|
ISSN 1977-088X |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 342 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
|
Inhalt |
Seite |
|
|
|
II Mitteilungen |
|
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2019/C 342/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9515 — TPG Asia/Genting Hongkong/Dream Cruises) ( 1 ) |
|
|
2019/C 342/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9491 — Ardagh Group/OTPP-Element/JV) ( 1 ) |
|
|
2019/C 342/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9558 — Triton/All4Labels Group) ( 1 ) |
|
|
2019/C 342/04 |
Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9413 — Lactalis/Nuova Castelli) ( 1 ) |
|
|
IV Informationen |
|
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2019/C 342/05 |
||
|
2019/C 342/06 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten europäischer Normen im Rahmen der Richtlinie) ( 1 ) |
|
|
|
Europäischer Rechnungshof |
|
|
2019/C 342/07 |
|
|
V Bekanntmachungen |
|
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2019/C 342/08 |
||
|
2019/C 342/09 |
||
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2019/C 342/10 |
||
|
2019/C 342/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9497 — Crédit Agricole/Abanca/JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
2019/C 342/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9563 — PIC/SKC/SKCCD) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
|
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2019/C 342/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9541 — Advent/Cobham) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
Berichtigungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
|
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
10.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 342/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9515 — TPG Asia/Genting Hongkong/Dream Cruises)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 342/01)
Am 27. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9515 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
|
10.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 342/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9491 — Ardagh Group/OTPP-Element/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 342/02)
Am 30. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9491 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
|
10.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 342/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9558 — Triton/All4Labels Group)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 342/03)
Am 1. Oktober 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9558 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
|
10.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 342/4 |
Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9413 — Lactalis/Nuova Castelli)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 342/04)
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
Am 9. September 2019 ist die Anmeldung des geplanten Zusammenschlusses zwischen Gruppo Lactalis Italia S.r.l. und Nuova Castelli S.p.A. bei der Kommission eingegangen. Am 3. Oktober 2019 unterrichtete der Anmelder die Kommission über die Rücknahme der Anmeldung.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
10.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 342/5 |
Euro-Wechselkurs (1)
9. Oktober 2019
(2019/C 342/05)
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,0981 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
117,91 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4691 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,89850 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
10,9173 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,0927 |
|
ISK |
Isländische Krone |
137,30 |
|
NOK |
Norwegische Krone |
10,0528 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
25,823 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
334,04 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3236 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,7486 |
|
TRY |
Türkische Lira |
6,4053 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,6282 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4607 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,6143 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7381 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5153 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 314,77 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,6248 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8265 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4270 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 560,08 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6087 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
56,816 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
71,1918 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
33,311 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
4,4783 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,4520 |
|
INR |
Indische Rupie |
78,0340 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
|
10.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 342/6 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit
(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten europäischer Normen im Rahmen der Richtlinie)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 342/06)
Die Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit (2017/C267/03) (1) wird durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1698 (2) ersetzt.
Im Interesse der Klarheit sollte eine vollständige Liste der Titel und Bezugsdaten europäischer Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erstellt wurden und die deren Anforderungen genügen, in einem einzigen Rechtsakt veröffentlicht werden.
Ab Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1698 wird die Europäische Kommission daher dafür sorgen, dass diese Liste im Wege künftiger Durchführungsbeschlüsse, die im Amtsblatt der Reihe L anstatt der Reihe C veröffentlicht werden, aktualisiert wird.
(1) ABl. C 267 vom 11.8.2017, S. 7.
(2) ABl. L 259 vom 10.10.2019, S. 65.
Europäischer Rechnungshof
|
10.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 342/7 |
Sonderbericht Nr. 16/2019
„Europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen: Nutzen für politische Entscheidungsträger kann verbessert werden“
(2019/C 342/07)
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 16/2019 „Europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen: Nutzen für politische Entscheidungsträger kann verbessert werden“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
|
10.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 342/8 |
Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea
(2019/C 342/08)
Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier (im Folgenden „HWTP“) mit Ursprung in der Republik Korea gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen (2).
1. Antrag
Der Antrag wurde am 26. August 2019 von der European Thermal Paper Association (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von HWTP entfallen.
Eine öffentlich zugängliche Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.
2. Zu untersuchende Ware
Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um bestimmtes schwergewichtiges Thermopapier, definiert als Thermopapier mit einem Gewicht von mehr als 65 g/m2, das in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr verkauft wird, mit einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen“); mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten; mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung (d. h. einer Mischung aus Pigmenten und einem Entwickler, die bei Anwendung von Wärme reagiert und eine Abbildung erzeugt) auf einer oder beiden Seiten; mit oder ohne Deckschicht (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).
Interessierte Parteien, die Informationen zur Warendefinition übermitteln möchten, müssen dies binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (3) tun.
3. Dumpingbehauptung
Bei der mutmaßlich gedumpten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes ex 4809 90 00, ex 4811 59 00 und ex 4811 90 00 (TARIC-Codes 4809900020, 4811590020 und 4811900020) eingereiht wird. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Die Behauptung, die Ausfuhren aus dem betroffenen Land seien gedumpt, stützt sich auf einen Vergleich des Inlandspreises mit dem Preis der zu untersuchenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).
Aus diesem Vergleich ergibt sich für das betroffene Land eine erhebliche Dumpingspanne.
4. Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache
Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.
Aus den vom Antragsteller vorgelegten Beweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten zu untersuchenden Ware unter anderem den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ beeinflusst haben, was wiederum die Gesamtergebnisse und die Finanzsituation im Wirtschaftszweig der Union stark beeinträchtigt hat.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union beziehungsweise in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wird.
Sollte sich dies bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.
Mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die am 8. Juni 2018 in Kraft trat (Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente), wurden erhebliche Änderungen in Bezug auf den Zeitplan und die Fristen eingeführt, die zuvor in Antidumpingverfahren galten. Insbesondere werden die Untersuchungen künftig zügiger durchgeführt und vorläufige Maßnahmen können bis zu zwei Monate früher als zuvor eingeführt werden. Die Fristen für die Kontaktaufnahme interessierter Parteien mit der Kommission, vor allem im frühen Stadium der Untersuchungen, wurden verkürzt.
5.1. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betrifft den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).
5.2. Stellungnahme zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung
Interessierte Parteien, die zum Antrag (beispielsweise zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (beispielsweise zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
5.3. Verfahren zur Dumpingermittlung
Die ausführenden Hersteller (5) der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.3.1. Untersuchung der ausführenden Hersteller
Alle ausführenden Hersteller und Verbände der ausführenden Hersteller in der Republik Korea werden gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 7 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, zu kontaktieren — vorzugsweise per E-Mail — und einen Fragebogen anzufordern.
