ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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2019/C 230/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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2019/C 230/02 |
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2019/C 230/03 |
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2019/C 230/30 |
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2019/C 230/48 |
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2019/C 230/64 |
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2019/C 230/65 |
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2019/C 230/66 |
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2019/C 230/67 |
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2019/C 230/68 |
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2019/C 230/69 |
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2019/C 230/70 |
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2019/C 230/71 |
Rechtssache T-294/19: Klage, eingereicht am 4. Mai 2019 — Vanhoudt u. a./EIB |
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2019/C 230/72 |
Rechtssache T-299/19: Klage, eingereicht am 9. Mai 2019 — VG/Kommission |
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2019/C 230/73 |
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2019/C 230/74 |
Rechtssache T-307/19: Klage, eingereicht am 20. Mai 2019 — SQlab/EUIPO (Innerbarend) |
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2019/C 230/75 |
Rechtssache T-308/19: Klage, eingereicht am 17. Mai 2019 — BU/Kommission |
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2019/C 230/76 |
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2019/C 230/77 |
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2019/C 230/78 |
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2019/C 230/79 |
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2019/C 230/80 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
CDJ
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2019/C 230/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
CDJ
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst/Republik Österreich
(Rechtssache C-24/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Verbot der Altersdiskriminierung - Richtlinie 2000/78/EG - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung - Neues Besoldungs- und Vorrückungssystem - Beibehaltung der Ungleichbehandlung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung [EU] Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 - Nationale Regelung, die eine teilweise Anrechnung von Vordienstzeiten vorsieht)
(2019/C 230/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Beklagte: Republik Österreich
Tenor
1. |
Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer rückwirkend in Kraft gesetzten nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die Überleitung von Bestandsvertragsbediensteten in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem vorgesehen ist, in dem sich die erste Einstufung dieser Vertragsbediensteten nach ihrem letzten gemäß dem alten System bezogenen Gehalt richtet. |
2. |
Das nationale Gericht ist, wenn nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden können, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den Rechtsschutz, der dem Einzelnen aus dieser Richtlinie erwächst, zu gewährleisten und für ihre volle Wirkung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die Wiederherstellung der Gleichbehandlung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt wurde und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, voraussetzt, dass den durch das alte Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Vertragsbediensteten die gleichen Vorteile gewährt werden wie den von diesem System begünstigten Vertragsbediensteten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle, und dass den diskriminierten Vertragsbediensteten infolgedessen ein finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt, das der betreffende Vertragsbedienstete hätte beziehen müssen, wenn er nicht diskriminiert worden wäre, und dem tatsächlich von ihm bezogenen Gehalt gewährt wird. |
3. |
Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach für die Bestimmung des Besoldungsdienstalters eines Vertragsbediensteten die Vordienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu einer Einrichtung der Europäischen Union, zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder zu ähnlichen Stellen zurückgelegt wurden, zur Gänze angerechnet werden, während alle anderen Vordienstzeiten nur im Ausmaß von bis zu zehn Jahren angerechnet werden und nur sofern sie einschlägig sind. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Österreich) — Martin Leitner/Landespolizeidirektion Tirol
(Rechtssache C-396/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Verbot der Altersdiskriminierung - Richtlinie 2000/78/EG - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung - Neues Besoldungs- und Vorrückungssystem - Beibehaltung der Ungleichbehandlung - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Rechtfertigungsgründe)
(2019/C 230/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Martin Leitner
Beklagte: Landespolizeidirektion Tirol
Tenor
1. |
Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer rückwirkend in Kraft gesetzten nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die Überleitung von Beamten im Dienststand in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem vorgesehen ist, in dem sich die erste Einstufung dieser Beamten nach ihrem letzten gemäß dem alten System bezogenen Gehalt richtet. |
2. |
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens den Umfang der Kontrolle, die von den nationalen Gerichten ausgeübt werden kann, einschränkt, indem Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten „Überleitungsbetrags“ ausgeschlossen werden. |
3. |
Das nationale Gericht ist, wenn nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden können, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den Rechtsschutz, der dem Einzelnen aus dieser Richtlinie erwächst, zu gewährleisten und für ihre volle Wirkung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die Wiederherstellung der Gleichbehandlung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt wurde und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, voraussetzt, dass den durch das alte Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten die gleichen Vorteile gewährt werden wie den von diesem System begünstigten Beamten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle, und dass den diskriminierten Beamten infolgedessen ein finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt, das der betreffende Beamte hätte beziehen müssen, wenn er nicht diskriminiert worden wäre, und dem tatsächlich von ihm bezogenen Gehalt gewährt wird. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Monachos Eirinaios, kata kosmon Antonios Giakoumakis tou Emmanouil/Dikigorikos Syllogos Athinon
(Rechtssache C-431/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/5/EG - Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf - Mönch, der seine Berufsqualifikation als Rechtsanwalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmestaat erworben hat - Art. 3 Abs. 2 - Voraussetzung für die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats - Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats - Verweigerung der Eintragung - Berufs- und Standesregeln - Unvereinbarkeit der Eigenschaft als Mönch mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs)
(2019/C 230/04)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Monachos Eirinaios, kata kosmon Antonios Giakoumakis tou Emmanouil
Beklagter: Dikigorikos Syllogos Athinon
Tenor
Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach es einem Rechtsanwalt, der Mönch ist und bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats als Rechtsanwalt eingetragen ist, aufgrund der nach dieser Regelung vorgesehenen Unvereinbarkeit zwischen der Eigenschaft als Mönch und der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verboten ist, sich bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats eintragen zu lassen, um dort seinen Beruf unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben.
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019 — Landeskreditbank Baden-Württemberg — Förderbank/Europäische Zentralbank, Europäische Kommission
(Rechtssache C-450/17 P) (1)
(Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 - Art. 6 Abs. 4 - Verordnung [EU] Nr. 468/2014 - Art. 70 Abs. 1 - Aufsicht über Kreditinstitute - Der Europäischen Zentralbank [EZB] übertragene Aufgaben - Einheitlicher Aufsichtsmechanismus - Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die zuständigen nationalen Behörden - „Weniger bedeutendes“ Kreditinstitut - „Besondere Umstände“, die die Einstufung eines Kreditinstituts als „weniger bedeutend“ rechtfertigen)
(2019/C 230/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Landeskreditbank Baden-Württemberg — Förderbank (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Glos, T. Lübbig und M. Benzing)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: E. Koupepidou und R. Bax im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und K.-Ph. Wojcik)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Landeskreditbank Baden-Württember — Förderbank trägt die Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte di appello di Trento — Italien) — Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca — MIUR/Fabio Rossato, Conservatorio di Musica F. A. Bonporti
(Rechtssache C-494/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete Arbeitsverträge - Mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors abgeschlossene Verträge - Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Rückgriffs auf befristete Arbeitsverträge - Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis - Beschränkung der Rückwirkung der Umwandlung - Fehlende finanzielle Entschädigung)
(2019/C 230/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte di appello di Trento
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca — MIUR
Berufungsbeklagte: Fabio Rossato, Conservatorio di Musica F. A. Bonporti
Tenor
Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die in ihrer Anwendung durch die nationalen Höchstgerichte für Lehrkräfte im öffentlichen Sektor, deren befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit begrenzter Rückwirkung umgewandelt wurde, jeden Anspruch auf finanzielle Entschädigung wegen missbräuchlicher Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge ausschließt, wenn diese Umwandlung weder ungewiss noch unvorhersehbar noch zufällig ist und wenn die Beschränkung der Berücksichtigung des durch diese aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge erworbenen Dienstalters eine verhältnismäßige Maßnahme zur Ahndung dieses Missbrauchs darstellt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu — Polen) — Związek Gmin Zagłębia Miedziowego w Polkowicach/Szef Krajowej Administracji Skarbowej
(Rechtssache C-566/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 Buchst. a - Vorsteuerabzug - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Steuerpflichtiger, der sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für Zwecke der Erzielung von mehrwertsteuerpflichtigen als auch von nicht der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen erworben wurden - Fehlende Kriterien für die Aufteilung in den nationalen Rechtsvorschriften - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung)
(2019/C 230/07)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Związek Gmin Zagłębia Miedziowego w Polkowicach
Beklagter: Szef Krajowej Administracji Skarbowej
Tenor
Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der ein Steuerpflichtiger berechtigt ist, die Vorsteuer, die für Gegenstände und Dienstleistungen angefallen ist, die er sowohl für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, die der Mehrwertsteuer unterliegen, als auch seiner nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten, die vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer nicht erfasst werden, verwendet, vollständig in Abzug zu bringen, weil in den geltenden Steuerrechtsvorschriften besondere Regeln über die Kriterien und die Methoden für die Aufteilung fehlen, die es ihm erlauben würden, den Teil der entrichteten Vorsteuer zu bestimmen, der als mit seinen wirtschaftlichen bzw. nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden anzusehen ist.
