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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 130/01 |
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2019/C 130/02 |
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2019/C 130/03 |
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2019/C 130/04 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — AT.39914 — Euro-Zinsderivate |
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2019/C 130/05 |
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2019/C 130/06 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2019/C 130/07 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2019/C 130/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9346 — Investcorp/Aberdeen/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2019/C 130/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9340 — Alliance Automotive Group/PartsPoint Group) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2019/C 130/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9344 — Swiss Life/Montagu/Pondus) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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8.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
5. April 2019
(2019/C 130/01)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1233 |
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JPY |
Japanischer Yen |
125,44 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4646 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,85938 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,4260 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,1235 |
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ISK |
Isländische Krone |
133,40 |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,6610 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,613 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
320,75 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,2897 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,7513 |
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TRY |
Türkische Lira |
6,2855 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5787 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5030 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,8173 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6662 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5215 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 277,64 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,8078 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,5457 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4235 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
15 900,87 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5985 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
58,537 |
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RUB |
Russischer Rubel |
73,3270 |
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THB |
Thailändischer Baht |
35,833 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
4,3266 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
21,4975 |
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INR |
Indische Rupie |
77,7870 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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8.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/2 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 28. November 2016 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39914(1) — Euro-Zinsderivate
Berichterstatter: Portugal
(2019/C 130/02)
1.
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die im Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarung zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.
2.
Der Beratende Ausschuss schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarung und/oder der abgestimmten Verhaltensweisen an.
3.
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die von dem Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt waren.
4.
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens bezweckten.
5.
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Vereinbarung und/oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU/Vertragsparteien des EWR-Abkommens erheblich zu beeinträchtigen.
6.
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung.
7.
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission im Beschlussentwurf hinsichtlich der Adressaten.
8.
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.
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8.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/3 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 5. Dezember 2016 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.39914(2) — Euro-Zinsderivate
Berichterstatter: Portugal
(2019/C 130/03)
1.
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße verhängt werden sollte.
2.
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.
3.
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen.
4.
Der Beratende Ausschuss stimmt der für die Zwecke der Berechnung der Geldbußen festgestellten Dauer zu.
5.
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass in dieser Sache keine erschwerenden Umstände vorliegen.
6.
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich des Vorliegens mildernden Umständen und des Minderungsgrades in dieser Sache.
7.
Der Beratende Ausschuss stimmt den von der Kommission festgesetzten endgültigen Beträgen der Geldbußen zu.
8.
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.
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8.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/4 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
AT.39914 — Euro-Zinsderivate
(2019/C 130/04)
Einleitung
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1. |
Der Beschlussentwurf, auf den der vorliegende Bericht Bezug nimmt (der Beschlussentwurf), stellt fest, dass drei Unternehmen durch ihre Teilnahme an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung in Form von wettbewerbswidrigen Absprachen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstießen, um die übliche Preisgestaltung für Euro-Zinsderivate (2) (EIRD) zu verzerren (3). |
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2. |
Für vier andere Unternehmen (4) und ebenfalls in der Kartellsache AT.39914 erließ die Kommission am 4. Dezember 2013 einen Beschluss, der im Vergleichsverfahren gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (5) der Kommission (Vergleichsbeschluss (6)) ergangen ist. Die Kartellsache AT.39914 könnte demzufolge als „gestaffeltes gemischtes Vergleichsverfahren“ bezeichnet werden: „gemischt“ in dem Sinne, dass es das gewöhnliche Verfahren im Rahmen dieser Verordnung mit dem Vergleichsverfahren nach Artikel 10a vereint; „gestaffelt“ in dem Sinne, dass der Beschluss im Rahmen des Vergleichsverfahrens angenommen wurde, ehe das gewöhnliche Verfahren für die nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien (das Verfahren ohne Vergleich) abgeschlossen worden war. Der vorliegende abschließende Berichtsentwurf bezieht sich auf das Verfahren ohne Vergleich. |
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3. |
Die Untersuchungen in der Kartellsache AT.39914 begannen, nachdem […] einen Antrag auf Erlass der Geldbuße im Juni 2011 gestellt hatte. Die Kommission führte im Oktober 2011 bei […] unangekündigte Nachprüfungen durch. Im Anschluss daran gingen bei der Kommission Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung von den anderen Parteien des Vergleichsverfahrens ([…] ausgenommen) ein. Bei Einleitung des Verfahrens in der Kartellsache AT.39914 am 5. März 2013 lud die Kommission alle betroffenen Parteien zur Aufnahme von Vergleichsgesprächen ein. Die nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien entschieden letztendlich, nicht am Vergleichsverfahren teilzunehmen. |
Schriftlicher Teil des Verfahrens ohne Vergleich
Mitteilung der Beschwerdepunkte, Sachverhaltsschreiben und Fristen für die Abgabe schriftlicher Antworten
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4. |
Am 19. Mai 2014 versandte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen des Verfahrens ohne Vergleich (Mitteilung der Beschwerdepunkte). Die Mitteilung der Beschwerdepunkte brachte im Wesentlichen die vorläufige Auffassung der Kommission zum Ausdruck, dass die betreffenden Unternehmen an geheimen Absprachen im Bereich Euro-Zinsderivate (EIRD) beteiligt gewesen waren, die gegen Artikel 101 AEUV verstießen. |
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5. |
Die Kommission räumte den nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien anfangs eine Frist von vier Wochen ein, um auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte schriftlich zu antworten. Infolge von Anträgen auf Fristverlängerung gewährte ihnen die Generaldirektion Wettbewerb (GD Wettbewerb) eine Verlängerung um weitere vier Wochen, sodass die Frist für die Übermittlung von Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte letztlich auf Ende Juli 2014 festgesetzt wurde. Aufgrund weiterer Anträge in Bezug auf die Verlängerung dieser Frist und nachfolgend gesetzter Fristen, in erster Linie wegen Fragen hinsichtlich der Freigabe von Dokumenten (siehe Abschnitte 8 bis 19 unten), forderte ich die nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien auf, ihre schriftlichen Erwiderungen auf die gegen sie vorgebrachten Beschwerdepunkte bis zum 14. November 2014 einzureichen. Dabei räumte ich ihnen jedoch die Möglichkeit ein, hinsichtlich der Freigabe von Dokumenten insbesondere im Hinblick auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgestellte Methode zur Festsetzung von Geldbußen nach Klärung der Fragen Stellung zu nehmen. Alle drei nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien äußerten sich bis zum 14. November 2014 schriftlich zu den Beschwerdepunkten der Kommission. Sie legten Ihre Stellungnahmen zum Vorschlag zur Festsetzung von Geldbußen fristgerecht zum 31. März 2015 vor und nahmen diese in aktualisierte schriftliche Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte auf. |
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6. |
Am 30. März 2015 versandte die GD Wettbewerb an die nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien ein „Sachverhaltsschreiben“ (7), welchem es einige zusätzliche Audioaufzeichnungen mit dazugehörigen Abschriften hinzufügte, die von einer der am Vergleichsverfahren teilnehmenden Partei im Februar 2015 bereitgestellt worden waren (das Sachverhaltsschreiben 2015). Den nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien wurde eine Frist von drei Wochen zur Abgabe ihrer Erwiderungen eingeräumt. Nach Verlängerung der Frist bis zum 6. Mai 2015 reichten Crédit Agricole und HSBC ihre Stellungnahmen zum Sachverhaltsschreiben 2015 ein. |
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7. |
Am 9. September 2016 versandte die Kommission ein Sachverhaltsschreiben an JPMorgan. Mit Beschluss vom 22. September 2016 und durch erneute Bestätigung am nächsten Tag infolge von Ausführungen von JPMorgan verlängerte ich die Frist zur Beantwortung dieses Sachverhaltsschreibens bis zum 3. Oktober 2016. |
Akteneinsicht und Zugang zu Dokumenten
