ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 129

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
5. April 2019


Inhalt

Seite

 

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2017-2018
Sitzungen vom 28. Februar und 1. März 2018
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 336 vom 20.9.2018 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 1. März 2018

2019/C 129/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 (DAS-59122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D054772-02 — 2018/2568(RSP))

2

2019/C 129/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (D054771-02 — 2018/2569(RSP))

7

2019/C 129/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten (2018/2541(RSP))

13

2019/C 129/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2016 (2017/2125(INI))

14

2019/C 129/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu den Perspektiven und Herausforderungen für den Bienenzuchtsektor in der EU (2017/2115(INI))

25

2019/C 129/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu der Bankenunion — Jahresbericht 2017 (2017/2072(INI))

38

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 1. März 2018

2019/C 129/07

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu dem Thema Trockenlegung der Einnahmequellen von Dschihadisten — gezielte Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (2017/2203(INI))

49

2019/C 129/08

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 an den Rat zu den Prioritäten der EU für die 62. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau (2017/2194(INI))

58


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 1. März 2018

2019/C 129/09

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (2018/2574(RSO))

65


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Donnerstag, 1. März 2018

2019/C 129/10

P8_TA(2018)0044
Versicherungsvertrieb: Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2017)0792 — C8-0449/2017 — 2017/0350(COD))
P8_TC1-COD(2017)0350
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 1. März 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten

68

2019/C 129/11

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung (08054/2017 — C8-0338/2017 — 2017/0075(NLE))

70

2019/C 129/12

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 über die vorgeschlagene Ernennung von Annemie Turtelboom zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0008/2018 — 2018/0801(NLE))

71

2019/C 129/13

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 über den Vorschlag der Kommission zur Ernennung eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (N8-0052/2018 — C8-0036/2018 — 2018/0901(NLE))

72

2019/C 129/14

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Namen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln sowie den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (COM(2016)0750 — C8-0496/2016 — 2016/0392(COD))

73

2019/C 129/15

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle (COM(2017)0335 — C8-0195/2017 — 2017/0138(CNS))

134

2019/C 129/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Spaniens — EGF/2017/006 ES/Galicia apparel) (COM(2017)0686 — C8-0011/2018 — 2018/2014(BUD))

154

2019/C 129/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Schwedens — EGF/2017/007 SE/Ericsson) (COM(2017)0782 — C8-0010/2018 — 2018/2012(BUD))

158


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2017-2018

Sitzungen vom 28. Februar und 1. März 2018

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 336 vom 20.9.2018 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Donnerstag, 1. März 2018

5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/2


P8_TA(2018)0051

Gentechnisch veränderter Mais DAS-59122-7

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 (DAS-59122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D054772-02 — 2018/2568(RSP))

(2019/C 129/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 (DAS-59122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D054772-02),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 16. Januar 2018 keine Stellungnahme zur Folge hatte,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die am 18. Mai 2017 angenommen und am 29. Juni 2017 veröffentlicht wurde (3),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (4),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, mit der Entscheidung der Kommission 2007/702/EG zugelassen wurde; in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und vor der Entscheidung der Kommission am 23. März 2007 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 3. April 2007 veröffentlicht wurde (nachfolgend als „erste Stellungnahme der EFSA“ bezeichnet) (5);

B.

in der Erwägung, dass die Unternehmen Pioneer Overseas Corporation und Dow AgroSciences Ltd. („der Antragsteller“) am 19. Juli 2016 gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen gemeinsamen Antrag auf Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, eingereicht haben; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Mais der Sorte 59122 in Erzeugnissen, die aus dieser Maissorte bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betraf;

C.

in der Erwägung, dass die EFSA gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 18. Mai 2017 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 29. Juni 2017 veröffentlicht wurde (nachfolgend als „zweite Stellungnahme der EFSA“ bezeichnet) (6);

D.

in der Erwägung, dass gentechnisch veränderter Mais der Sorte 59122 die Proteine CRY34Ab1 und CRY35Ab1, die Resistenz gegen Coleoptera-Schädlinge der Gattung Diabrotica wie beispielsweise Larven des Westlichen Maiswurzelbohrers verleihen, sowie das PAT-Protein exprimiert, das Resistenz gegen glufosinathaltige Unkrautvernichtungsmittel verleiht;

E.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 besagt, dass gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

F.

in der Erwägung, dass zu der ersten Stellungnahme der EFSA innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist von den Mitgliedstaaten zahlreiche kritische Anmerkungen eingereicht wurden (7), die unter anderem den unzureichenden Überwachungsplan, die Gefahr einer Exposition von Nichtzielorganismen gegenüber Bt-Toxinen, die fehlende Begründung der Schlussfolgerung, wonach Futtermittel aus gentechnisch verändertem Mais der Sorte 59122 im Vergleich zu Futtermitteln aus handelsüblichem Mais im Wesentlichen gleichwertig, aus ernährungsphysiologischer Sicht gleichwertig und ebenso sicher seien, und — im Hinblick auf die an Ratten durchgeführte 90-Tage-Studie — die Tatsache betrafen, dass der gentechnisch veränderte Mais der Sorte 59122 im Rahmen der gesamten Studie in nur einer Dosisstufe verabreicht wurde, was im Widerspruch zu der Empfehlung in den entsprechenden Leitlinien der OECD steht;

G.

in der Erwägung, dass die EFSA nach der Einreichung des Antrags auf Erneuerung der Zulassung durch den Antragsteller aufgefordert wurde, die von dem Antragsteller übermittelten Angaben zu bewerten, zu denen auch die Berichte über die Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen sowie elf zwischen 2007 und 2016 veröffentlichte Primärforschungsstudien zählten; in der Erwägung, dass die EFSA auf der Grundlage ihrer Bewertung der übermittelten Angaben eine befürwortende Stellungnahme (die zuvor genannte zweite Stellungnahme der EFSA) angenommen hat, in der sie zu der Schlussfolgerung kommt, dass keine neuen Risiken, keine veränderte Exposition und keine neuen wissenschaftlichen Unsicherheiten festgestellt worden seien, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen Risikobewertung für Mais der Sorte 59122 ändern würden;

H.

in der Erwägung, dass zu der zweiten Stellungnahme der EFSA innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist von den Mitgliedstaaten zahlreiche kritische Anmerkungen eingereicht wurden (8), die unter anderem besagten, dass die Überwachung von gentechnisch verändertem Mais der Sorte 59122 keine sachdienlichen Informationen im Hinblick auf die laufende Bewertung ergeben habe, dass Unsicherheiten in Bezug auf die vor der Zulassung durchgeführte Risikobewertung — beispielsweise hinsichtlich der Exposition der Umwelt — dadurch nicht hätten beseitigt werden können und dass der bei der Überwachung von gentechnisch verändertem Mais der Sorte 59122 gewählte Ansatz nicht mit den in Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG festgelegten Anforderungen im Einklang stehe;

I.

in der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat fragte, weswegen mehrere öffentliche Studien, in denen die Immunogenität von Cry-Proteinen bei Mäusen nachgewiesen wurde, vom Antragsteller nicht übermittelt und daher von der EFSA nicht bewertet wurden, und daher vorbrachte, dass die Bedenken im Hinblick auf die Immunogenität und die Adjuvantizität der in gentechnisch verändertem Mais der Sorte 59122 exprimierten Cry-Proteine vor der Erneuerung der Zulassung geklärt werden sollten;

J.

in der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat anmerkte, dass die Union das Übereinkommen über die biologische Vielfalt gebilligt hat, in dem die internationale Verantwortung im Hinblick auf die biologische Vielfalt sowohl den Ausfuhr- als auch den Einfuhrländern übertragen wird, und dass die Auswirkungen der Einfuhr von gentechnisch verändertem Mais der Sorte 59122 in die Union auf die biologische Vielfalt in der Union sowie auf die biologische Vielfalt in den Anbauländern daher berücksichtigt werden müssen;

K.

in der Erwägung, dass Glufosinat als fortpflanzungsgefährdend eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31. Juli 2018 ausläuft (10);

L.

in der Erwägung, dass die Anwendung von Komplementärherbiziden beim Anbau von herbizidresistenten Pflanzen Teil der üblichen landwirtschaftlichen Praxis ist und daher zu erwarten ist, dass die Ernte stets Spritzrückstände enthalten wird und diese unvermeidbar sind; in der Erwägung, dass bei herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen nachweislich größere Mengen von Komplementärherbiziden verwendet werden als bei den entsprechenden konventionellen Pflanzen (11);

M.

in der Erwägung, dass die Rückstände der Besprühung mit Glufosinat in der keiner der Stellungnahmen der EFSA bewertet wurden; in der Erwägung, dass als Lebens- und Futtermittel in die Union eingeführter gentechnisch veränderter Mais der Sorte 59122 Glufosinatrückstände enthalten wird;

N.

in der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit inakzeptabel sowie überaus widersprüchlich wäre, die Einfuhr einer gegen Glufosinat resistenten genetisch veränderten Maissorte zuzulassen, da die Zulassung der Verwendung von Glufosinat aufgrund seiner fortpflanzungsschädlichen Eigenschaften am 31. Juli 2018 ausläuft (12);

O.

in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 16. Januar 2018 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass 12 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während 12 Mitgliedstaaten — die lediglich 38,83 % der EU-Bevölkerung repräsentieren — dafür stimmten und sich vier Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;

P.

in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Beschlüsse über die Zulassung erlassen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise auch von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde (13);

Q.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung (14) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

R.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden sollte, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere bei heiklen Themen wie Verbrauchergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umwelt gilt;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

ist der Ansicht, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.

fordert die zuständigen Gesetzgeber auf, die Beratungen über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dringend voranzubringen und sicherzustellen, dass die Kommission den Vorschlag unter anderem dann zurückzieht, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme zu Zulassungen genetisch veränderter Organismen für den Anbau oder als Lebens- und Futtermittel abgibt;

6.

fordert die Kommission insbesondere auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen, wenn sie gegen ein Komplementärherbizid resistent sind, das in der Union verboten ist oder bald verboten sein wird;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  http://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4861

(4)  

Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),

Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 71),

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 19),

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 17),

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 15),

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271),

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0272),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0388),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390),

Entschließung vom 5. April 2017 zum Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123),

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215),

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214),

Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0341),

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0377),

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0378),

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0396),

Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0397),

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0398).

(5)  https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/470

(6)  http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4861

(7)  Anlage G — Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2016-00526

(8)  Anlage G — Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2016-00526

(9)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(10)  Nummer 7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/404 der Kommission (ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 6).

(11)  https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs00267-015-0589-7

(12)  Anlage G — Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2013-01002

(13)  Vgl. beispielsweise Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).

(14)  ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 165.

(15)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/7


P8_TA(2018)0052

Genetisch veränderter Mais MON 87427 × MON 89034 × NK603

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (D054771-02 — 2018/2569(RSP))

(2019/C 129/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden (D054771-02),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

unter Hinweis auf den Umstand, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 16. Januar 2018 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 28. Juni 2017 angenommen und am 1. August 2017 veröffentlicht wurde (3),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (4),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Monsanto Europe S.A. am 13. September 2013 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, an die zuständige einzelstaatliche Behörde Belgiens richtete; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, mit Ausnahme des Anbaus, betraf;

B.

in der Erwägung, dass der Antrag für diese Verwendungen auch alle drei Unterkombinationen der genetisch veränderten Maissorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 betraf;

C.

in der Erwägung, dass genetisch veränderter Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 zwei Gene für Glyphosatresistenz enthält und die Proteine Cry1A.105 und Cry2Ab2 erzeugt, die Resistenz gegen spezifische Lepidopteren verleihen;

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß Artikel 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Juni 2017 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 1. August 2017 veröffentlicht wurde (5);

E.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 besagt, dass gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

F.

in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden (6); in der Erwägung, dass in den kritischsten Anmerkungen darauf hingewiesen wird, dass die Analyse der Zusammensetzung weder die Rückstände von Komplementärherbiziden noch ihre Metaboliten umfasste, dass aufgrund von Bedenken unter anderem mit Blick auf Studien, die eine Zunahme der Häufigkeit von Blasensteinen in Mäusen zeigen, die mit genetisch verändertem Mais der Sorte MON 89034 gefüttert wurden, keine Schlussfolgerung zu den Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung dieses genetisch veränderten Organismus in Lebens- oder Futtermitteln gezogen werden kann, dass es zusätzlicher Informationen bedarf, um die Risikobewertung abzuschließen, und dass keine Schlussfolgerungen möglich sind im Hinblick auf subchronische (es wurde keine 90-tägige Studie durchgeführt) und langfristige Auswirkungen der Lebens- bzw. Futtermittel sowie auf ihre Auswirkungen auf die Reproduktivität und die Entwicklung;

G.

in der Erwägung, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darauf hingewiesen hat, dass zwischen (mit Glyphosat behandeltem) genetisch verändertem Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 und dem nicht genetisch veränderten Vergleichsprodukt für 16 Endpunkte für Getreide (7) und zwei Endpunkte für Futtermittel (8) statistisch signifikante Unterschiede festgestellt wurden, und bei einem Vergleich zwischen dem nicht mit Glyphosat behandelten genetisch veränderten Mais und dem nicht genetisch veränderten Vergleichsprodukt sogar noch mehr statistisch unterschiedliche Endpunkte für Getreide (42) ermittelt wurden, und dass eine signifikante Verringerung des Vitamin- und Mineralstoffgehalts von Pflanzen ein schwerwiegendes Problem für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt, da Mangelernährung vom Typ B ein weltweites Problem ist;

H.

in der Erwägung, dass in einer unabhängigen Studie (9) herausgefunden wurde, dass anhand dieser statistischen Unterschiede angenommen werden kann, dass sich genetisch veränderter Mais in seiner Zusammensetzung und in zahlreichen biologischen Merkmalen grundlegend von dem jeweiligen Vergleichsprodukt unterscheidet, und dass die Veränderungen einzeln betrachtet zwar möglicherweise keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken geben, dass aber aufgrund der Gesamtzahl der Auswirkungen und ihrer hohen Signifikanz detailliertere Untersuchungen eingeleitet hätten werden müssen; in der Erwägung, dass die EFSA keine weiteren Studien durchgeführt hat;

I.

in der Erwägung, dass der Antragsteller keine Versuchsdaten für die Unterkombinationen MON 87427 × MON 89034 und MON 87427 × NK603 übermittelt hat; in der Erwägung, dass das GMO-Gremium der EFSA nach einer Extrapolation der Versuchsdaten für die anderen Unterkombinationen und einfachen Transformationsereignisse annimmt, dass die beiden Unterkombinationen ebenso sicher sind wie die bewerteten Transformationsereignisse MON 89034 × NK603 und MON 87427 × MON 89034 × NK603, und deshalb die mit der Extrapolation verbundenen Unsicherheiten nicht bewertet wurden; in der Erwägung, dass die grundlegende Schlussfolgerung der EFSA-Stellungnahme durch diesen Mangel ihre Gültigkeit verlieren könnte und außerdem ein Verstoß gegen die im Januar 2018 veröffentlichten Leitlinien der EFSA für Unsicherheitsanalysen bei wissenschaftlichen Bewertungen („Guidance on Uncertainty Analysis in Scientific Assessment“) vorliegen könnte (10); in der Erwägung, dass ohne eine gründliche Bewertung der Versuchsdaten für jede einzelne Unterkombination eines kombinierten Transformationsereignisses eine Genehmigung nicht in Erwägung gezogen werden sollte;

J.

in der Erwägung, dass das GMO-Gremium der EFSA festgestellt hat, dass der vom Antragsteller übermittelte Plan für die Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen der Maissorte, die auf drei kombinierte Transformationsereignisse zurückgeht, keine Bestimmungen für die beiden Unterkombinationen MON 87427 × MON 89034 und MON 87427 × NK603 umfasst, und dem Antragsteller daher empfahl, den Plan entsprechend anzupassen; in der Erwägung, dass diese Empfehlung dem vom Antragsteller übermittelten Überwachungsplan zufolge nicht aufgegriffen wurde (11);

K.

in der Erwägung, dass einer der wichtigsten Zwecke des kombinierten Transformationsereignisses darin besteht, die Toleranz der Pflanze gegenüber Glyphosat zu erhöhen (sowohl NK603 als auch MON 87427 exprimieren EPSPS-Enzyme, die eine Toleranz gegenüber Glyphosat bewirken); in der Erwägung, dass infolgedessen zu erwarten ist, dass die Pflanze höheren und auch wiederholten Dosen an Glyphosat ausgesetzt wird, was nicht nur zu vermehrten Rückständen bei der Ernte führen, sondern auch die Zusammensetzung der Pflanzen und deren agronomische Merkmale beeinflussen könnte; in der Erwägung, dass dieser Aspekt bei der Risikobewertung nicht berücksichtigt wurde; in der Erwägung, dass im Rahmen der EFSA-Stellungnahme auch keine Bewertung der Sprührückstände von Glyphosat vorgenommen wurde;

L.

in der Erwägung, dass weiterhin Bedenken hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss kam, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserregend ist, und die Europäische Chemikalienagentur im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum der WHO hingegen Glyphosat im Jahr 2015 als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen einstufte; in der Erwägung, dass das Parlament einen Sonderausschuss im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren der Union für Pestizide eingesetzt hat, der dazu beitragen wird, festzustellen, ob die Schlussfolgerungen der Agenturen der Union hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat von der Industrie ungebührlich beeinflusst wurden;

M.

in der Erwägung, dass den Angaben des EFSA-Gremiums für Pestizide zufolge auf der Grundlage der bisher vorgelegten Daten keine Schlussfolgerungen über die Sicherheit der Spritzrückstände von Glyphosat-Gemischen in gentechnisch veränderten Pflanzen gezogen werden können (12); in der Erwägung, dass Zusatzstoffe und ihre Gemische, die in handelsüblichen Präparaten zum Sprühen von Glyphosat zum Einsatz kommen, eine höhere Toxizität aufweisen können als der Wirkstoff selbst (13); in der Erwägung, dass die Union einen als Talgfettaminoxethylat bekannten Zusatzstoff bereits aus dem Handel gezogen hat, weil Bedenken hinsichtlich seiner Toxizität bestehen; in der Erwägung, dass jedoch problematische Zusatzstoffe und Gemische in Ländern, in denen dieser genetisch veränderte Mais angebaut wird, möglicherweise weiterhin zugelassen sind;

N.

in der Erwägung, dass eingeführter genetisch veränderter Mais in der Union weithin als Futtermittel verwendet wird; in der Erwägung, dass im Rahmen einer von Fachleuten überprüften wissenschaftlichen Studie ein möglicher Zusammenhang zwischen Glyphosat in Futtermitteln für trächtige Sauen und einer Zunahme der Häufigkeit schwerer angeborener Fehlbildungen bei ihren Ferkeln gefunden wurde (14);

O.

in der Erwägung, dass die Entwicklung von gentechnisch veränderten, gegen mehrere Selektivherbizide toleranten Kulturpflanzen in erster Linie der raschen Ausbreitung der Resistenz von Unkraut gegen Glyphosat in Ländern geschuldet ist, die in hohem Maße auf gentechnisch veränderte Kulturpflanzen gesetzt haben;

P.

in der Erwägung, dass insektenresistente Merkmale des kombinierten Transformationsereignisses auf MON 89034 zurückzuführen sind, das Bt-Proteine exprimiert (Cry1A.105 und Cry2Ab2), welche gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge Resistenz verleihen (beispielsweise dem Europäischen Maiszünsler (Ostrinia nubilalis)); in der Erwägung, dass es einer unabhängigen Studie im Zusammenhang mit der Risikobewertung der EFSA zufolge angebracht gewesen wäre, die Rückstände von Glyphosat ebenfalls als starker Ko-Stressor einzustufen, da die Wirkung auf Zellen und Organismen, die mehreren Stressoren gleichzeitig ausgesetzt wurden, für die Wirksamkeit von Bt-Toxinen von großer Bedeutung sein kann (15); in der Erwägung, dass in einer wissenschaftlichen Studie aus dem Jahr 2017 über mögliche gesundheitliche Auswirkungen von Bt-Toxinen und Spritzrückständen von Komplementärherbiziden die Schlussfolgerung gezogen wird, dass Herbizidrückständen und ihrer Interaktion mit Bt-Toxinen besondere Aufmerksamkeit eingeräumt werden sollte (16); in der Erwägung, dass dies von der EFSA nicht untersucht wurde;

Q.

in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Januar 2018 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass 14 Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich elf Mitgliedstaaten (was einem Anteil von nur 38,75 % der EU-Bevölkerung entspricht) dafür stimmten und drei Mitgliedstaaten sich der Stimme enthielten;

R.

in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Beschlüsse über die Zulassung erlassen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise auch von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde (17);

S.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung (18) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

T.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden sollte, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere in sensiblen Bereichen wie Gesundheit der Verbraucher, Nahrungsmittelsicherheit und Umweltschutz gilt;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

ist der Ansicht, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung von GVO betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.

fordert die zuständigen Gesetzgeber auf, die Beratungen über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dringend voranzubringen und sicherzustellen, dass die Kommission den Vorschlag unter anderem dann zurückzieht, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme zu Zulassungen von GVO für den Anbau oder für Lebens- und Futtermittel abgibt;

6.

fordert die Kommission auf, keine herbizidtoleranten gentechnisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide und ihre in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Präparate nicht umfassend bewertet wurden;

7.

fordert die Kommission auf, eine wesentlich detailliertere Prüfung der mit kombinierten Transformationsereignissen — wie beispielsweise genetisch verändertem Mais MON 87427 × MON 89034 × NK603 — verbundenen Gesundheitsrisiken zu fordern;

8.

fordert die Kommission auf, Strategien für die Bewertung des Gesundheitsrisikos und die Toxikologie sowie für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen auszuarbeiten, die auf die gesamte Lebens- und Futtermittelkette ausgerichtet sind;

9.

fordert die Kommission auf, die Risikobewertung der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung von herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen aufzunehmen, wobei es keine Rolle spielen sollte, ob die genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4922.

(4)  

Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),

Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 71),

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 19),

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 17),

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 15),

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Transformationsereignisse kombiniert werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271),

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0272),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0388),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390),

Entschließung vom 5. April 2017 zum Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123),

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215),

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214),

Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0341),

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0377),

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0378),

Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0396),

Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0397),

Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0398).

(5)  https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4922

(6)  Anlage G — Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2013-00765

(7)  ADF, Asche, Calcium, Magnesium, Phosphor, Zink, Arginin, Glycin, Stearinsäure, Niacin, α-Tocopherol, Ferulasäure und ρ-Cumarsäure. Siehe Anlage G, S. 94 — Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums (http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2013-00765) und Stellungnahme der EFSA, S. 13 (https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4922).

(8)  Feuchtigkeit und Calcium.

(9)  https://www.testbiotech.org/sites/default/files/Testbiotech_Comment_Maize%20MON%2087427%20%C3%97%20MON%2089034%20%C3%97%20NK603%20.pdf.

(10)  https://www.efsa.europa.eu/en/press/news/180124-0.

(11)  Anlage F — Plan für die Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2013-00765.

(12)  EFSA conclusion of the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate (Schlussfolgerung der EFSA zum Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat). EFSA journal 2015, 13 (11):4302 http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2015.4302/epdf.

(13)  https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3955666.

(14)  https://www.omicsonline.org/open-access/detection-of-glyphosate-in-malformed-piglets-2161-0525.1000230.php?aid=27562.

(15)  https://www.testbiotech.org/sites/default/files/Testbiotech_Comment_Maize%20MON%2087427%20%C3%97%20MON%2089034%20%C3%97%20NK603%20.pdf.

(16)  https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5236067/.

(17)  Vgl. beispielsweise Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).

(18)  ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 165.


5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/13


P8_TA(2018)0055

Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten (2018/2541(RSP))

(2019/C 129/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den begründeten Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2017 nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (VEU) zur Rechtsstaatlichkeit in Polen: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Rechtsstaatlichkeit durch die Republik Polen (COM(2017)0835),

unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2018/103 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen, durch die die Empfehlungen (EU) 2016/1374, (EU) 2017/146 und (EU) 2017/1520 (1) ergänzt werden,

unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission über die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen Polen gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wegen Verstoß gegen das Unionsrecht durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2017 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie in Polen (3) und auf seine früheren Entschließungen dazu,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 15. November 2017 zur Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie in Polen erklärt hat, dass angesichts der derzeitigen Lage in Polen eindeutig ein schwerwiegender Verstoß gegen die in Artikel 2 EUV genannten Werte droht;

1.

begrüßt den Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2017, im Hinblick auf die Lage in Polen das Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV einzuleiten, und unterstützt die Forderung der Kommission an die polnische Regierung, diese Probleme anzugehen;

2.

fordert den Rat auf, im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 EUV rasch tätig zu werden;

3.

fordert die Kommission und den Rat auf, das Parlament umfassend und regelmäßig über die in jeder Phase des Verfahrens erzielten Fortschritte und ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament Polens, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) zu übermitteln.

(1)  ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 50.

(2)  SEC(2017)0560.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0442.


5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/14


P8_TA(2018)0056

Lage der Grundrechte in der EU 2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2016 (2017/2125(INI))

(2019/C 129/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verweise in den vorangegangenen Berichten über die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und der anderen europäischen und internationalen Organe und Einrichtungen,

unter Hinweis auf die verschiedenen Berichte der nationalen, europäischen und internationalen regierungsunabhängigen Organisationen,

unter Hinweis auf die Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), des Europarates und der Venedig-Kommission,

unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),

unter Hinweis auf die Arbeiten des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie des Petitionsausschusses,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der afrikanischen und europäischen Staats- und Regierungschefs zur Lage der Migranten in Libyen, die am 1. Dezember 2017 im Anschluss an das Gipfeltreffen der Afrikanischen Union und der Europäischen Union (AU-EU) in Abidjan abgegeben wurde,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0025/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Achtung und Förderung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der Werte und Grundsätze, die in den Verträgen der Union, der EU-Grundrechtecharta und den internationalen Menschenrechtsinstrumenten verankert sind, die Grundlagen der europäischen Integration sind;

B.

in der Erwägung, dass sich die EU gemäß Artikel 2 EUV auf die Werte Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gründet — Werte, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind und die von der Union und von allen Mitgliedstaaten in allen ihren politischen Maßnahmen sowohl intern als auch extern durchgängig geachtet und aktiv gefördert werden müssen; in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 EUV für die Anwendung der Verträge zu sorgen hat;

C.

in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit Grundvoraussetzung für den Schutz der Grundrechte ist und die Mitgliedstaaten die endgültige Verantwortung dafür tragen, die Menschenrechte aller Menschen zu schützen, indem sie internationale Menschenrechtsabkommen und -konventionen ratifizieren und umsetzen; in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte ständig konsolidiert werden sollten; in der Erwägung, dass jede Infragestellung dieser Grundsätze nicht nur dem betroffenen Mitgliedstaat, sondern auch der Union in ihrer Gesamtheit schadet;

D.

in der Erwägung, dass der Beitritt der EU zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten eine Vertragsverpflichtung nach Artikel 6 Absatz 2 EUV darstellt;

E.

in der Erwägung, dass dem Schutz der Menschenrechte der am stärksten gefährdeten Gruppen besondere Aufmerksamkeit gelten sollte;

F.

in der Erwägung, dass die in einigen Mitgliedstaaten festzustellenden Entgleisungen bei der Regierungsführung eine selektive Auswahl der Vorteile und Verantwortlichkeiten eines Mitgliedstaats der Union belegen und dass die Weigerung dieser Staaten, sich uneingeschränkt an das europäische Recht zu halten, die Gewaltenteilung zu achten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und die Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns zu gewährleisten, die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union als Rechtsstaat in Zweifel zieht;

G.

in der Erwägung, dass der Zustrom der Migranten und Asylsuchenden in Europa im Jahr 2016 anhielt (1); in der Erwägung, dass viele dieser Migranten äußerst gefährlichen Routen folgen, ihr Leben Menschenhändlern und Kriminellen anvertrauen und Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass den Angaben des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zufolge 27 % der Migranten, die über das Mittelmeer nach Europa gelangen, Kinder sind; in der Erwägung, dass den Berichten von UNICEF und IOM (Internationale Organisation für Migration) zufolge etwa ein Viertel der Jugendlichen, die auf der zentralen Mittelmeerroute befragt wurden, nie eine Schule besucht haben;

H.

in der Erwägung, dass es im Jahr 2016 vielerorts zu rassistischen und fremdenfeindlichen Reaktionen auf Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten kam und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen während des Asylverfahrens noch immer einem erhöhten Ausmaß an Diskriminierung, Gewalt und erneuter Traumatisierung ausgesetzt sind;

I.

in der Erwägung, dass der starke Migrationsdruck, dem bestimmte Mitgliedstaaten seit mehreren Jahren ausgesetzt sind, wirkliche europäische Solidarität im Hinblick auf die Schaffung geeigneter Aufnahmestrukturen für die Ärmsten und Schutzbedürftigsten erfordert; in der Erwägung, dass viele Migranten auf Gedeih und Verderb Schleusern und Verbrechern ausgeliefert und Verletzungen ihrer Rechte, darunter Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung, ausgesetzt sind;

J.

in der Erwägung, dass Frauen und Kinder einem höheren Risiko ausgesetzt sind, in den Händen der Schleuser in Menschenhandel, Ausbeutung und sexuellen Missbrauch zu geraten und dass daher Systeme zum Schutz von Kindern eingerichtet und ausgebaut werden müssen, um in Übereinstimmung mit den Zusagen des Aktionsplans von Valletta Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigung und Ausbeutung von Kindern zu verhindern;

K.

in der Erwägung, dass sich unter dem Eindruck einer ununterbrochenen Welle von Terroranschlägen in der gesamten Europäischen Union ein generelles Misstrauen gegen Migranten und Unionsbürger muslimischen Glaubens entwickelt hat und dass einige Parteien dieses Misstrauen ausnutzen und sich einer Rhetorik bedienen, die den Rückzug auf die eigene Identität und den Hass gegen Andere verkörpert;

L.

in der Erwägung, dass der systematische Rückgriff auf den Ausnahmezustand und außerordentliche gerichtliche und Verwaltungsmaßnahmen sowie Grenzkontrollen gegenüber Terroristen nicht funktioniert, die bisher häufig in den Mitgliedstaaten der Union langfristig aufenthaltsberechtigte Personen und sogar Bürger sind;

M.

in der Erwägung, dass die von zahlreichen Mitgliedstaaten im Kontext des anhaltenden Eintreffens von Asylsuchenden und Migranten ergriffenen politischen Maßnahmen die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums einschließen, die somit zu einer dauerhaften Einrichtung werden;

N.

in der Erwägung, dass alle Äußerungen online und offline, die Rassenhass, Fremdenfeindlichkeit oder Vorurteile aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder andere Formen des Hasses, die auf Intoleranz basieren, propagieren, begünstigen, fördern oder rechtfertigen, als Hassreden einzustufen sind, darunter auch politische Parteien und politische Meinungsführer, die rassistische und fremdenfeindliche Gedanken, Politik, Reden und Verfahren fördern und gezielte Falschmeldungen verbreiten; in der Erwägung, dass die Entwicklung neuer Medienarten Hassreden im Internet erleichtert; in der Erwägung, dass Hassreden im Internet nach Auffassung des Europarates zusätzliche Beratungen und Maßnahmen in Bezug auf eine einschlägige Regelung und neue Vorgehensweisen zur Bekämpfung solcher Tiraden erfordern;

O.

in der Erwägung, dass das Risiko einer schrittweisen Bagatellisierung der Zunahme von Rassenhass oder geschlechtsspezifischem Hass, Gewalt und Fremdenfeindlichkeit quer durch alle Mitgliedstaaten besteht, sei es in Form von hasserfüllten Handlungen, gezielten Falschmeldungen, über die sozialen Netze und andere Plattformen im Internet verbreiteten anonymen Botschaften, Demonstrationen oder politischer Propaganda;

P.

in der Erwägung, dass die modernen Gesellschaften ohne ein freies, unabhängiges, professionelles und verantwortliches System der Massenmedien, das sich auf Grundsätze wie die Überprüfung der Tatbestände, die Wiedergabe einer Vielfalt sachkundiger Meinungen, den Schutz der Vertraulichkeit der Quellen von Medien und die Sicherheit der Journalisten sowie den Schutz der Meinungsfreiheit, aber auch auf Maßnahmen zur Eindämmung von Falschmeldungen stützt, weder funktionieren noch sich entwickeln können; in der Erwägung, dass die staatlichen Medien von zentraler Bedeutung sind, wenn es gilt, die Unabhängigkeit der Medien sicherzustellen;

Q.

in der Erwägung, dass aus allen in jüngster Zeit veröffentlichten Berichten internationaler und europäischer Agenturen und Stellen sowie regierungsunabhängiger Organisationen hervorgeht, dass zahlreiche Fortschritte erzielt worden sind; in der Erwägung, dass jedoch in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor Verletzungen der Grundrechte verzeichnet werden, und zwar unter anderem in Bezug auf die Diskriminierung von Minderheiten, Korruption, tolerierte Hetze, Haftbedingungen und Lebensbedingungen für Migranten;

R.

in der Erwägung, dass aus dem im März 2014 veröffentlichten Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung“ hervorgeht, dass ein Drittel aller Freuen in Europa im Erwachsenenalter mindestens einmal körperliche oder sexuelle Gewalt erlitten hat und dass 20 % der Frauen im Internet belästigt wurden; in der Erwägung, dass in der EU Gewalt gegen Frauen und geschlechtsbezogene — körperliche und seelische — Gewalt weit verbreitet sind und als extreme Form der Diskriminierung betrachtet werden müssen, von der Frauen auf allen gesellschaftlichen Ebenen betroffen sind; in der Erwägung, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, damit Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, dazu ermutigt werden, Anzeige zu erstatten und sich Unterstützung zu holen;

S.

in der Erwägung, dass die Achtung der Rechte von Minderheiten und des Rechts auf Gleichbehandlung zu den Grundprinzipien der EU zählt; in der Erwägung, dass etwa 8 % der Unionsbürger einer nationalen Minderheit angehören und dass etwa 10 % eine Regional- oder Minderheitensprache sprechen; in der Erwägung, dass die EU, außer bei Vertragsverletzungsverfahren, nur über Instrumente begrenzter Wirksamkeit verfügt, um Fällen von systematischer und institutioneller Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gegenüber Minderheiten zu begegnen; in der Erwägung, dass es bei der Anerkennung dieser Minderheiten und der Einhaltung ihrer Rechte Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; in der Erwägung, dass trotz zahlreicher Forderungen an die Kommission nur in begrenztem Rahmen etwas unternommen wurde, um den wirksamen Schutz von Minderheiten zu gewährleisten;

T.

in der Erwägung, dass den Kindern dank der digitalen Medien vielfältige Möglichkeiten eröffnet wurden; in der Erwägung, dass Kinder gleichzeitig jedoch neuen Gefahren ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Kinder über ihre Grundrechte in der digitalen Welt unterrichtet werden sollten, damit sie darin sicherer sind; in der Erwägung, dass Beratungsstellen für Kinder in Fällen, bei denen es um die Verletzungen der Rechte von Kindern geht, unverzichtbare Instrumente darstellen; in der Erwägung, dass die Entwicklung digitaler Kompetenzen, einschließlich Medien- und Informationskompetenz, als Komponente der Lehrpläne für die Grundbildung vom frühesten Kindesalter an gefördert werden sollte; in der Erwägung, dass die Grundrechte in der Online-Umgebung genauso stark gefördert werden sollten wie auch in der Welt außerhalb des Internet;

U.

in der Erwägung, dass im Jahr 2016 in der gesamten EU immer mehr elektronische Behördendienste zugänglich wurden; in der Erwägung, dass Bürger und Justizangehörige das Europäische Justizportal nutzen können, um Informationen über europäische und nationale Gerichtsverfahren und die Arbeitsweise der Justiz zu erhalten;

Rechtsstaatlichkeit

1.

erklärt, dass weder die nationale Souveränität noch die Subsidiarität als Rechtfertigung oder Legitimation dienen können, wenn ein Mitgliedstaat systematisch die Grundwerte der Europäischen Union missachtet, die für die Verfassung der einleitenden Artikel der europäischen Verträge maßgeblich waren, welche alle Mitgliedstaaten aus freien Stücken gebilligt und zu deren Einhaltung sie sich verpflichtet haben;

2.

stellt fest, dass die Einhaltung der Kopenhagener Kriterien durch Staaten zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Union der ständigen Überwachung und dem ständigen Dialog in und zwischen dem Parlament, der Kommission und dem Rat unterliegt;

3.

erinnert daran, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 EUV als Hüterin der Verträge legitimiert und befugt ist, die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der anderen in Artikel 2 EUV genannten Werte durch alle Mitgliedstaaten zu überwachen; ist daher der Auffassung, dass die Tätigkeiten, welche die Kommission durchgeführt hat, um dieser Aufgabe nachzukommen und zu überprüfen, ob die Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Mitgliedstaaten erfüllt waren, noch immer vorliegen, keine Verletzung der Souveränität der Mitgliedstaaten darstellen können; weist darauf hin, dass der Rat die Verantwortung hat, sich auch selbst mit Fragen von Rechtsstaatlichkeit und Regierungsführung zu befassen; begrüßt die Aufnahme eines regelmäßigen Dialogs über die Rechtsstaatlichkeit im Rat (Allgemeine Angelegenheiten) und fordert den Rat auf, diesem Weg weiterhin zu folgen, damit alle Mitgliedstaaten regelmäßig bewertet werden;

4.

nimmt die von der Kommission unternommenen Anstrengungen, einige Mitgliedstaaten wieder dazu zu bringen, die Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt und umfassend zu wahren, aber auch die Unzulänglichkeit der bisher dazu eingesetzten Instrumente zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass alle Möglichkeiten des Dialogs eruiert werden müssen, dass jedoch, falls keine greifbaren Ergebnisse erzielt werden, dieser Weg nicht endlos fortgesetzt werden sollte; fordert nachdrücklich, dass der Rückgriff auf Artikel 7 EUV nicht mehr nur als theoretische Hypothese begriffen wird, sondern erfolgt, wenn alle anderen Mittel fehlgeschlagen sind; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit der Anwendung von Artikel 7 nicht automatisch Sanktionen gegen den betroffenen Mitgliedstaat verhängt werden;

5.

betont, dass die Union eine gemeinsame Struktur für die Führung eines demokratischen Staates und die Anwendung der Grundwerte benötigt, die noch nicht existiert und die auf demokratische Weise erarbeitet und beschlossen werden muss, wobei dieser Prozess durch die Konvergenz der Erfahrungen mit den europäischen Entscheidungsstrukturen begünstigt werden muss; vertritt die Auffassung, dass dieser gemeinsame Governance-Ansatz eine gemeinsame Vorstellung von der Rolle der Mehrheit in einer Demokratie umfassen muss, um jede Art von Missständen zu vermeiden, die zu einer Tyrannei der Mehrheit führen könnten;

6.

weist auf den engen Zusammenhang zwischen Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten hin; stellt fest, dass sich die Unionsbürger in hohem Maße dafür einsetzen, zu zeigen, wie wichtig ihnen ihre Grundrechte und die europäischen Werte sind; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Bewusstsein aller Europäer für die gemeinsamen Werte der Union und die Charta gestärkt werden muss;

7.

vertritt die Auffassung, dass die Unterschiede bei der Auslegung und die Nichtbeachtung der in Artikel 2 EUV genannten Werte den Zusammenhalt des europäischen Projekts, die Rechte aller Europäer und das notwendige gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen;

8.

verweist auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2016 (2), in der es sich für die Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte aussprach; weist darauf hin, dass dieser Mechanismus in hohem Maße zu einem derzeit fehlenden gemeinsamen Governance-Ansatz beitragen würde; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen solchen Mechanismus im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorzuschlagen;

9.

hebt hervor, dass erweiterte Strukturen für die Überwachung der Rechtsstaatlichkeit zu einer besseren Übereinstimmung zwischen den bestehenden Instrumenten, zu einer größeren Effektivität und zu jährlichen Kosteneinsparungen führen würden; hebt hervor, dass während des gesamten Überwachungsprozesses auf verschiedenartige unabhängige Quellen zurückgegriffen werden muss; hält es für geboten, dass Grundrechtsverletzungen von vornherein verhindert werden und nicht erst auf wiederholte Missachtungen reagiert wird;

10.

verurteilt mit Nachdruck die zunehmende Einschränkung der Versammlungsfreiheit, die in manchen Fällen mit behördlicher Gewalt gegen Demonstranten einhergeht; bekräftigt die entscheidende Bedeutung dieser Grundfreiheiten für eine funktionierende demokratische Gesellschaft und fordert die Kommission auf, diese Rechte im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen aktiv zu fördern;

11.

weist darauf hin, dass das Recht auf Zugang zur Justiz unverzichtbar für den Schutz aller Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ist;

12.

