ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 413

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
9. Dezember 2019


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2019/C 413/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2019/C 413/02

Rechtssache C-616/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal correctionnel de Foix - Frankreich) – Strafverfahren gegen Mathieu Blaise u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 – Gültigkeit – Vorsorgeprinzip – Definition des Begriffs Wirkstoff – Kumulierung von Wirkstoffen – Zuverlässigkeit des Bewertungsverfahrens – Aktenzugang für die Öffentlichkeit – Langzeittoxizitätstests – Pestizide – Glyphosat)

2

2019/C 413/03

Rechtssache C-621/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria - Ungarn) – Gyula Kiss/CIB Bank Zrt., Emil Kiss, Gyuláné Kiss (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 3 Abs. 1 – Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln – Art. 4 Abs. 2 – Art. 5 – Pflicht, Vertragsklauseln klar und verständlich abzufassen – Klauseln, die zur Zahlung von Kosten für nicht spezifizierte Dienstleistungen verpflichten)

3

2019/C 413/04

Rechtssache C-673/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs – Deutschland) – Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V./Planet49 GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 95/46/EG – Richtlinie 2002/58/EG – Verordnung [EU] 2016/679 – Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation – Cookies – Begriff der Einwilligung der betroffenen Person – Einwilligungserklärung mittels eines mit einem voreingestellten Häkchen versehenen Ankreuzkästchens)

4

2019/C 413/05

Rechtssache C-18/18: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs – Österreich) – Eva Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland Limited (Vorlage zur Vorabentscheidung – Informationsgesellschaft – Freier Dienstleistungsverkehr – Richtlinie 2000/31/EG – Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die als Mittler auftreten – Art. 14 Abs. 1 und 3 – Anbieter von Hosting-Diensten – Möglichkeit, vom Anbieter zu verlangen, dass er eine Rechtsverletzung abstellt oder verhindert – Art. 18 Abs. 1 – Persönliche, sachliche und räumliche Grenzen der Tragweite einer Verfügung – Art. 15 Abs. 1 – Keine allgemeine Überwachungspflicht)

5

2019/C 413/06

Rechtssache C-42/18: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs – Deutschland) – Finanzamt Trier/Cardpoint GmbH, Rechtsnachfolgerin der Moneybox Deutschland GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Befreiungen – Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 – Umsätze im Zahlungsverkehr – Dienstleistungen, die ein Unternehmen einer Bank beim Betrieb von Geldausgabeautomaten erbringt)

6

2019/C 413/07

Rechtssache C-70/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State ‒ Niederlande) – Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/A, B, P (Vorlage zur Vorabentscheidung – Assoziierungsabkommen EWG – Türkei – Beschluss Nr. 2/76 – Art. 7 – Beschluss Nr. 1/80 – Art. 13 – Stillhalteklauseln – Neue Beschränkung – Erhebung, Speicherung und Aufbewahrung biometrischer Daten türkischer Staatsangehöriger in einer zentralen Datei – Zwingende Gründe des Allgemeininteresses – Ziel der Verhütung und Bekämpfung von Identitäts- und Dokumentenbetrug – Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf Achtung des Privatlebens – Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten – Verhältnismäßigkeit)

6

2019/C 413/08

C-93/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal in Northern Ireland – Vereinigtes Königreich) – Ermira Bajratari/Secretary of State for the Home Department (Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Richtlinie 2004/38/EG – Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in aufsteigender Linie von minderjährigen Unionsbürgern ist – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b – Voraussetzung ausreichender Existenzmittel – Existenzmittel, die aus Einkünften aus einer ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verrichteten Arbeit stammen)

7

2019/C 413/09

Verbundene Rechtssachen C-152/18 P und C-153/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Oktober 2019 – Crédit mutuel Arkéa (C-152/18 P), Crédit mutuel Arkéa (C-153/18 P)/Europäische Zentralbank, Europäische Kommission (Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Art. 127 Abs. 6 AEUV – Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 – Art. 4 Abs. 1 Buchst. g – Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis – Verordnung [EU] Nr. 468/2014 – Art. 2 Abs. 21 Buchst. c – Verordnung [EU] Nr. 575/2013 – Art. 10 – Beaufsichtigte Gruppe – Institute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind)

8

2019/C 413/10

Rechtssache C-197/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien - Österreich) – Verfahren eingeleitet von Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, Robert Prandl, Gemeinde Zillingdorf (Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 91/676/EWG – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Ziel der Verringerung der Verunreinigung – Von Verunreinigung betroffene Gewässer – Nitratgehalt von höchstens 50 mg/l – Von den Mitgliedstaaten erlassene Aktionsprogramme – Rechte Einzelner auf Änderung eines solchen Programms – Antrags- bzw. Klage- oder Beschwerdebefugnis vor nationalen Behörden und Gerichten)

9

2019/C 413/11

Rechtssache C-208/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky ‒ Tschechische Republik) – Jana Petruchová/FIBO Group Holdings Limited (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 – Art. 17 Abs. 1 – Zuständigkeit für Verbrauchersachen – Begriff Verbraucher – Natürliche Person, die Geschäfte auf dem internationalen Devisenmarkt über eine Broker-Gesellschaft tätigt – Verordnung [EG] Nr. 593/2008 [Rom I] – Richtlinie 2004/39/EG – Begriff Kleinanleger)

10

2019/C 413/12

Rechtssache C-260/18: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie ‒ Polen) – Kamil Dziubak, Justyna Dziubak/Raiffeisen Bank International AG Oddział w Polsce, ehemals Raiffeisen Bank Polska SA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Verbraucherverträge – Missbräuchliche Klauseln – An eine Fremdwährung gebundenes Hypothekendarlehen – Klausel über die Festlegung des Wechselkurses zwischen den Währungen – Auswirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Befugnis des Richters, missbräuchlichen Klauseln durch den Rückgriff auf allgemeine zivilrechtliche Klauseln abzuhelfen – Beurteilung des Verbraucherinteresses – Fortbestand des Vertrags ohne missbräuchliche Klauseln)

11

2019/C 413/13

Rechtssache C-267/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București – Rumänien) – Delta Antrepriză de Construcții și Montaj 93 SA/Compania Națională de Administrare a Infrastructurii Rutiere SA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 57 Abs. 4 – Fakultative Ausschlussgründe – Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Vorzeitige Beendigung eines früheren Auftrags wegen teilweiser Unterauftragsvergabe – Begriff erhebliche oder dauerhafte Mängel – Bedeutung)

12

2019/C 413/14

Rechtssache C-272/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs – Österreich) – Verein für Konsumenteninformation/TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co KG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Ausschluss des Gesellschaftsrechts vom Anwendungsbereich des Übereinkommens von Rom und der Verordnung [EG] Nr. 593/2008 (Rom I) – Treuhandvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, dessen einziger Zweck in der Verwaltung eines Kommanditanteils besteht)

13

2019/C 413/15

Rechtssache C-274/18: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien – Österreich) – Minoo Schuch-Ghannadan/Medizinische Universität Wien (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Paragraf 4 – Diskriminierungsverbot – Ungünstigere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten in Bezug auf ihre Beschäftigungsbedingungen – Verbot – Nationale Regelung, mit der für Teilzeitbeschäftigte eine längere maximal zulässige Dauer befristeter Arbeitsverhältnisse festgelegt wird als für Vollzeitbeschäftigte – Pro-rata-temporis-Grundsatz – Richtlinie 2006/54/EG – Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen – Art. 2 Abs. 1 Buchst. b – Begriff der mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – Art. 14 Abs. 1 Buchst. c – Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen – Art. 19 – Beweislast)

14

2019/C 413/16

Rechtssache C-285/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas ‒ Litauen) – Verfahren auf Betreiben von Kauno miesto savivaldybė, Kauno miesto savivaldybės administracija (Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 12 Abs. 1 – Zeitliche Geltung – Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Wahl der Form der Erbringung von Dienstleistungen – Grenzen – Öffentliche Aufträge, die inhouse vergeben werden – Interner Auftrag – Überschneidung eines öffentlichen Auftrags mit einem internen Auftrag)

15

2019/C 413/17

C-302/18: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad voor Vreemdelingenbetwistingen ‒ Belgien) – X/Belgische Staat (Vorlage zur Vorabentscheidung – Einwanderungspolitik – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Richtlinie 2003/109/EG – Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten – Art. 5 Abs. 1 Buchst. a – Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte)

16

2019/C 413/18

Rechtssache C-320/19: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa – Lettland) – Valsts ieņēmumu dienests/Altic SIA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Erwerb von Lebensmitteln – Vorsteuerabzug – Versagung des Abzugs – Möglicherweise fiktiver Lieferer – Mehrwertsteuerbetrug – Voraussetzungen hinsichtlich der Kenntnis seitens des Erwerbers – Verordnung [EG] Nr. 178/2002 – Verpflichtungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und die Feststellung des Lieferers – Verordnungen [EG] Nr. 852/2004 und [EG] Nr. 882/2004 – Registrierungspflichten der Lebensmittelunternehmer – Auswirkung auf das Vorsteuerabzugsrecht)

16

2019/C 413/19

Rechtssache C-378/18: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - Deutschland) – Landwirtschaftskammer Niedersachsen/Reinhard Westphal (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Art. 3 Abs. 1 – Verjährungsfrist – Verordnungen [EWG] Nr. 3887/92 und [EG] Nr. 2419/2001 – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge – Anwendung der milderen Verjährungsregelungen)

17

2019/C 413/20

Rechtssache C-632/18: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État - Belgien) – Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale SCRL/Institut des Comptes nationaux (ICN) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Wirtschafts- und Währungspolitik – Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union – Verordnung [EU] Nr. 549/2013 – Sektor Staat – Firmeneigene Finanzierungseinrichtung – Begriff – Gesellschaft, die unter staatlicher Kontrolle den Haushalten mit mittleren oder geringen Einkommen Hypothekarkredite anbietet)

18

2019/C 413/21

Gutachten 1/19: Gutachtenantrag, eingereicht vom Europäischen Parlament nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

19

2019/C 413/22

Rechtssache C-522/19: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción n.o 6 de Ceuta (Spanien), eingereicht am 9. Juli 2019 – DC/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S. A.

19

2019/C 413/23

Rechtssache C-523/19: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta (Spanien), eingereicht am 9. Juli 2019 – ED/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.

20

2019/C 413/24

Rechtssache C-527/19: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta (Spanien), eingereicht am 9. Juli 2019 – HG und IH/Bankia S.A.

21

2019/C 413/25

Rechtssache C-582/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juli 2019 von der Holzer y Cia, SA de CV gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 23. Mai 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-3/18 und T-4/18, Holzer y Cia/EUIPO – Annco

22

2019/C 413/26

Rechtssache C-591/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. August 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. Juni 2019 in der Rechtssache T-138/18, De Esteban Alonso/Kommission

23

2019/C 413/27

Rechtssache C-613/19 P: Rechtsmittel der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Juni 2019 in der Rechtssache T-209/18, Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 14. August 2019

23

2019/C 413/28

Rechtssache C-614/19 P: Rechtsmittel der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Juni 2019 in der Rechtssache T-210/18, Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 14. August 2019

24

2019/C 413/29

Rechtssache C-618/19: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 16. August 2019 – Ge.Fi.L. - Gestione Fiscalità Locale SpA/Regione Campania

24

2019/C 413/30

Rechtssache C-649/19: Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 3. September 2019 – Strafverfahren gegen IR

25

2019/C 413/31

Rechtssache C-674/19: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 10. September 2019 – Skonis ir kvapas UAB/Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

26

2019/C 413/32

Rechtssache C-684/19: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 17. September 2019 - mk advokaten GbR gegen MBK Rechtsanwälte GbR

27

2019/C 413/33

Rechtssache C-704/19: Klage, eingereicht am 20. September 2019 – Europäische Kommission/Königreich Spanien

27

2019/C 413/34

Rechtssache C-708/19: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 25. September 2019 - Von Aschenbach & Voss GmbH gegen Hauptzollamt Duisburg

28

2019/C 413/35

Rechtssache C-718/19: Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 27. September 2019 – Ordre des barreaux francophones et germanophone, Association pour le droit des Étrangers ASBL, Coordination et Initiatives pour et avec les Réfugiés et Étrangers ASBL, Ligue des Droits de l'Homme ASBL, Vluchtelingenwerk Vlaanderen ASBL/Conseil des ministres

29

2019/C 413/36

Rechtssache C-724/19: Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 1. Oktober 2019 – Strafverfahren gegen HP

30

2019/C 413/37

Rechtssache C-735/19: Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 7. Oktober 2019 – Euromin Holdings (Cyprus) Limited/Finanšu un kapitāla tirgus komisija

31

2019/C 413/38

Rechtssache C-736/19: Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 7. Oktober 2019 – ZS Plaukti/Lauku atbalsta dienests

32

2019/C 413/39

Rechtssache C-737/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 7. Oktober 2019 – Bank of China Limited/Ministre de l’Action et des Comptes publics

33

2019/C 413/40

Rechtssache C-739/19: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 7. Oktober 2019– VK/An Bord Pleanála

34

2019/C 413/41

Rechtssache C-741/19: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris (Frankreich), eingereicht am 8. Oktober 2019 – Republik Moldau/Gesellschaft Komstroy, Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft Energoalians

34

2019/C 413/42

Rechtssache C-745/19: Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 10. Oktober 2019 – PH, OI/Еurobank Bulgaria АD

35

2019/C 413/43

Rechtssache C-787/19: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Republik Österreich

36

2019/C 413/44

Rechtssache C-791/19: Klage, eingereicht am 25. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Republik Polen

36

 

Gericht

2019/C 413/45

Rechtssache T-586/14 RENV: Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission (Dumping – Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in China – Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2016/1036] – Status eines Unternehmens, dass unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist – Begriff nennenswerte Verzerrung der Produktionskosten und der finanziellen Situation der Unternehmen – Steuervorteile – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

38

2019/C 413/46

Rechtssachen T-755/15 und T-759/15: Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (Staatliche Beihilfen – Beihilfe Luxemburgs – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Vorentscheidung [tax ruling] – Vorteil – Fremdvergleichsgrundsatz – Selektiver Charakter – Vermutung – Wettbewerbsbeschränkung – Rückforderung)

39

2019/C 413/47

Rechtssachen T-760/15 und T-636/16: Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Niederlande u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen – Beihilfe der Niederlande – Beschluss mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Steuervorbescheid [tax ruling] – Verrechnungspreis – Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage – Fremdvergleichsgrundsatz – Vorteil – Bezugssystem – Steuer- und Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten)

40

2019/C 413/48

Rechtssache T-105/17: Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – HSBC Holdings u. a./Kommission (Wettbewerb – Kartelle – Branche der Euro-Zinsderivate – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Manipulation der EURIBOR-Referenzzinssätze im Interbankengeschäft – Austausch vertraulicher Informationen – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Geldbußen – Grundbetrag – Gesamtumsatz – Art. 23 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 – Begründungspflicht)

41

2019/C 413/49

Rechtssache T-217/17: Urteil des Gerichts vom 20. September 2019 – FVE Holýšov I u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen – Markt für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom – Maßnahmen zur Bestimmung eines Preises für die Mindestabnahme von aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom oder zur Gewährung einer Prämie für Erzeuger dieses Stroms – Änderung der ursprünglichen Maßnahmen – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung nach Abschluss der Vorprüfungsphase für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Beihilfeempfänger und Anteilseigner der Empfänger – Vertrauensschutz – Staatliche Mittel – Zuständigkeit der Kommission für die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts als denen des Beihilferechts)

42

2019/C 413/50

Rechtssache T-391/17: Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Rumänien/Kommission (Institutionelles Recht – Europäische Bürgerinitiative – Schutz der nationalen und sprachlichen Minderheiten – Stärkung der kulturellen und sprachlichen Diversität – Teilweise Registrierung – Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung – Kein offenkundiges Fehlen legislativer Befugnisse der Kommission – Begründungspflicht – Art. 5 Abs. 2 EUV – Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 211/2011 – Art. 296 AEUV)

