ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 162

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
10. Mai 2019


Inhalt

Seite

 

2019/C 162/??

EUROPÄISCHES PARLAMENT SITZUNGSPERIODE 2017-2018 Sitzung vom 12. März 2018Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 377 vom 18.10.2018 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE SITZUNGSPERIODE 2018-2019 Sitzungen vom 13. bis 15. März 2018Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 377 vom 18.10.2018 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

2019/C 162/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2018 zu einer europäischen Strategie für kooperative intelligente Verkehrssysteme (2017/2067(INI))

2

 

ENTSCHLIESSUNGEN

2019/C 162/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2018 zur Gleichstellung der Geschlechter in Handelsabkommen der EU (2017/2015(INI))

9

2019/C 162/03

Entschließung desEuropäischen Parlaments vom 13. März 2018 zustrukturschwachen Gebieten in der EU (2017/2208(INI))

24

2019/C 162/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2018 zur Rolle der Regionen und Städte in der EU bei der Umsetzung des auf der COP21 abgeschlossenen Pariser Klimaschutzübereinkommens (2017/2006(INI))

31

2019/C 162/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (2018/2573(RSP))

40

2019/C 162/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020 (2017/2052(INI))

51

2019/C 162/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu der Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union (2017/2053(INI))

71

2019/C 162/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Thema Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahreswachstumsbericht 2018(2017/2226(INI))

80

2019/C 162/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Thema Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2018(2017/2260(INI))

87

2019/C 162/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zur Lage auf den Malediven (2018/2630(RSP))

102

2019/C 162/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zur Festnahme von Menschenrechtsverteidigern im Sudan, insbesondere zum Fall des Trägers des Sacharow-Preises Salih Mahmoud Osman (2018/2631(RSP))

107

2019/C 162/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu Gnadentötungenin Uganda (2018/2632(RSP))

112

2019/C 162/13

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Kündigung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (14423/2017 – C8-0447/2017 – 2017/0241(NLE) – 2017/2266(INI))

116

2019/C 162/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zur Lage in Syrien (2018/2626(RSP))

119

2019/C 162/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu den Maßnahmen der USA gegen Stützungszahlungen der EU für landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der GAP (im Zusammenhang mit spanischen Oliven) (2018/2566(RSP))

125


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

2019/C 162/16

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/76/EG zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (14532/2017 – C8-0444/2017 – 2017/0213(APP))

127

2019/C 162/17

Résolution législative du Parlement européen du 13 mars 2018 sur le projet de décision du Conseil relative à la conclusion, au nom de l’Union européenne, de l’accord de coopération et d’assistance administrative mutuelle en matière douanière entre l’Union européenne et la Nouvelle-Zélande (07712/2016 – C8-0237/2017 – 2016/0006(NLE))

128

2019/C 162/18

P8_TA(2018)0064
Grenzüberschreitende Paketzustelldienste ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (COM(2016)0285 – C8-0195/2016 – 2016/0149(COD))

129

P8_TC1-COD(2016)0149Standpunkt desEuropäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2018 im Hinblick auf den Erlassder Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlamentsund des Rates über grenzüberschreitende Paketzustelldienste

130

2019/C 162/19

P8_TA(2018)0065
Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und Führerschein ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (COM(2017)0047 – C8-0025/2017 – 2017/0015(COD))

131

P8_TC1-COD(2017)0015Standpunkt desEuropäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2018 im Hinblick auf den Erlassder Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und desRates zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikationund Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter-oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EGüber den Führerschein

132

2019/C 162/20

P8_TA(2018)0070
Statistik des Eisenbahnverkehrs ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (Neufassung) (COM(2017)0353 – C8-0223/2017 – 2017/0146(COD))

133

P8_TC1-COD(2017)0146Standpunkt desEuropäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2018 im Hinblick auf den Erlassder Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und desRates über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (Neufassung)

134

2019/C 162/21

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 über die Empfehlung des Rates zur Ernennung des Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank (N8-0053/2018 – C8-0040/2018 – 2018/0804(NLE))

135

2019/C 162/22

P8_TA(2018)0072
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/66/EWG des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (COM(2017)0742 – C8-0431/2017 – 2017/0329(COD))

136

P8_TC1-COD(2017)0329Standpunkt desEuropäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2018 im Hinblick auf den Erlassder Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und desRates zur Änderung der Richtlinie 92/66/EWG des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmenzur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit

137

2019/C 162/23

P8_TA(2018)0073
Weitere Makrofinanzhilfe für Georgien ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (COM(2017)0559 – C8-0335/2017 – 2017/0242(COD))

138

P8_TC1-COD(2017)0242Standpunkt desEuropäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2018 im Hinblick auf den Erlassdes Beschlusses (EU) 2018/... des EuropäischenParlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe fürGeorgien

139

2019/C 162/24

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Deutschlands – EGF/2017/008 DE/Goodyear (COM(2018)0061 – C8-0031/2018 – 2018/2025(BUD))

140

2019/C 162/25

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Kündigung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (14423/2017 – C8-0447/2017 – 2017/0241(NLE))

143

2019/C 162/26

P8_TA(2018)0084
Europass: Rahmen für Kompetenzen und Qualifikationen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Kompetenzen und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG (COM(2016)0625 – C8-0404/2016 – 2016/0304(COD))

144

P8_TC1-COD(2016)0304Standpunkt desEuropäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. März 2018 im Hinblick auf den Erlassdes Beschlusses (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und desRates über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung bessererDienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zurAufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG

145

2019/C 162/27

P8_TA(2018)0085
Programm Kreatives Europa (2014-2020) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) (COM(2017)0385 – C8-0236/2017 – 2017/0163(COD))

146

P8_TC1-COD(2017)0163Standpunkt des EuropäischenParlaments festgelegt in erster Lesung am 15.März 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU)2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderungder Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 zur Einrichtungdes Programms Kreatives Europa (2014–2020)

147

2019/C 162/28

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur (COM(2017)0735 – C8-0421/2017 – 2017/0328(COD)) 11

148

2019/C 162/29

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (COM(2016)0683 – C8-0471/2016 – 2016/0336(CNS))

152

2019/C 162/30

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (COM(2016)0685 – C8-0472/2016 – 2016/0337(CNS))

182

2019/C 162/31

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2019, Einzelplan III – Kommission (2017/2286(BUD))

217


DE

 


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2017-2018

Sitzung vom 12. März 2018

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 377 vom 18.10.2018veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

SITZUNGSPERIODE 2018-2019

Sitzungen vom 13. bis 15. März 2018

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 377 vom 18.10.2018veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/2


P8_TA(2018)0063

Europäische Strategie für kooperative intelligente Verkehrssysteme

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2018 zu einer europäischen Strategie für kooperative intelligente Verkehrssysteme (2017/2067(INI))

(2019/C 162/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für kooperative intelligente Verkehrssysteme – ein Meilenstein auf dem Weg zu einer kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilität“(COM(2016)0766),

gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (1) und zur Ausdehnung des Zeitrahmens für den Erlass delegierter Rechtsakte,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 11. Oktober 2017 zu kooperativen intelligenten Verkehrssystemen (CDR 2552/2017),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. Mai 2017 zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine europäische Strategie für kooperative intelligente Verkehrssysteme – ein Meilenstein auf dem Weg zu einer kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilität“ (2),

unter Hinweis auf die Berichte der Plattform für die Einführung kooperativer intelligenter Verkehrssysteme (C-ITS), insbesondere zur Certificate Policy und Sicherheitsstrategie für C-ITS,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2017 zu dem Thema „Rettung von Menschenleben: Mehr Fahrzeugsicherheit in der EU“ (3),

unter Hinweis auf die Erklärung von Amsterdam vom 14. April 2016 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des vernetzten und automatisierten Fahrens,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2017 zu dem Thema „Internetanbindung für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Zusammenhalt: Europäische Gigabit-Gesellschaft und 5G“ (4),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8–0036/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Strategie für kooperative intelligente Verkehrssysteme (die Strategie) mit den politischen Schwerpunkten der Kommission, insbesondere mit ihrer Agenda für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen, und den Strategien für den einheitlichen europäischen Verkehrsraum, den digitalen Binnenmarkt, den Klimaschutz und die Energieunion, in einem engen Zusammenhang steht;

B.

in der Erwägung, dass die Behörden der Mitgliedstaaten und die Industrie auf die dringende Notwendigkeit reagieren müssen, den Verkehr für alle Verkehrsteilnehmer, auch für besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, sicherer, sauberer, effizienter, nachhaltig, multimodal und barrierefrei zu gestalten;

C.

in der Erwägung, dass sich die Straßenverkehrssicherheit in der EU im Vergleich zu dem positiven Trend der letzten zehn Jahre nur noch geringfügig verbessert; in der Erwägung, dass 92 % der Straßenverkehrsunfälle durch menschliches Versagen verursacht werden; in der Erwägung, dass der Einsatz von C-ITS-Technologien wichtig ist, damit bestimmte Fahrerassistenzsysteme effizient funktionieren können; in der Erwägung, dass für die Raumnutzung in Städten, für Unfälle und für verkehrsbedingte Emissionen in Form von Lärm, Treibhausgasen und Luftschadstoffen nach wie vor in erster Linie der Straßenverkehr verantwortlich ist;

D.

in der Erwägung, dass Straßenverkehrsteilnehmer und Verkehrsleitstellen durch C-ITS Informationen austauschen und nutzen sowie ihr Handeln besser aufeinander abstimmen können werden;

E.

in der Erwägung, dass die Cybersicherheit von C-ITS eine Grundvoraussetzung für die Einführung dieser Systeme ist; in der Erwägung, dass fragmentierte Sicherheitslösungen die Interoperabilität und die Sicherheit der Endnutzer gefährden würden und hier demnach auf EU-Ebene eindeutig Handlungsbedarf besteht;

F.

in der Erwägung, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die verwendeten Algorithmen bedeutet, dass technische und operative Maßnahmen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass automatisierte Entscheidungen und das Verfahren zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit individueller Verhaltensweisen transparent und diskriminierungsfrei sind; in der Erwägung, dass Transparenz bedeuten sollte, dass der Einzelne aussagekräftige Informationen über die befolgte Logik, den Stellenwert des Verfahrens und dessen Folgen erhält; in der Erwägung, dass in diesem Rahmen auch Informationen über die im Selbstlernprozess des Analyseprogramms verwendeten Daten bereitgestellt werden sollten und dem Einzelnen ermöglicht werden sollte, die ihn betreffenden Entscheidungen nachzuvollziehen und zu beobachten;

G.

in der Erwägung, dass sich die EU für digitale Technologie und deren Weiterentwicklung einsetzen sollte – nicht nur, um menschliche Fehler und andere Leistungsschwächen zu reduzieren, sondern auch, um die Kosten zu senken und die Nutzung der Infrastruktur durch Entlastung des Verkehrs zu optimieren und auf diese Weise den CO2-Ausstoß zu senken;

H.

in der Erwägung, dass sich Straßenverkehrssicherheit, Verkehrseffizienz, Nachhaltigkeit und Multimodalität – dank digitaler und mobiler Anbindung – durch dieses kooperative Element deutlich verbessern werden; in der Erwägung, dass dadurch gleichzeitig ein enormes wirtschaftliches Potenzial entsteht und die Zahl der Straßenverkehrsunfälle und der Energieverbrauch reduziert werden; in der Erwägung, dass C-ITS für die Entwicklung autonomer Fahrzeuge und Fahrsysteme eine grundlegende Voraussetzung ist;

I.

in der Erwägung, dass vernetztes und automatisiertes Fahren zu den wichtigen digitalen Entwicklungen der Branche gehört, und unter Hinweis auf das hohe Niveau der technischen Kapazitäten, das inzwischen erreicht wird, wenn es darum geht, alle in der Branche genutzten neuen Technologien, wie die europäischen Satellitennavigationssysteme Galileo und EGNOS, aufeinander abzustimmen;

J.

in der Erwägung, dass die EU verpflichtet ist, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere die Artikel 7 und 8 über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten;

K.

in der Erwägung, dass in Ländern auf der ganzen Welt (beispielsweise in den USA, Australien, Japan, Korea und China) bei der Einführung neuer Digitaltechnik rasante Fortschritte verzeichnet werden und bereits C-ITS-Fahrzeuge und -Dienste auf dem Markt sind;

Allgemeiner Rahmen

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine europäische Strategie für kooperative intelligente Verkehrssysteme“und die intensive Arbeit, die die Kommission zusammen mit Sachverständigen sowohl aus dem öffentlichen als auch dem privaten Sektor geleistet hat und die das Fundament der Mitteilung bildet; unterstützt die Ergebnisse und fordert aus diesem Grund, dass europaweit unverzüglich interoperable C-ITS-Dienste eingeführt werden;

2.

hebt hervor, dass zur Unterstützung der Einführung von C-ITS ein eindeutiger Rechtsrahmen benötigt wird, und begrüßt, dass im Rahmen der IVS-Richtlinie (Richtlinie 2010/40/EU) im Interesse der Kontinuität der Dienste, der Interoperabilität und der Unterstützung der Abwärtskompatibilität ein entsprechender delegierter Rechtsakt vorgesehen ist;

3.

weist auf das Potenzial hin, das C-ITS in Bezug auf die Verbesserung der Kraftstoffeffizienz, die Senkung der Kosten des Individualverkehrs und die Verringerung verkehrsbedingter Umweltschäden birgt;

4.

hebt hervor, dass die Digitaltechnik und die zugehörigen Geschäftsmodelle im Straßenverkehr ein großes Potenzial bergen, und weist darauf hin, dass die Strategie ein wichtiger Meilenstein für den Ausbau von C-ITS sowie letztlich für umfassend vernetzte und automatisierte Mobilität ist; stellt fest, dass sich mit kooperativen, vernetzten und automatisierten Fahrzeugen die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie erhöhen und der Verkehrsfluss nahtlos und sicherer gestalten lässt, das Stauaufkommen sowie Energieverbrauch und Emissionen senken und die Vernetzung zwischen den einzelnen Verkehrsträgern verbessern lassen; weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass für die Infrastruktur Anforderungen festgelegt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die betreffenden Systeme sicher und wirksam funktionieren können;

5.

weist darauf hin, dass die EU-Wirtschaft die vorteilhafte Position ausnutzen sollte, die sie sich weltweit bei der Entwicklung und Anwendung von C-ITS-Technologie sichern konnte; hebt hervor, dass die EU dringend eine ehrgeizige Strategie formulieren muss, in deren Rahmen nationale und regionale Bemühungen koordiniert werden, mit der eine Fragmentierung verhindert, die Einführung von C-ITS-Technologie mit nachweislichen Sicherheitsvorteilen beschleunigt und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sektoren, wie Verkehr, Energie und Telekommunikation, maximiert wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen konkreten Zeitplan dafür vorzulegen, was die EU zwischen 2019 und 2029 erreichen muss, bis 2019 die Einführung jener C-ITS-Dienste vorrangig zu behandeln, die gemäß der Liste, die von der C-ITS-Plattform im Bericht über die zweite Phase aufgestellt wurde, das höchste Sicherheitspotenzial bieten, und sicherzustellen, dass diese Dienste europaweit bei allen neuen Fahrzeugen zur Verfügung stehen;

6.

hebt hervor, dass zur Stärkung der Arbeitnehmer- und Verbraucherrechte und im Interesse eines fairen Wettbewerbs in der Branche ein schlüssiger Rahmen mit Sozial-, Umwelt- und Sicherheitsvorschriften eingeführt werden muss;

7.

begrüßt die Ergebnisse der zweiten Phase der C-ITS-Plattform und hebt den Stellenwert dieser Ergebnisse (5) hervor;

8.

hebt hervor, dass Kommunikation auf dem Weg zu einer EU-Strategie für kooperative, vernetzte und automatisierte Fahrzeuge zwar ein wichtiger Meilenstein ist, C-ITS aber nicht mit diesen anderen Konzepten verwechselt werden sollte;

9.

fordert nachdrücklich, dass sichergestellt wird, dass die Entwicklung und Einführung von vernetzten und automatisierten Fahrzeugen und C-ITS uneingeschränkt jenen Zielen entspricht und dient, die bezüglich der Senkung der CO2-Emissionen des Verkehrssystems und eines unfallfreien Straßenverkehrs („Vision Zero“) verfolgt werden;

10.

weist darauf hin, dass es sich bei C-ITS um Systeme handelt, die die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen verschiedenen ITS-Stationen (Fahrzeugen, straßenseitige Ausrüstung, Verkehrsleitzentren und mobile Geräte) über eine standardisierte Kommunikationsarchitektur ermöglichen, weshalb die Interoperabilität der einzelnen Systeme von grundlegender Bedeutung ist;

11.

weist darauf hin, dass vernetzte Fahrzeuge C-ITS-Technologie (eine Grundlage für die Kommunikation mit anderen Fahrzeugen, Verkehrsampeln, permanenter straßenseitiger und horizontaler Infrastruktur) nutzen, die zwar noch verbessert und angepasst werden muss, gleichzeitig aber auch innovative Ladesysteme für unterwegs und eine sichere Kommunikation mit Fahrzeugen sowie anderen Verkehrsteilnehmern ermöglicht; weist darauf hin, dass 92 % der Straßenverkehrsunfälle durch menschliches Versagen verursacht werden und der Einsatz von C-ITS-Technik wichtig ist, damit bestimmte Fahrerassistenzsysteme effizient funktionieren können;

12.

weist darauf hin, dass automatisierte Fahrzeuge in realen Verkehrssituationen eingesetzt und gesteuert werden können und bei diesen Fahrzeugen ein oder mehrere Steuerelemente (Lenkung, Beschleunigung, Bremsen) über längere Zeit automatisiert werden;

13.

hebt hervor, dass in der Übergangszeit, in der es sowohl vernetzte und automatisierte Fahrzeuge als auch herkömmliche unvernetzte Fahrzeuge gibt, Sicherheitssysteme eingerichtet werden müssen, damit die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet ist; weist darauf hin, dass bestimmte Fahrerassistenzsysteme weiterentwickelt werden sollten und ihre Installation vorgeschrieben werden sollte;

14.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie mit dem Nebeneinander von kooperativen, vernetzten und automatisierten Fahrzeugen und nicht vernetzten Fahrzeugen und Fahrern umgegangen werden soll, und dabei zu berücksichtigen, dass aufgrund des Alters des Fahrzeugbestands und der Restquote nicht vernetzter Personen Vorkehrungen dafür getroffen werden müssen, dass auch weiterhin eine Vielzahl von Fahrzeugen nicht Teil des Systems sind;

15.

bedauert, dass es keinen genauen Zeitplan für die für den Tag 1,5 und danach empfohlenen Dienste gibt und zu den Initiativen für die C-ITS-Einführung und etwaigen Diensteerweiterungen keine umfassende Folgenabschätzung und genauen Informationen vorliegen;

16.

fordert die Kommission auf, jenen C-ITS-Diensten, die das größte Sicherheitspotenzial bieten, und der Erarbeitung der notwendigen Begriffsbestimmungen und Anforderungen Vorrang einzuräumen und die Europäische Grundsatzerklärung zur Mensch-Maschine-Schnittstelle für bordeigene Informations- und Kommunikationssysteme umgehend zu aktualisieren, da die Interaktion zwischen Fahrer/Mensch und Maschine entscheidend ist (6);

17.

weist erneut darauf hin, dass vernetzte und automatisierte Fahrzeuge, C-ITS und neue Technologien für die Verwirklichung der Klimaziele eine zentrale Rolle spielen und dass sichergestellt werden muss, dass ihre Entwicklung und Einführung uneingeschränkt dem Ziel entspricht und dient, die verkehrsbedingten CO2-Emissionen zu senken; begrüßt die Nutzung von C-ITS als Ansatz zur Verbesserung der Verkehrseffizienz, Senkung des Kraftstoffverbrauchs, Verringerung der Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die Umwelt (beispielsweise durch Senkung der CO2-Emissionen) und Optimierung der Nutzung städtischer Infrastruktur;

18.

hebt hervor, dass sich durch innovative Technologien wie automatisiertes Fahren und automatisiertes Fahren im Konvoi (Platooning) im Straßengüterverkehr neue Möglichkeiten eröffnen, weil dadurch der Windschatten besser genutzt werden kann, sodass Kraftstoffverbrauch und Emissionen sinken; fordert weitere Fördermittel für Forschung und Entwicklung in diesem Bereich, insbesondere im Hinblick auf die nötige digitale Infrastruktur;

19.

hebt hervor, dass Straßenverkehrsteilnehmern mehr Auswahlmöglichkeiten, benutzerfreundlichere, erschwingliche und personalisierte Produkte sowie mehr Informationen angeboten werden müssen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, den Austausch bewährter Verfahren zu ermöglichen, die unter anderem auf wirtschaftliche Effizienz ausgerichtet sind; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich der C-ROADS-Plattform anzuschließen, da diese Plattform, soweit die zur Förderung von Innovationen gebotene Technologieneutralität gewahrt wird, bei der Umsetzung der Strategie eine wichtige Rolle als Koordinierungsplattform spielen soll; hebt hervor, dass sichergestellt werden muss, dass weitreichend – auch unter Einbeziehung des öffentlichen Verkehrs – und in einer zwischen den Mitgliedstaaten abgestimmten Weise moderne digitale Instrumente eingeführt werden; fordert Fahrzeughersteller auf, die Einführung von C-ITS auf den Weg zu bringen, damit die Strategie umgesetzt wird;

20.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, zur Ergänzung bereits bestehender Statistiken weitere Statistiken zu erstellen, um den Digitalisierungsprozess in verschiedenen Bereichen des Straßenverkehrs besser beurteilen zu können; hebt hervor, dass weiter in die Erforschung von Sensorsystemen investiert werden muss, und betont, dass dem Fahrbetrieb in der Stadt bei der Entwicklung von C-ITS besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, da er sich stark vom Fahrbetrieb außerhalb der Städte unterscheidet; weist darauf hin, dass es im Stadtfahrbetrieb vor allem mehr Interaktionen mit Motorradfahrern, Radfahrern, Fußgängern und anderen schwächeren Straßenverkehrsteilnehmern, auch Personen mit Behinderungen, gibt;

21.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles daran zu setzen, dass das Kursangebot von Berufsschulen und Hochschulen dem Wissensbedarf der Wirtschaft entspricht, die die ITS-Strategie entwickeln muss; fordert vorausschauende Analysen zu den in Verbindung mit diesem neuen Mobilitätsansatz entstehenden beruflichen Entwicklungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten und den Austausch bewährter Verfahren bezüglich der Entwicklung von Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Bildungseinrichtungen, deren Ziel die Schaffung integrierter Räume für Ausbildung, Innovation und Fertigung ist;

22.

ist der Auffassung, dass C-ITS-Dienste in die Weltraumstrategie für Europa integriert werden sollten, da die Einführung von C-ITS auf Geolokalisierungstechnologien wie Satellitenortung basieren wird;

23.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Einführung von C-ITS-Diensten in den größeren Kontext der Mobilität als Dienstleistung und der Integration anderer Verkehrsmittel stellen sollten, um insbesondere einen Rückfall in alte Muster – beispielsweise in Form eines neuerlichen Anstiegs des Anteils des Straßenverkehrs unter den Verkehrsträgern – zu vermeiden;

Privatsphäre und Datenschutz

24.

weist darauf hin, dass für C-ITS-Daten und Daten des vernetzten Ökosystems die EU-Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz gelten müssen, weshalb diese Daten unbedingt nur für die Zwecke von C-ITS genutzt und zu keinen anderen Zwecken gespeichert oder verwendet werden dürfen; hebt hervor, dass intelligente Fahrzeuge uneingeschränkt der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen sollten und C-ITS-Diensteanbieter Fahrern problemlos Zugang zu Informationen gewähren und ihnen eindeutige Geschäftsbedingungen bereitstellen müssen, damit sie im Einklang mit den Bestimmungen und Beschränkungen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung freiwillig und in Kenntnis der Sachlage ihre Zustimmung erteilen können;

25.

hebt hervor, dass bei von Unternehmen durchgeführten Datenverarbeitungs- und -analysevorgängen für deutlich mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die verwendeten Algorithmen gesorgt werden muss; weist darauf hin, dass das Recht auf Informationen darüber, nach welcher Logik die Datenverarbeitung erfolgt, bereits in der Datenschutz-Grundverordnung verankert ist; hebt außerdem hervor, dass es keine „Fahrsperre“geben darf, weil das bedeuten würde, dass Nutzer ihr eigenes intelligentes Fahrzeug nicht führen können, wenn sie die Zustimmung nicht erteilen; fordert, dass bei intelligenten Fahrzeugen ein „Offline-Modus“vorgesehen wird, damit die Nutzer die Übertragung personenbezogener Daten an andere Geräte deaktivieren können, ohne dass die Möglichkeit, das Fahrzeug zu führen, dadurch beeinträchtigt wird;

26.

weist darauf hin, dass Datenschutz und Vertraulichkeit während der gesamten Datenverarbeitung Rechnung zu tragen ist; hebt hervor, dass eingebauter Datenschutz und datenschutzfreundliche Voreinstellungen der Ausgangspunkt sein sollten, wenn ITS-Anwendungen und -Systeme entwickelt werden; weist darauf hin, dass das Vertrauen der Nutzer in die von ihnen genutzten Dienste durch Anonymisierungsverfahren wachsen dürfte;

Cybersicherheit

27.

weist darauf hin, dass zum Schutz vor Hacker- und Cyberangriffen in allen Mitgliedstaaten hohe Cybersicherheitsstandards zur Anwendung kommen müssen, da der Aspekt Sicherheit bei C-ITS-Kommunikation besonders kritisch ist; weist darauf hin, dass das grundsätzliche Problem der Cybersicherheit gelöst werden muss, da das Verkehrssystem immer stärker digitalisiert und vernetzt wird; hebt hervor, dass automatisierte und vernetzte Fahrzeuge und die Datenbanken, in denen die Daten verarbeitet und/oder gespeichert werden, zum Ziel von Cyberangriffen werden können, weshalb alle erkennbaren und aufgrund des Entwicklungsstands vorstellbaren Schwachstellen und Risiken ausgeschlossen werden müssen, indem für die C-ITS-Einführung eine gemeinsame Sicherheitsstrategie (einschließlich strenger Sicherheitsstandards) und Certificate Policy erarbeitet werden;

28.

hebt hervor, dass in der EU und allen Mitgliedstaaten sowie bei etwaigen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Drittstaaten gleichermaßen hohe und harmonisierte Sicherheitsstandards gelten müssen; weist darauf hin, dass der Zugang Dritter zu Bordsystemen für Reparaturen durch diese Standards nicht behindert werden darf, damit die Fahrzeughalter bei der Durchführung der notwendigen Kontrollen und/oder Reparaturen der Bordsoftware nicht von den Fahrzeugherstellern abhängig sind;

Kommunikationstechnologien und Frequenzen

29.

ist der Ansicht, dass ein technologieneutrales hybrides Kommunikationskonzept, bei dem Interoperabilität und Abwärtskompatibilität sichergestellt sind und sich ergänzende Kommunikationstechniken kombiniert werden, der richtige Ansatz ist und dass der vielversprechendste hybride Kommunikationsmix offenbar eine Kombination aus drahtloser Kommunikation mit kurzer Reichweite, Mobilfunktechnik und Satellitentechnologie ist, weil damit die bestmögliche Unterstützung für die Einführung der grundlegenden C-ITS-Dienste sichergestellt ist;

30.

nimmt den Hinweis, dass vernetzte Pkw mit den europäischen Satellitennavigationssystemen EGNOS und GALILEO verbunden sind, zur Kenntnis; schlägt daher vor, dass Strategien im Zusammenhang mit vernetzten Fahrzeugen bei Weltraumtechnologien einbezogen werden sollten; ist der Ansicht, dass Interoperabilität eine Voraussetzung sowohl für Sicherheit als auch für ein entsprechendes Angebot für die Verbraucher ist; hebt hervor, dass die Möglichkeiten der Fahrzeuge, mit 5G- und Satellitennavigationssystemen zu kommunizieren, künftig in den hybriden Kommunikationsmix einbezogen werden müssen – wie im Aktionsplan der Kommission für G5 festgestellt wird;

31.

fordert Fahrzeughersteller und Telekommunikationsbetreiber, die C-ITS-Dienste unterstützen, auf, zusammenzuarbeiten, damit unter anderem C-ITS-Kommunikationstechnologien, Straßenmaut- und intelligente digitale Fahrtenschreiberkontrolldienste reibungslos, ohne Interferenzen zwischen diesen Diensten, eingeführt werden können;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin Finanzmittel für Forschung und Innovation (Horizont 2020) bereitzustellen, um insbesondere den Weg dafür zu ebnen, dass langfristig eine adäquate Infrastruktur für die Einführung von C-ITS entsteht;

33.

hebt hervor, dass Sensorsysteme für die Bereitstellung von Daten, beispielsweise bezüglich Fahrzeugdynamik, Verkehrsstaus und Luftqualität, einen hohen Stellenwert haben; fordert, dass die Mitgliedstaaten verstärkt und richtig abgestimmt in die vollständige Interoperabilität der verwendeten Sensoren und die Nutzungsmöglichkeiten investieren, die Sensoren über den Sicherheitsbereich hinaus, beispielsweise zur Fernmessung von Emissionen, bieten;

34.

fordert die Kommission auf, Vorschläge zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Schadstoffemissionsdaten, die dank der in Fahrzeuge eingebauten Sensoren vorliegen, erfasst und den zuständigen Behörden bereitgestellt werden;

Gemeinsamer europäischer Ansatz

35.

fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden sowie Fahrzeughersteller, Straßenbetreiber und die ITS-Industrie auf, C-ITS bis 2019 umzusetzen, und empfiehlt der Kommission, den lokalen Behörden und den Mitgliedstaaten, in der Fazilität „Connecting Europe“, den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds und im Europäischen Fonds für strategische Investitionen für die Modernisierung und Wartung der künftigen Straßeninfrastruktur über einen bereichsübergreifenden thematischen Ansatz entsprechende Mittel vorzusehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin Finanzmittel für Forschung und Innovation (Horizont 2020) bereitzustellen und dabei uneingeschränkt den Grundsatz der Transparenz zu achten und regelmäßig Informationen über Kofinanzierungen der EU zur Verfügung zu stellen;

36.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Initiativen und Maßnahmen zu unterstützen, die der verstärkten Erforschung und Untersuchung der Entwicklung und der Auswirkungen kooperativer intelligenter Verkehrssysteme (C-ITS) in der EU-Verkehrspolitik dienen; ist der Ansicht, dass unter Umständen legislative Maßnahmen zur Einführung von Mindestvorschriften und Durchsetzung der Integration in diesem Bereich erforderlich sind, wenn sich bis 2022 keine wesentlichen Fortschritte abzeichnen;

37.

hebt hervor, dass die Qualität der physischen Straßeninfrastruktur wichtig ist und stufenweise durch digitale Infrastruktur ergänzt werden sollte; fordert, dass die künftige Straßeninfrastruktur modernisiert und gewartet wird;

38.

hebt hervor, dass ein wirklich multimodales Verkehrssystem aufgebaut werden sollte, das alle Verkehrsträger – gestützt auf Echtzeitdaten und unter Berücksichtigung integrierter Fahrscheinsysteme und gemeinsam genutzter Mobilitätsdienste sowie von Fortbewegungsarten wie Zu-Fuß-Gehen und Radfahren – in einen Mobilitätsdienst integriert, sodass Menschen und Güter nahtlos von Tür zu Tür befördert werden können und das Verkehrssystem insgesamt effizienter, nachhaltiger und widerstandsfähiger wird; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Zusammenarbeit und Investitionen zur Digitalisierung des Verkehrssektors auf EU-Ebene sicherzustellen und über bestehende und neue Fonds zu fördern, damit im Rahmen der verschiedenen Verkehrsträger (STI-C, ERTMS, SESAR, RIS (7)) intelligente Verkehrssysteme integriert werden; hebt hervor, dass bei Informations-, Buchungs- und Fahrscheinanwendungen ein integrativer Ansatz verfolgt werden muss, damit attraktive Mobilitätsketten für die Beförderung von Tür zu Tür entstehen;

39.

fordert, dass die Vorstellungen der Nutzer des Personen- und Güterverkehrs bei diesem Planungsprozess als grundlegende Informationsquelle genutzt werden, damit der Umfang der C-ITS-Anwendung ausgeweitet werden kann und in Verbindung mit diesem neuen Konzept einer nachhaltigen und integrierten Mobilität entsprechende Geschäftsmodelle entstehen können;

40.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen der VN über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK) und die künftige Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen entsprechend durchzusetzen, damit alle Bürger barrierefrei Zugang zu C-ITS haben;

41.

ist der Ansicht, dass die Kommission zügig einen entsprechenden Rechtsrahmen schaffen sollte, damit EU-weit grenzüberschreitende Interoperabilität zur Realität wird und für die Nutzung der verschiedenen Arten vernetzter Verkehrsmittel ein Rahmen mit Haftungsvorschriften gilt; fordert die Kommission auf, bis Ende des Jahres einen Legislativvorschlag zum Zugang zu fahrzeugseitigen Daten und Ressourcen zu veröffentlichen; ist der Ansicht, dass mit diesem Vorschlag dafür gesorgt werden sollte, dass die gesamte Fahrzeugwertschöpfungskette und Endnutzer Nutzen aus der Digitalisierung ziehen können, dass in Bezug auf die Speicherung fahrzeugseitiger Daten und den Zugang Dritter zu diesen Daten gleiche Ausgangsbedingungen herrschen und ein Höchstmaß an Sicherheit besteht, wobei der Zugang fair, rechtzeitig und ohne Beschränkungen gewährt werden sollte, damit die Verbraucherrechte gewahrt sind, Innovation gefördert wird und auf diesem Markt nach dem Grundsatz der Technologieneutralität für einen diskriminierungsfreien Wettbewerb gesorgt ist; hebt hervor, dass zur Modernisierung sämtlicher mit öffentlichen Verkehrsleistungen zusammenhängenden städtischen und ländlichen Infrastruktur beigetragen werden muss; fordert die Kommission auf, ausnahmslos dafür zu sorgen, dass die Datenschutz-Grundverordnung vollständig eingehalten wird, und dem Parlament alljährlich über deren Überwachung Bericht zu erstatten;

42.

fordert die Kommission auf, einen globalen Ansatz zur technischen Harmonisierung und Normung von Daten zu verfolgen, damit die Kompatibilität von C-ITS sichergestellt ist, Hersteller Größenvorteile nutzen können und Verbrauchern mehr Komfort geboten werden kann;

43.

hebt hervor, dass im Interesse einer von Transparenz und Vertrauen getragenen Atmosphäre und um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen positiven und negativen Auswirkungen auf soziale Gegebenheiten, Beschäftigungsbedingungen und Verbraucherrechte zu erreichen, mit den Sozialpartnern und Vertretern der Verbraucher frühzeitig ein Dialog aufgenommen werden muss; weist darauf hin, dass das eSafety-Forum, das einen Fahrplan für das eCall-System aufgestellt hat, auch für die C-ITS-Einführung einen entsprechenden Fahrplan aufstellen muss;

44.

hebt hervor, dass ein umfassender Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen die Voraussetzung dafür ist, dass die internationalen Klimaschutzverpflichtungen und die EU-internen Zielvorgaben erreicht werden; hebt aus diesem Grund hervor, dass die Kriterien für die Zuweisung unterschiedlicher EU-Mittel zur Förderung von niedrigeren CO2-Emissionen und Energieeffizienzmaßnahmen, auch im Hinblick auf C-ITS, überarbeitet werden müssen; ist der Ansicht, dass EU-Mittel unter keinen Umständen für Vorhaben bereitgestellt werden sollten, die mit den Zielen und der Politik der Verringerung der CO2-Emissionen nicht vereinbar sind;

45.

fordert Fahrzeughersteller auf, Verbraucher angemessen und eindeutig über ihre Rechte sowie über die Vorzüge und Grenzen zu informieren, mit denen neue C-ITS-Technologien in Bezug auf die Sicherheit verbunden sind; fordert, dass Informationskampagnen veranstaltet werden, damit Autofahrer mit den neuen C-ITS-Technologien vertraut gemacht werden, bei Endnutzern das nötige Vertrauen entsteht und öffentliche Akzeptanz erreicht wird; ist der Ansicht, dass sich mit C-ITS – bei Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz – die Sicherheit und die Effizienz des Verkehrssystems verbessern lässt;

o

o o

46.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.

(2)  ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 85.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0423.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0234.

(5)  Abschlussbericht über Phase II der C-ITS Plattform: https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/2017-09-c-its-platform-final-report.pdf

(6)  Empfehlung der Kommission 2008/653/EC vom 26. Mai 2008 über sichere und effiziente bordeigene Informations- und Kommunikationssysteme: Neufassung des Europäischen Grundsatzkatalogs zur Mensch-Maschine-Schnittstelle (ABl. L 216 vom 12.8.2008, S. 1).

(7)  Europäisches Eisenbahnverkehrsmanagementsystem (ERTMS); ATM-Forschung für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR); Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS).


ENTSCHLIESSUNGEN

10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/9


P8_TA(2018)0066

Gleichstellung der Geschlechter in Handelsabkommen der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2018 zur Gleichstellung der Geschlechter in Handelsabkommen der EU (2017/2015(INI))

(2019/C 162/02)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

gestützt auf Artikel 8, Artikel 10, Artikel 153 Absatz 1, Artikel 153 Absatz 2, Artikel 157 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf Artikel 23 und 33 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan 2015 für Menschenrechte und Demokratie,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2016 zur Geschlechtergleichstellung (00337/2016),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 14. Juli 2015 mit dem Titel „Implementing the UN Guiding Principles on Business and Human Rights – State of Play“(Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte – Stand der Dinge) (SWD(2015)0144),

unter Hinweis auf den Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2011–2020, der den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011 als Anlage beigefügt ist (07166/2011),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 mit dem Titel „Strategic engagement for gender equality 2016–2019“(Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019) (SWD(2015)0278),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission von 2017 über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2015 mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“(COM(2015)0497),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. September 2017 mit dem Titel: „Bericht über die Umsetzung der handelspolitischen Strategie „Handel für alle“: Eine fortschrittliche Handelspolitik – Meistern der Globalisierung“, COM(2017)0491,

unter Hinweis auf die APS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1)),

unter Hinweis auf die Verordnung über Minerale aus Konfliktgebieten (Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (2)),

unter Hinweis auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 über das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft und Artikel 14 über das Diskriminierungsverbot,

unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18. Dezember 1979,

unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die darauffolgenden entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der UN-Sondertagungen Peking +5 (2000), Peking +10 (2005) und Peking +15 (2010) angenommen wurden,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) und seinen Artikel 3, der den Begriff „Geschlecht“als „die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht“definiert, sowie auf das Interamerikanische Übereinkommen zur Verhütung, Bestrafung und Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (Übereinkommen von Belem do Pará) von 1994,

unter Hinweis auf die gemeinsame Strategie der EU und ihrer Mitgliedstaaten von 2007 mit dem Titel „EU-Strategie für Handelshilfe: Verstärkung der EU-Unterstützung für handelsbezogene Bedürfnisse in Entwicklungsländern“sowie auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2017 mit dem Titel: „Wohlstand durch Handel und Investitionen – Aktualisierung der gemeinsamen EU-Strategie für Handelshilfe von 2007“(COM(2017)0667),

unter Hinweis auf die am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“,

unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen,

unter Hinweis auf die OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten,

unter Hinweis auf den von der Welthandelskonferenz geschaffenen Rahmen der Investitionspolitik für eine nachhaltige Entwicklung (2015),

unter Hinweis auf die wichtigsten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zur Gleichstellung der Geschlechter, und zwar unter anderem das Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts, das Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, das Übereinkommen (Nr. 156) über Arbeitnehmer mit Familienpflichten und das Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz,

unter Hinweis auf Kapitel 7 des auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und der Gemeinschaft der lateinamerikanischen und karibischen Staaten (EU-CELAC) im Juni 2015 in Brüssel angenommenen Aktionsplans für den Zeitraum 2015–2017,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zu der Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zur Rolle der Frau in der grünen Wirtschaft (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015 (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2016 zu weiblichen Hausangestellten und weiblichem Pflegepersonal in der EU (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zur Armut: eine geschlechtsspezifische Perspektive (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2017 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015 (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zur Umsetzung der Empfehlungen des Parlaments von 2010 zu Sozial- und Umweltnormen, Menschenrechten und zur sozialen Verantwortung der Unternehmen (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zu den Auswirkungen des internationalen Handels und der Handelspolitik der EU auf globale Wertschöpfungsketten (12),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 14. September 2017 an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu den Verhandlungen über die Modernisierung der Handelssäule des Assoziierungsabkommens EU-Chile (13),

unter Hinweis auf die Erklärung des Dreiervorsitzes zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die am 19. Juli 2017 von Estland, Bulgarien und Österreich, den Mitgliedstaaten, die in dem 18 Monaten dauernden Zeitraum von Juli 2017 bis Dezember 2018 den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehaben, abgegeben wurde,

unter Hinweis auf die Studie des International Centre for Research on Women (Internationales Zentrum für Forschung über Frauen) mit dem Titel: „Trade liberalisation & women’s reproductive health: linkages and pathways“(Liberalisierung des Handels und die reproduktive Gesundheit von Frauen: Verbindungen und Modelle),

unter Hinweis auf den Bericht über die menschliche Entwicklung in Afrika von 2016 mit dem Titel „Accelerating Gender Equality and Women’s Empowerment in Africa“1e (Beschleunigte Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stärkung der Stellung der Frau in Afrika) (14),

unter Hinweis auf den Bericht der OECD aus dem Jahr 2014 mit dem Titel „Enhancing Women’s Economic Empowerment through Entrepreneurship and Business Leadership in OECD Countries“(Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau durch Unternehmertum und Unternehmensführung in Ländern der OECD) (15),

unter Hinweis auf die Ergebnisse der jüngsten Debatten auf hoher internationaler Ebene zum Thema Gender und Handel, mit besonderem Schwerpunkt auf den Debatten unter der Schirmherrschaft von EU und WTO/UNCTAD/ITC, unter anderem – in umgekehrter chronologischer Reihenfolge – im „Internationalen Forum für Frauen und Handel“, das gemeinsam von der Europäischen Kommission und dem Internationalen Handelszentrum organisiert wurde (Brüssel, Juni 2017) (16), oder im Rahmen der jährlichen Plenarsitzung der Parlamentarischen Konferenz über die WTO zum Thema „Trade as a vehicle of social progress: The gender perspective“(Handel als Instrument für sozialen Fortschritt: Die Gender-Perspektive) (Genf, Juni 2016) (17) sowie auf der Plenarsitzung der WTO zum Thema „What future for the WTO? Trade and Gender: Empowering Women through Inclusive Supply Chains“(Welche Zukunft für die WTO? Handel und Gender: Stärkung der Stellung der Frau durch inklusive Versorgungsketten) (Genf, Juli 2015) (18),

unter Hinweis auf die zunehmenden internationalen Bemühungen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter durch Handelspolitik, etwa durch das Programm der UNCTAD zum Thema Gender und Entwicklung (19) (welches Studien über die Auswirkungen des Handels auf Frauen, Unterrichtsmaterialien zum Thema Handel und Gender sowie Online-Schulungen über die Schaffung des Status „Gender Champions“umfasst) und durch die Weltbank, die seit 2016 in jedem ihrer 14 Arbeitsbereiche über eine Genderstrategie verfügt,

unter Hinweis auf das Themenpapier des Internationalen Zentrums für Handel und nachhaltige Entwicklung (ICTSD) mit dem Titel „The Gender Dimensions of Global Value Chains“(Geschlechtsspezifische Dimensionen globaler Wertschöpfungsketten) (September 2016) (20),

unter Hinweis auf das Themenpapier des ICTSD mit dem Titel „The Gender Dimensions of Services“(Geschlechtsspezifische Dimensionen von Dienstleistungen) (September 2016) (21),

unter Hinweis auf den Bericht von UN Women mit dem Titel: „Progress of the world’s women 2015-2016. Transforming economies, realising rights“(Wirtschaftswandel und Durchsetzung von Rechten) (22),

unter Hinweis auf das Positionspapier des WIDE+-Netzwerks von 2017 zur aktuellen EU-Handelspolitik aus einer feministischen Perspektive mit dem Titel: „How to transform EU trade policy to protect women’s rights“(Umgestaltung der EU-Handelspolitik zum Schutz der Rechte von Frauen) (23),

unter Hinweis auf seine Studie von 2016 zur Gleichstellung der Geschlechter in Handelsabkommen der EU (24),

unter Hinweis auf seine Studie von 2015 mit dem Titel: „The EU’s Trade Policy: from gender-blind to gender-sensitive?“(„Wandelt sich die Handelspolitik der EU von einer gleichstellungsindifferenten zu einer gleichstellungsorientierten Handelspolitik?“) (25);

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0023/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union laut Artikel 8 AEUV mit all ihren Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Union darauf hinwirken sollte, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, und bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierung, unter anderem aus Gründen des Geschlechts, zu bekämpfen;

B.

in der Erwägung, dass die Handelspolitik als Instrument zur Förderung globaler und europäischer Werte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, dienen könnte; in der Erwägung, dass die Abkommen und die Politik der Europäischen Union in den Bereichen Handel und Investitionen nicht geschlechtsneutral sind, was bedeutet, dass sie aufgrund struktureller Ungleichheiten unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer haben; in der Erwägung, dass Frauen mit geschlechtsspezifischen Zwängen konfrontiert sind, etwa begrenztem Zugang zu und begrenzter Kontrolle über Ressourcen, rechtlicher Diskriminierung und Überlastung durch unbezahlte Pflegeaufgaben aufgrund von traditionellen Geschlechterrollen;

C.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter Frauen und Männer gleichermaßen betreffen sollte; in der Erwägung, dass Engagement und Partnerschaft zwischen Akteuren des öffentlichen und des privaten Sektors auf internationaler sowie auf lokaler Ebene entscheidend sind, um die Synergien zu fördern, die zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Stellung der Frau notwendig sind, und das öffentliche Bewusstsein für folgende Themen zu schärfen: Eigentumsrechte, Zugang zu Finanzierung sowie zu allgemeiner und beruflicher Bildung, Unternehmensverhalten, das öffentliche Beschaffungswesen, die digitale Kluft und kulturelle Voreingenommenheit;

D.

in der Erwägung, dass die Handelspolitik unter anderem darauf abzielt, das nachhaltige und gerechte Wirtschaftswachstum und die Entwicklung zu erreichen, die notwendig sind, um Armutsbekämpfung, soziale Gerechtigkeit und menschenwürdige Arbeit sowie bessere Lebensbedingungen für Frauen und Männer zu gewährleisten und die Rechte der Frauen zu schützen; in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen nicht nur in alle Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung integriert werden sollen, sondern auch ein eigenständiges Ziel sind; in der Erwägung, dass in der Agenda für die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung anerkannt wird, dass der Handel zur Förderung einer nachhaltigen und gerechten Entwicklung beiträgt und zur Förderung der höchsten internationalen Arbeits- und Umweltstandards und der Menschenrechte beitragen könnte; in der Erwägung, dass die EU-Handelspolitik ein wesentlicher Bestandteil des Rahmens der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung ist, und dass eine ausgeprägte geschlechtsspezifische Dimension ein wesentliches Element dieses Rahmens ist, dessen Ziel es ist, gerechtere und nutzbringende Ergebnisse für alle zu gewährleisten; in der Erwägung, dass mit der Handelspolitik auch die Chancen von Frauen in Bezug auf Unternehmertum sowie Zugang zu Ausbildungsplätzen und Beschäftigung verbessert werden können;

E.

in der Erwägung, dass der komplizierte Zusammenhang zwischen internationalem Handel und Geschlecht ein ausgeprägtes Verständnis der Kräfte erfordert, die im Spiel sind, einschließlich der Ermittlung, Analyse und Überwachung der wirtschaftlichen und sozialen Dynamik, die erforderlich ist, damit eine effiziente Handelspolitik entwickelt werden kann, mit der sich die wirtschaftliche Entwicklung verwirklichen lassen kann und gleichzeitig auch die Stärkung der Stellung der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gefördert werden; in der Erwägung, dass die Handelspolitik daher ihre direkten und indirekten Auswirkungen auf das Geschlecht sowie spezifische lokale Kontexte berücksichtigen muss, um zu vermeiden, dass bestehende geschlechtsspezifische Unterschiede und Stereotypen reproduziert oder verschärft werden, und um die Gleichstellung der Geschlechter proaktiv voranzutreiben; in der Erwägung, dass der Erfolg von Handelspolitik auch danach beurteilt werden sollte, ob sie auf Frauen und Männer gleichermaßen positive Auswirkungen hat;

F.

in der Erwägung, dass wirtschaftliche Entwicklung und Gleichstellung der Geschlechter oftmals Hand in Hand gehen; in der Erwägung, dass weitgehend anerkannt ist, dass Gesellschaften, in denen geringere Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern herrschen, auch zu schnellerem Wachstum tendieren;

G.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Handelsliberalisierung auf den Einzelnen auch von dessen geografischer Lage und dem Sektor seiner wirtschaftlichen Tätigkeit abhängen; in der Erwägung, dass sowohl zwischen als auch innerhalb von Ländern erhebliche Unterschiede in Bezug auf Produktionsstrukturen, Frauenerwerbsbeteiligung und Wohlfahrtsmodelle bestehen; in der Erwägung, dass Frauen in Bereichen wie Bekleidung und Textilverarbeitung, Telekommunikation, Fremdenverkehr, in der Pflegewirtschaft und in der Landwirtschaft, wo sie gegenüber Männern zumeist in niedriger entlohnten oder schlechter angesehenen Formen der formellen und informellen Beschäftigung anzutreffen sind; in der Erwägung, dass dies zu Missbrauch am Arbeitsplatz und zu Diskriminierung führen kann, sowie zu einer geschlechtsspezifischen Segregation in Beschäftigungsformen und Tätigkeiten, einem geschlechtsspezifischen Gefälle bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen und geschlechtsspezifischen Hürden beim Zugang zu Produktionsfaktoren, Infrastruktur und Dienstleistungen; in der Erwägung, dass Freihandelsabkommen Arbeitsplatzverlagerungen und den Verlust von Arbeitsplätzen nach sich ziehen können, insbesondere in exportbezogenen Branchen, in denen Frauen häufig die Mehrheit der Arbeitskräfte stellen; in der Erwägung, dass länderspezifische sowie bereichsbezogene Gender-Bewertungen bei der Ausgestaltung von Handelsabkommen daher einen bedeutenden Mehrwert bieten;

H.

in der Erwägung, dass im Jahr 2011 etwa jeder neunte vom Export abhängige Arbeitsplatz (11 %) in der EU von einer Frau besetzt war;

I.

in der Erwägung, dass einer Studie der Kommission von 2017 zufolge fast 12 Millionen Frauen in der EU einen Arbeitsplatz haben, der von der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen in den Rest der Welt abhängt (26);

J.

in der Erwägung, dass die UNCTAD auf der Grundlage faktenbasierter Studien nachdrücklich darauf hinweist, dass Frauen die Chancen, die der Handel bietet, nur eingeschränkt für sich nutzen können, und zwar aufgrund verschiedener Faktoren wie mangelnder fachlicher Ausbildung für bessere Arbeitsplätze, mangelnden öffentlichen Diensten zur Entlastung bei haushaltlichen Pflichten sowie beschränktem Zugang zu und beschränkter Kontrolle über Ressourcen wie Kredite, Land, Informationen sowie Netzwerke; in der Erwägung, dass die UNCTAD auf dieser Grundlage empfiehlt, sich bei Bewertungen mit den möglichen Auswirkungen der Handelspolitik auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Stellung der Frauen zu befassen, insbesondere in Bereichen wie Beschäftigung, kleine Unternehmen, Preise, Produktivität in der Landwirtschaft, Subsistenzwirtschaft und Migration (27);

K.

in der Erwägung, dass die aktuelle Handelspolitik der EU und ihre Strategie „Handel für alle“, auf drei wesentlichen Grundsätzen beruhen: Wirksamkeit, Transparenz und Werte, eine Gleichstellungsperspektive jedoch fehlt; in der Erwägung, dass die Kommission ihr Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der wirtschaftlichen Rolle der Frauen bei der Überprüfung der Strategie für Handelshilfe erneuert und ausgeweitet hat, indem sie feststellte, dass die Gleichstellung der Geschlechter nicht nur ein grundlegendes Menschenrecht ist, sondern auch für die wirtschaftliche Entwicklung von entscheidender Bedeutung ist, indem sie die breite Palette der verfügbaren politischen Instrumente der EU nutzt, um ihre Gesamtauswirkungen auf Wachstum und Armutsbekämpfung zu erhöhen; in der Erwägung, dass die EU ausgehend von den Bestimmungen im Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) die Grundlage für die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern schaffen sollte, indem sie Frauen gleichberechtigten Zugang zum und gleiche Chancen im politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Leben sowie in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Beschäftigung garantiert;

L.

in der Erwägung, dass Frauen als potenzielle Unternehmerinnen, Verbraucherinnen und informell Erwerbstätige von Handel und Handelsabkommen betroffen sind; in der Erwägung, dass es dringend erforderlich ist, die geschlechtsspezifischen Auswirkungen der Handelspolitik anzuerkennen und besser zu verstehen, um angemessene politische Antworten zu finden; in der Erwägung, dass es zur Erreichung dieses Ziels notwendig ist, eine angemessene Methodik zu entwickeln, um sicherzustellen, dass die möglichen Auswirkungen der EU-Handelspolitik und der -abkommen auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frauen stets bewertet werden; in der Erwägung, dass die Kommission quantitative, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Forschung in den einzelnen Bereichen betreiben sollte, unter anderem in den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft und Technologie; in der Erwägung, dass die EU beim Abschluss von Handelsabkommen bislang keine Bewertung der Auswirkungen solcher Abkommen auf Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter vorgenommen hat; in der Erwägung, dass die Kommission angekündigt hat, ein modernisertes Assoziierungsabkommen zwischen Chile und der EU erstmals in der Geschichte der EU ein spezielles Kapitel zu Gender und Handel umfassen wird;

M.

in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Aspekte und Frauenrechte in den Nachhaltigkeitsprüfungen von Handelsabkommen nicht ausreichend berücksichtigt werden;

N.

in der Erwägung, dass eine Ex-ante-Bewertung der geschlechtsspezifischen Auswirkungen von Handelspolitik einen Beitrag zur Stärkung der Stellung und des Wohlergehens der Frau leisten und gleichzeitig helfen kann, bestehende Unterschiede abzubauen und eine Zunahme der Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern zu verhindern;

O.

in der Erwägung, dass aus einer Überprüfung der multilateralen und bilateralen Vereinbarungen der EU hervorgeht, dass 20 % der Vereinbarungen mit nichteuropäischen Handelspartnern einen Verweis auf die Rechte der Frau enthalten, und dass 40 % dieser Vereinbarungen Verweise zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter enthalten; in der Erwägung, dass die Verweise in diesen Vereinbarungen zur Stärkung der Stellung der Frau größtenteils auf Freiwilligkeit beruhen und, falls sie doch verbindlich sind, sie in der Praxis nicht durchsetzbar sind; in der Erwägung, dass einer unlängst von der Kommission veröffentlichten Studie zufolge in Bezug auf die Möglichkeiten des Zugangs zur Beschäftigung nach wie vor ein geschlechtsspezifisches Gefälle besteht; in der Erwägung, dass der Studie zufolge die Stärkung der Stellung der Frau das weltweite BIP bis zum Jahr 2025 um 28 Mrd. USD erhöhen könnte und dass die Unterstützung von Frauen aufgrund ihrer Rolle in Familien und Gemeinschaften sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus sozialer Sicht sowie im Hinblick auf die Beseitigung der Armut von wesentlicher Bedeutung ist;

P.

in der Erwägung, dass sowohl in Entwicklungsländern als auch in Industriestaaten Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen den größten Teil des Privatsektors ausmachen und ein Großteil der Beschäftigung auf sie entfällt; in der Erwägung, dass Kleinstunternehmen und KMU laut Angaben des Internationalen Handelszentrums (ITC) zusammen weltweit 95 % der Unternehmen ausmachen und 50 % des globalen BIP und mehr als 70 % der Gesamtbeschäftigung auf sie entfallen; in der Erwägung, dass bis zu 40 % aller Kleinstunternehmen und KMU im Besitz von Frauen sind, doch nur 15 % der Exportunternehmen von Frauen geleitet werden; in der Erwägung, dass nach Angaben der OECD jedoch Frauen noch immer häufig 30 % bis 40 % weniger verdienen als ihre männlichen Kollegen (28);

Q.

in der Erwägung, dass die öffentliche Debatte und die Reaktionen in Europa über Handelsabkommen wie die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP), das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) und das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA) deutlich gemacht haben, dass bei transparenten und inklusiven Verhandlungen die erheblichen Bedenken berücksichtigt werden müssen, die die Bürger der Europäischen Union in vielen Ländern geäußert haben; in der Erwägung, dass im Rahmen der Handelspolitik der EU keine Norm der Europäischen Union gesenkt werden darf, und dass die öffentlichen Dienstleistungen stets von den Verhandlungen ausgenommen werden müssen; in der Erwägung, dass jeder Streitbeilegungsmechanismus so konzipiert sein sollte, dass die Fähigkeit der einzelnen Regierungen, im öffentlichen Interesse zu regulieren und den Zielen der öffentlichen Ordnung zu dienen, gewährleistet ist; in der Erwägung, dass Fortschritte in anderen problematischen Bereichen zu erwarten sind, wie die Stärkung der Verpflichtungen der Unternehmen im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte; in der Erwägung, dass im Kontext der globalen Wertschöpfungsketten ein globaler, ganzheitlicher Ansatz bezüglich der Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen notwendig ist;

R.

in der Erwägung, dass die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen, Wirtschaft und Menschenrechte für alle Staaten und Unternehmen ungeachtet ihrer Größe, des Wirtschaftszweigs, des Standorts, der Eigentumsverhältnisse oder der Struktur verpflichtend sind;

S.

in der Erwägung, dass mit der vom Europäischen Rat im Juni 2016 angenommenen Globalen Strategie für die Außen-und Sicherheitspolitik der Europäischen Union bekräftigt wird, dass die Menschenrechte in allen Politikbereichen und Einrichtungen, insbesondere im Bereich Außenhandel und Handelspolitik, systematisch einbezogen werden müssen;

T.

in der Erwägung, dass das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) unter anderem darauf abzielt, zur Überwindung der Armut sowie zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsvollen Staatsführung beizutragen; in der Erwägung, dass das APS+ eine Konditionalität enthält, die darauf abzielt, die Ratifizierung und Umsetzung von 27 internationalen Übereinkommen – über Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Umweltschutz und verantwortungsvolle Staatsführung – durch die förderfähigen Entwicklungsländer zu gewährleisten; in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, die Umsetzung dieser Abkommen regelmäßig zu überwachen, erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen und dem Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter besondere Aufmerksamkeit zu widmen; in der Erwägung, dass das CEDAW eines der maßgeblichen Übereinkommen im Rahmen des APS+ ist;

U.

in der Erwägung, dass Frauen mehr als 40 % der landwirtschaftlichen Tätigkeit in der südlichen Hemisphäre bewältigen;

V.

in der Erwägung, dass die Ausweitung des Welthandels und die Integration der Entwicklungsländer in globale Wertschöpfungsketten das Risiko mit sich bringen können, dass geschlechtsspezifische Ungleichheiten entstehen, wenn diese genutzt werden, um wirtschaftlich wettbewerbsfähigere Produkte herzustellen; in der Erwägung, dass viele Arbeitnehmerinnen dadurch auch die Möglichkeit erhalten haben, von der Schattenwirtschaft in die reguläre Wirtschaft zu wechseln; in der Erwägung, dass den Ursprungsregeln im Zusammenhang mit den globalen Wertschöpfungsketten, in denen sich die Produktion über mehrere Länder erstreckt, eine immer wichtigere Rolle zukommt; in der Erwägung, dass klarere und besser festgelegte Ursprungsregeln einen Rahmen für die Schaffung vollständiger Transparenz und Rechenschaftspflicht innerhalb von Versorgungsketten schaffen können und dies positive Auswirkungen auf Frauen, insbesondere auf die in der Bekleidungsbranche beschäftigten Frauen, haben kann;

W.

in der Erwägung, dass diese neuen handelsbezogenen Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen in Entwicklungsländern dazu beitragen, dass das Haushaltseinkommen wesentlich aufgebessert und die Armut verringert wurde;

X.

in der Erwägung, dass in der Bekleidungsbranche vor allem Frauen beschäftigt sind; in der Erwägung, dass es wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass bei einem Brand in Karachi, Pakistan, im September 2012 289 Menschen ums Leben kamen, dass im selben Jahr bei einem Feuer in der Tazreen-Kleiderfabrik in Bangladesch 117 Menschen umkamen und mehr als 200 verletzt wurden, dass der Einsturz des Rana Plaza im Jahr 2013, ebenfalls in Bangladesch, 1 129 Todesopfer und rund 2 500 Verletzte forderte; in der Erwägung, dass sich alle diese Tragödien in Bekleidungsfabriken ereigneten;

Y.

in der Erwägung, dass die meisten Arbeitnehmer in freien Exportzonen (FEZ) Frauen sind; ferner in der Erwägung, dass FEZ in einigen Ländern von den lokalen arbeitsrechtlichen Vorschriften ausgenommen sind, gewerkschaftliche Tätigkeiten verbieten oder einschränken und Arbeitnehmern keinen Rechtsbehelf ermöglichen, was eine eindeutige Verletzung der grundlegenden Arbeitsnormen der IAO darstellt;

Z.

in der Erwägung, dass der öffentliche und der private Sektor, die Zivilgesellschaft – insbesondere die Frauenrechtsorganisationen –, die Sozialpartner und die Gewerkschaften über das Wissen und das Potenzial verfügen, maßgeblich zur Gestaltung und Überwachung von Handelspolitik sowie zur Sammlung von Daten, die Wissen über Fragen vermitteln können, mit denen Frauen im Zusammenhang mit der Handelsliberalisierung konfrontiert werden, mit dem Ziel, die Rechte der Frauen sowie ihre wirtschaftliche Stellung zu stärken und Unternehmerinnen stärker zu fördern;

AA.

in der Erwägung, dass Veranstaltungen wie das von der Kommission am 20. Juni 2017 organisierte Internationale Forum zu dem Thema „Frauen und Handel“zahlreichen Wirtschaftsakteuren und Vertretern der Zivilgesellschaft die Möglichkeit bieten, sich auszutauschen und Initiativen über die Auswirkungen des Handels auf die Gleichstellung der Geschlechter auf den Weg zu bringen;

AB.

in der Erwägung, dass multilaterale Plattformen und zwischenstaatliche Foren wie die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Women 20 (W20) eine entscheidende Rolle dabei spielen, Diskussionen und Maßnahmen zu geschlechtsspezifischen Themen unter Experten zu fördern und eine gute Grundlage für die Konsensbildung zu schaffen;

AC.

in der Erwägung, dass die derzeitigen und künftigen öffentlichen Dienstleistungen und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sowie die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse von den Verhandlungen sowie vom Geltungsbereich sämtlicher von der Europäischen Union ausgehandelter Abkommen auszunehmen sind (insbesondere – aber nicht ausschließlich – Wasserversorgung, sanitäre Anlagen, Gesundheit und Pflege, Sozialdienste, Sozialversicherungssysteme, Bildung, Abfallbewirtschaftung und öffentlicher Verkehr); in der Erwägung, dass sich die Kommission verpflichtet hat, sicherzustellen, dass diese Dienste in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleiben und dass Regierungen weder dazu verpflichtet werden können, irgendeinen Dienst zu privatisieren oder daran gehindert werden können, jederzeit Dienstleistungen im allgemeinen Interesse zu definieren, zu regulieren, zu erbringen und zu unterstützen;

AD.

in der Erwägung, dass Frauen vom Handel mit Dienstleistungen und dem öffentlichen Beschaffungswesen unverhältnismäßig stark betroffen sind, sowie in der Erwägung, dass das öffentliche Beschaffungswesen für Regierungen nach wie vor ein Instrument darstellt, mit dem sie einen positiven Einfluss auf benachteiligte Bevölkerungsgruppen, insbesondere Frauen, ausüben können; in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass die Privatisierung von Gesundheits- und Pflegediensten dazu führt, dass sich die Ungleichheit verschärft und negative Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen vieler Frauen nach sich zieht; in der Erwägung, dass überdurchschnittlich viele Frauen im öffentlichen Dienst oder im öffentlichen Dienstleistungssektor beschäftigt sind und als Nutzer dieser Dienste in größerem Maße als Männer von hochwertigen, erschwinglichen, zugänglichen und nachfrageorientierten öffentlichen Diensten abhängig sind, insbesondere im Hinblick auf soziale Dienste wie die Betreuung von Kindern und Angehörigen; in der Erwägung, dass Kürzungen der nationalen Haushaltsmittel und im öffentlichen Dienst sowie Preiserhöhungen meist dazu führen, dass diese Betreuungspflichten nahezu ausschließlich auf Frauen übergehen, und somit die Gleichstellung der Geschlechter behindern;

AE.

in der Erwägung, dass das System der Rechte des geistigen Eigentums zur wissensbasierten Wirtschaft der EU beiträgt; in der Erwägung, dass die Vorschriften zum Recht des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Patenten, die die Herstellung generischer Arzneimittel verhindern, erhebliche Auswirkungen auf die besonderen gesundheitlichen Bedürfnisse von Frauen haben können; in der Erwägung, dass Frauen in größerem Maße als Männer vom erschwinglichen Zugang zu Gesundheitsversorgung und Arzneimitteln und von deren Verfügbarkeit abhängig sind, insbesondere im Hinblick auf ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte; in der Erwägung, dass der Zugang zu Arzneimitteln in Drittstaaten nicht aufgrund des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gefährdet werden sollte;

AF.

in der Erwägung, dass Entscheidungen über Handel und Handelsabkommen nur äußerst selten von Frauen getroffen werden, da Verhandlungsteams, Parlamente und Regierungen bei Weitem noch kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen; in der Erwägung, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in diesen Einrichtungen nicht nur zu einer besseren Berücksichtigung von Gleichstellungsthemen führen, sondern auch die demokratische Legitimität der Entscheidungsprozesse erhöhen würde;

AG.

in der Erwägung, dass innerhalb der Kommission und des EAD nicht in aureichendem Maße Personal abgestellt ist, damit für eine durchgehende Berücksichtigung einer geschlechtsspezifischen Perspektive in der EU-Handelspolitik und insbesondere im gesamten Prozess der Handelsverhandlungen gesorgt werden kann;

AH.

in der Erwägung, dass die Kommission bei der Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für relativ neue Politikbereiche wie den elektronischen Handel von Anfang an deren Auswirkungen auf Geschlechterrollen, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und den Umfang der unbezahlten Arbeit berücksichtigen sollte;

AI.

in der Erwägung, dass der Handel mit Mineralien aus Konfliktgebieten unmittelbar mit weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen verbunden ist, unter anderem mit Vergewaltigung und sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Kinder- und Sklavenarbeit sowie Massenvertreibungen;

I.    Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter im Handel: grundsätzliche Überlegungen und Ziele

1.

betont, dass die EU verpflichtet ist, eine werteorientierte Handelspolitik zu betreiben, die ein hohes Maß an Schutz der Arbeits- und Umweltrechte sowie die Achtung der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, umfasst; weist darauf hin, dass alle EU-Handelsabkommen ein ehrgeiziges und durchsetzbares Kapitel über nachhaltige Entwicklung enthalten müssen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Handelsverpflichtungen in EU-Abkommen nie die Menschenrechte, die Rechte der Frauen oder Umweltschutz außer Kraft setzen dürfen und dass darin die örtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind;

2.

erinnert daran, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen gemäß Artikel 8 AEUV in allen Tätigkeitsbereichen der EU fest verankert ist; weist darauf hin, dass die Union laut diesem Artikel bei „allen ihren Tätigkeiten darauf hin[wirkt], Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern“; fordert die Kommission auf, die Kohärenz zwischen unterschiedlichen Politikbereichen wie Handel, Entwicklung, Landwirtschaft, Beschäftigung, Migration und Gleichstellung der Geschlechter zu erhöhen;

3.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine faire und inklusive internationale Handelspolitik eines klar festgelegten Rahmens bedarf, der dazu beiträgt, die Stellung der Frau zu stärken und ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern, die Gleichstellung der Geschlechter voranzutreiben, die Umwelt zu schützen und die soziale Gerechtigkeit, die internationale Solidarität und die internationale wirtschaftliche Entwicklung zu stärken;

4.

betont, dass das übergreifende Ziel der Handelspolitik darin bestehen muss, ein für alle Seiten nutzbringendes Wirtschaftswachstum zu fördern; weist darauf hin, dass durch Handelspolitik zwar auch andere Werte, für die die Europäische Union auf multilaterale Ebene eintritt, gefördert werden können, dass jedoch bestimmte globale Probleme nicht durch Handelspolitik und Handelsabkommen gelöst werden können;

5.

betont, dass mit der neuen Generation von Handelsabkommen wichtige internationale Standards und Rechtsinstrumente gefördert werden sollten, auch auf dem Gebiet der Gleichstellung der Geschlechter, zum Beispiel das CEDAW, die Aktionsplattform von Peking, die grundlegenden IAO-Übereinkommen und die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung;

6.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass Handelsverpflichtungen in EU-Abkommen nie die Menschenrechte außer Kraft setzen dürfen; begrüßt die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen nationale Aktionspläne zu verabschieden und zu erarbeiten, in denen die Rechte der Frauen berücksichtigt werden und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, geschlechtsbezogene Gewalt zu bekämpfen; fordert die Kommission auf, den Handelspartnern der EU im Rahmen der Handelsverhandlungen nahezulegen, eigene nationale Aktionspläne zu verabschieden; unterstützt die laufenden Verhandlungen zur Schaffung eines verbindlichen Abkommens für transnationale Konzerne und andere Unternehmen im Bereich der Menschenrechte; betont, wie wichtig es ist, dass die EU aktiv an diesem zwischenstaatlichen Prozess beteiligt wird, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Handelspartnern zu empfehlen, sich konstruktiv an diesen Verhandlungen zu beteiligen;

7.

fordert die Kommission im Interesse des Abbaus geschlechtsspezifischer Ungleichheiten bei sozialen und wirtschaftlichen Rechten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Artikel 16 und 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von den Handelspartnern der EU uneingeschränkt geachtet werden;

8.

weist darauf hin, dass nur die Mitgliedstaaten die Liberalisierung von öffentlichen Diensten im allgemeinen Interesse regulieren und rückgängig machen können, und fordert sie deshalb auf, grundlegende Ziele wie die Gleichstellung der Geschlechter, die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die öffentliche Gesundheit sowie Sozial- und Umweltstandards zu schützen;

9.

hält es für geboten, dass Staaten ihre Möglichkeiten, Ressourcen für die Achtung der Rechte der Frau und die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter zur Verfügung zu stellen, aufrechterhalten, damit eine inklusive und tragfähige Zukunft für die jeweilige Gesellschaft gesichert ist; hält es in diesem Zusammenhang für dringend geboten, dass der demokratische politische Spielraum der Partnerländer bei der Regulierung und der Fassung von auf ihre nationalen Gegebenheiten abgestimmten Beschlüssen, bei der Befriedigung der Bedürfnisse ihrer Bevölkerung und bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte und anderer internationaler Zusagen – darunter auch mit Blick auf die Gleichstellung der Geschlechter – im Einklang mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung 17.15 gewahrt wird;

10.

weist darauf hin, dass es die Kommission aufgefordert hat, dem System der Streitbeilegung zwischen Investoren und Staaten ein Ende zu setzen, und betont, dass jeder Streitbeilegungsmechanismus so konzipiert sein sollte, dass die Fähigkeit der einzelnen Regierungen, im öffentlichen Interesse zu regulieren und den Zielen der öffentlichen Ordnung zu dienen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sowie zur Stärkung der Rechte von Arbeitnehmern, Umwelt und Verbrauchern, gewährleistet ist;

11.

weist darauf hin, dass die Vorschriften zum Recht des geistigen Eigentums in Handelsabkommen oft Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, insbesondere auf die Gesundheit von Frauen und auf die besonderen gesundheitlichen Bedürfnisse von Frauen haben; fordert die Kommission und den Rat auf, dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Vorschriften zum Recht des geistigen Eigentums in Handelsabkommen die Rechte der Frau angemessen berücksichtigt werden, insbesondere die Auswirkungen dieser Vorschriften auf die Gesundheit von Frauen, einschließlich des Zugangs zu erschwinglicher Gesundheits- und Arzneimittelversorgung; fordert die Kommission und den Rat auf, den Schutz von geografischen Angaben, die ein besonders wichtiges Instrument für die Stärkung der Stellung der Frau in ländlichen Gebieten darstellen, zu fördern; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten außerdem auf, die Ausweitung des Schutzes auf nicht-landwirtschaftliche Erzeugnisse erneut in Betracht zu ziehen und diesbezüglich zu bedenken, dass die EU dem Schutz von nicht-landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geografischen Angaben in Freihandelsabkommen bereits zugestimmt hat;

12.

weist erneut darauf hin, dass im Hinblick auf die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten erforderlich sind, damit die Fortschritte bei der Verwirklichung aller Ziele, einschließlich des Ziels Nr. 5 über die Gleichstellung der Geschlechter, beobachtet werden können; weist mit Nachdruck darauf hin, dass über die Auswirkungen des Handels auf die Gleichstellung der Geschlechter keine zufriedenstellenden Daten vorliegen, und fordert, dass ausreichende und zufriedenstellende nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten über die Auswirkungen des Handels erhoben werden; betont, dass es durch die Erhebung solcher Daten möglich sein wird, eine Methodik mit klaren und messbaren Indikatoren auf regionaler, nationaler und sektoraler Ebene einzuführen, die Analyse zu verbessern und Ziele, die verwirklicht und Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, festzulegen, damit gewährleistet ist, dass Frauen und Männer in gleichem Maße Nutzen aus dem Handel ziehen; betont, dass der quantitativen und qualitativen nach Geschlecht aufgeschlüsselten Analyse der Entwicklung der Arbeit, des Eigentums an Vermögenswerten und der finanziellen Inklusion in Bereichen, die vom Handel betroffen sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; bestärkt die Kommission darin, mit europäischen und internationalen Organisationen wie der Weltbank, den Vereinten Nationen, der OECD und dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), aber auch mit nationalen Statistikämtern zusammenzuarbeiten, um die Sammlung und Verfügbarkeit solcher Daten zu verbessern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in Ex-ante- und Ex-post-Folgenabschätzungen die länderspezifischen und sektorspezifischen geschlechtsspezifischen Auswirkungen der EU-Handelspolitik und -abkommen zu berücksichtigen; betont, dass die Ergebnisse der geschlechtsspezifischen Analyse bei den Handelsverhandlungen berücksichtigt werden sollten – wobei sowohl positive als auch negative Auswirkungen während des gesamten Prozesses, von der Verhandlungsphase bis zur Umsetzung, berücksichtigt werden sollten – und dass sie von Maßnahmen begleitet werden sollten, mit denen mögliche negative Auswirkungen verhindert oder ausgeglichen werden können;

II.    Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter im Handel: bereichsbezogene Erwägungen und Ziele

13.

betont, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – einschließlich, aber nicht beschränkt auf Wasserversorgung, soziale Dienste, Sozialversicherungssysteme, Bildung, Abfallwirtschaft, öffentlicher Verkehr und Gesundheitsversorgung – weiterhin vom Anwendungsbereich der Handelsverhandlungen ausgenommen bleiben und in die Zuständigkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten fallen müssen; fordert die EU nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass Handels- und Investitionsverträge nicht in die Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen münden, die sich auf Frauen als Dienstleistungserbringer und -nutzer auswirken und die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern verstärken könnten; unterstreicht, dass die Erbringung sozialer Dienste durch die öffentliche Hand für die Gleichstellung der Geschlechter besonders wichtig ist, da ein veränderter Zugang zu solchen Diensten und Nutzergebühren für diese sowie ein Wandel in der Qualität dieser Dienste dazu führen können, dass die unbezahlte Betreuungsarbeit ungleichmäßig zwischen den Geschlechtern aufgeteilt wird; weist darauf hin, dass die Regierungen sowie die nationalen und lokalen Behörden auch weiterhin das uneingeschränkte Recht und die Fähigkeit haben müssen, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Inauftraggabe, Organisation, Finanzierung und Bereitstellung des universellen Zugangs zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzuführen, zu regulieren, zu beschließen, beizubehalten oder aufzuheben;

14.

betont, dass die Handelspolitik Auswirkungen auf den Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten haben und daher den Zugang zu und die Förderung von Zielen im Rahmen von Strategien, Programmen und Diensten im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte beeinflussen kann; betont daher, dass die grundlegende Gesundheitsversorgung – insbesondere der Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte – von den Handelsverhandlungen ausgenommen ist, und stellt fest, dass sie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

15.

fordert verbindliche, durchsetzbare und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbeutung und Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen von Frauen in exportorientierten Industriezweigen im Einklang mit dem Ziel, die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen in Ländern und Bereichen zu verbessern, die Anlass zu Besorgnis geben, insbesondere in der Bekleidungsindustrie, der Textilverarbeitung und der Landwirtschaft, um zu vermeiden, dass die Handelsliberalisierung zu prekären Arbeitnehmerrechten und zu einem größeren geschlechtsspezifischen Lohngefälle beiträgt; ist der Auffassung, dass solche Maßnahmen sowie die Festlegung gemeinsamer Definitionen ein klareres und besser koordiniertes Vorgehen gegenüber internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen, der WTO, der IAO und der OECD ermöglichen dürften; wertet den Nachhaltigkeitspakt von Bangladesch als gutes Beispiel und als einen Schritt nach vorn in Bezug auf die Einrichtung eines Überwachungsmechanismus und fordert, dass die Bestimmungen dieses Paketes uneingeschränkt eingehalten werden; fordert die Kommission und alle internationalen Akteure sowie alle betroffenen Unternehmen in diesem Zusammenhang auf, die neuen Leitlinien der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten in der Bekleidungs- und Schuhindustrie anzuerkennen und einzuhalten;

16.

fordert, dass die in der informellen Wirtschaft tätigen Frauen stärker berücksichtigt werden, und dass die Notwendigkeit anerkannt wird, menschenwürdigere Arbeitsstandards für die in diesem Bereich tätigen Frauen zu schaffen;

17.

unterstreicht, dass Frauen und Mädchen tendenziell am stärksten darunter leiden, da der Handel mit Arbeitskräften eng mit dem Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung verbunden ist;

18.

hebt hervor, dass sich die Zunahme von Agrarexporten in der Regel weniger positiv auf Frauen als auf Männer auswirkt, zumal neue Trends darauf hinweisen, dass Kleinlandwirte, bei denen es sich oft um Frauen handelt, gegenüber Überseemärkten oft nicht wettbewerbsfähig sind, aufgrund von Erbrechtsvorschriften oder der Tatsache, dass sie keinen Zugang zu Krediten, Informationen, Land und Netzwerken sowie keine Möglichkeiten zur Einhaltung neuer Regeln und Standards haben; weist darauf hin, dass es besonderer Anstrengungen bedarf, um die positiven Auswirkungen des Handels auf Frauen in der Landwirtschaft zu verstärken, da Frauen in diesem Bereich als besonders schutzbedürftig gelten, ebenso aber ein deutliches Potenzial zur Stärkung der Stellung der Frau aufweisen; betont, dass es für Unternehmen im Besitz von Frauen von Vorteil wäre, wenn geschlechtsspezifische Stereotype beseitigt, der Marktzugang erhöht, der Zugang zu Finanzierung, Marketingbildung und Netzwerken erleichtert und der Kapazitätsaufbau sowie das Schulungsangebot verbessert würden; stellt fest, dass die Liberalisierung des Handels Frauen in Wirtschaftszweigen wie Landwirtschaft und Lebensmittelverarbeitung benachteiligen könnte; betont, dass Frauen in der weltweiten Nahrungsmittelproduktion (auf sie entfallen 50 bis 80 % der weltweiten Erwerbsbevölkerung) zwar eine vorherrschende Stellung einnehmen, dass sie jedoch weniger als 20 % des Landes besitzen, und dass es deshalb eine zunehmende kommerzielle Nachfrage nach Land und der damit verbundene Druck ärmeren Frauen schwer machen, einen sicheren und fairen Zugang zu Boden zu erlangen oder aufrechtzuerhalten; hält es für geboten, dass die möglichen negativen Auswirkungen von Klauseln über die Rechte des geistigen Eigentums in Handelsabkommen über Ernährungssouveränität, zum Beispiel in Bezug auf die Privatisierung von Saatgut, abgewendet werden;

19.

unterstreicht, dass es in der Subsistenzlandwirtschaft tätigen Frauen aufgrund des umfassenden Schutzes von Pflanzenzüchtungen im Rahmen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen) in Handelsabkommen noch schwerer gemacht wird, ihre Ernährungssouveränität aufrechtzuerhalten;

20.

unterstreicht, dass Agrarimporte der EU traditionelle kleinbäuerliche Betriebe und somit auch die Existenzgrundlage von Frauen gefährden können;

21.

verweist auf die Bedeutung der Kleinstunternehmen und der KMU für die Wirtschaftsstruktur der Europäischen Union; fordert die Kommission auf, die Kleinstunternehmen und die KMU weiterhin zu unterstützen, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen für von Frauen geführten Unternehmen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, bei der Einrichtung von Exporthilfestellen den besonderen Gegebenheiten der von Frauen geführten Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die durch Freihandelsabkommen geschaffenen Möglichkeiten zu nutzen und Dienstleistungen, Technologien und Infrastrukturen (wie den Zugang zum Internet) zu stärken, die für die wirtschaftliche Teilhabe von Frauen und von Frauen geführten Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen von besonderer Bedeutung sind; fordert die Kommission auf, die Bildung von Partnerschaften zwischen Unternehmerinnen in der EU und Unternehmerinnen in den Entwicklungsländern zu unterstützen;

III.    Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter im Handel: erforderliche Maßnahmen auf EU-Ebene

22.

vertritt die Auffassung, dass einige Elemente der Handelspolitik der Union wie das Kapitel über nachhaltige Entwicklung oder die APS+-Regelungen und deren Überwachung zur Förderung und zur Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, der Rechte der Arbeitnehmer und des Umweltschutzes, beitragen können; hält verbindliche und durchsetzbare Instrumente in den Handelsabkommen der EU für notwendig, damit gewährleistet ist, dass die Menschenrechte geachtet werden, einschließlich Gleichstellung der Geschlechter, Umwelt- und Arbeitsschutz, und dass die Handelspolitik der EU mit den übergeordneten Zielen der Union, nämlich den Zielen der nachhaltigen Entwicklung, der Minderung der Armut und der Gleichstellung der Geschlechter, in Einklang steht;

23.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung und insbesondere Ziel Nr. 5 über die Gleichstellung der Geschlechter und das strategische Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019 uneingeschränkt in die Handelspolitik der EU einfließen;

24.

bedauert, dass der Aspekt der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Handelsstrategie der EU: „Handel für alle“nicht berücksichtigt wird; begrüßt, dass in dem Bericht der Kommission vom 13. September 2017 zur Umsetzung der handelspolitischen Strategie „Handel für alle“die Frage der Gleichstellung der Geschlechter im Handel behandelt wird und präzisiert, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Auswirkungen der Handelsinstrumente auf die Gleichstellung der Geschlechter besser zu verstehen; fordert die Kommission auf, diese Dimension bei ihrer Halbzeitüberprüfung der Strategie „Handel für alle“zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die Geschlechterperspektive in die Handels- und Investitionspolitik der EU einbezogen und durchgängig berücksichtigt wird, da dies eine optimale Ausschöpfung der Geschäftsmöglichkeiten für alle begünstigen würde; weist darauf hin, dass die Handelspolitik dazu beitragen könnte, die Gleichstellung der Geschlechter international zu fördern, und als Instrument genutzt werden sollte, um die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen und Männern gleichermaßen zu verbessern, zum Beispiel indem die Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles durch die Schaffung hochwertigerer Arbeitsplätze für Frauen gefördert wird;

25.

fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen – nicht zuletzt aus geschlechtsspezifischer Sicht – positive Auswirkungen haben, wenn sie in die EU-Handelsabkommen aufgenommen werden; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Unterstützung des Zugangs von Kleinstunternehmen und KMU zum öffentlichen Beschaffungswesen fortzusetzen und spezifische Maßnahmen für Kleinstunternehmen und KMU zu entwickeln, die im Besitz von Frauen sind; fordert die Aufnahme von Bestimmungen zur Vereinfachung von Verfahren und Erhöhung der Transparenz für Bieter, einschließlich aus Drittstaaten; fordert eine weitere Förderung eines sozial und ökologisch verantwortlichen öffentlichen Beschaffungswesens unter Berücksichtigung des Ziels der Gewährleistung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, des gleichen Entgelts für männliche und weibliche Arbeitnehmer und der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, wobei auf den Erfahrungen mit den Regeln für eine nachhaltige öffentliche Auftragsvergabe von „Chile Compras“aufgebaut werden sollte;

26.

fordert die Kommission und den Rat auf, in Handelsabkommen die Zusage zu fördern, Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der notwendigen aktiven Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Stellung der Frau auf allen Ebenen, zu erlassen, beizubehalten und wirksam umzusetzen;

27.

begrüßt die von der Kommission abgegebene Zusage, dass die Kommission zugesagt hat, dafür zu sorgen, dass die Handelsverhandlungen zur Modernisierung des gegenwärtigen Assoziierungsabkommens zwischen Chile und der EU erstmals in der Geschichte der EU ein spezielles Kapitel zu Gender und Handel umfassen werden; hält es für dringend notwendig, über den Inhalt dieses Kapitels informiert zu werden; fordert die Kommission und den Rat auf, die Aufnahme eines spezifischen Kapitels über die Gleichstellung der Geschlechter in die Handels- und Investitionsabkommen der EU zu fördern und zu unterstützen, und zwar aufbauend auf bereits bestehenden Beispielen wie den Freihandelsabkommen Chile-Uruguay und Chile-Kanada, und dafür zu sorgen, dass darin ausdrücklich die Verpflichtung zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Stellung der Frau vorgesehen ist; fordert die Förderung internationaler Verpflichtungen in Bezug auf die Rechte der Frau, die Gleichstellung der Geschlechter, die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellungsfrage und die Stärkung der Rolle der Frau in allen EU-Handelsabkommen auf der Grundlage der Pekinger Aktionsplattform und der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung; fordert ferner, dass in diese Handelsabkommen Bestimmungen aufgenommen werden, mit denen gewährleistet wird, dass ihre institutionellen Strukturen regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung der Vorschriften, eingehende Diskussionen und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Gleichstellung der Geschlechter und zum Handel gewährleisten, unter anderem durch die Einbeziehung von Frauen und Sachverständigen für die Gleichstellung der Geschlechter auf allen Ebenen der betroffenen Verwaltungen, einschließlich der Verhandlungsteams, gemischten Ausschüsse, Sachverständigengruppen, inländischen Beratungsgruppen, gemischten beratenden Ausschüssen und Streitbeilegungsgremien;

28.

fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, Abkommen auf multilateraler Ebene zu fördern, um den Schutz, den gleichstellungsorientierte EU-Gesetze wie die Verordnung über Minerale aus Konfliktgebieten bieten, auszuweiten;

29.

fordert die Europäische Investitionsbank (EIB) auf, sicherzustellen, dass Unternehmen, die an von der EIB kofinanzierten Vorhaben beteiligt sind, die Grundsätze des gleichen Entgelts, der Lohntransparenz und der Gleichstellung der Geschlechter im Sinne der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29) befolgen müssen;

30.

ist davon überzeugt, dass das CEDAW für alle Politikbereiche, auch für den Handel, von großer Bedeutung ist; betont, dass alle Mitgliedstaaten dem CEDAW-Übereinkommen beigetreten sind; ersucht daher die Kommission, in Handelsabkommen einen Verweis auf das CEDAW aufzunehmen und Schritte in Richtung Beitritt der EU und Ratifizierung des Übereinkommens zu unternehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter in ihre Rechtssysteme zu übernehmen, damit sämtliche diskriminierenden Gesetze abgeschafft und geeignete Gesetze zum Verbot der Diskriminierung von Frauen erlassen werden;

31.

fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass Bestimmungen auf der Grundlage der Kernarbeitsnormen und grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) in Handelsabkommen aufgenommen werden; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten auf die Ratifizierung und Umsetzung dieser Übereinkommen hinzuarbeiten, insbesondere des Übereinkommens Nr. 189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte und des Übereinkommens Nr. 156 über Arbeitnehmer mit Familienpflichten, da sie die Bedürfnisse der Arbeitnehmer weltweit berücksichtigen, und sicherzustellen, dass soziale Rechte, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung in Handelsabkommen einbezogen werden; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, innerhalb der IAO weiter an der Umsetzung dieser Abkommen sowie an der Stärkung internationaler Arbeitsnormen für menschenwürdige Arbeit in globalen Wertschöpfungsketten zu arbeiten und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf Frauen zu legen; ruft in Erinnerung, dass sich die wirksame Umsetzung dieser Normen und Übereinkommen positiv auf die Arbeitsbedingungen von Frauen in der EU und in Drittstaaten auswirkt; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Handelsabkommen zwischen der EU und anderen Partnern zur Ausmerzung von Praktiken wie der Ausbeutung von Arbeitnehmern, insbesondere Frauen, beitragen;

32.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Sozial- und Umweltnormen, insbesondere die in Freihandelsabkommen und autonomen Regelungen festgelegten Arbeitsrechte, auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Handelspartner und insbesondere in den freien Exportzonen (FEZ) Anwendung finden;

33.

hält es für unbedingt notwendig, die Umsetzung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) der EU und des APS+ zu überwachen, insbesondere, was die Anwendung der wichtigsten Übereinkommen betrifft; präzisiert, dass zu den APS+-Übereinkommen das Übereinkommen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf sowie das Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit gehören; betont, dass die Achtung und Durchsetzung dieser Art von Übereinkommen zur Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter beitragen; erkennt an, dass das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) der EU und das APS+ wertvolle Instrumente zur Förderung der Einhaltung der Menschenrechte darstellen; fordert die Kommission auf, Wege zur Verbesserung dieser Systeme zu finden, indem sie beispielsweise ihre Auflagen zur Beseitigung der rechtlichen Diskriminierung von Frauen verstärkt und weiterhin wirtschaftliche Anreize an die wirksame Annahme, Umsetzung und angemessene Überwachung der wichtigsten Menschenrechte und Arbeitsnormen, die für Frauen besonders relevant sind, knüpft; begrüßt in diesem Zusammenhang Halbzeitüberprüfung des APS durch die Kommission;

34.

fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, bei den Verhandlungen auf WTO-Ebene für Folgendes zu sorgen: dass bei der Vorbereitung neuer Vorschriften und Abkommen und bei der Umsetzung und Überprüfung bestehender Abkommen im Rahmen des WTO-Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik geschlechtsspezifischen Überlegungen angemessen Rechnung getragen wird; dass die Transparenz im gesamten Prozess der WTO-Verhandlungen erhöht wird; und dass der Gleichstellungsaspekt in alle derzeitigen und künftigen Verhandlungen in Bereichen wie Landwirtschaft, Fischerei, Dienstleistungen und elektronischer Handel einfließt; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten ferner auf, sich für eine verbesserte Stellung der Frauen in globalen Wertschöpfungsketten einzusetzen und eine solche zu fördern – unter bestmöglicher Nutzung von WTO-Instrumenten wie dem Abkommen über Handelserleichterungen –, Programme zum Aufbau von Kapazitäten zu entwickeln und regelmäßige Expertengespräche und den Austausch bewährter Verfahren zu organisieren, die Verabschiedung von geschlechtsspezifischen Maßnahmen innerhalb der Verwaltungsstruktur der WTO zu unterstützen und insbesondere sicherzustellen, dass das WTO-Sekretariat über die technischen Kapazitäten verfügt, um eine geschlechtsspezifische Analyse der Handelsregeln durchzuführen (einschließlich der Mittel zur Durchführung von Folgenabschätzungen in allen Phasen seiner Arbeit, wie z. B. quantitative Studien über Frauen, die in den Genuss technischer Hilfe kommen); fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten schließlich auf, Instrumente der WTO zum Umgang mit Gleichstellungsfragen sowohl in ihrer Rechtsprechung als auch in laufenden Handelsverhandlungen zu nutzen und ebenso eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen der WTO und anderen internationalen Organisationen, deren Ziel es ist, einen inklusiven internationalen Handel sowie die Rechte und die Gleichstellung der Frau zu fördern, wie die UNCTAD, UN-Women und die IAO, zu unterstützen;

35.

fordert die Kommission auf, internationale Bemühungen zur Förderung der Aufnahme einer geschlechtsspezifischen Perspektive in die Handelspolitik sowie in Programme wie die Initiative „She Trades“des Internationalen Handelszentrums zu unterstützen,deren Ziel es ist, bis 2020 eine Million Unternehmerinnen mit den Märkten zu vernetzen (30), und unterstützt in diesem Zusammenhang den internationalen Austausch bewährter Verfahren innerhalb von Organisationen und Gremien wie der WTO, dem ITC und den VN in Bezug auf gleichstellungsorientierte Strategien und Programme;

36.

fordert die Kommission auf, im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den Leitlinien der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Freihandelsabkommen die soziale Verantwortung der Unternehmen und verbindliche Sorgfaltspflichten zu stärken; fordert die Europäische Union auf, in Freihandelsabkommen die soziale Verantwortung der Unternehmen zu stärken und den verbindlichen Sorgfaltspflichten Rechnung zu tragen und fordert die WTO auf, der Gleichstellung der Geschlechter in ihrer Handelspolitik Rechnung zu tragen; hält es für wichtig, dass sich andere internationale und multilaterale Organisationen und Foren, zum Beispiel die Vereinten Nationen, die Weltbank oder die OECD, dieses Themas annehmen; weist erneut darauf hin, dass das Parlament im Jahr 2010 gefordert hat, dass die Unternehmen eine Bilanz zu ihrer sozialen Verantwortung veröffentlichen, dass Sorgfaltspflichten für alle Unternehmen eingeführt werden und dass das Konzept der sozialen Verantwortung der Unternehmen ausgebaut wird; begrüßt daher, dass große Unternehmen seit 2017 verpflichtet sind, Informationen nichtfinanzieller Art und die Diversität betreffend gemäß der Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen anzugeben;

37.

hält es für erforderlich, Verhaltenskodizes, Gütesiegel und Fair-Trade-Programme zu verbessern und dafür zu sorgen, dass sie sich an internationalen Standards orientieren, etwa den VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, dem „Global Compact“der VN und den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen;

38.

fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass die Sekretariate der EU-Organe, die für die Handelspolitik und entsprechende Verhandlungen zuständig sind, über das Wissen und die technische Kapazität verfügen, um in den gesamten Verhandlungsprozess – von der Aufnahme bis hin zur Anwendung und Bewertung der Verhandlungen – eine gleichstellungsorientierte Perspektive einfließen zu lassen; begrüßt die Benennung einer Anlaufstelle für Genderfragen innerhalb der GD Handel, der die Kontrolle obliegt, ob geschlechtsspezifische Aspekte in den Handelsabkommen der EU berücksichtigt werden, und die dafür sorgt, dass Gleichstellungsfragen in der Handelspolitik der EU durchgängig berücksichtigt werden; ersucht die Kommission, Schulungen in Gleichstellungsfragen anzubieten oder die Schulungsangebote beispielsweise der UNCTAD zu nutzen, um sicherzustellen, dass Beamte und Verhandlungsführer mit Themen im Bereich Gleichstellung der Geschlechter und Handel vertraut sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, für ihre Handelsministerien auf allen Ebenen Frauen zu einzustellen; fordert internationale Organisationen wie die WTO, die Weltbank, den IWF und die IAO auf, im Rahmen ihrer internen Strukturen, insbesondere in Führungspositionen, für eine gleichberechtigte Vertretung von Frauen zu sorgen; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv an den Bemühungen um die Organisation regelmäßiger Diskussionen und Aktionen zum Thema Geschlecht und Handel zu beteiligen und diese zu unterstützen;

39.

fordert die Kommission und den Rat auf, in Handelsabkommen die Verpflichtung zu fördern, eine bessere Beteiligung von Frauen in Entscheidungsgremien sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zu gewährleisten;

40.

fordert die Kommission und den Rat auf, die Handelsverhandlungen transparent zu führen, die in anderen Verhandlungen festgelegten bewährten Verfahren uneingeschränkt zu respektieren und sicherzustellen, dass das Parlament in allen Phasen der Verhandlungen rechtzeitig und regelmäßig informiert wird; fordert, dass das Geschlechterverhältnis in Verhandlungsteams ausgewogen ist, damit sämtliche Gleichstellungsaspekte von Handelsabkommen vollständig berücksichtigt werden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, für eine inklusive Teilhabe an Konsultationen über Handelsabkommen sowohl auf EU- als auch auf WTO-Ebene zu sorgen, wobei auch Frauenrechtsorganisationen, Gewerkschaften, Unternehmen, die Zivilgesellschaft und Entwicklungsorganisationen einzubeziehen sind, und die Transparenz für die europäischen Bürger zu erhöhen, indem sie Initiativen vorschlagen und verhandlungsrelevante Informationen veröffentlichen;

41.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass dem Ziel der Gleichstellung der Geschlechter in ihrer Entwicklungszusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird und dass es in allen Hilfsprogrammen, insbesondere in den Programmen im Zusammenhang mit der Strategie für Handelshilfe, Berücksichtigung findet; fordert die EU auf, mehr Mittel für Kooperationsprogramme, die im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter und der beruflichen Ausbildung von Frauen stehen, bereitzustellen; fordert die Kommission auf, die am wenigsten entwickelten Länder finanziell und durch den Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen, um die Kohärenz zwischen Handel, Entwicklung und Menschenrechten, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, zu verbessern; betont, dass geringere Steuereinnahmen aufgrund des Abbaus von Zöllen im Rahmen und bei der Finanzierung der Agenda für nachhaltige Entwicklung angegangen werden müssen;

42.

fordert die Kommission auf, das weibliche Unternehmertum in Entwicklungsländern zu fördern und sich dabei vor allem auf jene Länder zu konzentrieren, in denen sich Frauen im Vergleich zu Männern größeren Einschränkungen bezüglich des Zugangs zu Krediten, Infrastruktur und Produktionsmitteln gegenübersehen;

43.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob es möglich ist, Schulungsprogramme zur Vorbereitung auf die Ausbildung für Anbieter, Arbeitgeber, Arbeitskräfte und andere Industrieakteure zu entwickeln, durch die sie mit ihren Kolleginnen und Kollegen aus der gesamten EU Kontakte knüpfen und aus einer Vielzahl erfolgreicher Programmmodelle lernen können, letztendlich mit dem Ziel, günstige Bedingungen dafür zu schaffen, auch Frauen die Chancen, die Freihandelsabkommen bieten, nutzen können;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Anpassung der Maßnahmen in Bereichen wie Bildung und Berufsbildung zu bündeln, um für eine gerechtere Verteilung der Beschäftigungsmöglichkeiten, die Exporte bieten, zwischen Männern und Frauen zu sorgen;

45.

fordert die Kommission und den Rat auf, in Handelsabkommen die Verpflichtung zur Durchführung bilateraler Kooperationsmaßnahmen zu fördern, die darauf abzielen, die Fähigkeit und die Bedingungen für Frauen zu verbessern, die Möglichkeiten, die diese Abkommen bieten, in vollem Umfang zu nutzen, und in Anbetracht dessen die Zusammenarbeit zu fördern und zu erleichtern, einen gemeinsamen Ausschuss für Handel und Gender einzurichten und seine Anwendung zu überwachen, wobei eine angemessene Beteiligung privater Akteure, einschließlich Sachverständiger und Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frauen tätig sind, zu gewährleisten ist;

46.

fordert die Kommission auf, genauer zu prüfen, wie die Politik und die Handelsabkommen der EU die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau und die Teilhabe von Frauen etwa in den sogenannten MINT-Bereichen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) fördern können und wie sich die geschlechtsspezifischen Unterschiede beim Zugang zu neuen Technologien und deren Nutzung abbauen lassen;

o

o o

47.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1.

