ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2019/C 432/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2019/C 432/02 |
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2019/C 432/03 |
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2019/C 432/04 |
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2019/C 432/05 |
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2019/C 432/06 |
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2019/C 432/07 |
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2019/C 432/08 |
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2019/C 432/09 |
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2019/C 432/10 |
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2019/C 432/11 |
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2019/C 432/12 |
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2019/C 432/13 |
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2019/C 432/14 |
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2019/C 432/15 |
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2019/C 432/16 |
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2019/C 432/17 |
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2019/C 432/18 |
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2019/C 432/19 |
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2019/C 432/20 |
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2019/C 432/21 |
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2019/C 432/22 |
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2019/C 432/23 |
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2019/C 432/24 |
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2019/C 432/25 |
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2019/C 432/26 |
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2019/C 432/27 |
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2019/C 432/28 |
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2019/C 432/29 |
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2019/C 432/30 |
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2019/C 432/31 |
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2019/C 432/32 |
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2019/C 432/33 |
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2019/C 432/34 |
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2019/C 432/35 |
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2019/C 432/36 |
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2019/C 432/37 |
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Gericht |
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2019/C 432/38 |
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2019/C 432/39 |
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2019/C 432/40 |
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2019/C 432/41 |
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2019/C 432/42 |
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2019/C 432/43 |
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2019/C 432/44 |
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2019/C 432/45 |
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2019/C 432/46 |
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2019/C 432/47 |
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2019/C 432/48 |
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2019/C 432/49 |
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2019/C 432/50 |
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2019/C 432/51 |
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2019/C 432/52 |
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2019/C 432/53 |
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2019/C 432/54 |
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2019/C 432/55 |
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2019/C 432/56 |
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2019/C 432/57 |
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2019/C 432/58 |
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2019/C 432/59 |
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2019/C 432/60 |
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2019/C 432/61 |
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2019/C 432/62 |
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2019/C 432/63 |
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2019/C 432/64 |
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2019/C 432/65 |
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2019/C 432/66 |
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2019/C 432/67 |
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2019/C 432/68 |
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2019/C 432/69 |
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2019/C 432/70 |
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2019/C 432/71 |
Rechtssache T-688/19: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2019 – VeriGraft/EASME |
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2019/C 432/72 |
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2019/C 432/73 |
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2019/C 432/74 |
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2019/C 432/75 |
Rechtssache T-703/19: Klage, eingereicht am 11. Oktober 2019 – DD/FRA |
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2019/C 432/76 |
Rechtssache T-727/19: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2019 – Basaglia/Kommission |
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2019/C 432/77 |
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2019/C 432/78 |
Rechtssache T-734/19: Klage, eingereicht am 4. November 2019 – Junqueras i Vies/Parlament |
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2019/C 432/79 |
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2019/C 432/80 |
Rechtssache T-736/19: Klage, eingereicht am 4. November 2019 – HA/Kommission |
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2019/C 432/81 |
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2019/C 432/82 |
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2019/C 432/83 |
Rechtssache T-313/19: Beschluss des Gerichts vom 23. Oktober 2019 – Taghani/Kommission |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2019/C 432/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad - Bulgarien) – Strafverfahren gegen Ivan Gavanozov
(Rechtssache C-324/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/41/EU - Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen - Art. 5 Abs. 1 - In Anhang A aufgeführtes Formblatt - Abschnitt J - Fehlen von Rechtsbehelfen im Anordnungsmitgliedstaat)
(2019/C 432/02)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Ivan Gavanozov
Tenor
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen in Verbindung mit Abschnitt J des Formblatts in Anhang A dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Justizbehörde eines Mitgliedstaats beim Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung in diesem Abschnitt nicht die Rechtsbehelfe beschreiben muss, die gegebenenfalls in ihrem Mitgliedstaat gegen den Erlass einer solchen Anordnung vorgesehen sind.
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 31. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-391/17) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenemittel - Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete [ÜLG] mit der Europäischen Union - Beschluss 91/482/EWG - Art. 101 Abs. 2 - Zulassung zur zollfreien Einfuhr in die Union von Waren, die keine Ursprungswaren der ÜLG sind, sich aber im zollrechtlich freien Verkehr in einem ÜLG befinden und in unverändertem Zustand in die Union wiederausgeführt werden - Ausfuhrbescheinigungen EXP - Vorschriftswidrige Ausstellung von Bescheinigungen durch die Behörden eines ÜLG - Art. 4 Abs. 3 EUV - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Verantwortlichkeit des Mitgliedstaats, der mit dem betreffenden ÜLG besondere Beziehungen unterhält - Verpflichtung zum Ausgleich des durch die vorschriftswidrige Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP entstandenen Verlusts an Eigenmitteln der Union - Einfuhr von Aluminium mit Ursprung in Anguilla)
(2019/C 432/03)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros, J.-F. Brakeland, L. Flynn und S. Noë)
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst durch J. Kraehling, G. Brown, R. Fadoju und S. Brandon als Bevollmächtigte im Beistand von K. Beal, QC, und P. Luckhurst, Barrister, dann durch S. Brandon und F. Shibli als Bevollmächtigte im Beistand von K. Beal, QC, und P. Luckhurst, Barrister)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigter: K. Bulterman, P. Huurnink und J. Langer)
Tenor
1. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch, dass es den Verlust an Eigenmitteln nicht ausgeglichen hat, der dadurch entstanden ist, dass die Behörden Anguillas im Zeitraum 1999/2000 für Einfuhren von Aluminium aus Anguilla unter Verstoß gegen die Vorschriften des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Ausfuhrbescheinigungen EXP ausgestellt haben, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen. |
2. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten. |
3. |
Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 31. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-395/17) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete [ÜLG] mit der Europäischen Union - Beschluss 91/482/EWG - Beschluss 2001/822/EG - Zulassung zur zollfreien Einfuhr in die Union von Waren mit Ursprung in den ÜLG - Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 - Vorschriftswidrige Ausstellung von Bescheinigungen durch die Behörden eines ÜLG - Von den Einfuhrmitgliedstaaten nicht erhobene Zölle - Art. 4 Abs. 3 EUV - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Verantwortlichkeit des Mitgliedstaats, der mit dem betreffenden ÜLG besondere Beziehungen unterhält - Verpflichtung zum Ausgleich des durch die vorschriftswidrige Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 entstandenen Verlusts an Eigenmitteln der Union - Einfuhr von Milchpulver und Reis aus Curaçao und von Grob- und Feingrieß aus Aruba)
(2019/C 432/04)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, A. Caeiros, L. Flynn und S. Noë)
Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. K. Bulterman, M. H. S. Gijzen, P. Huurnink und J. Langer)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Kraehling, G. Brown, R. Fadoju und S. Brandon im Beistand von K. Beal, QC, und P. Luckhurst, Barrister, dann S. Brandon und F. Shibli im Beistand von K. Beal, QC, und P. Luckhurst, Barrister)
Tenor
1. |
Das Königreich der Niederlande hat dadurch, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen, dass es den Verlust an Eigenmitteln nicht ausgeglichen hat, der dadurch entstanden ist, dass die Behörden von Curaçao und von Aruba im Zeitraum 1997/2000 für Einfuhren von Milchpulver und Reis aus Curaçao und im Zeitraum 2002/2003 für Einfuhren von Grob- und Feingrieß aus Aruba unter Verstoß gegen die Vorschriften des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dann des Beschlusses 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 ausgestellt haben. |
2. |
Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten. |
3. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. November 2019 – Europäische Zentralbank (EZB), Trasta Komercbanka AS, Ivan Fursin, Igors Buimisters, C & R Invest SIA, Figon Co. Ltd, GCK Holding Netherlands BV, Rikam Holding SA C-663/17 P), Europäische Kommission/Trasta Komercbanka AS, Ivan Fursin, Igors Buimisters, C & R Invest SIA, Figon Co. Ltd, GCK Holding Netherlands BV, Rikam Holding SA, Europäische Zentralbank(EZB) (C-665/17 P), Trasta Komercbanka AS, Ivan Fursin, Igors Buimisters, C & R Invest SIA, Figon Co. Ltd, GCK Holding Netherlands BV, Rikam Holding SA/Europäische Zentralbank (EZB) (C-669/17 P)
(Verbundene Rechtssachen C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P) (1)
(Rechtsmittel - Zulässigkeit - Vertretung einer Partei vor dem Gerichtshof - Dem Anwalt erteilte Vollmacht - Widerruf der Vollmacht durch den Liquidator der rechtsmittelführenden Gesellschaft - Fortsetzung des Verfahrens durch das Leitungsorgan der rechtsmittelführenden Gesellschaft - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 - Aufsicht über Kreditinstitute - Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird - Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union - Zulässigkeit - Unmittelbare Betroffenheit der Aktionäre der Gesellschaft, deren Zulassung entzogen wurde)
(2019/C 432/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
(Rechtssache C-663/17 P)
Rechtsmittelführerin: Europäische Zentralbank (EZB), (Prozessbevollmächtigte: E. Koupepidou und C. Hernández Saseta als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Schneider und M. Petite, avocat,)
Andere Parteien des Verfahrens: Trasta Komercbanka AS, Ivan Fursin, Igors Buimisters, C & R Invest SIA, Figon Co. Ltd, GCK Holding Netherlands BV, Rikam Holding SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kirchner, L. Feddern und O. H. Behrends)
Streithelferin zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Steiblytė, V. Di Bucci und K.-P. Wojcik)
(Rechtssache C-665/17 P)
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Steiblytė, V. Di Bucci und K.-P. Wojcik)
Andere Parteien des Verfahrens: Trasta Komercbanka AS, Ivan Fursin, Igors Buimisters, C & R Invest SIA, Figon Co. Ltd, GCK Holding Netherlands BV, Rikam Holding SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kirchner, L. Feddern und O.H. Behrends), Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Koupepidou, C. Hernández Saseta im Beistand von Rechtsanwalt B. Schneider und M. Petite, avocat)
(Rechtssache C-669/17 P)
Rechtsmittelführer: Trasta Komercbanka AS, Ivan Fursin, Igors Buimisters, C & R Invest SIA, Figon Co. Ltd, GCK Holding Netherlands BV, Rikam Holding SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kirchner, L. Feddern und O. H. Behrends)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: E. Koupepidou und C. Hernández Saseta im Beistand von Rechtsanwalt B. Schneider und M. Petite, avocat)
unterstütz durch: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Steiblytė, V. Di Bucci und K.-P. Wojcik)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel in der Rechtssache C-669/17 P wird insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als es von Herrn Ivan Fursin, Herrn Igors Buimisters, der C & R Invest SIA, der Figon Co. Ltd, der GCK Holding Netherlands BV und der Rikam Holding SA eingelegt worden ist. |
2. |
Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 12. September 2017, Fursin u. a./EZB (T-247/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:623), wird aufgehoben. |
3. |
Die Unzulässigkeitseinrede der Europäischen Zentralbank wird insoweit zurückgewiesen, als sie die Klage der Trasta Komercbanka AS auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/2016 – 529900WIP0INFDAWTJ81/1 WOANCA-2016-0005 der Europäischen Zentralbank vom 3. März 2016 betrifft, durch den Trasta Komercbanka die Zulassung entzogen wurde. |
4. |
Die Klage von Herrn Ivan Fursin, Herrn Igors Buimisters, der C & R Invest SIA, der Figon Co. Ltd, der GCK Holding Netherlands BV und der Rikam Holding SA auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 3. März 2016 wird abgewiesen. |
5. |
Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, damit es über die Klage der Trasta Komercbanka AS auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 3. März 2016 entscheidet. |
6. |
Die Trasta Komercbanka AS, Herr Ivan Fursin, Herr Igors Buimisters, die C & R Invest SIA, die Figon Co. Ltd, die GCK Holding Netherlands BV und die Rikam Holding SA tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission jeweils aufgrund der Rechtsmittel in den Rechtssachen C-663/17 P und C-665/17 P entstanden sind. |
7. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache C-663/17 P. |
8. |
Herr Ivan Fursin, Herr Igors Buimisters, die C & R Invest SIA, die Figon Co. Ltd, die GCK Holding Netherlands BV und die Rikam Holding SA tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Zentralbank aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens über die Klage dieser Aktionäre entstanden sind. |
9. |
Die Kostenentscheidung in der Rechtssache C-669/17 P bleibt vorbehalten. |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. November 2019 – Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-192/18) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit - Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten - Möglichkeit, das Richteramt mit Genehmigung des Justizministers über das neu festgelegte Ruhestandsalter hinaus auszuüben - Art. 157 AEUV - Richtlinie 2006/54/EG - Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f - Verbot von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts in Entgelt-, Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Festlegung unterschiedlicher Ruhestandsalter für Frauen und Männer, die als Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten und am Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht, Polen] sowie als Staatsanwälte bei den polnischen Staatsanwaltschaften tätig sind)
(2019/C 432/06)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Szmytkowska, K. Banks, C. Valero und H. Krämer)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, K. Majcher und S. Żyrek als Bevollmächtigte im Beistand von M. W. Gontarski, avocat)
Tenor
1. |
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 157 AEUV sowie aus Art. 5 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen verstoßen, dass sie mit Art. 13 Nrn. 1 bis 3 der Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze) vom 12. Juli 2017 ein unterschiedliches Ruhestandsalter für Frauen und Männer, die als Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten und am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) oder als Staatsanwälte bei den polnischen Staatsanwaltschaften tätig sind, eingeführt hat. |
2. |