weist darauf hin, dass es in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2016 die Kommission aufgefordert hatte, in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft eine Aufklärungskampagne zu entwickeln und umzusetzen, damit sich die Bürger und Einwohner der Europäischen Union ihrer aus den Verträgen und der Charta abgeleiteten Rechte (etwa des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Versammlungsfreiheit und des Wahlrechts) vollständig bewusst werden können, wobei insbesondere über die Rechte der Bürger auf Rechtsbehelfe und Möglichkeiten des gerichtlichen Vorgehens in Fällen informiert werden sollte, in denen einzelstaatliche Regierungen oder Organe der Union gegen die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit oder die Grundrechte verstoßen;

13.

fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, gemeinsam mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) aktuelle Datenbanken zur Lage der Grundrechte in den einzelnen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen;

14.

weist darauf hin, dass die Korruption die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie, die Menschenrechte und die gleichberechtigte Behandlung aller Bürger gefährdet; betont, dass Korruption eine Gefahr für die verantwortliche Regierungsführung und eine gerechte und soziale Gerichtsbarkeit darstellt und die wirtschaftliche Entwicklung bremst; fordert die Mitgliedstaaten und Organe der EU auf, sich stärker für die Bekämpfung der Korruption einzusetzen, indem sie die Verwendung europäischer und einzelstaatlicher öffentlicher Mittel regelmäßig überprüfen;

15.

unterstreicht die wichtige Rolle von Zeugen und Personen, die mit den Justizbehörden zusammenarbeiten, wenn es gilt, die Machenschaften von verbrecherischen Organisationen oder schwerwiegende Missachtungen der Rechtsstaatlichkeit zu verfolgen und mit Sanktionen zu belegen;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auf die zügige Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft hinzuwirken;

Migration und Integration

17.

weist darauf hin, dass gewalttätige Konflikte, Verfolgung, Ungleichheit, Terrorismus, repressive Regime, Naturkatastrophen, von Menschen verursachte Krisen und chronische Armut in Drittländern die Hauptursachen für Migration sind;

18.

weist darauf hin, dass auch weiterhin Asylbewerber und Migranten bei dem Versuch, die Außengrenzen der EU irregulär zu überqueren, ums Leben kommen und mit vielen Gefahren zu kämpfen haben;

19.

ist besorgt darüber, dass mehrere Mitgliedstaaten ihr politisches Konzept im Hinblick auf Asyl und Migration verschärft haben und dass bestimmte Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in diesen Bereichen nicht uneingeschränkt nachkommen;

20.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Solidarität und die Achtung der Grundrechte von Migranten und Asylsuchenden in den Mittelpunkt der EU-Migrationspolitik zu stellen;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das verabschiedete gemeinsame EU-Asylpaket sowie die gemeinsamen Rechtsvorschriften zur Migration zu befolgen und vollständig umzusetzen, damit vor allem Asylsuchende vor Gewalt, Diskriminierung und erneuter Traumatisierung während des Asylverfahrens geschützt werden, wobei besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige Gruppen zu legen ist; weist darauf hin, dass Kinder fast ein Drittel der Asylbewerber ausmachen und besonders schutzbedürftig sind; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren, wenn es darum geht, das Verschwinden unbegleiteter Minderjähriger zu verhindern;

22.

begrüßt die Zusammenarbeit zwischen FRA und FRONTEX bei der Erstellung eines Handbuches zu der Frage, wie mit Kindern an Landgrenzen zu verfahren ist;

23.

ist besorgt darüber, dass die Aufnahmebedingungen einiger Mitgliedstaaten äußerst unterschiedlich gestaltet sind und teilweise keine angemessene und würdige Behandlung der Menschen sicherstellen, die internationalen Schutz beantragen;

24.

verurteilt aufs Schärfste die Zunahme des Menschenhandels und ist der Ansicht, dass Personen, die sich dieses Vergehens schuldig machen, — darunter auch Beamte und Akteure der Regierung — dafür zur Rechenschaft gezogen und vor Gericht gebracht werden sollten, und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, stärker miteinander zu kooperieren und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität auszubauen, darunter die Bekämpfung von Menschenschmuggel und Menschenhandel, aber auch von Ausbeutung, Zwangsarbeit, sexuellem Missbrauch und Folter, und gleichzeitig die Opfer zu schützen;

25.

weist darauf hin, dass Frauen und Kinder einem höheren Risiko ausgesetzt sind, in den Händen der Schleuser in Menschenhandel, Ausbeutung und sexuellen Missbrauch zu geraten;

26.

ist der Ansicht, dass sichere und legale Migrationswege eröffnet werden sollten und dass der beste Schutz der Rechte der Menschen, die nicht legal nach Europa einreisen können, in der Bekämpfung der Ursachen für Migrationsbewegungen, der Erarbeitung nachhaltiger Konfliktlösungen und dem Aufbau von Kooperationen und Partnerschaften liegt; ist der Ansicht, dass gleichzeitig ein Beitrag zu einer mit Nachdruck betriebenen und robusten Entwicklung der Herkunfts- und Transitländer geleistet werden muss, sodass die Wirtschaft vor Ort gestärkt wird und dort neue Chancen eröffnet werden, wobei außerdem Investitionen in den Aufbau von Asylsystemen in Transitländern, die das einschlägige Völkerrecht und die einschlägigen Grundrechte uneingeschränkt einhalten, getätigt werden müssen;

27.

fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, die sicheren und legalen Wege für Flüchtlinge auszubauen und insbesondere die Anzahl der Umsiedlungsplätze für die schutzbedürftigsten Flüchtlinge zu erhöhen;

28.

weist darauf hin, dass bei den Maßnahmen im Bereich Rückführung bzw. Rückkehr die Grundrechte der Migranten — einschließlich des Rechts auf Nichtzurückweisung — umfassend geachtet werden müssen; ist der Auffassung, dass die Würde der Menschen, bei denen eine Rückführung bzw. Rückkehr ansteht, gebührend geschützt werden muss, und fordert in diesem Zusammenhang, die freiwillige Rückkehr zu fördern und die Hilfe zur Wiedereingliederung in die Herkunftsgesellschaften auszuweiten;

29.

bekräftigt, dass künftig in der gesamten Union Migranten aufgenommen werden müssen und Integrationspolitik betrieben werden muss, zumal nicht hinnehmbar ist, dass bestimmte Mitgliedstaaten der Auffassung sind, das Phänomen der Migration gehe sie nichts an; betont, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung bei der Migrations- und Integrationspolitik stets beachtet werden müssen; begrüßt den Start des Europäischen Integrationsnetzwerks und empfiehlt, den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Integration zu verstärken;

30.

weist darauf hin, dass Migranten — Kinder wie auch Erwachsene — ihr Recht auf Bildung wahrnehmen können müssen, da dies eine Voraussetzung für ihre Integration in die Gesellschaft des Aufnahmelandes darstellt; hebt ihre spezifischen Bedürfnisse hervor, insbesondere im Hinblick auf den Spracherwerb; betont, dass in allen Mitgliedstaaten Maßnahmen getroffen werden müssen, damit diese Personen Zugang zum Gesundheitswesen erhalten, die Aufnahmebedingungen gut sind und Zugang zur Familienzusammenführung besteht;

31.

weist darauf hin, dass der allgemeinen Bevölkerung Lern- und Lehrmaterialien zum interkulturellen Dialog bereitstehen müssen;

32.

besteht darauf, dass unbedingt in allen Mitgliedstaaten Dringlichkeitsmaßnahmen getroffen werden, damit die Kinder unter den Migranten angemessene und menschenwürdige Aufnahmebedingungen, Sprachkurse und Grundkenntnisse des interkulturellen Dialogs sowie der allgemeinen und beruflichen Bildung erhalten;

33.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Kinderschutzeinrichtungen auszubauen, auch für die Kinder von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Migranten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein schlüssiges Konzept für Vormundschaftssysteme vorzuschlagen, um die Interessen unbegleiteter Minderjähriger bestmöglich zu schützen; fordert die Ausarbeitung und Einsetzung spezieller Verfahren zum Schutz aller Minderjährigen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes;

34.

bekräftigt die unbedingte Notwendigkeit einer optimalen Integration von Menschen mit unterschiedlichem religiösem Hintergrund in Europa, einschließlich derjenigen, die seit langem in der Europäischen Union leben;

35.

betont, dass durch die Entwicklung von Strategien für soziale Inklusion und Bildung sowie Maßnahmen gegen Diskriminierung und Ausgrenzung verhindert werden könnte, dass sich gefährdete Einzelpersonen gewalttätigen extremistischen Organisationen anschließen;

36.

empfiehlt, dass Sicherheitsmaßnahmen gegen alle Formen von Radikalisierung und Terrorismus in Europa insbesondere im rechtlichen Bereich durch langfristige politische Maßnahmen ergänzt werden sollten, damit Unionsbürger nicht radikalisiert und von gewalttätigen extremistischen Organisationen rekrutiert werden;

37.

ist besorgt über die alarmierende Zunahme von Hass, Hassreden und gezielten Falschmeldungen; verurteilt die Fälle von Hassverbrechen und Hassreden, die durch Rassismus, Fremdenfeindlichkeit oder religiöse Intoleranz oder durch Vorurteile aufgrund einer Behinderung, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität eines Menschen motiviert sind und zu denen es in der EU täglich kommt; weist darauf hin, dass Toleranz gegenüber der Verbreitung von Hassreden und gezielten Falschmeldungen Populismus und Extremismus Vorschub leistet; ist der Ansicht, dass diese verheerende Entwicklung durch systematische zivil- oder strafrechtliche Maßnahmen aufgehalten werden kann;

38.

betont, dass eine zielgerichtete Verbreitung falscher Informationen über Kategorien von Personen, die in der EU leben, die Rechtsstaatlichkeit oder die Grundrechte eine massive Bedrohung für die demokratischen Werte und die Einheit der EU darstellt;

39.

weist erneut darauf hin, dass die sozialen Netzwerke und die Tatsache, dass auf vielen Plattformen anonym agiert werden kann, Hass aller Art — einschließlich rechtsextremistischer und dschihadistischer Äußerungen — begünstigen, und weist ferner darauf hin, dass das Internet keinen rechtsfreien Raum darstellen darf;

40.

weist darauf hin, dass die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit und die Medienfreiheit die Grundlagen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sind; verurteilt die Ausübung von Gewalt, Druck oder Drohungen gegen Journalisten und Medien aufs Schärfste, auch im Zusammenhang mit der Enthüllung von Informationen über die Verletzung von Grundrechten;

41.

verurteilt die Normalisierung von Hassreden, die von Behörden, politischen Parteien oder politischen Verantwortungsträgern finanziert oder unterstützt und von den sozialen Medien verbreitet werden;

42.

weist darauf hin, dass dieses Verhalten nur durch Bildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bekämpft werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, Sensibilisierungsprogramme in den Schulen einzuführen, und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen in diesem Bereich zu unterstützen, insbesondere durch die Erarbeitung von Leitlinien für diesen Prozess;

43.

vertritt die Auffassung, dass das Personal bei der Polizei und den Justizbehörden der Mitgliedstaaten systematisch für Hassverbrechen sensibilisiert werden muss und dass die Opfer derartiger Verbrechen informiert und dazu angehalten werden sollten, die Fakten anzuprangern; fordert EU-weite Schulungen für Polizei- und Strafverfolgungsbeamte in der EU, damit Hassverbrechen und Hassreden wirksam bekämpft werden können; weist darauf hin, dass diese Schulungen von der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) angeboten werden und auf bewährten Verfahren auf nationaler Ebene und der Arbeit der FRA aufbauen sollten;

44.

begrüßt, dass die Kommission eine hochrangige Gruppe zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz eingerichtet hat;

45.

fordert die von der Kommission eingerichtete hochrangige Gruppe auf, sich insbesondere mit Fragen in Zusammenhang mit der europaweiten Harmonisierung der Definition der Begriffe „Hassverbrechen“ und „Hassreden“ zu befassen; vertritt die Auffassung, dass sich die Gruppe außerdem mit Hassreden und Aufrufen zur Gewalt befassen sollte, die von Politikern ausgehen;

46.

fordert, dass diese Tendenzen eingedämmt werden, indem die einschlägigen Justizbehörden in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und IT-Unternehmen die Urheber von Äußerungen oder Wortlauten, die dem Unionsrecht zuwiderlaufen, wirksamer überwachen, ermitteln und strafrechtlich verfolgen, dabei aber die Redefreiheit und das Recht auf Privatsphäre wahren;

47.

ruft in diesem Zusammenhang die Kommission auf, erneut einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrücke von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit durch das Strafrecht vorzuschlagen, um andere Formen der Vorurteilskriminalität zu erfassen;

Diskriminierung

48.

verurteilt jegliche Diskriminierung aus Gründen wie etwa des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Ansichten, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Artikel 21 der Charta oder andere Formen der Intoleranz oder Fremdenfeindlichkeit und verweist auf Artikel 2 EUV;

49.

stellt fest, dass ein säkularer Staat, in dem Kirche und Staat strikt voneinander getrennt werden, und ein neutraler Staat wesentlich dafür sind, die Religions- und Glaubensfreiheit zu schützen, die Gleichbehandlung aller Religionen und Glaubensrichtungen zu garantieren und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens zu bekämpfen;

50.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rat die vorgeschlagene Gleichbehandlungsrichtlinie von 2008 noch immer nicht gebilligt hat; fordert den Rat erneut auf, so rasch wie möglich seinen Standpunkt zu der vorgeschlagenen Richtlinie festzulegen;

51.

erinnert an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vollständig umzusetzen;

52.

erinnert daran, dass die Menschenrechte universell sind und keine Minderheit diskriminiert werden darf; betont, dass die Rechte von Minderheiten ein unveräußerlicher Bestandteil des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit sind; stellt fest, dass die Gefahr, dass die Rechte von Minderheiten missachtet werden, größer ist, wenn die Rechtsstaatlichkeit nicht gewahrt wird;

53.

verurteilt die Fälle von Diskriminierung, Segregation, Hassreden, Hassverbrechen und sozialer Ausgrenzung, denen Roma ausgesetzt sind; verurteilt die anhaltende Diskriminierung von Roma beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheit, Bildung und Arbeit; weist darauf hin, dass alle europäischen Bürger gleichermaßen und unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft unterstützt und gefördert werden müssen;

54.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Einvernehmen mit Vertretern von Minderheiten verlässliche und vergleichbare Daten zum Thema Gleichheit zu erheben, um Ungleichheiten und Diskriminierungen zu erfassen;

55.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Lösung der Probleme von Minderheiten in der gesamten Europäischen Union bewährte Verfahren auszutauschen und erprobte Lösungen anzuwenden;

56.

hält es für äußerst wichtig, eine gerechte Politik zu verfolgen, damit alle ethnischen, kulturellen oder auch religiösen Minderheiten ihre Grundrechte ungehindert wahrnehmen können;

57.

fordert die Mitgliedstaaten, die das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen bislang noch nicht ratifiziert haben, auf, dies zu tun; erinnert ferner an die Notwendigkeit, die im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) entwickelten Grundsätze umzusetzen;

58.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Minderheitenrechte genau zu berücksichtigen, das Recht auf Verwendung einer Minderheitensprache zu gewährleisten und die sprachliche Vielfalt in der Union zu bewahren; fordert die Kommission auf, ihren Plan zur Förderung der Vermittlung und der Verwendung von Regionalsprachen intensiver voranzutreiben, da dies eine Möglichkeit wäre, in der EU gegen Diskriminierung aufgrund der Sprache vorzugehen;

59.

regt an, in den Lehrplan an den Schulen eine Maßnahme zur Aufklärung über die Werte der Toleranz aufzunehmen, damit den Kindern die notwendigen Instrumente an die Hand gegeben werden, um Diskriminierung aller Art zu erkennen, ob antimuslimisch, antisemitisch, antiafrikanisch, romafeindlich, LGBTI-feindlich oder gegen eine andere Minderheit gerichtet;

60.

fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren der Mitgliedstaaten zum Abbau von Geschlechterstereotypen an Schulen auszutauschen;

61.

bedauert, dass lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI) Mobbing und Belästigung erleben und in unterschiedlichen Bereichen ihres Lebens diskriminiert werden;

62.

verurteilt alle Formen der Diskriminierung von LGBTI-Personen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Gesetze zu erlassen und politische Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Homophobie und Transphobie bekämpft werden;

63.

fordert die Kommission auf, eine Agenda vorzulegen, mit der unter Beachtung der Befugnisse der Mitgliedstaaten für gleiche Rechte und Chancen für alle Bürger gesorgt wird, und über die ordnungsgemäße Durchsetzung und Durchführung der EU-Rechtsvorschriften zu wachen, die von Belang für die LGBTI-Rechte sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, dabei eng mit zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, die sich für die Rechte von LGBTI-Personen einsetzen;

64.

fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die Rechtsvorschriften für gleichgeschlechtliche Partnerschaften bzw. Ehen erlassen haben, auf, die von anderen Mitgliedstaaten angenommenen Bestimmungen, die ähnliche Auswirkungen haben, anzuerkennen; erinnert an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vollständig umzusetzen, auch in Bezug auf gleichgeschlechtliche Paare und deren Kinder; begrüßt, dass immer mehr Mitgliedstaaten Gesetze zu eheähnlichen Gemeinschaften, zivilen Partnerschaften oder der Ehe eingeführt bzw. überarbeitet haben, um Diskriminierung aufgrund der gelebten sexuellen Orientierung gleichgeschlechtlicher Paare und ihrer Kinder zu unterbinden, und fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, entsprechende Gesetze einzuführen; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag bezüglich der uneingeschränkten gegenseitigen Anerkennung der Wirkung aller Personenstandsurkunden in der gesamten EU vorzulegen, einschließlich der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit, Ehen und eingetragener Partnerschaften, um diskriminierende rechtliche und administrative Hindernisse für Bürger abzubauen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben;

65.

begrüßt Initiativen zum Verbot von Reparativtherapien für LGBTI-Personen und zum Verbot der Pathologisierung von Transgender-Identitäten und fordert alle Mitgliedstaaten auf, ähnliche Maßnahmen zu ergreifen, mit denen das Recht auf Geschlechtsidentität und auf Ausdruck der Geschlechtlichkeit geachtet und gewahrt wird;

66.

bedauert, dass Transgender-Personen in den meisten Mitgliedstaaten immer noch als psychisch krank gelten, und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Verzeichnisse der psychischen Erkrankungen zu überarbeiten und alternative Modelle des Zugangs zu entsprechenden Behandlungen auszuarbeiten, die nicht mit einem Stigma einhergehen, damit alle Transgender-Personen auch künftig die medizinische Behandlung erhalten können, die sie benötigen; bedauert, dass derzeit noch immer mehrere Mitgliedstaaten Anforderungen an Transgender-Personen stellen und so z. B. einen medizinischen Eingriff für die Anerkennung ihrer Geschlechtsumwandlung, unter anderem in Pässen und Ausweisdokumenten, und eine Zwangssterilisierung als Voraussetzung für die Geschlechtsumwandlung fordern; stellt fest, dass derlei Bedingungen eindeutig Menschenrechtsverletzungen darstellen; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten Leitlinien zu den besten Modellen für die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit in Europa an die Hand zu geben; fordert die Mitgliedstaaten auf, Geschlechtsumwandlungen anzuerkennen und den Zugang zu schnellen, zugänglichen und transparenten Verfahren für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit ohne medizinische Anforderungen wie Operationen, Sterilisierungen oder psychiatrische Gutachten zu ermöglichen;

67.

begrüßt die von der Kommission ergriffene Initiative, im Rahmen der Revision der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) die Depathologisierung von Transgender-Identitäten voranzutreiben; fordert die Kommission auf, mehr dafür zu tun, dass für Gendervarianz in der Kindheit keine neue ICD-Diagnose eingeführt wird;

68.

fordert die Kommission auf, Daten in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, denen intersexuelle Personen in allen Lebensbereichen ausgesetzt sind, zu erheben und den Mitgliedstaaten Leitlinien für bewährte Verfahren zum Schutz der Grundrechte intersexueller Personen zur Verfügung zu stellen; bedauert, dass in 21 Mitgliedstaaten der EU noch immer chirurgische Eingriffe an intersexuellen Kindern zur genitalen „Normalisierung“ vorgenommen werden, obwohl sie medizinisch nicht notwendig sind und medizinische Eingriffe an Kindern diese langfristig psychisch traumatisieren;

69.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Opferschutzrichtlinie (3) vollständig umzusetzen und Mängel in ihrem System zum Schutz der Rechte der Opfer festzustellen und zu beheben, wobei besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige Gruppen zu legen ist, beispielsweise die Rechte von Kindern, Minderheiten oder Opfern von Hassverbrechen;

70.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gegen alle Formen von Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen vorzugehen und die Täter strafrechtlich zu verfolgen; fordert die Mitgliedstaaten insbesondere auf, die Folgen von häuslicher Gewalt und von sexueller Ausbeutung in allen ihren Formen, einschließlich gegenüber Flüchtlingen und Migrantenkindern, und Früh- oder Zwangsehen wirksam anzugehen;

71.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren auszutauschen und regelmäßige Schulungen für Polizeibeamte und Angehörige der Rechtsberufe anzubieten, in denen über neue Formen der Gewalt gegen Frauen informiert wird;

72.

begrüßt, dass alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Istanbul unterzeichnet haben und dass die Europäische Union dieses Übereinkommen unterzeichnet hat; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, dieses Übereinkommen zu ratifizieren;

73.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen bei der Bekämpfung sexueller Belästigung und sexueller Nötigung intensivieren müssen;

74.

weist darauf hin, dass Altersarmut vor allem ein Frauenproblem ist, da das fortdauernde geschlechtsspezifische Lohngefälle ein geschlechtsspezifisches Rentengefälle zur Folge hat;

75.

fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Strategien zur Unterstützung älterer Frauen und zur Beseitigung der strukturellen Ursachen geschlechtsspezifischer Unterschiede bei der Vergütung zu entwickeln;

76.

betont, dass entsprechend dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ein Ende gesetzt und ihnen gleiche soziale und politische Rechte, wozu auch das Wahlrecht gehört, eingeräumt werden müssen;

77.

erkennt an, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit von Frauen mit zahlreichen Menschenrechten im Zusammenhang steht, darunter dem Recht auf Leben, dem Recht, nicht der Folter unterworfen zu werden, dem Recht auf Gesundheit, Privatsphäre und Bildung sowie dem Diskriminierungsverbot; betont in dieser Hinsicht, dass Menschen mit Behinderungen dieselben Grundrechte zustehen wie anderen auch;

78.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, das Grundrecht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge anzuerkennen; besteht darauf, dass der Union eine Rolle bei der Sensibilisierung für einschlägige bewährte Verfahren und deren Förderung (u. a. im Rahmen ihrer Gesundheitsstrategie) unter Beachtung einzelstaatlicher Befugnisse zukommt, wobei es zu bedenken gilt, dass Gesundheit ein grundlegendes Menschenrecht ist, das wesentlich dafür ist, dass andere Menschenrechte wahrgenommen werden können; weist unter diesem Aspekt darauf hin, dass Kohärenz und Einheitlichkeit der externen und internen Menschenrechtspolitik der EU von großer Bedeutung sind;

79.

betont, dass der Einsatz von Systemen für die willkürliche Massenüberwachung einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Bürger darstellt; betont, dass jeglicher Legislativvorschlag in den Mitgliedstaaten, der die Überwachungsbefugnisse von Nachrichtendiensten betrifft, immer im Einklang mit der Charta und den Grundsätzen der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtmäßigkeit stehen sollte;

80.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Bekanntheitsgrad der Telefonnummern der EU-Hotline für vermisste Kinder (116 000) und der Hotline für Hilfe suchende Kinder (116 111) bei der breiten Öffentlichkeit und den einschlägigen Interessenträgern in den einzelstaatlichen Systemen zum Schutz von Kindern zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Bürger rund um die Uhr einen EU-weiten Zugang zu angemessenen und kinderfreundlichen Diensten haben; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, erforderlichenfalls ausreichende Mittel bereitzustellen;

81.

fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihre Anstrengungen im Kampf gegen Verletzungen der Rechte des Kindes im Internet zu bündeln; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, erneut dazu auf, die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie (4) wirksam umzusetzen und anzuwenden; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit besseren rechtlichen Möglichkeiten, technischen Fähigkeiten und finanzieller Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden die Zusammenarbeit unter anderem mit Europol zu intensivieren, damit gegen dieses Phänomen vorgegangen werden kann; hebt die Rolle von Personen, die sich beruflich um Kinder kümmern, bei der Feststellung von Zeichen körperlicher und seelischer Gewalt gegen Kinder, einschließlich Internet-Mobbing, hervor; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass diese Personen entsprechend sensibilisiert und angemessen ausgebildet werden;

82.

nimmt die positiven Tendenzen in bestimmten Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Rechten der Opfer zur Kenntnis; stellt jedoch fest, dass hinsichtlich der allgemeinen Leistungen zur Unterstützung der Opfer von Straftaten noch immer offensichtliche Lücken bestehen;

83.

begrüßt den Aktionsplan der EU für elektronische Behördendienste 2016–2020 und den Aktionsplan für die europäische E-Justiz (2014–2018);

84.

fordert die Kommission auf, EU-Koordinatoren zum Thema Afrophobie und Antiziganismus zu ernennen, die dafür zuständig sind, die Koordinierung und Kohärenz zwischen den Organen und Stellen der EU, den Mitgliedstaaten und internationalen Akteuren zu verbessern, und die die aktuelle EU-Politik gegen Afrophobie und Antiziganismus weiterentwickeln und neue politische Maßnahmen in dieser Hinsicht ausarbeiten; weist vor allem darauf hin, dass der EU-Koordinator zum Thema Antiziganismus dafür zuständig sein sollte, die Arbeit des Referats Antidiskriminierung und Koordinierung von Roma-Angelegenheiten der Kommission zu stärken und zu ergänzen, indem er das Team stärkt, angemessene Mittel bereitstellt und weitere Mitarbeiter einstellt, damit genügend Kapazitäten zur Bekämpfung des Antiziganismus, zur Stärkung des Bewusstseins bezüglich des Roma-Holocaust und zur Aufrechterhaltung der Erinnerung an den Holocaust zur Verfügung stehen; empfiehlt die Einführung europäischer Rahmen für nationale Strategien zur Bekämpfung von Afrophobie, Antisemitismus und Islamfeindlichkeit;

85.

verurteilt mit Nachdruck die von Regierungen der Mitgliedstaaten ergriffenen Schritte zur Untergrabung und Verteufelung der Zivilgesellschaft und regierungsunabhängiger Organisationen; fordert die Mitgliedstaaten dringend dazu auf, zivilgesellschaftliche Organisationen zu unterstützen, da sie mit ihrer Tätigkeit oftmals die vom Staat erbrachten Sozialleistungen ergänzen oder Lücken schließen, die der Staat nicht schließt;

86.

schlägt vor, einen EU-Koordinator für den zivilgesellschaftlichen Raum und die Demokratie zu benennen, der damit beauftragt werden soll, die Arbeit der EU und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu koordinieren, eine Überwachungsfunktion auszuüben und Ansprechpartner der nichtstaatlichen Organisationen bei Vorfällen im Zusammenhang mit der Unterwanderung der Bestimmungen zur Begrenzung der Arbeitszeit zu sein;

87.

fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Teilhabe der Zivilgesellschaft und Indikatoren für den zivilgesellschaftlichen Raum zu erarbeiten;

o

o o

88.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  http://migration.iom.int/docs/2016_Flows_to_Europe_Overview.pdf

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0409.

(3)  Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI.

(4)  Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).


5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/25


P8_TA(2018)0057

Perspektiven und Herausforderungen für den Bienenzuchtsektor in der EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu den Perspektiven und Herausforderungen für den Bienenzuchtsektor in der EU (2017/2115(INI))

(2019/C 129/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zur Gesundheit von Honigbienen und zu den Herausforderungen für den Bienenzuchtsektor (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Landwirtschaft und Fischerei“ (8606/11 ADD 1 REV 1) zur Mitteilung der Kommission zur Gesundheit von Honigbienen (COM(2010)0714),

unter Hinweis auf die Europäische Bienen- und Bestäuberwoche — die Bienenwoche der EU –, die seit 2012 beim Europäischen Parlament veranstaltet wird,

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom September 2017 mit dem Titel „Erhebung und Austausch von Daten zur Bienengesundheit: Hin zu einer europäischen Partnerschaft für Bienen“, in dem die Europäische Partnerschaft für Bienen ins Leben gerufen wurde,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0014/2018),

A.

in der Erwägung, dass der Bienenzuchtsektor integraler Bestandteil der europäischen Landwirtschaft ist und mehr als 620 000 Imker in der EU umfasst (2); in der Erwägung, dass die Bienenzucht in großem Umfang als Hobby oder für den eigenen Bedarf wie auch beruflich betrieben wird;

B.

in der Erwägung, dass der von Bienen generierte wirtschaftliche Wert Bestäubung und die Erzeugung von Honig, Bienenwachs und sonstigen Produkten im Rahmen der Bienenhaltung umfasst, dass jedoch auch Holzrahmen oder Bienenstöcken sowie Imkerreisen große Bedeutung zukommt;

C.

in der Erwägung, dass der Bienenzuchtsektor für die EU von zentraler Bedeutung ist und einen wesentlichen Beitrag für die Gesellschaft leistet, sowohl wirtschaftlich in Höhe von etwa 14,2 Mrd. EUR jährlich als auch ökologisch, indem das ökologische Gleichgewicht und die Artenvielfalt erhalten werden, da 84 % der Pflanzenarten und 76 % der Lebensmittelerzeugung in Europa von der Bestäubung durch Honig- und Wildbienen abhängig sind;

D.

in der Erwägung, dass Bienen und andere Bestäuber für Bestäubung sorgen und somit die Vermehrung zahlreicher Kultur- und Wildpflanzen gewährleisten, wodurch wiederum in Europa wie auch weltweit kostenlos die Lebensmittelerzeugung und die Lebensmittelsicherheit gewährleistet und die Artenvielfalt erhalten wird; in der Erwägung, dass die Wichtigkeit der Bestäubung in der EU nicht ausreichend anerkannt und diese häufig als selbstverständlich angesehen wird, während etwa in den Vereinigten Staaten bis zu 2 Mrd. EUR pro Jahr für künstliche Bestäubung aufgewendet werden; in der Erwägung, dass in Europa etwa 10 % der weltweit vorkommenden Bienenarten beheimatet sind; in der Erwägung, dass nach Angaben des französischen staatlichen Instituts für Agrarforschung das Bienensterben weltweit 150 Mrd. EUR kostet, d. h. 10 % des Handelswerts von Nahrungsmitteln, woraus ersichtlich wird, dass Maßnahmen zum Schutz der Bestäuberinsekten getroffen werden müssen;

E.

in der Erwägung, dass die jüngsten Studien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zeigen, dass eine Steigerung der Dichte und Vielfalt der Bestäuberinsekten direkte Auswirkungen auf den Ernteertrag hat und somit Kleinlandwirten allgemein geholfen werden kann, ihre Produktivität um durchschnittlich 24 % zu steigern;

F.

in der Erwägung, dass nicht alle Länder über ein System zur Registrierung von Imkern und Bienenstöcken verfügen, das die Überwachung der Entwicklungen in der Branche, des Marktes und der Bienengesundheit erleichtern würde;

G.

in der Erwägung, dass die Kommission 2004 32 Millionen EUR jährlich für nationale Bienenzuchtprogramme ausschließlich für die Bienenzucht bereitstellte und diese Unterstützung 2016 auf 36 Millionen angestiegen war, jedoch nach wie vor bei weitem nicht ausreichend ist (da sie nur 0,0003 % des Haushalts der GAP entspricht);

H.

in der Erwägung, dass die Zahl der Honigbienenvölker zwischen 2004 und 2016 aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten um 47,8 % zunahm, während die Unterstützung durch die EU nur um 12 % erhöht wurde, so dass die verfügbaren EU-Mittel nicht ausreichen, um die Bienenpopulation zu erhalten und die Imker entsprechend dabei zu unterstützen, nach Populationseinbußen in jenen Mitgliedstaaten, in denen hohe Sterblichkeitsraten zu verzeichnen waren, ihre Bienenvölker zu erneuern;

I.

in der Erwägung, dass trotz dieser statistischen Zunahme viele Berufsimker ihre Tätigkeit eingestellt haben und die Zahl der Bienenvölker in einigen Mitgliedstaaten um 50 % oder mehr zurückgegangen ist (3), was auf die Auswirkungen des Klimawandels (z. B. Frost im Frühjahr, Trockenheit, Brände), auf bestimmte chemische Wirkstoffe und auf Beeinträchtigungen des Honigbinnenmarktes der EU zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass auch heute nach wie vor zahlreiche Fälle von Winterverlust und Erkrankungen verzeichnet werden;

J.

in der Erwägung, dass sich nationale Programme zugunsten des Bienenzuchtsektors, die aus EU-Mitteln kofinanziert werden, insgesamt positiv auswirken; in der Erwägung, dass es eher die Umsetzung im jeweiligen Mitgliedstaat ist, die manchmal zu einem Vertrauensverlust der Branche und somit zu einer geringeren Inanspruchnahme führen kann;

K.

in der Erwägung, dass die Imkerei unter einer besonders nachteiligen Generationenstruktur und unter Überalterung leidet, da nur ein geringer Anteil der Imker jünger als 50 Jahre ist, was die Zukunft der Branche gefährdet; in der Erwägung, dass die Imkerei eine potenzielle Quelle für Beschäftigung und Integration junger Menschen in den ländlichen Gebieten darstellt, da in vielen europäischen Regionen der Zugang zu Land begrenzt ist;

L.

in der Erwägung, dass fundiertes theoretisches Wissen in Verbindung mit praktischer Ausbildung dabei helfen kann, die Herausforderungen, mit denen Bienenvölker konfrontiert sein werden, besser zu verstehen und zu bewältigen, und dass daher beide wichtig sind; in der Erwägung, dass Imker im Hinblick auf künftige Herausforderungen — Klimawandel, Naturkatastrophen, schwindende Zahl an Bienenweiden, in manchen Regionen Angriffe von Wildtieren und von Zugvogelarten (Bienenvölker sind solchem räuberischen Verhalten stark ausgesetzt, weil Imkerei oft im Freien betrieben wird) und in manchen Mitgliedstaaten hoher Verwaltungsaufwand — verantwortungsvoll und professionell sowie in enger Zusammenarbeit mit Landwirten agieren sollten;

M.

in der Erwägung, dass die von der EU kofinanzierten nationalen Programme zugunsten der Imkerei Teilnehmern die Möglichkeit bieten, Projekte im Bereich Forschung und Entwicklung zu betreiben; in der Erwägung, dass erfolgreiche Projekte sehr viel dazu beitragen können, den Bienenzuchtsektor zu stärken und seine Fähigkeit zu verbessern, natürlichen Krisen und Marktkrisen standzuhalten; in der Erwägung, dass durch Wissenstransfer und den Austausch bewährter und innovativer Verfahren dem europäischen Bienenzuchtsektor ein Mehrwert entsteht, insbesondere wenn sie durch ein spezifisches Programm ergänzt werden, etwa das laufende Programm „Erasmus für Imker“ im Rahmen von Säule II der GAP;

N.

in der Erwägung, dass der sogenannte Wanderfeldbau viele positive Aspekte, aber auch einige problematische aufweist, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung von Vorschriften gegen die Ausbreitung von Risikosituationen, und dass er daher eingehender kontrolliert werden sollte;

O.

in der Erwägung, dass die erhöhte Sterblichkeit bei Honigbienen und Wildbestäubern in Europa, die sich zurzeit beobachten lässt, aufgrund ihrer negativen Auswirkungen auf die Landwirtschaft, die Artenvielfalt und die Ökosysteme besorgniserregend ist; in der Erwägung, dass die erhöhte Bienensterblichkeit auf mehrfache Stressfaktoren zurückzuführen ist, die je nach geografischem Gebiet, örtlichen Merkmalen oder Klimabedingungen variieren; in der Erwägung, dass zu diesen Faktoren die schwerwiegenden Auswirkungen gebietsfremder invasiver Arten wie die Varroamilbe, der Kleine Beutenkäfer (Aethina tumida) und Vespa velutina (Asiatische Hornisse) und der Amerikanischen Faulbrut (Bienenpest) sowie von tierpathogenen Erregern, etwa der Nosemose, die Auswirkungen bestimmter Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln und sonstigen Bioziden, der Klimawandel, die Umweltschädigung, die Verschlechterung der Lebensräume und das allmähliche Verschwinden von Blütenpflanzenarten gehören; in der Erwägung, dass Bienen von Agrarland abhängig sind, wobei Landflächen und die Vielfalt der Kulturen ihre wichtigste Nahrungsmittelquelle sind, und dass es daher nützlich wäre, wenn sowohl Imker als auch Landwirte eine bestimmte Art von im Umweltinteresse genutzten Flächen einsetzen, sogenannte „Bienenweideflächen“, die in der Folge in allen Mitgliedstaaten umfassend verwendet werden könnten, vor allem in der Jahreszeit, in der es nur wenige blühende Pflanzen gibt;

P.

in der Erwägung, dass Imker oft hilflos vor Bienenkrankheiten und Bienenschädlingen stehen, weil es ihnen an Information, Schulung und wirksamen Gegenmaßnahmen, etwa Zugang zu Arzneimitteln für die Behandlung von Bienen, fehlt; in der Erwägung, dass Imker derzeit Unterstützung für Maßnahmen zum Schutz gegen die Varroamilbe erhalten, diese Maßnahmen jedoch noch nicht uneingeschränkt erfolgreich sind, weil Anstrengungen im Bereich Forschung und Entwicklung nach wie vor unzulänglich sind, was die Behandlung gegen Parasiten, die Auswirkungen der Ernährung der Bienen und die Gefährdung durch chemische Erzeugnisse betrifft;

Q.

in der Erwägung, dass die Verpflichtung von Imkern, Krankheiten und Parasiten zu melden, zu einer systematischen Zerstörung von Bienenstöcken führt, was zur Folge haben könnte, dass Imker dieser Meldepflicht eher nicht nachkommen; in der Erwägung, dass auf dem Markt nur in beschränktem Umfang Arzneimittel zur Behandlung von Bienenkrankheiten verfügbar sind, was dem vermehrten Bedarf an wirksamen Tierarzneimitteln nicht gerecht wird; in der Erwägung, dass zur Bekämpfung der Varroamilbe mehrere natürliche Stoffe getestet wurden, von denen drei zur Grundlage für eine biologische Behandlung geworden sind, nämlich Ameisensäure, Oxalsäure und Thymol;

R.

in der Erwägung, dass ausgehend von Monokultur arbeitende landwirtschaftliche Betriebe, die Nutzpflanzenarten und Hybride einsetzen, deren Nektar- und Pollengehalt geringer und deren Blütezeit kürzer ist, sowohl die Artenvielfalt als auch den Umfang der als Bienenweiden genutzten Flächen signifikant verringern; in der Erwägung, dass britische Wissenschaftler vor kurzem zu der Schlussfolgerung gelangt sind, dass lokale und regionale Bienenarten in einem Gebiet besser überleben als Honigbienenarten, die von anderswo angesiedelt wurden (4); in der Erwägung, dass die langfristige Gesundheit und Nachhaltigkeit des Bienenzuchtsektors in Europa darauf beruht, dass die langfristige Gesundheit und Nachhaltigkeit lokaler Honigbienen-Ökotypen gewährleistet wird, deren Vielfalt und Fähigkeit zur Anpassung an lokale Gegebenheiten von großer Bedeutung ist;

S.

in der Erwägung, dass sowohl die Zwischenstaatliche Plattform für Biodiversität und Ökosystem-Dienstleistungen (IPBES) in ihrem Bericht vom 26. Februar 2016 als auch die Weltnaturschutzunion (IUCN) in ihren „weltweit integrierten Bewertungen“ systemischer Insektizide vor dem Rückgang von Bestäubern warnen; in der Erwägung, dass Bienen ein wichtiger Indikator für die Qualität der Umwelt sind;

T.

in der Erwägung, dass Imker, Landwirte, Umweltschützer und Bürger erwarten, dass ausgehend von einem klaren wissenschaftlichen Konsens über alle Ursachen der Bienensterblichkeit, einschließlich der Auswirkungen von in Pestiziden enthaltenen Wirkstoffen (z. B. Neonikotinoide und andere systemische Insektizide) gemäß der Definition der EFSA Maßnahmen ergriffen werden;

U.

in der Erwägung, dass voneinander abweichende wissenschaftliche Schlussfolgerungen teilweise dadurch zu erklären sind, dass auf unterschiedliche Analysemethoden und Forschungsprotokolle zurückgegriffen wird; in der Erwägung, dass der Mangel an Koordinierung der Forschungsarbeiten über die Bestäuber auf EU-Ebene sowie an zugänglichen, unter den Akteuren harmonisierten Daten zu einer Vervielfachung von Studien führt, die voneinander abweichen oder einander widersprechen;

V.

