ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 131

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
8. April 2019


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2019/C 131/01

Letzte Veröffentlichungendes Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblattder Europäischen Union

1

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

2019/C 131/02

Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichtshofs

2

 

CDJ

2019/C 131/03

Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichtshofs

3

 

GCEU

2019/C 131/04

Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichts

4


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

CDJ

2019/C 131/05

Rechtssache C-322/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court — Irland) — Eugen Bogatu/Minister for Social Protection (Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit — Verordnung [EG] Nr. 883/2004 — Art. 67 — Antrag auf Gewährung von Familienleistungen, der von einer Person gestellt wird, die im zuständigen Mitgliedstaat keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer mehr ausübt, aber weiterhin dort wohnt — Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen — Anspruchsvoraussetzungen)

5

2019/C 131/06

Rechtssache C-345/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa — Lettland) — Verfahren auf Betreiben des Sergejs Buivids (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verarbeitung personenbezogener Daten — Richtlinie 95/46/EG — Art. 3 — Anwendungsbereich — Videoaufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle während der Vornahme von Verfahrenshandlungen — Veröffentlichung auf einer Video-Website — Art. 9 — Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken — Begriff — Freiheit der Meinungsäußerung — Schutz der Privatsphäre)

6

2019/C 131/07

Rechtssache C-423/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Den Haag — Niederlande) — Staat der Nederlanden/Warner-Lambert Company LLC (Vorlage zur Vorabentscheidung — Humanarzneimittel — Richtlinie 2001/83/EG — Art. 11 — Generika — Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels — Ausschluss von Merkmalen, die sich auf Indikationen oder Dosierungen beziehen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eines Generikums noch unter das Patentrecht fielen)

6

2019/C 131/08

Rechtssache C-434/17: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Zalaegerszegi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Human Operator Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága (Vorlage zur Vorabentscheidung — Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Vorsteuerabzug — Bestimmung des Steuerpflichtigen, der die Mehrwertsteuer schuldet — Rückwirkende Anwendung einer abweichenden Maßnahme — Grundsatz der Rechtssicherheit)

7

2019/C 131/09

Rechtssache C-531/17: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Vetsch Int. Transporte GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 143 Abs. 1 Buchst. d — Befreiungen von der Einfuhrumsatzsteuer — Einfuhren mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Verbringung — Anschließende innergemeinschaftliche Lieferung — Steuerhinterziehung — Versagung der Befreiung — Voraussetzungen)

8

2019/C 131/10

Rechtssache C-535/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — NK, Konkursverwalter der PI Gerechtsdeurwaarderskantoor BV und von PI/BNP Paribas Fortis NV (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnungen [EG] Nr. 44/2001 und [EG] Nr. 1346/2000 — Jeweilige Anwendungsbereiche — Konkurs eines Gerichtsvollziehers — Klage des mit der Verwaltung und der Abwicklung des Konkurses beauftragten Konkursverwalters)

9

2019/C 131/11

Rechtssache C-554/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt — Schweden) — Rebecka Jonsson/Société du Journal L’Est Républicain (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen — Verordnung [EG] Nr. 861/2007 — Art. 16 — Unterlegene Partei — Kosten des Verfahrens — Verteilung — Art. 19 — Verfahrensrechte der Mitgliedstaaten)

9

2019/C 131/12

Rechtssache C-562/17: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional — Spanien) — Nestrade SA/Agencia Estatal de la Administración Tributaria (AEAT), Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG — Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer — Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität — Nicht in der Union ansässiges Unternehmen — Vorherige bestandskräftige Entscheidung, mit der die Erstattung der Mehrwertsteuer abgelehnt wird — Falsche Mehrwertsteueridentifikationsnummer)

10

2019/C 131/13

Rechtssache C-630/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Općinski Sud u Rijeci — Kroatien) — Anica Milivojević/Raiffeisenbank St. Stefan-Jagerberg-Wolfsberg eGen (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 56 und 63 AEUV — Freier Dienstleistungsverkehr — Freier Kapitalverkehr — Nationale Regelung, die die Nichtigkeit von mit nicht zugelassenen Kreditgebern geschlossenen Kreditverträgen mit Auslandsbezug vorsieht — Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 — Art. 17 Abs. 1 — Von einer natürlichen Person im Hinblick auf die Erbringung von Beherbergungsleistungen für Touristen geschlossener Kreditvertrag — Begriff Verbraucher — Art. 24 Nr. 1 — Ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben — Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kreditvertrags und auf Löschung der Eintragung einer dinglichen Sicherheit im Grundbuch)

11

2019/C 131/14

Rechtssache C-710/17: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — CCC — Consorzio Cooperative Costruzioni Soc. Cooperativa/Comune di Tarvisio (Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Bauaufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 48 Abs. 3 — Beurteilung und Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer — Nationale Bestimmung, die nicht als eine Umsetzung der Richtlinie 2004/18 angesehen werden kann — Kein unmittelbarer und unbedingter Verweis auf Unionsrecht — Kein Ersuchen, das sich auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse stützt — Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)

12

2019/C 131/15

Rechtssache C-49/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Catalunya — Spanien) — Carlos Escribano Vindel/Ministerio de Justicia (Vorlage zur Vorabentscheidung — Haushaltssparmaßnahmen — Kürzung der Bezüge im nationalen öffentlichen Dienst — Modalitäten — Unterschiedliche Auswirkungen — Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 21 — Richterliche Unabhängigkeit — Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV)

13

2019/C 131/16

Rechtssache C-154/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court — Irland) — Tomás Horgan, Claire Keegan/Minister for Education & Skills, Minister for Finance, The Minister for Public Expenditure & Reform, Ireland, Attorney General (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 2 Abs. 2 Buchst. b — Mittelbare Diskriminierung wegen des Alters — Neu eingestellte Lehrkräfte — Einstellungsdatum — Ungünstigere Entgeltskala und Einstufung bei der Einstellung als bei bereits im Amt befindlichen Lehrkräften)

14

2019/C 131/17

Rechtssache C-179/18: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidsrechtbank Gent — Belgien) — Ronny Rohart/Federale Pensioendienst (Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit — Rentenansprüche nach dem nationalen Rentensystem für Arbeitnehmer — Weigerung, den Zeitraum des von einem Beamten der Europäischen Union nach seinem Dienstantritt geleisteten Pflichtwehrdienstes zu berücksichtigen — Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)

14

2019/C 131/18

Rechtssache C-231/18: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Oldenburg — Deutschland) — NK (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verkehr — Straßenverkehr — Verordnung [EG] Nr. 561/2006 — Verordnung [EU] Nr. 165/2014 — Pflicht zur Benutzung eines Fahrtenschreibers — Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden)

15

2019/C 131/19

Rechtssache C-492/18 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen TC (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Europäischer Haftbefehl — Art. 12 — Inhafthaltung der gesuchten Person — Art. 17 — Fristen für den Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls — Nationale Rechtsvorschriften, wonach 90 Tage nach der Festnahme die Aussetzung der Haft von Amts wegen vorgesehen ist — Unionsrechtskonforme Auslegung — Aussetzung der Fristen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 6 — Recht auf Freiheit und Sicherheit — Unterschiedliche Auslegungen des nationalen Rechts — Klarheit und Vorhersehbarkeit)

16

2019/C 131/20

Rechtssache C-571/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. September 2018 von Felismino Pereira gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2018 in der Rechtssache T-606/16, Pereira/Kommission

17

2019/C 131/21

Rechtssache C-577/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. September 2018 von Petrus Kerstens gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. Juni 2018 in der Rechtssache T-757/17, Kerstens/Kommission

17

2019/C 131/22

Rechtssache C-669/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Oktober 2018 von der Adis Higiene, S.L. gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. August 2018 in der Rechtssache T-309/18, Adis Higiene/EUIPO — Farecla Products (G3 Extra Plus)

17

2019/C 131/23

Rechtssache C-711/18: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 9. November 2018 — Ascopiave SpA u. a./Ministero dello Sviluppo Economico u. a.

18

2019/C 131/24

Rechtssache C-754/18: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 3. Dezember 2018 — Ryanair Designated Activity Company/Országos Rendőr-főkapitányság

18

2019/C 131/25

Rechtssache C-763/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2018 von der Wallapop, S.L. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. Oktober 2018 in der Rechtssache T-186/17, Unipreus/EUIPO — Wallapop (wallapop)

20

2019/C 131/26

Rechtssache C-830/18: Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Deutschland) eingereicht am 28. Dezember 2018 — Landkreis Südliche Weinstraße gegen PF e.a.

21

2019/C 131/27

Rechtssache C-835/18: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Timișoara (Rumänien), eingereicht am 24. Dezember 2018 — SC Terracult SRL/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Timișoara — Administrația Județeană a Finanțelor Publice Arad — Serviciul Inspecție Fiscală Persoane Juridice 5, Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Timișoara — Serviciul de Soluționare a Contestațiilor

21

2019/C 131/28

Rechtssache C-9/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul București (Rumänien), eingereicht am 3. Januar 2019 — SC Mitliv Exim SRL/Agenția Națională de Administrare Fiscală, Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

22

2019/C 131/29

Rechtssache C-32/19: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 18. Januar 2019 — AT gegen Pensionsversicherungsanstalt

23

2019/C 131/30

Rechtssache C-47/19: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 25. Januar 2019 — HA gegen Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

24

2019/C 131/31

Rechtssache C-77/19: Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 1. Februar 2019 — Kaplan International colleges UK Ltd/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

25

2019/C 131/32

Rechtssache C-79/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2019 von der Republik Litauen gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. November 2018 in der Rechtssache T-508/15, Republik Litauen/Europäische Kommission

26

2019/C 131/33

Rechtssache C-100/19: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 8. Februar 2019 — Viasat UK Ltd, Viasat Inc./Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)

27

2019/C 131/34

Rechtssache C-107/19: Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 9 (Tschechische Republik), eingereicht am 12. Februar 2019 — XR/Dopravní podnik hl. m. Prahy, a.s.

28

2019/C 131/35

Rechtssache C-119/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 4. Dezember 2018 in der Rechtssache T-518/16, Carreras Sequeros u. a./Kommission

29

2019/C 131/36

Rechtssache C-122/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2019 von der Hamas gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 14. Dezember 2018 in der Rechtssache T-400/10 RENV, Hamas/Rat

30

2019/C 131/37

Rechtssache C-126/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2019 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 4. Dezember 2018 in der Rechtssache T-518/16, Carreras Sequeros u. a./Kommission

31

2019/C 131/38

Rechtssache C-132/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2019 von Groupe Canal + gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-873/16, Groupe Canal +/Kommission

33

2019/C 131/39

Rechtssache C-160/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 von der Comune di Milano gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-167/13, Comune di Milano/Europäische Kommission

34

2019/C 131/40

Rechtssache C-167/19 P: Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-683/15, Freistaat Bayern gegen Europäische Kommission, eingelegt am 22. Februar 2019

35

2019/C 131/41

Rechtssache C-171/19 P: Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in den verbundenen Rechtssachen T-722/15, T-723/15 und T-724/15, Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns e.V. u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 22. Februar 2019

36

 

Gericht

2019/C 131/42

Rechtssache T-292/15: Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2019 — Vakakis kai Synergates/Kommission (Außervertragliche Haftung — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Interessenkonflikt — Sorgfaltspflicht — Verlust einer Chance — Entschädigung)

38

2019/C 131/43

Rechtssachen T-131/16 und T-263/16: Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Belgien und Magnetrol International/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung Belgiens — Beschluss, mit dem die Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig eingestuft und die Rückforderung der gezahlten Beihilfe angeordnet wird — Steuervorbescheid [tax ruling] — Steuerregelung für Gewinnüberschüsse — Steuerautonomie der Mitgliedstaaten — Begriff der Beihilferegelung — Nähere Durchführungsmaßnahmen)

39

2019/C 131/44

Rechtssache T-679/16: Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2019 — Athletic Club/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilfe der spanischen Behörden zugunsten bestimmter Profifußballvereine — Vorzugssteuersatz auf die Einkünfte der zur Inanspruchnahme des Gemeinnützigkeitsstatus berechtigten Vereine — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Nichtigkeitsklage — Klagebefugnis — Zulässigkeit — Maßnahme unterhalb der staatlichen Ebene — Selektiver Charakter — Wettbewerbsverzerrung — Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten — Änderung einer bestehenden Beihilfe — Begründungspflicht)

40

2019/C 131/45

Rechtssache T-903/16: Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 — RE/Kommission (Personenbezogene Daten — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten — Recht auf Zugang zu diesen Daten — Verordnung [EG] Nr. 45/2001 — Verweigerung des Zugangs — Nichtigkeitsklage — Ohne erneute Prüfung auf eine bereits erfolgte teilweise Verweigerung des Zugangs verweisendes Schreiben — Begriff der anfechtbaren Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV — Begriff des lediglich bestätigenden Rechtsakts — Anwendbarkeit im Bereich des Zugangs zu personenbezogenen Daten — Neue wesentliche Tatsachen — Rechtsschutzinteresse — Zulässigkeit — Begründungspflicht)

40

2019/C 131/46

Rechtssache T-91/17: Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 — L/Parlament (Öffentlicher Dienst — Akkreditierte parlamentarische Assistenten — Krankheitsurlaub — Außerhalb des Ortes der dienstlichen Verwendung verbrachter Krankheitsurlaub — Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst — Art. 60 des Statuts — Sorgfaltspflicht — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

41

2019/C 131/47

Rechtssache T-366/17: Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Polen/Kommission (EFRE — Weigerung, eine finanzielle Beteiligung an einem Großprojekt zu bestätigen — Art. 41 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1083/2006 — Beurteilung der Übereinstimmung eines Großprojekts mit den Prioritäten des operationellen Programms — Art. 41 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 — Überschreitung der Frist)

42

2019/C 131/48

Rechtssache T-34/18: Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Giove Gas/EUIPO — Primagaz (KALON AL CENTRO DELLA FAMIGLIA) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke KALON AL CENTRO DELLA FAMIGLIA — Ältere Unionswortmarke CALOON — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

42

2019/C 131/49

Rechtssache T-63/18: Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Torro Entertainment/EUIPO — Grupo Osborne (TORRO Grande MEAT IN STYLE) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke TORRO Grande MEAT IN STYLE — Ältere Unionswortmarken TORO — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 — Begründungspflicht — Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 — Sorgfaltspflicht — Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)

43

2019/C 131/50

Rechtssache T-123/18: Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Bayer Intellectual Property/EUIPO (Darstellung eines Herzens) (Unionsmarke — Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein Herz darstellt — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