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8. |
Zahlreiche Fragen bezüglich Akteneinsicht und Zugang zu Dokumenten konnten in erster Instanz zwischen den nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien und der GD Wettbewerb in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses 2011/695/EU nicht geklärt werden. Viele dieser Fragen wurden demzufolge an mich verwiesen. |
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9. |
Die nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien erhielten anfänglich durch Übersendung von drei Akteneinsichts-DVDs am 28. Mai 2014 Akteneinsicht (8). Zudem konnten sie im Juni und Juli 2014 in den Einrichtungen der GD Wettbewerb die mündlichen Erklärungen der Parteien des Vergleichsverfahrens einsehen und auf die Aufzeichnungen bestimmter Telefongespräche zwischen Derivatehändlern zugreifen. |
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10. |
Auf ein an mich gerichtetes Ersuchen hin stellte die GD Wettbewerb den nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien Kopien dieser Aufzeichnungen zur Verfügung, die sie aus den Einrichtungen der GD Wettbewerb entfernen konnten. Am 25. September 2014 ordnete ich an, dass Zugriff auf die von […] bereitgestellten Audioaufzeichnungen bestimmter Telefongespräche zwischen Händlern im Rahmen eines „Datenraumverfahrens“ gewährt werden sollte, wobei ich jedoch den Antrag in Bezug auf den Zugang zu anderen Gesprächen ablehnte, deren Inhalt vertraulich und für die effektive Ausübung der Verteidigungsrechte nicht erheblich war. Ich wies die GD Wettbewerb ebenfalls am 25. September 2014 an, weniger stark bereinigte Fassungen der Antworten der an der Kartellsache AT.39914 beteiligten Parteien auf bestimmte Fragen im Auskunftsverlangen vom 12. April 2012 in Bezug auf Kundeninformationen zu erstellen. Die betreffenden Informationen waren trotz ihres Alters immer noch als sensibel zu bewerten. Das Recht zur Stellungnahme erforderte jedoch bearbeitete Fassungen, die mehr Informationen enthielten. |
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11. |
Nach meiner Intervention und infolge eines nicht angefochtenen, am 4. September 2014 gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU angenommenen Beschlusses, mit welchem die von einer der Parteien des Vergleichsverfahrens beantragte vertrauliche Behandlung außer Kraft gesetzt wurden, gewährte die GD Wettbewerb den nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien in den Räumlichkeiten dieser GD Zugang zum Vergleichsbeschluss, zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, die im Rahmen des Vergleichsverfahrens erstellt worden war und zu dieser Entscheidung geführt hatte, sowie zu den Erwiderungen der Parteien des Vergleichsverfahrens auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. In jenem nach Artikel 8 Absatz 2 erlassenen Beschluss wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Untersuchungsakte angesichts der Umstände des Verfahrens ohne Vergleich nicht dahingehend auszulegen sei, dass diese — im Zusammenhang mit der Kartellsache AT.39914 vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte erstellten — Dokumente auszuschließen seien. |
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12. |
Durch Zurückweisung eines Antrags auf Zugang zu den nicht-vertraulichen Fassungen der Erwiderungen der anderen nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und auf Zugang zu Erwiderungen auf das Sachverhaltsschreiben 2015 wies ich darauf hin, dass sich aus der Rechtsprechung ergäbe, dass die schriftlichen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte durch andere Unternehmen, die ebenfalls an dem Kartell beteiligt gewesen sein sollen, grundsätzlich nicht in den Dokumenten der von den Parteien gegebenenfalls einsehbaren Untersuchungsakte enthalten seien. Wenngleich im Prinzip kein Zugang zu den Erwiderungen der anderen Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt wird, kann einer Partei Zugang zu derartigen Erwiderungen gewährt werden, sofern diese Unterlagen neues Beweismaterial zu den gegen diese Betroffenen in den Beschwerdepunkten erhobenen Vorwürfen darstellen könnten (9). |
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13. |
Mit Beschluss vom 24. Juli 2015 lehnte ich es ab, Einsicht in den Schriftwechsel und die Dokumente in Bezug auf die Anerkennung von […] als betroffenem Drittem beim Verfahren ohne Vergleich zu gewähren. Ein derartiger Zugang wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn derartige Materialien neues Beweismaterial in Bezug auf die Beschwerdepunkte der Mitteilung enthalten hätten. |
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14. |
Nach dem Sachverhaltsschreiben von 2015 beantragte eine nicht am Vergleichsverfahren teilnehmende Partei Einsicht in den gesamten Schriftwechsel, die Protokolle der Treffen, die Vermerke zu Telefongesprächen und sämtliche Unterlagen in Bezug auf das Verfahren ohne Vergleich, die nach Fassen des Vergleichsbeschlusses in die Akte der Kommission aufgenommen worden waren. Ich vertrat die Meinung, dass die Kommission rechtlich nicht dazu verpflichtet ist, Einsicht in Dokumente zu gewähren, die zum Zeitpunkt der Notifizierung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht Teil der Akte waren, es sei denn derartige Dokumente enthielten neues Beweismaterial. Die durch mich vorgenommene Prüfung der Akte ergab keine neuen Beweise zu den gegen diesen Betroffenen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Vorwürfen. Auf dieser Grundlage lehnte ich den Antrag im Juli 2015 ab. Aus Gründen der Transparenz forderte ich die GD Wettbewerb jedoch auf, dieser nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Partei vier Gespräche zwischen einer Partei des Vergleichsverfahrens und der GD Wettbewerb sowie einen internen Aktenvermerk freizugeben, der weitere Kontextinformationen darüber lieferte, wie die GD Wettbewerb die zusätzlichen Audioaufzeichnungen von dieser Partei erhalten hatte. |
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15. |
Im Laufe des Verfahrens ohne Vergleich lehnte ich zahlreiche Anträge auf Zugang zu Unterlagen ab, welche Schätzungen des „Umsatzes“ bestimmter Parteien in der Kartellsache AT.39914 betrafen. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde darauf hingewiesen, dass die Kommission bei der Festsetzung von Geldbußen beabsichtige, für die Bestimmung des Umsatzes dieselbe Methode wie beim Vergleichsbeschluss zu verwenden. In diesem Zusammenhang beantragten die nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien Zugang zu den nicht redigierten oder bereinigten Fassungen der Unterlagen, die von den Parteien auf Auskunftsverlangen der Kommission im Hinblick auf die Feststellung der jeweiligen Umsatzzahlen der einzelnen Parteien bereitgestellt wurden. |
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16. |
Aus meinen Beschlüssen vom 2. Oktober 2014 gehen die Diskussionen mit den Parteien des Vergleichsverfahrens über die Freigabe von nicht redigierten oder bereinigten Fassungen bestimmter Unterlagen und die Gründe für den Rückgriff auf ein „Datenraumverfahren“ (das Umsatz-Datenraumverfahren) für bestimmte Unterlagen hervor, die trotz ihres Alters als vertraulich zu behandeln waren. Im Oktober und Dezember 2014 beschwerten sich die nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien bezüglich Umfang und Form der Unkenntlichmachungen, die die GD Wettbewerb in den jeweiligen im Rahmen des Umsatz-Datenraumverfahrens erstellten Berichten vorgenommen hatte. Nach weiteren Gesprächen mit den Parteien des Vergleichsverfahrens ordnete ich mit meinem Beschluss vom 4. März 2015 die Freigabe bereinigter Fassungen der Datenraumberichte und bestimmter umsatzbezogener Unterlagen gegenüber den nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien an, deren vollständiger oder teilweiser Freigabe […] zugestimmt hatte. Im Zuge dieses Beschlusses wurden jedoch bestimmte Anträge auf Zugang zu weiteren umsatzbezogenen Unterlagen abgelehnt. |
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17. |
Bei anderer Gelegenheit beantragte Crédit Agricole unter anderem Zugang zu sämtlichen, auch nicht zur Fallakte gehörenden, Unterlagen, die Informationen zu bilateralen Kontakten zwischen der GD Wettbewerb und den Parteien mit Verweis auf Umsatzdaten umfassten. Mit Beschluss vom 27. März 2015 lehnte ich diese vage und allgemein gehaltene Anfrage ab. In Bezug auf die lediglich drei von Crédit Agricole spezifisch benannten Informationsaustausche vertrat ich im Wesentlichen die Auffassung, dass die persönlichen Notizen einzelner mit der Bearbeitung des Falls betrauter Mitarbeiter keine neuen Beweismittel zu den Beschwerdepunkten der Kommission bzw. keine wesentlichen Informationen zum Gegenstand der Untersuchung enthielten. Es handelte sich hierbei um interne Unterlagen, die die Kommission nach den einschlägigen Grundsätzen und Rechtsvorschriften sowie nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht freigeben musste. |
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18. |
Der Änderungsbeschluss ergab sich aus der Vorlage revidierter Umsatzdaten seitens […], nachdem die Geschäftsbank erkannt hatte, dass sie ursprünglich anhand eines falschen Verfahrens erhobene Daten vorgelegt hatte. Nach Erlass des Änderungsbeschlusses zog die […] ihre Nichtigkeitsklage gegen den Vergleichsbeschluss zurück (10). Die GD Wettbewerb gewährte den nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien Zugang zu den revidierten Daten der […] im Rahmen eines mit dem Umsatz-Datenraumverfahren vergleichbaren Verfahrens. Mit Beschluss vom 22. Juli 2016 lehnte ich den Antrag einer nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Partei auf Zugang zu jenen revidierten Daten ohne Anwendung eines derartigen Verfahrens ab. Mit zwei getrennten Beschlüssen vom 16. September 2016 lehnte ich die von derselben Partei gestellten Anträge auf Zugang ohne Anwendung des Umsatz-Datenraumverfahrens auf bestimmte von den Parteien des Vergleichsverfahrens ursprünglich vorgelegten Umsatzinformationen einerseits (11) sowie auf Schriftsätze und andere Materialien, die im Rahmen der Nichtigkeitsklage der […] ausgetauscht wurden, anderseits, ab. |
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19. |
Bei mehreren Beschlüssen, bei denen ein umfassenderer Zugang auf Dokumente mit Informationen zu Umsatzwerten abgelehnt wurde, wird daran erinnert, dass, obwohl sich die Kommission darum bemüht, den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Punkt 85 der Bekanntmachung über bewährte Vorgehensweisen in Kartellsachen die Möglichkeit einzuräumen, zur Berechnung der möglichen Geldbußen Stellung zu nehmen, aufgrund der ständigen Rechtsprechung (12) feststeht, dass die Kommission kraft Gesetzes dazu nicht verpflichtet ist. Es wird also zwischen dem im Artikel 27 der Verordnung Nr. 1/2003 (13) des Rates bestätigten Recht, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äußern — das Recht auf Akteneinsicht inbegriffen (14) — einerseits, und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Bezug auf die nach Punkt 85 der Bekanntmachung über bewährte Vorgehensweisen in Kartellsachen zugelassenen Geldbußen andererseits, unterschieden. |
