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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 314/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9389 — Porsche Holding Salzburg/SIVA/Soauto) ( 1 ) |
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2019/C 314/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9443 — Cintra/Meridiam/AUSOL) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2019/C 314/03 |
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Europäische Kommission |
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2019/C 314/04 |
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Rechnungshof |
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2019/C 314/05 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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18.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9389 — Porsche Holding Salzburg/SIVA/Soauto)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 314/01)
Am 23. Juli 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9389 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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18.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9443 — Cintra/Meridiam/AUSOL)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 314/02)
Am 12. September 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9443 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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18.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 16. September 2019
zur Ernennung eines Mitglieds (Luxemburg) des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)
(2019/C 314/03)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4,
gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgeberverbänden vorgelegt worden sind,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit seinen Beschlüssen vom 9. April 2019 (2), 25. Juni 2019 (3) und 8. Juli 2019 (4) hat der Rat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2023 ernannt. |
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(2) |
Der Arbeitgeberverband BusinessEurope hat für einen noch zu besetzenden Sitz einen Kandidaten vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zum Mitglied des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) wird für die Zeit bis zum 31. März 2023 folgende Person ernannt:
VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE
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Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
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Luxemburg |
Herr Philippe HECK |
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Artikel 2
Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
(1) ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74.
(2) Beschluss des Rates vom 9. April 2019 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (ABl. C 135 vom 11.4.2019, S. 1).
(3) Beschluss des Rates vom 25. Juni 2019 zur Ernennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern (Litauen, Luxemburg und Slowenien) des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (ABl. C 216 vom 27.6.2019, S. 1).
(4) Beschluss des Rates vom 8. Juli 2019 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder (Frankreich und Ungarn) des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (ABl. C 232 vom 10.7.2019, S. 3).
Europäische Kommission
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18.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
17. September 2019
(2019/C 314/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1026 |
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JPY |
Japanischer Yen |
119,23 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4671 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,88813 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,6990 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,0966 |
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ISK |
Isländische Krone |
136,60 |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,8715 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,916 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
333,96 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,3416 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,7340 |
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TRY |
Türkische Lira |
6,3065 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,6122 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4620 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,6266 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7426 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5175 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 311,65 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,2780 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8249 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,3970 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
15 536,74 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6149 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
57,712 |
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RUB |
Russischer Rubel |
70,7241 |
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THB |
Thailändischer Baht |
33,701 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
4,5207 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
21,4919 |
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INR |
Indische Rupie |
79,1470 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Rechnungshof
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18.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/5 |
Sonderbericht Nr. 14/2019
„Ihre Meinung zählt!“: Bei den öffentlichen Konsultationen der Kommission werden die Bürgerinnen und Bürger zwar einbezogen, doch mangelt es an Öffentlichkeitsarbeit
(2019/C 314/05)
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 14/2019 „‚Ihre Meinung zählt!‘: Bei den öffentlichen Konsultationen der Kommission werden die Bürgerinnen und Bürger zwar einbezogen, doch mangelt es an Öffentlichkeitsarbeit“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
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18.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/6 |
Bekanntmachung zur Präzisierung der Bekanntmachungen der Einleitung eines Antidumping- und eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter textiler Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten
(2019/C 314/06)
Am 21. Februar 2019 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung der Einleitung einer Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter textiler Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (1) (im Folgenden „Bekanntmachung vom 21. Februar 2019“).
Am 16. Mai 2019 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung der Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter textiler Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (2) (im Folgenden „Bekanntmachung vom 16. Mai 2019“).
In diesen Bekanntmachungen wird die zu untersuchende Ware wie folgt beschrieben:
Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware/Bei der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, „handelt es sich um textile Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) oder Garnen aus Glasfasern, ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 (im Folgenden ‚zu untersuchende Ware‘)“.
Im Laufe der Untersuchungen wurde die Kommission gewahr, dass einige Wirtschaftsteilnehmer den Wortlaut der Beschreibung der zu untersuchenden Ware möglicherweise falsch interpretiert haben.
