ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 233

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
11. Juli 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 233/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9327 — YZJ Group/Mitsui E&S Group/Mitsui & CO Group/JV) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 233/02

Euro-Wechselkurs

2

 

Rechnungshof

2019/C 233/03

Sonderbericht Nr. 10/2019 — EU-weite Stresstests für Banken: so viele Informationen über Banken wie noch nie, doch stärkere Koordinierung und Risikofokussierung nötig

3

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2019/C 233/04

Bekanntmachung des Königreichs Norwegen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen — Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Gewinnung von Erdöl auf dem norwegischen Festlandsockel — Awards in Predefined Areas 2019

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2019/C 233/05

Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens

6

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2019/C 233/06

Klage der Provinz Aust-Agder gegen Konkurrenten.no AS vom 28. März 2019 (Rechtssache E-1/17 COSTS 2)

7

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2019/C 233/07

Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

8


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9327 — YZJ Group/Mitsui E&S Group/Mitsui & CO Group/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 233/01)

Am 27. Juni 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9327 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/2


Euro-Wechselkurs (1)

10. Juli 2019

(2019/C 233/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1220

JPY

Japanischer Yen

122,20

DKK

Dänische Krone

7,4637

GBP

Pfund Sterling

0,89928

SEK

Schwedische Krone

10,6093

CHF

Schweizer Franken

1,1133

ISK

Isländische Krone

141,90

NOK

Norwegische Krone

9,6930

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,565

HUF

Ungarischer Forint

325,90

PLN

Polnischer Zloty

4,2738

RON

Rumänischer Leu

4,7335

TRY

Türkische Lira

6,4398

AUD

Australischer Dollar

1,6210

CAD

Kanadischer Dollar

1,4713

HKD

Hongkong-Dollar

8,7692

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6997

SGD

Singapur-Dollar

1,5270

KRW

Südkoreanischer Won

1 325,21

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,8875

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7227

HRK

Kroatische Kuna

7,3935

IDR

Indonesische Rupiah

15 853,86

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6434

PHP

Philippinischer Peso

57,756

RUB

Russischer Rubel

71,2695

THB

Thailändischer Baht

34,586

BRL

Brasilianischer Real

4,2585

MXN

Mexikanischer Peso

21,5421

INR

Indische Rupie

76,9510


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

11.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/3


Sonderbericht Nr. 10/2019

EU-weite Stresstests für Banken: so viele Informationen über Banken wie noch nie, doch stärkere Koordinierung und Risikofokussierung nötig

(2019/C 233/03)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 10/2019 „EU-weite Stresstests für Banken: so viele Informationen über Banken wie noch nie, doch stärkere Koordinierung und Risikofokussierung nötig“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

11.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/4


Bekanntmachung des Königreichs Norwegen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Gewinnung von Erdöl auf dem norwegischen Festlandsockel — Awards in Predefined Areas 2019

(2019/C 233/04)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen fordert das norwegische Erdöl- und Energieministerium hiermit zur Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen zur Gewinnung von Erdöl auf.

Produktionslizenzen werden nur an in Norwegen oder einem anderen Unterzeichnerstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) eingetragene gemeinsame Aktiengesellschaften oder an natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Unterzeichnerstaat des EWR-Abkommens vergeben.

Unternehmen, die nicht Lizenznehmer auf dem norwegischen Festlandsockel sind, können, wenn sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen, Produktionslizenzen erhalten.

Einzelne Unternehmen und Unternehmen, die Anträge als Teil einer Gruppe einreichen, werden vom Ministerium gleichbehandelt. Antragsteller, die einen Einzelantrag einreichen, oder Antragsteller, die Teil einer Gruppe sind, die einen gemeinsamen Antrag einreicht, werden alle als ein Antragsteller für eine Produktionslizenz betrachtet. Das Ministerium kann auf der Grundlage der von Gruppen oder Einzelantragstellern eingereichten Anträge Lizenznehmergruppen zusammensetzen, denen eine neue Produktionslizenz erteilt werden soll, und dabei Antragsteller, die Teil einer Gruppe sind, ausschließen, Einzelantragsteller hinzufügen sowie den Betreiber für solche Gruppen ernennen.

Die Vergabe einer Beteiligung an einer Produktionslizenz setzt den Abschluss einer Vereinbarung über Erdölaktivitäten, einschließlich einer gemeinsamen Betriebsvereinbarung und einer Rechnungslegungsvereinbarung, voraus. Wenn die Produktionslizenz stratigrafisch aufgeteilt ist, müssen die Lizenznehmer der beiden stratigrafisch aufgeteilten Lizenzen auch eine besondere gemeinsame Betriebsvereinbarung abschließen, die das Verhältnis zwischen ihnen in dieser Hinsicht regelt.