43

2019/C 413/51

Rechtssache T-466/17: Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Printeos u. a./Kommission (Wettbewerb – Kartelle – Markt für Standard-/Katalogumschläge und bedruckte Spezialumschläge – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Teilweise Nichtigerklärung wegen Verletzung der Begründungspflicht – Abändernder Beschluss – Vergleichsverfahren – Geldbußen – Grundbetrag – Außergewöhnliche Anpassung – Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes – Art. 23 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 – Grundsatz ne bis in idem – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Gleichbehandlung – Kumulierung von Sanktionen – Verhältnismäßigkeit – Billigkeit – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

44

2019/C 413/52

Rechtssache T-780/17: Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – US/EZB (Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Beurteilungsbericht 2016 – Jährliche Gehalts- und Bonusüberprüfung – Verweigerung der Umqualifizierung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

44

2019/C 413/53

Rechtssache T-13/18: Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Crédit mutuel Arkéa/EUIPO – Confédération nationale du Crédit mutuel (Crédit Mutuel) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Crédit Mutuel – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Anschlussklage – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung ([EU] 2017/1001 – Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001)

45

2019/C 413/54

Rechtssache T-39/18: Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – VF/EZB (Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Beurteilungsbericht des Klägers – Jährliche Gehalts- und Bonusüberprüfung – Verweigerung der Umqualifizierung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Grundsatz der guten Verwaltung)

46

2019/C 413/55

Rechtssache T-68/18: Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Fränkischer Weinbauverband e. V./EUIPO (Form einer ellipsoiden Flasche) (Unionsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke – Form einer ellipsoiden, vorn und hinten abgeflachten bauchigen Flasche – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

47

2019/C 413/56

Rechtssache T-219/18: Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Piaggio & C./EUIPO – Zhejiang Zhongneng Industry Group (Krafträder) (Gemeinschaftsgeschmackmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Kleinkraftrad darstellt – Älteres Gemeinschaftsgeschmackmuster – Nichtigkeitsgrund – Eigenart – Anderer Gesamteindruck – Informierter Benutzer – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Unionsrechtskonforme Auslegung von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 – Keine Verwendung einer nicht eingetragenen älteren nationalen dreidimensionalen Marke im eingetragenen Geschmacksmuster – Keine unerlaubte Verwendung eines nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützten Werkes im eingetragenen Geschmacksmuster – Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002)

47

2019/C 413/57

Rechtssache T-255/18: Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – US/EZB (Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Befristeter Vertrag – Weigerung, einen befristeten Vertrag in einen unbefristeten umzuwandeln – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

48

2019/C 413/58

Rechtssache T-356/18: Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Volvo Trademark/EUIPO – Paalupaikka (V V-WHEELS) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke V V-WHEELS – Ältere Unions-, nationale und nicht eingetragene Bildmarken VOLVO – Relatives Eintragungshindernis – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EU] 2017/1001)

49

2019/C 413/59

Rechtssache T-458/18: Urteil des Gerichts vom 20. September 2019 – Multifit/EUIPO (real nature) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke real nature – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)

49

2019/C 413/60

Rechtssache T-492/18: Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Zhadanov/EUIPO (Scanner Pro) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionwortmarke Scanner Pro – Absolutes Eintragungshindernis – Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 der Verordnung [EU] 2017/1001)

50

2019/C 413/61

Rechtssache T-507/18: Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Frankreich/Kommission (EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Von Frankreich im Rahmen des Programms zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme [POSEI] getätigte Ausgaben – Unstimmigkeiten bei der Erfassung bestimmter Partien Bananen [Haushaltsjahre 2013 bis 2016] – Pauschale finanzielle Berichtigung)

51

2019/C 413/62

Rechtssache T-650/18: Urteil des Gerichts vom 20. September 2019 – Reaktor Group/EUIPO (REAKTOR) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke REAKTOR – Absolute Eintragungshindernisse – Kein beschreibender Charakter – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001 – Unmittelbarer und konkreter Zusammenhang mit den von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen)

52

2019/C 413/63

Rechtssache T-533/16: Beschluss des Gerichts vom 20. September 2019 – von Blumenthal u. a./EIB (Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Vergütung – Jährliche Anpassung der Grundgehälter – Berechnungsmethode – Wegfall des Streitgegenstands – Erledigung)

52

2019/C 413/64

Rechtssache T-746/17: Beschluss des Gerichts vom 24. September 2019 – TrekStor/EUIPO – Beats Electronics (i.Beat jump) (Unionsmarke – Verfallsverfahren – Rücknahme des Antrags auf Erklärung des Verfalls – Erledigung der Hauptsache – Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichts – Vermeidbare Verfahrenskosten – Art. 139 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts)

53

2019/C 413/65

verbundene Rechtssachen T-748/17 und T-770/17: Beschluss des Gerichts vom 24. September 2019 – TrekStor und Beats Electronics/EUIPO – Beats Electronics und TrekStor (iBeat) (Unionsmarke – Verfallsverfahren – Rücknahme des Antrags auf Verfallserklärung – Erledigung der Hauptsache – Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichts – Vermeidbare Kosten des Gerichts – Art. 139 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts)

54

2019/C 413/66

Rechtssache T-749/17: Beschluss des Gerichts vom 24. September 2019– TrekStor/EUIPO – Beats Electronics (i.Beat jess) (Unionsmarke – Verfallsverfahren – Rücknahme des Antrags auf Erklärung des Verfalls – Erledigung der Hauptsache – Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichts – Vermeidbare Verfahrenskosten – Art. 139 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts)

55

2019/C 413/67

Rechtssache T-566/19 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. September 2019 – Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission (Antrag auf einstweilige Anordnungen – Staatliche Beihilfen – Fristverlängerung – Kein Rechtsschutzinteresse)

56

2019/C 413/68

Rechtssache T-613/19: Klage, eingereicht am 10. September 2019 – ENIL Brussels Office u. a./Kommission

56

2019/C 413/69

Rechtssache T-648/19: Klage, eingereicht am 26. September 2019 – Nike European Operations Netherlands und Converse Netherlands/Kommisssion

57

2019/C 413/70

Rechtssache T-663/19: Klage, eingereicht am 30. September 2019 – Hasbro/EUIPO – Kreativni Dogadaji (MONOPOLY)

58

2019/C 413/71

Rechtssache T-693/19: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2019 – Kerry Luxembourg/EUIPO – Ornua (KERRYMAID)

59

2019/C 413/72

Rechtssache T-696/19: Klage, eingereicht am 14. Oktober 2019 – Teva Pharmaceutical Industries/EUIPO (Moins de migraine pour vivre mieux)

60

2019/C 413/73

Rechtssache T-697/19: Klage, eingereicht am 14. Oktober 2019 – Teva Pharmaceutical Industries/EUIPO (Weniger Migräne. Mehr vom Leben)

61

2019/C 413/74

Rechtssache T-705/19: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2019 – GV/Kommission

61

2019/C 413/75

Rechtssache T-707/19: Klage, eingereicht am 16. Oktober 2019 – FF&GB/EUIPO (ONE-OFF)

62

2019/C 413/76

Rechtssache T-709/19: Klage, eingereicht am 21. Oktober 2019 – GW/Rechnungshof

63

2019/C 413/77

Rechtssache T-720/19: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2019 – Ashworth/Parlament

64

2019/C 413/78

Rechtssache T-675/18: Beschluss des Gerichts vom 20. September 2019 – Trifolio-M u. a./EFSA

66

2019/C 413/79

Rechtssache T-287/19: Beschluss des Gerichts vom 24. September 2019 – BigBen Interactive/EUIPO – natcon7 (nacon)

66

2019/C 413/80

Rechtssache T-494/19: Beschluss des Gerichts vom 20. September 2019 – CupoNation/EUIPO (Cyber Monday)

66


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2019/C 413/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 406 vom 2.12.2019

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 399 vom 25.11.2019

ABl. C 383 vom 11.11.2019

ABl. C 372 vom 4.11.2019

ABl. C 363 vom 28.10.2019

ABl. C 357 vom 21.10.2019

ABl. C 348 vom 14.10.2019

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal correctionnel de Foix - Frankreich) – Strafverfahren gegen Mathieu Blaise u. a.

(Rechtssache C-616/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 - Gültigkeit - Vorsorgeprinzip - Definition des Begriffs „Wirkstoff“ - Kumulierung von Wirkstoffen - Zuverlässigkeit des Bewertungsverfahrens - Aktenzugang für die Öffentlichkeit - Langzeittoxizitätstests - Pestizide - Glyphosat)

(2019/C 413/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal correctionnel de Foix

Parteien des Ausgangsstrafverfahrens

Mathieu Blaise, Sabrina Dauzet, Alain Feliu, Marie Foray, Sylvestre Ganter, Dominique Masset, Ambroise Monsarrat, Sandrine Muscat, Jean-Charles Sutra, Blanche Yon, Kevin Leo-Pol Fred Perrin, Germain Yves Dedieu, Olivier Godard, Kevin Pao Donovan Schachner, Laura Dominique Chantal Escande, Nicolas Benoit Rey, Eric Malek Benromdan, Olivier Eric Labrunie, Simon Joseph Jeremie Boucard, Alexis Ganter, Pierre André Garcia

Beteiligte: Espace Émeraude

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates berühren könnte.


(1)  ABl. C 22 vom 22.1.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria - Ungarn) – Gyula Kiss/CIB Bank Zrt., Emil Kiss, Gyuláné Kiss

(Rechtssache C-621/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Art. 4 Abs. 2 - Art. 5 - Pflicht, Vertragsklauseln klar und verständlich abzufassen - Klauseln, die zur Zahlung von Kosten für nicht spezifizierte Dienstleistungen verpflichten)

(2019/C 413/03)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gyula Kiss

Beklagte: CIB Bank Zrt., Emil Kiss, Gyuláné Kiss

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, nicht verlangt, dass in nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklauseln eines Verbraucherdarlehensvertrags wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die die vom Verbraucher zu zahlenden Beträge des Bearbeitungsentgelts und der Bereitstellungsprovision, die Methode zu ihrer Berechnung und den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit genau bestimmen, auch alle Dienstleistungen im Einzelnen angegeben werden, die für die betreffenden Beträge als Gegenleistung erbracht werden.

2.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die ein Bearbeitungsentgelt vorsieht und es nicht ermöglicht, eindeutig festzustellen, welche konkreten Dienstleistungen als Gegenleistung erbracht werden, grundsätzlich kein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers verursacht.


(1)  ABl. C 22 vom 22.1.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs – Deutschland) – Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V./Planet49 GmbH

(Rechtssache C-673/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Richtlinie 2002/58/EG - Verordnung [EU] 2016/679 - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation - Cookies - Begriff der Einwilligung der betroffenen Person - Einwilligungserklärung mittels eines mit einem voreingestellten Häkchen versehenen Ankreuzkästchens)

(2019/C 413/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Beklagte: Planet49 GmbH

Tenor

1.

Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr bzw. mit Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass keine wirksame Einwilligung im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss.

2.

Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46 bzw. mit Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/679 sind nicht unterschiedlich auszulegen, je nachdem, ob es sich bei den im Endgerät des Nutzers einer Website gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46 bzw. der Verordnung 2016/679 handelt oder nicht.

3.

Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können, zu den Informationen zählen, die der Diensteanbieter dem Nutzer einer Website zu geben hat.


(1)  ABl. C 112 vom 26.3.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs – Österreich) – Eva Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland Limited

(Rechtssache C-18/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsgesellschaft - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2000/31/EG - Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die als Mittler auftreten - Art. 14 Abs. 1 und 3 - Anbieter von Hosting-Diensten - Möglichkeit, vom Anbieter zu verlangen, dass er eine Rechtsverletzung abstellt oder verhindert - Art. 18 Abs. 1 - Persönliche, sachliche und räumliche Grenzen der Tragweite einer Verfügung - Art. 15 Abs. 1 - Keine allgemeine Überwachungspflicht)

(2019/C 413/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eva Glawischnig-Piesczek

Beklagte: Facebook Ireland Limited

Tenor

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt,

einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;

einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen;

einem Hosting-Anbieter aufzugeben, im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.


(1)  ABl. C 104 vom 19.3.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs – Deutschland) – Finanzamt Trier/Cardpoint GmbH, Rechtsnachfolgerin der Moneybox Deutschland GmbH

(Rechtssache C-42/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 - Umsätze im Zahlungsverkehr - Dienstleistungen, die ein Unternehmen einer Bank beim Betrieb von Geldausgabeautomaten erbringt)

(2019/C 413/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Trier

Beklagte: Cardpoint GmbH, Rechtsnachfolgerin der Moneybox Deutschland GmbH

Tenor

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass kein von der Mehrwertsteuer befreiter Umsatz im Zahlungsverkehr im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren.


(1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State ‒ Niederlande) – Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/A, B, P

(Rechtssache C-70/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Beschluss Nr. 2/76 - Art. 7 - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklauseln - Neue Beschränkung - Erhebung, Speicherung und Aufbewahrung biometrischer Daten türkischer Staatsangehöriger in einer zentralen Datei - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Ziel der Verhütung und Bekämpfung von Identitäts- und Dokumentenbetrug - Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf Achtung des Privatlebens - Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten - Verhältnismäßigkeit)

(2019/C 413/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Beklagter: A, B, P

Tenor

Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 des durch das von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnete und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossene, gebilligte und bestätigte Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrats ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, einschließlich türkischer Staatsangehöriger, von der Bedingung abhängig macht, dass ihre biometrischen Daten erhoben und in einer zentralen Datei gespeichert und aufbewahrt werden, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Eine solche Beschränkung ist jedoch durch das Ziel der Verhütung und Bekämpfung von Identitäts- und Dokumentenbetrug gerechtfertigt.


(1)  ABl. C 161 vom 7.5.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal in Northern Ireland – Vereinigtes Königreich) – Ermira Bajratari/Secretary of State for the Home Department

(C-93/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in aufsteigender Linie von minderjährigen Unionsbürgern ist - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Voraussetzung ausreichender Existenzmittel - Existenzmittel, die aus Einkünften aus einer ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verrichteten Arbeit stammen)

(2019/C 413/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal in Northern Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ermira Bajratari

Beklagter: Secretary of State for the Home Department

Tenor

Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass ein minderjähriger Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass er während seines Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen muss, selbst wenn diese Mittel aus den Einkünften stammen, die aus einer Beschäftigung bezogen werden, der sein Vater, der einem Drittstaat angehört und über keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat verfügt, illegal nachgeht.


