ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 257

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
31. Juli 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 257/01

Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien für die Umsetzung der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor — Arbeitsprogramm 2019-2020

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 257/02

Euro-Wechselkurs

14


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 257/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9397 — Mirova/GE/Desarrollo Eólico Las Majas) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

15

2019/C 257/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9418 — Temasek/RRJ Masterfund III/Gategroup) ( 1 )

17

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2019/C 257/05

Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

18

2019/C 257/06

Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation — Von Neuseeland vorgeschlagene geografische Angaben, die in der EU geschützt werden sollen

23


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/1


Bekanntmachung der Kommission

Leitlinien für die Umsetzung der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor

Arbeitsprogramm 2019-2020

(2019/C 257/01)

Einleitung

Mit der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors wird das Ziel verfolgt, den Online-Zugang zu den Informationen, Verwaltungsverfahren und Hilfsdiensten zu erleichtern, die den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen die Freizügigkeit und den Handel innerhalb der Union, die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat und die grenzüberschreitende Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit ermöglichen.

Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung sieht die Verabschiedung eines jährlichen Arbeitsprogramms vor, in dem Maßnahmen zur Erleichterung der Umsetzung der Verordnung festgelegt werden, insbesondere:

Maßnahmen zur Verbesserung der Darstellung von bestimmten Informationen in den in Anhang I aufgeführten Bereichen und Maßnahmen zur Erleichterung der raschen Einführung der Anforderung, Informationen bereitzustellen, durch die zuständigen Behörden auf allen Ebenen;

Maßnahmen zur Erleichterung der Einhaltung von Artikel 6 über die Digitalisierung der Verfahren und Artikel 13 über den grenzüberschreitenden Zugang zu Online-Verfahren;

Maßnahmen zu Sicherstellung der konsequenten Erfüllung der in den Artikeln 9 bis 12 festgelegten Anforderungen an Informationen, Verfahren und Hilfsdienste;

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit für das Zugangstor gemäß Artikel 23 Absatz 2.

Diese Leitlinien der Kommission zielen darauf ab, diese Maßnahmen aufzulisten und einen detaillierten Zeitplan für die verschiedenen, zu ihrer Umsetzung zu ergreifenden Schritte vorzulegen. Am 26. Februar 2019 wurde diese Liste gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung mit der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor erörtert.

Im Hinblick auf eine Ausrichtung mehrerer Maßnahmen auf die Frist vom Dezember 2020 deckt das vorliegende Arbeitsprogramm den Zeitraum bis zur Einführung des einheitlichen digitalen Zugangstors ab, d. h. den Zeitraum von Juli 2019 bis Dezember 2020.

Die Umsetzung des Arbeitsprogramms wird sowohl über die Online-Kooperationsplattform der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor als auch während der Sitzungen der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor überwacht.

Im Sinne dieser Bekanntmachung der Kommission gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bezeichnet jede Stelle oder Behörde eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit bestimmten Zuständigkeiten für die unter die Zugangstor-Verordnung fallenden Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdienste;

Der Ausdruck „nationale Koordinatoren“ bezeichnet die gemäß Artikel 28 der Zugangstor-Verordnung durch die Mitgliedstaaten ernannten Vertreter.

1.   Information und Dienstqualität

Ziel 1.1: Gewährleistung der Verfügbarkeit von Informationen

Bezug: Artikel 4 und 5 der Verordnung über Zugang zu Informationen und Artikel 9 über die Qualität von Informationen über Rechte, Pflichten und Vorschriften.

Hintergrund

Das Zugangstor bietet Bürgern und Unternehmen ausreichend umfassende Informationen, damit sie ihre aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht abgeleiteten Rechte und Pflichten wahrnehmen können; dies schließt Informationen über den Umgang mit Verwaltungsverfahren ein.

Anhang I der Verordnung enthält eine Liste der Bereiche, für die die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass alle für Bürger und Unternehmen relevanten Informationen bis zum 12. Dezember 2020 online bereitgestellt werden. Zur Vermeidung von Überschneidungen (siehe Ziel 1.4) wird die Kommission Informationen über EU-weite Rechte und Pflichten auf dem Portal „Ihr Europa“ (2) veröffentlichen, die Mitgliedstaaten hingegen veröffentlichen die meisten der erforderlichen Informationen über die nationale Umsetzung auf ihren Portalen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, wie die in Anhang I dargestellten Themen auf die Websites auf EU- und nationaler Ebene verteilt werden. Durch eine gemeinsame Suchmaschine wird sichergestellt, dass alle Informationen für die Nutzer des Zugangstors leicht auffindbar sind.

Die aktuelle Version des Portals „Ihr Europa“ deckt bereits weitgehend EU-weite Rechte und Pflichten ab. Sie enthält auch die von den Behörden der Mitgliedstaaten für einige der in Anhang I genannten Themen bereitgestellten Informationen über die nationale Umsetzung. Bis zum 12. Dezember 2020 werden die Inhalte mit einzelstaatlichem Bezug auf dem Portal „Ihr Europa“ schrittweise abgeschafft, da sie durch Informationen auf nationalen Websites ersetzt werden. Die Europäische Kommission hat eine Anleitung vorgeschlagen, wie die nationalen Inhalte, die bereits auf dem Portal „Ihr Europa“ verfügbar sind, auf nationalen Websites wiederverwendet oder reproduziert werden können.

Durchführung und Zeitangaben

Zeitraum

Maßnahme

Akteure

3.-4. Quartal 2019

Prüfung für alle in Anhang I genannten Bereiche, ob die auf nationaler Ebene bereitzustellenden Informationen online verfügbar sind

Festlegung der zuständigen Behörden

Ausarbeitung eines Arbeitsplans zur Schließung der Informationslücken auf nationaler Ebene

Nationale Koordinatoren

Bis zum 4. Quartal 2019

Bereitstellung grundlegender Leitlinien zu den Themen in Anhang I, die derzeit nicht auf der Plattform „Ihr Europa“ erfasst sind

Kommission

1.-2. Quartal 2020

Schließung der Informationslücken auf nationaler Ebene

Nationale Koordinatoren

Zuständige Behörden

1.-2. Quartal 2020

Schließung der Informationslücken auf EU-Ebene

Kommission

2. Quartal 2020

Halbzeitbewertung der Fortschritte bei der vollständigen Erfassung der in Anhang I behandelten Themen

Nationale Koordinatoren

Kommission

2. Quartal 2020

Bereitstellung von Links zu nationalen Informationen in einer gemeinsamen Ablage, die im Rahmen der Suchfunktion genutzt wird

Nationale Koordinatoren

Kommission

3.-4. Quartal 2020

Testen, Behebung von Fehlern und Verbesserung der Suchfunktion

Kommission

4. Quartal 2020

Alle in Anhang I aufgeführten Gebiete sind auf der geforderten Ebene (EU oder national) zu erfassen.

Kommission

Nationale Koordinatoren

Ziel 1.2: Sicherstellung der Informationsqualität und Informationen über Verfahren, einschließlich der Aspekte Benutzerfreundlichkeit und Webzugänglichkeit

Bezug: Artikel 8 der Verordnung über Qualitätsanforderungen an die Webzugänglichkeit und Artikel 9 über die Qualität von Informationen über Rechte, Pflichten und Vorschriften.

Hintergrund

Die über das Zugangstor bereitgestellten Informationen müssen benutzerfreundlich, gut strukturiert und ordentlich dargestellt werden. Der Inhalt sollte genau und aktuell sein und das Datum der letzten Aktualisierung enthalten. Die Informationen sollten die Bezeichnung der für die Informationen zuständigen Behörde sowie die Kontaktangaben der relevanten Hilfs- oder Problemlösungsdienste enthalten. Sie sollten Verweise auf Rechtsvorschriften, technische Spezifikationen und Leitfäden enthalten.

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten verwalteten Websites müssen den Vorschriften für die Webzugänglichkeit entsprechen (gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (3)). Mit der vorliegenden Verordnung wird diese Anforderung auf die von der Kommission verwalteten Websites der Plattform ausgeweitet.

Die Kommission hat auf der Grundlage ihrer Erfahrungen mit der Verwaltung des Portals „Ihr Europa“ erste Leitlinien für die Erfüllung dieser Anforderungen vorgeschlagen.