Vom Verfahren ohne Vergleich betroffene Dritte: […]
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20. |
Am 2. April 2015 beantragte […] als betroffener Dritter im Verfahren ohne Vergleich gehört zu werden. Ich gab diesem Antrag am 27. April 2015 statt, da ich unter Berücksichtigung seiner Stellungnahmen und der besonderen Umstände der Kartellsache AT.39914 der Auffassung war, dass […] „hinreichendes Interesse“ begründet hatte. Durch einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses 2011/695/EU vom 26. April 2015 lehnte ich den Antrag von […] auf Zugang zu einer bearbeiten Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte ab. […] war als betroffener Dritter nicht dazu berechtigt, Informationen in einer detaillierteren Weise als in Form einer schriftlichen Beschreibung der Art und des Gegenstands des Verfahrens ohne Vergleich einzuholen. Auf jeden Fall war […] berechtigt, seine Interessen im Rahmen des Rechts auf schriftliche Stellungnahme gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 773/2004 geltend zu machen, ohne dass zu diesem Zweck eine bearbeitete Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte erforderlich gewesen wäre. |
Mündliche Verhandlung
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21. |
Crédit Agricole machte verschiedene Anmerkungen zu seinem Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Anhörung und im Anschluss daran. In meinem Antwortschreiben vom 20. April 2015 erklärte ich, dass gemäß Rechtsprechung die Anwesenheit aller EU-Kommissare bei der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich sei (15). Auch eine Einzelanhörung über mögliche Geldbußen sei nicht erforderlich (16). Die mündliche Anhörung der nicht am Vergleich teilnehmenden Parteien fand vom 15. bis 17. Juni 2015 statt. […] stellte keinen Antrag auf Teilnahme. |
Wesentliche verfahrensrechtliche Fragen im Verfahren ohne Vergleich
Behauptung der inhärenten Fehlerhaftigkeit von EU-Wettbewerbsverfahren
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22. |
Entgegen den Hinweisen von Crédit Agricole ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (17) (EuGH) und den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (18), dass das Strafverfolgungssystem des EU-Wettbewerbsrechts nicht als solches rechtswidrig ist. Zudem sind die spezifischen Vorschriften und Praktiken, über die sich die Crédit Agricole beschwert hatte, in vielen Fällen von der EU-Rechtsprechung übernommen worden. Wie ich im oben genannten Schreiben vom 20. April 2015 erklärte, sind einige der von der Crédit Agricole beantragten Maßnahmen, wie die Möglichkeit, Treffen des Beratenden Ausschusses oder des Kollegiums der Kommissionsmitglieder im Zusammenhang mit dem Verfahren ohne Vergleich beizuwohnen und dabei Stellungnahmen abzugeben oder Zugriff auf interne Kommissionsunterlagen aus dem Zeitraum nach der mündlichen Verhandlung, in den geltenden Bestimmungen nicht vorgesehen. |
Unschuldsvermutung und Pflicht zur Unparteilichkeit
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23. |
Die nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien behaupteten alle, dass der in der Kartellsache AT.39914 angewandte gestaffelte, gemischte Ansatz die Meinung der GD Wettbewerb und die Bewertung der Kommission im Verfahren ohne Vergleich unweigerlich beeinträchtigte, und somit diesen Parteien gegenüber die Unschuldsvermutung nicht gewahrt und die Verpflichtung zur guten Verwaltung verletzt worden seien. Die nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien verwiesen auf den Entwurf der Empfehlung des Europäischen Bürgerbeauftragten von März 2015, in welchem die Auffassung vertreten wurde, dass bestimmte öffentliche Äußerungen in den Jahren 2012 und 2014 von Herrn Almunia, dem damals für die Wettbewerbspolitik zuständigen Vizepräsidenten der Kommission, den Eindruck hinterlassen hätten, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Abgabe derartiger Erklärungen bereits zu einer Schlussfolgerung bzgl. der Teilnahme der Parteien an einem Kartell gelangt war (19). Des Weiteren machten die nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien darauf aufmerksam, dass der Vergleichsbeschluss Tatsachen und rechtliche Voraussetzungen umfasse, die zwangsläufig die Parteien des Vergleichsverfahrens und die nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien gleichermaßen beträfen. |
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24. |
Im Verfahren ohne Vergleich findet der Grundsatz der Unschuldsvermutung Anwendung (20). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), auf welche vom Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Bezug genommen wird, wird durch Erklärungen und Beschlüsse, die das Gefühl vermitteln, dass sich der Betreffende einer Straftat schuldig gemacht hat, die Öffentlichkeit dazu verleiten, ihn für schuldig zu halten, oder der Würdigung des Sachverhalts durch das zuständige Beschlussorgan vorgreifen, gegen die Unschuldsvermutung verstoßen (21). Ebenso hat der EuGH entschieden, dass die Unschuldsvermutung jede ausdrückliche Feststellung und selbst jede Anspielung auf die Verantwortlichkeit einer eines bestimmten Verstoßes beschuldigten Person in einer verfahrensbeendenden Entscheidung verbietet, wenn diese Person nicht alle im Rahmen eines normalen, mit einer Sachentscheidung abzuschließenden Verfahrensablaufs zur Ausübung der Verteidigungsrechte erforderlichen Garantien in Anspruch nehmen konnte (22). |
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25. |
Gleichwohl erkennt die Rechtsprechung an, dass die Unschuldsvermutung Behörden nicht daran hindern kann, die Öffentlichkeit über laufende strafrechtliche Ermittlungen zu unterrichten, doch muss dies mit aller Diskretion und Zurückhaltung geschehen, die die Achtung der Unschuldsvermutung gebietet (23). Hierbei wird zwischen Erklärungen, die eine Schuldvermutung äußern (problematisch) und Erklärungen, die lediglich einen Schuldverdacht festhalten (im Allgemeinen unbedenklich), unterschieden (24). Der EGMR hat festgestellt, dass die wahre Bedeutung der jeweiligen Äußerungen und nicht die wörtliche Form ausschlaggebend ist (25). Auch wenn der Sprachgebrauch wichtig ist, hängt doch viel vom Kontext und den speziellen Umständen ab, in denen die angegriffene Äußerung gemacht wurde. Sogar ein unangemessener Sprachgebrauch mag möglicherweise nicht ins Gewicht fallen, wenn der spezifische Charakter und Rahmen bestimmter Verfahren berücksichtigt wird (26). |
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26. |
Bestimmte, von den nicht am Vergleichsverfahren teilnehmen Parteien kritisierte Aussagen des ehemaligen Vizepräsidenten (und anderer) sind bedauerlich, weil sie so ausgelegt hätten werden können, als würden sie öffentlich darauf hindeuten, dass davon ausgegangen wurde, dass das Verfahren ohne Vergleich nur zu einer endgültigen Feststellung einer Zuwiderhandlung führen konnte. Auch wenn in den betreffenden Situationen mit größerer Diskretion und besserem Augenmaß vorgegangen hätte werden können, kann doch nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass die nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien deswegen ihre Verfahrensrechte nicht wirksam ausüben konnten. In ihrem Empfehlungsentwurf und ihrem endgültigen Beschluss erachtete es die Bürgerbeauftragte für wahrscheinlich, dass der von ihr festgestellte aufgetretene Missstand die weitere Behandlung des Crédit Agricole-Falls seitens der Kommission nicht beeinflussen würde, da das Verfahren noch anhängig sei sowie die Amtszeit des ehemaligen Kommissars abgelaufen und ein neuer Kommissar mit dem Fall betraut worden sei. Tatsächlich weisen die Umstände, dass die nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien im Verfahren ohne Vergleich angehört wurden und dass der Beschlussentwurf von einem anderen Kollegium der Kommissionsmitglieder und nicht von dem Kollegium, dem Herrn Almunia angehörte, geprüft wird, darauf hin, dass eine mögliche, durch bestimmte, von den nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien kritisierte, durch öffentliche Äußerungen ausgelöste Unregelmäßigkeit an sich die Ordnungsmäßigkeit der Annahme des Beschlussentwurfs durch das derzeitige Kollegium der Kommissionsmitglieder nicht beeinflussen würde (27). |
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27. |
Die von den nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien vorgebrachten Vorwürfe, dass der Vergleichsbeschluss das Verfahren ohne Vergleich beeinflussen würde, werfen neue rechtlichen Fragen im Rahmen der Rechtsvorschriften der EU auf. Das Urteil Timab Industries and CFPR/Kommission (28) (Timab) bestätigt, dass derartige Mischfälle zulässig sind. Hierbei wird klargestellt, dass bei Rückzug eines Unternehmens aus Vergleichsgesprächen für das Verfahren die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung Nr. 773/2004 gelten und demzufolge eine sogenannte „Tabula-rasa-Situation“ vorliegt, in der eventuelle Verantwortlichkeiten erst festgestellt werden müssen (29). Bei Timab werden jedoch keine Vorwürfe der Befangenheit im Zusammenhang mit gestaffelten gemischten Rechtssachen angesprochen. |
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28. |
Der EGMR-Fall Karaman/Deutschland (30) (Karaman) bietet eine nützliche Analogie zum Verfahren ohne Vergleich. In diesem Fall machte der Antragsteller geltend, dass sein Recht auf ein faires Verfahren durch die vorherige Verurteilung Dritter verletzt worden sei, die ihn — im Einklang mit ihren ihn belastenden Behauptungen — ausdrücklich als Beteiligten an der betrügerischen Verschwörung implizierten. Der EGMR stellte im Wesentlichen fest, dass es bei komplexen Verfahren, in die verschiedene Personen verwickelt sind, die nicht zusammen verurteilt werden können, Bezugnahmen auf die Beteiligung Dritter, die möglicherweise später getrennt verurteilt werden können, erforderlich sein können, um die Schuld der vor Gericht Stehenden zu prüfen. Um die rechtliche Verantwortung der Angeklagten nachzuweisen, kann ein Entscheidungsträger ggf. Tatsachenelemente, einschließlich Fakten über Dritte, nicht nur als bloße Behauptungen oder Vermutungen darstellen. In diesem Fall war der EGMR davon überzeugt, dass die deutschen Gerichte „es vermieden haben, den Anschein einer vorzeitigen Beurteilung der Schuld des Beschwerdeführers aufkommen zu lassen, soweit dies im Rahmen eines Urteils möglich war, das mehrere Mitverdächtige betraf, die nicht alle anwesend waren“. Das Prozessgericht hatte nach mehrheitlicher Auffassung insbesondere „hinreichend klar gemacht hat, dass es nicht implizit auch über die Schuld des Beschwerdeführers entschieden hat“ (31). Der EGMR gelangte zu dem Schluss, dass das Urteil nichts gegen andere Beklagte enthielt, was es dem Antragsteller unmöglich gemacht hätte, ein rechtmäßiges Verfahren zu erhalten (32). |
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29. |
