ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 372

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
4. November 2019


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2019/C 372/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

2019/C 372/02

Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

2

 

Gericht

2019/C 372/03

Bildung der Kammern und Zuteilung der Richter zu den Kammern

3


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2019/C 372/04

Rechtssache C-124/19 P: Rechtsmittel der Vitromed GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-821/17, Vitromed GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 12. Februar 2019

8

2019/C 372/05

Rechtssache C-325/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. April 2019 von Renew Consorzio Energie Rinnovabili gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. Februar 2019 in der Rechtssache T-39/19, Renew Consorzio Energie Rinnovabili/Kommission und Italien

8

2019/C 372/06

Rechtssache C-358/19 P: Rechtsmittel der PITEE Fogyasztóvédelmi Egyesület gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 22. März 2019 in der Rechtssache T-566/18, PITEE Fogyasztóvédelmi Egyesület gegen Europäische Kommission, eingelegt am 6. Mai 2019

9

2019/C 372/07

Rechtssache C-421/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. Mai 2019 von Primed Halberstadt Medizintechnik GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. März 2019 in der Rechtssache T-138/17, Prim/EUIPO – Primed Halberstadt Medizintechnik

9

2019/C 372/08

Rechtssache C-426/19 P: Rechtsmittel des Herrn Kurt Hesse gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 4. April 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-910/16 und T-911/16, Kurt Hesse und Wedl & Hofmann GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 4. Juni 2019

10

2019/C 372/09

Rechtssache C-501/19: Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 28. Juni 2019 – UCMR – ADA Asociația pentru Drepturi de Autor a Compozitorilor/Asociația Culturală Suflet de Român, vertreten durch ihre Insolvenzverwalterin Pro Management Insolv IPURL

10

2019/C 372/10

Rechtssache C-531/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 11. Juli 2019 – PO/Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

11

2019/C 372/11

Rechtssache C-533/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 11. Juli 2019 – RQ/Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

12

2019/C 372/12

Rechtssache C-534/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 11. Juli 2019 – SR/Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

12

2019/C 372/13

Rechtssache C-547/19: Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 15. Juli 2019 – CY, Asociația Forumul Judecătorilor din România/Inspecția Judiciară, Consiliul Superior al Magistraturii, Înalta Curte de Casație și Justiție

13

2019/C 372/14

Rechtssache C-549/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 17. Juli 2019 – DX/Subdelegación del Gobierno en Toledo

14

2019/C 372/15

Rechtssache C-558/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Cluj (Rumänien), eingereicht am 23. Juli 2019 – Impresa Pizzarotti & C SPA Italia Sucursala Cluj/Agenția Națională de Administrare Fiscală – Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

14

2019/C 372/16

Rechtssache C-560/19: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 3 de Valencia (Spanien), eingereicht am 23. Juli 2019 – GT/Air Nostrum Líneas Aéreas del Mediterráneo, S.A.

15

2019/C 372/17

Rechtssache C-565/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. Juli 2019 von Armando Carvalho u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache T-330/18, Carvalho u. a./Parlament und Rat

16

2019/C 372/18

Rechtssache C-567/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 25. Juli 2019 – LP/Subdelegación del Gobierno en Toledo

17

2019/C 372/19

Rechtssache C-580/19: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Deutschland) eingereicht am 30. Juli 2019 - RJ gegen Stadt Offenbach am Main

18

2019/C 372/20

Rechtssache C-628/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. August 2019 von Csanád Szegedi gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. Juni 2019 in der Rechtssache T-135/18, Csanád Szegedi/Europäisches Parlament

18

2019/C 372/21

Rechtssache C-637/19: Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt – Patent- och marknadsöverdomstolen (Schweden), eingereicht am 27. August 2019 – BY/CX

19

2019/C 372/22

Rechtssache C-647/19 P: Rechtsmittel des Ja zum Nürburgring eV gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 19. Juni 2019 in der Rechtssache T-373/15, Ja zum Nürburgring eV gegen Europäische Kommission, eingelegt am 30. August 2019

20

2019/C 372/23

Rechtssache C-650/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2019 von Vialto Consulting Kft. gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. Juni 2019 in der Rechtssache T-617/17, Vialto Consulting Kft/Europäische Kommission

22

2019/C 372/24

Rechtssache C-651/19: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 2. September 2019 – JP/Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

23

2019/C 372/25

Rechtssache C-665/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. September 2019 von NeXovation, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 19. Juni 2019 in der Rechtssache T-353/15, NeXovation/Kommission

23

2019/C 372/26

Rechtssache C-671/19: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers (Belgien), eingereicht am 10. September 2019 – X/Belgischer Staat

24

2019/C 372/27

Rechtssache C-672/19: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers (Belgien), eingereicht am 10. September 2019 – X/Belgischer Staat

25

2019/C 372/28

Rechtssache C-680/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. September 2019 von Fulmen gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Juli 2019 in der Rechtssache T-405/15, Fulmen/Rat

26

2019/C 372/29

Rechtssache C-681/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. September 2019 von Fereydoun Mahmoudian gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Juli 2019 in der Rechtssache T-406/15, Mahmoudian/Rat

27

2019/C 372/30

Rechtssache C-688/19 P: Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. Juli 2019 in der Rechtssache T-53/18, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, eingelegt am 18. September 2019

28

2019/C 372/31

Rechtssache C-689/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. September 2019 von der VodafoneZiggo Group BV gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. Juli 2019 in der Rechtssache T-660/18, VodafoneZiggo Group BV/Kommission

29

2019/C 372/32

Rechtssache C-694/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. September 2019 von der Italmobiliare SpA gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2019 in der Rechtssache T-523/15, Italmobiliare SpA u. a./Kommission

30

 

Gericht

2019/C 372/33

Rechtssache T-568/19: Klage, eingereicht am 16. August 2019 – Micreos Food Safety/Kommission

32

2019/C 372/34

Rechtssache T-606/19: Klage, eingereicht am 5. September 2019 – Bartolomé Alvarado und Grupo Preciados Place/EUIPO – Alpargatas (ALPARGATUS PASOS ARTESANALES)

33

2019/C 372/35

Rechtssache T-607/19: Klage, eingereicht am 5. September 2019 – Itinerant Show Room/EUIPO (FAKE DUCK)

34

2019/C 372/36

Rechtssache T-608/19: Klage, eingereicht am 6. September 2019 – Veronese Design Company/EUIPO – Veronese (VERONESE)

35

2019/C 372/37

Rechtssache T-625/19: Klage, eingereicht am 19. September 2019 – Daw/EUIPO (SOS Innenfarbe)

35

2019/C 372/38

Rechtssache T-626/19: Klage, eingereicht am 19. September 2019 – Daw/EUIPO (SOS Loch- und Rissfüller)

36


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2019/C 372/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 363 vom 28.10.2019

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 357 vom 21.10.2019

ABl. C 348 vom 14.10.2019

ABl. C 337 vom 7.10.2019

ABl. C 328 vom 30.9.2019

ABl. C 319 vom 23.9.2019

ABl. C 312 vom 16.9.2019

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/2


Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

(2019/C 372/02)

In seiner Vollversammlung vom 4. Oktober 2019 hat das Gericht beschlossen, die Entscheidung über die Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern vom 3. Juli 2019, die am 22. Juli 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2019, C 246, S. 2) veröffentlicht wurde, in ihren Absätzen 2 und 3 abzuändern. Diese Absätze erhalten folgende Fassung:

„2.

Die Rechtssachen des öffentlichen Dienstes, d. h. die nach Art. 270 AEUV und gegebenenfalls Art. 50a des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union anhängig gemachten Rechtssachen, werden gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei auf die vier Kammern verteilt, die in der Entscheidung über die Zuteilung der Richter zu den Kammern hierfür speziell benannt sind.

3.

Die im Vierten Titel der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums werden gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei auf die sechs Kammern verteilt, die in der Entscheidung über die Zuteilung der Richter zu den Kammern hierfür speziell benannt sind.“

Nach diesen Änderungen lauten die vom Gericht gemäß Art. 25 der Verfahrensordnung festgelegten Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern, wie sie sich aus den Entscheidungen vom 3. Juli 2019 und vom 4. Oktober 2019 ergeben, wie folgt:

1.

Die Rechtssachen werden nach Eingang der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung von Art. 28 der Verfahrensordnung so bald wie möglich den Kammern mit drei Richtern zugewiesen.

2.

Die Rechtssachen des öffentlichen Dienstes, d. h. die nach Art. 270 AEUV und gegebenenfalls Art. 50a des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union anhängig gemachten Rechtssachen, werden gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei auf die vier Kammern verteilt, die in der Entscheidung über die Zuteilung der Richter zu den Kammern hierfür speziell benannt sind.

3.

Die im Vierten Titel der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums werden gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei auf die sechs Kammern verteilt, die in der Entscheidung über die Zuteilung der Richter zu den Kammern hierfür speziell benannt sind.

4.

Der Verteilung der anderen als der in den Nrn. 2 und 3 genannten Rechtssachen auf die Kammern erfolgt in zwei verschiedenen Verteilungsvorgängen gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei:

für die Rechtssachen betreffend die Durchführung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Vorschriften über handelspolitische Schutzmaßnahmen,

für alle anderen Rechtssachen.

