ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 375

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
6. November 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 375/01

Mitteilung der Kommission Mitteilung der Kommission über die Berechnung der Kapitalkosten für Altinfrastrukturen im Zusammenhang mit der Prüfung nationaler Notifizierungen im Sektor der elektronischen Kommunikation in der EU durch die Kommission ( 1 )

1

2019/C 375/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9544 — Brookfield/Johnson Controls Autobatterie) ( 1 )

12


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 375/03

Euro-Wechselkurs — 5. November 2019

13

2019/C 375/04

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner ersten Sitzung am 5. Juli 2019 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39711 — Qualcomm (Kampfpreise) Berichterstatter: Spanien

14

2019/C 375/05

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner zweiten Sitzung am 15. Juli 2019 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39711 — Qualcomm (Kampfpreise) Berichterstatter: Spanien

15

2019/C 375/06

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten Qualcomm (Kampfpreise) (AT.39711)

16

2019/C 375/07

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 18. Juli 2019 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39711 — Qualcomm (Kampfpreise)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019)5361) ( 1 )

25


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 375/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9331 — Danaher/GE Healthcare Life Sciences Biopharma) ( 1 )

28

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2019/C 375/09

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

30


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Mitteilung der Kommission über die Berechnung der Kapitalkosten für Altinfrastrukturen im Zusammenhang mit der Prüfung nationaler Notifizierungen im Sektor der elektronischen Kommunikation in der EU durch die Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 375/01)

1.   Einleitung

1.

In dieser Mitteilung legt die Kommission ihre Methode zur Schätzung der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) (1) dar. Diese dienen als Bezugswert bei der Prüfung von Maßnahmenentwürfen, die gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, die ihrerseits Teil des EU-Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation ist („Rechtsrahmen“) (2), von den nationalen Regulierungsbehörden („NRB“ oder „Regulierer“) notifiziert worden sind. Mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 wird der Artikel 7 der Rahmenrichtlinie durch Artikel 32 des neuen europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (3) ersetzt.

2.

Der WACC-Wert ist ein Maß für die Höhe der Kapitalkosten eines Unternehmens. Nach der Wirtschaftstheorie (4) handelt es sich bei den Kapitalkosten um die Opportunitätskosten einer bestimmten Investition, die anstelle einer anderen Investition mit gleichen Risiken getätigt wird. Die Kapitalkosten stellen somit die Rendite dar, die ein Unternehmen erzielen muss, damit es eine bestimmte Investition tätigt. Die Kapitalkosten können je nach Finanzierungsquelle in Eigenkapital- und Fremdkapitalkosten aufgeschlüsselt werden.

3.

Die NRB verwenden die WACC im Zusammenhang mit der Regulierung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht. Wenn kein wirksamer Wettbewerb herrscht, können die NRB für die Bereitstellung bestimmter Arten der Zusammenschaltung und/oder der Zugangsgewährung Preiskontrollverpflichtungen auferlegen. In diesem Fall müssen die NRB aber den Investitionen des Betreibers Rechnung tragen und ihm eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital ermöglichen (5).

4.

Im Zusammenhang mit den Notifizierungen nach Artikel 7 hat die Kommission festgestellt, dass es bei der Schätzung der WACC für Dienste, die über elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, ganz erhebliche Unterschiede gibt. Mangelnde Kohärenz besteht aber nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch im zeitlichen Verlauf (wenn dieselbe NRB zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Methoden anwendet). Solche methodischen Unstimmigkeiten sind nach Auffassung der Kommission geeignet, die Investitionsanreize im digitalen Binnenmarkt (6) zu verzerren und die Entwicklung des Binnenmarkts zu beeinträchtigen, weil so die Schaffung zunehmend vergleichbarer Bedingungen für Investitionen in elektronische Kommunikationsnetze (7) behindert wird.

5.

Der Rechtsrahmen soll dafür sorgen, dass die NRB zur Entwicklung des Binnenmarkts beitragen, indem sie miteinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer kohärenten Regulierungspraxis und eine kohärente Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten (8). Im Einklang mit den Zielen des Rechtsrahmens soll mithilfe dieser Mitteilung die Kohärenz der WACC-Berechnungen in der gesamten Union erhöht werden.

6.

Diese Mitteilung bezieht sich nur auf die WACC-Berechnung für Altinfrastrukturen. Für die Zwecke dieser Mitteilung bezeichnet der Begriff „Altinfrastruktur“ die Infrastruktur eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, für die keine NGA-Prämie gewährt wird (9). Die Mitteilung betrifft nicht die Anwendbarkeit oder die Berechnung von NGA-Risikoprämien. Es wird auch nicht darauf eingegangen, ob Preiskontrollverpflichtungen für neue Netze mit sehr hoher Kapazität gemäß Artikel 2 Absatz 2 des E-Kodex (10) angemessen sind.

7.

Den Zielen des Rechtsrahmens entsprechend sollten die NRB, das GEREK und die Kommission alle gemeinsam zur Entwicklung des Binnenmarkts beitragen, indem sie kohärente Regulierungskonzepte und die kohärente Anwendung des Rechtsrahmens fördern (11). Überdies sollten die NRB objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze anwenden (12).

8.

Den Zielen des Rechtsrahmens entsprechend beruht diese Mitteilung auf den folgenden vier Regulierungsgrundsätzen: i) Kohärenz bei der zur Bestimmung der Parameter in der WACC-Formel herangezogenen Methodik; ii) Vorhersehbarkeit der Regulierung, um unerwartete Diskrepanzen bei der Regulierungsmethodik und im Wert der Parameter im Lauf der Zeit zu beschränken; iii) Förderung effizienter Investitionen und Innovationen in neue und verbesserte Infrastrukturen, unter Berücksichtigung der Risiken für die investierenden Unternehmen; und iv) Transparenz der Methode zur Ermittlung der angemessenen Rendite der Unternehmensinvestitionen, ohne unnötige Kompliziertheit.

9.

Diese Mitteilung soll zur Verwirklichung dieser Ziele und zu einem stabilen Regulierungsumfeld beitragen, das Investitionen in elektronische Kommunikationsnetze in der Union zum Wohle der Endnutzer begünstigt. Dadurch soll verhindert werden, dass Investitionen verzerrt werden, weil die NRB im Laufe der Zeit und in verschiedenen Teilen der Union uneinheitliche Ansätze verfolgen, wodurch das Funktionieren des digitalen Binnenmarkts beeinträchtigt wird.

10.

Mit dieser Mitteilung will die Kommission für mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit ihrer Politik und Entscheidungsfindung im Bereich der Regulierung der elektronischen Kommunikation sorgen. Auf der Grundlage der in dieser Mitteilung dargelegten Methodik werden die Werte für jeden WACC-Parameter jährlich berechnet und veröffentlicht. Die Kommission wird diese Werte bei ihrer Prüfung der gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie notifizierten Maßnahmenentwürfe als Bezugsrahmen verwenden.

11.

Diese Mitteilung wird zusammen mit der jährlichen Veröffentlichung der entsprechenden WACC-Parameterwerte für mehr Transparenz bei der Beurteilung der Kapitalkosten durch die Kommission sorgen, soweit dies in den nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie notifizierten Maßnahmen von Belang ist.

12.

Diese Mitteilung und die beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen lassen die Auslegung der Kapitalkosten durch die Kommission in Bezug auf andere Wirtschaftszweige unberührt.

2.   Schätzung der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC)

13.

Die WACC werden als gewichteter Durchschnitt der Kosten der beiden Finanzierungsquellen eines Unternehmens (Fremd- und Eigenkapital) berechnet: Die Gewichtung trägt dem jeweiligen Anteil der beiden Finanzierungsquellen am Gesamtwert des Unternehmens Rechnung:

Image 1

Dabei bezeichnet

RE die Eigenkapitalkosten,

RD die Fremdkapitalkosten,

E den Eigenkapitalwert, wobei Image 2 den Anteil des Eigenkapitals am Unternehmenswert (D+E) angibt, und

D den Fremdkapitalwert, wobei Image 3 den Anteil des Fremdkapitals am Unternehmenswert (D+E) angibt.

2.1.   Eigenkapitalkosten

14.

Bei den Eigenkapitalkosten handelt es sich um die Rendite, die ein Unternehmen seinen Anteilseignern als Ausgleich für die Risiken bietet, die es birgt, in das Unternehmen zu investieren oder einen Anteil am Unternehmen zu besitzen. Die gängigste Methode zur Schätzung der Eigenkapitalkosten ist das Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) (13). Alle für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständigen nationalen Regulierungsbehörden schätzen die Eigenkapitalkosten anhand des CAPM, was in erster Linie auf die verhältnismäßig einfache Berechnung sowie die — gegenüber alternativen Methoden — solide Erfolgsbilanz des Modells zurückzuführen ist (14). Die Kommission sieht dies zur Förderung einer verlässlichen und unter verschiedenen nationalen Regulierungsbehörden einheitlichen Methodologie als sinnvoll an.

15.

Nach dem CAPM sind Anleger an einem Markt mit funktionierendem Wettbewerb zur Übernahme risikoreicher Eigenkapitalanteile bereit, wenn diese eine höhere Rendite versprechen als eine risikofreie Anlage (risikofreier Zinssatz, RFR) (15). Diese zusätzliche Rendite wird als Marktrisikoprämie bzw. Eigenkapitalrisikoprämie (ERP) (16) bezeichnet.

16.

Das CAPM gründet auf der Annahme, dass Risiken in zwei Kategorien unterteilt werden können:

Spezifische oder streuungsfähige Risiken (17): Risiken, die durch Streuung ausgeräumt werden können. Spezifische Risiken betreffen üblicherweise ein einzelnes Unternehmen oder eine einzelne Sparte, z. B. eine Preisänderung bei einer von einem Unternehmen oder einer Sparte genutzten Vorleistung.

Systematische oder nicht streuungsfähige Risiken (18): Risiken, die alle Unternehmen einer Volkswirtschaft betreffen, z. B. Änderungen bei Zinssätzen oder allgemeinem Preisniveau oder makroökonomische Schocks auf der Nachfrageseite.

17.

Bei einer Schätzung der Kapitalkosten nach dem CAPM sollten spezifische oder streuungsfähige Risiken unberücksichtigt bleiben, da Anleger an gut funktionierenden Kapitalmärkten in der Lage sein dürften, solche Risiken durch Diversifizierung ihres Anlageportfolios auszugleichen (19).

18.

Systematische Risiken können hingegen nicht durch Diversifizierung ausgeräumt werden. In den nach dem CAPM geschätzten Kapitalkosten werden daher nur die Renditen zum Ausgleich systematischer Risiken berücksichtigt.

19.

Nach dem CAPM entsprechen die Eigenkapitalkosten der mit dem Beta-Koeffizienten multiplizierten Summe von risikofreiem Zinssatz und Eigenkapitalrisikoprämie (20). Der Beta-Koeffizient dient dazu, die spezifische Sensitivität des Eigenkapitals für Marktschwankungen zu erfassen und bei der Berechnung zu berücksichtigen.

20.

Somit errechnen sich die Eigenkapitalkosten nach dem CAPM wie folgt:

RE = RFR + β × ERP

Dabei bezeichnet

RE die Eigenkapitalkosten,

RFR den risikofreien Zinssatz,

β den Beta-Koeffizienten und

ERP die Eigenkapitalrisikoprämie.

2.2.   Fremdkapitalkosten

21.

Die Fremdkapitalkosten können direkt anhand der von einem Unternehmen gezahlten Schuldzinsen ermittelt werden, werden jedoch häufig als Summe von risikofreiem Zinssatz und einer Fremdkapitalrisikoprämie dargestellt.

RD = RFR + Fremdkapitalrisikoprämie

Dabei bezeichnet

RD die Fremdkapitalkosten,

RFR den risikofreien Zinssatz und

Fremdkapitalrisikoprämie die zusätzliche Rendite, die Geldgeber von Unternehmen mit einem gewissen Kreditrisiko über den risikofreien Zinssatz hinaus verlangen.

2.3.   Schätzung der WACC-Parameter

22.

Die WACC werden anhand folgender Formel geschätzt:

Image 4

23.

Die von nationalen Regulierungsbehörden in der gesamten Union geschätzten WACC-Werte werden von zwei Arten methodologischer Annahmen beeinflusst. Einige Annahmen sind bei mehreren Parametern der WACC-Formel gleich (z. B. die Länge des Mittelungszeitraums), wohingegen andere nur für einen bestimmten Parameter gelten (z. B. die Anpassung an den geschätzten Beta-Koeffizienten). Ferner ist zwischen zwei Arten von Parametern zu unterscheiden, nämlich jenen, die die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegeln (RFR und ERP), und jenen, die bestimmte Unternehmen (oder Sparten) betreffende Bedingungen abbilden (Fremdkapitalrisikoprämie, Beta-Koeffizient und Fremdkapitalanteil (21)).

24.

In den folgenden Abschnitten werden beide Arten methodologischer Annahmen behandelt: gemeinsame bzw. individuelle Parameter und allgemeinwirtschaftliche bzw. unternehmensspezifische Bedingungen.

3.   Annahmen, die bei mehreren WACC-Parametern gleich sind

25.

In den folgenden Unterabschnitten werden Annahmen beschrieben, die mehreren WACC-Parametern gemein sind.

3.1.   Länge des Mittelungszeitraums

26.

Der Mittelungszeitraum entspricht der Länge des Referenzzeitraums, den Regulierer bei der Ableitung von Durchschnittswerten für den risikofreien Zinssatz, den Beta-Koeffizienten und die Fremdkapitalkosten zugrunde legen.

27.

Die Kommission hält es für angemessen, allen Parametern denselben Mittelungszeitraum zugrunde zu legen, um eine konsistente Schätzung der WACC-Parameter zu gewährleisten. Längere Mittelungszeiträume gehen in der Regel mit einer höheren Vorhersehbarkeit und Stabilität der Parameter-Werte, allerdings auch mit einer geringeren statischen Effizienz einher. Bei einem Mittelungszeitraum von fünf Jahren — wie er von den nationalen Regulierungsbehörden am häufigsten verwendet wird — ist mit einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Vorhersehbarkeit und Effizienz zu rechnen (22).

3.2.   Methode zur Durchschnittsberechnung

28.

Bei der Schätzung von WACC-Parametern müssen Regulierer entscheiden, nach welcher Methode der Durchschnitt berechnet werden soll. In der Regel verwenden sie hierfür i) einen arithmetischen Mittelwert, ii) einen geometrischen Mittelwert oder iii) einen Median.

29.

Die Methode des arithmetischen Mittelwerts ist nach Auffassung der Kommission für die Schätzung von WACC-Parametern am besten geeignet. Zum einen dürfte die Beschränkung auf eine einzige Methode gegenüber einer Kombination verschiedener Methoden zu mehr Transparenz für die Interessenträger führen; zum anderen stellt der arithmetische Mittelwert die gängigste Methode dar und lässt sich am einfachsten berechnen (23).

3.3.   Häufigkeit der Datenerhebungen

30.

Die von Regulierern zur Schätzung des risikofreien Zinssatzes, des Beta-Koeffizienten und der Fremdkapitalrisikoprämie durchgeführten Datenerhebungen erfolgen üblicherweise in täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Abständen. Die Häufigkeit der Datenerhebungen entscheidet — ebenso wie die Länge des Mittelungszeitraums — über den Umfang des Datensatzes und kann daher die Parameterwerte sowie schließlich auch den WACC-Wert beeinflussen.

31.

Dadurch, dass alle Parameter auf der Grundlage von in gleichen Abständen erhobenen Daten geschätzt werden, können vergleichbare Ergebnisse gewährleistet werden. Wöchentliche Abstände dürften sich als beste Wahl erweisen, da sie in Kombination mit einem Mittelungszeitraum von fünf Jahren einen ausreichenden Datensatz hervorbringen dürften, um eine solide Schätzung zu begründen und etwaige Schwierigkeiten aufgrund einer geringen Liquidität von Aktien zu mindern.

4.   Parameter, die die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegeln

32.

Den allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen wird in zwei WACC-Parametern Rechnung getragen, nämlich dem risikofreien Zinssatz und der Eigenkapitalrisikoprämie.