Durchführung und Zeitangaben

Zeitraum

Maßnahme

Akteure

3.-4. Quartal 2019

Übermittlung der durch die Kommission bereitgestellten Anleitung an die zuständigen Behörden oder ihre Integration in bestehende Leitfäden für das Qualitätsmanagement von Webinhalten

Festlegung eines Konzeptes für die Überwachung der Qualität der im Rahmen des Zugangstors bereitzustellenden Webinhalte

Nationale Koordinatoren

Zuständige Behörden

3. Quartal 2019-4. Quartal 2020

Regelmäßiger Austausch über Qualitäts- und Zugänglichkeitsnormen sowie über bewährte Verfahren

Nationale Koordinatoren im Rahmen der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor

4. Quartal 2020

Alle einschlägigen Informationen müssen die geforderte Qualität in Bezug auf ihre Relevanz und Zugänglichkeit aufweisen und die in der Verordnung (EU) 2018/1724 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Kommission

Nationale Koordinatoren

Ziel 1.3: Übersetzung der Informationen

Bezug: Artikel 9 bis 12 der Verordnung über die Übersetzung und die Qualitätsanforderungen.

Hintergrund

Damit die über das Zugangstor angebotenen Dienste für ein breites Spektrum von Nutzern zugänglich sind, müssen die Erläuterungen bezüglich der Regeln, der Verfahren und des Angebotsumfangs der von dem Zugangstor bereitgestellten Dienste in einer Sprache bereitgestellt werden, die von den meisten Nutzern verstanden wird. Diese Sprache ist definiert als die Amtssprache der Union, die „von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird“. Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung enthält eine weitere Klarstellung, indem diese Sprache als die Sprache der Union, „die von den Nutzern in der gesamten Union am häufigsten als Fremdsprache erlernt wird“, definiert wird. Praktisch gesehen wird dies für die meisten nationalen Websites das Englische sein. Die Kommission wird auf ihren eigenen Websites weiterhin Informationen über die in der gesamten EU einheitlich geltenden Rechte und Verfahren in alle EU-Sprachen übersetzen.

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei dieser Aufgabe unterstützen, indem sie einen Übersetzungsdienst („Humanübersetzung“) bereitstellt. Angesichts der begrenzten Haushaltsmittel sollte dieser Dienst vorranging für grundlegende Informationen in allen in Anhang I aufgeführten Bereichen zur Anwendung kommen, in zweiter Linie für weitere Informationen, Erklärungen über Hilfsdienste und Anweisungen für die Verfahren.

Durchführung und Zeitangaben

Zeitraum

Maßnahme

Akteure

3. Quartal 2019

Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die Vorkehrungen für den Übersetzungsdienst, einschließlich der Angaben zum verfügbaren Übersetzungsvolumen pro Mitgliedstaat und über die Regeln für die optimale Nutzung des Instruments

Kommission

3. Quartal 2019-4. Quartal 2019

Erstellung eines Überblicks über den Übersetzungsbedarf der verschiedenen zuständigen Behörden

Festlegung der Prioritäten im Hinblick auf das verfügbare Übersetzungsvolumen

Nationale Koordinatoren

1. Quartal 2020

Bereitstellung eines Links zum Übersetzungsdienst für die nationalen Koordinatoren

Kommission

1.-4. Quartal 2020

Einreichung der Übersetzungsaufträge

Nationale Koordinatoren

2.-3. Quartal 2020

Gegebenenfalls eine Neubestimmung der Übersetzungsvolumina zur Sicherstellung einer optimalen Nutzung des Übersetzungsdienstes

Kommission

2.-4. Quartal 2020

Bereitstellung der Übersetzungen auf den nationalen Websites

Nationale Koordinatoren

Ziel 1.4: Vermeidung von Überschneidungen

Bezug: Erwägungsgründe 17 und 55, Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 30 der Verordnung.

Hintergrund

In der Verordnung werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, sich zu bemühen, Links zu einer einzigen Quelle der für das Zugangstor erforderlichen Informationen bereitzustellen und sich ganz oder teilweise überschneidende Quellen zu vermeiden. Dadurch soll Verwirrung vermieden werden, wenn Nutzer mit verschiedenen Portalen mit ähnlichen aber nicht identischen Informationen zum gleichen Thema konfrontiert werden. Mit den angestrebten einzigen Informationsquellen werden auch Aktualisierungen vereinfacht und das Risiko nicht einheitlicher Informationen verringert.

Nur Informationen, die sich ausschließlich an Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen richten und ihre anwendbaren Rechte und Pflichten erläutern, sollten über das Zugangstor verfügbar sein. Sie sollten nicht mit anderen Inhalten, wie z. B. Informationen über die Politikgestaltung, die sich an ein anderes Publikum richten, vermengt werden.

Die Kommission wird darauf hinarbeiten, dass für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bestimmte Informationen auf EU-Ebene über ihre Rechte im Binnenmarkt in das Portal „Ihr Europa“ (4) integriert werden.

Die Kommission hat gemeinsam mit den Mitgliedstaaten festgelegt, welche der in Anhang I behandelten Themen auf dem Portal „Ihr Europa“ oder auf anderen von der Kommission verwalteten Websites bereitzustellen sind und welche Themen im Rahmen nationaler Informationen abzudecken sind.

Durchführung und Zeitangaben

Zeitraum

Maßnahme

Akteure

3. Quartal 2019-4. Quartal 2020

Zusammenführung aller Informationen auf EU-Ebene über die Binnenmarktrechte von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen ausschließlich auf dem Portal „Ihr Europa“ mit Ausnahme der Fälle, in denen betreffende Informationen auf anderen, auf der Grundlage anderer Rechtsakte eingerichteten EU-Portalen zu erfassen sind

Kommission

3. Quartal 2019-4. Quartal 2020

Klare Trennung zwischen Informationen über anwendbare Vorschriften für Bürger und Unternehmen, die auf dem Portal „Ihr Europa“ bereitgestellt werden, und Informationen über Politikgestaltung, die auf der Hauptwebsite der Kommission sowie auf gesonderten Websites der einzelnen Generaldirektionen verfügbar sind

Kommission

3. Quartal 2019-4. Quartal 2020

Entwicklung eines integrierten Ansatzes für Portale, die durch einen eigenen Rechtsakt eingerichtet werden, und für das Zugangstor im Hinblick auf eine einheitliche Gestaltung und zur Vermeidung von Überschneidungen

Kommission

3. Quartal 2019-4. Quartal 2020

Entwicklung eines integrierten Ansatzes auf nationaler Ebene zur Vermeidung von Überschneidungen bei Informationen zu bestimmten Themen auf den verschiedenen nationalen Portalen

Nationale Koordinatoren

Zuständige Behörden

2.   IT-Entwicklung, Digitalisierung von Verfahren, Datenerfassung

Ziel 2.1: Digitalisierung der Verfahren

Bezug: Artikel 6 der Verordnung über Verfahren, die vollständig online bereitzustellen sind.

Hintergrund

Mit dem Zugangstor erhalten die Nutzer einen einfachen Zugang zu den nationalen Verwaltungsverfahren. Zu diesem Zweck sind alle Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Nutzer die in Anhang II aufgeführten Verfahren vollständig online abrufen und abwickeln können. Dies bedeutet, dass der Nutzer in der Lage sein sollte, alle Schritte elektronisch aus der Ferne und über einen Online-Dienst abzuwickeln. Außerdem enthält die Verordnung eine nicht erschöpfende Liste spezifischer Kriterien, die erfüllt sein müssen (siehe Artikel 6).

Die endgültige Frist für die Digitalisierung von Verfahren ist zwar der Dezember 2023, die Mitgliedstaaten sollten jedoch bereits jetzt mit der Arbeit an diesem Projekt beginnen und nach Möglichkeiten suchen, die Anforderungen deutlich vor Ablauf der Frist im Rahmen der laufenden eGovernment-Programme umzusetzen.

Bei der Verwirklichung dieses Ziels werden die Mitgliedstaaten durch verschiedene EU-Programme unterstützt, so beispielsweise durch das Rahmenprogramm Horizont 2020 (5) (Horizont 2020), im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (6) (CEF), des Programms ISA2 (7) und des EFRE (8). Die zuständigen Behörden werden aufgefordert, sich an ihre nationalen Koordinatoren zu wenden, die in ihrem Mitgliedstaat für die Finanzierungsprogramme zuständig sind.

Durchführung und Zeitangaben

Zeitraum

Maßnahme

Akteure

3.-4. Quartal 2019

Überprüfung, welche der in Anhang II angegebenen Verfahren im Einklang mit den Kriterien von Artikel 6 bereits online verfügbar sind

Festlegung der zuständigen Behörden

Informationsaustausch mit der Koordinierungsgruppe

Nationale Koordinatoren

Zuständige Behörden

3.-4. Quartal 2019

Leitlinien zu den vollständig online verfügbaren Verfahren, z. B. Checklisten, Beispiele für bewährte Verfahren, Interoperabilitätsgrundsätze

Kommission

1. Quartal 2020

Ermittlung der verbleibenden Lücken

Informationsaustausch mit der Koordinierungsgruppe

Nationale Koordinatoren

Zuständige Behörden

1. Quartal 2020

Erörterung bewährter Verfahren und der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Verfahren nach Anhang II

Erörterung der Ergebnisse der Machbarkeitsstudie zum ISA2-Formular-Generator und der nächsten Schritte

Erörterung des Bedarfs und der Möglichkeiten für die (Ko-)Finanzierung nationaler Digitalisierungsmaßnahmen

Nationale Koordinatoren im Rahmen der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor

2. Quartal 2020

Ausarbeitung nationaler Arbeitspläne zur Schließung der verbleibenden Informationslücken auf nationaler Ebene

Nationale Koordinatoren

3. Quartal 2020- 4. Quartal 2023

Überwachung der Fortschritte bei der Digitalisierung der in Anhang II genannten Verfahren in allen Mitgliedstaaten

Koordinierungsgruppe

z. E. 4. Quartal 2023

Alle Verfahren nach Anhang II müssen vollständig online verfügbar sein.

