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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
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Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2019/C 305/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2019/C 305/02 |
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2019/C 305/03 |
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2019/C 305/04 |
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2019/C 305/05 |
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2019/C 305/06 |
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2019/C 305/07 |
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2019/C 305/08 |
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2019/C 305/09 |
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2019/C 305/10 |
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2019/C 305/11 |
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2019/C 305/12 |
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2019/C 305/13 |
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2019/C 305/14 |
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2019/C 305/16 |
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2019/C 305/32 |
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2019/C 305/34 |
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2019/C 305/35 |
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2019/C 305/36 |
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Gericht |
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2019/C 305/37 |
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2019/C 305/38 |
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2019/C 305/39 |
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2019/C 305/40 |
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2019/C 305/41 |
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2019/C 305/42 |
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2019/C 305/43 |
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2019/C 305/44 |
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2019/C 305/45 |
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2019/C 305/46 |
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2019/C 305/47 |
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2019/C 305/48 |
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2019/C 305/49 |
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2019/C 305/50 |
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2019/C 305/51 |
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2019/C 305/52 |
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2019/C 305/53 |
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2019/C 305/54 |
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2019/C 305/55 |
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2019/C 305/56 |
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2019/C 305/57 |
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2019/C 305/58 |
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2019/C 305/59 |
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2019/C 305/60 |
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2019/C 305/61 |
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2019/C 305/62 |
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2019/C 305/63 |
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2019/C 305/64 |
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2019/C 305/65 |
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2019/C 305/66 |
Rechtssache T-362/19: Klage, eingereicht am 15. Juni 2019 — UI/Kommission |
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2019/C 305/67 |
Rechtssache T-472/19: Klage, eingereicht am 9. Juli 2019 — BASF/Kommission |
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2019/C 305/68 |
Rechtssache T-478/19: Klage, eingereicht am 5. Juli 2019 — NRW. Bank/SRB |
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2019/C 305/69 |
Rechtssache T-479/19: Klage, eingereicht am 8. Juli 2019 — Hypo Vorarlberg Bank/SRB |
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2019/C 305/70 |
Rechtssache T-481/19: Klage, eingereicht am 8. Juli 2019 — Portigon/SRB |
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2019/C 305/71 |
Rechtssache T-496/19: Klage, eingereicht am 8. Juli 2019 — CV u. a./Kommission |
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2019/C 305/72 |
Rechtssache T-497/19: Klage, eingereicht am 8. Juli 2019 — CZ u. a./EAD |
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2019/C 305/73 |
Rechtssache T-505/19: Klage, eingereicht am 12. Juli 2019 — DE/Parlament |
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2019/C 305/74 |
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2019/C 305/75 |
Rechtssache T-518/19: Klage, eingereicht am 22. Juli 2019 — Sipcam Oxon/Kommission |
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2019/C 305/76 |
Rechtssache T-519/19: Klage, eingereicht am 22. Juli 2019 — Forte/Parlament |
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2019/C 305/77 |
Rechtssache T-521/19: Klage, eingereicht am 19. Juli 2019 — Haswani/Rat |
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2019/C 305/78 |
Rechtssache T-522/19: Klage, eingereicht am 23. Juli 2019 — Aldi/EUIPO (BBQ BARBECUE SEASON) |
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2019/C 305/79 |
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2019/C 305/80 |
Rechtssache T-526/19: Klage, eingereicht am 25. Juli 2019 — Nord Stream 2/Parlament und Rat |
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2019/C 305/81 |
Rechtssache T-528/19: Klage, eingereicht am 24. Juli 2019 — Arranz de Miguel u. a./EZB und SRB |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2019/C 305/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof der Europäischen Union
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Juli 2019 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-377/17) (1)
(Vertragsverletzung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 15 - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Honorare für Architekten und Ingenieure für Planungsleistungen - Mindest- und Höchstsätze)
(2019/C 305/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls, L. Malferrari und H. Tserepa-Lacombe)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und D. Klebs, dann D. Klebs)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér, G. Koós und M. M. Tátrai)
Tenor
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1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat. |
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2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Ungarn trägt seine eigenen Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen — Belgien) — Strafverfahren gegen Freddy Lucien Magdalena Kirschstein, Thierry Frans Adeline Kirschstein
(Rechtssache C-393/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Anwendungsbereich - Begriff „Geschäftspraktiken“ - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Strafrecht - Genehmigungsregelungen - Hochschulwesen - „Master“-Abschlusszeugnis - Verbot, bestimmte Grade ohne Berechtigung zu verleihen)
(2019/C 305/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Freddy Lucien Magdalena Kirschstein, Thierry Frans Adeline Kirschstein
Beteiligte: Vlaamse Gemeenschap
Tenor
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1. |
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie auf eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht anwendbar ist, die strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorsieht, die — ohne vorherige Ermächtigung der zuständigen Behörde — einen „Master“-Grad verleihen. |
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2. |
Art. 1 Abs. 5 in Verbindung mit den Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorsieht, die — ohne vorherige Ermächtigung der zuständigen Behörde — einen „Master“-Grad verleihen, sofern die Voraussetzungen, denen die Erteilung einer Berechtigung zur Verleihung dieses Grades unterworfen ist, mit Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vereinbar sind, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. Juli 2019 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-543/17) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation - Richtlinie 2014/61/EU - Unterbliebene Umsetzung und/oder Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen - Art. 260 Abs. 3 AEUV - Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds in Form eines Tagessatzes - Berechnung der Höhe des Zwangsgelds)
(2019/C 305/04)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux, C. Cattabriga, L. Nicolae, G. von Rintelen und R. Troosters)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Cottin, C. Pochet, J. Van Holm und L. Cornelis, dann P. Cottin und C. Pochet im Beistand von P. Vernet, S. Depré und M. Lambert de Rouvroit, avocats, sowie A. Van Acker und N. Lollo, experts)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze und S. Eisenberg, dann S. Eisenberg), Republik Estland (Prozessbevollmächtigte: N. Grünberg), Irland (Prozessbevollmächtigte: M. Browne, G. Hodge und A. Joyce im Beistand von G. Gilmore, BL, und P. McGarry, SC), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Gavela Llopis und A. Rubio González, dann A. Rubio González), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. de Moustier, C. David, A. L. Desjonquères, I. Cohen, B. Fodda und D. Colas), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato), Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Taluntytė, L. Bendoraitytė und D. Kriaučiūnas, dann L. Bendoraitytė), Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér, G. Koós und Z. Wagner), Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: G. Hesse, G. Eberhard und C. Drexel), Rumänien (Prozessbevollmächtigte: C. R. Canțăr, R. I. Hațieganu und L. Lițu)
Tenor
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1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation verstoßen, dass es bei Ablauf der von der Europäischen Kommission verlängerten Frist in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 30. September 2016 nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie nachzukommen, und der Kommission somit auch keine solchen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hatte. |
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2. |
Die Vertragsverletzung des Königreichs Belgien hat zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof teilweise fortbestanden, da es nach wie vor nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um in der Region Brüssel-Hauptstadt Art. 2 Nrn. 7 bis 9 und 11, Art. 4 Abs. 5 und Art. 8 der Richtlinie 2014/61 in sein innerstaatliches Recht umzusetzen, und der Europäischen Kommission somit auch keine solchen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hat. |
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3. |
Für den Fall, dass die in Nr. 2 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils noch andauert, wird das Königreich Belgien verurteilt, ab diesem Tag bis zur Beendigung der Vertragsverletzung ein Zwangsgeld mit einem Tagessatz von 5 000 Euro an die Europäische Kommission zu zahlen. |
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4. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |
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5. |
Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Österreich und Rumänien tragen ihre eigenen Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos administracinis teismas — Litauen) — Baltic Media Alliance Ltd/Lietuvos radijo ir televizijos komisija
(Rechtssache C-622/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2010/13/EU - Audiovisuelle Mediendienste - Fernsehprogramme - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung - Aufstachelung zu Hass aufgrund der Staatsangehörigkeit - Maßnahmen des Empfangsmitgliedstaats - Vorübergehende Verpflichtung für Mediendiensteanbieter und andere Personen, die einen Dienst bereitstellen, der in der Übertragung von Fernsehkanälen oder -sendungen über das Internet besteht, einen Fernsehkanal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nur in Bezahlpaketen zu übertragen oder weiterzuverbreiten)
(2019/C 305/05)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Vilniaus apygardos administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Baltic Media Alliance Ltd
Beklagte: Lietuvos radijo ir televizijos komisija
Tenor
Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass eine von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahme der öffentlichen Ordnung, die darin besteht, Mediendiensteanbieter, deren Sendungen auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats ausgerichtet sind, sowie andere Personen, die den Verbrauchern dieses Mitgliedstaats einen Dienst bereitstellen, der in der Übertragung von Fernsehkanälen oder -sendungen über das Internet besteht, zu verpflichten, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einen Fernsehkanal aus einem anderen Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Monaten nur in Bezahlpaketen zu übertragen oder weiterzuverbreiten, ohne jedoch die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne der Fernsehsendungen dieses Kanals im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats zu verhindern, nicht unter diese Vorschrift fällt.
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Den Haag — Niederlande) — Strafverfahren gegen Tronex BV
(Rechtssache C-624/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Verbringung - Verordnung [EG] Nr. 1013/2006 - Art. 2 Nr. 1 - Richtlinie 2008/98/EG - Art. 3 Nr. 1 - Begriffe „Verbringung von Abfällen“ und „Abfälle“ - Posten ursprünglich für den Einzelhandel bestimmter, von Verbrauchern zurückgegebener oder im Sortiment des Verkäufers überschüssig gewordener Gegenstände)
(2019/C 305/06)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof Den Haag
Partei des Ausgangsverfahrens
Tronex BV
Tenor
Die Verbringung eines Postens ursprünglich für den Einzelhandel bestimmter, aber vom Verbraucher zurückgegebener oder aus unterschiedlichen Gründen vom Einzelhändler an seinen Lieferanten zurückgegebener elektrischer und elektronischer Geräte wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in einen Drittstaat ist als „Verbringung von Abfällen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit ihrem Art. 2 Nr. 1 und Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien anzusehen, wenn dieser Posten Geräte enthält, deren Funktionsfähigkeit zuvor nicht festgestellt wurde oder die nicht angemessen gegen Transportschäden geschützt sind. Dagegen sind solche im Sortiment des Verkäufers überschüssig gewordenen Gegenstände in ungeöffneter Originalverpackung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht als Abfälle anzusehen.
