ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 389

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
18. November 2019


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Rat

2019/C 389/01

Entschließung des Rates zur Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums im Hinblick auf die Unterstützung zukunftsorientierter Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 389/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9600 — Saudi Aramco Development Company/Korea Shipbuilding and Offshore Engineering Company/JV) ( 1 )

7

2019/C 389/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9539 — BNP Paribas/Deutsche Bank (Global Prime Finance and Electronic Equities Business Assets)) ( 1 )

8

2019/C 389/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9484 — Semler/VWFS/JV) ( 1 )

9

2019/C 389/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9319 — DP World/P&O Group) ( 1 )

10

2019/C 389/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9367 — Mirova/Predica/Indigo) ( 1 )

11


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2019/C 389/07

Schlussfolgerungen des Rates zur Schlüsselrolle, die den Strategien für lebenslanges Lernen dabei zukommt, die Gesellschaften zur Bewältigung des technologischen und ökologischen Wandels zu befähigen, um inklusives und nachhaltiges Wachstum zu fördern

12

 

Europäische Kommission

2019/C 389/08

Euro-Wechselkurs — 15. November 2019

19


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 389/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9445 — Natura Cosmeticos/Avon Products) ( 1 )

20


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Rat

18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/1


Entschließung des Rates zur Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums im Hinblick auf die Unterstützung zukunftsorientierter Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung

(2019/C 389/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

— IM RAHMEN DER LAUFENDEN DISKUSSIONEN ÜBER DIE ZUKUNFT EUROPAS —

BETONT Folgendes:

1.

Europa erlebt eine Ära, in der Globalisierung, technischer Fortschritt, Herausforderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeit, anhaltende Herausforderungen im Bereich der sozialen Inklusion, politische Instabilität und demografischer Wandel tiefgreifende Auswirkungen auf die europäischen Gesellschaften und Bürgerinnen und Bürger haben. Angesichts dieser gemeinsamen Herausforderungen bedarf es gemeinsamer Überlegungen und koordinierter Maßnahmen der Mitgliedstaaten;

2.

die Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung bei der Förderung von Bürgersinn und Demokratie, der persönlichen Entwicklung, der sozialen Inklusion, der Chancengleichheit und der Befähigung zur Selbstbestimmung sowie bei der Förderung des Wohlergehens und kohäsiver Gesellschaften sind Prioritäten für die künftige Zusammenarbeit in diesem Bereich. Die beiden wichtigsten gesellschaftlichen Rollen der allgemeinen und beruflichen Bildung — ihr Beitrag zu Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Beschäftigungsfähigkeit und ihr Beitrag zu aktiver Bürgerschaft, sozialer Inklusion, Zusammenhalt und persönlicher Entwicklung — sind in den heutigen Gesellschaften eng miteinander verflochten und vollständig komplementär;

3.

allgemeine und berufliche Bildung sind wichtige politische Instrumente für die Schaffung und Erhaltung nachhaltigen Wachstums und nachhaltiger Wettbewerbsfähigkeit und für die Förderung der Beschäftigung und Erwerbsbeteiligung auf europäischer Ebene. Ihr Potenzial zur Bewältigung größerer gesellschaftlicher Herausforderungen sollte bei der Ausarbeitung der neuen Wachstumsstrategie der Union in vollem Umfang anerkannt werden. Eine hochwertige allgemeine und berufliche Bildung verschafft der Union einen Wettbewerbsvorteil in einer zunehmend digitalen und wissensbasierten globalen Wirtschaft, da Europa in Zukunft noch mehr von kreativen, hoch qualifizierten und gut ausgebildeten Menschen abhängen wird. Darüber hinaus wird es entscheidend darauf ankommen, die Entwicklung und Einführung neuer Technologien zu steuern und den Übergang der Union zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu unterstützen, indem die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gefördert werden, die erforderlich sind, um diese Veränderungen voranzutreiben;

4.

die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ist ein wesentliches politisches Instrument für die Ausarbeitung innovativer, zukunftsorientierter und reaktiver Strategien zur Bewältigung dieser gemeinsamen Herausforderungen, wobei das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die große Vielfalt der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung innerhalb der Union geachtet werden müssen;

— IM ZUSAMMENHANG MIT DER UMSETZUNG DER VOM EUROPÄISCHEN RAT AM 20. JUNI 2019 FESTGELEGTEN NEUEN STRATEGISCHEN AGENDA 2019-2024 —

UNTERSTREICHT DIE ENTSCHEIDENDE ROLLE ALLER FORMEN DER ALLGEMEINEN UND BERUFLICHEN BILDUNG AUF ALLEN EBENEN, WENN ES DARUM GEHT, DIE HAUPTPRIORITÄTEN DER STRATEGISCHEN AGENDA UMZUSETZEN, DIE MENSCHEN IN DIE LAGE ZU VERSETZEN, DIE CHANCEN DER DERZEITIGEN WIRTSCHAFTLICHEN UND GESELLSCHAFTLICHEN VERÄNDERUNGEN ZU NUTZEN, UND DEN TALENTEN IN EUROPA GELEGENHEIT ZUR ENTFALTUNG ZU GEBEN, WOBEI DER SCHWERPUNKT AUF FOLGENDEM LIEGEN SOLLTE:

5.

Investitionen in eine allgemeine und berufliche Bildung von hoher Qualität für alle bringen nicht nur den Bürgerinnen und Bürgern, sondern auch der Wirtschaft und der Gesellschaft erhebliche Vorteile. Investitionen in Kompetenzen müssen in allen Lebensphasen der Lernenden erfolgen. Um gute Bildungsergebnisse zu erzielen, sind angemessene Ressourcen erforderlich‚ die sich ausgewogen über den gesamten Pfad des lebenslangen Lernens verteilen müssen;

6.

Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung und in Fertigkeiten müssen auf europäischer und auf nationaler Ebene gefördert werden. Es bedarf wirksamer, innovativer Arbeitsmethoden, die einen Ansatz des Kapazitätsaufbaus begünstigen und die Entwicklung von Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung durch intelligente und strategische Investitionen unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit sollte Folgendem gewidmet werden: der Förderung von Kompetenzen, die in Zukunft relevant sein werden, der strategischen Nutzung der für die Digitalisierung und Innovationen verfügbaren Finanzmittel, einer modernisierten Bildungsinfrastruktur, innovativen und sicheren Lernumgebungen und verbesserten pädagogischen Ansätzen sowie einer besseren Zugänglichkeit und Qualität der lebensbegleitenden Beratungsdienste. Die Investitionen könnten sich auch auf die Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums und die Verbesserung der Synergien zwischen den europäischen Finanzierungsinstrumenten sowie zwischen den für die allgemeine und berufliche Bildung relevanten EU-Politikbereichen und -Finanzierungsinstrumenten erstrecken;

7.

der potenzielle Beitrag der allgemeinen und beruflichen Bildung zur Verwirklichung eines klimaneutralen grünen Europas muss voll ausgeschöpft werden. Allgemeine und berufliche Bildung sind ausschlaggebend, wenn es darum geht, die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln sowie die Werte und die Motivation zu fördern, die unbedingte Voraussetzung sind für einen fairen und ausgewogenen gesellschaftlichen Wandel. Die europäischen Maßnahmen für ein grünes Europa, die auf der Empfehlung des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen und der Empfehlung des Rates zur Förderung gemeinsamer Werte beruhen, müssen alle Ebenen und alle Formen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie alle Lebensphasen einbeziehen, sodass auf lokaler und regionaler Ebene sowie in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Initiativen ermöglicht werden, die auf die Verwirklichung der einschlägigen Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind;

8.

die europäische Säule sozialer Rechte sollte auf europäischer Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt werden, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten gebührend zu beachten sind. Das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form sollte in allen Lebensphasen — von früher Kindheit bis ins höhere Alter — und auf allen Ebenen und bei allen Formen der allgemeinen und beruflichen Bildung geachtet werden, wobei Synergien mit den Anstrengungen anzustreben sind, die im Zusammenhang mit dem europäischen Bildungsraum unternommen werden. Bei der Umsetzung sollte besonderes Augenmerk auf wirksame politische Maßnahmen zur Förderung der Barrierefreiheit, Chancengleichheit und Inklusion gelegt werden, die den Zugang und Übergänge zu lebenslangem Lernen gewährleisten;

— IM ZUSAMMENHANG MIT DER WEITERENTWICKLUNG DER VISION EINES EUROPÄISCHEN BILDUNGSRAUMS BIS 2025 —

HEBT FOLGENDES HERVOR:

9.

Es muss sichergestellt sein, dass die gemeinsamen Werte der Union, einschließlich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, gewahrt und gefördert werden.

10.

Es gibt bereits erhebliche Fortschritte auf dem Weg zum europäischen Bildungsraum, doch sollte noch stärker auf eine ambitionierte Ausweitung seiner Ziele und seiner Reichweite hingewirkt werden, um die Vision des europäischen Bildungsraums zu verwirklichen und Europa zur führenden Lerngesellschaft der Welt zu machen; zudem gilt es, zu einer Kultur beizutragen, durch die Menschen und Gesellschaften — auf allen Ebenen und bei allen Formen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie in allen Lebensphasen — zum Lernen und zur Innovation ermutigt, befähigt und motiviert werden.

11.

Der künftige strategische Rahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung sollte so entwickelt werden, dass er als Werkzeug für die Unterstützung und Umsetzung des europäischen Bildungsraums dienen und zu seiner erfolgreichen Umsetzung und ambitionierten Weiterentwicklung beitragen kann.

12.

Das Programm Erasmus+ spielt eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung des europäischen Bildungsraums, denn es bietet einen breiten Zugang zur Lernmobilität sowie verstärkte strategische Partnerschaften und politische Unterstützung für eine inklusivere, auf lebenslanges Lernen ausgerichtete, gleichstellungsgerechte und innovationsorientierte Politik in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend.

13.

Die Bemühungen um die Unterstützung und den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene müssen fortgesetzt werden, um das Peer-Learning und gegenseitiges Lernen sowie den Austausch bewährter Verfahren zu verbessern und gleichzeitig Hindernisse für die Lernmobilität zu beseitigen und die Mitgliedstaaten bei der ganzheitlichen Entwicklung ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu unterstützen, damit zur allgemeinen Tragfähigkeit dieser Systeme beizutragen und letztlich die sozioökonomische Aufwärtskonvergenz zu verstärken.

14.

Es gilt, globale Herausforderungen und Chancen insbesondere in den Bereichen Klimawandel, Digitalisierung, künstliche Intelligenz sowie irreführende und falsche Informationen in Angriff zu nehmen und Überlegungen darüber anzustellen und hierzu die Entwicklung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen sowie das kritische Denken — von den Grundfertigkeiten bis hin zu Qualifikationen auf hohem Niveau — auf allen Ebenen und bei allen Formen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern;

ERSUCHT DIE KOMMISSION, BEI DER WEITERENTWICKLUNG DES EUROPÄISCHEN BILDUNGSRAUMS UND DES KÜNFTIGEN STRATEGISCHEN RAHMENS FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER ALLGEMEINEN UND BERUFLICHEN BILDUNG IM EINKLANG MIT IHREN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER GEBÜHRENDER BERÜCKSICHTIGUNG DER SUBSIDIARITÄT:

15.

auf die ehrgeizigen Ziele zu verweisen, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen zum Thema „Eine Vision für einen europäischen Bildungsraum entwickeln“ formuliert hat, nämlich dass der Bildungsraum von lebenslangem Lernen untermauert werden sollte, das bei der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung einsetzt und sich über die allgemeine Schulbildung, die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur Hochschulbildung und Erwachsenenbildung erstreckt, und weiter entschlossen Maßnahmen zu ergreifen‚ um die Hindernisse für die Lernmobilität zu beseitigen, die Mobilität und Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern und anzuregen sowie die Mitgliedstaaten bei der Modernisierung ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu unterstützen und dabei für das Lehren und Lernen von Sprachen und die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen und der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland zu werben;

16.