Deshalb hat die Kommission beschlossen, die Bekanntmachung vom 21. Februar 2019 und die Bekanntmachung vom 16. Mai 2019 zu präzisieren, damit allen interessierten Parteien der tatsächliche Umfang der Untersuchung bekannt ist und die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die sich möglicherweise deshalb nicht gemeldet haben, weil sie meinten, von dem Verfahren nicht betroffen zu sein (insbesondere Verwender und unabhängige Einführer), Gelegenheit haben, auf der Grundlage der präzisierten Definition der zu untersuchenden Ware und einer vollständigen Warenkennnummer-Tabelle den jeweiligen Fragebogen auszufüllen.
Weitere Informationen werden darüber hinaus in einem Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier enthalten sein.
1. Präzisierung hinsichtlich der zu untersuchenden Ware
In Nummer 2 der Bekanntmachung vom 21. Februar 2019 und der Bekanntmachung vom 16. Mai 2019 wird die zu untersuchende Ware wie folgt beschrieben:
Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware/Bei der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, „handelt es sich um textile Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) oder Garnen aus Glasfasern, ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 (im Folgenden ‚zu untersuchende Ware‘)“.
Wie bereits dargelegt, wurde die Kommission im Laufe der Untersuchungen gewahr, dass einige Wirtschaftsteilnehmer die vorstehende Beschreibung möglicherweise falsch interpretiert haben und aufgrund der falschen Auslegung der Definition der zu untersuchenden Ware davon abgesehen haben, sich zu melden.
Aus diesem Grund hält es die Kommission für angezeigt klarzustellen, dass es sich bei der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, um textile Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, handelt, ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).
Informationshalber werden weiter unten die TARIC-Codes der zu untersuchenden Ware genauer angegeben.
Der Klarheit halber weist die Kommission darauf hin, dass diese Präzisierung sich nicht nennenswert auf die von der Kommission vorgenommene Analyse der Vorbringen betreffend Dumping/Subventionierung und Schädigung auswirkt, da bei der Analyse der Untersuchungsgegenstand bereits in Gänze abgedeckt wird. Die von interessierten Parteien übermittelten Informationen zu Dumping/Subventionierung und Schädigung wurden nämlich auf der Ebene der wesentlich präziseren Warenkennnummer (Product Control Number, „PCN“) der zu untersuchenden Ware erfasst.
Im Interesse der Klarheit veröffentlicht die Kommission hiermit die PCN-Tabelle, die den an den Wirtschaftszweig der Union und ausführende Hersteller übermittelten Fragebogen beigefügt war.
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Feldbeschreibung |
Feldformat |
Werte |
Erläuterung |
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Gebinde |
N |
1: Rolle |
Verwenden Sie die Ziffer, die der Form entspricht, in der die Ware verkauft wurde. Da im Fall von Paketen, Sets oder Bündeln mehrere verschiedene textile Erzeugnisse zusammen verkauft werden, sollten die übrigen PCN-Merkmale nicht angegeben werden und somit die PCN aus einer einzigen Ziffer bestehen. |
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2: Zugeschnitten |
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3: Als Bündel oder Set verschiedener textiler Erzeugnisse verkauft |
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Form des textilen Erzeugnisses |
XX |
WR: Für textile Erzeugnisse aus Rovings und/oder nicht gezwirntem Garn, gewebt |
Verwenden Sie die beiden Buchstaben, die der Form der Ware entsprechen. Bitte verwenden Sie „TY“ nur für textile Erzeugnisse, die weder Rovings noch nicht gezwirntes Garn enthalten. |
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NU: Für textile Erzeugnisse aus Rovings und/oder nicht gezwirntem Garn, nicht onduliert (genäht) — uniaxial und unidirektional (3) |
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NM: Für textile Erzeugnisse aus Rovings und/oder nicht gezwirntem Garn, nicht onduliert (genäht) — multiaxial |
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CG: Für Glasfaserkomplexe aus Rovings und/oder nicht gezwirntem Garn — 100 % Glasfaser (4) |