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Verfahren auf Betreiben der Eurobolt BV
(Rechtssache C-644/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Umfang der Kontrolle einer Handlung der Europäischen Union durch ein nationales Gericht - Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Art. 15 Abs. 2 - Übermittlung aller zweckdienlichen Informationen an die Mitgliedstaaten spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung des Beratenden Ausschusses - Begriff „zweckdienliche Informationen“ - Wesentliche Formvorschrift - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 723/2011 - Ausweitung des eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China auf aus Malaysia versandte Einfuhren - Gültigkeit)
(2019/C 305/07)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Eurobolt BV
Beteiligter: Staatssecretaris van Financiën
Tenor
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1. |
Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsunterworfener, wenn er die Gültigkeit eines Sekundärrechtsakts der Union bestreiten will, vor einem nationalen Gericht Rügen geltend machen kann, die im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV vorgebracht werden können, einschließlich solcher Rügen, mit denen die Nichtbeachtung der Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Rechtsakts beanstandet wird. |
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2. |
Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht befugt ist, sich vor einer eventuellen Anrufung des Gerichtshofs an die Organe der Europäischen Union zu wenden, die am Erlass eines Sekundärrechtsakts der Union beteiligt waren, dessen Gültigkeit vor ihm angefochten wird, um von diesen Informationen und genaue Anhaltspunkte zu erhalten, die es für unerlässlich erachtet, damit alle seine Zweifel an der Gültigkeit des betreffenden Unionsrechtsakts ausgeräumt werden und vermieden wird, dass es den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Gültigkeit dieses Rechtsakts ersuchen muss. |
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3. |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ist ungültig, weil sie unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen worden ist. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e. V./Amazon EU Sàrl
(Rechtssache C-649/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 6 Abs. 1 Buchst. c - Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Pflicht des Unternehmers, „gegebenenfalls“ seine Telefonnummer und seine Telefaxnummer anzugeben - Umfang)
(2019/C 305/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Beklagter: Amazon EU Sàrl
Tenor
Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist zum einen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von Art. 2 Nrn. 7 und 8 dieser Richtlinie stets seine Telefonnummer anzugeben. Zum anderen impliziert diese Bestimmung keine Verpflichtung des Unternehmers, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können. Sie verpflichtet den Unternehmer nur dann zur Übermittlung der Telefon- oder Telefaxnummer bzw. seiner E-Mail-Adresse, wenn er über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verfügt.
Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung zwar den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, das geeignet ist, die Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation zu erfüllen, doch steht diese Bestimmung dem nicht entgegen, dass der Unternehmer andere Kommunikationsmittel als die in ihr genannten zur Verfügung stellt, um diese Kriterien zu erfüllen.
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Juli 2019 — Viridis Pharmaceutical Ltd./Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Hecht-Pharma GmbH
(Rechtssache C-668/17 P) (1)
(Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren - Wortmarke Boswelan - Ernsthafte Benutzung - Fehlen - Benutzung der Marke im Rahmen einer klinischen Studie vor Beantragung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels - Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung - Begriff)
(2019/C 305/09)
Verfahrenssprache:
Parteien
Rechtsmittelführerin: Viridis Pharmaceutical Ltd. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Spintig, S. Pietzcker und M. Prasse)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Hanne), Hecht-Pharma GmbH (Rechtsanwalt J. Sachs und Rechtsanwältin C. Sachs)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Viridis Pharmaceutical Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Hecht-Pharma GmbH. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Telecom Italia SpA/Ministero dello Sviluppo Economico, Infrastrutture e telecomunicazioni per l'Italia SpA (Infratel Italia SpA)
(Rechtssache C-697/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 28 Abs. 2 - Nicht offenes Verfahren - Zur Abgabe eines Angebots zugelassene Wirtschaftsteilnehmer - Notwendigkeit der Wahrung der rechtlichen und tatsächlichen Identität zwischen dem in der Vorauswahl berücksichtigten Bewerber und dem Bewerber, der das Angebot abgibt - Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter)
(2019/C 305/10)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Telecom Italia SpA
Beklagter: Ministero dello Sviluppo Economico, Infrastrutture e telecomunicazioni per l'Italia SpA (Infratel Italia SpA)
Beteiligte: OpEn Fiber SpA
Tenor
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er in Anbetracht des Erfordernisses der rechtlichen und tatsächlichen Identität zwischen den in der Vorauswahl berücksichtigten Wirtschaftsteilnehmern und den Wirtschaftsteilnehmern, die Angebote abgeben, dem nicht entgegensteht, dass im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ein in der Vorauswahl berücksichtigter Bewerber, der sich aufgrund einer Verschmelzungsvereinbarung, die zwischen der Vorauswahlphase und der Angebotsabgabephase geschlossen und nach dieser Abgabephase umgesetzt wird, verpflichtet, einen anderen in der Vorauswahl berücksichtigten Bewerber aufzunehmen, ein Angebot abgeben kann.
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9.9.2019 |
DE |
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C 305/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Verfahren auf Antrag von A
(Rechtssache C-716/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschränkungen - Eröffnung eines Entschuldungsverfahrens - Wohnsitzerfordernis - Zulässigkeit - Art. 45 AEUV - Unmittelbare Wirkung)
(2019/C 305/11)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Partei des Ausgangsverfahrens
A
Tenor
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1. |
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer in der Regelung eines Mitgliedstaats vorgesehenen Gerichtsstandsregel entgegensteht, die — wie die im Ausgangsverfahren fragliche — die Bewilligung einer Entschuldung an die Voraussetzung knüpft, dass der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in diesem Mitgliedstaat hat. |
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2. |
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht das in einer nationalen Gerichtsstandsregel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen vorgesehene Wohnsitzerfordernis unabhängig davon unangewendet lassen muss, ob das ebenfalls in dieser Regelung vorgesehene Entschuldungsverfahren möglicherweise dazu führt, dass die Forderungen Privater nach der Regelung beeinträchtigt werden. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Villach — Österreich) — Norbert Reitbauer u. a./Enrico Casamassima
(Rechtssache C-722/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 24 Nrn. 1 und 5 - Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen und die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben - Verfahren der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft - Widerspruchsklage gegen die Verteilung des Erlöses dieser Versteigerung)
(2019/C 305/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bezirksgericht Villach
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Norbert Reitbauer, Dolinschek GmbH, B.T.S. Trendfloor Raumausstattungs-GmbH, Elektrounternehmen K. Maschke GmbH, Klaus Egger, Architekt DI Klaus Egger Ziviltechniker GmbH
Beklagter: Enrico Casamassima
Tenor
Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Widerspruchsklage eines Gläubigers gegen die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft, mit der zum einen das Erlöschen einer konkurrierenden Forderung durch Aufrechnung und zum anderen die Unwirksamkeit der Begründung des Pfandrechts zur Besicherung dieser Forderung festgestellt werden soll, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Liegenschaft belegen ist, oder der Gerichte des Ortes der Zwangsvollstreckung fällt.
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9.9.2019 |
DE |
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C 305/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2019 — VG, Rechtsnachfolgerin von MS/Europäische Kommission
(Rechtssache C-19/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Schadensersatzklage gegen die Europäische Kommission - Entscheidung der Kommission, eine Zusammenarbeit im Rahmen des Netzwerks Team Europe zu beenden - Schadensersatz - Von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit - Vertragliche oder deliktische Natur des Rechtsstreits)
(2019/C 305/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: VG, Rechtsnachfolgerin von MS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Martínez del Peral, C. Ehrbar und B. Mongin)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
VG trägt die Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
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C 305/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts — Deutschland) — Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung/Hauptzollamt Frankfurt am Main
(Rechtssache C-26/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Art. 202 und 203 - Einfuhrzölle - Entstehung einer Zollschuld aufgrund zollrechtlichen Fehlverhaltens - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 - Einfuhrmehrwertsteuer - Steuertatbestand - Begriff der Einfuhr eines Gegenstands - Erfordernis des Eingangs des Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union - Weiterbeförderung des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die Zollschuld entstanden ist)
(2019/C 305/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hessisches Finanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung
Beklagter: Hauptzollamt Frankfurt am Main
Tenor
Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass es, wenn ein Gegenstand in das Gebiet der Europäischen Union verbracht wird, nicht genügt, dass in einem bestimmten Mitgliedstaat ein zollrechtliches Fehlverhalten in Bezug auf diesen Gegenstand begangen wurde, das in diesem Staat zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld geführt hat, um anzunehmen, dass dieser Gegenstand in diesem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist, wenn nachgewiesen ist, dass der fragliche Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat, seinen endgültigen Bestimmungsort, weiterbefördert worden ist, wo er verbraucht wurde; die Einfuhrmehrwertsteuer auf diesen Gegenstand entsteht dann nur in diesem anderen Mitgliedstaat.
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9.9.2019 |
DE |
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C 305/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Juli 2019 — Europäische Kommission/NEX International Limited, vormals Icap plc, Icap Management Services Ltd, Icap New Zealand Ltd
(Rechtssache C-39/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Zinsderivate in japanischen Yen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Verantwortlichkeit eines Unternehmens für seine Rolle als Unterstützer des Kartells - Berechnung der Geldbuße - Begründungspflicht)
(2019/C 305/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin, M. Farley, T. Christoforou und V. Bottka)
Andere Parteien des Verfahrens: NEX International Limited, vormals Icap plc, Icap Management Services Ltd, Icap New Zealand Ltd (Prozessbevollmächtigte: C. Riis-Madsen, advokat, und S. Frank, avocat)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
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C 305/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — A/Udlændinge- og Integrationsministeriet
(Rechtssache C-89/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Familienzusammenführung von Ehegatten - Neue Beschränkung - Zwingender Grund des Allgemeininteresses - Erfolgreiche Integration - Wirksame Steuerung der Migrationsströme - Verhältnismäßigkeit)
(2019/C 305/16)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A
Beklagter: Udlændinge- og Integrationsministeriet
Tenor
Art. 13 des vom Assoziationsrat, der durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet wurde, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits sowie den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, erlassenen Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme, die die Familienzusammenführung eines türkischen Arbeitnehmers, der sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält, und seines Ehegatten an die Voraussetzung knüpft, dass die Bindungen der Ehegatten zu diesem Mitgliedstaat enger sind als die zu einem Drittstaat, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Eine solche Beschränkung ist nicht gerechtfertigt.