4.1.   Risikofreier Zinssatz (RFR)

33.

Beim risikofreien Zinssatz handelt es sich um die bei einer risikofreien Anlage erwartete Rendite. Damit eine Anlage als risikofrei gilt, dürfen weder ein Zahlungsausfallrisiko noch ein Reinvestitionsrisiko (d. h. das Risiko, dass der Anleger zukünftige Zinszahlungen mit derselben Rentabilität wie zum Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs des Vermögenswerts reinvestiert) bestehen. Als Näherungswert für risikofreie Zinssätze verwenden nationale Regulierungsbehörden üblicherweise die Rendite inländischer Staatsanleihen.

34.

Staatsanleiherenditen spiegeln den risikofreien Zinssatz des entsprechenden Landes meistens angemessen wider. Die Kommission ist der Ansicht, dass durch die Verwendung inländischer Staatsanleihen als Näherungswert und durch eine einheitliche Methodologie sichergestellt werden kann, dass Unterschiede bei risikofreien Zinssätzen die tatsächlichen Unterschiede bei den Finanzierungsbedingungen verschiedener Mitgliedstaaten widerspiegeln.

35.

Nationale Regulierungsbehörden verwenden häufig Staatsanleihen mit einer Restlaufzeit (24) von zehn Jahren. Die Renditen zehnjähriger Anleihen sind in der Regel weniger volatil als bei Anleihen mit einer kürzeren Laufzeit und sind eher mit der längeren Lebensdauer von Investitionen in elektronische Kommunikationsnetze kompatibel. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass sie für die Zwecke dieser Mitteilung den geeignetsten Referenzwert darstellen (25).

36.

Um eine kohärente Schätzung des risikofreien Zinssatzes zu gewährleisten, sollte im Hinblick auf Staatsanleiherenditen vorzugsweise eine einzige, zuverlässige, transparente und leicht zugängliche Informationsquelle (z. B. Eurostat (26)) verwendet werden. Eine Bereinigung um Zentralbankprogramme zur quantitativen Lockerung von Anleihekäufen ist nicht erforderlich (27).

4.2.   Eigenkapitalrisikoprämie (ERP)

37.

Bei der Eigenkapitalrisikoprämie handelt es sich um die über den risikofreien Zinssatz hinaus erwartete Eigenkapitalrendite, d. h. der im Gegenzug für das Halten von risikoreicheren Eigenkapitalanteilen erwartete Mehrertrag gegenüber einer risikofreien Anlage. Die Eigenkapitalrisikoprämie gleicht das höhere Risiko aus, das es birgt, anstatt einer risikofreien Anlage eine Eigenkapitalbeteiligung zu erwerben.

38.

Die Kommission hat Unterschiede bei den von Regulierern bei der Schätzung der Eigenkapitalrisikoprämie verfolgten Ansätzen festgestellt; einige Regulierer verwenden einen EU-Referenzwert, andere eine einzelstaatliche Eigenkapitalrisikoprämie bzw. eine Kombination aus beidem. Eine unionsweite Eigenkapitalrisikoprämie steht im Einklang mit der empirischen Erkenntnis, wonach die Finanzmärkte in der Union zunehmend integriert sind (was sich in ihrer höheren Korrelation zeigt) und die Eigenkapitalrisikoprämien folglich konvergieren (28). Sie trägt ferner der Erkenntnis Rechnung, wonach Anleger in der EU-Telekommunikationssparte nicht überwiegend an ihren Heimatmärkten investieren, da es sich bei einem erheblichen Teil der Anteilseigner von im Bereich der elektronischen Kommunikation tätigen Unternehmen um Gebietsfremde handelt (29). Die Kommission erachtet eine unionsweit einheitliche Eigenkapitalrisikoprämie daher als für die Zwecke dieser Mitteilung am besten geeignet. Im Einklang mit dem von Regulierern am häufigsten verfolgten Ansatz hält die Kommission es ferner für angebracht, diese unionsweite Eigenkapitalrisikoprämie anhand der historischen Entwicklung von Marktrisikoprämien in den Mitgliedstaaten zu schätzen.

5.   Unternehmensspezifische Parameter

39.

Einige WACC-Parameter (risikoloser Zinssatz und Eigenkapitalrisikoprämie) tragen allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen Rechnung, wohingegen andere (Beta-Faktor, Fremdkapitalanteil und Fremdkapitalrisikoprämie) die wirtschaftlichen Bedingungen des Unternehmens widerspiegeln, das Gegenstand der WACC-Schätzung des Regulierers ist.

40.

Zur Ermittlung der Werte der unternehmensspezifischen WACC-Parameter greifen Regulierer in der üblicherweise auf eine Gruppe in der elektronischen Kommunikation tätiger Unternehmen („Peergroup“) zurück, die in der Regel ihre(n) nationalen Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht einschließt. Die nationalen Regulierungsbehörden verwenden die Parameterwerte der Unternehmen der Peergroup bei ihren regulatorischen Maßnahmen als Bezugswert für die Ableitung der unternehmensspezifischen Parameterwerte.

41.

Der erste wichtige Schritt bei der Schätzung der unternehmensspezifischen Parameter ist die Festlegung der Kriterien für die Auswahl der Unternehmen der Peergroup.

5.1.   Kriterien für die Auswahl der Unternehmen der Peergroup

42.

Als Mitglieder der Peergroup eignen sich am besten börsennotierte Unternehmen mit liquiden Aktien (30). Optimal geeignet für die WACC-Berechnung nach Maßgabe dieser Mitteilung sind zudem Unternehmen, die eine eigene elektronische Kommunikationsinfrastruktur besitzen (im Gegensatz zu Unternehmen, die diese pachten müssen).

43.

Aus Gründen der Effizienz liegt es nahe, die Peergroup auf Unternehmen zu beschränken, denen ein Investment-Grade-Rating zugebilligt wurde (31) und die nicht an größeren Fusionen und Unternehmenskäufen beteiligt sind, da sich letzteres unabhängig von dem bestehenden systematischen Risiko auf den jeweiligen Unternehmenswert auswirken würde.

44.

Folgende Kriterien würden mithin in Übereinstimmung mit den in dieser Mitteilung dargelegten regulatorischen Grundsätzen stehen:

Die ausgewählten Unternehmen der Peergroup sind börsennötiert und verfügen über liquide Aktien,

sie besitzen eine eigene elektronische Kommunikationsinfrastruktur und investieren in elektronische Kommunikationsinfrastruktur,

sie tätigen ihre Geschäfte vornehmlich in der EU,

sie verfügen über ein Investment-Grade-Rating, und

sie sind nicht an größeren Fusionen und Unternehmenskäufen beteiligt (oder in jüngster Vergangenheit beteiligt gewesen).

5.2.   Beta-Koeffizient

45.

Im Rahmen des CAPM bezeichnet der Beta-Koeffizient das systematische Risiko eines Unternehmens im Vergleich zu einem durchschnittlichen Unternehmen des Markts. In der Praxis wird der Beta-Koeffizient per Regressionsanalyse ermittelt, d. h. durch Schätzung der Korrelation zwischen den Renditen der Aktien eines Unternehmens und den Renditen bei einem Marktindex (der einen Näherungswert für die Gesamtwirtschaft darstellen soll).

46.

Für die Verwendung eines EU-weiten Eigenkapitalrisikoprämienwerts eignet sich ein EU-spezifischer Marktindex besser als ein nationaler Marktindex. In der wissenschaftlichen Literatur werden diesbezüglich Indizes mit breiter Grundlage sowie nach Wert gewichtete Indizes bevorzugt. (32) Dementsprechend gibt es mehrere Marktindizes für Aktien aus dem Euro-Raum wie STOXX Europe TMI (33), S&P Europe 350 (34), Eurostoxx50 (35) und MSCI Europe (36). Die Kommission hält es für angebracht, auf einen Marktindex zurückzugreifen, der — wie beispielsweise der STOXX Europe TMI — einen Großteil der Free-Float-Marktkapitalisierung in der EU widerspiegelt.

47.

Die Kommission hält es nicht für angebracht, bei der Schätzung des Beta-Koeffizienten etwaige Anpassungen (37) vorzunehmen, da es unwahrscheinlich ist, dass sich dadurch die Effizienz der Schätzung verbessern würde und da dadurch die Schätzung unnötig verkompliziert und zudem weniger transparent würde.

48.

Um die Beta-Koeffizienten der Unternehmen der Peergroup miteinander vergleichen zu können, müssen die Fremdkapitalkoeffizienten dieser Unternehmen durch Unlevering (38) in Vermögenskoeffizienten umgewandelt werden. Die Vermögenskoeffizienten spiegeln das systematische Risiko der Unternehmen wider, jedoch keine finanziellen Risiken (d. h. durch finanzielle Hebelwirkungen bedingte Risiken). Wie sich Vermögenskoeffizienten aus Eigenkapitalkoeffizienten ableiten lassen, veranschaulicht folgende einfache Gleichung:

Image 5

wobei

βA = Vermögenskoeffizient

βD = Schuldenkoeffizient

βE = Eigenkapitalkoeffizient

E = Eigenkapital des Unternehmens

D = Nettoschulden des Unternehmens

V = Unternehmenswert (E + D)

49.

Den Schuldenkoeffizienten zu schätzen, ist in der Praxis sehr schwierig, aber in der Regel beläuft sich sein Wert auf 0 bis 0,2. (39) Die Verwendung eines einheitlichen Werts für den Schuldenkoeffizienten würde die Komplexität der Berechnung der WACC verringern und die Berechnung transparenter werden lassen. Ein Mittelwert von 0,1 scheint daher angemessen.

50.

Für die Schätzung der WACC wird in der obigen Gleichung der Vermögenskoeffizient der Peergroup in deren Eigenkapitalkoeffizienten (zurück)konvertiert (d. h. die Auswirkungen der Schulden auf den Vermögenskoeffizienten des Unternehmens werden wieder hinzuaddiert). Mithin gilt für den Eigenkapitalkoeffizienten:

Image 6

5.3.   Fremdkapitalanteil

51.

Wie bereits erwähnt, können sich Unternehmen entweder durch die Aufnahme von Schulden (D) oder aber durch Eigenkapital (E) finanzieren. Die Summe von Schulden und Eigenkapital ergibt den Unternehmenswert (V):

V = D + E

52.

Der Anteil etwaiger Schulden am Unternehmenswert (also Image 7) wird als Fremdkapitalanteil bezeichnet. Dabei handelt es sich um einen Verschuldungskoeffizienten, der bezeichnet, zu welchem Anteil ein Unternehmen von Fremdkapitalgebern (im Gegensatz zu Aktionären) finanziert ist.

53.

Bei der Schätzung der WACC werden der Schuldenanteil (Image 8) und der Eigenkapitalanteil (Image 9) zur Berechnung der Schuldendienstkosten (Image 10) und der Eigenkapitalkosten (Image 11 bzw. Image 12) verwendet.

54.

Die am häufigsten verwendete und auch für die Zwecke dieser Mitteilung als geeignet erachtete Methode für die Schätzung des Fremdkapitalanteils besteht darin, den Buchwert der Nettoschulden eines gegebenen Unternehmens, der ja den Gesamtwert aller Finanzierungsleasings (40) einschließt, der Schätzung zugrunde zu legen.

5.4.   Fremdkapitalrisikoprämie und Schuldendienstkosten

55.

Die Schuldendienstkosten lassen sich direkt als die von einem Unternehmen für von ihm aufgenommene Schulden gezahlte Zinsen oder aber indirekt als Prämie für einen risikolosen Zinssatz bemessen.

56.

Die Fremdkapitalrisikoprämie lässt sich als Spanne zwischen dem inländischen risikolosen Zinssatz und der Rendite langfristiger Unternehmensschuldtitel (so nah wie möglich an der für den risikolosen Zinssatz verwendeten zehnjährigen Fälligkeit) schätzen. (41)

57.

Aus Gründen der Konsistenz hält es die Kommission für sinnvoller, die Schuldendienstkosten (indirekt) als Summe des risikolosen Zinssatzes und der Fremdkapitalrisikoprämie zu schätzen.

6.   Steuern und Inflation

Die steuerliche Behandlung von Schulden und der erwarteten Inflation wirkt sich auf die WACC aus und muss daher in deren Berechnung einfließen.

6.1.   Steuern

58.

Schuldenzinsen sind für Unternehmen eine steuerlich absetzbare Ausgabe. Diese günstige steuerliche Behandlung wirkt sich auf die WACC nach Steuern wie folgt aus:

Image 13

wobei

RE die Eigenkapitalkosten und RD die Schuldendienstkosten bezeichnet,

Image 14 und Image 15 den Anteil des Eigenkapitals bzw. der Schulden am Unternehmenswert bezeichnen, und

Tc den Grenzsteuersatz bezeichnet.

59.

Um den nach Maßgabe des CAPM geschätzten Anforderungen der Eigenkapitalgeber gerecht zu werden, setzen die nationalen Regulierungsbehörden üblicherweise die Eigenkapitalkosten nach Steuern (42) den Eigenkapitalkosten vor Steuern gleich. Die WACC vor Steuern lassen sich somit als Quotient aus den WACC nach Steuern und (zwecks Berücksichtigung der Unternehmenssteuern) (1 – Tc ) berechnen:

Image 16

60.

Die Kommission hält es für angebracht, für diese Gleichung den jeweiligen inländischen Unternehmenssteuersatz zu verwenden, da dies der gängigen Vorgehensweise der nationalen Regulierungsbehörden bei der Schätzung der WACC vor Steuern entspricht.

6.2.   Inflation

61.

Investoren streben nach größtmöglichen inflationsbereinigten („realen“) Renditen. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen der Inflation üblicherweise auf eine der beiden folgenden Weisen Rechnung: (43)

a)

Entweder wird als Ausgleich für die Inflation eine jährliche Indexierung des Unternehmensvermögens vorgenommen und nur eine reale WACC-Rendite zugelassen, oder aber

b)

die erwartete Inflationsrate fließt in die Kapitalrendite ein, indem eine nominelle WACC-Rendite zugrunde gelegt wird, bei der keine Anpassung an das Unternehmensvermögen erfolgt.

62.

Bei der erstgenannten Methode konvertieren die nationalen Regulierungsbehörden in der Regel die nominellen WACC in reale WACC, üblicherweise mithilfe der sogenannten Fisher-Gleichung:

Image 17

wobei π die Inflationsrate bezeichnet.

63.

Die Kommission hält es für angebracht, für die Mitglieder des Euro-Währungsgebiets eine für dieses Gebiet geltende Inflationsschätzung zu verwenden. Für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, können nationale Inflationsschätzungen gerechtfertigt sein. In beiden Fällen sind Prognoseschätzungen die geeignetere Methode, idealerweise für einen Zeitraum, der der zehnjährigen Fälligkeit von Staatsanleihen entspricht, die für die Schätzung des risikolosen Zinses verwendet wird. In der Praxis sind Zehnjahres-Inflationsprognosen jedoch nur selten verfügbar, weshalb auch auf kürzere Prognosen zurückgegriffen werden kann (beispielsweise auf die Inflationsprognosen der EZB für die kommenden fünf Jahre).

7.   Rolle des GEREK und der Kommission bei der Berechnung der WACC-Parameter

64.

Die Kommissionsdienststellen haben bei den vorbereitenden Schritten, die zur Annahme dieser Mitteilung geführt haben, eng mit dem GEREK zusammengearbeitet. Die Kommission hat den GEREK in diesem Zusammenhang ersucht, nach Maßgabe der in dieser Mitteilung dargelegten Methode eine Schätzung der WACC-Parameter vorzunehmen. Der GEREK hat zugesagt, die Parameter alljährlich zu schätzen und zu veröffentlichen (44). Die vorbereitenden Arbeiten der nationalen Regulierungsbehörden für regelmäßige WACC-Überprüfungen wie auch die Überprüfung der betreffenden Mitteilungen durch die Kommission werden dadurch erheblich erleichtert.

65.

Bei seinen alljährlichen Berechnungen wird der GEREK in enger Zusammenarbeit mit der Kommission eine Schätzung sowohl der (i) die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelnden Parameter als auch der (ii) unternehmensspezifischen Parameter für die Peergroup vornehmen.

