ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 383

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
11. November 2019


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2019/C 383/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

Gerichtshof

2019/C 383/02

Beschluss des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2019 zur Einführung eines internen Kontrollmechanismus in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit des Gerichtshofs

2

 

Gericht

2019/C 383/03

Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2019 zur Einführung eines internen Kontrollmechanismus in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit des Gerichts

4


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2019/C 383/04

Rechtssache C-82/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. September 2019 – TestBioTech eV, European Network of Scientists for Social and Environmental Responsibility eV, Sambucus eV/Europäische Kommission, Monsanto Europe, Monsanto Company, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Rechtsmittel – Umwelt – Genetisch veränderte Erzeugnisse – Beschluss der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 enthalten – Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 – Art. 10 Abs. 1 – Antrag auf interne Überprüfung des Beschlusses gemäß den Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess im Umweltbereich – Zurückweisung des Antrags)

6

2019/C 383/05

Rechtssache C-299/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin – Deutschland) – VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH/Google LLC, Rechtsnachfolgerin der Google Inc. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Industriepolitik – Rechtsangleichung – Richtlinie 98/34/EG – Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft – Art. 1 Nr. 11 – Begriff der technischen Vorschrift)

7

2019/C 383/06

Rechtssache C-347/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Rotterdam – Niederlande) – A, B, C, D, E, F, G/Staatssecretaris van Economische Zaken (Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der Gesundheit – Hygienepaket – Verordnung [EG] Nr. 853/2004 – Verordnung [EG] Nr. 854/2004 – Hygiene bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs – Geflügelfleisch – Fleischuntersuchung von Schlachtkörpern – Sichtbare Kontamination eines Schlachtkörpers – Null-Toleranz-Ansatz)

7

2019/C 383/07

Verbundene Rechtssachen C- 447/17 P und C-479/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. September 2019 – Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union/Guardian Europe Sàrl, Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission (C-447/17 P) und Guardian Europe Sàrl/Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission (C-479/17 P) (Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Art. 340 Abs. 2 AEUV – Überlange Verfahrensdauer im Rahmen einer Rechtssache vor dem Gericht der Europäischen Union – Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll – Unanwendbarkeit des Begriffs des einheitlichen Unternehmens – Materieller Schaden – Bankbürgschaftskosten – Kausalzusammenhang – Entgangener Gewinn – Immaterieller Schaden – Haftung der Europäischen Union für Schäden, die durch Unionsrechtsverstöße verursacht werden, die sich aus einer Entscheidung des Gerichts ergeben – Keine Haftung)

8

2019/C 383/08

Verbundene Rechtssachen C-612/17 und C-613/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte dei Conti - Italien) – Federazione Italiana Golf (FIG)/Istituto Nazionale di Statistica (ISTAT), Ministero dell’Economia e delle Finanze (C-612/17), Federazione Italiana Sport Equestri (FISE)/Istituto Nazionale di Statistica (ISTAT) (C-613/17) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EU] Nr. 549/2013 – Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union – Anhang A Nr. 20.15 – Durch ein Nationales Olympisches Komitee ausgeübte Kontrolle über nationale Sportverbände, die als Organisationen ohne Erwerbszweck konstituiert sind – Anhang A Nr. 20.15 Satz 2 – Begriff öffentliche Intervention in Form von allgemeinverbindlichen Verordnungen, die auf alle Einheiten anzuwenden sind, die in derselben Aktivität tätig sind – Reichweite – Anhang A Nr. 20.15 Satz 1 – Begriff Möglichkeit, die allgemeine Politik oder das Programm [einer] Organisation [ohne Erwerbszweck] festzulegen – Reichweite – Anhang A Nr. 2.39 Buchst. d, Nr. 20.15 Buchst. d und Nr. 20309 Buchst. i letzter Satz – Berücksichtigung der von den Mitgliedern an die Organisation ohne Erwerbszweck gezahlten Beiträge)

9

2019/C 383/09

Rechtssache C-676/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Ploiești - Rumänien) – Oana Mădălina Călin/Direcția Regională a Finanțelor Publice Ploiești – Administrația Județeană a Finanțelor Publice Dâmbovița, Statul Român – Ministerul Finanțelor Publice, Administrația Fondului pentru Mediu (Vorlage zur Vorabentscheidung – Grundsätze des Unionsrechts – Verfahrensautonomie – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Grundsatz der Rechtssicherheit – Rechtskraft – Erstattung einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht von einem Mitgliedstaat erhobenen Abgabe – Rechtskräftige Gerichtsentscheidung, die zur Zahlung einer unionsrechtswidrigen Abgabe verpflichtet – Wiederaufnahmeantrag bezüglich einer solchen Gerichtsentscheidung – Frist für die Stellung dieses Antrags)

11

2019/C 383/10

Rechtssache C-683/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça – Portugal) – Cofemel – Sociedade de Vestuário SA/G Star Raw CV (Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges und gewerbliches Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 2 Buchst. a – Begriff Werk – Urheberrechtlicher Schutz von Werken – Voraussetzungen – Zusammenhang mit dem Schutz von Mustern und Modellen – Richtlinie 98/71/EG – Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Bekleidungsmodelle)

12

2019/C 383/11

Rechtssache C-686/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs – Deutschland) – Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V./Prime Champ Deutschland Pilzkulturen GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse – Obst und Gemüse – Vermarktungsregeln – Begriff Ursprungsland – Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 – Art. 113a Abs. 1 – Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 – Art. 76 Abs. 1 – Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren – Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 – Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b – Verordnung [EU] Nr. 952/2013 – Art. 60 Abs. 1 – Delegierte Verordnung [EU] 2015/2446 – Art. 31 Buchst. b – Produktionsschritte, die in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen werden – Etikettierung von Lebensmitteln – Verbot einer zur Irreführung des Verbrauchers geeigneten Etikettierung – Richtlinie 2000/13/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i – Verordnung [EU] Nr. 1169/2011 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. a – Art. 1 Abs. 4 – Art. 2 Abs. 3 – Aufklärende Zusätze)

12

2019/C 383/12

Rechtssache C-688/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék - Ungarn) – Bayer Pharma AG/Richter Gedeon Vegyészeti Gyár Nyrt., Exeltis Magyarország Gyógyszerkereskedelmi Kft. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Patente – Richtlinie 2004/48/EG – Art. 9 Abs. 7 – Inverkehrbringen von Erzeugnissen unter Verletzung der Rechte aus einem Patent – Einstweilige Maßnahmen – Spätere Nichtigerklärung des Patents – Folgen – Recht auf angemessenen Ersatz für durch die einstweiligen Maßnahmen entstandenen Schaden)

14

2019/C 383/13

Rechtssache C-709/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. September 2019 – Europäische Kommission/Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd, European Bicycle Manufacturers Association (Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung [EU] 2015/776 – Einfuhr von aus Kambodscha, Pakistan bzw. von den Philippinen versandten Fahrrädern – Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren – Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 – Art. 13 – Umgehung – Montagevorgänge – Herkunft und Ursprung von Fahrradteilen – Von China nach Sri Lanka versandte Teile, die in Sri Lanka bearbeitet und dann zur Montage nach Pakistan versandt wurden)

14

2019/C 383/14

Rechtssache C-28/18: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs - Österreich) – Verein für Konsumenteninformation/Deutsche Bahn AG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro – Verordnung [EU] Nr. 260/2012 – Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum [Single Euro Payments Area (SEPA)] – Zahlung per Lastschrift – Art. 9 Abs. 2 – Zugänglichkeit von Zahlungen – Wohnsitzerfordernis)

15

2019/C 383/15

Rechtssache C-46/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato – Italien) – Caseificio Sociale San Rocco Soc. coop. arl u. a./Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA), Regione Veneto („Vorlage zur Vorabentscheidung – Milchsektor – Quoten – Zusatzabgabe – Verordnung [EWG] Nr. 3950/92 – Art. 2 – Erhebung der Abgabe beim Abnehmer – Lieferungen, die die verfügbare Referenzmenge des Erzeugers übersteigen – Höhe des Milchpreises – Verpflichtende Anwendung eines Einbehalts – Rückerstattung des Überschussbetrags der Abgabe – Verordnung [EG] Nr. 1392/2001 – Art. 9 – Abnehmer – Verstoß gegen die Pflicht zur Leistung der Zusatzabgabe – Erzeuger – Verstoß gegen die Pflicht zur monatlichen Abführung – Vertrauensschutz)

16

2019/C 383/16

Verbundene Rechtssachen C-64/18, C–140/18, C–146/18 und C–148/18: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark – Österreich) – Zoran Maksimovic (C-64/18), Humbert Jörg Köfler (C-140/18, C-146/18 und C-148/18), Wolfgang Leitner (C-140/18 und C-148/18), Joachim Schönbeck (C-140/18 und C-148/18), Wolfgang Semper (C-140/18 und C-148/18)/Bezirkshauptmannschaft Murtal (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 56 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Entsendung von Arbeitnehmern – Bereithaltung und Übersetzung der Lohnunterlagen – Arbeitsgenehmigung – Sanktionen – Verhältnismäßigkeit – Geldstrafen mit im Vorhinein festgelegtem Mindestsatz – Kumulierung – Fehlende Höchstgrenze – Verfahrenskosten – Ersatzfreiheitsstrafe)

17

2019/C 383/17

Rechtssache C-71/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret - Dänemark) – Skatteministeriet/KPC Herning (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Verkauf eines Grundstücks, auf dem sich zum Zeitpunkt der Lieferung ein Gebäude befindet – Einstufung – Art. 12 und 135 – Begriff Baugrundstück – Begriff Gebäude – Würdigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität – Bewertung objektiver Anhaltspunkte – Absicht der Parteien)

18

2019/C 383/18

Rechtssache C-94/18: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der High Court (Irland) – Irland – Nalini Chenchooliah/Minister for Justice and Equality (Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 21 AEUV – Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 3 Abs. 1 und Art. 15, 27, 28, 30 und 31 – Begriff des Berechtigten – Staatsangehöriger eines Drittstaats, der mit einem Unionsbürger verheiratet ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat – Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt und in dem er eine Freiheitsstrafe verbüßt – Anforderungen der Richtlinie 2004/38/EG an den Aufnahmemitgliedstaat bei der Entscheidung, die Ausweisung des Drittstaatsangehörigen zu verfügen)

18

2019/C 383/19

Rechtssache C-104/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. September 2019 – Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret AȘ/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Joaquín Nadal Esteban (Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Absolute Nichtigkeitsgründe – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b – Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Marke)

19

2019/C 383/20

Rechtssache C-123/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. September 2019 – HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission (Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran – Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin durch ihre Aufnahme in die Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind, entstanden sein soll – Schadensersatzklage – Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union – Begriff des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Unionsrechtsnorm – Beurteilung – Begriff der im Eigentum oder unter Kontrolle stehenden Gesellschaft – Begründungspflicht)

20

2019/C 383/21

Rechtssache C-143/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bonn - Deutschland) – Antonio Romano, Lidia Romano/DSL Bank – eine Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, vormals DSL Bank – ein Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2002/65/EG – Im Fernabsatz geschlossener Verbraucherdarlehensvertrag – Widerrufsrecht – Ausübung des Widerrufsrechts, nachdem der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits voll erfüllt wurde – Übermittlung der Informationen über das Widerrufsrecht an den Verbraucher)

21

2019/C 383/22

Rechtssache C-145/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen Conseil d’État – Frankreich) – Regards Photographiques SARL/Ministre de l’Action et des Comptes publics (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 103 Abs. 2 Buchst. a – Art. 311 Abs. 1 Nr. 2 – Anhang IX Teil A Nr. 7 – Ermäßigter Mehrwertsteuersatz – Kunstgegenstände – Begriff – Vom Künstler aufgenommene Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, wobei die Gesamtzahl der Abzüge 30 nicht überschreiten darf – Nationale Regelung, die die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes allein auf Fotografien beschränkt, die einen künstlerischen Charakter aufweisen)

22

2019/C 383/23

Rechtssache C-172/18: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal – Vereinigtes Königreich) – AMS Neve Ltd, Barnett Waddingham Trustees, Mark Crabtree/Heritage Audio SL, Pedro Rodríguez Arribas (Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsmarke – Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Art. 97 Abs. 5 – Gerichtliche Zuständigkeit – Verletzungsklage – Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist – Auf einer Website und auf Social-Media-Plattformen angezeigte Werbung und Verkaufsangebote)

23

2019/C 383/24

Verbundene Rechtssachen C-199/18, C-200/18 und C-343/18: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 12. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato - Italien) – Pollo del Campo S.c.a., Avi Coop Società Cooperativa Agricola (C-199/18), C.A.F.A.R. – Società Agricola Cooperativa, Società Agricola Guidi di Roncofreddo di Guidi Giancarlo e Nicolini Fausta (C-200/18) und SAIGI Società Cooperativa Agricola a r.l., MA.GE.MA. Società Agricola Cooperativa (C-343/18)/Regione Emilia-Romagna, Azienda Unità Sanitaria Locale 104 di Modena, A.U.S.L. Romagna (C-199/18 und C-200/18) und Regione Emilia-Romagna, A.U.S.L. Romagna (C-343/18) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Verordnung [EG] Nr. 882/2004 – Art. 27 – Amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln – Finanzierung – Gebühren oder Kostenbeiträge für amtliche Kontrollen – Möglichkeit der Mitgliedstaaten, bestimmte Kategorien von Unternehmern zu befreien – Mindestgebühren)

23

2019/C 383/25

Rechtssache C-290/18: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. September 2019 – Europäische Kommission/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Wildlebende Tiere und Pflanzen – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Art. 4 Abs. 4 – Anhänge I und II – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung – Unterbliebene Ausweisung – Besondere Schutzgebiete – Nötige Maßnahmen – Unterbliebener Erlass)

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2019/C 383/26

Rechtssache C-331/18: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove – Slowakei) – TE/Pohotovosť s. r. o. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherschutz – Verbraucherkredit – Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i sowie Abs. 3 – Im Vertrag anzugebende Informationen – Nationale Rechtsvorschriften, in denen eine Pflicht vorgesehen ist, für jede Zahlung die Aufteilung nach Kapitaltilgung, Zinsen und Entgelten anzugeben)

25

2019/C 383/27

Rechtssache C-333/18: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato - Italien) – Lombardi Srl/Comune di Auletta, Delta Lavori SpA, Msm Ingegneria Srl (Vorlage zur Vorabentscheidung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Von einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, erhobene Klage auf Aufhebung einer Zuschlagsentscheidung – Anschlussklage des Zuschlagsempfängers – Zulässigkeit der Klage bei Begründetheit der Anschlussklage)

26

2019/C 383/28

Rechtssache C-347/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano – Italien) – Alessandro Salvoni/Anna Maria Fiermonte (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 – Art. 53 – Bescheinigung nach Anhang I über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen – Befugnisse des Ursprungsgerichts – Prüfung von Amts wegen zur Feststellung, ob Verstöße gegen die Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbraucherverträgen vorliegen)

26

2019/C 383/29

Rechtssache C-377/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad – Bulgarien) – Strafverfahren gegen AH, PB, CX, KM, PH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie [EU] 2016/343 – Art. 4 Abs. 1 – Unschuldsvermutung – Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld – Vereinbarung zwischen dem Staatsanwalt und dem Täter einer Straftat – Nationale Rechtsprechung, die die Identifizierung der beschuldigten Personen vorsieht, die eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen haben – Charta der Grundrechte – Art. 48)

27

2019/C 383/30

Rechtssache C-383/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Lublin-Wschód w Lublinie z siedzibą w Świdniku - Polen) – Lexitor Sp. z o.o./Spółdzielcza Kasa Oszczędnościowo – Kredytowa im. Franciszka Stefczyka, Santander Consumer Bank S.A., mBank S.A. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 16 Abs. 1 – Vorzeitige Rückzahlung – Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet)

28

2019/C 383/31

Rechtssache C-397/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 3 de Barcelona –Spanien) – DW/Nobel Plastiques Ibérica SA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii und Art. 5 – Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung – In Bezug auf Berufsrisiken besonders gefährdeter Arbeitnehmer im Sinne des nationalen Rechts – Vorliegen einer Behinderung – Kündigung aus sachlichen Gründen, die auf den Kriterien der Produktivität, der vielseitigen Einsetzbarkeit an den Arbeitsplätzen des Unternehmens und der Fehlzeitenquote beruht – Besonderer Nachteil für Menschen mit Behinderung – Mittelbare Diskriminierung – Angemessene Vorkehrungen – Person, die für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des betreffenden Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist)

29

2019/C 383/32

Rechtssache C-417/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas - Litauen) – AW, BV, CU, DT/Lietuvos valstybė, vertreten durch die Lietuvos Respublikos ryšių reguliavimo tarnyba, das Bendrasis pagalbos centras und das Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerija (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2002/22/EG – Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten – Art. 26 Abs. 5 – Einheitliche europäische Notrufnummer – Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort)

30

2019/C 383/33

Rechtssache C-443/18: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. September 2019 – Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Pflanzenschutz – Richtlinie 2000/29/EG – Schutz der Europäischen Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse – Art. 16 Abs. 1 und 3 – Durchführungsbeschluss [EU] 2015/789 – Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa [Wells et al.] – Art. 7 Abs. 2 Buchst. c – Eindämmungsmaßnahmen – Pflicht zur unverzüglichen Entfernung der befallenen Pflanzen in einem 20 km breiten Streifen in der Befallszone – Art. 7 Abs. 7 – Überwachungspflicht – Jährliche Erhebungen – Art. 6 Abs. 2, 7 und 9 – Tilgungsmaßnahmen – Anhaltender und genereller Verstoß – Art. 4 Abs. 3 EUV – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit)

31

2019/C 383/34

Rechtssache C-468/18: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Constanța - Rumänien) – R/P (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen – Verordnung [EG] Nr. 4/2009 – Art. 3 Buchst. a und d sowie Art. 5 – Gericht, das mit drei zusammenhängenden, die Ehescheidung der Eltern eines minderjährigen Kindes, die elterliche Verantwortung und die Unterhaltspflicht für das Kind betreffenden Anträgen befasst wird – Feststellung der Zuständigkeit für die Ehescheidung und der Unzuständigkeit für die Entscheidung über die elterliche Verantwortung – Zuständigkeit für die Entscheidung über das Unterhaltsbegehren – Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und Gericht, vor dem er sich rügelos eingelassen hat)

32

2019/C 383/35

Rechtssache C-473/18: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg – Deutschland) – GP/Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Baden-Württemberg West (Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Wanderarbeitnehmer – Unionsvorschriften über die Währungsumrechnung – Verordnung [EG] Nr. 987/2009 – Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – Berechnung des Unterschiedsbetrags von Familienzulagen, der an einen Arbeitnehmer zu zahlen ist, der in einem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat und in der Schweiz arbeitet – Bestimmung des Bezugszeitpunkts für den Umrechnungskurs)

32

2019/C 383/36

Rechtssache C-540/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. September 2019 – HX/Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien – Maßnahmen gegen führende in Syrien tätige Geschäftsleute – Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Listen)

33

2019/C 383/37

Rechtssache C-541/18: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Deutschland) – AS/Deutsches Patent- und Markenamt (Vorlage zur Vorabentscheidung – Marken – Richtlinie 2008/95/EG – Art. 3 Abs. 1 Buchst. b – Unterscheidungskraft – Beurteilungskriterien – Zeichen, das ein Rautezeichen [Hashtag] beinhaltet)

34

2019/C 383/38

Rechtssache C-559/18: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg – Deutschland) – TDK-Lambda Germany GmbH/Hauptzollamt Lörrach (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 – Zollunion und gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Unterposition 85044030 – Stromrichter – Einreihungskriterien – Wesentliche Zweckbestimmung)

35

2019/C 383/39

Rechtssache C-239/19: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] – Vereinigtes Königreich) – Eli Lilly and Company/Genentech Inc. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel – Verordnung [EG] Nr. 469/2009 – Art. 3 Buchst. b – Bedingungen für die Erteilung – Genehmigung für das Inverkehrbringen – Einem Dritten erteilte Genehmigung – Offensichtliche Unzulässigkeit)

35

2019/C 383/40

Rechtssache C-71/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. Januar 2019 von João Miguel Barata gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. November 2018 in der Rechtssache T-854/16, Barata/Parlament

36

2019/C 383/41

Rechtssache C-185/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Arbitral de pe lângă Asociația de arbitraj de pe lângă Baroul Cluj (Rumänien), eingereicht am 25. Februar 2019 – KE/LF

36

2019/C 383/42

Rechtssache C-412/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Mai 2019 von Xianhao Pan gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. März 2019 in der Rechtssache T-777/17, Pan/EUIPO – Entertainment One UK (TOBBIA)

37

2019/C 383/43

Rechtssache C-460/19 P: Rechtsmittel der Stada Arzneimittel AG gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. April 2019 in der Rechtssache T-804/17, Stada Arzneimittel AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 14. Juni 2019

