ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 393

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
20. November 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 393/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9588 — Shell Energy Retails/Hudson Energy Supply) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 393/02

Euro-Wechselkurs — 19. November 2019

2


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2019/C 393/03

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

3

2019/C 393/04

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

12


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 393/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9588 — Shell Energy Retails/Hudson Energy Supply)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 393/01)

Am 14. November 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9588 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 393/2


Euro-Wechselkurs (1)

19. November 2019

(2019/C 393/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1077

JPY

Japanischer Yen

120,46

DKK

Dänische Krone

7,4721

GBP

Pfund Sterling

0,85573

SEK

Schwedische Krone

10,6475

CHF

Schweizer Franken

1,0979

ISK

Isländische Krone

136,30

NOK

Norwegische Krone

10,0853

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,565

HUF

Ungarischer Forint

334,93

PLN

Polnischer Zloty

4,2877

RON

Rumänischer Leu

4,7763

TRY

Türkische Lira

6,3310

AUD

Australischer Dollar

1,6234

CAD

Kanadischer Dollar

1,4633

HKD

Hongkong-Dollar

8,6709

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7259

SGD

Singapur-Dollar

1,5070

KRW

Südkoreanischer Won

1 292,01

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,3211

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7829

HRK

Kroatische Kuna

7,4429

IDR

Indonesische Rupiah

15 607,49

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6053

PHP

Philippinischer Peso

56,371

RUB

Russischer Rubel

70,6272

THB

Thailändischer Baht

33,458

BRL

Brasilianischer Real

4,6465

MXN

Mexikanischer Peso

21,3370

INR

Indische Rupie

79,3975


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

20.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 393/3


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2019/C 393/03)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„CINTA SENESE“

EU-Nr.: PDO-IT-0491-AM01 — 5.4.2019

g. U. (X) g. g. A. ()

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consorzio di Tutela della Cinta Senese DOP

Strada di Cerchiaia, 41/4

53100 Siena

ITALIEN

Tel.: +39 05771606961

Fax +39 05771601244

E-Mail: info@cintasenesedop.it

Das „Consorzio di Tutela della Cinta Senese DOP“ besteht aus Erzeugern von „Cinta Senese“ und ist berechtigt, gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Erlasses Nr. 12511 des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft („Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali“) vom 14. Oktober 2013 einen Antrag auf Genehmigung einer Änderung zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen

☐ Name des Erzeugnisses

☒ Beschreibung des Erzeugnisses

☒ Geografisches Gebiet

☐ Ursprungsnachweis

☒ Erzeugungsverfahren

☐ Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

☒ Kennzeichnung

☒ Sonstiges (Kontrollen)

4.   Art der Änderung(en)

☒ Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

☐ Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderungen

Beschreibung des Erzeugnisses

Artikel 1 der Produktspezifikation

„Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) ‚Cinta Senese‘ ist ausschließlich dem Fleisch von in der Toskana geborenen, gehaltenen und geschlachteten Schweinen vorbehalten, das die Bedingungen und Anforderungen der vorliegenden Produktspezifikation erfüllt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erstellt wurde.“

erhält folgende Fassung:

„Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) ‚Cinta Senese‘ ist ausschließlich allen genießbaren Schlachtkörperteilstücken von in der Toskana geborenen, gehaltenen und geschlachteten Schweinen vorbehalten, die die Bedingungen und Anforderungen der vorliegenden Produktspezifikation erfüllen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erstellt wurde.“

Es wurden folgende Änderungen vorgenommen:

1.

Die Wörter „dem Fleisch von (…) Schweinen“ werden durch die Formulierung „allen genießbaren Schlachtkörperteilstücken von (…) Schweinen“ ersetzt, da die g. U. „Cinta Senese“ gemäß dem neu gefassten Artikel 2 der Produktspezifikation nicht nur die als „Fleisch“ definierbaren Teile des Schlachtkörpers, sondern auch alle anderen genießbaren Teilstücke aus diesem Schlachtkörper bezeichnet.

Diese Änderung gilt für Punkt 4.2 der im Amtsblatt der Europäischen Union C 200 vom 7. Juli 2011, S. 16 veröffentlichten Zusammenfassung und wird in Punkt 3.2 des diesem Änderungsantrag beigefügten Einzigen Dokuments umgesetzt.

2.

Die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ werden durch den Verweis auf die „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt, um die Produktspezifikation mit den aktuell geltenden Vorschriften für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.), geschützte geografische Angaben (g. g. U.) und garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S.) in Einklang zu bringen.

Artikel 2 der Produktspezifikation

„Die g. U. ‚Cinta Senese‘ ist Fleisch vorbehalten, das gemäß vorliegender Produktspezifikation gewonnen wird.

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Um die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Cinta Senese‘ zu tragen, muss das Fleisch die folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften aufweisen (pro 100 g genießbares Fleisch — 24 Stunden nach der Schlachtung):

Wassergehalt höchstens 78 %;

Fettgehalt mindestens 2,5 % (bezogen auf den Muskel longissimus dorsi);

pH45 (45 Minuten nach der Schlachtung ermittelter pH-Wert): 6-6,5.

Sichtbare/organoleptische Eigenschaften

Um die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Cinta Senese‘ zu tragen, muss das Fleisch die folgenden sichtbaren/organoleptischen Eigenschaften besitzen:

Farbe lebhaft rosa bzw. rot;

feine Struktur;

kompakte Konsistenz, leicht von Fett durchzogen, zart und saftig, mit dem Aroma von frischem Fleisch.“

erhält folgende Fassung:

„Die g. U. ‚Cinta Senese‘ ist allen genießbaren Teilstücken vorbehalten, die gemäß der vorliegenden Produktspezifikation aus Schweineschlachtkörpern gewonnen werden, deren Fleisch die nachstehend aufgeführten Eigenschaften aufweist.

Physikalisch-chemische Eigenschaften (pro 100 g genießbares Fleisch — 24 Stunden nach der Schlachtung):

Wassergehalt höchstens 78 %;

Fettgehalt mindestens 2,5 %;

pH45 (45 Minuten nach der Schlachtung ermittelter pH-Wert): 6-6,5.

