ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 150

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
2. Mai 2019


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 150/01

Euro-Wechselkurs

1

2019/C 150/02

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 14. November 2018 zu einem Beschlussentwurf in der Sache M.8792 — T-Mobile NL/Tele2 NL — Berichterstatter: Belgien

2

2019/C 150/03

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — T-Mobile NL/Tele2 NL (Sache M.8792)

3

2019/C 150/04

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 27. November 2018 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8792 — T-Mobile NL/Tele2 NL) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7768)  ( 1 )

5

2019/C 150/05

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

10

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2019/C 150/06

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt notifizierte elektronische Identifizierungssysteme

11


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 150/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9307 — Onex/AEG/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

14


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

2.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 150/1


Euro-Wechselkurs (1)

30. April 2019

(2019/C 150/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1218

JPY

Japanischer Yen

124,93

DKK

Dänische Krone

7,4646

GBP

Pfund Sterling

0,86248

SEK

Schwedische Krone

10,6350

CHF

Schweizer Franken

1,1437

ISK

Isländische Krone

136,20

NOK

Norwegische Krone

9,6678

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,659

HUF

Ungarischer Forint

322,97

PLN

Polnischer Zloty

4,2868

RON

Rumänischer Leu

4,7596

TRY

Türkische Lira

6,6913

AUD

Australischer Dollar

1,5911

CAD

Kanadischer Dollar

1,5075

HKD

Hongkong-Dollar

8,8007

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6805

SGD

Singapur-Dollar

1,5263

KRW

Südkoreanischer Won

1 308,01

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,0224

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5541

HRK

Kroatische Kuna

7,4130

IDR

Indonesische Rupiah

15 953,68

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6314

PHP

Philippinischer Peso

58,125

RUB

Russischer Rubel

72,2099

THB

Thailändischer Baht

35,802

BRL

Brasilianischer Real

4,4050

MXN

Mexikanischer Peso

21,2829

INR

Indische Rupie

78,0615


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


2.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 150/2


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 14. November 2018 zu einem Beschlussentwurf in der Sache M.8792 — T-Mobile NL/Tele2 NL

Berichterstatter: Belgien

(2019/C 150/02)

Zusammenschluss

1.

Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) stimmt mit der Kommission darin überein, dass das angemeldete Vorhaben EU-weite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung hat.

Abgrenzung des Marktes

3.

Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) stimmt den im Beschlussentwurf enthaltenen Schlussfolgerungen der Kommission zur Abgrenzung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes für die Erbringung von Mobilfunkdiensten für Endkunden in den Niederlanden zu.

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss zu keiner erheblichen, durch nichtkoordinierte horizontale Effekte auf dem niederländischen Markt für die Erbringung von Mobilfunkdiensten für Endkunden ausgelösten Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen wird. 8 Mitgliedstaaten stimmten dafür. 1 Mitgliedstaat stimmte dagegen.

5.

Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss zu keiner erheblichen, durch koordinierte horizontale Effekte auf dem niederländischen Markt für die Erbringung von Mobilfunkdiensten für Endkunden ausgelösten Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen wird.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss daher nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist. 8 Mitgliedstaaten stimmten dafür. 1 Mitgliedstaat stimmte dagegen.

(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


2.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 150/3


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

T-Mobile NL/Tele2 NL

(Sache M.8792)

(2019/C 150/03)

Einleitung

1.

Am 2. Mai 2018 ist bei der Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung eingegangen, wonach die Deutsche Telekom AG (im Folgenden „DT“) beabsichtigt, durch ihre indirekte 100 %ige Tochtergesellschaft T-Mobile Netherlands Holding B.V. (im Folgenden „TMNL“) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung (2) die alleinige Kontrolle über die Tele2 Netherlands Holding N.V. (im Folgenden „Tele2 NL“) zu übernehmen (im Folgenden „beabsichtigter Zusammenschluss“). Für die Zwecke des vorliegenden Berichts werden DT, TMNL und Tele2 NL zusammen als die „beteiligten Unternehmen“ bezeichnet.

2.

Die Kommission stellte im Zuge des Vorprüfverfahrens (Phase I) fest, dass der beabsichtigte Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt in Bezug auf den Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste und den Vorleistungsmarkt für den Zugang und den Verbindungsaufbau in Mobilfunknetzen in den Niederlanden gibt. Am 12. Juni 2018 erließ die Kommission einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung. Die DT übermittelte ihre schriftliche Stellungnahme zu diesem Beschluss am 27. Juni 2018.

Mitteilung der Beschwerdepunkte

3.

Am 12. September 2018 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die der DT am selben Tag zugestellt wurde. Tele2 NL erhielt eine (um vertrauliche Angaben bereinigte) Kopie der Mitteilung der Beschwerdepunkte. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass der beabsichtigte Zusammenschluss zu einer erheblichen, durch nichtkoordinierte horizontale Effekte auf dem Gesamtmarkt für die Erbringung von Mobilfunkdiensten für Endkunden in den Niederlanden sowie im Endkundenmarktsegment für die Erbringung von Mobilfunkdiensten für Privatkunden in den Niederlanden ausgelösten Behinderung des wirksamen Wettbewerbs in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung führen würde.

