ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 270

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
12. August 2019


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2019/C 270/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2019/C 270/02

Rechtssache C-458/15: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken — Deutschland) — Strafverfahren gegen K.P. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Bekämpfung des Terrorismus — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen — Einfrieren von Geldern — Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP — Art. 1 Abs. 4 und 6 — Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 — Art. 2 Abs. 3 — Beschluss des Rates über die Belassung einer Organisation auf der Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften — Gültigkeit)

2

2019/C 270/03

Rechtssache C-612/16: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber] — Vereinigtes Königreich) — C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs (Vorlage zur Vorabentscheidung — Antidumpingverfahren — Auslegung und Gültigkeit von Verordnungen zur Wiedereinführung von Antidumpingzöllen nach einem die Ungültigkeit aussprechenden Urteil des Gerichtshofs — Rechtsgrundlage — Rückwirkungsverbot — Verjährung)

3

2019/C 270/04

Rechtssache C-591/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juni 2019 –Republik Österreich/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 18, 34, 56 und 92 AEUV — Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen vorsieht — Situation, in der den Haltern von in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe dieser Abgabe gewährt wird)

4

2019/C 270/05

Rechtssache C-607/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen — Schweden) — Skatteverket/Memira Holding AB (Vorlage zur Vorabentscheidung — Körperschaftsteuer — Konzern — Niederlassungsfreiheit — Abzug von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften — Begriff endgültige Verluste — Aufgehen der Tochtergesellschaft in der Muttergesellschaft infolge Fusion — Rechtsvorschriften des Sitzstaats der Tochtergesellschaft, die den Verlustabzug im Rahmen einer Fusion nur bei der Gesellschaft vorsehen, bei der die Verluste entstanden sind)

5

2019/C 270/06

Rechtssache C-608/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen — Schweden) — Skatteverket/Holmen AB (Vorlage zur Vorabentscheidung — Körperschaftsteuer — Konzern — Niederlassungsfreiheit — Abzug von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften — Begriff endgültige Verluste — Anwendung auf eine Enkelgesellschaft — Rechtsvorschriften des Sitzstaats der Muttergesellschaft, die eine unmittelbare Beteiligung der Tochtergesellschaft verlangen — Rechtsvorschriften des Sitzstaats der Tochtergesellschaft, die die Anrechnung der Verluste beschränken und für das Jahr der Abwicklung ausschließen)

6

2019/C 270/07

Rechtssache C-660/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Juni 2019 — RF/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Nichtigkeitsklage — Versendung der Klageschrift per Telefax — Einreichung des Originals der Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichts nach Fristablauf — Verspätung bei der Postzustellung — Begriff höhere Gewalt oder Zufall)

7

2019/C 270/08

Rechtssache C-682/17: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — ExxonMobil Production Deutschland GmbH/Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Erdgasaufbereitungsanlage — Schwefelrückgewinnung — Claus-Prozess — Stromerzeugung in einer Nebeneinrichtung — Wärmeerzeugung — Emission von inhärentem Kohlendioxid [CO2] — Art. 2 Abs. 1 — Geltungsbereich — Anhang I — Tätigkeit der,Verbrennung von Brennstoffen,, — Art. 3 Buchst. u — Begriff Stromerzeuger — Art. 10a Abs. 3 und 4 — Übergangsregelung zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten — Beschluss 2011/278/EU — Geltungsbereich — Art. 3 Buchst. c — Begriff Anlagenteil mit Wärme-Benchmark)

7

2019/C 270/09

Rechtssache C-1/18: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa — Lettland) — Oribalt Rīga SIA, vormals Oriola Rīga SIA/Valsts ieņēmumu dienests (Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollunion — Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 — Art. 30 Abs. 2 Buchst. b und c — Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 — Art. 152 Abs. 1 Buchst. a und b — Ermittlung des Zollwerts der Waren — Begriff Gleichartige Waren — Arzneimittel — Berücksichtigung aller Faktoren, die den wirtschaftlichen Wert des betreffenden Arzneimittels beeinflussen können — Frist von 90 Tagen, innerhalb deren die eingeführten Waren in der Europäischen Union verkauft werden müssen — Ausschlussfrist — Keine Berücksichtigung von Handelsrabatten)

8

2019/C 270/10

Rechtssache C-41/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Campania — Italien) — Meca Srl/Comune di Napoli (Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Aufträge — Richtlinie 2014/24/EU — Art. 57 Abs. 4 Buchst. c und g — Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge — Fakultative Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren — Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten, das die Integrität des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt — Kündigung eines früheren Auftrags aufgrund von Mängeln bei seiner Ausführung — Gerichtliche Anfechtung, die die Beurteilung der Vertragsverletzung durch den öffentlichen Auftraggeber bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausschließt)

9

2019/C 270/11

Rechtssache C-72/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 1 de Pamplona — Spanien) — Daniel Ustariz Aróstegui/Departamento de Educación del Gobierno de Navarra (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Paragraf 4 Nr. 1 — Grundsatz der Nichtdiskriminierung — Öffentlicher Bildungssektor — Nationale Regelung, wonach eine Vergütungszulage nur Lehrkräften gewährt wird, die im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Beamte eingestellt wurden — Ausschluss der Lehrkräfte, die als Vertragsbedienstete in der Verwaltung befristet eingestellt wurden — Begriff sachliche Gründe — Dem Beamtenstatus inhärente Merkmale)

10

2019/C 270/12

Rechtssache C-100/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Línea Directa Aseguradora SA/Segurcaixa Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros (Vorlage zur Vorabentscheidung — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Richtlinie 2009/103/EG — Art. 3 Abs. 1 — Begriff Verwendung eines Fahrzeugs — Sachschaden, der durch den Brand eines in der Privatgarage eines Hauses abgestellten Fahrzeugs an diesem Haus entstanden ist — Deckung durch die Pflichtversicherung)

11

2019/C 270/13

Rechtssache C-291/18: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București — Rumänien) — Grup Servicii Petroliere SA/Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Soluționare a Contestațiilor, Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 148 Buchst. a und c — Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen — Lieferung selbsthebender Offshore-Bohreinheiten — Begriff Schiffe, die auf hoher See eingesetzt sind — Bedeutung)

12

2019/C 270/14

Rechtssache C-404/18: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Arbeidsrechtbank Antwerpen — Belgien) — Jamina Hakelbracht, Tine Vandenbon, Instituut voor de Gelijkheid van Vrouwen en Mannen/WTG Retail BVBA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2006/54/EG — Gleichbehandlung von Männern und Frauen — Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen — Art. 24 — Viktimisierung — Ablehnung einer Bewerberin wegen ihrer Schwangerschaft — Arbeitnehmer, der zugunsten dieser Bewerberin aufgetreten ist — Entlassung des Arbeitnehmers)

12

2019/C 270/15

Rechtssache C-313/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. April 2019 von der Associazione Nazionale GranoSalus — Liberi Cerealicoltori & Consumatori (Associazione granoSalus) gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Februar 2019 in der Rechtssache T-125/18, Associazione GranoSalus/Kommission

13

2019/C 270/16

Rechtssache C-336/19: Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 18. April 2019 — Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., Unie Moskeeën Antwerpen VZW, Islamitisch Offerfeest Antwerpen VZW, JG, KH, Executief van de Moslims van België u. a., Coördinatie Comité van Joodse Organisaties van België. Section belge du Congrès juif mondial et Congrès juif européen VZW u. a., andere Beteiligte: LI, Vlaamse regering, Waalse regering, Kosher Poultry BVBA u. a., Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., Global Action in the Interest of Animals VZW (GAIA)

15

2019/C 270/17

Rechtssache C-360/19: Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 3.-Mai 2019 — Crown Van Gelder BV/Autoriteit Consument en Markt

16

2019/C 270/18

Rechtssache C-361/19: Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 3. Mai 2019 — De Ruiter vof/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

17

2019/C 270/19

Rechtssache C-372/19: Vorabentscheidungsersuchen der Ondernemingsrechtbank Antwerpen (Belgien), eingereicht am 10. Mai 2019 — Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM)/Weareone.World BVBA, Wecandance NV

17

2019/C 270/20

Rechtssache C-384/19: Klage, eingereicht am 16. Mai 2019 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

18

2019/C 270/21

Rechtssache C-387/19: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 17. Mai 2019 — RTS infra BVBA, Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel/Vlaams Gewest

19

2019/C 270/22

Rechtssache C-388/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 17. Mai 2019 — MK/Autoridade Tribuntária e Aduaneira

20

2019/C 270/23

Rechtssache C-392/19: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 21. Mai 2019 — VG Bild-Kunst gegen Stiftung Preußischer Kulturbesitz

20

2019/C 270/24

Rechtssache C-401/19: Klage, eingereicht am 24. Mai 2019 — Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

21

2019/C 270/25

Rechtssache C-403/19: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 24. Mai 2019 — Société Générale SA/Ministre de l’Action et des Comptes publics

22

2019/C 270/26

Rechtssache C-437/19: Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 31. Mai 2019 — Großherzogtum Luxemburg/L

23

2019/C 270/27

Rechtssache C-441/19: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort ’s-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 12. Juni 2019 — TQ/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

24

2019/C 270/28

Rechtssache C-445/19: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 6. Juni 2019– Viasat Broadcasting UK Ltd/TV2/Danmark A/S, Königreich Dänemark

24

2019/C 270/29

Rechtssache C-475/19 P: Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. April 2019 in der Rechtssache T-229/17, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, eingelegt am 20. Juni 2019

25

2019/C 270/30

Rechtssache C-498/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juni 2019 von Rumänien gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. April 2019 in der Rechtssache T-530/18, Rumänien/Kommission

27

 

Gericht

2019/C 270/31

Rechtssache T-488/18: Klage, eingereicht am 17. Juni 2019 — XC/Kommission

29

2019/C 270/32

Rechtssache T-236/19: Klage, eingereicht am 8. April 2019 — Le Comité de Douzelage de Houffalize/Kommission und EACEA

30

2019/C 270/33

Rechtssache T-297/19: Klage, eingereicht am 6. Mai 2019 — Dragomir/Kommission

31

2019/C 270/34

Rechtssache T-330/19: Klage, eingereicht am 31. Mai 2019 — PNB Banka u. a./EZB

32

2019/C 270/35

Rechtssache T-344/19: Klage, eingereicht am 10. Juni 2019 — Front Polisario/Rat

33

2019/C 270/36

Rechtssache T-356/19: Klage, eingereicht am 12. Juni 2019 — Front Polisario/Rat

35

2019/C 270/37

Rechtssache T-358/19: Klage, eingereicht am 13. Juni 2019 — Groupe Canal +/Kommission

35

2019/C 270/38

Rechtssache T-367/19: Klage, eingereicht am 19. Juni 2019 — Camerin/Kommission

36

2019/C 270/39

Rechtssache T-368/19: Klage, eingereicht am 18. Juni 2019 — Datenlotsen Informationssysteme/Kommission

37

2019/C 270/40

Rechtssache T-375/19: Klage, eingereicht am 20. Juni 2019 — Pisoni/Parlament

39

2019/C 270/41

Rechtssache T-377/19: Klage, eingereicht am 21. Juni 2019 — Topcart/EUIPO — Carl International (TC CARL)

39

2019/C 270/42

Rechtssache T-378/19: Klage, eingereicht am 21. Juni 2019 — Topcart/EUIPO — Carl International (TC CARL)

40

2019/C 270/43

Rechtssache T-379/19: Klage, eingereicht am 21. Juni 2019 — Serviceplan Gruppe für innovative Kommunikation/EUIPO (Serviceplan)

41

2019/C 270/44

Rechtssache T-380/19: Klage, eingereicht am 21. Juni 2019 — Serviceplan Gruppe für innovative Kommunikation/EUIPO (Serviceplan Solutions)

42

2019/C 270/45

Rechtssache T-381/19: Klage, eingereicht am 21. Juni 2019 — adp Gauselmann/EUIPO — Gameloft (City Mania)

43

2019/C 270/46

Rechtssache T-382/19: Klage, eingereicht am 25. Juni 2019 — Turk Hava Yollari/EUIPO — Sky (skylife)

44

2019/C 270/47

Rechtssache T-383/19: Klage, eingereicht am 21. Juni 2019 — CI u. a./Parlament und Rat

45

2019/C 270/48

Rechtssache T-385/19: Klage, eingereicht am 25. Juni 2019 — Mazzone/Parlament

46

2019/C 270/49

Rechtssache T-388/19: Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament

47

2019/C 270/50

Rechtssache T-389/19: Klage, eingereicht am 27. Juni 2019 — Coppo Gavazzi/Parlament

48

2019/C 270/51

Rechtssache T-390/19: Klage, eingereicht am 27. Juni 2019 — Muscardini/Parlament

50

2019/C 270/52

Rechtssache T-391/19: Klage, eingereicht am 27. Juni 2019 — Vinci/Parlament

50

2019/C 270/53

Rechtssache T-392/19: Klage, eingereicht am 27. Juni 2019 — Mantovani/Parlament

51

2019/C 270/54

Rechtssache T-400/19: Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Iccrea Banca/SRB

52


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

12.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2019/C 270/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 263 vom 5.8.2019

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 255 vom 29.7.2019

ABl. C 246 vom 22.7.2019

ABl. C 238 vom 15.7.2019

ABl. C 230 vom 8.7.2019

ABl. C 220 vom 1.7.2019

ABl. C 213 vom 24.6.2019

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof der Europäischen Union

12.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/2


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken — Deutschland) — Strafverfahren gegen K.P.

(Rechtssache C-458/15) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 4 und 6 - Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 - Art. 2 Abs. 3 - Beschluss des Rates über die Belassung einer Organisation auf der Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften - Gültigkeit)

(2019/C 270/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Saarbrücken

Partei des Ausgangsverfahrens

K.P.

Tenor

1.