Sensorische Eigenschaften:

Farbe lebhaft rosa bzw. rot;

feine Struktur;

kompakte Konsistenz, leicht von Fett durchzogen, zart, mit dem Aroma von frischem Fleisch.“

Es wurden folgende Änderungen vorgenommen:

1.

Die Wörter „dem Fleisch von“ werden durch „allen genießbaren Teilstücken von“ ersetzt, damit die g. U. „Cinta Senese“ nicht nur die als „Fleisch“ definierbaren Teile des Schlachtkörpers, sondern auch alle anderen genießbaren Teilstücke aus diesem Schlachtkörper bezeichnen kann, wie dies laut Tradition üblich ist; danach können nämlich alle genießbaren Teile des Schweins und nicht nur das Fleisch verzehrt werden.

2.

Es wurde festgestellt, dass die Merkmale, die gegeben sein müssen, damit einem Teilstück das Kennzeichen „Fleisch“ zugeordnet wird, auch den Schlachtkörper angemessen beschreiben und somit nicht nur die „Fleischanteile“, sondern auch alle anderen genießbaren Teilstücke, die aus dem Schlachtkörper gewonnen werden, unter die g. U. „Cinta Sinese“ fallen. Daher wird/werden

der Teilsatz „aus Schweineschlachtkörpern, deren Fleisch die nachfolgend aufgeführten Eigenschaften aufweist“ eingefügt,

folgende Teilsätze gestrichen, da sie dazu führen, dass der Geltungsbereich der g. U. „Cinta Senese“ allein auf „Fleisch“ beschränkt bleibt:

„Um die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Cinta Senese‘ zu tragen, muss das Fleisch die folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften aufweisen“,

„Um die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Cinta Senese‘ zu tragen, muss das Fleisch die folgenden sichtbaren/organoleptischen Eigenschaften besitzen:“

3.

Die Formulierung „bezogen auf den Muskel longissimus dorsi“ entfällt, da die Angaben zum Fettgehalt an anderen Teilstücken des Schlachtkörpers nachgeprüft werden können und dabei ebenso verlässliche und für die Qualität des zertifizierten Erzeugnisses repräsentative Ergebnisse erzielt werden. Die Verpflichtung, diese Angabe ausschließlich auf der Grundlage des Muskels „Longissimus dorsi“ zu überwachen, stellt daher eine Einschränkung dar, die analog zu den Vorgaben für den Wassergehalt und den pH-Wert beseitigt werden sollte, bei denen das anatomische Teilstück für eine entsprechende Prüfung nicht genau angegeben ist. Diese Änderung gilt für Punkt 4.2 der im Amtsblatt der Europäischen Union C 200 vom 7. Juli 2011 veröffentlichten Zusammenfassung und wird in Punkt 3.2 des diesem Änderungsantrag beigefügten Einzigen Dokuments umgesetzt.

4.

Die Wörter „sichtbar/organoleptisch“ werden durch „sensorisch“ ersetzt, da dieser Begriff fachlich besser geeignet ist, um die von der Norm festgelegten Merkmale (Farbe, Textur und Konsistenz) umfassend zu beschreiben. Diese Änderung gilt für Punkt 4.2 der im Amtsblatt der Europäischen Union C 200 vom 7. Juli 2011 veröffentlichten Zusammenfassung und wird in Punkt 3.2 des diesem Änderungsantrag beigefügten Einzigen Dokuments umgesetzt.

5.

Das Wort „saftig“ wird gestrichen, weil es sich auf einen Parameter (Geschmack) bezieht, der sich nicht durch eine einfache Sichtprüfung des Erzeugnisses an sich nachweisen lässt, da man darunter die Fähigkeit eines Lebensmittels versteht, den Speichelfluss beim Kauen anzuregen. Diese Änderung gilt für Punkt 4.2 der im Amtsblatt der Europäischen Union C 200 vom 7. Juli 2011 veröffentlichten Zusammenfassung und wird in Punkt 3.2 des diesem Änderungsantrag beigefügten Einzigen Dokuments umgesetzt.

Geografisches Gebiet

In Artikel 3 der Produktspezifikation heißt es:

„Das geografische Erzeugungsgebiet für Fleisch der g. U. ‚Cinta Senese‘ umfasst das gesamte Territorium der Region Toskana bis in eine Höhe von 1 200 m ü. M.; in höheren Lagen sind die Umgebungsbedingungen nicht mehr für die Haltung dieser Tiere geeignet.“

Das Wort „Fleisch“ wird gestrichen, da es im neu gefassten Artikel 2 heißt, dass die g. U. „Cinta Senese“ nicht nur die als „Fleisch“ definierbaren Teile des Schlachtkörpers, sondern auch alle anderen genießbaren Teilstücke aus diesem Schlachtkörper bezeichnet.

Erzeugungsverfahren

Folgender Absatz in Artikel 5 der Produktspezifikation

„Rasse: Für die Erzeugung von Fleisch, für das die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Cinta Senese‘ gilt, dürfen nur Schweine verwendet werden, die durch Paarung von im Tierregister und/oder im Zuchtbuch für den Genotyp ‚Cinta Senese‘ eingetragenen Schweinen entstanden sind.“

erhält folgende Fassung:

„Rasse: Bei den Schweinen, deren Schlachtkörperteilstücke unter die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Cinta Senese‘ fallen, handelt es sich ausschließlich um Tiere, die durch Paarung von im Tierregister und/oder im Zuchtbuch für den Genotyp ‚Cinta Senese‘ eingetragenen Schweinen entstanden sind.“

Bei der vorgenommenen Änderung wird die Formulierung „Für die Erzeugung von Fleisch, für das (…) gilt, dürfen nur Schweine verwendet werden“ durch „Bei den Schweinen, deren Schlachtkörperteilstücke (…) fallen, handelt es sich ausschließlich um Tiere“ ersetzt, um diesen Textabschnitt an die neue Fassung von Artikel 2 anzupassen, wonach die g. U. „Cinta Senese“ nicht nur die als „Fleisch“ definierbaren Teile des Schlachtkörpers, sondern auch alle anderen genießbaren Teilstücke aus diesem Schlachtkörper bezeichnet.

