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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 176/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9335 — Triton/Luxinva/IFCO Systems) ( 1 ) |
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2019/C 176/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9329 — TDR Capital/NKD Group) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2019/C 176/03 |
EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke |
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Europäische Kommission |
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2019/C 176/04 |
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2019/C 176/05 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2019/C 176/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2019/C 176/07 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2019/C 176/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9350 — Santander Group/Mapfre Group/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2019/C 176/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9378 — Apax Partners/GNB) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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22.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9335 — Triton/Luxinva/IFCO Systems)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 176/01)
Am 8. Mai 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9335 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
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22.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9329 — TDR Capital/NKD Group)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 176/02)
Am 15. Mai 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9329 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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22.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/2 |
EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
(2019/C 176/03)
1. Amerikanisch-Samoa
Amerikanisch-Samoa wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, auf diese Fragen einzugehen.
2. Belize
Belize hat eine schädliche Steuervergünstigungsregelung noch nicht geändert oder abgeschafft.
Die von Belize eingegangene Verpflichtung, seine neu ermittelte schädliche Steuervergünstigungsregelung bis Ende 2019 zu ändern oder abzuschaffen, wird überwacht.
3. Dominica
Dominica nimmt keinerlei automatischen Austausch von Finanzinformationen vor und hat dieses Problem noch nicht gelöst.
4. Fidschi
Fidschi hat seine schädlichen Steuervergünstigungsregelungen noch nicht geändert oder abgeschafft.
Die von Fidschi eingegangene Verpflichtung, bis Ende 2019 die Kriterien 1.2, 1.3 und 3.1 einzuhalten, wird weiterhin überwacht.
5. Guam
Guam wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, auf diese Fragen einzugehen.
6. Marshallinseln
Die Marschallinseln begünstigen Offshore-Strukturen und Regelungen, die Gewinne ohne reale wirtschaftliche Substanz anziehen sollen, und haben dieses Problem noch nicht gelöst.
Die von den Marschallinseln eingegangene Verpflichtung, das Kriterium 1.2 einzuhalten, wird weiterhin überwacht; derzeit steht noch eine zusätzliche Überprüfung durch das Globale Forum aus.
7. Oman
Oman wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, und hat diese Fragen noch nicht gelöst.
8. Samoa
Samoa hat eine schädliche Steuervergünstigungsregelung und hat sich nicht verpflichtet, diese Frage anzugehen.
Ferner hat sich Samoa zwar verpflichtet, bis Ende 2018 das Kriterium 3.1 zu erfüllen, hat diese Frage aber noch nicht gelöst.
9. Trinidad und Tobago
Trinidad und Tobago ist in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken das Rating „Non-Compliant“ zugewiesen worden.
Die von Trinidad und Tobago eingegangene Verpflichtung, bis Ende 2019 die Kriterien 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 einzuhalten, wird überwacht.
10. Vereinigte Arabische Emirate
Die Vereinigten Arabischen Emirate begünstigen Offshore-Strukturen und Regelungen, die Gewinne ohne reale wirtschaftliche Substanz anziehen sollen, und haben diese Frage noch nicht gelöst.
11. Amerikanische Jungferninseln
Die Amerikanischen Jungferninseln wenden keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, haben das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem sie abhängig sind, wenden die BEPS-Mindeststandards nicht an und haben sich nicht verpflichtet, auf diese Fragen einzugehen.
12. Vanuatu
Vanuatu begünstigt Offshore-Strukturen und Regelungen, die Gewinne ohne reale wirtschaftliche Substanz anziehen sollen, und hat diese Frage noch nicht gelöst.
ANLAGE
Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich eingegangenen Verpflichtungen
1. Transparenz
1.1. Verpflichtung zur Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs, entweder durch Unterzeichnung des multilateralen Übereinkommens zwischen den zuständigen Behörden oder durch bilaterale Abkommen
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis Ende 2019 den automatischen Informationsaustausch umzusetzen:
Palau und Türkei.
1.2. Mitgliedschaft beim Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken (im Folgenden „Globales Forum“) und zufriedenstellendes Rating in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage
Bei folgenden Ländern und Gebieten, die sich verpflichtet haben, bis Ende 2018 ein ausreichendes Rating aufzuweisen, steht eine ergänzende Überprüfung durch das Globale Forum noch aus:
Anguilla und Curaçao.
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis Ende 2019 Mitglieder beim Globalen Forum zu werden und/oder ein ausreichendes Rating aufzuweisen:
Jordanien, Namibia, Palau, Türkei und Vietnam.
1.3. Unterzeichnung und Ratifizierung des multilateralen OECD-Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen oder Schaffung eines Netzes von Übereinkünften, das alle EU-Mitgliedstaaten erfasst
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis Ende 2019 das genannte multilaterale Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren oder ein Netz von Übereinkünften, das alle EU-Mitgliedstaaten erfasst, zu schaffen:
Armenien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Cabo Verde, Eswatini, Jordanien, Malediven, Mongolei, Montenegro, Marokko, Namibia, Republik Nordmazedonien, Palau, Serbien, Thailand und Vietnam.
2. Steuergerechtigkeit
2.1. Vorhandensein schädlicher Steuerregelungen
Den folgenden Ländern und Gebieten, die sich verpflichtet haben, ihre schädlichen Steuerregelungen für Produktionstätigkeiten und ähnliche nicht hochmobile Tätigkeiten bis Ende 2018 zu ändern oder abzuschaffen, und die bei der Einleitung der betreffenden Reformen im Jahr 2018 konkrete Fortschritte vorzeigen konnten, wurde bis Ende 2019 Zeit für die Anpassung ihrer Rechtsvorschriften gegeben:
Costa Rica und Marokko.
Den folgenden Ländern und Gebieten, die sich verpflichtet haben, ihre schädlichen Steuerregelungen für Produktionstätigkeiten und ähnliche nicht hochmobile Tätigkeiten bis Ende 2018 zu ändern oder abzuschaffen, die aber durch wirkliche institutionelle oder verfassungsbezogene Probleme trotz Erzielung konkreter Fortschritte im Jahr 2018 dazu nicht in der Lage waren, wurde bis Ende 2019 Zeit für die Anpassung ihrer Rechtsvorschriften gegeben:
Cook-Inseln, Malediven und Schweiz.
Das folgende Land hat sich verpflichtet, bis 9. November 2019 die ermittelten schädlichen Steuerregelungen zu ändern oder abzuschaffen:
Namibia.
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis Ende 2019 die schädlichen Steuerregelungen zu ändern oder abzuschaffen:
Antigua und Barbuda, Australien, Curaçao, Mauritius, Marokko, St. Kitts und Nevis, St. Lucia und Seychellen.
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis Ende 2020 die schädlichen Steuerregelungen zu ändern oder abzuschaffen:
Jordanien.
2.2. Vorhandensein von Steuerregelungen, die Offshore-Strukturen begünstigen, die Gewinne anziehen, die keine reale Wirtschaftstätigkeit abbilden
Den folgenden Ländern und Gebieten, die sich verpflichtet haben, die Bedenken in Bezug auf die wirtschaftliche Substanz im Bereich der kollektiven Geldanlagen auszuräumen, in einen positiven Dialog mit der Gruppe eingetreten sind und sich weiterhin kooperativ verhalten haben, aber weitere technische Orientierung benötigen, wurde bis Ende 2019 (1) Zeit für die Anpassung ihrer Rechtsvorschriften gegeben:
Bahamas, Bermuda, Britische Jungferninseln und Cayman-Inseln.
Das folgende Land hat sich verpflichtet, bis 2019 auf die Bedenken bezüglich der wirtschaftlichen Substanz einzugehen:
Barbados.
3. Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS)
3.1. Mitgliedschaft beim „inklusiven Rahmen“ betreffend BEPS oder Verpflichtung der Umsetzung der OECD-Mindeststandards zur BEPS-Bekämpfung
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis Ende 2019 Mitglieder beim inklusiven Rahmen betreffend BEPS zu werden oder die OECD-Mindeststandards zur BEPS-Bekämpfung umzusetzen:
Albanien, Bosnien und Herzegowina, Eswatini, Jordanien, Montenegro und Namibia.
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, Mitglieder beim inklusiven Rahmen betreffend BEPS zu werden oder die OECD-Mindeststandards zur BEPS-Bekämpfung umzusetzen, wenn und sobald eine solche Verpflichtung relevant wird:
Nauru, Niue und Palau.
(1) Diese Frist kann je nach der von der Gruppe zu vereinbarenden technischen Orientierung und unter Berücksichtigung des laufenden Dialogs mit den betreffenden Ländern und Gebieten überprüft werden.
Europäische Kommission
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22.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/6 |
Euro-Wechselkurs (1)
21. Mai 2019
(2019/C 176/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1161 |
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JPY |
Japanischer Yen |
123,27 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4685 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,87610 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,7743 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,1274 |
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ISK |
Isländische Krone |
137,80 |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,7913 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,775 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
326,52 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,3060 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,7633 |
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TRY |
Türkische Lira |
6,7485 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,6223 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4966 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,7609 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7142 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5382 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 331,88 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,0909 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7081 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4265 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
16 164,48 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6720 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
58,653 |
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RUB |
Russischer Rubel |
71,9646 |
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THB |
Thailändischer Baht |
35,643 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
4,5688 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
21,2841 |
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INR |
Indische Rupie |
77,7830 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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22.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/7 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 14. Mai 2019
über die Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Crème d’Isigny“ (g.U.) im Amtsblatt der Europäischen Union
(2019/C 176/05)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Frankreich hat gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation für „Crème d’Isigny“ (g.U.) eingereicht. Die Änderungen umfassen eine Namensänderung von „Crème d’Isigny“ zu „Crème d’Isigny“/„Crème fraîche d’Isigny“. |
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(2) |
Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind. |
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(3) |
Damit gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Einspruch eingelegt werden kann, sollte der Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (2), einschließlich des geänderten Einzigen Dokuments und der Fundstelle der Veröffentlichung der entsprechenden Produktspezifikation, für den eingetragenen Namen „Crème d’Isigny“ (g.U.) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden — |
BESCHLIEẞT:
Einziger Artikel
Der Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission, einschließlich des geänderten Einzigen Dokuments und der Fundstelle der Produktspezifikation, für den eingetragenen Namen „Crème d’Isigny“ (g.U.) findet sich im Anhang dieses Beschlusses.