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit

des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG,

des Beschlusses 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445/EG,

des Beschlusses 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG und

des Beschlusses 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG beeinträchtigen könnte.

2.

Die Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62/EG ist ungültig, soweit sie die Liberation Tigers of Tamil Eelam auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus belässt.


(1)  ABl. C 354 vom 26.10.2015.


12.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/3


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber] — Vereinigtes Königreich) — C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

(Rechtssache C-612/16) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Antidumpingverfahren - Auslegung und Gültigkeit von Verordnungen zur Wiedereinführung von Antidumpingzöllen nach einem die Ungültigkeit aussprechenden Urteil des Gerichtshofs - Rechtsgrundlage - Rückwirkungsverbot - Verjährung)

(2019/C 270/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: C & J Clark International Ltd

Beklagter: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

Tenor

1.

Die Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen nach der Gültigkeit hat keinen Anhaltspunkt für die Ungültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd, Buildyet Shoes Mfg., DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd, Dongguan Stella Footwear Co Ltd, Dongguan Taiway Sports Goods Ltd, Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co., Jianle Footwear Industrial, Sihui Kingo Rubber Shoes Factory, Synfort Shoes Co. Ltd, Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd, Wei Hao Shoe Co. Ltd, Wei Hua Shoe Co. Ltd und Win Profile Industries Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co. Ltd, Lac Ty Co. Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co. Ltd, Freetrend Industrial Ltd und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co. Ltd, Fulgent Sun Footwear Co. Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co. Ltd, Golden Top Company Co. Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd, Tripos Enterprise Inc. und Vietnam Shoe Majesty Co. Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 ergeben.

2.

Für die Erhebung der Antidumpingzölle, die durch die in Nr. 1 des Tenors des vorliegenden Urteils genannten Durchführungsverordnungen eingeführt wurden, gilt die in Art. 221 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung vorgesehene Verjährungsfrist.


(1)  ABl. C 38 vom 6.2.2017.


12.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juni 2019 –Republik Österreich/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-591/17) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18, 34, 56 und 92 AEUV - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen vorsieht - Situation, in der den Haltern von in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe dieser Abgabe gewährt wird)

(2019/C 270/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: G. Hesse, J. Schmoll und C. Drexel)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und S. Eisenberg als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. Hillgruber)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königrecih der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: J. Langer, J. M. Hoogveld und M. K. Bulterman)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: J. Nymann-Lindegren und M. Wolff)

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18, 34, 56 und 92 AEUV verstoßen, dass sie die Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen eingeführt und gleichzeitig eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in einer Höhe, die mindestens dem Betrag der entrichteten Abgabe entspricht, zugunsten der Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen vorgesehen hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt drei Viertel der Kosten der Republik Österreich sowie ihre eigenen Kosten.

4.

Die Republik Österreich trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

5.

Das Königreich der Niederlande und das Königreich Dänemark tragen jeweils ihre eigenen Kosten


(1)  ABl. C 402 vom 27.11.2017.


12.8.2019   

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C 270/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen — Schweden) — Skatteverket/Memira Holding AB

(Rechtssache C-607/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Konzern - Niederlassungsfreiheit - Abzug von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften - Begriff „endgültige Verluste“ - Aufgehen der Tochtergesellschaft in der Muttergesellschaft infolge Fusion - Rechtsvorschriften des Sitzstaats der Tochtergesellschaft, die den Verlustabzug im Rahmen einer Fusion nur bei der Gesellschaft vorsehen, bei der die Verluste entstanden sind)

(2019/C 270/05)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta förvaltningsdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteverket

Beklagte: Memira Holding AB

Tenor

1.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verluste einer gebietsfremden Gesellschaft im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), endgültig sind, ist der Umstand, dass der Sitzmitgliedstaat der Tochtergesellschaft bei einer Fusion keine Übertragung der Verluste einer Gesellschaft auf einen anderen Steuerpflichtigen zulässt, während der Sitzmitgliedstaat der Muttergesellschaft bei der Fusion inländischer Gesellschaften eine solche Übertragung vorsieht, nicht entscheidend ist, sofern nicht die Muttergesellschaft nachweist, dass es ihr unmöglich ist, diese Verluste, insbesondere durch eine Übertragung, so geltend zu machen, dass sie bei einem Dritten für künftige Zeiträume steuerlich berücksichtigt werden können.

2.

Für den Fall, dass der in der ersten Frage genannte Umstand relevant sein sollte, kommt es nicht darauf an, dass es im Sitzstaat der Tochtergesellschaft kein anderes Rechtssubjekt gibt, das die Verluste im Rahmen einer Fusion hätte geltend machen können, wenn dort ein Abzug zulässig gewesen wäre.


(1)  ABl. C 5 vom 8.1.2018.


12.8.2019   

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C 270/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen — Schweden) — Skatteverket/Holmen AB

(Rechtssache C-608/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Konzern - Niederlassungsfreiheit - Abzug von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften - Begriff „endgültige Verluste“ - Anwendung auf eine Enkelgesellschaft - Rechtsvorschriften des Sitzstaats der Muttergesellschaft, die eine unmittelbare Beteiligung der Tochtergesellschaft verlangen - Rechtsvorschriften des Sitzstaats der Tochtergesellschaft, die die Anrechnung der Verluste beschränken und für das Jahr der Abwicklung ausschließen)

(2019/C 270/06)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta förvaltningsdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteverket

Beklagte: Holmen AB

Tenor

1.

Der Begriff der endgültigen Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), ist nicht auf eine Enkelgesellschaft anwendbar, sofern nicht alle Gesellschaften, die zwischen der den Konzernabzug beantragenden Muttergesellschaft und der Enkelgesellschaft stehen, bei der berücksichtigungsfähige Verluste entstehen, die als endgültig angesehen werden können, ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben.

2.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verluste einer gebietsfremden Gesellschaft im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), endgültig sind, ist der Umstand, dass der Sitzmitgliedstaat der Tochtergesellschaft im Jahr einer Abwicklung keine Übertragung der Verluste einer Gesellschaft auf einen anderen Steuerpflichtigen zulässt, nicht entscheidend, sofern nicht die Muttergesellschaft nachweist, dass es ihr unmöglich ist, diese Verluste, insbesondere durch eine Übertragung, so geltend zu machen, dass sie bei einem Dritten für künftige Zeiträume berücksichtigt werden können.

3.

Für den Fall, dass der in Nr. 2 dieses Tenors genannte Umstand relevant sein sollte, kommt es nicht darauf an, inwieweit aufgrund des Rechts des Sitzstaats der Tochtergesellschaft, bei der Verluste entstehen, die als endgültig angesehen werden können, ein Teil dieser Verluste nicht mit laufenden Gewinnen der verlustbringenden Tochtergesellschaft oder eines anderen Rechtssubjekts desselben Konzerns verrechnet werden durfte.


(1)  ABl. C 5 vom 8.1.2018.


12.8.2019   

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C 270/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Juni 2019 — RF/Europäische Kommission

(Rechtssache C-660/17 P) (1)

(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Versendung der Klageschrift per Telefax - Einreichung des Originals der Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichts nach Fristablauf - Verspätung bei der Postzustellung - Begriff „höhere Gewalt oder Zufall“)

(2019/C 270/07)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: RF (Prozessbevollmächtigter: K. Komar-Komarowski, radca prawny)

andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Szczodrowski, G. Meessen und I. Rogalski)

Tenor

1.

Der Antrag auf Zulassung neuer Beweise wird zurückgewiesen.

2.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

3.

RF trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 190 vom 4.6.2018.


12.8.2019   

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C 270/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — ExxonMobil Production Deutschland GmbH/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-682/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Erdgasaufbereitungsanlage - Schwefelrückgewinnung - „Claus-Prozess“ - Stromerzeugung in einer Nebeneinrichtung - Wärmeerzeugung - Emission von inhärentem Kohlendioxid [CO2] - Art. 2 Abs. 1 - Geltungsbereich - Anhang I - Tätigkeit der,Verbrennung von Brennstoffen,, - Art. 3 Buchst. u - Begriff ‚Stromerzeuger‘ - Art. 10a Abs. 3 und 4 - Übergangsregelung zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten - Beschluss 2011/278/EU - Geltungsbereich - Art. 3 Buchst. c - Begriff „Anlagenteil mit Wärme-Benchmark“)

(2019/C 270/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ExxonMobil Production Deutschland GmbH

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Tenor

1.

Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 [Megawatt (MW)]“ im Sinne des Anhangs I dieser Richtlinie Strom hauptsächlich für ihren Eigenbedarf erzeugt, als „Stromerzeuger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn in ihr zum einen zugleich eine Tätigkeit der Herstellung eines Produkts stattfindet, die nicht unter diesen Anhang fällt, und sie zum anderen kontinuierlich einen, wenn auch geringen, Teil des erzeugten Stroms gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einspeist, an das sie aus technischen Gründen jederzeit angeschlossen sein muss.

2.

Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87 ist dahin auszulegen, dass eine Anlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „Stromerzeuger“ im Sinne des Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 keinen Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Wärme hat, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ im Sinne des Anhangs I dieser Richtlinie erzeugt wird, wenn diese Wärme für andere Zwecke als zur Stromerzeugung verbraucht wird, da eine solche Anlage die in Art. 10a Abs. 4 und 8 der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt.


(1)  ABl. C 112 vom 26.3.2018.


12.8.2019   

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C 270/8


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa — Lettland) — „Oribalt Rīga“ SIA, vormals „Oriola Rīga“ SIA/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-1/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Art. 30 Abs. 2 Buchst. b und c - Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Art. 152 Abs. 1 Buchst. a und b - Ermittlung des Zollwerts der Waren - Begriff „Gleichartige Waren“ - Arzneimittel - Berücksichtigung aller Faktoren, die den wirtschaftlichen Wert des betreffenden Arzneimittels beeinflussen können - Frist von 90 Tagen, innerhalb deren die eingeführten Waren in der Europäischen Union verkauft werden müssen - Ausschlussfrist - Keine Berücksichtigung von Handelsrabatten)

(2019/C 270/09)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Oribalt Rīga“ SIA, vormals „Oriola Rīga“ SIA

Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests

Tenor

1.

Art. 30 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Zollbehörde, wenn der Zollwert von Waren wie den in Rede stehenden Arzneimitteln anhand der in dieser Bestimmung vorgesehenen deduktiven Methode berechnet wird, zur Bestimmung „gleichartiger Waren“ alle relevanten Gesichtspunkte wie die Zusammensetzung dieser Arzneimittel, ihre Ersetzbarkeit im Hinblick auf ihre Wirkungen und ihre Austauschbarkeit im Handel berücksichtigen muss, indem sie eine Tatsachenwürdigung vornimmt und dabei alle Gesichtspunkte, einschließlich der Marktstellung des eingeführten Arzneimittels und seines Herstellers, berücksichtigt, die sich auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Arzneimittel auswirken können.

2.

Art. 152 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 ist dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des Preises je Einheit der eingeführten Waren anhand der in Art. 30 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung vorgesehenen Methode die in Art. 152 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2454/93 festgelegte Frist von 90 Tagen, innerhalb deren die eingeführten Waren in der Union verkauft werden müssen, eine Ausschlussfrist ist.

3.

Art. 30 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Ermäßigungen des Verkaufspreises eingeführter Waren bei der Ermittlung ihres Zollwerts anhand dieser Bestimmung nicht berücksichtigt werden können.


(1)  ABl. C 104 vom 19.3.2018.


12.8.2019   

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C 270/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Campania — Italien) — Meca Srl/Comune di Napoli

(Rechtssache C-41/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 57 Abs. 4 Buchst. c und g - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Fakultative Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren - Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten, das die Integrität des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt - Kündigung eines früheren Auftrags aufgrund von Mängeln bei seiner Ausführung - Gerichtliche Anfechtung, die die Beurteilung der Vertragsverletzung durch den öffentlichen Auftraggeber bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausschließt)

(2019/C 270/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale della Campania

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Meca Srl

Beklagte: Comune di Napoli

Beteiligte: Sirio Srl

Tenor

Art. 57 Abs. 4 Buchst. c und g der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die gerichtliche Anfechtung der von einem öffentlichen Auftraggeber wegen erheblicher Mängel bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags getroffenen Entscheidung, diesen zu kündigen, die Beurteilung der Zuverlässigkeit des von dieser Kündigung betroffenen Teilnehmers durch den öffentlichen Auftraggeber, der eine neue Ausschreibung durchführt, in der Phase der Auswahl der Bieter ausschließt.


(1)  ABl. C 142 vom 23.4.2018.


12.8.2019   

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C 270/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 1 de Pamplona — Spanien) — Daniel Ustariz Aróstegui/Departamento de Educación del Gobierno de Navarra

(Rechtssache C-72/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 Nr. 1 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Öffentlicher Bildungssektor - Nationale Regelung, wonach eine Vergütungszulage nur Lehrkräften gewährt wird, die im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Beamte eingestellt wurden - Ausschluss der Lehrkräfte, die als Vertragsbedienstete in der Verwaltung befristet eingestellt wurden - Begriff „sachliche Gründe“ - Dem Beamtenstatus inhärente Merkmale)

(2019/C 270/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo no 1 de Pamplona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Daniel Ustariz Aróstegui

Beklagter: Departamento de Educación del Gobierno de Navarra

Tenor

Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, wonach Lehrkräften, die im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Beamte eingestellt wurden, nicht aber insbesondere Lehrkräften, die als Vertragsbedienstete in der Verwaltung befristet eingestellt wurden, eine Vergütungszulage gewährt wird, sofern die einzige Voraussetzung für die Gewährung der Zulage darin besteht, dass eine bestimmte Dienstzeit zurückgelegt wurde.


(1)  ABl. C 161 vom 7.5.2018.