5.

Der Präsident des Gerichts kann von dem in den Nrn. 2, 3 und 4 genannten Verteilungsmodus abweichen, um dem Zusammenhang zwischen bestimmten Rechtssachen Rechnung zu tragen oder eine ausgewogene Verteilung der Arbeitsbelastung sicherzustellen.

6.

In Anbetracht des in der Vollversammlung des Gerichts vom 19. Juni 2019 ergangenen Beschlusses über die Fortführung der Tätigkeit des Gerichts zwischen dem 1. und dem 26. September 2019 (ABl. 2019, C 238, S. 2), der vorsieht, dass die Entscheidung des Gerichts vom 11. Mai 2016 über die Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern (ABl. 2016, C 296, S. 2) zwischen dem 1. und dem 26. September 2019 fortgilt, werden die vorstehend aufgeführten Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern für die Zeit vom 27. September 2019 bis zum 31. August 2022 festgelegt.


Gericht

4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/3


Bildung der Kammern und Zuteilung der Richter zu den Kammern

(2019/C 372/03)

In seiner außerordentlichen Vollversammlung vom 30. September 2019 hat das mit 52 Richtern besetzte Gericht beschlossen, für die Zeit vom 30. September 2019 bis zum 31. August 2022 zehn mit fünf und mit drei Richtern tagende Kammern mit fünf Richtern, die sechs Formationen zugeteilt sind, zu bilden. Jeder der Formationen der zehn Kammern des Gerichts sitzt ein Kammerpräsident vor, der zugleich zum Präsidenten der mit fünf und mit drei Richtern tagenden Kammern gewählt ist.

In seiner Vollversammlung vom 4. Oktober 2019 hat das Gericht auf Vorschlag des Präsidenten gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verfahrensordnung beschlossen, die Richter für die Zeit vom 4. Oktober 2019 bis zum 31. August 2022 wie folgt den Kammern zuzuteilen:

Erste erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Kanninen, Richter Jaeger, Richterinnen Półtorak, Porchia und Stancu.

Erste Kammer mit drei Richtern :

Kammerpräsident Kanninen;

Formation A: Richter Jaeger und Richterin Półtorak;

Formation B: Richter Jaeger und Richterin Porchia;

Formation C: Richter Jaeger und Richterin Stancu;

Formation D: Richterin Półtorak und Richterin Porchia;

Formation E: Richterin Półtorak und Richterin Stancu;

Formation F: Richterin Porchia und Richterin Stancu.

Zweite erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsidentin Tomljenović, Richterin Labucka, Richter Schalin, Richterin Škvařilová-Pelzl und Richter Nõmm.

Zweite Kammer mit drei Richtern :

Kammerpräsidentin Tomljenović;

Formation A: Richterin Labucka und Richter Schalin;

Formation B: Richterin Labucka und Richterin Škvařilová-Pelzl;

Formation C: Richterin Labucka und Richter Nõmm;

Formation D: Richter Schalin und Richterin Škvařilová-Pelzl;

Formation E: Richter Schalin und Richter Nõmm;

Formation F: Richterin Škvařilová-Pelzl und Richter Nõmm.

Dritte erweiterte Kammer mit fünf Richtern: :

Kammerpräsident Collins, Richter Kreuschitz, Csehi und De Baere, Richterin Steinfatt.

Dritte Kammer mit drei Richtern :

Kammerpräsident Collins;

Formation A: Richter Kreuschitz und Csehi;

Formation B: Richter Kreuschitz und De Baere;

Formation C: Richter Kreuschitz und Richterin Steinfatt;

Formation D: Richter Csehi und De Baere;

Formation E: Richter Csehi und Richterin Steinfatt;

Formation F: Richter De Baere und Richterin Steinfatt.

Vierte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Gervasoni, Richter Madise und Nihoul, Richterin Frendo und Richter Martín y Pérez de Nanclares.

Vierte Kammer mit drei Richtern :

Kammerpräsident Gervasoni;

Formation A: Richter Madise und Nihoul;

Formation B: Richter Madise und Richterin Frendo;

Formation C: Richter Madise und Martín y Pérez de Nanclares;

Formation D: Richter Nihoul und Richterin Frendo;

Formation E: Richter Nihoul und Martín y Pérez de Nanclares;

Formation F: Richterin Frendo und Richter Martín y Pérez de Nanclares.

Fünfte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Spielmann, Richter Forrester und Öberg, Richterin Spineanu-Matei und Richter Mastroianni.

Fünfte Kammer mit drei Richtern :

Kammerpräsident Spielmann;

Formation A: Richter Forrester und Öberg;

Formation B: Richter Forrester und Richterin Spineanu-Matei;

Formation C: Richter Forrester und Mastroianni;

Formation D: Richter Öberg und Richterin Spineanu-Matei;

Formation E: Richter Öberg und Mastroianni;

Formation F: Richterin Spineanu-Matei und Richter Mastroianni.

Sechste erweiterte Kammer mit fünf Richtern: :

Kammerpräsidentin Marcoulli, Richter Frimodt Nielsen, Schwarcz, Iliopoulos und Norkus.

Sechste Kammer mit drei Richtern :

Kammerpräsidentin Marcoulli;

Formation A: Richter Frimodt Nielsen und Schwarcz;

Formation B: Richter Frimodt Nielsen und Iliopoulos;

Formation C: Richter Frimodt Nielsen und Norkus;

Formation D: Richter Schwarcz und Iliopoulos;

Formation E: Richter Schwarcz und Norkus;

Formation F: Richter Iliopoulos und Norkus.

Siebte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident da Silva Passos, Richter Valančius, Richterin Reine, Richter Truchot und Sampol Pucurull.

Siebte Kammer mit drei Richtern :

Kammerpräsident da Silva Passos;

Formation A: Richter Valančius und Richterin Reine;

Formation B: Richter Valančius und Truchot;

Formation C: Richter Valančius und Sampol Pucurull;

Formation D: Richterin Reine und Richter Truchot;

Formation E: Richterin Reine und Richter Sampol Pucurull;

Formation F: Richter Truchot und Sampol Pucurull.

Achte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Svenningsen, Richter Barents und Mac Eochaidh, Richterin Pynnä und Richter Laitenberger.

Achte Kammer mit drei Richtern :

Kammerpräsident Svenningsen;

Formation A: Richter Barents und Mac Eochaidh;

Formation B: Richter Barents und Richterin Pynnä;

Formation C: Richter Barents und Richter Laitenberger;

Formation D: Richter Mac Eochaidh und Richterin Pynnä;

Formation E: Richter Mac Eochaidh und Laitenberger;

Formation F: Richterin Pynnä und Richter Laitenberger.

Neunte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsidentin Costeira, Richter Gratsias, Richterin Kancheva, Richter Berke und Richterin Perišin.

Neunte Kammer mit drei Richtern :

Kammerpräsidentin Costeira;

Formation A: Richter Gratsias und Richterin Kancheva;

Formation B: Richter Gratsias und Berke;

Formation C: Richter Gratsias und Richterin Perišin;

Formation D: Richterin Kancheva und Richter Berke;

Formation E: Richterinnen Kancheva und Perišin;

Formation F: Richter Berke und Richterin Perišin.

Zehnte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Kornezov, Richter Buttigieg und Passer, Richterin Kowalik-Bańczyk und Richter Hesse.

Zehnte Kammer mit drei Richtern :

Kammerpräsident Kornezov;

Formation A: Richter Buttigieg und Passer;

Formation B: Richter Buttigieg und Richterin Kowalik-Bańczyk;

Formation C: Richter Buttigieg und Hesse;

Formation D: Richter Passer und Richterin Kowalik-Bańczyk;

Formation E: Richter Passer und Hesse;

Formation F: Richterin Kowalik-Bańczyk und Richter Hesse.

Die Erste, die Vierte, die Siebte und die Achte Kammer sind mit den nach Art. 270 AEUV und gegebenenfalls Art. 50a des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union anhängig gemachten Rechtssachen und die Zweite, die Dritte, die Fünfte, die Sechste, die Neunte und die Zehnte Kammer sind mit den im Vierten Titel der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums betraut.

Das Gericht hat außerdem Folgendes entschieden:

Der Präsident und der Vizepräsident sind nicht dauerhaft einer Kammer zugeteilt;

in jedem Gerichtsjahr tagt der Vizepräsident mit jeder der zehn mit fünf Richtern tagenden Kammer in einer Rechtssache pro Kammer nach folgender Reihenfolge:

in der ersten Rechtssache, die mit Entscheidung des Gerichts an eine erweiterte, mit fünf Richtern tagende Formation der Ersten Kammer, der Zweiten Kammer, der Dritten Kammer, der Vierten Kammer und der Fünften Kammer zugewiesen wird;

in der dritten Rechtssache, die mit Entscheidung des Gerichts an eine erweiterte, mit fünf Richtern tagende Formation der Sechsten Kammer, der Siebten Kammer, der Achten Kammer, der Neunten Kammer und der Zehnten Kammer zugewiesen wird.