37

2019/C 383/44

Rechtssache C-541/19: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 16. Juli 2019 - XW gegen Eurowings GmbH

38

2019/C 383/45

Rechtssache C-542/19: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 16. Juli 2019 - YX gegen Eurowings GmbH

38

2019/C 383/46

Rechtssache C-574/19: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 29. Juli 2019 - PL gegen Deutsche Lufthansa AG

39

2019/C 383/47

Rechtssache C-581/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD) (Portugal), eingereicht am 30. Juli 2019 – FRENETIKEXITO – UNIPESSOAL L.da/Autoridade Tributária e Aduaneira

39

2019/C 383/48

Rechtssache C-584/19: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Österreich) eingereicht am 2. August 2019 – Strafverfahren gegen A***** und weitere unbekannte Täter

40

2019/C 383/49

Rechtssache C-597/19: Vorabentscheidungsersuchen der Ondernemingsrechtbank Antwerpen (Belgien), eingereicht am 6. August 2019 – M.I.C.M. Mircom International Content Management & Consulting Limited/Telenet BVBA

41

2019/C 383/50

Rechtssache C-604/19: Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Polen), eingereicht am 9. August 2019 – Gmina Wrocław/Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

42

2019/C 383/51

Rechtssache C-620/19: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 20. August 2019 - Land Nordrhein-Westfalen gegen D.-H. T. handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J & S Service UG

43

2019/C 383/52

Rechtssache C-625/19: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 22. August 2019 – Openbaar Ministerie/XD

44

2019/C 383/53

Rechtssache C-626/19: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 22. August 2019 – Openbaar Ministerie/YC

44

2019/C 383/54

Rechtssache C-627/19: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 22. August 2019 – Openbaar Ministerie/ZB

45

2019/C 383/55

Rechtssache C-630/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD) (Portugal), eingereicht am 23. August 2019 – PAGE Internacional Lda/Autoridade Tributária e Aduaneira

46

2019/C 383/56

Rechtssache C-636/19: Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 26. August 2019 – Y/CAK

46

2019/C 383/57

Rechtssache C-666/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. September 2019 von der Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2019 in der Rechtssache T-741/16, Changmao Biochemical Engineering/Kommission

47

2019/C 383/58

Rechtssache C-669/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. September 2019 von BP gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. Juli 2019 in der Rechtssache T-838/16, BP/Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

48

2019/C 383/59

Rechtssache C-697/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2019 von der Sony Corporation und der Sony Electronics, Inc gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2019 in der Rechtssache T-762/15, Sony und Sony Electronics/Kommission

49

2019/C 383/60

Rechtssache C-698/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2019 von Sony Optiarc, Inc und Sony Optiarc America, Inc gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2019 in der Rechtssache T-763/15, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission

51

2019/C 383/61

Rechtssache C-700/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2019 von der Toshiba Samsung Storage Technology Corp. und der Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2019 in der Rechtssache T-8/16: Toshiba Samsung Storage Technology, Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission

52

2019/C 383/62

Rechtssache C-702/19 P: Rechtsmittel der Silver Plastics GmbH & Co. KG und der Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2019 in der Rechtssache T-582/15, Silver Plastics GmbH & Co. KG und Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 20. September 2019

53

2019/C 383/63

Rechtssache C-706/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20.September 2019 von der CCPL - Consorzio Cooperative di Produzione e Lavoro SC u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2019 in der Rechtssache T-522/15, CCPL u. a./Kommission

55

 

Gericht

2019/C 383/64

Rechtssache T-883/16: Urteil des Gerichts vom 10. September 2019 – Polen/Kommission (Erdgasbinnenmarkt – Richtlinie 2009/73/EG – Beschluss der Kommission über die Genehmigung der Änderung der Bedingungen für die Befreiung der OPAL-Gasfernleitung von den Unionsregeln über den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung – Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 – Grundsatz der Energiesolidarität)

57

2019/C 383/65

Verbundene Rechtssachen T-721/17 und T-722/17: Urteil des Gerichts vom 11. September 2019 – Topor-Gilka und WO Technopromexport/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler)

58

2019/C 383/66

Rechtssache T-741/17: Urteil des Gerichts vom 10. September 2019 – Trasys International und Axianseu-Digital Solutions/EASA (Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – IT-Anwendungs- und Infrastrukturmanagementdienste – Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an andere Bieter – Begründungspflicht – Prüfung des Vorliegens ungewöhnlich niedriger Angebote – Merkmale und Vorzüge erfolgreicher Angebote – Begründungsersuchen eines Bieters, der sich nicht in einer Ausschlusssituation befindet und dessen Angebot den Auftragsunterlagen entspricht)

59

2019/C 383/67

Rechtssache T-50/18: Urteil des Gerichts vom 10. September 2019 – BO/Gerichtshof der Europäischen Union (Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Ausschreibung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Freiberufliche Übersetzer – Auswahlverfahren – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

59

2019/C 383/68

Rechtssache T-51/18: Urteil des Gerichts vom 10. September 2019 – BP/Gerichtshof der Europäischen Union (Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Ausschreibung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Freiberufliche Übersetzer – Auswahlverfahren – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

60

2019/C 383/69

Rechtssache T-66/18: Urteil des Gerichts vom 10. September 2019 – BQ/Gerichtshof der Europäischen Union (Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Ausschreibung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Freiberufliche Übersetzer – Auswahlverfahren – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

61

2019/C 383/70

Rechtssache T-472/19 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. August 2019 – BASF/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Arzneimittel – Zulassung – Omega-3-Säurenethylester – Fehlende Dringlichkeit)

61

2019/C 383/71

Rechtssache T-565/19: Klage, eingereicht am 14. August 2019 – Oltchim/Kommission

62

2019/C 383/72

Rechtssache T-599/19: Klage, eingereicht am 5. September 2019 – EM/Parlament

63

2019/C 383/73

Rechtssache T-603/19: Klage, eingereicht am 9. September 2019 – Helsingin Bussiliikenne/Kommission

64

2019/C 383/74

Rechtssache T-605/19: Klage, eingereicht am 9. September 2019 – EP/Kommission

65

2019/C 383/75

Rechtssache T-627/19: Klage, eingereicht am 20. September 2019 – Shindler u. a./Kommission

66

2019/C 383/76

Rechtssache T-628/19: Klage, eingereicht am 20. September 2019 – Teva/Kommission und EMA

67

2019/C 383/77

Rechtssache T-630/19: Klage, eingereicht am 20. September 2019 – AH/Eurofound

68

2019/C 383/78

Rechtssache T-631/19: Klage, eingereicht am 21. September 2019 – BNetzA/ACER

69

2019/C 383/79

Rechtssache T-633/19: Klage, eingereicht am 24. September 2019– Essential Export/EUIPO – Shenzhen Liouyi International Trading (TOTU)

71

2019/C 383/80

Rechtssache T-635/19: Klage, eingereicht am 25. September 2019 – Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission

72

2019/C 383/81

Rechtssache T-639/19: Klage, eingereicht am 25. September 2019– Sánchez Romero Carvajal Jabugo/EUIPO – Embutidos Monells (5Ms MMMMM)

73

2019/C 383/82

Rechtssache T-641/19: Klage, eingereicht am 24. September 2019 – FD/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy

74

2019/C 383/83

Rechtssache T-642/19: Klage, eingereicht am 25. September 2019 – JCDecaux Street Furniture Belgium/Kommission

75

2019/C 383/84

Rechtssache T-643/19: Klage, eingereicht am 26. September 2019 – Dermavita/EUIPO – Allergan Holdings France (JUVEDERM ULTRA)

76

2019/C 383/85

Rechtssache T-644/19: Klage, eingereicht am 26. September 2019 – Linde Material Handling/EUIPO – Verti Aseguradora (VertiLight)

77

2019/C 383/86

Rechtssache T-646/19: Klage, eingereicht am 26. September 2019 – eSky Group IP/EUIPO – Gröpel (e)

78

2019/C 383/87

Rechtssache T-659/19: Klage, eingereicht am 30. September 2019 – FF Group Romania/EUIPO – KiK Textilien und Non-Food (_kix)

78

2019/C 383/88

Rechtssache T-664/19: Klage, eingereicht am 30. September 2019 – Allergan Holdings France/EUIPO – Dermavita (JUVEDERM ULTRA)

79


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2019/C 383/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 372 vom 4.11.2019

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 363 vom 28.10.2019

ABl. C 357 vom 21.10.2019

ABl. C 348 vom 14.10.2019

ABl. C 337 vom 7.10.2019

ABl. C 328 vom 30.9.2019

ABl. C 319 vom 23.9.2019

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gerichtshof

11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/2


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS

vom 1. Oktober 2019

zur Einführung eines internen Kontrollmechanismus in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit des Gerichtshofs

(2019/C 383/02)

DER GERICHTSHOF —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

in der Erwägung, dass nach Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) „[j]ede Person … das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten [hat]“,

in der Erwägung, dass nach Artikel 8 Absatz 3 der Charta „[d]ie Einhaltung [der] Vorschriften [betreffend den Schutz personenbezogener Daten] von einer unabhängigen Stelle überwacht [wird]“,

in der Erwägung, dass sich gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG die Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Gerichtshof im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit erstreckt,

in der Erwägung, dass der Unionsgesetzgeber hinsichtlich der Aufsicht über eine solche Verarbeitung unter Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 3 der Charta im 74. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2018/1725 die Einrichtung einer unabhängigen Aufsicht, beispielsweise durch ein internes Verfahren, angeregt hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Beantragt eine natürliche Person beim Kanzler des Gerichtshofs in seiner Eigenschaft als im Rahmen der justiziellen Tätigkeit des Gerichtshofs für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher den Erlass einer Entscheidung, so teilt der Kanzler der betreffenden Person seine Entscheidung binnen zwei Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung des Antrags.

(2)   Eine Entscheidung, die der Kanzler des Gerichtshofs in seiner Eigenschaft als im Rahmen der justiziellen Tätigkeit des Gerichtshofs für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher in Beantwortung eines Antrags im Sinne von Absatz 1 oder aus eigener Initiative trifft, kann unter den in Artikel 3 genannten Voraussetzungen Gegenstand einer Beschwerde vor dem in Artikel 2 bezeichneten Ausschuss (im Folgenden: Ausschuss) sein.

Artikel 2

(1)   Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, die aus der Mitte der Richter und der Generalanwälte des Gerichtshofs ausgewählt werden.

(2)   Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses werden vom Gerichtshof auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von dessen Amtszeit ernannt.

(3)   Auf Vorschlag seines Präsidenten ernennt der Gerichtshof außerdem stellvertretende Mitglieder, die berufen sind, zu tagen, wenn eines oder mehrere Mitglieder des Ausschusses verhindert sind. Die stellvertretenden Mitglieder vertreten die verhinderten Mitglieder in protokollarischer Rangfolge.

(4)   Ist der Vorsitzende des Ausschusses verhindert, so sitzt diesem in protokollarischer Rangfolge eines der ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder vor.

(5)   Der Ausschuss tritt auf Einberufung durch seinen Vorsitzenden zusammen. Dieser legt die Tagesordnung für die Sitzungen fest und erstellt ein Protokoll über die Sitzungen.

(6)   Der Ausschuss wird bei seiner Tätigkeit durch den Rechtsberater für Verwaltungsangelegenheiten des Gerichtshofs der Europäischen Union unterstützt.

Artikel 3

(1)   Die Beschwerde ist von der durch die Entscheidung nach Artikel 1 Absatz 2 betroffenen natürlichen Person oder durch deren Vertreter innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung oder, gegebenenfalls, nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Person davon Kenntnis erlangt hat, einzureichen.

(2)   Die Beschwerde ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union einzureichen.

Artikel 4

(1)   Erfüllt die Beschwerde die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen, so nimmt der Ausschuss eine erneute Prüfung der dem Erlass der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vor.

(2)   Der Ausschuss kann jede Person anhören, deren Anhörung er für sachdienlich erachtet.

(3)   Der Ausschuss kann die in Artikel 1 Absatz 2 bezeichnete Entscheidung aufheben und in diesem Fall auch abändern oder sie bestätigen. Die Entscheidung des Ausschusses tritt gegenüber dem Beschwerdeführer an die Stelle der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Entscheidung.

(4)   Der Ausschuss teilt dem Beschwerdeführer seine Entscheidung, die binnen vier Monaten nach der Einreichung der Beschwerde ergeht, mit. Ergeht innerhalb dieser Frist keine ausdrückliche Entscheidung des Ausschusses, so gilt dies als Bestätigung der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Entscheidung durch den Ausschuss.

(5)   Die Erhebung einer Klage durch den Beschwerdeführer gegen die Entscheidung nach Artikel 1 Absatz 2 beendet die Zuständigkeit des Ausschusses für die Beschwerde, mit der er befasst worden ist.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2019.

Der Kanzler

A. CALOT ESCOBAR

Der Präsident

K. LENAERTS


Gericht

11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/4


BESCHLUSS DES GERICHTS

vom 16. Oktober 2019

zur Einführung eines internen Kontrollmechanismus in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit des Gerichts

(2019/C 383/03)

DAS GERICHT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

in der Erwägung, dass nach Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) „[j]ede Person … das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten [hat]“,

in der Erwägung, dass nach Artikel 8 Absatz 3 der Charta „[d]ie Einhaltung [der] Vorschriften [betreffend den Schutz personenbezogener Daten] von einer unabhängigen Stelle überwacht [wird]“,

in der Erwägung, dass sich gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG die Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Gericht im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit erstreckt,

in der Erwägung, dass der Unionsgesetzgeber hinsichtlich der Aufsicht über eine solche Verarbeitung unter Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 3 der Charta im 74. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2018/1725 die Einrichtung einer unabhängigen Aufsicht, beispielsweise durch ein internes Verfahren, angeregt hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Beantragt eine natürliche Person beim Kanzler des Gerichts in seiner Eigenschaft als im Rahmen der justiziellen Tätigkeit des Gerichts für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher den Erlass einer Entscheidung, so teilt der Kanzler der betreffenden Person seine Entscheidung binnen zwei Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung des Antrags.

(2)   Eine Entscheidung, die der Kanzler des Gerichts in seiner Eigenschaft als im Rahmen der justiziellen Tätigkeit des Gerichts für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher in Beantwortung eines Antrags im Sinne von Absatz 1 oder aus eigener Initiative trifft, kann unter den in Artikel 3 genannten Voraussetzungen Gegenstand einer Beschwerde vor dem in Artikel 2 bezeichneten Ausschuss (im Folgenden: Ausschuss) sein.

Artikel 2

(1)   Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, die aus der Mitte der Richter des Gerichts ausgewählt werden.

(2)   Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses werden vom Gericht auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichts für die Dauer von dessen Amtszeit ernannt.

(3)   Auf Vorschlag seines Präsidenten ernennt das Gericht außerdem stellvertretende Mitglieder, die berufen sind, zu tagen, wenn eines oder mehrere Mitglieder des Ausschusses verhindert sind. Die stellvertretenden Mitglieder vertreten die verhinderten Mitglieder in protokollarischer Rangfolge.

(4)   Ist der Vorsitzende des Ausschusses verhindert, so sitzt diesem in protokollarischer Rangfolge eines der ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder vor.

(5)   Der Ausschuss tritt auf Einberufung durch seinen Vorsitzenden zusammen. Dieser legt die Tagesordnung für die Sitzungen fest und erstellt ein Protokoll über die Sitzungen.

(6)   Der Ausschuss wird bei seiner Tätigkeit durch den Rechtsberater für Verwaltungsangelegenheiten des Gerichtshofs der Europäischen Union unterstützt.

Artikel 3

(1)   Die Beschwerde ist von der durch die Entscheidung nach Artikel 1 Absatz 2 betroffenen natürlichen Person oder durch deren Vertreter innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung oder, gegebenenfalls, nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Person davon Kenntnis erlangt hat, einzureichen.

(2)   Die Beschwerde ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union einzureichen.

Artikel 4

(1)   Erfüllt die Beschwerde die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen, so nimmt der Ausschuss eine erneute Prüfung der dem Erlass der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vor.

(2)   Der Ausschuss kann jede Person anhören, deren Anhörung er für sachdienlich erachtet.

(3)   Der Ausschuss kann die in Artikel 1 Absatz 2 bezeichnete Entscheidung aufheben und in diesem Fall auch abändern oder sie bestätigen. Die Entscheidung des Ausschusses tritt gegenüber dem Beschwerdeführer an die Stelle der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Entscheidung.

(4)   Der Ausschuss teilt dem Beschwerdeführer seine Entscheidung, die binnen vier Monaten nach der Einreichung der Beschwerde ergeht, mit. Ergeht innerhalb dieser Frist keine ausdrückliche Entscheidung des Ausschusses, so gilt dies als Bestätigung der in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Entscheidung durch den Ausschuss.

(5)   Die Erhebung einer Klage durch den Beschwerdeführer gegen die Entscheidung nach Artikel 1 Absatz 2 beendet die Zuständigkeit des Ausschusses für die Beschwerde, mit der er befasst worden ist.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2019.

Der Kanzler

E. COULON

Der Präsident

M. VAN DER WOUDE


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. September 2019 – TestBioTech eV, European Network of Scientists for Social and Environmental Responsibility eV, Sambucus eV/Europäische Kommission, Monsanto Europe, Monsanto Company, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

(Rechtssache C-82/17 P) (1)

(Rechtsmittel - Umwelt - Genetisch veränderte Erzeugnisse - Beschluss der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 enthalten - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Art. 10 Abs. 1 - Antrag auf interne Überprüfung des Beschlusses gemäß den Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess im Umweltbereich - Zurückweisung des Antrags)

(2019/C 383/04)

Verfahrenssprache: English

Parteien

Rechtsmittelführer: TestBioTech eV, European Network of Scientists for Social and Environmental Responsibility eV, Sambucus eV (Prozessbevollmächtigte: K. Smith, QC, und J. Stevenson, Barrister)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, G. Gattinara und C. Valero), Monsanto Europe, Monsanto Company (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich M. Pittie, dann P. Honoré und A. Helfer, avocats), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der TestBioTech e. V., der European Network of Scientists for Social and Environmental Responsibility e. V. und der Sambucus e. V. tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Monsanto Europe und Monsanto Company tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 24.4.2017.


11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin – Deutschland) – VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH/Google LLC, Rechtsnachfolgerin der Google Inc.

(Rechtssache C-299/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Industriepolitik - Rechtsangleichung - Richtlinie 98/34/EG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft - Art. 1 Nr. 11 - Begriff der technischen Vorschrift)

(2019/C 383/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH

Beklagte: Google LLC, Rechtsnachfolgerin der Google Inc.

Tenor

Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, verbietet, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen, im Sinne dieser Bestimmung eine „technische Vorschrift“ darstellt, deren Entwurf der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 98/48 geänderten Fassung vorab zu übermitteln ist.


(1)  ABl. C 309 vom 18.9.2017.


11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Rotterdam – Niederlande) – A, B, C, D, E, F, G/Staatssecretaris van Economische Zaken

(Rechtssache C-347/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Gesundheit - Hygienepaket - Verordnung [EG] Nr. 853/2004 - Verordnung [EG] Nr. 854/2004 - Hygiene bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Geflügelfleisch - Fleischuntersuchung von Schlachtkörpern - Sichtbare Kontamination eines Schlachtkörpers - Null-Toleranz-Ansatz)

(2019/C 383/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Rotterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: A, B, C, D, E, F, G

Beklagter: Staatssecretaris van Economische Zaken

Tenor

1.

Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Kontamination“ nicht nur die Kontamination durch Kot, sondern auch die Kontamination durch Kropfinhalt und Galle umfasst.

2.

Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Nrn. 5 und 8 der Verordnung Nr. 853/2004 ist dahin auszulegen, dass ein Geflügelschlachtkörper nach der Prozessstufe des Säuberns und vor der Kühlstufe keine sichtbare Kontamination mehr aufweisen darf.

3.

Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 739/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es der zuständigen Behörde nicht verwehrt, Geflügelschlachtkörper zum Zweck ihrer Untersuchung aus der Schlachtlinie zu entfernen und, gegebenenfalls durch Anheben des Fettgewebes, eine Untersuchung sowohl der Außen- als auch der Innenseite dieser Schlachtkörper vorzunehmen, vorausgesetzt, dass diese Untersuchung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Wirksamkeit dieser Kontrolle zu gewährleisten; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.


(1)  ABl. C 300 vom 11.9.2017.


