ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 361

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
25. Oktober 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 361/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9534 — CKA/Greene King) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2019/C 361/02

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1788 des Rates, und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1779 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen

2

2019/C 361/03

Mitteilung an die betroffenen Personen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen

3

2019/C 361/04

Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1790, und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1778, über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea unterliegen

4

2019/C 361/05

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea unterliegen

5

 

Europäische Kommission

2019/C 361/06

Euro-Wechselkurs — 24. Oktober 2019

6


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 361/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9548 — Apollo Capital Management/Covivio/Hilton Kilmainham) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

7

2019/C 361/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9553 — Domo Investment Group/Solvay’s EEA EP und P&I Business) ( 1 )

9

2019/C 361/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9570 — Bridgepoint/Latour/Primonial) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

10

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2019/C 361/10

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

11


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9534 — CKA/Greene King)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 361/01)

Am 16. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9534 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/2


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1788 des Rates, und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1779 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen

(2019/C 361/02)

Den Personen, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2015/1763 des Rates (1) in der durch den Beschluss (GASP) 2019/1788 (2) des Rates geänderten Fassung und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1779 (4) des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 in der durch den Beschluss (GASP) 2019/1788 geänderten Fassung und der Verordnung (EU) 2015/1755, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1779 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen. Die Gründe für die Benennung dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1755) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind vor dem 2. Juli 2020 an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der nächsten gemäß Artikel 6 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1755 durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen durch den Rat Rechnung getragen.

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37.

(2)  ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 148.

(3)  ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1.

(4)  ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 6.


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/3


Mitteilung an die betroffenen Personen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen

(2019/C 361/03)

Den betroffenen Personen wird gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Folgendes mitgeteilt:

Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind der Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1788 des Rates (3), und die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates (4), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1779 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1.C der Generaldirektion RELEX (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates (GSC), das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1763, geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1788, und der Verordnung (EU) 2015/1755, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1779, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1763 und der Verordnung (EU) 2015/1755 erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen (edps@edps.europa.eu).


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37.

(3)  ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 148.

(4)  ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 1.

(5)  ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 6.


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/4


Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1790, und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1778, über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea unterliegen

(2019/C 361/04)

Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1790 des Rates (2), und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates (3), geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1778 des Rates (4), aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen weiterhin das in dem Beschluss 2010/638/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 genannte Kriterium für die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die Republik Guinea erfüllen und dass die mit dem Beschluss (GASP) 2019/1790 verlängerten Maßnahmen daher weiterhin für sie gelten sollten.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 8 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) vor dem 30. Juni 2020 unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.

(2)  ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 153.

(3)  ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 4.

(4)  ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/5


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea unterliegen

(2019/C 361/05)

Den betroffenen Personen wird gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Folgendes mitgeteilt:

Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind der Beschluss 2010/638/GASP des Rates (2), geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1790 des Rates (3), und die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates (4), geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1778 des Rates (5).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist das Referat RELEX.1.C der Generaldirektion RELEX (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Der Datenschutzbeauftragte des Generalsekretariats des Rates kann folgendermaßen kontaktiert werden:

Datenschutzbeauftragter

data.protection@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß dem Beschluss 2010/638/GASP, geändert durch den Beschluss (GASP) 2019/1790, und der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009, geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1778, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dem Beschluss 2010/638/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Einschränkungen wird den Rechten der betroffenen Personen wie dem Auskunftsrecht sowie dem Recht auf Berichtigung oder Widerspruch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 entsprochen.

Die personenbezogenen Daten werden für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe können betroffene Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einlegen (edps@edps.europa.eu).


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.

(3)  ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 153.

(4)  ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.

(5)  ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 4.


Europäische Kommission

25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/6


Euro-Wechselkurs (1)

24. Oktober 2019

(2019/C 361/06)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1128

JPY

Japanischer Yen

120,86

DKK

Dänische Krone

7,4705

GBP

Pfund Sterling

0,86288

SEK

Schwedische Krone

10,6963

CHF

Schweizer Franken

1,1019

ISK

Isländische Krone

138,30

NOK

Norwegische Krone

10,1368

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,598

HUF

Ungarischer Forint

329,24

PLN

Polnischer Zloty

4,2770

RON

Rumänischer Leu

4,7520

TRY

Türkische Lira

6,4251

AUD

Australischer Dollar

1,6273

CAD

Kanadischer Dollar

1,4545

HKD

Hongkong-Dollar

8,7235

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7400

SGD

Singapur-Dollar

1,5162

KRW

Südkoreanischer Won

1 305,33

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,2753

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8704

HRK

Kroatische Kuna

7,4520

IDR

Indonesische Rupiah

15 619,26

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6571

PHP

Philippinischer Peso

57,088

RUB

Russischer Rubel

71,1856

THB

Thailändischer Baht

33,707

BRL

Brasilianischer Real

4,4908

MXN

Mexikanischer Peso

21,2595

INR

Indische Rupie

79,0220


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9548Apollo Capital Management/Covivio/Hilton Kilmainham)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 361/07)

1.   