Die ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land müssen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Fragebogen ausfüllen.
Der Fragebogen für ausführende Hersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD HANDEL zur Verfügung: http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2419. Der Fragebogen wird auch allen der Kommission bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der Republik Korea zur Verfügung gestellt.
5.3.2. Untersuchung der unabhängigen Einführer (6) (7)
Die unabhängigen Einführer, die die zu untersuchende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die im Anhang erbetenen Angaben zu ihrem/ihren Unternehmen vorzulegen.
Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann.
Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Stichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien ihre Entscheidung bezüglich der Einführerstichprobe mit. Die Kommission nimmt ferner einen Vermerk zur Stichprobenauswahl in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der Fragebogen für Einführer steht auch in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD HANDEL zur Verfügung: http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2419.
5.4. Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller
Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren sowie ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird, werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl von Unionsherstellern betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Die interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Ferner müssen andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, die Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kontaktieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingegangen sein.
Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD HANDEL (http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2419) zur Verfügung.
5.5. Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der zu untersuchenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD HANDEL (http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2419) zur Verfügung. Nach Artikel 21 übermittelte Informationen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
5.6. Interessierte Parteien
Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.
Ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.3, 5.4 und 5.5 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.
Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung.
Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite.
5.7. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen.
Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.
Für die Anhörungen gilt folgender Zeitrahmen:
|
— |
Anhörungen, die vor Ablauf der Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen stattfinden sollen, sollten binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beantragt werden; die Anhörung findet in der Regel binnen 60 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung statt. |
|
— |
Nach dem Stadium der vorläufigen Feststellungen sollten Anträge binnen 5 Tagen nach dem Datum der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder des Informationspapiers gestellt werden; die Anhörung findet in der Regel binnen 15 Tagen nach der Mitteilung bezüglich des Unterrichtungsdokuments oder dem Datum des Informationspapiers statt. |
|
— |
Im Stadium der endgültigen Feststellungen sollten Anträge binnen 3 Tagen nach dem Datum des endgültigen Unterrichtungsdokuments gestellt werden; die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung statt. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Anträge unmittelbar nach Erhalt dieses weiteren Unterrichtungsdokuments gestellt werden; die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zu dieser Unterrichtung statt. |
Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommissionsdienststellen, in hinreichend begründeten Fällen auch Anhörungen außerhalb des jeweils genannten Zeitrahmens zu akzeptieren und in hinreichend begründeten Fällen Anhörungen zu verweigern. Wird ein Antrag auf Anhörung von den Kommissionsdienststellen abgelehnt, werden der betreffenden Partei die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.
Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.
5.8. Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (8) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.
Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln.
Um auf TRON.tdi zugreifen zu können, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Eine ausführliche Anleitung für die Registrierung und Verwendung von TRON.tdi ist abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf.
Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Anschrift der Kommission:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Handel |
|
Direktion H |
|
Büro CHAR 04/039 |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI
E-Mail:
Zum Dumping:
TRADE-AD659-THERMAL-PAPER-DUMPING@ec.europa.eu
Zur Schädigung:
TRADE-AD659-THERMAL-PAPER-INJURY@ec.europa.eu
6. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abzuschließen, spätestens jedoch 14 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar im Normalfall spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung erteilt die Kommission 3 Wochen vor der Einführung eines vorläufigen Zolls Auskünfte über die geplante Einführung. Interessierte Parteien können diese Auskünfte binnen 4 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich anfordern. Den interessierten Parteien werden 3 Arbeitstage eingeräumt, um schriftlich zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen.
Falls die Kommission beabsichtigt, keinen vorläufigen Zoll einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien 3 Wochen vor Ablauf der Frist nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung schriftlich von der Nichteinführung eines Zolls in Kenntnis gesetzt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden den interessierten Parteien 15 Tage eingeräumt, um schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen Stellung zu nehmen, und 10 Tage, um schriftlich zu den endgültigen Feststellungen Stellung zu nehmen. Gegebenenfalls wird in weiteren Unterrichtungen über die endgültigen Feststellungen die Frist angegeben, in der interessierte Parteien schriftlich dazu Stellung nehmen können.
7. Vorlage von Informationen
In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in den Abschnitten 5 und 6 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen. Bei der Vorlage sonstiger, nicht unter diese Abschnitte fallender Informationen sollte folgender Zeitrahmen eingehalten werden:
|
— |
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten Informationen für das Stadium der vorläufigen Feststellungen binnen 70 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden. |
|
— |
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten interessierte Parteien nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier im Stadium der vorläufigen Feststellungen keine neuen Sachinformationen vorlegen. Nach Ablauf dieser Frist können interessierte Parteien nur dann neue Sachinformationen vorlegen, wenn sie nachweisen können, dass diese neuen Sachinformationen erforderlich sind, um Tatsachenbehauptungen anderer interessierter Parteien zu widerlegen und wenn diese neuen Sachinformationen außerdem innerhalb der für den rechtzeitigen Abschluss der Untersuchung zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden können. |
|
— |
Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abschließen zu können, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung bzw. gegebenenfalls nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessierten Parteien mehr an. |
8. Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen
Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.
Diese Stellungnahmen sollten innerhalb des folgenden Zeitrahmens abgegeben werden:
|
— |
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien vor Ablauf der Frist für die Einführung vorläufiger Maßnahmen vorgelegt wurden, spätestens am 75. Tag nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgegeben werden. |
|
— |
Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder das Informationspapier hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 7 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier abgegeben werden. |
|
— |
Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die endgültige Unterrichtung hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 3 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu der endgültigen Unterrichtung abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. |
Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.
9. Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen
Verlängerungen der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen können in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag der interessierten Parteien gewährt werden.
Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen und von anderen Fristen im Sinne dieser Bekanntmachung sowie von Fristen, die den interessierten Parteien gesondert mitgeteilt wurden, sind auf 3 zusätzliche Tage begrenzt. Eine solche Verlängerung kann auf höchstens 7 Tage verlängert werden, sofern die ersuchende Partei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nachweisen kann.
10. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die betreffende interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die betreffende interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
11. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.
Der Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittler zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der jeweilige in Abschnitt 5.7 vorgesehene Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD HANDEL entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.
12. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) verarbeitet.
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD HANDEL abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Der allgemeine Begriff „Schädigung“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Grundverordnung bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird.
(3) Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sind als Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu verstehen.
(4) Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).
(5) Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in dem betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.
(6) Dieser Abschnitt betrifft nur Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(7) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(8) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(9) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG
|
10.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 342/18 |
Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien
(2019/C 342/09)
Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien subventioniert sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen (2).