11.11.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. September 2019 – Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union/Guardian Europe Sàrl, Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission (C-447/17 P) und Guardian Europe Sàrl/Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission (C-479/17 P)

(Verbundene Rechtssachen C- 447/17 P und C-479/17 P) (1)

(Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Überlange Verfahrensdauer im Rahmen einer Rechtssache vor dem Gericht der Europäischen Union - Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll - Unanwendbarkeit des Begriffs des „einheitlichen Unternehmens“ - Materieller Schaden - Bankbürgschaftskosten - Kausalzusammenhang - Entgangener Gewinn - Immaterieller Schaden - Haftung der Europäischen Union für Schäden, die durch Unionsrechtsverstöße verursacht werden, die sich aus einer Entscheidung des Gerichts ergeben - Keine Haftung)

(2019/C 383/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtssache C-447/17 P

Rechtsmittelführerin: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Inghelram und K. Sawyer, dann J. Inghelram)

Andere Parteien des Verfahrens: Guardian Europe Sàrl (Prozessbevollmächtigte: C. O’Daly, Solicitor, und F. Louis, avocat), Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, A. Dawes und C. Urraca Caviedes)

Rechtssache C-479/17 P

Rechtsmittelführerin: Guardian Europe Sàrl (Prozessbevollmächtigte: C. O’Daly, Solicitor, und F. Louis, avocat)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Inghelram und K. Sawyer, dann J. Inghelram), Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, A. Dawes und C. Urraca Caviedes)

Tenor

1.

Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T-673/15, EU:T:2017:377), wird aufgehoben.

2.

Das Rechtsmittel in der Rechtssache C-479/17, eingelegt von der Guardian Europe Sàrl, wird zurückgewiesen.

3.

Das Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C-479/17 P, eingelegt von der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird zurückgewiesen.

4.

Die von der Guardian Europe Sàrl erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 936 000 Euro für den behaupteten materiellen Schaden gerichtet ist, der durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache hinaus entstanden sein soll, in der das Urteil vom 27. September 2012, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T-82/08, EU:T:2012:494), ergangen ist.

5.

Die Guardian Europe Sàrl trägt neben ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten, die der Europäischen Union, sowohl vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union als auch durch die Kommission, sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-447/17 P und des Rechtsmittels in der Rechtssache C-479/17 P entstanden sind.

6.

Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, trägt neben ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten, die der Guardian Europe Sàrl im Rahmen des Anschlussrechtsmittels in der Rechtssache C-479/17 P entstanden sind.


(1)  ABl. C 369 vom 30.10.2017.


11.11.2019   

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C 383/9


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte dei Conti - Italien) – Federazione Italiana Golf (FIG)/Istituto Nazionale di Statistica (ISTAT), Ministero dell’Economia e delle Finanze (C-612/17), Federazione Italiana Sport Equestri (FISE)/Istituto Nazionale di Statistica (ISTAT) (C-613/17)

(Verbundene Rechtssachen C-612/17 und C-613/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 549/2013 - Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union - Anhang A Nr. 20.15 - Durch ein Nationales Olympisches Komitee ausgeübte Kontrolle über nationale Sportverbände, die als Organisationen ohne Erwerbszweck konstituiert sind - Anhang A Nr. 20.15 Satz 2 - Begriff „öffentliche Intervention in Form von allgemeinverbindlichen Verordnungen, die auf alle Einheiten anzuwenden sind, die in derselben Aktivität tätig sind“ - Reichweite - Anhang A Nr. 20.15 Satz 1 - Begriff „Möglichkeit, die allgemeine Politik oder das Programm [einer] Organisation [ohne Erwerbszweck] festzulegen“ - Reichweite - Anhang A Nr. 2.39 Buchst. d, Nr. 20.15 Buchst. d und Nr. 20309 Buchst. i letzter Satz - Berücksichtigung der von den Mitgliedern an die Organisation ohne Erwerbszweck gezahlten Beiträge)

(2019/C 383/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte dei Conti

Parteien der Ausgangsverfahren

Klägerinnen: Federazione Italiana Golf (FIG) (C-612/17), Federazione Italiana Sport Equestri (FISE) (C-613/17)

Beklagte: Istituto Nazionale di Statistica (ISTAT), Ministero dell’Economia e delle Finanze (C-612/17), Istituto Nazionale di Statistica (ISTAT) (C-613/17)

Tenor

1.

Der Begriff „öffentliche Interventionen in Form von allgemeinverbindlichen Verordnungen, die auf alle Einheiten anzuwenden sind, die in derselben Aktivität tätig sind“ im Sinne von Anhang A Nr. 20.15 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er jede Intervention einer Einheit des öffentlichen Sektors erfasst, mit der eine Regelung aufgestellt oder angewandt wird, die darauf abzielt, sämtliche Einheiten des betreffenden Tätigkeitsbereichs unterschiedslos und gleichförmig globalen, weiten und abstrakten Regeln oder allgemeinen Leitlinien zu unterwerfen, ohne dass diese Regelung insbesondere wegen ihrer „übermäßigen“ Art im Sinne von Anhang A Nr. 20 309 Buchst. h der Verordnung Nr. 549/2013 so weit ginge, dass sie de facto die allgemeine Politik oder das Programm der Einheiten des betreffenden Tätigkeitsbereichs diktiert.

2.

Unter dem Begriff „Möglichkeit, die allgemeine Politik oder das Programm [einer] Organisation [ohne Erwerbszweck] festzulegen“ im Sinne von Anhang A Nr. 20.15 Satz 1 der Verordnung Nr. 549/2013 ist die Fähigkeit einer staatlichen Stelle zu verstehen, nachhaltig und dauerhaft einen reellen und substanziellen Einfluss auf die Festlegung und Verwirklichung der Ziele einer Organisation ohne Erwerbszweck, ihrer Aktivitäten und ihrer Betriebsaspekte sowie der strategischen Ausrichtung und der Leitlinien, denen die Organisation ohne Erwerbszweck bei der Ausübung dieser Aktivitäten zu folgen beabsichtigt, auszuüben. In Fällen wie denen, um die es in den Ausgangsverfahren geht, hat das nationale Gericht anhand der Kontrollindikatoren, die in Anhang A Nr. 2.39 Buchst. a bis e und Nr. 20.15 Buchst. a bis e der Verordnung Nr. 549/2013 genannt werden, sowie anhand der entsprechenden, auf Organisationen ohne Erwerbszweck anwendbaren Kontrollindikatoren, die in Anhang A Nr. 20 309 dieser Verordnung genannt werden, zu prüfen, ob eine staatliche Stelle wie das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Nationale Olympische Komitee eine öffentliche Kontrolle über als Organisationen ohne Erwerbszweck konstituierte nationale Sportverbände wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausübt. Hierzu hat das Gericht eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die gemäß Anhang A Nr. 2.39 letzter Satz, Nr. 20.15 Sätze 5 bis 8 und Nr. 20 310 dieser Verordnung eine wertende Entscheidung impliziert.

3.

Anhang A Nr. 2.39 Buchst. d, Nr. 20.15 Buchst. d und Nr. 20 309 Buchst. i letzter Satz der Verordnung Nr. 549/2013 ist dahin auszulegen, dass die Beiträge der Mitglieder einer privatrechtlichen Organisation ohne Erwerbszweck, wie etwa der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Sportverbände, bei der Prüfung, ob eine öffentliche Kontrolle besteht, zu berücksichtigen sind. Solche Beiträge können unabhängig davon, ob sie von Privatleuten geschuldet werden und wie sie nach nationalem Recht zu qualifizieren sind, im Rahmen des in Anhang A Nr. 2.39 Buchst. d und Nr. 20.15 Buchst. d dieser Verordnung genannten Kontrollindikators „Grad der Finanzierung“ öffentlicher Natur sein, wenn es sich um Pflichtbeiträge handelt, die, ohne unbedingt die Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der erbrachten Leistungen darzustellen, in einem öffentlichen Interesse zugunsten nationaler Sportverbände erhoben werden, die in der Sportart, für die sie zuständig sind, insofern ein Monopol innehaben, als die Ausübung des Sports in seiner öffentlichen Dimension ihrer ausschließlichen Autorität unterliegt, es sei denn, diese Verbände behalten die organisatorische und budgetäre Kontrolle über diese Beiträge, was das nationale Gericht zu prüfen hat. Sollte dieses Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Mitgliedsbeiträge als öffentliche Beiträge zu qualifizieren sind, wird es, auch wenn die betreffenden nationalen Sportverbände nahezu vollständig durch den öffentlichen Sektor finanziert werden, weiter zu prüfen haben, ob die Kontrollen über diese Finanzströme restriktiv genug sind, um die allgemeine Politik oder das Programm dieser Verbände reell und substanziell zu beeinflussen, oder ob die Verbände in der Lage bleiben, diese Politik bzw. dieses Programm festzulegen.


(1)  ABl. C 22 vom 22.1.2018.


11.11.2019   

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C 383/11


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Ploiești - Rumänien) – Oana Mădălina Călin/Direcția Regională a Finanțelor Publice Ploiești – Administrația Județeană a Finanțelor Publice Dâmbovița, Statul Român – Ministerul Finanțelor Publice, Administrația Fondului pentru Mediu

(Rechtssache C-676/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Verfahrensautonomie - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Grundsatz der Rechtssicherheit - Rechtskraft - Erstattung einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht von einem Mitgliedstaat erhobenen Abgabe - Rechtskräftige Gerichtsentscheidung, die zur Zahlung einer unionsrechtswidrigen Abgabe verpflichtet - Wiederaufnahmeantrag bezüglich einer solchen Gerichtsentscheidung - Frist für die Stellung dieses Antrags)

(2019/C 383/09)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Ploiești

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Oana Mădălina Călin

Beklagte: Direcția Regională a Finanțelor Publice Ploiești – Administrația Județeană a Finanțelor Publice Dâmbovița, Statul Român – Ministerul Finanțelor Publice, Administrația Fondului pentru Mediu

Tenor

1.

Das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Bestimmung in der Auslegung durch ein Urteil eines nationalen Gerichts, die eine Ausschlussfrist von einem Monat für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrags bezüglich einer rechtskräftigen, unter Verstoß gegen das Unionsrecht ergangenen Gerichtsentscheidung vorsieht, die mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Entscheidung beginnt, auf die sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, grundsätzlich nicht entgegensteht.

2.

Jedoch ist der Grundsatz der Effektivität in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrags bezüglich einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung eine Ausschlussfrist von einem Monat anwendet, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Wiederaufnahmeantrag gestellt wurde, das Urteil, mit dem diese Frist eingeführt wurde, noch nicht im Monitorul Oficial al României veröffentlicht war.


(1)  ABl. C 63 vom 19.2.2018.


11.11.2019   

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C 383/12


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça – Portugal) – Cofemel – Sociedade de Vestuário SA/G Star Raw CV

(Rechtssache C-683/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 Buchst. a - Begriff „Werk“ - Urheberrechtlicher Schutz von Werken - Voraussetzungen - Zusammenhang mit dem Schutz von Mustern und Modellen - Richtlinie 98/71/EG - Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Bekleidungsmodelle)

(2019/C 383/10)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal de Justiça

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Cofemel – Sociedade de Vestuário SA

Beklagte: G Star Raw CV

Tenor

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der Modelle wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bekleidungsmodelle urheberrechtlich geschützt sind, weil sie über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen.


(1)  ABl. C 52 vom 12.2.2018.


11.11.2019   

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C 383/12


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs – Deutschland) – Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V./Prime Champ Deutschland Pilzkulturen GmbH

(Rechtssache C-686/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Obst und Gemüse - Vermarktungsregeln - Begriff „Ursprungsland“ - Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 - Art. 113a Abs. 1 - Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 - Art. 76 Abs. 1 - Begriffsbestimmungen betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b - Verordnung [EU] Nr. 952/2013 - Art. 60 Abs. 1 - Delegierte Verordnung [EU] 2015/2446 - Art. 31 Buchst. b - Produktionsschritte, die in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen werden - Etikettierung von Lebensmitteln - Verbot einer zur Irreführung des Verbrauchers geeigneten Etikettierung - Richtlinie 2000/13/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i - Verordnung [EU] Nr. 1169/2011 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. a - Art. 1 Abs. 4 - Art. 2 Abs. 3 - Aufklärende Zusätze)

(2019/C 383/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.

Beklagte: Prime Champ Deutschland Pilzkulturen GmbH

Tenor

1.

Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in der durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 geänderten Fassung und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass für die Bestimmung des Begriffs des Ursprungslands gemäß diesen Vorschriften auf die Zollregelungen zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren abzustellen ist, d. h. auf die Art. 23 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und auf Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.

2.

Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 952/2013 in Verbindung mit Art. 31 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union sind dahin auszulegen, dass das Ursprungsland von Kulturchampignons ihr Ernteland im Sinne dieser Vorschriften ist, und zwar unabhängig davon, ob wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt sind und ob die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Erntegebiet verbracht worden sind.

3.

Das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission aufgestellte allgemeine Verbot, den Verbraucher über das Ursprungsland von Lebensmitteln zu täuschen, ist bei frischem Obst und Gemüse nicht auf die nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 geänderten Fassung und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgeschriebene Ursprungsangabe anzuwenden.

4.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass keine aufklärenden Zusätze als Ergänzung der nach Art. 113a Abs. 1 der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 361/2008 geänderten Fassung und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 vorgeschriebenen Angabe des Ursprungslands vorgeschrieben werden dürfen, um einer nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13 sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011 verbotenen Irreführung des Verbrauchers entgegenzuwirken.


(1)  ABl. C 104 vom 19.3.2018.


11.11.2019   

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C 383/14


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék - Ungarn) – Bayer Pharma AG/Richter Gedeon Vegyészeti Gyár Nyrt., Exeltis Magyarország Gyógyszerkereskedelmi Kft.

(Rechtssache C-688/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Patente - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 9 Abs. 7 - Inverkehrbringen von Erzeugnissen unter Verletzung der Rechte aus einem Patent - Einstweilige Maßnahmen - Spätere Nichtigerklärung des Patents - Folgen - Recht auf angemessenen Ersatz für durch die einstweiligen Maßnahmen entstandenen Schaden)

(2019/C 383/12)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bayer Pharma AG

Beklagte: Richter Gedeon Vegyészeti Gyár Nyrt., Exeltis Magyarország Gyógyszerkereskedelmi Kft.

Tenor

Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der Begriff „angemessener Ersatz“ in dieser Bestimmung, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass eine Person nicht für den Schaden zu entschädigen ist, den sie dadurch erlitten hat, dass sie sich nicht so verhalten hat, wie es allgemein erwartet werden darf, um ihren Schaden zu vermeiden oder zu verringern, und die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das Gericht veranlasst, den Antragsteller auf Erlass einstweiliger Maßnahmen nicht zu verurteilen, den durch diese Maßnahmen verursachten Schaden zu ersetzen, obwohl das Patent, auf dessen Grundlage diese Maßnahmen beantragt und gewährt wurden, später für nichtig erklärt wurde, vorausgesetzt, diese Regelung ermöglicht es dem Gericht, alle objektiven Umstände der Rechtssache, einschließlich des Verhaltens der Parteien, gebührend zu berücksichtigen, um insbesondere zu prüfen, ob der Antragsteller diese Maßnahmen nicht missbräuchlich verwendet hat.


(1)  ABl. C 112 vom 26.3.2018.


11.11.2019   

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C 383/14


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. September 2019 – Europäische Kommission/Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd, European Bicycle Manufacturers Association

(Rechtssache C-709/17 P) (1)

(Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung [EU] 2015/776 - Einfuhr von aus Kambodscha, Pakistan bzw. von den Philippinen versandten Fahrrädern - Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren - Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Art. 13 - Umgehung - Montagevorgänge - Herkunft und Ursprung von Fahrradteilen - Von China nach Sri Lanka versandte Teile, die in Sri Lanka bearbeitet und dann zur Montage nach Pakistan versandt wurden)

(2019/C 383/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França, J.-F. Brakeland und A. Demeneix)

Andere Parteien des Verfahrens: Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd (Prozessbevollmächtigter: P. Bentley, QC), European Bicycle Manufacturers Association (Prozessbevollmächtigte: J. Beck, Solicitor, L. Ruessmann, avocat)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2017, Kolachi Raj Industrial/Kommission (T-435/15, EU:T:2017:712), wird aufgehoben.

2.

Die von der Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd erhobene Nichtigkeitsklage wird abgewiesen.

3.

Die Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission und der European Bicycle Manufacturers Association (EBMA) sowohl durch das Verfahren des ersten Rechtszugs als auch durch das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.


(1)  ABl. C 112 vom 26.3.2018.


11.11.2019   

DE

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C 383/15


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs - Österreich) – Verein für Konsumenteninformation/Deutsche Bahn AG

(Rechtssache C-28/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro - Verordnung [EU] Nr. 260/2012 - Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum [Single Euro Payments Area (SEPA)] - Zahlung per Lastschrift - Art. 9 Abs. 2 - Zugänglichkeit von Zahlungen - Wohnsitzerfordernis)

(2019/C 383/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Verein für Konsumenteninformation

Beklagte: Deutsche Bahn AG

Tenor

Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Zahlung mittels einer Lastschrift, die auf Euro lautet und über das in der Europäischen Union bestehende Lastschriftverfahren vorgenommen wird (SEPA-Lastschrift), ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.


(1)  ABl. C 104 vom 19.3.2018.


11.11.2019   

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C 383/16


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato – Italien) – Caseificio Sociale San Rocco Soc. coop. arl u. a./Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA), Regione Veneto

(Rechtssache C-46/18) (1)

(„Vorlage zur Vorabentscheidung - Milchsektor - Quoten - Zusatzabgabe - Verordnung [EWG] Nr. 3950/92 - Art. 2 - Erhebung der Abgabe beim Abnehmer - Lieferungen, die die verfügbare Referenzmenge des Erzeugers übersteigen - Höhe des Milchpreises - Verpflichtende Anwendung eines Einbehalts - Rückerstattung des Überschussbetrags der Abgabe - Verordnung [EG] Nr. 1392/2001 - Art. 9 - Abnehmer - Verstoß gegen die Pflicht zur Leistung der Zusatzabgabe - Erzeuger - Verstoß gegen die Pflicht zur monatlichen Abführung - Vertrauensschutz)

(2019/C 383/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Caseificio Sociale San Rocco Soc. coop. arl, S.s. Franco e Maurizio Artuso, Claudio Matteazzi, Roberto Tellatin, Sebastiano Bolzon

Beklagte: Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA), Regione Veneto

Tenor

1.

Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Feststellung der Unvereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften über die Erhebung der Zusatzabgabe bei den Erzeugern durch den Abnehmer mit dieser Bestimmung nicht dazu führt, dass die diesen Rechtsvorschriften unterliegenden Erzeuger die Abgabe nicht mehr schulden.

2.

Art. 2 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3950/92 in der durch die Verordnung Nr. 1256/1999 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der Kommission vom 9. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 3950/92 dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach denen die Rückerstattung des Überschussbetrags der Zusatzabgabe vorrangig den Erzeugern zugutekommen muss, die in Anwendung einer mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92 in der durch die Verordnung Nr. 1256/1999 geänderten Fassung unvereinbaren Bestimmung des nationalen Rechts ihrer Verpflichtung zur monatlichen Abführung nachgekommen sind.

3.

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einer Neuberechnung der Zusatzabgabe, die von den Erzeugern geschuldet wird, die ihrer von den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verpflichtung zur Abführung dieser Abgabe auf einer monatlichen Basis nicht nachgekommen sind, nicht entgegen.


(1)  ABl. C 142 vom 23.4.2018.


11.11.2019   

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C 383/17


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark – Österreich) – Zoran Maksimovic (C-64/18), Humbert Jörg Köfler (C-140/18, C-146/18 und C-148/18), Wolfgang Leitner (C-140/18 und C-148/18), Joachim Schönbeck (C-140/18 und C-148/18), Wolfgang Semper (C-140/18 und C-148/18)/Bezirkshauptmannschaft Murtal

(Verbundene Rechtssachen C-64/18, C–140/18, C–146/18 und C–148/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Bereithaltung und Übersetzung der Lohnunterlagen - Arbeitsgenehmigung - Sanktionen - Verhältnismäßigkeit - Geldstrafen mit im Vorhinein festgelegtem Mindestsatz - Kumulierung - Fehlende Höchstgrenze - Verfahrenskosten - Ersatzfreiheitsstrafe)

(2019/C 383/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Zoran Maksimovic (C-64/18), Humbert Jörg Köfler (C-140/18, C-146/18 und C-148/18), Wolfgang Leitner (C-140/18 und C-148/18), Joachim Schönbeck (C-140/18 und C-148/18), Wolfgang Semper (C-140/18 und C-148/18)

Beklagte: Bezirkshauptmannschaft Murtal

Beteiligte: Finanzpolizei

Tenor

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht,

die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,

die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden,

zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und

die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.


(1)  ABl. C 259 vom 23.7.2018.