Mit der Unterzeichnung der genannten Vereinbarungen bilden die Lizenznehmer ein Gemeinschaftsunternehmen, bei dem der Umfang ihrer Beteiligung immer ihrer Beteiligung an der Produktionslizenz entspricht.

Die Lizenzunterlagen werden im Wesentlichen auf den diesbezüglichen Unterlagen der Awards in Predefined Areas 2018 beruhen. Dadurch soll erreicht werden, dass die wichtigsten Bestandteile von Anpassungen des Rahmens den potenziellen Antragstellern vor dem Zeitpunkt der Anwendung vorliegen.

Kriterien für die Vergabe einer Produktionslizenz

Um einen guten Mitteleinsatz sowie eine rasche und effiziente Exploration und Gewinnung von Erdöl auf dem norwegischen Festlandsockel einschließlich der Zusammensetzung von Lizenzgruppen, die dies gewährleisten, zu fördern, gelten folgende Kriterien für die Vergabe von Beteiligungen an Produktionslizenzen und die Ernennung des Betreibers:

a)

Der Antragsteller muss die geologischen Verhältnisse in dem fraglichen geografischen Gebiet kennen und darlegen, wie die Lizenznehmer beabsichtigen, eine effiziente Exploration nach Erdöl durchzuführen.

b)

Einschlägige technische Sachkenntnis des Antragstellers sowie die Art und Weise, in der diese Sachkenntnis aktiv zur kostengünstigen Exploration und gegebenenfalls zur Gewinnung von Erdöl aus dem fraglichen geografischen Gebiet beitragen kann.

c)

Erfahrungen des Antragstellers auf dem norwegischen Festlandsockel oder gleichwertige einschlägige Erfahrungen aus anderen Gebieten.

d)

Der Antragsteller muss über ausreichende finanzielle Kapazitäten verfügen, um die Exploration und gegebenenfalls Gewinnung von Erdöl in dem fraglichen geografischen Gebiet durchzuführen.

e)

Falls der Antragsteller Lizenznehmer einer Produktionslizenz ist oder war, kann das Ministerium jegliche bei dem Antragsteller in seiner Rolle als Lizenznehmer aufgetretenen Formen der Ineffizienz oder mangelnde Verantwortlichkeit berücksichtigen. Nationale Sicherheitserwägungen können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn das Ministerium feststellt, dass solche Erwägungen relevant sind.

f)

Produktionslizenzen werden in der Regel an Gemeinschaftsunternehmen vergeben, bei denen mindestens ein Lizenznehmer mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt hat oder über diesbezügliche praktische Erfahrungen außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügt.

g)

Produktionslizenzen werden in der Regel an zwei oder mehr Lizenznehmer vergeben, von denen mindestens einer über die unter dem Buchstaben f genannten Erfahrungen verfügt.

h)

Für Produktionslizenzen in der Barentssee muss der ausgewählte Betreiber mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt haben oder über gleichwertige praktische Erfahrungen außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügen.

i)

Für Produktionslizenzen in der Tiefsee müssen sowohl der ausgewählte Betreiber als auch mindestens ein weiterer Lizenznehmer mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt haben oder über gleichwertige praktische Erfahrungen außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügen. Für die Produktionslizenz muss ein Lizenznehmer Bohrungen in der Tiefsee als Betreiber durchgeführt haben.

j)

Für Produktionslizenzen, bei denen die Explorationsbohrungen voraussichtlich mit hohem Druck und/oder hohen Temperaturen (HPHT) verbunden sind, müssen sowohl der ausgewählte Betreiber als auch mindestens ein weiterer Lizenznehmer mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt haben oder über gleichwertige praktische Erfahrungen außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügen. Für die Produktionslizenz muss ein Lizenznehmer HPHT-Bohrungen als Betreiber durchgeführt haben.

Blöcke, für die Anträge gestellt werden können

Anträge auf Beteiligungen an Produktionslizenzen können für die nicht lizenzierten Blöcke innerhalb des abgesteckten Gebiets gemäß den von der norwegischen Erdöldirektion veröffentlichten Karten eingereicht werden. Ferner können Anträge für Flächen eingereicht werden, die nach der Bekanntmachung innerhalb des abgesteckten Gebiets aufgegeben wurden, und zwar entsprechend den laufend aktualisierten und interaktiven Karten auf der Website der norwegischen Erdöldirektion.