Am 16. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Apollo Capital Management, L.P. („Apollo“, USA),

Covivio, S.A. („Covivio“, Frankreich),

Hilton Kilmainham Hotel („Hilton Kilmainham“, Irland).

Apollo und Covivio übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Hilton Kilmainham.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und im Wege eines Hotelmanagementvertrags.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Apollo: Die von Apollo-Tochtergesellschaften verwalteten Investmentfonds investieren weltweit in Unternehmen und Schuldtitel von Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen. Das derzeitige Anlageportfolio umfasst u. a. in den Bereichen Bildung, Versicherungen, Finanzdienstleistungen, Beleuchtung und Freizeit tätige Unternehmen.

Covivio: Die französische Immobilieninvestmentgruppe hält in ihrem europaweiten Portfolio Gewerbeimmobilien (hauptsächlich Büros), Wohnimmobilien und Hotels. Das Unternehmen ist derzeit Eigentümer von 466 Hotels im EWR (in Frankreich, Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Spanien, Belgien, den Niederlanden und Portugal) und verwaltet sieben dieser Hotels direkt.

Hilton Kilmainham: Das Vier-Sterne-Hotel im Stadtzentrum von Dublin verfügt über 120 Zimmer, ein Restaurant, eine Bar und Konferenzräume.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9548 — Apollo Capital Management/Covivio/Hilton Kilmainham

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail:COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax+ 32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9553 — Domo Investment Group/Solvay’s EEA EP und P&I Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 361/08)

1.   

Am 21. Oktober 2019 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

die Domo Chemicals GmbH („Domo Chemicals“, Deutschland), die von Domo Investment Group („DIG“, Belgien) kontrolliert wird,

das von Solvay S. A. („Solvay“, Belgien) kontrollierte Veräußerungsgeschäft, das aus den Verpflichtungen hervorgegangen ist, die im Rahmen des Beschlusses der Kommission in der Sache M.8674 BASF/Solvay's EP und P&I business erlassen wurden („Veräußerungsgeschäft“).

Domo Chemicals übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Veräußerungsgeschäfts.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Domo Chemicals ist ein vertikal integrierter Anbieter von Nylon 6-Zwischenstoffen, technischen Kunststoffen (Nylon 6 und 6.6), Verpackungsfolie sowie Düngemitteln und vertreibt zudem petrochemische Produkte. Das Unternehmen hat Abnehmer in der Automobil-, der Lebensmittel-, der Medizin-, der Arzneimittel-, der Chemie- und der Elektroindustrie sowie im Landwirtschaftssektor.

Das Veräußerungsgeschäft ist vornehmlich in der Wertschöpfungskette für Nylon 6.6 tätig und hat seinen Schwerpunkt in der Produktion von Nylon 6.6-Zwischenstoffen, technischen Kunststoffen und Hochleistungsfasern. Darüber ist es in der Vertriebskette von Nylon 6 (Nylon 6 BP und EP) vertreten.

3.   

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten und Anteilen.

4.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

5.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9553 — Domo Investment Group/Solvay’s EEA EP und P&I Business

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9570 — Bridgepoint/Latour/Primonial)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

Text von Bedeutung für den EWR

(2019/C 361/09)

1.   

Am 17. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Bridgepoint SAS („Bridgepoint“, Frankreich), kontrolliert von Atlantic Investments Holdings Limited (Vereinigtes Königreich), der Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe Bridgepoint,

Latour Capital Management SAS („Latour“, Frankreich), gemeinsam kontrolliert von Herrn Philippe Leoni et Herrn Cédric Bannel,

New Primonial Holding SAS („Primonial“, Frankreich), derzeit kontrolliert von Bridgepoint.

Bridgepoint und Latour übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Primonial.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bridgepoint ist eine unabhängige Beteiligungsgesellschaft.

Latour ist eine unabhängige Beteiligungsgesellschaft.

Primonial ist in Frankreich in den Bereichen Auswahl und Konzeption von Anlagemöglichkeiten sowie Anlageverwaltung und Anlageberatung tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

Sache M.9570 — Bridgepoint/Latour/Primonial

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/11


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2019/C 361/10)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„BERGAMOTE(S) DE NANCY“

EU-Nr.: PGI-FR-0195-AM01 — 30.10.2017

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Name: Association des Fabricants de Bergamote de Nancy IGP (Vereinigung der Hersteller der Bonbons „Bergamote de Nancy“ g. g. A.)

