ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 308

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
12. September 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 308/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9317 — ArcelorMittal/CLN/Ilva SSCs) ( 1 )

1

2019/C 308/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9472 — Diamond Transmission Corporation/Infrared Capital Partners/JV) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 308/03

Euro-Wechselkurs

2


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 308/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9528 — Macquarie Infrastructure and Real Assets/Currenta) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

3

2019/C 308/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9515 — TPG Asia/Genting Hong Kong/Dream Cruises) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

5

2019/C 308/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9426 — 3M Company/Acelity) ( 1 )

7

2019/C 308/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9467 — Ivanhoé Cambridge/PSPIB/Greystar/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

8


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9317 — ArcelorMittal/CLN/Ilva SSCs)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 308/01)

Am 28. März 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9317 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


12.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9472 — Diamond Transmission Corporation/Infrared Capital Partners/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 308/02)

Am 27. August 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9472 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/2


Euro-Wechselkurs (1)

11. September 2019

(2019/C 308/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1003

JPY

Japanischer Yen

118,51

DKK

Dänische Krone

7,4607

GBP

Pfund Sterling

0,89133

SEK

Schwedische Krone

10,6563

CHF

Schweizer Franken

1,0934

ISK

Isländische Krone

138,70

NOK

Norwegische Krone

9,8745

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,867

HUF

Ungarischer Forint

332,40

PLN

Polnischer Zloty

4,3335

RON

Rumänischer Leu

4,7348

TRY

Türkische Lira

6,3335

AUD

Australischer Dollar

1,6021

CAD

Kanadischer Dollar

1,4468

HKD

Hongkong-Dollar

8,6261

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7147

SGD

Singapur-Dollar

1,5180

KRW

Südkoreanischer Won

1 312,34

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,1384

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8309

HRK

Kroatische Kuna

7,3945

IDR

Indonesische Rupiah

15 470,22

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5987

PHP

Philippinischer Peso

57,354

RUB

Russischer Rubel

71,8661

THB

Thailändischer Baht

33,653

BRL

Brasilianischer Real

4,4721

MXN

Mexikanischer Peso

21,4565

INR

Indische Rupie

78,8720


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

12.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9528 — Macquarie Infrastructure and Real Assets/Currenta)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 308/04)

1.   

Am 4. September 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

InfraChem Holdings S.a r.l. („InfraChem“, Luxemburg), kontrolliert von Macquarie Infrastructure and Real Assets (Europe) Limited („MIRA“), Teil von Macquarie Group Limited („Macquarie-Gruppe“, Australien),

Currenta GmbH & Co OHG („Currenta“, Deutschland), im Besitz von Currenta Geschäftsführung-GmbH („Currenta GF“, Deutschland).

MIRA übernimmt über InfraChem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Currenta und Currenta GF.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MIRA ist auf die Verwaltung von Infrastruktur und anderen Sachanlagen, u. a. in den Bereichen Immobilien, Energie und Landwirtschaft, spezialisiert.

Die Macquarie-Gruppe ist ein weltweit tätiger Anbieter von Bank-, Finanz-, Beratungs-, Investment- und Fondsverwaltungsdienstleistungen und an der australischen Börse notiert.

Currenta und Currenta GF verwalten und betreiben integrierte Chemieparks mit Standorten in Deutschland.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9528 — Macquarie Infrastructure and Real Assets/Currenta

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


12.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9515 — TPG Asia/Genting Hong Kong/Dream Cruises)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 308/05)

1.   

Am 4. September 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

TPG Asia GenPar VII Advisors Inc. („TPG Asia“, Kaimaninseln), Teil der TPG-Gruppe,

Genting Hong Kong Limited („Genting HK“, Bermuda),

Dream Cruises Holding Limited („Dream Cruises“, Bermuda), kontrolliert von Genting HK.

