ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2019/C 263/01 |
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2019/C 263/02 |
Art und Weise der Bestimmung des einen verhinderten Richter ersetzenden Richters |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2019/C 263/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/2 |
Art und Weise der Bestimmung des einen verhinderten Richter ersetzenden Richters
(2019/C 263/02)
1. |
Das Gericht hat am 10. Juli 2019 beschlossen, dass ab dem 27. September 2019 in den in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 und Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts genannten Fällen einer Verhinderung der Präsident des Gerichts den verhinderten Richter ersetzt. |
2. |
Ist der Präsident des Gerichts verhindert, bestimmt er gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verfahrensordnung den Vizepräsidenten des Gerichts als den Richter, der ihn ersetzt. |
3. |
Ist der Vizepräsident des Gerichts verhindert, bestimmt der Präsident des Gerichts den ihn ersetzenden Richter gemäß der in Art. 8 der Verfahrensordnung festgelegten Rangfolge, wobei die Kammerpräsidenten ausgenommen sind. |
4. |
Ist der gemäß Nr. 3 bestimmte Richter verhindert und handelt es sich bei der Rechtssache, für die die Verhinderung erklärt wird, um eine Rechtssache des öffentlichen Dienstes gemäß der Definition im Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2019 über die Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern (ABl. 2019, C 246, S. 2) oder um eine im Vierten Titel der Verfahrensordnung genannte Rechtssache betreffend die Rechte des geistigen Eigentums, bestimmt der Präsident des Gerichts gemäß der in Art. 8 der Verfahrensordnung festgelegten Rangfolge einen Richter, der einer Kammer zugeteilt ist, die mit derselben Art von Rechtssachen betraut ist wie die Kammer, der der verhinderte Richter zugeteilt ist, als den Richter, der den verhinderten Richter ersetzt. |
5. |
Der Präsident des Gerichts kann von der in Art. 8 der Verfahrensordnung festgelegten Rangfolge, auf die in den Nrn. 3 und 4 Bezug genommen wird, abweichen, um eine ausgewogene Verteilung der Arbeitsbelastung sicherzustellen. |
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof der Europäischen Union
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 5. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság — Ungarn) — GT/HS
(Rechtssache C-38/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Art. 4 Abs. 2 - Art. 6 Abs. 1 - Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag - Nach Vertragsschluss erfolgte Mitteilung des Wechselkurses, der dem in inländischer Währung bereitgestellten Betrag zugrunde liegt, an den Verbraucher)
(2019/C 263/03)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Budai Központi Kerületi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: GT
Beklagter: HS
Tenor
Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats in ihrer Auslegung durch das oberste Gericht dieses Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach ein auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag nicht nichtig ist, der — obwohl er den in inländischer Währung ausgedrückten Betrag nennt, der dem Finanzierungsantrag des Verbrauchers entspricht — nicht den Wechselkurs angibt, der auf diesen Betrag anzuwenden ist, um den Endbetrag des Fremdwährungsdarlehens zu bestimmen, wobei in einer seiner Klauseln festgelegt ist, dass dieser Wechselkurs nach Abschluss des Vertrags vom Darlehensgeber in einem gesonderten Dokument festgelegt werden wird,
— |
wenn diese Klausel gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 klar und verständlich abgefasst ist, so dass die Methoden zur Berechnung des Gesamtdarlehensbetrags und der anzuwendende Wechselkurs transparent dargestellt sind, so dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, die sich aus dem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen, insbesondere die Gesamtkosten seines Kredits, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen, oder, falls sich zeigt, dass diese Klausel nicht klar und verständlich abgefasst ist, |
— |
wenn diese Klausel nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ist oder, wenn sie es ist, der betreffende Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ohne diese Klausel weiter Bestand haben kann. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów/Orange Polska S.A.
(Rechtssache C-628/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Begriff „aggressive Geschäftspraxis“ - Verpflichtung des Verbrauchers, eine endgültige geschäftliche Entscheidung in Anwesenheit des Kuriers zu treffen, der ihm die allgemeinen Vertragsbedingungen aushändigt)
(2019/C 263/04)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów
Beklagte: Orange Polska S.A.
Tenor
Art. 2 Buchst. j und die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sind dahin auszulegen, dass die von einem Gewerbetreibenden vorgenommene Anwendung eines Modells zum Abschluss oder zur Änderung von Verträgen über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, bei der der Verbraucher die endgültige geschäftliche Entscheidung in Anwesenheit eines Kuriers treffen muss, der ihm das Vertragsmuster aushändigt, ohne dass der Verbraucher im Beisein dieses Kuriers vom Inhalt dieses Vertragsmusters ungehindert Kenntnis nehmen kann,
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nicht unter allen Umständen eine aggressive Geschäftspraxis darstellt, |
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nicht allein deshalb eine aggressive Geschäftspraxis in Form einer unzulässigen Beeinflussung darstellt, weil dem Verbraucher nicht vorab und individuell, namentlich per E-Mail oder an seine Wohnanschrift, sämtliche Vertragsmuster zugesandt worden sind, sofern der betreffende Verbraucher die Möglichkeit hatte, vor dem Besuch des Kuriers ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, und |
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u. a. dann eine aggressive Geschäftspraxis in Form einer unzulässigen Beeinflussung darstellt, wenn der Gewerbetreibende oder sein Kurier unlautere Verhaltensweisen an den Tag legen, die sich dahin auswirken, dass Druck auf den Verbraucher in einer Weise ausgeübt wird, die dessen Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt, wie Verhaltensweisen, die den betreffenden Verbraucher verunsichern oder ihn daran hindern, eine wohlüberlegte geschäftliche Entscheidung zu treffen. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Oldenburg — Deutschland) — ReFood GmbH & Co. KG/Landwirtschaftskammer Niedersachsen
(Rechtssache C-634/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Verbringung von Abfällen innerhalb der Europäischen Union - Verordnung [EG] Nr. 1013/2006 - Art. 1 Abs. 3 Buchst. d - Geltungsbereich - Verordnung [EG] Nr. 1069/2009 - Verbringung tierischer Nebenprodukte)
(2019/C 263/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Oldenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ReFood GmbH & Co. KG
Beklagte: Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Tenor
Art. 1 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen ist dahin auszulegen, dass Verbringungen tierischer Nebenprodukte, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) fallen, außer in den Fällen, in denen die Verordnung Nr. 1069/2009 ausdrücklich die Anwendung der Verordnung Nr. 1013/2006 vorsieht, vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1013/2006 ausgenommen sind.
5.8.2019 |
DE |
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C 263/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Brindisi — Italien) — Strafverfahren gegen Gianluca Moro
(Rechtssache C-646/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2012/13/EU - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Art. 6 Abs. 4 - Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf - Mitteilung von Änderungen der im Rahmen der Unterrichtung gegebenen Informationen, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten - Änderung der rechtlichen Beurteilung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts - Unmöglichkeit für den Beschuldigten, in der mündlichen Verhandlung die im nationalen Recht vorgesehene Verhängung einer Strafe im Wege der Verständigung zu beantragen - Unterschied bei Änderung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts)
(2019/C 263/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Brindisi
Partei des Ausgangsverfahrens
Gianluca Moro
Tenor
Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach der Angeklagte in der mündlichen Verhandlung im Fall einer Änderung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts die Verhängung einer Strafe im Wege der Verständigung beantragen kann, nicht aber bei einer Änderung der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts.
5.8.2019 |
DE |
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C 263/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim — Polen) — Verfahren auf Betreiben von WB
(Rechtssache C-658/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 650/2012 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und i - Begriff „Entscheidung“ in Erbsachen - Begriff „öffentliche Urkunde“ in Erbsachen - Rechtliche Einstufung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung - Art. 3 Abs. 2 - Begriff „Gericht“ - Fehlende Mitteilung des Mitgliedstaats an die Europäische Kommission über die Notare als nicht gerichtliche Behörden, die gerichtliche Funktionen wie Gerichte ausüben)
(2019/C 263/07)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim
Parteien des Ausgangsverfahrens
WB
Beteiligte: Przemysława Bac in ihrer Eigenschaft als Notarin
Tenor
1. |
Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass es für die Einstufung der Notare als „Gericht“ nicht entscheidend ist, wenn ein Mitgliedstaat nicht gemäß dieser Bestimmung mitgeteilt hat, dass die Notare gerichtliche Funktionen ausüben. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Notar, der auf einstimmigen Antrag aller Beteiligten eines notariellen Verfahrens ein Schriftstück wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende errichtet, kein „Gericht“ im Sinne dieser Bestimmung ist; folglich ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass ein solches Schriftstück keine „Entscheidung“ im Sinne dieser Bestimmung ist. |
2. |
Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass die Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vom Notar auf einstimmigen Antrag aller Beteiligten des notariellen Verfahrens errichtet wird, eine „öffentliche Urkunde“ im Sinne dieser Bestimmung ist, die zusammen mit dem in Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung genannten Formblatt ausgestellt werden kann, das dem Formblatt in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung Nr. 650/2012 entspricht. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos — Griechenland) — Ellinika Nafpigeia AE/Panagiotis Anagnostopoulos u. a.
(Rechtssache C-664/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Geltungsbereich - Übergang eines Unternehmensteils - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff „Übergang“ - Begriff „wirtschaftliche Einheit“ - Übertragung eines Teils der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Muttergesellschaft auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft - Identität - Selbständigkeit - Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit - Kriterium der Dauerhaftigkeit der Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit - Heranziehen von Produktionsfaktoren Dritter - Absicht, die übertragene Einheit abzuwickeln)
(2019/C 263/08)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Areios Pagos
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ellinika Nafpigeia AE
Beklagte: Panagiotis Anagnostopoulos u. a.
Beteiligte: Syllogos Ergazomenon Nafpigeion Skaramagka I TRIAINA, Panellinia Omospondia Ergatoÿpallilon Metallou (POEM), Geniki Synomospondia Ergaton Ellados (GSEE)
Tenor
Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, insbesondere ihr Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b, ist dahin auszulegen, dass sie auf den Übergang einer Produktionseinheit anzuwenden ist, wenn zum einen der Veräußerer, der Erwerber oder beide gemeinsam mit Blick auf die Fortführung der vom Veräußerer ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Erwerber, aber auch mit Blick auf die spätere Auflösung des Erwerbers selbst im Rahmen einer Abwicklung handeln, und zum anderen die in Rede stehende Einheit, die das wirtschaftliche Ziel nicht erreichen kann, ohne auf von Dritten stammende Produktionsfaktoren zurückzugreifen, nicht völlig selbständig ist, vorausgesetzt, dass — was das vorlegende Gericht zu prüfen hat — zum einen der allgemeine Grundsatz des Unionsrechts beachtet wird, wonach der Veräußerer und der Erwerber nicht versuchen dürfen, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von Vorteilen zu kommen, die sie aus der Richtlinie 2001/23 ziehen könnten, und zum anderen die betreffende Produktionseinheit über hinreichende Garantien verfügt, die ihren Zugang zu den Produktionsfaktoren Dritter sicherstellen, damit sie nicht von wirtschaftlichen Entscheidungen abhängig ist, die von diesen einseitig getroffen werden.
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt — Schweden) — Patent-och registreringsverket/Mats Hansson
(Rechtssache C-705/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Gesamteindruck - Ältere Marke, die mit einer Verzichtserklärung [Disclaimer] eingetragen worden ist - Auswirkungen eines solchen Verzichts auf den Schutzumfang der älteren Marke)
(2019/C 263/09)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Svea hovrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Patent-och registreringsverket
Beklagter: Mats Hansson
Tenor
Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine Verzichtserklärung („Disclaimer“) vorsieht, die bewirken würde, einen von dieser Erklärung erfassten Bestandteil einer zusammengesetzten Marke von der Gesamtprüfung der für die Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr im Sinne der genannten Bestimmung relevanten Faktoren auszuschließen oder diesem Bestandteil im Rahmen dieser Prüfung von vornherein und dauerhaft eine begrenzte Bedeutung beizumessen.
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Mohammed Bilali/Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
(Rechtssache C-720/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Subsidiärer Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 19 - Aberkennung des subsidiären Schutzstatus - Irrtum der Verwaltung über die tatsächlichen Umstände)
(2019/C 263/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Mohammed Bilali
Beklagter: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Tenor
Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt.
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Darmstadt — Deutschland) — TopFit e. V., Daniele Biffi/Deutscher Leichtathletikverband e.V.
(Rechtssache C-22/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21 und 165 AEUV - Regelung eines Sportverbands - Teilnahme eines Amateursportlers an nationalen Meisterschaften eines Mitgliedstaats, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt - Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Einschränkung der Freizügigkeit)
(2019/C 263/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TopFit e.V., Daniele Biffi
Beklagter: Deutscher Leichtathletikverband e.V.