Im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union gegen die Änderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels Einspruch erhoben werden.
Brüssel, den 14. Mai 2019
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
ANHANG
ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE
Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
„CRÈME D’ISIGNY“
EU-Nr.: PDO-FR-0139-AM01 — 18.10.2017
g.U. ( X ) g.g.A. ( )
1. Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse
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Syndicat Professionnel de Défense des Producteurs de Lait et Transformateurs de Beurre et Crème d’Isigny-sur-Mer — Baie des Veys |
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2, rue du docteur BOUTROIS |
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14230 Isigny-sur-Mer |
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FRANCE |
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Tel.. +332 31513310 |
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Fax +332 31923397 |
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E-Mail: ODG.beurrecremeisigny@isysme.com |
Zusammensetzung: Die Vereinigung setzt sich aus Produzenten von Milch und Butter zusammen. Daher ist sie berechtigt, den Änderungsantrag vorzulegen.
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Frankreich
3. Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht
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Name des Erzeugnisses |
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Beschreibung des Erzeugnisses |
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Geografisches Gebiet |
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Ursprungsnachweis |
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Erzeugungsverfahren |
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— |
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Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet |
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Kennzeichnung |
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— |
☒ |
Sonstiges [Kontaktangaben der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats und der antragstellenden Vereinigung, Kontaktangaben der Kontrollstelle, einzelstaatliche Rechtsvorschriften] |
4. Art der Änderung(en)
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— |
☐ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A. |
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— |
☒ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde |
5. Änderung(en)
5.1. Rubrik „Name des Erzeugnisses“
Die Begriffe „Crème d’Isigny“ werden durch die Begriffe „Crème d’Isigny“ oder „Crème fraîche d’Isigny“ ersetzt.
Es wird eine Alternative zu dem Namen „Crème d’Isigny“ vorgeschlagen: Es soll auch der Name „Crème fraîche d’Isigny“ verwendet werden können. Dieser Name wird seit vielen Jahren verwendet, um Produkte zu bezeichnen, die den Rechtsvorschriften für „Crème fraîche“ entsprechen. Durch diese Änderung kann die Praxis bei der Vermarktung von Crème fraîche schriftlich festgehalten werden. Mit Crème fraîche wird pasteurisierter Rahm bezeichnet, der nur einer Pasteurisierung unterzogen und spätestens 24 Stunden nach der Pasteurisierung am Herstellungsort verpackt wurde.
5.2. Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“
Die im Jahr 1996 eingetragene Produktspezifikation betraf die beiden Produkte „Beurre d’Isigny“ (Butter) und „Crème d’Isigny“ (Rahm); das Kapitel mit der Beschreibung der Merkmale betrifft jedoch ausschließlich „Crèm d’Isigny“.
Der Abschnitt
„Diese beiden Milchprodukte verfügen über außergewöhnliche Eigenschaften. Sie haben eine natürliche goldgelbe Farbe, einen angenehmen Duft und eine geschmeidige Konsistenz.“
erhält folgende Fassung:
„‚Crème d’Isigny‘ ist pasteurisierter — süßer (douce) oder gereifter (maturée) — Rahm; er hat eine glänzende Oberfläche, eine elfenbeinweiße bis blassgelbe Farbe und einen Mindestfettgehalt von 35 g je 100 g Produkt.
‚Crème d’Isigny‘ douce hat eine flüssige Konsistenz mit leicht süßlichen Milcharomen.
‚Crème d’Isigny‘ maturée hat eine feste Konsistenz und zeichnet sich durch einen frischen, milchigen Geschmack mit leichter Säure aus.
Bei ‚Crème fraîche d’Isigny‘ handelt es sich um eine Sorte ‚Crème d’Isigny‘, die nur einmal pasteurisiert und anschließend innerhalb von 24 Stunden am Herstellungsort verpackt wurde.“
Bei den Angaben zum Aussehen des Erzeugnisses wird eine Berichtigung vorgenommen: Die Farbe „goldgelb“ in der geltenden Produktspezifikation, die sich speziell auf „Beurre d’Isigny“ bezog, wird gestrichen.
Außerdem wird der Begriff „glänzend“ hinzugefügt, wodurch das Aussehen des Rahms besser beschrieben wird.
Ferner kommt in der Rubrik mit der Beschreibung des Erzeugnisses deutlicher zum Ausdruck, dass es sich um pasteurisierten Rahm handelt, wie in der Rubrik der geltenden Produktspezifikation zum Herstellungsverfahren beschrieben wird („Der verwendete Rahm muss einer auf die Pasteurisierung zur Keimabtötung beschränkten thermischen Behandlung worden sein“).
Außerdem wird in diesem Teil hinzugefügt, dass der Mindestfettgehalt des Rahms 35 g je 100 g beträgt, was in der geltenden Produktspezifikation nur in der Rubrik zum Herstellungsverfahren angeführt ist.
Die Beschreibung der organoleptischen Merkmale in der geltenden Produktspezifikation („er hat einen angenehmen Duft und eine geschmeidige Konsistenz“) wurde für zu knapp und teilweise für falsch befunden, weil sie nicht deutlich zwischen süßem und der gereiftem Rahm unterscheidet. Deshalb wird für den süßen und den gereiften Rahm jeweils eine Beschreibung der organoleptischen Merkmale eingefügt.
Diese Änderung wird auch in Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments vorgenommen, indem die Angabe „Rahm mit reichhaltigen und geschmeidigen Fettstoffen und von gelber Farbe“ ersetzt wird.
5.3. Rubrik „Geografisches Gebiet“
In die Rubrik „Abgrenzung des geografischen Gebiets“ werden alle Schritte, die in dem geografischen Gebiet erfolgen, hinzugefügt. Außerdem werden die Namen der einzelnen zu dem Gebiet gehörenden Gemeinden aktualisiert.
Durch diese Änderungen sollen die einzelnen Schritte genauer erläutert und die Liste der Gemeinden aktualisiert werden, ohne dass die Abgrenzung des geografischen Gebiets geändert wird.
Die Verpackung in dem Gebiet ist unverzichtbar. Dieser Vorgang muss zeitnah nach der Herstellung erfolgen, um einerseits Betrugsfälle zu verhindern (Vermischung mit anderen Arten von Rahm) und andererseits zu vermeiden, dass sich der Rahm bei zu langer Transportdauer durch Oxidierung verändert. „Crème d’Isigny“ und „Crème fraîche d’Isigny“ douce kann jedoch — ausschließlich zum Zweck der Verarbeitung zu gereiftem Rahm oder zu Butter — in Tanks zwischen den einzelnen Werksräumen innerhalb des geografischen Gebiets transportiert werden.
5.4. Rubrik „Ursprungsnachweis“
Aufgrund der geänderten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften wurden die Bestimmungen der Produktspezifikation in der Rubrik mit den Faktoren zum Nachweis, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammt, konsolidiert; sie umfassen jetzt Meldepflichten und die Vorschriften für das Führen von Registern zur Rückverfolgbarkeit und zur Überwachung der Herstellungsbedingungen.
Deshalb wurden mehrere Absätze hinzugefügt, die Folgendes betreffen:
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— |
die Erklärung zur Identifizierung der Marktteilnehmer und ihre anderen Meldepflichten, insbesondere bezüglich der vorübergehenden Unterbrechung der Herstellung („Voraberklärung, dass keine Produktion beabsichtigt ist“ und „Voraberklärung der Wiederaufnahme der Produktion“), |
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das „Führen von Registern“ mit der Festlegung der Verpflichtungen für die Tierhalter und der Anführung der geltenden nationalen Bestimmungen für Rahmproduzenten, |
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die bereits in den geltenden nationalen Bestimmungen vorgesehenen Kontrollmodalitäten: „Ergänzt wird das Verfahren durch unangekündigt durchgeführte stichprobenartige Analysen und organoleptische Prüfungen der verpackten verkaufsfertigen Produkte.“ |
5.5. Rubrik „Erzeugungsverfahren“
Die Produktspezifikation enthält zahlreiche Angaben zum Produktionsverfahren, um die Bedingungen, unter denen die Milch erzeugt und zu „Crème d’Isigny“ verarbeitet wird, besser zu beschreiben. Diese Angaben tragen dazu bei, den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet zu unterstreichen.
Die Bestimmungen zur Haltung der Milchviehherde (Rasse, Ernährung) wurden eingeführt, um die traditionellen Verfahren schriftlich festzuhalten.
Herdenhaltung
Die Milchviehherde wird wie folgt definiert: „Eine Herde im Sinne der vorliegenden Spezifikation ist der gesamte Bestand eines Betriebes an laktierenden und trockenstehenden Kühen.“
Diese Bestimmung der Produktspezifikation dient dazu, eindeutig festzulegen, auf welche Tiere mit den Begriffen „Milchviehherde“ und „Milchkühe“ Bezug genommen wird, genauere Hinweise für die Kontrolle zu geben und etwaige Missverständnisse zu vermeiden.
Folgende Absätze werden hinzugefügt:
„Die Dauer der Weidehaltung der Herde beträgt mindestens 7 Monate.“
„Die Hauptfutterfläche eines Betriebs muss zu mindestens 50 % aus Grasfläche bestehen. Während der Laktationszeit stehen für jede Milchkuh mindestens 35 Ar Weidefläche (natürliche Weiden, Wechsel- oder Dauerweiden) zur Verfügung, von denen mindestens 20 Ar beweidet werden bzw. mindestens 10 Ar beweidet werden und eine ergänzende Ernährung mit Gras erfolgt.“
Der Hinweis auf das Grasfutter (Weidehaltung, Heu usw.) im Zusammenhang mit der im geografischen Gebiet anzutreffenden Tradition der Haltung auf den Weideflächen wird hinzugefügt, um den Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem geografischen Gebiet zu bekräftigen.
