ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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CDJ |
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2019/C 246/01 |
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GCEU |
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2019/C 246/02 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
CDJ
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2019/C 246/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
GCEU
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/2 |
Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern
(2019/C 246/02)
In seiner Vollversammlung vom 3. Juli 2019 hat das Gericht gemäß Art. 25 der Verfahrensordnung die Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern festgelegt.
Diese Kriterien lauten:
1. |
Die Rechtssachen werden nach Eingang der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung von Art. 28 der Verfahrensordnung so bald wie möglich den Kammern mit drei Richtern zugewiesen. |
2. |
Die Verteilung der Rechtssachen des öffentlichen Dienstes, d. h. der gemäß Art. 270 AEUV und gegebenenfalls Art. 50a des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union anhängig gemachten Rechtssachen, auf die erste, die zweite, die dritte und die vierte Kammer erfolgt gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei. |
3. |
Die Verteilung der im Vierten Titel der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums auf die fünfte, die sechste, die siebte, die achte, die neunte und die zehnte Kammer erfolgt gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei. |
4. |
Der Verteilung der anderen als der in den Nrn. 2 und 3 genannten Rechtssachen auf die Kammern erfolgt in zwei verschiedenen Verteilungsvorgängen gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei:
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5. |
Der Präsident des Gerichts kann von dem in den Nrn. 2, 3 und 4 genannten Verteilungsmodus abweichen, um dem Zusammenhang zwischen bestimmten Rechtssachen Rechnung zu tragen oder eine ausgewogene Verteilung der Arbeitsbelastung sicherzustellen. |
6. |
In Anbetracht des in der Vollversammlung des Gerichts vom 19. Juni 2019 ergangenen Beschlusses über die Fortführung der Tätigkeit des Gerichts zwischen dem 1. und dem 26. September 2019 (ABl. 2019, C 238, S. 2), der vorsieht, dass die Entscheidung des Gerichts vom 11. Mai 2016 über die Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern (ABl. 2016, C 296, S. 2) zwischen dem 1. und dem 26. September 2019 fortgilt, werden die vorstehend aufgeführten Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern für die Zeit vom 27. September 2019 bis zum 31. August 2022 festgelegt. |
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
CDJ
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/3 |
Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Orăștie (Rumänien), eingereicht am 20. November 2018 — EV/Inspectoratul General al Poliției Române-Brigada Autostrăzi și misiuni speciale — Biroul de Poliție Autostrada A1 Râmnicu Vâlcea — Deva (IGPR)
(Rechtssache C-723/18)
(2019/C 246/03)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Judecătoria Orăștie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: EV
Beklagter: Inspectoratul General al Poliției Române-Brigada Autostrăzi și misiuni speciale — Biroul de Poliție Autostrada A1 Râmnicu Vâlcea — Deva (IGPR)
Mit Beschluss vom 8. Mai 2019 hat sich der Gerichtshof (Sechste Kammer) für offensichtlich unzuständig für die Beantwortung der von der Judecătoria Orăștie (Rumänien) mit Beschluss vom 5. November 2018 vorgelegten Fragen erklärt.
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 26. Februar 2019 — Flightright GmbH gegen Eurowings GmbH
(Rechtssache C-180/19)
(2019/C 246/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Flightright GmbH
Beklagte: Eurowings GmbH
Vorlagefrage
Ist Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) so auszulegen, dass die Entfernung, die für die Ausgleichszahlung maßgeblich ist, nach der gesamten Reisestrecke zu bemessen ist?
Ist also (die Anwendbarkeit der Verordnung auf den jeweils betroffenen Reiseabschnitt vorausgesetzt) der Begriff „Flug“ so auszulegen, dass bei Buchungen, bei denen Flugreisende nur mit Zwischenlandung und ggf. Umstieg in ein anderes Flugzeug ihr Endziel erreichen, nur die Strecke gemeint ist, auf der die Verspätung tatsächlich eingetreten ist, oder ist „Flug“ in einem solchen Fall so auszulegen, dass die gesamte Beförderungsstrecke vom ersten Startort bis zum Endziel für die Entfernung maßgeblich ist?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. 2004, L 46, S.1.
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca (Spanien), eingereicht am 14. März 2019 — CY/Caixabank, S.A.
(Rechtssache C-224/19)
(2019/C 246/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CY
Beklagte: Caixabank, S.A.
Vorlagefragen
1. |
Darf in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (1) die Nichtigerklärung einer Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, wegen Missbräuchlichkeit nach ihrer Nichtigerklärung wegen Missbräuchlichkeit in Bezug auf ihre Restitutionswirkungen abgemildert werden? |
2. |
Kann in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in einer nationalen Rechtsprechung, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, die Notariats- und Abwicklungskosten hälftig zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer zu teilen sind , eine gerichtliche Abmilderung der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel gesehen werden, so dass sie gegen den in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 enthaltenen Grundsatz verstößt, dass solche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind? |
3. |
Stellt in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine nationale Rechtsprechung, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, die Kosten für die Wertermittlung der Immobilie sowie die Steuer auf die Bestellung der Hypothek, die aus der Beurkundung des Darlehens resultieren , gleichwohl vom Darlehensnehmer zu tragen sind, einen Verstoß gegen den Grundsatz dar, dass eine wegen Missbräuchlichkeit für nichtig erklärte Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist, und verstößt es gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, wenn dem Darlehensnehmer die Beweislast dafür auferlegt wird, dass ihm nicht gestattet wurde, seine eigene Wertermittlung für die Immobilie beizubringen? |
4. |
Verstößt in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine nationale Rechtsprechung, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, auch nach ihrer Nichtigerklärung noch Wirkungen für den Darlehensnehmer entfalten kann, wenn dieser abändernde Novationen vornimmt oder die Hypothek annulliert, indem er nach wie vor die Kosten für eine solche Änderung oder für die Löschung der Hypothek tragen muss , gegen die Richtlinie, und verstößt es gegen den Grundsatz, dass eine wegen Missbräuchlichkeit für nichtig erklärte Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist, wenn diese Kosten dem Darlehensnehmer auferlegt werden? |
5. |
Steht in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine nationale Rechtsprechung, die im Fall einer Nichtigerklärung der Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, wegen Missbräuchlichkeit ihre Restitutionswirkung teilweise ausschließt, im Widerspruch zu dem in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verankerten Abschreckungseffekt gegenüber dem Unternehmer? |
6. |
Kann angesichts des in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Verbots einer Abmilderung für nichtig erklärter Klauseln und angesichts des Grundsatzes der Unverbindlichkeit in Art. 6 der Richtlinie eine nationale Rechtsprechung unzulässig sein, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, ihre Restitutionswirkungen unter Hinweis darauf abgemildert werden, dass der Darlehensnehmer hieran ein Interesse habe? |
7. |
Kann angesichts von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 eine nationale Rechtsprechung, wonach die als Bereitstellungsprovision bezeichnete Klausel automatisch die Transparenzkontrolle übersteht , gegen den Grundsatz der Beweislastumkehr in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie verstoßen, da der Gewerbetreibende nicht beweisen muss, dass er vorvertragliche Informationen zur Verfügung gestellt hat und dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden ist? |
8. |
Verstößt eine nationale Rechtsprechung, wonach einem Verbraucher per se bekannt sein muss, dass es zur üblichen Praxis der Finanzinstitute gehört, eine Bereitstellungsprovision zu verlangen, gegen Art. 3 der Richtlinie 93/13 und die Rechtsprechung des Gerichtshofs? Muss der Darlehensgeber deshalb nicht nachweisen, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, oder muss der Darlehensgeber in jedem Fall nachweisen, dass diese Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde? |