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9.9.2019 |
DE |
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C 305/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2019 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-91/18) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Art. 110 AEUV - Richtlinie 92/83/EWG - Richtlinie 92/84/EWG - Verordnung [EG] Nr. 110/2008 - Anwendung eines niedrigeren Verbrauchsteuersatzes auf die Herstellung inländischer Erzeugnisse mit der Bezeichnung Tsipouro und Tsikoudia)
(2019/C 305/17)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Kyratsou und F. Tomat)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Tassopoulou und D. Tsagkaraki)
Tenor
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1. |
Die Hellenische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus
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2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
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C 305/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juli 2019 — FTI Touristik GmbH/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Harald Prantner, Daniel Giersch
(Rechtssache C-99/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Widerspruchsverfahren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Anmeldung der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Fl“ - Widerspruch des Inhabers der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „fly.de“ - Zurückweisung - Ähnlichkeit der Zeichen - Benennung in Standardschrift im Blatt für Unionsmarken - Verwechslungsgefahr)
(2019/C 305/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführerin: FTI Touristik GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Parr)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka und D. Botis), Harald Prantner, Daniel Giersch (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Eble)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die FTI Touristik GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind. |
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3. |
Herr Harald Prantner und Herr Daniel Giersch tragen ihre eigenen Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
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C 305/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Nederland — Niederlande) — HQ, IP, gesetzlich vertreten durch HQ, JO/Aegean Airlines SA
(Rechtssache C-163/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Annullierung des Fluges - Unterstützungsleistungen - Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten durch das Luftfahrtunternehmen - Art. 8 Abs. 2 - Pauschalreise - Richtlinie 90/314/EWG - Konkurs des Reiseveranstalters)
(2019/C 305/19)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Noord-Nederland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: HQ, IP, gesetzlich vertreten durch HQ, JO
Beklagte: Aegean Airlines SA
Tenor
Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der nach der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen gegen seinen Reiseveranstalter einen Anspruch auf Erstattung seiner Flugscheinkosten hat, vom Luftfahrtunternehmen gemäß dieser Verordnung keine solche Erstattung mehr verlangen kann, und zwar auch dann nicht, wenn der Reiseveranstalter finanziell nicht in der Lage ist, die Flugscheinkosten zu erstatten, und keine Maßnahmen getroffen hat, diese Erstattung sicherzustellen.
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 11. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Agrenergy Srl (C-180/18 und C-286/18), Fusignano Due Srl (C-287/18)/Ministero dello Sviluppo Economico
(Verbundene Rechtssachen C-180/18, C-286/18 und C-287/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2009/28/EG - Art. 3 Abs. 3 Buchst. a - Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Erzeugung elektrischer Energie durch Fotovoltaikanlagen - Änderung einer Förderregelung - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes)
(2019/C 305/20)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Agrenergy Srl (C-180/18 und C-286/18), Fusignano Due Srl (C-287/18)
Beklagter: Ministero dello Sviluppo Economico
Tenor
Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ist im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unter dem Vorbehalt der Prüfungen, die das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen hat, dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die einem Mitgliedstaat die Kürzung oder sogar Streichung von zuvor festgelegten Fördertarifen für die Energieerzeugung durch Fotovoltaikanlagen gestatten.
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Schienen-Control Kommission — Österreich) — WESTbahn Management GmbH/ÖBB-Infrastruktur AG
(Rechtssache C-210/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Einheitlicher europäischer Eisenbahnraum - Richtlinie 2012/34/EU - Art. 3 - Begriff „Eisenbahninfrastruktur“ - Anhang II - Mindestzugangspaket - Einbeziehung der Benützung von Personenbahnsteigen)
(2019/C 305/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Schienen-Control Kommission
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: WESTbahn Management GmbH
Beklagte: ÖBB Infrastruktur AG
Tenor
Anhang II der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ist dahin auszulegen, dass die in Anhang I dieser Richtlinie genannten „Personenbahnsteige“ ein Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur sind, deren Benützung nach Nr. 1 Buchst. c dieses Anhangs II unter das Mindestzugangspaket fällt.
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — „UniCredit Leasing“ EAD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (NAP)
(Rechtssache C-242/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbemessungsgrundlage - Minderung - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Wegen Nichtzahlung der Raten gekündigter Leasingvertrag - Prüfungsbescheid - Anwendungsbereich - Steuerbare Umsätze - Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt - Zahlung einer „Entschädigung“ für die Kündigung bis zum Ende der Vertragslaufzeit - Zuständigkeit des Gerichtshofs)
(2019/C 305/22)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„UniCredit Leasing“ EAD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (NAP)
Tenor
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1. |
Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er bei einer Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrags eine Minderung der durch Steuerprüfungsbescheid pauschal anhand aller für die gesamte Vertragslaufzeit geschuldeten Leasingraten festgesetzten Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage erlaubt, obwohl dieser Prüfungsbescheid bestandskräftig geworden ist und somit einen „beständigen Verwaltungsakt“ darstellt, mit dem gemäß dem nationalen Recht eine Steuerschuld festgestellt wird. |
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2. |
Art. 90 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zum einen die Nichtzahlung eines Teils der aus einem Finanzierungsleasingvertrag geschuldeten Leasingraten für den Zeitraum ab Zahlungseinstellung bis zur nicht rückwirkenden Kündigung des Vertrags und zum anderen die Nichtzahlung eines im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung geschuldeten Schadensersatzes, der der Summe aller ausstehenden Leasingraten bis zum Ende der Laufzeit dieses Vertrags entspricht, eine Nichtbezahlung darstellen, die unter die Ausnahme von der Pflicht zur Minderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage gemäß Art. 90 Abs. 2 dieser Richtlinie fallen kann, es sei denn, der Steuerpflichtige macht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit geltend, dass diese Schuld nicht beglichen wird, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/CEVA Freight Holland BV
(Rechtssache C-249/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex - Zollanmeldung - Fehlerhafte Angabe der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur - Nacherhebungsbescheid - Art. 78 des Zollkodex - Überprüfung der Anmeldung - Änderung des Transaktionswerts - Art. 221 des Zollkodex - Frist für die Verjährung des Rechts auf Erhebung der Zollschuld - Unterbrechung)
(2019/C 305/23)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Financiën
Beklagte: CEVA Freight Holland BV
Tenor
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1. |
Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Anmelder, wenn er die Möglichkeit hat, den Preis der zur Ausfuhr in das Gebiet der Europäischen Union verkauften Waren — der als Grundlage für die Bestimmung ihres Zollwerts herangezogen werden kann — zu wählen, und wenn eine nachträgliche Prüfung ergibt, dass die von ihm erstellte Zollanmeldung einen Fehler hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren enthält, der zur Anwendung eines höheren Zolls führt, gestützt auf Art. 78 verlangen kann, dass die Zollanmeldung überprüft und der ursprünglich angegebene Preis durch einen niedrigeren Transaktionspreis ersetzt wird, damit sich seine Zollschuld verringert. |
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2. |
Art. 221 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, unter Beachtung der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner erfolgen muss, damit die dreijährige Verjährungsfrist, mit deren Ablauf die Zollschuld erlischt, unterbrochen wird. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa — Lettland) — SIA „Kuršu zeme“/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-273/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Art. 168 - Lieferkette - Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug aufgrund dieser Lieferkette - Verpflichtung der zuständigen Steuerbehörde, eine missbräuchliche Praxis nachzuweisen)
(2019/C 305/24)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SIA „Kuršu zeme“
Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests
Tenor
Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für die Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug der Umstand, dass ein Erwerb von Gegenständen am Ende einer Kette von Verkaufsvorgängen unter Beteiligung mehrerer Personen stand und der Steuerpflichtige den Besitz an den betreffenden Gegenständen im Warenlager einer zu dieser Kette gehörenden Person erlangte und nicht von der in der Rechnung als Lieferantin angegebenen Person, für sich genommen nicht ausreicht, um festzustellen, dass es sich um eine missbräuchliche Praxis des Steuerpflichtigen oder der anderen an dieser Kette beteiligten Personen handelt; vielmehr muss die zuständige Steuerbehörde dartun, dass ein ungerechtfertigter Steuervorteil vorliegt, von dem der Steuerpflichtige oder diese anderen Personen profitiert haben.
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2019 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-304/18) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Zölle - Feststellung einer Zollschuld - Ausweisung in einer gesonderten Buchführung - Verpflichtung zur Bereitstellung an die Europäische Union - Verspätet eingeleitetes Einziehungsverfahren - Verzugszinsen)
(2019/C 305/25)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst Z. Malůšková, M. Owsiany Hornung und F. Tomat, dann Z. Malůšková und F. Tomat)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato)
Tenor
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1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, aus Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, aus Art. 8 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften und aus Art. 8 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie aus den Art. 10, 11 und 17 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/1989 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, aus den Art. 10, 11 und 17 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728 und aus den Art. 10, 12 und 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel verstoßen, dass sie sich geweigert hat, die in der Uneinbringlichkeitsmitteilung IT(07)08-917 aufgeführten traditionellen Eigenmittel in Höhe von 2 120 309,50 Euro bereitzustellen. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Italienische Republik trägt vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission und ihre eigenen Kosten. |
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4. |
Die Europäische Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/21 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] Vereinigtes Königreich) — Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs/The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge
(Rechtssache C-316/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Verwaltungsgebühren für einen Stiftungsfonds, der Investitionen tätigt, um die Kosten aller Ausgangsumsätze des Steuerpflichtigen zu decken - Gemeinkosten)
(2019/C 305/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
Beklagte: The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge
Tenor
Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der sowohl mehrwertsteuerpflichtige als auch mehrwertsteuerbefreite Tätigkeiten ausübt, Schenkungen und Stiftungen, die er erhält, investiert, indem er sie in einem Fonds anlegt, und die Erträge aus diesem Fonds verwendet, um die Kosten aller dieser Tätigkeiten zu decken, nicht berechtigt ist, die auf die Kosten dieser Anlage entfallende Vorsteuer als Gemeinkosten abzuziehen.