4.

Die von der Generaldirektion Wettbewerb („GD Wettbewerb“) auf den 26. September 2018 festgelegte Frist für die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde von der GD Wettbewerb bis zum 28. September 2018 verlängert. Die beteiligten Unternehmen übermittelten am 28. September 2018 ihre Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beantragten die beteiligten Unternehmen, mündlich gehört zu werden.

Akteneinsicht

5.

Den Beteiligten wurde erstmals am 13. September 2018 Akteneinsicht gewährt. In der Folge stellte die DT mehrere Anträge auf weitere Akteneinsicht. Die DT beanstandete auch, dass es ihr bei bestimmten Unterlagen nicht möglich sei, zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie gegenüber den entsprechenden vertraulichen Unterlagen um vertrauliche Angaben bereinigt wurden, weshalb sie nicht feststellen könne, ob es Gründe für sie geben könnte, eine weitere Einsicht in die zugrunde liegenden Informationen zu beantragen.

6.

Sowohl auf mein Betreiben als auch auf eigene Initiative gewährte die GD Wettbewerb fortlaufend weitere Akteneinsicht, und zwar in Bezug auf bestimmte bessere oder weniger stark um vertrauliche Angaben bereinigte Fassungen der einschlägigen Unterlagen sowie durch die eingeschränkte Offenlegung bestimmter Informationen gegenüber externen Beratern der DT, die ausschließlich in einem Datenraum erfolgte.

7.

Mit Beschluss vom 12. Oktober 2018 stellte ich fest, dass die DT (direkt oder über ihre externen Berater) Zugang zu allen Unterlagen erhalten hatte, auf die die DT nach meiner Auffassung gemäß Artikel 7 des Beschlusses 2011/695/EU Anspruch hatte.

Dritte

8.

Ich habe vier Wettbewerber der beteiligten Unternehmen als Dritte zu diesem Verfahren zugelassen. Jedem von ihnen wurde eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Verfügung gestellt und eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme gesetzt. Sie gaben schriftliche Stellungnahmen ab und beantragten, ihren Standpunkt in der mündlichen Anhörung mündlich mitzuteilen. Diesen Anträgen habe ich stattgegeben.

Förmliche mündliche Anhörung

9.

Die förmliche mündliche Anhörung fand am 8. Oktober 2018 statt. Daran nahmen die beteiligten Unternehmen mit ihren externen Rechts- und Wirtschaftsberatern, die Dritten, Vertreter der zuständigen Kommissionsdienststellen und Vertreter der Wettbewerbsbehörden aus sieben Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Finnland und dem Vereinigten Königreich) teil. Die beteiligten Unternehmen beantragten für Teile ihrer Vorträge nichtöffentliche Sitzungen. Diesen Anträgen wurde stattgegeben. Es gab keine verfahrensrechtlichen Probleme oder im Zusammenhang mit der Anhörung eingebrachten Beschwerden.

Beschluss

10.

Nach ihrer Untersuchung gelangt die Kommission in dem Beschluss zu dem Schluss, dass der wirksame Wettbewerb durch den beabsichtigten Zusammenschluss weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. In dem Beschluss wird der beabsichtigte Zusammenschluss daher für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.

Schlussfolgerung

11.

Insgesamt vertrete ich die Auffassung, dass im gesamten Verfahren die Verfahrensrechte wirksam ausgeübt werden konnten.

Brüssel, den 16. November 2018

Joos STRAGIER


(1)  Nach Artikel 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“).


2.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 150/5


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 27. November 2018

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache M.8792 — T-Mobile NL/Tele2 NL)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7768)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 150/04)

Am 27. November 2018 erließ die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) , insbesondere nach Artikel 8 Absatz 1, einen Beschluss über einen Unternehmenszusammenschluss. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses (ggf. in Form einer vorläufigen Fassung) kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html.

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Am 2 Mai 2018 ist bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung (2) eingegangen, wonach die Deutsche Telekom AG (im Folgenden „DTAG“ oder „Anmelderin“, Deutschland) beabsichtigt, durch ihre direkte 100 %ige Tochtergesellschaft T-Mobile Netherlands Holding B.V. (im Folgenden „TMNL“, Niederlande) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Tele2 Netherlands Holding N.V. (im Folgenden „Tele2 NL“, Niederlande) zu übernehmen (im Folgenden „Vorhaben“) (3). TMNL und Tele2 NL werden zusammen als die „beteiligten Unternehmen“ bezeichnet.

(2)

Im Rahmen des Vorprüfverfahrens (Phase I) kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorhaben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gab, und erließ am 12. Juni 2018 einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung (im Folgenden „Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c“).

(3)

Am 20. Juni 2018 wurde das Hauptprüfverfahren (Phase II) auf Antrag der Anmelderin nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Fusionskontrollverordnung um 15 Arbeitstage verlängert.

(4)

Am 27. Juni 2018 übermittelte die Anmelderin ihre schriftliche Stellungnahme zum Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c (im Folgenden „Stellungnahme zum Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c“).

(5)

Am 10. Juli 2018 erließ die Kommission nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 der Fusionskontrollverordnung einen Beschluss zur Verlängerung des Hauptprüfverfahrens (Phase II) um fünf Arbeitstage.