Folgender Absatz in Artikel 5 der Produktspezifikation

„Bei Ferkeln bis zum vierten Lebensmonat, die auch im Stall gehalten werden, kann hingegen der gesamte Tagesfutterbedarf durch Zufütterung gedeckt werden.“

erhält folgende Fassung:

„Bei bis zu vier Monate alten Ferkeln und säugenden Muttersauen, die auch im Stall gehalten werden, kann hingegen der gesamte Tagesfutterbedarf – unabhängig von der Art des verwendeten Zusatzfutters – durch Zufütterung gedeckt werden.“

Im Rahmen der Änderung wird/werden

1.

die Wörter „und säugenden Muttersauen“ eingefügt; damit wird klargestellt, dass die Möglichkeit, den Tagesfutterbedarf im gleichen Umfang wie den gesamten Futterbedarf durch Zufütterung zu decken, nicht nur für bis zu vier Monate alte Ferkel, sondern auch für säugende Muttersauen gilt, da sie zu diesem Zeitpunkt ebenfalls eine heikle Lebensphase durchlaufen und eine angemessene Eiweißgabe brauchen;

2.

der Zusatz „– unabhängig von der Art des verwendeten Zusatzfutters –“ hinzugefügt; dies bedeutet, dass Erzeugnisse, die die Futterration für bis zu vier Monate alte Ferkel und säugende Muttersauen bilden, auch von denjenigen abweichen können, die zur Zubereitung der Futterration in allen anderen Fällen verwendet werden, da sowohl bis zu vier Monate alte Ferkel als auch säugende Muttersauen zu diesem Zeitpunkt eine heikle Lebensphase durchlaufen und eine angemessene Eiweißgabe brauchen.

Folgender Absatz in Artikel 5 der Produktspezifikation

„Für diese Zufütterung sind die folgenden Erzeugnisse zugelassen:

Energiepflanzen: alle Vollkorn-Getreide

Eiweißpflanzen: Ölpflanzen (außer Sojabohnen und Sojaderivate) und Gemüsepflanzen (alle Sorten)

Fasern: Grünfutter, frisches Obst und Gemüse, Nebenprodukte der Getreideverarbeitung.“

erhält folgende Fassung:

„Für diese Zufütterung sind die folgenden Erzeugnisse zugelassen:

Energiepflanzen: alle Vollkorn-Getreide und/oder deren Nebenprodukte, auch solche, die beim Mahlen entstehen

Eiweißpflanzen: Ölpflanzen (außer Sojabohnen und Sojaderivate) und ganze Hülsenfrüchte und/oder deren Nebenprodukte

Faserstoffe: Grünfutter, frisches Obst und Gemüse und/oder deren Nebenprodukte“

Im Rahmen der Änderung werden

1.

die Wörter „und/oder deren Nebenprodukte“ für alle Kategorien von Zusatzfutter, die für die Futterration verwendet werden dürfen, eingefügt, um klarzustellen, dass gerade die entsprechenden Nebenprodukte für jede einzelne Futtermittelkategorie (als Zusatz- oder Austauschstoff) verwendet werden dürfen, da es sich um Futtermittel ohne gesundheitliche Gegenindikationen handelt, deren Verzehr sich nicht negativ auf die Merkmale der als g. U. „Cinta Senese“ bezeichneten Teilstücke der Schweinehälften auswirkt;

2.

die Wörter „Nebenprodukte der Getreideverarbeitung“ unter dem Gedankenstrich „Fasern“ gestrichen, durch „und/oder deren Nebenprodukte, auch solche, die beim Mahlen entstehen“ ersetzt und im Gedankenstrich zu Getreide eingefügt, da die Einfügung an dieser Stelle logischer ist und zum besseren Textverständnis beiträgt.

Diese Änderung wird in Punkt 3.3 des diesem Änderungsantrag beigefügten Einzigen Dokuments umgesetzt.

In Artikel 5 der Produktspezifikation wird nach folgendem Satz

„Diese Kennzeichnungsvorgänge müssen im Schlachtbetrieb bzw. im Zerlegebetrieb erfolgen.“

folgender Satz (unverändert) eingefügt, der ursprünglich in Artikel 8 der Produktspezifikation stand:

„Das Brandzeichen besteht aus dem Logo der g. U. ‚Cinta Senese‘ und dem Code des Schlachthofs.“

Diese Umstellung ist insofern gerechtfertigt, als es sich um eine Bestimmung zu einem Aspekt (Anbringen des Brandzeichens) handelt, der einem Schritt vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses (Schlachtung) entspricht und eben in Artikel 5 geregelt wird, während sich Artikel 8 auf Angaben bezieht, die das Erzeugnis selbst zum Zeitpunkt der Vermarktung (geschlachtet und fertig zerlegt) begleiten müssen.

In Artikel 5 der Produktspezifikation, in der es heißt:

„Nach der Schlachtung wird das Fleisch gekühlt und in Portionen und Teilstücke zerlegt, die für das Inverkehrbringen oder die Herstellung traditioneller toskanischer Wurstwaren bestimmt sind.“

wird der Begriff „Fleisch“ durch „Schweinehälfte“ ersetzt, da die g. U. „Cinta Senese“ laut dem neu gefassten Artikel 2 nicht nur die als „Fleisch“ definierbaren Teile des Schlachtkörpers, sondern auch alle anderen genießbaren Teilstücke der Schweinehälfte bezeichnet. Dadurch ergibt sich folgende neue Fassung:

„Nach der Schlachtung wird die Schweinehälfte gekühlt und in Portionen und Teilstücke zerlegt, die für das Inverkehrbringen oder die Herstellung traditioneller toskanischer Wurstwaren bestimmt sind.“

Kennzeichnung

Artikel 8 der Produktspezifikation

„Alle für den Endverbraucher bestimmten Teilstücke, die bei der Zerlegung der mit dem Brandzeichen versehenen Schweinehälfte entstehen, müssen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

1.

Logo gemäß Artikel 9

2.

Name der geschützten Ursprungsbezeichnung: Cinta Senese D.O.P.

3.

EU-Zeichen oder Schriftzug „Denominazione d’Origine Protetta“

4.