1. Antrag
Der Antrag wurde am 26. August 2019 von der European Steel Association (Eurofer, im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von vier Unionsherstellern eingereicht, auf die die gesamte Unionsproduktion bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) entfällt.
Eine öffentlich zugängliche Fassung des Antrags und die Analyse, inwieweit der Antrag von den Unionsherstellern unterstützt wird, sind in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier verfügbar. Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.
2. Zu untersuchende Ware
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).
Die folgenden Waren sind ausgenommen:
|
— |
Waren, nicht in Rollen, mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm. |
Interessierte Parteien, die Informationen zur Warendefinition übermitteln möchten, müssen dies binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (3) tun.
3. Subventionsbehauptung
Bei der mutmaßlich subventionierten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien (im Folgenden „betroffene Länder“), die derzeit unter den HS-Codes 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12 eingereiht wird. Die HS-Codes werden informationshalber angegeben.
3.1. Volksrepublik China
Die mutmaßlichen Subventionspraktiken umfassen unter anderem i) den direkten Transfer von Geldern, ii) Abgaben, auf die die Regierung verzichtet oder die sie nicht erhebt und iii) die Zur-Verfügung-Stellung von Waren oder Dienstleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt. Der Antrag enthielt unter anderem Beweise für Vorzugskredite und für die Bereitstellung von Kreditlinien durch staatseigene Banken, für Subventionsprogramme für Ausfuhrkredite, für Ausfuhrbürgschaften und -versicherungen sowie für Zuschussprogramme; für Steuerermäßigungen für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien, für Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, für beschleunigte Abschreibung von Ausrüstung, die von Hochtechnologieunternehmen für die Entwicklung und Herstellung von Hochtechnologie genutzt wird, für Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen, für Quellensteuerermäßigung für Dividenden von chinesischen Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und deren ausländischen Muttergesellschaften, für Befreiungen von der Landnutzungssteuer sowie für Ausfuhrabgabennachlässe und für die Bereitstellung von Land und Strom durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt.
Ferner brachte der Antragsteller vor, dass es sich bei den vorgenannten Maßnahmen um Subventionen handele, da sie finanzielle Beihilfen auf staatlicher oder regionaler bzw. lokaler Ebene (auch von öffentlichen Körperschaften) in China beinhalteten und den ausführenden Herstellern der zu untersuchenden Ware daraus ein Vorteil erwachse. Sie seien auf bestimmte Unternehmen, Unternehmensgruppen oder Wirtschaftszweige beschränkt und/oder von der Ausfuhrleistung abhängig; somit seien sie spezifisch und anfechtbar. Daher liegt die Vermutung nahe, dass die mutmaßlichen Subventionen in der Volksrepublik China eine erhebliche Höhe erreichen.
Im Lichte des Artikels 10 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung erstellte die Kommission einen Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise mit einer Bewertung aller ihr vorliegenden Beweise; auf dieser Grundlage leitet die Kommission die jetzige Untersuchung ein. Der Vermerk ist in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier enthalten.
Nach Auffassung der Kommission enthielt der Antrag daher ausreichend Beweise dafür, dass die Hersteller der zu untersuchenden Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China anfechtbare Subventionen erhalten.
Die Kommission behält sich das Recht vor, andere relevante Subventionspraktiken zu untersuchen, die möglicherweise im Laufe der Untersuchung bekannt werden.
3.2. Indonesien
Die mutmaßlichen Subventionspraktiken umfassen unter anderem i) den direkten Transfer von Geldern, ii) Abgaben, auf die die Regierung verzichtet oder die sie nicht erhebt und iii) die Zur-Verfügung-Stellung von Waren oder Dienstleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt. Der Antrag umfasste unter anderem Beweise für Policy Loans zu Sonderbedingungen und Steuervergünstigungen nach den indonesischen Rechtsvorschriften sowie für Befreiungen von den Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Ausgangsstoffen und Herstellungsausrüstung.
Ferner brachte der Antragsteller vor, dass es sich bei den vorgenannten Maßnahmen um Subventionen handele, da sie finanzielle Beihilfen auf staatlicher Ebene (auch von öffentlichen Körperschaften) in Indonesien beinhalteten und den ausführenden Herstellern der zu untersuchenden Ware daraus ein Vorteil erwachse. Sie seien auf bestimmte Unternehmen, Unternehmensgruppen oder Wirtschaftszweige beschränkt und/oder von der Ausfuhrleistung abhängig; somit seien sie spezifisch und anfechtbar. Daher liegt die Vermutung nahe, dass die mutmaßlichen Subventionen in Indonesien eine erhebliche Höhe erreichen.
Ferner werden nach Angaben des Antragstellers einige der Subventionen direkt von der indonesischen Regierung gewährt, andere hingegen von der chinesischen Regierung. Dem Antrag zufolge befindet sich ein indonesischer ausführende Hersteller, der in einem Industriepark ansässig ist, in chinesischem Eigentum. Dem Antrag zufolge werden diesem indonesischen ausführenden Hersteller von staatseigenen oder staatlich kontrollierten chinesischen Einrichtungen Kredite gewährt. Im Hinblick auf die Ziele dieser Kredite bringt der Antragsteller vor, dass solche Kredite dem in chinesischem Eigentum stehenden ausführenden Hersteller in Indonesien zugutekämen.
Im Lichte des Artikels 10 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung erstellte die Kommission einen Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise mit einer Bewertung aller ihr vorliegenden Beweise; auf dieser Grundlage leitet die Kommission die jetzige Untersuchung ein. Der Vermerk ist in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier enthalten.
Nach Auffassung der Kommission enthielt der Antrag daher ausreichend Beweise dafür, dass die Hersteller der zu untersuchenden Ware mit Ursprung in Indonesien anfechtbare Subventionen erhalten.
Die Kommission behält sich das Recht vor, andere relevante Subventionen zu untersuchen, die möglicherweise im Laufe der Untersuchung bekannt werden.
4. Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache
Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus den betroffenen Ländern in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.
Aus den vom Antragsteller vorgelegten Beweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten zu untersuchenden Ware unter anderem die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union negativ beeinflusst haben, was wiederum die Finanz- und Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union sowie dessen wirtschaftliche Gesamtleistung über einen längeren Zeitraum hinweg dauerhaft beeinträchtigt hat. Dem Antrag zufolge gebe es Hinweise darauf, dass diese von Mengen- und Preisdruck geprägte Situation einen weiteren Schaden nach sich ziehen wird.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 10 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern subventioniert wird und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die subventionierten Einfuhren bedeutend geschädigt wurde oder geschädigt zu werden droht.
Sollte sich dies bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.
Der chinesischen Regierung und der indonesischen Regierung wurde Gelegenheit zu Konsultationen gegeben.
Mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die am 8. Juni 2018 in Kraft trat (Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente), wurde eine Reihe von Änderungen in Bezug auf den Zeitplan und die Fristen eingeführt, die zuvor in Antisubventionsverfahren galten. Insbesondere muss die Kommission 3 Wochen vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen Auskünfte über die geplante Einführung der vorläufigen Maßnahmen erteilen. Die Fristen für die Kontaktaufnahme interessierter Parteien mit der Kommission, insbesondere im frühen Stadium der Untersuchungen, wurden verkürzt. Daher bittet die Kommission die interessierten Parteien, die in dieser Bekanntmachung und in weiteren Mitteilungen der Kommission vorgesehenen Verfahrensschritte und Fristen zu beachten.
5.1. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
Die Untersuchung von Subventionierung und Schädigung umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).
5.2. Stellungnahme zum Antrag und zur Einleitung der Untersuchung
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.
5.3. Verfahren zur Subventionsermittlung
Die ausführenden Hersteller (5) der zu untersuchenden Ware aus den betroffenen Ländern werden gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten. Andere Parteien, bei denen sich die Kommission um relevante Informationen bemühen wird, um das Vorhandensein und die Höhe anfechtbarer Subventionen im Falle der zu untersuchenden Ware festzustellen, werden ebenfalls gebeten, mit der Kommission so umfassend wie möglich zusammenzuarbeiten.
5.3.1. Untersuchung der ausführenden Hersteller
5.3.1.1.
a) Stichprobenverfahren
Da in der Volksrepublik China eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die in Anhang I erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen.
Die Kommission hat ferner mit den Behörden der Volksrepublik China Kontakt aufgenommen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt; zum selben Zweck kontaktiert sie möglicherweise auch die ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der Volksrepublik China und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden der Volksrepublik China) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der Volksrepublik China Fragebogen zur Verfügung stellen, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.
Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zur Stichprobenbildung eingehen.
Der Fragebogen für ausführende Hersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung: http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2420.
Der Fragebogen wird auch allen der Kommission bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der Volksrepublik China zur Verfügung gestellt.
Unbeschadet des Artikels 28 der Grundverordnung gelten ausführende Hersteller, die Anhang I fristgerecht ausgefüllt und ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Abschnitts 5.3.1 Buchstabe b darf der Ausgleichszoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Höhe der Subventionen, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen (6).
b) Individuelle Höhe der anfechtbaren Subvention für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen
Nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung können nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller beantragen, dass die Kommission für sie die jeweilige individuelle Subventionshöhe (im Folgenden „individueller Subventionsbetrag“) ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen ausführende Hersteller, die einen individuellen Subventionsbetrag beantragen möchten, den Fragebogen binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Der Fragebogen für ausführende Hersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung: http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2420.
Die Kommission wird prüfen, ob nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ein individueller Subventionsbetrag nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung gewährt werden kann.
Allerdings sollten sich nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller, die einen individuellen Subventionsbetrag beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keinen individuellen Subventionsbetrag für sie zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.
5.3.1.2.
Alle ausführenden Hersteller und Verbände der ausführenden Hersteller in Indonesien werden gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 7 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, zu kontaktieren — vorzugsweise per E-Mail — und einen Fragebogen anzufordern.
Die Kommission wird den ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden Indonesiens Fragebogen zusenden, um Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.
Die ausführenden Hersteller in Indonesien müssen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Fragebogen ausfüllen. Der Fragebogen wird auch allen der Kommission bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden Indonesiens zur Verfügung gestellt.
Der Fragebogen für ausführende Hersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung: http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2420.
5.3.2. Untersuchung der unabhängigen Einführer (7) (8)
Die unabhängigen Einführer, die die zu untersuchende Ware aus den betroffenen Ländern in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die in Anhang II erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen.
Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann.
Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Stichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien ihre Entscheidung bezüglich der Einführerstichprobe mit. Die Kommission nimmt ferner einen Vermerk zur Stichprobenauswahl in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zur Stichprobenbildung eingehen.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der Fragebogen für Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung: http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2420.
5.4. Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller
Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der subventionierten Einfuhren sowie ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird, werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl von Unionsherstellern betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Die interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Ferner müssen andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, die Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kontaktieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Kommission eingegangen sein.
Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung: http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2420.
5.5. Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollten eine Subventionierung und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 31 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verbraucherorganisationen und Gewerkschaften werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der zu untersuchenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung: http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2420. Übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
5.6. Interessierte Parteien
Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.
Ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.3, 5.4 und 5.5 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.
Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung.
Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Webseite.
5.7. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen.
Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.
Für die Anhörungen gilt folgender Zeitrahmen:
|
— |
Anhörungen, die vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen stattfinden sollen, sollten binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beantragt werden, und die Anhörung findet in der Regel binnen 60 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung statt. |
|
— |
Nach dem vorläufigen Stadium sollten Anträge binnen 5 Tagen nach dem Datum des vorläufigen Unterrichtungsdokuments oder des Informationspapiers gestellt werden, und die Anhörung findet in der Regel binnen 15 Tagen nach der Mitteilung bezüglich des Unterrichtungsdokuments oder des Informationspapiers statt. |
|
— |
Im endgültigen Stadium sollten Anträge binnen 3 Tagen nach dem Datum des endgültigen Unterrichtungsdokuments gestellt werden, und die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung statt. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Anträge unmittelbar nach Erhalt dieses weiteren Unterrichtungsdokuments gestellt werden, und die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zu dieser Unterrichtung statt. |
Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommissionsdienststellen, in hinreichend begründeten Fällen auch Anhörungen außerhalb des jeweils genannten Zeitrahmens zu akzeptieren und in hinreichend begründeten Fällen Anhörungen zu verweigern. Wird ein Antrag auf Anhörung von den Kommissionsdienststellen abgelehnt, werden der betreffenden Partei die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.
Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.
5.8. Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) tragen (9); dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.
Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen über TRON.tdi und per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Postanschrift der Kommission:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Handel |
|
Direktion H |
|
Büro: CHAR 04/039 |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail:
TRADE-AS660-SSHR-SUBSIDY@ec.europa.eu
TRADE-AS660-SSHR-INJURY@ec.europa.eu
6. Zeitplan für die Untersuchung
Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch binnen 13 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar im Normalfall spätestens 9 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Im Einklang mit Artikel 29a der Grundverordnung erteilt die Kommission 3 Wochen vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen Auskünfte über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Interessierte Parteien können diese Auskünfte binnen 4 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich anfordern. Den interessierten Parteien werden 3 Arbeitstage eingeräumt, um schriftlich zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen.