11.11.2019   

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C 383/18


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret - Dänemark) – Skatteministeriet/KPC Herning

(Rechtssache C-71/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Verkauf eines Grundstücks, auf dem sich zum Zeitpunkt der Lieferung ein Gebäude befindet - Einstufung - Art. 12 und 135 - Begriff „Baugrundstück“ - Begriff „Gebäude“ - Würdigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität - Bewertung objektiver Anhaltspunkte - Absicht der Parteien)

(2019/C 383/17)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteministeriet

Beklagte: KPC Herning

Tenor

Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 12 Abs. 2 und 3 sowie Art. 135 Abs. 1 Buchst. j und k der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die Lieferung eines Grundstücks, das zum Zeitpunkt dieser Lieferung mit einem Gebäude bebaut ist, nicht als Lieferung eines „Baugrundstücks“ eingestuft werden kann, wenn dieser Umsatz wirtschaftlich unabhängig von anderen Leistungen ist und mit diesen keinen einheitlichen Umsatz bildet, selbst wenn die Parteien beabsichtigten, das Gebäude vollständig oder teilweise abzureißen, um Platz für ein neues Gebäude zu schaffen.


(1)  ABl. C 134 vom 16.4.2018.


11.11.2019   

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C 383/18


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der High Court (Irland) – Irland – Nalini Chenchooliah/Minister for Justice and Equality

(Rechtssache C-94/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 3 Abs. 1 und Art. 15, 27, 28, 30 und 31 - Begriff des Berechtigten - Staatsangehöriger eines Drittstaats, der mit einem Unionsbürger verheiratet ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat - Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt und in dem er eine Freiheitsstrafe verbüßt - Anforderungen der Richtlinie 2004/38/EG an den Aufnahmemitgliedstaat bei der Entscheidung, die Ausweisung des Drittstaatsangehörigen zu verfügen)

(2019/C 383/18)

Verfahrenssprache: English

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nalini Chenchooliah

Beklagter: Minister for Justice and Equality

Tenor

Art. 15 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass er auf eine Entscheidung anwendbar ist, mit der in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Drittstaatsangehöriger einen Unionsbürger zu einem Zeitpunkt heiratete, als dieser von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, indem er sich in den Aufnahmemitgliedstaat begab und sich dort mit dem Drittstaatsangehörigen aufhielt, anschließend aber in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrte, die Ausweisung des Drittstaatsangehörigen verfügt wird, weil er nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie verfügt. Folglich sind die einschlägigen in den Art. 30 und 31 der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Garantien beim Erlass einer solchen Ausweisungsverfügung, die nicht mit einem Einreiseverbot einhergehen darf, heranzuziehen.


(1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


11.11.2019   

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C 383/19


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. September 2019 – Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret AȘ/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Joaquín Nadal Esteban

(Rechtssache C-104/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Absolute Nichtigkeitsgründe - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b - Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Marke)

(2019/C 383/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret AȘ (Prozessbevollmächtigte: J. Güell Serra und E. Stoyanov Edissonov, abogados)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo), Joaquín Nadal Esteban (Prozessbevollmächtigter: J. L. Donoso Romero, abogado)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 30. November 2017, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO – Nadal Esteban (STYLO & KOTON) (T-687/16, EU:T:2017:853), wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. Juni 2016 (Sache R 1779/2015-2) wird aufgehoben.

3.

Der Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.

4.

Herr Joaquín Nadal Esteban und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen zu gleichen Teilen die Kosten, die der Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret AȘ im Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-687/16 und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.


(1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


11.11.2019   

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C 383/20


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. September 2019 – HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

(Rechtssache C-123/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin durch ihre Aufnahme in die Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind, entstanden sein soll - Schadensersatzklage - Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union - Begriff des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Unionsrechtsnorm - Beurteilung - Begriff der im Eigentum oder unter Kontrolle stehenden Gesellschaft - Begründungspflicht)

(2019/C 383/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführerin: HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schlingmann)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozesssbevollmächtigte: J.-P. Hix und M. Bishop), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Tricot, M. Kellerbauer und C. Zadra, dann R. Tricot, C. Hödlmayr und C. Zadra)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2017, HTTS/Rat (T-692/15, EU:T:2017:890), wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Entscheidung über die Kosten wird vorbehalten.


(1)  ABl. C 161 vom 7.5.2018.


11.11.2019   

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C 383/21


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bonn - Deutschland) – Antonio Romano, Lidia Romano/DSL Bank – eine Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, vormals DSL Bank – ein Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG

(Rechtssache C-143/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2002/65/EG - Im Fernabsatz geschlossener Verbraucherdarlehensvertrag - Widerrufsrecht - Ausübung des Widerrufsrechts, nachdem der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits voll erfüllt wurde - Übermittlung der Informationen über das Widerrufsrecht an den Verbraucher)

(2019/C 383/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Bonn

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Antonio Romano, Lidia Romano

Beklagte: DSL Bank – eine Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG, vormals DSL Bank – ein Geschäftsbereich der Deutsche Postbank AG

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ist in Verbindung mit deren Art. 1 Abs. 1 und im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die nationale Rechtsprechung entgegensteht, die bei einem im Fernabsatz zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über eine Finanzdienstleistung nicht das Widerrufsrecht dieses Verbrauchers für den Fall ausschließt, dass dieser Vertrag auf seinen ausdrücklichen Wunsch von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausübt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das gesamte innerstaatliche Recht zu berücksichtigen und die darin anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden, um zu einer mit dieser Vorschrift im Einklang stehenden Lösung zu gelangen. Dabei hat es erforderlichenfalls eine gefestigte nationale Rechtsprechung abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit dieser Vorschrift unvereinbar ist.

2.

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Pflicht eines Unternehmers, der im Fernabsatz mit einem Verbraucher einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung schließt, die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts in einer für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher im Sinne der unionsrechtlichen Anforderungen klaren und verständlichen Weise zu erteilen, bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, nicht verletzt ist, wenn der Unternehmer dem Verbraucher mitteilt, dass das Widerrufsrecht bei einem Vertrag, der auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, ausgeschlossen ist, selbst wenn diese Information nicht dem nationalen Recht in seiner Auslegung durch die nationale Rechtsprechung entspricht, wonach in einem solchen Fall das Widerrufsrecht besteht.


(1)  ABl. C 182 vom 28.5.2018.


11.11.2019   

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C 383/22


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen Conseil d’État – Frankreich) – Regards Photographiques SARL/Ministre de l’Action et des Comptes publics

(Rechtssache C-145/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 103 Abs. 2 Buchst. a - Art. 311 Abs. 1 Nr. 2 - Anhang IX Teil A Nr. 7 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Kunstgegenstände - Begriff - Vom Künstler aufgenommene Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, wobei die Gesamtzahl der Abzüge 30 nicht überschreiten darf - Nationale Regelung, die die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes allein auf Fotografien beschränkt, die einen künstlerischen Charakter aufweisen)

(2019/C 383/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Regards Photographiques SARL

Beklagter: Ministre de l’Action et des Comptes publics

Tenor

1.

Um als Kunstgegenstände zu gelten, auf die nach Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit ihrem Art. 311 Abs. 1 Nr. 2 und ihrem Anhang IX Teil A Nr. 7 der ermäßigte Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann, müssen Fotografien die Kriterien in dieser Nr. 7 erfüllen, also von ihrem Urheber aufgenommen, von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen und signiert sowie nummeriert worden sein, wobei die Gesamtzahl der Abzüge 30 nicht überschreiten darf, unter Ausschluss jedes weiteren Kriteriums, insbesondere der Beurteilung ihres künstlerischen Charakters durch die zuständige nationale Steuerverwaltung.

2.

Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit ihrem Art. 311 Abs. 1 Nr. 2 und ihrem Anhang IX Teil A Nr. 7 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes allein auf Fotografien beschränkt, die einen künstlerischen Charakter aufweisen, sofern das Vorhandensein des künstlerischen Charakters einer Beurteilung der zuständigen nationalen Steuerverwaltung unterliegt, die nicht innerhalb der Grenzen von objektiven, klaren und genauen Kriterien ausgeübt wird, die in der nationalen Regelung bestimmt werden und die es ermöglichen, die Fotografien, denen die genannte Regelung die Anwendung des ermäßigten Satzes vorbehält, genau zu bestimmen, so dass eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität vermieden wird.


(1)  ABl. C 161 vom 7.5.2018.


11.11.2019   

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C 383/23


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal – Vereinigtes Königreich) – AMS Neve Ltd, Barnett Waddingham Trustees, Mark Crabtree/Heritage Audio SL, Pedro Rodríguez Arribas

(Rechtssache C-172/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 97 Abs. 5 - Gerichtliche Zuständigkeit - Verletzungsklage - Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem „eine Verletzungshandlung begangen worden ist“ - Auf einer Website und auf Social-Media-Plattformen angezeigte Werbung und Verkaufsangebote)

(2019/C 383/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AMS Neve Ltd, Barnett Waddingham Trustees, Mark Crabtree

Beklagte: Heritage Audio SL, Pedro Rodríguez Arribas

Tenor

Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Unionsmarke, der glaubt, durch die ohne seine Zustimmung erfolgte Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens durch einen Dritten in der Werbung und in Verkaufsangeboten, die elektronisch für Waren angezeigt werden, die mit denen, für die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind, geschädigt worden zu sein, gegen diesen Dritten eine Verletzungsklage vor einem Unionsmarkengericht des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich die Verbraucher und Händler befinden, an die sich diese Werbung oder Verkaufsangebote richten, obwohl der Dritte die Entscheidungen und Maßnahmen im Hinblick auf diese elektronische Anzeige in einem anderen Mitgliedstaat getroffen hat.


(1)  ABl. C 190 vom 4.6.2018.


11.11.2019   

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C 383/23


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 12. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato - Italien) – Pollo del Campo S.c.a., Avi Coop Società Cooperativa Agricola (C-199/18), C.A.F.A.R. – Società Agricola Cooperativa, Società Agricola Guidi di Roncofreddo di Guidi Giancarlo e Nicolini Fausta (C-200/18) und SAIGI Società Cooperativa Agricola a r.l., MA.GE.MA. Società Agricola Cooperativa (C-343/18)/Regione Emilia-Romagna, Azienda Unità Sanitaria Locale 104 di Modena, A.U.S.L. Romagna (C-199/18 und C-200/18) und Regione Emilia-Romagna, A.U.S.L. Romagna (C-343/18)

(Verbundene Rechtssachen C-199/18, C-200/18 und C-343/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung [EG] Nr. 882/2004 - Art. 27 - Amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln - Finanzierung - Gebühren oder Kostenbeiträge für amtliche Kontrollen - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, bestimmte Kategorien von Unternehmern zu befreien - Mindestgebühren)

(2019/C 383/24)

Verfahrenssprache:

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pollo del Campo S.c.a., Avi Coop Società Cooperativa Agricola (C-199/18), C.A.F.A.R. – Società Agricola Cooperativa, Società Agricola Guidi di Roncofreddo di Guidi Giancarlo e Nicolini Fausta (C-200/18) und SAIGI Società Cooperativa Agricola a r.l., MA.GE.MA. Società Agricola Cooperativa (C-343/18)

Beklagte: Regione Emilia-Romagna, Azienda Unità Sanitaria Locale 104 di Modena, A.U.S.L. Romagna (C-199/18 und C-200/18) und Regione Emilia-Romagna, A.U.S.L. Romagna (C-343/18)

Tenor

1.

Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Gebühren für die amtlichen Kontrollen der in Anhang IV Abschnitt A und in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten auch von Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern zu erheben, bei denen die Schlacht- und Fleischzerlegungstätigkeiten nachgeordnete Tätigkeiten neben ihrer Haupttätigkeit der Tierhaltung sind.

2.

Art. 27 der Verordnung Nr. 882/2004 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat keine niedrigeren als die in Anhang IV Abschnitt B und in Anhang V Abschnitt B der Verordnung Nr. 882/2004 vorgesehenen Mindestgebühren erheben darf.


(1)  ABl. C 240 vom 9.7.2018.

ABl. C 268 vom 30.7.2018.


11.11.2019   

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C 383/24


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. September 2019 – Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-290/18) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 4 Abs. 4 - Anhänge I und II - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung - Unterbliebene Ausweisung - Besondere Schutzgebiete - Nötige Maßnahmen - Unterbliebener Erlass)

(2019/C 383/25)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und C. Hermes)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, J. Reis Silva, H. Almeida, A. Pimenta und P. Barros da Costa)

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, indem sie es unterlassen hat, 61 von der Europäischen Kommission in der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region sowie in der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates genannte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung schnellstmöglich, spätestens aber innerhalb von sechs Jahren ab dem Erlass dieser Entscheidungen als besondere Schutzgebiete auszuweisen, und indem sie nicht die nötigen Erhaltungsmaßnahmen ergriffen hat, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I der genannten Richtlinie und der in diesen Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommenden Arten nach Anhang II dieser Richtlinie genügen.

2.

Die Portugiesische Regierung trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 249 vom 16.7.2018.


11.11.2019   

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C 383/25


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove – Slowakei) – TE/Pohotovosť s. r. o.

(Rechtssache C-331/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i sowie Abs. 3 - Im Vertrag anzugebende Informationen - Nationale Rechtsvorschriften, in denen eine Pflicht vorgesehen ist, für jede Zahlung die Aufteilung nach Kapitaltilgung, Zinsen und Entgelten anzugeben)

(2019/C 383/26)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Krajský súd v Prešove

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: TE

Beklagte: Pohotovosť s. r. o.

Tenor

1.

Art. 10 Abs. 2 Buchst. h bis j der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist in Verbindung mit deren Art. 22 Abs. 1 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach in einem Kreditvertrag jede Rückzahlung nach gegebenenfalls Kapitaltilgung, Zinsen und sonstigen Kosten im Einzelnen aufzuschlüsseln ist.

2.

Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 sind in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C-42/15, EU:C:2016:842), auf einen Kreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar, der vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.


(1)  ABl. C 294 vom 20.8.2018.


11.11.2019   

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C 383/26


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato - Italien) – Lombardi Srl/Comune di Auletta, Delta Lavori SpA, Msm Ingegneria Srl

(Rechtssache C-333/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Von einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, erhobene Klage auf Aufhebung einer Zuschlagsentscheidung - Anschlussklage des Zuschlagsempfängers - Zulässigkeit der Klage bei Begründetheit der Anschlussklage)

(2019/C 383/27)

Verfahrenssprache: Italien

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lombardi Srl

Beklagte: Comune di Auletta, Delta Lavori SpA, Msm Ingegneria Srl

Beteiligte: Robertazzi Construzioni Srl

Tenor

Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 und Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es verwehrt, die Klage eines Bieters, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat und dem durch einen behaupteten Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die Vorschriften zu dessen Umsetzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, auf Ausschluss eines anderen Bieters gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften oder der entsprechenden nationalen Rechtsprechung, die sich – ohne dass es auf die Zahl der Teilnehmer am Vergabeverfahren und die Zahl der Teilnehmer, die Klagen erhoben haben, ankäme – auf die Behandlung von wechselseitigen Ausschlussklagen beziehen, für unzulässig zu erklären.


(1)  ABl. C 285 vom 13.8.2018.


11.11.2019   

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C 383/26


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano – Italien) – Alessandro Salvoni/Anna Maria Fiermonte

(Rechtssache C-347/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 53 - Bescheinigung nach Anhang I über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen - Befugnisse des Ursprungsgerichts - Prüfung von Amts wegen zur Feststellung, ob Verstöße gegen die Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbraucherverträgen vorliegen)

(2019/C 383/28)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Alessandro Salvoni

Beklagte: Anna Maria Fiermonte

Tenor

Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/281 der Kommission vom 26. November 2014 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er es dem Ursprungsgericht, bei dem die Ausstellung der in diesem Art. 53 vorgesehenen Bescheinigung in Bezug auf eine rechtskräftige Entscheidung beantragt wird, nicht erlaubt, von Amts wegen zu prüfen, ob gegen die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 4 dieser Verordnung verstoßen wurde, um den Verbraucher über einen eventuell festgestellten Verstoß zu informieren und es ihm zu erlauben, in Kenntnis der Sachlage die Möglichkeit zu erwägen, von dem in Art. 45 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.


(1)  ABl. C 285 vom 13.8.2018.


11.11.2019   

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C 383/27


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad – Bulgarien) – Strafverfahren gegen AH, PB, CX, KM, PH

(Rechtssache C-377/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie [EU] 2016/343 - Art. 4 Abs. 1 - Unschuldsvermutung - Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld - Vereinbarung zwischen dem Staatsanwalt und dem Täter einer Straftat - Nationale Rechtsprechung, die die Identifizierung der beschuldigten Personen vorsieht, die eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen haben - Charta der Grundrechte - Art. 48)

(2019/C 383/29)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

AH, PB, CX, KM, PH

Tenor

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, dass eine Vereinbarung, in der die beschuldigte Person sich im Gegenzug für eine Strafmilderung schuldig bekennt, die von einem nationalen Gericht genehmigt werden muss, als Mittäter der betreffenden Straftat ausdrücklich nicht nur diese beschuldigte Person nennt, sondern auch andere beschuldigte Personen, die sich nicht schuldig bekannt haben und gegen die ein gesondertes Strafverfahren geführt wird, sofern diese Angabe erstens für die Einordnung der rechtlichen Verantwortlichkeit der Person, die diese Vereinbarung geschlossen hat, erforderlich ist und zweitens diese Vereinbarung eindeutig darauf hinweist, dass gegen diese anderen Personen ein gesondertes Strafverfahren geführt wird und ihre Schuld nicht rechtsförmlich nachgewiesen worden ist.


(1)  ABl. C 294 vom 20.8.2018.


11.11.2019   

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C 383/28


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Lublin-Wschód w Lublinie z siedzibą w Świdniku - Polen) – Lexitor Sp. z o.o./Spółdzielcza Kasa Oszczędnościowo – Kredytowa im. Franciszka Stefczyka, Santander Consumer Bank S.A., mBank S.A.

(Rechtssache C-383/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48/EG - Art. 16 Abs. 1 - Vorzeitige Rückzahlung - Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet)

(2019/C 383/30)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy Lublin-Wschód w Lublinie z siedzibą w Świdniku

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lexitor sp. z o.o.

Beklagte: Spółdzielcza Kasa Oszczędnościowo – Kredytowa im. Franciszka Stefczyka, Santander Consumer Bank S.A., mBank S.A.

Tenor

Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass das Recht des Verbrauchers auf die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sämtliche dem Verbraucher auferlegten Kosten umfasst.


(1)  ABl. C 294 vom 20.8.2018.


11.11.2019   

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C 383/29


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 3 de Barcelona –Spanien) – DW/Nobel Plastiques Ibérica SA

(Rechtssache C-397/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii und Art. 5 - Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung - In Bezug auf Berufsrisiken besonders gefährdeter Arbeitnehmer im Sinne des nationalen Rechts - Vorliegen einer „Behinderung“ - Kündigung aus sachlichen Gründen, die auf den Kriterien der Produktivität, der vielseitigen Einsetzbarkeit an den Arbeitsplätzen des Unternehmens und der Fehlzeitenquote beruht - Besonderer Nachteil für Menschen mit Behinderung - Mittelbare Diskriminierung - Angemessene Vorkehrungen - Person, die für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des betreffenden Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist)

(2019/C 383/31)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social no 3 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: DW

Beklagte: Nobel Plastiques Ibérica SA

Beteiligte: Fondo de Garantía Salarial (Fogasa), Ministerio Fiscal

Tenor

1.

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass der Gesundheitszustand eines in Bezug auf Berufsrisiken als besonders gefährdet eingestuften Arbeitnehmers im Sinne des nationalen Rechts, der deswegen an bestimmten Arbeitsplätzen nicht arbeiten kann, da dies ein Risiko für seine eigene Gesundheit oder andere Personen darstellt, nur dann unter den Begriff „Behinderung“ im Sinne dieser Richtlinie fällt, wenn dieser Zustand eine Einschränkung seiner Fähigkeit nach sich zieht, die u. a. auf langfristige physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die den Betreffenden in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben unter Gleichstellung mit den übrigen Arbeitnehmern hindern können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

2.

Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass die Kündigung eines behinderten Arbeitnehmers aus „sachlichen Gründen“, weil dieser die vom Arbeitgeber für die Bestimmung der zu entlassenden Personen herangezogenen Auswahlkriterien erfülle, nämlich eine unter einer bestimmten Quote liegende Produktivität, eine geringe vielseitige Einsetzbarkeit an den Arbeitsplätzen des Unternehmens und eine hohe Fehlzeitenquote aufweise, eine mittelbare Diskriminierung wegen einer Behinderung im Sinne dieser Bestimmung darstellt, es sei denn, der Arbeitgeber hat zuvor im Hinblick auf diesen Arbeitnehmer angemessene Vorkehrungen im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie getroffen, um die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung zu gewährleisten. Dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.


(1)  ABl. C 294 vom 20.8.2018.


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C 383/30


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas - Litauen) – AW, BV, CU, DT/Lietuvos valstybė, vertreten durch die Lietuvos Respublikos ryšių reguliavimo tarnyba, das Bendrasis pagalbos centras und das Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerija

(Rechtssache C-417/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Art. 26 Abs. 5 - Einheitliche europäische Notrufnummer - Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort)

(2019/C 383/32)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Vilniaus apygardos administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AW, BV, CU, DT

Beklagte: Lietuvos valstybė, vertreten durch die Lietuvos Respublikos ryšių reguliavimo tarnyba, das Bendrasis pagalbos centras und das Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerija

Tenor

1.

Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit die Verpflichtung auferlegt, sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen den die Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 bearbeitenden Stellen unmittelbar nach Eingang des Anrufs bei diesen Stellen gebührenfrei Informationen zum Anruferstandort übermitteln, auch wenn der Anruf von einem Mobiltelefon ohne SIM-Karte aus getätigt wird.

2.

Art. 26 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten ein Ermessen bei der Festlegung der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Standort des Anrufers der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 einräumt, wobei die von ihnen festgelegten Kriterien jedoch im Rahmen der technischen Machbarkeit gewährleisten müssen, dass der Standort des Anrufers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können; dies zu beurteilen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

3.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats für den Eintritt der Haftung dieses Staates ausreichender mittelbarer Kausalzusammenhang zwischen einem Rechtsverstoß der nationalen Behörden und dem entstandenen Schaden auch als ausreichend dafür anzusehen ist, dass der Staat für einen ihm zuzurechnenden Verstoß gegen das Unionsrecht haftet.


(1)  ABl. C 352 vom 1.10.2018.


11.11.2019   

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C 383/31


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. September 2019 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-443/18) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Pflanzenschutz - Richtlinie 2000/29/EG - Schutz der Europäischen Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse - Art. 16 Abs. 1 und 3 - Durchführungsbeschluss [EU] 2015/789 - Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa [Wells et al.] - Art. 7 Abs. 2 Buchst. c - Eindämmungsmaßnahmen - Pflicht zur unverzüglichen Entfernung der befallenen Pflanzen in einem 20 km breiten Streifen in der Befallszone - Art. 7 Abs. 7 - Überwachungspflicht - Jährliche Erhebungen - Art. 6 Abs. 2, 7 und 9 - Tilgungsmaßnahmen - Anhaltender und genereller Verstoß - Art. 4 Abs. 3 EUV - Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit)

(2019/C 383/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und D. Bianchi)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino und G. Caselli, avvocati dello Stato)

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 Buchst. c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/764 der Kommission vom 12. Mai 2016 geänderten Fassung verstoßen, dass sie im Eindämmungsgebiet nicht dafür gesorgt hat, dass zumindest alle Pflanzen, bei denen ein Befall mit Xylella fastidiosa festgestellt wurde, unverzüglich entfernt werden, wenn sie an Orten innerhalb der Befallszone stehen, die weniger als 20 km von der Grenze der Befallszone mit dem übrigen Gebiet der Europäischen Union entfernt sind, und

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 7 dieses Durchführungsbeschlusses verstoßen, dass sie im Eindämmungsgebiet die Überwachung des Vorkommens von Xylella fastidiosa nicht durch jährliche, zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des Jahres durchgeführte Erhebungen sichergestellt hat

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 20.8.2018.


11.11.2019   

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C 383/32


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Constanța - Rumänien) – R/P

(Rechtssache C-468/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen - Verordnung [EG] Nr. 4/2009 - Art. 3 Buchst. a und d sowie Art. 5 - Gericht, das mit drei zusammenhängenden, die Ehescheidung der Eltern eines minderjährigen Kindes, die elterliche Verantwortung und die Unterhaltspflicht für das Kind betreffenden Anträgen befasst wird - Feststellung der Zuständigkeit für die Ehescheidung und der Unzuständigkeit für die Entscheidung über die elterliche Verantwortung - Zuständigkeit für die Entscheidung über das Unterhaltsbegehren - Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und Gericht, vor dem er sich rügelos eingelassen hat)

(2019/C 383/34)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Judecătoria Constanța

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: R

Beklagter: P

Tenor

Art. 3 Buchst. a und d sowie Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sind dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Gericht eines Mitgliedstaats mit einer Klage befasst wird, mit der drei zusammenhängende, die Ehescheidung der Eltern eines minderjährigen Kindes, die elterliche Verantwortung für dieses Kind und die Unterhaltspflicht für das Kind betreffende Anträge gestellt werden, das über die Scheidung befindende Gericht, das seine Zuständigkeit für die Entscheidung über den die elterliche Verantwortung betreffenden Antrag verneint hat, gleichwohl für die Entscheidung in der Unterhaltssache zuständig ist, wenn es zugleich das Gericht des Ortes ist, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Gericht, vor dem der Beklagte sich auf das Verfahren eingelassen hat, ohne den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen.


(1)  ABl. C 381 vom 22.10.2018.


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C 383/32


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg – Deutschland) – GP/Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Baden-Württemberg West

(Rechtssache C-473/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer - Unionsvorschriften über die Währungsumrechnung - Verordnung [EG] Nr. 987/2009 - Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Berechnung des Unterschiedsbetrags von Familienzulagen, der an einen Arbeitnehmer zu zahlen ist, der in einem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat und in der Schweiz arbeitet - Bestimmung des Bezugszeitpunkts für den Umrechnungskurs)

(2019/C 383/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: GP

Beklagte: Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Baden-Württemberg West

Tenor

1.

Bei der Währungsumrechnung von Kindergeld zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung wirkt es sich auf die Anwendung und die Auslegung von Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 sowie des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung Nr. 987/2009 nicht aus, dass die betreffende Leistung von einem schweizerischen Träger in Schweizer Franken bewirkt wird.

2.

Der Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 ist dahin auszulegen, dass dessen Nr. 2 bei der Umrechnung von Währungen, in denen Kinderzulagen angegeben sind, zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 geänderten Fassung anwendbar ist.

3.

Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen mit der Wendung „Tag …, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat“ im Sinne dieser Bestimmung der Tag gemeint ist, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der fraglichen Familienleistung vornimmt.


(1)  ABl. C 427 vom 26.11.2018.


11.11.2019   

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C 383/33


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. September 2019 – HX/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-540/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien - Maßnahmen gegen führende in Syrien tätige Geschäftsleute - Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Listen)

(2019/C 383/36)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Rechtsmittelführer: HX (Prozessbevollmächtigter: S. Koev, advokat)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: I. Gurov und A. Vitro)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

HX trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 408 vom 12.11.2018.


11.11.2019   

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C 383/34


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Deutschland) – AS/Deutsches Patent- und Markenamt

(Rechtssache C-541/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. b - Unterscheidungskraft - Beurteilungskriterien - Zeichen, das ein Rautezeichen [Hashtag] beinhaltet)

(2019/C 383/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AS

Beklagter: Deutsches Patent- und Markenamt

Tenor

Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, zu prüfen ist. Mangels anderer Anhaltspunkte handelt es sich dabei um die Verwendungsarten, die angesichts dessen, was in der betreffenden Branche üblich ist, praktisch bedeutsam sein können.


(1)  ABl. C 436 vom 3.12.2018.


11.11.2019   

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C 383/35


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg – Deutschland) – TDK-Lambda Germany GmbH/Hauptzollamt Lörrach

(Rechtssache C-559/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 - Zollunion und gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterposition 85044030 - Stromrichter - Einreihungskriterien - Wesentliche Zweckbestimmung)

(2019/C 383/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: TDK-Lambda Germany GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Lörrach

Tenor

Die Unterposition 85 044 030 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ergebenden Fassungen enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass Stromrichter wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nur dann in diese Unterposition fallen können, wenn ihre wesentliche Zweckbestimmung in einer Verwendung mit „Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten“ im Sinne dieser Unterposition besteht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 436 vom 3.12.2018.


11.11.2019   

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C 383/35


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] – Vereinigtes Königreich) – Eli Lilly and Company/Genentech Inc.

(Rechtssache C-239/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Verordnung [EG] Nr. 469/2009 - Art. 3 Buchst. b - Bedingungen für die Erteilung - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Einem Dritten erteilte Genehmigung - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2019/C 383/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eli Lilly and Company

Beklagte: Genentech Inc.

Tenor

Das vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (patents court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Chancery [Patentgericht], Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 4. März 2019 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 172 vom 20.5.2019.


11.11.2019   

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C 383/36


Rechtsmittel, eingelegt am 30. Januar 2019 von João Miguel Barata gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. November 2018 in der Rechtssache T-854/16, Barata/Parlament

(Rechtssache C-71/19 P)

(2019/C 383/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: João Miguel Barata (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Pandey und D. Rovetta sowie J. Grayston, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Mit Beschluss vom 26. September 2019 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und Herrn João Miguel Barata seine eigenen Kosten auferlegt.


11.11.2019   

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C 383/36


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Arbitral de pe lângă Asociația de arbitraj de pe lângă Baroul Cluj (Rumänien), eingereicht am 25. Februar 2019 – KE/LF

(Rechtssache C-185/19)

(2019/C 383/41)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Arbitral de pe lângă Asociația de arbitraj de pe lângă Baroul Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: KE

Beklagter: LF

Mit Beschluss vom 24. September 2019 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Vorabentscheidungsersuchen für offensichtlich unzulässig und sich für eine Entscheidung darüber für offensichtlich unzuständig erklärt.


11.11.2019   

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C 383/37


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Mai 2019 von Xianhao Pan gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. März 2019 in der Rechtssache T-777/17, Pan/EUIPO – Entertainment One UK (TOBBIA)

(Rechtssache C-412/19 P)

(2019/C 383/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Xianhao Pan (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Oliva)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Entertainment One UK Ltd

Mit Beschluss des Vizepräsidenten vom 12. Juli 2019 hat der Gerichtshof das Rechtsmittel als unzulässig abgewiesen.


11.11.2019   

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C 383/37


Rechtsmittel der Stada Arzneimittel AG gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. April 2019 in der Rechtssache T-804/17, Stada Arzneimittel AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 14. Juni 2019

(Rechtssache C-460/19 P)

(2019/C 383/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Stada Arzneimittel AG (Prozessbevollmächtigte: A. K. Marx, R. Kaase, J.-C. Plate, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 1. Oktober 2019 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


11.11.2019   

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C 383/38


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 16. Juli 2019 - XW gegen Eurowings GmbH

(Rechtssache C-541/19)

(2019/C 383/44)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: XW

Beklagte: Eurowings GmbH

Vorlagefrage

Wird für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) auch dann die Gesamtflugstrecke zugrunde gelegt, wenn ein Fluggast wegen einer Verspätung/Annullierung erst des Anschlussfluges eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, der Zubringerflug aber pünktlich war, beide Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Flüge zusammen gebucht wurden?


(1)  ABl. 2004, L 46, S. 1.


11.11.2019   

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C 383/38


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 16. Juli 2019 - YX gegen Eurowings GmbH

(Rechtssache C-542/19)

(2019/C 383/45)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: YX

Beklagte: Eurowings GmbH

Vorlagefrage

Wird für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) auch dann die Gesamtflugstrecke zugrunde gelegt, wenn ein Fluggast wegen einer Verspätung/Annullierung erst des Anschlussfluges eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, der Zubringerflug aber pünktlich war, beide Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Flüge zusammen gebucht wurden?


(1)  ABl. 2004, L 46, S. 1.


11.11.2019   

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C 383/39


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 29. Juli 2019 - PL gegen Deutsche Lufthansa AG

(Rechtssache C-574/19)

(2019/C 383/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: PL

Beklagte: Deutsche Lufthansa AG

Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. September 2019 im Register des Gerichtshofs gestrichen.


11.11.2019   

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C 383/39


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD) (Portugal), eingereicht am 30. Juli 2019 – FRENETIKEXITO – UNIPESSOAL L.da/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-581/19)

(2019/C 383/47)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Schiedsklägerin: FRENETIKEXITO – UNIPESSOAL L.da

Schiedsbeklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Vorlagefragen

1.

Wenn eine Gesellschaft wie im vorliegenden Fall

a)

hauptsächlich Aktivitäten im Bereich der körperlichen Fitness und des körperlichen Wohlbefindens durchführt und nur in zweiter Linie Gesundheitsdienstleistungen, u. a. Dienstleistungen im Bereich Ernährung, Ernährungsberatung, Überprüfung von körperlicher Kondition und Massagen,

b)

ihren Kunden Pläne zur Verfügung stellt, die ausschließlich Dienstleistungen im Bereich Fitnesstraining umfassen, und Pläne, die außer diesen auch Dienstleistungen im Bereich Ernährung umfassen,

ist dann die Geschäftstätigkeit im Bereich Gesundheit im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG (1) vom 28. November 2006, insbesondere die Dienstleistung im Bereich Ernährung, eine Nebenleistung zu der Geschäftstätigkeit im Bereich der körperlichen Fitness und des körperlichen Wohlbefindens, so dass sie steuerlich auf dieselbe Art zu behandeln ist wie die Hauptleistung? Oder sind die Geschäftstätigkeit im Bereich Gesundheit, insbesondere die Dienstleistung im Bereich Ernährung, und die Geschäftstätigkeit im Bereich der körperlichen Fitness und des körperlichen Wohlbefindens vielmehr verschiedene, voneinander unabhängige Geschäftstätigkeiten mit der Folge, dass auf sie die steuerlichen Vorschriften anwendbar sind, die für die jeweilige Geschäftstätigkeit vorgesehen sind?

2.

Ist es für die Anwendung der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. [November 2006] vorgesehenen Steuerbefreiung erforderlich, dass die in dieser Vorschrift genannten Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden, oder genügt es für ihre Anwendbarkeit, dass sie lediglich zur Verfügung gestellt werden und ihre Nutzung vom Willen des Kunden abhängt?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


11.11.2019   

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C 383/40


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Österreich) eingereicht am 2. August 2019 – Strafverfahren gegen A***** und weitere unbekannte Täter

(Rechtssache C-584/19)

(2019/C 383/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht für Strafsachen Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Staatsanwaltschaft Wien

Beklagte: A***** und weitere unbekannte Täter

Andere Beteiligte: Staatsanwaltschaft Hamburg

Vorlagefrage

Sind die Begriffe „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (1) und „Staatsanwalt“ im Sinne von Art. 2 lit. c sublit. (i) der genannten Richtlinie dahin auszulegen, dass darunter auch die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung einer Europäischen Ermittlungsanordnung unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa des Justizsenators in Hamburg, unterworfen zu werden?


(1)  ABl. 2014, L 130, S. 1.


11.11.2019   

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C 383/41


Vorabentscheidungsersuchen der Ondernemingsrechtbank Antwerpen (Belgien), eingereicht am 6. August 2019 – M.I.C.M. Mircom International Content Management & Consulting Limited/Telenet BVBA

(Rechtssache C-597/19)

(2019/C 383/49)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Ondernemingsrechtbank Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: M.I.C.M. Mircom International Content Management & Consulting Limited

Beklagte: Telenet BVBA

Vorlagefragen

1.

a)

Ist das Herunterladen einer Datei über ein „Peer-to-Peer“-Netz und das gleichzeitige Bereitstellen zum Hochladen („Seeden“) von (bisweilen im Verhältnis zum Ganzen sehr fragmentarischen) Teilen („Pieces“) davon als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 (1) zu betrachten, obwohl diese einzelnen „Pieces“ als solche unbrauchbar sind?

Falls ja:

b)

Gibt es eine Bagatellgrenze, ab der das „Seeden“ dieser „Pieces“ eine öffentliche Wiedergabe darstellen würde?

c)

Ist der Umstand relevant, dass das „Seeden“ automatisch (infolge der Einstellungen des „Torrent-Clients“) und daher vom Nutzer unbemerkt erfolgen kann?

2.

a)

Kann eine Person, die vertragliche Inhaberin von Urheberrechten (oder verwandten Rechten) ist, diese Rechte aber nicht selbst nutzt, sondern lediglich Schadensersatzansprüche gegen vermeintliche Verletzer geltend macht – deren Geschäftsmodell somit vom Bestehen von Produktpiraterie anstatt von deren Bekämpfung abhängt –, die gleichen Rechte in Anspruch nehmen, wie sie Kapitel II der Richtlinie 2004/48 (2) Urhebern oder Lizenznehmern zuerkennt, die Urheberrechte auf normale Art und Weise nutzen?

b)

Wie kann der Lizenznehmer in diesem Fall einen „Schaden“ (im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2004/48) durch die Rechtsverletzung erlitten haben?

3.

Sind die in den Fragen 1 und 2 erläuterten konkreten Umstände im Rahmen der Interessenabwägung zwischen der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums einerseits und der durch die Charta gewährleisteten Rechte und Freiheiten wie der Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten andererseits, insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, relevant?

4.

Ist die systematische Registrierung und allgemeine Weiterverarbeitung der IP-Adressen eines „Schwarms“ von „Seedern“ (durch den Lizenznehmer selbst und in dessen Auftrag durch einen Dritten) unter all diesen Umständen nach der Datenschutz-Grundverordnung (3), konkret nach deren Art. 6 Abs. 1 Buchst. f, gerechtfertigt?


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

(2)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45).

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S. 1).


11.11.2019   

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C 383/42


Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Polen), eingereicht am 9. August 2019 – Gmina Wrocław/Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

(Rechtssache C-604/19)

(2019/C 383/50)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gmina Wrocław

Beklagter: Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

Vorlagefragen

1.

Stellt die kraft Gesetzes erfolgte Umwandlung eines Erbnießbrauchsrechts an einer Immobilie in ein Eigentumsrecht, wie sie unter den Umständen der streitbefangenen Rechtssache vorliegt, eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dar, die der Mehrwertsteuer unterliegt?

2.

Falls die erste Frage verneint wird: Stellt die kraft Gesetzes erfolgte Umwandlung eines Erbnießbrauchsrechts an einer Immobilie in ein Eigentumsrecht eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 dar, die der Mehrwertsteuer unterliegt?

3.

Handelt eine Gemeinde, die ein Entgelt für die kraft Gesetzes erfolgte Umwandlung eines Erbnießbrauchsrechts an einer Immobilie in ein Eigentumsrecht bezieht, wie es unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache der Fall ist, als Steuerpflichtige im Sinne von Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 oder als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2006/112?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


11.11.2019   

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C 383/43


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 20. August 2019 - Land Nordrhein-Westfalen gegen D.-H. T. handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J & S Service UG

(Rechtssache C-620/19)

(2019/C 383/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionskläger: Land Nordrhein-Westfalen

Revisionsbeklagter: D.-H. T., handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J & S Service UG

Beteiligter: Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

Vorlagefragen

1.

Dient Art. 23 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EU) 2016/679 (1) auch dem Schutz der Interessen von Finanzbehörden?

2.

Falls ja, erfasst die Formulierung „Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche“ auch die Verteidigung der Finanzbehörde gegen zivilrechtliche Ansprüche und müssen diese bereits geltend gemacht sein?

3.

Erlaubt die Regelung des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung 2016/679 zum Schutz eines wichtigen finanziellen Interesses eines Mitgliedstaats im Steuerbereich eine Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 dieser Verordnung zur Abwehr von zivilrechtlichen Insolvenzanfechtungsansprüchen gegen die Finanzbehörde?


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).


11.11.2019   

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C 383/44


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 22. August 2019 – Openbaar Ministerie/XD

(Rechtssache C-625/19)

(2019/C 383/52)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Openbaar Ministerie

Antragsgegner: XD

Vorlagefrage

Ist ein Staatsanwalt, der an der Rechtspflege im Ausstellungsmitgliedstaat mitwirkt, bei der Wahrnehmung seiner mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls (EHB) unmittelbar zusammenhängenden Aufgaben unabhängig handelt und einen EHB ausgestellt hat, als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) anzusehen, wenn ein Richter im Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen für die Ausstellung eines EHB und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit im Vorfeld der tatsächlichen Entscheidung dieses Staatsanwalts über die Ausstellung des EHB geprüft hat?


(1)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).


11.11.2019   

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C 383/44


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 22. August 2019 – Openbaar Ministerie/YC

(Rechtssache C-626/19)

(2019/C 383/53)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Openbaar Ministerie

Antragsgegner: YC

Vorlagefragen

1.

Ist ein Staatsanwalt, der an der Rechtspflege im Ausstellungsmitgliedstaat mitwirkt, bei der Wahrnehmung seiner mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls (EHB) unmittelbar zusammenhängenden Aufgaben unabhängig handelt und einen EHB ausgestellt hat, als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1) anzusehen, wenn ein Richter im Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen für die Ausstellung eines EHB und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit im Vorfeld der tatsächlichen Entscheidung dieses Staatsanwalts über die Ausstellung des EHB geprüft hat?

2.

Sofern die erste Frage verneint wird: Ist die Voraussetzung, dass im Sinne von Rn. 75 des Urteils des Gerichtshofs vom 27. Mai 2019 (EU:C:2019:456) die Entscheidung des Staatsanwalts über die Ausstellung eines EHB und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein müssen, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt, erfüllt, wenn der gesuchten Person nach ihrer tatsächlichen Übergabe ein Verfahren offensteht, in dem beim Richter im Ausstellungsmitgliedstaat die Nichtigkeit des EHB geltend gemacht werden kann und dieser Richter u. a. die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung über die Ausstellung des EHB prüft?


(1)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).