Da Vergleichsverfahren in Mischfällen getrennt von den jeweiligen ordentlichen Verfahren (ohne Vergleich) verlaufen, (33) scheint die Gesetzeslage im Fall AT.39914 analog zur Gesetzeslage nach deutschem Recht zu sein, die bei Karaman festgestellt wurde, das heißt, dass vom Vergleichsbeschluss keine Schlüsse auf die Haftung der anderen Parteien gezogen werden können. Zudem wäre es schwierig gewesen, die nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien nicht im Vergleichsbeschluss zu nennen. Ferner weist der Vergleichsbeschluss klar darauf hin, dass keinerlei Haftbarkeit [der nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien] für die Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt wird. Nach den Maßstäben des EGMR in Karaman bestehen demzufolge berechtigte Gründe zu der Annahme, dass der Vergleichsbeschluss das Recht auf Unschuldsvermutung der nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien nicht verletzt (34). |
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30. |
Zudem erlaubten Charakter und Rahmen des Verfahrens gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung Nr. 773/2004 den nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien, sich wesentliche Garantien im Verfahren ohne Vergleich zu Nutze zu machen, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten der Kommission, der Teilnahme an einer mündlichen Anhörung und der Einsicht in die Untersuchungsakte der Kommission. Den nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien wurde die Möglichkeit zu einer umfassenden Verteidigung eingeräumt. Daraufhin wurden die Geldbußen für Crédit Agricole und JPMorgan im Vergleich zur in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten vorläufigen Bewertung in den jeweiligen Zeiträumen der Zuwiderhandlung, in denen sie am Kartell beteiligt waren, herabgesetzt. Aus dem Beschlussentwurf geht hervor, dass die Kommission die von den nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien vorgebrachten Argumente berücksichtigte. |
Die unterstellte mangelnde Klarheit der Mitteilung der Beschwerdepunkte
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31. |
Sämtliche nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien beanstandeten, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte die gegen sie angeführten Elemente nicht ausreichend präzisierte, sodass die Beschwerdepunkte der Kommission nur schwer verstanden werden konnten. Dennoch konnten die nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien sich umfassend verteidigen und waren sich der ihnen zur Last gelegten wesentlichen Elemente bewusst. Auch wenn die Mitteilung der Beschwerdepunkte in bestimmten Punkten klarer formuliert hätte werden können, lässt sich unter diesen Umständen nicht sagen, dass sich die nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien nicht der wesentlichen Aspekte der Beschwerdepunkte der Kommission bewusst waren (35). Vor diesem Hintergrund erscheint die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht so unklar, dass dies einem Verstoß gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis gleichkommen würde (36). |
Vorwürfe eines Missbrauchs und eines Verstoßes gegen die Regeln für Vergleiche in Kartellfällen
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32. |
Crédit Agricole und JPMorgan machten einen Missbrauch des Vergleichsverfahrens in Kartellfällen durch die Kommission geltend. […] |
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33. |
Aus Timab lässt sich schließen, dass die Kommission aufgrund der „Tabula-rasa-Situation“, die sich aus dem Rückzug aus dem Vergleichsverfahren ergab, berechtigt war, nach eingehender Prüfung der Beweismittel ihre Stellungnahme bezüglich einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung zu aktualisieren. Zudem kamen die nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien in den Genuss der im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Verordnung Nr. 773/2004 zugesicherten Verfahrensrechte und -garantien. Der Beschlussentwurf wurde unter Berücksichtigung der von den nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien vorgebrachten Argumente ausgearbeitet. |
Der Beschlussentwurf
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34. |
Nach Anhörung der nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien in Form einer schriftlichen Stellungnahme und bei der mündlichen Anhörung stellt die Kommission keine erschwerenden Umstände fest. In Bezug auf zwei nicht am Vergleichsverfahren teilnehmende Parteien wird im Beschlussentwurf eine kürzere Dauer der Zuwiderhandlung als in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellt. Zudem wurden bei der Festsetzung der Geldbußen im Beschlussentwurf mildernde Umstände in Bezug auf jede einzelne nicht am Vergleichsverfahren teilnehmende Partei berücksichtigt. |
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35. |
Gemäß Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich geprüft, ob der Beschlussentwurf nur diejenigen Punkte behandelt, in Bezug auf die den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen. Ich bin der Ansicht, dass dies der Fall ist. |
Schlussfolgerung
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36. |
Zwar hat das Verfahren ohne Vergleich bestimmte neue und manchmal komplexe Rechtsfragen aufgeworfen, doch ist die tatsächliche Ausübung der Verfahrensrechte in diesem Verfahren gewahrt geblieben. |
Brüssel, den 5. Dezember 2016
Joos STRAGIER
(1) Nach Artikel 16 und 17 des Beschlusses des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 zur Funktion und zum Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275, 20.10.2011, S. 29) (Beschluss 2011/695/EU). Der ursprünglich für den Fall AT.39914 zuständige Anhörungsbeauftragte war Herr Albers, der im Juli 2013 in Rente ging. Dann wurde Herr Wils mit dem Fall betraut, bis ich das Amt am 16. Oktober 2013 übernahm.
(2) Dabei handelt es sich um Derivatprodukte, die an bestimmte Referenzzinssätze im Interbankgeschäft, in diesem Fall den Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR) und/oder den durchschnittlichen Euro-Tagesgeldsatz (EONIA), gebunden sind.
(3) Nach Unternehmen zusammengefasst bezieht sich dieser Beschlussentwurf jeweils auf die folgenden juristischen Personen (die nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien): Crédit Agricole SA und Crédit Agricole Corporate and Investment Bank (zusammen: Crédit Agricole); HSBC Holdings plc, HSBC Bank plc und HSBC France (zusammen: HSBC); sowie JPMorgan Chase & Co., JPMorgan Chase Bank, National Association and J.P. Morgan Services LLP (zusammen: JPMorgan).
(4) […] (bzw. die juristischen Personen, die diese Unternehmen in der Kartellsache AT.39914 vertreten, die Parteien des Vergleichsverfahrens).
(5) Verordnung (EU) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18), geändert insbesondere durch die Verordnung Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 29).
(6) Beschluss C(2013) 8512 endg., geändert in Bezug auf die Geldbuße, die gegen […] infolge des Beschlusses C(2016) 1995 endg. vom 6. April 2016 verhängt wurde (der Änderungsbeschluss).
(7) Vgl. Punkte 109 und 111 der Bekanntmachung der Kommission über bewährte Vorgehensweisen in Verfahren nach Artikel 101 und 102 des AEUV (ABl. C 308 vom 20.10.2011, S. 6) (die Bekanntmachung über bewährte Vorgehensweisen in Kartellsachen).
(8) GD Wettbewerb zog dann eine dieser DVDs zurück und ersetzte sie durch eine andere DVD, die weniger Dokumente umfasste, und stellte den restlichen Teil der betreffenden Dokumente durch die Errichtung eines „Vertraulichkeitskreises“ zur Verfügung, der externe Rechtsberater der nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien umfasste.
(9) Vergleiche Urteil Shell Petroleum u. a./Kommission (T-343/06, EU:T:2012:478, Rn. 85).
(10) Rechtssache T-98/14 (ABl. C 142 vom 12.5.2014, S. 36 und Beschluss EU:T:2016:131).
(11) Diese Informationen waren bereits Gegenstand meines Beschlusses vom 2. Oktober 2014.
(12) Unter anderem Urteile des Gerichtshofs Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/83 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 21) und Pilkington Group u. a./Kommission (T-72/09, EU:T:2014:1094, Rn. 228 bis 244).
(13) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
(14) Vgl. u. a. Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 68).
(15) Vgl. Urteile Boehringer Mannheim/Kommission (45/69, EU:C:1970:73, Rn. 22 und 23); Bolloré/Kommission (T-372/10, EU:T:2012:325, Rn. 56 bis 61); sowie Emesa-Trefilería und Industrias Galycas/Kommission (T-406/10, EU:T:2015:499, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(16) Vgl. Urteil Pilkington Group u. a./Kommission (T-72/09, EU:T:2014:1094, Rn. 234 bis 237 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(17) Vgl. z. B. Urteile Chalkor/Kommission (C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 45 bis 67); Otis und andere (C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 56 bis 63); Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 39 bis 59); Groupement des cartes bancaires (CB)/Kommission (C-67/13, EU:C:2014:2204, Rn. 41 bis 46); Sasol u. a./Kommission (T-541/08; EU:T:2014:628, Rn. 206 bis 208), sowie Emesa-Trefilería und Industrias Galycas/Kommission (T-406/10, EU:T:2015:499, Rn. 113 bis 128).
(18) Insbesondere A. Menarini Diagnostics S.R.L./Italien, Nr. 43509/08, 27. September 2011 (CE:ECHR:2011:0927JUD004350908) § 59.
(19) Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung ab und bekräftigte die Feststellung von Missständen (vgl. Beschluss zur (von der Crédit Agricole erhobenen) Beschwerde 1021/2014/PD, verfügbar unter http://www.ombudsman.europa.eu/en/cases/decision.faces/en/61312/html.bookmark).
(20) Vgl. entsprechend u. a. Urteile Hüls/Kommission (C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 149 und 150) und Ziegler/Kommission (C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 154).
(21) Vgl. u. a. Urteile Franchet und Byk/Kommission (T-48/05, EU:T:2008:257, Rn. 210) sowie Kommission/Nanopoulos (T-308/10 P, EU:T:2012:370, Rn. 91).
(22) Urteile Sumitomo Chemicals und Sumika Fine Chemicals/Kommission (T-22/02 und T-23/02, EU:T:2005:349, Rn. 106); Pergan/Kommission (T-474/04, EU:T:2007:306, Rn. 76) sowie Versalis and Eni/Kommission (T-103/08, EU:T:2012:686, Rn. 75).
(23) Vergleiche Urteil Franchet and Byk/Kommission (T-48/05, EU:T:2008:257, Rn. 212).
(24) Vgl. u. a. Garycki/Polen Nr. 14348/02, 6. Februar 2007, § 67 und Rywin/Polen Nr. 6091/06, 4047/07 und 4070/07 18. Februar 2016 (CE:ECHR:2016:0218JUD000609106) § 205.
(25) Lavents/Lettland Nr. 58442/00, 28. November 2002 (CE:ECHR:2002:1128JUD005844200) § 126.
(26) Vgl. Allen/Vereinigtes Königreich Nr. 25424/09, 12. Juli 2013 (CE:ECHR:2013:0712JUD002542409) § 126, und Müller/Deutschland Nr. 54963/08, 27. März 2014 (CE:ECHR:2014:0327JUD005496308) § 46.
(27) Vgl. u. a. Urteile ABB/Kommission (T-31/99, EU:T:2002:77, Rn. 104) sowie Thyssen Stahl/Kommisson (T-141/94, EU:T:1999:48, Rn. 169); Vlaamse Televisie Maatschapij/Kommission (T-266/97, EU:T:1999:144, Rn. 46 bis 56) und Atlantic Container Line und andere/Kommission (T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245, Rn. 414).
(28) T-456/10, EU:T:2015:296.
(29) Vgl. Timab (EU:T:2015:296, Rn. 70, 76, 90, 96 und 104).
(30) Karaman/Deutschland, Nr. 17103/10, 27. Februar 2014 (CE:ECHR:2014:0227JUD001710310).
(31) Dies stand im Widerspruch zu dem, was die Minderheitsmeinung als eindeutige Schuldfeststellungen interpretierte, die über das erforderliche Maß zur Verurteilung der anderen Beklagten hinausging.