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CM: Für Glasfaserkomplexe aus Rovings und/oder nicht gezwirntem Garn — Fasergemisch (5) |
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Glasart |
XX |
EG: Für E- oder ECR-Glas (geringer Bor-Gehalt) |
Verwenden Sie die beiden Buchstaben, die der Art des verwendeten Glases entsprechen. |
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HG: Für Glas mit hohem Elastizitätsmodul |
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Flächengewicht — Gewicht in Gramm je Quadratmeter (g/m2) einschließlich sämtlicher Matten, Vliese usw. |
N |
1: Flächengewicht unter 300 g/m2 |
Verwenden Sie die Zahl, die dem Bereich des Flächengewichts entspricht, das die Ware aufweist. |
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2: Flächengewicht 301 bis 600 g/m2 |
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3: Flächengewicht 601 bis 800 g/m2 |
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4: Flächengewicht 801 bis 1 200 g/m2 |
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5: Flächengewicht 1 201 bis 1 500 g/m2 |
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6: Flächengewicht 1 501 bis 1 800 g/m2 |
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7: Flächengewicht 1 801 bis 2 400 g/m2 |
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8: Flächengewicht über 2 400 g/m2 |
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Feinheit von Rovings/Garnen (in tex) |
X |
Z: Feinheit unter 300 tex |
Verwenden Sie den Buchstaben, der der Feinheit des Rovings der Ware entspricht. Bitte geben Sie die Feinheit (in tex) des Rovings/Garns an, auf den/das der gewichtsmäßig größte Anteil am textilen Erzeugnis entfällt. Entfällt auf zwei Rovings oder Garne mit unterschiedlichen Feinheiten (in tex) dasselbe Gewicht im Enderzeugnis, geben Sie lediglich den Roving/das Garn mit der größeren Feinheit (in tex) an. |
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A: Feinheit 300 tex |
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B: Feinheit 600 tex |
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C: Feinheit 900 tex |
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D: Feinheit 1 100 tex |
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E: Feinheit 1 200 tex |
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F: Feinheit 2 300 tex |
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G: Feinheit 2 400 tex |
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H: Feinheit 3 600 tex |
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I: Feinheit 4 800 tex |
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J: Sonstige, wie Schnittmatten (CSM), assemblierte Rovings/Garne usw. |
2. TARIC-Codes
Zur Vermeidung weiterer Missverständnisse präzisiert die Kommission außerdem die TARIC-Codes, die in Nummer 3 Absatz 1 der Bekanntmachung vom 21. Februar 2019 und in Nummer 3 Absatz 1 der Bekanntmachung vom 16. Mai 2019 rein informationshalber angegeben wurden.
Nachstehend sämtliche Codes, die die zu untersuchende Ware einschließen: KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080).
Wie zuvor werden die KN- und TARIC-Codes rein informationshalber angegeben.
3. Verfahren
Interessierte Parteien, die meinen, von dieser Präzisierung betroffen zu sein, oder die sich möglicherweise nicht gemeldet haben, weil sie meinten, von dem Verfahren nicht betroffen zu sein, werden aufgefordert, sich innerhalb von sieben Tagen nach dieser Bekanntmachung bei der Kommission zu melden und, sofern Interesse besteht, einen Fragebogen anzufordern.
Entsprechende Mitteilungen sind an eine der folgenden E-Mail-Adressen zu richten:
TRADE-AD653-GFF-DUMPING-CHINA@ec.europa.eu
TRADE-AD653-GFF-DUMPING-EGYPT@ec.europa.eu oder
TRADE-AD653-GFF-INJURY@ec.europa.eu
TRADE-AS656-GFF-SUBSIDY@ec.europa.eu oder
TRADE-AS656-GFF-INJURY@ec.europa.eu
Stellungnahmen und Beiträge, die auf diese Bekanntmachung hin eingehen, sowie etwaige weitere diesbezügliche Informationen werden in Form eines entsprechenden Vermerks in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier aufgenommen.
(1) ABl. C 68 vom 21.2.2019, S. 29.
(2) ABl. C 167 vom 16.5.2019, S. 13.
