nach Artikel 7 fallenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände identifiziert werden können, sowie die Informationen, mit denen Rechteinhaber über ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c unterrichtet werden, mindestens sechs Monate, bevor die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in anderen Mitgliedstaaten als dem der Lizenzerteilung digitalisiert, vertrieben, öffentlich wiedergegeben oder zugänglich gemacht werden, und über die gesamte Lizenzlaufzeit hinweg über ein zentrales enOnline-Portal öffentlich zugänglich gemacht werden.

3.   Das in Absatz 2 genannte Portal wird vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 eingerichtet und verwaltet.

 

Artikel 8

Länderübergreifende Nutzung

1.    Vergriffene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die unter Artikel 7 fallen, können gemäß Artikel 7 von der Einrichtung des Kulturerbes in allen Mitgliedstaaten genutzt werden.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass Informationen, anhand deren die unter Artikel 7 fallenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände identifiziert werden können, sowie die Informationen, mit denen Rechtsinhaber über ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 1a Buchstabe b unterrichtet werden, mindestens sechs Monate, bevor die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in anderen Mitgliedstaaten als dem der Lizenzerteilung bzw. in den Fällen gemäß Artikel 7 Absatz 1a in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat , digitalisiert, vertrieben, öffentlich wiedergegeben oder zugänglich gemacht werden, und über die gesamte Lizenzlaufzeit hinweg über ein öffentliches zentrales Online-Portal dauerhaft, einfach und tatsächlich zugänglich gemacht werden.

3.   Das in Absatz 2 genannte Portal wird vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 eingerichtet und verwaltet.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen regelmäßigen Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechteinhaber sowie anderen interessierten Kreisen, um in Bezug auf die einzelnen Sektoren die Bedeutung und Nutzung des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Lizenzmechanismus zu stärken, die Wirkung der in diesem Kapitel genannten Schutzbestimmungen für die Rechteinhaber , insbesondere der Informationsmaßnahmen, sicherzustellen, und gegebenenfalls die Festlegung der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anforderungen zu unterstützen.

 

Die Mitgliedstaaten sorgen für einen regelmäßigen Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechtsinhaber sowie anderen interessierten Kreisen, um in Bezug auf die einzelnen Branchen die Bedeutung und Nutzung des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Lizenzmechanismus und der in Artikel 7 Absatz 1a genannten Ausnahme zu stärken, die Wirkung der in diesem Kapitel genannten Schutzbestimmungen für die Rechtsinhaber , insbesondere der Informationsmaßnahmen, sicherzustellen, und, falls notwendig , die Festlegung der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anforderungen zu unterstützen.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 10

Verhandlungsmechanismus

Die Mitgliedstaaten gewährleisten , dass Parteien, die den Abschluss einer Vereinbarung für die Zwecke der Zugänglichmachung audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf beabsichtigen und Probleme mit der Lizenzierung von Rechten haben, sich an eine unabhängige Instanz wenden können, die über einschlägige Erfahrungen verfügt. Diese Instanz leistet Unterstützung bei Verhandlungen und bei der Erzielung von Vereinbarungen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum [Datum siehe Artikel 21 Absatz 1] den Namen dieser Instanz mit.

 

Artikel 10

Verhandlungsmechanismus

Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass Parteien, die den Abschluss einer Vereinbarung für die Zwecke der Zugänglichmachung audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf beabsichtigen und Probleme mit der Lizenzierung audiovisueller Rechte haben, sich an eine unparteiische Instanz wenden können, die über einschlägige Erfahrungen verfügt. Die vom Mitgliedstaat zum Zwecke dieses Artikels eingerichtete oder benannte unparteiische Instanz leistet den Parteien Unterstützung bei Verhandlungen und hilft ihnen bei der Erzielung von Vereinbarungen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum [Datum siehe Artikel 21 Absatz 1] den Namen der von ihnen gemäß Unterabsatz 1 eingerichteten oder benannten Instanz mit.