Rückverfolgbarkeitscode, auf dem Geburtsort und -datum des Tiers, Ort und Tag der Schlachtung und Zerlegung sowie die in den Handel gebrachten Mengen erfasst sind.

Das Kennzeichen mit den vorgenannten Angaben ist so auf den Teilstücken bzw. abgepackten Produkten anzubringen, dass diese nicht ausgetauscht werden können.

Etwaige Hinweise zur Verbrauchergarantie“

wird durch folgende Fassung ersetzt:

„Alle für den Endverbraucher bestimmten Teilstücke, die bei der Zerlegung der mit dem Brandzeichen versehenen Schweinehälfte entstehen, müssen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

1.

Logo gemäß Artikel 9

2.

Name der geschützten Ursprungsbezeichnung: Cinta Senese D.O.P.

3.

Unionszeichen

4.

Rückverfolgbarkeitscode, durch den sich das Tier (Geburtsort und -datum) zurückverfolgen lässt und Ort und Tag der Schlachtung und Zerlegung sowie die in den Handel gebrachten Mengen erfasst sind.

Wenn das für den Endverbraucher bestimmte Erzeugnis vorverpackt ist, müssen die oben genannten Angaben auf einer fest mit dem Erzeugnis selbst verbundenen, manipulationssicheren Marke stehen.

Auch etwaige Hinweise zur Verbrauchergarantie können hier wiedergegeben sein.“

Es wurden folgende Änderungen vorgenommen:

1.

Unter dem dritten Gedankenstrich der Aufzählung wird der Zusatz „EU-“ zum besseren Verständnis durch „Unions-“ ersetzt, und die Formulierung „oder Schriftzug „Denominazione d’Origine Protetta“ wird gestrichen, da [gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012] die Verwendung des Unionszeichens unbedingt erforderlich ist und nicht durch die Angabe „Denominazione d’Origine Protetta“ oder das entsprechende Kürzel „D.O.P.“ ersetzt werden darf (die Verwendung des Kürzels ist im Übrigen bereits gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Aufzählung vorgesehen). Diese Änderung gilt für Punkt 4.8 der im Amtsblatt der Europäischen Union C 200 vom 7. Juli 2011 veröffentlichten Zusammenfassung und wird in Punkt 3.6 des diesem Änderungsantrag beigefügten Einzigen Dokuments umgesetzt.

2.

Zur Klärung dieser Bestimmung wird der Satz „Das Kennzeichen mit den vorgenannten Angaben ist so auf den Teilstücken bzw. abgepackten Produkten anzubringen, dass diese nicht ausgetauscht werden können“ durch den Satz „Wenn das für den Endverbraucher bestimmte Erzeugnis vorverpackt ist, müssen die oben genannten Informationen auf einer fest mit dem Erzeugnis selbst verbundenen, manipulationssicheren Marke stehen“ ersetzt. Diese Änderung gilt für Punkt 4.8 der im Amtsblatt der Europäischen Union C 200 vom 7. Juli 2011 veröffentlichten Zusammenfassung und wird in Punkt 3.6 des diesem Änderungsantrag beigefügten Einzigen Dokuments umgesetzt.

3.

Die Wörter „Etwaige Hinweise zur Verbrauchergarantie“ in Artikel 8 wird zum besseren Verständnis durch „Auch etwaige Hinweise zur Verbrauchergarantie können hier wiedergegeben sein“ eingefügt.

Sonstiges

Kontrollen

Artikel 7 der Produktspezifikation

„Die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit der Produktspezifikation wird von einer Kontrollstelle gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kontrolliert. Als Kontrollstelle fungiert: Istituto Nord Est Qualità — I.N.E.Q, Via Nazionale, 33/35-33030 Villanova di San Daniele del Friuli (Udine), Italien, Tel. +39 0432956951; Fax +39 0432956955; E-Mail: info@ineq.it“

erhält folgende Fassung, um ihn mit den vorgenannten Änderungen der Rechtsvorschriften über g. U., g. g. A. und g. t. S. in Einklang zu bringen und die Kontaktdaten der Kontrollstelle zu aktualisieren, die (nach Genehmigung der Produktspezifikation) ihre Firmenbezeichnung und Anschrift geändert hat:

„Die Einhaltung der Produktspezifikation wird gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kontrolliert. Für diese Aufgabe ist folgende Kontrollstelle zuständig: IFCQ CERTIFICAZIONI, via Rodeano n° 71, San Daniele del Friuli (Udine), Italien, Tel. +39 0432940349; Fax +39 0432943357; E-Mail: info@ifcq.it, ifcq@pec.it“

EINZIGES DOKUMENT

„CINTA SENESE“

EU-Nr.: PDO-IT-0491-AM01 — 5.4.2019

g. U. (X) g. g. A. ()

1.   Name(n)

„Cinta Senese“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Cinta Senese“ ist allen genießbaren Schlachtkörperteilstücken von wild oder halbwild gehaltenen Schweinen der Rasse Cinta Senese vorbehalten. Sie müssen von Tieren stammen, die durch Paarung von im Tierregister und/oder im Zuchtbuch für den Genotyp „Cinta Senese“ eingetragenen Schweinen entstanden sind.

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss das Fleisch mit der g. U. „Cinta Senese“ die folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften aufweisen (pro 100 g genießbares Fleisch — 24 Stunden nach der Schlachtung): Wassergehalt höchstens 78 %; Fettgehalt mindestens 2,5 %; pH45 (45 Minuten nach der Schlachtung ermittelter pH-Wert): 6-6,5.

Es muss außerdem folgende sensorische Eigenschaften aufweisen: Farbe lebhaft rosa bzw. rot; feine Struktur; kompakte Konsistenz, leicht von Fett durchzogen, zart, mit dem Aroma von frischem Fleisch.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Das Futter stammt von Waldweiden und/oder Brachen in dem abgegrenzten Gebiet gemäß Punkt 4, auf denen Futterkräuter und Getreide ausgesät wurden. Tägliche Zufütterung ist gestattet, sie darf bei mehr als vier Monate alten Schweinen jedoch nur einen Teil der Tagesration in Höhe von maximal 2 % des Lebendgewichts der Tiere ausmachen.

