ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 246

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
22. Juli 2019


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

CDJ

2019/C 246/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

GCEU

2019/C 246/02

Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

2


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

CDJ

2019/C 246/03

Rechtssache C-723/18: Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Orăștie (Rumänien), eingereicht am 20. November 2018 — EV/Inspectoratul General al Poliției Române-Brigada Autostrăzi și misiuni speciale — Biroul de Poliție Autostrada A1 Râmnicu Vâlcea — Deva (IGPR)

3

2019/C 246/04

Rechtssache C-180/19: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 26. Februar 2019 — Flightright GmbH gegen Eurowings GmbH

3

2019/C 246/05

Rechtssache C-224/19: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca (Spanien), eingereicht am 14. März 2019 — CY/Caixabank, S.A.

4

2019/C 246/06

Rechtssache C-247/19: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Ceuta (Spanien), eingereicht am 21. März 2019 — HC und ID/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria S.A.

6

2019/C 246/07

Rechtssache C-259/19: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta (Spanien), eingereicht am 27. März 2019 — LG und PK/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria S.A.

7

2019/C 246/08

Rechtssache C-287/19: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 5. April 2019 — DenizBank AG gegen Verein für Konsumenteninformation

8

2019/C 246/09

Rechtssache C-291/19: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Brașov (Rumänien), eingereicht am 9. April 2019 — SO/TP u. a.

9

2019/C 246/10

Rechtssache C-320/19: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 19. April 2019 — Ingredion Germany GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

10

2019/C 246/11

Rechtssache C-363/19: Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms tingsrätt, Patent- och marknadsdomstolen (Schweden), eingereicht am 7. Mai 2019 — Konsumentombudsmannen (KO)/Mezina AB

11

2019/C 246/12

Rechtssache C-379/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bihor (Rumänien), eingereicht am 14. Mai 2019 — Strafverfahren gegen IG, JH, KI, LJ

12

2019/C 246/13

Rechtssache C-389/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Mai 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. März 2019 in der Rechtssache T-837/16, Königreich Schweden/Europäische Kommission

13

2019/C 246/14

Rechtssache C-394/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 21. Mai 2019 — PN, QO, RP, SQ, TR/Centre public d’action sociale d’Anderlecht (CPAS)

14

2019/C 246/15

Rechtssache C-395/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance de Nice (Frankreich), eingereicht am 22. Mai 2019 — VT, WU/easyJet Airline Co. Ltd

14

2019/C 246/16

Rechtssache C-413/19: Klage, eingereicht am 24. Mai 2019 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

16

 

GCEU

2019/C 246/17

Rechtssache T-222/17: Urteil des Gerichts vom 23. Mai 2019 — Recylex u. a./Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für die Wiederverwertung von Blei-Säure-Autobatterien — Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird — Abstimmung der Einkaufspreise — Geldbußen — Rn. 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 — Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

17

2019/C 246/18

Rechtssache T-370/17: Urteil des Gerichts vom 23. Mai 2019 — KPN/Kommission (Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Niederländischer Markt für Fernsehdienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen — Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen — Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird — Verpflichtungszusagen — Relevanter Markt — Vertikale Auswirkungen — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Begründungspflicht)

18

2019/C 246/19

Rechtssache T-269/15: Beschluss des Gerichts vom 15. Mai 2019 — Novartis Europharm/Kommission (Humanarzneimittel — Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Vantobra — Tobramycin — Rücknahme der angefochtenen Handlung — Wegfall des Streitgegenstands — Erledigung)

19

2019/C 246/20

Rechtssache T-764/15: Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2019 — Deutsche Lufthansa/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn — Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahmen teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar sind — Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellen — Mittelbare Begünstigung — Keine individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

20

2019/C 246/21

Rechtssache T-161/16: Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2019 — Puma/EUIPO — CMS (CMS Italy) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Bildmarke CMS Italy — Ältere internationale Bildmarken mit der Darstellung einer nach links springenden Raubkatze — Relative Eintragungshindernisse — Bekanntheit der älteren Marken — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001] — Nachweis der Bekanntheit — Ältere Entscheidungen des EUIPO, mit denen die Bekanntheit der älteren Marken festgestellt wird — Berücksichtigung dieser Entscheidungen — Begründungspflicht — Grundsatz der guten Verwaltung)

21

2019/C 246/22

Rechtssache T-262/17: Beschluss des Gerichts vom 15. Mai 2019 — Metrans/Kommission und INEA (Nichtigkeitsklage — Beschluss der Kommission, mit dem die Finanzierung für die Vorschläge von Verkehrsvorhaben im Rahmen der Fazilität Connecting Europe (CEF) Multimodal Container Terminal Paskov, Phase III und Intermodal Terminal Melnik, Phasen 2 und 3 gewährt wurde — Klagefrist — Beginn — Verspätung — Unzulässigkeit)

22

2019/C 246/23

Rechtssache T-230/18: Beschluss des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Czarnecki/Parlament (Institutionelles Recht — Mitglied des Europäischen Parlaments — Äußerungen gegenüber einem anderen Abgeordneten des Parlaments — Vorzeitiges Ende des Mandats und des Amts als Vizepräsident des Parlaments — Verteidigungsrechte — Ermessensmissbrauch — Gleichbehandlung)

22

2019/C 246/24

Rechtssache T-609/18: Beschluss des Gerichts vom 23. Mai 2019 — Fujifilm Recording Media/EUIPO — iTernity (d:ternity) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke d:ternity — Ältere Wortmarke iTernity — Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung vor Klageerhebung — Hinfälligkeit der angefochtenen Entscheidung — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Teils unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

23

2019/C 246/25

Rechtssache T-685/18: Beschluss des Gerichts vom 20. Mai 2019 — Apple/EUIPO — Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Rücknahme der Anmeldung — Erledigung)

24

2019/C 246/26

Rechtssache T-715/18: Beschluss des Gerichts vom 20. Mai 2019 — Phrenos u. a./Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Planung, Vorbereitung, Bewerbung und Durchführung der Veranstaltung Europäische Entwicklungstage — Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter — Annullierung des Vergabeverfahrens — Wegfall des Streitgegenstands — Erledigung)

25

2019/C 246/27

Rechtssache T-719/18: Beschluss des Gerichts vom 7. Juni 2019 — Telemark plus/EUIPO (Telemarkfest) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke Telemarkfest — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

25

2019/C 246/28

Rechtssache T-254/19 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Mai 2019 — AlpaSuri/Kommission („Vorläufiger Rechtsschutz — Einfuhr von Alpakas — Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung — Fehlende Dringlichkeit)

26

2019/C 246/29

Rechtssache T-256/19: Klage, eingereicht am 15. April 2019 — Assi/Rat

27

2019/C 246/30

Rechtssache T-289/19: Klage, eingereicht am 1. Mai 2019– Arbuzov/Rat

28

2019/C 246/31

Rechtssache T-291/19: Klage, eingereicht am 3. Mai 2019 — Pšonka/Rat

29

2019/C 246/32

Rechtssache T-292/19: Klage, eingereicht am 3. Mai 2019 — Pšonka/Rat

30

2019/C 246/33

Rechtssache T-301/19: Klage, eingereicht am 14. Mai 2019 — PNB Banka u. a./EZB

31

2019/C 246/34

Rechtssache T-309/19: Klage, eingereicht am 20. Mai 2019– BRF Singapore Foods/EUIPO — Tipiak (Sadia)

32

2019/C 246/35

Rechtssache T-310/19: Klage, eingereicht am 20. Mai 2019 — BRF Singapore Foods/EUIPO — Tipiak (SADIA)

33

2019/C 246/36

Rechtssache T-313/19: Klage, eingereicht am 22. Mai 2019 — Taghani/Kommission

34

2019/C 246/37

Rechtssache T-315/19: Klage, eingereicht am 22. Mai 2019 — BT/Kommission

35

2019/C 246/38

Rechtssache T-318/19: Klage, eingereicht am 23. Mai 2019 — Thunus u. a./EIB

36

2019/C 246/39

Rechtssache T-320/19: Klage, eingereicht am 27. Mai 2019 — BV/Kommission

37

2019/C 246/40

Rechtssache T-322/19: Klage, eingereicht am 27. Mai 2019 — Al-Gaddafi/Rat

38

2019/C 246/41

Rechtssache T-325/19: Klage, eingereicht am 28. Mai 2019 — Hotel Cipriani/EUIPO — (ARRIGO CIPRIANI)

39

2019/C 246/42

Rechtssache T-328/19: Klage, eingereicht am 29. Mai 2019 —,Scorify“/EUIPO — Scor (SCORIFY)

40

2019/C 246/43

Rechtssache T-329/19: Klage, eingereicht am 31. Mai 2019 — 12seasons/EUIPO — Société Immobilière et Mobilière de Montagny (BE EDGY BERLIN)

41

2019/C 246/44

Rechtssache T-331/19: Klage, eingereicht am 3. Juni 2019 — Pierre Balmain/EUIPO (Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird)

42

2019/C 246/45

Rechtssache T-332/19: Klage, eingereicht am 3. Juni 2019 — Pierre Balmain/EUIPO (Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird)

43

2019/C 246/46

Rechtssache T-333/19: Klage, eingereicht am 30. Mai 2019 — Ntolas/EUIPO — General Nutrition Investment (GN GENETIC NUTRITION LABORATORIES)

44

2019/C 246/47

Rechtssache T-335/19: Klage, eingereicht am 3. Juni 2019 — Cantieri del Mediterraneo/Kommission

45

2019/C 246/48

Rechtssache T-343/19: Klage, eingereicht am 7. Juni 2019 — Conlance/EUIPO — LG Electronics (SONANCE)

48

2019/C 246/49

Rechtssache T-420/18: Beschluss des Gerichts vom 6. Juni 2019 — JPMorgan Chase u. a./Kommission

49

2019/C 246/50

Rechtssache T-426/18: Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2019 — Bizbike und Hartmobile/Kommission

49


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

CDJ

22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2019/C 246/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 238 vom 15.7.2019

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 230 vom 8.7.2019

ABl. C 220 vom 1.7.2019

ABl. C 213 vom 24.6.2019

ABl. C 206 vom 17.6.2019

ABl. C 187 vom 3.6.2019

ABl. C 182 vom 27.5.2019

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


GCEU

22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/2


Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

(2019/C 246/02)

In seiner Vollversammlung vom 3. Juli 2019 hat das Gericht gemäß Art. 25 der Verfahrensordnung die Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern festgelegt.

Diese Kriterien lauten:

1.