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen, dass sie mit Art. 1 Nr. 26 Buchst. b und c des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze vom 12. Juli 2017 den Justizminister (Polen) ermächtigt hat, die Fortsetzung der Amtstätigkeit von Richtern der polnischen ordentlichen Gerichte über das neue, durch Art. 13 Nr. 1 dieses Gesetzes herabgesetzte Ruhestandsalter für diese Richter hinaus zu genehmigen oder nicht zu genehmigen. |
3. |
Die Republik Polen wird zur Tragung der Kosten verurteilt. |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Piemonte - Italien) – Prato Nevoso Termo Energy Srl/Provincia di Cuneo, ARPA Piemonte
(Rechtssache C-212/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2008/98/EG Abfälle Chemisch behandeltes pflanzliches Altöl - Art. 6 Abs. 1 und 4 - Ende der Abfalleigenschaft - Richtlinie 2009/28/EG Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Art. 13 - Nationale Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren, die auf Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen angewandt werden - Verwendung eines flüssigen Biobrennstoffs als Energiequelle einer Stromerzeugungsanlage)
(2019/C 432/07)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale amministrativo regionale per il Piemonte
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Prato Nevoso Termo Energy Srl
Beklagte: Provincia di Cuneo, ARPA Piemonte
Beteiligte: Comune di Frabosa Sottana
Tenor
Art. 6 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 geänderten Fassung sind in der Zusammenschau dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, auf deren Grundlage ein Antrag auf Genehmigung, als Energiequelle einer Luftschadstoffe ausstoßenden Stromerzeugungsanlage Methan durch eine Substanz wie die im Ausgangsverfahren fragliche zu ersetzen, die durch chemische Behandlung pflanzlichen Altöls gewonnen wird, mit der Begründung abgelehnt werden muss, dass diese Substanz nicht in der Liste der Kategorien von hierfür zugelassenen Brennstoffen aus Biomasse aufgeführt ist und diese Liste nur durch einen innerstaatlichen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung geändert werden kann, dessen Rechtsetzungsverfahren nicht mit dem Verwaltungsverfahren zur Genehmigung der Verwendung einer aus Biomasse gewonnenen Substanz als Brennstoff koordiniert ist, nicht entgegenstehen, wenn der Mitgliedstaat, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, es für nicht erwiesen halten konnte, dass die Verwendung dieses Pflanzenöls unter solchen Umständen den in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 vorgesehenen Voraussetzungen genügt und insbesondere frei von jeder möglichen schädlichen Auswirkung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Roma - Italien) – Adriano Guaitoli u. a./easyJet Airline Co. Ltd
(Rechtssache C-213/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. a - Zuständiges Gericht für vertragliche Streitigkeiten - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 5, 7, 9 und 12 - Übereinkommen von Montreal - Zuständigkeit - Art. 19 und 33 - Klage auf Ausgleichszahlungen und Schadensersatz wegen Annullierung und Verspätung von Flügen)
(2019/C 432/08)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Roma
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Adriano Guaitoli, Concepción Casan Rodriguez, Alessandro Celano Tomassoni, Antonia Cirilli, Lucia Cortini, Mario Giuli, Patrizia Padroni
Beklagte: easyJet Airline Co. Ltd
Tenor
1. |
Art. 7 Nr. 1, Art. 67 und Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Art. 33 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen und im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr sind dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem eine Klage anhängig ist, mit der sowohl die Durchsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vorgesehenen pauschalen und einheitlichen Ansprüche als auch ergänzender Schadensersatz begehrt wird, der in den Anwendungsbereich des besagten Übereinkommens fällt, seine Zuständigkeit für den ersten Antrag nach Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und für den zweiten nach Art. 33 dieses Übereinkommens zu beurteilen hat. |
2. |
Art. 33 Abs. 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass er für Klagen auf Ersatz eines Schadens, der in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt, nicht nur die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen den Vertragsstaaten, sondern auch die Verteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den jeweiligen Gerichten dieser Staaten regelt. |
23.12.2019 |
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C 432/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 31. Oktober 2019 – Repower AG/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), repowermap.org
(Rechtssache C-281/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Widerruf der ursprünglichen Entscheidung der Beschwerdekammer, den Antrag auf Nichtigerklärung der Unionswortmarke REPOWER teilweise zurückzuweisen)
(2019/C 432/09)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Repower AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunz-Hallstein, H. P. Kunz-Hallstein und V. Kling)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Botis und J. F. Crespo Carrillo), repowermap.org (Prozessbevollmächtigter: P. González-Bueno Catalán de Ocón, abogado)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Repower AG trägt die Kosten. |
23.12.2019 |
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C 432/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia - Italien) – Eni SpA/Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero dell'Economia e delle Finanze (C-364/18), Shell Italia E & P SpA/Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Autorità di Regolazione per l’Energia, Reti e Ambiente, vormals Autorità per l’energia elettrica e il gas e il sistema idrico (C-365/18)
(Verbundene Rechtssachen C-364/18 und C-365/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/22/EG - Energie - Voraussetzungen für die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen - Royalties - Berechnungsmodalitäten - Energiequotenindex und Pfor-Index - Diskriminierender Charakter)
(2019/C 432/10)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia
Parteien des Ausgangsverfahrens
(Rechtssache C-364/18)
Klägerin: Eni SpA
Beklagte: Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero dell'Economia e delle Finanze
Beteiligte: Autorità di Regolazione per l’Energia, Reti e Ambiente, vormals Autorità per l’energia elettrica e il gas e il sistema idrico, Regione Basilicata, Comune di Viggiano, Regione Calabria, Comune di Ravenna, Assomineraria
(Rechtssache C-365/18)
Klägerin: Shell Italia E & P SpA
Beklagte: Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Autorità di Regolazione per l’Energia, Reti e Ambiente, vormals Autorità per l’energia elettrica e il gas e il sistema idrico
Beteiligte: Regione Basilicata, Comune di Viggiano, Assomineraria
Tenor
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ist im Licht ihres sechsten Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der der Betrag der Royalties, die die Inhaber von Konzessionen zur Gewinnung von Erdgas zahlen müssen, nach Maßgabe eines Indexes, der auf den mittel- und langfristigen Notierungen für Erdöl und andere Brennstoffe beruht, berechnet wird, statt einen anderen, auf dem Preis für Erdgas auf dem Kurzfristmarkt fußenden Index zu verwenden, nicht entgegensteht.
23.12.2019 |
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C 432/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. November 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione ‒ Italien) – Gennaro Cafaro/DQ
(Rechtssache C-396/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EU] Nr. 1178/2011 - Anhang I, FCL.065 - Zeitlicher Geltungsbereich - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung wegen des Alters - Art. 2 Abs. 5 - Art. 4 Abs. 1 - Nationale Regelung, die die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Vollendung des 60. Lebensjahrs vorsieht - Piloten von Luftfahrzeugen - Schutz der nationalen Sicherheit)
(2019/C 432/11)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gennaro Cafaro
Beklagte: DQ
Tenor
Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis von Piloten, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das Luftfahrzeuge für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats betreibt, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs automatisch endet, sofern diese Regelung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis von Piloten, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das Luftfahrzeuge für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats betreibt, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs automatisch endet, sofern diese Regelung angemessen im Sinne dieser Bestimmung ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
23.12.2019 |
DE |
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C 432/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie – Belgien) – IN (C-469/18), JM (C-470/18)/Belgische Staat
(Verbundene Rechtssachen C-469/18 und C-470/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Einkommensteuer natürlicher Personen - Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)
(2019/C 432/12)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: IN (C-469/18), JM (C-470/18)
Beklagter: Belgische Staat
Tenor
Die vom Hof van Cassatie (Kassationshof, Belgien) mit Entscheidungen vom 28. Juni 2018 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen sind unzulässig.
23.12.2019 |
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C 432/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 24. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Sardegna - Italien) – Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato/Regione autonoma della Sardegna
(Rechtssache C-515/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 - Öffentliche Personenverkehrsdienste - Eisenbahnverkehr - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Direktvergabe - Verpflichtung zur vorherigen Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Direktvergabe - Umfang)
(2019/C 432/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale amministrativo regionale per la Sardegna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
Beklagte: Regione autonoma della Sardegna
Beteiligte: Trenitalia SpA
Tenor
Art. 7 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ist dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden, die beabsichtigen, einen Auftrag für öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene direkt zu vergeben, zum einen nicht verpflichtet sind, alle erforderlichen Informationen zu veröffentlichen oder den möglicherweise interessierten Wirtschaftsteilnehmern zu übermitteln, damit sie ein Angebot erstellen können, das hinreichend detailliert ist und Gegenstand einer vergleichenden Bewertung sein kann, und zum anderen nicht verpflichtet sind, eine solche vergleichende Bewertung aller nach der Veröffentlichung dieser Informationen möglicherweise eingegangenen Angebote vorzunehmen.
23.12.2019 |
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C 432/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-636/18) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Art. 13 Abs. 1 und Anhang XI - Systematische und anhaltende Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid [NO2] in einigen französischen Gebieten und Ballungsräumen - Art. 23 Abs. 1 - Anhang XV - Zeitraum der Nichteinhaltung „so kurz wie möglich“ - Geeignete Maßnahmen)
(2019/C 432/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, E. Manhaeve und K. Petersen)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas, J. Traband und A. Alidière)
Tenor
1. |
Die Französische Republik hat dadurch, dass seit dem 1. Januar 2010 in zwölf französischen Ballungsräumen und Luftqualitätsgebieten, und zwar Marseille (FR03A02), Toulon (FR03A03), Paris (FR04A01), Auvergne-Clermont-Ferrand (FR07A01), Montpellier (FR08A01), Toulouse Midi-Pyrénées (FR12A01), Zone urbaine régionale (ZUR) Reims Champagne-Ardenne (FR14N10), Grenoble Rhône-Alpes (FR15A01), Strasbourg (FR16A02), Lyon-Rhône-Alpes (FR20A01), ZUR Vallée de l’Arve Rhône-Alpes (FR20N10) und Nice (FR24A01), der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) sowie in zwei Ballungsräumen und Luftqualitätsgebieten, und zwar Paris (FR04A01) und Lyon Rhône-Alpes (FR20A01), der 1-Stunden-Grenzwert für Stickstoffdioxid systematisch und anhaltend überschritten wurde, seit dem Inkrafttreten der Grenzwerte im Jahr 2010 kontinuierlich gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa in Verbindung mit deren Anhang XI verstoßen. |
2. |
Die Französische Republik hat seit dem 11. Juni 2010 gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang XV und insbesondere gegen ihre Pflicht aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie verstoßen, dafür zu sorgen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten wird. |
3. |
Die Französische Republik trägt die Kosten. |
23.12.2019 |
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C 432/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège - Belgien) – BU/État belge
(Rechtssache C-35/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Nationale Rechtsvorschriften - Steuerbefreiung für Leistungen, die Menschen mit Behinderung erbracht werden - In einem anderen Mitgliedstaat bezogene Leistungen - Ausschluss - Unterschiedliche Behandlung)
(2019/C 432/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: BU
Beklagter: État belge
Tenor
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die vorschreibt, dass die Steuerbefreiung, die für Leistungen für Menschen mit Behinderung gilt, von der Voraussetzung abhängt, dass diese Leistungen von einer Einrichtung des betreffenden Mitgliedstaats gezahlt werden, und somit die von einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Leistungen gleicher Art von dieser Befreiung ausschließt, auch wenn der Empfänger dieser Leistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat wohnhaft ist, ohne dafür Rechtfertigungen vorzusehen, was das vorlegende Gericht aber zu überprüfen hat.
23.12.2019 |
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C 432/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 10. April 2019 von der Etnia Dreams, S.L., gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Februar 2019 in der Rechtssache T-823/17, Etnia Dreams/EUIPO – Poisson (Etnik)
(Rechtssache C-296/19 P)
(2019/C 432/16)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Etnia Dreams, S.L. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Gago Comes)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Mit Beschluss vom 6. November 2019 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und entschieden, dass die Etnia Dreams, S.L., ihre eigenen Kosten trägt.
23.12.2019 |
DE |
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C 432/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. April 2019 von der Hércules Club de Fútbol, S.A.D. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Februar 2019 in der Rechtssache T-134/17, Hércules Club de Fútbol/Kommission
(Rechtssache C-332/19 P)
(2019/C 432/17)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Hércules Club de Fútbol, S.A.D. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Martínez Mata und S. Rating)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Mit Beschluss vom 6. November 2019 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und entschieden, dass die Hércules Club de Fútbol, S.A.D. ihre eigenen Kosten trägt.
23.12.2019 |
DE |
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C 432/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 12. Juni 2019 – Subdelegación del Gobierno en Toledo/XU
(Rechtssache C-451/19)
(2019/C 432/18)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Subdelegación del Gobierno en Toledo
Rechtsmittelgegner: XU
Vorlagefragen
1. |
Kann die Forderung, dass ein spanischer Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, als notwendige Bedingung für die Anerkennung des Aufenthaltsrechts des die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzenden minderjährigen Sohnes seines ebenfalls einem Drittstaat angehörenden Ehegatten nach Art. 7.2 des Real Decreto 240/2007 die Voraussetzungen des Art. 7.1 dieses Real Decreto erfüllen muss, bei einem Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen eine Verletzung von Art. 20 AEUV (1) darstellen, wenn der spanische Bürger infolge der Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts gezwungen wäre, das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen? Dabei ist zu beachten, dass in Art. 68 des spanischen Zivilgesetzbuchs die Verpflichtung der Ehegatten festgelegt ist, zusammen zu leben. |
2. |
Wird Art. 20 AEUV unabhängig von dem Vorstehenden unter den genannten Umständen jedenfalls durch die Praxis des spanischen Staates verletzt, die Regelung in Art. 7 des Real Decreto 240/2007 automatisch anzuwenden, nach der die Aufenthaltserlaubnis dem einem Drittstaat angehörenden minderjährigen Kind des einem Drittstaat angehörenden Ehegatten eines Unionsbürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat (und mit Letzterem ein spanisches Kind hat, das sein Recht auf Freizügigkeit ebenfalls nicht ausgeübt hat), nur deshalb verweigert wird, weil der Unionsbürger die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass eine konkrete Einzelfallprüfung stattgefunden hat, ob zwischen diesem Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das aus irgendwelchen Gründen in Anbetracht der gegebenen Umstände zur Folge hätte, dass sich der Unionsbürger, sollte dem Drittstaatsangehörigen das Aufenthaltsrecht verweigert werden, nicht von dem Familienangehörigen, der von ihm abhängig ist, trennen könnte und das Unionsgebiet verlassen müsste? Dies umso mehr in einem Fall, in dem der spanische Staatsangehörige und sein einem Drittstaat angehörender Ehegatte Eltern eines minderjährigen Kindes mit spanischer Staatsangehörigkeit sind, das sich ebenfalls gezwungen sehen könnte, zusammen mit seinen Eltern das spanische Hoheitsgebiet zu verlassen? Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, u. a. des Urteils vom 8. Mai 2018, K.A. u. a./Belgischer Staat, C-82/16 (2). |
(2) EU:C:2018:308.
