ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 219

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
1. Juli 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 219/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9385 — Orange/SecureLink) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 219/02

Euro-Wechselkurs

2

2019/C 219/03

Mitteilung der Kommission über die Aufnahme der Arbeit des Beirats für die Regionen in äußerster Randlage

3

2019/C 219/04

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 219/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9396 — CapMan/CBRE/Norled) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

5

2019/C 219/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9062 — Fortress Investment Group/Air Investment Valencia/JV) ( 1 )

7

2019/C 219/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9294 — BMS/Celgene) ( 1 )

8


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

1.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9385 — Orange/SecureLink)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 219/01)

Am 21. Juni 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9385 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

1.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/2


Euro-Wechselkurs (1)

28. Juni 2019

(2019/C 219/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1380

JPY

Japanischer Yen

122,60

DKK

Dänische Krone

7,4636

GBP

Pfund Sterling

0,89655

SEK

Schwedische Krone

10,5633

CHF

Schweizer Franken

1,1105

ISK

Isländische Krone

141,70

NOK

Norwegische Krone

9,6938

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,447

HUF

Ungarischer Forint

323,39

PLN

Polnischer Zloty

4,2496

RON

Rumänischer Leu

4,7343

TRY

Türkische Lira

6,5655

AUD

Australischer Dollar

1,6244

CAD

Kanadischer Dollar

1,4893

HKD

Hongkong-Dollar

8,8866

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6960

SGD

Singapur-Dollar

1,5395

KRW

Südkoreanischer Won

1 315,35

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,1218

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8185

HRK

Kroatische Kuna

7,3973

IDR

Indonesische Rupiah

16 083,35

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7082

PHP

Philippinischer Peso

58,335

RUB

Russischer Rubel

71,5975

THB

Thailändischer Baht

34,897

BRL

Brasilianischer Real

4,3511

MXN

Mexikanischer Peso

21,8201

INR

Indische Rupie

78,5240


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


1.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/3


MITTEILUNG DER KOMMISSION

über die Aufnahme der Arbeit des Beirats für die Regionen in äußerster Randlage

(2019/C 219/03)

Gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1) werden vier neue Beiräte eingesetzt, darunter ein Beirat für die Regionen in äußerster Randlage. Die Beiräte für Aquakultur, für die Märkte und für das Schwarze Meer wurden 2016 eingesetzt (2). Der Beirat für die Regionen in äußerster Randlage ist der letzte einzusetzende Beirat.

Im Einklang mit Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/242 der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (3) haben an der Einsetzung dieses neuen Beirats interessierte Interessenträger der Kommission im Januar 2019 einen gemeinsamen Antrag auf Aufnahme der Arbeit eines Beirats für die Regionen in äußerster Randlage vorgelegt.

Die Kommission hat die Vereinbarkeit des gemeinsamen Antrags mit den einschlägigen EU-Vorschriften geprüft und den Antrag dann an die betreffenden drei Mitgliedstaaten (4) übermittelt, die darüber entscheiden mussten, ob der Antrag von repräsentativen sektorspezifischen Organisationen und anderen Interessengruppen unterzeichnet wurde.

Die betreffenden Mitgliedstaaten erhoben innerhalb der Frist von einem Monat gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/242 keine Einwände. Demzufolge kann der Beirat für die Regionen in äußerster Randlage seine Arbeit aufnehmen und ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union einen jährlichen Beitrag aus dem EU-Haushalt erhalten, um einen Teil seiner Betriebskosten zu decken.


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Mitteilung der Kommission über die Aufnahme der Arbeit des Beirats für Aquakultur, des Beirats für die Märkte und des Beirats für das Schwarze Meer (ABl. C 74 vom 26.2.2016, S. 1).

(3)  ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 1.

(4)  Frankreich, Portugal und Spanien.


1.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/4


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2019/C 219/04)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 101 erhält die KN-Erläuterung zu Position „2206 00 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met und Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ die folgende Fassung:

„Durch Gärung gewonnene Erzeugnisse werden in Position 2206 eingereiht, sofern sie den Charakter von Erzeugnissen dieser Position, insbesondere den gegorener Getränke, beibehalten. Die Merkmale von Erzeugnissen, denen beispielsweise destillierter Alkohol, Wasser und andere Stoffe (wie Sirup, verschiedene Aromen und Farbstoffe und in einigen Fällen eine Sahnebasis) zugesetzt worden sind, haben sich möglicherweise verändert. Wenn diese Zusätze zu einem Verlust des Geschmacks, des Geruchs und/oder des Aussehens eines aus einer bestimmten Frucht oder aus einem bestimmten Naturprodukt hergestellten Getränks, d. h. eines gegorenen Getränks der Position 2206, führen, so wird das Getränk in die Position 2208 eingereiht (vgl. in diesem Sinne beispielsweise die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-150/08 (*1) und in den verbundenen Rechtssachen C-532/14 und C-533/14 (*2)).