Nur bei ungünstigen Witterungsbedingungen, die eine umfassende Nutzung von Wald oder Weide unmöglich machen, wie lange Trockenheit, lang anhaltende Regenfälle oder eine durchgehende Schneedecke, ist eine tägliche Zufütterung von maximal 3 % des Lebendgewichts der Tiere erlaubt, um ihre normale Aufzucht sicherzustellen.

Die verwendeten Zusatzfuttermittel müssen zu mindestens 60 % der verfütterten Gesamtration aus dem geografischen Erzeugungsgebiet stammen.

Für diese Zufütterung sind die folgenden Erzeugnisse zugelassen:

Energiepflanzen: alle Vollkorn-Getreide und/oder deren Nebenprodukte, auch solche die beim Mahlen entstehen

Eiweißpflanzen: Ölpflanzen (außer Sojabohnen und Sojaderivate) und ganze Hülsenfrüchte und/oder deren Nebenprodukte

Faserstoffe: Grünfutter, frisches Obst und Gemüse und/oder deren Nebenprodukte

Auch der Zusatz von Vitaminen und/oder Mineralstoffen ist gestattet.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet gemäß Punkt 4 des vorliegenden Einzigen Dokuments erfolgen müssen, sind Geburt, Haltung und Schlachtung der Tiere, von denen das Fleisch für die g. U. „Cinta Senese“ gewonnen wird.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Schlachtkörperhälften von „Cinta Senese“ müssen an den folgenden Teilstücken mit einem Brandzeichen versehen werden: Schinken, Rücken, Bauch, Schulter und Backe. Das Brandzeichen besteht aus dem Logo der g. U. „Cinta Senese“ und dem Code des Schlachthofs.

Alle für den Endverbraucher bestimmten Teilstücke, die bei der Zerlegung der mit dem Brandzeichen versehenen Schweinehälfte entstehen, müssen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

1.

Logo

2.

Name der geschützten Ursprungsbezeichnung: Cinta Senese D.O.P.

3.

Unionszeichen

4.

Rückverfolgbarkeitscode, durch den sich das Tier (Geburtsort und -datum) zurückverfolgen lässt und Ort und Tag der Schlachtung und Zerlegung sowie die in den Handel gebrachten Mengen erfasst sind.

Wenn das für den Endverbraucher bestimmte Erzeugnis vorverpackt ist, müssen die oben genannten Angaben auf einer fest mit dem Erzeugnis selbst verbundenen, manipulationssicheren Marke stehen.

Den Mittelteil des Logos bildet ein Wappen mit dunkelrotem Rand, auf dem ein dunkelgraues Schwein mit einem weißen Streifen um den Rumpf abgebildet ist. Rund um das Wappen läuft der Schriftzug „allevata in Toscana secondo tradizione“ (aus traditioneller Haltung in der Toskana), der seinerseits von einem dunkelroten Kreis umschlossen wird. Außerhalb des Kreises ist unter dem Wappen der Schriftzug „Cinta Senese D.O.P.“ zu sehen. Das Logo kann unter Verwendung derselben Schriftzeichen auch in einer Schwarz-Weiß-Version auf verschiedene Trägermaterialien aufgebracht werden. Die Vergrößerung oder Verkleinerung ist zulässig, solange die Proportionen und die Anordnung der Schriftzüge erhalten bleiben.

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4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet umfasst das gesamte Territorium der Region Toskana bis in eine Höhe von 1 200 m ü. M.; in höheren Lagen sind die Umgebungsbedingungen nicht mehr für die Haltung dieser Tiere geeignet.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang zwischen der g. U. „Cinta Senese“ und dem Ursprungsgebiet ergibt sich aus der Art der Haltung und der Ernährung der Schweine dieser Rasse, die ihnen die in Punkt 3.2 genannten Eigenschaften verleiht. Für das abgegrenzte geografische Gebiet sind Mischwälder mit hohem Eichenanteil und hoher Eichelproduktion sowie kaum als Saatland nutzbare Flächen kennzeichnend. Diese zumeist aus Lehmböden bestehenden, oft sehr kargen Flächen werden üblicherweise für den Anbau von Weidefutterpflanzen verwendet. Sie sind typisch für die pedoklimatischen Bedingungen der Toskana. Im Laufe der Jahrhunderte wurde von den Bauern der Region die „Cinta Senese“ herangezüchtet, eine anspruchslose Schweinerasse mit robustem Körperbau und kräftigen Gliedmaßen, bodenständigem Charakter sowie großer Anpassungsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten, die sich fast ausschließlich von den natürlichen Ressourcen ernähren kann, wie sie für die Toskana typisch sind; noch heute werden die Schweine dieser Rasse in der Regel wie in der Vergangenheit wild und/oder halbwild gehalten. Die Tiere werden zum Weiden in die Wälder und auf geeignete Flächen getrieben; nachts und in den kritischen Phasen vor und nach dem Abferkeln finden sie in Unterständen bzw. im Stall Schutz. Dank dieser Haltungsform, bei der die Schweine das Nahrungsangebot der Wälder und der Brachflächen nutzen, lassen sich viele Krankheiten eindämmen und Stress für die Tiere vermeiden, was sich positiv auf die Zusammensetzung und die Qualität des Fleischs auswirkt. So ist neben einem geringen Anteil an intramuskulärem Fett, das beim Anschnitt sichtbar wird, auch der in Punkt 3.2 angeführte niedrige Fettgehalt als wichtiges Merkmal zu nennen; er ist für Schweinefleisch eher untypisch und gilt als bestimmender Faktor für den Geschmack. Einen weiteren wichtigen Aspekt beim Fleisch „Cinta Senese“ bildet die Zusammensetzung der ungesättigten Fettsäuren; den größeren Anteil macht hier die Ölsäure aus, eine Vorstufe verschiedener Aromastoffe, die die organoleptischen Eigenschaften des Fleischs positiv beeinflussen, und den geringeren die Linolsäure. Wenn diese Säure in zu großen Mengen vorhanden ist, beeinträchtigt sie die Qualität des Erzeugnisses. Die Fettsäurenzusammensetzung hängt von der Ernährung der Schweine mit den typischen Wald- und Weidepflanzen der Toskana ab.