(6)

Am 27. Juli 2018 erließ die Kommission einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung, der an Tele2 NL gerichtet war, nachdem Tele2 NL auf ein Auskunftsverlangen der Kommission hin versäumt hatte, vollständige Informationen zu übermitteln (im Folgenden „Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 in Bezug auf Tele2 NL“). Am selben Tag erließ die Kommission einen zweiten Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung, nachdem TMNL auf ein Auskunftsverlangen der Kommission versäumt hatte, vollständige Informationen zu übermitteln (im Folgenden „Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 in Bezug auf TMNL“). Sowohl der Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 in Bezug auf Tele2 NL als auch der Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 in Bezug auf TMNL erlegten ihren Adressaten die Verpflichtung auf, eine vollständige Antwort auf die ursprünglich von der Kommission übermittelten Auskunftsverlangen zu übermitteln, und bewirkten eine Hemmung der Fristen nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Fusionskontrollverordnung. Tele2 NL ist dem Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 in Bezug auf Tele2 NL am 3. August 2018 nachgekommen, und TMNL ist dem Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 in Bezug auf TMNL am 5. August 2018 nachgekommen. Da der 5. August kein Arbeitstag war, endete nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (4) (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) die Hemmung der Fristen mit dem Ende des folgenden Arbeitstages, also am 6. August 2018.

(7)

Auf der Grundlage des Hauptprüfverfahrens (Phase II), das die Ergebnisse des Vorprüfverfahrens (Phase I) ergänzte (im Folgenden gemeinsam „Marktuntersuchung“), übermittelte die Kommission am 12. September 2018 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte (5). In der Mitteilung der Beschwerdepunkte kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 2 der Fusionskontrollverordnung erheblich behindern würde.

(8)

Die beteiligten Unternehmen übermittelten am 28. September 2018 ihre schriftlichen Stellungnahmen zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte und eine ergänzende Darstellung auf der Grundlage von Informationen, die am 5. Oktober 2018 in den Räumlichkeiten der Kommission zur Verfügung gestellt wurden. Auf Antrag der Anmelderin fand am 8. Oktober 2018 eine mündliche Anhörung statt.

II.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UND DAS VORHABEN

(9)

Sowohl TMNL als auch Tele2 NL verfügen über eine eigene Mobilfunk- und (begrenzte) Festnetzinfrastruktur in den Niederlanden, auf deren Grundlage sie auf Endkundenebene Festnetz- und Mobilfunkdienste sowohl für Privat- als auch Geschäftskunden sowie eine Reihe von Vorleistungsdiensten anbieten. TMNL ist eine direkte 100 %ige Tochtergesellschaft der DTAG, während Tele2 NL derzeit eine direkte 100 %ige Tochtergesellschaft von Tele2 AB (Schweden) ist. Die DTAG ist eine weltweit tätige Telekommunikationsgruppe mit Sitz in Deutschland und an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert; größter Anteilseigner ist die Bundesrepublik Deutschland (31,9 %).

(10)

Gemäß einer am 16. Februar 2018 abgeschlossenen Aktienerwerbsvereinbarung stimmte TMNL zu, das gesamte ausstehende Aktienkapital von Tele2 NL zu erwerben. Als Gegenleistung für das Vorhaben wird TMNL 190 Mio. EUR an Tele2 AB zahlen und zusätzliche Anteile am Stammkapital von TMNL an Tele2 AB ausgeben. Die beteiligten Unternehmen haben vereinbart, dass der Geschäftsbereich passive Mobilfunkinfrastruktur von TMNL, der Vermögenswerte wie Antennenmasten und Mietverträge für diese Masten umfasst, nicht in den Anwendungsbereich des Vorhabens fällt und vor Abschluss des Vorhabens auf die Deutsche Telekom Europe B.V. (eine 100 %ige Tochtergesellschaft der DTAG) übertragen wird (6). Das Vorhaben umfasst dementsprechend Folgendes: i) TMNL wird 100 % des ausgegebenen Aktienkapitals von Tele2 NL halten; ii) die Deutsche Telekom Europe B.V. und Tele2 AB werden 75 % bzw. 25 % des gesamten ausgegebenen Aktienkapitals von TMNL halten, und iii) die passive Netzwerkinfrastruktur wird nicht mehr zu TMNL gehören. Die 25 %ige Beteiligung von Tele2 AB an TMNL würde ihm keine Kontrolle verleihen, sodass die DTAG nach Abschluss des Vorhabens die alleinige Kontrolle über TMNL behalten und die alleinige Kontrolle über Tele2 NL erwerben würde. Folglich stellt das Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung dar.

(11)

Das Vorhaben hat im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung.

III.   DER NIEDERLÄNDISCHE MOBILFUNKSEKTOR

(12)

Neben den beteiligten Unternehmen sind zwei weitere Mobilfunknetzbetreiber auf dem niederländischen Markt aktiv, nämlich KPN und VodafoneZiggo. Diese beiden Akteure bieten über ihre Festnetze auch Festnetzdienste an. Die einzige Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Netzen in den Niederlanden betrifft passive Netzelemente und gilt zwischen den beteiligten Unternehmen. Während Tele2 NL über ein eigenes 4G-Netz verfügt, hängt das Unternehmen in Bezug auf 2G und 3G von einer Inlandsroaming-Vereinbarung mit TMNL ab.