(3)  ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 107.

(4)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.

(5)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 94.

(6)  ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 38.

(7)  ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 2.

(8)  ABl. C 66 vom 21.2.2018, S. 30.

(9)  ABl. C 76 vom 28.2.2018, S. 93.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0073.

(11)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0298.

(12)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0330.

(13)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0354.

(14)  UNDP, Africa Human Development Report 2016 (UNDP, Bericht über die menschliche Entwicklung in Afrika 2016), http://www.undp.org/content/dam/undp/library/corporate/HDR/Africa%20HDR/AfHDR_2016_lowres_EN.pdf?download

(15)  Technischer Bericht der OECD, http://www.oecd.org/gender/Enhancing%20Women%20Economic%20Empowerment_Fin_1_Oct_2014.pdf

(16)  http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1632

(17)  https://www.wto.org/english/forums_e/parliamentarians_e/ipuconf2016_e.htm

(18)  https://www.wto.org/english/tratop_e/devel_e/a4t_e/global_review15prog_e/global_review15prog_e.htm

(19)  http://unctad.org/en/Pages/DITC/Gender-and-Trade/Trade,-Gender-and-Development.aspx

(20)  https://www.ictsd.org/sites/default/files/research/the_gender_dimensions_of_global_value_chains_0.pdf

(21)  https://www.ictsd.org/sites/default/files/research/the_gender_dimensions_of_services.pdf

(22)  http://progress.unwomen.org/en/2015/pdf/unw_progressreport.pdf.

(23)  https://wideplus.org/2017/06/25/wide-gender-and-trade-position-paper-is-available/.

(24)  http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2016/571388/IPOL_STU(2016)571388_EN.pdf.

(25)  http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/IDAN/2015/549058/EXPO_IDA(2015)549058_EN.pdf.

(26)  http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/june/tradoc_155632.pdf

(27)  Implementing gender-aware ex ante evaluations to maximize the benefits of trade reforms for women (Durchführung Gender-bewusster Ex-ante-Bewertungen zur Maximierung des Nutzens von Handelsreformen für Frauen): http://unctad.org/en/PublicationsLibrary/presspb2016d7_en.pdf

(28)  Hintergrundbericht der OECD, „Enhancing Women’s Economic Empowerment through Entrepreneurship and Business Leadership in OECD Countries“(2014) http://www.oecd.org/gender/Enhancing%20Women%20Economic%20Empowerment_Fin_1_Oct_2014.pdf

(29)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).

(30)  http://www.intracen.org/itc/women-and-trade/SheTrades/


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/24


P8_TA(2018)0067

Strukturschwache Gebiete in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2018 zu strukturschwachen Gebieten in der EU (2017/2208(INI))

(2019/C 162/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 174, 175 und 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2015 mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds“(COM(2015)0639),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2013 zu den Auswirkungen von Haushaltsengpässen auf regionale und lokale Behörden hinsichtlich der EU-Strukturfondsausgaben in den Mitgliedstaaten (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014–2020 nach der Wahl: Beitrag des Parlaments im Vorfeld des Kommissionsvorschlags (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2017 zu Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds: Bewertung des Berichts gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Dachverordnung (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2017 zu der Verstärkung des Engagements der Partner und der Sichtbarkeit im Hinblick auf die Leistung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2017 zu Bausteinen für die Kohäsionspolitik der EU in der Zeit nach 2020 (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen (8),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 10. April 2017 über Wettbewerbsfähigkeit in Regionen mit niedrigem Einkommen und niedrigem Wachstum: Bericht über die Regionen mit Entwicklungsrückstand (SWD(2017)0132),

unter Hinweis auf die Ex-ante-Konditionalitäten für die Strategien für intelligente Spezialisierung,

unter Hinweis auf den siebten, von der Kommission am 9. Oktober 2017 veröffentlichten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Fischereiausschusses (A8-0046/2018),

A.

in der Erwägung, dass die langwierige Wirtschafts- und Finanzkrise in der EU das Wirtschaftswachstum auf regionaler Ebene beeinträchtigt hat, obgleich die Kohäsionspolitik mit etwa einem Drittel des EU-Haushalts zur Stärkung des Wachstums und der Beschäftigung und zur Verringerung der Unterschiede zwischen den Regionen der EU beigetragen hat; in der Erwägung, dass die Kommission in diesem Zusammenhang und im Kontext des Europäischen Semesters eine regionale und nationale Kofinanzierung im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) sowie deren Auswirkungen auf die nationalen Defizite untersuchen sollte;

B.

in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds umgesetzt wird, die wichtigste Investitions-, Wachstums- und Entwicklungspolitik der EU ist, an den Zielen der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ausgerichtet ist und darauf abzielt, wirtschaftliche, soziale und territoriale Ungleichheiten zwischen den Regionen zu verringern, die Konvergenz zu fördern und letztendlich die Lebensqualität der europäischen Bürger zu verbessern;

C.

in der Erwägung, dass der EFRE, der ESF und der Kohäsionsfonds im Zeitraum 2014–2020 in erster Linie auf Investitionen in Wachstum und Beschäftigung ausgerichtet sind, mit denen der Arbeitsmarkt, die regionale Wirtschaft und die europäische regionale Zusammenarbeit gestärkt, die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit innerhalb der Union verbessert und im Endeffekt die Unterschiede in der Entwicklung der einzelnen Regionen Europas verringert werden sollen;

D.

in der Erwägung, dass dem Bericht der Kommission über strukturschwache Gebiete zufolge 47 Regionen in acht Mitgliedstaaten strukturschwach sind; in der Erwägung, dass der Bericht zu einem besseren Verständnis der Komplexität der Herausforderungen führen kann, mit denen strukturschwache Gebiete konfrontiert sind, und daher in allen EU-Amtssprachen verfügbar sein sollte;

E.

in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik eine wichtige Rolle in allen strukturschwachen Gebieten spielt und ein sehr hoher Anteil der öffentlichen Investitionen in den meisten dieser Gebiete auf sie zurückzuführen ist;

F.

in der Erwägung, dass die Kennzahlen für Produktivität, Beschäftigung und Schulbesuch in strukturschwachen Gebieten niedriger sind als in anderen Regionen desselben Mitgliedstaats;

G.

in der Erwägung, dass in dem Bericht der Kommission zwischen zwei Arten von strukturschwachen Regionen unterschieden wird, nämlich „Regionen mit geringem Wachstum“, zu denen weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen in Mitgliedstaaten gehören, deren Pro-Kopf-BIP in Kaufkraftstandard (KKS) unter dem EU-Durchschnitt aus dem Jahr 2013 liegt und die sich zwischen 2000 und 2013 nicht dem EU-Durchschnitt angenähert haben (d.h. nahezu alle weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal) sowie „Regionen mit geringem Einkommen“, zu denen alle Regionen gehören, deren Pro-Kopf-BIP in KKS unter 50 % des EU-Durchschnitts aus dem Jahr 2013 liegt (d.h. mehrere weniger entwickelte Regionen in Bulgarien, Ungarn, Polen und Rumänien);

H.

in der Erwägung, dass Regionen mit geringem Wachstum im Gegensatz zu Regionen mit geringem Einkommen, die im Allgemeinen über ein anhaltendes Entwicklungspotenzial verfügen, unter einer wirtschaftlichen Stagnation, insbesondere aufgrund eines Rückgangs der öffentlichen und privaten Investitionen, leiden;

I.

in der Erwägung, dass strukturschwache Gebiete in höherem Maße als andere Regionen von einem Mangel an öffentlichen und privaten Investitionen beeinträchtigt sind, was unter anderem auf die im Stabilitätspakt verankerte Verpflichtungen zur Senkung der öffentlichen Verschuldung zurückzuführen ist;

J.

in der Erwägung, dass für strukturschwache Gebiete häufig ein Mangel an Strukturreformen kennzeichnend ist, wodurch die Wirkung der bereits begrenzten öffentlichen Investitionen geschwächt wird;

K.

in der Erwägung, dass strukturschwache Gebiete erheblich benachteiligt sind, was den öffentlichen Verkehr sowie die Wirtschafts- und Energieinfrastruktur betrifft, und effizientere und wirksamere Investitionen benötigen;

L.

in der Erwägung, dass die Kommission der Auffassung ist, dass ein engerer Bezug zwischen der Kohäsionspolitik und den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters vonnöten ist;

M.

in der Erwägung, dass strukturschwache Gebiete und insbesondere Regionen mit geringem Einkommen häufig mit der Abwanderung von jungen Menschen und Facharbeitern konfrontiert sind, wobei beide Kategorien notwendige Ressourcen sind, wenn es um die wirtschaftliche und soziale Revitalisierung der betroffenen Gebiete geht, da diese Regionen ansonsten im Hinblick auf Beschäftigung und Investitionen an Attraktivität einbüßen;

N.

in der Erwägung, dass die Definition der Begriffe „Regionen mit geringem Einkommen“und „Regionen mit geringem Wachstum“präzisiert werden sollte;

O.

in der Erwägung, dass regionale und lokale, von der EU finanzierte Programme und die damit erzielten Ergebnisse unabhängig davon, wie viele Fördermittel in eine bestimmte Region fließen, bei den Begünstigten bekannt gemacht werden müssen;

P.

in der Erwägung, dass in strukturschwachen Gebieten ein verantwortliches Regierungshandeln und eine effiziente öffentliche Verwaltung vonnöten sind, da sie erheblich dazu beitragen, Rahmenbedingungen für Wirtschaftswachstum zu schaffen; in der Erwägung, dass der Abbau übermäßiger Regelungen und Kontrollen, die Verringerung der Dauer und Komplexität der Verfahren und ein verbesserter Einsatz von IKT-Werkzeugen dazu beitragen würden, die Effizienz und das verantwortliche Regierungshandeln in strukturschwachen Gebieten zu stärken;

Q.

in der Erwägung, dass strukturschwache Gebiete dem siebten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zufolge im Rahmen des Europäischen Indizes für Regierungsqualität auf den hinteren Plätzen eingestuft werden, was dazu führt, dass öffentliche Investitionen nur begrenzt Wirkung entfalten;

R.

in der Erwägung, dass verlässliche und aufgeschlüsselte Statistiken auf dem neusten Stand für sachkundige, transparentere, unvoreingenommene und fairere politische Entscheidungen von Bedeutung sind;

S.

in der Erwägung, dass in strukturschwachen Gebieten Wachstumshindernisse beseitigt und Lücken in der Infrastruktur verringert werden sollten;

T.

in der Erwägung, dass sich KMU in strukturschwachen Gebieten mit viel höheren Zinsen finanzieren müssen und größere Schwierigkeiten haben, Bankdarlehen für die Kofinanzierung von ESI-Fonds-Projekten zu erhalten;

U.

in der Erwägung, dass in vier von fünf strukturschwachen Gebieten mindestens 25 % der Bevölkerung in einer Stadt bzw. ihrem Einzugsgebiet (funktionales Stadtgebiet) leben und dass in einem von fünf strukturschwachen Gebieten mehr als 50 % der Bevölkerung in einem funktionalen Stadtgebiet leben;

V.

in der Erwägung, dass traditionelle Tätigkeiten, etwa die kleine handwerkliche Fischerei oder Landwirtschaft, in den meisten strukturschwachen Küstengebieten und ländlichen Gebieten Identitäten und Lebensweisen prägen und von wirtschaftlicher, territorialer, sozialer und kultureller Bedeutung sind; in der Erwägung, dass es Entwicklungsstrategien bedarf, damit die Fähigkeit gestärkt wird, Talente anzuziehen und zu binden, neue Technologien anzunehmen und Anreize für neue Investitionen zu schaffen;

1.

begrüßt, dass die Kommission eine Arbeitsunterlage ihrer Dienststellen zum Thema Wettbewerbsfähigkeit in Regionen mit niedrigem Einkommen und niedrigem Wachstum – Bericht über die Regionen mit Entwicklungsrückstand vorgelegt hat; weist darauf hin, dass in dem Bericht eine Reihe von konstruktiven Lösungen zur Förderung von Wirtschaftswachstum, nachhaltiger Entwicklung und der Schaffung von Arbeitsplätzen in diesen Regionen vorgeschlagen wird; betont ferner, dass die Analyse hinsichtlich ihrer Wettbewerbsfähigkeit einen wichtigen Beitrag zur künftigen Debatte über die Kohäsionspolitik leistet;

2.

begrüßt die Umsetzung der Pilotinitiativen für strukturschwache Gebiete in zwei Regionen in Rumänien und zwei Regionen in Polen (letztere in Zusammenarbeit mit der Weltbank), insbesondere die Festlegung strategischer Prioritäten und konkreter, schnell durchführbarer Maßnahmen; blickt erwartungsvoll auf die Veröffentlichung der entsprechenden Ergebnisse;

3.

unterstreicht, dass der Kohäsionspolitik ein hoher Stellenwert für die Sicherung und Förderung öffentlicher und privater Investitionen in allen Regionen der EU zukommt, da sie sowohl unmittelbar Wirkung zeitigt als auch einen Beitrag zur Schaffung eines investitionsfreundlichen Umfelds leistet; ist der Auffassung, dass die EU als Ganzes zur Förderung ihrer harmonischen Gesamtentwicklung Maßnahmen durchführen sollte, durch die ihr wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt gestärkt wird und Ungleichheiten beim Stand der Entwicklung der einzelnen Regionen und der Rückstand strukturschwacher Gebiete verringert werden;

4.

fordert die Kommission auf, strukturschwache Gebiete auf NUTS-III-Ebene anhand allgemeiner wirtschaftlicher und sozialer Bedingungen zu definieren und diese Gebiete im Einklang mit den Programmplanungszyklen der ESI-Fonds zielgerichteter zu finanzieren;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, jeweils maßgeschneiderte Strategien, Programme und Maßnahmen für die unterschiedlichen strukturschwachen Gebiete auszuarbeiten, wobei den Tendenzen und subregionalen Unterschieden Rechnung zu tragen ist, zumal die eingeschlagenen Wege und die Herausforderungen für Regionen mit geringem Einkommen bzw. Wachstum je nach ihren Besonderheiten stark variieren, und Strategien für intelligente Spezialisierung heranzuziehen sind, um die Konvergenz der Gebiete zu beschleunigen und die besten Lösungen mit Blick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, Wirtschaftswachstum und eine nachhaltige Entwicklung zu sichern; ist der Ansicht, dass diese Strategien, Programme oder Maßnahmen mit der Städteagenda abgestimmt werden sollten, da strukturschwache Gebiete keinen rein ländlichen Charakter haben;

6.

betont, dass neben der geringen Entwicklung von und den geringen Investitionen in KMU die Arbeitslosigkeit – und insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit – nach wie vor dramatisch hoch ist und eines der dringlichsten und schwerwiegendsten Probleme in einem überwiegenden Teil der strukturschwachen Gebiete darstellt; unterstreicht den hohen Stellenwert der höheren Schulbildung, der Hochschulbildung, der beruflichen Bildung, der Ausbildung am Arbeitsplatz und des Wissenstransfers, wenn es um die Bekämpfung der alarmierend hohen Jugendarbeitslosigkeit und der hohen Quote der Abwanderung junger Menschen aus diesen Gebieten geht; betont, wie wichtig die allgemeine und berufliche Bildung sowie verstärkte Investitionen im Hinblick auf die Bedürfnisse und die Entwicklung von KMU und Familienbetrieben sind; ist der Ansicht, dass die Einbindung junger Menschen zu verbesserten Leistungen führt, da sie häufig innovative Lösungen bereitstellen;

7.

weist darauf hin, dass sich der Bestand an geschulten und ausgebildeten Arbeitskräften, der den Bedarf der regionalen Wirtschaft erfüllt, in hohem Maße auf die Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität und Anziehungskraft des Arbeitsmarkts auswirkt, der dann in einem Umfeld von Wachstum, Transparenz und privaten Investitionen florieren kann; ist der Auffassung, dass dabei die gegenwärtige Lage der strukturschwachen Gebiete berücksichtigt werden sollte, insbesondere die Abwanderung und ihre negativen Folgen für die Beschäftigung; hebt die Rolle hervor, die Landwirtschaft und Fischerei in strukturschwachen Gebieten spielen, da sie über die Förderung von Familienbetrieben und Arbeitsplätzen und die Erleichterung der sozialen Inklusion Nahrungsmittel bereitstellen und Ernährungssicherheit gewährleisten;

8.

stellt fest, dass die Diversifizierung für Landwirte und Fischer, insbesondere in den strukturschwachen Gebieten, zu einer Notwendigkeit geworden ist, die ihnen zusätzliche Einkommensquellen bietet und wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Tätigkeiten vorantreibt; merkt allerdings an, dass eine solche Diversifizierung unter keinen Umständen herkömmlichere Tätigkeiten ersetzen darf, etwa die nachhaltige Fischerei; legt den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Behörden nahe, Projekte im Rahmen der blauen Wirtschaft und ähnliche Projekte zu unterstützen, damit den Menschen in strukturschwachen Gebieten beim Aufbau ökologisch nachhaltiger Einkommensquellen geholfen werden kann;

9.

hofft, dass bei der Umsetzung der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Beschäftigung und allgemeine und berufliche Bildung sowie der künftigen langfristigen EU-Strategie und ihrer Ziele den konkreten Bedürfnissen strukturschwacher Gebiete auch künftig gebührend Rechnung getragen wird, wobei besonderes Augenmerk auf die nach wie vor bestehenden Infrastrukturlücken und die Entwicklung des Humankapitals und hier insbesondere auf die Schulabbrecherquote und deren negative Auswirkungen auf die Beschäftigung gerichtet werden sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Auswirkungen einer möglichen Erhöhung des ESF-Kofinanzierungssatzes im nächsten Finanzierungszeitraum zu untersuchen;

10.

hält es für notwendig, bei der Programmplanung und Umsetzung der ESI-Fonds das richtige Gleichgewicht zwischen strukturellen, sozialpolitischen und industriepolitischen Maßnahmen zu erreichen, um Wirtschaftswachstum, nachhaltige Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern, indem Finanzhilfen mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden und zusätzliche finanzielle Unterstützung mobilisiert wird, sodass dadurch dazu beigetragen wird, gegen die verbleibenden Defizite vorzugehen; betont in diesem Zusammenhang, dass wann immer die Wirtschaftsprognose dies erlaubt, Finanzierungsinstrumenten mit niedrigem Risikoprofil Vorzug gegenüber risikobehafteteren Instrumenten erhalten könnten;

11.

stellt fest, dass die Kohäsionspolitik als Korrektiv gegen Lücken und Ungleichgewichte bei der Wettbewerbsfähigkeit sowie bei makroökonomischen Asymmetrien zwischen den Regionen fungieren kann, da sie die Schaffung eines attraktiven und tragfähigen Umfelds für Unternehmen und Bürger fördert; betont, dass in Regionen mit geringem Wachstum der Zugang zu Krediten, die Durchsetzung von Verträgen und der Schutz von Minderheitsbeteiligungen die wichtigsten ermittelten Probleme darstellen, während in Regionen mit geringem Einkommen die Lösung von Insolvenzfällen, die Elektrizitätsversorgung und die Durchsetzung von Verträgen die schwierigsten Fragen aufwerfen;

12.

merkt an, dass strukturschwache Gebiete unter erheblichem Migrationsdruck stehen; vertritt die Auffassung, dass der Beitrag der ESI-Fonds zur Bewältigung dieser Herausforderung nur dann erfolgreich sein kann, wenn auch der Grundsatz der Solidarität wirksam angewandt wird; ist der Ansicht, dass Flüchtlinge und Migranten, die internationalen Schutz genießen, ausreichend ausgebildet und geschult werden müssen, damit sie in den Arbeitsmarkt integriert werden können;

13.

stellt fest, dass zahlreiche Probleme der strukturschwachen Gebiete denen der Gebiete in äußerster Randlage ähneln; begrüßt daher die von der Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (9) vorgeschlagene Strategie;

14.

ist der Auffassung, dass die Kriterien für die demografische und soziale Entwicklung, beispielsweise der Index für sozialen Fortschritt in den Regionen sowie umweltbezogene oder anderweitige Indikatoren, zusammen mit dem BIP im Kontext der Kohäsionspolitik berücksichtigt und in künftige Berichte der Kommission über strukturschwache Gebiete aufgenommen werden könnten, damit das Potenzial strukturschwacher Gebiete ausgeschöpft wird;

15.

betont die negativen Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise, insbesondere auf Regionen mit geringem Wachstum, in deren Zuge haushaltspolitische Spielräume enger wurden, was zu Kürzungen bei den Investitionen der öffentlichen Hand geführt hat; hebt andererseits hervor, dass der Schuldenabbau wichtig ist, wenn das Haushaltsdefizit beseitigt und öffentliche Investitionen auf den Entwicklungsbedarf maßgeschneidert werden sollen;

16.

ist der Auffassung, dass die Kohäsionspolitik eine positive Wirkung auf die Schaffung von Wachstum und Beschäftigung entfaltet; betont, dass der vereinbarte Standpunkt zum Stabilitäts- und Wachstumspakt bezüglich der Flexibilität im Hinblick auf Konjunkturlage, Strukturreformen und staatliche Investitionen mit dem Ziel Anwendung finden muss, größere Strukturreformen und ähnliche Projekte durchzuführen, damit die Ziele der Strategie Europa 2020 verwirklicht werden können; erkennt an, dass der Kontext und der Bereich der Anwendung von Strukturreformen im Rahmen der Kohäsionspolitik geklärt werden müssen; merkt allerdings an, dass solche Strukturreformen in Mitgliedstaaten und Regionen, die Unterstützungsprogramme durchlaufen, dabei behilflich sein können, ein besseres Ergebnis bei Investitionen im Rahmen der Kohäsionspolitik zu erzielen;

17.

fordert verstärkte Maßnahmen für eine größere Konvergenz zwischen allen Regionen, einschließlich Maßnahmen zur Sicherung ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber plötzlichen Erschütterungen;

18.

stellt fest, dass der Zugang zu Krediten in strukturschwachen Gebieten und insbesondere in Regionen mit geringem Einkommen schwieriger ist, da die Zinssätze höher sind und die Kreditbranche bis zu einem gewissen Punkt nur geringe Risikobereitschaft an den Tag legt; betont, wie wichtig es ist, für einen einfacheren Zugang zu Krediten zu sorgen, damit KMU unterstützt werden, neue Geschäftsmodelle voranzutreiben, und das Wachstum in strukturschwachen Gebieten gefördert wird;

19.

hebt die Bedeutung der EU-Finanzmittel bei der Förderung von wirtschaftlicher Widerstandsfähigkeit und Kohäsion in diesen Gebieten sowie von Wettbewerbsfähigkeit, Investitionen und Möglichkeiten zur Zusammenarbeit hervor; erkennt daher den Beitrag lokaler Aktionsgruppen bei der Ausarbeitung lokaler Strategien an; regt an, dass die Kommission die Möglichkeit untersucht, vorzuschlagen, der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung einen größeren Anteil der Unterstützung zuzuweisen, sodass dadurch dazu beigetragen wird, sowohl Herausforderungen zu bewältigen als auch Kapazitäten aufzubauen; weist darauf hin, dass strukturschwache Gebiete häufig auf Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln stoßen und mit bürokratischen und administrativen Verzögerungen konfrontiert werden, wodurch die Funktionsweise von EU-Fonds behindert wird;

20.

vertritt die Auffassung, dass positive Anreize für die Regionen innerhalb des bestehenden Rahmens der vom Europäischen Semester vorgegebenen makroökonomischen Bedingungen angestrebt werden könnten;

21.

berücksichtigt die Bedeutung einer soliden wirtschaftlichen Steuerung für eine effiziente Gesamtleistung der ESI-Fonds, wobei das letztendliche Ziel darin besteht, Defizite zu beheben und Verzögerungen zu vermeiden; hält es in diesem Zusammenhang für geboten, die eigentliche Grundlage des Bezugs zwischen dem Europäischen Semester und der Kohäsionspolitik zu analysieren und anschließend zu überprüfen;

22.

vertritt die Auffassung, dass sich Solidarität, stärkere institutionelle Kapazitäten, die Einhaltung des Grundsatzes des guten Regierens, eine bessere Vernetzung und Digitalisierung in diesen Regionen erheblich auf deren Wirtschaftswachstum und auf die effizientere und wirksamere Nutzung der vorhandenen Ressourcen auswirken; weist aus diesem Grund auf die Frage der Unterstützung und Verbesserung der Qualität der Verwaltung und der Institutionen in den betroffenen Gebieten hin; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Beispiele bewährter Verfahren zu verbreiten, was die verbesserte Effizienz der öffentlichen Verwaltung betrifft, zumal eine wirksame Verwaltung die grundlegende Empfehlung für strukturschwache Gebiete sein sollte;

23.

betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Partnerschaftsprinzips und des Regierens auf mehreren Ebenen, das gestärkt werden muss, ohne dass das Subsidiaritätsprinzip beeinträchtigt wird; ist davon überzeugt, dass die Einbindung aller Regierungsebenen und Interessengruppen in die Gestaltung und Umsetzung von auf diese Regionen ausgerichteten Strategien sowie spezifischen Programme und Maßnahmen von grundlegender Bedeutung ist, um einen tatsächlichen europäischen Mehrwert für die Bürger zu schaffen;

24.

weist erneut darauf hin, dass Innovationen und Digitalisierung von Bedeutung sind und die lokalen Dienste (Gesundheit, Soziales, Postdienste) sowie die Infrastruktur verbessert werden müssen, damit für ein positives Umfeld und eine solide Grundlage dafür gesorgt ist, dass in strukturschwachen Gebieten Wachstum und Kohäsion gefördert werden; ist der Ansicht, dass die Bereitstellung von Hochgeschwindigkeitsinternetanschlüssen eine Voraussetzung dafür ist, dass ländliche Gebiete und Berggebiete lebensfähig sind; hebt das Potenzial von sektorübergreifenden Projekten hervor, durch die die wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung gefördert wird, indem dabei Synergien zwischen europäischen Fonds genutzt werden;

25.

schlägt vor, dass länderspezifische Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters für mehrere Jahre – mit einer Halbzeitbewertung und -überarbeitung – konzipiert und als Positivanreize für die Einleitung von Strukturreformen und keinesfalls als Instrumente angelegt werden, die den Zugang zu Investitionen im Rahmen der Kohäsionspolitik verbauen könnten, damit ein Beitrag zu den gemeinsamen Zielen der Union geleistet wird;

26.

ist der Überzeugung, dass die Maßnahmen zur Kopplung der Effektivität der ESI-Fonds an eine solide wirtschaftspolitische Steuerung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, unter anderem indem sämtliche Interessenträger eingebunden werden, sorgfältig untersucht werden sollten; ist ferner der Überzeugung, dass die Grundidee hinter der Verknüpfung zwischen den ESI-Fonds und einer soliden wirtschaftspolitischen Steuerung im Hinblick auf den kommenden Programmplanungszeitraum und unter Berücksichtigung ihrer Umsetzung im Zeitraum von 2014 bis 2020 überdacht werden sollten; ist der Auffassung, dass die Kommission Anpassungen bei der Kopplung des Europäischen Semesters an die Kohäsionspolitik erwägen sollte; schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass im neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) ein System positiver Anreize samt Spielräumen geschaffen wird, die als Finanzausstattung dienen könnten und zum Einsatz kommen sollen, wenn Mitgliedstaaten sich an die länderspezifischen Empfehlungen halten und weitere Anforderungen im Rahmen des Europäischen Semesters erfüllen;

27.

hält es vor allem für erforderlich, Produktionstätigkeiten und Tätigkeiten der heimischen Wirtschaft zu unterstützen, die für strukturschwache Gebiete kennzeichnend sind, darunter nachhaltigen Tourismus, Kreislaufwirtschaft, die Energiewende vor Ort, Landwirtschaft, Erzeugnisse des verarbeitenden Gewerbes und insbesondere auf KMU ausgerichtete Innovationen; ist der Auffassung, dass die Synergien, die sich aus der wirksamen Kombination der Finanzierung aus regionalen und nationalen Stellen sowie aus EU-Instrumenten unter Heranziehung integrierter territorialer Investitionen ergeben, dazu beitragen dürften, wirtschaftliche Chancen, insbesondere für junge Menschen, zu schaffen;

28.

hält es für geboten, dass sämtliche Chancen, die die EU für die nachhaltige Entwicklung und das Wachstum in diesen Regionen eröffnet, genutzt werden; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung operationeller Programme und grenzübergreifender Kooperationsprogramme strukturschwachen Gebieten besondere Aufmerksamkeit einräumen sollten; weist daher darauf hin, dass es wichtig ist, die Inanspruchnahme von Fonds mit direkter Mittelverwaltung und der ESI-Fonds zu fördern, wobei dies parallel zu und in Abstimmung mit den im Rahmen der Kohäsionspolitik gebotenen Möglichkeiten erfolgen soll;

29.

betont, wie wichtig verlässliche, aktualisierte und aufgeschlüsselte Statistiken sind; fordert daher, dass die Kommission und Eurostat möglichst detaillierte und geografisch aufgeschlüsselte Statistiken bereitstellen, sodass sie dafür herangezogen werden können, geeignete kohäsionspolitische Maßnahmen, auch in strukturschwachen Gebieten, zu konzipieren; begrüßt in diesem Zusammenhang die in dem Kommissionsbericht bereitgestellten Informationen;

30.

fordert die Kommission auf, eine Überprüfung des Verhältnisses zwischen der Kohäsionspolitik und der makroökonomischen Steuerung zu erwägen, und weist darauf hin, dass die Legitimität der Kohäsionspolitik unmittelbar aus den Verträgen herrührt und dass sie eine der am besten sichtbaren europäischen Politikbereiche sowie der wichtigste Ausdruck europäischer Solidarität und eines europäischen Mehrwerts in allen Regionen Europas ist; ist davon überzeugt, dass eine Verknüpfung zwischen der Kohäsionspolitik und den Verfahren der wirtschaftspolitischen Steuerung im Rahmen des Europäischen Semesters ausgewogen und wechselseitig sein sowie auf einem System positiver Anreize fußen muss; befürwortet eine weitergehende Anerkennung der territorialen Dimension, die im Hinblick auf das Europäische Semester von Vorteil sein könnte; hält es dementsprechend für notwendig, bei der wirtschaftspolitischen Steuerung und den Zielen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gemäß den Verträgen sowie bei nachhaltigem Wachstum, der Beschäftigung und dem Umweltschutz einen ausgewogenen Ansatz zu verfolgen;

31.

weist darauf hin, dass alle politischen Akteure den Stellenwert der Kohäsionspolitik anerkennen müssen, da es sich hier um das wichtigste Instrument der europäischen Wirtschaftspolitik handelt, mit dem öffentliche und private Investitionen gefördert werden, die den besonderen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Gegebenheiten der Regionen Rechnung tragen;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, wie im Bericht der Kommission vorgeschlagen nationale und regionale Entwicklungsstrategien und -programme zu verabschieden, mit denen strukturschwache Gebiete unterstützt und deren Verwaltungskapazitäten, Verwaltung und weitere Schlüsselfaktoren für Wachstum verbessert werden sollen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, für die Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunen technische, fachliche und praktische Unterstützung bereitzustellen, damit bewährte Verfahren angewandt werden, und die Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen zu unterstützen;

33.

fordert, dass die Union der Kohäsionspolitik auch künftig Priorität einräumt und diese dementsprechend mit einer ehrgeizigen Finanzierung unterstützt, auch angesichts der Haushaltszwänge der EU, und dass die Synergien mit weiteren EU-Fonds erhöht und zusätzliche finanzielle Unterstützung über Finanzierungsinstrumente im Rahmen der Programmplanung für die Jahre nach 2020 mobilisiert wird; betont, dass die Werte der europäischen Solidarität, die in der Kohäsionspolitik zum Ausdruck kommen, nicht untergraben werden dürfen;

34.

verweist auf die Verantwortung des Parlaments bei der Gestaltung und Verabschiedung des geeigneten Rechtsrahmens für die künftige Kohäsionspolitik; betont, dass die grundlegende Rolle und das grundlegende Ziel der Kohäsionspolitik im Einklang mit Artikel 174 AEUV beibehalten werden müssen, und zwar nicht nur, um Konvergenz zu erzielen, sondern auch um zu verhindern, dass Gebiete den Anschluss verlieren; weist darauf hin, dass Vorschriften gestrafft werden müssen und dass ein geeignetes Gleichgewicht zwischen der Vereinfachung der Politik und adäquaten Kontrollen sichergestellt werden muss, wobei zugleich übermäßiger Verwaltungsaufwand abzubauen ist; ist der Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Ausweitung der Bestimmungen von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Erwägung ziehen sollten, sodass die Verbindungen zwischen Städten und ihrem Umland in strukturschwachen Gebieten finanziert werden;

35.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Innovationssystemen, beispielsweise die Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung, stärker zu unterstützen und das Zusammenwirken von Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen in strukturschwachen Gebieten zu verstärken; betont ferner, dass gut vernetzte Gebiete für die Tätigkeit von Forschungspartnerschaften – einschließlich der Initiativen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft – von grundlegender Bedeutung sind, damit die nachhaltige Entwicklung von Agrarbetrieben und verbundenen Unternehmen in strukturschwachen Gebieten durch innovative Verfahren zusätzlich gefördert werden kann;

36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den nationalen und regionalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.

(3)  ABl. C 181 vom 19.5.2016, S. 29.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0309.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0053.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0245.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0254.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0401.

(9)  Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017, (COM(2017)0623).


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/31


P8_TA(2018)0068

Rolle der Regionen und Städte in der EU bei der Umsetzung des auf der COP21 abgeschlossenen Pariser Klimaschutzübereinkommens

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2018 zur Rolle der Regionen und Städte in der EU bei der Umsetzung des auf der COP21 abgeschlossenen Pariser Klimaschutzübereinkommens (2017/2006(INI))

(2019/C 162/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Kyoto-Protokoll hierzu,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris (Beschluss 1/CP.21) und die 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des UNFCCC sowie die 11. Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 11) vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris (Frankreich),

unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris, in denen die lokalen, subnationalen und regionalen Dimensionen des Klimawandels und des Klimaschutzes anerkannt werden,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 4. Oktober 2016 zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union, (1)

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Oktober 2016 zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens und zur Konferenz der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 2016 in Marrakesch (Marokko) (COP 22), (2)

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu der UN-Klimakonferenz 2017 in Bonn, Deutschland (COP 23), (3)

unter Hinweis auf die neuen Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere das Ziel Nr. 11, „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig zu gestalten“,

unter Hinweis auf den Pakt von Amsterdam, in dem die EU-Städteagenda festgelegt wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur städtischen Dimension der EU-Politikfelder, (4)

unter Hinweis auf die Berichte der Europäischen Umweltagentur (EUA) Nr. 12/2016 mit dem Titel „Urban adaptation to climate change in Europe 2016“(Anpassung der Städte an den Klimawandel in Europa 2016) und Nr. 1/2017 „Climate change, impacts and vulnerability in Europe 2016“(Klimawandel, Auswirkungen und Gefährdung in Europa 2016),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. März 2016 mit dem Titel „Nach Paris: Bewertung der Folgen des Pariser Übereinkommens“(COM(2016)0110),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. April 2013 mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“(COM(2013)0216),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2017 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer neuen EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel: ein integrierter Ansatz“ (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2014 mit dem Titel „Die städtische Dimension der EU-Politikfelder – Kernpunkte einer EU-Städteagenda“(COM(2014)0490),

unter Hinweis auf Artikel 8 der Dachverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (6)), in dem es heißt: „Die Ziele der ESI-Fonds werden gemäß dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung […] verfolgt.“,

unter Hinweis auf die Partnerschaftsabkommen und Programme im Rahmen der Dachverordnung, durch die gemäß Artikel 8 der Dachverordnung „die Ressourceneffizienz, die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel“gefördert werden sollen,

unter Hinweis auf die im Rahmen jedes ESI-Fonds unterstützten spezifischen thematischen Ziele, einschließlich technologischer Entwicklung und Innovation, des Übergangs zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel und der Förderung der Ressourceneffizienz,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“(COM(2010)2020),

unter Hinweis auf den 5. Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0045/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Zunahme extremer Wetterereignisse eine unmittelbare Folge des vom Menschen verursachten Klimawandels ist und sich in vielen Teilen Europas immer häufiger negativ auswirken wird, was die Anfälligkeit der bewohnten Ökosysteme erhöht; in der Erwägung, dass den Szenarien des Weltklimarates zufolge die Durchschnittstemperatur auf der Erde bis zum Jahr 2100 um 0,9 °C bis 5,8 °C ansteigen könnte;

B.

in der Erwägung, dass im Siebten Umweltaktionsprogramm (UAP), das bis 2020 richtungsweisend für die Umweltpolitik der Union sein wird, die Verbesserung der Nachhaltigkeit der Städte in der Union als wichtiges Ziel festgelegt wird – gemeinsam mit den drei bereichsübergreifenden Hauptzielen des Schutzes, der Erhaltung und der Verbesserung des Naturkapitals, der Entwicklung der Union zu einer ressourceneffizienten, umweltverträglichen und wettbewerbsorientierten Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen und des Schutzes der Unionsbürger vor umweltbedingten Belastungen und Gefahren für ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen;

C.

in der Erwägung, dass der Klimawandel die gesellschaftlichen Veränderungen verschärfen könnte, wenn keine weiteren Schritte unternommen werden; in der Erwägung, dass die erheblichen Migrationsströme berücksichtigt werden sollten, die als Folge der globalen Klimaänderungen erwartet werden und die aus den Bevölkerungsbewegungen, welche mit neuen Anforderungen an die Infrastruktur der Städte einhergehen, resultieren,

D.

in der Erwägung, dass nach den wesentlichen Erkenntnissen des EUA-Berichts Nr. 12/2016 der Klimawandel in der EU bereits in Form extremer Wetterphänomene und allmählicher langfristiger Auswirkungen wie Hurrikane, Stürme, Wüstenbildung, Dürren, Korrosion an Land und Küsten, starke Regenfälle, Hitzewellen, Überschwemmungen, Meeresspiegelanstieg, Wasserknappheit, Waldbrände und die Ausbreitung von Tropenkrankheiten spürbar ist;

E.

in der Erwägung, dass infolge des Klimawandels die Gefahr des Aussterbens einiger Pflanzen- und Tierarten sowie des Auftretens von Infektionskrankheiten, die von klimatischen Faktoren hervorgerufen werden, zunimmt; in der Erwägung, dass Gebiete wie die Regionen in äußerster Randlage und andere EU-Regionen mit etwaigen topographischen Anfälligkeiten die Auswirkungen des Klimawandels noch deutlicher zu spüren bekommen;

F.

in der Erwägung, dass neuere Studien darüber hinaus zeigen, dass beobachtete Veränderungen in Umwelt und Gesellschaft, darunter Veränderungen der in Wäldern lebenden Arten, die Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten und Krankheitsausbrüche, vom weltweiten Klimawandel verursacht oder verschärft wurden, wodurch die Natur und die Menschen sowie die Ökosysteme, in denen sie leben, anfälliger werden, wenn keine konkreten Maßnahmen ergriffen werden; in der Erwägung, dass eine integrierte Unterstützung durch die EU zur Stärkung der Solidarität sowie der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten dazu beitragen würden, sicherzustellen, dass die am stärksten vom Klimawandel betroffenen Regionen die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen ergreifen können;

G.

in der Erwägung, dass der Klimawandel die bereits zunehmenden sozialen Ungleichheiten in der EU in den letzten zehn Jahren noch verschärft, indem er die Anfälligkeit der schwächeren Gesellschaftsschichten, die über weniger Möglichkeiten und Ressourcen zur Bewältigung ihrer Auswirkungen verfügen, erhöht; in der Erwägung, dass die Anfälligkeit jedes Einzelnen für die Auswirkungen des Klimawandels weitgehend von seiner Fähigkeit bestimmt wird, Zugang zu grundlegenden Ressourcen zu erhalten, und dass die Behörden den Zugang zu diesen grundlegenden Ressourcen gewährleisten sollten;

H.

in der Erwägung, dass 72,5 % der EU-Bürger, also etwa 359 Mio. Menschen, in Städten leben; in der Erwägung, dass die EU für 9 % der weltweiten Emissionen verantwortlich zeichnet und auf städtische Gebiete 60 bis 80 % des weltweiten Energieverbrauchs und etwa der gleiche Anteil an den CO2-Emissionen entfällt;

I.

in der Erwägung, dass die gewählten städtischen Infrastrukturen Auswirkungen auf die Fähigkeit der Städte haben werden, dem Klimawandel standzuhalten; betont, dass Städte, Unternehmen und weitere nichtstaatliche Akteure über das Potenzial verfügen, 2,5 bis 4 Mrd. Tonnen CO2 einzusparen; in der Erwägung, dass die Regionen und Städte in der Lage sind, die weltweiten Emissionen um 5 % zu verringern, um die Ziele des Pariser Übereinkommens zu erreichen, und dass sie das Potenzial haben, die weltweiten Emissionen erheblich zu verringern;

J.

in der Erwägung, dass das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 11 („Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig machen“) darin besteht, bis 2020 die Zahl der Städte und Siedlungen, die integrierte Maßnahmen und Pläne zur Förderung der Inklusion, der Ressourceneffizienz, der Abschwächung des Klimawandels, der Anpassung an seine Folgen und der Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen beschlossen und umgesetzt haben, wesentlich zu erhöhen und gemäß dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030 ein ganzheitliches Katastrophenrisikomanagement auf allen Ebenen zu entwickeln und umzusetzen;

K.

in der Erwägung, dass die Gemeindeverwaltungen zu den Hauptnutznießern der Unionsfinanzierung gehören;

L.

in der Erwägung, dass in Artikel 7 Absatz 2 des Pariser Übereinkommens anerkannt wird, dass „die Anpassung für alle eine weltweite Herausforderung mit lokalen, subnationalen, nationalen, regionalen und internationalen Dimensionen ist“; in der Erwägung, dass Maßnahmen lokaler Behörden und nichtstaatlicher Akteure von entscheidender Bedeutung dafür sind, dass die Regierungen ihre Verpflichtungen im Rahmen von globalen Klimaschutzmaßnahmen umsetzen können;

M.

in der Erwägung, dass in der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (COM(2013)0216) sowie in den entsprechenden EU-Verordnungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) die Hauptziele und die damit verbundenen politischen Maßnahmen festgelegt sind, insbesondere durch die Einführung von Mechanismen wie Ex-ante-Konditionalitäten und klimabezogenen thematischen Zielen im Rahmen der Kohäsionspolitik 2014-2020, darunter das thematische Ziel 4: „Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft“, das thematische Ziel 5: „Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements“sowie das thematische Ziel 6: „Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz“, die zu einer höheren und gezielteren Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen zumindest eines Teils der ESI-Fonds geführt haben;

N.

in der Erwägung, dass die Regionen und Städte durch ihre Beteiligung an der Lima-Paris-Aktionsagenda (LPAA) und an der Plattform der nichtstaatlichen Klimaschutzakteure (NAZCA) ihr Engagement für das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) unter Beweis gestellt haben;

Allgemeiner Kontext

1.

würdigt die Rolle, die die Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris (COP21) gespielt hat, und begrüßt ihre weltweit führende Rolle bei der Bekämpfung des Klimawandels; betont, dass sich die EU die weltweit ehrgeizigsten Ziele für die Bekämpfung des Klimawandels gesteckt hat; fordert, dass die Eindämmung des Klimawandels als wichtige Priorität im Rahmen der Kohäsionspolitik der EU erachtet wird, um die Verpflichtungen des Übereinkommens von Paris (COP21) zur Förderung der Innovation im Bereich der sauberen Energie, der Kreislaufwirtschaft, der erneuerbaren Energie und der Energieeffizienz unbeschadet der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen erfüllen und aufrechterhalten zu können, wobei die grundlegende Funktion und die grundlegenden Ziele der Kohäsionspolitik im Einklang mit Artikel 174 AEUV beibehalten werden sollten;

2.

billigt den auf den Zielen für nachhaltige Entwicklung (Vereinte Nationen) und dem Pakt von Amsterdam (EU-Städteagenda) beruhenden Ansatz zur Bekämpfung des Klimawandels; betont, dass Europa im Bereich erneuerbare Energie, wie von der Kommission vorgeschlagen, eine echte Führungsrolle in der Welt übernehmen muss, und weist darauf hin, dass die EU-Städteagenda durch das Ziel der inklusiven, sicheren und nachhaltigen Städte zur Umsetzung der Agenda der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung 2030 beiträgt; trägt in diesem Zusammenhang den vielfältigen Unterschieden zwischen den lokalen Behörden in der EU und ihrem unterschiedlichen Potenzial Rechnung; fordert, dass bei der Umsetzung der Städteagenda ein flexibler, an die jeweiligen Verhältnisse angepasster Ansatz verfolgt wird, durch den Anreize gesetzt werden und Unterstützung geboten wird, damit das Potenzial der Städte in vollem Umfang genutzt wird;

3.

erinnert daran, dass es in seiner Entschließung vom 14. Oktober 2015 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem neuen internationalen Klimaabkommen in Paris“ (7) die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, in Erwägung zu ziehen, zusätzliche Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgase einzugehen; unterstreicht, dass es im Rahmen des COP 21-Prozesses ein Höchstmaß an Transparenz und Kontrolle geben muss;

4.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, in Einklang mit bestehenden Unionsvorschriften zum Klimaschutz und entsprechend der Forderung des Ausschusses der Regionen in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2017 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer neuen EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel: ein integrierter Ansatz“ehrgeizige Ziele in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen festzulegen;

5.

verurteilt unverantwortliche Strategien, durch die die Umwelt gefährdet wird – etwa im Rahmen bestimmter Wirtschaftstätigkeiten und Wirtschaftszweige, die eine hohe Umweltverschmutzung verursachen –, und unterstreicht die Verantwortung aller Teile der Gesellschaft, zu Maßnahmen beizutragen, die unabdingbar sind, um diesen Trend, der das Leben auf der Erde gefährdet, umzukehren; betont, dass es Informationsdefizite hinsichtlich der Maßnahmen gibt, die von bestimmten Wirtschaftszweigen ergriffen wurden, um die Auswirkungen der Verschmutzung zu bekämpfen und weniger umweltschädliche Lösungen zu finden; bedauert jedoch, dass bestimmte Meinungsführer in Wissenschaft, Medien und Politik den Klimawandel weiterhin leugnen;

6.

bedauert die erklärte Absicht der USA, aus dem Übereinkommen von Paris auszusteigen, begrüßt die Anzahl der nicht föderalen Akteure, insbesondere US-Bundesstaaten und Städte, die ihre Zusage, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, bekräftigt haben; ermutigt lokale und regionale Behörden in den Vereinigten Staaten, die sich an der Bekämpfung des Klimawandels beteiligen möchten, mit anderen öffentlichen und privaten Stellen im Rahmen ihrer Projekte zusammenzuarbeiten und diesbezüglich bewährte Verfahren auszutauschen; fordert eine neue Politik, in deren Rahmen Mittel für den Klimaschutz sichergestellt werden könnten, sowie eine bessere Einbeziehung der Regionen und Städte sowie ihrer Vertretungsorgane;

7.

betont, dass die Städte im Kampf gegen den Klimawandel – in Abstimmung mit den nationalen Staatsorganen und der Region, in der sie sich befinden – eine entscheidende Rolle spielen; ermutigt zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen subnationalen Entscheidungsträgern und nationalen Regierungen auf internationaler Ebene über Plattformen wie Friends of Cities; ist der Auffassung, dass den lokalen Behörden im konkreten Fall einer integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung nicht nur die Befugnis übertragen werden sollte, Projekte auszuwählen, sondern auch lokale Entwicklungspläne vorzubereiten, zu konzipieren und umzusetzen; betont die möglichen positiven Aspekte für das Wachstum und umweltverträgliche Arbeitsplätze;

8.

weist darauf hin, dass für die Umsetzung eines Großteils der Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen mit Blick auf den Klimawandel sowie der meisten EU-Klimaschutzvorschriften die lokalen Behörden zuständig sind; betont, dass zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens Maßnahmen in den Bereichen Stadtplanung, Mobilität, öffentliche Verkehrsmittel und Infrastruktur, Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Aufklärungskampagnen, intelligente Städte, intelligente Netze und regionale Subventionen ergriffen werden müssen;

9.

weist darauf hin, dass die Bürgermeister der Städte ihren Wählern direkt Rechenschaft für ihre Entscheidungen ablegen müssen und dass sie wirksamer und rascher Maßnahmen ergreifen können, mit denen oftmals unmittelbare und sehr wirkungsvolle Ergebnisse erzielt werden;

10.

fordert die nationalen Regierungen auf, die Städte und Regionen bei der Erfüllung internationaler Verpflichtungen zur Förderung von lokalen und regionalen Initiativen in den Bereichen Klimaschutz und Energie zu unterstützen;

11.

weist darauf hin, dass der Klimawandel mit sozialen und wirtschaftlichen Faktoren korreliert und daher eine übergeordnete Strategie erfordert, die sich auf lokaler und regionaler Ebene als wirksam erweist;

12.

warnt vor den gesellschaftlichen Kosten und den wirtschaftlichen Folgen der Treibhausgasemissionen, die sich derzeit auf die städtische Infrastruktur, das öffentliche Gesundheitswesen und die sozialen Versorgungssysteme auswirken, welche zu bestimmten Zeiten und in bestimmten Städten und Regionen überlastet sind und welche sich in einer prekären wirtschaftlichen Lage befinden; weist darauf hin, dass diese Systeme demnach zusätzlichen Belastungen ausgesetzt sind und den zunehmenden und komplexeren Anforderungen gerecht werden müssen; begrüßt die potenziellen wirtschaftlichen Vorteile für Städte, die in CO2-arme Infrastrukturen investieren und dabei eine Vorreiterrolle spielen, was unter anderem mit geringeren Stromkosten, geringeren Instandhaltungskosten und geringeren Ausgaben für die öffentliche Gesundheit, welche durch die Verringerung von Schadstoffen verbessert wird, einhergeht;

13.

erkennt an, dass die Eindämmung des Klimawandels sowie die Anpassung an den Klimawandel langfristige Prozesse sind, die über die Wahlzyklen und Entscheidungen auf lokaler und regionaler Ebene hinausgehen, und fordert, dass sie als Chance angesichts anderer Herausforderungen wie Beschäftigung und die Verbesserung des Gesundheitswesens, der Lebensqualität und der öffentlichen Dienstleistungen begriffen werden; weist darauf hin, dass im Übereinkommen von Paris die aktive Einbeziehung von Interessenträgern, die nicht Vertragsparteien sind, mittels technischer Prüfverfahren zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen vorgesehen ist;

14.

stellt fest, dass Regionen, Städte und Kleinstädte eine wichtige Rolle dabei spielen, die Eigenverantwortung für die Energiewende zu fördern und Ziele von unten in den Bereichen Klimaschutz und Energieerzeugung zu unterstützen; weist darauf hin, dass die Regionen und städtischen Gebiete am besten dafür geeignet sind, integrierte Lösungen im Energiebereich in direkter Zusammenarbeit mit den Bürgern zu erproben und umzusetzen; betont, dass die Energiewende sowie lokale Investitionen in Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen gefördert werden müssen; hebt hervor, dass Innovationen im Bereich der sauberen Energie und kleinere Projekte im Bereich erneuerbare Energie eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der Ziele des Pariser Übereinkommens spielen könnten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Zugang zu Finanzmitteln zu bereitzustellen, bei denen den Besonderheiten und der langfristigen Bedeutung lokaler Energiegemeinschaften für den Energiemarkt, die Umwelt und die Gesellschaft Rechnung getragen wird, sowie im Hinblick auf eine höhere Eigenständigkeit und Eigenproduktion die Rolle von Prosumenten im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen zu stärken; fordert die Städte und Regionen auf, bei der Förderung von Energieeffizienz und der Erzeugung von erneuerbarer Energie mit dem Ziel der Senkung des Ausstoßes von Treibhausgasen und der Luftverschmutzung eine Führungsrolle zu übernehmen;

15.

bekräftigt, dass die Regionen die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz umsetzen müssen, und fordert, dass die Strukturfonds gezielt eingesetzt bzw. aufgestockt werden, um die Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden und die Selbstversorgung der Gemeinden durch regenerative Energieträger zu fördern; und fordert, dass genossenschaftliche Bürger-Energieprojekte im Rahmen der Strukturfonds und durch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands auf nationaler und regionaler Ebene unterstützt werden;

16.

stellt fest, dass aktuellen Statistiken zufolge der Anteil der Europäischen Union an den globalen Treibhausgasemissionen bei etwa 10 % liegt und dass ohne weltweite Maßnahmen die negativen Klimaentwicklungen daher nicht umgekehrt werden können; weist jedoch darauf hin, dass die EU in dieser Hinsicht eine führende Rolle spielen könnte, insbesondere durch die Förderung von Lösungen und Technologien für saubere Energie;

17.

weist erneut darauf hin, dass im Rahmen der EU-Städteagenda eine neue Arbeitsmethode gefördert wird, bei der das Potenzial der Städte, auf die globalen Herausforderungen des Klimawandels zu reagieren, voll ausgeschöpft wird, wozu auch gehört, einer besseren Rechtssetzung, dem Zugang zu Finanzierung und dem Wissensaustausch besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

Die EU und die Kohäsionspolitik

18.

vertritt die Auffassung, dass mit dem künftigen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR), falls möglich, ehrgeiziger zur Verwirklichung der Klimaziele beigetragen werden sollte und dass der Anteil der hierfür vorgesehenen Ausgaben erhöht werden sollte;

19.

erinnert an die Verpflichtung, mindestens 20 % des EU-Haushalts für den Zeitraum 2014–2020 (etwa 212 Mrd. EUR) für Klimaschutzmaßnahmen bereitzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Sonderbericht Nr. 31 des Europäischen Rechnungshofs aus dem Jahr 2016 gebührend zur Kenntnis zu nehmen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die ernste Gefahr besteht, dass das 20 %-Ziel nicht erreicht wird, wenn keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden, und ersucht die Kommission, das Parlament über Fortschritte in diesem wichtigen Bereich auf dem Laufenden zu halten; betont, dass es weder beim Europäische Sozialfonds noch bei der Politik in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei eine nennenswerte Veränderung zugunsten des Klimaschutzes gegeben hat und dass nicht alle potenziellen Möglichkeiten für die Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen vollständig ausgeschöpft wurden;

20.

hebt die zentrale Rolle der Kohäsionspolitik bei der Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels auf regionaler und lokaler Ebene hervor; bekräftigt, dass der Haushalt für die Kohäsionspolitik nach 2020 aufgestockt werden muss; betont, dass im Rahmen der Kohäsionspolitik den städtischen Investitionen in Luftqualität, der Kreislaufwirtschaft, der Klimaanpassung, Lösungen für die Entwicklung umweltverträglicher Infrastruktur sowie dem energetischen und digitalen Wandel besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;

21.

unterstützt die Schaffung eines Instruments für die Kosten-Nutzen-Analyse, mit dem lokale Behörden die Auswirkungen von Projekten zur Minderung des Kohlendioxidausstoßes nachvollziehen und auf EU-Ebene verfügbare Finanzierungsmöglichkeiten in vollem Umfang nutzen können;

22.

ist der Ansicht, dass die Kohäsionspolitik sowohl Ansätze für die Eindämmung des Klimawandels als auch für die Anpassung an seine Folgen umfassen sollte, dass zwischen den Ansätzen unterschieden werden sollte, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass sie koordiniert werden müssen, und dass klare Finanzierungsmechanismen geschaffen werden sollten, um Anreize für Strategien und Maßnahmen in jedem Bereich zu schaffen; ist der Auffassung, dass diese Mechanismen durch klare und messbare Investitionspläne unter Beteiligung der Städte und Regionen (einschließlich Behörden, Wirtschaft, Interessenträger und Zivilgesellschaft) umgesetzt werden könnten und dass eine solche Beteiligung auch die Umsetzungs- und Evaluierungsphasen umfassen sollte;

23.

weist darauf hin, dass nur 15 Mitgliedstaaten einen Aktionsplan und eine Anpassungsstrategie verabschiedet haben, die nur wenige konkrete Maßnahmen vor Ort umfassen; ist der Ansicht, dass die künftige Planung der ESI-Fonds besser mit den nationalen Plänen in den Bereichen Energie und Klimaschutz für den Zeitraum bis 2030 abgestimmt werden sollte; betont, dass die Einbeziehung von Klimazielen im künftigen mehrjährigen Finanzrahmen weiter verstärkt werden sollte, z. B. indem Investitionen im Rahmen der Kohäsionspolitik enger mit den allgemeinen Plänen der Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele für 2030 verknüpft werden; weist darauf hin, dass daher bei der Bewertung der Partnerschaftsabkommen die Klimaziele der EU berücksichtigt werden müssen, wobei die operationellen Programme eng mit den Anpassungsstrategien und -plänen der einzelnen Mitgliedstaaten zu verknüpfen sind, um eine Koordinierung sowie Kohärenz auf allen Ebenen der Planung und Verwaltung zu erreichen, insbesondere in Fällen, in denen die EU-Mittel einen beträchtlichen Teil der verfügbaren öffentlichen Ausgaben ausmachen; stellt fest, dass folglich bei der Bewertung der operationellen Programme zu prüfen ist, wie wirksam sie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beigetragen haben, wobei eine gemeinsame Nachverfolgungsmethode und ein gemeinsames Überwachungsverfahren anzustreben sind, um Greenwashing zu verhindern;

24.

fordert, dass die Investitionen im Rahmen der Kohäsionspolitik mit einer wirksamen Klimaschutzpolitik im Einklang stehen, um die ökologische Nachhaltigkeit zu gewährleisten;

25.

betont, dass die Innovationspolitik und die städtische Dimension eine geeignete Grundlage für Synergieeffekte zwischen den Klimazielen und den übergreifenden wirtschaftlichen Zielen der Kohäsionspolitik bieten; fordert dementsprechend die Ausarbeitung spezifischer Bestimmungen für eine nachhaltige Stadtentwicklung und städtische Innovation, damit diese Bereiche im Rahmen der Kohäsionspolitik nach 2020 spürbar besser finanziert werden;

26.

fordert die verschiedenen Partnerschaften, die sich im Rahmen der EU-Städteagenda mit Themen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Klimawandels auseinandersetzen, auf, ihre Aktionspläne rasch aufzustellen und vorzulegen; fordert die Kommission des Weiteren auf, die darin enthaltenen Vorschläge zu berücksichtigen, insbesondere mit Blick auf eine bessere Regulierung und Finanzierung sowie fundiertere Sachkenntnisse in Bezug auf künftige Legislativvorschläge;

27.

betont, dass zur Verwirklichung der längerfristigen Ziele des Pariser Übereinkommens eine größere Kohärenz zwischen Investitionen und dem langfristigen Fahrplan sämtlicher Märkte auf regionaler nationaler und EU-Ebene zur Umstellung auf eine CO2- arme Wirtschaft erforderlich ist, und fordert Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln für kleinere Städte und Regionen; betont ferner, dass vorrangig Mittel für auf Kohle angewiesene Regionen bereitgestellt werden sollten, um ihnen einen reibungslosen Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft zu ermöglichen, und dass der Übergang zu alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer in CO2-intensiven Wirtschaftszweigen Vorrang haben sollte; fordert die Kommission auf, vorzuschlagen, dass die Erzielung von Emissionsminderungen (gemeinsam mit anderen Maßnahmen, wie Urbarmachungsarbeiten oder die Sanierung und Dekontaminierung von Industriebrachen) im Rahmen der Kohäsionspolitik nach 2020 bei der Leistungsbewertung operationeller Programme ein wichtiges Element ist;

28.

erachtet es als wichtig, zusätzliche Finanzierungsinstrumente und -strategien, wie den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die Fazilität Connecting Europe und Horizont 2020 zur Finanzierung von Projekten zu verwenden, die zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen beitragen;

29.

betont, dass die Förderung von Regionen und Städten weiterhin die wichtigste Form der Unionsfinanzierung im Rahmen der Kohäsionspolitik und insbesondere der Maßnahmen für Klimaschutz darstellen sollte; betont jedoch, dass trotz der verbesserten Kohärenz und Präzision klimarelevanter Wirkungs- oder Ergebnisindikatoren letztere nicht ausreichen, um den Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der globalen Klimaziele der Europäischen Union zu ermitteln, und ist der Auffassung, dass das Überwachungs- und Nachverfolgungssystem für klimabezogene Ausgaben verbessert werden muss, um sicherzustellen, dass mit den EU-Ausgaben ein spezifischer, messbarer Beitrag zur Verwirklichung der EU-Ziele geleistet wird; spricht sich dafür aus, dass mittels eines Fahrplans für die Anpassung an den Klimawandel die Klimaschutzmaßnahmen auf regionaler und lokaler Ebene überwacht werden, und fordert die Kommission auf, den Prozentsatz der Mittel zu bewerten, die die Mitgliedstaaten auf lokaler Ebene für die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Gewährleistung der Anpassung der Gebiete an den Klimawandel ausgeben;

30.

erkennt die Rolle integrierter Instrumente für die territoriale Entwicklung an, etwa integrierte territoriale Investitionen und die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung, die von den Städten als zusätzliche Instrumente zur Finanzierung nachhaltiger Stadtentwicklungsstrategien oder funktionaler Gebiete genutzt werden können; fordert integrierte lokale Bottom-up-Ansätze und Strategien, um für eine effizientere Ressourcennutzung zu sorgen, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und sich in den am stärksten betroffenen Gebieten an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen;

31.

stellt fest, dass die große Mehrheit der europäischen Unternehmen, die im Bereich Forschung und Entwicklung tätig und auf den Klimawandel spezialisiert sind, in den Städten der EU angesiedelt sind; fordert die Kommission auf, die Städte und Regionen in Bezug auf Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, finanzielle Beratung, Know-how, Kommunikation, Forschung und Entwicklung, Bildung im Bereich Klimaschutz und Beratung sowohl in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels als auch die Anpassung an seine Folgen verstärkt zu unterstützen, insbesondere durch die Stärkung bestehender Instrumente wie der Beratungsplattform für Investitionen im Bereich Stadtentwicklung (URBIS), URBACT und der Initiative „Innovative Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung“; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Wirtschaftszweige die globale Forschungszusammenarbeit voll ausschöpfen, und diese Instrumente zu stärken, um lokale Behörden dabei zu unterstützen, zweckdienliche Projekte umzusetzen sowie auf Finanzierungsmöglichkeiten zuzugreifen, um im Rahmen von Stadtentwicklungsstrategien innovative Lösungen zu erproben; fordert, dass subnationale Behörden aus Ländern außerhalb der EU die Möglichkeit erhalten, sich freiwillig sowohl formal als auch informell in europäische Wissenschafts-, Forschungs- und Technologieinitiativen wie Horizont 2020 einzubringen, um gemeinsame Ziele zu erreichen; ist der Auffassung, dass Finanzierungsfazilitäten wie der Weltklimafonds für lokale Gebietskörperschaften direkt zugänglich sein sollten; ist der Auffassung, dass die Synergien zwischen der Kohäsionspolitik und der Forschungs- und Innovationspolitik ausgebaut werden sollten, um die rasche Einführung neuer CO2-armer Technologien zu gewährleisten;

32.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Programms „Horizont 2020“verstärkt Innovations- und Forschungsprojekte im Bereich der Kreislaufwirtschaft und der nachhaltigen Städte berücksichtigt und finanziert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB) die Verwaltungskapazitäten der Regionen und Städte aufzustocken, damit sie die auf EU-Ebene verfügbaren öffentlichen und privaten Finanzierungsmöglichkeiten vollumfänglich nutzen können;

33.

fordert die zuständigen Behörden auf, das Abfallproblem zu bewältigen, damit die Kreislaufwirtschaft umfassend verwirklicht werden kann und Anreize für Techniken zur Entsorgung von nicht wiederverwendbarem oder recycelbarem Abfall geschaffen werden, die eine Alternative zur Verbrennung darstellen;

34.

ist der Auffassung, dass der Klimawandel im kommenden Programmplanungszeitraum in die Programmplanung der territorialen Zusammenarbeit einbezogen werden muss; hebt die wichtige Rolle hervor, die die territoriale Zusammenarbeit, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und makroregionale Strategien bei den Maßnahmen der Regionen und Städte innerhalb und außerhalb der EU-Grenzen spielen, und bekräftigt, dass dieses Instrument politisch und finanziell gestärkt werden muss, und zwar sowohl zur Eindämmung des Klimawandels als auch zur Anpassung an seine Folgen; hebt hervor, dass Rahmenprogramme für die Umsetzung gemeinsamer Maßnahmen und den politischen Austausch zwischen nationalen, regionalen und lokalen Akteuren verschiedener Mitgliedstaaten wie Interreg besonders geeignet sind, um den Klimawandel zu bekämpfen und angemessene Maßnahmen zur Eindämmung seiner Auswirkungen durchzuführen; begrüßt in dieser Hinsicht, dass im Rahmen von sieben der 15 transnationalen Interreg-Programme in der gesamten EU Strategien, Pilotprojekte, Schulungen und Instrumente finanziert werden, um Städten dabei zu helfen, ihre Kapazitäten zur Senkung der CO2-Emissionen und zur Eindämmung des Klimawandels auszubauen, damit die EU-Ziele erreicht werden;

Städte und Regionen

35.

begrüßt Initiativen wie den Globalen Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie und die Rolle, die eine Reihe von Städten und Regionen bei der Bekämpfung des Klimawandels und beim Umweltschutz gespielt haben; fordert die Städte und Regionen nachdrücklich auf, zusammenzuarbeiten und den Kampf gegen den Klimawandel dringend in stärkerem Maße in die institutionelle Agenda aufzunehmen; empfiehlt den Stadtverwaltungen, intelligente langfristige Stadtplanungsstrategien und innovative Ansätze wie die Initiative „intelligente Städte“umzusetzen und regelmäßig zu aktualisieren; betont den Bedarf an nachhaltigen und energieeffizienten Wohnungsbauprojekten und intelligenten energiesparenden Gebäuden, Investitionen im Bereich erneuerbare Energie, umweltfreundlichen öffentlichen Verkehrssystemen, weiterer Unterstützung für Projekte zur Förderung CO2-armer Städte und Regionen sowie Bündnissen von Städten und lokalen und regionalen Regierungen, die bei der Bekämpfung der Erderwärmung zusammenarbeiten;

36.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, einen Berichtsrahmen auf der Grundlage objektiver Parameter und bewährter Methoden einzuführen und die von Städten und Regionen durchgeführten Klimaschutzmaßnahmen zu überwachen, um Informationen über das jeweilige Engagement für den Klimaschutz auszutauschen und die Transparenz zwischen den Akteuren zu erhöhen, damit die Klimaziele erreicht werden können;

37.

weist darauf hin, dass der Verkehrssektor sowohl für den Ausstoß von Treibhausgasen als auch von gesundheitsschädlichen Luftschadstoffen verantwortlich zeichnet, deren Grenzwerte in Städten durch die Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe geregelt sind; ist der Auffassung, dass die Regionen und Städte ein enormes Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor haben, und unterstreicht, dass Initiativen zur Förderung der CO2-armen Mobilität auf lokaler und regionaler Ebene finanziert werden müssen; betont, wie wichtig es ist, dass die Städte eine führende Rolle bei der Förderung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und der Elektrifizierung des öffentlichen und privaten Verkehrs spielen, und fordert, dass eine Reihe von Modellregionen gefördert werden, um die Erforschung intelligenter, miteinander verbundener Verkehrssysteme städtischer und ländlicher Gebiete zu fördern;

38.

begrüßt Städteinitiativen wie „intelligente Städte“oder „intelligente Netze“, die darauf abzielen, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren und die Ressourceneffizienz zu steigern; betont, dass die Regionen mehr für eine umweltverträgliche Stadtentwicklung tun müssen, indem sie die Energiewende und den digitalen Wandel fördern, und hebt hervor, dass Lösungen wie intelligente Stromnetze das Potenzial für eine effizientere Energieversorgung von Häusern und Gebäuden bieten; erkennt an, dass die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Städten dazu beiträgt, innovative und integrative Lösungen zu schaffen, und fordert, dass dies gefördert wird; betont, dass die Investitionen in andere nachhaltige Lösungen wie umweltfreundliche Infrastrukturen, insbesondere in die Ausweitung der aus Gehölzpflanzen bestehenden Vegetationsdecke, verstärkt werden müssen; weist darauf hin, dass nicht nur die Emissionen reduziert werden müssen, sondern auch das CO2-Aufnahmevermögen des Bodens erhöht werden muss, und fordert einen verstärkten Schutz der bestehenden und neu entstandenen Stadtwälder in den EU-Regionen;

39.

betont, dass mit lokal erzeugten saisonalen Lebensmitteln die transportbedingten Treibhausgasemissionen reduziert werden können, womit sich die CO2-Bilanz von Lebensmitteln insgesamt verbessern lässt; fordert die Kommission auf, mit der Lebensmittelbranche zusammenzuarbeiten, um die nachhaltige lokale und regionale Nahrungsmittelproduktion zu steigern, und begrüßt freiwillige Maßnahmen (wie die Ampelkennzeichnung), um die Sichtbarkeit der Auswirkungen auf das Klima und der CO2-Bilanz von Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen zu gewährleisten; fordert EU-weite gemeinsame Indikatoren, um eine freiwillige, aber vergleichbare Kennzeichnung zu ermöglichen, und fordert die lokalen Behörden auf, Informationskampagnen durchzuführen, um ein Bewusstsein für die CO2-Bilanz von Lebensmitteln zu schaffen;

40.

weist darauf hin, dass bei der Planung von Eindämmungsmaßnahmen auf eine gerechte Verteilung der Anstrengungen und des Nutzens auf die verschiedenen Akteure geachtet werden muss und dass die Anpassungsmaßnahmen auf den Schutz der schwächsten Gesellschaftsschichten in ihrer Gesamtheit ausgerichtet sein müssen;

41.

erkennt die Vielfalt und den spezifischen Charakter regionaler Anfälligkeiten und Potenziale an und stellt fest, dass je nach Gebiet unterschiedliche Herausforderungen, Mittel und Maßnahmen die größte Wirkung zeitigen können; bekräftigt daher sein Bekenntnis zum Subsidiaritätsprinzip und betont, dass die Städte und Regionen über die notwendigen Entscheidungsbefugnisse und ausreichende politische, administrative und finanzielle Autonomie verfügen müssen, um individuelle Maßnahmen planen und durchführen zu können; erachtet es als wichtig, dass Städte ihre Stadtplanung durch Investitionen in umweltverträgliche Infrastruktur, Mobilität, öffentliche Verkehrsmittel und intelligente Netze selbst gestalten, um die im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele zu erreichen; weist erneut darauf hin, dass die lokalen und regionalen Behörden als die Regierungsebenen mit der größten Bürgernähe und dem stärksten Bezug zu den Auswirkungen der mit dem Klimawandel verbundenen Herausforderungen den umfassendsten Einblick in viele Probleme haben, und unterstreicht daher, wie wichtig es ist, den Behörden die Verwaltungskapazitäten und die finanziellen Instrumente zur Verfügung zu stellen, um maßgeschneiderte Lösungen für die Eindämmung des Klimawandels zu entwickeln;

42.

fordert eine wirksamere und vollständig transparente Politikgestaltung auf mehreren Ebenen, in deren Rahmen die lokalen Behörden, Regionen und Städte und ihre Vertretungen besser in den Entscheidungsprozess der EU und in den UNFCCC-Prozess einbezogen werden; spricht sich dafür aus, dass die Koordinierung zwischen allen Behörden unterstützt und gewährleistet wird und dass die Einbeziehung der Öffentlichkeit sowie der sozialen Akteure und der Interessenträger aus der Wirtschaft gefördert wird, und fordert die Kommission auf, die Koordinierung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, Regionen, Gemeinden und Städten zu fördern; weist darauf hin, dass partizipative Modelle lokaler Politikgestaltung gefördert werden sollten;

43.

begrüßt den Beschluss des Weltklimarates, 2023 einen Sonderbericht zu Städten und Klima auszuarbeiten, wodurch die intensivere Erforschung der Bedeutung der Städte für die Bekämpfung des Klimawandels vorangetrieben werden wird; ist der Auffassung, dass die Städte in den Weltklimabericht 2018 Beiträge einbringen sollten; ist der Auffassung, dass die Städte und Regionen Einfluss auf die Politikgestaltung nach dem Pariser Übereinkommen ausüben können, indem sie einen strategischen Ansatz zur Bekämpfung der Erderwärmung verfolgen und die Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen, die in städtischen Gebieten – in denen mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung lebt – ergriffen werden, unterstützen; fordert die Kommission auf, sich in diesem Prozess für ein Konzept des Klimaschutzes auf mehreren politischen Ebenen einzusetzen, um eine integrative Klimaschutzregelung zu fördern, in deren Rahmen die von lokalen und subnationalen Behörden ergriffenen Maßnahmen anerkannt werden;

44.

fordert die nationalen Regierungen nachdrücklich auf, die Dezentralisierung und bessere Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zur weiteren Stärkung lokaler und regionaler Behörden im Kampf gegen den Klimawandel vorzunehmen;

45.

stellt fest, dass viele Wirtschaftsbereiche in den grünen Wandel investieren und sich einer Politik zur Verringerung der CO2-Emissionen verschrieben haben; erkennt an, dass die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Städten innovative und integrative Klimaschutzlösungen schafft und dazu beiträgt, dass die EU ihre Ziele erreicht; weist erneut darauf hin, dass die Wirtschaft eine Schlüsselrolle bei der Finanzierung und dem Schließen der Investitionslücke in städtischen Gebieten spielt; spricht sich für die Förderung von Partnerschaften zwischen Städten und Unternehmen aus;

46.

betont, dass durch eine intelligente Planung und Investitionen in eine klimaresistente städtische Infrastruktur mit niedrigen CO2-Emissionen sowohl der Umweltschutz als auch die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger verbessert, Arbeitsplätze geschaffen und die lokale und regionale Wirtschaft gefördert werden können;

47.

fordert die Städte und Regionen auf, EU-Initiativen, wie etwa innovative Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung, zu nutzen, um Pilotprojekte im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung umzusetzen;

48.

begrüßt die Initiative Women4Climate und die Beteiligung der Privatwirtschaft an dieser Initiative; dies sollte zu einer größeren Teilhabe von Frauen in Führungspositionen an der Bekämpfung des Klimawandels führen, um ihre Führungsqualitäten zu stärken und die nächste Generation von Frauen in Führungspositionen zu ermutigen, sich an der Bekämpfung des Klimawandels zu beteiligen;

49.

erkennt an dass die Städte angesichts des Umstands, dass sie 70 % der weltweiten CO2-Emissionen verursachen, eine besondere Verantwortung für die Bewältigung des Klimawandels tragen, und bekräftigt das Engagement des Parlaments für die erfolgreiche weltweite Umsetzung des Konvents der Bürgermeister für Klima und Energie, einschließlich der Initiative zur Anpassung an den Klimawandel (Initiative „Mayors Adapt“), der Vereinbarung über die Begrenzung der Erderwärmung auf unter 2 °C (Under 2 Degrees Memorandum of Understanding), des Amsterdamer Paktes und der Initiative „RegionsAdapt“; ist der Auffassung, dass die 2015 im Rahmen der Erklärung „Paris City Hall Declaration“eingegangenen Verpflichtungen nur durch eine Zusammenarbeit mit dem globalen Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie erfüllt werden können, und fordert alle Städte innerhalb und außerhalb der EU auf, dem Konvent der Bürgermeister beizutreten und sich unbeschadet ihrer Beteiligung an anderen sektoralen oder institutionellen Netzen mit den gleichen Zielen zu ehrgeizigen Klimaschutzmaßnahmen zu verpflichten und den Austausch von Erfahrungen mit bewährten Verfahren zu organisieren; weist darauf hin, dass einige der von Städten vorgelegten Aktionspläne Verpflichtungen bis 2020 enthalten, und fordert daher nachdrücklich, dass diese Städte bis 2030 zusätzliche Anstrengungen unternehmen; ist der Ansicht, dass die EU den Städten auch weiterhin Autonomie bei der Planung ihrer Klimaschutzstrategien einräumen sollte, da dies oftmals in ehrgeizigeren Zielen mündet;

50.

betont, dass ein eindeutiger Verweis auf die Rolle der lokalen und regionalen Behörden in das Pariser Übereinkommen aufgenommen werden muss, damit eine langfristige Lösung für den Klimawandel gefunden werden kann; betont, dass die EU vor Ort mit den Städten und Regionen zusammenarbeiten muss, um die Regionen und Städte in der EU besser zu vernetzen und dafür zu sorgen, dass sie stärker auf Nachhaltigkeit setzen, um für energieeffiziente Gemeinden zu sorgen und um intelligentere städtische Verkehrsnetze zu entwickeln;

51.

vertritt die Auffassung, dass die Weitergabe von Wissen und Erfahrungswerten auf lokaler und regionaler Ebene angesichts des reichen Erfahrungsschatzes einzelner Regionen und Städte sowie einzelner regionaler Umwelt- oder Energiebehörden unterstützt werden sollte;

52.

ist der Ansicht, dass europäische und internationale oder globale Organisationen, Verbände oder Netze von Städten, Gemeinden und Regionen genutzt werden sollten, um eine bessere Zusammenarbeit bei der Bewältigung der Probleme im Zusammenhang mit dem Klimawandel auf lokaler und regionaler Ebene zu ermöglichen;

53.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Behörden während der COP22 in Marrakesch den Fahrplan „Marrakesh Roadmap for Action“ausgearbeitet haben, in dem hervorgehoben wird, dass lokale Behörden unmittelbarer einbezogen werden müssen und dass sie formell als Teilnehmer an der offiziellen Debatte anerkannt und nicht etwa wie nichtstaatliche Akteure, zu denen nichtstaatliche Organisationen oder die Privatwirtschaft gehören, behandelt werden sollten;

o

o o

54.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den nationalen und regionalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0363.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0383.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0380.

(4)  ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 124.

(5)  ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 51.

(6)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(7)  ABl. C 349 vom 17.10.2017, S. 67.