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/L. W. Geelen
(Rechtssache C-568/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und e - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 52 Buchst. a - Art. 56 Abs. 1 Buchst. k - Dienstleistungen - Ort der steuerbaren Umsätze - Steuerliche Anknüpfung - Interaktive erotische Live-Webcam-Darbietungen - Tätigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltung - Begriff - Ort, an dem die Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden)
(2019/C 230/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Financiën
Beklagter: L. W. Geelen
Tenor
1. |
Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 geänderten Fassung und Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass eine komplexe Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die in der Bereitstellung interaktiver erotischer Live-Webcam-Darbietungen besteht, eine „Tätigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltung“ im Sinne dieser Vorschriften darstellt, die an dem Ort im Sinne dieser Vorschriften „tatsächlich bewirkt“ wird, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten oder eine feste Niederlassung hat, von der aus diese Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort. |
2. |
Art. 9 Abs. 2 Buchst. e zwölfter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2002/38 geänderten Fassung und Art. 56 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388 sind dahin auszulegen, dass eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, interaktive erotische Live-Webcam-Darbietungen anzubieten, nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fällt, wenn diese Dienstleistung ausnahmslos an Empfänger erbracht worden ist, die sich im Mitgliedstaat des Dienstleistenden befinden. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Riigikohus — Estland) — Mittetulundusühing Järvelaev/Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)
(Rechtssache C-580/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] - Verordnung [EG] Nr. 1698/2005 - Zeitliche Geltung - Art. 72 - Dauerhaftigkeit investitionsbezogener Vorhaben - Erhebliche Veränderung bei dem kofinanzierten Vorhaben - Mittels eines aus dem ELER kofinanzierten Investitionsvorhaben erworbenes und von dem Begünstigten der Förderung an einen Dritten vermietetes Objekt - Finanzierung, Verwaltung und Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik - Verordnung [EG] Nr. 1306/2013 - Art. 54 und 56 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzufordern - Begriff „Unregelmäßigkeit“ - Einleitung des Wiedereinziehungsverfahrens)
(2019/C 230/09)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Riigikohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mittetulundusühing Järvelaev
Beklagter: Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)
Tenor
1. |
Die Dauerhaftigkeit eines Investitionsvorhabens, das wie im Ausgangsverfahren für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 bewilligt und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert wurde, ist anhand von Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu beurteilen. Erfolgt die Wiedereinziehung von im Rahmen dieses Vorhabens zu Unrecht gezahlten Beträgen nach Ende des genannten Programmplanungszeitraums, d. h. nach dem 1. Januar 2014, ist sie auf der Grundlage von Art. 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates vorzunehmen. |
2. |
Der Umstand, dass der Begünstigte einer Förderung, die wie im Ausgangsverfahren im Kontext einer aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Rahmen des in der Verordnung Nr. 1698/2005 genannten Schwerpunkts „Leader“ kofinanzierten Investitionsvorhabens gezahlt wurde, das mittels dieser Förderung erworbene Objekt an einen Dritten vermietet, der es für die gleiche Tätigkeit verwendet, die der Begünstigte dieser Förderung ausüben sollte, kann eine erhebliche Veränderung bei diesem kofinanzierten Investitionsvorhaben im Sinne von Art. 72 Abs. 1 dieser Verordnung darstellen, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher einschlägiger tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte nach Maßgabe der in Art. 72 Abs. 1 Buchst. a und b genannten alternativen Voraussetzungen zu prüfen hat. Um festzustellen, ob ein ungerechtfertigter Vorteil, der einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft verschafft wurde, im Sinne von Art. 72 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung vorliegt, hat die zuständige nationale Behörde unter der Kontrolle der zuständigen nationalen Gerichte zu ermitteln, worin der ungerechtfertigte Vorteil konkret besteht. Die Frage, ob der tatsächliche Verwender der Förderung diese angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Umstände erhalten hätte, wenn er selbst einen Förderantrag gestellt hätte, ist zwar relevant, aber nicht ausschlaggebend für die Anwendung von Art. 72 Abs. 1 Buchst. a der genannten Verordnung. |
3. |
Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Frage stehenden entgegensteht, die den Begünstigten einer im Rahmen eines aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanzierten Investitionsvorhabens gezahlten Förderung verpflichtet, das im Rahmen dieses Investitionsvorhabens erworbene Objekt für mindestens fünf Jahre ab der Zahlung der letzten Rate der Förderung persönlich zu erhalten und zu verwenden. |
4. |
Art. 56 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 ist dahin auszulegen, dass es eine Unregelmäßigkeit im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wenn der Begünstigte einer im Rahmen eines aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanzierten und unter den in der Verordnung Nr. 1698/2005 genannten Schwerpunkt „Leader“ fallenden Investitionsvorhabens bewilligten Förderung einen der von ihm in seinem Förderantrag angegebenen Aspekte des Vorhabens, der eines der Kriterien darstellte, auf deren Grundlage die Förderanträge zur Einstufung nach ihrer Priorität bewertet wurden, nicht durchgeführt hat, auch wenn dieses Kriterium nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht vorgeschrieben war, sofern die Nichtdurchführung eines solchen Aspekts eine erhebliche Veränderung des Investitionsvorhabens im Sinne von Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 bewirkt; dies zu prüfen ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts. |
5. |
Art. 56 der Verordnung Nr. 1306/2013 ist dahin auszulegen, dass er der Einleitung eines Verfahrens zur Wiedereinziehung einer zu Unrecht gezahlten Förderung vor dem Ende der Frist von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Verwaltungsbehörde die Finanzierung beschlossen hat, nicht entgegensteht. Ebenso wenig steht er der Fortsetzung eines solchen Wiedereinziehungsverfahrens entgegen, wenn der Begünstigte den Verstoß, der die Einleitung dieses Verfahrens rechtfertigte, im Lauf des Verfahrens beendet. |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — SF/Inspecteur van de Belastingdienst
(Rechtssache C-631/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 11 Abs. 3 Buchst. e - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der als Seemann an Bord eines unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiffes beschäftigt ist - Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat des Arbeitnehmers - Bestimmung des anwendbaren Rechts)
(2019/C 230/10)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SF
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst
Tenor
Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der eine Person als Seemann bei einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber auf einem unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden und außerhalb des Gebiets der Europäischen Union kreuzenden Schiff tätig ist, ihren Wohnsitz aber in ihrem Herkunftsmitgliedstaat behalten hat, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, so dass das anwendbare nationale Recht das des Wohnmitgliedstaats dieser Person ist.
8.7.2019 |
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C 230/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Lombardia — Italien) — EN.SA. Srl/Agenzia delle Entrate — Direzione Regionale Lombardia Ufficio Contenzioso
(Rechtssache C-712/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Fiktive Umsätze - Unmöglichkeit des Abzugs der Steuer - Verpflichtung des Rechnungsausstellers, die darin enthaltene Mehrwertsteuer zu entrichten - Geldbuße in Höhe der zu Unrecht abgezogenen Mehrwertsteuer - Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit)
(2019/C 230/11)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Regionale di Lombardia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: EN.SA. Srl
Beklagte: Agenzia delle Entrate — Direzione Regionale Lombardia Ufficio Contenzioso
Tenor
1. |
In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der fiktive Verkäufe von Elektrizität, die in einer „zirkulären“ Art und Weise zwischen denselben Händlern und für dieselben Beträge durchgeführt wurden, nicht zu Verlusten von Steuereinnahmen geführt haben, ist die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Licht der Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Abzug der auf fiktive Umsätze entfallenden Mehrwertsteuer ausschließt und zugleich die Personen, die die Mehrwertsteuer auf einer Rechnung ausweisen, verpflichtet, diese Steuer auch für fiktive Umsätze zu entrichten, sofern das nationale Recht erlaubt, die sich aus dieser Verpflichtung ergebende Steuerschuld zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller, der nicht gutgläubig war, die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. |
2. |
Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer sind dahin auszulegen, dass sie in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens einer nationalen Rechtsvorschrift, nach der der zu Unrecht vorgenommene Abzug der Mehrwertsteuer mit einer Geldbuße in Höhe des durchgeführten Vorsteuerabzugs bestraft wird, entgegenstehen. |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mau 2019 (Vorabentscheidungsersuchen Okrazhen sad — Blagoevgrad — Bulgarien) — Brian Andrew Kerr/Pavlo Postnov, Natalia Postnova
(Rechtssache C-25/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 1 Buchst. a - Besondere Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden - Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ - Entscheidung der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Gebäudes - Verpflichtung der Miteigentümer, die mit dieser Entscheidung festgesetzten Jahresbeiträge zum Haushalt der Eigentümergemeinschaft zu entrichten - Klage auf Erfüllung dieser Verpflichtung - Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Verordnung [EG] Nr. 593/2008 - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c - Begriffe „Dienstleistungsvertrag“ und „Vertrag, der ein unbewegliches Recht zum Gegenstand hat“ - Entscheidung der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Gebäudes über die Ausgaben für die Instandhaltung von dessen gemeinschaftlichen Bereichen)
(2019/C 230/12)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Okrazhen sad — Blagoevgrad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Brian Andrew Kerr
Beklagte: Pavlo Postnov, Natalia Postnova
Tenor
1. |
Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit über eine Zahlungsverpflichtung, die sich aus einer Entscheidung ergibt, die von der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Wohngebäudes, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und kraft Gesetzes aufgrund der besonderen Inhaberschaft eines Rechts entsteht, mit der Mehrheit ihrer Mitglieder getroffen wird, aber alle ihre Mitglieder bindet, einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung betrifft. |
2. |
Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie der des Ausgangsverfahrens, der eine Zahlungsverpflichtung betrifft, die sich aus einer Entscheidung der Hauptversammlung der Miteigentümer eines Wohngebäudes ergibt und auf die Ausgaben für die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Bereiche dieses Gebäudes bezieht, als ein Rechtsstreit über einen Dienstleistungsvertrag im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio — Italien) — Antonio Pasquale Mastromartino/Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
(Rechtssache C-53/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Märkte für Finanzinstrumente - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 8, 23, 50 und 51 - Anwendungsbereich - Finanzberater außerhalb der Geschäftsräume der Firma - Vermittler, der Angeklagter in einem Strafverfahren ist - Nationales Recht, das die Möglichkeit vorsieht, die Ausübung der Tätigkeit vorübergehend zu verbieten - Grundfreiheiten - Rein interner Sachverhalt - Unanwendbarkeit)
(2019/C 230/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale amministrativo regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Antonio Pasquale Mastromartino
Beklagte: Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
Tenor
Die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 geänderten Fassung, insbesondere ihre Art. 8, 23, 50 und 51, die Art. 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Tätigkeit eines Finanzberaters außerhalb der Geschäftsräume der Firma weder in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie noch in den der Art. 49 und 56 AEUV noch in den der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit fällt. In einer solchen Situation stehen die Art. 8, 23, 50 und 51 dieser Richtlinie, die Art. 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit einem solchen Verbot nicht entgegen.
8.7.2019 |
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C 230/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — A-PACK CZ s. r. o./Odvolací finanční ředitelství
(Rechtssache C-127/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 und 273 - Vollständige oder teilweise Nichtbezahlung des dem Steuerzahler aus einem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz geschuldeten Betrags durch den Schuldner - Steuerbemessungsgrundlage - Verminderung - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit)
(2019/C 230/14)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: A-PACK CZ s. r. o.
Beklagter: Odvolací finanční ředitelství
Tenor
Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen rechtlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach der Steuerzahler bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung eines aus einem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz geschuldeten Betrags durch seinen Schuldner keine Berichtigung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage durchführen kann, wenn der Schuldner nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig ist.
8.7.2019 |
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C 230/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León — Spanien) — Violeta Villar Láiz/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)
(Rechtssache C-161/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Mittelbare Diskriminierung - Teilzeitbeschäftigung - Berechnung der Altersrente)
(2019/C 230/15)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Violeta Villar Láiz
Beklagte: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)
Tenor
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die Höhe der beitragsbezogenen Altersrente eines Teilzeitbeschäftigten berechnet wird, indem eine Berechnungsgrundlage, die anhand der tatsächlich bezogenen Gehälter und der tatsächlich geleisteten Beiträge ermittelt wird, mit einem Prozentsatz multipliziert wird, der von der Dauer des Beitragszeitraums abhängt, wobei auf diesen Zeitraum ein Teilzeitkoeffizient, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in Teilzeit und der von einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten geleisteten Arbeitszeit entspricht, angewendet und dieser Zeitraum durch die Anwendung eines Koeffizienten von 1,5 erhöht wird, soweit diese Regelung weibliche Arbeitnehmer im Vergleich zu männlichen Arbeitnehmern besonders benachteiligt.