(13)

Darüber hinaus sind ca. 35 Betreiber virtueller Mobilfunknetze auf dem niederländischen Markt aktiv, die Mobilfunkdienste anbieten, ohne selbst die Eigentümerschaft über ein Netz zu haben. Diese Betreiber virtueller Mobilfunknetze haben zusammen einen Marktanteil von [5-10] % gemessen an den Einnahmen bzw. [10-20] % gemessen an der Kundenzahl. Die meisten verfügen nur über eine äußerst geringe Marktpräsenz. Die größten Betreiber virtueller Mobilfunknetze sind Lebara, Lycamobile und Simpel.

(14)

Die Nutzung mobiler Daten hat in den Niederlanden im Zeitraum 2015-2017 erheblich zugenommen. Der Schwerpunkt des Wettbewerbs bei der Erbringung von Mobilfunkdiensten für Endkunden scheint in den Niederlanden auf dem Bereich Daten zu liegen. Was die unterschiedlichen Segmente des Mobilfunkmarktes anbelangt, sind die meisten Nutzer Privatkunden (ca. 80 % der Mobilfunkanschlüsse sind privater und 20 % geschäftlicher Natur). Die meisten Privatkunden nehmen Postpaid-Mobilfunkdienste in Anspruch (2017 entfielen auf ca. 65 % der privaten Postpaid-Kunden 90 % der Einnahmen).

(15)

In den letzten Jahren hat die Nachfrage nach Multiple-Play-Paketen mit einer Mobilfunk-Komponente in den Niederlanden zugenommen und wird in Zukunft voraussichtlich weiter steigen. Die Anmelderin geht davon aus, dass rund 35 % der Mobilfunkverträge als Teil von Multiple-Play-Paketen abgeschlossen werden. Die niederländische Regulierungsbehörde für Telekommunikation (die Behörde für Verbraucher und Markt, ACM) ermittelt einen niedrigeren Wert (etwa 15 % aller SIM-Karten) und erwartet auch ein langsameres Wachstum (etwa 25 % aller SIM-Karten bis 2020). KPN und VodafoneZiggo sind derzeit die beiden Hauptakteure, die Festnetz-Mobilfunk-Konvergenz-Pakete (im Folgenden „FMC“) anbieten. Tele2 bzw. TMNL haben entweder kein oder ein sehr begrenztes FMC-Angebot.

IV.   RELEVANTE MÄRKTE

(16)

Das Vorhaben betrifft die Erbringung von Mobilfunkdiensten für Endkunden und Vorleistungsdienste für den Zugang und den Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobilfunknetzen in den Niederlanden. Die räumlich und der sachlich relevanten Märkte für diese Dienstleistungen werden wie folgt abgegrenzt:

1.   Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste

(17)

Die Kommission vertritt im Einklang mit ihrer Beschlusspraxis die Auffassung, dass der Markt für Mobilfunkdienste ein vom Markt für Festnetzdienste getrennter Markt ist. Ferner ist sie der Auffassung, dass lokale Funknetze nicht als Ersatz für einen Mobilfunkvertrag angesehen werden können, da insbesondere die Verbindungsqualität lokaler Funknetze in den Niederlanden nicht landesweit einheitlich ist. Ebenso erachtet sie Mobilfunkdienste und OTT-Dienste (Over-the-top) als nicht substituierbar, da für OTT-Instant-Messaging- und -Sprachdienste zumindest eine mobile Datenverbindung erforderlich ist.

(18)

Hinsichtlich des Marktes für die Erbringung von Mobilfunkdiensten für Endkunden gelangt die Kommission in Übereinstimmung mit ihrer bisherigen Beschlusspraxis zu dem Ergebnis, dass ein sachlich relevanter Gesamtmarkt für die Erbringung von Mobilfunkdiensten an Endkunden existiert und dass es nicht erforderlich ist, gesonderte sachliche Märkte auf der Grundlage folgender Kriterien abzugrenzen: 1) Art des Endkunden (Geschäfts- oder Privatkunde), 2) Art des Vertrags i) prepaid oder postpaid und ii) nur mit SIM-Karte oder mit Telefonkauf, 3) Art der Technologie (2G, 3G oder 4G) und 4) Art der Dienstleistung (Sprache, SMS oder Daten).

(19)

Darüber hinaus kommt die Kommission im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass eine weitere Segmentierung nach Kunden von eigenständigen Mobilfunkdiensten und Kunden, die Mobilfunkdienste als Teil eines Pakets erwerben, insbesondere angesichts der gemischten und nicht eindeutigen Ergebnisse ihres Markttests über das Ausmaß, in dem ein Wechsel zwischen Multiple-Play- und reinen Mobilfunkangeboten stattfindet, nicht angebracht ist.

(20)

Die Kommission gelangt in Übereinstimmung mit ihrer Beschlusspraxis und dem Vorbringen der Anmelderin zu dem Ergebnis, dass der räumlich relevante Markt für die Bewertung dieser Wettbewerbssache der nationale Markt ist, der dem Gebiet der Niederlande entspricht.