23.12.2019 |
DE |
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C 432/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 9. Juli 2019 – GF/Subdelegación del Gobierno en Toledo
(Rechtssache C-525/19)
(2019/C 432/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: GF
Berufungsbeklagte: Subdelegación del Gobierno en Toledo
Vorlagefragen
1. |
Kann die Forderung, dass ein spanischer Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, als notwendige Bedingung für die Anerkennung des Aufenthaltsrechts seines die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzenden Ehegatten nach Art. 7 Abs. 2 des Real Decreto 240/2007 die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieses Real Decreto erfüllen muss, bei einem Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen eine Verletzung von Art. 20 [AEUV] darstellen, wenn der spanische Bürger infolge der Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts gezwungen wäre, das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen? Dabei ist zu beachten, dass in Art. 68 des spanischen Zivilgesetzbuchs die Verpflichtung der Ehegatten festgelegt ist, zusammen zu leben. |
2. |
Wird jedenfalls unabhängig von dem Vorstehenden Art. 20 AEUV unter den genannten Umständen durch die Praxis des spanischen Staates, die Regelung in Art. 7 Real Decreto 240/2007 automatisch anzuwenden, verletzt, nach der die Aufenthaltserlaubnis dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der seine Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, nur deshalb verweigert wird, weil der Unionsbürger die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass eine konkrete Einzelfallprüfung erfolgt wäre, ob zwischen diesem Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, dass es aus irgendeinem Grund in Anbetracht der gegebenen Umstände zur Folge hätte, dass sich der Unionsbürger, sollte dem Drittstaatsangehörigen das Aufenthaltsrecht verweigert werden, nicht von dem Familienangehörigen, von dem er abhängig ist, trennen könnte und das Unionsgebiet verlassen müsste? Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, u. a. des Urteils vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (C-82/16) (1). |
(1) Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C-82/16, EU:C:2018:308).
23.12.2019 |
DE |
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C 432/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 11. Juli 2019 – QP/Subdelegación del Gobierno en Toledo
(Rechtssache C-532/19)
(2019/C 432/20)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsbeklagter: QP
Berufungsklägerin: Subdelegación del Gobierno en Toledo
Vorlagefragen
1. |
Kann die Forderung, dass ein spanischer Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, als notwendige Bedingung für die Anerkennung des Aufenthaltsrechts seines die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzenden Ehegatten nach Art. 7 Abs. 2 des Real Decreto 240/2007 die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieses Real Decreto erfüllen muss, bei einem Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen eine Verletzung von Art. 20 [AEUV] darstellen, wenn der spanische Bürger infolge der Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts gezwungen wäre, das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen? Dabei ist zu beachten, dass in Art. 68 des spanischen Zivilgesetzbuchs die Verpflichtung der Ehegatten festgelegt ist, zusammen zu leben. |
2. |
Wird jedenfalls unabhängig von dem Vorstehenden Art. 20 AEUV unter den genannten Umständen durch die Praxis des spanischen Staates, die Regelung in Art. 7 Real Decreto 240/2007 automatisch anzuwenden, verletzt, nach der die Aufenthaltserlaubnis dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der seine Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, nur deshalb verweigert wird, weil der Unionsbürger die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass eine konkrete Einzelfallprüfung erfolgt wäre, ob zwischen diesem Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, dass es aus irgendeinem Grund in Anbetracht der gegebenen Umstände zur Folge hätte, dass sich der Unionsbürger, sollte dem Drittstaatsangehörigen das Aufenthaltsrecht verweigert werden, nicht von dem Familienangehörigen, von dem er abhängig ist, trennen könnte und das Unionsgebiet verlassen müsste? Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, u. a. des Urteils vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (C-82/16) (1). |
(1) Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C-82/16, EU:C:2018:308).
23.12.2019 |
DE |
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C 432/17 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Juli 2019 von der Intercept Pharma Ltd und der Intercept Pharmaceuticals, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2019 in der Rechtssache T-377/18, Intercept Pharma und Intercept Pharmaceuticals/EMA
(Rechtssache C-576/19 P)
(2019/C 432/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Intercept Pharma Ltd und Intercept Pharmaceuticals, Inc. (Prozessbevollmächtigte: L. Tsang, J. Mulryne und E. Amos, Solicitors, sowie F. Campbell, Barrister)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Arzneimittelagentur
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2019 aufzuheben; |
— |
den ihnen von der Rechtsmittelgegnerin am 15. Mai 2018 mitgeteilten Beschluss, den regelmäßigen Bericht über die Nutzen-Risiko-Beurteilung (Periodic Benefit Risk Evaluation Report) freizugeben, für nichtig zu erklären; |
— |
der Rechtsmittelgegnerin die ihnen im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit in der ersten und der Rechtsmittelinstanz entstandenen Rechtsverfolgungskosten und sonstigen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Das Gericht sei fälschlicherweise zu dem Schluss gelangt, dass der Gedankenstrich „Schutz von Gerichtsverfahren“ in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) nur relevant sei, wenn Dokumente im Rahmen eines bestimmten Gerichtsverfahrens erstellt worden seien oder rechtliche Aspekte enthielten, die Gegenstand eines solchen Verfahrens seien. Damit sei der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 in unzulässiger, mit der Verordnung nicht vereinbarer Weise eingeschränkt und begrenzt worden. |
2. |
Das Gericht sei fälschlicherweise zu dem Schluss gelangt, dass der Gedankenstrich „geschäftliche Interessen“ in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur dann anwendbar sei, wenn bestimmte Punkte des Dokuments erkennbar den geschäftlichen Interessen der betreffenden Partei zuwiderliefen, und nicht bereits dann, wenn die Verbreitung eines Dokuments als Ganzes die geschäftlichen Interessen seines Urhebers beeinträchtigen würde. Diese Sichtweise habe dazu geführt, dass das Gericht den Rechts- und Beurteilungsfehler nicht erkannt habe, der der Rechtsmittelgegnerin insofern unterlaufen sei, als sie im vorliegenden Fall den Kontext des Antrags auf Verbreitung nicht berücksichtigt habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
23.12.2019 |
DE |
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C 432/18 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Juli 2019 von der KID-Systeme GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. Mai 2019 in der Rechtssache T-354/18, KID-Systeme/EUIPO
(Rechtssache C-577/19 P)
(2019/C 432/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: KID-Systeme GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger sowie Rechtsanwältin T. Wittmann)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die KID-Systeme GmbH ihre eigenen Kosten trägt.
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/19 |
Rechtsmittel der Rietze GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. Juni 2019 in der Rechtssache T-43/18, Rietze GmbH & Co. KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 6. August 2019
(Rechtssache C-599/19 P)
(2019/C 432/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Rietze GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: M. Krogmann, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 24. Oktober 2019 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
23.12.2019 |
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C 432/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 7. August 2019 von BP gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. Juli 2019 in der Rechtssache T-888/16, BP/FRA
(Rechtssache C-601/19 P)
(2019/C 432/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: BP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Lazar)
Andere Partei des Verfahrens: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben und dementsprechend |
— |
die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Stelle (AHCC) vom 21. April 2016, ihren Dienstvertrag nicht zu verlängern, für nichtig zu erklären; |
— |
ihr für den durch zum einen die rechtswidrige Entscheidung über die Nichtverlängerung und zum anderen die rechtswidrige Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-658/13 P entstandenen materiellen und immateriellen Schaden Ersatz zuzusprechen; |
— |
festzustellen, dass die „Leitlinien zur Beurteilung und Neueinstufung“ der FRA sowie der Beschluss 2009/13 deren Direktors über Vertragsverlängerungen insofern rechtswidrig sind, als sie in einem rechtswidrigen Verfahren und von einem unzuständigen Organ erlassen wurden; |
— |
von der Befugnis zur uneingeschränkten Nachprüfung Gebrauch zu machen, um die Wirksamkeit der Entscheidung des Gerichts zu gewährleisten; |
— |
die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen zum um zwei Prozentpunkte erhöhten Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank auf den schließlich zugesprochenen Betrag oder von durch das Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Zinsen zu verpflichten; |
— |
die FRA zur Tragung der im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten zu verurteilen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erstens habe das Gericht bei der Beurteilung des zweiten Antrags zur Rechtswidrigkeit der FRA-Regeln und des vierten Klagegrundes über die Einrede der Rechtswidrigkeit, die die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 277 AEUV erhoben habe, einen offensichtlichen Fehler begangen. Es habe insoweit eine unzulängliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorgenommen, den eindeutigen Sinngehalt der Beweise verfälscht, einen Rechtsfehler begangen sowie die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Zweitens habe das Gericht keine Prüfung des dritten Klagegrundes vorgenommen und es versäumt, von seiner Befugnis zur uneingeschränkten Nachprüfung Gebrauch zu machen, was im fünften Klagegrund gefordert worden sei. In dieser Hinsicht habe das Gericht das in Art. 19 Abs. 1 EUV vorgesehene Erfordernis des Schutzes der Rechtmäßigkeit verletzt und gegen Art. 268 AEUV verstoßen.
Drittens habe das Gericht die Art. 35, 36, 64 und 65 seiner Verfahrensordnung verletzt. Es habe insoweit gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, dem FRA das Schreiben vom 25. September 2017 nicht zugestellt und die Rechtsmittelführerin nicht davon unterrichtet, die der Erwiderung beigefügten Beweise nicht gewürdigt und die Beweisregeln verletzt, den OLAF-Bericht in den verbundenen Verfahren OF/2014/0192 und OF/2015/0167 zu Unrecht zurückgewiesen, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt; gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen und gegen Art. 52 der EU-Grundrechtecharta verstoßen.
Viertens habe das Gericht die Verteidigungsrechte und den in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes verletzt und eine unzureichende Begründung geliefert.
Fünftens habe das Gericht die Art. 134 und 135 seiner Verfahrensordnung hinsichtlich der Kosten verletzt. Insoweit habe es seine Begründungspflicht verletzt.
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/20 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. August 2019 von der Luz Saúde, SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juni 2019 in der Rechtssache T-357/18, Luz Saúde/EUIPO (Clínica La Luz)
(Rechtssache C-622/19 P)
(2019/C 432/25)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Luz Saúde, SA (Prozessbevollmächtigte: G. Gentil Anastácio, P. Guerra e Andrade, G. Moreira Rato und M. Stock da Cunha, advogados)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Clínica La Luz
Mit Beschluss vom 5. November 2019 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen, das Rechtsmittel nicht zuzulassen, und der Luz Saúde, SA ihre eigenen Kosten auferlegt.
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/21 |
Antrag auf Ermächtigung zur Pfändung, eingereicht am 9. September 2019 – Ntinos Ramon/Europäische Kommission
(Rechtssache C-675/19 SA)
(2019/C 432/26)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Antragsteller: Ntinos Ramon (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Achilleas Dimitriadis und Charalampos Pogiatzis)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission
Anträge
Der Antragsteller beantragt:
A. |
eine Anordnung des Gerichtshofs, mit der die Immunität der Europäischen Kommission nach Art. 1 des Protokolls (Nr. 7) (1) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgehoben und die Zustellung und die Vollstreckung zugelassen wird:
|
B. |
jede andere Anordnung und/oder Abhilfe, die der Gerichtshof unter den Umständen für fair und angemessen hält; |
C. |
Auferlegung der Kosten einschließlich der Mehrwertsteuer. |
23.12.2019 |
DE |
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C 432/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Vâlcea (Rumänien), eingereicht am 11. September 2019 – SC Valoris SRL/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Craiova – Administrația Județeană a Finanțelor Publice Vâlcea, Administrația Fondului pentru Mediu
(Rechtssache C-677/19)
(2019/C 432/27)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Vâlcea
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC Valoris SRL
Beklagte: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Craiova – Administrația Județeană a Finanțelor Publice Vâlcea, Administrația Fondului pentru Mediu
Vorlagefrage
Sind die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit, der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Art. 1 Abs. 2 der Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 52/2017 (Dringlichkeitsverordnung Nr. 52/2017 der Regierung) entgegenstehen, mit der eine Ausschlussfrist von ungefähr einem Jahr für die Stellung von Anträgen auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern festgelegt wurde, während das nationale Recht für die Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung von unter Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften erhobene Beträge keine vergleichbare Frist vorsieht?
23.12.2019 |
DE |
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C 432/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 13. September 2019 – SPV Project 1503 Srl, Dobank SpA/YB
(Rechtssache C-693/19)
(2019/C 432/28)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Milano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: SPV Project 1503 Srl, Dobank SpA
Beklagter: YB
Vorlagefrage
Stehen die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG (1) und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nationalen Rechtsvorschriften wie den dargelegten entgegen, die ein Vollstreckungsgericht daran hindern, einen gerichtlichen Vollstreckungstitel, der rechtskräftig geworden ist, inhaltlich zu prüfen, und die dieses Gericht daran hindern, sich über die Wirkungen der impliziten Rechtskraft hinwegzusetzen, wenn der Verbraucher die Missbräuchlichkeit der Klausel geltend machen möchte, die in dem Vertrag enthalten ist, auf dessen Grundlage der Vollstreckungstitel ausgestellt wurde? Welche Voraussetzungen bestehen insoweit?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
23.12.2019 |
DE |
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C 432/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 23. September 2019 – Axpo Trading Ag/Gestore dei Servizi Energetici SpA – GSE
(Rechtssache C-705/19)
(2019/C 432/29)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Axpo Trading Ag
Berufungsbeklagte: Gestore dei Servizi Energetici SpA – GSE
Vorlagefrage
Stehen
— |
Art. 18 AEUV, soweit danach im Anwendungsbereich der Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist, |
— |
die Art. 28 und 30 AEUV sowie Art. 6 des Freihandelsabkommens EWG–Schweiz, soweit danach die Beseitigung der Einfuhrzölle und Maßnahmen mit gleicher Wirkung vorgesehen ist, |
— |
Art. 110 AEUV, soweit danach höhere Einfuhrabgaben, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben, verboten sind, |
— |
Art. 34 AEUV sowie Art. 13 des Freihandelsabkommens EWG–Schweiz, soweit danach der Erlass von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen verboten ist, |
— |
die Art. 107 und 108 AEUV, soweit es danach untersagt ist, eine der Kommission nicht mitgeteilte und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfemaßnahme durchzuführen, |
— |
die Richtlinie 2009/28/EG (1), soweit danach der innergemeinschaftliche Handel mit Grünstrom auch dadurch gefördert werden soll, dass der Ausbau der Erzeugungskapazitäten der einzelnen Mitgliedstaaten gefördert wird, |
einem nationalen Gesetz entgegen, das den Importeuren von Grünstrom eine finanzielle Belastung auferlegt, die für die inländischen Produzenten desselben Erzeugnisses nicht gilt?