Produktionslizenzen können einen oder mehrere Blöcke oder Teile von Blöcken umfassen. Die Antragsteller werden gebeten, ihren Antrag auf Gebiete zu beschränken, in denen sie Erdöl-Prospektivität festgestellt haben.

Der vollständige Text der Bekanntmachung, einschließlich detaillierter Karten der verfügbaren Gebiete, kann auf der Website der norwegischen Erdöldirektion www.npd.no/apa2019 abgerufen werden.

Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Gewinnung von Erdöl sind elektronisch an folgende Anschrift einzureichen, z. B. über L2S (Licence2Share):

Ministerium für Erdöl und Energie

P.O. Box 8148 Dep.

N-0033 OSLO

NORWEGEN

Eine Kopie ist elektronisch, z. B. über L2S, an folgende Anschrift zu übermitteln:

Norwegische Erdöldirektion

P.O. Box 600

N-4003 STAVANGER

NORWEGEN

Abgabefrist: 27. August 2019 um 12.00 Uhr.

Die Erteilung von Lizenzen für die Gewinnung von Erdöl im Rahmen der Awards in Predefined Areas 2019 auf dem norwegischen Festlandsockel ist für das erste Quartal 2020 geplant.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

11.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/6


BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS

(2019/C 233/05)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:

 

EPSO/AST-SC/08/19 — SAALDIENER DES PARLAMENTS (m/w) (SC 1/SC 2)

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird in 24 Sprachen im Amtsblatt der Europäischen Union C 233 A vom 11. Juli 2019 veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website: https://epso.europa.eu/


GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

11.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/7


Klage der Provinz Aust-Agder gegen Konkurrenten.no AS vom 28. März 2019

(Rechtssache E-1/17 COSTS 2)

(2019/C 233/06)

Die Provinz Aust-Agder, vertreten durch Bjørnar Alterskjær und Amie Eliassen von Kluge Advokatfirma AS, Bryggegata 6, Postboks 1548 Vika, 0117 Oslo, Norwegen, hat am 28. März 2019 vor dem EFTA-Gerichtshof Klage gegen Konkurrenten.no AS erhoben.

Der Kläger beantragt beim Gerichtshof, den folgenden Beschluss zu erlassen:

1.

Der Gesamtbetrag der von Konkurrenten.no AS an die Provinz Aust-Agder zu zahlenden Kosten beläuft sich auf 403 430,92 NOK, umgerechnet in Euro zum amtlichen Wechselkurs der Europäischen Zentralbank am Tag der Bekanntgabe des Beschlusses.

2.

Ab dem Tag der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses bis zum Tag der Zahlung sind Verzugszinsen fällig; der anwendbare Zinssatz wird auf der Grundlage des Zinssatzes berechnet, der von der Europäischen Zentralbank am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandt wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Konkurrenten.no AS hat am 11. Januar 2017 vor dem EFTA-Gerichtshof Klage gegen die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 179/15/COL vom 7. Mai 2015 erhoben. Der Kläger beantragte die Zulassung als Streithelfer in der Rechtssache E-1/17 Konkurrenten.no AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde, die per Beschluss des Präsidenten vom 12. Juli 2017 erteilt wurde.

In Artikel 70 Absatz 1 der Verfahrensordnung des EFTA-Gerichtshofs heißt es:

„Bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet der Gerichtshof auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch Beschluss.“

Im Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache E-1/17 hat der EFTA-Gerichtshof Konkurrenten.no AS die Übernahme der dem Kläger entstandenen Kosten auferlegt.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

11.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/8


Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2019/C 233/07)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

„ROMA“

PDO-IT-A0759-AM02

Datum der Antragstellung: 7.6.2016

ANTRAG AUF ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION

1.   Für die Änderung geltende Vorschriften

Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 — nicht geringfügige Änderung

2.   Beschreibung der Änderung und Begründung

2.1.   Aufnahme der Geschmacksrichtung „amabile“ (lieblich) für Weiß- und Rotweine (auch „Classico“)

Begründung: Die derzeitige Bestimmung gilt nicht für Weine mit einem höheren Restzuckergehalt als trockene Weine („secco“). Süße („dolce“) und liebliche („amabile“) Weine sind in vielen Ländern sehr beliebt. In Polen beispielsweise machen liebliche Weine 34 % der verkauften Weine aus. In Nordamerika ist der Absatz dieser Weine mit Restzucker, d. h. lieblicher Weine, in den vergangenen zwei Jahren dank neuer Generationen von Verbrauchern um rund 22 % gestiegen. Als Reaktion auf diese neuen Marktsegmente und aus Respekt vor ihrer Weinbautradition halten es die Erzeuger des Weins DOC Roma für notwendig, das Weinangebot um die Geschmacksrichtung lieblich zu erweitern.