in der Erwägung, dass der Dialog und die Zusammenarbeit sämtlicher Beteiligter (Imker, Landwirte, wissenschaftliche Sachverständige, nichtstaatliche Organisationen, lokale Gebietskörperschaften, Pflanzenschutzunternehmen, Privatwirtschaft, Tierärzte und Öffentlichkeit) weitergeführt und vertieft werden müssen, um die Forschung zu koordinieren und alle zusammengetragenen, relevanten Daten rechtzeitig auszutauschen;

W.

in der Erwägung, dass eine generelle Nachfrage nach einer gemeinsamen, harmonisierten Datenbank besteht, die u. a. Angaben zur Art der Feldfrucht und zum landwirtschaftlichen Verfahren, zum Vorhandensein von Schädlingen und Krankheiten, zu den Klima- und Wetterbedingungen, zur Landschaft und Infrastruktur, zur Bienenvölkerdichte und zur Bienensterblichkeitsrate je Region enthält, sowie nach entsprechenden digitalen Instrumenten und Technologien, die für Bienen nicht schädlich sind, und Medien, wie im Rahmen der Initiative „Europäische Partnerschaft für Bienen“, die im Juni 2017 verabschiedet wurde, vorgeschlagen wird; in der Erwägung, dass die Ergebnisse der umfassenden wissenschaftlichen Bewertung durch die EFSA, die bereits seit mehr als einem Jahr ausständig sind, benötigt werden, damit Entscheidungen getroffen werden können, denen die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde liegen; in der Erwägung, dass so rasch wie möglich klare Ergebnisse zu allen Indikatoren der Bienengesundheit benötigt werden, insbesondere mittels Feldversuchen, um das Bienensterben zu beenden und zu senken; in der Erwägung, dass Imker, Landwirte und Bürger von der Kommission erwarten, dass sie gemeinsam mit den entsprechenden Agenturen der EU und Sachverständigen der Mitgliedstaaten die Leitlinien der EFSA zur Bewertung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Bienen genau überwacht, und dass sie von den Mitgliedstaaten erwarten, dass diese Leitlinien getreu umsetzen;

X.

in der Erwägung, dass die Honigerzeugung auch von den Witterungsverhältnissen beeinflusst wird, da warmes, feuchtes Wetter die Honigproduktion fördert, während kaltes und gleichzeitig nasses Wetter sie behindert; in der Erwägung, dass Verluste im Herbst und Winter zur Ausdünnung der Bienenvölker und zu einem Rückgang der Honigproduktion beitragen, der in manchen Mitgliedstaaten bis zu 50 % und in manchen Regionen sogar 100 % betragen kann;

Y.

in der Erwägung, dass dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass die Größe der Honigbienenpopulationen in den einzelnen landwirtschaftlichen Gebieten variiert und in einigen honigerzeugenden Ländern zunimmt, während sie in anderen zurückgeht;

Z.

in der Erwägung, dass der Anstieg der Bienensterblichkeit die Imker zwingt, regelmäßiger Völker nachzukaufen, was einen Anstieg der Produktionskosten nach sich zieht; in der Erwägung, dass sich die Kosten eines Bienenvolks seit 2002 mindestens vervierfacht haben; in der Erwägung, dass die Ersetzung eines Bienenvolks häufig einen kurz- und mittelfristigen Rückgang der Erzeugung mit sich bringt, da neue Völker zu Beginn ihrer Ansiedlung weniger produktiv sind; in der Erwägung, dass Imker niemals so viele Bienenvölker zur Honigproduktion einsetzen wie die Statistiken besagen, da sie im Laufe des Jahres auf Kosten der erzeugten Menge — da zur Wiederherstellung verlorener Völker ebenfalls Honig erforderlich ist — die ursprüngliche Anzahl an Völkern wiederherstellen;

AA.

in der Erwägung, dass sich in manchen Drittländern die Menge an erzeugtem und an exportiertem Honig in den vergangenen 15 Jahren verdoppelt hat; in der Erwägung, dass die EU gerade einmal zu 60 % ihren eigenen Bedarf an Honig produziert und dieser Prozentsatz nicht steigt, wohingegen sich die Zahl der Bienenvölker in der EU zwischen 2003 und 2016 fast verdoppelt hat und die Zahl der Imker während desselben Zeitraums von etwa 470 000 auf etwa 620 000 gestiegen ist; in der Erwägung, dass 2016 die drei wichtigsten europäischen Honigerzeuger Rumänien, Spanien und Ungarn waren, gefolgt von Deutschland, Italien und Griechenland;

AB.

in der Erwägung, dass die EU jährlich etwa 40 % ihres Bedarfs an Honig einführt; in der Erwägung, dass eingeführter Honig im Jahr 2015 durchschnittlich 2,3 Mal billiger war als in der EU erzeugter Honig; in der Erwägung, dass die EU jährlich etwa 200 000 Tonnen Honig einführt, hauptsächlich aus China, der Ukraine, Argentinien und Mexiko, wodurch Imkern aus der EU gegenüber Erzeugern aus Drittländern ein erheblicher Wettbewerbsnachteil entsteht und ein höheres Maß an Selbstversorgung verhindert wird; in der Erwägung, dass eingeführter Honig häufig nicht den Standards entspricht, die für Imker aus der EU gelten;

AC.

in der Erwägung, dass die Verbraucher oft glauben, Honig aus der EU zu verzehren, wenn ein Teil dieses Honigs in Wirklichkeit eine Mischung von Honig aus der EU und aus einem Drittland ist, während ein Großteil des eingeführten Honigs verfälscht ist;

AD.

in der Erwägung, dass die Honigmenge aus den weltweit größten honigerzeugenden Regionen aufgrund des schlechten Gesundheitszustands der Bienen seit 2002 stagniert oder zurückgegangen ist, während sich die in China produzierte Honigmenge verdoppelt hat (auf etwa 450 000 Tonnen pro Jahr seit 2012) und somit größer ist als die Honigerzeugung der EU, Argentiniens, Mexikos, der USA und Kanadas zusammen;

AE.

in der Erwägung, dass 2015 mehr als die Hälfte der Honigeinfuhren der EU aus China kam — etwa 100 000 Tonnen, doppelt so viel wie die 2002 eingeführte Menge –, obwohl in anderen Teilen der Welt die Zahl der Bienenvölker zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass Imkerverbänden und Berufsimkern zufolge ein Großteil des aus China eingeführten Honigs mit exogenem Zucker aus Zuckerrohr oder Mais verfälscht sein könnte; in der Erwägung, dass es nicht allen Mitgliedstaaten möglich ist, an Kontrollstellen an den Außengrenzen der EU Analysen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten bei eingeführtem Honig aufzudecken;

AF.

in der Erwägung, dass Honig das am dritthäufigsten verfälschte Produkt weltweit ist; in der Erwägung, dass durch eine Verfälschung den europäischen Imkern große Schäden entstehen und die Verbraucher beträchtlichen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind;

AG.

in der Erwägung, dass Sachverständigen zufolge das Chloramphenicol-Problem 2002 von den Unternehmen, die Honig aus China exportierten, nicht dadurch gelöst wurde, dass die Vorschriften eingehalten wurden, sondern durch die Verwendung von Harzfiltern;

AH.

in der Erwägung, dass der Rat „Landwirtschaft und Fischerei“ auf seiner Tagung im Dezember 2015 Fragen zur Qualität von in die EU importiertem Honig sowie die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Bienenzuchtsektors erörterte; in der Erwägung, dass die Kommission daraufhin zentralisierte Kontrollen von Honig anordnete;

AI.

in der Erwägung, dass die Honigproben der Mitgliedstaaten von der Gemeinsamen Forschungsstelle untersucht wurden, die unter anderem feststellte, dass 20 % der Proben — die an der Außengrenze der EU sowie in den Räumlichkeiten der Importeure gezogen wurden — nicht den in der Richtlinie 2001/110/EG über Honig festgelegten Kriterien für die Zusammensetzung von Honig bzw. für die Verfahren zur Erzeugung von Honig entsprachen und dass 14 % der Proben Zucker zugesetzt war; in der Erwägung, dass dessen ungeachtet verfälschter und gepanschter Honig weiterhin nach Europa kommt;

AJ.

in der Erwägung, dass laut dem auch in der EU verwendeten Codex Alimentarius Honig ein natürliches Produkt ist, dem kein Stoff zugesetzt oder entzogen werden darf und das nicht außerhalb des Bienenstocks getrocknet werden sollte;

AK.

in der Erwägung, dass das Ungleichgewicht auf dem europäischen Honigmarkt, das die Folge der massiven Einfuhr von verfälschtem, billigen Honig ist, dazu geführt hat, dass zwischen 2014 und 2016 der Kaufpreis von Honig in den wichtigsten Erzeugerländern der EU (Rumänien, Spanien, Ungarn, Bulgarien, Portugal, Frankreich, Italien, Griechenland und Kroatien) um 50 % gesunken ist, und dass dies die europäischen Imker weiterhin in eine schwierige und benachteiligte Lage versetzt;

AL.

in der Erwägung, dass laut Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Absatz 2 der Honigrichtlinie geändert durch die Richtlinie 2014/63/EU die obligatorische Angabe der Ursprungsländer durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden kann, wenn der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland hat: „Mischung von Honig aus EU-Ländern“, „Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern“ oder „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“; in der Erwägung, dass die Angabe „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“ für den Verbraucher nicht ausreichend informativ ist;

AM.

in der Erwägung, dass viele Verpacker und Händler in der Honigbranche heutzutage Missbrauch mit dieser Art der Ursprungsangabe treiben, um das tatsächliche Ursprungsland sowie den Anteil von Honig aus den einzelnen Ländern zu verbergen, weil die Käufer sich immer besser informieren und Lebensmitteln aus bestimmten Ländern immer mehr misstrauen; in der Erwägung, dass viele große Honigerzeugerländer wie die USA, Kanada, Argentinien oder Mexiko viel strengere Anforderungen an die Kennzeichnung von Honig haben als die EU mit ihren vereinfachten Bestimmungen, so dass die erforderliche Information der Verbraucher in diesen Ländern viel besser gewährleistet ist als in der EU;

AN.

in der Erwägung, dass im Rahmen der derzeit geltenden Bestimmungen betrügerische Praktiken bei verarbeiteten Erzeugnissen wie Keksen, Frühstücksflocken, Konfekt usw. außer Acht gelassen werden; in der Erwägung, dass die Angabe „Honig“ Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Inhalt des betreffenden Erzeugnisses in die Irre führen kann, weil sie häufig verwendet wird, wenn viel weniger als 50 % des Zuckergehalts des Erzeugnisses von Honig stammt;

AO.

in der Erwägung, dass die im Jahr 2014 ins Leben gerufene Initiative „Europäisches Honigfrühstück“ sehr erfolgreich war und dass diese ausgezeichnete Initiative allen Mitgliedstaaten der EU offen steht, um einen Beitrag dazu zu leisten, Kinder dahingehend zu erziehen, dass sie gesunde Nahrungsmittel — wie Honig — zu sich nehmen, und um den Bienenzuchtsektor zu fördern; in der Erwägung, dass Slowenien am 11. Mai 2015 auf der Tagung des Rates „Landwirtschaft und Fischerei“ den Anstoß zur Anerkennung des 20. Mai als von den Vereinten Nationen auszurufenden Weltbienentags gab und diese Idee bei allen Mitgliedstaaten auf große Unterstützung und auch auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) im Juli 2017 in Rom auf Zustimmung stieß; in der Erwägung, dass man dort übereinkam, sich insbesondere auf den Bienenzuchtsektor unter dem Aspekt der Landwirtschaft, des Pflanzenschutzes und der umweltverträglichen Landwirtschaft zu konzentrieren, weil Bienen für das ökologische Gleichgewicht weltweit von großer Bedeutung sind;

AP.

in der Erwägung, dass die Programme der EU für Obst, Gemüse und Milch in der Schule ein zentrales Werkzeug darstellen, um Kindern die Landwirtschaft und die Vielfalt an landwirtschaftlichen Erzeugnissen der EU wieder näherzubringen, insbesondere an Erzeugnissen aus ihrer Region; in der Erwägung, dass diese Programme es den Mitgliedstaaten ermöglichen, neben der Förderung des Verzehrs von frischem Obst und Gemüse sowie von Milch auch andere lokale, regionale oder nationale Spezialitäten einzubeziehen, wie etwa Honig;

AQ.

in der Erwägung, dass die Einbeziehung lokaler Erzeuger in die Programme der EU für Schulobst, -gemüse und -milch zwar eine zusätzliche verwaltungstechnische und finanzielle Belastung mit sich bringt, dass jedoch der Sektor und die Honigkette insgesamt Nutzen aus den potenziellen Vorteilen — Sensibilisierung für den ernährungsphysiologischen Wert von Honig, die Bedeutung der Bienenzucht, Förderung des Verzehrs von Honig und die reibungslose Einbindung vor allem lokaler Imker — ziehen könnten; in der Erwägung, dass es für lokale Erzeuger schwierig ist, sich an den an Schulen gerichteten Programmen der EU zu beteiligen, weil in einigen Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften für den Direktverkauf kleiner Mengen Honig restriktiv angewandt werden; in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, die Erzeugung vor Ort und den Verbrauch im Nahbereich zu fördern;

AR.

in der Erwägung, dass der jährliche Honigverbrauch in den Mitgliedstaaten der EU sehr große Unterschiede aufweist: während der durchschnittliche Verbrauch in den Mitgliedstaaten Westeuropas bei 2,5 bis 2,7 kg pro Person liegt, beträgt er für jene Mitgliedstaaten, die der EU seit 2004 beigetreten sind, zum Teil nur 0,7 kg; in der Erwägung, dass die europäischen Qualitätsregelungen und insbesondere die geografischen Angaben große Bedeutung für den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen haben; in der Erwägung, dass bisher mehr als 30 geografische Angaben für Honig eingetragen wurden; in der Erwägung, dass die Angaben „europäisch“ und „Made in Europe“ oft mit hochwertigen Erzeugnissen assoziiert werden;

AS.

in der Erwägung, dass Honig insbesondere aufgrund seiner antiseptischen, entzündungshemmenden und die Heilung fördernden Eigenschaften positive physiologische Auswirkungen hat, die in der künftigen Agrarpolitik stärker anerkannt werden könnten;

AT.

in der Erwägung, dass zahlreiche Beispiele von Selbstorganisation und Direktverkauf vom Imker zeigen, dass der Verkauf von Honig, insbesondere in Bioqualität, und von anderen Imkereierzeugnissen mit kurzen Lieferketten und auf lokalen Erzeugermärkten großen Erfolg hat;

AU.

in der Erwägung, dass die Bienenhaltung in der Stadt in den letzten Jahren immer beliebter geworden ist und das Potenzial hat, einen größeren Kreis an Bürgern, u. a. auch Kinder, stärker für die Natur und die sich aus der Bienenhaltung ergebenden Vorteile zu sensibilisieren; in der Erwägung, dass das Anpflanzen von Blütenpflanzen in Gärten und Städten durch die Bürger oder die lokalen und regionalen Behörden ebenfalls zur Bereicherung der Nahrung der Bestäuber beiträgt;

AV.

in der Erwägung, dass weitere Imkereiprodukte, etwa Pollen, Propolis, Bienenwachs, Apitoxin und Gelée royale, ebenfalls wesentlich zum Wohlbefinden der Bürger beitragen und als hochwertige Lebensmittel eingesetzt und als Teil einer natürlichen Lebensweise betrachtet werden; in der Erwägung, dass sie auch in der Gesundheits- und Kosmetikindustrie eine wichtige Rolle spielen und somit eine zusätzliche Ressource darstellen, mit der sich die wirtschaftliche Situation von Imkern verbessern lässt; jedoch in der Erwägung, dass diese Produkte in der Richtlinie über Honig nicht definiert sind und dass dieses Versäumnis der Umsetzung einer wirksamen Politik für die Branche im Weg steht und Qualitätsmaßnahmen und die Bekämpfung von Betrug und Verfälschung behindert; in der Erwägung, dass jeder Mitgliedstaat beschließen kann, den Anbau von GVO in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten, um die europäischen Verbraucher vor Honig zu schützen, der durch genetisch veränderten Pollen verunreinigt ist;

AW.

in der Erwägung, dass große Mengen Honig in die EU eingeführt werden und dies oftmals ernsthafte Störungen und sogar Krisen auf dem EU-Honigmarkt hervorruft, indem es dazu beiträgt, den europäischen Bienenzuchtsektor zu schwächen; in der Erwägung, dass der Bienenzuchtsektor es verdient, bei Verhandlungen über Freihandelsabkommen in der EU als Priorität behandelt zu werden, und Honig und sonstige Bienenerzeugnisse als „empfindliche Erzeugnisse“ eingestuft werden sollten;

Die Bedeutung der Imkerei

1.

hebt hervor, dass Honigbienen neben Wildbienen und sonstigen Bestäubern durch die Bestäubung von Blumen und Feldfrüchten grundlegende Leistungen für das Ökosystem und die Landwirtschaft erbringen, ohne die es keine europäische Landwirtschaft und insbesondere keinen Anbau entomophiler Pflanzen (Pflanzen, die von Insekten bestäubt werden) gäbe; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung der GAP hervor, die auf eine nachhaltige Entwicklung und auf die Stärkung der Artenvielfalt ausgerichtet ist, was nicht nur für das Fortbestehen und die Bestandsauffüllung der Bienen, sondern auch für die Ernteerträge von Feldfrüchten besser ist;

2.

fordert die Kommission auf, in künftigen Vorschlägen für die Agrarpolitik die Vorrangstellung der Imkerei in Bezug auf Unterstützung und Vereinfachung, Forschung und Innovation sowie Schulungsprogramme für die Bienenzucht sicherzustellen;

3.

hebt hervor, dass die EU zwar weitere Maßnahmen für Imker und Bienen ergreifen kann, dass jedoch der Beitrag der derzeitigen GAP dazu anerkannt werden muss, die Bienenzucht zu unterstützen und mittels verschiedener Instrumente — Maßnahmen zur Diversifizierung der Kulturen, ökologische Vorrangflächen, Natura 2000, organische Landwirtschaft, sonstige Agrarumweltmaßnahmen, mit denen die Ansiedlung von Bienenvölkern unterstützt wird, Maßnahmen zum Klimaschutz oder die Europäische Innovationspartnerschaft — potenziell auch die Umwelt und die Artenvielfalt zu verbessern;

Unterstützung der EU für Imker

4.

hebt hervor, dass die finanzielle Unterstützung der Bienenzucht zur Lebensmittelproduktion und zu therapeutischen Zwecken zielgerichteter und wirksamer strukturiert und im Rahmen einer künftigen Agrarpolitik (voraussichtlich ab 2021) entsprechend erhöht werden muss;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Bienenzuchtsektor der EU mittels starker politischer Instrumente und angemessener Finanzierungsmaßnahmen, die dem derzeitigen Bienenbestand entsprechen, zu unterstützen; schlägt daher vor, die Linie im Haushalt der EU, die für nationale Bienenzuchtprogramme vorgesehen ist, um 50 % aufzustocken und somit der derzeitigen Honigbienenpopulation in der EU und der Bedeutung des Sektors insgesamt Rechnung zu tragen; legt allen Mitgliedstaaten eindringlich nahe, gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation ein nationales Programm für ihre Bienenzuchtbranche zu entwickeln;

6.

fordert die Kommission auf, die Aufnahme einer neuen Unterstützungsregelung für Imker in die GAP nach 2020 eingehend zu prüfen, um die ökologische Rolle von Bienen als Bestäuber angemessen widerzuspiegeln; hebt diesbezüglich hervor, dass den besonderen Bedürfnissen von Mikrounternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, einschließlich jenen, die ihre Tätigkeit in Regionen in äußerster Randlage, in Bergregionen und auf Inseln ausüben, Rechnung getragen werden muss; fordert die Kommission ferner auf, zusätzliche Maßnahmen zu prüfen, etwa eine Unterstützung für den Kauf von Wachsböden;

7.

fordert die Imker zu einem aktiven Dialog mit den zuständigen Behörden auf, damit die nationalen Bienenzuchtprogramme wirksamer angewandt und etwaige wiederkehrende Probleme korrigiert und die Programme somit verbessert werden;

Risikomanagement

8.

fordert die Kommission auf, eine Studie über die Durchführbarkeit eines Risikomanagementsystems in der Bienenzucht im Rahmen der nationalen Bienenzuchtprogramme einzuleiten, um die Produktionseinbußen von Berufsimkern aufzufangen; schlägt daher eine Vergütung vor, die anhand des durchschnittlichen Umsatzes der betroffenen Betriebe berechnet wird; unterstreicht, dass sich in mehreren Mitgliedstaaten Versicherungsunternehmen weigern, Bienenvölker zu versichern, und dass es für Imker schwierig ist, auf die Instrumente für das Risikomanagement aus Säule II der GAP zuzugreifen; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Imkern den Zugang zu Instrumenten für das Risikomanagement zu erleichtern;

Von der EU kofinanzierte nationale Bienenzuchtprogramme

9.

hebt hervor, dass es einer angemessenen Schulung in Bienenzucht bedarf, und legt den Mitgliedstaaten nahe, dies als Voraussetzung in die nationalen Programme aufzunehmen; ist der Auffassung, dass die Kosten des Erwerbs von Imkereiausrüstung, die im Rahmen des Maßnahmenprogramms im Bereich der Bienenzucht in den einzelnen Staaten förderungswürdig sind und kofinanziert werden, während des gesamten dreijährigen Programmzeitraums und nicht nur in dem Programmjahr, in dem diese Kosten entstanden sind, anerkannt werden sollten;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung eines Systems für Entschädigungen in ihre nationalen Bienenzuchtprogramme zu prüfen, die gewährt werden, wenn Bienenvölker infolge von Naturkatastrophen, Krankheiten oder räuberischem Verhalten sterben;

11.

fordert die Kommission auf, beim Maßnahmenprogramm im Bereich der Bienenzucht in den einzelnen Staaten eine Verlegung des Programmzeitraums auf einen späteren Termin im Jahr (30. Oktober) vorzuschlagen, der nach der derzeit geltenden Verordnung am 31. Juli endet, was in einigen Mitgliedstaaten der Höhepunkt der Bienensaison und somit kein geeigneter Zeitpunkt ist;

12.

weist darauf hin, dass die Ausbreitung des Braunbären und anderer Beutegreifer in einigen Regionen in Europa die Imker vor neue Herausforderungen in Bezug auf ihre persönliche Sicherheit und ihre wirtschaftliche Tätigkeit stellt, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Reaktionsmöglichkeiten zu entwickeln, insbesondere auch durch Entschädigung der entstandenen Schäden;

Forschung, Aus- und Fortbildung

13.

schlägt vor, Forschungsthemen zur Bienenzucht und die entsprechenden Ergebnisse auch nach dem Vorbild des Konsortiums Apitherapy project (Projekt Apitherapie) — vor allem wenn sie von der EU finanziert werden — innerhalb der Mitgliedstaaten auszuweiten und zu verbreiten, damit es nicht zu Doppelarbeit kommt; fordert in diesem Zusammenhang die Einrichtung einer gemeinsamen, auf EU-Ebene harmonisierten digitalen Datenbank, über die Imker, Forscher und alle beteiligten Parteien Informationen austauschen können; fordert die Kommission daher auf, europäische Forschungsprojekte zur Bienenzucht zu fördern und zu stärken, etwa das Forschungsprogramm der EFSA im Rahmen des Projekts „Erhebung und Austausch von Daten zur Bienengesundheit: Hin zu einer europäischen Partnerschaft für Bienen“; erachtet es als absolut notwendig, dass von privater und von öffentlicher Seite stärker in fachliche und wissenschaftliche Kenntnisse investiert wird und dass es hierfür auf nationaler Ebene wie auch auf EU-Ebene Anreize gibt, insbesondere zu genetischen und veterinärmedizinischen Aspekten und zur Entwicklung innovativer Arzneimittel für Bienen; unterstützt die Tätigkeit von Referenzeinrichtungen und -labors der EU, die zu einer besseren Koordinierung der Forschung führt, u. a. im Hinblick auf die weiterführende Untersuchung der Ursachen des Bienensterbens;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für angemessene Programme für die grundlegende Schulung und Berufsbildung von Imkern zu sorgen; hebt hervor, dass das Lehrmaterial über die landwirtschaftlichen und anderen wirtschaftlichen Aspekte der Bienenzucht hinaus Wissen im Zusammenhang mit Bestäubung und sonstigen Ökosystemdienstleistungen wie Bewahrung des ökologischen Gleichgewichts und Erhalt der Artenvielfalt vermitteln sollte; ist der Auffassung, dass gemeinsam mit Imkern zu diesen Themen auch spezifische Ausbildungsmodule für landwirtschaftliche Erzeuger erarbeitet werden sollten, die Land bestellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine verstärkte Zusammenarbeit und den Austausch von Wissen und Information, einschließlich fortgeschrittener und gegenseitiger Frühwarnsysteme, zwischen Landwirten und Imkern, Förstern, Wissenschaftlern und Tierärzten über Spritzzeiten und sonstige Anwendungen von Insektiziden, die Prävention und Eindämmung von Krankheiten, für Bienen nicht schädliche Technologien und Pflanzenschutzverfahren, die mit einer geringen Sterblichkeit von Bestäubern einhergehen, zu fördern;

15.

fordert die Kommission auf, Empfehlungen dahingehend zu verabschieden, dass in der EU unterschiedliche nationale, hochwertige grundlegende und berufsbildende Bildungsprogramme für Bienenzucht unterstützt werden; fordert Programme, mit denen junge Menschen zur Ergreifung des Imkerberufs angeregt werden, weil in diesem Sektor ein Generationswechsel dringend erforderlich ist; erachtet es als notwendig, das Potenzial des Bienenzuchtsektors in einer Weise weiterzuentwickeln, die auf die Bedürfnisse aller Imker zugeschnitten ist; fordert die Kommission ferner auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und dem Sektor einen Kodex bewährter Verfahren in der Imkerei zu entwickeln, wobei sie durch einen Zugang zu hochwertiger Ausbildung auf der Ebene der Mitgliedstaaten unterstützt wird; legt im Hinblick auf die Berufsausbildung veterinärmedizinischen Fakultäten an Universitäten nahe, die Bereiche der Aufsicht durch die und der Einbeziehung der Veterinärmedizin zu stärken; vertritt die Auffassung, dass mit Hilfe von Programmen wie Horizont 2020 und Erasmus+ die Forschung und Ausbildung im Bereich der Apitherapie gefördert werden sollte;

Bienengesundheit und ökologische Aspekte

16.

äußert sich erneut besorgt darüber, dass die erhöhte Sterblichkeit und der Rückgang von Honigbienen und Wildbestäubern, einschließlich Wildbienen, in Europa erhebliche negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, die Lebensmittelproduktion, die Ernährungssicherheit, die Artenvielfalt, die ökologische Nachhaltigkeit und die Ökosysteme haben wird;

17.

betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten unverzüglich die Maßnahmen einleiten müssen, die erforderlich sind, um eine umfassende und langfristige Strategie für Bienengesundheit und Bestandsauffüllung umzusetzen, um auf diese Weise — auch durch Agrarumweltmaßnahmen, mit denen die Ansiedlung von Bienenvölkern unterstützt wird — den derzeit zurückgehenden Bestand an Wildbienen in der EU zu erhalten;

18.

hebt hervor, wie wichtig die Artenvielfalt für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Bienen ist, da die Tiere dadurch Bienenweiden, natürliche und semi-natürliche Lebensräume sowie extensiv genutztes Dauerweideland zur Verfügung haben; macht darauf aufmerksam, dass wertvolle Bienenfutterpflanzen — wie Kornblumen, Wicken, Disteln oder Weißklee — allmählich verschwinden, was darauf zurückzuführen ist, dass Pflanzenschutzmittel unsachgemäß angewendet werden und dass Grünflächen weniger beweidet werden und stattdessen verstärkt der Heuproduktion dienen; weist darauf hin, dass dies zu einem Mangel an Pollen und in der Folge zu Unterernährung der Bienen führt, was wiederum ein Grund dafür ist, dass sich der Gesundheitszustand der Bienen verschlechtert und sie für Krankheitserreger und Parasiten anfälliger werden; betont, dass Wildblumen und insektenfreundliche Arten in ganz Europa geschützt werden müssen; erinnert daran, dass „Bienenweideflächen“ mit einem Gewichtungsfaktor von 1,5 im Rahmen der Ökologisierung der GAP eine Art von im Umweltinteresse genutzter Fläche darstellen; fordert die Kommission, Saatgutzüchter und Landwirte auf, eine auf Qualität ausgerichtete Saatgutzucht zu fördern und dabei bei den Selektionskriterien auf die Fähigkeit der Pflanze zu achten, Honig zu liefern oder Blütenstaub zu erzeugen, sowie vorrangig auf maximale biologische Vielfalt von Arten und Varietäten zu achten, die an die Gegebenheiten vor Ort angepasst sind und lokal gewonnen werden;

19.

weist darauf hin, dass die biologische Imkerei aufgrund der zusätzlichen Anforderungen, die Bio-Imker erfüllen müssen, und stetig zunehmender Einflüsse aus der Umwelt angemessener finanzieller Anreize bedarf;

20.

betont, dass das außerordentliche genetische Erbgut, die Vielfalt und die Anpassungsfähigkeit lokaler endemischer Honigbienenpopulationen, die seit Generationen perfekt an die Besonderheiten ihrer unmittelbaren Umgebung angepasst sind, erhalten werden müssen, und weist erneut darauf hin, dass diese Vielfalt zur Bekämpfung invasiver Arten, einschließlich Parasiten, und von Krankheiten wichtig ist;

21.

stellt fest, dass durch eine auf Monokultur basierende Landwirtschaft die Artenvielfalt verringert wird und die Gefahr besteht, dass die Bestäubung unzureichend ist und Pflanzen, die Honig liefern, verschwinden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien zu entwickeln, um auf nicht genutztem Land Honigpflanzen zu säen; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass es für den Schutz der Bienen unerlässlich ist, abiotische Ressourcen, insbesondere Boden und Gewässer, sowie eine umfassende Vielfalt an Pollen und eine große Bandbreite an Nahrung zu erhalten;

22.

fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die nötigen Anreize zu schaffen, um auf lokaler Ebene entwickelte Verfahren zur Erhaltung der Honigbienen-Ökotypen und ihrer Zucht EU-weit zu fördern;

23.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in der gesamten EU Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtlichen Schutz von lokalen Honigbienen-Ökotypen und populationen und deren finanzielle Unterstützung u. a. mittels rechtlich geschützter Schutzzonen für lokal endemische Honigbienen zu verbessern;

24.

fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Festlegung eines Aktionsplans zur Bekämpfung der Bienensterblichkeit ein Verzeichnis zur Bewertung der europaweit und international bestehenden und aufkommenden Gesundheitsrisiken zu erstellen;

25.

fordert die Kommission nachdrücklich zu Fortschritten bei der Umsetzung der Pilotprojekte zu Bienen und anderen Bestäubern als Indikatoren für den Gesundheitszustand von Umwelt und Lebensraum auf, weil diese Pilotprojekte für die Ausarbeitung der künftigen Politik hilfreich sein könnten;

26.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Agrarsubventionen aus den verschiedenen Haushaltslinien der GAP bienenfreundlichen Verfahren Rechnung tragen, wie zum Beispiel der Ausweisung im Umweltinteresse genutzter Flächen oder der Aussaat von bei Bienen beliebten Wildblumen auf Brachflächen;

27.

betont, dass das Vorsorgeprinzip Anwendung finden muss, um Bestäuber allgemein, sowohl domestizierte als auch wildlebende Arten, zu schützen;

28.

stellt fest, dass eine gesunde Biene besser in der Lage ist, Parasitenbefall, Krankheit und Schädlingsbefall zu widerstehen; ist sich dessen bewusst, dass einige gebietsfremde invasive Arten wie die Varroamilbe, der Kleine Beutenkäfer (Aethina tumida) und Vespa velutina (Asiatische Hornisse, eine gegenüber anderen Insekten sehr aggressive Art) und die Amerikanische Faulbrut (Bienenpest) sowie bestimmte Krankheitserreger, etwa die Nosemose, zu den Hauptursachen des Bienensterbens zählen und Imkern schwere wirtschaftliche Schäden zufügen; bekräftigt seine Unterstützung für das vom Europäischen Parlament eingeleitete Pilotprojekt zum Zucht- und Selektionsprogramm für die Forschung über die Widerstandsfähigkeit gegen die Varroamilbe; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die EU-weite angewandte Forschung in Form von wirksamen Zuchtprogrammen zur Zucht von gegen invasive Arten und Krankheiten resistenten Bienenarten, die das Verhaltensmerkmal VSH (Varroa Sensitive Hygiene) aufweisen, zu unterstützen; regt in Anbetracht des Risikos, dass einige gebietsfremde invasive Arten wie die Varroamilbe in der Lage sind, Resistenzen gegen einige Tierarzneimittel zu entwickeln, an, dass die Mitgliedstaaten das Ausmaß der Resistenz der Milben gegenüber den in den Tierarzneimitteln verwendeten Wirkstoffen jährlich untersuchen; schlägt vor, die verpflichtende Bekämpfung der Varroamilbe auf EU-Ebene weiterzuführen;

29.

fordert die Kommission auf, alle einschlägigen Pharmaunternehmen in die Forschung zu Medikamenten für Bienen einzubeziehen — u. a. um die Varroamilbe zu bekämpfen und negative Auswirkungen dieser Medikamente auf das Immunsystem der Bienen zu vermeiden — und eine gemeinsame IT-Plattform einzurichten, damit sich die Akteure untereinander über bewährte Verfahren und Medikamente austauschen können, damit die Verfügbarkeit der für die Bienenzucht notwendigen Tierarzneimittel verbessert wird, damit die Rolle der Tierärzte bei der Pflege der Gesundheit der Bienen gestärkt wird und damit die Imker Kenntnis von allen vorhandenen Lösungen haben; fordert, dass von öffentlicher wie auch von privater Seite Forschung zu biologischen und physikalischen alternativen Verfahren, die für die Gesundheit von Mensch und Tier ungefährlich sind, sowie zur Verwendung natürlicher Stoffe und Zusammensetzungen zur Bekämpfung der Varroamilbe betrieben wird, wobei den spezifischen Vorteilen naturnaher Behandlungen Rechnung getragen wird;

30.

erkennt an, dass die Ergebnisse der begleitenden Untersuchungen zur Bewertung des Gesundheitszustands der Bienen, die in einigen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, wichtig sind und auch den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich gemacht werden sollten;

31.

fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, alle erdenklichen Mittel einzusetzen, um lokale und regionale Honigbienenarten (Stämme von Apis mellifera) vor der unerwünschten Verbreitung von heimisch gewordenen oder invasiven gebietsfremden Arten mit direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Bestäuber zu schützen; unterstützt eine Bestandsauffüllung von Stöcken, die durch die Einwirkung gebietsfremder invasiver Arten zerstört wurden, mit Bienen einer einheimischen, lokalen Art; empfiehlt den Mitgliedstaaten, Zentren einzurichten, die der Zucht und dem Schutz heimischer Bienenarten gewidmet sind; hebt in diesem Zusammenhang hervor, wie wichtig es ist, Zuchtstrategien zur Steigerung der Häufigkeit wertvoller Merkmale bei lokalen Honigbienenpopulationen zu entwickeln; nimmt die Möglichkeiten zur Kenntnis, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten sowie potenziell aus den vor kurzem angenommenen Verordnungen zur Tier- und Pflanzengesundheit (Verordnung (EU) 2016/429 bzw. (EU) 2016/2031) ergeben; äußert sich besorgt darüber, dass aus China importiertes, kontaminiertes Wachs für Bienen oft zu Gesundheitsbeeinträchtigungen der Bienen führt;

32.

fordert ein besonnenes Vorgehen bei der Erweiterung der Liste invasiver Pflanzenarten, die zu einer Verringerung der Vielfalt an Bienenweiden in der EU führen könnten;

Chemische Stoffe, die für Bienen schädlich sind

33.

fordert die Kommission auf, die Genehmigung jener in Pestiziden enthaltenen Wirkstoffe, bei denen sich ausgehend von in Feldversuchen erzielten wissenschaftlichen Ergebnissen der EFSA der Verdacht erhärtet hat, dass diese Stoffe für die Bienengesundheit gefährlich sind, so lange auszusetzen, bis die EFSA ihre abschließende ausführliche Folgenabschätzung veröffentlicht hat; bekräftigt, dass sich jede Entscheidungsfindung auf eine wissenschaftliche Bewertung und wissenschaftliche Ergebnisse stützen muss;

34.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, aus dem erreichten wissenschaftlichen Konsens die Schlussfolgerungen zu ziehen und jene in Pestiziden enthaltenen Wirkstoffe zu verbieten, einschließlich jener Neonicotinoide und jener systemischen Insektizide, von denen (anhand der Ergebnisse von Laboranalysen und vor allem von Feldversuchen) wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass sie für die Bienengesundheit gefährlich sind; fordert gleichzeitig sichere alternative Produkte oder agronomische Verfahren (z. B. verschiedene wirksame Arten der Schädlingsbekämpfung unter geringem Einsatz von Pestiziden, biologische Bekämpfung und ganzheitliche Schädlingsbekämpfung), die anstelle jener Wirkstoffe eingesetzt werden, die für Bienen gefährlich sind;

35.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den entsprechenden Agenturen der EU und Sachverständigen der Mitgliedstaaten die Leitlinien der EFSA zur Bewertung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Bienen genau zu überwachen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Leitlinien umzusetzen;

36.

unterstreicht, dass Erzeugnisse, die Stoffe enthalten, deren Einsatz in der Landwirtschaft für Bienen nachweislich schädlich ist, als „bienengefährlich“ gekennzeichnet werden sollten;

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die wissenschaftlichen Forschungsarbeiten zu allen Stoffen, die möglicherweise die Gesundheit der Bienen gefährden, nach einem genau festgelegten Zeitplan unverzüglich zu intensivieren;

38.

betont, dass die Langzeitauswirkungen systemischer Pflanzenschutzmittel unterschätzt werden; begrüßt, dass unlängst ein Pilotprojekt zur Umweltüberwachung des Einsatzes von Pestiziden mithilfe von Honigbienen angenommen wurde;

39.

erkennt an, dass die Resistenz einer Biene wesentlich geschwächt wird, wenn sie mehreren chemischen Einflüssen ausgesetzt ist, was dazu führt, dass sie nicht mehr in der Lage ist, mit Stressfaktoren wie nassen Jahren, Nektarmangel, Krankheiten oder Parasiten fertig zu werden, wie durch unabhängige, durch Fachkollegen begutachtete wissenschaftliche Nachweise belegt ist;

40.

weist auf die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden hin, insbesondere auf Artikel 14, der alle Landwirte dazu verpflichtet, ab 2014 in ihrem Betrieb die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden, sowie auf Artikel 9, der ein allgemeines Verbot für das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen vorsieht;

41.

weist darauf hin, dass die EU die Verwendung von vier neonicotinoiden Insektenvernichtungsmitteln (Clothianidin, Thiamethoxam, Imidacloprid und Fipronil) vorübergehend eingeschränkt hat, um die Auswirkungen auf Bienen abzumildern;

Vorgehen gegen verfälschten Honig

42.

erwartet, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission dafür sorgen, dass eingeführter Honig und sonstige eingeführte Imkererzeugnisse uneingeschränkt die hohen Qualitätsstandards der EU erfüllen, und somit sowohl gegen Honigerzeuger in Drittstaaten vorgehen, die sich unehrlicher Methoden bedienen, als auch gegen Verpacker und Händler in der EU, die verfälschten, eingeführten Honig absichtlich mit Honig aus der EU vermischen;

43.

fordert die Kommission auf, wirksame Verfahren zur Laboranalyse zu entwickeln, z. B. Kernspinresonanztests zum Nachweis bienenspezifischer Peptide und anderer bienenspezifischer Marker, die eingesetzt werden können, um die immer komplexer werdenden Verfälschungen von Honig aufzudecken, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Verstöße strenger zu bestrafen; ersucht die Kommission, auch auf international anerkannte private Labors zurückzugreifen, etwa auf das französische Labor Eurofins oder das deutsche Labor QSI, damit auch sehr komplexe Kontrollen durchgeführt werden; fordert die Kommission auf, eine offizielle Honig-Datenbank zu erstellen und Honig unterschiedlicher Herkunft nach einem gemeinsamen Analyseverfahren zu kategorisieren;

44.

stellt fest, dass Honigverpackungsanlagen, in denen Honig von verschiedenen Erzeugern gemischt oder verarbeitet wird, den Hygienevorschriften der EU für Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen; vertritt die Ansicht, dass dies auf alle Anlagen ausgeweitet werden sollte, in denen eingeführter Honig verarbeitet wird; führt speziell aus, dass Imkern der EU, die ihren Honig selbst verpacken, keine finanziellen Belastungen und kein Verwaltungsaufwand entstehen dürfen;

45.