Nationale Koordinatoren

Zuständige Behörden

Ziel 2.2: Gewährleistung des Zugangs grenzüberschreitender Nutzer zu Online-Verfahren

Bezug: Artikel 13 der Verordnung über grenzüberschreitenden Zugang zu Online-Verfahren.

Hintergrund

Die Verordnung sieht vor, dass für Verfahren, die bereits online verfügbar sind, ein vollständiger Zugang für grenzüberschreitende Nutzer ermöglicht wird. Das bedeutet, dass ein Verfahren, das für einen Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats zur Verfügung steht, in allen Phasen auch Nutzern aus anderen Mitgliedstaaten oder Nutzern aus demselben Mitgliedstaat, die in einem anderen Mitgliedstaat leben oder zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gelebt, gearbeitet, studiert oder geschäftlich tätig waren, zugänglich sein muss.

Die Mitgliedstaaten können bei Bedarf eine alternative, separate technische Lösung für grenzüberschreitende Nutzer verwenden; in solchen Fällen sollte jedoch darauf geachtet werden, dass das Verfahren zu demselben Ergebnis führt, und nicht mit einem höheren Aufwand verbunden ist, als das den nationalen Nutzern zur Verfügung stehende Verfahren.

Ein besonderes Augenmerk sollte hierbei Hindernissen für eine grenzüberschreitende Nutzung gelten, beispielsweise bei Formularfeldern, in denen eine inländische Telefonnummer, eine inländische Telefonvorwahl oder eine inländische Postleitzahl eingegeben werden muss, wenn Gebühren nur über Systeme gezahlt werden können, die grenzüberschreitende Zahlungen nicht (in vollem Umfang) zulassen, wenn detaillierte Erklärungen nicht in einer Sprache vorliegen, die von grenzüberschreitenden Nutzern verstanden wird, elektronische Nachweise von Behörden in anderen Mitgliedstaaten nicht eingereicht werden können und wenn in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte elektronische Identifizierungsmittel nicht akzeptiert werden.

In bestimmten Bereichen (z. B. Dienstleistungsrichtlinie, Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge) ist der diskriminierungsfreie Zugang zu den Verfahren für grenzüberschreitende Nutzer bereits zusätzlich zu dem im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung gesetzlich vorgeschrieben.

Durchführung und Zeitangaben

Zeitraum

Maßnahme

Akteure

3.-4. Quartal 2019

Leitlinien und praktische Checkliste zum Thema, wie sichergestellt werden kann, dass nationale Online-Verfahren für grenzüberschreitende Nutzer uneingeschränkt zugänglich sind

Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Koordinatoren

1.-2. Quartal 2020

Ermittlung verbleibender Hindernisse (z. B. technischer, funktionaler, organisatorischer und rechtlicher Art)

Ausarbeitung eines Plans zu Bewältigung der Hindernisse

Nationale Koordinatoren

Zuständige Behörden

1. Quartal 2020

Weitergabe von Leitlinien an die zuständigen Behörden oder Einbeziehung von Empfehlungen in bestehende Qualitätsleitlinien für die Entwicklung von Online-Verfahren

Nationale Koordinatoren

1.-4. Quartal 2020

Austausch bewährter Verfahren im Rahmen der Koordinierungsgruppe

Überwachung der Fortschritte

Nationale Koordinatoren

z. E. 4. Quartal 2023

Online-Verfahren für grenzüberschreitende Nutzer ohne Diskriminierung zugänglich

Nationale Koordinatoren

Zuständige Behörden

Ziel 2.3: Beitrag zur Entwicklung der IT-Instrumente auf EU-Ebene und Gewährleistung der Interoperabilität zwischen den IT-Instrumenten der EG und der Mitgliedstaaten

Bezug: Artikel 21 der Verordnung über die Zuständigkeiten für die IKT-Anwendungen zur Unterstützung des Zugangstors.

Hintergrund:

Wie in der Verordnung vorgesehen, wird das Funktionieren des Zugangstors durch technische Instrumente ermöglicht, die von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt werden. Hierzu gehören: eine Suchfunktion und eine gemeinsame Suchmaschine für Hilfsdienste, mit denen die Endnutzer bei der Auffindung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten unterstützt werden; ein Instrument für Rückmeldungen der Nutzer zur Qualität der Dienste; ein Instrument für Rückmeldungen der Nutzer zu Hindernissen im Binnenmarkt; ein Instrument zur Erhebung von Statistiken über die Nutzung; und ein Dashboard als Schnittstelle für die Behörden.

Die Methoden für die Erhebung und den Austausch von Daten zu Rückmeldungen zur Qualität und zu Statistiken werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt.

Die Kommission hat Studien in Auftrag gegeben, in denen die technischen Grundlagen für diese Instrumente vorgeschlagen werden, indem Anforderungen, eine IT-Architektur und eine Analyse von Fragen der Interoperabilität festgelegt werden, und den nationalen Koordinatoren den Stand der Entwicklung vorgestellt.

Durchführung und Zeitangaben

Zeitraum

Maßnahme

Akteure

3. Quartal 2019

Benachrichtigung der Koordinierungsgruppe über die Ergebnisse der durch die Kommission durchgeführten Studien zu den IKT-Instrumenten für das Zugangstor (2018-2019)

Kommission

Suchfunktion und gemeinsame Suchmaschine für Hilfsdienste

4. Quartal 2019

Prüfung, wie die Sammlung von Links für die Link-Ablage automatisiert werden kann

Kommission

Nationale Koordinatoren

1. Quartal 2020

Unterrichtung der nationalen Koordinatoren über den Zugang zur Datenablage und Bereitstellung entsprechender Links

Kommission

1. Quartal 2020

Testzeitraum für die Suchfunktion in Verbindung mit der Ablage für Links und Erprobung der gemeinsamen Suchmaschine für Hilfsdienste

Kommission

Nationale Koordinatoren

3. Quartal 2020

Die Kommission stellt den nationalen Koordinatoren die Beta-Version der Suchfunktion und der gemeinsamen Suchmaschine für Hilfsdienste vor.

Kommission

Nationale Koordinatoren

Feedback der Nutzer zur Qualität und zu Nutzerstatistiken

3. Quartal 2019-4. Quartal 2019

Kommission holt Stellungnahmen nationaler Koordinatoren zu Durchführungsrechtsakten ein.

Kommission

Nationale Koordinatoren

4. Quartal 2019-1. Quartal 2020

Kommission konsultiert nationale Koordinatoren zur Entwicklung eines gemeinsamen Instruments für die Rückmeldungen der Nutzer.

Kommission

Nationale Koordinatoren

Zuständige Behörden, die für die Erbringung von Hilfsdiensten im Rahmen ihrer jeweiligen Netzwerke verantwortlich sind

2. Quartal 2020

Annahme des Durchführungsrechtsakts/der Durchführungsrechtsakte

Kommission

Ausschuss für das einheitliche digitale Zugangstor (SDGR-Ausschuss)

1. Quartal 2020-2. Quartal 2020

Erstellung eines Überblicks darüber, welche nationalen Websites, die Teil des Zugangstors sein werden, über ein bestehendes Feedback-Instrument und ein Instrument für die Erhebung von Statistiken verfügen und welche Websites das gemeinsame Instrument für Rückmeldungen der Nutzer nutzen und/oder ein neues Instrument zur Erhebung von Statistiken einsetzen müssen

Kommission

Nationale Koordinatoren

1. Quartal 2020-2. Quartal 2020

Entwicklung des Feedback-Instruments zur Qualität und des Instruments für die Erhebung von Nutzerstatistiken

Kommission

3. Quartal 2020

Bereitstellung des Links zum gemeinsamen Instrument für Rückmeldungen der Nutzer an die nationalen Koordinatoren

Kommission

4. Quartal 2020

Gewährleistung, dass jeder Dienst, der Bestandteil des Zugangstors ist und über kein bereits bestehendes Feedback-Instrument verfügt, das den Anforderungen des Durchführungsrechtsakts entspricht, mit dem gemeinsamen Instrument für Rückmeldungen der Nutzer verknüpft ist

Alternativ kann sichergestellt werden, dass die über bestehende Rückmeldeinstrumente eingeholten Rückmeldungen mit dem Durchführungsrechtsakt übereinstimmen und dass die vereinbarten Daten über das gemeinsame Dashboard zur Verfügung gestellt werden.