weitere Initiativen zur Schaffung eines echten europäischen Bildungsraums zu ergreifen, die darauf ausgerichtet sind, seine Ziele und seine Reichweite auszuweiten und ihn enger mit dem strategischen Rahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung, der ET 2020 nachfolgen wird, zu verknüpfen; ferner geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Ebenen und alle Formen der allgemeinen und beruflichen Bildung gleichermaßen gefördert werden;

17.

das Potenzial der Prioritäten der Strategischen Agenda 2019-2024 voll auszuschöpfen, insbesondere durch verstärkte Investitionen in die Kompetenzen, die erforderlich sind, um die Anforderungen der Arbeitswelt und einer im Wandel begriffenen Gesellschaft, die unter anderem auf den Klimawandel, die Globalisierung, die Digitalisierung, die künstliche Intelligenz und die Robotisierung zurückzuführen sind, bewältigen zu können — im Interesse der Innovation, der Teilhabe an demokratischen Gesellschaften und der sozialen Inklusion;

18.

sich an gemeinsamen Überlegungen über Möglichkeiten, geeignete politische Maßnahmen und Ergebnisse, die zur Verwirklichung des strategischen Ziels eines klimaneutralen grünen Europas und eines fairen Übergangs beitragen würden, zu beteiligen; ferner bei der Entwicklung der europäischen Politik für ein grünes Europa das reiche Potenzial der allgemeinen und beruflichen Bildung zu berücksichtigen, insbesondere über Erasmus+ und durch eine Konzentration auf die aktive Teilnahme von Lernenden an der Bildung für nachhaltige Entwicklung;

19.

die koordinierten Bemühungen um Fortschritte bei den Beratungen über einen umfassenden Aktionsplan für digitale Bildung in Europa und den koordinierten Plan für künstliche Intelligenz fortzusetzen und dabei für die Komplementarität, den Mehrwert und die Koordinierung der politischen Ziele und Instrumente im Hinblick auf den europäischen Bildungsraum zu sorgen;

20.

aufbauend auf dem Instrumentarium für die Zusammenarbeit im Rahmen von ET 2020 konkrete zukunftsorientierte und innovative Arbeitsmethoden für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung zu entwickeln. Möglichkeiten für die Mobilisierung von Kooperationsinstrumenten — etwa internationalen Analysen, Forschungs- und Studienaufenthalten und kollaborativen Pilotprojekten — können voll ausgeschöpft werden, wobei das Ziel darin besteht, innovative Strategien und Umsetzungsinstrumente hervorzubringen und auszuprobieren sowie forschungsbasierte thematische Szenarien und langfristige Prognosen über die Zukunft der Arbeit und der Gesellschaft im Hinblick sowohl auf europäische als auch globale Tendenzen zu entwickeln und zu fördern;

21.

neue Mittel zu entwickeln, um kompetente, motivierte und hoch qualifizierte Lehrer/innen, Ausbilder/innen‚ Erzieher/innen und Schulleiter/innen zu schulen und zu unterstützen und ihre kontinuierliche berufliche Weiterbildung und eine hochwertige, forschungsbasierte Lehrerausbildung zu fördern;

ERSUCHT ZUDEM DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER GEBÜHRENDER BERÜCKSICHTIGUNG DER SUBSIDIARITÄT:

22.

die Entwicklung digitaler Fertigkeiten und Kompetenzen, Innovation und Unternehmergeist in der allgemeinen und beruflichen Bildung für alle Lernenden dadurch zu fördern, dass das Bildungswesen für flexiblere Lernangebote geöffnet und die Durchlässigkeit der Bildungs- und Ausbildungswege gesteigert und überdies für inklusive und innovative Ansätze — einschließlich Anstrengungen zur Bekämpfung von Ungleichheiten — gesorgt wird;

23.

Verbesserungen hin zu hochwertigen, inklusiven, lebensbegleitenden, flexiblen, geschlechtergerechten und innovationsorientierten Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu unterstützen;

24.

das Potenzial aller relevanten Bereiche der allgemeinen und beruflichen Bildung in vollem Umfang für die Vertiefung des europäischen Bildungsraums zu nutzen und eine ausgewogene Berücksichtigung und die Beteiligung aller relevanten Ebenen und Formen der allgemeinen und beruflichen Bildung anzustreben;

25.

sich weiter für inklusive und hochwertige Systeme der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung einzusetzen, Maßnahmen zur Förderung von Schlüsselkompetenzen und inklusiver und hochwertiger Bildung für alle zu unterstützen, die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Schulbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung‚ der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung auszubauen und einen ausgezeichneten Unterricht auf allen Bildungsebenen zu fördern, auch durch Verbesserung der grenzüberschreitenden Mobilität und Zusammenarbeit bei Lehrkräften, Generierung und Entwicklung von Exzellenz in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Förderung des Lernens am Arbeitsplatz in all seinen Formen;

26.

die Zusammenarbeit und die Weitergabe von Erkenntnissen in Bezug auf den Nutzen von Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung zu fördern, da bessere Kenntnisse, Daten und Analysen über den Nutzen effizienter öffentlicher Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung den Mitgliedstaaten helfen können, inklusivere, wirksamere und reaktivere Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu entwickeln, wobei den Mitgliedstaaten kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen darf;

27.

im Einklang mit der neuen europäischen Kompetenzagenda und der Empfehlung des Rates zur Werdegang-Nachverfolgung die Entwicklung gemeinsamer geeigneter Instrumente für die Nachverfolgung des Werdegangs von Hochschul- und Berufsbildungsabsolventinnen und -absolventen auf nationaler Ebene zu fördern;

— IM HINBLICK AUF DIE WEITERENTWICKLUNG DER INITIATIVE „EUROPÄISCHE HOCHSCHULEN“ —

WÜRDIGT:

28.

die Entwicklung der ersten Europäischen Hochschulen als ehrgeizige Initiative, die eine intensivere, innovativere und strukturiertere Zusammenarbeit zwischen allen Arten von Hochschuleinrichtungen aus allen Regionen Europas auf allen Ebenen und in allen Tätigkeitsbereichen — vom Lernen und Unterrichten bis hin zur Forschung und Innovation — ermöglichen kann, und ist der Auffassung, dass dies einen bahnbrechenden Fortschritt in der institutionenübergreifenden Zusammenarbeit bedeuten könnte, denn es bietet verschiedene inspirierende Visionen, Modelle und Themen für eine Interaktion zugunsten der künftigen Entwicklung des europäischen Bildungsraums entsprechend den sich wandelnden Bedürfnissen der Gesellschaft;

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER GEBÜHRENDER BERÜCKSICHTIGUNG DER SUBSIDIARITÄT:

29.

nach Wegen zu suchen, um stärker auf die Europäischen Hochschulen aufmerksam zu machen und verschiedene Arten von Hochschuleinrichtungen zur Teilnahme zu ermutigen, indem sie die hohe Qualität sowie die geografische und soziale Inklusivität der Initiative sicherstellen, damit sie zu einem echten Erfolg wird, und zwar mit folgenden Schritten:

a.