44

2019/C 131/51

Rechtssache T-162/18: Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Beko/EUIPO — Acer (ALTUS) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke ALTUS — Ältere nationale Wortmarken ALTOS — Vor den nationalen Behörden eingeleitete Verfahren über die Erklärung des Verfalls bestimmter älterer Marken — Verwechslungsgefahr — Aussetzung des Verwaltungsverfahrens — Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 [jetzt Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625])

45

2019/C 131/52

Rechtssache T-524/16 R: Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 15. Februar 2019 — Aresu/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentlicher Dienst — Beamte — Reform des Statuts vom 1. Januar 2014 — Reduzierung der Jahresurlaubstage — Ersatz der Reisetage durch Heimaturlaub — Antrag auf einstweilige Anordnungen — Fehlende Dringlichkeit)

45

2019/C 131/53

Rechtssache T-768/17: Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Comprojecto-Projectos e Construções u. a./EZB (Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadensersatzklage — Wirtschafts- und Währungspolitik — Aufsicht über Kreditinstitute — Angeblich von bestimmten portugiesischen Kreditinstituten begangene rechtswidrige Handlungen — Implizite Ablehnung der an die EZB gerichteten Aufforderung zum Tätigwerden — Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit — Teilweise offensichtliche Unzuständigkeit — Teilweise offensichtlich jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

46

2019/C 131/54

Rechtssache T-817/17: Beschluss des Gerichts vom 8. Februar 2019 — Schokker/EASA (Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — EASA — Einstellung — Auswahlverfahren — Aufnahme des Klägers in die Reserveliste — Rücknahme des an den Kläger gerichteten Einstellungsangebots — Haftung — Fehlen eines rechtswidrigen Verhaltens der EASA — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

47

2019/C 131/55

Rechtssache T-125/18: Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Associazione GranoSalus/Kommission (Nichtigkeitsklage — Pflanzenschutzmittel — Wirkstoff Glyphosat — Verlängerung der Aufnahme in den Anhang der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 540/2011 — Fehlende individuelle Betroffenheit — Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Unzulässigkeit)

48

2019/C 131/56

Rechtssache T-137/18: Beschluss des Gerichts vom14. Februar 2019 — Chrome Hearts/EUIPO –Shenzhen Van St. Lonh Jewelry (Darstellung eines Kreuzes) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein Kreuz darstellt — Widerruf der angefochtenen Entscheidung — Wegfall des Streitgegenstands — Erledigung der Hauptsache)

48

2019/C 131/57

Rechtssache T-224/18 RII: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Februar 2019 — PV/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentlicher Dienst — Disziplinarverfahren — Setzung der Bezüge auf null — Änderung der Umstände — Unzulässigkeit — Keine neuen Tatsachen)

49

2019/C 131/58

Rechtssache T-258/18: Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Brunke/Kommission (Untätigkeitsklage — Klagefrist — Beginn — Fehlende Aufforderung zum Tätigwerden — Zweite Aufforderung zum Tätigwerden — Offensichtliche Unzulässigkeit — Feststellungsantrag — Auf die Erteilung von Anordnungen gerichteter Antrag — Offensichtliche Unzuständigkeit)

50

2019/C 131/59

Rechtssache T-376/18: Beschluss des Gerichts vom 8. Februar 2019 — Front Polisario/Rat (Nichtigkeitsklage — Internationale Übereinkünfte — Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und Marokko — Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Union und Marokko im Hinblick auf die Änderung des partnerschaftlichen Abkommens — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)

50

2019/C 131/60

Rechtssache T-429/18 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Februar 2019 — BRF und SHB Comercio e Industria de Alimentos/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Gesundheit — Durchführungsverordnung [EU] 2018/700 — Änderung der Listen der Betriebe aus Drittländern, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen, im Hinblick auf bestimmte Betriebe aus Brasilien — Fehlende Dringlichkeit — Interessenabwägung)

51

2019/C 131/61

Rechtssache T-511/18: Klage, eingereicht am 4. Februar 2019 — XH/Kommission

52

2019/C 131/62

Rechtssache T-65/19: Klage, eingereicht am 5. Februar 2019 — AI/ECDC

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2019/C 131/63

Rechtssache T-77/19: Klage, eingereicht am 9. Februar 2019 — Alcar Aktiebolag/EUIPO — Alcar Holding (alcar.se)

54

2019/C 131/64

Rechtssache T-79/19: Klage, eingereicht am 12. Februar 2019 — Lantmännen und Lantmännen Agroetanol/Kommission

55

2019/C 131/65

Rechtssache T-101/19: Klage, eingereicht am 18.Feburar 2019 — Rezon/EUIPO (imot.bg)

56

2019/C 131/66

Rechtssache T-106/19: Klage, eingereicht am 20. Februar 2019 — Abarca/EUIPO — Abanca Corporación Bancaria (ABARCA SEGUROS)

57

2019/C 131/67

Rechtssache T-726/16: Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2019 — VFP/Kommission

58

2019/C 131/68

Rechtssache T-60/18: Beschluss des Gerichts vom 12. Februar 2019 — Hangzhou Lezoo traveling equiment/EUIPO — Promotional Traders (GREEN HERMIT)

58

2019/C 131/69

Rechtssache T-725/18: Beschluss des Gerichts vom 15. Februar 2019 — Intercontinental Exchange Holdings/EUIPO (BRENT)

59


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2019/C 131/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 122 vom 1.4.2019

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 112 vom 25.3.2019

ABl. C 103 vom 18.3.2019

ABl. C 93 vom 11.3.2019

ABl. C 82 vom 4.3.2019

ABl. C 72 vom 25.2.2019

ABl. C 65 vom 18.2.2019

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/2


Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichtshofs

(2019/C 131/02)

Herr Pikamäe, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 1. Februar 2019 (1) für die Zeit vom 5. Februar 2019 bis zum 6. Oktober 2024 zum Generalanwalt am Gerichtshof ernannt wurde, hat am 6. Februar 2019 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 32 vom 4.2.2019, S. 7.


CDJ

8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/3


Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichtshofs

(2019/C 131/03)

Herr Kumin, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 6. März 2019 (1) für die Zeit vom 12. März 2019 bis zum 6. Oktober 2024 zum Richter am Gerichtshof ernannt wurde, hat am 20. März 2019 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 70 vom 12.3.2019, S. 32.


GCEU

8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/4


Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichts

(2019/C 131/04)

Frau Frendo, die mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 6. März 2019 (1) für die Zeit vom 11. März 2019 bis zum 31. August 2019 zur Richterin am Gericht der Europäischen Union ernannt wurde, hat am 20. März 2019 ihren Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 69 vom 11.3.2019, S. 50.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

CDJ

8.4.2019   

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C 131/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court — Irland) — Eugen Bogatu/Minister for Social Protection

(Rechtssache C-322/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 67 - Antrag auf Gewährung von Familienleistungen, der von einer Person gestellt wird, die im zuständigen Mitgliedstaat keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer mehr ausübt, aber weiterhin dort wohnt - Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen - Anspruchsvoraussetzungen)

(2019/C 131/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Eugen Bogatu

Beklagter: Minister for Social Protection

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere ihr Art. 67 in Verbindung mit ihrem Art. 11 Abs. 2, ist dahin auszulegen, dass für den Anspruch einer Person auf Familienleistungen im zuständigen Mitgliedstaat in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens weder Voraussetzung ist, dass diese Person in diesem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, noch, dass sie von ihm aufgrund oder infolge einer Beschäftigung eine Geldleistung bezieht.


(1)  ABl. C 277 vom 21.8.2017.


8.4.2019   

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C 131/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa — Lettland) — Verfahren auf Betreiben des Sergejs Buivids

(Rechtssache C-345/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 3 - Anwendungsbereich - Videoaufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle während der Vornahme von Verfahrenshandlungen - Veröffentlichung auf einer Video-Website - Art. 9 - Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken - Begriff - Freiheit der Meinungsäußerung - Schutz der Privatsphäre)

(2019/C 131/06)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa

Partei des Ausgangsverfahrens

Sergejs Buivids

Beteiligte: Datu valsts inspekcija

Tenor

1.

Art. 3 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

2.

Art. 9 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass ein Sachverhalt wie der des Ausgangsverfahrens, d. h. die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, eine Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, sofern aus diesem Video hervorgeht, dass diese Aufzeichnung und diese Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hatten, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 277 vom 21.8.2017.


8.4.2019   

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C 131/6


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Den Haag — Niederlande) — Staat der Nederlanden/Warner-Lambert Company LLC

(Rechtssache C-423/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 11 - Generika - Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels - Ausschluss von Merkmalen, die sich auf Indikationen oder Dosierungen beziehen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eines Generikums noch unter das Patentrecht fielen)

(2019/C 131/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof Den Haag

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Staat der Nederlanden

Beklagte: Warner-Lambert Company LLC

Tenor

Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einem Verfahren zur Genehmigung für das Inverkehrbringen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Übermittlung der Packungsbeilage oder einer Zusammenfassung der Merkmale eines Generikums, in der keine Indikationen oder Dosierungen angegeben sind, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieses Arzneimittels noch unter das Patentrecht fielen, an die zuständige nationale Behörde durch die Person, die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Generikums beantragt oder innehat, einen Antrag auf Beschränkung des Umfangs der Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Generikums darstellt.


(1)  ABl. C 318 vom 25.9.2017.


8.4.2019   

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C 131/7


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Zalaegerszegi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Human Operator Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-434/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Bestimmung des Steuerpflichtigen, der die Mehrwertsteuer schuldet - Rückwirkende Anwendung einer abweichenden Maßnahme - Grundsatz der Rechtssicherheit)

(2019/C 131/08)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Zalaegerszegi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Human Operator Zrt.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Tenor

Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach eine Maßnahme, mit der von Art. 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 geänderten Fassung abgewichen wird, anwendbar ist, bevor der Unionsrechtsakt, mit dem die Ermächtigung zu dieser abweichenden Maßnahme erteilt wird, dem Mitgliedstaat, der sie beantragt hat, bekannt gegeben wurde, wenn der betreffende Unionsrechtsakt zu seinem Inkrafttreten oder dem Beginn seiner Anwendung schweigt — und zwar auch dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Wunsch geäußert hat, dass die in Rede stehende abweichende Maßnahme rückwirkend gelten solle.


(1)  ABl. C 318 vom 25.9.2017.


8.4.2019   

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C 131/8


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Vetsch Int. Transporte GmbH

(Rechtssache C-531/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 143 Abs. 1 Buchst. d - Befreiungen von der Einfuhrumsatzsteuer - Einfuhren mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Verbringung - Anschließende innergemeinschaftliche Lieferung - Steuerhinterziehung - Versagung der Befreiung - Voraussetzungen)

(2019/C 131/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Partei des Ausgangsverfahrens

Vetsch Int. Transporte GmbH

Beteiligter: Zollamt Feldkirch Wolfurt

Tenor

Art. 143 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und Art. 143 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die darin normierte Einfuhrumsatzsteuerbefreiung dem gemäß Art. 201 dieser Richtlinie als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Importeur nicht zu versagen ist, wenn, wie im Fall des Ausgangsverfahrens, der Empfänger der im Anschluss an diese Einfuhr erfolgenden innergemeinschaftlichen Verbringung bei einem späteren Umsatz, der mit der Verbringung in keinem Zusammenhang steht, eine Steuerhinterziehung begeht und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Importeur wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser spätere Umsatz in eine vom Empfänger begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.


(1)  ABl. C 412 vom 4.12.2017.


8.4.2019   

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C 131/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — NK, Konkursverwalter der PI Gerechtsdeurwaarderskantoor BV und von PI/BNP Paribas Fortis NV

(Rechtssache C-535/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnungen [EG] Nr. 44/2001 und [EG] Nr. 1346/2000 - Jeweilige Anwendungsbereiche - Konkurs eines Gerichtsvollziehers - Klage des mit der Verwaltung und der Abwicklung des Konkurses beauftragten Konkursverwalters)

(2019/C 131/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: NK, Konkursverwalter der PI Gerechtsdeurwaarderskantoor BV und von PI

Beklagte: BNP Paribas Fortis NV

Tenor

Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zugrunde liegt, die vom Insolvenzverwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird und deren Erlös im Erfolgsfall der Gläubigergemeinschaft zufließt, unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung und damit in den materiellen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.


(1)  ABl. C 412 vom 4.12.2017.


8.4.2019   

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C 131/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt — Schweden) — Rebecka Jonsson/Société du Journal L’Est Républicain

(Rechtssache C-554/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen - Verordnung [EG] Nr. 861/2007 - Art. 16 - „Unterlegene Partei“ - Kosten des Verfahrens - Verteilung - Art. 19 - Verfahrensrechte der Mitgliedstaaten)

(2019/C 131/11)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea hovrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Rebecka Jonsson

Beklagte: Société du Journal L’Est Républicain

Tenor

Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach das nationale Gericht, wenn eine Partei nur teilweise obsiegt, jeder Partei ihre eigenen Kosten oder den Parteien die Kosten zu gleichen Teilen auferlegen kann. In einem solchen Fall steht es dem nationalen Gericht grundsätzlich frei, diese Kosten aufzuteilen, sofern die nationalen Verfahrensvorschriften zur Aufteilung der Verfahrenskosten bei geringfügige Forderungen betreffenden grenzüberschreitenden Streitigkeiten nicht ungünstiger sind als die Verfahrensvorschriften, die für gleichartige dem innerstaatlichen Recht unterliegende Situationen gelten, und sofern die Verfahrenserfordernisse im Zusammenhang mit der Aufteilung dieser Verfahrenskosten nicht dazu führen, dass die Betroffenen darauf verzichten, sich dieses europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zu bedienen, weil der Kläger danach, selbst wenn er überwiegend obsiegt hat, gleichwohl seine eigenen Kosten oder einen erheblichen Teil derselben zu tragen hat.


(1)  ABl. C 402 vom 27.11.2017.


8.4.2019   

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C 131/10


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional — Spanien) — Nestrade SA/Agencia Estatal de la Administración Tributaria (AEAT), Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC)

(Rechtssache C-562/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Nicht in der Union ansässiges Unternehmen - Vorherige bestandskräftige Entscheidung, mit der die Erstattung der Mehrwertsteuer abgelehnt wird - Falsche Mehrwertsteueridentifikationsnummer)

(2019/C 131/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Nacional

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nestrade SA

Beklagte: Agencia Estatal de la Administración Tributaria (AEAT), Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC)

Tenor

Die Bestimmungen der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Mitgliedstaat die Möglichkeit, zur Ausübung des Rechts auf Mehrwertsteuererstattung fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen, z. B. durch Korrektur der ursprünglich auf der Rechnung eingetragenen Mehrwertsteueridentifikationsnummer, zeitlich begrenzt, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 437 vom 18.12.2017.