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/40


P8_TA(2018)0069

Leitlinien für den Rahmen für die zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (2018/2573(RSP))

(2019/C 162/05)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 (im Folgenden „Charta“), die am 12. Dezember 2007 in Straßburg proklamiert wurde und im Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft trat,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2017 zu den Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach seiner Mitteilung, dass es beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten (1), und seine Entschließungen vom 3. Oktober 2017 (2) und vom 13. Dezember 2017 (3) zum Stand der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich,

unter Hinweis auf die Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 29. April 2017 im Anschluss an die Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 EUV und auf den Anhang zu dem Beschluss des Rates vom 22. Mai 2017, welcher die Richtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland enthält, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht der Verhandlungsführer der Europäischen Union und der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 8. Dezember 2017 über die Fortschritte in der ersten Phase der Verhandlungen gemäß Artikel 50 EUV über den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und auf den von der Europäischen Kommission am 28. Februar 2018 vorgelegten Entwurf des Austrittsabkommens,

unter Hinweis auf die Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 15. Dezember 2017 und auf den Anhang zu dem Beschluss des Rates vom 29. Januar 2018 zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein Abkommen, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es der Zweck der Verhandlungen gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich ist, für einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu sorgen;

B.

in der Erwägung, dass laut Artikel 50 EUV im Rahmen der Einzelheiten des Austritts auch der Rahmen für die künftigen Beziehungen des Vereinigten Königreichs zur Union berücksichtigt werden muss;

C.

in der Erwägung, dass im Dezember 2017 bei den Verhandlungen über Trennungsfragen hinreichende Fortschritte erzielt worden waren und es daher angebracht ist, dass in den Verhandlungen jetzt der Rahmen für die künftige Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich behandelt wird, sofern in den Verhandlungen über den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Austrittsabkommens angemessene Fortschritte erzielt werden;

D.

in der Erwägung, dass diese Verhandlungen erst beginnen können, wenn dem Chefunterhändler der EU von den Organen der EU ein Mandat für ihre Aufnahme erteilt worden ist;

E.

in der Erwägung, dass jedes Abkommen über einen Rahmen für eine künftige Beziehung als wesentlicher Bestandteil der gesamten Austrittsregelung behandelt werden und für die Beratungen des Europäischen Parlaments während seines Zustimmungsverfahrens als Informationsgrundlage dienen wird;

F.

in der Erwägung, dass es im Interesse aller Seiten liegt, dass der Rahmen für die künftige Beziehung möglichst detailliert ist;

G.

in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich nach dem Austritt – unabhängig davon, was für ein Rahmen für seine künftige Beziehung zur EU vereinbart wird – zu einem Drittland wird;

H.

in der Erwägung, dass zusätzlich zu den Hinweisen, die in der Mitteilung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017, dass es beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten, enthalten waren, die Premierministerin des Vereinigten Königreichs eine Reihe von Reden gehalten hat – am 17. Januar 2017 im Lancaster House, am 22. September 2017 in Florenz, am 17. Februar 2018 in München und zuletzt am 2. März 2018 im Mansion House; in der Erwägung, dass sie noch keine schlüssige Sichtweise über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich dargelegt hat;

I.

in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich und die EU in engen nachbarschaftlichen Beziehungen verbleiben und auch weiterhin viele Interessen gemein haben werden; in der Erwägung, dass für eine so enge Beziehung ein Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich als geeigneter Rahmen für die künftige Beziehung gelten könnte, durch den diese gemeinsamen Interessen einschließlich einer neuen Handelsbeziehung geschützt und gefördert werden können;

J.

in der Erwägung, dass der Vorteil eines Assoziierungsabkommens für die künftige Beziehung darin besteht, dass es einen flexiblen Rahmen bietet, der in einer großen Bandbreite an Politikbereichen verschiedene Grade der Zusammenarbeit ermöglicht; in der Erwägung, dass es im Interesse der Zusammenarbeit erforderlich ist, dass beide Seiten hohe Standards aufrechterhalten und ihre internationalen Zusagen in einer Reihe von Politikbereichen einhalten;

K.

in der Erwägung, dass Abkommen der EU mit Drittländern und internationalen Organisationen einschließlich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) unbedingt geschützt werden müssen;

L.

in der Erwägung, dass die EU und das Vereinigte Königreich als ausscheidender Mitgliedstaat die vorrangige Pflicht erfüllen müssen, für einen umfassenden und gegenseitigen Ansatz zum Schutz der Rechte von im Vereinigten Königreich lebenden EU-Bürgern und in der EU-27 lebenden britischen Bürgern zu sorgen;

M.

in der Erwägung, dass sich das Vereinigte Königreich mit Blick auf die Wahrung des 1998 geschlossenen Karfreitagsabkommens in allen seinen Teilen und der Rechte der Menschen in Nordirland an seine Zusagen halten muss, dafür zu sorgen, dass es zu keiner Verhärtung der Grenze auf der Insel Irland kommt, sei es mittels detaillierter Vorschläge, die in den Verhandlungen über die künftige Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich unterbreitet werden, in Gestalt spezifischer Lösungen für Nordirland oder mittels fortgesetzter regulatorischer Angleichung an den Besitzstand der EU;

N.

in der Erwägung, dass Übergangsregelungen einschließlich der Verlängerung des vollständigen Besitzstands der EU notwendig sein werden, um einen Sturz in den Abgrund zu verhindern, wenn das Vereinigte Königreich aus der EU austritt, und den Verhandlungsführern auf beiden Seiten die Möglichkeit zu geben, sich auf ein Abkommen über die künftige Beziehung zu einigen;

O.

in der Erwägung, dass die Organe der EU und die Mitgliedstaaten zusammen mit öffentlichen und privaten Institutionen tätig sind, um sich auf alle Eventualitäten, die als Ergebnis aus den Verhandlungen erwachsen können, vorzubereiten;

P.

in der Erwägung, dass die Einheit der Organe der EU und der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, um die Interessen der Union und ihrer Bürger während aller folgenden Verhandlungsphasen zu verteidigen, insbesondere hinsichtlich des Rahmens für die künftige Beziehung, aber auch, um den erfolgreichen und rechtzeitigen Abschluss dieser Verhandlungen zu gewährleisten;

1.

weist darauf hin, dass laut Artikel 50 EUV bei dem Abkommen über die Einzelheiten des Austritts eines Mitgliedstaats auch der Rahmen für seine künftigen Beziehungen zur EU berücksichtigt werden muss;

2.

stellt fest, dass ein solcher Rahmen für die künftige Beziehung in Form einer politischen Erklärung in Verbindung mit dem Austrittsabkommen festgelegt werden sollte; betont, dass die Inhalte der Erklärung vom Europäischen Parlament geprüft werden, wenn es ersucht wird, seine Zustimmung zu dem Austrittsabkommen zu erteilen;

3.

bekräftigt, dass ein internationales Abkommen über die neue Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich formal erst ausgehandelt werden kann, wenn das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten und somit ein Drittland ist; weist darauf hin, dass dieses Abkommen nur mit uneingeschränkter Einbeziehung und abschließender Zustimmung des Europäischen Parlaments geschlossen werden kann;

4.

weist darauf hin, dass das Europäische Parlament einen Rahmen für die künftige Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nur dann billigen wird, wenn er uneingeschränkt den folgenden Grundsätzen genügt:

Ein Drittland darf nicht dieselben Rechte und Vorteile genießen wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder des EWR,

die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, der Zollunion und der vier Freiheiten müssen gewahrt werden, und ein sektorspezifischer Ansatz darf nicht geduldet werden,

Erhaltung der Autonomie der Beschlussfassung der EU,

Schutz der Rechtsordnung der EU und der diesbezüglichen Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),

fortgesetzte Achtung der Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den zugehörigen Protokollen, der Europäischen Sozialcharta, dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und weiteren Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen und des Europarats festgelegt sind, sowie Achtung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit;

gleiche Ausgangsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die weitere Einhaltung der durch internationale Verpflichtungen und die Rechtsvorschriften und Maßnahmen der Union festgelegten Standards durch das Vereinigte Königreich in den Bereichen fairer und regelbasierter Wettbewerb einschließlich staatlicher Beihilfen, Sozial- und Arbeitnehmerrechte und insbesondere gleichwertige Niveaus an Sozialschutz und Schutzmaßnahmen gegen Sozialdumping, Umwelt, Klimawandel, Verbraucherschutz, Gesundheit der Bevölkerung, gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, Tiergesundheit und Tierschutz, Besteuerung einschließlich der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, Geldwäsche und Datenschutz und Privatsphäre, zusammen mit einem eindeutigen Verfahren zur Durchsetzung der Vorschriften;

Schutz der EU-Abkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen einschließlich des EWR-Abkommens und Aufrechterhaltung des allgemeinen Gleichgewichts dieser Beziehungen,

Schutz der Finanzstabilität der EU und Einhaltung ihres Regulierungs- und Aufsichtssystems und ihrer Regulierungs- und Aufsichtsstandards sowie deren Anwendung,

ein korrektes Gleichgewicht der Ansprüche und Verpflichtungen, gegebenenfalls einschließlich anteiliger Finanzbeiträge;

5.

bekräftigt, dass ein Assoziierungsabkommen, das nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 8 EUV und Artikel 217 AEUV zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelt und vereinbart wird, einen geeigneten Rahmen für die künftige Beziehung bieten und für einen schlüssigen Steuerungsrahmen sorgen könnte, der auch ein tragfähiges Streitbeilegungsverfahren beinhalten sollte, um eine Vielzahl an bilateralen Abkommen und die Mängel, von denen die Beziehung zwischen der EU und der Schweiz geprägt ist, zu vermeiden;

6.

schlägt vor, dass sich diese künftige Beziehung auf folgende vier Säulen stützt:

Handels- und Wirtschaftsbeziehungen,

Außenpolitik, sicherheitspolitische Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit,

innere Sicherheit,

thematische Zusammenarbeit;

Rahmen für die künftige Beziehung

7.

stellt fest, dass aufgrund der Grundlage gemeinsamer Werte, die die EU und das Vereinigte Königreich miteinander teilen, ihrer engen Verbindungen und der derzeitigen regulativen Angleichung in so gut wie allen Bereichen, ihrer geografischen Nähe und gemeinsamen Geschichte einschließlich der über 40-jährigen Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU und auch der Rolle des Vereinigten Königreichs als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und NATO-Mitglied das Vereinigte Königreich in allen vier genannten Säulen ein wichtiger Partner für die EU bleiben wird und es im beiderseitigen Interesse liegt, eine Partnerschaft aufzubauen, die eine fortgesetzte Zusammenarbeit gewährleistet;

8.

stellt jedoch fest, dass eine solche Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich als Drittland nur nach den unter Ziffer 4 dieser Entschließung dargelegten Grundsätzen stattfinden kann; weist darauf hin, dass die EU verbindliche gemeinsame Regeln, gemeinsame Organe und gemeinsame Aufsichts-, Durchsetzungs- und Vergabeverfahren besitzt und dass Drittländer – sogar solche mit identischen Rechtsvorschriften oder uneingeschränkter regulativer Angleichung – nicht in der Lage sind, dieselben Vorteile oder denselben Marktzugang wie EU-Mitgliedstaaten zu genießen, beispielsweise in Bezug auf die vier Grundfreiheiten und finanzielle Beiträge aus dem EU-Haushalt;

9.

ist der Auffassung, dass das Abkommen über die künftige Beziehung spezifische Vorschriften über Bewegungen von Bürgern aus der EU ins Vereinigte Königreich und aus dem Vereinigten Königreich in die EU nach der Übergangszeit enthalten sollte, die zumindest dem Grad der Zusammenarbeit in den vier nachstehenden Säulen entsprechen sollten;

10.

weist darauf hin, dass das Europäische Parlament jedem künftigen Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zustimmen muss; betont, dass es gemäß den Artikeln 207, 217 und 218 AEUV und der einschlägigen Rechtsprechung in allen Stadien des Verfahrens unverzüglich und uneingeschränkt unterrichtet werden muss;

(i)   Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

11.

bekräftigt, dass die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs im Binnenmarkt und in der Zollunion die beste Lösung sowohl für das Vereinigte Königreich als auch für die EU-27 wäre und die einzige, mit der sich eine Fortsetzung des reibungslosen Handels gewährleisten lässt und die Vorteile unserer Wirtschaftsbeziehungen uneingeschränkt erhalten werden können; weist darauf hin, dass die Beteiligung am Binnenmarkt die uneingeschränkte Achtung der vier Grundfreiheiten und die Übernahme der entsprechenden EU-Regeln, gleiche Ausgangsbedingungen, auch durch eine Regelung für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen, die verbindliche Rechtsprechung des EuGH und Beiträge zum EU-Haushalt erfordert; stellt fest, dass in einer Zollunion tarifäre Hemmnisse und einige Zollkontrollen entfallen, dass dies aber die Einhaltung der EU-Handelspolitik und eine gemeinsame Außengrenze erfordert; nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs weiterhin sowohl den Binnenmarkt als auch die Zollunion ausschließt;

12.

stellt fest, dass eine vertiefte und umfassende Freihandelszone ein verbindliches Verfahren für eine Konvergenz mit dem Besitzstand der EU und einen verbindlichen Status des EuGH bei der Auslegung des Unionsrechts erfordert, und lässt ein Rosinenpicken einzelner Bereiche des Binnenmarkts nicht zu;

13.

ist der Auffassung, dass der derzeitige Standpunkt des Vereinigten Königreichs nur mit einem Handelsabkommen gemäß Artikel 207 AEUV vereinbar ist, das die handelspolitische und wirtschaftliche Säule eines Assoziierungsabkommens darstellen könnte; ist bereit, sich mit dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage der anderen vorstehend genannten Modelle zu einigen, sofern das Vereinigte Königreich seine derzeitigen roten Linien überdenkt;

14.

weist darauf hin, dass alle in jüngster Zeit geschlossenen Freihandelsabkommen auf drei Hauptteilen beruhen: Marktzugang, Zusammenarbeit im Regulierungsbereich und Regeln; betont, dass zusätzlich zu den vorstehend unter Ziffer 4 dargelegten Grundsätzen

das Ausmaß des Zugangs zum EU-Markt dem Grad der fortgesetzten Konvergenz mit den technischen EU-Normen und -Vorschriften und der Angleichung daran entsprechen muss, wobei kein sektorspezifischer Ansatz vorgesehen ist und der Binnenmarkt als Ganzes erhalten bleibt,

die Autonomie der EU bei der Festlegung von EU-Recht und -Normen ebenso gewährleistet sein muss wie die Rolle des EuGH als einziges für die Auslegung von EU-Recht zuständiges Organ,

gleiche Ausgangsbedingungen sichergestellt werden und EU-Normen geschützt werden, um einen Unterbietungswettlauf zu vermeiden und eine Aufsichtsarbitrage durch Marktteilnehmer zu verhindern,

Ursprungsregeln auf Standard-Präferenzregeln der EU und dem Interesse der EU-Hersteller beruhen müssen,

ein wechselseitiger Marktzugang unter uneingeschränkter Einhaltung der Regeln der Welthandelsorganisation (WTO), auch für Waren, Dienstleistungen, öffentliche Aufträge und gegebenenfalls ausländische Direktinvestitionen und alle Arten der Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Verpflichtungen zu grenzüberschreitenden Bewegungen natürlicher Personen (Art der Erbringung 4), und unter uneingeschränkter Einhaltung der EU-Regeln für die Grundsätze der Gleichbehandlung, insbesondere für Arbeitnehmer, ausgehandelt werden muss,

regulatorische Zusammenarbeit mit einem besonderen Augenmerk auf KMU ausgehandelt werden sollte, bei der der Freiwilligkeit der regulatorischen Zusammenarbeit und dem Recht, im öffentlichen Interesse Regelungen zu erlassen, Rechnung getragen, aber darauf hingewiesen werden muss, dass Vorschriften über eine regulatorische Zusammenarbeit in einem Handelsabkommen nicht den gleichen reibungslosen Handel nachbilden können, wie ihn eine Mitgliedschaft im Binnenmarkt bietet;

15.

betont, dass in dem Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich der Rahmen der bestehenden Handelsbeziehungen zwischen der EU und Drittländern geschützt und jegliches Trittbrettfahren vermieden werden sollte, indem dadurch, dass gegenüber Drittländern ein abgestimmtes Tarif- und Quotensystem und Ursprungsregeln für Produkte gewahrt werden, für Konsistenz gesorgt wird;

16.

betont, dass im Rahmen eines Freihandelsabkommens der Marktzugang für Dienstleistungen begrenzt ist und stets Ausschlüssen, Vorbehalten und Ausnahmen unterliegt;

17.

betont, dass ein Verlassen des Binnenmarkts dazu führen würde, dass das Vereinigte Königreich sowohl den Europäischen Pass für Finanzdienstleistungen als auch die Möglichkeit, der Aufsicht des Vereinigten Königreichs unterliegende Filialen in der EU zu eröffnen, einbüßt; weist darauf hin, dass das EU-Recht in manchen Bereichen die Möglichkeit vorsieht, drittstaatliche Regeln auf der Grundlage eines verhältnismäßigen und risikobasierten Ansatzes als gleichwertig anzusehen, und nimmt die laufende legislative Arbeit und die kommenden Vorschläge der Kommission in diesem Bereich zur Kenntnis; betont, dass Beschlüsse über Gleichwertigkeit stets einseitig gefasst werden; betont ferner, dass aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelungen und Beschränkungen bei der grenzübergreifenden Erbringung von Finanzdienstleistungen ein übliches Merkmal von Freihandelsabkommen sind, um die Finanzstabilität zu wahren und die uneingeschränkte Einhaltung des Regulierungsrahmens und der Normen sowie ihre Anwendung zu gewährleisten;

18.

betont, dass ein Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ein tragfähiges Streitbeilegungsverfahren sowie ordnungspolitische Strukturen enthalten sollte; betont diesbezüglich die Zuständigkeit des EuGH für die Auslegung von mit dem EU-Recht zusammenhängenden Fragen;

19.

weist darauf hin, dass der aktuelle Standpunkt und die derzeitigen roten Linien des Vereinigten Königreichs zu Zollkontrollen und Prüfungen führen würden, die weltweite Versorgungsketten und Fertigungsverfahren beeinträchtigen würden, selbst wenn sich tarifäre Hemmnisse vermeiden lassen; unterstreicht die Bedeutung eines hohen Maßes an Angleichung zwischen dem einheitlichen Mehrwertsteuerraum der EU und dem Vereinigten Königreich; ist der Auffassung, dass Steuerfragen in jedes weitere Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU aufgenommen werden sollten, um ein Höchstmaß an Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und den von ihm abhängigen Gebieten im Bereich der Unternehmensbesteuerung zu gewährleisten;

20.

bekräftigt, dass in Bezug auf Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse der Zugang zum Markt der EU die strikte Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften und Normen der EU voraussetzt, konkret in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, GVO, Pestizide, geografische Angaben, Tierschutz, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit, Gesundheits- und Pflanzenschutznormen und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;

(ii)   Außenpolitik, sicherheitspolitische Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit,

21.

stellt fest, dass im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik das Vereinigte Königreich als Drittland nicht in der Lage sein wird, am Beschlussfassungsprozess der EU teilzunehmen, und dass gemeinsame Standpunkte und Maßnahmen der EU nur von den Mitgliedstaaten der EU angenommen werden können; weist jedoch darauf hin, dass dies keine Konsultationsmechanismen ausschließt, die es dem Vereinigten Königreich ermöglichen würden, sich außenpolitischen Standpunkten und gemeinsamen Maßnahmen der EU, insbesondere zu den Menschenrechten, oder multilateraler Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE und des Europarats, anzuschließen; befürwortet eine Koordinierung im Bereich der Verhängung und Anwendung von Sanktionen einschließlich Waffenembargos und den gemeinsamen Standpunkt zu Waffenexporten;

22.

betont, dass eine solche Partnerschaft innerhalb des Rahmenabkommens über die Beteiligung festgelegt werden könnte, mit dem die Rolle von Drittländern geregelt wird, womit eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs an zivilen und militärischen Missionen der EU (ohne Führungsrolle für das Vereinigte Königreich) und Einsätzen, Programmen und Vorhaben, das Teilen nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, die Ausbildung und der Austausch militärischen Personals und eine Zusammenarbeit in der Rüstungspolitik möglich sind, auch bei im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) entwickelten Projekten; betont, dass eine solche Beteiligung unbeschadet der einschlägigen Standpunkte, Beschlüsse und Rechtsvorschriften der EU, auch über die Auftragsvergabe und Verbringungen im Verteidigungsbereich, und im Einklang damit erfolgen sollte; bekräftigt, dass eine solche Zusammenarbeit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Menschenrechtsnormen, des humanitären Völkerrechts und der Grundrechte der EU voraussetzt;

23.

stellt fest, dass jegliche Zusammenarbeit in den vorstehend genannten Bereichen, bei der Verschlusssachen der EU, auch über nachrichtendienstliche Erkenntnisse, ausgetauscht werden, zum Schutz von EU-Verschlusssachen ein Abkommen über Sicherheitsinformationen voraussetzt;

24.

stellt fest, dass das Vereinigte Königreich auf der Grundlage ähnlicher Vereinbarungen mit Drittländern an Programmen der Union zur Unterstützung der Verteidigung und äußeren Sicherheit (wie dem Europäischen Verteidigungsfonds, Galileo und Programmen zur Cybersicherheit) teilnehmen könnte; ist für die Möglichkeit offen, dass das Vereinigte Königreich zur Verfolgung gemeinsamer Ziele, insbesondere in der gemeinsamen Nachbarschaft, weiterhin zu externen Finanzierungsinstrumenten der EU beiträgt;

25.

stellt fest, dass das Vereinigte Königreich ein wichtiger Akteur der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe ist und dass eine Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in diesen Bereichen nach dem Brexit beiden Seiten zugutekäme;

(iii)   Innere Sicherheit

26.

betont, dass es im gemeinsamen Interesse der EU und des Vereinigten Königreichs ist, eine Partnerschaft einzurichten, durch die eine fortgesetzte Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit gewährleistet ist, um gemeinsamen Bedrohungen – insbesondere Terrorismus und organisierter Kriminalität – zu begegnen, und durch die eine Beeinträchtigung der Informationsflüsse in diesem Bereich verhindert wird; stellt fest, dass Drittländer (außerhalb des Schengen-Raums) keinerlei privilegierten Zugang zu Instrumenten der EU, einschließlich Datenbanken, in diesem Bereich genießen, nicht an der Festlegung von Prioritäten und der Ausarbeitung der mehrjährigen strategischen Ziele mitwirken können und auch keine operativen Aktionspläne im Rahmen des Politikzyklus der EU führen können;

27.

stellt ferner fest, dass zusätzlich zu der Notwendigkeit, laufende Verfahren und Untersuchungen, an denen das Vereinigte Königreich beteiligt ist, durch Übergangsregelungen zu schützen, im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, u. a. zu Auslieferung und Rechtshilfe, anstelle der derzeitigen Regelungen, wie etwa dem Europäischen Haftbefehl, gesonderte Regelungen mit dem Vereinigten Königreich als Drittland gefunden werden müssen;

28.

vertritt die Auffassung, dass die künftige Zusammenarbeit auf der Grundlage von Vereinbarungen mit Drittländern, die nicht dem Schengen-Raum angehören, entwickelt werden kann und den Austausch sicherheitsrelevanter Daten sowie die operative Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Mechanismen der EU (wie Europol und Eurojust) ermöglichen wird;

29.

betont, dass durch eine derartige Zusammenarbeit Rechtssicherheit gegeben sein sollte, ihr Garantien in Bezug auf die in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Grundrechte zugrunde liegen müssen und durch sie ein Maß an Schutz gegeben sein muss, das im Wesentlichen jenem der Charta gleichwertig ist; betont ferner, dass bei dieser Zusammenarbeit die Datenschutzstandards der EU uneingeschränkt erfüllt werden sollten und sie sich auf eine wirksame Durchsetzung und Streitbeilegung stützen sollte; erachtet es als notwendig, eine Lösung zu finden, um den künftigen Datenaustausch zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich im Bereich Strafverfolgung, Nachrichtendienste und Terrorismusbekämpfung zu regeln; hebt hervor, dass ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission die bevorzugte und sicherste Option wäre; weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich in jedem Fall ein Maß an Datenschutz aufweisen muss, das ebenso zuverlässig ist wie die Datenschutzbestimmungen der EU;

(iv)   Thematische Zusammenarbeit

30.

hebt hervor, dass die in Ziffer 4 dargelegten Grundsätze auch uneingeschränkt und bedingungslos für die künftige Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich in einer Reihe von Bereichen von gemeinsamem Interesse gelten sollten; betont, dass im Rahmen derartiger Vereinbarungen die Rechte und Verpflichtungen, die jenen im Rahmen ähnlicher Vereinbarungen mit anderen Drittländern entsprechen, gegeneinander abgewogen werden müssen, dass dabei jedoch der geografischen Nähe und den engen Kontakten zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Rechnung zu tragen ist;

31.

ist der Auffassung, dass in Anbetracht der angesprochenen Grundsätze und Bedingungen sowie im Interesse der Fluggäste, Luftfahrtunternehmen, Hersteller und Gewerkschaften mittels eines Luftverkehrs- und eines Flugsicherheitsabkommens die Konnektivität sichergestellt werden muss; betont jedoch, dass der Umfang des Marktzugangs davon abhängt, in welchem Maß die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der EU angeglichen werden, sowie davon, dass ein belastbarer Mechanismus zur Streitbeilegung und Schlichtung geschaffen wird; schließt indes eine künftige Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich zur Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Verkehrssektor nicht aus;

32.

in Erwägung, in Bezug auf die Fischerei, dass eine neue Form eines bilateralen Partnerschaftsabkommens mit einem Drittland ausgehandelt werden sollte, durch das weiterhin ein hohes Maß an Zusammenarbeit, Kohärenz und Konvergenz besteht und im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verwaltungsbestimmungen ein beständiger, fortgesetzter gegenseitiger Zugang zu Gewässern und Ressourcen wie auch die nachhaltige Bewirtschaftung gemeinsam genutzter Bestände gewährleistet werden, damit die Populationen dieser Bestände in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht; hebt hervor, dass es für eine gemeinsame Bewirtschaftung gemeinsam genutzter Bestände erforderlich ist, dass das Vereinigte Königreich weiterhin zur wissenschaftlichen Bewertung dieser Bestände beiträgt; betont jedoch, dass ein gegenseitiger Marktzugang in Bezug auf Fischereierzeugnisse als Teil des künftigen Abkommens ausgehandelt werden muss und dass der Zugang zum Binnenmarkt der EU vom Zugang von Fischereifahrzeugen der EU zu den Fanggebieten des Vereinigten Königreichs und ihren Ressourcen sowie vom Umfang der Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung gemeinsam genutzter Bestände abhängen muss;

33.

unterstreicht den Wert von Zusammenarbeit im Bereich Kultur und Bildung, einschließlich der Bereiche Lernen und Jugendmobilität, sowie die Bedeutung der Kultur- und Kreativwirtschaft, da die EU dadurch die Möglichkeit erhält, ihre Kontakte zu angrenzenden Ländern zu vertiefen, und würde eine Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in diesen Bereichen begrüßen, u. a. auch über entsprechende Programme wie Erasmus oder Kreatives Europa;

34.

könnte es in Bezug auf die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation in Erwägung ziehen, dass das Vereinigte Königreich als Drittland am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation sowie an den Weltraumprogrammen der EU teilnimmt, wobei keine Nettoübertragungen aus dem Haushalt der EU an das Vereinigte Königreich zulässig sind und dem Vereinigten Königreich keine Entscheidungsfunktion gestattet ist;

35.

ist der Auffassung, dass in den Bereichen Umwelt, Maßnahmen gegen den Klimawandel und öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die beste Option wäre, dass das Vereinigte Königreich seine Rechtsvorschriften weiterhin voll und ganz an die derzeitigen und künftigen Rechtsvorschriften der EU angleicht, auch in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen und Ziele für 2030, die im Rahmen der Maßnahmenpakete der EU für saubere Luft bzw. saubere Energie bereits vereinbart wurden; fordert andernfalls Vereinbarungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, damit in Bezug auf diese Themen eine enge Zusammenarbeit und hohe Standards gewährleistet sind und Umweltfragen grenzübergreifend gelöst werden; betont, dass jegliche Zusammenarbeit mit den Agenturen der EU in diesen Bereichen auf bilateralen Abkommen beruhen muss;

36.

könnte den Abschluss ähnlicher Vereinbarungen mit einem Drittland in den Bereichen Energie, elektronische Kommunikation, Cybersicherheit und IKT in Erwägung ziehen; vertritt in Bezug auf Energie die Auffassung, dass derartige Vereinbarungen die Integrität des Energiebinnenmarktes achten, einen Beitrag zu Energiesicherheit, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit leisten und Verbindungsleitungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich berücksichtigen sollten; erwartet, dass das Vereinigte Königreich in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz im Nuklearbereich die höchsten Standards erfüllt, auch in Bezug auf die Verbringung von Abfällen und Stilllegungen;

37.

ist der Auffassung, dass das EU-Programm PEACE, das darauf abzielt, durch die Förderung der Aussöhnung in Nordirland und den Grenzregionen Irlands eine friedliche und stabile Gesellschaft zu schaffen, unter der fortgesetzten Beteiligung des Vereinigten Königreichs weitergeführt werden sollte;

(v)   Handhabung des künftigen Abkommens

38.

weist darauf hin, dass im Rahmen eines künftigen Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich als Drittland auch ein kohärentes und solides Lenkungssystem als übergeordneter Rahmen für die vier Säulen eingerichtet werden sollte, das die gemeinsame fortgesetzte Aufsicht über das Abkommen bzw. die Verwaltung des Abkommens sowie Mechanismen zur Streitbeilegung und Durchsetzung im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Abkommens umfasst;

39.

weist darauf hin, dass es unumstößlich ist, dass im Rahmen dieses Lenkungssystems die Autonomie der Entscheidungsfindung und der Rechtsordnung der EU einschließlich der Rolle des EuGH als einziger Instanz, die für die Auslegung von EU-Recht zuständig ist, uneingeschränkt gewahrt bleibt;

40.

betont, dass die Gestaltung der Vereinbarungen zur Handhabung des Abkommens der Art, dem Umfang und der Tiefe der künftigen Beziehung gleichwertig sein und dem Maß an Verbindung, Zusammenarbeit und Nähe Rechnung tragen sollte;

41.

schließt sich dem Gedanken an, einen gemeinsamen Ausschuss einzurichten, dessen Aufgabe es ist, die Umsetzung des Abkommens zu überwachen, sich mit Unterschieden bei der Auslegung zu befassen und vereinbarte Korrekturmaßnahmen redlich umzusetzen sowie die regulatorische Autonomie der EU einschließlich der Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates bei der Gesetzgebung uneingeschränkt zu gewährleisten; hebt hervor, dass der Vertreter der EU in diesem Ausschuss angemessenen Rechenschaftspflichtmechanismen unterliegen sollte, die das Europäische Parlament einbeziehen;

42.

vertritt die Auffassung, dass die Vereinbarungen zur Handhabung des Abkommens in Bezug auf Bestimmungen, denen Konzepte aus dem EU-Recht zugrunde liegen, eine Befassung des EuGH vorsehen sollten; bekräftigt, dass für die Anwendung und Auslegung von Bestimmungen des Abkommens, die keinen Bezug zum Unionsrecht aufweisen, ein alternativer Streitbeilegungsmechanismus nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn gewährleistet ist, dass dieser Mechanismus ebenso unabhängig und unparteiisch ist wie der EuGH;

(vi)   Gleiche Ausgangsbedingungen

43.

weist erneut darauf hin, dass das Vereinigte Königreich und die von ihm abhängigen Gebiete die Standards, die kraft der internationalen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs sowie der Gesetzgebung und der Politik der EU bestehen, vor allem in den unter Ziffer 4 angesprochenen Bereichen, auch weiterhin in einer Art und Weise achten und umsetzen sollten, die Umfang und Ausmaß der künftigen Beziehung widerspiegelt; nimmt die Vorteile zur Kenntnis, die sich daraus ergeben, dass die regulatorische Angleichung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der EU beibehalten wird;

44.

stellt fest, dass Umfang und Ausmaß der Einigung auf gleiche Ausgangsbedingungen ausschlaggebend für die Festlegung des Umfangs der künftigen Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich insgesamt sein werden; weist erneut darauf hin, dass dabei eine zentrale Rolle spielen wird, dass das Vereinigte Königreich sich weiterhin zum europäischen Sozialmodell bekennt;

45.

ist der festen Überzeugung, dass das Vereinigte Königreich die sich im Rahmen des Besitzstands der EU herausbildenden Standards in der Gesetzgebung zu Besteuerung und Bekämpfung der Geldwäsche, auch in den Bereichen Steuertransparenz, Austausch von Informationen zu Steuersachen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung, einhalten und gegen die Situation in Bezug auf die von ihm abhängigen Gebiete und gegen deren Verstoß gegen die Kriterien der EU für verantwortungsvolles Handeln und gegen Transparenzanforderungen vorgehen sollte; weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Zugang zur Zollunion strikt an die Angleichung des Vereinigten Königreichs an diese Standards gebunden ist;

46.

weist erneut darauf hin, dass Garantien geschaffen werden müssen, damit in den Bereichen Umweltschutz, Maßnahmen gegen den Klimawandel, Lebensmittelsicherheit und öffentliche Gesundheit weiterhin sowohl hohe Standards als auch gleiche Ausgangsbedingungen herrschen; hebt hervor, dass im Hinblick auf die Durchsetzung von arbeits- und umweltrechtlichen Standards Bürgern und nichtstaatlichen Organisationen der Zugang zur Justiz sowie ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren gewährleistet werden muss;

47.

stellt fest, dass ebenso wie in Bezug auf den Rest des Abkommens die Bestimmungen über gleiche Ausgangsbedingungen belastbare Lenkungsstrukturen erfordern, die auch angemessene Mechanismen für die Verwaltung, Überwachung, Streitbeilegung und Durchsetzung, gegebenenfalls mit Sanktionen und einstweiligen Maßnahmen, umfassen, wobei beide Seiten verpflichtet sind, unabhängige Gremien einzurichten bzw. beizubehalten, die in der Lage sind, die Umsetzung wirksam zu überwachen und durchzusetzen;

(vii)   Mögliche Teilnahme an EU-Programmen

48.

betont, dass die Modalitäten, nach denen das Vereinigte Königreich an Maßnahmen und Programmen der EU teilnehmen kann, die Bestimmungen sind, die für Drittländer außerhalb des EWR gelten; hebt hervor, dass die EU der Teilnahme des Vereinigten Königreichs gemeinsam zustimmen muss und dass das Vereinigte Königreich alle einschlägigen Bestimmungen und Mechanismen und Teilnahmebedingungen achten muss, auch im Hinblick auf Finanzierung, Vollzug, Kontrolle und Entlastung, wobei keine Nettoübertragungen aus dem Haushalt der EU an das Vereinigte Königreich zulässig sind;

49.

weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich als Drittland grundsätzlich nicht an Agenturen der EU teilnehmen oder zu ihnen Zugang haben kann; stellt jedoch fest, dass dies eine Zusammenarbeit in spezifischen Fällen nicht ausschließt, welche streng geregelt ist und die Einhaltung aller einschlägigen Bestimmungen und die Entrichtung aller finanziellen Beiträge erfordert; weist darauf hin, dass die Auswirkungen der künftigen Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen einfließen müssen;

Austrittsabkommen

50.

begrüßt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Austrittsabkommens vom 28. Februar 2018, der im Großen und Ganzen die Ansichten des Parlaments widerspiegelt; nimmt zur Kenntnis, dass diesem Entwurf der einvernehmlich verabschiedete gemeinsame Bericht vom 8. Dezember 2017 und die Standpunkte der EU zu anderen Trennungsfragen zugrunde liegen;

51.

begrüßt die im Entwurf des Austrittsabkommens festgelegten institutionellen Bestimmungen und Mechanismen zur Streitbeilegung, darunter auch die Aussetzung von Vorteilen während des Übergangszeitraums, wie in Artikel 165 des Entwurfs des Austrittsabkommens für den Fall geregelt ist, dass Verpflichtungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Austrittsabkommen nicht eingehalten werden;

(i)   Rechte der Bürger

52.

begrüßt den allgemeinen Ansatz zu den Rechten der Bürger in Teil 2 des von der Kommission vorgelegten Entwurfs des Austrittsabkommens, weist jedoch erneut darauf hin, dass es einer der zentralen Punkte für die Zustimmung des Parlaments sein wird, dass alle noch offenen Fragen in Bezug auf die Rechte der Bürger geklärt werden und sichergestellt wird, dass die Rechte der EU-Bürger, die sich rechtmäßig im Vereinigten Königreich aufhalten, und der Bürger des Vereinigten Königreichs, die sich rechtmäßig in der EU-27 aufhalten, durch den Brexit nicht beeinträchtigt werden; unterstützt die Aufnahme eines Verweises auf künftige Ehepartner; nimmt die Bestimmungen zu den Verwaltungsverfahren zur Erlangung einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung zur Kenntnis und verweist darauf, dass Familien die Möglichkeit haben müssen, das Verfahren durch ein einziges, deklaratorisches Formular einzuleiten, das die Beweislast den Behörden des Vereinigten Königreichs auferlegt; hebt hervor, dass das Europäische Parlament genau prüfen wird, dass diese Verfahren wirksam umgesetzt werden und einfach, klar und kostenlos sind; hält daran fest, dass künftige Rechte auf Freizügigkeit in der gesamten EU von Bürgern des Vereinigten Königreichs, die sich derzeit in einem Mitgliedstaat der EU-27 aufhalten, ebenso wie das Wahlrecht bei Kommunalwahlen von allen Bürgern, die unter das Austrittsabkommen fallen, gewährleistet sind; fordert ferner, dass EU-Bürger, die unter das Austrittsabkommen fallen, das lebenslange Recht haben, in das Vereinigte Königreich zurückzukehren, dass behinderte Bürger und ihre Betreuungspersonen vor Ausweisung geschützt sind und dass Verfahrensrechte im Zusammenhang mit Ausweisung im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG sowie die Rechte von Staatsangehörigen von Drittstaaten, wie sie im EU-Recht festgelegt sind, geschützt werden;

53.

weist darauf hin, dass EU-Bürger, die während des Übergangszeitraums in das Vereinigte Königreich kommen, dieselben Rechte genießen müssen wie jene, die vor Beginn des Übergangszeitraums eingereist sind; lehnt in diesem Zusammenhang den Vorschlag im jüngsten von der Regierung des Vereinigten Königreichs veröffentlichten Strategiepapier ab, dem zufolge die Unterscheidung zwischen EU-Bürgern, die vor Beginn des Übergangszeitraums eingereist sind, und jenen, die danach eingereist sind, bestehen bleibt;

54.

verweist darauf, dass sich viele Bürger des Vereinigten Königreichs vehement gegen den Verlust der Rechte ausgesprochen haben, die sie derzeit nach Artikel 20 AEUV genießen; schlägt vor, dass die EU-27 prüft, wie dies innerhalb der Schranken des Primärrechts der EU unter vollständiger Achtung der Grundsätze der Gegenseitigkeit, der Billigkeit, der Symmetrie und der Diskriminierungsfreiheit abgemildert werden kann; nimmt zur Kenntnis, dass der EuGH vor kurzem im Zusammenhang mit einer vor einem niederländischen Gericht verhandelten Rechtssache angerufen wurde, die die Beibehaltung der Unionsbürgerschaftsrechte von Bürgern des Vereinigten Königreichs nach dem Brexit betrifft;

(ii)   Irland und Nordirland

55.

begrüßt das Protokoll zu Irland und Nordirland im von der Kommission vorgelegten Entwurf des Austrittsabkommens, durch das die „Backstop“-Option, die im gemeinsamen Bericht vom 8. Dezember 2017 skizziert wurde, in Recht gegossen wird; betont, dass dies eine konkrete Lösung darstellt, um die Zusammenarbeit zwischen dem Norden und dem Süden aufrecht zu erhalten und eine harte Grenze zwischen Nordirland und Irland zu vermeiden, was erforderlich ist, falls weder durch die Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich insgesamt noch, wie in Ziffer 49 des gemeinsamen Berichts vorgesehen, durch spezifische, vom Vereinigten Königreich vorzuschlagende Lösungen eine Alternative gefunden wird;

56.

verweist auf die Bedeutung der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs, dafür zu sorgen, dass die Rechte, einschließlich der sozialen und demokratischen Rechte, die Garantien und die Chancengleichheit, die im Karfreitagsabkommen festgelegt sind, im Einklang mit den Verpflichtungen gemäß dem gemeinsamen Bericht nicht geschmälert werden; besteht auf der Umsetzung aller Aspekte des einheitlichen Reisegebiets und auf dem Recht der EU-Bürger auf Freizügigkeit, das im EU-Recht und im Karfreitagsabkommen verankert ist;

(iii)   Übergangszeitraum

57.

bekräftigt die in seiner Entschließung vom 13. Dezember 2017 dargelegten Grundsätze, dass das Vereinigte Königreich nach dem Austrittsdatum nicht mehr den Organen und Einrichtungen der EU angehört und nicht mehr an der Entscheidungsfindung mitwirkt, dass ein Übergang nur die Form einer Verlängerung des Besitzstands der EU haben kann und dass die bestehenden Regulierungs-, Haushalts-, Aufsichts-, Justiz- und Durchsetzungsinstrumente und -strukturen der EU im Vereinigten Königreich weiterhin Anwendung finden; unterstützt uneingeschränkt das Verhandlungsmandat, das in den Verhandlungsleitlinien des Europäischen Rates, in den Verhandlungsrichtlinien des Rates und in dem vor kurzem veröffentlichten Positionspapier der Kommission diesbezüglich festgelegt ist;

58.

begrüßt und unterstützt Teil 4 des Entwurfs des Austrittsabkommens zu Übergangsregelungen; bekräftigt, dass alle Rechte, die die Bürger gemäß dem Unionsrecht haben, während des gesamten Übergangszeitraums weiterhin gelten sollten; betont, dass dies auch für EU-Bürger gilt, die während des Übergangszeitraums in das Vereinigte Königreich einreisen und die exakt die gleichen Rechte genießen sollten, vor allem in Bezug auf Kinderzulagen, Familienzusammenführung und Zugang zu gerichtlichen Rechtsbehelfen im Rahmen des EuGH;

59.

verweist darauf, dass jede Art von Übergangsregelung uneingeschränkt mit den WTO-Verpflichtungen vereinbar sein muss, damit die Handelsbeziehungen mit Drittländern nicht beeinträchtigt werden;

60.

verweist mit Nachdruck darauf, dass künftige Handelsabkommen, die das Vereinigte Königreich nach seinem Austritt mit Drittländern aushandelt, erst nach Ende der Geltungsdauer von Übergangsbestimmungen in Kraft treten dürfen;

61.

weist darauf hin, dass das Vereinigte Königreich ab dem Datum seines Austritts aus der EU keinen Nutzen mehr aus den internationalen Abkommen zieht, die von der EU, von den Mitgliedstaaten im Namen der EU oder von der EU und ihren Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen wurden; nimmt zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums weiterhin an die aus diesen Abkommen erwachsenden Verpflichtungen gebunden ist; betont, dass es nicht möglich sein wird, dass das Vereinigte Königreich an den durch diese Abkommen vorgesehenen Leitungsstrukturen und Entscheidungsverfahren teilnimmt;

62.

weist darauf hin, dass die Übergangsbestimmungen als Teil des Austrittsabkommens erst umgesetzt werden können, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt;

(iv)   Sonstige Aspekte der Trennung

63.

fordert, dass zu allen Bestimmungen zur Trennung, wie sie in Teil 3 des Entwurfs des Austrittsabkommens dargelegt sind, unverzüglich eine Einigung gefunden wird, und fordert das Vereinigte Königreich nachdrücklich auf, dort, wo es dies nicht bereits getan hat, einen klaren Standpunkt zu allen noch offenen Aspekten im Zusammenhang mit einem geordneten Austritt einzunehmen;

Vorbereitung

64.

hebt den Stellenwert der Arbeit hervor, die die Kommission und die Mitgliedstaaten auf verschiedenen Ebenen im Hinblick auf Sensibilisierung und Vorbereitung geleistet haben; betont, dass in Anbetracht der Unwägbarkeiten, die durch den Brexit entstehen, nicht nur die Organe der EU, sondern auch nationale Behörden, Wirtschaftsakteure und vor allem die Bürger gewarnt werden und entsprechende Informationen erhalten müssen, damit sie sich angemessen auf alle möglichen Szenarien und auch auf einen Austritt ohne Abkommen vorbereiten können; fordert insbesondere, dass Maßnahmen ins Leben gerufen werden, mit denen die maximale Zahl an betroffenen Sektoren und Menschen erreicht wird, u. a. in den folgenden Bereichen:

fortgesetzter und sicherer Zugang der Patienten zu Human- und Tierarzneimitteln und Medizinprodukten, einschließlich einer gesicherten und kohärenten Versorgung mit Radioisotopen,

Finanzdienstleistungen für Wirtschaftsakteure,

Vorbereitung von KMU und kleinen Akteuren, die mit dem Vereinigten Königreich Handel treiben, etwa im Agrar- und Lebensmittelsektor und Hersteller von Fischereierzeugnissen, die zum ersten Mal überhaupt mit Ausfuhrverfahren und bestimmten Arten von Anforderungen konfrontiert sein könnten, u. a. mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften,

Beschränkungen und Zwänge, die sich aus dem neuen Rechtsrahmen für die Beförderung von Personen und Gütern ergeben könnten, und die Auswirkungen, die diese Beschränkungen und Zwänge auf „Just-in-time“-Bestandteile der Kette zur Versorgung, zur Verarbeitung und zum Vertrieb von Lebensmitteln haben könnten,

Kapazität in Bezug auf die korrekte Kennzeichnung, die Rückverfolgbarkeit und die tatsächliche Herkunft von Agrar- und Fischereierzeugnissen, um die Einhaltung der Standards für Lebensmittelsicherheit und Tierwohl und die Bereitstellung genauer Verbraucherinformationen auf Lebensmitteln zu gewährleisten,

rechtlicher Rahmen für den Datenschutz,

die von der Kommission durchzuführende, vollständige Aufstellung der Rechtsvorschriften der EU, die infolge des Brexit geändert werden müssen;

o

o o

65.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat der Europäischen Union, der Kommission, den nationalen Parlamenten und der Regierung des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0102.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0361.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0490.


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/51


P8_TA(2018)0075

Der nächste MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem nächsten MFR: Vorbereitung des Standpunkts des Parlaments zum MFR nach 2020 (2017/2052(INI))

(2019/C 162/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 311, 312 und 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (1) und die Verordnung (EU, Euratom) 2017/1123 des Rates vom 20. Juni 2017 (2), mit der sie abgeändert wurde,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014–2020 nach der Wahl: Beitrag des Parlaments im Vorfeld des Kommissionsvorschlags (4),

unter Hinweis auf das Reflexionspapier der Kommission vom 28. Juni 2017 über die Zukunft der EU-Finanzen (COM(2017)0358),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen (5),

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung 70/1 der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte (6),

unter Hinweis auf die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris durch das Europäische Parlament am 4. Oktober 2016 (7) und durch den Rat am 5. Oktober 2016 (8),

unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit dem Titel „Challenges facing civil society organisations working on human rights in the EU“(Herausforderungen für zivilgesellschaftliche Organisationen, die im Bereich der Menschenrechte in der EU tätig sind),

unter Hinweis auf die Initiativstellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Finanzierung zivilgesellschaftlicher Organisationen durch die EU,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses, die Stellungnahmen und des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses, den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Fischerei, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0048/2018),

A.

in der Erwägung, dass der aktuelle mehrjährige Finanzrahmen (MFR) 2013 angenommen wurde und dass er, obwohl die Zuständigkeiten und Ziele der EU im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon und der Strategie Europa 2020 beständig ausgebaut werden, gegenüber dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum erstmals eine reale Kürzung sowohl der Mittel für Verpflichtungen als auch der Mittel für Zahlungen vorsah; in der Erwägung, dass die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen zudem sehr unterschiedlich hoch angesetzt wurden, was einer der Gründe war, aus denen es innerhalb der ersten beiden Jahre der Laufzeit des MFR zu einem Rückstand bei unbeglichenen Rechnungen kam; in der Erwägung, dass die späte Annahme des MFR und der damit zusammenhängenden Rechtsgrundlagen zu Verzögerungen bei seiner Umsetzung beigetragen haben, deren Auswirkungen bis heute spürbar sind und die zu einer Anhäufung von Auszahlungsanträgen am Ende der Laufzeit des aktuellen MFR führen könnten, die sodann auf den nächsten MFR übergehen würden; in der Erwägung, dass auf Betreiben des Parlaments neue Bestimmungen in den MFR aufgenommen wurden, damit dessen Gesamtobergrenzen bestmöglich ausgeschöpft werden und für Flexibilitätsmechanismen gesorgt ist;

B.

in der Erwägung, dass sich schon bald herausstellte, dass der MFR 2014–2020 dem tatsächlichen Bedarf und den politischen Ambitionen nicht gerecht wird, zumal ihm von Anfang an eine Reihe von Krisen und neuen Herausforderungen in den Bereichen Investitionen, soziale Ausgrenzung, Migration und Flüchtlinge, Jugendbeschäftigung, Sicherheit, Landwirtschaft, Umwelt und Klimawandel gegenüberstanden, die zum Zeitpunkt der Annahme des MFR nicht absehbar gewesen waren; in der Erwägung, dass daher bereits nach nur zwei Jahren der Umsetzung des aktuellen MFR dessen Grenzen erreicht waren, da die verfügbaren Spielräume ausgeschöpft und die Flexibilitätsbestimmungen und besonderen Instrumente erheblich in Anspruch genommen worden waren, die bestehenden Maßnahmen und Programme unter Druck geraten oder sogar eingegrenzt und Instrumente außerhalb des Haushaltsplans eingeführt worden waren, um ein Gegengewicht zu der unzureichenden Höhe und Flexibilität des EU-Haushalts zu schaffen;

C.

in der Erwägung, dass diese Mängel bereits zum Zeitpunkt der Ende 2016 eingeleiteten Halbzeitüberprüfung und Überarbeitung des MFR bekannt waren, und dass darauf – wie das Parlament in seiner Entschließung vom 6. Juli 2016 geltend machte – umgehend hätte reagiert werden müssen; in der Erwägung, dass es mit der vereinbarten Halbzeitüberprüfung zwar gelang, das Potenzial der bestehenden Flexibilitätsbestimmungen etwas auszubauen, dass die Obergrenzen des MFR jedoch nicht überarbeitet wurden;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission ihr Paket von Vorschlägen für den MFR nach 2020, einschließlich der künftigen Eigenmittel, im Mai 2018 vorlegen wird, obwohl die Vorschläge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates bereits vor dem 1. Januar 2018 fällig gewesen wären; in der Erwägung, dass unmittelbar danach Entwürfe von Legislativvorschlägen für Finanzierungsprogramme und -instrumente folgen dürften;

1.

nimmt die vorliegende Entschließung an, um den Standpunkt des Parlaments zum MFR nach 2020 darzulegen – wobei den voraussichtlichen Prioritäten, dem Umfang, der Struktur, der Laufzeit, der Flexibilität und sonstigen bereichsübergreifenden Grundsätzen des MFR ein besonderes Augenmerk gilt – und um die konkreten haushaltspolitischen Leitlinien für die entsprechenden vom nächsten Finanzrahmen erfassten Maßnahmen der EU hervorzuheben; erwartet, dass die Kommission den Legislativvorschlag für den nächsten MFR zusammen mit einem Entwurf einer neuen interinstitutionellen Vereinbarung vorlegt, der den Standpunkten und Vorschlägen des Parlaments Rechnung trägt; hebt hervor, dass diese Entschließung auch als Grundlage für die Beteiligung des Parlaments an dem Verfahren zur Annahme des nächsten MFR dient;

2.

nimmt zugleich eine gesonderte Entschließung (9) an, in der es im Einklang mit den Empfehlungen der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“seinen Standpunkt zur Reform des Eigenmittelsystems der EU darlegt; fordert die Kommission auf, den Standpunkt des Parlaments bei der Ausarbeitung der Legislativvorschläge zu den Eigenmitteln der EU zu berücksichtigen, die in ihrem Umfang ehrgeizig sein und zusammen mit den Vorschlägen für den MFR vorgelegt werden sollten; hebt hervor, dass die Ausgaben- und die Einnahmenseite des nächsten MFR in den anstehenden Verhandlungen als ein Paket behandelt werden, und dass ohne die entsprechenden Fortschritte bei den Eigenmitteln keine Einigung über den MFR erzielt werden wird;

I.    Prioritäten und Herausforderungen des nächsten MFR

3.

würdigt die Gespräche über den nächsten MFR als eine Gelegenheit dafür, mit Hilfe eines der greifbarsten Instrumente der EU, ihres Haushalts, die Grundlage für ein stärkeres und nachhaltigeres Europa zu schaffen; vertritt die Auffassung, dass der nächste MFR Teil einer umfassenderen Strategie für die Zukunft Europas und deren Gestaltung sein sollte und so gestaltet werden muss, dass sich die politischen Vorhaben und Prioritäten der EU in den Haushaltsmitteln wiederfinden;

4.

ist der Überzeugung, dass der nächste MFR auf den bewährten Maßnahmen und Prioritäten der EU aufbauen sollte, mit denen der Frieden, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter ebenso gefördert werden sollen wie das Gemeinwohl, ein langfristiges und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Forschung und Innovation, eine hochwertige Beschäftigung, die mit menschenwürdigen Arbeitsplätzen einhergeht, die Bekämpfung des Klimawandels, der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und Bürgern; vertritt die Auffassung, dass diese Säulen Voraussetzung für einen ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt, die Wirtschafts- und Währungsunion und die Stärkung der Rolle Europas in der Welt sind; ist der Überzeugung, dass sie für die künftigen Unterfangen Europas wichtiger sind denn je;

5.

ist der Auffassung, dass der nächste MFR es der EU ermöglichen sollte, Lösungen zu bieten und gestärkt aus den Krisen dieses Jahrzehnts – etwa der Wirtschafts- und Finanzkrise, der Jugendarbeitslosigkeit, der anhaltenden Armut und sozialen Ausgrenzung, dem Phänomen der Migration und der Flüchtlinge, dem Klimawandel und dem Auftreten von Naturkatastrophen, der Zerstörung der Umwelt und dem Verlust der biologischen Vielfalt, dem Terrorismus und der Instabilität, um nur einige zu nennen – hervorzugehen; hebt hervor, dass durch diese weltweiten, grenzüberschreitenden Herausforderungen, die Folgen für die einzelnen Länder haben, deutlich wird, wie eng unsere Volkswirtschaften und Gesellschaften miteinander verflochten sind, und dass daher gemeinsame Maßnahmen ergriffen werden müssen;

6.

weist darauf hin, dass die EU ihrer Verpflichtung nachkommen muss, bei der Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung voranzugehen, die einem weltweiten Fahrplan für nachhaltigere, gerechtere und wohlhabendere Gesellschaften innerhalb der von unserem Planeten gesetzten Grenzen gleichkommen; hebt hervor, dass der nächste MFR an die Ziele für nachhaltige Entwicklung angeglichen werden muss; begrüßt die Zusage der Kommission, die Ziele für nachhaltige Entwicklung bei allen Maßnahmen und Initiativen der EU zu berücksichtigen; erwartet von der EU, dass sie den ihr aus diesen Zielen erwachsenden Verpflichtungen nachkommt; hebt ferner hervor, dass die Proklamation der europäischen Säule sozialer Rechte und die Verpflichtung der EU und der Mitgliedstaaten, ein sozialeres Europa zu schaffen, durch angemessene finanzielle Mittel unterstützt werden sollten; vertritt die Auffassung, dass die Ausgaben für den Klimaschutz im Anschluss an das Übereinkommen von Paris gegenüber dem aktuellen MFR drastisch erhöht werden und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, auf 30 % ansteigen sollten;

7.

betont, dass der nächste MFR der EU die Möglichkeit bietet, ihren inneren Zusammenhalt und ihre Fähigkeit unter Beweis zu stellen, auf politische Entwicklungen wie den Brexit, den Aufstieg populistischer und nationalistischer Bewegungen und darauf, dass weltweit neue führende Akteure auf den Plan treten, zu reagieren; hebt hervor, dass das Ausheben von Gräben und die Abschottung nach außen keine Antwort auf weltweite Probleme und die Sorgen der Bürger sind; ist der Ansicht, dass insbesondere durch die Brexit-Verhandlungen deutlich wird, dass die Vorteile einer EU-Mitgliedschaft wesentlich mehr Gewicht haben als der zum EU-Haushalt zu leistende Beitrag; fordert in diesem Zusammenhang, dass – wie im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie im Falle des Karfreitagsabkommens – der Rahmen der in der Vergangenheit eingegangenen Verpflichtungen uneingeschränkt geachtet wird;

8.

fordert daher, dass die bestehenden Maßnahmen, insbesondere die bewährten Maßnahmen der EU, die in den Verträgen verankert sind, nämlich die Gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik und die Kohäsionspolitik, weiterhin unterstützt werden, zumal sie den Bürgern der EU einen erkennbaren Nutzen bieten; weist jeden Versuch zurück, diese Politikbereiche zu renationalisieren, da dadurch weder die finanzielle Belastung für die Steuerzahler und Verbraucher verringert würde noch bessere Ergebnisse erzielt würden, sondern vielmehr das Wachstum, die Solidarität und das Funktionieren des Binnenmarkts geschwächt und die Ungleichheiten und Unterschiede zwischen den Regionen und Wirtschaftszweigen noch vergrößert würden; beabsichtigt, dafür Sorge zu tragen, dass im nächsten Programmplanungszeitraum der EU-27 Mittel in gleicher Höhe für diese Maßnahmen zugewiesen werden, deren Wirksamkeit verbessert wird und die entsprechenden Verfahren vereinfacht werden;

9.

ist der Überzeugung, dass Europa der jüngeren Generation und den zukunftsgerichteten Unternehmen, die die EU auf der internationalen Bühne erfolgreicher machen, Perspektiven bieten sollte; ist entschlossen, zwei seiner Vorzeigeprogramme, nämlich das Forschungsrahmenprogramm und Erasmus+, die mit ihren derzeitigen Mitteln der sehr hohen Nachfrage – auch von Seiten höchstqualifizierter Bewerber – nicht entsprechen können, deutlich auszubauen; setzt sich weiterhin dafür ein, dass für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen im Rahmen der Nachfolgeprogramme zur Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und zum Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) wesentlich mehr Mittel bereitgestellt werden; setzt sich ebenso für den Ausbau der Fazilität „Connecting Europe“2.0 ein;

10.

fordert die EU auf, ihrer Verantwortung in drei neuen Politikbereichen mit internen und externen Dimensionen nachzukommen, die im Laufe des aktuellen MFR zutage getreten sind, und zwar indem sie

eine umfassende Asyl-, Migrations- und Integrationspolitik entwickelt, die dafür erforderlichen Mittel bereitstellt und sich der zugrundeliegenden Ursachen der Migration und der Vertreibung in Drittstaaten annimmt,

den Schutz der Außengrenzen verbessert und die Stabilität, insbesondere durch die Wahrung der Menschenrechte in Drittstaaten, sowie die Konfliktverhütung und die Entwicklungshilfe in Drittstaaten fördert,

den europäischen Bürgern eine gemeinsame innere Sicherheit bietet und die Forschung und die Kapazitäten im Bereich der Verteidigung bündelt, zugleich jedoch nachdrücklich darauf hinweist, dass Maßnahmen in diesen Bereichen nicht zulasten der Entwicklungspolitik der EU gehen sollten;

11.

hebt hervor, dass der künftige Finanzrahmen zwei neue Arten der finanziellen Unterstützung vorsehen dürfte, die auf der wirtschaftspolitischen Agenda der EU ganz weit oben stehen, nämlich die Fortführung der Instrumente zur Förderung von Investitionen, wie beispielsweise der Europäische Fonds für strategische Investitionen, und die Schaffung einer stabilisierenden Funktion für die Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, womöglich durch den vorgeschlagenen Europäischen Währungsfonds in Verbindung mit einer eigenen Konvergenzfazilität für die Mitgliedstaaten, die vor dem Beitritt zum Euro-Währungsgebiet stehen;

12.

unterstreicht, dass zunächst die spezifische Fiskalkapazität für das Euro-Währungsgebiet Teil des EU-Haushalts sein, unbeschadet der übrigen Programme des mehrjährigen Finanzrahmens über dessen derzeitige Obergrenzen hinausgehen und vom Euro-Währungsgebiet und weiteren teilnehmenden Mitgliedern über eine Einnahmequelle finanziert werden sollte, die zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu vereinbaren und als zweckgebundene Einnahme und Garantie zu betrachten ist; vertritt die Auffassung, dass, wie im Monti-Bericht über die künftige Finanzierung der EU empfohlen, die Fiskalkapazität, sobald sie in einem stabilen Zustand ist, über echt Eigenmittel finanziert werden könnte;

13.

beharrt darauf, dass zusätzliche politische Prioritäten ungeachtet dessen, ob sie zum Zeitpunkt der Annahme eines neuen MFR oder im Zuge seiner Durchführung zutage treten, an zusätzliche Finanzmittel gebunden sein sollten, und betont, dass ein neu anfallender Bedarf nicht auf Kosten bestehender Maßnahmen und Programme gedeckt werden sollte; erwartet darüber hinaus, dass ausreichende Flexibilitätsbestimmungen auf den Weg gebracht werden, sodass etwaige unvorhergesehene Umstände, die während der Laufzeit des MFR eintreten, berücksichtigt werden können;

14.

ist der Überzeugung, dass ein stärkeres und ehrgeizigeres Europa nur im Wege einer Erhöhung der finanziellen Mitteln erreicht werden kann; fordert im Lichte der oben genannten Herausforderungen und Prioritäten und unter Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU, dass der EU-Haushalt deutlich angehoben wird; geht davon aus, dass die erforderlichen Ausgabenobergrenzen des MFR ungeachtet der Instrumente, die über die Obergrenzen hinausgehen, bei 1,3 % des BNE der EU-27 liegen werden;

15.

ist der Überzeugung, dass – sollte sich der Rat nicht bereit erklären, die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt deutlich zu erhöhen – die Einführung neuer echter EU-Eigenmittel nach wie vor der einzig gangbare Weg für eine angemessene Finanzierung des nächsten MFR ist;

II.    Bereichsübergreifende Aspekte

Grundsätze des EU-Haushalts und Haushaltswahrheit

16.

weist erneut auf die Haushaltsgrundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Zusätzlichkeit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz hin, die bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der EU einzuhalten sind;

17.

bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass für die politischen Ziele der EU die entsprechenden Mittel bereitgestellt werden müssen, und weist erneut darauf hin, dass sich die Union gemäß Artikel 311 AEUV mit den erforderlichen Mitteln ausstattet, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können;

18.

hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die politischen Entscheidungen und Initiativen des Europäischen Rates nur dann vollständig umgesetzt werden können, wenn die dafür erforderlichen Mittel bereitstehen, und unterstreicht, dass alles andere die Glaubwürdigkeit des EU-Haushalts und das Vertrauen der Bürger untergraben würde;

19.

ist der Überzeugung, dass der MFR ein ausgezeichnetes Instrument für die langfristige Planung der EU-Ausgaben ist und sich vorzüglich dafür eignet, die öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten konstant zu halten, da mit ihm die politischen Prioritäten der EU in konkrete Investitionen umgesetzt werden; bedauert jedoch das Fehlen einer gemeinsam vereinbarten langfristigen Strategie im Vorfeld der Annahme des nächsten MFR; weist darüber hinaus erneut darauf hin, dass es sich beim EU-Haushalt in erster Linie um einen Investitionshaushalt handelt, der als ergänzende Finanzierungsquelle für auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ergriffene Maßnahmen dient;

Laufzeit

20.

vertritt die Auffassung, dass mit dem Beschluss über die Laufzeit des MFR zwei widersprüchliche Anforderungen miteinander in Einklang gebracht werden sollten, die darin bestehen, dass einerseits einzelne Politikbereiche der EU – insbesondere jene mit geteilter Mittelverwaltung wie die Landwirtschafts- und Kohäsionspolitik – nicht der Stabilität und Planungssicherheit entbehren können, die mit Zusagen für mindestens sieben Jahre einhergehen, und andererseits die demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht erforderlich sind, die sich aus einer Angleichung aller Finanzrahmen an den Fünfjahreszyklus der Politik des Europäischen Parlaments und der Kommission ergeben;

21.

hebt hervor, dass es aus politischer Sicht geboten ist, jedem neu gewählten Parlament die Möglichkeit einzuräumen, den MFR während seiner Wahlperiode maßgeblich zu beeinflussen, und zwar sowohl was die Beträge als auch was die politischen Prioritäten anbelangt; betont, dass den EU-Bürgern mit der Wahl zum Europäischen Parlament die Gelegenheit geboten wird, ihren Standpunkt zu den haushaltspolitischen Prioritäten der EU unmittelbar zum Ausdruck zu bringen, was sich in einer Anpassung des Finanzrahmens nach der Wahl niederschlagen sollte; hält es daher für geboten, dass die Kommission während jedes Politikzyklus einen Vorschlag für die Aufstellung des nächsten MFR oder für eine verbindliche Halbzeitrevision des jeweils laufenden MFR vorlegt, über den das Parlament und der Rat abstimmen müssen;

22.

hebt hervor, dass die Laufzeit des MFR allmählich auf 5+5 Jahre angehoben und eine verbindliche Halbzeitrevision vorgeschrieben werden sollte; fordert die Kommission auf, einen klaren Vorschlag auszuarbeiten, in dem die Verfahren für die konkrete Umsetzung eines Finanzrahmens mit einer Laufzeit von 5+5 Jahren dargelegt werden; ist der Überzeugung, dass ein MFR mit einer einmaligen Laufzeit von fünf Jahren nicht in Betracht kommt, da dadurch die Anforderungen für die Programmplanung und die Durchführung in mehreren Politikbereichen der EU erheblich beeinträchtigt würden;

23.

räumt jedoch ein, dass es aufgrund des Umstands, dass die nächste Wahl zum Europäischen Parlament im Frühjahr 2019 stattfindet und die Laufzeit des aktuellen MFR erst im Dezember 2020 endet, nicht möglich ist, die Laufzeit von 5+5 Jahren umgehend einzuführen, da damit keine zufriedenstellende Angleichung der einzelnen Zyklen erreicht würde; ist daher der Ansicht, dass ein letztes Mal eine Übergangslösung angewandt werden sollte, die vorsieht, dass der nächste MFR für einen Zeitraum von sieben Jahren (2021–2027) aufgestellt wird und eine verbindliche Halbzeitrevision umfasst;

Halbzeitrevision

24.

ist der Überzeugung, dass eine rechtlich bindende und verpflichtende Halbzeitüberprüfung und -revision des MFR, wie sie in der neuen MFR-Verordnung festgeschrieben ist, beibehalten werden muss; weist erneut darauf hin, dass mit der Halbzeitrevision 2016 zum ersten Mal in der Geschichte eine tatsächliche Überarbeitung der MFR-Verordnung vorgenommen wurde, und dass sie sowohl der Rat als auch das Parlament begrüßten, insbesondere da damit die Flexibilitätsbestimmungen des MFR gestärkt wurden;

25.

vertritt die Auffassung, dass die Halbzeitrevision des MFR 2021–2027 rechtzeitig vorgeschlagen und beschlossen werden sollte, damit das nächste Parlament und die nächste Kommission den Finanzrahmen entsprechend anpassen können; hebt hervor, dass das Parlament in jede Revision des MFR eingebunden werden sollte, und dass seine Vorrechte als gleichberechtigter Teil der Haushaltsbehörde gewahrt werden sollten; betont ferner, dass im Zuge jeder wirklichen Revision auch eine Revision der Obergrenzen des jeweiligen MFR vorgenommen werden muss, wenn festgestellt wird, dass diese für die verbleibende Laufzeit nicht angemessen sind;

Flexibilität

26.

hebt hervor, dass die Haushaltsbehörde während der Laufzeit des aktuellen MFR eine umfassende Inanspruchnahme der in der MFR-Verordnung enthaltenen Flexibilitätsmechanismen und besonderen Instrumente genehmigt hat, damit die für die Bewältigung ernster Krisen oder für die Finanzierung neuer politischer Prioritäten benötigten zusätzlichen Mittel gesichert sind;

27.

ist daher der Ansicht, dass die Flexibilitätsbestimmungen des aktuellen MFR ihren Dienst getan haben, und dass mit ihnen Lösungen für die Mobilisierung der üppigen Finanzmittel geboten wurden, die insbesondere benötigt wurden, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Migration und den Flüchtlingen sowie die Investitionslücke in Angriff zu nehmen; weist erneut darauf hin, dass mehrere dieser Bestimmungen aus der Feder des Parlaments stammen, das diese im Zuge der Verhandlungen über den aktuellen MFR vehement verteidigte;

28.

vertritt die Auffassung, dass diese Bestimmungen nach wie vor weiter gestärkt werden müssen, um neue Herausforderungen, unvorhergesehene Ereignisse und die neu entstehenden politischen Prioritäten, die sich bei der Umsetzung eines langfristigen Plans wie des MFR herauskristallisieren, besser bewältigen zu können; fordert für den nächsten MFR größere Flexibilität, damit die Gesamtobergrenzen des MFR für Mittel für Verpflichtungen und für Mittel für Zahlungen bestmöglich ausgeschöpft werden können;

Flexibilitätsmechanismen des MFR

29.

ist der Ansicht, dass die Obergrenzen des nächsten MFR so hoch angesetzt werden sollten, dass nicht nur EU-Maßnahmen finanziert werden können, sondern in jeder Rubrik auch genug Spielraum für Mittel für Verpflichtungen vorhanden ist;

30.

ist der Überzeugung, dass sämtliche nicht ausgeschöpften Spielräume ohne Einschränkungen in künftige Haushaltsjahre übertragen und im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens für jeglichen als notwendig erachteten Zweck von der Haushaltsbehörde mobilisiert werden können sollten; fordert daher, dass die Gesamtobergrenze für Mittel für Verpflichtungen beibehalten wird, allerdings ohne Einschränkungen des Anwendungsbereichs und ohne zeitliche Begrenzung;

31.

weist erneut darauf hin, dass mit dem Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen ausschließlich die nicht ausgeschöpften Spielräume bis zum Jahr N-1 in Anspruch genommen werden können, sobald diese vor der Vorlage des Haushaltsentwurfs durch die technische Anpassung bestätigt wurden; vertritt allerdings die Auffassung, dass unbedingt Möglichkeiten gefunden werden müssen, auch die im Jahr N nicht ausgeschöpften Spielräume zu mobilisieren, damit zusätzlicher Bedarf, der womöglich in diesem Jahr anfällt, nach wie vor gedeckt werden kann;

32.

ist der festen Überzeugung, dass die von der Haushaltsbehörde genehmigten Mittel für Verpflichtungen für ihren ursprünglichen Zweck genutzt und alle denkbaren Bemühungen unternommen werden sollten, um sicherzustellen, dass dies in allen Politikbereichen der Fall ist; fordert insbesondere die Kommission auf, weiterhin tatkräftig darauf hinzuwirken; ist jedoch der Ansicht, dass Mittel, deren Bindung aufgehoben wurde, da die Maßnahmen, für die sie vorgesehen waren, nicht oder nur zum Teil durchgeführt wurden, wieder im EU-Haushalt verfügbar gemacht und im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens von der Haushaltsbehörde mobilisiert werden sollten; vertritt die Auffassung, dass Mittel, deren Bindung aufgehoben wurde, direkt in den Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen und nicht in ein besonderes Instrument oder eine Rücklage einfließen sollten;

33.

weist erneut darauf hin, dass Mittel, deren Bindung aufgehoben wurde, einmal Mittel für Verpflichtungen waren, die die Haushaltsbehörde bereits genehmigt hatte und die unter normalen Umständen zu entsprechenden Zahlungen geführt hätten, wenn die Maßnahmen, für deren Finanzierung sie vorgesehen waren, wie geplant durchgeführt worden wären; hebt daher hervor, dass die Wiederverwendung von Mitteln, deren Bindung aufgehoben wurde, im EU-Haushalt hinreichend gerechtfertigt ist, jedoch nicht als Möglichkeit dienen sollte, die in den sektorspezifischen Verordnungen festgeschriebenen einschlägigen Vorschriften für die Aufhebung von Mittelbindungen zu umgehen;

34.

weist darauf hin, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Spielräume für Mittel für Zahlungen durch den Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen innerhalb des gesamten MFR zur Gänze übertragen werden; spricht sich dagegen aus, dass, wie dies im aktuellen MFR der Fall ist, Einschränkungen und Obergrenzen bezüglich des Umfangs der Spielräume zur Anwendung kommen, die übertragen werden können, und weist erneut darauf hin, dass diese Spielräume nur dann mobilisiert werden können, wenn die Haushaltsbehörde beschließt, dies zu tun, und dass sie nur in dem von der Haushaltsbehörde beschlossenen Umfang mobilisiert werden können; hebt hervor, dass der Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen dazu beitragen könnte, etwaigen neuen Zahlungskrisen beizukommen;

35.

betont, dass es weiterhin möglich sein sollte, im Rahmen der MFR-Verordnung die Obergrenzen im Falle unvorhergesehener Umstände zu überarbeiten, sollte der Finanzierungsbedarf so hoch sein, dass die verfügbaren Spielräume und besonderen Instrumente ausgeschöpft oder überschritten würden; fordert, dass in der MFR-Verordnung ein vereinfachtes Verfahren für eine gezielte Überarbeitung unterhalb einer vereinbarten Schwelle vorgesehen wird;

36.

plädiert dafür, dass es weiterhin möglich sein sollte, die Finanzierung eines EU-Programms vorzuziehen oder zurückzustellen, damit antizyklische Maßnahmen, die dem Gang der tatsächlichen Umsetzung entsprechen, ergriffen und größeren Krisen wirkungsvolle Abhilfemaßnahmen entgegengesetzt werden können; fordert ferner, die derzeit in Ziffer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung festgeschriebene legislative Flexibilität – in deren Rahmen die ursprüngliche Gesamtmittelausstattung von Programmen, die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens angenommen wurden, um bis zu 10 % erhöht oder gekürzt werden kann – noch einmal um +/-15 % anzuheben;

37.

verweist auf die Flexibilität, die durch Übertragungen innerhalb derselben MFR-Rubrik erzielt werden kann und die dem Ziel dient, Finanzmittel gezielt in die Bereiche zu lenken, in denen sie benötigt werden, und eine bessere Ausführung des EU-Haushaltsplans sicherzustellen; vertritt die Auffassung, dass eine geringere Anzahl von Rubriken zu mehr Flexibilität im MFR beiträgt; fordert die Kommission jedoch auf, die Haushaltsbehörde proaktiv zu unterrichten und zu konsultieren, wenn sie eigenständige Übertragungen von erheblichem Umfang beschließt;

Besondere Instrumente des MFR

38.

begrüßt die Gesamtstruktur der besonderen Instrumente des MFR, insbesondere des Flexibilitätsinstruments, der Reserve für Soforthilfen, des Solidaritätsfonds der EU und des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), und weist darauf hin, dass diese im Rahmen des aktuellen MFR umfassend in Anspruch genommen worden sind; fordert, dass ihre Finanzausstattung und ihre Durchführungsbestimmungen verbessert werden;

39.

fordert insbesondere eine deutliche Erhöhung der Finanzausstattung des Flexibilitätsinstruments auf mindestens 2 Mrd. EUR jährlich; weist erneut darauf hin, dass das Flexibilitätsinstrument nicht an einen einzelnen Politikbereich gebunden ist und daher für jeden Zweck in Anspruch genommen werden kann, für den es als erforderlich erachtet wird; vertritt daher die Auffassung, dass dieses Instrument dafür in Anspruch genommen werden kann, jeden neuen Finanzbedarf zu decken, der während der Laufzeit des MFR entsteht;

40.

verweist auf die Rolle, die der Reserve für Soforthilfen dabei zukommt, einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer im Falle unvorhergesehener Ereignisse rasch zu decken, und unterstreicht deren besondere Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang; fordert eine deutliche Erhöhung der Finanzausstattung der Reserve auf bis zu 1 Mrd. EUR jährlich;

41.

weist insbesondere darauf hin, dass der Solidaritätsfonds der EU umfassend in Anspruch genommen wurde, um angesichts einer Reihe von schweren Naturkatastrophen mit erheblichen Auswirkungen auf Haushaltsebene Hilfe zu leisten; weist ferner nachdrücklich auf die positiven Auswirkungen dieses Instruments auf die öffentliche Meinung hin; empfiehlt, seine Finanzausstattung auf 1 Mrd. EUR jährlich zu erhöhen;

42.

vertritt die Auffassung, dass der EGF, mit dem für Solidarität innerhalb der EU gesorgt wird und Arbeitnehmer unterstützt werden, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung oder infolge der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise arbeitslos geworden sind, nicht umfassend in Anspruch genommen worden ist und seine Inanspruchnahme daher weiter verbessert und in eine langfristige Strategie eingebunden werden könnte, damit entlassene Arbeitnehmer in allen Mitgliedstaaten wirksam erreicht und wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden; vertritt ferner die Auffassung, dass bei der anstehenden Überarbeitung des EGF der Anwendungsbereich des Fonds geprüft und dessen Abstimmung mit anderen Instrumenten verbessert werden sollte; ist der Ansicht, dass die jährliche Mittelzuweisung eines überarbeiteten EGF im Rahmen des neuen MFR mindestens denselben Umfang haben sollte wie bisher;

43.

schlägt vor, eine Sonderrücklage für die besonderen Instrumente des MFR einzurichten, die sich aus den nicht ausgeschöpften Mitteln speist, die innerhalb der einzelnen Instrumente verfallen; vertritt die Auffassung, dass diese Rücklage zeitlich unbefristet sein sollte; fordert, dass diese Rücklage auf der Grundlage eines Beschlusses der Haushaltsbehörde zugunsten jedes besonderen Instruments des MFR in Anspruch genommen wird, mit dem ein Finanzbedarf zu decken ist, der die Kapazitäten des Instruments übersteigt;

44.

weist darauf hin, dass hinsichtlich des Zeitraums für die Übertragung nicht ausgeschöpfter Mittel für jedes besondere Instrument des MFR eigene Bestimmungen gelten; vertritt die Auffassung, dass diese vereinheitlicht werden sollten, sodass für jedes dieser Instrumente eine einheitliche „N+1“-Regel gilt;

45.

vertritt die Auffassung, dass der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben als Instrument, das als letztes Mittel eingesetzt wird, beibehalten werden sollte; hebt hervor, dass es sich dabei um ein besonderes Instrument handelt, das zudem ausschließlich für Mittel für Zahlungen in Anspruch genommen werden kann, und dass seine Inanspruchnahme wesentlich zur Bewältigung der Zahlungskrise im Jahr 2014 beigetragen hat; fordert daher, dass der Höchstbetrag für seine jährliche Mittelausstattung auf 0,05 % des BNE in der EU angehoben wird;

46.

hebt hervor, dass die besonderen Instrumente des MFR sowohl über die Obergrenzen des MFR für Mittel für Verpflichtungen als auch über die Obergrenzen des MFR für Mittel für Zahlungen hinausgehen können sollten; vertritt die Auffassung, dass die Frage der Haushaltsplanung der Mittel für Zahlungen im Rahmen dieser Instrumente im Zuge der Halbzeitrevision des MFR 2014–2020 eindeutig geklärt wurde, und dass damit ein langwieriger Konflikt mit dem Rat über die Auslegung beigelegt wurde; befürwortet die Aufnahme einer eindeutigen Bestimmung in die MFR-Verordnung, wonach die Zahlungen für Verpflichtungen im Rahmen der im MFR vorgesehenen besonderen Instrumente über die jährlichen Obergrenzen des MFR für Zahlungen hinausgehen können sollten;

47.

weist darauf hin, dass für die Inanspruchnahme der drei besonderen Instrumente des MFR gemäß der derzeit geltenden Interinstitutionellen Vereinbarung eine besondere Mehrheit im Parlament erforderlich ist; hält diese Bestimmung für überholt, da sie von den besonderen Mehrheiten zeugt, die vor dem Vertrag von Lissabon für die Annahme des EU-Haushaltsplans erforderlich waren; fordert einen einheitlichen Ansatz hinsichtlich der Abstimmungsmodalitäten für die Inanspruchnahme dieser Instrumente, die den Vorschriften entsprechen sollten, die für die Annahme des EU-Haushaltsplans gelten;

Einnahmen – Sonderrücklage

48.

bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass Einnahmen in Form von Geldbußen, die Unternehmen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der EU zahlen oder die im Zusammenhang mit verspäteten Zahlungen der nationalen Beiträge zum EU-Haushalt stehen, Sondereinnahmen des EU-Haushalts darstellen sollten, die keine entsprechende Verringerung der BNE-Beiträge nach sich ziehen;

49.

fordert aus diesem Grund, dass eine Sonderrücklage in den EU-Haushaltsplan eingestellt wird, in die nach und nach die unvorhergesehenen sonstigen Einnahmen aller Art fließen und die ordnungsgemäß auf das jeweils folgende Haushaltsjahr übertragen wird, damit bei Bedarf zusätzliche Ausgaben ermöglicht werden; vertritt die Auffassung, dass diese Rücklage für die besonderen Instrumente des MFR vorgesehen sein sollte und dass es möglich sein sollte, auf Beschluss der Haushaltsbehörde weitere zusätzliche Mittel sowohl für Verpflichtungen als auch für Zahlungen bereitzustellen;

Effizienter und effektiver Umgang mit den Mitteln der EU

50.

nimmt zur Kenntnis, dass die Schaffung eines Mehrwerts für Europa eine der wichtigsten Leitlinien für die Organe der EU bei der Entscheidung über die Art der Ausgaben im nächsten MFR sein sollte; verweist jedoch auf die Vielzahl unterschiedlicher Auslegungen des Begriffs und fordert, dass die einschlägigen Kriterien einheitlich, eindeutig und in leicht verständlicher Weise festgelegt und dabei die territorialen Besonderheiten berücksichtigt und nach Möglichkeit messbare Leistungsindikatoren eingebunden werden; warnt vor Versuchen, diese Begriffsbestimmung dafür zu nutzen, aufgrund rein quantitativer oder kurzfristiger wirtschaftlicher Erwägungen die Relevanz der Maßnahmen und Programme der EU in Zweifel zu ziehen;

51.

weist darauf hin, dass in mehreren Unterlagen der Kommission auf den Begriff des europäischen Mehrwerts verwiesen wird; verweist erneut auf die Auflistung der Parameter, die das Parlament diesbezüglich in seiner oben genannten Entschließung vom 24. Oktober 2017 festgelegt hat; weist erneut darauf hin, dass die Mittel der EU dafür eingesetzt werden sollten, europäische Gemeingüter zu finanzieren und den Mitgliedstaaten auf allen Ebenen der Verwaltung Handlungsanreize zu bieten, damit die Ziele des Vertrags und die gemeinsamen Ziele der EU, die andernfalls verfehlt würden, erreicht werden; stimmt darin überein, dass der Haushalt der EU dafür genutzt werden sollte, Maßnahmen zu finanzieren, die der gesamten EU zugutekommen, von keinem Mitgliedstaat allein effizient gewährleistet werden und im Vergleich zu Maßnahmen, die einzig und allein auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ergriffen werden, ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis bieten können; vertritt ferner die Auffassung, dass mit dem EU-Haushalt zum Aufbau und zum Erhalt von Frieden und Stabilität in der Nachbarschaft der EU und darüber hinaus beigetragen werden sollte; ist der Ansicht, dass sowohl Programme mit geteilter Mittelverwaltung als auch solche mit zentraler Mittelverwaltung einen Mehrwert für Europa schaffen, und dass es sich bei ihnen um zwei einander ergänzende Methoden handelt, anhand derer die Ziele der EU erreicht werden können; erwartet vor diesem Hintergrund von den Mitgliedstaaten, dass sie sich bei den Verhandlungen über den nächsten MFR nicht von dem Grundsatz des „angemessenen Mittelrückflusses“leiten lassen, da in dessen Rahmen nur nationale Interessen in Form von Nettosalden berücksichtigt werden;

52.

ist der Ansicht, dass eine bessere Mittelverwendung, d. h. eine effiziente und diskriminierungsfreie Verwendung jedes einzelnen Euros aus dem EU-Haushalt, nicht nur dadurch gewährleistet werden kann, dass die EU-Mittel in Maßnahmen fließen, mit denen ausgehend von einer umfassenden Bewertung der laufenden Kosten der größte europäische Mehrwert erzielt und die Ergebnisse der Maßnahmen und Programme der EU am stärksten gesteigert werden können, sondern sich auch durch eine verstärkte Nutzung der Synergien zwischen dem Haushalt der EU und den Haushalten der Mitgliedstaaten und eine spürbare Verbesserung der Ausgabenstruktur bewerkstelligen ließe; unterstützt die Empfehlungen, die der Europäische Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2016 im Hinblick auf einen effizienten Messungsrahmen von Indikatoren, eine straffere und ausgewogenere Leistungsberichterstattung und einen leichteren Zugang zu Bewertungsergebnissen ausgesprochen hat;

53.

fordert, dass das EU-Haushaltssystem im nächsten MFR tatsächlich vereinfacht wird, damit Mittel leichter in Anspruch genommen werden können; hebt insbesondere hervor, dass unnötige Überlappungen zwischen Instrumenten, mit denen ähnliche Arten von Maßnahmen finanziert werden, beispielsweise in den Bereichen Innovation, KMU oder Verkehr, abgebaut werden müssen, allerdings ohne dass die einzelnen Programme dadurch wichtige Elemente einbüßen, und dass dem Wettbewerb zwischen verschiedenen Formen und Quellen der Finanzierung Einhalt geboten werden muss, damit für eine größtmögliche Komplementarität und einen kohärenten Finanzrahmen gesorgt ist; vertritt die Auffassung, dass die Prioritäten der EU den Bürgern dadurch leichter nähergebracht werden könnten;

54.

unterstreicht, dass der „Gesundheitscheck“der Ausgaben der EU diese weder in ihrem Ehrgeiz bremsen noch bewirken darf, dass ihre Maßnahmen und Programme nach Sektoren eingeteilt oder Finanzhilfen durch Finanzierungsinstrumente ersetzt werden, um auf diese Weise Einsparungen zu erzielen, da sich die große Mehrheit der aus dem EU-Haushalt geförderten Maßnahmen nicht für eine Finanzierung durch Finanzierungsinstrumente eignet; vertritt die Auffassung, dass durch den „Gesundheitscheck“vielmehr Möglichkeiten gefunden werden sollten, die EU-Ausgabenprogramme besser umzusetzen;

55.

fordert, dass die Vorschriften weitgehend harmonisiert werden, damit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Fonds und Sektoren ein einheitliches Regelwerk für alle EU-Haushaltsinstrumente geschaffen wird; legt der Kommission nahe, das Problem der Kombination unterschiedlicher Quellen der Finanzierung anzugehen, indem sie diesbezüglich klare Leitlinien vorgibt und dafür Sorge trägt, dass alle Arten der Finanzierung in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise zugänglich sind;

56.

befürwortet ferner eine weitere Vereinheitlichung und Vereinfachung der Verfahren und der Dokumente für die Programmplanung, mit der die sektorspezifischen Durchführungsvorschriften für Begünstigte in der Tat vereinfacht werden und der Verwaltungsaufwand tatsächlich verringert wird; weist zudem darauf hin, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Kapazitäten für Begünstigte ausgebaut und diese technisch besser unterstützt werden; fordert, dass zu einer risikobasierten Bewertung übergegangen wird;

Einheit, Haushaltswahrheit und Transparenz

57.

weist erneut darauf hin, dass der Grundsatz der Einheit, der vorsieht, dass alle Einnahmen und Ausgaben der Union in den Haushaltsplan eingesetzt werden, sowohl eine Bedingung des Vertrags als auch eine Grundvoraussetzung für Demokratie ist, sofern der Haushalt transparent und legitim sein und einer Rechenschaftspflicht unterliegen soll; bedauert, dass dieser Grundsatz zunehmend missachtet wird, die finanzielle Komplexität hingegen zugenommen hat, vom historischen Erbe des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) über die Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus bis hin zu der seit Kurzem zu beobachtenden drastischen Zunahme von Ad-hoc-Instrumenten außerhalb des Haushaltsplans wie innovativen Finanzierungsinstrumenten und externen Treuhandfonds oder Fazilitäten, die nicht in der Vermögensübersicht der EU ausgewiesen werden;

58.

zweifelt daran, dass die Einführung von Instrumenten außerhalb des EU-Haushaltsplans gerechtfertigt ist und Mehrwert schafft; vertritt die Auffassung, dass mit Beschlüssen zur Schaffung und Fortführung dieser Instrumente in Wirklichkeit versucht wird, den tatsächlichen Finanzbedarf zu verschleiern und die durch die Obergrenzen des MFR und die Eigenmittelobergrenzen gegebenen Beschränkungen zu umgehen; bedauert, dass diese Beschlüsse häufig auch dazu führen, dass das Parlament in seiner dreifachen Verantwortung als Rechtsetzungs-, Haushalts- und Kontrollbehörde umgangen wird, und dass sie dem Ziel zuwiderlaufen, für mehr Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den Begünstigten zu sorgen;

59.

bekräftigt daher seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, dass der Europäische Entwicklungsfonds – gemeinsam mit weiteren Instrumenten außerhalb des MFR – in den EU-Haushalt eingestellt werden sollte, damit er an Legitimität gewinnt und die EU-Entwicklungspolitik effizienter und wirksamer wird; hebt jedoch hervor, dass die Finanzausstattung dieser Instrumente den vereinbarten Obergrenzen des MFR hinzugerechnet werden sollte, damit weder die Finanzierung dieser Instrumente noch andere Maßnahmen und Programme der EU durch die Einstellung dieser Instrumente in den Haushaltsplan beeinträchtigt werden; begrüßt grundsätzlich den Vorschlag, den Europäischen Stabilitätsmechanismus unbeschadet seiner künftigen Ausgestaltung in Form eines Europäischen Währungsfonds in die Finanzen der Union einzubeziehen;

60.

vertritt die Auffassung, dass die EU-Treuhandfonds von zusätzlichem Nutzen sein können, da mit ihnen die Mittel der einzelnen Geber für konkrete Fälle gebündelt werden; ist jedoch der Ansicht, dass die Inanspruchnahme der Fonds nicht darauf hinauslaufen sollte, dass geplante EU-Mittel einfach neu eingestuft oder die eigentlichen Ziele der EU-Finanzierungsinstrumente geändert werden; hebt hervor, dass das Parlament die Errichtung und Umsetzung dieser Fonds strenger kontrollieren muss; beharrt darauf, dass mit den EU-Treuhandfonds ausschließlich Maßnahmen außerhalb der EU unterstützt werden sollten;

61.

ist zudem der Ansicht, dass, sollte ein bestimmter Anteil von Maßnahmen außerhalb des Haushaltsplans für notwendig befunden werden, um bestimmte Einzelziele zu erreichen, beispielsweise durch die Nutzung von Finanzierungsinstrumenten oder Treuhandfonds, diese Maßnahmen in begrenztem Umfang ergriffen werden, zeitlich befristet und vollkommen transparent sein, durch eine erwiesene Zusätzlichkeit und einen nachweislichen Mehrwert gerechtfertigt werden und auf soliden Beschlussfassungsverfahren und Bestimmungen über die Rechenschaftspflicht fußen sollten;

62.

vertritt die Auffassung, dass im Rahmen des nächsten MFR das Ausmaß der zweckgebundenen Einnahmen und deren Folgen für die tatsächlichen Ausgaben, insbesondere der Einnahmen aus den Beiträgen von Drittstaaten, genauer im EU-Haushalt ausgewiesen werden sollten; hebt hervor, dass dies angesichts des vom Vereinigten Königreich in den Verhandlungen über seinen Austritt aus der Europäischen Union geäußerten Wunsches, sich als Drittstaat an einzelnen Förderprogrammen der EU im Rahmen des neuen MFR nach 2020 zu beteiligen, von noch größerer Bedeutung ist;

Höhe der Mittel für Zahlungen

63.

weist erneut darauf hin, dass die Mittel für Zahlungen eine logische und rechtliche Konsequenz der Mittel für Verpflichtungen sind, und fordert, dass die künftigen Obergrenzen für Zahlungen in angemessener Höhe festgelegt werden, damit die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen in ihrer Höhe nur begrenzt voneinander abweichen und die Lücke zwischen ihnen realistisch ist; erwartet, dass bei den künftigen Obergrenzen für Zahlungen berücksichtigt wird, dass einerseits den Verpflichtungen aus dem laufenden Finanzierungszeitraum, die erst nach 2020 in Zahlungen umgewandelt werden, und andererseits den Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Programmen und Instrumenten nach 2020 nachgekommen werden muss;

64.

verweist erneut auf den aufgelaufenen Zahlungsrückstand bei unbeglichenen Rechnungen am Ende der Laufzeit des vorangegangenen MFR, der in den aktuellen MFR übertragen wurde, und warnt vor einer neuerlichen Zahlungskrise wie dieser beim Übergang zum nächsten MFR, da dies schwerwiegende Folgen für Begünstigte wie Studierende, Universitäten, KMU und Forscher hätte; weist darauf hin, dass derzeit die Tendenz besteht, die Mittel für Zahlungen nicht hinreichend auszuführen, was auf Verzögerungen bei der Umsetzung der Programme für den Zeitraum 2014–2020 zurückzuführen ist und zur Folge hat, dass das Ausmaß der noch abzuwickelnde Mittelbindungen zunimmt, die daher innerhalb der Obergrenzen des nächsten MFR vorgenommen werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten einschließlich der Finanzminister auf, den Ursachen für diese Verzögerungen auf den Grund zu gehen und konkrete Vereinfachungsmaßnahmen vorzuschlagen, mit denen die Umsetzung in Zukunft erleichtert werden kann;

65.

weist auf die vorläufigen Ergebnisse der Verhandlungen über die Finanzregelung im Rahmen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union hin, wonach sich das Vereinigte Königreich uneingeschränkt – mit allen finanziellen Folgen, die sich daraus ergeben – an der Finanzierung und der Durchführung der Programme für den Zeitraum 2014–2020 beteiligt;

Finanzierungsinstrumente

66.

hebt hervor, dass dem EU-Haushalt eine breite Palette von Instrumenten zur Finanzierung von Aktivitäten auf EU-Ebene zur Verfügung steht, die in zwei Kategorien unterteilt werden können, und zwar in Finanzhilfen einerseits und in Finanzinstrumente in Form von Garantien, Darlehen, Risikoteilung und Beteiligung andererseits; weist darüber hinaus auf den Europäischen Fonds für strategische Investitionen hin, mit dem in der EU Privatkapital und öffentliches Kapital zur Unterstützung von Vorhaben in Schlüsselbereichen der EU-Wirtschaft mobilisiert werden soll, um die begrenzten öffentlichen Mittel zu ergänzen;

67.

würdigt das Potenzial von Finanzierungsinstrumenten zur Verstärkung der wirtschaftlichen und politischen Wirkung des EU-Haushalts; hebt jedoch hervor, dass diese Instrumente nur für Vorhaben eingesetzt werden können, bei denen Einnahmen erwirtschaftet werden, wenn die Investitionsbedingungen ungünstig sind oder Marktversagen vorliegt, und daher nur eine ergänzende Finanzierungsform, nicht jedoch eine Alternative zu Finanzhilfen darstellen; hebt hervor, dass Finanzinstrumente nicht dazu dienen sollten, bereits bestehende öffentliche oder private Förderungen zu ersetzen, und dass sie mit internen und internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen sollten;

68.

weist erneut darauf hin, dass die Kommission die am besten mit Finanzhilfen bedienten Politikbereiche, jene für die Finanzierungsinstrumente besser geeignet wären und jene, in denen Finanzhilfen mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden könnten, ermitteln und Überlegungen über ein ausgewogenes Verhältnis zwischen diesen anstellen sollte; ist der Überzeugung, dass die vorherrschende Finanzierungsform für das europäische Projekt im nächsten MFR weiterhin Zuschüsse sein sollten; unterstreicht, dass Darlehen, Garantien, Risikoteilungsinstrumente und Beteiligungsinvestitionen auf der Grundlage angemessener Ex-ante-Bewertungen mit Vorsicht und auch nur dann eingesetzt werden sollten, wenn sich mit ihrem Einsatz ein eindeutiger Mehrwert und eine Hebelwirkung erzielen lassen; weist darauf hin, dass die Inanspruchnahme von Finanzinstrumenten und Synergien in Verbindung mit Finanzhilfen gesteigert werden kann; fordert erhebliche Anstrengungen für einen vereinfachten Zugang zu Finanzinstrumenten für Begünstigte und mehr Flexibilität beim bereichsübergreifenden Einsatz unterschiedlicher Finanzierungsinstrumente, damit die restriktiven Vorschriften abgebaut werden, die die Begünstigten daran hindern, für Projekte mit entsprechenden Zielen mehrere Programme zu nutzen;

69.

fordert die Kommission auf, die Vorschriften für die Nutzung von Finanzierungsinstrumenten im nächsten MFR zu vereinfachen und zu harmonisieren, sodass zwischen den einzelnen Instrumenten Synergien entstehen und sie möglichst effizient angewendet werden können; nimmt die Option eines Vorschlags, der eingehender Erörterung bedürfen würde, für einen einzigen Fonds zur Kenntnis, in dem die Finanzierungsinstrumente der EU, die zentral verwaltet werden, zusammengefasst werden könnten; ist der Ansicht, dass eine klare Struktur für die Wahl unterschiedlicher Finanzierungsinstrumente für unterschiedliche Politikbereiche und Maßnahmen eingerichtet werden sollte und dass die entsprechenden Finanzierungsinstrumente weiterhin aus gesonderten Haushaltslinien finanziert werden sollten, um die Nachvollziehbarkeit der Investitionen zu gewährleisten; unterstreicht jedoch, dass eine solche Harmonisierung der Vorschriften die Finanzierungsinstrumente, die im Rahmen der Kohäsionspolitik oder des auswärtigen Handelns von den Mitgliedstaaten verwaltet werden, nicht beeinträchtigen darf;

70.

verweist auf seine wiederholten Forderungen nach erhöhter Transparenz und demokratischer Kontrolle bei der Umsetzung von mit Mitteln aus dem EU-Haushalt unterstützten Finanzierungsinstrumenten;

Struktur

71.

ist der Ansicht, dass die Struktur des MFR die politischen und haushaltspolitischen Prioritäten der EU für die Bürger der EU besser sichtbar machen sollte, und fordert eine eindeutigere Darlegung sämtlicher Bereiche der EU-Ausgaben; ist der Überzeugung, dass die in dieser Entschließung erläuterten Hauptbereiche der künftigen Ausgaben der EU entsprechend berücksichtigt werden sollten;

72.

ist daher der Ansicht, dass die derzeitige Darlegung der Rubriken verbessert werden muss, lehnt jedoch ungerechtfertigte tiefgreifende Veränderungen ab; schlägt aufgrund dessen die folgende Struktur für den MFR nach 2020 vor:

Rubrik 1: Eine stärkere und nachhaltige Wirtschaft

Einschließlich Programme und Instrumente zur Förderung folgender Bereiche:

im Wege der direkten Mittelverwaltung:

Forschung und Innovation

Industrie, Unternehmertum und kleine und mittlere Unternehmen

digitaler Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft

Infrastrukturgroßprojekte

Verkehr, Energie, Raumfahrt

Umwelt, Anpassung an den Klimawandel und Minderung seiner Folgen

Rubrik 2: Stärkung des Zusammenhalts und der Solidarität in Europa

Einschließlich Programme und Instrumente zur Förderung folgender Bereiche:

wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt (im Wege der geteilten Mittelverwaltung):

Investitionen in Innovation, Forschung, Digitalisierung, industrieller Wandel, KMU, Verkehr, Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz, Umweltschutz und Energie

Beschäftigung, Soziales und soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter, Abbau von Ungleichheiten, Bekämpfung der Armut und demografische Herausforderungen

Bildung, Jugend und lebenslanges Lernen

Kultur, Unionsbürgerschaft, Medien und Kommunikation

Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte

Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Asyl, Migration und Integration, Justiz und Verbraucher

Unterstützung der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und Abstimmung mit diesen

Rubrik 3: Stärkere und nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei

Einschließlich Programme und Instrumente zur Förderung folgender Bereiche:

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Maritime Angelegenheiten und Fischerei

Rubrik 4: Mehr Verantwortung in der Welt

Einschließlich Programme und Instrumente zur Förderung folgender Bereiche:

internationale Zusammenarbeit und Entwicklung

Nachbarschaft

Erweiterung

humanitäre Hilfe

Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte und Gleichstellung der Geschlechter

Handel

Rubrik 5: Sicherheit, Frieden und Stabilität für alle Menschen

Einschließlich Programme und Instrumente zur Förderung folgender Bereiche:

Sicherheit, einschließlich Cybersicherheit

Krisenreaktion und Stabilität, einschließlich Katastrophenschutz

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Verteidigung, einschließlich Forschung und Innovation

Rubrik 6: Eine effiziente Verwaltung im Dienste der Bürger der EU

Finanzierung der EU-Bediensteten

Finanzierung der Gebäude und der Ausrüstung der EU-Institutionen

73.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, in einem Anhang zum EU-Haushalt alle Ausgaben im Zusammenhang mit der EU anzuführen, die aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen und Verfahren außerhalb des EU-Haushalts getätigt werden; ist der Ansicht, dass diese jährlich bereitgestellten Informationen das Bild von sämtlichen Investitionen vervollständigen würden, zu denen sich Mitgliedstaaten auf EU-Ebene verpflichtet haben;

III.    Politikbereiche

Eine stärkere und nachhaltige Wirtschaft

74.

hebt hervor, wie wichtig die Vollendung des Europäischen Forschungsraums, der Energieunion, des einheitlichen europäischen Verkehrsraums und des digitalen Binnenmarkts als grundlegende Elemente des europäischen Binnenmarkts ist;

75.

ist der Ansicht, dass die Haushaltsmittel im nächsten MFR stärker auf Bereiche konzentriert werden sollten, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert aufweisen und das Wirtschaftswachstum, die Wettbewerbsfähigkeit, die Nachhaltigkeit und die Beschäftigung in allen Regionen der EU fördern; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Forschung und Innovation für die Schaffung einer nachhaltigen, weltweit führenden, wissensbasierten Wirtschaft und bedauert, dass in Ermangelung einer angemessenen Finanzierung im Rahmen des aktuellen MFR nur ein kleiner Teil der qualitativ hochwertigen Vorhaben in diesem Bereich mit EU-Mitteln unterstützt worden ist;

76.

fordert daher eine drastische Anhebung des Gesamtmittelbetrags für das Neunte Rahmenprogramm, der sich im nächsten MFR auf mindestens 120 Mrd. EUR belaufen sollte; hält diese Höhe für angemessen, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas auf dem Weltmarkt und seine führende Rolle in Wissenschaft, Technologie und Industrie zu sichern, auf gesellschaftliche Herausforderungen zu reagieren und zur Verwirklichung der Klimaschutzziele und der Ziele für nachhaltige Entwicklung der EU beizutragen; fordert insbesondere, dass Anstrengungen zur Förderung bahnbrechender, neue Märkte schaffender Innovationen, vor allem für KMU, unternommen werden;