Erleichterung des Austauschs relevanter Informationen zwischen den Parteien, um Kooperationsbemühungen zu fördern und die Wirksamkeit der verfolgten Ansätze zu verbessern;

b.

Gewährleistung eines angemessenen operativen Umfelds durch optimale Nutzung der verfügbaren Ressourcen und — erforderlichenfalls — geeignete Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger legislativer und nichtlegislativer Hindernisse auf nationaler Ebene;

c.

Nutzung bestehender und künftiger Werkzeuge und Instrumente zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Mobilität und Zusammenarbeit, wie etwa des europäischen Ansatzes zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme und der Initiative „Europäischer Studierendenausweis“, und Förderung der Umsetzung bereits vereinbarter Verpflichtungen wie der Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen und von Lernzeiten im Ausland sowie der Verpflichtungen im Rahmen des Europäischen Hochschulraums;

d.

Überdenken des bestehenden politischen Rahmens für die Lernmobilität sowie des europäischen Qualitätssicherungsrahmens, um ihre Eignung zur Unterstützung des transformativen Wandels und zur Stärkung der Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu bewerten;

e.

Ermittlung von Stärken und Verbesserungsmöglichkeiten auf der Grundlage gemeinsamer Informationen und einer Analyse der Fortschritte der Initiative;

f.

Nutzbarmachung der Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem Pilotprojekt „Europäische Hochschulen“ als Grundlage für die Politikgestaltung und die Weiterentwicklung der entsprechenden Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung, und Prüfung der Frage, ob geeignete Maßnahmen für die Europäischen Hochschulen vorangetrieben werden sollten.


ANHANG

BEI DER ANNAHME DIESER ENTSCHLIESSUNG VERWEIST DER RAT INSBESONDERE AUF DIE FOLGENDEN POLITISCHEN GRUNDLAGENDOKUMENTE:

1.

Schlussfolgerungen des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (12. Mai 2009)

2.

Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (20. Dezember 2012)

3.

Erklärung zur Förderung von politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung (Paris, 17. März 2015)

4.

Ministerkommuniqué von Eriwan (15. Mai 2015)

5.

Gemeinsamer Bericht des Rates und der Kommission über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) — Neue Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (23./24. November 2015)

6.

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der sozioökonomischen Entwicklung und Inklusion in der EU durch Bildung: Beitrag der allgemeinen und beruflichen Bildung zum Europäischen Semester 2016 (24. Februar 2016)

7.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Thema „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen“ (10. Juni 2016)

8.

Empfehlung des Rates für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene (19. Dezember 2016)

9.

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu Inklusion in Vielfalt mit dem Ziel einer hochwertigen Bildung für alle (17. Februar 2017)

10.

Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (22. Mai 2017)

11.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur: Beitrag der Europäischen Kommission zum Gipfeltreffen in Göteborg (17. November 2017)

12.

Empfehlung des Rates zur Werdegang-Nachverfolgung (20. November 2017)

13.

Schlussfolgerungen des Rates zu einer erneuerten EU-Agenda für die Hochschulbildung (20. November 2017)

14.

Schlussfolgerungen des Rates über Schulentwicklung und hervorragenden Unterricht (20. November 2017)

15.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (17. Dezember 2017)

16.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Aktionsplan für digitale Bildung (17. Januar 2018)

17.

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zwischenevaluierung des Programms Erasmus+ (31. Januar 2018)

18.

Empfehlung des Rates zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung (15. März 2018)

19.

Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Eine Vision für einen europäischen Bildungsraum entwickeln“ (22. Mai 2018)

20.

Empfehlung des Rates zur Förderung gemeinsamer Werte, inklusiver Bildung und der europäischen Dimension im Unterricht (22. Mai 2018)

21.

Empfehlung des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (22. Mai 2018)

22.

Ministerkommuniqué von Paris (25. Mai 2018)

23.

Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (26. November 2018)

24.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Koordinierter Plan für künstliche Intelligenz (7. Dezember 2018)

25.

Schlussfolgerungen des Rates „Auf dem Weg zu einer immer nachhaltigeren Union bis 2030“ (9. April 2019)

26.

Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (22. Mai 2019)

27.

Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen (22. Mai 2019)

28.

Schlussfolgerungen des Rates zur Zukunft eines hoch digitalisierten Europas nach 2020: „Förderung der digitalen und wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit in der gesamten Union und des digitalen Zusammenhalts“ (7. Juni 2019)

29.

