ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 217

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
28. Juni 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 217/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9392 — EQT/Parques Reunidos Servicios Centrales) ( 1 )

1

2019/C 217/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9373 — PAI Partners/Areas Worldwide) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2019/C 217/03

Den nachstehenden in der Liste nach den Artikeln 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, d. h. AL NASSER Abdelkarim Hussein Mohamed, AL-YACOUB Ibrahim Salih Mohammed, IZZ-AL-DIN Hasan, MOHAMMED Khalid Shaikh, SHAHLAI Abdul Reza, SHAKURI Ali Gholam, ABU NIDAL ORGANISATION (ANO), BABBAR KHALSA, Hizballah Military Wing, Palestinian Islamic Jihad (PIJ) (Palästinensischer Islamischer Dschihad), Popular Front for the Liberation of Palestine (PFLP) (Volksfront für die Befreiung Palästinas), Popular Front for the Liberation of Palestine-General Command (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas), Devrimci Halk Kurtuluș Partisi Cephesi — DHKP/C (Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei), Teyrbazen Azadiya Kurdistan — TAK (Freiheitsfalken Kurdistans) wird Folgendes mitgeteilt: (siehe Anhang des Beschlusses (GASP) 2019/25 des Rates sowie Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/24 des Rates vom 8. Januar 2019)

2

 

Europäische Kommission

2019/C 217/04

Euro-Wechselkurs

4

2019/C 217/05

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Juni 2019 über die Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union — Kaimiškas Jovarų alus (g. g. A.)

5

2019/C 217/06

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Juni 2019 über die Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Gall del Penedès (g. g. A.). im Amtsblatt der Europäischen Union

10

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2019/C 217/07

Nach Artikel 5 Absatz 2 zu übermittelnde Informationen — Gründung eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 ( ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19 ))

16


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 217/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9389 — Porsche Holding Salzburg/SIVA/Soauto) ( 1 )

18

2019/C 217/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9366 — BPCE/Auchan/Oney Bank) ( 1 )

20

2019/C 217/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9400 — Apollo Management/Ares/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

21

2019/C 217/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9412 — EQT Fund Management/Nestlé Skin Health) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

22


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

28.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9392 — EQT/Parques Reunidos Servicios Centrales)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 217/01)

Am 19. Juni 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9392 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


28.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9373 — PAI Partners/Areas Worldwide)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 217/02)

Am 19. Juni 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9373 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

28.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/2


Den nachstehenden in der Liste nach den Artikeln 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, d. h. AL NASSER Abdelkarim Hussein Mohamed, AL-YACOUB Ibrahim Salih Mohammed, IZZ-AL-DIN Hasan, MOHAMMED Khalid Shaikh, SHAHLAI Abdul Reza, SHAKURI Ali Gholam, ABU NIDAL ORGANISATION (ANO), BABBAR KHALSA, Hizballah Military Wing, Palestinian Islamic Jihad (PIJ) („Palästinensischer Islamischer Dschihad“), Popular Front for the Liberation of Palestine (PFLP) („Volksfront für die Befreiung Palästinas“), Popular Front for the Liberation of Palestine-General Command („Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas“), „Devrimci Halk Kurtuluș Partisi Cephesi“ — „DHKP/C“ („Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei“), „Teyrbazen Azadiya Kurdistan“ — „TAK“ („Freiheitsfalken Kurdistans“) wird Folgendes mitgeteilt:

(siehe Anhang des Beschlusses (GASP) 2019/25 des Rates sowie Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/24 des Rates vom 8. Januar 2019)

(2019/C 217/03)

Den oben genannten Personen und Vereinigungen, die in dem Beschluss (GASP) 2019/25 des Rates (1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/24 des Rates (2) vom 8. Januar 2019 aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (3) sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen und Vereinigungen einzufrieren und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

Der Rat hat neue Informationen erhalten, die für die Listung der oben genannten Personen und Vereinigungen von Belang sind. Nach Prüfung dieser neuen Informationen beabsichtigt der Rat, die Begründungen entsprechend zu ändern.

Die betroffenen Personen und Vereinigungen können beantragen, dass ihnen die vorgesehenen Begründungen für ihren Verbleib in der oben genannten Liste übermittelt wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union (z. Hd.: COMET designations)

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Entsprechende Anträge sind bis zum 5. Juli 2019 einzureichen.

Die betroffenen Personen und Vereinigungen können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die oben genannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen und Vereinigungen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (4) hingewiesen.

Die betroffenen Personen und Vereinigungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird.


(1)  ABl. L 6 vom 9.1.2019, S. 6.

(2)  ABl. L 6 vom 9.1.2019, S. 2.

(3)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(4)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.


Europäische Kommission

28.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/4


Euro-Wechselkurs (1)

27. Juni 2019

(2019/C 217/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1370

JPY

Japanischer Yen

122,64

DKK

Dänische Krone

7,4641

GBP

Pfund Sterling

0,89428

SEK

Schwedische Krone

10,5488

CHF

Schweizer Franken

1,1121

ISK

Isländische Krone

141,70

NOK

Norwegische Krone

9,6843

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,434

HUF

Ungarischer Forint

323,64

PLN

Polnischer Zloty

4,2515

RON

Rumänischer Leu

4,7223

TRY

Türkische Lira

6,5573

AUD

Australischer Dollar

1,6251

CAD

Kanadischer Dollar

1,4928

HKD

Hongkong-Dollar

8,8836

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6996

SGD

Singapur-Dollar

1,5393

KRW

Südkoreanischer Won

1 313,12

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,0893

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8199

HRK

Kroatische Kuna

7,3955

IDR

Indonesische Rupiah

16 077,18

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7117

PHP

Philippinischer Peso

58,209

RUB

Russischer Rubel

71,6096

THB

Thailändischer Baht

35,003

BRL

Brasilianischer Real

4,3868

MXN

Mexikanischer Peso

21,7397

INR

Indische Rupie

78,5675


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


28.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2019

über die Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union

„Kaimiškas Jovarų alus“ (g. g. A.)

(2019/C 217/05)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Litauen hat der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Antrag auf den Schutz des Namens „Kaimiškas Jovarų alus“ übermittelt.