Die Rechtssachen werden nach Eingang der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung von Art. 28 der Verfahrensordnung so bald wie möglich den Kammern mit drei Richtern zugewiesen.

2.

Die Verteilung der Rechtssachen des öffentlichen Dienstes, d. h. der gemäß Art. 270 AEUV und gegebenenfalls Art. 50a des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union anhängig gemachten Rechtssachen, auf die erste, die zweite, die dritte und die vierte Kammer erfolgt gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei.

3.

Die Verteilung der im Vierten Titel der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums auf die fünfte, die sechste, die siebte, die achte, die neunte und die zehnte Kammer erfolgt gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei.

4.

Der Verteilung der anderen als der in den Nrn. 2 und 3 genannten Rechtssachen auf die Kammern erfolgt in zwei verschiedenen Verteilungsvorgängen gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei:

für die Rechtssachen betreffend die Durchführung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Vorschriften über handelspolitische Schutzmaßnahmen,

für alle anderen Rechtssachen.

5.

Der Präsident des Gerichts kann von dem in den Nrn. 2, 3 und 4 genannten Verteilungsmodus abweichen, um dem Zusammenhang zwischen bestimmten Rechtssachen Rechnung zu tragen oder eine ausgewogene Verteilung der Arbeitsbelastung sicherzustellen.

6.

In Anbetracht des in der Vollversammlung des Gerichts vom 19. Juni 2019 ergangenen Beschlusses über die Fortführung der Tätigkeit des Gerichts zwischen dem 1. und dem 26. September 2019 (ABl. 2019, C 238, S. 2), der vorsieht, dass die Entscheidung des Gerichts vom 11. Mai 2016 über die Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern (ABl. 2016, C 296, S. 2) zwischen dem 1. und dem 26. September 2019 fortgilt, werden die vorstehend aufgeführten Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern für die Zeit vom 27. September 2019 bis zum 31. August 2022 festgelegt.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

CDJ

22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/3


Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Orăștie (Rumänien), eingereicht am 20. November 2018 — EV/Inspectoratul General al Poliției Române-Brigada Autostrăzi și misiuni speciale — Biroul de Poliție Autostrada A1 Râmnicu Vâlcea — Deva (IGPR)

(Rechtssache C-723/18)

(2019/C 246/03)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Judecătoria Orăștie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EV

Beklagter: Inspectoratul General al Poliției Române-Brigada Autostrăzi și misiuni speciale — Biroul de Poliție Autostrada A1 Râmnicu Vâlcea — Deva (IGPR)

Mit Beschluss vom 8. Mai 2019 hat sich der Gerichtshof (Sechste Kammer) für offensichtlich unzuständig für die Beantwortung der von der Judecătoria Orăștie (Rumänien) mit Beschluss vom 5. November 2018 vorgelegten Fragen erklärt.


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/3


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 26. Februar 2019 — Flightright GmbH gegen Eurowings GmbH

(Rechtssache C-180/19)

(2019/C 246/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Flightright GmbH

Beklagte: Eurowings GmbH

Vorlagefrage

Ist Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) so auszulegen, dass die Entfernung, die für die Ausgleichszahlung maßgeblich ist, nach der gesamten Reisestrecke zu bemessen ist?

Ist also (die Anwendbarkeit der Verordnung auf den jeweils betroffenen Reiseabschnitt vorausgesetzt) der Begriff „Flug“ so auszulegen, dass bei Buchungen, bei denen Flugreisende nur mit Zwischenlandung und ggf. Umstieg in ein anderes Flugzeug ihr Endziel erreichen, nur die Strecke gemeint ist, auf der die Verspätung tatsächlich eingetreten ist, oder ist „Flug“ in einem solchen Fall so auszulegen, dass die gesamte Beförderungsstrecke vom ersten Startort bis zum Endziel für die Entfernung maßgeblich ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. 2004, L 46, S.1.


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/4


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca (Spanien), eingereicht am 14. März 2019 — CY/Caixabank, S.A.

(Rechtssache C-224/19)

(2019/C 246/05)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: CY

Beklagte: Caixabank, S.A.

Vorlagefragen

1.

Darf in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (1) die Nichtigerklärung einer Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, wegen Missbräuchlichkeit nach ihrer Nichtigerklärung wegen Missbräuchlichkeit in Bezug auf ihre Restitutionswirkungen abgemildert werden?

2.

Kann in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in einer nationalen Rechtsprechung, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, die Notariats- und Abwicklungskosten hälftig zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer zu teilen sind , eine gerichtliche Abmilderung der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel gesehen werden, so dass sie gegen den in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 enthaltenen Grundsatz verstößt, dass solche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind?

3.

Stellt in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine nationale Rechtsprechung, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, die Kosten für die Wertermittlung der Immobilie sowie die Steuer auf die Bestellung der Hypothek, die aus der Beurkundung des Darlehens resultieren , gleichwohl vom Darlehensnehmer zu tragen sind, einen Verstoß gegen den Grundsatz dar, dass eine wegen Missbräuchlichkeit für nichtig erklärte Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist, und verstößt es gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, wenn dem Darlehensnehmer die Beweislast dafür auferlegt wird, dass ihm nicht gestattet wurde, seine eigene Wertermittlung für die Immobilie beizubringen?

4.

Verstößt in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine nationale Rechtsprechung, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, auch nach ihrer Nichtigerklärung noch Wirkungen für den Darlehensnehmer entfalten kann, wenn dieser abändernde Novationen vornimmt oder die Hypothek annulliert, indem er nach wie vor die Kosten für eine solche Änderung oder für die Löschung der Hypothek tragen muss , gegen die Richtlinie, und verstößt es gegen den Grundsatz, dass eine wegen Missbräuchlichkeit für nichtig erklärte Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist, wenn diese Kosten dem Darlehensnehmer auferlegt werden?

5.

Steht in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine nationale Rechtsprechung, die im Fall einer Nichtigerklärung der Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, wegen Missbräuchlichkeit ihre Restitutionswirkung teilweise ausschließt, im Widerspruch zu dem in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verankerten Abschreckungseffekt gegenüber dem Unternehmer?

6.

Kann angesichts des in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Verbots einer Abmilderung für nichtig erklärter Klauseln und angesichts des Grundsatzes der Unverbindlichkeit in Art. 6 der Richtlinie eine nationale Rechtsprechung unzulässig sein, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, ihre Restitutionswirkungen unter Hinweis darauf abgemildert werden, dass der Darlehensnehmer hieran ein Interesse habe?

7.

Kann angesichts von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 eine nationale Rechtsprechung, wonach die als Bereitstellungsprovision bezeichnete Klausel automatisch die Transparenzkontrolle übersteht , gegen den Grundsatz der Beweislastumkehr in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie verstoßen, da der Gewerbetreibende nicht beweisen muss, dass er vorvertragliche Informationen zur Verfügung gestellt hat und dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden ist?

8.

Verstößt eine nationale Rechtsprechung, wonach einem Verbraucher per se bekannt sein muss, dass es zur üblichen Praxis der Finanzinstitute gehört, eine Bereitstellungsprovision zu verlangen, gegen Art. 3 der Richtlinie 93/13 und die Rechtsprechung des Gerichtshofs? Muss der Darlehensgeber deshalb nicht nachweisen, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, oder muss der Darlehensgeber in jedem Fall nachweisen, dass diese Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde?

9.

Kann in Anbetracht der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Rechtsprechung, wonach die als Bereitstellungsprovision bezeichnete Klausel nicht nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden kann, weil sie sich auf die Definition des Hauptgegenstands des Vertrags bezieht , gegen die Richtlinie verstoßen, oder ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Bereitstellungsprovision nicht um einen Teil des vertraglichen Preises, sondern um ein Entgelt für Nebenleistungen handelt, so dass dem nationalen Gericht eine Transparenz- und/oder Inhaltskontrolle möglich sein muss, um so gegebenenfalls ihre Missbräuchlichkeit nach nationalem Recht festzustellen?

10.

Verstößt es in Anbetracht von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, der durch das Gesetz 7/1998 (2) nicht in spanisches Recht umgesetzt wurde, gegen Art. 8 der Richtlinie 93/13, dass sich ein spanisches Gericht auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie stützt und diese Vorschrift anwendet, wenn der Gesetzgeber entschieden hat, sie nicht in die nationale Rechtsordnung umzusetzen, wobei er in Bezug auf sämtliche Klauseln, die von einem Gewerbetreibenden in einen Verbrauchervertrag aufgenommen werden können, einschließlich derjenigen, die den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen, selbst wenn sie klar und verständlich formuliert sind, ein umfassendes Schutzniveau sicherstellen wollte, sofern das Gericht in einer als Bereitstellungsprovision bezeichneten Klausel den Hauptgegenstand des Darlehensvertrags sieht?

11.

Führt in Anbetracht von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine als Bereitstellungsprovision bezeichnete Klausel, wenn sie nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und das Finanzinstitut nicht nachweist, dass sie den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und entstandenen Kosten entspricht, zu einem erheblichen Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner mit der Folge, dass sie vom nationalen Gericht für nichtig erklärt werden muss?

12.

Muss in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in einem Verfahren, in dem ein Verbraucher Klagen auf Nichtigerklärung missbräuchlicher, in einem mit ihm abgeschlossenen Vertrag enthaltener Klauseln erhoben hat und die Klauseln von den Gerichten für missbräuchlich erklärt werden , wegen des Grundsatzes der Unverbindlichkeit und des Grundsatzes des Abschreckungseffekts für den Gewerbetreibenden das diese Nichtigkeitsklagen prüfende Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Gewerbetreibende zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist , unabhängig von der im Urteil ausgesprochenen konkreten Rückerstattung der Beträge, wobei zudem davon auszugehen ist, dass der Hauptantrag auf die Nichtigerklärung der Klausel abzielt und der Rückerstattungsantrag lediglich ein ihm innewohnender Nebenantrag ist?

13.

Können in Anbetracht des Grundsatzes der Unverbindlichkeit und des Grundsatzes des Abschreckungseffekts der Richtlinie 93/13 (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1) die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer Klausel, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden enthalten ist, wegen Missbräuchlichkeit durch die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs beschränkt werden, obwohl die Klage auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit wegen Missbräuchlichkeit der Klausel nach nationalem Recht nicht verjähren kann?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

(2)  Gesetz 7/1998 vom 13. April 1998 über allgemeine Geschäftsbedingungen.


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/6


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Ceuta (Spanien), eingereicht am 21. März 2019 — HC und ID/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria S.A.

(Rechtssache C-247/19)

(2019/C 246/06)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: HC und ID

Beklagte: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria S.A.

Vorlagefragen

1.

Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1), insbesondere nach ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo in seinen Urteilen 44 bis 49 vom 23. Januar 2019 als eindeutiges Kriterium festlegt, dass in Hypothekendarlehensverträgen mit Verbrauchern eine nicht ausgehandelte Klausel, nach der der Darlehensnehmer sämtliche Kosten des Hypothekendarlehensgeschäfts zu tragen hat, missbräuchlich ist, wobei die verschiedenen Kostenpositionen, die von dieser missbräuchlichen und für nichtig erklärten Klausel umfasst werden, zwischen dem verwendenden Bankinstitut und dem das Darlehen aufnehmenden Verbraucher aufgeteilt werden, um die Rückerstattung der infolge der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu beschränken?

Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere nach ihrem Art. 6 Abs. 1 sowie 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo eine Auslegung vornimmt, die eine Anpassung einer wegen Missbräuchlichkeit nichtigen Klausel darstellt, wenn die Streichung dieser Klausel und die damit verbundenen Auswirkungen das Fortbestehen des Darlehensvertrags mit hypothekarischer Sicherheit nicht beeinträchtigen?

2.

Stellt es angesichts von Art. 394 der Zivilprozessordnung (2), der in Bezug auf die Verfahrenskosten das Kriterium des objektiven Obsiegens festlegt, in dem Fall, dass eine missbräuchliche Kostenklausel für nichtig erklärt wird, die Wirkungen dieser Nichtigkeit sich jedoch auf die oben erwähnte Kostenaufteilung beschränken, eine Verletzung der unionsrechtlichen Grundsätze der Effektivität [des Unionsrechts] und der Unverbindlichkeit [missbräuchlicher Klauseln] dar, wenn die Stattgabe im Urteil als nur teilweise erfolgt angesehen wird, und könnte dies so ausgelegt werden, dass eine umgekehrte abschreckende Wirkung erzielt wird, mit der Folge, dass der Schutz der berechtigten Interessen der Verbraucher und Nutzer verloren geht?


(1)  ABl. 1993, L 95, S. 29.

(2)  Ley de Enjuiciamiento Civil.


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/7


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta (Spanien), eingereicht am 27. März 2019 — LG und PK/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria S.A.

(Rechtssache C-259/19)

(2019/C 246/07)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: LG und PK

Beklagte: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria S.A.

Vorlagefragen

Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1), insbesondere nach ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo in seinen Urteilen 44 bis 49 vom 23. Januar 2019 als eindeutiges Kriterium festlegt, dass in Hypothekendarlehensverträgen mit Verbrauchern eine nicht ausgehandelte Klausel, nach der der Darlehensnehmer sämtliche Kosten des Hypothekendarlehensgeschäfts zu tragen hat, missbräuchlich ist, wobei die verschiedenen Kostenpositionen, die von dieser missbräuchlichen und für nichtig erklärten Klausel umfasst werden, zwischen dem verwendenden Bankinstitut und dem das Darlehen aufnehmenden Verbraucher aufgeteilt werden, um die Rückerstattung der infolge der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu beschränken?

Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere nach ihrem Art. 6 Abs. 1 sowie 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo eine Auslegung vornimmt, die eine Anpassung einer wegen Missbräuchlichkeit nichtigen Klausel darstellt, wenn die Streichung dieser Klausel und die damit verbundenen Auswirkungen das Fortbestehen des Darlehensvertrags mit hypothekarischer Sicherheit nicht beeinträchtigen?


(1)  ABl. 1993, L 95, S. 29.


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/8


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 5. April 2019 — DenizBank AG gegen Verein für Konsumenteninformation

(Rechtssache C-287/19)

(2019/C 246/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerberin: DenizBank AG

Revisionsgegner: Verein für Konsumenteninformation

Vorlagefragen

1.

Sind die Artikel 52 Nummer 6 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2015/2366/EU (1) (Zahlungsdiensterichtlinie), wonach die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer vorgeschlagenen Änderung der Vertragsbedingungen als erteilt gilt, außer der Zahlungsdienstnutzer zeigt dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen an, dahin auszulegen, dass eine Zustimmungsfiktion auch mit einem Verbraucher völlig uneingeschränkt für sämtliche denkbaren Vertragsbedingungen vereinbart werden kann?

2.

a)

Ist Artikel 4 Nummer 14 der Zahlungsdiensterichtlinie dahin auszulegen, dass es sich bei der NFC-Funktion einer personalisierten multifunktionalen Bankkarte, mit der Kleinbetragszahlungen zu Lasten des verknüpften Kundenkontos getätigt werden, um ein Zahlungsinstrument handelt?

b)

Falls die Frage 2.a) bejaht wird:

Ist Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b der Zahlungsdiensterichtlinie über die Ausnahmeregeln für Kleinbetragszahlungen und elektronisches Geld dahin auszulegen, dass eine kontaktlose Kleinbetragszahlung unter Verwendung der NFC-Funktion einer personalisierten multifunktionalen Bankkarte als anonyme Nutzung des Zahlungsinstruments im Sinne der Ausnahmeregelung anzusehen ist?

3.

Ist Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b der Zahlungsdiensterichtlinie dahin auszulegen, dass sich ein Zahlungsdienstleister auf diese Ausnahmeregelung nur dann berufen kann, wenn das Zahlungsinstrument nachweislich nach dem objektiven Stand der Technik nicht gesperrt werden kann, oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann?


(1)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. 2015, L 337, S. 35.


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/9


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Brașov (Rumänien), eingereicht am 9. April 2019 — SO/TP u. a.

(Rechtssache C-291/19)

(2019/C 246/09)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Brașov

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: SO

Beschwerdegegner: TP u. a.

Vorlagefragen

1.

Ist das mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführte Kooperations- und Kontrollverfahren (Cooperation and Verification Mechanism — CVM) als Handlung eines Organs der Europäischen Union im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung vorgelegt werden kann?

2.

Sind die in den im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Berichten aufgestellten Anforderungen für den rumänischen Staat verbindlich, insbesondere (aber nicht nur) hinsichtlich der Notwendigkeit legislativer Änderungen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des CVM sowie den Empfehlungen der Venedig-Kommission und der Staatengruppe des Europarates gegen Korruption?

3.

Ist Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Mitgliedstaats, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zu wahren, auch das Erfordernis umfasst, dass Rumänien die mit den Berichten im Rahmen des mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 (1) eingeführten Kooperations- und Kontrollverfahrens (CVM) aufgestellten Anforderungen erfüllt?

4.

Steht der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil der Großen Kammer vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117) der Einrichtung der Secția pentru investigarea infracțiunilor din justiție (Abteilung für die Untersuchung von Straftaten innerhalb der Justiz) im Rahmen der Staatsanwaltschaft bei der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) entgegen, wenn man die Modalitäten der Ernennung/Abberufung der Staatsanwälte, die dieser Abteilung angehören, die Modalitäten der Ausübung der Tätigkeit in deren Rahmen und die Art und Weise der Festlegung der Zuständigkeit bezogen auf die geringe Anzahl von Stellen dieser Abteilung berücksichtigt?

5.

Steht Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betreffend das Recht auf ein faires Verfahren durch Verhandlung der Sache innerhalb einer angemessenen Frist der Einrichtung der Secția pentru investigarea infracțiunilor din justiție (Abteilung für die Untersuchung von Straftaten innerhalb der Justiz) im Rahmen der Staatsanwaltschaft bei der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) entgegen, wenn man die Modalitäten der Ausübung der Tätigkeit im Rahmen dieser Abteilung und die Art und Weise der Festlegung der Zuständigkeit bezogen auf die geringe Anzahl von Stellen dieser Abteilung berücksichtigt?


(1)  Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/10


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 19. April 2019 — Ingredion Germany GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-320/19)

(2019/C 246/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ingredion Germany GmbH

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefrage

Ist Artikel 18 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2, 2. Unterabsatz des Beschlusses 2011/278/EU (1) der Europäischen Kommission in Verbindung mit Art. 3 Buchst. h und Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG (2) so auszulegen, dass für neue Marktteilnehmer der für die brennstoffbezogene Aktivitätsrate maßgebliche Auslastungsfaktor auf einen Wert von weniger als 100 % begrenzt ist?


(1)  Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2011, L 130, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. 2003, L 275, S. 32.


22.7.2019   

DE

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C 246/11


Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms tingsrätt, Patent- och marknadsdomstolen (Schweden), eingereicht am 7. Mai 2019 — Konsumentombudsmannen (KO)/Mezina AB

(Rechtssache C-363/19)

(2019/C 246/11)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Stockholms tingsrätt, Patent- och marknadsdomstolen (Schweden)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Konsumentombudsmannen (KO)

Beklagter: Mezina AB

Vorlagefragen

1.

Regeln die Art. 5 und 6 der Verordnung 1924/2006 (1) in Verbindung mit deren Art. 10 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 5 die Beweislast, wenn ein nationales Gericht prüft, ob unzulässige gesundheitsbezogene Angaben gemacht wurden, in einem Sachverhalt, in dem die betreffenden gesundheitsbezogenen Angaben einer Angabe entsprechen, die von einem Antrag nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung 1924/2006 umfasst ist, dieser Antrag aber noch nicht zu einem Beschluss über die Zulassung oder Nichtzulassung geführt hat, oder bestimmt sich die Beweislast nach nationalem Recht?

2.

Falls die Antwort auf Frage 1 lautet, dass sich die Beweislast nach den Vorschriften der Verordnung 1924/2006 bestimmt: Liegt die Beweislast bei dem Unternehmer, der eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe macht, oder bei der Behörde, die bei dem nationalen Gericht beantragt, dem Unternehmer zu verbieten, die Angabe weiterhin zu machen?

3.

Regeln die Art. 5 und 6 der Verordnung 1924/2006 in Verbindung mit deren Art. 10 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 5 in einem Sachverhalt wie dem in Frage 1 genannten die Beweisanforderungen, wenn ein nationales Gericht prüft, ob unzulässige gesundheitsbezogene Angaben gemacht wurden, oder bestimmen sich die Beweisanforderungen nach nationalem Recht?

4.

Falls die Antwort auf Frage 3 lautet, dass die Vorschriften der Verordnung 1924/2006 die Beweisanforderungen regeln: Welche Beweisanforderungen werden gestellt?

5.

Wirkt es sich auf die Antwort auf die Fragen 1 bis 4 aus, dass die Anwendung der Verordnung 1924/2006 (einschließlich Art. 3 Buchst. a der Verordnung) und die Anwendung der Richtlinie 2005/29 (2) in der bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtssache gleichzeitig zum Tragen kommen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2006, L 404, S. 9).