Rasse
Folgende Absätze werden hinzugefügt:
„In den Herstellungsbetrieben stammt die gesammelte Milch zur Herstellung von ‚Crème d’Isigny‘ von einer Herde, die zu mindestens 30 % aus Milchkühen der normannischen Rasse besteht.“
„Als Milchsammlung gilt die gesamte Milch, die ein Hersteller in einem Zeitraum von 48 Stunden gesammelt und verwendet hat.“
Mit diesen Angaben wird sichergestellt, dass zur Herstellung von „Crème d’Isigny“ in erheblichem Umfang Milch von Kühen verwendet wird, die der normannischen Rasse angehören.
Diese Angaben werden auch in Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments eingefügt.
Ernährung der Herde
Folgende Absätze werden hinzugefügt:
„Die Grundration der Herde stammt zu 80 % (in Trockenmasse) aus dem geografischen Gebiet. Sie besteht aus den folgenden frischen oder haltbar gemachten Futterpflanzen: Gras, Mais, Getreide oder grüne Eiweißpflanzen (alle Pflanzenteile), Stroh, Luzerne, Futterrübe, Wurzelgemüse und getrocknete Rübenpulpe.“
„Während der mindestens siebenmonatigen Weidehaltung macht das frische oder haltbar gemachte Gras mindestens 40 % der Futterration (in Trockenmasse) aus. Während des restlichen Jahres muss der Anteil (in Trockenmasse) mindestens 20 % täglich betragen.“
Mit diesen Angaben soll der Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem geografischen Gebiet durch eine Ernährung der Milchkühe, die hauptsächlich aus diesem Gebiet stammt, unterstrichen werden. Außerdem wird eine Positivliste der zulässigen Futterpflanzen festgelegt, um die Art des verwendeten Futters besser zu beschreiben.
Diese Bestimmungen zur Ernährung der Herde werden auch in Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments eingefügt.
Folgender Absatz wird eingefügt: „Die Bereitstellung von Ergänzungsfuttermitteln ist auf 1 800 kg (in Trockenmasse) pro Kuh in der Herde und Kalenderjahr begrenzt.“
Damit soll vermieden werden, dass der Anteil dieser Futtermittel an der Ernährung zu hoch wird, und hierdurch dafür gesorgt werden, dass die Grundration aus dem geografischen Gebiet stammt.
Diese Bestimmung wird auch in Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments eingefügt.
Es wird folgender Absatz hinzugefügt:
„Folgende Erzeugnisse dürfen weder in der Grundration noch als Ergänzungsfuttermittel verwendet werden: Kohl, weiße Rübe, Rübsen und grüner Raps.
Folgende Rohstoffe gemäß dem Anhang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel dürfen in Ergänzungsfuttermitteln nicht enthalten sein:
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— |
Palm-, Erdnuss-, Sonnenblumen- oder Olivenöl, unverarbeitet oder deren Isomere (Nummer 2.20.1), |
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— |
Milcherzeugnisse und daraus gewonnene Erzeugnisse (Nummer 8), |
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— |
Erzeugnisse von Landtieren und daraus gewonnene Erzeugnisse (Nummer 9), |
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— |
Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse (Nummer 10) mit Ausnahme von Lebertran von Dorsch, |
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— |
Verschiedene Zutaten (Nummer 13) mit Ausnahme von Melasse und Glukose. |
Harnstoff und seine Derivate gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung sind ebenfalls als Futterzusätze verboten.“
Wegen der nachteiligen Auswirkungen einiger Produkte und Rohstoffe auf die organoleptischen Merkmale der Milch dürfen mehrere Produkte und Rohstoffe nicht als Futter für laktierende Kühe verwendet werden.
Diese Angaben werden auch in Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments eingefügt.
Außerdem werden verschiedene Bestimmungen zu den einzelnen Herstellungsschritten des Rahms hinzugefügt, um die traditionellen Verfahren besser zu beschreiben.
Sammlung und Annahme der Milch
Folgender Absatz wird hinzugefügt:
„Die Sammlung erfolgt spätestens 48 Stunden nach dem ersten Melken. Die in den Betrieben gesammelte Milch wird direkt ohne Umladen bei den Entrahmungsbetrieben abgeliefert. Bei der Annahme weist die Rohmilch einen Säuregrad von 14-16 ° Dornic, d. h. einen ph-Wert von 6,6-6,85 auf.“
Die Lagerdauer der zur Herstellung von „Crème d’Isigny“ oder „Crème fraîche d’Isigny“ verwendeten Milch wird begrenzt, um Probleme durch die Veränderung des Rohstoffs auf dem Hof zu vermeiden. Zur besseren Rückverfolgbarkeit ist außerdem das Umladen der Milch zwischen den Erzeugungsbetrieben und dem Rahmherstellungsbetrieb verboten. Es wird ein Kriterium für den Säuregrad der Rohmilch eingeführt, um zu gewährleisten, dass sich der Rohstoff nicht verändert hat.
Diese Bestimmung wird auch in Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments eingefügt.
Verarbeitung und Verpackung
Der Satz „Der Rahm muss den jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Herde, für den Rahm und für die Milch entsprechen“ wird gestrichen, da dies unter die allgemeinen Rechtsvorschriften fällt.
Folgender Absatz wird hinzugefügt: „Die Lagerdauer der Milch von der Annahme bis zur Entrahmung darf höchstens 48 Stunden betragen.“
Diese Bestimmung dient der Erhaltung der Qualität des Rohstoffs.
Es wird folgender Absatz hinzugefügt:
„Vor der Entrahmung kann die gesammelte Milch eine erste Stufe der Vorpasteurisierung bei einer Temperatur von 74 °C durchlaufen. Nach der Entrahmung wird der Rahm während eines Zeitraums von 30-180 Sekunden bei einer Temperatur von 86-95 °C pasteurisiert.“
Damit werden die Pasteurisierungsstufen für die Herstellung des Produkts festgelegt.
Der Abschnitt
„Diese Behandlung muss spätestens 36 Stunden nach der Entrahmung der Milch erfolgen.“
erhält folgende Fassung:
„Die letztgenannte Behandlung muss spätestens 36 Stunden nach Abschluss des Entrahmungsvorgangs zur Herstellung von „Crème d’Isigny“ douce erfolgen.“
Zur Erhaltung der Qualität des Rohstoffs wird eine Angabe zum maximalen Zeitraum zwischen dem Ende des Entrahmungsvorgangs und der Pasteurisierung hinzugefügt. Außerdem kann durch die Festlegung der Zeiträume für die Durchführung der Verarbeitungsschritte zur Herstellung der einzelnen Rahmsorten die Kontrolle erleichtert werden.
Der Abschnitt
„Folgende Stoffe dürfen bei der Herstellung und Vermarktung von ‚Crème d’Isigny‘ nicht verwendet werden:
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Molkenrahm, Salzlake, rekonstituierter, gefrorener oder tiefgefrorener Rahm |
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Farbstoffe oder Antioxidantien, |
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Entsäuerungsmittel zur Senkung des Säuregrads der Milch oder des Rahms, |
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— |
jede andere Zutat mit Ausnahme spezieller Milchfermente.“ |
erhält folgende Fassung:
„Die Verwendung von Molkenrahm, Buttermilch, rekonstituiertem Rahm, gefrorenem oder tiefgefrorenem Rahm, Farbstoffen oder Antioxidantien, Entsäuerungsmitteln zur Verringerung des Säuregrads des Rahms, Zusatzstoffen, technologischen Hilfsmitteln oder sonstigen Zutaten mit Ausnahme von Milchfermenten bei der Herstellung von ‚Crème d’Isigny‘ douce ist verboten.“
Die Liste der bei der Herstellung von „Crème d’Isigny“ oder „Crème frâiche d’Isigny“ verbotenen Zutaten wird berichtigt und ergänzt, indem angegeben wird, dass die Verwendung von Buttermilch ebenso wie die Hinzufügung von Zusatzmitteln, technologischen Hilfsmitteln oder jeder anderen Zutat mit Ausnahme von Milchfermenten ebenfalls verboten ist. Das Verbot der Verwendung von Salzlake wird gestrichen, da es sich um einen Fehler in der geltenden Produktspezifikation handelt.
Es wird folgender Absatz hinzugefügt:
„Zur Herstellung von ‚Crème d’Isigny‘ maturée wird ‚Crème d’Isigny‘ douce vor dem Beimpfen auf 12-23 °C erwärmt.
Die Beimpfung von ‚Crème d’Isigny‘ douce erfolgt spätestens 72 Stunden nach Abschluss des Entrahmungsvorgangs und spätestens 96 Stunden nach Annahme der Milch.
Die Reifung erfolgt während eines Zeitraums von mindestens 12 Stunden bei einer Temperatur von 12-23 °C.“
Die Parameter zur Reifungsphase werden ergänzt, um die traditionellen Verfahren schriftlich festzuhalten.
Außerdem wird hinzugefügt, dass die Verpackungsbehälter ein Fassungsvermögen von höchstens 1 000 l haben, dass „Crème d’Isigny“ douce jedoch zwischen den Werksräumen im abgegrenzten Gebiet auch in Tanks transportiert werden kann, allerdings ausschließlich zum Zweck der Verarbeitung zu „Crème d’Isigny“ maturée oder „Beurre d’Isigny“.
Diese Angaben werden auch in Punkt 3.5 des Einzigen Dokuments eingefügt.
5.6. Rubrik „Kennzeichnung“
Die nachstehenden Absätze
„Auf den Verpackungen oder Behältern muss unter der Verantwortung des betreffenden Marktteilnehmers eine Vignette mit den Wörtern ‚Crème d’Isigny — Appellation d’Origine Contrôlée‘ angebracht oder abgebildet sein.