betont, dass durch die vorgeschlagenen Maßnahmen die Kontrolle durch die EU von Honigverpackern in Drittstaaten verstärkt würde, sodass die Prüfbehörden feststellen könnten, ob verfälschter Honig verwendet wurde, und dafür sorgen könnten, dass er aus der Lebensmittelkette herausgenommen wird;

46.

vertritt die Ansicht, dass Honig — abgesehen von direkten Transaktionen zwischen einem Erzeuger und einem Verbraucher — entlang der Lebensmittelversorgungskette stets identifizierbar und anhand seiner Ursprungspflanze klassifizierbar sein sollte, ungeachtet dessen, ob es sich um ein heimisches oder ein importiertes Produkt handelt; fordert in diesem Zusammenhang eine Verschärfung der Anforderung der Rückverfolgbarkeit von Honig; ist der Auffassung, dass Unternehmen, die ausländischen Honig einführen, sowie der Großvertrieb sich an die Vorschriften der EU halten und nur Imkereierzeugnisse verkaufen sollten, die der Begriffsbestimmung von Honig im Codex Alimentarius entsprechen;

47.

fordert die Kommission auf, die „Honigrichtlinie“ zu ändern und klare Begriffsbestimmungen zu erstellen und die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale aller Imkereierzeugnisse — Honig, der von einer einzigen Pflanze stammt, Honig, der von mehreren Pflanzen stammt, Propolis, Gelée royale, Bienenwachs, Blütenpollenpellets, Bienenbrot und Apitoxin — darzulegen, wie dies in vom Parlament angenommenen Texten bereits gefordert wurde;

48.

fordert die Kommission auf, die Funktionsweise des Binnenmarkts für Futtermittel, Futterzusatzstoffe und Arzneimittel für Bienen eingehend zu prüfen und die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den Markt besser auszurichten und die Fälschung und illegale Vermarktung dieser Erzeugnisse zu verhindern;

49.

fordert die Kommission auf, NAL-Protokolle (Schwelle für das Unterlassen einer Intervention) oder Referenzwerte für Maßnahmen (RPA) oder Rückstandshöchstgehalte (MRL) für Honig und sonstige Bienenerzeugnisse festzulegen, um Stoffe einzubeziehen, die für die europäische Imkerei nicht zugelassen werden können, sowie die veterinärmedizinischen Kontrollen an den Grenzen und die Kontrollen im Binnenmarkt zu harmonisieren, da bei Honig Einfuhren von dürftiger Qualität, Verfälschungen und Austauschstoffe marktverzerrende Faktoren sind und einen ständigen Druck auf die Preise und auf die Endqualität des Erzeugnisses im EU-Binnenmarkt ausüben, und geht davon aus, dass für die Erzeugnisse bzw. Erzeuger aus der EU und aus Drittländern gleiche Bedingungen gewährleistet werden müssen;

50.

ist sich der praktischen Bedeutung eines Frühwarnsystems für Lebens- und Futtermittel bewusst und fordert die Kommission daher auf, Fälle von Honig, der eindeutig verfälscht ist, immer in die RASFF-Liste (Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel) aufzunehmen;

51.

fordert die Kommission auf, den Vertrieb von harzgefiltertem Honig so rasch wie möglich zu verbieten, da solcher Honig keinerlei Bestandteile enthält, die in irgendeiner Hinsicht biologisch wertvoll sind;

52.

fordert eine kontinuierliche Kontrolle der Qualität von Honig, der aus Drittländern eingeführt wird, nach deren Rechtsvorschriften es zulässig ist, Bienenvölker mit Antibiotika zu behandeln;

53.

fordert die Kommission auf, Normen für die Herstellung von Wachsböden auszuarbeiten, die den jeweils zulässigen Gehalt an Paraffin, an Faulbrutsporen und an Akarizidrückständen enthalten sollten, wobei der Akarizidrückstand in Wachs, das zur Verarbeitung zu Wachsböden bestimmt ist, nicht so groß sein darf, dass er anfangen könnte, in den Honig überzugehen;

54.

fordert die Kommission auf, die umfassende Einfuhr von Honig aus China im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1036 eingehend zu prüfen und insbesondere das Vorgehen der Unternehmen, die Honig aus China exportieren, zu untersuchen und die Qualität, den Mengenanteil und die Höhe des Verkaufspreises dieses Honigs auf dem Honigmarkt der EU zu bewerten;

55.

ist angesichts der großen Mengen an Honig, die aus China eingeführt werden — eine Entwicklung, die in den vergangenen 15 Jahren immer mehr zugenommen hat –, der Auffassung, dass der Einkaufspreis von Honig unter realen Produktionskosten in der EU und die schlechte Qualität von importiertem Honig, der nicht erzeugt, sondern „hergestellt“ wird, für die Kommission ein klares Signal sein sollten, dass es an der Zeit ist, das Vorgehen einiger chinesischer Exporteure zu untersuchen und gegebenenfalls ein Antidumpingverfahren einzuleiten;

56.

fordert die Kommission auf, gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 (ehemals Verordnung (EG) Nr. 882/2004) an den Außengrenzen der EU amtliche Probenentnahmen und Kontrollen von Honig aus Drittstaaten vorzuschreiben;

57.

stellt fest, dass gemäß der Honigrichtlinie geändert durch die Richtlinie 2014/63/EU das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett anzugeben ist, wenn der Honig seinen Ursprung in einem einzigen Mitgliedstaat oder Drittland hat; erkennt jedoch an, dass weitere Maßnahmen notwendig sind, um Betrug im Bereich der Bienenerzeugnisse zu bekämpfen und gegen unlauteren Wettbewerb vorzugehen, zum Beispiel bei verfälschtem „Honig“;

58.

weist die Kommission darauf hin, dass die Verbraucher das Recht haben, den Ursprungsort aller Lebensmittel zu kennen; vertritt jedoch die Auffassung, dass durch eine Kennzeichnung wie „Mischung von Honig aus EU-Ländern“, „Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern“ und insbesondere „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“ die Herkunft des Honigs für den Verbraucher absolut nicht erkennbar ist und damit die Grundsätze des Verbraucherschutzrechts der EU nicht erfüllt sind; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass Honig und Imkereiprodukte genau und obligatorisch gekennzeichnet sind und dass die Honigproduktion gemäß den Rechtsvorschriften zu Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse stärker harmonisiert wird, um zu verhindern, dass die Verbraucher in die Irre geführt werden, und um die Aufdeckung von Betrug leichter zu machen; erkennt den Erfolg von Direktverkäufen von Honig an, durch die das Problem der Ursprungskennzeichnung zum Teil gelöst wird;

59.

fordert, die Angabe „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“ durch einen Hinweis darauf zu ersetzen, aus welchem Land bzw. welchen Ländern genau der im Enderzeugnis verwendete Honig kommt, und diese Länder in der Reihenfolge anzuführen, die dem Mengenanteil in Prozent im Enderzeugnis entspricht (zusätzlich ist der Prozentsatz nach Land für das jeweilige Erzeugnis anzugeben);

60.

ersucht die Kommission, die Honigrichtlinie dahingehend zu ändern, dass das Wort „Honig“ oder die Worte „enthält Honig“ oder „hergestellt mit Honig“ in der Bezeichnung verarbeiteter Erzeugnisse oder bei einer grafischen oder nicht grafischen Darstellung, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis Honig enthält, nur verwendet werden dürfen, wenn mindestens 50 % des Zuckergehalts des Erzeugnisses von Honig stammen;

61.

befürwortet, dass die Mitgliedstaaten — analog zu bestimmten Fleisch- und Milchprodukten — verpflichtend vorschreiben, dass auf Honig und sonstigen Bienenerzeugnissen der Ursprungsort des Honigs angegeben wird;

Förderung von Bienenerzeugnissen und therapeutische Nutzung von Honig

62.

begrüßt die Initiative „Europäisches Honigfrühstück“ und legt den Mitgliedstaaten nahe, Kinder über vor Ort hergestellte Erzeugnisse und die Wiederentdeckung alter Erzeugungstraditionen zu informieren; stellt fest, dass Honig kalorienreich ist und in Maßen anstelle von raffiniertem Zucker und anderen Süßungsmitteln verwendet werden kann und somit zur öffentlichen Gesundheit beiträgt;

63.

hebt hervor, dass Honig zu den Agrarerzeugnissen gehört, die in das Programm für Schulobst, Schulgemüse und Schulmilch aufgenommen werden könnten; regt an, dass die Mitgliedstaaten die Teilnahme lokaler Honigerzeuger an den jeweiligen Schulprogrammen fördern, und unterstreicht die Bedeutung von Erziehungsmaßnahmen, um Kinder bereits früh für lokale Produkte zu sensibilisieren und ihnen die Landwirtschaft näherzubringen;

64.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, der darauf abzielt, die Unterstützung der EU für diese Programme um jährlich 50 % zu erhöhen, damit die Schulprogramme greifen können, an den Vorschulen Wettbewerbe veranstaltet werden können und lokale Erzeugnisse wie Honig, Oliven und Olivenöl dabei entsprechend einbezogen werden;

65.

fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Menge an in allen Mitgliedstaaten konsumiertem Honig und über die Verbrauchsmuster in allen Mitgliedstaaten sowie einen weiteren Bericht über die verschiedenen Möglichkeiten, Honig, Pollen, Gelée royale und Apitoxin zu Heilzwecken zu verwenden, zu erstellen; weist auf die zunehmende Bedeutung der Apitherapie als natürliche Alternative zur Behandlung mit konventionellen Arzneimitteln hin und legt allen Mitgliedstaaten daher nahe, diese Erzeugnisse bei Ärzten und Sanitätern sowie in der Öffentlichkeit in der EU zu fördern;

66.

fordert die Kommission auf, die freiwillige Einführung der Marke „Honig aus der EU“ in Erwägung zu ziehen, mit der Honig bezeichnet wird, der zu 100 % und ausschließlich aus den Mitgliedstaaten der EU kommt; fordert die Kommission außerdem auf, sich dafür einzusetzen, dass die Vereinten Nationen den 20. Mai zum Weltbienentag erklären;

67.

fordert die Kommission auf, einen bestimmten Betrag aus dem Verkaufsförderungshaushalt der EU für Werbung für Honigerzeugnisse aus der EU, die zum Verzehr sowie für medizinische Zwecke bestimmt sind, bereitzustellen, u. a. auch für Maßnahmen wie die Förderung des Direktverkaufs von Honig auf örtlichen Märkten, öffentlich zugängliche Honigverkostungen, Workshops und sonstige Veranstaltungen; legt den Mitgliedstaaten nahe, den Absatz von Honig, vor allem von Biohonig, auf lokaler und regionaler Ebene mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzukurbeln, insbesondere indem sie über ihre Programme für ländliche Entwicklung kurze Lieferketten intensiv unterstützen und hochwertige Erzeugnisse auf der Grundlage geregelter geografischer Angaben fördern; erkennt an, dass der Verzehr von lokal erzeugtem Honig dazu beiträgt, eine Resistenz gegen lokal vorkommende Allergene zu entwickeln; fordert die Kommission auf, in Anbetracht des steigenden Interesses von Verbrauchern und Erzeugern sowie der in einigen Mitgliedstaaten althergebrachten traditionellen Herstellung von Bienenwachs die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel um das Erzeugnis Bienenwachs zu ergänzen;

68.

schlägt den Mitgliedstaaten vor, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln die Verwendung von Imkereierzeugnissen wie Pollen, Propolis oder Gelée royale in der Pharmaindustrie zu fördern;

69.

fordert die Kommission auf, sich für eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Erzeugung von biologischem Honig einzusetzen, damit jegliche Abweichungen beseitigt werden, durch die europäische Bio-Imker möglicherweise daran gehindert werden, nach gleichen Regeln Zugang zum Markt zu erhalten;

70.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei laufenden oder künftigen Verhandlungen über Freihandelsabkommen Honig und sonstige Imkereierzeugnisse als „empfindliche Erzeugnisse“ betrachtet werden, weil direkter Wettbewerb den Bienenzuchtsektor der EU übermäßigem oder untragbarem Druck aussetzen könnte; fordert die Kommission daher auf, diese Erzeugnisse eventuell vom Geltungsbereich von Freihandelsabkommen auszunehmen;

71.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaft und den Imkern ein Kennzeichnungssystem für die Förderung eines verantwortungsvollen Produktionssystems für Bienen zu entwickeln;

72.

begrüßt den anhaltenden Trend zur städtischen Bienenhaltung und fordert gleichzeitig eine enge, verpflichtende Einbindung von regionalen Imkerverbänden und Behörden sowie die Einführung von Mindeststandards, um missbräuchlichen Haltungspraktiken ein Ende zu setzen und der vorsätzlichen Ausbreitung von Seuchen und Krankheiten bei Bienenvölkern vorzubeugen;

o

o o

73.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 43.

(2)  https://ec.europa.eu/agriculture/honey_de

(3)  Dies hat einen Produktivitätsverlust zur Folge, weil die Imker die Zahl ihrer Bienenstöcke erhöhen müssen, um die gleichen Mengen an Honig zu erzeugen.

(4)  „Honey bee genotypes and the environment“ (Honigbienen-Genotypen und Umwelt) in „Journal of Agricultural Research“ 53(2), S. 183-187 (2014).


5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/38


P8_TA(2018)0058

Bankenunion — Jahresbericht 2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu der Bankenunion — Jahresbericht 2017 (2017/2072(INI))

(2019/C 129/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2017 zur Bankenunion — Jahresbericht 2016 (1),

unter Hinweis auf die Rückmeldungen der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2017 zur Bankenunion — Jahresbericht 2016,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 11. Oktober 2017 über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (COM(2017)0591),

unter Hinweis auf die Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CRR) sowie der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (CRD IV),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2017 zu Änderungen des Unionsrahmens für Eigenmittelanforderungen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (2),

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) vom 9. Juli 2017 über die Auswirkungen der Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) auf die Finanzstabilität,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juli 2017 zum Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa,

unter Hinweis auf den von der Untergruppe des Ausschusses für Finanzdienstleistungen des Rates erstellten Bericht über notleidende Kredite vom 31. Mai 2017,

unter Hinweis auf den Leitfaden der EZB für Banken vom 20. März 2017 zu notleidenden Krediten und auf die öffentliche Konsultation zu dem Entwurf eines Nachtrags zu diesen Leitlinien vom 4. Oktober 2017,

unter Hinweis auf das Konsultationspapier der Kommission vom 10. November 2017 zu gesetzlichen aufsichtsrechtlichen Letztsicherungen für neu bereitgestellte Kredite, für die unzureichende Rückstellungen bestehen,

unter Hinweis auf den Bericht des ESRB vom 11. Juli 2017 zur Lösung des Problems notleidender Kredite in Europa,

unter Hinweis auf die öffentliche Konsultation der Kommission vom 10. Juli 2017 zum Entstehen von Sekundärmärkten für notleidende Kredite und Aktiva und den Schutz gesicherter Gläubiger vor dem Ausfall von Schuldnern,

unter Hinweis auf die Bewertung der EZB vom 6. Juni 2017, in der festgestellt wurde, dass die Banco Popular Español S.A. ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen würde,

unter Hinweis auf die Erklärung des einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 7. Juni 2017 über die Annahme eines Beschlusses zur Abwicklung der Banco Popular Español S.A.,

unter Hinweis auf die Bewertung der EZB vom 23. Juni 2017, in der festgestellt wurde, dass die Veneto Banca und die Banca Popolare di Vicenza ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen würden,

unter Hinweis auf die Erklärung des SRB vom 23. Juni 2017 zu dem Beschluss, bezüglich der Banca Popolare di Vicenza und der Veneto Banca keine Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen,

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 25. Juni 2017 zu der Genehmigung von staatlicher Beihilfe für den Marktaustritt der Banca Popolare di Vicenza und der Veneto Banca nach italienischem Insolvenzrecht, wobei einige Teile an Intesa Sanpaolo verkauft wurden,

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 4. Juli 2017 zu der Genehmigung von staatlicher Beihilfe zur Unterstützung einer vorsorglichen Rekapitalisierung der Bank Monte dei Paschi di Siena,

unter Hinweis auf die Leitlinien der EZB zur gezielten Überprüfung interner Modelle (TRIM) in der Fassung vom Februar 2017,

unter Hinweis auf den Entwurf der Leitlinien der EZB zu Vor-Ort-Prüfungen und Untersuchungen interner Modelle in der Fassung vom Juli 2017,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vom 31. Mai 2017 zu allgemeinen Grundsätzen zur Förderung der aufsichtlichen Konvergenz im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU sowie auf ihre drei Stellungnahmen vom 13. Juli 2017 zu aufsichtlicher Konvergenz in den Bereichen Anlageverwaltung, Wertpapierfirmen und Sekundärmärkte im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vom 12. Oktober 2017 zu Fragen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2017 mit dem Titel „Die integrierte Aufsicht ausbauen, um Kapitalmarktunion und Finanzintegration in einem sich wandelnden Umfeld zu stärken“ (COM(2017)0542) und die Vorschläge der Kommission vom 20. September 2017 zur Überprüfung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), einschließlich des Sammelvorschlags zur Änderung der Leitungsstruktur, der Finanzierung und der Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden,

unter Hinweis auf die öffentlichen Konsultationen der EZB vom 21. September 2017 zu dem Entwurf von Leitlinien zur Beurteilung von Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut und als FinTech-Kreditinstitut,

unter Hinweis auf das Term-Sheet des Rates für Finanzstabilität (FSB) vom November 2015 zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten — BRRD),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (SRM-Verordnung),

unter Hinweis auf die Vorschläge der Kommission vom 23. November 2016 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG, 2012/30/EU, 2011/35/EU, 2005/56/EG, 2004/25/EG und 2007/36/EG (COM(2016)0852) und für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (COM(2016)0851),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2017 zu Änderungen des Unionsrahmens für das Krisenmanagement (3),

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs vom 19. Dezember 2017 mit dem Titel „Einheitlicher Abwicklungsausschuss: Erste Schritte auf dem anspruchsvollen Weg zur Bankenunion sind getan, es ist jedoch noch ein weiter Weg bis zum Ziel“,

unter Hinweis darauf, dass die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union (COM(2014)0043) zurückgezogen hat,

unter Hinweis auf den Informationsvermerk der Kommission vom 27. April 2017 mit dem Titel „Vertragsverletzungsverfahren im April: wichtigste Beschlüsse“(MEMO/17/1045),

unter Hinweis auf das Risikosteuerpult (Risk Dashboard) der EBA, den Bericht Nr. 2/2017 der ESMA zu Trends, Risiken und Schwachstellen („Trends, risks, vulnerabilities“), das Risikosteuerpult (Risk Dashboard) des ESRB, den Jahresbericht 2016 des ESRB, die Überprüfung des makroprudenziellen Politikrahmens der EU durch den ESRB vom April 2017,

im Hinblick auf die Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge.

gestützt auf Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor — Bestandsaufnahme und Herausforderungen: Auswirkungen und Wege zu einem effizienteren und wirksameren EU-Rahmen für die Finanzregulierung und eine Kapitalmarktunion“ (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Richtlinie über Einlagensicherungssysteme),

unter Hinweis auf den Bericht der fünf Präsidenten vom 22. Juni 2015 mit dem Titel „Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion“,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 24. November 2015 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems (EDIS) (COM(2015)0586),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. November 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion“ (COM(2015)0587),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 17. Juni 2016 zu einem Fahrplan zur Vollendung der Bankenunion,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2017 zur Vollendung der Bankenunion (COM(2017)0592),

unter Hinweis auf die zweite Ausgabe des „EU Shadow Banking Monitor“, dem Zustandsbericht des ESRB zum Schattenbankenwesen, vom Mai 2017,

unter Hinweis auf den Bericht des ESRB vom März 2015 über die aufsichtsrechtliche Behandlung von Forderungen gegenüber Staaten („ESRB report on the regulatory treatment of sovereign exposures“),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0019/2018),

A.

in der Erwägung, dass sich die Anzahl der Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet Ende 2016 auf nichtkonsolidierter Basis auf insgesamt 5 073 belief, während sie Ende 2015 bei 5 474 und Ende 2008 bei 6 768 lag, was einem Rückgang um 25 % im Zeitraum 2008–2016 entspricht; in der Erwägung, dass sich die Anzahl der Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet Ende 2016 auf konsolidierter Basis auf insgesamt 2 290 belief, während sie 2008 noch bei 2 904 und Ende 2015 bei 2 379 lag (6); in der Erwägung, dass es wünschenswert wäre, wenn angegeben würde, wie sich der Anteil der systemrelevanten Banken („too-big-to-fail“) in demselben Zeitraum entwickelt hat;

B.

in der Erwägung, dass die Gesamtzahl notleidender Kredite (NPL) und deren Quote von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich schwankt und es beträchtliche Unterschiede zwischen den einzelnen Banken in den Ländern mit den höchsten NPL-Quoten gibt; in der Erwägung, dass sich der Bestand an notleidenden Krediten gemäß dem Bericht des ESRB vom Juli 2017 zur Lösung des Problems notleidender Kredite in Europa auf insgesamt 1 Billion EUR belief; in der Erwägung, dass die wichtigsten europäischen Banken laut dem vierteljährlichen Risikosteuerpult der EBA mit Stand vom 30. Juni 2017 einen gewichteten durchschnittlichen Bestand an notleidenden Krediten (notleidende Kredite, Bruttobetrag der Wertminderung, geteilt durch die Gesamtzahl an Krediten) von 4,47 % aufwiesen; in der Erwägung, dass dieser Anteil in den vergangenen 30 Monaten stetig zurückgegangen ist,

C.

in der Erwägung, dass sich der Derivatemarkt in der Europäischen Union laut einer kürzlich von der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) durchgeführten Studie auf einen Nennwert von 453 Milliarden Euro beläuft;

D.

in der Erwägung, dass die Bankenunion einer Stärkung bedarf, da ihr grundlegendes Ziel in der Finanzstabilität des Euro-Währungsraums liegt und sie ein unerlässlicher Baustein einer wirklichen Wirtschafts- und Währungsunion ist; in der Erwägung, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Bankenunion zu vollenden, die solange unvollständig bleibt, bis eine fiskalische Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds und eine dritte Säule geschaffen wurden, wobei es sich hier um einen europäischen Ansatz für eine Einlagenversicherung/Einlagenrückversicherung handelt; in der Erwägung, dass EZB-Präsident Mario Draghi mehrfach festgestellt hat, dass das europäische Einlagenversicherungssystem weiterhin eine grundlegende Säule der Bankenunion sei; in der Erwägung, dass die Vollendung der Bankenunion entscheidend ist, um die Verflechtung von Staaten und Banken zu durchbrechen; in der Erwägung, dass noch weitere Anstrengungen vonnöten sind, um den Übergang von der externen Bankenrettung zur Gläubigerbeteiligung zu vollziehen; in der Erwägung, dass die Risiken, die innerhalb bestimmter nationaler Bankensysteme bestehen, nur unzureichend angegangen werden; in der Erwägung, dass die derzeitige günstige Wirtschaftslage die Möglichkeit bietet, die notwendigen Reformen zur Vollendung der Bankenunion voranzutreiben;

E.

in der Erwägung, dass sich die angemessene Bereinigung von Bankbilanzen nach der Krise verzögert hat und dass dies dem Wirtschaftswachstum immer noch im Wege steht; in der Erwägung, dass sich die Eigenkapital- und Liquiditätsquoten der Banken in der EU in den vergangenen Jahren insgesamt verbessert haben, während die Kapitalausstattung einiger Banken, darunter auch einiger Großbanken, nach wie vor zu gering ist; in der Erwägung, dass die Risiken für die Finanzstabilität zwar fortbestehen, aber schon erheblich verringert wurden, seit mit der Schaffung der Bankenunion begonnen wurde; in der Erwägung, dass der institutionelle wie der regulatorische Rahmen für europäische Banken grundlegend gestärkt wurde;

F.

in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, eine Beteiligung an der Bankenunion offensteht; in der Erwägung, dass sich bisher auf dieser Grundlage noch kein EU-Mitgliedstaat hierzu entschieden hat; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten einen möglichen Beitritt zur Bankenunion diskutieren; in der Erwägung, dass einige Finanzinstitute Vorteile darin sehen, Teil der Bankenunion zu sein;

G.

in der Erwägung, dass die Arbeit des Parlaments an der Kapitalmarktunion nicht dazu führen sollte, dass der Druck im Hinblick auf den Abschluss der Arbeit des Parlaments an der Bankenunion, die nach wie vor eine Grundvoraussetzung für die Finanzstabilität der stark auf den Bankensektor angewiesenen Europäischen Union darstellt, nachlässt;

H.

in der Erwägung, dass die vorrangige Aufgabe von Banken darin besteht, Finanzmittel für die Realwirtschaft bereitzustellen;

I.

in der Erwägung, dass die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit zwar einen gewissen Spielraum benötigt, weitreichende und grundsätzliche Entscheidungen aber letztlich dem europäischen Gesetzgeber überlassen bleiben müssen;

1.   

fordert die Kommission auf, als Legislativinstrument Verordnungen zu nutzen, wenn sie Rechtsvorschriften für den Bankensektor vorschlägt;

Aufsicht

2.

nimmt die Beurteilung der EZB als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ in Bezug auf eine Reihe von Banken im Jahr 2017 zur Kenntnis; stellt ebenfalls fest, dass der einheitliche Bankenaufsichtsmechanismus und der einheitliche Abwicklungsmechanismus in diesem Zusammenhang gut funktionierten, und stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Verfahren, die zu einer Beschlussfassung darüber führen, ob eine Bank ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, verbessert werden müssen;

3.

nimmt die 2018 anstehenden Stresstests der EBA zur Kenntnis; fordert die EBA, den ESRB, die EZB und die Kommission auf, schlüssige Methoden, Szenarien und Annahmen für die Ausarbeitung von Stresstests für Finanzinstitute zu verwenden, um mögliche Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen bzw. potenzielle Inkongruenzen zu vermeiden, wie sie zwischen den Ergebnissen von Stresstests und Abwicklungsentscheidungen, die kurz nach Vorlage dieser Ergebnisse getroffen wurden, aufgetreten sind; betont jedoch, dass sich die Solidität einer Bank nicht allein aus einer punktuellen Bewertung ihrer Bilanz ableiten lässt, da sie auf ein dynamisches Zusammenspiel von Bank und Märkten zurückgeht und von verschiedenen gesamtwirtschaftlichen Faktoren beeinflusst wird; vertritt fernerhin die Ansicht, dass die Stresstests, die die EZB selbst für weitere Banken unter ihrer Aufsicht durchführt, durchaus transparenter sein könnten;

4.

hebt die Bedeutung hervor, die der Zusammenarbeit zwischen der EBA als Regulierungsbehörde und dem SSM als Aufsichtsbehörde zukommt; weist hierbei auf die Aufgabenverteilung zwischen der EZB und der EBA sowie darauf hin, dass beider Tätigkeiten in geografischer Hinsicht unterschiedlich ausgerichtet sind; empfiehlt diesbezüglich, dass die konkrete Abstimmung der regulatorischen Initiativen von EZB und EBA so weit wie möglich verbessert werden sollte, damit für ein schlüssiges, einheitliches Regelwerk gesorgt wird, räumt aber gleichzeitig ein, dass dem SSM eine führende Rolle zukommen sollte, wenn es um konkrete Fragen zur Bankenunion oder um zutage getretene Regulierungslücken geht;

5.

begrüßt, dass mit der Bankenunion der Austausch einschlägiger Informationen zwischen den Aufsichtsbehörden und die Erfassung und der Austausch von Daten zum europäischen Bankensystem verbessert wurde, so dass sich beispielsweise Referenzwerte besser ermitteln lassen und die Aufsicht in mehreren Ländern operierender Bankenkonsortien ganzheitlicher gestaltet werden kann; würdigt die ausgezeichnete Arbeit der gemeinsamen Aufsichtsteams; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission Bereiche ermittelt hat, in denen der Informationsaustausch und die Abstimmung zwischen der EZB-Bankenaufsicht und dem SRB verbessert werden kann, vor allem was die entscheidende Frage betrifft, ob ein Finanzinstitut für eine vorsorgliche Rekapitalisierung in Frage kommt und ob es von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist; stellt fest, dass die derzeitige Absichtserklärung der EZB und des SRB nicht weit genug geht, um sicherzustellen, dass der SRB alle Informationen von der EZB erhält, die er für eine zeitnahe und effiziente Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt; fordert die EZB und den SRB auf, die Gelegenheit zu nutzen, die die gegenwärtigen Diskussionen über eine Aktualisierung der gemeinsamen Absichtserklärung bieten, um bestehende Lücken zu schließen und die Abwicklungsmaßnahmen wirksamer zu gestalten; fordert, dass die praxisbezogenen Modalitäten der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Aufsichts- und Abwicklungsbehörden verbessert werden, zumal dies entscheidend dafür ist, dass Abwicklungsmaßnahmen reibungslos und wirksam durchgeführt werden können, und dass dies auch für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen allen europäischen und nationalen Stellen gilt, die an Frühinterventions- und Abwicklungsmaßnahmen beteiligt sind; fordert die EZB und den SRB auf, ihre laufende Zusammenarbeit weiter zu verbessern und ihre Arbeitsbeziehungen zu stärken; würde in diesem Zusammenhang eine Änderung der entsprechenden SSM-Verordnung begrüßen, sodass ein Vertreter des SRB als ständiger Beobachter an der Sitzung des SSM-Aufsichtsgremiums teilnehmen kann; fordert eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen der EZB und dem EuRH, mit der geregelt wird, wie die beiden Organe entsprechend ihren jeweiligen in den Verträgen verankerten Mandaten Informationen austauschen;

6.

stellt fest, dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten zur vorsorglichen Rekapitalisierung 2017 zur Anwendung gekommen sind; stellt fest, dass eindeutigere Regeln für die Verwendung von Prüfungen der Aktiva-Qualität, anhand deren entschieden wird, ob die Bedingungen für eine vorsorgliche Rekapitalisierung erfüllt sind, festgelegt werden sollten; hebt hervor, dass die Vorabbewertung der Vermögenswerte auf soliden Nachweisen basieren muss und insbesondere gezeigt wird, dass die Bank solvent ist und sie auch die europäischen Vorschriften über staatliche Beihilfen erfüllt; fordert daher die Kommission, den SSM und den SRB auf, Überlegungen dazu anzustellen, wie bei der Prüfung der Solvenz von Kreditinstituten und Abwicklungsbeschlüssen für mehr Transparenz gesorgt werden kann;

7.

bringt erneut seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass in einigen Ländern ein hoher Anteil an notleidenden Krediten zu verzeichnen ist; begrüßt die Anstrengungen, die von einigen Mitgliedstaaten unternommen wurden, um den Bestand an notleidenden Krediten abzubauen; stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Mitgliedstaaten und die Banken selbst zwar eine primäre Verantwortung beim Abbau notleidender Kredite haben, es jedoch gerechtfertigt ist, Anstrengungen auf nationaler und europäischer Ebene zu vereinen, um beim Abbau des Bestands an notleidenden Krediten Erfolge zu erzielen und der künftigen Anhäufung neuer notleidender Kredite in den Bilanzen von Banken vorzubeugen (7);

8.

begrüßt grundsätzlich die Arbeit, die die verschiedenen Organe und Einrichtungen der EU in diesem Bereich geleistet haben; würde sich jedoch eine bessere Koordinierung der Anstrengungen wünschen; fordert die Akteure und die Mitgliedstaaten auf, die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juli 2017 zum Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa ordnungsgemäß und zügig umzusetzen; blickt mit Interesse dem Maßnahmenpaket entgegen, dass für einen schnelleren Abbau des Bestands an notleidenden Krediten in den kommenden Monaten vorgeschlagen werden soll; unterstützt diesbezüglich die Entscheidung der Kommission, die mögliche Harmonisierung von Aufsichtsvorschriften für neu bereitgestellte Kredite mit zu geringen Rückstellungen auf Unionsebene zu sondieren; fordert die Kommission auf, legislative oder nichtlegislative Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Information potenzieller Anleger, die Einrichtung spezieller Vermögensverwaltungsgesellschaften („Bad Banks“) und die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite gefördert wird, um den durch diese Kredite verursachten enormen Problemen entgegenzuwirken; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gegebenenfalls den Insolvenzrahmen, etwa durch eine Bearbeitung des Vorschlags der Kommission zu präventiven Restrukturierungmaßnahmen und zur zweiten Chance, verbessern und harmonisieren müssen, wobei auch der Schutz besonders anfälliger Schuldner wie KMU und Privathaushalte nicht außer Acht gelassen werden darf;

9.

begrüßt die Absicht, die Bereinigung von Bankbilanzen zu beschleunigen, und betont, dass die Zwangsveräußerung notleidender Kredite in einem illiquiden und undurchsichtigen Markt zu ungerechtfertigten Wertverlusten in den Bilanzen der Banken führen kann; weist erneut auf seine Bedenken in Bezug auf das Addendum zum Leitfaden der EZB zu notleidenden Krediten hin; betont, dass die EZB im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesse keinesfalls die Vorrechte des europäischen Gesetzgebers beschneiden darf; weist erneut darauf hin, dass gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Rechtssetzung in der Union Folgenabschätzungen und Konsultationen erforderlich sind und für Rechtsvorschriften der dritten Ebene auch die Subsidiarität und die Verhältnismäßigkeit zu beurteilen sind;

10.

wiederholt seine Bedenken hinsichtlich der Risiken, die sich aus dem Halten von Vermögenswerten der Klasse III, darunter Derivate, ergeben und insbesondere auf die in diesem Fall schwierige Wertermittlung zurückgehen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die EBA eine spezifische Behandlung für Risiken, die sich aus den Instrumenten der Stufe 2 und 3 ergeben, in die Stresstestmethode für 2018 aufgenommen hat; bekräftigt seinen Appell an den SSM, diese Frage zu einer Priorität der einheitlichen Aufsicht für 2018 zu machen;

11.

weist erneut darauf hin, dass mit Staatsschulden Risiken verbunden sind; stellt fest, dass die Finanzinstitute in einigen Mitgliedstaaten in zu hohem Maße in vom eigenen Staat begebene Anleihen investiert haben, was zu einer übermäßigen Bevorzugung des Heimatmarktes führt, während eines der wichtigsten Ziele der Bankenunion darin besteht, das Risikogeflecht zwischen Banken und Staat aufzulösen; stellt fest, dass eine größere Vielfalt in den Staatsanleihen-Portfolios der Banken vorteilhafter wäre, da dies mit geringeren Risiken für die Finanzstabilität einherginge; ist der Ansicht, dass der Regulierungsrahmen der EU für die aufsichtliche Behandlung der Risikopositionen von Banken gegenüber Staaten mit dem internationalen Standard im Einklang stehen sollte; verweist auf die laufende Arbeit des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zu Länderrisiken und insbesondere auf das kürzlich veröffentlichte Diskussionspapier zur regulatorischen Behandlung von Risikopositionen gegenüber Staaten („The regulatory treatment of sovereign exposures“); sieht daher mit großem Interesse den Ergebnissen der Arbeit des Rates für Finanzstabilität (FSB) zu Staatsschulden entgegen, die eine Richtschnur für künftige Beschlüsse bieten sollen; weist auf den großen Stellenwert der Staatsanleihen hin, da sie Anlegern hochwertige, liquide Vermögenswerte und Staaten sichere Finanzierungsquellen bieten; nimmt in diesem Zusammenhang die laufenden Arbeiten der Kommission zu der Idee sogenannter staatsanleihebesicherter Wertpapiere (Sovereign Bond-Backed Securities, SBBS) zur Kenntnis, die möglicherweise zur Problemlösung beitragen; stellt erneut fest, dass staatsanleihebesicherte Wertpapiere keine Vergemeinschaftung von Schulden beinhalten würden; vertritt die Ansicht, dass eine Unterstützung seitens der Marktteilnehmer dazu beitragen könnte, für ein Marktinteresse an staatsanleihebesicherten Wertpapieren zu sorgen;

12.

betont, dass die Mängel, die bei internen Modellen festgestellt wurden, beseitigt werden müssen, um die Glaubwürdigkeit dieser wiederherzustellen und institutsübergreifend gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen; verweist in diesem Zusammenhang auf das durch das Referat des Parlaments zur Unterstützung des wirtschaftspolitischen Handelns in Auftrag gegebene externe Forschungspapier mit dem Titel „What conclusions can be drawn from the EBA 2016 Market Risk Benchmarking Exercise?“ (Welche Schlussfolgerungen lassen sich aus der Vergleichsstudie der EBA von 2016 zu Marktrisiken ziehen?), wonach u. a. die internen Marktrisikomodelle, die derzeit von europäischen Banken angewandt werden, dem Grundsatz gleicher Wettbewerbsbedingungen erheblich zuwiderlaufen, sofern die Ergebnisse der Vergleichsstudie der EBA korrekt und die Testportfolio-Instrumente repräsentativ sind (Wenn verschiedene Banken das gleiche Portfolio halten, sollten sie verpflichtet sein, die gleiche Menge an aufsichtsrechtlichen Eigenmittel vorzuhalten); nimmt in diesem Kontext zur Kenntnis, dass der Basler Ausschusses die Änderungen unterstützt, die für die Fertigstellung von Basel III erforderlich sind, sowie die von der EBA vorgelegte Bewertung der Folgen für den Bankensektor in der EU; weist erneut darauf hin, dass die Einigung nicht zu einer erheblichen Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen auf Unionsebene führen oder die Möglichkeiten der Banken beschneiden darf, die Realwirtschaft und insbesondere KMU zu finanzieren; begrüßt die Arbeit der EZB, interne Modelle, einschließlich ihres neuen TRIM-Leitfadens, daraufhin zu prüfen, wie geeignet sie sind, um der Variabilität der Risikogewichtung Rechnung zu tragen, die in den einzelnen Kreditinstituten auf risikogewichtete Aktiva derselben Klasse angewandt werden; begrüßt ferner die Arbeit, die die EBA im Rahmen ihrer Vergleichsstudie geleistet hat; ist der Auffassung, dass die Kapitalausstattung von Banken u. a. durch die Senkung von Dividendenzahlungen und die Beschaffung neues Eigenkapitals gestärkt werden kann und dass die Stärkung der Finanzlage europäischer Banken insgesamt weiterhin eine Priorität darstellen sollte;

13.

betont, dass die Vorschläge internationaler Foren so in europäisches Recht umgesetzt werden sollten, dass den Besonderheiten des europäischen Bankensektors Rechnung getragen wird;

14.

betont, dass insbesondere die Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht nicht unbesehen in europäisches Recht umgesetzt werden sollten, ohne den Besonderheiten des europäischen Bankensystems und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichend Rechnung zu tragen;

15.

weist erneut auf die grundsätzliche Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion des SSM hin und sieht die Achtung dieses Grundsatzes als wesentlich an, um Interessenkonflikte zu vermeiden; vertritt die Auffassung, dass dieser Grundsatz im Allgemeinen gut befolgt wird; ist der Überzeugung, dass für die Entscheidung, ob die gemeinsame Nutzung von Dienstleistungsfunktionen („Shared Services“) angemessen ist, die politische Relevanz der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben geprüft werden sollte; ist daher der Auffassung, dass die gemeinsame Nutzung von Dienstleistungsfunktionen dann unproblematisch ist, wenn sie keine Bereiche abdecken, die für die Politikgestaltung von Bedeutung sind, dann jedoch Bedenken aufwirft und zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen könnte, wenn dies der Fall ist;

16.

vertritt die Ansicht, dass es dazu beitragen könnte, die Bankenaufsicht noch unabhängiger von nationalen Erwägungen zu machen, wenn mehr Mitarbeiter der EZB in Prüfungen vor Ort einbezogen würden;

17.

nimmt das von der Kommission im November 2016 vorgeschlagene Paket zur Bankenreform zur Kenntnis; hebt die Bedeutung des beschleunigten Verfahrens hervor, das zu einer Einigung über die Einführung des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 9 geführt hat, und weist darauf hin, wie wichtig Übergangsbestimmungen für die Ausnahme von der Obergrenze für Großkredite sind, die für Risikopositionen bestimmter öffentlicher Schuldtitel der Mitgliedstaaten gilt, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten (Verordnung (EU) 2017/2395), um Klippeneffekte auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel von Kreditinstituten zu verhindern; weist jedoch auf den von der EZB und der EBA geäußerten Standpunkt hin, demzufolge die Übergangsbestimmungen die Umsetzung des IFRS 9 nicht über Gebühr verzögern sollten; betont, dass zu beobachten ist, wie sich der IFRS 9 auf die Art und den Umfang der Kreditvergabe durch Banken sowie auf die potenziellen prozyklischen Effekte auswirkt, die sich aus der zyklischen Reagibilität von Kreditrisikoparametern ergeben; fordert den ESRB und den SSM auf, diese Aspekte zu untersuchen; fordert die EBA und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) auf, hierbei die notwendige Hilfestellung zu leisten;

18.