66.

Was jene Parameter anbelangt, die die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegeln, so wird der GEREK den risikolosen Zinssatz eines jeden Mitgliedstaats sowie den EU-weiten risikolosen Zinssatz ermitteln.

67.

In Bezug auf die unternehmensspezifischen Parameter wird der GEREK eine Liste von Unternehmen erstellen, die als Mitglieder der Peergroup in Frage kommen, und für jedes in die Liste aufgenommene Unternehmen den Eigenkapitalkoeffizienten, den Fremdkapitalanteil, die Fremdkapitalrisikoprämie und die Schuldendienstkosten berechnen. Außerdem wird der GEREK Faktoren beschreiben, auf deren Grundlage die nationalen Regulierungsbehörden gegebenenfalls ein oder mehrere Unternehmen von der Liste nehmen können, um nationalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

8.   Zeitlicher Abstand der WACC-Überprüfungen

68.

Bisher legen die nationalen Regulierungsbehörden die WACC in unregelmäßigen zeitlichen Abständen fest und überprüfen sie ebenso unregelmäßig (teils mehr als einmal jährlich, teils nur alle vier bis fünf Jahre). Dieser unterschiedliche zeitliche Abstand ist mit dafür verantwortlich, dass die WACC-Werte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind.

69.

Einheitlichere zeitliche Abstände zwischen den WACC-Berechnungen der einzelnen Mitgliedstaaten würden die ungerechtfertigten Unterschiede zwischen den mitgliedstaatlichen WACC-Werten verringern.

70.

Nach dem Dafürhalten der Kommission ist es angemessen, den nationalen WACC-Wert mindestens einmal pro Jahr zu aktualisieren, um den aktuellen Wirtschaftsbedingungen Rechnung zu tragen. (45)

9.   Übergangszeitraum bis zur Annahme der in dieser Mitteilung vorgestellten Methodik

71.

Bei der Überprüfung von im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 ergangenen Mitteilungen wird die Kommission ab dem 1. Juli 2020 grundsätzlich nach der in dieser Mitteilung dargelegten Methodik verfahren. Während eines Übergangszeitraums von bis zu einem Jahr (ab dem 1. Juli 2020) kann sie gleichwohl in begründeten Fällen auf Antrag der nationalen Regulierungsbehörden, die die Mitteilung übermittelt haben, bei ihrer Überprüfung der vorgeschlagenen Maßnahmen von einem Vorgehen nach dieser Methodik absehen. (46) Dies kann beispielsweise gerechtfertigt sein, wenn die nach dieser Methodik durchgeführte Überprüfung durch die nationale Regulierungsbehörde zu einer erheblichen Änderung des WACC-Werts führen und dadurch die regulatorische Stabilität und Vorhersehbarkeit beeinträchtigen würde. Während des einjährigen Übergangszeitraums wird die Kommission zudem berücksichtigen, ob die vom GEREK zu veröffentlichenden WACC-Parameter vollständig verfügbar sind, und die nationalen Regulierungsbehörden bei ihren Analysen auf diese Parameter zurückgreifen können.

(1)  Die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (Weighted Average Cost of Capital, WACC) sind der Wert, für den der Kapitalgeber bei einer Investition entlohnt werden muss. Im Rahmen der Regulierung der Telekommunikationsmärkte werden die WACC von der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde berechnet und auf das maximal zulässige Vorleistungsentgelt aufgeschlagen, das der regulierte Betreiber für den Zugang zu seiner Infrastruktur verlangen darf. Eine umfassende Erläuterung des WACC-Begriffs findet sich in Abschnitt 2 der dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

(2)  Der derzeit geltende Rechtsrahmen besteht aus folgenden Rechtsakten: i) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‐dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) und die Verordnung (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12), ii) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‐dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), iii) Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), iv) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‐diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51) und v) Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) und die Verordnung (EU) 2017/920 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1).

(3)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (E-Kodex) (ABl. L 231 vom 17.12.2018, S. 36). Nach Artikel 124 Absatz 1 des E-Kodex sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre nationalen Umsetzungsvorschriften bis zum 21. Dezember 2020 zu erlassen und ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch den E-Kodex aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf den E-Kodex.

(4)  Siehe beispielsweise: Brealey, Myers, Allen (2014), Principles of Corporate Finance (Grundsätze der Unternehmensfinanzierung), McGraw Hill, Kapitel 9.

(5)  Nach Artikel 13 der Rahmenrichtlinie. Bezüglich der Umstände, unter denen Preisflexibilität auf der Vorleistungsebene gerechtfertigt sein kann, siehe auch die Empfehlung 2013/466/EU der Kommission vom 11. September 2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen (ABl. L 251 vom 21.9.2013, S. 13) sowie — dann ab dem 21. Dezember 2020 — Artikel 74 des E-Kodex.

(6)  Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt (https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/policies/shaping-digital-single-market) zielt darauf ab, den Zugang der Personen und Unternehmen zu Online-Tätigkeiten zu fairen Wettbewerbsbedingungen sowie unter Wahrung des Verbraucher- und Datenschutzes zu gewährleisten.

(7)  Im Einklang mit den Zielen in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Rahmenrichtlinie.

(8)  Im Einklang mit dem Ziel in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Rahmenrichtlinie.

(9)  Die Mitteilung greift nicht der Frage vor, ob zusätzliche Prämien für bestimmte Investitionen (z. B. in Zugangsnetze der nächsten Generation) gerechtfertigt sind. Siehe hierzu die Empfehlung 2010/572/EU der Kommission vom 20. September 2010 über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA) („NGA-Empfehlung“) (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 35), insbesondere Nummer 25 und Anhang I. Auf das geringere Risikoprofil von FTTN-/VDSL-Investitionen (im Vergleich zu FTTH) wird in Anhang I Abschnitt 6 der NGA-Empfehlung eingegangen. In solchen Fällen wären NGA-Netze als Altinfrastrukturen zu betrachten.

(10)  Durch den E-Kodex wird dem Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) die Aufgabe übertragen, bis zum 21. Dezember 2020 Leitlinien für die Kriterien aufzustellen, die ein Netz erfüllen muss, um als Netz mit sehr hoher Kapazität zu gelten. Darüber hinaus enthält der E-Kodex mehrere Bestimmungen in Bezug auf den Prozess der Migration von Altinfrastrukturen zu neuen Netzen mit sehr hoher Kapazität, so beispielsweise in Artikel 81.

(11)  Siehe Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a der Rahmenrichtlinie.

(12)  Siehe Artikel 8 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie.

(13)  W. F. Sharpe, „Capital Asset Prices: A Theory of Market Equilibrium under Conditions of Risk“, The Journal of Finance, Vol. 19 (September 1964), S. 425-442; und J. Lintner, „The Valuation of Risk Assets and the Selection of Risky Investments in Stock Portfolios and Capital Budgets“, The Review of Economics and Statistics, Vol. 47 (Februar 1965), S. 13-37.

(14)  Für weitere Informationen hierzu siehe Abschnitt 2.1 der dieser Mitteilung beiliegenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

(15)  Die von Anlegern geforderte Rendite einer risikofreien Anlage.

(16)  Die von Anlegern für das höhere Risiko einer Marktinvestition erwartete, über den risikofreien Zinssatz hinausgehende Rendite.

(17)  Spezifische Risiken werden auch als unsystematische Risiken, Restrisiken, einmalige Risiken oder streuungsfähige Risiken bezeichnet.

(18)  Nicht streuungsfähige Risiken werden auch als Marktrisiken oder systematische Risiken bezeichnet.

(19)  Dies funktioniert, da sich die Kurse verschiedener Aktien nicht exakt gleich entwickeln (statistisch gesehen besteht keine vollkommene Korrelation zwischen Aktienkursentwicklungen). Bei einem diversifizierten Anlageportfolio ist damit zu rechnen, dass sich die Kursentwicklungen der verschiedenen Vermögenswerte eines Portfolios auf lange Sicht gegenseitig ausgleichen.

(20)  Der Beta-Koeffizient stellt die Kovarianz zwischen der Rendite einer Anlage (üblicherweise dem Marktwert des Unternehmens) und der Marktrendite (üblicherweise dem Marktwert eines Aktienindexes, der beispielhaft den gesamten Markt oder die gesamte Volkswirtschaft repräsentiert), dividiert durch die Varianz der Marktrendite, dar. Aktien, deren Beta-Koeffizient 1,0 übersteigt, verstärken die allgemeinen Marktbewegungen, wohingegen Aktien mit einem Beta-Koeffizienten zwischen 0 und 1,0 die allgemeinen Marktbewegungen abschwächen. So deutet ein Beta-Koeffizient von 0,5 beispielsweise darauf hin, dass bei einem Rückgang des Markwerts um 1 % mit einem Wertverlust der Anlage in Höhe von 0,5 % zu rechnen wäre. Bei einem Beta-Koeffizienten von 1,5 wäre zu erwarten, dass ein Rückgang des Marktwerts um 1 % zu einem Wertverlust der Anlage von 1,5 % führen würde.

(21)  Der Fremdkapitalanteil ist eine Maßzahl für die finanzielle Hebelwirkung eines Unternehmens. Er setzt den Umfang der Fremdfinanzierung eines Unternehmens mit dem Umfang seiner Eigenfinanzierung ins Verhältnis. Der Fremdkapitalanteil entscheidet über die Gewichtung von Fremdkapitalkosten und Eigenkapitalkosten bei der Berechnung der WACC. Für weitere Erläuterungen zum Fremdkapitalanteil siehe Abschnitt 5.3 dieser Mitteilung.

(22)  Für weitere Informationen hierzu siehe Abschnitt 5.1.1 (insbesondere 5.1.1.4) der dieser Mitteilung beiliegenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

(23)  Siehe Abschnitt 5.1.2 der dieser Mitteilung beiliegenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

(24)  Bei der Restlaufzeit handelt es sich um die verbleibende Zeit bis zur Rückzahlung einer Anleihe. Mit dem Begriff Laufzeit (einer Anleihe) wird im Rahmen dieser Mitteilung auf deren Restlaufzeit Bezug genommen.

(25)  Siehe die Abschnitte 5.2.1.3 und 5.2.1.4 der dieser Mitteilung beiliegenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

(26)  Eurostat veröffentlicht monatlich die Renditen der zehnjährigen Staatsanleihen eines jeden Mitgliedstaats (siehe dazu https://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&plugin=1&language=de&pcode=teimf050).

(27)  Siehe Abschnitt 5.2.2 der dieser Mitteilung beiliegenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

(28)  Siehe die Abschnitte 5.2.1.3 und 5.2.1.4 der dieser Mitteilung beiliegenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

(29)  Siehe Abschnitt 5.2.2.3 der dieser Mitteilung beiliegenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

(30)  Aktien mit geringem Handelsvolumen spiegeln möglicherweise nicht den tatsächlichen aktuellen Wert der betreffenden Unternehmen wider, da sie sich nicht ohne Weiteres ohne beträchtliche Preisänderung verkaufen lassen. Außerdem sind sie in der Regel volatiler als liquide Aktien.

(31)  Das konkrete Investment-Grade-Rating richtet sich nach der jeweiligen Rating-Agentur und liegt jeweils zwischen Aaa und Baa3 (Moody’s) bzw. zwischen AAA und BBB (Standard and Poor’s).

(32)  Siehe Abschnitt 5.3.3.2 der dieser Mitteilung beiliegenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

(33)  https://www.stoxx.com/index-details?symbol=BKXP.

(34)  http://us.spindices.com/indices/equity/sp-europe-350.

(35)  https://www.stoxx.com/index-details?symbol=sx5e.

(36)  https://www.msci.com/europe.

(37)  Traditionell vorgeschlagene Anpassungen des Beta-Koeffizienten sind die von Dimson (zwecks Korrektur etwaiger Verzerrungen, die bei der Schätzung des Beta-Koeffizienten auf der Basis von Tageseinnahmen entstehen können, weil die Änderungen am Marktindex nicht in Übereinstimmung mit der Reaktionszeit der Unternehmensaktien auf diese Änderungen stehen), von Blume (langfristige Tendenz aller Beta-Koeffizienten von Unternehmen zum Wert 1) oder von Vasicek (langfristige Tendenz aller Beta-Koeffizienten von Unternehmen zu einem industrieweiten Durchschnittswert).

(38)  Durch die Konvertierung (Unlevering) werden die Auswirkungen der Schulden auf den Eigenkapitalkoeffizienten beseitigt. Anders ausgedrückt: Der Vermögenskoeffizient spiegelt dann nicht mehr die spezifische Finanzierungsstruktur eines gegebenen Unternehmens wider und macht es somit möglich, die Vermögenskoeffizienten unterschiedlicher Unternehmen (ungeachtet ihrer individuellen Finanzierungsstrukturen) miteinander zu vergleichen.

(39)  Siehe: The Brattle Group, Review of approaches to estimate a reasonable rate of return for investments in electronic communications networks in regulatory proceedings and options for EU harmonization, Abschlussbericht vom 14. Juli 2016, S. 88, abrufbar unter https://publications.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/da1cbe44-4a4e-11e6-9c64-01aa75ed71a1/language-en

(40)  Siehe Abschnitt 5.3.4 der dieser Mitteilung beiliegenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

(41)  Siehe Abschnitt 5.3.5 der dieser Mitteilung beiliegenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen und die darin zitierte Fachliteratur.

(42)  Siehe Abschnitt 5.4.1 der dieser Mitteilung beiliegenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

(43)  Siehe Abschnitt 5.4 der dieser Mitteilung beiliegenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

(44)  Auf der 38. Plenartagung des GEREK-Regulierungsrates vom 7.-8. März 2019 kam der GEREK überein, künftig die WACC-Parameter zu berechnen (den risikolosen Zinssatz und die Eigenkapitalrisikoprämie plante der GEREK bereits ab 2019 zu berechnen und den Beta-Koeffizienten, den Solvabilitätskoeffizienten und die Fremdkapitalkosten ab 2020). Inzwischen hat sich herausgestellt, dass der GEREK davon ausgeht, die vollständigen relevanten Parameter spätestens Mitte 2020 veröffentlichen zu können. Die Schlussfolgerungen der Plenartagung (BoR (19) 45) sind abrufbar unter https://berec.europa.eu/eng/document_register/subject_matter/berec/board_of_regulators_meetings/meeting_conclusions/8549-conclusions-of-the-38th-berec-board-of-regulators-plenary-meetings-on-7-8-march-2019-in-budapest-hungary

(45)  Siehe Abschnitt 8 der dieser Mitteilung beiliegenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

(46)  Siehe Abschnitt 9 der dieser Mitteilung beiliegenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.


6.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9544 — Brookfield/Johnson Controls Autobatterie)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 375/02)

Am 24. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9544 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/13


Euro-Wechselkurs (1)

5. November 2019

(2019/C 375/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1109

JPY

Japanischer Yen

120,93

DKK

Dänische Krone

7,4712

GBP

Pfund Sterling

0,86113

SEK

Schwedische Krone

10,6943

CHF

Schweizer Franken

1,1009

ISK

Isländische Krone

137,70

NOK

Norwegische Krone

10,1525

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,536

HUF

Ungarischer Forint

329,84

PLN

Polnischer Zloty

4,2643

RON

Rumänischer Leu

4,7583

TRY

Türkische Lira

6,3807

AUD

Australischer Dollar

1,6079

CAD

Kanadischer Dollar

1,4584

HKD

Hongkong-Dollar

8,7040

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7339

SGD

Singapur-Dollar

1,5078

KRW

Südkoreanischer Won

1 284,34

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,3876

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7734

HRK

Kroatische Kuna

7,4486

IDR

Indonesische Rupiah

15 516,50

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5886

PHP

Philippinischer Peso

56,012

RUB

Russischer Rubel

70,4334

THB

Thailändischer Baht

33,544

BRL

Brasilianischer Real

4,4655

MXN

Mexikanischer Peso

21,3072

INR

Indische Rupie

78,5290


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


6.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/14


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner ersten Sitzung am 5. Juli 2019 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache

AT.39711 — Qualcomm (Kampfpreise)

Berichterstatter: Spanien

(2019/C 375/04)

1.   

Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) schließt sich der Definition der Kommission an, wonach der Markt für UMTS-konforme (Basisband-)Chipsätze als der sachlich relevante Markt anzusehen ist.

2.   

Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der räumlich relevante Markt für UMTS-Chipsätze der Weltmarkt ist.

3.   

Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass Qualcomm mindestens zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2011 eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt innehatte.

4.   

Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass Qualcomm seine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt missbraucht hat, indem es zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 30. Juni 2011 im Hinblick auf seine zwei wichtigsten Kunden für mobile Breitbandgeräte, Huawei und ZTE, eine Kampfpreisstrategie verfolgte, und zwar mit der Absicht, Icera vom Markt zu verdrängen.

5.   

Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das im Beschlussentwurf behandelte Verhalten einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt und gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens verstößt.

6.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der im Beschlussentwurf beschriebenen Dauer der Zuwiderhandlung.

7.   

Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass Qualcomm künftig von der Wiederholung der im Beschlussentwurf genannten Handlungen und Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen und Verhaltensweisen absehen muss, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

8.   

Der Beratende Ausschuss (acht Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


6.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/15


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner zweiten Sitzung am 15. Juli 2019 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39711 — Qualcomm (Kampfpreise)

Berichterstatter: Spanien

(2019/C 375/05)

(1)   

Der Beratende Ausschuss (vier Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen den Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße zu verhängen ist.

(2)   

Der Beratende Ausschuss (vier Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der tatsächliche Umsatz, den Qualcomm während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung basierend auf einer Schätzung der indirekten Verkäufe von Qualcomm an Dritte im EWR erzielt hat, bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße zu berücksichtigen ist.

(3)   

Der Beratende Ausschuss (vier Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission bezüglich des variablen Betrags der im vorliegenden Fall festgesetzten Geldbuße.

(4)   

Der Beratende Ausschuss (vier Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass in diesem Fall ein Zusatzbetrag („Eintrittsgebühr“) erhoben werden sollte.

(5)   

Der Beratende Ausschuss (vier Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass in dieser Sache keine erschwerenden und keine mildernden Umstände vorliegen.

(6)   

Der Beratende Ausschuss (vier Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf den endgültigen Betrag der Geldbuße.

(7)   

Der Beratende Ausschuss (vier Mitgliedstaaten) empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


6.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/16


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Qualcomm (Kampfpreise)

(AT.39711)

(2019/C 375/06)

1.   Einleitung

(1)

In dem Beschlussentwurf, auf den sich der vorliegende Bericht bezieht (im Folgenden der „Beschlussentwurf“), wird festgestellt, dass Qualcomm Inc. (im Folgenden „Qualcomm“) vom 1. Juli 2009 bis einschließlich 30. Juni 2011 bestimmte Mengen dreier seiner UMTS-konformen Chipsätze (2) zu nicht kostendeckenden Preisen an zwei seiner Hauptkunden, Huawei und ZTE, lieferte, und zwar in der Absicht, Icera Inc. (im Folgenden „Icera“ (3)), seinen damaligen Hauptkonkurrenten im Marktsegment für hohe Übertragungsgeschwindigkeiten, aus dem Markt zu verdrängen. Im Beschlussentwurf wird festgestellt, dass dieses Verhalten einen Verstoß gegen Artikel 102 AEUV und gegen Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum begründet.

2.   Erste Phase der Untersuchung

(2)

Die Sache AT.39711 geht auf eine erste Beschwerde von Icera mit Datum vom 30. Juni 2009 zurück, die durch die geänderte und aktualisierte Fassung vom 8. April 2010 ersetzt wurde.

(3)

Die Kommission leitete ihre Untersuchung auf Grundlage des mutmaßlichen Sachverhalts ein, der in der zweiten, geänderten Fassung der Beschwerde dargelegt wurde. Am 26. Juli 2010 nahm Qualcomm zu dieser Fassung der Beschwerde Stellung.

(4)

Mit den Schriftsätzen vom 1. und 17. Mai sowie vom 31. Juli 2012 übermittelte Nvidia, die Icera im Mai 2011 übernommen hatte, weitere Informationen, durch die der Vorwurf der Anwendung von Kampfpreisen weiter untermauert und in den Vordergrund gerückt wurde.

(5)

Zwischen Juni 2010 und April 2015 übermittelte die Kommission mehrere Auskunftsverlangen an Qualcomm, Icera/Nvidia und andere Marktteilnehmer der Sparte Basisband-Chipsätze. Am 8. August 2013 verlängerte der Anhörungsbeauftragte (4) gemäß Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses 2011/695/EU die Frist, die Qualcomm für die Beantwortung eines solchen Verlangens mit Datum vom 10. Juli 2013 (5) gesetzt worden war.

(6)

Nachdem Qualcomm im Jahr 2013 darum gebeten hatte, stellte die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission (im Folgenden die „GD Wettbewerb“) dem Unternehmen jeweils eine Fassung der ersten Beschwerde aus dem Jahr 2009 und der abgeänderten Beschwerde aus dem Jahr 2010 zur Verfügung, die weniger Unkenntlichmachungen enthielten.

(7)

Am 16. Juli leitete die Kommission aufgrund von Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (6) des Rates und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (7) der Kommission in der Sache AT.39711 ein Verfahren gegen Qualcomm ein.

(8)

Nach dem Sachstandstreffen, das am 3. September 2015 zwischen der GD Wettbewerb und Qualcomm stattfand, leitete die GD Wettbewerb am 11. September 2015 die weiter oben unter Randnummer (4) näher bezeichneten Schriftsätze von Nvidia an Qualcomm weiter.

3.   Erste Mitteilung der Beschwerdepunkte

(9)

Am 8. Dezember 2015 richtete die Kommission in Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 773/2004 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Qualcomm.

3.1.    Akteneinsicht nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte

(10)

Am 21. Dezember 2015 übermittelte die GD Wettbewerb Qualcomm gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 Unterlagen auf einem elektronischen Speichermedium, um dem Unternehmen die Einsichtnahme in die Untersuchungsakte der Sache AT.39711 zu ermöglichen. Später stellte die GD Wettbewerb Qualcomm weitere Materialien zur Verfügung, insbesondere Schriftsätze von Dritten, die weniger stark um vertrauliche Angaben bereinigt worden waren. Allerdings konnten nicht alle auf die Akteneinsicht bezogenen Angelegenheiten zwischen der GD Wettbewerb und Qualcomm gelöst werden.

(11)

In einem an mich gerichteten Schreiben vom 18. April 2016 beantragte Qualcomm nach Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU zusätzlichen Zugang oder gegebenenfalls Klarstellungen zu bestimmten Unterlagen der Untersuchungsakte. In meinem Beschluss vom 13. Juli 2016 wird ausgeführt, wie ich mit den zahlreichen einschlägigen Anträgen umgegangen bin, wobei ich um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Recht von Qualcomm auf Anhörung und damit konkurrierenden Ansprüchen auf vertrauliche Behandlung bemüht war. Im Wesentlichen ging es dabei um die Bereitstellung von weniger stark um vertrauliche Angaben bereinigten Fassungen bestimmter Dokumente von Icera/Nvidia und verschiedenen Dritten. Den Übermittlern der fraglichen Informationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (8) und erforderlichenfalls neue Fassungen der betreffenden Dokumente zu erstellen, hat eine gewisse Zeit in Anspruch genommen und machte in der Regel wiederholte Schriftwechsel erforderlich.

3.2.    Frist für die schriftliche Erwiderung von Qualcomm auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

(12)

Im Begleitschreiben zur Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde Qualcomm eine Frist von vier Monaten für seine schriftliche Erwiderung festgesetzt. Bei der Festlegung dieser Frist wurden insbesondere Art und Umfang der Akte, der Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie die Tatsache berücksichtigt, dass am Tag des Erlasses der Mitteilung der Beschwerdepunkte eine weitere Mitteilung von Beschwerdepunkten an Qualcomm ergangen war, und zwar in der Sache AT.40220 — Qualcomm (Ausschließlichkeitszahlungen). Die Frist in der Sache AT.39711 sollte an dem Datum zu laufen beginnen, an dem im Wesentlichen Einsicht in die Akten gewährt wurde. Auf Antrag von Qualcomm verlängerte die GD Wettbewerb die Frist für die schriftliche Erwiderung bis zum 6. Mai 2016.

(13)

Mit dem unter Randnummer (11) weiter oben bereits benannten, an mich adressierten Schreiben vom 18. April 2016 hat Qualcomm den abgeänderten Fristablauf zum 6. Mai 2016 beanstandet und de facto beantragt, dass eine größere Fristverlängerung gewährt wird. Mit meiner E-Mail an Qualcomm vom 29. April 2016 habe ich die Frist für die Einreichung der schriftlichen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgesetzt.

(14)

In meinem Beschluss vom 13. Juli 2016 (siehe Randnummer (11) weiter oben) habe ich diese Fristaussetzung aufgehoben und die Frist für die schriftliche Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum 15. August 2016 verlängert. Qualcomm reichte seine schriftliche Erwiderung (im Folgenden die „Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte“) an diesem Tag ein.

3.3.    Erste mündliche Anhörung

(15)

Am 10. November 2016 trug Qualcomm seine Argumente in einer mündlichen Anhörung vor, um die das Unternehmen in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (9) gebeten hatte.

4.   Betroffene Dritte

(16)

Im Mai 2016 habe ich in Übereinstimmung mit Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1/2003, Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 773/2004 und Artikel 5 des Beschlusses 2011/695/EU einen Dritten zum Verfahren in der Sache AT.39711 zugelassen. Im Juli 2016 unterrichtete die GD Wettbewerb diesen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 773/2004 schriftlich von Art und Gegenstand des Verfahrens (10) und setzte ihm eine Frist für seine schriftliche Stellungnahme. Im August 2016 teilte dieser betroffene Dritte der GD Wettbewerb per E-Mail mit, dass er keine Stellungnahme abgeben werde. Er hat weder beantragt, an einer mündlichen Anhörung teilzunehmen, noch hat er sich in der Sache AT.39711 weiter am Verfahren beteiligt.

5.   Weitere Untersuchungsmaßnahmen und mit dem Verfahren verbundene Rechtsstreitigkeiten

(17)

Nach der ersten mündlichen Anhörung führte die Kommission in Anbetracht der schriftlichen und mündlichen Erwiderungen, die Qualcomm auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erteilt hatte, weitere Untersuchungsmaßnahmen durch.

(18)

Insbesondere übermittelte die Kommission Qualcomm am 30. Januar 2017 ein Auskunftsverlangen nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003. Qualcomm hat nicht auf dieses Auskunftsverlangen geantwortet. Am 31. März 2017 forderte die Kommission die entsprechenden Auskünfte durch einen Beschluss gemäß Artikel 18 Absatz 3 der vorstehenden Verordnung ein (nachfolgend der „Auskunftsverlangens-Beschluss“). 2017 übermittelte die Kommission auch Auskunftsverlangen an Nvidia und zwei betroffene Dritte.

(19)

Mit Schreiben vom 10. April 2017 beantragte Qualcomm die Verlängerung der Frist für die Beantwortung des Auskunftsverlangens-Beschlusses bis zum 28. Juli 2017. Am 26. April 2017 wies die GD Wettbewerb die in diesem Schreiben vorgebrachte Begründung zurück, gestattete Qualcomm jedoch „aus Gründen der Höflichkeit“, bestimmte im Auskunftsverlangens-Beschluss enthaltene Fragen bis zum 26. Mai 2017 und weitere in diesem Schriftsatz enthaltene Fragen bis zum 9. Juni 2017 zu beantworten.

(20)

Am 8. Mai 2017 legte Qualcomm nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses 2011/695/EU Widerspruch gegen diese Fristen ein. Mit Beschluss vom 15. Mai 2017 habe ich diese Fristen bis zum 16. bzw. 30. Juni 2017 verlängert. Bei seiner inhaltlichen Erwiderung auf den Auskunftsverlangens-Beschluss hielt Qualcomm diese abgeänderten Fristen ein.

(21)

Danach übermittelte die Kommission Qualcomm einige Fragen zur weiteren Abklärung. Ferner übermittelte sie Qualcomm am 10. November 2017 ein weiteres Auskunftsverlangen nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003.

(22)

Am 13. Juni 2017 klagte Qualcomm auf Nichtigerklärung des Auskunftsverlangens-Beschlusses und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, wonach die Durchführung des Auskunftsverlangens-Beschlusses ausgesetzt werden sollte, bis eine Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses ergangen wäre. Im Juli 2017 wurde der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom Präsidenten des EuG (11) abgewiesen. Im April 2019 wurde die von Qualcomm eingereichte Nichtigkeitsklage (12) durch das EuG abgewiesen.

6.   Ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte

(23)

Am 19. Juli 2018 übermittelte die Kommission eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte an Qualcomm. Im Vergleich zur Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde in der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte insbesondere eine kürzere Dauer der Anwendung von Kampfpreisen unterstellt und eine überarbeitete Methode für den Abgleich der Preise und Kosten verwendet, die bei den verfahrensgegenständlichen, mutmaßlich auf Verdrängung ausgerichteten Verkäufen gewährt wurden bzw. durch diese entstanden sind.

6.1.    Akteneinsicht nach der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte

(24)

Am 31. Juli 2018 übermittelte die GD Wettbewerb Qualcomm ein elektronisches Speichermedium, das Kopien von einsehbaren Dokumenten enthielt, die nach dem Erlass der Mitteilung der Beschwerdepunkte in die Untersuchungsakte der Kommission aufgenommen wurden.

(25)

Mit seinem vom 8. August 2018 datierten Schreiben an die GD Wettbewerb beantragte Qualcomm u. a. den Zugang zu weiteren Dokumenten, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Untersuchungsakte befanden, nach Ansicht von Qualcomm aber nicht mehr als echte vertrauliche Unterlagen angesehen werden konnten, weil inzwischen zu viel Zeit verstrichen sei. Mit Schreiben vom 14. August 2018 lehnte die GD Wettbewerb diesen Antrag ab. Darüber hinaus ging sie auch auf die anderen Angelegenheiten ein, die Qualcomm in seinem Schreiben vom 8. August 2018 angesprochenen hatte.

(26)

Am 19. September 2018 ging ein mit Gründen versehener Antrag auf weitere Akteneinsicht von Qualcomm bei mir ein. Dieser Antrag unterschied sich allerdings im Wesentlichen von dem allgemeineren Antrag, den Qualcomm am 8. August 2018 (siehe die vorstehende Randnummer (25)) an die GD Wettbewerb gerichtet hatte. In Anbetracht von Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 2011/295/EU gelangte ich zu der Auffassung, dass der Antrag, den Qualcomm am 19. September 2018 gestellt hatte, nicht alleine durch mich geprüft werden konnte. Am 21. September 2018 teilte ich Qualcomm per E-Mail mit, dass ich diesen Antrag an die GD Wettbewerb weitergeleitet habe.

(27)

Am 28. September 2018 beantwortete die GD Wettbewerb das Schreiben von Qualcomm vom 19. September 2018. Insbesondere gewährte die GD Wettbewerb weiteren Zugang zu den meisten der von Qualcomm aufgeführten Unterlagen und erklärte, dass Schwärzungen und Streichungen, die in den ursprünglichen Fassungen bestimmter Dokumente der Untersuchungsakte enthalten seien, auf die Geltendmachung des Vertraulichkeitsschutzes durch Nvidia zurückzuführen seien.

(28)

In seinem Schreiben an die GD Wettbewerb vom 4. Oktober 2018 brachte Qualcomm eine Reihe von Beanstandungen vor, die größtenteils auf die Erläuterungen bezogen waren, die die GD Wettbewerb am 28. September 2018 im Hinblick auf den von Nvidia geltend gemachten Vertraulichkeitsschutz gemacht hatte. Die GD Wettbewerb beantwortete dieses Schreiben mit ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2018.