12.8.2019   

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C 270/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Línea Directa Aseguradora SA/Segurcaixa Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros

(Rechtssache C-100/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2009/103/EG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ - Sachschaden, der durch den Brand eines in der Privatgarage eines Hauses abgestellten Fahrzeugs an diesem Haus entstanden ist - Deckung durch die Pflichtversicherung)

(2019/C 270/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Línea Directa Aseguradora SA

Beklagte: Segurcaixa Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass ein Sachverhalt wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende — in dem ein in einer Privatgarage eines Hauses abgestelltes, entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendetes Fahrzeug Feuer fing, durch das ein Brand, dessen Ursache beim Schaltkreis des Fahrzeugs lag, ausgelöst und das Haus beschädigt wurde — unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne der genannten Bestimmung zu subsumieren ist, auch wenn das Fahrzeug seit mehr als 24 Stunden vor Brandentstehung nicht bewegt worden war.


(1)  ABl. C 161 vom 7.5.2018.


12.8.2019   

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C 270/12


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București — Rumänien) — Grup Servicii Petroliere SA/Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Soluționare a Contestațiilor, Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

(Rechtssache C-291/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 148 Buchst. a und c - Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen - Lieferung selbsthebender Offshore-Bohreinheiten - Begriff „Schiffe, die auf hoher See eingesetzt sind“ - Bedeutung)

(2019/C 270/13)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel București

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Grup Servicii Petroliere SA

Beklagte: Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Soluționare a Contestațiilor, Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

Tenor

Art. 148 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck „Schiffe, die auf hoher See eingesetzt sind“ auf die Lieferung von schwimmenden Konstruktionen von der Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden selbsthebenden Offshore-Bohreinheiten, die überwiegend stationär für die Offshore-Förderung von Kohlenwasserstoffvorkommen verwendet werden, nicht anwendbar ist.


(1)  ABl. C 259 vom 23.7.2018.


12.8.2019   

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C 270/12


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Arbeidsrechtbank Antwerpen — Belgien) — Jamina Hakelbracht, Tine Vandenbon, Instituut voor de Gelijkheid van Vrouwen en Mannen/WTG Retail BVBA

(Rechtssache C-404/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Art. 24 - Viktimisierung - Ablehnung einer Bewerberin wegen ihrer Schwangerschaft - Arbeitnehmer, der zugunsten dieser Bewerberin aufgetreten ist - Entlassung des Arbeitnehmers)

(2019/C 270/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidsrechtbank Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jamina Hakelbracht, Tine Vandenbon, Instituut voor de Gelijkheid van Vrouwen en Mannen

Beklagte: WTG Retail BVBA

Tenor

Art. 24 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach in einer Situation, in der sich eine Person als Opfer einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sieht, ein Arbeitnehmer, der sie in diesem Zusammenhang unterstützt hat, vor Viktimisierung durch den Arbeitgeber nur dann geschützt ist, wenn er als Zeuge im Rahmen der Untersuchung dieser Beschwerde aufgetreten ist und seine Zeugenaussage den in dieser Regelung vorgesehenen Formerfordernissen entspricht.


(1)  ABl. C 311 vom 3.9.2018.


12.8.2019   

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C 270/13


Rechtsmittel, eingelegt am 15. April 2019 von der Associazione Nazionale GranoSalus — Liberi Cerealicoltori & Consumatori (Associazione granoSalus) gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Februar 2019 in der Rechtssache T-125/18, Associazione GranoSalus/Kommission

(Rechtssache C-313/19 P)

(2019/C 270/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Associazione Nazionale GranoSalus — Liberi Cerealicoltori & Consumatori (Associazione GranoSalus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Dalfino)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts wird wegen Verstoßes gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit den Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention eingelegt.

2.

Die Rechtsmittelführerin macht vor allem einen Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV geltend, da das Gericht den Umstand missachtet habe, aufgrund dessen die Associazione GranoSalus wegen der individuellen Klagebefugnis ihrer Mitglieder klagebefugt sei, und zwar weil die angefochtene Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324 „sie unmittelbar und individuell betrifft“, da der „Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der sie unmittelbar betrifft, keine Durchführungshandlungen nach sich zieht“.

Hierzu macht die Associazione geltend, dass das Gericht diese Bestimmung dadurch fehlerhaft angewandt habe, dass es das Vorliegen der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit verneint habe, da „einige der Mitglieder der Klägerin angeblich in ihrer allgemeinen Eigenschaft als Verbraucher und Unionsbürger von dem angefochtenen Rechtsakt betroffen sind“ (Rn. 57 des Beschlusses).

Diese Einstufung der in GranoSalus zusammengeschlossenen Kläger sei jedoch im Licht der Satzung der Vereinigung fehlerhaft, die ihre Mitglieder und damit die Associazione u. a. durch die Durchführung von „Protestaktionen, insbesondere auf Unionsebene, gegen eventuelle Anhebungen der Grenzwerte für Mykotoxine und andere Schadstoffe mit dem Ziel, die Gesundheit der Verbraucher und insbesondere der Kinder zu schützen“, zu Trägern und Förderern des Interesses des Verbraucherschutzes und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse mache.

Da die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit erfüllt sei und dieses Erfordernis zu jenem der unmittelbaren Betroffenheit kumulativ sei, habe das Gericht in dieser Hinsicht dadurch fehlerhaft entschieden, dass es dies nicht berücksichtigt habe.

3.

Die Associazione macht außerdem geltend, der Beschluss des Gerichts sei fehlerhaft, soweit das Gericht die Auffassung vertreten habe, das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit sei in Bezug auf die Möglichkeit der Anfechtbarkeit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Halbsatz AEUV wegen des angeblichen Vorliegens nationaler Maßnahmen zur Durchführung der angefochtenen Verordnung (EU) 2017/2324 nicht erfüllt, und es habe die Entscheidung in dieser Hinsicht mit der verlangten Befugnis zu der „von den Mitgliedstaaten erteilte[n] Erneuerung der Zulassungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten“, begründet, die als Umstand angesehen werde, der geeignet sei, „Maßnahmen zur Durchführung des angefochtenen Rechtsakts im Sinne des letzten Halbsatzes von Art. 263 Abs. 4 AEUV“ darzustellen (Rn. 84 und 85 des angefochtenen Beschlusses).

Die Fehlerhaftigkeit dieser Beurteilung ergebe sich aus dem in den Akten nachgewiesenen Umstand, dass der Mitgliedstaat, in dem die Associazione und ihre Mitglieder ihren Sitz hätten (Italien), die Verordnung 2017/2324 mit einer Mitteilung des Gesundheitsministeriums vom 19. Dezember 2017 erhalten habe, das die bloße Erneuerung der Zulassung des Wirkstoffs Glyphosat für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren angeordnet habe und gleichzeitig die Zulassungen der Pflanzenschutzmittel, die Glyphosat enthielten, bis zum 15. Dezember 2022 verlängert habe, ohne irgendeine in seinem Ermessen stehende Bewertung, noch nicht einmal im Hinblick auf die technischen Vorschriften in den Anhängen I und II der Verordnung 2017/2324, vorzunehmen.

Die Associazione macht geltend, dass, auch wenn man die ministerielle Mitteilung vom 19. Dezember 2017 als Durchführungsmaßnahme ansehen wollte, das Gericht nicht berücksichtigt habe, dass die Mitteilung selbst vor den nationalen Gerichten nicht anfechtbar sei, weil dies von der italienischen Rechtsordnung und der diesbezüglichen Rechtsprechung ausgeschlossen werde (Consiglio di Stato, Urteil Nr. 6243 vom 9. November 2005).

4.

Die Associazione rügt daher den Beschluss wegen Verstoßes gegen Art. 263 Abs. 4 letzter Halbsatz AEUV, weil der Klagegegenstand, wie er in der Klageschrift definiert werde, nicht berücksichtigt worden sei. Hierzu wird geltend gemacht, dass das Gericht nicht berücksichtigt habe, dass sich die unmittelbare Auswirkung der angefochtenen Verordnung auf die Associazione und damit auf ihre Mitglieder aus der potenziellen krebserregenden Wirkung des Wirkstoffs Glyphosat ergebe (vgl. die am 20. März 2015 veröffentlichte und von der Verordnung 2017/2324 nicht beachtete Analyse des Internationalen Krebsforschungszentrums), dessen Zulassung ausschließlich der Europäischen Union obliege und nicht Gegenstand einer Zulassung im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten sei, und zwar weil die nationale Zulassung des Pflanzenschutzmittels keine Bewertung im Hinblick auf den Wirkstoff Glyphosat enthalte, der bereits „vorab“ von der Europäischen Union zugelassen worden sei, weshalb ausgeschlossen sei, dass der italienische Staat die Befugnis habe, das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in Bezug auf den Wirkstoff Glyphosat zu erlauben oder zu verbieten. Im vorliegenden Fall habe das Gericht daher die Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 letzter Halbsatz AEUV bewertet, ohne zu berücksichtigen, was im Verfahren geltend gemacht worden sei, und zwar den Umstand, dass Glyphosatrückstände im Grundwasser, in Lebensmitteln (Nudeln) und im Boden auffindbar seien mit dem daraus folgenden Schaden, den das Inverkehrbringen dieses Stoffes dem Boden, den Bürgern der Mitgliedstaaten und den Interessen zufüge, zu deren Trägerin sich die Associazione und durch sie ihre Mitglieder machten.

Daher hätte das Gericht die Betroffenheit gemäß Art. 263 AEUV nicht nur in Bezug auf diesen Umstand und die Bestimmungen der Satzung von GranoSalus, sondern auch auf die qualifizierte Position ihrer Mitglieder bewerten müssen, was es in dem Beschluss nicht getan habe.

5.

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen rügt die Associazione die Auslegung von Art. 263 Abs. 4 letzter Halbsatz AEUV durch das erstinstanzliche Gericht, durch die seine Tragweite und die Absichten des europäischen Gesetzgebers zunichte gemacht worden seien. Hierzu werde auf die Erwägungen verwiesen, die in mehreren Verfahren von den Generalanwälten (vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-583/11 P, Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-22/16 P bis C-624/16 P) angestellt worden seien und in deren Augen eine ähnliche strenge Auslegung dazu führen würde, Art. 263 seiner Bedeutung und seines konkreten Nutzens zu entleeren.

Aufgrund dessen macht die Associazione geltend, dass die Auslegung von Art. 263 Abs. 4 letzter Halbsatz AEUV, auf den sich der angefochtene Beschluss beziehe, in offensichtlichem Widerspruch zu Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat das Recht darauf, dass ihre Sache … in einem fairen Verfahren … verhandelt wird.“), Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 13 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe, wodurch die vorgesehene Möglichkeit, das Gericht wegen unmittelbarer Betroffenheit anzurufen, in solchen Fällen behindert werde und das von der Unionsrechtsordnung eingerichtete Rechtsschutzsystem ungerechtfertigt beschädigt werde.

Anträge

Die Associazione GranoSalus beantragt, den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-125/18 — mit dem die Klage für unzulässig gehalten und die Klagebefugnis der Mitglieder der Associazione wegen des angeblichen Fehlens der individuellen Auswirkung der angefochtenen Verordnung auf sie und wegen des Vorliegens nationaler Durchführungsmaßnahmen, die deren individuelle Auswirkung gleichfalls ausschließe, ausgeschlossen worden sei — aufzuheben und demzufolge die Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324 mit den dort gestellten Anträgen, auch Beweisanträgen, für zulässig zu erklären und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses in der Sache entscheidet.


12.8.2019   

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C 270/15


Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 18. April 2019 — Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., Unie Moskeeën Antwerpen VZW, Islamitisch Offerfeest Antwerpen VZW, JG, KH, Executief van de Moslims van België u. a., Coördinatie Comité van Joodse Organisaties van België. Section belge du Congrès juif mondial et Congrès juif européen VZW u. a., andere Beteiligte: LI, Vlaamse regering, Waalse regering, Kosher Poultry BVBA u. a., Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., Global Action in the Interest of Animals VZW (GAIA)

(Rechtssache C-336/19)

(2019/C 270/16)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Grondwettelijk Hof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., Unie Moskeeën Antwerpen VZW, Islamitisch Offerfeest Antwerpen VZW, JG, KH, Executief van de Moslims van België u. a., Coördinatie Comité van Joodse Organisaties van België. Section belge du Congrès juif mondial et Congrès juif européen VZW u. a.

Andere Beteiligte: LI, Vlaamse regering, Waalse regering, Kosher Poultry BVBA u. a., Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., Global Action in the Interest of Animals VZW (GAIA)

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (1) dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, in Abweichung von der in Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung geregelten Ausnahme und zum Zweck der Verbesserung des Wohlergehens der Tiere Vorschriften zu erlassen, wie sie in dem Decreet van het Vlaamse Gewest van 7 juli 2017 houdende wijziging van de wet van 14 augustus 1986 betreffende de bescherming en het welzijn der dieren, wat de toegelaten methodes voor het slachten van dieren betreft (Dekret der Flämischen Region vom 7. Juli 2017 zur Änderung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere in Bezug auf die erlaubten Methoden für die Schlachtung von Tieren) vorgesehen sind, die zum einen ein Verbot der Schlachtung von Tieren ohne Betäubung vorsehen, das auch für die im Rahmen eines religiösen Ritus vorgenommene Schlachtung gilt, und zum anderen ein alternatives Betäubungsverfahren für die im Rahmen eines religiösen Ritus vorgenommene Schlachtung einführen, das so gestaltet ist, dass die Betäubung umkehrbar sein muss und den Tod des Tieres nicht herbeiführen darf?

2.

Falls die erste Vorlagefrage zu bejahen ist: Verletzt Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der vorgenannten Verordnung im Fall der Auslegung im Sinne der ersten Vorlagefrage Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union?

3.