Europäischer Rat: Eine neue Strategische Agenda 2019-2024 (20. Juni 2019)


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9600 — Saudi Aramco Development Company/Korea Shipbuilding and Offshore Engineering Company/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 389/02)

Am 7. November 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9600 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9539 — BNP Paribas/Deutsche Bank (Global Prime Finance and Electronic Equities Business Assets))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 389/03)

Am 8. November 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9539 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/9


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9484 — Semler/VWFS/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 389/04)

Am 5. November 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9484 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9319 — DP World/P&O Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 389/05)

Am 26. Juni 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9319 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/11


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9367 — Mirova/Predica/Indigo)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 389/06)

Am 26. August 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9367 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/12


Schlussfolgerungen des Rates zur Schlüsselrolle, die den Strategien für lebenslanges Lernen dabei zukommt, die Gesellschaften zur Bewältigung des technologischen und ökologischen Wandels zu befähigen, um inklusives und nachhaltiges Wachstum zu fördern

(2019/C 389/07)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

UNTER HINWEIS AUF DIE IM ANHANG ZU DIESEN SCHLUSSFOLGERUNGEN AUFGEFÜHRTEN POLITISCHEN HINTERGRUNDDOKUMENTE —

STELLT FEST, Dass

1.

im ersten Grundsatz der europäischen Säule sozialer Rechte (1) das Recht jeder Person auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form bekräftigt wird, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen;

2.

lebenslanges Lernen von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung bis zum Rentenalter reicht und das gesamte Spektrum an formalem, nichtformalem und informellem Lernen umfasst, um Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele zu verbessern. Durch das lebenslange Lernen — bei dem das Individuum im Mittelpunkt des Lernens steht — werden alle Menschen in die Lage versetzt, einschlägiges Wissen zu erwerben, um als aktive Bürgerschaft an der Wissensgesellschaft und dem Arbeitsmarkt teilzunehmen, wodurch die Freizügigkeit für die europäischen Bürgerinnen und Bürger erleichtert wird;

3.

die aktuellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen Konzepte erfordern, die die Lernenden, die Gesellschaft und die Arbeitgeber veranlassen, motivieren und befähigen, proaktiver und strategischer darauf hinzuwirken, lebenslanges Lernen für alle Wirklichkeit werden zu lassen; für eine erfolgreiche Umsetzung der Strategien für lebenslanges Lernen ist dabei eine systematische und engagierte Koordinierung über die relevanten Politikbereiche hinweg wichtig, wobei die Sozialpartner bei Gestaltung, Umsetzung und Erfolg dieser Strategien eine entscheidende Rolle spielen;

4.

es wichtig ist, Chancengleichheit für alle — unabhängig von ihrem Hintergrund — bei der Teilnahme am lebenslangen Lernen und dem Zugang dazu zu fördern, indem bereits erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen anerkannt und ausgebaut und auf diese Weise kontinuierliche, mehrfache und nahtlose Übergänge zwischen verschiedenen Ebenen und Formen der allgemeinen und beruflichen Bildung erleichtert werden;

5.

die Strategien für lebenslanges Lernen in der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung und im Rahmen des Programms Erasmus+ eine zentrale Rolle spielen und für die nationale Bildungs-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik sowie das demokratische Engagement von großer Bedeutung sind;

6.

das lebenslange Lernen eine wichtige Maßnahme ist, um den Einzelnen, die Gesellschaft und die Arbeitswelt zu ermächtigen und zu befähigen, die Bewältigung des technologischen und ökologischen Wandels anzugehen, wobei gleichzeitig ein Beitrag zur sozialen Inklusion geleistet wird;

WEIST HIN AUF

7.

das Bekenntnis der Union und der Mitgliedstaaten zur Agenda 2030 der Vereinten Nationen und zu den VN-Zielen für nachhaltige Entwicklung;

8.

die neue Strategische Agenda 2019-2024 (2), in der die Entwicklung einer soliden und dynamischen wirtschaftlichen Basis und die Verwirklichung eines klimaneutralen, grünen, fairen und sozialen Europas als strategische Prioritäten festgelegt werden und die Politik des digitalen Wandels hervorgehoben wird, die unsere gesellschaftlichen Werte widerspiegelt und die Inklusivität fördert; des Weiteren wird darin die Notwendigkeit anerkannt, die Investitionen in die Kompetenzen und die Ausbildung der Menschen aufzustocken und dabei gleichzeitig die Basis für langfristiges nachhaltiges und inklusives Wachstum sicherzustellen, sowie die Notwendigkeit, die europäische Säule sozialer Rechte auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten umzusetzen, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten und das Subsidiaritätsprinzip gebührend zu achten sind und gesellschaftlichen Fragen, Risiken und Ausgrenzung aufgrund von Ungleichheiten und einer Kluft im Bildungsbereich besondere Aufmerksamkeit zukommen muss;

9.

das neue Konzept der „Ökonomie des Wohlergehens“, dessen Ziel es ist, die Menschen und ihr Wohlergehen in den Mittelpunkt der Politikgestaltung und Entscheidungsfindung zu stellen;

ERINNERT DARAN, dass

10.

der Rat in seinen Schlussfolgerungen zum Thema „Eine Vision für einen europäischen Bildungsraum entwickeln“ erklärt hat, dass der europäische Bildungsraum von lebenslangem Lernen untermauert werden sollte, das bei der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung einsetzt und sich über die allgemeine Schulbildung, die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur Hochschulbildung und Erwachsenenbildung erstreckt, was auch das nichtformale und informelle Lernen mit einschließt;

ZIEHT IN RECHNUNG, dass

11.

der fortschreitende technologische und digitale Wandel unserer Gesellschaften eine Umgestaltung der wirtschaftlichen Landschaft, der Arbeitswelt und des bürgerschaftlichen Engagements mit sich bringt und daher erhebliche Auswirkungen auf den sozialen Zusammenhalt und die Gleichstellung haben könnte;

12.

bei der Gestaltung der europäischen Strategien für den digitalen Wandel Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung von entscheidender Bedeutung sind, um Wohlergehen und nachhaltiges Wachstum in Europa sicherzustellen. Investitionen in neue Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen sind ein Schlüssel zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität Europas;

13.

die Entwicklung der Technologie und insbesondere der künstlichen Intelligenz (KI) erhebliches Potenzial für die Schaffung neuer Arten von wirtschaftlichen und bürgerschaftlichen Tätigkeiten, Kompetenzen, Arbeitsplätzen und Dienstleistungen birgt. Es müssen wirksame Strategien, Instrumente und Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung entwickelt werden, um sicherzustellen, dass jeder über angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, um in vollem Umfang an einer im Wandel begriffenen Gesellschaft teilhaben zu können, wobei gleichzeitig das Bewusstsein für die ethischen Aspekte und die Risiken eines potenziellen Missbrauchs von Technologien geschärft werden muss;

14.