(29)

Am 12. Oktober 2018 übermittelte mir Qualcomm im Wesentlichen die folgenden drei Anträge: i) ich möge die GD Wettbewerb anweisen, „zu bestätigen, dass sie überprüft [hatte], dass die Unkenntlichmachungen in den [angegebenen Dokumenten] auf einer angemessenen Inanspruchnahme des Vertraulichkeitsschutzes beruhten ...“; ii) „Zugang zu in keinster Weise unkenntlich gemachten Fassungen“ von näher bezeichneten Dokumenten, die Qualcomm bereits in um vertrauliche Angaben bereinigten Fassungen vorlagen; und iii) ich möge die GD Wettbewerb anweisen, „den Antrag von Qualcomm auf Bereitstellung aller Dokumente zu prüfen, die entgegen den Angaben im Inhaltsverzeichnis der Akte de facto einsehbar [sind]“.

(30)

In meinem Beschluss vom 7. November 2018 habe ich ausgeführt, dass der weiter oben unter Randnummer (29) beschriebene erste Antrag von Qualcomm nicht die Akteneinsicht betrifft und dass der Anhörungsbeauftragte nicht über die Entscheidungsbefugnis verfügt, um eine solche Vorgehensweise anzuordnen. Was den zweiten unter Randnummer (29) beschriebenen Antrag angeht, war ich der Auffassung, dass das diesbezügliche Begehren zum Zeitpunkt des vorstehenden Beschlusses erfüllt war, da die beiden betroffenen Dritten ihre maßgeblichen Vertraulichkeitsanträge in diesem Stadium bereits zurückgezogen hatten. Dem dritten Antrag von Qualcomm habe ich stattgegeben. Dementsprechend übermittelte die GD Wettbewerb Qualcomm am 8. November 2018 einen Schriftsatz, in dem sie im Wesentlichen ausführte, dass das Inhaltsverzeichnis der Untersuchungsakte zutreffend sei.

6.2.    Frist für die schriftliche Erwiderung von Qualcomm auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte

(31)

Die Kommission hatte Qualcomm ursprünglich eine Frist von acht Wochen für seine schriftliche Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzt. Am 2. August 2018 bat Qualcomm die GD Wettbewerb um einen weiteren Zeitraum von „mindestens ... drei […] Monaten ab dem Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem eine wirksame Akteneinsicht gewährt wird“. Mit Schreiben vom 9. August 2018 räumte die GD Wettbewerb Qualcomm „aus Gründen der Höflichkeit“ eine Firstverlängerung von zwei Wochen ein, wodurch der Fristablauf auf den 10. Oktober 2018 verschoben wurde.

(32)

Am 14. August 2018 beantragte Qualcomm unter Geltendmachung von Artikel 9 des Beschlusses 2011/695/EU „eine Verlängerung bis zum 23. Dezember 2018“. Mit Beschluss vom 20. August 2018 setzte der Anhörungsbeauftragte (13) den 22. Oktober 2018 als geänderten Termin für den Fristablauf fest.

(33)

Qualcomm übermittelte seine schriftliche Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte an diesem abgeänderten Termin.

6.3.    Zweite mündliche Anhörung und damit zusammenhängende Angelegenheiten

(34)

In seiner schriftlichen Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte beantragte Qualcomm eine mündliche Anhörung.

(35)

Diese zweite Anhörung war ursprünglich für Dienstag, den 11. Dezember 2018, angesetzt. Am Freitag, dem 7. Dezember 2018, beantragte Qualcomm die Verschiebung dieser Anhörung auf Anfang Januar 2019. Unter Berücksichtigung der besonderen Gründe, die Qualcomm vorbrachte, verlegte ich die mündliche Anhörung auf den 10. Januar 2019. Am 19. Dezember 2018 lehnte der Anhörungsbeauftragte den anschließenden Antrag von Qualcomm ab, die Anhörung auf die darauffolgende Woche im Januar 2019 zu verschieben. (14) Die zweite mündliche Anhörung fand somit am 10. Januar 2019 statt.

(36)

Am 25. April 2019 übermittelte Qualcomm der Kommission aus eigener Veranlassung ein „Folgeschreiben zur [zweiten] mündlichen Anhörung“.

7.   Sachverhaltsschreiben

(37)

Am 22. Februar 2019 übersendete die Kommission Qualcomm ein Sachverhaltsschreiben. Mit dieser Mittelung (im Folgenden das „Sachverhaltsschreiben“) i) sollten Qualcomm Erläuterungen zu bestimmten Bestandteilen der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt werden, die Qualcomm in seiner Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte beanstandet hatte; ii) sollte Qualcomm über bereits vorliegende Beweismittel informiert werden, auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte bzw. in der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht ausdrücklich zurückgegriffen worden war; und iii) sollte Qualcomm von geringfügigen Aktualisierungen der in der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Preis-Kostenanalyse unterrichtet werden.

7.1.    Akteneinsicht im Zusammenhang mit dem Sachverhaltsschreiben

(38)

Das Sachverhaltsschreiben enthielt eine Anlage, in der „die einsehbaren Fassungen sämtlicher Dokumente, die Kontakte mit Dritten wiedergeben und seit dem Erlass der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Untersuchungsakte verzeichnet waren, Qualcomm zuvor jedoch nicht zur Verfügung gestellt worden waren, sowie zwei weitere Dokumente“ aufgelistet waren.

(39)

Bei einem dieser „zwei weitere[n] Dokumente“ handelte es sich um die ursprüngliche (nicht mit Unkenntlichmachungen versehene) Fassung einer Kalkulationstabelle, deren Verfasser bereits vor meinem unter Randnummer (30) näher bezeichneten Beschluss auf seine Ansprüche auf vertrauliche Behandlung verzichtet hatte (im Folgenden die „komplette Fassung der Kalkulationstabelle“), die aber aufgrund eines „Übermittlungsfehlers“ am 19. Oktober 2018 in der vorherigen, mit Unkenntlichmachungen versehenen, Fassung und nicht in der ursprünglichen, vollständigen Fassung an Qualcomm übermittelt worden war (vgl. die Randnummern (53) und (54) weiter unten).

7.2.    Frist für die Beantwortung des Sachverhaltsschreibens

(40)

Die Frist für die Beantwortung des Sachverhaltsschreibens endete ursprünglich am 12. März 2019. Mit ihrem an Qualcomm adressierten Schreiben vom 8. März 2019 verlängerte die GD Wettbewerb diese Frist bis Freitag, den 22. März 2019„aus Gründen der Höflichkeit“, obwohl sie die Begründung des vom 1. März 2019 datierten Verlängerungsantrags von Qualcomm als nicht schlüssig erachtete.

(41)

Mit E-Mail vom 12. März 2019 wies ich den vom 8. März 2019 datierten Antrag von Qualcomm zurück, wonach die Frist für die Beantwortung des Sachverhaltsschreibens bis zum 9. April 2019 verlängert werden sollte.

(42)

Daraufhin hat die GD Wettbewerb dem vom 19. März 2019 datierten Antrag von Qualcomm stattgegeben, in dem das Unternehmen darum gebeten hatte, seine Stellungnahme zum Sachverhaltsschreiben bis Montag, den 25. März 2019, einreichen zu dürfen. Qualcomm übermittelte seine Stellungnahme am Sonntag, den 24. März 2019.

7.3.    Ablehnung des Antrags von Qualcomm auf eine dritte mündliche Anhörung

(43)

In seiner Stellungnahme zum Sachverhaltsschreiben führte Qualcomm u. a. aus, dass dieser Schriftsatz „im Wesentlichen kein Sachverhaltsschreiben“, sondern „eine zusätzliche Mitteilung von Beschwerdepunkten“ sei. In einer in dieser Stellungnahme enthaltenen Fußnote beantragte Qualcomm deshalb eine weitere mündliche Anhörung.

(44)

In meiner an Qualcomm adressierten E-Mail vom 26. April 2019 wies ich die vorstehende Behauptung und den daraus resultierenden Antrag zurück. (15)

8.   Von Qualcomm erhobene Verfahrenseinreden

8.1.    Angebliche Unangemessenheit von Fristen

8.1.1.   Frist für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

(45)

In der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde unter anderem beanstandet, dass die Verlängerung der Erwiderungsfrist nicht ausgereicht habe, um es Qualcomm zu ermöglichen, eine Erwiderung auszuarbeiten, die seinen Ansprüchen genügte. Insbesondere sei es unangemessen und verstoße gegen grundlegende Prinzipien des Unionsrechts, etwa die Verteidigungsrechte und den Grundsatz der Waffengleichheit, wenn Qualcomm gezwungen sei, seine Verteidigung binnen einer Frist vorzubereiten, die das Unternehmen in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als „zusätzliche[n] Zeitraum, den der Anhörungsbeauftragte für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt hatte, nachdem er den ‚Zeiger der Uhr am 13. Juli 2016 auf null zurückgedreht hatte‘“, beschrieben hatte.

(46)

Wie aus den vorstehenden Randnummern (9) bis (14) hervorgeht, hatte Qualcomm entgegen der Darstellung, die das Unternehmen in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nahezulegen versuchte, letztendlich für seine Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte mehr als acht Monate Zeit. Offensichtlich war Qualcomm damit eine großzügige Frist gewährt worden, um sein Recht auf Anhörung wirksam in schriftlicher Form auszuüben (16), und gleichzeitig dem Erfordernis Rechnung getragen worden, das Verfahren ohne unverhältnismäßige Verzögerung fortzuführen (17), und zwar ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass Qualcomm im gleichen Zeitraum während einer Zeitspanne von mehr als sechs Monaten auch damit befasst war, in der Sache AT.40220, Qualcomm (Ausschließlichkeitszahlungen), eine Erwiderung auf eine andere Mitteilung von Beschwerdepunkten zu verfassen, die am selben Tag ergangen war wie die verfahrensgegenständliche Mitteilung der Beschwerdepunkte.

(47)

Der in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nahegelegte Sachverhalt, wonach die für die Erwiderung dieses Schriftsatzes gewährte Frist unzulässig und „unverhältnismäßig“ sei, beruht auf der Annahme, dass Qualcomm erst mit seiner Arbeit an der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte habe beginnen können, nachdem ich die Aussetzung der Frist für die Erwiderung des vorstehenden Schriftsatzes am 13. Juli 2016 aufgehoben hatte. Qualcomm hatte indessen schon nach seinem Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte Anfang Dezember 2015 die Möglichkeit, mit seiner Arbeit an der Erwiderung zu beginnen und diese voranbringen.

8.1.2.   Frist für die Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte

(48)

In seiner Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte bemängelte Qualcomm, dass die für die Ausarbeitung dieses Schriftsatzes von der Kommission gewährte Gesamtfrist „unzureichend und unverhältnismäßig“ gewesen sei. Im vorstehenden Schriftsatz führt das Unternehmen allerdings nicht aus, in welcher Hinsicht es die abgeänderte Erwiderungsfrist als „unzureichend“ angesehen hat oder inwiefern seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden wären. In dem unter Randnummer (32) bereits erwähnten Fristverlängerungsbeschluss vom 20. August 2018 hat der Anhörungsbeauftragte das Ausmaß der durch die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte eingetretenen Veränderungen in der Sache AT.39711 bereits berücksichtigt. Was den Einwand von Qualcomm anlangt, die Frist für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sei „unverhältnismäßig“ gewesen, so ist festzustellen, dass der Sachverhalt, den Qualcomm anscheinend für eine rechtswidrige Unverhältnismäßigkeit zwischen der ihm eingeräumten Erwiderungsfrist und dem Zeitraum, den die Kommission für die Durchführung sämtlicher zum Erlass der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte führenden Maßnahmen beanspruchte, hält, nicht dadurch nachgewiesen werden kann, dass in der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte lediglich die Maßnahmen, die Qualcomm zur Einhaltung dieser Frist ergriffen hat, und der Zeitraum, der zwischen der ersten mündlichen Anhörung und dem Erlass der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte verstrichen ist, einander gegenüber gestellt werden.

8.2.    Akteneinsicht

8.2.1.   Akteneinsicht nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte

(49)

In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beanstandete Qualcomm den Umfang der in den Dokumenten, die dem Unternehmen ursprünglich für die Zwecke der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt worden waren, aus Gründen der Vertraulichkeit vorgenommenen Unkenntlichmachungen. In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigte Qualcomm jedoch, dass ihm „nach der Überprüfung durch den Anhörungsbeauftragten [die zu meinem Beschluss vom 13. Juli 2016 führte] weitere Fassungen von Dokumenten der Verfahrensakte übermittelt worden sind, die nicht so viele unkenntlich gemachte Stellen enthielten“. Ferner bestätigte das Unternehmen in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Wesentlichen, dass mit dieser Überprüfung die Frage der Rechtmäßigkeit der von Dritten in Bezug auf diese Dokumente geltend gemachten Vertraulichkeitsansprüche geklärt worden war.

8.2.2.   Akteneinsicht nach der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte

(50)

In seiner Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte behauptete Qualcomm, dass die Verletzung seiner Verteidigungsrechte, die auf die aus seiner Sicht für die Erwiderung dieses Schriftsatzes nicht ausreichenden Frist (siehe Randnummer (48) weiter oben) zurückzuführen sei, „durch zahlreiche Probleme bei der Akteneinsicht, von denen einige nach wie vor ungelöst sind, verschlimmert“ worden sei.

(51)

Es ist nicht klar, welche Probleme bezüglich der Akteneinsicht Qualcomm für „nach wie vor ungelöst“ gehalten hat. In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat Qualcomm kein derartiges Problem angesprochen, das nicht bereits von der Kommission geregelt worden war, bevor das Unternehmen seine Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte einreichte. Die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte enthielt im Wesentlichen nur die lapidare Behauptung, dass die Verteidigungsmöglichkeiten des Unternehmens durch die in diesem Erwiderungsschreiben dargelegten Probleme bei der Akteneinsicht in Verbindung mit der aus Sicht des Unternehmens unangemessenen Erwiderungsfrist gravierend und irreparabel beschädigt worden seien.

8.2.3.   Verspätete Übermittlung der kompletten Fassung der Kalkulationstabelle

(52)

In seiner Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte behauptete Qualcomm, dass ihm die vollständige Version eines Dokuments von „ausschlaggebender Wichtigkeit“ („crucial document“) in unzulässiger Weise erst einen einzigen Arbeitstag vor Ablauf der Erwiderungsfrist zur Verfügung gestellt worden sei. Das Unternehmen hätte sich bei seinem inhaltlichen Vorbringen in der Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte, das angeblich auf der oben genannten Fassung des Dokuments beruhen soll, jedoch ebenso leicht auf die ihm früher zur Verfügung stehende, um vertrauliche Angaben bereinigte Fassung des Dokuments stützen können.

(53)

Später stellte sich heraus, dass das Vorbringen in der Sache in Wirklichkeit auf der früher einsehbaren, in Teilen unkenntlich gemachten Fassung des Dokuments beruhte. Dies geht aus der Tatsache hervor, dass es sich bei dem in Rede stehenden Dokument um die komplette Fassung der Kalkulationstabelle handelt, die, wie unter Randnummer (39) weiter oben ausgeführt, Qualcomm in ihrer ursprünglichen Form allerdings erst übermittelt worden war, nachdem das Unternehmen seine Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte eingereicht hatte.

(54)

Qualcomm führt in seiner Antwort auf das Sachverhaltsschreiben aus, dass die „verspätete“ Übermittlung der kompletten Fassung der Kalkulationstabelle seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt habe. Da Qualcomm jedoch in keinem Stadium Schriftsätze eingereicht hat, die sich speziell auf die Informationen bezogen haben, die in der früher zur Verfügung stehenden Fassung dieses Dokuments unkenntlich gemacht worden waren, ist diese Behauptung unbegründet.

8.3.    Vorwurf der Unterlassung einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Untersuchung

(55)

In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behauptet Qualcomm, dass die Untersuchung der Kommission schlecht durchgeführt worden sei und ungewöhnlich lange gedauert habe und dass seine Möglichkeiten zu einer angemessenen Verteidigung dadurch beeinträchtigt worden seien.