(2)

Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind.

(3)

Damit gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Einspruch eingelegt werden kann, sollten gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung das Einzige Dokument und die Fundstelle der Produktspezifikation für den Namen „Kaimiškas Jovarų alus“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

BESCHLIEẞT:

Einziger Artikel

Das Einzige Dokument und die Fundstelle der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für den Namen „Kaimiškas Jovarų alus“ (g. g. A.) sind im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

Im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union Einspruch gegen die Eintragung des in Absatz 1 angeführten Namens eingelegt werden.

Brüssel, den 24. Juni 2019

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


ANHANG

EINZIGES DOKUMENT

„KAIMIŠKAS JOVARŲ ALUS“

EU-Nr.: PGI-LT-02237 — 16.11.2016

g. U. ( ) g. g. A. ( X )

1.   Name(n)

„Kaimiškas Jovarų alus“

2.   Antragstellende(s) Land/Länder

Litauen

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 2.1. Bier

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Das Erzeugnis mit dem Namen „Kaimiškas Jovarų alus“ ist ein bernsteinfarbenes, natürlich fermentiertes, lebendes (nicht pasteurisiertes und nicht filtriertes) Bier aus Gerstenmalz, das ausschließlich in einer Privatbrauerei nach traditionellem Verfahren gebraut wird. Die ursprünglichen, unvergleichlichen Merkmale des Biers sind das Ergebnis eines traditionellen, alterprobten Brauverfahrens, der von Generationen von Bierbrauern gesammelten Erfahrung, der traditionellen Rezepturen und der Zutaten. Die einzelnen Schritte der Bereitung des Biers „Kaimiškas Jovarų alus“ — Malzschroten, Sieden des Hopfens, Einmaischen und Läutern, Vergärung und Reifung des Biers — münden in ein einzigartiges Produkt. Einer der wichtigsten Faktoren, der die traditionelle Herstellungsmethode des Biers und seine gleichbleibende Qualität garantiert, ist die einzigartige Hefe. Sie wurde über Generationen hinweg verwendet und wird bis heute ausschließlich in dem unter Nummer 4 abgegrenzten geografischen Gebiet eingesetzt. Die Hefe hat ein gutes Gärvermögen und verleiht dem Bier seinen typischen Geschmack. Während des Brauverfahrens kann echter Honig zugesetzt werden.

Physikalische und chemische Eigenschaften

Trockenmassegehalt der Stammwürze: 12,0-15,0 (w/w).

Tatsächlicher Ethylalkoholgehalt: 5,6 ± 1,0 (% vol.).

pH-Wert: 1,3-3,5.

Bitterstoffe: 10-30 Bittereinheiten (IBU).

Farbe: 15-38 EBC-Einheiten.

Haltbarkeit: je nach Lagerungsbedingungen und Behältern, keinesfalls aber mehr als 20 Tage.

Organoleptische Eigenschaften

Farbe: Die Farbe reicht von goldgelb bis goldbraun (bernsteinfarben).

Aussehen: Das Bier schäumt beim Einschenken, sodass in der Regel eine Krone aus dickem, weißem Schaum entsteht. Das trübe Aussehen geht auf den Hefebodensatz zurück.

Olfaktive Phase: deutliches Aroma von Hefe, Brot, Karamell und Obst.

Geschmack: intensiver, malziger Biergeschmack. Charakteristischer bitterer Hopfengeschmack mit einem Hauch von Hefe, Beeren, Karamell, Haselnüssen, Kräutern und Zitrusfrüchten. Wurde echter Honig zugesetzt, sind Honiganklänge vorhanden.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Malzgerste (für das Brauen werden verschiedene Sorten Malzgerste verwendet);

Trinkwasser;

Hopfen (für das Brauen werden verschiedene Hopfensorten verwendet);

Hefe (der Bodensatz des Bieres, der zurückbleibt und von den vorherigen Braugängen bewahrt wird).

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Das Bier „Kaimiškas Jovarų alus“ wird von Anfang bis Ende nach einer traditionellen, unveränderten Methode gebraut.

Alle Erzeugungsschritte müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen:

Malzschroten per Hand mit Mühlsteinen oder Hammermühlen;

Sieden des Hopfens;

Einmaischen des Malzes (Anrühren der Maische);

Läutern der Maische (Trennen von Treber und Würze);

Vergären des Biers;

Reifen des Biers;

Vorbereiten und Schutz der Hefe.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Verwaltungsgrenzen des Dorfes Jovarai (Rajongemeinde Pakruojis)

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Antrag auf Eintragung des Namens „Kaimiškas Jovarų alus“ basiert auf dem geografischen Ursprung, der diesem Erzeugnis seine besonderen Eigenschaften verleiht und der mit dem Ansehen des Erzeugnisses und dem für das unter Nummer 4 abgegrenzte Gebiet typischen menschlichen Einfluss in Verbindung steht.

Menschlicher Einfluss, der dem Erzeugnis seine besonderen Eigenschaften verleiht:

Im ausgehenden 19. und im 20. Jahrhundert breiteten sich industrielle Brauverfahren rapide aus, was das handwerkliche Brauwesen erheblich beeinflusste und die Einführung neuer technologischer Verfahren bewirkte: Malzschroten in Mühlen, Sieden der Maische, Änderungen bei den Rohstoffen (Einführung von Industriehefe, Zucker und anderen Zusatzstoffen). Nur in dem abgegrenzten Gebiet wird noch nach folgenden Verfahren gebraut: Dem Malz wird heißes Wasser zugegeben, woraufhin die daraus resultierende Maische für einen bestimmten Zeitraum — ohne zu sieden — rasten kann und dann geläutert wird; danach wird sie sofort mit einer Hefe zur Gärung gebracht, die über mehrere Generationen einer Brauerfamilie in dem in Nummer 4 abgegrenzten Gebiet bewahrt wurde.