Falls die erste Vorlagefrage zu bejahen ist: Verletzt Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der vorgenannten Verordnung im Fall der Auslegung im Sinne der ersten Vorlagefrage die Art. 20, 21 und 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weil für Tiere, die speziellen Schlachtmethoden unterliegen, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind, lediglich eine an Bedingungen geknüpfte Ausnahme von der Pflicht zur Betäubung des Tieres vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2), während für die Tötung von Tieren bei der Jagd, der Fischerei, bei kulturellen oder Sportveranstaltungen aus den in den Erwägungsgründen der Verordnung angegebenen Gründen Regelungen vorgesehen sind, nach denen diese Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen bzw. nicht der Pflicht zur Betäubung des Tieres bei der Tötung unterliegen (Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3)?


(1)  ABl. 2009, L 303, S. 1.


12.8.2019   

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C 270/16


Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 3.-Mai 2019 — Crown Van Gelder BV/Autoriteit Consument en Markt

(Rechtssache C-360/19)

(2019/C 270/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het Bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Crown Van Gelder BV

Beklagte: Autoriteit Consument en Markt

Vorlagefrage

Ist Art. 37 Abs. 11 der Richtlinie 2009/72/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift das Recht auf Beschwerde gegen den Betreiber des nationalen Netzes (Übertragungsnetzbetreiber) auch einem Betroffenen einräumt, der über keinen Anschluss an das Netz dieses Netzbetreibers (Übertragungsnetzbetreiber) verfügt, sondern ausschließlich an ein regionales Netz (Verteilernetz) angeschlossen ist, in dem der Transport von Elektrizität aufgrund einer Unterbrechung im nationalen Netz (Übertragungsnetz), das das regionale Netz (Verteilernetz) speist, stockt?


(1)  ABl. 2009, L 211, S. 55.


12.8.2019   

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C 270/17


Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 3. Mai 2019 — De Ruiter vof/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-361/19)

(2019/C 270/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het Bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: De Ruiter vof

Beklagter: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Vorlagefrage

Sind Art. 99 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und Art. 73 Abs. 4 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance gültig, soweit danach zur Bestimmung des Jahres, für das eine Cross-Compliance-Kürzung berechnet wird, auf das Jahr der Feststellung des Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Vorschriften abzustellen ist, wenn das Jahr des Verstoßes nicht mit dem Jahr seiner Feststellung übereinstimmt?


(1)  ABl. 2013, L 347, S. 549.

(2)  ABl. 2014, L 227, S. 69.


12.8.2019   

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C 270/17


Vorabentscheidungsersuchen der Ondernemingsrechtbank Antwerpen (Belgien), eingereicht am 10. Mai 2019 — Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM)/Weareone.World BVBA, Wecandance NV

(Rechtssache C-372/19)

(2019/C 270/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Ondernemingsrechtbank Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM)

Beklagte: Weareone.World BVBA, Wecandance NV

Vorlagefragen

Ist Art. 102 AEUV, ggf. in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2014/26/EU (1) [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014] „über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt“, dahin auszulegen, dass eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung vorliegt, wenn eine Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, die in einem Mitgliedstaat ein faktisches Monopol innehat, gegenüber Organisatoren von Musikveranstaltungen für das Recht auf öffentliche Wiedergabe von Musikwerken ein Vergütungsmodell anwendet, das u. a. auf dem Umsatz beruht und

1.

dem ein gestufter Pauschaltarif anstatt eines Tarifs zugrunde liegt, der (mithilfe der zeitgemäßen technischen Hilfsmittel) den genauen Anteil des von der Verwertungsgesellschaft verwalteten Repertoires an der während der Veranstaltung abgespielten Musik berücksichtigt?

2.

nach dem die Lizenzvergütungen auch von externen Faktoren wie u. a. dem Eintrittspreis, dem Preis für Speisen und Getränke, dem Budget für die auftretenden Künstler und dem Budget für andere Elemente wie Dekor abhängen?


(1)  ABl. 2014, L 84, S. 72.


12.8.2019   

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C 270/18


Klage, eingereicht am 16. Mai 2019 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-384/19)

(2019/C 270/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und E. Sanfrutos Cano)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien im Hinblick auf die Flussgebietseinheiten ES120 Gran Canaria, ES122 Fuerteventura, ES123 Lanzarote, ES124 Tenerife, ES125 La Palma, ES126 La Gomera und ES127 El Hierro gegen seine Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 1 und 5 sowie Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2007/60/EG (1) verstoßen hat;

festzustellen, dass das Königreich Spanien im Hinblick auf die Flussgebietseinheiten ES120 Gran Canaria, ES122 Fuerteventura und ES125 La Palma gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/60/EG verstoßen hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Aus den von den spanischen Behörden übermittelten Informationen gehe hervor, dass Spanien die Hochwasserrisikomanagementpläne im Hinblick auf die Flussgebietseinheiten ES120 Gran Canaria, ES122 Fuerteventura, ES123 Lanzarote, ES124 Tenerife, ES125 La Palma, ES126 La Gomera und ES127 El Hierro nicht innerhalb der durch die Richtlinie gesetzten Frist bis zum 22. Dezember 2015 erstellt, ergänzt und veröffentlicht habe. Die Kommission habe auch nicht, wie nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie erforderlich, eine Abschrift dieser Pläne erhalten.

Ferner sei in drei Flussgebietseinheiten — ES120 Gran Canaria, ES122 Fuerteventura und ES125 La Palma — die Phase der Information und Konsultation der Öffentlichkeit noch nicht durchgeführt oder jedenfalls nicht abgeschlossen worden. Daher hat nach Auffassung der Kommission das Königreich Spanien im Hinblick auf diese drei Flussgebietseinheiten gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/60/EG verstoßen.


(1)  Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. 2007, L 288, S. 27).


12.8.2019   

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C 270/19


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 17. Mai 2019 — RTS infra BVBA, Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel/Vlaams Gewest

(Rechtssache C-387/19)

(2019/C 270/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: RTS infra BVBA, Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel

Beklagter: Vlaams Gewest

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 57 Abs. 4 Buchst. c und g in Verbindung mit den Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2014/24/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG dahin auszulegen, dass er einer Anwendung entgegensteht, bei der ein Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet wird, von sich aus den Nachweis über die Maßnahmen zu liefern, die er ergriffen hat, um seine Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen?

2.

Falls ja: Hat der so ausgelegte Art. 57 Abs. 4 Buchst. c und g in Verbindung mit den Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2014/24/EU unmittelbare Wirkung?


(1)  ABl. 2014, L 94, S. 65.


12.8.2019   

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C 270/20


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 17. Mai 2019 — MK/Autoridade Tribuntária e Aduaneira

(Rechtssache C-388/19)

(2019/C 270/22)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: MK

Beklagter: Autoridade Tribuntária e Aduaneira

Vorlagefrage

Ist Art. 12 in Verbindung mit den Art. 56, 57 und 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 18, 63, 64 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in der vorliegenden Rechtssache streitigen (Art. 43 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, angenommen durch das Gesetzesdekret Nr. 442-A/88 vom 30. November 1988 in der Fassung durch das Gesetz Nr. 109-B/2001 vom 27. Dezember 2001) mit den Änderungen durch das Gesetz Nr. 67-A/2007 vom 31. Dezember 2007, durch das die Abs. 7 und 8 (jetzt Abs. 9 und 10) in Art. 72 des Einkommensteuergesetzes eingefügt wurden, entgegensteht, die die Möglichkeit vorsieht, dass die Gewinne, die ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Frankreich) Ansässiger aus dem Verkauf von Immobilien, die in einem Mitgliedstaat (Portugal) gelegen sind, erzielt hat, wahlweise keiner höheren steuerlichen Belastung unterworfen werden als die Veräußerungsgewinne, die bei einem Geschäft der gleichen Art von einem Gebietsansässigen des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie liegt, erzielt werden?


12.8.2019   

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C 270/20


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 21. Mai 2019 — VG Bild-Kunst gegen Stiftung Preußischer Kulturbesitz

(Rechtssache C-392/19)

(2019/C 270/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: VG Bild-Kunst

Revisionsbeklagte: Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Vorlagefrage

Stellt die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (1) dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat?


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. 2001, L 167, S. 10.


12.8.2019   

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C 270/21


Klage, eingereicht am 24. Mai 2019 — Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-401/19)

(2019/C 270/24)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, Rechtsanwalt W. Gonatarski)

Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 17 Abs. 4 Buchst. b und Art. 17 Abs. 4 Buchst. c letzter Satzteil (d. h. den Teil mit der Wendung „und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Buchstabe b das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern“) der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (1) für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Polen beantragt, Art. 17 Abs. 4 Buchst. b und Art. 17 Abs. 4 Buchst. c letzter Satzteil (d. h. den Teil mit der Wendung „und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Buchstabe b das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern“) der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92) für nichtig zu erklären und dem Europäischen Parlament sowie dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragt die Republik Polen für den Fall, dass der Gerichtshof feststelle, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht von den sonstigen Bestimmungen von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 getrennt werden könnten, ohne die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung inhaltlich zu verändern, Art. 17 der Richtlinie 2019/790 insgesamt für nichtig zu erklären.

Die Republik Polen trägt vor, die angefochtenen Bestimmungen der Richtlinie 2019/790 verstießen gegen das in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Die Republik Polen rügt insbesondere, dass die Pflicht der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und sonstige Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber den Anbietern dieser Dienste einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt hätten, nicht verfügbar seien (Art. 17 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2019/790), sowie alle Anstrengungen zu unternehmen, um das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern, zu denen die Rechteinhaber einen hinreichend begründeten Hinweis gegeben hätten (Art. 17 Abs. 4 Buchst. c letzter Satzteil der Richtlinie 2019/790), zur Vermeidung einer Haftung erfordere, dass die Anbieter eine vorherige automatische Überprüfung (Filtern) der von Nutzern online bereitgestellten Inhalte vornähmen und damit präventive Kontrollmechanismen einführten. Ein solcher Mechanismus untergrabe den Wesensgehalt des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit und erfülle nicht das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit einer Beschränkung dieses Rechts.


(1)  ABl. 2019, L 130, S. 92.


12.8.2019   

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C 270/22


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 24. Mai 2019 — Société Générale SA/Ministre de l’Action et des Comptes publics

(Rechtssache C-403/19)

(2019/C 270/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Société Générale SA

Kassationsbeschwerdegegner: Ministre de l’Action et des Comptes publics

Vorlagefrage

Hat im Hinblick auf Art. 56 EG-Vertrag, jetzt Art. 63 AEUV, der Umstand, dass die Anwendung von Steuervorschriften zum Ausgleich einer Doppelbesteuerung der einer Gesellschaft, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, körperschaftsteuerpflichtig ist, von einer in einem anderen Staat ansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden, die, weil der andere Staat seine Steuerhoheit ausübt, einer Quellensteuer unterliegen, geeignet ist, eine Schlechterstellung von Geschäften, die im erstgenannten Staat körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften mit Wertpapieren ausländischer Gesellschaften tätigen, fortbestehen zu lassen, zur Folge, dass der Mitgliedstaat, sofern er sich für den Ausgleich der Doppelbesteuerung entschieden hat, über den Verzicht auf die Steuereinnahmen, die er durch die Heranziehung der in Rede stehenden Dividenden zur Körperschaftsteuer erzielen würde, hinauszugehen hat?


12.8.2019   

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C 270/23


Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 31. Mai 2019 — Großherzogtum Luxemburg/L

(Rechtssache C-437/19)

(2019/C 270/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Großherzogtum Luxemburg

Rechtsmittelgegnerin: L

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 20 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/16 (1) dahin auszulegen, dass ein von einer Behörde eines ersuchenden Mitgliedstaats gestelltes Ersuchen um Auskunftsaustausch, in dem die Steuerpflichtigen, auf die sich das Ersuchen bezieht, allein anhand ihrer Eigenschaft als Anteilseigner und wirtschaftlich Begünstigte einer juristischen Person bestimmt sind, ohne zuvor von der ersuchenden Behörde individuell namentlich identifiziert worden zu sein, den in dieser Vorschrift aufgestellten Identifizierungserfordernissen entspricht?

2.

Bei Bejahung der ersten Frage: Sind Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2011/16 dahin auszulegen, dass die Einhaltung des Standards der voraussichtlichen Erheblichkeit voraussetzt, dass die Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats zum Nachweis darüber, dass trotz des Fehlens einer individuellen Identifizierung der betreffenden Steuerpflichtigen keine Beweisausforschung vorliegt, auf der Grundlage eindeutiger und hinreichender Erklärungen belegen kann, dass sie eine gezielte Untersuchung betreffend eine beschränkte Personengruppe und nicht bloß eine einfache allgemeine steueraufsichtliche Ermittlung durchführt und diese Untersuchung durch den begründeten Verdacht der Nichteinhaltung einer bestimmten gesetzlichen Verpflichtung gerechtfertigt ist?

3.

Ist Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass einem Bürger,

gegen den die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats eine nach dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats selbst nicht mit einer verwaltungsrechtlichen Klage anfechtbare finanzielle Verwaltungssanktion wegen Nichteinhaltung einer behördlichen Entscheidung verhängt hat, mit der ihm aufgegeben wurde, im Rahmen eines Austauschs zwischen nationalen Steuerverwaltungen nach der Richtlinie 2011/16 Informationen zu übermitteln, und der die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Rahmen einer gegen die finanzielle Sanktion gerichteten verwaltungsrechtlichen Klage inzident angefochten hat und

der erst im Verlauf des aufgrund seiner Klage gegen die Sanktion eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens Kenntnis von den Mindestinformationen gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2011/16 erhalten hat,

nach der inzident erfolgten endgültigen Anerkennung der Gültigkeit der Anordnungsentscheidung und der Entscheidung über die Festsetzung der Geldbuße, die ihm gegenüber ergangen sind, ein Aufschub für die Zahlung der Geldbuße gewährt werden muss, damit er, nachdem er auf diese Weise Kenntnis von den Einzelheiten in Bezug auf die vom zuständigen Richter endgültig bestätigte voraussichtliche Erheblichkeit erhalten hat, der Anordnungsentscheidung nachkommen kann?