(2)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/12


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bihor (Rumänien), eingereicht am 14. Mai 2019 — Strafverfahren gegen IG, JH, KI, LJ

(Rechtssache C-379/19)

(2019/C 246/12)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Bihor

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

IG, JH, KI, LJ

Vorlagefragen

1.

Sind das mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 (1) eingeführte Kooperations- und Kontrollverfahren (CVM) und die in den im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Berichten aufgestellten Anforderungen für den rumänischen Staat verbindlich?

2.

Ist Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Mitgliedstaats, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zu wahren, auch das Erfordernis umfasst, dass Rumänien die mit den Berichten im Rahmen des mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführten Kooperations- und Kontrollverfahrens (CVM) aufgestellten Anforderungen erfüllt, und zwar auch hinsichtlich der Enthaltung eines Verfassungsgerichts — einer politisch-rechtsprechenden Institution — bezüglich der Auslegung des Gesetzes sowie der Festlegung der konkreten und verbindlichen Art und Weise seiner Anwendung durch die Gerichte, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte fallen, und bezüglich der Einführung neuer Rechtsvorschriften, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Gesetzgebers fällt? Verlangt das Unionsrecht, dass die Wirkungen einer solchen, von einem Verfassungsgericht erlassenen Entscheidung beseitigt werden? Steht das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die die disziplinarische Verantwortlichkeit von Richtern regelt, die die Entscheidung des Verfassungsgerichts im Zusammenhang mit der aufgeworfenen Frage nicht anwenden?

3.

Verbietet der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil der Großen Kammer vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117) die Ersetzung der Befugnisse des Richters durch die Entscheidungen des Verfassungsgerichts (Entscheidung Nr. 51 vom 16. Februar 2016, Entscheidung Nr. 302 vom 4. Mai 2017 und Entscheidung Nr. 26 vom 16. Januar 2019), die zur Folge haben, dass das Strafverfahren nicht vorhersehbar ist (Rückwirkung) und es unmöglich ist, das Gesetz in der konkreten Rechtssache auszulegen und anzuwenden? Steht das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die die disziplinarische Verantwortlichkeit von Richtern regelt, die die Entscheidung des Verfassungsgerichts im Zusammenhang mit der formulierten Frage nicht anwenden?


(1)  Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/13


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Mai 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. März 2019 in der Rechtssache T-837/16, Königreich Schweden/Europäische Kommission

(Rechtssache C-389/19 P)

(2019/C 246/13)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lindenthal, K. Mifsud-Bonnici, G. Tolstoy)

Andere Parteien des Verfahrens: Königreich Schweden,

Königreich Dänemark,

Republik Finnland,

Europäisches Parlament und

Europäische Agentur für chemische Stoffe

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. März 2019 in der Rechtssache T-837/16, Königreich Schweden/Europäische Kommission, aufzuheben, die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen und dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen oder, hilfsweise,

die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten und

die Wirkungen des angefochtenen Urteils aufrechtzuerhalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. März 2019 in der Rechtssache T-837/16. Mit diesem Urteil hat das Gericht den Durchführungsbeschluss C(2016) 5644 final der Kommission vom 7. September 2016 über die Zulassung bestimmter Verwendungen von Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot für nichtig erklärt und den Antrag der Kommission auf Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Beschlusses, bis sie den Zulassungsantrag erneut geprüft haben wird, abgelehnt.

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

Erstens habe das Gericht in den Randnummern des Urteils, die sich auf die bei der Beurteilung von Alternativen anzuwendenden Beweisanforderungen beziehen, insbesondere in den Rn. 79, 81, 85, 86, 90 und 101, im Hinblick auf die nach Art. 60 Abs. 4 [der Verordnung Nr. 1907/2006] anwendbaren Beweisanforderungen einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen.

Zweitens habe das Gericht in seiner Begründung durchgehend und insbesondere in den Rn. 86, 90 und 96 dadurch einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, dass es den Ermessensspielraum der Kommission bei der Festsetzung der Schwellenwerte für die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit bei der Beurteilung von Alternativen nach Art. 60 Abs. 4 der Verordnung völlig außer Acht gelassen und somit bei der gerichtlichen Überprüfung ein falsches Kriterium angewandt habe; dadurch sei in die von der Kommission vorgenommene Abwägung zwischen sozialen, wirtschaftlichen und technischen Aspekten eingegriffen worden.

Drittens habe das Gericht im Hinblick auf den beanstandeten Beschluss in den Rn. 86, 97 und 98 des angefochtenen Urteils einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, und zwar zum einen, weil es nicht berücksichtigt habe, dass für die Verwendungen, bei denen die Eigenschaften von Bleipigmenten angesichts der technischen Leistung nicht erforderlich seien, keine Zulassung erteilt worden sei, und zum anderen, weil es die in dem beanstandeten Beschluss geschilderten Umstände so dargestellt habe, als zeigten sie, dass die sich auf die Beurteilung von Alternativen nach Art. 60 Abs. 4 der Verordnung beziehende Voraussetzung nicht erfüllt sei.

Viertens sei Nr. 2 des Tenors, in dem das Gericht es abgelehnt habe, die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses aufrechtzuerhalten, auf einen offensichtlichen Rechtsfehler in Rn. 112 des Urteils zurückzuführen.


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 21. Mai 2019 — PN, QO, RP, SQ, TR/Centre public d’action sociale d’Anderlecht (CPAS)

(Rechtssache C-394/19)

(2019/C 246/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail francophone de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: PN, QO, RP, SQ, TR

Beklagter: Centre public d’action sociale d’Anderlecht (CPAS)

Vorlagefrage

Sind der Grundsatz der vollen Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen sowie ihres Schutzes, wie sie in den Urteilen Francovich und Brasserie du pêcheur umschrieben worden sind, und die Richtlinie 2004/38/EG (1) dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, wenn einem Ausländer aufgrund einer fehlerhaften Umsetzung ins innerstaatliche Recht ohne Vorprüfung der Verhältnismäßigkeit das Recht auf Aufenthalt versagt wird, im Rahmen seiner Sozialhilferegelung zur Befriedigung anderer als medizinischer Grundbedürfnisse des Klägers bis zur Entscheidung über dessen Aufenthalt unter Wahrung des Unionsrechts verpflichten?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance de Nice (Frankreich), eingereicht am 22. Mai 2019 — VT, WU/easyJet Airline Co. Ltd

(Rechtssache C-395/19)

(2019/C 246/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal d’instance de Nice

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VT, WU

Beklagte: easyJet Airline Co. Ltd

Vorlagefragen

1.

Zur Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a im Fall einer Flugverspätung

a)

Ist die im Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 (1) enthaltene, nur im Fall der Nichtbeförderung geltende Bedingung, dass sich der Fluggast zur Abfertigung einfindet, in Anbetracht dessen, dass der in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 vorgesehene Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung oder Annullierung durch die Rechtsprechung auf die Fälle von Flugverspätungen ausgedehnt wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C 402/07 und C 432/07, ECLI:EU:C:2009:716), auch im Zusammenhang mit einer Ausgleichsleistung anwendbar, die von einem Fluggast gefordert wird, der von einer Flugverspätung und nicht von einer Nichtbeförderung betroffen ist?

b)

Für den Fall, dass die Frage 1a bejaht wird: Ist die Frist von spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in diesem Fall als spätestens 45 Minuten vor der auf den Anzeigetafeln des Flughafens veröffentlichten oder den Fluggästen mitgeteilten neuen Abflugzeit des verspäteten Flugs auszulegen?

2.

Zur Beweislast für das „Einfinden zur Abfertigung“

 

Für den Fall, dass die Frage 1a bejaht wird, d. h. für den Fall der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf eine von einem Fluggast, der von einer Flugverspätung betroffen ist, geforderte Ausgleichsleistung:

 

Sind die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a aufgeführten Bedingungen in Anbetracht der technologischen Entwicklungen, die nunmehr die elektronische Ausstellung papierloser Bordkarten erlauben, des Fehlens jeglicher Zeitstempel auf Papierbordkarten, des damit einhergehenden Fehlens jeder Verpflichtung, sich physisch an einem Abfertigungsschalter einzufinden, und des Umstands, dass nur die Fluggesellschaften im Besitz sämtlicher Informationen über die Abfertigung der Fluggäste bis zum Abschluss der Abfertigungsvorgänge sind, Vorbedingungen, die der Verbraucher bei dem Ersuchen um Anwendung der Verordnung nachzuweisen hat, oder ein Grund für die Befreiung der Fluggesellschaft, der es dieser erlaubt, das Register der Fluggäste zum Nachweis dafür vorzulegen, dass sich der Verbraucher nicht „wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit … oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 zur Abfertigung eingefunden hat?

 

Für den Fall, dass die Frage 1a bejaht wird, d. h. für den Fall der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf eine von einem Fluggast, der von einer Flugverspätung betroffen ist, geforderte Ausgleichsleistung:

 

Trägt in Anbetracht der technologischen Entwicklungen, die nunmehr die elektronische Ausstellung papierloser Bordkarten erlauben, des Fehlens jeglicher Zeitstempel auf Papierbordkarten, des damit einhergehenden Fehlens jeder Verpflichtung, sich physisch am Abfertigungsschalter einzufinden, und des Umstands, dass nur die Fluggesellschaften im Besitz sämtlicher Informationen über die Abfertigung der Fluggäste bis zum Abschluss der Abfertigungsvorgänge sind, ausschließlich der im Gerichtsverfahren klagende Fluggast die Beweislast dafür, dass er sich „wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit … oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 tatsächlich eingefunden hat?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


22.7.2019   

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C 246/16


Klage, eingereicht am 24. Mai 2019 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-413/19)

(2019/C 246/16)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kocjan, K. Talabér-Ritz)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (1) verstoßen hat, dass sie die Verpflichtung beschränkt hat, einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an Gebäuden anzubringen, die im Eigentum des öffentlichen Sektors stehen oder von ihm genutzt werden;

der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2010/31/EU müssten die Mitgliedstaaten die Verpflichtung vorsehen, bei Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 12 Abs. 1 ausgestellt worden sei und in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt würden und die starken Publikumsverkehr aufwiesen, den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. Da die Republik Slowenien diese Verpflichtung nur für Gebäude vorgesehen habe, die im Eigentum der Behörden stünden oder von ihnen genutzt würden, habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.


(1)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. 2010, L 153, S. 13).