Anschrift: c/o AIAL — 2, avenue de la forêt de Haye — ENSAIA — UDL/BP 172

54 505 Vandoeuvre-les-Nancy CEDEX

FRANKREICH

E-Mail: Bergamote-de-nancy@iaa-lorraine.fr

Zusammensetzung: Die Vereinigung besteht aus den Herstellern der Bonbons „Bergamote(s) de Nancy“. Sie ist daher berechtigt, den Änderungsantrag zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen

☒ Name des Erzeugnisses

☒ Beschreibung des Erzeugnisses

☒ Geografisches Gebiet

☒ Ursprungsnachweis

☒ Erzeugungsverfahren

☒ Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

☒ Kennzeichnung

☒ Sonstiges: detailliertere Angaben zur Verpackung der Bonbons, Aktualisierung der Kontaktangaben, Kontrolleinrichtungen, einzelstaatlichen Anforderungen

4.   Art der Änderung(en)

☐ Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

☒ Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde

5.   Änderung(en)

5.1.   Rubrik „Name des Erzeugnisses“

Der Name „Bergamote(s) de Nancy“ wird ersetzt durch: „Bergamote de Nancy“/„Bergamotes de Nancy“, denn beide Namen werden verwendet, entweder als Bezeichnung für das einzelne Bonbon oder als Bezeichnung für das Bonbon, wenn es für den Großhandel oder in Einzelhandels-Verkaufseinheiten verpackt ist.

5.2.   Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“

Zu den verwendeten Inhaltsstoffen wird Glukosesirup hinzugefügt, denn obwohl er in der Produktspezifikation unter Erzeugungsverfahren genannt ist, fehlt er in der Beschreibung des Erzeugnisses.

Das „natürliche Bergamottöl“ wird ersetzt durch das „Bergamottöl“ und dies, um den Änderungen der geltenden Verordnung über Aromen (Verordnung (EU) Nr. 1334/2008) zu genügen.

Der Satz

„‚Bergamote(s) de Nancy‘ ist ein Bonbon, das aus gekochtem Zucker […] besteht.“

wird wie folgt ersetzt:

„‚Bergamote de Nancy‘/‚Bergamotes de Nancy‘ ist ein Bonbon, das ausschließlich aus Zucker […] besteht.“

Das Wort „gekochtem“ wird entfernt, denn es beschreibt das Ergebnis des Herstellungsverfahrens eines Inhaltsstoffes und nicht die Zusammensetzung des Bonbons.

Bezüglich der nicht abgekühlten Bonbonmasse wird der Satz „Ihre natürliche Färbung entsteht durch Kochen auf offenem Feuer“ hinzugefügt. Diese Bestimmung, welche auch Teil der Rubrik „Erzeugungsverfahren“ ist, wird deshalb wiederholt, weil sie die Haupteigenschaft des Bonbons wiedergibt.

Die gekochte Bonbonmischung nimmt nämlich mit dieser Art des Kochens auf natürliche Weise die bernsteinfarbene Färbung an, ohne dass es nötig wäre, Farbstoffe beizumengen.

Es wird hinzugefügt, dass „Bergamote de Nancy“/„Bergamotes de Nancy“ ein „Hartbonbon“ ist. Die Härte ist kein neues Merkmal, aber sie ist charakteristisch für das Bonbon. Sie ist das Ergebnis des Zuckerkochens. Durch dieses zusätzliche Adjektiv wird das Erzeugnis präziser beschrieben.

Der Satz „Es wird in unverändertem Zustand verzehrt“ wird gestrichen, denn es handelt sich nicht um ein beschreibendes Element des Erzeugnisses.

Der Satz „Das Bonbon ‚Bergamote de Nancy‘ enthält kein chemisches Produkt und keine Farbstoffe, mit Ausnahme der oben genannten Bestandteile.“ wird gestrichen. Es werden nur die spezifischen Vorschriften für das Erzeugnis beibehalten.

Der Satz „Es ist die einzige traditionelle französische Süßware, deren Geschmack durch natürliches Bergamottöl erzeugt wird.“ wird gestrichen. Diese Feststellung ist nicht sachdienlich, denn es ist nicht verboten, andere Bonbons mit Bergamottöl herzustellen.

Einzelverpacken der Bonbons:

Im Teil „Beschreibung des Erzeugnisses“ wird der Satz „Die Bonbons ‚Bergamote de Nancy‘/‚Bergamotes de Nancy‘ werden einzeln verpackt“ hinzugefügt.

Die Bonbons können leicht aneinander kleben bleiben, undurchsichtig werden oder eine milchige Farbe annehmen, wodurch ihre Konsistenz sich verändert (die Bonbons sind dann weniger hart und kleben an den Zähnen). Die Süßwarenhersteller verpacken die Bonbons einzeln, damit sie vor der Luft geschützt, sind und ihre Eigenschaften möglichst lange bewahren. Durch ein schnelles Einzelverpacken mit möglichst wenigen Handhabungsschritten kann so die besondere Qualität des Bonbons „Bergamote de Nancy“/„Bergamotes de Nancy“ gewahrt werden, in erster Linie seine Transparenz und Härte.

5.3.   Rubrik „Geografisches Gebiet“

Der Verweis auf die Region „Lothringen“ wird gestrichen, denn die Ausdehnung und der Name der Region haben sich im Zuge der Reform der französischen Verwaltungsregionen geändert. Nur die Liste der Departements wird beibehalten. Das geografische Gebiet bleibt unverändert.