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9.9.2019 |
DE |
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C 305/22 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Juli 2019 — Caviro Distillerie Srl, Distillerie Bonollo SpA, Distillerie Mazzari SpA, Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-345/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping - Durchführungsbeschluss [EU] 2016/176 - Einfuhr von Weinsäure mit Ursprung in China, hergestellt von Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd - Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 - Fehlen einer erheblichen Schädigung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Feststellung der Schädigung - Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Europäischen Union beeinflussen - Marktanteil)
(2019/C 305/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Caviro Distillerie Srl, Distillerie Bonollo SpA, Distillerie Mazzari SpA, Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA (Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und A. Demeneix)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Caviro Distillerie Srl, die Distillerie Bonollo SpA, die Distillerie Mazzari SpA und die Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA tragen die Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
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C 305/23 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie — Polen) — Delfarma Sp. z o.o./Prezes Urzędu Rejestracji Produktów Leczniczych, Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych
(Rechtssache C-387/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier Warenverkehr - Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung - Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen - Parallelimport von Arzneimitteln - Referenzarzneimittel und Generika - Bedingung, wonach das eingeführte Arzneimittel und das Arzneimittel, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen im Einfuhrmitgliedstaat erteilt wurde, beide Referenzarzneimittel oder beide Generika sein müssen)
(2019/C 305/28)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Delfarma Sp. z o.o.
Beklagter: Prezes Urzędu Rejestracji Produktów Leczniczych, Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych
Tenor
Die Art. 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach für die Erteilung einer Genehmigung für den Parallelimport eines Arzneimittels dieses Arzneimittel und das Arzneimittel, für das in diesem Mitgliedstaat eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, beide Referenzarzneimittel oder beide Generika sein müssen und wonach demzufolge die Erteilung einer Genehmigung für den Parallelimport eines Arzneimittels verboten ist, wenn dieses ein Generikum, das bereits in diesem Mitgliedstaat zugelassene Arzneimittel dagegen ein Referenzarzneimittel ist.
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9.9.2019 |
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C 305/23 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif — Luxemburg) — Nicolas Aubriet/Ministre de l’Enseignement supérieur et de la Recherche
(Rechtssache C-410/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Verordnung [EU] Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 2 - Finanzielle Studienbeihilfe - Gebietsfremde Studierende - Voraussetzung, die an die Dauer der Tätigkeit ihrer Eltern im Inland anknüpft - Mindestdauer von fünf Jahren - Referenzzeitraum von sieben Jahren - Berechnungsweise des Referenzzeitraums - Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Beihilfe - Mittelbare Diskriminierung - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeit)
(2019/C 305/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nicolas Aubriet
Beklagter: Ministre de l’Enseignement supérieur et de la Recherche
Tenor
Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach denen die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe für gebietsfremde Studierende unter Ausschluss der Berücksichtigung jedes anderen Anknüpfungskriteriums davon abhängt, dass ein Elternteil des Studierenden innerhalb eines rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Beantragung dieser Beihilfe berechneten Referenzzeitraums von sieben Jahren mindestens fünf Jahre lang in diesem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer oder als Selbständiger tätig war, da sie es nicht ermöglichen, in ausreichendem Maß zu beurteilen, ob eine hinreichende Verbundenheit mit dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats besteht.
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9.9.2019 |
DE |
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C 305/24 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2019 — Mykola Yanovych Azarov/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-416/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Rechtsmittelführers - Beschluss einer Behörde eines Drittstaats - Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde)
(2019/C 305/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführer: Mykola Yanovych Azarov (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Egger und G. Lansky)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und J. Bauerschmidt)
Tenor
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1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. April 2018, Azarov/Rat (T-190/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:232), wird aufgehoben. |
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2. |
Der Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Mykola Yanovych Azarov betreffen. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. |
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9.9.2019 |
DE |
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C 305/25 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 11. Juli 2019 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-434/18) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2011/70/Euratom - Verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle - Nationales Programm - Pflicht zur Übermittlung an die Europäische Kommission)
(2019/C 305/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Gattinara und M. Patakia, dann G. Gattinara und R. Tricot)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Palmieri im Beistand von G. Palatiello, avvocato dello Stato)
Tenor
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1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 15 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle verstoßen, dass sie der Europäischen Kommission ihr nationales Programm zur Umsetzung der Politik im Bereich der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle nicht übermittelt hat. |
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2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |
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9.9.2019 |
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C 305/26 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 11. Juli 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Městský soud v Praze — Tschechische Republik) — CS u. a./České aerolinie a.s.
(Rechtssache C-502/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs-und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Art. 7 Abs. 1 - Anspruch auf Ausgleich - Flug mit Umsteigen - Flugverbindung aus zwei von unterschiedlichen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Flügen - Große Verspätung, die beim zweiten, von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführten Flug aufgetreten ist, dessen Abflug- und Ankunftsort außerhalb der Europäischen Union liegen)
(2019/C 305/32)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Městský soud v Praze
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CS, DR, EQ, FP, GO, HN, IM, JL, KK, LJ, MI
Beklagte: České aerolinie a.s.
Tenor
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der bei einem aus zwei Teilflügen bestehenden Flug mit Umsteigen mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, Zwischenlandung auf dem Flughafen eines Drittlands und Zielflughafen in einem anderen Drittland, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, seinen Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, die auf den zweiten Teilflug zurückgeht, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführt wurde, seine Klage auf Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten kann, das den ersten Flug durchgeführt hat.
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9.9.2019 |
DE |
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C 305/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakei), eingereicht am 25. Juni 2019 — LH/PROFI CREDIT Slovakia, s.r.o.
(Rechtssache C-485/19)
(2019/C 305/33)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Krajský súd v Prešove
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: LH
Beklagte: PROFI CREDIT Slovakia, s.r.o.
Vorlagefragen
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A |
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B |
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(1) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).
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9.9.2019 |
DE |
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C 305/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Juli 2019 von ABLV Bank AS gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. Mai 2019 in der Rechtssache T-281/18: ABLV Bank/Europäische Zentralbank (EZB)
(Rechtssache C-551/19 P)
(2019/C 305/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: ABLV Bank AS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. H. Behrends und M. Kirchner)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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— |
den Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2019 in der Rechtssache T-281/18 aufzuheben; |
|
— |
die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären; |
|
— |
die Sache zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen und |
|
— |
der EZB die Kosten der Rechtsmittelführerin und die Rechtsmittelkosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe:
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1. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und gegen Art. 263 AEUV verstoßen, indem es seinem Beschluss nicht den von der EZB tatsächlich erlassenen Beschluss zugrunde gelegt habe. |
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2. |
Der angefochtene Beschluss gründe auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (1). |
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Juli 2019 von Ernests Bernis, Oļegs Fiļs, OF Holding SIA und Cassandra Holding Company SIA gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. Mai 2019 in der Rechtssache T-283/18: Bernis u. a./Europäische Zentralbank (EZB)
(Rechtssache C-552/19 P)
(2019/C 305/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Ernests Bernis, Oļegs Fiļs, OF Holding SIA und Cassandra Holding Company SIA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. H. Behrends und M. Kirchner)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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— |
den Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2019 in der Rechtssache T-283/18 aufzuheben; |
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— |
die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären; |
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— |
die Sache zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen und |
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— |
der EZB die Kosten der Rechtsmittelführer und die Rechtsmittelkosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe:
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1. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und gegen Art. 263 AEUV verstoßen, indem es seinem Beschluss nicht den von der EZB tatsächlich erlassenen Beschluss zugrunde gelegt habe. |
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2. |
Der angefochtene Beschluss gründe auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (1). |
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
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9.9.2019 |
DE |
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C 305/29 |
Klage, eingereicht am 26. Juli 2019 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-573/19)
(2019/C 305/36)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und E. Manhaeve)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass
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1. |
aufgrund der systematischen und andauernden Nichteinhaltung der Jahresgrenzwerte für NO2
die bis heute andauert, die Italienische Republik gegen die Pflichten aus Art. 13 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (1) verstoßen hat; |
|
2. |
die Italienische Republik dadurch, dass sie nicht ab 11. Juni 2010 geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um in den in Nr. 1 genannten Gebieten die Grenzwerte für NO2 einzuhalten, gegen die Pflichten aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 allein oder in Verbindung mit Anhang XV Teil A der Richtlinie verstoßen hat, und dass dieser Verstoß andauert; |
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3. |
die Italienische Republik die Kosten zu tragen hat. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Klagegrund trägt die Kommission vor, dass die Daten über die NO2-Konzentration in der Luft zeigten, dass ein systematischer und dauernder Verstoß gegen Art. 13 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50 vorliege. Nach diesen zusammen betrachteten Vorschriften dürfen die Konzentrationswerte der genannten Substanzen bestimmte Jahresgrenzwerte nicht überschreiten. In einigen Gebieten würden die Grenzwerte seit über zehn Jahren ununterbrochen überschritten.
Mit dem zweiten Klagegrund trägt die Kommission vor, die Italienische Republik habe gegen die Pflichten aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 allein oder in Verbindung mit Anhang XV Teil A der Richtlinie verstoßen. Erstens ermöglichten die Pläne über die Luftqualität, die nach der Überschreitung der Grenzwerte für die NO2-Konzentration angenommen worden seien, weder, die Grenzwerte zu erreichen, noch, ihre Überschreitung auf den kürzest möglichen Zeitraum zu begrenzen. Zweitens fehlten in vielen dieser Pläne die nach Anhang XV Teil A der Richtlinie erforderlichen Informationen, deren Angabe nach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie obligatorisch sei.
(1) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2008, L 152, S. 1).