8.4.2019   

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C 131/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Općinski Sud u Rijeci — Kroatien) — Anica Milivojević/Raiffeisenbank St. Stefan-Jagerberg-Wolfsberg eGen

(Rechtssache C-630/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 63 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Nationale Regelung, die die Nichtigkeit von mit nicht zugelassenen Kreditgebern geschlossenen Kreditverträgen mit Auslandsbezug vorsieht - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 17 Abs. 1 - Von einer natürlichen Person im Hinblick auf die Erbringung von Beherbergungsleistungen für Touristen geschlossener Kreditvertrag - Begriff „Verbraucher“ - Art. 24 Nr. 1 - Ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben - Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kreditvertrags und auf Löschung der Eintragung einer dinglichen Sicherheit im Grundbuch)

(2019/C 131/13)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Općinski Sud u Rijeci

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Anica Milivojević

Beklagte: Raiffeisenbank St. Stefan-Jagerberg-Wolfsberg eGen

Tenor

1.

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der namentlich Kreditverträge und die auf ihnen beruhenden Rechtshandlungen, die in diesem Mitgliedstaat zwischen Schuldnern und in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Kreditgebern, die nicht über eine von den zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats erteilte Zulassung für die Ausübung ihrer Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat verfügen, ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichtig sind, selbst wenn sie vor dem Inkrafttreten dieser Regelung geschlossen wurden.

2.

Art. 4 Abs. 1 und Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegen, die im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kreditverträgen mit Auslandsbezug im Anwendungsbereich dieser Verordnung Schuldnern die Möglichkeit einräumt, gegen Kreditgeber, die nicht über eine von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats erteilte Zulassung für die Ausübung ihrer Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat verfügen, entweder bei den Gerichten des Staates, in dem diese Kreditgeber ihren Sitz haben, oder bei den Gerichten des Ortes, an dem die Schuldner ihren Wohnsitz oder Sitz haben, Klage zu erheben, und die die Zuständigkeit für die von diesen Kreditgebern gegen ihre Schuldner erhobene Klage ausschließlich den Gerichten des Staates, in dem diese Schuldner, seien sie Verbraucher oder Unternehmer, ihren Wohnsitz haben, vorbehält.

3.

Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Schuldner, der einen Kreditvertrag im Hinblick auf die Durchführung von Renovierungsarbeiten an einer Immobilie, die sein Wohnsitz ist, abgeschlossen hat, um dort u. a. Beherbergungsleistungen für Touristen zu erbringen, nicht als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, es sei denn, dieser Vertrag weist im Hinblick auf den Zusammenhang des Geschäfts, über das er geschlossen wurde, insgesamt betrachtet eine Verbindung mit dieser beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit auf, die so schwach ist, dass es auf der Hand liegt, dass dieser Vertrag im Wesentlichen private Zwecke verfolgt, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

4.

Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass eine Klage auf Löschung einer auf einer Immobilie lastenden Hypothek im Grundbuch im Sinne dieser Bestimmung eine Klage ist, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand“ hat, dass unter diesen Begriff aber keine Klage fällt, die auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kreditvertrags und einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Sicherungshypothek für die Forderung aus diesem Vertrag gerichtet ist.


(1)  ABl. C 22 vom 22.1.2018.


8.4.2019   

DE

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C 131/12


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — CCC — Consorzio Cooperative Costruzioni Soc. Cooperativa/Comune di Tarvisio

(Rechtssache C-710/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 48 Abs. 3 - Beurteilung und Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer - Nationale Bestimmung, die nicht als eine Umsetzung der Richtlinie 2004/18 angesehen werden kann - Kein unmittelbarer und unbedingter Verweis auf Unionsrecht - Kein Ersuchen, das sich auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse stützt - Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)

(2019/C 131/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: CCC — Consorzio Cooperative Costruzioni Soc. Cooperativa

Rechtsmittelgegnerin: Comune di Tarvisio

Beteiligte: Incos Srl, RTI — Idrotermica F.lli Soldera, Gabriele Indovina

Tenor

Das vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 28. September 2017 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.


(1)  ABl. C 112 vom 26.3.2018.


8.4.2019   

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C 131/13


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Catalunya — Spanien) — Carlos Escribano Vindel/Ministerio de Justicia

(Rechtssache C-49/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Haushaltssparmaßnahmen - Kürzung der Bezüge im nationalen öffentlichen Dienst - Modalitäten - Unterschiedliche Auswirkungen - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 - Richterliche Unabhängigkeit - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV)

(2019/C 131/15)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Catalunya

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Carlos Escribano Vindel

Beklagter: Ministerio de Justicia

Tenor

1.

Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, mit der im Rahmen allgemeiner Gehaltskürzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Vorgaben zum Abbau eines übermäßigen Haushaltsdefizits unterschiedliche Kürzungsprozentsätze für die Grundbezüge und die Zulagen der Angehörigen der Richterschaft festgesetzt wurden, was sich dem vorlegenden Gericht zufolge dahin ausgewirkt hat, dass die Bezüge von Richtern, die zwei Besoldungsgruppen der unteren Richterkategorien angehören, prozentual stärker gekürzt wurden als die Bezüge von Richtern, die einer Besoldungsgruppe einer höheren Richterkategorie angehören, obwohl Erstere im Vergleich zu Letzteren niedrigere Bezüge erhalten, im Allgemeinen jünger sind und in der Regel ein geringeres Dienstalter haben.

2.

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, mit der im Rahmen allgemeiner Gehaltskürzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Vorgaben zum Abbau eines übermäßigen Haushaltsdefizits ohne Rücksicht auf die Art der ausgeübten Funktionen, das Dienstalter oder die Bedeutung der wahrgenommenen Aufgaben unterschiedliche Kürzungsprozentsätze für die Grundbezüge und die Zulagen der Angehörigen der Richterschaft festgesetzt wurden, was sich dem vorlegenden Gericht zufolge dahin ausgewirkt hat, dass die Bezüge von Richtern, die zwei Besoldungsgruppen der unteren Richterkategorien angehören, prozentual stärker gekürzt wurden als die Bezüge von Richtern, die einer Besoldungsgruppe einer höheren Richterkategorie angehören, obwohl Erstere im Vergleich zu Letzteren niedrigere Bezüge erhalten, auf den Kläger des Ausgangsverfahrens dann nicht entgegensteht, wenn dieser nach der im Ausgangsverfahren fraglichen Gehaltskürzung noch Bezüge in einer Höhe erhält, die der Bedeutung der von ihm ausgeübten Funktionen entspricht und damit die Unabhängigkeit seines Urteils gewährleistet, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.


(1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/14


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court — Irland) — Tomás Horgan, Claire Keegan/Minister for Education & Skills, Minister for Finance, The Minister for Public Expenditure & Reform, Ireland, Attorney General

(Rechtssache C-154/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. b - Mittelbare Diskriminierung wegen des Alters - Neu eingestellte Lehrkräfte - Einstellungsdatum - Ungünstigere Entgeltskala und Einstufung bei der Einstellung als bei bereits im Amt befindlichen Lehrkräften)

(2019/C 131/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Labour Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Tomás Horgan, Claire Keegan

Beklagte: Minister for Education & Skills, Minister for Finance, The Minister for Public Expenditure & Reform, Ireland, Attorney General

Tenor

Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass bei der Einstellung neuer Lehrkräfte ab einem bestimmten Zeitpunkt eine ungünstigere Entgeltskala und Einstufung zur Anwendung kommen als die, die gemäß den vor dieser Maßnahme geltenden Vorschriften bei vor diesem Zeitpunkt eingestellten Lehrkräften zur Anwendung gekommen sind, keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne dieser Bestimmung darstellt.


(1)  ABl. C 166 vom 14.5.2018.


8.4.2019   

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C 131/14


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidsrechtbank Gent — Belgien) — Ronny Rohart/Federale Pensioendienst

(Rechtssache C-179/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Rentenansprüche nach dem nationalen Rentensystem für Arbeitnehmer - Weigerung, den Zeitraum des von einem Beamten der Europäischen Union nach seinem Dienstantritt geleisteten Pflichtwehrdienstes zu berücksichtigen - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)

(2019/C 131/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidsrechtbank Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ronny Rohart

Beklagter: Federale Pensioendienst

Tenor

Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Statut der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind, in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der einem Erwerbstätigen, der als Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat beschäftigt gewesen war, bevor er Beamter der Europäischen Union wurde, und seinen Pflichtwehrdienst in diesem Mitgliedstaat geleistet hat, nachdem er Unionsbeamter geworden war, bei der Bestimmung seiner Rentenansprüche die Gleichstellung des Wehrdienstzeitraums mit einem Zeitraum tatsächlicher Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer verweigert wird, auf die er Anspruch hätte, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum Wehrdienst eingezogen wurde, oder mindestens ein Jahr lang während der auf die Beendigung der Wehrdienstverpflichtung folgenden drei Jahre eine Beschäftigung ausgeübt hätte, die unter das nationale Versorgungssystem fällt.


(1)  ABl. C 182 vom 28.5.2018.


8.4.2019   

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C 131/15


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Oldenburg — Deutschland) — NK

(Rechtssache C-231/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Straßenverkehr - Verordnung [EG] Nr. 561/2006 - Verordnung [EU] Nr. 165/2014 - Pflicht zur Benutzung eines Fahrtenschreibers - Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden)

(2019/C 131/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Oldenburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

NK

Beteiligte: Staatsanwaltschaft Oldenburg, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

Tenor

Der Ausdruck „lokale Märkte“ in Art. 13 Abs. 1 Buchst. p der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er weder die Transaktion, die zwischen einem Viehgroßhändler und einem Landwirt stattfindet, noch den Viehgroßhändler selbst bezeichnen kann, so dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahme nicht auf Fahrzeuge ausgeweitet werden kann, mit denen lebende Tiere direkt von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Schlachthäusern befördert werden.


(1)  ABl. C 221 vom 25.6.2018.


8.4.2019   

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C 131/16


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen TC

(Rechtssache C-492/18 PPU) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 12 - Inhafthaltung der gesuchten Person - Art. 17 - Fristen für den Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls - Nationale Rechtsvorschriften, wonach 90 Tage nach der Festnahme die Aussetzung der Haft von Amts wegen vorgesehen ist - Unionsrechtskonforme Auslegung - Aussetzung der Fristen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 6 - Recht auf Freiheit und Sicherheit - Unterschiedliche Auslegungen des nationalen Rechts - Klarheit und Vorhersehbarkeit)

(2019/C 131/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Partei des Ausgangsverfahrens

TC

Tenor

Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die eine allgemeine und unbedingte Verpflichtung zur Freilassung einer gesuchten und aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommenen Person vorsieht, sobald eine Frist von 90 Tagen seit ihrer Festnahme abgelaufen ist, wenn eine sehr ernsthafte Fluchtgefahr dieser Person besteht, die nicht durch geeignete Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann.

Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach die Inhafthaltung einer gesuchten Person über die Frist von 90 Tagen hinaus zulässig ist und die auf einer Auslegung dieser nationalen Bestimmung beruht, nach der diese Frist ausgesetzt wird, wenn die vollstreckende Justizbehörde entweder beschließt, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen oder die Beantwortung einer von einer anderen vollstreckenden Justizbehörde zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage abzuwarten bzw. die Übergabeentscheidung wegen des möglichen Bestehens einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat aufzuschieben, wenn diese Rechtsprechung nicht sicherstellt, dass die nationale Bestimmung mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 in Einklang steht, und Abweichungen aufweist, die zu einer unterschiedlichen Dauer der Inhafthaltung führen können.


(1)  ABl. C 381 vom 22.10.2018.


8.4.2019   

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C 131/17


Rechtsmittel, eingelegt am 11. September 2018 von Felismino Pereira gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2018 in der Rechtssache T-606/16, Pereira/Kommission

(Rechtssache C-571/18 P)

(2019/C 131/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Felismino Pereira (Prozessbevollmächtigte: N. de Montigny, avocate)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Mit Beschluss vom 14. Februar 2019 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.


8.4.2019   

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C 131/17


Rechtsmittel, eingelegt am 11. September 2018 von Petrus Kerstens gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. Juni 2018 in der Rechtssache T-757/17, Kerstens/Kommission

(Rechtssache C-577/18 P)

(2019/C 131/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Petrus Kerstens (Prozessbevollmächtigter: C. Mourato, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Mit Beschluss vom 22. Januar 2019 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen.


8.4.2019   

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C 131/17


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Oktober 2018 von der Adis Higiene, S.L. gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. August 2018 in der Rechtssache T-309/18, Adis Higiene/EUIPO — Farecla Products (G3 Extra Plus)

(Rechtssache C-669/18 P)

(2019/C 131/22)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Adis Higiene, S.L. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. J. Sanmartín Sanmartín)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Mit Beschluss vom 27. Februar 2019 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und entschieden, dass die Adis Higiene, S.L. ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


8.4.2019   

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C 131/18


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 9. November 2018 — Ascopiave SpA u. a./Ministero dello Sviluppo Economico u. a.

(Rechtssache C-711/18)

(2019/C 131/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Ascopiave SpA, Bim Belluno Infrastrutture SpA, Centria Srl, Retipiù Srl, Pasubio Distribuzione Gas Srl — Unipersonale, Pasubio Group SpA, Unigas Distribuzione Srl

Beklagte: Ministero dello Sviluppo Economico, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero per gli Affari Regionali e le Autonomie

Vorlagefrage

Erlauben das Recht der Europäischen Union und insbesondere die gemeinsamen Vorschriften über den Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes eine rückwirkende Anwendung der Kriterien zur Bestimmung der Höhe des Erstattungsbetrags zugunsten ehemaliger Konzessionäre, was sich auf frühere vertragliche Beziehungen auswirkt, oder ist eine solche Anwendung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und aus der Notwendigkeit heraus gerechtfertigt, andere öffentliche Interessen von europäischer Bedeutung im Zusammenhang mit dem Erfordernis zu schützen, einen besseren Schutz der Wettbewerbsstruktur des Referenzmarkts bei gleichzeitigem Schutz der Nutzer der Dienstleistung zu gewährleisten, die indirekt von den Auswirkungen einer möglichen Erhöhung der den ehemaligen Konzessionären zu zahlenden Beträge betroffen sein könnten?


8.4.2019   

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C 131/18


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 3. Dezember 2018 — Ryanair Designated Activity Company/Országos Rendőr-főkapitányság

(Rechtssache C-754/18)

(2019/C 131/24)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ryanair Designated Activity Company

Beklagter: Országos Rendőr-főkapitányság

Vorlagefragen

1.