Falls die Kommission beabsichtigt, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien 3 Wochen vor Ablauf der Frist nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung schriftlich von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden den interessierten Parteien grundsätzlich 15 Tage eingeräumt, um schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier Stellung zu nehmen, und 10 Tage, um schriftlich zu den endgültigen Feststellungen Stellung zu nehmen. Gegebenenfalls wird in weiteren Unterrichtungen über die endgültigen Feststellungen die Frist angegeben, in der interessierte Parteien schriftlich dazu Stellung nehmen können.
7. Vorlage von Informationen
In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in den Abschnitten 5 und 6 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen. Bei der Vorlage sonstiger, nicht unter diese Abschnitte fallender Informationen sollte folgender Zeitrahmen eingehalten werden:
|
— |
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten Informationen für das Stadium der vorläufigen Feststellungen binnen 70 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden. |
|
— |
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten interessierte Parteien nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur vorläufigen Unterrichtung oder zum Informationspapier im vorläufigen Stadium keine neuen Sachinformationen vorlegen. Nach Ablauf dieser Frist können interessierte Parteien nur dann neue Sachinformationen vorlegen, wenn sie nachweisen können, dass diese neuen Sachinformationen erforderlich sind, um Tatsachenbehauptungen anderer interessierter Parteien zu widerlegen und wenn diese neuen Sachinformationen außerdem innerhalb der für den rechtzeitigen Abschluss der Untersuchung zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden können. |
|
— |
Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzuschließen, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung bzw. gegebenenfalls nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Stellungnahmen mehr an. |
8. Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen
Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.
Diese Stellungnahmen sollten innerhalb des folgenden Zeitrahmens abgegeben werden:
|
— |
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen vorgelegt wurden, spätestens bis zum 75. Tag nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgegeben werden. |
|
— |
Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder das Informationspapier hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 7 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier abgegeben werden. |
|
— |
Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 3 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. |
Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.
9. Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen
Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag der interessierten Parteien gewährt werden.
Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen und von anderen Fristen im Sinne dieser Bekanntmachung sowie von Fristen, die den interessierten Parteien gesondert mitgeteilt wurden, sind auf 3 zusätzliche Tage begrenzt. Eine solche Verlängerung kann auf höchstens 7 Tage verlängert werden, sofern die ersuchende Partei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nachweisen kann.
10. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
11. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.
Der Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittler zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der jeweilige in Abschnitt 5.7 vorgesehene Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.
12. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) verarbeitet.
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(2) Der allgemeine Begriff „Schädigung“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Grundverordnung bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird.
(3) Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sind als Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu verstehen.
(4) Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).
(5) Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in den betroffenen Ländern, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.
(6) Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung bleiben anfechtbare Subventionen, die gleich null oder geringfügig sind oder deren Höhe gemäß Artikel 28 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.
(7) Dieser Abschnitt betrifft nur Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I dieser Bekanntmachung für ebendiese ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(8) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Subventionsermittlung herangezogen werden.
(9) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antisubventions-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(10) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG I
ANHANG II
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
|
10.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 342/33 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9497 — Crédit Agricole/Abanca/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 342/10)
1.
Am 3. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
Crédit Agricole Assurances S.A. (Frankreich), kontrolliert von Crédit Agricole S.A. („Crédit Agricole“, Frankreich), |
|
— |
Abanca Division Inmobiliaria S.A. (Spanien), kontrolliert von Abanca Corporación Bancaria S.A. („Abanca“, Spanien), |
|
— |
Abanca Generales Seguros y Reaseguros S.A. („AGSR“, Spanien), derzeit unter der alleinigen Kontrolle von Abanca Division Inmobiliaria. |
CAA und Abanca übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über AGSR.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
Crédit Agricole: Banken, Versicherungen und Immobilien, |
|
— |
Abanka: Retail-Banking, Verbraucherkredite, Vermögensverwaltung und Versicherungen in erster Linie in Spanien, |
|
— |
AGSR: Produkte im Bereich Nichtlebensversicherung in Spanien und Portugal. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9497 — Crédit Agricole/Abanca/JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
|
10.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 342/35 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9563 — PIC/SKC/SKCCD)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 342/11)
1.
Am 2. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
Petrochemical Industries Company K.S.C. („PIC“, Kuwait), kontrolliert von Kuwait Petroleum Corporation (Kuwait), |
|
— |
SKC Co., Ltd („SKC“, Südkorea), kontrolliert von SK Holdings Co., Ltd (Südkorea). |
PIC und SKC übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“).
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und Einbringung von Vermögenswerten.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
PIC mit Sitz in Kuwait ist weltweit in der Herstellung und in der Vermarktung von petrochemischen Erzeugnissen tätig. |
|
— |
SKC ist ein an der koreanischen Börse notiertes koreanisches Chemieunternehmen, das in den Bereichen chemische Erzeugnisse, Filme und anderen Bereichen (Halbleiter und Benzolhexachlorid) tätig ist. |
|
— |
Das Gemeinschaftsunternehmen wird das derzeitige Chemikaliengeschäft von SKC umfassen und Chemikalien — in erster Linie Propylenoxid, Propylenglykol und Propylenglykolether sowie Styrolmonomer — herstellen, vermarkten und verkaufen. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9563 — PIC/SKC/SKCCD
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail :COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
|
10.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 342/36 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9541 — Advent/Cobham)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 342/12)
1.
Am 1. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
Advent International Corporation („Advent“, USA), |
|
— |
Cobham plc („Cobham“, Vereinigtes Königreich). |
Von Advent kontrollierte Fonds übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Cobham. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
Advent: Private-Equity-Gesellschaft, die in Unternehmen verschiedener Branchen wie Industrie, Einzelhandel, Medien, Kommunikation, Informationstechnologie, Internet, Gesundheitsversorgung und Arzneimittel investiert und Investmentfonds verwaltet; |
|
— |
Cobham: Anbieter von Technologien und Dienstleistungen für die Verteidigungsindustrie sowie die Luft- und Raumfahrt. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9541 — Advent/Cobham
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
|
10.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 342/37 |
Veröffentlichung des geänderten Einzigen Dokuments nach Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
(2019/C 342/13)
Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.
Der Antrag auf Genehmigung dieser geringfügigen Änderung kann in der DOOR-Datenbank der Kommission eingesehen werden.
ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT
„BRATISLAVSKÝ ROŽOK“/„POZSONYI KIFLI“
EU-Nr.: TSG-SK-0056-AM02 — 12.2.2019
„Slowakische Republik“
1. Einzutragende(r) Name(n)
„Bratislavský rožok“/„Pozsonyi kifli“
2. Art des Erzeugnisses
Klasse 2.24. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck
3. Gründe für die Eintragung
3.1. Es handelt sich um ein Erzeugnis, das
☒ eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht;
☐ aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.