Gericht
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/31 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — Binca Seafoods/Kommission
(Rechtssache T-94/15 RENV) (1)
(Produktion und Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse - Verordnung [EG] Nr. 834/2007 - Änderungen der Verordnung [EG] Nr. 889/2008 - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1358/2014 - Hormonverbot - Nichtverlängerung der in Art. 95 Abs. 11 der Verordnung Nr. 889/2008 in Bezug auf Aquakulturtiere vorgesehenen Übergangszeit - Vermehrungsmethoden - Ausnahmsweise Genehmigung der Verwendung wilder Fischbrut als Besatzmaterial - Gleichbehandlung)
(2019/C 305/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Binca Seafoods GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Lewis, G. von Rintelen und K. Walkerová)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1358/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Herkunft der Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur, der Haltungspraktiken in der Aquakultur, der Futtermittel für Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur und der in der ökologischen/biologischen Aquakultur zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe (ABl. 2014, L 365, S. 97)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Binca Seafoods GmbH trägt die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/32 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2019 — Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission
(Rechtssache T-582/15) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Beweis für die Beteiligung am Kartell - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Grundsatz der Waffengleichheit - Konfrontationsrecht - Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 - Erheblicher Mehrwert - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Gleichbehandlung - Obergrenze der Geldbuße)
(2019/C 305/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Silver Plastics GmbH & Co. KG (Troisdorf, Deutschland) und Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG (Troisdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Wirtz, S. Möller und W. Carstensen, dann Rechtsanwälte M. Wirtz, S. Möller und C. Karbaum)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, G. Meessen, I. Zaloguin und L. Wildpanner)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 4336 final der Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] sowie nach Artikel 53 des EWR-Abkommens (AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbußen
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Silver Plastics GmbH & Co. KG und die Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG tragen die Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/33 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — Sony und Sony Electronics/Kommission
(Rechtssache T-762/15) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für optische Laufwerke - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Kollusive Absprachen bei Ausschreibungen für optische Laufwerke für Notebooks und Desktop-Computer - Bezweckte Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Geldbußen - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen)
(2019/C 305/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Sony Corporation (Tokio, Japan) und Sony Electronics, Inc. (San Diego, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Snelders, N. Levy und E. Kelly, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Farley, A. Biolan, C. Giolito, F. van Schaik und L. Wildpanner, dann M. Farley, F. van Schaik, L. Wildpanner und A. Dawes)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 7135 final der Kommission vom 21. Oktober 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39639 — Optische Laufwerke) sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Sony Corporation und die Sony Electronics, Inc. tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/34 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission
(Rechtssache T-763/15) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für optische Laufwerke - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Kollusive Absprachen in Bezug auf Ausschreibungen, die optische Laufwerke für tragbare Computer und Bürocomputer betreffen - Bezweckte Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Grundsatz der guten Verwaltung - Geldbußen - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen)
(2019/C 305/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Sony Optiarc, Inc (Atsugi, Japan) und Sony Optiarc America, Inc (San Jose, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Snelders sowie N. Levy und E. Kelly, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Farley, A. Biolan, C. Giolito, F. van Schaik und L. Wildpanner, dann M. Farley, F. van Schaik, L. Wildpanner und A. Dawes)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 7135 final der Kommission vom 21. Oktober 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39639 — optische Laufwerke), hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Sony Optiarc, Inc. und die Sony Optiarc America, Inc. tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/35 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — Quanta Storage/Kommission
(Rechtssache T-772/15) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für optische Laufwerke - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Kollusive Absprachen bei Ausschreibungen für optische Laufwerke für Notebooks und Desktop-Computer - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Geldbußen - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen)
(2019/C 305/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Quanta Storage, Inc. (Taoyuan City, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Geiss, B. Hartnett, Barrister, und W. Sparks, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und F. van Schaik im Beistand von Rechtsanwalt C. Thomas)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 7135 final der Kommission vom 21. Oktober 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39639 — Optische Laufwerke) sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Der Antrag der Europäischen Kommission auf Erhöhung der gegen die Quanta Storage, Inc. verhängten Geldbuße wird zurückgewiesen. |
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3. |
Quanta Storage trägt ihre eigenen Kosten sowie vier Fünftel der Kosten der Kommission. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/36 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea/Kommission
(Rechtssache T-1/16) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für optische Laufwerke - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Von zwei Computerherstellern arrangierte kollusive Absprachen bei Ausschreibungen - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht - Ziff. 37 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Besondere Umstände - Rechtsfehler)
(2019/C 305/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Hitachi-LG Data Storage, Inc. (Tokio, Japan) und Hitachi-LG Data Storage Korea, Inc. (Seoul, Südkorea) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Gyselen und N. Ersbøll)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Biolan, M. Farley, C. Giolito und F. van Schaik, dann A. Biolan, M. Farley und F. van Schaik)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Herabsetzung der Geldbuße, die die Europäische Kommission in ihrem Beschluss C(2015) 7135 final vom 21. Oktober 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39639 — Optische Laufwerke) gegen die Klägerinnen verhängt hat
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Hitachi-LG Data Storage, Inc. und die Hitachi-LG Data Storage Korea, Inc. tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/36 |
Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2019 — L’Oréal/EUIPO — Guinot (MASTER SMOKY)
(Rechtssache T-179/16 RENV) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MASTER SMOKY - Ältere nationale Bildmarke MASTERS COLORS PARIS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2019/C 305/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Guinot (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Sion)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2016 (Sache R 2905/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Guinot und L’Oréal
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
L’Oréal trägt die Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/37 |
Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2019 — L’Oréal/EUIPO — Guinot (MASTER SHAPE)
(Rechtssache T-180/16 RENV) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MASTER SHAPE - Ältere nationale Bildmarke MASTERS COLORS PARIS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2019/C 305/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Guinot (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Sion)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2016 (Sache R 2907/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Guinot und L’Oréal
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
L’Oréal trägt die Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/38 |
Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2019 — L’Oréal/EUIPO — Guinot (MASTER PRECISE)
(Rechtssache T-181/16 RENV) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MASTER PRECISE - Ältere nationale Bildmarke MASTERS COLORS PARIS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2019/C 305/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Guinot (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Sion)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2016 (Sache R 2911/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Guinot und L’Oréal
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
L’Oréal trägt die Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/39 |
Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2019 — L’Oréal/EUIPO — Guinot (MASTER DUO)
(Rechtssache T-182/16 RENV) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MASTER DUO - Ältere nationale Bildmarke MASTERS COLORS PARIS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2019/C 305/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Guinot (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Sion)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2016 (Sache R 2916/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Guinot und L’Oréal
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
L’Oréal trägt die Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/39 |
Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2019– L’Oréal/EUIPO — Guinot (MASTER DRAMA)
(Rechtssache T-183/16 RENV) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MASTER DRAMA - Ältere nationale Bildmarke MASTERS COLORS PARIS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2019/C 305/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Guinot (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Sion)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2016 (Sache R 2500/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Guinot und L’Oréal
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
L’Oréal trägt die Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/40 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — Keolis CIF u. a./Kommission
(Rechtssache T-289/17) (1)
(Staatliche Beihilfen - Von Frankreich zwischen 1994 und 2008 durchführte Beihilferegelung - Investitionsbeihilfen der Region Île-de-France - Entscheidung, durch die die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Begriffe „bestehende Beihilfe“ und „neue Beihilfe“ - Art. 107 AEUV - Art. 108 AEUV - Art. 1 Buchst. b, i und v der Verordnung [EU] 2015/1589 - Verjährungsfrist - Art. 17 der Verordnung 2015/1589)
(2019/C 305/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Keolis CIF (Le Mesnil-Amelot, Frankreich) und sieben weitere Klägerinnen, deren Namen im Anhang des Urteils aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Sermier und D. Epaud)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, C. Georgieva-Kecsmar und T. Maxian Rusche)
Gegenstand
Antrag nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/1470 der Kommission vom 2. Februar 2017 zu den Beihilferegelungen SA.26763 2014/C (ex 2012/NN), die von Frankreich zugunsten von Busverkehrsunternehmen in der Region Île-de-France durchgeführt wurden (ABl. 2017, L 209, S. 24)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Keolis CIF und die weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/41 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — MAN Truck & Bus/EUIPO — Halla Holdings (MANDO)
(Rechtssache T-698/17) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MANDO - Ältere internationale Bildmarken und ältere nationale Bildmarke MAN - Ältere nationale Wortmarke Man - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2019/C 305/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: MAN Truck & Bus (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Röhl)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Ivanauskas und D. Walicka, dann J. Ivanauskas und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Halla Holdings Corp. (Yongin-si, Südkorea) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.-R. Hirsch und C. de Haas)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Juli 2017 (Sache R 1919/2016-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Man Truck & Bus und Halla Holdings
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. Juli 2017 (Sache R 1919/2016-1) wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wurde, dass zwischen der Wortmarke MANDO und der älteren Internationalen Registrierung Nr. 863 418 der Bildmarke MAN keine Verwechslungsgefahr bestehe. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/42 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — Café del Mar u. a./EUIPO — Guiral Broto (Café del Mar)
(Rechtssache T-772/17) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke Café del Mar - Absolutes Eintragungshindernis - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [nunmehr Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2019/C 305/50)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Café del Mar, SC (Sant Antoni de Portmany, Spanien), José Les Viamonte (Sant Antoni de Portmany) und Carlos Andrea González (Sant Josep de sa Talaia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Miazzetto und J. Gracia Albero)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Ramón Guiral Broto (Marbella, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. de Castro Hermida)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. September 2017 (Sache R 1540/2015-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Café del Mar, José Les Viamonte und Carlos Andrea González einerseits sowie Ramón Guiral Broto andererseits
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. September 2017 (Sache R 1540/2015-5) wird aufgehoben. |
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2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten auch die der Café del Mar SC, José Les Viamonte und Carlos Andrea González im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. |
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3. |
Ramón Guiral Broto trägt neben seinen eigenen Kosten auch die der Café del Mar, José Les Viamonte und Carlos Andrea González im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/43 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — Café del Mar u. a./EUIPO — Guiral Broto (Café del Mar)
(Rechtssache T-773/17) (1)
(„Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke Café del Mar - Absolutes Eintragungshindernis - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]“)
(2019/C 305/51)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Café del Mar, SC (Sant Antoni de Portmany, Spanien), José Les Viamonte (Sant Antoni de Portmany) und Carlos Andrea González (Sant Josep de sa Talaia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Miazzetto und J. Gracia Albero)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Ramón Guiral Broto (Marbella, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. de Castro Hermida)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. September 2017 (Sache R 1542/2015-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Café del Mar und den Herren Les Viamonte und Andrea González auf der einen und Herrn Guiral Broto auf der anderen Seite
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. September 2017 (Sache R 1542/2015-5) wird aufgehoben. |
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2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die der Café del Mar, SC und den Herren José Les Viamonte und Carlos Andrea González im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. |
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3. |
Herr Ramón Guiral Broto trägt neben seinen eigenen Kosten die dem Café del Mar und den Herren Les Viamonte und Andrea González im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/44 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — Café del Mar u. a./EUIPO — Guiral Broto (C del M)
(Rechtssache T-774/17) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke C del M - Absolutes Eintragungshindernis - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2019/C 305/52)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Café del Mar, SC (Sant Antoni de Portmany, Spanien), José Les Viamonte (Sant Antoni de Portmany) und Carlos Andrea González (Sant Josep de sa Talaia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Miazzetto und J. Gracia Albero)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Ramón Guiral Broto (Marbella, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. de Castro Hermida)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. September 2017 (Sache R 1618/2015-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Café del Mar, Herrn Les Viamonte und Herrn Andrea González auf der einen und Herrn Guiral Broto auf der anderen Seite