Es ist verboten, beim Inverkehrbringen von Butter, die nicht entsprechend dem Erlass über die betreffende Bezeichnung hergestellt, verpackt und vermarktet wurde, die geografischen Begriffe ‚Isigny‘ oder ‚Isigny-sur-Mer‘ oder andere auf dieses Gebiet Bezug nehmende Wörter, Zeichen oder Bilder zu verwenden.“
erhalten folgende Fassung:
„Jede in Verkehr gebrachte Verpackung von ‚Crème d’Isigny‘ g.U. oder ‚Crème fraîche d’Isigny‘ g.U. wird mit einer Kennzeichnung versehen, auf der der Name der Ursprungsbezeichnung in einer Schriftgröße angebracht ist, die mindestens zwei Drittel der Schriftgröße der größten auf der Kennzeichnung erscheinenden Buchstaben beträgt.
Auf den Verpackungen oder Behältern muss unter der Verantwortung des betreffenden Marktteilnehmers eine Vignette mit den Wörtern ‚Crème d’Isigny — Appellation d’Origine Protégée‘ angebracht oder abgebildet sein.
Das EU-Symbol für g.U. wird neben, unter oder über der Vignette angebracht und ist durch keinen anderen Hinweis getrennt. Die Angaben zur Mindestbuchstabengröße für die Ursprungsbezeichnung gelten nicht für die Vignette, sofern der Name bereits an anderer Stelle auf der Kennzeichnung erscheint.
Die Kennzeichnung umfasst insbesondere die Angabe des Fettgehalts je 100 g des Produkts.“
Durch diese Angaben können die Anforderungen an die Kennzeichnung des Erzeugnisses genauer gefasst werden.
Die Bestimmung zum Verbot der Wörter „Isigny“ oder „Isigny-sur-Mer“ oder anderer auf dieses Gebiet verweisender Wörter, Zeichen oder Bilder wird gestrichen, weil dies nicht zur Produktspezifikation gehört.
Diese Änderungen werden auch in Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments vorgenommen.
5.7. Rubrik „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“
Die Rubrik „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ wurde vollständig umgeschrieben, um den Nachweis des Zusammenhangs zwischen „Crème d’Isigny“ und dem geografischen Gebiet deutlicher hervorzuheben. Bei diesem Nachweis werden insbesondere die Bedingungen herausgestellt, unter denen die Milch produziert wird, namentlich die Tatsache, dass die Ernährung auf der optimalen Nutzung von Graspflanzen und einer langen Weideperiode beruht, welche dem Fett in der Milch die zur Herstellung des Rahms (welche ein besonderes Fachwissen voraussetzt) erforderliche Qualität verleiht. Dabei wurde der Hinweis auf den hohen Gehalt von Ölsäure in „Crème d’Isigny“ gestrichen, weil dies nicht als kennzeichnend angesehen wurde.
Unter dem Punkt „Besonderheit des geografischen Gebiets“ werden die natürlichen Faktoren des geografischen Gebiets, die menschlichen Faktoren und der historische Aspekt unter Hervorhebung des besonderen Fachwissens erläutert. Unter dem Punkt „Besonderheit des Erzeugnisses“ werden einige Merkmale hervorgehoben, die in der Beschreibung des Erzeugnisses enthalten waren. Ferner wird unter dem Punkt „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ das Zusammenwirken der natürlichen und menschlichen Faktoren beim Produkt beschrieben.
Diese Änderung wird auch in dem Einzigen Dokument vorgenommen.
5.8. Rubrik „Sonstiges“
Die Anschrift der INAO wird aktualisiert.
Die Kontaktangaben der Vereinigung werden auf den neuesten Stand gebracht.
In der Rubrik „Angaben zu den Kontrollstellen“ werden der Name und die Kontaktangaben der offiziellen Einrichtungen aktualisiert. In dieser Rubrik werden die Kontaktangaben der in Frankreich für die Kontrolle zuständigen Stellen genannt: Das Institut national de l’origine et de la qualité (INAO) und die Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes (DGCCRF). Es wird hinzugefügt, dass der Name und die Kontrollangaben der Zertifizierungsstelle auf der Website des INAO und in der Datenbank der Europäischen Kommission abrufbar sind.
In die Rubrik „Einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ wird eine Tabelle mit den wichtigsten zu kontrollierenden Punkten und den jeweiligen Bewertungsverfahren eingefügt. Darin sind in Tabellenform die wichtigsten zu kontrollierenden Punkte mit den jeweiligen Referenzwerten und Bewertungsverfahren aufgeführt.
EINZIGES DOKUMENT
„CRÈME D’ISIGNY“/„CRÈME FRAÎCHE D’ISIGNY“
EU-Nr.: PDO-FR-0139-AM01 — 18.10.2017
g.U. ( X ) g.g.A. ( )
1. Name(n)
„Crème d’Isigny“/„Crème fraîche d’Isigny“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Frankreich
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.4 Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
„Crème d’Isigny“/„Crème fraîche d’Isigny“ ist pasteurisierter — süßer (douce) oder gereifter (maturée) — Rahm; er hat eine glänzende Oberfläche, eine elfenbeinweiße bis blassgelbe Farbe und einen Mindestfettgehalt von 35 g je 100 g Produkt.
„Crème d’Isigny“/„Crème fraîche d’Isigny“ douce hat eine flüssige Konsistenz mit leicht süßlichen Milcharomen.
„Crème d’Isigny“/„Crème fraîche d’Isigny“ maturée hat eine feste Konsistenz und zeichnet sich durch einen frischen, milchigen Geschmack mit leichter Säure aus.
Bei „Crème fraîche d’Isigny“ handelt es sich um eine Sorte „Crème d’Isigny“, die nur einmal pasteurisiert und anschließend innerhalb von 24 Stunden am Herstellungsort verpackt wurde.
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Um den engen Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Erzeugnis zu gewährleisten, der durch das Grünfutter aus dem Gebiet entsteht, werden die Milchkühe mindestens 7 Monate im Jahr auf den Weiden gehalten, wobei jeder Haltungsbetrieb über mindestens 0,35 ha Weideland je Milchkuh verfügt, davon müssen mindestens 0,20 ha — bzw. mindestens 0,10 ha mit ergänzender Grasfütterung — von den Melkständen aus zugänglich sein. Jeder Betrieb muss über eine Hauptfutterfläche mit mindestens 50 % Grasfläche verfügen.
Die Nahrung der Milchkühe kann jedoch nicht vollständig aus dem geografischen Gebiet stammen. Der Eiweißbedarf der Milchkühe lässt sich nämlich nicht immer durch die Anbauflächen in diesem Gebiet decken. Zudem lässt sich die Herkunft der Rohstoffe, aus denen die Ergänzungsfuttermittel bestehen, nicht garantieren. Die Grundration der Herde besteht aus Futter, das zu 80 % (jährlich, in Trockenmasse) im geografischen Gebiet erzeugt wurde. Da die Grundration ungefähr 70 % des gesamten Futters der Milchkühe ausmacht, beläuft sich der Anteil des Futters, das aus dem Gebiet stammt, auf schätzungsweise mindestens 56 %.
Während der mindestens siebenmonatigen Weideperiode besteht die Grundration zu mindestens 40 % und während der übrigen Zeit zu mindestens 20 % aus Graspflanzen in unterschiedlicher Form. Die Bereitstellung von Ergänzungsfuttermitteln ist auf 1 800 kg pro Kuh einer Herde und Kalenderjahr begrenzt.
Als Futter ist Folgendes zugelassen: Gräser, Mais, grünes Getreide oder grüne Eiweißpflanzen (alle Pflanzenteile), Stroh, Luzerne (alles frisch oder haltbar gemacht) sowie Futterrübe, Wurzelgemüse und getrocknete Rübenpulpe.
Kohl, Rübe, Rübsen und grüner Raps sowie Harnstoff und seine Derivate sind sowohl in der Grundration als auch im Ergänzungsfutter verboten.
Folgende Rohstoffe im Ergänzungsfutter sind verboten:
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Palm-, Erdnuss-, Sonnenblumen- oder Olivenöl, unverarbeitet oder deren Isomere, |
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Milcherzeugnisse und daraus gewonnene Erzeugnisse, |
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Erzeugnisse von Landtieren und daraus gewonnene Erzeugnisse, |
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Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse mit Ausnahme von Lebertran von Dorsch, |
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Verschiedene Zutaten mit Ausnahme von Melasse und Glukose. |
In den Herstellungsbetrieben stammt die gesammelte Milch zur Herstellung von „Crème d’Isigny“/„Crème fraîche d’Isigny“ von einer Herde, die zu mindestens 30 % aus Milchkühen der normannischen Rasse besteht; als Milchsammlung gilt die gesamte gesammelte Milch, die ein Hersteller innerhalb von 48 Stunden verarbeitet.
Die Sammlung erfolgt spätestens 48 Stunden nach dem ersten Melken. Die in den Betrieben gesammelte Milch wird direkt ohne Umladen bei den Entrahmungsbetrieben abgeliefert. Bei der Annahme weist die Rohmilch einen Säuregrad von 14-16 ° Dornic, d. h. einen ph-Wert von 6,6-6,85 auf.
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Die Erzeugung der Milch und die Herstellung des Rahms erfolgen in dem unter Punkt 4 abgegrenzten geografischen Gebiet.
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Der Rahm muss im geografischen Gebiet verpackt werden. Die Verpackung des Rahms ist sehr wichtig, um die Qualität der Produkte zu erhalten, weil das Fett leicht oxidiert. Deshalb muss die Verpackung zeitnah nach dem Ende der Herstellung erfolgen. Aus diesem Grund erfolgt die Verpackung in dem unter Punkt 4 abgegrenzten geografischen Gebiet in Behältern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 l.
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Jede in Verkehr gebrachte Verpackung von „Crème d’Isigny“ g.U. oder „Crème fraîche d’Isigny“ g.U. wird mit einer Kennzeichnung versehen, in der der Name der Ursprungsbezeichnung in einer Schriftgröße angebracht ist, die mindestens zwei Drittel der Schriftgröße der größten auf der Kennzeichnung erscheinenden Buchstaben beträgt.
Auf den Verpackungen oder Behältern muss unter der Verantwortung des betreffenden Marktteilnehmers eine Vignette mit den Wörtern „Crème d’Isigny“/„Crème fraîche d’Isigny“ — „Appellation d’Origine Protégée“ angebracht oder abgebildet sein.