Tenor
Die Art. 18, 21 und 165 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines nationalen Sportverbands wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach ein Unionsbürger, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats und seit vielen Jahren in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Verband seinen Sitz hat und er als Amateur in der Kategorie der Senioren den Laufsport ausübt, nicht wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats in dieser Disziplin an nationalen Meisterschaften oder nur „außer Wertung“ bzw. „ohne Wertung“ teilnehmen kann, ohne Zugang zum Endlauf zu haben und ohne den nationalen Meisterschaftstitel erlangen zu können, es sei denn, diese Regelung ist durch objektive Erwägungen gerechtfertigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimerweise verfolgten Zweck stehen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Liège — Belgien) — V/Institut national d’assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti), Securex Integrity ASBL
(Rechtssache C-33/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Wandererwerbstätige - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Übergangsbestimmungen - Art. 87 Abs. 8 - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Art. 14c Buchst. b - Erwerbstätiger, der in verschiedenen Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt - Ausnahmen vom Grundsatz der Anwendung nur eines nationalen Rechts - Doppelte Zugehörigkeit - Einreichung eines Antrags, den gemäß der Verordnung Nr. 883/2004 anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden)
(2019/C 263/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour du travail de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: V
Beklagte: Institut national d’assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti), Securex Integrity ASBL
Tenor
Art. 87 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Person, die zum Geltungsbeginn der Verordnung Nr. 883/2004 eine abhängige Beschäftigung in einem Mitgliedstaat und eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübte und damit gleichzeitig den im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften dieser beiden Mitgliedstaaten unterlag, keinen ausdrücklichen Antrag stellen musste, um den nach der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 geänderten Fassung anwendbaren Rechtsvorschriften unterworfen zu werden.
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Compagnie d’entreprises CFE SA/Région de Bruxelles-Capitale
(Rechtssache C-43/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Erlass - Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets gemäß der Richtlinie 92/43/EWG - Festlegung von Erhaltungszielen und bestimmten Vorbeugungsmaßnahmen - Begriff „Pläne und Programme“ - Verpflichtung zur Umweltprüfung)
(2019/C 263/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Compagnie d’entreprises CFE SA
Beklagte: Région de Bruxelles-Capitale
Tenor
Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass — vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Überprüfung — ein Erlass wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem ein Mitgliedstaat ein BSG ausweist sowie Erhaltungsziele und bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen festlegt, nicht zu den „Plänen und Programmen“ gehört, für die eine Prüfung der Umweltauswirkungen verpflichtend ist.
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Justice de Paix du canton de Visé — Belgien) — Michel Schyns/Belfius Banque SA
(Rechtssache C-58/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Vorvertragliche Pflichten - Art. 5 Abs. 6 - Pflicht des Kreditgebers, den geeignetsten Kredit zu suchen - Art. 8 Abs. 1 - Pflicht des Kreditgebers, bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vom Abschluss eines Darlehensvertrags abzusehen - Pflicht des Kreditgebers zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Kredits)
(2019/C 263/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Justice de Paix du canton de Visé
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Michel Schyns
Beklagte: Belfius Banque SA
Tenor
1. |
Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die den Kreditgebern oder den Kreditvermittlern vorschreibt, für Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten, die Kreditart und den Kreditbetrag zu suchen, die der Finanzlage des Verbrauchers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zweck des Kredits am besten entsprechen. |
2. |
Art. 5 Abs. 6 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, die dem Kreditgeber vorschreibt, keinen Kreditvertrag abzuschließen, wenn er nach Abschluss der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht berechtigterweise annehmen kann, dass Letzterer in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus dem geplanten Kreditvertrag zu erfüllen. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Bruxelles — Belgien) — Skype Communications Sàrl/Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)
(Rechtssache C-142/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 2 Buchst. c - Begriff „elektronische Kommunikationsdienste“ - Übertragung von Signalen - „Voice over Internet Protocol“ [VoIP]-Dienst an Festnetz- oder Mobilfunktelefonnummern - SkypeOut-Dienst)
(2019/C 263/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Skype Communications Sàrl
Beklagter: Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)
Tenor
Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Bereitstellung einer Software mit einer „Voice over Internet Protocol (VoIP)“ (Stimmübertragung über Internetprotokoll)-Funktion, mit der der Nutzer von einem Endgerät über das öffentliche Telefonnetz (PSTN) eines Mitgliedstaats eine Festnetz- oder Mobilfunknummer eines nationalen Rufnummernplans anrufen kann, als „elektronischer Kommunikationsdienst“ im Sinne dieser Vorschrift einzustufen ist, wenn zum einen dem Herausgeber der Software für die Bereitstellung dieses Dienstes Entgelt gezahlt wird und sie zum anderen den Abschluss von Vereinbarungen des Herausgebers mit für die Übertragung und die Terminierung von Anrufen in das PSTN ordnungsgemäß zugelassenen Telekommunikationsdienstleistern beinhaltet.
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Oro Efectivo SL/Diputación Foral de Bizkaia
(Rechtssache C-185/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 401 - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Erwerb von Gegenständen mit einem hohem Anteil an Gold oder anderen Edelmetallen durch ein Unternehmen von Privatpersonen zwecks Weiterveräußerung - Vermögensübertragungsteuer)
(2019/C 263/16)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Oro Efectivo SL
Beklagter: Diputación Foral de Bizkaia
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens nicht entgegenstehen, nach der der Erwerb von Gegenständen mit einem hohen Anteil an Gold oder anderen Edelmetallen durch ein Unternehmen von Privatpersonen einer von der Mehrwertsteuer verschiedenen indirekten Steuer auf Vermögensübertragungen unterliegt, wenn diese Gegenstände für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens bestimmt sind, das sie zur Verarbeitung und späteren Wiedereinführung in den Handel an Unternehmen der Goldbarren- und Edelmetallerzeugungsbranche weiterveräußert.
5.8.2019 |
DE |
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C 263/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen — Deutschland) — Google LLC/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-193/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 2 Buchst. c - Begriff „elektronische Kommunikationsdienste“ - Übertragung von Signalen - Internetbasierter E-Mail-Dienst - Dienst Gmail)
(2019/C 263/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Google LLC
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein internetbasierter E-Mail-Dienst, der wie der von der Google LLC erbrachte Dienst Gmail keinen Internetzugang vermittelt, nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht und daher keinen „elektronischen Kommunikationsdienst“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
5.8.2019 |
DE |
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C 263/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. Juni 2019 — Deichmann SE/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Munich SL
(Rechtssache C-223/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verfallsverfahren - Bildmarke, die ein Kreuz an der Seite eines Sportschuhs darstellt - Zurückweisung des Antrags auf Erklärung des Verfalls)
(2019/C 263/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Deichmann SE (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Gája), Munich SL (Prozessbevollmächtigte: J. Güell Serra und M. del Mar Guix Vilanova, abogados)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Deichmann SE trägt die Kosten. |
5.8.2019 |
DE |
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C 263/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof — Belgien) — P. M., N. G.d.M., P. V.d.S./Ministerraad
(Rechtssache C-264/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 10 Buchst. c und d Ziff. i, ii und v - Gültigkeit - Anwendungsbereich - Ausschluss von Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen sowie bestimmten Rechtsdienstleistungen - Gleichbehandlungs- und Subsidiaritätsgrundsatz - Art. 49 und 56 AEUV)
(2019/C 263/19)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Grondwettelijk Hof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: P. M., N. G.d.M., P. V.d.S.
Beklagter: Ministerraad
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Bestimmungen des Art. 10 Buchst. c und d Ziff. i, ii und v der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Subsidiarität sowie auf die Art. 49 und 56 AEUV in Frage stellen könnte.
5.8.2019 |
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C 263/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Faro — Portugal) — Cátia Correia Moreira/Município de Portimão
(Rechtssache C-317/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff des Arbeitnehmers - Wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers)
(2019/C 263/20)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judicial da Comarca de Faro
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Cátia Correia Moreira
Beklagter: Município de Portimão
Tenor
1. |
Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, namentlich ihr Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, ist dahin auszulegen, dass eine Person, die mit dem Veräußerer einen Vertrag zur Übernahme einer Vertrauensstellung im Sinne der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden innerstaatlichen Regelung geschlossen hat, als „Arbeitnehmer“ angesehen werden und daher den von dieser Richtlinie gewährten Schutz in Anspruch nehmen kann, vorausgesetzt jedoch, dass sie von dieser Regelung als Arbeitnehmer geschützt wird und zum Zeitpunkt des Übergangs über einen Arbeitsvertrag verfügt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
2. |
Die Richtlinie 2001/23 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, nach der bei einem Übergang im Sinne dieser Richtlinie und für den Fall, dass der Erwerber eine Gemeinde ist, die betroffenen Arbeitnehmer sich zum einen einem öffentlichen Auswahlverfahren unterziehen müssen und zum anderen dem Erwerber gegenüber in einem neuen Rechtsverhältnis verpflichten müssen. |
5.8.2019 |
DE |
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C 263/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Terre wallonne ASBL/Région wallonne
(Rechtssache C-321/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Erlass - Festlegung der Erhaltungsziele für das Natura-2000-Netz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG - Begriff „Pläne und Programme“ - Verpflichtung zur Vornahme einer Umweltprüfung)
(2019/C 263/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Terre wallonne ASBL
Beklagte: Région wallonne
Tenor
Art. 3 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass ein Erlass wie der im Ausgangsverfahren, mit dem ein Organ eines Mitgliedstaats auf regionaler Ebene Erhaltungsziele mit Richtwertcharakter für sein Natura-2000-Netz festlegt, während den Erhaltungszielen auf Gebietsebene Vorschriftscharakter zukommt, nicht zu den „Plänen und Programmen“ im Sinne dieser Richtlinie zählt, für die eine Prüfung der Umweltauswirkungen vorgeschrieben ist.
5.8.2019 |
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C 263/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Szekszárdi Járásbíróság — Ungarn) — Ágnes Weil/Géza Gulácsi
(Rechtssache C-361/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 66 - Zeitlicher Anwendungsbereich - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Sachlicher Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a - Ausgeschlossene Rechtsgebiete - Eheliche Güterstände - Art. 54 - Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung des Ursprungsgerichts vollstreckbar ist - Gerichtliche Entscheidung über eine Forderung infolge der Auflösung des sich aus einer faktischen Lebensgemeinschaft ergebenden Güterstands)
(2019/C 263/22)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szekszárdi Járásbíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ágnes Weil
Beklagter: Géza Gulácsi
Tenor
1. |
Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein mitgliedstaatliches Gericht, bei dem ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gestellt wird, mit der bestätigt wird, dass eine vom Ursprungsgericht erlassene Entscheidung vollstreckbar ist, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der sich das Gericht, das die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat, bei deren Erlass nicht zur Anwendbarkeit dieser Verordnung geäußert hat, prüfen muss, ob der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. |
2. |
Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die Auflösung der sich aus einer faktischen Lebensgemeinschaft ergebenden Vermögensbeziehungen begehrt wird, zu den „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels gehört und somit in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. |
5.8.2019 |
DE |
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C 263/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof ’s-Hertogenbosch — Niederlande) — IO/Inspecteur van de rijksbelastingdienst
(Rechtssache C-420/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 und 10 - Steuerpflichtiger - Wirtschaftliche Tätigkeit, die „selbständig“ ausgeübt wird - Begriff - Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung)
(2019/C 263/23)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof ’s-Hertogenbosch
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: IO
Beklagter: Inspecteur van de rijksbelastingdienst
Tenor
Die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, der zwar hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat dieser Stiftung hierarchisch untergeordnet ist, jedoch nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt, da er eine feste Vergütung erhält, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängt, nicht selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
5.8.2019 |
DE |
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C 263/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. Juni 2019 — Inge Barnett/Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
(C-503/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche - Statut der Beamten der Europäischen Union - Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII - Allgemeine Durchführungsbestimmungen - Dienstliches Interesse - In Durchführung eines Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union erlassene Entscheidung - Art. 266 AEUV - Rechtskraft)
(2019/C 263/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Inge Barnett (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (Prozessbevollmächtigte: M. Pascua Mateo, A. Carvajal und L. Camarena Januzec im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer und F.-M. Hislaire)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Frau Inge Barnett trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA). |
5.8.2019 |
DE |
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C 263/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Copebi SCA/Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer)
(Rechtssache C-505/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2009/402/EG - Von der Französischen Republik durchgeführte Krisenpläne im Obst- und Gemüsesektor - Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe - Rückforderungsanordnung - Anwendungsbereich der Entscheidung - Agrarwirtschaftsausschüsse [Comités économiques agricoles])
(2019/C 263/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Copebi SCA
Beklagter: Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer)
Beteiligter: Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation
Tenor
Die Entscheidung 2009/402/EG der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von Frankreich durchgeführten „Krisenpläne“ (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor ist dahin auszulegen, dass sie die Beihilfen abdeckt, die vom Office national interprofessionnel des fruits, des légumes et de l’horticulture (Oniflhor) an das Comité économique bigarreau industrie (CEBI) gezahlt wurden und von den Erzeugergemeinschaften, die Mitglieder des CEBI sind, den Erzeugern industrieller Bigarreau-Kirschen zugewiesen wurden, obwohl das CEBI nicht zu den acht in dieser Entscheidung genannten Agrarwirtschaftsausschüssen gehört und diese Beihilfen im Gegensatz zu dem in der Entscheidung beschriebenen Finanzierungsmechanismus nur durch Subventionen des Oniflhor und nicht auch durch freiwillige Beiträge der Erzeuger finanziert wurden.
5.8.2019 |
DE |
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C 263/21 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court, des High Court [Irland] — Irland) — Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gegen OG (C-508/1), PI (C-82/19 PPU)
(Verbundene Rechtssachen C-508/18 und C-82/19 PPU) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff „ausstellende Justizbehörde“ - Von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats ausgestellter Europäischer Haftbefehl - Status - Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses gegenüber einem Organ der Exekutive - Befugnis des Justizministers zu Einzelweisungen - Keine Gewähr für Unabhängigkeit)
(2019/C 263/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegende Gerichte
Supreme Court, High Court (Irland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
OG (C-508/19), PI (C-82/19 PPU)
Tenor
1. |
Die Rechtssachen C-508/18 und C-82/19 PPU werden zu gemeinsamem Urteil verbunden. |
2. |
Der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass darunter nicht die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden. |
5.8.2019 |
DE |
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C 263/22 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27.Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen PF
(Rechtssache C-509/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 1 - Begriff „ausstellende Justizbehörde“ - Vom Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats ausgestellter Europäischer Haftbefehl - Status - Gewähr für Unabhängigkeit)
(2019/C 263/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Partei des Ausgangsverfahrens
PF
Tenor
Der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass darunter der als eine strukturell von der Judikative unabhängige Stelle für die Verfolgung von Straftaten zuständige Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats fällt, dessen Status in diesem Mitgliedstaat ihm eine Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verschafft.