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. September 2017 (Sache R 1618/2015-5) wird aufgehoben. |
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2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Café del Mar, SC, Herrn José Les Viamonte und Herrn Carlos Andrea González im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind. |
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3. |
Herr Ramón Guiral Broto trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Café del Mar, Herrn Les Viamonte und Herrn Andrea González im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/45 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — MAN Truck & Bus/EUIPO — Halla Holdings (MANDO)
(Rechtssache T-792/17) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke MANDO - Ältere internationale Bildmarken und ältere nationale Bildmarke MAN - Ältere nationale Wortmarke Man - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2019/C 305/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: MAN Truck & Bus (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Röhl)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Ivanauskas und D. Walicka, dann J. Ivanauskas und H. O'Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Halla Holdings Corp. (Yongin-si, Südkorea) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.-R. Hirsch und C. de Haas)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2017 (Sache R 1677/2016-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Man Truck & Bus und Halla Holdings
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. September 2017 (Sache R 1677/2016-1) wird aufgehoben, soweit darin eine Verwechslungsgefahr zwischen der Bildmarke MANDO und der älteren Internationalen Registrierung Nr. 863 418 der Bildmarke MAN verneint wird. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/46 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — Fashion Energy/EUIPO — Retail Royalty (1st AMERICAN)
(Rechtssache T-54/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke 1st AMERICAN - Ältere Unionsbildmarke, die einen Adler darstellt - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens - Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 - Anschlussklage)
(2019/C 305/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin:: Fashion Energy Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Müller und Rechtsanwältin F. Togo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Retail Royalty Co. (Las Vegas, Nevada, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Dick und J. Bogatz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. November 2017 (Sache R 693/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Retail Royalty und Fashion Energy
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. November 2017 (Sache R 693/2017-2) wird aufgehoben. |
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2. |
Die Anschlussklage wird als unzulässig abgewiesen. |
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3. |
Bezüglich der Hauptklage tragen das EUIPO und die Retail Royalty Co. ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten der Fashion Energy Srl. |
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4. |
Bezüglich der Anschlussklage trägt Retail Royalty ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die Fashion Energy und dem EUIPO entstanden sind. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/47 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — Miles-Bramwell Executive Services/EUIPO (FREE)
(Rechtssache T-113/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke FREE - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 305/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Miles-Bramwell Executive Services Ltd (Alfreton, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Mellor, QC, G. Parsons und A. Zapalowski, Solicitors, dann J. Mellor, QC, G. Parsons und F. McConnell, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und H. O'Neill)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. November 2017 (Sache R 2164/2016-1) über die Anmeldung des Wortzeichens FREE als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Miles-Bramwell Executive Services Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/47 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — Miles-Bramwell Executive Services/EUIPO (FREE)
(Rechtssache T-114/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke FREE - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 305/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Miles-Bramwell Executive Services Ltd (Alfreton, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: zunächst J. Mellor, QC, G. Parsons und A. Zapalowski, Solicitors, dann J. Mellor, G. Parsons und F. McConnell, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und H. O'Neill)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. November 2017 (Sache R 2166/2016-1) über die Anmeldung des Wortzeichens FREE als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Miles-Bramwell Executive Services Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/48 |
Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2019 — Agencja Wydawnicza Technopol/EUIPO (200 PANORAMICZNYCH)
(Verbundene Rechtssachen T-117/18 bis T-121/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarken 200 PANORAMICZNYCH, 300 PANORAMICZNYCH, 400 PANORAMICZNYCH, 500 PANORAMICZNYCH und 1000 PANORAMICZNYCH - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 - Kein Ermessensmissbrauch)
(2019/C 305/57)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. (Częstochowa, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Rogula)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Walicka)
Gegenstand
Klagen gegen fünf Entscheidungen der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Dezember 2017 (Sachen R 2194/2016 5, R 2195/2016 5, R 2200/2016 5, R 2201/2016 5 und R 2208/2016 5) über die Anmeldung der Wortzeichen 200 PANORAMICZNYCH, 300 PANORAMICZNYCH, 400 PANORAMICZNYCH, 500 PANORAMICZNYCH und 1000 PANORAMICZNYCH als Unionsmarken
Tenor
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1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
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2. |
Die Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/49 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — Gruppo Armonie/EUIPO (mo.da)
(Rechtssache T-264/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke mo·da - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Absolutes Eintragungshindernis in einem Teil der Union - Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 - Keine Verkehrsdurchsetzung - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001)
(2019/C 305/58)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Gruppo Armonie SpA (Casalgrande, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Medri)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Februar 2018 (Sache R 2065/2017-5) über die Anmeldung des Bildzeichens mo·da als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Gruppo Armonie SpA trägt die Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/50 |
Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2019 — Sandrone/EUIPO — J. García Carrión (Luciano Sandrone)
(Rechtssache T-268/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Luciano Sandrone - Ältere Unionswortmarke DON LUCIANO - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 - Anmeldung einer aus einem Vor-und einem Nachnamen bestehenden Wortmarke - Aus einem Titel und einem Vornamen bestehende ältere Marke - Neutralität des begrifflichen Vergleichs - Keine Verwechslungsgefahr)
(2019/C 305/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Luciano Sandrone (Barolo, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Borra)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: K. Kompari und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: J. García Carrión, SA (Jumilla, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Februar 2018 (Sache R 1207/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen J. García Carrión und Luciano Sandrone
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. Februar 2018 (Sache R 1207/2017-2) wird aufgehoben. |
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2. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und die Kosten von Herrn Luciano Sandrone. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/50 |
Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2019 — Aldi/EUIPO — Crone (CRONE)
(Rechtssache T-385/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke CRONE - Ältere Unionsbildmarken crane und ältere Unionswortmarke CRANE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 305/60)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Aldi GmbH & Co. KG (Mülheim an der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen und M. Minkner)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Crawcour und D. Hanf)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Christoph Michael Crone (Krefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. van Maele und H.-Y. Cho)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. März 2018 (Sache R 1100/2017-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Aldi und Herrn Crone
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Aldi GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
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C 305/51 |
Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2019 — Nonnemacher/EUIPO — Ingram (WKU)
(Rechtssache T-389/18) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke WKU - Ältere Unionswortmarken WKA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001 - Keine Verwirkung durch Duldung - Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)
(2019/C 305/61)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Klaus Nonnemacher (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Zierhut)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Paul Ingram (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Haberl)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. April 2018 (Sache R 399/2017-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Ingram und Herrn Nonnemacher
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Klaus Nonnemacher trägt die Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
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C 305/52 |
Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2019 — Nonnemacher/EUIPO — Ingram (WKU WORLD KICKBOXING AND KARATE UNION)
(Rechtssache T-390/18) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke WKU WORLD KICKBOXING AND KARATE UNION - Ältere Unionswortmarken WKA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001 - Keine Verwirkung durch Duldung - Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)
(2019/C 305/62)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Klaus Nonnemacher (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Zierhut)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Paul Ingram (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Haberl)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. April 2018 (Sache R 409/2017-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Ingram und Herrn Nonnemacher
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Klaus Nonnemacher trägt die Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
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C 305/53 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — mobile.de/EUIPO — Droujestvo S Ogranichena Otgovornost „Rezon“ (mobile.ro)
(Rechtssache T-412/18) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke mobile.ro - Ältere nationale Bildmarke mobile - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 18 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001)
(2019/C 305/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: mobile.de GmbH (Dreilinden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lührig)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Droujestvo S Ogranichena Otgovornost „Rezon“ (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: M. Yordanova-Harizanova und V. Grigorova)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2018 (Sache R 111/2015-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Droujestvo S Ogranichena Otgovornost „Rezon“ und mobile.de
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die mobile.de GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Droujestvo S Ogranichena Otgovornost „Rezon“ entstandenen Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
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C 305/53 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2019 — Audimas/EUIPO — Audi (AUDIMAS)
(Rechtssache T-467/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke AUDIMAS - Ältere Unionswortmarke AUDI - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 305/64)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Audimas AB (Kaunas, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin G. Domkutė-Lukauskienė)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Mai 2018 (Sache R 2425/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Audi und Audimas
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Audimas AB wird zur Tragung der Kosten verurteilt. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/54 |
Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2019 — Balani Balani u. a./EUIPO — Play Hawkers (HAWKERS)
(Rechtssache T-651/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke HAWKERS - Ältere Unionsbildmarke HAWKERS - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 305/65)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Sonu Gangaram Balani Balani, Anup Suresh Balani Shivdasani und Amrit Suresh Balani Shivdasani (Las Palmas de Gran Canaria, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Díaz Marrero)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Play Hawkers, SL (Elche, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. August 2018 (Sache R 396/2018-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Play Hawkers und den Herren Balani Balani, Balani Shivdasani und Balani Shivdasani
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Sonu Gangaram Balani Balani, Anup Suresh Balani Shivdasani und Amrit Suresh Balani Shivdasani tragen die Kosten. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/55 |
Klage, eingereicht am 15. Juni 2019 — UI/Kommission
(Rechtssache T-362/19)
(2019/C 305/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: UI (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Diaz Cordova)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Entscheidung des Amtes der Europäischen Kommission für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche vom 27. August 2018, ihm die Auslandszulage nicht zu gewähren, aufzuheben; |
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— |
gemäß den anwendbaren Vorschriften über die Kosten zu entscheiden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
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1. |
Nach den Maßstäben in Rn. 48 des Urteils vom 14. Dezember 1995, Diamantaras/Kommission (T-72/94, EU:T:1995:212), und in Rn. 57 des Urteils vom 9. März 2010, Tzvetanova/Kommission (F-33/09, EU:F:2010:18), sei Belgien nicht während des gesamten Bezugszeitraums der Ort der Haupttätigkeit/des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers gewesen. Daher stehe dem Kläger die volle Auslandszulage zu. |
|
2. |
Nach den Maßstäben im Beschluss vom 26. September 2007, Salvador Roldán/Kommission (F-129/06, EU:F:2007:166), spreche die Eintragung einer Gesellschaft oder der Kauf einer Immobilie in einem Land klar für dauerhafte Verbindungen zu diesem Land (im vorliegenden Fall zu Rumänien). Da dies beim Kläger der Fall sei, stehe ihm die volle Auslandszulage zu. |
|
3. |
Nach den Maßstäben im oben genannten Urteil Tzvetanova/Kommission, F-33/09, sei die von der Beklagten in ihrer Antwort herangezogene Information der belgischen Gemeinde rein formaler Natur und könne nicht zur Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person herangezogen werden. Daher stehe dem Kläger die volle Auslandszulage zu. |
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4. |
Nach den Maßstäben in den Rn. 32 und 33 des Urteils vom 24. April 2001, Miranda/Kommission (T-37/99, EU:T:2001:122), in Verbindung mit der Del-Vaglio-Rechtsprechung (die im Beschluss vom 12. Oktober 2004, Del Vaglio/Kommission, C-352/03 P, EU:C:2004:613, ihren Abschluss gefunden habe) und dem Urteil vom 15. März 2011, Mioni/Kommission (F-28/10, EU:F:2011:23), habe der Kläger nicht die Absicht gehabt, seinen Lebensmittelpunkt, etwa durch die Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts, dauerhaft nach Belgien zu verlegen, da er während des Bezugszeitraums u. a. eine „Limosa-Meldung“ abgegeben habe. Daher stehe ihm die volle Auslandszulage zu. Die Beklagte stelle in ihrer Antwort zu Unrecht allein auf seine physische Anwesenheit in Belgien ab. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/56 |
Klage, eingereicht am 9. Juli 2019 — BASF/Kommission
(Rechtssache T-472/19)
(2019/C 305/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BASF AS (Oslo, Norwegen) (Prozessbevollmächtigte: E. Wright, Barrister-at-law, Rechtsanwälte A. Rusanov und H. Boland)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Durchführungsbeschluss C(2019) 4336 final der Kommission vom 6. Juni 2019 über die Zulassungen für Humanarzneimittel mit dem Wirkstoff „Omega-3-Säurenethylester“, zum Einnehmen bei der Sekundärprophylaxe nach einem Herzinfarkt, gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates insgesamt für nichtig zu erklären oder für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft; |
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— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
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1. |
Fehlen einer gültigen Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses.