Nationale Koordinatoren

Zuständige Behörden

4. Quartal 2020

Gewährleistung, dass die Erfassung der Statistiken mit dem Durchführungsrechtsakt übereinstimmt und dass die vereinbarten Daten der Kommission und den anderen nationalen Koordinatoren zur Verfügung gestellt werden

Nationale Koordinatoren

Zuständige Behörden

Rückmeldungen der Nutzer zu Hindernissen im Binnenmarkt

3. Quartal 2019

Die Kommission konsultiert die nationalen Koordinatoren zur Entwicklung des Instruments für Rückmeldungen der Nutzer über Hindernisse im Binnenmarkt und das System zur Erhebung aggregierter Daten aus den Hilfsdiensten.

Kommission

Nationale Koordinatoren

4. Quartal 2019-3. Quartal 2020

Entwicklung von IT-Instrumenten

Kommission

Gemeinsames Dashboard

1. Quartal 2020

Die Kommission legt den nationalen Koordinatoren die Beta-Version des Instruments vor, das in begrenztem Umfang betriebsbereit sein wird: Übermittlung von Links zur Linkablage und Übermittlung von Übersetzungsaufträgen

Kommission

Nationale Koordinatoren

1. Quartal 2020

Unterrichtung der nationalen Koordinatoren darüber, wie sie Links zu der Datenablage und zu den Übersetzungsanfragen bereitstellen können

Kommission

1. Quartal — 3. Quartal 2020

Entwicklung des gemeinsamen Dashboards bei vollständiger Funktionalität

Kommission

3. Quartal 2020

Unterrichtung der nationalen Koordinatoren über den Zugang zum gemeinsamen Dashboard und seine Nutzung

Kommission

4. Quartal 2020

Inbetriebnahme des Zugangstors

 

Ziel 2.4: Einmalige Erfassung

Bezug: Artikel 14 der Verordnung über das technische System für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen und Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung („Once Only Principle“).

Hintergrund

Wie in der Verordnung vorgesehen, wird die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein technisches System für den Austausch von Nachweisen für die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Online-Verfahren sowie für die in der Dienstleistungsrichtlinie (9)‚ der Richtlinie über Berufsqualifikationen (10) und den zwei Vergaberichtlinien (2014/24/EU (11) und 2014/25/EU (12)) des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Verfahren einrichten.

Durchführung und Zeitangaben

Zeitraum

Maßnahme

Akteure

1. Quartal 2019-3. Quartal 2020

Vorbereitende Maßnahme zur einmaligen Erfassung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ zur Analyse bestehender technischer Lösungen (aus dem TOOP-Projekt und auf nationaler Ebene), Erfahrungsaustausch, Förderung der grenzübergreifenden Interoperabilität und Bewertung der Bereitschaft der Mitgliedstaaten

Kommission

Nationale Koordinatoren

Zuständige Behörden

3. Quartal 2019

Unterrichtung der nationalen Koordinatoren über den Stand und das Ergebnis des Pilotprojekts und der Studien

Kommission

3. Quartal 2019-2. Quartal 2021

Bewertung der Eignung digitaler Verfahren auf nationaler Ebene im Hinblick auf die Integration des Grundsatzes der einmaligen Erfassung

Ausarbeitung eines Plans zu Behandlung bestehender Lücken

Nationale Koordinatoren

Zuständige Behörden

3. Quartal 2019-2. Quartal 2020

Gegebenenfalls Durchführung eines Pilotprojekts, das ein breiteres Spektrum an Zugangspunkt-Verfahren abdeckt.

Kommission

Nationale Koordinatoren

Zuständige Behörden

1. Quartal 2020-3. Quartal 2020

Erörterung des Inhalts des Durchführungsrechtsakts

Kommission

Nationale Koordinatoren

Zuständige Behörden

3. Quartal 2020- 4. Quartal 2020

Kommission holt Stellungnahmen nationaler Koordinatoren zum Entwurf des Durchführungsrechtsakts sowie zu den Kern- und Basisdiensten im Entwicklungsstadium ein.

Kommission

Nationale Koordinatoren

z. E. 2. Quartal 2021

Annahme des Durchführungsrechtsakts

Kommission

z. E. 4. Quartal 2023

Das technische System für die einmalige Erfassung in Betrieb und einsatzbereit

 

3.   Hilfsdienste

Ziel 3.1: Gewährleistung der Verfügbarkeit von Informationen über Hilfsdienste und deren Qualität

Bezug: Artikel 7, 11 und 16 der Verordnung über Zugang zu Hilfs- und Problemlösungsdiensten, über die Qualität der Informationen über Hilfs- und Problemlösungsdienste und über die diesbezüglichen Qualitätsanforderungen.

Hintergrund

Mit dem Zugangstor erhalten die Nutzer einen einfachen Zugang zu einem breiten Spektrum von Hilfsdiensten. Für einen optimalen Nutzerkomfort ist es für die Endnutzer zusätzlich von Vorteil, bereits vor der Inanspruchnahme eines Hilfsdienstes zu wissen, was diese Dienste bieten können und unter welchen Bedingungen sie genutzt werden können. Für die Hilfsdienste muss gemäß der genauen Beschreibung in Artikel 11 eine klar gefasste und benutzerfreundliche Erläuterung des bereitgestellten Dienstes online veröffentlicht werden. Damit diese für den Großteil der Nutzer zugänglich ist, muss die Erläuterung grundsätzlich auf Englisch (Amtssprache der Union, die „von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird“, siehe Ziel 1.3) verfasst sein. Wie die anderen Zugangstor-Dienste sollten die Hilfsdienste von höchster Qualität sein und die in der Verordnung aufgeführten Qualitätskriterien erfüllen. Die Qualität wird mithilfe von Rückmeldungen der Nutzer und Statistiken überwacht.

Diese Anforderungen sind für die in Anhang III der Verordnung aufgeführten Hilfsdienste obligatorisch. Die Kommission hat den aktuellen Stand der Dinge und Lücken für die betreffenden Hilfsdienste ermittelt.

Darüber hinaus können die Kommission und die nationalen Koordinatoren wahlweise andere Hilfsdienste miteinbeziehen, wenn diese die in der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. In den Jahren 2019 und 2020 wird der Schwerpunkt auf der Vorbereitung der Integration von Hilfsdiensten liegen, die von der Kommission finanziert bzw. kofinanziert und/oder verwaltet werden, beispielsweise das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC), die Europäischen Verbraucherzentren, der IPR-Help Desk, der Teil des Enterprise Europe Network, der die von dem Zugangstor abgedeckten Themen behandelt, SOLVIT oder Ihr Europa — Beratung.

Falls dies zur Berücksichtigung der Nutzeranforderungen erforderlich ist, können die nationalen Koordinatoren der Kommission auch vorschlagen, auf private oder halbprivate Hilfsdienste zurückzugreifen, wenn sie die Qualitätsanforderungen des Zugangstors erfüllen.

Durchführung und Zeitangaben

Für die in Anhang III aufgeführten Hilfsdienste:

Zeitraum

Maßnahme

Akteure

3. Quartal 2019

Bereitstellung einer Checkliste der zu überprüfenden Qualitätsanforderungen an die nationalen Koordinatoren; dies schließt die Bereitstellung von Informationen über die Hilfsdienste ein.

Kommission

3. Quartal 2019-2. Quartal 2020

Schließung ermittelter Lücken

Zuständige Behörden, die von den nationalen Koordinatoren koordiniert werden

1. Quartal 2020-2. Quartal 2020

Bereitstellung von Links, Beschreibungen und Kontaktdaten der Hilfsdienste an die Kommission im Hinblick auf ihre Integration in die Suchmaschine für Hilfsdienste

Zuständige Behörden, über die nationalen Koordinatoren

3. Quartal 2019-2. Quartal 2020

Regelmäßiger Austausch über die Qualitätsstandards, über die Bereitstellung von Informationen zum Dienst und über bewährte Verfahren

Koordinierungsgruppe für den Zugangspunkt

3.-4. Quartal 2020

Testen, Behebung von Fehlern und Verbesserung der Suchmaschine für Hilfsdienste

Kommission

4. Quartal 2020

Inbetriebnahme der Suchmaschine für Hilfsdienste

 

Für Dienste, die die von der Kommission finanziert und/oder verwaltet werden und miteinbezogen werden sollen:

Zeitraum

Maßnahme

Akteure

Bis zum 3. Quartal 2019

Interessenbekundung für die Einbeziehung eines Dienstes

Kommission, nach einer Diskussion mit den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Netzwerke

3. Quartal 2019

Bereitstellung einer Erläuterung des Verfahrens und einer Checkliste der vor dem Vorschlag für einen neuen optionalen Hilfsdienst zu prüfenden Qualitätsanforderungen an die nationalen Koordinatoren und die zuständigen Behörden; dies schließt die Bereitstellung von Informationen über die Hilfsdienste ein.