2.   Vorleistungsmarkt für den Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobilfunknetzen

(21)

In Übereinstimmung mit ihrer Beschlusspraxis geht die Kommission davon aus, dass für die Würdigung der in Rede stehenden Wettbewerbssache der sachlich relevante Markt dem Vorleistungsmarkt für Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobilfunknetzen entspricht. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Umfang des räumlichen Marktes dem Gebiet der Niederlande entspricht.

(22)

Ausgehend davon, dass Tele2 NL nur sehr begrenzt im Bereich der Erbringung von Vorleistungsdiensten für den Zugang in Mobilfunknetzen tätig ist, hat die Kommission festgestellt, dass das Vorhaben keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf diesen Markt aufwirft.

3.   Weitere relevante Märkte

(23)

Das Vorhaben betrifft neben den beiden bereits genannten Märkten weitere relevante Märkte, auf denen sich die Geschäftstätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden oder vertikal miteinander verbunden sind.

(24)

Die Kommission hat relevante Märkte für die folgenden Geschäftsfelder ermittelt und definiert: 1) Vorleistungsmarkt für internationale Roamingdienste und 2) Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in Mobilfunknetzen. Die Kommission hat festgestellt, dass das Vorhaben keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf diese Märkte aufwirft.

(25)

Die Kommission hat auch eine Reihe von Endkunden- und Vorleistungsmärkten für Festnetzdienste ermittelt und definiert, die sachlich relevante Märkte darstellen. Angesichts der beschränkten Festnetzaktivitäten der beteiligten Unternehmen hat die Kommission festgestellt, dass das Vorhaben keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf diese Märkte aufwirft.

V.   WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG

(26)

Der einzige horizontal betroffene Markt ist der Endkunden-Mobilfunkmarkt in den Niederlanden. Auch das Privatkunden-Segment ist individuell betroffen. Für das Geschäftskunden-Segment ist dies nicht der Fall, und es wird daher in dem Beschluss nicht gesondert geprüft. Es gibt keinen vertikal betroffenen Markt.

1.   Nichtkoordinierte horizontale Effekte auf dem niederländischen Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste

(27)

TMNL und Tele2 NL sind der dritt- bzw. viertgrößte Mobilfunknetzbetreiber auf dem niederländischen Endkundenmarkt für die Erbringung von Mobilfunkdiensten. Tele2 NL hat einen begrenzten Marktanteil von ca. [5-10] % sowohl gemessen an den Einnahmen als auch an der Kundenzahl. Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen hätte einen Anteil von [20-30] % gemessen an der Kundenzahl und von [20-30] % gemessen an den Einnahmen und wäre damit in Bezug auf die Einnahmen nach KPN und VodafoneZiggo der drittgrößte Akteur auf dem niederländischen Mobilfunk-Endkundenmarkt, in Bezug auf die Kundenzahl jedoch der zweitgrößte Akteur knapp vor VodafoneZiggo.

(28)

Die Kommission ist der Auffassung, dass TMNL als ein wichtiger Wettbewerber auf dem niederländischen Mobilfunk-Endkundenmarkt auftritt. Tatsächlich ist TMNL in jüngster Zeit zu einer aggressiveren Strategie übergegangen und war insbesondere der erste Anbieter, der in den Niederlanden unbegrenzte Datentarife eingeführt hat. TMNL hat auch das beste Netz in den Niederlanden mit der höchsten Netzqualität aufgebaut. Die Kommission hat keinen Grund zu der Annahme, dass der derzeit von TMNL ausgeübte Wettbewerbsdruck im Falle eines Nichtzustandekommens des Vorhabens nachlassen würde.

(29)

In Bezug auf Tele2 NL kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Unternehmen im Rahmen der nach der Fusionskontrollverordnung durchzuführenden vorausschauenden Analyse nicht als wichtige Wettbewerbskraft im Sinne der Randnummern 37-38 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse auf dem niederländischen Endkunden-Mobilfunkmarkt angesehen werden kann. Obwohl der Markteintritt von Tele2 NL als Mobilfunknetzbetreiber anfangs von aggressiven Werbeangeboten begleitet wurde und einen wichtigen Grund für den in den Niederlanden beobachteten Preisrückgang darstellte, konnte Tele2 NL jedoch nur einen begrenzten Marktanteilszugewinn erzielen ([0-5] % bei der Kundenzahl und [0-5] % bei den Einnahmen seit der Aufnahme seiner Tätigkeit als Mobilfunknetzbetreiber im November 2015); in jüngster Zeit warb Tele2 NL weniger aggressiv um neue Kunden. Darüber hinaus ist das Netz von Tele2 NL schlechter als das seiner Wettbewerber auf dem Mobilfunknetzbetreibermarkt (Tele2 NL hat weniger Frequenzen und weniger Sendestationen), was insbesondere zu einer niedrigeren Netzqualität führt.