Das EU-Symbol für g.U. wird neben, unter oder über der Vignette angebracht und ist durch keinen anderen Hinweis getrennt. Die Angaben zur Mindestbuchstabengröße für die Ursprungsbezeichnung gelten nicht für die Vignette, sofern der Name bereits an anderer Stelle auf der Kennzeichnung erscheint.
Die Kennzeichnung umfasst insbesondere die Angabe des Fettgehalts je 100 g des Produkts.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das abgegrenzte geografische Gebiet erstreckt sich über die Gemeinden der folgenden Departements:
Kanton Bayeux: alle Gemeinden mit Ausnahme von Chouain, Condé-sur-Seulles, Ellon, Esquay-sur-Seulles, Juaye-Mondaye, Le manoir, Manvieux, Ryes, Tracy-sur-Mer, Vaux-sur-Seulles, Vienne-en-Bessin;
Kanton Trévières: alle Gemeinden mit Ausnahme von La Bazoque, Cahagnolles, Cormolain, Foulognes, Litteau, Planquery, Sainte-Honorine-de-Drucy, Sallen.
Kanton Agon-Coutainville: die Gemeinden Auxais, Feugères, Gonfreville, Gorges, Marchésieux, Nay, Périers, Raids, Saint-Germain-sur-Sèves, Saint-Martin-d’Aubigny, Saint-Sébastien-de-Raids;
Kanton Bricquebec: die Gemeinden Etienville, Les Moitiers-en-Bauptois, Orglandes;
Kanton Carentan-les-Marais: alle Gemeinden;
Canton: Créances: die Gemeinden Montsenelle (nur die Gebiete der ehemaligen Gemeinden Coigny, Prétot-Sainte-Suzanne, Saint-Jores), Le Plessis-Lastelle;
Kanton Pont-Hébert: alle Gemeinden mit Ausnahme von Bérigny, Saint-André-de-l’Epine, Saint-Georges-d’Elle, Saint-Germain-d’Elle, Saint-Pierre-de-Semilly;
Kanton Saint-Lô-1: alle Gemeinden mit Ausnahme von Agneaux, Le Lorey, Marigny-Le-Lozon (nur das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Lozon), Le Mesnil-Amey, Saint-Gilles, Saint-Lô;
Kanton Valognes: alle Gemeinden mit Ausnahme von Brix, Huberville, Lestre, Lieusaint, Montaigu-la-Brisette, Saint-Germain-de-Tournebut, Saint-Joseph, Saint-Martin-d’Audouville, Saussemesnil, Tamerville, Valognes, Vaudreville, Yvetot-Bocage.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Das geografische Gebiet, in dem „Beurre d’Isigny“ hergestellt wird, hat einen halbmondförmigen Umriss, besteht aus Sedimentsböden und liegt in geringer Höhe (< 50 m ü. M.). Dieses auch Col du Cotentin genannte Gebiet bildet eine bemerkenswerte geologische Einheit, die sich aus mehreren Lagen von Meeressediment herausgebildet hat. Man unterscheidet zwischen dem „Tiefland“ aus großen meeresnahen trockenen, aber überschwemmbaren Sumpf- und Alluvialgebieten, dem „Hochland“, einer Heckenlandschaft aus einem Plateau mit vereinzelten Zonen aus Kalkgestein sowie einem Gelände mit niedrigen steinigen Lehmhügeln im Osten. Hauptmerkmal des Bodens ist die große Menge an Meeres- und Flussablagerungen, insbesondere in der Baie des Veys und an den Ufern der dortigen Flussmündungen.
Das Klima im Col du Cotentin lässt sich, mit einer Niederschlagsmenge von 800 mm und mehr als 170 über das gesamte Jahr verteilten Regentagen, kühlen Sommer- und milden Wintertemperaturen und geringeren Temperaturschwankungen als in Saint-Lô oder Caen, als gemäßigt mediterran beschreiben. Durch die Abwesenheit von Gebirgsformationen herrscht ein feuchtes, nebliges und mildes Klima. Der Einfluss des Meeres zeigt sich auch am salzhaltigen Dunst, dem das Weideland ausgesetzt ist.
Das Col du Cotentin ist eine zentrale Weidelandschaft der Normandie, die bereits vor der im Jahr 1800 in der Region begonnenen Umwandlung der Ackerflächen in Weideland bestanden hat. Die Nutztierhalter haben das Gebiet um Isigny zu einem wertvollen Weideland weiterentwickelt, das 1874 von der Association Normande wie folgt beschrieben wurde „mit üppigen Weiden, echten Quellen von Rahm und Butter“.
Bereits Mitte des 19. Jahrhunderts waren die Tierhalter im Cotentin bemüht, das Cotentin-Rind, das insbesondere wegen der Eigenschaften der Milchkühe zum wichtigsten Zuchtstamm der örtlichen Rinderrassen wurde, möglichst reinrassig zu halten. Deren Bedeutung als Ausgangsrasse war jedoch ungünstig für die Tierhalter vor Ort, die erst zu einem späteren Zeitpunkt die Vorteile der künstlichen Befruchtung nutzen konnten und stattdessen leistungsfähige und gleichförmige Holstein-Rinder eingesetzt haben.
Nach Nutzung der Gräser für die Milchviehherden begannen die Einwohner des Col du Cotentin auch sehr bald, die gewonnene Milch durch die Herstellung und Vermarktung des Rahms zu verwerten.
Auch heute noch bilden die Weideflächen die Grundlage für die Ernährung der Milchkühe, die mindestens sieben Monate im Jahr auf ihnen grasen und sich während des restlichen Jahrs von den bereitgestellten Grasvorräten ernähren. Die Verbundenheit der Produzenten mit den normannischen Rindern, die dank ihrer fett- und eiweißreichen Milch hervorragend für die Rahmherstellung geeignet sind, macht es möglich, dass weiterhin große Bestände in dem geografischen Gebiet anzutreffen sind. Das Fachwissen der Hersteller kommt insbesondere bei der biologischen Reifung des Rahms zur Anwendung.
Die Konsistenz von „Crème d’Isigny“/„Crème fraîche d’Isigny“ ist geschmeidig, frei von Granularität und flüssig (Sorte „douce“/süßer Rahm) bzw. fest (Sorte „maturée“/gereifter Rahm). Das Produkt hat einen Fettgehalt von mindestens 35 g je 100 g sowie einen hohen Gehalt an Iod und Spurenelementen. Es hat eine elfenbeinweiße bis blassgelbe Farbe, eine glänzende Oberfläche und einen zarten, deutlich wahrnehmbaren, milchigen Duft. Es ist flüssig im Mund, hat einen frischen, angenehmen und milden Geschmack und bei der Sorte „maturée“ eine leicht säuerliche Note.
Die geografische Lage (Nähe zum Meer) und das Gelände (Abwesenheit von Bergformationen) haben zur Folge, dass die Niederschlagsmenge über das gesamte Jahr gleichmäßig bleibt und selbst im Winter milde Temperaturen herrschen. Diese Faktoren tragen dazu bei, dass während des gesamten Jahres Gras wächst und die Tiere über einen langen Zeitraum auf der Weide gehalten werden können. Dank der lehm- und kalkhaltigen, von jungem Meeresschwemmland bestimmten und mineralreichen Böden entsteht auf den Weiden ein großer Pflanzenreichtum, wobei die Schlammgebiete im „Hochland“ als wirksame Feuchtigkeitsregulatoren dienen, die das gleichmäßige Pflanzenwachstum fördern.
Die Qualität des in der Milch enthaltenen Fetts ergibt sich aus dem Zusammenwirken der Graspflanzen, die ihr die für die g.U. typischen organoleptischen Eigenschaften und die typische Geschmeidigkeit verleihen, sowie des energiereicheren Trockenfutters, das die Bildung großer Fetttröpfchen begünstigt, an denen die durch die Graspflanzen in die Milch gelangten Aromaverbindungen haften bleiben.
Kennzeichen von „Crème d’Isigny“/„Crème fraîche d’Isigny“ ist also die optimale Nutzung der Graspflanzen aus dem geografischen Gebiet durch die lange Weidehaltung der Milchkühe und die Verfütterung des für die Winterzeit eingelagerten Trockenfutters in Verbindung mit anderen Trockenfutterarten. Der Transport von Trockenfutter aus dem Tiefland in das Hochland und dessen Lagerung ist eine traditionelle Praxis, die sich aus der Lage der Haltungsbetriebe — in der Regel im Hochland, aber mit Weideflächen im Tiefland — ergibt.
Diese Ernährung der Milchkühe, die teilweise der normannischen Rasse angehören, führt zu einer Milch von hoher Qualität, deren Fette dem Produkt seine ausgezeichnete Geschmeidigkeit verleihen.
Das Festhalten an den traditionellen Verfahren der Rahmherstellung, bei denen nur die natürliche Reifung zugelassen ist und z. B. die Verwendung von rekonstituiertem Rahm, Entsäuerungsmitteln oder anderer Zutaten oder Zusatzstoffe verboten ist, trägt wesentlich dazu bei, die besonderen Merkmale des von den Milchviehherden gewonnenen Rohstoffs zu erhalten.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 668/2014)
https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-ba1010a1-bc3a-4468-a1d2-7578d8fd5494
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
|
22.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/18 |
Aufruf zur Interessenbekundung für einen strategischen Investor und/oder den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung und/oder die Abnahme von Strom
(2019/C 176/06)
BAUPROJEKT KERNKRAFTWERK BELENE
März 2019
WICHTIGE INFORMATIONEN
Gemäß dem Beschluss der Nationalversammlung der Republik Bulgarien vom 7. Juni 2018 und dem Beschluss Nr. 447 des Ministerrates der Republik Bulgarien vom 29. Juni 2018 macht die Nationale Elektrizitätsgesellschaft „Nazionalna Elektritscheska Kompania EAD“ (im Folgenden „NEK“) hiermit den Aufruf zur Teilnahme an einem Verfahren zur Auswahl eines strategischen Investors für den Bau des Kernkraftwerks Belene bekannt sowie einen Aufruf zur Interessenbekundung für den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der künftigen Projektgesellschaft, die gegründet wird, um das KKW Belene in Bulgarien nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen zu bauen, im Eigentum zu halten und zu betreiben, und/oder zur Interessenbekundung für die Abnahme von Strom aus dem künftigen Kraftwerk.