9. |
Kann in Anbetracht der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Rechtsprechung, wonach die als Bereitstellungsprovision bezeichnete Klausel nicht nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden kann, weil sie sich auf die Definition des Hauptgegenstands des Vertrags bezieht , gegen die Richtlinie verstoßen, oder ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Bereitstellungsprovision nicht um einen Teil des vertraglichen Preises, sondern um ein Entgelt für Nebenleistungen handelt, so dass dem nationalen Gericht eine Transparenz- und/oder Inhaltskontrolle möglich sein muss, um so gegebenenfalls ihre Missbräuchlichkeit nach nationalem Recht festzustellen? |
10. |
Verstößt es in Anbetracht von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, der durch das Gesetz 7/1998 (2) nicht in spanisches Recht umgesetzt wurde, gegen Art. 8 der Richtlinie 93/13, dass sich ein spanisches Gericht auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie stützt und diese Vorschrift anwendet, wenn der Gesetzgeber entschieden hat, sie nicht in die nationale Rechtsordnung umzusetzen, wobei er in Bezug auf sämtliche Klauseln, die von einem Gewerbetreibenden in einen Verbrauchervertrag aufgenommen werden können, einschließlich derjenigen, die den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen, selbst wenn sie klar und verständlich formuliert sind, ein umfassendes Schutzniveau sicherstellen wollte, sofern das Gericht in einer als Bereitstellungsprovision bezeichneten Klausel den Hauptgegenstand des Darlehensvertrags sieht? |
11. |
Führt in Anbetracht von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine als Bereitstellungsprovision bezeichnete Klausel, wenn sie nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und das Finanzinstitut nicht nachweist, dass sie den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und entstandenen Kosten entspricht, zu einem erheblichen Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner mit der Folge, dass sie vom nationalen Gericht für nichtig erklärt werden muss? |
12. |
Muss in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in einem Verfahren, in dem ein Verbraucher Klagen auf Nichtigerklärung missbräuchlicher, in einem mit ihm abgeschlossenen Vertrag enthaltener Klauseln erhoben hat und die Klauseln von den Gerichten für missbräuchlich erklärt werden , wegen des Grundsatzes der Unverbindlichkeit und des Grundsatzes des Abschreckungseffekts für den Gewerbetreibenden das diese Nichtigkeitsklagen prüfende Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Gewerbetreibende zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist , unabhängig von der im Urteil ausgesprochenen konkreten Rückerstattung der Beträge, wobei zudem davon auszugehen ist, dass der Hauptantrag auf die Nichtigerklärung der Klausel abzielt und der Rückerstattungsantrag lediglich ein ihm innewohnender Nebenantrag ist? |
13. |
Können in Anbetracht des Grundsatzes der Unverbindlichkeit und des Grundsatzes des Abschreckungseffekts der Richtlinie 93/13 (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1) die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer Klausel, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden enthalten ist, wegen Missbräuchlichkeit durch die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs beschränkt werden, obwohl die Klage auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit wegen Missbräuchlichkeit der Klausel nach nationalem Recht nicht verjähren kann? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
(2) Gesetz 7/1998 vom 13. April 1998 über allgemeine Geschäftsbedingungen.
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Ceuta (Spanien), eingereicht am 21. März 2019 — HC und ID/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria S.A.
(Rechtssache C-247/19)
(2019/C 246/06)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: HC und ID
Beklagte: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria S.A.
Vorlagefragen
1. |
Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1), insbesondere nach ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo in seinen Urteilen 44 bis 49 vom 23. Januar 2019 als eindeutiges Kriterium festlegt, dass in Hypothekendarlehensverträgen mit Verbrauchern eine nicht ausgehandelte Klausel, nach der der Darlehensnehmer sämtliche Kosten des Hypothekendarlehensgeschäfts zu tragen hat, missbräuchlich ist, wobei die verschiedenen Kostenpositionen, die von dieser missbräuchlichen und für nichtig erklärten Klausel umfasst werden, zwischen dem verwendenden Bankinstitut und dem das Darlehen aufnehmenden Verbraucher aufgeteilt werden, um die Rückerstattung der infolge der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu beschränken? Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere nach ihrem Art. 6 Abs. 1 sowie 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo eine Auslegung vornimmt, die eine Anpassung einer wegen Missbräuchlichkeit nichtigen Klausel darstellt, wenn die Streichung dieser Klausel und die damit verbundenen Auswirkungen das Fortbestehen des Darlehensvertrags mit hypothekarischer Sicherheit nicht beeinträchtigen? |
2. |
Stellt es angesichts von Art. 394 der Zivilprozessordnung (2), der in Bezug auf die Verfahrenskosten das Kriterium des objektiven Obsiegens festlegt, in dem Fall, dass eine missbräuchliche Kostenklausel für nichtig erklärt wird, die Wirkungen dieser Nichtigkeit sich jedoch auf die oben erwähnte Kostenaufteilung beschränken, eine Verletzung der unionsrechtlichen Grundsätze der Effektivität [des Unionsrechts] und der Unverbindlichkeit [missbräuchlicher Klauseln] dar, wenn die Stattgabe im Urteil als nur teilweise erfolgt angesehen wird, und könnte dies so ausgelegt werden, dass eine umgekehrte abschreckende Wirkung erzielt wird, mit der Folge, dass der Schutz der berechtigten Interessen der Verbraucher und Nutzer verloren geht? |
(2) Ley de Enjuiciamiento Civil.
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta (Spanien), eingereicht am 27. März 2019 — LG und PK/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria S.A.
(Rechtssache C-259/19)
(2019/C 246/07)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 6 de Ceuta
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: LG und PK
Beklagte: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria S.A.
Vorlagefragen
Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1), insbesondere nach ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo in seinen Urteilen 44 bis 49 vom 23. Januar 2019 als eindeutiges Kriterium festlegt, dass in Hypothekendarlehensverträgen mit Verbrauchern eine nicht ausgehandelte Klausel, nach der der Darlehensnehmer sämtliche Kosten des Hypothekendarlehensgeschäfts zu tragen hat, missbräuchlich ist, wobei die verschiedenen Kostenpositionen, die von dieser missbräuchlichen und für nichtig erklärten Klausel umfasst werden, zwischen dem verwendenden Bankinstitut und dem das Darlehen aufnehmenden Verbraucher aufgeteilt werden, um die Rückerstattung der infolge der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu beschränken?
Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, insbesondere nach ihrem Art. 6 Abs. 1 sowie 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo eine Auslegung vornimmt, die eine Anpassung einer wegen Missbräuchlichkeit nichtigen Klausel darstellt, wenn die Streichung dieser Klausel und die damit verbundenen Auswirkungen das Fortbestehen des Darlehensvertrags mit hypothekarischer Sicherheit nicht beeinträchtigen?
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 5. April 2019 — DenizBank AG gegen Verein für Konsumenteninformation
(Rechtssache C-287/19)
(2019/C 246/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerberin: DenizBank AG
Revisionsgegner: Verein für Konsumenteninformation
Vorlagefragen
1. |
Sind die Artikel 52 Nummer 6 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2015/2366/EU (1) (Zahlungsdiensterichtlinie), wonach die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer vorgeschlagenen Änderung der Vertragsbedingungen als erteilt gilt, außer der Zahlungsdienstnutzer zeigt dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen an, dahin auszulegen, dass eine Zustimmungsfiktion auch mit einem Verbraucher völlig uneingeschränkt für sämtliche denkbaren Vertragsbedingungen vereinbart werden kann? |
2. |
|
3. |
Ist Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b der Zahlungsdiensterichtlinie dahin auszulegen, dass sich ein Zahlungsdienstleister auf diese Ausnahmeregelung nur dann berufen kann, wenn das Zahlungsinstrument nachweislich nach dem objektiven Stand der Technik nicht gesperrt werden kann, oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann? |
(1) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. 2015, L 337, S. 35.