(1) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).
23.12.2019 |
DE |
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C 432/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 23. September 2019 – Sisal SpA/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Ministero dell’Economia e delle Finanze
(Rechtssache C-721/19)
(2019/C 432/30)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Sisal SpA
Rechtsmittelgegner: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Ministero dell’Economia e delle Finanze
Vorlagefragen
1. |
Ist das Unionsrecht, insbesondere das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV) sowie die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz, der Unparteilichkeit, der Wettbewerbsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Kohärenz sowie – soweit sie für anwendbar erachtet werden – die Art. 3 und 43 der Richtlinie 2014/23/EU (1), dahin auszulegen, dass es einer Regelung wie der in Art. 20 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 148 vom 16. Oktober 2017 und den folgenden Durchführungsakten enthaltenen entgegensteht, die Folgendes bestimmt: „(1) Gemäß Art. 21 Abs. 3 und 4 des Gesetzesdekrets Nr. 78 vom 1. Juli 2009, das durch das Gesetz Nr. 102 vom 3. August 2009 mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt wurde, erteilt die Agentur für Zölle und Monopole die Genehmigung für die Fortsetzung des bestehenden Konzessionsverhältnisses in Bezug auf die Sammlung – auch im Fernabsatz – der nationalen Sofortlotterien bis zu dem in Art. 4 Abs. 1 der Konzessionsurkunde vorgesehenen Endtermin, so dass neue und höhere Einnahmen für den Staatshaushalt in Höhe von 50 Mio. Euro für das Jahr 2017 und 750 Mio. Euro für das Jahr 2018 gewährleistet sind“, in einer Situation, in der
|
2. |
Ist das Unionsrecht, insbesondere das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV) sowie die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz, der Unparteilichkeit, der Wettbewerbsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Kohärenz sowie – soweit sie für anwendbar erachtet werden – die Art. 3 und 43 der Richtlinie 2014/23/EU, dahin auszulegen, dass es einer Regelung wie der in Art. 20 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 148 vom 16. Oktober 2017 enthaltenen entgegensteht, die in erklärter Anwendung des Art. 21 Abs. 3 und 4 des Gesetzesdekrets Nr. 78 vom 1. Juli 2009, das durch das Gesetz Nr. 102 vom 3. August 2009 mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt wurde, Folgendes bestimmt: „[Die] Agentur für Zölle und Monopole [erteilt] die Genehmigung für die Fortsetzung des bestehenden Konzessionsverhältnisses in Bezug auf die Sammlung – auch im Fernabsatz – der nationalen Sofortlotterien bis zu dem in Art. 4 Abs. 1 der Konzessionsurkunde vorgesehenen Endtermin, so dass neue und höhere Einnahmen für den Staatshaushalt in Höhe von 50 Mio. Euro für das Jahr 2017 und 750 Mio. Euro für das Jahr 2018 gewährleistet sind“, und dies vorsieht
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3. |
Ist das Unionsrecht, insbesondere das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV) sowie die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz, der Unparteilichkeit, der Wettbewerbsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Kohärenz sowie – soweit sie für anwendbar erachtet werden – die Art. 3 und 43 der Richtlinie 2014/23/EU, dahin auszulegen, dass es einer Regelung wie der in den Durchführungsakten des genannten Dekrets und insbesondere in der Mitteilung mit der Protokoll Nr. 0133677 der Agentur für Zölle und Monopole vom 1. Dezember 2017 enthaltenen entgegensteht, die in erklärter Vollstreckung der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 148 vom 16. Oktober 2017 und aufgrund der Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 der Konzessionsvereinbarung für die Veranstaltung nationaler Sofortlotterien, wonach diese höchstens einmal verlängerbar ist, den Endtermin des Konzessionsverhältnisses auf den 30. September 2028 neu festlegt, aber jedenfalls die Bestimmungen des Art. 4 in Bezug auf die Aufteilung der Konzessionsdauer in zwei Zeiträume von 5 bzw. 4 Jahren unberührt lässt (so dass nach Ablauf des ersten 5-Jahres-Zeitraums ab 1. Oktober 2019 die Fortsetzung für den letzten 4-Jahres-Zeitraum bis 30. September 2028 von der positiven Beurteilung des Veranstaltungsablaufs durch die Agentur für Zölle und Monopole abhängt, die bis 30. März 2024 abzugeben ist), und bestimmt, dass die Gesellschaft einen Betrag von 50 Mio. Euro bis 15. Dezember 2017, einen Betrag von 300 Mio. Euro bis 30. April 2018, und einen Betrag von 450 Mio. Euro bis 31. Oktober 2018 zahlen wird,
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4. |
Ist das Unionsrecht, insbesondere das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV) sowie die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz, der Unparteilichkeit, der Wettbewerbsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Kohärenz sowie – soweit sie für anwendbar erachtet werden – die Art. 3 und 43 der Richtlinie 2014/23/EU, dahin auszulegen, dass es einer solchen Regelung auch dann entgegensteht, wenn die Wirtschaftsteilnehmer des Sektors, die gegenwärtig am Marktzugang interessiert sind, nicht an der ursprünglich durchgeführten Ausschreibung zur Vergabe der mit dem ausscheidenden Konzessionsnehmer fortgesetzten ablaufenden Konzession zu den beschriebenen neuen Vertragsbedingungen teilgenommen haben, oder tritt die etwaige Beschränkung des Marktzugangs nur im Fall ihrer tatsächlichen Teilnahme an der ursprünglichen Ausschreibung ein? |
(1) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1).
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 23. September 2019 – Stanleybet Malta Limited Magellan, Robotec Ltd/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Ministero dell’Economia e delle Finanze
(Rechtssache C-722/19)
(2019/C 432/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato (Italien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerinnen: Stanleybet Malta Limited Magellan, Robotec Ltd
Rechtsmittelgegner: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Ministero dell’Economia e delle Finanze
Vorlagefragen
1. |
Ist das Unionsrecht, insbesondere das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV) sowie die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz, der Unparteilichkeit, der Wettbewerbsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Kohärenz sowie – soweit sie für anwendbar erachtet werden – die Art. 3 und 43 der Richtlinie 2014/23/EU (1), dahin auszulegen, dass es einer Regelung wie der in Art. 20 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 148 vom 16. Oktober 2017 und den folgenden Durchführungsakten enthaltenen entgegensteht, die Folgendes bestimmt: „(1) Gemäß Art. 21 Abs. 3 und 4 des Gesetzesdekrets Nr. 78 vom 1. Juli 2009, das durch das Gesetz Nr. 102 vom 3. August 2009 mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt wurde, erteilt die Agentur für Zölle und Monopole die Genehmigung für die Fortsetzung des bestehenden Konzessionsverhältnisses in Bezug auf die Sammlung – auch im Fernabsatz – der nationalen Sofortlotterien bis zu dem in Art. 4 Abs. 1 der Konzessionsurkunde vorgesehenen Endtermin, so dass neue und höhere Einnahmen für den Staatshaushalt in Höhe von 50 Mio. Euro für das Jahr 2017 und 750 Mio. Euro für das Jahr 2018 gewährleistet sind“, in einer Situation, in der
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2. |
Ist das Unionsrecht, insbesondere das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV) sowie die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz, der Unparteilichkeit, der Wettbewerbsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Kohärenz sowie – soweit sie für anwendbar erachtet werden – die Art. 3 und 43 der Richtlinie 2014/23/EU, dahin auszulegen, dass es einer Regelung wie der in Art. 20 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 148 vom 16. Oktober 2017 enthaltenen entgegensteht, die in erklärter Anwendung des Art. 21 Abs. 3 und 4 des Gesetzesdekrets Nr. 78 vom 1. Juli 2009, das durch das Gesetz Nr. 102 vom 3. August 2009 mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt wurde, Folgendes bestimmt: „[Die] Agentur für Zölle und Monopole [erteilt] die Genehmigung für die Fortsetzung des bestehenden Konzessionsverhältnisses in Bezug auf die Sammlung – auch im Fernabsatz – der nationalen Sofortlotterien bis zu dem in Art. 4 Abs. 1 der Konzessionsurkunde vorgesehenen Endtermin, so dass neue und höhere Einnahmen für den Staatshaushalt in Höhe von 50 Mio. Euro für das Jahr 2017 und 750 Mio. Euro für das Jahr 2018 gewährleistet sind“, und dies vorsieht
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3. |
Ist das Unionsrecht, insbesondere das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV) sowie die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz, der Unparteilichkeit, der Wettbewerbsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Kohärenz sowie – soweit sie für anwendbar erachtet werden – die Art. 3 und 43 der Richtlinie 2014/23/EU, dahin auszulegen, dass es einer Regelung wie der in den Durchführungsakten des genannten Dekrets und insbesondere in der Mitteilung mit der Protokoll Nr. 0133677 der Agentur für Zölle und Monopole vom 1. Dezember 2017 enthaltenen entgegensteht, die in erklärter Vollstreckung der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 148 vom 16. Oktober 2017 und aufgrund der Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 der Konzessionsvereinbarung für die Veranstaltung nationaler Sofortlotterien, wonach diese höchstens einmal verlängerbar ist, den Endtermin des Konzessionsverhältnisses auf den 30. September 2028 neu festlegt, aber jedenfalls die Bestimmungen des Art. 4 in Bezug auf die Aufteilung der Konzessionsdauer in zwei Zeiträume von 5 bzw. 4 Jahren unberührt lässt (so dass nach Ablauf des ersten 5-Jahres-Zeitraums ab 1. Oktober 2019 die Fortsetzung für den letzten 4-Jahres-Zeitraum bis 30. September 2028 von der positiven Beurteilung des Veranstaltungsablaufs durch die Agentur für Zölle und Monopole abhängt, die bis 30. März 2024 abzugeben ist), und bestimmt, dass die Gesellschaft einen Betrag von 50 Mio. Euro bis 15. Dezember 2017, einen Betrag von 300 Mio. Euro bis 30. April 2018, und einen Betrag von 450 Mio. Euro bis 31. Oktober 2018 zahlen wird,
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4. |
Ist das Unionsrecht, insbesondere das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV) sowie die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz, der Unparteilichkeit, der Wettbewerbsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Kohärenz sowie – soweit sie für anwendbar erachtet werden – die Art. 3 und 43 der Richtlinie 2014/23/EU, dahin auszulegen, dass es einer solchen Regelung auch dann entgegensteht, wenn die Wirtschaftsteilnehmer des Sektors, die gegenwärtig am Marktzugang interessiert sind, nicht an der ursprünglich durchgeführten Ausschreibung zur Vergabe der mit dem ausscheidenden Konzessionsnehmer fortgesetzten ablaufenden Konzession zu den beschriebenen neuen Vertragsbedingungen teilgenommen haben, oder tritt die etwaige Beschränkung des Marktzugangs nur im Fall ihrer tatsächlichen Teilnahme an der ursprünglichen Ausschreibung ein? |
(1) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1).
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 30. September 2019 – Airbnb Ireland UC, Airbnb Payments UK Ltd/Agenzia delle Entrate
(Rechtssache C-723/19)
(2019/C 432/32)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Airbnb Ireland UC, Airbnb Payments UK Ltd
Berufungsbeklagte: Agenzia delle Entrate
Vorlagefragen
1. |
Stehen die Bestimmungen und Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich der Art. 4 und 5 ff. der Richtlinie (EU) 2015/1535 (1), Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG (2) und Art. 56 AEUV, einer nationalen Regelung entgegen, die, ohne vorherige Notifizierung an die Europäische Kommission, dem Betreiber eines Internetportals zur Vermittlung von Immobilien „technische Vorschriften für die Erbringung einer Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ auferlegt, die in Informationspflichten (Übermittlung der Daten betreffend die über das Internetportal geschlossenen Verträge an die Agenzia delle Entrate) und steuerlichen Verpflichtungen (Vornahme des Abzugs von den Zahlungen, die im Zusammenhang mit den über das Internetportal geschlossenen Verträgen geleistet werden, und anschließende Überweisung an die Staatskasse) bestehen? |
2. |
Stehen die Bestimmungen und die Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich der Art. 3, 18, 32, 44, 49, 56, 101 ff., 116, 120 und 127 ff. AEUV sowie der Richtlinien 2000/31/EG (3) und 2006/123/EG (4), einer nationalen Regelung entgegen, die:
|
3. |
Stehen die Grundsätze des Unionsrechts im Allgemeinen einer nationalen Regelung entgegen, die faktisch die Ineffizienzen des Staates bei der Festsetzung und Beitreibung der Steuern auf ein Unternehmen abwälzen? |
(1) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).
(2) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. 1998, L 204, S. 37).
(3) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).
(4) Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. 2006, L 376, S. 36).