Die Brauer entscheiden anhand ihres Wissens und ihrer Erfahrung, wie die einzelnen Schritte des Brauverfahrens durchzuführen sind: Malzschroten, Sieden des Hopfens, Einmaischen, Läutern, Gärung und Reifung. Deswegen ist „Kaimiškas Jovarų alus“ so einzigartig. Der typische Geschmack und die Qualität des Biers gehen auch auf die dafür verwendete Hefe zurück, die seit Generationen innerhalb der Familienbrauereien bewahrt wird. Dem Schutz der Hefe, die in Jovarai ansässige Familien von Generation zu Generation weitergeben, wurde große Sorgfalt gewidmet. So wird die Hefe eingegraben und nur bei Bedarf zum Brauen ausgegraben. Die Hefe, die seit mehr als 130 Jahren bewahrt und noch immer für die Bierbereitung verwendet wird, kann von allen bestehenden oder potenziellen Brauereien im abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden.

Die Erzeugung des Biers mit dem Namen „Kaimiškas Jovarų alus“ beruht auf einer altbewährten, einmaligen Tradition des Brauens von Landbier, dessen besondere Eigenschaften in den vielen Jahren seiner Bereitung verfeinert wurden. Zwar gibt es keine Handbücher oder schriftliche Aufzeichnungen mit einer Anleitung für die Zubereitung dieses Erzeugnisses, das eng mit dem in Nummer 4 abgegrenzten Gebiet verbunden ist, doch wurden die Einzelheiten des Brauverfahrens und die dafür benötigten praktischen Fertigkeiten innerhalb einzelner Familien von Generation zu Generation weitergegeben. Heute wird „Kaimiškas Jovarų alus“ nach einem alten Verfahren gebraut, das mühevolle Handarbeit umfasst und Detailgenauigkeit, Erfahrung und Sachkenntnis voraussetzt. Das gesamte Brauverfahren wird nach einer traditionellen Herstellungsmethode durchgeführt, die sich durch Folgendes von anderen unterscheidet:

1.

Üblicherweise werden Hopfen und Maische zusammen gesiedet, für die Herstellung des Biers „Kaimiškas Jovarų alus“ hingegen wird der Hopfen gesondert gesiedet, während die Maische nicht zum Sieden gebracht wird.

2.

Anders als beim Brauen anderer Biersorten wird bei „Kaimiškas Jovarų alus“ die Maische durch die Hopfenzapfen geläutert, die sich auf dem Korkboden des Gefäßes ablagern.

Angesichts dieser Faktoren besteht kein Zweifel daran, dass sich das abgegrenzte geografische Gebiet in bestimmten Punkten (Brauereiwissen und einzigartige Hefe) deutlich von den angrenzenden Gebieten unterscheidet, und dass sich das unter Nummer 3.2 beschriebene Bier „Kaimiškas Jovarų alus“ deswegen auch von Bier aus diesen Gebieten unterscheidet.

Ansehen des Erzeugnisses auf der Grundlage des geografischen Gebiets:

Der Name des Dorfs Jovarai wird im Namen des Biers „Kaimiškas Jovarų alus“ verwendet, da die für das abgegrenzte Gebiet typische, spezifische Braumethode dort seit mehreren hundert Jahren Anwendung findet, was den Zusammenhang zwischen dem Bier und dem Gebiet von Jovarai begründet.

Dieses Malzbier wird seit dem 16. Jahrhundert in dem unter Nummer 4 genannten Gebiet gebraut. Die tiefverwurzelte Brautradition des Biers „Kaimiškas Jovarų alus“ wurde über lange Zeiträume hin entwickelt und blieb bis heute erhalten. Ende des 20. Jahrhunderts wurden die Bedingungen geschaffen, diese Ware für den Einzelhandel zu erzeugen, und das Bier „Kaimiškas Jovarų alus“ wurde (im Jahr 1995) auf den Markt gebracht. Dies belegen die noch heute erhaltenen ersten Etiketten, die besonderen Aufschriften auf den Holzfässern und andere Kennzeichnungen. Das Brauen dieses Biers wurde zu einer Familienunternehmung innerhalb des eigenen Haushalts.

Nach einer 2010 durchgeführten Verbraucherumfrage assoziierten vier von fünf Umfrageteilnehmern den Namen Jovarai mit dem Bier „Kaimiškas Jovarų alus“ (Verbraucherumfrage des Kulturerbefonds aus dem Jahr 2010). Den Umfrageergebnissen zufolge erkennen die Verbraucher das Bier „Kaimiškas Jovarų alus“, sie suchen danach in Geschäften, sie schätzen seine Authentizität und die hohe Qualität und nehmen es gerne als Geschenk oder Souvenir in andere Länder mit.

Der Ruf, das Ansehen und die Popularität des Biers „Kaimiškas Jovarų alus“ zeigt sich auch darin, dass es auf Ausstellungen, Messen und Festivals vorgestellt wird, Auszeichnungen erhalten hat und Gegenstand von Artikeln in der lokalen, nationalen und ausländischen Presse und anderen Medien war.

Über lange Zeit galt das Bier „Kaimiškas Jovarų alus“ als ein für Litauen repräsentatives Erzeugnis. Im Jahr 2001 wurde es in die Liste der Attraktionen der Rajongemeinde Šiauliai aufgenommen (die „Bierstraße“ ist Teil des litauischen Kulturerbeprogramms). Da das Bier nach Methoden gebraut wird, die über Generationen zurückreichen, wurde es als ein Erzeugnis anerkannt, das zur Förderung des litauischen Kulturerbes beiträgt. Die Bereitung des Biers „Kaimiškas Jovarų alus“ wird in Werbe- und Informationsbroschüren sowie in an Touristen gerichtete Hinweise für Essen und Trinken als eine der Besonderheiten dieses geografischen Gebiets hervorgehoben.

Die Brauer des Biers „Kaimiškas Jovarų alus“ nehmen an der internationalen Agrarmesse „Agrobalt“, anderen Wirtschaftsmessen, Handwerkstagen, Veranstaltungen zum Nationalfeiertag, Folk-Festivals und sonstigen Messen teil und erhalten regelmäßig Auszeichnungen.