Ist Abs. 2 des das Recht auf Einreise regelnden Art. 5 der Richtlinie 2004/38/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG dahin auszulegen, dass in Anwendung der Richtlinie nicht nur der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte nach Art. 10, sondern auch der Besitz einer Daueraufenthaltskarte nach Art. 20 Familienangehörige, die über eine solche verfügen, von der Visumpflicht bei der Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entbindet?

2.

Sind für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, Art. 5 der Richtlinie 2004/38/EG und sein Abs. 2 ebenso auszulegen, wenn der Familienangehörige eines Unionsbürgers, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, das Recht auf Daueraufenthalt im Vereinigten Königreich erworben hat und ihm die Daueraufenthaltskarte vom Vereinigte Königreich ausgestellt worden ist? Entbindet also der Besitz einer vom Vereinigten Königreich ausgestellten Daueraufenthaltskarte im Sinne von Art. 20 ihren Inhaber unbeschadet dessen von der Visumpflicht, dass sich das Vereinigte Königreich weder an der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, noch an der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), auf die in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie verwiesen wird, beteiligt?

3.

Ist, sofern die erste und zweite Frage bejaht werden, der Besitz der gemäß Art. 20 der Richtlinie 2004/38 ausgestellten Aufenthaltskarte als solcher als ausreichender Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber der Karte Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist und, ohne dass es einer weiteren Prüfung oder eines weiteren Nachweises bedarf, als Familienangehöriger berechtigt ist, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen, und nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie von der Visumpflicht entbunden ist?

4.

Ist, falls der Gerichtshof die dritte Frage verneint, Art. 26 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen nicht nur die Reisedokumente, sondern auch prüfen muss, ob der Reisende, der mit einer Daueraufenthaltskarte nach Art. 20 der Richtlinie 2004/38 reisen möchte, zum Zeitpunkt der Einreise konkret und wirklich Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist?

5.

Falls der Gerichtshof die vierte Frage bejaht:

i)

Ist das Luftfahrtunternehmen, wenn es nicht feststellen kann, ob der Reisende, der mit einer Daueraufenthaltskarte nach Art. 20 der Richtlinie 2004/38 reisen möchte, zum Zeitpunkt der Einreise konkret und wirklich Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, verpflichtet, den Einstieg in das Flugzeug und die Beförderung dieser Person in einen anderen Mitgliedstaat zu verweigern?

ii)

Kann einem Luftfahrtunternehmen, wenn es versäumt hat, diesen Umstand zu prüfen, oder dem Reisenden, der die Eigenschaft als Familienangehöriger nicht nachweisen kann, aber über eine Daueraufenthaltskarte verfügt, die Beförderung nicht verweigert hat, aus diesem Grund eine Geldbuße aufgrund von Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen auferlegt werden?


(1)  ABl. 2004, L 158, S. 77.


8.4.2019   

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C 131/20


Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2018 von der Wallapop, S.L. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. Oktober 2018 in der Rechtssache T-186/17, Unipreus/EUIPO — Wallapop (wallapop)

(Rechtssache C-763/18 P)

(2019/C 131/25)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Wallapop, S.L. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Sarmiento Ramírez-Escudero und N. Porxas Roig)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und Unipreus, S.L.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil aus den im einzigen Rechtsmittelgrund dargelegten Gründen aufzuheben und festzustellen, dass die streitigen Dienstleistungen nicht ähnlich sind;

Unipreus die Kosten aufzuerlegen, die Wallapop im Verfahren im ersten Rechtszug und im vorliegenden Verfahren vor dem Gerichtshof entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Wallapop, S.L. legt gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. Oktober 2018 in der Rechtssache T-186/17 (1) zu einem Widerspruchsverfahren auf Betreiben der Gesellschaft Unipreus, S.L. gegen die Anmeldung der Unionsbildmarke Nr. 13 268 941 durch die Wallapop, S.L. Rechtsmittel ein.

Das Rechtsmittel ist auf einen einzigen Rechtsmittelgrund gestützt, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (2) (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke) und gegen die Rechtsprechung zur Auslegung der Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen geltend gemacht wird.

Insbesondere stützt die Rechtsmittelführerin das Rechtsmittel auf die fehlerhafte Anwendung der in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Feststellung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen durch das Gericht; im Wesentlichen habe das Gericht den Begriff der Vermarktung und die Dienstleistungen, die ein Online-Marktplatz gemäß dem gesetzlichen und in der Rechtsprechung verwendeten Begriff gewöhnlicherweise erbringe, außer Acht gelassen, d. h. Vermittlungsdienste, nicht hingegen Vertriebsdienstleistungen oder ähnliche.

Diese fehlerhafte Beurteilung des Gerichts übertrage sich auf die Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Dienstleistungen, die es in seinem Urteil unter Anwendung der in der Rechtsprechung zu diesem Zweck festgelegten Kriterien (wie z. B. Art, Vertriebswege, Verwendungszweck und Wahrnehmung oder Wettbewerb und Komplementarität zwischen Dienstleistungen) vornehme.


(1)  Urteil vom 3. Oktober 2018, Unipreus/EUIPO — Wallapop (wallapop) (T-186/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:640).

(2)  ABl. 2009, L 78, S. 1.


8.4.2019   

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C 131/21


Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Deutschland) eingereicht am 28. Dezember 2018 — Landkreis Südliche Weinstraße gegen PF e.a.

(Rechtssache C-830/18)

(2019/C 131/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Landkreis Südliche Weinstraße

Berufungsbeklagte: PF e.a.

Verfahrensbeteiligter: Vertreter des öffentlichen Interesses

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (1) dahingehend auszulegen, dass einer Vorschrift des nationalen Rechts, die die Pflicht nationaler Gebietskörperschaften (Landkreise) zur Schülerbeförderung auf die Einwohner des übergeordneten Gliedstaates (Bundesland) beschränkt, mittelbar diskriminierende Wirkung zukommt, auch wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände feststeht, dass durch das Wohnsitzerfordernis ganz überwiegend Einwohner des übrigen Staatsgebiets des Mitgliedstaates von der Leistung ausgeschlossen werden?

Falls Frage 1 zu bejahen ist:

2.

Stellt die effektive Organisation des Schulwesens ein zwingendes Erfordernis des Allgemeinwohls dar, das eine mittelbare Diskriminierung zu rechtfertigen vermag?


(1)  ABl. 2011, L 141, S. 1.


8.4.2019   

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C 131/21


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Timișoara (Rumänien), eingereicht am 24. Dezember 2018 — SC Terracult SRL/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Timișoara — Administrația Județeană a Finanțelor Publice Arad — Serviciul Inspecție Fiscală Persoane Juridice 5, Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Timișoara — Serviciul de Soluționare a Contestațiilor

(Rechtssache C-835/18)

(2019/C 131/27)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Timișoara

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: SC Terracult SRL

Rechtsmittelgegnerinnen: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Timișoara — Administrația Județeană a Finanțelor Publice Arad — Serviciul Inspecție Fiscală Persoane Juridice 5, Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Timișoara — Serviciul de Soluționare a Contestațiilor

Vorlagefrage

Stehen die Mehrwertsteuerrichtlinie (1) sowie die Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer Verwaltungspraxis und/oder der Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts entgegen, durch die die Berichtigung von Rechnungen und infolgedessen die Einbeziehung der berichtigten Rechnungen in die Mehrwertsteuererklärung für den Zeitraum, in dem die Berichtigung erfolgt ist, für Umsätze, die in einem Zeitraum getätigt wurden, der Gegenstand einer Steuerprüfung war, in deren Anschluss die Steuerbehörden einen Steuerbescheid erlassen haben, der bestandskräftig geworden ist, verhindert werden, wenn nach dem Erlass des Steuerbescheids zusätzliche Daten und Informationen entdeckt werden, die zur Anwendung einer anderen Steuerregelung führen würden?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


8.4.2019   

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C 131/22


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul București (Rumänien), eingereicht am 3. Januar 2019 — SC Mitliv Exim SRL/Agenția Națională de Administrare Fiscală, Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

(Rechtssache C-9/19)

(2019/C 131/28)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul București

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SC Mitliv Exim SRL

Beklagte: Agenția Națională de Administrare Fiscală, Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

Vorlagefragen

1.

Stehen die Art. 2 und 273 der Richtlinie 2006/112 des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 325 AEUV unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die in Kombination die folgenden Schritte zulässt:

die Zahlung des durch eine Straftat entstandenen Schadens, der in der Phase der strafrechtlichen Ermittlungen durch ein anderes Dokument als durch einen Steuererhebungsbescheid bestimmt wurde;

die spätere Durchführung einer Steuerprüfung – parallel zum Strafverfahren, in dem der Steuerpflichtige wegen Steuerhinterziehung angeklagt ist –, in deren Rahmen steuerliche Nebenforderungen auch für den Zeitraum und die Beträge festgesetzt werden, die den staatlichen Behörden bereits in der Phase der strafrechtlichen Ermittlungen zur Verfügung gestellt wurden, wobei die Entscheidung über den gegen diese anlässlich der Steuerprüfung erlassenen Steuerverwaltungsakte eingelegten Einspruch bis zum Abschluss des strafrechtlichen Teils ausgesetzt wurde;

die Beendigung des Strafverfahrens im ersten Rechtszug durch die Verurteilung des Angeklagten u. a. zur gesamtschuldnerischen Zahlung des gesamten in der Phase der strafrechtlichen Ermittlungen festgesetzten, von sämtlichen Angeklagten geschuldeten Betrags, obgleich zulasten des betreffenden Steuerpflichtigen lediglich ein bestimmter Teil des Betrags festgesetzt wurde, den er bereits gezahlt hatte;

und inwieweit sind alle diese Schritte in ihrer Kombination in Bezug auf diesen Steuerpflichtigen unverhältnismäßig?

2.

Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Haltung der staatlichen Behörden – selbst wenn sie die Erreichung des Ziels, fällige Steuerforderungen gegenüber dem Staat einzutreiben, und die Betrugsbekämpfung bezweckt –, eine Zahlung, die geleistet wurde, bevor die verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen unanfechtbar geworden sind, aus steuerlicher Sicht nicht zu berücksichtigen, mit den Grundsätzen des Unionsrechts im Allgemeinen und mit dem Grundsatz ne bis in idem im Besonderen vereinbar, wenn die Zahlung einen Teil des zulasten des Steuerpflichtigen festgestellten Steuerschadens abdeckt?

3.

Ist das Unionsrecht im Licht der Antworten auf die vorstehenden Fragen 1 und 2 dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die eine Situation, in der der Steuerpflichtige den durch eine Straftat entstandenen Schaden in der Phase der strafrechtlichen Ermittlungen zu dem Zweck ersetzt, die Strafe zu halbieren, ohne dass ein Steuererhebungsbescheid der für den Erlass eines solchen Bescheids zuständigen Behörden bzw. ein rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichts vorlägen, die Steuerbehörden aber anlässlich einer Steuerprüfung steuerliche Nebenforderungen auch für den Zeitraum und die Beträge festlegen, die den staatlichen Behörden bereits zur Verfügung gestellt worden sind, wobei die Steuer zum Zeitpunkt der Zahlung und bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der Steuerforderungen in einem Steuererhebungsbescheid bzw. in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil ohne Grundlage vereinnahmt wurde, nicht einer gegen das Unionsrecht verstoßenden Steuererhebung gleichstellt?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


8.4.2019   

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C 131/23


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 18. Januar 2019 — AT gegen Pensionsversicherungsanstalt

(Rechtssache C-32/19)

(2019/C 131/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AT

Beklagter: Pensionsversicherungsanstalt

Vorlagefragen:

1.

Ist Art. 17 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2004/38/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG so auszulegen, dass Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das im Beschäftigungsstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht haben, ihre Erwerbstätigkeit zuletzt mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich im Beschäftigungsstaat seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten haben müssen, um das Recht auf Daueraufenthalt vor Ablauf eines fünfjährigen Zeitraums zu erwerben?

2.

Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird:

Kommt Arbeitnehmern nach Art. 17 Abs. 1 lit a erster Fall der Richtlinie 2004/38/EG das Recht auf Daueraufenthalt zu, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt aufnehmen, in dem absehbar ist, dass sie ihre Erwerbstätigkeit bis zur Erreichung des gesetzlichen Rentenalters nur relativ kurz ausüben können und aufgrund geringer Einkünfte jedenfalls nach Beendigung der Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats angewiesen sein werden?


(1)  ABl. 2004, L 158, S. 77.


8.4.2019   

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C 131/24


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 25. Januar 2019 — HA gegen Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

(Rechtssache C-47/19)

(2019/C 131/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: HA

Beklagter: Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

Vorlagefragen

1.

Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) auch Surf- und Segelunterricht? Ist es ausreichend, wenn ein solcher Unterricht in mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedsstaats angeboten wird?

2.

Ist es für die Annahme eines Schul- oder Hochschulunterrichts im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erforderlich, dass der Unterricht in die Benotung eingeht, oder ist es ausreichend, wenn der Surf- oder Segelkurs im Rahmen einer Veranstaltung der Schule oder Hochschule erfolgt, etwa einer Klassenreise?

3.

Kann sich die Anerkennung einer Surf- und Segelschule als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie aus den Regelungen des Schul- oder Hochschulrechts ergeben, wonach auch externe Surf- oder Segelkurse Teil des Sportunterrichts oder der Hochschulausbildung von Sportlehrern mit einer Benotung oder einem anderen Leistungsnachweis sind, und/oder einem Gemeinwohlinteresse an sportlicher Betätigung? Ist für eine solche Anerkennung eine unmittelbare oder mittelbare Kostenübernahme durch die Schule oder die Hochschule für die Kurse erforderlich?

4.

Stellen Surf- oder Segelkurse im Rahmen einer Klassenreise eine eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dar; wenn ja, ist dafür eine bestimmte Dauer der Betreuung erforderlich?

5.

Setzt die Formulierung „von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht“ in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Mehrwertsteuersystemrichtlinie voraus, dass der Steuerpflichtige den Unterricht persönlich erteilt?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/25


Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 1. Februar 2019 — Kaplan International colleges UK Ltd/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

(Rechtssache C-77/19)

(2019/C 131/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Kaplan International colleges UK Ltd

Beschwerdegegner: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Vorlagefragen

1.

Welchen räumlichen Anwendungsbereich hat die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates enthaltene Befreiung? Erstreckt sie sich insbesondere (i) auf eine Costs Sharing Group (Zusammenschluss zur Kostenteilung, im Folgenden: CSG), die ihren Sitz in einem anderen als dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten der Mitglieder des CSG hat? Wenn ja, (ii) erstreckt sie sich auch auf eine CSG mit Sitz außerhalb der Union?

2.