GCEU

22.7.2019   

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C 246/17


Urteil des Gerichts vom 23. Mai 2019 — Recylex u. a./Kommission

(Rechtssache T-222/17) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Wiederverwertung von Blei-Säure-Autobatterien - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Abstimmung der Einkaufspreise - Geldbußen - Rn. 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 - Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

(2019/C 246/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Recylex SA (Paris, Frankreich), Fonderie et Manufacture de Métaux SA (Brüssel, Belgien), Harz-Metall GmbH (Goslar, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wellinger, S. Reinart und K. Bongs)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Rogalski, J. Szczodrowski und F. van Schaik)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Herabsetzung der mit Beschluss C(2017) 900 final der Kommission vom 8. Februar 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache AT.40018 — Autobatterie-Recycling) gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Recylex SA, die Fonderie et Manufacture de Métaux SA und die Harz-Metall GmbH tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 195 vom 19.6.2017.


22.7.2019   

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C 246/18


Urteil des Gerichts vom 23. Mai 2019 — KPN/Kommission

(Rechtssache T-370/17) (1)

(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Niederländischer Markt für Fernsehdienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen - Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird - Verpflichtungszusagen - Relevanter Markt - Vertikale Auswirkungen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht)

(2019/C 246/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: KPN BV (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. van Ginneken und G. Béquet)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, G. Conte, J. Szczodrowski und F. van Schaik)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: VodafoneZiggo Group Holding BV (Amsterdam, Niederlande), Vodafone Group plc (Newbury, Vereinigtes Königreich), Liberty Global Europe Holding BV (Amsterdam) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Knibbeler, E. Raedts und A. Pliego Selie)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 5156 final der Kommission vom 3. August 2016, mit dem der auf den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen durch die Vodafone Group und die Liberty Global Europe Holding gerichtete Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wurde (Sache COMP/M.7978 — Vodafone — Liberty Global — Dutch JV)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die KPN BV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, der VodafoneZiggo Group Holding BV, der Vodafone Group plc und der Liberty Global Europe Holding BV.


(1)  ABl. C 249 vom 31.7.2017.


22.7.2019   

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C 246/19


Beschluss des Gerichts vom 15. Mai 2019 — Novartis Europharm/Kommission

(Rechtssache T-269/15) (1)

(Humanarzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Vantobra - Tobramycin - Rücknahme der angefochtenen Handlung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)

(2019/C 246/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Novartis Europharm Ltd (Camberley, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Schoonderbeek)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová, A. Sipos und K. Mifsud-Bonnici)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Pari Pharma GmbH (Starnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Epping und W. Rehmann)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2015) 1977 final der Kommission vom 18. März 2015 über die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels Vantobra — Tobramycin gemäß der Verordnung Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Novartis Europharm Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Die Pari Pharma GmbH trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015.


22.7.2019   

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C 246/20


Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2019 — Deutsche Lufthansa/Kommission

(Rechtssache T-764/15) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahmen teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar sind - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellen - Mittelbare Begünstigung - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

(2019/C 246/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Lufthansa (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche, K. Herrmann und D. Recchia)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagte: Land Rheinland-Pfalz (Prozessbevollmächtigter: Professor C. Koenig)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/788 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (ABl. 2016, L 134, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Deutsche Lufthansa AG trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission und des Landes Rheinland-Pfalz.


(1)  ABl. C 68 vom 22.2.2016.


22.7.2019   

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C 246/21


Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2019 — Puma/EUIPO — CMS (CMS Italy)

(Rechtssache T-161/16) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke CMS Italy - Ältere internationale Bildmarken mit der Darstellung einer nach links springenden Raubkatze - Relative Eintragungshindernisse - Bekanntheit der älteren Marken - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Nachweis der Bekanntheit - Ältere Entscheidungen des EUIPO, mit denen die Bekanntheit der älteren Marken festgestellt wird - Berücksichtigung dieser Entscheidungen - Begründungspflicht - Grundsatz der guten Verwaltung)

(2019/C 246/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Costruzione Macchine Speciali Srl (CMS) (Alonte, Italien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Januar 2016 (Sache R 229/2015-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Puma und Costruzione Macchine Speciali (CMS)

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. Januar 2016 (Sache R 229/2015-2) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt die Kosten, einschließlich der Kosten der Puma SE.


(1)  ABl. C 222 vom 20.6.2016.


22.7.2019   

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C 246/22


Beschluss des Gerichts vom 15. Mai 2019 — Metrans/Kommission und INEA

(Rechtssache T-262/17) (1)

(Nichtigkeitsklage - Beschluss der Kommission, mit dem die Finanzierung für die Vorschläge von Verkehrsvorhaben im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) „Multimodal Container Terminal Paskov, Phase III“ und „Intermodal Terminal Melnik, Phasen 2 und 3“ gewährt wurde - Klagefrist - Beginn - Verspätung - Unzulässigkeit)

(2019/C 246/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Metrans a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schwarz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und J. Samnadda) und Exekutivagentur für Innovation und Netze (Prozessbevollmächtigte: I. Ramallo und D. Silhol im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2016) 5047 final der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Liste der Vorschläge, die im Anschluss an die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vom 5. November 2015 auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ausgewählt wurden, soweit er sich auf die beiden Vorschläge „Multimodal Container Terminal Paskov, Phase III“ und „Intermodal Terminal Melnik, Phasen 2 und 3“ bezieht, sowie auf Nichtigerklärung der zwei von der INEA geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen für diese beiden Vorschläge

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Metrans a.s. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA).


(1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.


22.7.2019   

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C 246/22


Beschluss des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Czarnecki/Parlament

(Rechtssache T-230/18) (1)

(Institutionelles Recht - Mitglied des Europäischen Parlaments - Äußerungen gegenüber einem anderen Abgeordneten des Parlaments - Vorzeitiges Ende des Mandats und des Amts als Vizepräsident des Parlaments - Verteidigungsrechte - Ermessensmissbrauch - Gleichbehandlung)

(2019/C 246/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ryszard Czarnecki (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, S. Seyr und S. Alonso de León)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2018, durch den das dem Kläger übertragene Mandat als Vizepräsident des Parlaments vorzeitig beendet wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Ryszard Czarnecki trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 231 vom 2.7.2018.


22.7.2019   

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C 246/23


Beschluss des Gerichts vom 23. Mai 2019 — Fujifilm Recording Media/EUIPO — iTernity (d:ternity)

(Rechtssache T-609/18) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke d:ternity - Ältere Wortmarke iTernity - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung vor Klageerhebung - Hinfälligkeit der angefochtenen Entscheidung - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Teils unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

(2019/C 246/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Fujifilm Recording Media GmbH (Kleve, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Härer, C. Schultze, C. Weber, H. Ranzinger und C. Gehweiler)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: iTernity GmbH (Freiburg, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Juli 2018 (Sache R 2324/2017-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen iTernity und Fujifilm Recording Media

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 445 vom 10.12.2018.


22.7.2019   

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C 246/24


Beschluss des Gerichts vom 20. Mai 2019 — Apple/EUIPO — Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT)

(Rechtssache T-685/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung)

(2019/C 246/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Apple Inc. (Cupertino, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: J. Olsen und P. Andreottola, Solicitors)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. O'Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication SCRL (La Hulpe, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Glas)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. August 2018 (Sache R 476/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication SCRL und der Apple Inc.

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Apple Inc. und die Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication SCRL tragen ihre eigenen Kosten und jeweils zur Hälfte die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 21.1.2019,


22.7.2019   

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C 246/25


Beschluss des Gerichts vom 20. Mai 2019 — Phrenos u. a./Kommission

(Rechtssache T-715/18) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Planung, Vorbereitung, Bewerbung und Durchführung der Veranstaltung „Europäische Entwicklungstage“ - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Annullierung des Vergabeverfahrens - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)

(2019/C 246/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Phrenos SPRL (Mont-sur-Marchienne, Belgien), Akkanto (Watermael-Boitsfort, Belgien) und Operational Management Solutions (Chaumont-Gistoux, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Jafferali und R. van Melsen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu, J. Estrada de Solà und A. Katsimerou)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 27. November 2018, mit dem das Angebot des von den Klägerinnen gebildeten Konsortiums im Rahmen der Ausschreibung EuropeAid/139729/DH/SER/BE für die Planung, die Vorbereitung, die Bewerbung und die Durchführung der Veranstaltung „Europäische Entwicklungstage“ für die Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten, mit Ausnahme der durch den Antrag der Pomilio Blumm Srl auf Zulassung zur Streithilfe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

3.

Die Phrenos SPRL, Akkanto, Operational Management Solutions, die Kommission und Pomilio Blumm tragen ihre eigenen durch den Antrag von Pomilio Blumm auf Zulassung zur Streithilfe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 72 vom 25.2.2019.


22.7.2019   

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C 246/25


Beschluss des Gerichts vom 7. Juni 2019 — Telemark plus/EUIPO (Telemarkfest)

(Rechtssache T-719/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Telemarkfest - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 246/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Telemark plus e. V. (Altusried, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Schenk)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Eberl und M. Fischer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. September 2018 (Sache R 346/2018-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Telemarkfest als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Der Telemark plus e. V. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 4.2.2019.


22.7.2019   

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C 246/26


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Mai 2019 — AlpaSuri/Kommission

(Rechtssache T-254/19 R)

(„Vorläufiger Rechtsschutz - Einfuhr von Alpakas - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Fehlende Dringlichkeit)

(2019/C 246/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragstellerin: AlpaSuri GbR Barbara Bruns & Wolfgang Stamp (Winsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Schrömbges)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und B. Hofstötter)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV, gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gestattung der Einfuhr von Alpakas aus Kanada in das Gebiet der Europäischen Union

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


22.7.2019   

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C 246/27


Klage, eingereicht am 15. April 2019 — Assi/Rat

(Rechtssache T-256/19)

(2019/C 246/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Bashar Assi (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Cloquet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 (1) für nichtig zu erklären, soweit er für den Kläger gilt;

die Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 (2) für nichtig zu erklären, soweit sie für den Kläger gilt;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf sechs Gründe.

1.

Der Beklagte habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Tatsachen begangen, indem er festgestellt habe, dass der Kläger das syrische Regime unterstütze und von ihm profitiere, obwohl diese Ansicht offensichtlich jeder Grundlage entbehre.

2.

Der Beklagte habe gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und die in den angefochtenen Rechtsakten angenommenen Maßnahmen hätten derartige Wirkungen, dass sie als solche für unverhältnismäßig erachtet werden sollten. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der gegen den Kläger verhängten Sanktionen seien verheerend und im Vergleich zu den Zwecken, die mit den angefochtenen Rechtsakten erreicht werden sollten, unverhältnismäßig.

3.