Häufige Artikel in der ausländischen Presse sowie Meldungen in den Medien und die Hochschätzung von Brauexperten und -spezialisten belegen den Ruf, das Ansehen und die Popularität des Biers:

„‚Jovarų alus‘ aus Jovarai ist ein hochwertiges, hausgebrautes Bier. Es handelt sich um eine dieser seltenen, außergewöhnlichen Biersorten, die man ruhig als ein Bier mit einmaligem Geschmack bezeichnen kann.“ („Top Secret. The Farmhouse Brewing Traditions of Lithuania“ von Martin Thibault, in „The Beer Connoisseur Magazine“, Ausgabe 11, Sommer 2012, Atlanta, S. 22-28, www.beerconnoisseur.com);

„‚Jovarų alus‘ — ein vollmundiger, malziger Geschmack, aber durchaus trinkbar.“„Jovarų alus“ hat einen leichten, angenehmen und unvergesslichen Geschmack.“ („From Lithuania with Love“, in „Midatlantic Brewing News“, Oktober/November 2013, Band 15/Nummer 5, New York, S. 25, www.brewingnews.com);

„‚Jovarų alus‘ aus Jovarai, Litauen, ist die ‚Entdeckung des Jahres 2004‘. Das Bier wurde in einer Bar in der Nähe von Pakruojis getrunken und ist ein Symbol für das Gebiet, in dem es gebraut wird. Darüber hinaus ist es ein fantastisches Bier.“ („Des fermentations qui en surprennent encore plus d’un“, von Martin Thibault, in „Journal Bieres et Plaisirs“, 16. September 2014, www.bieresetplaisirs.com; www.ratebeer.com).

Im Jahr 2004 erhielt das Bier „Kaimiškas Jovarų alus“ internationale Anerkennung, als eine der einflussreichsten Bier-Websites (www.ratebeer.com) „Kaimiškas Jovarų alus“ als eines der weltbesten Biere aufführte. Kanadische Experten wählten dieses Landbier als Entdeckung des Jahres auf dem Weltmarkt der traditionellen Biersorten. Im Jahr 2007 wurde das Bier auf der Verkaufs- und Ausstellungsmesse „Šiauliai 2007“ für eine Auszeichnung nominiert; 2008 wurde es bei einem vom litauischen Kulturerbefonds veranstalteten Wettbewerb als „bestes rustikales Bier“ ausgezeichnet. 2009 war es wegen seiner Verdienste für das traditionelle Handwerk und für die Förderung und Erhaltung lebendiger Traditionen Gegenstand eines Dankesschreibens des litauischen Landwirtschaftsministeriums; 2010 und 2011 wurde es in der Kategorie „Erzeugnis des Jahres“ der Rajongemeinde Pakruojis als „Bier des Jahres“ ausgezeichnet; 2012 befasste sich der Dokumentarfilm „Vys per to alo“ unter der Regie von A. Barysas mit der Braumethode und -technologie des Biers „Kamiškas Jovarų alus“; im selben Jahr erhielt das Bier in der Kategorie „Bier des Jahres 2012“ der Rajongemeinde Pakruojis den „Preis der Verkoster“; 2014 wurde es auf der Agrarmesse „Agrobalt“ mit der Goldmedaille ausgezeichnet und 2016 erhielt es eine Auszeichnung des Ethnokulturzentrums von Klaipėda für seine Verdienste bei der Förderung von Brauereitätigkeit und Brautraditionen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

http://zum.lrv.lt/kaimiskas-jovaru-alus-paraiska-su-produkto-specifikacija


28.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2019

über die Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Gall del Penedès“ (g. g. A.). im Amtsblatt der Europäischen Union

(2019/C 217/06)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 53 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Spanien hat gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation des Erzeugnisses „Gall del Penedès“ (g. g. A.) gestellt.

(2)

Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind.

(3)

Damit gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Einspruch erhoben werden kann, sollte der Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (2) einschließlich des geänderten Einzigen Dokuments und der Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation für den eingetragenen Namen „Gall del Penedès“ (g. g. A.) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission einschließlich des geänderten Einzigen Dokuments und der Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation für den eingetragenen Namen „Gall del Penedès“ (g. g. A.) findet sich im Anhang dieses Beschlusses.

Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union gegen die Änderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels Einspruch erhoben werden.

Brüssel, den 24. Juni 2019

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


ANHANG

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„GALL DEL PENEDÈS“

EU-Nr.: PGI-ES-01308-AM01 — 25.7.2018

g. U. ( ) g. g. A. ( X )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consell Regulador de la IGP Gall del Penedès

C/Hermenegild Clascar, 1-3, Planta baja

Consejo Comarcal de l’Alt Penedès

08720 Vilafranca del Penedès

Barcelona

SPANIEN

E-Mail: agricultura@ccapenedes.cat

Tel. +34 938900000

Der Regelungsausschuss für die geschützte geografische Angabe „Gall del Penedès“ vertritt alle Geflügelhaltungsbetriebe und Etikettierungsbetriebe des Produkts, das den Namen „Gall del Penedès“ g. g. A. führt, und hat ein berechtigtes Interesse an der Einreichung des Antrags auf Änderung.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges (bitte angeben)

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

Wie in der Beschreibung des Erzeugnisses erklärt, handelt es sich bei dem Erzeugnis mit der geschützten geografischen Angabe „Gall del Penedès“ um das frische Fleisch von (männlichen und weiblichen) Hühnern der Sorte Penedesenca negra mejorada der traditionellen Rasse Penedesenca. Im Text der Produktspezifikation wurde nur das Gewicht der männlichen Tiere angeführt, weil diese von den Züchtern am häufigsten gehalten werden. Angesichts des erheblichen Unterschieds zwischen dem Endgewicht von männlichen und weiblichen Tieren ist es notwendig, beim Mindestgewicht der Schlachtkörper nach Geschlecht zu unterscheiden. Aus diesem Grund wurde für die weiblichen Tiere ein niedrigeres Gewicht eingeführt.