8.7.2019 |
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C 230/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — Jadran Dodič/Banka Koper, Alta Invest
(Rechtssache C-194/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1 - Geltungsbereich - Kriterien für die Beurteilung des Übergangs - Übergang des Kundenstamms - Übergang sämtlicher Finanzdienstleistungen von einer Bank auf eine Börsengesellschaft unter Ausschluss des Übergangs des Personals)
(2019/C 230/16)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jadran Dodič
Beklagte: Banka Koper, Alta Invest
Tenor
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass die Übernahme der Finanzinstrumente und des sonstigen Vermögens der Kunden eines ersten Unternehmens durch ein zweites Unternehmen infolge der Einstellung der Tätigkeit des ersten Unternehmens und aufgrund eines Vertrags, dessen Abschluss nach nationalem Recht vorgeschrieben ist, auch dann, wenn die Kunden des ersten Unternehmens weiterhin frei darin sind, das zweite Unternehmen nicht mit der Verwaltung ihrer Effekten zu betrauen, einen Übergang eines Unternehmens oder Unternehmensteils darstellen kann, wenn das Vorliegen eines Übergangs des Kundenstamms feststeht, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist. In diesem Rahmen ist die Zahl der tatsächlich übergegangenen Kunden, mag sie auch sehr hoch sein, für sich allein nicht ausschlaggebend für die Einstufung als „Übergang“ und kommt dem Umstand, dass das erste Unternehmen als abhängige Börsenmaklergesellschaft mit dem zweiten Unternehmen zusammenarbeitet, grundsätzlich keine Bedeutung zu.
8.7.2019 |
DE |
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C 230/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol — Österreich) — PI/Landespolizeidirektion Tirol
(Rechtssache C-230/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkung - Sofortige Schließung eines Gewerbebetriebs - Fehlende Begründung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhinderung von Straftaten gegenüber Prostituierten - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Verhältnismäßigkeit der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit - Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte - Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle - Verteidigungsrechte - Allgemeiner Grundsatz des Rechts auf eine gute Verwaltung)
(2019/C 230/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesverwaltungsgericht Tirol
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: PI
Beklagte: Landespolizeidirektion Tirol
Tenor
Art. 49 AEUV, Art. 15 Abs. 2 und die Art. 16, 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der allgemeine Grundsatz des Rechts auf eine gute Verwaltung sind dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine Verwaltungsbehörde einen Gewerbebetrieb mit sofortiger Wirkung schließen kann, weil sie den Verdacht hat, dass im Rahmen dieses Gewerbebetriebs ohne die nach der nationalen Regelung erforderliche Bewilligung Prostitution ausgeübt wird, soweit diese Regelung zum einen nicht verlangt, dass die Schließung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich begründet und ihrem Adressaten mitgeteilt wird, und zum anderen verlangt, dass ein Antrag des Adressaten auf Widerruf dieser Maßnahme seinerseits begründet wird.
8.7.2019 |
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C 230/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019 — Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie/Yosu Galocha
(Rechtssache C-243/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Auswahlverfahren - Aufhebungsurteil - Umfang der Aufhebung - Abwägung der bestehenden Interessen - Aufhebung der Reservelisten - Aufhebung der Entscheidungen, in diese Listen aufgenommene erfolgreiche Bewerber einzustellen)
(2019/C 230/18)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Prozessbevollmächtigte: G. Poszler und R. Hanak)
Andere Partei des Verfahrens: Yosu Galocha (Prozessbevollmächtigter: A. Asmaryan Degtyareva, abogada)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Das Europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie trägt seine eigenen Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Stadt Euskirchen/Rhenus Veniro GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-253/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Direktvergabe - Verträge über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen - Voraussetzungen - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 12 - Richtlinie 2014/25/EU - Art. 28)
(2019/C 230/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stadt Euskirchen
Beklagte: Rhenus Veniro GmbH & Co. KG
Beteiligte: SVE Stadtverkehr Euskirchen GmbH, RVK Regionalverkehr Köln GmbH
Tenor
Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ist dahin auszulegen, dass er auf die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Konzessionen im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe annehmen, nicht anwendbar ist.
8.7.2019 |
DE |
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C 230/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — Verdi Ambiente e Società (VAS) — Aps Onlus, Movimento Legge Rifiuti Zero per l’Economia Circolare Aps/Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a.
(Rechtssache C-305/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2008/98/EG -Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen - Einrichtung eines integrierten Abfallbewirtschaftungssystems zur Sicherstellung der nationalen Entsorgungsautarkie - Errichtung von Verbrennungsanlagen bzw. Erhöhung der Kapazität bestehender Anlagen - Einstufung der Verbrennungsanlagen als „strategische Infrastrukturen und Einrichtungen von vorrangigem nationalen Interesse“ - Einhaltung des Grundsatzes der „Abfallhierarchie“ - Richtlinie 2001/42/EG - Erfordernis der Vornahme einer „Umweltprüfung“)
(2019/C 230/20)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale amministrativo regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Verdi Ambiente e Società (VAS) — Aps Onlus, Movimento Legge Rifiuti Zero per l’Economia Circolare Aps
Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Regione Lazio, Regione Toscana, Regione Lombardia
Beteiligte: Associazione Mamme per la Salute e l’Ambiente Onlus, Comitato Donne 29 Agosto
Tenor
1. |
Der Grundsatz der „Abfallhierarchie“ nach Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ist im Lichte ihres Art. 13 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie jener im Ausgangsverfahren nicht entgegensteht, die Abfallverbrennungsanlagen als „strategische Infrastrukturen und Einrichtungen von vorrangigem nationalen Interesse“ einstuft, sofern diese Regelung mit den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang steht, die speziellere Verpflichtungen vorsehen. |
2. |
Art. 2 Buchst. a sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sind dahin auszulegen, dass eine aus einer Grundregelung und einer Durchführungsregelung bestehende nationale Regelung wie jene im Ausgangsverfahren, die eine Erhöhung der Kapazität der bestehenden Abfallverbrennungsanlagen festlegt und die Errichtung neuer derartiger Anlagen vorsieht, unter den Begriff der „Pläne und Programme“ im Sinne dieser Richtlinie fällt, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, und somit einer vorherigen Umweltprüfung zu unterziehen ist. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — RE/Praxair MRC SAS
(Rechtssache C-486/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub - Paragraf 2 Nr. 6 - Unbefristet und in Vollzeit angestellter Arbeitnehmer in Elternurlaub auf Teilzeitbasis - Entlassung - Entlassungsentschädigung und Zuwendung für einen Wiedereingliederungsurlaub - Berechnungsmodalitäten - Art. 157 AEUV - Gleiches Arbeitsentgelt für Männer und Frauen - Elternurlaub auf Teilzeitbasis, der im Wesentlichen von Arbeitnehmerinnen genommen wird - Mittelbare Diskriminierung - Objektiv gerechtfertigte Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben - Fehlen)
(2019/C 230/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: RE
Beklagte: Praxair MRC SAS
Tenor
1. |
Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Vereinbarung über Elternurlaub in der durch die Richtlinie 97/5/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 geänderten Fassung enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die Entlassungsentschädigung und die Zuwendung für einen Wiedereingliederungsurlaub, die einem unbefristet und in Vollzeit angestellten Arbeitnehmer zu zahlen sind, wenn dieser Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem er einen Elternurlaub auf Teilzeitbasis in Anspruch nimmt, entlassen wird, zumindest teilweise auf der Grundlage des verringerten Entgelts festgesetzt werden, das er zum Zeitpunkt der Entlassung bezieht. |
2. |
Art. 157 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach ein unbefristet und in Vollzeit angestellter Arbeitnehmer, wenn dieser Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt entlassen wird, in dem er einen Elternurlaub auf Teilzeitbasis in Anspruch nimmt, eine Entlassungsentschädigung und eine Zuwendung für einen Wiedereingliederungsurlaub erhält, die zumindest teilweise auf der Grundlage des verringerten Entgelts, das er bei der Entlassung bezieht, festgesetzt werden, wenn sich eine deutlich höhere Zahl von Frauen als von Männern dazu entschließt, einen Elternurlaub auf Teilzeitbasis in Anspruch zu nehmen, und wenn die sich hieraus ergebende Ungleichbehandlung nicht durch objektiv gerechtfertigte Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, erklären lässt. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 10. Dezember 2018 von der Cuervo y Sobrinos 1882, S.L. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. Oktober 2018 in der Rechtssache T-374/17, Cuervo y Sobrinos 1882/EUIPO — A. Salgado Nespereira
(Rechtssache C-780/18 P)
(2019/C 230/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Cuervo y Sobrinos 1882, S.L. (Prozessbevollmächtigte: S. Ferrandis González und K. Gibas, abogados)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und A. Salgado Nespereira, S.A.
Der Gerichtshof (Achte Kammer) hat mit Beschluss vom 22. Mai 2019 das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und der Cuervo y Sobrinos 1882, S.L. ihre eigenen Kosten auferlegt.
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 29. März 2019 — Constantin Film Verleih GmbH gegen YouTube LLC, Google Inc.
(Rechtssache C-264/19)
(2019/C 230/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Constantin Film Verleih GmbH
Beklagte: YouTube LLC, Google Inc.
Vorlagefragen:
1. |
Umfassen die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG (1) genannten Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, auf die sich die Auskünfte nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG soweit angebracht erstrecken, auch
|
2. |
Falls die Frage 1 c bejaht wird: Erstreckt sich die nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zu erteilende Auskunft auch auf die IP-Adresse, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Google-/YouTube-Benutzerkonto verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs, unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden? |
(1) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. 2004, L 157, S. 45.
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 29. März 2019 — EIS GmbH gegen TO
(Rechtssache C-266/19)
(2019/C 230/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: EIS GmbH
Beklagter: TO
Vorlagefragen
1. |
Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU (1)„verfügbar“, wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt? |
2. |
Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU „verfügbar“, wenn der Unternehmer den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält? |
(1) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die
Rechte der Verbraucher, ABl. 2011, L 304, S. 64.
8.7.2019 |
DE |
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C 230/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 3. April 2019 — Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/WR
(Rechtssache C-279/19)
(2019/C 230/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (Vereinigtes Königreich)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Rechtsmittelgegner: WR
Vorlagefragen
1. |
Ist eine Person (im Folgenden: P), die den physischen Besitz an verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu einem Zeitpunkt innehat, zu dem diese Waren im Mitgliedstaat B verbrauchsteuerpflichtig werden, nach Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118/EG (1) Steuerschuldner für diese Verbrauchsteuer, wenn sie
|
2. |
Ist die Frage 1 anders zu beantworten, wenn P nicht wusste, dass es sich bei den in ihrem Besitz befindlichen Waren um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelte? |
(1) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S.12).
8.7.2019 |
DE |
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C 230/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 11. April 2019 — Naturschutzbund Deutschland — Landesverband Schleswig-Holstein e.V. gegen Kreis Nordfriesland
(Rechtssache C-297/19)
(2019/C 230/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Naturschutzbund Deutschland — Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
Beklagter: Kreis Nordfriesland
Beigeladener: Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt, Körperschaft des öffentlichen Rechts
Beteiligter: Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
Vorlagefragen
1. |
|
2. |
Stellt eine Tätigkeit, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt wird, eine „berufliche Tätigkeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 7 UHRL dar? |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Klagenfurt (Österreich) eingereicht am 30. April 2019 — Verein für Konsumenteninformation gegen Volkswagen AG
(Rechtssache C-343/19)
(2019/C 230/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Klagenfurt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Verein für Konsumenteninformation
Beklagte: Volkswagen AG
Vorlagefrage
Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem der Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der die unmittelbare Folge einer unerlaubten Handlung ist, die sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat?