TPG Asia und Genting HK übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Dream Cruises.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TPG Asien ist eine private Investmentgesellschaft, die eine Fondsfamilie verwaltet, die durch Übernahmen in eine Vielzahl von Unternehmen investiert. Sie ist hauptsächlich im asiatisch-pazifischen Raum tätig (u. a. China, Indien, Südostasien, Japan, Korea und Australien) und Teil von TPG, einer weltweit tätigen privaten Investmentgesellschaft.

Genting HK ist ein weltweit in den Bereichen Freizeit, Unterhaltung und Gastgewerbe tätiges Unternehmen, das unter den Marken Star Cruises, Crystal Cruises und Dream Cruises Kreuzfahrten und damit verbundene Dienste anbietet. Genting HK baut auch Kreuzfahrtschiffe in Europa.

Dream Cruises bietet Kreuzfahrtdienste im asiatisch-pazifischen Raum an und verfügt zurzeit über drei Schiffe: Genting Dream, World Dream und Explorer Dream. Das Unternehmen wird derzeit ausschließlich von Genting HK und nach dem Zusammenschluss gemeinsam von Genting HK und TPG Asia kontrolliert.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9515 — TPG Asia/Genting Hong Kong/Dream Cruises

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


12.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9426 — 3M Company/Acelity)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 308/06)

1.   

Am 3. September 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

3M Company („3M“, USA),

Acelity, Inc. („Acelity“, USA).

3M übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Acelity.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

3M ist ein diversifiziertes Technologieunternehmen, das über seine Gesundheitssparte eine breite Palette von Lösungen für Medizin und Gesundheit (z. B. innovative Wundverbände) anbietet.

Acelity ist — auch über seine Tochterunternehmen Kinetic Concepts, Inc, Systagenix Wound Management, Limited und Crawford Healthcare Limited — vor allem in der Entwicklung und Vermarktung innovativer Wundpflegeprodukte tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9426 — 3M Company/Acelity

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


12.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9467 — Ivanhoé Cambridge/PSPIB/Greystar/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 308/07)

1.   

Am 4. September 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Ivanhoé Cambridge Inc. („IC“, Kanada), kontrolliert von der Caisse de dépôt et placement du Québec,

Public Sector Pension Investment Board („PSPIB“, Kanada),

Greystar Real Estate Partners LLC („Greystar“, USA).

IC, PSPIB und Greystar übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über GDCV Residential Portfolio III LP („GDCV“).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   IC: weltweite Immobilieninvestitionen;

—   PSPIB: Anlageverwaltung für die Pensionspläne des kanadischen öffentlichen Dienstes, der kanadischen Streitkräfte, der Königlich Kanadischen Berittenen Polizei (RCMP) und der Reservestreitkräfte. PSPIB verwaltet ein diversifiziertes Portfolio, das Aktien, Anleihen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie privates Beteiligungskapital, Immobilien, Infrastruktur, natürliche Ressourcen und private Schuldverschreibungen umfasst;

—   Greystar: weltweite(r) Entwicklung, Erwerb und Verwaltung von Mietwohnungsprojekten und -portfolios für eigene Rechnung und im Auftrag verschiedener institutioneller, staatlicher und privater Investoren, zurzeit in den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, Spanien, den Niederlanden und Mexiko;

—   GDCV: neu gegründete Kommanditgesellschaft, deren Gesellschaftszweck im Erwerb von Grundstücken bzw. Grundstückspachten sowie in der Entwicklung von Mehrfamilienobjekten in den USA für Anlagezwecke bestehen soll. Die Kommanditgesellschaft zielt auf Investitionen in die Entwicklung von Objekten der Anlageklasse A in den USA ab, d. h. von mittelhohen Gebäuden und Hochhäusern in Gebieten mit hoher langfristiger Beschäftigung, wachsender Bevölkerung und starker Tendenz zu Mietwohnungen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9467 — Ivanhoé Cambridge/PSPIB/Greystar/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.