(32) Karaman, Rn. 65 bis 70.
(33) Vgl. Timab (EU:T:2015:296, Rn. 71 und 72).
(34) Auch wenn bestimmte Aspekte des Inhalts des Vergleichsbeschlusses von den nicht am Vergleichsverfahren teilnehmenden Parteien als über den erforderlichen Umfang hinausgehend und mit bloßen Verdächtigungen gleichzusetzend kritisiert wurden, ergibt sich aus Karaman (Rn. 63) und der in der vorstehenden Fußnote 26 genannten Rechtsprechung, dass sogar ein unangemessener Sprachgebrauch nicht ausschlaggebend sein muss, wenn der spezifische Charakter und Rahmen bestimmter Verfahren berücksichtigt werden. Dies wird durch die Divergenz zwischen der Minderheitsmeinung in der Rechtssache Karaman und der Bewertung derselben Fakten durch die Mehrheit (Rn. 65 bis 71) bestätigt.
(35) Vgl. Timab (Rn. 135 bis 140) und, im Gegensatz dazu, Urteil Ballast Nedam/Kommission (C-612/12 P, EU:C:2014:193, Rn. 25 bis 29). Vgl. in diesem Sinne auch entsprechend Beschluss des Gerichts Panasonic/Kommission (C-608/15 P, EU:C:2016:538, Rn. 21 bis 24).
(36) JPMorgan beschwerte sich zudem darüber, dass das im September 2016 an sie gesandte Sachverhaltsschreiben unzureichend klar formuliert war. Eine Überprüfung des Schreibens und der Antwort seitens JPMorgan bestätigt jene Behauptung jedoch nicht.
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8.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/11 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 7. Dezember 2016
in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens
(Sache AT.39914 — Euro-Zinsderivate)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8530)
(Nur der englische und der französische Text sind verbindlich)
(2019/C 130/05)
Am 7. Dezember 2016 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse erhältlich:
http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/
1. EINLEITUNG
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(1) |
Die Adressaten des Beschlusses waren an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt. Gegenstand der Zuwiderhandlung war die Einschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs bei mit dem Euro Interbank Offered Rate („Euribor“) und/oder Euro Over-Night Index Average („EONIA“) verknüpften Euro-Zinsderivaten (im Folgenden „EIRD“). |
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(2) |
Euribor ist ein Referenzzinssatz, der die Kosten der Kredite im Interbankengeschäft in Euro widerspiegeln soll und auf den internationalen Geldmärkten weithin verwendet wird. Euribor ist definiert als Index der Zinsen, zu denen Termineinlagen in EUR im Interbankengeschäft von einer erstklassigen Bank einer anderen erstklassigen Bank innerhalb der Eurozone angeboten werden (2) und basiert auf den individuell angebotenen Zinssätzen der Panel-Banken, zu denen jede davon der Ansicht ist, dass eine hypothetische erstklassige Bank Gelder an eine andere erstklassige Bank verleihen würde (3). In der Tat benennen laut Euribor-Verhaltenscodex der EU-Bankenvereinigung die „Panel-Banken täglich Quotierungen der Zinssätze (…), von denen jede Panel-Bank der Ansicht ist, dass eine erstklassige Bank sie einer anderen erstklassigen Bank für Geldeinlagen auf dem Interbankenmarkt innerhalb der Eurozone anbieten würde“ (4). |
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(3) |
Der Euribor wird auf der Grundlage der Quotierungen der beteiligten „Panel-Banken“ (5) berechnet (6), die an jedem Handelstag zwischen 10.45 und 11.00 Uhr Brüsseler Zeit bei Thomson Reuters als Berechnungsstelle der EU-Bankenvereinigung („EBF“) gemeldet werden. Bei jeder Panel-Bank gibt es für die Quotierung zuständige Mitarbeiter, die dafür verantwortlich sind, die Quotierungen im Namen der jeweiligen Panel-Bank vorzunehmen. Die für die Quotierung zuständigen Mitarbeiter arbeiten normalerweise in der Finanzabteilung der jeweiligen Panel-Bank. Der Euribor wird an jedem Geschäftstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit (10.00 Uhr Londoner Zeit) festgelegt und veröffentlicht. Jede Panel-Bank stellt einen Beitrag zu den 15 verschiedenen Euribor-Zinssätzen (einem für jede Laufzeit von einer Woche bis zwölf Monate — im Folgenden „Quotierungen“) bereit. |
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(4) |
Für den Euribor gibt es keine Übernachtquotierung. Diese Aufgabe kommt dem EONIA zu, bei dem es sich um den Übernacht-Zinssatz handelt, der mithilfe der Europäischen Zentralbank als gewichteter Durchschnitt aller ungesicherter Übernacht-Kredittransaktionen auf dem Interbankenmarkt errechnet wird. Die am EONIA beteiligten Banken sind die gleichen Panel-Banken, die am Euribor beteiligt sind. |
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(5) |
Die verschiedenen Euribor-Quotierungen (wie 1 Monat, 3, 6 oder 12 Monate) dienen als Komponenten für die Preisgestaltung der auf Euribor basierenden EIRD. Bei EIRD kann sich die jeweilige, an einem bestimmten Tag auslaufende bzw. zu erneuernde Euribor-Quotierung entweder auf den Cashflow auswirken, den eine Bank vom EIRD-Geschäftspartner erhält, oder auf den Cashflow, den eine Bank an diesem Tag an den Geschäftspartner zu bezahlen hat. Je nach von den Tradern im Namen einer Bank eingegangenen Handelspositionen/Risiken, kann für diese ein hohes Euribor-Fixing (wenn sie eine auf Euribor-Grundlage berechneten Betrag erhält), ein niedriges Fixing (wenn sie einen auf Euribor-Grundlage berechneten Betrag bezahlt) oder ein „planes“ Fixing (wenn sie keine signifikante Position in eine der beiden Richtungen aufweist) von Interesse sein. |
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(6) |
Die Euribor-Sätze spiegeln sich unter anderem in den Preisen der EIRD wider. EIRD sind weltweit handelbare Finanzprodukte, die von Kapitalgesellschaften, Finanzinstituten, Hedge-Fonds und anderen Unternehmen zur Absicherung ihres Zinsrisikos („Hedging“, sowohl für Kreditnehmer als auch für Investoren) oder für Spekulationszwecke eingesetzt werden (7). Am gängigsten sind folgende EIRD: i) Forward Rate Agreements, ii) Zins-Swaps, iii) Zins-Optionen und iv) Zins-Futures. EIRD können entweder außerbörslich („Over the Counter“ — OTC) oder im Falle der Zins-Futures an der Börse gehandelt werden. |
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(7) |
Der Beschluss ist an folgende Unternehmen (im Folgenden „Adressaten“) gerichtet:
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(8) |
Crédit Agricole, HSBC und JPMorgan Chase waren während der gesamten Zeitspanne ihrer jeweiligen Beteiligung an der Zuwiderhandlung Euribor-Panel-Banken. |
2. BESCHREIBUNG DER SACHE
2.1. Verfahren
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(9) |
Das Verfahren wurde eingeleitet, nachdem [] am 14. Juni 2011 einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hatte. Nach Nachprüfungen durch die Europäische Kommission („Kommission“) in den Räumlichkeiten verschiedener Banken im Oktober 2011 kooperierten drei weitere Banken [] bei der Untersuchung der Kommission. Sie legten bei der Kommission freiwillig weitere Beweise vor und beantragten im Rahmen der Kronzeugenregelung der Kommission eine Ermäßigung der Geldbuße (8). Die drei von diesem Beschluss betroffenen Banken haben nicht aktiv an der Untersuchung der Kommission gemäß der Kronzeugenregelung mitgewirkt. |
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(10) |
Die Kommission leitete im März 2013 Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegen sieben Banken ein [] und forderte sie zur Teilnahme an einem Vergleichsverfahren auf. |
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(11) |
[] legten Vergleichsausführungen vor, auf deren Grundlage die Kommission den Beschluss C(2013) 8512 vom 4. Dezember 2013 verabschiedete, geändert am 6. April 2016 [], und für diese vier Banken Geldbußen in Höhe von insgesamt EUR 824 583 000 festlegte. |
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(12) |
Crédit Agricole, HSBC und JPMorgan Chase legten keine Vergleichsausführungen vor. Die Kommission setzte die Untersuchung gegen diese fort und führte im Februar 2014 bei JPMorgan Chase eine angekündigte Nachprüfung durch. Die Kommission erließ am 19. Mai 2014 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gegen Crédit Agricole, HSBC und JPMorgan Chase. Sie antworteten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und im Juni 2015 fand eine mündliche Anhörung statt. |
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(13) |
Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen wurde konsultiert und gab am 28. November bzw. 5. Dezember 2016 eine positive Stellungnahme ab; der Anhörungsbeauftragte erteilte seinen Abschlussbericht am 5. Dezember 2016, und die Kommission erließ den Beschluss am 7. Dezember 2016. |
2.2. Beschreibung des Verhaltens
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(14) |
Die Zuwiderhandlung in der hier gegenständlichen Sache ereignete sich in Form eines Kartells für Euro-Zinsderivate („EIRD“), die an den Euro Interbank Offered Rate („Euribor“) und/oder Euro Over-Night Index Average („EONIA“) gebunden waren. Die häufigsten EIRD sind Forward Rate Agreements, Zins-Swaps, Zins-Optionen und Zins-Futures. EIRD sind Finanzderivate, die von zahlreichen Unternehmen für das Management von Zinssatzfluktuationen und anderer Finanzrisiken (durch „Hedging“) und für Spekulationszwecke genutzt werden. |
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(15) |
Der Vergleichsbeschluss vom 4. Dezember 2013 stellte bereits fest, dass […] in jeweils unterschiedlichen Zeitspannen zwischen dem 29. September 2005 und dem 30. Mai 2008 an kollusiven Verhaltensweisen beteiligt waren, deren Ziel es war, den normalen Verlauf der Preisgestaltungselemente der EIRD zu verfälschen. |