weist darauf hin, dass Institute eine Vielzahl ähnlicher aufsichtsrechtlicher Berichte in unterschiedlichen Formaten an verschiedene Behörden übermitteln müssen, was eine erhebliche Mehrbelastung bedeutet; fordert deshalb die Schaffung eines einheitlichen Berichtswesens, in welchem eine zentrale Anlaufstelle die aufsichtsrechtlichen Anfragen aller zuständigen Behörden bündelt, diese an die beaufsichtigten Institute weiterleitet und die gesammelten Daten den zuständigen Behörden übermittelt; betont, dass dadurch Mehrfachanfragen und Abfragen identischer Daten verhindert werden könnten, was den Verwaltungsaufwand für Banken und die zuständigen Behörden erheblich reduzieren und die Aufsicht gleichzeitig effizienter machen würde;

19.

ist besorgt darüber, dass die hohen Kosten, die für die Umsetzung aufsichtsrechtlicher Anforderungen anfallen, für kleinere Banken möglicherweise eine besonders große Belastung darstellen; vertritt die Ansicht, dass die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen bestimmter Aufsichtsregelungen besser Rechnung tragen kann; betont deshalb, dass dringend weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, damit die Aufsichtsregelungen für Banken mit Blick auf kleine, risikoarme Institute verhältnismäßiger gestaltet werden; betont, dass eine bessere Wahrung der Verhältnismäßigkeit keinesfalls eine Herabsenkung aufsichtsrechtlicher Standards bedeutet, sondern lediglich erhebliche verwaltungstechnische Erleichterungen, etwa bei Konformitätsanforderungen und Offenlegungspflichten, mit sich bringt; begrüßt daher die Antwort der Kommission auf den Jahresbericht zur Bankenunion 2016, in der sie den Standpunkt des Parlaments mit Blick auf die erforderliche Optimierung der Berichtspflichten teilt, sowie die Anstrengungen, die die Kommission unternimmt, um für mehr Verhältnismäßigkeit in der Aufsicht zu sorgen;

20.

weist erneut darauf hin, dass die im Unionsrecht für die Bankenaufsicht vorgesehenen Optionen und Ermessensbefugnisse möglichst weitgehend harmonisiert werden müssen; hält es für erforderlich, dass sie weitgehend befristet sein und gestrichen werden müssen, wenn sie nicht mehr benötigt werden, damit die tägliche Arbeit der europäischen und der nationalen Aufsichtsbehörden nicht über Gebühr kompliziert gestaltet wird;

21.

betont, dass in dem Regulierungsrahmen den besonderen Grundsätzen, die für die Funktionsweise von Genossenschaftsbanken gelten, Rechnung getragen sowie deren spezifischer Geschäftszweck berücksichtigt werden und die Aufsichtsbehörden diese bei ihren Verfahren und Konzepten berücksichtigen und einbeziehen sollte;

22.

weist erneut auf seine Entschließung vom 17. Mai 2017 (8) zum Thema Finanztechnologie hin; ist der Ansicht, dass Finanztechnologieunternehmen, die den gleichen Tätigkeiten wie andere Teilnehmer des Finanzsystems nachgehen, daher den gleichen für den Geschäftsbetrieb geltenden Regeln unterliegen müssen; fordert in diesem Zusammenhang ein Konzept für Finanztechnologieunternehmen, das ein ausgewogenes Verhältnis von Verbraucherschutz, Wahrung der Finanzstabilität und Förderung von Innovationen bietet; nimmt in diesem Zusammenhang die Arbeit der Kommission, die vorgeschlagene Einbeziehung von technologischen Innovationen in die Mandate der Europäischen Aufsichtsbehörden und die öffentlichen Konsultationen zur Kenntnis, die zu dem Entwurf von Leitlinien der EZB zur Beurteilung von Anträgen auf Zulassung als FinTech-Bank durchgeführt wurden;

23.

stellt fest, dass die Banken durch die zunehmende Digitalisierung aller Aspekte des Bankgeschäfts wesentlich anfälliger gegenüber Risiken im Bereich der Computer- und Netzsicherheit geworden sind; betont, dass die Computer- und Netzsicherheit in erster Linie in der Verantwortung der Banken liegt; betont, dass die Computer- und Netzsicherheit von außerordentlicher Bedeutung für Bankdienstleistungen ist und Anreize für Finanzinstitute gesetzt werden müssen, damit diese hochgesteckte Ziele beim Schutz der Verbraucherdaten und bei der Sicherstellung der Computer- und Netzsicherheit verfolgen; fordert die Aufsichtsbehörden auf, die Risiken im Bereich der Computer- und Netzsicherheit genau zu überwachen und zu beurteilen, und fordert die Finanzinstitute in der EU auf, beim Schutz der Verbraucherdaten und der Sicherstellung der Computer- und Netzsicherheit sehr hohe Ansprüche zu verfolgen; begrüßt die Initiative der EZB, beaufsichtigte Banken dazu zu verpflichten, schwerwiegende Cyberangriffe über einen Echtzeit-Benachrichtigungsdienst zu melden, und begrüßt fernerhin die Vor-Ort-Kontrollen des SSM, die der Kontrolle der Computer- und Netzsicherheit dienen; fordert den SSM auf, seine Bemühungen zu verstärken und die Computer- und Netzsicherheit offiziell zu einer seiner vorrangigen Prioritäten zu erklären;

24.

begrüßt die Arbeit, die die EBA, die ESMA und der SSM zur Förderung der aufsichtlichen Konvergenz im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU geleistet hat und die darauf abzielt, der Entstehung regulatorischer und aufsichtlicher Arbitragerisiken entgegenzuwirken; ist der Ansicht, dass bei jedem Modell, das für die aufsichtliche Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erarbeitet wird, Rücksicht auf die Finanzstabilität der EU und ihres Regulierungs- und Aufsichtssystems und der entsprechenden Standards sowie deren Anwendung genommen werden sollte; weist erneut darauf hin, dass die Banken Vorsorgemaßnahmen und angemessene Notfallplänen benötigen, um den negativen Folgen des Brexits vorzugreifen; ist besorgt, dass einige — insbesondere kleinere — Banken bei ihren Vorbereitungen für den Brexit womöglich im Rückstand sind, und fordert sie auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren; weist erneut darauf hin, dass das Verfahren zur Erteilung von Bankzulassungen und die Genehmigung von internen Modellen mehrere Jahre in Anspruch nimmt und diesem Umstand Rechnung getragen werden sollte;

25.

nimmt die Vorschläge zur Überprüfung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), einschließlich des Sammelvorschlags zur Änderung der Leitungsstruktur, der Finanzierung und der Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden, zur Kenntnis;

26.

ist besorgt angesichts der Entwicklung, dass Bankenkonsortien tendenziell und zunehmend komplexe Strukturen und Gesellschaften nutzen, die im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten ausüben wie Banken, aber nicht der Bankenaufsicht unterliegen; nimmt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission zu Wertpapierfirmen zur Kenntnis, der dazu beitragen wird, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Wertpapierfirmen und Kreditinstituten zu schaffen und Schlupflöcher zu schließen, die es ermöglichen, aufsichtsrechtliche Anforderungen an Banken durch die Nutzung großer Wertpapierfirmen zu umgehen;

27.

zeigt sich besorgt, dass sich Schattenbanken in der EU weiter ausbreiten; nimmt den „EU Shadow Banking Monitor“ des ESRB von 2017 zur Kenntnis, in dem verschiedene Risiken und Schwachstellen aufgezeigt werden, die im Schattenbankenwesen in der EU überwacht werden müssen; fordert deshalb ein koordiniertes Vorgehen, um diese Risiken anzugehen und so für fairen Wettbewerb und Finanzstabilität zu sorgen; räumt jedoch ein, dass seit der Finanzkrise Maßnahmen eingeführt wurden, um gegen die Risiken für die Finanzstabilität vorzugehen, die das Schattenbankwesen mit sich bringt; legt den Behörden nahe, auftretende Risiken für die Finanzstabilität weiterhin aufmerksam zu beobachten und anzugehen und sämtliche Maßnahmen, die der Regulierung des Bankensektors dienen, mit geeigneten Begleitmaßnahmen zu versehen, die der entsprechenden Regulierung des Schattenbankenwesens dienen; bedauert, dass die Kommission es versäumt hat, in ihren Antworten auf den letztjährigen Bericht auf dieses Thema einzugehen (9);

28.

ist der Auffassung, dass zwar Verbesserungen vor allem in Hinblick auf Kommunikation und Transparenz wünschenswert sind, die Bankenunion jedoch einen positiven und grundlegenden Wandel für die Mitgliedstaaten darstellt, die den Euro als Währung haben; weist erneut darauf hin, dass die Bankenunion allen Mitgliedstaaten offensteht; fordert alle Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet bislang nicht angehören, auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Bankenunion beizutreten, damit diese schrittweise mit dem gesamten Binnenmarkt in Einklang gebracht werden kann;

29.

begrüßt die Fortschritte, die mit dem Beschluss der EZB vom Juni 2017, in gewissem Umfang Befugnisse zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung zu übertragen, erzielt wurden; bekräftigt seine Einschätzung, dass die Rechtsvorschriften geändert werden müssen, damit die Entscheidungsbefugnis für alltägliche Angelegenheiten leichter und in größerem Umfang vom Aufsichtsgremium an entsprechende Beamte übertragen werden kann; wiederholt seine positive Einschätzung einer solchen Änderung, die dazu beigetragen würde, die Bankenaufsicht der EZB effizienter und wirksamer zu gestalten; fordert die EZB auf, die Aufgaben für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis konkret zu benennen;

Abwicklung

30.

begrüßt die erste Anwendung der neuen Abwicklungsregelung im Jahr 2017; nimmt zur Kenntnis, dass zu diesem Verfahren zahlreiche Klagen beim Gericht der Europäischen Union eingereicht wurden; fordert die Kommission auf, zu beurteilen, ob und wie die Wirksamkeit der neuen Abwicklungsregelung dadurch gefährdet wird und eine Anwendung des Abwicklungsrahmens effektiv nicht möglich sein könnte; fordert den SRB und die Kommission auf, eine gemeinsame Zusammenfassung der häufigsten Kritikpunkte der Anträge zu veröffentlichen; vertritt die Ansicht, dass die Fälle der verschiedenen Banken im Jahr 2017 Fragen hinsichtlich der Transparenz und der Kommunikation aufwerfen, und fordert, bei zukünftigen Abwicklungsbeschlüssen für mehr Transparenz zu sorgen, wozu auch der Zugang des Parlaments unter klaren und angemessenen Bedingungen zu den wesentlichen Dokumenten gehört, auf denen die Abwicklungsbeschlüsse beruhen, beispielsweise die Bewertungsberichte unabhängiger Bewerter, damit die Abwicklungsregelung im Vorfeld besser verstanden wird; fordert die Mitgesetzgeber auf, die Fälle der verschiedenen Banken im Jahr 2017 als Lehren anzusehen, wenn sie gemeinsam über die Vorschläge der Kommission zu TLAC/MREL und dem Moratoriumsinstrument entscheiden;

31.

ist ebenso wie im vorhergehenden Bericht (10) über die Inkongruenzen besorgt, die zwischen den Vorschriften über staatliche Beihilfen und den Rechtsvorschriften der Union bestehen, was die Fähigkeit von Einlagensicherungssystemen, an der Abwicklung mitzuwirken, anbelangt, wie dies in der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und in der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme vorgesehen wurde; fordert die Kommission auf, ihre Auslegung der Vorschriften über staatliche Beihilfen in Verbindung mit Artikel 11 Absätze 3 und 6 der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme zu überdenken, um sicherzustellen, dass die von den europäischen Rechtsetzungsinstanzen vorgesehenen präventiven und alternativen Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden können; vertritt die Ansicht, dass sich in den Fällen der verschiedenen Banken im Jahr 2017 bestätigt hat, dass — wie dies in der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten vorgesehen ist — die Mitgliedstaaten reguläre Insolvenzverfahren durchführen können, die unter bestimmten Umständen mit einer „Liquidierungsbeihilfe“ verbunden sein können; ist der Auffassung, dass die Arbitragemöglichkeiten, die bei den aktuellen Abwicklungsfällen aufgetreten sind, zum Teil auf die Diskrepanzen zurückzuführen sind, die darin begründet sind, dass die Regeln für staatliche Beihilfen im Rahmen der Abwicklungsregelung und im Rahmen des nationalen Insolvenzrechts angewendet werden; fordert die Kommission daher auf, die für die Bankeninsolvenz in der EU geltenden Rechtsrahmen sowie auch die Bankenmitteilung von 2013 zu überprüfen und Lehren aus den verschiedenen Bankenfällen im Jahr 2017 zu ziehen;

32.

weist darauf hin, dass die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten konzipiert wurde, um für die Kontinuität kritischer Funktionen zu sorgen, nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu vermeiden, den Schutz öffentlicher Mittel durch möglichst geringe Inanspruchnahme einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für ausfallende Institute sicherzustellen und gedeckte Einleger und Anleger sowie Kundengelder und -vermögenswerte zu schützen; weist darauf hin, dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nur verwendet werden darf, um eine beträchtliche Störung des Wirtschaftslebens abzuwenden oder um die Finanzstabilität zu wahren, aber nicht, um Verluste auszugleichen, die ein Institut erlitten hat oder in naher Zukunft wahrscheinlich erleiden wird; ist der Ansicht, dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gegebenenfalls durch Abhilfemaßnahmen begleitet werden sollte; fordert die Kommission auf, die in Artikel 32 Absatz 4 letzter Unterabsatz der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten genannte Prüfung, die seit 2015 überfällig ist, so bald wie möglich durchzuführen; stellt fest, dass die vorbeugende Rekapitalisierung ein Mittel zur Bewältigung von Bankkrisen ist;

33.

fordert die Kommission auf, jährlich zu überprüfen, ob mit Blick auf mögliche staatliche Beihilfen im Finanzsektor die Anforderungen für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV weiterhin erfüllt sind;

34.

fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob dem Bankensektor seit Ausbruch der Krise unkonventionelle Liquiditätsunterstützung gewährt wurde und er so in den Genuss versteckter Subventionen und staatlicher Beihilfen gekommen ist;

35.

begrüßt, dass nach Angaben des SRB der Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit von Kreditinstituten Vorrang eingeräumt wird und dass Fortschritte im Hinblick auf die Festlegung verbindlicher Ziele bezüglich der individuellen Zielen für Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) auf konsolidierter Ebene erzielt wurden; hebt hervor, dass durchführbaren und glaubwürdigen Abwicklungsplänen ein großes Gewicht zukommt, und nimmt in diesem Zusammenhang die Probleme zur Kenntnis, die ein singulärer Abwicklungsansatz für die Finanzstabilität der Aufnahmeländer mit sich bringen kann, wenn er nicht in angemessener Form konzipiert ist; hebt hervor, dass es geeigneter Vorschriften bedarf, um Verstöße gegen diese Anforderung zu ahnden, und dass bei der MREL die Geschäftsmodelle der Unternehmen berücksichtigt werden sollten, um die Abwicklungsfähigkeit dieser Institute zu sichern; fordert den SRB auf, eine umfassende Liste der Abwicklungshindernisse vorzulegen, die in nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften festgestellt wurden; betont, dass die überarbeitete Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten keinesfalls hinter international vereinbarten Standards zurückbleiben darf;

36.

begrüßt, dass mit der Richtlinie (EU) 2017/2399 eine Einigung über eine weitere Harmonisierung der Rangfolge unbesicherter Schuldtiteln erzielt wurde; fordert eine rasche Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, sodass Banken Schuldtitel in der neuen Kategorie von Verbindlichkeiten ausgeben und so die geforderten Puffer aufbauen können; bekräftigt seinen in dem vorhergehenden Bericht (11) geäußerten Standpunkt, dass bail-in-fähige Instrumente an geeignete Anleger verkauft werden dürfen, die etwaige Verluste absorbieren können, ohne ihre eigene finanzielle Leistungsfähigkeit zu gefährden; empfiehlt daher, dass die Abwicklungsbehörden überwachen, in welchem Umfang nicht professionelle Anleger Instrumente, die für eine Gläubigerbeteiligung herangezogen werden können, halten, und dass die EBA diese Angaben jährlich offenlegt und gegebenenfalls Warnungen und Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen veröffentlicht;

37.

nimmt die laufenden Legislativvorschläge zur Einführung der Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC) in Unionsrecht zur Kenntnis, die darauf abzielen, die Risiken im europäischen Bankensektor zu verringern;

38.

weist darauf hin, dass die Inhalte der zwischenstaatlichen Übereinkunft über den einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) letztlich in Unionsrecht übernommen werden sollen; weist erneut darauf hin, dass die fiskalische Letztsicherung entscheidend ist, um für einen glaubwürdigen und wirksamen Abwicklungsrahmen zu sorgen und die Fähigkeit zur Bewältigung systemweiter Krisen in der Bankenunion zu sichern sowie um den Rückgriff auf eine staatlich finanzierte Bankenrettung zu vermeiden; nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, der darauf abzielt, den Europäischen Stabilitätsmechanismus in einen Europäischen Währungsfonds umzuwandeln, der die fiskalische Letztsicherung für den SRF übernehmen würde;

39.

würdigt die Anstrengungen, die der SRB unternommen hat, um seine Kapazitäten für die Bankenabwicklung auf Unionsebene auszubauen; stellt jedoch fest, dass die Abwicklungsplanung derzeit nach wie vor im Entwicklungsstadium ist; stellt fernerhin fest, dass der SRB unter einem erheblichen Personalmangel leidet; fordert den SRB auf, die Einstellung neuer Mitarbeiter voranzutreiben, und ersucht die nationalen Behörden, dem SRB auf unbürokratische Weise abgeordnete Sachverständige zur Seite zu stellen; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass innerhalb des SRB ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Mitarbeitern der zentralen Ebene und den aus den nationalen Abwicklungsbehörden stammenden Mitarbeitern geschaffen werden muss und fernerhin eine klare Trennung der Aufgaben des SRB und der nationalen Abwicklungsbehörden erforderlich ist; begrüßt diesbezüglich die Schritte, die der SRB bei der Zuordnung der Funktionen und Aufgaben innerhalb des SRM unternommen hat; weist darauf hin, dass der SRB neben den unmittelbar der Aufsicht durch die EZB unterstellten Banken ebenfalls unmittelbar für bedeutende länderübergreifende Institute verantwortlich ist; fordert die Mitgliedstaaten, die nationalen zuständigen Behörden und die EZB auf, so zu handeln, dass möglichst keine zusätzliche Belastung und zusätzliche Komplexität für den SRB aufgrund des unterschiedlichen Geltungsbereiches entsteht;

40.

fordert, dass die Ex-ante-Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds auf transparente Weise berechnet werden, indem Informationen zur Berechnungsmethode zur Verfügung gestellt werden und Bemühungen zur Vereinheitlichung der Informationen über die Berechnungsergebnisse unternommen werden;

41.

ist besorgt über den Einfluss, den Abwicklungsbeschlüsse auf die Struktur des Bankensystems haben können; fordert die Kommission auf, dieses Problem genau zu verfolgen, gefasste Beschlüsse weiter zu beobachten und das Parlament regelmäßig über ihre Erkenntnisse zu informieren;

Einlagenversicherung

42.

begrüßt die Entscheidung der EBA, jährlich die Daten zu veröffentlichen, die sie gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme erhalten hat; schlägt vor, die Darstellung der Daten dahingehend zu verbessern, dass sie einen direkten Vergleich der Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Angemessenheit der Finanzierung ermöglichen; stellt fest, dass dessen ungeachtet verschiedene Einlagensicherungssysteme benötigt werden, um den Aufbau verfügbarer Finanzmittel zu beschleunigen, damit die Ziele bis zum 3. Juli 2024 verwirklicht werden können;

43.

fordert die EBA auf, ihre Analyse neben weiteren Aspekten auf alternative Finanzierungsmöglichkeiten auszuweiten, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme eingeführt wurden, und diese Analyse gemeinsam mit den gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme erhaltenen Informationen zu veröffentlichen;

44.

weist darauf hin, dass im Rahmen der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme zahlreiche Optionen und Ermessensspielräume bestehen; vertritt die Auffassung, dass die Vorschriften über die Einlagensicherungssysteme einer weiteren Harmonisierung bedürfen, um in der Bankenunion gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen;

45.

weist darauf hin, dass die Einlagensicherung ein gemeinsames Anliegen aller EU-Bürger ist und dass die Bankenunion ohne ihre dritte Säule unvollständig bleibt; weist darauf hin, dass derzeit auf Ausschussebene über den Vorschlag für ein europäisches Einlagenversicherungssystem beraten wird; weist in diesem Zusammenhang auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2017 hin;

46.

stellt fest, dass nach wie vor darüber diskutiert wird, welche Rechtsgrundlage für die Einrichtung des vorgeschlagenen europäischen Einlagenversicherungsfonds geeignet ist;

o

o o

47.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der EBA, der EZB, dem SRB, den nationalen Parlamenten und den zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0041.

(2)  ABl. C 34 vom 31.1.2018, S. 5.

(3)  ABl. C 34 vom 31.1.2018, S. 17.

(4)  ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 24.

(5)  ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1.

(6)  Europäische Zentralbank, „Report on Financial Structures“ (Bericht über Finanzstrukturen), Oktober 2016, S. 23–24.

(7)  Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2017 zur Vollendung der Bankenunion (COM(2017)0592), S. 17.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0211.

(9)  Europäisches Parlament, Entschließung vom 15. Februar 2017 zum Thema „Bankenunion — Jahresbericht 2016“, Ziffer 9.

(10)  Europäisches Parlament, Entschließung vom 15. Februar 2017 zum Thema „Bankenunion — Jahresbericht 2016“, Ziffer 38.

(11)  Europäisches Parlament, Entschließung vom 15. Februar 2017 zum Thema „Bankenunion — Jahresbericht 2016“, Ziffer 48.


EMPFEHLUNGEN

Europäisches Parlament

Donnerstag, 1. März 2018

5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/49


P8_TA(2018)0059

Trockenlegung der Einnahmequellen von Dschihadisten — gezielte Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu dem Thema „Trockenlegung der Einnahmequellen von Dschihadisten — gezielte Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung“ (2017/2203(INI))

(2019/C 129/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das internationale Übereinkommen von 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Oktober 2016 zur Lage im Nordirak/in Mossul (1) und seine Entschließung vom 30. April 2015 zur Zerstörung von Kulturstätten durch den IS/Da’isch (2),

unter Hinweis auf die Globale Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 (3),

unter Hinweis auf die Weltweite Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und auf die Resolutionen 1267 (1999), 1373 (2001), 1989 (2011), 2133 (2014), 2199 (2015), 2253 (2015) und 2368 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (4),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG (COM(2016)0450),

unter Hinweis auf die Erklärung von Manama vom 9. November 2014 über die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung,

unter Hinweis auf die FATF-Empfehlungen zu gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit Terrorismus und Terrorismusfinanzierung,

unter Hinweis auf die FATF-Erklärung vom 24. Oktober 2014 zur Bekämpfung der Finanzierung der Terrororganisation Islamischer Staat im Irak und in der Levante (ISIL) sowie auf den FATF-Bericht vom Februar 2015 über die Finanzierung der ISIL,

unter Hinweis auf den elften Fortschrittsbericht zur Sicherheitsunion, der am 18. Oktober 2017 von der Kommission veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf das Dokument des Counterterrorism Forum (GCTF) vom September 2015 mit dem Titel „Addendum to the Algiers Memorandum on Good Practices on Preventing and Denying the Benefits of Kidnapping for Ransom by Terrorists“,

unter Hinweis auf die Taormina-Erklärung der G7 vom 26. Mai 2017 zum Kampf gegen Terrorismus und gewalttätigen Extremismus,

unter Hinweis auf den neu eingesetzten Sonderausschuss zur Terrorismusbekämpfung,

gestützt auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Schutz personenbezogener Daten,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/827 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (5),

unter Hinweis auf den Aktionsplan der Kommission vom Februar 2016 für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung,

unter Hinweis auf den Tendenz- und Lagebericht von Europol über den Terrorismus in der EU 2017 (TE-SAT 2017),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 26. Juni 2017 über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt (COM(2017)0340),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (7),

unter Hinweis auf den Vorschlag vom 13. Juli 2017 (COM(2017)0375) für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Kulturgütern,

unter Hinweis auf den neunten Fortschrittsbericht zur Sicherheitsunion, der am 27. Juli 2017 von der Kommission veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Oktober 2017 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion — Elfter Fortschrittsbericht“ (COM(2017)0608),

gestützt auf Artikel 113 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0035/2018),

A.

in der Erwägung, dass ein wesentlicher Aspekt der Terrorismusbekämpfung darin besteht, den Terrorismus von seinen Finanzierungsquellen einschließlich versteckter Wege für Betrug und Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Steueroasen abzuschneiden;

B.

in der Erwägung, dass einige Finanzmittel, die andernorts von Terrororganisationen genutzt werden, möglicherweise aus europäischen Ländern stammen, während andere Finanzmittel, die nicht aus Europa stammen, dazu verwendet werden, die Radikalisierung sowie tatsächliche Terroranschläge zu finanzieren; in der Erwägung, dass die externe und die interne Dimension der Terrorismusbekämpfung verbunden sind und dass die Aufgabe, den Terrorismus von seinen Finanzierungsquellen abzuschneiden, Teil einer breiter angelegten EU-Strategie sein sollte, die die externe und die interne Sicherheitsdimension einschließt;

C.

in der Erwägung, dass sich moderne Kommunikationsnetze und insbesondere Crowdfunding als günstige und effiziente Möglichkeit der Geldbeschaffung zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten oder zur Pflege des dschihadistischen Netzwerks erwiesen haben; in der Erwägung, dass sich terroristische Vereinigungen durch Phishing-Angriffe, Identitätsdiebstahl oder den Erwerb gestohlener Kreditkartendaten in Onlineforen zusätzliche Mittel für ihre Aktivitäten beschaffen konnten;

D.

in der Erwägung, dass die so beschafften Mittel auf dreierlei Weise eingesetzt werden können: für Terroranschläge, die beträchtliche Finanzmittel erfordern; für andere Anschläge, die zwar weniger Mittel erfordern, deren Folgen aber nicht weniger verheerend sind, sowie zur Finanzierung der Propaganda zur Gewinnung allein agierender Terroristen, deren Anschläge u. U. nur sehr wenig Vorbereitung oder Mittel erfordern; in der Erwägung, dass Gegenmaßnahmen in allen genannten Fällen greifen müssen;

E.

in der Erwägung, dass rechtmäßig beschaffte Finanzmittel vom Empfänger an Dritte, Einzelpersonen, Gruppen, Unternehmen oder Organisationen umgeleitet werden können, die mit terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang stehen;

F.

in der Erwägung, dass Terrorismus ein weltweites Verbrechen ist, weshalb wirksame Gegenmaßnahmen ebenfalls weltweit und ganzheitlich ausgerichtet sein müssen, wobei eine enge Koordinierung zwischen Finanzinstituten, Strafverfolgungsbehörden und Justizbehörden und der Austausch relevanter Informationen über natürliche und juristische Personen sowie verdächtige Aktivitäten eine absolut entscheidende Rolle spielen sowie zu beachten ist, dass der Schutz personenbezogener Daten und die Achtung der Privatsphäre wichtige Grundrechte sind;

G.

in der Erwägung, dass infolge der Datenlecks in den vergangenen Jahren das Bewusstsein für die Zusammenhänge zwischen Geldwäsche und Steuerhinterziehung auf der einen und zwischen organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung auf der anderen Seite deutlich gewachsen ist; in der Erwägung, dass diese Probleme international in den Mittelpunkt der politischen Aufmerksamkeit gerückt sind; in der Erwägung, dass — wie bereits von der Kommission eingeräumt — auch im Rahmen aktueller Medienberichte die Verbindung zwischen Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerbetrug im großen Maßstab und organisierter Kriminalität, einschließlich Terrorismus, hergestellt wurde (8);

H.

in der Erwägung, dass die Finanzierung krimineller terroristischer Aktivitäten nach der Rechtsprechung fast aller Mitgliedstaaten als eigenständige Straftat gilt;

I.

in der Erwägung, dass Finanzdaten ein wichtiges Instrument zur Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse sind, die zur Analyse terroristischer Netzwerke sowie zur wirksameren Verhinderung der Tätigkeiten dieser Netzwerke herangezogen werden können; in der Erwägung, dass kontinuierlich dafür gesorgt werden muss, dass die Rechtsvorschriften gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen durchgesetzt werden; in der Erwägung, dass es umfassender und präventiver Strategien bedarf, die auf dem Austausch grundlegender Informationen und einer besseren Zusammenarbeit zwischen den an der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung beteiligten Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen, Nachrichtendiensten und Strafverfolgungsbehörden beruhen; in der Erwägung, dass sich diese Informationen auch auf neue Entwicklungen im internationalen Finanzwesen, wie Bitmap, SWIFT-Kodierung, Kryptowährungen, und entsprechende Regulierungsmechanismen erstrecken sollten; in der Erwägung, dass die weltweite Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung weltweite Standards für Transparenz in Bezug auf die eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen umfassen muss, damit undurchsichtiges Finanzgebaren, das die Geldwäsche von Erlösen aus kriminellen Tätigkeiten und die Finanzierung von Terrororganisationen und Terroristen ermöglicht, durchleuchtet werden kann;

J.

in der Erwägung, dass die bisherige informelle europäische Plattform im Rahmen der bestehenden Strukturen institutionalisiert werden muss, damit die Erfassung von Informationen, die sich derzeit auf 28 Mitgliedstaaten verteilt, zentralisiert wird und die Mitgliedstaaten über diese Plattform Informationen darüber bereitstellen können, in welchem Umfang sie sich an der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung beteiligen und welche Fortschritte sie diesbezüglich erzielen; in der Erwägung, dass dieser Informationsaustausch vorausschauend erfolgen sollte;

K.

in der Erwägung, dass eine Reihe internationaler gemeinnütziger Organisationen, karitativer Organisationen, anderer Stiftungen und privater Spender, die soziale oder kulturelle Ziele verfolgen oder dies vorgeben, die Voraussetzungen für die Finanzierung von ISIS/Da’esh, Al-Qaida und anderen dschihadistischen Organisationen geschaffen haben und missbräuchlichen Praktiken als Deckmantel dienen; in der Erwägung, dass die Überwachung sowie die Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse bezüglich dieser Organisationen, ihrer Finanzierungsquellen, ihrer Tätigkeiten und ihrer oft weitläufigen Verbindungen zu Akteuren in der EU aus diesem Grund ganz entscheidend sind; in der Erwägung, dass die Unterstützung, die sie zur Verbreitung der dschihadistischen Radikalisierung in Afrika, im Nahen Osten, in Asien und in Europa leisten, gestoppt werden sollte; in der Erwägung, dass die Verbreitung dieser Erscheinungen an den Grenzen der EU und in den Nachbar- und Partnerländern der EU besonders alarmierend ist; in der Erwägung, dass die vollständige Umsetzung der FATF-Empfehlungen in diesen Gebieten durch den Golf-Kooperationsrat (GCC) und seine Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, wenn der weltweite Terrorismus bekämpft werden soll;

L.

in der Erwägung, dass das weltweite Finanzierungsnetzwerk von Al-Qaida auf Spendenzahlungen an gemeinnützige Organisationen und nichtstaatliche Organisationen basiert, die über die sozialen Medien und Onlineforen mit den Spendern kommunizieren; in der Erwägung, dass Nutzerkonten auch dazu verwendet werden, die Unterstützer aufzufordern, für den Dschihad zu spenden; in der Erwägung, dass von Terrororganisationen in den vergangenen Jahren mehrere Smartphone-Apps entwickelt worden sind, um die Reichweite zu maximieren und Unterstützer, vor allem aus den Golfstaaten, zu Spenden aufzurufen;

M.

in der Erwägung, dass Mikrostaaten und Staaten mit einer schlechten Bilanz bezüglich der Einhaltung des Rechtsstaatprinzips besonders gefährdet sind und leicht zu Zentren der Terrorismusfinanzierung werden können;

N.

in der Erwägung, dass nachrichtendienstliche Erkenntnisse darauf schließen lassen, dass ISIS/Da’esh, Al-Qaida und andere radikale Gruppierungen von Einrichtungen und Einzelpersonen in der Golfregion finanzielle und logistische Unterstützung erhalten; in der Erwägung, dass viele dieser terroristischen Gruppierungen ohne diese Gelder, d. h. auf sich selbst gestellt, nicht weiter bestehen könnten;

O.

in der Erwägung, dass ISIS/Da‘esh und Al-Qaida inzwischen finanziell selbständig sind; in der Erwägung, dass ISIS/Da‘esh und Al-Qaida ihre Gelder über Ölausfuhren und Investitionen in Unternehmen, auch durch Geldkuriere und professionelle Kuriere, illegale Finanztransaktionen sowie Gelddienstleistungen und professionelle Dienstleistungen, nach Syrien und in den Irak zu schleusen versuchen; in der Erwägung, dass ISIS/Da’esh die Erlöse aus seinen kriminellen Machenschaften durch den Erwerb von Unternehmen und Vermögenswerten unterschiedlichster Art wäscht; in der Erwägung, dass ISIS/Da’esh auch die Erlöse aus gestohlenen Antiquitäten und geschmuggelten Kunstwerken und Artefakten wäscht, indem diese Güter im Ausland, auch am Markt von Mitgliedstaaten, verkauft werden; in der Erwägung, dass der illegale Handel, unter anderem mit Waren, Schusswaffen, Öl, Drogen, Zigaretten und Kulturgütern, sowie Menschenhandel, Sklaverei, die Ausbeutung von Kindern, Erpressung und Schutzgelderpressung zu Finanzierungsmöglichkeiten terroristischer Gruppierungen geworden sind; in der Erwägung, dass die erstarkenden Verbindungen zwischen organisierter Kriminalität und terroristischen Gruppen für die Sicherheit der Union eine wachsende Bedrohung darstellen; in der Erwägung, dass diese Quellen es ISIS/Da‘esh und Al-Qaida auch nach ihrer Zerschlagung in Syrien und im Irak ermöglichen dürften, in Zukunft weiter kriminelle Tätigkeiten zu finanzieren;

P.

in der Erwägung, dass mit einer Reihe internationaler Verpflichtungserklärungen, die sich auf Resolutionen des VN-Sicherheitsrats und einzelstaatliche Gesetze stützen, ein internationales Lösegeldverbot verhängt wurde; in der Erwägung, dass das Verbot der VN bei wichtigen Unterzeichnern aber in der Praxis keinen Rückhalt findet, weil die unmittelbare Rettung von Menschenleben für sie Vorrang vor ihren Zusagen bezüglich der Terrorismusbekämpfung hat, und dass sie dadurch die Finanzierung von Terrororganisationen ermöglichen;

1.

richtet sich mit den folgenden Empfehlungen an den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR):

a)

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, der Trockenlegung der Finanzierungsquellen terroristischer Netzwerke oberste Priorität einzuräumen, da die Leistungsfähigkeit dieser Netze dadurch wirksam behindert werden kann; ist der Auffassung, dass Präventionsstrategien, die auf dem Austausch bewährter Verfahren und einschlägiger verdächtiger Daten zwischen den Nachrichtendiensten beruhen, für die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und von Terroranschlägen im Allgemeinen eine entscheidende Rolle spielen; fordert die Nachrichtendienste der Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, für eine bessere Abstimmung und Zusammenarbeit zu sorgen, indem sie im Rahmen vorhandener Strukturen (z. B. von Europol) eine europäische Plattform für Finanzdaten zur Terrorismusbekämpfung einrichten, sodass keine weitere Behörde eingerichtet werden muss, und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf den vorausschauenden Austausch von Informationen zur finanziellen Unterstützung von terroristischen Netzwerken legen; ist der Ansicht, dass durch eine solche Plattform eine gemeinsame Datenbank mit Daten zu natürlichen und juristischen Personen und verdächtigen Transaktionen entstehen würde; hebt hervor, dass von nationalen Sicherheitsbehörden erhobene, wertvolle Daten im Augenblick ihrer Erfassung im Zentralsystem zügig übermittelt werden sollten, und dass diese Daten auch Informationen zu Drittstaatsangehörigen umfassen dürfen sollten, wobei etwaige Auswirkungen auf Grundrechte, insbesondere auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und den Grundsatz der Zweckbindung, besonders zu berücksichtigen sind; betont, dass die betreffenden Informationen unter anderem auch ein Verzeichnis innerhalb und außerhalb der EU angesiedelter Banken, Finanzinstitute und kommerzieller Organisationen sowie eine Liste der Drittländer umfassen müssen, die bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung Mängel aufweisen; fordert die Kommission auf, dieses Verzeichnis auf der Grundlage selbst gewählter Kriterien und Analysen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 möglichst umgehend zu erstellen; bekräftigt, dass die für die Verübung, Organisation oder Unterstützung terroristischer Handlungen mittelbar oder unmittelbar Verantwortlichen für ihr Verhalten zur Rechenschaft gezogen werden müssen;

b)

fordert die europäischen Länder, sowohl EU-Mitgliedstaaten als auch Drittstaaten, auf, Mittel für Programme bereitzustellen, die dem Austausch bewährter Verfahren zwischen ihren Nachrichtendiensten dienen, und zwar auch zur Untersuchung und Analyse von Rekrutierungs- und Finanztransfermethoden terroristischer Organisationen; empfiehlt die Einführung vierteljährlicher Bewertungen der öffentlichen Bedrohungslage, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und den von Europol und vom EU-Zentrum für Informationsgewinnung und -analyse (EU INTCEN) gewonnenen Daten beruhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Nachrichtendienste über die notwendigen Finanz- und Personalressourcen verfügen;

c)

hebt hervor, dass der Informationsaustausch zwischen Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen sowie zwischen Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen und Sicherheitskräften, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten sowohl innerhalb ihres eigenen Hoheitsgebiets als auch zwischen Staaten und in der Privatwirtschaft, vor allem im Bankenwesen, unbedingt verbessert und beschleunigt werden muss; weist darauf hin, dass die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF), die eine Strategie zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung erarbeitet hat, dies bereits bestätigt hat;

d)

begrüßt den Einsatz des GCC bei der FATF; fordert die Kommission und den EAD auf, die Partner der EU und insbesondere den GCC und dessen Mitgliedstaaten aktiv darin zu bestärken, die FATF-Empfehlungen zum Abbau der Mängel in den Bereichen Geldwäsche und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung uneingeschränkt umzusetzen und technische Unterstützung zu leisten, damit in diesen Bereichen Fortschritte erzielt werden;

e)

fordert die VP/HR auf, die Bemühungen der FATF zu unterstützen und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung Vorrang einzuräumen, wobei es insbesondere darum geht, die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu ermitteln, die strategische Defizite beim Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, und mit ihnen zusammenzuarbeiten;

f)

fordert, dass Europol und die wichtigsten strategischen Partner der EU, die im weltweiten Kampf gegen den Terrorismus eine entscheidende Rolle spielen, stärker zusammenarbeiten; vertritt die Auffassung, dass die engere Zusammenarbeit es ermöglichen würde, Zentren der Terrorismusfinanzierung entgegenzusteuern, aufzudecken und zu beseitigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das informelle Netz der europäischen Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU.net) besser zu nutzen, indem sie sich auf die von Europol geleistete Arbeit stützen und die fünfte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche umsetzen sowie die Regulierungsmaßnahmen annehmen, die zur Beseitigung anderer — durch Unterschiede in Bezug auf Status und Zuständigkeiten der Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen bedingter — Probleme notwendig sind, um insbesondere die Koordinierung und den Austausch von Informationen sowohl zwischen den Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen als auch zwischen Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen und Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, damit die betreffenden Informationen über die europäische Plattform für Informationen zur Terrorismusbekämpfung gemeinsam genutzt werden können;

g)

weist erneut darauf hin, dass es von größter Bedeutung ist, den politischen Dialog mit den EU-Partnern, die im Kampf gegen den Terrorismus an vorderster Front stehen, zu vertiefen, diese Partner stärker finanziell zu unterstützen und sie beim Aufbau ihrer Kapazitäten für die Terrorismusbekämpfung zu unterstützen;

h)

fordert die Mitgliedstaaten auf, verdächtige Organisationen, die in derlei Aktivitäten verwickelt sind — etwa illegaler Handel, Schmuggel, Fälschung und betrügerische Praktiken –, stärker zu überwachen, und zwar durch die Einrichtung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen mit Europol, wodurch die Strafverfolgungsbehörden leichter Zugang zu verdächtigen Transaktionen erhalten, wobei jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Recht auf Schutz der Privatsphäre gewahrt bleiben müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu diesem Zweck die Aus- und Weiterbildung von Ermittlern zu verbessern; fordert die Kommission auf, die Ausarbeitung von Schulungsprogrammen für Strafverfolgungs- und Justizbehörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen und angemessen zu finanzieren;

i)