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/9 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Brașov (Rumänien), eingereicht am 9. April 2019 — SO/TP u. a.
(Rechtssache C-291/19)
(2019/C 246/09)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Brașov
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: SO
Beschwerdegegner: TP u. a.
Vorlagefragen
1. |
Ist das mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführte Kooperations- und Kontrollverfahren (Cooperation and Verification Mechanism — CVM) als Handlung eines Organs der Europäischen Union im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung vorgelegt werden kann? |
2. |
Sind die in den im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Berichten aufgestellten Anforderungen für den rumänischen Staat verbindlich, insbesondere (aber nicht nur) hinsichtlich der Notwendigkeit legislativer Änderungen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des CVM sowie den Empfehlungen der Venedig-Kommission und der Staatengruppe des Europarates gegen Korruption? |
3. |
Ist Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Mitgliedstaats, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zu wahren, auch das Erfordernis umfasst, dass Rumänien die mit den Berichten im Rahmen des mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 (1) eingeführten Kooperations- und Kontrollverfahrens (CVM) aufgestellten Anforderungen erfüllt? |
4. |
Steht der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil der Großen Kammer vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117) der Einrichtung der Secția pentru investigarea infracțiunilor din justiție (Abteilung für die Untersuchung von Straftaten innerhalb der Justiz) im Rahmen der Staatsanwaltschaft bei der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) entgegen, wenn man die Modalitäten der Ernennung/Abberufung der Staatsanwälte, die dieser Abteilung angehören, die Modalitäten der Ausübung der Tätigkeit in deren Rahmen und die Art und Weise der Festlegung der Zuständigkeit bezogen auf die geringe Anzahl von Stellen dieser Abteilung berücksichtigt? |
5. |
Steht Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betreffend das Recht auf ein faires Verfahren durch Verhandlung der Sache innerhalb einer angemessenen Frist der Einrichtung der Secția pentru investigarea infracțiunilor din justiție (Abteilung für die Untersuchung von Straftaten innerhalb der Justiz) im Rahmen der Staatsanwaltschaft bei der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) entgegen, wenn man die Modalitäten der Ausübung der Tätigkeit im Rahmen dieser Abteilung und die Art und Weise der Festlegung der Zuständigkeit bezogen auf die geringe Anzahl von Stellen dieser Abteilung berücksichtigt? |
(1) Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 19. April 2019 — Ingredion Germany GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-320/19)
(2019/C 246/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ingredion Germany GmbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Vorlagefrage
Ist Artikel 18 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2, 2. Unterabsatz des Beschlusses 2011/278/EU (1) der Europäischen Kommission in Verbindung mit Art. 3 Buchst. h und Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG (2) so auszulegen, dass für neue Marktteilnehmer der für die brennstoffbezogene Aktivitätsrate maßgebliche Auslastungsfaktor auf einen Wert von weniger als 100 % begrenzt ist?
(1) Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2011, L 130, S. 1.
(2) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. 2003, L 275, S. 32.
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms tingsrätt, Patent- och marknadsdomstolen (Schweden), eingereicht am 7. Mai 2019 — Konsumentombudsmannen (KO)/Mezina AB
(Rechtssache C-363/19)
(2019/C 246/11)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Stockholms tingsrätt, Patent- och marknadsdomstolen (Schweden)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Konsumentombudsmannen (KO)
Beklagter: Mezina AB
Vorlagefragen
1. |
Regeln die Art. 5 und 6 der Verordnung 1924/2006 (1) in Verbindung mit deren Art. 10 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 5 die Beweislast, wenn ein nationales Gericht prüft, ob unzulässige gesundheitsbezogene Angaben gemacht wurden, in einem Sachverhalt, in dem die betreffenden gesundheitsbezogenen Angaben einer Angabe entsprechen, die von einem Antrag nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung 1924/2006 umfasst ist, dieser Antrag aber noch nicht zu einem Beschluss über die Zulassung oder Nichtzulassung geführt hat, oder bestimmt sich die Beweislast nach nationalem Recht? |
2. |
Falls die Antwort auf Frage 1 lautet, dass sich die Beweislast nach den Vorschriften der Verordnung 1924/2006 bestimmt: Liegt die Beweislast bei dem Unternehmer, der eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe macht, oder bei der Behörde, die bei dem nationalen Gericht beantragt, dem Unternehmer zu verbieten, die Angabe weiterhin zu machen? |
3. |
Regeln die Art. 5 und 6 der Verordnung 1924/2006 in Verbindung mit deren Art. 10 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 5 in einem Sachverhalt wie dem in Frage 1 genannten die Beweisanforderungen, wenn ein nationales Gericht prüft, ob unzulässige gesundheitsbezogene Angaben gemacht wurden, oder bestimmen sich die Beweisanforderungen nach nationalem Recht? |
4. |
Falls die Antwort auf Frage 3 lautet, dass die Vorschriften der Verordnung 1924/2006 die Beweisanforderungen regeln: Welche Beweisanforderungen werden gestellt? |
5. |
Wirkt es sich auf die Antwort auf die Fragen 1 bis 4 aus, dass die Anwendung der Verordnung 1924/2006 (einschließlich Art. 3 Buchst. a der Verordnung) und die Anwendung der Richtlinie 2005/29 (2) in der bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtssache gleichzeitig zum Tragen kommen? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2006, L 404, S. 9).
(2) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).
22.7.2019 |
DE |
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C 246/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bihor (Rumänien), eingereicht am 14. Mai 2019 — Strafverfahren gegen IG, JH, KI, LJ
(Rechtssache C-379/19)
(2019/C 246/12)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Bihor
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
IG, JH, KI, LJ
Vorlagefragen
1. |
Sind das mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 (1) eingeführte Kooperations- und Kontrollverfahren (CVM) und die in den im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Berichten aufgestellten Anforderungen für den rumänischen Staat verbindlich? |
2. |
Ist Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Mitgliedstaats, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zu wahren, auch das Erfordernis umfasst, dass Rumänien die mit den Berichten im Rahmen des mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführten Kooperations- und Kontrollverfahrens (CVM) aufgestellten Anforderungen erfüllt, und zwar auch hinsichtlich der Enthaltung eines Verfassungsgerichts — einer politisch-rechtsprechenden Institution — bezüglich der Auslegung des Gesetzes sowie der Festlegung der konkreten und verbindlichen Art und Weise seiner Anwendung durch die Gerichte, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte fallen, und bezüglich der Einführung neuer Rechtsvorschriften, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Gesetzgebers fällt? Verlangt das Unionsrecht, dass die Wirkungen einer solchen, von einem Verfassungsgericht erlassenen Entscheidung beseitigt werden? Steht das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die die disziplinarische Verantwortlichkeit von Richtern regelt, die die Entscheidung des Verfassungsgerichts im Zusammenhang mit der aufgeworfenen Frage nicht anwenden? |
3. |
Verbietet der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil der Großen Kammer vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117) die Ersetzung der Befugnisse des Richters durch die Entscheidungen des Verfassungsgerichts (Entscheidung Nr. 51 vom 16. Februar 2016, Entscheidung Nr. 302 vom 4. Mai 2017 und Entscheidung Nr. 26 vom 16. Januar 2019), die zur Folge haben, dass das Strafverfahren nicht vorhersehbar ist (Rückwirkung) und es unmöglich ist, das Gesetz in der konkreten Rechtssache auszulegen und anzuwenden? Steht das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die die disziplinarische Verantwortlichkeit von Richtern regelt, die die Entscheidung des Verfassungsgerichts im Zusammenhang mit der formulierten Frage nicht anwenden? |
(1) Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).