8.7.2019 |
DE |
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C 230/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen (Schweden), eingereicht am 3. Mai 2019 — Novartis AG/Patent-och registreringsverket
(Rechtssache C-354/19)
(2019/C 230/28)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Novartis AG
Rechtsmittelgegner: Patent-och registreringsverket
Vorlagefrage
Vor dem Hintergrund des grundlegenden Zwecks, den das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel erfüllen soll, nämlich die pharmazeutische Forschung in der Union zu fördern: Verbietet es Art. 3 Buchst. c der Verordnung über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (1) unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, einem Anmelder, dem bereits ein Zertifikat für ein Erzeugnis erteilt wurde, das durch ein geltendes Grundpatent für das Erzeugnis als solches geschützt ist, ein ergänzendes Schutzzertifikat für eine neue Verwendung des Erzeugnisses zu erteilen, wenn die neue Verwendung wie im vorliegenden Fall ein neues Anwendungsgebiet darstellt, das durch eine neues Grundpatent besonders geschützt ist?
(1) Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. 2009, L 152, S. 1).
8.7.2019 |
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C 230/24 |
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Mai 2019 von der Italienischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. März 2019 in der Rechtssache T-135/15, Italien/Kommission
(Rechtssache C-390/19 P)
(2019/C 230/29)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri, C. Colelli, avvocato dello Stato)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Französische Republik, Ungarn
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das am 13. März 2019 zugestellte Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. März 2019, Rechtssache T-135/15, Italienische Republik gegen Europäische Kommission, mit dem die von der Italienischen Republik nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhobene Klage gegen den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2015] 53) (1) abgewiesen wurde, aufzuheben, soweit es Gegenstand dieses Rechtsmittels ist; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
VERSTOSS GEGEN DIE VERORDNUNGEN NR. 320/2006 UND NR. 968/2006. NICHTBEACHTUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFS VOM 14. NOVEMBER 2013, VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-187/12 BIS C-189/12, SFIR U. A. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird das Urteil insoweit beanstandet, als darin der Zeitpunkt fehlerhaft bestimmt worden sei, zu dem zu prüfen gewesen sei, ob die in den Zuckerunternehmen, die Empfänger der Beihilfe seien, erhaltenen Silos die Merkmale einer „Produktionsanlage“ aufwiesen und deshalb ihre Erhaltung rechtmäßig sei, wenn Beihilfen für den vollständigen Abbau der Anlagen beantragt würden. |
2. |
ZWEITER RECHTSMITTELGRUND: VERSTOSS GEGEN DIE VON DER KOMMISSION IM DOKUMENT NR. VI/5330/97 FESTGELEGTEN LEITLINIEN DER KOMMISSION Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird die Entscheidung beanstandet, da das Gericht die Entscheidung der Kommission, den „Grenzfall“ nicht anzuwenden, für rechtmäßig gehalten habe, obwohl es festgestellt habe, dass im vorliegenden Fall die beiden in Anhang 2 der Leitlinien vorgesehenen Voraussetzungen für das Vorliegen eines der „Grenzfälle“ gegeben seien, die der Unionsgesetzgeber als für den Ausschluss oder die Kürzung der finanziellen Berichtigung maßgeblich angesehen habe. |
GCEU
8.7.2019 |
DE |
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C 230/25 |
Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2019 — Ertico — ITS Europe/Kommission
(Rechtssache T-604/15) (1)
(Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration - Empfehlung 2003/361/EG - Entscheidung des Validierungsgremiums der Kommission über die Einstufung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen - Antrag auf Überprüfung nach den Abschnitten 1.2.6. und 1.2.7. des Anhangs des Beschlusses 2012/838/EU, Euratom - Fehlen einer Verwaltungsbeschwerde im Sinne des Art. 22 der Verordnung [EG] Nr. 58/2003 - Verteidigungsrechte - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Rechtskraft - Kriterien für die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in den Politikbereichen der Union - Begriff „Unternehmen“ - Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ - Kriterium der Unabhängigkeit - Begründungspflicht)
(2019/C 230/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation — Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico — ITS Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wellinger und K. T’Syen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Lyal und M. Clausen, dann R. Lyal und A. Kyratsou)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des in Abschnitt 1.2.7. des Anhangs des Beschlusses 2012/838/EU, Euratom der Kommission vom 18. Dezember 2012 über die Annahme der Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich gefördert werden (ABl. 2012, L 359, S. 45), vorgesehenen Validierungsgremiums vom 18. August 2015, soweit danach die Klägerin nicht als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. 2003, L 124, S. 36) gilt.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
European Road Transport Telematics Implementation Coordination Organisation — Intelligent Transport Systems & Services Europe (Ertico — ITS Europe) trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten von Ertico — ITS Europe. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/26 |
Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2019 — Andrea Incontri/EUIPO — Higicol (ANDREA INCONTRI)
(Rechtssache T-197/16) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke ANDREA INCONTRI - Ältere Unionswortmarke ANDREIA - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/2001] - Unterscheidungskraft eines Vornamens und eines Nachnamens - Abänderungsbefugnis)
(2019/C 230/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Andrea Incontri Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte A. Perani und J. Graffer, Rechtsanwälte)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Higicol, SA (Baguim do monte, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Á. Pinho, Rechtsanwältin, und J. M. Pimenta, Rechtsanwalt)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Februar 2016 (Sache R 146/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Higicol und Andrea Incontri
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. Februar 2016 (Sache R 146/2015-4) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Andrea Incontri Srl einschließlich der ihr für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO entstandenen notwendigen Kosten. |
3. |
Die Higicol, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Andrea Incontri Srl einschließlich der ihr für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO entstandenen notwendigen Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/26 |
Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2019 — Enrico Colombo und Corinti Giacomo/Kommission
(Rechtssache T-690/16) (1)
(Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungsverfahren - GFS in Ispra - Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Wasserleitungen und Unterstationen des Fernheizungs-/Kühlungssystems - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Begründungspflicht)
(2019/C 230/32)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Enrico Colombo SpA (Sesto Calende, Italien) und Corinti Giacomo (Ispra, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Colombo und G. Turri)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Delaude, L. Di Paolo und P. Rosa Plaza, dann S. Delaude und L. Di Paolo und schließlich S. Delaude und A. Spina)
Gegenstand
Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV, gerichtet im Wesentlichen auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission, mit denen das Angebot der Klägerinnen im Rahmen der Ausschreibung JRC/IPR/2016/C4/0002/OC betreffend eine Rahmenvereinbarung für Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Wasserleitungen und Unterstationen des Fernheizungs-/Kühlungssystems in der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) in Ispra (Italien) abgelehnt und dieser Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch diese Beschlüsse entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Enrico Colombo SpA und Corinti Giacomo tragen die Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/27 |
Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2019 — Real Madrid Club de Fútbol/Kommission
(Rechtssache T-791/16) (1)
(Staatliche Beihilfen - Von den spanischen Behörden zugunsten eines Profifußballvereins gewährte Beihilfe - Regelung, mit der eine unterbliebene Landübertragung ausgeglichen werden soll, die ursprünglich zwischen einer Gemeinde und einem Fußballverein vereinbart worden war - Übermäßige Höhe der dem Fußballverein gewährten Ausgleichszahlung - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Vorteil)
(2019/C 230/33)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Real Madrid Club de Fútbol (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Pérez-Bustamante Köster und F. Löwhagen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P.-J. Loewenthal, G. Luengo und P. Němečková)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/2393 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.33754 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten von Real Madrid CF (ABl. 2016, L 358, S. 3)
Tenor
1. |
Der Beschluss (EU) 2016/2393 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.33754 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten von Real Madrid CF wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Real Madrid Club de Fútbol. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/28 |
Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2019 — Polen/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-836/16 und T-624/17) (1)
(Staatliche Beihilfen - Polnische Einzelhandelssteuer - Progressive Umsatzsteuer - Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten - Abschließender Beschluss, die Beihilfemaßnahme für mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu erklären - Begriff der staatlichen Beihilfe - Voraussetzung der Selektivität)
(2019/C 230/34)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, M. Rzotkiewicz und A. Kramarczyk-Szaładzińska)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und P.-J. Loewenthal)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Ungarn (Prozessbevollmächtige: in der Rechtssache T-836/16 M. Fehér, G. Koós und E. Tóth, in der Rechtssache T-624/17 M. Fehér und G. Koós)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 5596 final der Kommission vom 19. September 2016 über die Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN) — Polen — Polnische Einzelhandelssteuer, mit dem das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf diese Maßnahme eröffnet wurde, und des Beschlusses (EU) 2018/160 der Kommission vom 30. Juni 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN), die Polen in Bezug auf die Einzelhandelssteuer gewährt hat (ABl. 2018, L 29, S. 38), mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde und wonach diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und rechtswidrig in Kraft gesetzt wurde
Tenor
1. |
Der Beschluss C(2016) 5596 final der Kommission vom 19. September 2016 über die Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN) — Polen — Polnische Einzelhandelssteuer wird für nichtig erklärt. |
2. |
Der Beschluss (EU) 2018/160 der Kommission vom 30. Juni 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN), die Polen in Bezug auf die Einzelhandelssteuer gewährt hat, wird für nichtig erklärt. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Republik Polen in den Rechtssachen T-836/16 und T-624/17 entstanden sind. |
4. |
Ungarn trägt seine eigenen Kosten in den Rechtssachen T-836/16 und T-624/17. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/29 |
Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2019 — Bank Tejarat/Rat
(Rechtssache T-37/17) (1)
(Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Einfrieren von Geldern - Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge der Aufnahme und der Beibehaltung ihres Namens in der Liste der Personen und Organisationen, auf die die fraglichen restriktiven Maßnahmen anwendbar sind, entstanden sein soll - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)
(2019/C 230/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bank Tejarat (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy, K. Mittal, A. Meskarian, Solicitors, T. Otty, R. Blakeley, V. Zaiwalla und H. Leith, Barristers)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und A. Vitro)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Havas und J. Norris)
Gegenstand
Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz der Schäden, die der Klägerin infolge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2012, L 19, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 709/2012 des Rates vom 2. August 2012 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2012, L 208, S. 2) entstanden sein sollen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Bank Tejarat trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/30 |
Urteil des Gerichts vom 23. Mai 2019 — Steinhoff u. a./EZB
(Rechtssache T-107/17) (1)
(Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und Währungspolitik - EZB - Nationale Zentralbanken - Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld - Beteiligung des Privatsektors - Umschuldungsklauseln - Obligatorischer Umtausch griechischer Schuldtitel - Private Gläubiger - Stellungnahme der EZB - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Grundsatz pacta sunt servanda - Art. 17 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte - Art. 63 Abs. 1 AEUV - Art. 124 AEUV)
(2019/C 230/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Frank Steinhoff (Hamburg, Deutschland), Ewald Filbry, (Dortmund, Deutschland), Vereinigte Raiffeisenbanken Gräfenberg-Forchheim-Eschenau-Heroldsberg eG (Gräfenberg, Deutschland), Werner Bäcker (Rodgau, Deutschland), EMB Consulting SE (Mühltal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Hoepner und D. Unrau)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: O. Heinz und G. Várhelyi im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann)
Gegenstand
Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern dadurch entstanden sein soll, dass es die EZB in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2012 (CON/2012/12) versäumt habe, die Hellenische Republik auf die Rechtswidrigkeit der beabsichtigen Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld durch den Tausch von Schuldtiteln aufmerksam zu machen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Frank Steinhoff, Herr Ewald Filbry, die Vereinigte Raiffeisenbanken Gräfenberg-Forchheim-Eschenau-Heroldsberg eG, Herr Werner Bäcker und die EMB Consulting SE tragen die Kosten trägt die Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/30 |
Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2019 — Marinvest und Porting/Kommission
(Rechtssache T-728/17) (1)
(Staatliche Beihilfen - Yachthafeninfrastruktur - Konzession zum Betrieb eines Hafens und Bereitstellung von Infrastruktur und Dienstleistungen ohne wirtschaftliche Gegenleistung - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten)