(3) „Unidirektional“ bedeutet, dass mindestens 90 % der Fasern in eine einzige Richtung orientiert sind.
(4) Mit Ausnahme der Nähgarne, die auch aus Polyester oder anderen Fasern bestehen können.
(5) Z. B. Kern oder Vlies aus Polyester. Nähgarne aus Polyester oder anderen Fasern machen aus dem Komplex keinen aus einem Fasergemisch bestehenden Komplex im Sinne dieser Klassifikation.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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18.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache: M.9413 — Lactalis/Nuova Castelli)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 314/07)
1.
Am 9. September 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Gruppo Lactalis Italia S.r.l. (Italien), Teil der Lactalis-Gruppe (zusammen „Lactalis“, Frankreich), |
|
— |
Nuova Castelli S.p.A. („Nuova Castelli“, Italien), eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Nuova Castelli Group S.p.A (Frankreich), die wiederum von Charterhouse Capital Partners (Vereinigtes Königreich) kontrolliert wird. |
Lactalis übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Nuova Castelli. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— Lactalis: Herstellung und Vertrieb von Käse (z. B. Mozzarella, Mascarpone und Ricotta), Trinkmilch, Butter, Frischeprodukte, Sahne und industriellen Milcherzeugnissen (z. B. Milchpulver und Molke).
— Nuova Castelli: Herstellung und Vertrieb verschiedener italienischer Käsesorten, vor allem von Hartkäse- und Weichkäsesorten (z. B. Mozzarella, Parmesan, Gran Padano, Pecorino und Ricotta), sowie Handel, vor allem mit Mascarpone, Feta und Butter.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9413 — Lactalis/Nuova Castelli
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
|
Fax +32 22964301 |
|
Postanschrift: |
|
Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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18.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9535 — JERA/Macquarie/Swancor/Formosa 2)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 314/08)
1.
Am 6. September 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
JERA Formosa 2 B.V („JERA“, Niederlande), kontrolliert von JERA Co., Inc., |
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— |
Macquarie Corporate Holdings Pty Limited („Macquarie“, Australien), |
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— |
Swancor Renewable Energy Co., Ltd. („Swancor“, Taiwan), |
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— |
Formosa 2 International Investment Co., Ltd. („Formosa 2“, Taiwan). |
JERA, Macquarie und Swancor übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Formosa 2.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
JERA ist eine von JERA Co., Inc. kontrollierte Zweckgesellschaft. JERA Co., Inc. steht unter der gemeinsamen Kontrolle der beiden japanischen Versorgungsunternehmen TEPCO Fuel & Power, Inc., (100 %ige Tochtergesellschaft von Tokyo Electric Power Company Holdings, Inc.) und Chubu Electric Power Co., Inc. |
|
— |
Macquarie ist an vielen unterschiedlichen Unternehmen beteiligt und hat ein breit gefächertes Anlageportfolio (Ressourcen und Rohstoffe, Energie, Finanzinstitute, Infrastruktur und Immobilien). |
|
— |
Swancor entwickelt und betreibt Offshore-Windparks in Taiwan, für die das Unternehmen folgende Dienstleistungen erbringt: Konstruktion, Beschaffung, Zulassung, Vermögensverwaltung, Betrieb und Wartung. |
|
— |
Formosa 2 baut und betreibt den Offshore-Windpark Formosa 2 an der Küste des Distrikts Miaoli im Nordwesten Taiwans. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9535 — JERA/Macquarie/Swancor/Formosa 2
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
|
Fax +32 22964301 |
|
Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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18.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9558 — Triton/All4Labels Group)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 314/09)
1.