Deshalb sollte sowohl im Einzigen Dokument (Abschnitt 3.2 — Beschreibung des Erzeugnisses) als auch in der Produktspezifikation (Abschnitt B.2 — Merkmale des Erzeugnisses) der Absatz

„Das Mindestgewicht der Schlachtkörper beträgt 1,5 kg für die Aufmachung ‚eviscerada sin menudillos‘ (gerupft, ohne Darm, Kopf, Ständer, Herz, Leber und Magen) und 2 kg für die Aufmachung ‚parcialmente eviscerada‘ (gerupft, ohne Darm, aber mit Kopf und Ständern).“

folgende Fassung erhalten:

„Mindestschlachtgewicht

für die Aufmachung ‚eviscerada sin menudillos‘ (gerupft, ohne Darm, Kopf, Ständer, Herz, Leber und Magen): weibliche Tiere: 1,2 kg, männliche Tiere: 1,5 kg;

für die Aufmachung ‚parcialmente eviscerada‘ (gerupft, ohne Darm, aber mit Kopf und Ständern): weibliche Tiere: 1,7 kg, männliche: Tiere 2 kg.“

Die Mindestwerte in den betreffenden Abschnitten des Einzigen Dokuments (3.3 — Futter […] und Rohstoffe) und der Produktspezifikation (E.1 — Herstellungs/Gewinnungsverfahren) wurden geändert. Der Wortlaut

„Zusammensetzung des Basisfutters:

Mais: 58-60 %,

Soja und Sojaerzeugnisse: 33,5-35,5 %,

Traubenkerne: 5-5,5 %.“

erhält folgende Fassung:

„Zusammensetzung des Basisfutters:

Mais: 55-60 %,

Soja und Sojaerzeugnisse: 30-35,5 %,

Traubenkerne: 5-5,5 %.“

Der Mindestanteil an Soja (und Sojaerzeugnissen) wird geändert, damit die Erzeuger mehr Flexibilität erhalten und sich an den Futterbedarf, den die Tiere im Laufe ihrer Entwicklung haben, anpassen können.

Erzeugungsverfahren

Im Unterabschnitt „Merkmale und Bewirtschaftung der Auslaufflächen“ der Produktspezifikation (Abschnitt „E.1 — Herstellungs-/Gewinnungsverfahren“) wurde die Mindestauslauffläche reduziert. Konkret erhält der Satz „Die Mindestauslauffläche beträgt 2 m2 je Tier.“

folgende Fassung erhalten: „Die Mindestauslauffläche beträgt 1 m2 je Tier.“

Die Mindestauslauffläche wurde verringert, weil zum Zeitpunkt der Erstellung der Produktspezifikation die Größe der Höfe so bemessen wurde, dass die Betriebe ordnungsgemäß organisiert und die Partien nach traditionellen Verfahren bearbeitet werden können. Die traditionellen Auslaufflächen wiesen jedoch in Bezug auf die verfügbare Größe nicht immer dieselben Abmessungen auf und waren häufig nicht eingezäunt, sodass es schwierig war, die optimale Fläche zu messen, die für eine ausreichende Entwicklung und das Wohlergehen der Tiere notwendig ist. Dies hat dazu geführt, dass die Fläche zu groß eingeschätzt wurde.

Mit der Zeit hat sich gezeigt, dass die Tiere nicht die gesamte verfügbare Fläche nutzen. Bei der Bewirtschaftung dieser ungenutzten Flächen treten Probleme auf, weil sie von schwer zu behandelnden unerwünschten Unkräutern bewachsen werden. Dies wiederum führt zu Wildtierbefall, wodurch sich die Gesundheitsrisiken erhöhen. Zudem sind nicht alle Tiere gleichzeitig in den Ställen oder im Freien; da sie sich abwechselnd in den Innenanlagen und im Freien aufhalten, steht den einzelnen Tieren jeweils mehr Fläche zur Verfügung.

Da die vorhandene Fläche nie vollständig genutzt wurde, hat diese Verringerung keine Veränderung in Bezug auf die Qualität des Fleisches oder das Wohlergehen der Tiere zur Folge.

Im selben Unterabschnitt der Produktspezifikation muss auch die Brachzeit für die Auslaufflächen geändert werden. Der Absatz

„Die Auslaufflächen müssen mindestens 8 Wochen (einschließlich Keulungsphase und der Zeit, bis die Küken ins Freie laufen können) brachgelegt werden, damit sich der Boden und die Pflanzendecke erholen können.“

folgende Fassung erhalten:

„Die Auslaufflächen müssen brachgelegt werden, damit sich die Pflanzendecke erholen kann, wobei die Keulungsphase und die Zeit, bis die Küken ins Freie laufen können, zu berücksichtigen sind.“

Diese Änderung in Bezug auf die Brachlegung der Auslaufflächen ist wegen der Unterschiede der Bodenbeschaffenheit in den einzelnen Betrieben, der jahreszeitlichen Schwankungen und der in diesem Gebiet auftretenden Schwankungen des mediterranen Klimas gerechtfertigt, denn diese haben zur Folge, dass sich der Zeitraum, den die Auslaufflächen für die Erholung benötigen, nur sehr schwer festlegen lässt. Aus diesen Gründen wurde der festgelegte Zeitraum für die Brachlegung gestrichen und die Frage der Bewirtschaftung der Auslauffläche den Geflügelhaltern überlassen, die sich bei ihren Entscheidungen von ihrer Erfahrung und ihrem Know-how leiten lassen.

EINZIGES DOKUMENT

„GALL DEL PENEDÈS“

EU-Nr.: PGI-ES-01308-AM01 — 25.7.2018

g. U. ( ) g. g. A. ( X )

1.   Name

„Gall del Penedès“.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Bei dem Erzeugnis mit der geschützten geografischen Angabe „Gall del Penedès“ handelt es sich um das frische Fleisch von (männlichen und weiblichen) Hühnern der Sorte Penedesenca negra mejorada der traditionellen Rasse Penedesenca.

Kennzeichnend für dieses Geflügel sind der Wohlgeschmack, die rötliche Farbe der Schlachtkörper und ein festes, saftiges (Muskel-)Fleisch.

Es handelt sich um eine langsam wachsende, rustikale, vitale Vogelrasse mit mediterranem, leichtem Körperbau und guter Fleischproduktion. Die Tiere sind widerstandsfähig gegenüber der Hitze und der Kälte des Mittelmeerklimas.