(1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Oktober 2019 – Crédit mutuel Arkéa (C-152/18 P), Crédit mutuel Arkéa (C-153/18 P)/Europäische Zentralbank, Europäische Kommission

(Verbundene Rechtssachen C-152/18 P und C-153/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Art. 127 Abs. 6 AEUV - Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 - Art. 4 Abs. 1 Buchst. g - Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis - Verordnung [EU] Nr. 468/2014 - Art. 2 Abs. 21 Buchst. c - Verordnung [EU] Nr. 575/2013 - Art. 10 - Beaufsichtigte Gruppe - Institute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind)

(2019/C 413/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

(Rechtssache C-152/18 P)

Rechtsmittelführer: Crédit mutuel Arkéa (Prozessbevollmächtigter: H. Savoie, avocat)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: K. Lackhoff, R. Bax und C. Olivier im Beistand von P. Honoré, avocat), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, K. P. Wojcik und A. Steiblytė)

Streithelferin zur Unterstützung der anderen Parteien des Verfahrens: Confédération nationale du Crédit mutuel (Prozessbevollmächtigte: M. Grégoire und C. De Jonghe, avocats)

(Rechtssache C-153/18 P)

Rechtsmittelführer: Crédit mutuel Arkéa (Prozessbevollmächtigter: H. Savoie, avocat) (Prozessbevollmächtigter:)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: K. Lackhoff, R. Bax und C. Olivier im Beistand von P. Honoré, avocat), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, K. P. Wojcik und A. Steiblytė)

Streithelferin zur Unterstützung der anderen Parteien des Verfahrens: Confédération nationale du Crédit mutuel (Prozessbevollmächtigte: M. Grégoire und C. De Jonghe, avocats)

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Der Crédit mutuel Arkéa trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 161 vom 7.5.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien - Österreich) – Verfahren eingeleitet von Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, Robert Prandl, Gemeinde Zillingdorf

(Rechtssache C-197/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Ziel der Verringerung der Verunreinigung - Von Verunreinigung betroffene Gewässer - Nitratgehalt von höchstens 50 mg/l - Von den Mitgliedstaaten erlassene Aktionsprogramme - Rechte Einzelner auf Änderung eines solchen Programms - Antrags- bzw. Klage- oder Beschwerdebefugnis vor nationalen Behörden und Gerichten)

(2019/C 413/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, Robert Prandl, Gemeinde Zillingdorf

Beteiligter: Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, vormals Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Tenor

Art. 288 AEUV sowie Art. 5 Abs. 4 und 5 und Anhang I Punkt A Nr. 2 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen sind dahin auszulegen, dass, sofern die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zur Verunreinigung des betroffenen Grundwassers beiträgt, natürliche und juristische Personen wie die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens von den zuständigen nationalen Behörden verlangen können müssen, dass diese ein bestehendes Aktionsprogramm ändern oder zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen gemäß Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie erlassen, solange der Nitratgehalt im Grundwasser ohne solche Maßnahmen an einer oder mehreren Messstellen im Sinne des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht.


(1)  ABl. C 268 vom 30.7.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky ‒ Tschechische Republik) – Jana Petruchová/FIBO Group Holdings Limited

(Rechtssache C-208/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 17 Abs. 1 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Begriff „Verbraucher“ - Natürliche Person, die Geschäfte auf dem internationalen Devisenmarkt über eine Broker-Gesellschaft tätigt - Verordnung [EG] Nr. 593/2008 [Rom I] - Richtlinie 2004/39/EG - Begriff „Kleinanleger“)

(2019/C 413/11)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší soud České republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Jana Petruchová

Beklagte: FIBO Group Holdings Limited

Tenor

Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die aufgrund eines Vertrags wie eines mit einer Broker-Gesellschaft geschlossenen Differenzgeschäfts Transaktionen auf dem internationalen Devisenmarkt FOREX (Foreign Exchange) über diese Gesellschaft tätigt, als „Verbraucher“ im Sinne dieser Vorschrift einzustufen ist, wenn der Abschluss dieses Vertrags nicht zu der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person gehört, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. In Bezug auf diese Einstufung sind zum einen Faktoren wie der Wert der aufgrund von Verträgen wie Differenzgeschäften vorgenommenen Transaktionen, die Höhe der mit dem Abschluss solcher Verträge verbundenen Risiken finanzieller Verluste, etwaige Kenntnisse oder eine etwaige Erfahrung der Person auf dem Gebiet von Finanzinstrumenten oder ihr aktives Handeln im Rahmen solcher Transaktionen für sich genommen grundsätzlich nicht erheblich und hat zum anderen für sich genommen der Umstand grundsätzlich keine Auswirkungen, dass Finanzinstrumente nicht unter Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) fallen oder dass diese Person ein „Kleinanleger“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates ist.


(1)  ABl. C 200 vom 11.6.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie ‒ Polen) – Kamil Dziubak, Justyna Dziubak/Raiffeisen Bank International AG Oddział w Polsce, ehemals Raiffeisen Bank Polska SA

(Rechtssache C-260/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Klauseln - An eine Fremdwährung gebundenes Hypothekendarlehen - Klausel über die Festlegung des Wechselkurses zwischen den Währungen - Auswirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Befugnis des Richters, missbräuchlichen Klauseln durch den Rückgriff auf allgemeine zivilrechtliche Klauseln abzuhelfen - Beurteilung des Verbraucherinteresses - Fortbestand des Vertrags ohne missbräuchliche Klauseln)

(2019/C 413/12)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Kamil Dziubak, Justyna Dziubak

Beklagte: Raiffeisen Bank International AG, prowadzący działalność w Polsce w formie oddziału pod nazwą Raiffeisen Bank International AG Oddział w Polsce, ehemals Raiffeisen Bank Polska SA

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, gemäß seinem innerstaatlichen Recht nach Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln eines an eine Fremdwährung gekoppelten Darlehensvertrags mit einem unmittelbar an den Interbankensatz der betreffenden Währung gebundenen Zinssatz zu der Auffassung zu gelangen, dass dieser Vertrag ohne diese Klauseln keinen Fortbestand haben kann, weil ihr Wegfall dazu führen würde, dass sich der Hauptgegenstand dieses Vertrags seiner Art nach ändert.

2.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass zum einen die Folgen für die Situation des Verbrauchers, die sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags als Ganzes ergeben, wie sie im Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, C:2014:282), genannt werden, anhand der zum Zeitpunkt des Rechtsstreits bestehenden oder vorhersehbaren Umstände zu beurteilen sind und zum anderen für diese Beurteilung der vom Verbraucher in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebrachte Wille entscheidend ist.

3.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er einer Schließung von Lücken eines Vertrags, die durch den Wegfall der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln entstanden sind, allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen und bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Vorschriften handelt, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar sind, entgegensteht.

4.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er das Gericht daran hindert, missbräuchliche Klauseln in einem Vertrag beizubehalten, wenn ihr Wegfall dazu führen würde, dass dieser Vertrag für unwirksam erklärt wird, und es der Auffassung ist, dass diese Feststellung der Unwirksamkeit nachteilige Auswirkungen für den Verbraucher hätte, sofern er einer Beibehaltung der Klauseln nicht zugestimmt hat.


(1)  ABl. C 259 vom 23.7.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/12


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București – Rumänien) – Delta Antrepriză de Construcții și Montaj 93 SA/Compania Națională de Administrare a Infrastructurii Rutiere SA

(Rechtssache C-267/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 57 Abs. 4 - Fakultative Ausschlussgründe - Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Vorzeitige Beendigung eines früheren Auftrags wegen teilweiser Unterauftragsvergabe - Begriff „erhebliche oder dauerhafte Mängel“ - Bedeutung)

(2019/C 413/13)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel București

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Delta Antrepriză de Construcții și Montaj 93 SA

Beklagte: Compania Națională de Administrare a Infrastructurii Rutiere SA

Tenor

Art. 57 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass die Vergabe eines Unterauftrags für einen Teil der Arbeiten im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags durch einen Wirtschaftsteilnehmer, die ohne Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers entschieden wurde und zur vorzeitigen Beendigung des Auftrags führte, im Sinne dieser Bestimmung einen erheblichen oder dauerhaften Mangel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen dieses Auftrags darstellt und daher den Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers von der Teilnahme an einem späteren Vergabeverfahren rechtfertigt, wenn der dieses spätere Vergabeverfahren organisierende öffentliche Auftraggeber, nachdem er selbst die Integrität und Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, dessen vorheriger öffentlicher Auftrag vorzeitig beendet wurde, bewertet hat, der Auffassung ist, dass eine solche Unterauftragsvergabe das Vertrauensverhältnis zu diesem Wirtschaftsteilnehmer zerstört. Bevor er einen solchen Ausschluss ausspricht, muss der öffentliche Auftraggeber dem Wirtschaftsteilnehmer jedoch gemäß Art. 57 Abs. 6 in Verbindung mit dem 102. Erwägungsgrund der genannten Richtlinie die Möglichkeit geben, die Abhilfemaßnahmen zu benennen, die er infolge der vorzeitigen Beendigung des früheren öffentlichen Auftrags ergriffen hat.


(1)  ABl. C 249 vom 16.7.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/13


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs – Österreich) – Verein für Konsumenteninformation/TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co KG

(Rechtssache C-272/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Ausschluss des Gesellschaftsrechts vom Anwendungsbereich des Übereinkommens von Rom und der Verordnung [EG] Nr. 593/2008 (Rom I) - Treuhandvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, dessen einziger Zweck in der Verwaltung eines Kommanditanteils besteht)

(2019/C 413/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Verein für Konsumenteninformation

Beklagte: TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co KG

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 2 Buchst. e des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und Art. 1 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) sind dahin auszulegen, dass vertragliche Pflichten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die ihren Ursprung in einem Treuhandvertrag über die Verwaltung einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft haben, nicht vom Anwendungsbereich des Übereinkommens und der Verordnung ausgenommen sind.

2.

Art. 5 Abs. 4 Buchst. b des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und Art. 6 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 593/2008 sind dahin auszulegen, dass ein Treuhandvertrag, aufgrund dessen die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen in dem Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vom Gebiet eines anderen Staates aus, d. h. aus der Ferne, zu erbringen sind, nicht unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausschluss fällt.

3.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine in einem zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossenen Treuhandvertrag über die Verwaltung einer Kommanditbeteiligung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der das Recht des Sitzmitgliedstaats der Kommanditgesellschaft anwendbar ist, missbräuchlich im Sinne der genannten Bestimmung ist, wenn sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anzuwenden, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des nationalen Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.


(1)  ABl. C 221 vom 25.6.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/14


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien – Österreich) – Minoo Schuch-Ghannadan/Medizinische Universität Wien

(Rechtssache C-274/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Ungünstigere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten in Bezug auf ihre Beschäftigungsbedingungen - Verbot - Nationale Regelung, mit der für Teilzeitbeschäftigte eine längere maximal zulässige Dauer befristeter Arbeitsverhältnisse festgelegt wird als für Vollzeitbeschäftigte - Pro-rata-temporis-Grundsatz - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b - Begriff der „mittelbaren Diskriminierung“ aufgrund des Geschlechts - Art. 14 Abs. 1 Buchst. c - Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen - Art. 19 - Beweislast)

(2019/C 413/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Arbeits- und Sozialgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Minoo Schuch-Ghannadan

Beklagte: Medizinische Universität Wien

Tenor

1.

Paragraf 4 Nr. 1 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die für die befristet beschäftigten Arbeitnehmer, für die sie gilt, bei Teilzeitbeschäftigung eine längere maximal zulässige Dauer von Arbeitsverhältnissen festlegt als bei einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, entgegensteht, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt und steht in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Gründen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ist dahin auszulegen, dass der Pro-rata-temporis-Grundsatz gemäß dieser Bestimmung bei einer solchen Regelung nicht zum Tragen kommt.

2.

Die Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die für die befristet beschäftigten Arbeitnehmer, für die sie gilt, bei Teilzeitbeschäftigung eine längere maximal zulässige Dauer von Arbeitsverhältnissen festlegt als bei einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, entgegensteht, wenn erwiesen ist, dass der prozentuale Anteil der benachteiligten weiblichen Beschäftigten signifikant höher ist als der der benachteiligten männlichen Beschäftigten, und die Regelung nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist oder die Mittel zur Erreichung dieses Ziels nicht angemessen und erforderlich sind. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 ist dahin auszulegen, dass er von der Partei, die sich durch eine solche Diskriminierung für beschwert hält, nicht verlangt, dass sie, um den Anschein einer Diskriminierung glaubhaft zu machen, in Bezug auf die Arbeitnehmer, die von der nationalen Regelung betroffen sind, konkrete statistische Zahlen oder konkrete Tatsachen vorbringt, wenn sie zu solchen Zahlen oder Tatsachen keinen oder nur schwer Zugang hat.


(1)  ABl. C 285 vom 13.8.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/15


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas ‒ Litauen) – Verfahren auf Betreiben von Kauno miesto savivaldybė, Kauno miesto savivaldybės administracija

(Rechtssache C-285/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 12 Abs. 1 - Zeitliche Geltung - Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Wahl der Form der Erbringung von Dienstleistungen - Grenzen - Öffentliche Aufträge, die „inhouse“ vergeben werden - Interner Auftrag - Überschneidung eines öffentlichen Auftrags mit einem internen Auftrag)

(2019/C 413/16)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Kauno miesto savivaldybė, Kauno miesto savivaldybės administracija

Beiteiligte: UAB „Irgita“, UAB „Kauno švara“

Tenor

1.

Eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Zeitpunkt eingeleitet wurde, als die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge noch in Kraft war und das zum Abschluss eines Vertrags nach der Aufhebung dieser Richtlinie, d. h. nach dem 18. April 2016, führte, an eine juristische Person, über die er eine Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt, einen öffentlichen Auftrag vergibt, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18, wenn der öffentliche Auftraggeber nach diesem Zeitpunkt endgültig über die Frage entschieden hat, ob er zu einem vorherigen Aufruf zum Wettbewerb für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags verpflichtet war.

2.

Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, mit der ein Mitgliedstaat den Abschluss von internen Aufträgen u. a. davon abhängig macht, dass die Vergabe eines öffentlichen Auftrags es nicht erlaubt, die Qualität der erbrachten Dienstleistungen, ihre Bezahlbarkeit oder ihre Kontinuität zu gewährleisten, nicht entgegensteht, solange die Wahl zugunsten einer besonderen Art und Weise der Dienstleistungserbringung, die in einem der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgelagerten Stadium getroffen wurde, die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der gegenseitigen Anerkennung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz beachtet.

3.

Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit dem Transparenzgrundsatz ist dahin auszulegen, dass die Bedingungen, von denen die Mitgliedstaaten den Abschluss interner Aufträge abhängig machen, durch spezielle und klare Bestimmungen des positiven Rechts über das öffentliche Auftragswesen zu verlautbaren sind, die insbesondere hinreichend zugänglich und in ihrer Anwendung vorhersehbar sein müssen, um jede Gefahr von Willkür zu vermeiden, was hier vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

4.

Der Abschluss eines internen Auftrags, der die Bedingungen von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2014/24 erfüllt, ist nicht schon an sich mit dem Unionsrecht vereinbar.


(1)  ABl. C 276 vom 6.8.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/16


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad voor Vreemdelingenbetwistingen ‒ Belgien) – X/Belgische Staat

(C-302/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Richtlinie 2003/109/EG - Voraussetzungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte)

(2019/C 413/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad voor Vreemdelingenbetwistingen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X

Beklagter: Belgische Staat

Tenor

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass mit dem in dieser Bestimmung verwendeten Begriff „Einkünfte“ nicht ausschließlich „eigene Einkünfte“ desjenigen, der die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragt, gemeint sind, sondern dieser Begriff auch Mittel umfasst, die diesem Antragsteller von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie unter Berücksichtigung der individuellen Situation des betreffenden Antragstellers als fest, regelmäßig und ausreichend angesehen werden.


(1)  ABl. C 276 vom 6.8.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/16


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa – Lettland) – Valsts ieņēmumu dienests/„Altic“ SIA

(Rechtssache C-320/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Erwerb von Lebensmitteln - Vorsteuerabzug - Versagung des Abzugs - Möglicherweise fiktiver Lieferer - Mehrwertsteuerbetrug - Voraussetzungen hinsichtlich der Kenntnis seitens des Erwerbers - Verordnung [EG] Nr. 178/2002 - Verpflichtungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und die Feststellung des Lieferers - Verordnungen [EG] Nr. 852/2004 und [EG] Nr. 882/2004 - Registrierungspflichten der Lebensmittelunternehmer - Auswirkung auf das Vorsteuerabzugsrecht)

(2019/C 413/18)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Valsts ieņēmumu dienests

Beklagte:„Altic“ SIA

Tenor

1.

Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass einem Steuerpflichtigen, der Teil der Lebensmittelkette ist, das Vorsteuerabzugsrecht allein aus dem Grund – unter der Annahme, dass dieser ordnungsgemäß festgestellt wurde, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – versagt wird, weil dieser Steuerpflichtige seine Verpflichtungen nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in Bezug auf die Feststellung seiner Lieferer zwecks Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel nicht eingehalten hat. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann allerdings eines von mehreren Indizien darstellen, die gemeinsam und im Einklang miteinander darauf hindeuten, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogenen Umsatz beteiligt war, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

2.

Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die von einem Steuerpflichtigen, der Teil der Lebensmittelkette ist, unterlassene Überprüfung der Registrierung seiner Lieferer bei den zuständigen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene und Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz für die Beurteilung irrelevant ist, ob der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogenen Umsatz beteiligt war.


(1)  ABl. C 276 vom 6.8.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/17


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - Deutschland) – Landwirtschaftskammer Niedersachsen/Reinhard Westphal

(Rechtssache C-378/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 3 Abs. 1 - Verjährungsfrist - Verordnungen [EWG] Nr. 3887/92 und [EG] Nr. 2419/2001 - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge - Anwendung der milderen Verjährungsregelungen)

(2019/C 413/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Beklagter: Reinhard Westphal

Tenor

Art. 49 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2004 der Kommission vom 23. Januar 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Beginn der dort vorgesehenen Verjährungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu bestimmen ist und bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten dem Tag entspricht, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird.


(1)  ABl. C 301 vom 27.8.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/18


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État - Belgien) – Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale SCRL/Institut des Comptes nationaux (ICN)

(Rechtssache C-632/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und Währungspolitik - Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union - Verordnung [EU] Nr. 549/2013 - Sektor Staat - Firmeneigene Finanzierungseinrichtung - Begriff - Gesellschaft, die unter staatlicher Kontrolle den Haushalten mit mittleren oder geringen Einkommen Hypothekarkredite anbietet)

(2019/C 413/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale SCRL

Beklagter: Institut des Comptes nationaux (ICN)

Tenor

1.

Die Bestimmungen in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass zur Klärung der Frage, ob eine unter staatlicher Kontrolle stehende gesonderte institutionelle Einheit dem Sektor Staat im Sinne des durch diese Verordnung eingeführten überarbeiteten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzuordnen ist, wenn sie die Merkmale einer firmeneigenen Finanzierungseinrichtung aufweist, geprüft werden muss, inwieweit sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist.

2.

Eine institutionelle Einheit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, deren Unabhängigkeit vom Staat durch das nationale Recht eingeschränkt wird – wonach diese Einheit im Umgang mit ihren Vermögenswerten und Verbindlichkeiten insofern nicht völlig autonom ist, als der Staat zum einen eine Kontrolle über ihre Vermögenswerte ausübt und zum anderen einen Teil des mit ihren Verbindlichkeiten verbundenen Risikos trägt –, kann als „firmeneigene Finanzierungseinrichtung“ im Sinne von Anhang A Nrn. 2.21 bis 2.23 der Verordnung Nr. 549/2013 eingestuft werden, soweit die in diesem nationalen Recht vorgesehenen Kontrollmaßnahmen von den nationalen Gerichten dahin ausgelegt werden können, dass sie dazu führen, dass die betreffende institutionelle Einheit nicht unabhängig vom Staat agieren kann, weil dieser ihr die Bedingungen auferlegt, unter denen sie handeln muss, ohne dass sie die Möglichkeit hätte, diese Bedingungen aus eigenem Antrieb maßgeblich zu ändern.


(1)  ABl. C 4 vom 7.1.2019.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/19


Gutachtenantrag, eingereicht vom Europäischen Parlament nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

(Gutachten 1/19)

(2019/C 413/21)

Verfahrenssprache: alle Amtssprachen

Antragsteller

Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: D. Warin, O. Hrstková Šolcová, A. Neergaard)

Dem Gerichtshof vorgelegte Fragen

Sind Art. 82 Abs. 2 und Art. 84 AEUV die geeigneten Rechtsgrundlagen des Rechtsakts des Rates über den Abschluss des Übereinkommens von Istanbul im Namen der Union, oder muss sich dieser Rechtsakt auf Art. 78 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 AEUV gründen, und ist es notwendig oder möglich, sowohl den Beschluss über die Unterzeichnung als auch den Beschluss über den Abschluss des Übereinkommens wegen dieser Wahl der Rechtsgrundlage in je zwei Beschlüsse zu teilen?

Ist der Abschluss des Übereinkommens von Istanbul durch die Union gemäß Art. 218 Abs. 6 AEUV mit den Verträgen vereinbar, obwohl eine einstimmige Entscheidung aller Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, noch nicht erzielt wurde?


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/19


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción n.o 6 de Ceuta (Spanien), eingereicht am 9. Juli 2019 – DC/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S. A.

(Rechtssache C-522/19)

(2019/C 413/22)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia e Instrucción n.o 6 de Ceuta

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: DC

Beklagte: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.

Vorlagefragen

1.

Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere nach ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo in seinen Urteilen 44 bis 49 vom 23. Januar 2019 als eindeutiges Kriterium festlegt, dass in Hypothekendarlehensverträgen mit Verbrauchern eine nicht ausgehandelte Klausel, nach der der Darlehensnehmer sämtliche Kosten des Hypothekendarlehensgeschäfts zu tragen hat, missbräuchlich ist, wobei die verschiedenen Kostenpositionen, die von dieser missbräuchlichen und für nichtig erklärten Klausel umfasst werden, zwischen dem verwendenden Bankinstitut und dem das Darlehen aufnehmenden Verbraucher aufgeteilt werden, um die Rückerstattung der infolge der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu beschränken?

Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere nach ihrem Art. 6 Abs. 1 sowie 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo eine Auslegung vornimmt, die eine Anpassung einer wegen Missbräuchlichkeit nichtigen Klausel darstellt, wenn die Streichung dieser Klausel und die damit verbundenen Auswirkungen das Fortbestehen des Darlehensvertrags mit hypothekarischer Sicherheit nicht beeinträchtigen?

2.

Stellt es angesichts von Art. 394 der Zivilprozessordnung, der in Bezug auf die Verfahrenskosten das Kriterium des objektiven Obsiegens festlegt, in dem Fall, dass eine missbräuchliche Kostenklausel für nichtig erklärt wird, die Wirkungen dieser Nichtigkeit sich jedoch auf die oben erwähnte Kostenaufteilung beschränken, eine Verletzung der unionsrechtlichen Grundsätze der Effektivität [des Unionsrechts] und der Unverbindlichkeit [missbräuchlicher Klauseln] dar, wenn die Stattgabe im Urteil als nur teilweise erfolgt angesehen wird, und könnte dies so ausgelegt werden, dass eine umgekehrte abschreckende Wirkung erzielt wird, mit der Folge, dass der Schutz der berechtigten Interessen der Verbraucher und Nutzer verloren geht?


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/20


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta (Spanien), eingereicht am 9. Juli 2019 – ED/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.

(Rechtssache C-523/19)

(2019/C 413/23)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ED

Beklagte: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A.

Vorlagefragen

1.

Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1), insbesondere nach ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo in seinen Urteilen 44 bis 49 vom 23. Januar 2019 als eindeutiges Kriterium festlegt, dass in Hypothekendarlehensverträgen mit Verbrauchern eine nicht ausgehandelte Klausel, nach der der Darlehensnehmer sämtliche Kosten des Hypothekendarlehensgeschäfts zu tragen hat, missbräuchlich ist, wobei die verschiedenen Kostenpositionen, die von dieser missbräuchlichen und für nichtig erklärten Klausel umfasst werden, zwischen dem verwendenden Bankinstitut und dem das Darlehen aufnehmenden Verbraucher aufgeteilt werden, um die Rückerstattung der infolge der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu beschränken?

Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere nach ihrem Art. 6 Abs. 1 sowie 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo eine Auslegung vornimmt, die eine Anpassung einer wegen Missbräuchlichkeit nichtigen Klausel darstellt, wenn die Streichung dieser Klausel und die damit verbundenen Auswirkungen das Fortbestehen des Darlehensvertrags mit hypothekarischer Sicherheit nicht beeinträchtigen?

2.

Stellt es angesichts von Art. 394 der Zivilprozessordnung, der in Bezug auf die Verfahrenskosten das Kriterium des objektiven Obsiegens festlegt, in dem Fall, dass eine missbräuchliche Kostenklausel für nichtig erklärt wird, die Wirkungen dieser Nichtigkeit sich jedoch auf die oben erwähnte Kostenaufteilung beschränken, eine Verletzung der unionsrechtlichen Grundsätze der Effektivität [des Unionsrechts] und der Unverbindlichkeit [missbräuchlicher Klauseln] dar, wenn die Stattgabe im Urteil als nur teilweise erfolgt angesehen wird, und könnte dies so ausgelegt werden, dass eine umgekehrte abschreckende Wirkung erzielt wird, mit der Folge, dass der Schutz der berechtigten Interessen der Verbraucher und Nutzer verloren geht?


(1)  ABl. 1993, L 95, S. 29.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/21


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta (Spanien), eingereicht am 9. Juli 2019 – HG und IH/Bankia S.A.

(Rechtssache C-527/19)

(2019/C 413/24)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: HG und IH

Beklagte: Bankia S.A.

Vorlagefragen

1.

Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1), insbesondere nach ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo in seinen Urteilen 44 bis 49 vom 23. Januar 2019 als eindeutiges Kriterium festlegt, dass in Hypothekendarlehensverträgen mit Verbrauchern eine nicht ausgehandelte Klausel, nach der der Darlehensnehmer sämtliche Kosten des Hypothekendarlehensgeschäfts zu tragen hat, missbräuchlich ist, wobei die verschiedenen Kostenpositionen, die von dieser missbräuchlichen und für nichtig erklärten Klausel umfasst werden, zwischen dem verwendenden Bankinstitut und dem das Darlehen aufnehmenden Verbraucher aufgeteilt werden, um die Rückerstattung der infolge der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu beschränken?

Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere nach ihrem Art. 6 Abs. 1 sowie 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo eine Auslegung vornimmt, die eine Anpassung einer wegen Missbräuchlichkeit nichtigen Klausel darstellt, wenn die Streichung dieser Klausel und die damit verbundenen Auswirkungen das Fortbestehen des Darlehensvertrags mit hypothekarischer Sicherheit nicht beeinträchtigen?

2.

Stellt es angesichts von Art. 394 der Zivilprozessordnung, der in Bezug auf die Verfahrenskosten das Kriterium des objektiven Obsiegens festlegt, in dem Fall, dass eine missbräuchliche Kostenklausel für nichtig erklärt wird, die Wirkungen dieser Nichtigkeit sich jedoch auf die oben erwähnte Kostenaufteilung beschränken, eine Verletzung der unionsrechtlichen Grundsätze der Effektivität [des Unionsrechts] und der Unverbindlichkeit [missbräuchlicher Klauseln] dar, wenn die Stattgabe im Urteil als nur teilweise erfolgt angesehen wird, und könnte dies so ausgelegt werden, dass eine umgekehrte abschreckende Wirkung erzielt wird, mit der Folge, dass der Schutz der berechtigten Interessen der Verbraucher und Nutzer verloren geht?


(1)  ABl. 1993, L 95, S. 29.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/22


Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juli 2019 von der Holzer y Cia, SA de CV gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 23. Mai 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-3/18 und T-4/18, Holzer y Cia/EUIPO – Annco

(Rechtssache C-582/19 P)

(2019/C 413/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Holzer y Cia, SA de CV (Prozessbevollmächtigter: N.A. Fernández Fernández-Pacheco, abogado)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Annco, Inc.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Holzer y Cia, SA de CV ihre eigenen Kosten trägt.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/23


Rechtsmittel, eingelegt am 1. August 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. Juni 2019 in der Rechtssache T-138/18, De Esteban Alonso/Kommission

(Rechtssache C-591/19 P)

(2019/C 413/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und J. Baquero Cruz)

Andere Partei des Verfahrens: Fernando De Esteban Alonso

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil vom 11. Juni 2019 aufzuheben (T-138/18);

die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen;

Herrn De Esteban sämtliche Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der rechtlich falschen Beurteilung des Sachverhalts im Hinblick auf Art. 4 des Beschlusses der Kommission Nr. 1999/396, macht die Kommission geltend, das Gericht hätte nicht annehmen dürfen, dass Herr De Esteban Personen „gleichgestellt“ werden müsse, die in der Mitteilung des OLAF an die französischen Behörden vom 19. März 2003 namentlich genannt sind, oder zumindest als eine Person betrachtet werden müsse, die persönlich mit dem Sachverhalt zu tun hatte, obwohl der Betroffene keiner dieser Gruppen angehört.

Der zweite Rechtsmittelgrund stützt sich auf die rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999, wonach die Organe „die gemäß den Ergebnissen [des Berichts des OLAF] erforderlichen Folgemaßnahmen, insbesondere die disziplinarrechtlichen und justiziellen Maßnahmen“ ergreifen. Die Kommission macht geltend, dass diese Bestimmung nicht im Umkehrschluss dahin ausgelegt werden könne, dass sie das Ermessen, über das sie bei der Wahrnehmung der Interessen der Union verfüge, begrenze und ihr insbesondere verbiete, als Zivilpartei aufzutreten und bei nationalen Behörden Beschwerde einzulegen, wenn sie es angesichts der ihr vorliegenden Informationen, auch vor der Annahme eines möglichen Berichts des OLAF, für geboten hält.

Mit ihrem dritten, hilfsweise geltend gemachten, Rechtsmittelgrund trägt die Kommission vor, das Gericht hätte der Schadensersatzklage mangels Kausalzusammenhangs nicht stattgeben dürfen. Das Gericht sei unberechtigterweise von seiner Rechtsprechung abgewichen, nach der kein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der vom OLAF vorgenommenen Übermittlung von Informationen an die nationalen Behörden und dem behaupteten Schaden bestehe.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/23


Rechtsmittel der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Juni 2019 in der Rechtssache T-209/18, Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 14. August 2019

(Rechtssache C-613/19 P)

(2019/C 413/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Prozessbevollmächtigter: C. Klawitter, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Autec AG

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 24. Oktober 2019 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/24


Rechtsmittel der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Juni 2019 in der Rechtssache T-210/18, Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 14. August 2019

(Rechtssache C-614/19 P)

(2019/C 413/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Prozessbevollmächtigter: C. Klawitter, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Autec AG

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 24. Oktober 2019 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/24


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 16. August 2019 – Ge.Fi.L. - Gestione Fiscalità Locale SpA/Regione Campania

(Rechtssache C-618/19)

(2019/C 413/29)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Ge.Fi.L. - Gestione Fiscalità Locale SpA

Rechtsmittelgegnerin: Regione Campania

Vorlagefrage

Stehen das Unionsrecht und insbesondere die Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit und der maximalen Öffnung des Wettbewerbs im Bereich der öffentlichen Dienstleistungsaufträge einer regionalen Vorschrift wie Art. 1 Abs. 121 des Gesetzes Nr. 16 vom 7. August 2014 der Regione Campania entgegen, der es der Regione Campania gestattet, die Dienstleistungen der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer freihändig, d. h. ohne Ausschreibung, an den ACI zu vergeben?


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/25


Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 3. September 2019 – Strafverfahren gegen IR

(Rechtssache C-649/19)

(2019/C 413/30)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

IR

Vorlagefragen

Gelten die Rechte der beschuldigten Person gemäß Art. 4 (insbesondere das Recht gemäß Art. 4 Abs. 3), gemäß Art. 6 Abs. 2 und gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 (1) für eine beschuldigte Person, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde?

Falls dies bejaht wird: Ist Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass er eine Änderung im Inhalt des Europäischen Haftbefehls hinsichtlich des im Anhang enthaltenen Formblatts, insbesondere das Einfügen eines neuen Texts in dieses Formblatt, betreffend die Rechte der gesuchten Person gegenüber den Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats auf Anfechtung des nationalen und des Europäischen Haftbefehls zulässt?

Falls die zweite Frage verneint wird: Steht es mit dem 12. Erwägungsgrund, mit Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, den Art. 4, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13/ЕU sowie den Art. 6 und 47 der Charta in Einklang, wenn ein Europäischer Haftbefehl unter genauer Einhaltung des Formblatts gemäß dem Anhang (d. h. ohne die Belehrung der gesuchten Person über ihre Rechte vor der ausstellenden Justizbehörde) erlassen wird und die ausstellende Justizbehörde unverzüglich, nachdem sie von der Festnahme der Person Kenntnis erlangt, diese über die ihr zustehenden Rechte belehrt und ihr die entsprechenden Unterlagen zusendet?