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2. |
Die Beklagte habe durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
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(1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/57 |
Klage, eingereicht am 5. Juli 2019 — NRW. Bank/SRB
(Rechtssache T-478/19)
(2019/C 305/68)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: NRW. Bank (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Flore und J. Seitz)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss des Beklagten vom 16. April 2019 einschließlich des zugehörigen Anhangs über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2019 sowie die Berechnungsdetails, soweit sie Bedeutung in Bezug auf die Klägerin mit der Instituts-Kennziffer DE05740 haben, für nichtig zu erklären; |
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— |
die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 16. April 2019 (SRB/ES/SRF/2019/10) einschließlich des zugehörigen Anhangs über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2019 sowie die Berechnungsdetails, soweit sie Bedeutung in Bezug auf die Klägerin mit der Instituts-Kennziffer DE05740 haben.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
|
1. |
Erster Klagegrund: Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses mangels hinreichender Begründung
|
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen die im Lichte höherrangigen Rechts auszulegende Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 (1)
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|
3. |
Dritter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Verstoß von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 gegen höherrangiges Recht
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4. |
Vierter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Verstoß der Berechnungsmethodik der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 gegen höherrangiges Recht
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5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 8 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 (4)
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(1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).
(2) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).
(3) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/58 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2019 — Hypo Vorarlberg Bank/SRB
(Rechtssache T-479/19)
(2019/C 305/69)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Hypo Vorarlberg Bank AG (Bregenz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 16. April 2019 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2019 (SRB/ES/SRF/2019/10) („Decision of the Single Resolution Board of 16 April 2019 on the calculation of the 2019 ex-ante contributions to the Single Resolution Fund (SRB/ES/SRF/2019/10)“) einschließlich Anhang für nichtig zu erklären, und zwar jedenfalls in dem Umfang, in dem dieser Beschluss einschließlich Anhang den von uns zu leistenden Beitrag betrifft, sowie |
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— |
dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen nicht vollständiger Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen mangelhafter Begründung des angefochtenen Beschlusses
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3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen fehlender Anhörung und Missachtung des Rechts auf rechtliches Gehör
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4. |
Vierter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (1) als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Beschluss
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(1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).
(2) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).
(3) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/59 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2019 — Portigon/SRB
(Rechtssache T-481/19)
(2019/C 305/70)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Portigon AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bliesener, V. Jungkind und F. Geber)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss des Beklagten vom 16. April 2019 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2019 (Az.: SRB/ES/SRF/2019/10), soweit der Beschluss die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären; |
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— |
das Verfahren nach Art. 69 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung des Gerichts (EuG-VfO) auszusetzen, bis über die Klageverfahren T-365/16, T-420-17 und T-413/18 rechtskräftig entschieden ist oder sie anderweitig beendet wurden; |
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— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (1) i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. d der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 (2), Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU (3), Art. 114 AEUV
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|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da das Berechnungsverfahren keine vollständige Begründung des angefochtenen Beschlusses erlaube. Soweit die Berechnung auf der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 beruhe, sei diese unanwendbar. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 und 20 der Charta, da aufgrund der Sondersituation der Klägerin der angefochtene Beschluss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Der angefochtene Beschluss greife zudem unverhältnismäßig in die unternehmerische Freiheit der Klägerin ein. |
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4. |
Vierter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 i.V.m. Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU, da der Beklagte bei der Berechnung der Beitragshöhe risikolose Verbindlichkeiten von den relevanten Verbindlichkeiten hätte ausnehmen müssen |
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5. |
Fünfter Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 70 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, da der Beklagte die Beiträge der Klägerin zu Unrecht auf Grundlage einer Bruttobetrachtung der Derivatekontrakte berechnet hätte |
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6. |
Sechster Klagegrund (hilfsweise): Verstoß gegen Art. 70 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 i.V.m. Art. 6 Abs. 8 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, da der Beklagte die Klägerin zu Unrecht als ein Institut in Reorganisation angesehen hätte |
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7. |
Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta, da der Beklagte die Klägerin vor Erlass des angefochtenen Beschlusses hätte anhören müssen |
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8. |
Achter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Charta sowie gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, da der Beklagte den angefochtenen Beschluss unzureichend begründet habe |
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).
(3) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/61 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2019 — CV u. a./Kommission
(Rechtssache T-496/19)
(2019/C 305/71)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CV, CW und CY (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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— |
die Entscheidung der Kommission, mit der ihr Antrag vom 4. Juni 2018 abgelehnt wurde, aufzuheben; |
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der ihr Antrag auf Erlass von Maßnahmen zur Beendigung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Äquivalenz der Kaufkraft von Beamten und sonstigen Bediensteten, ungeachtet des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung, zurückgewiesen wurde, auf drei Gründe:
|
1. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Äquivalenz der Kaufkraft von Beamten, ungeachtet des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung. Erstens fehle der angefochtenen Entscheidung jede Begründung, so dass sie deren Rechtmäßigkeit nicht nachvollziehen könnten und das Gericht seine gerichtliche Kontrolle nicht wahrnehmen könne. Zweitens nähmen die Kläger ihre Aufgaben unter denselben Bedingungen wahr wie ihre Kollegen bei der Vertretung der Europäischen Kommission in Paris und müssten daher wie diese eine Pauschale für Dienstaufwandskosten erhalten. Schließlich sei es mit dem Grundsatz der Kaufkraftäquivalenz unvereinbar, dass für die in Paris, Straßburg, Marseille und Valenciennes diensttuenden Beamten derselbe Berichtigungskoeffizient gelte. |
|
2. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot, da die Kläger im Gegensatz zu ihren Kollegen bei der Vertretung der Europäischen Kommission in Paris keine Pauschale für Dienstaufwandskosten erhielten, obwohl sie ihre Aufgaben unter denselben Bedingungen wie diese wahrnähmen. |
|
3. |
Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, aufgrund deren die zuständige Behörde verpflichtet sei, in der Begründung der angefochtenen Entscheidung anzugeben, aus welchen Gründen sie dem dienstlichen Interesse Vorrang eingeräumt habe. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/62 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2019 — CZ u. a./EAD
(Rechtssache T-497/19)
(2019/C 305/72)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CZ, DB, DC und DD (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst
Anträge
Die Kläger beantragen,
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— |
die Entscheidung des EAD, mit der ihr Antrag vom 4. Juni 2018 abgelehnt wurde, aufzuheben; |
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— |
dem EAD die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EAD, mit der ihr Antrag auf Erlass von Maßnahmen zur Beendigung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Äquivalenz der Kaufkraft von Beamten und sonstigen Bediensteten, ungeachtet des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung, zurückgewiesen wurde, auf drei Gründe:
|
1. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Äquivalenz der Kaufkraft von Beamten, ungeachtet des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung. Erstens fehle der angefochtenen Entscheidung jede Begründung, so dass sie deren Rechtmäßigkeit nicht nachvollziehen könnten und das Gericht seine gerichtliche Kontrolle nicht wahrnehmen könne. Zweitens nähmen die Kläger ihre Aufgaben unter denselben Bedingungen wahr wie ihre Kollegen bei der Vertretung der Europäischen Kommission in Paris und müssten daher wie diese eine Pauschale für Dienstaufwandskosten erhalten. Schließlich sei es mit dem Grundsatz der Kaufkraftäquivalenz unvereinbar, dass für die in Paris, Straßburg, Marseille und Valenciennes diensttuenden Beamten derselbe Berichtigungskoeffizient gelte. |
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2. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot, da die Kläger im Gegensatz zu ihren Kollegen bei der Vertretung der Europäischen Kommission in Paris keine Pauschale für Dienstaufwandskosten erhielten, obwohl sie ihre Aufgaben unter denselben Bedingungen wie diese wahrnähmen. |
|
3. |
Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, aufgrund deren die zuständige Behörde verpflichtet sei, in der Begründung der angefochtenen Entscheidung anzugeben, aus welchen Gründen sie dem dienstlichen Interesse Vorrang eingeräumt habe. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/63 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2019 — DE/Parlament
(Rechtssache T-505/19)
(2019/C 305/73)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: DE (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Oeyen)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 30. Oktober 2018 aufzuheben, mit der dem Kläger eine angemessene Dienstbefreiung zur Betreuung seiner im Wege der Leihmutterschaft geborenen Zwillinge verwehrt wurde; |
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— |
dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.
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1. |
Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.
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2. |
Verletzung des Rechts des Klägers auf Schutz seines Familienlebens.
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3. |
Verstoß der angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
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4. |
Rechtswidrigkeit der Bestimmungen des Beamtenstatuts zu Dienstbefreiungen in ihrer Auslegung durch den Beklagten in der angefochtenen Entscheidung.
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5. |
Rechtsfehler und falsche Anwendung von Art. 6 des Anhangs 2 des Beamtenstatuts sowie der internen Urlaubsregelung des Parlaments.