Tagt der Vizepräsident in einer solchen Formation mit fünf Richtern, ist diese mit dem Vizepräsidenten, den Richtern des ursprünglich befassten Spruchkörpers mit drei Richtern und einem der anderen Richter der betreffenden Kammer, der nach der umgekehrten Reihenfolge der in Art. 8 der Verfahrensordnung festgelegten Rangfolge bestimmt wird.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof der Europäischen Union

4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/8


Rechtsmittel der Vitromed GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-821/17, Vitromed GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 12. Februar 2019

(Rechtssache C-124/19 P)

(2019/C 372/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Vitromed GmbH (Prozessbevollmächtigter: M. Linß, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Vitromed Healthcare

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Sechste Kammer) hat durch Beschluss vom 11. September 2019 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/8


Rechtsmittel, eingelegt am 17. April 2019 von Renew Consorzio Energie Rinnovabili gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. Februar 2019 in der Rechtssache T-39/19, Renew Consorzio Energie Rinnovabili/Kommission und Italien

(Rechtssache C-325/19 P)

(2019/C 372/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Renew Consorzio Energie Rinnovabili (Prozessbevollmächtigter: G. Passalacqua, avvocato)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Italienische Republik

Mit Beschluss vom 19. September 2019 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen und entschieden, dass das Renew Consorzio Energie Rinnovabili seine eigenen Kosten trägt.


4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/9


Rechtsmittel der PITEE Fogyasztóvédelmi Egyesület gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 22. März 2019 in der Rechtssache T-566/18, PITEE Fogyasztóvédelmi Egyesület gegen Europäische Kommission, eingelegt am 6. Mai 2019

(Rechtssache C-358/19 P)

(2019/C 372/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: PITEE Fogyasztóvédelmi Egyesület (Prozessbevollmächtigter: D. Lázár, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Sechste Kammer) hat durch Beschluss vom 26. September 2019 das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/9


Rechtsmittel, eingelegt am 29. Mai 2019 von Primed Halberstadt Medizintechnik GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. März 2019 in der Rechtssache T-138/17, Prim/EUIPO – Primed Halberstadt Medizintechnik

(Rechtssache C-421/19 P)

(2019/C 372/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Primed Halberstadt Medizintechnik GmbH (Prozessbevollmächtigter: R. Ingerl, Rechtsanwalt)

Andere Parteien des Verfahrens: Prim, SA (Prozessbevollmächtigte: L. Broschat García, abogada), Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Mit Beschluss vom 16. September 2019 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Primed Halberstadt Medizintechnik GmbH ihre eigenen Kosten trägt.


4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/10


Rechtsmittel des Herrn Kurt Hesse gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 4. April 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-910/16 und T-911/16, Kurt Hesse und Wedl & Hofmann GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 4. Juni 2019

(Rechtssache C-426/19 P)

(2019/C 372/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Kurt Hesse (Prozessbevollmächtigter: M. Krogmann, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Wedl & Hofmann GmbH, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 24. September 2019 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten zu tragen hat.


4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/10


Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 28. Juni 2019 – UCMR – ADA Asociația pentru Drepturi de Autor a Compozitorilor/Asociația Culturală „Suflet de Român“, vertreten durch ihre Insolvenzverwalterin Pro Management Insolv IPURL

(Rechtssache C-501/19)

(2019/C 372/09)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Înalta Curte de Casație și Justiție

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UCMR – ADA Asociația pentru Drepturi de Autor a Compozitorilor

Beklagte: Asociația Culturală „Suflet de Român“, vertreten durch ihre Insolvenzverwalterin Pro Management Insolv IPURL

Vorlagefragen

1.

Erbringen die Inhaber von Rechten an Musikwerken den Organisatoren von Veranstaltungen, von denen die Verwertungsgesellschaften auf der Grundlage einer Genehmigung in Form einer nicht ausschließlichen Lizenz im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Rechtsinhaber Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken einziehen, eine Dienstleistung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) (Mehrwertsteuerrichtlinie)?

2.

Im Fall der Bejahung der ersten Frage: Handeln die Verwertungsgesellschaften, wenn sie bei den Organisatoren von Veranstaltungen Vergütungen für das Recht auf öffentliche Wiedergabe von Musikwerken einziehen, als Steuerpflichtige im Sinne von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie und sind sie verpflichtet, den Organisatoren von Veranstaltungen Mehrwertsteuerrechnungen auszustellen, und müssen die Urheber und sonstigen Rechtsinhaber von Musikwerken, wenn ihnen Vergütungen ausgezahlt werden, ihrerseits der Verwertungsgesellschaft Mehrwertsteuerrechnungen ausstellen?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


4.11.2019   

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C 372/11


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 11. Juli 2019 – PO/Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

(Rechtssache C-531/19)

(2019/C 372/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: PO

Beklagte: Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

Vorlagefrage

Ist eine Auslegung wie die in den Urteilen Nr. 191/2019 vom 19. Februar 2019, Kassationsbeschwerde 5607/2017 (ECLI:ES:TS:2019:580), und Nr. 257/2019 vom 27. Februar 2019, Kassationsbeschwerde 5809/2017 (ECLI:ES:TS:2019:663), des spanischen Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) enthaltene, wonach es möglich ist, durch Auslegung der Richtlinie 2001/40/EG (1) zu der Feststellung zu gelangen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung ist und eine Straftat begangen hat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, „automatisch“ ausgewiesen werden kann und muss, d. h. ohne dass es erforderlich ist, eine Beurteilung seiner persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Umstände vorzunehmen, mit Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (2) sowie – u. a. – mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2017 (Rechtssache C-636/16 (3)) und vom 8. Dezember 2011 (Rechtssache C-371/08 (4)) vereinbar?


(1)  Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. 2001, L 149, S. 34).

(2)  ABl. 2004, L 16, S. 44.

(3)  Urteil vom 7. Dezember 2017, López Pastuzano (C–636/16, EU:C:2017:949).

(4)  Urteil vom 8. Dezember 2011, Ziebell (C–371/08, EU:C:2011:809).


4.11.2019   

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C 372/12


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 11. Juli 2019 – RQ/Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

(Rechtssache C-533/19)

(2019/C 372/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: RQ

Beklagte: Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

Vorlagefrage

Ist eine Auslegung wie die in den Urteilen Nr. 191/2019 vom 19. Februar 2019, Kassationsbeschwerde 5607/2017 (ECLI:ES:TS:2019:580), und Nr. 257/2019 vom 27. Februar 2019, Kassationsbeschwerde 5809/2017 (ECLI:ES:TS:2019:663), des spanischen Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) enthaltene, wonach es möglich ist, durch Auslegung der Richtlinie 2001/40/EG (1) zu der Feststellung zu gelangen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung ist und eine Straftat begangen hat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, „automatisch“ ausgewiesen werden kann und muss, d. h. ohne dass es erforderlich ist, eine Beurteilung seiner persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Umstände vorzunehmen, mit Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (2) sowie – u. a. – mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2017 (Rechtssache C-636/16 (3)) und vom 8. Dezember 2011 (Rechtssache C-371/08 (4)) vereinbar?


(1)  Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. 2001, L 149, S. 34).

(2)  ABl. 2004, L 16, S. 44.

(3)  Urteil vom 7. Dezember 2017, López Pastuzano (C-636/16, EU:C:2017:949).

(4)  Urteil vom 8. Dezember 2011, Ziebell (C-371/08, EU:C:2011:09).


4.11.2019   

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C 372/12


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 11. Juli 2019 – SR/Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

(Rechtssache C-534/19)

(2019/C 372/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: SR

Beklagte: Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

Vorlagefrage

Ist eine Auslegung wie die in den Urteilen Nr. 191/2019 vom 19. Februar 2019, Kassationsbeschwerde 5607/2017 (ECLI:ES:TS:2019:580), und Nr. 257/2019 vom 27. Februar 2019, Kassationsbeschwerde 5809/2017 (ECLI:ES:TS:2019:663), des spanischen Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) enthaltene, wonach es möglich ist, durch Auslegung der Richtlinie 2001/40/EG (1) zu der Feststellung zu gelangen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung ist und eine Straftat begangen hat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, „automatisch“ ausgewiesen werden kann und muss, d. h. ohne dass es erforderlich ist, eine Beurteilung seiner persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Umstände vorzunehmen, mit Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (2) sowie – u. a. – mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2017 (Rechtssache C-636/16 (3)) und vom 8. Dezember 2011 (Rechtssache C-371/08 (4)) vereinbar?


(1)  Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. 2001, L 149, S. 34).

(2)  ABl. 2004, L 16, S. 44.

(3)  Urteil vom 7. Dezember 2017, López Pastuzano (C-636/16, EU:C:2017:949).

(4)  Urteil vom 8. Dezember 2011, Ziebell (C-371/08, EU:C:2011:809).


4.11.2019   

DE

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C 372/13


Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 15. Juli 2019 – CY, Asociația „Forumul Judecătorilor din România“/Inspecția Judiciară, Consiliul Superior al Magistraturii, Înalta Curte de Casație și Justiție

(Rechtssache C-547/19)

(2019/C 372/13)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Înalta Curte de Casație și Justiție

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionskläger: CY, Asociația „Forumul Judecătorilor din România“

Revisionsbeklagte: Inspecția Judiciară, Consiliul Superior al Magistraturii, Înalta Curte de Casație și Justiție

Vorlagefrage

Sind Art. 2 EUV, Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einem Eingreifen eines Verfassungsgerichts (eines Organs, das nach nationalem Recht kein Gericht ist) bezüglich der Art und Weise, in der das oberste Gericht die im Rang unter der Verfassung stehenden Rechtsvorschriften bei der Bildung der Spruchkörper ausgelegt und angewandt hat, entgegenstehen?