Die Verwendung des slowakischen Namens „Bratislavský rožok“ begann um das Jahr 1920, als der Name der Stadt „Pressburg“, die Teil der Tschechoslowakei und Hauptstadt der damaligen Slowakei war, in „Bratislava“ geändert wurde. Seit diesem Jahr wurde das Wort „rožok“, mit dem bis dahin das Backwerk bezeichnet wurde, durch den neuen Städtenamen ergänzt, sodass die Bezeichnung „Bratislavský rožok“ entstand. Nachdem der neue Städtename amtlich wurde, begann man in Österreich, statt des Begriffs „Beugel“ den Ausdruck „Kipfel“ in Verbindung mit dem alten Städtenamen zu verwenden. In der ungarischen Sprache wurde ursprünglich der Name „Pozsonyi patkó“ verwendet, was auf Deutsch „Pressburger Hufeisen“ bedeutet. Nach aktuellen Informationen stellen mehrere ungarische Bäckereien und Konditoreien insbesondere in Budapest dieses Erzeugnis her und vertreiben es unter dem Namen „Pozsonyi kifli“, was im Slowakischen als „Bratislavský rožok“ übersetzt wird, weil „Pozsony“ („Pressburg“) der alte, bis 1918 verwendete Name der Stadt war. In Anbetracht der gewohnheitsmäßigen Verwendung schlagen wir vor, den Namen „Pozsonyi kifli“ beizubehalten.
3.2. Es handelt sich um einen Namen, der
☒ ist traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden ist;
☐ bringt die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt.
Das Erzeugnis ist insofern spezifisch, als es auf einer historisch vorgegebenen Zusammensetzung und Herstellungsweise beruht. Der Begriff „Bratislavský rožok“ wird nur als Bezeichnung dieser besonderen Art von Feingebäck verwendet.
Die Besonderheit des Erzeugnisses liegt in der speziellen Beschaffenheit seiner Oberfläche; diese ist marmoriert, also in einer etwas helleren Farbe geädert. Bei anderen Back- bzw. Feinbackwaren hat die Oberfläche nicht diese Beschaffenheit:
|
— |
das Erzeugnis unterscheidet sich von ähnlichem Feingebäck durch eine andere Form, ein anderes Gewicht sowie die Menge der Füllung. Der Teig ist fetthaltiger, außerdem haben andere Feinbackwaren nicht dieselbe marmorierte Oberfläche; |
|
— |
das Erzeugnis hat einen besonderen Geruch und Geschmack, der durch die verwendete Mohn- bzw. Nussfüllung entsteht; |
|
— |
das Erzeugnis hat ein besonderes Aussehen und eine besondere Form, die der eines Hufeisens oder des Buchstabens C entspricht. |
Zum Schutz des traditionellen Charakters des Erzeugnisses müssen bei der Zubereitung folgende Anforderungen an die Rezeptur beachtet werden:
|
— |
der Fettgehalt des Teigs muss mindestens 30 % der verarbeiteten Mehlmenge entsprechen; |
|
— |
die Füllung muss mindestens 40 % des Gesamtgewichts des gebackenen Erzeugnisses ausmachen; |
|
— |
das Erzeugnis muss vor dem Backen mit Eimasse bzw. Eigelb bestrichen werden, damit das gebackene Erzeugnis eine marmorierte Oberfläche erhält. |
4. Beschreibung
4.1. Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014)
Feingebäck mit Mohn- oder Walnussfüllung und mit einer glänzenden und marmorierten Oberfläche.
Farbe: Oberfläche braun bis dunkelbraun; das Innere besteht, abgesehen von einer wenige Millimeter dicken Teighülle, nur aus Füllung; die Mohnfüllung ist dunkelgrau bis schwarz und die Nussfüllung braun;
Aussehen: kompakte, glänzende Oberfläche von brauner bis dunkelbrauner Farbe mit einer helleren, feinen „Maserung“, die an eine „Marmorierung“ erinnert, auf der oberen Kruste;
Konsistenz: an der Oberfläche fest, fein, mürbe beim Aufbrechen;
Geruch und Geschmack: fein, typisch nach der verwendeten Füllung (also typischer Walnuss- bzw. Mohngeschmack), angenehm süß, Geruch nach den verwendeten Zutaten.
Form: bei Mohnfüllung hufeisenförmig, sich zu den Enden zuspitzend; bei Nussfüllung C-förmig;
Gewicht: in der Regel 40-70 g.
4.2. Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Methode zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, einschließlich gegebenenfalls der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Zubereitungsmethode des Erzeugnisses (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014)
Der Teig wird aus folgenden Hauptrohstoffen zubereitet: Weizenmehl, Fett (Tafelmargarine, Blätterteigmargarine, Butter, Schmalz usw.), Zucker, Hefe, Eier, Milchpulver, Vanille- oder Vanillinzucker, frische oder getrocknete Zitronenschale und Wasser; es kann auch Zimtzucker verwendet werden. Der Fettgehalt des Teigs muss mindestens 30 % der verarbeiteten Mehlmenge entsprechen und die Füllung muss mindestens 40 % des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses ausmachen.
Zur Zubereitung der Nussfüllung wird gewöhnlich die Mischung aus gemahlenen Walnusskernen, Kristallzucker (oder Bienenhonig), süßen Semmelbröseln, Vanille- oder Vanillinzucker und Zimtzucker mit heißem Wasser oder heißer Milch vermischt.
Zur Zubereitung der Mohnfüllung wird gewöhnlich die Mischung aus gemahlenem Mohn, Kristallzucker (oder Bienenhonig), süßen Semmelbröseln und Vanille- oder Vanillinzucker mit heißem Wasser oder heißer Milch vermischt.
Zur Geschmacksverstärkung kann Pflaumen- oder Aprikosenmarmelade zugegeben werden.
Der Teig wird zubereitet, indem Mehl mit Wasser bzw. einer Mischung aus Wasser und Milchpulver sowie Hefe, Salz, Zucker und Speisefett miteinander vermengt werden. Das Fett kann auch zunächst mit dem Mehl vermischt und die anderen Rohstoffe anschließend hinzugefügt werden. Dann lässt man das Teiggemisch 30-40 Minuten gehen. Nachdem die Teigmenge deutlich zugenommen hat und der Teig anschließend kurz durchgeknetet wurde, wird er in Stücke zerteilt, die zu Kugeln geformt werden. Diese lässt man weitere 15-20 Minuten gehen, bevor sie zu flachen, ellipsenförmigen Teigplatten von 12-15 cm Länge ausgewalzt werden. Die Teigplatten müssen etwa 2-3 mm dick sein. Auf die Teigplatten wird jeweils ein zylinderförmiges Stück Mohn- bzw. Nussmasse gelegt und so eingewickelt, dass eine sich zu den Enden zuspitzende Rolle von 12-15 cm Länge entsteht. Die Ellipsen müssen gleichmäßig gerollt werden, und die Nahtstelle der Teigplatten muss beim Backen auf der Unterseite liegen. Das Erzeugnis wird bei Mohnfüllung zu Hufeisen, bei Nussfüllung zum Buchstaben C geformt. Die Formen müssen deutlich zu unterscheiden sein, damit auf den ersten Blick erkennbar ist, welche Füllung enthalten ist.