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, einen Jahresbericht über die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung erzielten Fortschritte und ergriffenen Maßnahmen und insbesondere über die Maßnahmen zur Einschränkung der Finanzierung von ISIS/Da’esh und Al-Qaida vorzulegen; weist erneut darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten stärker in die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung involviert sind als andere, und hält es daher für die beste Lösung, den Informationsaustausch zu stärken, insbesondere bezüglich der Wirksamkeit bereits ergriffener Maßnahmen;

j)

begrüßt den Vorschlag der Kommission, Register über Bankkonten einzurichten und den Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen und anderen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden den Zugang zu diesen Registern zu erleichtern; weist darauf hin, dass die Kommission in Kürze eine Initiative vorschlagen wird, mit denen Strafverfolgungsbehörden einen breiteren Zugang zu diesen Registern erhalten; betont, dass beim Austausch von Informationen zu Bankkonten die Vorschriften für die polizeiliche und gerichtliche Zusammenarbeit eingehalten werden müssen, insbesondere bei Strafverfahren; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten, die die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen noch nicht umgesetzt haben, auf, dies schnellstmöglich nachzuholen;

k)

fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen legislativen Maßnahmen zu ergreifen, damit Banken vorausbezahlte Debitkarten streng überwachen, um dafür zu sorgen, dass diese Karten nur per Überweisung von identifizierbaren persönlichen Bankkonten aufgeladen werden können; hebt die Bedeutung einer Zuordnungsfolge hervor, mit der Nachrichtendienste ermitteln können, wann bei einer Transaktion der dringende Verdacht besteht, dass sie für terroristische Zwecke oder andere schwere Straftaten verwendet wird; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um es allen Personen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, in vollem Umfang zu ermöglichen, ein Bankkonto zu eröffnen;

l)

betont, dass Steueroasen aller Art, die Geldwäsche, Steuerumgehung und -hinterziehung ermöglichen, die bei der Finanzierung terroristischer Netze eine Rolle spielen können, Einhalt geboten werden muss; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Steuerhinterziehung zu bekämpfen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen zur strengen Überwachung von Finanzströmen und Steueroasen vorzuschlagen und umzusetzen;

m)

stellt fest, dass die Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten und anderen Partnern im Rahmen des Abkommens zwischen der EU und den Vereinigten Staaten über den Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Programm der Vereinigten Staaten zur Fahndung nach Finanzquellen des Terrorismus erfolgreich ist und sich die dabei gewonnenen Informationen als nützlich erwiesen haben; fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines EU-eigenen Systems in diesem Bereich vorzuschlagen, mit dem der bestehende Rahmen ergänzt wird und die derzeitigen Lücken — insbesondere im Zusammenhang mit SEPA-Zahlungen — geschlossen werden, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit und persönlichen Freiheiten gewahrt bleiben muss; weist darauf hin, dass in diesem innereuropäischen System europäische Datenschutzstandards zur Anwendung kämen;

n)

fordert die Hohe Vertreterin und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung eine Liste von Einzelpersonen und Organisationen aufzustellen, die unter undurchsichtigen Bedingungen agieren und mit hoher Wahrscheinlichkeit in verdächtige Finanzaktivitäten verstrickt sind und bei denen die zuständigen Behörden es nachweislich versäumt haben zu handeln, insbesondere wenn sie mit dschihadistischem Fundamentalismus in Verbindung gebracht werden; fordert die Hohe Vertreterin und die Mitgliedstaaten auf, bei der Pflege ihrer Beziehungen zu einem Staat dessen etwaige Verstrickung in Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigen;

o)

fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass verstärkt gezielte Sanktionen und andere restriktive Maßnahmen gegen alle Einzelpersonen und Organisationen, die ISIS/Da’esh, Al-Qaida oder anderen dschihadistischen Gruppierungen finanzielle Ressourcen zur Verfügung stellen; fordert, dass die Gelder und andere Finanzanlagen und finanziellen Ressourcen dieser Personen, Gruppierungen, Unternehmen und Organisationen (einschließlich der Gelder, die aus Vermögensgegenständen stammen, die in ihrem Eigentum stehen oder die direkt oder indirekt von ihnen oder von Einzelpersonen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, kontrolliert werden) eingefroren werden; begrüßt, dass ein Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingerichtet wurde, der dafür zuständig ist, die Durchsetzung der Sanktionen zu überwachen; weist darauf hin, dass alle Mitgliedstaaten gemäß der Resolution 2253 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verpflichtet sind, Gelder und Finanzanlagen von ISIS/Da’esh, Al-Qaida und zugehörigen Einzelpersonen, Gruppierungen, Unternehmen und Organisationen umgehend einzufrieren; fordert die Hohe Vertreterin auf, die Forderung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu unterstützen, wonach die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen energisch und entschlossen dafür sorgen sollen, dass Einzelpersonen und Organisationen, die sich auf der ISIS/Da’esh bzw. Al-Qaida betreffenden Sanktionsliste befinden, vom Zufluss von Geldern und anderen Finanzanlagen oder finanziellen Ressourcen abgeschnitten werden;

p)

fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, ein Überwachungs- und Clearingsystem einzurichten, mit dem dafür gesorgt wird, dass Gebetsstätten und Bildungseinrichtungen, Vereinigungen, Zentren, Wohltätigkeitsorganisationen, Kulturvereine und ähnliche Organisationen im Falle eines begründeten Verdachts auf Verbindungen zu terroristischen Gruppierungen ausführliche Angaben darüber machen müssen, von wem sie Gelder erhalten und wie sie diese Gelder verwenden, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, und fordert, dass alle Transaktionen von denjenigen, die Gelder überweisen, in einer zentralen und mit allen angemessenen Garantien ausgestatteten Datenbank registriert werden; fordert die Einrichtung obligatorischer Vorabkontrollen der Herkunft und des Verwendungszwecks von Spendengeldern — bei einem begründeten Verdacht auf Verbindungen zum Terrorismus –, damit diese Gelder weder vorsätzlich noch fahrlässig für terroristische Zwecke verwendet werden; fordert, dass all diese Maßnahmen in spezifische Programme zur Bekämpfung von Islamfeindlichkeit eingebettet sein sollten, um einer Zunahme von Hassverbrechen, Angriffen auf Muslime und allen Formen religiös oder ethnisch motivierter rassistischer und fremdenfeindlicher Übergriffe vorzubeugen;

q)

fordert die Mitgliedstaaten auf, traditionelle Formen der Geldüberweisung (etwa das sogenannte Hawala-System oder das chinesische System Fei-ch’ien) und andere informelle Transaktionssysteme strenger zu überwachen und zu regulieren, insbesondere im Rahmen des laufenden Verfahrens zur Annahme einer Verordnung über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden (2016/0413(COD)), und dafür zu sorgen, dass Akteure, die derlei Transaktionen durchführen, größere Transaktionen über diese Systeme den zuständigen Behörden anzeigen müssen, und in der Kommunikation mit diesen Gruppen nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass es nicht darum geht, diese traditionellen informellen Transaktionssysteme einzuschränken, sondern gegen Transaktionen vorzugehen, die im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, Terrorismus oder Industrie- und Handelsgewinnen aus Schwarzgeld stehen; fordert in diesem Zusammenhang, dass

i)

sich alle Finanzmittler bzw. Einzelpersonen, die in derlei Tätigkeiten involviert sind (Controller, Wechselagenten, Zwischenhändler, Mittelsmänner, Koordinatoren, Geldbeschaffer und Übermittler), bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden registrieren müssen;

ii)

jede Tätigkeit gemeldet und derart dokumentiert werden muss, dass die entsprechenden Informationen auf Anfrage unkompliziert übermittelt werden können;

iii)

abschreckende Strafen für Finanzmittler bzw. Einzelpersonen, die in nicht gemeldete Aktivitäten involviert sind, eingeführt werden;

r)

fordert die Kommission auf, die notwendigen Rechtsvorschriften vorzuschlagen, damit alle elektronischen Finanztransaktionen und Unternehmen, die virtuelle Währungen schöpfen, einschließlich Finanzmittler, besser überwacht werden, sodass diese Währungen nicht für Nutzer umgewandelt werden, die nicht vollständig identifiziert sind, was etwa bei Nutzern öffentlicher Netze oder anonymer Browser der Fall sein kann; fordert in diesem Zusammenhang, dass der Umtausch von virtuellen Währungen gegen echtes Geld und umgekehrt ausschließlich über identifizierbare Bankkonten stattfinden darf; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie sich E-Gaming-Aktivitäten, virtuelle Währungen, Kryptowährungen, Blockverkettungs- und FinTech-Technologien auf die Terrorismusfinanzierung auswirken; fordert die Kommission außerdem auf, die Möglichkeit zu prüfen, mittels etwaiger Maßnahmen einschließlich Rechtsvorschriften einen Rechtsrahmen für diese Aktivitäten zu schaffen, mit dem die Möglichkeiten zur Terrorismusfinanzierung eingeschränkt werden;

s)

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Regulierung und Kontrolle des Handels mit Gold, Edelsteinen und Edelmetallen zu verschärfen, damit diese Waren nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten verwendet werden; fordert die Einführung von Kriterien, auf die sich die Mitgliedstaaten geeinigt haben und die sie anwenden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, jedweden gewerblichen Handel (sowohl Ein- als auch Ausfuhr) mit Gebieten, die sich unter dschihadistischer Kontrolle befinden, zu verbieten und zu sanktionieren, mit Ausnahme von humanitären Hilfsgütern für die unterdrückte Bevölkerung; fordert, dass alle (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich fahrlässig oder vorsätzlich in irgendeiner Weise (Kauf, Verkauf, Vertrieb, Zwischenhandel) an derartigen Handelsaktivitäten beteiligen, strafrechtlich verfolgt und sanktioniert werden; weist darauf hin, dass das spezifische Risiko besteht, dass Geld- oder Vermögenstransferdienste zur Terrorismusfinanzierung verwendet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vertretern dieser Dienste und den europäischen Strafverfolgungsbehörden zu vertiefen und Leitlinien auszugeben, mit denen etwaige spezifische Hindernisse ermittelt und beseitigt werden, die dem Austausch von Informationen über verdächtige Geldtransfers im Wege stehen;

t)

begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung über die Einfuhr von Kulturgütern und betont, dass ihr eine wichtige Rolle zukommt, wenn es gilt, die der Terrorismusfinanzierung dienende illegale Einfuhr dieser Güter zu unterbinden; fordert die Kommission auf, ein Rückverfolgbarkeitszertifikat für Kunstobjekte und Antiquitäten einzuführen, die auf den EU-Markt gelangen, insbesondere wenn sie aus Gebieten oder Orten stammen, die sich unter der Kontrolle von bewaffneten nichtstaatlichen Akteuren oder auf der EU-Terrorliste stehenden Organsiationen, Gruppierungen oder Einzelpersonen befinden; fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen, der UNESCO, Interpol, der Weltzollorganisation und dem Internationalen Museumsrat, zu intensivieren, um die Maßnahmen zur Bekämpfung des der Terrorismusfinanzierung dienenden illegalen Handels mit Kulturgütern zu verstärken; fordert die Mitgliedstaaten auf, Polizeieinheiten zusammenzustellen, die auf den illegalen Handel mit Kulturgütern spezialisiert sind, und die Tätigkeit dieser Einheiten zwischen den Mitgliedstaaten zu koordinieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, dass sie Unternehmen, die mit Kunstgegenständen und Antiquitäten handeln, verpflichten, jedwede verdächtige Transaktion zu melden, und die Verantwortlichen dieser Unternehmen — erforderlichenfalls auch strafrechtlich — wirksam, angemessen und abschreckend zu sanktionieren, wenn sie sich am illegalen Handel mit derlei Gütern beteiligen und damit fahrlässig terroristische Aktivitäten finanzieren; fordert die Kommission auf, Drittländer, insbesondere Nachbarländer, stärker bei ihren Maßnahmen im Kampf gegen Verbrechen und illegalen Handel als Finanzierungsquelle von Terroristen zu unterstützen;

u)

fordert die Kommission auf, Maßnahmen für mehr Transparenz bei Herkunft, Transport und Vermittlung von Handelsgütern, insbesondere petrochemischen Erzeugnissen, vorzuschlagen, um für eine bessere Rückverfolgbarkeit zu sorgen und eine unbewusste Finanzierung von Terrororganisationen zu verhindern;

v)

fordert die Kommission auf, dass sie die Möglichkeit prüft, die einschlägigen Verordnungen und Richtlinien zu überarbeiten, damit Finanzinstitute bei verdächtigen Transaktionen kleiner und großer Beträge genauere Informationen über den Zweck der Transaktion verlangen müssen und so die Zahlung von Lösegeldern an terroristische Organisationen überwacht werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, Präventivmaßnahmen im Hinblick auf Wirtschaftsakteure, die in Risikobereichen tätig sind, einzuleiten, um sie in ihrer Tätigkeit zu unterstützen;

w)

fordert den EAD auf, im Rahmen der künftigen GSVP-Mission in den Irak einen Sachverständigen für Finanzermittlungen zu benennen, der die irakische Regierung dabei unterstützt, zu verhindern, dass Vermögenswerte von ISIS/Da’esh und Al-Qaida aus dem Land geschafft werden, und die irakischen Behörden bei der Ausarbeitung von Programmen zur Bekämpfung der Geldwäsche berät;

x)

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des Dialogs über die Terrorismusbekämpfung mit Drittländern, die Partner der EU sind, den Schwerpunkt ihrer Anstrengungen auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit sowie auf den Austausch von Daten und bewährten Verfahren zu legen, um Synergien bei der weltweiten Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu stärken;

y)

begrüßt, dass in den EU-Delegationen ein Netz von Sachverständigen im Bereich Terrorismusbekämpfung eingerichtet wurde; fordert, dass dieses Netz gestärkt und auf weitere Regionen, insbesondere das Horn von Afrika und Südostasien, ausgeweitet wird; weist darauf hin, dass Ziele für die Terrorismusbekämpfung in die Mandate der EU-Missionen und -Operationen im Rahmen der GSVP insbesondere in Libyen, in der Sahel-Region, am Horn von Afrika und im Nahen Osten aufgenommen werden müssen; fordert den EAD auf, im Rahmen seiner GSVP-Missionen in Ländern, in denen es Stützpunkte von Terroristen geben könnte, und in der Sahel-Region, einen Sachverständigen für Finanzermittlungen zu benennen und auf wirksame Weise eine enge Zusammenarbeit mit den dortigen Regierungen aufzubauen;

z)

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, intensivere Überzeugungsarbeit zu leisten, damit Drittstaaten, die Partner der EU sind, das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus von 1999 — in dem eine Reihe von Grundsätzen und Normen für die Bewältigung der Terrorismusfinanzierung festgelegt sind — ratifizieren und wirksam umzusetzen;

aa)

betont, dass sozioökonomische Missstände angegangen und behoben, lebensfähige Staaten gefördert und die Achtung der Menschenrechte sichergestellt werden müssen, damit ISIS/Da’esh, Al-Qaida und anderen dschihadistischen Gruppierungen — auch im Hinblick auf ihre finanzielle Eigenständigkeit — der Nährboden entzogen wird;

ab)

fordert die Hohe Vertreterin und den EAD nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit mit den Ländern, in denen aus dem illegalen Drogen-, Menschen- oder Warenhandel stammende Gelder liegen, und den Ländern, aus denen illegale Zigaretten stammen, zu intensivieren, damit diese Gelder beschlagnahmt werden können;

ac)

fordert die Hohe Vertreterin und den EAD nachdrücklich auf, in den internationalen Gremien Initiativen vorzubringen, mit denen im Bereich des unternehmerischen Eigentums für mehr Transparenz gesorgt wird, und zwar durch die Einrichtung eines öffentlichen Registers für juristische Personen, einschließlich Unternehmen, Treuhandgesellschaften und Stiftungen, sowie eines zentralen Registers für Bankkonten, Finanzinstrumente, Immobilieneigentum, Lebensversicherungen und sonstigen relevanten Vermögenswerten, die zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden könnten;

ad)

fordert den Rat und die Kommission auf, einen Mechanismus einzurichten und umzusetzen, mit dem dafür gesorgt wird, dass dem Parlament jährlich ein Benchmark-Bericht über die von den Mitgliedstaaten und der Kommission gegen Terrorismusfinanzierung ergriffenen Maßnahmen vorgelegt wird;

ae)

fordert die Hohe Vertreterin und den EAD nachdrücklich auf, die ausländischen Partner in ihren innerstaatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Finanzströme von Privatpersonen an Organisationen, die im Verdacht stehen, Terroristen zu unterstützen und zu finanzieren, zu unterstützen;

af)

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die von der Kommission vorgeschlagenen Reformen der Mehrwertsteuer zügig umzusetzen, um zu verhindern, dass kriminelle Organisationen die Lücken im Mehrwertsteuer-System der EU nutzen, um Terrorismus und andere kriminelle Aktivitäten zu unterstützen;

ag)

begrüßt den Vorschlag der Kommission im Zusammenhang mit der gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen;

ah)

bekräftigt seine Auffassung, dass die Bekämpfung und Zerschlagung von ISIS/Da’esh, Al-Qaida und anderen dschihadistischen Gruppierungen — in finanzieller, militärischer und ideologischer Hinsicht — weiterhin an oberster Stelle der Sicherheits- und Verteidigungsagenda stehen muss; fordert den EAD auf, seine diplomatischen Beziehungen zu den Staaten in der Region zu nutzen, um die gemeinsamen Interessen der EU und der regionalen Akteure deutlich zu machen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0422.

(2)  ABl. C 346 vom 21.9.2016, S. 55.

(3)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.

(4)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

(5)  ABl. L 132 vom 29.5.2015, S. 1.

(6)  ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6.

(7)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.

(8)  http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-3441_de.htm


5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/58


P8_TA(2018)0060

Prioritäten der EU für die 62. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 an den Rat zu den Prioritäten der EU für die 62. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau (2017/2194(INI))

(2019/C 129/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die 62. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau, auf der vorrangig das Thema „Herausforderungen und Chancen für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Stellung von Mädchen und Frauen in ländlichen Gebieten“ behandelt und das Thema „Teilhabe von Frauen an und ihr Zugang zu den Kommunikationsmedien und den Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Auswirkungen und ihre Verwendung als Instrument für die Gleichstellung und Emanzipation von Frauen“ einer Überprüfung unterzogen wird,

unter Hinweis auf die im September 1995 in Peking abgehaltene Vierte Weltfrauenkonferenz, die in Peking angenommene Erklärung und Aktionsplattform sowie die anschließenden, jeweils am 9. Juni 2000, 11. März 2005, 2. März 2010 und 9. März 2015 angenommenen Abschlussdokumente der VN-Sondertagungen Peking + 5, Peking + 10, Peking + 15 und Peking + 20 betreffend weitere Maßnahmen und Initiativen zur Umsetzung der Erklärung und Aktionsplattform von Peking,

gestützt auf Artikel 157 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. September 2015 zur Stärkung von Mädchen durch Bildung in der Europäischen Union (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2016 zur Lage weiblicher Flüchtlinge und Asylsuchender in der EU (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2017 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Bereichen psychische Gesundheit und klinische Forschung (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2017 zu Frauen und ihren Rollen in ländlichen Gebieten (4),

unter Hinweis auf die Resolution der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, die auf dem Gipfeltreffen der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung am 25. September 2015 in New York verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (5),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

unter Hinweis auf die allgemeine Empfehlung Nr. 34 (2016) des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu den Rechten von Frauen in ländlichen Gebieten,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) und auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2017 (6) zum Beitritt der EU zu diesem Übereinkommen,

unter Hinweis auf das Pariser Übereinkommen vom 12. Dezember 2015,

gestützt auf Artikel 113 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0022/2018),

A.

in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist;

B.

in der Erwägung, dass das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 5 die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Stellung von Mädchen und Frauen in der ganzen Welt ist, und dass dieses Ziel vollständig in die Agenda 2030 aufgenommen werden sollte, damit Fortschritte bei allen Zielen für nachhaltige Entwicklung erzielt werden; in der Erwägung, dass zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung „die Verdopplung der landwirtschaftlichen Produktivität und der Einkommen kleiner Nahrungsmittelerzeuger und insbesondere von Frauen“ gehört;

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Stärkung der Stellung vom Mädchen und Frauen eine Vorreiterrolle einnehmen müssen und verpflichtet sind, auf die volle Gleichstellung der Geschlechter in der EU hinzuarbeiten und dieses Ziel in allen Außenbeziehungen zu fördern;

D.

in der Erwägung, dass die sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und Lebensbedingungen in den letzten Jahrzehnten einem bedeutenden Wandel unterworfen waren und dass es diesbezüglich große Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern gibt;

E.

in der Erwägung, dass künftige Erfolge auf diesem Gebiet gefährdet werden, wenn die Regierungen nicht gegen die Ungleichbehandlung der Geschlechter vorgehen; in der Erwägung, dass die Überwindung der traditionellen Machtverhältnisse zwischen den Geschlechtern sowie der Stereotypen und Denkweisen von entscheidender Bedeutung dafür ist, dass die Stärkung der Rolle von Frauen und die Beseitigung von Armut sichergestellt werden;

F.

in der Erwägung, dass die Diskriminierung von Frauen auch in ländlichen Gebieten zu beobachten ist; in der Erwägung, dass weltweit betrachtet die Mehrzahl der Frauen in ländlichen Gebieten lebt, und sie dort einer größeren Gefahr der mehrfachen Diskriminierung aufgrund des Alters, der ethnischen oder sozialen Zugehörigkeit, der Rasse, einer Behinderung und ihrer Geschlechtsidentität ausgesetzt sind;

G.

in der Erwägung, dass die Erwerbstätigkeit von Frauen im ländlichen Raum eine Vielfalt an Beschäftigungsmöglichkeiten umfasst, die über die konventionelle Landwirtschaft hinausgehen;

H.

in der Erwägung, dass die Arbeit von Frauen in ländlichen Gebieten trotz gleicher Leistung häufig schlechter entlohnt wird als die von Männern, sie gleichermaßen wie ihre unbezahlten Pflegedienste häufig nicht formal anerkannt wird und sie sich außerdem nicht in der Zahl der Eigentümerinnen von landwirtschaftlichen Betrieben widerspiegelt; in der Erwägung, dass Frauen jedoch eine Schlüsselrolle bei dem wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Wandel spielen, der für die Hinwendung zu einer nachhaltigen Entwicklung notwendig ist;

I.

in der Erwägung, dass Frauen in ländlichen Gebieten häufig die primären Betreuungspersonen in ihren Familien und Gemeinschaften sind, jedoch zahlreiche Schwierigkeiten beim Zugang zu Betreuungsangeboten für ihre Kinder und ältere Familienangehörige haben, was eine unverhältnismäßige Belastung der Frauen darstellt und sie an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt hindert; in der Erwägung, dass die Bereitstellung hochwertiger Pflegedienste für Frauen von wesentlicher Bedeutung ist und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben fördert;

J.

in der Erwägung, dass die Frauen in ländlichen Gebieten wegen der begrenzten Mobilität und wegen fehlender Verkehrs- und Kommunikationsmittel (wie Mobiltelefone, mit denen Verkehrsmittel angefordert werden können) mit zahlreichen Beschränkungen beim Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten konfrontiert sind; in der Erwägung, dass einige grundlegende Gesundheitsdienste für das körperliche, geistige und seelische Wohlergehen von Frauen in ländlichen Gebieten unerlässlich sind (zum Beispiel in Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt); in der Erwägung, dass der Zugang zu Rechten und Bildung hinsichtlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit in ländlichen Gebieten stärker eingeschränkt ist;

K.

in der Erwägung, dass es für die Gesellschaft als Ganzes unerlässlich ist, die Abwanderung der Bevölkerung aus ländlichen Gebieten und insbesondere aus Gegenden mit naturbedingten Benachteiligungen zu verhindern, da der Schutz der Umwelt und der Erhalt der Naturlandschaften von der Besiedelung dieser Gebiete abhängen;

L.

in der Erwägung, dass zwischen der fehlenden Gleichstellung der Geschlechter und der Zerstörung der Umwelt ein unmittelbarer Zusammenhang besteht;

M.

in der Erwägung, dass vom Klimawandel und seinen Folgen besonders und unverhältnismäßig stark Frauen und Mädchen in ländlichen Gebieten betroffen sind; in der Erwägung, dass Frauen in ländlichen Gebieten zudem einflussreiche Akteure des Wandels in Richtung einer nachhaltigeren und umweltverträglicheren Landwirtschaft sind und bei der Schaffung umweltfreundlicher Arbeitsplätze eine wichtige Rolle spielen können; in der Erwägung, dass der gleichberechtigte Zugang von Landwirtinnen zu Land und anderen produktiven Ressourcen von entscheidender Bedeutung dafür ist, dass die Gleichstellung der Geschlechter, die Ernährungssicherheit und wirksame Klimaschutzmaßnahmen verwirklicht werden;

N.

in der Erwägung, dass junge Frauen in ländlichen Gebieten nach wie vor unter Ungleichbehandlung und mehrfacher Diskriminierung leiden; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Förderung einer tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter ergriffen werden müssen, damit mehr Beschäftigungsmöglichkeiten, unter anderem im Bereich der selbstständigen Erwerbstätigkeit und in den Bereichen Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaft und Technik (MINT) geschaffen werden, die es den Frauen ermöglichen, im ländlichen Raum zu bleiben und dadurch den Generationswechsel und somit auch den Erhalt des Agrarsektors und des ländlichen Raums sicherzustellen;

O.

in der Erwägung, dass der Agrarsektor, in dem Frauen eine wesentliche Rolle spielen, entscheidend zur Vitalität ländlicher Gebiete beiträgt und sich somit positiv auf den Generationswechsel, den sozialen Zusammenhalt und das Wirtschaftswachstum auswirkt; in der Erwägung, dass die Landwirtschaft sichere, nahrhafte und gesunde Nahrungsmittel liefern sollte; in der Erwägung, dass die Landwirtschaft außerdem zur Diversifizierung der Landschaft, zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Schutz der Artenvielfalt und des kulturellen Erbes beitragen sollte;

P.

in der Erwägung, dass die Ernährung für die Entwicklung und das Wohlbefinden von Mädchen eine wesentliche Rolle spielt; in der Erwägung, dass Mangelernährung körperliche und mentale Störungen wie Wachstumsstörungen, Unfruchtbarkeit, Antriebslosigkeit, Übermüdung und Konzentrationsschwäche verursacht, was das wirtschaftliche Potenzial von Frauen mindert und das Wohlergehen der gesamten Familie und Gemeinschaft beeinträchtigt;

Q.

in der Erwägung, dass die Frauen aus dem ländlichen Raum an Entscheidungsorganen des öffentlichen Lebens mitwirken müssen; in der Erwägung, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in diesen Gremien unerlässlich ist, wenn das Ziel der Gleichstellung der Geschlechter verwirklicht werden soll;

R.

in der Erwägung, dass für Männer und Frauen unterschiedliche Faktoren zum Tragen kommen, wenn es um die Verhütung von Gefahren am Arbeitsplatz geht; in der Erwägung, dass zum Beispiel die Berechnung der schädlichen Wirkungen von Chemikalien auf der Konstitution von Männern basiert, die im Allgemeinen über mehr Muskelmasse verfügen, wohingegen besondere Empfehlungen für schwangere oder stillende Frauen völlig außer Acht gelassen werden; in der Erwägung, dass es daher notwendig ist, diese unterschiedlichen Faktoren zu berücksichtigen, damit Maßnahmen ergriffen werden können, mit denen die Gesundheit von Frauen in der Landwirtschaft sichergestellt werden kann;

S.

in der Erwägung, dass Frauen auch im Mediensektor unter Diskriminierung zu leiden haben; in der Erwägung, dass die Medien eine entscheidende Rolle für die gesamte Gesellschaft spielen und es daher wünschenswert ist, dass Frauen, die mindestens 50 % der Gesellschaft repräsentieren, angemessen an der Gestaltung von Medieninhalten und der Entscheidungsfindung in den Medien beteiligt werden;

T.

in der Erwägung, dass die Medienbranche eine Schlüsselrolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter einnimmt, weil die Medien Verhaltensmuster und -normen nicht nur widerspiegeln, sondern auch schaffen und dadurch wesentlich die öffentliche Meinung und die Kultur prägen;

U.

in der Erwägung, dass die Medieninhalte in allen gesellschaftlichen Schichten zu einem breiten Verständnis für die komplexe Lage der Geschlechter beitragen;

V.

in der Erwägung, dass Frauen und Kinder unverhältnismäßig stark von Konflikten betroffen sind und die größte Gruppe in Flüchtlingslagern oder in den Strömen von Flüchtlingen auf der Suche nach einem Leben in Sicherheit bilden;

W.

in der Erwägung, dass Frauen in vielen Gesellschaften auf rechtlichen Wegen keinen gleichberechtigten Zugang zu Land und Besitz haben, wodurch Armut verschärft und die wirtschaftliche Entwicklung von Frauen eingeschränkt wird;

X.

in der Erwägung, dass Transfrauen aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität unverhältnismäßigen Diskriminierungen ausgesetzt sind;

Y.

in der Erwägung, dass eine stärkere Förderung von sexueller und reproduktiver Gesundheit und der entsprechenden Rechte eine Voraussetzung für die Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen ist;

Z.

in der Erwägung, dass Frauen aufgrund gesellschaftlicher Normen in Bezug auf die Rollen von Frauen und Männern einer besonderen Gefahr ausgesetzt sind, vor allem im Hinblick auf ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit sowie angesichts schädigender Praktiken wie der Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen oder der Kinder-, Früh- und Zwangsheirat;

1.   

richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

Allgemeine Bedingungen für die Stärkung der Stellung von Mädchen und Frauen

a)

empfiehlt, sein unermüdliches Engagement für die Aktionsplattform von Peking zu bekräftigen;

b)

empfiehlt, Mütter, die im ländlichen Raum unternehmerisch tätig sind, zu unterstützen, da sie besonderen Herausforderungen gegenüberstehen; empfiehlt, zu betonen, dass die Förderung des Unternehmertums dieser Frauen nicht nur bewirken kann, dass Berufs- und Privatleben erfolgreich vereinbart werden können, sondern sie auch dazu dienen kann, neue Beschäftigungsmöglichkeiten und eine bessere Lebensqualität im ländlichen Raum zu fördern sowie andere Frauen dazu anzuregen, ihre eigenen Projekte zu verwirklichen;

c)

empfiehlt, alle Arten der Diskriminierung von Mädchen und Frauen in der ganzen Welt zu beseitigen sowie gegen alle Formen der Gewalt vorzugehen, die schwere Verletzungen ihrer Grundrechte darstellen, die wiederum eine unmittelbare Folge dieser Diskriminierung sind;

d)

empfiehlt, alle Regierungen einzubeziehen und sie zu verpflichten, Programme zur Beseitigung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt und schädigender Praktiken wie der Kinder-, Früh- und Zwangsheirat und der Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen sowie des Menschenhandels zu entwerfen;

e)

empfiehlt, die Mitgliedstaaten aufzufordern, geschlechtsspezifische Stereotypen zu bekämpfen und in den Zugang von Mädchen und Frauen zu Bildung, lebenslangem Lernen und Berufsausbildung zu investieren, und zwar vor allem in ländlichen Gebieten, insbesondere in den Bereichen Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaft und Technik (MINT) sowie Unternehmertum und Innovationen, da dies wichtige Instrumente für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und die Förderung der Gleichstellung im Agrar- und Nahrungsmittelsektor sowie im Fremdenverkehr und in anderen Branchen in ländlichen Gebieten sind;

f)

empfiehlt, Strategien zur Armutsbekämpfung zu entwerfen, mit denen für einen angemessenen Lebensstandard von besonders gefährdeten Gruppen, darunter Mädchen und Frauen, insbesondere mithilfe von Systemen der sozialen Absicherung gesorgt wird;

g)

empfiehlt, die Bereitstellung von Informationen, Maßnahmen im Bereich der technischen Unterstützung sowie den Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Einführung eines beruflichen Status für mithelfende Ehefrauen in der Landwirtschaft zu fördern, damit Frauen Anspruch auf individuelle Rechte wie insbesondere Mutterschaftsurlaub, Sozialversicherung bei Arbeitsunfällen, Zugang zu Ausbildung und Rentenansprüche haben;

h)

empfiehlt, das Lohngefälle zwischen den Geschlechtern, das lebenslange Einkommensgefälle und das Rentengefälle zu beseitigen;

i)

empfiehlt, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden aufzufordern, einen universellen Zugang zu einer angemessenen Kinderbetreuung und Betreuung von älteren Menschen in ländlichen Gebieten zu gewährleisten;

j)

empfiehlt, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden aufzufordern, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Pflege erschwingliche und hochwertige Einrichtungen sowie öffentliche und private Dienstleistungen für das tägliche Leben vor allem in ländlichen Gebieten bereitzustellen; stellt fest, dass dies Kinderbetreuungseinrichtungen, Gesundheitsdienste, Bildungsangebote, Pflege- und Betreuungseinrichtungen für ältere Menschen und andere abhängige Personen, Vertretungsdienste bei Krankheit und Mutterschaft und kulturelle Dienstleistungen im ländlichen Raum einschließen würde;

k)

empfiehlt, die Aufnahme des Geschlechteraspekts als Instrument für die Integration des Grundsatzes der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Bekämpfung von Diskriminierung in alle Maßnahmen und Programme mittels angemessener Finanzmittel und Personalausstattung zu gewährleisten;

l)

empfiehlt, Mittel bereitzustellen, die notwendig sind, um das Ziel der Gleichstellung der Geschlechter durch die Aufnahme des Geschlechteraspekts in alle Strategien und Maßnahmen einschließlich der geschlechtsspezifischen Budgetierung als Instrument für die Integration des Grundsatzes der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Bekämpfung von Diskriminierung zu verwirklichen;

m)

empfiehlt, dafür Sorge zu tragen, dass das Parlament und sein Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter vollständig in den Entscheidungsprozess hinsichtlich des EU-Standpunkts für die 62. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau einbezogen werden;

Die Stärkung der Stellung der Frau in ländlichen Gebieten

n)

empfiehlt, daran zu erinnern, dass mit dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau die Verpflichtung eingeführt wurde, die unmittelbare und mittelbare Diskriminierung von Frauen mit rechtlichen, politischen und programmatischen Mitteln in allen Lebensbereichen zu beseitigen, und dass Artikel 14 des Übereinkommens die einzige internationale Verpflichtung ist, das auf die besonderen Bedürfnisse von Frauen in ländlichen Gebieten eingeht;

o)

empfiehlt, dafür Sorge zu tragen, dass Mädchen und Frauen in ländlichen Gebieten Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen formellen und informellen Bildungsangeboten erhalten, damit sie neue Kompetenzen erwerben oder bestehende Kompetenzen in den Bereichen Management, Finanzen, Wirtschaft, Marketing, Unternehmensführung sowie Bürgersinn, zivilgesellschaftliche und politische Bildung und Fachausbildung für eine nachhaltige Landwirtschaft erweitern können; empfiehlt, sicherzustellen, dass Frauen dieselben Möglichkeiten und dieselbe Entscheidungsfreiheit bei dem von ihnen gewählten beruflichen Werdegang haben;

p)

empfiehlt, dafür Sorge zu tragen, dass Mädchen und Frauen in ländlichen Gebieten leichten Zugang zu Darlehen und Produktionsfaktoren haben und bei ihren unternehmerischen und Innovationsinitiativen Unterstützung erhalten;

q)

empfiehlt, den Anspruch auf und den Zugang zu hochwertiger und universeller Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, die den Faktoren infolge der körperlichen Unterschiede von Männern und Frauen Rechnung trägt und die an die Bedürfnisse von Mädchen und Frauen in ländlichen Gebieten angepasst ist, insbesondere im Hinblick auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte;

r)

empfiehlt, sämtliche Formen der Gewalt gegen Frauen zu verurteilen und dafür Sorge zu tragen, dass Opfern in ländlichen und abgelegenen Gebieten der gleiche Zugang zu Beistand gewährt wird;

s)

empfiehlt, die Wirksamkeit, Transparenz und demokratischen Strukturen der internationalen, nationalen, regionalen und lokalen Organisationen zu verbessern, die die Stellung der Frauen in ländlichen Gebieten fördern und stärken, indem deren Mitwirkung durch ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis sichergestellt wird;

t)

empfiehlt, den Übergang von Frauen in ländlichen Gebieten von der informellen in die formelle Wirtschaft zu erleichtern, und anzuerkennen, dass diese Frauen in vielen Bereichen tätig sind und oftmals den Wandel in Richtung einer nachhaltigen und umweltverträglichen Landwirtschaft, der Nahrungsmittelsicherheit und der Schaffung umweltfreundlicher Arbeitsplätze vorantreiben;

u)

empfiehlt, klimaresistente landwirtschaftspolitische Maßnahmen auszuarbeiten und umzusetzen, bei denen die Risiken für Frauen in ländlichen Gebieten infolge von Naturkatastrophen oder durch von Menschen verursachte Katastrophen gebührend berücksichtigt werden;

v)

empfiehlt, dafür zu sorgen, dass Frauen und Mädchen in ländlichen Gebieten an Entscheidungen bei der Planung von Gegenmaßnahmen im Fall von Katastrophen aller Art und anderen Krisen beteiligt sind, und zwar von Frühwarnsystemen über Hilfsmaßnahmen bis hin zum wirtschaftlichen und materiellen Wiederaufbau und der Rehabilitation, empfiehlt ferner, deren Schutz im Fall von Katastrophen und anderen Krisen zu gewährleisten;

w)

empfiehlt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit dafür Sorge getragen wird, dass Frauen in ländlichen Gebieten in sicheren Verhältnissen und einer sauberen und gesunden Umwelt leben;

x)

empfiehlt, eine hochwertige und erschwingliche Infrastruktur sowie entsprechende öffentliche Dienstleistungen für Frauen in ländlichen Gebieten bereitzustellen und in die Entwicklung und Erhaltung dieser Infrastruktur und Dienstleistungen zu investieren;

y)

empfiehlt, die digitale Entwicklung zu fördern, da diese erheblich dazu beitragen kann, neue Arbeitsplätze zu schaffen, den Schritt in die Selbstständigkeit zu erleichtern, die Wettbewerbsfähigkeit und Entwicklung des Tourismus zu stärken und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erzielen;

z)

empfiehlt, die Gründung von Gruppen lokaler Gemeinschaften und deren laufende Tätigkeit zu fördern, die regelmäßig zusammenkommen sollten, um Probleme und Herausforderungen in Bezug auf die Entwicklung zu besprechen und konstruktive Maßnahmen zu ergreifen;

aa)

empfiehlt, die Mitgliedstaaten, Sozialpartner und die Zivilgesellschaft zu ersuchen, die Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen und ihre Mitwirkung in Leitungsgremien von Berufs- und Unternehmensverbänden sowie Gewerkschaften aus dem Bereich der Maßnahmen für den ländlichen Raum sowie dem Gesundheits-, Bildungs- und Agrarbereich und entsprechenden Organisationen sowie in Verwaltungs- und Vertretungsorganen zu fördern, indem für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gesorgt wird;

ab)

empfiehlt, die aktive Rolle von Frauen im ländlichen Raum anzuerkennen und zu unterstützen und weist auf ihren Beitrag zur Wirtschaft in diesen Gebieten als Unternehmerinnen und Leiterinnen von Familienbetrieben und Förderinnen einer nachhaltigen Entwicklung hin;

ac)

empfiehlt, die Rechte von Frauen in ländlichen Gebieten auf Eigentum, insbesondere was den Besitz von landwirtschaftlichen Betrieben und die Möglichkeit anbelangt, Grund und Boden zu erben, sicherzustellen, was wichtige Instrumente für die Stärkung ihrer wirtschaftlichen Stellung sind, die es ihnen ermöglichen, sich umfassend an der Entwicklung des ländlichen Raums zu beteiligen und Nutzen daraus zu ziehen;

ad)

empfiehlt, den Frauen in ländlichen Gebieten den Zugang zu produktiven Ressourcen, Internetplattformen, Märkten, Vermarktungseinrichtungen und Finanzdienstleistungen zu sichern; empfiehlt, lokale Märkte und solche in der nächsten Umgebung sowie traditionelle Märkte, darunter auch Lebensmittelmärkte, zu fördern, wo Frauen für gewöhnlich bessere Möglichkeiten haben, ihre Produkte direkt zu verkaufen, wodurch ihre wirtschaftliche Stellung gestärkt wird;

ae)

empfiehlt, die Beschäftigung von Frauen im MINT-Sektor zu fördern, insbesondere in Positionen, die zur Kreislaufwirtschaft und der Bekämpfung des Klimawandels beitragen;

af)

empfiehlt, beschäftigungspolitische Maßnahmen sowie Dienstleistungen und Programme zu entwerfen, mit denen die prekäre Lage der Frauen in ländlichen Gebieten angegangen wird, die oft im informellen Sektor arbeiten und möglicherweise unter mehrfacher sich überschneidender Diskriminierung wegen ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Klasse, Religion, ethnischen Zugehörigkeit, Behinderung oder Geschlechtsidentität zu leiden haben; empfiehlt eine gezielte Hilfestellung und Unterstützung ihrer Bedürfnisse und Interessen;

ag)

empfiehlt, Programme aufzulegen, mit denen Frauen und ihre Familien Zugang zu universellen Systemen der sozialen Absicherung erhalten, die sich auf ihre künftige Lage im Ruhestand und dadurch auch auf das Rentengefälle in all seinen Ausprägungen auswirken;

ah)

empfiehlt, nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten zu erheben und Statistiken über die Werte, die Lage sowie die Lebensbedingungen und Bedürfnisse von Frauen in ländlichen Gebieten zu erstellen, auf deren Grundlage angemessene politische Strategien entworfen werden können; empfiehlt, die Lage von Frauen in ländlichen Gebieten regelmäßig zu überwachen;

ai)

empfiehlt, auf die Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen einschließlich Artikel 6 mit dem Titel „Frauen mit Behinderungen“ zu dringen; empfiehlt, die Barrierefreiheit von Erzeugnissen, der Infrastruktur und Dienstleistungen zu gewährleisten;

aj)

empfiehlt, die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und kommunalen Behörden zu ersuchen, erschwingliche und hochwertige Einrichtungen sowie öffentliche und private Dienste bereitzustellen, die auf das tägliche Leben in ländlichen Gebieten ausgelegt sind, und die notwendigen Bedingungen zu schaffen, um die Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben der Frauen in ländlichen Gebieten zu verbessern, insbesondere durch die Bereitstellung von geeigneten Betreuungseinrichtungen für Familienangehörige, zugänglicher Gesundheitsversorgung und öffentlichen Verkehrsmitteln;

ak)

empfiehlt, zu betonen, wie wichtig es ist, Schutzmaßnahmen in die Politik der EU im Bereich der Lebens- und Arbeitsbedingungen der als Saisonarbeiterinnen in der Landwirtschaft angestellten Frauen aufzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit der Bereitstellung von sozialer Absicherung, Krankenversicherung und Gesundheitsfürsorge für diese Frauen; empfiehlt, die kommunalen, regionalen und nationalen Behörden sowie andere Einrichtungen aufzufordern, für die Einhaltung der grundlegenden Menschenrechte von Migranten und Saisonarbeitern sowie von deren Familien — in erster Linie mit Blick auf Frauen und besonders schutzbedürftige Personen — zu sorgen und deren Integration in die Gemeinschaft vor Ort zu fördern;

Teilhabe von Frauen an und ihr Zugang zu den Medien und den Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Auswirkungen und ihre Verwendung als Instrument für die Gleichstellung und Emanzipation von Frauen

al)

empfiehlt, den Zugang zu einer zuverlässigen Hochgeschwindigkeits-Breitbandinternetinfrastruktur und entsprechenden Dienstleistungen sicherzustellen; empfiehlt, in den Einsatz neuer Technologien in ländlichen Gebieten und in der Landwirtschaft zu investieren und ihn zu fördern; empfiehlt, den bedeutenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und psychologischen Nutzen dieser Technologien anzuerkennen; empfiehlt, auf der Ausarbeitung eines ganzheitlichen Konzepts (eines „digitalen Dorfes“) zu bestehen; empfiehlt, die Chancengleichheit bei dem Zugang zu diesen Technologien und bei der Unterweisung in deren Nutzung zu fördern;

am)

empfiehlt, einen der Präsenz und Förderung von Frauen im Mediensektor und nicht-stereotypisierenden Medieninhalten besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

an)

empfiehlt, die öffentlich-rechtlichen Medien darin zu bestärken, ihre eigene Gleichstellungspolitik einzuführen, mit der für eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen in Entscheidungsgremien gesorgt wird;

ao)

empfiehlt, dafür Sorge zu tragen, dass unter gebührender Beachtung der Meinungsfreiheit gegen die zunehmend sexualisierte Darstellung von Frauen und Mädchen in den Medien vorgegangen wird;

ap)

empfiehlt, Medienorganisationen darin zu bestärken, Verfahren einer Unternehmenskultur zu vermeiden, die der Vereinbarkeit von Beruf und Familie häufig entgegenstehen;

aq)

empfiehlt, das geschlechtsspezifische Lohngefälle im Mediensektor durch Antidiskriminierungsmaßnahmen zu bewältigen, mit denen das gleiche Entgelt für die gleiche Arbeit von Männern und Frauen sichergestellt wird;

ar)

empfiehlt, alle erforderlichen Maßnahmen gegen Gewalttaten gegenüber Enthüllungsjournalisten zu ergreifen, wobei Journalistinnen, die häufig in höherem Maße gefährdet sind, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

2.   