Die Hühner mit der geschützten Bezeichnung „Gall del Penedès“ werden in Hühnerställen mit ganzjährig zugänglichem Auslauf im Freien gehalten. Ihr Futter umfasst unter anderem Traubenkerne.

Diese Art Futtermittel verleiht dem Fleisch typische organoleptische Eigenschaften; dies geht aus dem einschlägigen Bericht über die sensorische und chemische Analyse des Agrarforschungsinstituts Institut de Recerca i Tecnologia agroalimentàries — IRTA (Bericht „Inclusió de granet de raïm en el pinso per la IGP del Gall del Penedès“ von Amadeu Francesch Vidal vom Februar 2012) hervor, der sinngemäß Folgendes besagt:

„Das Fleisch von Tieren, deren Futter zu 5 % aus Traubenkernen besteht, duftet stärker nach Trockenfrüchten und weniger nach Borke, es schmeckt weniger nach gewöhnlichem Huhn, sein Aroma ist weniger mild, sondern eher metallisch, und es hat festere Fasern […]“

„Bei Fleisch von Tieren, deren Futter zu 5 % aus Traubenkernen besteht, ist der Gehalt an ungesättigten Fettsäuren deutlich höher, was auf einen höheren Linolsäureanteil zurückzuführen ist. Dieses Fleisch bietet somit einen Mehrwert im Hinblick auf eine gesunde Ernährung.“

Das Schlachtalter der Hühner „Gall del Penedès“ beträgt mindestens 98 Tage.

Die Schlachtkörper der Hühner „Gall del Penedès“ sind in die Handelsklasse A (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 543/2008) eingestuft. Der Schlachtkörper weist kein überschüssiges Fett auf, hat eine weiße Haut, rötliches Fleisch und schwarze Ständer mit weißen Zehen.

Mindestschlachtgewicht:

für die Aufmachung „eviscerada sin menudillos“ (gerupft, ohne Darm, Kopf, Ständer, Herz, Leber und Magen): weibliche Tiere: 1,2 kg, männliche Tiere: 1,5 kg;

für die Aufmachung „parcialmente eviscerada“ (gerupft, ohne Darm, aber mit Kopf und Ständern): weibliche Tiere: 1,7 kg, männliche Tiere: 2 kg;

Die Hühner „Gall del Penedès“ werden frisch im Ganzen oder als Teilstücke angeboten.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Ernährung der Hühner mit der geschützten Bezeichnung „Gall del Penedès“ beruht auf dem traditionellen Futter in dem geografischen Gebiet der g. g. A., das an moderne Futtermittelformulierungen und -techniken angepasst wurde. Typisch ist dabei, dass das Futter Traubenkerne enthält.

Zusammensetzung des Basisfutters:

Mais: 55-60 %,

Soja und Sojaerzeugnisse: 30-35,5 %,

Traubenkerne: 5-5,5 %.

In den letzten sieben Tagen vor der Schlachtung darf das Futter zu mindestens 90 % aus Getreide und zu 5-5,5 % aus Traubenkernen bestehen.

Fette tierischen Ursprungs sind verboten mit Ausnahme von Milcherzeugnissen.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Hühner mit der geschützten Bezeichnung „Gall del Penedès“ werden in dem geschützten Gebiet aufgezogen.

Die Küken werden im Alter von 24 bis 48 Stunden zur Mast an die Produktionsbetriebe geliefert. Ab dem Alter von 42 bis 56 Tagen haben die Hühner Zugang zu einem Auslauf im Freien. Die Haltungsdauer beträgt mindestens 98 Tage.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das zum Verzehr bestimmte Endprodukt mit der geschützten geografischen Angabe muss deutlich die Angabe IGPGall del Penedès“ (g. g. A. „Gall del Penedès“) oder Indicación Geográfica ProtegidaGall del Penedès“ (geschützte geografische Angabe „Gall del Penedès“) und das Bildzeichen dieser g. g. A. tragen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

„Gall del Penedès“ wird in einem geografischen Gebiet erzeugt, das die folgenden 73 Gemeinden umfasst:

Alle Gemeinden der Comarca Alt Penedès (27);

alle Gemeinden der Comarca Baix Penedès (14);

alle Gemeinden der Comarca Garraf (6);

folgende Gemeinden der Comarca Anoia: Argençola, La Llacuna, Cabrera d’Igualada, Piera, Masquefa, Hostalets de Pierola, Vallbona d’Anoia, Capellades, La Torre de Claramunt, Carme, Orpí, Santa Maria de Miralles, Bellprat, Sant Martí de Tous, Santa Margarida de Montbui, Vilanova del Camí, La Pobla de Claramunt, Castellolí, El Bruc, Òdena, Igualada, Rubió, Jorba, Montmaneu und Copons (25);

die Gemeinde Rodonyà der Comarca Alt Camp (1).

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang mit der Umgebung beruht auf dem Ansehen, das bereits seit langer Zeit besteht, was durch die mündliche Überlieferung, Urkunden, Messen und Märkte belegt wird, und auf den besonderen Produktionsverfahren der Geflügelhalter in dem Gebiet, die eng mit der Weinbautradition des Erzeugungsgebiets verbunden sind.

Das Erzeugungsgebiet der g. g. A. entspricht dem historischen Gebiet von El Penedès, aus dem die Rasse Penedesenca stammt, die die Sorte „Gall del Penedès“ hervorgebracht hat. In dem Gebiet wird im Wesentlichen Weinbau betrieben (80 % der landwirtschaftlichen Fläche), dessen Erzeugnisse unter die geschützten Ursprungsbezeichnungen für Wein „Penedès“ und „Cava“ fallen. Das Gebiet „El Penedès“ bringt aufgrund der Besonderheiten des Bodens und der Anbauerzeugnisse neben typischen Weinen und Schaumweinen auch die Hühner „Gall del Penedès“ hervor.

