ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 141

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
17. April 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 141/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9280 — DXC Technology/Luxoft Holding) ( 1 )

1

2019/C 141/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9318 — Colisée/Armonea) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 141/03

Euro-Wechselkurs

2


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 141/04

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen

3

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 141/05

Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten — Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

4

2019/C 141/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9296 — Macquarie/China Investment Corporation/Allianz/Dalmore/INPP/Gas Distribution Business of National Grid) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

5

2019/C 141/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9313 — Equistone/CH&CO) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

7


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9280 — DXC Technology/Luxoft Holding)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 141/01)

Am 25. März 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9280 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


17.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9318 — Colisée/Armonea)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 141/02)

Am 10. April 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9318 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/2


Euro-Wechselkurs (1)

16. April 2019

(2019/C 141/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1305

JPY

Japanischer Yen

126,59

DKK

Dänische Krone

7,4642

GBP

Pfund Sterling

0,86390

SEK

Schwedische Krone

10,4638

CHF

Schweizer Franken

1,1371

ISK

Isländische Krone

135,60

NOK

Norwegische Krone

9,5869

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,663

HUF

Ungarischer Forint

319,78

PLN

Polnischer Zloty

4,2744

RON

Rumänischer Leu

4,7618

TRY

Türkische Lira

6,5718

AUD

Australischer Dollar

1,5767

CAD

Kanadischer Dollar

1,5110

HKD

Hongkong-Dollar

8,8665

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6713

SGD

Singapur-Dollar

1,5302

KRW

Südkoreanischer Won

1 283,17

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,8797

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5846

HRK

Kroatische Kuna

7,4370

IDR

Indonesische Rupiah

15 923,09

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6736

PHP

Philippinischer Peso

58,517

RUB

Russischer Rubel

72,7183

THB

Thailändischer Baht

35,961

BRL

Brasilianischer Real

4,3922

MXN

Mexikanischer Peso

21,3551

INR

Indische Rupie

78,6445


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

17.4.2019   

DE

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C 141/3


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen

(2019/C 141/04)

1.   Nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Datum des Auslaufens (3)

Bestimmte Waren aus Glasfaserfilamenten

Volksrepublik China

Antisubventionszoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Glasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China

(ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 22).

24.12.2019


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

17.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/4


Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten

Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

(2019/C 141/05)

Die Wirtschaftsbeteiligten werden davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kommission im Einklang mit den verwaltungstechnischen Vorschriften in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (2011/C 363/02) (1) Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Januar 2020 übermittelt wurden.

Die Liste der Waren, für die eine Zollaussetzung beantragt wird, kann auf der thematischen Website der Kommission (Europa-Website) zur Zollunion (2) abgerufen werden.

Die Wirtschaftsbeteiligten werden ebenfalls darüber unterrichtet, dass der Kommission Einwände gegen neue Anträge über die nationalen Verwaltungen bis spätestens zur zweiten, für den 12. Juni 2019 anberaumten Sitzung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ zu übermitteln sind.

Interessierten Wirtschaftsbeteiligten wird empfohlen, die Liste regelmäßig einzusehen, um sich über den Status der Anträge zu informieren.

Weitere Informationen zum Verfahren der Aussetzung der autonomen Zolltarife sind auf der Europa-Website zu finden:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/suspensions/index_de.htm


(1)  ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6.

(2)  http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/susp/susp_home.jsp?Lang=de


17.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9296 — Macquarie/China Investment Corporation/Allianz/Dalmore/INPP/Gas Distribution Business of National Grid)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 141/06)

1.   

Am 10. April 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Macquarie Group („Macquarie“, Australien),

China Investment Corporation („CIC“, China),

Allianz SE („Allianz“, Deutschland),

Dalmore Capital Limited („Dalmore“, Vereinigtes Königreich),

International Public Partnerships Limited („INPP“, Vereinigtes Königreich),

das Gasversorgungsgeschäft von National Grid („Cadent“, Vereinigtes Königreich).

Macquarie, CIC, Allianz, Dalmore und INPP übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Cadent.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Macquarie bietet weltweit Bank-, Finanz-, Beratungs-, Anlage- und Fondsverwaltungsdienstleistungen an und kontrolliert folgende im britischen Gassektor tätige Unternehmen: i) Corona Energy, das in erster Linie gewerbliche, industrielle und öffentliche Kunden in Großbritannien mit Gas und Strom beliefert, ii) Calon Energy, das Eigentümer von drei Gas-und-Dampf-Kombikraftwerken in Großbritannien ist, und iii) Macquarie Energy Leasing, das in der Bereitstellung und Lieferung von Zählern für Kunden im Vereinigten Königreich tätig ist.

CIC wurde im Januar 2015 gegründet und ist auf Direktinvestitionen spezialisiert. Die Neptune Energy Group Limited („Neptune“), die in der Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas überwiegend in der Nordsee, in Nordafrika und Südostasien tätig ist, wird unter anderem von CIC kontrolliert.

Allianz ist eine weltweit in den Bereichen Versicherungen und Vermögensverwaltung tätige Finanzdienstleistungsgruppe.

Dalmore ist eine unabhängige Fondsverwaltungsgesellschaft, die sich auf risikoarme Anlagen für institutionelle Anleger im britischen Infrastruktursektor spezialisiert hat.

INPP ist eine auf Infrastrukturinvestitionen spezialisierte Investmentgesellschaft.

Cadent umfasst vier der acht regulierten Gasverteilungsnetze im Vereinigten Königreich, die ein geografisch festgelegtes Versorgungsgebiet abdecken, das Ostengland, Nord-London, Nordwestengland und die West Midlands umfasst. Cadent wird derzeit gemeinsam von Macquarie und National Grid kontrolliert.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9296 — Macquarie/China Investment Corporation/Allianz/Dalmore/INPP/Gas Distribution Business of National Grid

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


17.4.2019   

DE

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C 141/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9313 — Equistone/CH&CO)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 141/07)

1.   

Am 11. April 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Equistone Partners Europe Limited („Equistone“, Vereinigtes Königreich),

CH & CO Catering Group (Holdings) Limited („CH&CO“, Vereinigtes Königreich).

Equistone übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von CH&CO.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Equistone: Private-Equity-Gesellschaft, die mittelständische Unternehmen unterstützt, indem sie im Vereinigten Königreich, in Frankreich, Deutschland und in der Schweiz als strategischer Partner neben den Managementteams investiert,

—   CH&CO: Anbieter von vertraglichen Catering-Dienstleistungen und konzessionierten Lebensmittelserviceleistungen im Vereinigten Königreich.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9313 — Equistone/CH&CO

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.