Die Mohnfüllung wird durch Aufkochen oder durch Hinzufügung von heißem Wasser zubereitet (35-40 Volumeneinheiten Flüssigkeit zu 100 Volumeneinheiten Mohn). Der Zucker wird mit etwas Wasser verrührt und dann zum Kochen gebracht (anstelle von Zucker kann auch Bienenhonig verwendet werden). Dem Zucker-Wasser-Gemisch wird unter ständigem Rühren allmählich die Mischung aus gemahlenem Mohn, Milchpulver, süßen Semmelbröseln und Rosinen beigegeben und das Ganze unter ständigem Rühren gekocht, bis es zu einer relativ breiartigen Masse eindickt. Die ausgekühlte und eingedickte Mohnfüllung wird zur Geschmacksverstärkung mit frischgeriebener Zitronenschale bzw. Zitronenpaste, gegebenenfalls Zimt oder auch ein wenig Vanillezucker abgeschmeckt. Die Nussfüllung wird nicht gekocht, sondern die gemahlenen Walnusskerne werden lediglich mit Zucker (oder Bienenhonig), Rosinen, Milchpulver, heißem Wasser, Vanille- oder Vanillinzucker und Zimtpulver vermischt. Bis maximal 10 Gew.-% der gemahlenen Walnusskerne bzw. des gemahlenen Mohns in der Füllung können durch süße Semmelbrösel ersetzt werden.
Beide Füllungen müssen nach dem Abkühlen eine ausreichend dicke Konsistenz haben, damit sich daraus von Hand kleine Rollen formen lassen.
Die ausgeformten Erzeugnisse werden zum Backen auf Bleche gelegt und mit Ei- oder Eigelbmasse bestrichen. Dann werden sie auf den Blechen an einen kühlen, gut belüfteten Ort gelegt, damit das Ei an der Oberfläche leicht antrocknet. Nach dem Antrocknen der Oberfläche und einer leichten Gärung werden sie noch einmal mit der verquirlten Eimasse bestrichen, trocknen dann erneut an und werden anschließend in den Gärschrank gegeben. Die aufgegangenen Erzeugnisse werden wie feines Hefegebäck gebacken. Während des Gehens und insbesondere während des Backvorgangs bricht der getrocknete Eiaufstrich auf, und es entsteht die typische „marmorierte“ Struktur auf der Kruste.
Die Erzeugnisse werden ohne Dampf bei 170-220 °C gebacken.
Die Backzeit ist abhängig von der Größe der Erzeugnisse. Bei Erzeugnissen mit einem Gewicht von 40-50 g beträgt sie 10-12 Minuten, bei 50-70 g 15-20 Minuten.
Die fertig gebackenen Erzeugnisse werden nach dem Auskühlen für den Versand und den Verkauf vorbereitet.
Die technischen und durch den Backvorgang verursachten Verluste betragen je nach Gewicht des Produkts und der Konsistenz der Füllung ungefähr 10 %.
Etikettierung: Hervorhebung des Namens des Erzeugnisses, d. h. „Bratislavský rožok“ oder des entsprechenden ungarischen Namens; Anbringen des Gemeinschaftslogos und der Aufschrift „Zaručená tradičná špecialita“ (garantiert traditionelle Spezialität). Auf der Verpackung kann die Abkürzung „ZTŠ“ (g.t.S.) verwendet werden. Die auf dem Logo verwendete Schriftgröße darf nicht weniger als 15 mm betragen.
Verfahren und Ort des Verkaufs: „Bratislavský rožok“ werden als Stückware in spezialisierten Verkaufsstellen oder in Konditoreien, Cafés und Einrichtungen der Schnellrestauration verkauft. Das ZTŠ-(g.t.S.-)Logo kann bei nicht verpackter Ware auf einem Preisschild neben dem Namen des Erzeugnisses oder auf einer Informationstafel neben der Ware erscheinen.
Lagerung: Das Erzeugnis wird bei Zimmertemperatur gelagert.
Die Haltbarkeit des Erzeugnisses ist abhängig von der verwendeten Hefemenge und beträgt 3-10 Tage.
Das Erzeugnis wird von Hand und nicht als Massenprodukt hergestellt.
Es darf nicht als tiefgefrorenes, vorgebackenes Halbfertigprodukt zum Enttauen und anschließendem Fertigbacken im Ofen hergestellt werden, sondern muss stets frisch gebacken werden.
4.3. Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014)
Der traditionelle Charakter des Erzeugnisses ist in der traditionellen Zusammensetzung begründet, d. h. die Füllung muss mindestens 40 % des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses ausmachen.
Ein Erzeugnis unter dem besonderen Namen wird schon seit mehr als zwei Jahrhunderten auch in den Nachbarstaaten Ungarn und Österreich hergestellt, die mit der Slowakei vor knapp 90 Jahren ein Gemeinwesen gebildet haben.
In dem Buch „S vareškou dvoma tisícročiami“ („2000 Jahre Gastronomie“) von Vladimír Tomčík heißt es, Eintragungen in alten Registern zufolge seien „Bratislavský rožok“ schon 1590 in Gastwirtschaften verkauft worden, das Geheimnis ihrer Zubereitung sei aber noch viel älter.
Auf Seite 305 der Publikation „Ulice a námestia mesta Bratislavy“ (Straßen und Plätze in Bratislava) von Tivadar Ortvay, Bratislava, 1905, wird angemerkt, dass nicht weit von der Konditorei Viktor Mayer die alte Bäckerei Scheuermann (heute Lauda) stand, in der hufeisenförmiges Mohn- und Nussgebäck hergestellt wurde, eine Spezialität, für die Bratislava berühmt war [„Ulice a námestia mesta Bratislavy“; weiter heißt es: Die Geschichte der Stadt anhand der Namen ihrer Straßen und Plätze basierend auf der Originalforschung, verfasst von Dr. Tivadar Ortvay, Bratislava, 1905; Buchdruckerei F. K. Wigand]. Auf den Seiten 304 und 305 wird nach Anhang 1 in ungarischer Sprache im Zusammenhang mit dem heutigen Hviezdoslav-Platz die Bäckerei Scheuermann erwähnt. Im entsprechenden Textabschnitt heißt es: „In der Nähe findet sich die alte Bäckerei Scheuermann (heute Lauda), in der hufeisenförmiges Mohn- und Nussgebäck hergestellt wird und die den Ruhm Bratislavas für diese Spezialität begründete. Zu diesen Spezialitäten gehört auch „Bratislavský suchár (Bratislavaer Zwieback)…“.