Falls die Befreiung von CSGs grundsätzlich für ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat als eines oder mehrere Mitglieder der CSG ansässig ist, sowie für eine CSG mit Sitz außerhalb der Union gilt, wie ist dann das Kriterium anzuwenden, dass die Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen sollte? Insbesondere:

a)

Gilt es für eine potenzielle Wettbewerbsverzerrung, die andere Empfänger ähnlicher Dienstleistungen, die nicht Mitglieder der CSG sind, trifft, oder gilt es nur für eine potenzielle Wettbewerbsverzerrung, die potenzielle andere Erbringer von Dienstleistungen für die Mitglieder der CSG trifft?

b)

Kann, falls es nur für andere Dienstleistungsempfänger gilt, eine realistische Möglichkeit einer Wettbewerbsverzerrung bestehen, wenn andere Empfänger, die nicht Mitglied der CSG sind, entweder den Beitritt zu der betreffenden CSG beantragen können oder ihre eigene CSG gründen können, um vergleichbare Dienstleistungen zu erlangen, oder durch andere Methoden gleichartige Steuerersparnisse erzielen können (etwa durch die Errichtung einer Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland)?

c)

Ist, falls es nur für andere Dienstleistungserbringer gilt, zur Beurteilung der realistischen Möglichkeit einer Wettbewerbsverzerrung zu klären, ob unabhängig von der Verfügbarkeit der Steuerbefreiung sichergestellt ist, dass die Mitglieder der CSG ihre Kunden behalten — so dass sie anhand des Zugangs anderer Dienstleistungserbringer zu dem nationalen Markt, auf dem die Mitglieder der CSG ansässig sind, zu beurteilen ist? Wenn ja, spielt es eine Rolle, ob sichergestellt ist, dass die Mitglieder der CSG ihre Kunden behalten, weil sie zu derselben Unternehmensgruppe gehören?

d)

Ist eine potenzielle Wettbewerbsverzerrung auf nationaler Ebene in Bezug auf andere Dienstleistungserbringer in dem Drittland, in dem die CSG ansässig ist, zu prüfen?

e)

Trägt die Steuerbehörde in der Union, die die Mehrwertsteuerrichtlinie anwendet, die Beweislast für den Eintritt einer Wettbewerbsverzerrung?

f)

Muss die Steuerbehörde in der Union ein spezielles Sachverständigengutachten zu dem Markt des Drittlandes einholen, in dem die CSG ansässig ist?

g)

Kann das Vorliegen einer realistischen Möglichkeit einer Wettbewerbsverzerrung daraus abgeleitet werden, dass das Bestehen eines Handelsmarkts in dem Drittland dargetan wird?

3.

Kann die Befreiung einer CSG unter den Umständen dieser Rechtssache zur Anwendung kommen, in der die Mitglieder der CSG durch wirtschaftliche, finanzielle oder organisatorische Beziehungen miteinander verbunden sind?

4.

Kann die Befreiung einer CSG dann zur Anwendung kommen, wenn ihre Mitglieder einen Mehrwertsteuerzusammenschluss gebildet haben, der ein einziger Steuerpflichtiger ist? Macht es einen Unterschied, wenn KIC, das vertretungsberechtigte Mitglied, dem (nach nationalem Recht) die Dienstleistungen erbracht werden, kein Mitglied der CSG ist? Falls dies einen Unterschied macht, wird dieser Unterschied durch das nationale Recht beseitigt, wonach das vertretungsberechtigte Mitglied für die Zwecke der Anwendung der Befreiung der CSG die Merkmale und den Status der Mitglieder der CSG besitzt?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/26


Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2019 von der Republik Litauen gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. November 2018 in der Rechtssache T-508/15, Republik Litauen/Europäische Kommission

(Rechtssache C-79/19 P)

(2019/C 131/32)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: R. Krasuckaitė)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-508/15 (1) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) insoweit aufzuheben, als das Gericht darin die Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1119 der Europäischen Kommission vom 22. Juni 2015 (2) abgewiesen hat;

den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1119 der Europäischen Kommission vom 22. Juni 2015 für nichtig zu erklären oder die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Republik Litauen stützt ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils auf folgende Rechtsgrundlage:

1.

Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es in Rn. 83 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Ausnahmeregelung nach Art. 33m Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999 (3) nur auf das Alter der den landwirtschaftlichen Betrieb übergebenden Personen abstelle, da diese Bestimmung eindeutig auf die Milchquote als Nachweis erwerbsmäßiger landwirtschaftlicher Produktion abstelle.

2.

Das Gericht habe zudem in den Rn. 74 bis 79 des angefochtenen Urteils den Sachverhalt verfälscht, als es zu dem Schluss gelangt sei, dass die Regierung der Republik Litauen nicht dargelegt habe, dass der Umstand, dass der Antragsteller eine Milchquote einzuhalten habe, bedeute, dass er einer erwerbsmäßigen landwirtschaftlichen Produktion nachgehe, was im Wesentlichen nicht den dem Gericht übermittelten Akten entsprochen habe.


(1)  Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. November 2018, Republik Litauen/Europäische Kommission, T-508/15 (EU:T:2018:828).

(2)  ABl. 2015, L 182, S. 39.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. 1999, L 160, S. 80).


8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/27


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 8. Februar 2019 — Viasat UK Ltd, Viasat Inc./Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)

(Rechtssache C-100/19)

(2019/C 131/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Viasat UK Ltd, Viasat Inc.

Beklagter: Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)

Streithelferinnen: Inmarsat ventures Ltd, Eutelsat S.A.

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) (1) erbringen, dahin auszulegen, dass die in Art. 8 Abs. 1 dieser Entscheidung genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung ergänzender Bodenkomponenten an den gemäß Titel II der Entscheidung ausgewählten Betreiber dann mit der Begründung ablehnen müssen, dass der Betreiber die in seinem Antrag eingegangene Verpflichtung nicht eingehalten hat, wenn feststeht, dass der Betreiber zu dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Entscheidung vorgesehenen Stichtag keine Satellitenmobilfunkdienste über ein Satellitenmobilfunksystem erbracht hat?

2.

Bei Verneinung der ersten Frage: Sind die angeführten Bestimmungen dahin auszulegen, dass die in Art. 8 Abs. 1 der Entscheidung genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im gleichen Zusammenhang die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung ergänzender Bodenkomponenten an den Betreiber mit der Begründung ablehnen können, dass er die Abdeckungsverpflichtung zum 13. Juni 2016 nicht eingehalten hat?


(1)  ABl. 2008, L 172, S. 15.


8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/28


Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 9 (Tschechische Republik), eingereicht am 12. Februar 2019 — XR/Dopravní podnik hl. m. Prahy, a.s.

(Rechtssache C-107/19)

(2019/C 131/34)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Obvodní soud pro Prahu 9

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: XR

Beklagte: Dopravní podnik hl. m. Prahy, a.s.

Vorlagefragen

1.

Ist die Dauer einer Pause, während der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für den Fall eines plötzlichen Einsatzes innerhalb von 2 Minuten zur Verfügung stehen muss, als „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) anzusehen?

2.

Hat auf die in der vorherigen Frage genannte Beurteilung die Tatsache Einfluss, dass es zu einer Unterbrechung im Fall eines plötzlichen Einsatzes lediglich zufällig und unvorhersehbar kommt, gegebenenfalls, wie oft es zu einer solchen Unterbrechung kommt?

3.

Kann das erstinstanzliche Gericht, das entscheidet, nachdem seine Entscheidung vom übergeordneten Gericht aufgehoben und zum weiteren Verfahren in der Sache zurückverwiesen wurde, wobei das übergeordnete Gericht eine Rechtsansicht geäußert hat, die für das erstinstanzliche Gericht bindend ist, diese bindende Rechtsansicht außer Acht lassen, sofern sich diese im Widerspruch zum Unionsrecht befindet?


(1)  ABl. 2003, L 299, S. 9.


8.4.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/29


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 4. Dezember 2018 in der Rechtssache T-518/16, Carreras Sequeros u. a./Kommission

(Rechtssache C-119/19 P)

(2019/C 131/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr, G. Gattinara und L. Vernier)

Andere Parteien des Verfahrens: Francisco Carreras Sequeros, Mariola de las Heras Ojeda, Olivier Maes, Gabrio Marinozzi, Giacomo Miserocchi, Marc Thieme Groen, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil vom 4. Dezember 2018, Carreras Sequeros u. a./Kommission, T-518/16, aufzuheben;

die Sache zur Entscheidung über den zweiten, den dritten und den vierten Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet sie einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Inhalts von Art. 31 Abs. 2 der Charta. Der Inhalt des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, das diese Bestimmung der Charta gewährleiste, werde durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88 (1) präzisiert. Das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, als es andere Bestimmungen der Richtlinie 2003/88, wie ihre Art. 14 und 23, herangezogen habe und davon ausgegangen sei, dass diese für den für das Beamtenstatut zuständigen Gesetzgeber gälten.

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 31 Abs. 2 der Charta, da das Gericht davon ausgehe, dass die mit Art. 6 des Anhangs X des Beamtenstatuts vorgenommene Herabsetzung nicht mit einem angeblichen auf die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Betroffenen gerichteten Grundsatz vereinbar sei. Für einen solchen Grundsatz gebe es keine Rechtsgrundlage.

Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet die Kommission hilfsweise einen Rechtsfehler bei der Auslegung der anderen Bestimmungen des Beamtenstatuts, die den Kontext von Art. 6 seines Anhangs X darstellten. Das Gericht schließe von seiner Prüfung zu Unrecht andere Bestimmungen des Beamtenstatuts mit der bloßen Begründung aus, dass es diese schon vor der Änderung von Art. 6 des Anhangs X des Beamtenstatuts gegeben habe. Bei der Wahl der zu ändernden oder beizubehaltenden Maßnahmen verfüge der Gesetzgeber über ein weites Ermessen.

2.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 52 Abs. 1 der Charta geltend. Das Gericht verkenne die Rechtsprechung, wonach der Gesetzgeber bei der Änderung des Beamtenstatuts über ein weites Ermessen verfüge und ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur festgestellt werden könne, wenn der Gesetzgeber die Grenzen dieses Ermessens offensichtlich überschritten habe.


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).


8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/30


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2019 von der Hamas gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 14. Dezember 2018 in der Rechtssache T-400/10 RENV, Hamas/Rat

(Rechtssache C-122/19 P)

(2019/C 131/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hamas (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Glock)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Französische Republik, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV aufzuheben, soweit der Antrag auf Nichtigerklärung der folgenden Rechtsakte zurückgewiesen wird:

des Beschlusses 2011/430/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 (ABl. 2011, L 188, S. 47) zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Art. 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, der Beschlüsse 2011/872/GASP des Rates vom 22. Dezember 2011 (ABl. 2011, L 343, S. 54), 2012/333/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 (ABl. 2012, L 165, S. 72), 2012/765/GASP des Rates vom 10. Dezember 2012 (ABl. 2012, L 337, S. 50), 2013/395/GASP des Rates vom 25. Juli 2013 (ABl. 2013, L 201, S. 57), 2014/72/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 (ABl. 2014, L 40, S. 56) und 2014/483/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 (ABl. 2014, L 217, S. 35) zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Art. 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung der Beschlüsse 2011/430, 2011/872, 2012/333, 2012/765, 2013/395 bzw. 2014/72,

sowie

der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 (ABl. 2011, L 188, S. 2), Nr. 1375/2011 des Rates vom 22. Dezember 2011 (ABl. 2011, L 343, S. 10), Nr. 542/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 (ABl. 2012, L 165, S. 12), Nr. 1169/2012 des Rates vom 10. Dezember 2012 (ABl. 2012, L 337, S. 2), Nr. 714/2013 des Rates vom 25. Juli 2013 (ABl. 2013, L 201, S. 10), Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 (ABl. 2014, L 40, S. 9) und Nr. 790/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 (ABl. 2014, L 217, S. 1) zur Durchführung des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 83/2011, 687/2011, 1375/2011, 542/2012, 1169/2012, 714/2013 bzw. 125/2014,

soweit diese Rechtsakte die Hamas einschließlich der Hamas-Izz al-Din al-Qassem betreffen;

endgültig über die Fragen zu entscheiden, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sind;

dem Rat die gesamten Kosten der Rechtssachen T-400/10, T-400/10 RENV, C-79/15 P und der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erstens: Verstoß gegen die Grundsätze der Beweislast hinsichtlich des Sachverhalts:

Das Gericht habe gegen die im Urteil Rat/Hamas (C-79/15 P) festgelegten Grundsätze der Beweislast verstoßen und der Hamas eine übermäßig erschwerte, wenn nicht gar unmögliche Beweislast auferlegt.

Hilfsweise: Das Gericht habe die Grundsätze der Beweislast verletzt, indem es entschieden habe, dass die Hamas den vom Rat dargetanen Tatsachen nicht konkret und substantiiert widersprochen habe.

Das Gericht sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, rechtlich hinreichend auf alle von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Möglichkeit der Zurechnung terroristischer Handlungen einzugehen.

2.

Zweitens: Verletzung des Rechts auf effektive gerichtliche Kontrolle:

Das Gericht habe der Rechtsmittelführerin das Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle vorenthalten, indem es nicht festgestellt habe, dass der Rat den in seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt nicht nachgewiesen habe.

Weiter habe das Gericht das Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle verletzt, da sogar eine prozessleitende Maßnahme bestätigt habe, dass die streitigen Rechtsakte nicht auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen würden.

Das Gericht habe den Klagegrund hinsichtlich eines Sachverhaltsirrtums des Rates nach einem unausgewogenen Verfahren zum Nachteil der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen.

3.

Drittens: Das Gericht habe gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts verstoßen, indem es den britischen Beschluss, auf den sich der Rat berufen habe, als Verurteilung gewertet habe:

Die vom Gericht vorgenommene Bewertung als Verurteilung entspreche nicht den im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 festgelegten Kriterien und nehme der Pflicht zur Begründung von Rechtsakten jegliche Sinnhaftigkeit.

Ausgehend von dieser fehlerhaften Bewertung habe das Gericht auch die gerichtliche Kontrolle der Bewertung der aus nationalen Beschlüssen entnommenen Sachverhalte unmöglich gemacht.

4.

Viertens: Das Gericht habe eine Zurückweisung des Klagegrunds, wonach der Rat die Entwicklung der Situation aufgrund der verstrichenen Zeit nicht ausreichend berücksichtigt habe, nur unter Verletzung von Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs, einer rechtswidrigen Ersetzung von Gründen und ausgehend von einer falschen Prämisse vornehmen können.

5.