5.8.2019 |
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C 263/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul București (Rumänien), eingereicht am 3. Januar 2019 — Wilo Salmson France SAS/Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București, Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București — Administrația Fiscală pentru Contribuabili Nerezidenți
(Rechtssache C-10/19)
(2019/C 263/28)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul București
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Wilo Salmson France SAS
Beklagte: Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București, Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București — Administrația Fiscală pentru Contribuabili Nerezidenți
Mit Beschluss vom 5. Juni 2019 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel für offensichtlich unzulässig erklärt.
5.8.2019 |
DE |
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C 263/23 |
Rechtsmittel der Dovgan GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-830/16, Monolith Frost GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 19. Februar 2019
(Rechtssache C-142/19 P)
(2019/C 263/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Dovgan GmbH (Prozessbevollmächtigter: C. Rohnke, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Monolith Frost GmbH
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil der Ersten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018 (T-830/16) aufzuheben; |
— |
in weiterer Folge: die Klage abzuweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Als Rechtsmittelfehler macht die Rechtsmittelführerin Unionsrechtsverstöße sowie die Verfälschung von Beweismitteln geltend.
1. |
Verfälschung von Beweismitteln Entgegen der Behauptung des Gerichts in Rn. 55 habe das Amtsgericht Köln nicht festgestellt, dass ein erheblicher Teil der deutschen Bevölkerung Russisch spreche. Entgegen der Behauptung des Gerichts in Rn. 64 des angefochtenen Urteils habe die Beschwerdekammer die Entscheidung der Löschungsabteilung des EUIPO in Frage gestellt, wonach „пломбир“ [plombir] in der ehemaligen UdSSR zur Bezeichnung einer Art von Sahneeis verwendet worden sei. |
2. |
Verstoß gegen Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts Das Gericht habe gegen Art. 85 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung verstoßen, da es zu Unrecht die von der Streithelferin vorgelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2017 nicht berücksichtigt habe. Die Vorlage erst in der mündlichen Verhandlung sei durch den Zeitpunkt der Entscheidung gerechtfertigt gewesen. Darüber hinaus habe es sich um einen Gegenbeweis gemäß Art. 92 Abs. 7 der Verfahrensordnung des Gerichts gehandelt. |
3. |
Verstoß gegen Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts Das Gericht habe sich in Rn. 69 zu Unrecht auf Anlagen K 16 und K 17 der Klägerin bezogen. Deren Vorlage durch die Klägerin sei verspätet gewesen und hätte deshalb gemäß Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. |
4. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht Das angefochtene Urteil enthalte keine hinreichende Begründung für die Annahme des Gerichts, dass in den baltischen Staaten ein erheblicher Teil der Bürger die Bedeutung des russischen Wortes „пломбир“ kenne. Insbesondere fehle es an der Feststellung, dass es sich insoweit um ein Wort des Grundwortschatzes handle, das auch von Personen verstanden werde, für die Russisch nicht die Muttersprache sei. Im Urteil (insbesondere Rn. 64 und 65) fehle auch eine hinreichende Begründung dafür, warum es sich bei „пломбир“ in der früheren UdSSR nicht um eine Fantasiebezeichnung oder Produktmarke gehandelt haben soll. Schließlich habe das Urteil (Rn. 66) nicht begründet, weshalb die bloße Erwähnung einer Bezeichnung an GOST-Standard darauf schließen lassen solle, dass es sich um einen russischen „geläufigen Begriff“ handelt und warum den Verkehrskreisen innerhalb der Europäischen Union dieser Standard bekannt sein soll. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Trgovački sud u Zagrebu (Kroatien), eingereicht am 28. März 2019 — PARKING d.o.o./SAWAL d.o.o.
(Rechtssache C-267/19)
(2019/C 263/30)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Trgovački sud u Zagrebu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Vollstreckungsgläubigerin: PARKING d.o.o.
Vollstreckungsschuldnerin: SAWAL d.o.o.
Vorlagefragen
1. |
Ist die nationale Rechtsvorschrift des Art. 1 des Ovršni zakon (Zwangsvollstreckungsgesetz, veröffentlicht in Narodne novine Nrn. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16 und 73/17), die den Notaren die Befugnis einräumt, Forderungen auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde zwangsweise einzutreiben, indem sie ohne ausdrückliche Zustimmung der in Kroatien gegründeten juristischen Person als Vollstreckungsschuldner einen Vollstreckungsbefehl als Vollstreckungstitel erlassen, vor dem Hintergrund der Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-484/15 und C-551/15 mit Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 18 AEUV vereinbar? |
2. |
Kann die in den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-484/15 und C-551/15 vorgenommene Auslegung in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren mit dem Aktenzeichen Povrv-1614/2018 zugrunde gelegt werden bzw. ist die Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fallen, wenn sie im Rahmen der Befugnisse tätig werden, die ihnen durch das nationale Recht in auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren übertragen sind, an denen in anderen Mitgliedstaaten der Union gegründete juristische Personen als Vollstreckungsschuldner beteiligt sind? |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Visoki trgovački sud Republike Hrvatske (Kroatien), eingereicht am 11. April 2019 — Obala i lučice d.o.o./NLB Leasing d.o.o.
(Rechtssache C-307/19)
(2019/C 263/31)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Visoki trgovački sud Republike Hrvatske
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Obala i lučice d.o.o.
Beklagter: NLB Leasing d.o.o.
Vorlagefragen
1. |
Dürfen Notare die Zustellung von Schriftstücken nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten bewirken, wenn sie ihre Entscheidungen in Angelegenheiten zustellen, auf die die Verordnung Nr. 1215/2012 (2) nicht anwendbar ist, wobei Notare in der Republik Kroatien nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, wenn sie im Rahmen der Befugnisse tätig werden, die ihnen durch das nationale Recht in auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren übertragen sind? Mit anderen Worten, können Notare — die nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen — im Rahmen der Befugnisse, die ihnen durch das nationale Recht in auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren übertragen sind, die Regeln über die Zustellung von Schriftstücken nach der Verordnung Nr. 1393/2007 anwenden? |
2. |
Kann das Parken auf einer Straße bzw. einer öffentlichen Verkehrsfläche, wenn die Befugnis zur Gebührenerhebung im Zakon o sigurnosti prometa na cestama (Gesetz über die Sicherheit im Straßenverkehr) und in den Regeln über die Ausübung kommunaler Tätigkeiten als hoheitlicher Tätigkeiten vorgesehen ist, als Zivilsache im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) qualifiziert werden, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass bei einem ohne Parkschein oder mit einem ungültigen Parkschein angetroffenen Fahrzeug unabhängig von der genauen Parkzeit sofort eine Verpflichtung zur Zahlung eines Tagesparkscheins unter Fingierung eines ganztägigen Parkens entsteht und die für diesen Tagesparkschein erhobenen Gebühren somit Merkmale einer Strafe aufweisen und dass ein solches Parken in einigen Mitgliedstaaten als Verkehrsordnungswidrigkeit eingestuft wird? |
3. |
Können die Gerichte in den vorgenannten Rechtsstreitigkeiten über das Parken auf einer Straße bzw. einer öffentlichen Verkehrsfläche Schriftstücke an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Beklagte nach der Verordnung Nr. 1393/2007 zustellen, wenn die Befugnis zur Gebührenerhebung im Zakon o sigurnosti prometa na cestama und in den Regeln über die Ausübung kommunaler Tätigkeiten als hoheitlicher Tätigkeiten vorgesehen ist? Wenn die Antwort auf die vorstehenden Fragen so ausfällt, dass es sich bei dieser Art des Parkens um eine Zivilsache handelt, stellen sich folgende weitere Fragen: |
4. |
In der vorliegenden Sache wird die Vermutung eines Vertragsschlusses durch das bloße Parken auf einem mit horizontalen und/oder vertikalen Verkehrszeichen versehenen Straßenparkplatz angewandt, d. h., es wird angenommen, dass durch bloßes Parken ein Vertrag abgeschlossen wird und dass, wenn die pro Stunde zu zahlenden Parkgebühren nicht entrichtet werden, ein Tagesparkschein zu zahlen ist. Daher stellt sich die Frage, ob diese Vermutung des Vertragsschlusses durch bloßes Parken und der Zustimmung zur Zahlung eines Tagesparkscheins, wenn kein Parkschein auf Stundenbasis gekauft wird oder wenn die Zeit, für die ein Parkschein gekauft wurde, abläuft, gegen die Grundregeln des freien Dienstleistungsverkehrs aus Art. 56 AEUV und des sonstigen Besitzstands der Union verstößt? |
5. |
Im vorliegenden Fall wurde in Zadar (Kroatien) geparkt, so dass eine Verbindung zwischen diesem Vertrag und den Gerichten der Republik Kroatien besteht. Fraglich ist jedoch, ob dieses Parken eine „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 darstellt, denn eine Dienstleistung setzt voraus, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt, so dass sich die Frage stellt, ob die Tätigkeit der Klägerin ausreicht, um eine Dienstleistung annehmen zu können? Sollte keine besondere Zuständigkeit in der Republik Kroatien nach Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestehen, müsste das Verfahren vor dem Gericht am Wohnsitz der Beklagten geführt werden. |
6. |
Kann das Parken auf einer Straße bzw. einer öffentlichen Verkehrsfläche als Mietvertrag über eine unbewegliche Sache im Sinne von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 angesehen werden, wenn sich die Befugnis zur Gebührenerhebung aus dem Zakon o sigurnosti prometa na cestama und den Regeln über die Ausübung kommunaler Tätigkeiten als hoheitlicher Tätigkeiten ergibt und Gebühren nur zu bestimmten Zeiten des Tages erhoben werden? |
7. |
Wenn die oben genannte Vermutung eines durch bloßes Parken bewirkten Vertragsschlusses im vorliegenden Fall nicht angewandt werden kann (Frage 4), stellt sich die Frage, ob eine solche Art des Parkens, bei der sich die Befugnis zur Gebührenerhebung aus dem Zakon o sigurnosti prometa na cestama ergibt und ein Tagesparkschein zu zahlen ist, wenn nicht vorher ein Parkschein auf Stundenbasis gekauft wird oder die Zeit, für die ein Parkschein gekauft wurde, abläuft, als unerlaubte Handlung oder einer solchen gleichgestellte Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 angesehen werden kann? |
8. |
Der in der vorliegenden Sache fragliche Parkvorgang hat am 30. Juni 2012 um 13:02 Uhr stattgefunden, d. h. vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, was zu der Frage führt, ob die Verordnungen über das anzuwendende Recht, nämlich die Verordnung Nr. 593/2008 (3) und die Verordnung Nr. 864/2007 (4), angesichts ihres zeitlichen Geltungsbereichs auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt werden können? Wenn der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig sein sollte, die Frage hinsichtlich des anzuwendenden materiellen Rechts zu beantworten, stellt sich ferner folgende Frage: |
9. |
Verstößt die Vermutung eines Vertragsschlusses durch bloßes Parken und einer Zustimmung zur Zahlung eines Tagesparkscheins, wenn kein Parkschein auf Stundenbasis gekauft wird oder die Zeit, für die ein Parkschein gekauft wurde, abläuft, gegen die Grundregeln des freien Dienstleistungsverkehrs aus Art. 56 AEUV und des sonstigen Besitzstands der Europäischen Union, unabhängig davon, ob der Fahrzeughalter eine natürliche oder eine juristische Person ist, bzw. kann vorliegend in Bezug auf das anzuwendende materielle Recht Art. 4 der Verordnung Nr. 593/2008 angewandt werden (aus der Verfahrensakte geht nämlich nicht hervor, dass die Parteien eine Rechtswahl getroffen haben)?
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. 2007, L 324, S. 79).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6).
(4) Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. 2007, L 199, S. 40).