11.11.2019   

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C 383/45


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 22. August 2019 – Openbaar Ministerie/ZB

(Rechtssache C-627/19)

(2019/C 383/54)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Openbaar Ministerie

Antragsgegner: ZB

Vorlagefrage

Gilt, wenn ein Europäischer Haftbefehl (EHB) auf die Vollstreckung einer mit vollstreckbarer Entscheidung eines Richters oder eines Gerichts verhängten Freiheitsstrafe abzielt, während der EHB von einem Staatsanwalt ausgestellt worden ist, der an der Rechtspflege im Ausstellungsmitgliedstaat mitwirkt, und gewährleistet ist, dass er bei der Wahrnehmung seiner mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar zusammenhängenden Aufgaben unabhängig handelt, auch die Voraussetzung, dass ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Ausstellung eines EHB – insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit – möglich sein muss, der den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt?


11.11.2019   

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C 383/46


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD) (Portugal), eingereicht am 23. August 2019 – PAGE Internacional Lda/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-630/19)

(2019/C 383/55)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: PAGE Internacional Lda

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Vorlagefrage

Erlaubt die korrekte Auslegung der Art. 168 Buchst. a und 176 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie der Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit dem portugiesischen Gesetzgeber, in Art. 21 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Buchst. d des Código do Imposto sobre o Valor Acrescentado das Recht auf Abzug der auf Verpflegungskosten gezahlten Vorsteuer auf 50 % zu begrenzen, selbst wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Gesamtheit dieser Ausgaben in vollem Umfang in Ausübung seiner besteuerten wirtschaftlichen Tätigkeit getätigt wurde?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


11.11.2019   

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C 383/46


Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 26. August 2019 – Y/CAK

(Rechtssache C-636/19)

(2019/C 383/56)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Y

Berufungsbeklagter: CAK

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 2011/24/EU (1) dahin auszulegen, dass die in Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (2) genannten Personen, die im Wohnstaat Sachleistungen für Rechnung der Niederlande erhalten, aber in den Niederlanden nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sich für die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit erbrachten Gesundheitsdienstleistungen unmittelbar auf diese Richtlinie berufen können?

Falls nein:

2.

Ergibt sich aus Art. 56 AEUV, dass bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden die Ablehnung der Kostenerstattung für in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohn- oder zur Zahlung der Rente verpflichteten Staat erbrachte Gesundheitsdienstleistungen eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt?


(1)  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. 2011, L 88, S. 45).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).


11.11.2019   

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C 383/47


Rechtsmittel, eingelegt am 9. September 2019 von der Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2019 in der Rechtssache T-741/16, Changmao Biochemical Engineering/Kommission

(Rechtssache C-666/19 P)

(2019/C 383/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und P. Billiet)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Hyet Sweet

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Juni 2019 in der Rechtssache T-741/16 in vollem Umfang aufzuheben;

ihren Klageanträgen stattzugeben und die angefochtene Verordnung (1) gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

der Beklagten und der Streithelferin vor dem Gericht die Kosten der Rechtsmittelführerin für dieses Rechtsmittel und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-741/16 aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragt die Rechtsmittelführerin,

die Rechtssache zur Entscheidung über den zweiten Teil des ersten Klagegrundes an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

weiter hilfsweise: die Rechtssache zur Entscheidung über jedweden anderen ihrer Klagegründe, je nach Verfahrensstand, an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht fünf Rechtsmittelgründe geltend.

Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 54, 64 bis 67, 69, 70, 78 bis 80, 87, 93, 97 und 98 des angefochtenen Urteils enthielten offensichtliche Fehler in der Rechtsanwendung und verfälschten den Sachverhalt, soweit darin festgestellt werde, dass die Buchführung der Rechtsmittelführerin nicht im Einklang mit den internationalen Buchführungsgrundsätzen erstellt worden sei und somit nicht den Anforderungen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung (2) genüge. Infolgedessen habe das Gericht rechtsfehlerhaft davon abgesehen, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin anhand von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung zu prüfen.

Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 113, 115 bis 118, 125, 126 und 128 bis 130 des angefochtenen Urteils enthielten offensichtliche Fehler in der Rechtsanwendung und verfälschten den Sachverhalt, soweit darin festgestellt werde, dass die Kommission Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, Art. 6 Abs. 8 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung sowie ihre Pflicht zur Sorgfalt und zur guten Verwaltung nicht verletzt habe, als sie es versäumt habe, eine detaillierte Auflistung der Ausfuhrgeschäfte des Herstellers im Vergleichsland anzufordern und zu beurteilen.

Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 141 bis 144, 152, 153 und 155 bis 162 des angefochtenen Urteils enthielten offensichtliche Fehler in der Rechtsanwendung und verfälschten den Sachverhalt, soweit darin festgestellt werde, dass die Kommission Art. 2 Abs. 10 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens sowie ihre Pflicht zur Sorgfalt und zur guten Verwaltung nicht verletzt habe, als sie es abgelehnt habe, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der Rechtsmittelführerin für die Berechnung der Dumpingspanne anzupassen.

Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 148 und 150 des angefochtenen Urteils enthielten offensichtliche Fehler in der Rechtsanwendung und verfälschten den Sachverhalt, soweit darin festgestellt werde, dass die Kommission Art. 3 Abs. 2 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, den Grundsatz der guten Verwaltung und ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe, als sie es unterlassen habe, das nicht schädigende Preisniveau des Unionsherstellers aufgrund der Unterschiede in Bezug auf zusätzliche Leistungen, Verpackung und vom Wirtschaftszweig der Union zu zahlende Lizenzgebühren für Patente und Know-how anzupassen.

Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 189 bis 191, 194, 200, 201 und 203 bis 206 des angefochtenen Urteils enthielten offensichtliche Fehler in der Rechtsanwendung und verfälschten den Sachverhalt, soweit darin festgestellt werde, dass die Kommission Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und Abs. 10, Art. 3 Abs. 2, 3 und 5, Art. 6 Abs. 8 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, den Grundsatz der guten Verwaltung und ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe, als sie, ohne die Ausfüllung eines Fragebogens für verbundene Lieferanten anzufordern, davon abgesehen habe, sich zu vergewissern, dass der Wirtschaftszweig der Union Rohstoffe zu marktüblichen Preisen und Konditionen von seinem verbundenen Lieferanten habe erwerben können.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1247 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2016, L 204, S. 92).

(2)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).


11.11.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/48


Rechtsmittel, eingelegt am 9. September 2019 von BP gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. Juli 2019 in der Rechtssache T-838/16, BP/Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(Rechtssache C-669/19 P)

(2019/C 383/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: BP (Prozessbevollmächtigte: E. Lazar, Avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Nrn. 1, 3 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und infolgedessen:

der Rechtsmittelführerin eine angemessene Entschädigung für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zuzusprechen;

der Rechtsmittelführerin eine angemessene Entschädigung für die Folgen der von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte gegen sie getätigten diffamierenden Aussagen sowie für die Schädigung ihres beruflichen und persönlichen Rufes zuzusprechen;

der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1)

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler bezüglich der Zulässigkeit des neuen Klagegrundes und der gemäß Art. 85 der Verfahrensordnung vorgelegten Beweise, Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, mangelndes faires Verfahren, Verstoß gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 47 der EU-Grundrechtecharta, Beschränkung von Rechten sowie Verstoß gegen Art. 52 der EU-Grundrechtecharta;

2)

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Rn. 112, 115 bis 117, 126 und 140 bis 142 der Schadenersatzklage der Rechtsmittelführerin wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) und Art. 8 EMRK sowie Widerspruchs zu den Rn. 63 bis 65 des Urteils Bavarian Lager (2), Verstoß gegen die Begründungspflicht im Hinblick auf die ursprünglich teilweise allgemeine Offenlegung und später gänzliche Offenlegung der personenbezogenen Daten der Rechtsmittelführerin, Verletzung des vom Unionsgesetzgeber geschaffenen rechtlichen Gleichgewichts zwischen der Verordnung Nr. 1049/2001 und der Verordnung Nr. 45/2001 (3) sowie Widerspruch zum Urteil Bavarian Lager;

3)

Verstoß gegen Art. 134 und 135 der Verfahrensordnung sowie gegen die Begründungspflicht, Widerspruch zur Kostenrechtsprechung, Beschränkung von Rechten sowie Verstoß gegen Art. 52 der EU-Grundrechtecharta;

4)

Verstoß gegen Art. 66 der Verfahrensordnung, Ablehnung des Antrags auf Nichtoffenlegung bestimmter sensibler Daten im Urteil T-838/16 und darauffolgende überschießende Urteilsbegründung sowie rechtswidrige Zusammensetzung der Fünften Kammer ohne Möglichkeit einer Erweiterung der Kammer bzw. einer wirksamen Abstimmung.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

(2)  Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager (C-28/08 P, ECLI:EU:C:2010:378).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).


11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/49


Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2019 von der Sony Corporation und der Sony Electronics, Inc gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2019 in der Rechtssache T-762/15, Sony und Sony Electronics/Kommission

(Rechtssache C-697/19 P)

(2019/C 383/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Sony Corporation und Sony Electronics, Inc (im Folgenden: Sony oder Rechtsmittelführerinnen) (Prozessbevollmächtigte: N. Levy, avocat, R. Snelders, avocat, E. M. Kelly, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Für den Fall, dass das Verfahrensstadium keine Entscheidung des Gerichtshofs zulässt, beantragen die Rechtsmittelführerinnen hilfsweise,

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf vier Gründe gestützt.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Begründung des Beschlusses (Beschluss C[2015] 7135 final der Kommission in der Sache AT.39639 – Optische Laufwerke) rechtsfehlerhaft durch seine eigene Begründung ersetzt.

Der Beschluss beruhe auf der Annahme, dass sich die Rechtsmittelführerinnen an „mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen“ beteiligt hätten, die auch als eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung angesehen werden könnten. Das Gericht habe es gebilligt, dass nicht alle im angefochtenen Beschluss behaupteten individuellen Kontakte nachgewiesen worden seien.

Unbewiesene Kontakte könnten nicht auf Verstöße gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV hinauslaufen. Das Gericht habe auf der Grundlage dieser unbewiesenen Kontakte – als Teil eines umfassenden „Indizienbündels“, auf dass sich die Kommission habe stützen können – gleichwohl die Feststellung des Beschlusses zu einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung aufrechterhalten. Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es seine eigene Begründung an die Stelle der Begründung im Beschluss gesetzt habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Feststellung der Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung für den behaupteten Zeitraum auf der Grundlage einer geringeren Anzahl von Kontakten als den im Beschluss benannten aufrechterhalten.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass Sony zwischen dem 23. August 2004 und dem 15. September 2006 ununterbrochen an der behaupteten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, obgleich es hingenommen habe, dass es einen Zeitraum von annähernd acht Monaten gegeben habe, für den die Kommission keine wettbewerbswidrigen Kontakte unter Beteiligung von Sony habe nachweisen können.

Die Begründung des Gerichts sei in sich inkohärent, da hingenommen werde, dass es für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten keine nachgewiesenen Kontakte unter Beteiligung von Sony gegeben habe, aber auch festgestellt worden sei, dass diese Kontakte alle „zwei oder drei Monate“ stattgefunden hätten.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zwingend aus einer Reihe gesonderter Zuwiderhandlungen bestehe.

Das Gericht habe keine Verletzung der Verteidigungsrechte von Sony durch die Kommission angenommen, obgleich die Kommission im Beschluss – ohne dies vorher in der Mitteilung der Beschwerdepunkte anzugeben – festgestellt habe, dass das behauptete Verhalten nicht nur zu einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung geführt habe, sondern auch zu mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission eine hinreichende Begründung für ihre Annahme geliefert habe, Sony habe mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen begangen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch, dass es die gegen Sony verhängte Geldbuße auf der Grundlage der gleichen Einkünfte aufrecht erhalten habe, die als Grundlage für die gesonderte, gegen Lite-On verhängte Geldbuße herangezogen worden seien, einen Rechtsfehler begangen, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen sowie keine Begründung gegeben.

Das Gericht habe gegen den Grundsatz der Geldbußen-Leitlinien verstoßen, dass der Umsatz „die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung“ und das „jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens“ wiedergeben solle, sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Das Gericht habe gegen die Begründungspflicht verstoßen, da es sich nicht ordnungsgemäß mit dem Vortrag auseinandergesetzt habe, dass die doppelte Zählung die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung aufgebläht habe.

Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Vortrag der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen habe, die Kommission habe die Abweichung von ihrer gängigen Praxis nicht gerechtfertigt.


11.11.2019   

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C 383/51


Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2019 von Sony Optiarc, Inc und Sony Optiarc America, Inc gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2019 in der Rechtssache T-763/15, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission

(Rechtssache C-698/19 P)

(2019/C 383/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Sony Optiarc, Inc und Sony Optiarc America, Inc (im Folgenden: Rechtsmittelführerinnen) (Prozessbevollmächtigte: N. Levy, Avocat, R. Snelders, Avocat, und E. M. Kelly, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragen die Rechtsmittelführerinnen für den Fall, dass der Stand des Verfahrens keine Entscheidung des Gerichtshofs erlaubt,

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf die folgenden vier Gründe gestützt.

Das Gericht habe fehlerhaft die Begründung des Beschlusses (Beschluss der Kommission in der Sache AT.39639 – Laufwerke für optische Speicherplatten) durch seine eigene ersetzt:

Der Beschluss beruhe auf der Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen an „mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen“ beteiligt gewesen seien, die auch als „einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung“ charakterisiert werden könnten. Das Gericht habe festgestellt, dass nicht alle im Beschluss behaupteten einzelnen Kontakte nachgewiesen seien.

Nicht nachgewiesene Kontakte könnten keine Zuwiderhandlungen gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen. Das Gericht habe dennoch die im Beschluss enthaltene Feststellung einer einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung bestätigt, die auf diesen nicht nachgewiesenen Kontakten beruhe, die Teil einer Gesamtheit von „Beweisen und Indizien [sei], die in einer Gesamtbetrachtung [hätten] berücksichtigt werden können“ und auf die die Kommission sich habe stützen dürfen. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Begründung des Beschlusses durch seine eigene ersetzt habe.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Feststellung einer einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung auf der Grundlage einer geringeren Anzahl von Kontakten bestätigt habe, als sie im Beschluss festgestellt worden sei:

Es habe unzutreffend festgestellt, dass Sony Optiarc vom 25. Juli 2007 bis zum 29. Oktober 2008 fortgesetzt an der behaupteten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, obwohl es eingeräumt habe, dass die Kommission für einen Zeitraum von etwa fünf Monaten keinerlei wettbewerbswidrigen Kontakte unter Beteiligung von Sony Optiarc nachgewiesen habe.

Die Begründung des Gerichts sei in sich unschlüssig, da es festgestellt habe, dass es keine nachgewiesen Kontakte unter Beteiligung von Sony Optiarc für einen Zeitraum von etwa fünf Monaten gegeben habe, zugleich jedoch festgestellt habe, dass „der längste Zeitraum ohne Kontakt nur drei Monate betragen [habe]“ und „die meisten Kontakte nur einen Monat auseinander [gelegen hätten]“.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es eine einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung so behandelt habe, als ob sie notwendigerweise aus einer Reihe einzelner Zuwiderhandlungen bestehen müsse:

Es habe zu Unrecht keine Verletzung der Verteidigungsrechte von Sony Optiarc festgestellt, obwohl die Kommission im Beschluss ohne vorherigen Hinweis in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellt habe, dass das vorgeworfene Verhalten nicht nur eine einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung, sondern auch mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen dargestellt habe.

Das Gericht habe unzutreffend festgestellt, dass die Kommission ihre Feststellung angemessen begründet habe, wonach Sony Optiarc mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen begangen habe.

Indem es die gegen Sony Optiarc verhängte Geldbuße auf der Grundlage der gleichen Umsätze, die die Grundlage für eine gesonderte Geldbuße gegen Quanta gebildet hätten, bestätigt habe, habe das Gericht einen Rechtfehler begangen, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen sowie keine ausreichende Begründung angegeben:

Das Gericht habe gegen den in den Leitlinien für die Verhängung von Geldbußen festgelegten Grundsatz verstoßen, dass die Umsätze „die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung“ und „das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen [wiedergeben]“ sollen, und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verletzt.

Das Gericht habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, da es auf das Vorbringen nicht angemessen eingangen sei, wonach die doppelte Zählung die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung aufgebläht habe.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen habe, wonach die Kommission ihre Abkehr von ihrer üblichen Praxis nicht gerechtfertigt habe.


11.11.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/52


Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2019 von der Toshiba Samsung Storage Technology Corp. und der Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2019 in der Rechtssache T-8/16: Toshiba Samsung Storage Technology, Toshiba Samsung Storage Technology Korea/Kommission

(Rechtssache C-700/19 P)

(2019/C 383/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Toshiba Samsung Storage Technology Corp. und Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. (Prozessbevollmächtigte: M. Bay, avvocato, J. Ruiz Calzado, abogado, A. Aresu, avvocato)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben;

den Beschluss der Kommission in der Sache COMP/39.639 – Optische Laufwerke, soweit er die Rechtsmittelführerinnen betrifft, aufzuheben;

die gegen die Rechtsmittelführerinnen in diesem Beschluss verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug sowie die des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, und

alle weiteren Anordnungen zu treffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falles zweckdienlich erscheinen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf vier Rechtsmittelgründe gestützt.

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf den ersten, zweiten und dritten Teil des ersten Klagegrundes im ersten Rechtszug, nämlich Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verteidigungsrechte.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler beim anzuwendenden Prüfmaßstab für die Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und fehlerhaftes rechtliches Kriterium.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften; mangelhafte Begründung der Zurückweisung des ersten Teils des zweiten Klagegrundes (fehlende Zuständigkeit) im ersten Rechtszug; Fehler bei der rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit der Beweise.


11.11.2019   

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C 383/53


Rechtsmittel der Silver Plastics GmbH & Co. KG und der Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2019 in der Rechtssache T-582/15, Silver Plastics GmbH & Co. KG und Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 20. September 2019

(Rechtssache C-702/19 P)

(2019/C 383/62)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer:

Silver Plastics GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: M. Wirtz und S. Möller, Rechtsanwälte)

Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: C. Karbaum, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerinnen

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

1.

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Gericht zurückzuverweisen;

2.

hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die streitige Entscheidung für die Rechtsmittelführerin zu 2) für nichtig zu erklären und das der Rechtsmittelführerin zu 1) auferlegte Bußgeld herabzusetzen;

3.

hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und das den Rechtsmittelführerinnen gesamtschuldnerisch auferlegte Bußgeld herabzusetzen;

4.

der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union i.V.m. dem Prinzip der Unmittelbarkeit.

Das Gericht habe es entgegen mehrfacher Anträge der Rechtsmittelführerinnen verfahrensfehlerhaft unterlassen, Herrn W., die wesentliche Quelle des zulasten der Rechtsmittelführerinnen berücksichtigten Kronzeugenantrags des Wettbewerbers L., als Zeugen zu laden und persönlich zu vernehmen. Es habe außerdem die von den Rechtsmittelführerinnen schriftlich vorgelegten, dem Kronzeugenantrag entgegenstehenden Aussagen von Herrn W. pauschal als nicht glaubhaft gewertet, ohne Herrn W. dazu anzuhören. Nach dem Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung hätte das Gericht Herrn W. laden und (unmittelbar) persönlich dazu vernehmen müssen.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund berufen sich die Rechtsmittelführerinnen auf einen Verstoß des Gerichts gegen das in Art. 6 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 3 lit. d)) EMRK niedergelegte Konfrontationsrecht.

Das Gericht habe den Rechtsmittelführerinnen auch auf wiederholten Antrag hin eine konfrontative Befragung von Herrn W. in seiner Eigenschaft als maßgeblicher Quelle des zulasten der Rechtsmittelführerinnen herangezogenen Kronzeugenantrags versagt. Es bewerte die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Herrn W. in dem Kronzeugenantrag verfahrensfehlerhaft ohne Gewährung einer Konfrontationsmöglichkeit und begründe die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen maßgeblich auf Basis dieser Aussagen, ohne dass legitime Gründe vorlägen, die eine Einschränkung des Konfrontationsrechts begründen.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK geltend.

Das Gericht habe es entgegen mehrfacher Anträge der Rechtsmittelführerinnen verfahrensfehlerhaft unterlassen, Herrn W. in seiner Eigenschaft als Entlastungszeuge zu vernehmen, obwohl die Kommission Herrn W. im vorhergehenden Bußgeldverfahren ohne Kenntnis und unter Ausschluss der Rechtsmittelführerinnen sowie ohne Anfertigung eines Protokolls in seiner Eigenschaft als maßgeblicher Quelle des Kronzeugenantrags getroffen habe. Auch die Ablehnung der persönlichen Vernehmung weiterer, von den Rechtsmittelführerinnen benannter Entlastungszeugen verletze die den Rechtsmittelführerinnen garantierte Waffengleichheit.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund berufen sich die Rechtsmittelführerinnen auf einen Verstoß gegen das Begründungserfordernis gemäß Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs i.V.m. Art. 53 Abs. 1 jener Satzung, weil für sie nicht erkennbar sei, (i) woraus das Gericht (positiv) eine Teilnahme an angeblich wettbewerbswidrigen Kontakten herleite, (ii) weshalb es die entlastenden (schriftlichen) Aussagen von Herrn W. als nicht glaubhaft bewerte sowie (iii) aus welchen spezifischen Gründen es die Gewährung des Konfrontationsrechts versage.