(30)

Auf der Grundlage ihrer Marktuntersuchung stellt die Kommission ferner fest, dass Tele2 NL, auch wenn das Unternehmen im Falle eines Nichtzustandekommens des Vorhabens wahrscheinlich weiterhin als Mobilfunknetzbetreiber auf dem niederländischen Markt tätig wäre, es voraussichtlich an Wettbewerbsstärke einbüßen würde. Konkret gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Netzqualitätsunterschied zwischen Tele2 NL und den anderen drei Mobilfunknetzbetreibern wahrscheinlich weiter vergrößern wird. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die anderen niederländischen Mobilfunknetzbetreiber ihre Netzqualität in den kommenden Jahren verbessern dürften. Auch wenn sich die Qualität des Netzes von Tele2 NL nur in beschränktem Ausmaß verschlechtern sollte, würde sich der Leistungsabstand zu den anderen Mobilfunknetzbetreibern daher weiter vergrößern.

(31)

In Bezug auf den von den Marktteilnehmern ausgeübten Wettbewerbsdruck kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sowohl KPN als auch VodafoneZiggo über eine starke Wettbewerbskraft verfügen. Was die Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber virtueller Mobilfunknetze anbelangt, so ist die Kommission im Einklang mit früheren Fällen der Ansicht, dass diese in mehrerlei Hinsicht sehr eingeschränkt ist. Erstens hängt diese Fähigkeit entscheidend von den Zugangsbedingungen ab, die die Betreiber virtueller Mobilfunknetze auf Vorleistungsebene erhalten und die von den Mobilfunknetzbetreibern selbst kontrolliert werden. Zweitens verfügen die Betreiber virtueller Mobilfunknetze nur über begrenzte Verhandlungsmacht, um bessere Zugangsbedingungen auf Vorleistungsebene auszuhandeln. Drittens sind die meisten Betreiber virtueller Mobilfunknetze kleine Nischenakteure mit geringer Marktpräsenz und wenig Differenzierungspotenzial gegenüber den Mobilfunknetzbetreibern.

(32)

Aus den Beweismitteln in der Akte der Kommission geht hervor, dass die Unternehmen TMNL und Tele2 NL vor dem Vorhaben enge Wettbewerber sind. Es wird jedoch erwartet, dass sich der Unterschied in den Netzleistungen zwischen Tele2 NL und TMNL in den kommenden Jahren weiter vergrößern wird, sodass Zweifel an der Fähigkeit von Tele2 NL bestehen, den engen Wettbewerb, den das Unternehmen derzeit durch sein unbeschränktes Angebot gegenüber TMNL unterhält, aufrechtzuerhalten. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts sowie des geringen Marktanteils von Tele2 NL und des durch das Vorhaben bedingten entsprechend geringen Zuwachses ist die derzeitige wettbewerbliche Nähe zwischen TMNL und Tele2 NL daher nicht ausreichend, um erhebliche wettbewerbswidrige Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere in Form von Preiseffekten, festzustellen.

(33)

Im Rahmen ihrer Bewertung der nichtkoordinierten horizontalen Effekte hat die Kommission insbesondere eine Reihe damit in Zusammenhang stehender Schadenstheorien bewertet, die ihr von beschwerdeführenden Dritten vorgelegt wurden. Nach Ansicht der Kommission können alle diese Beschwerden aus folgenden Gründen zurückgewiesen werden:

a)

Beschwerden von Betreibern virtueller Mobilfunknetze. Ausgehend von den Bedenken des niederländischen Betreibers virtueller Mobilfunknetze Simpel stellte die Kommission fest, dass sich die Anreize von TMNL in Bezug auf die Erbringung von Zugangsdiensten auf Vorleistungsebene gegenüber den eigenen Kunden auf dem Vorleistungsmarkt nach Abschluss des Vorhabens wahrscheinlich ändern werden, was zu einer weiteren Verringerung des ohnehin begrenzten Wettbewerbsdrucks, der von Betreibern virtueller Mobilfunknetze ausgeübt wird, führen könnte. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass das Vorhaben wahrscheinlich negative Auswirkungen auf die Vorleistungsbedingungen von Simpel haben wird, was wiederum den Wettbewerbsdruck, den Simpel voraussichtlich auf Endkundenebene ausüben wird, zusätzlich beeinträchtigt. Die Kommission kommt jedoch auch zu dem Ergebnis, dass die Auswirkungen auf den Wettbewerb im Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste nicht erheblich sein werden, da i) der von den Betreibern virtueller Mobilfunknetze ausgeübte Wettbewerbsdruck bereits vor dem Vorhaben gering ist und ii) das Ausmaß des Preiseffekts sehr begrenzt ist.

b)

Frequenzasymmetrie. Die Kommission weist diese Beschwerde der beiden konkurrierenden Mobilfunknetzbetreiber KPN und VodafoneZiggo mit der Begründung zurück, dass die Frequenzaggregation, die sich für das zusammengeschlossene Unternehmen aus dem Vorhaben ergeben würde, die Wettbewerbsfähigkeit von KPN und VodafoneZiggo nicht erheblich beeinträchtigt.

c)

Beschwerden von Vertriebshändlern. Die Kommission weist diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass diese Akteure, selbst wenn die Verringerung der Zahl der Akteure auf dem Endkundenmarkt negative Auswirkungen auf unabhängige Vertriebshändler haben könnte, keinen Wettbewerbsdruck auf Mobilfunknetzbetreiber ausüben. Daher ist es unwahrscheinlich, dass mögliche negative Auswirkungen auf unabhängige Vertriebshändler einen Einfluss auf den Endkundenpreis haben. Darüber hinaus liegen der Kommission keine Beweise dafür vor, dass die Motivation des zusammengeschlossenen Unternehmens, indirekte Vertriebskanäle zu nutzen, durch das Vorhaben erheblich gemindert wird.