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/28 |
Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 15. April 2019 — Consiliul Concurenței/Whiteland Import Export SRL
(Rechtssache C-308/19)
(2019/C 263/32)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casație și Justiție
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Consiliul Concurenței
Rechtsmittelgegnerin: Whiteland Import Export SRL
Vorlagefrage
Sind Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 101 AEUV dahin auszulegen, dass sie die Justizbehörden der Mitgliedstaaten verpflichten, die nationalen Vorschriften über die Verjährung des Rechts des Wettbewerbsrats, Verwaltungssanktionen zu verhängen, im Einklang mit der Regelung in Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) auszulegen, und dass sie der Auslegung nationaler Rechtsvorschriften entgegenstehen, wonach unter einer verjährungsunterbrechenden Handlung nur die förmliche Handlung des Einleitens eines Verfahrens zur Verfolgung einer wettbewerbswidrigen Praxis verstanden wird, ohne dass die späteren auf die Verfolgung dieser Praxis gerichteten Maßnahmen in dieselbe Kategorie der verjährungsunterbrechenden Handlungen eingeordnet werden?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. April 2019 von der Asociación de fabricantes de morcilla de Burgos gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 14. Februar 2019 in der Rechtssache T-709/18, Asociación de fabricantes de morcilla de Burgos/Kommission
(Rechtssache C-309/19 P)
(2019/C 263/33)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Asociación de fabricantes de morcilla de Burgos (Prozessbevollmächtigte: J. J. Azcárate Olano und E. Almarza Nantes, abogados)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss zur Gänze aufzuheben; folglich die nach Art. 263 AEUV erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1214 der Kommission vom 29. August 2018 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Morcilla de Burgos“ (g.g.A.)) (1) zuzulassen; sodann in der Sache die genannte Durchführungsverordnung (EU) 2018/1214 der Kommission vom 29. August 2018 für nichtig zu erklären; der anderen Partei des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel wird darauf gestützt, dass die Interessen der Rechtsmittelführerin verletzt würden, weil das Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union insofern Unregelmäßigkeiten aufweise, als ihm ein Rechtsfehler zugrunde liege, der auf einem Verstoß gegen die Bestimmungen in Art. 73 §o1 ff. der (vor dem 1. Dezember 2018 geltenden) Verfahrensordnung des Gerichts und die hierzu ergangene Rechtsprechung beruhe. Hierfür werden folgende rechtliche Grundlagen herangezogen:
— |
Im Wesentlichen beruhe der angefochtene Beschluss fälschlicherweise auf der Annahme, dass der Antrag „nur gescannte Unterschriften“ der Vertreter der Antragstellerin enthalten habe, während er in Wirklichkeit qualifizierte elektronische Signaturen mit einem qualifizierten ACA-Zertifikat enthalten habe, die rechtlich einer eigenhändigen Unterschrift gleichwertig seien. |
— |
Diese qualifizierten elektronischen Signaturen würden durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (2) anerkannt und geschützt. |
— |
Qualifizierte elektronische Signaturen mit einem qualifizierten ACA-Zertifikat entsprächen in vollem Umfang dem Wesen und dem Hintergrund von Art. 73 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, das bzw. der — wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt — darin bestehe, „im Interesse der Rechtssicherheit die Echtheit des Verfahrensschriftstücks zu gewährleisten und das Risiko auszuschließen, dass es womöglich von einem unbefugten Verfasser stamme“. |
— |
Art. 73 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sei durch Entscheidung des Gerichts vom 11. Juli 2018 aufgehoben worden und die Änderung am 1. Dezember 2018 (zwei Tage nach Stellung des Antrags) in Kraft getreten, wo doch die Anwendung der günstigsten Vorschrift ein grundlegendes und universelles Prinzip im Sanktionsrecht der westlichen Rechtsordnungen sei. |
— |
Die im angefochtenen Beschluss zur Begründung der Unzulässigkeit der Klage angeführte Rechtsprechung beziehe sich hauptsächlich auf die gescannten Unterschriften. Der konkret vorliegende Fall (Antrag mit qualifizierter elektronischer Signatur mit ACA-Zertifikat) sei von den Gerichten der Union jedoch noch nicht entschieden worden. |
— |
Die Vorschriften seien in Bezug auf die soziale Realität auszulegen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie angewendet werden sollten, vorherrsche, wobei besonders auf ihr Wesen und ihren Zweck zu achten sei. |
(2) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. 2014, L 257, S. 73).
5.8.2019 |
DE |
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C 263/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Trgovački sud u Zagrebu (Kroatien), eingereicht am 18. April 2019 — Interplastics s.r.o./Letifico d.o.o.
(Rechtssache C-323/19)
(2019/C 263/34)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Trgovački sud u Zagrebu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Vollstreckungsgläubigerin: Interplastics s.r.o.
Vollstreckungsschuldnerin: Letifico d.o.o.
Vorlagefragen
1. |
Ist die nationale Rechtsvorschrift des Art. 1 des Ovršni zakon (Zwangsvollstreckungsgesetz, veröffentlicht in Narodne novine Nrn. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16 und 73/17), die den Notaren die Befugnis einräumt, Forderungen auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde zwangsweise einzutreiben, indem sie ohne ausdrückliche Zustimmung der in Kroatien gegründeten juristischen Person als Vollstreckungsschuldner einen Vollstreckungsbefehl als Vollstreckungstitel erlassen, vor dem Hintergrund der Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-484/15 und C-551/15 mit Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 18 AEUV vereinbar? |
2. |
Kann die in den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-484/15 und C-551/15 vorgenommene Auslegung in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren mit dem Aktenzeichen Povrv-752/19 zugrunde gelegt werden bzw. ist die Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass in Kroatien Notare nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung fallen, wenn sie im Rahmen der Befugnisse tätig werden, die ihnen durch das nationale Recht in auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren übertragen sind, an denen in anderen Mitgliedstaaten der Union gegründete juristische Personen als Vollstreckungsgläubiger beteiligt sind? |
5.8.2019 |
DE |
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C 263/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 2. Mai 2019 — D. J./Radiotelevizija Slovenija
(Rechtssache C-344/19)
(2019/C 263/35)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: D. J.
Beklagte: Radiotelevizija Slovenija
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 2 der Richtlinie 2003/88 (1) dahin auszulegen, dass unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache der Bereitschaftsdienst, während dessen der in einer Rundfunk-Sendeanlage diensttuende Arbeitnehmer in der Zeit, in der er frei hat (seine persönliche Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht erforderlich ist), auf Ruf erreichbar und erforderlichenfalls innerhalb von einer Stunde am Arbeitsplatz sein muss, als Arbeitszeit anzusehen ist? |
2. |
Wird die Bestimmung der Natur des Bereitschaftsdienstes unter den Umständen der vorliegendes Rechtssache durch die Tatsache beeinflusst, dass der Arbeitnehmer in einer Unterkunft am Ort der Arbeitserbringung (Rundfunk-Sendeanlage) wohnt, weil die geografische Besonderheit des Ortes die tägliche Rückkehr nach Hause („ins Tal“) unmöglich macht (oder erschwert)? |
3. |
Fällt die Antwort auf die vorherigen Fragen anders aus, wenn es sich um einen Ort handelt, an dem die Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten aufgrund der geografischen Besonderheit des Ortes begrenzt sind bzw. der Arbeitnehmer bei der Verfügung über seine Freizeit und der Ausübung eigener Interessen beschränkter ist, als wohnte er zu Hause? |
(1) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 2. Mai 2019 — Bundeszentralamt für Steuern gegen Y-GmbH
(Rechtssache C-346/19)
(2019/C 263/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bundeszentralamt für Steuern
Beklagte: Y-GmbH
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer (1) gemäß der Richtlinie 2006/112/EG (2) an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, demzufolge in dem Erstattungsantrag für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung unter anderem die Nummer der Rechnung anzugeben ist, dahingehend auszulegen, dass auch die Angabe der Referenznummer einer Rechnung genügt, die als zusätzliches Ordnungskriterium neben der Rechnungsnummer auf einem Rechnungsbeleg ausgewiesen ist? |
2. |
Falls die vorstehende Frage zu verneinen ist: Gilt ein Erstattungsantrag, in dem statt der Rechnungsnummer die Referenznummer einer Rechnung angegeben worden ist, als formell vollständig und im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/9 als fristwahrend vorgelegt? |
3. |
Ist bei der Beantwortung der Frage 2 zu berücksichtigen, dass der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige aus Sicht eines verständigen Antragstellers aufgrund der Gestaltung des elektronischen Portals im Ansässigkeitsstaat und des Vordrucks des Erstattungs-Mitgliedstaats annehmen durfte, es genüge für eine ordnungsgemäße, jedenfalls formell vollständige und fristgerechte Antragstellung die Eintragung einer anderen Kennziffer als der Rechnungsnummer, um eine Zuordnung der antragsgegenständlichen Rechnung zu ermöglichen? |
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
5.8.2019 |
DE |
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C 263/32 |
Vorabentscheidungsersuchen der Državna revizijska komisija za revizijo postopkov oddaje javnih naročil (Slowenien), eingereicht am 8. Mai 2019 — Ministrstvo za notranje zadeve/Tax-Fin-Lex d.o.o.
(Rechtssache C-367/19)
(2019/C 263/37)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Državna revizijska komisija za revizijo postopkov oddaje javnih naročil
Parteien des Ausgangsverfahrens
Öffentlicher Auftraggeber: Ministrstvo za notranje zadeve
Rechtsbehelfsführerin: Tax-Fin-Lex d.o.o.
Vorlagefragen
1. |
Ist die „Entgeltlichkeit des Vertragsverhältnisses“ als Merkmal eines öffentlichen Auftrags im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2014/24 (1) gegeben, wenn der öffentliche Auftraggeber zwar zu keiner Gegenleistung verpflichtet ist, der Wirtschaftsteilnehmer jedoch mit der Auftragsausführung den Zugang zu einem neuen Markt und Referenzen erlangt? |
2. |
Ist es möglich bzw. erforderlich, Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen, dass er die Grundlage für die Ablehnung eines Angebots mit einem Angebotspreis von 0,00 Euro darstellt? |
(1) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 29. Mai 2019 — Maksu-ja Tolliamet/Heavyinstall OÜ
(Rechtssache C-420/19)
(2019/C 263/38)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Riigikohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Maksu- ja Tolliamet
Betroffene Person: Heavyinstall OÜ
Vorlagefrage
Ist Art. 16 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (1) dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, das das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen erhalten hat, bei der Entscheidung über dieses Ersuchen auf der Grundlage des nationalen Rechts (was dem ersuchten Gericht nach Art. 16 Satz 1 möglich ist) an die Ansicht des Gerichts des Niederlassungsstaats des Antragstellers in Bezug auf die Notwendigkeit und die Möglichkeit der Sicherungsmaßnahmen gebunden ist, wenn dem Gericht ein Dokument vorgelegt wurde, das diese Ansicht enthält (Art. 16 [Abs. 1] Unterabs. 2 letzter Satz, wonach dieses Dokument im ersuchten Mitgliedstaat weder anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden muss)?
5.8.2019 |
DE |
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C 263/33 |
Rechtsmittel der Deutschen Lufthansa AG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 12. April 2019 in der Rechtssache T-492/15, Deutsche Lufthansa AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 13. Juni 2019
(Rechtssache C-453/19 P)
(2019/C 263/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Deutsche Lufthansa AG (Prozessbevollmächtigter: A. Martin-Ehlers, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Land Rheinland-Pfalz, Ryanair DAC
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof möge
— |
feststellen, dass die Klage zulässig und begründet war, soweit die Klägerin die Maßnahme Nr. 12 (Zahlung in die Kapitalrücklage von FFHG (1)) mit der Begründung angefochten hat, dass mit dieser Maßnahme Betriebsbeihilfen zugunsten von FFHG finanziert wurden; |
— |
im Übrigen das Urteil des Gerichts vom 12. April 2019 in dem Fall T-492/15 aufheben; |
— |
dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag stattgeben und den zugrundeliegenden Beschluss SA.21121 der Kommission vom 1. Oktober 2014 (2) (mit Ausnahme der Maßnahme Nr. 12, soweit diese zur Zahlung von Betriebsbeihilfen für FFHG verwendet wurde) für nichtig erklären; |
— |
hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung an das Europäische Gericht zurückverweisen, und |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens auferlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht mit dem Rechtsmittel im Wesentlichen folgende Rechtsmittelgründe geltend:
Einzelbeihilfen, zu denen ein Prüfverfahren eröffnet wurde:
— |
Die Klägerin sei bereits nach dem Urteil COFAZ (3) individuell betroffen gewesen und somit klagebefugt. Dies liege daran, dass die Kommission wesentliche Sachverhaltselemente und zusätzliche Vergünstigungen unberücksichtigt gelassen habe, obwohl ihr diese Maßnahmen von der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Kommission habe damit die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt. |
— |
Wenn die sog. Mory-Rechtsprechung (4) zur Anwendung gelangen sollte, dann hätte hilfsweise die erste Alternative zur Anwendung gelangen müssen. Aufgrund der Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin könne die Kommission nicht so gestellt werden, als habe sie ein ordnungsgemäßes Prüfverfahren durchgeführt. Auch in diesem Fall sei die Klägerin individuell betroffen gewesen und somit klagebefugt. |
— |
Hilfsweise sei die Klage auch für zulässig zu befinden, wenn die zweite Alternative der sog. Mory-Rechtsprechung zur Anwendung gelangen sollte, wonach die Klägerin eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Marktstellung durch die Beihilfen nachzuweisen hätte. In diesem Fall greife nämlich eine Beweislastumkehr, zumindest aber eine Beweislasterleichterung zugunsten der Klägerin, da die Kommission den ihr bekannten entscheidungserheblichen Sachverhalt willkürlich ausgeblendet habe. Lediglich hilfsweise sei festzuhalten, dass die Klägerin tatsächlich auch eine solch spürbare Beeinträchtigung nachgewiesen habe. Die anderweitige rechtliche Würdigung durch das Gericht gehe über die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinaus und lege ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des maßgeblichen Marktes zugrunde. In diesem Zusammenhang verfälsche und verkürze das Gericht den Sachverhaltsvortrag sowohl der Klägerin als auch der Kommission, verändere den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und verstoße gegen die Regeln der Beweislast. |
Beihilferegelungen:
— |
Auch im Fall der Beihilferegelungen war die Klage nach Ansicht der Rechtsmittelführerin aufgrund des „Montessori“-Urteils (5) für zulässig zu befinden. |
Einzelbeihilfe ohne Prüfverfahren:
— |
Im Fall der Einzelbeihilfe ohne Prüfverfahren sei die Klage jedenfalls nach der ersten Alternative der Mory-Rechtsprechung für zulässig zu befinden gewesen, und zwar weil die Kommission hierzu kein vertieftes Prüfverfahren eröffnet habe. |
(1) Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH.