22.7.2019 |
DE |
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C 246/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 20. Mai 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. März 2019 in der Rechtssache T-837/16, Königreich Schweden/Europäische Kommission
(Rechtssache C-389/19 P)
(2019/C 246/13)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lindenthal, K. Mifsud-Bonnici, G. Tolstoy)
Andere Parteien des Verfahrens: Königreich Schweden,
Königreich Dänemark,
Republik Finnland,
Europäisches Parlament und
Europäische Agentur für chemische Stoffe
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. März 2019 in der Rechtssache T-837/16, Königreich Schweden/Europäische Kommission, aufzuheben, die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen und dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen oder, hilfsweise, |
— |
die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten und |
— |
die Wirkungen des angefochtenen Urteils aufrechtzuerhalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. März 2019 in der Rechtssache T-837/16. Mit diesem Urteil hat das Gericht den Durchführungsbeschluss C(2016) 5644 final der Kommission vom 7. September 2016 über die Zulassung bestimmter Verwendungen von Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot für nichtig erklärt und den Antrag der Kommission auf Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Beschlusses, bis sie den Zulassungsantrag erneut geprüft haben wird, abgelehnt.
Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.
Erstens habe das Gericht in den Randnummern des Urteils, die sich auf die bei der Beurteilung von Alternativen anzuwendenden Beweisanforderungen beziehen, insbesondere in den Rn. 79, 81, 85, 86, 90 und 101, im Hinblick auf die nach Art. 60 Abs. 4 [der Verordnung Nr. 1907/2006] anwendbaren Beweisanforderungen einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen.
Zweitens habe das Gericht in seiner Begründung durchgehend und insbesondere in den Rn. 86, 90 und 96 dadurch einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, dass es den Ermessensspielraum der Kommission bei der Festsetzung der Schwellenwerte für die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit bei der Beurteilung von Alternativen nach Art. 60 Abs. 4 der Verordnung völlig außer Acht gelassen und somit bei der gerichtlichen Überprüfung ein falsches Kriterium angewandt habe; dadurch sei in die von der Kommission vorgenommene Abwägung zwischen sozialen, wirtschaftlichen und technischen Aspekten eingegriffen worden.
Drittens habe das Gericht im Hinblick auf den beanstandeten Beschluss in den Rn. 86, 97 und 98 des angefochtenen Urteils einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, und zwar zum einen, weil es nicht berücksichtigt habe, dass für die Verwendungen, bei denen die Eigenschaften von Bleipigmenten angesichts der technischen Leistung nicht erforderlich seien, keine Zulassung erteilt worden sei, und zum anderen, weil es die in dem beanstandeten Beschluss geschilderten Umstände so dargestellt habe, als zeigten sie, dass die sich auf die Beurteilung von Alternativen nach Art. 60 Abs. 4 der Verordnung beziehende Voraussetzung nicht erfüllt sei.
Viertens sei Nr. 2 des Tenors, in dem das Gericht es abgelehnt habe, die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses aufrechtzuerhalten, auf einen offensichtlichen Rechtsfehler in Rn. 112 des Urteils zurückzuführen.
22.7.2019 |
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C 246/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 21. Mai 2019 — PN, QO, RP, SQ, TR/Centre public d’action sociale d’Anderlecht (CPAS)
(Rechtssache C-394/19)
(2019/C 246/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal du travail francophone de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: PN, QO, RP, SQ, TR
Beklagter: Centre public d’action sociale d’Anderlecht (CPAS)
Vorlagefrage
Sind der Grundsatz der vollen Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen sowie ihres Schutzes, wie sie in den Urteilen Francovich und Brasserie du pêcheur umschrieben worden sind, und die Richtlinie 2004/38/EG (1) dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, wenn einem Ausländer aufgrund einer fehlerhaften Umsetzung ins innerstaatliche Recht ohne Vorprüfung der Verhältnismäßigkeit das Recht auf Aufenthalt versagt wird, im Rahmen seiner Sozialhilferegelung zur Befriedigung anderer als medizinischer Grundbedürfnisse des Klägers bis zur Entscheidung über dessen Aufenthalt unter Wahrung des Unionsrechts verpflichten?
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).
22.7.2019 |
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C 246/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance de Nice (Frankreich), eingereicht am 22. Mai 2019 — VT, WU/easyJet Airline Co. Ltd
(Rechtssache C-395/19)
(2019/C 246/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d’instance de Nice
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: VT, WU
Beklagte: easyJet Airline Co. Ltd
Vorlagefragen
1. |
Zur Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a im Fall einer Flugverspätung
|
2. |
Zur Beweislast für das „Einfinden zur Abfertigung“
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
22.7.2019 |
DE |
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C 246/16 |
Klage, eingereicht am 24. Mai 2019 — Europäische Kommission/Republik Slowenien
(Rechtssache C-413/19)
(2019/C 246/16)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kocjan, K. Talabér-Ritz)
Beklagte: Republik Slowenien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (1) verstoßen hat, dass sie die Verpflichtung beschränkt hat, einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an Gebäuden anzubringen, die im Eigentum des öffentlichen Sektors stehen oder von ihm genutzt werden; |
— |
der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2010/31/EU müssten die Mitgliedstaaten die Verpflichtung vorsehen, bei Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 12 Abs. 1 ausgestellt worden sei und in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt würden und die starken Publikumsverkehr aufwiesen, den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. Da die Republik Slowenien diese Verpflichtung nur für Gebäude vorgesehen habe, die im Eigentum der Behörden stünden oder von ihnen genutzt würden, habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.
(1) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. 2010, L 153, S. 13).
GCEU
22.7.2019 |
DE |
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C 246/17 |
Urteil des Gerichts vom 23. Mai 2019 — Recylex u. a./Kommission
(Rechtssache T-222/17) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Wiederverwertung von Blei-Säure-Autobatterien - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Abstimmung der Einkaufspreise - Geldbußen - Rn. 26 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 - Ziff. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)
(2019/C 246/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Recylex SA (Paris, Frankreich), Fonderie et Manufacture de Métaux SA (Brüssel, Belgien), Harz-Metall GmbH (Goslar, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wellinger, S. Reinart und K. Bongs)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Rogalski, J. Szczodrowski und F. van Schaik)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Herabsetzung der mit Beschluss C(2017) 900 final der Kommission vom 8. Februar 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache AT.40018 — Autobatterie-Recycling) gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Recylex SA, die Fonderie et Manufacture de Métaux SA und die Harz-Metall GmbH tragen die Kosten. |
22.7.2019 |
DE |
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C 246/18 |
Urteil des Gerichts vom 23. Mai 2019 — KPN/Kommission
(Rechtssache T-370/17) (1)
(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Niederländischer Markt für Fernsehdienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen - Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird - Verpflichtungszusagen - Relevanter Markt - Vertikale Auswirkungen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht)
(2019/C 246/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: KPN BV (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. van Ginneken und G. Béquet)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, G. Conte, J. Szczodrowski und F. van Schaik)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: VodafoneZiggo Group Holding BV (Amsterdam, Niederlande), Vodafone Group plc (Newbury, Vereinigtes Königreich), Liberty Global Europe Holding BV (Amsterdam) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Knibbeler, E. Raedts und A. Pliego Selie)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 5156 final der Kommission vom 3. August 2016, mit dem der auf den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen durch die Vodafone Group und die Liberty Global Europe Holding gerichtete Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wurde (Sache COMP/M.7978 — Vodafone — Liberty Global — Dutch JV)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die KPN BV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, der VodafoneZiggo Group Holding BV, der Vodafone Group plc und der Liberty Global Europe Holding BV. |
22.7.2019 |
DE |
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C 246/19 |
Beschluss des Gerichts vom 15. Mai 2019 — Novartis Europharm/Kommission
(Rechtssache T-269/15) (1)
(Humanarzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Vantobra - Tobramycin - Rücknahme der angefochtenen Handlung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2019/C 246/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Novartis Europharm Ltd (Camberley, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Schoonderbeek)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová, A. Sipos und K. Mifsud-Bonnici)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Pari Pharma GmbH (Starnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Epping und W. Rehmann)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2015) 1977 final der Kommission vom 18. März 2015 über die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels Vantobra — Tobramycin gemäß der Verordnung Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Novartis Europharm Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
3. |