Der Beklagte habe das Recht auf Eigentum und das Recht auf Arbeit dadurch in unverhältnismäßiger Weise verletzt, dass der Kläger durch die streitigen Maßnahmen daran gehindert werde, von seinem Eigentum und seiner wirtschaftlichen Freiheit ungestört Gebrauch zu machen, weil die angefochtenen Rechtsakte gegen das erste Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstießen.

4.

Der Beklagte habe seine Macht missbraucht. Die angefochtenen Rechtsakte seien mit dem Ziel angenommen worden, andere als die darin festgelegten Ziele zu erreichen, nämlich, den Kläger selbst — und nicht das Regime — aus Gründen zu treffen, die ihm unbekannt seien. Folglich hafte diesen Rechtsakten ein Machtmissbrauch an.

5.

Der Beklagte habe gegen die in Art. 296 Abs. 2 AEUV verankerte Begründungspflicht verstoßen. Die Begründung, die für die angefochtenen Rechtsakte gegeben worden sei, sei in Wahrheit eine reine Förmlichkeit und sei wahrscheinlich vom Beklagten nicht durchdacht worden.

6.

Der Beklagte habe die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Der Kläger habe nie die Möglichkeit gehabt, vor der Verhängung der streitigen restriktiven Maßnahmen angehört zu werden, und habe daher seine Verteidigungsrechte, einschließlich seines Rechts auf ein faires Verfahren, die insbesondere von Art. 6 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet würden, nicht ordnungsgemäß wahrnehmen können.


(1)  Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. LI 18 vom 21.1.2019, S. 13).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. LI 18 vom 21.1.2019, S. 4).


22.7.2019   

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C 246/28


Klage, eingereicht am 1. Mai 2019– Arbuzov/Rat

(Rechtssache T-289/19)

(2019/C 246/30)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Kläger: Sergej Arbuzov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 des Rates vom 4. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit dieser Beschluss und die Verordnung den Kläger betreffen; und

dem Rat der Europäischen Union seine eigenen Kosten sowie die Verfahrenskosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung der Klage führt der Kläger zwei Gründe an:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung.

Der Kläger begründet seine Klage u. a. damit, dass der Rat der Europäischen Union beim Erlass des Beschlusses (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 nicht mit der ordnungsgemäßen Sorgfalt gehandelt habe, da er sich vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mit den Argumenten des Klägers und den von ihm vorgelegten Beweisen befasst habe, die zugunsten des Klägers sprächen, vielmehr habe er sich in erster Linie auf die kurze Zusammenfassung des Generalstaatsanwalts der Ukraine gestützt und keinerlei ergänzenden Informationen über den Verlauf der Ermittlungen in der Ukraine angefordert.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers.

Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Beschränkungen, die ihm gegenüber erlassen worden seien, unverhältnismäßig seien und über das Erforderliche hinausgingen sowie die Garantien des völkerrechtlichen Schutzes des Eigentumsrechts des Klägers verletzten.


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/29


Klage, eingereicht am 3. Mai 2019 — Pšonka/Rat

(Rechtssache T-291/19)

(2019/C 246/31)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Kläger: Viktor Pavlovič Pšonka (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 des Rates vom 4. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit dieser Beschluss und die Verordnung den Kläger betreffen; und

dem Rat der Europäischen Union seine eigenen Kosten sowie die Verfahrenskosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung der Klage führt der Kläger drei Gründe an:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung.

Der Kläger begründet seine Klage u. a. damit, dass der Rat der Europäischen Union beim Erlass des Beschlusses (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 nicht mit der ordnungsgemäßen Sorgfalt gehandelt habe, da er sich vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mit den Argumenten des Klägers und den von ihm vorgelegten Beweisen befasst habe, die zugunsten des Klägers sprächen, vielmehr habe er sich in erster Linie auf die kurze Zusammenfassung des Generalstaatsanwalts der Ukraine gestützt und keinerlei ergänzenden Informationen über den Verlauf der Ermittlungen in der Ukraine angefordert.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers.

Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Beschränkungen, die ihm gegenüber erlassen worden seien, unverhältnismäßig seien und über das Erforderliche hinausgingen sowie die Garantien des völkerrechtlichen Schutzes des Eigentumsrechts des Klägers verletzten.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der durch die Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgten Grundrechte des Klägers.

In diesem Zusammenhang macht der Kläger geltend, dass durch den Erlass der beschränkenden Maßnahmen gegen ihn sein Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und der Schutz des Privateigentums verletzt worden seien.


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/30


Klage, eingereicht am 3. Mai 2019 — Pšonka/Rat

(Rechtssache T-292/19)

(2019/C 246/32)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Kläger: Artem Viktorovič Pšonka (Kramatorsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 des Rates vom 4. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit dieser Beschluss und die Verordnung den Kläger betreffen; und

dem Rat der Europäischen Union seine eigenen Kosten sowie die Verfahrenskosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung der Klage führt der Kläger drei Gründe an:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung.

Der Kläger begründet seine Klage u. a. damit, dass der Rat der Europäischen Union beim Erlass des Beschlusses (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 nicht mit der ordnungsgemäßen Sorgfalt gehandelt habe, da er sich vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mit den Argumenten des Klägers und den von ihm vorgelegten Beweisen befasst habe, die zugunsten des Klägers sprächen, vielmehr habe er sich in erster Linie auf die kurze Zusammenfassung des Generalstaatsanwalts der Ukraine gestützt und keinerlei ergänzenden Informationen über den Verlauf der Ermittlungen in der Ukraine angefordert.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers.

Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Beschränkungen, die ihm gegenüber erlassen worden seien, unverhältnismäßig seien und über das Erforderliche hinausgingen sowie die Garantien des völkerrechtlichen Schutzes des Eigentumsrechts des Klägers verletzten.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der durch die Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgten Grundrechte des Klägers.

In diesem Zusammenhang macht der Kläger geltend, dass durch den Erlass der beschränkenden Maßnahmen gegen ihn sein Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und der Schutz des Privateigentums verletzt worden seien.


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/31


Klage, eingereicht am 14. Mai 2019 — PNB Banka u. a./EZB

(Rechtssache T-301/19)

(2019/C 246/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: PNB Banka AS (Riga, Lettland),  CR (*1) und  CT (*1) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends und M. Kirchner)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der EZB vom 1. März 2019, die PNB Banka als bedeutendes Kreditinstitut einzustufen, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger zehn Gründe geltend.

1.

Die EZB habe zu Unrecht angenommen, dass Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der SSM-Verordnung (1) eine Einstufungsentscheidung betreffe.

 

Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der SSM-Verordnung ermächtige die EZB nur dazu, selbst alle entsprechenden Befugnisse der zuständigen nationalen Behörde auszuüben. Art. 39 Abs. 5 Satz 2 der SSM-Rahmenverordnung (2) könne nicht die Natur der Entscheidung nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der SSM-Verordnung ändern. Für den Fall, dass das Gericht feststellen sollte, dass Art. 39 Abs. 5 Satz 2 der SSM-Rahmenverordnung die Natur dieser Entscheidung ändere, machen die Kläger geltend, dass dieser Art. 39 Abs. 5 Satz 2 rechtswidrig sei.

2.

Die EZB habe ihre Entscheidung auf unrichtige Annahmen hinsichtlich der Voraussetzungen und des Zwecks von Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der SSM-Verordnung gestützt und u. a. nicht dem Ausnahmecharakter einer Entscheidung nach dieser Bestimmung Rechnung getragen.

3.

Die EZB habe es versäumt, sämtliche relevanten Aspekte des Falles sorgfältig und unparteiisch zu prüfen und zu würdigen, um festzustellen, ob es einer Entscheidung nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der SSM-Verordnung bedürfe.

4.

Die EZB habe gegen verschiedene wesentliche Verfahrensvoraussetzungen verstoßen.

5.

Die EZB habe ihr Ermessen nicht gemäß Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der SSM-Verordnung ausgeübt.

6.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

7.

Verstoß gegen den Grundsatz „nemo auditur“.

8.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

9.

Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

 

Die Entscheidung sei unklar und schaffe daher rechtliche Unsicherheit und stehe im Widerspruch zu den Erwartungen, die die PNB Banka aufgrund ihrer früheren Kontakte mit der EZB und der Finanzmarkt- und Kapitalmarktkommission haben dürfe.

10.

Verstoß gegen Art. 19 der SSM-Verordnung und deren 75. Erwägungsgrund sowie Ermessensmissbrauch.


(*1)  Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ECB/2014/17) (ABl. 2014, L 141, S. 1).


22.7.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/32


Klage, eingereicht am 20. Mai 2019– BRF Singapore Foods/EUIPO — Tipiak (Sadia)

(Rechtssache T-309/19)

(2019/C 246/34)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: BRF Singapore Foods Pte Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Mateu)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tipiak (Saint-Aignan de Grand Lieu, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke Sadia in den Farben Schwarz und Weiß — Anmeldung Nr. 12 084 356.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. März 2019 in der Sache R 1834/2018-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

Tipiak die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen die allgemeinen Unionsgrundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/33


Klage, eingereicht am 20. Mai 2019 — BRF Singapore Foods/EUIPO — Tipiak (SADIA)

(Rechtssache T-310/19)

(2019/C 246/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BRF Singapore Foods Pte Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Mateu)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tipiak (Saint-Aignan de Grand Lieu, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke SADIA — Anmeldung Nr. 12 084 273

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. März 2019 in der Sache R 1857/2018-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

Tipiak die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der guten Verwaltung und der Gleichbehandlung;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/34


Klage, eingereicht am 22. Mai 2019 — Taghani/Kommission

(Rechtssache T-313/19)

(2019/C 246/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jamal Taghani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Champetier und S. Rodrigues)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage erstens auf Aufhebung der Entscheidung des EPSO vom 23. Juli 2018, mit der der Antrag auf Schadenersatz des Klägers hinsichtlich seiner Teilnahme an dem Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10 abgelehnt wurde, sowie falls erforderlich, zweitens auf Aufhebung der Entscheidung vom 14. Februar 2019, mit der sein Einspruch zurückgewiesen wurde, wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV und offenkundige Beurteilungsfehler bei der von der Beklagten durchgeführten Prüfung der drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, die Fürsorgepflicht sowie die damit einhergehende Begründungspflicht, da die Beklagte in den angefochtenen Entscheidungen zu den Ausführungen in der Beschwerde in Bezug auf zwei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union, nämlich das Vorliegen von Rechtsverstößen sowie dem Kausalzusammenhang, nicht Stellung genommen habe.