Kommission

3. Quartal 2019

Abschluss der Analyse des aktuellen Stands der Dinge und Ermittlung der Lücken

Kommission, nach Gesprächen mit den zuständigen Behörden

3. Quartal 2019

Unterrichtung der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor über den Bedarf an einer Einbeziehung neuer Dienste (Opt-In) und über die Ergebnisse dieser Analyse

Kommission

3. Quartal 2019-2. Quartal 2020

Schließung ermittelter Lücken

Zuständige Behörden, die von der Kommission koordiniert werden (Netzwerke)

1. Quartal 2020

Bericht an die Koordinierungsgruppe für das Zugangstor über die laufenden Arbeiten

Kommission

1. Quartal 2020-2. Quartal 2020

Bereitstellung von Links, Beschreibungen und Kontaktdaten der Hilfsdienste an die Kommission im Hinblick auf ihre Integration in die Suchmaschine für Hilfsdienste

Zuständige Behörden, über die Kommission

3. Quartal 2019-2. Quartal 2020

Regelmäßiger Austausch über die Qualitätsstandards, über die Bereitstellung von Informationen zum Dienst und über bewährte Verfahren

Zuständige Behörden, die von der Kommission koordiniert werden (Netzwerke)

3. Quartal 2020

Unterrichtung der Koordinierungsgruppe über die Erfüllung aller Anforderungen

Übermittlung aller noch verbleibenden, für die Integration in die Suchmaschine für Hilfsdienste erforderlichen Elemente an die Kommission

Zuständige Behörden, über die Kommission

3.-4. Quartal 2020

Testen, Behebung von Fehlern und Verbesserung der Suchmaschine für Hilfsdienste

Kommission

4. Quartal 2020

Inbetriebnahme der Suchmaschine für Hilfsdienste

 

4.   Öffentlichkeitsarbeit

Ziel 4.1: Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf das Zugangstor

Bezug: Artikel 22 bis 23 der Verordnung über Öffentlichkeitsarbeit, Namen, Logo und Qualitätssiegel.

Hintergrund

Mit dem Zugangstor unter der Bezeichnung „Your Europe“ erhalten die Nutzer einen einfachen Zugang zu einem breiten Spektrum von hochwertigen Diensten. Die Endnutzer müssen über die Verfügbarkeit des Zugangstors „Your Europe“ und die Verlässlichkeit der damit angebotenen Dienste unterrichtet werden.

Zu diesem Zweck hat die Kommission in enger Kooperation mit der Koordinationsgruppe für das Zugangstor den Beschluss über ein Logo gefasst, das als Qualitätssiegel für „Your Europe“ fungieren soll. (13) Das Logo und die Leitlinien, in denen erläutert wird, wie dieses zu verwenden ist, wurden den nationalen Koordinatoren übermittelt. Dieses Logo und ein Link zum Zugangstor müssen auf allen Websites, die Teil des Zugangstors sind, sichtbar und zugänglich sein.

Darüber hinaus müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Auffindbarkeit von „Your Europe“ und die Sensibilisierung der Endnutzer für das Zugangstor verbessern. Maßnahmen zur Bewerbung des Zugangstors „Your Europe“ und der dazu gehörenden Websites müssen koordiniert werden.

Durchführung und Zeitangaben

Zeitraum

Maßnahme

Akteure

3. Quartal 2019-4. Quartal 2020

Vorbereitung auf die Einbindung des Logos in alle Websites, die Teil der Ablage für Links sein werden

Kommission

Nationale Koordinatoren

Zuständige Behörden

3. Quartal 2019-4. Quartal 2020

Vorbereitung auf die Einbindung des Links zum Zugangstor in alle Websites, die Teil der Ablage für Links sein werden

Kommission

Nationale Koordinatoren

Zuständige Behörden

4. Quartal 2020

Sicherstellung, dass das Logo und die Links in allen Websites, die Teil der Ablage für Links sind, integriert sind

Kommission

Nationale Koordinatoren

Zuständige Behörden

3. Quartal 2019-4. Quartal 2020

Suchmaschinenoptimierung des Portals „Ihr Europa“ für alle Suchmaschinen, die für die breite Öffentlichkeit zugänglich sind

Kommission

3. Quartal 2019-4. Quartal 2020

Bewerbung des Zugangstors bei nationalen und lokalen zuständigen Behörden

Nationale Koordinatoren

Kommission

3. Quartal 2019-2. Quartal 2020

Erstellung eines koordinierten Kommunikationsplans

Kommission

Nationale Koordinatoren

3. Quartal 2020-4. Quartal 2020

Umsetzung des Kommunikationsplans

Kommission

Nationale Koordinatoren

Zuständige Behörden


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1.

(2)  Dies schließt die im Rahmen einer gesonderten Rechtsgrundlage eingerichteten Websites der Kommission ein.

(3)  ABl. L 327, 2.12.2016, S. 1.

(4)  Mit Ausnahme der im Rahmen einer gesonderten Rechtsgrundlage eingerichteten Websites der Kommission.

(5)  https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/programmes/h2020

(6)  https://ec.europa.eu/inea/en/connecting-europe-facility

(7)  https://ec.europa.eu/isa2/isa2_en

(8)  Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

(9)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

(10)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36).

(11)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(12)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(13)  Laufende Arbeiten, die bis zur Annahme des vorliegenden jährlichen Arbeitsprogramms abgeschlossen werden.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/14


Euro-Wechselkurs (1)

30. Juli 2019

(2019/C 257/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1154

JPY

Japanischer Yen

121,00

DKK

Dänische Krone

7,4666

GBP

Pfund Sterling

0,91653

SEK

Schwedische Krone

10,6453

CHF

Schweizer Franken

1,1038

ISK

Isländische Krone

135,10

NOK

Norwegische Krone

9,7368

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,650

HUF

Ungarischer Forint

327,49

PLN

Polnischer Zloty

4,2912

RON

Rumänischer Leu

4,7321

TRY

Türkische Lira

6,2005

AUD

Australischer Dollar

1,6189

CAD

Kanadischer Dollar

1,4691

HKD

Hongkong-Dollar

8,7259

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6855

SGD

Singapur-Dollar

1,5283

KRW

Südkoreanischer Won

1 317,25

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,7801

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6761

HRK

Kroatische Kuna

7,3807

IDR

Indonesische Rupiah

15 637,91

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6010

PHP

Philippinischer Peso

56,701

RUB

Russischer Rubel

70,5654

THB

Thailändischer Baht

34,360

BRL

Brasilianischer Real

4,2237

MXN

Mexikanischer Peso

21,2437

INR

Indische Rupie

76,7575


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

31.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9397 — Mirova/GE/Desarrollo Eólico Las Majas)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 257/03)

1.   

Am 23. Juli 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Mirova als Verwaltungsgesellschaft von Mirova-Eurofideme 3 (Frankreich), letztlich im Eigentum der Banque Populaire Caisse d’Epargne („BPCE“, Frankreich),

General Electric Company („GE“, USA),

Desarrollo Eólico Las Majas XIX, S.L.U. (Spanien), kontrolliert von der Forestalia-Gruppe.

Mirova und GE übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Desarrollo Eólico Las Majas XIX. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Mirova ist ein auf verantwortungsvolle Investitionen spezialisierter französischer Risikokapitalfonds, der verschiedene Anlageklassen umfassende Fonds für institutionelle Anleger verwaltet. Das Unternehmen investiert unter anderem in erneuerbare Energien und Kerninfrastruktur, nachhaltige Aktien und grüne Anleihen.

GE ist ein weltweit tätiges Produktions-, Technologie und Dienstleistungsunternehmen. Seine Sparte GE Energy Financial Services konzentriert sich vor allem auf Investitionen in den Energiesektor, während der Geschäftsbereich GE Renewable Energy Produkte und Dienstleistungen für Betreiber von Wind-, Wasser- und Solarkraftanlagen (z. B. die Herstellung und Instandhaltung von Windturbinen) anbietet.

Desarrollo Eólico Las Majas XIX ist eine Holdinggesellschaft, in deren Eigentum drei Windparks in Aragonien (Spanien) stehen werden.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9397 — Mirova/GE/Desarrollo Eólico Las Majas

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


31.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9418 — Temasek/RRJ Masterfund III/Gategroup)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 257/04)

1.   