(2019/C 230/37)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Marinvest d.o.o. (Izola, Slowenien) und Porting d.o.o. (Izola) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Cecovini Amigoni und L. Daniele)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Stancanelli, S. Noë und D. Recchia)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze und R. Kanitz, dann R. Kanitz), Javno podjetje komunala Izola d.o.o. (Izola, Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Mužina)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 5049 final der Kommission vom 27. Juli 2017 über die staatliche Beihilfe SA.45220 (2016/FC) — Slowenien — Mutmaßliche Beihilfe zugunsten der Komunala Izola d.o.o.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Marinvest d.o.o. und die Porting d.o.o. tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäische Kommission. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland und die Javno podjetje komunala Izola d.o.o. tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/31 |
Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2019 — GMPO/Kommission
(Rechtssache T-733/17) (1)
(Humanarzneimittel - Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 141/2000 - Begriff „erheblicher Nutzen“ - Verfügbarkeit eines Arzneimittels für seltene Leiden - Art. 5 Abs. 12 Buchst. b der Verordnung Nr. 141/2000 - Beschluss der Kommission, ein Arzneimittel aus dem Register für Arzneimittel für seltene Leiden zu streichen - Beurteilungsfehler - Rechtsfehler - Berechtigtes Vertrauen)
(2019/C 230/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: GMP-Orphan (GMPO) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Demetriou, QC, E. Mackenzie, Barrister, L. Tsang und J. Mulryne, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Petersen und A. Sipos)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2017) 6102 final der Kommission vom 5. September 2017 über die Erteilung einer Zulassung für das Humanarzneimittel Cuprior — Trientin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, soweit die Kommission in Art. 5 dieses Beschlusses entschieden hat, dass dieses Arzneimittel nicht mehr den in der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. 2000, L 18, S. 1) vorgesehenen Kriterien entspricht, um als Arzneimittel für seltene Leiden eingetragen zu werden, und dass folglich das Unionsregister für Arzneimittel für seltene Leiden zu aktualisieren ist
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
GMP-Orphan (GMPO) trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/32 |
Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2019 — Commune de Fessenheim u. a./Kommission
(Rechtssache T-751/17) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Schreiben der Kommission an die französischen Behörden über das Protokoll zur Entschädigung der EDF-Gruppe im Zusammenhang mit der Aufhebung der Erlaubnis zum Betrieb des Atomkraftwerks Fessenheim - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit - Überwiegendes öffentliches Interesse)
(2019/C 230/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Commune de Fessenheim (Frankreich), Communauté de communes Pays Rhin-Brisach (Volgelsheim, Frankreich), Conseil départemental du Haut-Rhin (Colmar, Frankreich) und Conseil régional Grand Est Alsace Champagne-Ardenne Lorraine (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. de Rubercy)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Buchet und B. Stromsky)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. de Moustier, B. Fodda und J.-L. Carré)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 18. Oktober 2017, mit dem diese den Zugang zu ihrem Schreiben vom 22. März 2017 an die französischen Behörden betreffend den Entwurf für das Protokoll zur Entschädigung der Gruppe Électricité de France (EDF) für die Schließung des Atomkraftwerks Fessenheim verweigert hat.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Commune de Fessenheim, die Communauté de communes Pays Rhin-Brisach, der Conseil départemental du Haut-Rhin und der Conseil régional Grand Est Alsace Champagne-Ardenne Lorraine tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/33 |
Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2019 — Moreira/EUIPO — Da Silva Santos Júnior (NEYMAR)
(Rechtssache T-795/17) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke NEYMAR - Erklärung der Nichtigkeit - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2019/C 230/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Carlos Moreira (Guimarães, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Soares Faria)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und H. O’Neill)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Neymar Da Silva Santos Júnior (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. de Haan, H. Abraham und P. Péters, dann Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. September 2017 (Sache R 80/2017-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Da Silva Santos Júnior und Herrn Moreira
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Carlos Moreira trägt die Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/33 |
Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2019 — Nerantzaki/Kommission
(Rechtssache T-813/17) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/331/16 - Zulassungsbedingungen - Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Klägerin nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen - Rechtsfehler)
(2019/C 230/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Eleni Nerantzaki (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt N. Korogiannakis, dann Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Mihaylova und L. Radu Bouyon, dann L. Radu Bouyon, D. Milanowska und B. Mongin)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung zum einen der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 15. Mai 2017, die Klägerin nicht zur nächsten Phase des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/331/16 zuzulassen, und zum anderen der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. September 2017, mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses, sie nicht zur nächsten Phase dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, zurückgewiesen wurde
Tenor
1. |
Die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 15. Mai 2017, Frau Eleni Nerantzaki nicht zur nächsten Phase des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/331/16 zuzulassen, wird aufgehoben. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/34 |
Urteil des Gerichts vom 23. Mai 2019 — Holzer y Cia/EUIPO — Annco (ANN TAYLOR und AT ANN TAYLOR)
(Verbundene Rechtssachen T-3/18 und T-4/18) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswort- und -bildmarken ANN TAYLOR und AT ANN TAYLOR - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Bösgläubigkeit)
(2019/C 230/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Holzer y Cia, SA de CV (Mexico-Stadt, Mexiko) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Fernández Fernández-Pacheco et A. Fernández Fernández-Pacheco)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė et H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Annco, Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: D. Rose, J. Warner, E. Preston, Solicitors, und P. Roberts, QC)
Gegenstand
Zwei Klagen gegen die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. und vom 8. November 2017 (Sachen R 2370/2016-2 und R 2371/2016-2) zu zwei Nichtigkeitsverfahren zwischen Annco und Holzer y Cia
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Holzer y Cia, SA de CV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Annco, Inc. entstanden sind. |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/35 |
Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2019 — Zweirad-Center Stadler/EUIPO — Triumph Designs (Triumph)
(Rechtssache T-12/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Triumph - Ältere Unionswortmarke TRIUMPH - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Übereinstimmung der Zeichen - Durch Benutzung erlangte erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke - Ähnlichkeit der Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 230/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Zweirad-Center Stadler GmbH (Regensburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt P. Ruess und Rechtsanwältin A. Doepner-Thiele, dann Rechtsanwalt P. Ruess)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Triumph Designs Ltd (Swadlincote, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, QC)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. November 2017 (Sache R 665/2017-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Triumph Designs und Zweirad-Center Stadler
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Zweirad-Center Stadler GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind. |
3. |
Die Triumph Designs Ltd trägt ihre eigenen Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/36 |
Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2019 — Stirlinx Arkadiusz Kamusiński/EUIPO — Heinrich Bauer Verlag (Brave Paper)
(Rechtssache T-37/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Brave Paper - Ältere nationale Wortmarke BRAVO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Begriffliche Ähnlichkeit)
(2019/C 230/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Stirlinx Arkadiusz Kamusiński (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Pruszczyk)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Heinrich Bauer Verlag KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Grübler, S. Engels und C. Engelmann)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. November 2017 (Sache R 391/2017-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Heinrich Bauer Verlag und Stirlinx Arkadiusz Kamusiński.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Stirlinx Arkadiusz Kamusiński trägt die Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/36 |
Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2019 — Guiral Broto/EUIPO — Gastro & Soul (Café del Sol und CAFE DEL SOL)
(Rechtssache T-89/18 und T-90/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldungen der Unionswort- und Unionsbildmarken Café del Sol und CAFE DEL SOL - Ältere nationale Bildmarke Café del Sol - Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der älteren Marke - Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001)
(2019/C 230/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ramón Guiral Broto (Marbella, Spanien), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. de Castro Hermida)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: P. Sipos)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Gastro & Soul GmbH (Hildesheim, Deutschland)
Gegenstand
Klagen gegen die Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Dezember 2017 (Sachen R 1095/2017-4 und R 1096/2017-4) zu Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Guiral Broto und Gastro & Soul
Tenor
1. |
Die Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. Dezember 2017 (Sachen R 1095/2017-4 und R 1096/2017-4) zu Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Ramón Guiral Broto und der Gastro & Soul GmbH werden aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. |
3. |
Das EUIPO und Herr Guiral Broto tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/37 |
Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2019 — Stamatopoulos/ENISA
(Rechtssache T-99/18) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - Stellenausschreibung - Ernennung auf die Stelle eines Referatsleiters - Ablehnung einer Bewerbung - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Gleichbehandlung - Transparenz - Haftung)
(2019/C 230/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Grigorios Stamatopoulos (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (Prozessbevollmächtigte: A. Ryan im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der ENISA vom 25. Juli 2017, mit der die Bewerbung des Klägers für die Stelle des Leiters des Referats „Finanzen und Beschaffung“ abgelehnt wurde, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge dieser Entscheidung entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Grigorios Stamatopoulos trägt die Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/38 |
Urteil des Gerichts vom 20. Mai 2019 — Fundación Tecnalia Research & Innovation/REA
(Rechtssache T-104/18) (1)
(Schiedsklausel - Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007 - 2013] geschlossene Finanzhilfevereinbarung - Entwicklung eines Systems der Verfahrens- und der Qualitätskontrolle im Bereich der industriellen Lebensmittelherstellung - Projekt Food-Watch - Überschneidung des Projekts mit einem anderen im Rahmen desselben Programms finanzierten Projekts - Den Begünstigten obliegende Informationspflicht - Entscheidung, die Rückforderung der in Durchführung der Finanzhilfevereinbarung geleisteten finanziellen Beitrags)
(2019/C 230/47)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Fundación Tecnalia Research & Innovation (San Sebastián, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Palacios Pesquera und M. Rius Coma)
Beklagte: Exekutivagentur für die Forschung (Prozessbevollmächtigte: S. Payan-Lagrou und V. Canetti im Beistand von Rechtsanwalt J. Rivas Andrés)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die Klägerin nicht zur Rückzahlung der für das Projekt FP7-SME 2013 605879 (Food-Watch) gewährten Finanzhilfe verpflichtet ist
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Fundación Tecnalia Research & Innovation trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/39 |
Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2019 — Lucchini/Kommission
(Rechtssache T-185/18) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird - Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission - Ablehnung eines Antrags auf Rückzahlung der in Durchführung der teilweise für nichtig erklärten Entscheidung gezahlten Geldbuße - Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zum infolge der teilweisen Nichtigerklärung der Entscheidung wiedereröffneten Verwaltungsverfahren - Verteidigungsrechte - Inexistenter Rechtsakt - Außervertragliche Haftung - Verjährung)
(2019/C 230/48)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Lucchini SpA in AS (Piombino, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi, G. Conte und T. Vecchi)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 17. Januar 2018, mit dem der Antrag der Klägerin auf Rückzahlung der Geldbuße in Höhe von 14 350 000 Euro abgelehnt wurde, die mit der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 des EGKS-Vertrags gemäß Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) gegen sie verhängt wurde, sowie des Schreibens der Kommission vom 9. März 2018, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zulassung zum in dieser Sache wiederaufgenommenen Verfahren abgelehnt wurde, und Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch den Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entstanden sein soll, den die Kommission in dem Verfahren begangen habe, das zu der genannten Entscheidung geführt habe
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Lucchini SpA in AS trägt die Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/40 |
Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2019 — Transtec/Kommission
(Rechtssache T-228/18) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Rahmenvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen - Dienstleistungen zugunsten von Drittländern, die Empfänger von Außenhilfe der Union sind - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an andere Bieter - Vorwurf einer schweren beruflichen Verfehlung gegen einen Bieter - Fehlen einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer endgültigen Verwaltungsentscheidung, mit der eine schwere berufliche Verfehlung festgestellt wird - Voraussetzungen für die Befassung des Gremiums nach Art. 108 der Haushaltsordnung - Ungewöhnlich niedrige Angebote - Begründungspflicht - Berücksichtigung eines von dem öffentlichen Auftraggeber nach der Klageerhebung übermittelten Schreibens - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Stillhaltefrist, damit ein Rechtsbehelf gegen die Vergabeentscheidung eingelegt werden kann - Gleichbehandlung - Diskriminierungsverbot - Art. 105a, 106, 108, 113 und 118 der Haushaltsordnung - Außervertragliche Haftung)
(2019/C 230/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Transtec (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und J. Estrada de Solà)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 26. März 2018 über die Ablehnung des Angebots des Konsortiums, dessen Führerin die Klägerin war, für das Los Nr. 3 im Rahmen der Ausschreibung EuropeAid/138778/DH/SER/Multi mit dem Titel „Rahmenvertrag für Dienstleistungen zur Umsetzung der Außenhilfe 2018 (FWC SIEA 2018) 2017/S“ und die Vergabe des Auftrags an andere Bieter sowie Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des der Klägerin aufgrund dieser Ablehnung angeblich entstandenen Schadens
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Transtec trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/40 |
Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2019 — Inditex/EUIPO — Ffauf Italia (ZARA)
(Rechtssache T-269/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke ZARA - Ältere nationale Wort- und Bildmarken LE DELIZIE ZARA und ZARA - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken - Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 - Begründungspflicht)
(2019/C 230/50)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) (Arteixo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Macías Bonilla, G. Marín Raigal und E. Armero Lavie)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Ffauf Italia SpA (Riese Pio X, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Creta, A. Lanzarini, B. Costa, A. Sponzilli und M. Lazzarotto)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Februar 2018 (verbundene Sachen R 359/2015-5 und R 409/2015-5) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen Ffauf Italia und Inditex
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Februar 2018 (verbundene Sachen R 359/2015-5 und R 409/2015-5) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Ffauf Italia SA und der Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) wird betreffend „konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst, Gemüse, Küchenkräuter und Hülsenfrüchte; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Milchprodukte; Speiseöle und -fette“ aus der Klasse 29 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung sowie betreffend die Waren „Reis, Tapioka, Sago; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Reissnacks“ aus der Klasse 30, das „frische Gemüse“ aus der Klasse 31, die „frischen Säfte“ aus der Klasse 32, den „Einzel- und Großhandelsverkauf in Geschäften und über weltweite Computernetze, über Kataloge, durch Versandhandel, per Telefon, über Rundfunk und Fernsehen und über andere elektronische Medien in Bezug auf konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Gemüse, Speiseöle, Reis, Mehle und Getreidepräparate, Brot, Essig und Saucen (Würzmittel)“ aus der Klasse 35 und die „Verpflegung von Gästen (Lebensmittel), Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants, Cafeterias“ aus der Klasse 43 aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO und die Ffauf Italia tragen jeweils ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Industria de Diseño Textil (Inditex) für das Verfahren vor dem Gericht. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/41 |
Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2019 — VI.TO./EUIPO — Bottega (Form einer vergoldeten Flasche)
(Rechtssache T-324/18) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form einer vergoldeten Flasche - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung(EU) 2017/1001] - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i bis iii der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i bis iii der Verordnung2017/1001])
(2019/C 230/51)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Vinicola Tombacco (VI.TO.) Srl (Trebaseleghe, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Giove)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Scardocchia und A. Folliard-Monguiral)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Sandro Bottega (Colle Umberto, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Galli)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. März 2018 (Sache R 1036/2017-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen VI.TO. und Herrn Bottega
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Vibicola Tombacco (VI.TO.) Srl. trägt die Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/42 |
Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2019 — VI.TO./EUIPO — Bottega (Form einer rosafarbigen Flasche)
(Rechtssache T-325/18) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form einer rosafarbigen Flasche - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i bis iii der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i bis iii der Verordnung 2017/1001])
(2019/C 230/52)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Vinicola Tombacco (VI.TO.) Srl (Trebaseleghe, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Giove)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Scardocchia und A. Folliard-Monguiral)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Sandro Bottega (Colle Umberto, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Galli)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. März 2018 (Sache R 1037/2017-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen VI.TO. und Herrn Bottega
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Vinicola Tombacco (VI.TO.) Srl trägt die Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/43 |
Urteil des Gerichts vom 16.Mai 2019 — KID-Systeme/EUIPO — Sky (SKYFi)
(Rechtssache T-354/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke SKYFi - Ältere Unionswortmarke und ältere nationale Wortmarke SKY - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Identität der Waren und Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Begründungspflicht - Art. 94 der Verordnung 2017/1001 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001 - Aussetzung des Verwaltungsverfahrens - Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 [jetzt Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625] - Ermessensmissbrauch - Recht auf ein faires Verfahren - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer - Art. 96 der Verordnung 2017/1001)
(2019/C 230/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: KID-Systeme GmbH (Buxtehude, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze, G. Würtenberger und T. Wittmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: E. Markakis und H. O‘Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Sky Ltd, ehemals Sky plc (Isleworth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Saliger, Solicitor, und P. Roberts, QC)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. März 2018 (Sache R 106/2017-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sky und KID-Systeme
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen |
2. |
Die KID-Systeme GmbH trägt die im vorliegenden Verfahren angefallenen Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/44 |
Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2019 — Eurolamp/EUIPO (EUROLAMP pioneers in new technology)
(Rechtssache T-465/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke EUROLAMP pioneers in new technology - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Aus einem Werbeslogan bestehende Marke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 230/54)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Eurolamp AVEE Eisagogis kai Emporias Lamptiron (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Argyriadis)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: K. Markakis)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Mai 2018 (Sache R 1358/2017-1) über die Anmeldung des Wortzeichens EUROLAMP pioneers in new technology als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Eurolamp AVEE Eisagogis kai Emporias Lamptiron trägt die Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/44 |
Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2019 — Eurolamp/EUIPO (EUROLAMP pioneers in new technology
(Rechtssache T-466/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke EUROLAMP pioneers in new technology - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Aus einem Werbeslogan bestehende Marke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 230/55)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Eurolamp AVEE Eisagogis kai Emporias Lamptiron (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Argyriadis)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: K. Markakis)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Mai 2018 (Sache R 1359/2017-1) über die Anmeldung des Bildzeichens EUROLAMP pioneers in new technology als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Eurolamp AVEE Eisagogis kai Emporias Lamptiron trägt die Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/45 |
Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2019 — Battelle Memorial Institute/EUIPO (HEATCOAT)
(Rechtssache T-469/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke HEATCOAT - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 - Gleichbehandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)
(2019/C 230/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Battelle Memorial Institute (Columbus, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth QC)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: P. Sipos und H. O’Neill)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Mai 2018 (Sache R 36/2018-2) über die Anmeldung des Wortzeichens HEATCOAT als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Battelle Memorial Institute trägt die Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/46 |
Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2019 — mobile.de/EUIPO (Darstellung eines Autos in einer Sprechblase)
(Rechtssache T-629/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein Auto in einer Sprechblase darstellt - Zulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer - Art. 49 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Einschränkung des Verzeichnisses der von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen - Art. 27 Abs. 5 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625 - Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung - Verpflichtung zur Entscheidung über einen Einschränkungsantrag)
(2019/C 230/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: mobile.de GmbH (Dreilinden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lührig)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. August 2018 (Sache R 2653/2017-4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Auto in einer Sprechblase darstellt, als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. August 2018 (Sache R 2653/2017-4) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt die Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/46 |
Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2019 — Martini–Sportswear/EUIPO — Olympique de Marseille (M)
(Rechtssache T–237/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke M - Rücknahme der angefochtenen Handlung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2019/C 230/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Martini–Sportswear GmbH (Annaberg, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: W. Lang, Rechtsanwalt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard–Monguiral und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Olympique de Marseille SASP (Marseille, Frankreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Januar 2018 (Sache R 1755/2017-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Olympique de Marseille und Martini-Sportswear
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Martini-Sportswear GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/47 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2019 — ABLV Bank/EZB
(Rechtssache T-281/18) (1)
(Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] - Abwicklungsverfahren, das auf den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall eines Unternehmens anzuwenden ist - Mutter- und Tochtergesellschaft - Erklärung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls durch die EZB - Verordnung [EU] Nr. 806/2014 - Vorbereitende Handlungen - Nicht anfechtbare Handlungen - Unzulässigkeit)
(2019/C 230/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ABLV Bank AS (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, M. Kirchner und L. Feddern)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: G. Marafioti und E. Koupepidou im Beistand von Rechtsanwalt J. Rodríguez Cárcamo)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der EZB vom 23. Februar 2018, mit denen diese erklärt hat, dass die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft, die ABLV Bank Luxembourg SA, im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die ABLV Bank AS trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB). |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/48 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2019 — Bernis u. a./EZB
(Rechtssache T-283/18) (1)
(Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen - Im Fall eines Unternehmens, das ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, anzuwendendes Abwicklungsverfahren - Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft - Feststellung der EZB, dass ein Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt - Verordnung [EU] Nr. 806/2014 - Vorbereitende Handlungen - Nicht anfechtbare Handlungen - Unzulässigkeit)
(2019/C 230/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ernests Bernis (Jurmala, Lettland), Oļegs Fiļs (Jurmala), OF Holding SIA (Riga, Lettland) und Cassandra Holding Company SIA (Jurmala) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, M. Kirchner und L. Feddern)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: G. Marafioti und E. Koupepidou im Beistand von Rechtsanwalt J. Rodríguez Cárcamo)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der EZB vom 23. Februar 2018, mit denen die EZB festgestellt hat, dass die ABLV Bank AS und ihre Tochtergesellschaft, die ABLV Bank Luxembourg SA, im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Ernests Bernis, Oļegs Fiļs, die OF Holding SIA und die Cassandra Holding Company SIA tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB). |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/49 |