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Spanien), eingereicht am 1. Oktober 2019 – Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Agrario y Alimentario/JN
(Rechtssache C-726/19)
(2019/C 432/33)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Agrario y Alimentario
Rechtsmittelgegnerin: JN
Vorlagefragen
1. |
Ist ein befristeter Vertrag wie der Vertrag für eine Übergangszeit zur Besetzung einer freien Stelle („contrato de interinidad por vacante“), bei dem die Entscheidung, ob und wann die freie Stelle besetzt wird und wie lange das entsprechende Verfahren dauert, und damit die Entscheidung über die Vertragslaufzeit dem Arbeitgeber überlassen ist, mit der praktischen Wirksamkeit der Paragrafen 1 und 5 der Richtlinie 1999/[70] (1) vereinbar? |
2. |
Ist die in Paragraf 5 der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vorgesehene Verpflichtung, eine oder mehrere der dort vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs durch befristete Arbeitsverträge zu ergreifen, in Bezug auf Verträge für eine Übergangszeit zur Besetzung einer freien Stelle als umgesetzt anzusehen, wenn das spanische Recht der Rechtsprechung zufolge keine Höchstgrenzen für die Dauer dieser befristeten Arbeitsverhältnisse vorsieht, keine sachlichen Gründe, die ihre Verlängerung rechtfertigen, verlangt und nicht festlegt, wie oft solche Verträge verlängert werden dürfen? |
3. |
Beeinträchtigt es den Zweck und die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung, wenn im spanischen Recht nach der Rechtsprechung keine wirksamen Maßnahmen zur Verhinderung und Ahndung des Missbrauchs gegenüber Arbeitnehmern mit Verträgen für eine Übergangszeit zur Besetzung einer freien Stelle bestehen, da die maximal zulässige Dauer der Arbeitsverhältnisse nicht begrenzt ist und die Arbeitnehmer, unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, niemals unbefristet oder unbefristet nicht dauerhaft beschäftigt sein werden und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Entschädigung erhalten, die Verwaltung die Verlängerung der Verträge für eine Übergangszeit jedoch nicht rechtfertigen muss, wenn sie die freie Stelle über Jahre hinweg nicht in das öffentliche Stellenangebot aufnimmt oder das Auswahlverfahren hinauszögert? |
4. |
Ist ein zeitlich nicht definiertes Arbeitsverhältnis, dessen Dauer nach dem Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs vom 5. Juni 2018 (C-677/16) (2) ungewöhnlich lang ist, das ohne Einschränkung oder Rechtfertigung vollständig im Ermessen des Arbeitgebers liegt, ohne dass der Arbeitnehmer seine Beendigung vorhersehen kann, und das bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand andauern kann, mit dem Zweck der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vereinbar oder ist ein solches Arbeitsverhältnis als missbräuchlich anzusehen? |
5. |
Kann nach dem Urteil der Zehnten Kammer des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2018 (C-331/17) (3) das Fehlen jeglicher vorbeugender Maßnahmen gegen den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 5 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung, die hätten verhindern oder dem entgegenwirken können, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Comunidad de Madrid (Autonome Gemeinschaft Madrid) von 2003 bis 2008 andauerte und anschließend bis 2016 verlängert wurde, die Übergangszeit also 13 Jahre betrug, abstrakt mit der Wirtschaftskrise von 2008 gerechtfertigt werden? |
(1) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).
(2) Montero Mateos, EU:C:2018:393.
(3) Sciotto, EU:C:2018:859.
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 4. Oktober 2019 – KM/Subdelegación de Gobierno de Albacete
(Rechtssache C-731/19)
(2019/C 432/34)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: KM
Rechtsmittelgegnerin: Subdelegación de Gobierno de Albacete
Vorlagefrage
Ist die Auslegung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. April 2015 (Rechtssache C-38/14, Zaizoune) (1) dahin, dass die spanische Verwaltung und die spanischen Gerichte die Richtlinie 2008/115/EG (2) zum Nachteil eines Drittstaatsangehörigen unter Auslassung und Nichtanwendung günstigerer interner Strafvorschriften, Verschärfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Drittstaatsangehörigen und eventueller Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen unmittelbar anwenden können, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Grenzen der unmittelbaren Wirkung der Richtlinien vereinbar? Ist die Unvereinbarkeit der spanischen Gesetzesvorschriften mit der Richtlinie nicht auf diesem Wege, sondern durch eine Gesetzesreform oder durch die im Unionsrecht vorgesehenen Mittel zur Verpflichtung des Mitgliedstaats zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinien zu beheben?
(1) EU:C:2015:260.
(2) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).
23.12.2019 |
DE |
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C 432/30 |
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-788/19)
(2019/C 432/35)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Gossement und C. Perrin)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
— |
Die Klägerin beantragt,
|
— |
bei Nichterfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des „Formblattes 720“ fixe Geldstrafen verhängt, deren Höhe jene der Sanktionen nach den allgemeinen Regelungen für vergleichbare Zuwiderhandlungen übersteigt, sowie |
— |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das spanische Abgabenrecht lege Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien eine Verpflichtung zur Meldung bestimmter im Ausland befindlicher Güter und Rechte mittels eines Steuererklärungsformulars („Formblatt 720“) auf. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Verpflichtung kämen spezielle Sanktionsregelungen zur Anwendung.
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die in der Qualifizierung dieser Vermögenswerte als Vermögensgewinne, in der Unanwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsvorschriften sowie in der Verhängung fixer Geldstrafen bestehenden Sanktionen eine Beschränkung der Grundfreiheiten des AEUV sowie des EWR-Abkommens darstellten. Auch wenn diese Maßnahmen grundsätzlich zur Erreichung der verfolgten Ziele der Verhinderung und Bekämpfung von Abgabenumgehung und Abgabenhinterziehung geeignet sein könnten, seien sie im Ergebnis unverhältnismäßig.
23.12.2019 |
DE |
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C 432/31 |
Klage, eingereicht am 29. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-796/19)
(2019/C 432/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Walter Mölls, Cécile Vrignon)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG (1) verstoßen hat, indem sie als zuständige Behörde für die Zwecke dieser Richtlinie eine andere Behörde bestimmt hat als die Sicherheitsbehörde gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG; (2) |
— |
der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht geltend, dass Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59 die zuständige Behörde für die Zwecke dieser Richtlinie als „die Sicherheitsbehörde gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG“ definiert.
Der österreichische Gesetzgeber habe jedoch eine davon abweichende Wahl getroffen.
Anstatt der zuständigen Behörde für die Zwecke der Richtlinie 2004/49 (dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) habe er in Bezug auf eine Reihe von Aufgaben, die unter die Richtlinie 2007/59 fallen, die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH als zuständige Behörde bestimmt. Dies sei mit der letztgenannten Richtlinie nicht vereinbar.
(1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. 2007, L 315, S. 51).
(2) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. 2004, L 164, S. 44).
23.12.2019 |
DE |
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C 432/32 |
Rechtsmittel, eingelegt am 31. Oktober 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-105/17, HSBC Holdings plc u. a./Kommission
(Rechtssache C-806/19 P)
(2019/C 432/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, M. Farley und F. van Schaik)
Andere Parteien des Verfahrens: HSBC Holdings plc, HSBC Bank plc, HSBC France
Anträge
Der Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben (Rn. 336 bis 354 und den Tenor), soweit damit die in Art. 2 des Beschlusses (1) verhängten Geldbußen für nichtig erklärt werden; |
— |
den zweiten, den dritten und den vierten Teil des von HSBC vor dem Gericht geltend gemachten sechsten Klagegrundes betreffend die Geldbußen sowie den von HSBC hilfsweise gestellten Antrag auf Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zurückzuweisen; |
hilfsweise,
— |
die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses über den zweiten, den dritten und den vierten Teil des von HSBC vor ihm geltend gemachten sechsten Klagegrundes sowie über den von HSBC hilfsweise gestellten Antrag auf Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet; |
— |
HSBC sämtliche Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen und die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil so abzuändern, dass sie das Ergebnis des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens widerspiegelt. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es in den Rn. 345 bis 353 des Urteils festgestellt habe, dass die Kommission in Bezug auf den Ermäßigungsfaktor für die Bestimmung des Grundbetrags der gegen HSBC verhängten Geldbuße gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verstoßen habe, und aus diesem Grund Art. 2 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses für nichtig erklärt habe.
Das Gericht habe einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt, als es die Angemessenheit der Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf den Ermäßigungsfaktor beurteilt habe. Was Beschlüsse zur Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV betreffe, sei die Kommission nicht verpflichtet, zahlenmäßige Angaben zur Methode der Berechnung der Geldbußen zu machen oder lückenlos jeden Zwischenschritt der Berechnung zahlenmäßig zu erläutern. Bei Anlegen des korrekten rechtlichen Maßstabs erfülle die Begründung des angefochtenen Beschlusses die Anforderungen nach Art. 296 AEUV, da sie die Argumentation der Kommission in Bezug auf Folgendes enthalte: (i) die Notwendigkeit, einen Ermäßigungsfaktor anzuwenden; (ii) die Höhe dieses Ermäßigungsfaktors; (iii) die Gesichtspunkte, die die Kommission bei der Festlegung der Höhe des Ermäßigungsfaktors berücksichtigt habe; (iv) die Gründe, aus denen die Kommission es für angemessen gehalten habe, jeden dieser Punkte zu berücksichtigen, und (v) die Auswirkungen, die die einzelnen Punkte auf die endgültige Höhe des Ermäßigungsfaktors gehabt hätten. Darüber hinaus hätten sich die Adressaten des angefochtenen Beschlusses anhand dessen Begründung vergewissern können, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten worden sei.
(1) Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8530).
Gericht
23.12.2019 |
DE |
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C 432/34 |
Urteil des Gerichts vom 7. November 2019 – ADDE/Parlament
(Rechtssache T-48/17) (1)
(„Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss, mit dem bestimmte Ausgaben einer politischen Partei für die Zwecke einer Finanzhilfe für das Jahr 2015 für nicht erstattungsfähig erklärt werden - Beschluss, mit dem eine Finanzhilfe für das Jahr 2017 gewährt wird und eine Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe und die Pflicht zur Stellung einer Bankbürgschaft vorgesehen werden - Pflicht zur Unparteilichkeit - Verteidigungsrechte - Haushaltsordnung - Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung - Verordnung [EG] Nr. 2004/2003 - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung“)
(2019/C 432/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Alliance for Direct Democracy in Europe ASBL (ADDE) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich Rechtsanwälte L. Defalque und L. Ruessmann, dann Rechtsanwalt M. Modrikanen und schließlich Rechtsanwalt Y. Rimokh)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: C. Burgos und S. Alves)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses des Parlaments vom 21. November 2016, mit dem bestimmte Ausgaben für die Zwecke einer Finanzhilfe für das Jahr 2015 für nicht erstattungsfähig erklärt werden, und zum anderen des Beschlusses FINS-2017-13 des Parlaments vom 12. Dezember 2016 über die Gewährung einer Finanzhilfe an die Klägerin für das Jahr 2017, soweit mit diesem Beschluss die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe beschränkt und von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht wird
Tenor
1. |
Der Beschluss des Parlaments vom 21. November 2016, mit dem bestimmte Ausgaben für die Zwecke einer Finanzhilfe für das Jahr 2015 für nicht erstattungsfähig erklärt werden, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses FINS-2017-13 des Parlaments vom 12. Dezember 2016 über die Gewährung einer Finanzhilfe an die Klägerin für das Haushaltsjahr 2017 wird zurückgewiesen. |
3. |
Die Alliance for Direct Democracy in Europe ASBL und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten einschließlich jener des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
23.12.2019 |
DE |
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C 432/35 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2019 – E-Control/ACER
(Rechtssache T-332/17) (1)
(Energie - Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER - Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Teilweise Unzulässigkeit - Verordnung [EU] 2015/1222 - Zuständigkeit der ACER)
(2019/C 432/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Schuhmacher)
Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Prozessbevollmächtigte: P. Martinet und E. Tremmel)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Verbund AG (Wien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Polster)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil und T. Müller), Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER vom 17. März 2017 in der Sache A-001-2017 (consolidated), mit der die Beschwerden gegen den Beschluss Nr. 6/2016 der ACER zur Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen zurückgewiesen wurden
Tenor
1. |
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) vom 17. März 2017 in der Sache A-001-2017 (consolidated), mit der die Beschwerden gegen den Beschluss Nr. 6/2016 der ACER zur Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen zurückgewiesen wurden, wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die Beschwerde von Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) zurückgewiesen wurde. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die ACER trägt ihre eigenen Kosten sowie ein Viertel der E-Control entstandenen Kosten. |
4. |
E-Control trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten. |
5. |
Die Tschechische Republik, die Republik Polen und die Verbund AG tragen ihre eigenen Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
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C 432/36 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2019 – Austrian Power Grid und Vorarlberger Übertragungsnetz/ACER
(Rechtssache T-333/17) (1)
(Energie - Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER - Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Teilweise Unzulässigkeit - Verordnung [EU] 2015/1222 - Zuständigkeit der ACER)
(2019/C 432/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Austrian Power Grid AG (Wien, Österreich) und Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH (Bregenz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kristoferitsch und S. Huber)
Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Prozessbevollmächtigte: P. Martinet und E. Tremmel)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Verbund AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Polster)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil und T. Müller), Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna), Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. (Konstancin-Jeziorna, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Szambelańczyk)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER vom 17. März 2017 in der Sache A-001-2017 (consolidated), mit der die Beschwerden gegen den Beschluss Nr. 6/2016 der ACER zur Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen zurückgewiesen wurden
Tenor
1. |
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) vom 17. März 2017 in der Sache A-001-2017 (consolidated), mit der die Beschwerden gegen den Beschluss Nr. 6/2016 der ACER zur Festlegung der Kapazitätsberechnungsregionen zurückgewiesen wurden, wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die Beschwerden der Austrian Power Grid AG und der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH zurückgewiesen wurden. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die ACER trägt ihre eigenen Kosten sowie ein Viertel der der Austrian Power Grid AG und der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH entstandenen Kosten. |
4. |
Die Austrian Power Grid AG und die Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH tragen drei Viertel ihrer eigenen Kosten. |
5. |
Die Tschechische Republik, die Republik Polen, die Verbund AG und die Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. tragen ihre eigenen Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/37 |
Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2019 – Help/Hilfe zur Selbsthilfe/Kommission
(Rechtssache T-335/17) (1)
(Schiedsklausel - Programm für die Ernährungssicherheit von landwirtschaftlichen Haushalten, die von der Ernährungsunsicherheit in Simbabwe besonders betroffen sind [ECHO/ZWE/BUD/2009/02002] - Umdeutung der Klage - Prüfberichte - Prüfungsbericht des Rechnungshofs - Bericht des OLAF - Rückerstattung von Beträgen - Verhältnismäßigkeit - Vertrauensschutz)
(2019/C 432/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Help – Hilfe zur Selbsthilfe e. V. (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte V. Jungkind und P. Cramer, dann Rechtsanwälte Jungkind und F. Geber)
Beklagter: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu, K. Blanck und A. Katsimerou)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares(2017) 1515573 der Kommission vom 21. März 2017 über die Rückforderung eines Teilbetrags der für das Hilfsprojekt ECHO/ZWE/BUD/2009/02002 gewährten Fördermittel sowie der auf dieser Entscheidung beruhenden Zahlungsaufforderung auf der einen Seite und einer Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Kommission zur Erstattung des Betrags von 643 627,72 Euro, die der Kläger nach der Entscheidung vom 21. März 2017 sowie den Zahlungsaufforderungen vom 7. April und 5. September 2017 an die Kommission gezahlt hat, auf der anderen Seite
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Help – Hilfe zur Selbsthilfe e. V. trägt die Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/37 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2019 – Rubik’s Brand/EUIPO – Simba Toys (Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur)
(Rechtssache T-601/17) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur - Absolutes Eintragungshindernis - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EU) 2017/1001] - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001] - Art. 75 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001] - Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001])
(2019/C 432/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Rubik’s Brand Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Szamosi und M. Borbás)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Simba Toys GmbH & Co. KG (Fürth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Ruhl)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Juni 2017 in der Sache R 452/2017-1 zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Simba Toys und Rubik’s Brand
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Rubik’s Brand Ltd trägt die Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/38 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2019 – Autostrada Wielkopolska/Kommission
(Rechtssache T-778/17) (1)
(Staatliche Beihilfen - Konzession für eine gebührenpflichtige Autobahn - Gesetz, das eine Befreiung bestimmter Fahrzeuge von Mautgebühren vorsieht - Dem Konzessionsnehmer durch den Mitgliedstaat gewährter Ausgleich für entgangene Einnahmen - Schattenmaut - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Verfahrensrechte der Beteiligten - Verpflichtung der Kommission, besondere Wachsamkeit walten zu lassen - Begriff der staatlichen Beihilfe - Vorteil - Erwartete Verbesserung der finanziellen Lage des Konzessionsnehmers - Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers - Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV - Staatliche Beihilfe mit regionaler Zielsetzung)