Die Beweidung beeinflusst zudem auch die genetische Zusammensetzung der Bestände, sodass sich das Fleisch besser für den sofortigen Verzehr und für Verarbeitungserzeugnisse eignet. Es weist eine höhere Wasserhaltefähigkeit auf und dadurch einen geringeren Wasserverlust beim Kochen und einen geringeren Pökelverlust in der ersten Reifungsphase der Verarbeitungserzeugnisse.

Die Tatsache, dass das Fleisch „Cinta Senese“ auch heute noch direkt mit der Herkunftsregion der Tiere in Verbindung gebracht wird, ist nicht zuletzt einer starken Förderung wegen seiner Eigenschaften in der Vergangenheit zu verdanken, sodass dieses Erzeugnis als typisches Beispiel für die Ernährungstraditionen der Toskana gilt. Dank der Maßnahmen der Regionalverwaltung tauchte immer häufiger Fleisch mit der Bezeichnung „Cinta Senese“ auf dem Markt auf, und viele Restaurants bieten auch verschiedene „Cinta Senese“-Teilstücke auf ihren Speisekarten an.

Heute sind Fleischerzeugnisse mit der Bezeichnung „Cinta Senese“ so begehrt, dass dafür deutlich höhere Preise im Handel erzielt werden können als für andere Fleischsorten. Beleg dafür sind die Preislisten der Handelskammer Siena für die Jahre 2001 und 2002.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation kann von der folgenden Website abgerufen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335.

Sie kann ebenfalls eingesehen werden

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it); dort zunächst auf „Qualità“ [Qualität] (oben rechts auf dem Bildschirm), dann auf „Prodotti DOP IGP e STG“ („g. U.“-, „g. g. A.“- und „g. t. S.“-Erzeugnisse) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


20.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 393/12


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2019/C 393/04)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT

„AMATRICIANA TRADIZIONALE“

EU-Nr.: TSG-IT-02390 — 31.1.2018

„Italien“

1.   Einzutragende(r) Name(n)

„Amatriciana Tradizionale“

2.   Art des Erzeugnisses

Klasse 2.21. Fertigmahlzeiten

3.   Gründe für die Eintragung

3.1.   Es handelt sich um ein Erzeugnis, das

☐ eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht.

☒ aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.

Die traditionellen Merkmale von „Amatriciana Tradizionale“ gehen eng einher mit den verwendeten Zutaten und der besonderen Zubereitungsmethode, die in der Erzeugungsregion der Monti della Laga, in der die Soße ihren Ursprung hat, traditionell angewandt wird.

Die „Amatriciana Tradizionale“ wird in zwei Formen (zum unverzüglichen Verzehr bzw. für den Verzehr zu einem späteren Zeitpunkt) hergestellt und mit Pasta serviert.

3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der

☒ traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden ist.

☐ die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt.

Der Name „Amatriciana Tradizionale“ bezeichnet ein Lebensmittelerzeugnis, das mittels einer jahrhundertealten Zubereitungsmethode/eines uralten Rezepts aus der Gegend von Amatrice und unter Verwendung ganz bestimmter Zutaten (Tomaten, Backenspeck) hergestellt wird, die dem Erzeugnis seinen spezifischen Charakter verleihen.

„Amatriciana Tradizionale“ ist in aller Welt bekannt; das geografische Gebiet, in dem die Soße hergestellt wird, hat keinen Einfluss auf deren Qualität und Merkmale.

4.   Beschreibung

4.1.   Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

„Amatriciana Tradizionale“ ist eine Lebensmittelzubereitung, die — wenn sie für den Verzehr freigegeben wird — in den folgenden Formen dargeboten wird:

für den unmittelbaren Verzehr bestimmte Soße

für den späteren Verzehr bestimmte Soße

Wenn sie für den Verzehr freigegeben wird, weist sie die folgenden organoleptischen Eigenschaften auf:

Farbe: Rot unterschiedlicher Intensität.

Aussehen des Produkts: sämig und homogen, mit passierten Tomaten („passata“) und/oder mit dicker Pulpe mit deutlich erkennbaren Tomatenstückchen.

Geschmack: typisch für reife Tomaten, einhergehend mit einer würzigen Note durch den in ihr enthaltenen, traditionell gereiften Speck aus der Schweinebacke [„Guanciale“] und getrocknetem oder frischem Chili und/oder Pfeffer.

Geruch: charakteristisch für reife Tomaten, typisch für das frische Produkt.

Fettgehalt: mindestens 15 g je 100 g (nur bei der Soße, die zum Verzehr zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt ist).

4.2.   Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Methode zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, einschließlich gegebenenfalls der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Zubereitungsmethode des Erzeugnisses (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

VERPFLICHTENDE ZUTATEN

Die traditionell für die Herstellung von „Amatriciana Tradizionale“ verwendeten Zutaten (als Gesamtanteil am Endprodukt) sind:

18-30 % Backenspeck aus Amatrice („Guanciale amatriciano“): Der für die Herstellung von „Amatriciana Tradizionale“ verwendete Backenspeck wird aus der frischen Backe von Fleischschweinen gewonnen und von der Kehle beginnend zu einem Dreieck zugeschnitten. Dieser weist folgende Merkmale auf:

Form: dreieckig, mit abgerundeter Unterseite;

Farbe: Weiß, im Inneren rot marmoriert; der Fettanteil ist größer als der Anteil mageren Fleischs;

Reifung: nach dem Pökeln mindestens 30 Tage.

natives Olivenöl extra: 0,5-1 %.

69-81 % passierte Tomaten und/oder geschälte, gehackte Tomaten (Pulpe):

Die für die Herstellung von „Amatriciana Tradizionale“ verwendeten passierten Tomaten weisen die folgenden organoleptischen Eigenschaften auf:

Farbe: das für reife Tomaten typische Rot, Gardner a/b-Methode > 2,00;

Geschmack: der für reife Tomaten typische Geschmack, angenehm säuerlich, kein Nachgeschmack und/oder fremder Geschmack;

Geruch: der für reife Tomaten charakteristische und für das frische Erzeugnis typische Geruch, kein Fremdgeruch;

Aussehen: homogen; Stückigkeit entsprechend dem verwendeten Sieb;

Feinheit: in natürlichen Mengen vorhandene Schale und Saatkerne;

Brix > 8,0 bei 20 °C, Invertzucker > 50. Keine Säuerungsmittel zulässig.