77.

fordert ferner eine stärkere Konzentration auf die Umsetzung von Forschung und Innovation durch gemeinsame Unternehmen und andere Instrumente und auf die Unterstützung von Investitionen in Schlüsseltechnologien, um die Investitionslücke bei Innovationen zu schließen; hebt hervor, dass die Aufstockung der Mittel mit einer Vereinfachung der Finanzierungsverfahren verknüpft werden muss; begrüßt die entsprechenden Bemühungen der Kommission und fordert nachdrücklich, dass diese im nächsten Programmplanungszeitraum fortgeführt werden, um einen einfacheren Zugang und gleiche Bedingungen für die Bewerber sämtlicher Mitgliedstaaten durch ein neues Bewertungssystem für Anträge zu bieten; hebt hervor, dass Maßnahmen entwickelt werden müssen, mit denen zu einer ausgewogenen Beteiligung aller Mitgliedstaaten der EU angeregt wird;

78.

begrüßt den jüngsten Vorschlag der Kommission zur Gewährleistung der Finanzierung des Forschungsfonds für Kohle und Stahl in den kommenden Jahren; hebt die Bedeutung dieses Fonds für die Finanzierung der für diesen Industriebereich relevanten Forschung hervor; ist demzufolge der Ansicht, dass eine längerfristige Lösung erforderlich ist, die eine Finanzierung nach 2020 sicherstellt und gleichermaßen den Fonds in den Unionshaushalt eingliedert, um dem Parlament zu ermöglichen, seiner Funktion als Haushaltskontrollbehörde gerecht zu werden;

79.

betont, dass KMU und Kleinstunternehmen ein wichtiger Motor für Wirtschaftswachstum, Innovation und Beschäftigung sind, und dass 85 % aller neuen Arbeitsplätze in diesen Unternehmen entstehen; weist darauf hin, dass sie hinsichtlich der Erholung der Wirtschaft und bei dem Ziel, die Wirtschaft der EU nachhaltig zu gestalten, eine wichtige Rolle spielen; weist darauf hin, dass es in der EU über 20 Mio. KMU gibt und diese 99 % der Unternehmen ausmachen; ist der Ansicht, dass die Verbesserung des Zugangs von KMU in allen Mitgliedstaaten zu Finanzmitteln auch im nächsten MFR ein vorrangiges politisches Ziel sein sollte, damit ihre Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit weiter gestärkt werden; hebt daher hervor, dass Unternehmertum gefördert und das Unternehmensumfeld für KMU verbessert werden müssen, damit diese ihr Potential in der globalisierten Wirtschaft unserer Zeit voll entfalten können;

80.

begrüßt den Erfolg des EU-Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME) im gegenwärtigen MFR; unterstreicht den hohen Umsetzungsgrad des Programms und betont, dass es über weitere Absorptionskapazitäten verfügt; fordert demzufolge eine Verdopplung der Finanzausstattung für COSME, damit das Programm dem tatsächlichen Bedarf der Wirtschaft der EU und der großen Nachfrage gerecht werden kann;

81.

bekräftigt, dass es den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) entschlossen unterstützt, mit dem im Rahmen des aktuellen MFR 500 Mrd. EUR an neuen Investitionen in der Realwirtschaft mobilisiert werden sollen; ist der Ansicht, dass der EFSI den für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung förderlichen Wirtschaftssektoren bereits einen kräftigen und gezielten Schub verliehen hat; hebt hervor, dass sich der EFSI positiv auf die Finanzierung von KMU in der gesamten Union auswirkt; begrüßt daher die Absicht der Kommission, einen Rechtsetzungsvorschlag für die Fortführung und Verbesserung dieses Investitionsinstruments mit einer eigenen Haushaltslinie, die nicht zulasten bestehender Maßnahmen und Programme im Rahmen des nächsten MFR finanziert werden sollte, vorzulegen; betont, dass einem Rechtsetzungsvorschlag die Schlussfolgerungen einer Überprüfung durch die Kommission und eine unabhängige Bewertung zugrunde liegen sollten; erwartet, dass die Mängel bei der Umsetzung des EFSI in dem neuen Vorschlag behoben werden und dass damit auch eine Verbesserung der geografischen Verteilung der Mittel des Fonds vorgesehen wird, sodass sein Nutzen in der gesamten Union wahrgenommen wird;

82.

weist nachdrücklich auf die Bedeutung des MFR für Branchen wie zum Beispiel den nachhaltigen Verkehr hin, die auf langfristige Investitionen angewiesen sind; hebt hervor, dass die Verkehrsinfrastruktur das Rückgrat des Binnenmarkts und die Voraussetzung für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen bildet; weist darauf hin, dass für einen einheitlichen europäischen Verkehrsraum, der an die angrenzenden Länder angebunden ist, umfangreiche Verkehrsinfrastrukturen vonnöten sind, denen im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der EU und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts hohe Priorität eingeräumt werden muss, und zwar auch in Randgebieten und Inselregionen; ist daher der Ansicht, dass der nächste MFR ausreichende Mittel für Projekte vorsehen sollte, mit denen insbesondere zur Fertigstellung des Kernnetzes des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) und von dessen Korridoren beigetragen wird, die ausgeweitet werden sollten; weist auf die von der COP 21 festgelegten Ziele für den Verkehr zur Bekämpfung des Klimawandels hin und hält die Mitgliedstaaten dazu an, in intelligente, nachhaltige und integrierte öffentliche Verkehrssysteme zu investieren;

83.

betont, dass eine aktualisierte und wirksamere Fazilität „Connecting Europe“alle Verkehrsträger einschließlich der Straßen- und Schieneninfrastruktur und der Binnenwasserstraßen abdecken sollte; ist der Auffassung, dass bessere Verbindungen zwischen den Gesamtnetzen und von verschiedenen Verkehrsträgern, die zur Verringerung der CO2-Emissionen beitragen, für die Fazilität Priorität haben sollten und ihr Schwerpunkt auf der Verbindung einzelner Netze untereinander und der Ergänzung des Netzes in Randgebieten liegen sollte; weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, die Interoperabilität durch das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem zu steigern und dafür zu sorgen, dass der einheitliche europäische Luftraum bestmöglich ausgenutzt werden kann; fordert, dass das europäische digitale Flugverkehrsmanagementsystem fertiggestellt wird;

84.

spricht sich dafür aus, im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen eine eigene Haushaltslinie für den Tourismus vorzusehen; um eine echte europäische Tourismuspolitik zu entwickeln, die wesentlich zum Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beigetragen werden kann;

85.

fordert die Kommission auf, Investitionen in die Entwicklung von Zukunftstechnologien zu fördern und sich für deren Anwendung einzusetzen; unterstreicht, wie wichtig es ist, die Mittel für die Vollendung des digitalen Binnenmarkts durch die umfassende Nutzung der Frequenzen, eine Verbesserung der Festnetze, die Verdichtung der Mobilfunknetze, die Förderung der Einführung von 5G und die Gigabit-Konnektivität sowie durch weitere Fortschritte bei der Harmonisierung der Telekommunikationsvorschriften der EU, mit denen der richtige Regelungsrahmen für die Verbesserung der Internetanbindung in der Union geschaffen wird, zu sichern; betont, dass mit der Fazilität „Connecting Europe“im Bereich Telekommunikation weiterhin die digitalen Dienstinfrastrukturen und die Breitbandnetze gefördert werden sollten, indem der Zugang zu diesen, einschließlich in abgelegenen Gebieten und im ländlichen Raum, ermöglicht und die digitale Kompetenz, die Interkonnektivität und die Interoperabilität verbessert werden; unterstreicht, dass der digitale Wandel in der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft gefördert und in unverzichtbare Technologien wie Big Data, künstliche Intelligenz oder Hochleistungsrechentechnik, in Infrastruktur und in digitale Kompetenzen investiert werden muss, damit die EU wettbewerbsfähiger und die Lebensqualität der Europäer verbessert wird,

86.

hält es für geboten, in Europa eine nachhaltige und erschwingliche Energieversorgung sicherzustellen; fordert daher die stete Förderung von Investitionen, durch die, unter anderem im Wege der Fazilität „Connecting Europe“im Bereich Energie, die Diversifizierung der Energiequellen und -routen gesichert, die Energiesicherheit und die Unabhängigkeit in der Energieversorgung erhöht und die Energieeffizienz und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gesteigert wird; betont insbesondere, wie wichtig es ist, eine umfassende Unterstützung vorzusehen, vor allem für Regionen mit hohen CO2-Emissionen, die Energiewende, den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft, die Modernisierung der Stromerzeugung, die Verbesserung grenzüberschreitender Verbindungen und den Einsatz intelligenter Energienetze, die Technologien zur Abscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2 und die Modernisierung der Fernwärme; ist der Ansicht, dass die Umgestaltung der Energiewirtschaft im Lichte der Klimaschutzziele entsprechend unterstützt werden sollte, insbesondere in Regionen und Ländern, die von Kohle abhängig sind, um wirksam zu einem strategischen Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft beizutragen; fordert die Schaffung eines umfassenden Instruments zur Unterstützung eines gerechten Übergangs, insbesondere durch die Entwicklung und den Einsatz erneuerbarer Energiequellen, Lösungen für Energieeffizienz, Energiespeicherung, Lösungen und Infrastrukturen für Elektromobilität, die Modernisierung der Stromerzeugung und der Stromnetze, fortgeschrittene Stromerzeugungstechnologien, einschließlich CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS), CO2-Abscheidung und Verwendung (CCU) und Kohlevergasung, die Modernisierung der Fernwärme, einschließlich hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, die frühzeitige Anpassung an künftige Umweltstandards, die Umstrukturierung energieintensiver Wirtschaftsbereiche sowie die Berücksichtigung gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Auswirkungen;

87.

unterstreicht die strategische Bedeutung großer Infrastrukturprojekte, und zwar des Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktors (ITER), der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS), des weltweiten Satellitennavigationsprogramms (Galileo), des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (Copernicus) und der zukünftigen staatlichen Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) für die künftige Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und politische Macht der EU; weist darauf hin, dass die Finanzierung dieser Großprojekte im EU-Haushalt gesichert, gleichzeitig jedoch strikt zweckgebunden sein muss, um sicherzustellen, dass etwaige Kostenüberschreitungen die Finanzierung und erfolgreiche Umsetzung anderer EU-Maßnahmen nicht gefährden, wie dies in bestimmten Einzelfällen im vorangegangenen MFR der Fall war; weist darauf hin, dass zu diesem Zweck der Höchstbetrag für diese Projekte derzeit in der MFR-Verordnung festgesetzt ist, und fordert, dass in der neuen Verordnung vergleichbare Bestimmungen festgelegt werden;

88.

unterstreicht, dass es wichtig ist, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und den Klimawandel, die Verschlechterung der Ökosysteme und den Rückgang der biologischen Vielfalt zu bekämpfen, und dass die EU dabei eine wichtige Rolle spielt; ist der Auffassung, dass eine stabile und angemessene Finanzierung unerlässlich ist, damit die EU ihren internationalen Verpflichtungen, etwa jenen aus dem Übereinkommen von Paris, gerecht werden kann; erklärt erneut, dass der nächste MFR dazu beitragen sollte, dass die Union diese Ziele erreicht und den Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft bis 2050 schafft; unterstreicht, dass die EU keine Projekte und Investitionen finanzieren sollte, die der Verwirklichung dieser Ziele zuwiderlaufen; fordert die durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes bei den künftigen Ausgaben der EU; fordert in diesem Zusammenhang, dass die einschlägigen Projekte, etwa LIFE+, angemessen finanziert werden und ihre Mittelausstattung verdoppelt wird, und dass Mittel speziell für die biologische Vielfalt und die Verwaltung des Netzes Natura 2000 vorgesehen werden;

Stärkung des Zusammenhalts und der Solidarität in Europa

89.

betont, dass die Kohäsionspolitik nach 2020 weiterhin die wichtigste Investitionsstrategie der Europäischen Union sein und all ihre Regionen erfassen sollte, damit komplexe sozioökonomische Herausforderungen bewältigt werden können, wobei die Mittel mehrheitlich den schwächsten Regionen zugutekommen sollten; ist der Ansicht, dass die Kohäsionspolitik über das im Vertrag festgeschriebene Ziel der Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand und der Stärkung der Konvergenz hinaus auf die Verwirklichung der allgemeinen politischen Ziele der EU ausgerichtet werden sollte, und schlägt daher vor, dass die drei Fonds der Kohäsionspolitik – der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF) und der Kohäsionsfonds – vorwiegend dazu eingesetzt werden sollten, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit, Forschung und Innovation, die Digitalisierung, den industriellen Wandel, KMU, den Verkehr, die Anpassung an den Klimawandel und dessen Verringerung, ökologische Nachhaltigkeit und eine gerechte Energiewende, Beschäftigung, soziale Inklusion, die Gleichstellung der Geschlechter, Armutsbekämpfung und die Bewältigung demografischer Herausforderungen zu fördern; hebt hervor, dass diese drei Fonds feste Bestandteile der Kohäsionspolitik der EU sind und ausschließlich im Verbund im Rahmen dieser Politik funktionieren können; fordert darüber hinaus eine verstärkte territoriale Zusammenarbeit mit einer grenzüberschreitenden und einer städtischen Dimenson in dieser Politik, sowie gesonderte Bestimmungen für den ländlichen Raum, Berg- und Inselregionen und abgelegene Gebiete;

90.

hält es für äußerst wichtig, die Finanzierung der Kohäsionspolitik nach 2020 für die EU-27 zu konstanten Preisen zumindest auf dem Stand zu halten, auf dem sie im Haushaltsplan 2014–2020 ist; betont, dass das BIP als eines der Kriterien für die Zuweisung der Mittel aus den Fonds der Kohäsionspolitik beibehalten werden sollte, ist jedoch der Ansicht, dass es durch zusätzliche soziale, ökologische und demografische Kennzahlen ergänzt werden sollte, damit neuen Formen der Ungleichheit zwischen den und innerhalb der EU-Regionen in allen Mitgliedstaaten besser Rechnung getragen wird; befürwortet des Weiteren, dass die Bestandteile, die die Kohäsionspolitik im Rahmen des aktuellen MFR moderner und leistungsorientierter gemacht haben, d. h. der thematische Schwerpunkt, die Ex-ante-Konditionalitäten, der Leistungsrahmen und der Bezug zur wirtschaftspolitischen Steuerung, im neuen Programmplanungszeitraum beibehalten werden;

91.

tritt nachdrücklich dafür ein, dass Europa gemäß der Verpflichtung nach Artikel 9 AEUV sozial ausgestaltet und die europäische Säule sozialer Rechte auf der Grundlage des nachhaltigen Wachstums einer äußerst wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft mit den im Vertrag festgeschriebenen Zielen der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts sowie der Förderung der Gleichstellung zwischen Frau und Mann, der Solidarität zwischen den Generationen und des Schutzes der Rechte des Kindes umgesetzt wird; hebt hervor, dass eine Voraussetzung für diese Umsetzung ist, dass sozialpolitische Maßnahmen angemessen finanziert werden, und betont, dass daher die Mittel für Instrumente, die bereits zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, allen voran der ESF, die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, der EGF und das EaSI, aufgestockt werden müssen; besteht darauf, dass diese im nächsten MFR bewahrt und weiterhin vornehmlich im Rahmen von Finanzhilfen umgesetzt werden;

92.

bekräftigt seine Forderung an die Kommission und sämtliche Mitgliedstaaten nach der Einführung eines Sonderfonds für die Kindergarantie, der Kinder in den Mittelpunkt der Maßnahmen zur Armutsbekämpfung stellt und die entsprechenden Ressourcen zur vollständigen Umsetzung der notwendigen Maßnahmen bereitstellt, einschließlich gezielter Investitionen zur sozialen Inklusion und Beschäftigung der Eltern;

93.

hebt hervor, dass insbesondere der ESF die Entwicklung des sozialen Dialogs umfassender unterstützen sollte, und zwar durch einen intensiveren Ausbau der Kapazitäten von Sozialpartnern sowohl in einzelnen Wirtschaftsbereichen der EU als auch branchenübergreifend, und dass diese Verpflichtung für sämtliche Mitgliedstaaten in sämtlichen Gebieten der EU gelten sollte;

94.

hebt insbesondere hervor, dass Jugendarbeitslosigkeit und Ausgrenzung insbesondere allem von jungen weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befindlichen Menschen (NEET) im Rahmen eines ganzheitlichen Ansatzes für eine EU-weite Jugendpolitik fortwährend bekämpft werden muss; fordert daher, dass die Finanzausstattung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verdoppelt, die EU-Jugendgarantie vollständig umgesetzt und eine rasche und einfache Einrichtung von Fonds und die kontinuierliche und stabile Finanzierung im nächsten Programmplanungszeitraum sichergestellt werden; unterstreicht die Notwendigkeit verbesserter Verordnungen für die diskriminierungsfreie Teilnahme junger Menschen aus einem benachteiligendem sozioökonomischen Umfeld am Programm für junge Menschen; hält Investitionen zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere der Entwicklung digitaler Kompetenzen, nach wie vor für eine der obersten Prioritäten der EU; betont nachdrücklich, dass dieses Programm keine zuvor durch Staatshaushalte finanzierten Ausgaben ersetzen darf;

95.

befürwortet Programme in den Bereichen Kultur, Bildung, Medien, Jugend, Sport, Demokratie, Unionsbürgerschaft und Zivilgesellschaft, deren europäischer Mehrwert eindeutig belegt ist und die sich unter den Begünstigten nach wie vor großer Beliebtheit erfreuen; tritt daher dafür ein, dass anhand der Programme Erasmus+, Kreatives Europa und Europa für Bürgerinnen und Bürger kontinuierlich in den Rahmen „Allgemeine und berufliche Bildung 2020“investiert wird, um weiterhin auf Menschen aller Altersgruppen, insbesondere junge Menschen, zuzugehen; bekräftigt, dass es die Stärkung der externen Dimension der Programme Erasmus+ und Kreatives Europa unterstützt; empfiehlt drüber hinaus, das Europäische Solidaritätskorps weiterzuführen und hierfür angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen, die nicht zu Lasten anderer EU-Programme gehen; hebt auch hervor, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft wesentlich zum Wachstum und zur Beschäftigung in der EU beiträgt;

96.

empfiehlt die Einrichtung eines Europäischen Demokratiefonds für eine verstärkte Förderung der Zivilgesellschaft und der im Bereich Demokratie und Menschenrechte tätigen nichtstaatlichen Organisationen, der von der Kommission verwaltet wird;

97.

fordert insbesondere, dass die Finanzausstattung für Erasmus+ im nächsten MFR mindestens verdreifacht wird, sodass viel mehr junge Menschen, Jugendorganisationen, Schüler der Sekundarstufe und Lehrlinge in Europa erreicht werden und ihnen mit lebenslangem Lernen, auf die Lernenden ausgerichteter und nicht formaler Bildung sowie informellen Lernangeboten wertvolle Fähigkeiten und Lebenskompetenzen zu vermitteln; fordert, dass besonderes Augenmerk auf Menschen aus einem benachteiligenden sozioökonomischen Umfeld und Menschen mit Behinderungen gerichtet wird, um ihnen die Teilnahme am Programm zu ermöglichen;

98.

fordert die Kommission auf, das Vorhaben „Zum 18. Geburtstag ein Interrail-Pass für Europa“weiterzuverfolgen und im nächsten MFR ein gesondertes Programm mit ausreichenden jährlichen Mittelbeträgen für sämtliche Anträge junger Europäer, die in einem bestimmten Jahr das 18. Lebensjahr erreichen, auf einen kostenlosen Interrail-Pass auf den Weg zu bringen; unterstreicht, dass ein solches Vorhaben ein Schlüsselelement für die Stärkung des Europabewusstseins und der europäischen Identität würde, insbesondere in Anbetracht von Bedrohungen wie Populismus und der Verbreitung falscher Informationen; bestärkt, dass sie von der Kommission erwartet, eine entsprechende rechtliche Grundlage für die Verwirklichung der Ziele eines solchen Programms vorzuschlagen;

99.

erwartet, dass die Europäische Union in der Zeit nach 2020 von der Krisenbewältigung zu einer dauerhaften gemeinsamen europäischen Politik im Bereich Asyl und Migration übergeht; betont, dass Maßnahmen in diesem Bereich durch ein eigenes Instrument, und zwar den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), abgedeckt werden sollten; hebt hervor, dass dem künftigen Fonds und den entsprechenden Agenturen in den Bereichen Justiz und Inneres über den gesamten Zeitraum des nächsten MFR hinweg ausreichende Mittel zugewiesen werden müssen, damit den umfassenden Herausforderungen in diesem Bereich begegnet werden kann; ist darüber hinaus der Ansicht, dass der AMIF durch zusätzliche Bestandteile ergänzt werden sollte, die sich dieses Problems im Rahmen anderer Maßnahmen annehmen, insbesondere durch den Struktur- und den Investitionsfonds und die Instrumente zur Finanzierung des auswärtigen Handelns, da dem Ausmaß und der Komplexität der Bedürfnisse in diesem Bereich nicht mit einem einzigen Instrument beizukommen ist; würdigt des Weiteren die Bedeutung der Programme in den Bereichen Kultur, Bildung, Jugend und Sport für die Integration von Flüchtlingen und Migranten in die europäische Gesellschaft; ersucht die Kommission um eine Einschätzung, ob die Rolle europäischer Städte innerhalb der Europäischen Asylpolitik durch Anreize in Form direkter finanzieller Unterstützung für Städte für Flüchtlingsunterkünfte und wirtschaftliche Entwicklung im Gegenzug zur Aufnahme von Flüchtlingen und Asylsuchenden gestärkt werden kann;

100.

erkennt an, dass durch die Zusammenarbeit bei der Bewältigung allgemeiner Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung ein europäischer Mehrwert entsteht; weist darauf hin, dass kein einzelner Mitgliedstaat die grenzüberschreitenden gesundheitlichen Herausforderungen allein bewältigen kann, und fordert, dass der nächste MFR die Verantwortung der EU widerspiegelt, das Ziel für nachhaltige Entwicklung betreffend die öffentliche Gesundheit, die Gesundheitssysteme und umweltbezogene Gesundheitsprobleme umzusetzen und die Mitgliedstaaten bei der Verringerung von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich zu unterstützen; ist der Ansicht, dass der nächste MFR auf der Grundlage der positiven Ergebnisse der laufenden Maßnahmen in diesem Bereich ein solides Gesundheitsprogramm der nächsten Generation umfassen sollte, in dessen Rahmen in Gesundheitsfragen grenzübergreifend vorgegangen wird, etwa durch innovative Lösungen für die Gesundheitsversorgung einschließlich des digitalen Gesundheitswesens, wie etwa der Europäischen Referenznetzwerke, und Mitgliedstaaten Unterstützung in Form von Fachwissen und Austausch von Daten, Anschauungsmaterial und bewährten Verfahren geboten wird; weist darauf hin, dass gute Gesundheit eine Voraussetzung für die Verwirklichung anderer von der EU gesetzter Ziele ist und dass Maßnahmen in Bereichen wie Landwirtschaft, Umwelt, Beschäftigung und Soziales oder der Inklusion Auswirkungen auf die Gesundheit der Europäer haben; fordert daher, dass im nächsten MFR Gesundheitsverträglichkeitsprüfungen und die sektorübergreifende Zusammenarbeit in diesem Bereich gestärkt werden;

Stärkere und nachhaltige Landwirtschaft und Fischerei

101.

bekräftigt, dass eine modernisierte Gemeinsame Agrarpolitik von grundlegender Bedeutung für die Ernährungssicherheit, die Unabhängigkeit von Nahrungsmitteleinfuhren, die Erhaltung der ländlichen Bevölkerung und von Arbeitsplätzen, für nachhaltige Entwicklung, Nachhaltigkeit in Bezug auf die Umwelt, die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft und für die Bereitstellung gesunder, hochwertiger und erschwinglicher Lebensmittel für die Bürger der EU ist; weist darauf hin, dass der Nahrungsmittelbedarf und die Anforderungen in Bezug auf gesundheitliche Aspekte gestiegen sind und dass der Übergang der Landwirtschaft zu umweltfreundlicheren Anbaumethoden gefördert und der Klimawandel bekämpft werden muss; unterstreicht, dass zur Einkommenssicherheit der Landwirte beigetragen und der Zusammenhang zwischen der GAP und der Bereitstellung öffentlicher Güter gestärkt werden muss; unterstreicht, dass die GAP einer der Politikbereiche in der EU ist, in denen die Integration am weitesten fortgeschritten ist, sie vorwiegend auf EU-Ebene finanziert wird und daher an die Stelle der einzelstaatlichen Finanzierung tritt;

102.

betont, dass der GAP-Haushalt im nächsten MFR für die EU-27 zu aktuellen Preisen zumindest auf seinem derzeitigen Stand gehalten werden sollte; hebt hervor, dass angesichts der neuen zu bewältigenden Herausforderungen eine solide Mittelzuweisung auf der Grundlage einer Analyse der gegenwärtigen Politik und des künftigen Bedarfs erforderlich ist; hebt hervor, dass Direktzahlungen einen eindeutigen europäischen Mehrwert erbringen und den Binnenmarkt stärken, indem sie dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden; lehnt in diesem Zusammenhang jede Renationalisierung und jede nationale Kofinanzierung bei Direktzahlungen ab; betont, dass Maßnahmen, mit denen die Produktion in Wirtschaftsbereichen aufrechterhalten wird, die für benachteiligte Gebiete von wesentlicher Bedeutung sind, fortgesetzt werden müssen, dass die Reserve für Krisen im Agrarsektor reformiert werden sollte, dass die Finanzmittel entsprechend den Reaktionen auf die verschiedenen zyklischen Krisen in sensiblen Sektoren aufgestockt und neue Instrumente geschaffen werden müssen, mit denen Preisschwankungen abgemildert werden können, und dass mehr Mittel für das Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) zur Verfügung gestellt werden müssen; fordert die Kommission auf, den Prozess der Konvergenz der Direktzahlungen fortzusetzen und für den notwendigen finanziellen und rechtlichen Rahmen für die Lebensmittelversorgungskette Sorge zu tragen, um unlautere Handelspraktiken zu bekämpfen; weist darauf hin, dass ländliche Gebiete der EU erhebliche Probleme haben und daher besondere Unterstützung benötigen;

103.

hebt die sozioökonomische und ökologische Bedeutung der Fischerei, der Meeresumwelt und der „blauen Wirtschaft“sowie ihren Beitrags zur nachhaltigen Unabhängigkeit der EU von Nahrungsmitteleinfuhren hervor, und zwar wenn es darum geht, die Europäische Aquakultur und Fischerei nachhaltig zu gestalten und den Auswirkungen auf die Umwelt beizukommen; weist darauf hin, dass die Gemeinsame Fischereipolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass zur Umsetzung dieser Politik ein eigener, umfassender, unabhängiger und zugänglicher Fischereifonds notwendig ist; fordert, dass das Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme in der Fischerei (POSEI Fischerei) wieder eingesetzt wird, da dieses für die europäischen Gebiete in äußerster Randlage sehr wichtig ist; fordert, dass die Höhe der Finanzmittel für die Fischerei im aktuellen MFR zumindest auf ihrem derzeitigen Stand gehalten wird und dass die Finanzmittel für maritime Angelegenheiten bei Bedarf aufgestockt werden; warnt vor den etwaigen negativen Folgen eines harten Brexit für diesen Bereich; weist darauf hin, dass andere Finanzierungsinstrumente, die nicht rückzahlungspflichtige Beihilfen ergänzen, zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten bieten könnten;

Mehr Verantwortung in der Welt

104.

betont, dass die Welt vor vielfältigen Herausforderungen wie Konflikten, Cyberangriffen, dem Terrorismus, Radikalisierung, der Desinformation, Naturkatastrophen, dem Klimawandel und der Umweltdegradation, Menschenrechtsverletzungen und den Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern steht; ist der Ansicht, dass die EU eine besondere politische und finanzielle Verantwortung zu tragen hat, die auf einem wahrhaft europäischen, regelgestützten und wertebasierten auswärtigen Handeln, der Förderung von Stabilität, Sicherheit, demokratischer Staatsführung und nachhaltiger Entwicklung unserer Partner sowie auf der Beseitigung der Armut und der Krisenreaktion beruht;

105.

hebt hervor, dass die Mittel für das auswärtige Handeln deutlich angehoben werden müssen, damit die EU ihre Rolle im Rahmen ihrer Globalen Strategie und ihrer Erweiterungs-, Nachbarschafts- und Entwicklungspolitik wahrnehmen und auf Notfälle reagieren kann; erwartet, dass dem beispiellosen Bedarf der Nachbarländer im Süden und Osten, die mit Konflikten und den Folgen der Herausforderungen zu kämpfen haben, vor die sie durch Migration und Flüchtlinge gestellt wurden; fordert, dass für den zunehmenden Bedarf an humanitärer Hilfe infolge von Naturkatastrophen und von vom Menschen verursachten Katastrophen mehr Mittel bereitgestellt werden, wobei Lücken zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Zahlungen zu vermeiden sind; vertritt die Auffassung, dass die Union die Mittel für das Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) anheben muss; hebt ferner hervor, dass zusätzliche Mittel zur Finanzierung einer Investitionsoffensive für Afrika erforderlich sind, mit der das inklusive Wachstum und die nachhaltige Entwicklung gefördert und auf diese Weise einige der zugrundeliegenden Ursachen der irregulären Migration angegangen werden sollen;

106.

weist erneut darauf hin, dass die Entwicklungspolitik der EU auf eine Reihe von Verpflichtungen, nämlich auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung, die Aktionsagenda von Addis Abeba zur Entwicklungsfinanzierung, das Pariser Klimaschutzübereinkommen und den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik sowie auf die Grundsätze der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und die Grundprinzipien der wirksamen Zusammenarbeit ausgerichtet ist; weist auf die von der EU und ihren Mitgliedstaaten eingegangene Verpflichtung hin, ihre Ausgaben für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) bis 2030 auf 0,7 % des BIP anzuheben und 20 % der ODA der EU für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung sowie 0,2 % des BNI der EU für ODA für die am wenigsten entwickelten Länder aufzuwenden;

107.

nimmt zur Kenntnis, dass, Entwicklungshilfe eine wichtiger Faktor sein kann, wenn es darum geht, die grundlegenden Ursachen von Migration zu bekämpfen und einen Beitrag zur Stabilität zu leisten, ist jedoch der Auffassung, dass ODA nicht verwendet werden sollte, um die Kosten der Aufnahme von Flüchtlingen zu decken; weist auf die potenzielle Funktion der ODA hin, wenn es darum geht, die Bereitstellung von Finanzmitteln aus anderen Quellen zu erleichtern, und unterstreicht, dass man mittels einer möglichen Fortsetzung der Investitionsoffensive für Drittländer auf der Grundlage seiner Evaluierung intensiver mit dem Privatsektor zusammenarbeiten muss;

108.

spricht sich dafür aus, dass zivilgesellschaftlichen Organisationen und Menschenrechtsverteidigern, insbesondere in Drittländern, in denen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Gefahr sind, Mittel direkt zur Verfügung gestellt werden; betont in diesem Zusammenhang, dass mit den Außenfinanzierungsinstrumenten rasch auf politische Entwicklungen reagiert und dass der Grundsatz „mehr für mehr“gestärkt werden muss;

109.

ist bereit, eine vereinfachte und gestraffte Struktur der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen in Erwägung zu ziehen, sofern damit Transparenz, Rechenschaftspflicht, Effizienz, Kohärenz und Flexibilität verstärkt und die Ziele der zugrundeliegenden politischen Strategien berücksichtigt werden; fordert, dass die gesonderten Instrumente für Heranführungshilfe, Nachbarschaftspolitik, Entwicklung und humanitäre Hilfe aufgrund ihres spezifischen politischen und finanziellen Charakters dieser Bereiche beibehalten werden; weist darauf hin, dass eine solche Struktur einen in den Haushaltsplan eingestellten EEF ohne die Friedensfazilität für Afrika, der auf die vereinbarten Obergrenzen aufaddiert wird, und eine transparentere Einbeziehung einschlägiger Treuhandfonds und Fazilitäten umfassen sollte;

110.

betont, dass mehr Flexibilität vonnöten ist, damit zusätzliche Ressourcen mobilisiert und Finanzmittel zügig bereitgestellt werden können; könnte im Rahmen eines Gesamtzuwachses bei den Finanzierungsinstrumenten im Bereich der Außenbeziehungen eine größere nicht zugewiesene Reserve zur Erhöhung der inhärenten Flexibilität in Erwägung ziehen; betont jedoch, dass diese Flexibilität nicht zulasten langfristiger politischer Ziele und geografischer und inhaltlicher Prioritäten, der Planbarkeit langfristiger Finanzierung, parlamentarischer Kontrolle und von Konsultationen mit Partnerländern und der Zivilgesellschaft erreicht werden sollte;

Sicherheit, Frieden und Stabilität für alle Menschen

111.

ist der Ansicht, dass sich mit der Einführung einer neuen Rubrik zum Thema „Sicherheit, Frieden und Stabilität für alle Menschen“verdeutlichen ließe, welche Priorität die EU dieser neuen politischen Verantwortung beimisst, die Besonderheit dieser Verantwortung gewürdigt und Kohärenz zwischen deren internen und externen Dimensionen hergestellt würde;

112.

betont, dass die Mittel und das Arsenal der Finanzierungsinstrumente im Bereich der inneren Sicherheit von Beginn des nächsten MFR an über seine gesamte Laufzeit hinweg aufgestockt werden sollten, damit nicht jedes Jahr systematisch auf die Flexibilitätsbestimmungen des MFR zurückgegriffen wird; fordert, dass den Strafverfolgungsbehörden (Europol, Eurojust und CEPOL) ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden und dass die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen (eu-LISA) mit ausreichenden Mitteln für die Bewältigung und Erfüllung ihrer neuen Aufgaben ausgestattet wird; unterstreicht, welche Bedeutung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte dabei zukommt, die Phänomene der Radikalisierung, der Ausgrenzung, der Hassrede und der Hassverbrechen zu verstehen und auf diese zu reagieren;

113.

ist der Ansicht, dass der nächste MFR die Schaffung einer europäischen Verteidigungsunion fördern muss; sieht entsprechend den Ankündigungen der Kommission hierzu den einschlägigen Legislativvorschlägen, einschließlich zu einem eigenen Forschungsprogramm der EU im Bereich Verteidigung und zu einem Programm zur industriellen Entwicklung, das durch Investitionen der Mitgliedstaaten in Ausrüstung im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit ergänzt wird, erwartungsvoll entgegen; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine feste Überzeugung, dass zusätzliche politische Prioritäten an zusätzliche Finanzmittel gebunden sein sollten; weist erneut darauf hin, dass sich durch eine verstärkte Zusammenarbeit in Verteidigungsfragen, die Bündelung von Forschung und Ausrüstung und die Beseitigung von Überschneidungen die strategische Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Rüstungsindustrie fördern und deutliche Effizienzgewinne erzielen lassen, die häufig auf ca. 26 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt werden;

114.

fordert angesichts der größeren Aufmerksamkeit, die der Sicherheit und der Verteidigung in der EU zuteilwird, eine Neubewertung sämtlicher Ausgaben für die äußere Sicherheit; sieht insbesondere einer Reform des Mechanismus Athena und der Friedensfazilität für Afrika im Anschluss an die Einstellung des EEF in den Haushalt entgegen; begrüßt die Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten vor Kurzem im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit eingegangen sind, und fordert die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission auf, Klarheit hinsichtlich ihrer künftigen Finanzierung zu schaffen; fordert ein Nachfolgeprogramm für das Stabilitäts- und Friedensinstrument, das auf Krisenreaktion und den Aufbau von Kapazitäten für Sicherheit und Entwicklung ausgerichtet ist, gleichzeitig jedoch eine rechtlich schlüssige Lösung für den Aufbau militärischer Kapazitäten bietet;

115.

betont die herausragende Bedeutung des Katastrophenschutzverfahrens der Union, das koordinierte Hilfsmaßnahmen der EU im Falle von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb und außerhalb der Union ermöglicht hat; verweist auf den unbestrittenen Mehrwert von Katastrophenschutzeinsätzen für die wirksame Bekämpfung der immer häufiger und komplexer auftretenden Naturkatastrophen bei gleichzeitiger Förderung der Solidarität unter den EU-Bürgerinnen und Bürgern in Krisenzeiten; begrüßt die jüngsten Vorschläge der Kommission zur Förderung des Katastrophenschutzes der EU durch verbesserte Vorbereitungs- und Vorbeugungsmaßnahmen, einschließlich der Einrichtung einer eigenen Reserve operativer Kapazitäten auf europäischer Ebene; fordert weitere Maßnahmen in diesem Bereich in Verbindung mit einer angemessenen Finanzierung im nächsten MFR;

Eine effiziente Verwaltung im Dienste der Bürger der EU

116.

ist der Ansicht, dass eine starke, effiziente und hochwertige öffentliche Verwaltung für die Umsetzung der Strategien der EU und für die Wiederherstellung des Vertrauens und den Ausbau des Dialogs mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen und Bürgern auf sämtlichen Ebenen unerlässlich ist; unterstreicht in dieser Hinsicht die Rolle der Institutionen, die sich aus demokratisch gewählten Mitgliedern zusammensetzen; weist darauf hin, dass dem Rechnungshof zufolge die Institutionen, Einrichtungen und Agenturen der EU den in ihren Stellenplänen festgelegten Personalabbau um 5 % umgesetzt haben; ist der Ansicht, dass sie keinem weiteren derart bereichsübergreifenden Stellenabbau ausgesetzt werden sollten; bringt seine deutliche Ablehnung einer Wiederholung des sogenannten Planstellenpools zur Personalumschichtung in Agenturen zum Ausdruck;

117.

begrüßt die Bemühungen der Institutionen, Einrichtungen und Agenturen, durch eine verstärkte Verwaltungszusammenarbeit und die Bündelung einzelner Ämter die Effizienz weiter zu steigern und dadurch Einsparungen im EU-Haushalt zu bewirken; hebt hervor, dass bei einzelnen Agenturen weitere Effizienzgewinne erzielt werden könnten, insbesondere durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Agenturen mit ähnlichen Aufgaben, beispielsweise im Bereich der Finanzmarktaufsicht, sowie zwischen Agenturen mit mehreren Dienstorten; fordert grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Möglichkeit, die Agenturen nach dem strategischen Charakter ihrer Aufgaben und ihren Ergebnissen zusammenzufassen, um Synergien zwischen Agenturen, etwa im Hinblick auf die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die ESMA in Paris, zu schaffen;

118.

ist der Ansicht, dass die Organe und Einrichtungen der EU sowohl im Hinblick auf die geografische Verteilung als auch auf das Verhältnis zwischen den Geschlechtern für Ausgewogenheit sorgen sollten;

119.

fordert die Kommission auf, ein Verfahren vorzuschlagen, durch Mitgliedstaaten, die den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werten nicht gerecht werden, finanzielle Konsequenzen auferlegt werden können; weist jedoch darauf hin, dass diejenigen, denen der Haushalt letztendlich zugute kommt, in keinem Fall durch Regelverstöße beeinträchtigt werden dürfen, für die sie nicht verantwortlich sind; ist daher der Überzeugung, dass der Unionshaushalt nicht das geeignete Instrument ist, um Verstöße gegen Artikel 2 EUV zu ahnden, und dass die Mitgliedstaaten finanzielle Konsequenzen unabhängig vom Haushaltsvollzug tragen sollten;

120.

unterstreicht, dass die Beseitigung von Diskriminierung, Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern und geschlechtsspezifischer Gewalt von wesentlicher Bedeutung und ein wesentlicher Schritt in Richtung eines inklusiven Europas ist, zu dem sich die EU verpflichtet hat; spricht sich daher für die Verpflichtung zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Maßnahmen der EU im nächsten MFR und dafür aus, dass die Bekämpfung aller Fälle von Diskriminierung mit besonderem Augenmerk auf der geschlechtsspezifischen Dimension in der Migrations- und Asylpolitik und dem auswärtigen Handeln der EU auf der Ebene des Haushalts stärker gefördert wird;

121.

hebt hervor, dass Frauen Zugang zu sexual- und reproduktionsmedizinischen Leistungen haben müssen und dass insbesondere die besonderen Bedürfnisse benachteiligter Personen, einschließlich Minderjähriger und anderer Gruppen wie der LGBTI-Gemeinschaft, zu berücksichtigen sind;

122.

spricht sich dafür aus, dass benachteiligten Gruppen, insbesondere Menschen mit Behinderungen und Roma, gesonderte Unterstützung zukommt, wobei Segregation ausdrücklich auszuschließen ist, und insbesondere dafür, dass die Bezeichnung „Roma“auf der Liste der Begünstigten des ESF und des EFRE bleibt;

123.

weist darauf hin, dass die Gebiete in äußerster Randlage und die überseeischen Länder und Gebiete aufgrund ihrer Abgeschiedenheit vom europäischen Kontinent besonderen Herausforderungen umweltbezogener, wirtschaftlicher oder sozialer Art gegenüberstehen; ist der Ansicht, dass für sie maßgeschneiderte Maßnahmen und angemessen gerechtfertigte Ausnahmen festgelegt werden sollten; fordert, dass die finanzielle Unterstützung für die Gebiete in äußerster Randlage und die überseeischen Länder und Gebiete im nächsten MFR fortgesetzt wird, und zwar insbesondere im Rahmen der Kohäsionspolitik für die überseeischen Länder und eines gesonderten Instruments für die überseeischen Länder und Gebiete, damit sie Zugang zu Forschungsprogrammen haben und die besonderen Herausforderungen aufgrund des Klimawandels bewältigen können;

124.

fordert die Kommission nachdrücklich aus, im Sinne der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz des Haushalts der Europäischen Union zu erwägen, geeignete Voraussetzungen zu schaffen, um Korruption und Finanzbetrug im Hinblick auf EU-Mittel vorzubeugen, hält den Zollbetrug, der erhebliche Einnahmenverluste für den Unionshaushalt bewirkt hat, für höchst bedenklich; ersucht die Mitgliedstaaten, die Einwände gegen den Rechtsrahmen der Union für Zollrechtsverletzungen und -sanktionen erhoben haben, ihre Haltung zu überdenken, um eine rasche Lösung dieses Problems zu ermöglichen;

IV.    Verfahren und Beschlussfassungsprozess

125.

weist darauf hin, dass für die Annahme der MFR-Verordnung die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist; betont darüber hinaus, dass das Parlament und der Rat die beiden Teile der Haushaltsbehörde bilden, die für die Annahme des Jahreshaushaltsplans der EU gleichermaßen wichtig sind, während die sektorspezifischen Rechtsvorschriften zur Schaffung der großen Mehrheit der EU-Programme, einschließlich ihrer Finanzausstattung, im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beschlossen werden; erwartet daher ein Verfahren zur Fassung eines Beschlusses über den nächsten MFR, durch das die Rolle des Parlaments und dessen Vorrechte, wie sie im Vertrag festgeschrieben sind, gewahrt werden; ist der festen Überzeugung, dass die MFR-Verordnung nicht der geeignete Rahmen für Änderungen an der Haushaltsordnung der EU ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, immer dann, wenn diese Verordnung geändert werden muss einen gesonderten Entwurf für eine Überarbeitung der Haushaltsordnung der EU vorzulegen;

126.

bekundet seine Bereitschaft, umgehend einen strukturellen Dialog mit der Kommission und dem Rat über den MFR nach 2020 aufzunehmen, um die anschließenden Verhandlungen zu erleichtern und den Abschluss eines Abkommens bis zum Ende der laufenden Wahlperiode zu ermöglichen; ist bereit, die in der vorliegenden Entschließung dargelegten Standpunkte mit dem Rat zu besprechen, damit die Erwartungen des Parlaments an den nächsten MFR besser nachvollzogen werden können;

127.

unterstreicht, dass die Kommission angekündigt hat, ihre Vorschläge im Mai 2018 vorzulegen, und dass angesichts dessen binnen eines Jahres ein formaler Beschluss über den nächsten MFR gefasst werden sollte; ist der Ansicht, dass trotz der anfänglichen Verzögerung der Vorlage der Vorschläge der Kommission rasch eine Einigung über den MFR nach 2020 zustande kommen sollte, weil davon die wichtige politische Botschaft ausgehen würde, dass die EU weiterhin fähig ist, über ihren zukünftigen Weg und die dafür erforderlichen Finanzmittel Konsens zu erzielen; weist nachdrücklich darauf hin, dass es durch diesen Zeitplan unter anderem möglich sein wird, alle sektorspezifischen Verordnungen zügig anzunehmen, sodass die neuen Programme am 1. Januar 2021 ohne Verzögerung anlaufen können; erinnert daran, dass die neuen Programme in vorangegangenen Finanzrahmen im Wesentlichen einige Jahre nach dem Beginn der Laufzeit angelaufen sind;

128.

vertritt die Auffassung, dass das neu gewählte Parlament mit einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von 6 Monaten nach der Europawahl fordern kann, dass die Kommission die in der vorangegangenen Wahlperiode angenommenen sektorspezifischen Rechtsvorschriften, mit denen die Nachfolgeprogramme der EU für den nächsten MFR festgelegt werden, eine Überarbeitung vorschlägt;

129.

unterstreicht daher, dass zwischen den drei Organen umgehend eingehende Beratungen aufgenommen werden müssen; betont, dass alle Teile der MFR-Verordnung, einschließlich der Obergrenzen des MFR, Teil der Verhandlungen über den MFR sein werden und solange zur Diskussion stehen sollten, bis eine abschließende Einigung zustande kommt; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Parlament dem Verfahren, das zur Annahme der derzeit geltenden MFR-Verordnung geführt hat, und der Rolle, die der Europäische Rat dabei eingenommen hat, indem er unwiderrufliche Beschlüsse über einige Teile, einschließlich der Obergrenzen des MFR und mehrerer sektorspezifischer politikrelevanter Bestimmungen, gefasst hat, kritisch gegenübersteht;

130.

ist der Ansicht, dass unter dem bulgarischen Vorsitz und vor der Erläuterung der Vorschläge für den MFR umgehend eine Einigung über die Verfahren im Zusammenhang mit den anstehenden Verhandlungen über den MFR und insbesondere über die Beteiligung des Parlaments in den einzelnen Phasen dieses Prozesses erzielt werden sollte; erwartet in diesem Zusammenhang, dass die Kommission dem Parlament in gleichem Umfang wie dem Rat zeitnah Informationen zur Verfügung stellt; ist der Ansicht, dass diese Modalitäten letztlich in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgeschrieben werden sollten, so wie es bereits für das jährliche Haushaltsverfahren der Fall ist;

131.

ist der Ansicht, dass die für die Annahme der MFR-Verordnung erforderliche Einstimmigkeit ein echtes Hindernis in dem Prozess darstellt; fordert diesbezüglich den Europäischen Rat auf, die Übergangsklausel nach Artikel 312 Absatz 2 AEUV zu aktivieren, um die Annahme der MFR-Verordnung mit qualifizierter Mehrheit zu ermöglichen; erinnert ferner daran, dass die allgemeine Übergangsklausel nach Artikel 48 Absatz 7 EUV ebenfalls eingesetzt werden kann, um das ordentliche Gesetzgebungsverfahren anzuwenden; betont, dass eine Verlagerung hin zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit für die Annahme der MFR-Verordnung mit dem Beschlussfassungsprozess für die Annahme fast aller Mehrjahresprogramme der EU sowie mit dem jährlichen Verfahren für die Verabschiedung des Unionshaushalts im Einklang stünde;

o

o o

132.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(2)  ABl. L 163 vom 24.6.2017, S. 1.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0309.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0401.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0010.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0363.

(8)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1.

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0076.


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/71


P8_TA(2018)0076

Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu der Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union (2017/2053(INI))

(2019/C 162/07)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 311 und Artikel 332 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf Artikel 106a und Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom, des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 21. September 2017 mit dem Titel „Ein faires und effizientes Steuersystem in der Europäischen Union für den digitalen Binnenmarkt“(COM(2017)0547),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft der Eigenmittel der Europäischen Union (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 mit dem Titel „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“ (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. April 2014 mit dem Titel „Verhandlungen über den MFR 2014–2020: Erkenntnisse und weiteres Vorgehen“ (6),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 16. April 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (7),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Dezember 2014 (8) zu dem System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 (9) zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014–2020 nach der Wahl,

unter Hinweis auf den Bericht vom Dezember 2016 mit dem Titel „Künftige Finanzierung der EU: Abschlussbericht und Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe ‚Eigenmittel‘“,

unter Hinweis auf Artikel 1 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 betreffend das Verfahren zur Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0041/2018),

A.

in der Erwägung, dass nach den Römischen Verträgen vom 25. März 1957 die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nur für einen Übergangszeitraum mit nationalen Beiträgen finanziert werden sollte und danach ein System der Eigenmittel gelten sollte;

B.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom April 1970 in Luxemburg ein System der Eigenmittel beschlossen hat, mit dem die nationalen Beiträge beendet und zwei Kategorien echter Eigenmittel eingeführt wurden, nämlich die Agrarabschöpfungen und die Zölle, die durch eine dritte Kategorie auf der Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt.) ergänzt wurden;

C.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat im Juni 1988 Eigenmittel eingeführt hat, die auf der Grundlage des BNE der Mitgliedstaaten berechnet wurden, da die Einnahmen im Rahmen der bestehenden Eigenmittel nicht zur Deckung der Gesamtausgaben des EU-Haushalts reichten;

D.

in der Erwägung, dass der Anteil der BNE-Beiträge zwischen 1988 und 2014 von ca. 11 % auf 69 % gestiegen und diese „ergänzenden“, dem Ausgleich dienenden Mittel damit zur Haupteinnahmequelle für den heutigen EU-Haushalt avanciert sind; in der Erwägung, dass die MwSt.-basierten Eigenmittel derzeit etwa 12 % und die traditionellen Eigenmittel (Zölle, Agrarzölle und Zucker- und Isoglukoseabgaben) ca. 13 % des EU-Haushalts ausmachen und der übrige Teil aus anderen Quellen gedeckt wird, darunter Steuerzahlungen der EU-Bediensteten und Geldbußen von Unternehmen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben;

E.

in der Erwägung, dass seit der Einführung des „Britenrabatts“, d. h. der Erstattung von 66 % der Nettobeiträge des Vereinigten Königreichs, auf der Tagung des Europäischen Rates 1984 in Fontainebleau nach und nach weitere Rabatte und Korrekturmechanismen eingeführt wurden, um dem Problem der sogenannten operativen Haushaltssalden bestimmter Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen; in der Erwägung, dass diese Korrekturen derzeit im Wesentlichen entweder in einer Kürzung des Beitrags zur Finanzierung des Ausgleichs für das VK oder in einer Bruttokürzung des BNE- oder MwSt.-Beitrags bestehen;

F.

in der Erwägung, dass das Parlament in den letzten zehn Jahren in mehreren Entschließungen auf die Probleme und die Komplexität des Eigenmittelsystems der EU hingewiesen und wiederholt eine grundlegende Reform gefordert hat, mit der das System einfacher, transparenter und demokratischer gestaltet wird und neue echte Eigenmittel eingeführt werden, die die BNE-basierten Beiträge nach und nach weitestgehend ersetzen sollen;

G.

in der Erwägung, dass die Kommission 2011 ein ambitioniertes Legislativpaket zu den Eigenmitteln (COM(2011)0510) vorgelegt hat, das gemeinsam mit den Vorschlägen für den MFR 2014–2020 unterbreitet wurde und mit dem die Beiträge der Mitgliedstaaten vereinfacht, neue Eigenmittel – eine reformierte Mehrwertsteuer und eine Finanztransaktionssteuer (FTS) – eingeführt und die Korrekturmechanismen reformiert werden sollten; in der Erwägung, dass diese Vorschläge vom Rat ignoriert wurden;

H.

in der Erwägung, dass infolge der Verhandlungen über den MFR 2014–2020 eine Hochrangige Gruppe „Eigenmittel“eingesetzt wurde, der Vertreter aller drei großen Organe der EU angehörten und deren Vorsitz Mario Monti innehatte; in der Erwägung, dass die Gruppe im Dezember 2016 ihren Abschlussbericht mit Empfehlungen vorgelegt hat, auf dessen Grundlage der hier dargelegte Standpunkt des Parlaments ausgearbeitet wurde; hebt hervor, dass diese Entschließung von allen Mitgliedern der Gruppe – also auch von den vom Rat benannten Mitgliedern – einstimmig angenommen wurde;

1.

stellt fest, dass die Kommission bis Mai 2018 ihre Vorschläge für den MFR nach 2020 vorlegen wird; fordert, dass die Kommission für den künftigen MFR ambitionierte Vorschläge für die Überarbeitung des Eigenmittelbeschlusses und aller damit verbundenen Rechtsakte und für die Einführung neuer Eigenmittel unterbreitet; hebt hervor, dass die Ausgaben- und die Einnahmenseite des nächsten MFR bei den anstehenden Verhandlungen zwischen Rat und Parlament in einem einzigen Paket behandelt werden; stellt fest, dass es ohne entsprechende Fortschritte bei den Eigenmitteln keine Einigung über den MFR geben wird;

2.

legt diese Entschließung vor, um seinen Standpunkt zu den wichtigsten Elementen der Reform des Eigenmittelsystems der EU einschließlich einer Zusammenstellung der Eigenmittel und zu den Elementen des derzeitigen Systems, die beibehalten werden sollten, darzulegen; fordert die Kommission auf, den Standpunkt des Parlaments bei der Vorbereitung der Legislativvorschläge zu den Eigenmitteln der EU, die einen ambitionierten Geltungsbereich haben und gemeinsam mit den Vorschlägen für den MFR nach 2020 vorgelegt werden sollten, angemessen zu berücksichtigen; ist davon überzeugt, dass unbedingt erhebliche Fortschritte auf der Einnahmenseite des EU-Haushaltsplans erzielt werden müssen, damit eine Einigung über den nächsten MFR herbeigeführt werden kann;

I.    RECHTSRAHMEN UND BESCHLUSSFASSUNG

3.

verweist auf Artikel 311 AEUV, dem zufolge die Union sich „mit den erforderlichen Mitteln [ausstattet], um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können“, und der Haushalt „unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert“wird; hebt deshalb hervor, dass die rechtliche Auflage, den EU-Haushalt mit echten Eigenmitteln zu bestreiten, somit direkt aus dem Vertrag stammt;

4.

bekräftigt, dass gemäß Artikel 310 AEUV der Haushaltsplan der Union „in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen“ist; stellt entsprechend fest, dass die Einnahmen sämtliche Ausgaben decken sollten, die jedes Jahr von der Haushaltsbehörde verabschiedet werden; betont, dass der EU-Haushalt kein jährliches Defizit aufweisen darf und auch keine Mittel auf den Finanzmärkten aufgenommen werden dürfen;

5.

weist darauf hin, dass der wichtigste Rechtsakt, in dem das Eigenmittelsystem geregelt ist, der sogenannte Eigenmittelbeschluss, vom Rat nach Anhörung des Parlaments einstimmig angenommen wird und von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss; hebt hervor, dass es sich hierbei um eines der umfangreichsten Legislativverfahren handelt, die im Vertrag vorgesehen sind;

6.

stellt fest, dass der Rat in diesem Rechtsakt unter anderem die Obergrenze für die Eigenmittel festlegt und neue Kategorien von Eigenmitteln einführen oder bestehende Kategorien abschaffen kann; hebt hervor, dass der Eigenmittelbeschluss zwar nicht zeitlich befristet ist, aber direkt mit dem jeweiligen MFR zusammenhängt, in dem die Höchstbeträge für die Ausgaben des entsprechenden Zeitraums festgelegt werden;

7.

weist darauf hin, dass mit dem Vertrag von Lissabon neue Bestimmungen für die Durchführung der Rechtsvorschriften über die Eigenmittel eingeführt wurden und der Rat nunmehr eine Verordnung mit qualifizierter Mehrheit erlassen kann, nachdem er die Zustimmung des Parlaments eingeholt hat; bedauert allerdings, dass einige Durchführungsbestimmungen, vor allem jene, die sich auf die Berechnung der BNE-Mittel beziehen, nach wie vor im Eigenmittelbeschluss stehen; fordert deshalb ein reibungsloseres Verfahren für die Annahme des Eigenmittelbeschlusses, fordert den Rat und die Kommission auf, die Forderung des Parlaments nach Änderung von Artikel 311 AEUV im Rahmen einer künftigen Überarbeitung der Verträge zu unterstützen, um das Mitspracherecht des Parlaments im Verfahren für die Verabschiedung von Eigenmitteln zu stärken;

8.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für ihre Fiskalpolitik zuständig sind, und hebt hervor, dass die Steuerhoheit zu den grundlegenden Souveränitätsrechten der Mitgliedstaaten zählt; hebt hervor, dass die Reform des Eigenmittelsystems der EU nicht bedeutet, dass die Mitgliedstaaten hoheitliche Rechte abgeben, sondern dass das derzeitige System mit dem Geist und dem Wortlaut der EU-Verträge in Einklang gebracht wird;

II.    GRÜNDE FÜR EINE REFORM DES DERZEITIGEN EIGENMITTELSYSTEMS

i.    Behebung von Mängeln des derzeitigen Systems

9.

betont, dass das derzeitige Eigenmittelsystem hochkomplex, ungerecht, intransparent und für die EU-Bürger völlig unverständlich ist; weist insbesondere darauf hin, dass die Berechnungen im Zusammenhang mit den nationalen Rabatten und Korrekturmechanismen, die das Eigenmittelsystem oder die statistischen MwSt.-Eigenmittel betreffen, undurchsichtig sind; betont darüber hinaus, dass sich das System einer effektiven parlamentarischen Kontrolle auf EU-Ebene entzieht und im Grunde weder demokratisch legitimiert ist noch einer Rechenschaftspflicht unterliegt;

10.

unterstreicht, dass das Eigenmittelsystem eine Entwicklung genommen hat, bei der die echten Eigenmittel allmählich durch die sogenannten nationalen Beiträge ersetzt wurden, so dass derzeit ein unverhältnismäßig starker Schwerpunkt auf den Nettosalden zwischen den Mitgliedstaaten liegt und somit weitgehend ignoriert wird, in welchem Maße der EU-Haushalt dazu beiträgt, die gemeinsamen europäischen Ziele zum Wohle aller EU-Bürger zu verwirklichen; bedauert vor diesem Hintergrund, dass die nationalen Beiträge zum EU-Haushalt, die entweder auf der Grundlage des BNE oder als statistische MwSt.-basierte Einnahme berechnet werden, insgesamt etwa 83 % der gesamten Einnahmen der EU ausmachen;

11.

ist davon überzeugt, dass der hohe Anteil der BNE-Eigenmittel dazu beigetragen hat, dass in den Debatten im Rat sowohl über die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite des EU-Haushalts immer wieder die haushaltspolitische Forderung nach „angemessenem Mittelrückfluss“(„juste retour“) erhoben wird; weist in diesem Zusammenhang einerseits auf die Einführung des Britenrabatts und einer Reihe damit verbundener Rabatte und anderer Korrekturmechanismen auf der Einnahmenseite und andererseits auf die Tatsache hin, dass es nicht gelang, sich im Haushaltsverfahren auf ein hinreichendes Niveau von Mitteln für den EU-Haushalt zu einigen; ist der Ansicht, dass sich die EU vom Konzept des operativen Nettohaushaltssaldos verabschieden muss, da in der Praxis alle Mitgliedstaaten Begünstigte des EU-Haushalts sind;

12.

ist insbesondere der Ansicht, dass die Entscheidung über die Höhe des jährlichen EU-Haushalts von politischen und finanziellen Erwägungen der einzelnen Mitgliedstaaten beeinflusst wird, die den Spielraum für die Haushaltsverhandlungen einschränken, die schließlich oft in ein Nullsummenspiel zwischen den Nettozahlern und den Nettoempfängern im Rat münden, wobei Zusagen der EU – auch des Rates – ignoriert werden; ist der Ansicht, dass infolgedessen Einsparungen genau in den Bereichen vorgeschlagen werden, die viele politische Maßnahmen der EU mit besonders hohem europäischem Mehrwert umfassen, und dass damit das gesamte europäische Projekt geschwächt wird;

13.

stellt fest, dass die nationalen Beiträge zum EU-Haushalt in den Haushaltsplänen der Mitgliedstaaten eindeutig ausgewiesen und oft als finanzielle Belastung empfunden werden, die die Vorteile in – häufig weniger offensichtlichen – Ausgabenbereichen der EU vermeintlich überwiegt; betont in diesem Zusammenhang, dass etwas unternommen werden muss, um die Vorteile des EU-Haushalts in der Öffentlichkeit bekannter zu machen;

14.

ist deshalb davon überzeugt, dass mit dem derzeitigen Eigenmittelsystem im Grunde gegen Wortlaut und Geist des Vertrags verstoßen wird; wiederholt seinen seit langem vertretenen Standpunkt, dass das System der EU-Mittel unbedingt einer grundlegenden Reform bedarf, damit die Finanzierung des EU-Haushalts mit den Bedingungen des Vertrags und den Erfordernissen der Union insgesamt in Einklang gebracht wird;

ii.    Befähigung der Union, ihre Politik zu finanzieren und neue Herausforderungen zu bewältigen

15.

hebt hervor, dass der MFR nach 2020 eine ausreichende Finanzierung der politischen Maßnahmen und Programme der EU mit klarem europäischen Mehrwert sicherstellen muss, aber auch zusätzliche Mittel für neue Herausforderungen in bereits ausgemachten Bereichen wie Wachstum und Beschäftigung, Klimawandel, Umweltschutz, Wettbewerbsfähigkeit, Kohäsion, Innovation, Migration, Kontrolle der EU-Außengrenzen, Sicherheit und Verteidigung bereitstellen muss;

16.

betont darüber hinaus, dass die Mängel des derzeitigen MFR vermieden werden müssen und von Anfang an für eine Mittelausstattung auf einem Niveau gesorgt werden muss, das es der Union ermöglicht, ihre politische Agenda mit einer angemessenen finanziellen Ausstattung zu verfolgen und effektiv auf unvorhergesehene Ereignisse oder Krisen zu reagieren, die möglicherweise in der Laufzeit des nächsten Finanzrahmens auftreten; betont, dass das ständige Problem der unzureichenden Mittel für Zahlungen im jährlichen Haushaltsverfahren gelöst werden muss; erinnert daran, dass allein für die Bewältigung der Migrations- und Flüchtlingskrise die Flexibilitätsbestimmungen des MFR in erheblichem Maße in Anspruch genommen werden mussten;

17.

erwartet, dass die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ungeachtet des finanziellen Ausgleichs auch für den nächsten MFR und alle damit verbundenen haushaltspolitischen Entscheidungen eine große Herausforderung darstellen; ist überzeugt, dass vor einer Entscheidung über den MFR nach 2020 die Brexit-Lücke geschlossen werden sollte, wobei sichergestellt sein muss, dass die EU-Mittel nicht gekürzt werden und die EU-Programme nicht darunter leiden;

18.

begrüßt den Vorschlag des Präsidenten der Kommission, Jean-Claude Juncker, im Haushaltsplan der EU eine eigene Haushaltslinie für das Euro-Währungsgebiet einzuführen, den er in seiner „Rede zur Lage der Union“dem Europäischen Parlament vorgestellt und in der Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2017 mit dem Titel „Neue Haushaltsinstrumente für ein stabiles Euro-Währungsgebiet innerhalb des Unionsrahmens“(COM(2017)0822) weiter ausgeführt hat; fordert zu diesem Zweck eine Haushaltskapazität innerhalb des EU-Haushalts, die nicht in die derzeitigen Obergrenzen eingerechnet wird;

III.    EIN AKZEPTABLES UND AUSGEWOGENES SYSTEM DER EIGENMITTEL

i.    Grundsätze und Annahmen für die Gestaltung eines neuen Eigenmittelsystems

19.

spricht sich im Interesse stabiler Finanzen auf der Ebene der EU für ein transparentes, einfacheres und gerechteres neues Eigenmittelsystem aus, das auf Elementen des derzeitigen Systems aufbaut, die sich als sinnvoll erwiesen haben; ist der Ansicht, dass sich die Reform des Eigenmittelsystems auf eine Reihe von Leitlinien stützen sollte;

20.

betont, dass die Einnahmen mit politischen Zielen, insbesondere mit dem Binnenmarkt, der Energieunion sowie der Umwelt-, Klima- und Verkehrspolitik verknüpft werden müssen; ist in diesem Zusammenhang davon überzeugt, dass der Schwerpunkt des EU-Haushalts auf Politikbereichen mit europäischem Mehrwert gemäß seiner Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen (10) liegen sollte;

21.

hebt hervor, dass aus Gründen der Praktikabilität nicht alle neuen Eigenmittel gleichzeitig eingeführt werden können, sondern nach und nach eingesetzt werden müssen; ist deshalb der Ansicht, dass das Eigenmittelsystem in zwei Schritten reformiert werden könnte und dass dafür zunächst diejenigen Eigenmittel eingeführt werden könnten, die technisch nicht sehr kompliziert sind und deren Erhebung einen vertretbaren Verwaltungs- und Finanzaufwand bedeutet, und im zweiten Schritt nach und nach die restlichen neuen Eigenmittel nach einem festen Zeitplan eingeführt werden könnten, bis alle endgültig etabliert sind;

22.

ist der Ansicht, dass die Einführung neuer Eigenmittel einem doppelten Zweck dienen sollte, nämlich erstens zu einer wesentlichen Reduzierung des Anteils der BNE-Beiträge (um bis zu 40 %) – und damit zu Einsparungen in den Haushalten der Mitgliedstaaten – führen und zweitens ermöglichen sollte, ein höheres Ausgabenvolumen im MFR nach 2020 zu finanzieren und gleichzeitig die Finanzierungslücke durch den Austritt des Vereinigten Königreichs zu schließen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die neuen Eigenmittel nicht darauf angelegt sind, die Belastung der Steuerzahler in der EU insgesamt zu erhöhen, sondern dass diese von der Einführung der neuen Eigenmittel nicht betroffen sein sollten;

23.

fordert, dass alle Rabatte und Korrekturen abgeschafft und alle Mitgliedstaaten gerecht behandelt werden; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Brexit bedeutet, dass der Rabatt für das Vereinigte Königreich und der damit verbundene „Rabatt der Rabatte“hinfällig wird und verschwindet und zugleich das System der statistisch ermittelten MwSt.-Eigenmittel unbedingt reformiert werden muss;

24.

ist der Ansicht, dass die traditionellen Eigenmittel, nämlich die Zölle, die Agrarzölle und die Zucker- und Isoglukoseabgaben, eine zuverlässige und echte Einnahmequelle der EU sind, da sie direkt aus der Eigenschaft der EU als Zollunion und den damit verbundenen rechtmäßigen Zuständigkeiten und der gemeinsamen Handelspolitik erwachsen; vertritt deshalb den Standpunkt, dass die traditionellen Eigenmittel als Einnahmequelle des EU-Haushalts beibehalten werden sollten; ist der Ansicht, dass ein größerer Teil dieser Einnahmen für den EU-Haushalt zur Verfügung stehen könnte, wenn der von den Mitgliedstaaten als Ausgleich für die Erhebungskosten einbehaltene Anteil verringert würde;

25.

stellt fest, dass der BNE-Beitrag eine zuverlässige, stabile und gerechte Einnahmequelle für den EU-Haushalt ist und von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten in hohem Maße befürwortet wird; ist deshalb der Auffassung, dass er als ausgleichende und ergänzende Quelle des EU-Haushalts beibehalten werden sollte, mit der die haushaltspolitische Forderung nach „angemessenem Mittelrückfluss“hinfällig würde; betont, dass in diesem Zusammenhang dafür zu sorgen ist, dass der BNE-Beitrag in allen nationalen Haushaltsplänen gleich ausgewiesen wird, und zwar als eine der EU zugewiesene Einnahme und nicht als Ausgabe der nationalen Regierung;

ii.    Kriterien für die Ermittlung neuer Eigenmittel

26.

teilt die in dem Bericht der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“geäußerte Auffassung, dass folgende Kriterien für die Ermittlung potenzieller neuer Eigenmittel maßgeblich sein sollten: Gleichheit und Gerechtigkeit, Effizienz, Hinlänglichkeit und Stabilität, Transparenz und Einfachheit, demokratische Rechenschaftspflicht und Haushaltsdisziplin, Ausrichtung auf den europäischen Mehrwert, das Subsidiaritätsprinzip und die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten sowie die Begrenzung der politischen Transaktionskosten;

27.

fordert die Kommission auf, auf dieser Grundlage die Einführung folgender Eigenmittel zu prüfen;

iii.    Paket möglicher neuer Eigenmittel

a.   Ziel: Konsolidierung des Binnenmarktes, mehr Transparenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt

–   Mehrwertsteuer

28.

weist darauf hin, dass die Mehrwertsteuer seit ihrer Einführung vor fast 50 Jahren als Grundlage für die Berechnung der Eigenmittel des EU-Haushalts herangezogen wird und diese Mittel etwa 12 % der Einnahmen der EU ausmachen;

29.

stellt gleichwohl fest, dass das aktuelle System schwerwiegende Mängel aufweist, nämlich dass diese Mittel auf einer statistischen Grundlage berechnet werden, dass sie unnötig komplex sind und keine direkte Verbindung zu den Bürgern haben, dass sie einen reinen Transfer eines Teils der von den Mitgliedstaaten erzielten Einnahmen darstellen und somit keinen Mehrwert gegenüber den BNE-Eigenmitteln haben und dass die Grundlage dieses Beitrags nicht transparent ist und die Steuerzahler nicht gleich behandelt werden;

30.

bedauert, dass das OLAF immer wieder Fälle schweren Zollbetrugs in den Mitgliedstaaten aufdeckt, die erhebliche Verluste für den EU-Haushalt mit sich bringen; weist auf den Sonderbericht 19/2017 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus“hin und befürchtet, dass die Betrüger weiterhin das „schwächste Glied“unter den Mitgliedstaaten als Ort der Einfuhr in die Zollunion ausfindig machen werden und der EU-Haushalt auch während des nächsten MFR weiterhin Verluste dadurch erleiden könnte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese den EU-Haushalt schädigenden Tätigkeiten zu unterbinden;

31.

weist auf den Legislativvorschlag von 2011 über neue MwSt.-Eigenmittel hin, der zu der Anwendung eines festen EU-weiten Steuersatzes auf den Nettowert von Lieferungen und Leistungen oder auf Wareneinfuhren, für die ein einheitlicher allgemeiner Mehrwertsteuersatz gelten sollte, geführt hätte; stellt fest, dieser Vorschlag zwar nicht angenommen wurde, der Europäische Rat auf seiner Tagung vom Februar 2013 aber den Rat aufgefordert hat, weiter an diesem Dossier zu arbeiten; ist der Auffassung, dass sich in der aktuellen Lage möglicherweise die Gelegenheit bietet, in dieser Angelegenheit einen Durchbruch zu erzielen;

32.

begrüßt den Vorschlag der Hochrangigen Gruppe aufgrund von deren Vision der Eigenmittel auf MwSt.-Basis mit dem Ziel, diese einfacher zu gestalten, die damit verbundenen Verwaltungskosten zu senken und den Bezug zur Mehrwertsteuerpolitik der EU und den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen zu stärken;

33.

nimmt den Aktionsplan der Kommission im Bereich der Mehrwertsteuer („Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“) vom 7. April 2016 (COM(2016)0148) und den anschließenden Vorschlag vom 4. Oktober 2017 mit einer Reihe grundlegender Prinzipien und Reformen für den Mehrwertsteuerraum der EU zur Kenntnis; unterstützt eine grundlegende Reform des Mehrwertsteuersystems in der EU, mit der eine Erweiterung der Besteuerungsgrundlage, eine Begrenzung der Betrugsmöglichkeiten, eine Verringerung des administrativen Aufwands und die Generierung neuer Einnahmen angestrebt werden sollte; ist der Ansicht, dass ein Teil dieser neuen Einnahmen dem EU-Haushalt zugewiesen werden sollte;

34.

ist der Ansicht, dass eine vereinfachte Art der MwSt.-Eigenmittel auf dem gemeinsamen Nenner der Mehrwertsteuersysteme in der EU beruhen sollte, und stellt fest, dass damit nicht alle nationalen Besonderheiten beseitigt würden, die aus den verschiedensten Gründen sinnvoll sind;

35.

spricht sich dafür aus, zur Generierung von Eigenmitteln der EU einen einheitlichen Umlagesatz (1 bis 2 %) auf die Einnahmen aus der reformierten Mehrwertsteuer anzuwenden, die von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten insgesamt eingezogen werden; ist der Überzeugung, dass sich mit diesem System beträchtliche und stabile Einkünfte für die EU bei einem überschaubaren Verwaltungsaufwand erzielen ließen;

36.

hebt hervor, dass die Kommission bereits Legislativvorschläge für eine umfassende Reform der Mehrwertsteuerbestimmungen der EU vorgelegt hat und 2018 weitere Initiativen zu erwarten sind; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Mehrwertsteuerreform so schnell wie möglich abgeschlossen werden muss, spätestens jedoch vor dem Beginn des nächsten MFR;

37.

fordert die Kommission auf, im Rahmen ihres bevorstehenden Legislativpakets zu den Eigenmitteln der EU einen Vorschlag für eine Reform der MwSt.-Eigenmittel vorzulegen, solange die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Mehrwertsteuer noch nicht verabschiedet sind; ist der Überzeugung, dass die zentralen Ergebnisse der derzeit diskutierten Mehrwertsteuerreform in einen solchen Vorschlag einfließen sollten;

–   Körperschaftsteuer

38.

weist erneut darauf hin, dass es die Kommission in seiner Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (11) eindringlich aufgefordert hat, „einen Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer (GKKB) einschließlich eines angemessenen und gerechten Verteilungsschlüssels vorzulegen, da mit der GKKB umfassend gegen schädliche Steuerpraktiken in der Union vorgegangen und für Klarheit und Einfachheit für Unternehmen gesorgt werden könnte und länderübergreifende wirtschaftliche Tätigkeiten in der Union erleichtert würden“;

39.

nimmt die Vorschläge der Kommission für eine GKKB zur Kenntnis, fordert jedoch weiterhin, dass diese konsolidierte Bemessungsgrundlage nach einem Übergangszeitraum auf alle Unternehmen ausgedehnt wird; betont, dass die derzeitigen Vorschläge für eine GKKB auch die digitale Wirtschaft einbeziehen sollten; regt auf der Grundlage dieser Vorschläge an, dass die digitale Präsenz eines Unternehmens wie eine physische Niederlassung behandelt wird und zu diesem Zweck eine ständige digitale Niederlassung festgelegt und angegeben wird;

40.

stimmt der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“zu, die die GKKB als Grundlage für neue Eigenmittel einstuft, da sie alle von der Gruppe festgelegten Kriterien erfüllt; hebt hervor, dass die GKKB auch ein zentrales Element beim Ausbau des Binnenmarktes und damit ein öffentliches Gut der EU ist, da sie sowohl einen unverhältnismäßigen Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten als auch Wettbewerbsverzerrungen durch Steueroptimierung verhindert;

41.

weist darauf hin, dass der EU Schätzungen der Kommission zufolge durch die verschiedensten Formen der Steuerhinterziehung jährlich eine Billion Euro verloren gehen; betont, dass die entgangenen Steuereinnahmen mithilfe einer koordinierten Strategie zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung und eines auf Transparenz, Kooperation und Koordination beruhenden rechtlichen Rahmens eingezogen werden müssen;

42.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Überprüfung der GKKB-Richtlinie eine neue Kategorie von Eigenmitteln für den EU-Haushalt vorzuschlagen, die anhand der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten aufgrund der GKKB berechnet werden; spricht sich dafür aus, zur Generierung von Eigenmitteln einen einheitlichen Umlagesatz auf die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer anzuwenden; ist der Überzeugung, dass sich mit diesem System beträchtliche und stabile Einkünfte für die EU bei einem überschaubaren Verwaltungsaufwand erzielen ließen;

–   Seigniorage

43.

ist der Ansicht, dass aus den Gewinnen der Europäischen Zentralbank stammende Einnahmen (EZB-Einnahmen aus der Ausgabe von Zahlungsmitteln), die somit direkt mit der Währungsunion der EU zusammenhängen, eine neue Eigenmittelquelle bilden sollten, statt dass sie an die nationalen Staatskassen ausgezahlt werden; vertritt die Auffassung, dass diese Eigenmittel direkt an die Haushaltslinie gebunden sein sollten, die im EU-Haushaltsplan dem Euro-Währungsgebiet zugewiesen wird;

b.   Ziel: Weniger Finanzspekulationen und mehr Steuergerechtigkeit in Wirtschaftsbereichen, in denen aggressive Steuerplanungs- oder Steueroptimierungsmodelle angewandt werden

–   EU-weite Finanztransaktionssteuer (FTS)

44.

stellt fest, dass sich eine Gruppe aus elf Mitgliedstaaten im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit dafür einsetzt, gemäß dem Vorschlag der Kommission von 2011 eine Finanztransaktionssteuer (FTS) einzuführen; fordert alle anderen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dieser Gruppe beizutreten, damit Störungen an den Finanzmärkten vermieden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet wird;

45.

schließt sich der Bewertung der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“an, die der Finanztransaktionssteuer als einer potenziellen Grundlage für neue Eigenmittel des EU-Haushalts zustimmt, wobei allerdings auch weitere Möglichkeiten der Besteuerung von Finanzgeschäften geprüft werden sollten;

46.

fordert deshalb, dass neue Eigenmittel für den EU-Haushalt geschaffen werden, die auf der Grundlage einer bestimmten Methode zur Besteuerung von Finanzgeschäften berechnet werden;

–   Besteuerung von Unternehmen im digitalen Bereich

47.

begrüßt die Schlussfolgerungen des informellen Rates der Finanzminister vom 16. September 2017, in denen die Ausarbeitung neuer Besteuerungsvorschriften für die digitale Wirtschaft gefordert wird – in Reaktion auf das Schreiben der vier Finanzminister, in dem die Kommission ersucht wird, „effektive Lösungen auf der Grundlage des Konzepts der Einführung einer sogenannten Ausgleichssteuer“auf den Umsatz, der von Internetkonzernen in der EU generiert wird, zu prüfen; betont, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 21. September 2017 mit dem Titel „Ein faires und effizientes Steuersystem in der Europäischen Union für den digitalen Binnenmarkt“die Ansicht vertritt, dass die GKKB den geeigneten Rechtsrahmen bietet, um moderne und tragfähige Vorschriften für die Besteuerung digitaler Unternehmen auszuarbeiten und der Steuerproblematik in der digitalen Wirtschaft zu begegnen; fordert selbst für kurzfristige Lösungen einen EU-weit koordinierten Ansatz, um zu verhindern, dass es durch einseitige Maßnahmen zu Verzerrungen im Binnenmarkt kommt und Steueroasen für digitale Unternehmen entstehen;

48.

schließt sich der Auffassung an, dass die digitale Wirtschaft einen modernen und stabilen steuerlichen Rahmen haben sollte, damit Anreize für Innovationen bestehen, die Marktfragmentierung und der unlautere Wettbewerb eingedämmt und alle Akteure in die Lage versetzt werden, die neuen allgemeingültigen und ausgewogenen Bedingungen für sich zu nutzen, und gleichzeitig dafür gesorgt wird, dass die digitalen Plattformen und Unternehmen Steuern in angemessener Höhe dort zahlen, wo sie ihre Gewinne erwirtschaften; weist zudem darauf hin, dass steuerliche Sicherheit für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden muss, damit die derzeitigen Steuerschlupflöcher im Binnenmarkt gestopft werden und verhindert wird, dass neue entstehen;

49.

hält es für entscheidend, dass Maßnahmen in Bezug auf die Besteuerung der digitalen Wirtschaft ergriffen werden, damit Steuerhinterziehung und Marktverzerrungen, aggressiven Steuerplanungs- oder Steueroptimierungsmodellen und dem Missbrauch der europäischen Mechanismen zu Steuervermeidungszwecken ein Riegel vorgeschoben wird; ist der Auffassung, dass durch diese Praktiken der Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrt wird und die Mitgliedstaaten rechtmäßiger Steuereinnahmen beraubt werden;

50.

fordert grundsätzlich, dass neue Eigenmittel für den EU-Haushalt in Form von Abgaben auf die Geschäfte in der digitalen Wirtschaft geschaffen werden; ist allerdings auch der Auffassung, dass es vor dem Hintergrund der wichtigen laufenden Verhandlungen auf der Ebene der EU und der OECD zu früh ist, über die genaue Ausgestaltung dieser Art von Eigenmitteln zu entscheiden;

51.

ist gleichwohl davon überzeugt, dass Regelungen der EU-Behörden, etwa Registrierungs- und Monitoringsysteme oder Regulierungsmechanismen, sofort die Erhebung von Abgaben zugunsten des EU-Haushalts auf der Grundlage ihres europäischen Mehrwerts ermöglichen sollten; ist der Auffassung, dass dies öffentliche Güter der EU sind, da sie, wie die Hochrangige Gruppe „Eigenmittel“feststellt, eine Grundlage für die Einführung einer Abgabe zur Generierung „sonstiger Einnahmen“mit Bezug zu den politischen Maßnahmen der Union bilden;

c.   Ziel: Förderung der Energiewende und des Klimaschutzes

–   Umweltsteuern und -abgaben

52.

bestätigt, dass der Klimaschutz und der Übergang zu einer nachhaltigen, CO2-armen Kreislaufwirtschaft sowie die gemeinsam vereinbarten Ziele der Energieunion zu den wichtigsten Zielen der EU-Politik zählen;

53.

verleiht erneut seiner Überzeugung Ausdruck, dass ein fairer Wettbewerb zwischen den Unternehmen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nur mit gemeinsamen, EU-weit geltenden Energie- oder Umweltsteuern zu erreichen sind, die somit den Übergang zu einem progressiveren und nachhaltigeren Entwicklungsmodell befeuern;

54.

betont, dass sich eine ökologisch ausgerichtete Steuerpolitik besonders gut als Quelle für EU-Eigenmittel eignet und ihr deshalb eine große Bedeutung zukommt; fordert die Kommission auf, sich mit Blick auf die Schaffung weiterer Eigenmittel der EU die in dem Bericht der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“und von dem für den EU-Haushalt zuständigen Mitglied der Kommission geäußerten Vorschläge für zusätzliche ökologische Eigenmittel, die bestimmten Strategien der Union – z. B. in den Bereichen Energie (Energiesteuer), Umwelt und Klima (CO2-Grenzausgleichssystem, Kunststoffsteuer und das Emissionshandelssystem EHS) sowie Verkehr (Steuer auf Kfz-Kraftstoff und Flugtickets) – entsprechen, zu eigen zu machen;

55.

fordert, dass die Versteigerungseinnahmen aus dem Emissionshandel ab Phase 4 (2021) zu einem großen Teil als neue Eigenmittel der EU betrachtet werden; weist darauf hin, dass diese Möglichkeit in der Hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“erörtert wurde und von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 14. Februar 2018 mit dem Titel „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“(COM(2018)0098) ausdrücklich vorgeschlagen wird; fordert gleichzeitig, dass ein CO2-Grenzausgleichssystem als neue Kategorie der Eigenmittel für den EU-Haushalt eingeführt wird, das auch dafür sorgen sollte, dass im internationalen Handel gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und die Auslagerung von Produktionen zurückgeht und gleichzeitig die Kosten des Klimawandels bei den eingeführten Waren eingepreist werden;

56.

fordert die Kommission auf, die Einführung einer Abgabe auf Kunststoff und Einwegartikel zu erwägen, um die Verwendung nachhaltigerer Alternativen zu fördern;

57.

ist der Auffassung, dass sich Eigenmittel auf der Grundlage einer Steuer auf Elektrizität mit dem Anwendungsbereich des EHS überschneiden und Bedenken hinsichtlich der Stabilität der Investitionsbedingungen und der finanziellen Belastung der Privathaushalte aufwerfen würden;

58.

vertritt die Auffassung, dass die übermäßige Belastung einzelner Mitgliedstaates durch bestimmte Kategorien von Eigenmitteln ausgeglichen werden könnte, indem für eine bestimmte Zeit und in bestimmter Höhe eine zusätzliche Unterstützung im Rahmen von EU-Programmen gemäß den Zielen der Union geleistet wird; hebt hervor, dass eine solche Unterstützung nicht in Form von neuen Rabatten oder Korrekturen auf der Einnahmenseite des EU-Haushaltsplans erfolgen darf;

59.

betont, dass durch die Einführung von Umweltsteuern oder -abgaben nicht das Recht der Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden sollte, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen zu bestimmen, zwischen verschiedenen Energiequellen zu wählen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung festzulegen;

iv.    Sonstige Einnahmequellen

60.

weist erneut darauf hin, dass die Eigenmittel zwar den Großteil der Einnahmen des EU-Haushalts bilden sollten, jedoch von den „sonstigen Einnahmen“nach Artikel 311 AEUV ergänzt werden, darunter Steuern, die die EU-Bediensteten auf ihre Dienstbezüge abführen, Einnahmen aus dem Betrieb von Einrichtungen, etwa Erträgen aus dem Warenverkauf, der Vermietung und der Erbringung von Dienstleistungen sowie Bankzinsen, Beiträgen von Drittstaaten zu bestimmten EU-Programmen, Verzugszinsen, Geldbußen von Unternehmen, meist aufgrund von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, und Einnahmen aus Anleihe- und Darlehensoperationen der EU;

61.

stellt fest, dass der positive Saldo eines jeden Haushaltsjahrs als Einnahme in den Haushaltsplan des folgenden Jahres übertragen wird und dass sich die sonstigen Einnahmen, Salden und technischen Anpassungen einschließlich des Überschusses aus dem Vorjahr auf rund 6 % der Gesamteinnahmen belaufen; betont, dass die „sonstigen Einnahmen“in den letzten Jahren meist aus Geldbußen bestanden haben, die allein 2,5 % der Gesamteinnahmen (ohne die zweckgebundenen Einnahmen) ausmachen;

62.

bedauert, dass das Potenzial dieser sonstigen Einnahmen bisher in der Diskussion über die Finanzierung der EU vernachlässigt wird; ist der Überzeugung, dass diese Einnahmen zwar keine Alternative zu anderen Eigenmitteln sind, da sie nicht hoch genug, volatil und schlecht vorhersehbar sind, aber dennoch ein mögliches Mittel darstellen, um den erhöhten Finanzbedarf des nächsten MFR zu decken;

63.

weist darauf hin, dass die rechtlichen Verfahren für diese Einnahmen und etwaige Änderungen flexibler sind als die für die Eigenmittel, da sie nicht im Eigenmittelbeschluss, sondern in Vorschriften des abgeleiteten Rechts geregelt werden und deshalb keines einstimmigen Beschlusses bedürfen;

64.

bekräftigt seinen seit langem vertretenen Standpunkt, dass Einnahmen in Form von Geldbußen, die Unternehmen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der EU zahlen oder die im Zusammenhang mit verspäteten Zahlungen der nationalen Beiträge zum EU-Haushalt stehen, Sondereinnahmen des EU-Haushalts darstellen sollten, die keine entsprechende Verringerung der BNE-Beiträge nach sich ziehen;

65.

fordert aus diesem Grund, dass eine Sonderrücklage auf in den EU-Haushaltsplan eingestellt wird, in die nach und nach die unvorhergesehenen sonstigen Einnahmen aller Art fließen und die ordnungsgemäß auf das jeweils folgende Haushaltsjahr übertragen wird, damit bei Bedarf zusätzliche Ausgaben ermöglicht werden; ist der Auffassung, dass diese Rücklage für die besonderen Instrumente des MFR vorgesehen sein sollte und dass es möglich sein sollte, auf Beschluss der Haushaltsbehörde weitere zusätzlichen Mittel sowohl für Verpflichtungen als auch für Zahlungen bereitzustellen;

66.

unterstreicht das Potenzial der Gebühren, die bei der Durchführung von Maßnahmen der EU und insbesondere europäischen Programmen wie dem künftigen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige erhoben werden, für den EU-Haushalt; vertritt die Auffassung, dass solche Einnahmen in bestimmten Fällen für dieselbe Maßnahme oder denselben Zweck gebunden werden sollten; vertritt die Auffassung, dass künftige Einkünfte dieser Art bei der Auflegung von Programmen und politischen Maßnahmen der EU nach 2020 im Hinblick auf die Erschließung weiterer Einkommensquellen für den EU-Haushalt systematischer geprüft werden sollten;

67.

hebt hervor, dass sich die zweckgebundenen Einnahmen der dezentralen Agenturen der EU, etwa Gebühren und Abgaben der Wirtschaft oder auch Beiträge aus den nationalen Haushalten, 2016 auf etwa 1 Mrd. EUR beliefen; fordert die Kommission auf, im nächsten MFR eine einheitliche Regelung für die Gebührenfinanzierung der Agenturen vorzuschlagen;

o

o o

68.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.

(2)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29.

(3)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39.

(4)  ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 214.

(5)  ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 89.

(6)  ABl. C 443 vom 22.12.2017, S. 11.

(7)  ABl. C 443 vom 22.12.2017, S. 994.

(8)  ABl. C 294 vom 12.8.2016, S. 82.

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0309.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0401.

(11)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0310.