(56)

Die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens ist erforderlichenfalls von den Gerichten der Europäischen Union zu prüfen, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eines jeden Einzelfalls, v. a. seiner Vorgeschichte, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, der Komplexität des Falls, seiner Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten sowie des Verhaltens des Betroffenen und der Kommission. (18) Dies ist allerdings keine erschöpfende Aufstellung der Kriterien, und die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens erfordert auch keine systematische Prüfung der Umstände des Falls anhand eines jeden dieser Kriterien, wenn die Verfahrensdauer angesichts eines von ihnen gerechtfertigt erscheint. Mittels dieser Kriterien soll geklärt werden, ob die Dauer der Behandlung einer Sache gerechtfertigt ist. Die Komplexität der Sache oder vom Betroffenen herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen. (19)

(57)

Im vorliegenden Fall ist mir nicht ersichtlich, dass die Dauer des Verfahrens Qualcomm in der wirksamen Ausübung seiner Verteidigungsrechte behindert hat. Unter anderem war diese Sache von Anfang an aus fachlicher Sicht sehr anspruchsvoll und insgesamt äußerst komplex. Wie aus den vorstehenden Randnummern (2) bis (4) hervorgeht, wurde in der bei der Kommission im Jahr 2009 eingereichten und im Jahr 2010 abgeänderten Beschwerde vorgetragen, dass sich Qualcomm in verschiedener Hinsicht ein missbräuchliches Verhalten habe zuschulden kommen lassen, der Verdacht der unlauteren Preisbildung in Form von Kampfpreisen ist jedoch erst 2012 ins Zentrum der Vorwürfe des Beschwerdeführers und der Untersuchung der Kommission gerückt. Wenn Qualcomm sich darüber beschwert, dass die Verfahrensdauer seine Verteidigung beeinträchtigt habe, so wird dieser Vorwurf durch die Tatsache ins rechte Licht gerückt, dass Qualcomm, wie das EuG bereits im Rahmen der Wettbewerbssache AT.39711 (siehe Randnummer (22)) festgestellt hat, seit dem 7. Juni 2010 Auskunftsverlangen nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 erhalten hat und zumindest von diesem Zeitpunkt an verpflichtet war, sorgfältig alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die ihm bei vernünftiger Betrachtung zur Verfügung stehenden Beweise zu bewahren. (20) Die Verfahrensdauer scheint Qualcomm jedenfalls nicht in unangemessener Weise daran gehindert zu haben, seine Verteidigung zu betreiben. So sah sich die Kommission beispielsweise durch die Kritik, die Qualcomm in Ausübung seines Rechts auf Anhörung hinsichtlich der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußert hatte, dazu veranlasst, ihre Ausführungen zu präzisieren, was nach der einschlägigen Rechtsprechung zulässig ist (siehe Randnummer (59) weiter unten). Die Erstellung der Mitteilung der ergänzenden Beschwerdepunkte und die Befassung mit der Erwiderung, die Qualcomm auf diesen Schriftsatz einreichte, führten wiederum zwangsläufig zu einer längeren Dauer des Verfahrens, wobei die Verfahrensdauer nicht in unangemessener Weise in die Länge gezogen wurde.

8.4.    Vorwurf des voreingenommenen Untersuchungsverfahrens und der nicht ausgewogenen Untersuchung

(58)

In seiner Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte behauptete Qualcomm, dass es berechtigte Erwartungen gehabt habe, dass die Kommission i) ihre Untersuchung zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte abgeschlossen habe und ii) ihre Untersuchung nach der ersten mündlichen Anhörung beenden würde, weshalb die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte „das Ergebnis der offenkundigen Voreingenommenheit der Untersuchungsbehörde“ sei. Qualcomm behauptet ferner, dass die Kommission nach der ersten mündlichen Anhörung damit begonnen habe, Informationen abzugreifen und das Unternehmen auszuforschen, obwohl sie ihre Untersuchung hätte einstellen sollen, nachdem Qualcomm die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Vorwürfe entkräftet habe. Analog dazu wird i) in der Antwort von Qualcomm auf das Sachverhaltsschreiben behauptet, dass das Verfahren gegen Qualcomm das Ergebnis einer voreingenommenen und nicht ausgewogenen Untersuchung sei, und ii) im weiter oben unter Randnummer (36) bereits benannten Folgeschreiben die Objektivität der zweiten mündlichen Anhörung und der Untersuchung in der Sache AT.39711 im Allgemeinen in Abrede gestellt.

(59)

Die „berechtigten Erwartungen“, die Qualcomm geltend macht, sind nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus kann der bloße Umstand, dass die Kommission, v. a. angesichts der von Qualcomm in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgetragenen Sachverhalte, nach der ersten mündlichen Anhörung weitere Untersuchungen durchgeführt hat, für sich genommen noch nicht als Indiz für ein voreingenommenes Untersuchungsverfahren gewertet werden. Aus der Rechtsprechung ergibt sich vielmehr, dass die Kommission berechtigt ist, den von ihr vorgetragenen Sachverhalt (ganz oder teilweise) abzuändern, erforderlichenfalls durch den Erlass einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte, da sie alle Umstände, die sich aus dem Verwaltungsverfahren ergeben, berücksichtigen muss, entweder, um Beschwerdepunkte, die sich als unbegründet erwiesen haben‚ fallenzulassen, oder um ihre Ausführungen sowohl was den Sachverhalt anlangt, als auch in rechtlicher Hinsicht abzuändern und zu ergänzen. (21) Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass ein Fall, wenn er, wie die Sache AT.39711, auf förmlichen Beschwerden beruht, nicht einfach eingestellt werden kann, ohne diese Beschwerden zurückzuweisen.

8.5.    Vorwurf, die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte stelle einen Missbrauch der Befugnisse der Kommission und eine Verletzung der Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung dar

(60)

Qualcomm führt in seiner Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte aus, dass die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte das „Ergebnis eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit der Sache und eines voreingenommenen Verfahrens“ sei und somit „eine missbräuchliche Ausnutzung der Untersuchungsbefugnisse der Kommission“ darstelle. Außerdem habe die Kommission ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, da die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte ein Beweis für einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission und das Ergebnis einer voreingenommenen Untersuchung sei.

(61)

Wie aus den vorstehenden Randnummern (45) bis (59) hervorgeht, sind die von Qualcomm erhobenen Vorwürfe eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit der Kommission und ihrer Voreingenommenheit im Untersuchungsverfahren nicht überzeugend. Deshalb überzeugt auch das diesbezügliche ergänzende Vorbringen von Qualcomm nicht.

Schlussbemerkungen

(62)

Angesichts der von Qualcomm eingereichten Schriftsätze wird Qualcomm im Beschlussentwurf u. a. für eine Zuwiderhandlung von kürzerer Dauer zur Verantwortung gezogen wird, als es in der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Fall ist.

(63)

Ich habe nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich Qualcomm äußern konnte. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

(64)

Insgesamt vertrete ich die Auffassung, dass die Verfahrensrechte in dieser Sache wirksam ausgeübt werden konnten.

Brüssel, den 16. Juli 2019

Joos STRAGIER


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden der „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Dabei handelt es sich um „Basisband-Chipsätze“ (das sind Bauteile, durch die die Mobilfunkanbindung zellulärer Kommunikationsgeräte gewährleistet wird), die den Mobilfunkstandard UMTS („Universal Mobile Telecommunications System“) unterstützen und mit diesem konform sind.

(3)  Im Mai 2011 wurde Icera von Nvidia Inc. übernommen und zu einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von Nvidia Inc. (im Folgenden „Nvidia“), die daraufhin von Icera die Rolle der Beschwerdeführerin übernahm.

(4)  Bis zum 3. Dezember 2015 war Wouter Wils in diesem Fall als Anhörungsbeauftragter tätig.

(5)  Der Anhörungsbeauftragte verlängerte die betreffende Frist bis zum 18. November 2013. Die GD Wettbewerb verlängerte diese Frist infolge eines späteren Antrags von Qualcomm ein zweites Mal, und zwar bis zum 2. Dezember 2013.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) (im Folgenden die „Verordnung Nr. 1/2003“).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18) in der durch die Verordnung (EU) 2015/1348 der Kommission vom 3. August 2015 (ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden die „Verordnung Nr. 773/2004“).

(8)  Wie es insbesondere durch das Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache Akzo Chemie/Kommission, 53/85, EU:C:1986:256‚ Rn. 30 und 31, verlangt wird.

(9)  Nvidia/Icera nahm ebenfalls an dieser Anhörung teil.

(10)  Durch eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

(11)  Beschluss vom 12. Juli 2017‚ Qualcomm und Qualcomm Europe gegen Europäische Kommission, Rechtssache T-371/17 R, EU:T:2017:485.

(12)  Urteil vom 9. April 2019‚ Qualcomm und Qualcomm Europe gegen Europäische Kommission, Rechtssache T-371/17, EU:T:2019:232.

(13)  Da ich abwesend war, wurde diese Entscheidung von Herrn Wils getroffen.

(14)  Da ich abwesend war, wurde diese Entscheidung von Herrn Wils getroffen.

(15)  Im Gegensatz zu einer (ergänzenden) Mitteilung der Beschwerdepunkte begründet ein Sachverhaltsschreiben für seine Adressaten keinen Anspruch darauf, ihre schriftliche Erwiderung in einer mündlichen Anhörung näher ausführen zu dürfen.

(16)  Bis zum 8. Juli 2016 hatte Qualcomm in mehreren Etappen Zugang zu sämtlichen Materialien der Akte erhalten, auf den Qualcomm gemäß meinem Beschluss vom 13. Juli 2016 einen Anspruch hatte.

(17)  Dieses Erfordernis gehört zu den Punkten, die der Anhörungsbeauftragte nach Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU bei der Entscheidung darüber zu beachten hat, ob die Frist für die schriftliche Erwiderung auf eine Mitteilung von Beschwerdepunkten zu verlängern ist.

(18)  Vgl. hierzu u. a. das Urteil vom 15. Oktober 2002‚ Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 187, sowie das Urteil vom 8. September 2016, Merck/Kommission, T-470/13, EU:T:2016:452, Rn. 471.

(19)  Vgl. das Urteil vom 15. Oktober 2002 ‚Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 188.

(20)  Vgl. das Urteil vom 9. April 2019‚ Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission‚ T-371/17, EU:T:2019:232 ‚ Rn. 136.

(21)  Vgl. hierzu v. a. das Urteil vom 14. Juli 1972‚ Bayer/Kommission, 51/69, EU:C:1972:72‚ Rn. 11; das Urteil vom 11. November 1981‚ IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264 ‚Rn. 18; das Urteil vom 21. September 2006‚ JCB Service/Kommission, C-167/04, EU:C:2006:594‚ Rn. 100 und 101; und das Urteil vom 13. Juli 2001, Polimeri Europe/Kommission‚ T-59/07, EU:T:2011:361‚ Rn. 73.


6.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/25


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 18. Juli 2019

in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens

(Sache AT.39711 — Qualcomm (Kampfpreise))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019)5361)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 375/07)

Am 18. Juli 2019 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des EWR-Abkommens. In Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) des Rates veröffentlicht die Kommission nachstehend die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   Einleitung

(1)

Im Beschluss wird festgestellt, dass Qualcomm Inc. (im Folgenden „Qualcomm“) gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden der „AEUV“) und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden das „EWR-Abkommen“) verstoßen hat, indem es bestimmte Mengen dreier seiner UMTS-konformen Chipsätze zu nicht kostendeckenden Preisen mit der Absicht auslieferte, Icera Inc., seinen damaligen Hauptkonkurrenten im Marktsegment für hohe Übertragungsgeschwindigkeiten (im Folgenden das „Spitzensegment“), vom Markt zu verdrängen.

(2)

Die Zuwiderhandlung erfolgte vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011.

(3)

Am 5. und am 15. Juli 2019 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme zu dem nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ergangenen Beschluss und zu der gegen Qualcomm verhängten Geldbuße ab.

2.   Marktabgrenzung

(4)

Im Beschluss wird festgestellt, dass der sachlich relevante Markt der Handelsmarkt für Basisband-Chipsätze ist, die mit dem UMTS-Standard konform sind (im Folgenden „UMTS-Chipsätze“).

(5)

Im Beschluss wird festgestellt, dass der Markt für UMTS-Chipsätze der Weltmarkt ist.

3.   Marktbeherrschung

(6)

Im Beschluss wird festgestellt, dass Qualcomm mindestens zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2011 eine marktbeherrschende Stellung auf dem Weltmarkt für UMTS-Chipsätze innehatte.

(7)

Erstens hatte Qualcomm in diesem Zeitraum einen wertmäßigen Anteil von ungefähr 60 % am Weltmarkt für UMTS-Chipsätze inne.

(8)

Zweitens ist der Weltmarkt für UMTS-Chipsätze durch eine ganze Reihe von Zutritts- und Expansionsschranken gekennzeichnet (z. B. hohe Erstinvestitionen in Forschung und Entwicklung sowie verschiedene Hindernisse im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums von Qualcomm).

(9)

Drittens reichte die Marktstärke der Kunden für die Basisband-Chipsätze von Qualcomm nicht aus, um die marktbeherrschende Stellung von Qualcomm zu beeinflussen.

4.   Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

(10)

Im Beschluss wird festgestellt, dass Qualcomm seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, indem das Unternehmen bestimmte Mengen dreier seiner UMTS-konformen Chipsätze (namentlich die auf den Modulen MDM8200, MDM6200 und MDM8200A basierten Chipsätze) zu nicht kostendeckenden Preisen an zwei seiner wichtigsten Kunden, Huawei und ZTE, lieferte. Damit verfolgte Qualcomm die Absicht, Icera, seinen damaligen Hauptkonkurrenten im Spitzensegment des Marktes für UMTS-Chipsätze, vom Markt zu verdrängen.

(11)

Indem Qualcomm verhinderte, dass Icera bei den zwei Schlüsselkunden dieses Marktsegments expandierte, das zum damaligen Zeitpunkt fast ausschließlich aus Chipsätzen für mobile Breitbandgeräte bestand, wollte es unterbinden, dass Icera, ein kleines Start-up mit finanziellen Einschränkungen, den Ruf und die Größe erlangte, die notwendig waren, um Qualcomm in seiner beherrschenden Stellung auf dem Markt für UMTS-Chipsätze herauszufordern. Qualcomm tat dies v. a. aufgrund des Wachstumspotenzials des Spitzensegments, das infolge der weltweiten Zunahme von Geräten mit umfangreicheren Computer-Funktionalitäten (z.B. Smartphones) zu erwarten war, und verhinderte somit, dass die Erstausrüster dieser Sparte Zugang zu einer alternativen Bezugsquelle von Chipsätzen hatten, und beschränkte dadurch die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher.

(12)

Das Preisgebaren von Qualcomm fand vor dem Hintergrund der Tatsache statt, dass Icera als leistungsfähiger Anbieter hochmoderner UMTS-Chipsätze mehr und mehr an Zugkraft im Markt gewann, was zunehmend eine Bedrohung für das Chipsatzgeschäft von Qualcomm darstellte. Um zu verhindern, dass das Geschäftsvolumen von Icera eine Größe erreichen konnte, die für die Marktposition von Qualcomm bedrohlich gewesen wäre, ergriff Qualcomm Präventivmaßnahmen in Form von Preiszugeständnissen an zwei strategisch wichtige Kunden, Huawei und ZTE. Dies geschah, weil Qualcomm der Auffassung war, dass die Wachstumsperspektiven von Icera davon abhingen, dass das Start-up eine Geschäftsbeziehung zu einem dieser beiden Schlüsselkunden aufbauen konnte. Die Präventivmaßnahmen von Qualcomm beruhten auf einer Multi-Chipsatzstrategie für seine drei innovativsten Chipsätze, die in Konkurrenz zu den zu diesem Zeitpunkt am weitesten entwickelten Chipsätzen von Icera standen, und zielten insbesondere darauf ab, die starke Position von Qualcomm im Massensegment der Chipsätze für Mobilfunktelefone zu verteidigen, in das Icera einsteigen wollte, sobald es im Segment der Chipsätze für mobile Breitbandgeräte Fuß gefasst hätte.