22.7.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/35


Klage, eingereicht am 22. Mai 2019 — BT/Kommission

(Rechtssache T-315/19)

(2019/C 246/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: BT (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2018 aufzuheben, mit der ihr die Hinterbliebenenversorgung verweigert wurde;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

1.

Rechtswidrigkeit der in Art. 20 von Anhang VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union festgelegten Bedingung einer vorherigen Dauer der Ehe von fünf Jahren, da diese erstens eine willkürliche Ungleichbehandlung zwischen Beamten im aktiven Dienst und solchen im Ruhestand erzeuge. Zweitens sei zwar das Kriterium einer Mindestdauer von einem Jahr zur Bekämpfung von Scheinehen angemessen, eine Mindestdauer von fünf Jahren sei jedoch willkürlich, unangemessen und ungerecht. Drittens sei eine solche Bedingung geeignet, den Ehegatten eines verstorbenen Beamten zu Unrecht von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen, auch wenn er mit diesem durch einen gemeinsamen Lebensentwurf verbunden sei.

2.

Verstoß gegen Art. 1d des Statuts der Beamten der Europäischen Union.


22.7.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/36


Klage, eingereicht am 23. Mai 2019 — Thunus u. a./EIB

(Rechtssache T-318/19)

(2019/C 246/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vincent Thunus (Contern, Luxemburg) und 7 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Kläger beantragen,

die vorliegende Klage einschließlich der Einrede der Rechtswidrigkeit, die sie enthält, für zulässig und begründet zu erklären;

folglich

die in ihren Gehaltsabrechnungen von Februar 2019 enthaltene Entscheidung, die jährliche Anpassung des Grundgehalts für 2019 auf 0,8 % zu begrenzen, und demzufolge die in den nachfolgenden Gehaltsabrechnungen enthaltenen vergleichbaren Entscheidungen aufzuheben;

demzufolge die Beklagte zu verurteilen,

als Ersatz des materiellen Schadens Folgendes zu zahlen: i) ausstehende Gehaltsbeträge, die der Anwendung der jährlichen Anpassung für 2019 entsprechen, also eine Erhöhung um 1,2 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019, ii) ausstehende Gehaltsbeträge, die den Folgen der Anwendung der jährlichen Anpassung für 2019 von 0,8 % für die Gehälter entsprechen, die ab Januar 2019 noch gezahlt werden, iii) Verzugszinsen auf die geschuldeten Gehaltsbeträge bis zur vollständigen Zahlung dieser Beträge, wobei der Zinssatz auf der Grundlage des um drei Punkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen ist, den die Europäische Zentralbank während des betreffenden Zeitraums für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat;

gegebenenfalls, wenn die Beklagte sie nicht von sich aus vorlegt, ihr im Rahmen verfahrensleitender Maßnahmen aufzugeben, folgende Dokumente vorzulegen:

Entscheidung des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Juli 2017 (CA/505/17);

Bericht des Vergütungsunterausschusses an den Verwaltungsrat von Dezember 2018;

Entscheidung des Verwaltungsrats vom 11. Dezember 2018 (Anhang 3 zu PV/19/01);

Entscheidung des Direktoriums vom 30. Januar 2019 (MC-018-ADM-20190130);

Vermerk der Direktion Personal vom 18. Januar 2019 (CS-PERS/HRPLC/DIR/2019-001/ABGS);

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger in Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsrats vom 18. Juli 2017 zwei Klagegründe und in Bezug auf die Entscheidungen des Direktoriums von Dezember 2018 und Januar 2019 vier Klagegründe geltend.

Was die Entscheidung des Verwaltungsrats vom 18. Juli 2017 betrifft:

1.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

2.

Verstoß gegen den Vertrauensschutz und die erworbenen Rechte.

Was die Entscheidungen des Direktoriums von Dezember 2018 und Januar 2019 betrifft:

1.

Unzuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Handlung und Verstoß gegen Art. 18 der Geschäftsordnung.

2.

Verstoß gegen die Verfahrensgarantien des Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

3.

Verstoß gegen das Konsultationsrecht der Personalvertretung.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Was den Schadensersatzantrag betrifft, verlangen die Kläger die Zahlung der Differenz zu den geschuldeten Gehältern, d. h. 1,2 % seit dem 1. Januar 2019 (wobei darin die Auswirkung dieser Erhöhung auf die geldwerten Vorteile enthalten ist) zuzüglich eines Verzugszinses.


22.7.2019   

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C 246/37


Klage, eingereicht am 27. Mai 2019 — BV/Kommission

(Rechtssache T-320/19)

(2019/C 246/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 17. September 2018 aufzuheben, mit der ihm die Zinsen aus dem Kapital seiner übertragenen Ruhegehaltsansprüche nicht erstattet worden seien;

der Kommission in jedem Fall die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Fehlende Rechtsgrundlage und fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung.

2.

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 6 der von der Kommission erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts.

3.

Ungerechtfertigte Bereicherung der Union durch die Zuweisung des wegen des Wertzuwachses des Kapitals reduzierten Betrags zum Haushalt der Europäischen Union.


22.7.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/38


Klage, eingereicht am 27. Mai 2019 — Al-Gaddafi/Rat

(Rechtssache T-322/19)

(2019/C 246/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aisha Muammar Muhammed Al-Gaddafi (Maskat, Oman) (Prozessbevollmächtigte: S. Bafadhel, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/497 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen für nichtig zu erklären, soweit darin der Name der Klägerin in den Listen in den Anhängen I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen belassen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2017/489 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen für nichtig zu erklären, soweit darin der Name der Klägerin in der Liste im Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen belassen wird; und

dem Rat der Europäischen Union nach der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Der Rat der Europäischen Union habe der Klägerin die angefochtenen Rechtsakte nicht rechtzeitig mitgeteilt. Dies habe eine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift betreffend das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz dargestellt und der Klägerin einen Schaden verursacht.

2.

Die Entscheidung des Rates, die Klägerin erneut in die Liste aufzunehmen, sei unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtskraft und der Rechtssicherheit sowie des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf auf die gleichen Gründe in Bezug auf restriktive Maßnahmen gestützt, die zuvor mit dem Urteil des Gerichts vom 28. März 2017 in der Rechtssache T-681/14 für nichtig erklärt worden seien.

3.

In den angefochtenen Rechtsakten werde trotz der wesentlichen Änderung der Umstände in Libyen keine gültige Rechtsgrundlage für das Belassen der Klägerin in den Listen angegeben. Der Rat habe für die angefochtenen Maßnahmen, die in keiner der zur Unterstützung herangezogenen Unterlagen hinreichend begründet seien, keine einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe angegeben.

4.

Die angefochtenen Maßnahmen verletzten die Grundrechte der Klägerin, unter anderem die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Rechte auf Gesundheit, auf Familienleben, auf Eigentum und auf eine wirksame Verteidigung.


22.7.2019   

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C 246/39


Klage, eingereicht am 28. Mai 2019 — Hotel Cipriani/EUIPO — (ARRIGO CIPRIANI)

(Rechtssache T-325/19)

(2019/C 246/41)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Kläger: Arrigo Cipriani (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Bergia und G. Sironi)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hotel Cipriani Srl (Venedig, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Kläger vor dem Gericht

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke ARRIGO CIPRIANI — Anmeldung Nr. 14 063 838

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. März 2019 in der Sache R 406/2018-4

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den Widerspruch der Hotel Cipriani s.r.l. zurückzuweisen oder die Rechtssache an das EUIPO zurückzuverweisen, damit es dem Urteil entsprechend entscheidet;

vollständigen Ersatz der Kosten dieses Verfahrens einschließlich der vorherigen Verfahrensabschnitte vor dem EUIPO zu seinen Gunsten anzuordnen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verstoß gegen Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission


22.7.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/40


Klage, eingereicht am 29. Mai 2019 —,Scorify“/EUIPO — Scor (SCORIFY)

(Rechtssache T-328/19)

(2019/C 246/42)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin:„Scorify“ UAB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Viešūnaitė)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Scor SE (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke SCORIFY in den Farben Rot, Weiß und Dunkelblau — Anmeldung Nr. 16 214 521

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. März 2019 in der Sache R 1639/2018-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klageanträge und -gründe sorgfältig zu prüfen und die Entscheidung der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass die von der Klägerin bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde begründet und der Widerspruch daher zurückzuweisen war;

der anderen Beteiligten sämtliche von der Klägerin gezahlten und getragenen Kosten im Sinne der Art. 134, 139, 140 und 190 der Verfahrensordnung aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


22.7.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/41


Klage, eingereicht am 31. Mai 2019 — 12seasons/EUIPO — Société Immobilière et Mobilière de Montagny (BE EDGY BERLIN)

(Rechtssache T-329/19)

(2019/C 246/43)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: 12seasons GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Société Immobilière et Mobilière de Montagny (Roanne, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke BE EDGY BERLIN — Unionsmarke Nr. 15 981 921

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. März 2019 in der Sache R 1522/2018-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


22.7.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/42


Klage, eingereicht am 3. Juni 2019 — Pierre Balmain/EUIPO (Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird)

(Rechtssache T-331/19)

(2019/C 246/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Pierre Balmain SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Iglesias Monravá)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird) — Anmeldung Nr. 17 515 099

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2019 in der Sache R 1223/2018-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Eintragung der Unionsmarke Nr. 17 515 099 für die zurückgewiesenen Waren der Klassen 14 und 26 zuzulassen;

der dieser Klage entgegentretenden Partei die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/43


Klage, eingereicht am 3. Juni 2019 — Pierre Balmain/EUIPO (Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird)

(Rechtssache T-332/19)

(2019/C 246/45)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Pierre Balmain SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Iglesias Monravá)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird) — Anmeldung Nr. 17 515 115.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2019 in der Sache R 1224/2018-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Eintragung der Unionsmarke Nr. 17 515 115 für die zurückgewiesenen Waren der Klassen 14 und 26 zuzulassen;

der dieser Klage entgegentretenden Partei die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/44


Klage, eingereicht am 30. Mai 2019 — Ntolas/EUIPO — General Nutrition Investment (GN GENETIC NUTRITION LABORATORIES)

(Rechtssache T-333/19)

(2019/C 246/46)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Christos Ntolas (Wuppertal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Renger)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: General Nutrition Investment Co. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Unionsbildmarke GN GENETIC NUTRITION LABORATORIES — Anmeldung Nr. 13 116 678

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. März 2019 in der Sache R 1343/2017-5

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den Widerspruch zurückzuweisen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/45


Klage, eingereicht am 3. Juni 2019 — Cantieri del Mediterraneo/Kommission

(Rechtssache T-335/19)

(2019/C 246/47)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Cantieri del Mediterraneo SpA (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Munari und L. Calzolari)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 263 ff. AEUV für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss (EU) 2019/422 der Kommission vom 20. September 2018 über die staatliche Beihilfe SA 36112 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Hafenbehörde von Neapel und von Cantieri del Mediterraneo S.p.A. (im Folgenden: Beschluss)

Die Klägerin stützt ihre Klage auf neun Gründe.