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/80


P8_TA(2018)0077

Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahreswachstumsbericht 2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Thema „Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahreswachstumsbericht 2018“(2017/2226(INI))

(2019/C 162/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2, Artikel 136 und Artikel 148,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (8),

unter Hinweis auf die Einschätzung des Europäischen Fiskalausschusses vom 20. Juni 2017 zu dem künftigen angemessenen haushaltspolitischen Kurs für das Euro-Währungsgebiet,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25./26. März 2010 und vom 17. Juni 2010 sowie auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“(COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates vom 14. Juli 2015 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (9),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen (10),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Januar 2015 mit dem Titel „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“(COM(2015)0012),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2015 mit dem Titel „Überprüfung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung: Bestandsaufnahme und Herausforderungen“ (11),

unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“(„Bericht der fünf Präsidenten“),

gestützt auf den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Oktober 2015 mit dem Titel „Schritte zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion“(COM(2015)0600),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2017 mit dem Titel „Weitere Schritte zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas: ein Fahrplan“(COM(2017)0821),

unter Hinweis auf die Wirtschaftsprognose für Europa der Kommission vom Herbst 2017,

unter Hinweis auf die Studien und eingehenden Analysen zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet im Rahmen des Europäischen Semesters, die für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung erstellt wurden (November 2015),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2015 zum Jahreswachstumsbericht 2016 (COM(2015)0690), den Warnmechanismusbericht 2016 (COM(2015)0691) und den Entwurf des gemeinsamen Beschäftigungsberichts (COM(2015)0700),

unter Hinweis auf die Europäische Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 in Göteborg unterzeichnet und interinstitutionell proklamiert wurde,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zu dem Thema „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“ (12),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (13),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 22. November 2017 für eine Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (COM(2017)0770),

unter Hinweis auf die Aussprache mit Vertretern der nationalen Parlamente über die Prioritäten des Europäischen Semesters im Jahr 2018,

unter Hinweis auf die Aussprache mit der Kommission im Europäischen Parlament zu dem Thema „Paket des Europäischen Semesters – Jahreswachstumsbericht 2018“,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie den Standpunkt in Form von Änderungsanträgen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0047/2018),

A.

in der Erwägung, dass sich das Wachstum der europäischen Wirtschaft nach den Prognosen der Kommission zwar fortsetzen wird, die Wachstumsgeschwindigkeit im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Anstieg der Kaufkraft der Privathaushalte sich in den kommenden zwei Jahren jedoch leicht abschwächen wird und das Wachstum in der EU geringfügig zurückgehen wird, und zwar von 2,4 % im Jahr 2017 auf 2,2 % im Jahr 2018 und 2,0 % im Jahr 2019; in der Erwägung, dass es daher weiterer politischer Maßnahmen bedarf, wenn die Probleme, die infolge der weltweiten Wirtschaftskrise entstanden sind, gelöst werden sollen;

B.

in der Erwägung, dass aufgrund der derzeitigen Lage der EU-Wirtschaft ehrgeizige und sozial ausgewogene Strukturreformen und Investitionen in den Mitgliedstaaten erforderlich sind, damit nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplätze geschaffen werden, die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt wird und es zu einer Aufwärtskonvergenz kommt;

C.

in der Erwägung, dass der Anstieg des Konsums der Privathaushalte in diesem Jahr voraussichtlich leicht und 2019 aufgrund der im Vergleich zum Jahr 2017 höheren Inflationsrate, die jedoch unter dem Ziel der EZB von knapp 2 % liegt, noch weiter zurückgehen wird;

D.

in der Erwägung, dass Investitionen in der EU in hohem Maße durch die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), aber auch durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds gefördert werden; in der Erwägung, dass die privaten Investitionen jedoch weiterhin unter dem Niveau von 2008 liegen, was sich negativ auf das mögliche Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Produktivität auswirkt;

E.

in der Erwägung, dass die Beschäftigung voraussichtlich weiter zunimmt und die Zahl der Beschäftigten im zweiten Quartal 2017 einen Rekordstand von 235,4 Millionen erreicht hat; in der Erwägung, dass bestimmte Arbeitsmarktkennzahlen auf anhaltende Probleme hindeuten, die bestehende Ungleichheiten verstärken, vor allem in Bezug auf junge Menschen und Personen mit niedrigem Bildungsniveau; in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote in der EU bei 7,5 % und im Euro-Währungsgebiet bei 8,9 % liegt; in der Erwägung, dass dies zwar die niedrigsten Werte seit neun bzw. acht Jahren sind, die Quote jedoch immer noch zu hoch ist, insbesondere bei jungen Menschen; in der Erwägung, dass es nach wie vor stark ausgeprägte Unterschiede zwischen vielen Mitgliedstaaten gibt, und in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquoten von einer Erholung von der Krise und nicht zuletzt von den nationalen Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 noch weit entfernt sind; in der Erwägung, dass der Anteil der versteckten Arbeitslosigkeit (Personen, die arbeitslos sind und arbeiten möchten, aber nicht aktiv nach einem Arbeitsplatz suchen) im Jahr 2016 bei 20 % lag;

F.

in der Erwägung, dass infolge von Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug durch bestimmte Großunternehmen und Einzelpersonen mehreren Mitgliedstaaten Milliarden von Euro an Einnahmen für die öffentlichen Haushalte verloren gegangen sind, was zulasten von KMU und anderen Steuerzahlern geht;

G.

in der Erwägung, dass durch die bessere wirtschaftliche Lage Möglichkeiten zur Verwirklichung ehrgeiziger und sozial ausgewogener Strukturreformen geschaffen werden, wozu insbesondere Maßnahmen zur Förderung von Investitionen gehören – da das Niveau der Investitionen als Anteil am BIP heute noch immer niedriger ist als im Zeitraum unmittelbar vor der Finanzkrise – sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Lage im Hinblick auf die öffentlichen Finanzen, wobei die negativen Auswirkungen demografischer Entwicklungen auf die Schuldentragfähigkeit berücksichtigt werden sollte;

1.

nimmt die Veröffentlichung des Pakets zum Jahreswachstumsbericht 2018 und den darin vorgeschlagenen Mix aus Investitionen, ehrgeizigen und sozial ausgewogenen Strukturreformen und verantwortungsvollen öffentlichen Finanzen zur Kenntnis, mit dem höhere Wachstumsraten weiter gefördert und der Aufschwung in Europa, die Aufwärtskonvergenz und die Wettbewerbsfähigkeit unterstützt werden sollen; teilt die Auffassung, dass weitere Fortschritte bei der Umsetzung von Strukturreformen erzielt werden müssen, damit Wachstum und Arbeitsplätze gefördert werden und weiter gegen diejenigen Ungleichheiten vorgegangen wird, die dem Wirtschaftswachstum im Wege stehen;

Kapitel 1 – Investitionen und Wachstum

2.

weist auf das weiterhin bestehende strukturelle Problem des ungenügenden Wachstums von Produktionspotenzial, Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit hin, und zwar in Verbindung mit einem unzureichenden Niveau öffentlicher und privater Investitionen und einem Mangel an ehrgeizigen und sozial ausgewogenen Strukturreformen in einigen Mitgliedstaaten;

3.

weist erneut darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Leistungsbilanzüberschüsse vorzuweisen haben, die zur Förderung öffentlicher und privater Investitionen und zur Ankurbelung des Wirtschaftswachstums eingesetzt werden könnten;

4.

weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, öffentliche und private Investitionen mit Strukturreformen zu verbinden, um das Wirtschaftswachstum zu fördern und eine entsprechende Hebelwirkung zu erzielen;

5.

betont, wie wichtig die Förderung öffentlicher Investitionen in der EU ist, um dem derzeitigen Rückgang der öffentlichen Investitionen entgegenzuwirken; fordert ferner mit Nachdruck, dass die Kapitalmarktunion vollendet wird, um private Investitionen im gesamten Binnenmarkt zu fördern; vertritt die Auffassung, dass der regulatorische Rahmen für private Investitionen weiter verbessert werden sollte;

6.

betont, dass mehr in Forschung, Entwicklung und Innovation sowie in technologische Modernisierung investiert werden muss, um die Produktivität zu steigern; weist erneut darauf hin, dass durch Investitionen in Bereichen wie Infrastrukturen, Kinderbetreuung, sozialer Wohnungsbau, Bildung, Aus- und Weiterbildung, Gesundheit, Forschung, digitale Innovation und Kreislaufwirtschaft die Produktivität gesteigert werden kann und/oder Arbeitsplätze geschaffen werden können; fordert die Kommission auf, länderspezifische Empfehlungen im Bereich Energieeffizienz und Ressourcenverbrauch auszusprechen und dabei dafür Sorge zu tragen, dass sie uneingeschränkt im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris stehen;

7.

fordert die Kommission auf zu bewerten, welche Hindernisse es derzeit – und über die Laufzeit der entsprechenden Investitionen hinweg – für große wachstumsfördernde Infrastrukturprojekte gibt, und mit dem Europäischen Parlament und dem Rat zu erörtern, wie solche Hindernisse innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens beseitigt werden könnten;

Kapitel 2 – Verantwortungsvolle öffentliche Finanzen

8.

nimmt zur Kenntnis, dass in den Empfehlungen für das Euro-Währungsgebiet ein insgesamt neutraler haushaltspolitischer Kurs vorgeschlagen wurde, und stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der haushaltspolitische Kurs in einer Reihe von Mitgliedstaaten im Jahr 2018 voraussichtlich leicht expansiv sein wird; weist erneut darauf hin, dass eine kohärente Umsetzung und die Einhaltung der Haushaltsvorschriften der Union – wozu auch die umfassende Achtung der bestehenden Flexibilitätsklauseln gehört – von entscheidender Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren der WWU sind;

9.

betont, dass mit dem haushaltspolitischen Kurs auf nationaler Ebene und auf Ebene des Euro-Währungsgebiets ein Gleichgewicht zwischen der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und öffentlicher Investitionen unter uneingeschränkter Achtung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und der kurzfristigen makroökonomischen Stabilisierung gefunden werden muss;

10.

begrüßt die Erholung der öffentlichen Haushalte, die entscheidend ist, wenn es darum geht, ein solideres, nachhaltiges und wirkungsvolles Wachstum zu erzielen, und insbesondere die allmählich zurückgehenden Staatsschuldenquoten in der EU und im Euro-Währungsgebiet und den Rückgang des öffentlichen Gesamtdefizits, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die Bruttoschuldenquote im Euro-Währungsgebiet weiterhin bei etwa 90 % liegt und mehrere Mitgliedstaaten weit über diesem Niveau liegen; betont, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ihre hohen Schuldenquoten dringend verringern sollten, da dies in Zeiten wirtschaftlicher Erholung deutlich leichter zu bewerkstelligen ist; weist erneut darauf hin, dass alternde Gesellschaften und andere demografische Entwicklungen die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen erheblich belasten; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, Verantwortung gegenüber künftigen Generationen zu übernehmen;

11.

betont, dass stärker auf die Zusammensetzung und Verwaltung der nationalen Haushalte geachtet werden muss; begrüßt daher, dass immer häufiger die Ausgaben überprüft werden, und fordert die Mitgliedstaaten weiter auf, die Qualität ihrer Haushaltspläne zu bewerten;

Kapitel 3 – Strukturreformen

12.

weist erneut darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten auch weiterhin sozial und ökologisch nachhaltige, wachstumsfördernde Strukturreformen durchführen müssen – insbesondere angesichts der verbesserten wirtschaftlichen Lage in der EU mit einem Anstieg des BIP in fast allen Mitgliedstaaten –, um die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wachstum und die Aufwärtskonvergenz zu fördern;

13.

fordert nachdrücklich, die Ausgaben für F&E stärker an die Zielsetzungen der Strategie Europa 2020 anzunähern; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Strategien anzuwenden, Investitionen zu tätigen, gleichberechtigten Zugang zu lebenslanger allgemeiner und beruflicher Bildung zu schaffen oder aufrechtzuerhalten und dabei die Entwicklung des Arbeitsmarkts zu berücksichtigen, einschließlich der Entstehung neuer Berufe;

14.

betont, dass durch die Digitalisierung, die Globalisierung und den technologischen Wandel die Arbeitsmärkte grundlegend umgestaltet werden, wozu beispielsweise tiefgreifende Veränderungen bei den Beschäftigungsformen und -verhältnissen gehören, die einen angepassten Übergang erforderlich machen; betont daher, dass es dynamischer Arbeitsmärkte mit zugänglichen und hochwertigen Sozialversicherungssystemen bedarf, mit denen auf diese neuen Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt reagiert werden kann;

15.

ist der Ansicht, dass Reformen zur Beseitigung von Investitionsengpässen eine unmittelbare Unterstützung der Wirtschaftstätigkeit ermöglichen und gleichzeitig die Bedingungen für langfristiges Wachstum schaffen würden;

16.

fordert Überprüfungen in Bezug auf die Besteuerung, um zu einer ausgewogenen Besteuerung von Kapital, Arbeit und Verbrauch zu gelangen;

Kapitel 4 – Konvergenz und Inklusion

17.

hebt hervor, dass mit dem Europäischen Semester und den länderspezifischen Empfehlungen ein Beitrag zur Umsetzung der Zielsetzungen der Strategie Europa 2020 und auch der in der Säule sozialer Rechte dargelegten Ziele geleistet werden sollte und Fortschritte bei Wachstum und Beschäftigung erzielt werden sollten; begrüßt daher das sozialpolitische Scoreboard als Instrument für die Überwachung der Umsetzung der Säule sozialer Rechte;

18.

weist auf die Tatsache hin, dass der Anstieg des Reallohns in letzter Zeit hinter dem Produktivitätswachstum zurückblieb, während es zu Verbesserungen auf dem Arbeitsmarkt gekommen ist; betont vor diesem Hintergrund, dass es – im Einklang mit den Produktivitätszielen und um für einen guten Lebensstandard zu sorgen – in bestimmten Wirtschaftszweigen und Bereichen Raum für Lohnerhöhungen geben könnte, wobei die Wettbewerbsfähigkeit und die Notwendigkeit, Ungleichheiten zu beseitigen, berücksichtigt werden müssen;

19.

betont, dass bei der Steuerpolitik auch die Währungspolitik berücksichtigt und dabei die Unabhängigkeit der EZB geachtet werden muss;

20.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine umfassende Strategie zur Förderung von Investitionen im Sinne der ökologischen Nachhaltigkeit zu entwickeln und dafür Sorge zu tragen, dass die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und das Europäische Semester in geeigneter Weise miteinander verknüpft werden;

21.

begrüßt die Tatsache, dass im Jahreswachstumsbericht 2018 anerkannt wird, dass ein effizientes und gerechtes Steuersystem erforderlich ist, das die richtigen Anreize für wirtschaftliche Betätigung setzt; unterstützt die Initiativen der Kommission zur Verbesserung der Transparenz und zur Reform des Mehrwertsteuersystems und nimmt zur Kenntnis, was im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer bereits unternommen worden ist; begrüßt die internationalen Bemühungen um die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung; stellt fest, dass die Staatseinnahmen deutlich gesteigert werden können, wenn die nationalen Steuersysteme wirksamer gestaltet werden;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um jungen Menschen, die sich nicht in Ausbildung, Beschäftigung oder Weiterbildung befinden (NEETs), und Flüchtlingen zu helfen und sie zu integrieren und dabei bereits frühzeitig die Voraussetzungen für deren reibungslose Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu schaffen, damit sie nicht in die Schattenwirtschaft hineingezogen werden, und sicherzustellen, dass die öffentliche Verwaltung über ausreichende Mittel verfügt; ist der Ansicht, dass die Sozialpartner eine entscheidende Rolle spielen sollten, wenn es darum geht, die Integration von NEETs und Flüchtlingen zu fördern und sicherzustellen, dass diese auf dem Arbeitsmarkt nicht diskriminiert werden;

23.

befürchtet, dass die Arbeitsmärkte in einigen Mitgliedstaaten auch weiterhin von Lücken und Diskriminierung geprägt sein werden, die dazu beitragen, dass es Unterschiede zwischen Männern und Frauen bei der Entlohnung, den Renten und der Teilhabe an Entscheidungsprozessen gibt;

Kapitel 5 – Der Rahmen des Europäischen Semesters: Eigenverantwortung und Umsetzung

24.

begrüßt es, dass dem gemeinsamen haushaltspolitischen Kurs des Euro-Währungsgebiets mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird, und weist gleichzeitig darauf hin, dass die einzelnen Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Anforderungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu erfüllen und dabei auch die bestehenden Flexibilitätsklauseln uneingeschränkt zu achten; betont, dass das Konzept eines gemeinsamen haushaltspolitischen Kurses nicht bedeutet, dass die Überschüsse und Defizite in verschiedenen Mitgliedstaaten gegeneinander aufgerechnet werden können;

25.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die länderspezifischen Empfehlungen, und zwar auch diejenigen, die auf die Förderung der Konvergenz, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die Verringerung der makroökonomischen Ungleichgewichte abzielen, nur in geringem Umfang befolgt werden; ist der Ansicht, dass eine stärkere nationale Eigenverantwortung durch echte öffentliche Debatten auf nationaler Ebene dazu führen würde, dass die länderspezifischen Empfehlungen besser umgesetzt werden; hält es für wichtig sicherzustellen, dass in den nationalen Parlamenten Aussprachen über die Länderberichte und länderspezifischen Empfehlungen stattfinden; ist der Ansicht, dass die regionalen und lokalen Behörden besser in das Verfahren des Europäischen Semesters einbezogen werden sollten; fordert die Kommission auf, alle bestehenden Instrumente zu nutzen, um dafür zu sorgen, dass diejenigen länderspezifischen Empfehlungen umgesetzt werden, die darauf ausgerichtet sind, die Herausforderungen anzugehen, die die Tragfähigkeit der Währungsunion gefährden;

26.

hebt hervor, dass jeder weitere Schritt hin zu einer Vertiefung der WWU Hand in Hand mit strengeren demokratischen Kontrollen gehen muss; weist nachdrücklich darauf hin, dass zu diesem Zweck die Rolle sowohl des Europäischen Parlaments als auch der nationalen Parlamente im Einklang mit dem Haftungsprinzip gestärkt werden muss; fordert, dass im Rahmen des Verhandlungsprozesses die Sozialpartner konsultiert werden, und zwar sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene;

27.

begrüßt es, dass die Kommission anerkannt hat, dass in einigen Mitgliedstaaten die Korruption weiterhin Investitionen verhindert und dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sowie unabhängige Justiz- und Strafverfolgungsbehörden erforderlich sind, damit eine angemessene wirtschaftliche Entwicklung sichergestellt werden kann; bedauert jedoch, dass die Kommission den jährlichen Bericht über Korruptionsbekämpfung eingestellt hat, und fordert die Kommission auf, diese jährliche Analyse der Korruption in den Mitgliedstaaten wieder aufzunehmen und Mechanismen für deren Bekämpfung zur Verfügung zu stellen;

Sektorspezifische Beiträge zum Bericht über den Jahreswachstumsbericht 2018

Haushalte

28.

vertritt die Ansicht, dass die Haushaltspläne der EU im Wege von Lösungen und Synergien bei den nationalen Haushaltsplänen einen Anreiz für nachhaltiges Wachstum, Konvergenz, Investitionen und Reformen bieten müssen; ist daher der Auffassung, dass der Jahreswachstumsbericht als Leitlinie dient für die Mitgliedstaaten und für die Erstellung der nationalen Haushaltspläne und der Haushaltspläne der EU, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für die Zeit nach 2020;

29.

macht diesbezüglich erneut darauf aufmerksam, dass größere Synergien zwischen den nationalen Haushaltsplänen und dem Haushaltsplan der EU bestehen sollten; weist darauf hin, dass die Kommission angesichts ihrer Mitwirkung am Europäischen Semester sowie bei der Erstellung und Ausführung des Haushaltsplans der EU eine Schlüsselrolle in diesem Zusammenhang spielen muss;

30.

begrüßt den Vorschlag, mehr Synergie beim EU-Haushalt anzustreben und dessen Fragmentierung zu verhindern, der in den Empfehlungen des Schlussberichts der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“vom Dezember 2016 mit dem Titel „Künftige Finanzierung der EU“dargelegt wurde;

Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

31.

begrüßt, dass die Kommission aus eigenem Antrieb tätig geworden ist und das Onlineportal zur Gesundheitsförderung und zur Prävention von Krankheiten eingerichtet hat, das aktuelle Informationen zu Themen im Zusammenhang mit der Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden enthält und eine wichtige Quelle für verständliche und zuverlässige Informationen für die Bürger darstellt; hebt hervor, dass dieses Portal für alle Unionsbürger – auch solche, die unter Legasthenie und ähnlichen Beeinträchtigungen leiden – uneingeschränkt zugänglich sein sollte;

32.

fordert eine größere Kohärenz mit anderen politischen Maßnahmen der EU im Bereich der Katastrophenprävention und -vorsorge, wie der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, dem Solidaritätsfonds, der Umweltgesetzgebung und der Forschungs- und Innovationspolitik;

o

o o

33.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.

(1)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12.

(2)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.

(3)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8.

(4)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33.

(5)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.

(6)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.

(7)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11.

(8)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

(9)  ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 27.

(10)  ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.

(11)  ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 86.

(12)  ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 149.

(13)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0491.


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/87


P8_TA(2018)0078

Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Thema „Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2018“(2017/2260(INI))

(2019/C 162/09)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 3 und 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

gestützt auf die Artikel 9, 145, 148, 152, 153, 174 und 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (1),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Titel IV (Solidarität),

unter Hinweis auf die überarbeitete Europäische Sozialcharta,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Ziele Nr. 1, 3, 4, 5, 8 und 10,

unter Hinweis auf die interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte vom 17. November 2017 in Göteborg,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2017 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2018“(COM(2017)0690),

unter Hinweis auf den Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts der Kommission und des Rates vom 22. November 2017, der der Mitteilung der Kommission über den Jahreswachstumsbericht 2018 beigefügt ist (COM(2017)0674),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 22. November 2017 für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2017)0677),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 22. November 2017 für eine Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (COM(2017)0770),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 22. November 2017 mit dem Titel „Warnmechanismusbericht 2018“(COM(2017)0771),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2017 mit dem Titel „Übersichten über die Haushaltsplanung 2018: Gesamtbewertung“(COM(2017)0800),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 zur Einführung einer Säule sozialer Rechte (COM(2017)0250),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 mit dem Titel „Eine Initiative zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von berufstätigen Eltern und pflegenden Angehörigen“(COM(2017)0252),

unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 26. April 2017 mit dem Titel „Taking stock of the 2013 Recommendation on ‚Investing in children: breaking the cycle of disadvantage‘“(Bestandsaufnahme zu der Empfehlung von 2013 zu dem Thema „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“(SWD(2017)0258),

unter Hinweis auf die Veröffentlichung der siebten Auflage des jährlichen Berichts „Employment and Social Developments in Europe (2017)“(Entwicklungen in Beschäftigung und Gesellschaft in Europa), dessen Schwerpunkt auf generationenübergreifender Gerechtigkeit und Solidarität in Europa liegt, durch die Kommission,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2016 mit dem Titel „Die Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen – Dreijahresbilanz“(COM(2016)0646),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. September 2016 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 (COM(2016)0604),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „Ausbau der europäischen Investitionen für Beschäftigung und Wachstum: Einleitung der zweiten Phase des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und einer europäischen Investitionsoffensive für Drittländer“(COM(2016)0581),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Eine neue Europäische Agenda für Kompetenzen – Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken“(COM(2016)0381),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2016 mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“(COM(2016)0356),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2016 mit dem Titel „Europa investiert wieder – Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa“(COM(2016)0359),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2016 mit dem Titel „Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte“(COM(2016)0127) und ihre Anhänge,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 15. Februar 2016 für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2016)0071) und den diesbezüglichen Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. September 2016 (2),

unter Hinweis auf das Maßnahmenpaket der Kommission vom 20. Februar 2013 für soziale Investitionen einschließlich der Empfehlung 2013/112/EU mit dem Titel „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“(COM(2010)2020) und die Entschließung des Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Thema „EU 2020“ (4),

unter Hinweis auf den Bericht der fünf Präsidenten vom 22. Juni 2015 mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Förderung der Sozialwirtschaft als treibende Kraft der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Europa,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2017 zu dem Abbau von Ungleichheiten zur Ankurbelung von Wachstum und Beschäftigung (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu Strategien zur Sicherstellung des Mindesteinkommens als Mittel der Armutsbekämpfung (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2017 zu einer neuen europäischen Agenda für Kompetenzen (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2017 zur Notwendigkeit einer EU-Strategie zur Beendigung und Vermeidung des geschlechtsspezifischen Rentengefälles (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2017 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2014–2015 (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2017 zum Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2017 (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2016 zu der Schaffung von Arbeitsmarktbedingungen zur Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses von Berufs- und Privatleben (13),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 2. Februar 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2015 zur Verringerung von Ungleichheit mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2015 zur Initiative für grüne Beschäftigung: Nutzung des Potenzials der grünen Wirtschaft zur Schaffung von Arbeitsplätzen (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu den Auswirkungen der Krise auf den Zugang von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu Leistungen der Fürsorge (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zum sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union (18),

unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum ersten Bericht der Europäischen Union (September 2015),

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 5/2017 vom März 2017 mit dem Titel „Jugendarbeitslosigkeit – Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt? Eine Bewertung der Jugendgarantie und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen“,

unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound vom 25. September 2017 mit dem Titel „Developments in working life in Europe: EurWORK annual review 2016“(Entwicklungen im Bereich des Erwerbslebens in Europa: EurWORK-Jahresbericht 2016), insbesondere auf das Kapitel zu Lohnunterschieden sowie Erkenntnissen, Debatte und Strategien in diesem Bereich („Pay inequalities: Evidence, debate and policies“),

unter Hinweis auf die aktuelle Mitteilung von Eurofound vom 18. Juli 2017 mit dem Titel „Pay inequalities experienced by posted workers: Challenging the equal treatment principle“(Lohnunterschiede bei entsendeten Arbeitnehmern: Eine Herausforderung für den Grundsatz der Gleichbehandlung), die einen genauen Überblick über die Standpunkte der Regierungen und Sozialpartner in Europa zum Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“vermittelt,

unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound vom 26. Juni 2017 mit dem Titel „Occupational change and wage inequality: European Jobs Monitor 2017“(Veränderte Beschäftigungsstrukturen und Lohnunterschiede: Europäischer Jobmonitor 2017),

unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound vom 19. April 2017 mit dem Titel „Social mobility in the EU“(Soziale Mobilität in der EU),

unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound vom 13. März 2017 mit dem Titel „Income inequalities and employment patterns in Europe before and after the great Recession“(Einkommensunterschiede und Beschäftigungsstrukturen in Europa vor und nach der großen Rezession),

unter Hinweis auf die Berichte von Eurofound vom 24. Februar 2017 über die Einbeziehung der Sozialpartner in das Europäische Semester – Aktualisierung von 2016 und vom 16. Februar 2016 zur Rolle der Sozialpartner im Europäischen Semester im Zeitraum 2011 bis 2014,

unter Hinweis auf den Übersichtsbericht von Eurofound vom 17. November 2016 mit dem Titel „Sixth European Working Conditions Survey“(6. Studie zu den Arbeitsbedingungen in Europa),

unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound vom 12. März 2015 mit dem Titel „New forms of employment“(Neue Beschäftigungsformen),

unter Hinweis auf den Bericht von Eurofound vom 29. Oktober 2013 mit dem Titel „Women, men and working conditions in Europe“(Frauen, Männer und Arbeitsbedingungen in Europa),

unter Hinweis auf die Aussprache über die Prioritäten des Europäischen Semesters 2018 mit Vertretern der nationalen Parlamente,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0052/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote in der EU steigt und im zweiten Quartal 2017 bereits 235,4 Millionen Menschen beschäftigt waren, was einer Beschäftigungsquote von 72,3 % entspricht und im Hinblick auf die in der Strategie Europa 2020 angestrebte Beschäftigungsquote von 75 % einen Fortschritt darstellt; in der Erwägung, dass bei der Beschäftigungsquote zwischen vielen Mitgliedstaaten – mit weit unter dem EU-Durchschnitt von 65 % liegenden Werten in Griechenland, Kroatien, Italien und Spanien bis zu weit über 75 % liegenden Werten in den Niederlanden, Dänemark, dem Vereinigten Königreich, Deutschland und Schweden – nach wie vor sehr deutliche Unterschiede bestehen, dass bis zur Erholung von der Krise und insbesondere bis zur Erfüllung der nationalen Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 also noch ein gutes Stück Weg zu bewältigen ist; in der Erwägung, dass das Beschäftigungswachstum bei älteren Arbeitnehmern, hochqualifizierten Beschäftigten und Männern höher ausfällt als bei jungen Menschen, gering qualifizierten Arbeitnehmern und Frauen; in der Erwägung, dass die Beschäftigung in Arbeitsstunden pro Beschäftigtem in der EU nach wie vor 3 % und im Euro-Währungsgebiet 4 % unter dem Vorkrisenniveau liegt, da es mehr Teilzeitbeschäftigung gibt und Vollzeitbeschäftigte weniger Stunden arbeiten; in der Erwägung, dass in der EU zurzeit immer noch 18,9 Millionen Menschen ohne Beschäftigung sind, die Investitionen weiterhin zu niedrig sind, das Lohnwachstum gedämpft ist und die Erwerbstätigenarmut beständig zunimmt; in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 3 EUV Vollbeschäftigung anstrebt;

B.

in der Erwägung, dass immer noch 18,9 Millionen Menschen ohne Beschäftigung sind, obwohl die Arbeitslosenquote in der EU und im Euro-Währungsgebiet zurzeit mit 7,5 % bzw. 8,9 % den niedrigsten Stand seit neun Jahren erreicht hat; in der Erwägung, dass sich dieser Aufwärtstrend sehr ungleichmäßig auf die Mitgliedstaaten verteilt, da die Arbeitslosenquote von etwa 4 % in Deutschland bis zu fast 20 % in Spanien und 23,6 % in Griechenland reicht; in der Erwägung, dass die versteckte Arbeitslosigkeit (arbeitswillige Arbeitslose, die nicht aktiv nach einem Arbeitsplatz suchen) im Jahr 2016 bei 20 % lag, während der Anteil der Langzeitarbeitslosen in der EU mit mehr als 46,4 % nach wie vor alarmierend hoch ist (im Euro-Währungsgebiet 49,7 %); in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit in einigen Mitgliedstaaten aufgrund des fehlenden Wachstums und struktureller Schwächen weiterhin hoch ist; in der Erwägung, dass unzureichende Arbeitsmarktreformen ein Grund für die hohe Arbeitslosigkeit sind; in der Erwägung, dass es entscheidend ist, Langzeitarbeitslose zu unterstützen, da sich ihre Lage sonst auf ihr Selbstbewusstsein, ihr Wohlbefinden und ihre zukünftige Entwicklung auswirkt und die Gefahr besteht, dass sie verarmen und sozial ausgegrenzt werden und dass sowohl die Tragfähigkeit der Sozialversicherungssysteme als auch die soziale Dimension Europas unterlaufen wird;

C.

in der Erwägung, dass bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen im Vergleich zu 2008 ein Anstieg um 11 % und bei Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen im gleichen Zeitraum ein Rückgang um 2 % zu verzeichnen ist, während der Anteil der unfreiwilligen Teilzeitarbeit zwar von 29,3 % im Jahr 2013 auf 27,7 % im Jahr 2016 gesunken ist, aber nach wie vor ein Viertel der Teilzeitverträge unfreiwillig sind;

D.

in der Erwägung, dass die Segmentierung des Arbeitsmarkts in unbefristete und atypische Beschäftigungsverhältnisse weiterhin besorgniserregend ist, da der Anteil der befristeten Verträge in einigen Mitgliedstaaten zwischen 10 % und 20 % liegt und nur ein sehr geringer Teil dieser Verträge in unbefristete Verträge umgewandelt wird, sodass befristete Arbeitsverhältnisse, was die Aussicht auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis betrifft, eher eine „Sackgasse“als ein „Sprungbrett“darstellen; in der Erwägung, dass diese Erscheinung dazu führt, dass eine Vielzahl der Arbeitnehmer keine Aussicht auf sichere, relativ gut bezahlte Beschäftigungsverhältnisse und Aufstiegschancen hat und zwischen unbefristet und befristet beschäftigten Arbeitnehmern ein Lohngefälle entsteht;

E.

in der Erwägung, dass bei der Jugendarbeitslosenquote zwar eine leichte Verbesserung zu verzeichnen ist, dass sie jedoch mit 16,6 % (18,7 % im Euro-Währungsgebiet) nach wie vor besorgniserregend hoch ist; in der Erwägung, dass sich junge Menschen dem Entwurf des gemeinsamen Beschäftigungsberichts zufolge häufiger in vom Standard abweichenden und atypischen Beschäftigungsverhältnissen, wie befristeten Beschäftigungsverhältnissen, unfreiwilligen Teilzeitanstellungen und schlechter bezahlten Beschäftigungsverhältnissen, befinden; in der Erwägung, dass 2016 noch immer 6,3 Millionen junge Menschen zwischen 15 und 24 Jahren weder in Arbeit noch in Ausbildung waren (NEET); in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Jugendarbeitslosigkeit beseitigen können, indem sie ausgehend vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters gemäß Artikel 19 AEUV und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates über Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf einen ordnungspolitischen Rahmen für den Arbeitsmarkt, Aus- und Weiterbildungssysteme und eine aktive Arbeitsmarktpolitik entwickeln und umsetzen;

F.

in der Erwägung, dass die Unterschiede zwischen den Arbeitslosenquoten der Mitgliedstaaten zwar geringer ausfallen, diese Quoten aber nach wie vor über dem Vorkrisenniveau liegen; in der Erwägung, dass der Anteil der Langzeitarbeitslosen an der Gesamtarbeitslosigkeit in einigen Mitgliedstaaten im Durchschnitt weiterhin über 50 %, in der EU 46,6 % und im Euro-Währungsgebiet 49,7 % beträgt; in der Erwägung, dass in der Arbeitslosenquote nur Personen erfasst sind, die keine Beschäftigung haben und in den letzten 4 Wochen aktiv nach Arbeit gesucht haben, während mit der Langzeitarbeitslosenquote nur der Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung zwischen 15 und 74 Jahren bestimmt wird, der seit mindestens 12 Monaten arbeitslos ist;

G.

in der Erwägung, dass das Geschlechtergefälle bei der Beschäftigung fortbesteht und in der EU – mit einer geschlechtsspezifischen Beschäftigungsquote von 76,9 % bei Männern und 65,3 % bei Frauen – inzwischen 11,6 % beträgt, während die Unterschiede bei außerhalb der EU geborenen Personen und Roma-Frauen noch größer sind; in der Erwägung, dass das Geschlechtergefälle bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen noch ausgeprägter ist und 2016 bei 23 Prozentpunkten, in vier Mitgliedstaaten sogar über 30 Prozentpunkten lag und dass der Anteil der Frauen in unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen bei 23,5 % liegt; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote bei Frauen mit mindestens einem Kind unter 6 Jahren 9 Prozentpunkte unter der Beschäftigungsquote kinderloser Frauen liegt und 19 % der erwerbsfähigen Frauen in der EU 2016 keiner Beschäftigung nachgingen, weil sie Kinder oder pflegebedürftige Erwachsene betreuten; in der Erwägung, dass in Bezug auf Frauen aufgrund der geringeren Vollzeitäquivalent-Beschäftigungsquote ein beträchtliches Lohngefälle besteht, das in der EU im Jahr 2015 im Durchschnitt 16,3 % betrug und von 26,9 % in Estland bis 5,5 % in Italien und Luxemburg reicht;

H.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten mit strukturellen Problemen am Arbeitsmarkt konfrontiert sind, die sich beispielsweise in einer geringen Teilhabe am Arbeitsmarkt und Missverhältnissen zwischen Angebot und Nachfrage in Bezug auf Fertigkeiten und Qualifikationen äußern; in der Erwägung, dass aufgrund der Nachfrage am Arbeitsmarkt der Bedarf an konkreten Maßnahmen zur Eingliederung oder Wiedereingliederung von Arbeitslosen wächst;

I.

in der Erwägung, dass die Gesellschaft in den Ländern der Europäischen Union altert (fast 20 % der europäischen Bevölkerung sind mehr als 65 Jahre alt, und Schätzungen zufolge wird dieser Anteil bis 2050 auf 25 % steigen) und die Altersabhängigkeitsquote steigt, wodurch die Mitgliedstaaten mit zusätzlichen Problemen konfrontiert sind und unter Umständen Anpassungen vornehmen müssen, damit die Finanzierung und die Stabilität der Sozialversicherungs-, Gesundheits- und Langzeitpflegesysteme weiterhin sichergestellt ist und dem Bedarf an professioneller und nicht professioneller Pflege entsprochen werden kann; in der Erwägung, dass nicht professionelle Pflegekräfte für die Gesellschaft eine Ressource von enormer Bedeutung sind; in der Erwägung, dass die Lebenserwartung bei der Geburt in der EU-28 2015 leicht zurückgegangen ist und Schätzungen zufolge insgesamt bei 80,6 Jahren (0,3 Jahre weniger als 2014), bei Frauen bei 83,3 Jahren (0,3 Jahre weniger als 2014) und bei Männern bei 77,9 Jahren (0,2 Jahre weniger als 2014) lag; in der Erwägung, dass damit seit 2002, als zum ersten Mal für alle EU-Mitgliedstaaten Daten über die Lebenserwartung vorlagen, erstmals ein Rückgang der Lebenserwartung in der EU-28 zu verzeichnen ist und sich dieser Trend in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten abzeichnet; in der Erwägung, dass Eurostat zufolge noch keine Aussage dazu getroffen werden kann, ob der Rückgang der Lebenserwartung, der zwischen 2014 und 2015 zu verzeichnen war, eine vorübergehende Erscheinung ist oder sich in den nächsten Jahren fortsetzen wird;

J.

in der Erwägung, dass zu den demographischen Herausforderungen auch Faktoren wie Entvölkerung und geringe Siedlungsdichte zählen, die in den betreffenden Regionen das Wachstum behindern und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU gefährden;

K.

in der Erwägung, dass die Schulabbrecherquote in mehreren Mitgliedstaaten wie Malta, Spanien und Rumänien etwa 20 % beträgt und in Portugal, Bulgarien, Italien, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Griechenland weiterhin über dem EU-Ziel von 10 % liegt; in der Erwägung, dass der Schulabbruch auf der individuellen, nationalen und europäischen Ebene ein komplexes Problem darstellt; in der Erwägung, dass die wichtigsten Faktoren, die mit einem niedrigen Bildungsgrad und vorzeitigen Schulabgang in Verbindung gebracht werden, ein benachteiligender sozioökonomischer Hintergrund, ein Migrationshintergrund oder sonderpädagogischer Förderbedarf sind, wobei der Anteil der Schüler mit mangelhaften naturwissenschaftlichen Leistungen im unteren sozioökonomischen Quartil der Schülerpopulation der PISA-Studie 2015 in der EU etwa 34 % beträgt und damit 26 Prozentpunkte höher ausfällt als im oberen sozioökonomischen Quartil;

L.

in der Erwägung, dass es zwei Millionen sozialwirtschaftliche Unternehmen gibt (etwa 10 % aller Unternehmen in der EU), die über 14 Millionen Menschen beschäftigen (etwa 6,5 % der Arbeitnehmer in der EU); in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft für die Bewältigung der zahllosen Herausforderungen, mit denen die moderne Gesellschaft – nicht zuletzt aufgrund der Alterung ihrer Bevölkerung – konfrontiert ist, einen hohen Stellenwert hat;

M.

in der Erwägung, dass es in Europa 80 Millionen Menschen mit Behinderungen gibt; in der Erwägung, dass die Umsetzung der Maßnahmen, mit denen Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden soll, weiterhin hinter dem Zeitplan zurückbleibt;

N.

in der Erwägung, dass bei der Verringerung von Armut und sozialer Ausgrenzung zwar gewisse Fortschritte zu verzeichnen sind, dass es jedoch noch immer benachteiligte Gruppen in der Gesellschaft gibt und eine nicht hinnehmbar hohe Zahl von 119 Millionen Europäern, darunter über 25 Millionen Kinder (d. h. mehr als ein Viertel aller Kinder in der EU) von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, während auch die regionalen Unterschiede innerhalb der Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt fortbestehen, sodass die EU weit davon entfernt ist, das Ziel der Strategie Europa 2020 zu erreichen; in der Erwägung, dass die Einkommensungleichheit in zwei Dritteln aller EU-Staaten weiterhin zunimmt; in der Erwägung, dass in der EU insgesamt die reichsten 20 % der Haushalte einen Anteil am Einkommen erhalten haben, der 5,1 Mal so hoch ist wie der der ärmsten 20 %, wobei dieser Unterschied in einigen ost- und südeuropäischen Ländern um das 6,5-Fache oder noch höher ausfällt, nämlich beinahe doppelt so hoch wie die Werte für einige der am besten abschneidenden mitteleuropäischen und nordischen Länder; in der Erwägung, dass ein hohes Maß an Ungleichheit nach wie vor ein Hindernis für die Chancengleichheit beim Zugang zu Bildung, Ausbildung und Sozialschutz ist und sich daher negativ auf die soziale Gerechtigkeit, den sozialen Zusammenhalt und die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung auswirkt;

O.

in der Erwägung, dass im Jahr 2015 gemäß der Veröffentlichung der Kommission mit dem Titel „Employment and Social Developments in Europe 2017“(Entwicklungen in den Bereichen Beschäftigung und Soziales in Europa 2017) 118,8 Millionen Menschen von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht waren, was gegenüber 2008 einen Anstieg um 1,7 Millionen Menschen darstellt und weit entfernt von dem in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziel liegt, die Anzahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um 20 Millionen zu verringern, wobei es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt, die von 5 % oder weniger in der Tschechischen Republik und Deutschland bis zu 20 % in Griechenland und Spanien reichen; in der Erwägung, dass der Anteil der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kinder (0–17 Jahre) im Jahr 201626,4 % betrug, was höher als die entsprechende Quote bei Erwachsenen (24,2 % bei Personen im Alter zwischen 16 und 64 Jahren) und fast zehn Prozentpunkte höher als die Quote der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten älteren Menschen (65 Jahre und älter) ist, die bei 18,3 % liegt; in der Erwägung, dass die Zahl der Kinder, die in Armut lebt, in Europa weiterhin besorgniserregend hoch ist und sich derzeit auf über 25 Millionen beläuft, und in der Erwägung, dass die Auswirkungen von Armut auf Kinder ein Leben lang anhalten können und der Nachteil dadurch generationsübergreifend weitergegeben wird; in der Erwägung, dass sozialpolitische Maßnahmen wichtig sind, wenn es darum geht, Zusammenhalt zu erzielen und die EU näher an ihre Bürger heranzuführen;

P.

in der Erwägung, dass die Armut trotz Erwerbstätigkeit in Europa insgesamt weiter zunimmt, wobei die höchsten Stände in Spanien (13,1 %), Griechenland (14 %) und Rumänien (18,6 %) zu verzeichnen sind, was zeigt, dass Beschäftigung allein nicht immer ausreicht, um Menschen aus der Armut herauszuführen, und unterschiedliche Arbeitsmarktstrukturen, darunter Teilzeit- und/oder befristete Beschäftigung, unterschiedliche Lohnniveaus, unterschiedliche Arbeitsintensität in Haushalten sowie prekäre Arbeitsbedingungen widerspiegelt; in der Erwägung, dass das Lohnwachstum in der EU weiterhin verhalten ist – weniger als 1 % Zuwachs in den letzten beiden Jahren – und die Arbeitnehmerentgelte in der EU verhältnismäßig weit gestreut sind, nämlich von 4,6 EUR pro Arbeitsstunde in Bulgarien bis zu 43,3 EUR pro Arbeitsstunde in Luxemburg; in der Erwägung, dass das Wachstum des Reallohns in 18 der 28 Mitgliedstaaten hinter dem durchschnittlichen Produktivitätswachstum zurückgeblieben ist und sogar hinter dem Rückgang der Arbeitslosigkeit zurückbleibt; in der Erwägung, dass die Lohnfestsetzung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

Q.

in der Erwägung, dass Bildung ein entscheidender Faktor für die Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt ist und in erster Linie in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt, auch wenn die Kommission diese fördert; in der Erwägung, dass hochwertige Bildung und Ausbildung für alle zugänglich sein müssen, da es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschäftigungsquote von jungen Menschen mit Hochschulbildung (20- bis 34-Jährige) in der EU bei 82,8 % und somit über 10 Prozentpunkte oberhalb der Quote von Absolventen der Sekundarstufe II liegt; in der Erwägung, dass die Berufsbildung im Begriff ist, an Glaubwürdigkeit zu gewinnen, und zwar sowohl bei jungen Europäern als auch bei Unternehmen, die ihre Kapazitäten anerkennen; in der Erwägung, dass die Ausbildung, die in einem informellen Umfeld erworben wurde, den Europäern ebenfalls wichtige Hilfsmittel für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt;

R.

in der Erwägung, dass Arbeitnehmer aufgrund des digitalen Wandels zumindest grundlegende digitale Kompetenzen benötigen, Schätzungen zufolge jedoch 44 % der EU-Bevölkerung nicht über solche Kompetenzen verfügen (19);

S.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 168 AEUV bei der Festlegung und Durchführung der einschlägigen Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden sollte; in der Erwägung, dass dies zu sozialer Eingliederung, sozialer Gerechtigkeit und Gleichstellung beitragen würde; in der Erwägung, dass es durch technologische und wissenschaftliche Fortschritte, die im Jahreswachstumsbericht 2018 begrüßt werden, möglich wird, bessere, wirksamere und erschwinglichere Behandlungen und Arzneimittel zu ermitteln; in der Erwägung, dass dieser Fortschritt dazu beiträgt sicherzustellen, dass Menschen, die unter bestimmten chronischen Erkrankungen leiden, in der Lage sind, in den Arbeitsmarkt einzusteigen bzw. dort viel länger zu verbleiben; in der Erwägung, dass dieses Ziel derzeit durch die hohen Preise bei einigen Arzneimitteln infrage gestellt wird;

T.

in der Erwägung, dass die Fiskalpolitik in den Mitgliedstaaten bei der makroökonomischen Stabilisierung eine Rolle spielt, gleichzeitig aber auch andere Ziele wie die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen oder die Umverteilung verfolgt;

U.

in der Erwägung, dass die Bereitstellung und Verwaltung von Systemen der sozialen Sicherheit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und dass diese Systeme von der Union koordiniert, aber nicht harmonisiert werden;

V.

in der Erwägung, dass sich das reale verfügbare Pro-Kopf-Bruttoeinkommen der Haushalte in einigen Mitgliedstaaten noch immer nicht erholt und das Vorkrisenniveau noch nicht wieder erreicht hat und dass diese Zahl um 20 bis 30 Prozentpunkte niedriger als 2008 liegt;

W.

in der Erwägung, dass die Fähigkeit der EU-Volkswirtschaft zur Förderung des langfristigen Wachstums hinter der unserer wichtigsten Konkurrenten zurückbleibt; in der Erwägung, dass das Potenzialwachstum in der EU Schätzungen der Kommission zufolge 1,4 % beträgt, in den USA dagegen 2 %;

X.

in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit dazu führt, dass Arbeitnehmer ihre Rechte verlieren und Sozialdumping Vorschub geleistet wird, und dass sie schwerwiegende finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan und negative Auswirkungen auf die Beschäftigung, die Produktivität und die Qualität der Arbeit sowie den Erwerb neuer Kompetenzen hat und einem effizienten und funktionierenden Rentensystem entgegenwirkt; in der Erwägung, dass weiterhin Anstrengungen unternommen werden müssen, um nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in angemeldete Erwerbstätigkeit zu überführen;

Y.

in der Erwägung, dass sich Gebiete in äußerster Randlage aufgrund ihrer Besonderheiten enormen Schwierigkeiten gegenübersehen, wodurch ihr Wachstumspotenzial gehemmt wird; in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquoten in diesen Regionen zwischen 11,2 % und 27,1 % und die Quoten der Langzeitarbeitslosen zwischen 54,5 % bzw. 80,9 % liegen; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit in diesen Regionen über 40 % beträgt;

Z.

in der Erwägung, dass nach Forschungsergebnissen von Eurofound in den meisten Mitgliedstaaten bei der Einbindung der Sozialpartner in die Ausarbeitung der nationalen Reformprogramme allmählich eine Verbesserung erzielt wird, obwohl es nach wie vor beträchtliche Unterschiede bezüglich der Ergebnisse bei der Qualität und Wirksamkeit der Einbeziehung der Sozialpartner im Rahmen des Europäischen Semesters auf nationaler Ebene gibt;

AA.

in der Erwägung, dass in der demnächst erscheinenden Eurofound-Studie über die Einbeziehung der Sozialpartner in das Europäische Semester über einen Prozess der Konsolidierung und des wachsenden Bewusstseins im Einklang mit der beschäftigungspolitischen Leitlinie Nr. 7 zur Verbesserung der Funktionsweise der Arbeitsmärkte berichtet werden soll; in der Erwägung, dass die Sozialpartner allerdings betonen, dass für eine ordnungsgemäße Einbeziehung gesorgt werden muss, indem eine sinnvolle und zeitnahe Konsultation und ein Austausch der Beiträge und Rückmeldungen erleichtert wird und ihre Standpunkte herausgestellt werden;

1.

begrüßt den Jahreswachstumsbericht 2018 samt der integrierten europäischen Säule sozialer Rechte als wichtigen Bestandteil der Gesamtstrategie für hochwertige Arbeitsplätze, nachhaltiges Wachstum und Investitionen, durch die die Produktivität und das Erwerbseinkommen gesteigert, Arbeitsplätze geschaffen, Ungleichheiten und Armut verringert sowie der Sozialschutz und der Zugang zu und die Qualität von öffentlichen Dienstleistungen verbessert werden sollen; erkennt an, dass der Jahreswachstumsbericht auf einer Strategie von Investitionen, Strukturreformen und verantwortungsvoller Haushaltspolitik beruht, der mit Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung der Grundsätze und Ziele der europäischen Säule sozialer Rechte kombiniert werden sollte; betont, dass die Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters den Prozess der Politikkoordinierung verbessern sollte, damit negative Tendenzen, die Ungleichheiten verschärfen und soziale Fortschritte beeinträchtigen könnten, besser überwacht, verhindert und korrigiert werden, um so die wirtschaftspolitische Koordinierung mit der Beschäftigung und der sozialen Leistungsfähigkeit zu verbinden; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Prioritäten, die in der Untersuchung und dem beigefügten Gemeinsamen Beschäftigungsbericht ermittelt wurden, Rechnung zu tragen, damit im Rahmen ihrer nationalen Maßnahmen und Strategien Wachstum, eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, hochwertige Arbeitsplätze, sozialer Zusammenhalt, Sozialschutz und Inklusion gefördert werden; betont, wie wichtig es ist, die Arbeitnehmerrechte zu schützen und die Verhandlungsmacht der Arbeitnehmer zu fördern;

2.

betont, dass sozial und wirtschaftlich ausgewogene Strukturreformen erforderlich sind, die auf die Verwirklichung eines AAA-Ratings ausgerichtet sind, indem inklusive arbeitsmarkt- und sozialpolitische Maßnahmen dahingehend verbessert werden, dass sie den Bedürfnissen von Arbeitnehmern und benachteiligten Gruppen Rechnung tragen, damit Investitionen angeregt und hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden, die Arbeitskräfte beim Erwerb der benötigten Kompetenzen unterstützt werden und Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt und faire Arbeitsbedingungen gefördert werden, die Arbeitsproduktivität erhöht, Lohnwachstum sowie tragfähige und angemessene Sozialschutzsysteme vorangebracht werden und der Lebensstandard für alle Bürger verbessert wird; betont, dass günstige Rahmenbedingungen sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer gefördert werden müssen, damit stabilere Beschäftigungsverhältnisse geschaffen werden können, während ein Gleichgewicht zwischen der sozialen und der wirtschaftlichen Dimension gefunden wird und Entscheidungen gemeinsam und in Ergänzung zueinander gefasst werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Besteuerung schrittweise von der Arbeit auf andere Quellen zu verlagern, ohne dass dabei die soziale Sicherheit gefährdet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Sozialstandards zu verbessern und die Ungleichheiten zu verringern;

3.

betont, dass der soziale Dialog und Tarifverhandlungen wichtige Instrumente für Arbeitgeber und Gewerkschaften sind, um gerechte Löhne und faire Arbeitsbedingungen einzuführen, und dass die Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten in Zeiten der Wirtschaftskrise durch stärkere Tarifverhandlungssysteme verbessert wird; weist darauf hin, dass das Recht, Tarifverträge zu schließen, für alle Arbeitnehmer in Europa gilt und grundlegende Auswirkungen auf die Demokratie und die Rechtstaatlichkeit sowie die Achtung der sozialen Grundrechte hat, und dass Tarifverhandlungen ein europäisches Grundrecht sind, das die Organe der EU gemäß Artikel 28 der Charta der Grundrechte achten müssen; fordert in diesem Zusammenhang Maßnahmen, bei denen die Tarifverhandlungen und die Position der Arbeitnehmer in den Lohnfestsetzungssystemen, die eine entscheidende Rolle beim Erreichen guter Arbeitsbedingungen spielen, gewahrt und gefördert werden; ist der Auffassung, dass all diese Maßnahmen darauf abzielen sollten, die Gesamtnachfrage und den wirtschaftlichen Aufschwung zu fördern, Lohnungleichheiten zu verringern und die Armut trotz Erwerbstätigkeit zu bekämpfen;

4.

fordert, dass stärker darauf hingewirkt wird, die Armut und die zunehmenden Ungleichheiten zu bekämpfen und Sozialinvestitionen voranzubringen, da diese wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen erbringen; weist darauf hin, dass Volkswirtschaften mit höheren sozialen Investitionen widerstandsfähiger gegenüber Erschütterungen sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen der bestehenden Vorschriften des Stabilitäts- und Wachstumspakts auf, einen Spielraum für öffentliche soziale Investitionen und erforderlichenfalls für umfangreichere Investitionen in die soziale Infrastruktur einzuräumen und die am stärksten benachteiligten Menschen zu unterstützen, um in geeigneter Weise gegen Ungleichheiten vorzugehen, insbesondere durch Sozialschutzsysteme, innerhalb derer eine adäquate und maßgeschneiderte Einkommensunterstützung bereitgestellt wird; fordert die Kommission auf, gegebenenfalls eine detailliertere Beurteilung zu der Frage durchzuführen, welche Arten von Ausgaben eindeutig als soziale Investitionen angesehen werden können;

5.

hält es für wichtig, den interkulturellen Dialog zu fördern, um es Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden leichter zu machen, in den Arbeitsmarkt einzutreten und sich gesellschaftlich zu integrieren; zeigt sich besorgt über die geringe Arbeitsmarktbeteiligung, die nach wie vor bei ethnischen Minderheiten zu verzeichnen ist; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Richtlinien 2000/78/EG und 2000/43/EG ordnungsgemäß umzusetzen; weist darauf hin, dass Zuwanderer neue Kompetenzen und Kenntnisse mitbringen, und fordert die weitere Entwicklung und Förderung von Instrumenten, durch die in mehreren Sprachen Informationen über die bestehenden Möglichkeiten in den Bereichen formales und informelles Lernen, berufliche Ausbildung, Praktika und Freiwilligentätigkeit gegeben werden;

6.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich darum zu bemühen, dass Kranke, die beispielsweise unter chronischen Schmerzen leiden, in den Arbeitsmarkt eintreten oder dort verbleiben können; betont, dass man auf einen Arbeitsmarkt hinarbeiten muss, der an diese Situationen angepasst und flexibler und nicht diskriminierend ausgestaltetet ist, damit auch diese Personen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Europäischen Union beitragen können, wodurch die Sozialversicherungssysteme entlastet würden;

7.

begrüßt, dass die Kommission Investitionen zur Steigerung der ökologischen Nachhaltigkeit unterstützt und ihr Potenzial für die gesamte Wirtschaft anerkennt; stimmt zu, dass die Unterstützung für den Übergang hin zu einer Kreislaufwirtschaft und grünen Wirtschaft ein großes Potenzial hat, Nettoarbeitsplätze zu schaffen;

8.

begrüßt die interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte und ist der Überzeugung, dass im Rahmen des Europäischen Semesters die Ausarbeitung ihrer 20 zentralen Grundsätze in Bezug auf Chancengleichheit, Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion unterstützt werden sollte, die bei der Umsetzung des Zyklus zur Politikkoordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters als Bezugspunkt und Empfehlung dienen sollten, um ein wirkliches „AAA“-Rating im sozialen Bereich für Europa zu verwirklichen und Wirtschaftswachstum sowie eine berechenbare und tragfähige, den Zielen der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik nachrangige Finanzlage zu schaffen, wobei dies den wichtigsten und vorrangigen Zielen der Strategie EU 2020 zugutekommt; weist darauf hin, dass der Koordinierungsprozess des Europäischen Semesters ein wesentliches Instrument für die Konsolidierung der sozialen Dimension Europas ist, auf das die erwähnte soziale Säule zurückgeht; betont, dass mit der europäischen Säule sozialer Rechte durch die Konzeption eines gemeinsamen Ansatzes ein erster Schritt für den Schutz und die Entwicklung der sozialen Rechte in der gesamten EU unternommen wird, was sich in den Maßnahmen der Mitgliedstaaten widerspiegeln sollte; fordert die Kommission daher auf, konkrete Vorschläge zur Stärkung der sozialen Rechte im Rahmen konkreter und spezifischer Werkzeuge (Rechtsvorschriften, Politikgestaltungsmechanismen und Finanzierungsinstrumente) vorzulegen und dabei spürbare Ergebnisse zu erzielen; betont, dass die Grundrechte Vorrang haben;

9.

erkennt die Bemühungen an, die zur Stärkung der sozialen Dimension des Semesters unternommen wurden; fordert weitere Maßnahmen, um ein Gleichgewicht zwischen sozialen und wirtschaftlichen Prioritäten zu finden und die Qualität der Überwachung und der Empfehlungen im sozialen Bereich zu verbessern;

10.

begrüßt das neue Scoreboard, das 14 Leitindikatoren zur Überprüfung der Leistung der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung und Soziales in drei im Zusammenhang mit der sozialen Säule ermittelten umfassenden Dimensionen bereitstellt;

11.

betont, dass bei 11 der 14 Leitindikatoren im letzten verfügbaren Jahr im EU-Durchschnitt eine Verbesserung festgestellt wurde, was die stetige Verbesserung der Lage auf dem Arbeitsmarkt und der sozialen Lage bestätigt, die mit dem Wirtschaftsaufschwung einherging; stellt allerdings fest, dass Erklärungen der Kommission zufolge Maßnahmen erforderlich sind, um eine soziale Aufwärtskonvergenz entsprechend den durch die soziale Säule ermittelten Dimensionen zu verwirklichen, und dass die Analyse der Leitindikatoren für 17 der 28 Mitgliedstaaten jeweils mindestens eine „kritische Situation“aufzeigt;

12.

räumt ein, dass trotz der Verbesserungen der wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Lage, die in den letzten Jahren EU-weit zu verzeichnen sind, die erwirtschafteten Gewinne nicht immer gleichmäßig verteilt wurden, zumal die Anzahl der Personen, die in Armut und sozialer Ausgrenzung leben, weiterhin zu hoch ist; ist besorgt über die zunehmenden Ungleichheiten in der EU und ihren Mitgliedstaaten und darüber, dass immer mehr Arbeitnehmer von Armut bedroht sind, und zwar nicht nur Teilzeitbeschäftigte, sondern auch Vollzeitbeschäftigte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen fortzuführen, die Bedingungen für diese Menschen zu verbessern und die Arbeit und das Fachwissen von nichtstaatlichen Organisationen, in der Armutsbekämpfung tätigen Organisationen und der von Armut Betroffenen selbst besser anzuerkennen und dabei deren Beteiligung am Austausch bewährter Verfahren zu fördern; weist darauf hin, dass durch ein hohes Maß an Ungleichheit die Wirtschaftsleistung und das Potenzial für nachhaltiges Wachstum verringert werden; betont, dass die Integration von Langzeitarbeitslosen durch maßgeschneiderte Maßnahmen ein wesentlicher Faktor ist, um Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und zur Tragfähigkeit der nationalen Sozialversicherungssysteme beizutragen; fordert, dass Partnerschaften eingerichtet und entwickelt werden, die alle einschlägigen Interessenträger umfassen, um die erforderlichen Instrumente bereitzustellen, damit besser auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts eingegangenen werden kann, wirksame Lösungen geliefert werden können und Langzeitarbeitslosigkeit vermieden werden kann; betont, dass zur Verringerung der Langzeitarbeitslosigkeit eine wirksame Arbeitsmarktpolitik umgesetzt werden muss; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten Arbeitslose weiterhin unterstützen sollten, indem sie erschwingliche, zugängliche und hochwertige Unterstützungsdienste für die Arbeitssuche, Fortbildung und Umschulung anbieten, während zugleich diejenigen, die dazu nicht in der Lage sind, geschützt werden;

13.

fordert die Kommission auf, den Zielen für soziale Entwicklung Rechnung zu tragen, wenn sie Politikempfehlungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester vorschlägt;

14.

bekräftigt seine Besorgnis bezüglich der Variabilität der in den einzelnen Mitgliedstaaten verzeichneten Beschäftigungs- und Arbeitslosenquoten und warnt insbesondere vor dem besorgniserregenden Ausmaß an Unterbeschäftigung und versteckter Arbeitslosigkeit; ist insbesondere besorgt über die hohe Jugendarbeitslosigkeit, die in der EU – abgesehen von einigen wenigen Mitgliedstaaten (Österreich, der Tschechischen Republik, Niederlande, Ungarn, Malta und Deutschland) – bei über 11 % liegt; hält die in mehreren Ländern weiterhin bestehende große Anzahl von Jugendlichen, die weder in Arbeit noch in Ausbildung sind („not in education, employment or training“– NEET), sowie von vorzeitigen Schulabgängern für besonders besorgniserregend; begrüßt in diesem Zusammenhang eine Aufstockung der Finanzierung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen um 2,4 Mrd. EUR für den Zeitraum 2017–2020; betont, dass erforderlichenfalls die Gewährung zusätzlicher Finanzmittel für die Initiative auf EU-Ebene erwogen werden sollte und dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass die Jugendgarantie allen Gruppen, einschließlich schutzbedürftiger Personen, uneingeschränkt offensteht; verweist auf den Sonderbericht Nr. 5 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Jugendarbeitslosigkeit – Haben die Maßnahmen der EU Wirkung gezeigt?“;

15.

teilt die Ansicht der Kommission, dass „die Sozialschutzsysteme […] das Recht auf ein Mindesteinkommen zusichern [sollten]“; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten und unter Einbeziehung der Sozialpartner ein angemessenes Mindesteinkommen oberhalb der Armutsgrenze festzulegen und dafür zu sorgen, dass es für alle Menschen zugänglich ist und sich an die bedürftigsten Menschen richtet; ist der Ansicht, dass Mindesteinkommensregelungen mit einem Zugang zu hochwertigen und erschwinglichen öffentlichen Gütern und Dienstleistungen sowie mit Maßnahmen einhergehen sollten, die die Chancengleichheit fördern und den Eintritt oder Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt für Menschen in schwierigen Situationen erleichtern, wenn sie arbeiten können, damit Armut wirksam bekämpft werden kann;

16.

fordert die Kommission auf, eine europäische Sozialversicherungsnummer einzuführen, um den Informationsaustausch zu erleichtern, den Menschen einen Nachweis über ihre derzeitigen und früheren Ansprüche zu geben und Missbrauch zu verhindern;

17.

weist die Kommission darauf hin, dass der Zugang zu Sozialschutz für die Schaffung fairer Arbeitsbedingungen von grundlegender Bedeutung ist und dass nach den Konsultationen mit den Sozialpartnern konkrete Vorschläge formuliert werden müssen, damit alle Menschen in allen Formen von Beschäftigung Sozialversicherungsansprüche erwerben, einschließlich angemessener Renten;

18.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und des Europäischen Semesters zu verstärken, umfassende öffentliche Maßnahmen in den Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem sie den Schwerpunkt darauf legt, die Übergänge von Ausbildung und (Langzeit-)Arbeitslosigkeit zu Beschäftigung reibungsloser zu gestalten, und fordert insbesondere, dass die in der Empfehlung des Rates über die Integration Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt (20) dargelegten Maßnahmen auf nationaler Ebene vollständig umgesetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, lebenslanges Lernen, insbesondere für ältere Arbeitnehmer, zu fördern, damit sie dabei unterstützt werden, ihre Qualifikationen anzupassen und ihre Beschäftigungsfähigkeit zu erhöhen;

19.

ist besorgt darüber, dass das Ausmaß der Armut in Europa beinahe ein Jahrzehnt nach Beginn der Krise immer noch hoch und dass infolgedessen eine Generationenkluft entstanden ist, und zwar auch in Mitgliedstaaten, in denen weniger Menschen von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind; ist insbesondere besorgt über die zunehmende Kinder-und Erwerbstätigenarmut in einigen Mitgliedstaaten, auch wenn in den letzten Jahren eine makroökonomische Erholung zu verzeichnen ist; stellt fest, dass die Situation in Bezug auf den Anteil von Kindern, die an frühkindlicher Erziehung und Bildung teilhaben, in mehr als einem Drittel der Mitgliedstaaten kritisch ist; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Konzeption und Umsetzung von Strukturreformen zu unterstützen und deren soziale Auswirkungen und Verteilungswirkung zu beurteilen;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Armut in Europa und insbesondere Kinderarmut deutlich zu verringern, und insbesondere konkrete Vorschläge vorzulegen, durch die Kinder in den Mittelpunkt der bestehenden Strategien zur Armutsbekämpfung gerückt werden, was im Einklang mit ihrer Empfehlung zu Investitionen in Kinder steht und wodurch die im EU-Haushalt 2017 und 2018 vorgesehenen vorbereitenden Maßnahmen und die einschlägigen Entschließungen des Parlaments in angemessener Weise berücksichtigt werden, indem sichergestellt wird, dass Maßnahmen greifen, durch die von Armut bedrohten Kindern der Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung und kostenloser Kinderbetreuung sowie angemessenem Wohnraum und angemessener Ernährung möglich wird; betont, dass die Mitgliedstaaten nationale Pläne zur Verringerung von Kinderarmut verabschieden müssen, in denen sie insbesondere auf die begrenzten Auswirkungen von Sozialleistungen bei der Verringerung des Armutsrisikos eingehen;

21.

begrüßt, dass im Jahreswachstumsbericht 2018 ein Schwerpunkt auf sozialen Wohnungsbau und sonstige Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung als wesentliche Dienstleistungen gelegt wird, unter anderem auf den Schutz von Menschen in einer prekären Situation vor ungerechtfertigter Zwangsräumung und Zwangsvollstreckung und die Bekämpfung von Obdachlosigkeit; fordert, dass die Überwachung von Obdachlosigkeit und Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt im Europäischen Semester verstärkt wird und dass bei Bedarf entsprechende Empfehlungen abgegeben werden;

22.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, durch die die derzeitige Richtlinie über schriftliche Erklärungen ersetzt wird;

23.

hebt die geringeren Beschäftigungsquoten von jungen Menschen und gering qualifizierten Arbeitnehmern im Vergleich zu erwachsenen hochqualifizierten Arbeitnehmern hervor; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der neuen europäischen Kompetenzagenda zu beschleunigen, mit der die Qualifikationen von Personen, denen es an bestimmten Kompetenzen mangelt, verbessert werden sollen, damit sie bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu maximieren, in erschwingliche, zugängliche und hochwertige allgemeine und berufliche Bildung, in Innovationen zur Unterstützung der Zunahme der Arbeitsproduktivität, in aktive arbeitsmarktpolitische Strategien, in soziale Integration, in die Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie in wirksamere und maßgeschneidertere öffentliche und private Arbeitsvermittlungsdienste zu investieren, und dabei den geografisch, demografisch und einkommensbedingten Unterschieden zwischen einzelnen Regionen und Ländern Rechnung zu tragen, damit die erworbenen Fähigkeiten der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entsprechen, Menschen entsprechend befähigt und in den Arbeitsmarkt integriert werden können und die Zahl der vorzeitigen Schulabgänger verringert wird; hebt in diesem Zusammenhang die wachsende Nachfrage nach digitalen Kompetenzen und anderen Querschnittskompetenzen hervor und weist nachdrücklich darauf hin, dass deren Entwicklung dringend und besonders notwendig ist und sich auf alle gesellschaftlichen Gruppen erstrecken sollte, wobei gering qualifizierten Personen und jungen Menschen besondere Aufmerksamkeit einzuräumen ist; weist auf die Bedeutung von Initiativen zur Förderung der langfristigen Mobilität von Schülern und jungen Absolventen der beruflichen Aus- und Weiterbildung hin, die es ermöglichen, mobile und qualifizierte Arbeitskräfte in Wachstumsbranchen zu erhalten;

25.

vertritt die Auffassung, dass die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen hilfreich sein wird, um das Missverhältnis zwischen Fachkräftemangel auf dem europäischen Arbeitsmarkt und Arbeitssuchenden, insbesondere jungen Menschen, zu überwinden; weist darauf hin, dass Fertigkeiten und Kompetenzen, die in einem nicht-formalen und informellen Lernumfeld erworben wurden, mit Blick auf die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen und von Menschen, die aufgrund von Betreuungsaufgaben eine Zeit lang in keinem Arbeitsverhältnis standen, wichtig sind; betont daher, wie wichtig die Schaffung eines Anrechnungssystems für Kenntnisse und Erfahrungen ist, die in einem nicht-formalen und informellen Lernumfeld – insbesondere im Rahmen von Freiwilligentätigkeiten – erworben wurden; beglückwünscht die Kommission dazu, dass sie in dem Jahreswachstumsbericht der Tatsache Rechnung getragen hat, dass es wichtig ist, diese Kompetenzen im Bereich der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen anzuerkennen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die berufliche Bildung zu verbessern und das arbeitsbasierte Lernen, unter anderem über hochwertige Ausbildungsstellen, auszubauen;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Lehrlingsausbildung zu fördern und die Mittel im Rahmen des Programms Erasmus+, die für Auszubildende zur Verfügung stehen, uneingeschränkt zu nutzen, um die Qualität dieser Art von Ausbildung sicherzustellen und ihr Attraktivität zu verleihen; weist die Kommission darauf hin, dass eine möglichst weitgehende Nutzung dieses Programms durch junge Menschen in Regionen in äußerster Randlage erreicht werden muss, worauf auch in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“hingewiesen wurde;

27.

legt den Mitgliedstaaten nahe, ihre Bemühungen zu intensivieren, was die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen in den Bereichen Bildung und Jugend angeht, und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch weiterhin Initiativen zu verfolgen, die der Verbesserung des Zugangs zu besserer Ausbildung, besseren Qualifikationen und besserer Beschäftigung dienen, und dafür zu sorgen, dass der Schwerpunkt bei allen die Qualifikationen betreffenden Aspekten verstärkt auf die grüne Wirtschaft und die Kreislaufwirtschaft gelegt wird;

29.

vertritt die Auffassung, dass eine zukunftstaugliche Agenda für Kompetenzen den Erwerb von Wissen über Nachhaltigkeit beinhalten und – vor dem Hintergrund einer zunehmenden Digitalisierung und Robotisierung in den europäischen Gesellschaften – Teil umfassenderer Überlegungen über die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern sein und zudem den Schwerpunkt nicht nur auf das Wirtschaftswachstum, sondern auch auf die persönliche Entwicklung, eine bessere Gesundheit und ein größeres Wohlbefinden der Lernenden legen sollte;

30.

begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 14. November 2017 mit dem Titel „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“(COM(2017)0673), die hochgesteckte Ziele für den Bildungsbereich vorsieht, insbesondere die Schaffung eines europäischen Bildungsraums und die Verbesserung des Spracherwerbs in Europa;

31.

weist darauf hin, dass die Kreativwirtschaft zu den Wirtschaftszweigen gehört, in denen am meisten unternehmerischer Mut bewiesen wird, und dass im Rahmen der kreativen Bildung Querschnittskompetenzen wie kreatives Denken, Problemlösungskompetenz, Teamgeist und Einfallsreichtum entwickelt werden; fordert angesichts des engen Zusammenhangs von Kreativität und Innovation, dass Kunst und kreatives Lernen in die MINT-Fächer (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) eingebunden werden; weist außerdem auf das Potenzial hin, das die Kultur- und Kreativbranche für den Erhalt und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in Europa, für Wirtschaftswachstum, Innovation und Beschäftigung und vor allem für die Beschäftigung junger Menschen hat; hebt hervor, dass eine weitere Förderung der Kultur- und Kreativbranche und Investitionen in diese Branche beträchtlich zu Investitionen, Wachstum, Innovationen und Beschäftigung beitragen können; fordert die Kommission daher auf, den Chancen Aufmerksamkeit zu widmen, die die gesamte Kultur- und Kreativbranche und vor allem nichtstaatliche Organisationen und kleine Verbände bieten, etwa im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen;

32.

weist erneut darauf hin, dass Mädchen und junge Frauen dazu ermutigt werden müssen, ein Studium im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) aufzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Mädchen und junge Frauen zu ermutigen, MINT-Fächer zu studieren, wobei auch Kultur- und Geisteswissenschaften abgedeckt werden müssen, und den Anteil von Frauen in MINT-Bereichen zu erhöhen;

33.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip alle notwendigen Schritte einzuleiten, um die Dienstleistungen und Rechtsvorschriften zu verbessern, die für eine gute Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben und die Gleichstellung der Geschlechter von Bedeutung sind; fordert, dass zugängliche, hochwertige und erschwingliche Dienstleistungen für Kinderbetreuung und frühkindliche Bildung sowie Pflegeangebote für pflegebedürftige Personen entwickelt und günstige Bedingungen für Eltern und pflegende Angehörige geschaffen werden, indem vorteilhafte Regelungen für Urlaub aus familiären Gründen und flexible Arbeitsbedingungen geschaffen werden, bei denen das Potenzial neuer Technologien ausgeschöpft, soziale Absicherung garantiert und gegebenenfalls für angemessene Fortbildung gesorgt wird; betont allerdings, dass die Belastung verringert werden muss, die durch die notwendige Pflege bzw. Betreuung von Familienmitgliedern entsteht, und fordert, dass ein reglementierter Berufszweig für Hausangestellte und Pflegepersonal geschaffen wird und damit Beruf und Familie besser vereinbart werden können, zumal so auch neue Arbeitsplätze entstehen; betont in diesem Zusammenhang, dass öffentlich-rechtliche Partnerschaften großes Potenzial haben und den Dienstleistern und den Unternehmen der Sozialwirtschaft enorme Bedeutung zukommt; betont nachdrücklich, dass gesellschaftliche Fortschritte und Fortschritte in Gleichstellungsfragen beobachtet, die Geschlechterperspektive eingebunden und die langfristigen Auswirkungen der Reformen berücksichtigt werden müssen;

34.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach dem Vorbild der Barcelona-Ziele auch Zielvorgaben für die Pflege älterer Personen, von Menschen mit Behinderungen sowie von anderen pflegebedürftigen Personen festzulegen und dabei Überwachungsinstrumente vorzusehen, damit sichergestellt ist, dass die Ziele auch verwirklicht werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf Qualitätsstandards für alle Pflege- und Betreuungsdienste hinzuwirken, bei denen auch Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit berücksichtigt werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Schlussfolgerungen des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) zu dem Thema „Mehr Unterstützung und Betreuung in der lokalen Gemeinschaft für eine eigenständige Lebensführung“zu befolgen und eine klare Strategie zur Konzipierung hochwertiger, moderner gemeinschaftsbasierter Dienste aufzulegen und dafür wesentliche Investitionen zu tätigen und Pflege- und Betreuungspersonen und insbesondere pflegende bzw. betreuende Familienangehörige vermehrt zu unterstützen;

35.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Qualität der Arbeit sowohl in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz als auch in Bezug auf Löhne, die menschenwürdige Lebensbedingungen und eine Familienplanung erlauben, zu verbessern; betont, dass unbedingt wirksam gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit vorgegangen werden muss, indem die Sozialpartner einbezogen und angemessene Bußgelder verhängt werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich verstärkt darum zu bemühen, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in angemeldete Erwerbstätigkeit zu überführen, indem sie ihre Arbeitsaufsicht verstärken und Verfahren entwickeln, mit denen Arbeitnehmer aus der Schattenwirtschaft in die formelle Wirtschaft gelangen können; weist die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass es die Plattform zu nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit gibt, an der sie sich aktiv beteiligen sollten, indem sie bewährte Verfahren austauschen, um nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, Briefkastenfirmen und Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen, da diese sowohl die Qualität der Arbeit als auch den Zugang der Arbeitnehmer zu Sozialschutzsystemen und die öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten gefährden und zu einem unfairen Wettbewerb zwischen europäischen Unternehmen führen; begrüßt die neuen Vorschläge der Kommission für Initiativen, etwa die Durchführung einer öffentlichen Konsultation zur Errichtung einer europäischen Arbeitsmarktbehörde und der Einführung einer europäischen Sozialversicherungsnummer; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Arbeitsaufsichtsbehörden und anderen einschlägigen Behörden ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, um gegen unangemeldete Erwerbstätigkeit vorzugehen und Verfahren zu entwickeln, mit denen Arbeitnehmer aus der Schattenwirtschaft in die formelle Wirtschaft gelangen können, und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsaufsichtsbehörden und den elektronischen Informations- und Datenaustausch zu fördern, damit die Wirksamkeit der Kontrollen zur Bekämpfung und Verhütung von Sozialbetrug und Schwarzarbeit erhöht wird und der Verwaltungsaufwand abnimmt;

36.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen effizient und wirksam und der Förderung der Mobilität zwischen den Branchen sowie der Umschulung von Arbeitnehmern dienlich sind, zumal diese Fragen im Zuge der Anpassung der Arbeitsmärkte an den digitalen Wandel der Wirtschaft zunehmend an Bedeutung gewinnen werden;

37.

hebt das Potenzial hervor, das die KMU und die Unternehmen der Sozialwirtschaft für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die gesamte Volkswirtschaft haben; sieht es als entscheidend an, die hohe Quote der gescheiterten Start-up-Unternehmen zu analysieren, um daraus Lehren für die Zukunft zu ziehen, und das Unternehmertum zu fördern, auch über die Entwicklung und Förderung von Modellen der Sozialwirtschaft und der Kreislaufwirtschaft; hält es weiterhin für überaus wichtig, das Unternehmensumfeld zu verbessern, indem der Verwaltungsaufwand verringert, Anforderungen angepasst, der Zugang zu Finanzmitteln verbessert und die Entwicklung von Steuermodellen und vereinfachten Verfahren zur Steuerehrlichkeit, die KMU, Unternehmer, Selbstständige, Kleinstunternehmen, Start-up-Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft begünstigen, unterstützt, Steuervermeidung verhindert und ein Mangel an zuverlässigen Informationen, die für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage und der wirtschaftlichen Eigentümer benötigt werden, vermieden wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien zu entwickeln, durch die eine verantwortungsvolle und wirkungsorientierte Unternehmerkultur unter jungen Menschen bereits frühzeitig gefördert wird, indem ihnen Gelegenheiten für Praktika und Unternehmensbesichtigungen sowie das richtiges Wissen zur Vorbeugung von Misserfolgen geboten werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, die Programme im Rahmen von „Erasmus für junge Unternehmer“fortzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Vereinigungen und Initiativen zu unterstützen, die jungen Unternehmern dabei behilflich sind, innovative Projekte zu erstellen;

38.

hebt hervor, dass das soziale Unternehmertum ein wachsender Bereich ist, der die Wirtschaft ankurbeln und gleichzeitig Benachteiligung, sozialer Ausgrenzung und anderen gesellschaftlichen Probleme entgegenwirken kann; ist daher der Ansicht, dass die unternehmerische Bildung eine soziale Dimension umfassen sollte und Themen wie fairer Handel, soziales Unternehmertum und alternative Geschäftsmodelle, darunter Genossenschaften, behandelt werden sollten, um auf eine sozialere, inklusivere und nachhaltigere Wirtschaft hinzuarbeiten;

39.

stellt fest, dass die Unternehmen der Sozialwirtschaft entscheidend dazu beigetragen haben, die Auswirkungen der Krise so gering wie möglich zu halten; betont daher, dass derartige Unternehmen stärker unterstützt werden müssen, insbesondere was den Zugang zu den verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten, darunter auch zu den europäischen Fonds, angeht, und dass auch ihr Verwaltungsaufwand gesenkt werden muss; hebt hervor, dass sie einen Rechtsrahmen benötigen, damit ihre Tätigkeit in der EU anerkannt und unlauterer Wettbewerb verhindert wird; bedauert, dass die Bewertung ihrer Tätigkeit keinen Niederschlag im Jahreswachstumsbericht gefunden hat, obwohl das Parlament dies gefordert hatte;

40.

stellt fest, dass Frauen auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor unterrepräsentiert sind; ist diesbezüglich der Auffassung, dass flexible Arbeitsverträge, darunter auch freiwillige befristete Verträge und Teilzeitverträge, eine wichtige Rolle dabei spielen können, die Erwerbsbeteiligung von Gruppen, die anderenfalls möglicherweise vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen wären – darunter auch Frauen –, zu erhöhen;

41.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf einen gerechten Wandel in Forschung zu investieren und die Entwicklung neuer Produktionstechnologien und Dienstleistungen zu fördern; weist darauf hin, dass sie das Potenzial haben, die Produktivität und die Nachhaltigkeit zu steigern, neue hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und die langfristige Entwicklung zu fördern;

42.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der Strategie Europa 2020 Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung zu fördern; vertritt die Auffassung, dass Investitionen in diesen Bereich dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität der Wirtschaft zu erhöhen, und dadurch die Schaffung stabiler Arbeitsplätze und Gehaltserhöhungen begünstigen;

43.

betont, wie wichtig es ist, für einen Breitbandanschluss in allen Regionen zu sorgen, auch im ländlichen Raum und in Regionen mit schwerwiegenden und dauerhaften naturbedingten oder demografischen Nachteilen, damit EU-weit eine harmonische Entwicklung begünstigt wird;

44.

ist der Ansicht, dass der Bevölkerungsrückgang, von dem die Regionen der EU in unterschiedlichem Maß betroffen sind, zu den schwerwiegendsten Hindernissen für die Entwicklung in der EU zählt und dass auf diesen mit unterschiedlichen Konzepten und Zusagen reagiert werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Herausforderungen zu begegnen; betont, dass der Bevölkerungsrückgang eine ganzheitliche Vorgehensweise erfordert, die die Anpassung der erforderlichen Infrastruktur, hochwertige Arbeitsplätze mit angemessener Bezahlung, die Verbesserung öffentlicher Dienstleistungen und freiwillige flexible Arbeitsbedingungen umfassen sollte, wobei dies mit angemessener Arbeitsplatzsicherheit und zugänglichem Sozialschutz Hand in Hand gehen sollte;

45.

begrüßt, dass die Kommission in ihrem Europäischen Statistischen Programm nunmehr den Bedarf an Statistiken zu den demografischen Herausforderungen wie Entvölkerung und Bevölkerungsstreuung berücksichtigt; ist der Auffassung, dass mit diesen Daten eine zuverlässige Übersicht über die Probleme geboten wird, vor denen diese Regionen stehen, sodass bessere Lösungen ermittelt werden können; fordert die Kommission auf, diesen Statistiken im Rahmen des künftigen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) Rechnung zu tragen;

46.

weist darauf hin, dass die Altersversorgungssysteme aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung angepasst werden müssen, um ihre Tragfähigkeit sicherzustellen und älteren Menschen eine gute Lebensqualität zu bieten; betont, dass dies durch die Verringerung der Quote wirtschaftlich Abhängiger erreicht werden kann, indem etwa Menschen, die länger arbeiten möchten, angemessene Arbeitsbedingungen geboten werden, auf der Ebene der Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Sozialpartnern das Erfordernis bewertet wird, gesetzliches und tatsächliches Rentenalter nachhaltig auf die steigende Lebenserwartung und die gestiegenen Beitragsjahre abzustimmen, ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt vermieden wird und Jugendliche, Flüchtlinge und Migranten in den Arbeitsmarkt eingebunden werden; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die öffentlichen Rentensysteme und die Systeme der betrieblichen Altersversorgung zu stärken, Betreuungsgutschriften in Altersversorgungssystemen einzuführen, mit denen Zeiten, in denen Frauen und Männer aufgrund von Kinderbetreuung oder Langzeitpflege keine Beiträge gezahlt haben, ausgeglichen werden, damit das geschlechtsbedingte Rentengefälle reduziert werden kann, und eine Altersversorgung bereitzustellen, die über der Armutsgrenze liegt und ein menschenwürdiges und unabhängiges Leben erlaubt;

47.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Politik des aktiven Alterns, die soziale Inklusion älterer Menschen und die Solidarität zwischen den Generationen zu fördern; weist erneut darauf hin, dass für die Produktivität auch kosteneffizientere Gesundheitssysteme und Systeme der langfristigen Vorsorge notwendig sind, in deren Rahmen für den rechtzeitigen Zugang zu erschwinglicher vorbeugender und heilender Gesundheitsversorgung von hoher Qualität gesorgt ist;

48.

ist der Ansicht, dass die Kohäsionspolitik als wichtigste öffentliche Investitionsstrategie der Europäischen Union ihre Wirksamkeit bei der Verringerung von Ungleichheiten und der Verbesserung der Inklusion und der Armutsbekämpfung unter Beweis gestellt hat und daher im künftigen mehrjährigen Finanzrahmen für diesen Politikbereich mehr Mittel bereitgestellt werden sollten; vertritt die Auffassung, dass der ESF weiterhin das Hauptinstrument der EU für die Integration und Reintegration von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt sowie für die Förderung von Maßnahmen zur sozialen Inklusion und zur Bekämpfung der Armut sowie von Ungleichheiten bleiben und unterstützend bei der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte herangezogen werden sollte; fordert die Kommission auf, den ESF, mit dem die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte unterstützt werden soll, im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens mit mehr Mitteln auszustatten;

49.

betont, dass mit dem EFSI Wachstum und Beschäftigung auch über hochriskante Investitionsvorhaben gefördert und gegen Jugendarbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit vorgegangen werden muss; ist allerdings besorgt, was die enormen Ungleichgewichte in Bezug auf die Verwendung der Mittel aus dem Fonds zwischen der EU-15 und der EU-13 angeht; betont darüber hinaus die Funktion des Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) in Bezug auf die Förderung hochwertiger, nachhaltiger Beschäftigung, einen angemessenen, menschenwürdigen Sozialschutz und die Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut;

50.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob Steuern auf lebenswichtige Güter, insbesondere Lebensmittel, verringert werden könnten, zumal dies eine Maßnahme der elementarsten sozialen Gerechtigkeit wäre;

51.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen um eine weitergehende Inklusion von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt zu verstärken, indem rechtliche Hindernisse abgebaut, Diskriminierung bekämpft und Arbeitsplätze angepasst sowie Anreize für ihre Beschäftigung geschaffen werden; weist erneut darauf hin, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass für Menschen mit Behinderungen ein angepasstes Arbeitsumfeld bereitgestellt wird, sie auf allen Ebenen der Bildung und Ausbildung einbezogen und gezielt finanziell unterstützt werden, damit sie uneingeschränkt am Arbeitsmarkt und am gesellschaftlichen Leben teilhaben können; fordert die Kommission auf, in das sozialpolitische Scoreboard Indikatoren zur Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft aufzunehmen;

52.

begrüßt, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen in die vorgeschlagenen neuen Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten aufgenommen wurden, die dem Jahreswachstumsbericht 2018 beigefügt sind; fordert dessen ungeachtet, dass diese Bestimmungen mit konkreten Maßnahmen zur Verwirklichung der erklärten Ziele im Einklang mit den Verpflichtungen der EU und der Mitgliedstaaten gemäß dem VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen einhergehen;

53.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen für die soziale Inklusion von Flüchtlingen, Angehörigen ethnischer Minderheiten und Menschen mit Migrationshintergrund zu ergreifen;

54.

betont, dass die mangelnde Übereinstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt ein Problem ist, das alle Regionen der EU einschließlich der am stärksten entwickelten Regionen betrifft und nicht durch unsichere oder unbeständige Beschäftigungsverhältnisse beseitigt werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu fördern, die die Mobilität von Arbeitnehmern über verschiedene Arbeitsplätze, Branchen und Standorte hinweg erleichtern, damit die Nachfrage nach Arbeitskräften in gut und weniger gut entwickelten Regionen gleichermaßen befriedigt wird, wobei zugleich für Stabilität und menschenwürdige Arbeitsbedingungen Sorge zu tragen ist und berufliche Weiterentwicklung und Beförderungen ermöglicht werden; weist darauf hin, dass mit der Mobilität von Arbeitskräften zwischen den Mitgliedstaaten der EU dazu beigetragen wird, dem Angebot und der Nachfrage zu entsprechen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, den speziellen Umständen von Grenzgängern und Arbeitnehmern in Regionen in Randlage und äußerster Randlage besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

55.

bedauert, dass die Regionen in äußerster Randlage trotz zahlloser Forderungen des Parlaments in diesem Jahreswachstumsbericht erneut nicht berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, Artikel 349 AEUV verstärkt anzuwenden, um die Regionen in äußerster Randlage besser in die EU zu integrieren, damit für Gerechtigkeit unter den Regionen gesorgt und die so oft zitierte Aufwärtskonvergenz gefördert wird; betont, dass die Regionen in äußerster Randlage weiterhin besondere Beachtung erfahren müssen, nicht nur in Bezug auf die Zuweisung von Mitteln, sondern auch angesichts der Auswirkungen, die die europäische Politik auf ihre soziale Lage und die Beschäftigungsquoten haben kann;

56.

weist darauf hin, dass das Wachstum des Reallohns im Zeitraum 2014–2016 trotz der Verbesserungen auf dem Arbeitsmarkt hinter dem Produktivitätswachstum zurückblieb; weist erneut darauf hin, dass ein Anstieg des Reallohns, der sich mit Produktivitätssteigerungen begründen lässt, wesentlich ist, wenn es gilt, gegen Ungleichheiten vorzugehen;

57.

betont, dass den Sozialpartnern als bedeutenden Interessenträgern, den Verfahrensweisen des Sozialdialogs in den Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft eine wichtige Stellung im Reformprozess zukommt und dass ihre aktive Beteiligung bei der Erarbeitung, Planung und Umsetzung von Reformen von nicht zu unterschätzendem Wert ist; betont, dass eine wirkliche Einbeziehung der Sozialpartner in die Gestaltung von Maßnahmen dazu führen wird, dass sie sich stärker mit den nationalen Reformen, die als Folge der länderspezifischen Empfehlungen des Europäischen Semesters angenommen wurden, identifizieren, was letztlich auch ihr Engagement mit Blick auf die Ergebnisse verstärken wird; fordert die Kommission daher auf, Vorschläge zu Leitlinien für eine entsprechende angemessene Beteiligung der einschlägigen Interessenträger vorzulegen; unterstützt den Standpunkt, dass neue Beschäftigungsformen auf dem globalisierten Markt neue Formen des sozialen und zivilgesellschaftlichen Dialogs erfordern, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Schaffung dieser neuen Formen des sozialen Dialogs und des Schutzes dieser neuen Beschäftigungsformen zu fördern; betont, dass alle Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert und geschützt werden müssen, wenn Hinweise auf missbräuchliche Praktiken gegeben werden; ist der Auffassung, dass es für Fortschritte bei der Aufwärtskonvergenz notwendig ist, in allen Phasen des Prozesses des Europäischen Semesters den sozialen Dialog zu suchen; bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten die Menschen dabei unterstützen müssen, die auf dem Arbeitsmarkt benötigten Kompetenzen zu erwerben;

58.

betont, dass dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) und dem EU2020-Scoreboard zufolge im Jahr 2016 die Qualifikationen der Arbeitskräfte im Wesentlichen dem Qualifikationsbedarf des Arbeitsmarktes entsprachen und dass das Arbeitskräfteangebot in Bezug auf alle Qualifikationsarten über der Nachfrage lag und insbesondere in Bezug auf niedrige und mittlere Qualifikationen hoch war; betont, dass nach den Prognosen des CEDEFOP bis 2025 die Qualifikationen sowohl auf der Nachfrage- als auch auf der Angebotsseite steigen werden und sich das Qualifikationsniveau auf der Seite der Arbeitskräfte schneller ändern wird als der entsprechende Bedarf auf dem Arbeitsmarkt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Schwierigkeiten, die in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt bestehen, eingehend zu überprüfen; ist besorgt angesichts der wachsenden Quote in Bezug auf Überqualifikation (25 % im Jahr 2014);

59.

betont, dass die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach wie vor ausgeprägt ist, was sich etwa an dem Gefälle zwischen Frauen und Männern hinsichtlich dem Einkommen oder auch der Beschäftigungsquote zeigt, wobei der durchschnittliche Bruttostundenverdienst von männlichen Arbeitnehmern etwa 16 % höher ist als der von weiblichen Arbeitnehmern; betont, dass dieses Gefälle darauf zurückzuführen ist, dass Frauen in Tätigkeitsfeldern mit guter Bezahlung unterrepräsentiert sind, es auf dem Arbeitsmarkt zu Diskriminierung kommt und sehr viele Frauen einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen; betont nachdrücklich, dass weitere Fortschritte erzielt werden müssen, um diese Gefälle abzubauen; fordert die Kommission unter diesem Aspekt auf, in die Strategie Europa 2020 eine die Gleichstellung der Geschlechter betreffende Säule und ein übergreifendes auf Gleichstellung der Geschlechter bezogenes Ziel aufzunehmen;

60.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die geschlechtsspezifische Dimension und den Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern in ihre nationalen Reformprogramme und Stabilitäts- und Konvergenzprogramme aufzunehmen, indem sie anspruchsvolle Ziele und Maßnahmen zur Bekämpfung anhaltender Geschlechtergefälle festlegen;

61.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0355.

(3)  ABl. L 59 vom 2.3.2013, S. 5.

(4)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 57.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0451.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0418.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0403.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0360.

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0260.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0073.

(11)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0039.

(12)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0010.

(13)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0338.

(14)  ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 157.

(15)  ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 19.

(16)  ABl. C 265 vom 11.8.2017, S. 48.

(17)  ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 130.

(18)  ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 40.

(19)  Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft, Kommission.

(20)  ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 1.