4.11.2019   

DE

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C 372/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 17. Juli 2019 – DX/Subdelegación del Gobierno en Toledo

(Rechtssache C-549/19)

(2019/C 372/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: DX

Beklagte: Subdelegación del Gobierno en Toledo

Vorlagefrage

Ist eine Auslegung wie die in den Urteilen Nr. 191/2019 vom 19. Februar 2019, Kassationsbeschwerde 5607/2017 (ECLI:ES:TS:2019:580), und Nr. 257/2019 vom 27. Februar 2019, Kassationsbeschwerde 5809/2017 (ECLI:ES:TS:2019:663), des spanischen Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) enthaltene, wonach es möglich ist, durch Auslegung der Richtlinie 2001/40/EG (1) zu der Feststellung zu gelangen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung ist und eine Straftat begangen hat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, „automatisch“ ausgewiesen werden kann und muss, d. h. ohne dass es erforderlich ist, eine Beurteilung seiner persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Umstände vorzunehmen, mit Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (2) sowie – u. a. – mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2017 (Rechtssache C-636/16 (3)) und vom 8. Dezember 2011 (Rechtssache C-371/08 (4)) vereinbar?


(1)  Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. 2001, L 149, S. 34).

(2)  ABl. 2004, L 16, S. 44.

(3)  Urteil vom 7. Dezember 2017, López Pastuzano (C-636/16, EU:C:2017:949).

(4)  Urteil vom 8. Dezember 2011, Ziebell (C-371/08, EU:C:2011:809).


4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Cluj (Rumänien), eingereicht am 23. Juli 2019 – Impresa Pizzarotti & C SPA Italia Sucursala Cluj/Agenția Națională de Administrare Fiscală – Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

(Rechtssache C-558/19)

(2019/C 372/15)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Impresa Pizzarotti & C SPA Italia Sucursala Cluj

Beklagte: Agenția Națională de Administrare Fiscală – Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

Vorlagefrage

Stehen die Art. 49 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden (Art. 11 Abs. 2, Art. 29 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 571/2003 über das Steuergesetzbuch) entgegen, nach der es möglich ist, eine Banküberweisung in Geld einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Zweigniederlassung an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft in einen einnahmeerzeugenden Umsatz umzudeuten, mit der Folge, dass die Verrechnungspreisregelungen verpflichtend anzuwenden sind, während, wenn der gleiche Umsatz zwischen einer Zweigniederlassung und einer Muttergesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat stattgefunden hätte, dieser Umsatz nicht in gleicher Weise hätte umgedeutet werden können und die Verrechnungspreisregelungen nicht angewandt worden wären?


4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/15


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 3 de Valencia (Spanien), eingereicht am 23. Juli 2019 – GT/Air Nostrum Líneas Aéreas del Mediterráneo, S.A.

(Rechtssache C-560/19)

(2019/C 372/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil no 3 de Valencia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: GT

Beklagte: Air Nostrum Líneas Aéreas del Mediterráneo, S.A.

Vorlagefragen

1.

Kann unter den Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Unternehmen fallen, dessen Gesellschaftszweck in der Beförderung von Fluggästen besteht und das den Flugschein verkauft, aber den Flug nicht tatsächlich durchführt?

2.

Falls die vorstehende Frage verneint wird: Besteht für die Fluggäste ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 (1), falls der Flug in mehrere Teilstrecken unterteilt ist und es infolge einer geringen Verspätung (von weniger als drei Stunden) auf einer der Teilstrecken zu einer großen Verspätung (von mehr als drei Stunden) am Endziel kommt, weil der Anschlussflug verpasst wird? Falls dies bejaht wird: Ist zur Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004, wenn die Flüge auf den verschiedenen Teilstrecken von verschiedenen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, das den Flug durchgeführt hat, bei dem es zu einer geringen Verspätung (von weniger als drei Stunden) kam, die aber dazu führte, dass der Anschlussflug verpasst wurde und das Endziel infolgedessen mit großer Verspätung (von mehr als drei Stunden) erreicht wurde?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/16


Rechtsmittel, eingelegt am 23. Juli 2019 von Armando Carvalho u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2019 in der Rechtssache T-330/18, Carvalho u. a./Parlament und Rat

(Rechtssache C-565/19 P)

(2019/C 372/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Armando Carvalho u. a. (Prozessbevollmächtigte: Professor G. Winter, Rechtsanwältin R. Verheyen und H. Leith, Barrister)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

die Klagen für zulässig zu erklären;

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Begründetheit der Nichtigkeitsklage entscheiden möge;

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Begründetheit der Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union entscheiden möge;

den anderen Parteien des Verfahrens die Kosten des Rechtsmittels und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer wenden sich gegen die Entscheidung des Gerichts, ihre Klagen als unzulässig abzuweisen, und machen hierzu die folgenden Gründe geltend.

Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Rechtsmittelführer die in der Plaumann-Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für die Feststellung der individuellen Betroffenheit nicht erfüllten. Die drei Rechtsakte in Bezug auf Treibhausgasemissionen (1) (2) (3) erlaubten Emissionen, die jeden Rechtsmittelführer auf eigene tatsächliche Weise beträfen. Zudem sei der Plaumann-Maßstab erfüllt, weil die drei Rechtsakte in Bezug auf Treibhausgasemissionen persönliche Grundrechte der Rechtsmittelführer verletzten.

Hilfsweise: Das Gericht habe zu Unrecht davon abgesehen, angesichts der drängenden Herausforderung durch den Klimawandel und der Geltendmachung individueller Grundrechte der Rechtsmittelführer, einschließlich der Garantie wirksamen gerichtlichen Schutzes dieser Rechte, den Plaumann-Maßstab anzupassen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müsse ein Recht mit einem Rechtsbehelf einhergehen, damit es wirksam sei. Das Gericht habe zu Unrecht befunden, dass nationale Gerichte (und das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV) oder eine Klage gegen Durchführungsrechtsakte der Kommission im vorliegenden Fall ein ausreichendes Rechtsschutzsystem gewährleisteten.

Dementsprechend müsse der Gerichtshof entscheiden, dass für den Fall, dass (wie hier) kein anderer wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehe, um die Grundrechte eines Klägers zu wahren, das Erfordernis der „individuellen Betroffenheit“ als erfüllt anzusehen sei, wenn substantiiert vorgetragen werde, dass ein Gesetzgebungsakt in erheblichem Maße in ein persönliches Grundrecht des Klägers eingreife oder den Wesensgehalt dieses Rechts berühre. Dieses Erfordernis sei hier erfüllt.

Über die Rechtsmittelgründe 1 und 2 hinaus habe das Gericht auch zu Unrecht die Klagebefugnis des Saminuorra-Verbands (Verband junger Samen) verneint, wobei es (ohne Begründung) die Beweise dafür, dass die meisten Mitglieder dieses Verbands individuell betroffen seien und aus eigenem Recht klagebefugt wären, außer Acht gelassen habe. Hilfsweise: Das Gericht hätte für Verbände, die indigene Gemeinschaften verträten, die Kriterien für den Nachweis der Klagebefugnis lockern müssen.

Das Gericht habe, als es die Klage wegen außervertraglicher Haftung als unzulässig abgewiesen habe, einen falschen rechtlichen Maßstab angewandt, indem es für den Nachweis der Klagebefugnis nach Art. 263 AEUV ein neues Erfordernis eingeführt habe, das weder im Wortlaut des Vertrags noch in der Rechtsprechung eine Stütze finde.


(1)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. 2018, L 76, S. 3).

(2)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. 2018, L 156, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. 2018, L 156, S. 26).


4.11.2019   

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C 372/17


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 25. Juli 2019 – LP/Subdelegación del Gobierno en Toledo

(Rechtssache C-567/19)

(2019/C 372/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: LP

Beklagte: Subdelegación del Gobierno en Toledo

Vorlagefrage

Ist eine Auslegung wie die in den Urteilen Nr. 191/2019 vom 19. Februar 2019, Kassationsbeschwerde 5607/2017 (ECLI:ES:TS:2019:580), und Nr. 257/2019 vom 27. Februar 2019, Kassationsbeschwerde 5809/2017 (ECLI:ES:TS:2019:663), des spanischen Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) enthaltene, wonach es möglich ist, durch Auslegung der Richtlinie 2001/40/EG (1) zu der Feststellung zu gelangen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung ist und eine Straftat begangen hat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, „automatisch“ ausgewiesen werden kann und muss, d. h. ohne dass es erforderlich ist, eine Beurteilung seiner persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Umstände vorzunehmen, mit Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (2) sowie – u. a. – mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2017 (Rechtssache C-636/16 (3)) und vom 8. Dezember 2011 (Rechtssache C-371/08 (4)) vereinbar?


(1)  Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. 2001, L 149, S. 34).

(2)  ABl. 2004, L 16, S. 44.