Wenn kein anderes rechtliches Mittel zur Gewährleistung der Rechte einer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommenen Person gemäß Art. 4, insbesondere des Rechts gemäß Art. 4 Abs. 3, gemäß Art. 6 Abs. 2 und gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13/ЕU existiert, ist dann der Rahmenbeschluss 2002/584 gültig?


(1)  Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1).


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/26


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 10. September 2019 – „Skonis ir kvapas“ UAB/Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

(Rechtssache C-674/19)

(2019/C 413/31)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin:„Skonis ir kvapas“ UAB

Rechtsmittelgegnerin: Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (1) dahin auszulegen, dass Wasserpfeifentabake wie der im vorliegenden Fall streitige (bestehend aus Tabak [bis zu 24 %], Zuckersirup, Glycerin, Aromastoffen und Konservierungsmittel) als „teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen[d]“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind?

2.

Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64/EU, auch soweit er in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie zu lesen ist, dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen der Tabak, der in einer zum Rauchen vorgesehenen Mischung – hier Wasserpfeifentabak (das im vorliegenden Fall streitige Erzeugnis) – enthalten ist, die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64/EU aufgeführten Kriterien erfüllt, die gesamte Mischung unabhängig von den anderen darin enthaltenen Stoffen als Rauchtabak anzusehen ist?

3.

Für den Fall, dass die zweite Frage verneint wird: Sind/ist Art. 2 Abs. 2 und/oder Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64/EU dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren streitige, das durch Mischen von Feinschnitttabak mit anderen flüssigen und normalerweise feinen Stoffen (Zuckersirup, Glycerin, Aromastoffe und Konservierungsmittel) hergestellt wird, für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie in seiner Gesamtheit als Rauchtabak gilt?

4.

Für den Fall, dass die zweite Frage verneint wird und die erste und die dritte Frage bejaht werden: Sind die Bestimmungen der Position 2403 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Bestandteile von Wasserpfeifentabak wie (1) Zuckersirup, (2) Aromastoffe und/oder (3) Glycerin nicht als „Tabakersatzstoffe“ gelten?


(1)  ABl. 2011, L 176, S. 24.

(2)  ABl. 1987, L 256, S. 1.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/27


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 17. September 2019 - mk advokaten GbR gegen MBK Rechtsanwälte GbR

(Rechtssache C-684/19)

(2019/C 413/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: mk advokaten GbR

Beschwerdegegnerin: MBK Rechtsanwälte GbR

Vorlagefrage

Nimmt ein Dritter, der in einer auf einer Website veröffentlichten Eintragung erwähnt wird, die ein Zeichen enthält, das mit einer Marke identisch ist, eine Benutzung dieser Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG (1) vor, wenn die Eintragung selbst nicht von ihm platziert worden ist, aber von dem Betreiber der Website von einer anderen Eintragung übernommen worden ist, die der Dritte in die Marke verletzender Weise platziert hat?


(1)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25).


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/27


Klage, eingereicht am 20. September 2019 – Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-704/19)

(2019/C 413/33)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und P. Němečková)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und den Art. 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2016/1385 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/10 (ex NN 37/10, ex CP 19/09)) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha (1) (veröffentlicht im ABl. L 222 vom 17. August 2016, S. 52) verstoßen hat, dass es nicht fristgerecht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um vom Hauptempfänger, der Telecom Castilla-La Mancha S.A., die in Art. 1 des Beschlusses für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte staatliche Beihilfe zurückzufordern, dass es nicht die Einstellung aller ausstehenden Zahlungen dieser Beihilfe bestätigt hat und dass es der Kommission nicht fristgerecht die Maßnahmen mitgeteilt hat, die getroffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen; und

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Königreich Spanien hat den nicht durchgeführten Beschluss nicht innerhalb der in seinem Art. 4 Abs. 2 und 3 gesetzten Fristen umgesetzt.

Das Königreich Spanien fordert weiterhin den Gesamtbeihilfebetrag vom Hauptempfänger der Beihilfe, der Telecom Castilla-La Mancha S.A., nicht zurück. Das Königreich Spanien hat nicht bestätigt, ob nach dem Erlass des Beschlusses alle laufenden Beihilfezahlungen eingestellt wurden. Dass die Beträge der Beihilfe, die Gegenstand des Beschlusses ist und Telecom CLM gewährt wurde, nicht vollständig zurückgefordert worden sind und die Einstellung aller ausstehenden Zahlungen nicht eindeutig belegt ist, ist ein Verstoß gegen die Verpflichtung Spaniens aus Art. 3 des Beschlusses.

Darüber hinaus hat das Königreich Spanien der Kommission die erforderlichen Informationen zur Durchführung des Beschlusses nicht fristgerecht übermittelt, wie es dessen Art. 4 Abs. 3 und 4 verlangt.


(1)  ABl. 2016, L 222, S. 52.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/28


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 25. September 2019 - Von Aschenbach & Voss GmbH gegen Hauptzollamt Duisburg

(Rechtssache C-708/19)

(2019/C 413/34)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Von Aschenbach & Voss GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Duisburg

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium (1) ungültig, weil er gegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) verstößt, indem die Vorschrift den Antidumpingzoll, der nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (3) für Aluminiumhaushaltsfolie eingeführt wurde, auch auf Aluminiumkonverterfolie ausweitete und nur unter den Voraussetzungen des Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung 2017/271 eine Befreiung der Aluminiumkonvertrerfolie vom Antidumpingzoll vorsieht?

2.

Ist Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung 2017/271 ungültig, weil der Kommission eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung beim Erlass dieser Verordnung unterlaufen ist, da ihre Annahme, 80 % der untersuchten Waren seien geringfügig veränderte Waren, nicht hinreichend begründet ist?

3.

Ist Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung 2017/271 ungültig, weil der Kommission eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung beim Erlass dieser Verordnung unterlaufen ist, da sie die Endverwendung der eingeführten Aluminiumfolien in der EU nicht überprüft hat?


(1)  ABl. 2017, L 40, S. 51.

(2)  ABl. 2016, L 176, S. 21.

(3)  ABl. 2015, L 332, S. 63.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/29


Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 27. September 2019 – Ordre des barreaux francophones et germanophone, Association pour le droit des Étrangers ASBL, Coordination et Initiatives pour et avec les Réfugiés et Étrangers ASBL, Ligue des Droits de l'Homme ASBL, Vluchtelingenwerk Vlaanderen ASBL/Conseil des ministres

(Rechtssache C-718/19)

(2019/C 413/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour constitutionnelle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ordre des barreaux francophones et germanophone, Association pour le droit des Étrangers ASBL, Coordination et Initiatives pour et avec les Réfugiés et Étrangers ASBL, Ligue des Droits de l'Homme ASBL, Vluchtelingenwerk Vlaanderen ASBL

Beklagter: Conseil des ministres

Vorlagefragen

1.

Sind das Unionsrecht und insbesondere die Art. 20 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (1) dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die auf Unionsbürger und ihre Familienmitglieder ähnliche Bestimmungen anwenden wie diejenigen, die bezüglich der Drittstaatsangehörigen die Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger darstellen, das heißt Bestimmungen, mit denen der Unionsbürger oder sein Familienmitglied gezwungen werden kann, sich an präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer Fluchtgefahr während der Frist, die ihm zum Verlassen des Staatsgebiets gewährt wurde, nachdem ein Beschluss zur Beendigung des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung ergangen ist, oder während der Verlängerung dieser Frist zu halten?

2.

Sind das Unionsrecht und insbesondere die Art. 20 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die auf Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, die sich nicht an einen Beschluss zur Beendigung des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gehalten haben, die gleiche Bestimmung anwenden, die auf Drittstaatsangehörige in der gleichen Situation angewandt wird, was die Höchstdauer der Festhaltung zu Zwecken der Entfernung betrifft, das heißt acht Monate?


(1)  ABl. 2004, L 158, S. 77.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/30


Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 1. Oktober 2019 – Strafverfahren gegen HP

(Rechtssache C-724/19)

(2019/C 413/36)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Partei des Ausgangsverfahrens

HP

Vorlagefragen

Ist mit Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/41 (1) sowie mit dem Äquivalenzgrundsatz eine nationale Rechtsvorschrift (Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Zakon za Evropeyskata zapoved za razsledvane [Gesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung]) vereinbar, wonach in der vorgerichtlichen Phase des Strafverfahrens der Staatsanwalt die für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung betreffend die Übermittlung von Verkehrs- und Standortdaten im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr zuständige Behörde ist, während in gleich gelagerten innerstaatlichen Fällen der Richter die hierfür zuständige Behörde ist?

Ersetzt die Anerkennung einer solchen Europäischen Ermittlungsanordnung durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats (Staatsanwalt oder Ermittlungsrichter) die richterliche Anordnung, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats erforderlich ist?


(1)  Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. 2014, L 130, S. 1).


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/31


Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 7. Oktober 2019 – Euromin Holdings (Cyprus) Limited/Finanšu un kapitāla tirgus komisija

(Rechtssache C-735/19)

(2019/C 413/37)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa (Senāts)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Euromin Holdings (Cyprus) Limited

Beklagte: Finanšu un kapitāla tirgus komisija

Vorlagefragen

1.

Steht eine nationale Regelung, wonach der Aktienpreis für ein obligatorisches Rückkaufangebot zu berechnen ist, indem das Nettovermögen der Zielgesellschaft (einschließlich nicht beherrschender Anteile bzw. Minderheitsbeteiligungen) durch die Anzahl der ausgegebenen Aktien geteilt wird, im Widerspruch zur richtigen Auslegung von Art. 5 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (1)?

2.

Falls die erste Frage verneint wird und die nicht beherrschenden Anteile bzw. Minderheitsbeteiligungen somit nicht in das Nettovermögen der Zielgesellschaft einzubeziehen sind, ist dann ein Verfahren zur Bestimmung des Aktienpreises, zu dessen Verständnis eine Methode richterlicher Rechtsfortbildung – die teleologische Reduktion – angewandt werden muss, eindeutig festgelegt im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote?

3.

Ist eine Regelung, nach der der höchste Preis aus den nachstehenden Varianten auszuwählen ist, mit Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote, d. h. mit der Festlegung eines angemessenen Preises, vereinbar?

3.1.

Der Preis, der vom Bieter oder einer mit ihm gemeinsam handelnden Person in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Angebot für die Aktien der Zielgesellschaft gezahlt worden ist; bei Aktienerwerben zu unterschiedlichen Preisen gilt als Rückkaufpreis der höchste Preis, zu dem die Aktien während der letzten zwölf Monate vor dem Entstehen der gesetzlichen Verpflichtung zur Unterbreitung eines Rückkaufangebots erworben wurden.

3.2.

Der gewichtete Durchschnittspreis der Aktie auf dem geregelten Markt oder im multilateralen Handelssystem mit dem größten Transaktionsvolumen an betroffenen Aktien während der letzten zwölf Monate; der gewichtete Durchschnittspreis ist dabei auf der Grundlage der letzten zwölf Monate vor dem Entstehen der gesetzlichen Verpflichtung zur Unterbreitung eines Rückkaufangebots zu berechnen.

3.3.

Der durch Teilung des Nettovermögens der Zielgesellschaft durch die Anzahl der Aktien berechnete Wert der Aktie; das Nettovermögen ist dabei durch Abzug der eigenen Aktien und der Verbindlichkeiten vom Gesamtbetrag des Vermögens der Zielgesellschaft zu berechnen. Falls in der Zielgesellschaft Aktien mit unterschiedlichem Nennwert bestehen, ist das Nettovermögen proportional nach dem Prozentsatz aufzuteilen, den der jeweilige Nennwert der Aktie am Gesellschaftskapital darstellt.

4.

Ist es mit dem Zweck der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote vereinbar, dann, wenn sich nach dem vom nationalen Recht – unter Nutzung des den Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraums – festgelegten Berechnungsverfahren ein Preis ergibt, der höher ist als derjenige, der nach Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie berechnet wird, stets den jeweils höheren Preis zu wählen?

5.

Darf das nationale Recht eine Beschränkung für den Ersatz eines dem Einzelnen infolge der unrichtigen Anwendung des Unionsrechts entstandenen Schadens vorsehen, wenn diese Beschränkung sowohl auf Schäden aufgrund unrichtiger Anwendung des nationalen Rechts als auch auf Schäden aufgrund unrichtiger Anwendung des Unionsrechts angewandt wird?

6.

Verleihen die auf die vorliegende Rechtssache anwendbaren Vorschriften der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote dem Einzelnen Rechte, d. h. ist diese Voraussetzung für das Entstehen einer mitgliedstaatlichen Haftung erfüllt?


(1)  ABl. 2004, L 142, S. 12.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/32


Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 7. Oktober 2019 – ZS „Plaukti“/Lauku atbalsta dienests

(Rechtssache C-736/19)

(2019/C 413/38)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa (Senāts)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: ZS „Plaukti“

Kassationsbeschwerdegegner: Lauku atbalsta dienests

Vorlagefragen

1.

Findet Art. 16 Abs. 5 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (1) der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums auf einen Fall Anwendung, in dem der Antragsteller die Anforderungen bezüglich der Mahd der Fläche, für die die Beihilfe zur Erhaltung der Biodiversität von Grünland beantragt wurde (eine Anforderung, die über die in Art. 39 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 (2) geregelten verpflichtenden Grundanforderungen hinausgeht), nicht erfüllt hat, ohne dass eine Änderung der Kulturgruppe feststellbar wäre?

2.

Können wegen eines einzigen Verstoßes gleichzeitig die Sanktion nach Art. 16 Abs. 5 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 und die Sanktion nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 65/2011 verhängt werden?

3.

Stehen die Art. 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (3) des Rates vom 19. Januar 2009 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein und dieselbe Anforderung gleichzeitig eine verpflichtende Grundanforderung (Erfordernis) sein und höhere Anforderungen als die verpflichtenden Grundanforderungen (Voraussetzung für die Zahlung einer Agrarumweltbeihilfe) aufstellen kann?


(1)  ABl. 2011, L 25, S. 8.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. 2005, L 277, S. 1)

(3)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. 2009, L 30, S. 16).


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/33


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 7. Oktober 2019 – Bank of China Limited/Ministre de l’Action et des Comptes publics

(Rechtssache C-737/19)

(2019/C 413/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Montreuil

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bank of China Limited

Beklagter: Ministre de l’Action et des Comptes publics

Vorlagefragen

1.

Sind die Schlussfolgerungen im Urteil vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International (C-165/17, EU:C:2019:58), in dem Fall anwendbar, in dem eine Zweigniederlassung mit Sitz in einem Mitgliedstaat zum einen mehrwertsteuerpflichtige Umsätze bewirkt und zum anderen Leistungen zugunsten ihrer Hauptniederlassung und zugunsten von Zweigniederlassungen in einem Drittstaat erbringt?

2.

Kann der Steuerpflichtige, wenn sich die Zweigniederlassung mit Sitz in einem Mitgliedstaat hinsichtlich der von ihr im Hinblick auf die Erbringung von Leistungen zugunsten ihrer Hauptniederlassung in einem Drittstaat, nämlich die Ausfuhr von Finanz- und Bankdienstleistungen, getätigten Ausgaben auf das Recht auf Vorsteuerabzug beruft, die Vorsteuer nach Art. 169 Buchst. a oder nach Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) abziehen?