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/102


P8_TA(2018)0079

Lage auf den Malediven

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zur Lage auf den Malediven (2018/2630(RSP))

(2019/C 162/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage auf den Malediven, insbesondere seine Entschließungen vom 16. September 2004 (1), vom 30. April 2015 (2), vom 17. Dezember 2015 (3) und vom 5. Oktober 2017 (4),

unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers des EAD vom 2. Februar 2018 zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Malediven vom 1. Februar 2018 (5) und vom 6. Februar 2018 zur Lage auf den Malediven (6),

unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene gemeinsame Erklärung der Delegation der Europäischen Union in Abstimmung mit den in Colombo ansässigen und auf den Malediven akkreditierten Leitern von EU-Vertretungen vom 30. Januar 2018 zur erneuten Festnahme des Abgeordneten Faris Maumoon (7),

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), dem die Malediven als Vertragspartei angehören,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), dem die Malediven ebenfalls als Vertragspartei angehören,

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Todesstrafe,

unter Hinweis auf die offizielle Reise der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu den Ländern Südasiens auf die Malediven vom 29. bis 31. Oktober 2017,

unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seid Ra'ad Al-Hussein, vom 7. Februar 2018,

unter Hinweis auf die am 6. Februar 2018 abgegebene Erklärung des Vorstands der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu den Ländern Südasiens zur Lage auf den Malediven,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) zu den Malediven, die vom Rat auf seiner 3598. Tagung am 26. Februar 2018 angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf das Treffen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen mit Mohamed Asim, Außenminister der Republik Malediven, am 28. September 2017, in der er seiner Besorgnis über die politische Lage im Land Ausdruck verlieh,

unter Hinweis auf die Erklärung der Internationalen Vereinigung der Rechtsanwälte (UIA) vom 7. März 2018, in der ernsthafte Bedenken bezüglich der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz auf dem Malediven geäußert wurden,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die erste demokratische Wahl im Jahr 2008 und die Annahme einer neuen Verfassung große Hoffnungen geweckt hatten, dass es den Malediven gelingen würde, Jahrzehnte autoritärer Herrschaft zu überwinden und den Übergang zu einem demokratischen System zu vollziehen, dass jedoch die aktuellen Entwicklungen die Verwirklichung diese Aussicht ernsthaft infrage stellen;

B.

in der Erwägung, dass Mitglieder der Oppositionspartei, unabhängige Journalisten und Menschenrechtsverfechter über zunehmende Bedrohungen und Übergriffe durch Behörden, Polizei und extremistische Gruppierungen berichten; in der Erwägung, dass Bedenken hinsichtlich der stark politisierten Justiz der Malediven erhoben wurden, deren Vertreter ihre Befugnisse jahrelang überschritten haben, zugunsten der derzeitigen Regierungspartei gehandelt haben und gegen Oppositionspolitiker vorgegangen sind; in der Erwägung, dass es zunehmend Hinweise darauf gibt, dass die gegen politische Gegner von Präsident Abdulla Yameen Abdul Gayoom (im Folgenden „Präsident Yameen“) erhobenen Anklagen möglicherweise politisch motiviert waren; in der Erwägung, dass der ehemalige Präsident Maumoon Abdul Gayoom im Februar 2018 festgenommen wurde;

C.

in der Erwägung, dass der erste Wahlgang der Präsidentschaftswahl im September 2018 stattfinden soll; in der Erwägung, dass der Präsident die internationale Gemeinschaft eingeladen hat, den Wahlprozess zu beobachten;

D.

in der Erwägung, dass die Strafverfahren gegen führende Politiker durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Malediven am 1. Februar 2018 eingestellt wurden und eingeräumt wurde, dass die Gerichtsverfahren gegen sie unfair waren; in der Erwägung, dass mit der Entscheidung die sofortige Freilassung von neun Personen, darunter acht führende Mitglieder der politischen Opposition – auch der im Exil lebende Mohamed Nasheed –, angeordnet wurde und angeordnet wurde, dass zwölf suspendierte Mitglieder des Parlaments ihr Mandat wieder ausüben dürfen; in der Erwägung, dass die Regierung eine Mehrheit im Parlament behält, solange den zwölf Abgeordneten ihre Sitze nicht wieder zuerkannt wurden;

E.

in der Erwägung, dass Präsident Yameen am 5. Februar 2018 im Anschluss an die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs einen 15 Tage andauernden Notstand erklärt hat; in der Erwägung, dass mit der Erklärung des Notstands zahlreiche in der Verfassung verankerte Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgesetzt wurden, darunter das Recht auf friedliche Versammlung und das Recht auf Schutz vor unrechtmäßiger Festnahme und Inhaftierung;

F.

in der Erwägung, dass zwei vorsitzende Richter des Obersten Gerichtshofs, darunter der Oberste Richter, festgenommen wurden, was die verbleibenden vorsitzenden Richter veranlasste, die ursprüngliche Entscheidung für nichtig zu erklären; in der Erwägung, dass Mitglieder der Justiz und politische Gegner unter eindeutiger Missachtung der Unabhängigkeit der Justiz willkürlich festgenommen wurden;

G.

in der Erwägung, dass der Notstand vom Parlament trotz friedlicher Proteste von Hunderten von Bürgern am 20. Februar 2018 um weitere 30 Tage verlängert wurde, ein Schritt, der vom Generalstaatsanwalt der Malediven für verfassungswidrig erklärt, vom Obersten Gerichtshof jedoch bestätigt wurde; in der Erwägung, dass die Abstimmung über die Verlängerung des Notstands im Parlament durchgesetzt wurde, obwohl keine Beschlussfähigkeit gegeben war;

H.

in der Erwägung, dass der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) die jüngste Verschärfung der Lage auf den Malediven mit Sorge verfolgt und alle im Land – insbesondere die Ordnungskräfte – aufruft, Zurückhaltung zu üben; in der Erwägung, dass in der 37. Sitzung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Namen von mehr als 40 Ländern, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, am 8. März 2018 eine gemeinsame Erklärung abgegeben wurde, in der die Regierung der Malediven aufgefordert wurde, die verfassungsmäßigen Rechte und die Unabhängigkeit der Justiz wiederherzustellen, Unterstützung für die ordnungsgemäße Funktion des Parlaments des Landes bekundet wurde und die Regierung mit Nachdruck aufgefordert wurde, politische Gefangene und ihre Familien freizulassen;

I.

in der Erwägung, dass Aktivisten der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverfechter auf den Malediven weiterhin von Extremisten bedroht und eingeschüchtert und von den Justizbehörden schikaniert werden, wie im Fall von Shahindha Ismail, Exekutivdirektorin des maledivischen Netzwerks für Demokratie, gegen die in Zeitungsartikeln gehetzt, Todesdrohungen ausgesprochen und eine polizeiliche Ermittlung eingeleitet wurde, weil sie sich gegen religiösen Fundamentalismus und Radikalisierung ausspricht;

J.

in der Erwägung, dass Präsident Yameen wiederholt seine Absicht bekundet hat, staatlich sanktionierte Hinrichtungen wiederaufzunehmen und ein seit 60 Jahren geltendes Moratorium aufzuheben; in der Erwägung, dass das maledivische Recht – im Widerspruch zum Völkerrecht – erlaubt, dass Minderjährige zum Tode verurteilt werden, wobei die Hinrichtung aufgeschoben und die Todesstrafe nach dem 18. Geburtstag vollstreckt wird; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof der Malediven in mindestens drei Fällen – nämlich den Fällen von Hussein Humaam Ahmed, Ahmed Murrath und Mohamed Nabeel – Todesurteile gegen Verurteilte bestätigt hat, deren Gerichtsverfahren nicht den international anerkannten Standards für ein faires Verfahren entsprachen, und dass nun die unmittelbare Gefahr besteht, dass sie hingerichtet werden;

K.

in der Erwägung, dass auf den Malediven in den letzten Jahren ein Übergang zu einer radikalen Version des Islam stattgefunden hat; in der Erwägung, dass auch der zunehmende militante radikale Islamismus und die Anzahl der radikalisierten jungen Männer und Frauen, die sich dem ISIS angeschlossen haben sollen, Anlass zur Sorge geben;

L.

in der Erwägung, dass der Internationale Journalistenverband (IFJ), Reporter ohne Grenzen (RSF) und das Komitee zum Schutz von Journalisten (CPJ) am 15. Februar 2018 eine gemeinsame Erklärung veröffentlicht haben, in der sie ihre tiefe Besorgnis über die Einschränkung und Bedrohung der Medien- und Pressefreiheit auf den Malediven zum Ausdruck gebracht haben; in der Erwägung, dass der stellvertretende Vorsitzende der Regierungspartei „Progressive Party of Maldives“(PPM), Abdul Raheem Abdulla, am 4. Februar 2018 die Sicherheitskräfte aufgefordert hat, die Ausstrahlung des Senders Raajje TV umgehend zu beenden, und diesem vorgeworfen hat, Oppositionsführern Sendezeit zur Verfügung zu stellen;

M.

in der Erwägung, dass die EU seit langem Beziehungen zu den Malediven pflegt, insbesondere in Bereichen wie dem Kampf gegen den Klimawandel, und jedes Jahr Hunderttausende von europäischen Touristen auf die Malediven reisen;

1.

bekundet seine tiefe Besorgnis über die ernste und sich verschärfende politische Lage und Menschenrechtslage auf den Malediven und die zunehmend autoritäre Herrschaft von Präsident Yameen und seiner Regierung; nimmt die Schlussfolgerungen des Rates zu den Malediven vom 26. Februar 2018 wohlwollend zur Kenntnis;

2.

fordert die Regierung der Malediven auf, den Notstand umgehend aufzuheben, die Organe und deren in der Verfassung verankerte Kompetenzen zu achten und die Grundrechte aller Menschen – einschließlich des Rechts auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit – und die Rechtsstaatlichkeit zu achten; bringt seine zunehmende Besorgnis über die jüngsten Maßnahmen der Regierung zum Ausdruck, die der Demokratie erheblichen Schaden zufügen und sie beeinträchtigen und der Verfassung der Malediven und den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen des Landes zuwiderlaufen; verurteilt die anhaltende Einschüchterung und Bedrohung von Journalisten, Bloggern und Menschenrechtsverfechtern auf den Malediven; fordert die Staatsorgane der Malediven auf, die Sicherheit aller zivilgesellschaftlichen Aktivisten, Menschenrechtsverfechter und Medienvertreter in dem Land zu gewährleisten, dafür zu sorgen, dass sie ihrer Arbeit sicher und ohne Einschränkung nachgehen können, wegen der gegen sie gerichteten Drohungen Ermittlungen aufzunehmen und die Täter strafrechtlich zu verfolgen; missbilligt das harte Vorgehen gegen politische Gegner auf den Malediven und fordert die Regierung auf, alle Vorwürfe gegen diejenigen, die aus politischen Gründen festgehalten werden, fallenzulassen und sie sofort und bedingungslos freizulassen;

3.

begrüßt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Malediven vom 1. Februar 2018, die Strafverfahren gegen führende Politiker einzustellen und zwölf Mitglieder des Parlaments ihr Mandat wieder ausüben zu lassen; fordert die Staatsorgane der Malediven auf, sich an diese Entscheidung zu halten;

4.

verurteilt jedwede Einmischung in die Arbeit des Obersten Gerichtshofs der Malediven und die Festnahme der vorsitzenden Richter auf das Schärfste; fordert ihre sofortige und bedingungslose Freilassung; ist besorgt darüber, dass das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Judikative und sonstigen Gewalten auf den Malediven immer stärker aufgeweicht wird; fordert die zuständigen Behörden auf, umgehend Schritte zur Wiederherstellung und Wahrung der in der Verfassung des Landes verankerten Grundsätze zu unternehmen;

5.

fordert die Regierung erneut auf, die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz sicherzustellen und allen Bürgern das Recht auf eine faire und transparente Gerichtsbarkeit, die frei von politischem Einfluss ist, zu garantieren; verurteilt die Einmischung in die Arbeit des Obersten Gerichtshofs der Malediven und die gegen Justiz und Richter ergriffenen Maßnahmen; fordert die Regierung auf, Gewähr dafür zu leisten, dass Rechtsanwälte in der Lage sind, ihre beruflichen Aufgaben ohne Einschüchterung, Behinderung, Schikane oder ungebührliche Einmischung wahrzunehmen;

6.

bekräftigt seine Forderung an die Regierung der Malediven, einen inklusiven Dialog mit Spitzenpolitikern aller Parteien aufzunehmen; weist erneut darauf hin, dass ein solcher Dialog den Weg für eine glaubwürdige, transparente und alle Seiten einbeziehende Wahl ebnet; ist der Auffassung, dass die EU die Vereinten Nationen auch künftig tatkräftig dabei unterstützen sollte, einen derartigen Dialog herbeizuführen;

7.

fordert die Akteure in der Region auf, mit den EU-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit politische und demokratische Stabilität auf den Malediven herbeigeführt werden kann;

8.

ist der Auffassung, dass die einzige Möglichkeit, der Verschlechterung der Lage der Demokratie, der Menschenrechte und der Freiheiten auf den Malediven Einhalt zu gebieten, darin besteht, einen echten Dialog unter Einbeziehung aller politischen Parteien und anderen führenden Vertreter der Zivilgesellschaft in die Wege zu leiten; ist ferner der Ansicht, dass die Regierung als ersten Schritt zur Aussöhnung alle derzeit inhaftoierten Oppositionspolitiker freilassen muss;

9.

bekräftigt, dass die EU die Todesstrafe in allen Fällen und ausnahmslos vehement ablehnt; verurteilt die Ankündigung der Wiedereinführung der Todesstrafe auf den Malediven auf das Schärfste und fordert die Regierung und das Parlament der Malediven nachdrücklich auf, das Moratorium in Bezug auf die Vollstreckung der Todesstrafe, das seit über 60 Jahren besteht, aufrechtzuerhalten; fordert die allgemeine Abschaffung der Todesstrafe und fordert die Regierung auf, alle Forderungen nach der Todesstrafe bei Anklagen gegen Jugendliche unverzüglich fallenzulassen und die Hinrichtung jugendlicher Straftäter zu verbieten;

10.

übt scharfe Kritik daran, dass auf das Praktizieren anderer als muslimischer Glaubensrichtungen auf den Malediven schwere Strafen stehen; ist besorgt darüber, dass das Gesetz über religiöse Einheit genutzt wird, um die Freiheit der Meinungsäußerung auf den Malediven einzuschränken;

11.

ist besorgt über die Auswirkungen, die die derzeitige Lage auch auf die Sicherheit von ausländischen Einwohnern und Besuchern haben kann; fordert die VP/HR, die EU-Delegation auf den Malediven und die Delegationen der Mitgliedstaaten auf, ihre diesbezüglichen Reisehinweise eng abzustimmen;

12.

fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller willkürlich festgenommenen Personen, unter denen viele Journalisten und friedliche Demonstranten sind; verurteilt jegliche Anwendung von Gewalt durch die Staatsorgane; fordert die Staatsorgane der Malediven und insbesondere die Strafverfolgungsbehörden auf, Zurückhaltung zu üben; fordert die Staatsorgane auf, gegen all diejenigen zu ermitteln, die verdächtigt werden, für die begangenen Verstöße verantwortlich zu sein, und sie zur Rechenschaft zu ziehen;

13.

fordert die EU auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze auf den Malediven vollständig zu nutzen, darunter möglicherweise auch die Aussetzung der finanziellen Unterstützung für das Land vonseiten der EU vorbehaltlich der Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und der Einhaltung demokratischer Grundsätze; fordert den Rat auf, gezielte Maßnahmen und Sanktionen gegen diejenigen im Land zu verhängen, die Menschenrechte beeinträchtigen, und die im Ausland befindlichen Vermögenswerte bestimmter Mitglieder der Regierung der Malediven und ihrer führenden Unterstützer in der Geschäftswelt der Malediven einzufrieren und Reiseverbote gegen sie zu verhängen;

14.

fordert die Regierung der Malediven auf, eine tiefgreifende Reform des Justizwesens durchzuführen, für die Unparteilichkeit des Obersten Rats für das Justizwesen zu sorgen, die Unabhängigkeit des Generalstaatsanwalts wiederherzustellen und ordnungsgemäße Gerichtsverfahren und das Recht auf ein faires, unparteiisches und unabhängiges Verfahren zu wahren;

15.

weist darauf hin, dass gemäß der Verfassung 2018 eine Wahl abgehalten werden muss; betont, dass umgehend Maßnahmen ergriffen werden sollten, damit sichergestellt ist, dass diese Wahl transparent und glaubwürdig ist, dass die Wähler eine echte Wahl haben und dass die Parteien ungehindert Wahlkampf führen können;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Regierung der Malediven zu übermitteln.

(1)  ABl. C 140E vom 9.6.2005, S. 165.

(2)  ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 60.

(3)  ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 134.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0383.

(5)  https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/39275/statement-spokesperson-decision-supreme-court-maldives_en

(6)  https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/39413/statement-spokesperson-situation-maldives_en

(7)  https://eeas.europa.eu/delegations/sri-lanka/39021/joint-local-statement-renewed-arrest-mp-faris-maumoon_en


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/107


P8_TA(2018)0080

Die Festnahme von Menschenrechtsverteidigern im Sudan, insbesondere der Fall des Trägers des Sacharow-Preises Salih Mahmoud Osman

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zur Festnahme von Menschenrechtsverteidigern im Sudan, insbesondere zum Fall des Trägers des Sacharow-Preises Salih Mahmoud Osman (2018/2631(RSP))

(2019/C 162/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Sudan,

unter Hinweis auf die Erklärung seiner für das Netzwerk der Sacharow-Preisträger zuständigen Vizepräsidentin und des Vorsitzenden seines Unterausschusses Menschenrechte vom 9. Februar 2018 zum Trägers des Sacharow-Preises Salih Mahmoud Osman,

unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene Erklärung der Missionsleiter und Botschafter der EU vom 11. Januar 2018 zu den jüngsten Protesten in Khartum,

unter Hinweis auf die Resolution Nr. 2400 (2018) zum Sudan, die auf der 8177. Tagung des VN-Sicherheitsrats am 8. Februar 2018 verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung, die der Präsident des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 31. Januar 2018 im Zusammenhang mit der Prüfung des Sachverhalts „Berichte des Generalsekretärs zu Sudan und Südsudan“durch den Sicherheitsrat abgegeben hat,

unter Hinweis auf die Erklärung, die von der residierenden humanitären Koordinatorin der Vereinten Nationen im Sudan zur Entführung eines humanitären Helfers in Darfur abgegeben und in Khartum am 9. Oktober 2017 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, wonach niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf,

unter Hinweis auf die vom Sprecher der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) abgegebene Erklärung vom 27. Juni 2016 zu der Ankündigung der sudanesischen Regierung, die Kampfhandlungen einseitig für vier Monate einzustellen,

unter Hinweis auf das überarbeitete Partnerschaftsabkommen von Cotonou,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker vom Juni 1981,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Lage im Sudan weiterhin den internationalen Frieden und die Sicherheit in der Region bedroht; in der Erwägung, dass die sudanesische Regierung gewaltsam gegen friedliche Proteste, Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger vorgeht;

B.

in der Erwägung, dass bei den sporadischen Protesten, die im Sudan am 7. Januar 2018 aufgrund von Preiserhöhungen für Nahrungs- und Arzneimittel ausgebrochen waren, vom nationalen sudanesischen Nachrichten- und Sicherheitsdienst mindestens 140 Mitglieder der Opposition, Menschenrechtsverteidiger, Studenten und Frauenrechtsaktivisten festgenommen und inhaftiert wurden; in der Erwägung, dass die sudanesischen Einsatzkräfte auf die Proteste mit exzessiver Gewalt reagierten, dass in der Folge ein Demonstrant ums Leben kam und mehrere andere verletzt wurden, während gleichzeitig im ganzen Land massiv gegen Journalisten und Aktivisten vorgegangen wurde; in der Erwägung, dass die Zusammenstöße vom Januar und Februar 2018 nur die jüngsten Beispiele für die ständigen Rechtsverletzungen in dem Land sind;

C.

in der Erwägung, dass zu den Verhafteten auch Vertreter der politischen Opposition gehören, da drei Anführer der sudanesischen Nationalen Kongresspartei willkürlich festgenommen und inhaftiert wurden; in der Erwägung, dass zu den festgenommenen Vertretern der Opposition auch der Parteisekretär der Sudanesischen Kommunistischen Partei, Mohamed Mukhtar al-Khatib, der stellvertretende Vorsitzende der Nationalen Umma-Partei, Mohamed Abdalla Aldoma, ein führendes Mitglied der Nationalen Demokratischen Allianz, Mohamed Farouk Salman, und zwei Mitglieder des Zentralkomitees der Sudanesischen Kommunistischen Partei, Mohieldeen Eljalad und Sidgi Kaballo, gehören;

D.

in der Erwägung, dass auch der Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer von Darfur, Salih Mahmoud Osman, ein Mitglied der Vereinigung demokratischer Rechtsanwälte und Menschenrechtsanwalt, der sich in der Nationalversammlung des Sudan für die Einführung des Rechtsstaatsprinzips und die Reform des Rechtsystems eingesetzt hat und 2007 mit dem Sacharow-Preis ausgezeichnet wurde, am 1. Februar 2018 von den Einsatzkräften des nationalen sudanesischen Nachrichten- und Sicherheitsdiensts in seiner Kanzlei verhaftet wurde; in der Erwägung, dass Salih Mahmoud Osman unlängst in die Haftanstalt von Dabak, 20 km nördlich von Khartum, verlegt wurde und die Behörden Auskünfte über seinen Gesundheitszustand sowie Besuche seines Anwalts und der Familie verweigern;

E.

in der Erwägung, dass der Leiter der EU-Delegation für den Sudan nach der Verhaftung von Salih Mahmoud Osman eine Protestnote an das sudanesische Außenministerium gerichtet hat und der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte, Stavros Lambrinidis, am 27. Februar 2018 bei der 37. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen Beschwerde eingelegt hat;

F.

in der Erwägung, dass den Massenverhaftungen auch eine Reihe von Frauenrechtsaktivisten zum Opfer gefallen sind; in der Erwägung, dass die Frauenrechtsaktivisten sexueller Gewalt, strafrechtlicher Verfolgung und gewaltsamen Bestrafungen durch die Sicherheitskräfte der Regierung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Frauenorganisationen streng überwacht werden und dass diese Organisationen gegen Gesetze kämpfen, durch die Frauen allgemein diskriminiert werden;

G.

in der Erwägung, dass die sudanesische Regierung Mitte Februar die Freilassung 80 Inhaftierter, unter anderem von Rawa Jaafar Bakhit, Nahid Jabrallah, Amel Habani, Hanan Hassan Khalifa und Mohamed Abdalla Aldoma, angekündigt hat, nachdem sie während der Haft misshandelt worden waren; in der Erwägung, dass der Chef des nationalen sudanesischen Nachrichten- und Sicherheitsdiensts die Freilassung im Fall anderer Inhaftierter von dem Versprechen abhängig gemacht hat, auf die Organisation weiterer Proteste zu verzichten; in der Erwägung, dass entsprechende Erklärungen den Verpflichtungen zuwiderlaufen, an die der Sudan durch die völkerrechtlich verankerten Menschenrechte gebunden ist; in der Erwägung, dass sich mehrere bekannte Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten der Opposition nach wie vor in Haft befinden – auch Osman Salih und Amjeed Fareed, ein seit dem 18. Januar 2018 in Khartum inhaftierter Menschenrechtsverteidiger; in der Erwägung, dass gegen die Inhaftierten bisher nicht Anklage erhoben wurde und dass sie auch dem Gericht noch nicht vorgeführt wurden;

H.

in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger und Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Rechtsanwälten und Anwaltskammern, für die Wahrung der Demokratie, der Menschenrechte, der rechtsstaatlichen Grundordnung sowie für Stabilität und eine tragfähige Entwicklung von entscheidender Bedeutung sind;

I.

in der Erwägung, dass die Tätigkeiten von Organisationen der Zivilgesellschaft und Oppositionsparteien starken Einschränkungen unterliegen und dass die Ausrichtung von Veranstaltungen durch Organisationen der Zivilgesellschaft und Oppositionsparteien vom nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst in vielen Fällen verhindert wird; in der Erwägung, dass internationale nichtstaatliche Organisationen regelmäßig des Landes verwiesen werden und von den Behörden unterdrückt und eingeschüchtert werden;

J.

in der Erwägung, dass dem nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst durch das Gesetz über die nationale Sicherheit von 2010 und die am 5. Januar 2015 verabschiedete Änderung von Artikel 151 der Verfassung weitreichende Befugnisse bezüglich der Festnahme und Inhaftierung eingeräumt wurden, sodass Verdächtige von dem Dienst ohne gerichtliche Prüfung bis zu viereinhalb Monate in Gewahrsam genommen werden können; in der Erwägung, dass diese Befugnisse mutmaßlich zur willkürlichen Verhaftung und Inhaftierung von Personen missbraucht werden, die in vielen Fällen auch gefoltert werden oder anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Beamte des nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdiensts nach demselben Gesetz für Handlungen im Rahmen ihrer amtlichen Pflichten rechtlich nicht belangt werden können, sodass eine Kultur der allgemeinen Straflosigkeit entstanden ist;

K.

in der Erwägung, dass die VN die sudanesische Regierung im Rahmen von Empfehlungen aufgefordert haben, die zu Straflosigkeit führenden Bestimmungen im Gesetz über die nationale Sicherheit von 2010 aufzuheben und die Aufnahme unabhängiger Ermittlungen zu veranlassen, um völkerrechtliche Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige des nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdiensts, der Streitkräfte und der Polizei zu ahnden; in der Erwägung, dass diese Empfehlungen von der sudanesischen Regierung im Mai 2016 abgelehnt wurden;

L.

in der Erwägung, dass mehrere der inhaftierten Menschenrechtsverteidiger gefoltert und misshandelt wurden; in der Erwägung, dass die Gefahr einer Misshandlung besonders hoch ist, wenn Festgenommene beim nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst in Gewahrsam genommen werden; in der Erwägung, dass der Dienst für die Misshandlung und Folter von Festgenommenen berüchtigt ist;

M.

in der Erwägung, dass die fortgesetzten Schikanen, willkürlichen Verhaftungen, Fälle der Haft ohne Kontakt zur Außenwelt und mutmaßlichen Folterungen von Menschenrechtsverteidigern durch das sudanesische Militär und die sudanesischen Sicherheitskräfte vor dem Hintergrund der allgegenwärtigen Gewalt durch Regierungstruppen, regierungstreue Milizen und regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen stattfinden;

N.

in der Erwägung, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) die Lockerung der Sanktionen durch die Vereinigten Staaten als wichtigen Schritt im Rahmen der allgemeinen Bemühungen um die Wiedereingliederung des Sudan in die internationale Gemeinschaft betrachtet und die Bereitschaft der EU, den Sudan in diesem Prozess zu begleiten, signalisiert hat; in der Erwägung, dass die sudanesische Regierung anlässlich des erstmaligen Besuchs des Unterausschusses Menschenrechte des Parlaments im Sudan im Dezember 2017 ihre Bereitschaft erklärt hat, wieder mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten; in der Erwägung, dass Salih Mahmoud Osman bereits mehrfach bei den EU-Organen, auch beim Europäischen Parlament, vorgesprochen hat, um starke Vorbehalte gegen die erneute Annäherung der EU an den Sudan zu äußern;

O.

in der Erwägung, dass die sudanesischen Behörden Mohamed Aldoma auf dem Weg nach Kairo, wo er aufgrund seiner Misshandlung während der Haft behandelt werden sollte, am 8. März 2018 an der Ausreise gehindert und seinen Reisepass eingezogen haben;

P.

in der Erwägung, dass der Sudan auf der Weltrangliste der Pressefreiheit (World Press Freedom Index) den 174. von 180 Plätzen einnimmt; in der Erwägung, dass die Presse- und Medienfreiheit von den staatlichen Stellen weiterhin massiv eingeschränkt wird, wobei man sich des Gesetzes über die Presse und über Veröffentlichungen bedient, in dem Einschränkungen wie Zensurmaßnahmen, die Beschlagnahme von Zeitungen, die Schließung von Medieneinrichtungen und die Unterbrechung des Internetzugangs vorgesehen sind; in der Erwägung, dass Zeitungen regelmäßig zensiert oder nach dem Druck beschlagnahmt werden, wodurch zusätzlich zu politischen auch wirtschaftliche Sanktionen verhängt werden;

Q.

in der Erwägung, dass die Religionsfreiheit weiterhin eingeschränkt wird und Apostasie, Gotteslästerung und der Übertritt vom Islam zu anderen Religionen per Gesetz unter Strafe gestellt sind; in der Erwägung, dass der Journalist Schamael al-Nur, der für die Tageszeitung Al-Tajjar arbeitet, nachdem er einen Leitartikel über Kürzungen bei den staatlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen verfasst hatte, am 21. Februar 2018 der Apostasie angeklagt wurde, wofür ihm im Sudan die Todesstrafe droht;

R.

in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof am 4. März 2009 und am 12. Juli 2010 Haftbefehle gegen den sudanesischen Präsidenten Umar Hasan Ahmad al-Baschir ausgestellt hat;

1.

bringt seine tiefe Besorgnis über die anhaltende Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern und Vertretern der Zivilgesellschaft im Sudan zum Ausdruck, die sich insbesondere in Verstößen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Demonstrationsfreiheit und die Religionsfreiheit sowie der Einschüchterung von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten und regimekritischen NRO niederschlägt;

2.

fordert die umgehende und bedingungslose Freilassung des Sacharow-Preisträgers Salih Mahmoud Osman sowie aller Menschenrechtsverteidiger und sämtlicher zivilgesellschaftlichen und oppositionellen Aktivisten, die lediglich aufgrund ihres legitimen und friedlichen Einsatzes für die Verteidigung der Menschenrechte und der Demokratie inhaftiert sind;

3.

verurteilt die Folterung und Misshandlung von Inhaftierten auf das Schärfste; besteht darauf, dass die Haftbedingungen aller Inhaftierten den internationalen Standards entsprechen müssen, einschließlich des Grundsatzkatalogs der Vereinten Nationen für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen Personen;

4.

fordert die sudanesischen Stellen auf, die Anwendung von Gewalt gegen friedliche Demonstranten sowie Folterungen und Misshandlungen zu untersuchen und die Täter vor Gericht zu stellen; hebt hervor, dass Aussagen, die durch Folter und Misshandlungen erzwungen wurden, in keinem Fall vor Gericht als Beweismaterial zugelassen sein dürfen;

5.

bedauert, dass sämtliche Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten im Sudan gezielten Schikanen und Hetze ausgesetzt sind, und fordert die sudanesischen Stellen auf, zu garantieren, dass sie ihrer legitimen Tätigkeit unter allen Umständen nachgehen können, ohne Repressalien fürchten zu müssen und ohne Restriktionen einschließlich Schikanen vonseiten der Justiz ausgesetzt zu sein;

6.

fordert die sudanesische Regierung nachdrücklich auf, die Verstöße gegen das Recht der Oppositionsparteien und der Menschenrechtsverteidiger auf freie Meinungsäußerung sowie gegen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit unverzüglich einzustellen; fordert, dass die grundlegenden Menschenrechte sämtlicher Einwohner des Sudan gewahrt und geschützt werden;

7.

ist besorgt über die anhaltenden und häufigen Verletzungen der Rechte der Frau im Sudan, vor allem durch die Anwendung von Artikel 152 des Strafgesetzbuchs; fordert die sudanesischen Stellen auf, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau umgehend zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

8.

unterstreicht, dass es den Schutzmechanismus für gefährdete Menschenrechtsverteidiger weiterhin uneingeschränkt unterstützt; fordert den EAD auf, die Umsetzung der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern weiter zu verbessern und dabei sämtliche Mittel anzuwenden, die ihm im Sudan zur Verfügung stehen; betont, dass die Delegationen der EU, wenn sie vor Ort zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) auffordern, dem Schutz der am stärksten gefährdeten Menschenrechtsverteidiger Vorrang einräumen und dadurch für wirksame und zielgerichtete Unterstützung sorgen müssen;

9.

fordert, dass der EAD und die EU-Delegation im Sudan dem Parlament Bericht über die Maßnahmen erstatten, die sie zum Schutz und zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern ergriffen haben; fordert gemeinsame Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten zur Unterstützung gefährdeter Menschenrechtsverteidiger;

10.

bekräftigt, dass grundlegende Gesetze, einschließlich des Gesetzes über die nationale Sicherheit von 2010 und der Gesetze zur Regulierung der Medien und der Zivilgesellschaft, unbedingt überprüft und überarbeitet werden müssen, um sie mit den internationalen Normen zur Wahrung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Einklang zu bringen;

11.

erinnert den Sudan an seine Pflichten als Mitglied der Vereinten Nationen, und fordert das Land nachdrücklich auf, der Resolution 1593 (2005) des VN-Sicherheitsrats Folge zu leisten, in der die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) gefordert wird; bekräftigt seine Forderung, dass der sudanesische Präsident Umar al-Baschir die Normen des Völkerrechts im Einklang mit den Übereinkommen und Verträgen, deren Vertragspartei der Sudan ist, einhält, und unterstützt den IStGH bei seiner Aufgabe, die Anklagen wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermords, die gegen al-Baschir erhoben werden, voranzutreiben;

12.

fordert den Sudan nachdrücklich auf, die Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger sicherzustellen;

13.

teilt die von Salih Mahmoud Osman zum Ausdruck gebrachten Bedenken, dass die derzeitige Konzentration auf die Migration dazu führen kann, dass die Aufmerksamkeit der EU von Menschenrechtsangelegenheiten abgelenkt wird;

14.

fordert deshalb den EAD auf, erneut mit Erklärungen auf die verbreiteten Verletzungen der Menschenrechte durch staatliche Stellen und Milizen und auf die Beschränkung des Spielraums der Zivilgesellschaft zu reagieren, um zu demonstrieren, dass die EU weiterhin äußerst besorgt über die Menschenrechtslage im Sudan ist;

15.

fordert mit Nachdruck, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass bei der Umsetzung von Projekten mit den sudanesischen Stellen der Grundsatz der Schadensverhinderung beachtet wird, was bedeutet, dass die Zusammenarbeit mit Verantwortlichen für Menschenrechtsverletzungen ausgeschlossen ist;

16.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Kräfte im Sudan zu unterstützen, die tatsächlich für einen Wandel eintreten, und den zivilgesellschaftlichen Organisationen technische Unterstützung und Programme für den Aufbau von Kapazitäten anzubieten, damit sie ihr Eintreten für die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit intensivieren können und in die Lage versetzt werden, wirksamer zur Verbesserung der Menschenrechtslage im Sudan beizutragen;

17.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen der Afrikanischen Union um Frieden für die sudanesische Bevölkerung und das Land weiterhin entschlossen zu unterstützen; bringt in diesem Zusammenhang seine Unterstützung für die Verlängerung des Mandats der Mission der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union in Darfur (UNAMID) bis Juni 2018 zum Ausdruck;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung des Sudan, der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Ko-Vorsitzenden der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Panafrikanischen Parlament (PAP) zu übermitteln.

10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/112


P8_TA(2018)0081

„Gnadentötungen“in Uganda

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu „Gnadentötungen“in Uganda (2018/2632(RSP))

(2019/C 162/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, die Uganda unterzeichnet hat,

unter Hinweis auf das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen („Abkommen von Cotonou“) und insbesondere auf dessen Artikel 8 Absatz 4 zu Nichtdiskriminierung,

unter Hinweis auf die Verfassung der Republik Uganda,

unter Hinweis auf das internationale Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das am 20. November 1989 angenommen wurde, insbesondere auf die Artikel 2 und 6, in denen ausdrücklich das Verbot einer Diskriminierung, darunter aus Gründen einer Behinderung, sowie das Recht auf Leben festgelegt sind,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) aus dem Jahr 2006, insbesondere auf dessen Artikel 32, der alle Vertragsparteien verpflichtet, das Thema Behinderung und Menschen mit Behinderungen in ihre internationale Zusammenarbeit einzubeziehen,

unter Hinweis auf die jüngsten Resolutionen des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 14. April 2014 und 14. Juli 2014 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Diskriminierung in jedweder Form verbietet, sowie auf die Artikel 21 und 26 dieser Konvention, in denen die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgelegt sind,

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur Inklusion von Menschen mit Behinderung in den Entwicklungsländern vom 23. November 2011,

unter Hinweis auf den Weltbericht zu Behinderung, der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Weltbank im Juni 2011 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf den Bericht des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) vom 8. April 2016 mit dem Titel „Committee on the Rights of Persons with Disabilities considers report of Uganda“(Der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen prüft den Bericht Ugandas),

unter Hinweis auf die Resolutionen der VN-Generalversammlung 65/186 und 64/131 zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele für Menschen mit Behinderungen bis 2015 und darüber hinaus,

unter Hinweis auf den Leitfaden über Behinderung und Entwicklung für die Delegationen und Dienste der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Agenda 2030 und die Ziele für nachhaltige Entwicklung, die am 25. September 2015 in New York angenommen wurden,

unter Hinweis auf den Bewertungsbericht für Uganda vom 1. Juli 2016 zur Umsetzung der Agenda 2030 mit dem Titel „Ensuring no one is left behind“(Keiner darf zurückbleiben), der dem Hochrangigen Politischen Forum der VN in New York vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2006 (1) zu Behinderung und Entwicklung,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Uganda,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass „Gnadentötungen“in Uganda eine Praxis darstellt, bei der Eltern ihre behinderten Kinder töten oder sie sterben lassen, indem sie sie verhungern lassen oder ihnen keine medizinische Versorgung zukommen lassen, weil sie der Überzeugung sind, dass es für diese Kinder besser ist zu sterben, als eine schmerzhafte und unheilbare Behinderung erdulden zu müssen;

B.

in der Erwägung, dass Uganda nicht das einzige Land ist, das mit diesem Problem zu kämpfen hat; in der Erwägung, dass viele Entwicklungsländer bei der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in Entwicklungsprojekte beachtliche, wenn auch noch keine umfassenden Fortschritte erzielt haben;

C.

in der Erwägung, dass einige Eltern erklären, dass „Gnadentötungen“notwendig seien, um behinderten Kindern lebenslange schwere Leiden zu ersparen; in der Erwägung, dass trotz der Zeugnisse einiger Mütter oder Überlebender diese Praxis ein Tabu bleibt;

D.

in der Erwägung, dass die soziale Stigmatisierung in Uganda so groß ist, dass Mütter und Kinder aus der Gemeinschaft ausgestoßen werden, wodurch sie einen äußerst geringen sozialen Status haben und ihnen die uneingeschränkte Einbindung in die Gesellschaft verweigert wird; in der Erwägung, dass Mütter unter Druck stehen, ihre eigenen Kinder zu töten, nachdem sie jahrelang die Mühen und Entsagungen auf sich genommen haben, die die Betreuung eines behinderten Kindes mit sich bringt;

E.

in der Erwägung, dass Kinder, die mit Behinderungen geboren werden, aufgrund der irrigen Vorstellungen, die über sie bestehen, in größerer Gefahr sind, Opfer von Gewalt und Mord zu werden, als Kinder ohne Behinderungen; in der Erwägung, dass Kinder mit Behinderungen nach wie vor verschiedenen Formen von Gewalt, Diskriminierung und Marginalisierung ausgesetzt sind, die auf negative Einstellungen, Aberglauben, Vernachlässigung sowie soziale Normen und Praktiken zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass die größte Gefahr für Kinder mit Behinderungen von dem Irrglauben ausgeht, der über ihren Zustand besteht, wozu auch die Überzeugung zählt, dass die Anwesenheit des Kindes dazu führen wird, dass mehr Kinder unter Behinderungen leiden werden;

F.

in der Erwägung, dass der Stamm oder die weitere Familie erheblichen Druck auf die Mütter ausübt und nach Erklärungen für die Behinderung sucht, wobei der Mutter die Schuld zugewiesen wird; in der Erwägung, dass die Mütter in einigen Fällen aus dem Haushalt ihres Mannes verstoßen wurden, weil sie behinderte Kinder geboren haben;

G.

in der Erwägung, dass Ärzte und medizinisches Personal dabei scheitern, die Art der Krankheit des Kindes und ihre Ursachen zu verstehen oder zu erklären, und in der Erwägung, dass das Gesundheitssystem nicht ausreichend ausgestattet ist, um eine Vielzahl von Behinderungen, die gemindert oder sogar geheilt werden könnten, zu diagnostizieren und behandeln; in der Erwägung, dass Kinder mit Behinderungen dadurch, dass ihnen grundlegende Rechte, wie der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterstützung und Therapie, verweigert werden, beträchtlich in ihren Möglichkeiten eingeschränkt werden, ihr volles Potenzial zu entfalten;

H.

in der Erwägung, dass Uganda einer der 162 Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist; in der Erwägung, dass Uganda das Übereinkommen und sein Fakultativprotokoll am 25. September 2008 vorbehaltlos ratifiziert hat; in der Erwägung, dass Uganda sich verpflichtet hat, Menschen mit Behinderungen dieselben Rechte zu gewähren wie allen anderen Bürgern;

I.

in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen den Bericht Ugandas über die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im April 2016 geprüft hat und abschließende Bemerkungen und Empfehlungen festgehalten wurden, wonach der Ausschuss mit Sorge feststelle, dass die Rechte von Kindern mit Behinderungen durch die Gesetzgebung und politischen Maßnahmen nicht geschützt würden, und er außerdem besorgt sei, dass keine Informationen über die Situation von tauben und taubblinden Kindern sowie über Maßnahmen vorlägen, mit denen für ihren Schutz und ihre Inklusion in die Gesellschaft gesorgt werde;

J.

in der Erwägung, dass die Regierung Ugandas eine Reihe von allgemeinen Gesetzen und politischen Maßnahmen ausgearbeitet hat, die behinderungsspezifische Bestimmungen enthalten; in der Erwägung, dass das Land über behinderungsspezifische Gesetze verfügt; in der Erwägung, dass die Definition von Behinderung von Gesetz zu Gesetz verschieden sein kann;

K.

in der Erwägung, dass zwei der größten Hindernisse bei der Eingliederung behinderter Menschen in die Gesellschaft Ugandas darin bestehen, dass diese Menschen in der Öffentlichkeit kaum in Erscheinung treten und eine negative Haltung diesen Menschen gegenüber herrscht; in der Erwägung, dass ein Grund für die soziale Ausgrenzung von Familien und insbesondere von Müttern darin bestehen kann, dass diese Kinder mit Behinderungen haben, was als eine Schande und Schwäche der Familie angesehen wird;

L.

in der Erwägung, dass der Staat in ländlichen Gebieten Ugandas nur wenige Einrichtungen zur Unterstützung von Eltern behinderter Kinder betreibt und dass es für die Familien, insbesondere für alleinerziehende Mütter, daher oft schwierig ist, sich angemessen um ihre Kinder zu kümmern;

M.

in der Erwägung, dass keine offiziellen Zahlen vorliegen, weil weder die Polizei noch die Justiz in Uganda Untersuchungen zu dieser Praxis anstellen; in der Erwägung, dass es angesichts des Mangels an Daten schwierig ist, dagegen vorzugehen;

N.

in der Erwägung, dass die Arbeit von Gruppen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern ein wesentlicher Faktor ist, wenn es darum geht, die Rechte von Randgruppen und schutzbedürftigen Gruppen sicherzustellen; in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen in Uganda im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Diensten für Kinder mit Behinderungen und ihre Eltern mit zahlreichen Schwierigkeiten und Hürden konfrontiert sind; in der Erwägung, dass in Bezug auf Kinder mit Behinderungen zahlreiche falsche Vorstellungen bestehen, durch welche die Entwicklungsarbeit und die Tätigkeit von Menschenrechtsbeobachtern in Uganda erschwert werden;

O.

in der Erwägung, dass Behindertenverbände eine besondere Rolle spielen, wenn es darum geht, die spezifischen Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Politikern und der breiten Öffentlichkeit zu vertreten; in der Erwägung, dass es nicht ausreichend Informationen gibt, um die breite Öffentlichkeit über kulturelle Praktiken in Kenntnis zu setzen, durch die Menschen mit Behinderungen stigmatisiert, in ihrer Entwicklung beeinträchtigt und daran gehindert werden, die gleichen Rechte wie alle anderen Menschen in der Gesellschaft wahrzunehmen;

1.

verurteilt die nicht zu rechtfertigenden und unmenschlichen Tötungen von behinderten Kindern und Neugeborenen aufs Schärfste; zeigt sich zutiefst besorgt angesichts der Fälle von „Gnadentötungen“an behinderten Kindern in Uganda und allen sonstigen betroffenen Ländern; fordert die Beendigung dieser Gewalt, Grausamkeiten und Folter, deren Opfer Kinder sind;

2.

fordert die Regierung von Uganda und aller Länder, in denen es zu „Gnadentötungen“und der rituellen Tötung von Kindern kommt, auf, sich zur Bekämpfung dieser gefährlichen abergläubischen Vorstellungen zu verpflichten, auf deren Grundlage Kindern weiterhin Gewalt angetan wird;

3.

weist darauf hin, dass die vorrangige Zuständigkeit eines Staats im Schutz seiner Bürger, einschließlich schutzbedürftiger Gruppen, besteht; erinnert die ugandische Regierung daran, dass sie verpflichtet ist, der Verfassung ihres Landes, insbesondere den Artikeln 21, 32 und 35 Absatz 1, nachzukommen, wobei letzterer besagt, dass Personen mit Behinderungen ein Recht auf Respekt und menschliche Würde haben und dass der Staat und die Gesellschaft die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass sie ihr geistiges und körperliches Potential voll entfalten können;

4.

weist darauf hin, dass das ugandische Parlament gegenüber Menschen mit Behinderungen eine konkrete Verpflichtung hat, die in Artikel 35 Absatz 2 der Verfassung verankert ist, wonach das Parlament Gesetze für den Schutz von Personen mit Behinderungen erlassen muss; fordert die Regierung von Ugandas auf, alle Maßnahmen, die zur Stärkung der Bürgerrechte und Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen ergriffen werden, zu unterstützen;

5.

fordert, dass die Familien von Menschen mit Behinderungen unterstützt werden, damit sie ihre Kinder zuhause aufziehen können; fordert die ugandische Regierung auf, landesweit hochwertige Unterstützungsdienste für Familien mit behinderten Kindern einzurichten, einschließlich ausreichender finanzieller Unterstützung und Leistungen für Familien, die gut für ihre behinderten Kinder sorgen;

6.

hält die Behörden dazu an, soziales Bewusstsein zu schaffen, Informationen über die Situation von Menschen mit Behinderungen bereitzustellen und Kurse einzurichten, in denen Eltern und Betreuungspersonen von Kindern mit Behinderungen Unterstützung, Informationen und Rat erhalten, um die Teilhabe dieser Kinder an der Gemeinschaft zu fördern;

7.

fordert die Regierung von Uganda auf, dafür zu sorgen, dass es Ärzte gibt, die unmittelbaren Kontakt mit Menschen mit Behinderungen haben und sich mit ihren medizinischen Problemen befassen, die angemessen ausgebildet und für die Bedürfnisse dieser Patienten sensibilisiert sind;

8.

begrüßt, dass 2007 die Kommission für Chancengleichheit (Equal Opportunities Commission) eingerichtet wurde, deren Aufgabe es ist, Chancengleichheit für Randgruppen, einschließlich Personen mit Behinderungen, zu fördern;

9.

begrüßt, dass gemäß der Verfassung der Republik Uganda von 1995 die Ugandische Menschenrechtskommission UHRC (Uganda Human Rights Commission) eingerichtet wurde; weist darauf hin, dass ihre Aufgabe unter anderem darin besteht, in der Gesellschaft ein Bewusstsein für die Bestimmungen dieser Verfassung als der grundlegenden Rechtsvorschrift der ugandischen Bevölkerung zu schaffen und zu bewahren, und zu überwachen, ob die Regierung ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nachkommt;

10.

fordert die UHRC auf, einen konkreten nationalen Plan auszuarbeiten, mit dem ihre Überwachungsfunktion angeleitet und ein strukturierterer und institutionalisierterer Austausch mit allen Behindertenorganisationen des Landes gefördert wird;

11.

hält die Behörden nachdrücklich dazu an, dafür zu sorgen, dass alle Kinder nach ihrer Geburt registriert werden;

12.

fordert die ugandischen Behörden auf, sich stärker für die Sensibilisierung für die Rechte und die Würde von Kindern mit Behinderungen in Uganda einzusetzen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Bildung bei der Bekämpfung von Stigmatisierung ein wichtiger Faktor ist; betont nachdrücklich dass Behindertenverbände bei der Sensibilisierung für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen und die Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, eine wesentliche Rolle spielen;

13.

hebt hervor, dass die Medien sich an der Hinterfragung von Klischees und bei der Förderung der Inklusion aktiver beteiligen müssen; fordert die Entscheidungsträger auf internationaler, nationaler und lokaler Ebene auf, sicherzustellen, dass durch die Medien, Bildungsmaßnahmen und öffentliche Kampagnen eine Sensibilisierung stattfindet, und diese zu fördern;

14.

äußert ernsthafte Bedenken darüber, dass die Zahl der Übergriffe auf Menschenrechtsverteidiger und Gruppen der Zivilgesellschaft, wie das Forum für Bewusstsein über die Menschenrechte und ihre Stärkung (Human Rights Awareness and Promotion Forum), zunimmt; fordert die ugandischen Behörden nachdrücklich auf, für die Sicherheit von Menschenrechtsverteidigern zu sorgen, Angriffe auf sie strafrechtlich zu verfolgen und ihnen zu ermöglichen, frei von Bedrohungen und Hindernissen ihrer Arbeit nachzugehen;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Anstrengungen der Regierung, von nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft Ugandas zu unterstützen und Maßnahmen zu formulieren und umzusetzen, mit denen den Bedürfnissen und Rechten von Personen mit Behinderungen auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und sozialer Inklusion sowie gleichberechtigtem Zugang zur Gesundheitsversorgung und anderen Sozialdiensten entsprochen wird;

16.

fordert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Entwicklungs- und den Industrieländern; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit weiteren internationalen Gebern eine Plattform für den Austausch bewährter Verfahren zur Inklusion von Kindern mit Behinderungen zu entwickeln; fordert die Kommission auf, ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 32 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachzukommen;

17.

fordert die EU auf, sich die politische Hebelwirkung von Entwicklungshilfeprogrammen, genauer gesagt von Budgethilfeprogrammen, zunutze zu machen, um die Verteidigung und Stärkung der Menschenrechte in Uganda zu fördern; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob – entweder mit Finanzmitteln oder durch die Koordinierung mit Einrichtungen vor Ort – bessere Unterstützung geleistet werden kann, um die medizinische Unterstützung für Kinder mit Behinderungen zu verbessern und auf diese Weise die dringend benötigte Unterstützung ihrer Familien zu ergänzen;

18.

hebt hervor, dass man sich in allen einschlägigen Foren der Vereinten Nationen und internationalen Foren für Inklusionsmaßnahmen aussprechen sollte, weil das Thema Behinderung derzeit in vielen internationalen Diskussionen auf hoher Ebene fehlt, auf der politischen Agenda aber ganz oben stehen sollte;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, dem Präsidenten der Republik Uganda, dem Sprecher des ugandischen Parlaments und der Afrikanischen Union und ihren Organen zu übermitteln.

(1)  ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 336.


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/116


P8_TA(2018)0083

Partnerschaftliches Fischereiabkommen EU/Komoren: Kündigung (Entschließung)

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Kündigung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (14423/2017 – C8-0447/2017 – 2017/0241(NLE) – 2017/2266(INI))

(2019/C 162/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (14423/2017),

unter Hinweis auf das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (1),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0447/2017),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 15. März 2018 (2) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (3) („die IUU-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 8,

gestützt auf Artikel 99 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0055/2018),

A.

in der Erwägung, dass im partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (im Folgenden „Komoren“) vorgesehen ist, dass jede der Vertragsparteien das Abkommen kündigen kann, wenn schwerwiegende Gründe wie die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) dies rechtfertigen;

B.

in der Erwägung, dass die illegale Fischerei eine ernste Bedrohung für die weltweiten Meeresressourcen darstellt, da sie die Fischbestände dezimiert, Meereslebensräume zerstört, ehrliche Fischer in unfairer Weise benachteiligt und die Lebensgrundlage von Küstengemeinschaften zerstört, insbesondere in Entwicklungsländern;

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union alles in ihrer Macht Stehende dafür tun sollte, dass mit Drittländern geschlossene Abkommen über nachhaltige Fischerei beiderseitige Vorteile für die Union und die jeweiligen Drittländer, auch deren örtliche Bevölkerung und Fischerei, mit sich bringen;

D.

in der Erwägung, dass das allgemeine Ziel des Protokolls zur Ausführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und der Union der Komoren im Bereich der Fischerei im Interesse beider Vertragsparteien ist, indem ein partnerschaftlicher Rahmen geschaffen wird, der es ermöglicht, eine nachhaltige Fischereipolitik und gleichzeitig eine genauso verantwortungsvolle und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Union der Komoren zu entwickeln sowie einen angemessenen Anteil an den verfügbaren Überschussbeständen gemäß den Interessen der EU-Flotten zu erhalten;

E.

in der Erwägung, dass das erste Fischereiabkommen zwischen der EWG und der Union der Komoren auf das Jahr 1988 zurückgeht und dass seit diesem Zeitpunkt die Fischereiflotten der Mitgliedstaaten der EWG/EU über die aufeinander folgenden Protokolle zur Umsetzung des Abkommens Zugang zu den Fischereimöglichkeiten in den Gewässern dieses Landes hatten;

F.

in der Erwägung, dass nach einem Bericht der UNCTAD mit dem Titel „Fishery Exports and The Economic Development of Least Developed Countries“die sektorale Zusammenarbeit nur ansatzweise erfolgreich war und dass die Auswirkungen auf die Fischereiindustrie, den Umfang der Kapazitäten für Monitoring und Überwachung, die wissenschaftliche Entwicklung oder die technische Schulung der Fischer und Beobachter nur minimal waren; in der Erwägung, dass der Preis, den die EU den Komoren pro Tonne Fisch (Thunfisch) zahlt, etwa 15 % unter dem Großhandelspreis pro Tonne liegt;

G.

in der Erwägung, dass die Komoren am 1. Oktober 2015 davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass die Möglichkeit bestehe, dass sie als ein nicht mitarbeitendes Drittland eingestuft würden, weil sie keine angemessenen Kontrollen von Schiffen, die unter der Flagge der Komoren fahren, durchführten; in der Erwägung, dass es das Land nach seiner Einstufung als nicht mitarbeitendes Land im Mai 2017 und seiner Registrierung als solches im Juli 2017 durch die EU, die die „rote Karte“zeigte, bis heute unterlassen hat, die Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die festgestellten Probleme zu lösen und die IUU-Fischerei zu bekämpfen;

H.

in der Erwägung, dass das vorherige Protokoll im Rahmen des Fischereiabkommens mit den Komoren am 30. Dezember 2016 ausgelaufen ist und nicht verlängert wurde, weil sich die Komoren nicht zu einer Bekämpfung der IUU-Fischerei verpflichtet haben; in der Erwägung, dass das Protokoll mit einem Finanzrahmen von 600 000 EUR pro Jahr ausgestattet wurde, wovon 300 000 EUR für die Unterstützung der Fischereipolitik der Komoren im Hinblick auf die Förderung der Nachhaltigkeit und der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in ihren Gewässern vorgesehen waren;

I.

in Erwägung des starken Engagements der EU zur Bekämpfung der illegalen Fischerei und jeder anderen Tätigkeit, die auf diese zurückgeht, wie dies in der IUU-Verordnung festgelegt ist;

J.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten mit den Kormoren Beziehungen der Zusammenarbeit in verschiedenen Sektoren unterhalten, dass die Entscheidung der EU, das partnerschaftliche Fischereiabkommen zu kündigen, aufgehoben werden kann (falls die notwendigen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden) und dass die Kündigung dieses Abkommens nicht bedeutet, dass nicht in Zukunft ein anderes ausgehandelt werden kann oder eine andere Form der Partnerschaft im Bereich der Fischerei möglich ist;

K.

in der Erwägung, dass die IUU-Fischerei nicht nur durch die Ermittlung nichtkooperierender Drittstaaten erfolgt, sondern auch dadurch, dass Lösungen gefunden werden, um festgestellten Situationen abzuhelfen; ohne externe Hilfe wird es der Union der Komoren nicht möglich sein, ihre Politik der Bewirtschaftung der Meere, insbesondere der Fischereiressourcen, zu verbessern, vor allem hinsichtlich der Bedingungen für die Anlandung, der Kapazitäten für Monitoring und Überwachung, der wissenschaftlichen Entwicklung oder der technischen Schulung der Fischer und Beobachter;

L.

in der Erwägung, dass die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung erstmals ein Ziel in Bezug auf den Erhalt und die nachhaltige Nutzung von Meeren und Meeresressourcen umfassen;

1.

bedauert, dass es die Komoren trotz der Ermahnungen der EU unterlassen haben, die Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die festgestellten Probleme zu lösen und die IUU-Fischerei zu bekämpfen;

2.

betont erneut, wie wichtig die Flaggenstaatkontrolle ist, deren Fehlen eine der Ursachen der IUU-Fischerei ist; ist der Auffassung, dass die Komoren ihren völkerrechtlichen Pflichten hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle von Schiffen, die unter ihrer Flagge fahren, nachkommen sollten; ist fest davon überzeugt, dass es dieser Mangel an Aufsicht und Fanggenehmigung Schiffen ermöglicht, IUU-Fischerei straflos zu betreiben;

3.

ist der Auffassung, dass die Komoren weiterhin der EU verbunden bleiben und diese Gelegenheit ergreifen sollten, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um ihre Fähigkeit zur Bekämpfung der illegalen Fischerei zu verbessern;

4.

bedauert, dass es in den fast 30 Jahren, in denen die EU mit den Komoren Fischereiabkommen unterhielt, die eine Komponente der Zusammenarbeit und der Unterstützung der Entwicklung des Sektors in diesem Land aufwiesen, nicht möglich war, nennenswerte Ergebnisse bei der Entwicklung des Fischereisektors der Komoren zu erreichen, was u. a. auch für den Umfang der Kapazitäten für Monitoring und Überwachung, die wissenschaftliche Entwicklung oder die technische Schulung der Fischer und Beobachter zutrifft;

5.

hält es für notwendig, dass die im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zur Verfügung stehenden Instrumente, insbesondere der Europäische Entwicklungsfonds (EEF), besser miteinander verknüpft werden und dass der Aufbau der Fangkapazitäten allgemein gefördert wird;

6.

weist darauf hin, dass die Komoren im Rahmen des mit der EU und anderen internationalen Instrumenten unterzeichneten partnerschaftlichen Fischereiabkommens sowie im Rahmen der Verwirklichung der Agenda 2030 und der Ziele für nachhaltige Entwicklung die Pflicht haben, die Grundsätze des verantwortungsvolles Handelns in der Fischerei und der verantwortungsvollen Fischerei zu achten, die Fischbestände zu erhalten und das Meeresökosystem in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone zu erhalten;

7.

betont, dass die IUU-Fischerei weltweit bekämpft werden muss und Anreize für Staaten geschaffen werden müssen, ihre Pflichten ernst zu nehmen und die notwendigen Reformen in ihren Fischereisektoren durchzuführen;

8.

betont erneut, dass die IUU-Fischerei nicht ausschließlich durch die Ermittlung nichtkooperierender Drittstaaten erfolgen darf und dass eine echte Bekämpfung aller Formen illegaler Fischerei dadurch erfolgen muss, dass Wege gefunden werden, um Länder, insbesondere kleine Inselentwicklungsländer, wie die Union der Komoren, dabei zu unterstützen, ihre Politik der Bewirtschaftung der Meere zu ändern;

9.

stimmt der Kommission und dem Rat zu, dass die Maßnahmen nach Artikel 38 Absatz 8 der IUU-Verordnung zur Kündigung geltender bilateraler Fischereiabkommen mit den Komoren ergriffen werden müssen, in dem vorgesehen ist, dass das Abkommen im Falle der Nichteinhaltung der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Bekämpfung der IUU-Fischerei beendet wird;

10.

nimmt die sonstigen in Artikel 38 Absatz 8 der IUU-Verordnung erwähnten Konsequenzen zur Kenntnis, die das Verbot von Chartern, Umgeflaggung und privaten Vereinbarungen betreffen;

11.

weist jedoch darauf hin, dass diese Kündigung nicht das Ende einer Beziehung der Zusammenarbeit zwischen der EU und den Komoren im Bereich der Fischerei bedeuten darf; fordert die Kommission auf, darauf hinzuarbeiten, dass sobald wie möglich diese Beziehung wiederhergestellt wird, wobei die von der Fischerei geprägten Gemeinschaften sowie die handwerkliche Fischerei und die kleine Fischerei als ein zentraler Faktor der Entwicklung des Landes zu berücksichtigen sind, insbesondere indem Investitionen und technische Hilfe in den folgenden Bereichen gefördert werden:

System der Verwaltung und der Steuerung der Fischerei, Rechtslage, institutionelle Strukturen, Aufbau von Humanressourcen (Fischer, Wissenschaftler, Aufsichtspersonal und andere), kommerzielle und kulturelle Aufwertung der traditionellen Fischfanggeräte und des Fischfangs der Komoren;

Kapazitäten für ein Monitoring und eine wissenschaftliche Forschung, den Küstenschutz, die Beaufsichtigung, die Überwachung und die Qualitätskontrolle;

Einrichtung und Erneuerung von Strukturen für die Kühlung, den Vertrieb und die Verarbeitung des Fischfangs;

Bau und Verstärkung von Infrastrukturen für das Anlanden und die Sicherheit in den Häfen und Schiffsanlegestellen;

Erneuerung der Flotte der kleinen Fischerei hinsichtlich der Sicherheit, der Möglichkeit, länger auf dem Meer zu bleiben, und der Fischerei;

12.

fordert die Aufnahme einer Klausel, nach der in dem Fall, dass die Komoren die Mängel beseitigen, das Verfahren eingestellt und die rote Karte zurückgenommen wird, damit es der gemeinschaftlichen Flotte ermöglicht wird zurückzukehren;

13.

fordert die Kommission auf, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um zu einer Situation der Normalität zurückzukehren, die Wirksamkeit der Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verbessern und zu ermöglichen, dass die Flotte der EU zu den Fanggründen zurückkehrt, sobald die Bedingungen eines neuen Protokolls ausgehandelt sind;

14.

fordert die Kommission und den Rat auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten das Parlament unverzüglich und in vollem Umfang zu unterrichten, wenn es neue Entwicklungen in diesem Prozess gibt;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Union der Komoren zu übermitteln.

(1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 7.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0082.

(3)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/119


P8_TA(2018)0090

Lage in Syrien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zur Lage in Syrien (2018/2626(RSP))

(2019/C 162/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, insbesondere die Entschließung vom 18. Mai 2017 zur EU-Strategie für Syrien (1),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen, darunter das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Federica Mogherini, zu Syrien, insbesondere die Erklärung vom 9. Juli 2017 zu einem Waffenstillstand in Syrien, die Erklärung vom 25. November 2017 zur Konferenz der syrischen Opposition in Riad und die Erklärung vom 23. Februar 2018 zu dem Massaker in Ost-Ghuta, und auf ihre Bemerkungen bei der Ankunft auf der Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“am 26. Februar 2018,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Erklärungen der VP/HR Federica Mogherini und von Kommissionsmitglied Stylianides vom 3. Oktober 2017 zu den jüngsten Angriffen in Syrien, vom 20. Februar 2018 zur humanitären Lage in Ost-Ghuta und Idlib sowie vom 6. März 2018 zur Lage in Ost-Ghuta und in anderen Gebieten Syriens,

unter Hinweis auf die in seiner Plenartagung vom 6. Februar 2018 abgegebene Erklärung der VP/HR Federica Mogherini zur Menschenrechtslage in der Türkei und zur Lage in Afrin (Syrien),

unter Hinweis auf den Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (2) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Februar 2018 zur Aufnahme zweier weiterer Minister in die Sanktionsliste,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der VP/HR an das Europäische Parlament und den Rat vom 14. März 2017 mit dem Titel „Elemente einer EU-Strategie für Syrien“(JOIN(2017)0011) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zu Syrien, die zusammen die neue EU-Strategie für Syrien ausmachen,

unter Hinweis auf die Erklärung der Ko-Vorsitzenden vom 5. April 2017 zu der Konferenz zur Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region und auf die früheren Konferenzen zur Lage in Syrien, die in London, Kuwait, Berlin und Helsinki stattfanden,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seid Ra‘ad al-Hussein, vor dem Menschenrechtsrat (UNHRC) in Genf zur Lage in Syrien, insbesondere die Erklärungen vom 26. Februar 2018 und 2. März 2018, und auf seine mündlichen Ausführungen vom 7. März 2018 über die aktuellen Tätigkeiten seines Büros und die jüngsten Entwicklungen im Bereich der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die dem Sprecher des Generalsekretärs zugeschriebenen Erklärungen vom 20. und 24. Februar 2018 zu Ost-Ghuta in der Arabischen Republik Syrien,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen und alle Übereinkommen der Vereinten Nationen, zu deren Vertragsstaaten Syrien zählt,

unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Syrien, insbesondere die Resolution 2254 (2015) vom 18. Dezember 2015, die Resolution 2393 (2017) vom 19. Dezember 2017 zur Ermächtigung zum grenz- und konfliktlinienüberschreitenden humanitären Zutritt nach Syrien und die Resolution 2401 (2018) vom 24. Februar 2018 zu einer 30-tägigen Einstellung der Kampfhandlungen in Syrien zur Bereitstellung humanitärer Hilfe,

unter Hinweis auf die Berichte der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission zur Arabischen Republik Syrien, die vom UNHRC eingesetzt wurde, und auf die Resolutionen des UNHRC zur Arabischen Republik Syrien, insbesondere jene vom 5. März 2018 zur Verschlechterung der Menschenrechtslage in Ost-Ghuta,

unter Hinweis auf die Resolution A-71/248 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2016 zur Einrichtung eines internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in der Arabischen Republik Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung,

unter Hinweis auf das Römische Statut und die Gründungsdokumente des Internationalen Strafgerichtshofs sowie von Ad-hoc-Gerichten wie dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda und dem Sondergerichtshof für Libanon,

unter Hinweis auf das Memorandum zur Einrichtung von Deeskalationszonen in der Arabischen Republik Syrien, das am 6. Mai 2017 vom Iran, Russland und der Türkei unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf den 2017 vom Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Voices from Syria 2018 – Assessment Findings of the Humanitarian Needs Overview“(Stimmen aus Syrien 2018 – Schlussfolgerungen aus dem Überblick über den humanitären Bedarf),

unter Hinweis auf die Erklärung des Carnegie Middle East Center vom 5. März 2018, dass der Chef des syrischen Nachrichtendienstes, Ali Mamlouk, der auf der Sanktionsliste der EU steht, Berichten zufolge in Rom den Innenminister Italiens und den Direktor des Amtes für Informationen und äußere Sicherheit getroffen habe, was einen eklatanten Verstoß gegen den Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien darstellen würde,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der bereits sieben Jahre währende Bürgerkrieg in Syrien weiter andauert, obwohl auf internationaler Ebene bereits mehrfach Anstrengungen unternommen wurden, um eine Waffenruhe herzustellen und die Grundlage für eine Lösung am Verhandlungstisch zu schaffen; in der Erwägung, dass die humanitäre Lage in Syrien daher weiterhin katastrophal ist; in der Erwägung, dass Aufzeichnungen zufolge 13 Millionen Menschen, darunter 6 Millionen Kinder, in irgendeiner Form humanitäre Hilfe benötigen; in der Erwägung, dass 6,1 Millionen Menschen Binnenvertriebene sind, 3 Millionen Zivilisten in besetzten Gebieten leben und in den angrenzenden Regionen mehr als 5 Millionen syrische Flüchtlinge registriert sind; in der Erwägung, dass während des Konflikts bisher mindestens 400 000 syrische Bürger ums Leben gekommen sind;

B.

in der Erwägung, dass Gebiete und Städte wie Idlib, Ost-Ghuta, Jarmuk, Fuaa und Kafraya seit geraumer Zeit unter Blockaden leiden, die schwerwiegende Folgen für die Zivilbevölkerung mit sich gebracht haben, da keine tragfähigen Möglichkeiten bestehen, humanitäre Hilfe zu leisten, weil das syrische Regime mit der Unterstützung Russlands und des Iran gegen das eigene Volk eine Militäroffensive führt und das eigene Volk bombardiert; in der Erwägung, dass Ost-Ghuta seit fünf Jahren vom syrischen Regime und seinen Verbündeten belagert wird, wobei die Zivilbevölkerung – auch Kinder, Schulen und medizinische Einrichtungen – Bombenangriffen aus der Luft, Artilleriebeschuss und dem Einsatz von Chemiewaffen ausgesetzt ist und Hunderte Menschen in dem Gebiet in der Folge ums Leben gekommen sind; in der Erwägung, dass terroristische Gruppierungen in Ost-Ghuta beschuldigt werden, Wohngebiete in Damaskus beschossen zu haben;

C.

in der Erwägung, dass die Lage in Ost-Ghuta so kritisch ist, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen, António Guterres, den Ort als „Hölle auf Erden“beschrieben hat; in der Erwägung, dass es zuletzt am 14. Februar 2018 einem einzigen Konvoi gelungen ist, gerade einmal 7 200 der 400 000 in dem Gebiet lebenden Menschen zu erreichen, und dass die Menschen in Ost-Ghuta seitdem durch die Blockade von jeglicher Hilfe abgeschnitten sind; in der Erwägung, dass es einem Hilfskonvoi der Vereinten Nationen am 5. März 2018 schließlich gelang, Duma zu erreichen, um 27 500 Menschen mit dringend benötigten Nahrungsmitteln und medizinischen Hilfsgütern zu versorgen; in der Erwägung, dass das syrische Regime lebensrettende medizinische Güter aus dem Konvoi konfisziert hat;

D.

in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner am 24. Februar 2018 angenommenen Resolution 2401 fordert, dass alle am Konflikt beteiligten Parteien die Kampfhandlungen unmittelbar und für die Dauer von mindestens 30 Tagen einstellen, damit im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht für einen sicheren, ungehinderten und dauerhaften Zugang für humanitäre Hilfe gesorgt ist und alle schwerkranken und verwundeten Personen evakuiert werden können; in der Erwägung, dass die Resolution 2401 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom syrischen Regime und den russischen und iranischen Streitkräften trotz wiederholter Aufforderungen durch die internationale Gemeinschaft bisher nicht umgesetzt wurde; in der Erwägung, dass der Armee die „Befreiung“der Region als Vorwand für die Fortsetzung der Angriffe auf Zivilisten dient; in der Erwägung, dass Russland in den letzten Jahren gegen 11 Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ein Veto eingelegt hat, darunter auch gegen jene, durch die im November 2017 das Mandat für den Gemeinsamen Untersu chungsmechanismus der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) und der Vereinten Nationen erneuert werden sollte, und aktiv darauf hingewirkt hat, die Resolutionen inhaltlich zu beschneiden;

E.

in der Erwägung, dass diese Angriffe und das bewusste Aushungern der Zivilbevölkerung durch Belagerung bewohnter Gebiete und Zwangsumsiedlung, u. a. auch mit dem Ziel eines demografischen Wandels, als Kriegstaktik eindeutig Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen; in der Erwägung, dass es eine eklatante Verletzung des humanitären Völkerrechts und mehrerer Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen darstellt, Evakuierungen sowie die Erbringung humanitärer Hilfe und medizinischer Versorgung zu behindern;

F.

in der Erwägung, dass die türkische Operation „Olivenzweig“in der von den Kurden kontrollierten Provinz Afrin den Konflikt in Syrien um eine neue Dimension erweitert hat, da sie weitere humanitäre Bedenken und Sorgen angesichts negativer Auswirkungen auf das fragile Gleichgewicht innerhalb Syriens bzw. die Bemühungen um eine Lösung am Verhandlungstisch aufwirft; in der Erwägung, dass bereits sehr viele zivile Opfer zu beklagen sind und dass das Leben von Hunderten weiteren Zivilisten gefährdet ist; in der Erwägung, dass die VP/HR im Namen der Union diese Bedenken deutlich vorgetragen und die türkische Regierung zur Beendigung ihrer Offensive aufgefordert hat, wobei sie auf die Notwendigkeit verwiesen hat, die Anstrengungen auf die Zerschlagung der von den Vereinten Nationen gelisteten terroristischen Vereinigungen auszurichten;

G.

in der Erwägung, dass zu den vom Assad-Regime und seinen Verbündeten sowie von terroristischen Gruppen während des Syrien-Konflikts begangenen Verstößen unter anderem gezielte und willkürliche Angriffe auf Zivilisten, auch mit chemischen Waffen, sowie außergerichtliche Hinrichtungen, Folter und Misshandlung, Verschleppungen, willkürliche Festnahmen und Massenverhaftungen, Kollektivstrafen, Angriffe auf medizinisches Personal sowie der Entzug von Nahrung, Wasser und medizinischer Hilfe gehören; in der Erwägung, dass diese Verbrechen bisher ungestraft geblieben sind;

H.

in der Erwägung, dass der IS/Da‘esh und andere dschihadistische Bewegungen schrecklich Gräueltaten und schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen haben, darunter brutale Hinrichtungen und sexuelle Gewalt, Entführungen, Folter, Zwangskonvertierungen und die Versklavung von Frauen und Mädchen; in der Erwägung, dass Kinder für terroristische Tätigkeiten rekrutiert und eingesetzt werden; in der Erwägung, dass äußerst Besorgnis erregend ist, dass in Gebieten unter der Kontrolle von Extremisten Zivilisten als menschlicher Schutzschild missbraucht werden; in der Erwägung, dass diese Verbrechen als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord zu werten sind;

I.

in der Erwägung, dass die demokratische Opposition in der gegenwärtigen Situation geschwächt ist und die Zivilbevölkerung zwischen dschihadistischen Terroristen und islamischen Fundamentalisten auf der einen und den Unterstützern des Assad-Regimes auf der anderen Seite gefangen ist;

J.

in der Erwägung, dass der Rat am 26. Februar 2018 den Industrieminister und den Informationsminister der Regierung Syriens in die Liste der Personen aufgenommen hat, gegen die sich die von der EU gegen das syrische Regime angesichts der sehr ernsten Lage verhängten restriktiven Maßnahmen richten;

K.

in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft sowie die Staaten dazu verpflichtet sind, diejenigen, die für während des Syrien-Konflikts verübte Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte verantwortlich sind, zur Verantwortung zu ziehen, und zwar auch nach dem Grundsatz der universellen Gerichtsbarkeit und nach einzelstaatlichem Recht; in der Erwägung, dass das entweder im Rahmen bestehender nationaler und internationaler Rechtsmittel, auch vor einzelstaatlichen Gerichten und internationalen Gerichtshöfen, oder vor internationalen Ad-hoc-Strafgerichtshöfen geschehen kann, die noch einzurichten sind; in der Erwägung, dass nicht nur die Täter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, sondern dass unter bestimmten Bedingungen auch Staaten für Verletzungen der nach den internationalen Verträgen und Abkommen geltenden Verpflichtungen belangt werden können, die in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs fallen, darunter das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 und die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948;

L.

in der Erwägung, dass die Europäische Union sich weiterhin für den Erfolg der Verhandlungen unter der Federführung des Sondergesandten der Vereinten Nationen für Syrien („Genfer Prozess“) einsetzt; in der Erwägung, dass die EU diesen Prozess weiter unterstützt, einschließlich durch die Organisation einer zweiten Brüsseler Konferenz zur Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region, die am 24. und 25. April 2018 stattfinden soll;

M.

in der Erwägung, dass die Genfer Verhandlungen auch nach der neunten Verhandlungsrunde vom 25./26. Januar 2018 in Wien keine Fortschritte in Bezug auf die Herbeiführung einer friedlichen Lösung der Krise in Syrien bewirkt haben; in der Erwägung, dass Russland, der Iran und die Türkei am 4. Mai 2017 in Kasachstan die Einrichtung von vier Deeskalationszonen vereinbart haben, dass diese aber von den Garantiegebern bisher nicht geachtet und geschützt werden; in der Erwägung, dass der Syrische Kongress des Nationalen Dialogs vom 30. Januar 2018 in Sotschi die Einrichtung eines Verfassungsausschusses angekündigt hat, diesem Vorhaben allerdings nicht alle Parteien zugestimmt haben;

N.

in der Erwägung, dass es bedingt durch die Situation in Syrien und das Fehlen eines umfassenden, echten und inklusiven politischen Übergangs weiterhin nicht möglich ist, die EU-Strategie für Syrien vollständig umzusetzen und insbesondere die umfangreiche Hilfe, die die Union für den Wiederaufbau des Landes bereitstellen kann, uneingeschränkt zu leisten;

O.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten seit Ausbruch des Krieges mehr als 10,4 Mrd. EUR mobilisiert haben, um in der syrischen Krise sowohl innerhalb des Landes als auch jenseits seiner Grenzen, in benachbarten Regionen, humanitäre Hilfe zu leisten, und die EU somit der wichtigste Geber ist; in der Erwägung, dass die EU auch den Nachbarstaaten, die Flüchtlinge aufnehmen, wesentliche Unterstützung und Anerkennung zukommen hat lassen;

1.

verurteilt erneut auf das Schärfste die in dem Konflikt verübten Gräueltaten und weit verbreiteten Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht sowie insbesondere die von den Streitkräften des Assad-Regimes unter anderem mit der Unterstützung seiner Verbündeten Russland und Iran sowie von anderen von den Vereinten Nationen gelisteten terroristischen Vereinigungen begangenen Verbrechen; bedauert, dass unter den Bombenangriffen, dem Artilleriebeschuss und anderen militärischen Mitteln in dem seit sieben Jahren andauernden Konflikt in Syrien mindestens 400 000 Menschen ums Leben gekommen und Tausende weitere verletzt worden sind und dass Millionen Menschen vertrieben wurden und die Zivilbevölkerung aufgrund langwieriger Belagerungen keinen Zugang zu Nahrung, Wasser, Sanitär- oder Gesundheitsversorgung hat; ist über die Spirale der Gewalt in vielen Teilen des Landes, beispielsweise in Ost-Ghuta, Afrin und Idlib, zutiefst besorgt;

2.

bedauert zutiefst, dass auf regionaler und internationaler Ebene unternommene Versuche, den Krieg zu beenden, wiederholt gescheitert sind, und fordert nachdrücklich eine erneuerte und intensive weltweite Zusammenarbeit zur Herbeiführung einer friedlichen und tragfähigen Lösung des Konflikts; betont, dass die internationale Gemeinschaft der demokratischen Opposition nicht genügend zur Seite gestanden ist; weist darauf hin, dass die von den Vereinten Nationen angeführten Genfer Friedensgespräche nach wie vor Vorrang haben, und unterstützt den Sondergesandten der Vereinten Nationen, Staffan de Mistura, in seinen Bemühungen um einen echten, alle Seiten einbeziehenden politischen Übergang im Einklang mit der Resolution 2254 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die von allen an dem Konflikt in Syrien beteiligten Parteien mit der Unterstützung wichtiger internationaler und regionaler Akteure ausgehandelt wurde; hebt den Stellenwert einer politischen Lösung des Konflikts hervor; bleibt der Einheit, Souveränität, territorialen Integrität und Unabhängigkeit Syriens verpflichtet;

3.

verurteilt aufs Schärfste, dass die Gewalt in Ost-Ghuta trotz einstimmiger Verabschiedung der Resolution 2401 durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen andauert, und fordert alle Beteiligten, insbesondere das Assad-Regime, Russland und den Iran, nachdrücklich auf, diese Resolution uneingeschränkt und unverzüglich umzusetzen und zu achten, damit für eine sofortige, sichere, ungehinderte und nachhaltige Bereitstellung humanitärer Hilfe gesorgt ist und tatsächlich alle schwerkranken und verwundeten Personen evakuiert werden und das Leid der syrischen Bevölkerung gelindert wird; unterstützt uneingeschränkt die an alle Konfliktparteien gerichtete Forderung, die Kampfhandlungen unmittelbar und für die Dauer von mindestens 30 Tagen einzustellen; fordert alle Seiten, insbesondere die syrische Regierung, erneut auf, ihrer Verantwortung für den Schutz der syrischen Bevölkerung nachzukommen und alle gegen die Zivilbevölkerung Syriens gerichteten Angriffe unverzüglich einzustellen; fordert die Garantiegeber des Waffenstillstands in den Deeskalationszonen auf, ihrer Verantwortung für die Einstellung der Gewalt und der verübten Verbrechen Folge zu leisten und den ungehinderten Zugang zu diesen Gebieten zu gewähren und zu gewährleisten; nimmt den Beschluss der drei die Friedensgespräche in Astana unterstützenden Länder zur Kenntnis, im April 2018 einen weiteren Gipfel abzuhalten, um über Syrien und das mögliche weitere Vorgehen in der Region zu beraten; weist nachdrücklich darauf hin, dass dieses weitere Vorgehen unter keinen Umständen im Widerspruch zu den von den Vereinten Nationen unterstützten Gesprächen/dem Genfer Prozess stehen oder diese bzw. diesen untergraben darf;

4.

erinnert die Regimes Syriens, Russlands und des Iran daran, dass sie dem Völkerrecht zufolge die Verantwortung für die in Syrien verübten abscheulichen Verbrechen tragen und dass jeder, der derartige Verbrechen begeht, unabhängig davon, ob es sich um Staaten oder Einzeltäter handelt, zur Verantwortung gezogen wird;

5.

bedauert zutiefst das wiederholte Veto Russlands im Sicherheitsrat sowie die Tatsache, dass keine Einigung über die Erneuerung des Mandats für den Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) und der Vereinten Nationen vor dessen Auslaufen am 17. November 2017 erzielt werden konnte; erachtet diese Haltung eines ständigen Mitglieds des Sicherheitsrates, das eine besondere Verantwortung für den Erhalt von Frieden und Sicherheit auf internationaler Ebene hat, als beschämend; betont, dass die Behinderung internationaler Untersuchungen in den Augen der Welt in erster Linie ein Schuldeingeständnis ist;

6.

ist zutiefst besorgt über die Intervention der Türkei in Gebieten Syriens, die von kurdischen Streitkräften kontrolliert werden; ist weiterhin höchst besorgt angesichts der Eskalation der Lage in Afrin, wozu auch ein möglicher Zusammenstoß von türkischen Streitkräften und Truppen des Assad-Regimes oder Russlands sowie die wachsenden Spannungen mit den Vereinigten Staaten zählen; fordert die türkische Regierung auf, ihre Truppen zurückzuziehen und in dem Konflikt in Syrien einen konstruktiven Beitrag zu leisten, zumal dies auch im nationalen Interesse der Türkei liegt; schließt sich dem Standpunkt der VP/HR an, dass die Entstehung neuer Fronten in Syrien nicht im Sicherheitsinteresse der Türkei ist, und warnt vor einer weiteren Zuspitzung der humanitären Krise in Syrien; fordert, dass das humanitäre Recht, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung, uneingeschränkt geachtet und in ganz Syrien, und somit auch in Afrin, ein Waffenstillstand herbeigeführt wird;

7.

bekräftigt seine Unterstützung für die Bemühungen der Internationalen Allianz gegen den Islamischen Staat; hebt hervor, dass die Allianz und die Streitkräfte ihrer syrischen Verbündeten bei der Offensive gegen den Islamischen Staat in Syrien deutliche Fortschritte erzielt haben; weist erneut darauf hin, dass alle Maßnahmen zur Bekämpfung des Islamischen Staates und anderer Gruppen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als terroristisch einstuft, umfassend mit dem Völkerrecht in Einklang stehen müssen; fordert die Mitgliedstaaten und ihre Verbündeten auf, für Transparenz, Rechenschaftspflicht und die uneingeschränkte Achtung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen zu sorgen;

8.

fordert erneut nachdrücklich einen sicheren, zeitnahen und ungehinderten Zugang für humanitäre Hilfe in ganz Syrien und begrüßt die Resolution 2393 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, mit der die Genehmigung des grenz- und konfliktlinienüberschreitenden Zugangs für humanitäre Hilfe in Syrien um weitere zwölf Monate (bis 10. Januar 2019) verlängert wird; bestärkt die Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner darin, weiter darauf hinzuwirken, humanitäre Hilfslieferungen in schwer zugängliche und belagerte Gebiete auszuweiten, und hierzu auch so weit wie möglich auf Grenzüberschreitungen im Rahmen der Resolution 2165 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (2014) zurückzugreifen; unterstützt die dringende Forderung nach einer schnelleren humanitären Minenräumung in Syrien und erinnert alle Konfliktparteien daran, dass Krankenhaus- und medizinisches Personal ausdrücklich durch das humanitäre Völkerrecht geschützt ist; bedauert, dass bei internationalen Hilfsorganisationen in mehreren Fällen sexueller Missbrauch und Fehlverhalten festgestellt wurden und es in diesem Rahmen auch zur sexuellen Ausbeutung syrischer Flüchtlinge durch Personen gekommen ist, die im Auftrag der Vereinten Nationen und bekannter internationaler Organisationen Hilfe leisten; stellt mit Entschiedenheit fest, dass es für solche Taten keinerlei Toleranz geben darf; fordert nachdrücklich die Durchführung eingehender Untersuchungen und betont, dass alle für diese Taten Verantwortlichen bestraft werden müssen;

9.

betont, dass die in Syrien verübten abscheulichen Verbrechen, auch gegen religiöse, ethnische oder andere Gruppen und Minderheiten, nicht hingenommen werden und die Täter nicht straffrei ausgehen dürfen; bekräftigt seine Forderung nach unabhängigen, unparteiischen, gründlichen und glaubwürdigen Untersuchungen und der Verfolgung der Verantwortlichen und unterstützt die Arbeit des internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in der Arabischen Republik Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung; begrüßt den Beschluss der Union, im Wege ihres Stabilitäts- und Friedensinstruments (IcSP) 1,5 Mio. EUR für diesen Mechanismus zur Verfügung zu stellen; betont jedoch, dass über die 18-monatige Laufzeit des Programms hinaus Unterstützung benötigt werden wird; betont, dass die Mitgliedstaaten unbedingt ihren Zusagen nachkommen müssen, und erwartet, dass die Frage der Finanzierung des internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus auf der zweiten Brüsseler Konferenz zur Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region erörtert und beantwortet werden wird; fordert des Weiteren Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatliche Organisationen, die Beweise für Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Recht sammeln und dabei helfen, diese sicherzustellen;

10.

ist nach wie vor davon überzeugt, dass es keine wirksame Lösung des Konflikts und keinen tragfähigen Frieden in Syrien geben kann, wenn die für die Verbrechen Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen werden, und fordert die Annahme einer EU-Strategie im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht für die in Syrien verübten Gräueltaten; bekräftigt seine Unterstützung für den Grundsatz der universellen Gerichtsbarkeit bei der Bekämpfung der Straflosigkeit und begrüßt die zu diesem Zweck von einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen; begrüßt ferner Initiativen der Mitgliedstaaten, mit denen im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts festgelegt werden soll, dass schwerwiegende Verstöße gegen das Völkerrecht als Straftat gelten; fordert die EU und die Mitgliedstaaten erneut auf, in enger Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Ländern die Möglichkeit der Einrichtung eines syrischen Kriegsverbrechertribunals – vorbehaltlich einer erfolgreichen Befassung des IStGH – zu prüfen; verweist auf die wichtige Arbeit des Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, und fordert die VP/HR und die Generaldirektion Justiz und Verbraucher auf, das Netz zu unterstützen und es in künftige Anstrengungen, die zum Ziel haben, die Verantwortlichen in Syrien zur Rechenschaft zu ziehen, einzubeziehen;

11.

fordert von allen Beteiligten, das Recht ethnischer und religiöser Gruppen und Minderheiten in Syrien – einschließlich Christen und aller Vertriebenen – zu achten, weiterhin in Würde, Gleichheit und Sicherheit in ihrer historischen und angestammten Heimat zu leben oder in diese zurückzukehren und uneingeschränkt und ungehindert und ohne jeden Zwang, Anwendung von Gewalt oder Diskriminierung ihre Religion auszuüben und ihrer Weltanschauung anzuhängen; unterstützt den interreligiösen Dialog, um das gegenseitige Verständnis zu fördern und dem Fundamentalismus entgegenzuwirken;

12.

ist nach wie vor besorgt angesichts der Tatsache, dass Razan Zaitouneh, Menschenrechtsverfechterin und Trägerin des Sacharow-Preises, seit Dezember 2013 verschwunden ist und Berichten zufolge in Duma von der bewaffneten Gruppierung Jaysh al-Islam verschleppt wurde; fordert, dass die EU eine Sondergruppe mit der Koordinierung und Intensivierung der Suche nach Razan Zaitouneh betraut, um zu erreichen, dass sie freigelassen wird;

13.

fordert die VP/HR auf, alles daran zu setzen, dass die von den Vereinten Nationen geführten Friedensgespräche wieder in Gang kommen, und Bezug nehmend auf die finanziellen Kapazitäten und die Bereitschaft der EU, in beträchtlicher Höhe Mittel für den Wiederaufbau in Syrien bereitzustellen, eine aktivere Rolle bei diesen Verhandlungen einzufordern; fordert die VP/HR nachdrücklich auf, die syrische Zivilbevölkerung und alle, die für ein demokratisches, pluralistisches und inklusives Syrien eintreten, enger einzubeziehen und ab der zweiten Brüsseler Konferenz am 24./25. April 2018 stärker in ihrem Engagement für die Zukunft des syrischen Volkes zu unterstützen; fordert die VP/HR auf, mit der syrischen Bevölkerung zusammenzuarbeiten, um für den Wiederaufbau in den Regionen Syriens den Bedingungen vor Ort entsprechende Strategien zu erarbeiten; hebt hervor, dass die EU alle verfügbaren Optionen der Zusammenarbeit mit ihren internationalen Partnern, darunter auch den Abwurf von Hilfsgütern und die Einrichtung von Flugverbotszonen im Rahmen einer Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, prüfen sollte;

14.

begrüßt, dass die von der EU veranstaltete zweite Brüsseler Konferenz darauf ausgerichtet ist, die uneingeschränkte politische und wirtschaftliche Unterstützung der internationalen Gemeinschaft für den Genfer Prozess zum Ausdruck zu bringen und diese Unterstützung für die hilfebedürftige syrische Bevölkerung und die Länder, die syrische Flüchtlinge aufgenommen haben, praktisch umzusetzen; würdigt die beeindruckende Solidarität, die Jordanien, der Libanon und die Türkei gegenüber Flüchtlingen gezeigt haben, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Finanzhilfen zu gewähren, mit denen der dringendste Bedarf der Flüchtlinge und der sie aufnehmenden Gemeinschaften gedeckt werden soll; warnt, dass mit dem Wiederaufbau erst begonnen werden kann, wenn eine von den Vereinten Nationen ausgehandelte alle Seiten einbeziehende politische Vereinbarung gilt; fordert die VP/HR auf, Organisationen der Zivilgesellschaft bei dieser Konferenz umfassender einzubeziehen; fordert in diesem Zusammenhang, dass den friedlichen, demokratischen Organisationen der syrischen Zivilgesellschaft und entsprechenden Menschenrechtsverfechtern mehr Unterstützung zur Verfügung gestellt wird, etwa auch aus dem Madad-Fonds, dem Stabilitäts- und Friedensinstrument und dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte; fordert die internationale Gemeinschaft auf, ausstehenden Zusagen im Bereich der humanitären Hilfe in Syrien und den Nachbarländern nachzukommen;

15.

betont, dass die Bemühungen der EU um die Bereitstellung humanitärer Hilfe und die Planung einer Zukunft für Syrien lobenswert sind; weist erneut darauf hin, dass sich die EU im Einklang mit ihrer Strategie verpflichtet hat, den Wiederaufbau Syriens nicht bedingungslos, sondern erst zu unterstützen, wenn ein lückenloser, echter, alle Seiten einbeziehender politischer Übergang, der von allen an dem Konflikt in Syrien beteiligten Parteien auf der Grundlage der Resolution 2254 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Genfer Kommuniqués ausgehandelt wurde, stabil im Gange ist; hebt hervor, dass die Hauptverantwortung für die wirtschaftlichen Folgen ihrer Militäreinsätze bei dem Assad-Regime, Russland unter Präsident Putin und dem Iran liegt; weist darauf hin, dass jede Unterstützung für den Wiederaufbau, die von der Basis ausgeht und lokalen Akteuren die Verantwortung überträgt, sodass bekannte terroristische Gruppierungen ausgeschlossen werden, zu Frieden und Rechenschaftspflicht beitragen sollte;

16.

verurteilt den Einsatz von Kindern bei Kampfhandlungen und für Terroranschläge aufs Schärfste; unterstreicht die grundlegende Erfordernis, Kinder zu schützen, den Zugang von Kindern, auch von Flüchtlingskindern in den Nachbarländern, zu Bildung vorrangig zu behandeln und die psychische Genesung dieser traumatisierten Kinder zu fördern;

17.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass im Jahr 2017 66 000 Flüchtlinge nach Syrien rückgeführt worden sein sollen, und betont, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung unbedingt zu achten ist; betont, dass Syrien kein sicherer Ort für zurückkehrende Flüchtlinge ist und die Union solche Rückführungen nicht unterstützen darf; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, ihren Zusagen nachzukommen, einschließlich derjenigen aus der New Yorker Erklärung, und für eine Lastenteilung zu sorgen, sodass Flüchtlinge aus den syrischen Kriegsgebieten auch über die unmittelbar angrenzenden Regionen hinaus Schutz finden können, unter anderem im Rahmen von Regelungen für ihre Neuansiedlung oder ihre Aufnahme aus humanitären Gründen;

18.

begrüßt, dass zwei syrische Minister, die im Januar 2018 ernannt wurden und für die repressiven Maßnahmen gegen die syrische Bevölkerung verantwortlich sind, am 26. Februar 2018 in die Liste der Personen aufgenommen wurden, gegen die sich die von der EU gegen das syrische Regime verhängten restriktiven Maßnahmen richten; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für die uneingeschränkte Achtung des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien zu sorgen, insbesondere was das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der darin aufgeführten Personen und Einreisebeschränkungen für Personen, die von dem Regime in Syrien profitieren oder dieses unterstützen, betrifft; verurteilt die jüngsten Meldungen von Verstößen gegen diesen Beschluss und weist die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass sie dem Völkerrecht zufolge verpflichtet sind, in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Personen, die unter dem Verdacht stehen, Gräueltaten begangen zu haben, zu verhaften und zu inhaftieren; fordert, dass gegen Russland und iranische Amtsträger nach deren gezielten, vorsätzlichen Angriffen auf die Zivilbevölkerung in Ost-Ghuta und im übrigen Syrien gezielte Sanktionen verhängt werden;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Vereinten Nationen, den Mitgliedern der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien und allen am Konflikt beteiligten Parteien zu übermitteln und die Übersetzung dieses Textes ins Arabische zu veranlassen.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0227.