(1)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. 2011, L 64, S. 1).


12.8.2019   

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C 270/24


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort ’s-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 12. Juni 2019 — TQ/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-441/19)

(2019/C 270/27)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag, Sitzungsort ’s-Hertogenbosch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: TQ

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 10 der Richtlinie 2008/115/EG (1) (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den Art. 4 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der 22. Erwägungsgrund und Art. 5 Buchst. a der Rückführungsrichtlinie sowie Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU (2) (im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie) dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, bevor er einem unbegleiteten Minderjährigen eine Rückkehrpflicht auferlegt, sich vergewissern und Ermittlungen anstellen muss, ob im Herkunftsland jedenfalls grundsätzlich eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden und verfügbar ist?

2.

Ist Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie in Verbindung mit Art. 21 der Charta dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht befugt ist, bei der Zuerkennung rechtmäßigen Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet nach dem Lebensalter zu unterscheiden, wenn festgestellt wird, dass ein unbegleiteter Minderjähriger weder den Flüchtlingsstatus noch subsidiären Schutz erhalten kann?

3.

Ist Art. 6 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie dahin auszulegen, dass die Rückkehrpflicht auszusetzen und damit ein rechtmäßiger Aufenthalt zuzuerkennen ist, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger seiner Rückkehrpflicht keine Folge leistet und der Mitgliedstaat keine konkreten Handlungen vornimmt und vornehmen wird, um zur Ausweisung überzugehen? Ist Art. 8 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie dahin auszulegen, dass von einem Verstoß gegen den Loyalitätsgrundsatz und den Grundsatz der Gemeinschaftstreue auszugehen ist, wenn gegen einen unbegleiteten Minderjährigen eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ohne dass danach Ausweisungshandlungen vorgenommen werden, bis der unbegleitete Minderjähriger das Lebensalter von 18 Jahren erreicht hat?


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).

(2)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).


12.8.2019   

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C 270/24


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 6. Juni 2019– Viasat Broadcasting UK Ltd/TV2/Danmark A/S, Königreich Dänemark

(Rechtssache C-445/19)

(2019/C 270/28)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Viasat Broadcasting UK Ltd

Beklagte: TV2/Danmark A/S, Königreich Dänemark

Vorlagefragen

1.

Gilt die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, einem Beihilfeempfänger die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen aufzuerlegen (vgl. Urteil CELF (1)) auch in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, in dem die rechtswidrige staatliche Beihilfe eine Ausgleichsleistung für die Erfüllung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse darstellte, die gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV nachträglich für mit dem Binnenmarkt vereinbar befunden wurde, und die Genehmigung auf der Grundlage der Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des öffentlich-rechtlichen Unternehmens, einschließlich seiner Kapitalisierung, erteilt wurde?

2.

Gilt die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, einem Beihilfeempfänger die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen aufzuerlegen (vgl. Urteil CELF), auch für Beträge, die in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden vom Beihilfeempfänger an mit ihm verbundene Unternehmen aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung übertragen wurden, die aber durch einen endgültigen Beschluss der Kommission als Vorteil des Beihilfeempfängers im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft wurden?

3.

Gilt die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, einem Beihilfeempfänger die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen aufzuerlegen (vgl. Urteil CELF), auch für staatliche Beihilfen, die der Beihilfeempfänger in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden von einem öffentlich kontrollierten Unternehmen erhalten hat, wobei dessen Mittel zum Teil aus der Veräußerung der Dienstleistungen des Beihilfeempfängers stammen?


(1)  Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C–199/06, EU:C:2008:79).


12.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/25


Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. April 2019 in der Rechtssache T-229/17, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, eingelegt am 20. Juni 2019

(Rechtssache C-475/19 P)

(2019/C 270/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller, Bevollmächtigter, M. Kottmann, M. Winkelmüller, F. van Schewick, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Republik Finnland

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. April 2019 in der Rechtssache T-229/17, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, aufzuheben;

2.

den Beschluss (EU) 2017/133 der Kommission vom 25. Januar 2017 über die Belassung mit Einschränkung des Verweises auf die harmonisierte Norm EN 14342:2013 „Holzfußböden und Parkett — Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung“ im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) für nichtig zu erklären;

3.

den Beschluss (EU) 2017/145 der Kommission vom 25. Januar 2017 über die Beibehaltung des Verweises auf die harmonisierte Norm EN 14904:2006 „Sportböden — Sportböden für Hallen und Räume mehrfunktionaler Sportnutzung und Mehrzwecknutzung — Anforderungen“ im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Einschränkung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für nichtig zu erklären;

4.

die Mitteilungen der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 10. März 2017, vom 11. August 2017, vom 15. Dezember 2017 und vom 9. März 2018 (3) für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die harmonisierten Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 beziehen;

5.

jeweils hilfsweise zu 2., 3. und 4., die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

6.

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende drei Rechtsmittelgründe:

Erstens verstoße das angegriffene Urteil gegen Art. 263 Abs. 1 AEUV, indem es die Anträge der Bundesrepublik Deutschland auf Nichtigerklärung der angefochtenen Mitteilungen als unzulässig abweist. Das Gericht habe verkannt, dass die angefochtenen Mitteilungen dazu bestimmt seien, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die nicht identisch mit den Rechtswirkungen der angefochtenen Beschlüsse seien.

Zweitens verstoße das angegriffene Urteil gegen Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 305/2011. Das Gericht habe verkannt, dass die Kommission durch diese Bestimmungen sowohl ermächtigt als auch verpflichtet gewesen sei, eine der von der Bundesrepublik Deutschland angeregten Maßnahmen zu treffen.

Drittens verstoße das angegriffene Urteil gegen Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 305/2011. Das Gericht habe verkannt, dass die Kommission durch diese Bestimmungen verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Normen die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke gefährdeten.


(1)  ABl. 2017, L 21, S. 113.

(2)  ABl. 2017, L 22, S. 62.

(3)  ABl. 2017, C 76, S. 32; ABl. 2017, C 267, S. 16; ABl. 2017, C 435, S. 41; ABl. 2018, C 92, S. 139.


12.8.2019   

DE

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C 270/27


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juni 2019 von Rumänien gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. April 2019 in der Rechtssache T-530/18, Rumänien/Kommission

(Rechtssache C-498/19 P)

(2019/C 270/30)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: C.-R. Canțăr, E. Gane, O.-C. Ichim, M. Chicu)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel zuzulassen, den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-530/18 in vollem Umfang aufzuheben und eine neue Entscheidung in der Rechtssache T-530/18 zu fällen, mit der der Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/873 vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1),

a.

was die Teilmaßnahme 1a betrifft, in vollem Umfang (Gesamtbetrag 13 184 846,61 Euro für die Jahre 2015 und 2016) stattgegeben wird,

b.

was die Teilmaßnahmen 3a, 5a, 3b und 4b betrifft, in vollem Umfang (Gesamtbetrag 45 532 000,96 Euro für die Jahre 2014, 2015 und 2016), hilfsweise in Bezug auf den Zeitraum vor dem 19. September 2015 (Gesamtbetrag 21 315 857,50 Euro) stattgegeben wird

oder

das Rechtsmittel zuzulassen und den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-530/18 in vollem Umfang aufzuheben, die Rechtssache T-530/18 zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses die Klage zulässt und den Durchführungsbeschluss in dem vorgenannten Umfang für teilweise nichtig erklärt;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

A.

Verstoß gegen die Art. 263 und 297 AEUV sowie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

i.

Das Gericht habe die Frage, ob die Mitteilung des Rechtsakts ordnungsgemäß und vollständig erfolgt sei, rechtlich unzutreffend beurteilt und zu Unrecht angenommen, dass die Kommission die Mitteilung in einer Weise vorgenommen habe, die den Lauf der Frist des Art. 263 AEUV auslöse. Dieser Ansatz des Gerichts verstoße auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Nach Ansicht Rumäniens kann jeder Fehler, der die wesentlichen Bestandteile eines Beschlusses wie des Durchführungsbeschlusses 2018/873 betrifft, dessen Mitteilung beeinträchtigen und wirft schwerwiegende Probleme im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit auf. Folglich reiche das Vorliegen von Fehlern wie die vom Gericht festgestellten aus, um die von der Kommission vorgenommene Mitteilung ungeeignet dafür zu machen, den Lauf der Frist des Art. 263 AEUV auszulösen.

Das Gericht habe die Unterschiede zwischen der veröffentlichten und der mitgeteilten Fassung des Durchführungsbeschlusses 2018/873 mit der Begründung als geringfügig gewertet, dass der Text des Beschlusses inhaltlich unverändert geblieben sei, da der Ausdruck „Betrag“ nichts anderes habe sein können als die Berichtigungsart „geschätzter Betrag“. Da es diese Berichtigungsart nicht gebe, ist Rumänien der Ansicht, dass die rechtlichen Erwägungen des Gerichts fehlerhaft seien und es offensichtlich sei, dass der Text des Beschlusses eine inhaltliche Änderung erfahren habe und seine Mitteilung dadurch beeinträchtigt sei.

ii.

Das Gericht habe bei der Auslegung von Art. 263 AEUV unter Berücksichtigung von Art. 297 AEUV einen Fehler begangen, als es die Wirkungen der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses 2018/873 im Amtsblatt nicht unter dem Gesichtspunkt der effektiven Information und des Grundsatzes der Rechtssicherheit betrachtet habe.

Aus dem Blickwinkel von Art. 263 Abs. 6 AEUV komme es, soweit es um die Ausübung des Klagerechts gehe, auf die genaue Kenntnis vom Inhalt des angefochtenen Unionsrechtsakts an und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem dieser in Kraft trete oder Rechtswirkungen entfalte.

Der Zeitpunkt, ab dem die Frist von zwei Monaten für die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung eines Rechtsakts wie des Durchführungsbeschlusses 2018/873, der mitzuteilen sei, aber nach ständiger Praxis der Kommission auch im Amtsblatt veröffentlicht werde, zu laufen beginne, müsse die Veröffentlichung sein, wobei die in Art. 59 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen 14 Tage hinzuzurechnen seien.

Diese Lösung sei erst recht geboten, wenn man die konkreten Umstände berücksichtige, unter denen der Durchführungsbeschluss 2018/873 den rumänischen Behörden mitgeteilt und veröffentlicht worden sei; diese Umstände hätten in Bezug auf wesentliche Bestandteile des Beschlusses Unterschiede zwischen dem mitgeteilten und dem veröffentlichten Text zutage treten lassen.

iii.

Das Gericht habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, als es angenommen habe, dass es sich bei einer der von Rumänien geltend gemachten Abweichungen (in Bezug auf die Berichtigungsart — „geschätzter Betrag“ statt „Pauschalbetrag“) um einen geringfügigen Formulierungsfehler im mitgeteilten und im veröffentlichten Beschluss handele, der jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im zusammenfassenden Bericht begangen worden sei und der auch keine Verwirrung hinsichtlich der Berichtigungsart stifte.

iv.

Das Gericht der Europäischen Union habe vor dem Hintergrund, dass die Mitgliedstaaten privilegierte Kläger seien, gegen Art. 263 AEUV verstoßen, als es die Unterschiede zwischen dem mitgeteilten und dem im Amtsblatt veröffentlichten Text in Bezug auf die an andere Mitgliedstaaten gerichteten Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses 2018/783 als ohne Bedeutung und unerheblich gewertet habe.

B.

Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, einschließlich Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts

Rumänien ist der Ansicht, dass das Gericht gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen habe, als es den rumänischen Behörden nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, zu den Informationen, die die Kommission auf das Ersuchen des Unionsgerichts übermittelt habe, Stellung zu nehmen, obschon diese Informationen die Grundlage für die Abweisung der Klage als unzulässig gewesen seien.


(1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/873 der Kommission vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2018, L 152, S. 29).


Gericht

12.8.2019   

DE

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C 270/29


Klage, eingereicht am 17. Juni 2019 — XC/Kommission

(Rechtssache T-488/18)

(2019/C 270/31)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: XC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bottino)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

seinen Ausschluss vom allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/338/17 gemäß Art. 270 AEUV für nichtig zu erklären,

den Beschluss C(2018) 3969 der Europäischen Kommission gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären,

die Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/356/18 gemäß Art. 270 AEUV für nichtig zu erklären und

Ersatz des Schadens in dem vom Gericht für angemessen gehaltenen Umfang anzuordnen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht zur Stützung seiner Klage folgende Gründe geltend:

Zum Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Art. 270 AEUV des Ausschlusses vom allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/338/17:

1.

Verstoß gegen die Art. 3 und 7 des Anhangs III des Statuts, wie es insbesondere mit den in den Rechtssachen T-361/10, Pachitis/Kommission, und T-587/16, HM/Kommission, ergangenen Urteilen ausgelegt worden ist.

2.

Das Verfahren zur Vorbereitung des e-tray-Tests stelle einen Verstoß gegen die Pflicht zur Vertraulichkeit der Arbeit des Prüfungsausschusses gemäß Art. 6 des Anhangs III des Statuts dar.

3.

Der Ablauf des e-tray-Tests nach den vom EPSO vorgesehenen Modalitäten stelle eine indirekte Diskriminierung des Klägers im Hinblick auf seine Behinderung und einen Verstoß gegen die Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen, dar.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV des Beschlusses C(2018) 3969 der Europäischen Kommission:

4.

Verstoß gegen die mit den Urteilen in den Rechtssachen T-516/14, Alexandrou/Kommission, und C-491/15 P, Typke/Kommission, aufgestellten Grundsätze.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Art. 270 AEUV der Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/356/18:

5.

Unzuständigkeit des EPSO, weil es dem Prüfungsausschuss den Überprüfungsantrag des Klägers im Sinne von Nr. 4.2.2 der Allgemeinen Vorschriften für das Auswahlverfahren nicht übermittelt habe oder bei den Entscheidungen und/oder Begründungen an dessen Stelle getreten sei.