3.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird und die Zweigniederlassung gemäß Art. 169 Buchst. a einen Vorsteuerabzug geltend machen kann: Unter welcher Voraussetzung kann davon ausgegangen werden, dass die von der Hauptniederlassung mit Sitz in einem Drittstaat getätigten Bankgeschäfte ein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, wenn sie in dem Mitgliedstaat bewirkt wurden, in dem die mit Mehrwertsteuer belasteten Ausgaben getätigt worden sind? Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird und die Zweigniederlassung gemäß Art. 169 Buchst. c einen Vorsteuerabzug geltend machen kann: Unter welchen Voraussetzungen kann davon ausgegangen werden, dass der Darlehensnehmer außerhalb der Europäischen Union niedergelassen ist, wenn die Zweigniederlassung sich in der Europäischen Union befindet und mit der Hauptniederlassung ein und dieselbe juristische Person bildet?


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/34


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 7. Oktober 2019– VK/An Bord Pleanála

(Rechtssache C-739/19)

(2019/C 413/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: VK

Rechtsmittelgegner: An Bord Pleanála

Vorlagefragen

1.

Ist es einem Mitgliedstaat unter allen Umständen dann verwehrt, die Option in Art. 5 der Richtlinie 77/249/EWG (1) vom 22. März 1977 in geänderter Fassung wahrzunehmen, die einem Mitgliedstaat erlaubt, einem Mandanten in Gerichtsverfahren vertretenden Rechtsanwalt aufzuerlegen, „im Einvernehmen mit einem bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln“, wenn die Partei, die der Gastrechtsanwalt vertreten möchte, in solchen Verfahren zur Selbstvertretung berechtigt wäre?

2.

Falls Frage 1 verneint wird: Auf welche Gesichtspunkte hat ein nationales Gericht bei der Beurteilung abzustellen, ob es zulässig ist, ein Erfordernis „im Einvernehmen mit … zu handeln“ vorzuschreiben?

3.

Würde insbesondere die Auferlegung einer beschränkten Verpflichtung, „im Einvernehmen mit“ zu handeln, in der in diesem Vorlagebeschluss beschriebenen Art und Weise einen verhältnismäßigen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit von Rechtsanwälten bedeuten, der im Hinblick auf das Allgemeininteresse der doppelten Notwendigkeit des Schutzes der Verbraucher von Rechtsdienstleistungen und der Sicherstellung der geordneten Rechtspflege gerechtfertigt wäre?

4.

Falls Frage 3 bejaht wird: Gilt dieser Standpunkt unter allen Umständen, und, falls nicht, welche Gesichtspunkte sollte ein nationales Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen, ob solch ein Erfordernis im Einzelfall vorgeschrieben werden kann?


(1)  Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. 1977, L 78, S. 17).


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/34


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris (Frankreich), eingereicht am 8. Oktober 2019 – Republik Moldau/Gesellschaft Komstroy, Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft Energoalians

(Rechtssache C-741/19)

(2019/C 413/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Republik Moldau

Rechtsmittelgegnerin: Gesellschaft Komstroy, Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft Energoalians

Vorlagefragen

Ist Art. 1 Nr. 6 des Vertrags über die Energiecharta dahin auszulegen, dass eine Forderung, die sich aus einem Stromverkaufsvertrag ergibt, der nicht zu einem Beitrag des Investors im Empfangsstaat geführt hat, eine „Investition“ im Sinne dieses Artikels darstellen kann?

Ist Art. 26 Abs. 1 des Vertrags über die Energiecharta dahin auszulegen, dass der Erwerb einer Forderung eines anderen Wirtschaftsteilnehmers als der Vertragsstaaten durch einen Investor einer Vertragspartei eine Investition darstellt?

Ist Art. 26 Abs. 1 des Vertrags über die Energiecharta dahin auszulegen, dass eine einem Investor zustehende Forderung aus einem Verkaufsvertrag über Strom, der an die Grenze des Empfangsstaats geliefert wird, eine im Gebiet einer anderen Vertragspartei vorgenommene Investition darstellen kann, wenn der Investor in deren Hoheitsgebiet keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat?


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/35


Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 10. Oktober 2019 – PH, OI/„Еurobank Bulgaria“ АD

(Rechtssache C-745/19)

(2019/C 413/42)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: PH, OI

Beklagte:„Еurobank Bulgaria“ АD

Vorlagefragen

1.

Darf das nationale Gericht, wenn sich herausstellt, dass eine Klausel über die einseitige Änderung des Zinssatzes in einem zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrag missbräuchlich ist, davon ausgehen, dass der vertraglich geschuldete Zins in der (trotz gegenteiliger Vereinbarung im ursprünglichen Vertrag) zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens bestimmten Höhe festgelegt wurde?

2.

Bei Verneinung der ersten Frage: Darf das nationale Gericht bei Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel, die den vertraglichen variablen Zinssatz nicht nach einer rechtmäßigen Methode festsetzt, überhaupt Zinsen zusprechen?

3.

Wie wirkt sich der Umstand, dass der Verbraucher während der laufenden Rückzahlung des Darlehens der Anwendung einer Methode zur Festsetzung des Zinssatzes zugestimmt hat, die keine missbräuchlichen Klauseln enthält, auf die Antwort der beiden ersten Fragen aus?


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/36


Klage, eingereicht am 23. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-787/19)

(2019/C 413/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Jokubauskaitė und M. Wasmeier, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:

Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 73 sowie den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstoßen, indem sie Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen, von der Mehrwertsteuerregelung für Reisebüros ausschließt und indem sie Reisebüros, soweit diese Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen und für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen zu ermitteln.

Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht geltend, die in Österreich vorgesehene Regelung zur Berechnung der Mehrwertsteuer bei Reiseleistungen stehe nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/112. Diese Richtlinie sehe in den Art. 306 bis 310 eine Sonderregelung vor, wonach die von einem Reisebüro an einen Kunden erbrachten Reiseleistungen als eine einheitliche Dienstleistung gelten. Das österreichische Recht weiche davon in unzulässiger Weise ab.

Erstens sei es nicht zulässig, Steuerpflichtige, die Reiseleistungen für ihr Unternehmen nutzen, von der Anwendung dieser Sonderregelung auszuschließen. Schon in seinem Urteil vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), habe der Gerichtshof festgestellt, dass besagte Sonderregelung nicht nur auf Leistungen an private Endverbraucher, sondern auch auf solche an steuerpflichtige Unternehmer anzuwenden sei. Den Mitgliedstaaten stehe es nicht frei, sie auf erstere zu beschränken. Dies habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Februar 2018, Kommission/Deutschland (C-380/16, EU:C:2018:76), nochmals bestätigt.

Zweitens sei die im österreichischen Umsatzsteuerrecht vorgesehene Berechnungsmethode mit der Richtlinie 2006/112 unvereinbar. Nach deren Art. 73 und 306 bis 310 müsse die Steuerbemessungsgrundlage für jede Reise gesondert festgestellt werden. Dagegen gestatte das österreichische Recht eine pauschale Berechnung der Handelsspanne für „Gruppen von Leistungen“ bzw. für sämtliche Reisen in einem bestimmten Zeitraum. Der Gerichtshof habe in den vorstehend genannten Urteilen auch festgestellt, dass eine solche Pauschalierung nicht dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem entspreche.


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/36


Klage, eingereicht am 25. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-791/19)

(2019/C 413/44)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Banks, H. Krämer, S. L. Kalėda)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch,

dass sie zulässt, dass der Inhalt von Gerichtsentscheidungen als von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit begangenes Disziplinarvergehen gewertet werden kann (Art. 107 § 1 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych [Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit] sowie Art. 97 §§ 1 und 3 der Ustawa o Sądzie Najwyższym [Gesetz über das Oberste Gericht]),

dass sie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts, die für die Kontrolle der in Disziplinarverfahren gegen Richter ergangenen Entscheidungen zuständig ist, nicht gewährleistet (Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht in Verbindung mit Art. 9a der Ustawa o Krajowej Radzie Sądownictwa [Gesetz über den Landesjustizrat]),

dass sie dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts das Recht einräumt, in Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffenden Sachen das zuständige Disziplinargericht erster Instanz nach seinem Ermessen zu bestimmen (Art. 110 § 3 und Art. 114 § 7 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit), und somit nicht gewährleistet, dass Disziplinarsachen von einem „durch Gesetz errichteten“ Gericht entschieden werden;

dass sie dem Justizminister die Zuständigkeit zur Ernennung des Disziplinarbeauftragten des Justizministers überträgt (Art. 112b des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) und damit nicht gewährleistet, dass Disziplinarverfahren gegen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden, sowie vorsieht, dass die Handlungen, die mit der Ernennung eines Verteidigers sowie der Verteidigung durch diesen zusammenhängen, den Lauf des Disziplinarverfahrens nicht hemmen (Art. 113a des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) und das Disziplinargericht das Verfahren trotz der entschuldigten Abwesenheit des benachrichtigten Beschuldigten oder seines Verteidigers durchführt (Art. 115a § 3 des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit), und somit die Verteidigungsrechte der beschuldigten Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht gewährleistet,

gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat und dadurch,

dass sie zulässt, dass das Recht der Gerichte, sich mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu wenden, durch die Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens eingeschränkt wird,

gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV verstoßen hat;

2.

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Was erstens den Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV betrifft, macht die Kommission geltend, dass die fraglichen Bestimmungen (i) zuließen, dass der Inhalt von Gerichtsentscheidungen als von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit begangenes Disziplinarvergehen gewertet werden könne, (ii) die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts, die für die Kontrolle der in Disziplinarverfahren gegen Richter ergangenen Entscheidungen zuständig sei, nicht gewährleisteten, (iii) dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts das Recht einräumten, bei Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit das zuständige Disziplinargericht erster Instanz nach seinem Ermessen zu bestimmen, und somit nicht gewährleisteten, dass Disziplinarsachen von einem „durch Gesetz errichteten“ Gericht entschieden würden, (iv) nicht gewährleisteten, dass Disziplinarverfahren gegen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit innerhalb einer angemessenen Frist entschieden würden, und die Verteidigungsrechte der beschuldigten Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht garantierten.

Was zweitens den Verstoß gegen Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV betrifft, macht die Kommission geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen zuließen, dass das Recht der Gerichte, sich mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu wenden, durch die Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens eingeschränkt werde.


Gericht

9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/38


Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission

(Rechtssache T-586/14 RENV) (1)

(Dumping - Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in China - Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2016/1036] - Status eines Unternehmens, dass unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist - Begriff „nennenswerte Verzerrung der Produktionskosten und der finanziellen Situation der Unternehmen“ - Steuervorteile - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2019/C 413/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd (Anhui, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Y. Melin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und T. Maxian Rusche)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (Tschernitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. MacLean)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2014, L 142, S. 1)

Tenor

1.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd entstanden sind mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe.

3.

Die GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd durch die Streithilfe entstanden sind.


(1)  ABl. C 372 vom 20.10.2014.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/39


Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission

(Rechtssachen T-755/15 und T-759/15) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilfe Luxemburgs - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Vorentscheidung [tax ruling] - Vorteil - Fremdvergleichsgrundsatz - Selektiver Charakter - Vermutung - Wettbewerbsbeschränkung - Rückforderung)

(2019/C 413/46)

Verfahrenssprachen: Französisch und Englisch

Parteien

Kläger in der Rechtssache T-755/15: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Holderer und T. Uri, dann T. Uri, im Beistand zunächst der Rechtsanwälte D. Waelbroeck, S. Naudin und A. Steichen, dann der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Steichen)

Klägerin in der Rechtssache T-759/15: Fiat Chrysler Finance Europe (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: J. Rodríguez, Solicitor, sowie Rechtsanwälte G. Maisto und M. Engel)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P.-J. Loewenthal und B. Stromsky)

Streithelfer zur Unterstützung der Kläger: Irland (Prozessbevollmächtigte in der Rechtssache T-755/15: zunächst E. Creedon, G. Hodge und A. Joyce, dann G. Hodge, M. Browne und A. Joyce sowie schließlich A. Joyce und J. Quaney im Beistand von P. Gallagher, M. Collins, SC, B. Doherty und S. Kingston, Barristers, und in der Rechtssache T-759/15: zunächst E. Creedon, G. Hodge, K. Duggan und A. Joyce, dann G. Hodge, K. Duggan, M. Browne und A. Joyce sowie schließlich A. Joyce und J. Quaney im Beistand von M. Collins, P. Gallagher, SC, S. Kingston und B. Doherty, Barristers)

Gegenstand

Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (ABl. 2016, L 351, S. 1)

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-755/15 und T-759/15 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission in der Rechtssache T-755/15 entstanden sind.

4.

Fiat Chrysler Finance Europe trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission in der Rechtssache T-759/15 entstanden sind.

5.

Irland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 59 vom 15.2.2016.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/40


Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Niederlande u. a./Kommission

(Rechtssachen T-760/15 und T-636/16) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilfe der Niederlande - Beschluss mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Steuervorbescheid [tax ruling] - Verrechnungspreis - Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage - Fremdvergleichsgrundsatz - Vorteil - Bezugssystem - Steuer- und Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten)

(2019/C 413/47)

Verfahrenssprachen: Niederländisch und Englisch

Parteien

Kläger in der Rechtssache T-760/15: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bulterman, B. Koopman, M. de Ree und M. Noort, dann M. Bulterman, M. de Ree und M. Noort)

Klägerinnen in der Rechtssache T-636/16: Starbucks Corp. (Seattle, Washington, Vereinigte Staaten), Starbucks Manufacturing Emea BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Verschuur, M. Petite und M. Stroungi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte in der Rechtsache T-760/15: zunächst P-J. Loewenthal und B. Stromsky, dann P-J. Loewenthal und F. Tomat, in der Rechtssache T-636/16: P-J. Loewenthal und F. Tomat)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers in der Rechtssache T-760/15: Irland (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Creedon, G. Hodge, K. Duggan und A. Joyce, dann G. Hodge, A. Joyce, K. Duggan, M. Browne und J. Quaney, im Beistand von M. Collins, P. Gallagher, SC, sowie B. Doherty und S. Kingston, Barristers)

Gegenstand

Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/502 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe der Niederlande SA.38374 (2014/C ex 2014/NN) zugunsten von Starbucks (ABl. 2017, L 83, S. 38)

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-760/15 und T-636/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Der Beschluss (EU) 2017/502 der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe der Niederlande SA.38374 (2014/C ex 2014/NN) zugunsten von Starbucks wird für nichtig erklärt.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Königreich der Niederlande, der Starbucks Corp. und der Starbucks Manufacturing Emea BV entstanden sind.

4.