Einzelverpacken im geografischen Gebiet:

Der Satz „Die Herstellung und das Einzelverpacken der Bonbons erfolgen im geografischen Gebiet.“ wird hinzugefügt, damit die Schritte, die im geografischen Gebiet stattfinden, klar genannt werden. Das Einzelverpacken erfolgt unmittelbar nach dem Zerschneiden der Bonbonmasse, denn diese reagiert sehr empfindlich auf Luftfeuchtigkeit und auf Handhabungen. Dadurch werden die Bonbons sehr schnell geschützt, sodass sie ihre Eigenschaften möglichst lange bewahren.

5.4.   Rubrik „Ursprungsnachweis“

Die Elemente, durch welche die Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden kann, sind in Form einer Tabelle dargestellt, in der zwischen folgenden Schritten unterschieden wird: „Erhalt und Lagerung der Rohstoffe“, „Herstellung, Einzelverpacken“ und „Aufmachung, Lagerung und Verkauf“. Hinzugefügt werden die erforderlichen Nachweise: „Technisches Datenblatt“, „Analyseergebnisse“ usw. Diese Änderungen, durch die die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse besser gewährleistet werden soll, spiegeln die derzeitigen Verfahrensweisen wider, die bisher nicht so präzise in der Produktspezifikation enthalten waren.

5.5.   Rubrik „Erzeugungsverfahren“

Der Absatz „Die Räumlichkeiten und Herstellungsanlagen des Bonbons ‚Bergamote de Nancy‘ müssen mit den Hygienevorschriften der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Dekret Nr. 91-409 vom 26. April 1991) übereinstimmen.“ wird gestrichen, denn er verweist auf allgemeine gesetzliche Vorschriften.

Um die verschiedenen Schritte des Herstellungsverfahrens klarer darzustellen, wurde ein Schema zum Lebenszyklus des Erzeugnisses hinzugefügt. Diese Hinzufügung bedeutet nicht, dass sich das Herstellungsverfahren geändert hätte, sondern es ist eine Schematisierung in Form einer Tabelle.

Verwendete Rohstoffe:

Die Bestimmung „Glukosesirup R43 oder R45“ wird durch „Glukosesirup mit einem Dextroseäquivalent (DE) zwischen 35 und 41“ ersetzt, denn die Begriffe R43 und R45 entsprechen Produktreferenzen eines Lieferanten für das gleiche Dextroseäquivalent. Der Verweis auf die exakte Definition hat keine Auswirkung auf das Erzeugnis.

Die Formulierung „natürliches Bergamottöl, das der europäischen Richtlinie 88/388/EWG und der Norm NF T75 2015 (Anlage Nr. 5) entspricht“ wird ersetzt durch „Bergamottöl, das den geltenden europäischen Rechtsvorschriften entspricht“. Dadurch wird auf die allgemeinen Normen Bezug genommen, welche sich ändern können. Es ändert sich dadurch nicht der verwendete Inhaltsstoff.

Zu den Rohstoffen wird Wasser hinzugefügt, denn es dient der Zubereitung der Bonbonmischung, bevor es beim Kochen verdunstet. Dadurch wird ein Inhaltsstoff in die Produktspezifikation aufgenommen, der aufgrund seiner Verdunstung fehlte, obwohl er für die Herstellung des Erzeugnisses unerlässlich ist. Der Satz „möglicherweise Reste vorhergehender Herstellungen des Bonbons ‚Bergamote de Nancy‘/‚Bergamotes de Nancy‘ von maximal 15 % des Gesamtgewichts.“ wird hinzugefügt.

Dadurch soll die Verwendung von Produktresten vorhergehender Herstellungen erlaubt werden, die nach dem Zerschneiden in Bonbons nicht als g. g. A. zugelassen werden konnten, d. h. aussortierte Bonbons, da gebrochen oder deformiert. Diese Reste werden bei der Zubereitung der Bonbonmischung beigemengt. Damit sich diese Verfahrensweise nicht auf die Eigenschaften des Enderzeugnisses auswirkt, ist die Beimischungsquote auf 15 % begrenzt. Diese Beimischung hat keine Auswirkung auf die Zusammensetzung der Bonbonmasse, denn die erneut hinzugegebenen Erzeugnisse (kalte Bonbonmasse) haben die gleiche Zusammensetzung. Dieses Vorgehen entspricht der gängigen Praxis in der Branche. Bei dieser Hinzufügung geht es also darum, diese Praxis in der Produktspezifikation zu verankern.