6.

Verstoß gegen die Vorschriften des Status und der Richtlinie über Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen.


12.8.2019   

DE

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C 270/30


Klage, eingereicht am 8. April 2019 — Le Comité de Douzelage de Houffalize/Kommission und EACEA

(Rechtssache T-236/19)

(2019/C 270/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Le Comité de Douzelage de Houffalize (Houffalize, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kettels)

Beklagte: Europäische Kommission und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären und/oder abzuändern;

festzustellen, dass er berechtigt ist, sein Formular „Rechtsträger“ validieren zu lassen und folglich die streitige Finanzierung zu erhalten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage gegen den Beschluss C(2019) 572 final der Kommission vom 4. Februar 2019, mit dem seine Beschwerde gegen die Entscheidung der EACEA vom 25. Juni 2018, ihm auf seine im Rahmen der Ausschreibung „Städtepartnerschaft 2017, zweite Frist“ (EACEA 36/2014) eingereichte Bewerbung hin keine Finanzhilfe zu gewähren, zurückgewiesen worden ist, auf einen einzigen Klagegrund. Mit diesem Klagegrund macht er geltend:

Verstoß gegen Art. 131 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates;

Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit;

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Willkürverbot;

einen offensichtlichen Beurteilungsfehler;

und das Fehlen einer angemessenen, ausreichenden und relevanten Begründung, soweit in dem angefochtenen Beschluss festgestellt worden sei, dass sein berechtigtes Vertrauen und seine Rechtssicherheit nicht verletzt worden seien.

Dieser Beschluss sei keine Antwort auf die von ihm in dieser Hinsicht vorgebrachten Rügen. Die Antworten stünden nämlich entweder in keinem Zusammenhang mit dem Argument, das er in seinem Antrag auf Überprüfung vorgebracht habe, oder sie seien offensichtlich unzureichend, um die Zurückweisung des Arguments zu rechtfertigen, dass gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit verstoßen worden sei, oder verkennten jedenfalls die Tragweite dieses Grundsatzes.

Er könne sich auf ein berechtigtes Vertrauen darauf berufen, als Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit mit Anspruch auf Finanzhilfe anerkannt zu werden; diese Finanzhilfe sei ihm jedoch versagt worden. Dieses berechtigte Vertrauen beruhe auf Entscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen, die ihm zu einer Zeit bekannt gegeben worden seien, als er bereits dieselbe Rechtsform gehabt habe, d. h. die einer nichtrechtsfähigen Vereinigung, darauf, dass seine tatsächliche und rechtliche Situation dieselbe gewesen sei, und darauf, dass die Rechtsvorschriften betreffend die Zuschussfähigkeit von Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit seitdem nicht geändert worden seien. Es gebe daher keinen Grund, gegen dieses berechtigte Vertrauen zu handeln und eine andere Position einzunehmen als in der Vergangenheit.


12.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/31


Klage, eingereicht am 6. Mai 2019 — Dragomir/Kommission

(Rechtssache T-297/19)

(2019/C 270/33)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Daniel Dragomir (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Chiriță)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Kommission gegen ihre Pflicht verstoßen hat, dafür Sorge zu tragen, dass Rumänien der Verpflichtung aus der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr nachkommt;

festzustellen, dass die Europäische Kommission gegen ihre Pflicht verstoßen hat, dafür Sorge zu tragen, dass Rumänien der Verpflichtung aus der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates nachkommt;

festzustellen, dass die Europäische Kommission gegen ihre Pflicht verstoßen hat, dafür Sorge zu tragen, dass Rumänien der Verpflichtung aus der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) nachkommt;

festzustellen, dass die Europäische Kommission gegen ihre Pflicht verstoßen hat, dafür Sorge zu tragen, dass Rumänien die Regeln des Rechtsstaats, die Unabhängigkeit der Gerichte und die Grundrechte der seiner Rechtshoheit unterliegenden Personen achtet;

die Beklagte zu verurteilen, den verursachten immateriellen Schaden in Höhe von 2 Euro zu ersetzen;

die Beklagte zu verpflichten, den bestehenden Versäumnissen für die Zukunft abzuhelfen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf die folgenden zwei Gründe gestützt:

1.

Unterlassen der Europäischen Kommission, ihren in der Entscheidung über die Schaffung eines Kooperations- und Kontrollverfahrens, in den Verträgen sowie in der Charta der Grundrechte niedergelegten Verpflichtungen bezüglich der Unabhängigkeit der Justiz nachzukommen

Die Europäische Kommission habe es vorsätzlich unterlassen, ihren Verpflichtungen zum Schutz des Rechtsstaats, der Unabhängigkeit der Justiz Rumäniens in Anbetracht des Angriffs des Serviciului Român de Informații (Rumänischer Nachrichtendienst) gegen ihn sowie seines Rechts auf ein faires Verfahren nachzukommen.

2.

Unterlassen der Europäischen Kommission, ihren Verpflichtungen zum Schutz personenbezogener Daten nachzukommen

Die Europäische Kommission sei ihrer Verpflichtung zur Überprüfung der Art und Weise der Einhaltung der europäischen Richtlinien und Verordnungen zum Schutz personenbezogener Daten entweder nicht oder aber in rein formaler Weise nachgekommen.


12.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/32


Klage, eingereicht am 31. Mai 2019 — PNB Banka u. a./EZB

(Rechtssache T-330/19)

(2019/C 270/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: PNB Banka AS (Riga, Lettland), CR und CT (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends und M. Kirchner)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss der EZB vom 21. März 2019 über den beabsichtigten Erwerb qualifizierter Beteiligungen an der zu übernehmenden Bank durch die Kläger für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger acht Gründe geltend:

1.

Der der EZB durch Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU (1) eingeräumte Beurteilungszeitraum sei vor Erlass des angefochtenen Beschlusses abgelaufen. Daher hätte die EZB gegen den beabsichtigten Erwerb keinen Einspruch mehr erheben dürfen.

2.

Die EZB habe gegen das in Art. 15 der SSM-Verordnung (2) vorgesehene Verfahren und gegen die Art. 85 bis 87 der SSM-Rahmenverordnung (3) verstoßen.

3.

Der angefochtene Beschluss stütze sich auf eine unrichtige Auslegung und Anwendung der Beurteilungskriterien nach Art. 23 der Richtlinie 2013/36/EU und deren Umsetzung in lettisches Recht.

4.

Die EZB habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

5.

Sie habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Entscheidung, gegen einen beabsichtigten Erwerb Einspruch zu erheben, um eine Ermessensentscheidung handele.

6.

Sie habe die im vorliegenden Fall maßgeblichen Tatsachen verfälscht.

7.

Sie habe gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen.

8.

Sie habe gegen den Grundsatz „nemo auditur“ verstoßen, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass sie für den Verlust des Vertrauens in das Regelungsverfahren selbst verantwortlich sei.


(1)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EZB/2014/17) (ABl. 2014, L 141, S. 1).


12.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/33


Klage, eingereicht am 10. Juni 2019 — Front Polisario/Rat

(Rechtssache T-344/19)

(2019/C 270/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Devers)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass seine Nichtigkeitsklage zulässig ist;

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die gegen den Beschluss (EU) 2019/441 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko, des dazugehörigen Durchführungsprotokolls und des Briefwechsels zu dem Abkommen (ABl. 2019, L 77, S. 4) gerichtete Klage wird auf elf Klagegründe gestützt:

1.

Fehlende Zuständigkeit des Rates für den Erlass des angefochtenen Beschlusses: Die Union und das Königreich Marokko seien nicht dafür zuständig, an Stelle des Volkes der Sahrauis, das durch den Front Polisario vertreten werde, ein Abkommen zu schließen, das auf die Westsahara Anwendung finde.

2.

Verstoß gegen die Verpflichtung zur Prüfung der Frage, ob die Grundrechte und das humanitäre Völkerrecht beachtet worden seien: Der Rat habe diese Frage vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht geprüft.

3.

Verstoß gegen die Verpflichtung, den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen: Im angefochtenen Beschluss werde den Entscheidungsgründen des Urteils vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK (C-266/16, EU:C:2018:118), nicht Rechnung getragen.

4.

Verstoß gegen die Grundsätze und Grundwerte, von denen sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene leiten lässt:

Im angefochtenen Beschluss, in dem von der „Bevölkerung der Westsahara“ und der „betreffenden Bevölkerung“ die Rede sei, werde die Existenz des Volkes der Sahrauis geleugnet. Dadurch werde das Recht der Völker auf nationale Einheit verletzt.

Mit dem angefochtenen Beschluss werde ein Abkommen geschlossen, mit dem ohne die Zustimmung des Volkes der Sahrauis die Nutzung von dessen Fischereiressourcen durch Schiffe der Union geregelt werde. Dadurch werde das Recht der Völker, frei über ihre natürlichen Ressourcen zu verfügen, verletzt.

Mit dem angefochtenen Beschluss werde mit dem Königreich Marokko, das die Annexion der von ihm besetzten Westsahara betreibe und dabei systematisch Grundrechte verletze, ein auf dieses Gebiet anwendbares Abkommen geschlossen.

5.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes: Der angefochtene Beschluss stehe Widerspruch zu den Erklärungen der Union, die nicht müde werde, zu behaupten, dass es erforderlich sei, den Grundsatz der Selbstbestimmung und den Grundsatz der relativen Wirkung der Verträge zu beachten.

6.

Unrichtige Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Wegen des gesonderten und unterschiedlichen Status der Westsahara, der Unantastbarkeit des Rechts auf Selbstbestimmung und der Eigenschaft des Volkes der Sahrauis als Dritter hätte der Rat die Auswirkungen des Fischereiabkommens auf die natürlichen Ressourcen der Westsahara nicht mit den angeblichen „Vorteilen“ dieses Abkommens in Verhältnis setzen dürfen.

7.

Widerspruch zur gemeinsamen Fischereipolitik: Nach dem mit dem angefochtenen Beschluss geschlossenen Abkommen würden Schiffe der Europäischen Union gegen eine an die marokkanischen Behörden gezahlte finanzielle Gegenleistung ohne Zustimmung des Volkes der Sahrauis Zugang zu dessen Fischereiressourcen erhalten, obwohl die Gewässer der Westsahara keine marokkanischen „Gewässer“ im Sinne der Art. 61 und 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen seien.

8.

Verletzung des Rechts auf Selbstbestimmung:

Durch die Bezeichnung als „Bevölkerung der Westsahara“ und „betreffende Bevölkerung“ würden dem Volk der Sahrauis die nationale Einheit und damit das Recht auf Selbstbestimmung abgesprochen.

Mit dem angefochtenen Beschluss werde ohne Zustimmung des Volkes der Sahrauis die Ausbeutung von dessen Fischereiressourcen durch Schiffe der Union geregelt. Dadurch werde das Recht des Volkes der Sahrauis, frei über seine natürlichen Ressourcen zu verfügen, verletzt.

Mit dem angefochtenen Beschluss werde der gesonderte und unterschiedliche Status der Westsahara geleugnet und die rechtswidrige Teilung dieses Gebiets durch den marokkanischen „Berm“ (Wall) als rechtmäßig anerkannt. Dadurch werde das Recht des Volkes der Sahrauis auf Achtung der Integrität seines nationalen Gebiets verletzt.

9.

Verstoß gegen den Grundsatz der relativen Wirkung der Verträge: Mit dem angefochtenen Beschluss werde geleugnet, dass das Volk der Sahrauis im Verhältnis EU-Marokko Dritter sei, und würden ihm ohne seine Zustimmung völkerrechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf sein nationales Gebiet und seinen natürlichen Ressourcen auferlegt.

10.

Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht und das internationale Strafrecht:

Mit dem angefochtenen Beschluss werde eine internationale Übereinkunft geschlossen, die auf die Westsahara Anwendung finde, obwohl die marokkanische Besatzungsmacht für dieses Gebiet nicht über das jus tractatus verfüge und nicht das Recht habe, dessen natürliche Ressourcen auszubeuten.

In Anwendung des mit dem angefochtenen Beschluss geschlossenen Abkommens werde die Union die marokkanischen Infrastrukturen im besetzten Gebiet der Westsahara subventionieren, um das Königreich Marokko in die Lage zu versetzen, dort dauerhaft seine Zivilbevölkerung anzusiedeln und seine Streitkräfte zu stationieren.

Mit der Bezeichnung als „Bevölkerung der Westsahara“ und „betreffende Bevölkerung“ werde durch den angefochtenen Beschluss die rechtswidrige Ansiedlung marokkanischer Siedler im besetzten Gebiet der Westsahara gebilligt.

11.

Verletzung der Verpflichtungen der Union aus dem Recht der Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln: Mit dem Abschluss eines Abkommens mit dem Königreich Marokko, das auf die Westsahara Anwendung finde, würden durch die angefochtene Entscheidung schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, die die marokkanischen Besatzungsmacht gegen das Volk der Sahrauis begangen habe, als rechtmäßig anerkannt und Hilfe und Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der dadurch entstandenen Situation geleistet.


12.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/35


Klage, eingereicht am 12. Juni 2019 — Front Polisario/Rat

(Rechtssache T-356/19)

(2019/C 270/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Devers)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass seine Nichtigkeitsklage zulässig ist;

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die gegen die Verordnung (EU) 2019/440 des Rates vom 29. November 2018 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. 2019, L 77, S. 1) gerichtete Klage wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt: Für die angefochtene Verordnung gebe es wegen der Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2019/441 keine Rechtsgrundlage.

Der Klagegrund besteht aus elf Teilen, die im Wesentlichen mit den elf Klagegründen übereinstimmen, die in der Rechtssache T-344/19, Front Polisario/Rat, geltend gemacht werden.