Die Mitgliedstaaten fördern den Dialog zwischen den Vertretungsorganisationen der Urheber, den Produzenten, den Plattformen für den Videoabruf und anderen einschlägigen Interessenvertretern, um die Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf zu begünstigen.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Richtlinie

Titel III – Kapitel 2 a (neu) – Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

KAPITEL 2a

Zugang zu Veröffentlichungen der Union

Artikel 10a

Hinterlegungspflicht der Union

1.     Sämtliche elektronischen Veröffentlichungen, in denen es um Sachverhalte mit Bezug zur Union geht – beispielsweise das Unionsrecht, die Geschichte und Integration der Union, die Strategien der Union, die Demokratie in der Union, die institutionellen und parlamentarischen Angelegenheiten und die Politik der Union – und die in der Union veröffentlicht werden, unterliegen der Hinterlegungspflicht der Union.

2.     Die Bibliothek des Europäischen Parlaments hat Anspruch darauf, dass ihr ein kostenfreies Exemplar aller Veröffentlichungen gemäß Absatz 1 übermittelt wird.

3.     Die Pflicht gemäß Absatz 1 gilt für Verlage, Druckereien und Einführer von Veröffentlichungen in Bezug auf Werke, die sie in der Union herausgeben oder drucken oder in die Union einführen.

4.     Am Tag der Lieferung an die Bibliothek des Europäischen Parlaments gehen die in Absatz 1 genannten Veröffentlichungen dauerhaft in den Bestand der Bibliothek des Europäischen Parlaments über. Sie sind für akkreditierte Nutzer in den Räumlichkeiten und unter der Aufsicht der Bibliothek des Europäischen Parlaments ausschließlich zu Forschungs- und Studienzwecken einsehbar.

5.     Die Kommission erlässt Rechtsakte, in denen sie festlegt, wie der Bibliothek des Europäischen Parlaments die in Absatz 1 genannten Veröffentlichungen geliefert werden.

Abänderungen 151, 152, 153, 154 und 155

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 11

Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen

1.   Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die digitale Nutzung ihrer Presseveröffentlichung erhalten.

4.   Die in Absatz 1 genannten Rechte erlöschen fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Jahres. Die in Absatz 1 genannten Rechte gelten nicht rückwirkend.

 

Artikel 11

Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen

1.   Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlagen die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die digitale Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft übertragen werden, damit die Presseverlage eine faire und angemessene Vergütung erhalten können .

1a.     Durch die in Absatz 1 genannten Rechte werden Einzelpersonen nicht an der rechtmäßigen privaten und nichtgewerblichen Nutzung von Presseveröffentlichungen gehindert.

2.   Von den in Absatz 1 genannten Rechten bleiben die im Unionsrecht festgelegten Rechte von Urhebern und sonstigen Rechtsinhabern an den in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen unberührt. Diese Rechte können nicht gegen diese Urheber und sonstigen Rechtsinhaber geltend gemacht werden und können ihnen insbesondere nicht das Recht nehmen, ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwenden, in der sie enthalten sind.

2a.     Die in Absatz 1 genannten Rechte gelten nicht für bloße Hyperlinks, neben denen einzelne Wörter stehen.

3.   Die Artikel 5 bis 8 der Richtlinie 2001/29/EG und die Richtlinie 2012/28/EU finden sinngemäß auf die in Absatz 1 genannten Rechte Anwendung.

4.   Die in Absatz 1 genannten Rechte erlöschen 20  Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Jahres.

4a.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Urheber einen angemessenen Anteil der zusätzlichen Einnahmen erhalten, die die Presseverlage aus der Nutzung einer Presseveröffentlichung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 12

Ausgleichsansprüche

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder diesem eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger darstellt, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt sind .

 

Artikel 12

Ausgleichsansprüche

Die Mitgliedstaaten können mit Systemen für die Aufteilung des Ausgleichs zwischen Urhebern und Verlegern in Bezug auf Ausnahmen und Beschränkungen festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder ihm eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzvergabe eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger darstellt, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzung des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt, sofern ein gleichwertiges System für die Aufteilung des Ausgleichs in dem jeweiligen Mitgliedstaat bereits vor dem 12. November 2015 in Betrieb war .