(2019/C 432/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Autostrada Wielkopolska S.A. (Poznań, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Geiss, D. Tayar und T. Siakka)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, K. Herrmann und S. Noë)
unterstützt durch: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna und M. Rzotkiewicz)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2018/556 der Kommission vom 25. August 2017 über die von Polen durchgeführte staatliche Beihilfe SA.35356 (2013/C) (ex 2013/NN, ex 2012/N) zugunsten von Autostrada Wielkopolska (ABl. 2018, L 92, S. 19)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Autostrada Wielkopolska S.A. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Republik Polen trägt die Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/39 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2019 – Mahr/EUIPO – Especialidades Vira (Xocolat)
(Rechtssache T-58/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Xocolat - Ältere Unionswortmarke LUXOCOLAT - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Begründung der Widerspruchsschrift - Regel 15 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 [jetzt Art. 2 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625])
(2019/C 432/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ramona Mahr (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Rohracher)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: E. Śliwińska und A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Especialidades Vira SL (Martorell, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. November 2017 (Sache R 541/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Especialidades Vira und Frau Mahr
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Ramona Mahr trägt die Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/40 |
Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2019 – Alliance Pharmaceuticals/EUIPO – AxiCorp (AXICORP ALLIANCE)
(Rechtssache T-279/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Eintragung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke AXICORP ALLIANCE - Ältere Unionswort- und - bildmarken ALLIANCE - Relative Eintragungshindernisse - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken - Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 - Auslegung der Beschreibung der Waren im alphabetischen Verzeichnis der Nizzaer Klassifikation)
(2019/C 432/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Alliance Pharmaceuticals Ltd (Chippenham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: AxiCorp GmbH (Friedrichsdorf, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Februar 2018 (Sache R 1473/2017-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Alliance Pharmaceuticals und AxiCorp
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. Februar 2018 (Sache R 1473/2017-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Alliance Pharmaceuticals Ltd und der AxiCorp GmbH wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer die bei ihr eingelegte Beschwerde zurückgewiesen hat, was die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 genannten Widerspruchsgründe betrifft. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das EUIPO trägt die Kosten einschließlich der Kosten von Alliance Pharmaceuticals, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO notwendig waren. |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/41 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2019 – EGÖD und Goudriaan/Kommission
(Rechtssache T-310/18) (1)
(Sozialpolitik - Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Unionsebene - Vereinbarung „Allgemeiner Rahmen für die Information und Anhörung der Beamten und Angestellten der Verwaltungen der Zentralregierungen“ - Gemeinsamer Antrag der Unterzeichnerparteien auf Durchführung dieser Vereinbarung auf Unionsebene - Weigerung der Kommission, dem Rat einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Zulässigkeit - Ermessen der Kommission - Autonomie der Sozialpartner - Subsidiaritätsprinzip - Verhältnismäßigkeit)
(2019/C 432/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Europäischer Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst (EGÖD) (Brüssel, Belgien) und Jan Willem Goudriaan (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: R. Arthur, Solicitor, sowie R. Palmer und K. Apps, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Martínez del Peral, M. van Beek und M. Kellerbauer)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. März 2018, mit der sie es abgelehnt hat, dem Rat der Europäischen Union einen Beschlussvorschlag zur Durchführung der Vereinbarung „Allgemeiner Rahmen für die Information und Anhörung der Beamten und Angestellten der Verwaltungen der Zentralregierungen“ zu unterbreiten, die von der Gewerkschaftsvertretung europäische und nationale Verwaltung (TUNED) und den Arbeitgebern des europäischen öffentlichen Dienstes (EUPAE) am 21. Dezember 2015 unterzeichnet worden war
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
European Federation of Public Service Unions (EPSU) und Jan Willem Goudriaan sowie die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/41 |
Urteil des Gerichts vom 5. November 2019 – APEDA/EUIPO – Burraq Travel & Tours General Tourism Office (SIR BASMATI RICE)
(Rechtssache T-361/18) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke SIR BASMATI RICE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 432/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Agricultural and Processed Food Products Export Development Authority (APEDA) (Neu-Delhi, Indien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Dontas)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Capostagno, J. Ivanauskas und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Burraq Travel & Tours General Tourism Office SA (Athen, Griechenland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. März 2018 (Sache R 90/2017-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen APEDA und Burraq Travel & Tours General Tourism Office
Tenor
1. |
Nr. 3 des Tenors der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. März 2018 (Sache R 90/2017-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Agricultural and Processed Food Products Export Development Authority (APEDA) und Burraq Travel & Tours General Tourism Office SA wird aufgehoben, soweit darin der Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsbildmarke SIR BASMATI RICE für Waren der Klassen 30, 31 und 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung zurückgewiesen wird, soweit er nicht „Sago“ und „Künstlicher Reis [nicht gekocht]“ betrifft, die von der Klasse 30 erfasst werden. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das EUIPO trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer. |
23.12.2019 |
DE |
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C 432/42 |
Urteil des Gerichts vom 7. November 2019 – Intas Pharmaceuticals/EUIPO – Laboratorios Indas (INTAS)
(Rechtssache T-380/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke INTAS - Ältere Unionsbildmarken und nationale Bildmarke mit dem Wortbestandteil „indas“ - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken - Art. 47 der Verordnung 2017/1001)
(2019/C 432/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Intas Pharmaceuticals Ltd (Ahmedabad, Indien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Traub)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und H. O’Neill)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Laboratorios Indas, SA (Pozuelo de Alarcón, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gómez López)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. April 2018 (Sache R 815/2017-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Laboratorios Indas und Intas Pharmaceuticals
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Intas Pharmaceuticals Ltd trägt die Kosten. |
23.12.2019 |
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C 432/43 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2019 – Übersetzungszentrum (CdT)/EUIPO
(Rechtssache T-417/18) (1)
(Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Verpflichtung zur Betrauung des Übersetzungszentrums mit den zur Funktionsfähigkeit des EUIPO erforderlichen Übersetzungsarbeiten - Auflösung der Vereinbarung zwischen dem Übersetzungszentrum und dem EUIPO - Veröffentlichung einer Ausschreibung für Übersetzungsdienstleistungen - Einrede der Unzulässigkeit - Fehlendes Klageinteresse - Teilweise Erledigung - Teilweise Unzulässigkeit)
(2019/C 432/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Rikkert und M. Garnier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: N. Bambara und D. Hanf)
Gegenstand
Zum einen Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens des Schreibens des EUIPO vom 26. April 2018, in dem es seine Absicht mitteilte, die im Jahr 2016 mit dem Übersetzungszentrum abgeschlossene Vereinbarung über die zur Funktionsfähigkeit des EUIPO erforderlichen Übersetzungsarbeiten nach dem 31. Dezember 2018 nicht mehr fortzusetzen, zweitens des Schreibens des EUIPO vom 26. April 2018, in dem es dem Übersetzungszentrum seine Absicht mitteilte, vorsorglich die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontinuität der Übersetzungsleistungen über den 31. Dezember 2018 hinaus, insbesondere durch Veröffentlichung von Ausschreibungen, zu ergreifen, und drittens der Entscheidung des EUIPO, eine Ausschreibung für die Übersetzungsdienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Union unter der Nummer 2018/S 114 – 258472 zu veröffentlichen, zum anderen Antrag, es dem EUIPO zu untersagen, aufgrund dieser Ausschreibung Verträge abzuschließen, und schließlich Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung einer Ausschreibung für Übersetzungsdienstleistungen seitens einer Agentur bzw. einer sonstigen Einrichtung oder Stelle der Europäischen Union, deren Gründungsverordnung vorsieht, dass die Übersetzungsleistungen durch das Übersetzungszentrum erbracht werden.
Tenor
1. |
Der Klageantrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung zur Auflösung der am 13. Dezember 2016 zwischen dem Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) abgeschlossenen Vereinbarung sind erledigt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Übersetzungszentrums einschließlich jener des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-417/18 R. |
23.12.2019 |
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C 432/44 |
Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2019 – Palo/Kommission
(Rechtssache T-432/18) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Ruhegehälter - Modalitäten der Versorgungsordnung - Abgangsgeld - Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung - Vertrauensschutz - Grundsatz der guten Verwaltung - Fürsorgepflicht)
(2019/C 432/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Peeter Palo (Tallinn, Estland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und D. Milanowska)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 5. Oktober 2017, dem Kläger das in Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15) vorgesehene Abgangsgeld nicht zu gewähren, und auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 10. April 2018, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die genannte Entscheidung zurückgewiesen wurde, und zum anderen auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger durch diese Entscheidungen entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Peeter Palo trägt die Kosten. |
23.12.2019 |
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C 432/45 |
Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2019 – Vans/EUIPO (ULTRARANGE)
(Rechtssache T-434/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke ULTRARANGE - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 432/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Vans, Inc. (Costa Mesa, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Hirsch und Rechtsanwältin M. Metzner)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: E. Markakis)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. April 2018 (Sache R 2544/2017-2) über die Anmeldung des Wortzeichens ULTRARANGE als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Vans, Inc. trägt die Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
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C 432/45 |
Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2019 – Biasotto/EUIPO – Oofos (OO)
(Rechtssache T-454/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke OO - Ältere Unionsbildmarke OO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 432/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Alessandro Biasotto (Treviso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Le Divelec Lemmi, R. Castiglioni und E. Cammareri)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: E. Markakis und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Oofos, Inc. (Reno, Nevada, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Klink)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Mai 2018 (Sache R 1281/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Oofos und Herrn Biasotto
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Alessandro Biasotto trägt die Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
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C 432/46 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2019 – ZPC Flis/EUIPO – Aldi Einkauf (Happy Moreno choco)
(Rechtssache T-498/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Happy Moreno choco - Ältere nationale Bildmarken MORENO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Ersetzung der Liste der von den älteren nationalen Bildmarken erfassten Waren - Berichtigung der Entscheidung der Beschwerdekammer - Art. 102 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 - Rechtsgrundlage - Frühere Entscheidungspraxis - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz)
(2019/C 432/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZPC Flis sp.j. (Radziejowice, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kondrat)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: K. Kompari und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen und M. Minkner)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Mai 2018 (Sache R 1464/2017-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Aldi Einkauf und ZPC Flis
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 31. Mai 2018 (Sache R 1464/2017-1) wird aufgehoben, soweit damit die Eintragung der angemeldeten Marke für folgende Waren abgelehnt wird: „Kaffeeersatzmittel, Tee, Kakao, Kakaoerzeugnisse, Schokoladegetränke; sämtliche vorgenannten Waren auch in Instantform“, was die Letztgenannten angeht, mit Ausnahme von Kakao. |
2. |
Dem Widerspruch wird für die Gesamtheit der in der Anmeldung bezeichneten Waren und Dienstleistungen stattgegeben mit Ausnahme folgender Dienstleistungen der Klasse 35: „Einzelhandel und Großhandel mit Keksausstechformen, Groß- und Einzelhandel in Bezug auf Keksausstechformen über das Internet“. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen |
4. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
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C 432/47 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2019 – Atos Medical/EUIPO – Andreas Fahl Medizintechnik-Vertrieb (Medizinische Pflaster)
(Rechtssache T-559/18) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein medizinisches Pflaster darstellt - Offenbarung älterer Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Unterschiedlicher Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)
(2019/C 432/54)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Atos Medical GmbH (Troisdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Middelhoff sowie Rechtsanwälte G. Schoenen und S. Biermann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Andreas Fahl Medizintechnik-Vertrieb GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Kramer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Juni 2018 (Sache R 2215/2016-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Atos Medical und Andreas Fahl Medizintechnik-Vertrieb
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Atos Medical GmbH trägt die Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
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C 432/48 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2019 – Altos Medical/EUIPO Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Medizinische Pflaster)
(Rechtssache T-560/18) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein medizinisches Pflaster darstellt - Offenbarung älterer Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Unterschiedlicher Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)
(2019/C 432/55)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Atos Medical GmbH (Troisdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Middelhoff sowie Rechtsanwälte G. Schoenen und S. Biermann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Andreas Fahl Medizintechnik-Vertrieb GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Kramer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Juni 2018 (Sache R 2216/2016-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Atos Medical und Andreas Fahl Medizintechnik-Vertrieb
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Atos Medical GmbH trägt die Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
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C 432/48 |
Urteil des Gerichts vom 7. November 2019 – Local-e-motion/EUIPO – Volkswagen (WE)
(Rechtssache T-568/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke WE - Ältere nationale Wortmarke WE - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 432/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Local-e-motion GmbH (Dorsten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Sprenger)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: W. Schramek, M. Fischer und D. Hanf)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Thiering und Rechtsanwältin L. Steidle)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juli 2018 (Sache R 128/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Volkswagen und Local-e-motion
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Local-e-motion GmbH trägt die Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
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C 432/49 |
Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2019 – Boxer Barcelona/EUIPO – X-Technology Swiss (XBOXER BARCELONA)
(Rechtssache T-582/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke XBOXER BARCELONA - Ältere Unionsbildmarke, die den Buchstaben „x“ darstellt - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Beweisstücke - Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 - Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 - Einschränkung der Anmeldung vor der Beschwerdekammer - Art. 49 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)
(2019/C 432/57)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Boxer Barcelona, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: X-Technology Swiss GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Zafar)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juli 2018 (Sache R 2186/2017-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen X-Technology Swiss und Boxer Barcelona
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Boxer Barcelona, SL trägt die Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/50 |
Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2019 – E.I. Papadopoulos/EUIPO – Europastry (fripan VIENNOISERIE CAPRICE Pur Beurre)
(Rechtssache T-628/18) (1)
(„Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke fripan VIENNOISERIE CAPRICE Pur Beurre - Ältere Unionsbildmarke Caprice - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]“)
(2019/C 432/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Viomichania mpiskoton kai eidon diatrofis E.I. Papadopoulos S.A. (Moschato-Tavros, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Chrysanthis sowie Rechtsanwältinnen P. V. Chardalia und A. Vasilogamvrou)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: L. Lapinskaite, S. Palmero Cabezas und H. O‘Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Europastry, SA (Sant Cugat del Vallès, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Estropá Navarro)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. August 2018 (Sache R 493/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Viomichania mpiskoton kai eidon diatrofis E.I. Papadopoulos und Europastry