(2) Beschluss (EU) 2016/789 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C-29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. 2016, L 134, S. 46).
(3) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1990, Société CdF Chimie azote et fertilisants SA und Société chimique de la Grande Paroisse (SCGP) SA gegen Kommission (C-169/84, ECLI:EU:C:1990:301).
(4) Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2015, Mory SA u.a. gegen Europäische Kommission (C-33/14 P, ECLI:EU:C:2015:609).
(5) Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori Srl u.a. (C-622/16 P bis C-624/16 P, ECLI:EU:C:2018:873).
5.8.2019 |
DE |
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C 263/35 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juni 2019 von ClientEarth gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 4. April 2019 in der Rechtssache T-108/17, ClientEarth/Kommission
(Rechtssache C-458/19 P)
(2019/C 263/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: ClientEarth (Prozessbevollmächtigter: A. Jones, Barrister)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Europäische Chemikalienagentur
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-108/17 aufzuheben; |
— |
die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; oder, hilfsweise, |
— |
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-108/17 aufzuheben, sowie |
— |
die Klage auf Nichtigerklärung für zulässig und begründet und infolgedessen den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, und jedenfalls |
— |
die Kommission zur Tragung der Kosten — einschließlich der Kosten der Streithelferinnen — im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren zu verurteilen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Rechtsfehler aufgrund der Feststellung, dass die Klage vor dem Gericht „nur die Rechtsmäßigkeit des Beschlusses über den Antrag auf interne Überprüfung und nicht die Angemessenheit oder sonstige Gesichtspunkte des Genehmigungsantrags betreffen [könne]“ und dass „die Klagegründe und Argumente, die beim Gericht im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses, mit dem ein Antrag auf interne Überprüfung zurückgewiesen wird, geltend gemacht werden, nur geprüft werden können, soweit sie von dem Kläger bereits in dem betreffendem Antrag vorgebracht wurden“, und indem aus diesen Gründen bestimmte Teile der Nichtigkeitsklage als unzulässig zurückgewiesen worden seien. |
2. |
Rechtsfehler, indem für Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die Überprüfungsanträge nach den Art. 10 und 12 der Århus-Verordnung (1) stellen, überzogene Beweisanforderungen gestellt worden seien. |
3. |
Rechtsfehler durch die Feststellung, dass die Verringerung der Menge eines — hergestellten oder verwendeten — unbehandelten besonders besorgniserregenden Stoffs (substance of very high concern, SVHC), indem statt dessen eine recycelte Version des Stoffs verwendet wird, im Einklang mit der REACH-Verordnung (2) stehen und als Grundlage für eine maßgebliche Analyse der Alternativen dienen könne. |
4. |
Rechtsfehler, indem die Konformitätsprüfung gemäß Art. 60 Abs. 7 der REACH-Verordnung als rein formal ausgelegt werde, ohne dass eine Prüfung erforderlich wäre, ob die in einem Antrag gemachten Angaben tatsächlich den Voraussetzungen von Art. 62 und Anhang I genügen. |
5. |
Rechtsfehler, indem Art. 60 Abs. 4 dahin ausgelegt werde, dass die Abwägung zwischen Risiken und Nutzen stattfinden könne, ohne über den Anforderungen von Anhang I entsprechende Informationen zu den Risiken zu verfügen. |
6. |
Rechtsfehler durch die Feststellung dass „im Licht von Art. 60 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 4 Buchst. d der Verordnung Nr. 1907/2006 darauf hinzuweisen ist, dass nur Daten in Bezug auf die inhärenten Eigenschaften eines Stoffs, die in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 aufgenommen wurden, für die Risikoabwägung nach Art. 60 Abs. 4 Satz 1 relevant [seien]“. |
7. |
Rechtsfehler bei der Auslegung des Vorsorgeprinzips durch das Gericht. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1).
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/36 |
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Juni 2019 von der Qualcomm, Inc. und der Qualcomm Europe, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 9. April 2019 in der Rechtssache T-371/17, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission
(Rechtssache C-466/19 P)
(2019/C 263/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Qualcomm, Inc., Qualcomm Europe, Inc. (Prozessbevollmächtigte: M. Pinto de Lemos Fermiano Rato, advogado, M. Davilla, dikigoros)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
— |
den Beschluss C(2017) 2258 final der Kommission vom 31. März 2107 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1/2003 (1) des Rates in der Sache AT.39711 — Qualcomm (Verdrängungspreise) (im Folgenden: Beschluss) für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs zurückzuverweisen und |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht sei nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen eingegangen.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Die Feststellung, dass der Beschluss hinreichend begründet sei, beruhe auf offensichtlichen Tatsachen- und Rechtsfehlern sowie auf einer unzureichenden Begründung.
Dritter Rechtsmittelgrund: Die Feststellung, dass die mit dem Beschluss angeforderten Informationen erforderlich gewesen seien, beruhe auf offensichtlichen Tatsachen- und Rechtsfehlern, einer Verfälschung der Beweise und einer fehlenden Berücksichtigung des gesamten Beweismaterials.
Vierter Rechtsmittelgrund: Die Feststellung, dass die mit dem Beschluss angeforderten Informationen verhältnismäßig gewesen seien, beruhe auf offensichtlichen Tatsachenfehlern, einer Verfälschung von Beweisen und einer unzureichenden Begründung.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Regeln zur Beweislast für behauptete Verstöße gegen Art. 102 AEUV fehlerhaft angewendet.
Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe Feststellungen getroffen, die gegen das Recht verstießen, sich nicht selbst belasten zu müssen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
Gericht
5.8.2019 |
DE |
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C 263/38 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2019 — Frank/Kommission
(Rechtssache T-478/16) (1)
(Forschung und technologische Entwicklung - Rahmenprogramm für Forschung und Innovation [2014 - 2020] - Aufrufe zur Einreichung von Anträgen und verbundenen Tätigkeiten gemäß dem ERC-Arbeitsprogramm 2016 - Entscheidung der ERCEA über die Ablehnung eines Förderantrags als nicht förderfähig - Verwaltungsbeschwerde bei der Kommission - Stillschweigende ablehnende Entscheidung - Teilweise Unzulässigkeit - Ausdrückliche ablehnende Entscheidung - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)
(2019/C 263/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Regine Frank (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Conrad)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, L. Mantl und B. Conte)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2016 und der ausdrücklichen ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 16. September 2016, mit denen die nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. 2003, L 11, S. 1), von der Klägerin erhobene Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
5.8.2019 |
DE |
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C 263/39 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2019 — RV/Kommission
(Rechtssache T-167/17) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 42c des Statuts - Versetzung in Urlaub im dienstlichen Interesse - Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen - Nicht anfechtbare Handlung - Teilweise Unzulässigkeit - Anwendungsbereich des Gesetzes - Berücksichtigung von Amts wegen - Grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung)
(2019/C 263/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: RV (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J.-N. Louis und Rechtsanwältin N. de Montigny, dann Rechtsanwalt J. N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und D. Martin)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Steele und D. Nessaf, dann J. Steele und M. Rantala und schließlich J. Steele und C. González Argüelles) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2016, den Kläger gemäß Art. 42c des Statuts der Beamten der Europäischen Union in Urlaub im dienstlichen Interesse und gleichzeitig gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2016, RV in Urlaub im dienstlichen Interesse und gleichzeitig von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von RV einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
4. |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten. |
5.8.2019 |
DE |
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C 263/40 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2019 — CC/Parlament
(Rechtssache T-248/17 RENV) (1)
(Haftung - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines Auswahlverfahren EUR/A/151/98 - Fehler des Europäischen Parlaments bei der Führung der Reserveliste - Materieller Schaden)
(2019/C 263/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: CC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Maximini und C. Hölzer)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und E. Despotopoulou)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch verschiedene Fehler des Parlaments bei der Führung der Reserveliste des Allgemeinen Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 entstanden sein soll
Tenor
1. |
Das Europäische Parlament wird verurteilt, an CC einen Betrag von 6 000 Euro zu zahlen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das Europäische Parlament trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 133 vom 5.5.2012 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-9/12 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
5.8.2019 |
DE |
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C 263/40 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2019 — TO/EUA
(Rechtssache T-462/17) (1)
(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Befristeter Vertrag - Entlassung während eines Krankheitsurlaubs - Art. 16 der BSB - Art. 48 Buchst. b der BSB - Art. 26 des Statuts - Verarbeitung personenbezogener Daten - Art. 84 der BSB - Mobbing)
(2019/C 263/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: TO (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)
Beklagte: Europäische Umweltagentur (Prozessbevollmächtigte: O. Cornu im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Nessaf und J. Van Pottelberge, dann J. Van Pottelberge und J. Steele) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung erstens der Entscheidung vom 22. September 2016, mit der der Exekutivdirektor der EUA das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin als Vertragsbedienstete kündigte, und zweitens der Entscheidung vom 20. April 2017, mit der der Exekutivdirektor der EUA die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung vom 22. September 2016 zurückwies, und zum anderen auf Ersatz der Schäden, die der Klägerin entstanden sein sollen
Tenor
1. |
Die Entscheidung vom 22. September 2016, mit der der Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur (EUA) das Beschäftigungsverhältnis von TO als Vertragsbedienstete kündigte, wird aufgehoben. |
2. |
Die EUA wird verurteilt, an TO einen Betrag in Höhe der Dienstbezüge für einen Monat für den Zeitraum der Kündigungsfrist und eines Drittels ihres Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit abzüglich der Entlassungsentschädigung, die sie bereits erhalten hat, zu zahlen. |
3. |
Die EUA wird verurteilt, an TO 6 000 Euro zu zahlen. |
4. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
5. |
Die EUA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von TO. |
6. |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/41 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2019 — EOS Deutscher Inkasso-Dienst/EUIPO — IOS Finance EFC (IOS FINANCE)
(Rechtssache T-583/17) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke IOS FINANCE - Ältere nationale Bildmarke EOS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001])
(2019/C 263/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Sorg)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Söder)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: IOS Finance EFS, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juni 2017 (Sache R 2262/2016-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen EOS Deutscher Inkasso-Dienst und IOS Finance EFC
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH trägt die Kosten. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/42 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2019– Visi/one/EUIPO — EasyFix (Informationstafeln für Fahrzeuge)
(Rechtssache T-74/18) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Informationsblatthalter für Fahrzeuge darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nachweis der Offenbarung - Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Kein unterschiedlicher Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002)
(2019/C 263/47)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Visi/one GmbH (Remscheid, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Bourree und M. Bartz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Hanne und D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: EasyFix GmbH (Wien, Österreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Dezember 2017 (Sache R 1424/2016-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen EasyFix und Visi/one
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Visi/one GmbH und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen ihre eigenen Kosten. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/43 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2019 — MPM-Quality/EUIPO — Elton Hodinářská (MANUFACTURE PRIM 1949)
(Rechtssache T-75/18) (1)
(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke MANUFACTURE PRIM 1949 - Ernsthafte Benutzung der Marke - Begründungspflicht)
(2019/C 263/48)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: MPM-Quality v.o.s. (Frýdek-Místek, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kyjovský)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Elton Hodinářská a.s. (Nové Město nad Metují, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Matoušek)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Dezember 2017 (Sache R 556/2017-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen MPM-QUALITY und ELTON hodinářská
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die MPM-QUALITY v.o.s. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
3. |
Die ELTON hodinářská, a.s. trägt ihre eigenen Kosten. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/44 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2019 — De Esteban Alonso/Kommission
(Rechtssache T-138/18) (1)
(Öffentlicher Dienst - Ehemalige Beamte - Untersuchung des OLAF - Sache „Eurostat“ - Übermittlung von Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen an die nationalen Justizbehörden - Keine vorherige Unterrichtung der möglicherweise betroffenen Beamten - Schäden, die durch das Verhalten des OLAF und der Kommission während des Verfahrens entstanden sein sollen - Immaterieller, körperlicher und materieller Schaden - Kausalzusammenhang)
(2019/C 263/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Fernando De Esteban Alonso (Saint-Martin-de-Seignanx, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Huglo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Striani und J. Baquero Cruz)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Ersatz des immateriellen, körperlichen und materiellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Europäische Kommission wird verurteilt, an Herrn Fernando De Esteban Alonso als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens den Betrag von 62 000 Euro zu zahlen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Herrn De Esteban Alonso. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/44 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2019 — Biedermann Technologies/EUIPO (Compliant Constructs)
(Rechtssache T-291/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Compliant Constructs - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 263/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Biedermann Technologies GmbH & Co. KG (Donaueschingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Jacob)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: W. Schramek und M. Fischer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. März 2018 (Sache R 1626/2017-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Compliant Constructs als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Biedermann Technologies GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/45 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2019 — Advance Magazine Publishers/EUIPO — Enovation Brands (VOGUE)
(Rechtssache T-346/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke VOGUE - Ältere Unionswortmarke VOGA - Aussetzung des Verwaltungsverfahrens - Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 [jetzt Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625] - Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95)
(2019/C 263/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Advance Magazine Publishers, Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: T. Alkin, Barrister, und N. Hine, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Gája und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Enovation Brands, Inc. (Aventura, Florida, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Almaraz Palmero)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. März 2018 (Sache R 259/2017-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Enovation Brands und Advance Magazine Publishers
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 27. März 2018 (Sache R 259/2017-4) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Advance Magazine Publishers, Inc. |
3. |
Die Enovation Brands, Inc. trägt ihre eigenen Kosten. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/46 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2019 — Luz Saúde/EUIPO — Clínica La Luz (HOSPITAL DA LUZ)
(Rechtssache T-357/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke HOSPITAL DA LUZ - Ältere nationale Bildmarke clínica LALUZ - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 263/52)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Luz Saúde, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Gentil Anastácio, P. Guerra e Andrade, M. Barros Silva und G. Moreira Rato)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo, I. Ribeiro da Cunha und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Clínica La Luz, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Ceniceros)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. April 2018 (Sache R 2084/2017-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Clínica La Luz und Luz Saúde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Luz Saúde, SA trägt die Kosten. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/47 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2019 — Innocenti/EUIPO — Gemelli (Innocenti)