Die Pari Pharma GmbH trägt ihre eigenen Kosten. |
22.7.2019 |
DE |
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C 246/20 |
Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2019 — Deutsche Lufthansa/Kommission
(Rechtssache T-764/15) (1)
(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahmen teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar sind - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellen - Mittelbare Begünstigung - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)
(2019/C 246/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Lufthansa (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche, K. Herrmann und D. Recchia)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagte: Land Rheinland-Pfalz (Prozessbevollmächtigter: Professor C. Koenig)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/788 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (ABl. 2016, L 134, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Deutsche Lufthansa AG trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission und des Landes Rheinland-Pfalz. |
22.7.2019 |
DE |
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C 246/21 |
Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2019 — Puma/EUIPO — CMS (CMS Italy)
(Rechtssache T-161/16) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke CMS Italy - Ältere internationale Bildmarken mit der Darstellung einer nach links springenden Raubkatze - Relative Eintragungshindernisse - Bekanntheit der älteren Marken - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Nachweis der Bekanntheit - Ältere Entscheidungen des EUIPO, mit denen die Bekanntheit der älteren Marken festgestellt wird - Berücksichtigung dieser Entscheidungen - Begründungspflicht - Grundsatz der guten Verwaltung)
(2019/C 246/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Costruzione Macchine Speciali Srl (CMS) (Alonte, Italien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Januar 2016 (Sache R 229/2015-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Puma und Costruzione Macchine Speciali (CMS)
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. Januar 2016 (Sache R 229/2015-2) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt die Kosten, einschließlich der Kosten der Puma SE. |
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/22 |
Beschluss des Gerichts vom 15. Mai 2019 — Metrans/Kommission und INEA
(Rechtssache T-262/17) (1)
(Nichtigkeitsklage - Beschluss der Kommission, mit dem die Finanzierung für die Vorschläge von Verkehrsvorhaben im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) „Multimodal Container Terminal Paskov, Phase III“ und „Intermodal Terminal Melnik, Phasen 2 und 3“ gewährt wurde - Klagefrist - Beginn - Verspätung - Unzulässigkeit)
(2019/C 246/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Metrans a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schwarz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und J. Samnadda) und Exekutivagentur für Innovation und Netze (Prozessbevollmächtigte: I. Ramallo und D. Silhol im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2016) 5047 final der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Liste der Vorschläge, die im Anschluss an die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vom 5. November 2015 auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ausgewählt wurden, soweit er sich auf die beiden Vorschläge „Multimodal Container Terminal Paskov, Phase III“ und „Intermodal Terminal Melnik, Phasen 2 und 3“ bezieht, sowie auf Nichtigerklärung der zwei von der INEA geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen für diese beiden Vorschläge
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Metrans a.s. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA). |
22.7.2019 |
DE |
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C 246/22 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Juni 2019 — Czarnecki/Parlament
(Rechtssache T-230/18) (1)
(Institutionelles Recht - Mitglied des Europäischen Parlaments - Äußerungen gegenüber einem anderen Abgeordneten des Parlaments - Vorzeitiges Ende des Mandats und des Amts als Vizepräsident des Parlaments - Verteidigungsrechte - Ermessensmissbrauch - Gleichbehandlung)
(2019/C 246/23)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ryszard Czarnecki (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, S. Seyr und S. Alonso de León)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2018, durch den das dem Kläger übertragene Mandat als Vizepräsident des Parlaments vorzeitig beendet wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Ryszard Czarnecki trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
22.7.2019 |
DE |
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C 246/23 |
Beschluss des Gerichts vom 23. Mai 2019 — Fujifilm Recording Media/EUIPO — iTernity (d:ternity)
(Rechtssache T-609/18) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke d:ternity - Ältere Wortmarke iTernity - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung vor Klageerhebung - Hinfälligkeit der angefochtenen Entscheidung - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Teils unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)
(2019/C 246/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Fujifilm Recording Media GmbH (Kleve, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Härer, C. Schultze, C. Weber, H. Ranzinger und C. Gehweiler)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: iTernity GmbH (Freiburg, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Juli 2018 (Sache R 2324/2017-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen iTernity und Fujifilm Recording Media
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
22.7.2019 |
DE |
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C 246/24 |
Beschluss des Gerichts vom 20. Mai 2019 — Apple/EUIPO — Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT)
(Rechtssache T-685/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung)
(2019/C 246/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Apple Inc. (Cupertino, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: J. Olsen und P. Andreottola, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. O'Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication SCRL (La Hulpe, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Glas)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. August 2018 (Sache R 476/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication SCRL und der Apple Inc.
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Apple Inc. und die Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication SCRL tragen ihre eigenen Kosten und jeweils zur Hälfte die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten. |
22.7.2019 |
DE |
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C 246/25 |
Beschluss des Gerichts vom 20. Mai 2019 — Phrenos u. a./Kommission
(Rechtssache T-715/18) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Planung, Vorbereitung, Bewerbung und Durchführung der Veranstaltung „Europäische Entwicklungstage“ - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Annullierung des Vergabeverfahrens - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2019/C 246/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Phrenos SPRL (Mont-sur-Marchienne, Belgien), Akkanto (Watermael-Boitsfort, Belgien) und Operational Management Solutions (Chaumont-Gistoux, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Jafferali und R. van Melsen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu, J. Estrada de Solà und A. Katsimerou)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 27. November 2018, mit dem das Angebot des von den Klägerinnen gebildeten Konsortiums im Rahmen der Ausschreibung EuropeAid/139729/DH/SER/BE für die Planung, die Vorbereitung, die Bewerbung und die Durchführung der Veranstaltung „Europäische Entwicklungstage“ für die Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten, mit Ausnahme der durch den Antrag der Pomilio Blumm Srl auf Zulassung zur Streithilfe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
3. |
Die Phrenos SPRL, Akkanto, Operational Management Solutions, die Kommission und Pomilio Blumm tragen ihre eigenen durch den Antrag von Pomilio Blumm auf Zulassung zur Streithilfe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
22.7.2019 |
DE |
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C 246/25 |
Beschluss des Gerichts vom 7. Juni 2019 — Telemark plus/EUIPO (Telemarkfest)
(Rechtssache T-719/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Telemarkfest - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 246/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Telemark plus e. V. (Altusried, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Schenk)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Eberl und M. Fischer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. September 2018 (Sache R 346/2018-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Telemarkfest als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. |
Der Telemark plus e. V. trägt die Kosten. |
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/26 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Mai 2019 — AlpaSuri/Kommission
(Rechtssache T-254/19 R)
(„Vorläufiger Rechtsschutz - Einfuhr von Alpakas - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Fehlende Dringlichkeit)
(2019/C 246/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Antragstellerin: AlpaSuri GbR Barbara Bruns & Wolfgang Stamp (Winsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Schrömbges)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und B. Hofstötter)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV, gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gestattung der Einfuhr von Alpakas aus Kanada in das Gebiet der Europäischen Union
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/27 |
Klage, eingereicht am 15. April 2019 — Assi/Rat
(Rechtssache T-256/19)
(2019/C 246/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Bashar Assi (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Cloquet)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 (1) für nichtig zu erklären, soweit er für den Kläger gilt; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 (2) für nichtig zu erklären, soweit sie für den Kläger gilt; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf sechs Gründe.