Die für die Herstellung von „Amatriciana Tradizionale“ verwendeten geschälten, gehackten Tomaten (Pulpe) weisen die folgenden organoleptischen Eigenschaften auf:

Farbe: das für reife Tomaten typische Rot, Gardner a/b-Methode > 1,90;

Geschmack: der für reife Tomaten typische Geschmack, angenehm säuerlich, kein Nachgeschmack und/oder fremder Geschmack;

Geruch: der für reife Tomaten charakteristische und für das frische Erzeugnis typische Geruch, kein Fremdgeruch;

Aussehen: dicke Pulpe mit deutlich erkennbaren Stücken;

Brix > 7,0 bei 20 °C, Invertzucker > 48. Keine Säuerungsmittel zulässig.

Salz, nach Belieben;

Weißwein, nach Belieben;

getrockneter Chili oder frische Chilischote und/oder Pfeffer, nach Belieben.

EMPFOHLENE ZUTATEN

Geriebener Pecorino aus Amatrice oder Pecorino Romano g. U. aus der Region Latium.

Aus frischer Schafmilch hergestellter Amatrice-Pecorino weist die folgenden Eigenschaften auf:

Form: zylindrisch, oben und unten flach;

Farbe des Käselaibs: Weiß bis Strohgelb;

Reifung: mindestens 6 Monate.

Anders als vergleichbare andere Soßen ist bei der Herstellung von „Amatriciana Tradizionale“ die Verwendung von Zutaten wie Knoblauch, Zwiebeln oder Schweinebauch, wie sie für die meisten Pasta-Würzen und -Soßen verwendet werden, nicht vorgesehen.

METHODE ZUR ZUBEREITUNG DES PRODUKTS

Nur die unter Punkt 4.2 aufgeführten Zutaten dürfen in den angegebenen Mengen für die Zubereitung von „Amatriciana Tradizionale“ verwendet werden. In Abhängigkeit von den unter Punkt 4.1 beschriebenen Formen werden zwei verschiedene Zubereitungsmethoden unterschieden.

Für den unmittelbaren Verzehr bestimmte Soße

Nach Entfernung der Schwarte vom Backenspeck wird dieser in Streifen geschnitten und in einer Pfanne oder Bratpfanne in nativem Olivenöl extra bei kleiner Hitze gebraten.

So lange braten, bis der vom Backenspeck gebildete „Schaum“ abgetrocknet ist; anschließend Weißwein zugeben.

Wenn die Backenspeckstreifen goldbraun sind, diese aus der Pfanne nehmen und zur Seite stellen. Die passierten Tomaten und/oder die Pulpe in ebendiese Pfanne geben; Salz, frischen oder getrockneten Chili und/oder Pfeffer zufügen. Das Ganze zum Sieden bringen und bei großer Hitze 10 bis 20 Minuten kochen, bis die Soße eine sämige Konsistenz hat. Dann die Backenspeckstreifen zugeben und weitere 5 bis 10 Minuten kochen.

Für den Verzehr zu einem späteren Zeitpunkt bestimmte Soße

Nach Entfernung der Schwarte vom Backenspeck wird dieser in Streifen geschnitten und in einer geeigneten Pfanne gebraten.

So lange braten, bis der vom Backenspeck gebildete „Schaum“ abgetrocknet ist; anschließend Weißwein zugeben.

Wenn die Backenspeckstreifen goldbraun sind, die passierten Tomaten und/oder die Pulpe in die Pfanne geben; Salz, frischen oder getrockneten Chili und/oder Pfeffer zufügen. Das Ganze so lange kochen, bis die Soße eine sämige Konsistenz hat. Anschließend wird die Soße in für Lebensmittel taugliche Behälter gegeben, die hermetisch verschlossen, hitzebehandelt und dann entsprechend gekennzeichnet werden.

Soße, die für den späteren Verzehr bestimmt ist, darf nach ihrer Zubereitung eingefroren werden.

Die garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) „Amatriciana Tradizionale“, die für den späteren Verzehr bestimmt ist, muss in lebensmitteltauglichen Behältern mit einem Fassungsvermögen von bis zu 5 kg verpackt und entsprechend gekennzeichnet werden.

Für beide Darbietungsformen wird empfohlen, nach der Zugabe von „Amatriciana Tradizionale“ zu der jeweiligen Pasta Amatrice-Pecorino oder Pecorino Romano g. U. aus der Region Latium über das Gericht zu reiben.

Art und Eigenschaften der verwendeten Zutaten sowie das traditionelle Herstellungsverfahren verleihen der „Amatriciana Tradizionale“ ihren einzigartigen Charakter, der die Schmackhaftigkeit des reifen Backenspecks und des Pecorino-Käses hervorhebt; die Wurzeln dieses Rezepts gründen in der sozialen und wirtschaftlichen Geschichte der Region Amatrice, wo die Soße ihren Ursprung hat.

4.3.   Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Die „Amatriciana Tradizionale“ zeichnet sich durch eine lange Tradition und einen besonderen Charakter aus, der durch die verwendeten Zutaten, die spezifische Zubereitungsmethode und auch die sozioökonomischen Merkmale des Erzeugungsgebiets der Monti della Laga bestimmt ist, aus dem die Soße ursprünglich stammt.

Insbesondere die Verwendung von gereiftem Backenspeck ist ein Beleg dafür, dass die „Amatriciana Tradizionale“ das Bindeglied darstellt, das die Beziehung der Menschen zu einer schwierigen Gegend seit Jahrhunderten prägt. So nahmen die örtlich ansässigen Schäfer in der Vergangenheit bei ihrer Wanderweidewirtschaft (die sie zwang, ihr Heim für vier bis fünf Monate im Jahr, in der Regel zwischen Mai und September, zu verlassen) bestimmte Lebensmittel mit, die sie problemlos über eine längere Zeit aufbewahren konnten, wie beispielsweise gepökelten Backenspeck und Mehl.