Beschluss des Gerichts vom 8. Mai 2019 — Carvalho u. a./Parlament und Rat
(Rechtssache T-330/18) (1)
(Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Umwelt - Treibhausgasemissionen - Klima- und Energiepaket 2030 - Richtlinie [EU] 2018/410 - Verordnung [EU] 2018/842 - Verordnung [EU] 2018/841 - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)
(2019/C 230/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Armando Carvalho (Santa Comba Dão, Portugal) und die weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Professor G. Winter, Rechtsanwalt R. Verheyen und H. Leith, Barrister)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Darie und A. Tamás), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und M. Simm)
Gegenstand
Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. 2018, L 76, S. 3), insbesondere ihres Art. 1, der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. 2018, L 156, S. 26), insbesondere ihres Art. 4 Abs. 2 und ihres Anhangs I, und der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. 2018, L 156, S. 1), insbesondere ihres Art. 4, und zum anderen Klage nach den Art. 268 und 340 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern entstanden sein soll, im Wege einer Anordnung
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Anträge von Climate Action Network Europe, der WeMove Europe SCE mbH, der Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft und der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt. |
3. |
Herr Armando Carvalho und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union. |
4. |
Climate Action Network Europe, WeMove Europe, die Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/50 |
Beschluss des Gerichts vom 16. Mai 2019 — ITSA/Kommission
(Rechtssache T-396/18) (1)
(Nichtigkeitsklage - Angleichung der Rechtsvorschriften - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen - Errichtung und Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse - Delegierte Verordnung und Durchführungsrechtsakte - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)
(2019/C 230/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: International Tax Stamp Association Ltd (ITSA) (Sunbury-on-Thames, Vereinigte Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Scanvic)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Rubene und C. Valero)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (ABl. 2018, L 96, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. 2018, L 96, S. 7) und des Durchführungsbeschluss (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. 2018, L 96, s. 57)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Über den Streithilfeantrag des Rats der Europäischen Union ist nicht mehr zu entscheiden. |
3. |
Die International Tax Stamp Association Ltd (ITSA) trägt ihre eigenen Kosten spowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
4. |
Der Rat trägt seine eigenen im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag entstandenen Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/50 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Mai 2019 — RATP/Kommission
(Rechtssache T-422/18) (1)
(Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente, die ein von der Kommission gegen einen Mitgliedstaat eingeleitetes Verfahren betreffen - Von der Klägerin stammende Dokumente - Antrag eines Dritten auf Zugang - Ursprüngliche Entscheidung, teilweise Zugang zu gewähren - Fehlender Klagegegenstand - Unzulässigkeit)
(2019/C 230/63)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Régie autonome des transports parisiens (RATP) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte E. Morgan de Rivery, P. Delelis und C. Lavin, dann P. Delelis und C. Lavin)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Buchet, W. Mölls und C. Ehrbar)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Kommission vom 5. März 2018, mit dem über einen Antrag auf von Zugang zu von der RATP stammenden Dokumenten entschieden wurde, soweit damit ein teilweiser Zugang zu den genannten Dokumenten gewährt wird
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Régie autonome des transports parisiens (RATP) trägt die Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/51 |
Beschluss des Gerichts vom 8. Mai 2019 — Getsmarter Online/EUIPO (getsmarter)
(Rechtssache T-473/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke getsmarter - Aus einem Werbeslogan bestehende Marke - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001] - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2019/C 230/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Getsmarter Online Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: I. Silcock, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: G. Schneider, A. Folliard-Monguiral und H. O’Neill)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Mai 2018 (Sache R 2632/2017-1) über die Anmeldung des Bildzeichens getsmarter als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Getsmarter Online Ltd trägt die Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/52 |
Beschluss des Gerichts vom 10. Mai 2019 — Zott/EUIPO — TSC Food Products (Rechteckiger Fertigkuchen)
(Rechtssache T-517/18) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen rechteckigen Fertigkuchen darstellt - Ältere Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Kein anderer Gesamteindruck - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Informierter Benutzer - Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2019/C 230/65)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Zott SE & Co. KG (Mertingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Schalast, R. Lange und C. Böhler)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: TSC Food Products GmbH (Wels, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gaderer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Juni 2018 (Sache R 1341/2017-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen TSC Food Products und Zott
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Zott SE & Co. KG trägt die Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
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C 230/53 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Mai 2019 — Ayuntamiento de Enguera/Kommission
(Rechtssache T-602/18) (1)
(Nichtigkeitsklage - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Umwelt [LIFE+] - Herabsetzung der Finanzhilfe - Umdeutung der Klage - Ablehnung seitens der Klägerin - Unzulässigkeit)
(2019/C 230/66)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Ayuntamiento de Enguera (Enguera, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Palau Navarro, J. Ortiz Ballester und V. Soriano i Piqueras)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Estrada de Solà und A. Katsimerou)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 26. Juli 2018, mit dem sie ihren Standpunkt hinsichtlich der Herabsetzung der aufgrund der Finanzhilfevereinbarung LIFE10 ENV/ES/000458 gewährten Finanzhilfe bestätigte und die Erteilung einer Einziehungsanordnung für einen Betrag von 113 408,05 Euro ankündigte
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Das Ayuntamiento de Enguera trägt die Kosten. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/53 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Mai 2019 — Sumitomo Chemical und Tenka Best/Kommission
(Rechtssache T-734/18 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Biozidprodukte - Wirkstoff Empenthrin - Nichtgenehmigung - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)
(2019/C 230/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerinnen: Sumitomo Chemical (UK) plc (London, Vereinigtes Königreich), Tenka Best, SL (Aiguafreda, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Van Maldegem und V. McElwee, Solicitor)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Haasbeek und R. Lindenthal)
Streithelfer zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: L. Van den Broeck und P. Cottin im Beistand der Rechtsanwälte A. Poppe und E. Jacubowitz)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1251 der Kommission vom 18. September 2018 zur Nichtgenehmigung von Empenthrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. 2018, L 235, S. 24)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/54 |
Klage, eingereicht am 10. April 2019 — Uzina Metalurgica Moldoveneasca/Kommission
(Rechtssache T-245/19)
(2019/C 230/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Uzina Metalurgica Moldoveneasca OAO (Rîbnița, Moldau) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Vander Schueren und Rechtsanwalt E. Gergondet)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig zu erklären; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 (1) für nichtig zu erklären, soweit sie für die Klägerin gilt, und |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende acht Gründe gestützt:
1. |
Die Durchführungsverordnung 2019/159 der Kommission beruhe auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und verstoße gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, indem sie endgültige Schutzmaßnahmen auf Einfuhren mit Ursprung in Moldau anwende, während vergleichbare Einfuhren mit Ursprung in Ländern, die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums seien, ausgenommen seien. |
2. |
Die Durchführungsverordnung 2019/159 der Kommission verstoße gegen Art. 18 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 (2), indem sie endgültige Schutzmaßnahmen auf Einfuhren mit Ursprung in Moldau anwende, obwohl Einfuhren aus Entwicklungsländern wie etwa Moldau von der Anwendung solcher Maßnahmen hätten ausgenommen werden sollen. |
3. |
Hilfsweise führt die Klägerin aus, die Beklagte habe gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes verstoßen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 16 der Verordnung 2015/478 verstoßen, indem sie nicht beurteilt habe, ob die Bedingungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen für jede die betroffene Ware bildende Warenkategorie getrennt erfüllt seien. |
4. |
Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, ihre Sorgfaltspflicht verletzt und gegen Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Art. 16 der Verordnung 2015/478 verstoßen, indem sie davon ausgegangen sei, dass der Anstieg der Einfuhren der Ware in die Europäische Union die Einführung von Schutzmaßnahmen rechtfertige. |
5. |
Die Beklagte habe beim Nachweis des Vorliegens der Gefahr einer bedeutenden Schädigung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, ihre Sorgfaltspflicht verletzt und gegen die Art. 5 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 16 der Verordnung 2015/478 verstoßen. |
6. |
Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 16 der Verordnung 2015/478 verstoßen, da sie nicht nachgewiesen habe, dass der Anstieg der Einfuhren derart gewesen sei, dass er die Industrie der Europäischen Union ernsthaft zu schädigen drohe, und andere Faktoren nicht berücksichtigt habe, die die angebliche Gefahr einer bedeutenden Schädigung rechtfertigen könnten. |
7. |
Die Durchführungsverordnung 2019/159 der Kommission verstoße gegen Art. 16 der Verordnung 2015/478, da der Beklagten die Zuständigkeit fehle und sie gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2015/478 verstoßen habe als sie eine Untersuchung von Amts wegen eingeleitet habe, die zum Erlass der Durchführungsverordnung 2019/159 der Kommission geführt habe. |
8. |
Die Beklagte habe das Recht der Klägerin auf ein faires Verfahren verletzt, indem sie wesentliche Informationen über die Entwicklung der Einfuhren und die Schädigung der Industrie der Europäischen Union nicht offengelegt habe. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. 2019, L 31, S. 27).
(2) Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. 2015, L 83, S. 16).
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/55 |
Klage, eingereicht am 20. April 2019 — gastivo portal/EUIPO — La Fourchette (Darstellung einer Gabel vor grünem Hintergrund)
(Rechtssache T-266/19)
(2019/C 230/69)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: gastivo portal GmbH (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch, N. Willich und N. Achilles)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: La Fourchette SAS (Paris, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Anmeldung einer Unionsbildmarke (Darstellung einer Gabel vor grünem Hintergrund) — Anmeldung Nr. 15 474 356
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Februar 2019 in der Sache R 1213/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten einschließlich der ihr vor der Beschwerdekammer entstandenen notwendigen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/56 |
Klage, eingereicht am 20. April 2019 — gastivo portal/EUIPO — La Fourchette (Darstellung einer Gabel auf einem grünen Hintergrund)
(Rechtssache T-267/19)
(2019/C 230/70)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: gastivo portal GmbH (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Spieker, Rechtsanwältin A. Schönfleisch, Rechtsanwalt N. Willich und Rechtsanwältin N. Achilles)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: La Fourchette SAS (Paris, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung einer Gabel auf einem grünen Hintergrund) — Anmeldung Nr. 15 474 356.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Februar 2019 in der Sache R 1211/2018-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die der Klägerin vor der Beschwerdekammer zwangsläufig entstanden sind. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/57 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2019 — Vanhoudt u. a./EIB
(Rechtssache T-294/19)
(2019/C 230/71)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Patrick Vanhoudt (Gonderange, Luxemburg) und neun weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: A. Haines, Barrister)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB)
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Entscheidung der EIB vom 31. Januar 2019, den Klägern eine Entschädigung für ihre nicht ausgeglichenen Verluste und die Teilhabe an dem Simulationswerkzeug von SPAC und/oder dessen Ergebnissen zu verweigern, aufzuheben; |
— |
ferner, oder hilfsweise, der EIB aufzuerlegen, den Klägern den immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus der Entscheidung der EIB, ihnen das Simulationswerkzeug von SPAC und/oder dessen Ergebnisse vorzuenthalten, entstanden ist und durch diese verursacht wurde; |
— |
der EIB aufzuerlegen, das versicherungsmathematische Simulationswerkzeug von SPAC und seine Ergebnisse in Form von Ausdrucken der versicherungsmathematischen Simulationen offenzulegen, so dass die Kläger ihren nicht ausgeglichenen Verlust und damit die Angemessenheit — oder Unangemessenheit — der von der EIB im Anschluss an die Reformen ihrer Pensionen und Vergütungen vorgesehen Ausgleichsmaßnahmen beurteilen können; |
— |
der EIB die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird — soweit es um den Aufhebungsantrag geht — auf vier Gründe und — was den Antrag betrifft, der Gerichtshof möge die Vorlage des genannten Simulationswerkzeugs und seiner Ergebnisse anordnen — auf die weiteren nachstehend angeführten Gründe gestützt.