Am 24. Juli 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Esta Investments Pte.Ltd, das von Temasek International Pte. („Temasek“) kontrolliert wird (Singapur),

RRJ MasterFund III, der zur Gruppe der CRJ Capital (Hongkong) gehört,

Gategroup Holding AG („Gategroup“, Schweiz), derzeit unter der Alleinkontrolle von von RRJ Capital.

Temasek and RRJ Masterfund III übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Gategroup.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Temasek: eine Wertpapierfirma mit Sitz in Singapur. Temasek hält eine Mehrheitsbeteiligung an Singapore Airlines, die Passagierflüge zu/von bestimmten Flughäfen des EWR durchführt, in denen Gategroup tätig ist, sodass das Vorhaben zu einer geringen Zahl vertikaler Verbindungen an diesen Flughäfen führt.

—   RRJ Masterfund III: eine Wertpapierfirma mit Sitz in Hongkong und Singapur. RRJ MasterFund III investiert privates Beteiligungskapital in Asien und konzentriert sich in erster Linie auf Wachstumskapital und staatliche Unternehmen.

—   Gategroup: Bereitstellung von Bordverpflegungsdiensten, Einzelhandel an Bord und andere damit verbundene Dienstleistungen in rund 60 Ländern, auch im EWR.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9418 — Temasek/RRJ Masterfund III/Gategroup

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

31.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/18


Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2019/C 257/05)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

„PROVOLA DEI NEBRODI“

EU-Nr.: PDO-IT-02394 — 2.3.2018

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Name(n)

„Provola dei Nebrodi“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3 Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Provola dei Nebrodi“ g.U. ist ein Pasta-filata-Käse („gezogener Weißkäse“), der aus Kuhmilch hergestellt wird. Es werden verschiedene Sorten hergestellt: fresca (frisch), semi-stagionata (halbgereift), stagionata (gereift), sfoglia (blättrig) und con limone verde (mit grüner Zitrone). Wenn der Käse für den Verzehr ausgeliefert wird, weist er die folgenden Eigenschaften auf:

a)

Form: Die Sorte fresca ist klassisch birnenförmig entweder mit oder ohne „Stiel“ (bekannt als testina) am oberen Ende. Die anderen Sorten sind oval und weisen einen kurzen Hals auf, der sich in Richtung des oberen Endes weitet. Je nach der üblichen Praxis in dem speziellen Erzeugungsgebiet wird der Käse mit oder ohne testina hergestellt. Um den Hals des Käses wird eine Schnur gebunden, an der er paarweise zum Trocknen und/oder Reifen aufgehängt werden kann.

b)

Größe: Die Größe variiert abhängig vom Gewicht des Käses, wobei die längliche Seite zwischen 15 und 35 cm misst und der Durchmesser zwischen 12 und 25 cm liegt.

c)

Gewicht: Der „Provola dei Nebrodi“fresca wiegt zwischen einem und zwei Kilogramm, während die Sorten semi-stagionata, stagionata, sfoglia und con limone verde zwischen zwei und zehn Kilogramm wiegen.

d)

Äußeres Erscheinungsbild: Die Rinde ist dünn, weich und kompakt. Sie weist keine Löcher oder Falten auf und hat eine ins Strohfarbene gehende cremeweiße Farbe, die mit zunehmendem Alter des Käses mehr oder weniger intensiv goldgelb wird.

e)

Textur: Die Sorte fresca ist weich und elfenbeinfarben. Bei den anderen Sorten wird die Textur bei fortschreitender Reifung halbhart bis hart und die Farbe bernsteingelb. Mit fortschreitender Reifung entwickelt sich die typische blättrige Struktur der historisch als „Provola dei Nebrodi“sfoglia bekannten Sorte (sfoglia bedeutet „dünne Schicht“). Die Sorte con limone verde bleibt weicher, obwohl sie mit fortschreitender Reifung dazu neigt, halbhart zu werden. Dies liegt an der langsamen Freigabe von Feuchtigkeit aus der in den Käse eingebetteten Zitrone.

f)

Augen: Der Käse kann locker mit kleinen Augen übersät sein.

g)

Geschmack: Frischer Käse hat einen ausgesprochen angenehmen, süßen und milden Geschmack, während der Reifeprozess zu einem starken, würzigen Käsegeschmack führt.

h)

Aroma: Der Reifeprozess bringt ausgeprägte aromatische Noten zur Entfaltung, die von grünem Gras, Heu, Buttersäure und Pilzen dominiert werden und die enge Verknüpfung des Käses zu dem lokalen Gebiet und den Arten von Gras belegen, auf dem die Kühe grasen. Bei der Sorte con limone verde überwiegt ein Duft nach Zitrone.

i)

Chemische Zusammensetzung: Die Gesamttrockenmasse beträgt mindestens 52 % bei frischem und mindestens 60 % bei teilweise gereiftem und gereiftem Käse; der Fettgehalt an der Gesamttrockenmasse beträgt mindestens 38 % und der Natriumchloridanteil darf vier Prozent an der Gesamttrockenmasse nicht übersteigen.

j)

Reifung:

„Provola dei Nebrodi“ g.U. fresca hat eine kurze Reifezeit von weniger als 30 Tagen.

„Provola dei Nebrodi“ g.U. semi-stagionata ist zwischen 30 und 120 Tagen gereift;

„Provola dei Nebrodi“ g.U. stagionata ist mehr als 120 Tage gereift;

„Provola dei Nebrodi“ g.U. sfoglia hat eine Reifezeit von mindestens fünf Monaten;

„Provola dei Nebrodi“ g.U. con limone verde (in den eine ganze grüne Zitrone eingebettet wird, wenn der Käsebruch gezogen wurde) hat eine Reifezeit von mindestens 90 Tagen.

k)

Die Rinde der Sorten semi-stagionata und stagionata, sfoglia und con limone verde kann mit Olivenöl beschichtet sein.

l)

„Provola dei Nebrodi“ kann am Stück oder portionsweise verkauft werden. Die Sorte stagionata kann auch gerieben verkauft werden.

m)

„Provola dei Nebrodi“stagionata muss die folgenden technischen und technologischen Parameter erfüllen, wenn er als geriebener Käse verpackt in Verkehr gebracht wird: frei von Zusatzstoffen; Feuchtigkeitsgehalt mindestens 25 aber höchstens 35 %; homogenes, nicht pulvriges Erscheinungsbild, höchstens 25 % des Gesamtinhalts dürfen aus Partikeln mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm bestehen; höchstens 18 % Rinde sowie die spezifischen organoleptischen und aromatischen Eigenschaften des „Provola dei Nebrodi“.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Futtermittel

In dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugte Futtermittel müssen mindestens 60 % der Trockenmasse des Gesamtfutters der Kühe ausmachen.

Verschiedene Arten Futter — je nach Verfügbarkeit Weide, Heu, Unterwuchs oder trockene Reste von Wiesen und Weiden — müssen mindestens 60 % der täglich an die Kühe verfütterten Trockenmasse ausmachen. Die Berechnung erfolgt auf Jahresbasis.

Die Kühe grasen mindestens 240 Tage im Jahr auf verschiedenen Weiden. Diese Weiden umfassen Grünfutter (einheimische Wildpflanzen und ausgesäte Gräser — vor allem Süßklee, Saatwicke und Futtergetreide), trockene Reste von Wiesen und wild wachsendem Grünfutter, Getreide gering genutzter Arten und Unterwuchs.

Das grundlegende Futter der Kühe wird durch Futtermittel ergänzt, die eine ausgewogene Nährstoffaufnahme gewährleisten. Diese Futtermittel können bis zu 40 % der an die Kühe verfütterten Trockenmasse ausmachen. Die Berechnung erfolgt auf Jahresbasis.

Mais und Soja machen den größten Teil der Futtermittel aus, die von außerhalb des Ursprungsgebiets stammen, in geringerem Umfang kombiniert mit Sonnenblumen- und Johannisbrotmehl, Getreide gering genutzter Arten und dessen Nebenprodukten, Rüben, vitamin- und mineralstoffhaltigen Ergänzungsmitteln und geringen Spuren anderer Erzeugnisse.

Die Tatsache, dass die Landwirte auf Futtermittel zurückgreifen müssen, die von außerhalb des Ursprungsgebiets stammen, spiegelt die Klima- und Bodenbedingungen der Region Nebrodi wider. Laut der jüngsten Erhebung des italienischen Nationalen Instituts für Statistik von 2010 macht die Region mit 100 000 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) ungefähr 30 % des Gesamtgrün- und -weidelands Siziliens aus und ist in höchstem Maß als Dauergrünland und Dauerweideland geeignet und sehr viel weniger für den Ackerbau zur Erzeugung von Getreide und Körnerleguminosen (weniger als 3 % der LF Siziliens).