(34)

Insgesamt ist es nach Auffassung der Kommission unwahrscheinlich, dass die Beseitigung des Wettbewerbsdrucks, der von den beteiligten Unternehmen vor dem Vorhaben sowohl untereinander als auch auf andere Wettbewerber ausgeübt wurde, den Wettbewerb erheblich schwächen, zu erheblichen Preiserhöhungen führen sowie die Anreize für Innovationen und Investitionen in die Netzqualität verringern und eine Reduzierung innovativer Preisstrategien nach sich ziehen wird. Diese Schlussfolgerung stützt sich insbesondere auf das begrenzte Wachstum, das Tele2 NL trotz des aggressiven Wettbewerbs erzielen konnte, und auf die Feststellung der Kommission, dass der von Tele2 NL gegenüber den konkurrierenden Mobilfunknetzbetreibern ausgeübte Wettbewerbsdruck in Zukunft abnehmen dürfte.

(35)

Die Kommission hat auch eine eingehende quantitative Bewertung der voraussichtlichen Preiseffekte vorgenommen, die durch die Beseitigung des Wettbewerbs auf dem Endkundenmarkt hervorgerufen würden. Insgesamt hat die von der Kommission durchgeführte quantitative Analyse gemischte Ergebnisse ergeben, die nicht eindeutig darauf hindeuten, dass das Vorhaben zu erheblichen Preissteigerungen führen dürfte.

(36)

Die Kommission ist der Ansicht, dass ihre quantitative Analyse die Ergebnisse der qualitativen Marktuntersuchung untermauert. Nach Auffassung der Kommission dürfte das Vorhaben zu keiner erheblichen, durch nichtkoordinierte horizontale Effekte auf dem niederländischen Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste ausgelösten Behinderung des Wettbewerbs führen.

2.   Koordinierte horizontale Effekte auf dem niederländischen Endkundenmarkt für Mobilfunkdienste

(37)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass mehrere Merkmale des niederländischen Endkundenmarkts für Mobilfunkdienste eine Koordinierung begünstigen können.

(38)

Die Kommission kommt jedoch zu dem Schluss, dass das Vorhaben zu keiner erheblichen, durch koordinierte horizontale Effekte ausgelösten Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen würde; dies ist insbesondere auf die Asymmetrie zwischen dem zusammengeschlossenen Unternehmen einerseits und KPN und VodafoneZiggo andererseits zurückzuführen, die durch das Vorhaben nicht beseitigt würde, sowie auf die erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich der Fähigkeit von Tele2 NL, in den kommenden Jahren ein aggressiver Wettbewerber zu bleiben.

3.   Effizienzgewinne

(39)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die von der Anmelderin geltend gemachten Effizienzgewinne, wonach infolge des Vorhabens die Roaming-Gebühr, die Tele2 NL derzeit an TMNL für den Zugang seiner Kunden zum 2G- und 3G-Netz zahlt, von dem zusammengeschlossenen Unternehmen internalisiert wird, die drei in den Leitlinien zur Bewertung von Zusammenschlüssen geforderten kumulativen Kriterien Vorteil für die Verbraucher, fusionsspezifische Effizienzvorteile und Nachprüfbarkeit erfüllen.

(40)

Hinsichtlich der weiteren Effizienzgewinne lässt die Kommission die Frage offen, ob sie diese drei Kriterien erfüllen, da das Vorhaben auch ohne Berücksichtigung dieser weiteren Effizienzgewinne zu keiner erheblichen Behinderung des Wettbewerbs auf den relevanten Märkten führt.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(41)

In dem Beschluss wird der Schluss gezogen, dass der wirksame Wettbewerb durch das Vorhaben weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird.

(42)

Demzufolge wird das Vorhaben mit dem Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt.

(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet.

(3)  ABl. C 162 vom 8.5.2018, S. 27.

(4)  ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  Kommissionsdokument C(2018) 6038.

(6)  Das M2M-Geschäft von Tele2 NL wird aus dem Vorhaben ebenfalls ausgeklammert. Siehe Formblatt CO, Absatz 71.


2.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 150/10


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) )

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 150/05)

Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummer

Zugelassene Verwendung

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2019) 2941

24. April 2019

Bis(2-methoxyethyl)ether (Diglyme)

EG-Nr.: 203-924-4;

CAS-Nr.: 111-96-6

Life Technologies AS, Ullernchaussen 52, NO-0379, PO Box 114 Smestad, NO-0309, Oslo, Norwegen

REACH/19/20/0

Verwendung als Prozesschemikalie bei der Herstellung von Dynabeads®

22. August 2029

Das Risiko wird gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angemessen beherrscht.