(Rechtssache T-392/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Innocenti - Ältere nationale Bildmarke i INNOCENTI - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 263/53)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Innocenti SA (Lugano, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Ferretti)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Filippo Gemelli (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin C. Renna, dann Rechtsanwalt F. Canu)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. April 2018 (Sache R 2336/2010-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Gemelli und Innocenti
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Innocenti SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und Herrn Filippo Gemelli im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstanden sind. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/47 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2019 — Pielczyk/EUIPO — Thalgo TCH (DERMÆPIL SUGAR EPIL SYSTEM)
(Rechtssache T-398/18) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke DERMÆPIL sugar epil system - Ältere nationale Bildmarke dermépil - Relatives Eintragungshindernis - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 64 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Verwechslungsgefahr - Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001] - Vergleich der Waren)
(2019/C 263/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Radoslaw Pielczyk (Klijndijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kielar)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: H. O’Neill und K. Kompari)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Thalgo TCH (Roquebrune-sur-Argens, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Bercial Arias)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. April 2018 (verbundene Rechtssachen R 979/2017-4 und R 1070/2017-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Thalgo TCH und Herrn Pielczyk
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Radoslaw Pielczyk trägt die Kosten. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/48 |
Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Ortlieb Sportartikel/EUIPO (Darstellung eines achteckigen Polygons)
(Rechtssache T-449/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein achteckiges Polygon darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 263/55)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Ortlieb Sportartikel GmbH (Heilsbronn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wulff und Rechtsanwalt K. Schmidt-Hern)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Fischer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. April 2018 (Sache R 1634/2017-1) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein achteckiges Polygon darstellt, als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Ortlieb Sportartikel GmbH trägt die Kosten. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/49 |
Klage, eingereicht am 24. Juni 2019 — VK/Rat
(Rechtssache T-151/18)
(2019/C 263/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: VK (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Lara)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2018/141 des Rates vom 29. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2018, L 25, S. 38) und den Beschluss (GASP) 2019/135 des Rates vom 28. Januar 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2019, L 25, S. 23), soweit sie ihn betreffen, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen die Art. 31, 46 und 55 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption: Danach müsse eine vorläufige Maßnahme des Einfrierens und der Einziehung entweder auf eine Entscheidung des ersuchenden Vertragsstaats oder auf dessen Darstellung des Sachverhalts mit einer Beschreibung der Maßnahmen, um die ersucht wird, gestützt werden. Die restriktiven Maßnahmen seien aber ohne eine auch nur summarische Darstellung des Sachverhalts verhängt und verlängert worden. Zudem ersuche Tunesien nicht um die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen. |
2. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Rates: Der Rat habe zu Unrecht angenommen, dass er weder das vom Kläger beigebrachte Material und die vom Kläger vorgebrachten Argumente berücksichtigen noch weitere Nachforschungen anstellen und sich hierzu an die tunesischen Behörden wenden müsse. Wegen des vom Kläger vorgelegten Materials und der vom Kläger vorgebrachten Argumente bestünden begründete Zweifel an der Stichhaltigkeit der gemachten Angaben. |
3. |
Befugnismissbrauch durch den Rat. Der Rat sei Komplize der tunesischen Behörden, denen es lediglich darum gehe, den durch nichts zu rechtfertigenden, rechtswidrigen Raub der Vermögensgegenstände des Klägers zu rechtfertigen, gegen den sich dieser nicht hätte verteidigen können und gegen den es keine Rechtsbehelfe gegeben habe. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/50 |
Klage, eingereicht am 23. Mai 2019 — AMVAC Netherlands/Kommission
(Rechtssache T-317/19)
(2019/C 263/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: AMVAC Netherlands BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu, M. Grunchard und S. Englebert)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/344 der Kommission vom 28. Februar 2019 für nichtig zu erklären (1); |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei auf Grundlage eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers erlassen worden. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei aus einem Verfahren hervorgegangen, in dem die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht gewahrt worden seien. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit erlassen worden. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erlassen worden. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip erlassen worden. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/344 der Kommission vom 28. Februar 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Ethoprophos gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2019, L 62, S. 7).
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/50 |
Klage, eingereicht am 6. Juni 2019 — UE/Kommission
(Rechtssache T-338/19)
(2019/C 263/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: UE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Champetier)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 1. August 2018, mit der ihr Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt wurde, aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung der Kommission vom 5. März 2019, mit der ihre Beschwerde vom 5. November 2018 zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
die Erstattung der ihr entstandenen Kosten anzuordnen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Offensichtlicher Fehler bei der Auslegung der Angemessenheit des Zeitraums, in dem der Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit gestellt worden sei. |
2. |
Ermessensmissbrauch. |
3. |
Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und die Begründungspflicht. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/51 |
Klage, eingereicht am 10. Juni 2019 — Santini/Parlament
(Rechtssache T-345/19)
(2019/C 263/59)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Giacomo Santini (Trento, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Paniz)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Mitteilung der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären, mit der der Beschluss Nr. 14/2018 vom 12. Juli 2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder der Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik angenommen wurde, und jedenfalls |
— |
die Neufestlegung und Neuberechnung des vom Europäischen Parlament gezahlten Ruhegehalts auf Lebenszeit für nichtig zu erklären, |
— |
infolgedessen festzustellen, dass er insoweit Anspruch auf Fortzahlung des fraglichen Ruhegehalts auf Lebenszeit hat, als der Ruhegehaltsanspruch auf der Grundlage der vor dem Beschluss Nr. 14/2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder dem Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik geltenden Rechtsvorschriften erworben worden ist und weiterhin erworben wird, und das Europäische Parlament zu verurteilen, an ihn alle rechtswidrig einbehaltenen Summen zuzüglich Inflationsausgleichs und gesetzlicher Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung bis zur Begleichung zu zahlen, sowie |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, dem zu erlassenden Urteil nachzukommen und das ursprüngliche Ruhegehalt auf Lebenszeit sofort und vollständig wiederherzustellen und alle Schäden zu ersetzen, wenn und soweit sie dem Kläger geschuldet sind, |
— |
jedenfalls die vollständige Erstattung der Auslagen, der Anwaltskosten zuzüglich Mehrwertsteuer, Anwaltskasse und pauschalem Aufwandersatz. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf acht Gründe:
1. |
Verletzung des Zuständigkeitsbereichs des Präsidiums des Europäischen Parlaments Der Kläger macht geltend, die Neuberechnung des europäischen Ruhegehalts auf Lebenszeit sei rechtswidrig, da sie einseitig, rückwirkend und dauerhaft auf der Grundlage einer angeblichen (inexistenten) automatischen Anwendung des Beschlusses Nr. 14/2018 der Abgeordnetenkammer vorgenommen worden sei, ohne entsprechende vorherige Beschlussfassung des Präsidiums des Europäischen Parlaments, dem hingegen in diesem Bereich die Zuständigkeit vorbehalten sei (ex Art. 25 der internen Regelung des Europäischen Parlaments). |
2. |
Verletzung der internen Regelung des Europäischen Parlaments Der Kläger macht geltend, die Neuberechnung des europäischen Ruhegehalts auf Lebenszeit sei rechtswidrig, da sie Art. 1 der Anlage III der vor 2009 geltenden Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung des Europäischen Parlaments verletze. Nachdem ein Europaparlamentarier sein Mandat beendet habe, sei seine Versorgungslage zu den damals für italienische nationale Abgeordnete geltenden Bedingungen endgültig übernommen worden. Etwaige, nach Jahren verfügte Änderungen dieser Bedingungen könnten sich nicht rückwirkend auf eine Lage auswirken, die das Europäische Parlament nunmehr festgelegt habe und für die es zu den zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung geltenden Bedingungen Zahlungen geleistet habe, da nach diesem Zeitpunkt die Abgeordnetenkammer in der Sache keine Befugnisse mehr habe. |
3. |
Verletzung des Art. 28 des Abgeordnetenstatuts Der Kläger macht geltend, die Neuberechnung des europäischen Ruhegehalts auf Lebenszeit sei rechtswidrig, da sie Art. 28 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments und die Art. 75 und 76 seiner Durchführungsbestimmungen verletze, die bestimmten, dass die vor Inkrafttreten des neuen Statuts erworbenen Bezüge endgültig erworben und zu den damals vorgesehenen Bedingungen ausgezahlt würden. Von diesen Schutzklauseln könne nicht abgewichen werden, erst recht nicht durch einen einfachen Beschluss des Präsidiums der Abgeordnetenkammer mit für die Vergangenheit geltender und dauerhafter Wirkung, denn andernfalls würden die Schutzklauseln und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen darin, dass das Ruhegehalt auf Lebenszeit und sein Umfang nicht verschlechtert würden, verletzt, und zwar sogar rückwirkend und durch Anwendung eines anderen Berechnungssystems, das nachträglich willkürlich eingeführt worden sei. |
4. |
Beschwerender Charakter der Verringerungsmaßnahme und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit, gegen das Rückwirkungsverbot und gegen das Diskriminierungsverbot Der Kläger macht geltend, die Neuberechnung des Ruhegehalts auf Lebenszeit sei rechtswidrig, da sie für eine einzige Kategorie Betroffener (frühere italienische Abgeordnete) beschwerend und diskriminierend sei und einen rein symbolischen Eingriff darstelle, der eine zu objektiven Sparzwecken durchgeführte politische Bedeutung habe, und da die Neuberechnung des Ruhegehalts auf Lebenszeit, die nachträglich, anhand anderer Modalitäten und mit dauerhafter Wirkung durchgeführt worden sei, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den früheren Europaparlamentariern der anderen Mitgliedstaaten, gegenüber den nach 2009 gewählten Europaparlamentariern und gegenüber allen Bürgern im Allgemeinen verursache, die keinen derartigen Abzug hinnehmen müssten. |
5. |
Verletzung des Art. 1 des Protokolls Nr. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention Nach Ansicht des Klägers ist das Ruhegehalt auf Lebenszeit eine wirtschaftliche Versorgungsleistung, die Teil des persönlichen Vermögens der Abgeordneten geworden sei, die es bezögen oder die Voraussetzungen erfüllten, es in Zukunft zu beziehen. Seine plötzliche Verringerung, noch dazu nach einer Neuberechnung dieser Zuwendung, die rückwirkend und anhand anderer, einseitig und willkürlich von der Abgeordnetenkammer festgelegter Zahlungskriterien vorgenommen worden sei, komme in Wirklichkeit einer Besteuerung des persönlichen Vermögens der Abgeordneten gleich, die als solche gesetzlich nicht vorgesehen werden könne und jedenfalls mit einem speziellen öffentlichen Interesse gerechtfertigt werden müsse, das im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht worden sei und noch nicht einmal vorliege, da diese Neufestlegung der Ruhegehälter auf Lebenszeit keine konkrete Einsparung erzeugen werde. |
6. |
Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und des Schutzes erworbener Rechte Der Kläger macht eine Rechtswidrigkeit wegen offensichtlichen Verstoßes gegen die Grundsätze der Sicherheit der Rechtsvorschriften und -verhältnisse, des Vertrauensschutzes und des Schutzes erworbener Rechte geltend. Die Neuberechnung des Ruhegehalts auf Lebenszeit sei rückwirkend, da sie nachträglich eine andere Methodologie zur Festlegung der Zuwendung vorschreibe, die zu einer beträchtlichen Verringerung der Maßnahme führe (hier: minus 50 %), die endgültig und dauerhaft sei, nachdem der Empfänger den Anspruch darauf lange vor Erlass des genannten Beschlusses erworben habe. Dadurch sei das natürliche und berechtigte Vertrauen der Empfänger in die Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des Ruhegehalts auf Lebenszeit bei Nichtvorliegen eines geeigneten Grundes zur Rechtfertigung einer solch radikalen und dauerhaften Auswirkung auf bereits verwirklichte und nunmehr seit geraumer Zeit abgeschlossene Positionen verletzt worden. |
7. |
Verstoß gegen die Grundsätze der Angemessenheit und der Gleichbehandlung, gegen das Diskriminierungsverbot und gegen den Grundsatz der Solidarität Der Kläger macht geltend, der Eingriff sei rechtswidrig, da er erlassen worden sei, ohne seine Gründe und Ziele anzugeben und dadurch die Grenzen der Außergewöhnlichkeit und der Einwilligung überschritten habe, so dass er in offensichtlichem Widerspruch zum Grundsatz der substanziellen Gleichheit und der Angemessenheit stehe. |
8. |
Weitere Verstöße gegen die Grundsätze der Angemessenheit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, gegen das Diskriminierungsverbot und gegen den Grundsatz der Solidarität Der Kläger macht geltend, der streitige Eingriff sei rechtswidrig, da er gegen die Grundsätze der Angemessenheit, der Verhältnismäßigkeit, der Solidarität und der Gleichbehandlung verstoße, da er 1. rückwirkend das Beitragssystem Rechtssubjekten auferlege, denen die Zuwendung lange Zeit vor dem Beschluss Nr. 14/2018 der Abgeordnetenkammer und sogar lange Zeit vor dem Inkrafttreten des Beitragssystems durch die sog. Dini-Reform (1996) gezahlt worden sei, 2. den Rechtsstatus der bei den früheren Abgeordneten abgeschöpften Beiträge ändere, ohne jedoch insoweit Ausführungen zu den direkten Abgaben zu machen, die von der Kammer an Stelle von Steuern einbehalten würden, 3. die rückwirkende Anwendung eines Beitragssystems vorschreibe, dem jedoch sowohl bezüglich der Modalitäten als auch der Ziele der Beitragscharakter fehle, 4. eine irrationale und falsche Anwendung der Transformationskoeffizienten und der für die Berechnung geltenden Wahrscheinlichkeitskriterien vornehme, indem er sie auf die bereits bekannte Vergangenheit und nicht auf die Zukunft beziehe, 5. den klaren Willen zeige, die Behandlung der Ruhegehälter auf Lebenszeit der Behandlung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in Bezug auf die Versorgung anzugleichen, obgleich es sich in Wirklichkeit um verschiedene Arten von Bezügen handele. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/53 |
Klage, eingereicht am 10. Juni 2019 — Ceravolo/Parlament
(Rechtssache T-346/19)
(2019/C 263/60)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Domenico Ceravolo (Noventa Padovana, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Paniz)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
nach Feststellung der Rechtswidrigkeit — wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, des Schutzes erworbener Rechte, der Angemessenheit, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtmäßigkeit, gegen die Art. 6 und 14 EMRK, gegen Art. 1 des Protokolls Nr. 1 EMRK und gegen die Art. 27 und 28 des Statuts der Europaparlamentarier sowie gegen die Art. 75 und 76 seiner Durchführungsbestimmungen — die Mitteilung der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären, mit der der Beschluss Nr. 14/2018 vom 12. Juli 2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder der Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik angenommen wurde, und jedenfalls die Neufestlegung und Neuberechnung des vom Europäischen Parlament gezahlten Ruhegehalts auf Lebenszeit für nichtig zu erklären, |
— |
infolgedessen festzustellen, dass er insoweit Anspruch auf Fortzahlung des fraglichen Ruhegehalts auf Lebenszeit hat, als der Ruhegehaltsanspruch auf der Grundlage der vor dem Beschluss Nr. 14/2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder dem Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik geltenden Rechtsvorschriften erworben worden ist und weiterhin erworben wird, und das Europäische Parlament zu verurteilen, an ihn alle rechtswidrig einbehaltenen Summen zuzüglich Inflationsausgleichs und gesetzlicher Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung bis zur Begleichung zu zahlen, sowie das Europäische Parlament zu verurteilen, dem zu erlassenden Urteil nachzukommen und das ursprüngliche Ruhegehalt auf Lebenszeit sofort und vollständig wiederherzustellen und alle Schäden zu ersetzen, wenn und soweit sie geschuldet sind, |
— |
jedenfalls die vollständige Erstattung der Auslagen, der Anwaltskosten zuzüglich Mehrwertsteuer, Anwaltskasse und pauschalem Aufwandersatz. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-345/19, Santini/Parlament
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/54 |
Klage, eingereicht am 10. Juni 2019 — Falqui/Parlament
(Rechtssache T-347/19)
(2019/C 263/61)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Enrico Falqui (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sorrentino und A. Sandulli)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung der angefochtenen Mitteilung und die Verurteilung des Europäischen Parlaments zur Zahlung der während des Verfahrens rechtswidrig einbehaltenen Summen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen die Mitteilung Nr. D (2019) 14406 der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 11. April 2019 über die Neufestlegung des Ruhegehalts, das der Kläger als ehemaliger Europaparlamentarier bezieht.
Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe:
1. |
Verstoß gegen den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit „Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“
|
2. |
Unzulässige Anwendung einer ungültigen nationalen Vorschrift durch das Europäische Parlament
|
3. |
Rechtswidrige Anwendung einer nationalen Vorschrift durch das Europäische Parlament, die gegen die fundamentalen Grundsätze des Unionsrechts, in erster Linie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße, Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts
|
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/56 |
Klage, eingereicht am 10. Juni 2019 — Poggiolini/Parlament
(Rechtssache T-348/19)
(2019/C 263/62)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Danilo Poggiolini (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sorrentino und A. Sandulli)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung der angefochtenen Mitteilung und die Verurteilung des Europäischen Parlaments zur Zahlung der während des Verfahrens rechtswidrig einbehaltenen Summen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen die Mitteilung Nr. D (2019) 14435 der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 11. April 2019 über die Neufestlegung des Ruhegehalts, das der Kläger als ehemaliger Europaparlamentarier bezieht.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-347/19, Falqui/Europäisches Parlament.
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/56 |
Klage, eingereicht am 6. Juni 2019 — Zypern/EUIPO — Filotas Bellas & Yios (Halloumi Vermion grill cheese M BELAS PREMIUM GREEK DAIRY SINCE 1927)
(Rechtssache T-351/19)
(2019/C 263/63)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, S. Baran, Barrister und V. Marsland, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Filotas Bellas & Yios AE (Alexandreia Imathias, Griechenland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke Halloumi χαλλούμι Vermion grill cheese M BELAS PREMIUM GREEK DAIRY SINCE 1927 — Anmeldung Nr. 12 172 276.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. April 2019 in der Sache R 2297/2017-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die eigenen Kosten und ihre Kosten für das Nichtigkeitsverfahren aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/57 |
Klage, eingereicht am 14. Juni 2019 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-357/19)
(2019/C 263/64)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Gentili, avvocato dello Stato, und G. Palmieri)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt, den am 4. April 2019 bekannt gegebenen Durchführungsbeschluss C(2019) 2652 final der Kommission vom 3. April 2019, mit dem bei dem Vorhaben „Grande Progetto Nazionale Banda Ultra Larga — Aree Bianche“ (GP BUL) förderfähige Kosten in Höhe von 941 022 670 Euro anerkannt worden sind, insoweit für nichtig zu erklären, als er von der Förderung durch den EFRE die Kosten ausschließt, die dem Begünstigten aufgrund der Mehrwertsteuer entstanden sind, und festzustellen, dass diese Kosten vielmehr förderfähig sind, sowie schließlich der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend:
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 1303/2013 (1) gerügt, weil keiner der drei Gründe für den Ausschluss der Mehrwertsteuerausgaben einer der Fallgestaltungen entspreche, in denen nach den nationalen Rechtsvorschriften die Mehrwertsteuer erstattungsfähig sei. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Vorschriften über den Steuerpflichtigen (Art. 9 und 13 der Richtlinie 2006/112/EG (2)) und die Vorschriften über die die Mehrwertsteuer erhebende Stelle (Art. 206 und 250 dieser Richtlinie) sowie eine Missachtung der nationalen Verfassungen und der grundlegenden Strukturen der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 2 EUV) und ein Verstoß gegen Art. 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 1303/2013 gerügt. Die Mehrwertsteuer, die das Ministerium für Wirtschaftsentwicklung, das der von der EFRE-Zuwendung Begünstigte sei, entrichtet habe, dürfe nicht als erstattungsfähig angesehen werden, weil ein anderes Ministerium (das Finanzministerium) diese Beträge als Steuern eingezogen habe. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Art. 9, 11, 13 und 28 der Richtlinie 2006/112/EG gerügt. Der Umstand, dass es sich bei Infratel um eine In-House-Gesellschaft des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung handele, schließe nicht aus, dass die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch diese Gesellschaft an das genannte Ministerium mit Mehrwertsteuerausweis in Rechnung gestellt werde. |
4. |
Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 61 Abs. 8 und Art. 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 1303/2013 gerügt. Das betreffende Vorhaben sei vom EFRE als staatliche Beihilfe kofinanziert worden. Es könne daher nicht als Einnahmen erwirtschaftendes Vorhaben angesehen werden. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2006, L 347, S. 1).
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/58 |
Klage, eingereicht am 14. Juni 2019 — Daimler/Kommission
(Rechtssache T-359/19)
(2019/C 263/65)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Daimler AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Wimmer, C. Arhold und G. Ollinger)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den streitigen Beschluss der Beklagten nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere nach Art. 8 Abs. 5 Unterabs. 2, vom 3. April 2019 — C(2019) 2359 — („der streitige Beschluss“), soweit für nichtig zu erklären als in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses i.V.m. Anhang I Tabelle 1 und Tabelle 2 in den Spalten D die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und in Spalte I die CO2-Einsparungen aus Öko-Innovationen ausgewiesen werden; und |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (2) i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/158 (3) Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/158 verletzt habe, indem sie im Zuge der ad-hoc-Überprüfung der CO2-Einsparungen von dem genehmigten Prüfverfahren dadurch abgewichen sei, dass sie einen unzutreffenden Willans’ Faktor angewandt habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/158 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass die Beklagte Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/158 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 verletzt habe, da sie im Rahmen der von ihr für die ad-hoc-Überprüfung zur Anwendung gebrachten Prüfmethode die notwendige spezifische Vorkonditionierung unterlassen habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 Im Rahmen des dritten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Beklagte Art. 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 verletzt habe, indem sie die Nichtberücksichtigung der Öko-Innovation für das vorangegangene Jahr 2017 angeordnet habe, obwohl die Vorschrift ausdrücklich nur einen Beschluss über die Nichtberücksichtigung für das Folgejahr zulasse. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör Im Rahmen des vierten Klagegrundes wird gerügt, dass das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß den Anforderungen aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie den Anforderungen aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt wurde. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht Im Rahmen des fünften Klagegrundes wird vorgetragen, dass der Beschluss nicht den Anforderungen aus Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechend begründet sei. Die Beklagte würde sich im angefochtenen Beschluss nur abstrakt auf Abweichungen in der Testmethode beziehen, sich allerdings nicht zur entscheidungserheblichen Frage äußern, ob und inwiefern die Prüfmethode eine spezifische Vorkonditionierung erfordere und ob die Beklagte eine solche Prüfmethode in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 genehmigt habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 der Kommission vom 30. Januar 2015 über die Genehmigung von zwei hocheffizienten Generatoren der Robert Bosch GmbH als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 26 vom 31.1.2015, S. 31).
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/60 |
Klage, eingereicht am 14. Juni 2019 — Jalkh/Parlament
(Rechtssache T-360/19)
(2019/C 263/66)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-François Jalkh (Gretz-Armainvilliers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF (COM[2018] 0338 — C8-0214/2018 — 2018J0170 [COD]) für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf vier Gründe.