Diese Änderung betrifft Artikel 1 und Artikel 6 der Produktspezifikation sowie Nummer 1.3 „Beschreibung des Weins/der Weine“ und Nummer 1.4 „Weinherstellungsverfahren“ des Einzigen Dokuments.

2.2.   Aufnahme der Bestimmung, dass die Abfüllung im Erzeugungsgebiet stattfinden muss (Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission)

Dazu gehört die Nachbargemeinde Aprilia in der Provinz Latina, in der die Weinherstellung gemäß Artikel 6 Absatz 4 derselben Verordnung erlaubt ist.

Begründung: Die Abfüllung im Erzeugungsgebiet gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission wird für den Schutz des gesamten Erzeugungsprozesses als wesentlich angesehen, um das Gebiet und die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu fördern.

Diese Änderung betrifft Artikel 5 der Produktspezifikation sowie Nummer 1.8 „Weitere Bedingungen“ des Einzigen Dokuments.

2.3.   Artikel 5 der Produktspezifikation — Einbeziehung des 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres als frühestmögliches Datum des Inverkehrbringens von des Rotweins „Roma Rosso“

Es wird vorgeschlagen, das Datum, an dem der Rotwein „Roma Rosso“ zum Verbrauch in den freien Verkehr übergeführt wird, vom 15. Juni auf den 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres zu ändern. Der Grund für das Vorziehen des Datums ist, dass dank moderner Weinbereitungsmethoden sogar Rotweine zum Ende des Winters optimale organoleptische Eigenschaften aufweisen. Zum 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres entsprechen die Weine den festgelegten chemischen und organoleptischen Beschreibungen.

Bisher wurde das Datum für das Inverkehrbringen des Rotweins „Roma Rosso“ auf den 15. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres festgelegt. Dieses Datum ist auf den 31. März zu ändern.

Diese Änderung betrifft Artikel 5 der Produktspezifikation sowie Nummer 1.8 „Weitere Bedingungen“ des Einzigen Dokuments.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Einzutragender Name

Roma

2.   Art der geografischen Angabe

g.U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.

Schaumwein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Roma Bianco (auch „Classico“)

Frisch und ausgewogen im Geschmack; strohgelb in der Farbe, bisweilen mit hellen Grüntönen; delikates, ätherisches Aroma; trocken im Geschmack, vollmundig, harmonisch, bisweilen mit blumigen und fruchtigen Noten.

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 18

Mindestgesamtalkoholgehalt: 12 Vol.-%

Alle analytischen Parameter, die nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

Roma Bianco Amabile (auch „Classico“)

Strohgelb in der Farbe, bisweilen mit hellen Grüntönen; fruchtiges, delikates Aroma; feine Note, lieblich, aromatisch im Geschmack, harmonisch.

Mindestgesamtalkoholgehalt: 12,5 Vol.-%

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 20 g/l

Alle analytischen Parameter, die nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

Roma Bellone (auch „Classico“)

Frisch und ausgewogen; strohgelb in der Farbe, bisweilen mit hellen Grüntönen; charakteristisches feines, angenehmes Aroma mit blumigen und fruchtigen Noten; trocken, ausgewogen, aromatisch, angenehm im Geschmack.

Mindestgesamtalkoholgehalt: 12 Vol.-%

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 18

Alle analytischen Parameter, die nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

Roma Malvasia Puntinata (auch „Classico“)

Frisch und ausgewogen; satte strohgelbe Farbe; charakteristisches Aroma, angenehm und fein im Geschmack, mit blumigen und fruchtigen Noten.

Mindestgesamtalkoholgehalt: 12 Vol.-%

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 18

Alle analytischen Parameter, die nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

Roma Rosso (auch „Classico“)

Gut strukturiert, mit einem hohen Anteil an Polyphenolen und polymerisierten Tanninen, die den Wein zu einem körperreichen, aber dennoch sanften Wein machen; rubinrote Farbe mit Violetttönen, die sich mit zunehmendem Alter zu Granatrot wandeln; intensives, charakteristisches Aroma; trocken; harmonischer Geschmack, gut strukturiert und anhaltend.

Mindestgesamtalkoholgehalt: 12,5 Vol.-%

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 22

Alle analytischen Parameter, die nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

Roma Rosso Amabile (auch „Classico“)

Rubinrote Farbe mit Violetttönen; harmonisches, fruchtig-intensives Aroma; lieblich; anhaltender und harmonischer Geschmack.