(3)  Urteil vom 7. Dezember 2017, López Pastuzano (C-636/16, EU:C:2017:949).

(4)  Urteil vom 8. Dezember 2011, Ziebell (C-371/08, EU:C:2011:809).


4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/18


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Deutschland) eingereicht am 30. Juli 2019 - RJ gegen Stadt Offenbach am Main

(Rechtssache C-580/19)

(2019/C 372/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Darmstadt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: RJ

Beklagte: Stadt Offenbach am Main

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG (1) dahin auszulegen, dass Bereitschaftszeiten, während deren ein Arbeitnehmer der Verpflichtung unterliegt, in Einsatzkleidung mit dem Einsatzfahrzug innerhalb von zwanzig Minuten die Stadtgrenze seiner Dienststelle zu erreichen, als Arbeitszeit anzusehen sind, obwohl der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Aufenthaltsort vorgegeben hat, aber der Arbeitnehmer gleichwohl in der Ortswahl und in den Möglichkeiten, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, erheblich eingeschränkt ist?

2.

Für den Fall der Bejahung der ersten Vorlagefrage:

 

Ist Art. 2 der Richtlinie 2003/88 in einer Konstellation wie derjenigen der ersten Vorlagefrage dahin auszulegen, dass bei der Definition des Begriffs Arbeitszeit auch zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit während eines Bereitschaftsdienstes, der an einem vom Arbeitgeber nicht vorgegebenen Ort zu verbringen ist, regelmäßig mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).


4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/18


Rechtsmittel, eingelegt am 22. August 2019 von Csanád Szegedi gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. Juni 2019 in der Rechtssache T-135/18, Csanád Szegedi/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-628/19 P)

(2019/C 372/20)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Csanád Szegedi (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Bodó)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt

1.

für den Fall der Stattgabe des ersten Rechtsmittelgrundes, das Urteil des Gerichts zu dem im Zusammenhang mit der Beschäftigung der akkreditierten parlamentarischen Assistenten László Tibor Erdélyi und Dr. József Virág zurückgeforderten Betrag abzuändern, der Klage stattzugeben und den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 sowie die Belastungsanzeige Nr. 2017-1635 des Generalsekretariats des Europäischen Parlaments, Generaldirektion Finanzen, für nichtig zu erklären,

2.

für den Fall der Stattgabe des zweiten Rechtsmittelgrundes, das Urteil des Gerichts zu dem im Zusammenhang mit der Beschäftigung der akkreditierten parlamentarischen Assistenten László Tibor Erdélyi und Dr. József Virág zurückgeforderten Betrag aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund:

 

Im Einziehungsverfahren beim Generalsekretär des Europäischen Parlaments seien das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte) und die sich daraus ergebenden Rechte (Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens, der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs) verletzt worden, da der Rechtsmittelführer von dem Bericht des OLAF, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhe, und den Beweisen, auf denen der Bericht des OLAF beruhe, keine Kenntnis habe nehmen können; darüber hinaus sei dem Rechtsmittelführer entgegen Art. 68 Abs. 2 des Beschlusses mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments das Recht auf vorherige Anhörung nicht gewährt worden. Das Gericht habe in Rn. 44 seines Urteils zu Unrecht Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2013 herangezogen, da dieser nicht das Einziehungsverfahren beim Generalsekretär, sondern das Verfahren vor dem OLAF regele. Insoweit habe das Gericht in Rn. 45 seines Urteils zu Unrecht auf die Rn. 35 des Urteils IMG/Kommission verwiesen. Das Gericht habe in Rn. 48 seines Urteils Art. 68 Abs. 2 des Beschlusses mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments contra legem ausgelegt, als es das Recht zur Stellungnahme mit dem Recht auf Anhörung gleichgestellt habe. Das Gericht habe außerdem in Rn. 51 seines Urteils den das Einziehungsverfahren regelnden Art. 68 der Durchführungsbestimmungen fehlerhaft ausgelegt, da die betreffende Norm für den Rechtsmittelführer weder Rechte noch Pflichten erzeuge, was die Vorlage von Beweisen im Verfahren beim Generalsekretär betreffe.

Zweiter Rechtsmittelgrund:

 

Im Verfahren vor dem Gericht sei das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte) dadurch verletzt worden, dass das Gericht die als Beweis angebotene Einvernahme von László Tibor Erdélyi und Dr. József Virág als Zeugen ohne sachliche Begründung abgelehnt habe. Das Gericht habe dem Rechtsmittelführer durch die Ablehnung des Beweisangebots die Möglichkeit genommen, sich in der Sache zu verteidigen.


4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/19


Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt – Patent- och marknadsöverdomstolen (Schweden), eingereicht am 27. August 2019 – BY/CX

(Rechtssache C-637/19)

(2019/C 372/21)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea hovrätt – Patent- och marknadsöverdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: BY

Andere Partei: CX

Vorlagefragen

1.

Ist dem Begriff „Öffentlichkeit“ in Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (1) eine einheitliche Bedeutung beizumessen?

2.

Falls Frage 1 zu bejahen ist: Ist ein Gericht als Öffentlichkeit im Sinne dieser Artikel anzusehen?

3.

Falls Frage 1 zu verneinen ist:

a)

Ist ein Gericht dann als Öffentlichkeit anzusehen, wenn jemand dort ein urheberrechtlich geschütztes Werk wiedergibt?

b)

Ist ein Gericht dann als Öffentlichkeit anzusehen, wenn jemand dort ein urheberrechtlich geschütztes Werk verbreitet?

4.

Ist es für die Beurteilung der Frage, ob die Einreichung eines urheberrechtlich geschützten Werks bei Gericht als öffentliche Wiedergabe oder Verbreitung anzusehen ist, von Bedeutung, dass das nationale Recht Vorschriften betreffend den Zugang zu Dokumenten enthält, wonach bei einem Gericht eingereichte Dokumente grundsätzlich, d. h. sofern sie keine vertraulichen Informationen enthalten, auf Antrag für jedermann zugänglich sind?


(1)  ABl. 2001, L 167, S. 10.


4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/20


Rechtsmittel des Ja zum Nürburgring eV gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 19. Juni 2019 in der Rechtssache T-373/15, Ja zum Nürburgring eV gegen Europäische Kommission, eingelegt am 30. August 2019

(Rechtssache C-647/19 P)

(2019/C 372/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Ja zum Nürburgring eV (Prozessbevollmächtigte: Prof. Dr. D. Frey und Dr. M. Rudolph, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt,

1.

Das Urteil des Europäischen Gerichts vom 19. Juni 2019 in der Rechtssache T-373/15 aufzuheben.

2.

Den Beschluss C(2014) 3634 final der Kommission vom 1. Oktober 2014 für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird,

a.

dass die Erwerberin der nach dem Bietverfahren veräußerten Vermögenswerte, capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft GmbH, und ihre Tochtergesellschaften nicht von einer etwaigen Rückforderung mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen betroffen seien; sowie

b.

dass die Veräußerung der Vermögenswerte der Nürburgring GmbH, der Motorsport Resort Nürburgring GmbH und Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH keine staatliche Beihilfe zugunsten capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft GmbH oder deren Tochtergesellschaften darstellten.

3.

Hilfsweise das unter 1. bezeichnete Urteil aufzuheben und die Sache an das Europäische Gericht zurückzuverweisen.

4.

Der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht fünf Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Rechtsfehlerhafte Verneinung der Betroffenheit des Rechtsmittelführers als Wettbewerber:

 

Das Gericht habe relevantes Vorbringen und Argumente des Rechtsmittelführers, die sich in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergäben, übergangen und hierdurch gegen die Begründungspflicht verstoßen. Es liege eine fehlende, jedenfalls aber unzureichende Begründung des Gerichts vor. Zudem liege eine Verletzung der Gewährleistung rechtlichen Gehörs und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz des Rechtsmittelführers (Art. 47 Charta) vor. Außerdem habe das Gericht Art. 263 Abs. 4 AEUV falsch ausgelegt und angewendet.

2.

Rechtsfehlerhafte Verneinung der Betroffenheit des Rechtsmittelführers als Berufsverband:

 

Das Gericht habe auch insoweit relevantes Vorbringen und Argumente des Rechtsmittelführers, die sich in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergäben, übergangen und hierdurch gegen die Begründungspflicht verstoßen. Es liege ebenfalls eine fehlende, jedenfalls aber unzureichende Begründung des Gerichts vor. Zudem liege auch insoweit eine Verletzung der Gewährleistung rechtlichen Gehörs und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz des Rechtsmittelführers (Art. 47 Charta) vor. Darüber hinaus habe das Gericht Tatsachen und Beweise verfälscht. Außerdem habe das Gericht Art. 263 Abs. 4 AEUV falsch ausgelegt und angewendet.

3.

Verfahrens- und rechtsfehlerhafte Verneinung der Klagebefugnis als Wettbewerber und als Berufsverband hinsichtlich der zweiten angefochtenen Entscheidung:

 

Aus den Gründen zum ersten und zweiten Rechtsmittelgrund habe das Gericht rechtsfehlerhaft die Klagebefugnis des Rechtsmittelführers hinsichtlich der zweiten angefochtenen Entscheidung verneint.

4.