Herstellungsverfahren:

Folgender Absatz wird hinzugefügt:

„a) Zubereitung der Bonbonmischung: Dieser Schritt besteht darin, den Zucker und die Reste vorhergehender Herstellungen, welche eventuell verwendet werden, in Wasser aufzulösen. Dann wird die endgültige Mischung (Bonbonmischung) durch Zugabe von Glukosesirup hergestellt. Das Ganze wird zum Kochen gebracht und die Bonbonmischung wird durch Abschöpfen transparenter gemacht.“

Dieser Absatz verfolgt den Zweck, die Phase der Zubereitung der Bonbonmischung präziser darzustellen, welche in der geltenden Produktspezifikation nicht explizit beschrieben ist. Er schreibt die gängigen Verfahrensweisen der Hersteller fest und gewährleistet durch eine bessere Beschreibung der Verfahrensweisen die Herstellung eines hochwertigen Erzeugnisses.

Herstellung der Bonbons:

Die Bestimmung

„der Zucker wird auf ‚offenem Feuer‘ gekocht und nach dem sogenannten ‚Bruch-Kochen‘ (Temperatur nahe der 150 °C) wird das natürliche Bergamottöl in einem Verhältnis von mindestens 2 Gramm pro Kilo Bonbonmischung beigemengt“

wird wie folgt ersetzt:

„Die Bonbonmischung wird auf offenem Feuer gekocht und nach dem sogenannten ‚Bruch-Kochen‘, das heißt bei 152 °C (+/− 5 °C), wird in einem Mal und unter Entfernen von der Kochstelle das Bergamottöl in einem Verhältnis von 2 g (+/− 10 %) pro Kilo gekochter Bonbonmasse beigemengt. Die Beimischung des Bergamottöls muss schnell genug erfolgen, um zu verhindern, dass zu viel Öl an die Umgebungsluft abgegeben wird. Diese Beimischung wird durch mäßiges Rühren vollzogen, um auszuschließen, dass der Zucker zu früh kristallisiert.“

Mit dieser Änderung soll die Herstellungsphase der Bonbons richtig und präzise beschrieben werden. So ist in der geltenden Produktspezifikation angegeben, dass der Zucker gekocht wird. In Wirklichkeit ist es jedoch die insbesondere aus Zucker bestehende Bonbonmischung, die gekocht wird. Im Übrigen verfolgt das Ersetzen der Temperaturspanne für das „Bruch“-Kochen (152 °C +/− 5 °C) das Ziel, die Kontrolle zu vereinfachen. Und schließlich wird die Art und Weise, wie das Bergamottöl beigemischt wird (in einem Mal, unter Entfernen von der Kochstelle) beschrieben und die Dosierung des Bergamottöls pro Kilo Bonbonmischung ist besser eingegrenzt (2 Gramm +/− 10 %). Eine präzise Dosierung ist wichtig, um den erwarteten Geschmack zu gewährleisten. Bei unzureichender Dosierung des Bergamottöls fehlt dem Bonbon der typische Geschmack. Bei einer übermäßigen Dosierung des Bergamottöls ist das Bonbon zu stark und unangenehm im Geschmack. Diese Änderungen stellen weder die Besonderheiten des Erzeugnisses noch den ursächlichen Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet in Frage.

Der Satz

„Die Bonbonmasse wird auf einen Kühltisch oder eine Marmorplatte gegossen und abgekühlt; anschließend wird sie per Hand (Stanze, Ausstechform) oder von einer Stanzmaschine geschnitten.“

wird wie folgt ersetzt:

„Die Bonbonmasse wird auf einem Tisch oder einer Marmorplatte abgekühlt, auf die vorher ein für Lebensmittel geeignetes Öl oder Fett aufgetragen wurde.

Die Bonbonmasse wird anschließend per Hand durch Prägung mit einer Ausstechform oder mechanisch durch Stanzen geschnitten.“

Die Prozesse des Kühlens und Schneidens der Bonbons wurden präziser dargestellt, um die Verfahrensweisen der Süßwarenhersteller besser zu beschreiben. Die Hersteller verfügen nämlich nicht über Kühltische, die konstant eine niedrige Temperatur beibehalten, sondern verwenden Tische aus verschiedenen Materialien oder Marmorplatten, auf denen sich die Bonbonmasse durch den Temperaturunterschied abkühlt.

Einzelverpacken der Bonbons:

Der Satz „Das Erzeugnis wird einzeln in eine durchsichtige Verpackung verpackt, um es vor Feuchtigkeit zu schützen und um zu verhindern, dass die Bonbons aneinander haften bleiben.“ wird unter „Erzeugungsverfahren“ in die Produktspezifikation aufgenommen, um das Herstellungsverfahren mit der Beschreibung des Erzeugnisses und der Abgrenzung des geografischen Gebiets, in dem dieser Schritt stattfindet, in Einklang zu bringen. Das Einzelverpacken ist eine gängige Praxis der Hersteller.