In der Publikation „Chlieb náš každodenný“ (Unser täglich Brot) von V. Szemes und V. Karovič, Bratislava 1992, heißt es auf Seite 52: „Der Bäckermeister Schiermann legte 1785 zum Nikolaustag ein neues gefülltes Gebäck ins Schaufenster, das als ‚Prešpurské beugle‘ in die Geschichte einging.“ Den Unterschied zwischen den Namen Scheuermann und Schiermann führen wir auf einen Übertragungsfehler zurück; der richtige Name lautet Scheuermann.
„Bratislavský rožok“ wurden danach in verschiedenen Bäckereien Bratislavas hergestellt. Zu den bekanntesten gehörte die Bäckerei Ágoston Schwappach, die 1834 gegründet wurde und in der Mohn- und Nusshörnchen angeboten wurden. Zu den Nachfolgern der Bäckerei Scheuermann und Lauda bei der Herstellung der „Bratislavský rožok“ zählen auch der Bäckermeister Johann Korče (1851-1919), der zum Ritter des Franz-Josef-Ordens geschlagen wurde, ebenso wie sein Sohn, der Bäckermeister Hans Korče. Nachfolger der Familie Korče war Emil Kastner.
Bekannt war auch die Bäckerei Gustáv Wendler in der Štefánikova ulica in Bratislava, die „Bratislavský rožok“ per Post versandte.
In einer Nummer der ehemaligen Pressburger Zeitschrift „Pressburger Wegweiser“ aus dem Jahr 1863 bot die Konditorei und Bäckerei Anton Pressberger neben anderen Produkten auch „Mohn- und Nussbeugel“ an.
In der Wiener Zeitung „Neue Freie Presse“ vom 16. April 1938 ist das Rezept für „Pressburger Kipfel — Bratislavské rožky“ abgedruckt. Die Beschreibung der Rezeptur und des Herstellungsverfahrens entspricht beinahe vollständig dem heute angewandten Verfahren.
„Bratislavský rožok“ werden auch im Buch von Terézia Vansová und Ján Babilon aus dem Jahr 1870 beschrieben.
„Bratislavský rožok“ wurden von Bäckern und Konditoren mit der Zeit auch in anderen europäischen Städten hergestellt, insbesondere in Österreich, der Tschechischen Republik und Ungarn. Nach Angaben von Bäckereifachleuten aus anderen Ländern werden Erzeugnisse unter dem Namen „Bratislavský rožok“ auch in anderen Städten hergestellt oder sind zumindest dem Aussehen, der ähnlichen Rezeptur und dem Herstellungsverfahren nach bekannt. Die Herstellung von „Bratislavský rožok“ war schon in der ehemaligen Tschechoslowakei insbesondere nach 1950 Gegenstand der praktischen Ausbildung in den Bäckerei- und Konditoreifachschulen. Die Verwendung des Namens „Bratislavský rožok“ setzte erst nach 1918, nach der Gründung der Tschechoslowakei und der Umbenennung der Stadt Pressburg bzw. Pozsony in Bratislava, ein. Auch der Name des Erzeugnisses änderte sich. Der ursprüngliche Name „Beugel“ wurde im Ungarischen zu „patkó“, was übersetzt „Hufeisen“ bedeutet. Der Ausdruck „rožok“ wurde offensichtlich im Zusammenhang mit dem neuen Städtenamen verwendet. In Ungarn wird bis heute der Name „Pozsonyi kifli“ („Bratislavský rožok“), also der alte Städtename in Verbindung mit der neuen Formbezeichnung verwendet. Auch in Österreich wird der Name „Pressburger Kipfel“ häufiger verwendet; den Ausdruck „Beugel“ trifft man nur noch selten an.
Das „Bratislavský rožok“ ist mit seiner langen Geschichte bis heute beliebt. Es kann davon ausgegangen werden, dass es in der Slowakei regelmäßig in mehr als 20 Bäckereien und Konditoreien und in Dutzenden weiterer Produktionsstätten mindestens einmal wöchentlich hergestellt wird.
In den Jahren 1999 und 2005 hat der Slovenské družstvo pekárov (slowakischer Bäckereiverband) in der Endausscheidung der Weltmeisterschaft um die Coupe Lesaffre in Paris mit „Bratislavský rožok“ am Wettbewerb teilgenommen und wurde von der Jury lobend erwähnt.
Anfang 2007 wurde im Rahmen der Ausstellung „Danubius Gastro“ in Bratislava erstmals in der Geschichte der internationale Wettbewerb um den besten „Bratislavský rožok“ ausgetragen; neun Mannschaften aus drei Ländern nahmen daran teil (Titelseite von „Bratislavské noviny“ vom 25. Januar 2007).
Die Zeitungen Bratislavas, aber auch einige überregionale slowakische Zeitschriften, haben mehrmals über den Wettbewerb berichtet.
Auch in der Tageszeitung „Nový čas“ vom 25. Juli 2008 erschien ein Artikel über „Bratislavský rožok“. Er enthält die traditionelle Rezeptur aus dem Jahr 1938 und bei der Beschreibung der Form des Erzeugnisses heißt es: „… mit Mohnfüllung wird es zu einem Hufeisen und mit Nussfüllung zum Buchstaben C geformt.“
In der Zeitschrift Epicure erschien ein Artikel mit dem Titel „Bratislavský rožok — tradícia s dlhou históriou“ (Bratislavský rožok — eine lange Tradition), in dem es auf S. 52 heißt: „ein ‚Rožok‘ mit Mohnfüllung hat die Form eines Hufeisens und mit Nussfüllung die Form des Buchstabens C.“
Berichtigungen
|
10.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 342/42 |
Berichtigung der Veröffentlichung des geänderten Einzigen Dokuments nach Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Amtsblatt der Europäischen Union C 266 vom 8. August 2019)
(2019/C 342/14)
‘Auf Seite 8, Nummer 3.2, „Peroxidzahl“:’
Anstatt:
„Peroxidzahl: höchstens 0,2 meq O2/kg Öl“
muss es heißen:
„Peroxidzahl: höchstens 15 meq O2/kg Öl“.