1. |
Der Beklagte habe gegen die Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, weil dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in der angefochtenen Entschließung erlaubt werde, Zugang zu persönlichen Informationen zu erhalten, was im Widerspruch zum Recht auf Achtung des Privatlebens und zum Recht auf Schutz personenbezogener Daten stehe. |
2. |
Der Beklagte habe gegen die Art. 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union verstoßen, weil dem OLAF in der angefochtenen Entschließung erlaubt werde, die parlamentarische Immunität der Abgeordneten zu umgehen. |
3. |
Der Beklagte habe gegen Art. 5 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und gegen Art. 4 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments verstoßen. In der angefochtenen Entschließung werde dem OLAF erlaubt, zum einen die parlamentarische Immunität der Abgeordneten zu umgehen und zum anderen Zugang zu den Dokumenten zu erhalten, die nicht Dokumente des Europäischen Parlaments seien. |
4. |
Der Beklagte habe gegen Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen, weil in der angefochtenen Entschließung die Verteidigungsrechte der Abgeordneten missachtet würden. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/61 |
Klage, eingereicht am 16. Juni 2019 — CF/Parlament
(Rechtssache T-361/19)
(2019/C 263/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: CF (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Daoût)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben; |
— |
den Ersatz des finanziellen und immateriellen Schadens anzuordnen, der durch die angefochtenen Entscheidungen entstanden ist, und ihr demnach den vorläufigen Betrag von 50 000 Euro zuzusprechen; |
— |
dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage auf Aufhebung der beiden Entscheidungen des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019, mit denen sie des Mobbings gegenüber ihrer ehemaligen akkreditierten parlamentarischen Assistentin für schuldig befunden und ihr ein Verweis erteilt wurde, macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Verkennung der Legaldefinition des Mobbings in Art. 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da der Präsident des Parlaments die gesetzlich und in der Rechtsprechung festgelegten begrifflichen Merkmale eines Mobbings nicht berücksichtigt habe. |
2. |
Mangelhafte Begründung der angefochtenen Handlung. Der Präsident des Parlaments begründe seine erste Entscheidung, indem er sich auf den lückenhaften Bericht des Beratenden Ausschusses stütze. Seine zweite Entscheidung erfülle nicht die durch Art. 166 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments festgelegten Kriterien. |
3. |
Verletzung des Rechts auf gute Verwaltung und der Verteidigungsrechte. Die Verwaltung habe gegen ihre Fürsorgepflicht, den Grundsatz einer angemessenen Frist, die Regeln der Vertraulichkeit der Untersuchung, die Verteidigungsrechte, die Unschuldsvermutung und das Recht auf Zugang zur Disziplinarakte verstoßen. |
4. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots für Regelungen mit Zwangscharakter, da der Präsident des Parlaments und der Beratende Ausschuss Regelungen mit Zwangscharakter auf vor deren Erlass liegende Tatsachen angewandt hätten. Darüber hinaus begehrt die Klägerin Ersatz ihres immateriellen und finanziellen Schadens. Die Art und Weise der Durchführung der Untersuchung habe eine Schädigung ihres Rufes zur Folge gehabt und dazu geführt, dass sie bei den Europawahlen nicht habe kandidieren können. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/62 |
Klage, eingereicht am 12. Juni 2019 — Vereinigtes Königreich/Kommission
(Rechtssache T-363/19)
(2019/C 263/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Brandon, P. Baker QC und T. Johnston, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission C(2019) 2526 vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs betreffend die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler: Bestimmung des falschen Referenzsystems
|
2. |
Die Befreiungen in Kapitel 9 des Steuergesetzbuches (Internationale und sonstige Bestimmungen) von 2010 seien keine Ausnahmen
|
3. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Selektivität
|
4. |
Keine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels
|
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/64 |
Klage, eingereicht am 17. Juni 2019 — Moretti/Parlament
(Rechtssache T-364/19)
(2019/C 263/69)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Moretti (Nembro, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Paniz)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Mitteilung der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären, mit der der Beschluss Nr. 14/2018 vom 12. Juli 2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder der Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik angenommen wurde, und jedenfalls |
— |
die Neufestlegung und Neuberechnung des vom Europäischen Parlament gezahlten Ruhegehalts auf Lebenszeit für nichtig zu erklären, |
— |
infolgedessen festzustellen, dass er insoweit Anspruch auf Fortzahlung des fraglichen Ruhegehalts auf Lebenszeit hat, als der Ruhegehaltsanspruch auf der Grundlage der vor dem Beschluss Nr. 14/2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder dem Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik geltenden Rechtsvorschriften erworben worden ist und weiterhin erworben wird, und das Europäische Parlament zu verurteilen, an ihn alle rechtswidrig einbehaltenen Summen zuzüglich Inflationsausgleichs und gesetzlicher Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung bis zur Begleichung zu zahlen, sowie |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, dem zu erlassenden Urteil nachzukommen und das ursprüngliche Ruhegehalt auf Lebenszeit sofort und vollständig wiederherzustellen und alle Schäden zu ersetzen, wenn und soweit sie dem Kläger geschuldet sind, |
— |
jedenfalls die vollständige Erstattung der Auslagen, der Anwaltskosten zuzüglich Mehrwertsteuer, Anwaltskasse und pauschalem Aufwandersatz. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-345/19, Santini/Parlament
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/65 |
Klage, eingereicht am 17. Juni 2019 — Capraro/Parlament
(Rechtssache T-365/19)
(2019/C 263/70)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Patrizia Capraro (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Paniz)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Mitteilung der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären, mit der der Beschluss Nr. 14/2018 vom 12. Juli 2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder der Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik angenommen wurde, und jedenfalls |
— |
die Neufestlegung und Neuberechnung des vom Europäischen Parlament gezahlten Ruhegehalts auf Lebenszeit für nichtig zu erklären, |
— |
infolgedessen festzustellen, dass sie insoweit Anspruch auf Fortzahlung des fraglichen Ruhegehalts auf Lebenszeit hat, als der Ruhegehaltsanspruch auf der Grundlage der vor dem Beschluss Nr. 14/2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder dem Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik geltenden Rechtsvorschriften erworben worden ist und weiterhin erworben wird, und das Europäische Parlament zu verurteilen, an sie alle rechtswidrig einbehaltenen Summen zuzüglich Inflationsausgleichs und gesetzlicher Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung bis zur Begleichung zu zahlen, sowie |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, dem zu erlassenden Urteil nachzukommen und das ursprüngliche Ruhegehalt auf Lebenszeit sofort und vollständig wiederherzustellen und alle Schäden zu ersetzen, wenn und soweit sie der Klägerin geschuldet sind, |
— |
jedenfalls die vollständige Erstattung der Auslagen, der Anwaltskosten zuzüglich Mehrwertsteuer, Anwaltskasse und pauschalem Aufwandersatz. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-345/19, Santini/Parlament
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/66 |
Klage, eingereicht am 18. Juni 2019 — Sboarina/Parlament
(Rechtssache T-366/19)
(2019/C 263/71)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Gabriele Sboarina (Verona, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Paniz)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Mitteilung der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären, mit der der Beschluss Nr. 14/2018 vom 12. Juli 2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder der Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik angenommen wurde, und jedenfalls |
— |
die Neufestlegung und Neuberechnung des vom Europäischen Parlament gezahlten Ruhegehalts auf Lebenszeit für nichtig zu erklären, |
— |
infolgedessen festzustellen, dass er insoweit Anspruch auf Fortzahlung des fraglichen Ruhegehalts auf Lebenszeit hat, als der Ruhegehaltsanspruch auf der Grundlage der vor dem Beschluss Nr. 14/2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder dem Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik geltenden Rechtsvorschriften erworben worden ist und weiterhin erworben wird, und das Europäische Parlament zu verurteilen, an ihn alle rechtswidrig einbehaltenen Summen zuzüglich Inflationsausgleichs und gesetzlicher Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung bis zur Begleichung zu zahlen, sowie |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, dem zu erlassenden Urteil nachzukommen und das ursprüngliche Ruhegehalt auf Lebenszeit sofort und vollständig wiederherzustellen und alle Schäden zu ersetzen, wenn und soweit sie dem Kläger geschuldet sind, |
— |
jedenfalls die vollständige Erstattung der Auslagen, der Anwaltskosten zuzüglich Mehrwertsteuer, Anwaltskasse und pauschalem Aufwandersatz. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-345/19, Santini/Parlament
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/67 |
Klage, eingereicht am 19. Juni 2019 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-370/19)
(2019/C 263/72)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. García-Valdecasas Dorrego)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission vom 18. März 2019 für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten dem beklagten Organ aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen den Beschluss der Kommission vom 18. März 2019 über die Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörde des Kosovos am Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (1).
Der Kläger stützt diese Klage auf drei Gründe.
1. |
Verstoß gegen Art. 35 der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (2) insoweit, als diese Vorschrift es nur zulasse, dass der Regulierungsrat, die Arbeitsgruppen und der Verwaltungsrat der Beteiligung von Regulierungsbehörden von Drittländern offen stünden. |
2. |
Verstoß gegen Art. 35 der Verordnung (EU) 2018/1971 insoweit, als es keine Übereinkunft im Hinblick auf eine Beteiligung der Regulierungsbehörde des Kosovo am GEREK gebe. |
3. |
Verstoß gegen Art. 35 der Verordnung (EU) 2018/1971 insoweit, als die Europäische Kommission von dem Verfahren zur Beteiligung von Regulierungsbehörden von Drittländern am GEREK abgewichen sei. Damit habe sie zudem einen Rechtsakt ohne Rechtsgrundlage angenommen und rechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten geschaffen, ohne dazu über spezifische Befugnisse zu verfügen. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/68 |
Klage, eingereicht am 18. Juni 2019 — Itinerant Show Room/EUIPO — Forest (FAKE DUCK)
(Rechtssache T-371/19)
(2019/C 263/73)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Itinerant Show Room Srl (San Giorgio in Bosco, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Visentin, M. Cartella und B. Cartella)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Forest Srl (Mailand, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke FAKE DUCK — Anmeldung Nr. 15 912 496
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. April 2019 in der Sache R 1117/2018-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage aus den in der Klageschrift dargelegten Gründen für begründet anzusehen und ihr daher stattzugeben; |
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO aufzugeben, die Unionsmarke Nr. 015912496 auch für die Klassen 18 und 25 einzutragen; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Fehlende Beurteilung der konkreten Erwerbsmodalitäten der Waren. |
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/69 |
Klage, eingereicht am 20. Juni 2019 — Cellai/Parlament
(Rechtssache T-372/19)
(2019/C 263/74)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Marco Cellai (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Paniz)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Mitteilung der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären, mit der der Beschluss Nr. 14/2018 vom 12. Juli 2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder der Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik angenommen wurde, und jedenfalls |
— |
die Neufestlegung und Neuberechnung des vom Europäischen Parlament gezahlten Ruhegehalts auf Lebenszeit für nichtig zu erklären, |
— |
infolgedessen festzustellen, dass er insoweit Anspruch auf Fortzahlung des fraglichen Ruhegehalts auf Lebenszeit hat, als der Ruhegehaltsanspruch auf der Grundlage der vor dem Beschluss Nr. 14/2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder dem Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik geltenden Rechtsvorschriften erworben worden ist und weiterhin erworben wird, und das Europäische Parlament zu verurteilen, an ihn alle rechtswidrig einbehaltenen Summen zuzüglich Inflationsausgleichs und gesetzlicher Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung bis zur Begleichung zu zahlen, sowie |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, dem zu erlassenden Urteil nachzukommen und das ursprüngliche Ruhegehalt auf Lebenszeit sofort und vollständig wiederherzustellen und alle Schäden zu ersetzen, wenn und soweit sie dem Kläger geschuldet sind, |
— |
jedenfalls die vollständige Erstattung der Auslagen, der Anwaltskosten zuzüglich Mehrwertsteuer, Anwaltskasse und pauschalem Aufwandersatz. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-345/19, Santini/Parlament
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/70 |
Klage, eingereicht am 20. Juni 2019 — Gatti/Parlament
(Rechtssache T-373/19)
(2019/C 263/75)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Natalino Gatti (Nonantola, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Paniz)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Mitteilung der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären, mit der der Beschluss Nr. 14/2018 vom 12. Juli 2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder der Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik angenommen wurde, und jedenfalls |
— |
die Neufestlegung und Neuberechnung des vom Europäischen Parlament gezahlten Ruhegehalts auf Lebenszeit für nichtig zu erklären, |
— |
infolgedessen festzustellen, dass er insoweit Anspruch auf Fortzahlung des fraglichen Ruhegehalts auf Lebenszeit hat, als der Ruhegehaltsanspruch auf der Grundlage der vor dem Beschluss Nr. 14/2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder dem Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik geltenden Rechtsvorschriften erworben worden ist und weiterhin erworben wird, und das Europäische Parlament zu verurteilen, an ihn alle rechtswidrig einbehaltenen Summen zuzüglich Inflationsausgleichs und gesetzlicher Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung bis zur Begleichung zu zahlen, sowie |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, dem zu erlassenden Urteil nachzukommen und das ursprüngliche Ruhegehalt auf Lebenszeit sofort und vollständig wiederherzustellen und alle Schäden zu ersetzen, wenn und soweit sie dem Kläger geschuldet sind, |
— |
jedenfalls die vollständige Erstattung der Auslagen, der Anwaltskosten zuzüglich Mehrwertsteuer, Anwaltskasse und pauschalem Aufwandersatz. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-345/19, Santini/Parlament
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/71 |
Klage, eingereicht am 20. Juni 2019 — Wuhrer/Parlament
(Rechtssache T-374/19)
(2019/C 263/76)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Lina Wuhrer (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Paniz)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Mitteilung der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären, mit der der Beschluss Nr. 14/2018 vom 12. Juli 2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder der Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik angenommen wurde, und jedenfalls |
— |
die Neufestlegung und Neuberechnung des vom Europäischen Parlament gezahlten Ruhegehalts auf Lebenszeit für nichtig zu erklären, |
— |
infolgedessen festzustellen, dass sie insoweit Anspruch auf Fortzahlung des fraglichen Ruhegehalts auf Lebenszeit hat, als der Ruhegehaltsanspruch auf der Grundlage der vor dem Beschluss Nr. 14/2018 des Präsidiums der Abgeordnetenkammer und/oder dem Beschluss Nr. 6/2018 des Präsidentschaftsrats des Senats der Republik geltenden Rechtsvorschriften erworben worden ist und weiterhin erworben wird, und das Europäische Parlament zu verurteilen, an sie alle rechtswidrig einbehaltenen Summen zuzüglich Inflationsausgleichs und gesetzlicher Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung bis zur Begleichung zu zahlen, sowie |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, dem zu erlassenden Urteil nachzukommen und das ursprüngliche Ruhegehalt auf Lebenszeit sofort und vollständig wiederherzustellen und alle Schäden zu ersetzen, wenn und soweit sie der Klägerin geschuldet sind, |
— |
jedenfalls die vollständige Erstattung der Auslagen, der Anwaltskosten zuzüglich Mehrwertsteuer, Anwaltskasse und pauschalem Aufwandersatz. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-345/19, Santini/Parlament
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/72 |
Klage, eingereicht am 24. Juni 2019 — El Corte Inglés/EUIPO — Big Bang (LTC latiendaencasa.es BIG BANG DAY)
(Rechtssache T-376/19)
(2019/C 263/77)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Big Bang, trgovina in storitve, d.o.o. (Ljubljana, Slowenien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke LTC latiendaencasa.es BIG BANG DAY — Anmeldung Nr. 15 879 323
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. April 2019 in der Sache R 1684/2018-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
der Klage stattzugeben und damit die Grundlage für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu schaffen, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung (Widerspruch B 2 840 414) bestätigt wurde, die Unionsmarke Nr. 15 879 323 nur für die Waren und Dienstleistungen der Klassen, bezüglich deren Widerspruch eingelegt wurde (7, 9, 11, 16, 35 und 42), abzulehnen, mit Ausnahme der folgenden Waren der Klasse 7, die ebenfalls anerkannt wurden: „Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); Nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier; Verkaufsautomaten“; |
— |
der Partei oder den Parteien, die der Klage entgegentreten, die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.