1. |
Der Beklagte habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Tatsachen begangen, indem er festgestellt habe, dass der Kläger das syrische Regime unterstütze und von ihm profitiere, obwohl diese Ansicht offensichtlich jeder Grundlage entbehre. |
2. |
Der Beklagte habe gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und die in den angefochtenen Rechtsakten angenommenen Maßnahmen hätten derartige Wirkungen, dass sie als solche für unverhältnismäßig erachtet werden sollten. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der gegen den Kläger verhängten Sanktionen seien verheerend und im Vergleich zu den Zwecken, die mit den angefochtenen Rechtsakten erreicht werden sollten, unverhältnismäßig. |
3. |
Der Beklagte habe das Recht auf Eigentum und das Recht auf Arbeit dadurch in unverhältnismäßiger Weise verletzt, dass der Kläger durch die streitigen Maßnahmen daran gehindert werde, von seinem Eigentum und seiner wirtschaftlichen Freiheit ungestört Gebrauch zu machen, weil die angefochtenen Rechtsakte gegen das erste Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstießen. |
4. |
Der Beklagte habe seine Macht missbraucht. Die angefochtenen Rechtsakte seien mit dem Ziel angenommen worden, andere als die darin festgelegten Ziele zu erreichen, nämlich, den Kläger selbst — und nicht das Regime — aus Gründen zu treffen, die ihm unbekannt seien. Folglich hafte diesen Rechtsakten ein Machtmissbrauch an. |
5. |
Der Beklagte habe gegen die in Art. 296 Abs. 2 AEUV verankerte Begründungspflicht verstoßen. Die Begründung, die für die angefochtenen Rechtsakte gegeben worden sei, sei in Wahrheit eine reine Förmlichkeit und sei wahrscheinlich vom Beklagten nicht durchdacht worden. |
6. |
Der Beklagte habe die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Der Kläger habe nie die Möglichkeit gehabt, vor der Verhängung der streitigen restriktiven Maßnahmen angehört zu werden, und habe daher seine Verteidigungsrechte, einschließlich seines Rechts auf ein faires Verfahren, die insbesondere von Art. 6 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet würden, nicht ordnungsgemäß wahrnehmen können. |
(1) Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. LI 18 vom 21.1.2019, S. 13).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. LI 18 vom 21.1.2019, S. 4).
22.7.2019 |
DE |
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C 246/28 |
Klage, eingereicht am 1. Mai 2019– Arbuzov/Rat
(Rechtssache T-289/19)
(2019/C 246/30)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Kläger: Sergej Arbuzov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 des Rates vom 4. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit dieser Beschluss und die Verordnung den Kläger betreffen; und |
— |
dem Rat der Europäischen Union seine eigenen Kosten sowie die Verfahrenskosten des Klägers aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung der Klage führt der Kläger zwei Gründe an:
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung. Der Kläger begründet seine Klage u. a. damit, dass der Rat der Europäischen Union beim Erlass des Beschlusses (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 nicht mit der ordnungsgemäßen Sorgfalt gehandelt habe, da er sich vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mit den Argumenten des Klägers und den von ihm vorgelegten Beweisen befasst habe, die zugunsten des Klägers sprächen, vielmehr habe er sich in erster Linie auf die kurze Zusammenfassung des Generalstaatsanwalts der Ukraine gestützt und keinerlei ergänzenden Informationen über den Verlauf der Ermittlungen in der Ukraine angefordert. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Beschränkungen, die ihm gegenüber erlassen worden seien, unverhältnismäßig seien und über das Erforderliche hinausgingen sowie die Garantien des völkerrechtlichen Schutzes des Eigentumsrechts des Klägers verletzten. |
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/29 |
Klage, eingereicht am 3. Mai 2019 — Pšonka/Rat
(Rechtssache T-291/19)
(2019/C 246/31)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Kläger: Viktor Pavlovič Pšonka (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 des Rates vom 4. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit dieser Beschluss und die Verordnung den Kläger betreffen; und |
— |
dem Rat der Europäischen Union seine eigenen Kosten sowie die Verfahrenskosten des Klägers aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung der Klage führt der Kläger drei Gründe an:
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung. Der Kläger begründet seine Klage u. a. damit, dass der Rat der Europäischen Union beim Erlass des Beschlusses (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 nicht mit der ordnungsgemäßen Sorgfalt gehandelt habe, da er sich vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mit den Argumenten des Klägers und den von ihm vorgelegten Beweisen befasst habe, die zugunsten des Klägers sprächen, vielmehr habe er sich in erster Linie auf die kurze Zusammenfassung des Generalstaatsanwalts der Ukraine gestützt und keinerlei ergänzenden Informationen über den Verlauf der Ermittlungen in der Ukraine angefordert. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Beschränkungen, die ihm gegenüber erlassen worden seien, unverhältnismäßig seien und über das Erforderliche hinausgingen sowie die Garantien des völkerrechtlichen Schutzes des Eigentumsrechts des Klägers verletzten. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung der durch die Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgten Grundrechte des Klägers. In diesem Zusammenhang macht der Kläger geltend, dass durch den Erlass der beschränkenden Maßnahmen gegen ihn sein Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und der Schutz des Privateigentums verletzt worden seien. |
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/30 |
Klage, eingereicht am 3. Mai 2019 — Pšonka/Rat
(Rechtssache T-292/19)
(2019/C 246/32)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Kläger: Artem Viktorovič Pšonka (Kramatorsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 des Rates vom 4. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit dieser Beschluss und die Verordnung den Kläger betreffen; und |
— |
dem Rat der Europäischen Union seine eigenen Kosten sowie die Verfahrenskosten des Klägers aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung der Klage führt der Kläger drei Gründe an:
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung. Der Kläger begründet seine Klage u. a. damit, dass der Rat der Europäischen Union beim Erlass des Beschlusses (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 nicht mit der ordnungsgemäßen Sorgfalt gehandelt habe, da er sich vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mit den Argumenten des Klägers und den von ihm vorgelegten Beweisen befasst habe, die zugunsten des Klägers sprächen, vielmehr habe er sich in erster Linie auf die kurze Zusammenfassung des Generalstaatsanwalts der Ukraine gestützt und keinerlei ergänzenden Informationen über den Verlauf der Ermittlungen in der Ukraine angefordert. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Beschränkungen, die ihm gegenüber erlassen worden seien, unverhältnismäßig seien und über das Erforderliche hinausgingen sowie die Garantien des völkerrechtlichen Schutzes des Eigentumsrechts des Klägers verletzten. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung der durch die Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgten Grundrechte des Klägers. In diesem Zusammenhang macht der Kläger geltend, dass durch den Erlass der beschränkenden Maßnahmen gegen ihn sein Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und der Schutz des Privateigentums verletzt worden seien. |
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/31 |
Klage, eingereicht am 14. Mai 2019 — PNB Banka u. a./EZB
(Rechtssache T-301/19)
(2019/C 246/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: PNB Banka AS (Riga, Lettland), CR (*1) und CT (*1) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends und M. Kirchner)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Entscheidung der EZB vom 1. März 2019, die PNB Banka als bedeutendes Kreditinstitut einzustufen, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger zehn Gründe geltend.
1. |
Die EZB habe zu Unrecht angenommen, dass Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der SSM-Verordnung (1) eine Einstufungsentscheidung betreffe.
|
2. |
Die EZB habe ihre Entscheidung auf unrichtige Annahmen hinsichtlich der Voraussetzungen und des Zwecks von Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der SSM-Verordnung gestützt und u. a. nicht dem Ausnahmecharakter einer Entscheidung nach dieser Bestimmung Rechnung getragen. |
3. |
Die EZB habe es versäumt, sämtliche relevanten Aspekte des Falles sorgfältig und unparteiisch zu prüfen und zu würdigen, um festzustellen, ob es einer Entscheidung nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der SSM-Verordnung bedürfe. |
4. |
Die EZB habe gegen verschiedene wesentliche Verfahrensvoraussetzungen verstoßen. |
5. |
Die EZB habe ihr Ermessen nicht gemäß Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der SSM-Verordnung ausgeübt. |
6. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
7. |
Verstoß gegen den Grundsatz „nemo auditur“. |
8. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. |
9. |
Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.
|
10. |
Verstoß gegen Art. 19 der SSM-Verordnung und deren 75. Erwägungsgrund sowie Ermessensmissbrauch. |
(*1) Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).