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Viomichania mpiskoton kai eidon diatrofis E.I. Papadopoulos SA trägt die Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/51 |
Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2019 – ZV/Kommission
(Rechtssache T-684/18) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Stellenausschreibung - Stellvertretender Mediator der Kommission - Verfahren - Beurteilung der Verdienste)
(2019/C 432/59)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Radu Bouyon, G. Berscheid und L. Vernier)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 2018 über die Ernennung von A zum stellvertretenden Mediator der Kommission und der Mitteilung vom 12. Februar 2018, mit der die Kommission die Klägerin über das Ergebnis des Auswahlverfahrens informiert hat
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
ZV trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/51 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2019 – ZPC Flis/EUIPO – ZPC Flis/EUIPO – Aldi Einkauf (FLIS Happy Moreno choco)
(Rechtssache T-708/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke FLIS Happy Moreno choco - Ältere nationale Bildmarken MORENO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Ersetzung der Liste der von den älteren nationalen Bildmarken erfassten Waren - Berichtigung der Entscheidung der Beschwerdekammer - Art. 102 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 - Rechtsgrundlage - Frühere Entscheidungspraxis - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz)
(2019/C 432/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZPC Flis sp.j. (Radziejowice, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kondrat)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: K. Kompari und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen und M. Minkner)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. September 2018 (Sache R 2113/2017-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Aldi Einkauf und ZPC Flis
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. September 2018 (Sache R 2113/2017-1) wird aufgehoben, soweit damit die Eintragung der angemeldeten Marke für folgende Waren abgelehnt wird: „Kaffeeersatzmittel, Tee, Kakao, Kakaoerzeugnisse, Schokoladegetränke; sämtliche vorgenannten Waren auch in Instantform“, was die Letztgenannten angeht, mit Ausnahme von Kakao. |
2. |
Dem Widerspruch wird für die Gesamtheit der in der Anmeldung bezeichneten Waren und Dienstleistungen stattgegeben mit Ausnahme folgender Dienstleistungen der Klasse 35: „Einzelhandel und Großhandel mit Keksausstechformen, Groß- und Einzelhandel in Bezug auf Keksausstechformen über das Internet“. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen |
4. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/52 |
Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2019– United States Seafoods/EUIPO (UNITED STATES SEAFOODS)
(Rechtssache T-10/19) (1)
(„Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke UNITED STATES SEAFOODS - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung [EU] 2017/1001“)
(2019/C 432/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: United States Seafoods LLC (Seattle, Washington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Spintig, S. Pietzcker und M. Prasse)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und H. O’Neill)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Oktober 2018 (Sache R 817/2018-5) über die Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Bildmarke UNITED STATES SEAFOODS
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
United States Seafoods LLC trägt die Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/53 |
Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2019 – MSI Svetovanje/EUIPO – Industrial Farmaceutica Cantabria (nume)
(Rechtssache T-41/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke nume - Ältere Unionswortmarke numederm - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 432/62)
Verfahrenssprache:Englisch
Parteien
Klägerin: MSI Svetovanje, marketing, d.o.o. (Vrhnika, Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Maček)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: K. Kompari und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Industrial Farmaceutica Cantabria, SA (Madrid, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. November 2018 (Sache R 722/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Industrial Farmaceutica Cantabria und Nutrismart d.o.o.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die MSI Svetovanje, marketing, d.o.o. trägt die Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/54 |
Urteil des Gerichts vom 7. November 2019 – A9.com/EUIPO (Darstellung einer Glocke)
(Rechtssache T-240/19) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die eine Glocke darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Begründungspflicht - Art. 94 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001)
(2019/C 432/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: A9.com, Inc. (Palo Alto, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Klett, C. Mikyska und R. Walther)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini und H. O’Neill)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Februar 2019 (Sache R 1309/2018-2) über die Anmeldung eines Bildzeichens mit der Darstellung einer Glocke als Unionsmarke.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
A9.com, Inc. trägt die Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/54 |
Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2019 – Liaño Reig/SRB
(Rechtssache T-557/17) (1)
(Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungspolitik - Schadensersatzklage - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen - Abwicklungsverfahren - Abwicklungskonzept für die Banco Popular Español - Teilweise Nichtigerklärung - Untrennbarkeit - Unzulässigkeit)
(2019/C 432/64)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Carmen Liaño Reig (Alcobendas, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. López Antón)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Meyring, S. Schelo, F. Málaga Diéguez, F. Fernández de Trocóniz Robles, T. Klupsch, M. Bettermann, S. Ianc und M. Rickert)
Gegenstand
Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses SRB/EES/2017/08 des SRB vom 7. Juni 2017 betreffend ein Abwicklungskonzept für die Banco Pupular Español, SA, soweit diese Bestimmung die Umwandlung der Kapitalinstrumente der Kategorie 2, die mit der International Securities Identification Number (Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer, ISIN) XS 0550098569 gekennzeichnet sind, in junge Aktien von Banco Popular Español vorsieht, sowie auf Nichtigerklärung der durch den unabhängigen Sachverständigen durchgeführten vorläufigen Bewertung und der durch den SRB durchgeführten vorläufigen Bewertung sowie zum anderen Klage nach Art. 266 AEUV auf den aus der Nichtigerklärung abgeleiteten Ersatz des vermeintlich aufgrund dieser Umwandlung erlittenen Schadens
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Anträge der Banco Santander SA, des Königreichs Spanien und der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt. |
3. |
Frau Carmen Liaño Reig trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) entstanden sind, mit Ausnahme jener, die mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe zusammenhängen. |
4. |
Frau Carmen Liaño Reig, der SRB, Banco Santander, das Königreich Spanien und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe. |
23.12.2019 |
DE |
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C 432/55 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. September 2019 – ZW/EIB
(Rechtssache T-727/18 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentlicher Dienst - Unzulässigkeit)
(2019/C 432/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragsteller: ZW (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Petsas)
Antragsgegnerin: Europäische Investitionsbank
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen, um bestimmte Fristen auszusetzen oder zu verlängern und die Vorlage von Dokumenten anzuordnen
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
23.12.2019 |
DE |
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C 432/56 |
Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2019 – Briois/Parlament
(Rechtssache T-750/18) (1)
(Institutionelles Recht - Mitglied des Europäischen Parlaments - Vorrechte und Befreiungen - Beschluss, die parlamentarische Immunität aufzuheben - Ablauf des Abgeordnetenmandats - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung)
(2019/C 432/66)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Steeve Briois (Hénin-Beaumont, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Alonso de Léon und C. Burgos)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses P8_TA(2018)0401 des Parlaments vom 24. Oktober 2018, mit dem die parlamentarische Immunität des Klägers aufgehoben wurde
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
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C 432/56 |
Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2019 – Jap Energéticas y Medioambientales/Kommission
(Rechtssache T-145/19) (1)
(Nichtigkeitsklage - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Umwelt [LIFE+] - Zahlungsaufforderung - Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt ist, von dem sie nicht getrennt werden kann - Keine Umdeutung der Klage - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2019/C 432/67)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Jap Energéticas y Medioambientales, SL (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Alabau Zabal)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Estrada de Solà und S. Izquierdo Pérez)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung einer Zahlungsaufforderung der Kommission vom 14. Januar 2019 zur Rückerstattung eines Betrags in Höhe von 82 750,96 Euro, der der Klägerin im Rahmen eines Finanzhilfebeitrags zur Unterstützung eines Projekts für einen Prototyp für die Erzeugung von Wasserstoff aus sauberem Wasser, Ammoniak und wiederverwertetem Aluminium gewährt wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Jap Energéticas y Medioambientales, SL trägt die Kosten einschließlich jener des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
23.12.2019 |
DE |
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C 432/57 |
Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2019 – Vereinigtes Königreich/Kommission
(Rechtssache T-188/19) (1)
(Nichtigkeitsklage - Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt - Siebtes Rahmenprogramm der Union - Prüfung - Versäumnis, die Arbeitszeitnachweise auszufüllen - Für nicht förderfähig erklärte Personalkosten - Beschluss der Kommission, den Prüfbericht als endgültig anzunehmen - Unzulässigkeit)
(2019/C 432/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Brandon und Z. Lavery im Beistand von T. Johnston und J. Scott, barristers)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, A. Kyratsou und M. Siekierzyńska)
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission, als sie den abschließenden Prüfbericht mit dem Aktenzeichen 14-BA 262-013 über die Durchführung der Zuschussvereinbarungen Combine, EUFAR und THOR zugunsten des Met Office – des nationalen meteorologischen Dienstes, der innerhalb der Regierung des Vereinigten Königreichs dem Ministerium für Unternehmen, Energie und Industriestrategie untersteht – als endgültig angenommen hat, die vertraglichen Regelungen für diese Projekte nicht richtig ausgelegt und angewandt hat
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
23.12.2019 |
DE |
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C 432/58 |
Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2019 – Le Pen/Parlament
(Rechtssache T-211/19) (1)
(Institutionelles Recht - Mitglied des Europäischen Parlaments - Vorrechte und Befreiungen - Beschluss, die parlamentarische Immunität aufzuheben - Ablauf des Mandats des Abgeordneten - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung)
(2019/C 432/69)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-Marie Le Pen (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz und C. Burgos)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses P8_TA (2019)0136 des Parlaments vom 12. März 2019, mit dem die parlamentarische Immunität des Klägers aufgehoben wurde
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
23.12.2019 |
DE |
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C 432/58 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. Oktober 2019 – Walker u. a./Parlament und Rat
(Rechtssache T-383/19 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EU] 2018/1806 - Verlust der Unionsbürgerschaft - Antrag auf einstweilige Maßnahmen - Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage - Unzulässigkeit)
(2019/C 432/70)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragsteller: Hilary Elizabeth Walker (Cádiz, Spanien), Jennifer Ann Cording (Valdagno, Italien), Douglas Edward Watson (Beaumont-du-Périgord, Frankreich), Christopher David Randolph (Ballinlassa Belcarra Castlebar, Irland), Michael Charles Strawson (Serralongue, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)
Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: D. Warin und R. van de Westelaken) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Cholakova, R. Meyer und M. Bauer)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV, gerichtet zum einen auf Aussetzung der Vollziehung der Verordnung (EU) 2019/592 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union (ABl. 2019, L 103 I, S. 1) und zum anderen auf Erlass bestimmter einstweiliger Maßnahmen
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
23.12.2019 |
DE |
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C 432/59 |
Klage, eingereicht am 8. Oktober 2019 – VeriGraft/EASME
(Rechtssache T-688/19)
(2019/C 432/71)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: VeriGraft AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Hansson und A. Johansson)
Beklagte: Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die durch die EASME erfolgte Kündigung der Finanzhilfevereinbarung (Finanzhilfevereinbarung Nr. 778620 P-TEV) für unwirksam zu erklären; |
— |
der EASME die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Der geltend gemachte Kündigungsgrund sei nicht anwendbar und die durch EASME erfolgte Kündigung daher unwirksam:
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kündigung der Finanzhilfevereinbarung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
|
23.12.2019 |
DE |
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C 432/60 |
Klage, eingereicht am 8. Oktober 2019 – Daily Mail and General Trust plc u. a./Kommission
(Rechtssache T-690/19)
(2019/C 432/72)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Daily Mail and General trust plc (London, Vereinigtes Königreich), Ralph US Holdings (London) and Daily Mail and General Holdings Ltd (London), (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Beklagten vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen oder eine von ihnen betrifft; |
— |
der Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zehn Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die „vollständige“ Befreiung gemäß Section 371IB des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in dem genannten Kapitel 9 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen. |
7. |
Siebter Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses. |
8. |
Achter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerinnen) bestehe und dass ihnen (den Klägerinnen) Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
23.12.2019 |
DE |
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C 432/61 |
Klage, eingereicht am 8. Oktober 2019 – Hill & Smith Holdings und Hill & Smith Overseas/Kommission
(Rechtssache T-691/19)
(2019/C 432/73)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Hill & Smith Holdings plc (Solihull, Vereinigtes Königreich) und Hill & Smith Overseas Ltd (Solihull) (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Beklagten C(2019) 2526 final vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zehn Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die „vollständige“ Befreiung gemäß Section 371IB des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in dem genannten Kapitel 9 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen. |
7. |
Siebter Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses. |
8. |
Achter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerinnen) bestehe und dass ihnen (den Klägerinnen) Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/63 |
Klage, eingereicht am 8. Oktober 2019 – Rentokil Initial und Rentokil Initial 1927/Kommission
(Rechtssache T-692/19)
(2019/C 432/74)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Rentokil Initial plc (Camberley, Vereinigtes Königreich), Rentokil Initial 1927 plc (Camberley), (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Beklagten C(2019) 2526 final vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zehn Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die „Matched-Interest“-Befreiung gemäß Section 371IE des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. Hilfsweise sei der Beschluss der Kommission im Hinblick auf die „Matched-Interest“-Befreiung mit einem Mangel behaftet, da die Kommission den Beschluss entgegen Art. 296 AEUV nicht hinreichend begründet habe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in dem genannten Kapitel 9 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen. |
7. |
Siebter Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses. |
8. |
Achter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerinnen) bestehe und dass ihnen (den Klägerinnen) Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/64 |
Klage, eingereicht am 11. Oktober 2019 – DD/FRA
(Rechtssache T-703/19)
(2019/C 432/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: DD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
ihm gemäß den Ausführungen in diesem Rechtsbehelf Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu leisten, der nach billigem Ermessen auf 50 000 Euro geschätzt wird; |
— |
die Entscheidung des Direktors der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) vom 21. Dezember 2018, mit der der Antrag des Klägers nach Art. 90 Abs. 1 des Beamtenstatuts abgelehnt wurde, aufzuheben; |
— |
erforderlichenfalls die Entscheidung des Direktors der FRA vom 24. Juni 2019, mit der die Beschwerde des Klägers nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf neun Gründe gestützt:
1. |
Die ermittelnden Beamten seien nicht mit der Prüfung eines möglichen Verstoßes des Klägers gegen Art. 17 oder Art 11 des Beamtenstatuts oder einer Untersuchung der E-Mail des Klägers vom 5. März 2014 betraut gewesen, und die behördliche Ermittlung entbehre jeder Rechtsgrundlage. Die FRA habe gegen Art. 86 Abs. 2 des Beamtenstatuts und Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 2013/01 des Exekutivausschusses (EB) verstoßen. |
2. |
Der Einleitung der behördlichen Ermittlung habe kein auf Anscheinsbeweise gestützter begründeter Verdacht eines Disziplinarvergehens zugrunde gelegen. |
3. |
Der Kläger sei vorschriftswidrig nicht über die Einleitung der behördlichen Ermittlung informiert und nicht auf seinen Antrag hin über die entsprechenden Entscheidungen unterrichtet worden. |
4. |
Die Dauer der Untersuchung und des Vorverfahrens seien übermäßig und unangemessen gewesen. |
5. |
Die Entscheidung über den Abschluss der Ermittlung sei nicht mit einer Begründung versehen gewesen und habe nicht Art. 3 des Anhangs IX des Beamtenstatuts entsprochen. |
6. |
Der Untersuchungsbericht sei rechtsfehlerhaft und enthalte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler. |
7. |
Missachtung des Amtsgeheimnisses. |
8. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (1). |
9. |
Verletzung der Sorgfaltspflicht, fehlende Objektivität und Unparteilichkeit sowie Machtmissbrauch. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/65 |
Klage, eingereicht am 29. Oktober 2019 – Basaglia/Kommission
(Rechtssache T-727/19)
(2019/C 432/76)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Giorgio Basaglia (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Balossi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt, den Beschluss C(2019) 6474 final der Europäischen Kommission vom 4. September 2019 nach Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss der Kommission, den vom Kläger beantragten Zugang zu einigen Dokumenten betreffend eine Reihe von Vorhaben abzulehnen, die von der Union teilfinanziert worden seien und bezüglich deren ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft von Mailand anhängig sei.