(13)

Bei der Untersuchung der Preise, die Qualcomm Huawei und ZTE berechnete, und der Kosten, die Qualcomm für die Herstellung der in Rede stehenden Chipsätze entstanden, zeigt sich, dass Qualcomm bestimmte Mengen dieser Chipsätze zu Preisen verkauft hat, die unter den langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten, mindestens jedoch unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, lagen. Ferner wurde eine begrenzte Anzahl von MDM6200-basierten Chipsätzen zu Preisen verkauft, die niedriger waren als die durchschnittlichen variablen Kosten. Die Ergebnisse der Preis-Kosten-Prüfung stimmen mit internen Unterlagen von Qualcomm aus dem gleichen Zeitraum überein, die die Verdrängungsabsicht nachweisen, die Qualcomm gegenüber Icera verfolgte.

(14)

Im Beschluss wird festgestellt, dass Qualcomm für sein Verhalten keine stichhaltige objektive Rechtfertigung oder Effizienzeinrede vorgebracht hat.

(15)

Im Beschluss wird festgestellt, dass die auf Verdrängung ausgerichteten Verkäufe, die Qualcomm mit Huawei und ZTE getätigt hat, zusammengenommen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung begründen.

5.   Zuständigkeit

(16)

Im Beschluss wird festgestellt, dass die Kommission für die Anwendung von Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens auf die Zuwiderhandlung von Qualcomm zuständig ist, da die Zuwiderhandlung im EWR erfolgt ist und geeignet war, dort erhebliche, unmittelbare und vorherzusehende Auswirkungen zu haben.

6.   Auswirkungen auf den Handel

(17)

Im Beschluss wird festgestellt, dass das missbräuchliche Verhalten von Qualcomm nennenswerte Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien des EWR-Abkommens hatte.

7.   Geldbußen und Abhilfemassnahmen

(18)

Zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses war die Zuwiderhandlung von Qualcomm bereits beendet. Im Beschluss wird Qualcomm gleichwohl aufgefordert, von einer Wiederholung der dort beschriebenen Zuwiderhandlung und von jeglicher Handlung oder Verhaltensweise Abstand zu nehmen, die dieselben oder vergleichbare Auswirkungen wie der im Beschluss beschriebene Missbrauch haben könnte.

(19)

Die Qualcomm für seine Zuwiderhandlung auferlegte Geldbuße wird auf Grundlage der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 berechnet. Laut Beschluss beläuft sich der Endbetrag der Qualcomm auferlegten Geldbuße auf 242 042 000 EUR.

(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

6.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9331 — Danaher/GE Healthcare Life Sciences Biopharma)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 375/08)

1.   

Am 29. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Danaher Corporation („Danaher“, USA),

GE Healthcare Life Sciences Biopharma Business („GE Biopharma“, USA), kontrolliert von der General Electric Company.

Danaher übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von GE Biopharma.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Danaher fertigt und vermarktet Produkte und Dienstleistungen für gewerbliche Kunden in den Bereichen Medizin, Industrie und Handel.

GE Biopharma ist ein Anbieter von Instrumenten, Verbrauchsmaterialien und Software zur Unterstützung der Abläufe in der Erforschung, Entdeckung, Prozessentwicklung und Herstellung von biopharmazeutischen Arzneimitteln wie monoklonalen Antikörpern, Impfstoffen, Zell- und Gentherapien.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

Sache M.9331 — Danaher/GE Healthcare Life Sciences Biopharma

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

6.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/30


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2019/C 375/09)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Queso de Valdeón

EU-Nr.: PGI-ES-0267-AM01 — 5.7.2018

g. U. ( )

g. g. A. (X)

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Name der Vereinigung: Consejo Regulador de la Indicación Geográfica Protegida „Queso de Valdeón“

Anschrift: C/El Cantón, s/n, 24915 Posada de Valdeón (León), Spanien

Telefon: +34 987740514

E-Mail: quesosv@quesospicosdeeuropa.com

Die antragstellende Vereinigung vertritt die kollektiven Interessen der Erzeuger von „Queso de Valdeón“ und hat ein berechtigtes Interesse am Antrag auf Änderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Queso de Valdeón“; ferner fördert sie deren Schutz.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang

Kennzeichnung

Sonstiges [Kontrolleinrichtung]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde

5.   Änderungen

Änderung 1

Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“

Begründung der Änderung

Im ersten Absatz wird der Käse zwecks genauerer Bestimmung der Merkmale des Erzeugnisses eingehender beschrieben.

Diese Änderung bezieht sich auf Absatz 4.2 des ursprünglichen Einzigen Dokuments.

Derzeitiger Wortlaut der Produktspezifikation

Käse mit der geschützten geografischen Angabe „Queso de Valdeón“ ist ein vollfetter Blauschimmelkäse, der aus Kuhmilch oder einer Mischung aus Kuhmilch und Schafs- und/oder Ziegenmilch hergestellt wird. Er wird als ganzer Rindenkäse oder in „geschlagener“ Form angeboten.

Änderungsvorschlag

Käse mit der geschützten geografischen Angabe „Queso de Valdeón“ ist ein vollfetter Blauschimmelkäse, der aus roher oder pasteurisierter Kuhmilch oder einer Mischung aus Kuhmilch und Schafs- und/oder Ziegenmilch hergestellt wird. Die Erzeugung erfolgt durch Milchsäuregerinnung und enzymatische Gerinnung. Die Mindestreifedauer beträgt bei Käse aus Rohmilch zwei Monate und bei Käse aus pasteurisierter Milch einen Monat. Er wird als ganzer Rindenkäse oder in „geschlagener“ Form angeboten.

Änderung 2

Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“

Begründung der Änderung

Die Gewichtsspanne des ganzen Rindenkäses wird etwas erweitert (von 0,5 bis 3 Kilogramm auf 0,2 bis 3 Kilogramm). Diese Erweiterung hat keinerlei Auswirkungen auf die Merkmale des „Queso de Valdeón“. Diese Änderung ist den veränderten Ernährungsgewohnheiten der Verbraucher infolge der soziodemografischen Entwicklungen in der Bevölkerung geschuldet, die zu einem Wandel des Verbraucherverhaltens geführt haben. Eine dieser Veränderungen besteht darin, dass Lebensmittel in kleineren Portionsgrößen nachgefragt werden, da die Anzahl der Haushaltsmitglieder abgenommen hat.

In diesem Absatz wird ebenfalls angeführt, dass der Käse portionsweise zum Verkauf angeboten werden kann.

Dagegen hat die verstärkte Verwendung von Zutaten mit Gütezeichen seitens verschiedener Einrichtungen (Hotelbetriebe, Handelsketten und Industrie) bei nicht festen Zutaten wie dem geschlagenen Käse mit dieser g. g. A. zu einer erhöhten Nachfrage nach Verpackungen mit größerem Inhalt geführt. Folglich hat sich die Spanne des Nettoinhalts der Verpackungen mit geschlagenem Käse auf bis zu 6 Kilo erhöht.

Angesichts dieser Nachfrage muss die Vereinigung neue Vermarktungsformen für ihre Erzeugnisse finden, die den Trends und Anforderungen des Marktes gerecht werden, ohne dass es zu Qualitätseinbußen kommt.

Diese Änderungen beziehen sich auf Absatz 4.2 des ursprünglichen Einzigen Dokuments.

Derzeitiger Wortlaut der Produktspezifikation

1.

Merkmale des ganzen Rindenkäses

Morphologische Merkmale

zylindrische Form, mit leicht konkaver Ober- und Unterseite;

maximale Höhe von 15 Zentimetern und maximaler Durchmesser von 25 Zentimetern;

Gewicht zwischen 0,5 und 3 Kilogramm.

2.

Merkmale des geschlagenen Käses

Morphologische Merkmale

Der Käse wird in Verpackungen mit einem Nettoinhalt von 20 Gramm bis 1,5 Kilogramm angeboten.

In geschlagener Form präsentiert sich der Käse vollkommen homogen und rindenlos.

Änderungsvorschlag:

1.

Merkmale des ganzen Rindenkäses

Morphologische Merkmale:

zylindrische Form, mit leicht konkaver Ober- und Unterseite;

maximale Höhe von 15 Zentimetern und maximaler Durchmesser von 25 Zentimetern;

Gewicht zwischen 0,2 und 3 Kilogramm.

Der Käse kann auch portionsweise zum Verkauf angeboten werden.

2.

Merkmale des geschlagenen Käses

Morphologische Merkmale

Der Käse wird in Verpackungen mit einem Nettoinhalt von 20 Gramm bis 6 Kilogramm angeboten. Verpackungen mit einem Nettoinhalt über 1,5 Kilogramm sind ausschließlich für Restaurantbetriebe, Handelsketten und die Industrie bestimmt.

In geschlagener Form präsentiert sich der Käse vollkommen homogen und rindenlos.

Änderung 3

Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“ 1.- Merkmale des ganzen Rindenkäses

Begründung der Änderung

Der letzte Absatz der Rubrik, in dem die verschiedenen Vermarktungsformen des Käses aufgeführt sind, wird gestrichen. Es wird als zweckmäßiger erachtet, diese Angaben an anderer Stelle zu machen, nämlich in Rubrik 3.2, wo angeführt wird, dass der Käse portionsweise zum Verkauf angeboten werden kann, und in Rubrik 3.6, in der es um die Kennzeichnung geht und die künftig den Hinweis darauf enthält, dass das Erzeugnis portionsweise vermarktet werden kann, sofern es verpackt und seine Herkunft für den Verbraucher nachvollziehbar ist.

Die Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung der Portionen sowie die Angaben zum Gewicht selbiger, deren Verwendung aufgrund der Nachfrage der Verbraucher nach kleineren Portionsgrößen gerechtfertigt ist, wird gestrichen, da weder Portionen mit einem Gewicht von weniger als 250 g noch die Form der Portionen die Qualität des „Queso de Valdeón“ beeinflussen.

Diese Änderung bezieht sich auf Absatz 4.2 des ursprünglichen Einzigen Dokuments.

Text aus der Produktspezifikation gestrichen

Mit Rinde kann der Käse auch in Stücken angeboten werden, die durch querlaufendes Durchschneiden des Radius des zylinderförmigen Käselaibs hergestellt werden; die Naturrinde bleibt erhalten und die Stücke wiegen mindestens 250 Gramm.

Änderung 4

Rubrik „Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem geografischen Gebiet stammt“

Begründung der Änderung

Die gesamte Rubrik wurde überarbeitet, um sie verständlicher zu machen und den geltenden gesetzlichen Vorschriften anzupassen.

Die Verweise auf die Zulassung oder die Kontrolle durch die Kontrollbehörde werden gestrichen, damit der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht beeinträchtigt wird.

Diese Änderung bezieht sich auf Absatz 4.4 des ursprünglichen Einzigen Dokuments.

Derzeitiger Wortlaut der Produktspezifikation

Der Käse darf nur aus Käsereien und Reifungsräumen stammen, die in die Register der Kontrollbehörde eingetragen sind.

Die Käsereien und Reifungsräume werden bei der Eintragung in die Register der Kontrollbehörde einer erstmaligen Bewertung unterzogen. Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Eintragung werden periodische Bewertungen durchgeführt.

Der Käse muss nach dem in dieser Produktspezifikation beschriebenen Verfahren hergestellt werden.

Nur Käse, der alle vorgesehenen Kontrollen durchlaufen hat, darf mit der durch das Konformitätszeichen der Kontrollbehörde verliehenen Herkunftsgarantie vermarktet werden.

Die Zahl der von der Kontrollbehörde an die Käsereien vergebenen Kontrolletiketten hängt von den verarbeiteten Milchmengen sowie von der Art und den Mengen des hergestellten Käses ab.

Grundlage für die Kontrollen und periodischen Bewertungen sind die Analyse der Milch beim Einfüllen in die Käsewanne, die Kontrolle des Herstellungsverfahrens, eine Prüfung der Unterlagen, die Kontrolle der Bestände sowie Probenahmen des Enderzeugnisses.

Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten wendet die Kontrollbehörde gegebenenfalls die in ihrem Reglement vorgesehenen Sanktionen an.

Die Kontrollbehörde verfügt über ein Namen- und Mengenregister mit den Kennnummern, den erforderlichen Nachweisen und den ausgestellten Zertifizierungen.

Änderungsvorschlag

Der Käse darf nur aus eingetragenen und kontrollierten Käsereien und Reifungsräumen stammen.

Die Käsereien und Reifungsräume werden bei der Eintragung in die Register einer erstmaligen Bewertung unterzogen. Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Eintragung werden periodische Bewertungen durchgeführt.

Der Käse muss nach dem unter Punkt E dieser Produktspezifikation beschriebenen Verfahren hergestellt werden.

Nur Käse, der alle während des Herstellungsprozesses vorgesehenen Kontrollen durchlaufen hat, darf mit der Herkunftsgarantie vermarktet werden, die ihm die mit der geschützten geografischen Angabe versehene Kennzeichnung verleiht.

Grundlage für die Kontrollen und periodischen Bewertungen sind die Analyse der Milch beim Einfüllen in die Käsewanne, die Kontrolle des Herstellungsverfahrens, eine Prüfung der Unterlagen, die Kontrolle der Bestände sowie Probenahmen des Enderzeugnisses.

Sämtliche Wirtschaftsteilnehmer müssen Angaben machen können zu:

a)

dem Lieferanten, der Menge und dem Ursprung sämtlicher erhaltener Milch;

b)

dem Empfänger, der Menge und dem Zielort sämtlichen gekennzeichneten Käses;

c)

den Korrelationen zwischen der erhaltenen Milch gemäß Punkt a) und den einzelnen gekennzeichneten Käsechargen gemäß Punkt b).

Änderung 5

Rubrik „Herstellungsverfahren“

Begründung der Änderung

Die Mindestreifedauer für aus pasteurisierter Milch hergestellten Käse wird von eineinhalb Monaten auf einen Monat verkürzt. Diese Verkürzung hat keinen Einfluss auf den natürlichen Reifungsprozess oder auf die Merkmale des Enderzeugnisses, wird aber dem verringerten Gewicht des ganzen Rindenkäses gerecht.

Diese Änderung bezieht sich auf Absatz 4.5 des ursprünglichen Einzigen Dokuments.

Derzeitiger Wortlaut der Produktspezifikation

Die Mindestreifedauer beträgt bei Käse aus Rohmilch zwei Monate und bei Käse aus pasteurisierter Milch eineinhalb Monate.

Änderungsvorschlag

Die Mindestreifedauer beträgt bei Käse aus Rohmilch zwei Monate und bei Käse aus pasteurisierter Milch einen Monat.

Änderung 6

Rubrik „Herstellungsverfahren“

Begründung der Änderung

Der Text zur Kennzeichnung und Kontrollkennzeichnung des Käses wird gestrichen, da es zweckmäßiger ist, diese Angaben in die Rubrik „Kennzeichnung“ aufzunehmen. Siehe den in die geänderte Rubrik „Kennzeichnung“ aufgenommenen Text und den darin enthaltenen Verweis darauf, wo sich dieser Text nun in der Produktspezifikation findet.

Diese Änderung bezieht sich auf keinen Absatz des ursprünglichen Einzigen Dokuments.

Text aus der Rubrik „Herstellungsverfahren“ in der Produktspezifikation gestrichen

Unmittelbar vor dem Inverkehrbringen erfolgt die Kennzeichnung und Kontrollkennzeichnung des Käses sowie der Verpackungen, die geschlagenen Käse enthalten.

Änderung 7

Rubrik „Kennzeichnung“

Begründung der Änderung

Sämtliche Verweise auf die Möglichkeit der Vermarktung des Käses als ganzer Rindenkäse, in geschlagener Form oder portionsweise, sofern er verpackt und seine Herkunft für den Verbraucher nachvollziehbar ist, werden in diese Rubrik verschoben.

Die Verweise auf die Zulassung oder die Kontrolle durch die Kontrollbehörde werden gestrichen, damit der freie Warenverkehr nicht beeinträchtigt wird.

Der Inhalt einiger freiwilliger Angaben, die enthalten sein müssen, wird dargelegt, und das Logo der geschützten geografischen Angabe wird hinzugefügt, da es in der aktuellen Produktspezifikation nicht aufgeführt ist.

Der im Rahmen von Änderung 6 aus der Rubrik „Herstellungsverfahren“ gestrichene Text wird eingefügt.

Der Text wird im Sinne einer besseren Verständlichkeit neu strukturiert.

Diese Änderung bezieht sich auf Absatz 4.8 des ursprünglichen Einzigen Dokuments.