(2)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/125


P8_TA(2018)0091

Angriff der USA auf Stützungszahlungen der EU für landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der GAP (im Zusammenhang mit spanischen Oliven)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu den Maßnahmen der USA gegen Stützungszahlungen der EU für landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der GAP (im Zusammenhang mit spanischen Oliven) (2018/2566(RSP))

(2019/C 162/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis darauf, dass das Handelsministerium der USA vorläufig entschieden hat, Zölle auf spanische Oliven zu erheben, nachdem es zu dem Schluss gekommen war, dass aufgrund der Beihilfen, die Olivenerzeugern in der EU gezahlt werden, Olivenerzeugnisse zu einem Preis in die Vereinigten Staaten eingeführt werden konnten, der unter dem Marktpreis liegt,

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission mit dem Titel „Angriff der USA auf Stützungszahlungen der EU für landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der GAP (im Zusammenhang mit spanischen Oliven)“ (O-000006/2018 – B8-0007/2018),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Entscheidung, Zölle mit variablem Satz auf von spanischen Unternehmen ausgeführte Olivenerzeugnisse zu erheben, auf der Annahme beruht, dass mit den Beihilfen, die der Olivenwirtschaft im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gewährt werden, möglicherweise unlauterem Wettbewerb gegenüber US-amerikanischen Erzeugern Vorschub geleistet wird;

B.

in der Erwägung, dass mit dieser Entscheidung in ungerechter und willkürlicher Weise sämtliche Stützungsregelungen der EU für die Landwirtschaft infrage gestellt werden, was möglicherweise alle Empfänger von GAP-Beihilfen betrifft;

C.

in der Erwägung, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Formel, die die Untersuchungsbeamten der USA zur Berechnung des Schwellenwerts für vorläufige Antidumpingmaßnahmen herangezogen haben, mit den WTO-Regeln vereinbar ist;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bekräftigt hat, dass durch die Unterstützungsmaßnahmen, um die es bei der Ausgleichszolluntersuchung geht (z. B. die Basisprämienregelung, die Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und die Beihilfen für Junglandwirte) der Handel nicht verzerrt wird;

E.

in der Erwägung, dass Beihilfen, die im Rahmen der GAP Primärerzeugern von Tafeloliven in Spanien gezahlt werden, nach Maßgabe von Anhang II des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft als Green-Box-Beihilfen eingestuft werden, da sie nicht an die Erzeugung gekoppelt sind und durch sie der Handel nicht verzerrt wird;

F.

in der Erwägung, dass die derzeit untersuchten GAP-Maßnahmen nicht produktspezifisch sind und deshalb auch nicht gemäß Artikel 2 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen angefochten werden können;

G.

in der Erwägung, dass die Untersuchung im Fall der Ausfuhren spanischer Oliven eine der zahlreichen Untersuchungen ist, die die USA im Rahmen handelspolitischer Schutzmaßnahmen bereits eingeleitet haben;

H.

in der Erwägung, dass die GAP im Zuge mehrerer Reformen so umgestaltet worden ist, dass die meisten Unterstützungsmaßnahmen mit den Green-Box-Anforderungen der WTO in Einklang gebracht wurden, und dass die GAP nunmehr – nach der Umstellung von einem System der gekoppelten auf ein System der entkoppelten Beihilfen – uneingeschränkt mit den WTO-Übereinkommen vereinbar ist;

I.

in der Erwägung, dass auch die USA in der Landwirtschaft in beträchtlichem Umfang auf Green-Box-Beihilfen zurückgreifen;

J.

in der Erwägung, dass die USA vorläufige Antidumpingzölle in Höhe von durchschnittlich 17,13 % gegen die drei spanischen Unternehmen, die Gegenstand der Untersuchung sind, und Ausgleichszölle in Höhe von durchschnittlich 4,47 % gegen sämtliche spanischen Ausfuhrerzeugnisse verhängt haben;

K.

in der Erwägung, dass die vorläufigen Maßnahmen die Gefahr bergen, eine Welle von Untersuchungen der USA und anderer Länder auszulösen, die in Schutzmaßnahmen gegen Green-Box-Beihilfen für landwirtschaftliche Erzeugnisse münden; in der Erwägung, dass derartige Maßnahmen letztendlich den Erzeugern in der EU und den USA gleichermaßen zum Schaden gereichen würden; in der Erwägung, dass durch diese Eskalation schon seit langer Zeit bestehende und sorgsam ausgehandelte WTO-Übereinkommen aufs Spiel gesetzt werden;

L.

in der Erwägung, dass den spanischen Herstellern die USA als Absatzmarkt verloren gehen könnten, während Wettbewerber aus Drittstaaten von den durch die Entscheidung der USA verursachten Ausfuhrausfällen profitieren könnten;

M.

in der Erwägung, dass die Olivenwirtschaft die ökonomischen Auswirkungen auf die spanischen Olivenbetriebe – wenn die Zölle dauerhaft erhoben würden – auf einen Gegenwert von 350 bis 700 Mio. EUR im Laufe der nächsten fünf bis zehn Jahre schätzt, was möglicherweise das Ende der spanischen Ausfuhren reifer Oliven zur Folge hat;

N.

in der Erwägung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der spanischen Ausfuhrbetriebe, deren Marktanteil in den USA in den vergangenen Jahren immer weiter gestiegen ist, nicht darauf zurückzuführen ist, dass die EU Beihilfen zahlt, sondern das Ergebnis der Bemühungen dieser Unternehmen ist, ihre Kosten durch Investitionen in modernste Technik und Qualitätsverbesserungen zu senken;

O.

in der Erwägung, dass dank des Anstiegs der spanischen Ausfuhren in die USA (+20 % seit 2013) Tausende Arbeitsplätze geschaffen werden konnten und sich die wirtschaftliche Lage in den Gebieten Andalusiens, die mit am härtesten von der Wirtschaftskrise betroffen waren, gebessert hat;

1.

fordert die Regierung der USA auf, ihre vorläufige Entscheidung rückgängig zu machen und zum beiderseitigen Nutzen der Erzeuger und Verbraucher in der EU und den USA wieder einen wechselseitig konstruktiven Ansatz in diesem Bereich zu verfolgen;

2.

erklärt sich zutiefst besorgt darüber, dass das gesamte Landwirtschaftsmodell der EU durch das Verfahren der USA zur Verhängung von Ausgleichszöllen in Mitleidenschaft gezogen werden könnte;

3.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, sowohl auf bilateraler Ebene als auch im Rahmen der WTO alle diplomatischen Schritte zu unternehmen, die notwendig sind, damit die EU im Rahmen der GAP auch künftig Stützungszahlungen, die von der WTO als nicht handelsverzerrend eingestuft werden und durch die „Green Box“ der WTO legitimiert sind, leisten kann;

4.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob bei der WTO die endgültigen Entscheidungen der USA angefochten werden können;

5.

fordert die Kommission auf, die spanischen Olivenbetriebe und die Regierung Spaniens auch künftig zu unterstützen, damit die Regierung der USA bei ihren Untersuchungen die WTO-Regeln uneingeschränkt befolgt;

6.

fordert die Kommission auf, den spanischen Olivenbetrieben, die von den Untersuchungen der USA betroffen sind, klare Ratschläge zu erteilen und tatkräftige Unterstützung zuteilwerden zu lassen;

7.

fordert die Kommission auf, dass sie den Schulterschluss mit Spanien und der spanischen Olivenwirtschaft sucht und auch künftig alle einschlägigen Informationen mit der Regierung der USA austauscht, um so ungerechtfertigte Maßnahmen zu verhindern;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und der Regierung der USA zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/127


P8_TA(2018)0061

Durchführung des Protokolls über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/76/EG zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (14532/2017 – C8-0444/2017 – 2017/0213(APP))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Zustimmung)

(2019/C 162/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (14532/2017),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0444/2017),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Haushaltsausschusses (A8-0034/2018),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/128


P8_TA(2018)0062

Accord de coopération et d’assistance administrative mutuelle en matière douanière entre l’Union européenne et la Nouvelle-Zélande ***

Résolution législative du Parlement européen du 13 mars 2018 sur le projet de décision du Conseil relative à la conclusion, au nom de l’Union européenne, de l’accord de coopération et d’assistance administrative mutuelle en matière douanière entre l’Union européenne et la Nouvelle-Zélande (07712/2016 – C8-0237/2017 – 2016/0006(NLE))

(Zustimmung)

(2019/C 162/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07712/2016),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (07682/2016),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0237/2017),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0029/2018),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Neuseelands zu übermitteln.

10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/129


P8_TA(2018)0064

Grenzüberschreitende Paketzustelldienste ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (COM(2016)0285 – C8-0195/2016 – 2016/0149(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 162/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0285),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0195/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016 (1),

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0315/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 106.


P8_TC1-COD(2016)0149

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Paketzustelldienste

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/644.)


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/131


P8_TA(2018)0065

Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und Führerschein ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (COM(2017)0047 – C8-0025/2017 – 2017/0015(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 162/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0047),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0025/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. Mai 2017 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0321/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 115.


P8_TC1-COD(2017)0015

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2018/645.)


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/133


P8_TA(2018)0070

Statistik des Eisenbahnverkehrs ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (Neufassung) (COM(2017)0353 – C8-0223/2017 – 2017/0146(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

(2019/C 162/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0353),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0223/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 6. Dezember 2017 (1),

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. Februar 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 13. Oktober 2017 an den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0038/2018),

A.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P8_TC1-COD(2017)0146

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/643.)


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/135


P8_TA(2018)0071

Ernennung des Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 über die Empfehlung des Rates zur Ernennung des Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank (N8-0053/2018 – C8-0040/2018 – 2018/0804(NLE))

(Anhörung)

(2019/C 162/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Februar 2018 (N8-0053/2018) (1),

gestützt auf Artikel 283 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Europäischen Rat angehört wurde (C8-0040/2018),

gestützt auf Artikel 122 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0056/2018),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat das Parlament mit Schreiben vom 22. Februar 2018 zur Ernennung von Luis de Guindos zum Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank für eine Amtszeit von acht Jahren ab 1. Juni 2018 konsultiert hat;

B.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer völligen Unabhängigkeit der EZB gemäß Artikel 130 jenes Vertrags; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe jener Bewertung einen Lebenslauf des Kandidaten und dessen Antworten auf den schriftlichen Fragenkatalog, der ihm übermittelt worden war, erhalten hat;

C.

in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 26. Februar 2018 eine eineinviertelstündige Anhörung des Kandidaten durchgeführt hat, in der dieser eine einführende Erklärung abgegeben und dann Fragen der Ausschussmitglieder beantwortet hat;

D.

in der Erwägung, dass das Parlament Bedenken hinsichtlich eines ausgeglichenen Verhältnisses der Geschlechter, des Auswahlverfahrens, des Zeitpunkts der Ernennung und der politischen Unabhängigkeit äußert und vom Rat verlangt, in einen Dialog mit dem Parlament über die Frage einzutreten, wie das Verfahren für bevorstehende Ernennungen verbessert werden kann;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates ab, Luis de Guindos zum Vizepräsidenten der Europäischen Zentralbank zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 67 vom 22.2.2018, S. 1.


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/136


P8_TA(2018)0072

Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/66/EWG des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (COM(2017)0742 – C8-0431/2017 – 2017/0329(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 162/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0742),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0431/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Februar 2018 (1),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0026/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P8_TC1-COD(2017)0329

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/66/EWG des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2018/597.)


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/138


P8_TA(2018)0073

Weitere Makrofinanzhilfe für Georgien ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (COM(2017)0559 – C8-0335/2017 – 2017/0242(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 162/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0559),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0335/2017),

unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, die gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien angenommen wurde (1),

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Februar 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0028/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag durch einen anderen Text ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  1 ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 15.


P8_TC1-COD(2017)0242

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2018 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/598.)


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/140


P8_TA(2018)0074

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Deutschlands – EGF/2017/008 DE/Goodyear

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Deutschlands – EGF/2017/008 DE/Goodyear (COM(2018)0061 – C8-0031/2018 – 2018/2025(BUD))

(2019/C 162/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0061 – C8-0031/2018),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0061/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass Deutschland den Antrag EGF/2017/008 DE/Goodyear auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 646 Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 22 (Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren) in der NUTS-2-Region Regierungsbezirk Karlsruhe (DE12) in Deutschland gestellt hat;

D.

in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch entlassene Arbeitskräfte bei Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern bzw. Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 1 der EGF-Verordnung erfüllt sind und Deutschland Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 2 165 231 EUR hat, was 60 % der sich auf 3 608 719 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.

stellt fest, dass die deutschen Behörden den Antrag am 6. Oktober 2017 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Deutschland von der Kommission am 9. Februar 2018 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3.

weist darauf hin, dass der globale Reifenmarktanteil asiatischer Hersteller aus China, Taiwan und Singapur von 4 % im Jahr 2001 auf 20 % im Jahr 2013 gestiegen ist;

4.

weist darauf hin, dass die deutschen Behörden am 1. Januar 2018 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Personen eingeleitet haben; stellt ferner fest, dass die Ausgaben für diese Maßnahmen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage kommen;

5.

stellt fest, dass Deutschland anführt, dass die Entlassungen mit den weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung und ihren nachteiligen Auswirkungen auf die Produktion von Fahrzeugreifen des B-Segments in der Union im Zusammenhang stehen;

6.

weist erneut darauf hin, dass die Entlassungen, die bei Goodyear erfolgten, voraussichtlich gravierende Konsequenzen für die lokale Wirtschaft haben werden und dass die Auswirkungen der Entlassungen mit den Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zusammenhängen, die in dem Mangel an Arbeitsplätzen, dem niedrigen Bildungsniveau der entlassenen Arbeitnehmer, ihren spezifischen beruflichen Fähigkeiten, die sie in einer nun im Niedergang befindlichen Branche erworben haben, und der großen Zahl an Arbeitssuchenden begründet liegen;

7.

ist sich des Umstands bewusst, dass das Volumen der Automobilproduktion und die Marktanteile der EU infolge der Globalisierung zurückgegangen sind; nimmt zur Kenntnis, dass es daher zu einer erheblichen Überkapazität bei Reifen des B-Segments bei Goodyear gekommen ist, weshalb das Unternehmen eines seiner europäischen Werke schließen musste, das der größte Arbeitgeber der Region war; stellt fest, dass der EGF auch dazu beitragen könnte, dass Arbeitskräfte aus schrumpfenden Wirtschaftszweigen in einigen Mitgliedstaaten in expandierende Wirtschaftszweige in anderen Mitgliedstaaten wechseln können;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass sich der Antrag auf 646 Entlassungen bei Goodyear bezieht, wobei die meisten dieser Arbeitskräfte zwischen 30 und 54 Jahre alt sind; weist außerdem darauf hin, dass ein erheblicher Prozentsatz der entlassenen Arbeitnehmer zwischen 55 und 64 Jahre alt ist und über spezifische Kompetenzen im verarbeitenden Gewerbe verfügt; stellt überdies fest, dass etwa 300 der entlassenen Arbeitnehmer nicht qualifiziert sind und einen Migrationshintergrund haben, aber keine formelle Ausbildung wie etwa berufliche Bildung vorweisen können, was sie auf dem regionalen Arbeitsmarkt in eine benachteiligte Position bringt; betont, dass das Gebiet um Waghäusel, wo sich das Reifenwerk Philippsburg befindet, einen Strukturwandel erfährt; bestätigt daher die Bedeutung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, die aus dem EGF kofinanziert werden, um die Chancen der genannten Gruppen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern;

9.

stellt fest, dass Deutschland sechs Arten von Maßnahmen für die unter den vorliegenden Antrag fallenden entlassenen Arbeitnehmer plant: (i) Qualifizierungsmaßnahmen, (ii) Peergroups/Workshops, (iii) Existenzgründerberatung, (iv) Stellenakquise, (v) Nachbetreuung/Beschäftigungssicherung und (vi) Transferkurzarbeitergeld;

10.

weist darauf hin, dass die einkommensunterstützenden Maßnahmen 35 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen ausmachen und damit dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert entsprechen und dass diese Maßnahmen an die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Arbeitssuche- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen geknüpft sind;

11.

begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Interessenträgern, darunter Vertretern der entlassenen Arbeitnehmer, der Sozialpartner und der regionalen Behörden sowie des Betriebsrats, der Gewerkschaft und der Geschäftsleitung, ausgearbeitet wurde;

12.

begrüßt den Beschluss der öffentlichen Arbeitsverwaltung, bei der Ausarbeitung einer Qualifikations- und Kompetenzstrategie sowohl den künftigen Bedarf am Arbeitsmarkt als auch die Qualifikationen der betroffenen Arbeitskräfte zu berücksichtigen;

13.

weist erneut darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Gestaltung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte; begrüßt die Zusicherung, dass die organisierten Maßnahmen mit Deutschlands Nachhaltigkeitsstrategie im Einklang stehen und dass das mit der Einrichtung der beiden Transfergesellschaften betraute Unternehmen über eine Nachhaltigkeitszertifizierung verfügt;

14.

stellt fest, dass die deutschen Behörden zugesichert haben, dass für die vorgeschlagenen Maßnahmen keine finanzielle Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union bereitgestellt wird, dass eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird und dass die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sein werden, die aus den Strukturfonds finanziert werden;

15.

begrüßt, dass Deutschland bestätigt hat, dass ein Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten wird, zu denen das betreffende Unternehmen nach nationalem Recht oder aufgrund von Tarifvereinbarungen verpflichtet ist, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein wird;

16.

fordert die Kommission auf, von den nationalen Behörden zu verlangen, in künftigen Vorschlägen detailliertere Angaben zu den Branchen vorzulegen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher wahrscheinlich Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner aussagekräftige Angaben zu den Auswirkungen der EGF-Finanzierung, einschließlich der Auswirkungen auf die Qualität, Dauer und Nachhaltigkeit neuer Arbeitsplätze, die Zahl und den Anteil von Selbstständigen und Start-up-Unternehmen und die mit dem EGF erzielte Wiedereingliederungsquote, zusammenzutragen;

17.

erinnert an seine Forderung an die Kommission, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen;

18.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  1 ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  2 ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  3 ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Deutschlands – EGF/2017/008 DE/Goodyear

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/513.)


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/143


P8_TA(2018)0082

Partnerschaftliches Fischereiabkommen EU/Komoren: Kündigung ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Kündigung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (14423/2017 – C8-0447/2017 – 2017/0241(NLE))

(Zustimmung)

(2019/C 162/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (14423/2017),

unter Hinweis auf das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (1),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0447/2017),

unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 15. März 2018 (2) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0058/2018),

1.

gibt seine Zustimmung zu der Kündigung des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Union der Komoren zu übermitteln.

(1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 7.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0083.


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/144


P8_TA(2018)0084

Europass: Rahmen für Kompetenzen und Qualifikationen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Kompetenzen und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG (COM(2016)0625 – C8-0404/2016 – 2016/0304(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 162/26)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0625),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0404/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Februar 2017 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Kultur und Bildung gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0244/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, das Parlament erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 173 vom 31.5.2017, S. 45.


P8_TC1-COD(2016)0304

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. März 2018 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/646.)


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/146


P8_TA(2018)0085

Programm Kreatives Europa (2014-2020) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) (COM(2017)0385 – C8-0236/2017 – 2017/0163(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 162/27)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0385),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 167 Absatz 5 erster Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0236/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2017 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 31. Januar 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0369/2017),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P8_TC1-COD(2017)0163

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. März 2018 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2018/596.)


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/148


P8_TA(2018)0086

Festlegung des Sitzes der Europäischen Arzneimittel-Agentur ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der EuropäischenArzneimittel-Agentur (COM(2017)0735 – C8-0421/2017 – 2017/0328(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 162/28)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(2)

Die Europäische Arzneimittel-Agentur sollte ihren neuen Sitz ab dem Zeitpunkt einnehmen, ab dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, oder ab dem 30. März 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist .

 

(2)

Die Europäische Arzneimittel-Agentur („die Agentur“) sollte ihren neuen Sitz gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union ab dem 30. März 2019 einnehmen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(3)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Europäischen Arzneimittel -Agentur an ihrem neuen Standort zu gewährleisten, solle ein Sitzabkommen geschlossen werden, bevor die Europäische Arzneimittel -Agentur ihren neuen Sitz bezieht .

 

(3)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Agentur an ihrem neuen Standort zu gewährleisten, sollte so bald wie möglich ein Sitzabkommen geschlossen werden. Das Sitzabkommen sollte die am besten geeigneten Bedingungen für die erfolgreiche Verlegung der Agentur und ihrer Bediensteten nach Amsterdam umfassen .

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(3a)

Um eine vollumfängliche Kontinuität der Tätigkeit der Agentur sicherzustellen, sollte der provisorische Sitz in Amsterdam ab dem 1. Januar 2019 bereitstehen und der endgültige Sitz der Agentur bis zum 15. November 2019 abgeschlossen sein.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(3b)

Es ist begrüßenswert, dass der neue Sitz der Agentur den Präferenzen seiner derzeitigen Bediensteten entspricht und dass sich die niederländischen Behörden darum bemühen, dafür zu sorgen, dass der Umzug in zwei Phasen keine Gefahr für die operative Wirksamkeit der Agentur darstellt und dass die Kontinuität ihrer Tätigkeit sowie das reibungslose Funktionieren ohne Unterbrechungen gewährleistet sind. Der Umzug nach Amsterdam in zwei Phasen bedeutet allerdings, dass die Agentur während der Zeit, in der sie im provisorischen Sitz untergebracht ist, vorübergehend dazu gezwungen ist, bestimmte Tätigkeiten wie ihre Arbeit im Bereich Kinderarzneimittel und öffentliche Gesundheit, wozu auch ihre Tätigkeiten im Bereich Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe und Grippepandemien zählen, nicht mehr vorrangig zu behandeln. Die bereits von der niederländischen Regierung angekündigten Verzögerungen, durch die die Übergabe des endgültigen Sitzgebäudes, mit dessen Bau noch nicht begonnen wurde, werfen Bedenken hinsichtlich künftiger weiterer Verzögerungen auf. Die Umsiedlung in das Übergangsgebäude sollte auf 10,5 Monate begrenzt werden, um sicherzustellen, dass die Agentur ab dem 16. November 2019 ihre Tätigkeit wieder in vollem Umfang aufnehmen kann, und um einen weiteren Verlust von Fachwissen zu verhindern.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

In die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird folgender Artikel 71a eingefügt:

 

In die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 werden die folgenden Artikel 71a und 71b eingefügt:

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Verordnung (EG) Nr. 726/2004

Artikel 71 a

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 71a

Die Agentur hat ihren Sitz in Amsterdam (Niederlande).

 

Artikel 71a

Die Agentur hat ihren Sitz in Amsterdam (Niederlande).

Die Kommission und die zuständigen Behörden der Niederlande treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Agentur spätestens am 1. Januar 2019 an ihren provisorischen Sitz und spätestens am 16. November 2019 an ihren endgültigen Sitz umziehen kann.

Die Kommission und die zuständigen Behörden der Niederlande legen dem Europäischen Parlament und dem Rat drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle drei Monate, bis die Agentur ihren ständigen Sitz bezogen hat, einen schriftlichen Bericht über die Fortschritte bei der Anpassung der vorübergehenden Räumlichkeiten und beim Bau des ständigen Sitzgebäudes vor.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Verordnung (EG) Nr. 726/2004

Artikel 71 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 71b

Innerhalb von drei Monaten ab ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] wird ein Sitzabkommen abgeschlossen, das es der Agentur ermöglicht, in den vom Europäischen Parlament sowie vom Rat gebilligten Räumlichkeiten ihre Arbeit aufzunehmen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Diese Verordnung gilt ab dem Tag, an dem die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, oder ab dem 30. März 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist .

 

Diese Verordnung gilt ab dem 30. März 2019.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erklärung (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

ANLAGE ZUR VERORDNUNG 2018/...

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das Europäische Parlament bedauert, dass seiner Funktion als Mitgesetzgeber nicht gebührend Rechnung getragen wurde, da es nicht in das Verfahren eingebunden wurde, welches zur Wahl des neuen Sitzes der Europäischen Arzneimittel-Agentur führte.

Das Europäische Parlament möchte erneut auf seine Vorrechte als Mitgesetzgeber hinweisen und fordert nachdrücklich, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren bei der Festlegung des Standorts von Einrichtungen und Stellen in vollem Umfang geachtet wird.

Als einziges direkt gewähltes Organ der Union und Vertreter der Bürger der Union ist es erster Garant dafür, dass das Demokratieprinzip in der Union gewahrt wird.

Das Europäische Parlament verurteilt das bei der Auswahl des neuen Standorts des Sitzes verfolgte Verfahren, bei welchem das Europäische Parlament de facto seiner Vorrechte beraubt wurde: Es wurde nicht in das Verfahren einbezogen, soll nun aber den Erwartungen entsprechen und den ausgewählten neuen Standort des Sitzes auf dem Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens bestätigen.

Das Europäische Parlament weist erneut darauf hin, dass das Gemeinsame Konzept, das der im Jahre 2012 unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den dezentralen Agenturen als Anlage beigefügt wurde, nicht rechtsverbindlich ist, wie in der Erklärung selbst festgestellt wurde, und dass es unbeschadet der Gesetzgebungsbefugnis der Organe vereinbart wurde.

Das Europäische Parlament besteht daher darauf, dass das Verfahren für die Auswahl eines neuen Standorts von Agenturen überarbeitet wird und künftig nicht erneut in dieser Form durchgeführt wird.

Abschließend möchte das Europäische Parlament erneut das Augenmerk auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung  (2) lenken, in der sich die drei Organe zu loyaler und transparenter Zusammenarbeit verpflichtet haben und auf die in den Verträgen verankerte Gleichberechtigung der beiden Mitgesetzgeber verwiesen wird.

 


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0063/2018).

(2)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/152


P8_TA(2018)0087

Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (COM(2016)0683 – C8-0471/2016 – 2016/0336(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

(2019/C 162/29)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0683),

gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0471/2016),

unter Hinweis auf die vom dänischen Parlament, dem irischen Abgeordnetenhaus und irischen Senat, dem luxemburgischen Abgeordnetenhaus, dem maltesischen Parlament, der niederländischen Zweiten Kammer, der niederländischen Ersten Kammer und dem schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0051/2018),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(1)

In der Union grenzüberschreitend tätige Unternehmen sind aufgrund des Vorhandenseins und der Wechselwirkung von 28 unterschiedlichen Körperschaftsteuersystemen mit großen Hindernissen und Marktverzerrungen konfrontiert. Im Laufe der Zeit sind die Steuerplanungsstrukturen zudem immer ausgefeilter geworden, da sie sich länderübergreifend entwickeln und die Feinheiten eines Steuersystems oder Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen ausnutzen, um die Steuerschuld der Unternehmen zu senken. Obwohl es hier um zwei ganz unterschiedliche Sachverhalte geht, werden in beiden Fällen Hindernisse geschaffen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Die Maßnahmen zur Behebung dieser Probleme sollten daher bei beiden Arten von Marktdefiziten ansetzen.

 

(1)

In der Union grenzüberschreitend tätige Unternehmen sind aufgrund des Vorhandenseins und der Wechselwirkung von 28 unterschiedlichen Körperschaftsteuersystemen mit großen Hindernissen und Marktverzerrungen konfrontiert. In Zeiten der Globalisierung und Digitalisierung lässt sich die Besteuerung insbesondere finanziellen und geistigen Kapitals nach dem Quellenprinzip immer schwieriger zurückverfolgen und zugleich immer einfacher manipulieren. Im Laufe der Zeit sind die Steuerplanungsstrukturen zudem immer ausgefeilter geworden, da sie sich länderübergreifend entwickeln und die Feinheiten eines Steuersystems oder Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen ausnutzen, um die Steuerschuld der Unternehmen zu senken. Durch die umfassende Digitalisierung vieler Wirtschaftssektoren in Verbindung mit der sich rapide entwickelnden digitalen Wirtschaft wird infrage gestellt, ob die Körperschaftsteuermodelle der Union – die für den stationären Handel entwickelt wurden – angemessen sind, auch hinsichtlich der Frage, inwiefern Bewertungs- und Berechnungskriterien neu konzipiert werden könnten, damit sie den gewerblichen Tätigkeiten des 21. Jahrhunderts gerecht werden. Obwohl es hier um zwei ganz unterschiedliche Sachverhalte geht, werden in jedem Fall Hindernisse geschaffen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen und zu Verzerrungen zwischen großen Unternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen führen . Ein neuer Standard für eine Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage der Union sollte daher bei diesen Arten von Marktdefiziten ansetzen, gleichzeitig aber die Ziele der langfristigen rechtlichen Klarheit und Rechtssicherheit und den Grundsatz der Steuerneutralität wahren. Ein höheres Maß an Konvergenz zwischen den einzelstaatlichen Steuersystemen führt zu einem deutlichen Rückgang der Kosten und des Verwaltungsaufwands für innerhalb der Union grenzüberschreitend tätige Unternehmen. Für die Steuerpolitik sind zwar die einzelnen Staaten zuständig, doch in Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist eindeutig festgelegt, dass der Rat einstimmig und gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Steuerbereich erlassen sollte, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken .

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(2)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern, sollte die Unternehmensbesteuerung in der Union nach dem Grundsatz gestaltet werden, dass die Unternehmen ihren gerechten Anteil an Steuern in den Ländern bezahlen, in denen die Gewinne erzielt werden. Daher müssen Mechanismen eingerichtet werden, die die Unternehmen davon abhalten, Inkongruenzen zwischen nationalen Steuersystemen auszunutzen, um ihre Steuerschuld zu senken. Ebenso wichtig ist es, Wachstum und wirtschaftliche Entwicklung auf dem Binnenmarkt durch die Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels und grenzüberschreitender Unternehmensinvestitionen anzukurbeln. Hierzu müssen sowohl das Risiko der Doppelbesteuerung als auch das Risiko der doppelten Nichtbesteuerung in der Union beseitigt werden, und zwar durch den Abbau der Inkongruenzen zwischen den nationalen Körperschaftsteuersystemen. Die Unternehmen brauchen gleichzeitig einfache und praktikable steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen, um ihre Geschäftstätigkeit zu entwickeln und grenzüberschreitend in der Union auszuweiten. In diesem Zusammenhang sollten auch noch verbleibende Diskriminierungen abgebaut werden.

 

(2)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern, sollte die Unternehmensbesteuerung in der Union nach dem Grundsatz gestaltet werden, dass die Unternehmen ihren gerechten Anteil an Steuern in den Ländern bezahlen, in denen die Gewinne erzielt werden und in denen sie über eine Betriebsstätte verfügen. In Anbetracht des digitalen Wandels im Unternehmensumfeld ist es erforderlich sicherzustellen, dass Unternehmen, die Erträge in einem Mitgliedstaat erzielen, in dem sie zwar über keine physische, aber über eine digitale Betriebsstätte verfügen, genauso behandelt werden sollten wie Unternehmen mit einer physischen Betriebsstätte. Daher müssen Mechanismen eingerichtet werden, die die Unternehmen davon abhalten, Inkongruenzen zwischen nationalen Steuersystemen auszunutzen, um ihre Steuerschuld zu senken. Ebenso wichtig ist es, Wachstum und wirtschaftliche Entwicklung auf dem Binnenmarkt durch die Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels und grenzüberschreitender Unternehmensinvestitionen anzukurbeln. Hierzu müssen sowohl das Risiko der Doppelbesteuerung als auch das Risiko der doppelten Nichtbesteuerung in der Union beseitigt werden, indem Inkongruenzen zwischen den nationalen Körperschaftsteuersystemen abgebaut werden . Die Unternehmen brauchen gleichzeitig einfache und praktikable steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen, um ihre Geschäftstätigkeit zu entwickeln und grenzüberschreitend in der Union auszuweiten. In diesem Zusammenhang sollten auch noch verbleibende Diskriminierungen abgebaut werden. Ein wesentlicher Bestandteil des GKKB-Systems ist die Konsolidierung, denn nur so können die größten steuerlichen Hindernisse beseitigt werden, mit denen die grenzüberschreitend tätigen Unternehmen ein und derselben Gruppe in der Union konfrontiert sind. Durch eine Konsolidierung erübrigen sich Verrechnungspreisformalitäten, und die konzerninterne Doppelbesteuerung entfällt.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(3)

Wie im Vorschlag vom 16. März 2011 für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (1), dargelegt, würde ein Körperschaftsteuersystem, das die Union für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen als Binnenmarkt ansehen würde, grenzüberschreitende Tätigkeiten von in der Union ansässigen Unternehmen vereinfachen und die Union als Standort für internationale Investitionen attraktiver machen. Der Vorschlag für eine GKKB aus dem Jahr 2011 war auf das Ziel ausgerichtet, die Erweiterung der Geschäftstätigkeit von Unternehmen innerhalb der Union zu erleichtern. Neben diesem Ziel sollte auch berücksichtigt werden, dass eine GKKB durch die Bekämpfung von Steuervermeidungsstrategien beträchtlich dazu beitragen kann, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Aus diesen Gründen sollte die Initiative für eine GKKB neu aufgelegt werden, damit gleichermaßen der Handel erleichtert und die Steuervermeidung bekämpft wird. Ein solcher Ansatz würde dem Ziel, Verzerrungen des Binnenmarkts zu beseitigen, am besten dienen.

 

(3)

Wie im Vorschlag vom 16. März 2011 für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (2) dargelegt, würde ein Körperschaftsteuersystem, in dem die Union für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen als Binnenmarkt betrachtet würde, grenzüberschreitende Tätigkeiten von in der Union ansässigen Unternehmen vereinfachen und die Union als Standort für internationale Investitionen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver machen. Der Vorschlag für eine GKKB aus dem Jahr 2011 war auf das Ziel ausgerichtet, die Erweiterung der Geschäftstätigkeit von Unternehmen innerhalb der Union zu erleichtern. Neben diesem Ziel sollte auch berücksichtigt werden, dass eine GKKB durch die Bekämpfung von Steuervermeidungsstrategien beträchtlich dazu beitragen kann, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Aus diesen Gründen sollte die Initiative für eine GKKB neu aufgelegt werden, damit gleichermaßen der Handel erleichtert und die Steuervermeidung bekämpft wird. Nach der Einführung einer GKKB in allen Mitgliedstaaten wäre sichergestellt, dass Steuern dort entrichtet werden, wo die Gewinne erzielt werden und die Unternehmen Betriebsstätten haben. Ein solcher Ansatz würde dem Ziel, Verzerrungen des Binnenmarkts zu beseitigen, am besten dienen. Die Verbesserung des Binnenmarkts ist für die Förderung des Wachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen wesentlich. Die Einführung einer GKKB würde das Wirtschaftswachstum verbessern und zu mehr Arbeitsplätzen in der Union führen, indem der schädliche Steuerwettbewerb zwischen Unternehmen verringert wird.

 

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(4)

Da schnell gehandelt werden muss, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, indem dieser einerseits unternehmens- und investitionsfreundlicher und andererseits widerstandsfähiger gegen Steuervermeidungsstrategien gemacht wird, sollte die ehrgeizige GKKB-Initiative in zwei separate Vorschläge aufgeteilt werden. Als erster Schritt sollten Vorschriften für eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage vereinbart werden, bevor als zweiter Schritt die Aufgabe der Konsolidierung in Angriff genommen wird .

 

(4)

Da schnell gehandelt werden muss, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, indem dieser einerseits unternehmens- und investitionsfreundlicher und andererseits widerstandsfähiger gegen Steuervermeidungsstrategien gemacht wird, ist es sehr wichtig, dass die Richtlinie über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und die Richtlinie über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage gleichzeitig in Kraft treten. Da diese Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen ein wichtiger Schritt zur Vollendung des Binnenmarktes ist, muss sie flexibel sein, damit sie von Anfang an ordnungsgemäß ausgeführt werden kann. Da der Binnenmarkt alle Mitgliedstaaten umfasst, sollte die GKKB in allen Mitgliedstaaten eingeführt werden. Wenn der Rat keinen einstimmigen Beschluss über den Vorschlag zur Schaffung einer GKKB fasst, sollte die Kommission einen neuen Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 116 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorlegen, wodurch das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren tätig werden, um die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen. Als letztes Mittel sollte von den Mitgliedstaaten eine verstärkte Zusammenarbeit eingeleitet werden, die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union jederzeit offen stehen sollte. Es ist jedoch bedauerlich, dass weder für den GKB-Vorschlag noch für den GKKB-Vorschlag eine ausreichend detaillierte länderspezifische Abschätzung der Folgen für die Einnahmen der Mitgliedstaaten aus der Körperschaftsteuer durchgeführt wurde.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(5)

Viele aggressive Steuervermeidungsstrukturen treten tendenziell in einem grenzüberschreitenden Kontext auf, was impliziert, dass die teilnehmenden Gruppen von Unternehmen über ein Mindestmaß an Ressourcen verfügen. Ausgehend von dieser Annahme sollten die Vorschriften für eine GKKB aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur für Unternehmensgruppe von erheblicher Größe verpflichtend gelten . Hierzu sollte ein größenabhängiger Schwellenwert auf der Grundlage des Gesamtumsatzes einer Unternehmensgruppe festgelegt werden, die einen konsolidierten Abschluss vorlegt. Um Handel und Investitionen im Binnenmarkt zu erleichtern, sollten außerdem die GKKB-Vorschriften optional auch Gruppen offenstehen, die den größenabhängigen Schwellenwert nicht erfüllen.

 

(5)

Viele aggressive Steuervermeidungsstrukturen treten tendenziell in einem grenzüberschreitenden Kontext auf, was impliziert, dass die teilnehmenden Gruppen von Unternehmen über ein Mindestmaß an Ressourcen verfügen. Ausgehend von dieser Annahme sollten die Vorschriften für eine gemeinsame Bemessungsgrundlage aus Gründen der Verhältnismäßigkeit anfangs nur für Unternehmen verpflichtend gelten, die einer Gruppe von erheblicher Größe angehören . Hierzu sollte ein größenabhängiger Anfangsschwellenwert von 750 Mio. EUR auf der Grundlage des Gesamtumsatzes einer Unternehmensgruppe festgelegt werden, die einen konsolidierten Abschluss vorlegt. Damit dieser Richtlinie ein neuer Standard für die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für alle Unternehmen in der Union festgelegt wird, sollte der Schwellenwert über einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren auf null gesenkt werden. Um Handel und Investitionen im Binnenmarkt zu erleichtern, sollten die Vorschriften über die gemeinsame Bemessungsgrundlage in der ersten Phase optional auch Unternehmen offenstehen, die diese Kriterien nicht erfüllen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(5a)

Bei sonst gleichen Bedingungen könnte der Wechsel zu einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für die Mitgliedstaaten den Verlust oder Gewinn von Steuereinnahmen zur Folge haben. Um Verluste auszugleichen, sollte ein vorübergehender Ausgleichsmechanismus geschaffen werden, der aus dem Haushaltsüberschuss derjenigen Mitgliedstaaten finanziert wird, die aufgrund des neuen Systems einen Gewinn an Steuereinnahmen verzeichnen. Der Ausgleich sollte jährlich angepasst werden, um nationalen oder regionalen Entscheidungen Rechnung zu tragen, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie getroffen wurden. Die Kommission sollte aufgefordert werden, die Aufhebung oder Änderung des Ausgleichssystems nach einem Zeitraum von sieben Jahren vorzuschlagen und die Obergrenzen für den Ausgleich festzulegen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(5b)

Um die derzeitige Aufteilung der Steuerlast zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und multinationalen Unternehmen im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 zu dem Bericht des Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung zu vermeiden, ist eine gemeinsame konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage darauf ausgerichtet, dass kein Wettbewerbsnachteil für KMU entsteht, sondern vielmehr gleiche Bedingungen für KMU geschaffen werden. Die Hauptsteuerbehörde kann die KMU mit den Werkzeugen ausstatten, die sie benötigen, um die verwaltungsbezogenen und organisatorischen Anforderungen zu erfüllen, die mit der Einwilligung in die GKKB einhergehen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(6)

Die Konsolidierungsfähigkeit einer Steuergruppe sollte anhand eines doppelten Kriteriums festgestellt werden, indem zum einen die Beherrschung (mehr als 50 % der Stimmrechte) und zum anderen die Kapitalbeteiligung (mehr als 75 % des Eigenkapitals) oder die Ansprüche auf Gewinnbeteiligung (mehr als 75 %) geprüft werden. Eine solche Prüfung würde ein hohes Maß an wirtschaftlicher Integration zwischen den Gruppenmitgliedern gewährleisten. Um die Integrität des Systems sicherzustellen, sollen die beiden Schwellenwerte für die Beherrschung und die Kapitalbeteiligung bzw. die Ansprüche auf Gewinnbeteiligung während des gesamten Steuerjahres eingehalten werden; andernfalls soll das Unternehmen die Gruppe unverzüglich verlassen. Um Manipulationen der Steuerergebnisse durch Unternehmen, die der Gruppe kurzfristig beitreten oder diese verlassen, zu verhindern, sollten die Schwellenwerte mindestens neun aufeinanderfolgende Monate lang eingehalten werden, damit eine Mitgliedschaft in der Gruppe besteht.

 

(6)

Es ist notwendig, den Begriff einer in der EU belegenen Betriebsstätte eines Steuerpflichtigen zu definieren, der steuerlich in der Union ansässig ist. Allzu häufig stellen sich multinationale Unternehmen so auf, dass sie ihre Gewinne in Länder mit günstigen Steuerregelungen verlagern, in denen sie keine Steuern zahlen oder nur sehr niedrigen Steuersätzen unterliegen. Mithilfe des Konzepts der Betriebsstätte ließen sich die Bedingungen, unter denen ein multinationales Unternehmen als eindeutig in einem Land niedergelassen gilt, genau und verbindlich festlegen. So werden multinationale Unternehmen zu einer ordnungsgemäßen Entrichtung ihrer Steuern verpflichtet. Ziel wäre es sicherzustellen, dass alle betroffenen Steuerpflichtigen eine einheitliche Auffassung von dem Konzept haben, und auszuschließen, dass es aufgrund unterschiedlicher Definitionen zu Inkongruenzen kommt. Ebenso muss eine gemeinsame Definition von in einem Drittland belegenen Betriebsstätten oder von in der EU belegenen Betriebsstätten eines Steuerpflichtigen, der steuerlich in einem Drittland ansässig ist, festgelegt werden. Sollten Verrechnungspreise zur Verlagerung in ein Niedrigsteuergebiet führen, ist ein System vorzuziehen, bei dem der Gewinn nach einer Aufteilungsformel zugeteilt wird. Durch die Einführung eines solchen Systems kann die Union einen internationalen Maßstab für eine moderne und wirksame Körperschaftsteuer setzen. Die Kommission sollte Leitlinien für die Übergangsphase entwerfen, in der die Zuteilung nach der Aufteilungsformel und andere Zuweisungsmethoden für den Umgang mit Drittländern nebeneinander existieren, wobei die Verteilung anhand der Aufteilungsformel letztendlich zur Standardmethode für die Zuweisung werden sollte. Die Kommission sollte einen Vorschlag für die Einrichtung eines europäischen Modells für einen Steuervertrag vorlegen, durch den letztendlich die tausenden von bilateralen Verträgen ersetzt werden könnten, die von den einzelnen Mitgliedstaaten geschlossen wurden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(6a)

Digitale Waren sind in der Regel sehr mobil und immateriell. Studien belegen, dass das Digitalgeschäft in hohem Maße an aggressiven Steuerplanungspraktiken beteiligt ist, da bei zahlreichen Geschäftsmodellen für die Abwicklung von Transaktionen mit Kunden und für die Erwirtschaftung von Gewinnen keine physische Infrastruktur mehr erforderlich ist. Dies ermöglicht den größten digitalen Unternehmen, auf ihre Erträge nahezu keine Steuern zu zahlen. Den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten entgehen Milliarden von Euro an Steuernahmen, da sie digitale multinationale Unternehmen nicht besteuern können. Um gegen diese tatsächlich gegebene und dringliche soziale Ungerechtigkeit vorzugehen, muss das derzeitige Körperschaftsteuerrecht so erweitert werden, dass es einen neuen Anknüpfungspunkt für eine digitale Betriebstätte auf der Grundlage einer maßgeblichen digitalen Präsenz umfasst. Es müssen gleiche Wettbewerbsbedingungen für ähnliche Geschäftsmodelle geschaffen werden, damit die steuerlichen Herausforderungen bewältigt werden können, die im Rahmen der Digitalisierung entstehen, ohne dass das Potential des digitalen Sektors dadurch behindert wird. In diesem Zusammenhang sollte die Arbeit der OECD an einem international kohärenten Regelwerk besonders berücksichtigt werden.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(10)

Die Formel für die Aufteilung der konsolidierten Bemessungsgrundlage sollte drei gleich gewichtete Faktoren (Arbeit, Vermögenswerte und Umsatz nach Bestimmungsort) umfassen. Diese gleich gewichteten Faktoren sollten auf einem ausgewogenen Ansatz der Aufteilung steuerpflichtiger Gewinne zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten beruhen und sicherstellen, dass Gewinne dort besteuert werden, wo sie tatsächlich anfallen. Arbeit und Vermögenswerte sollten daher dem Mitgliedstaat zugewiesen werden, in dem die Arbeit ausgeführt wird oder die Vermögenswerte belegen sind, wodurch den Interessen des Quellenmitgliedstaats angemessen Rechnung getragen werden wird, während der Umsatz dem Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände oder Dienstleistungen zuzuordnen wäre. Um die unterschiedlich hohen Löhne und Gehälter in der Union zu berücksichtigen und damit für eine gerechtere Aufteilung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage zu sorgen, sollte der Faktor Arbeit anhand von Lohnsumme und Beschäftigtenzahl (jeweils zur Hälfte) berechnet werden. Der Faktor Vermögenswerte sollte dagegen alle nicht abschreibungsfähigen Sachanlagen, nicht aber immaterielle Wirtschaftsgüter und Finanzanlagevermögen umfassen, da diese mobil sind und die Gefahr besteht, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie umgangen werden . Liegen außergewöhnliche Umstände vor, so sollte eine Schutzklausel eine alternative Methode für die Zuweisung der Einkünfte in Fällen vorsehen, in denen das Ergebnis der Aufteilung den Umfang der Geschäftstätigkeit nicht angemessen wiederspiegelt .

 

(10)

Die Formel für die Aufteilung der konsolidierten Bemessungsgrundlage sollte vier gleich gewichtete Faktoren (Arbeit, Vermögenswerte, Umsatz nach Bestimmungsort und Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten von Nutzern von Online-Plattformen und Online-Diensten, wobei letzteres im Folgenden als „Faktor Daten“bezeichnet wird ) umfassen. Diese gleich gewichteten Faktoren sollten auf einem ausgewogenen Ansatz der Aufteilung steuerpflichtiger Gewinne zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten beruhen und sicherstellen, dass Gewinne dort besteuert werden, wo sie tatsächlich anfallen. Arbeit und Vermögenswerte sollten daher dem Mitgliedstaat zugewiesen werden, in dem die Arbeit ausgeführt wird oder die Vermögenswerte belegen sind, damit den Interessen des Quellenmitgliedstaats angemessen Rechnung getragen wird, während der Umsatz dem Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände oder Dienstleistungen zuzuordnen wäre. Um die unterschiedlich hohen Löhne und Gehälter in der Union zu berücksichtigen und damit für eine gerechtere Aufteilung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage zu sorgen, sollte der Faktor Arbeit anhand von Lohnsumme und Beschäftigtenzahl (jeweils zur Hälfte) berechnet werden. Der Faktor Vermögenswerte sollte dagegen lediglich Sachanlagen umfassen. Liegen außergewöhnliche Umstände vor, so sollte eine Schutzklausel eine alternative Methode für die Zuweisung der Einkünfte in Fällen vorsehen, in denen das Ergebnis der Aufteilung den Umfang der Geschäftstätigkeit nicht angemessen widerspiegelt .

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(10a)

Die Formel für die Aufteilung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage muss die Wirtschaftstätigkeit, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat ausgeübt wurde, in vollem Umfang widerspiegeln, indem mögliche erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Volkswirtschaften uneingeschränkt berücksichtigt werden. Führt die Formel zu einer unausgewogenen Aufteilung, die der Wirtschaftstätigkeit nicht gerecht wird, so könnte mit einem Streitbeilegungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Angesichts des Vorstehenden sollte die Kommission die mögliche Einrichtung eines Streitbeilegungsverfahrens prüfen, mit dem sichergestellt wird, dass Streitfälle ordnungsgemäß beigelegt werden, wenn mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(11)

Aufgrund ihrer Besonderheiten benötigen bestimmte Wirtschaftszweige wie Finanzdienstleistungen und Versicherungen, Öl und Gas sowie See- und Luftverkehr angepasste Formeln für die Aufteilung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage.

 

entfällt

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(14)

Die vorliegende Richtlinie stützt sich auf die Richtlinie 2016/xx/EU des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (die gemeinsame Vorschriften zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen enthält) und konzentriert sich auf die Konsolidierung der steuerlichen Ergebnisse innerhalb der Gruppe. Es wäre daher notwendig , die Wechselwirkung zwischen den beiden Rechtsinstrumenten zu berücksichtigen und den Übergang bestimmter Komponenten der Steuerbemessungsgrundlage in den neuen Rechtsrahmen für die Gruppe zu regeln. Zu solchen Komponenten sollten insbesondere die Zinsschranke, die Switch-over-Klausel und die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen sowie hybride Gestaltungen gehören.

 

(14)

La présente directive s’appuie sur la directive 2016/xx/UE du Conseil concernant une assiette commune pour l’impôt sur les sociétés (qui établit un socle commun de règles en matière d’impôt sur les sociétés pour le calcul de l’assiette imposable) et met l’accent sur la consolidation des résultats fiscaux dans l’ensemble d’un groupe. Il est donc nécessaire d’organiser l’interaction entre les deux instruments législatifs et de prévoir le transfert de certains éléments de l’assiette fiscale vers le nouveau cadre du groupe. Il convient que ces éléments comprennent, en particulier, la règle de limitation des intérêts, la clause de «switch-over», la législation sur les sociétés étrangères contrôlées, ainsi que les dispositifs hybrides. Il convient de ne pas empêcher les États membres de mettre en place d’autres mesures de lutte contre l’évasion fiscale afin de réduire les effets dommageables de la pratique consistant à transférer les bénéfices vers des pays tiers à faible taux d’imposition.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(16)

Um bestimmte nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Richtlinie zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen hinsichtlich (i) der Berücksichtigung von Änderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesellschaftsformen und Körperschaftsteuern und zur entsprechenden Änderung der Anhänge I und II; (ii) der Festlegung zusätzlicher Begriffsbestimmungen; und (iii) der Ergänzung der Vorschrift zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen durch Vorschriften für die Verhinderung der Fragmentierung, um den Risiken der Steuervermeidung, die innerhalb einer Gruppe entstehen können, besser zu begegnen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

 

(16)

Um bestimmte nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Richtlinie zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen hinsichtlich (i) der Berücksichtigung von Änderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesellschaftsformen und Körperschaftsteuern und zur entsprechenden Änderung der Anhänge I und II, (ii) der Festlegung zusätzlicher Begriffsbestimmungen, (iii) der Ergänzung der Vorschrift zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen durch Vorschriften für die Verhinderung der Fragmentierung, um den Risiken der Steuervermeidung, die innerhalb einer Gruppe entstehen können, besser zu begegnen, und (iv) der Vorgabe von Leitlinien für die Übergangsphase, in der die Aufteilung nach der Aufteilungsformel und andere Zuweisungsmethoden für den Umgang mit Drittländern gleichzeitig bestehen . Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass sie die jährliche Entschließung des Europäischen Parlaments berücksichtigt . Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(17)

Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um (i) jährlich ein Verzeichnis der Drittlands-Gesellschaftsformen festzulegen, die den in Anhang I aufgeführten Gesellschaftsformen vergleichbar sind; (ii) Durchführungsrechtsakte zur Berechnung der Faktoren Arbeit, Vermögenswerte und Umsatz, zur Zuweisung von Beschäftigten und Lohnsumme, Wirtschaftsgütern und Umsätzen zum jeweiligen Faktor sowie zur Bewertung der Wirtschaftsgüter zu erlassen; (iii) einen Rechtsakt zur Einführung eines Standardformblattes für die Bildung einer Gruppe anzunehmen; und (iv) Vorschriften für die elektronische Einreichung der konsolidierten Steuererklärung, die Form der konsolidierten Steuererklärung, die Form der Steuererklärung des einzelnen Steuerpflichtigen und die erforderlichen Belege festzulegen. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) der Verordnung (EG ) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden.

 

(17)

Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um (i) jährlich ein Verzeichnis der Drittlands-Gesellschaftsformen festzulegen, die mit den in Anhang I aufgeführten Gesellschaftsformen vergleichbar sind, (ii) Durchführungsrechtsakte zur Berechnung der Faktoren Arbeit, Vermögenswerte und Umsatz und des Faktors Daten , zur Zuweisung von Beschäftigten und Lohnsumme, erhobenen personenbezogenen Daten und genutzten personenbezogenen Daten , Wirtschaftsgütern und Umsätzen zum jeweiligen Faktor sowie zur Bewertung der Wirtschaftsgüter zu erlassen, (iii) einen Rechtsakt zur Einführung eines Standardformblattes für die Bildung einer Gruppe anzunehmen und (iv) Vorschriften für die elektronische Einreichung der konsolidierten Steuererklärung, die Form der konsolidierten Steuererklärung, die Form der Steuererklärung des einzelnen Steuerpflichtigen und die erforderlichen Belege festzulegen. Die Kommission sollte gemeinsam mit den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten diese einheitlichen Formate der Steuererklärung erarbeiten. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden.

 

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(18)

Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts durch Bekämpfung von Praktiken der internationalen Steuervermeidung und die Erleichterung grenzüberschreitender Unternehmensexpansionen innerhalb der Union, durch isolierte und unterschiedliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil hierfür ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist, und daher besser auf Unionsebene zu erreichen sind, weil die Richtlinie auf Mängel des Binnenmarkts abzielt, die auf die Wechselwirkungen der unterschiedlichen nationalen Steuervorschriften zurückgehen, die wiederum den Binnenmarkt beeinträchtigen und grenzüberschreitende Tätigkeiten erschweren, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EU-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, da ihr verbindlicher Geltungsbereich auf Gruppen ab einer bestimmten Größe beschränkt ist.

 

(18)

Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts durch Bekämpfung von Praktiken der internationalen Steuervermeidung und die Erleichterung grenzüberschreitender Expansionen von Unternehmen – insbesondere KMU – innerhalb der Union, durch isolierte und unterschiedliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil hierfür ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist, und daher besser auf Unionsebene zu erreichen sind, weil die Richtlinie auf Mängel des Binnenmarkts abzielt, die auf die Wechselwirkungen der unterschiedlichen nationalen Steuervorschriften zurückgehen, die wiederum den Binnenmarkt beeinträchtigen und grenzüberschreitende Tätigkeiten erschweren, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, da ihr verbindlicher Geltungsbereich auf Gruppen ab einer bestimmten Größe beschränkt ist.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(20)

Die Kommission sollte die Anwendung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüfen und dem Rat über ihre Tätigkeit Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gebiet erlassen —

 

(20)

Da diese Richtlinie eine wesentliche Änderung der Vorschriften über die Körperschaftsteuer enthält, sollte die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten eingehend bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Tätigkeit Bericht erstatten. Dieser Umsetzungsbericht sollte mindestens Folgendes umfassen: die Auswirkungen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerungssystems auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, die Vor- und Nachteile des Systems für KMU, die Auswirkungen im Hinblick auf eine für alle Mitgliedstaaten gerechte Steuererhebung, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt insgesamt unter besonderer Berücksichtigung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die den in dieser Richtlinie festgelegten neuen Vorschriften unterliegen, und die Zahl der Unternehmen, die während der Übergangszeit in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Die Kommission sollte die Anwendung dieser Richtlinie zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Tätigkeit Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(20a)

Um eine uneingeschränkte und einheitliche Konsolidierung zu erzielen und zu verhindern, dass aus einer uneinheitlichen Rechnungslegung zwischen den Mitgliedstaaten neue Möglichkeiten der Arbitrage erwachsen, müssen eindeutige, einheitliche und objektive Kriterien für die Berechnung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die erforderlichen Anpassungen der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie vorschlagen, was die Definition und die Berechnung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage betrifft.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(20b)

Die Kommission sollte weitere Studien in Betracht ziehen, in denen die möglichen Auswirkungen der GKKB auf die Körperschaftsteuereinnahmen einzelner Mitgliedstaaten und mögliche Wettbewerbsnachteile für die EU im Vergleich zu Drittländern geprüft werden.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

1.   Mit dieser Richtlinie wird ein System zur Konsolidierung der Steuerbemessungsgrundlagen im Sinne der Richtlinie 2016/xx/EU des Rates  (5), von Unternehmen eingeführt , die einer Gruppe angehören, und die Aufteilung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage auf die Mitgliedstaaten und deren Verwaltung durch die nationalen Steuerbehörden geregelt .

 

1.   Mit dieser Richtlinie wird eine gemeinsame Bemessungsgrundlage für die Besteuerung bestimmter Unternehmen in der Union eingeführt und die Berechnung dieser Grundlage geregelt , was auch Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und über Maßnahmen im Zusammenhang mit den internationalen Aspekten des vorgeschlagenen Steuersystems umfasst .

 

 

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

1.   Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gelten für Unternehmen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden, und für ihre Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

1.   Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gelten für Unternehmen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden, und für ihre Betriebsstätten und digitalen Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(c)

es ist Teil einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 750 000 000  EUR im Geschäftsjahr vor dem entsprechenden Geschäftsjahr;

 

(c)

es ist Teil einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 750 000 000  EUR im Geschäftsjahr vor dem entsprechenden Geschäftsjahr. Dieser Schwellenwert wird über einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren auf null gesenkt ;

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

3.   Ein Unternehmen, das die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und d erfüllt, jedoch nicht die des Buchstabens c, kann auch für seine Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten dafür optieren, für einen Zeitraum von fünf Steuerjahren die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie anzuwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich automatisch um fünf weitere Steuerjahre, wenn diese Vereinbarung nicht gemäß Artikel 47 Unterabsatz 2 gekündigt wird. Bei jeder Verlängerung müssen die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und d erfüllt sein.

 

3.   Ein Unternehmen, das die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und d erfüllt, jedoch nicht die des Buchstabens c, kann auch für seine Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten dafür optieren, die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie anzuwenden.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

4.    Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind nicht auf Reedereien anwendbar, für die Steuersonderregelungen gelten. Eine Reederei mit Steuersonderregelungen wird bei der Bestimmung der Unternehmen berücksichtigt, die zu einer Gruppe gemäß den Artikeln 5 und 6 gehören.

 

entfällt

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 23

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(23)

„konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage“bezeichnet die Summe der gemäß der Richtlinie 2016/xx/EU berechneten Steuerbemessungsgrundlagen aller Mitglieder der Gruppe ;

 

23)

„konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage“bezeichnet die konsolidierten steuerpflichtigen Nettoeinnahmen der Mitglieder der Gruppe, berechnet auf einer einheitlichen Rechnungslegungsgrundlage, die für alle Gruppenmitglieder gilt, gemäß der Richtlinie 2016/xx/EU ;

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(28a)

„Faktor Daten“bezeichnet die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten von Nutzern von Online-Plattformen und Online-Diensten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten für gewerbliche Zwecke.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

3.     Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines im Seefrachtverkehr oder in der Binnenschifffahrt tätigen Konzernunternehmens, der sich an Bord eines Wasserfahrzeugs befindet, gilt als in dem Mitgliedstaat steuerlich ansässig, in dem sich der Heimathafen des Wasserfahrzeugs befindet, oder, in Ermangelung eines Heimathafens, in dem Mitgliedstaat, in dem der Betreiber des Wasserfahrzeugs steuerlich ansässig ist.

 

entfällt

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

4.   Ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger unterliegt der Körperschaftsteuer für sämtliche Einkünfte aus allen Quellen innerhalb oder außerhalb des Mitgliedstaats, in dem er steuerlich ansässig ist.

 

4.   Ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger unterliegt der Körperschaftsteuer für sämtliche Einkünfte aus allen Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Mitgliedstaats, in dem er steuerlich ansässig ist.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

5.   5. Ein gebietsfremder Steuerpflichtiger unterliegt der Körperschaftsteuer für sämtliche Einkünfte aus der Tätigkeit einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte.

 

5.   Ein gebietsfremder Steuerpflichtiger unterliegt der Körperschaftsteuer für sämtliche Einkünfte aus der Tätigkeit einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte, auch wenn es sich dabei um eine digitale Betriebsstätte handelt. Eine digitale Betriebsstätte eines Steuerpflichtigen wird im Einklang mit den Bedingungen und Kriterien nach Artikel 5 der Richtlinie ... des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage  (1) festgesetzt.

 

 

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(a)

das Recht, mehr als 50 % der Stimmrechte auszuüben ; und

 

(a)

das Recht, Stimmrechte auszuüben, die über 50 % hinausgehen , und

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

2a     Zu den Betriebsstätten zählen auch digitale Betriebsstätten gemäß den Bedingungen und Kriterien nach Artikel 5 der Richtlinie ... des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage  (2)

.

 

 

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

1.   Die Steuerbemessungsgrundlagen aller Mitglieder einer Gruppe werden zu einer konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage zusammengerechnet .

 

1.   Die Steuerbemessungsgrundlage einer konsolidierten Gruppe wird festgesetzt, als handele es sich um eine einzige Einheit. Zu diesem Zweck wird die Steuerbemessungsgrundlage der Gruppe als Ganzes neu berechnet, damit alle Gewinne oder Verluste entfallen, auch diejenigen aus Transaktionen aller Art zwischen zwei oder mehr Unternehmen innerhalb der Gruppe.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

2.   Ist die konsolidierte Bemessungsgrundlage negativ, wird der Verlust vorgetragen und mit der nächsten konsolidierten Bemessungsgrundlage verrechnet. Ist die konsolidierte Bemessungsgrundlage positiv, wird sie gemäß Kapitel VIII aufgeteilt.

 

2.   Ist die konsolidierte Bemessungsgrundlage negativ, wird der Verlust vorgetragen und über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren mit der nächsten konsolidierten Bemessungsgrundlage verrechnet. Ist die konsolidierte Bemessungsgrundlage positiv, wird sie gemäß Kapitel VIII aufgeteilt.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

2.   Zur Aufzeichnung gruppeninterner Transaktionen wendet die Gruppe eine einheitliche, hinreichend dokumentierte Methode an. Die Gruppe darf die Methode nur am Anfang eines Steuerjahres ändern, sofern stichhaltige wirtschaftliche Gründe vorliegen.

 

2.   Zur Aufzeichnung gruppeninterner Transaktionen wendet die Gruppe eine einheitliche, hinreichend dokumentierte Methode an. Die Gruppe darf die Methode nur am Anfang eines Steuerjahres ändern, sofern stichhaltige wirtschaftliche Gründe vorliegen. Aufgrund der Konsolidierung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 entfallen alle Transaktionen dieser Art aus der Steuerbemessungsgrundlage.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

3.    Anhand der Methode zur Aufzeichnung gruppeninterner Transaktionen können alle gruppeninternen Übertragungen und Veräußerungen zu den niedrigsten Kosten bei nicht abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern oder zum steuerlichem Wert bei abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern ermittelt werden.

 

entfällt

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

4.     Gruppeninterne Übertragungen ändern den Status selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte nicht.

 

entfällt

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Werden im Gefolge einer Unternehmensumstrukturierung eine oder mehrere Gruppen bzw. zwei oder mehr Mitglieder einer Gruppe Teil einer anderen Gruppe, so werden nicht ausgeglichene Verluste der zuvor bestehenden Gruppe(n) entsprechend Kapitel VIII auf der Grundlage der am Ende des Steuerjahres, in dem die Umstrukturierung erfolgt, geltenden Faktoren jedem Mitglied der Gruppe(n) zugewiesen. Nicht ausgeglichene Verluste der vorherigen Gruppe(n) werden auf künftige Jahre vorgetragen.

 

Werden im Gefolge einer Unternehmensumstrukturierung eine oder mehrere Gruppen bzw. zwei oder mehr Mitglieder einer Gruppe Teil einer anderen Gruppe, so werden nicht ausgeglichene Verluste der zuvor bestehenden Gruppe(n) entsprechend Kapitel VIII auf der Grundlage der am Ende des Steuerjahres, in dem die Umstrukturierung erfolgt, geltenden Faktoren jedem Mitglied der Gruppe(n) zugewiesen. Nicht ausgeglichene Verluste der vorherigen Gruppe(n) werden über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren vorgetragen.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

2.   Bei der Fusion von zwei oder mehr Hauptsteuerpflichtigen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Ziffern i und ii der Richtlinie 2009/133/EG des Rates (6) werden unberücksichtigte Verluste einer Gruppe entsprechend Kapitel VIII auf der Grundlage der für das Steuerjahr, in dem die Fusion erfolgt, geltenden Faktoren, den Mitgliedern der Gruppe zugewiesen. Nicht ausgeglichene Verluste werden auf künftige Jahre vorgetragen.

 

2.   Bei der Fusion von zwei oder mehr Hauptsteuerpflichtigen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Ziffern i und ii der Richtlinie 2009/133/EG des Rates (7) werden unberücksichtigte Verluste einer Gruppe entsprechend Kapitel VIII auf der Grundlage der für das Steuerjahr, in dem die Fusion erfolgt, geltenden Faktoren den Mitgliedern der Gruppe zugewiesen. Nicht ausgeglichene Verluste werden über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren vorgetragen.

 

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Die konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage wird in jedem Steuerjahr anhand einer Formel auf die Mitglieder der Gruppe aufgeteilt. Der Anteil eines Gruppenmitglieds A bemisst sich nach der folgenden Formel, in der die Faktoren Umsatz, Arbeit und Vermögenswerte gleichermaßen gewichtet sind:

 

Die konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage wird in jedem Steuerjahr anhand einer Formel auf die Mitglieder der Gruppe aufgeteilt. Der Anteil eines Gruppenmitglieds A bemisst sich nach der folgenden Formel, in der die Faktoren Umsatz, Arbeit, Vermögenswerte und der Faktor Daten gleichermaßen gewichtet sind:

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Formel

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Image 1

 

Image 2

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Sind ein oder mehrere Faktoren aufgrund der Art der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen nicht anwendbar, sollten alle anderen anwendbaren Faktoren in der Formel entsprechend neu gewichtet werden, damit alle anwendbaren Faktoren weiterhin absolut gleich gewichtet sind.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

5.   Bei der Bestimmung des Anteils eines Gruppenmitglieds werden die Faktoren Umsatz, Arbeit und Vermögenswerte gleichermaßen gewichtet.

 

5.   Bei der Bestimmung des Anteils eines Gruppenmitglieds werden die Faktoren Umsatz, Arbeit, Vermögenswerte und der Faktor Daten gleichermaßen gewichtet.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

5a.    Der Faktor Daten ergibt sich zur einen Hälfte aus dem Gesamtvolumen personenbezogener Daten von Nutzern von Online-Plattformen und Online-Diensten pro Mitgliedstaat, die von einem Gruppenmitglied erhoben wurden, im Zähler und dem Gesamtvolumen personenbezogener Daten von Nutzern von Online-Plattformen und Online-Diensten pro Mitgliedstaat, die von der Gruppe erhoben wurden, im Nenner und zur anderen Hälfte aus dem Gesamtvolumen personenbezogener Daten von Nutzern von Online-Plattformen und Online-Diensten, die von einem Gruppenmitglied genutzt wurden, im Zähler und dem Gesamtvolumen personenbezogener Daten von Nutzern von Online-Plattformen und Online-Diensten pro Mitgliedstaat, die von der Gruppe genutzt wurden, im Nenner.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

5b.    Das Volumen der erhobenen personenbezogenen Daten für den Faktor Daten wird am Ende des Steuerjahres in jedem Mitgliedstaat festgestellt.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

5c.    Was im Zusammenhang mit dem Faktor Daten unter Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten für gewerbliche Zwecke zu verstehen ist, wird im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 29

Schutzklausel

Ist der Hauptsteuerpflichtige bzw. eine zuständige Behörde der Auffassung, dass das Ausmaß der Geschäftstätigkeit eines Gruppenmitglieds durch den ihm zugewiesenen Anteil an der konsolidierten Bemessungsgrundlage nicht angemessen wiedergegeben wird, so kann der Hauptsteuerpflichtige bzw. die zuständige Behörde in Abweichung von Artikel 28 um die Anwendung einer anderen Methode für die Berechnung des steuerlichen Anteils jedes Gruppenmitglieds ersuchen. Eine Alternativmethode kann nur verwendet werden, wenn nach Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden und gegebenenfalls Diskussionen nach den Artikeln 77 und 78 alle diese Behörden der alternativen Methode zustimmen. Der Mitgliedstaat, in dem die Hauptsteuerbehörde liegt, unterrichtet die Kommission über die angewandte Alternativmethode.

 

entfällt

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

1.   Verkäufe von Gegenständen werden in den Faktor Umsatz des Gruppenmitglieds einbezogen, das in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Versand oder die Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet. Kann dieser Ort nicht festgestellt werden, wird der Verkauf dem Gruppenmitglied in demjenigen Mitgliedstaat zugeordnet, in dem sich die Gegenstände nachweislich zuletzt befanden.

 

1.   Verkäufe von Gegenständen werden in den Faktor Umsatz des Gruppenmitglieds einbezogen, das in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Versand oder die Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet. Kann dieser Ort nicht festgestellt werden oder hat das Gruppenmitglied keinen steuerpflichtigen Anknüpfungspunkt , wird der Verkauf dem Gruppenmitglied in demjenigen Mitgliedstaat zugeordnet, in dem sich die Gegenstände nachweislich zuletzt befanden.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 43

Seeverkehr, Binnenschifffahrt und Luftverkehr

Erträge, Aufwendungen und andere abziehbare Posten eines Gruppenmitglieds, dessen Haupttätigkeit der Betrieb von Schiffen oder Flugzeugen im internationalen Verkehr oder der Betrieb von Binnenschiffen ist, werden von der konsolidierten Bemessungsgrundlage ausgeschlossen und nicht nach den Vorschriften gemäß Artikel 28 aufgeteilt. Vielmehr werden diese Erträge, Aufwendungen und andere abzugsfähigen Posten diesem Gruppenmitglied auf der Grundlage jedes einzelnen Geschäftsvorgangs zugewiesen und unterliegen Preisberichtigungen gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2016/xx/EU.

Beteiligungen des Gruppenmitglieds und an ihm werden bei der Feststellung, ob es sich um eine Gruppe gemäß den Artikeln 5 und 6 handelt, berücksichtigt.

 

entfällt

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 46 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

2.   Die Mitteilung nach Absatz 1 betrifft alle Gruppenmitglieder, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Reedereien .

 

2.   Die Mitteilung nach Absatz 1 betrifft alle Gruppenmitglieder.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 48 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Die Kommission kann einen Rechtsakt zur Einführung eines Standardformblattes für die Mitteilung über die Bildung einer Gruppe annehmen . Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 77 Absatz 2 erlassen.

 

Die Kommission nimmt einen Rechtsakt zur Einführung eines Standardformblattes für die Mitteilung über die Bildung einer Gruppe an . Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 77 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 55 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Die Kommission kann Rechtsakte erlassen , mit denen die elektronische Einreichung der konsolidierten Steuererklärung, die Form der konsolidierten Steuererklärung, die Form der Steuererklärung des einzelnen Steuerpflichtigen und die erforderlichen Belege geregelt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 77 Absatz 2 erlassen.

 

Die Kommission erlässt Rechtsakte, mit denen die elektronische Einreichung der konsolidierten Steuererklärung, die Form der konsolidierten Steuererklärung, die Form der Steuererklärung des einzelnen Steuerpflichtigen und die erforderlichen Belege geregelt werden. Die Kommission erarbeitet diese einheitlichen Formate der Steuererklärung gemeinsam mit den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 77 Absatz 2 erlassen.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 65 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

1.   Ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem ein Gruppenmitglied steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte niedergelassen ist, mit einer gemäß Artikel 49 oder Artikel 56 Absatz 2 oder 4 oder Artikel 56 Absatz 5 Unterabsatz 2 getroffenen Entscheidung der Hauptsteuerbehörde nicht einverstanden, kann sie diese Entscheidung vor den Gerichten des Mitgliedstaates der Hauptsteuerbehörde innerhalb von drei Monaten anfechten.

 

1.   Ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem ein Gruppenmitglied steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte – auch in Form einer digitalen Betriebsstätte  – niedergelassen ist, mit einer gemäß Artikel 49 oder Artikel 56 Absatz 2 oder 4 oder Artikel 56 Absatz 5 Unterabsatz 2 getroffenen Entscheidung der Hauptsteuerbehörde nicht einverstanden, kann sie diese Entscheidung vor den Gerichten des Mitgliedstaates der Hauptsteuerbehörde innerhalb von drei Monaten anfechten.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 65 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

2a.    Die Kommission prüft, ob die Einrichtung eines Streitbeilegungsmechanismus die Wirksamkeit und Effizienz der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedstaaten weiter verbessern würde. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen diesbezüglichen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 67 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

1.   Für Rechtsbehelfe gegen geänderte Steuerveranlagungen oder Steuerveranlagungen gemäß Artikel 54 ist eine Verwaltungsinstanz zuständig, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Hauptsteuerbehörde befugt ist, über Beschwerden in erster Instanz zu verhandeln. Diese Behörde ist von den Steuerbehörden des Mitgliedstaats der Hauptsteuerbehörde unabhängig. Ist in diesem Mitgliedstaat keine solche zuständige Verwaltungsinstanz vorhanden , kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar an ein Gericht wenden .

 

1.   Für Rechtsbehelfe gegen geänderte Steuerveranlagungen oder Steuerveranlagungen gemäß Artikel 54 ist eine Verwaltungsinstanz zuständig, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Hauptsteuerbehörde befugt ist, über Beschwerden in erster Instanz zu verhandeln. Diese Verwaltungsinstanz ist von den Steuerbehörden des Mitgliedstaats der Hauptsteuerbehörde unabhängig. Der Hauptsteuerpflichtige kann sich unmittelbar an ein Gericht wenden , wenn er dies vorzieht oder in diesem Mitgliedstaat keine solche zuständige Verwaltungsinstanz vorhanden ist .

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 67 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

5.   Die Verwaltungsinstanz gemäß Absatz 1 entscheidet innerhalb von sechs Monaten über den Rechtsbehelf. Wird dem Hauptsteuerpflichtigen innerhalb dieser Frist keine Entscheidung zugestellt, gilt die Entscheidung der Hauptsteuerbehörde als bestätigt.

 

5.   Die angerufene Verwaltungsinstanz gemäß Absatz 1 entscheidet innerhalb von sechs Monaten über den Rechtsbehelf. Wird dem Hauptsteuerpflichtigen innerhalb dieser Frist keine Entscheidung zugestellt, gilt die Entscheidung der Hauptsteuerbehörde als bestätigt.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 69 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

2.   Findet Absatz 1 Anwendung, so werden die überschüssigen Fremdkapitalkosten und das EBITDA für die gesamte Gruppe berechnet und umfassen die Ergebnisse aller Gruppenmitglieder. Der in Artikel 13 der Richtlinie 2016/xx/EU genannte Betrag von 3 000 000  EUR wird auf 5 000 000  EUR erhöht.

 

2.   Findet Absatz 1 Anwendung, so werden die überschüssigen Fremdkapitalkosten und das EBITDA für die gesamte Gruppe berechnet und umfassen die Ergebnisse aller Gruppenmitglieder. Der in Artikel 13 der Richtlinie 2016/xx/EU genannte Betrag von 1 000 000  EUR wird auf 5 000 000  EUR erhöht.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 71

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 71

Verlustausgleich und Nachbesteuerung

1.    Artikel 41 der Richtlinie 2016/xx/EU über den Verlustausgleich und die Nachbesteuerung verliert mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie automatisch seine Geltung.

2.    Übertragene Verluste, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie noch nicht nachbesteuert wurden, bleiben dem Steuerpflichtigen erhalten, auf den sie übertragen wurden.

 

entfällt

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 72 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Richtlinie findet keine Bezugnahme auf den gesetzlichen Körperschaftsteuersatz statt, dem der Steuerpflichtige gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2016/xx/EU unterliegen würde; stattdessen gilt der in allen Mitgliedstaaten anwendbare durchschnittliche gesetzliche Körperschaftsteuersatz .

 

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Switch-over-Klauseln gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2016/xx/EU.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 73 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Richtlinie wird der Anwendungsbereich der Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2016/xx/EU auf die Beziehungen zwischen Gruppenmitgliedern und steuerlich ansässigen Unternehmen oder in einem Drittland belegenen Betriebsstätten begrenzt.

 

Für die Zwecke dieser Richtlinie wird der Anwendungsbereich der Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2016/xx/EU auf die Beziehungen zwischen Gruppenmitgliedern und steuerlich in einem Drittland ansässigen Unternehmen oder in einem Drittland belegenen Betriebsstätten – einschließlich digitaler Betriebsstätten  – begrenzt.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 74 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Richtlinie wird der Anwendungsbereich der Bestimmungen für hybride Gestaltungen gemäß Artikel 61 der Richtlinie 2016/xx/EU auf die Beziehungen zwischen Gruppenmitgliedern und Nichtgruppenmitgliedern, die verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels  56 der Richtlinie 2016/xx/EU sind, begrenzt .

 

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt der Anwendungsbereich der Bestimmungen für hybride Gestaltungen und damit verbundene Regelungen im Sinne des Artikels  61 der Richtlinie 2016/xx/EU.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 76

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

 

Artikel 76

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

 

 

1.     Das Europäische Parlament organisiert eine interparlamentarische Konferenz zur Bewertung der GKKB, wobei die Ergebnisse der Debatten zur Steuerpolitik, die im Rahmen des Verfahrens des Europäischen Semesters stattgefunden haben, berücksichtigt werden. Das Europäische Parlament übermittelt seine Stellungnahme und seine Schlussfolgerungen zu diesem Thema im Rahmen einer Entschließung der Kommission und dem Rat.

Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen diesen vorgebrachten Einwänden und von einem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.

 

2.   Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen diesen vorgebrachten Einwänden und von einem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 78 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 78a

Ausgleichsmechanismus

Um plötzliche Schocks bei den Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten auszugleichen, die aufgrund steuerlicher Gewinne und Verluste entstehen, die direkt und ausschließlich auf die Umstellung auf die mit dieser Richtlinie eingeführte neue Regelung zurückzuführen sind, richtet die Kommission einen speziellen Ausgleichsmechanismus ein, der ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie betriebsbereit ist. Der Ausgleich wird jährlich angepasst, um nationalen oder regionalen Entscheidungen Rechnung zu tragen, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie getroffen wurden. Der Ausgleichsmechanismus wird aus dem Haushaltsüberschuss der Mitgliedstaaten finanziert, die steuerliche Gewinne erzielen, und wird für einen anfänglichen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet. Nach diesem Zeitraum prüft die Kommission, ob eine Fortführung des Ausgleichsmechanismus erforderlich ist, und entscheidet dementsprechend, ihn entweder einzustellen oder einmal für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zu verlängern.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 79

Überprüfung

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft die Kommission ihre Anwendung und legt dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Analyse der Auswirkungen des in Kapitel VIII dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismus zur Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlagen zwischen den Mitgliedstaaten.

 

Artikel 79

Umsetzungsbericht und Überprüfung

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie beurteilt die Kommission ihre Anwendung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie vor. Dieser Umsetzungsbericht enthält insbesondere eine Analyse der Auswirkungen des in Kapitel VIII dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismus zur Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlagen zwischen den Mitgliedstaaten. In ihren Schlussfolgerungen im Rahmen dieses Umsetzungsberichts oder im Zusammenhang mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen schlägt die Kommission die Bedingungen vor, zu denen ein Teil der durch die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage generierten Steuereinnahmen auf den Gesamthaushaltsplan der Union verteilt wird, um die Beiträge der Mitgliedstaaten zu diesem Haushalt entsprechend zu kürzen.

Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft die Kommission ihre Anwendung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie vor.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 80 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

 

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 80 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2021 an.

 

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2020 an.


(1)  Vorschlag für eine Richtlinie des Rates COM(2011)0121 final/2 vom 3. Oktober 2011 über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage.

(2)  Vorschlag für eine Richtlinie des Rates COM(2011)0121 final/2 vom 3. Oktober 2011 über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  [vollständiger Titel der Richtlinie (ABl. L [ ] vom [ ], S. [ ])].

(1)   Richtlinie ... des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (ABl. L ... vom …, S. ...).

(2)   Richtlinie ... des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (ABl. L ... vom …, S. ...).

(6)  Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34).

(7)  Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34).


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/182


P8_TA(2018)0088

Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (COM(2016)0685 – C8-0472/2016 – 2016/0337(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

(2019/C 162/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0685),

gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0472/2016),

unter Hinweis auf die vom dänischen Parlament, dem irischen Abgeordnetenhaus und dem irischen Senat, dem luxemburgischen Abgeordnetenhaus, dem maltesischen Parlament, der niederländischen Zweiten Kammer, der niederländischen Ersten Kammer und dem schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0050/2018),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(1)

In der Union grenzüberschreitend tätige Unternehmen sind aufgrund des Vorhandenseins und der Wechselwirkung von 28 unterschiedlichen Körperschaftsteuersystemen mit großen Hindernissen und Marktverzerrungen konfrontiert. Im Laufe der Zeit sind die Steuerplanungsstrukturen zudem immer ausgefeilter geworden, da sie sich länderübergreifend entwickeln und die Feinheiten eines Steuersystems oder Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen ausnutzen, um die Steuerschuld der Unternehmen zu senken. Obwohl es hier um zwei ganz unterschiedliche Sachverhalte geht, werden in beiden Fällen Hindernisse geschaffen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Die Maßnahmen zur Behebung dieser Probleme sollten daher bei beiden Arten von Marktdefiziten ansetzen.

 

(1)

In der Union sind grenzüberschreitend tätige Unternehmen aufgrund des Vorhandenseins und der Wechselwirkung von 28 unterschiedlichen Körperschaftsteuersystemen mit großen Hindernissen und Marktverzerrungen konfrontiert. In Zeiten der Globalisierung und Digitalisierung lässt sich die Besteuerung insbesondere finanziellen und geistigen Kapitals nach dem Quellenprinzip immer schwieriger zurückverfolgen und zugleich immer einfacher manipulieren. Im Laufe der Zeit sind die Steuerplanungsstrukturen zudem immer ausgefeilter geworden, da sie sich länderübergreifend entwickeln und die Feinheiten eines Steuersystems oder Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen ausnutzen, um die Steuerschuld der Unternehmen zu senken. Durch die umfassende Digitalisierung vieler Wirtschaftssektoren in Verbindung mit der sich rapide entwickelnden digitalen Wirtschaft wird infrage gestellt, ob die Körperschaftsteuermodelle der Union – die für nicht digitale Unternehmen entwickelt wurden – angemessen sind, auch hinsichtlich der Frage, inwiefern Bewertungs- und Berechnungskriterien neu konzipiert werden könnten, damit sie den gewerblichen Aktivitäten des 21. Jahrhunderts entsprechen. Obwohl es hier um zwei ganz unterschiedliche Sachverhalte geht, werden in jedem Fall Hindernisse geschaffen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen und zu Verzerrungen zwischen großen Unternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen führen . Ein neuer Standard für eine Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage der Union sollte daher bei diesen Arten von Marktdefiziten ansetzen, gleichzeitig aber die Ziele der langfristigen rechtlichen Klarheit und Rechtssicherheit und den Grundsatz der Steuerneutralität wahren . Ein höheres Maß an Konvergenz zwischen den einzelstaatlichen Steuersystemen führt zu einem deutlichen Rückgang der Kosten und des Verwaltungsaufwands für innerhalb der Union grenzüberschreitend tätige Unternehmen. Für die Steuerpolitik sind zwar die einzelnen Staaten zuständig, doch in Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist eindeutig festgelegt, dass der Rat einstimmig und gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Steuerrechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Steuerbereich erlassen sollte, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(2)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern, sollte die Unternehmensbesteuerung in der Union nach dem Grundsatz gestaltet werden, dass die Unternehmen ihren gerechten Anteil an Steuern in den Ländern bezahlen, in denen die Gewinne erzielt werden. Daher müssen Mechanismen eingerichtet werden, die die Unternehmen davon abhalten, Inkongruenzen zwischen nationalen Steuersystemen auszunutzen, um ihre Steuerschuld zu senken. Ebenso wichtig ist es, Wachstum und wirtschaftliche Entwicklung auf dem Binnenmarkt durch die Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels und grenzüberschreitender Unternehmensinvestitionen anzukurbeln. Hierzu müssen sowohl das Risiko der Doppelbesteuerung als auch das Risiko der doppelten Nichtbesteuerung in der Union beseitigt werden, und zwar durch den Abbau der Inkongruenzen zwischen den nationalen Körperschaftsteuersystemen. Die Unternehmen brauchen gleichzeitig einfache und praktikable steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen, um ihre Geschäftstätigkeit zu entwickeln und grenzüberschreitend in der Union auszuweiten. In diesem Zusammenhang sollten auch noch verbleibende Diskriminierungen abgebaut werden.

 

(2)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern, sollte die Unternehmensbesteuerung in der Union nach dem Grundsatz gestaltet werden, dass die Unternehmen ihren gerechten Anteil an Steuern in den Ländern bezahlen, in denen die Gewinne erzielt werden und in denen sie über eine Betriebsstätte verfügen. In Anbetracht des digitalen Wandels im Unternehmensumfeld ist es erforderlich sicherzustellen, dass Unternehmen, die Erträge in einem Mitgliedstaat erzielen, in dem sie zwar über keine physische, aber über eine digitale Betriebsstätte verfügen, genauso behandelt werden sollten wie Unternehmen mit einer physischen Betriebsstätte. Daher müssen Mechanismen eingerichtet werden, die die Unternehmen davon abhalten, Inkongruenzen zwischen nationalen Steuersystemen auszunutzen, um ihre Steuerschuld zu senken. Ebenso wichtig ist es, Wachstum und wirtschaftliche Entwicklung auf dem Binnenmarkt durch die Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels und grenzüberschreitender Unternehmensinvestitionen anzukurbeln. Hierzu müssen sowohl das Risiko der Doppelbesteuerung als auch das Risiko der doppelten Nichtbesteuerung in der Union beseitigt werden, indem Inkongruenzen zwischen den nationalen Körperschaftsteuersystemen abgebaut werden. Die Unternehmen brauchen gleichzeitig einfache und praktikable steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen, um ihre Geschäftstätigkeit zu entwickeln und grenzüberschreitend in der Union auszuweiten. In diesem Zusammenhang sollten auch noch verbleibende Diskriminierungen abgebaut werden. Ein wesentlicher Bestandteil des GKKB-Systems ist die Konsolidierung, denn nur so können die größten steuerlichen Hindernisse beseitigt werden, mit denen die grenzüberschreitend tätigen Unternehmen ein und derselben Gruppe in der Union konfrontiert sind. Durch eine Konsolidierung erübrigen sich Verrechnungspreisformalitäten, und die konzerninterne Doppelbesteuerung entfällt.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(3)

Wie im Vorschlag vom 16. März 2011 für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (1) dargelegt, würde ein Körperschaftsteuersystem, das die Union für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen als Binnenmarkt ansehen würde, grenzüberschreitende Tätigkeiten von in der Union ansässigen Unternehmen vereinfachen und die Union als Standort für internationale Investitionen attraktiver machen. Der Vorschlag für eine GKKB aus dem Jahr 2011 war auf das Ziel ausgerichtet, die Erweiterung der Geschäftstätigkeit von Unternehmen innerhalb der Union zu erleichtern. Neben diesem Ziel sollte auch berücksichtigt werden, dass eine GKKB durch die Bekämpfung von Steuervermeidungsstrategien beträchtlich dazu beitragen kann, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Aus diesen Gründen sollte die Initiative für eine GKKB neu aufgelegt werden, damit gleichermaßen der Handel erleichtert und die Steuervermeidung bekämpft wird. Ein solcher Ansatz würde dem Ziel, Verzerrungen des Binnenmarkts zu beseitigen, am besten dienen.

 

(3)

Wie im Vorschlag vom 16. März 2011 für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (2) dargelegt, würde ein Körperschaftsteuersystem, in dem die Union für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen als Binnenmarkt betrachtet würde, grenzüberschreitende Tätigkeiten von in der Union ansässigen Unternehmen vereinfachen und die Union als Standort für internationale Investitionen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver machen. Der Vorschlag für eine GKKB aus dem Jahr 2011 war auf das Ziel ausgerichtet, die Erweiterung der Geschäftstätigkeit von Unternehmen innerhalb der Union zu erleichtern. Neben diesem Ziel sollte auch berücksichtigt werden, dass eine GKKB durch die Bekämpfung von Steuervermeidungsstrategien beträchtlich dazu beitragen kann, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Aus diesen Gründen sollte die Initiative für eine GKKB neu aufgelegt werden, damit gleichermaßen der Handel erleichtert und die Steuervermeidung bekämpft wird. Nach der Einführung einer GKKB in allen Mitgliedstaaten wäre sichergestellt, dass Steuern dort entrichtet werden, wo die Gewinne erzielt werden und die Unternehmen Betriebsstätten haben. Ein solcher Ansatz würde dem Ziel, Verzerrungen des Binnenmarkts zu beseitigen, am besten dienen. Die Verbesserung des Binnenmarkts ist für die Förderung des Wachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen wesentlich. Die Einführung einer GKKB würde das Wirtschaftswachstum verbessern und zu mehr Arbeitsplätzen in der Union führen, indem der schädliche Steuerwettbewerb zwischen Unternehmen verringert wird.

 

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(3a)

Die Kommission vertritt in ihrer Mitteilung vom 21. September 2017 mit dem Titel „Ein faires und effizientes Steuersystem in der Europäischen Union für den digitalen Binnenmarkt“die Ansicht, dass eine GKKB die Grundlage dafür bilde, dass die die Herausforderungen durch die digitale Wirtschaft direkt angegangen werden können.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(4)

Da schnell gehandelt werden muss, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, indem dieser einerseits unternehmens- und investitionsfreundlicher und andererseits widerstandsfähiger gegen Steuervermeidungsstrategien gemacht wird, sollte die ehrgeizige GKKB-Initiative in zwei separate Vorschläge aufgeteilt werden. Als erster Schritt sollten Vorschriften für eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage erlassen werden, bevor als zweiter Schritt die Aufgabe der Konsolidierung in Angriff genommen wird .

 

(4)

Da schnell gehandelt werden muss, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, indem dieser einerseits unternehmens- und investitionsfreundlicher und andererseits widerstandsfähiger gegen Steuervermeidungsstrategien gemacht wird, ist es sehr wichtig, dass die Richtlinie über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und die Richtlinie über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage gleichzeitig in Kraft treten. Da diese Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen ein wichtiger Schritt zur Vollendung des Binnenmarktes ist, muss sie flexibel sein, damit sie von Anfang an ordnungsgemäß ausgeführt werden kann. Da der Binnenmarkt alle Mitgliedstaaten umfasst, sollte die GKKB in allen Mitgliedstaaten eingeführt werden. Wenn der Rat keinen einstimmigen Beschluss über den Vorschlag zur Schaffung einer GKKB fasst, sollte die Kommission einen neuen Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 116 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorlegen, wodurch das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren tätig werden, um die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen. Als letztes Mittel sollte von den Mitgliedstaaten eine verstärkte Zusammenarbeit eingeleitet werden, die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union jederzeit offen stehen sollte. Es ist jedoch bedauerlich, dass weder für den GKB-Vorschlag noch den für den GKKB-Vorschlag eine ausreichend detaillierte länderspezifische Abschätzung der Folgen für die Einnahmen der Mitgliedstaaten aus der Körperschaftsteuer durchgeführt wurde .

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(5)

Viele aggressive Steuervermeidungsstrukturen treten tendenziell in einem grenzüberschreitenden Kontext auf, was impliziert, dass die teilnehmenden Gruppen von Unternehmen über ein Mindestmaß an Ressourcen verfügen. Ausgehend von dieser Annahme sollten die Vorschriften für eine gemeinsame Bemessungsgrundlage aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur für Unternehmen gelten, die einer Gruppe von erheblicher Größe angehören. Hierzu sollte ein größenabhängiger Schwellenwert auf der Grundlage des Gesamtumsatzes einer Unternehmensgruppe festgelegt werden, die einen konsolidierten Abschluss vorlegt. Im Sinne der Kohärenz zwischen den beiden Schritten der GKKB-Initiative sollten die Vorschriften über die gemeinsame Bemessungsgrundlage für Unternehmen , die als Unternehmensgruppe angesehen würden, verpflichtend sein, falls die gesamte Initiative verwirklicht wird . Um Handel und Investitionen im Binnenmarkt zu erleichtern, sollten die Vorschriften über die gemeinsame Bemessungsgrundlage optional auch Unternehmen offenstehen, die diese Kriterien nicht erfüllen.

 

(5)

Viele aggressive Steuervermeidungsstrukturen treten tendenziell in einem grenzüberschreitenden Kontext auf, was impliziert, dass die teilnehmenden Gruppen von Unternehmen über ein Mindestmaß an Ressourcen verfügen. Ausgehend von dieser Annahme sollten die Vorschriften für eine gemeinsame Bemessungsgrundlage aus Gründen der Verhältnismäßigkeit anfangs nur für Unternehmen verpflichtend gelten, die einer Gruppe von erheblicher Größe angehören. Hierzu sollte ein größenabhängiger Anfangsschwellenwert von 750 000 000  EUR auf der Grundlage des Gesamtumsatzes einer Unternehmensgruppe festgelegt werden, die einen konsolidierten Abschluss vorlegt. Da durch diese Richtlinie ein neuer Standard für die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für alle Unternehmen in der Union festgelegt wird , sollte der Schwellenwert über einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren auf null gesenkt werden . Um Handel und Investitionen im Binnenmarkt zu erleichtern, sollten die Vorschriften über die gemeinsame Bemessungsgrundlage in der ersten Phase optional auch Unternehmen offenstehen, die diese Kriterien nicht erfüllen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(6)

Es ist notwendig, den Begriff einer in der EU belegenen Betriebsstätte eines Steuerpflichtigen zu definieren, der steuerlich in der Union ansässig ist. Das Ziel wäre es sicherzustellen, dass alle betroffenen Steuerpflichtigen dafür ein einheitliches Verständnis haben, und auszuschließen, dass es aufgrund unterschiedlicher Definitionen zu Inkongruenzen kommt. Dagegen erscheint eine gemeinsame Definition von in einem Drittland belegenen Betriebsstätten oder von in der EU belegenen Betriebsstätten eines Steuerpflichtigen, der steuerlich in einem Drittland ansässig ist, nicht unverzichtbar . Dieser Aspekt sollte aufgrund der komplizierten Wechselwirkungen mit internationalen Übereinkommen vorzugsweise in bilateralen Steuerabkommen und nationalen Rechtsvorschriften geregelt werden.

 

(6)

Es ist notwendig, den Begriff einer in der EU belegenen Betriebsstätte eines Steuerpflichtigen zu definieren, der steuerlich in der Union ansässig ist. Allzu häufig stellen sich multinationale Unternehmen so auf, dass sie ihre Gewinne in Länder mit günstigen Steuerregelungen verlagern, in denen sie keine Steuern zahlen oder nur sehr niedrigen Steuersätzen unterliegen. Mithilfe des Konzepts der Betriebsstätte ließen sich die Bedingungen, unter denen ein multinationales Unternehmen als eindeutig in einem Land niedergelassen gilt, genau und verbindlich festlegen. So werden multinationale Unternehmen zur ordnungsgemäßen Entrichtung ihrer Steuern verpflichtet. Das Ziel wäre es sicherzustellen, dass alle betroffenen Steuerpflichtigen eine einheitliche Auffassung von dem Konzept haben, und auszuschließen, dass es aufgrund unterschiedlicher Definitionen zu Inkongruenzen kommt. Ebenso ist es wichtig , eine gemeinsame Definition von in einem Drittland belegenen Betriebsstätten oder von in der EU belegenen Betriebsstätten eines Steuerpflichtigen, der steuerlich in einem Drittland ansässig ist, festzulegen. Sollten Verrechnungspreise zur Verlagerung in ein Niedrigsteuergebiet führen, ist ein System vorzuziehen, bei dem der Gewinn nach einer Aufteilungsformel zugeteilt wird. Durch die Einführung eines solchen Systems kann die Union einen internationalen Maßstab für eine moderne und effiziente Unternehmensbesteuerung setzen. Die Kommission sollte Leitlinien für die Übergangsphase entwerfen, in der die Zuteilung anhand der Aufteilungsformel und andere Zuweisungsmethoden für den Umgang mit Drittländern nebeneinander existieren, wobei die Verteilung anhand der Aufteilungsformel letztendlich zur Standardmethode für die Zuweisung werden sollte. Die Kommission sollte einen Vorschlag für die Einrichtung eines europäischen Modells für einen Steuervertrag vorlegen, durch den letztendlich die Tausenden von bilateralen Verträgen ersetzt werden könnten, die von den einzelnen Mitgliedstaaten geschlossen wurden .