Rechtsfehlerhafte Verneinung der Verpflichtung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren hinsichtlich der Gewährung neuer Beihilfen durch die Veräußerung der Vermögensgegenstände an Capricorn einzuleiten.

 

Das Gericht habe unter Verletzung von Art. 107, 108 Abs. 2 AEUV, Verletzung der Begründungspflicht, rechtlichen Gehörs und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz sowie unter Verfälschung von Tatsachen und Beweisen rechtsfehlerhaft bejaht, dass ein offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren durchgeführt worden sei. Der Marktpreis sei so nicht bestimmt worden. Es hätten somit schwerwiegende Bedenken vorgelegen, die die Kommission hätten veranlassen müssen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

5.

Rechtsfehlerhafte Begründung des Gerichts zur fehlenden Begründung der Kommission hinsichtlich der zweiten angegriffenen Entscheidung:

 

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Kommission ihre Begründungspflicht im Hinblick auf die angegriffenen Entscheidungen verletzt habe.


4.11.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/22


Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2019 von Vialto Consulting Kft. gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. Juni 2019 in der Rechtssache T-617/17, Vialto Consulting Kft/Europäische Kommission

(Rechtssache C-650/19 P)

(2019/C 372/23)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Vialto Consulting Kft. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dimitrios Sigalas)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2019 in der Rechtssache T-617/17 aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe:

1.

In dem angefochtenen Urteil seien Tatsachen verfälscht und Rechtsfehler in Bezug auf den Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2185/1996 (1) begangen worden. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass der eigentliche Gegenstand der Schadensersatzklage die Frage sei, ob OLAF gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2185/96 verstoßen habe, indem es die Rechtsmittelführerin um Zustimmung zum Sammeln von Daten ersucht habe, die in keinem Zusammenhang zu seiner Untersuchung gestanden hätten. Das Gericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Rechtsmittelführerin OLAF tatsächlich ermächtigt habe, alle Kategorien von Daten, die es angefordert habe, zu untersuchen.

2.

Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft und in Bezug auf den Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes unzureichend begründet. Das Gericht habe nicht angegeben, welche der drei von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Schutz des berechtigten Vertrauens aufgestellten Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

3.

Das angefochtene Urteil verfälsche den Sachverhalt und sei in Bezug auf die Verletzung des Rechts auf Anhörung rechtsfehlerhaft. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die Kommission eine für den öffentlichen Auftraggeber bindenden Standpunkt eingenommen habe, der zu einer für die Rechtsmittelführerin nachteiligen Handlung habe führen können, ohne dass diese angehört worden sei.


(1)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. 1996, L 292, S.2).


4.11.2019   

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C 372/23


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 2. September 2019 – JP/Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

(Rechtssache C-651/19)

(2019/C 372/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: JP

Gegenpartei: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

Vorlagefrage

Sind Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (1), wonach Antragsteller über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen „über ihren Antrag auf internationalen Schutz“ verfügen müssen, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Verfahrensvorschrift wie Art. 39/57 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in Verbindung mit den Art. 51/2, 57/6 § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 57/6/2 § 1 dieses Gesetzes entgegenstehen, wonach die Beschwerdefrist gegen einen Beschluss über die Unzulässigkeit eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Folgeantrags auf internationalen Schutz auf „zehn Kalendertage“ ab Zustellung der Verwaltungsentscheidung festgelegt wird, insbesondere wenn die Zustellung an das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose erfolgte, bei dem davon „ausgegangen“ wird, dass der Antragsteller dort seinen Wohnsitz bestimmt hat?


(1)  ABl. 2013, L 180, S. 60.


4.11.2019   

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C 372/23


Rechtsmittel, eingelegt am 5. September 2019 von NeXovation, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 19. Juni 2019 in der Rechtssache T-353/15, NeXovation/Kommission

(Rechtssache C-665/19 P)

(2019/C 372/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: NeXovation, Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Bergwelt, M. Nordmann und L. Hettstedt)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Nrn. 3 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben sowie Art. 3 Abs. 2 und den letzten Gedankenstrich von Art. 1 des Beschlusses der Kommission (1) vom 1. Oktober 2014 (berichtigt am 13. April 2015) über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 zugunsten des Nürburgrings für nichtig zu erklären;

hilfweise, die Nrn. 3 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf zwei Gründe gestützt:

Im Hinblick auf die erste angefochtene Entscheidung habe das Gericht mit der Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV einen Fehler begangen, da die Klägerin individuell betroffen gewesen sei. Das Gericht habe verkannt, dass die Rechtssache nicht das typische Szenario des Wettbewerbs zwischen verschiedenen Lieferanten betreffe, sondern den Wettbewerb zwischen Bietern, die eine bestimmte Ware nachfragen.

In Bezug auf die zweite angefochtene Entscheidung habe das Gericht bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie von Art. 4 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (2) sowie des Grundsatzes einer sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung Fehler begangen.


(1)  Beschluss (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3634) (ABl. 2016, L 34, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).


4.11.2019   

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C 372/24


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers (Belgien), eingereicht am 10. September 2019 – X/Belgischer Staat

(Rechtssache C-671/19)

(2019/C 372/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil du Contentieux des Étrangers

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X

Beklagter: Belgischer Staat

Vorlagefragen

1.

Ist die Angabe in Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 (1), dass der nach diesem Artikel vorgesehene Rechtsbehelf „gemäß dem nationalen Recht“ ausgestaltet ist, dahin auszulegen, dass es allein Sache des nationalen Gesetzgebers ist, die Modalitäten dieses Rechtsbehelfs zu bestimmen, ohne dass das nationale Gericht verpflichtet wäre, zu überprüfen, ob diese Modalitäten mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang stehen?

2.

a)

Sollte die erste Frage zu verneinen sein, muss dann der nach Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 vorgesehene Rechtsbehelf, um im Sinne von Art. 47 der Charta wirksam zu sein, die Möglichkeit umfassen, in jedem Fall Zugang zu einem Ausnahmerechtsbehelfsverfahren zu haben, das unter Bedingungen äußerster Dringlichkeit durchgeführt wird, wenn die betroffene Person nachweist, dass sie die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hat und dass die Einhaltung der Fristen, die bei der Durchführung eines normalen Verfahrens erforderlich sind, den Ablauf der fraglichen Studien behindern könnte?

b)

Sollte diese Frage zu verneinen sein, ist dann dieselbe negative Antwort auch in dem Fall zu erteilen, dass bei Nichtergehen einer Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist die Gefahr besteht, dass die betroffene Person unwiederbringlich ein Studienjahr verliert?

3.

Sollte die zweite Frage Buchst. a oder b zu bejahen sein, muss dann das nationale Gericht einer Auslegung des Gesetzes den Vorrang geben, die mit dem Zweck der Richtlinie 2016/801 im Einklang steht, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht, indem es zustimmt, nach den Bedingungen äußerster Dringlichkeit einen Antrag auf Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung im Sinne von Art. 20 dieser Richtlinie zu prüfen, auch wenn die vorbereitenden Texte zu dem Gesetz möglicherweise darauf hindeuten, dass dies nicht die Absicht des Gesetzgebers war?

4.

Sollte die erste Frage zu verneinen sein, verpflichtet dann der in Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 vorgesehene Rechtsbehelf die Mitgliedstaaten, um im Einklang mit Art. 47 der Charta zu handeln, vorzusehen, dass das Gericht unter bestimmten Umständen die Behörde anweisen kann, das Visum zu erteilen?


(1)  Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. 2016, L 132, S. 21).


4.11.2019   

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C 372/25


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers (Belgien), eingereicht am 10. September 2019 – X/Belgischer Staat

(Rechtssache C-672/19)

(2019/C 372/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil du Contentieux des Étrangers

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X

Beklagter: Belgischer Staat

Vorlagefragen

1.

Ist die Angabe in Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 (1), dass der nach diesem Artikel vorgesehene Rechtsbehelf „gemäß dem nationalen Recht“ ausgestaltet ist, dahin auszulegen, dass es allein Sache des nationalen Gesetzgebers ist, die Modalitäten dieses Rechtsbehelfs zu bestimmen, ohne dass das nationale Gericht verpflichtet wäre, zu überprüfen, ob diese Modalitäten mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang stehen?

2.

a)

Sollte die erste Frage zu verneinen sein, muss dann der nach Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 vorgesehene Rechtsbehelf, um im Sinne von Art. 47 der Charta wirksam zu sein, die Möglichkeit umfassen, in jedem Fall Zugang zu einem Ausnahmerechtsbehelfsverfahren zu haben, das unter Bedingungen äußerster Dringlichkeit durchgeführt wird, wenn die betroffene Person nachweist, dass sie die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hat und dass die Einhaltung der Fristen, die bei der Durchführung eines normalen Verfahrens erforderlich sind, den Ablauf der fraglichen Studien behindern könnte?

b)

Sollte diese Frage zu verneinen sein, ist dann dieselbe negative Antwort auch in dem Fall zu erteilen, dass bei Nichtergehen einer Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist die Gefahr besteht, dass die betroffene Person unwiederbringlich ein Studienjahr verliert?

3.