Das Einzelverpacken der Bonbons im geografischen Gebiet ist unmittelbar dadurch bedingt, dass die Bonbons nach ihrer Herstellung schnell verpackt werden müssen, um eine Beeinträchtigung des Erzeugnisses wie zum Beispiel das Aneinanderkleben mehrerer Bonbons zu verhindern, wodurch der Beschreibung des Erzeugnisses nicht mehr genügt würde (Form des Bonbons). Außerdem kann ein zu langer Luftkontakt nach der Herstellung und vor dem Verpacken zu einer Veränderung des Aussehens führen; die Bonbons könnten undurchsichtig werden oder eine milchige Farbe annehmen, wodurch sich ihre Konsistenz verändern würde (die Bonbons sind dann weniger hart und kleben an den Zähnen). Die Süßwarenhersteller verpacken die Bonbons einzeln, damit sie vor der Luft geschützt sind und ihre Eigenschaften möglichst lange bewahren. Durch ein schnelles Einzelverpacken mit möglichst wenigen Handhabungsschritten kann so die besondere Qualität des Bonbons „Bergamote de Nancy“/„Bergamotes de Nancy“ bewahrt werden, in erster Linie seine Transparenz und Härte.

5.6.   Rubrik „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“

Das gesamte Kapitel „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ wurde gestrafft und neu strukturiert, um die Besonderheiten des geografischen Gebiets, die Besonderheiten des Erzeugnisses und den ursächlichen Zusammenhang besser herauszustellen. Es wurde also die Form verändert, aber der Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem Gebiet bleibt unverändert.

Angesichts dieser neuen Formulierung wurde der Teil „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ des Einzigen Dokuments angepasst, um gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 die Höchstgrenze von 2 500 Wörtern für das Einzige Dokument einzuhalten.

Im Übrigen werden die Anhänge gestrichen, denn ihr Inhalt wurde in die Produktspezifikation aufgenommen (Karte des geografischen Gebiets) oder ist nicht zwingend erforderlich (Zusammenfassung der Spezifikationen des Bergamottöls gemäß der Norm AFNOR NF T 75-215). Es handelt sich um formale Änderungen, die keine Auswirkung auf die geltenden Bestimmungen haben.

5.7.   Rubrik „Kennzeichnung“

Die Formulierung „Name des Erzeugnisses: Bergamote de Nancy“ wird ersetzt durch: „Name des Erzeugnisses: „Bergamote de Nancy“ oder „Bergamotes de Nancy“, denn beide Namen werden verwendet. In der Regel wird der Name „Bergamote de Nancy“ auf den Einzelverpackungen der Bonbons angegeben und der Name „Bergamotes de Nancy“ erscheint auf Verpackungen, die mehrere Bonbons enthalten (Tüten, Schachteln usw.).

Die Formulierung „die Angabe ‚natürliches Bergamottöl‘“ wird ersetzt durch: „die Angabe ‚Bergamottöl‘“ in der Liste der Inhaltsstoffe, mit dem Zusatz ‚Bergamottöl ist ein natürliches Erzeugnis‘ oder ‚Bergamottöl ist natürlich‘“, wie bereits im zweiten Absatz unter Punkt 5.2 dargelegt. Durch die Aufnahme dieser Zusätze in die Produktspezifikation können Abweichungen verhindert werden, welche zu einer Unstimmigkeit mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften führen könnten.

Die Formulierung „das Verfallsdatum (das auf maximal vier Monate ab Herstellungsdatum festgesetzt ist), mit dem das Herstellungslos wie folgt gekennzeichnet ist: ‚mindestens haltbar bis ... ‘“ wird ersetzt durch: „das Mindesthaltbarkeitsdatum, das maximal acht Monate nach dem Herstellungsdatum liegt.“

Durch diese Änderung wird die Mindesthaltbarkeit von vier auf acht Monate verlängert, denn die Verkaufskanäle haben sich verändert und der Vertrieb des Erzeugnisses hat sich ausgeweitet. In diesem Zusammenhang erweist sich die Frist von vier Monaten als sehr einschränkend. Die Verlängerung der Mindesthaltbarkeit auf acht Monate gefährdet nicht die Besonderheiten des Erzeugnisses. Es wurden Alterungsversuche und organoleptische Tests durchgeführt und die Frist von acht Monaten gefährdet nicht die Eigenschaften und Besonderheiten des Bonbons. Außerdem begünstigt die Einzelverpackung die Haltbarkeit des Bonbons.

5.8.   Rubrik „Sonstiges“

Großhandelsverpackung oder Einzelhandels-Verkaufseinheiten

Der Satz „Der Vertrieb erfolgt: in Großhandelsverpackungen (über 1 kg) oder in Einzelhandels-Verkaufseinheiten in Metalldosen oder Kartonschachteln oder in Tüten aus durchsichtigem Material, unter Ausschluss von Tüten aus Polyethylen“ wird in die Produktspezifikation aufgenommen, mit dem Ziel, die Aufmachungen des Erzeugnisses präzise zu beschreiben. Diese Aufmachungen entsprechen denen, die üblicherweise von den Herstellern verwendet werden. Die Verwendung von Tüten aus Polyethylen ist verboten, da dieses Material aufgrund seiner Zusammensetzung eine schnellere Veränderung der Bonbons, insbesondere der Farbe und der Transparenz, zur Folge hat.