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(6a)

Digitale Waren sind in der Regel sehr mobil und immateriell. Studien belegen, dass das Digitalgeschäft in hohem Maße an aggressiven Steuerplanungspraktiken beteiligt ist, da bei zahlreichen Geschäftsmodellen für die Abwicklung von Transaktionen mit Kunden und für die Erwirtschaftung von Gewinnen keine physische Infrastruktur mehr erforderlich sind. Dies ermöglicht den größten digitalen Unternehmen, auf ihre Erträge nahezu keine Steuern zu zahlen. Den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten entgehen Milliarden von Euro an Steuernahmen, da sie digitale multinationale Unternehmen nicht besteuern können. Um gegen diese tatsächlich gegebene und dringliche soziale Ungerechtigkeit vorzugehen, muss das derzeitige Körperschaftssteuerrecht so erweitert werden, dass es einen neuen Anknüpfungspunkt für eine digitale Betriebstätte auf der Grundlage einer maßgeblichen digitalen Präsenz umfasst. Es müssen gleiche Wettbewerbsbedingungen für ähnliche Geschäftsmodelle geschaffen werden, damit die steuerlichen Herausforderungen bewältigt werden können, die im Rahmen der Digitalisierung entstehen, ohne dass das Potential des digitalen Sektors dadurch behindert wird. In diesem Zusammenhang sollten die Arbeit der OECD an einem international kohärenten Regelwerk besonders berücksichtigt werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(8)

Betriebsaufwendungen und verschiedene andere Posten sollten von den zu versteuernden Einkünften abgezogen werden. Abzugsfähige Betriebsaufwendungen sollten in der Regel alle Kosten im Zusammenhang mit Veräußerungen und Ausgaben für die Erzielung, Aufrechterhaltung oder Sicherung von Einkommen einschließen. Zur Förderung der Innovation in der Wirtschaft und zur Modernisierung des Binnenmarktes sollten Abzugsmöglichkeiten für Forschungs- und Entwicklungskosten, einschließlich erhöhter Abzüge , vorgesehen sein, die in dem Jahr, in dem sie anfallen, vollständig abgeschrieben werden können sollten (ausgenommen unbewegliche Vermögenswerte). Kleine, neu gegründete Unternehmen ohne verbundene Unternehmen umfassen, die besonders innovativ sind (in diese Kategorie werden vor allem Start-up-Unternehmen fallen) sollten außerdem durch stärker erhöhte Abzüge für Forschungs- und Entwicklungskosten unterstützt werden. Im Sinne der Rechtssicherheit sollte auch ein Verzeichnis nicht abzugsfähiger Aufwendungen erstellt werden.

 

(8)

Betriebsaufwendungen und verschiedene andere Posten sollten von den zu versteuernden Einkünften abgezogen werden. Abzugsfähige Betriebsaufwendungen sollten in der Regel alle Kosten im Zusammenhang mit Veräußerungen und Ausgaben für die Erzielung, Aufrechterhaltung oder Sicherung von Einkommen einschließen. Zur Förderung der Innovation in der Wirtschaft und zur Modernisierung des Binnenmarktes sollten Abzugsmöglichkeiten für echte Forschungs- und Entwicklungsausgaben in Bezug auf Ausgaben für Mitarbeiter, Unterauftragnehmer , Leiharbeitnehmer und Selbständige vorgesehen sein, die in dem Jahr, in dem sie anfallen, vollständig abgeschrieben werden können sollten (ausgenommen unbewegliche Vermögenswerte), und Steuerpflichtige sollten eine Steuergutschrift für solche Ausgaben erhalten. Es ist erforderlich, genau zu definieren, was echte Forschungs- und Entwicklungsausgaben sind, damit die Abzugsmöglichkeiten nicht missbraucht werden. Im Sinne der Rechtssicherheit sollte auch ein Verzeichnis nicht abzugsfähiger Aufwendungen erstellt werden.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(9)

Die jüngsten Entwicklungen der internationalen Besteuerung zeigen, dass multinationale Unternehmensgruppen zur Senkung ihrer Gesamtsteuerlast zunehmend Steuervermeidungsstrategien anwenden, die zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung durch überhöhte Zinszahlungen führen. Daher muss die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen (und anderen finanziellen Aufwendungen) begrenzt werden, um derartige Praktiken zu unterbinden. Der Abzug von Zinsaufwendungen (und anderen finanziellen Aufwendungen) sollte nur soweit uneingeschränkt erlaubt sein, wie diese Aufwendungen gegen steuerpflichtige Zinseinnahmen (und andere Einnahmen) aufgerechnet werden können. Etwaige darüber hinausgehende Zinsaufwendungen sollten jedoch Abzugsbeschränkungen unterliegen, die je nach dem steuerbaren Ergebnis eines Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA – earnings before interest, tax, depreciation and amortisation) festgesetzt werden.

 

(9)

Die jüngsten Entwicklungen der internationalen Besteuerung zeigen, dass multinationale Unternehmensgruppen zur Senkung ihrer Gesamtsteuerlast zunehmend Steuervermeidungsstrategien anwenden, die zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung durch überhöhte Zinszahlungen führen. Daher muss die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen (und anderen finanziellen Aufwendungen) begrenzt werden, um derartige Praktiken zu unterbinden. Der Abzug von Zinsaufwendungen (und anderen finanziellen Aufwendungen) sollte nur soweit uneingeschränkt erlaubt sein, wie diese Aufwendungen gegen steuerpflichtige Zinseinnahmen (und andere Einnahmen) aufgerechnet werden können. Etwaige darüber hinausgehende Zinsaufwendungen sollten jedoch Abzugsbeschränkungen unterliegen, die je nach dem steuerbaren Ergebnis eines Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA – earnings before interest, tax, depreciation and amortisation) festgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten können den Betrag der abzugsfähigen Zinsaufwendungen (und anderer finanzieller Aufwendungen) weiter einschränken, um für ein höheres Maß an Sicherheit zu sorgen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(10)

Die Tatsache, dass für Darlehen gezahlte Zinsen von der Bemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen abzugsfähig sind, während dies für Gewinnausschüttungen nicht gilt, schafft definitiv einen Vorteil zugunsten einer Fremdkapitalfinanzierung im Vergleich zur Eigenkapitalfinanzierung. Angesichts des damit einhergehenden Risikos der Verschuldung von Unternehmen sind dringend Maßnahmen erforderlich, um die derzeitigen Anreize gegen eine Eigenkapitalfinanzierung zu neutralisieren. In diesem Zusammenhang wird darüber nachgedacht, Steuerpflichtigen einen Freibetrag für Wachstum und Investitionen zu gewähren, der bewirken würde, dass die Zunahme des Eigenkapitals eines Steuerpflichtigen unter bestimmten Bedingungen von seiner Bemessungsgrundlage abzugsfähig wäre. Es müsste jedoch sichergestellt werden, dass das System keinen Dominoeffekt auslöst, und daher müsste der Steuerwert der Beteiligungen eines Steuerpflichtigen an verbundenen Unternehmen davon ausgenommen werden. Um die Freibetragsregelung ausreichend robust zu gestalten, müssten außerdem Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung festgelegt werden.

 

(10)

Die Tatsache, dass für Darlehen gezahlte Zinsen von der Bemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen abzugsfähig sind, während dies für Gewinnausschüttungen nicht gilt, schafft definitiv einen Vorteil zugunsten einer Fremdkapitalfinanzierung im Vergleich zur Eigenkapitalfinanzierung. Angesichts des damit einhergehenden Risikos der Verschuldung von Unternehmen sind dringend Maßnahmen erforderlich, um die derzeitigen Anreize gegen eine Eigenkapitalfinanzierung zu neutralisieren, indem die Möglichkeit , für Darlehen gezahlte Zinsen von der Bemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen abzuziehen , beschränkt wird . Die Zinsschranke stellt hierfür ein geeignetes und ausreichendes Instrument dar.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(12)

Um die Verlagerung von passiven (hauptsächlich finanziellen) Einnahmen aus Unternehmen, die einer hohen Besteuerung unterliegen, uninteressant zu machen, sollten alle Verluste, die solche Unternehmen verzeichnen, am Ende eines Steuerjahres so behandelt werden, als wären sie hauptsächlich das Ergebnis der Handelstätigkeit. Ausgehend davon sollte es den Steuerpflichtigen gestattet sein, Verluste unbefristet vorzutragen ohne Beschränkung des jährlich abzugsfähigen Betrags. Da mit dem Verlustvortrag sichergestellt werden soll, dass der Steuerpflichtige Steuern auf sein reales Einkommen entrichtet, gibt es keinen Grund, den Vortrag zu befristen. Hinsichtlich der Möglichkeit eines Verlustrücktrags müsste keine Vorschrift aufgenommen werden, da diese Praxis in den Mitgliedstaaten relativ selten erlaubt ist und zu übermäßiger Komplexität führt. Ferner sollte eine Bestimmung zur Verhinderung von Missbrauch festgelegt werden , um Versuche zur Umgehung der Vorschriften für den Abzug von Verlusten durch Kauf verlustbringender Unternehmen zu verhindern, zu vereiteln oder zu durchkreuzen.

 

(12)

Um die Verlagerung von passiven (hauptsächlich finanziellen) Einnahmen aus Unternehmen, die einer hohen Besteuerung unterliegen, uninteressant zu machen, sollten alle Verluste, die solche Unternehmen verzeichnen, am Ende eines Steuerjahres so behandelt werden, als wären sie hauptsächlich das Ergebnis der Handelstätigkeit. Ausgehend davon sollte es den Steuerpflichtigen gestattet sein, Verluste über einen Zeitraum von fünf Jahren vorzutragen mit einer Beschränkung des jährlich abzugsfähigen Betrags. Hinsichtlich der Möglichkeit eines Verlustrücktrags müsste keine Vorschrift aufgenommen werden, da diese Praxis in den Mitgliedstaaten relativ selten erlaubt ist und zu übermäßiger Komplexität führt. Die Richtlinie (EU) 2016/1164  (3) des Rates enthält eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch, um Versuche zur Umgehung der Vorschriften für den Abzug von Verlusten durch Kauf verlustbringender Unternehmen zu verhindern, zu vereiteln oder zu durchkreuzen. Bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie sollte diese allgemeine Vorschrift ebenfalls systematisch berücksichtigt werden.

 

 

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(13)

Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern – beispielsweise durch Kompensation von Anlaufverlusten in einem Mitgliedstaat mit Gewinnen in einem anderen Mitgliedstaat – und die grenzüberschreitende Expansion innerhalb der Union zu fördern, sollte es Steuerpflichtigen erlaubt sein, vorrübergehend Verluste in ihren unmittelbaren Tochtergesellschaften und Betriebsstätten in anderen EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Hierzu sollten Muttergesellschaften oder Hauptsitze in einem Mitgliedstaat von ihrer Bemessungsgrundlage in einem bestimmten Jahr die im selben Steuerjahr entstandenen Verluste in ihren unmittelbaren Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten proportional zu ihrer Beteiligung abziehen können. Die Muttergesellschaft sollte anschließend verpflichtet sein, entsprechend dem Betrag der zuvor abgezogenen Verluste alle künftigen Gewinne dieser unmittelbaren Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten zu ihrer Bemessungsgrundlage wieder hinzuzufügen. Da es wichtig ist, das nationale Steueraufkommen zu sichern, sollten die abgezogenen Verluste ebenfalls automatisch wieder hinzugefügt werden, wenn dies nicht bereits nach einer bestimmten Anzahl von Jahren erfolgt ist, oder wenn an unmittelbare Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten gestellten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

 

entfällt

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(15)

Von entscheidender Bedeutung sind angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung, um die Widerstandsfähigkeit der Vorschriften über die gemeinsame Bemessungsgrundlage gegen Praktiken der aggressiven Steuerplanung zu stärken. Das System sollte insbesondere eine allgemeine Anti-Missbrauchs-Klausel („AMK“) enthalten, ergänzt durch Maßnahmen gegen bestimmte Vermeidungsarten. Da die AMK darauf abzielen, missbräuchliche Steuerpraktiken zu bekämpfen, die noch nicht unter besondere Vorschriften fallen, füllen sie eine Lücke, ohne sich auf die Anwendbarkeit besonderer Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auszuwirken. Innerhalb der Union sollten die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auf unangemessene Gestaltungen angewendet werden. Zudem ist zu gewährleisten, dass die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch im Inland, innerhalb der Union und gegenüber Drittländern einheitlich angewendet werden, damit sich ihr Anwendungsbereich und die Ergebnisse ihrer Anwendung in inländischen und grenzüberschreitenden Situationen nicht unterscheiden.

 

(15)

Von entscheidender Bedeutung sind angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung, um die Widerstandsfähigkeit der Vorschriften über die gemeinsame Bemessungsgrundlage gegen Praktiken der aggressiven Steuerplanung zu stärken. Das System sollte insbesondere eine starke und wirkungsvolle allgemeine Anti-Missbrauchs-Klausel („AMK“) enthalten, ergänzt durch Maßnahmen gegen bestimmte Vermeidungsarten. Da die AMK darauf abzielen, missbräuchliche Steuerpraktiken zu bekämpfen, die noch nicht unter besondere Vorschriften fallen, füllen sie eine Lücke, ohne sich auf die Anwendbarkeit besonderer Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auszuwirken. Innerhalb der Union sollten die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auf unangemessene Gestaltungen angewendet werden. Zudem ist zu gewährleisten, dass die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch im Inland, innerhalb der Union und gegenüber Drittländern einheitlich angewendet werden, damit sich ihr Anwendungsbereich und die Ergebnisse ihrer Anwendung in inländischen und grenzüberschreitenden Situationen nicht unterscheiden.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(17)

Da hybride Gestaltungen oft zu einem Steuerabzug in beiden Steuersystemen oder zum Abzug in einem Land ohne Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage des anderen Landes führen, beeinträchtigen solche Sachverhalte ganz klar das Funktionieren des Binnenmarkts, da sie die Binnenmarktmechanismen verzerren und Steuervermeidungspraktiken begünstigen. Da sich Inkongruenzen aus nationalen Unterschieden bei der rechtlichen Einordnung bestimmter Arten von Unternehmen oder Zahlungen ergeben, kommt es zwischen Unternehmen, die für die Berechnung ihrer Steuerbemessungsgrundlage die gemeinsamen Vorschriften zugrunde legen, in der Regel nicht zu dieser Problematik. Zu Inkongruenzen käme es jedoch weiterhin bei der Interaktion dem Rahmen der gemeinsamen Bemessungsgrundlage und nationalen Körperschaftsteuersystemen bzw. Körperschaftsteuersystemen von Drittländern. Um die Auswirkungen hybrider Gestaltungen zu neutralisieren, müssen Vorschriften festgelegt werden , nach denen eines der beiden betroffenen Steuergebiete den Abzug einer Zahlung, die zu einem solchen Ergebnis führt, verweigert oder sicherstellt, dass die entsprechenden Einkünfte in die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage aufgenommen werden.

 

(17)

Da Inkongruenzen im Zusammenhang mit Zweigniederlassungen und hybriden Gestaltungen oft zu einem Steuerabzug in beiden Steuersystemen oder zum Abzug in einem Land ohne Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage des anderen Landes führen, beeinträchtigen solche Sachverhalte ganz klar das Funktionieren des Binnenmarkts, da sie die Binnenmarktmechanismen verzerren und Steuervermeidungspraktiken begünstigen. Da sich Inkongruenzen aus nationalen Unterschieden bei der rechtlichen Einordnung bestimmter Arten von Unternehmen oder Zahlungen ergeben, kommt es zwischen Unternehmen, die für die Berechnung ihrer Steuerbemessungsgrundlage die gemeinsamen Vorschriften zugrunde legen, in der Regel nicht zu dieser Problematik. Zu Inkongruenzen käme es jedoch weiterhin bei der Interaktion dem Rahmen der gemeinsamen Bemessungsgrundlage und nationalen Körperschaftsteuersystemen bzw. Körperschaftsteuersystemen von Drittländern. Um die Auswirkungen hybrider Gestaltungen oder damit zusammenhängender Gestaltungen zu neutralisieren, enthält die Richtlinie (EU) 2016/1164 Vorschriften zu hybriden Gestaltungen und zu umgekehrt hybriden Gestaltungen. Bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie sollten diese Vorschriften systematisch berücksichtigt werden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(17a)

Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung einführen dürfen, um die negativen Auswirkungen der Gewinnverlagerung in Drittländer mit niedrigen Steuern, die nicht automatisch Steuerdaten gemäß den Standards der Union austauschen, zu mindern.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(17b)

Die Mitgliedstaaten sollten ein Sanktionssystem für Verstöße von Unternehmen gegen nationale Vorschriften einführen, das gemäß dieser Richtlinie nach einzelstaatlichem Recht angenommen wurde, und die Kommission davon unterrichten.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(19)

Um bestimmte nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Richtlinie zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen hinsichtlich (i) der Berücksichtigung von Änderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesellschaftsformen und Körperschaftsteuern und zur entsprechenden Änderung der Anhänge I und II; (ii) der Festlegung zusätzlicher Begriffsbestimmungen; (iii) der Durchsetzung von Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung in einigen Bereichen, die für den Freibetrag für Wachstum und Investitionen in Frage kommen ; ( iv ) der genaueren Festlegung der Begriffe des wirtschaftlichen und rechtlichen Eigentums geleaster Wirtschaftsgüter; ( v ) der Berechnung der Kapital- und Zinsbestandteile der Leasingzahlungen und der Abschreibungsbasis geleaster Wirtschaftsgüter und ( vi ) der genaueren Bestimmung der Kategorien von abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

 

(19)

Um bestimmte nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Richtlinie zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen hinsichtlich (i) der Berücksichtigung von Änderungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesellschaftsformen und Körperschaftsteuern und zur entsprechenden Änderung der Anhänge I und II; (ii) der Festlegung zusätzlicher Begriffsbestimmungen; ( iii ) der genaueren Festlegung der Begriffe des wirtschaftlichen und rechtlichen Eigentums geleaster Wirtschaftsgüter; ( iv ) der Berechnung der Kapital- und Zinsbestandteile der Leasingzahlungen und der Abschreibungsbasis geleaster Wirtschaftsgüter; ( v ) der genaueren Bestimmung der Kategorien von abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und (vi) des Erlasses von Leitlinien für die Übergangsphase, in der die Verteilung anhand der Aufteilungsformel und andere Zuweisungsmethoden für den Umgang mit Drittländern nebeneinander existieren . Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(19a)

Die Kommission sollte die einheitliche Umsetzung dieser Richtlinie überwachen, um zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeweils ein unterschiedliches System durchsetzen. Zudem sollte das Fehlen harmonisierter Rechnungslegungsvorschriften in der Union keine neuen Möglichkeiten der Steuerplanung und der Arbitrage eröffnen. Daher könnte die Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften die gemeinsame Regelung stärken, insbesondere sobald alle Geschäftstätigkeiten in der Union unter diese Regelung fallen.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(23)

Die Kommission sollte die Anwendung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüfen und dem Rat über ihre Tätigkeit Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gebiet erlassen —

 

(23)

Da diese Richtlinie eine wesentliche Änderung der Vorschriften über die Körperschaftsteuer enthält , sollte die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten eingehend bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Tätigkeit Bericht erstatten. Dieser Umsetzungsbericht sollte mindestens Folgendes umfassen: die Auswirkungen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerungssystems auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, die Vor- und Nachteile des Systems für KMU, die Auswirkungen im Hinblick auf eine für alle Mitgliedstaaten gerechte Steuererhebung, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt insgesamt unter besonderer Berücksichtigung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die den in dieser Richtlinie festgelegten neuen Vorschriften unterliegen, und die Zahl der Unternehmen, die während der Übergangszeit in den Geltungsbereich fallen. Die Kommission sollte die Anwendung dieser Richtlinie zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Tätigkeit Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gebiet erlassen —

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

1.   Mit dieser Richtlinie wird ein System einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage zur Besteuerung bestimmter Unternehmen eingeführt und die Berechnung dieser Bemessungsgrundlage geregelt.

 

1.   Mit dieser Richtlinie wird ein System einer gemeinsamen Bemessungsgrundlage zur Besteuerung in der Union bestimmter Unternehmen eingeführt und die Berechnung dieser Bemessungsgrundlage geregelt, und es werden Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und über Maßnahmen im Zusammenhang mit den internationalen Aspekten des vorgeschlagenen Steuersystems eingeführt .

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

1.   Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gelten für Unternehmen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden, und für ihre Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

1.   Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie gelten für Unternehmen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden, und für ihre Betriebsstätten und digitalen Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(c)

es ist Teil einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 750 000 000  EUR im Geschäftsjahr vor dem entsprechenden Geschäftsjahr;

 

(c)

es ist Teil einer zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 750 000 000  EUR im Geschäftsjahr vor dem entsprechenden Geschäftsjahr. Dieser Schwellenwert wird über einen Höchstzeitraum von sieben Jahren auf null gesenkt.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

3.   Ein Unternehmen, das die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b erfüllt, jedoch nicht die der Buchstabens c und d, kann auch für seine Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten dafür optieren, für einen Zeitraum von fünf Steuerjahren die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie anzuwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich automatisch um fünf weitere Steuerjahre, wenn diese Vereinbarung nicht gemäß Artikel 65 Absatz 3 gekündigt wird. Bei jeder Verlängerung müssen die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b erfüllt sein.

 

3.   Ein Unternehmen, das die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b erfüllt, jedoch nicht die der Buchstabens c und d, kann auch für seine Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten dafür optieren, die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie anzuwenden.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

4.    Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind nicht auf Reedereien anwendbar, für die Steuersonderregelungen gelten. Eine Reederei mit Steuersonderregelungen wird bei der Bestimmung der Unternehmen berücksichtigt, die zu einer Gruppe gemäß Artikel 3 gehören.

 

entfällt

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(a)

das Recht, mehr als 50 % der Stimmrechte auszuüben ; und

 

(a)

das Recht, Stimmrechte auszuüben, die über 50 % hinausgehen ; und

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 12

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(12)

„Fremdkapitalkosten“bezeichnet Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen, sonstige Kosten, die nach nationalem Recht wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital sind, einschließlich Zahlungen im Rahmen von Beteiligungsdarlehen, kalkulatorische Zinsen auf Instrumente wie Wandelanleihen und Nullkuponanleihen, Beträge im Rahmen von alternativen Finanzierungsmodalitäten, die Finanzierungskosten im Rahmen von Finanzierungsleasing, im Bilanzwert eines zugehörigen Vermögenswerts enthaltene kapitalisierte Zinsen, die Amortisation kapitalisierter Zinsen, durch Bezugnahme auf eine Finanzierungsrendite im Rahmen von Verrechnungspreisregelungen gemessene Beträge, Beträge fiktiver Zinsen im Rahmen von Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens, der fiktive Ertrag aus Nettoeigenkapitalerhöhungen gemäß Artikel 11 der vorliegenden Richtlinie , bestimmte Wechselkursgewinne und -verluste auf Fremdkapital und Instrumente im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital, Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen, Vermittlungsgebühren und ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital;

 

(12)

„Fremdkapitalkosten“bezeichnet Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen, sonstige Kosten, die nach nationalem Recht wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital sind, einschließlich Zahlungen im Rahmen von Beteiligungsdarlehen, kalkulatorische Zinsen auf Instrumente wie Wandelanleihen und Nullkuponanleihen, Beträge im Rahmen von alternativen Finanzierungsmodalitäten, die Finanzierungskosten im Rahmen von Finanzierungsleasing, im Bilanzwert eines zugehörigen Vermögenswerts enthaltene kapitalisierte Zinsen, die Amortisation kapitalisierter Zinsen, durch Bezugnahme auf eine Finanzierungsrendite im Rahmen von Verrechnungspreisregelungen gemessene Beträge, Beträge fiktiver Zinsen im Rahmen von Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens, bestimmte Wechselkursgewinne und -verluste auf Fremdkapital und Instrumente im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital, Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen, Vermittlungsgebühren und ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital;

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(30a)

„nicht-kooperatives Steuergebiet“bezeichnet ein Gebiet, auf das eine der folgenden Aussagen zutrifft:

(a)

Das Gebiet erfüllt nicht internationale Transparenzstandards.

(b)

Innerhalb des Gebiets gibt es Präferenzregelungen.

(c)

Innerhalb des Gebiets gibt es ein Steuersystem ohne Körperschaftsteuer oder einen Körperschaftsteuersatz nahe Null;

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 30 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(30b)

„wirtschaftliche Substanz“bezeichnet die faktischen Kriterien, die – auch für die digitale Wirtschaft – die Definition einer steuerlichen Präsenz eines Unternehmens ermöglichen, wie das Vorhandensein unternehmenseigener Personal- und Materialressourcen, eine unabhängige Unternehmensführung, die Rechtswirklichkeit, die Erträge, die es erwirtschaftet, und gegebenenfalls die Art der Vermögenswerte des Unternehmens;

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 30 c (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(30c)

„Briefkastenunternehmen“bezeichnet jede juristische Einheit ohne wirtschaftliche Substanz, die rein aus steuerlichen Gründen geschaffen wird;

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 30 d (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(30d)

„Lizenzkosten“bezeichnet Kosten aufgrund von Zahlungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen oder auch für andere immaterielle Wirtschaftsgüter geleistet werden; Zahlungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gelten als Lizenzkosten;

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 30 e (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(30e)

„Verrechnungspreise“bezeichnet die Preise, zu denen ein Unternehmen einem verbundenen Unternehmen materielle Güter oder immaterielle Anlagewerte überträgt oder Dienstleistungen für dieses erbringt;

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 31

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(31)

„hybride Gestaltung“bezeichnet eine Situation zwischen einem Steuerpflichtigen und einem verbundenen Unternehmen oder eine strukturierte Vereinbarung zwischen Parteien in unterschiedlichen Steuergebieten, in der Unterschiede bei der rechtlichen Einordnung eines Finanzinstruments oder Rechtsträgers oder die Einordnung einer gewerblichen Niederlassung als Betriebsstätte einem der folgendem Ergebnisse führen:

(a)

ein und dieselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste werden sowohl in dem Steuergebiet, aus dem die Zahlungen stammen bzw. in dem die Aufwendungen oder Verluste angefallen sind, als auch in dem anderen Steuergebiet von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen („doppelter Abzug“) ,

(b)

eine Zahlung wird in dem Steuergebiet, aus dem sie stammt, von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen, ohne dass im anderen Steuergebiet eine entsprechende Besteuerung derselben Zahlung erfolgt („Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung“) ,

(c)

bei einer unterschiedlichen Einordnung einer gewerblichen Niederlassung als Betriebsstätte werden Einkünfte aus dem Steuergebiet, aus dem sie stammen, nicht besteuert, ohne dass im anderen Steuergebiet eine entsprechende Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt („Nichtbesteuerung bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung“).

Hybride Gestaltungen treten nur insoweit auf, als dieselben in zwei Steuergebieten abgezogenen Zahlungen, angefallenen Aufwendungen oder entstandenen Verluste den Betrag der Einkünfte übersteigen, der in beiden Steuergebieten in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird und der derselben Quelle zugeordnet werden kann. Als hybride Gestaltung gilt auch die Übertragung eines Finanzinstruments im Rahmen einer strukturierten Vereinbarung mit einem Steuerpflichtigen, wenn der zugrunde liegende Ertrag aus dem übertragenen Finanzinstrument für Steuerzwecke als gleichzeitig mehr als einer der an der Vereinbarung beteiligten, für Zwecke der Besteuerung in unterschiedlichen Steuergebieten ansässigen Parteien zugeflossen behandelt wird, mit einem der folgenden Ergebnisse:

(a)

Abzug einer Zahlung im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Ertrag, ohne dass eine entsprechende Besteuerung derselben Zahlung erfolgt, es sei denn, der zugrundeliegende Ertrag wird in den steuerbaren Gewinn einer der beteiligten Parteien einbezogen ,

(b)

Anrechnung der auf eine Zahlung aus dem übertragenen Finanzinstrument entrichteten Quellensteuer für mehr als eine der beteiligten Parteien;

 

(31)

„hybride Gestaltung“bezeichnet eine hybride Gestaltung im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2016/1164 ;

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 32

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(32)

„strukturierte Vereinbarung“bezeichnet eine Vereinbarung, die eine hybride Gestaltung umfasst, bei der die steuerlichen Folgen der Gestaltung in die Vereinbarung eingepreist sind, oder eine Vereinbarung, die so gestaltet wurde, dass eine hybride Gestaltung entsteht, es sei denn, es kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen oder einem verbundenen Unternehmen die hybride Gestaltung bewusst war und der aus der hybriden Gestaltung resultierende Steuervorteil nicht geteilt wurde;

 

entfällt

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(33a)

„digitale Betriebsstätte“bezeichnet eine maßgebliche digitale Präsenz eines Steuerpflichtigen, der Dienstleistungen in einem Gebiet erbringt, die auf Verbraucher oder Unternehmen in diesem Gebiet ausgerichtet sind, gemäß den Kriterien des Artikels 5 Absatz 2a;

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 33 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(33b)

„europäische Steueridentifikationsnummer“oder „TIN“bezeichnet eine Nummer im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012, die einen „Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“enthält;

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Die Kommission kann gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte erlassen, um weitere Begriffe festzulegen.

 

Die Kommission kann gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte erlassen, um derzeitige Definitionen zu aktualisieren oder weitere Begriffe festzulegen.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

1.

Als „Betriebsstätte“eines Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er steuerlich ansässig ist, gilt eine feste Geschäftseinrichtung in diesem anderen Mitgliedstaat, durch die die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird, insbesondere:

 

1.

Als „Betriebsstätte“ oder „digitale Betriebsstätte“ eines Steuerpflichtigen in einem anderen Gebiet als demjenigen, in dem er steuerlich ansässig ist, gilt eine feste Geschäftseinrichtung bzw. eine digitale Präsenz in diesem anderen Mitgliedstaat, durch die die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird, insbesondere:

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(fa)

eine digitale Plattform oder ein anderes digitales Geschäftsmodell, das sich auf die Erhebung und Nutzung von Daten zu einem kommerziellen Zweck gründet.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

2a.    Ein Steuerpflichtiger, der in einem Steuergebiet ansässig ist und Zugang zu einer digitalen Plattform, wie einer elektronischen Anwendung, einer Datenbank, einem Online-Marktplatz oder Speicherplatz, verschafft bzw. diese anbietet oder eine Suchmaschine oder Werbedienstleistungen auf einer Website oder in einer elektronischen Anwendung anbietet, wird so behandelt, als habe er eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Steuergebiets, in dem er steuerlich ansässig ist, sofern die Gesamteinnahmen des Steuerpflichtigen oder des verbundenen Unternehmens durch Ferntransaktionen über die vorgenannten digitalen Plattformen in den Steuergebieten, in denen er nicht ansässig ist, einen Betrag von 5 000 000  EUR pro Jahr überschreiten und sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(a)

Pro Monat haben mindestens 1 000 registrierte einzelne Nutzer, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Steuergebiet, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, wohnhaft sind, sich auf der digitalen Plattform des Steuerpflichtigen angemeldet oder diese besucht.

(b)

Mindestens 1 000 digitale Verträge wurden mit Kunden oder Nutzern, die nicht in dem Steuergebiet des Steuerpflichtigen wohnhaft sind, in einem Steuerjahr geschlossen.

(c)

Der Umfang des digitalen Inhalts, der von dem Steuerpflichtigen in dem betreffenden Steuerjahr gesammelt wurde, übersteigt 10 % des gesamten gespeicherten digitalen Inhalts der Gruppe.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ändern, indem sie die Faktoren nach den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes auf der Grundlage der Fortschritte in internationalen Vereinbarungen anpasst. Wenn zusätzlich zu dem einnahmenbasierten Schwellenwert nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes einer oder mehrere der drei digitalen Faktoren gemäß den Buchstaben a, b und c auf einen Steuerpflichtigen in dem entsprechenden Mitgliedstaat Anwendung finden, wird der Steuerpflichtige so behandelt, als habe er in diesem Mitgliedstaat eine Betriebsstätte. Ein Steuerpflichtiger ist verpflichtet, den Steuerbehörden alle Informationen offen zu legen, die für die Bestimmung einer Betriebsstätte oder einer digitalen Betriebstätte im Einklang mit diesen Artikel von Belang sind.

Abänderungg 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Zusätzlich zu den Beträgen, die als Forschungs- und Entwicklungskosten gemäß Absatz 2 abzugsfähig sind, kann der Steuerpflichtige je Steuerjahr außerdem 50 % dieser während des betreffenden Jahrs entstanden Kosten abziehen; davon ausgenommen sind Kosten im Zusammenhang mit beweglichen körperlichen Wirtschaftsgütern. Bei Forschungs- und Entwicklungskosten von mehr als 20 000 000  EUR kann der Steuerpflichtige 25 % des darüber hinausgehenden Betrags abziehen.

 

Für Forschungs- und Entwicklungskosten, die 20 000 000  EUR nicht übersteigen und in Verbindung mit Mitarbeitern, Unterauftragnehmern, Leiharbeitnehmern und Selbständigen stehen, erhält der Steuerpflichtige eine Steuergutschrift in Höhe von 10 % der angefallenen Kosten.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Steuerpflichtige zusätzlich 100 % der Forschungs- und Entwicklungskosten bis zur Höhe von 20 000 000  EUR abziehen, wenn er alle folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)

Der Steuerpflichtige ist ein nicht börsennotiertes kleines Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanz, die 10 000 000  EUR nicht übersteigt;

(b)

die Eintragung ins Handelsregister liegt nicht mehr als fünf Jahre zurück. Ist der Steuerpflichtige nicht eintragungspflichtig, beginnt der Fünfjahreszeitraum zu dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt oder für seine Tätigkeit steuerpflichtig wird;

(c)

der Steuerpflichtige entstand nicht durch einen Zusammenschluss;

(d)

der Steuerpflichtige hat keine verbundenen Unternehmen.

 

entfällt

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

[…]

 

entfällt

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(b)

50 % der Bewirtungs- und Repräsentationskosten, bis zu einem Betrag von maximal [x] % der Erträge in einem Steuerjahr;

 

(b)

50 % der normalen und notwendigen Bewirtungs- und Repräsentationskosten, die direkt mit dem Geschäft des Steuerpflichtigen zusammenhängen , bis zu einem Betrag von maximal [x] % der Erträge in einem Steuerjahr;

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(c)

die Einstellung einbehaltener Gewinne in eine Rücklage, die Bestandteil des Eigenkapitals der Gesellschaft ist;

 

(c)

die Einstellung einbehaltener Gewinne in eine Rücklage, die Bestandteil des Eigenkapitals der Gesellschaft ist, mit Ausnahme von in die Reserve eingestellten Gewinnen von Genossenschaften und kooperativen Konsortien, sowohl während der aktuellen Geschäftstätigkeit des Unternehmens als auch nach ihrer Beendigung, im Einklang mit nationalen Steuervorschriften ;

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(ja)

Aufwendungen zugunsten von Empfängern in Ländern, die auf der europäischen Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke („Steueroasen“) aufgeführt sind;

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Jahr, in dem sie anfallen, nur bis zu 30 % des Ergebnisses des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) oder bis zu einem Höchstbetrag von 3 000 000  EUR abzugsfähig, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

 

Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Jahr, in dem sie anfallen, nur bis zu 10 % des Ergebnisses des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) oder bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 000  EUR abzugsfähig, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Für die Zwecke dieses Artikels wird die gesamte Gruppe als ein Steuerpflichtiger behandelt, wenn ein Steuerpflichtiger gemäß den Vorschriften eines nationalen Gruppenbesteuerungssystems im Namen einer Gruppe handeln darf oder muss. Unter diesen Umständen werden die überschüssigen Fremdkapitalkosten und das EBITDA für die gesamte Gruppe berechnet. Der Betrag von 3 000 000  EUR gilt auch für die gesamte Gruppe.

 

Für die Zwecke dieses Artikels wird die gesamte Gruppe als ein Steuerpflichtiger behandelt, wenn ein Steuerpflichtiger gemäß den Vorschriften eines nationalen Gruppenbesteuerungssystems im Namen einer Gruppe handeln darf oder muss. Unter diesen Umständen werden die überschüssigen Fremdkapitalkosten und das EBITDA für die gesamte Gruppe berechnet. Der Betrag von 1 000 000  EUR gilt auch für die gesamte Gruppe.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

6.   Überschüssige Fremdkapitalkosten, die in einem Steuerjahr nicht abgezogen werden können, werden ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen.

 

6.   Überschüssige Fremdkapitalkosten, die in einem Steuerjahr nicht abgezogen werden können, werden für einen Zeitraum von fünf Jahren vorgetragen.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 14a

Spezifische Steuerbefreiungen

Die von Genossenschaften und Kooperativen in eine Reserve eingestellten Gewinne, sowohl während der aktuellen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens als auch nach ihrer Beendigung, sowie die von Genossenschaften und Kooperativen an ihre eigenen Mitglieder gewährten Vorteile sind abzugsfähig, sofern die Abzugsfähigkeit im Einklang mit dem nationalen Steuerrecht steht.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 29

Wegzugsbesteuerung

1.     Ein Betrag in Höhe des Marktwerts der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Übertragung oder des Wegzugs abzüglich ihres steuerlichen Werts wird als antizipativer Ertrag besteuert, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

(a)

Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seinem Hauptsitz an seine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland belegene Betriebsstätte;

(b)

der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seiner in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an seinen Hauptsitz oder an eine andere Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, insofern als der Mitgliedstaat der Betriebsstätte aufgrund der Übertragung nicht mehr das Besteuerungsrecht für die übertragenen Vermögenswerte hat;

(c)

der Steuerpflichtige verlegt seinen Steuersitz in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, mit Ausnahme jener Vermögenswerte, die tatsächlich weiterhin einer Betriebsstätte im vorigen Mitgliedstaat zuzurechnen sind;

(d)

der Steuerpflichtige überträgt die von seiner Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, insofern als der Mitgliedstaat der Betriebsstätte aufgrund der Übertragung nicht mehr das Besteuerungsrecht für die übertragenen Vermögenswerte hat.

2.     Der Mitgliedstaat, in den die Vermögenswerte, der Steuersitz oder die von der Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit übertragen werden, erkennt den Wert an, den der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte als Ausgangswert der Vermögenswerte für steuerliche Zwecke festgesetzt hat.

3.     Dieser Artikel gilt nicht für Übertragungen von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Wertpapierfinanzierung, für als Sicherheiten gestellte Vermögenswerte oder für den Fall, dass die Übertragung von Vermögenswerten zur Erfüllung von aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen oder für Zwecke des Liquiditätsmanagements erfolgt, wenn diese Vermögenswerte innerhalb einer Frist von zwölf Monaten wieder in den Mitgliedstaat des Übertragenden zurückgeführt werden.

 

Artikel 29

Wegzugsbesteuerung

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Vorschriften über die Wegzugsbesteuerung der Richtlinie (EU) 2016/1164.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

1.   Von einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte eines gebietsfremden Steuerpflichtigen in einem Steuerjahr erlittene Verluste können vorgetragen und in späteren Steuerjahren abgezogen werden, sofern diese Richtlinie nichts anderes vorsieht .

 

1.   Von einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen oder der Betriebsstätte eines gebietsfremden Steuerpflichtigen in einem Steuerjahr erlittene Verluste können vorgetragen und in einem Zeitraum von höchstens fünf Jahren in späteren Steuerjahren abgezogen werden.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 42

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 42

Verlustausgleich und Nachbesteuerung

1.     Gebietsansässige Steuerpflichtige, die nach Abzug ihrer eigenen Verluste gemäß Artikel 41 noch immer rentabel sind, können darüber hinaus im selben Steuerjahr durch ihre unmittelbar qualifizierten Tochtergesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder von einer oder mehreren Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten entstandene Verluste abziehen. Dieser Verlustausgleich wird für einen begrenzten Zeitraum gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels gewährt.

2.     Der Abzug erfolgt im Verhältnis zu der Beteiligung des gebietsansässigen Steuerpflichtigen an seinen qualifizierten Tochtergesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 und in voller Höhe für Betriebsstätten. Eine Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage des ansässigen Steuerpflichtigen darf in keinem Fall zu einem negativen Betrag führen.

3.     Der gebietsansässige Steuerpflichtige fügt alle künftigen Gewinne dieser qualifizierten Tochtergesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Betriebsstätten entsprechend dem Betrag der zuvor abgezogenen Verluste zu seiner Steuerbemessungsgrundlage wieder hinzu.

4.     Gemäß den Absätzen 1 und 2 abgezogene Verluste werden der Bemessungsgrundlage des gebietsansässigen Steuerpflichtigen automatisch wieder hinzugerechnet, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

(a)

bis zum Ende des fünften Steuerjahres, nachdem die Verluste abzugsfähig geworden sind, wurden keine Gewinne wieder hinzugerechnet, oder die hinzugerechneten Gewinne entsprechen nicht dem vollen Betrag der abgezogenen Verluste;

(b)

die qualifizierte Tochtergesellschaft gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird veräußert, liquidiert oder in eine Betriebsstätte umgewandelt;

(c)

die Betriebsstätte wird veräußert, liquidiert oder in eine Tochtergesellschaft umgewandelt;

(d)

die Muttergesellschaft erfüllt nicht mehr die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1.

 

entfällt

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 45 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 45a

Tatsächlich abgeführte Steuern

Solange der Schwellenwert nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c gilt, überwachen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die tatsächlich von kleinen und mittleren Unternehmen sowie multinationalen Unternehmen in allen Mitgliedstaaten abgeführten Steuern, damit die Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen für ähnliche Unternehmen innerhalb der Union gewährleisten und die Verwaltungslasten und -kosten für kleine und mittlere Unternehmen verringern können.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 53 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Abweichend von Artikel 8 Buchstaben c und d ist ein Steuerpflichtiger von der Steuer auf im Ausland erzielte Einkünfte nicht befreit, die der Steuerpflichtige als Gewinnausschüttungen von einem Rechtsträger in einem Drittland oder als Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an einem Rechtsträger in einem Drittland vereinnahmt hat, wenn dieser Rechtsträger in dem Land, in dem er steuerlich ansässig ist, einem gesetzlichen Körperschaftsteuersatz von weniger als der Hälfte des gesetzlichen Steuersatzes unterliegt , der für den Steuerpflichtigen in Bezug auf die im Ausland erzielten Einkünfte im Mitgliedstaat, in dem er steuerlich ansässig ist, anwendbar wäre.

 

Abweichend von Artikel 8 Buchstaben c und d ist ein Steuerpflichtiger von der Steuer auf im Ausland erzielte Einkünfte nicht befreit, die nicht aus aktivem Geschäftsbetrieb stammen und die der Steuerpflichtige als Gewinnausschüttungen von einem Rechtsträger in einem Drittland oder als Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an einem Rechtsträger in einem Drittland vereinnahmt hat, wenn dieser Rechtsträger in dem Land, in dem er steuerlich ansässig ist, einem gesetzlichen Körperschaftsteuersatz von weniger als 15 % , der für den Steuerpflichtigen in Bezug auf die im Ausland erzielten Einkünfte im Mitgliedstaat, in dem er steuerlich ansässig ist, anwendbar wäre.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 53 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

2.   Findet Absatz 1 Anwendung, so unterliegt der Steuerpflichtige einer Steuer auf die im Ausland erzielten Einkünfte, wobei die in dem Drittland entrichtete Steuer von der Steuerschuld in dem Mitgliedstaat, in dem er steuerlich ansässig ist, abgezogen wird. Der Abzug darf den zuvor berechneten Betrag der Steuer, der auf die steuerbaren Einkünfte entfällt, nicht übersteigen.

 

2.   Findet Absatz 1 Anwendung, so unterliegt der Steuerpflichtige einer Steuer auf die im Ausland erzielten Einkünfte, wobei die in dem Drittland entrichtete Steuer von der Steuerschuld in dem Mitgliedstaat, in dem er steuerlich ansässig ist, abgezogen wird. Der Abzug darf den zuvor berechneten Betrag der Steuer, der auf die steuerbaren Einkünfte entfällt, nicht übersteigen. Um in den Genuss der Abzugsmöglichkeiten zu gelangen, hat der Steuerpflichtige gegenüber seinen Steuerbehörden nachzuweisen, dass die im Ausland erzielten Einkünfte aus aktivem Geschäftsbetrieb stammen. Dies könnte mithilfe einer Bescheinigung erfolgen, die von den ausländischen Steuerbehörden hierfür erteilt wird.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 58

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 58

Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

1.     Liegt – unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände – eine unangemessene Gestaltung oder eine unangemessene Abfolge von Gestaltungen vor, bei der der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten diese bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage nach den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen.

2.     Für die Zwecke von Absatz 1 gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen in dem Umfang als unangemessen, wie sie nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln.

3.     Gestaltungen oder eine Abfolge von Gestaltungen, die gemäß Absatz 1 nicht behandelt werden, werden bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage entsprechend ihrer wirtschaftlichen Substanz behandelt.

 

Artikel 58

Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die allgemeine Vorschrift der Richtlinie (EU) 2016/1164 zur Verhinderung von Missbrauch .

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Rechtsträger oder Betriebsstätten, deren Gewinne in dem Mitgliedstaat ihres Hauptsitzes nicht der Steuer unterliegen oder steuerbefreit sind, werden als beherrschte ausländische Unternehmen behandelt , wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

Der Mitgliedstaat eines Steuerpflichtigen behandelt Rechtsträger oder Betriebsstätten, deren Gewinne in diesem Mitgliedstaat nicht der Steuer unterliegen oder steuerbefreit sind, als beherrschte ausländische Unternehmen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Abänderung 59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(b)

Die von dem Rechtsträger oder der Betriebsstätte tatsächlich entrichtete Körperschaftsteuer auf seine bzw. ihre Gewinne ist niedriger als die Differenz zwischen der Körperschaftsteuer, die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie dieser Richtlinie auf die Gewinne des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte erhoben worden wäre, und der von dem Rechtsträger oder der Betriebsstätte tatsächlich entrichteten Körperschaftsteuer auf seine bzw. ihre Gewinne.

 

(b)

Die Gewinne des Rechtsträgers unterliegen einem Körperschaftsteuersatz, der niedriger als 15 % ist. Dieser Satz wird bemessen nach dem Gewinn vor Durchführung der Maßnahmen, die das jeweilige Land eingeführt hat, um die Bemessungsgrundlage, auf die der Satz angewendet wird, zu verringern. Der Satz wird alljährlich anhand der Entwicklung des Welthandels angepasst.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b werden bei der Berechnung der Körperschaftsteuer, die gemäß den Vorschriften der Richtlinie im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen auf die Gewinne des Rechtsträgers erhoben worden wäre, die Einkünfte einer Betriebsstätte des Rechtsträgers, die im Steuergebiet des beherrschten ausländischen Unternehmens nicht der Steuer unterliegen oder steuerbefreit sind, nicht berücksichtigt.

 

entfällt

Abänderung 61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

2.    Wird ein Rechtsträger oder eine Betriebsstätte als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt, so werden nicht ausgeschüttete Einkünfte des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte aus folgenden Kategorien besteuert :

(a)

Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;

(b)

Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;

(c)

Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen;

(d)

Einkünfte aus Finanzierungsleasing;

(e)

Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und aus anderen finanziellen Tätigkeiten;

(f)

Einkünfte von Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben oder an diese verkauft werden, und keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen.

Der erste Unterabsatz gilt nicht für beherrschte ausländische Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind , das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, wenn das beherrschte ausländische Unternehmen aus triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln , errichtet worden ist. Für die Zwecke dieses Artikels spiegelt die Tätigkeit des beherrschten ausländischen Unternehmens die wirtschaftliche Realität wider , wenn diese Tätigkeit gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten in angemessenem Umfang ausgeübt wird.

 

2.   Wird ein Rechtsträger oder eine Betriebsstätte als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt, wird im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen Folgendes in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen :

(a)

die nicht ausgeschütteten Einkünfte des Unternehmens oder die Einkünfte der Betriebsstätte aus folgenden Kategorien:

(i)

Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;

(ii)

Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;

(iii)

Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen;

(iv)

Einkünfte aus Finanzierungsleasing;

(v)

Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und aus anderen finanziellen Tätigkeiten;

(vi)

Einkünfte von Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben oder an diese verkauft werden, und keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen.

Dieser Buchstabe gilt nicht, wenn das beherrschte ausländische Unternehmen gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt , wie durch relevante Fakten und Umstände nachgewiesen. Ist das beherrschte ausländische Unternehmen in einem Drittland ansässig oder niedergelassen , das keine Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, können die Mitgliedstaaten beschließen , den vorstehenden Unterabsatz nicht anzuwenden; oder

(b)

die nicht ausgeschütteten Einkünfte des Unternehmens oder der Betriebsstätte aus unangemessenen Gestaltungen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen.

Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen als unangemessen, sofern der Rechtsträger oder die Betriebsstätte nicht selbst Eigentümer der Vermögenswerte wäre oder die Risiken, aus denen seine gesamten Einkünfte oder Teile davon erzielt werden, nicht eingegangen wäre, wenn es nicht von einem Unternehmen beherrscht würde, dessen Entscheidungsträger die für diese Vermögenswerte und Risiken relevanten Aufgaben ausführen, die für die Erzielung der Einkünfte des beherrschten Unternehmens ausschlaggebend sind.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Ein Rechtsträger oder eine Betriebsstätte wird nicht als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt , wenn nicht mehr als ein Drittel der Einkünfte des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte unter die Kategorien  a bis f des Absatzes 2 fallen.

 

Wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnet, kann der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden, einen Rechtsträger oder eine Betriebsstätte nicht als beherrschtes ausländisches Unternehmen gemäß Absatz 1 zu behandeln , wenn ein Drittel oder weniger der Einkünfte des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte unter die Kategorien nach Absatz 2 Buchstabe a fällt.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Finanzunternehmen werden nicht als beherrschte ausländische Unternehmen gemäß Absatz 1 behandelt , wenn nicht mehr als ein Drittel der Einkünfte des Rechtsträgers oder der Betriebsstätte in den Kategorien  a bis f des Absatzes 2 aus Transaktionen mit dem Steuerpflichtigen oder seinen verbundenen Unternehmen stammt.

 

Wird die Steuerbemessungsgrundlage eines Steuerpflichtigen nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnet, kann der Mitgliedstaat sich dafür entscheiden , Finanzunternehmen nicht als beherrschte ausländische Unternehmen zu behandeln , wenn ein Drittel oder weniger der Einkünfte des Rechtsträgers in den Kategorien nach Absatz 2 Buchstabe a aus Transaktionen mit dem Steuerpflichtigen oder seinen verbundenen Unternehmen stammt.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

3a.     Die Mitgliedstaaten können Rechtsträger oder Betriebsstätten vom Anwendungsbereich des Absatzes 2 Buchstabe b ausnehmen ,

(a)

deren Buchgewinne 750 000  EUR und deren nicht kommerzielle Einkünfte 75 000  EUR nicht übersteigen oder

(b)

deren Buchgewinne nicht mehr als 10 % ihrer betrieblichen Aufwendungen für den Steuerzeitraum ausmachen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b dürfen die betrieblichen Aufwendungen weder die Kosten der Waren, die außerhalb des Landes verkauft wurden, in dem der Rechtsträger/die Betriebsstätte für Steuerzwecke ansässig bzw. belegen ist, noch Zahlungen an verbundene Unternehmen einschließen.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 61

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 61

Hybride Gestaltungen

Sofern eine hybride Gestaltung zwischen Mitgliedstaaten zu einem doppelten Abzug derselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste führt, wird der Abzug nur in dem Mitgliedstaat gewährt, aus dem die Zahlungen stammen bzw. in dem die Aufwendungen oder Verluste entstanden sind.

Sofern eine hybride Gestaltung, an der ein Drittland beteiligt ist, zu einem doppelten Abzug derselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste führt, verweigert der betreffende Mitgliedstaat den Abzug dieser Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste, sofern dies das Drittland nicht bereits getan hat.

Sofern eine hybride Gestaltung zwischen Mitgliedstaaten zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt, verweigert der Mitgliedstaat des Zahlenden den Abzug der entsprechenden Zahlung.

Sofern eine hybride Gestaltung, an der ein Drittland beteiligt ist, zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt:

(a)

stammt die Zahlung aus einem Mitgliedstaat, so verweigert der betreffende Mitgliedstaat den Abzug;

(b)

stammt die Zahlung aus einem Drittland, so fordert der betreffende Mitgliedstaat den Steuerpflichtigen zur Einbeziehung dieser Zahlung in die Steuerbemessungsgrundlage auf, es sei denn, das Drittland hat den Abzug bereits verweigert oder den Steuerpflichtigen bereits zur Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage aufgefordert.

Sofern eine hybride Gestaltung zwischen Mitgliedstaaten, an der eine Betriebsstätte beteiligt ist, zu einer Nichtbesteuerung bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt, fordert der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, den Steuerpflichtigen dazu auf, die der Betriebsstätte zugerechneten Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Sofern eine hybride Gestaltung, an der eine in einem Drittland belegene Betriebsstätte beteiligt ist, zu einer Nichtbesteuerung bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führt, fordert der betreffende Mitgliedstaat den Steuerpflichtigen auf, die der in einem Drittland belegenen Betriebsstätte zugerechneten Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen.

 

Artikel 61

Hybride Gestaltungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Vorschriften des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/1164, die hybride Gestaltungen betreffen.

4.     Sofern eine Zahlung durch einen Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland direkt oder indirekt durch Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste ausgeglichen wird, die aufgrund einer hybriden Gestaltung in zwei unterschiedlichen Steuergebieten außerhalb der Union abzugsfähig sind, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug der durch den Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland geleisteten Zahlung von der Steuerbemessungsgrundlage, es sei denn, eines der beteiligten Drittländer hat den Abzug der in zwei unterschiedlichen Steuergebieten abzugsfähigen Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste bereits verweigert.

 

 

5.     Sofern die entsprechende Einbeziehung einer abzugsfähigen Zahlung durch einen Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland direkt oder indirekt durch eine Zahlung ausgeglichen wird, die der Zahlende aufgrund einer hybriden Gestaltung nicht in seine Steuerbemessungsgrundlage einbezieht, verweigert der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen den Abzug der den Abzug der durch den Steuerpflichtigen an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittland geleisteten Zahlung von der Steuerbemessungsgrundlage, es sei denn, eines der beteiligten Drittländer hat den Abzug der nicht einbezogenen Zahlung bereits verweigert.

 

 

6.     Sofern eine hybride Gestaltung zu einer Ermäßigung der auf eine Zahlung aus dem übertragenen Finanzinstrument entrichteten Quellensteuer für mehr als eine der beteiligten Parteien führt, begrenzt der Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen bei einer solchen Zahlung die Ermäßigung im Verhältnis zu dem steuerpflichtigen Nettoeinkommen.

 

 

7.     Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Zahlender“die Rechtsträger oder Betriebsstätten, aus denen die Zahlungen stammen oder in denen die Aufwendungen oder Verluste angefallen sind.

 

 

Abänderung 66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 61 a – Überschrift

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Inkongruenzen bei der Steueransässigkeit

 

Umgekehrt hybride Gestaltungen

Abänderung 67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 61 a – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Sofern Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste eines Steuerpflichtigen, der sowohl in einem Mitgliedstaat als auch einem Drittland steuerlich ansässig ist, gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats und dieses Drittlandes in beiden Steuergebieten von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind, und diese Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste in dem Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen gegen steuerpflichtige Einkünfte aufgerechnet werden können, verweigert der betreffende Mitgliedstaat den Abzug dieser Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste, sofern das Drittland dies nicht bereits getan hat.

 

Für die Zwecke dieser Richtlinie behandeln die Mitgliedstaaten umgekehrt hybride Gestaltungen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/1164.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 65 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 65a

Europäische Steueridentifikationsnummer

Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2018 einen Gesetzgebungsvorschlag über eine einheitliche gemeinsame europäische Identifikationsnummer für Steuerpflichtige vor, damit der automatische Austausch von Steuerinformationen in der Union effizienter und verlässlicher wird.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 65 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 65b

Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Damit vollständige Transparenz und die korrekte Umsetzung dieser Richtlinie gewährleistet sind, muss der Informationsaustausch in Steuersachen automatisch erfolgen und verbindlich vorgeschrieben werden, wie dies in der Richtlinie 2011/16/EU des Rates  (4) vorgesehen.

Die Mitgliedstaaten statten ihre nationalen Steuerbehörden mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen und Kompetenzen sowie mit Ressourcen für die Schulung der Steuerbeamten in Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Steuerbereich sowie des automatischen Austauschs von Informationen aus, damit dafür gesorgt ist, dass diese Richtlinie umfassend umgesetzt wird.

 

 

Abänderung 70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 66 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 6 , Artikel 32 Absatz 5 sowie Artikel 40 wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie für unbestimmte Zeit übertragen.

 

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 2a , Artikel 32 Absatz 5 sowie Artikel 40 wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie für unbestimmte Zeit übertragen.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 66 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 6 , Artikel 32 Absatz 5 sowie Artikel 40 kann jederzeit vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 2a , Artikel 32 Absatz 5 sowie Artikel 40 kann jederzeit vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 66 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 6 , Artikel 32 Absatz 5 sowie Artikel 40 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Veranlassung des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

 

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 2a , Artikel 32 Absatz 5 sowie Artikel 40 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Veranlassung des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 66 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 66a

Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuerabkommen

Die Mitgliedstaaten ändern ihre bilateralen Steuerabkommen im Einklang mit dieser Richtlinie und stellen dabei sicher, dass solche Abkommen Folgendes enthalten:

(a)

eine Klausel, in deren Rahmen sich beide Parteien dazu verpflichten, Maßnahmen zu erlassen, nach denen Steuern an dem Ort zu entrichten sind, an dem die Geschäftstätigkeit und die Wertschöpfung stattfinden ,

(b)

einen Zusatz, in dessen Rahmen klargestellt wird, dass bilaterale Abkommen nicht nur der Vermeidung der Doppelbesteuerung, sondern auch der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung dienen, und

(c)

eine Klausel im Hinblick auf eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch auf Basis einer Prüfung des Hauptzwecks.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 68 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 68a

Überwachung

Die Kommission überwacht die einheitliche Umsetzung dieser Richtlinie, um eine homogene Auslegung ihrer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und veröffentlicht ihre Erkenntnisse.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 69

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 69

Überprüfung

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft die Kommission ihre Anwendung und legt dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie vor.

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie bewertet die Kommission die Durchführung der Richtlinie.

Unbeschadet des ersten Unterabsatzes überprüft die Kommission drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie das Funktionieren von Artikel 11 und erwägt eine mögliche Änderung der Definition und Ausrichtung des AGI. Die Kommission prüft eingehend, wie der AGI Unternehmen, die zur Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie berechtigt sind, zur Finanzierung ihrer Aktivitäten durch Eigenkapital ermutigen kann.

 

Artikel 69

Umsetzungsbericht und Überprüfung:

La Commission évalue le fonctionnement de la présente directive cinq ans après son entrée en vigueur

Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Erkenntnisse in einem Umsetzungsbericht mit . Der Bericht enthält eine Analyse aller folgenden Punkte:

(a)

der Auswirkungen dieses Systems auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten;

(b)

der Vor- und Nachteile dieses Systems für KMU;

(c)

der Auswirkungen im Hinblick auf eine für alle Mitgliedstaaten gerechte Steuererhebung;

(d)

der Auswirkungen auf den Binnenmarkt insgesamt unter besonderer Berücksichtigung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die den in dieser Richtlinie festgelegten neuen Vorschriften unterliegen;

(e)

der Zahl der Unternehmen, die während der Übergangszeit in den Geltungsbereich fallen.

Zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie überprüft die Kommission ihre Anwendung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie vor.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten ihre Schlussfolgerungen mit dem Ziel mit, diese Erkenntnisse bei der Gestaltung und Umsetzung der nationalen Körperschaftsteuerregelungen zu berücksichtigen.

 

Die Kommission teilt ihre Schlussfolgerungen in einem Bericht an das Europäische Parlament und an die Mitgliedstaaten mit dem Ziel mit, diese Erkenntnisse bei der Gestaltung und Umsetzung der nationalen Körperschaftsteuerregelungen zu berücksichtigen. Diesem Bericht liegt gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie bei.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 70 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Januar 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

 

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Januar 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 70 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2019 an.

 

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2020 an.


(1)  Vorschlag für eine Richtlinie des Rates COM(2011)0121 final/2 vom 3. Oktober 2011 über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage.

(2)  Vorschlag für eine Richtlinie des Rates COM(2011)0121 final/2 vom 3. Oktober 2011 über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage.

(3)   Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).

(4)   Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).


10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/217


P8_TA(2018)0089

Leitlinien für den Haushaltsplan 2019 – Einzelplan III

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2018 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2019, Einzelplan III – Kommission (2017/2286(BUD))

(2019/C 162/31)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3),

gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (4),

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 (5) und die zwischen Parlament, Rat und Kommission vereinbarten gemeinsamen Erklärungen, die diesem beigefügt sind,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Februar 2018 zu den haushaltspolitischen Leitlinien für 2019 (06315/2018),

gestützt auf Artikel 86a seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0062/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Verhandlungen über den Haushaltsplan der EU für 2019, den letzten in der laufenden Wahlperiode, gleichzeitig mit den Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und die Reform des Eigenmittelsystems der EU geführt werden; in der Erwägung, dass 2019 das sechste Jahr ist, in dem der MFR 2014–2020 gilt;

B.

in der Erwägung, dass sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde bemühen sollten, im Vermittlungsausschuss eine ehrgeizige und umfassende Einigung über den Haushaltsplan für 2019 zu erzielen, damit die gleichzeitig laufenden Verhandlungen begünstigt werden und noch vor Ende dieser Wahlperiode eine Einigung über den MFR nach 2020 und die Eigenmittel erzielt werden kann;

C.

in der Erwägung, dass sich entsprechend der im Dezember 2017 erzielten Einigung über die Einleitung der zweiten Phase der Verhandlungen das Brexit-Verfahren nicht unmittelbar auf den Haushaltsplan für 2019 auswirken sollte, da das Vereinigte Königreich im Einklang mit dem gemeinsamen Bericht der EU und des Vereinigten Königreichs (6) so zur Ausführung der Jahreshaushaltspläne der Union für 2019 und 2020 beitragen und sich an diesen beteiligen wird, als wäre es nicht aus der Union ausgetreten;

D.

in der Erwägung, dass an Boden gewinnende populistische und extremistische Bewegungen in allen Mitgliedstaaten irreführende Informationen über die EU und ihren Haushalt bereitgestellt und verbreitet haben und dies ein Beleg dafür ist, dass es besserer und transparenterer Informationen bedarf;

E.

in der Erwägung, dass, nachdem der Umgang mit der Finanz-, Sozial- und Wirtschaftskrise von den Bürgern jahrelang als negativ wahrgenommen wurde, durch die gegenwärtigen verbesserten Konjunkturaussichten, die das Ergebnis gemeinsamer Anstrengungen sind, Europa auf den Pfad der wirtschaftlichen Erholung zu führen, bei der Haushaltsplanung großzügiger vorgegangen werden kann;

F.

in der Erwägung, dass sich der Rat in den letzten Jahren wiederholt in Widersprüche verwickelt hat, indem er neue politische Prioritäten für die EU festgelegt hat, jedoch keine Bereitschaft erkennen ließ, neue Mittel zur Finanzierung dieser Prioritäten bereitzustellen; in der Erwägung, dass für die Finanzierung der neuen politischen Prioritäten und der Herausforderungen, denen sich die EU in Zukunft stellen muss, neue Mittel bereitgestellt und nicht die bestehenden erfolgreichen Programme gekürzt werden sollten;

G.

in der Erwägung, dass die Umsetzung der mehrjährigen Programme gegen Ende des derzeitigen Finanzplanungszeitraums Fahrt aufgenommen haben wird und daher ein wachsender Bedarf an angemessenen Finanzmitteln besteht;

Antworten auf die Herausforderungen der EU und die Erwartungen der Bürger

1.

nimmt die Erholung von den Folgen der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise zur Kenntnis, die aufgrund der Bemühungen der EU und der Mitgliedstaaten um die Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen zügig voranschreitet; weist darauf hin, dass diese Bemühungen weiter konsolidiert werden müssen, damit sie sich positiv im Alltag der EU-Bürger niederschlagen, von denen viele über Jahre hinweg stark unter der Krise gelitten haben; fordert, dass das Augenmerk besonders auf junge und von Armut und Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen gerichtet wird, damit diese die positiven Auswirkungen wirklich zu spüren bekommen und auf diese Weise verhindert wird, dass die sozialen und regionalen Ungleichheiten weiter zunehmen; betont in diesem Zusammenhang, dass dennoch besonders darauf Bedacht genommen werden sollte, inwiefern die einzelnen Regionen Nutzen aus dem zunehmenden Wachstum ziehen können;

2.

hebt hervor, dass Daten von Eurostat belegen, dass die Bürger der Europäischen Union der Zukunft der Union mit Optimismus entgegensehen, was wiederum populistische Darstellungen widerlegt; betont, dass die EU ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten nachkommen und mehr unternehmen sollte, nicht nur, um ihren Bürger sowohl gegenwärtig als auch künftig ein besseres Leben zu ermöglichen, sondern auch, um sie vor unlauteren Handels- und Wirtschaftspraktiken auf dem Weltmarkt zu schützen und ihnen dabei behilflich zu sein, Nutzen aus diesem zu ziehen; betont ferner, dass die Herausforderungen des Klimawandels und der internationalen Sicherheitsbedrohungen in Angriff genommen werden müssen; vertritt die Auffassung, dass die EU, um diese Erwartungen und Verpflichtungen zu erfüllen, im Rahmen ihrer Befugnisse Besseres leisten muss, um die Schaffung von nachhaltigem Wachstum und Arbeitsplätzen zu fördern, die Kluft zwischen dem Lebensstandard der EU-Bürger in all ihren Regionen zu verkleinern und zugleich die Strategie Europa 2020, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und das Übereinkommen von Paris uneingeschränkt zu achten; betont, dass die europäische Wirtschaft und die Bürger der EU auf die Chancen der Digitalisierung vorbereitet werden müssen; hält auch die Bekämpfung der zugrundeliegenden Ursachen der Migration und die Unterbindung unterschiedlicher Formen der Diskriminierung wie der Diskriminierung von Frauen oder lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen für wichtige Herausforderungen für 2019;

Nachhaltige Gestaltung der Zukunft und eine stärkere Solidarität innerhalb und außerhalb der EU

Eine nachhaltige Zukunft

3.

ist der Überzeugung, dass mit dem Haushaltsplan der EU für 2019 alle einschlägigen Instrumente zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit gestärkt werden sollten, insbesondere in den wirtschaftlich benachteiligten Regionen der EU, wobei das Augenmerk besonders auf dem Ausbau der unternehmerischen und der beruflichen Fähigkeiten und einer besseren Mobilität, der Anerkennung von Qualifikationen auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Förderung des Wachstums, der Wettbewerbsfähigkeit und der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie auf Investitionen in die Infrastruktur, Innovation, Forschung und KMU ruhen sollte; betont, dass eine der größten Herausforderungen auf europäischer Ebene, die noch dazu weitreichende Folgen für die Gesellschaft hat, die Jugendarbeitslosigkeit ist;

4.

vertritt die Auffassung, dass den Themen Wachstum, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit, Bekämpfung des Klimawandels, Übergang zu erneuerbaren Energieträgern und Migration im Haushaltsplan der EU für 2019 Vorrang eingeräumt werden sollte;

5.

befürwortet, dass mehr Möglichkeiten für junge Menschen geschaffen werden, sich an solidarischen Tätigkeiten zu beteiligen; fordert, dass das Europäische Solidaritätskorps, das 2018 angenommen werden dürfte, anschließend umgehend eingeführt und konsequent umgesetzt wird;

6.

begrüßt, dass im Vermittlungsverfahren betreffend den Haushaltsplan der EU für 2018 auf Druck des Parlaments eine Aufstockung der ursprünglich vorgeschlagenen besonderen Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen um neue Mittel in Höhe von 116,7 Mio. EUR beschlossen wurde, sodass sich der Gesamtbetrag für 2018 nun auf 350 Mio. EUR beläuft, weist jedoch darauf hin, dass vernachlässigt wurde, die Mittel auszuschöpfen, und dass dies verbessert werden muss; weist den Schluss zurück, zu dem die Kommission in ihrer technischen Aktualisierung der Finanzplanung für den Zeitraum 2019–2020 nach der Annahme des Haushaltsplans für 2018, der Finanzplanung für das Jahr 2018, gelangt, wonach diese Aufstockung einer vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln in den kommenden Jahren gleichkommt, und erwartet, dass die Kommission die Zusagen einhält, die sie dem Parlament am Ende des Vermittlungsverfahren 2017 gegeben hat; geht davon aus, dass der Entwurf des Haushaltsplans für 2019 mehr Ehrgeiz bei der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit erkennen lässt, wobei das richtige Gleichgewicht zwischen der tatsächlichen Entwicklung der Absorptionskapazität in diesem Bereich und dem politischen Willen gefunden werden muss, Unterstützung für dieses Anliegen zu bekunden; verweist erneut auf die Zusage der Kommission, im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans eine weitere Aufstockung der Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen vorzuschlagen, sofern die Aufnahmekapazität der Initiative im Jahr 2018 eine solche Aufstockung zulässt; beharrt darauf, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Beschäftigungsangebote und die Angebote der allgemeinen bzw. der beruflichen Bildung mit dem Profil der Teilnehmer und der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt in Einklang bringen, um die Teilnehmer in ein stabiles Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln;

7.

fordert die Kommission auf, im Hinblick auf das Verfahren für 2019 die nach dem Anteil der Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Finanzdaten zur Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bereitzustellen und auf diese Weise die bereits öffentlich zugänglichen Daten in Form der Gesamtkosten zu ergänzen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Synergieeffekte zwischen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, dem Europäischen Sozialfonds und den nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten zu verbessern, damit die Beschäftigungsinitiative nicht an die Stelle einzelstaatlicher Förderungen für die jungen Menschen tritt, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren;

8.

betont, dass es sich angesichts der Feierlichkeiten zu seinem dreißigjährigen Bestehen bei dem Programm Erasmus+, neben den Kulturprogrammen der EU, nach wie vor um das führende Programm zur Förderung der Jugendmobilität und zur Vermittlung der wichtigsten europäischen Werte, insbesondere an junge Menschen, handelt, wie an dem Umfang der eingegangenen Anträge zu erkennen ist, der über die zur Verfügung stehenden Mittel hinausgeht; vertritt die Auffassung, dass die Mittel für Erasmus+ für 2019 weiter aufgestockt und mindestens verdoppelt werden müssen, damit sie, insbesondere was das lebenslange Lernen anbelangt, den förderfähigen Anträgen auf Teilnahme an diesem Programm entsprechen;

9.

ist überzeugt, dass Forschung, Wettbewerbsfähigkeit und KMU ausschlaggebend dafür sind, dass die Wirtschaft wächst und Arbeitsplätze geschaffen werden; hebt daher hervor, dass es wichtig ist, für Unternehmen, insbesondere für KMU, in der EU ein günstiges Umfeld für Innovation, Forschung und Investitionen zu schaffen, damit eine wirklich im Weltmaßstab wettbewerbsfähige EU-Wirtschaft entsteht; betont, dass es wichtig ist, die Haushaltsmittel in der Rubrik 1a aufzustocken und die Förderungen für erfolgreiche Programme wie Horizont 2020 und Programme zur Unterstützung von KMU, darunter das EU-Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME), auszuweiten, da bei diesen die Zahl der Antragsteller weit über der der Begünstigten liegt; betont, dass es wichtig ist, bei der Gestaltung von Programmen für KMU den besonderen Anforderungen und begrenzten Verwaltungsressourcen dieser Unternehmen Rechnung zu tragen; vertritt die Auffassung, dass dies angesichts einer sich rasant wandelnden und stark wettbewerbsorientierten Welt und der tiefgreifenden Veränderungen, die die Digitalisierung in allen Wirtschaftszweigen bewirkt, notwendig ist; nimmt zur Kenntnis, dass auch die europäische Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) zu all diesen Prioritäten beitragen;

10.

betont, dass Investitionen in Forschung und Innovation eine Voraussetzung dafür sind, dass die EU wirklich wettbewerbsfähig wird; bedauert, dass aufgrund einer erschreckend niedrigen Erfolgsquote bei den Anträgen eine geringere Anzahl hochwertiger Projekte aus dem Bereich Forschung und Innovation mit EU-Mitteln gefördert wird; weist in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf hin, dass dem Programm Horizont 2020 wirklich Mittel in angemessener Höhe zugewiesen werden müssen;

11.

betont, dass der technologische Wandel Potenzial für Wirtschaftswachstum birgt, und fordert, dass mit EU-Mitteln in angemessener Weise dazu beigetragen wird, die Digitalisierung der europäischen Industrie und die Förderung digitaler Kompetenzen und digitalen Unternehmertums voranzutreiben;

12.

stellt fest, dass die KMU das Rückgrat der Wirtschaft der EU bleiben und ihnen für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in der gesamten EU auch künftig entscheidende Bedeutung zukommt; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Mittel für das Programm COSME in Anbetracht seines Erfolgs für 2019 aufgestockt werden;

13.

begrüßt die Verlängerung und den Ausbau des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), dessen Garantiefonds ausschlaggebend dafür ist, die Investitionslücke in der EU zu verkleinern; weist erneut darauf hin, dass der Garantiefonds des EFSI zum Teil auf Kosten des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“finanziert wurde, obwohl es sich bei diesen um langfristige zukunftsgerichtete Programme handelt; hebt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt hervor, dass neue Maßnahmen nicht aus Mittelumschichtungen, sondern aus neuen Mitteln finanziert werden müssen und dass der Schaden an den bestehenden Programmen im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens behoben werden muss; weist erneut darauf hin, dass die Einschnitte bei diesen Programmen soweit wie möglich rückgängig gemacht werden sollten;

14.

betont, dass mit dem verlängerten EFSI 2019 erhebliche Fortschritte dabei erzielt werden sollten, die geografische Abdeckung zu verbessern, damit alle Regionen in gleichem Maße Nutzen aus der Hebelwirkung ziehen können, die von der EU-Haushaltsgarantie ausgeht; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strukturreformen umzusetzen, mit denen die Rahmenbedingungen für Investitionen verbessert und die vor Ort vorhandenen Kapazitäten für eine erfolgreiche Umsetzung der aus dem EFSI gezahlten Unterstützung in allen Regionen ausgebaut werden;

15.

würdigt den Einsatz, mit dem sich die Mitgliedstaaten seit Kurzem einer neuen Verteidigungsstrategie der EU zur Stärkung der Hard Power und der Soft Power widmen, und ist der Ansicht, dass diese im Lichte der zunehmenden Instabilität in der Welt, die durch neue Arten von Bedrohungen noch verstärkt wird, den Sicherheitsbedenken der Bürger entgegenkommt; befürwortet die vor Kurzem von der Kommission ergriffene Initiative zur Einleitung eines Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) als ersten Schritt hin zu einem europäischen Verteidigungsfonds; fordert, dass das EDIDP ausschließlich aus nicht ausgeschöpften Spielräumen und/oder besonderen Instrumenten und damit nicht aus Mittelumschichtungen aus bestehenden Programmen finanziert wird;

16.

hebt hervor, dass es nach wie vor eine der wichtigsten Prioritäten der Union sein sollte, die innere Sicherheit anzugehen, und fordert, dass diesem sich entwickelnden Politikbereich verstärkt Mittel zugewiesen werden; ist überzeugt, dass die EU mehr Mittel dafür bereitstellen muss, ihre Grenzen zu stärken und zu verwalten, die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und den Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern und Terrorismus, Radikalisierung und die organisierte Kriminalität zu bekämpfen, und zwar durch die Umsetzung eines angemessenen und modernen digitalen Informationssystems; hebt in diesem Zusammenhang die Rolle des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) hervor und unterstreicht, dass den Agenturen im Bereich Grenzen, Sicherheit und Justiz ausreichende Mittel zugewiesen werden müssen; weist erneut darauf hin, dass die diesem Instrument zugewiesenen Mittel für 2018 erheblich gekürzt wurden;

17.

fordert, dass mehr Mittel für die Bekämpfung des Phänomens der Radikalisierung bereitgestellt werden, das der Nährboden für gewaltsamen Extremismus in der EU ist; vertritt die Auffassung, dass sich dieses Ziel erreichen lässt, indem Integration gefördert wird und Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Fundamentalismus, Hassreden und Hassschriften bekämpft werden;

18.

würdigt die Bedeutung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); fordert, dass diesem Fonds 2019 ausreichende Mittel zugewiesen werden, damit die menschenwürdige Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten, faire Rückführungsstrategien, Neuansiedlungsprogramme, Maßnahmen für die legale Einwanderung und die Förderung der wirksamen Integration von Drittstaatsangehörigen unterstützt werden und die irreguläre Migration angegangen wird; bekräftigt, dass es wichtig ist, über zweckgebundene Mittel zu verfügen, um den zugrundeliegenden Ursachen der Migrations- und Flüchtlingskrise beizukommen; betont in diesem Sinne, dass aus dem Haushalt der Union Maßnahmen in den Herkunftsstaaten der Migranten und den Aufnahmestaaten von Flüchtlingen finanziert werden müssen, darunter auch, aber nicht nur Maßnahmen zur Bewältigung von Armut, Arbeitslosigkeit, bildungspolitischen und wirtschaftlichen Herausforderungen sowie von Instabilität;

19.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, der vorsieht, den Opfern von Terroranschlägen und ihren Familien auf EU-Ebene finanzielle Solidarität zu bekunden;

20.

weist erneut darauf hin, dass die EU-Agenturen wichtig dafür sind, die Umsetzung der legislativen Prioritäten der EU zu gewährleisten und auf diese Weise zur Verwirklichung der politischen Ziele der EU beizutragen, darunter z. B. die Ziele im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit (Beschäftigung, nachhaltiges Wachstum, Energieunion), der Migration (Asyl, grenzüberschreitende Verwaltung), der Förderung der Grundrechte (Datenschutz) und der Sicherheit (Cyberkriminalität, Drogen, Betrug, Geldwäsche, Terrorismus, justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit, umfassende Unterstützung von Informationssystemen); erwartet, dass am Ende der Verhandlungen über den Haushaltsplan für 2019 in realistischer und angemessener Höhe Finanzmittel für den Betrieb und die Verwaltung der EU-Agenturen und sonstiger EU-Gremien bereitgestellt werden, sodass diese ihren Aufgaben, einschließlich ihres erweiterten Aufgabenbereichs und ihrer erhöhten Arbeitsbelastung gewachsen sind; fordert, dass angemessene Ressourcen bereitgestellt werden, damit die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Tätigkeit ordnungsgemäß ausführen und reibungslos funktionieren kann; fordert grundsätzlich eine eingehende Prüfung des strategischen Interesses und der Aufgaben aller Agenturen sowie der Möglichkeit, Agenturen nach dem strategischen Charakter ihrer Aufgaben und Ergebnisse zusammenzufassen; weist erneut darauf hin, dass 2018 das letzte Jahr ist, in dem der Personalbestand um 5 % verringert und der „Pool für die Umschichtung von Personal“verwendet wird; geht davon aus, dass die Kommission und der Rat die Mittel der Agenturen im Haushaltsplan für 2019 nicht weiter kürzen;

21.

vertritt die Auffassung, dass sich die EU in Zeiten, in denen sich maßgebliche Akteure wie die Vereinigten Staaten weigern, ihren im Übereinkommen von Paris eingegangenen Verpflichtungen zur Bekämpfung des Klimawandels nachzukommen, mit dem Haushaltsplan für 2019 unmittelbar als Vorreiterin in dieser Sache positionieren muss, die eine der größten Herausforderungen unserer Generation ist, und zwar indem sie Initiativen wie dem Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE), dem Programm ECOPOTENTIAL und der gemeinsamen Technologieinitiative „Clean Sky“zusätzliche finanzielle Unterstützung gewährt; hebt hervor, dass die entsprechenden Ausgaben nicht als Kosten, sondern als langfristige Investitionen angesehen werden sollten und dass sowohl der Europäische Rechnungshof als auch der Rat (Wirtschaft und Finanzen) festgestellt haben, dass die EU hinter ihrem Ziel für die Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen zurückbleibt; fordert die Kommission auf, die Ziele des Übereinkommens von Paris und die langfristigen Klimaschutzziele der EU zu verwirklichen, indem das im MFR 2014–2020 festgelegte Ziel, Ausgaben in Höhe von 20 % für Klimaschutzmaßnahmen vorzusehen, erreicht wird; betont in dieser Hinsicht, dass der Beitrag für 2019 das Gesamtziel beträchtlich übersteigen sollte, damit die niedrigeren Zuweisungen in den ersten Jahren der Laufzeit des MFR ausgeglichen werden, und dass der Mechanismus, mit dem Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels in sämtliche Tätigkeitsbereiche eingebunden werden, vollständig optimiert werden sollte;

Eine stärkere Solidarität zur Bewältigung sozialer, territorialer und globaler Herausforderungen

22.

ist der Überzeugung, dass mit dem Haushalt der EU zu den Bemühungen der Mitgliedstaaten in Bereichen wie Arbeitslosigkeit und Gesundheitsversorgung beigetragen werden sollte, indem angemessene Mittel für Programme bereitgestellt werden, mit denen Ungleichheiten bekämpft, die schlimmsten Formen der Armut, insbesondere mit Blick auf die am stärksten isolierten und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, allen voran die Kinder, gelindert und die Bürger dazu befähigt werden sollen, die erforderlichen Fähigkeiten zu erwerben, um sich an die Digitalisierung anzupassen;

23.

beharrt darauf, dass es notwendig ist, die Finanzierung aller Programme der Union zu stärken, mit denen das Wachstum und die Schaffung langfristiger, hochwertiger Arbeitsplätze, insbesondere für junge Menschen, gefördert und auf diese Weise die Bemühungen der Mitgliedstaaten ergänzt werden, anstelle einer frühen Spezialisierung differenzierte berufliche Qualifikationen zu gewährleisten, um die Widerstandsfähigkeit zu stärken und gesellschaftliche Anpassung zu ermöglichen und zugleich dem Bevölkerungsrückgang und dem Mangel an qualifizierten Arbeitskräften in einzelnen Branchen entgegen- und auf nachhaltige Sozialsysteme hinzuwirken; weist darauf hin, dass sich die Prüfung konkreter maßgeschneiderter Maßnahmen als nützlich erweisen könnte, um in den Branchen bzw. Regionen, die am stärksten betroffen oder viel schwächer geworden sind, Abhilfe zu leisten;

24.

weist erneut darauf hin, dass der Anteil älterer Menschen an der Bevölkerung dramatisch zugenommen hat und mehr Menschen, insbesondere ältere Menschen, besonderer Pflege und Betreuung bedürfen; fordert die Kommission auf, weitere Unterstützungsmaßnahmen auf den Weg zu bringen, um den demografischen Herausforderungen beizukommen, und bekräftigt seine Unterstützung für Initiativen wie „Dörfer für Menschen mit Demenz“, in deren Rahmen für eine angemessene Betreuung ab einer frühen Phase gesorgt wird;

25.

ist der Überzeugung, dass die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, nicht nur nicht den Werten der EU entspricht, sondern auch das Wirtschaftswachstum empfindlich hemmt, da sie Frauen daran hindert, einer sinnvollen Beschäftigung nachzugehen; hebt den entscheidenden Beitrag hervor, den die Stärkung der Rolle von Frauen dazu leistet, eine inklusivere, gerechtere und friedlichere Gesellschaft zu schaffen, in der sich das Wachstum nachhaltiger gestaltet; erwartet, dass mit dem Haushaltsplan für 2019 das Unternehmertum und der Zugang von Frauen zu EU-Mitteln, beispielsweise im Rahmen der Programme COSME und Horizont 2020, gefördert werden und die Kohäsionspolitik ausgeweitet wird, um weitere Investitionen in Infrastrukturen in den Bereichen Bildung, Kinderbetreuung und Gesundheitsversorgung anzuregen, die Frauen dabei unterstützen, ihr Berufs- und ihr Privatleben zu vereinbaren;

26.

bekräftigt seine Bedenken hinsichtlich der Verzögerungen bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik, die Ausdruck der territorialen Solidarität der EU und deren wichtigste Investitionspolitik ist, räumt jedoch ein, dass 2017 das erste Jahr war, in dem die Programme der ESI-Fonds zügiger umgesetzt wurden, und erwartet, dass sich dieser Trend 2018 und 2019 fortsetzt; vertritt die Auffassung, dass für eine zügige Umsetzung in ausreichender Höhe Mittel für Zahlungen bereitgestellt werden sollten;

27.

verweist erneut auf den wichtigen Beitrag, den die EU zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Irland geleistet hat, insbesondere durch die PEACE- und INTERREG-Programme, die auf Nordirland und die Grenzbezirke im Süden ausgerichtet sind; fordert, dass – wie im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie im Falle des Karfreitagsabkommens – der Rahmen der in der Vergangenheit eingegangenen Verpflichtungen uneingeschränkt geachtet wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Friedensprozess durch die Fortsetzung der Finanzierung des PEACE-Programms und damit verbundener Programme weiter zu unterstützen;

28.

weist darauf hin, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) einer der Grundpfeiler der europäischen Integration ist, mit dem über viele Jahre hinweg die Versorgung der europäischen Bürger mit sicheren und hochwertigen Lebensmitteln, das ordnungsgemäße Funktionieren des Agrarbinnenmarkts und die Nachhaltigkeit des ländlichen Raums gewährleistet worden sind; weist erneut darauf hin, dass es vor allem die GAP-Mittel sind, die zur Rentabilität und Stabilität der EU in der Landwirtschaft beitragen;

29.

fordert die Kommission auf, die Landwirte in der gesamten EU auch künftig bei der Bewältigung unerwarteter Marktschwankungen und der Versorgung des Marktes mit sicheren und hochwertigen Lebensmitteln zu unterstützen; fordert, dass den kleinbäuerlichen Betrieben und der handwerklichen Fischerei angemessene Bedeutung beigemessen wird;

30.

vertritt die Auffassung, dass der Regionalisierung und den sozioökonomischen Zielen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik eine größere Rolle zugewiesen und der Anwendungsbereich des Europäischen Meeres- und Fischereifonds ausgeweitet werden muss; fordert die Kommission auf, den Zugang zu Fördermitteln zu erleichtern und die Verfahren für die Beantragung von Förderungen zu vereinfachen; ist besonders besorgt darüber, welche nachteiligen Folgen der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU für die Fischerei, insbesondere in benachbarten Küstenmitgliedstaaten, haben könnte;

31.

begrüßt den Vorschlag, den Anwendungsbereich des Katastrophenschutzverfahrens der Union auszuweiten und das Verfahren zu stärken; hält es für unerlässlich, das Katastrophenschutzverfahren zu stärken, damit im Bereich des Katastrophenschutzes auf EU-Ebene zügiger und kohärenter reagiert werden kann, wenn es darum geht, Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen in der EU und in Drittstaaten vorzubeugen, für diese vorzusorgen und sie abzuwehren;

32.

weist darauf hin, dass die Mittel knapp werden und gefordert wird, dass die EU größere Verantwortung übernimmt, und erwartet angesichts dessen, dass laufende Verfahren und Maßnahmen bei der Ausführung des Haushaltsplans vorangetrieben werden, damit finanziellen Verpflichtungen wirklich rechtzeitig und auf kosteneffiziente Weise nachgekommen wird;

33.

ist der Überzeugung, dass die Agenturen, Programme und Maßnahmen der EU im Bereich bzw. im Zusammenhang mit der Steuerung der Migrations- und Flüchtlingsströme mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet werden sollten, um die aktuelle Flüchtlingskrise bewältigen zu können, wobei auch von den Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diesbezüglich im Einklang mit dem Grundsatz der Lastenteilung und den Genfer Konventionen Verantwortung übernehmen; ist überzeugt, dass sich die EU, um eine langfristige Lösung zu finden, auch insofern nach außen solidarisch zeigen sollte, als sie in den Herkunftsstaaten Bedingungen für Frieden und Wohlstand fördert, indem sie das Augenmerk verstärkt auf Investitionen und entwicklungspolitische Maßnahmen richtet, insbesondere durch die Umsetzung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und des Instruments für humanitäre Hilfe; würdigt die Bedeutung und den besonderen Wert der Entwicklungspolitik mit Prioritäten wie der Beseitigung der Armut, Bildung, Gesundheit und wirtschaftliche Entwicklung; hebt hervor, dass die Maßnahmen und Programme des UNRWA unterstützt werden müssen; hebt ferner hervor, dass eine stabile Nachbarschaft der EU eine der Bedingungen für die Erhaltung der Stabilität und des Wohlstands in der EU ist; fordert die Kommission daher auf, Investitionen in der Nachbarschaft der EU tatsächlich Vorrang einzuräumen, um die Bemühungen um die Lösung der wichtigsten dortigen Probleme zu unterstützen, bei denen es sich um Probleme im Zusammenhang mit der Migration, den Flüchtlingen und der Entwicklung in der südlichen Nachbarschaft und die Instabilität in der östlichen Nachbarschaft handelt, was zum Teil auf eine Außenpolitik Russlands zurückzuführen ist, die weder dem Völkerrecht noch den demokratischen und menschenrechtlichen Normen entspricht; betont, dass für die Finanzierung der neuen politischen Prioritäten und der Herausforderungen, denen sich die EU in Zukunft stellen muss, beispielsweise im Bereich Sicherheit und Verteidigung, neue Mittel bereitgestellt und nicht bestehende Maßnahmen und Programme gekürzt werden sollten, die, wie die Programme für Entwicklung und humanitäre Hilfe und die Nachbarschaftspolitik, sowohl erfolgreich als auch wichtig sind; weist ferner nachdrücklich darauf hin, dass die Sicherheits- und die Verteidigungspolitik einander beeinflussen, und dass beide wichtige Voraussetzungen für einen funktionierenden Staat, funktionierende Verwaltungsstrukturen ohne Korruption und Mindestnormen in den Bereichen Soziales, Gesundheit und Wirtschaft sind;

34.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass mit ergänzenden Haushaltsmechanismen wie Treuhandfonds und anderen ähnlichen Instrumenten das Haushaltsverfahren umgangen, die Transparenz der Haushaltsführung untergraben und das Recht des Parlaments eingeschränkt wird, die Ausgaben wirksam zu kontrollieren; vertritt daher die Auffassung, dass diese in den vergangenen Jahren geschaffenen Instrumente außerhalb des EU-Haushaltsplans in diesen eingestellt und alternative Lösungen gefunden werden müssen, damit die EU auf internationaler Ebene schnell auf Notlagen und auf die Lage nach Notfällen reagieren kann;

35.

betont, dass mit dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) neben weiteren Zielen in erster Linie politische und wirtschaftliche Reformen in Erweiterungsländern erleichtert werden sollten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Mittel aus dem Instrument in ihrem Vorschlag für den Haushaltsplan für 2019 weiter zu bewerten und dabei der sich verschlechternden politischen Lage in der Türkei und der dringenden Notwendigkeit, der zunehmenden Radikalisierung in den Balkanländern beizukommen, Rechnung zu tragen;

Erwartungen an das Verfahren für 2019

36.

fordert die Kommission auf, weiterhin in allen Phasen des Verfahren als ehrliche Vermittlerin aufzutreten und die Beschlüsse der Haushaltsbehörde zuverlässig und genau umzusetzen;

37.

begrüßt, dass das Verfahren für 2018 im Anschluss an die Halbzeitrevision des MFR und entgegen den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Februar 2018 zu den haushaltspolitischen Leitlinien für 2019 verdeutlicht hat, dass die Haushaltsbehörde ihre Vorrechte umfassend wahrnehmen kann, um im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens die Mittel und den Inhalt des EU-Haushaltsplans festzulegen;

38.

ist der Überzeugung, dass das Europäische Parlament als der direkt von den Bürgern gewählte Teil der Haushaltsbehörde seiner politischen Rolle nachkommen und Vorschläge für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen vorlegen sollte, in denen seine politische Vision für die Zukunft zum Ausdruck kommt; verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, ein Paket an Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen vorzuschlagen, das in enger Zusammenarbeit mit all seinen Ausschüssen ausgearbeitet werden soll, damit sich der politische Wille und die von der Kommission bewertete technische Machbarkeit die Waage halten;

39.

erwartet, dass die Verhandlungen über den Haushaltsplan für 2019 auf der Grundlage gemeinsamer politischer Ziele und Solidarität geführt werden und dem Mehrwert der Programme und Maßnahmen der EU Rechnung tragen; vertritt die Auffassung, dass dieses Ziel nur dann verwirklicht werden kann, wenn die Verhandlungsparteien umgehend von den Standpunkten der jeweils anderen unterrichtet werden, die Verhandlungen ehestmöglich aufnehmen und zu Kompromissen bereit sind;

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40.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.

(5)  ABl. L 57 vom 28.2.2018, S. 1.

(6)  Gemeinsamer Bericht der Verhandlungsführer der Europäischen Union und der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 8. Dezember 2017 über die Fortschritte in der ersten Phase der Verhandlungen gemäß Artikel 50 EUV über den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (TF50 (2017) 19 – Kommission an die EU-27).