Sollte die zweite Frage Buchst. a oder b zu bejahen sein, muss dann das nationale Gericht einer Auslegung des Gesetzes den Vorrang geben, die mit dem Zweck der Richtlinie 2016/801 im Einklang steht, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht, indem es zustimmt, nach den Bedingungen äußerster Dringlichkeit einen Antrag auf Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung im Sinne von Art. 20 dieser Richtlinie zu prüfen, auch wenn die vorbereitenden Texte zu dem Gesetz möglicherweise darauf hindeuten, dass dies nicht die Absicht des Gesetzgebers war?

4.

Sollte die erste Frage zu verneinen sein, verpflichtet dann der in Art. 34 Abs. 5 der Richtlinie 2016/801 vorgesehene Rechtsbehelf die Mitgliedstaaten, um im Einklang mit Art. 47 der Charta zu handeln, vorzusehen, dass das Gericht unter bestimmten Umständen die Behörde anweisen kann, das Visum zu erteilen?


(1)  Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. 2016, L 132, S. 21).


4.11.2019   

DE

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C 372/26


Rechtsmittel, eingelegt am 12. September 2019 von Fulmen gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Juli 2019 in der Rechtssache T-405/15, Fulmen/Rat

(Rechtssache C-680/19 P)

(2019/C 372/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Fulmen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bahrami und N. Korogiannakis)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben;

über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden;

den Rat zu verurteilen, der Rechtsmittelführerin 6 456 507 Euro als Ersatz für den materiellen Schaden und 100 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden, zuzüglich Verzugszinsen, zu zahlen;

dem Rat die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Hilfsweise:

das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Rat die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Was den materiellen Schaden angeht, habe das Gericht erstens einen Rechtsfehler begangen, gegen den Grundsatz der vollständigen Wiedergutmachung verstoßen und Art. 340 Abs. 2 AEUV sowie Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte die praktische Wirksamkeit genommen. Das vom Gericht geforderte Beweismaß habe jegliche Wiedergutmachung des erlittenen Schadens unmöglich gemacht, obwohl ein hinreichend schwerer und qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht vorgelegen habe. Zweitens sei das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet sowie mit einer widersprüchlichen Begründung versehen. Drittens habe das Gericht Beweismittel und Tatsachen verfälscht.

Was den immateriellen Schaden angeht, fehle es dem Urteil an jeglicher Begründung zu den Kriterien, die in Betracht gezogen worden seien, um die Höhe der Wiedergutmachung nach billigem Ermessen festzustellen.


4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/27


Rechtsmittel, eingelegt am 12. September 2019 von Fereydoun Mahmoudian gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Juli 2019 in der Rechtssache T-406/15, Mahmoudian/Rat

(Rechtssache C-681/19 P)

(2019/C 372/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Fereydoun Mahmoudian (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bahrami und N. Korogiannakis)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben;

über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden;

den Rat zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer 966 581 Euro als Ersatz für den materiellen Schaden und 500 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden, zuzüglich Verzugszinsen, zu zahlen;

dem Rat die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Hilfsweise:

das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Rat die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Was den materiellen Schaden angeht, habe das Gericht erstens einen Rechtsfehler begangen, gegen den Grundsatz der vollständigen Wiedergutmachung verstoßen und Art. 340 Abs. 2 AEUV sowie Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte die praktische Wirksamkeit genommen. Das vom Gericht geforderte Beweismaß habe jegliche Wiedergutmachung des erlittenen Schadens unmöglich gemacht, obwohl ein hinreichend schwerer und qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht vorgelegen habe. Zweitens sei das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet sowie mit einer widersprüchlichen Begründung versehen. Drittens habe das Gericht Beweismittel und Tatsachen verfälscht.

Was den immateriellen Schaden angeht, fehle es dem Urteil an jeglicher Begründung zu den Kriterien, die in Betracht gezogen worden seien, um die Höhe der Wiedergutmachung nach billigem Ermessen festzustellen.


4.11.2019   

DE

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C 372/28


Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. Juli 2019 in der Rechtssache T-53/18, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, eingelegt am 18. September 2019

(Rechtssache C-688/19 P)

(2019/C 372/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller, R. Kanitz, Bevollmächtigte, im Beistand von M. Winkelmüller, F. van Schewick, M. Kottmann, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juli 2019 in der Rechtssache T-53/18, Deutschland/Kommission, aufzuheben,

den Beschluss (EU) 2017/1995 der Kommission vom 6. November 2017 über das Belassen der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 13341:2005 + A1:2011 „Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten für oberirdische Lagerung von Haushalts-Heizölen, Kerosin und Dieselkraftstoffen“ nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union (1) für nichtig zu erklären,

den Beschluss (EU) 2017/1996 der Kommission vom 6. November 2017 über das Belassen der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 12285-2:2005 „Werksgefertigte Tanks aus Stahl“ nach der Verordnung Nr. 305/2011 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) für nichtig zu erklären,

jeweils hilfsweise zu 2. und 3., die Sache an das Gericht zurückzuverweisen,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf die folgenden zwei Rechtsmittelgründe:

 

Erstens verstoße das angegriffene Urteil gegen Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 305/2011 (3). Das Gericht habe verkannt, dass die Kommission durch diese Bestimmungen sowohl ermächtigt als auch verpflichtet war, eine der von der Bundesrepublik Deutschland angeregten Maßnahmen zu treffen.

 

Zweitens verstoße das angegriffene Urteil gegen Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 305/2011. Das Gericht habe verkannt, dass die Kommission durch diese Bestimmungen verpflichtet war, zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Normen die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke gefährden.


(1)  ABl. 2017, L 288, S. 36.

(2)  ABl. 2017, L 288, S. 39.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2011, L 88, S. 5).


4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/29


Rechtsmittel, eingelegt am 18. September 2019 von der VodafoneZiggo Group BV gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. Juli 2019 in der Rechtssache T-660/18, VodafoneZiggo Group BV/Kommission

(Rechtssache C-689/19 P)

(2019/C 372/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: VodafoneZiggo Group BV (Prozessbevollmächtigte: W. Knibbeler, A. A. J. Pliego Selie, B. A. Verheijen, advocaten)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 9. Juli 2019 in der Rechtssache T-660/18 (angefochtener Beschluss) aufzuheben;

die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Feststellung des Gerichts, dass der Beschluss C(2018) 5848 final der Europäischen Kommission (streitiger Beschluss) keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt

Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Die Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden, den Stellungnahmen, die die Europäische Kommission gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG (1) abgebe, „weitestgehend Rechnung zu tragen“, erzeuge verbindliche Rechtswirkungen für diese Behörden.

Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Die Stellungnahmen gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG kämen einer Genehmigung gleich, da die Europäische Kommission sich damit für den Abschluss ihrer Untersuchung entschieden habe, ohne von ihrem Vetorecht Gebrauch zu machen.

Dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Der streitige Beschluss könne nicht als vorbereitende Handlung eingestuft werden, da das Verfahren der Europäischen Kommission ein gesondertes Verfahren sei, das sich von dem nationalen Verfahren unterscheide.

Vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Das Gericht habe seine Zuständigkeit für die gerichtliche Überprüfung überschritten, als es die Verwendung des Begriffs „Beschluss“ durch die Kommission als „unzutreffend“ betrachtet habe.

Fünfter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: In Bezug auf die Feststellung, dass der Gegenstand des streitigen Beschlusses der Kommission „irrelevant“ sei, leide der angefochtene Beschluss an einem Begründungsmangel.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler, da nicht auf Vorbringen eingegangen worden sei, das die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich beeinflusst hätte

Erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Das Büro des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt.

Zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Der fehlenden Gelegenheit zur Anhörung kann nicht durch andere, aber zusammenhangslose Gelegenheiten zur Anhörung abgeholfen werden.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass kein Verstoß gegen die Grundrechte der Rechtsmittelführerin vorliege. Die Rechtsmittelführerin könne die Grundrechte gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der für die Auslegung ihres Vorbringens und die Zulässigkeit heranzuziehen sei, in Anspruch nehmen. Darüber hinaus könne ein Vorabentscheidungsverfahren den Verstoß nicht verhindern.


(1)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33).


4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/30


Rechtsmittel, eingelegt am 18. September 2019 von der Italmobiliare SpA gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2019 in der Rechtssache T-523/15, Italmobiliare SpA u. a./Kommission

(Rechtssache C-694/19 P)

(2019/C 372/32)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Italmobiliare SpA, Sirap-Gema SpA, Sirap France SAS, Petruzalek GmbH, Petruzalek Kft., Petruzalek sro, Petruzalek sro (Prozessbevollmächtigte: F. Moretti, avvocatessa)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts ganz oder teilweise aufzuheben und folglich die gegen sie verhängten Geldbußen aufzuheben oder herabzusetzen, oder

hilfsweise, die Geldbußen in Ausübung der Befugnis des Gerichts zur unbeschränkten Nachprüfung neu zu berechnen, mit allen Folgen, die dies für die Gültigkeit der Entscheidung hat,

jedenfalls der Kommission die im vorliegenden Verfahren und im ersten Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel ist auf vier Gründe gestützt.