Irland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 59 vom 15.2.2016.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/41


Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – HSBC Holdings u. a./Kommission

(Rechtssache T-105/17) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Branche der Euro-Zinsderivate - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Manipulation der EURIBOR-Referenzzinssätze im Interbankengeschäft - Austausch vertraulicher Informationen - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbußen - Grundbetrag - Gesamtumsatz - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Begründungspflicht)

(2019/C 413/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: HSBC Holdings plc (London, Vereinigtes Königreich), HSBC Bank plc (London), HSBC France (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, QC, D. Bailey, Barrister, M. Simpson, Solicitor, sowie Rechtsanwälte Y. Anselin und C. Angeli)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Farley, B. Mongin und F. van Schaik im Beistand von B. Lask, Barrister)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro Zinsderivate) und auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Art. 2 Buchst. b des Beschlusses C (2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro Zinsderivate) wird für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die HSBC Holdings plc, die HSBC Bank plc und die HSBC France tragen ihre eigenen Kosten.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 10.4.2017.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/42


Urteil des Gerichts vom 20. September 2019 – FVE Holýšov I u. a./Kommission

(Rechtssache T-217/17) (1)

(Staatliche Beihilfen - Markt für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom - Maßnahmen zur Bestimmung eines Preises für die Mindestabnahme von aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom oder zur Gewährung einer Prämie für Erzeuger dieses Stroms - Änderung der ursprünglichen Maßnahmen - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung nach Abschluss der Vorprüfungsphase für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Beihilfeempfänger und Anteilseigner der Empfänger - Vertrauensschutz - Staatliche Mittel - Zuständigkeit der Kommission für die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts als denen des Beihilferechts)

(2019/C 413/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: FVE Holýšov I s. r. o. (Prag, Tschechische Republik) und 27 weitere im Anhang des Urteils namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Reuter, H. Wendt, C. Bürger, T. Christner, W. Schumacher, A. Compes und T. Herbold)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, P. Němečková und T. Maxian Rusche)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil, T. Müller, O. Serdula und L. Dvořáková), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Gavela Llopis, dann A. Rubio González und S. Centeno Huerta), Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: E. Symeonidou und E. Zachariadou), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová und M. Kianička)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 7827 final der Kommission vom 28. November 2016 im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.40171 (2015/NN) betreffend die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde (ABl. 2017, C 69, S. 2)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die FVE Holýšov I s. r. o. und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Tschechische Republik, das Königreich Spanien, die Republik Zypern und die Slowakische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 202 vom 26.6.2017.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/43


Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Rumänien/Kommission

(Rechtssache T-391/17) (1)

(Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Schutz der nationalen und sprachlichen Minderheiten - Stärkung der kulturellen und sprachlichen Diversität - Teilweise Registrierung - Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung - Kein offenkundiges Fehlen legislativer Befugnisse der Kommission - Begründungspflicht - Art. 5 Abs. 2 EUV - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 211/2011 - Art. 296 AEUV)

(2019/C 413/50)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Radu, C.-M. Florescu, E. Gane und L. Lițu, dann C.-M. Florescu, E. Gane, L. Lițu und C.-R. Canțăr)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Krämer, L. Radu Bouyon und H. Stancu)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér, G. Koós und G. Tornyai)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/652 der Kommission vom 29. März 2017 über die geplante Bürgerinitiative „Minority SafePack – one million signatures for diversity in Europe“ (ABl. 2017, L 92, S. 100)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Rumänien trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

3.

Ungarn trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 14.8.2017.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/44


Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Printeos u. a./Kommission

(Rechtssache T-466/17) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Standard-/Katalogumschläge und bedruckte Spezialumschläge - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Teilweise Nichtigerklärung wegen Verletzung der Begründungspflicht - Abändernder Beschluss - Vergleichsverfahren - Geldbußen - Grundbetrag - Außergewöhnliche Anpassung - Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Grundsatz ne bis in idem - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Gleichbehandlung - Kumulierung von Sanktionen - Verhältnismäßigkeit - Billigkeit - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

(2019/C 413/51)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Printeos, SA (Alcalá de Henares, Spanien), Printeos Cartera Industrial, SL (Alcalá de Henares), Tompla Scandinavia AB (Stockholm, Schweden), Tompla France (Fleury-Mérogis, Frankreich), Tompla Druckerzeugnisse Vertriebs GmbH (Leonberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Brokelmann und P. Martínez-Lage Sobredo)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castilla Contreras, F. Jimeno Fernández und C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 4112 final der Kommission vom 16. Juni 2017 zur Änderung des Beschlusses C(2014) 9295 final der Kommission vom 10. Dezember 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (AT.39780 – Umschläge) und, hilfsweise, auf Herabsetzung des Betrags der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 318 vom 25.9.2017.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/44


Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – US/EZB

(Rechtssache T-780/17) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Beurteilungsbericht 2016 - Jährliche Gehalts- und Bonusüberprüfung - Verweigerung der Umqualifizierung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2019/C 413/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: US (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. von Lindeiner und M. Rötting im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum einen auf Aufhebung des Beurteilungsberichts 2016 des Klägers sowie der Entscheidung über die jährliche Gehalts- und Bonusüberprüfung für das Jahr 2016 und zum anderen auf Ersatz des vom Kläger in Folge dieser Handlungen angeblich erlittenen Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

US trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 52 vom 12.2.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/45


Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Crédit mutuel Arkéa/EUIPO – Confédération nationale du Crédit mutuel (Crédit Mutuel)

(Rechtssache T-13/18) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke Crédit Mutuel - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Anschlussklage - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung ([EU] 2017/1001 - Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001)

(2019/C 413/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Crédit mutuel Arkéa (Le Relecq Kerhuon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Casalonga, F. Codevelle und C. Bercial Arias)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Confédération nationale du Crédit mutuel (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Moreau-Margotin und M. Merli)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. November 2017 (Sache R 1724/2016-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Crédit Mutuel Arkéa und der Confédération nationale du Crédit mutuel

Tenor

1.

Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. November 2017 (Sache R 1724/2016-5) wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass die streitige Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft für Waren und Dienstleistungen erworben habe, für die sie beschreibend und nicht kennzeichnend war.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Anschlussklage wird abgewiesen.

4.

Der Crédit Mutuel Arkéa trägt ein Drittel seiner eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des EUIPO und der Confédération nationale du Crédit mutuel im Zusammenhang mit dem Verfahren in der Hauptsache.

5.

Das EUIPO trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten des Klägers im Zusammenhang mit dem Verfahren in der Hauptsache.

6.

Die Confédération nationale du Crédit mutuel trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren in der Hauptsache und die Kosten im Zusammenhang mit der Anschlussklage.


(1)  ABl. C 94 vom 12.3.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/46


Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – VF/EZB

(Rechtssache T-39/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Beurteilungsbericht des Klägers - Jährliche Gehalts- und Bonusüberprüfung - Verweigerung der Umqualifizierung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Grundsatz der guten Verwaltung)

(2019/C 413/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: VF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. von Lindeiner und D. Camilleri Podestà im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Wesentlichen zum einen auf Aufhebung erstens der Entscheidung über die jährliche Gehalts- und Bonusüberprüfung für das Jahr 2016 sowie zweitens der Entscheidung, den befristeten Vertrag des Klägers nicht in einen unbefristeten umzuqualifizieren, und zum anderen auf Ersatz des vom Kläger in Folge dieser Handlungen angeblich erlittenen Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

VF trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 26.3.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/47


Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Fränkischer Weinbauverband e. V./EUIPO (Form einer ellipsoiden Flasche)

(Rechtssache T-68/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form einer ellipsoiden, vorn und hinten abgeflachten bauchigen Flasche - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 413/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Fränkischer Weinbauverband e. V. (Würzburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Petri und Rechtsanwältin M. Gilch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: W. Schramek, M. Fischer und D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Dezember 2017 (Sache R 413/2017-4) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer ellipsoiden, vorn und hinten abgeflachten bauchigen Flasche als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Fränkische Weinbauverband e. V. trägt die Kosten trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 26.3.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/47


Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Piaggio & C./EUIPO – Zhejiang Zhongneng Industry Group (Krafträder)

(Rechtssache T-219/18) (1)

(Gemeinschaftsgeschmackmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Kleinkraftrad darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmackmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Anderer Gesamteindruck - Informierter Benutzer - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Unionsrechtskonforme Auslegung von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 - Keine Verwendung einer nicht eingetragenen älteren nationalen dreidimensionalen Marke im eingetragenen Geschmacksmuster - Keine unerlaubte Verwendung eines nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützten Werkes im eingetragenen Geschmacksmuster - Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 6/2002)

(2019/C 413/56)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Piaggio & C. SpA (Pontedera, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Jacobacci, B. La Tella und B. Lucchetti)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini und J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Zhejiang Zhongneng Industry Group Co. Ltd (Taizhou City, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Spolidoro, M. Gurrado, S. Verea und M. Balestriero)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Januar 2018 (Sache R 1496/2015-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Piaggio & C. und der Zhejiang Zhongneng Industry Group

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Piaggio & C. SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 182 vom 28.5.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/48


Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – US/EZB

(Rechtssache T-255/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Befristeter Vertrag - Weigerung, einen befristeten Vertrag in einen unbefristeten umzuwandeln - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2019/C 413/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: US (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. von Lindeiner und M. Rötting im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Aufhebung der Entscheidung der EZB, den Vertrag des Klägers nicht in einen unbefristeten Vertrag umzuwandeln, und auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge dieser Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

US trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 231 vom 2.7.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/49


Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Volvo Trademark/EUIPO – Paalupaikka (V V-WHEELS)

(Rechtssache T-356/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke V V-WHEELS - Ältere Unions-, nationale und nicht eingetragene Bildmarken VOLVO - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 413/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Volvo Trademark Holding AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Dolde und M. Hawkins, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne et H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Paalupaikka Oy (Iisalmi, Finnland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2018 (Sache R 1852/2017-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Volvo Trademark Holding und Paalupaikka

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. März 2018 (Sache R 1852/2017-4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt die Kosten einschließlich der Kosten der Volvo Trademark Holding AB, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO notwendig waren.


(1)  ABl. C 268 vom 30.7.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/49


Urteil des Gerichts vom 20. September 2019 – Multifit/EUIPO (real nature)

(Rechtssache T-458/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke real nature - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 413/59)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Multifit Tiernahrungs GmbH (Krefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Weber und P. Gentili)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka und M. Fischer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Mai 2018 (Sache R 2650/2017-2) über die Anmeldung des Wortzeichens real nature als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. Mai 2018 (Sache R 2650/2017-2) wird insoweit aufgehoben, als damit die Eintragung des Wortzeichens real nature als Unionsmarke für die Dienstleistungen „Werbung; Marketing; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung für Franchising-Konzepte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how (Franchising)“ der Klasse 35 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung abgelehnt wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Multifit Tiernahrungs GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der dem EUIPO entstandenen Kosten. Das EUIPO trägt ein Drittel seiner Kosten.


(1)  ABl. C 319 vom 10.9.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/50


Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Zhadanov/EUIPO (Scanner Pro)

(Rechtssache T-492/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionwortmarke Scanner Pro - Absolutes Eintragungshindernis - Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 413/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Igor Zhadanov (Odessa, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Olson)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: G. Sakalaitė-Orlovskienė, S. Palmero Cabezas und H. O’Neill)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juni 2018 (Sache R 1812/2017-2) über die Anmeldung des Wortzeichens Scanner Pro als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Igor Zhadanov trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 352 vom 1.10.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/51


Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-507/18) (1)

(EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Frankreich im Rahmen des Programms zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme [POSEI] getätigte Ausgaben - Unstimmigkeiten bei der Erfassung bestimmter Partien Bananen [Haushaltsjahre 2013 bis 2016] - Pauschale finanzielle Berichtigung)

(2019/C 413/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Alabrune, D. Colas, S. Horrenberger, A.-L. Desjonquères, A. Alidière und C. Mosser)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Lewis und J. Aquilina)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/873 der Kommission vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2018, L 152, S. 29), soweit er zulasten der Französischen Republik eine finanzielle Berichtigung von 5 %, insgesamt also 1 945 435,39 Euro, vornimmt, was die Maßnahmen „Andere Direktbeihilfen – POSEI“ betrifft, und zwar mit der Begründung, dass „Unstimmigkeiten bei der Erfassung bestimmter Partien Bananen“ für die Haushaltsjahre 2013 bis 2016 bestünden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 392 vom 29.10.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/52


Urteil des Gerichts vom 20. September 2019 – Reaktor Group/EUIPO (REAKTOR)

(Rechtssache T-650/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke REAKTOR - Absolute Eintragungshindernisse - Kein beschreibender Charakter - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Unmittelbarer und konkreter Zusammenhang mit den von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen)

(2019/C 413/62)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Reaktor Group Oy (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Laaksonen)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: K. Kompari)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. August 2018 (Sache R 2626/2017-2) zur Anmeldung des Wortzeichens REAKTOR als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 27. August 2018 (Sache R 2626/2017-2) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 zurückgewiesen hat.

2.

Das EUIPO trägt die Kosten, einschließlich der der Reaktor Group Oy entstandenen, für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendigen Kosten.


(1)  ABl. C 16 vom 14.1.2019.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/52


Beschluss des Gerichts vom 20. September 2019 – von Blumenthal u. a./EIB

(Rechtssache T-533/16) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Vergütung - Jährliche Anpassung der Grundgehälter - Berechnungsmethode - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)

(2019/C 413/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Henry von Blumenthal (Bergem, Luxemburg) und 369 weitere im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: T. Gilliams, G. Faedo und J. Klein im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum einen auf Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen von Februar 2015 und der nachfolgenden Monate enthaltenen Entscheidungen, mit denen die Entscheidung des Verwaltungsrats der EIB vom 16. Dezember 2014 und die Entscheidung des Direktoriums der EIB vom 4. Februar 2015 auf die Kläger angewendet wurden, sowie des am 6. Februar online gestellten Artikels und der Mitteilung vom 10. Februar 2015, mit der das Personal über den Erlass dieser letztgenannten Entscheidung informiert wurde, und zum anderen auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der den Klägern entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klagerücknahme von Herrn Dominique Courbin wird zur Kenntnis genommen.

2.

Die Klage von Herrn Henry von Blumenthal und der weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger mit Ausnahme von Herrn Courbin ist in der Hauptsache erledigt.

3.

Die Europäische Investitionsbank (EIB) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-78/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragene Rechtssache).


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/53


Beschluss des Gerichts vom 24. September 2019 – TrekStor/EUIPO – Beats Electronics (i.Beat jump)

(Rechtssache T-746/17) (1)

(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Rücknahme des Antrags auf Erklärung des Verfalls - Erledigung der Hauptsache - Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichts - Vermeidbare Verfahrenskosten - Art. 139 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts)

(2019/C 413/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TrekStor Ltd (Hongkong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, M. Alber und A. Schönfleisch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Markakis und D. Walicka, dann E. Markakis, A. Söder und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Beats Electronics LLC (Culver City, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Petersenn und I. Fowler, Solicitor)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. September 2017 (Sache R 2236/2016-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Beats Electronics und TrekStor

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die TrekStor Ltd und die Beats Electronics LLC tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3.

TrekStor und Beats Electronics werden verurteilt, an das Gericht gemäß Art. 139 Buchst. a seiner Verfahrensordnung jeweils einen Betrag von 2 500 Euro zu zahlen.


(1)  ABl. C 32 vom 29.1.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/54


Beschluss des Gerichts vom 24. September 2019 – TrekStor und Beats Electronics/EUIPO – Beats Electronics und TrekStor (iBeat)

(verbundene Rechtssachen T-748/17 und T-770/17) (1)

(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Rücknahme des Antrags auf Verfallserklärung - Erledigung der Hauptsache - Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichts - Vermeidbare Kosten des Gerichts - Art. 139 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts)

(2019/C 413/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin in der Rechtssache T-748/17: TrekStor Ltd (Hongkong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, M. Alber und A. Schönfleisch)

Klägerin in der Rechtssache T-770/17: Beats Electronics LLC (Culver City, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Petersenn und I. Fowler, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte in der Rechtssache T-748/17: zunächst E. Markakis und D. Walicka, dann E. Markakis, A. Söder und H. O’Neill, und in der Rechtssache T-770/17: zunächst A. Söder und D. Walicka, dann A. Söder, K. Markakis und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht in der Rechtssache T-748/17: Beats Electronics LLC (Culver City, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Petersenn und I. Fowler, Solicitor)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht in der Rechtssache T-770/17: TrekStor Ltd (Hongkong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, M. Alber und A. Schönfleisch)

Gegenstand

Klagen gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. September 2017 (verbundene Sachen R 2175/2016-4 und R 2213/2016-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Beats Electronics und TrekStor

Tenor

1.

Die Rechtsstreitigkeiten sind in der Hauptsache erledigt.

2.

Die TrekStor Ltd und die Beats Electronics LLC tragen ihre eigenen Kosten und jeweils die Hälfte der Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3.

TrekStor und Beats Electronics werden verurteilt, an das Gericht gemäß Art. 139 Buchst. a seiner Verfahrensordnung jeweils einen Betrag von 2 500 Euro zu zahlen.