Mindestgesamtalkoholgehalt: 13 Vol.-%

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 24

Alle analytischen Parameter, die nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

Roma Rosso Riserva (auch „Classico“)

Gut strukturiert, mit einem hohen Anteil an Polyphenolen und polymerisierten Tanninen, die den Wein zu einem körperreichen, aber dennoch sanften Wein mit langer Haltbarkeit machen; rubinrote Farbe mit Violetttönen, die sich mit zunehmendem Alter zu Granatrot wandeln; intensives, charakteristisches Aroma mit fruchtigen und/oder würzigen Geschmacksnuancen; trocken, harmonischer Geschmack, gut strukturiert und anhaltend.

Mindestgesamtalkoholgehalt: 13 Vol.-%

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 22

Alle analytischen Parameter, die nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

Roma Rosato (auch „Classico“)

Leicht, frisch, lebendig; satte rosa Farbe; delikates Aroma, fein, mit blumigen und fruchtigen Noten; trocken, frisch, fruchtig, vollmundig im Geschmack.

Mindestgesamtalkoholgehalt: 11,5 Vol.-%

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 18

Alle analytischen Parameter, die nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

Roma Romanella Spumante

Frischer und ausgewogener Schaumwein; blasse strohgelbe Farbe, feinperlig; charakteristisches Aroma, delikat, fein, mit Hefenoten; frischer und ausgewogener Geschmack, trocken bis extratrocken.

Mindestgesamtalkoholgehalt: 11 Vol.-%

Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt: 15

Alle analytischen Parameter, die nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind, entsprechen den in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzwerten.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in Vol.-%)

 

Mindestgesamtsäure

5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in Milligramm pro Liter)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a)   Wesentliche önologische Verfahren

Keine

b)   Höchsterträge

Roma Bianco (auch „Classico“), Roma Bianco Amabile (auch „Classico“)

12 000 kg Trauben pro Hektar

Roma Bellone (auch „Classico“), Roma Malvasia Puntinata (auch „Classico“)

12 000 kg Trauben pro Hektar

Roma Bianco Romanella Spumante

12 000 kg Trauben pro Hektar

Roma Rosso („Classico“ und „Riserva“), Roma Rosso Amabile (auch „Classico“)

10 000 kg Trauben pro Hektar

Roma Rosato (auch „Classico“)

10 000 kg Trauben pro Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Das Anbaugebiet der Trauben für Weine, die den Namen „Roma“ tragen dürfen, erstreckt sich über das gesamte Gebiet der folgenden Gemeinden in der Provinz Rom:

Affile, Albano Laziale, Allumiere, Anguillara Sabazia, Anzio, Arcinazzo Romano, Ardea, Ariccia, Bracciano, Campagnano di Roma, Canale Monterano, Capena, Castel Gandolfo, Castelnuovo di Porto, Cave, Cerveteri, Ciampino, Civitavecchia, Colonna, Fiano Romano, Fonte Nuova, Formello, Frascati, Gallicano nel Lazio, Genazzano, Genzano di Roma, Grottaferrata, Guidonia Montecelio, Ladispoli, Lanuvio, Lariano, Manziana, Marcellina, Marino, Mentana, Monte Compatri, Monte Porzio Catone, Montelibretti, Monterotondo, Montorio Romano, Moricone, Morlupo, Nemi, Nerola, Nettuno, Olevano Romano, Palestrina, Palombara Sabina, Pomezia, Rocca di Papa, Rocca Priora, Roiate, San Cesareo, San Polo dei Cavalieri, San Vito Romano, Santa Marinella, Sant’Angelo Romano, Tolfa, Trevignano Romano, Velletri, Zagarolo

und Teile der folgenden Gemeinden:

Artena für den einheitlichen Verwaltungsbereich, der Lariano, Velletri und die Provinz Roma/Latina umfasst;

Fiumicino, mit Ausnahme des Gebiets Sacra;

Rom, mit Ausnahme des Gebiets in der Nähe der Autobahn Grande Raccordo Anulare (GRA) und des Gebiets zwischen dem Abschnitt der GRA, der sich in der Nähe des Kreuzes Via del Mare mit dem Tiber kreuzt und entlang des Flusslaufs bis zum Abzweig des Kanals von Porto verläuft, der eine Verbindung zur tyrrhenischen Küste darstellt. Von hier aus verläuft die Abgrenzung nach Süden entlang der Küste bis zur Verwaltungsgrenze der Gemeinde Pomezia; sie folgt der oben genannten Grenze, bis sie die Via Laurentina kreuzt; von dort aus verläuft sie nach Norden, wo sie die GRA kreuzt.