Fünftens: Das Gericht habe bei der Auslegung von Art. 296 AEUV einen Rechtsfehler begangen, indem es die eigenständige Sachverhaltsfeststellung sowie deren Bewertung durch den Rat als hinreichend genau und konkret dargelegt erachtet habe, um von der Rechtsmittelführerin angefochten sowie gerichtlich überprüft zu werden.


8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/31


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2019 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 4. Dezember 2018 in der Rechtssache T-518/16, Carreras Sequeros u. a./Kommission

(Rechtssache C-126/19 P)

(2019/C 131/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)

Andere Parteien des Verfahrens: Francisco Carreras Sequeros, Mariola de las Heras Ojeda, Olivier Maes, Gabrio Marinozzi, Giacomo Miserocchi, Marc Thieme Groen, Europäische Kommission, Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben;

in der Sache zu entscheiden und die Klage als unbegründet abzuweisen;

den Klägern die dem Rat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden Rechtsfehler des Gerichts hinsichtlich seiner Zuständigkeit gerügt. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.

Der erste Teil betrifft den Gegenstand der Klage. Nach Ansicht des Rates hat das Gericht, als es im Urteilstenor „[d]ie Entscheidungen über die Herabsetzung der Zahl der Jahresurlaubstage [der Kläger] im Jahr 2014“ aufgehoben hat, der Kommission implizit aufgegeben, dem Urteil dadurch nachzukommen, dass sie die Zahl der Urlaubstage wiederherstellt, auf die die Kläger vor der Änderung des Statuts Anspruch gehabt hätten. Das Gericht habe, indem es so vorgegangen sei und den Gegenstand der Klage nicht berichtigt habe, seine Zuständigkeiten überschritten. Ansonsten hätte die Klage, falls eine solche Umdeutung nicht möglich gewesen wäre, für unzulässig erklärt werden müssen.

Im zweiten Teil führt der Rat aus, dass das Gericht, als es festgestellt habe, es sei zulässig, dass die Kläger im Wege der Einrede die Rechtmäßigkeit der gesamten in Art. 6 des Anhangs X des Beamtenstatuts festgelegten Urlaubsregelung, namentlich der ab 2016 geltenden Regelung, anföchten und nicht nur die Bestimmung, die die Kommission in der Entscheidung über die Festsetzung des Urlaubs der Kläger für das Jahr 2014 angewandt habe, den Umfang seiner Zuständigkeit verkannt und sich damit in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung gesetzt habe, wonach die Tragweite einer Rechtswidrigkeitseinrede auf das zu beschränken sei, was zur Entscheidung über den Rechtsstreit unerlässlich sei, und zwischen der angefochtenen Einzelfallentscheidung und der betreffenden allgemeinen Rechtshandlung ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang bestehen müsse.

2.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Herabsetzung der Zahl der Jahresurlaubstage durch den neuen Art. 6 des Anhangs X des Beamtenstatuts das Recht der Kläger auf Jahresurlaub beeinträchtige.

Erstens habe das Gericht, als es entschieden habe, dass es möglich sei, sich in bestimmten Fällen gegenüber den Organen auf eine Richtlinie (im vorliegenden Fall die Richtlinie 2003/88) (1) zu berufen, die ständige Rechtsprechung verkannt, wonach Richtlinien an die Mitgliedstaaten und nicht an die Organe oder Einrichtungen der Union gerichtet seien und daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Bestimmungen einer Richtlinie den Organen Verpflichtungen in ihren Beziehungen zu ihrem Personal auferlegten.

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass der Gesetzgeber durch den Inhalt der in den Erläuterungen des Präsidiums zu Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte erwähnten Richtlinie 2003/88 gebunden werde.

Drittens habe das Gericht die Bedeutung von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verkannt, der entgegen der Auffassung des Gerichts nicht bezwecke, die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern, sondern allen Arbeitnehmern in der Union ein hinreichendes Schutzniveau gewährleisten solle.

Viertens habe das Gericht, als es entschieden habe, dass Art. 6 des Anhangs X des Beamtenstatuts das mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte gewährleistete Recht auf Jahresurlaub verletze, einen Rechtsfehler begangen, da Beamten, die in einem Drittland Dienst täten, insgesamt deutlich mehr Urlaubstage zuständen als die mindestens 20 Tage, die in der Richtlinie 2003/88 vorgesehen seien.

3.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird hilfsweise ein Rechtsfehler hinsichtlich der Rechtfertigung der angeblichen Verletzung des Rechts auf Urlaub gerügt. Das Gericht habe Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Rechtfertigungen für die beanstandete Maßnahme keine Ziele des Allgemeininteresses sein könnten, und nicht geprüft habe, ob die Einschränkung des Rechts auf Urlaub im Hinblick auf den verfolgten Zweck einen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstelle, der das gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde.


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).


8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/33


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2019 von Groupe Canal + gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-873/16, Groupe Canal +/Kommission

(Rechtssache C-132/19 P)

(2019/C 131/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Groupe Canal + (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Wilhelm, P. Gassenbach und O. de Juvigny)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Französische Republik, Union des producteurs de cinéma (UPC), C More Entertainment AB, European Film Agency Directors — EFAD's, Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-873/16 aufzuheben, soweit mit ihm die Klage von Groupe Canal + auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 26. Juli 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40023 — Grenzüberschreitender Zugang zum Bezahlfernsehen) abgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten verurteilt wurde,

den Beschluss der Kommission vom 26. Juli 2016 in der vorgenannten Sache AT.40023 für nichtig zu erklären,

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht GCP geltend, das Gericht habe einen Ermessensmissbrauch der Kommission nicht ausschließen dürfen, als diese Geoblocking im Wege von Verpflichtungen habe beenden wollen, obwohl die Verordnung (EU) 2018/302 (1) ausdrücklich vorsehe, dass audiovisuelle Inhalte auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt werden können.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht GCP geltend, das Gericht habe einen Verfahrensfehler begangen und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verletzt, da von den Parteien keinerlei Vorbringen zur Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 3 AEUV erörtert worden sei. Folglich habe das Gericht die Verteidigungsrechte der GCP nicht gewahrt.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht GCP geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft seine Begründungspflicht verletzt, da es nicht auf den Klagegrund eingegangen sei, wonach die Kommission nicht die französischen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der beanstandeten Klauseln berücksichtigt habe. Das Urteil stütze sich auf eine falsche Prämisse, lasse den spezifischen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmen des Filmsektors außer Acht und widerspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der ausdrücklich festgestellt habe, dass die beanstandeten Klauseln im Filmsektor in vollem Umfang wirksam sein können.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht GCP geltend, das Gericht habe Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 (2) und Rn. 128 der Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt, was zu einer Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Wahrung der Rechte Dritter geführt habe. Die von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung geäußerten Wettbewerbsbedenken beträfen nämlich ausschließlich das Gebiet des Vereinigten Königreichs und Irlands, wobei die Wettbewerbssituation in Frankreich nicht einmal geprüft worden sei. Darüber hinaus habe das Gericht zum einen rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beschluss der Kommission keinen Eingriff in die Vertragsfreiheit von GCP darstelle und zum anderen, dass er die Möglichkeit von GCP unberührt lasse, die nationalen Gerichte anzurufen, um die Vereinbarkeit der Klauseln mit Art. 101 Abs. 1 AEUV feststellen zu lassen, obwohl aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehe, dass das nationale Gericht den auf der Grundlage des Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 ergangenen Beschluss und die damit verbundene vorläufige Beurteilung nicht außer Acht lassen könne.


(1)  Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 601, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/34


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 von der Comune di Milano gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-167/13, Comune di Milano/Europäische Kommission

(Rechtssache C-160/19 P)

(2019/C 131/39)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Comune di Milano (Prozessbevollmächtigte: A. Mandarano, E. Barbagiovanni und S. Grassani, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-167/13, Comune di Milano/Kommission, aufzuheben;

den Beschluss der Europäischen Kommission (EU) 2015/1225 vom 19. Dezember 2012 über die von der SEA SpA zugunsten der SEA Handling SpA vorgenommenen Kapitalerhöhungen (SA.21420 (C 14/10) (ex NN 25/10)) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-167/13 R aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem angefochtenen Urteil habe das Gericht die von der Comune erhobene Klage auf Nichtigerklärung des vorstehend genannten Beschlusses der Kommission abgewiesen.

Zur Stützung ihres Rechtsmittels trägt die Comune di Milano vier Rechtsmittelgründe vor, mit denen sie sämtlich geltend macht, dass das Gericht gegen Art. 107 AEUV verstoßen habe und dass im vorliegenden Fall keine Maßnahmen vorlägen, die sich als staatliche Beihilfen einstufen ließen.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund bestreitet die Comune di Milano zum einen, dass bei den angeblichen Beihilfemaßnahmen „staatliche Mittel“ verwendet würden, und macht zum anderen geltend, dass der vom Gericht ausgearbeitete Zurechenbarkeits-„Test“ mit den in der Gemeinschaftsrechtsprechung aufgestellten Grundsätzen unvereinbar sei.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Comune di Milano geltend, dass das Gericht in zweifacher Hinsicht gegen die Grundsätze für den Nachweis der Zurechenbarkeit verstoße habe, nämlich durch eine Ungleichbehandlung in Bezug auf den Nachweis und durch das Fehlen eines Nachweises im „diachronischen“ Sinne.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Comune di Milano eine Verfälschung der Tatsachen und der Beweismittel durch das Gericht bei der Beurteilung der Indizien geltend, die die Kommission zur Stützung der angeblichen Zurechenbarkeit der Maßnahmen an die Comune di Milano vorgelegt habe.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund beanstandet die Comune di Milano in mehrfacher Hinsicht die gesamte Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers (so genanntes MEIP) durch die Kommission und die insoweit im Urteil vorgeschlagenen Schlussfolgerungen.


8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/35


Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-683/15, Freistaat Bayern gegen Europäische Kommission, eingelegt am 22. Februar 2019

(Rechtssache C-167/19 P)

(2019/C 131/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann, T. Maxian Rusche, P. Němečková, Bevollmächtigte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Freistaat Bayern

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Kommission beantragt:

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den ersten Klagegrund der Klage vor dem Gericht für unbegründet zu erklären;

die Sache für die übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten der ersten Instanz und des Rechtsmittels aufzuerlegen, bzw., hilfsweise im Falle der Zurückverweisung an das Gericht, die Kostenentscheidung für die erste Instanz und das Rechtsmittel dem Endurteil vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund:

Das Gericht habe in den Randnummern 60 bis 67 des angefochtenen Urteils bei der Definition der Ansprüche, die an den Inhalt eines Eröffnungsbeschlusses zu stellen sind, Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) und die dazu ergangene Rechtsprechung der Unionsgerichte rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewendet: Die Finanzierungsquelle einer Beihilfe sei nur ausnahmsweise und in besonderen Umständen im Eröffnungsbeschluss anzugeben.

Zweiter Rechtsmittelgrund:

Das Gericht habe in den Randnummern 53 bis 58 und 62 des angefochtenen Urteils den Eröffnungsbeschluss fehlerhaft ausgelegt und dabei einen Begründungsmangel begangen sowie auf Argumente der Kommission nicht geantwortet; tatsächlich umfasse der Eröffnungsbeschluss die Finanzierungweise durch Haushaltsmittel.

Dritter Rechtsmittelgrund:

Das Gericht habe in den Randnummern 70 und 71 des angefochtenen Urteils Art. 263 Abs. 2 AEUV und die dazu ergangene Rechtsprechung der Unionsgerichte rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es davon ausgehe, dass es sich bei den Beteiligungsrechten der Drittparteien um wesentliche Formvorschriften im Sinne des Art. 263 Abs. 2 AEUV handle.

Vierter Rechtsmittelgrund

Das Gericht habe in den Randnummern 72 bis 75 des angefochtenen Urteils das Beteiligungsrecht nach Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 samt der Rechtsprechung der Unionsgerichte zu den Konsequenzen der Verletzung eines Beteiligungsrechts fehlerhaft ausgelegt, indem es feststelle, dass eine Äußerung der Beteiligten zu der Frage, ob Haushaltsmittel staatliche Mittel darstellen, den Ausgang des Verfahrens hätte ändern können. In diesem Rahmen habe das Gericht auch den Begriff der staatlichen Mittel nach Art. 107 Abs. 1 AEUV und den Begriff der bestehenden Beihilfe nach Artikel 108 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt sowie die im angefochtenen Beschluss festgestellten und vor ihm vorgetragenen Tatsachen verfälscht und es versäumt, sich mit den von der Kommission vor dem Gericht vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. 1999, L 83, S. 1.


8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/36


Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in den verbundenen Rechtssachen T-722/15, T-723/15 und T-724/15, Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns e.V. u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 22. Februar 2019

(Rechtssache C-171/19 P)

(2019/C 131/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann, T. Maxian Rusche, P. Němečková, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Interessengemeinschaft privater Milchverarbeiter Bayerns e.V., Genossenschaftsverband Bayern e.V., Verband der Bayerischen Privaten Milchwirtschaft e.V.

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Kommission beantragt:

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den ersten Klagegrund der Klage vor dem Gericht für unbegründet zu erklären;

die Sache für die übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen;

den Klägerinnen im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten der ersten Instanz und des Rechtsmittels aufzuerlegen, bzw., hilfsweise im Falle der Zurückverweisung an das Gericht, die Kostenentscheidung für die erste Instanz und das Rechtsmittel dem Endurteil vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund:

Das Gericht habe in den Randnummern 56 bis 64 des angefochtenen Urteils bei der Definition der Ansprüche, die an den Inhalt eines Eröffnungsbeschlusses zu stellen sind, Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) und die dazu ergangene Rechtsprechung der Unionsgerichte rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewendet: Die Finanzierungsquelle einer Beihilfe sei nur ausnahmsweise und in besonderen Umständen im Eröffnungsbeschluss anzugeben.

Zweiter Rechtsmittelgrund:

Das Gericht habe in den Randnummern 47 bis 53 und 56 des angefochtenen Urteils den Eröffnungsbeschluss fehlerhaft ausgelegt und dabei einen Begründungsmangel begangen sowie auf Argumente der Kommission nicht geantwortet; tatsächlich umfasse der Eröffnungsbeschluss die Finanzierungweise durch Haushaltsmittel.

Dritter Rechtsmittelgrund:

Das Gericht habe in den Randnummern 66 bis 68 des angefochtenen Urteils Art. 263 Abs. 2 AEUV und die dazu ergangene Rechtsprechung der Unionsgerichte rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es davon ausgehe, dass es sich bei den Beteiligungsrechten der Drittparteien um wesentliche Formvorschriften im Sinne des Art. 263 Abs. 2 AEUV handle.