12.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/35


Klage, eingereicht am 13. Juni 2019 — Groupe Canal +/Kommission

(Rechtssache T-358/19)

(2019/C 270/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Groupe Canal + (Issy-les-Moulineaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Wilhelm, P. Gassenbach und O. de Juvigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss der Kommission vom 7. März 2019 in der Sache AT.40023 für nichtig zu erklären, soweit der französische Markt und die bestehenden oder zukünftigen Verträge der Groupe Canal + betroffen sind;

der Kommission sämtliche der Gesellschaft Groupe Canal + entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Ermessensmissbrauch seitens der Kommission, da die Verpflichtungen, die sie zum Zweck der Beendigung des Geoblockings in der Filmindustrie für bindend erklärt habe, in die kürzlich durch den europäischen Gesetzgeber verabschiedeten Gesetzesänderungen eingriffen.

2.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission in Bezug auf Art. 101 Abs. 1 AEUV, da sie der Ansicht gewesen sei, dass die von NBCUniversal, Sony Pictures, Warner Bros und Sky vorgeschlagenen Verpflichtungen nicht die kulturelle Vielfalt und allgemeiner die Finanzierung und die Nutzung von Filmen im Europäischen Wirtschaftsraum beeinträchtigten.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission Verpflichtungen für bindend erklärt habe, die offensichtlich außer Verhältnis zu den geäußerten Wettbewerbsbedenken stünden und Interessen Dritter missachteten.


12.8.2019   

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C 270/36


Klage, eingereicht am 19. Juni 2019 — Camerin/Kommission

(Rechtssache T-367/19)

(2019/C 270/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Laure Camerin (Bastia, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Casado García-Hirschfeld)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben;

den durch eine — als Ganzes zu würdigende — Gesamtheit von Handlungen und Verhaltensweisen des PMO entstandenen und von ihr nach billigem Ermessen auf 50 000 Euro geschätzten immateriellen Schaden zu ersetzen;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage gegen die Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (im Folgenden: PMO) betreffend die Vornahme einer von einem belgischen Gericht angeordneten Pfändung, mit der sich das PMO das Recht vorbehält, erneut einen Betrag von 3 839,60 Euro von dem der Klägerin zu zahlenden Ruhegehalt einzubehalten, macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen die Art. 1 und 25 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Verstoß gegen Art. 6 von Anhang VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und Beurteilungsfehler: Es gebe weder eine Begründung noch eine Rechtsgrundlage für die Entscheidung des PMO, weiterhin mehr als zwei Drittel ihres Ruhegehalts einzubehalten.

2.

Verstoß gegen den Grundsatz des rechtmäßigen Handelns und die Rechtssicherheit: Das Statut sei eine „lex specialis“ mit Vorrang vor dem nationalen Recht; im Bereich des Existenzminimums gebe es materielle Bestimmungen des Statuts, die sowohl vom allgemeinen europäischen Arbeitsrecht als auch vom nationalen Arbeitsrecht abwichen.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und die Fürsorgepflicht: Es sei nicht angegeben worden, welche Tatsachen oder Nachweise die Entscheidung des PMO rechtfertigen könnten, sich das Recht vorzubehalten, erneut einen Betrag von 3 839,60 Euro von dem der Klägerin zu zahlenden Ruhegehalt einzubehalten.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und das Diskriminierungsverbot, insbesondere insoweit, als nach der Auslegung des PMO das Existenzminimum davon abhänge, in welchem Land der Beamte seinen Wohnsitz habe.

Die Klägerin begehrt ferner den Ersatz des ihr aufgrund der Rechtsfehler des PMO, die es ihr nicht ermöglichten, in Würde zu leben, entstandenen immateriellen Schadens.


12.8.2019   

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C 270/37


Klage, eingereicht am 18. Juni 2019 — Datenlotsen Informationssysteme/Kommission

(Rechtssache T-368/19)

(2019/C 270/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Datenlotsen Informationssysteme GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lübbig)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 108 AEUV verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, das förmliche Prüfverfahren in der Sache SA.34402 (2015/C ex 2012/NN) in einer angemessenen Zeit gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV bzw. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 (1) durch einen Beschluss abzuschließen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Verstoß gegen Art. 108 AEUV aufgrund des mangelnden Abschlusses des förmlichen Prüfverfahrens

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Verfahrensdauer von über sieben Jahren als unangemessen zu beurteilen sei. Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass angesichts des weitgehenden Erkenntnisstandes bei der Beklagten und des geringen Ausmaßes offener Fragen eine Entscheidung bereits hätte ergehen müssen. Zudem sei eine baldige Entscheidung aufgrund des dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses der Klägerin erforderlich.

2.

Verstoß gegen das Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer als Teil des Rechts auf gute Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes werden Argumente vorgetragen, die im Wesentlichen mit den im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend gemachten Argumenten identisch oder diesen ähnlich sind.

3.

Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union i.V.m. Art. 20 dieser Charta

Im Rahmen des dritten Klagegrundes wird vorrangig geltend gemacht, dass die Beklagte aufgrund verschiedener Maßnahmen der Verfahrensverzögerung gegen den Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren verstoßen habe.

4.

Verstoß gegen das Recht auf eine Begründung als Teil des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Im Rahmen des vierten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte sich nicht pauschal darauf hätte berufen können, dass weitere Nachforschungen erforderlich seien, sondern sie hätte dies substantiiert und nachvollziehbar darlegen müssen.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).


12.8.2019   

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C 270/39


Klage, eingereicht am 20. Juni 2019 — Pisoni/Parlament

(Rechtssache T-375/19)

(2019/C 270/40)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Ferruccio Pisoni (Trient, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Paniz)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Mitteilung der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären, mit der der Beschluss Nr. 14/2018 vom 12. Juli 2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder der Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik angenommen wurde, und jedenfalls

die Neufestlegung und Neuberechnung des vom Europäischen Parlament gezahlten Ruhegehalts auf Lebenszeit für nichtig zu erklären,

infolgedessen festzustellen, dass er insoweit Anspruch auf Fortzahlung des fraglichen Ruhegehalts auf Lebenszeit hat, als der Ruhegehaltsanspruch auf der Grundlage der vor dem Beschluss Nr. 14/2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder dem Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik geltenden Rechtsvorschriften erworben worden ist und weiterhin erworben wird, und das Europäische Parlament zu verurteilen, an ihn alle rechtswidrig einbehaltenen Summen zuzüglich Inflationsausgleichs und gesetzlicher Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung bis zur Begleichung zu zahlen, sowie

das Europäische Parlament zu verurteilen, dem zu erlassenden Urteil nachzukommen und das ursprüngliche Ruhegehalt auf Lebenszeit sofort und vollständig wiederherzustellen und alle Schäden zu ersetzen, wenn und soweit sie dem Kläger geschuldet sind,

jedenfalls die vollständige Erstattung der Auslagen, der Anwaltskosten zuzüglich Mehrwertsteuer, Anwaltskasse und pauschalem Aufwandersatz.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-345/19, Santini/Parlament


12.8.2019   

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C 270/39


Klage, eingereicht am 21. Juni 2019 — Topcart/EUIPO — Carl International (TC CARL)

(Rechtssache T-377/19)

(2019/C 270/41)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Topcart GmbH (Wiesbaden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Carl International (Limonest, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke TC CARL — Anmeldung Nr. 14 957 542

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. April 2019 in der Sache R 1826/2018-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 60 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


12.8.2019   

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C 270/40


Klage, eingereicht am 21. Juni 2019 — Topcart/EUIPO — Carl International (TC CARL)

(Rechtssache T-378/19)

(2019/C 270/42)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Topcart GmbH (Wiesbaden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Carl International (Limonest, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke TC CARL — Anmeldung Nr. 15 048 556

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. April 2019 in der Sache R 1617/2018-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 60 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


12.8.2019   

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C 270/41


Klage, eingereicht am 21. Juni 2019 — Serviceplan Gruppe für innovative Kommunikation/EUIPO (Serviceplan)

(Rechtssache T-379/19)

(2019/C 270/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Serviceplan Gruppe für innovative Kommunikation GmbH & Co KG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Koch und P. Schmitz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Serviceplan — Anmeldung Nr. 15 234 669

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. März 2019 in der Sache R 1424/2018-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin die Beschwerde zurückgewiesen wurde;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


12.8.2019   

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C 270/42


Klage, eingereicht am 21. Juni 2019 — Serviceplan Gruppe für innovative Kommunikation/EUIPO (Serviceplan Solutions)

(Rechtssache T-380/19)

(2019/C 270/44)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Serviceplan Gruppe für innovative Kommunikation GmbH & Co KG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Koch und P. Schmitz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Serviceplan Solutions — Anmeldung Nr. 15 244 742

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. März 2019 in der Sache R 1427/2018-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin die Beschwerde zurückgewiesen wurde;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


12.8.2019   

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C 270/43


Klage, eingereicht am 21. Juni 2019 — adp Gauselmann/EUIPO — Gameloft (City Mania)

(Rechtssache T-381/19)

(2019/C 270/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: adp Gauselmann GmbH (Lübbecke, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gameloft SE (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke City Mania — Anmeldung Nr. 15 936 339

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. April 2019 in der Sache R 976/2018-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Klagegrund für begründet zu erklären und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken festzustellen und folglich die vollständige Zurückweisung der Anmeldung anzuordnen;

dem EUIPO und der Gegenpartei, soweit diese in dem Verfahren vor dem Gericht auftritt, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


12.8.2019   

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C 270/44


Klage, eingereicht am 25. Juni 2019 — Turk Hava Yollari/EUIPO — Sky (skylife)

(Rechtssache T-382/19)

(2019/C 270/46)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Turk Hava Yollari AO (Istanbul, Türkei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Almaraz Palmero)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sky Ltd (Isleworth, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke skylife mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 898 322 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. April 2019 in der Sache R 880/2018-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO aufzugeben, die angefochtene internationale Registrierung Nr. 898 322 für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 39 und 41 für gültig zu erklären;

dem EUIPO und der Streithelferin, Sky Limited, alle Kosten des Verfahrens vor dem Gericht sowie des Verfahrens vor der Vierten Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


12.8.2019   

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C 270/45


Klage, eingereicht am 21. Juni 2019 — CI u. a./Parlament und Rat

(Rechtssache T-383/19)

(2019/C 270/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CI, CJ, CK, CL und CN (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)

Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen

die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2019/592 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union;

die Verurteilung des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments zur Tragung der gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltskosten in Höhe von 5 000 Euro.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.

1.

Verletzung der aufgrund der Unionsbürgerschaft erworbenen Rechte durch die Verordnung (EU) 2019/592.

Erstens hätten das Parlament und der Rat das Recht der Kläger auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Sie lebten seit mehr als 15 Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Union, zu dem enge Bindungen bestünden: Einige von ihnen hätten einen Ehepartner und Kinder mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats oder besäßen dort eine Immobilie.

Zweitens verstoße die angefochtene Verordnung gegen den Gleichheitssatz, da sie die Beendigung der ihnen aufgrund ihrer Unionsbürgerschaft zustehenden Rechte anerkenne, ohne zwischen Bürgern, die der Regelung über den Verlust ihres Stimmrechts nach 15 Jahren des Wohnsitzes außerhalb des Vereinigten Königreichs unterlägen, und den übrigen Bürgern zu unterscheiden.

2.

Die angefochtene Verordnung verstoße gegen den Status von Gibraltar, da die darin enthaltene Bezugnahme auf Gibraltar als „Kolonie der britischen Krone“ zulasten der Rechte der Bewohner von Gibraltar zu einem für eine Einigung zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich ungünstigen Klima führe.

3.

Es liege ein Verstoß gegen die den britischen Bürgern durch die Verordnung 2018/1240 gewährte Visumsbefreiung vor, da die Kläger eine ETIAS-Reisegenehmigung beantragen müssten und somit die Möglichkeit bestehe, dass ihnen diese Genehmigung verweigert werde.