Das Anbaugebiet der Trauben für Weine mit dem Zusatz „Classico“ umfasst ausschließlich den vorgenannten Teil des Gebiets der Gemeinde Rom.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

 

Malvasia del Lazio (W) — Malvasia Puntinata

 

Bellone (W) — Cacchione

 

Bombino Bianco (W) — Bonbino

 

Bombino Bianco (W) — Bonvino

 

Bombino Bianco (W) — Ottenese

 

Greco (W) — Asprinio Bianco (W)

 

Trebbiano Giallo (W) — Rossetto

 

Trebbiano Giallo (W) — Trebbiano

 

Verdicchio Bianco (W) — Trebbiano Verde

 

Montepulciano (R)

 

Cesanese Comune (R) — Cesanese

 

Cesanese d’Affile (R) — Cesanese

 

Sangiovese (R) — Sangioveto

 

Cabernet Sauvignon (R) — Cabernet

 

Cabernet Franc (R) — Cabernet

 

Syrah (R) — Shiraz

 

Malvasia del Lazio (W) — Malvasia

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

DOC Roma, Kategorie WEIN

Das von Ebenen und Hügeln gekennzeichnete Erzeugungsgebiet umfasst die Küstengebiete Sabina Romana, Colli Albani, Colli Prenestini sowie einen Teil der Campagna Romana. Der westliche, südwestliche und südliche Teil ist weitläufig und hell. Der Boden, der sich besonders gut für die Bewirtschaftung von Weingartenflächen für den Wein „Roma“ eignet, wird auf natürliche Weise drainiert.

Darüber hinaus wird der Weinbau maßgeblich durch die chemische und physikalische Beschaffenheit und Struktur der Böden beeinflusst, die dazu beitragen, dass der Wein „Roma“ seine charakteristischen physikalischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften erhält.

Insbesondere bestehen die Böden sedimentären und vulkanischen Ursprungs aus angeschwemmten und marinen Sedimenten, zu denen Travertin, Sand, Kies und Schlamm gehören. Bisweilen sind sie von jüngeren angeschwemmten Sedimenten oder von Ablagerungen aus Fluss- oder Sumpfgebieten bedeckt, die sich aus abwechselnden Schichten folgenden Materials zusammensetzen: Sand, sandiger Ton, Ton aus dem Bathyal oder Circalitoral, Sand und Kalkstein aus den Infralitoral, Sand aus Küstenregionen, der mit Vulkangestein und Sand aus einer windigen Umgebung oder einer Flusslandschaft durchsetzt ist („Duna Antica“).

Ebenfalls vorhanden sind Puzzolane, die lokal als „terrinelle“ bekannt sind. Dabei handelt es sich um Vulkanasche, die keinen Härtungsprozess durchlaufen hat. Sie bilden sandige, tiefe Böden, die wasserdurchlässig sind und kein stehendes Wasser halten, weder an der Oberfläche noch in der Tiefe. Zu finden sind zudem Schluffe und gelber Sand, vermischt mit kalk- und siliziumhaltigem Kiesel in mehr oder weniger hohen Konzentrationen, sowie blauer und grauer Ton aus Seenlandschaften und Landgebieten mit roten tonigen oder lehmigen Böden, die im Allgemeinen recht fein sind und über einen konsistentem Unterboden verfügen. Die Beschaffenheit der Böden macht sie ideal für die Qualitätsweinerzeugung.

Das Klima im Erzeugungsgebiet kann mit einer Niederschlagsmenge von 1 065 mm als sehr regenreich beschrieben werden. Im Sommer fällt jedoch nur leichter Regen (105 mm) und im Juli und August ist es komplett trocken. Im Juni kann es ab und zu regnen, im Mai dagegen ist mit regelmäßigem, aber dafür weniger intensivem Niederschlag zu rechnen. Die durchschnittliche Jahrestemperatur liegt bei mäßigen 14,2 °C. Die Monate September und Oktober sind geprägt von relativ hohen Temperaturen und optimalem Sonnenschein. Am Ende der Reifezeit ändert sich das Wetter wesentlich und es kühlt sich nachts erheblich ab. Dadurch reifen die Trauben langsam und vollständig, wodurch sie entscheidend zu den besonderen organoleptischen Eigenschaften des Weins „Roma“ beitragen.