(1)  ABl. C 22 vom 22.1.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/55


Beschluss des Gerichts vom 24. September 2019– TrekStor/EUIPO – Beats Electronics (i.Beat jess)

(Rechtssache T-749/17) (1)

(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Rücknahme des Antrags auf Erklärung des Verfalls - Erledigung der Hauptsache - Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichts - Vermeidbare Verfahrenskosten - Art. 139 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts)

(2019/C 413/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TrekStor Ltd (Hongkong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, M. Alber und A. Schönfleisch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Markakis und D. Walicka, dann E. Markakis, A. Söder und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Beats Electronics LLC (Culver City, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Petersenn und I. Fowler, Solicitor)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. September 2017 (Sache R 2236/2016-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Beats Electronics und TrekStor

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die TrekStor Ltd und die Beats Electronics LLC tragen ihre eigenen Kosten und jeweils die Hälfte der Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3.

TrekStor und Beats Electronics werden verurteilt, an das Gericht gemäß Art. 139 Buchst. a seiner Verfahrensordnung jeweils einen Betrag von 2 500 Euro zu zahlen.


(1)  ABl. C 22 vom 22.1.2018.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/56


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. September 2019 – Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-566/19 R)

(Antrag auf einstweilige Anordnungen - Staatliche Beihilfen - Fristverlängerung - Kein Rechtsschutzinteresse)

(2019/C 413/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerinnen: Scandlines Danmark ApS (Kopenhagen, Dänemark), Scandlines Deutschland GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Georgieva-Kecsmar und S. Noë)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des förmlichen Prüfverfahrens betreffend die Staatliche Beihilfe SA.39078 (2019/C) (ex 2014/N) – Dänemark – Finanzierung der geplanten Festen Fehmarnbeltquerung (ABl. 2019, C 226, S. 5).

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnungen wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/56


Klage, eingereicht am 10. September 2019 – ENIL Brussels Office u. a./Kommission

(Rechtssache T-613/19)

(2019/C 413/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: European Network on Independent Living Brussels Office (ENIL Brussels Office) (Brüssel, Belgien), Validity Foundation (Budapest, Ungarn), Center for Independent Living - Sofia (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Van Vooren und Ł. Gorywoda)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

eine Handlung der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären, mit der diese es abgelehnt hat, Zahlungsfristen zu unterbrechen bzw. Zahlungen auszusetzen im Zusammenhang mit der Ausschreibung BG16RFOP001-5 002„Unterstützung bei der Deinstitutionalisierung von Dienstleistungen für ältere und behinderte Personen“ unter der Prioritätsachse 5 „Regionale Sozialinfrastruktur“ des operationellen Programms „Regionen im Wachstum“;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage bringen die Kläger drei Gründe vor:

1.

Die Regelungen für die Anfechtung einer rechtswidrigen Handlung der EU-Organe seien in Verbindung mit dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz diskriminierend aufgrund von Behinderungen:

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sehe eine Klagemöglichkeit für Dritte vor und die Kläger seien hinreichend repräsentativ, um eine Klage für Personen einzubringen, die nicht in der Lage seien, sich selbst gegen Diskriminierungen aufgrund der Entscheidung der Kommission, Zahlungsfristen im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Ausschreibung nicht zu unterbrechen bzw. derartige Zahlungen nicht auszusetzen, zu verteidigen.

2.

Die angefochtene Handlung beeinträchtige die Rechtsposition einer klar abgegrenzten Gruppe von Personen, die nicht in der Lage seien, sich selbst vor Gericht zu vertreten. Dieser Klagegrund gliedert sich in folgende zwei Teile:

Die angefochtene Handlung berühre unmittelbar und individuell eine geschlossene Gruppe von 1020 Personen mit Behinderungen in Bulgarien;

Die besagte Gruppe sei nicht in der Lage, sich selbst vor Gericht zu vertreten.

3.

Durch die angefochtene Handlung habe die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus erstens der Verordnung (EU) 1303/2013 (1) und zweitens dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. 2013, L 347, S. 320).


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/57


Klage, eingereicht am 26. September 2019 – Nike European Operations Netherlands und Converse Netherlands/Kommisssion

(Rechtssache T-648/19)

(2019/C 413/69)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Nike European Operations Netherlands BV (Hilversum, Niederlande) und Converse Netherlands BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens und D. Colgan)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angegriffenen Eröffnungsbeschluss, d. h. den Beschluss der Kommission vom 10. Januar 2019 zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens im Fall Staatliche Beihilfen SA.51284 (2018/NN) – Niederlande – Mögliche staatliche Beihilfen zugunsten von Nike (1), in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären und

der Kommission alle Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 1 Buchst. d, Art. 1 Buchst. e und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 (2) über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV, gegen Art. 41 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Grundsatz der guten Verwaltung und den Grundsatz der Gleichbehandlung, und zwar durch die rechtsfehlerhafte vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der angegriffenen Maßnahmen.

2.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 2 und Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 41 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV, indem keine hinreichenden Gründe für die Beurteilung dargelegt würden, dass die angegriffenen Maßnahmen alle Merkmale staatlicher Beihilfen erfüllten, insbesondere, warum sie als selektiv angesehen werden sollten.

3.

Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 41 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV, indem vorschnell ein förmliches Prüfverfahren eröffnet worden sei und keine hinreichende Begründung für die Existenz staatlicher Beihilfen gegeben worden sei, ohne dass der Fortsetzung der vorläufigen Untersuchung Schwierigkeiten entgegengestanden hätten.


(1)  ABl. 2019, C 226 S. 31.

(2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9)


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/58


Klage, eingereicht am 30. September 2019 – Hasbro/EUIPO – Kreativni Dogadaji (MONOPOLY)

(Rechtssache T-663/19)

(2019/C 413/70)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Hasbro, Inc. (Pawtucket, Rhode Island, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: J. Moss, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kreativni Dogadaji d.o.o. (Zagreb, Kroatien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke MONOPOLY – Unionsmarke Nr. 9 071 961

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Juli 2019 in der Sache R 1849/2017-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Fehlerhafte Anwendung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung des Rechts der Klägerin auf ein faires Verfahren.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/59


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2019 – Kerry Luxembourg/EUIPO – Ornua (KERRYMAID)

(Rechtssache T-693/19)

(2019/C 413/71)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Kerry Luxembourg Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ornua Co-operative Ltd (Dublin, Irland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke KERRYMAID – Anmeldung Nr. 10 083 251

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Juli 2019 in der Sache R 2473/2013-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 22. Oktober 2013 in der Sache B 1 938 417 zurückgewiesen wurde;

den Widerspruch der Ornua Co-operative Ltd gegen die Eintragung der Unionsmarke KERRYMAID, Nr. 10 083 251, zurückzuweisen;

dem EUIPO und der Ornua Co-operative Ltd, falls sie diesem Verfahren beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/60


Klage, eingereicht am 14. Oktober 2019 – Teva Pharmaceutical Industries/EUIPO (Moins de migraine pour vivre mieux)

(Rechtssache T-696/19)

(2019/C 413/72)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Teva Pharmaceutical Industries Ltd (Jerusalem, Israel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen J. Bogatz und Y. Stone)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „Moins de migraine pour vivre mieux“ – Anmeldung Nr. 17 942 393

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. August 2019 in der Sache R 778/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die ihr entstandenen Kosten dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/61


Klage, eingereicht am 14. Oktober 2019 – Teva Pharmaceutical Industries/EUIPO (Weniger Migräne. Mehr vom Leben)

(Rechtssache T-697/19)

(2019/C 413/73)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Teva Pharmaceutical Industries Ltd (Jerusalem, Israel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen J. Bogatz und Y. Stone)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „Weniger Migräne. Mehr vom Leben“ – Anmeldung Nr. 17 942 400

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. August 2019 in der Sache R 779/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die ihr entstandenen Kosten dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/61


Klage, eingereicht am 15. Oktober 2019 – GV/Kommission

(Rechtssache T-705/19)

(2019/C 413/74)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: GV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.-H. Vincent)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Rechtssache vorrangig zu behandeln;

die Entscheidung vom 26. Juli 2019 mit dem Aktenzeichen R/213/19, mit dem sein Antrag auf Beistand zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

der Anstellungsbehörde aufzugeben, jegliche Versetzungsmaßnahme zu ergreifen, mit der sich der Kläger aus der GD EAC entfernen lässt, dabei aber die Besoldungsgruppe und die tatsächliche Verortung des Dienstpostens in Brüssel beibehalten werden, um jeglichen familiären oder privaten Nachteil zu vermeiden;

die Kommission zur Zahlung eines vorläufigen Betrags von 13 018 Euro als Ersatz für den materiellen Schaden und von 250 Euro pro Tag ab dem 1. Februar 2018 bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache als Ersatz für den immateriellen Schaden zu verurteilen;

der Kommission gemäß der Verfahrensordnung die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Gründe:

1.

Die Kommission habe gegen Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht verstoßen. Sie habe seinen Antrag auf Beistand zurückgewiesen, keine Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt und seinen Antrag langsam, bürokratisch und unangemessen bearbeitet.

2.

Die Kommission habe insoweit gegen Art. 12a des Statuts verstoßen, als sie den Sachverhalt, der seinem Antrag auf Beistand zugrunde gelegen habe, als Mobbing hätte qualifizieren müssen.

3.

Die Kommission habe gegen Art. 7 des Statuts verstoßen. Sie habe nicht den notwendigen Ausgleich zwischen dem dienstlichen Interesse und dem Interesse des betroffenen Beamten gewahrt.

4.

Die Kommission habe gegen Art. 270 AEUV und gegen Art. 91 des Statuts verstoßen. Die Union sei zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die ihrem Personal durch jedweden von ihr als Arbeitgeber begangenen Rechtsverstoß entstünden, ohne dass dargetan werden müsse, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliege. Der dem Antrag auf Beistand zugrunde liegende Sachverhalt stelle einen Rechtsverstoß dar, den die Kommission als Arbeitgeberin begangen habe und der die Union somit verpflichte, die materiellen und immateriellen Schäden, nämlich die Kosten für medizinischen und rechtlichen Beistand sowie das im streitigen Zeitraum verursachte Leid, zu ersetzen.

5.

Die Kommission habe gegen Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, weil Verfahren im Zusammenhang mit einem Antrag auf Versetzung naturgemäß eine rasche Entscheidung erforderten.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/62


Klage, eingereicht am 16. Oktober 2019 – FF&GB/EUIPO (ONE-OFF)

(Rechtssache T-707/19)

(2019/C 413/75)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: FF&GB Srl (Mantova, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Locatelli)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionsbildmarke ONE-OFF – Anmeldung Nr. 17 933 041.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. August 2019 in der Sache R 239/2019-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

festzustellen, dass die Marke ONE-OFF für die in der Anmeldung Nr. 017933041 genannten Waren der Klassen 18 und 25 als Unionsmarke eingetragen werden kann;

dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen den Grundsatz der Kohärenz und der Gleichbehandlung.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/63


Klage, eingereicht am 21. Oktober 2019 – GW/Rechnungshof

(Rechtssache T-709/19)

(2019/C 413/76)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: GW (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagter: Europäischer Rechnungshof

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Rechnungshofs vom 22. Mai 2019 aufzuheben, mit der dieser den Antrag abgelehnt habe, den Invaliditätsausschuss zu befassen, um die Entwicklung ihres Gesundheitszustands festzustellen und die Modalitäten der Kontrolluntersuchung nach Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzulegen,

dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.

1.

Verstoß gegen Art. 15 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da dieser Artikel nur die Möglichkeit, nicht die Verpflichtung des Organs vorsehe, einen Beamten, der ein Invalidengeld bezieht, in bestimmten Zeitabständen untersuchen lassen, um sich zu vergewissern, dass er die Voraussetzungen für den Bezug des Invalidengelds noch erfüllt.

2.

Verstoß gegen die Schlussfolgerung Nr. 273/15 vom 25. Februar 2016 des Kollegiums der Verwaltungschefs zur Kontrolluntersuchung nach Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, da darin vorgesehen sei, dass der Arzt des Organs ausnahmsweise einen Bericht des behandelnden Arztes akzeptieren oder die Kontrolluntersuchung aussetzen kann, wenn angesichts der Ursache der Dienstunfähigkeit keine Kontrolle zur Beurteilung einer etwaigen Wiederaufnahme des Dienstes gerechtfertigt ist.

3.

Fürsorgepflichtverstoß. Hierzu macht die Klägerin geltend, dass das Organ verpflichtet gewesen sei, die Gutachten des behandelnden Arztes und des Vertrauensarztes vom 23. und 24. August 2017, des Psychologen vom 26. September 2019 und des behandelnden Arztes vom 11. Oktober 2019 zu berücksichtigen.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/64


Klage, eingereicht am 18. Oktober 2019 – Ashworth/Parlament

(Rechtssache T-720/19)

(2019/C 413/77)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Richard Ashworth (Lingfield, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schmitt und A. Waisse)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

soweit es als prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweiserhebung in der vorliegenden Rechtssache erforderlich ist, das Europäische Parlament zu verpflichten, die Gutachten des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, die am 16. Juli 2018 und am 3. Dezember 2018 oder einem anderen Datum, jedenfalls aber vor Erlass des Beschlusses durch das Präsidium des Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2018/C 466/02, Amtsblatt vom 28. Dezember 2018, C 466/8) abgegeben wurden, vorzulegen;

die angefochtene individuelle Entscheidung hinsichtlich seines Rechts auf ein zusätzliches (freiwilliges) Ruhegehalt, die ihm im September 2019 vom Referat „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments übermittelt wurde, auf Grundlage von Art. 263 AEUV aufzuheben, da mit dieser Entscheidung die durch den Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 eingeführte Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des ihm geschuldeten zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehalts erhoben wurde;

den Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 10. Dezember 2018 nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären, da er Art. 76 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ändert und insbesondere zum 1. Januar 2019 eine Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehalts einführt;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

1.

Sachliche Unzuständigkeit des Präsidiums

Der Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 (im Folgenden: Beschluss des Präsidiums) sei unter Verstoß gegen das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, angenommen durch den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005, 2005/684/EG, Euratom (ABl. 2005, L 262, S. 1, im Folgenden: Statut), erlassen worden. Er verstoße insbesondere gegen Art. 27 des Statuts, der die Erhaltung der „erworbenen Rechte“ und der „Anwartschaften“ vorschreibe.

Durch die Einführung einer Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des Ruhegehalts schaffe der Beschluss des Präsidiums eine Steuer, obwohl dies nach Art. 223 Abs. 2 AEUV nicht in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums falle.

2.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Das Präsidium habe den Beschluss erlassen, ohne die Vorschriften des Art. 223 AEUV zu beachten.

Der Beschluss des Präsidiums sei nicht hinreichend begründet und verstoße daher gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

3.

Verletzung erworbener Rechte und Anwartschaften und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Der Beschluss des Präsidiums verletze die erworbenen Rechte und Anwartschaften, die sich sowohl aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen als auch aus dem Statut ergäben, das ausdrücklich vorsehe, dass diese „in vollem Umfang“ erhalten blieben (Art. 27).

Er verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung

Die Verletzung der Rechte des Klägers stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Beschluss des Präsidiums verfolgten Zielen.

Der Beschluss des Präsidiums müsse aufgrund des Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung für unanwendbar erklärt werden.

5.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und Fehlen von Übergangsmaßnahmen

Der Beschluss des Präsidiums verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da er unzulässigerweise Rückwirkung entfalte.

Er verstoße ferner gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da keine Übergangsmaßnahmen vorgesehen seien.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/66


Beschluss des Gerichts vom 20. September 2019 – Trifolio-M u. a./EFSA

(Rechtssache T-675/18) (1)

(2019/C 413/78)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 25 vom 21.1.2019.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/66


Beschluss des Gerichts vom 24. September 2019 – BigBen Interactive/EUIPO – natcon7 (nacon)

(Rechtssache T-287/19) (1)

(2019/C 413/79)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 220 vom 1.7.2019.


9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/66


Beschluss des Gerichts vom 20. September 2019 – CupoNation/EUIPO (Cyber Monday)

(Rechtssache T-494/19) (1)

(2019/C 413/80)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 288 vom 26.8.2019.