Es dürfen kein Silofutter, keine frischen Nebenprodukte aus der industriellen Verarbeitung, kein Bockshornklee und keine Nahrungsmittel, die Quellen für eine Kontamination darstellen oder einen schlechten Erhaltungszustand aufweisen, an die Kühe verfüttert werden.

Rohstoffe

Rohe Kuhvollmilch; Lammlab- oder Ziegenlabpaste und grüne Zitrone für die Sorte „Provola dei Nebrodi“con limone verde.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Milcherzeugung, Käseherstellung, Reifung.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

„Provola dei Nebrodi“ kann am Stück oder portionsweise verkauft werden. Reifer Käse kann auch gerieben verkauft werden.

Um die Echtheit und Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, darf die Herstellung von verpacktem Käse, bei dem der Käse „Provola dei Nebrodi“ g.U. gerieben wird oder bei dem die Rinde abgeschnitten wird (gehobelte Stücke, Würfel, Scheiben usw.), sodass die Kennzeichen und Markenzeichen von dem Käse entfernt werden, ausschließlich in dem in Punkt 4 festgelegten geografischen Gebiet erfolgen.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

„Provola dei Nebrodi“ g.U. wird mit einem Kennzeichen und einem Aufkleber oder einer anderen Art Etikett vermarktet, die am Hals des Käses und/oder auf der Seite einer Portion und auf der Verpackung des geriebenen Käses angebracht werden müssen. Auf dem Aufkleber oder dem verwendeten Etikett müssen sich das Logo „Provola dei Nebrodi g.U.“ sowie die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Informationen befinden.

Image 1

Die Verwendung von Angaben zu Unternehmen, Firmennamen, Gesellschaftsformen und privaten Marken ohne lobende Bedeutung, die nicht zu einer Irreführung des Käufers führen können, ist auf dem Etikett erlaubt, sofern sie den anwendbaren Rechtsvorschriften zur Etikettierung und Verpackung von Lebensmitteln entsprechen. Solche zusätzlichen Angaben müssen in kleineren Schriftzeichen als das g.U.-Logo gemacht werden.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Gebiet, in dem der „Provola dei Nebrodi“ g.U. hergestellt wird, umfasst das gesamte Verwaltungsgebiet der Gemeinden Bronte, Castiglione di Sicilia, Maletto, Maniace und Randazzo in der Provinz Catania; das gesamte Verwaltungsgebiet der Gemeinden Cerami und Troina in der Provinz Enna; und das gesamte Verwaltungsgebiet der Gemeinden Alcara li Fusi, Basicò, Capizzi, Capri Leone, Caronia, Castel di Lucio, Castell’Umberto, Cesarò, Ficarra, Floresta, Frazzanò, Galati Mamertino, Gioiosa Marea, Librizzi, Longi, Malvagna, Mirto, Mistretta, Mojo Alcantara, Montalbano Elicona, Montagnareale, Motta d’Affermo, Naso, Patti, Pettineo, Piraino, Raccuja, Reitano, Roccella Valdemone, San Fratello, San Piero Patti, S. Teodoro, S. Angelo di Brolo, Santa Domenica Vittoria, Santo Stefano di Camastra, Sinagra, Tortorici, Tripi, Tusa und Ucria in der Provinz Messina.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Folgendes sind die wichtigsten Faktoren für die enge Verbindung zwischen „Provola dei Nebrodi“ und seinem Herkunftsgebiet:

(1)

Die Verwendung von wildem oder angebautem Futter für die Kühe und zwar hauptsächlich des für die Gebirgsregion von Nebrodi typischen Weidelands.

Mehr als 25 Pflanzenfamilien mit mehr als 120 festgestellten Arten können als weit vertreten eingestuft werden (hohe natürliche Biodiversität). In all den unterschiedlichen Umgebungen überwiegen eindeutig dauerhafte und einjährige (einheimische) wild wachsende Futterpflanzen, ausgesäte Futtergräser, Leguminosen und Asteraceae, die auch am häufigsten vorkommen. Die örtliche Viehwirtschaft hat sich unter manchmal sehr schwierigen Verhältnissen entwickelt. Diese Entwicklung war aufgrund der Verfügbarkeit von Futtermitteln möglich, die zeitlich und räumlich verteilt sind (Komplementarität von gebirgigen und hügeligen Gebieten).

Schon länger als ein Jahrzehnt untersuchen verschiedene Wissenschaftler die Bedeutung der Nutzung von Weideland für die organoleptischen und aromatischen Eigenschaften des „Provola dei Nebrodi“. Sie haben aliphatische Aldehyde, Terpene und mindestens 60 weitere flüchtige Bestandteile festgestellt, die zur Ausbildung des aromatischen Profils des Käses beitragen (Verzera A. et al 2004; Ziino M. et al 2005; Licitra G. et al 2008). Der Einfluss der Terpene hängt von den Futterpflanzen der Kühe ab, statt mikrobiellen Ursprungs zu sein. Dies belegt die wichtige Rolle, die das Weiden bei der Ernährung der Kühe spielt. Diese Ergebnisse wurden von anderen Wissenschaftlern untermauert, die andere Erzeugnisse untersucht haben (Dumont, J. P. et al 1978; Bugaud, C. et al 2001a and 2001c; Carpino S. et al 2004a und 2004b).

(2)

Die ständige und gleichbleibende Anwendung traditioneller Methoden zur Herstellung und Reifung von Käse, die von einer Generation an die nächste weitergegeben werden. Dazu zählt insbesondere Folgendes:

a)

Die Verwendung von roher Vollmilch.

b)

Die Verwendung hölzerner Gerätschaften, die die Bildung spezifischer Biofilme bedingen und dadurch die spontane Bildung der autochthonen Käsemikroflora ermöglichen.

c)

Die Bildung der autochthonen Käsemikroflora. Bei der Produktspezifikation des „Provola dei Nebrodi“ ist die Verwendung kommerzieller Starterkulturen nicht erlaubt. Alle Säuerungsprozesse werden folglich durch die spontane Bildung der autochthonen Käsemikroflora eingeleitet, die durch die Verwendung von roher Vollmilch und durch die Biofilme bedingt wird, mit denen die hölzernen Gerätschaften für die Käseherstellung besiedelt sind. Zu diesen zählen tina (Holzzuber), ruotula (ein hölzernes Paddel zum Brechen des Käsebruchs), piddiaturi (hölzerne Behälter), manuvedda (ein abgeflachter Holzstab, der zum Schneiden verwendet wird) und tavuliere (ein großes Holzbrett). Daraus ergibt sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen und dem geographischen Ursprung. Besondere Bedeutung kommt den Biofilmen zu, die die Holzzuber besiedeln und innerhalb von Minuten eine ausgezeichnete und komplexe spontan entstehende Käsemikroflora bilden.

d)

Die Verwendung von Lammlab- oder Ziegenlabpaste. Diese stellen eine natürliche Enzymergänzung dar und setzen den Gerinnungsprozess in Gang. Außerdem tragen sie signifikant und in steigendem Maß zu den proteolytischen und lipolytischen Prozessen des reifenden Käses bei (Condurso C. et al 2006, Ziino M. et al 2005, Cronin T. et al 2007) und erzeugen so das spezifische und charakteristische Aromaprofil.

e)

Die Qualität des Endprodukts wird eindeutig durch die Erfahrung und das Wissen des Käseherstellers geformt. Traditionelle Methoden der Käseherstellung erfordern eine komplexe Übersicht über viele nicht standardisierte natürliche biologische Prozesse (wie die Gerinnungszeit, die Säuerung des Käsebruchs oder das Schneiden und Ziehen des Käsebruchs). Das bedeutet, dass der Käsehersteller täglich jeden Prozess beurteilen muss und entscheiden muss, ob er angesichts der makro- und mikroklimatischen Umweltbedingungen und der Qualität der Rohmilch einschreitet — alles Faktoren, die auf das Ursprungsgebiet zurückgeführt werden können. Im Laufe der Zeit wurden dank der Fähigkeiten und des Wissens der Käsehersteller zwei einzigartige Sorten des „Provola dei Nebrodi“ entwickelt: con limone verde, mit einer grünen Zitrone, und sfoglia. Beim Letztgenannten werden für die Herstellung genauere und spezifische Techniken der Käseherstellung angewendet, wenn der Bruch in dem Zuber gebrochen wird sowie beim Schneiden und Ziehen. Während des Reifeprozesses werden die Temperatur und der Feuchtigkeitsgehalt geändert. Dies hängt mit den natürlichen Verhältnissen der Reifungsräume zusammen. Dem folgt eine weitere Proteolyse und Senkung des pH-Werts und des Feuchtigkeitsgehalts des Käses. Es setzt die Abtrennung von Bündeln langer, parallel angeordneter Käsefasern ein, die eine blättrige Struktur aufweisen und unter Käseherstellern und Fachleuten für die Reifung als sfoglia bekannt sind.