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(16) |
Der aktuelle Beschluss stellt fest, dass Crédit Agricole, HSBC und JP Morgan Chase während jeweils unterschiedlichen Zeitspannen innerhalb dieses Zeitraums ebenso an kollusiven Verhaltensweisen beteiligt waren, deren Ziel es war, den normalen Verlauf der Preisgestaltungselemente der EIRD zu verfälschen. Crédit Agricole war zwischen dem 16. Oktober 2006 und dem 19. März 2007, HSBC zwischen dem 12. Februar 2007 und dem 27. März 2007 und JP Morgan Chase zwischen dem 27. September 2006 und dem 19. März 2007 beteiligt. |
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(17) |
Die Parteien waren durch das Verhalten bestimmter Mitarbeiter an Abmachungen im EIRD-Sektor beteiligt, die folgende Verhaltensweisen zwischen verschiedenen Parteien umfassten:
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(18) |
Daneben besprachen gelegentlich bestimmte bei verschiedenen Parteien beschäftigte Händler das Ergebnis der Euribor-Zinsfestlegung, einschließlich konkreter Quotierungen, nachdem die Euribor-Zinssätze für einen Tag festgelegt und veröffentlicht waren. |
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(19) |
Jede Partei war zumindest an mehreren dieser Verhaltensweisen beteiligt. Dies ereignete sich während der gesamten Zeitspanne der Beteiligung der jeweiligen Parteien an der Zuwiderhandlung, obwohl nicht jede Partei an allen Kollusionsfällen beteiligt war, und die Intensität der kollusiven Kontakte während der Zeitspanne der Zuwiderhandlung variierte. |
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(20) |
Die kollusiven Handlungen fanden über bilaterale Kontakte, hauptsächlich Online-Chats, E-Mails und Online-Nachrichten bzw. telefonisch statt. |
2.3. Individuelle Beteiligung am Verhalten
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(21) |
Zwischen dem 16. Oktober 2006 und dem 19. März 2007 war Crédit Agricole an bilateralen Verhaltensweisen beteiligt, die zumindest unter einige der in Randnummer 17 genannten Verhaltensweisen fallen. |
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(22) |
Zwischen dem 12. Februar 2007 und dem 27. März 2007 war HSBC an bilateralen Verhaltensweisen beteiligt, die zumindest unter einige der in Randnummer 17 genannten Verhaltensweisen fallen. |
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(23) |
Zwischen dem 27. September 2006 und dem 19. März 2007 war JPMorgan Chase an bilateralen Verhaltensweisen beteiligt, die zumindest unter einige der in Randnummer 17 genannten Verhaltensweisen fallen. |
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(24) |
Der Beschluss stellt fest, dass Crédit Agricole, HSBC und JP Morgan Chase an einer einzigen, ununterbrochenen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt waren. Die aktenkundigen faktischen Umstände, wie Inhalt der Kontakte, verwendete Methoden und Ziele der verschiedenen Vereinbarungen und/oder jeweils abgestimmten Verhaltensweisen zeigen, dass die kollusiven bilateralen Kontakte zwischen den Parteien untereinander verknüpft und in ihrer Natur ergänzend waren sowie einem einzigen Ziel dienten. |
2.4. Räumliche Ausdehnung
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(25) |
Die räumliche Ausdehnung der Zuwiderhandlung erstreckte sich mindestens auf den gesamten EWR. |
2.5. Abhilfemaßnahmen
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(26) |
In diesem Beschluss werden die Geldbußenleitlinien aus dem Jahr 2006 angewandt (9). Mit dem Beschluss werden gegen die Unternehmen Crédit Agricole, HSBC und JPMorgan Chase die in vorausgehender Randnummer 7 aufgeführten Geldbußen verhängt. |
2.5.1. Grundbetrag der Geldbuße
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(27) |
Der Grundbetrag der den betroffenen Unternehmen aufzuerlegenden Geldbuße ist zu bestimmen unter Bezugnahme auf den Umsatz, die Tatsache, dass die Zuwiderhandlung von ihrer Art her zu den schädlichsten Wettbewerbseinschränkungen gehört, die Dauer und räumliche Ausdehnung des Kartells, den Umstand, dass die kollusiven Handlungen mit Referenzzinssätzen in Zusammenhang stehen, die sehr große Bedeutung der betroffenen Zinssätze für die Finanzdienstleistungsbranche innerhalb des Binnenmarktes und der Mitgliedstaaten sowie eines zusätzlichen Betrags, um Unternehmen abzuschrecken, sich an solchen illegalen Verhaltensweisen zu beteiligen. |
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(28) |
Im Regelfall legt die Kommission den Umsatz des letzten vollständigen Geschäftsjahres, in dem ein Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, zugrunde (10). Die besonderen Umstände eines Falls können jedoch ein Abweichen von dieser Methode, d. h. einen anderen Bezugszeitraum, rechtfertigen. |
|
(29) |
Bezüglich dieser Zuwiderhandlung hat die Kommission den Jahresumsatz aller Parteien auf der Grundlage der Cashflows berechnet, die jede Bank aus ihrem jeweiligen EIRD-Portfolio mit Geschäftspartnern innerhalb des EWR während der Monate ihrer jeweiligen Beteiligung an der Zuwiderhandlung erhalten hat, abgezinst um einen einheitlichen Faktor, um die Besonderheiten der EIRD-Branche zu berücksichtigen, wie beispielsweise das übliche Netting, bei dem Banken, die Derivate an- und verkaufen, die eingehenden Zahlungen mit den Zahlungen an Kontrahenten verrechnen, sowie den Umfang der Preisschwankungen. |
2.5.2. Anpassung des Grundbetrags: erschwerende und mildernde Umstände
|
(30) |
Es liegen keine erschwerenden Umstände vor, aber die geringfügigere Rolle von Crédit Agricole, HSBC und JPMorgan Chase bei dieser Zuwiderhandlung wird bei der Festsetzung der Geldbuße als mildernder Umstand anerkannt. |
2.5.3. Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes
|
(31) |
Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen für jede Zuwiderhandlung höchstens 10 % des Gesamtumsatzes betragen, den das jeweilige Unternehmen in dem Geschäftsjahr erzielt hat, das dem Kommissionsbeschluss vorausging. |
|
(32) |
Im vorliegenden Fall übersteigt keine der errechneten Geldbußen 10 % des Gesamtumsatzes, den das betreffende Unternehmen in dem Geschäftsjahr, das diesem Beschluss vorausging, erzielt hat. |
3. SCHLUSSFOLGERUNG
|
(33) |
Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 werden folgende Geldbußen verhängt:
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der Wettbewerbsvorschriften nach Artikel 81 und 82 des Vertrags (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
(2) http://www.euribor-ebf.eu/euribor-org/about-euribor.html.
(3) Die Einzelheiten zur Zusammensetzung des Panels und den Regeln der Quotierung sind im Euribor-Verhaltenscodex der EU-Bankenvereinigung (http://www.euribor-ebf.eu/assets/files/Euribor_code_conduct.pdf) beschrieben.
(4) Euribor-Verhaltenscodex der EU-Bankenvereinigung, S. 17.
(5) Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung betrug die Anzahl der Panel-Banken 44; gegenwärtig sind es 25.
(6) Die höchsten und niedrigsten 15 % der Quotierungen aller Panel-Banken werden ausgeschlossen. Aus den verbleibenden Zinssätzen wird der Durchschnitt errechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet.
(7) Laut Bank für Internationalen Zahlungsausgleich betrug im Dezember 2015 der Bruttomarktwert der ausstehenden EIRD (http://www.bis.org/statistics/derstats.htm) USD 4 747 Mrd. und stelle das größte Segment der OTC-Zinsderivate dar.
(8) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17).
(9) Richtlinien zur Methode der Festlegung von verhängten Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).
(10) Siehe Randnummer 13 der Geldbußenleitlinien.
|
8.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/16 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2019/C 130/06)
Nationale Seite der von Andorra neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Andorra
Anlass : Ski-Weltcup-Finale 2019
Beschreibung des Münzmotivs : Das Ski-Weltcup-Finale 2019 wird vom 11. bis 17. März 2019 im Fürstentum Andorra stattfinden. Mit dieser Veranstaltung wird das Fürstentum Andorra einen der wichtigsten Wettkämpfe im alpinen Skiweltsport austragen.
Für das Fürstentum Andorra wird es die renommierteste Wintersportveranstaltung sein, die das Land jemals ausgetragen hat, und ein Meilenstein in der Entwicklung als Wintersportort.
Die Münze zeigt im Vordergrund einen Skirennfahrer, der eine Piste hinunterfährt. Im Hintergrund präsentieren vier geschwungene Linien das offizielle Logo dieser alpinen Ski-Weltmeisterschaften und symbolisieren die Abhänge, an denen der Wettbewerb stattfinden wird. Abgerundet wird das Münzmotiv durch einige Schneekristalle und die Aufschrift „FINALS DE LA COPA DEL MÓN D’ESQUÍ ANDORRA 2019“ (Andorra 2019 Ski-Weltcup-Finale).
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Voraussichtliche Prägeauflage :
60 000Ausgabedatum : März 2019
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
|
8.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/17 |
Liste der von den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossenen bilateralen Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht, die im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen eine Verlängerung des Aufenthaltszeitraums ermöglichen
(2019/C 130/07)
Die vorliegende Liste wird von der Europäischen Kommission im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2d des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, geändert durch Artikel 60 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (EES-Verordnung), veröffentlicht. Sie basiert auf den Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt haben.