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und — zur Information — der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 182.

(2)  ABl. C 50 vom 9.2.2018, S. 25.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0028.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0099.

(5)  ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0329.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Donnerstag, 1. März 2018

5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/65


P8_TA(2018)0048

Einsetzung eines Sonderausschusses zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (TAX 3)

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (2018/2574(RSO))

(2019/C 129/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss der Konferenz der Präsidenten,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 12. Februar 2015 (1) über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung („Sonderausschuss TAXE 1“), dessen Befugnisse, zahlenmäßige Stärke und Mandatszeit,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (2),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 2. Dezember 2015 (3) über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung („Sonderausschuss TAXE 2“), dessen Befugnisse, zahlenmäßige Stärke und Mandatszeit,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (4),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 8. Juni 2016 (5) über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung („PANA-Untersuchungsausschuss“),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (6),

gestützt auf Artikel 197 seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt, einen Sonderausschuss zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einzusetzen, der über folgende Zuständigkeiten verfügt:

a)

Anknüpfung an die Tätigkeit der Sonderausschüsse TAXE 1 und TAXE 2 und Ergänzung derselben mit besonderem Schwerpunkt auf der faktischen Umsetzung der in den genannten Entschließungen vom 25. November 2015 und vom 6. Juli 2016 abgegebenen Empfehlungen durch Mitgliedstaaten, Kommission und/oder den Rat und den Auswirkungen hieraus;

b)

Anknüpfung an die Tätigkeit des PANA-Untersuchungsausschusses und Ergänzung derselben mit besonderem Schwerpunkt auf der faktischen Umsetzung der in der genannten Empfehlung vom 13. Dezember 2017 abgegebenen Empfehlungen durch Mitgliedstaaten, Kommission und/oder den Rat und den Auswirkungen hieraus;

c)

Überwachung der von den Mitgliedstaaten bei der Beendigung von Steuerpraktiken, die Steuervermeidung und/oder Steuerhinterziehung ermöglichen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, erzielten Fortschritte (siehe hierzu seine vorgenannten Entschließungen vom 25. November 2015 und vom 6. Juli 2016 sowie seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017);

d)

Prüfung der Frage, auf welche Weise die Mehrwertsteuerbestimmungen der EU im Rahmen der Paradise Papers umgangen wurden, und generellere Bewertung der Auswirkungen von Mehrwertsteuerbetrug und der Regeln über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in der Union; Analyse des Informationsaustauschs und der Maßnahmen für die Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und Eurofisc;

e)

Leistung eines Beitrags zur aktuellen Debatte über die Besteuerung der digitalen Wirtschaft;

f)

Bewertung einzelstaatlicher Regelungen (beispielsweise von Staatsbürgerschaftsprogrammen), mit denen Steuerprivilegien gewährt werden;

g)

engmaschige Überwachung der laufenden Tätigkeit der Kommission und der Mitgliedstaaten in internationalen Organisationen sowie ihres Beitrags zu diesen Organisationen, zu denen beispielsweise die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die G20, die Vereinten Nationen und die FATF gehören, wobei die Zuständigkeiten des Ausschusses für Wirtschaft und Währung in Steuerangelegenheiten uneingeschränkt gewahrt bleiben;

h)

Einsichtnahme in die für seine Tätigkeit maßgeblichen Unterlagen, Herstellung der erforderlichen Kontakte und Durchführung von Anhörungen mit internationalen, europäischen (einschließlich der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung)) und nationalen Einrichtungen und Foren, den nationalen Parlamenten und Regierungen von Mitgliedstaaten und Drittstaaten sowie Vertretern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner in enger Zusammenarbeit mit den ständigen Ausschüssen; effizienter Umgang mit den Ressourcen des EP in diesem Zusammenhang;

i)

Analyse und Bewertung der Drittstaatendimension bei den Praktiken der Steuervermeidung einschließlich der Auswirkungen auf Entwicklungsländer; Überwachung von Verbesserungen und bestehenden Lücken beim diesbezüglichen Informationsaustausch mit Drittstaaten mit besonderem Schwerpunkt auf den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten und überseeischen Gebieten;

j)

Beurteilung der Bewertungs- und Screeningmethode der Kommission für die Aufnahme von Staaten in die Liste der Länder mit hohem Risiko im Rahmen des delegierten Rechtsakts zur Geldwäsche-Richtlinie;

k)

Bewertung der Methode, des Länderscreenings und der Auswirkungen der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (schwarze Liste der EU der Steuerparadiese) sowie der Streichung von Ländern von der Liste und der gegen aufgeführte Länder verhängten Sanktionen;

l)

Prüfung der Folgen von von Mitgliedstaaten abgeschlossenen bilateralen Steuerabkommen;

m)

Abgabe der diesbezüglich für notwendig erachteten Empfehlungen;

2.

beschließt, dass der Sonderausschuss bei seiner Tätigkeit die aktuellen Enthüllungen vom 5. November 2017 im Zusammenhang mit den Paradise Papers und sämtliche einschlägigen Entwicklungen, die sich während der Mandatszeit des Ausschusses in seinem Zuständigkeitsbereich ergeben, berücksichtigen sollte;

3.

legt die Zahl der Mitglieder des Sonderausschusses auf 45 fest;

4.

legt die Mandatszeit des Sonderausschusses auf 12 Monate ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses fest.

(1)  ABl. C 310 vom 25.8.2016, S. 42.

(2)  ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 51.

(3)  ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 201.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0310.

(5)  ABl. L 166 vom 24.6.2016, S. 10.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0491.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Donnerstag, 1. März 2018

5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/68


P8_TA(2018)0044

Versicherungsvertrieb: Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2017)0792 — C8-0449/2017 — 2017/0350(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 129/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0792),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 53 Absatz 1 sowie 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0449/2017),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Februar 2018 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0024/2018),

A.

in der Erwägung, dass es aus Dringlichkeitsgründen gerechtfertigt ist, vor Ablauf der in Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegten Acht-Wochen-Frist abzustimmen;

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P8_TC1-COD(2017)0350

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 1. März 2018 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2018/411.)


5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/70


P8_TA(2018)0045

Bilaterales Abkommen zwischen der EU und den USA über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung (08054/2017 — C8-0338/2017 — 2017/0075(NLE))

(Zustimmung)

(2019/C 129/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (08054/2017),

unter Hinweis auf das bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung (08065/2017),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 114 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0338/2017),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1),

gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0008/2018),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.

(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.


5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/71


P8_TA(2018)0046

Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs — Annemie Turtelboom

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 über die vorgeschlagene Ernennung von Annemie Turtelboom zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0008/2018 — 2018/0801(NLE))

(Anhörung)

(2019/C 129/12)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0008/2018),

gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0027/2018),

A.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidatin bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 20. Februar 2018 die Bewerberin, deren Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Annemie Turtelboom zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/72


P8_TA(2018)0047

Ernennung eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 über den Vorschlag der Kommission zur Ernennung eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (N8-0052/2018 — C8-0036/2018 — 2018/0901(NLE))

(Billigung)

(2019/C 129/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 14. Februar 2018 zur Ernennung von Boštjan Jazbec zum Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (N8-0052/2018),

unter Hinweis auf Artikel 56 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1),

gestützt auf Artikel 122a seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0030/2018),

A.

in der Erwägung, dass mit Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegt wird, dass die Mitglieder des Einheitlichen Abwicklungsausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzfragen sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und der Bankenabwicklung ernannt werden;

B.

in der Erwägung, dass in Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 überdies festgelegt ist, dass bei dem Auswahlverfahren die Grundsätze der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 am 20. Dezember 2017 eine Auswahlliste der Kandidaten für das in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung genannte Amt als Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vorgelegt hat;

D.

in der Erwägung, dass die Liste gemäß Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 dem Parlament unterbreitet wurde;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission am 14. Februar 2018 einen Vorschlag zur Ernennung von Boštjan Jazbec zum Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vorgelegt und dem Parlament unterbreitet hat;

F.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Parlaments daraufhin die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt als Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;

G.

in der Erwägung, dass der Ausschuss am 21. Februar 2018 eine Anhörung von Boštjan Jazbec durchführte, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

1.

billigt den Vorschlag der Kommission zur Ernennung von Boštjan Jazbec zum Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses für einen Zeitraum von fünf Jahren;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.


5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/73


P8_TA(2018)0049

Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen sowie Schutz geografischer Angaben für Spirituosen ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Namen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln sowie den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (COM(2016)0750 — C8-0496/2016 — 2016/0392(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 129/14)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Die Spirituosen betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Verbraucherschutzniveau, zur Verhinderung betrügerischer Praktiken und zur Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen. Sie sollten durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren für die Herstellung von Spirituosen und der stärkeren Forderung nach Verbraucherschutz und Verbraucherinformation das Ansehen schützen, das Spirituosen aus der Union auf dem Binnenmarkt und auf dem Weltmarkt genießen . Technische Innovationen im Bereich Spirituosen sollten ebenfalls berücksichtigt werden, wenn diese Innovationen dazu dienen, die Qualität zu verbessern, ohne jedoch den traditionellen Charakter der betreffenden Spirituosen zu beeinträchtigen. Die Herstellung von Spirituosen ist eng mit dem Agrarsektor verknüpft. Diese Verknüpfung bietet nicht nur eine wichtige Absatzmöglichkeit für den Agrarsektor der Union, sondern ist auch ausschlaggebend für die Qualität und das Ansehen der in der Union hergestellten Spirituosen. Daher sollte diese enge Verknüpfung mit dem Agrarsektor in der Rahmenregelung deutlich zum Ausdruck kommen.

(3)

Die Spirituosen betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Verbraucherschutzniveau, zum Abbau der Informationsasymmetrie, zur Verhinderung betrügerischer Praktiken und zur Verwirklichung von Markttransparenz und lauterem Wettbewerb beitragen. Sie sollten das Ansehen schützen, das Spirituosen aus der Union auf dem Binnenmarkt und auf dem Weltmarkt genießen, indem sie den traditionellen Verfahren der Herstellung von Spirituosen und der stärkeren Forderung nach Verbraucherschutz und Verbraucherinformation weiterhin Rechnung tragen . Technische Innovationen im Bereich Spirituosen sollten ebenfalls berücksichtigt werden, wenn diese Innovationen dazu dienen, die Qualität zu verbessern, ohne jedoch den traditionellen Charakter der betreffenden Spirituosen zu beeinträchtigen. Die Herstellung von Spirituosen ist in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) , der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1b) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1c) geregelt, und sie ist eng mit der Landwirtschaft verknüpft. Diese Verknüpfung bietet nicht nur eine wichtige Absatzmöglichkeit für die Landwirtschaft der Union, sondern ist auch ausschlaggebend für die Qualität , die Sicherheit und das Ansehen der in der Union hergestellten Spirituosen. Daher sollte diese enge Verknüpfung mit dem Agrar- und Lebensmittelsektor in der Rahmenregelung deutlich zum Ausdruck kommen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Unter den allgemeinen Vorschriften für die Agrar- und Lebensmittelwirtschaft nehmen Maßnahmen, die Spirituosen betreffen, einen Sonderstatus ein. Die Besonderheiten liegen in diesem Fall in der Erhaltung traditioneller Herstellungsmethoden, der engen Verbindung zur Landwirtschaft, der Verwendung hochwertiger Erzeugnisse und in der Verpflichtung zum Schutz der Verbraucher, um dessen Wahrung die Branche stets bemüht ist.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Im Interesse einer einheitlicheren Spirituosengesetzgebung sollte diese Verordnung klare Kriterien für die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen sowie den Schutz der geografischen Angaben von Spirituosen enthalten. Sie sollte auch die Verwendung von Ethylalkohol und/oder Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie die Verwendung der Verkehrsbezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln regeln.

(4)

Im Interesse einer einheitlicheren Spirituosengesetzgebung sollte diese Verordnung unbeschadet der Vielfalt der Amtssprachen und Alphabete in der Union klare Kriterien für die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen sowie den Schutz der geografischen Angaben von Spirituosen enthalten. Sie sollte auch die Verwendung von Ethylalkohol und/oder Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie die Verwendung der Verkehrsbezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln regeln.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Mitunter sind Lebensmittelunternehmer vielleicht verpflichtet bzw. darin interessiert, den Ursprung von Spirituosen anzugeben, um die Verbraucher auf die Merkmale ihres Erzeugnisses aufmerksam zu machen . Derartige Angaben sollten ebenfalls harmonisierten Kriterien entsprechen. Daher sollten spezielle Bestimmungen über die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts in der Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen vorgesehen werden.

(15)

Mitunter sind Lebensmittelunternehmer möglicherweise verpflichtet bzw. daran interessiert, den Ursprung von Spirituosen anzugeben, um die Verbraucher auf die Merkmale ihrer Erzeugnisse aufmerksam zu machen. Daher sollten spezielle Bestimmungen über die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts in der Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen vorgesehen werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Zum Schutz geografischer Angaben ist es wichtig, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („TRIPS-Übereinkommen“), insbesondere Artikel 22 und 23, sowie das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen („GATT-Abkommen“), die mit Beschluss 94/800/EG des Rates (12) genehmigt wurden, gebührend zu berücksichtigen.

(17)

Zum Schutz geografischer Angaben ist es wichtig, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („TRIPS-Übereinkommen“), insbesondere Artikel 22 und 23, sowie das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen („GATT-Abkommen“), die mit Beschluss 94/800/EG des Rates (12) genehmigt wurden, gebührend zu berücksichtigen. Um die Schutzwirkung zu verbessern und wirksamer gegen Fälschungen vorzugehen, sollte ein solcher Schutz auch für Güter gelten, die sich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union befinden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) gilt nicht für Spirituosen. Daher sollten Vorschriften für den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen festgelegt werden. Eine geografische Angabe, die eine Spirituose als Erzeugnis mit Ursprung im Hoheitsgebiet eines Landes oder in einer Region oder an einem Ort innerhalb dieses Hoheitsgebiets ausweist, sollte von der Kommission eingetragen werden, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes Merkmal der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden kann.

(18)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) gilt nicht für Spirituosen. Daher sollten Vorschriften für den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen festgelegt werden. Eine geografische Angabe, die eine Spirituose als Erzeugnis mit Ursprung im Hoheitsgebiet eines Landes oder in einer Region oder an einem Ort innerhalb dieses Hoheitsgebiets ausweist, sollte von der Kommission eingetragen werden, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf , ein traditionelles Verarbeitungs- oder Herstellungsverfahren oder ein anderes Merkmal der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden kann.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)

Bei Spirituosen mit geografischer Angabe, die aus Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung hergestellt werden und gemäß dieser Verordnung eingetragen sind, sollten im Hinblick auf das Produktionspotenzial die gleichen Bewirtschaftungsinstrumente wie in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) genutzt werden können.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Es sollten mit dem TRIPS-Übereinkommen im Einklang stehende Verfahren für die Eintragung, Änderung und eventuelle Löschung von geografischen Angaben der Union oder eines Drittlands festgelegt werden, wobei der Status bereits bestehender geschützter geografischer Angaben der Union automatisch anerkannt werden sollte. Um sicherzustellen, dass die Verfahrensvorschriften für geografische Angaben in allen betroffenen Sektoren kohärent sind, sollten die entsprechenden Verfahren für Spirituosen sich am Vorbild der umfassenderen und erprobten Verfahren für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 orientieren, wobei die Besonderheiten von Spirituosen zu berücksichtigen sind. Um das Eintragungsverfahren zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die Informationen für Lebensmittelunternehmer und Verbraucher elektronisch abrufbar sind, sollte ein elektronisches Register geografischer Angaben erstellt werden.

(19)

Es sollten mit dem TRIPS-Übereinkommen im Einklang stehende Verfahren für die Eintragung, Änderung und eventuelle Löschung von geografischen Angaben der Union oder eines Drittlands festgelegt werden, wobei der Status bereits bestehender eingetragener geografischer Angaben der Union automatisch anerkannt werden sollte. Um sicherzustellen, dass die Verfahrensvorschriften für geografische Angaben in allen betroffenen Branchen kohärent sind, sollten sich die entsprechenden Verfahren für Spirituosen am Vorbild ähnlicher, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln angewandten Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 orientieren, wobei die Besonderheiten von Spirituosen zu berücksichtigen sind. Um das Eintragungsverfahren zu vereinfachen und sicherzustellen, dass die Informationen für Lebensmittelunternehmer und Verbraucher elektronisch abrufbar sind, sollte ein transparentes, umfassendes und leicht zugängliches elektronisches Register geografischer Angaben mit derselben Rechtswirkung wie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erstellt werden. Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 registrierte geografische Angaben sollten von der Kommission automatisch in das Register eingetragen werden. Die Kommission sollte die Überprüfung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragenen geografischen Angaben gemäß Artikel 20 dieser Verordnung vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung abschließen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und die Kommission sollte imstande sein, diese Einhaltung zu überwachen und zu überprüfen. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einschlägige Informationen untereinander auszutauschen.

(20)

Es müssen hohe Qualitätsstandards gewahrt werden, wenn es gilt, den Ruf und den Wert der Branche zu schützen. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten für die Wahrung dieser Standards verantwortlich sein, indem sie dafür sorgen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Kommission sollte jedoch imstande sein, diese Einhaltung zu überwachen und zu überprüfen , um für eine einheitliche Durchsetzung zu sorgen . Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einschlägige Informationen untereinander auszutauschen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Im Sinne einer Qualitätspolitik und zur Erhaltung der hohen Qualität und Vielfalt im Spirituosensektor sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet Vorschriften für die Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen zu erlassen, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen.

(21)

Im Sinne einer Qualitätspolitik und zur Erhaltung der hohen Qualität und Vielfalt in der Spirituosenbranche sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet Vorschriften für die Produktion, Begriffsbestimmung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen zu erlassen, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Um mit den sich ändernden Verbrauchererwartungen, dem technologischen Fortschritt, der Entwicklung einschlägiger internationaler Standards sowie der Notwendigkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen, den traditionellen Alterungsprozessen und — in Ausnahmefällen — den Rechtsvorschriften einführender Drittländer Rechnung zu tragen und den Schutz geografischer Angaben zu gewährleisten, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen im Hinblick auf Änderungen der oder Abweichungen von den technischen Definitionen und Anforderungen der Spirituosenkategorien und den spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen gemäß Kapitel I dieser Verordnung, für die Kennzeichnung und Aufmachung gemäß Kapitel II dieser Verordnung, für die geografischen Angaben gemäß Kapitel III dieser Verordnung und für die Kontrollen und den Informationsaustausch gemäß Kapitel IV dieser Verordnung.

(22)

Um den sich ändernden Verbrauchererwartungen, dem technologischen Fortschritt, der Entwicklung einschlägiger internationaler Standards sowie der Notwendigkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen, den traditionellen Alterungsprozessen und — in Ausnahmefällen — den Rechtsvorschriften einführender Drittländer Rechnung zu tragen und den uneingeschränkten Schutz geografischer Angaben zu gewährleisten und dabei der Bedeutung traditioneller Herstellungsverfahren Rechnung zu tragen , sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen im Hinblick auf Änderungen der oder Abweichungen von den technischen Definitionen und Anforderungen der Spirituosenkategorien und den spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen gemäß Kapitel I dieser Verordnung, für die Kennzeichnung und Aufmachung gemäß Kapitel II dieser Verordnung, für die geografischen Angaben gemäß Kapitel III dieser Verordnung und für die Kontrollen und den Informationsaustausch gemäß Kapitel IV dieser Verordnung.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Um zum Schutz der Verbraucher und der wirtschaftlichen Interessen der Hersteller schnell auf wirtschaftliche und technische Entwicklungen zu reagieren, die unter diese Verordnung fallende Spirituosen betreffen, für die keine Kategorie und keine technischen Spezifikationen existieren, und die Produktions- und Qualitätsanforderungen für diese Spirituosen zu harmonisieren, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um neue Spirituosenkategorien zu den in Anhang II Teile I und II dieser Verordnung aufgeführten Kategorien hinzuzufügen und die diesbezüglichen technischen Spezifikationen festzulegen.

entfällt

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe d — Ziffer i — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

entweder unmittelbar nach einer der folgenden Methoden:

i)

entweder unmittelbar nach einer oder mehreren der folgenden Methoden:

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe d — Ziffer i — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mazeration oder ähnliche Verarbeitung pflanzlicher Stoffe in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder in Spirituosen oder Spirituosenmischungen im Sinne dieser Verordnung,

Mazeration oder ähnliche Verarbeitung pflanzlicher Stoffe in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, oder in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs, oder in Spirituosen oder einer Kombination daraus im Sinne dieser Verordnung,

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe d — Ziffer i — Spiegelstrich 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

durch Zusatz eines der folgenden Stoffe zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, zu Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder zu Spirituosen:

durch Zusatz eines oder mehrerer der folgenden Stoffe zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, zu Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder zu Spirituosen:

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe d — Ziffer ii — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)

durch Anreicherung der Spirituose mit einem der folgenden Produkte:

ii)

durch Anreicherung der Spirituose mit einem oder mehreren der folgenden Produkte:

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe d — Ziffer ii — Spiegelstrich 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Getränken;

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

„Mischung“: eine Spirituose, die in Anhang II Teil I aufgelistet ist oder einer geografischen Angabe entspricht, gemischt mit einem der folgenden Produkte:

3.

„Mischung“: eine Spirituose, die in Anhang II Teil I aufgelistet ist oder einer geografischen Angabe entspricht, gemischt mit einem oder mehreren der folgenden Produkte:

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

„zusammengesetzter Begriff“: die Kombination der Begriffe der Verkehrsbezeichnung einer Spirituose gemäß Anhang II Teil I oder einer zur Beschreibung der Spirituose verwendeten geografischen Angabe eines Gebiets, aus dem der gesamte Alkohol des Endprodukts stammt,

4.

„zusammengesetzter Begriff“: die Kombination der Begriffe der Verkehrsbezeichnung einer Spirituose gemäß Anhang II Teil I oder einer zur Beschreibung der Spirituose verwendeten geografischen Angabe eines Gebiets, aus dem der gesamte Alkohol des Endprodukts stammt, mit einem oder mehreren der nachfolgend genannten Begriffe:

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.

„geografische Angabe“: eine Angabe zur Identifizierung einer Spirituose als Erzeugnis mit Ursprung im Hoheitsgebiet eines Landes oder in einer Region oder an einem Ort in diesem Hoheitsgebiet, soweit eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können;

6.

„geografische Angabe“: ein Name, der gemäß dieser Verordnung eingetragen wurde und der Identifizierung einer Spirituose als Erzeugnis mit Ursprung im Hoheitsgebiet eines Landes oder in einer Region oder an einem Ort in diesem Hoheitsgebiet dient , soweit eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können;

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.

„Produktspezifikation“: ein dem Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe beigefügtes Dossier, das die Spezifikationen enthält, die die Spirituose erfüllen muss;

7.

„Produktspezifikation“: ein dem Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe beigefügtes Dossier, das die Spezifikationen enthält, die die Spirituose erfüllen muss , und das der „technischen Unterlage“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 entspricht ;

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

11a.

„Vereinigung“: Zusammenschluss von Produzenten, Verarbeitern oder Importeuren von Spirituosen, die sich branchenspezifisch organisieren und einen bedeutenden Umsatz erwirtschaften;

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

11b.

„landwirtschaftlichen Ursprungs“: hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Der bei der Herstellung von alkoholischen Getränken und zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromen oder anderen für die Herstellung von alkoholischen Getränken zugelassenen Zusatzstoffen verwendete Ethylalkohol muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein.

(1)   Der bei der Herstellung von Spirituosen und zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromen oder anderen für die Herstellung von Spirituosen zugelassenen Zusatzstoffen verwendete Ethylalkohol muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromen oder anderen für die Herstellung von alkoholischen Getränken zugelassenen Zusatzstoffen verwendeten Destillate müssen ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs sein.

(2)   Die bei der Herstellung von Spirituosen sowie zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromen oder anderen für die Herstellung von Spirituosen zugelassenen Zusatzstoffen verwendeten Destillate müssen ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs sein.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Bei Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die für den Handel bestimmt sind, werden die Rohstoffe, aus denen sie hergestellt wurden, in den elektronischen Begleitunterlagen angegeben.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

sie werden nur im Einklang mit Anhang I Nummer 3 und zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt.

e)

sie werden nur zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt. Der Höchstgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, überschreitet nicht die für die einzelnen Kategorien in Anhang II festgelegten Höchstwerte.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

im Einklang mit Anhang I Nummer 3 gesüßt werden , um besondere Erzeugnismerkmale zu gewährleisten und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

e)

gesüßt werden.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

im Einklang mit Anhang I Nummer 3 gesüßt werden , um besondere Erzeugnismerkmale zu gewährleisten.

e)

gesüßt werden.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

Artikel 5

Delegierte Befugnisse

Delegierte Befugnisse

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, die Folgendes betreffen:

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die Änderung der technischen Definitionen in Anhang I;

a)

die Änderung der technischen Definitionen in Anhang I.

b)

die Änderung der Anforderungen für die Spirituosenkategorien in Anhang II Teil I und der spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen in Anhang II Teil II.

 

Die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben und b sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen aufgrund sich ändernder Verbrauchererwartungen, des technischen Fortschritts, der Entwicklung internationaler Standards oder des Bedarfs an Produktinnovation nachweislich Bedarf besteht;

Die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe  a sind auf Fälle zu beschränken, in denen aufgrund sich ändernder Verbrauchererwartungen, des technischen Fortschritts, der Entwicklung internationaler Standards oder des Bedarfs an Produktinnovation nachweislich Bedarf besteht , wobei der Bedeutung traditioneller Herstellungsmethoden in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist ;

(2)     Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, die die Hinzufügung neuer Spirituosenkategorien in Anhang II betreffen.

 

Eine neue Kategorie kann hinzugefügt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

a)

Zum Schutz der Interessen der Verbraucher und Hersteller ist es wirtschaftlich und technisch erforderlich, eine Spirituose unter einem bestimmten Namen und nach einheitlichen technischen Spezifikationen zu vermarkten;

 

b)

eine Spirituose verbucht für sich einen bedeutenden Marktanteil in mindestens einem Mitgliedstaat;

 

c)

für die neue Kategorie wird ein gängiger Name oder — falls dies nicht möglich ist — ein beschreibender Name verwendet, der insbesondere auf die zur Herstellung der Spirituose verwendeten Ausgangsstoffe verweist;

 

d)

die technischen Spezifikationen für die neue Kategorie stützen sich auf eine Bewertung von bestehenden Qualitäts- und Produktionsparametern, die auf dem Unionsmarkt verwendet werden. Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen sind die geltenden Verbraucherschutzvorschriften der Union zu beachten und ist den einschlägigen internationalen Standards Rechnung zu tragen. Sie gewährleisten einen fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern der Union und erhalten das hohe Ansehen, das Spirituosen aus der Union genießen.

 

(3)   Die Kommission wird ferner ermächtigt, in Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes dies erforderlich machen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um Ausnahmen von den Anforderungen der technischen Definitionen in Anhang I, den Anforderungen der Spirituosenkategorien gemäß Anhang II Teil I und den spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen gemäß Anhang II Teil II vorzusehen.

(3)   Die Kommission wird ferner ermächtigt, in Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes dies erforderlich machen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um Ausnahmen von den Anforderungen der technischen Definitionen in Anhang I, den Anforderungen der Spirituosenkategorien gemäß Anhang II Teil I und den spezifischen Vorschriften für bestimmte Spirituosen gemäß Anhang II Teil II vorzusehen.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Die Namen von Rohstoffen oder Pflanzen, die der Bezeichnung bestimmter Spirituosen-Produktkategorien vorbehalten sind, dürfen bei der Bezeichnung und Aufmachung aller Lebensmittel, einschließlich Spirituosen, verwendet werden, sofern insbesondere im Falle von Spirituosen sichergestellt ist, dass sie für die Verbraucher nicht irreführend sind.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Genügt eine Spirituose den Anforderungen von mehr als einer der Spirituosenkategorien 15 bis 47 des Anhangs II Teil I, so kann sie unter einer oder mehreren der für diese Kategorien vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen verkauft werden.

(3)   Genügt eine Spirituose den Anforderungen von mehr als einer der in Anhang  II Teil I  aufgeführten Spirituosenkategorien , so kann sie unter einer oder mehreren der für diese Kategorien vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen in Verkehr gebracht werden.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird eine Verkehrsbezeichnung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergänzt oder ersetzt, so darf die unter diesem Buchstaben genannte geografische Angabe nur wie folgt ergänzt werden:

Wird eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergänzt oder ersetzt, so darf die unter diesem Buchstaben genannte geografische Angabe nur wie folgt ergänzt werden:

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

durch Begriffe, die am 20. Februar 2008 für bestehende geografische Angaben im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 bereits in Gebrauch waren, oder

a)

durch Begriffe, die am 20. Februar 2008 für bestehende geografische Angaben im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 bereits in Gebrauch waren, darunter auch Begriffe, die in den Mitgliedstaaten traditionell in Gebrauch sind, um ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung, dem ein Gütesiegel nach innerstaatlichem Recht verliehen wurde, zu kennzeichnen, oder

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

durch Begriffe, die in der einschlägigen Produktspezifikation vorgesehen sind.

b)

durch jegliche Begriffe, die gemäß der einschlägigen Produktspezifikation zulässig sind.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Der bei der Herstellung der Lebensmittel verwendete Alkohol stammt ausschließlich von den Spirituosen, auf die in dem zusammengesetzten Begriff oder in der/den Anspielung(en) Bezug genommen wird, mit Ausnahme von Ethylalkohol, der in Aromen vorkommen kann, die zur Herstellung dieser Lebensmittel verwendet werden, und

a)

Der bei der Herstellung der Lebensmittel verwendete Alkohol stammt ausschließlich von den Spirituosen, auf die in dem zusammengesetzten Begriff oder in der/den Anspielung(en) Bezug genommen wird, mit Ausnahme von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs , der als Trägerstoff für Aromen verwendet werden kann, die zur Herstellung dieser Lebensmittel verwendet werden, und

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)    Die Anspielung auf eine Spirituosenkategorie oder geografische Angabe darf in der Aufmachung eines Lebensmittels nicht mit der Verkehrsbezeichnung auf derselben Zeile stehen. Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 hat in der Aufmachung von alkoholischen Getränken die Schriftgröße der Anspielung kleiner als die der Verkehrsbezeichnung und des zusammengesetzten Begriffs zu sein.

(5)    Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 darf die Anspielung auf eine Spirituosenkategorie oder geografische Angabe in der Aufmachung eines Lebensmittels nicht mit der Verkehrsbezeichnung auf derselben Zeile stehen. Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung hat in der Aufmachung von alkoholischen Getränken die Schriftgröße der Anspielung kleiner als die der Verkehrsbezeichnung und des zusammengesetzten Begriffs zu sein.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9a

 

Kennzeichnung beim Zusatz von Alkohol

 

Wurde einer Spirituose der Kategorien 1 bis 14 des Anhangs II Alkohol im Sinne des Anhangs I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, zugesetzt, so führt sie die Verkehrsbezeichnung „Spirituose“. Sie darf keine der den Kategorien 1 bis 14 vorbehaltenen Bezeichnungen führen.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verkehrsbezeichnung von Mischungen ist „Spirituose“.

Die Verkehrsbezeichnung von Mischungen ist „Spirituose“ ; sie muss auf dem Etikett an einer sichtbaren Stelle deutlich erkennbar angebracht sein .

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   In der Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose darf eine Reifezeit oder Alterungsdauer nur angegeben werden, wenn sich diese auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil bezieht und die Spirituose unter Steuerkontrolle eines Mitgliedstaats oder unter einer gleichwertige Garantien bietenden Kontrolle gereift ist .

(3)   In der Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose darf eine Reifezeit oder Alterungsdauer nur angegeben werden, wenn sich diese auf den jüngsten alkoholischen Bestandteil bezieht und alle Reifungsverfahren der Spirituose unter Steuerkontrolle eines Mitgliedstaats oder unter einer gleichwertige Garantien bietenden Kontrolle stattgefunden haben . Die Kommission richtet ein öffentliches Register ein, das eine Liste der in jedem einzelnen Mitgliedstaat für die Kontrolle der Reifezeit zuständigen Behörden umfasst.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Wenn in der Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose eine Reifezeit oder Alterungsdauer angegeben wird, muss sie auch in der elektronischen Begleitunterlage angegeben werden.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)     Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels darf die durchschnittliche Alterungsdauer, die gemäß der Beschreibung in Anhang IIa berechnet wird, im Fall von Brandy, der mithilfe eines dynamischen Alterungsverfahrens oder Stufendurchlaufverfahrens („criaderas y solera“) gereift ist, lediglich in der Aufmachung oder Kennzeichnung erwähnt werden, wenn die Reifung des Brandys einer Kontrollregelung unterliegt, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Die durchschnittliche Alterungsdauer des Brandys wird in Jahren angegeben und enthält einen Verweis auf das Stufendurchlaufverfahren („criaderas y solera“).

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Wird der Ursprung einer Spirituose angegeben, so entspricht er dem Ursprungsland oder -gebiet gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (16).

(1)   Wird der Ursprung einer Spirituose angegeben, so entspricht er dem Ort oder der Region, wo die Phase der Herstellung des fertigen Erzeugnisses stattgefunden hat, in der dieses seinen Charakter und seine wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat .

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Unbeschadet des ersten Absatzes können bei in der Union hergestellten Spirituosen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, die geografischen Angaben und die kursiv geschriebenen Begriffe aus Anhang II durch Übersetzungen ergänzt werden, wenn das im Einfuhrland vorgeschrieben ist.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 14

Artikel 14

Verwendung eines EU-Logos für geschützte geografische Angaben

Verwendung eines EU-Logos für eingetragene geografische Angaben

Das EU-Logo für geschützte geografische Angaben kann für die Kennzeichnung und Aufmachung von Spirituosen verwendet werden.

Das gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erlassene EU-Logo für geschützte geografische Angaben kann für die Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen mit geografischer Angabe verwendet werden.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 16

Artikel 16

Delegierte Befugnisse

Delegierte Befugnisse

(1)   Um der sich wandelnden Verbrauchernachfrage, dem technologischen Fortschritt, der Entwicklung relevanter internationaler Standards und der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen zu verbessern, Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 zu Folgendem delegierte Rechtsakte zu erlassen:

(1)   Um der sich wandelnden Verbrauchernachfrage, dem technologischen Fortschritt, der Entwicklung relevanter internationaler Standards und der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen zu verbessern, Rechnung zu tragen und dabei den Verbraucherschutz zu wahren und die traditionellen Verfahren zu berücksichtigen , wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 zu den folgenden Punkten delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen:

a)

Änderungen der Vorschriften über Angaben auf dem Etikett von Spirituosen, die zusammengesetzte Begriffe oder Anspielungen betreffen;

a)

Änderungen der Vorschriften über Angaben auf dem Etikett von Spirituosen, die zusammengesetzte Begriffe oder Anspielungen betreffen;

b)

Änderungen, die die Aufmachung und Kennzeichnung von Mischungen betreffen; und

b)

Änderungen, die die Aufmachung und Kennzeichnung von Mischungen betreffen; und

c)

Aktualisierung und Ergänzung von EU-Referenzmethoden für die Analyse von Spirituosen.

c)

Aktualisierung und Ergänzung von EU-Referenzmethoden für die Analyse von Spirituosen.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 43 im Wege von delegierten Rechtsakten Ausnahmen von Artikel 11 Absatz 3 hinsichtlich der Angabe eine Reifezeit oder Alterungsdauer in der Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose festzulegen, um den in den Mitgliedstaaten bestehenden traditionellen Alterungsprozessen Rechnung zu tragen.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 43 im Wege von delegierten Rechtsakten Ausnahmen von Artikel 11 Absatz 3 hinsichtlich der Angabe eine Reifezeit oder Alterungsdauer in der Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose festzulegen, um den in den Mitgliedstaaten bestehenden traditionellen Alterungsprozessen Rechnung zu tragen.

(3)     Die Kommission wird ferner ermächtigt, in Ausnahmefällen, wenn die Rechtsvorschriften des Einfuhrdrittlandes dies erforderlich machen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, die Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kapitels über die Aufmachung und Kennzeichnung vorsehen.

 

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der eine Spirituose vermarktet, die nach der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt wurde.

(1)    Geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der eine Spirituose vermarktet, die nach der entsprechenden Produktspezifikation hergestellt wurde.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)    Geschützte geografische Angaben sowie Spirituosen, für die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendet werden, werden geschützt gegen

(2)    Geografische Angaben sowie Spirituosen, für die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendet werden, werden geschützt gegen

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

i)

durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden, oder

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Methode“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird;

b)

jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Art“, „Methode“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Stil“ oder dergleichen verwendet wird , auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden ;

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

allen sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheinen , sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

c)

alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur , Zutaten oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen , die auf der Aufmachung oder Kennzeichnung des Erzeugnisses erscheinen und geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)    Geschützte geografische Angaben dürfen in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 werden.