Am 9. September 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Triton Managers V Limited (Jersey), Triton Fund V GP S.à r.l. (Luxemburg) und TFF V Limited (Jersey) (zusammen „Triton Fund V“), |
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— |
All4Labels Group GmbH (Deutschland) und ihre Tochtergesellschaften (zusammen „All4Labels Group“). |
Der Triton Fund V übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit der All4Labels Group.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
Der Triton Fund V gehört zu einer Gruppe unabhängiger europäischer Private-Equity-Fonds, die von der Triton-Gruppe verwaltet und beraten werden (zusammen „Triton“, Kanalinseln). Die von der Triton-Gruppe verwalteten Private-Equity-Fonds, einschließlich des Triton Fund V, investieren hauptsächlich in mittlere Unternehmen mit Sitz in Nordeuropa, die überwiegend in den drei Kernbereichen Unternehmensdienstleistungen, Industrie und Konsumgüter/Gesundheitswesen tätig sind. |
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— |
Die All4Labels Group entwickelt und fertigt Etiketten, u. a. Folien, Kunststoff- und Papieretiketten, die auf Behältern oder Produkten angebracht werden können, sowie kundenspezifische Nischenprodukte wie kaschierte und etikettierte Tuben, Faltschachteln und bestimmte flexible Verpackungsprodukte (z. B. Standbodenbeutel und Deckelfolien für Lebensmittelverpackungen). |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9558 — Triton/All4Labels Group
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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18.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9522 — Brookfield/ENGIE/TAG Pipelines Sur)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 314/10)
1.
Am 10. September 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Brookfield Asset Management Inc. („Brookfield“, Kanada), |
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— |
ENGIE SA („ENGIE“, Frankreich), |
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TAG Pipelines Sur, S. de R.L. de C.V. („TAG Pipelines Sur“, Mexiko), derzeit unter der gemeinsamen Kontrolle von BlackRock und ENGIE. |
Brookfield und ENGIE übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens TAG Pipelines Sur.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— Brookfield: kanadisches Vermögensverwaltungsunternehmen, das weltweit vor allem in Immobilien, erneuerbare Energie, Infrastruktur und privates Beteiligungskapital investiert,
— ENGIE: Energiewende, Stromerzeugung und -verteilung, Erdgas, Kernenergie, erneuerbare Energie und Erdöl,
— TAG Pipelines Sur: Erdgastransport über Pipelines in Mexiko.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9522 — Brookfield/ENGIE/TAG Pipelines Sur
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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18.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9466 — Infineon/Cypress)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 314/11)
1.
Am 11. September 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Infineon Technologies AG („Infineon“) (Deutschland), |
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— |
Cypress Semiconductor Corp. („Cypress“) (USA), |
Infineon übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Cypress Semiconductor Corp. („Cypress“).
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— Infineon: Konzeption, Herstellung und Vertrieb einer großen Bandbreite von Halbleitern und Leistungshalbleitern, u. a. Transistoren, Treiber, Dioden, Mikrocontroller (einschließlich integrierter Kontrolle, Funkfrequenz und Sensoren) für eine breite Palette von Anwendungen.
— Cypress: Herstellung und Lieferung integrierter Systemlösungen für die Endmärkte Automobil, Industrie, Verbraucher und Unternehmen. Das Produktportfolio von Cypress umfasst Mikrocontroller, analoge integrierte Schaltungen, drahtlose und drahtgebundene Konnektivitätslösungen und Speicherprodukte.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9466 — Infineon/Cypress
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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18.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9533 — KKR/Arta Capital/Alvic)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 314/12)
1.
Am 10. September 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
KKR & Co. Inc. („KKR“, USA), |
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ARTÀ CAPITAL S.G.E.I.C. S.A. („Arta“, Spanien), |
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Grupo Alvic FR Mobiliario, S.L („Alvic“, Spanien). |
KKR und Arta übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Alvic.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— KKR: weltweit tätige Investmentgesellschaft, die öffentlichen und privaten Investoren eine große Bandbreite an Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Alternative Assets anbietet und Kapitalmarktlösungen für das Unternehmen, seine Portfolio-Gesellschaften und andere Kunden bereitstellt;
— Arta: spanische Private-Equity-Gesellschaft, die im mittleren Marktsegment tätig ist;
— Alvic: Design, Herstellung und Vertrieb von Möbelteilen aus Platten für Küche, Bad, Garderobe und Büro.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9533 — KKR/Arta Capital/Alvic
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).