Über Jahrhunderte hinweg waren die Haltung, der Verzehr und die Vermarktung von Hühnern der Sorte „Gall del Penedès“ Teil der gängigen Ausbildung von Landwirten des Gebiets El Penedès. Die Tatsache, dass auf jedem Hof solche Hühner als Nahrungsquelle für die Familie oder als zeitweilige wirtschaftliche Grundlage für den Familienbetrieb gehalten wurden, ist ein Thema von Literatur, mündlicher Überlieferung und Kunstwerken. Die intensiv braunrot gefärbten Eier dieser Hühner (die als „ou rogenc de Vilafranca“ bekannt waren) wurden auf den lokalen Märkten (Markt von Vilafranca, seit dem 12. Jahrhundert beurkundet) und auf dem Markt von Barcelona verkauft und sehr geschätzt. Auch das Fleisch von „Gall del Penedès“ genoss hohes Ansehen, was sich darin zeigt, dass seit dem 12. Jahrhundert ein „Fira del Penedès“ genannter Jahrmarkt veranstaltet wird, der später die Bezeichnung „Fira de Sant Tomàs“ erhielt und heute als „Fira del Gall“ bekannt ist. Dieser Jahrmarkt, der sich über die Jahre ohne Unterbrechung gehalten hat, bot den Landwirten des Gebiets, die kleine Höfe bewirtschafteten, die Gelegenheit, ihre Erzeugnisse zu präsentieren und zu verkaufen und so eine traditionelle Ernährungsweise aufrechtzuerhalten, die durch den Weinbau in dem Gebiet bestimmt war.

Die Bauern dieses Gebiets kamen somit auf den Märkten und Jahrmärkten zusammen und tauschten ihre Kenntnisse über die Haltung der Hühner „Gall del Penedès“ aus, sodass sich ein für das Gebiet typisches Haltungssystem etablierte, bei dem Traubentrester als Hühnerfutter verwendet wurde. Die Pressrückstände von Trauben werden auf den Feldern getrocknet, um danach an die Hühner verfüttert zu werden. In einer 1937 verfassten Studie über die Fütterung von Hausgeflügel wurde festgestellt, dass Traubenkerne für Hühner einen bemerkenswerten Nährwert haben, da sie Pflanzenfasern, reichlich Fett sowie bestimmte Proteine und Kohlenhydrate enthalten. Die heutigen Geflügelzüchter haben die traditionellen Verfahren des Gebiets angepasst und Traubenkerne in die Futtermittelformulierung einbezogen.

Mit der Einbeziehung von Traubenkernen in das Futter von Hühnern mit der g. g. A. „Gall del Penedès“ wird die in der Weinbautradition des Gebiets verankerte Fütterung beibehalten, die den Wohlgeschmack des Erzeugnisses beeinflusst. Durch die Haltung in Ställen mit ganzjährigem Auslauf im Freien erhält das Fleisch eine rötliche Farbe und wird fest und saftig.

Gegenwärtig sind die Hühner mit der g. g. A. „Gall del Penedès“ Thema zahlreicher Artikel in der Regionalpresse; sie sind Gegenstand von (von den Verwaltungsorganen der Provinz Barcelona und der Comarca Alt Penedès durchgeführten) Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Qualitätserzeugnissen des jeweiligen Gebiets (in Form von Programmen wie „Productes de la Terra“ und dem Internetportal „Gastroteca“) und von Forschungsarbeiten (Fundaciòn Alicia, IRTA usw.).

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)

Der vollständige Wortlaut der Spezifikation ist über folgende Website abrufbar:

http://gencat.cat/alimentacio/modificacion-pliego-igp-gall-penedes


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

28.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/16


Nach Artikel 5 Absatz 2 zu übermittelnde Informationen

Gründung eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

(Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19))

(2019/C 217/07)

I.1)   Bezeichnung, Anschrift und Kontaktangaben

Eingetragene Bezeichnung: GECT Cittaslow

Sitz:

c/o il Comune di Pollica, in Via Dante Alighieri 8, 84068 Pollica, Italien

Kontaktperson: Dr. Stefano Pisani

I.2)   Dauer des Verbunds

Dauer des Verbunds:

31.12.2030

Tag der Registrierung:

21.2.2019

Tag der Veröffentlichung:

II.   ZIELE

Das allgemeine Ziel des EVTZ besteht darin, auf territorialer Ebene zusammenzuarbeiten, um ein Entwicklungsmodell im Sinne des Konzepts des „entschleunigten Lebens“ (vita slow) zu unterstützen und damit die Entwicklung und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu verbessern. Im Einklang mit dem allgemeinen Ziel des EVTZ werden folgende Einzelziele festgelegt:

1.

Ermittlung, Konzipierung und Umsetzung von Initiativen zur Entwicklung und Stärkung wichtiger Elemente der Identität der Cittaslow:

l.a

CITTASLOW EDUCATION. Austausch bewährter Methoden für die Schaffung einer neuen Art der Bürgerschaft in den Schulen der teilnehmenden Städte; Ziel ist es, den Bürgerinnen und Bürgern von morgen innovative, dauerhafte und nachhaltige Formen der Sozialisierung, der Produktion und des Konsums anzubieten.

l.b

CITTASLOW TOURISM. Ein neues Tourismusmodell für die europäischen Reisenden von morgen: Diese sind neugierig und möchten einen gemeinsamen europäischen Hintergrund, der aus zahlreichen unterschiedlichen Traditionen und Kulturen besteht, kennenlernen und sich damit identifizieren. Dabei handelt es sich um eine entschleunigte Form des Tourismus, die auf Erlebnissen, Natur und Kultur basiert sowie Qualität für alle gewährleistet und für Begrenzungen sensibilisiert.

l.c

CITTASLOW DOING. Handwerk und Kunstfertigkeit verbinden sich mit Informationstechnologie und uraltem Wissen. Eine Alternative zur Massenproduktion zu besitzen bedeutet, die riesige Menge an handwerklichen Kompetenzen zu bewahren, die unserer Industrie und Technologie zugrunde liegen.

l.d

CITTASLOW URBAN PLANNING. Wie muss die europäische Stadt von morgen konzipiert und gebaut werden? Ökologisches Bauen und Hi-Tech gehen hier Hand in Hand mit Tradition; traditionelle Baustoffe werden wieder geschätzt; und Fertigkeiten werden von Generation zu Generation weitergegeben und bilden damit einen sozialbasierten Wertschöpfungskreislauf. Besondere Aufmerksamkeit wird außerdem der Förderung der nachhaltigen Entwicklung gewidmet, die die Landschaft schützt und pflegt, u. a. in Bezug auf identitätsstiftende Aspekte, durch die Verbreitung der Landschaftskultur und eine angemessene Landschaftsgestaltung.

l.e

CITTASLOW AGRICULTURE. Dabei geht es nicht nur um Landwirtschaft, sondern auch um Innovation, Achtung des Bodens, weniger Einsatz von Chemie, Verbundenheit mit Pflanzen und Tieren, Ernährungssouveränität und biologische Vielfalt.

l.f

CITTASLOW MARKET. Der Markt auf den Plätzen der europäischen Cittaslow und der virtuelle Online-Markt.