Aktualisierung der Kontaktangaben:

Die Kontaktangaben der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats werden aufgenommen und die der antragstellenden Vereinigung werden aktualisiert, weil sie sich geändert haben.

Kontrolleinrichtungen:

Die Kontaktangaben der Kontrollstelle wurden durch die Kontaktangaben der für die Kontrolle zuständigen Behörde ersetzt. Durch diese Änderung soll vermieden werden, dass die Produktspezifikation im Falle eines Wechsels der Kontrollstelle überarbeitet werden muss.

Einzelstaatliche Anforderungen:

Die wichtigsten zu kontrollierenden Punkte werden gemäß den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinzugefügt.

EINZIGES DOKUMENT

„BERGAMOTE DE NANCY“/„BERGAMOTES DE NANCY“

EU-Nr.: PGI-FR-0195-AM0130.10.2017

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Name(n)

„Bergamote de Nancy“/„Bergamotes de Nancy“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 2.3. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Bergamote de Nancy“/„Bergamotes de Nancy“ ist ein Bonbon, das ausschließlich aus Zucker, Glukosesirup und Bergamottöl besteht. Seine natürliche Färbung entsteht durch Kochen auf offenem Feuer.

„Bergamote de Nancy“/„Bergamotes de Nancy“ ist ein Süßwarenerzeugnis, ein durchsichtiges, bernsteinfarbenes Hartbonbon, mit einer eckigen und platten Form und einem Stückgewicht von 2 bis 5 Gramm.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Es werden ausschließlich nachstehende Rohstoffe verwendet:

Zucker des Typs Nr. 1 EWG oder Nr. 2 EWG

Glukosesirup mit einem Dextroseäquivalent (DE) zwischen 35 und 41

Bergamottöl

Wasser

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die im geografischen Gebiet durchzuführenden Schritte reichen von der Zubereitung der Bonbonmischung bis zum Zerschneiden in Bonbonstücke.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Erzeugnis wird einzeln in eine durchsichtige Verpackung verpackt, um es vor Feuchtigkeit zu schützen und um zu verhindern, dass die Bonbons aneinander haften bleiben, wodurch das Aussehen des Bonbons verändert würde.

Das Einzelverpacken der Erzeugnisse erfolgt unmittelbar nach dem Zerschneiden der Bonbonmasse, denn diese reagiert sehr empfindlich auf Luftfeuchtigkeit. Die Bonbons können leicht aneinander kleben bleiben, undurchsichtig werden oder eine milchige Farbe annehmen, wodurch ihre Konsistenz sich verändert (die Bonbons sind dann weniger hart und kleben an den Zähnen). Die Süßwarenhersteller verpacken die Bonbons einzeln, damit sie sehr schnell vor der Luft geschützt sind und ihre Eigenschaften möglichst lange bewahren. Durch das Einzelverpacken im geografischen Gebiet kann so die besondere Qualität des Bonbons „Bergamote de Nancy“/„Bergamotes de Nancy“ bewahrt werden, in erster Linie seine Transparenz und Härte.

„Bergamote de Nancy“/„Bergamotes de Nancy“ werden einzeln verpackt und in unterschiedlichen Aufmachungen verkauft:

in Großhandelsverpackungen, über 1 kg

oder in Einzelhandels-Verkaufseinheiten in Metalldosen oder Kartonschachteln oder in Tüten aus durchsichtigem Material, unter Ausschluss von Polyethylen-Tüten.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Auf jeder Verpackung müssen sich folgende Angaben befinden:

der Name „Bergamote de Nancy“ oder „Bergamotes de Nancy“,

die Angabe „Bergamottöl“ in der Liste der Inhaltsstoffe, ergänzt durch den Zusatz „Bergamottöl ist ein natürliches Erzeugnis“ oder „Bergamottöl ist natürlich“,

die Kontaktdaten des Herstellers,

das Mindesthaltbarkeitsdatum, das maximal acht Monaten nach dem Herstellungsdatum liegt.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet setzt sich aus folgenden Departements zusammen:

Meurthe et Moselle

Meuse

Moselle

Vosges

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Besonderheit des geografischen Gebiets

Die Stadt Nancy ist die Hauptstadt von Lothringen und war in früheren Zeiten die Hauptstadt des Herzogtums Lothringen, bis dieses 1766 vom Königreich Frankreich annektiert wurde. In Nancy befand sich damals der Hof des Herzogs von Lothringen.

Eine Bergamottpastille wurde erstmals in einem Werk von 1751 erwähnt („Le cannaméliste français“; auf Deutsch in etwa: „Der französische Zuckerverarbeiter“) von Gilliers, dem offiziellen Koch von Stanislaus I. Leszczyński, dem letzten Herzog von Lothringen und Bar. In diesem Werk sind alle bei der Ausübung seines Berufs für den Herzog verwendeten Produkte, Utensilien und Techniken aufgeführt und es wird insbesondere eine Konfiserie in Form einer mit natürlichem Bergamottöl aromatisierten Pastille beschrieben. Damals diente diese Pastille dazu, den Atem zu parfümieren.