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der in den Mitgliedstaaten getroffenen Vereinbarungen über das öffentliche Verleihrecht, über die nicht auf Ausnahmen oder Beschränkungen des Urheberrechts beruhende Rechteverwaltung, etwa erweiterte kollektive Lizenzvergaberegelungen, oder über Vergütungsrechte auf der Grundlage des nationalen Rechts.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Richtlinie

Titel IV – Kapitel 1 a (neu) – Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

KAPITEL 1a

Schutz von Sportveranstaltern

Artikel 12a

Schutz von Sportveranstaltern

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sportveranstalter die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG sowie Artikel 7 der Richtlinie 2006/115/EG genannten Rechte erhalten.

Abänderungen 156, 157, 158, 159, 160 und 161

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 13

Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen

1.   Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen , eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten.

2.    Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Diensteanbieter den Nutzern für den Fall von Streitigkeiten über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen.

3.   Die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft und den Rechteinhabern durch Dialoge zwischen den Interessenträgern, damit festgelegt werden kann, welche Verfahren sich beispielsweise unter Berücksichtigung der Art der Dienste, der verfügbaren Technik und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen als geeignete und angemessene Inhalteerkennungstechniken bewährt haben.

 

Artikel 13

Nutzung geschützter Inhalte durch Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen

1.   Unbeschadet Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG führen Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durch. Sie haben deshalb faire und angemessene Lizenzvereinbarungen mit den Rechtsinhabern zu schließen.

2.    Von Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten mit den Rechtsinhabern über die in Absatz 1 genannten Handlungen der Wiedergabe geschlossene Lizenzvereinbarungen erstrecken sich nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen auf die Haftung für von Nutzern dieser Dienste hochgeladene Werke, sofern diese Nutzer nicht für gewerbliche Zwecke handeln.

2a.     Die Mitgliedstaaten haben für den Fall, dass Rechtsinhaber keine Lizenzvereinbarungen schließen wollen, eine Zusammenarbeit nach Treu und Glauben zwischen den Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten und den Rechtsinhabern vorzusehen, damit geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, für deren Nutzung keine Zustimmung erteilt wurde, bei diesen Diensten nicht verfügbar sind. Die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten und den Rechtsinhabern darf nicht dazu führen, dass Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht vorliegt, darunter auch jene, die einer Ausnahme oder Beschränkung unterliegen, nicht verfügbar sind.

2b.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten den Nutzern wirksame und zügige Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen zur Verfügung stellen, falls im Ergebnis der in Absatz 2a genannten Zusammenarbeit Inhalte der Nutzer ungerechtfertigt entfernt werden. Über diese Mechanismen eingereichte Beschwerden sind unverzüglich zu bearbeiten und von einem Menschen zu prüfen. Die Rechtsinhaber haben ihre Beschlüsse vernünftig zu begründen, damit Beschwerden nicht willkürlich abgewiesen werden. Überdies darf nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG, der Richtlinie 2002/58/EG und der Datenschutz-Grundverordnung die Zusammenarbeit weder zur Identifizierung einzelner Nutzer noch zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten führen. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die Nutzer Zugang zu einem unabhängigen Streitbeilegungsgremium sowie zu einem Gericht oder einer anderen einschlägigen Justizbehörde haben, um den Rückgriff auf eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Urheberrecht geltend zu machen.

 

 

3.    Ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] veranstalten die Kommission und die Mitgliedstaaten Dialoge zwischen den Interessenträgern, in deren Rahmen bewährte Verfahren festgelegt und harmonisiert werden, und geben Leitlinien heraus, und zwar zwecks Sicherstellung des Funktionierens der Lizenzvereinbarungen und mit Blick auf die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten und Rechtsinhabern in Bezug auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände im Sinne dieser Richtlinie. Bei der Festlegung bewährter Verfahren ist vor allem den Grundrechten und dem Rückgriff auf Ausnahmen und Beschränkungen Rechnung zu tragen sowie sicherzustellen, dass KMU auch künftig nur in zumutbarem Ausmaß belastet und Inhalte nicht automatisch gesperrt werden.

Abänderungen 78 und 252

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 13a

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für Streitigkeiten zwischen den Rechtsnachfolgern und den Diensten der Informationsgesellschaft im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 alternative Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung stehen.

Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine unparteiische Instanz, die über das erforderliche Fachwissen verfügt, um die Parteien bei der Streitbeilegung im Rahmen dieses Verfahrens zu unterstützen.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission bis zum [Datum siehe Artikel 21 Absatz 1] von der Errichtung dieser Instanz in Kenntnis.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 13b

Nutzung geschützter Inhalte durch Dienste der Informationsgesellschaft, die automatisierte Bildreferenzierungsdienste anbieten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die automatisch wesentliche Mengen urheberrechtlich geschützter visueller Werke vervielfältigen oder darauf verweisen und zum Zwecke der Indexierung und Referenzierung der Öffentlichkeit zugänglich machen, mit antragstellenden Rechtsinhabern faire und ausgewogene Lizenzvereinbarungen abschließen, damit für deren faire Vergütung gesorgt ist. Für diese Vergütung kann die Verwertungsgesellschaft der jeweiligen Rechtsinhaber zuständig sein.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Richtlinie

Kapitel 3 – Artikel -14 (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel -14

Grundsatz der fairen und angemessenen Vergütung

1.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Urheber und ausübende Künstler für die Verwertung ihrer Werke und Schutzgegenstände – auch für deren Online-Verwertung – eine faire und angemessene Vergütung erhalten. Dies kann in jeder Branche durch eine Kombination von Vereinbarungen erreicht werden, zu denen auch Kollektivvereinbarungen und satzungsmäßige Vergütungsmechanismen zählen.

2.     Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Urheber oder ausübender Künstler allen Nutzern unentgeltlich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht gewährt.

3.   Die Mitgliedstaaten tragen den Besonderheiten der jeweiligen Branche Rechnung, wenn sie sich für die angemessene Vergütung der von Urhebern und ausübenden Künstlern erteilten Rechte einsetzen.

4.    Die für die jeweilige Art der Verwertung geltende Vergütung ist in Verträgen festzulegen.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 14

Transparenzpflicht

1.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten , dass die Urheber und ausübenden Künstler regelmäßig und unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Besonderheiten, zeitnahe, angemessene und hinreichende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen vor allem im Hinblick auf die Art der Verwertung, die erzielten Einnahmen und die fällige Vergütung von denjenigen erhalten, denen sie Lizenzrechte erteilt oder an die sie Rechte übertragen haben.

2.   Die in Absatz 1 genannte Pflicht muss angemessen und wirksam sein und ein angemessenes Maß an Transparenz in jedem Sektor gewährleisten . Ist jedoch der Verwaltungsaufwand aufgrund dieser Pflicht im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werks oder der Darbietung erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Pflicht anpassen, sofern diese wirksam bleibt und ein angemessenes Maß an Transparenz gewährleistet ist.

3.     Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die in Absatz 1 genannte Pflicht keine Anwendung findet, wenn der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers vor dem Hintergrund des Gesamtwerks oder der Gesamtdarbietung nicht erheblich ist.

4.   Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rechtspersonen, die den in der Richtlinie 2014/26/EU genannten Transparenzpflichten unterliegen.

 

Artikel 14

Transparenzpflicht

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass die Urheber und ausübenden Künstler regelmäßig, mindestens einmal jährlich und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Branche und der relativen Bedeutung der jeweiligen Beiträge zeitnahe, genaue, einschlägige und umfassende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen vor allem im Hinblick auf die Art der Verwertung, die erzielten direkten und indirekten Einnahmen und die fällige Vergütung von denjenigen erhalten, denen sie Lizenzrechte erteilt oder an die sie Rechte übertragen haben.

1a.     Hat der Lizenznehmer oder der Erwerber der Rechte von Urhebern und ausübenden Künstlern anschließend einer weiteren Partei eine Lizenz für diese Rechte erteilt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Partei alle in Absatz 1 genannten Informationen an den Lizenznehmer oder den Rechteerwerber weitergibt.

Der Hauptlizenznehmer oder der Haupterwerber der Rechte gibt alle in Unterabsatz 1 genannten Informationen an den Urheber oder ausübenden Künstler weiter. Diese Informationen dürfen nicht verändert werden, es sei denn, es handelt sich um nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts wirtschaftlich sensible Informationen, die zum Zwecke der Wahrung des fairen Wettbewerbs unbeschadet der Artikel 15 und 16a Gegenstand einer Geheimhaltungsvereinbarung sein können. Stellt der Hauptlizenznehmer oder der Haupterwerber der Rechte die in diesem Unterabsatz genannten Informationen nicht zeitnah bereit, so ist der Urheber oder ausübende Künstler berechtigt, die Informationen direkt beim Unterlizenznehmer anzufordern.