Der Boden ist vulkanischen Ursprungs und im Allgemeinen gekennzeichnet durch eine leichte Säure (pH-Wert 5,5/6), mit einem hohen Gehalt an Mineralsalzen (der Kaliumgehalt beträgt in der Regel mehr als 500 ppm). Insbesondere in steileren Gebieten herrschen starke Temperaturschwankungen zwischen Tag und Nacht von rund 10 °C. Die Kombination von Boden und Klima ist im Hinblick insbesondere auf den Apfelsäuregehalt der Trauben förderlich. Dies ist entscheidend für die Produktion der Terpene, die für das charakteristische Aroma der Rebsorte maßgeblich sind. Insbesondere bei den Weißweinen ergibt sich daraus ein frischer und ausgewogener Wein. Die angeschwemmten Böden vulkanischen Ursprungs weisen einen Tongehalt von 15 % bis 30 % sowie einen hohen Kaliumgehalt auf, was in Verbindung mit dem niedrigen Traubenertrag pro Hektar steht: höchstens zehn Tonnen pro Hektar. Zwischen Tag und Nacht treten Temperaturschwankungen von etwa 13 °C auf. Im Oktober herrscht üblicherweise optimaler Sonnenschein („ottobrate romane“). Bei den Rotweinen tragen all diese Faktoren zusammen dazu bei, dass die Trauben langsam und vollständig reifen können. Das Ergebnis des sehr guten Verhältnisses von Zucker und Säure in Kombination mit der phenolischen Reifung ist ein aromatischer, ausgewogener und körperreicher Wein mit guter Struktur.

Wie unzählige Dokumente belegen, reicht die lange Geschichte des Weinbaus in dem Erzeugungsgebiet des Weins „Roma“ von der Römerzeit über das Mittelalter bis zur Gegenwart. Sie ist der allgemeine und grundlegende Beweis für die enge Verbindung und Wechselwirkung zwischen menschlichen Faktoren und der Qualität und den besonderen Eigenschaften des Weins „Roma“.

Anders ausgedrückt: Es zeugt davon, wie die Menschen in diesem Gebiet im Laufe der Jahrhunderte die traditionellen Anbautechniken und önologischen Verfahren weitergegeben haben, die in der heutigen Zeit, dank der unbestreitbaren wissenschaftlichen und technologischen Fortschritte, verbessert und verfeinert werden konnten, um den renommierten Wein „Roma“ herzustellen.

DOC Roma, Kategorie SCHAUMWEIN

Das von Ebenen und Hügeln gekennzeichnete Erzeugungsgebiet umfasst die Küstengebiete Sabina Romana, Colli Albani, Colli Prenestini sowie einen Teil der Campagna Romana. Der westliche, südwestliche und südliche Teil, beeinflusst durch die vorgenannten geografischen Faktoren, erzeugt ein weitläufiges und helles Umfeld. Der Boden, der sich besonders gut für die Bewirtschaftung von Weingartenflächen für den Wein „Roma“ eignet, wird auf natürliche Weise drainiert.

Darüber hinaus wird der Weinbau maßgeblich durch die chemische und physikalische Beschaffenheit und Struktur der Böden beeinflusst, die dazu beitragen, dass der Wein „Roma“ seine charakteristischen physikalischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften erhält.

Insbesondere bestehen die Böden sedimentären und vulkanischen Ursprungs aus angeschwemmten und marinen Sedimenten, zu denen Travertin, Sand, Kies und Schlamm gehören. Bisweilen sind sie von jüngeren angeschwemmten Sedimenten oder von Ablagerungen aus Fluss- oder Sumpfgebieten bedeckt, die sich aus abwechselnden Schichten folgenden Materials zusammensetzen: Sand, sandiger Ton, Ton aus dem Bathyal oder Circalitoral, Sand und Kalkstein aus den Infralitoral, Sand aus Küstenregionen, der mit Vulkangestein und Sand aus einer windigen Umgebung oder einer Flusslandschaft durchsetzt ist („Duna Antica“). Ebenfalls vorhanden sind Puzzolane, die lokal als „terrinelle“ bekannt sind. Dabei handelt es sich um Vulkanasche, die keinen Härtungsprozess durchlaufen hat. Sie bilden sandige, tiefe Böden, die wasserdurchlässig sind und kein stehendes Wasser halten, weder an der Oberfläche noch in der Tiefe. Zu finden sind zudem Schluffe und gelber Sand, vermischt mit kalk- und siliziumhaltigem Kiesel in mehr oder weniger hohen Konzentrationen, sowie blauer und grauer Ton aus Seenlandschaften und Landgebieten mit roten tonigen oder lehmigen Böden, die im Allgemeinen recht fein sind und über einen konsistentem Unterboden verfügen. Die Beschaffenheit der Böden macht sie ideal für die Qualitätsweinerzeugung.