Auf Seite 104 erhält die KN-Erläuterung zu den Positionen „2208 90 91 und 2208 90 99 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von“ folgende Fassung:

„Erzeugnisse, die nicht ausschließlich durch Gärung gewonnen werden, sondern auch durch ein Reinigungsverfahren, in dessen Folge diese Erzeugnisse die Eigenschaften und Merkmale von gegorenen Getränken verlieren und die Eigenschaften und Merkmale von Ethylalkohol erlangen, werden in Position 2208 eingereiht (vgl. in diesem Sinne beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-196/10 (*3) betreffend eine als „malt beer base“ bezeichnete Flüssigkeit, die einen Alkoholgehalt von 14 % vol hat und aus gebrautem Bier gewonnen wurde, das geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wurde, durch die Inhaltsstoffe wie Bitterstoffe und Proteine ausgedünnt wurden).

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2206 00.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

1.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9396 — CapMan/CBRE/Norled)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 219/05)

1.   

Am 20. Juni 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

CapMan AIFM Oy („CapMan“, Finnland),

CBRE Caledon Capital Management Inc. („CBRE“, Kanada),

Norled AS („Norled“, Norwegen).

CapMan und CBRE übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Norled.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CapMan: Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds CapMan Nordic Infrastructure I SCSP mit Sitz in Luxemburg. CapMan ist Teil der CapMan Group, einer nordischen Private-Assets-Verwaltungs- und Investmentgesellschaft mit Sitz in Helsinki, Finnland.

CBRE kontrolliert den Investmentfonds CBRE Caledon Noah Aggregator LP und hat seinen Sitz in Ontario, Kanada. CBRE ist eine indirekte Tochtergesellschaft der CBRE Group, die ihren Sitz in Los Angeles, USA, hat und im Bereich der Dienstleistungen für Gewerbeimmobilien und in der Investmentbranche tätig ist.

Norled: Anbieter von Fähr- und Expressbootdienstleistungen in Norwegen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9396 — CapMan/CBRE/Norled

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


1.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9062 — Fortress Investment Group/Air Investment Valencia/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 219/06)

1.   

Am 19. Juni 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Fortress Investment Group (USA), kontrolliert von der SoftBank Group (Japan),

Air Investment Valencia (Spanien).

Fortress Investment Group und Air Investment Valencia erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen (im Folgenden „JV“), in dem i) Fortress Investment Group die Geschäftstätigkeit von CityJet und ii) die Air Investment Valencia die Geschäftstätigkeiten von Air Nostrum einbringt.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Fortress Investment Group: Verwaltung von Vermögenswerten im Auftrag von institutionellen Kunden und privaten Investoren weltweit. Fortress ist die oberste Muttergesellschaft von i) Falko Regional Aircraft Limited, einem Anbieter von Verträgen für das Vermieten oder Anmieten ohne Besatzung („Dry lease“) für andere Fluggesellschaften in Europa und weltweit, und ii) CityJet (Irland), einer europäischen regionalen Fluggesellschaft, die für das Vermieten oder Anmieten mit Besatzung („Wet lease“) bzw. für das Vermieten oder Anmieten mit Cockpit-Crew, aber ohne Kabinenpersonal („Damp Lease“) für andere Fluggesellschaften und Ad-hoc-Charterdiensten in ganz Europa sorgt. Die SoftBank Group ist eine Gruppe mit Tochtergesellschaften, die an Telekommunikationsprodukten und -dienstleistungen, hauptsächlich in den USA und in Japan beteiligt sind.

—   Air Investment Valencia: Holdinggesellschaft im Besitz von Carlos Bertomeu, die u. a. Saimer Leasing Limited (Vermietung oder Anmietung ohne Besatzung und Anbieter von Flottenlieferungsdienstleistungen für Fluggesellschaften) und Air Nostrum (Spanien) kontrolliert. Air Nostrum ist eine europäische regionale Fluggesellschaft, die für andere Fluggesellschaften das Vermieten oder Anmieten mit Besatzung („Wet lease“) bzw. das Vermieten oder Anmieten mit Cockpit-Crew, aber ohne Kabinenpersonal („Damp Lease“), Charterdienste in ganz Europa und Franchise-Dienstleistungen für Iberia anbietet. Air Nostrum kontrolliert selbst i) Hibernian Airlines Limited (Irland), eine Fluggesellschaft, die für Fluggesellschaften in Nord- und Mitteleuropa das Vermieten oder Anmieten mit Besatzung („Wet lease“) anbietet, sowie ii) Aviatech & Consulting, S.L., die technische Dienste für Air Nostrum anbietet und zudem Dienstleistungen in den Bereichen Rechts-, Finanz-, IT- und Beratungsdienstleistungen für die übrigen Unternehmen des Gemeinschaftsunternehmens erbringen soll.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9062 — Fortress Investment Group/Air Investment Valencia/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


1.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9294 — BMS/Celgene)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 219/07)

1.   

Am 24. Juni 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Bristol-Myers Squibb Company („BMS“, USA),

Celgene Corporation („Celgene“, Vereinigte Staaten).

BMS übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Celgene.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BMS ist ein weltweit tätiges Pharmaunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten. BMS entwickelt und vermarktet innovative Arzneimittel in vier wichtigen Behandlungsbereichen: Onkologie, Autoimmunerkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und fibrosierende Erkrankungen;

Celgene ist ein weltweit tätiges Pharmaunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten. Celgene ist in erster Linie auf dem Gebiet der Entwicklung und Vermarktung innovativer Therapien in der Onkologie und Autoimmunerkrankungen tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9294 — BMS/Celgene

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).