Verstoß gegen Art. 101 AEUV, falsche oder fehlende Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten einschlägigen Grundsätze betreffend die Vermutung der Haftung der Muttergesellschaft, Überschreitung von Befugnissen, Begründungsmangel, Verletzung von Grundrechten der Italmobiliare durch das Gericht im Zusammenhang mit der Zurechnung der Haftung für den geltend gemachten Verstoß. Die Rechtsmittelführerinnen rügen insbesondere die Anwendung der Vermutung, die jedenfalls gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der individuellen Strafzumessung und der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte, gegen die Art. 48 und 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention verstoße sowie Art. 14 der Konvention, die Art. 17 und 21 der Charta von Nizza und die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung verletze.

Verstoß und/oder falsche Auslegung und Anwendung der Kronzeugenregelung durch das Gericht. Anderen Unternehmen sei rechtswidrig ein Erlass der Geldbuße gewährt worden, und die Rechtsmittelführerinnen hätten weiterhin ein unmittelbares Interesse daran, eine Aufhebung der Geldbuße zu beantragen.

Gesetzesverstoß und/oder Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, indem das Gericht unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Geldbußen verhältnismäßig und angemessen seien.

Die Rechtsmittelführerinnen ersuchen das Gericht um Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) und um Neuberechnung der Geldbußen, mit allen Folgen, die dies für die Gültigkeit der Entscheidung hat.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


Gericht

4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/32


Klage, eingereicht am 16. August 2019 – Micreos Food Safety/Kommission

(Rechtssache T-568/19)

(2019/C 372/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Micreos Food Safety BV (Wageningen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die eine Einheit bildenden Beschlüsse der Generaldirektorin für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 17. Juni 2019 für nichtig zu erklären, mit denen die Kommission a) endgültig Abstand vom einschlägigen Ausschussverfahren in Bezug auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Zulassung der Verwendung von Listex™ P100 zur Verringerung von Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als ein Dekontaminationsmittel nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (1) genommen habe; b) es abgelehnt habe, diese Verwendung von Listex™ P100 als einen nicht-dekontaminierenden Verarbeitungshilfsstoff zu prüfen, und c) zum ersten Mal das weitere Inverkehrbringen von Listex™ P100, das seit 2006 als Verarbeitungshilfsstoff für verzehrfertige Lebensmittel tierischen Ursprungs auf dem Markt sei, verboten habe; und

der Beklagten ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf acht Gründe gestützt:

1.

Der angefochtene Beschluss sei – soweit mit ihm der Antrag der Klägerin auf Anerkennung von Listex™ P100 als Dekontaminationsmittel abgelehnt worden sei – entgegen Art. 289 Abs. 1 und Art. 291 Abs. 2 AEUV sowie Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (2) ohne vorherige Abstimmung im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ergangen.

2.

Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, da er auf der Grundlage politischer Erwägungen erlassen worden sei, obwohl er ein Durchführungsrechtsakt sei.

3.

Die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sei fehlerhaft gewesen.

4.

Die Begründung sei unzureichend und in jedem Falle rechtswidrig, da nicht zwischen einem Dekontaminationsmittel und einem nicht-dekontaminierenden Verarbeitungshilfsstoff unterschieden worden sei.

5.

In Bezug auf den Antrag der Klägerin, Listex™ P100 als nicht-dekontaminierenden Verarbeitungshilfsstoff anzuerkennen, sei der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel nicht angehört worden.

6.

Art. 168 Abs. 3 AEUV sei verletzt worden, da der Schutz vor Listerien und die Vorbeugung gegen Listerien mittels Listex™ P100 nicht sichergestellt worden seien.

7.

Art. 14 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (3) und die Grundfreiheit des freien Warenverkehrs seien verletzt worden.

8.

Rechtliche Erwartungen der Klägerin seien verletzt worden, da Listex™ P100 seit 2006 auf dem Markt gewesen sei und 2016 durch die EFSA für sicher erklärt worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. 2004, L 139, S. 55).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. 2011, L 55, S. 13).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1).


4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/33


Klage, eingereicht am 5. September 2019 – Bartolomé Alvarado und Grupo Preciados Place/EUIPO – Alpargatas (ALPARGATUS PASOS ARTESANALES)

(Rechtssache T-606/19)

(2019/C 372/34)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Kläger: José Fernando Bartolomé Alvarado (Madrid, Spanien) und Grupo Preciados Place, SL (Madrid) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. García Remacha)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alpargatas SA (São Paulo, Brasilien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Kläger vor dem Gericht

Streitige Marke: Bildmarke ALPARGATUS PASOS ARTESANALES – Unionsmarke Nr. 14 750 624

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Juni 2019 in der Sache R 1825/2018-1

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage gegen die ihnen am 5. Juli 2019 zugestellte Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 20. Juni 2019 als frist- und formgerecht erhoben anzusehen; nach dem entsprechenden Verfahren der Klage stattzugeben und infolgedessen die angefochtene Entscheidung aufzuheben, sämtliche Anträge der Gesellschaft ALPARGATAS S.A. zurückzuweisen und die Eintragung der Unionsmarke Nr. 1475064 samt den damit verbundenen Rechtsfolgen aufrechtzuerhalten.

Angeführte Klagegründe

Beanstandung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die von den Klägern geltend gemachte Rechtskraft.

Beanstandung der vom Amt durchgeführten Analyse, was die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken angeht.

Die Entscheidung monopolisiere die Bezeichnung „alpargata“, was der Rechtsprechung und dem Standpunkt des Amtes zuwiderlaufe.

Es bestehe keine Verwechslungs- oder Assoziierungsgefahr.


4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/34


Klage, eingereicht am 5. September 2019 – Itinerant Show Room/EUIPO (FAKE DUCK)

(Rechtssache T-607/19)

(2019/C 372/35)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Itinerant Show Room Srl (San Giorgio in Bosco, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Montelione)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionsbildmarke FAKE DUCK – Anmeldung Nr. 17 946 879

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juli 2019 in der Sache R 830/2019-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Fehlerhafte Beurteilung der originären Unterscheidungskraft der Marke FAKE DUCK;

fehlerhafte Beurteilung der Komplexität der Marke FAKE DUCK und der Zeichnung eines Eies.

fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung;

fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit.


4.11.2019   

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C 372/35


Klage, eingereicht am 6. September 2019 – Veronese Design Company/EUIPO – Veronese (VERONESE)

(Rechtssache T-608/19)

(2019/C 372/36)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Veronese Design Company Ltd (Kowloon, Hong Kong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Lafont)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Veronese SAS (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke VERONESE – Unionsmarke Nr. 8 831 844.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juni 2019 in der Sache R 2434/2018-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Klageschrift sowie deren Anlagen zulässig sind;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


4.11.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/35


Klage, eingereicht am 19. September 2019 – Daw/EUIPO (SOS Innenfarbe)

(Rechtssache T-625/19)

(2019/C 372/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Daw SE (Ober-Ramstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Haberl)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke SOS Innenfarbe – Anmeldung Nr. 17 870 690

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2019 in der Sache R 277/2019-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Beschluss des EUIPO vom 7. Januar 2019, soweit er die Zurückweisung der Eintragung der Marke „SOS Innerfarbe“ für die Waren

„Farben, Lacke, Lasuren, Anstrichmittel, Rostschutzmittel; Grundierfarben; Färbemittel, Farbstoffe, Farbpasten, Beizen; Dickungsmittel für Farben, Lacke und Anstrichmittel; Lösungsmittel zum Verdünnen von Farben; Holzkonservierungsmittel, Holzbeizen und Holzkonservierungsöle; Anstrichmittel, auch strukturierbar; bakterizide und/oder fungizide Anstrichmittel; Korrosionsschutzmittel; Metallschutzmittel“ der Klasse 2 betrifft, aufzuheben;

das EUIPO anzuweisen, die Marke wie angemeldet zur Veröffentlichung zuzulassen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c, Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


4.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/36


Klage, eingereicht am 19. September 2019 – Daw/EUIPO (SOS Loch- und Rissfüller)

(Rechtssache T-626/19)

(2019/C 372/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Daw SE (Ober-Ramstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Haberl)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke SOS Loch- und Rissfüller – Anmeldung Nr. 17 870 692

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2019 in der Sache R 278/2019-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung wird aufzuheben;

der Beschluss des EUIPO vom 7. Januar 2019, soweit er die Zurückweisung der Eintragung der Marke „SOS Loch- und Rissfüller“ für die Waren

„Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Konservierungs- und Feuchtigkeitsimprägnierungsmittel für Mauerwerk, Dachziegel, Zement und Beton, ausgenommen Anstrichfarben und Öle; Kunstharze, synthetische Harze und Kunststoffe im Rohzustand; Lösungsmittel [chemisch]; Spachtelmassen zur Untergrund-behandlung für Anstrichmittel (soweit nicht in anderen Klassen enthalten)“ der Klasse 1,

„Naturharze im Rohzustand“ der Klasse 2 und

„Mörtel [Baumaterialien]; Quarz; Putz [Verputzmittel]; Verputzmittel, Gewebeeinbettungsmassen für Bauzwecke; Spachtelmassen als Baumaterialien; Gewebe für das Bauwesen, nicht aus Metall oder überwiegend nicht aus Metall, insbesondere stabilisierende Gewebe“ der Klasse 19 betrifft, aufzuheben;

das EUIPO anzuweisen, die Marke wie angemeldet zur Veröffentlichung zuzulassen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c, Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.