2.   Die in Absatz 1 genannte Pflicht muss angemessen und wirksam sein und ein hohes Maß an Transparenz in jeder Branche sicherstellen . Ist jedoch der Verwaltungsaufwand aufgrund dieser Pflicht im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werks oder der Darbietung erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Pflicht anpassen, sofern diese wirksam bleibt und ein hohes Maß an Transparenz sichergestellt ist.

4.   Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rechtspersonen, die den in der Richtlinie 2014/26/EU genannten Transparenzpflichten oder Kollektivvereinbarungen unterliegen, sofern diese Pflichten oder Vereinbarungen Transparenzanforderungen vorsehen, die mit jenen gemäß Absatz 1 vergleichbar sind .

Abänderung 82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gewährleisten , dass Urheber und ausübende Künstler das Recht haben, eine zusätzliche und angemessene Vergütung von der Partei zu verlangen, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den späteren einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen unverhältnismäßig niedrig ist.

 

Bestehen keine Kollektivvereinbarungen, die einen vergleichbaren Mechanismus vorsehen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher , dass Urheber und ausübende Künstler oder in ihrem Namen handelnde Vertretungsorganisationen das Recht haben, eine zusätzliche, angemessene und faire Vergütung von der Partei zu verlangen, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den späteren einschlägigen direkten oder indirekten Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen unverhältnismäßig niedrig ist.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Streitigkeiten über die Transparenzpflicht nach Artikel 14 und den Vertragsanpassungsmechanismus nach Artikel 15 im Wege eines freiwilligen und alternativen Verfahrens beigelegt werden können.

 

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Streitigkeiten über die Transparenzpflicht nach Artikel 14 und den Vertragsanpassungsmechanismus nach Artikel 15 im Wege eines freiwilligen und alternativen Verfahrens beigelegt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertretungsorganisationen von Urhebern und ausübenden Künstlern derartige Verfahren auf Antrag eines oder mehrerer Urheber oder ausübender Künstler einleiten dürfen.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 16a

Widerrufsrecht

1.     Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler eine ausschließliche Lizenz für seine Rechte an einem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand erteilt oder seine Rechte daran übertragen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Urheber oder ausübende Künstler ein Widerrufsrecht hat, wenn das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand nicht verwertet wird oder die regelmäßige Berichterstattung gemäß Artikel 14 kontinuierlich ausbleibt. Die Mitgliedstaaten können spezifische Bestimmungen vorsehen, mit denen den Besonderheiten der unterschiedlichen Branchen, der Werke und der angenommenen Verwertungsdauer Rechnung getragen wird, vor allem Fristen für die Geltendmachung des Widerrufsrechts.

2.     Das Widerrufsrecht nach Absatz 1 darf nur nach Ablauf eines vernünftigen Zeitraums nach Abschluss der Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung und nur nach schriftlicher Mitteilung mit Setzung einer angemessenen Frist ausgeübt werden, bis zu deren Ablauf die Verwertung der lizenzierten oder übertragenen Rechte erfolgen muss. Nach Ablauf dieser Frist kann der Urheber oder ausübende Künstler die Ausschließlichkeit des Vertrags kündigen, anstatt die Rechte zu widerrufen. Sind an einem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand mehrere Urheber oder ausübende Künstler beteiligt, so erfolgt die Ausübung des individuellen Widerrufsrechts dieser Urheber oder ausübenden Künstler nach Maßgabe des nationalen Rechts, in dem die Vorschriften über das Widerrufsrecht für kollektive Werke unter Berücksichtigung der relativen Bedeutung der jeweiligen Beiträge niedergelegt sind.

3.     Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Verzicht auf die Ausübung der Rechte vorwiegend auf Umstände zurückzuführen ist, deren Behebung nach vernünftigem Ermessen von dem Urheber oder ausübenden Künstler erwartet werden kann.