(2) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ECB/2014/17) (ABl. 2014, L 141, S. 1).
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/32 |
Klage, eingereicht am 20. Mai 2019– BRF Singapore Foods/EUIPO — Tipiak (Sadia)
(Rechtssache T-309/19)
(2019/C 246/34)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: BRF Singapore Foods Pte Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Mateu)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tipiak (Saint-Aignan de Grand Lieu, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke Sadia in den Farben Schwarz und Weiß — Anmeldung Nr. 12 084 356.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. März 2019 in der Sache R 1834/2018-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
Tipiak die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen die allgemeinen Unionsgrundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/33 |
Klage, eingereicht am 20. Mai 2019 — BRF Singapore Foods/EUIPO — Tipiak (SADIA)
(Rechtssache T-310/19)
(2019/C 246/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BRF Singapore Foods Pte Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Mateu)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tipiak (Saint-Aignan de Grand Lieu, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke SADIA — Anmeldung Nr. 12 084 273
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. März 2019 in der Sache R 1857/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
Tipiak die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der guten Verwaltung und der Gleichbehandlung; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/34 |
Klage, eingereicht am 22. Mai 2019 — Taghani/Kommission
(Rechtssache T-313/19)
(2019/C 246/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jamal Taghani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Champetier und S. Rodrigues)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage erstens auf Aufhebung der Entscheidung des EPSO vom 23. Juli 2018, mit der der Antrag auf Schadenersatz des Klägers hinsichtlich seiner Teilnahme an dem Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10 abgelehnt wurde, sowie falls erforderlich, zweitens auf Aufhebung der Entscheidung vom 14. Februar 2019, mit der sein Einspruch zurückgewiesen wurde, wird auf zwei Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 340 Abs. 2 AEUV und offenkundige Beurteilungsfehler bei der von der Beklagten durchgeführten Prüfung der drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, die Fürsorgepflicht sowie die damit einhergehende Begründungspflicht, da die Beklagte in den angefochtenen Entscheidungen zu den Ausführungen in der Beschwerde in Bezug auf zwei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union, nämlich das Vorliegen von Rechtsverstößen sowie dem Kausalzusammenhang, nicht Stellung genommen habe. |
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/35 |
Klage, eingereicht am 22. Mai 2019 — BT/Kommission
(Rechtssache T-315/19)
(2019/C 246/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: BT (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2018 aufzuheben, mit der ihr die Hinterbliebenenversorgung verweigert wurde; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:
1. |
Rechtswidrigkeit der in Art. 20 von Anhang VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union festgelegten Bedingung einer vorherigen Dauer der Ehe von fünf Jahren, da diese erstens eine willkürliche Ungleichbehandlung zwischen Beamten im aktiven Dienst und solchen im Ruhestand erzeuge. Zweitens sei zwar das Kriterium einer Mindestdauer von einem Jahr zur Bekämpfung von Scheinehen angemessen, eine Mindestdauer von fünf Jahren sei jedoch willkürlich, unangemessen und ungerecht. Drittens sei eine solche Bedingung geeignet, den Ehegatten eines verstorbenen Beamten zu Unrecht von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen, auch wenn er mit diesem durch einen gemeinsamen Lebensentwurf verbunden sei. |
2. |
Verstoß gegen Art. 1d des Statuts der Beamten der Europäischen Union. |
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/36 |
Klage, eingereicht am 23. Mai 2019 — Thunus u. a./EIB
(Rechtssache T-318/19)
(2019/C 246/38)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Vincent Thunus (Contern, Luxemburg) und 7 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die vorliegende Klage einschließlich der Einrede der Rechtswidrigkeit, die sie enthält, für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
folglich
|
— |
demzufolge die Beklagte zu verurteilen,
|
— |
gegebenenfalls, wenn die Beklagte sie nicht von sich aus vorlegt, ihr im Rahmen verfahrensleitender Maßnahmen aufzugeben, folgende Dokumente vorzulegen:
|
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger in Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsrats vom 18. Juli 2017 zwei Klagegründe und in Bezug auf die Entscheidungen des Direktoriums von Dezember 2018 und Januar 2019 vier Klagegründe geltend.
Was die Entscheidung des Verwaltungsrats vom 18. Juli 2017 betrifft:
1. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. |
2. |
Verstoß gegen den Vertrauensschutz und die erworbenen Rechte. |
Was die Entscheidungen des Direktoriums von Dezember 2018 und Januar 2019 betrifft:
1. |
Unzuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Handlung und Verstoß gegen Art. 18 der Geschäftsordnung. |
2. |
Verstoß gegen die Verfahrensgarantien des Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. |
3. |
Verstoß gegen das Konsultationsrecht der Personalvertretung. |
4. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
Was den Schadensersatzantrag betrifft, verlangen die Kläger die Zahlung der Differenz zu den geschuldeten Gehältern, d. h. 1,2 % seit dem 1. Januar 2019 (wobei darin die Auswirkung dieser Erhöhung auf die geldwerten Vorteile enthalten ist) zuzüglich eines Verzugszinses.
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/37 |
Klage, eingereicht am 27. Mai 2019 — BV/Kommission
(Rechtssache T-320/19)
(2019/C 246/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung vom 17. September 2018 aufzuheben, mit der ihm die Zinsen aus dem Kapital seiner übertragenen Ruhegehaltsansprüche nicht erstattet worden seien; |
— |
der Kommission in jedem Fall die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1. |
Fehlende Rechtsgrundlage und fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung. |
2. |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 6 der von der Kommission erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts. |
3. |
Ungerechtfertigte Bereicherung der Union durch die Zuweisung des wegen des Wertzuwachses des Kapitals reduzierten Betrags zum Haushalt der Europäischen Union. |
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/38 |
Klage, eingereicht am 27. Mai 2019 — Al-Gaddafi/Rat
(Rechtssache T-322/19)
(2019/C 246/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Aisha Muammar Muhammed Al-Gaddafi (Maskat, Oman) (Prozessbevollmächtigte: S. Bafadhel, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/497 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen für nichtig zu erklären, soweit darin der Name der Klägerin in den Listen in den Anhängen I und III des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen belassen wird; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/489 des Rates vom 21. März 2017 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen für nichtig zu erklären, soweit darin der Name der Klägerin in der Liste im Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen belassen wird; und |
— |
dem Rat der Europäischen Union nach der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1. |
Der Rat der Europäischen Union habe der Klägerin die angefochtenen Rechtsakte nicht rechtzeitig mitgeteilt. Dies habe eine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift betreffend das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz dargestellt und der Klägerin einen Schaden verursacht. |
2. |
Die Entscheidung des Rates, die Klägerin erneut in die Liste aufzunehmen, sei unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtskraft und der Rechtssicherheit sowie des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf auf die gleichen Gründe in Bezug auf restriktive Maßnahmen gestützt, die zuvor mit dem Urteil des Gerichts vom 28. März 2017 in der Rechtssache T-681/14 für nichtig erklärt worden seien. |
3. |
In den angefochtenen Rechtsakten werde trotz der wesentlichen Änderung der Umstände in Libyen keine gültige Rechtsgrundlage für das Belassen der Klägerin in den Listen angegeben. Der Rat habe für die angefochtenen Maßnahmen, die in keiner der zur Unterstützung herangezogenen Unterlagen hinreichend begründet seien, keine einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe angegeben. |
4. |
Die angefochtenen Maßnahmen verletzten die Grundrechte der Klägerin, unter anderem die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Rechte auf Gesundheit, auf Familienleben, auf Eigentum und auf eine wirksame Verteidigung. |
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/39 |
Klage, eingereicht am 28. Mai 2019 — Hotel Cipriani/EUIPO — (ARRIGO CIPRIANI)
(Rechtssache T-325/19)