2.

Die Mitglieder des EVTZ CITTASLOW verpflichten sich, zur Durchführung dieser Maßnahmen zusammen mit den gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 festgelegten allgemeinen Zielen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, und gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006, beizutragen.

Der Erwerbszweck ist absolut ausgeschlossen.

III.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN ZUR BEZEICHNUNG DES VERBUNDS

Bezeichnung auf Englisch: Cittaslow EGTC

Bezeichnung auf Französisch: GECT Cittaslow

IV.   MITGLIEDER

IV.1)   Gesamtzahl der Verbundsmitglieder: 2

IV.2)   Staatsangehörigkeit der Verbundsmitglieder: italienisch, niederländisch

IV.3)   Angaben zu den Mitgliedern (1)

Offizielle Bezeichnung: Gemeinde Pollica

Postanschrift:

Via Dante Alighieri 8, 84068 Pollica, Italien

Internetadresse: www.pollica.gov.it

Art des Mitglieds: Lokale Behörde

Offizielle Bezeichnung: Gemeinde Midden Delfland

Postanschrift:

Anna van Raesfeltstraat 37, 2636 HX Schipluiden, Niederlande

Internetadresse: www.middendelfland.nl

Art des Mitglieds: Lokale Behörde


(1)  Bitte für jedes einzelne Mitglied angeben.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

28.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9389 — Porsche Holding Salzburg/SIVA/Soauto)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 217/08)

1.   

Am 20. Juni 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Porsche Holding Gesellschaft m.b.H. („Porsche Holding Salzburg“, Österreich), ein indirektes Tochterunternehmen der Volkswagen AG und Teil des Volkswagen-Konzerns („VW-Konzern“),

SIVA — Sociedade de Importação de Veículos Automóveis, S.A. („SIVA“, Portugal),

Soauto — SGPS, S.A. („Soauto“, Portugal).

Die Porsche Holding Salzburg übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von SIVA und Soauto.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die Porsche Holding Salzburg ist innerhalb und außerhalb Europas im Groß- und Einzelhandelsvertrieb von Pkw, leichten Nutzfahrzeugen und entsprechenden Ersatzteilen sowie in der Erbringung von Reparaturdiensten tätig; der VW-Konzern ist weltweit in der Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und im Verkauf von Pkw, leichten Nutzfahrzeugen, Lkw, Stadt- und Reisebussen, Bus-Fahrgestellen, Dieselmotoren, Motorrädern und entsprechenden Ersatz- und Zubehörteilen sowie im Fahrzeugvertrieb tätig;

SIVA ist der Generalimporteur der meisten Marken des VW-Konzerns in Portugal;

Soauto ist in Portugal im Einzelhandel mit Fahrzeugen und Ersatzteilen der Marken des VW-Konzerns sowie in der Erbringung damit verbundener Reparatur- und Wartungsdienste tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9389 — Porsche Holding Salzburg/SIVA/Soauto

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


28.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9366 — BPCE/Auchan/Oney Bank)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 217/09)

1.   

Am 21. Juni 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

BPCE SA („BPCE“, Frankreich),

Auchan Holding SA („Auchan“, Frankreich), eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Holdinggesellschaft Suraumarkt SAS (Frankreich) und

Oney Bank SA („Oney Bank“, Frankreich), derzeit im Eigentum von Auchan.

BPCE und Auchan übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Oney Bank.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BPCE ist eine französische Bankengruppe, die in folgenden Bereichen tätig ist: i) Privatkunden- und Finanzdienstleistungen, ii) Finanzierungs- und Investmentbank sowie (iii) Vermögensverwaltung und Versicherung;

Auchan ist eine große Supermarktkette in Frankreich und Europa;

Oney Bank ist ein Kreditinstitut, das sich auf Verbraucherkredite, die Ausgabe von Zahlungskarten und Versicherungsprodukte spezialisiert hat.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9366 — BPCE/Auchan/Oney Bank

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


28.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9400 — Apollo Management/Ares/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 217/10)

1.   

Am 20. Juni 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Apollo Management, L.P. („Apollo“, USA),

Ares Management Corporation („Ares“, USA).

Apollo und Ares übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen („JV“).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Apollo: weltweite Investitionen in Unternehmen und Schuldtitel von Unternehmen aus verschiedenen Branchen,

—   Ares: Investitionen in Immobilien sowie in Unternehmen und Schuldtitel von Unternehmen aus verschiedenen Branchen.

Das Gemeinschaftsunternehmen wird in den USA in den Bereichen Exploration, Erwerb und Erschließung von Öl- und Erdgasvorkommen tätig sein.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9400 — Apollo Management/Ares/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


28.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9412 — EQT Fund Management/Nestlé Skin Health)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 217/11)

1.   

Am 20. Juni 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

EQT VIII SCSp („EQT“ Luxemburg), kontrolliert von der EQT-Gruppe (Private-Equity-Fonds),

Nestlé Skin Health S.A. („NSH“ Schweiz).

EQT übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von NSH.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

EQT ist ein Finanzinvestor, der Investitionen in erster Linie in Nordeuropa anstrebt.

NSH bietet über drei Geschäftsbereiche eine Reihe von medizinischen und die Hautgesundheit betreffenden Lösungen für Verbraucher an: Ästhetik, Verschreibungen und Verbraucher.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9412 — EQT Fund Management/Nestlé Skin Health

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.