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Einseitige Beschränkung des Geltungsbereichs des ursprünglichen Antrags und fehlende Voraussetzungen. Insoweit wird vorgetragen:
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen. Insoweit wird vorgetragen:
|
3. |
Dritter Klagegrund: Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person. Insoweit wird vorgetragen:
|
4. |
Vierter Klagegrund: Verneinung eines öffentlichen Interesses.
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23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/66 |
Klage, eingereicht am 29. Oktober 2019 – Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology und Sunowe Solar/Kommission
(Rechtssache T-733/19)
(2019/C 432/77)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology LTD (Shaoxing, China), Sunowe Solar GmbH (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Y. Melin und D. Arnold, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1329 der Kommission vom 6. August 2019 zur Ungültigkeitserklärung der von Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Ltd ausgestellten Rechnungen aufgrund der Verletzung der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 aufgehobenen Verpflichtung für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission und etwaigen Streithelfern, die während des Verfahrens zur Unterstützung der Beklagten zugelassen werden, die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1. |
Die Beklagte habe mit der Ungültigkeitserklärung der einschlägigen Rechnungen rechtswidrig gehandelt, da die Befugnisse, auf die sie sich dafür gestützt habe, nicht mehr bestanden hätten oder widerrufen worden seien, da die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1238/2013 und Nr. 1239/2013 am 7. Dezember 2015 außer Kraft getreten seien. Auch die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/367 und 2017/366 seien am 3. September 2018 außer Kraft getreten. In jedem Fall macht die Klägerin geltend, dass Art. 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 und Art. 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 bereits durch Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 der Kommission aufgehoben worden seien. |
2. |
Die Beklagte habe ohnehin gegen Art. 8 Abs. 1, 9 und 10 sowie Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und Art. 13 Abs. 1, 9 und 10 sowie Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern verstoßen, als sie Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt und dann die Zollbehörden angewiesen habe, Zölle zu erheben, als ob keine gültigen Verpflichtungsrechnungen ausgestellt und zum Zeitpunkt der Anmeldung der Waren zur Überführung in den freien Verkehr den Zollbehörden mitgeteilt worden wären. Die Klägerin erhebt daher eine Rechtswidrigkeitseinrede gegen Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, die der Beklagten die Befugnis verliehen hätten, Verpflichtungsrechnungen für ungültig zu erklären und Zollbehörden anzuweisen, Zölle auf frühere in den freien Verkehr überführte Einfuhren zu erheben. |
3. |
Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass die von der Beklagten wahrgenommenen Befugnisse nicht außer Kraft getreten seien und sie ermächtigt hätten, rückwirkend Zölle aufzuerlegen, könnten diese Zölle nicht auf Solarpaneele erhoben werden, die vor dem 30. September 2014 an ein nahestehendes Unternehmen verkauft und in einem Solarpark dieses Unternehmens genutzt worden seien oder nie an einen unabhängigen Verbraucher weiterverkauft und bevorratet worden seien. |
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/68 |
Klage, eingereicht am 4. November 2019 – Junqueras i Vies/Parlament
(Rechtssache T-734/19)
(2019/C 432/78)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Oriol Junqueras i Vies (Sant Joan de Vilatorrada, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Van den Eynde Adroer)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt, dass das Gericht die Klage gegen die angegriffene Maßnahme mitsamt den beigefügten Unterlagen als fristgerecht eingereicht zulässt und auf ihrer Grundlage die angegriffene Maßnahme des Präsidenten des Europäischen Parlaments für nichtig erklärt und die Kosten dem Beklagten auferlegt.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, Herrn Sassoli, vom 22. August 2019, mit der er sich für unzuständig erklärt und daher den Antrag vom 4. Juli 2019 zurückgewiesen hat, mit dem er ersucht worden war, gemäß Art. 8 der Geschäftsordnung des Parlaments das Verfahren zum Ergreifen dringlicher Maßnahmen einzuleiten, um die parlamentarische Immunität von Herrn Junqueras i Vies zu gewährleisten.
Der Kläger stützt seine Klage auf einen einzigen Grund, die Verletzung von Art. 8 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, indem der Präsident des Europäischen Parlaments sich für unzuständig erklärt habe, den am 4. Juli 2019 eingereichten Antrag auf Schutz der Immunität von Herrn Oriol Junqueras i Vies zu bearbeiten, wobei die Rechtssache ernsthafte Rechtszweifel aufwerfe im Hinblick auf die Befolgung des Unionsrechts und insbesondere den Schutz der Immunität der Europäischen Parlamentarier, all dies ohne jede Bearbeitung der Angelegenheit und allein auf der Grundlage der Mitteilung durch den zentralen Wahlausschuss von Spanien, der den Abgeordnetensitz von Herrn Oriol Junqueras i Vies für nicht besetzt erklärt habe.
In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht:
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Das Erfordernis eines Versprechens oder Eides auf die Spanische Verfassung, das von den innerstaatlichen Wahlvorschriften vorgeschrieben werde, sei ein wesentliches Erfordernis, das die Bestimmungen des Europäischen Wahlakts aus dem Jahr 1976 verletze. |
— |
Die Erklärung über die Nichtbesetzung des Abgeordnetensitzes durch den zentralen Wahlausschusses von Spanien aus einem in dem Europäischen Wahlakt aus dem Jahr 1976 nicht vorgesehenen Grund – und ohne den Ersetzungsmechanismus für den Abgeordnetensitz in Gang zu setzen – verletze Art. 13 dieses Wahlakts und die Entscheidung über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments. |
— |
Die Entscheidung sei unbegründet und willkürlich, da sowohl die Strafkammer des spanischen Obersten Gerichtshofs, die das unter dem Aktenzeichen C-502/19 bearbeitete Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt habe, als auch der Europäische Gerichtshof, der es akzeptiert habe, im Hinblick auf den Sachverhalt und die beschriebene Situation ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Unionsrechts hegten. |
— |
Art. 8 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments müsse so ausgelegt werden, dass den im Vertrag über die Europäische Union, in Art. 39, Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 21 und Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 3 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, Art. 5 des Europäischen Wahlakts aus dem Jahr 1976 und Art. 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments verankerten Rechten und Normen sowie der Rechtsprechung und den Berichten zu ihrer Auslegung die größtmögliche Wirksamkeit verliehen werde, weshalb die unbegründete Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, sich für die Bearbeitung des bei ihm gemäß Art. 8 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments gestellten Antrags für unzuständig zu erklären, diese verletze und ungültig sei. |
23.12.2019 |
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C 432/69 |
Klage, eingereicht am 30. Oktober 2019 – Frank Recruitment Group Services/EUIPO – Pearson (PEARSON FRANK)
(Rechtssache T-735/19)
(2019/C 432/79)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Frank Recruitment Group Services Ltd (Newcastle upon Tyne, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: J. Dennis, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pearson plc (London, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke PEARSON FRANK – Anmeldung Nr. 15 841 851.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. August 2019 in der Sache R 1884/2018-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 95 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 47 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
23.12.2019 |
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C 432/70 |
Klage, eingereicht am 4. November 2019 – HA/Kommission
(Rechtssache T-736/19)
(2019/C 432/80)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: HA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Kreicher)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die Klage zulässig ist; |
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festzustellen, dass die Klage begründet ist; |
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 13. August 2019, die am 24. August 2019 zugestellt wurde und mit der auf seine Beschwerde vom 14. April 2019 geantwortet wurde (R/249/19), deshalb aufzuheben. |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht einen Klagegrund geltend. Er rügt, die Kommission habe gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstoßen, insbesondere gegen ihren Beschluss K(2007) 3195 vom 2. Juli 2007 zur Testlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten. Sie habe in der angefochtenen Entscheidung für die Miete eines Schlafapnoegeräts vom 1. März 2019 bis zum 29. Februar 2024 einen erstattungsfähigen Höchstbetrag von 3 100 Euro festgesetzt, obwohl in ihrem Beschluss K(2007) 3195 für eine Miete von mindestens drei Monaten kein erstattungsfähiger Höchstbetrag festgelegt sei.
23.12.2019 |
DE |
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C 432/70 |
Klage, eingereicht am 5. November 2019 – Huevos Herrera Mejías/EUIPO – Montesierra (MontiSierra HUEVOS CON SABOR A CAMPO)
(Rechtssache T-737/19)
(2019/C 432/81)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Huevos Herrera Mejías, SL (Torre Alháquime, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Manresa Medina)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Montesierra, SA (Jerez de la Frontera, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke MontiSierra HUEVOS CON SABOR A CAMPO – Anmeldung Nr. 15 670 871
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. September 2019 in der Sache R 2021/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO und ihren etwaigen Streithelfern die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
23.12.2019 |
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C 432/71 |
Klage, eingereicht am 6. November 2019 – Productos Jamaica/EUIPO – Alada 1850 (flordeJamaica)
(Rechtssache T-739/19)
(2019/C 432/82)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Productos Jamaica SL (Algezares, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Cerniceros)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alada 1850 SL (Barberá del Vallés, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Bildmarke flordeJamaica – Unionsmarke Nr. 9 003 989
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Juli 2019 in den verbundenen Sachen R 1431/2018-1 und R 1440/2018-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage und ihre Anhänge für zulässig zu erklären; |
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die angefochtene Entscheidung vollständig aufzuheben; |
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dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Auch wenn die von beiden Parteien des dieser Klage zugrundeliegenden Nichtigkeitsverfahrens beigebrachten Nutzungsnachweise den von der Klägerin erhobenen Einwand des Verfalls durch Duldung nicht untermauern könnten, bewiesen sie eindeutig, dass die einander gegenüberstehenden Marken auf dem Markt dauerhaft und von der Streithelferin geduldet koexistierten. Daraus ergebe sich, dass die Benutzung der angegriffenen Marke gerechtfertigt sei und außerdem keine Verwechslungsgefahr bestehe. |
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Aus den vom Beklagten beigebrachten Nachweisen lasse sich nicht schließen, dass die prioritäre Marke durch ihre Nutzung in Spanien eine hohe Kennzeichnungskraft erworben habe. |
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Daher bestehe für keine von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr, weshalb die Marke auch nicht für nichtig zu erklären sei. |
23.12.2019 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/72 |
Beschluss des Gerichts vom 23. Oktober 2019 – Taghani/Kommission
(Rechtssache T-313/19) (1)
(2019/C 432/83)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.