der technologische Wandel zu einer steigenden Nachfrage nach hoher Fachkompetenz, Anpassungsfähigkeit und den für die Gestaltung der Berufsbiografie erforderlichen Fähigkeiten führt, während gleichzeitig die Nachfrage nach geringen Qualifikationen, die bei Routinetätigkeiten und wiederkehrenden Arbeitsabläufen zum Einsatz kommen, sinkt. Die Auswirkungen werden dabei zeitlich, räumlich und vom Umfang her variieren, da einige Sektoren und Bereiche stärker betroffen sind als andere. Gute Angebote für lebenslanges Lernen und lebensbegleitende Beratung können dazu beitragen, die Kluft zwischen hochqualifizierten und gering qualifizierten Arbeitskräften auf dem Arbeitsmarkt zu verringern;

15.

in Europa die Umschulung und Höherqualifizierung der erwachsenen Bevölkerung eine gewaltige Herausforderung darstellt. Es ist daher wichtiger denn je, in Grund- und Schlüsselkompetenzen zu investieren. Hochwertige inklusive Bildung (formales, nichtformales und informelles Lernen sowie Lernen am Arbeitsplatz) und ein breit angelegtes Konzept für die Kompetenzentwicklung verbessern die Leistungsniveaus bei den Grundkompetenzen und unterstützen den Erwerb fortgeschrittener Fähigkeiten und Kompetenzen;

16.

die Ungleichheiten beim Zugang zur Erwachsenenbildung und die Bereitstellung eines entsprechenden Angebots immer noch eine Herausforderung darstellen, da die Beteiligung von Erwachsenen an Bildungsmaßnahmen nach wie vor niedrig ist und insbesondere gering qualifizierte Erwachsene eine intensivere Unterstützung bei der Aufnahme von Lernaktivitäten benötigen (3). Es sollten größere Anstrengungen unternommen werden, um sozial benachteiligte Menschen in die Teilnahme am lebenslangen Lernen einzubeziehen, sie zu befähigen, in den Arbeitsmarkt einzutreten, in den Arbeitsmarkt zurückzukehren oder auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben, und ihre berufliche Entwicklung zu unterstützen;

17.

der fortschreitende demografische Wandel Chancen und Herausforderungen sowohl für den Einzelnen als auch die Gesellschaft als Ganzes mit sich bringt, da niedrige Geburtenraten und eine höhere Lebenserwartung in vielen Mitgliedstaaten zu einer Alterung der Bevölkerung führen; (4)

18.

eine bessere Anerkennung des Potenzials älterer Menschen und verstärkte Anstrengungen, ihnen — auch in einer späteren Lebensphase — Chancen sowie Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe zu eröffnen, zur Schaffung von auf Zusammenhalt gegründeten Gesellschaften beitragen. Lebenslanges Lernen ist ein entscheidender Faktor für das gesunde Altern der älteren Bürgerinnen und Bürger und ihre aktive Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben;

19.

hohe Qualität, Inklusivität und Zugänglichkeit der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung sowie der schulischen Grundbildung und der nichtformalen Lernaktivitäten wesentliche Faktoren sind, um auf den demografischen Wandel zu reagieren, dafür zu sorgen, dass Kinder und junge Menschen über angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für die Zukunft verfügen, das Risiko von Schulabbruch, Armut und sozialer Ausgrenzung einzudämmen und ein sinnerfülltes Leben zu gewährleisten;

20.

es dringend notwendig ist, die Gleichstellung der Geschlechter weiter voranzubringen und einen gleichberechtigten Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, insbesondere in Sektoren und Berufen, die von einem Geschlecht dominiert sind. Frauen sind in Europa in den MINT-Bereichen unterrepräsentiert, insbesondere im digitalen Sektor, wo ihre Beteiligung weiter zurückgeht. Für die Entwicklung der europäischen Gesellschaften und Volkswirtschaften ist die Stärkung der Teilhabe der Frauen in den MINT-Branchen und insbesondere im digitalen Sektor wichtig (5). Die allgemeine und berufliche Bildung kann dazu beitragen, dem Geschlechtergefälle im digitalen Sektor entgegenzuwirken;

HEBT HERVOR, dass

21.

die Strategien und Angebote für lebenslanges Lernen massiv vorangebracht werden müssen, um besser auf die Herausforderungen einer im Wandel begriffenen Gesellschaft reagieren zu können;

22.

die kontinuierlichen Anstrengungen zur Umsetzung der Empfehlung des Rates für Weiterbildungspfade ein entscheidender Schritt auf dem Weg zu einer wirksamen Politik des lebenslangen Lernens sind. Ergänzend werden allerdings weitere Bemühungen und eine breitere Palette von Maßnahmen und Instrumenten erforderlich sein, um jeder Einzelnen bzw. jedem Einzelnen entsprechende Möglichkeiten zu bieten;

23.

Entschlossenheit herrscht, eine ehrgeizige Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums zu erreichen, um Europa zur weltweit führenden Lerngesellschaft zu machen, indem ein Beitrag zu einer Kultur geleistet wird, in der Menschen und Gesellschaften ermutigt, befähigt und motiviert werden, kontinuierlich zu lernen und innovativ tätig zu werden, und zwar auf allen Ebenen und in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung und in allen Lebensphasen;

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN,

24.

strategische Konzepte zur Förderung von Strategien für lebenslanges Lernen zu entwickeln und das Potenzial anzuerkennen, das das lebenslange Lernen zur Unterstützung eines inklusiven und nachhaltigen Wachstums und als Antwort auf den technologischen und ökologischen Wandel birgt, unter anderem durch:

a)

umfassende Entwicklung von Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung, um kontinuierliche und nahtlose Lernwege und Übergänge für einzelne Lernende zu ermöglichen;

b)

Stärkung der Bildungsgerechtigkeit durch Entwicklung von Maßnahmen zur Förderung des Zugangs zu gut ausgebauten Entwicklungsmöglichkeiten für alle und zur Vermeidung von Sackgassen in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung;

c)