Im Jahr 1857 entwickelte der Zuckerbäcker Jean Frédéric Godefroy Lillich die endgültige Methode zur Herstellung des Bonbons „Bergamote de Nancy“/„Bergamotes de Nancy“, wobei es ihm gelang, das Aroma besser im gekochten Zucker zu fixieren.

Die lothringischen Zuckerbäcker erwerben das handwerkliche Know-how über die Herstellung des Bonbons „Bergamote de Nancy“/„Bergamotes de Nancy“ und geben es weiter.

Diese Süßware wird nach einem besonderen Verfahren hergestellt: Es ist eine Mischung aus Zucker und Wasser, die einem sogenannten „Bruch-Kochen“ bei etwa 152 °C unterzogen wird. Nach der Zugabe von natürlichem Bergamottöl, wird die Mischung auf eine Platte gegossen und mit einer Ausstechform oder von einer Stanzmaschine geschnitten.

Besonderheit des Erzeugnisses

Das Erzeugnis „Bergamote de Nancy“/„Bergamotes de Nancy“ weist folgende Eigenschaften auf:

durchsichtiges Hartbonbon, mit einer eckigen Form,

mit Bergamottgeschmack,

in natürlicher Bernsteinfarbe.

Das Bonbon „Bergamote de Nancy“/„Bergamotes de Nancy“ genießt außerdem seit Langem hohes Ansehen, das über die Grenzen von Lothringen hinausreicht.

Ursächlicher Zusammenhang

Der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet des Bonbons „Bergamote de Nancy“/„Bergamotes de Nancy“ ist durch seine Qualität und sein Ansehen begründet.

Ursprünglich wurde die Bergamottpastille am Hof des Herzogs von Lothringen in Nancy erfunden, um den Atem zu parfümieren. Da es sich um ein Hartbonbon handelt muss es gelutscht und somit langsam konsumiert werden, wodurch sich der Geschmack des natürlichen Bergamottöls im Mund entfaltet. Die ausschließliche Verwendung von natürlichem Bergamottöl hat sich gehalten und ist ein Identitätsmerkmal dieser Süßware, denn sie trägt den Namen der Zitrusfrucht — der Bergamotte —, von der das natürliche Öl stammt, sowie der Stadt, in der sie erfunden wurde — Nancy

Die Härte des Bonbons „Bergamote de Nancy“/„Bergamotes de Nancy“ liegt im Kochen des Zuckers begründet. Das handwerkliche Know-how der Hersteller im geografischen Gebiet besteht darin, die Bonbonmischung aus Wasser und Zucker auf offenem Feuer bei einer Temperatur von etwa 150 °C zu kochen, was als „Bruch-Kochen“ bekannt ist. Der Zucker wird gekocht und wird deshalb beim Erkalten hart und brüchig wie Glas. Außerdem verleiht diese Art des Kochens ihm eine natürliche bernsteinfarbene Färbung. Hartbonbons könnten auch mithilfe der modernen Techniken des Vakuumkochens des Zuckers hergestellt werden, dabei müssten allerdings Farbstoffe zugesetzt werden, um ihnen ihre Farbe zu verleihen. Die Besonderheiten des Bonbons „Bergamote de Nancy“/„Bergamotes de Nancy“ liegen also in dem besonderen Herstellungsverfahren begründet, das von den Zuckerbäckern der Stadt Nancy entwickelt wurde.

Das Bonbon „Bergamote de Nancy“/„Bergamotes de Nancy“ ist über die Grenzen von Lothringen und Frankreich hinaus bekannt. Auf der Weltausstellung von 1909 wurde diese Konfiserie den Besuchern in Metalldosen präsentiert, auf denen der Platz Stanislas in Nancy abgebildet war. Die Konfiserie ist beschrieben in dem Werk „Lorraine: produits du terroir et recettes traditionnelles“ („Lothringen: lokale Produkte und traditionelle Rezepte“) [unter der Leitung von J. Froc, M. Hyman, Ph. Hyman, et al.; mit einem Vorwort des Vorsitzenden des Conseil régional de Lorraine] der Sammlung „Inventaire du patrimoine culinaire de la Lorraine“ („Inventar des kulinarischen Erbes von Lothringen“) (Ausgabe 1998, Seite 90-91). Außerdem gibt es eine Definition dieser Konfiserie im Larousse Gastronomique (Ausgabe 2000, Seite 105).

Es ist die einzige traditionelle französische Süßware, deren Geschmack durch natürliches Bergamottöl erzeugt wird. Sie ist untrennbar mit dem handwerklichen Know-how und dem Image der Stadt Nancy und der Landschaft Lothringen verbunden.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung)

https://extranet.inao.gouv.fr/fichier/3-CDCIGPBergamoteNancyQCOMUE042018.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.