Bulgarien wird sich über die NEK an der künftigen Projektgesellschaft durch Einbringung der für das KKW-Projekt Belene relevanten Vermögenswerte in Form von Sacheinlagen beteiligen, zu denen der genehmigte Standort, die langlebige Produktionsausrüstung, die erlassenen Beschlüsse, erteilten Genehmigungen, Lizenzen und sonstigen Dokumente sowie die Projektrechte zählen.
Bei Beschlüssen zu bestimmten Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung der Anteilseigner der Projektgesellschaft behält sich Bulgarien über die NEK für den gesamten Zeitraum des Baus, des Betriebs und der anschließenden Stilllegung des Kraftwerks das Recht auf eine Sperrminorität vor.
ZIEL DIESES AUFRUFS
Dieser Aufruf dient ausschließlich dazu, den Parteien, die am Verfahren zum Erwerb eines bestimmten prozentualen Anteils am Kapital der Projektgesellschaft teilnehmen möchten, bestimmte Informationen bereitzustellen, die ihnen bei der Entscheidung über eine eventuelle Interessenbekundung im Zusammenhang mit dem Aufruf helfen sollen. Der Aufruf erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit der für potenzielle Zeichner von Anteilen/Aktien an der Projektgesellschaft möglicherweise erforderlichen Informationen, und die enthaltenen Informationen sollen lediglich als Orientierungshilfe dienen.
Weder die NEK noch die Bulgarian Energy Holding EAD (im Folgenden „BEH“), das Ministerium für Energie oder die Regierung der Republik Bulgarien erklären oder garantieren die Richtigkeit oder Vollständigkeit der in diesem Aufruf enthaltenen Informationen, und sie sind nicht verpflichtet, etwaige im Aufruf enthaltene Fehler, von denen sie Kenntnis erhalten, zu berichtigen. Die Regierung der Republik Bulgarien, das Ministerium für Energie, die BEH, die NEK, verbundene Unternehmen, Mitglieder der Unternehmensleitung, Mitglieder der Leitungsorgane, Partner, Beamte, Bevollmächtigte, Berater und Beschäftigte übernehmen in Bezug auf Fehler, ungenaue Angaben, falsche Darstellungen oder Auslassungen in diesem Aufruf oder einem anderen Dokument keinerlei Haftung oder Verpflichtung und lehnen jegliche diesbezügliche Haftung und/oder Verpflichtung ausdrücklich ab.
Weder die Regierung der Republik Bulgarien noch das Ministerium für Energie, die BEH, die NEK, verbundene Unternehmen, Mitglieder der Unternehmensleitung, Mitglieder der Leitungsorgane, Partner, Beamte, Bevollmächtigte, Berater oder Beschäftigte verpflichten sich mit der Veröffentlichung dieses Aufrufs dazu, zusätzliche Informationen für den Empfänger bereitzustellen oder einer Partei einen Aufruf zur Teilnahme an einem Verfahren zum Erwerb von Anteilen zu übermitteln.
Vorbehaltlich einer Vertraulichkeitsverpflichtung beabsichtigt die NEK, einigen der Parteien (im Folgenden „Parteien in der engeren Wahl“), die im Rahmen dieses Aufrufs eine Interessenbekundung einreichen und die auf der Grundlage einer Überprüfung der Konformität und des Inhalts der eingereichten Interessenbekundungen den Anforderungen in Bezug auf Investitionserfahrung und Erfahrung in Bezug auf den Bau großer Energieanlagen am besten genügen sowie über angemessene finanzielle Kapazitäten zur Sicherung ihrer Investitions- und Beteiligungsverpflichtungen im Rahmen der Projektgesellschaft verfügen, ein Informationsmemorandum zu übermitteln. Die NEK beabsichtigt, den Parteien in der engeren Wahl (ebenfalls vorbehaltlich einer Vertraulichkeitsverpflichtung) außerdem im Datenraum gesammelte Informationen zur Verfügung zu stellen, die vollständig oder teilweise in elektronischer Form vorliegen können.
Potenzielle Investoren der Projektgesellschaft müssen die finanzielle Lage und finanziellen Aussichten der Projektgesellschaft sowie deren künftige Geschäftstätigkeit und die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Dokument enthaltenen Angaben selbst in Erfahrung bringen und prüfen.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Obwohl sich die NEK und das Ministerium für Energie gewissenhaft bemüht haben, die in diesem Dokument enthaltenen Informationen vorzubereiten, geben weder sie noch einer ihrer Direktoren, Partner, Beschäftigten, Unterauftragnehmer, Vermittler oder Bevollmächtigten direkt oder indirekt Zusicherungen oder Garantien im Zusammenhang mit dem Aufruf. Weder die oben genannten Parteien noch einer ihrer jeweiligen Direktoren, Partner, Beschäftigten, Unterauftragnehmer, Vermittler oder Bevollmächtigten erklären oder garantieren explizit oder implizit die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Inhalts des Aufrufs oder eines anderen Dokuments oder von im Zusammenhang mit diesem Verfahren zu irgendeiner Zeit vorgelegten Informationen. Die einzigen Erklärungen und Garantien, die gegeben werden können, sind diejenigen, die letztlich in einen endgültigen Vertrag zum Erwerb eines bestimmten prozentualen Anteils am Kapital der Projektgesellschaft aufgenommen werden können.
Mit der Veröffentlichung dieses Aufrufs verpflichtete sich keine der oben genannten Parteien, zusätzliche Informationen bereitzustellen, Ungenauigkeiten im Aufruf zu berichtigen oder zu irgendeiner Zeit festgestellte Mängel zu beheben. Die NEK und das Ministerium für Energie behalten sich das Recht vor, das Verfahren für den Erwerb eines bestimmten prozentualen Anteils am Kapital der Projektgesellschaft ohne vorherige Ankündigung zu ändern oder das Verfahren jederzeit vor Abschluss einer verbindlichen Vereinbarung zu unterbrechen oder zu beenden. Die Kosten und Ausgaben der Personen, die ihr Interesse am Zeichnen von Anteilen an der Projektgesellschaft und/oder an der Abnahme von Strom bekundet haben, bzw. von deren Bevollmächtigten oder Beratern obliegen allein diesen Personen, und weder das Ministerium für Energie noch die BEH, die NEK oder die Regierung der Republik Bulgarien sind verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen, falls das Verfahren zu irgendeiner Zeit geändert, unterbrochen oder beendet wird.
Kontakt
Alle Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren sind zu richten an:
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Frau Bianka Kalcheva |
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Junior-Sachverständige, Direktion Energieprojekte und Internationale Zusammenarbeit, Ministerium für Energie |
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Tel. +359 29263259 |
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Fax +359 29807630 |
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E-Mail: b.kalcheva@me.government.bg |
INVESTITIONSMÖGLICHKEITEN
Die Nazionalna Elektritscheska Kompania EAD (im Folgenden „NEK“) hat das Projekt für den Bau des Kernkraftwerks Belene (im Folgenden „KKW Belene“) mit einer Leistung von 2 000 MW in Nordbulgarien entwickelt. Das KKW Belene wird im Eigentum eines neu gegründeten Unternehmens, der Projektgesellschaft, stehen, an der die NEK eine Beteiligung halten wird. Die NEK ruft potenzielle Eigenkapitalgeber dazu auf, ihr Interesse an einer Beteiligung am Eigentum, an der Finanzierung, am Bau, an der Verwaltung und am Betrieb des Kernkraftwerks Belene zu bekunden und/oder ruft zur Interessenbekundung für die Abnahme von Strom aus dem künftigen Kraftwerk auf.
Der Aufruf eröffnet die Möglichkeit zur Interessenbekundung für Parteien (im Folgenden „interessierte Parteien“), die sich am Verfahren für den Erwerb eines bestimmten prozentualen Anteils am Kapital der Projektgesellschaft beteiligen möchten, die gegründet wird, um das KKW Belene in Bulgarien zu bauen, im Eigentum zu halten und zu betreiben, und/oder zur Interessenbekundung für die Abnahme von Strom.
Einen Antrag auf Teilnahme am Verfahren zur Auswahl eines strategischen Investors bzw. eine Interessenbekundung für den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der Projektgesellschaft können sowohl bulgarische als auch ausländische juristische Personen sowie Konsortien juristischer Personen einreichen.
Alle bulgarischen oder ausländischen juristischen Personen sowie alle Konsortien oder anderen Rechtsträger können eine Interessenbekundung für die Abnahme von Strom abgeben.
Personen und/oder Unternehmen mit Sitz in Staaten oder Gebieten mit Steuervergünstigungen dürfen vorbehaltlich der Ausnahmen nach Artikel 4 des Gesetzes über wirtschaftliche und finanzielle Beziehungen zu Unternehmen mit Sitz in Staaten oder Gebieten mit Steuervergünstigungen, zu von ihnen beherrschten juristischen Personen und deren wirtschaftlichen Vertretern nicht am Verfahren zur Auswahl eines Investors teilnehmen, ebensowenig Personen, die anderen Beschränkungen nach bulgarischem Recht unterliegen.