Erhöhung der Reaktionsfähigkeit der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung auf die Bedürfnisse der Lernenden und die raschen Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft, wobei besonderes Augenmerk auf die Bereiche, die am stärksten vom technologischen Wandel betroffen sind und deren Relevanz für den Klimawandel am höchsten ist, sowie auf die dringende Notwendigkeit gerichtet wird, unseren ökologischen Fußabdruck zu verbessern, und Bildung für nachhaltige Entwicklung als Triebkraft für Innovation, Resilienz und transformative Maßnahmen zu fördern, wobei den unterschiedlichen und sich wandelnden Anforderungen an Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen Rechnung zu tragen ist;

d)

Unterstützung einfacher Übergänge zwischen unterschiedlichen Ebenen und Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung durch Ermöglichung alternativer Lernwege, Beratung, Förderung vielfältiger Lernangebote und vielseitiger Lernumgebungen sowie Unterstützung neuer Lern‑ und Lehrmethoden auf allen Ebenen und bei allen Formen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie, wenn möglich, Validierung von Fertigkeiten und Kompetenzen, unabhängig davon, wo oder wie sie erworben wurden;

e)

Sondierung von Möglichkeiten, flexible, personalisierte und lernerzentrierte Lernwege und gezielte Maßnahmen für benachteiligte Gruppen zu schaffen, die beispielsweise auf modularen und lernergebnisorientierten Ansätzen beruhen, die es erleichtern, das Lernen gezielt auf den individuellen Bedarf und berufliche Erfordernisse abzustimmen;

f)

Hervorhebung der Bedeutung einer fortlaufenden Kompetenzentwicklung für Lehrkräfte, Lehrkräfteausbilder/-innen, Schulleiter/-innen, Ausbilder/-innen, Berufsberater/-innen, Jugendbetreuer/-innen und Laufbahnberater/-innen, damit Fähigkeiten und Kompetenzen zum Zwecke des kontinuierlichen Lernens vermittelt werden, die für alle zugänglich sind;

g)

Förderung des Austauschs und der Verfügbarkeit von Daten — in voller Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung —, sodass Lernende in der Lage sind, Daten zu ihren eigenen Lernaktivitäten zu verwalten und zu nutzen und in diesem Zusammenhang lebenslang fundierte Entscheidungen zu treffen;

h)

Auslotung des Potenzials der künstlichen Intelligenz zur Unterstützung einer hochwertigen und personalisierten allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Entwicklung von Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen. Bei diesen Bemühungen sollte besonderes Augenmerk auf Inklusion und Gerechtigkeit gelegt werden, indem der vertrauenswürdige Einsatz von künstlicher Intelligenz in der allgemeinen und beruflichen Bildung genutzt wird, um Bildungsherausforderungen zu ermitteln und Lernprozesse zu fördern;

i)

kontinuierliche Anstrengungen zur Umsetzung der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens;

ERSUCHT DIE KOMMISSION, UNTER GEBÜHRENDER BEACHTUNG DES SUBISIDIARITÄTSPRINZIPS UND IN ENGER ZUSAMMENARBEIT MIT DEN MITGLIEDSTAATEN,

25.

aktive, wirksame und zukunftsorientierte Strategien und politische Maßnahmen für lebenslanges Lernen maßgeblich voranzubringen mit dem Ziel, die Teilnahme am lebenslangen Lernen auf allen Ebenen und bei allen Formen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verstärken;

26.

Effizienz, Reichweite und Zielgruppen der derzeitigen Strategien für lebenslanges Lernen zu adaptieren, um den Lernbedürfnissen, die aus den Veränderungen in Gesellschaft und Arbeitswelt resultieren, besser gerecht zu werden, unter anderem durch Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums, durch Berücksichtigung des lebenslangen Lernens im künftigen strategischen Rahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung und durch Nutzung der Möglichkeiten, die das Programm Erasmus+, der Europäische Sozialfonds und andere einschlägige Instrumente der Union bieten;

27.

Initiativen zu unterstützen, die Investitionen in das lebenslange Lernen erleichtern, was die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor mit einschließt;

28.

den wirksamen und inklusiven Einsatz von künstlicher Intelligenz in die Bereiche zur Weiterentwicklung des Aktionsplans für digitale Bildung und des europäischen Bildungsraums miteinzubeziehen;

29.

die Koordinierung der laufenden und der künftigen Anstrengungen zur Verbesserung der Interoperabilität von Daten — in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung — voranzubringen, beispielsweise durch Gewährleistung des Zugangs zu personenbezogenen Bildungsdaten, sodass der Austausch von Bildungsdaten zwischen Lernenden, Bildungseinrichtungen und Arbeitgebern verbessert wird, wobei Doppelarbeit auf Unionsebene zu vermeiden ist, um das Potenzial des digitalen Wandels voll auszuschöpfen;

30.

nationale Strategien zur Verstärkung der Anpassungsfähigkeit der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung an die sich rasch wandelnden Bedürfnisse des Arbeitsmarkts und der Gesellschaft zu unterstützen, indem die Verbreitung und Nutzung von Analyse-, Forschungs- und Prognosedaten erleichtert und ausgeweitet wird, einschließlich der Verfolgung des beruflichen Werdegangs von Absolventen sowie der Erfassung von Daten über Kompetenzen, mit dem Ziel, langfristige Auswirkungen auf der Ebene der politischen Zielsetzung zu erreichen;

31.

in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft, den öffentlichen Arbeitsverwaltungen und anderen einschlägigen Akteuren auf einen großen Fortschritt bei der Weiterentwicklung des lebenslangen Lernens hinzuwirken, indem bessere Möglichkeiten für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Ebenen und Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie den zuständigen Behörden (z. B. in den Bereichen Soziales, Gesundheit und Migration) ausgelotet werden sowie vielseitige und flexible Lernangebote zur Höherqualifizierung und Umschulung von Erwachsenen gefördert werden;

32.

weitere Synergien zwischen den Bereichen Bildung, Ausbildung, Forschung und Innovation auf den Weg zu bringen, um der Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums neue Dynamik zu verleihen, insbesondere durch die Allianzen der europäischen Hochschulen, die eine wichtige Rolle bei der Förderung des lebenslangen Lernens spielen;

33.

bei der Bewertung und Aktualisierung der europäischen Politik im Bereich der Validierung nichtformalen und informellen Lernens ein umfassenderes Konzept für die Validierung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen mit dem Ziel zu prüfen‚ eine Validierung unabhängig davon zu ermöglichen, wie oder wo die Fähigkeiten und Kompetenzen erworben wurden, um nahtlose Übergänge zu unterstützen und zu individuellen Lernpfaden zu motivieren, wobei die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich unberührt bleiben.