Belgien
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Australien |
15.8.1956 |
2 Monate |
Alle Pässe |
|
Brasilien |
1.4.1957 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Kanada |
1.12.1949 |
2 Monate |
Alle Pässe |
|
Israel |
8.12.1964 |
3 Monate je Sechsmonatszeitraum |
Alle Pässe |
|
Japan |
15.8.1956 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Monaco |
14.2.1950 |
2 Monate |
Alle Pässe |
|
Neuseeland |
15.11.1951 |
2 Monate |
Alle Pässe |
|
San Marino |
12.6.1969 |
3 Monate je Sechsmonatszeitraum |
Alle Pässe |
|
Südkorea |
1.6.1970 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Vereinigte Staaten von Amerika |
23.6.1962 und 20.4.1971 |
3 Monate |
Alle Pässe |
Bulgarien
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Japan |
1.5.2005 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Südkorea |
13.8.1994 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Uruguay |
25.5.2005 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
Tschechische Republik
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Argentinien |
2.1.2000 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
8.12.1996 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
|
Brasilien |
3.10.2005 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
15.8.1991 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
|
Chile |
15.8.1996 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
24.10.1996 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe Sonderpässe |
|
|
Kolumbien |
3.6.1995 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Costa Rica |
11.11.2000 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Guatemala |
17.11.2000 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe Konsularische Pässe |
|
Israel |
19.7.1996 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Israel |
9.3.1996 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Malaysia |
15.8.1991 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Mexiko |
24.1.2000 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Nicaragua |
30.12.1999 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Panama |
14.4.2000 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe Konsularische Pässe |
|
Paraguay |
10.9.1999 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Peru |
16.10.1994 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Sonderpässe |
|
Singapur |
8.1.1998 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Südkorea |
5.11.1994 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Uruguay |
9.11.1999 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
7.7.1994 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
|
Venezuela |
15.8.1991 |
30 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
Dänemark
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Australien |
1.5.1958 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Kanada |
1.5.1958 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Chile |
1950 / 1958 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Israel |
1.4.1966 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Japan |
15.8.1956 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Malaysia |
1.10.1960 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Neuseeland |
1.1.1949 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Singapur |
1.7.1967 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Südkorea |
1.10.1969 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Vereinigte Staaten von Amerika |
27.6.1947 |
3 Monate |
Alle Pässe |
Deutschland
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Australien |
1.1.1953 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Brasilien |
28.6.1956 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Kanada |
1.5.1953 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Chile |
1.1.1955 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
El Salvador |
5.4.1960 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Honduras |
1.7.1963 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Japan |
1.9.1957 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Neuseeland |
1.8.1972 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Panama |
1.1.1968 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Südkorea |
24.1.1974 |
3 Monate |
Alle Pässe |
Griechenland
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Antigua und Barbuda |
28.1.1987 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Argentinien |
31.1.1975 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Barbados |
1.7.1972 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Kanada |
1.9.1959 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Costa Rica |
13.10.1999 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Honduras |
3.10.1998 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Israel |
26.2.1969 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Japan |
10.5.1956 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Malaysia |
20.9.1999 |
30 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Mexiko |
11.5.1972 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Monaco |
22.6.1955 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Neuseeland |
6.12.1961 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Nicaragua |
9.6.1986 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Panama |
20.9.1999 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Paraguay |
25.6.1998 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
San Marino |
1.9.1955 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Singapur |
1.1.1991 |
2 Wochen |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Südkorea |
26.2.1979 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
Spanien
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Argentinien |
12.10.1965 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
9.7.1960 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässen |
|
|
Brasilien |
11.10.1965 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
1.11.1960 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Sonderpässe |
|
|
Kanada |
25.1.1960 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Costa Rica |
30.5.1966 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Chile |
1.5.1959 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
El Salvador |
1.12.1959 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Guatemala |
17.10.1969 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
7.9.1973 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
|
Honduras |
15.7.1961 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Israel |
31.7.1994 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Japan |
15.4.1965 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Mexiko |
1.12.1977 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
31.12.1990 |
90 Tage |
Diplomatenpässe |
|
|
Nicaragua |
15.3.1962 |
30 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Neuseeland |
31.10.1989 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Panama |
18.12.1965 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
9.12.1965 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
|
Paraguay |
1.7.1959 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
3.1.1974 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
|
Singapur |
10.2.1971 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Südkorea |
8.4.1972 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Vereinigte Staaten von Amerika |
4.2.1993 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
10.6.1992 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
|
Uruguay |
15.1.1962 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
Frankreich
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Kanada |
1.5.1950 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Israel |
26.11.1969 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Japan |
1.12.1955 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Monaco |
18.5.1963 |
Nicht relevant für das EES |
Gewöhnliche Pässe |
|
Neuseeland |
1.12.1947 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
San Marino |
15.1.1954 |
Nicht relevant für das EES |
Gewöhnliche Pässe |
|
Singapur |
1.6.1985 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Südkorea |
11.2.1967 und 22.9.1989 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Vereinigte Staaten von Amerika |
1.4.1949 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
Italien
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Albanien |
1.10.1991 |
30 Tage |
Diplomatenpässe |
|
Argentinien |
1.12.1959 |
180 Tage |
Diplomatenpässe |
|
3 Monate |
Dienst-/Amtspässe |
||
|
21.5.1968 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
|
Australien |
1.8.1951 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Brasilien |
1.10.1958 |
180 Tage |
Diplomatenpässe |
|
3 Monate |
Dienst-/Amtspässe |
||
|
1.6.1960 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
|
Kanada |
9.11.1952 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Chile |
1.2.1958 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Kolumbien |
16.7.1962 |
180 Tage |
Diplomatenpässe |
|
3 Monate |
Dienst-/Amtspässe |
||
|
Costa Rica |
19.9.1972 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
El Salvador |
27.1.1969 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Nordmazedonien |
5.3.1997 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Guatemala |
2.7.1972 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
20.12.1990 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
|
Honduras |
1.5.1970 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Israel |
1.11.1961 |
180 Tage |
Diplomatenpässe |
|
1.5.1964 |
180 Tage |
Dienst-/Amtspässe |
|
|
Japan |
15.1.1956 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
15.5.1963 |
180 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
|
Malaysia |
29.4.1964 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Mexiko |
1.7.1967 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Monaco |
15.7.1949 |
Nicht relevant für das EES |
Alle Pässe |
|
Neuseeland |
1.3.1961 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Panama |
6.3.1964 |
180 Tage |
Diplomatenpässe |
|
3 Monate |
Dienst-/Amtspässe |
||
|
Paraguay |
9.6.1965 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
1.3.1961 |
180 Tage |
Diplomatenpässe |
|
|
3 Monate |
Dienst-/Amtspässe |
||
|
Peru |
1.3.1960 |
180 Tage |
Diplomatenpässe |
|
3 Monate |
Dienst-/Amtspässe |
||
|
San Marino |
30.9.1939 |
Nicht relevant für das EES |
Alle Pässe |
|
Südkorea |
5.5.1975 |
60 Tage |
Alle Pässe |
|
Vereinigte Staaten von Amerika |
29.9.1948 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Uruguay |
1.1.1961 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Venezuela |
5.3.1981 |
3 Monate |
Diplomatenpässe |
|
7.6.1988 |
30 Tage |
Dienst-/Amtspässe |
Lettland
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Andorra |
21.5.1998 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Argentinien |
3.2.2004 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
4.3.2004 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
|
Costa Rica |
24.11.2003 |
90 Tage je Halbjahreszeitraum |
Alle Pässe |
|
Nordmazedonien |
9.3.2007 |
90 Tage je Halbjahreszeitraum ab dem Zeitpunkt der „ersten Einreise“ |
Diplomatenpässe |
|
Israel |
11.5.2001 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Israel |
14.12.1996 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Japan |
1.4.2000 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Mexiko |
11.9.2002 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Monaco |
7.10.2001 |
90 Tage je Halbjahreszeitraum |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Panama |
6.5.2004 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Peru |
4.7.2007 |
90 Tage je Halbjahreszeitraum |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe Sonderpässe |
|
San Marino |
8.10.2004 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Südkorea |
27.6.2003 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Ukraine |
17.5.1998 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Vereinigte Staaten von Amerika |
1.1.1996 |
90 Tage je Halbjahreszeitraum |
Gewöhnliche Pässe |
|
Uruguay |
13.11.2003 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Venezuela |
6.11.2003 |
90 Tage je Sechsmonatszeitraum |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Sonderverwaltungsregion Hongkong |
24.9.2002 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Sonderverwaltungsregion Macau |
20.6.2004 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
Litauen
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Argentinien |
31.12.2003 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Brasilien |
13.1.2009 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Chile |
18.5.1999 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Israel |
13.5.2001 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Japan |
25.4.2000 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Panama |
24.1.2004 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Südkorea |
9.5.2002 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Uruguay |
29.12.2000 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Sonderverwaltungsregion Hongkong |
4.2.2002 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Sonderverwaltungsregion Macau |
6.3.2002 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
Luxemburg
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Australien |
5.10.1951 |
60 Tage |
Alle Pässe |
|
Chile |
7.4.1961 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Israel |
8.12.1964 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Neuseeland |
15.11.1951 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Südkorea |
1.6.1970 |
90 Tage |
Alle Pässe |
Ungarn
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Andorra |
12.7.2003 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Argentinien |
15.12.1990 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Brasilien |
19.7.1999 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Kanada |
1.2.1991 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Chile |
1.6.1992 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Costa Rica |
12.6.1992 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Israel |
15.3.1994 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Japan |
21.6.1997 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Malaysia |
19.2.1993 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Mexiko |
14.5.1997 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Neuseeland |
15.3.2000 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Panama |
22.2.1993 und 30.12.1998 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Paraguay |
18.1.2004 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
San Marino |
7.5.1990 |
30 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Singapur |
9.10.1994 |
30 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Südkorea |
26.4.1991 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Uruguay |
14.8.1991 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Vereinigte Staaten von Amerika |
1.11.1990 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Venezuela |
1.6.2000 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Sonderverwaltungsregion Hongkong |
7.2.2002 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Sonderverwaltungsregion Macau |
29.12.2001 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
Niederlande
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Australien |
1.4.1951 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Kanada |
1.1.1950 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Chile |
8.4.1961 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Israel |
8.12.1964 |
3 Monate je Sechsmonatszeitraum |
Alle Pässe |
|
Japan |
28.8.1956 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Südkorea |
1.6.1970 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Malaysia |
20.1.1959 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Neuseeland |
1.4.1949 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Paraguay |
22.11.1960 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Vereinigte Staaten von Amerika |
15.8.1947 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
Österreich
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Albanien |
1.9.1992 |
3 Monate |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Andorra |
1.6.1957 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Argentinien |
1.8.1960 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Australien |
1.4.1956 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Bahamas |
1.9.1982 |
3 Monate |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Barbados |
31.12.1997 |
3 Monate |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Bosnien und Herzegowina |
1.11.1995 |
3 Monate |
Diplomatenpässe |
|
Brasilien |
25.2.1960 |
6 Monate |
Diplomatenpässe |
|
6 Monate |
Dienst-/Amtspässe |
||
|
5.10.1967 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