Dem fünften Rechtsmittelgrund liegt ein behaupteter Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) wegen zu weitgehender Annahme einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung durch das Gericht zugrunde.

Nach den Feststellungen des Gerichts hätten sich die Rechtsmittelführerinnen nicht im gesamten angenommenen Tatzeitraum an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betreffend sämtliche Produktbereiche beteiligt. Der vom Gericht bestätigten Bußgeldberechnung lägen jedoch die Umsätze sämtlicher Produktbereiche für den gesamten angenommenen Tatzeitraum zugrunde.

Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 geltend.

Das Gericht gehe rechtsfehlerhaft von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Rechtsmittelführerinnen aus und beziehe daher rechtsfehlerhaft die Umsätze der Rechtsmittelführerin zu 1) in die Bußgeldberechnung ein, obwohl die Rechtsmittelführerinnen dargelegt hätten, weshalb kein bestimmender Einfluss der Rechtsmittelführerin zu 2) auf die Rechtsmittelführerin zu 1) bestehe und dadurch die vom Gericht angewandte Vermutung einer wirtschaftlichen Einheit widerlegt sei.

Mit dem siebten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen eine fehlerhafte Bußgeldberechnung gemäß Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, weil das Gericht bei der Bemessung der Geldbuße zu Unrecht die Umsätze einer ehemaligen Tochtergesellschaft der Rechtsmittelführerin zu 2) einbeziehe. Dadurch überschreite das Bußgeld die gesetzlich vorgeschriebene Obergrenze von 10 % des Umsatzes des bebußten Unternehmens.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


11.11.2019   

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C 383/55


Rechtsmittel, eingelegt am 20.September 2019 von der CCPL - Consorzio Cooperative di Produzione e Lavoro SC u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2019 in der Rechtssache T-522/15, CCPL u. a./Kommission

(Rechtssache C-706/19 P)

(2019/C 383/63)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: CCPL - Consorzio Cooperative di Produzione e Lavoro SC, Coopbox group SpA, Coopbox Eastern s.r.o. (Prozessbevollmächtigte: S. Bariatti, E. Cucchiara, A. Cutrupi, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil in dem im vorliegenden Rechtsmittel vorgegebenen Umfang teilweise aufzuheben und daher den angegriffenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die gegen die Rechtsmittelführerinnen wegen Verletzung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/12003 (1) und der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit verhängten Geldbußen betrifft;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Rechtszugs aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel ist auf folgende Gründe gestützt.

1.

Rechtsfehler, fehlende oder unzureichende Begründung in Bezug auf die Rügen betreffend die sog. Parental Liability

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sowie nicht oder unzureichend begründet sei, weil darin festgestellt werde, dass die Holdinggesellschaft des Konzerns verantwortlich sei, obwohl die Zwischengesellschaft – von der die am Verstoß beteiligten Gesellschaften gehalten würden – für nicht verantwortlich angesehen worden sei.

2.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Rechtsfehler in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht bei der Zurückweisung ihres Klagegrundes betreffend die fehlerhafte Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Grenze von 10 % einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, da die Kommission diese Grenze auf einen anderen als den auf der Grundlage der unionsrechtlichen Vorschriften über die konsolidierte Rechnungslegung berechneten konsolidierten Umsatz angewandt habe. Außerdem habe das Gericht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit verstoßen, indem es bei der Berechnung des konsolidierten Umsatzes im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 eine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen den endgültig übertragenen Betriebsteilen und den verpachteten Betriebsteilen vorgenommen habe, weil deren wirtschaftliche und materielle Rentabilität angeblich eine andere sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


Gericht

11.11.2019   

DE

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C 383/57


Urteil des Gerichts vom 10. September 2019 – Polen/Kommission

(Rechtssache T-883/16) (1)

(Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Beschluss der Kommission über die Genehmigung der Änderung der Bedingungen für die Befreiung der OPAL-Gasfernleitung von den Unionsregeln über den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung - Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 - Grundsatz der Energiesolidarität)

(2019/C 383/64)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, K. Rudzińska und M. Kawnik)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und K. Herrmann)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: I. Kucina, G. Bambāne und V. Soņeca), Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Kriaučiūnas, R. Dzikovič und R. Krasuckaitė, dann R. Dzikovič)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze und R. Kanitz, dann R. Kanitz)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 6950 final der Kommission vom 28. Oktober 2016 zur Überprüfung der nach der Richtlinie 2003/55/EG gewährten Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den Anforderungen für den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung

Tenor

1.

Der Beschluss C(2016) 6950 final der Kommission vom 28. Oktober 2016 zur Überprüfung der nach der Richtlinie 2003/55/EG gewährten Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den Anforderungen für den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie diejenigen der Republik Polen.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Lettland und die Republik Litauen tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 38 vom 6.2.2017.


11.11.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/58


Urteil des Gerichts vom 11. September 2019 – Topor-Gilka und WO Technopromexport/Rat

(Verbundene Rechtssachen T-721/17 und T-722/17) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler)

(2019/C 383/65)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger in der Rechtssache T-721/17: Sergey Topor-Gilka (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Meyer)

Klägerin in der Rechtssache T-722/17: OOO WO Technopromexport (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Meyer)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und E. Salia

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze, J. Möller und R. Kanitz, dann M. Möller und R. Kanitz), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Baumgart, M. Kellerbauer, T. Ramopoulos und E. Schmidt)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2017/1418 des Rates vom 4. August 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2017, L 203 I, S. 5), des Beschlusses (GASP) 2018/392 des Rates vom 12. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2018, L 69, S. 48) und des Beschlusses (GASP) 2018/1237 des Rates vom 12. September 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2018, L 231, S. 27)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Sergey Topor-Gilka und die OOO WO Technopromexport tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union entstanden sind.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 424 vom 11.12.2017.


11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/59


Urteil des Gerichts vom 10. September 2019 – Trasys International und Axianseu-Digital Solutions/EASA

(Rechtssache T-741/17) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - IT-Anwendungs- und Infrastrukturmanagementdienste - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an andere Bieter - Begründungspflicht - Prüfung des Vorliegens ungewöhnlich niedriger Angebote - Merkmale und Vorzüge erfolgreicher Angebote - Begründungsersuchen eines Bieters, der sich nicht in einer Ausschlusssituation befindet und dessen Angebot den Auftragsunterlagen entspricht)

(2019/C 383/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Trasys International GEIE (Brüssel, Belgien) und Axianseu-Digital Solutions SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Masson und G. Tilman)

Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit (Prozessbevollmächtigte: S. Rostren, E. Tellado Vásquez und H. Köppen im Beistand der Rechtsanwälte V. Ost, M. Vanderstraeten und F. Tulkens)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EASA vom 28. August 2017 über die Ablehnung des Angebots des Konsortiums der Klägerinnen im Rahmen der Ausschreibung EASA.2017.HVP.08 zu einem öffentlichen Auftrag betreffend IT-Anwendungs- und Infrastrukturmanagementdienste in Köln (Deutschland) und die Kaskadenvergabe des Auftrags an drei andere Bieter

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) vom 28. August 2017, das Angebot des Konsortiums der Trasys International GEIE und der Axianseu-Digital Solutions SA im Rahmen der Ausschreibung EASA.2017.HVP.08 zu einem öffentlichen Auftrag betreffend IT-Anwendungs- und Infrastrukturmanagementdienste in Köln (Deutschland) abzulehnen und den öffentlichen Auftrag im Kaskadenverfahren an drei andere Bieter zu vergeben, wird für nichtig erklärt.

2.

Die EASA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 13 vom 15.1.2018.


11.11.2019   

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C 383/59


Urteil des Gerichts vom 10. September 2019 – BO/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-50/18) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Ausschreibung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Freiberufliche Übersetzer - Auswahlverfahren - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2019/C 383/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BO (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Kleani)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram, Á. Almendros Manzano und V. Hanley-Emilsson)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. November 2017, mit der das Angebot, das die Klägerin im Hinblick auf den Abschluss eines Rahmenvertrags für die Übersetzung juristischer Texte aus dem Deutschen ins Griechische eingereicht hatte, abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

BO trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 134 vom 16.4.2018.


11.11.2019   

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C 383/60


Urteil des Gerichts vom 10. September 2019 – BP/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-51/18) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Ausschreibung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Freiberufliche Übersetzer - Auswahlverfahren - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2019/C 383/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Tassi)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram, Á. Almendros Manzano und V. Hanley-Emilsson)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. November 2017, mit der das Angebot, das die Klägerin im Hinblick auf den Abschluss eines Rahmenvertrags für die Übersetzung juristischer Texte aus dem Deutschen ins Griechische eingereicht hatte, abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

BP trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 134 vom 16.4.2018.


11.11.2019   

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C 383/61


Urteil des Gerichts vom 10. September 2019 – BQ/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-66/18) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Ausschreibung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Freiberufliche Übersetzer - Auswahlverfahren - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2019/C 383/69)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Kleani)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram, Á. Almendros Manzano und V. Hanley-Emilsson)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. November 2017, mit der das Angebot, das die Klägerin im Hinblick auf den Abschluss eines Rahmenvertrags für die Übersetzung juristischer Texte aus dem Deutschen ins Griechische eingereicht hatte, abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

BQ trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 134 vom 16.4.2018.


11.11.2019   

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C 383/61


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. August 2019 – BASF/Kommission

(Rechtssache T-472/19 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Arzneimittel - Zulassung - Omega-3-Säurenethylester - Fehlende Dringlichkeit)

(2019/C 383/70)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: BASF AS (Oslo, Norwegen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Wright, A. Rusanov und H. Boland)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Haasbeek und A. Sipos)

Gegenstand

Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen zur Aussetzung des Vollzugs des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 6. Juni 2019 über die Zulassungen für Humanarzneimittel mit dem Wirkstoff „Omega-3-Säurenethylester“, zum Einnehmen bei der Sekundärprophylaxe nach einem Herzinfarkt (C[2019]4336 final) nach Art. 31 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


11.11.2019   

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C 383/62


Klage, eingereicht am 14. August 2019 – Oltchim/Kommission

(Rechtssache T-565/19)

(2019/C 383/71)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Oltchim SA (Râmnicu Vâlcea, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, L. A. Bondoc und S. Petrisor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 und die Art. 3 bis 7 des Beschlusses der Kommission vom 17. Dezember 2018 im Fall Staatliche Beihilfe SA.36086 (2016/C)(ex 2016/NN), die Rumänien zugunsten der Oltchim SA gewährt haben soll (1), für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten dieser Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf neun Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Der Kommission sei im Hinblick auf die Nichteintreibung von Schulden durch die rumänische Behörde für die Verwaltung von Staatsvermögen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie entschieden habe, dass diese Maßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe im Hinblick auf die oben genannte Maßnahme der Nichteintreibung von Schulden unter Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV nicht hinreichend begründet, warum diese Maßnahme als Staatliche Beihilfe eingestuft worden sei.

3.

Dritter Klagegrund: Der Beklagten sei im Hinblick auf die behauptete gewährte Beihilfe aufgrund fortgesetzter Stromlieferung an die Klägerin und weiter angehäufter Schulden durch einen Dritten nach gescheiterter Privatisierung der Klägerin ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie entschieden habe, dass diese Maßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschafft habe.

4.

Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe im Hinblick auf die oben genannte Maßnahme der fortgesetzten Stromlieferung und Schuldenanhäufung durch einen Dritten gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Beklagten sei im Hinblick auf den teilweisen Schuldenerlass, den der von den Gläubigern der Klägerin genehmigte Reorganisationsplan vorsehe, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie entschieden habe, dass es sich bei dem Schuldenerlass um eine Übertragung staatlicher Mittel handle, soweit ein drittes privates Unternehmen involviert gewesen sei.

6.

Sechster Klagegrund: Jedenfalls sei der oben genannte Schuldenerlass dem Staat nicht zuzuschreiben gewesen, soweit er die involvierten öffentlichen Unternehmen betroffen habe.

7.

Siebter Klagegrund: Auf den oben genannten Schuldenerlass sei das Kriterium des privaten Gläubigers anzuwenden, da die wichtigsten privaten Gläubiger für den Reorganisationsplan gestimmt hätten (pari passu), der Reorganisationsplan sei wirtschaftlich günstiger für die privaten Gläubiger als ein Abwicklungsszenario, und nach dem geänderten Reorganisationsplan werde die Gesellschaft eigentlich in Form von gebündelten Vermögenswerten verkauft – ein Szenario, das die Kommission in ihrem Beschluss als beste Option gelobt habe.

8.

Achter Klagegrund: Die Beklagte habe in Hinblick auf die Maßnahme des teilweisen Schuldenerlasses gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen.

9.

Neunter Klagegrund: Die Kommission habe in Hinblick auf die Maßnahme des teilweisen Schuldenerlasses gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie gegen die Verfahrensordnung (2) verstoßen, als sie die Rückforderung des vollständigen Betrags des Schuldennachlasses angeordnet habe, obwohl sogar nach den eigenen (falschen) Berechnungen der Beklagten für den hypothetischen Idealfall klar gewesen sei, dass die öffentlichen Gläubiger nicht viel mehr hätten erreichen können als das, was sie nach dem geänderten Reorganisationsplan erlangt hätten.


(1)  ABl. 2019 L 181, S. 13.

(2)  Die in der Klage angeführte Fassung dieses Rechtsinstruments ist die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).


11.11.2019   

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C 383/63


Klage, eingereicht am 5. September 2019 – EM/Parlament

(Rechtssache T-599/19)

(2019/C 383/72)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: EM (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtene Entscheidung vom 31. Oktober 2018, die durch die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 24. Mai 2019 bestätigt wurde, aufzuheben;

den Ersatz des materiellen Schadens, der sich auf 165 000 Euro beläuft, und den Ersatz des immateriellen Schadens, der auf 50 000 Euro geschätzt wird, anzuordnen;

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend.

1.

Das Parlament habe gegen die Art. 1 und 31 der Charta der Grundrechte, gegen die Art. 12 und 12a Abs. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und gegen die Beistandspflicht verstoßen sowie sein Ermessen missbraucht.

2.

Das Parlament habe gegen die Pflicht zur guten Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht verstoßen sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.


11.11.2019   

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C 383/64


Klage, eingereicht am 9. September 2019 – Helsingin Bussiliikenne/Kommission

(Rechtssache T-603/19)

(2019/C 383/73)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Helsingin Bussiliikenne Oy (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Hyvönen und Rechtsanwältin N. Rosenlund)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss SA.33846 – (2015/C) (ex 2011/CP) der Kommission vom 28. Juni 2019 ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die der Klägerin entstandenen Kosten des gerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang zuzüglich gesetzlicher Zinsen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 verstoßen sowie bei der Prüfung einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen und die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt.

Der Klägerin hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses gehört zu werden, und sie hätte im förmlichen Prüfverfahren zu einer Stellungnahme aufgefordert werden müssen, weil sie in dem angefochtenen Beschluss als Beihilfeempfängerin benannt sei und dieser Beschluss sie unmittelbar betreffe.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler

Die Kommission habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und den Beschluss daher auf der Grundlage mangelhafter und fehlerhafter Erkenntnisse erlassen.

Die Kommission habe zumindest die Marktkonformität, den Zweck und die wirtschaftliche Logik des Kaufpreises für die Übertragung der Vermögenswerte des Unternehmens fehlerhaft bewertet.

3.

Dritter Klagegrund: Die Begründung des angefochtenen Beschlusses erfülle nicht die in Art. 296 AEUV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung gestellten Anforderungen.

Dies betreffe insbesondere die Begründung hinsichtlich der Marktkonformität des Kaufpreises für die Vermögenswerte der HelB.

4.

Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Vertrauensschutz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass die Untersuchung der Kommission nur die in dem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens bezeichneten Vorgänge und Stellen betreffen werde und dass die Kommission, falls die Untersuchung auf die Übertragung der Vermögenswerte des Unternehmens oder die Klägerin ausgedehnt werde, den Beschluss über das förmliche Prüfverfahren erweitern und die Klägerin anhören werde.

Die Rückforderungsverpflichtung des ursprünglichen Beihilfeempfängers verstoße jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit sie den für die Übertragung der Vermögenswerte des Unternehmens tatsächlich gezahlten Kaufpreis überschreite, und in Bezug auf die Klägerin, soweit sie die Differenz zwischen dem behaupteten niedrigen Kaufpreis und dem Marktwert überschreite.

5.

Fünfter Klagegrund: In dem angefochtenen Beschluss sei Art. 107 Abs. 1 AEV offenkundig fehlerhaft angewandt worden.

Die im Beschluss der Kommission aufgeführten Maßnahmen hätten keine verbotene staatliche Beihilfe enthalten.

Keine der von der Kommission als verbotene staatliche Beihilfe angesehenen Maßnahmen habe sich auf die Klägerin bezogen.


11.11.2019   

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C 383/65


Klage, eingereicht am 9. September 2019 – EP/Kommission

(Rechtssache T-605/19)

(2019/C 383/74)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: EP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung, ihn im Beförderungsverfahren 2018 nicht nach Besoldungsgruppe AD 9 zu befördern, aufzuheben;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Klagegründe gestützt:

1.

Mangelnde Begründung der Zurückweisung der Beschwerde, insbesondere da der paritätische Beförderungsausschuss die Beförderung des Klägers empfohlen habe.

2.

Verstoß gegen Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) durch die Anstellungsbehörde, da sie keine tatsächliche Abwägung der Verdienste aller beförderungsfähigen Beamten vorgenommen habe.

3.

Offensichtliche Beurteilungsfehler in der angefochtenen Entscheidung, die sich aus der verfügbaren Begründung dieser Entscheidung ergäben.

4.

Verstoß gegen Art. 24b des Statuts und Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts, da dem Kläger aus seiner Tätigkeit bei der Personalvertretung Nachteile erwachsen seien.


11.11.2019   

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C 383/66


Klage, eingereicht am 20. September 2019 – Shindler u. a./Kommission

(Rechtssache T-627/19)

(2019/C 383/75)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Harry Shindler (Porto d’Ascoli, Italien) und fünf weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die stillschweigende Weigerung der Europäischen Kommission vom 13. September 2019, eine Untätigkeit anzuerkennen, für nichtig zu erklären;

festzustellen und zu entscheiden, dass die Europäische Kommission es rechtswidrigerweise unterlassen hat, folgende Beschlüsse zu erlassen:

erstens einen Beschluss zur Wahrung der Unionsbürgerschaft der britischen Kläger, die ein Privat- und Familienleben in den anderen Staaten der Europäischen Union haben, aber allein deshalb, weil sie von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatten („15-year rule“ [15-Jahre-Regelung]), nicht zur Abstimmung darüber berechtigt waren, ob ihr Herkunftsstaat, das Vereinigte Königreich, aus der Europäischen Union austreten soll, sei dies nun mit oder ohne entsprechendes Abkommen;

zweitens einen verbindlichen Beschluss, der in den anderen 27 Staaten der Union, in denen Briten leben, einheitlich gilt und verschiedene Maßnahmen in Bezug auf Einreise, Aufenthalt, soziale Rechte und Berufstätigkeit umfasst, die mangels eines Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anwendbar sind;

folglich:

diese Unterlassung zu Protokoll zu nehmen;

die Europäische Kommission zu verurteilen, an sie jeweils 1 500 Euro als Ersatz der Verteidigungskosten zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verletzung der Rechte, die sich aus der Unionsbürgerschaft der Kläger ergäben, und zwar unabhängig davon, ob der Austritt mit oder ohne Abkommen erfolge. Im Rahmen dieses Klagegrundes machen die Kläger insbesondere Folgendes geltend:

fehlende Anerkennung des Verlusts der Unionsbürgerschaft bei Austritt eines Mitgliedstaats aus der Union in den Europäischen Verträgen und damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit;

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

2.

Rechtswidrige Unterlassung der Kommission, die keine verbindlichen Maßnahmen erlassen, sondern bloße Empfehlungen abgegeben habe.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, die Freizügigkeit und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Wahlrecht durch die britische „15-year rule“. Dabei handele es sich um eine nationale Regelung, die bestimmte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats nur deshalb benachteilige, weil sie von ihrem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hätten. Dies stelle eine Beschränkung der in Art. 21 Abs. 1 AEUV anerkannten Freiheiten dar.