(1)  Dok. 13129/17.

(2)  Dok. EUCO 9/19.

(3)  Monitor für die allgemeine und berufliche Bildung 2018.

(4)  Eurostat 2019: „Population structure and ageing“ (Bevölkerungsstruktur und Bevölkerungsalterung)

(5)  Europäische Kommission 2018: Studie „Women in the Digital Age“ (Frauen im digitalen Zeitalter).


ANLAGE

Politische Hintergrunddokumente

1.   

Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 zum lebensbegleitenden Lernen (1)

2.   

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über den Ausbau der Politiken, Systeme und Praktiken auf dem Gebiet der lebensbegleitenden Beratung in Europa (2)

3.   

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einer besseren Integration lebensumspannender Beratung in die Strategien für lebenslanges Lernen (3)

4.   

Entschließung des Rates über eine erneuerte europäische Agenda für die Erwachsenenbildung (4)

5.   

Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (5)

6.   

Gemeinsamer Bericht des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) — Neue Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (6)

7.   

Mitteilung der Kommission zum Thema „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen: Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken“ (7)

8.   

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (8)

9.   

Mitteilung der Kommission zum Thema „Europäischer Interoperabilitätsrahmen — Umsetzungsstrategie“ (9)

10.   

Mitteilung der Kommission zum Thema „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ (10)

11.   

Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (11)

12.   

Empfehlung des Rates vom 20. November 2017 zur Werdegang-Nachverfolgung (12)

13.   

Reflexionspapier der Kommission zum Thema „Die Globalisierung meistern“ (13)

14.   

Lissabonner Ministererklärung 2017 anlässlich der 4. Ministerkonferenz der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) zu Fragen des Alterns mit dem Titel „Eine nachhaltige Gesellschaft für alle Altersgruppen: Verwirklichung des Potenzials eines längeren Lebens“

15.   

Mitteilung der Kommission zum Thema „Ein stärkeres Europa aufbauen: Die Rolle der Jugend-, Bildungs- und Kulturpolitik“ (14)

16.   

Mitteilung der Kommission zum Aktionsplan für digitale Bildung (15)

17.   

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) (16)

18.   

Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (17)

19.   

Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene (18), und Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2019 zur Umsetzung der Empfehlung (19)

20.   

Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Eine Vision für einen europäischen Bildungsraum entwickeln“ (20)

21.   

Mitteilung der Kommission zum Thema „Künstliche Intelligenz für Europa“ (21)

22.   

Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union (22)

23.   

Schlussfolgerungen des Rates vom 9. April 2019 zum Thema „Auf dem Weg zu einer immer nachhaltigeren Union bis 2030“ (23)

24.   

Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Juni 2019 zur Zukunft eines hoch digitalisierten Europas nach 2020 mit dem Titel „Förderung der digitalen und wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit in der gesamten Union und des digitalen Zusammenhalts“ (24)

25.   

Entschließung des Rates zur EU-Jugendstrategie 2019-2027 (25)

26.   

Schlussfolgerungen des Rates zur Ökonomie des Wohlergehens (26)


(1)  ABl. C 163 vom 9.7.2002, S. 1.

(2)  Dok. 9286/04.

(3)  ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 4.

(4)  ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 1.

(5)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(6)  ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 25.

(7)  COM(2016) 381.

(8)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(9)  COM(2017) 134.

(10)  COM(2017) 673.

(11)  ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 15.

(12)  ABl. C 423 vom 9.12.2017, S. 1.

(13)  COM(2017) 240.

(14)  COM (2018) 268.

(15)  COM(2018) 22.

(16)  ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 42.

(17)  ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1.

(18)  ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1.

(19)  ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 23.

(20)  ABl. C 195 vom 7.6.2018, S. 7.

(21)  COM(2018) 237.

(22)  ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 59.

(23)  Dok. 8286/19.

(24)  Dok. 8807/19.

(25)  ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 1.

(26)  Dok. 13432/19.


Europäische Kommission

18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/19


Euro-Wechselkurs (1)

15. November 2019

(2019/C 389/08)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1034

JPY

Japanischer Yen

119,95

DKK

Dänische Krone

7,4723

GBP

Pfund Sterling

0,85660

SEK

Schwedische Krone

10,6518

CHF

Schweizer Franken

1,0924

ISK

Isländische Krone

135,90

NOK

Norwegische Krone

10,0345

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,583

HUF

Ungarischer Forint

334,80

PLN

Polnischer Zloty

4,2785

RON

Rumänischer Leu

4,7686

TRY

Türkische Lira

6,3433

AUD

Australischer Dollar

1,6221

CAD

Kanadischer Dollar

1,4608

HKD

Hongkong-Dollar

8,6361

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7255

SGD

Singapur-Dollar

1,5021

KRW

Südkoreanischer Won

1 285,34

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,2494

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7343

HRK

Kroatische Kuna

7,4380

IDR

Indonesische Rupiah

15 528,15

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5817

PHP

Philippinischer Peso

55,849

RUB

Russischer Rubel

70,3938

THB

Thailändischer Baht

33,350

BRL

Brasilianischer Real

4,6296

MXN

Mexikanischer Peso

21,2194

INR

Indische Rupie

79,1630


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

18.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9445 — Natura Cosmeticos/Avon Products)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 389/09)

1.   

Am 8. November 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Natura Cosméticos S.A. („Natura“, Brasilien),

Avon Products, Inc. („Avon“, Vereinigte Staaten).

Natura übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Avon. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Natura: Herstellung und Vertrieb von Kosmetik- und Körperpflegeprodukten weltweit, im EWR vor allem unter den Markennamen The Body Shop und Aesop.

Avon: Herstellung und Vertrieb von Kosmetik- und Körperpflegeprodukten weltweit, vorwiegend im Direktvertrieb.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9445 — Natura Cosmeticos/Avon Products

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).