Es sind keine geeigneten Alternativen verfügbar.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about/index_de.htm


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 150/11


Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (1) notifizierte elektronische Identifizierungssysteme

(2019/C 150/06)

Name des Systems

eID-Mittel im Rahmen des notifizierten Systems

Notifizierender Mitgliedstaat

Sicherheitsniveau

Für das System zuständige Stelle

Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt

Deutsche Online-Ausweisfunktion (elektronischer Identitätsnachweis — eID) basierend auf Extended Access Control

Nationaler Personalausweis

Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Bundesrepublik Deutschland

Hoch

Bundesministerium des Innern

Alt-Moabit 140, 10557 Berlin

DEUTSCHLAND

DGI2@bmi.bund.de

+49 30186810

26.9.2017

SPID — Öffentliches digitales Identifizierungssystem

SPID elektronischer Identitätsnachweis (eID) bereitgestellt von:

Aruba PEC S.p.A.

Namirial S.p.A.

InfoCert S.p.A.

In.Te.S.A. S.p.A.

Poste Italiane S.p.A.

Register.it S.p.A.

Sielte S.p.A.

Telecom Italia Trust Technologies S.r.l.

Italien

Hoch

Substanziell

Niedrig

AgID — Agentur für Digitales Italien

Viale Liszt, 21-00144 Roma

ITALIEN

eidas-spid@agid.gov.it

+39 0685264407

10.9.2018

Nationales Identifizierungs- und Authentifizierungssystem (NIAS)

Personalausweis (eOI)

Republik Kroatien

Hoch

Ministerium für öffentliche Verwaltung, Republik Kroatien

Maksimirska 63

10000 Zagreb

KROATIEN

e-gradjani@uprava.hr

7.11.2018

Estnisches eID-System: Personalausweis

Estnisches eID-System: Aufenthaltskarte

Estnisches eID-System: Digi-ID

Estnisches eID-System: e-Residency Digi-ID

Estnisches eID-System: Mobiil-ID

Estnisches eID-System: Diplomatenausweis

Personalausweis

Aufenthaltskarte

Digi-ID

e-Residency Digi-ID

Mobiil-ID

Diplomatenausweis

Republik Estland

Hoch

Polizei- und Grenzschutzamt

Pärnu mnt 139

15060 Tallinn

ESTLAND

eid@politsei.ee

+372 6123000

7.11.2018

Documento Nacional de Identidad electrónico (DNIe)

Spanische Personalausweiskarte (DNIe)

Königreich Spanien

Hoch

Ministerium des Innern — Königreich Spanien

C/Julián González Segador, s/n

28043 Madrid

SPANIEN

divisiondedocumentacion@policia.es

7.11.2018

Luxemburgischer Personalausweis (eID-Karte)

Luxemburgische Personalausweiskarte (eID)

Großherzogtum Luxemburg

Hoch

Ministerium des Innern

BP 10

2010 Luxemburg

LUXEMBURG

minint@mi.etat.lu

secretariat@ctie.etat.lu

+352 24784600

7.11.2018

Belgisches eID-System FAS/e-Karten

E-Karte für belgische Bürger

E-Karte für Ausländer

Königreich Belgien

Hoch

Föderaler öffentlicher Dienst — Politik und Unterstützung (BOSA), Generaldirektion Digitale Transformation

Av. Simon Bolivarlaan 30, 1000 Brüssel

BELGIEN

eidas@bosa.fgov.be

27.12.2018

Cartão de Cidadão (CC, Bürgerkarte)

Portugiesischer nationaler Personalausweis (eID-Karte)

Portugiesische Republik

Hoch

AMA — Agentur für Verwaltungsmodernisierung

Rua Abranches Ferrão

n.o 10, 3o

1600-001 Lissabon

PORTUGAL

ama@ama.pt

+351 217231200

28.2.2019

GOV.UK Verify

GOV.UK Verify eID-Prüfung bereitgestellt von:

Barclays

Experian

Postämter

SecureIdentity

Digidentity

Vereinigtes Königreich

Substanziell

Niedrig

Government Digital Service

The White Chapel Building

10 Whitechapel High St

London E1 8QS

VEREINIGTES KÖNIGREICH

eidas-support@digital.cabinet-office.gov.uk

+44 78585008654

2.5.2019


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

2.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 150/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9307 — Onex/AEG/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 150/07)

1.   

Am 24. April 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Onex Corporation („Onex“, Kanada),

Anschutz Entertainment Group, Inc. („AEG“, USA), kontrolliert von The Anschutz Corporation (USA).

Onex und AEG übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“) mit dem Namen ASM Global („ASM“).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Onex: Private-Equity-Gesellschaft, die für eine Reihe von Investmentfonds Anlageverwaltungsleistungen erbringt; Onex kontrolliert eine Reihe von Portfoliounternehmen, die in verschiedenen Wirtschaftszweigen tätig sind;

—   AEG: ein in den Bereichen Sport und Live-Unterhaltung tätiges Unternehmen.

In dem in Rede stehenden Gemeinschaftsunternehmen werden die Venue-Management-Sparte von AEG, AEG Facilities LLC, und das im Bereich Venue Management tätige Portfoliounternehmen von Onex, SMG US Parent, Inc., zusammengeführt.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9307 — Onex/AEG/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.