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/64 |
Klage, eingereicht am 19. Juli 2019 — Lego/EUIPO — Delta Sport Handelskontor (Bausteine eines Spielbaukastens)
(Rechtssache T-515/19)
(2019/C 305/74)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Lego A/S (Billund, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und J. Fuhrmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Delta Sport Handelskontor GmbH (Hamburg, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin
Streitiges Geschmacksmuster: Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1664 368-0006
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. April 2019 in der Sache R 31/2018-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung für Geschmacksmuster des EUIPO vom 30. Oktober 2017, mit der der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 1664 368-0006 zurückgewiesen wurde, zu bestätigen; |
|
— |
dem EUIPO und, im Falle eines Streitbeitritts der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem EUIPO, der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates; |
|
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates; |
|
— |
Verstoß gegen Art. 62 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/65 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2019 — Sipcam Oxon/Kommission
(Rechtssache T-518/19)
(2019/C 305/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sipcam Oxon SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu, P. Sellar)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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— |
die angefochtene Durchführungsverordnung (EU) 2019/677 der Kommission vom 29. April 2019 für nichtig zu erklären; |
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— |
der Beklagten alle Kosten und Auslagen für dieses Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.
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1. |
Die angefochtene Verordnung sei aufgrund offensichtlicher Beurteilungsfehler erlassen worden. |
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2. |
Die angefochtene Verordnung beruhe auf einem Verfahren, in dessen Verlauf die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht beachtet worden seien. |
|
3. |
Die angefochtene Verordnung sei in fehlerhafter Anwendung von Leitlinien unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit erlassen worden. |
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4. |
Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erlassen worden. |
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5. |
Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen den Vorsorgegrundsatz erlassen worden. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/66 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2019 — Forte/Parlament
(Rechtssache T-519/19)
(2019/C 305/76)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Mario Forte (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Forte und G. Forte)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären; |
|
— |
jede Handlung, die der angefochtenen Handlung vorausgegangen, mit ihr verbunden oder nach ihr ergangen ist und gegenüber dem Kläger Rechtswirkungen erzeugt, für nichtig zu erklären; |
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— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die von Herrn Sune Hansen, Leiter des Referats Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder der Direktion Finanzielle und soziale Rechte, Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments, unterzeichneten Entscheidung D(2019)20777 des Europäischen Parlaments über die Neuberechnung der Ruhegehaltsansprüche infolge des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 14/2018 des Präsidiums der Camera dei Deputati (Abgeordnetenkammer) und die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrags.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denjenigen, die in den Rechtssachen T-345/19, Santini/Parlament, T-347/19, Falqui/Parlament, und T-389/19, Coppo Gavazzi/Parlament, geltend gemacht werden.
Es werden insbesondere die Unlogik der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die fehlende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses Nr. 14/2018 im Hinblick auf die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Vernünftigkeit, Verhältnismäßigkeit, Sicherheit, Vorhersehbarkeit und des Vertrauensschutzes sowie des Schutzes der erworbenen Rechte, ein Verstoß gegen Art. 6 des EU-Vertrags, ein Verstoß gegen die Maßnahmen zur Umsetzung des Statuts der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, ein Verstoß gegen die Haushaltsordnung, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Rückwirkungsverbot sowie ein Verstoß gegen den Grundsatz des Zugangs zu Schutz und zur Justiz geltend gemacht.
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/67 |
Klage, eingereicht am 19. Juli 2019 — Haswani/Rat
(Rechtssache T-521/19)
(2019/C 305/77)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: George Haswani (Yabroud, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Karouni)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
den Beschluss (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären; |
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— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären; |
|
— |
den Beschluss (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären; |
|
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären; |
|
— |
den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1245 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären; |
|
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1241 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären; |
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— |
den Beschluss (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären; |
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— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2018/774 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären; |
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— |
den Beschluss (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären; |
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— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären; |
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— |
daher
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Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf vier Gründe.
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1. |
Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV. Der Rat der Europäischen Union begnüge sich mit vagen und allgemeinen Erwägungen, ohne die besonderen und konkreten Gründe zu nennen, aus denen er in Ausübung seines Ermessens annehme, dass der Kläger den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu unterwerfen sei. So sei kein konkreter und objektiver Umstand, der dem Kläger vorgeworfen werde und der die in Rede stehenden Maßnahmen rechtfertigen könne, behandelt worden. |
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2. |
Erfordernis der Verhältnismäßigkeit eines Grundrechtsverstoßes: Die streitige Maßnahme sei für ungültig zu erklären, da sie außer Verhältnis zu dem angegebenen Ziel stehe und einen übermäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht, die in den Art. 16 bzw. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert seien, darstelle. Die Unverhältnismäßigkeit ergebe sich daraus, dass die Maßnahme jede einflussreiche wirtschaftliche Tätigkeit ohne weiteres Kriterium betreffe. |
|
3. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler und fehlende Beweise. Nach ständiger Rechtsprechung erfordere die durch Art. 47 der Charta gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle u. a., dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der einer Entscheidung, den Namen einer bestimmten Person in die Liste der von den Sanktionen betroffenen Personen aufzunehmen oder auf dieser Liste zu belassen, zugrunde liegenden Begründung prüfe, vergewissere, dass diese Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhe. Die Behauptungen des Rates hinsichtlich der beim Kläger bestehenden „engen Verbindungen zum Regime“ und seiner angeblichen Rolle als Mittelsmann bei den Erdölgeschäften zwischen dem Regime und ISIS seien jedenfalls zurückzuweisen, weil sie jeder Grundlage entbehrten und sich auf keine tatsächliche Grundlage stützen ließen. |
|
4. |
Antrag auf Schadensersatz, da die Zurechnung bestimmter schwerwiegender unbewiesener Tatsachen den Kläger und seine Familie einer Gefahr aussetze, was den Umfang des erlittenen Schadens veranschauliche, der seinen Antrag auf Schadensersatz rechtfertige. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/68 |
Klage, eingereicht am 23. Juli 2019 — Aldi/EUIPO (BBQ BARBECUE SEASON)
(Rechtssache T-522/19)
(2019/C 305/78)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Aldi GmbH & Co. KG (Mülheim an der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen und M. Minkner)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke BBQ BARBECUE SEASON in den Farben Schwarz, Grau, Weiß, Orange, Hellorange und Dunkelorange — Anmeldung Nr. 17 879 203
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Mai 2019 in der Sache R 1359/2018-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/69 |
Klage, eingereicht am 23. Juli 2019 — Sky/EUIPO — Safran Electronics & Defense (SKYNAUTE by SAGEM)
(Rechtssache T-523/19)
(2019/C 305/79)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Sky Ltd (Isleworth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Zalewska und A. Brackenbury, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Safran Electronics & Defense (Boulogne-Billancourt, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke SKYNAUTE by SAGEM — Anmeldung Nr. 14 821 334.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Mai 2019 in der Sache R 919/2018-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
ihrem Antrag stattzugeben; |
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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— |
dem EUIPO ihre Kosten für diese Klage und das Verfahren vor dem EUIPO aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/70 |
Klage, eingereicht am 25. Juli 2019 — Nord Stream 2/Parlament und Rat
(Rechtssache T-526/19)
(2019/C 305/80)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Nord Stream 2 AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Van den Hende und J. Penz sowie M. Schonberg, Solicitor)
Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 in vollem Umfang für nichtig zu erklären; |
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— |
den Beklagten die der Klägerin im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
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1. |
Der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung sei verletzt worden, da die Änderungsrichtlinie der Klägerin die Aussicht auf Freistellung von der Anwendung der Regeln der Richtlinie 2009/73/EG (1) nehme, obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsrichtlinie und sogar, bevor diese zum ersten Mal vorgeschlagen worden sei, bereits umfängliche Investitionen getätigt worden seien, wohingegen alle anderen bestehenden Offshore-Importleitungen für Ausnahmeregelungen in Frage kämen. |
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2. |
Der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei verletzt worden, da die Änderungsrichtlinie nicht dafür geeignet sei, die in ihr angegebenen Ziele zu erreichen, und jedenfalls keinen Beitrag zur Erfüllung dieser Ziele leisten könne, der bedeutend genug sei, um die durch die Richtlinie auferlegten Belastungen auszugleichen. |
|
3. |
Der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit sei verletzt worden, da die Änderungsrichtlinie keine angemessenen Anpassungen im Hinblick auf die besondere Situation der Klägerin vorsehe, sondern im Gegenteil gerade so formuliert sei, dass sie sich negativ auf die Klägerin auswirke. |
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4. |
Es liege ein Ermessensmissbrauch vor, da die Änderungsrichtlinie zu einem anderen Zweck erlassen worden sei als den Zwecken, für die die Ermächtigung zu ihrem Erlass erteilt worden sei. |
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5. |
Es seien wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden, da die Änderungsrichtlinie unter Verstoß gegen die Erfordernisse des Protokolls Nr. 1 zum EUV und zum AEUV über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union, des Protokolls Nr. 2 zum EUV und zum AEUV über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung erlassen worden sei. |
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6. |
Die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV sei verletzt worden. |
(1) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94).
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9.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 305/71 |
Klage, eingereicht am 24. Juli 2019 — Arranz de Miguel u. a./EZB und SRB
(Rechtssache T-528/19)
(2019/C 305/81)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Ricardo Arranz de Miguel (Madrid, Spanien), Alejandro Arranz Padierna de Villapadierna (Madrid), Felipe Arranz Padierna de Villapadierna (Madrid), Ricardo Arranz Padierna de Villapadierna (Madrid), Nicolás Arranz Padierna de Villapadierna (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Pelayo Jiménez und A. Muñoz Aranguren)
Beklagte: Europäische Zentralbank, Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Kläger beantragen,
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— |
die außervertragliche Haftung der EZB und des SRB aufgrund der in der Klage aufgeführten Verstöße festzustellen und sie zu verurteilen, ihnen die entstandenen Schäden, die auf den Eigenkapitalwert ihrer Aktien geschätzt werden, zu ersetzen und, hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von 0,8442 Euro/Aktie zu leisten; |
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— |
den Verurteilungsbetrag um Ausgleichszinsen, die anhand der von EUROSTAT jährlich festgestellten Inflationsrate in Spanien berechnet werden, ab dem 6. Juni 2017 bis zur Verkündung des Urteils zuzüglich Verzugszinsen ab der Verkündung des die Schadensersatzpflicht feststellenden Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung zu erhöhen; |
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— |
den Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-659/17, Vallina Fonseca/Einheitlicher Abwicklungsausschuss (ABl. 2017, C 424, S. 42).
Was die Europäische Zentralbank anbelangt, werden insbesondere die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung geltend gemacht.