4.     Vertragliche oder anderweitige Vereinbarungen über Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind nur rechtmäßig, wenn darüber eine Vereinbarung auf der Grundlage einer Kollektivvereinbarung geschlossen wurde.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 17a

Die Mitgliedstaaten können für Arten der Nutzung, für die die Ausnahmen oder Beschränkungen gemäß dieser Richtlinie gelten, umfassendere Bestimmungen annehmen oder aufrechterhalten, die mit den bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen nach dem Unionsrecht vereinbar sind.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

2.     Die Bestimmungen von Artikel 11 gelten auch für vor dem [Datum in Artikel 21 Absatz 1] veröffentlichte Presseveröffentlichungen.

 

entfällt


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0245/2018).

(2)  COM(2015) 626 final .

(3)  COM(2015) 626 final .

(4)  Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

(5)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

(6)  Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).

(7)  Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16).

(8)  Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5).

(9)  Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72).

(10)  Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

(11)   Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(12)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

(13)  Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).

(14)  Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16).

(15)  Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5).

(16)  Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72).

(17)   Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(18)   Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/302


P8_TA(2018)0338

Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (COM(2016)0825 – C8-0001/2017 – 2016/0413(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 433/37)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0825),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 33 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0001/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Beiträge des tschechischen Abgeordnetenhauses und des spanischen Parlaments in Bezug auf den Entwurf des Gesetzgebungsaktes,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2017 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0394/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 246 vom 28.7.2017, S. 22.


P8_TC1-COD(2016)0413

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1672.)


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/304


P8_TA(2018)0339

Strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (COM(2016)0826 – C8-0534/2016 – 2016/0414(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 433/38)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0826),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0534/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Beiträge des tschechischen Abgeordnetenhauses, des tschechischen Senats und des spanischen Parlaments in Bezug auf den Entwurf des Gesetzgebungsaktes,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Rechtsausschusses (A8-0405/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P8_TC1-COD(2016)0414

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie(EU) 2018/1673.)


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/306


P8_TA(2018)0347

Kooperationsabkommen zwischen Eurojust und Albanien *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss eines Kooperationsabkommens zwischen Eurojust und Albanien durch Eurojust (08688/2018 – C8-0251/2018 – 2018/0807(CNS))

(Anhörung)

(2019/C 433/39)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (08688/2018),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0251/2018),

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0275/2018),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/307


P8_TA(2018)0348

Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und freier Datenverkehr - ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (COM(2017)0008 – C8-0008/2017 – 2017/0002(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 433/40)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0008),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0008/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des tschechischen Abgeordnetenhauses, des spanischen Parlaments und des portugiesischen Parlaments in Bezug auf den Entwurf des Gesetzgebungsaktes,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0313/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P8_TC1-COD(2017)0002

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1725.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIEESUNG

ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

Die Kommission bedauert, dass die in Artikel 42 Absatz 1 und in den Artikeln 43 und 44 EUV genannten Missionen vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind, und weist darauf hin, dass es daher für derartige Missionen keine Datenschutzvorschriften geben wird. Die Kommission merkt an, dass ein Beschluss des Rates auf der Grundlage von Artikel 39 EUV die Datenschutzvorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten nur im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen, festlegen kann. Ein entsprechender Ratsbeschluss dürfte keine Bestimmungen über Tätigkeiten enthalten, die von Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der EU durchgeführt werden. Um diese Rechtslücke zu schließen, müsste ein möglicher Beschluss des Rates daher mit einem zusätzlichen, ergänzenden Instrument auf der Grundlage von Artikel 16 AEUV einhergehen.

Die Kommission weist darauf hin, dass Artikel 9 Absatz 3 (ex-Artikel 70a der Allgemeinen Ausrichtung des Rates) im Hinblick auf ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten keine neue Verpflichtung für die Organe und Einrichtungen der Union begründet.


23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/310


P8_TA(2018)0349

Zentrales digitales Zugangstor***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (COM(2017)0256 – C8-0141/2017 – 2017/0086(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 433/41)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0256),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 48 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0141/2017),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2017 (1),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Juni 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0054/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 81 vom 2.3.2018, S. 88.


P8_TC1-COD(2017)0086

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/1724.)