Derzeitiger Wortlaut der Produktspezifikation

Die jeweiligen Handelsetiketten der eingetragenen Handelsunternehmen tragen obligatorisch die Angabe „geschützte geografische Angabe ‚Queso de Valdeón‘“ sowie das Logo der Kontrollbehörde. Sie müssen von der Kontrollbehörde zugelassen werden.

Darüber hinaus ist auch das Konformitätszeichen der geschützten geografischen Angabe in Form des nummerierten und von der Kontrollbehörde ausgestellten Kontrolletiketts anzubringen. Mit diesem Konformitätszeichen lässt sich die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses sicherstellen.

Das nummerierte Kontrolletikett muss so angebracht werden, dass es nicht noch einmal verwendet werden kann. Es muss zwingend die Angabe „Consejo Regulador de la Indicación Geográfica Protegida ‚Queso de Valdeón‘“ und das Logo der Kontrollbehörde enthalten.

Die Kontrollbehörde legt in ihrem Qualitätsleitfaden die ergänzenden Vorschriften fest, die für die Verwendung des Zeichens entsprechend der geschützten geografischen Angabe gelten und Größe sowie Anbringungsstelle auf dem Erzeugnis betreffen.

Änderungsvorschlag

Der Käse „Queso de Valdeón“ kann als ganzer Rindenkäse, portionsweise oder in geschlagener Form angeboten werden, sofern er verpackt und seine Herkunft für den Verbraucher nachvollziehbar ist.

Die Handelsetiketten, mit denen das auf dem Markt zum Verkauf angebotene geschützte Erzeugnis versehen ist, müssen den Namen und das Logo der geschützten geografischen Angabe enthalten.

Käse, der als ganzer Rindenkäse oder in geschlagener Form vermarktet wird, muss mit einem Kontrolletikett versehen sein, das eine individuelle Seriennummer trägt. Dieses Kontrolletikett enthält den Namen und das Logo der geschützten geografischen Angabe.

Wird der Käse portionsweise vermarktet, muss das Etikett den Namen und das Logo der geschützten geografischen Angabe sowie einen Vermerk zur Herkunft des Käses enthalten.

Vor dem Inverkehrbringen erfolgt die Kennzeichnung und Kontrollkennzeichnung des Käses sowie der Verpackungen, die geschlagenen Käse enthalten.

Das Logo der g. g. A. ist Folgendes:

Image 18

Änderung 8

Rubrik „Kontrolleinrichtung“

Begründung der Änderung

Die Kontrolleinrichtung ist das Instituto Tecnológico Agrario de Castilla y León (Institut für Agrartechnologie von Castilla y León) als zuständige Behörde.

Diese Änderung bezieht sich auf Absatz 4.7 des ursprünglichen Einzigen Dokuments.

Derzeitiger Wortlaut der Produktspezifikation

Name: Consejo Regulador de la Indicación Geográfica Protegida „Queso de Valdeón“

Anschrift: C/El Cantón, s/n. 24915-Posada de Valdeón (León)

Telefon: +34 987 740 514

Fax + 34 987 740 568

Die Kontrollbehörde für die geschützte geografische Angabe „Queso de Valdeón“ erfüllt die Norm EN 45011 „Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben“.

Änderungsvorschlag

Instituto Tecnológico Agrario de Castilla y León

Ctra. de Burgos Km 119. Finca Zamadueñas

47071 Valladolid (Spanien)

Telefon: +34 983 412 034

Fax + 34 983 412 040

E-Mail: controloficial@itacyl.es

Für die Kontrolle der Einhaltung der in dieser Produktspezifikation für die geschützte geografische Angabe „Queso de Valdeón“ aufgeführten Bestimmungen ist gemäß Artikel 139 des Gesetzes Nr. 1/2014 vom 19. März 2014 über die Landwirtschaft in Kastilien und León das Instituto Tecnológico Agrario de Castilla y León bzw. seine Abteilung für die Qualität und die Förderung von Lebensmitteln zuständig.

EINZIGES DOKUMENT

Queso de Valdeón

EU-Nr.: PGI-ES-0267-AM01 — 5.7.2018

g. U. ( )

g. g. A. (X)

1.   Name

„Queso de Valdeón“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3. Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Käse mit der geschützten geografischen Angabe „Queso de Valdeón“ ist ein vollfetter Blauschimmelkäse, der aus roher oder pasteurisierter Kuhmilch oder einer Mischung aus Kuhmilch und Schafs- und/oder Ziegenmilch hergestellt wird. Die Erzeugung erfolgt durch Milchsäuregerinnung und enzymatische Gerinnung. Die Mindestreifedauer beträgt bei Käse aus Rohmilch zwei Monate und bei Käse aus pasteurisierter Milch einen Monat. Er wird als ganzer Rindenkäse oder in „geschlagener“ Form angeboten.

1.

Merkmale des ganzen Rindenkäses

Morphologische Merkmale

Zylindrische Form, mit leicht konkaver Ober- und Unterseite.

Maximale Höhe von 15 Zentimetern und maximaler Durchmesser von 25 Zentimetern.

Gewicht zwischen 0,2 und 3 Kilogramm.

Der Käse kann auch portionsweise zum Verkauf angeboten werden.

Physikalisch-chemische Merkmale

Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 45 %.

Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 30 %.

Salzanteil von weniger als 3,5 %.

Organoleptische Merkmale

Die gelbliche, grau durchzogene Naturrinde ist fein und weich.

Aufgeschnitten zeigt der Käse eine geschmeidige Konsistenz und ist durch zahlreiche unregelmäßige, gleichmäßig verteilte Löcher unterschiedlicher Größe gekennzeichnet, an denen sich blaugrüner Edelschimmel gebildet hat.

Der cremig-weiße Teig ist intensiv glänzend und weist je nach Reifegrad eine leichte Aureole auf.

Der Teig ist wenig elastisch, brüchig, nicht sehr fest und mittelmäßig verformbar, zergeht am Gaumen, ist gut löslich und haftet nicht sehr stark.

Der mittelreife Käse hat einen leicht säuerlichen bzw. milchigen Geruch mit sehr charakteristischer Schimmelnote.

Mit fortschreitender Reifung verschwindet der milchige Geruch und es entwickelt sich ein anhaltenderer und intensiverer Geruch. Der Käse verströmt nun einen würzigen, fruchtigen, ja sogar aromatischen Geruch, wenngleich die Schimmelnote erhalten bleibt.

Der Geschmack ist intensiv, salzig-pikant, mit leicht scharfer Note und nimmt an Intensität zu, je länger die Reifung dauert. Durch die Verwendung von Ziegen- bzw. Schafsmilch wird der Geschmack noch intensiver.

Langanhaltend im Geschmack, insbesondere bei reiferem Käse.

2.

Merkmale des geschlagenen Käses

Morphologische Merkmale

Der Käse wird in Verpackungen mit einem Nettoinhalt von 20 Gramm bis 6 Kilogramm angeboten.

Verpackungen mit einem Nettoinhalt über 1,5 Kilogramm sind ausschließlich für Restaurantbetriebe, Handelsketten und die Industrie bestimmt.

In geschlagener Form präsentiert sich der Käse vollkommen homogen und rindenlos.

Physikalisch-chemische Merkmale

Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 45 %.

Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 30 %.

Salzanteil von weniger als 3,5 %.

Organoleptische Merkmale

Die Paste ist cremefarben, durchzogen mit blaugrünem Edelschimmel und wenig glänzend.

Die Paste nimmt mit steigender Temperatur des Erzeugnisses an Geschmeidigkeit zu und ist von mittelfester, fast butterartiger Konsistenz.

Der Käse hat einen anhaltenden und intensiven, leicht säuerlichen bzw. milchigen Geruch mit charakteristischer Schimmelnote.

Die Paste zergeht gut am Gaumen, ist gut löslich und haftet mittelmäßig stark.

Der intensiv-pikante Geschmack wird durch die Verwendung von Ziegen- bzw. Schafsmilch noch verstärkt.

Der Käse hat einen ausgeprägt salzigen Geschmack mit leicht scharfer Note.

Langanhaltend im Geschmack.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Nach dem Mischen der von den unterschiedlichen Tieren stammenden Milch muss die Milch in der Käsewanne folgende Mindestwerte aufweisen:

Fettgehalt (in %): 3,5

Eiweißgehalt (in %): 3,1

Trockenmasse (in %): 12

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Herstellung des Käses, einschließlich seiner Reifung, erfolgt im abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Der Käse „Queso de Valdeón“ kann als ganzer Rindenkäse, portionsweise oder in geschlagener Form angeboten werden, sofern er verpackt und seine Herkunft für den Verbraucher nachvollziehbar ist.

Die Handelsetiketten, mit denen das auf dem Markt zum Verkauf angebotene geschützte Erzeugnis versehen ist, müssen den Namen und das Logo der geschützten geografischen Angabe enthalten.

Käse, der als ganzer Rindenkäse oder in geschlagener Form vermarktet wird, muss mit einem Kontrolletikett versehen sein, das eine individuelle Seriennummer trägt. Dieses Kontrolletikett enthält den Namen und das Logo der geschützten geografischen Angabe.

Wird der Käse portionsweise vermarktet, muss das Etikett den Namen und das Logo der geschützten geografischen Angabe sowie einen Vermerk zur Herkunft des Käses enthalten.

Vor dem Inverkehrbringen erfolgt die Kennzeichnung und Kontrollkennzeichnung des Käses sowie der Verpackungen, die geschlagenen Käse enthalten.

Das Logo der g. g. A. ist Folgendes:

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4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Gemeindegebiet von Posada de Valdeón (León).

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Erzeugnis gründet sich auf verschiedene Faktoren wie beispielsweise die klimatischen Verhältnisse in der Region, das traditionelle Herstellungsverfahren und das Ansehen.

Der Name des Käses „Queso de Valdeón“ geht auf das im Nationalpark „Picos de Europa“ gelegene Gemeindegebiet von Posada de Valdeón zurück. Dieses Gebiet ist von bedeutenden natürlichen Barrieren umgeben, wodurch es vollständig abgegrenzt ist. Diese natürlichen Barrieren sind der Pass von Panderruedas (1 450 m), der Pass von Pontón (1 311 m) und der Pass von Pandetrave (1 562 m).

Inmitten dieser hohen Berge befindet sich eine Talsenke, die auf einer mittleren Höhe von 650 Metern liegt.

Das besondere Klima, das in dem abgegrenzten Gebiet herrscht, ist als Hochgebirgsklima einzustufen. Die Winter sind lang und kalt. Zwischen November und April gibt es mehr als 100 Tage Frost und es kommt zu starken Regenfällen, häufig als Schnee. Die Sommer sind kurz und kühl mit einem mittleren Minimum von 5 bis 6 °C und einem mittleren Maximum von 18 °C. Es regnet häufig, auch wenn die Niederschläge im Vergleich zum Rest des Jahres eher kurz ausfallen. Wegen des Nebels ist die relative Luftfeuchtigkeit auch im Sommer hoch.

Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge beträgt 1 100 mm im Tal und 1 800 mm auf den Berggipfeln.

All diese Faktoren haben zusammen mit den in der Region vorkommenden Höhlen historisch zur Entwicklung der besonderen Bedingungen beigetragen, unter denen der Käse reift, der aus dem Rohmaterial hergestellt wird, das im geografischen Gebiet aufgrund seiner Berglandschaft verfügbar ist.

Das besondere Mikroklima in dieser Region begünstigt zusammen mit den traditionellen Herstellungsmethoden die Entwicklung der inokulierten Mikroflora, die für den Käse aus diesem Gebiet charakteristisch ist.

Die Besonderheit des Erzeugnisses ist auf den ersten Blick erkennbar, da es sich um einen Blauschimmelkäse handelt, der sich durch sein Erscheinungsbild von den in der Region hergestellten Käsesorten unterscheidet. Dieses Merkmal zeigt sich jedoch besonders beim Anschnitt des Teigs, der unregelmäßige Löcher und eine blaugrüne Farbe aufweist. Seine Reifung erfolgt bei kühlen Temperaturen und hoher Luftfeuchtigkeit — Reifebedingungen, wie sie auch in den im geografischen Gebiet zur Reifung des Käses genutzten Höhlen herrschen, die dem mit Auge, Nase und Gaumen wahrnehmbaren Schimmel Ausdruck verleihen.

Mehrere aus dem 19. Jahrhundert und vom Beginn des 20. Jahrhunderts stammende Texte belegen die handwerkliche Herstellung des geschützten Käses nach diesem Verfahren. Heute finden sich im Valdeón-Tal sowohl Herstellungsverfahren, die den jahrhundertealten Verfahren ähneln, als auch Verfahren, in die neue Technologien integriert wurden. Die grundlegenden Prinzipien des Herstellungsverfahrens, die in den in diesem Abschnitt angeführten Berichten beschrieben sind, kommen jedoch nach wie vor uneingeschränkt zur Anwendung.

Die Käseherstellung im Valdeón-Tal reicht in die vorrömische Zeit zurück, in der Ziegenmilch als Rohmaterial für den Käse verwendet wurde.

Die ersten schriftlichen Berichte über die Käseherstellung im Valdeón-Tal stammen aus der Mitte des 19. Jahrhunderts. Pascual Madoz geht in seinem Diccionario (1845-1859) auf die Käseherstellung und die Bedeutung der Ziegen in den Dörfern des Valdeón-Tales ein.

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts war die Käseherstellung im Valdeón-Tal eine wichtige Wirtschaftstätigkeit. Wenn die Ziegen im Sommer auf den Hochweiden grasten, wurde die Milch in den Hütten zu Käse verarbeitet oder ins Tal transportiert. Der Graf von Saint-Saud gab 1892 hiervon Zeugnis: „Die kräftigen jungen Mädchen von Valdeón steigen morgens und nachmittags nach oben in ihren Sandalen, an deren Sohlen drei Holzklötze (madreñas) befestigt sind. Sie haben eine Hirtentasche aus Ziegenhaut bei sich, in der sie auf dem Hinweg ihr Essen mitnehmen und auf dem Rückweg Schläuche mit der Milch, die auf der Weide gemolken wurde.“

Zahlreiche Berichte zeugen davon, dass die Herstellung von Blauschimmelkäse zwecks Verkauf auf den regionalen Märkten im Valdeón-Tal ab Beginn des 20. Jahrhunderts eine wichtige Wirtschaftstätigkeit darstellte. Am Bericht von Marmeta Pérez Marcos wird dies besonders deutlich: „Meine ganze Familie kommt aus Caín und auch ich bin 1922 dort geboren. Meine Eltern haben die Rezeptur von ihren Vorfahren geerbt und auch ich habe sie bis vor Kurzem verwendet. Mit Ziegenlab haben wir pro Tag 50 bis 60 Liter Milch gerinnen lassen. Wir haben Käselaibe mit einem Gewicht von etwas mehr als einem Kilo hergestellt. Diese haben wir mit Eseln zum 50 Kilometer entfernten Puentealmuey transportiert, um sie dort zu verkaufen. Direkt nach dem Krieg haben wir den Käse für 36 Peseten pro Kilo verkauft. Wir haben dann auch damit begonnen, Käse in Arenas de Cabrales zu verkaufen, aber erst nach dem Krieg, nicht davor. Für die Herstellung des Käses haben wir Ziegen- und Schafsmilch und ein wenig Kuhmilch verwendet und der Milch Lab beigefügt. Nachdem die Milch geronnen war, haben wir den Käse in eine „arno“ genannte Vorrichtung und dann in eine Wanne („duerna“) gegeben, wo wir die Molke zwei Tage lang haben abfließen lassen. Dann haben wir die Käselaibe entnommen und zum Trocknen auf die Holzbohlen in den Schäferhütten gelegt. Zwei Wochen später waren sie fertig. Damit sie Blauschimmel bilden und lecker schmecken, haben wir sie in die Höhlen gelegt. Nach einem Monat hatten wir ausgezeichneten Käse.“

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)

http://www.itacyl.es/documents/20143/342640/2019_02_8+Pliego+Q+Valde%C3%B3n+.pdf/fbc379cc-8473-8829-744b-6baf02ed5ba7


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.