Vierter Rechtsmittelgrund

Das Gericht habe in den Randnummern 70 bis 72 des angefochtenen Urteils das Beteiligungsrecht nach Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV sowie Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 samt der Rechtsprechung der Unionsgerichte zu den Konsequenzen der Verletzung eines Beteiligungsrechts fehlerhaft ausgelegt, indem es feststelle, dass eine Äußerung der Beteiligten zu der Frage, ob Haushaltsmittel staatliche Mittel darstellen, den Ausgang des Verfahrens hätte ändern können. In diesem Rahmen habe das Gericht auch den Begriff der staatlichen Mittel nach Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt sowie die im angefochtenen Beschluss festgestellten und vor ihm vorgetragenen Tatsachen verfälscht und es versäumt, sich mit den von der Kommission vor dem Gericht vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. 1999, L 83, S. 1.


Gericht

8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/38


Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2019 — Vakakis kai Synergates/Kommission

(Rechtssache T-292/15) (1)

(Außervertragliche Haftung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Interessenkonflikt - Sorgfaltspflicht - Verlust einer Chance - Entschädigung)

(2019/C 131/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Vakakis kai Synergates — Symvouloi gia Agrotiki Anaptixi AE Meleton, zuvor Vakakis International — Symvouloi gia Agrotiki Anaptixi AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: B. O’Connor, Solicitor, Rechtsanwalt S. Gubel und Rechtsanwältin E. Bertolotto)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher, E. Georgieva und L. Baumgart)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch von der Kommission im Rahmen der Ausschreibung „Stärkung des Systems der Lebensmittelsicherheit in Albanien“ (EuropeAid/129820/C/SER/AL) begangene Unregelmäßigkeiten entstanden sein soll

Tenor

1.

Der Betrag der der Vakakis kai Synergates — Symvouloi gia Agrotiki Anaptixi AE Meleton gemäß dem Urteil vom 28. Februar 2018, Vakakis kai Synergates/Kommission (T-292/15), von der Europäischen Kommission geschuldeten Entschädigung wird auf 234353 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 28. Februar 2018 bis zur vollständigen Zahlung in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte festgesetzt.

2.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens, in dem das Urteil vom 28. Februar 2018, Vakakis kai Synergates/Kommission (T-292/15), ergangen ist.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten des Verfahrens, das dem Urteil vom 28. Februar 2018, Vakakis kai Synergates/Kommission (T-292/15), folgte.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015.


8.4.2019   

DE

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C 131/39


Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Belgien und Magnetrol International/Kommission

(Rechtssachen T-131/16 und T-263/16) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Belgiens - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig eingestuft und die Rückforderung der gezahlten Beihilfe angeordnet wird - Steuervorbescheid [tax ruling] - Steuerregelung für Gewinnüberschüsse - Steuerautonomie der Mitgliedstaaten - Begriff der Beihilferegelung - Nähere Durchführungsmaßnahmen)

(2019/C 131/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger in der Rechtssache T-131/16: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Pochet, M. Jacobs und J.-C. Halleux, dann C. Pochet und J.-C. Halleux im Beistand der Rechtsanwältinnen M. Segura Catalán und M. Clayton)

Klägerin in der Rechtssache T-263/16: Magnetrol International (Zele, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Gilliams und J. Bocken)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. J. Loewenthal und B. Stromsky, dann P. J. Loewenthal und F. Tomat)

Streithelfer in der Rechtssache T-131/16: Irland (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Creedon, G. Hodge und A. Joyce, dann K. Duggan, M. Browne und M. Joyce und schließlich M. Joyce und J. Quaney im Beistand der Barrister P. Gallagher, M. Collins, SC, B. Doherty und S. Kingston)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. 2016, L 260, S. 61) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Der Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen — wird für nichtig erklärt.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Königreichs Belgien, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, sowie die Kosten von Magnetrol International.

4.

Irland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 30.5.2016.


8.4.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/40


Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2019 — Athletic Club/Kommission

(Rechtssache T-679/16) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilfe der spanischen Behörden zugunsten bestimmter Profifußballvereine - Vorzugssteuersatz auf die Einkünfte der zur Inanspruchnahme des Gemeinnützigkeitsstatus berechtigten Vereine - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Maßnahme unterhalb der staatlichen Ebene - Selektiver Charakter - Wettbewerbsverzerrung - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Änderung einer bestehenden Beihilfe - Begründungspflicht)

(2019/C 131/44)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Athletic Club (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Lucas Murillo de la Cueva und J. M. Luís Carrasco)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Luengo, B. Stromsky und P. Němečková)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Art. 1, 4 und 5 des Beschlusses (EU) 2016/2391 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine (ABl. 2016, L 357, S. 1), soweit sie den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Athletic Club trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 419 vom 14.11.2016.


8.4.2019   

DE

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C 131/40


Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 — RE/Kommission

(Rechtssache T-903/16) (1)

(Personenbezogene Daten - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung dieser Daten - Recht auf Zugang zu diesen Daten - Verordnung [EG] Nr. 45/2001 - Verweigerung des Zugangs - Nichtigkeitsklage - Ohne erneute Prüfung auf eine bereits erfolgte teilweise Verweigerung des Zugangs verweisendes Schreiben - Begriff der anfechtbaren Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV - Begriff des lediglich bestätigenden Rechtsakts - Anwendbarkeit im Bereich des Zugangs zu personenbezogenen Daten - Neue wesentliche Tatsachen - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Begründungspflicht)

(2019/C 131/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: RE (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Kranenborg und D. Nardi)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Mitteilung des Direktors der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission vom 12. Oktober 2016, soweit mit ihr der Antrag des Klägers auf Zugang zu bestimmten seiner personenbezogenen Daten abgelehnt wird

Tenor

1.

Die Mitteilung des Direktors der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Europäischen Kommission vom 12. Oktober 2016 wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Antrag von RE vom 21. September 2016 auf Zugang zu bestimmten seiner personenbezogenen Daten abgelehnt wird.

2.

Die Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 53 vom 20.2.2017.


8.4.2019   

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C 131/41


Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 — L/Parlament

(Rechtssache T-91/17) (1)

(Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten - Krankheitsurlaub - Außerhalb des Ortes der dienstlichen Verwendung verbrachter Krankheitsurlaub - Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst - Art. 60 des Statuts - Sorgfaltspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

(2019/C 131/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: L (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Coutant Peyre)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Windisch und Í. Ní Riagáin Düro)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 31. August 2016 über bestimmte unbefugte Fehlzeiten des Klägers

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

L trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 29.1.2018.


8.4.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/42


Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Polen/Kommission

(Rechtssache T-366/17) (1)

(EFRE - Weigerung, eine finanzielle Beteiligung an einem Großprojekt zu bestätigen - Art. 41 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1083/2006 - Beurteilung der Übereinstimmung eines Großprojekts mit den Prioritäten des operationellen Programms - Art. 41 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 - Überschreitung der Frist)

(2019/C 131/47)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B.-R. Killmann, A. Kyratsou und M. Siekierzyńska)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 1904 final der Kommission vom 23. März 2017, mit dem diese es ablehnt, gegenüber der Republik Polen die finanzielle Beteiligung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) an dem Großprojekt „Aufnahme der Fertigung einer neuen Generation von Dieselmotoren durch Volkswagen Motor Polska“ im Rahmen der Prioritätsachse IV des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“ zu bestätigen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 249 vom 31.7.2017.


8.4.2019   

DE

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C 131/42


Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Giove Gas/EUIPO — Primagaz (KALON AL CENTRO DELLA FAMIGLIA)

(Rechtssache T-34/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke KALON AL CENTRO DELLA FAMIGLIA - Ältere Unionswortmarke CALOON - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 131/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Giove Gas Srl (Tarquinia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bergonzini und F. Dinelli)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Compagnie des gaz de pétrole Primagaz (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Régnier)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. November 2017 (Sache R 1271/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Compagnie des gaz de pétrole Primagaz und der Giove Gas

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Giove Gas Srl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 182 vom 28.5.2018.


8.4.2019   

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C 131/43


Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Torro Entertainment/EUIPO — Grupo Osborne (TORRO Grande MEAT IN STYLE)

(Rechtssache T-63/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke TORRO Grande MEAT IN STYLE - Ältere Unionswortmarken TORO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Begründungspflicht - Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 - Sorgfaltspflicht - Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)

(2019/C 131/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Torro Entertainment (Plovdiv, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kostov)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Grupo Osborne SA (El Puerto de Santa María, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Dezember 2017 (Sache R 1776/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Grupo Osborne und Torro Entertainment

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Torro Entertainment Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 134 vom 16.4.2018.


8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/44


Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Bayer Intellectual Property/EUIPO (Darstellung eines Herzens)

(Rechtssache T-123/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein Herz darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 131/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bayer Intellectual Property GmbH (Monheim am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und J. Fuhrmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Graul, S. Hanne und D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2017 (Sache R 145/2017-1) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Herz darstellt, als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bayer Intellectual Property GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 23.4.2018.


8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/45


Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Beko/EUIPO — Acer (ALTUS)

(Rechtssache T-162/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke ALTUS - Ältere nationale Wortmarken ALTOS - Vor den nationalen Behörden eingeleitete Verfahren über die Erklärung des Verfalls bestimmter älterer Marken - Verwechslungsgefahr - Aussetzung des Verwaltungsverfahrens - Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 [jetzt Art. 71 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625])

(2019/C 131/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Beko plc (Watford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: G. Tritton, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Acer, Inc. (Taipeh, Taiwan)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Dezember 2017 (Sache R 1991/2016-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Acer und Beko

Tenor

1.

Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. Dezember 2017 (Sache R 1991/2016-5) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Beko plc.


(1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


8.4.2019   

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C 131/45


Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 15. Februar 2019 — Aresu/Kommission

(Rechtssache T-524/16 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts vom 1. Januar 2014 - Reduzierung der Jahresurlaubstage - Ersatz der Reisetage durch Heimaturlaub - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)

(2019/C 131/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragsteller: Antonio Aresu (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und F. Simonetti)

Streithelfer zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Taneva und M. Ecker) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV, gerichtet zum einen auf die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung, auf Grundlage von Anhang V Art. 7 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) geänderten Fassung die dem Antragsteller zustehenden zusätzliche Urlaubstage von fünf auf zweieinhalb zu reduzieren, und zum anderen auf einstweilige Anordnungen, die dem Antragsteller erlauben, vorläufig weiterhin soviele zusätzliche Urlaubstage in Anspruch zu nehmen, wie ihm vor dem 1. Januar als Reisetage gewährt wurden, und zwar rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache oder bis zur Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand, wenn sie vor der Urteilsverkündung erfolgt.

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


8.4.2019   

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C 131/46


Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Comprojecto-Projectos e Construções u. a./EZB

(Rechtssache T-768/17) (1)

(Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Angeblich von bestimmten portugiesischen Kreditinstituten begangene rechtswidrige Handlungen - Implizite Ablehnung der an die EZB gerichteten Aufforderung zum Tätigwerden - Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit - Teilweise offensichtliche Unzuständigkeit - Teilweise offensichtlich jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

(2019/C 131/53)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Kläger: Comprojecto-Projectos e Construções, Lda (Lissabon, Portugal), Paulo Eduardo Matos Gomes de Azevedo (Lissabon), Julião Maria Gomes de Azevedo (Lissabon), Isabel Maria Matos Gomes de Azevedo (Lissabon) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ribeiro)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: C. Hernández Saseta und P. Ferreira Jorge)

Gegenstand

Erstens Klage nach Art. Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die EZB es rechtswidrig unterlassen hat, gegenüber einem portugiesischen Kreditinstitut im Rahmen der Vorbeugung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche tätig zu werden, zweitens Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EZB, nicht tätig zu werden, und drittens Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern in Folge dieser Untätigkeit entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Comprojecto-Projectos e Construções, Lda, Herr Paulo Eduardo Matos Gomes de Azevedo, Herr Julião Maria Gomes de Azevedo und Frau Isabel Maria Matos Gomes de Azevedo tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 52 vom 12.2.2018.


8.4.2019   

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C 131/47


Beschluss des Gerichts vom 8. Februar 2019 — Schokker/EASA

(Rechtssache T-817/17) (1)

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - EASA - Einstellung - Auswahlverfahren - Aufnahme des Klägers in die Reserveliste - Rücknahme des an den Kläger gerichteten Einstellungsangebots - Haftung - Fehlen eines rechtswidrigen Verhaltens der EASA - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2019/C 131/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Boudewijn Schokker (Hoofddorp, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit (Prozessbevollmächtigte: S. Rostren und F. Pavesi im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der EASA im Auswahlverfahren zur Einstellung eines Vertragsbediensteten entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Boudewijn Schokker trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 63 vom 19.2.2018.


8.4.2019   

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C 131/48


Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Associazione GranoSalus/Kommission

(Rechtssache T-125/18) (1)

(Nichtigkeitsklage - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff „Glyphosat“ - Verlängerung der Aufnahme in den Anhang der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 540/2011 - Fehlende individuelle Betroffenheit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unzulässigkeit)

(2019/C 131/55)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Associazione Nazionale GranoSalus — Liberi Cerealicoltori & Consumatori (Associazione GranoSalus) (Foggia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Dalfino)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, D. Bianchi, G. Koleva und I. Naglis)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2017, L 333, S. 10)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Über die Streithilfeanträge der Helm AG, der Monsanto Europe NV/SA, der Monsanto Company, der Nufarm GmbH & Co. KG, von Nufarm, der Albaugh Europe Sàrl, der Albaugh UK Ltd, der Albaugh TKI d.o.o. und der Barclay Chemicals Manufacturing Ltd ist nicht mehr zu entscheiden.

3.

Die Associazione GranoSalus — Liberi Cerealicoltori & Consumatori (Associazione GranoSalus) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

4.

Helm, Monsanto Europe, Monsanto, die Nufarm GmbH & Co. KG, Nufarm, Albaugh Europe, Albaugh UK, Albaugh TKI und Barclays Chemicals Manufacturing tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


8.4.2019   

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C 131/48


Beschluss des Gerichts vom14. Februar 2019 — Chrome Hearts/EUIPO –Shenzhen Van St. Lonh Jewelry (Darstellung eines Kreuzes)

(Rechtssache T-137/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein Kreuz darstellt - Widerruf der angefochtenen Entscheidung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung der Hauptsache)

(2019/C 131/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Chrome Hearts LLC (Hollywood, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Shenzhen Van St. Lonh Jewelry Co. Ltd (Shenzhen, China)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Dezember 2017 (Sache R 766/2017-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Chrome Hearts und Shenzhen Van St. Lonh Jewelry Co.

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 166 vom 14.5.2018.