1. |
Im Hinblick auf den Aufhebungsantrag Verstoß gegen die Nrn. 9, 10 und 14 bis 18 des Memorandum of Understanding und die ihm beigefügte Nebenvereinbarung zwischen der EIB und ihrer Personalvertretung vom 18. Mai 2009. |
2. |
Im Hinblick auf den Aufhebungsantrag Verstoß gegen der Grundsatz des Vertrauensschutzes. |
3. |
Im Hinblick auf den Aufhebungsantrag Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz, eine gute Verwaltung und Transparenz. |
4. |
Im Hinblick auf den Aufhebungsantrag Verstoß gegen das Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten. |
Im Hinblick auf den Antrag auf Vorlage des genannten Simulationswerkzeugs und seiner Ergebnisse:
— |
Die mangelnde Offenlegung des versicherungsmathematischen Simulationswerkzeugs von SPAC durch die EIB verstoße gegen die Art. 41, 42 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 15 Abs. 1 und 3 AEUV. |
— |
Die EIB habe das Recht der Kläger auf Zugang zu personenbezogenen Daten unter Verstoß gegen die Art. 14 und 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verletzt. |
(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39).
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/58 |
Klage, eingereicht am 9. Mai 2019 — VG/Kommission
(Rechtssache T-299/19)
(2019/C 230/72)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: VG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den zur Durchführung des Urteils des Gerichts vom 27. November 2018 in den verbundenen Rechtssachen T-314/16 und T-435/16, VG/Kommission, erlassenen Beschluss vom 6. März 2019 für nichtig zu erklären, soweit es damit abgelehnt wird, der Klägerin bestimmte personenbezogene Daten zu übermitteln; |
— |
die Beklagte zum Ersatz des nach billigem Ermessen mit 20 000 Euro bezifferten immateriellen Schadens zu verurteilen; |
— |
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV und die Rechtskraft des Urteils des Gerichts vom 27. November 2018, VG/Kommission (T-314/16 und T-435/16, EU:T:2018:841), geltend.
Zudem verlangt sie Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr durch die im Beschluss vom 6. März 2019 enthaltene Ablehnung entstanden sei.
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/59 |
Klage, eingereicht am 14. Mai 2019 — Welmax +/EUIPO — Valmex Medical Imaging (welmax)
(Rechtssache T-305/19)
(2019/C 230/73)
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Parteien
Klägerin: Welmax + sp. z o.o. sp.k. (Posen, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Radca prawny] M. Machyński)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Valmex Medical Imaging GmbH (Augsburg, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke „welmax“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 342 786 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. März 2019 in der Sache R 2245/2018-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben und eine Entscheidung in der Sache zu erlassen; |
— |
bei Vorliegen eines der rechtlich vorgesehenen Fälle ein Versäumnisurteil zu erlassen; |
— |
die Behörde zu verurteilen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht einschließlich der Kosten des Prozessvertreters gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu erstatten. |
Angeführte Klagegründe
— |
Beim Erlass der Entscheidung seien fehlerhafte Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt worden, indem angenommen worden sei, dass die Entscheidung, gegen die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Beschwerde eingelegt werden könne, der Klägerin am 20. Juli 2018 (angeblich durch einen Kurierdienst) wirksam zugestellt worden sei, während der Inhalt dieser Entscheidung der Klägerin am 21. September 2018 nach vorherigem E-Mail-Wechsel und einem entsprechenden Antrag der Klägerin an einen Mitarbeiter des Amtes bekannt gegeben worden sei; |
— |
Verstoß gegen Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/60 |
Klage, eingereicht am 20. Mai 2019 — SQlab/EUIPO (Innerbarend)
(Rechtssache T-307/19)
(2019/C 230/74)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: SQlab GmbH (Taufkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Koelle)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Innerbarend — Anmeldung Nr. 15 442 635
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. März 2019 in der Sache R 2180/2018-4
Anträge
Die Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde begründet und die Unionsmarke „Innerbarend“ in Klasse 12 einzutragen ist; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst c. der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst b. der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/61 |
Klage, eingereicht am 17. Mai 2019 — BU/Kommission
(Rechtssache T-308/19)
(2019/C 230/75)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: BU (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Bonanni)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung vom 11. Januar 2019 aufzuheben, mit der die Kommission angekündigt und entschieden hat, einen neuen Ärzteausschuss für eine erneute Stellungnahme zur beantragten Anerkennung der Verschlimmerung der Berufskrankheit des Klägers einrichten zu wollen; |
— |
für die Zwecke der Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 639 431,37 Euro, wovon 98 372,51 Euro bereits ausgezahlt wurden, anzuordnen, dass die Entscheidung über die beantragte Anerkennung der Verschlimmerung auf der Grundlage der vom vorherigen Ärzteausschuss bereits abgegebenen Stellungnahme vom 8. Januar 2014 zu treffen ist, und dabei Art. 12 der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der vor dem 1. Januar 2006 in Kraft war, außer Acht zu lassen, wie im berichtigten Auftrag vom 11. Januar 2019 anerkannt wurde, oder eine vergleichbare Verpflichtung anzuordnen; |
— |
die Kommission zur Zahlung von 5 000 Euro für jeden Monat der Verzögerung beim Erlass der Maßnahme zu verurteilen; |
— |
die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 100 000 Euro für die unter Verstoß gegen die Urteile T-551/16 und T-212/01 erfolgte rechtswidrige Erteilung des Auftrags Nr. 3 vom 25. Januar 2018 zu verurteilen; |
— |
die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung von 50 000 Euro für die Nichtanwendung der Tabelle über die Honorare der bestellten und zu bestellenden Ärzte zu verurteilen; |
— |
die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 100 000 Euro für die ungerechtfertigte Verzögerung beim Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu verurteilen; |
— |
die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1 000 000 Euro für das unqualifizierbare Verhalten von Dr. AB als unmittelbar Beschäftigtem der nicht unabhängigen Anstellungsbehörde im Hinblick auf seine beschriebene fragwürdige Amtsführung zu verurteilen; |
— |
der Kommission die Anwalts- und Gerichtskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger beantragt im Wesentlichen die Verurteilung der Kommission, weil diese nicht die Entscheidung getroffen habe, ihm den Betrag von 639 421,37 Euro zu zahlen, wovon 98 372,51 Euro bereits ausgezahlt worden seien, der die Entschädigung gemäß Art. 14 der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten im Nachgang zur Stellungnahme des Ärzteausschusses vom 8. Januar 2014 im Rahmen des Antrags vom 7. Juni 2000 auf Anerkennung der Verschlimmerung seiner Berufskrankheit darstelle.
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen Art. 266 AEUV und gegen die Pflicht, Urteile zu befolgen, da die Kommission dem Urteil in den Rechtssachen T-212/01 und T-551/16 nicht nachgekommen sei, was die fehlerhafte Vermischung von Invalidität im eigentlichen Sinn und der in Art. 14 der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten vorgesehenen Entschädigung betreffe. |
2. |
Begehung eines Ermessensmissbrauchs im vorliegenden Fall. |
3. |
Verstoß gegen Art. 73 des Statuts und gegen die Rechtsprechung der Europäischen Union im Bereich der Arbeitsweise des Ärzteausschusses. |
4. |
Verstoß gegen den Grundsatz einer angemessenen Verfahrensdauer. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/63 |
Klage, eingereicht am 21. Mai 2019 — Wilhelm Sihn jr./EUIPO — Golden Frog (CHAMELEON)
(Rechtssache T-312/19)
(2019/C 230/76)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Wilhelm Sihn jr. GmbH & Co. KG (Niefern-Öschelbronn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H. Twelmeier, Rechtsanwalt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Golden Frog GmbH (Meggen, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke CHAMELEON — Anmeldung Nr. 12 567 269
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. März 2019 in der Sache R 1551/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO seine eigene Kosten sowie die der Wilhelm Sihn jr. GmbH & Co. KG entstandenen Kosten aufzuerlegen; |
— |
die Golden Frog GmbH im Fall eines Beitritts zum Verfahren zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/64 |
Klage, eingereicht am 22. Mai 2019 — Fundación Tecnalia Research & Innovation/Kommission
(Rechtssache T-314/19)
(2019/C 230/77)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Fundación Tecnalia Research & Innovation (Donostia-San Sebastián, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Palacios Pesquera und M. Ríus Coma)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Klage und die in ihr geltend gemachten Klagegründe für zulässig zu erklären; |
— |
den in der Klage geltend gemachten Klagegründen stattzugeben und demzufolge:
|
— |
der Generaldirektion Forschung und Innovation der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Beendigung des streitigen Verfahrens über das Vorhaben FP7-KBBE-2013-613647 BREADGUARD Grant Agreement (im Folgenden: Finanzhilfevereinbarung), das Gegenstand der durch die Mitteilung vom 22. März 2019 zurückgewiesenen Beschwerde war.
Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin fünf Gründe an:
1. |
Erster Klagegrund, der darauf gestützt wird, dass eine Nichterfüllung der Finanzhilfevereinbarung durch TECNALIA nicht vorliege.
|
2. |
Zweiter Klagegrund, der auf eine missbräuchliche Anwendung von Art. II.38 der Finanzhilfevereinbarung gestützt wird.
|
3. |
Dritter Klagegrund, der auf eine missbräuchliche Anwendung von Art. II.38 Abs. 1 Buchst. l des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung gestützt wird.
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4. |
Vierter Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen Art. II.23 Abs. 5 des Anhangs II der Finanzhilfevereinbarung gestützt wird.
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5. |
Fünfter Klagegrund, der darauf gestützt wird, dass die Anerkennung des Sachverhalts durch einen Beihilfebegünstigten irrelevant sei.
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8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/65 |
Beschluss des Gerichts vom 7. Mai 2019 — Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/Kommission
(Rechtssache T-419/18) (1)
(2019/C 230/78)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/66 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2019 — Apera Capital Master/EUIPO — Altera Capital (APERA CAPITAL)
(Rechtssache T-699/18) (1)
(2019/C 230/79)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/66 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Mai 2019 — Bacardi/EUIPO — La Fée (ANGEL’S ENVY)
(Rechtssache T-115/19) (1)
(2019/C 230/80)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.