11.11.2019   

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C 383/67


Klage, eingereicht am 20. September 2019 – Teva/Kommission und EMA

(Rechtssache T-628/19)

(2019/C 383/76)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Teva BV (Haarlem, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: T. de la Mare, QC, R. Mehta, Barrister, und G. Morgan, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission und Europäische Arzneimittel-Agentur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss C (2019)5393 final der Kommission vom 11. Juli 2019 zur Versagung der Zulassung für „Cabazitaxel Teva – cabazitaxel“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) insoweit für nichtig zu erklären, als dieser auf die Klägerin Anwendung findet, und

den Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Die Kommission habe das Konzept der „umfassenden Genehmigung“ im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67), insbesondere den Begriff des „Derivats“ eines Humanarzneimittels in Art. 10 Abs. 2 Buchst. b nicht richtig angewendet.

2.

Die Kommission und die EMA hätten den Grundsatz des fairen Verfahrens und das Recht der Klägerin auf eine gute Verwaltung verletzt, insbesondere indem sie entgegen den Erfordernissen des einschlägigen Unionsrechts die Beweislast zulasten der Antragsteller einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Generika umgekehrt hätten.

3.

Dadurch habe die Kommission auch den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, indem die Klägerin anders als die Inhaberin der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Jevtana®/docetaxel behandelt worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1)


11.11.2019   

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C 383/68


Klage, eingereicht am 20. September 2019 – AH/Eurofound

(Rechtssache T-630/19)

(2019/C 383/77)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 9. November 2018 aufzuheben, mit der die auf seine Beschwerde gegen seine Dienstvorgesetzten hin eingeleitete Verwaltungsuntersuchung AI-2018/01 eingestellt wurde;

die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Ausgleich für den mit 30 000 Euro bezifferten immateriellen Schaden zu leisten;

der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf acht Gründe:

1.

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung vor, da sich die Verwaltung bei der Bearbeitung der Beschwerde einschüchternd und vorwurfsvoll gezeigt habe und weder formal noch inhaltlich angemessen vorgegangen sei.

2.

Es sei gegen die Tabellen verstoßen worden, die die Zuständigkeit der Einstellungsbehörde regelten. Insbesondere sei seine Beschwerde von einer Anwaltskanzlei bearbeitet worden und somit nicht von der hierzu ermächtigten Behörde. Diese Kompetenzübertragung auf einen externen Rechtsbeistand habe ihn an der Wahrnehmung seines Rechts gehindert, eine Beschwerde einzulegen, die im Rahmen des Erlasses und der Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen behandelt werde, was gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Transparenz verstoße.

3.

Sein Antrag auf Beistand sei nicht beschieden worden. Die angefochtene Entscheidung sei darauf beschränkt, die Beschwerde wegen Mobbings zurückzuweisen und die Untersuchung einzustellen.

4.

Die angefochtene Entscheidung leide an einem Begründungsmangel.

5.

Sowohl die Untersuchungsführer als auch das Organ hätten sich bei der Durchführung der Verwaltungsuntersuchung sowie bei der Bearbeitung des Antrags und der Beschwerde des Klägers in einem Interessenkonflikt befunden und seien nicht unabhängig, neutral und objektiv gewesen.

6.

Es sei gegen die Art. 24 und 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union verstoßen worden, da sich die Beklagte seit dem Eingang der Beschwerde des Klägers diesem gegenüber feindselig verhalten habe, was mit der Fürsorge- und Beistandspflicht der Verwaltung unvereinbar sei.

7.

Das Recht auf wirksame Anhörung sei verletzt worden, da die Beklagte es dem Kläger nicht ermöglicht habe, sachdienlich angehört zu werden, außer zu den von ihm geltend gemachten Mobbing-Vorfällen.

8.

Die Beklagte habe bei der Prüfung der Beschwerde des Klägers einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.


11.11.2019   

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C 383/69


Klage, eingereicht am 21. September 2019 – BNetzA/ACER

(Rechtssache T-631/19)

(2019/C 383/78)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Haller, T. Heitling, L. Reiser, N. Gremminger und V. Vacha)

Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die nachfolgend aufgelisteten Bestimmungen der Entscheidung Nr. 2/2019 der Beklagten vom 21. Februar 2019 und die hierzu ergangene Entscheidung Nr. A-003-2019 des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 11. Juli 2019 für nichtig zu erklären:

(i)

Art. 5 Abs. 5 bis 9 des Anhangs I;

(ii)

Art. 10 Abs. 4 zweiter Halbsatz und Abs. 5 des Anhangs I;

(iii)

Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 Buchst. d Ziffer vii. des Anhangs I;

(iv)

Art. 5 Abs. 5 bis 9 des Anhangs II;

(v)

Art. 17 Abs. 3 Buchst. d Ziffer vii. des Anhangs II;

(vi)

alle Bestimmungen innerhalb der Anhänge I und II, die sich ausdrücklich auf die unter (i) bis (v) genannten Bestimmungen beziehen;

hilfsweise, die gesamte Entscheidung Nr. 2/2019 der Beklagten vom 21. Februar 2019 und die hierzu ergangene Entscheidung Nr. A-003-2019 des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 11. Juli 2019 für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Formelle Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung

Die ACER-Entscheidung sei formell rechtswidrig, weil ACER mit dem Erlass der angegriffenen Entscheidung die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

ACER sei nicht berechtigt, einen Mechanismus festzulegen, durch den im Rahmen einer Vorauswahl interne Netzelemente bei der Kapazitätsberechnung ausgeschlossen werden.

ACER habe mit ihrer Entscheidung (i) die kritischen Netzelemente festgelegt, (ii) eine ungleiche Anwendung des PTDF-Werts auf interne Netzelemente und zonenübergreifende Netzelemente vorgesehen und (iii) ein Effizienzkriterium für interne Netzelemente eingeführt. Dies verstoße gegen Art. 16 Abs. 4 und Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/943.

ACER habe in der angefochtenen Entscheidung geregelt, dass der Zuschnitt der Gebotszonen nach einer bestimmten Methode und innerhalb bestimmter Fristen überprüft werden soll. Dies widerspreche der Verordnung (EU) 2019/943.

Die Übertragungsnetzbetreiber seien de facto gezwungen, auf ihren internen Netzelementen 100 % Mindesthandelskapazität und mehr für den grenzüberschreitenden Handel verfügbar zu halten. Dies widerspreche der Verordnung (EU) 2019/943.

ACER wolle langfristig interne Leitungen mit einem PTDF-Wert von weniger als 10 % aus der Kapazitätsberechnung ausklammern. Dies widerspreche der Verordnung (EU) 2019/943.

Durch die Einführung des Effizienzkriteriums würde die Übergangsvorschrift in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 umgangen.

Die ACER-Entscheidung verstoße gegen Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/943, weil sie neue Investitionen in die Netzinfrastruktur unberücksichtigt ließe.

ACER würde einen weitreichenden Einsatz von Entlastungsmaßnahmen verlangen. Dies widerspreche den Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/943.

ACER umginge die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 über den Neuzuschnitt der Gebotszonen.

ACER würde sich eine Zuständigkeit für die Neuordnung der Gebotszonen schaffen und verstoße damit gegen Art. 14 Abs. 3, 6 bis 8 und Art. 15 Abs. 5 und 7 der Verordnung (EU) 2019/943.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (2)

Das von ACER eingeführte Effizienzkriterium zwinge die Mitgliedstaaten de facto zu einer Rekonfiguration ihrer Gebotszone. Dies widerspreche den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/1222.

ACER würde einen weitreichenden Einsatz von Entlastungsmaßnahmen verlangen. Dies widerspreche den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/1222.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Die ACER-Entscheidung sei unverhältnismäßig, weil sie nicht geeignet sei, die Ziele der Verordnung (EU) 2015/1222 zu erfüllen.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

Die Festlegung von kritischen Netzelementen und frühzeitigen Entlastungsmaßnahmen zur Ringflussbehebung würde eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit bewirken.


(1)  Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2019, L 158, S. 54).

(2)  Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. 2015, L 197, S. 24).


11.11.2019   

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C 383/71


Klage, eingereicht am 24. September 2019– Essential Export/EUIPO – Shenzhen Liouyi International Trading (TOTU)

(Rechtssache T-633/19)

(2019/C 383/79)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Essential Export SA (San José, Costa Rica) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Tarí Lázaro)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Shenzhen Liouyi International Trading Co. Ltd (Shenzhen, China)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke TOTU in rot und schwarz – Anmeldung Nr. 16 736 712

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Juli 2019 in der Sache R 362/2019-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und Rates


11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/72


Klage, eingereicht am 25. September 2019 – Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission

(Rechtssache T-635/19)

(2019/C 383/80)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro (Pesaro, Italien), Montani Antaldi Srl (Pesaro), Fondazione Cassa di Risparmio di Fano (Fano, Italien), Fondazione Cassa di Risparmio di Jesi (Jesi, Italien), Fondazione Cassa di Risparmio della Provincia di Macerata (Macerata, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Sandulli und B. Cimino)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die außervertragliche Haftung der Europäischen Kommission festzustellen, da sie mit rechtswidrigen Anweisungen an die italienischen nationalen Behörden die Rekapitalisierung der Banca delle Marche durch den Fondo Interbancario italiano per Tutela dei Depositi (F.I.T.D., italienischer Interbankenfonds zur Einlagensicherung) verhindert hat;

die Europäische Kommission zum Ersatz der den Klägerinnen verursachten, nach den in der Begründung angegebenen Kriterien bezifferten oder vom Gericht in anderer Höhe festgestellten Schäden zu verurteilen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Zulässigkeit des Schadensersatzantrags

Insoweit betonen die Klägerinnen, dass der beklagte Schaden einem europäischen Organ zuzuschreiben sei, auch wenn die Maßnahmen zur Liquidation der Banca delle Marche formal von einer nationalen Behörde erlassen worden seien. In Wirklichkeit habe die Banca d’Italia kein Ermessen ausgeübt, sondern nur anhand der punktuellen Anweisungen der Europäischen Kommission gehandelt. Im Übrigen sei den Klägerinnen durch die Art und Weise, wie die Kommission ihre eigene Befugnis ausgeübt habe, die Möglichkeit genommen worden, das Gericht mit einer gewöhnlichen Nichtigkeitsklage anzurufen, da ja die Schadensersatzklage den einzigen gangbaren Verfahrensweg darstelle.

2.

Zweiter Klagegrund: Vorliegen eines schweren oder offensichtlichen Verstoßes gegen das Europarecht

Insoweit wird geltend gemacht, dass die Europäische Kommission die Rekapitalisierung der Banca delle Marche durch den F.I.T.D. unter der Annahme verhindert habe, dass der Eingriff eine staatliche Beihilfe darstelle. Der Interbankenfonds sei jedoch eine private [juristische] Person, die private Mittel investiere und nicht der Kontrolle einer öffentlichen Behörde unterliege, wie im Übrigen jüngst das Gericht im Urteil Tercas/Kommission (verbundene Rechtssachen T-98/16, T-196/16 und T-198/16) festgestellt habe. Es habe sich also um eine Rettung nach den Regeln des Marktes gehandelt, die völlig zulässig gewesen sei. Der Verstoß erweise sich auch im Licht des klaren rechtlichen Rahmens in diesem Bereich, der gefestigten Rechtsprechung der Unionsgerichte und des fehlenden Ermessens seitens der Europäischen Kommission als schwer und offensichtlich.

3.

Dritter Klagegrund: Vorliegen des Schadens

Insoweit wird geltend gemacht, dass die der Europäischen Kommission vorgeworfenen Verhaltensweisen auslösende und ausschließliche Ursache für den von den Klägerinnen erlittenen Schaden gewesen seien. Aus den Verfahrensunterlagen gehe nämlich mit Sicherheit hervor, (i) dass die italienischen Behörden jede mögliche Alternativlösung zur Liquidation der Banca delle Marche verfolgt hätten und am Widerstand der Europäischen Kommission gescheitert seien; (ii) dass diese Alternativlösungen die schädlichen Folgen für Aktionäre und Schuldverschreibungsinhaber enorm eingeschränkt hätten.

4.

Vierter Klagegrund: Schadensabwicklung

Insoweit wird geltend gemacht, dass der Schaden unter Berücksichtigung des Restwerts beziffert werde, den die im Besitz der Klägerinnen befindlichen nachrangigen Schuldverschreibungen und Aktien der Banca delle Marche behalten hätten, wenn der F.I.T.D. anstelle der Liquidation die Rekapitalisierung der Bank zum Abschluss gebracht hätte.


11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/73


Klage, eingereicht am 25. September 2019– Sánchez Romero Carvajal Jabugo/EUIPO – Embutidos Monells (5Ms MMMMM)

(Rechtssache T-639/19)

(2019/C 383/81)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Sánchez Romero Carvajal Jabugo, SAU (El Puerto de Santa María, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.M. Iglesias Monravá)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Embutidos Monells, SA (San Miguel de Balenya, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke 5Ms MMMMM – Anmeldung Nr. 16 338 998

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Juli 2019 in der Sache R 1728/2018-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

folglich die Eintragung der Unionsbildmarke Nr. 16338998 5Ms MMMMM in die Klasse 29 zu versagen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


11.11.2019   

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C 383/74


Klage, eingereicht am 24. September 2019 – FD/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy

(Rechtssache T-641/19)

(2019/C 383/82)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Casado García-Hirschfeld)

Beklagter: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

folglich,

die Entscheidung vom 3. Dezember 2018, die durch die Zurückweisung vom 14. Juni 2019 bestätigt wurde, aufzuheben.

den Ersatz des sich auf 75 500 Euro belaufenden materiellen Schadens und den Ersatz des auf 30 000 Euro geschätzten immateriellen Schadens anzuordnen,

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Beurteilungsfehler, Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs und Vorliegen von gegen den Kläger gerichteten Mobbing. Der Kläger rügt u. a., dass die Nichtverlängerung seines Vertrags mit der Streichung seiner Stelle nach einer abteilungsinternen Umorganisation gerechtfertigt werde. Diese Begründung sei fehlerhaft, da der Umorganisierungsplan nicht die Streichung einer Stelle vorsehe, die den Merkmalen derjenigen des Klägers entspreche. Darüber hinaus sei er Opfer psychischen Mobbings gewesen, und auf die Folgen dieses Mobbings habe die Entscheidung über die Nichtverlängerung gestützt werden können.

2.

Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, die Fürsorgepflicht und Art. 8 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Insoweit habe der Beklagte in der angefochtenen Entscheidung u. a. die Befähigung, die Leistung, das Verhalten im Dienst, die familiäre Situation und das Dienstalter des Klägers nicht berücksichtigt.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot. Die Entscheidung, seinen Vertrag nicht zu verlängern, habe auf finanziellen und organisatorischen Gründen beruht. Die Verträge anderer Bediensteter, die sich von seinem Vertrag sachlich und rechtlich nicht wesentlich unterschieden, hätten trotz dieses Zusammenhangs jedoch verlängert werden können.


11.11.2019   

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C 383/75


Klage, eingereicht am 25. September 2019 – JCDecaux Street Furniture Belgium/Kommission

(Rechtssache T-642/19)

(2019/C 383/83)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: JCDecaux Street Furniture Belgium (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler und G. Babin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser zum Ergebnis kommt, dass in der Durchführung des Vertrags von 1984 eine unvereinbare staatliche Beihilfe zugunsten von JCDecaux vorliegt, sowie die Art. 2 bis 4 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin angeordnet wird, dass der belgische Staat diese Beihilfe von JCDecaux zurückzufordern hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage gegen den Beschluss C(2019) 4466 final der Kommission vom 24. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33078 (2015/C) (ex 2015/NN) Belgiens zugunsten von JC Decaux Belgium Publicité macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass die durch die Klägerin vorgenommene Nutzung bestimmter Werbeträger, die unter den Vertrag vom 16. Juli 1984 fielen, über den für sie festgelegten Termin hinaus einen Vorteil darstelle.

Die Kommission habe trotz des Ausgleichsmechanismus, der von der Stadt Brüssel gemäß ihrer Verpflichtung zur Wahrung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des Vertrags durchgeführt worden sei, fälschlicherweise auf einen wirtschaftlichen Vorteil geschlossen.

Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass der Klägerin eine Ersparnis in Bezug auf Mieten und Abgaben zugutegekommen sei, die einen Vorteil darstelle.

2.

Hilfsweise sei die hypothetische staatliche Beihilfe gemäß der Mitteilung der Kommission über den Rahmen für DAWI (1) und dem Beschluss über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse aus dem Jahr 2012 (2) mit dem Binnenmarkt vereinbar.

3.

Hilfsweise habe die Kommission hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des zurückzufordernden Betrags gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.

Die Kommission gehe auf die von den Parteien geltend gemachten Gesichtspunkte nicht ausreichend ein, greife dem zurückzufordernden Betrag in ihrer Pressemitteilung vor und verstoße gegen ihre internen Verfahrensregeln.

Die Bezifferung des Betrags einer hypothetischen Beihilfe sei nicht möglich und stehe seiner Rückforderung entgegen.

4.

Hilfsweise sei die im angefochtenen Beschluss angenommene staatliche Beihilfe verjährt.


(1)  Mitteilung der Kommission – Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. 2012, C 8, S. 15).

(2)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. 2012, L 7, S. 3).


11.11.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/76


Klage, eingereicht am 26. September 2019 – Dermavita/EUIPO – Allergan Holdings France (JUVEDERM ULTRA)

(Rechtssache T-643/19)

(2019/C 383/84)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Dermavita Co. Ltd (Beirut, Libanon) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Todorov)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Allergan Holdings France (Courbevoie, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke JUVEDERM ULTRA – Unionsmarke Nr. 6 295 638

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2019 in den verbundenen Sachen R 1655/2018-4 und R 1723/2018-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde R 1723/2018-4 und die Entscheidung, die Unionsmarke Nr. 6 295 638 für die Waren in Klasse 5 nicht für verfallen zu erklären, teilweise aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin für jede Phase des Verfalls- und Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Verfahren vor dem EUIPO und dem Gericht aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Fehlerhafte Auslegung der anwendbaren Vorschriften für die Beurteilung der Art der Waren, für die die Marke benutzt wurde;

teilweise fehlerhafte Beweiswürdigung in den Verfahren über die Benutzung der Marke durch Dritte mit Zustimmung der Inhaberin der Unionsmarke;

Fehlen hinreichender Beweise für die Zustimmung der Inhaberin der Unionsmarke im Sinne von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


11.11.2019   

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C 383/77


Klage, eingereicht am 26. September 2019 – Linde Material Handling/EUIPO – Verti Aseguradora (VertiLight)

(Rechtssache T-644/19)

(2019/C 383/85)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Linde Material Handling GmbH (Aschaffenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Verti Aseguradora und Compañía de seguros y reaseguros, SA (Madrid, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke VertiLight – Anmeldung Nr. 16 161 788.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Juli 2019 in der Sache R 1849/2018-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


11.11.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/78


Klage, eingereicht am 26. September 2019 – eSky Group IP/EUIPO – Gröpel (e)

(Rechtssache T-646/19)

(2019/C 383/86)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: eSky Group IP sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kurcman)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gerhard Gröpel (Straubing, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung einer Unionsbildmarke in den Farben türkis, weiß, dunkelblau, blau und hellrosa – Anmeldung Nr. 16 731 333

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Juli 2019 in der Sache R 223/2019-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 29. November 2018 im Widerspruchsverfahren Nr. B 2 957 168 aufzuheben;

die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen;

dem EUIPO die Kosten der Verfahren vor der Widerspruchsabteilung, der Beschwerdekammer und dem Gericht aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


11.11.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/78


Klage, eingereicht am 30. September 2019 – FF Group Romania/EUIPO – KiK Textilien und Non-Food (_kix)

(Rechtssache T-659/19)

(2019/C 383/87)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: FF Group Romania SRL (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Căvescu)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: KiK Textilien und Non-Food GmbH (Bönen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke _kix in den Farben schwarz, weiß und grün – Anmeldung Nr. 12 517 901

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Juli 2019 in der Sache R 353/2019-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten der vorliegenden Klage aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verstoß gegen Art. 95 der Verordnung Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verstoß gegen Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 (jetzt Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/625;

Verstoß gegen Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95

Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der Unparteilichkeit und der Gleichheit

Verletzung des Rechts auf Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren

Befugnismissbrauch


11.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/79


Klage, eingereicht am 30. September 2019 – Allergan Holdings France/EUIPO – Dermavita (JUVEDERM ULTRA)

(Rechtssache T-664/19)

(2019/C 383/88)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Allergan Holdings France (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: J. Day, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dermavita Co. Ltd (Beirut, Libanon)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke JUVEDERM ULTRA – Unionsmarke Nr. 6 295 638

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2019 in den verbundenen Sachen R 1655/2018-4 und R 1723/2018-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr die Unionsmarke Nr. 6 295 638 JUVEDERM ULTRA für die angefochtenen Waren für verfallen erklärt wird;

dem EUIPO und der Dermavita Co. Ltd. ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.