8.4.2019   

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C 131/49


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Februar 2019 — PV/Kommission

(Rechtssache T-224/18 RII)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentlicher Dienst - Disziplinarverfahren - Setzung der Bezüge auf null - Änderung der Umstände - Unzulässigkeit - Keine neuen Tatsachen)

(2019/C 131/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragsteller: PV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Casado García-Hirschfeld)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid, B. Mongin und R. Striani)

Gegenstand

Antrag gemäß Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Disziplinarverfahrens CMS 17/025 und der Entscheidung, die Bezüge des Antragstellers auf null zu setzen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


8.4.2019   

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C 131/50


Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Brunke/Kommission

(Rechtssache T-258/18) (1)

(Untätigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - Fehlende Aufforderung zum Tätigwerden - Zweite Aufforderung zum Tätigwerden - Offensichtliche Unzulässigkeit - Feststellungsantrag - Auf die Erteilung von Anordnungen gerichteter Antrag - Offensichtliche Unzuständigkeit)

(2019/C 131/58)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Lothar Brunke (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Schniebel)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und H. Støvlbæk)

Gegenstand

Klage, „die diskriminierende Wirkung“ der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22) „festzustellen“, hilfsweise, zum einen der Kommission eine Anordnung zu erteilen und zum anderen nach Art. 265 AEUV festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, aufgrund der Schreiben des Klägers vom 6. Juni und 27. Dezember 2017 eine Entscheidung zu erlassen

Tenor

1.

Die Klage wird teils wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichts und teils als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

3.

Herr Lothar Brunke trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Der Rat trägt seine eigenen im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

5.

Das Parlament trägt seine eigenen im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 276 vom 6.8.2018.


8.4.2019   

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C 131/50


Beschluss des Gerichts vom 8. Februar 2019 — Front Polisario/Rat

(Rechtssache T-376/18) (1)

(Nichtigkeitsklage - Internationale Übereinkünfte - Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und Marokko - Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Union und Marokko im Hinblick auf die Änderung des partnerschaftlichen Abkommens - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)

(2019/C 131/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Devers)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. de Elera-San Miguel Hurtado und F. Naert)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates vom 16. April 2018 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Königreich Marokko im Hinblick auf die Änderung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko und den Abschluss eines Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge der Französischen Republik und der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

3.

Der Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario) trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

4.

Die Kommission und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.


(1)  ABl. C 319 vom 10.9.2018.


8.4.2019   

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C 131/51


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Februar 2019 — BRF und SHB Comercio e Industria de Alimentos/Kommission

(Rechtssache T-429/18 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Gesundheit - Durchführungsverordnung [EU] 2018/700 - Änderung der Listen der Betriebe aus Drittländern, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen, im Hinblick auf bestimmte Betriebe aus Brasilien - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung)

(2019/C 131/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerinnen: BRF SA (Itajaí, Brasilien) und SHB Comercio e Industria de Alimentos SA (Itajaí) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Arts und G. van Thuyne)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis, B. Eggers und B. Hofstötter)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/700 der Kommission vom 8. Mai 2018 zur Änderung der Listen der Betriebe aus Drittländern, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen, im Hinblick auf bestimmte Betriebe aus Brasilien (ABl. 2018, L 118, S. 1), entweder bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerinnen nach Art. 263 AEUV oder bis zu einem vom Präsidenten des Gerichts bestimmten Zeitpunkt, hilfsweise auf Aussetzung der Anwendung dieser Verordnung, soweit sie die Betriebe der Antragstellerinnen betrifft, die in der Liste der Betriebe aus Brasilien (Abschnitt II), aus denen Fleisch von Geflügel und Hasentieren eingeführt werden darf, in der Liste der Betriebe aus Brasilien (Abschnitt V), aus denen Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch eingeführt werden darf, die zwischen dem 1. März 2017 und dem 19. April 2018 nicht mehr als zwei Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel ausgelöst haben, und in der Liste der Betriebe aus Brasilien (Abschnitt VI), aus denen Fleischprodukte eingeführt werden dürfen, aufgeführt sind, oder Erlass jeder alternativen oder zusätzlichen Maßnahme, die der Präsident des Gerichts für erforderlich oder angemessen hält

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


8.4.2019   

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C 131/52


Klage, eingereicht am 4. Februar 2019 — XH/Kommission

(Rechtssache T-511/18)

(2019/C 131/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: XH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Auleytner)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 13. November 2017 (IA Nr. 25-2017), ihren Namen nicht in die Liste der im Jahr 2017 beförderten Beamten aufzunehmen, aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 7. Juni 2018, die auf ihre Beschwerde hin ergangen ist, aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, ihr Ersatz in Höhe von 20 000 Euro für ihren immateriellen Schaden und in Höhe von 45 000 Euro für ihren materiellen Schaden zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe:

1.

Mit dem ersten Klagegrund beanstandet die Klägerin den Inhalt ihrer Beurteilungen der beruflichen Entwicklung (im Folgenden: BBE) als Grundlage des in Rede stehenden Beförderungsverfahrens und rügt, dass das betreffende abgeschlossene Beförderungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgelaufen und die nachträgliche Berichtigung nach Abschluss des Beförderungsverfahrens unmöglich und rechtswidrig sei.

Es sei unmöglich gewesen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Werturteile anders hätten vorgenommen werden können, wenn der ordnungswidrige Zwischenbericht in verschiedenen Phasen des Beförderungsverfahrens nicht berücksichtigt worden wäre.

Das angefochtene Beförderungsverfahren weise einen Rechtsfehler und Unregelmäßigkeiten auf. Es sei gegen die Bestimmungen des Beschlusses C(2013) 8968 final der Kommission vom 16. Dezember 2013 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Beamtenstatuts sowie gegen Art. 45 Abs. 1 des Beamtenstatuts in Verbindung mit Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen worden. Zudem sei kein tatsächlicher Vergleich der Verdienste durchgeführt worden.

Bei der Anwendung der Beförderungskriterien in Art. 45 des Beamtenstatuts in Verbindung mit Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen worden.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin die Wirkung der Unregelmäßigkeiten auf das angefochtene Beförderungsverfahren durch die Berücksichtigung ihrer Beförderungsakte und ihrer BBE. Diese Unregelmäßigkeiten hätten zum Ausschluss der Beförderung geführt, von der sonst hätte ausgegangen werden können, wenn ein korrekter Vergleich der Verdienste ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre.


8.4.2019   

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C 131/53


Klage, eingereicht am 5. Februar 2019 — AI/ECDC

(Rechtssache T-65/19)

(2019/C 131/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: AI (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Champetier)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des ECDC vom 18. Mai 2018, mit der sein Antrag auf Beistand vom 20. Juni 2017 abgelehnt wurde, aufzuheben;

die Entscheidung des ECDC vom 20. Juni 2018, mit der sein Antrag vom 30. Mai 2018 auf Zugang zum Untersuchungsbericht abgelehnt wurde, aufzuheben;

gegebenenfalls die Entscheidung des ECDC vom 26. Oktober 2018, mit der seine Beschwerde vom 2. Juli 2018 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

dem ECDC einen finanziellen Ausgleich, der mit 40 000 Euro beziffert wird, als Ersatz seines immateriellen Schadensaufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung vom 18. Mai 2018 drei Klagegründe und im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung vom 20. Juni 2018 einen einzigen Klagegrund geltend.

1.

Im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung vom 18. Mai 2018 liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

2.

Im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung vom 18. Mai 2018 liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor.

3.

Im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung vom 18. Mai 2018 liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler ein offensichtlicher Fehler bei der Tatsachenwürdigung und ein Verstoß gegen Art. 86 des Beamtenstatuts vor.

4.

Im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung vom 20. Juni 2018 liege ein Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 45/2001 (1) vor.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).


8.4.2019   

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C 131/54


Klage, eingereicht am 9. Februar 2019 — Alcar Aktiebolag/EUIPO — Alcar Holding (alcar.se)

(Rechtssache T-77/19)

(2019/C 131/63)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Alcar Aktiebolag (Bromma, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ateva)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alcar Holding GmbH (Wien, Österreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke alcar.se in Weißblau — Anmeldung Nr. 15 508 583.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. November 2018 in der Sache R 378/2018-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Verfahren vor dem Gericht auszusetzen, bis das Verfallsverfahren gegen die Marke der Alcar Holding GmbH abgeschlossen ist und der tatsächliche Schutzbereich der Marke der Alcar Holding GmbH festgestellt worden ist;

die Entscheidung der Beschwerdekammer vollständig aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vollständig aufrechtzuerhalten;

der Alcar Holding GmbH die Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung, der Beschwerdekammer und vor dem Gericht aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Die Beschwerdekammer habe den Schutzbereich der Marke der Alcar Holding GmbH fehlerhaft ausgeweitet.

Die Beschwerdekammer habe bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken einen Fehler begangen.


8.4.2019   

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C 131/55


Klage, eingereicht am 12. Februar 2019 — Lantmännen und Lantmännen Agroetanol/Kommission

(Rechtssache T-79/19)

(2019/C 131/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Lantmännen ek för (Stockholm, Schweden), Lantmännen Agroetanol AB (Norrköping, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Perván Lindeborg und A. Johansson sowie R. Bachour, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 des Beschlusses C(2019) 743 final der Kommission vom 28. Januar 2019 über eine von ihnen gemäß Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. 2011, L 275, S. 29) erhobene Einwendung gegen die Offenlegung von Informationen (Sache AT.40054 — Ethanol-Benchmarks) für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Rechtsvorschriften über das Vergleichsverfahren.

Die Rechtsinstrumente, die das Vergleichsverfahren regelten, stünden der Offenlegung der fraglichen Dokumente entgegen. Insbesondere seien Art. 10a, Art. 15 Abs. 1b und Art. 16a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 (1) in der Gesamtschau dahin auszulegen, dass sie die Offenlegung von Aufzeichnungen von Vergleichsgesprächen auf die Vergleichsausführungen selbst beschränkten, die nur unter engen Voraussetzungen zugänglich seien.

2.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Die Beklagte habe mit ihrer ständigen Praxis, informelle Dokumente, die im Rahmen von Vergleichsgesprächen vorgelegt worden seien, von der Akteneinsicht anderer Parteien auszuschließen, sowie dadurch, dass sie im Rahmen von Vergleichsgesprächen konkrete Zusicherungen in dieser Hinsicht gemacht habe, bei den Klägerinnen berechtigte Erwartungen in Bezug auf die vertrauliche Behandlung der fraglichen Dokumente hervorgerufen.

3.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Waffengleichheit.

Legte die Beklagte die Aufzeichnungen ihrer Vergleichsgespräche mit den Klägerinnen gegenüber anderen Parteien offen, verstieße sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, indem sie die Vergleichsparteien in eine schlechtere Lage versetzte als Parteien, die die Vergleichsgespräche abgebrochen hätten. Die ungerechtfertigte Ausweitung der Akteneinsicht der nicht am Vergleich beteiligten Parteien verstieße außerdem gegen den Grundsatz der Waffengleichheit, da sie diesen Parteien einen Vorteil in der naturgemäß konfrontativen Beziehung zwischen den verschiedenen der Beteiligung an der Zuwiderhandlung beschuldigten Unternehmen im Hinblick auf künftige Regressansprüche verschaffte.

4.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der guten Verwaltung.

Indem der Beschluss die Offenlegung der streitgegenständlichen Informationen erlaube, lasse er zu, dass die Beklagte eine vollkommen inkonsequente Politik verfolge, bei der die Klägerinnen wesentlich schlechter behandelt würden als die Adressaten aller früheren Beschlüsse der Beklagten. Es sei daher festzustellen, dass der angefochtene Beschluss gegen das Recht der Klägerinnen darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Europäischen Union wie der Beklagten „unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist“ behandelt würden, und somit gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße.

5.

Hilfsweise: Die Begründung enthalte eine fehlerhafte rechtliche Einordnung.

Mit ihrem fünften Klagegrund, der im Verhältnis zu den anderen Klagegründen hilfsweise geltend gemacht wird, tragen die Klägerinnen vor, dass selbst in dem Fall, dass das Gericht letztlich der Beklagten darin beipflichten sollte, dass die streitgegenständlichen Materialien gegenüber anderen Unternehmen offenzulegen seien, der angefochtene Beschluss dennoch wegen fehlerhafter Begründung für nichtig zu erklären sei.

Die Beklagte habe den Zugang zu den streitgegenständlichen Materialien auf der Grundlage von Rn. 35 ihrer Mitteilung über die Durchführung von Vergleichsverfahren gewährt. Rn. 35 beziehe sich aber nur auf „Vergleichsausführungen“, und nicht auf „Vergleichsdokumente“, was der im angefochtenen Beschluss verwendete Begriff sei. Um die Begründung in sich schlüssig zu gestalten, müsse der angefochtene Beschluss dahin gehend neu formuliert werden, dass er diese Materialien als Teil der Vergleichsausführungen ausweise.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18).


8.4.2019   

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C 131/56


Klage, eingereicht am 18.Feburar 2019 — Rezon/EUIPO (imot.bg)

(Rechtssache T-101/19)

(2019/C 131/65)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Rezon OOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Yordanova-Harizanova)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke imot.bg — Anmeldung Nr. 17 203 316

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. November 2018 in der Sache R 999/2018-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Eintragung der streitigen Marke anzuordnen;

dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/57


Klage, eingereicht am 20. Februar 2019 — Abarca/EUIPO — Abanca Corporación Bancaria (ABARCA SEGUROS)

(Rechtssache T-106/19)

(2019/C 131/66)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Abarca — Companhia de Seguros SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Pimenta und Á. Pinho)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Abanca Corporación Bancaria, SA (Betanzos, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke ABARCA in den Farben Pink, Hellblau, Hellgrün und Schwarz — Anmeldung Nr. 16 041 519.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. November 2018 in der Sache R 1370/2018-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung vollständig abzuändern;

in der Folge die Eintragung der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 041 519 in vollem Umfang zuzulassen;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


8.4.2019   

DE

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C 131/58


Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2019 — VFP/Kommission

(Rechtssache T-726/16) (1)

(2019/C 131/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Großen Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 462 vom 12.12.2016.


8.4.2019   

DE

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C 131/58


Beschluss des Gerichts vom 12. Februar 2019 — Hangzhou Lezoo traveling equiment/EUIPO — Promotional Traders (GREEN HERMIT)

(Rechtssache T-60/18) (1)

(2019/C 131/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 104 vom 19.3.2018.


8.4.2019   

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C 131/59


Beschluss des Gerichts vom 15. Februar 2019 — Intercontinental Exchange Holdings/EUIPO (BRENT)

(Rechtssache T-725/18) (1)

(2019/C 131/69)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 65 vom 18.2.2019.