Mit diesen einfachen Zutaten konnten die Hirten so ihre bescheidenen, aber herzhaften Pastagerichte in einer langstieligen Pfanne zubereiten.

Die Menschen von Amatrice haben dieses sehr einfache, ländliche Gericht zum einem der populärsten Gerichte der italienischen Tradition gemacht, indem sie es immer wieder neu erfunden und weiter angereichert haben (insbesondere durch das Hinzufügen von Tomaten zu Beginn des frühen 19. Jahrhunderts).

Im späten 18. Jahrhundert gehörten die Neapolitaner zu den ersten in Europa, die die wichtigen organoleptischen Eigenschaften von Tomaten erkannt haben. Die Einwohner von Amatrice, die seit dem 13. Jahrhundert zum Königreich von Neapel gehörten, hatten Gelegenheit, diese zu kosten, und haben sie klugerweise zusammen mit dem gereiften Backenspeck beigefügt, was diese Pasta-Soße so wohlschmeckend machte, dass ihr Ruf weit über die nationalen Grenzen hinausgetragen wurde und sie Eingang in die internationale Küche fand.

Im Laufe des 19. Jahrhunderts zogen viele Menschen von Amatrice nach Rom — mit ihrem Soßen-Rezept im Gepäck; die meisten dieser Migranten fanden Arbeit im Gaststättengewerbe oder waren im Einzelhandel mit Lebensmitteln aus ihrer Region tätig. Vom Ende des 18. bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts war die aus Amatrice stammende Gemeinde in Rom insbesondere für ihre preisgünstigen und beliebten Gerichte bekannt.

Überall auf der Welt ist Pasta (traditionell Spaghetti oder Bucatini, aber auch kurze Nudeln) mit „Amatriciana Tradizionale“ das Pasta-Gericht der italienischen Küche par excellence. Die Soße wurde stets mit Backenspeck zubereitet, niemals mit Bauchspeck oder Schweinebauch [Pancetta], und es ist ebendieser Backenspeck, der der Soße aufgrund seines größeren Fettgehalts ihren charakteristischen und unverkennbaren, intensiven und würzigen Geschmack verleiht.

Das Rezept wurde in die Liste der traditionellen Agrarerzeugnisse der Region Latium aufgenommen.

Historische Entwicklung

Auf Seite 175 des Buchs „Strenna dei Romanisti — Natale di Roma“ [Das Geschenk der Romanisten — die Gründung von Rom], 1983 vom Verlag Roma Amor veröffentlicht, findet sich ein Abschnitt, der sich der „Amatriciana Tradizionale“ widmet: „... der Name dieses köstlichen Gerichts, das mit dem Ruhm der römischen Küche verbunden ist ... ein in Rom lebender guter Koch aus Amatrice kreierte eine Soße, die, neben anderen Zutaten, aus Backenspeck (der — wie jedermann weiß — mehr ‚Biss‘ hat als Bauchspeck und der der Soße ihre charakteristische Textur verleiht) und Tomaten bestand ... sie hat einen angenehmen süß-säuerlichen Geschmack, der sogar noch nach dem Garen anhält. Neben der Zugabe von Pecorino Romano sind dies die wichtigsten Zutaten …“.

1980 schrieben R. Lorenzetti und R. Marinelli in ihrem Artikel „Il ciclo del maiale in Sabina“ [Der Zyklus des Schweins in Sabina] — erschienen in: Brads, Auszug Nr. 9, S. 40 und 41, veröffentlicht in Cagliari —, dass Backenspeck, der aus dem Nacken des Schweins ausgelöst wird und der gepökelt und wie Schmalz frisch gehalten werden kann, das Geheimnis der Soße ist, mit der die Menschen aus Amatrice und der umliegenden Region ihre Spaghetti servieren und die in der ganzen Welt bekannt geworden ist.

In seinem in der Zeitschrift „Abbruzzo oggi“, Nr. 40, September/Oktober 1984, veröffentlichten Gedicht „La pasta amatriciana“ lobt Carlo Baccari die traditionellen Zutaten der Soße wie Backenspeck und Tomatensoße, preist die Schweine, die den Backenspeck liefern, und die Soße, deren Geschmack all diejenigen, die sie kosten, überrascht; hier ein Auszug: „... und zwischen den Herden, wie durch Zauberei, erschienen zu großer Freude auf seltsamste Weise das sanfte Schaf und das tapfere Schwein ... zusammen gaben sie uns Käse und Backenspeck. Aus der robusten Pfanne köchelnd entsteht die Soße, die diese Menschen in Erstaunen versetzt. Der Hirte will dich, so schmackhaft wie du bist, und die du in der ganzen Welt bevorzugt wirst.“

In seinem Werk von 1998 „La cucina romana e del Lazio“ [Die Küche Roms und der Region Latium] führt Livio Jannattoni u. a. Backenspeck und Tomaten als Zutaten in seinem Rezept für Spaghetti all’Amatriciana auf, das vom Fremdenverkehrsbüro von Amatrice verbreitet wird: „Zutaten für 5/6 Personen: 500 g Spaghetti, 125 g gepökelter Backenspeck, ein Esslöffel natives Olivenöl extra, ein Schuss trockener Weißwein, 6-7 San Marzano Tomaten (oder 400 g geschälte Tomaten aus der Dose), ein kleines Stückchen Chili, 100 g geriebener Pecorino-Käse, Salz. Das Öl, den Chili und den in kleine Stücke geschnittenen Backenspeck in eine Bratpfanne (vorzugsweise aus Gusseisen) geben …“.

Die Zutaten für das Rezept der traditionellen Amatriciana-Soße sind auch auf einer Briefmarke dargestellt, die im August 2008 von der Republik Italien im Rahmen der Reihe „Made in Italy“ herausgegeben und dem Fest „Spaghetti all’Amatriciana“ gewidmet wurde. Sie sind auch in dem Rezept genannt, das 2005 vom Ministerium für Landwirtschafts-, Ernährungs- und Forstpolitik und Tourismus (Amtsblatt Nr. 174 vom 28. Juli 2005) als traditionelles Produkt anerkannt wurde.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.