Das Klima im Erzeugungsgebiet kann mit einer Niederschlagsmenge von 1 065 mm als sehr regenreich beschrieben werden. Im Sommer fällt jedoch nur leichter Regen (105 mm) und im Juli und August ist es komplett trocken. Im Juni kann es ab und zu regnen, im Mai dagegen ist mit regelmäßigem, aber dafür weniger intensivem Niederschlag zu rechnen. Die durchschnittliche Jahrestemperatur liegt bei mäßigen 14,2 °C. Die Monate September und Oktober sind geprägt von relativ hohen Temperaturen und optimalem Sonnenschein. Am Ende der Reifezeit ändert sich das Wetter wesentlich und es kühlt sich nachts erheblich ab. Dadurch reifen die Trauben langsam und vollständig, wodurch sie entscheidend zu den besonderen organoleptischen Eigenschaften des Schaumweins „Roma“ beitragen.

Insbesondere verleiht die Kombination aus Bodenbeschaffenheit und Klimafaktoren dem Schaumwein eine natürliche Säure, einen guten mineralischen Geschmack, einen üppigen Duft und einen Grundanteil an Polyphenolen, die frische, strukturierte und langlebige Schaumweine garantieren.

Wie unzählige Dokumente belegen, reicht die lange Geschichte des Weinbaus in dem Erzeugungsgebiet des Weins „Roma“ von der Römerzeit über das Mittelalter bis zur Gegenwart. Sie ist der weitreichende und grundlegende Beweis für die enge Verbindung und Wechselwirkung zwischen menschlichen Faktoren und der Qualität und den besonderen Eigenschaften des Schaumweins „Roma“.

Anders ausgedrückt: Es zeugt davon, wie die Menschen in diesem Gebiet im Laufe der Jahrhunderte die traditionellen Anbautechniken und önologischen Verfahren weitergegeben haben, die in der heutigen Zeit, dank der unbestreitbaren wissenschaftlichen und technologischen Fortschritte, verbessert und verfeinert werden konnten, um den renommierten Wein „Roma“ herzustellen.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen

DOC Roma — Abweichung in Bezug auf die Weinherstellung in der Nähe des abgegrenzten Gebiets

Rechtsrahmen:

EU-Recht

Art der weiteren Bedingung:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission darf die Weinherstellung, die Verarbeitung zu Schaumwein und die Abfüllung in der Gemeinde Aprilia in der Provinz Latina, einer Verwaltungseinheit, die an das Erzeugungsgebiet grenzt, erfolgen.

DOC Roma — Abfüllung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Rechtsrahmen:

EU-Recht

Art der weiteren Bedingung:

Abfüllung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Die Bestimmungen über die Abfüllung innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets wurden im Einklang mit dem EU-Recht (Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009) festgelegt. Gemäß der vorgenannten Verordnung muss die Abfüllung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen, damit für Qualität, Ruf und Herkunft des Weins „Roma“ sowie die Wirksamkeit der entsprechenden Kontrollen garantiert werden kann. Die besonderen Merkmale und Eigenschaften des Weins „Roma“, die mit dem geografischen Ursprungsgebiet zusammenhängen, sowie das Ansehen des Namens können besser gewährleistet werden, wenn der Wein im Erzeugungsgebiet abgefüllt wird, da mit der Anwendung und Beachtung aller technischen Vorschriften für den Transport und die Abfüllung Betriebe in dem Gebiet betraut werden, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und auch ein Interesse daran haben, das verdiente Ansehen zu erhalten. Darüber hinaus stellt diese Vorschrift sicher, dass die Weinerzeuger wirksamen Abfüllungskontrollen seitens der zuständigen Stellen unterliegen, da alle potenziellen Risiken vermieden werden, die mit dem Transport aus dem Gebiet zur Abfüllung einhergehen. Diese Vorschrift kommt daher den Weinerzeugern selbst entgegen, denen daran gelegen ist, die Qualität und das Ansehen des Namens zu schützen, und die die Verantwortung dafür übernehmen.

DOC Roma Rosso (auch „Classico“) — Bedingungen für das Inverkehrbringen

Rechtsrahmen:

Nationales Recht

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Der Grund dafür, den Rotwein „Roma Rosso“ nicht vor dem 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres in Verkehr zu bringen, ist, dass der Wein dank moderner Weinbereitungsmethoden zum Ende des Winters optimale organoleptische Eigenschaften aufweist. Zum 31. März des auf die Ernte folgenden Jahres entsprechen die Weine den festgelegten chemischen und organoleptischen Beschreibungen.

Link zur Produktspezifikation

https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/11923


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.