KURZBESCHREIBUNG DES PROJEKTS
Das Projekt für den Bau des KKW Belene in Nordbulgarien, am Standort Belene, etwa 4 km von der Stadt Belene und 11 km von der Stadt Swischtow entfernt, umfasst den Bau von zwei Blöcken mit einer Leistung von je 1 000 MW, beide vom Typ A92, der zur dritten Generation von Druckwasserreaktoren, den weltweit häufigsten Kernreaktoren, gehört. Bis zur Einstellung des Projekts im Jahr 2012 war die Atomstrojeksport CJSC Generalunternehmerin für die Ingenieur-, Beschaffungs- und Bautätigkeiten, das föderale staatliche Einheitsunternehmen (FSEU) Atomenergoproekt, Moskau, war als Hauptkonstrukteur für die technische Planung des KKW Belene verantwortlich und die Firma Areva NP GmbH war Unterauftragnehmerin für elektrische Systeme, Sicherheits-, Verwaltungs- und Kontrollsysteme, HLK-Systeme usw. Die im Jahr 2017 hergestellte und gelieferte Ausrüstung für die Reaktoranlage stammte von der PJSC Ischorski Sawodi, der PJSC SiO - Podolsk und der Atommascheksport JSC.
Es handelt sich um ein evolutionäres Projekt, bei dem die besten der jahrzehntelang erworbenen Erfahrungen bei der Planung und beim Betrieb von Leichtwasserreaktoren genutzt und mit modernsten technischen Lösungen und einzigartigen Innovationen kombiniert werden. In der Reaktoreinheit des KKW-Projekts Belene kommt ein Druckwasserreaktor mit vier Umwälzkreisläufen zum Einsatz. Die Nennwärmeleistung beträgt 3 000 MW, die Nettonutzleistung 1 000 MW. Das Laden des Brennstoffs dauert 14 Tage, die Zeit für die geplante jährliche Instandhaltung wurde jedoch verkürzt und dauert je nach Umfang der vorzunehmenden Instandhaltungstätigkeiten zwischen 20 und 50 Tagen.
Im Projekt KKW Belene sind verschiedene Merkmale optimal vereint: eine hohe Kostenwirksamkeit der Erzeugung, verkürzte Zeiten für Bau und Inbetriebnahme, wettbewerbsfähige Strompreise und langlebige Projektressourcen, wobei der Sicherheit und dem Wohlergehen von Mensch und Umwelt höchste Priorität eingeräumt wird.
Die Sicherheitssysteme sind so ausgelegt, dass sie Ausfällen, auch allgemeiner Art, gewachsen sind, und auch bei Unterbrechung der Stromversorgung funktionieren.
Bei dem für das KKW Belene gewählten Reaktortyp wird der Kernbrennstoff effizienter genutzt als bei Leichtwasserreaktoren der zweiten Generation. Dadurch kann mit 25 % weniger Brennstoff 20 % mehr Strom erzeugt werden. Gleichzeitig führt der hohe Abbrand des Brennstoffs zu einer Verringerung der jährlichen Menge abgebrannter Brennelemente um 50 %.
Der Reaktortyp A92, der von führenden Konstruktions- und Ingenieurbetrieben auf der Grundlage von bei der Konstruktion, dem Bau und dem Betrieb von KKW mit WWER-Reaktoren erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen entwickelt wurde, wurde von den Regulierungsbehörden im Herstellerland genehmigt und entspricht den derzeitigen nationalen Sicherheitsanforderungen sowie den Empfehlungen der IAEO, den Anforderungen der internationalen Beratungsgruppe INSAG u. a.
VON BULGARISCHER SEITE FESTGELEGTE BEDINGUNGEN FÜR DIE UMSETZUNG DES PROJEKTS ZUM BAU DES KKW BELENE
Um die bulgarischen Vermögens- und Finanzinteressen bestmöglich zu schützen, die Energiesicherheit der Republik Bulgarien zu gewährleisten und für die sichere Nutzung der Kernenergie zu sorgen, wurden für das Verfahren zur Umsetzung des Projekts zum Bau des Kernkraftwerks Belene von bulgarischer Seite folgende Bedingungen festgelegt:
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Bau des Kernkraftwerks Belene (im Folgenden „KKW Belene“) in Nordbulgarien mit dem Reaktortyp A92 der dritten Generation von Druckwasserreaktoren der russischen Bauart WWER-1000/В-466; zwei Blöcke mit einer installierten Leistung von 2 000 MW. |
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Der Bau des KKW Belene wird von einer zu diesem Zweck gegründeten Projektgesellschaft durchgeführt. |
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Der Bau des Kraftwerks muss nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen (ohne dass der bulgarische Staat Verträge über die obligatorische Abnahme von Energie abschließt, Vorzugspreise für die Abnahme von Strom anbietet, Differenzverträge abschließt und Unternehmensbürgschaften und/oder andere nichtmarktwirtschaftliche Mechanismen zur Sicherung der Investitionen bereitstellt) und ohne staatliche Garantien erfolgen. |
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Der Bau muss mit den verfügbaren Ausrüstungen und Vermögenswerten an dem zu diesem Zweck genehmigten Standort durchgeführt werden. |
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Das Projekt muss unter maximaler und vollständiger Nutzung der bereits gelieferten Reaktorausrüstung und der Konstruktionsunterlagen durchgeführt werden. |
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Während der Durchführung des Projekts dürfen keine sicherheitsrelevanten Änderungen am Konstruktionsdesign vorgenommen werden, um seine Genehmigung zu gewährleisten. |
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Der Eigentümer der WWER-1000-Technologie ist an der Einholung von Lizenzen und Genehmigungen für den Bau und den Betrieb des Kraftwerks zu beteiligen. |
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Die Projektgesellschaft muss mit einem Lieferanten für frischen Kernbrennstoff zusammenarbeiten, der die Brennelemente für die WWER-1000-Reaktoren im Einklang mit den geltenden Lizenzvereinbarungen und den geltenden Rechtsvorschriften liefert. |
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Der Betreiber der fertiggestellten Anlage muss über Erfahrung mit dem Betrieb von WWER-1000-Reaktoren verfügen. |
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Der Umfang der Kapitalbeteiligung Bulgariens an der Projektgesellschaft für die Durchführung des Projekts entspricht höchstens dem Umfang der in Form von Sacheinlagen für das KKW-Projekt Belene eingebrachten Vermögenswerte. |
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Bei Beschlüssen zu bestimmten Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung der Anteilseigner der Projektgesellschaft behält sich Bulgarien über die Nazionalna Elektritscheska Kompania EAD (NEK) für den gesamten Zeitraum des Baus, des Betriebs und der Stilllegung des Kraftwerks das Recht auf eine Sperrminorität vor. |
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Gewährleistung der Möglichkeit, Verhandlungen mit großen nationalen und regionalen Industrie- und anderen Stromverbrauchern zu führen, die den Wunsch geäußert haben, Stromabnahmeverträge abzuschließen. |
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Die Kosten für die Durchführung des Projekts dürfen 10 Mrd. EUR nicht überschreiten. |
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Die Inbetriebnahme muss spätestens zehn Jahre nach Abschluss einer Aktionärsvereinbarung erfolgen. |
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Möglichkeit zur Beteiligung lokaler Unternehmen an der Durchführung des Projekts gemäß den Bedingungen der geltenden Rechtsvorschriften. |
ERFORDERLICHE ANGABEN BEI DER EINREICHUNG VON ANTRÄGEN ZUR TEILNAHME AM VERFAHREN BZW. BEI INTERESSENBEKUNDUNGEN FÜR DEN ERWERB EINER MINDERHEITSBETEILIGUNG UND/ODER FÜR DIE ABNAHME VON STROM
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1. |
Anträge auf Teilnahme am Verfahren zur Auswahl eines strategischen Investors müssen, wie im Aufruf angegeben, folgende Informationen über die potenziellen Investoren enthalten:
Anhand der geforderten Angaben wird eine Liste der in die engere Wahl kommenden Antragsteller erstellt, an die eine Aufforderung zur Übermittlung eines verbindlichen Angebots ergeht. |
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2. |
Im Schreiben zur Interessenbekundung für den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der Projektgesellschaft und/oder für die Abnahme von Strom muss das konkrete Interesse wie folgt angegeben sein:
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2.1. |
Bei der Interessenbekundung zum Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der Projektgesellschaft und zur Abnahme von Strom muss Folgendes mitgeteilt werden:
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2.2. |
Bei einer Interessenbekundung für die Abnahme von Strom müssen in dem Schreiben die Menge, der Zeitraum der Abnahme und andere relevante Informationen sowie ein Stromverbrauchsprofil aufgeführt werden. |
LEITLINIEN FÜR DIE VORBEREITUNG UND EINREICHUNG VON ANTRÄGEN ZUR TEILNAHME AM VERFAHREN BZW. FÜR DIE VORBEREITUNG UND EINREICHUNG VON INTERESSENBEKUNDUNGEN FÜR DEN ERWERB EINER MINDERHEITSBETEILIGUNG UND/ODER FÜR DIE ABNAHME VON STROM
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1. |
Anträge auf Teilnahme am Verfahren zur Auswahl eines strategischen Investors müssen entsprechend dem Muster in der Anlage des Aufrufs erfolgen.
Die Teilnahmeanträge sind in bulgarischer und in englischer Sprache abzufassen und sowohl als Original in Papierform als auch in elektronischer Form einzureichen. Der Antrag auf Teilnahme ist vom gesetzlichen Vertreter des Antragstellers oder von einer ausdrücklich bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Ist der Antragsteller ein Konsortium, das keine juristische Person ist, ist der Teilnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter desjenigen Partners zu unterzeichnen, der als Vertreter des Konsortiums benannt wurde. |
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2. |
Schreiben zur Interessenbekundung für den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung am Projektunternehmen und/oder für die Abnahme von Strom sind in bulgarischer und in englischer Sprache abzufassen, als Original in Papierform einzureichen und vom gesetzlichen Vertreter des Antragstellers oder von einer ausdrücklich bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Ist der Antragsteller ein Konsortium, das keine juristische Person ist, ist das Schreiben zur Interessenbekundung vom gesetzlichen Vertreter desjenigen Partners zu unterzeichnen, der als Vertreter des Konsortiums benannt wurde. |
ART, ORT UND FRIST FÜR DIE EINREICHUNG VON ANTRÄGEN ZUR TEILNAHME AM VERFAHREN BZW. FÜR INTERESSENBEKUNDUNGEN FÜR DEN ERWERB EINER MINDERHEITSBETEILIGUNG UND/ODER FÜR DIE ABNAHME VON STROM
Der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter reichen Teilnahmeanträge bzw. die Interessenbekundungen auf einem der folgenden Wege ein:
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a) |
persönlich gegen Unterschrift oder |
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b) |
auf dem Postweg per Einschreiben mit Rückschein oder |
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c) |
durch einen anderen Kurierdienst per Einschreiben mit Rückschein. |
Der Antragsteller richtet die Anträge/Schreiben zur Interessenbekundung an die Adresse der NEK EAD: Sofia, ul. Veslez 5.
Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge/Schreiben zur Interessenbekundung endet um 17:30 Uhr Sofioter Zeit am 90. Tag nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Aufrufs im Amtsblatt der Europäischen Union.
Übermittelt der Antragsteller den Teilnahmeantrag/das Schreiben zur Interessenbekundung per Einschreiben oder per Kurierdienst, muss er gewährleisten, dass dieser/dieses bei der NEK EAD fristgerecht eingeht.
Bei Eingang des Teilnahmeantrags/des Schreibens zur Interessenbekundung wird dieser/dieses auf dem Umschlag mit einer laufende Nummer, dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs versehen und dem Inhaber eine Eingangsbescheinigung ausgestellt.
Anlagen:
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1. |
Kurzinformation über die Nazionalna Elektritscheska Kompania. |
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2. |
Kurzbeschreibung des Projekts |
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3. |
Dokumentationsstatus des KKW Belene, einschließlich der zum Zeitpunkt des Aufrufs veröffentlichten Dokumente (Anordnungen, Beschlüsse, Genehmigungen usw.), die die Durchführung des Projekts (einschließlich Bau) betreffen. |
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4. |
Kurzinformation über den Strommarkt in Bulgarien. |
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5. |
Informationen über die Phasen des Verfahrens zur Auswahl eines strategischen Investors für den Bau des KKW Belene. |
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6. |
Musterantrag auf Teilnahme am Verfahren zur Auswahl eines strategischen Investors. |
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7. |
Musterschreiben für die Interessenbekundung zum Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der Projektgesellschaft. |
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8. |
Musterschreiben für die Interessenbekundung zum Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der Projektgesellschaft und zur Abnahme von Strom. |
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9. |
Musterschreiben für die Abnahme von Strom. |
Dieser Aufruf und alle seine Anlagen sind in bulgarischer und englischer Sprache auf der Website des Ministeriums für Energie der Republik Bulgarien (www.me.government.bg) sowie auf der Website der Nazionalna Elektritscheska Kompania EAD (www.nek.bg) verfügbar.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
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22.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/24 |
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei
(2019/C 176/07)
Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag auf eine Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“) vor.
1. Antrag auf Überprüfung
Der Überprüfungsantrag wurde von der „BAFA Su Ürünleri Yavru Üretim Merkezi Sanayi Ticaret AŞ“, Teil der KLC Group (im Folgenden „Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller aus der Republik Türkei (im Folgenden „betroffenes Land“) gestellt.
Der Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller.
2. Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss):
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lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder |
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frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:
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mit Ursprung in der Türkei, die derzeit unter den KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010 und 0305430011) eingereiht werden (im Folgenden „zu überprüfende Ware“).
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 der Kommission (2) eingeführt wurde. Am 4. Juni 2018 wurden die Maßnahmen nach einer teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung aller ausführenden Hersteller beibehalten; dort hatte die Kommission festgestellt, dass die ständigen Änderungen bei der Umsetzung direkter Subventionen nicht als dauerhaft betrachtet werden konnten (3).
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antragsteller hat hinreichende Beweise dafür vorgelegt, dass sich die Umstände in Bezug auf die Subventionierung, die zur Einführung der Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller geführt hatten, in seinem Fall dauerhaft geändert haben.
Der Antragsteller bringt vor, dass die die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe zum Ausgleich der schädigenden Subventionierung in dieser besonderen Situation nicht länger erforderlich sei. Der Antragsteller hat ausreichende Nachweise dafür vorgelegt, dass der Subventionsbetrag, den er erhalte, weit unter den für ihn geltenden Zollsatz gesunken sei. Dieser Rückgang sei auf Änderungen der Struktur und der Bedingungen für die Umsetzung der direkten Subventionen zurückzuführen, die den Herstellern der zu untersuchenden Ware je produziertem kg gewährt würden, was sich auf die Lage des Antragstellers auswirke. Außerdem erhalte der Antragsteller im Rahmen anderer Subventionen keine Vergünstigungen, und andere Subventionsprogramme seien ausgelaufen.
Angesichts dessen ist die Kommission der Auffassung, dass genügend Beweise dafür vorliegen, dass sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung des Antragstellers erheblich und dauerhaft geändert haben, sodass die Maßnahmen überprüft werden sollten.
Die Kommission behält sich das Recht vor, andere relevante Subventionspraktiken zu untersuchen, die möglicherweise im Laufe der Untersuchung bekannt werden.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung einer teilweisen, auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller beschränkten Interimsüberprüfung rechtfertigen, und leitet eine Überprüfung nach Artikel 19 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung ein. Die Überprüfung dient der Ermittlung der Subventionsspanne, die sich für den Antragsteller aus den Subventionspraktiken ergibt, die ihm den Untersuchungsergebnissen nach zugutekommen.
Nach der Überprüfung könnte es sein, dass der Zollsatz auf die Einfuhren der zu untersuchenden Ware mit Ursprung in der Türkei für den Antragsteller geändert werden muss. Die Kommission beabsichtigt nicht, als Ergebnis dieser teilweisen Interimsüberprüfung die Subventionsspannen für andere neben dem Antragsteller zu ändern, sofern gerechtfertigt.
Ist jedoch eine interessierte Partei der Ansicht, dass eine Überprüfung der für sie geltenden Maßnahmen erforderlich ist, kann sie nach Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung eine Überprüfung beantragen.
Der Regierung der Republik Türkei wurden nach Artikel 10 Absatz 7 der Antisubventionsgrundverordnung Konsultationen angeboten.
Mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die am 8. Juni 2018 in Kraft trat (Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente), wurde eine Reihe von Änderungen in Bezug auf den Zeitplan und die Fristen eingeführt, die zuvor in Antisubventionsverfahren galten (5). Daher bittet die Kommission die interessierten Parteien, die in dieser Bekanntmachung und in weiteren Mitteilungen der Kommission vorgesehenen Verfahrensschritte und Fristen zu beachten.
5.1. Fragebogen
Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Diese Informationen und sachdienlichen Nachweise müssen innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
Der Fragebogen steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung: http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2396.
5.2. Schriftliche Stellungnahmen
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.3. Interessierte Parteien
Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 28 der Antisubventionsgrundverordnung.
Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite.
5.4. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen.
Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.
Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Einleitung der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommissionsdienststellen, in hinreichend begründeten Fällen auch Anhörungen außerhalb des jeweils genannten Zeitrahmens zu akzeptieren und in hinreichend begründeten Fällen Anhörungen zu verweigern. Wird ein Antrag auf Anhörung von den Kommissionsdienststellen abgelehnt, werden der betreffenden Partei die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.
Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.
5.5. Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, sollten frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (6) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.
Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht entsprechend begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel (7) veröffentlicht ist. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlung per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion H |
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Büro: CHAR 04/039 |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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E-Mail: TRADE-R703-TROUT-REVIEW@ec.europa.eu |
6. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 22 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.
7. Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen
Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.
Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abschließen zu können, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung keine Beiträge der interessieren Parteien mehr an.
8. Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen
Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur gewährt, wenn dies hinreichend begründet ist.
Fristverlängerungen für die Beantwortung der Fragebogen können in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden und sind in der Regel auf 3 zusätzliche Tage begrenzt. Grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
9. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.
10. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.
Der Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittler zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der jeweilige in Abschnitt 5.4 vorgesehene Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.
11. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) verarbeitet.
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://trade.ec.europa.eu/doclib/html/157639.htm
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 12).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/823 der Kommission vom 4. Juni 2018 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 14).
(4) Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).
(5) „Short overview of the deadlines and timelines in the investigative process“ auf der Website der GD Handel (http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2018/june/tradoc_156922.pdf).
(6) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2016/1037 (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55) und des Artikels 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(7) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/juni/tradoc_148003.pdf.
(8) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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22.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/29 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9350 — Santander Group/Mapfre Group/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 176/08)
1.
Am 15. Mai 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Banco Santander, S.A. und Tochtergesellschaften („Santander-Gruppe“, Spanien), |
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Mapfre, S.A. und Tochtergesellschaften („Mapfre-Gruppe“, Spanien), |
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Santander Global Seguros y Reaseguros, S.A.U. („JV“, Spanien), kontrolliert von der Santander-Gruppe. |
Die Santander- und die Mapfre-Gruppe übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das JV.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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Die Santander-Gruppe ist im Privat- und Firmenkundengeschäft, im Investmentbanking, in der Vermögensverwaltung und im Bereich Treasury in Europa, den Vereinigten Staaten, Lateinamerika und Asien tätig. |
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— |
Die Mapfre-Gruppe erbringt und vertreibt in 45 Ländern Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen. |
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Das JV soll auf dem spanischen Markt bestimmte Arten von Nichtlebensversicherung, hauptsächlich für den Handel und kleine und mittlere Unternehmen, anbieten. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9350 — Santander Group/Mapfre Group/JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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22.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/31 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9378 — Apax Partners/GNB)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 176/09)
1.
Am 15. Mai 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Apax Partners LLP („AP“, Vereinigtes Königreich), |
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GNB — Companhia de Seguros de Vida SA („GNB“, Portugal). |
AP übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von GNB.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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AP ist in der Anlageberatung für Private-Equity-Fonds tätig, die in verschiedenen Branchen investieren. |
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GNB bietet Lebensversicherungsprodukte ausschließlich in Portugal an. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9378 — Apax Partners/GNB
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
|
Fax +32 22964301 |
|
Postanschrift: |
|
Europäische Kommission |
|
Generaldirektion Wettbewerb |
|
Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).