(2019/C 246/41)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Kläger: Arrigo Cipriani (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Bergia und G. Sironi)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hotel Cipriani Srl (Venedig, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Kläger vor dem Gericht
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke ARRIGO CIPRIANI — Anmeldung Nr. 14 063 838
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. März 2019 in der Sache R 406/2018-4
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
den Widerspruch der Hotel Cipriani s.r.l. zurückzuweisen oder die Rechtssache an das EUIPO zurückzuverweisen, damit es dem Urteil entsprechend entscheidet; |
— |
vollständigen Ersatz der Kosten dieses Verfahrens einschließlich der vorherigen Verfahrensabschnitte vor dem EUIPO zu seinen Gunsten anzuordnen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
— |
Verstoß gegen Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
— |
Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
— |
Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission |
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/40 |
Klage, eingereicht am 29. Mai 2019 —,Scorify“/EUIPO — Scor (SCORIFY)
(Rechtssache T-328/19)
(2019/C 246/42)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin:„Scorify“ UAB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Viešūnaitė)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Scor SE (Paris, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke SCORIFY in den Farben Rot, Weiß und Dunkelblau — Anmeldung Nr. 16 214 521
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. März 2019 in der Sache R 1639/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klageanträge und -gründe sorgfältig zu prüfen und die Entscheidung der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass die von der Klägerin bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde begründet und der Widerspruch daher zurückzuweisen war; |
— |
der anderen Beteiligten sämtliche von der Klägerin gezahlten und getragenen Kosten im Sinne der Art. 134, 139, 140 und 190 der Verfahrensordnung aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
22.7.2019 |
DE |
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C 246/41 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2019 — 12seasons/EUIPO — Société Immobilière et Mobilière de Montagny (BE EDGY BERLIN)
(Rechtssache T-329/19)
(2019/C 246/43)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: 12seasons GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Société Immobilière et Mobilière de Montagny (Roanne, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke BE EDGY BERLIN — Unionsmarke Nr. 15 981 921
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. März 2019 in der Sache R 1522/2018-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
22.7.2019 |
DE |
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C 246/42 |
Klage, eingereicht am 3. Juni 2019 — Pierre Balmain/EUIPO (Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird)
(Rechtssache T-331/19)
(2019/C 246/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Pierre Balmain SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Iglesias Monravá)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird) — Anmeldung Nr. 17 515 099
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2019 in der Sache R 1223/2018-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Eintragung der Unionsmarke Nr. 17 515 099 für die zurückgewiesenen Waren der Klassen 14 und 26 zuzulassen; |
— |
der dieser Klage entgegentretenden Partei die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
22.7.2019 |
DE |
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C 246/43 |
Klage, eingereicht am 3. Juni 2019 — Pierre Balmain/EUIPO (Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird)
(Rechtssache T-332/19)
(2019/C 246/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Pierre Balmain SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Iglesias Monravá)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird) — Anmeldung Nr. 17 515 115.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2019 in der Sache R 1224/2018-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Eintragung der Unionsmarke Nr. 17 515 115 für die zurückgewiesenen Waren der Klassen 14 und 26 zuzulassen; |
— |
der dieser Klage entgegentretenden Partei die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
22.7.2019 |
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C 246/44 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2019 — Ntolas/EUIPO — General Nutrition Investment (GN GENETIC NUTRITION LABORATORIES)
(Rechtssache T-333/19)
(2019/C 246/46)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Christos Ntolas (Wuppertal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Renger)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: General Nutrition Investment Co. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Kläger
Streitige Marke: Unionsbildmarke GN GENETIC NUTRITION LABORATORIES — Anmeldung Nr. 13 116 678
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. März 2019 in der Sache R 1343/2017-5
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
den Widerspruch zurückzuweisen; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
22.7.2019 |
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C 246/45 |
Klage, eingereicht am 3. Juni 2019 — Cantieri del Mediterraneo/Kommission
(Rechtssache T-335/19)
(2019/C 246/47)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Cantieri del Mediterraneo SpA (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Munari und L. Calzolari)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Art. 1 des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 263 ff. AEUV für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss (EU) 2019/422 der Kommission vom 20. September 2018 über die staatliche Beihilfe SA 36112 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Hafenbehörde von Neapel und von Cantieri del Mediterraneo S.p.A. (im Folgenden: Beschluss)
Die Klägerin stützt ihre Klage auf neun Gründe.
1. |
Verstoß gegen die Art. 41, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Grundsätze der guten Verwaltung, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, Begründungsmangel und Verstoß gegen Art. 296 AEUV:
|
2. |
Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes wegen der rechtswidrigen Aufhebung der im Jahr 2006 erfolgten Einstellung des Verfahrens wegen derselben Maßnahme, die jetzt, nach mehr als zehn Jahren im Beschluss als Beihilfe eingestuft werde:
|
3. |
Verstoß gegen Art. 107 AEUV durch eine unzutreffende Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe, da die Autorità Portuale di Napoli (im Folgenden: APN) im Beschluss als Unternehmen eingestuft worden sei:
|
4. |
Verstoß gegen Art. 345 AEUV, die Art. 3, 7 und 121 AEUV sowie gegen mehrere Grundsätze des Unionsrechts (Gleichbehandlung), Befugnismissbrauch:
|
5. |
Verstoß gegen Art. 107 AEUV durch eine unzutreffende Auslegung des Begriffs des Vorteils:
|
6. |
Verstoß gegen Art. 107 AEUV und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, gegen die Verteidigungsrechte von CAMED, Begründungmangel aufgrund der unzutreffenden Auslegung der Selektivität:
|
7. |
Verstoß gegen Art. 3 EUV und Art. 7 AEUV, Verstoß gegen die Art. 116 und 117 AEUV, Befugnismissbrauch, Unzuständigkeit der Kommission hinsichtlich des Bestreitens der steuerlichen Natur und der Höhe der staatlichen Gebühren:
|
8. |
Verstoß gegen Art. 107 AEUV wegen fehlender Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des Handels, Begründungsmangel:
|
9. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV:
|
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/48 |
Klage, eingereicht am 7. Juni 2019 — Conlance/EUIPO — LG Electronics (SONANCE)
(Rechtssache T-343/19)
(2019/C 246/48)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Conlance GmbH (Augsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt: A. Hayn)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: LG Electronics, Inc. (Seoul, Südkorea)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke SONANCE — Anmeldung Nr. 14 589 907
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. April 2019 in der Sache R 1085/2018-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 15. Mai 2018 in der Sache Az. B 2 660 572„Conlance GmbH./. LG ELECTRNICS INC.“ aufzuheben; |
— |
dem Widerspruch Az. B 2 660 572„Conlance GmbH./. LG ELECTRNICS INC.“ für alle angegriffenen Waren stattzugeben; |
— |
die angemeldete Unionsmarke „SONANCE“, Az. UM 14 589 907 zurückzuweisen; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Für den Fall, dass ein Streithelfer auf Seiten der Beklagten beitritt:
— |
dem Streithelfer die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
22.7.2019 |
DE |
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C 246/49 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Juni 2019 — JPMorgan Chase u. a./Kommission
(Rechtssache T-420/18) (1)
(2019/C 246/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
22.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 246/49 |
Beschluss des Gerichts vom 22. Mai 2019 — Bizbike und Hartmobile/Kommission
(Rechtssache T-426/18) (1)
(2019/C 246/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.