|
Kanada |
1.7.1956 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Chile |
1.12.1954 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Costa Rica |
14.9.1968 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
El Salvador |
1.12.1963 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Guatemala |
20.9.1977 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
6 Monate |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
||
|
Israel |
22.12.1968 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Japan |
1.4.1958 |
6 Monate |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Malaysia |
19.5.1983 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Mexiko |
6.7.1958 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Monaco |
9.9.1983 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Neuseeland |
1.6.1958 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Panama |
3.9.1981 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Paraguay |
18.3.1969 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Peru |
1.1.1996 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe Sonderpässe |
|
San Marino |
29.7.1972 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Singapur |
1.3.1983 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Südkorea |
25.6.1979 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
180 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
||
|
Uruguay |
1.9.1963 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Venezuela |
1.4.1990 |
3 Monate |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
Polen
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Argentinien |
22.11.1990 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Brasilien |
23.4.2000 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe Notpässe Seefahrtbuch |
|
Chile |
24.2.1995 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Costa Rica |
8.7.1992 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Honduras |
11.1.1994 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Nicaragua |
10.2.1995 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Singapur |
2.9.1999 |
30 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Uruguay |
2.9.1991 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
Portugal
|
Vertragspartei(en) |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Aufenthaltsdauer |
Kategorie von Pässen |
|
Argentinien |
15.11.1979 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Australien |
1.5.1963 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Kanada |
15.2.1958 |
60 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Chile |
Juli 1970 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Costa Rica |
Juni 1969 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Mexiko |
2.4.1979 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Monaco |
16.2.1959 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Neuseeland |
1.1.1988 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
San Marino |
1.9.1981 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Südkorea |
September 1979 |
60 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Uruguay |
Dezember 1985 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Vereinigte Staaten von Amerika |
Juli 1983 |
60 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
Slowakei
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Argentinien |
15.10.2001 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
14.11.2001 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
|
Brasilien |
15.8.1991 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Chile |
22.5.2000 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe Sonderpässe |
|
28.10.2000 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
|
Israel |
2.9.1997 |
3 Monate |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
2.9.1997 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
|
Japan |
22.3.2002 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Südkorea |
15.7.1995 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Malaysia |
15.8.1991 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Panama |
12.8.1999 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe Sonderpässe |
|
Paraguay |
23.12.1996 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Uruguay |
28.9.1995 |
3 Monate |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Venezuela |
15.8.1991 |
30 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
Finnland
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Australien |
1961 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Neuseeland |
1973 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
Schweden
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Argentinien |
6.9.1961 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Australien |
1.11.1951 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Barbados |
1.1.1969 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Brasilien |
1.5.1956 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Kanada |
30.6.1949 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Chile |
1.1.1991 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Costa Rica |
1.1.1968 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Honduras |
1.2.1960 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Israel |
1.4.1966 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Japan |
8.8.1956 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Malaysia |
1.10.1960 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Mauritius |
18.12.1968 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Mexiko |
1.5.1954 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Neuseeland |
1.7.1948 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Nicaragua |
24.5.1968 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Paraguay |
1.7.1963 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Singapur |
1.8.1968 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Südkorea |
1.9.1969 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
|
Trinidad und Tobago |
1.10.1968 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe |
|
Uruguay |
1.4.1960 |
90 Tage |
Gewöhnliche Pässe |
ASSOZIIERTE SCHENGEN-LÄNDER
Island
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Australien |
29.4.1969 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Brasilien |
28.8.1969 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Chile |
1.6.1967 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Israel |
1.4.1966 |
3 Monate |
Gewöhnliche Pässe Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Japan |
20.11.1966 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Kanada |
1.11.1962 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Malaysia |
1.7.1959 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Mexiko |
1.3.1966 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Neuseeland |
1.2.1974 |
3 Monate |
Alle Pässe |
|
Südkorea |
1.4.1970 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Uruguay |
8.8.1991 |
3 Monate |
Alle Pässe |
Liechtenstein
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Albanien |
1.2.1969 |
90 Tage |
Diplomatenpässe |
|
Antigua und Barbuda |
1.10.1963 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Bahamas |
1.10.1963 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Barbados |
6.1.1971 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Brunei |
1.10.1963 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Costa Rica |
24.11.1966 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Nordmazedonien |
22.7.1998 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe Sonderpässe |
|
Honduras |
24.11.1966 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Israel |
1.6.1967 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Japan |
15.4.1957 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Malaysia |
1.9.1960 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Moldau |
7.2.2004 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Neuseeland |
1.8.1948 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Panama |
18.2.1967 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Paraguay |
10.2.1964 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Singapur |
1.9.1960 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
St. Kitts und Nevis |
1.10.1963 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Südkorea |
28.6.1979 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Ukraine |
1.1.2004 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe Sonderpässe |
|
Venezuela |
14.10.1988 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe Sonderpässe |
|
Sonderverwaltungsregion Hongkong |
1.5.2000 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Sonderverwaltungsregion Macau |
1.12.2005 |
90 Tage |
Alle Pässe |
Norwegen
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Argentinien |
1.1.1962 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Australien |
19.11.1951 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Brasilien |
1.3.1959 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Brunei |
1.7.1990 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Kanada |
1.1.1950 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Chile |
1.12.1991 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Costa Rica |
20.4.1969 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
El Salvador |
1.11.1959 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Guatemala |
1.1.1963 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Honduras |
1.1.1960 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Israel |
1.4.1966 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Japan |
1.9.1956 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Malaysia |
1.10.1960 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Mexiko |
1.2.1960 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Neuseeland |
1.1.1950 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Nicaragua |
1.11.1960 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Panama |
1.1.1963 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Paraguay |
1.7.1963 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Singapur |
1.11.1968 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Südkorea |
1.10.1969 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Vereinigte Staaten von Amerika |
1.8.1947 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Uruguay |
1.3.1961 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Venezuela |
15.12.1959 |
90 Tage |
Alle Pässe |
Schweiz
|
Betroffener Drittstaat |
Tag des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens |
Zulässige Aufenthaltsdauer |
Betroffene Kategorien von Pässen |
|
Albanien |
1.7.2004 |
90 Tage |
Diplomatenpässe |
|
Antigua und Barbuda |
1.10.1963 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Bahamas |
1.10.1963 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Barbados |
6.1.1971 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Brunei |
1.10.1963 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Chile |
1.1.1949 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Costa Rica |
24.11.1966 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Nordmazedonien |
22.7.1998 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe Sonderpässe |
|
Honduras |
24.11.1966 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Israel |
1.6.1967 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Japan |
15.4.1957 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Malaysia |
1.9.1960 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Mexiko |
1.2.1994 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Moldau |
7.2.2004 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe |
|
Neuseeland |
1.8.1948 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Panama |
18.2.1967 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Paraguay |
10.2.1964 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
Singapur |
1.9.1960 |
90 Tage |
Alle Pässe |
|
St. Kitts und Nevis |
1.10.1963 |
90 Tage |
Alle Pässe |
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Südkorea |
28.6.1979 |
90 Tage |
Alle Pässe |
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Ukraine |
1.1.2004 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe Sonderpässe |
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Venezuela |
14.10.1988 |
90 Tage |
Diplomatenpässe Dienst-/Amtspässe Sonderpässe |
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Sonderverwaltungsregion Hongkong |
1.5.2000 |
90 Tage |
Alle Pässe |
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Sonderverwaltungsregion Macau |
1.12.2005 |
90 Tage |
Alle Pässe |
(1) ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20. Im Einklang mit Artikel 73 der EES-Verordnung wird Artikel 60 erst anwendbar, wenn das EES seinen Betrieb aufgenommen hat.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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8.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/53 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9346 — Investcorp/Aberdeen/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 130/08)
1.
Am 1. April 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Investcorp Investment Holdings Limited („Investcorp“ Kaimaninseln), letztlich kontrolliert von SIPCO Holdings Limited; |
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— |
Aberdeen Asset Management plc („Aberdeen“, Vereinigtes Königreich), eine 100 % ige Tochtergesellschaft von Standard Life Aberdeen plc; |
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— |
Concession Infrastructure Investments Manager Limited, ein neu gegründetes Unternehmen („JV“, Kaimaninseln). |
Investcorp und Aberdeen übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen (JV).
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
Investcorp ist ein internationales Finanzinstitut, das als Auftraggeber und Vermittler bei internationalen Investmenttransaktionen handelt. |
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— |
Aberdeen ist eine weltweit tätige Investmentgesellschaft. |
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— |
Concession Infrastructure Investments Manager Limited wird Anlageberatungsdienstleistungen für Investmentfonds in Bezug auf soziale und wirtschaftliche Infrastrukturprojekte in Ländern des Golfkooperationsrates und des Mittleren Ostens sowie in Nordafrika und der Türkei erbringen. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9346 — Investcorp/Aberdeen/JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
|
Fax: +32 22964301 |
|
Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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8.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/55 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9340 — Alliance Automotive Group/PartsPoint Group)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 130/09)
1.
Am 1. April 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Alliance Automotive Holding Limited („AAG“, Vereinigtes Königreich), |
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— |
PartsPoint Group B.V. („PPG“, Niederlande). |
AAG übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von PPG. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
AAG ist im Großhandelsvertrieb von Bauteilen für Leichtfahrzeuge und schwere Nutzfahrzeuge auf dem Kfz-Anschlussmarkt in Frankreich, Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Polen tätig. In Frankreich ist AAG auch auf der Einzelhandelsstufe aktiv. |
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— |
PPG ist im Großhandel mit Ersatzteilen und Zubehör für Leichtfahrzeuge in Belgien und den Niederlanden tätig. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9340 — Alliance Automotive Group/PartsPoint Group
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
|
Fax: +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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8.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/56 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9344 — Swiss Life/Montagu/Pondus)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 130/10)
1.
Am 29. März 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Swiss Life Holding AG („Swiss Life“, Schweiz), |
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— |
Montagu Private Equity LLP („Montagu“, Vereinigtes Königreich), |
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— |
Pondus GmbH & Co. KG („Pondus“, Deutschland). |
Swiss Life und Montagu übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Pondus.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— Swiss Life: Versicherungsgesellschaft,
— Montagu: Private-Equity-Gesellschaft,
— Pondus: Immobilienunternehmen, das ein Einzelhandels- und Bürogebäude in Berlin vermietet.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9344 — Swiss Life/Montagu/Pondus
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax: +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).