1.

Verstoß gegen die Art. 41, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Grundsätze der guten Verwaltung, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, Begründungsmangel und Verstoß gegen Art. 296 AEUV:

Der Beschluss sei in einem Verfahren erlassen worden, in dem die Verteidigungsrechte von Cantieri del Mediterraneo (im Folgenden: CAMED) nicht gewährleistet gewesen seien, die anders als der Beschwerdeführer nicht angehört worden sei.

Der Beschluss sei am Schluss eines Verfahrens erlassen worden, in dem die Gleichbehandlung des Beschwerdeführers und des Begünstigten der angeblichen Beihilfe nicht gewährleistet gewesen sei (Waffengleichheit).

2.

Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes wegen der rechtswidrigen Aufhebung der im Jahr 2006 erfolgten Einstellung des Verfahrens wegen derselben Maßnahme, die jetzt, nach mehr als zehn Jahren im Beschluss als Beihilfe eingestuft werde:

Im Beschluss hätte die Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Einstellungsbeschlusses aus dem Jahr 2006 bezüglich derselben staatlichen Maßnahme festgestellt werden müssen und hätte festgestellt werden müssen, dass diese Einstellung der Feststellung der Beihilfenatur und der Unvereinbarkeit entgegenstehe.

Im Beschluss hätte festgestellt werden müssen, dass die Kommission mit dem Einstellungbeschluss die Rechtmäßigkeit der geprüften Maßnahme festgestellt habe und dieser Beschluss die Kommission deshalb daran hindere, einen zweiten Beschluss zu erlassen, der eine andere Einstufung derselben Angelegenheit mehr als zehn Jahre später beinhalte.

3.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV durch eine unzutreffende Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe, da die Autorità Portuale di Napoli (im Folgenden: APN) im Beschluss als Unternehmen eingestuft worden sei:

Im Beschluss hätte die Eigenschaft der APN als „Unternehmen“ aufgrund ihrer Rolle, die das Gesetz Nr. 84/1994 allen Hafenbehörden als öffentliche Stellen vorbehalte, die den Staat hinsichtlich der italienischen Häfen verträten und die mit den Aufgaben der Regelung und Verwaltung aller im ausschließlichen Eigentum des Staates stehenden öffentlichen Liegenschaften im alleinigen öffentlichen Interesse betraut seien, verneint werden müssen.

Im Beschluss hätte die Möglichkeit verneint werden müssen, dass die APN eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ausübe, da das Gesetz Nr. 84/1994 ihr verbiete, Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anzubieten, der nicht tatsächlich existiere.

Im Beschluss hätte die steuerliche Natur des Flächennutzungsentgelts in der italienischen Rechtsordnung und seine vorherige Festlegung durch das Gesetz anerkannt werden müssen.

4.

Verstoß gegen Art. 345 AEUV, die Art. 3, 7 und 121 AEUV sowie gegen mehrere Grundsätze des Unionsrechts (Gleichbehandlung), Befugnismissbrauch:

Im Beschluss hätte festgestellt werden müssen, dass die Möglichkeit der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ein Vorrecht des Eigentumsrechts sei und dass der Vertrag das Recht der Mitgliedstaaten schütze, das öffentliche Eigentum an Infrastrukturen (auch) von Häfen instand zu halten und die Nutzung derselben durch alle Berechtigten zu gewährleisten.

Im Beschluss hätten nicht die gleichen Regeln für die Instandhaltung der Hafeninfrastruktur oder für die Entgelte für die Inanspruchnahme von Hafengebieten in einer „horizontalen“ und unangemessenen Weise auf Situationen angewandt werden dürfen, die nicht vergleichbar seien: Die erheblichen Unterschiede, die die Hafenbewirtschaftungsmodelle in der Union kennzeichneten, ließen es nicht zu, dass die Errichtung neuer, ausschließlich im Eigentum Privater stehender Infrastrukturen und die Instandhaltung öffentlicher Liegenschaften, die unveräußerliches Eigentum eines Mitgliedstaat seien, der sie über Behörden verwalte, gleich behandelt würden. Ein solcher Ansatz stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung.

Der Beschluss dürfe nicht darauf abzielen, die verschiedenen Organisationsmodelle für die Häfen in der Europäischen Union durch die unterschiedslose und unangemessene Anwendung von Art. 107 AEUV zu harmonisieren.

5.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV durch eine unzutreffende Auslegung des Begriffs des Vorteils:

Im Beschluss hätte festgestellt werden müssen, dass die Maßnahme weder die APN noch CAMED von Kosten befreie, da normalerweise kein Unternehmen (zumindest nicht vollständig) die Kosten für die Sanierung von Immobilien trage, deren Eigentümer es nicht sei (und nicht werden könne), da in Italien die öffentlichen Liegenschaften (in allen italienischen Häfen) alleiniges Eigentum des Staates seien.

Im Beschluss hätte festgestellt werden müssen, dass die staatseigene Infrastruktur CAMED nach einem öffentlichen, transparenten und wettbewerbsorientierten Verfahren zugewiesen worden sei, nachdem sich die APN verpflichtet gehabt habe, die betreffenden öffentlichen Liegenschaften zu sanieren. In dem für die Zuweisung dieser Vermögenswerte an CAMED angewandten Verfahren sei allen potenziell Interessierten die Möglichkeit geboten worden, diese Vermögenswerte zu erhalten; die Durchführung eines öffentlichen Verfahrens garantiere die Beachtung des Kriteriums des Marktbetreibers unter Ausschluss jeglicher Vorteile des Unternehmens, das den Zuschlag erhalte.

6.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, gegen die Verteidigungsrechte von CAMED, Begründungmangel aufgrund der unzutreffenden Auslegung der Selektivität:

Die Maßnahme hätte mit dem Beschluss nicht als „Ad-hoc“-Beihilfe eingestuft werden dürfen und im Beschluss hätte der „Selektivitätstest“ für Maßnahmen mit allgemeiner Geltung durchgeführt werden müssen.

Im Beschluss hätte die Selektivität der Maßnahme in Bezug auf die APN verneint werden müssen, da allen anderen Hafenbehörden identische öffentliche Mittel für die Instandhaltung der gesamten staatlichen Infrastruktur im Rahmen der territorialen Zuständigkeit gewährt worden seien.

Im Beschluss hätte die Selektivität der Maßnahme in Bezug auf CAMED verneint werden müssen, da alle Unternehmen, die in einem italienischen Hafen (nicht nur in Neapel und nicht nur im Schiffbausektor) tätig seien, der gleichen Regelung unterlägen und daher das gleiche Entgelt wie CAMED für mit öffentlichen Mitteln errichtete Infrastrukturen zahlten.

7.

Verstoß gegen Art. 3 EUV und Art. 7 AEUV, Verstoß gegen die Art. 116 und 117 AEUV, Befugnismissbrauch, Unzuständigkeit der Kommission hinsichtlich des Bestreitens der steuerlichen Natur und der Höhe der staatlichen Gebühren:

Mit dem Beschluss dürfe nicht auf der Grundlage von Art. 107 AEUV die Höhe des vom italienischen Staat von den lizenznehmenden Unternehmen erhobene Flächennutzungsentgelt und die behauptete Nichtentsprechung gegenüber den Marktwerten bestritten werden, da das Flächennutzungsentgelt nach italienischem Recht eine Gebühr in einer gesetzlich festgelegten Höhe sei und nicht mit den einzelnen staatlichen Konzessionären ausgehandelt werde, und die Steuersysteme in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen.

8.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV wegen fehlender Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des Handels, Begründungsmangel:

Mit dem Beschluss dürfe nicht die Vermutung aufgestellt werden, dass die beiden unterschiedlichen und kumulativen Voraussetzungen erfüllt seien.

Im Beschluss hätte das Vorliegen der Voraussetzungen verneint werden müssen, da die APN auf keinem Markt tätig sei und keine Wettbewerber habe und CAMED keine Vorteile aus einer Maßnahme gehabt habe, die nur eine der unzähligen Maßnahmen zur Umsetzung eines Gesamtplans sei, die alle in allen italienischen Häfen (einschließlich Neapel) und nicht nur im Schiffbau tätigen Unternehmen betroffen habe.

9.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV:

Im Beschluss hätte Art. 107 Abs. 2 AEUV angewandt werden müssen, da mit der Instandhaltung die durch die Bombardierungen im Zweiten Weltkrieg und das Erdbeben von 1980 verursachten Schäden behoben worden seien.

Im Beschluss hätte Art. 107 Abs. 3 Buchst. a und c AEUV angewandt werden müssen, da (i) der Hafen von Neapel in einer benachteiligten Region liege und (ii) mit der öffentlichen Finanzierung der Hafeninfrastruktur ein Ziel von allgemeinem Interesse verfolgt werde, zumal der Finanzierungsbetrag unter den in der AGVO festgelegten Anmeldeschwellen liege.


22.7.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/48


Klage, eingereicht am 7. Juni 2019 — Conlance/EUIPO — LG Electronics (SONANCE)

(Rechtssache T-343/19)

(2019/C 246/48)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Conlance GmbH (Augsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt: A. Hayn)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: LG Electronics, Inc. (Seoul, Südkorea)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke SONANCE — Anmeldung Nr. 14 589 907

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. April 2019 in der Sache R 1085/2018-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 15. Mai 2018 in der Sache Az. B 2 660 572„Conlance GmbH./. LG ELECTRNICS INC.“ aufzuheben;

dem Widerspruch Az. B 2 660 572„Conlance GmbH./. LG ELECTRNICS INC.“ für alle angegriffenen Waren stattzugeben;

die angemeldete Unionsmarke „SONANCE“, Az. UM 14 589 907 zurückzuweisen;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Für den Fall, dass ein Streithelfer auf Seiten der Beklagten beitritt:

dem Streithelfer die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


22.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/49


Beschluss des Gerichts vom 6. Juni 2019 — JPMorgan Chase u. a./Kommission

(Rechtssache T-420/18) (1)

(2019/C 246/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 341 vom 24.9.2018.


22.7.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 246/49


Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2019 — Bizbike und Hartmobile/Kommission

(Rechtssache T-426/18) (1)

(2019/C 246/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 341 vom 24.9.2018.