f)

Die Entscheidung der Käsehersteller, größere Käse mit einem Gewicht bis zu zehn Kilogramm herzustellen, die lange reifen können (einzigartig in Sizilien) — teilweise länger als ein Jahr. Historisch gesehen war dies auch erforderlich, da der Zugang zu den Märkten manchmal für lange Zeit versperrt war (schneereiche Winter mit besonders widrigen Wetterverhältnissen in den Bergen von Nebrodi).

g)

Die kühlen und gut belüfteten Räume, in denen der Käse reift und die das Klima in den Bergregionen des Gebiets Nebrodi widerspiegeln: lange und ziemlich harte Winter, gefolgt von milden Sommern, die nicht schwül sind. Die Niederschläge reichen von 500 bis 1 400 mm und die jährlichen Durchschnittstemperaturen liegen bei 12-14 °C mit beträchtlichen Schwankungen zwischen Winter und Sommer. Im Sommer übersteigen die Temperaturen selten 25-28 °C. Die Luftfeuchtigkeit liegt bei 60-90 %. Der Reifeprozess wird auf die Jahreszeit und die entsprechenden Wetterbedingungen zugeschnitten sowie auf die Sorte „Provola dei Nebrodi“, die hergestellt wird (semi-stagionata, stagionata oder sfoglia).

h)

„Provola dei Nebrodi“ ist eine der ältesten Käsesorten Siziliens. Da seine einzigartigen Eigenschaften das Ergebnis von Wissen sind, das seit Jahrhunderten mündlich von einer Generation an die nächste weitergegeben wird, wird der Nennung des Käses in den Schriften des Priesters Gaetano Salmone von 1870 und 1872 (Il Manuale Teorico-Pratico D’Agricoltura e Pastorizia, adattato all’Intelligenza popolare delle persone del circondario di Mistretta [„Handbuch der Landwirtschaft und Viehzucht in Theorie und Praxis, angepasst an das Intelligenzniveau der Bewohner des Bezirks Mistretta“]) besondere Bedeutung beigemessen. Im späten 19. Jahrhundert wurden in diesen Schriften die traditionellen Methoden der Herstellung des „Provola dei Nebrodi“ beschrieben, die sich in den heutigen Systemen der Käseherstellung widerspiegeln. Auch andere Historiker haben den „Provola dei Nebrodi“ behandelt, unter anderem Antonino Uccello in Cultura casearia in Sicilia [„Kultur der Käseherstellung in Sizilien“], Bovari, Pecorai, Curatuli 1980 und Giuseppe Martorana in I Vistiamara [„Die Schäfer“], 1988. Ihre Berichte zeigen auch die Einzigartigkeit des „Provola dei Nebrodi“, die mit den wilden und den ausgesäten Weidegräsern des Ursprungsgebiets sowie mit den traditionellen Verfahren der Käseherstellung und -reifung zusammenhängt, die seit Generationen unverändert von den Käseherstellern angewendet werden.

(3)

Ein komplexes Aromaprofil, das mit fortschreitender Reifung immer ausgeprägter wird und aus mehr als 60 flüchtigen Bestandteilen und zahlreichen Aromen besteht, die dem Vorliegen von Säuren, Alkoholen, Estern, Ketonen, Schwefelprodukten, aliphatischen Aldehyden und Terpenen zu verdanken sind, die während der Reifung entstehen (Verzera A. et al 2004; Ziino M. et al 2005; Licitra G. et al 2008). Das Profil steht im Zusammenhang mit den von den Kühen aufgenommenen einheimischen Futterpflanzen und den von Enzymen in der Rohmilch eingeleiteten Prozessen sowie dem verwendeten Lab und der autochthonen Käsemikroflora, die eine hohe Biodiversität und ein Erzeugnis garantieren, das auf eine ökologisch nachhaltige und umweltfreundliche Weise hergestellt wird. Der Reifeprozess bringt ausgeprägte sensorische Noten zur Entfaltung — von der Farbe (elfenbeinfarben bis bernsteingelb) bis zu den vorherrschenden Noten „Buttersäure, grünes Gras, Pilze und Heu“ —, die die enge Verknüpfung des Käses mit dem lokalen Gebiet und den Arten von Gras belegen, auf dem die Kühe grasen. Bei der Sorte con limone verde überwiegt ein Duft nach Zitrone.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Die konsolidierte Fassung der Produktionsspezifikation ist abrufbar auf der folgenden Website: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder alternativ:

direkt über die Homepage des italienischen Ministeriums für Agrar-, Ernährungs- und Forstpolitik (www.politicheagricole.it); dort zunächst auf „Qualità“ klicken (oben rechts auf dem Bildschirm) und dann auf „Prodotti DOP IGP STG“ (auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


31.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/23


BEKANNTMACHUNG EINER ÖFFENTLICHEN KONSULTATION

Von Neuseeland vorgeschlagene geografische Angaben, die in der EU geschützt werden sollen

(2019/C 257/06)

Im Rahmen der Verhandlungen mit Neuseeland über ein Freihandelsabkommen (im Folgenden das „Abkommen“), das auch ein Kapitel über geografische Angaben beinhalten soll, haben die neuseeländischen Behörden die nachstehende Liste geografischer Angaben im Hinblick auf deren Schutz im Rahmen des Abkommens übermittelt. Die Europäische Kommission prüft derzeit, ob diese geografischen Angaben im Rahmen des künftigen Abkommens als geografische Angaben im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden sollen.

Die Kommission ermöglicht daher allen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie allen in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Adresse zu richten: AGRI-A4@ec.europa.eu

Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich des durch Eintragung zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:

a)

Der vorgeschlagene Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen;

b)

der vorgeschlagene Name ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einem Namen, der in der Union nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1) bereits geschützt ist, oder aber der vorgeschlagene Name ist in den Abkommen aufgeführt, die die Europäische Union mit den nachstehenden Ländern geschlossen hat:

Korea (2)

Zentralamerika (3)

Kolumbien, Peru und Ecuador (4)

Montenegro (5)

Bosnien und Herzegowina (6)

Serbien (7)

Republik Moldau (8)

Südafrika (9)

CARIFORUM (10)

Ukraine (11)

Schweiz (12)

Armenien (13)

Australien (14)

Chile (15)

Republik Nordmazedonien (16)

Kanada (17)

Vereinigte Staaten (18)

Albanien (19)

Kosovo (*1) (20)

Japan (21)

c)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen;

d)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden;

e)

oder es werden Angaben übermittelt, die den Schluss zulassen, dass der zu schützende Name zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

Die vorstehenden Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der Union zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind. Der etwaige Schutz der betreffenden Namen in der Europäischen Union setzt den erfolgreichen Abschluss der derzeit laufenden Verhandlungen und den anschließenden Erlass eines entsprechenden Rechtsaktes voraus.

Liste geografischer Angaben (22)

Von Neuseeland vorgeschlagene geografische Angaben, die in der EU geschützt werden sollen

Produktkategorie

Northland

Wein

Auckland

Wein

Matakana

Wein

Kumeu

Wein

Waiheke Island

Wein

Gisborne

Wein

Hawke’s Bay/Hawkes Bay

Wein

Central Hawke’s Bay/Central Hawkes Bay

Wein

Wairarapa

Wein

Gladstone

Wein

Martinborough

Wein

Nelson

Wein

Marlborough

Wein

Canterbury

Wein

Waipara Valley/Waipara

Wein

Waitaki Valley North Otago/Waitaki Valley

Wein

Central Otago

Wein


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1).

(3)  Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3).

(4)  Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3) und Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 3).

(5)  Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1).

(6)  Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits — Protokoll Nr. 6 (ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10).

(7)  Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 14).

(8)  Beschluss 2013/7/EU des Rates vom 3. Dezember 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 10 vom 15.1.2013, S. 1).

(9)  Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 250 vom 16.9.2016).

(10)  Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der EU andererseits (ABl. L 289 vom 30.10.2008).

(11)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014).

(12)  Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(13)  Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4).

(14)  Beschluss 2009/49/EG des Rates vom 28. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (ABl. L 28 vom 30.1.2009, S. 1).

(15)  Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1).

(16)  Beschluss 2001/916/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 6).

(17)  Beschluss 2004/91/EG des Rates vom 30. Juli 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (ABl. L 35 vom 6.2.2004, S. 1).

(18)  Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 1).

(19)  Beschluss 2006/580/EG des Rates vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits — Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1).

(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(20)  Beschluss (EU) 2016/342 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits im Namen der Union (ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 1).

(21)  Beschluss (EU) 2018/1907 des Rates vom 20. Dezember 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 1).

(22)  Diese Liste der in Neuseeland registrierten geografischen Angaben wurde von Neuseeland im Rahmen der Verhandlungen vorgelegt.