12.8.2019   

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C 270/46


Klage, eingereicht am 25. Juni 2019 — Mazzone/Parlament

(Rechtssache T-385/19)

(2019/C 270/48)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Antonio Mazzone (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Paniz)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Mitteilung der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären, mit der der Beschluss Nr. 14/2018 vom 12. Juli 2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder der Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik angenommen wurde, und jedenfalls

die Neufestlegung und Neuberechnung des vom Europäischen Parlament gezahlten Ruhegehalts auf Lebenszeit für nichtig zu erklären,

infolgedessen festzustellen, dass er insoweit Anspruch auf Fortzahlung des fraglichen Ruhegehalts auf Lebenszeit hat, als der Ruhegehaltsanspruch auf der Grundlage der vor dem Beschluss Nr. 14/2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder dem Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik geltenden Rechtsvorschriften erworben worden ist und weiterhin erworben wird, und das Europäische Parlament zu verurteilen, an ihn alle rechtswidrig einbehaltenen Summen zuzüglich Inflationsausgleichs und gesetzlicher Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung bis zur Begleichung zu zahlen, sowie

das Europäische Parlament zu verurteilen, dem zu erlassenden Urteil nachzukommen und das ursprüngliche Ruhegehalt auf Lebenszeit sofort und vollständig wiederherzustellen und alle Schäden zu ersetzen, wenn und soweit sie dem Kläger geschuldet sind,

jedenfalls die vollständige Erstattung der Auslagen, der Anwaltskosten zuzüglich Mehrwertsteuer, Anwaltskasse und pauschalem Aufwandersatz.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-345/19, Santini/Parlament


12.8.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/47


Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament

(Rechtssache T-388/19)

(2019/C 270/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Carles Puigdemont i Casamajó (Waterloo, Belgien) und Antoni Comín i Oliveres (Waterloo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. Bekaert, B. Emmerson QC, sowie Rechtsanwälte G. Boye und S. Bekaert)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Kläger beantragen,

folgende Rechtsakte für nichtig zu erklären:

die Entscheidung des Parlaments, den Klägern den Zugang zu dem für die gewählten Mitglieder des Parlaments eingerichteten besonderen Empfangsdienst zu verwehren, und die Anweisung des Präsidenten des Parlaments vom 29. Mai 2019, mit der sie daran gehindert wurden, die nach Regel 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung erforderliche schriftliche Erklärung abzugeben;

die mit dem auf keiner Rechtsgrundlage beruhenden Schreiben des Präsidenten des Parlaments vom 27. Juni 2019 bestätigte Entscheidung des Parlaments, die von Spanien offiziell kundgemachten Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament vom 26. Mai 2019 nicht zu berücksichtigen, und die spätere Entscheidung, eine von den spanischen Behörden am 17. Juni 2019 bekannt gegebene andere und unvollständige Liste von gewählten Mitgliedern, in der die Kläger nicht erschienen, zu berücksichtigen;

die Entscheidung des Europäischen Parlaments, die Mitteilung der spanischen Wahlkommission vom 20. Juni 2019 dahin zu behandeln, dass die Erklärung der Kläger zu gewählten Mitgliedern des Parlaments ihrer Wirkung beraubt wurde, was einer unter Missachtung von Art 13 des Wahlgesetzes von 1976 erfolgten Verkündung eines freien Sitzes durch das Parlament gleichkomme;

die in dem auf keiner Rechtsgrundlage beruhenden Schreiben des Präsidenten des Parlaments vom 27. Juni 2019 bestätigte Entscheidung des Parlaments, mit der sich das Parlament weigere, gemäß Regel 3 Abs. 2 seiner Geschäftsordnung das Recht der Kläger sicherzustellen, ihre Sitze im Parlament und in seinen Ausschüssen einzunehmen und — vom Zeitpunkt des ersten Zusammentretens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem über die beim Parlament und den spanischen Justizbehörden anhängigen Streitigkeiten entschieden wurde — über alle damit verbundenen Rechte zu verfügen;

die in dem auf keiner Rechtsgrundlage beruhenden Schreiben des Präsidenten des Parlaments vom 27. Juni 2019 bestätigte Entscheidung des Präsidenten des Parlaments, mit der sich dieser weigere, die den Klägern nach Art. 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zustehenden Vorrechte und Befreiungen gemäß Regel 8 der Geschäftsordnung zu bestätigen;

und

dem Beklagten sämtliche Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen und dem Beklagten gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV aufzugeben, den Klägern für die erlittenen Schäden (Verlust der den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gezahlten monatlichen Vergütung, zuzüglich eines symbolischen Euro für die immateriellen Schäden) Schadensersatz zu leisten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf fünf Gründe:

1.

Die Entscheidung des Parlaments, den Klägern den Zugang zu dem für die gewählten Mitglieder des Parlaments eingerichteten besonderen Empfangsdienst zu verwehren, und die Anweisung des Präsidenten des Parlaments vom 29. Mai 2019 verstießen gegen die Art. 20, 21 und 39 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2.

Die Entscheidung des Parlaments, die von Spanien offiziell kundgemachten Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament vom 26. Mai 2019 nicht zu berücksichtigen, und die spätere Entscheidung, eine andere und unvollständige, am 20. Juni 2019 von den spanischen Behörden bekannt gegebene Liste von gewählten Mitgliedern, in der die Kläger nicht erschienen, zu berücksichtigen, verstoße gegen Art. 12 des Wahlgesetzes von 1976 und gegen Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses 2018/937 (1) des Europäischen Rates in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Charta, Art. 10 Abs. 1 und 2 EUV, Art. 14 Abs. 2 und 3 EUV und Art. 1 Abs. 3 des Wahlgesetzes von 1976.

3.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments, die Mitteilung der spanischen Wahlkommission vom 20. Juni 2019 dahin zu behandeln, dass die Erklärung der Kläger zu gewählten Mitgliedern des Parlaments ihrer Wirkung beraubt werde, was einer unter Missachtung von Art 13 des Wahlgesetzes von 1976 erfolgten Verkündung eines freien Sitzes durch das Parlament gleichkomme, verstoße gegen Art. 6 Abs. 2, 8 und 13 des Wahlgesetzes von 1976 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Charta, Art. 10 Abs. 1 und 2 EUV, Art. 14 Abs. 2 und 3 EUV und Art. 1 Abs. 3 des Wahlgesetzes von 1976.

4.

Die Entscheidung des Parlaments, mit der es sich weigere, gemäß Regel 3 Abs. 2 seiner Geschäftsordnung das Recht der Kläger sicherzustellen, ihre Sitze im Parlament und in seinen Ausschüssen einzunehmen und — vom Zeitpunkt des ersten Zusammentretens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem über die beim Parlament und den spanischen Justizbehörden anhängigen Streitigkeiten entschieden worden sei — über alle damit verbundenen Rechte zu verfügen, verstoße gegen Regel 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 des Wahlgesetzes von 1976 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Charta, Art. 10 Abs. 1 und 2 EUV, Art. 14 Abs. 2 und 3 EUV und Art. 1 Abs. 3 des Wahlgesetzes von 1976.

5.

Die Entscheidung des Präsidenten, mit der er sich weigere, die den Klägern nach Art. 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union zustehenden Vorrechte und Befreiungen zu bestätigen, verstoße gegen Regel 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Art. 6 Abs. 2 des Wahlgesetzes von 1976 und Art. 9 des genannten Protokolls in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Charta, Art. 10 Abs. 1 und 2 EUV, Art. 14 Abs. 2 und 3 EUV und Art. 1 Abs. 3 des Wahlgesetzes von 1976.


(1)  Beschluss (EU) 2018/937 des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (ABl. 2018, L 165I vom 2.7.2018, S. 1).


12.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/48


Klage, eingereicht am 27. Juni 2019 — Coppo Gavazzi/Parlament

(Rechtssache T-389/19)

(2019/C 270/50)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Maria Teresa Coppo Gavazzi (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Maßnahme, über die sie mit der angefochtenen Mitteilung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, informiert worden ist, für inexistent oder vollständig für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaßnahme sicherzustellen;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Handlung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche der Klägerin infolge des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 14/2018 des Präsidiums der Camera dei Deputati (Abgeordnetenkammer) am 1. Januar 2019 neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Berechnung ausgezahlten Betrags angeordnet hat.

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Unzuständigkeit des Urhebers der Handlung, Verletzung wesentlicher Formvorschriften und sich daraus ergebender Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte.

Hierzu wird geltend gemacht, die Mitteilung des Europäischen Parlaments sei rechtswidrig, weil sie mit schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlern vor allem verfahrensrechtlicher Art behaftet sei: Die Entscheidung sei von der Generaldirektion Finanzen und nicht vom Präsidium des Europäischen Parlaments erlassen worden, wie es in Art. 11a Abs. 6 und Art. 25 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments vorgesehen sei. In der Mitteilung würden nicht die Gründe dargestellt, aus denen sie erlassen worden sei und die die automatische Anwendbarkeit des italienischen Beschlusses mit sich brächten.

2.

Zweiter Klagegrund: Fehlende Rechtsgrundlage der angefochtenen Handlung und Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 75 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut

Hierzu wird geltend gemacht, die angefochtene Handlung habe fehlerhaft Anhang III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (KVR) und Art. 75 der Durchführungsbestimmungen zum europäischen Abgeordnetenstatut als Rechtsgrundlage angegeben. Das von der KVR vorgesehene Ruhegehaltssystem sei am 14. Juli 2009 mit dem Inkrafttreten des europäischen Abgeordnetenstatuts ausgelaufen. Art. 75 der Durchführungsbestimmungen zum europäischen Abgeordnetenstatut, der auf Anhang III der KVR verweise, gestatte dem Europäischen Parlament nicht, Maßnahmen wie die angefochtene zu erlassen.

3.

Dritter Klagegrund: Die Mitteilung verstoße eindeutig gegen den Gesetzesvorbehalt, der in Art. 75 Abs. 2 KVR, der sich ausdrücklich auf die von den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen beziehe, vorgesehen sei, weshalb interne Beschlüsse der Abgeordnetenkammer eines Mitgliedstaats ohne Belang seien.

Hierzu wird geltend gemacht, dass die Änderungen im Beschluss Nr. 14/2018 des Präsidiums der Camera die Deputati nicht durch ein staatliches Gesetz erlassen worden seien, sondern durch einen einfachen Beschluss des Präsidiums einer Abgeordnetenkammer.

4.

Vierter Klagegrund: Die Klägerin rügt den offensichtlichen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des europäischen Rechts wie den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, den Schutz erworbener Rechte und den Gleichheitsgrundsatz.

Hierzu wird geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss in schwerwiegender Weise das Vertrauen der ehemaligen Abgeordneten in die Unantastbarkeit der von ihnen erworbenen Rechte sowie die Erwartungen, die auf der Grundlage des in ihrer Mandatszeit geltenden rechtlichen Rahmens entstanden seien, verletze. Zudem beruhe die beträchtliche Senkung der Dienstbezüge, die den ehemaligen Abgeordneten auf der Grundlage der zuvor geltenden Regelung zustünden, auf keinem angemessenen normativen Grund oder einem unumgänglichen Erfordernis, wie es von der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgesehen werde.


12.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/50


Klage, eingereicht am 27. Juni 2019 — Muscardini/Parlament

(Rechtssache T-390/19)

(2019/C 270/51)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Cristina Muscardini (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Maßnahme, über die sie mit der angefochtenen Mitteilung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, informiert worden ist, für inexistent oder vollständig für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaßnahme sicherzustellen;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denjenigen, die in der Rechtssache T-389/19, Coppo Gavazzi/Parlament, geltend gemacht werden.


12.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/50


Klage, eingereicht am 27. Juni 2019 — Vinci/Parlament

(Rechtssache T-391/19)

(2019/C 270/52)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Vinci (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Maßnahme, über die er mit der angefochtenen Mitteilung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, informiert worden ist, für inexistent oder vollständig für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaßnahme sicherzustellen;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denjenigen, die in der Rechtssache T-389/19, Coppo Gavazzi/Parlament, geltend gemacht werden.


12.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/51


Klage, eingereicht am 27. Juni 2019 — Mantovani/Parlament

(Rechtssache T-392/19)

(2019/C 270/53)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Agostino Mantovani (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Maßnahme, über die er mit der angefochtenen Mitteilung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, informiert worden ist, für inexistent oder vollständig für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaßnahme sicherzustellen;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denjenigen, die in der Rechtssache T-389/19, Coppo Gavazzi/Parlament, geltend gemacht werden.


12.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/52


Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Iccrea Banca/SRB

(Rechtssache T-400/19)

(2019/C 270/54)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Messina, F. Isgrò und A. Dentoni Litta)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

A)

in erster Linie

den Beschluss Nr. SRB/ES/SRF/2019/10 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 16. April 2019 und gegebenenfalls die zugehörigen Anlagen sowie alle etwaigen späteren Beschlüsse des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung, obwohl nicht bekannt, die den Maßnahmen der Banca d’Italia Nr. 0543938/19 vom 24. April 2019 und Nr. 0733800/19 vom 7. Juni 2019 zugrunde liegen, für nichtig zu erklären;

ihr den Schaden aus der Zahlung höherer Beiträge zu ersetzen, den der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung in Wahrnehmung seiner Aufgabe, die von ihr geschuldeten Beiträge festzusetzen, verursacht hat;

B)

hilfsweise für den Fall, dass den Hauptanträgen nicht stattgegeben wird:

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (1) wegen Verstoßes gegen die Grundprinzipien des Unionsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der Gleichberechtigung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, wie sie in Art. 2 EUV verankert sind und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt werden, für ungültig zu erklären;

C)

in jedem Fall, dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Beschluss Nr. SRB/ES/SRF/2019/10 des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung vom 16. April 2019 und die dazugehörigen Anlagen sowie gegen alle späteren Beschlüsse des Ausschusses, obwohl nicht bekannt, mit denen die von der Klägerin nach der Delegierten Verordnung 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen geschuldeten Beiträge festgesetzt wurden.

Für ihre Klage führt die Klägerin vier Gründe an:

1.

Erster Klagegrund: unzureichende Ermittlung, falsche Tatsachenwürdigung, Verstoß gegen und falsche Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2015/63 sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der guten Verwaltung

Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung habe bei der Berechnung der von der Klägerin geschuldeten Beiträge Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2015/63 falsch angewandt, indem er die Anwendung der Regel für gruppeninterne Verbindlichkeiten nicht in Betracht gezogen habe.

2.

Zweiter Klagegrund: unzureichende Ermittlung, falsche Tatsachenwürdigung, Verstoß gegen und falsche Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2015/63 sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der guten Verwaltung

Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung habe Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2015/63 falsch angewandt, indem er eine Doppelerfassung herbeigeführt habe.

3.

Dritter Klagegrund: rechtswidriges Verhalten eines Unionsorgans als Kriterium für die Auslösung der außervertraglichen Haftung nach Art. 268 AEUV

Das Verhalten des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung erfülle alle Voraussetzungen, die in der europäischen Rechtsprechung seit jeher für einen solchen Anspruch verlangt würden, d. h. die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.

4.

Vierter Klagegrund, hilfsweise und inzident: Verstoß gegen die Grundsätze der Effektivität, der Äquivalenz und der Gleichbehandlung und damit Unanwendbarkeit der Verordnung 2015/63

Eine etwaige Divergenz zwischen der Verordnung 2015/63 und der Situation der Klägerin würde gegen die oben genannten Grundsätze verstoßen, da Personen, die sich tatsächlich in der gleichen Situation wie die Klägerin befänden, weniger hohe Beiträge zahlen müssten, so dass die Situation der Klägerin in rechtswidriger Weise verschlechtert werde und damit vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden.


(1)  ABl. 2015, L 11, S. 44.