(3)    Geografische Angaben dürfen in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 werden.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Der Schutz geografischer Angaben gemäß Absatz 2 wird auf Waren ausgeweitet, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, jedoch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen der Artikel 61 bis 72 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Flächen anwenden, auf denen Weine erzeugt werden, die für die Herstellung von Spirituosen mit geografischer Angabe geeignet sind. Für die Zwecke dieser Bestimmungen können diese Flächen als Flächen betrachtet werden, auf denen Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe erzeugt werden kann.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

eine Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung der Spirituose und gegebenenfalls die verbürgten und unveränderlichen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren und den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen;

e)

eine Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung der Spirituose und gegebenenfalls die verbürgten und unveränderlichen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn der Antragsteller oder die antragstellende Vereinigung (nachfolgend zusammenfassend als „Antragsteller“ bezeichnet) dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren und den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen;

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

einen Nachweis für den Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal der Spirituose und dem geografischen Gebiet gemäß Buchstabe d ;

f)

genaue Angaben, die den Bezug zu dem geografischen Umfeld oder dem geografischen Ursprung belegen ;

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung und der Behörden oder — falls verfügbar — der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren;

a)

den Namen und die Anschrift des Antragstellers und der Behörden oder — falls verfügbar — der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren;

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation: Namen, Beschreibung der Spirituose gegebenenfalls unter Einbeziehung der besonderen Vorschriften für deren Aufmachung und Kennzeichnung sowie eine kurze Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;

i)

die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation: Namen, Kategorie, Beschreibung der Spirituose gegebenenfalls unter Einbeziehung der besonderen Vorschriften für deren Aufmachung und Kennzeichnung sowie eine kurze Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung ;

a)

den Namen und die Anschrift des Antragstellers ;

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag der antragstellenden Vereinigung , zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht;

c)

eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag des Antragstellers , zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht;

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 1 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein gemeinsamer Antrag wird bei der Kommission durch einen beteiligten Mitgliedstaat oder durch eine antragstellende Vereinigung in einem beteiligten Drittland direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht. Der Antrag enthält die Erklärung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c für alle betreffenden Mitgliedstaaten. Die Anforderungen des Artikels 20 müssen in allen betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein.

Ein gemeinsamer Antrag wird bei der Kommission durch einen beteiligten Mitgliedstaat oder durch einen Antragsteller in einem beteiligten Drittland direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht. Der Antrag enthält die Erklärung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c für alle betreffenden Mitgliedstaaten. Die Anforderungen des Artikels 20 müssen in allen betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Bezieht sich der Antrag auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so wird der Antrag bei der Kommission entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht.

(5)   Bezieht sich der Antrag auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so wird der Antrag über die Behörden des betreffenden Drittlands bei der Kommission eingereicht.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 22

entfällt

Übergangsweiser nationaler Schutz

 

(1)     Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission einen übergangsweisen nationalen Schutz für den Namen gemäß dieser Verordnung gewähren.

 

(2)     Der gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, an dem über die Eintragung gemäß dieser Verordnung entschieden oder der Antrag zurückgezogen wird.

 

(3)     Für den Fall, dass ein Name gemäß diesem Kapitel nicht eingetragen wird, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes verantwortlich.

 

(4)     Die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel haben.

 

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission prüft jeden bei ihr gemäß Artikel 21 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt. Diese Prüfung sollte eine Frist von zwölf Monaten nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so teilt die Kommission dem Antragsteller schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit.

(1)   Die Kommission prüft jeden bei ihr gemäß Artikel 21 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt. Diese Prüfung umfasst die Kontrolle des Antrags auf offensichtliche Fehler, und sie sollte eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so teilt die Kommission dem Antragsteller die Gründe für die Verzögerung unverzüglich schriftlich mit.

Die Kommission macht das Verzeichnis der Namen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, mindestens jeden Monat öffentlich zugänglich.

Die Kommission macht das Verzeichnis der Namen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, mindestens jeden Monat öffentlich zugänglich.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen .

(1)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind, so erlässt sie gemäß Artikel 43 als Ergänzung zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Ablehnung des Antrags .

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Geht bei der Kommission kein Einspruch bzw. keine zulässige Einspruchsbegründung gemäß Artikel 24 ein, so erlässt sie zur Eintragung des Namens Durchführungsrechtsakte, ohne das Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 anzuwenden .

(2)   Geht bei der Kommission kein Einspruch bzw. keine zulässige Einspruchsbegründung gemäß Artikel 24 ein, so erlässt sie zur Eintragung des Namens als Ergänzung zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 .

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Wurde eine Einigung erzielt, so trägt sie den Namen im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, ohne das Verfahren nach Artikel 44 Absatz 2 anzuwenden, und ändert, falls notwendig, die nach Artikel 23 Absatz 2 veröffentlichte Information, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind; or

a)

Wurde eine Einigung erzielt, so erlässt sie zur Eintragung des Namens als Ergänzung zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel  43 und ändert, falls notwendig, die nach Artikel 23 Absatz 2 veröffentlichte Information, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind; oder

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zum Beschluss über die Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen .

b)

wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie gemäß Artikel 43 als Ergänzung zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zum Beschluss über die Eintragung.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gilt innerstaatliches Recht, so ist der Antrag gemäß dem nach nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren zu stellen.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Prüfung des Antrags konzentriert sich auf die vorgeschlagene Änderung.

(3)   Die Prüfung des Antrags hat lediglich die vorgeschlagene Änderung zum Gegenstand .

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe in den folgenden Fällen erlassen:

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, von sich aus oder auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse ergänzend zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zur Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe in den folgenden Fällen zu erlassen:

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

seit mindestens sieben Jahren wurde unter der geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht.

b)

seit mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren wurde unter der geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

entfällt

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Rechtsakte zur Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, ohne das Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 anzuwenden, zwecks Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen, aktualisierten Registers der geografischen Angaben von Spirituosen, die gemäß dieser Regelung anerkannt sind (im Folgenden das „Register“).

Die Kommission erlässt ergänzend zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zwecks Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen, aktualisierten Registers der geografischen Angaben von Spirituosen, die gemäß dieser Regelung anerkannt sind (im Folgenden das „Register“) ; das Register ersetzt und hat dieselbe Rechtswirkung wie Anhang III der Verordnung (EG) Nr 110/2008. Das Register [Fußnote mit direktem Link zur entsprechenden Website einfügen] ermöglicht einen direkten Zugriff auf sämtliche Produktspezifikationen für Spirituosen, für die eine Eintragung einer geografischen Angabe vorliegt.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers erlassen . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ergänzend zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen , um die Einzelheiten hinsichtlich Form und Inhalt des Registers festzulegen .

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Geografische Angaben von in Drittländern hergestellten Spirituosen, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register als geografische Angaben eingetragen werden.

Geografische Angaben von in Drittländern hergestellten Spirituosen, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register erst dann als geografische Angaben eingetragen werden , wenn die Kommission zu diesem Zweck einen delegierten Rechtsakt erlassen hat .

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Der Schutz geografischer Angaben für Spirituosen im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Ein Name wird nicht als geografische Angabe geschützt, wenn die Herstellungs- oder Zubereitungsschritte , die für die jeweilige Kategorie von Spirituosen vorgeschrieben sind, nicht im betreffenden geografischen Gebiet erfolgen.

(3)   Ein Name wird nicht als geografische Angabe geschützt, wenn die Arbeitsschritte , die für die jeweilige Kategorie von Spirituosen vorgeschrieben sind, nicht im betreffenden geografischen Gebiet erfolgen.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 34

Artikel 34

Durchführungsbefugnisse in Bezug auf bestehende geschützte geografische Angaben

Befugnisse in Bezug auf bestehende geografische Angaben

(1)     Unbeschadet des Absatzes 2 sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützten geografischen Angaben für Spirituosen automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung als geografische Angaben geschützt. Die Kommission führt sie im Register auf.

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützten geografischen Angaben für Spirituosen sind im Rahmen der vorliegenden Verordnung automatisch als geografische Angaben geschützt. Die Kommission führt sie im Register auf.

(2)     Die Kommission kann bis zu zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung von sich aus im Wege von Durchführungsrechtsakten den Schutz von geografischen Angaben gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 110/2008 löschen, wenn sie die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassen.

 

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

eine oder mehrere der Kontrollstellen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung ( EG ) Nr. 882 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), die als Produktzertifizierungsstellen tätig werden.

b)

eine oder mehrere der beauftragten Stellen gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung ( EU ) Nr.  2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates (19), die als Produktzertifizierungsstellen tätig werden.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ungeachtet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation von den Lebensmittelunternehmern getragen, die diesen Kontrollen unterliegen.

Ungeachtet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation von den Marktteilnehmern getragen, die diesen Kontrollen unterliegen.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die zuständigen Behörden oder Einrichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2, die die Übereinstimmung der geschützten geografischen Angaben mit der Produktspezifikation überprüfen, müssen objektiv und unparteiisch sein. Sie verfügen über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(5)   Die zuständigen Behörden oder Einrichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2, die die Übereinstimmung der geografischen Angaben mit der Produktspezifikation überprüfen, müssen objektiv und unparteiisch sein. Sie verfügen über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Verfahren und Anforderungen der Verordnung ( EG ) Nr. 882 / 2004 gelten entsprechend für die Kontrollen gemäß den Artikeln 35 und 36 der vorliegenden Verordnung.

(1)   Die Verfahren und Anforderungen der Verordnung ( EU ) Nr. 2017 / 625 gelten entsprechend für die Kontrollen gemäß den Artikeln 35 und 36 der vorliegenden Verordnung.

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tätigkeiten zur Kontrolle von Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels ausdrücklich in einem gesonderten Abschnitt der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne im Einklang mit den Artikeln 41 , 42 und 43 der Verordnung ( EG ) Nr. 882 / 2004 aufgeführt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tätigkeiten zur Kontrolle von Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels ausdrücklich in einem gesonderten Abschnitt der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne im Einklang mit den Artikeln 109 , 110 und 111 der Verordnung ( EU ) Nr.  2017 / 625 aufgeführt werden.

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die jährlichen Berichte gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung ( EG ) Nr. 882 / 2004 umfassen einen gesonderten Abschnitt mit den in dieser Bestimmung genannten Informationen über die Kontrolle der gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen.

(3)   Die jährlichen Berichte gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung ( EU ) Nr.  2017 / 625 umfassen einen gesonderten Abschnitt mit den in dieser Bestimmung genannten Informationen über die Kontrolle der gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen.

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 38

Artikel 38

Delegierte Befugnisse

Delegierte Befugnisse

(1)     Um den Besonderheiten der Herstellung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 Folgendes festzulegen:

 

a)

weitere Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets und

 

b)

Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Herstellung im abgegrenzten geografischen Gebiet.

 

(2)     Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherzustellen, kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 die Bedingungen festlegen, unter denen die Produktspezifikation Angaben zur Verpackung gemäß Artikel 19 Buchstabe e oder besondere Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 19 Buchstabe h umfassen kann.

 

(3)   Um die Rechte oder legitimen Interessen der Hersteller oder Lebensmittelunternehmer sicherzustellen , kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 Folgendes festlegen:

(3)   Um die Rechte oder legitimen Interessen der Hersteller oder Marktteilnehmer zu schützen , kann die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 Folgendes festlegen:

a)

die Fälle, in denen ein einzelner Hersteller den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann;

a)

die Fälle, in denen ein einzelner Hersteller den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann;

b)

die Bedingungen, die bei der Beantragung des Schutzes einer geografischen Angabe, den nationalen Vorverfahren, der Prüfung durch die Kommission, dem Einspruchsverfahren und der Löschung von geografischen Angaben einzuhalten sind, einschließlich in Fällen, in denen sich das geografische Gebiet über mehrere Länder erstreckt.

b)

die Bedingungen, die bei der Beantragung des Schutzes einer geografischen Angabe, den nationalen Vorverfahren, der Prüfung durch die Kommission, dem Einspruchsverfahren und der Löschung von geografischen Angaben einzuhalten sind, einschließlich in Fällen, in denen sich das geografische Gebiet über mehrere Länder erstreckt.

(4)   Um sicherzustellen, dass die Produktspezifikation sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthält, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.

(4)   Um sicherzustellen, dass die Produktspezifikation sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthält, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.

(5)   Zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe bei der Bearbeitung eines Änderungsantrags, unter anderem wenn die Änderung eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden betrifft oder mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen zusammenhängt, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen und Anforderungen für das Verfahren bei sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von der Kommission zu genehmigenden Änderungen festgelegt werden.

(5)   Zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe bei der Bearbeitung eines Änderungsantrags, unter anderem wenn die Änderung eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden betrifft oder mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen zusammenhängt, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen und Anforderungen für das Verfahren bei sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von der Kommission zu genehmigenden Änderungen festgelegt werden.

(6)   Um die widerrechtliche Verwendung geografischer Angaben zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 die geeigneten Maßnahmen festzulegen, die die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang zu ergreifen haben.

(6)   Um die widerrechtliche Verwendung geografischer Angaben zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 die geeigneten Maßnahmen festzulegen, die die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang zu ergreifen haben.

(7)   Um die Wirksamkeit der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt , im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mitteilung der Lebensmittelunternehmer an die zuständigen Behörden zu erlassen.

(7)   Um die Wirksamkeit der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen , im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 die erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mitteilung der Marktteilnehmer an die zuständigen Behörden zu erlassen.

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Für die Kontrolle von Spirituosen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und benennen die Behörden, die für die Einhaltung dieser Verordnung zuständig sind.

(1)   Für die Kontrolle von Spirituosen sind die Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2017/625 zuständig. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, und benennen die Behörden, die für die Einhaltung dieser Verordnung zuständig sind.

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5, 16, 38, 41 und 46 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5, 16, 27, 29, 30, 38, 41 und 46 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem […] übertragen. [ABl.: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen]. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Artikel 19 bis 23, 28 und 29 gelten für Schutz-, Änderungs- und Löschanträge, die nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung eingereicht wurden.

(3)   Die Artikel 19 bis 23, 28 und 29 gelten für Schutz-, Änderungs- und Löschanträge, die nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung eingereicht wurden. Verweise auf Produktspezifikationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 beziehen sich gegebenenfalls auch auf die technischen Unterlagen zu gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 geschützten Spirituosen sowie insbesondere auf diesen Artikel und die Artikel 18, 28, 29, 35, 38, 39 dieser Verordnung.

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

„landwirtschaftlichen Ursprungs“ aus in Anhang I des AEUV genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt.

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.

„Destillation“: Verfahren, bei dem ein alkoholhaltiges Gemisch von Stoffen oder eine alkoholische Flüssigkeit erhitzt wird und der sich bildende Dampf anschließend wieder kondensiert (verflüssigt) wird. Mit diesem thermischen Verfahren sollen entweder im Ausgangsgemisch vorhandene Stoffe abgetrennt oder bestimmte sensorische Eigenschaften der alkoholischen Flüssigkeit verstärkt werden. Je nach Produktkategorie, Herstellungsweise oder verwendetem Gerät erfolgt die Destillation ein- oder mehrfach.

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 2 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird auf die verwendeten Ausgangsstoffe Bezug genommen, so muss das Destillat ausschließlich aus den betreffenden Ausgangsstoffen gewonnen werden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

Im Rahmen dieser Verordnung bezeichnet der allgemeine Begriff „Destillation“ sowohl die einfache und mehrfache als auch die Redestillation.

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 3 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Stevia/Süßkraut/Süßblatt/Honigkraut;

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 3 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

andere natürliche Zuckerstoffe , die eine ähnliche Wirkung wie die unter den Buchstaben a bis e genannten Erzeugnisse haben.

f)

andere natürliche Stoffe oder landwirtschaftliche Rohstoffe , die eine ähnliche Wirkung wie die unter den Buchstaben a bis e genannten Erzeugnisse haben.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

„Zusatz von Alkohol“: Verfahren, bei dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt werden.

4.

„Zusatz von Alkohol“: Verfahren, bei dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs zugesetzt werden. Der bei der Herstellung von Spirituosen zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zusatzstoffen verwendete Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gilt nicht als Zusatz von Alkohol.

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

8a.

„Aromatisierung“: Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose Aromastoffe oder Lebensmittelinhaltsstoffe mit aromatisierenden Eigenschaften hinzugefügt werden.

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

14.

„Färbung“: ein Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose ein oder mehrere Farbstoffe im Sinne von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

16a.

„Herstellungsort“: Der Ort oder die Region, wo die Phase der Herstellung des Fertigerzeugnisses stattgefunden hat, in der die Spirituose ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten hat.

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Nummer 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

16b.

„Bezeichnung“: Die Begriffe, die für ein Getränk in der Kennzeichnung, Aufmachung und auf der Verpackung, in den Begleitpapieren beim Transport eines Getränks, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung dafür verwendet werden.

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 1 — Buchstabe a — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)

eine Spirituose, die ausschließlich durch die alkoholische Gärung und Destillation von Zuckerrohrsaft hergestellt wird und die für Rum typischen aromatischen Merkmale sowie einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweist. Diese Spirituose kann in Verkehr gebracht werden mit dem Zusatz „landwirtschaftlicher“ zur Verkehrsbezeichnung „Rum“ in Verbindung mit einer eingetragenen geografische Angabe der französischen überseeischen Departements und der Autonomen Region Madeira.

ii)

eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Zuckerrohrsaft hergestellt wird und die für Rum typischen aromatischen Merkmale sowie einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl r. A. aufweist. Diese Spirituose kann nur dann mit dem Zusatz „landwirtschaftlicher“ zur rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Rum“ in Verkehr gebracht werden, wenn in Verbindung damit eine der eingetragenen geografischen Angaben der französischen überseeischen Departements oder der Autonomen Region Madeira angegeben wird .

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 1 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Rum darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 2 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Whisky oder Whiskey

2.

Whisky oder Whiskey

 

(Im Falle einer Annahme sollen die Worte „Whisky oder Whiskey“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Der Zusatz von Alkohol im Sinne von Anhang I Nummer 4, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Whisky oder Whiskey darf weder gesüßt noch aromatisiert werden noch andere Zusätze als zur Färbung verwendete einfache Zuckerkulör enthalten.

d)

Whisky oder Whiskey darf weder gesüßt noch aromatisiert werden noch andere Zusätze als zur Färbung verwendete einfache Zuckerkulör (E150a) enthalten.

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Mit Ausnahme von „Korn“ beträgt der Mindestalkoholgehalt von Getreidespirituosen 37  % vol.

b)

Mit Ausnahme von „Korn“ beträgt der Mindestalkoholgehalt von Getreidespirituosen 35  % vol.

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 3 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Getreidespirituosen dürfen zur Abrundung des Geschmacks nur mit höchstens 10 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 4 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Branntwein darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.

d)

Branntwein darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt den Zusatz von Stoffen, die traditionell bei der Herstellung verwendet werden, nicht aus. Die Kommission legt die unionsweit zulässigen Stoffe im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 fest und orientiert sich dabei an den traditionellen Herstellungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 4 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Branntwein darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

Abänderung 116

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 4 — Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb)

Der Begriff „Branntwein“ in Verbindung mit „Essig“ darf weiterhin bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Essig verwendet werden.

Abänderung 117

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 5 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.

Brandy oder Weinbrand

5.

Brandy oder Weinbrand

Abänderung 118

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 5 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Brandy oder Weinbrand darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.

d)

Brandy oder Weinbrand darf nicht aromatisiert werden. Dies schließt den Zusatz von Stoffen, die traditionell bei der Herstellung verwendet werden, nicht aus. Die Kommission legt die unionsweit zulässigen Stoffe im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 43 fest und orientiert sich dabei an den traditionellen Herstellungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 5 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Brandy oder Weinbrand darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 35 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

 

(Im Falle einer Annahme sollen die Worte „Brandy oder Weinbrand“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 120

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 6 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Tresterbrand oder Trester darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

Abänderung 121

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 7 — Buchstabe a — Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv)

der Blausäuregehalt bei Brand aus Steinobsttrester beträgt höchstens 7  g/hl r. A.;

iv)

der Blausäuregehalt bei Brand aus Steinobsttrester beträgt höchstens 1  g/hl r. A.; bei Brand aus Steinobsttrester wird der Ethylcarbamatgehalt von 1 mg/l des Fertigerzeugnisses nicht überschritten.

Abänderung 122

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 7 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Obsttresterbrand darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

Abänderung 123

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 8 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.

Korinthenbrand oder Raisin Brandy

8.

Korinthenbrand oder Raisin Brandy

Abänderung 124

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 8 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Korinthenbrand oder Raisin Brandy darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

 

(Im Falle einer Annahme soll der Begriff „Raisin Brandy“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 125

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 9 — Buchstabe a — Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv)

bei Steinobstbrand wird ein Blausäuregehalt von 7  g/hl r. A. nicht überschritten.

iv)

der Blausäuregehalt bei Steinobstbrand beträgt höchstens 1  g/hl r. A. Bei Steinobstbrand wird der Ethylcarbamatgehalt von 1 mg/l des Fertigerzeugnisses nicht überschritten.

Abänderung 126

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 9 — Buchstabe b — Ziffer ii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia)

Elsbeeren (Sorbus torminalis (L.) Crantz),

Speierling (Sorbus domestica L.),

Hagebutten (Rosa Canina L.).

Abänderung 127

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 9 — Buchstabe f — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Alternativ dazu kann die Verkehrsbezeichnung „Obstler“ für Obstbrände verwendet werden, die ausschließlich aus verschiedenen Sorten von Äpfeln, Birnen oder beidem hergestellt werden.

 

(Im Falle einer Annahme soll der Begriff „Obstler“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 128

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 9 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)

Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obst-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert, so erhält das Erzeugnis die Verkehrsbezeichnung „Obstbrand“ bzw. „Gemüsebrand“ . Ergänzend können die einzelnen Obst-, Beeren- oder Gemüsearten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.

h)

Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obst-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert, so erhält das Erzeugnis die Verkehrsbezeichnung „Obst- und Gemüsebrand“ bzw. „Gemüse- und Obstbrand“ je nachdem, ob überwiegend Maischen aus Obst-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert werden . Ergänzend können die einzelnen Obst-, Beeren- oder Gemüsearten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.

Abänderung 129

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 9 — Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha)

Obstbrand darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 18 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

Abänderung 130

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 10 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein dürfen nicht aromatisiert werden.

d)

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein dürfen nicht aromatisiert werden. Dies schließt jedoch traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.

Abänderung 131

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 10 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein dürfen zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 15 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

Abänderung 132

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 11 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Honigbrand darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

Abänderung 133

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 12 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12.

Hefebrand

12.

Hefebrand oder Brand aus Trub

 

(Im Falle einer Annahme sollen die Worte „oder Brand aus Trub“ fett aber nicht kursiv formatiert werden).

Abänderung 134

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 12 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Hefebrand oder Brand aus Trub ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Destillation von Weintrub oder Fruchttrub zu weniger als 86 % vol hergestellt wird.

a)

Hefebrand oder Brand aus Trub ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Destillation von Weintrub oder Fruchttrub zu weniger als 86 % vol hergestellt wird.

Abänderung 135

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 12 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)

Hefebrand oder Brand aus Trub darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

 

(Im Falle einer Annahme soll der Begriff „Hefebrand“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 136

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 13 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13.

Bierbrand oder Eau-de-vie de bière

13.

Bierbrand oder Eau-de-vie de bière

Abänderung 137

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 13 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Bierbrand oder Eau-de-vie de bière darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

 

(Im Falle einer Annahme sollen die Worte „Bierbrand oder Eau-de-vie de bière“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 138

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 14 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

14.

Topinambur

14.

Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke

 

(Im Falle einer Annahme sollen die Worte „Brand aus Jerusalem-Artischocke“ fett aber nicht kursiv formatiert werden).

Abänderung 139

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 14 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke darf zur Abrundung des Geschmacks mit höchstens 20 g je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden.

 

(Im Falle einer Annahme soll der Begriff „Topinambur“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 140

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 15 — Buchstabe a — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Rückstandshöchstwerte für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs entsprechen denen gemäß Anhang I Nummer 1, wobei der Methanolgehalt höchstens 10 g/hl r. A. betragen darf.

Die Rückstandshöchstwerte für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für die Herstellung von Wodka entsprechen denen gemäß Anhang I Nummer 1, wobei der Methanolgehalt höchstens 10 g/hl r. A. betragen darf.

Abänderung 141

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 15 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Wodka beträgt 37,5  % vol.

b)

Der Alkoholgehalt von Wodka beträgt mindestens 37,5   % vol und höchstens 80  % vol.

Abänderung 142

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 15 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Wodka wird nicht gefärbt.

Abänderung 143

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 15 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Wodka, der nicht ausschließlich aus Kartoffeln oder Getreide hergestellt wurde, ist die Angabe „hergestellt aus …“ zu verwenden, ergänzt durch die Bezeichnungen der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten Ausgangsstoffe.

d)

In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Wodka, der nicht ausschließlich aus Kartoffeln oder Getreide oder einer Kombination von beidem hergestellt wurde, ist die Angabe „hergestellt aus …“ zu verwenden, ergänzt durch die Bezeichnungen der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten Ausgangsstoffe.

Abänderung 144

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 15 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

Wodka kann zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 10 g Süßungsmittel je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.

Abänderung 145

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 15 — Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)

Als Alternative kann die Verkehrsbezeichnung „Vodka“ in allen Mitgliedstaaten verwendet werden.

 

(Im Falle einer Annahme soll der Begriff „Vodka“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 146

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 16 — Buchstabe a — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

Sie wird durch Mazeration von in Ziffer ii genannten Früchten oder Beeren hergestellt, die teilweise vergoren oder unvergoren sind, wobei höchstens 20 Liter Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Brand und/ oder Destillat aus derselben Frucht je 100 kg vergorener Früchte oder Beeren zugesetzt werden dürfen, mit anschließender Destillation zu weniger als 86 % vol;

i)

Sie wird durch Mazeration von in Ziffer ii genannten Früchten oder Beeren hergestellt, die teilweise vergoren oder unvergoren sind, wobei höchstens 20 Liter Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Brand oder Destillat aus derselben Frucht oder einer Kombination davon je 100 kg vergorener Früchte oder Beeren zugesetzt werden dürfen, mit anschließender Destillation zu weniger als 86 % vol;

Abänderung 147

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 16 — Buchstabe a — Ziffer ii — Spiegelstrich 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.),

Vogelbeeren /Eberesche (Sorbus aucuparia L.),

Abänderung 148

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 16 — Buchstabe a — Ziffer ii — Spiegelstrich 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eberesche (Sorbus domestica L.),

Speierling (Sorbus domestica L.),

Abänderung 149

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 16 — Buchstabe a — Ziffer ii — Spiegelstrich 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aronia (Aronia MEDIK.),

 

Traubenkirsche (Prunus padus L.).

Abänderung 150

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 17 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

-geist (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) ist eine Spirituose, die durch Mazeration von in Kategorie 16 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten unvergorenen Früchten und Beeren oder von Gemüse, Nüssen oder anderen pflanzlichen Stoffen wie Kräutern oder Rosenblättern in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und anschließende Destillation zu weniger als 86 % vol hergestellt wird.

a)

-geist (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) ist eine Spirituose, die durch Mazeration von in Kategorie 16 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten unvergorenen Früchten und Beeren oder von Gemüse, Nüssen , Pilzen oder anderen pflanzlichen Stoffen wie Kräutern oder Rosenblättern in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und anschließende Destillation zu weniger als 86 % vol hergestellt wird.

Abänderung 151

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 17 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

17.

-geist (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe)

17.

-geist (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe)

Abänderung 152

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 17 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

Die Verwendung der Bezeichnung „-geist“ unter Voranstellung eines Begriffs, mit dem keine Frucht bezeichnet wird, bleibt bei der Bildung von Fantasienamen in der Spirituosenbranche zulässig.

Abänderung 153

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 19 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Spirituosen mit Wacholder sind Spirituosen, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Getreidespirituose oder Getreidedestillat mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L. oder Juniperus oxicedrus L.) hergestellt werden.

a)

Spirituosen mit Wacholder sind Spirituosen, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder von Getreidespirituosen oder Getreidedestillaten oder einer Kombination davon mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L. oder Juniperus oxicedrus L.) hergestellt werden.

Abänderung 154

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 20 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

20.

Gin

20.

Gin

Abänderung 155

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 21 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

21.

Destillierter Gin

21.

Destillierter Gin

Abänderung 156

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 21 — Buchstabe a — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)

eine Mischung des so gewonnenen Destillats mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der gleichen Zusammensetzung und Reinheit und mit gleichem Alkoholgehalt; zur Aromatisierung von destilliertem Gin können auch Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Kategorie 20 Buchstabe c verwendet werden.

ii)

eine Kombination aus dem so gewonnenen Destillat und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der gleichen Zusammensetzung und Reinheit und mit gleichem Alkoholgehalt; zur Aromatisierung von destilliertem Gin können auch Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Kategorie 20 Buchstabe c verwendet werden.

Abänderung 157

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 22 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

22.

London Gin

22.

London Gin

Abänderung 158

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 22 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Die Bezeichnung London Gin kann durch den Begriff „dry“ ergänzt werden.

c)

Die Bezeichnung London Gin kann in Verbindung mit dem Begriff „dry“ genannt werden.

Abänderung 159

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 24 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

24.

Akvavit oder Aquavit

24.

Akvavit oder Aquavit

Abänderung 160

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 26 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

26.

Pastis

26.

Pastis

Abänderung 161

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 27 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

27.

Pastis de Marseille

27.

Pastis de Marseille

Abänderung 162

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 28 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

28.

Anis

28.

Anis

Abänderung 163

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 28 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Anis beträgt 37  % vol.

b)

Der Mindestalkoholgehalt von Anis beträgt 35  % vol.

Abänderung 164

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 29 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

29.

Destillierter Anis

29.

Destillierter Anis

Abänderung 165

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 30 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

30.

Spirituosen mit Bittergeschmack oder Bitter

30.

Spirituosen mit Bittergeschmack oder Bitter

Abänderung 166

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 30 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Spirituosen mit Bittergeschmack oder Bitter sind Spirituosen mit vorherrschend bitterem Geschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Aromastoffen hergestellt werden.

a)

Spirituosen mit Bittergeschmack oder Bitter sind Spirituosen mit vorherrschend bitterem Geschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Aromastoffen und/oder Aromaextrakten hergestellt werden.

Abänderung 167

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 31 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

Der Höchstgehalt an Zucker in aromatisiertem Wodka, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 100 g je Liter.

Abänderung 168

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 31 — Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)

Der Begriff „Wodka“ kann in jeder Amtssprache der Europäischen Union durch den Begriff „Vodka“ ersetzt werden.

 

(Im Falle einer Annahme soll der zweitgenannte Begriff „Vodka“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 169

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 32 — Buchstabe a — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)

sie wird unter Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehrerer Spirituosen oder einer Mischung davon, unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und einem oder mehreren Aromen, Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln hergestellt.

ii)

sie wird unter Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehrerer Spirituosen oder einer Kombination davon, unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und einem oder mehreren Aromen, Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln hergestellt.

Abänderung 170

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 32 — Buchstabe d — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Als Alternative kann die Verkehrsbezeichnung „Liqueur“ in allen Mitgliedstaaten verwendet werden.

 

(Im Falle einer Annahme soll der Begriff „Liqueur“ kursiv formatiert werden).

Abänderung 171

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 32 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

Die Verkehrsbezeichnung „Likör“ kann auch durch den Namen des Aromas oder Lebensmittels, das bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurde, ergänzt werden.

Abänderung 172

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 34 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

34.

Crème de cassis

34.

Crème de cassis

Abänderung 173

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 35 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

35.

Guignolet

35.

Guignolet

Abänderung 174

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 36 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

36.

Punch au rhum

36.

Punch au rhum

Abänderung 175

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 37 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

37.

Sloe Gin

37.

Sloe Gin

Abänderung 176

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 38 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

38.

Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán

31a.

Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán

 

(Die Kategorie „Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán“ soll verschoben und zwischen den Kategorien 31 „Wodka“ und 32 „Likör“ eingefügt werden.)

Abänderung 177

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 39 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

39.

Sambuca

39.

Sambuca

Abänderung 178

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 39 — Buchstabe a — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)

sein Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt mindestens 370  g je Liter;

ii)

sein Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt mindestens 350  g je Liter;

Abänderung 179

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 40 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

40.

Maraschino, Marrasquino oder Maraskino

40.

Maraschino, Marrasquino oder Maraskino

Abänderung 180

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 41 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

41.

Nocino

41.

Nocino

Abänderung 181

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 42 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

42.

Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat

42.

Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat

Abänderung 182

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 42 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat ist eine Spirituose, auch aromatisiert, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/ oder einem Destillat und/ oder Brand hergestellt wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an reinem Eigelb beträgt 140 g je Liter Fertigerzeugnis.

a)

Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat ist eine Spirituose, auch aromatisiert, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder einem Destillat oder Brand oder einer Kombination davon hergestellt wird und als Bestandteile Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an reinem Eigelb beträgt 140 g je Liter Fertigerzeugnis. Falls andere Eier als Eier von Hühnern der Gattung Gallus Gallus verwendet werden, sollte dies auf dem Etikett angegeben werden.

Abänderung 183

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 42 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Bei der Herstellung von Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat dürfen Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.

c)

Bei der Herstellung von Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat dürfen nur Lebensmittel mit Aromaeigenschaften, natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.

Abänderung 184

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 42 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

Bei der Herstellung von Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat darf Sahne verwendet werden.

Abänderung 185

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 43 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Likör mit Eizusatz ist eine Spirituose, auch aromatisiert, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/ oder einem Destillat und/ oder Brand hergestellt wird und als charakteristische Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an Eigelb beträgt 70 g je Liter Fertigerzeugnis.

a)

Likör mit Eizusatz ist eine Spirituose, auch aromatisiert, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder einem Destillat oder Brand oder einer Kombination davon hergestellt wird und als charakteristische Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an Eigelb beträgt 70 g je Liter Fertigerzeugnis.

Abänderung 186

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 44 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

44.

Mistrà

44.

Mistrà

Abänderung 187

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 45 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

45.

Väkevä glögi oder Spritglögg

45.

Väkevä glögi oder Spritglögg

Abänderung 188

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil I — Kategorie 46 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

46.

Berenburg oder Beerenburg

46.

Berenburg oder Beerenburg

Abänderung 189

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Teil II — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

Guignolet Kirsch wird in Frankreich hergestellt und durch den Verschnitt von Guignolet mit Kirschwasser gewonnen, wobei mindestens 3 % des gesamten reinen Alkohols im Fertigerzeugnis vom Kirschwasser stammt. Der Mindestalkoholgehalt von Guignolet Kirsch beträgt 15 % vol. Bei der Kennzeichnung und Aufmachung ist das Wort „Guignolet“ in derselben Schriftart, Größe und Farbe wie das Wort „Kirsch“ zu halten; es muss zusammen mit diesem auf derselben Zeile erscheinen und ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. In der Zusammensetzung des Alkohols ist der prozentuale Volumenanteil reinen Alkohols anzugeben, den Guignolet und Kirschwasser am Gesamtgehalt an reinem Alkohol von Guignolet Kirsch ausmachen.

Abänderung 190

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ANHANG IIa

 

DYNAMISCHES ALTERUNGSVERFAHREN ODER STUFENDURCHLAUFVERFAHREN („CRIADERAS Y SOLERA“)

 

Beim dynamischen Alterungsverfahren oder Stufendurchlaufverfahren („criaderas y solera“) wird regelmäßig ein Teil des Brandys, der in jedem der Eichenholzfässer und -behälter enthalten ist, die einer Reifungsstufe entsprechen, entnommen, und diese werden mit dem entsprechenden Teil Brandy wiederaufgefüllt, der den Fässern oder Behältern der vorhergehenden Reifungsstufe entnommen wurde.

 

Begriffsbestimmungen

 

Reifungsstufen: Jede Gruppe von Eichenholzfässern und -behältern mit demselben Reifegrad, die der Brandy im Verlauf seines Alterungsprozesses durchläuft. Jede Reifungsstufe wird als „Criadera“ bezeichnet, hiervon ausgenommen ist die letzte, vor dem Versand des Brandys, die als „Solera“ bezeichnet wird.

 

Entnahme: Teilmenge des Brandys, die aus jedem der Eichenholzfässer und -behälter einer Reifungsstufe entnommen wird, um sie in die Eichenholzfässer und -behälter der nächsten Reifungsstufe, oder im Fall der Solera, für dessen Versand, umzufüllen.

 

Wiederauffüllung: Menge des Brandys aus den Eichenholzfässern und -behältern einer bestimmten Reifungsstufe, die in die Eichenholzfässer und -behälter der darauffolgenden Reifungsstufe gegeben und mit ihrem Inhalt vermischt wird.

 

Durchschnittliche Alterungsdauer: Zeitraum, der dem Stufendurchlauf des Gesamtbestandes an Brandy entspricht, der den Alterungsprozess durchläuft, berechnet als Verhältnis der Gesamtmenge des Brandys, die in allen Reifungsstufen enthalten ist, und Menge der Entnahmen aus der letzten Stufe — der Solera — in einem Jahr.

 

Die durchschnittliche Alterungsdauer des Brandys, der aus der Solera entnommen wird, kann mittels folgender Formel berechnet werden: t̅ = Vt/Ve

 

Dabei ist:

 

t̅ die durchschnittliche Alterungsdauer, ausgedrückt in Jahren

 

Vt die Gesamtmenge des Bestandes beim Alterungsverfahren, ausgedrückt in Litern reinen Alkohols.

 

Ve die Gesamtmenge des im Verlauf eines Jahres für den Versand entnommenen Produktes, ausgedrückt in Litern reinen Alkohols.

 

Mindestens erforderliche durchschnittliche Alterungsdauer: Im Fall von Eichenholzfässern und -behältern mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1 000  Litern darf die Zahl der jährlichen Entnahmen und Wiederauffüllungen höchstens doppelt so groß wie die Zahl der Reifungsstufen des Verfahrens sein, damit sichergestellt ist, dass der jüngste Bestandteil mindestens sechs Monate alt ist.

 

Im Fall von Eichenholzfässern und -behältern mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000  Litern darf die Zahl der jährlichen Entnahmen und Wiederauffüllungen höchstens der Zahl der Reifungsstufen des Verfahrens entsprechen, damit sichergestellt wird, dass der jüngste Bestandteil mindestens ein Jahr alt ist.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0021/2018).

(1a)   Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(1b)   Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(1c)   Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(12)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(12)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(1a)   Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(16)   Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(19)  Verordnung ( EG ) Nr. 882 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29 . April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ( ABl . L 165 vom 30 .4. 2004 , S. 1).

(19)  Verordnung ( EU ) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz , Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen ( EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ABl. L 95 vom 7 .4. 2017 , S. 1).


5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/134


P8_TA(2018)0050

Verpflichtender automatischer Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle (COM(2017)0335 — C8-0195/2017 — 2017/0138(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2019/C 129/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2017)0335),

gestützt auf die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0195/2017),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (1),

gestützt auf Artikel 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0016/2018),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Für die Mitgliedstaaten wird es immer schwieriger, ihre nationalen Steuerbemessungsgrundlagen gegen Aushöhlung zu schützen, da die Steuerplanungsstrukturen immer ausgefeilter werden und sich häufig die höhere Mobilität von Kapital und Personen im Binnenmarkt zunutze machen. Diese Strukturen umfassen häufig Modelle, die länderüberschreitend entwickelt werden und durch die steuerpflichtige Gewinne in Staaten mit vorteilhafteren Steuersystemen verlagert werden oder die eine Verringerung der Gesamtsteuerbelastung der Steuerpflichtigen bewirken. Infolgedessen kommt es häufig zu einem beträchtlichen Rückgang der Steuereinnahmen in den Mitgliedstaaten, was diese wiederum daran hindert, eine wachstumsfreundliche Steuerpolitik zu verfolgen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten umfassende und relevante Informationen über potenziell aggressive Steuermodelle erhalten. Diese Informationen würden die Behörden in die Lage versetzen, zeitnah gegen schädliche Steuerpraktiken vorzugehen und Schlupflöcher durch Rechtsvorschriften oder durch geeignete Risikoabschätzungen und die Durchführung von Steuerprüfungen zu schließen.

(2)

Für die Mitgliedstaaten wird es immer schwieriger, ihre nationalen Steuerbemessungsgrundlagen gegen Aushöhlung zu schützen, da die aggressiven und komplexen Steuerplanungsstrukturen immer ausgefeilter werden und sich häufig die höhere Mobilität von Kapital und Personen im Binnenmarkt zunutze machen. Diese Strukturen umfassen häufig Modelle, die länderübergreifend entwickelt werden und durch die steuerpflichtige Gewinne von Unternehmen und Einzelpersonen in Staaten mit vorteilhafteren Steuersystemen verlagert werden oder die eine Verringerung der steuerlichen Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen bewirken. Infolgedessen kommt es häufig zu einem beträchtlichen Rückgang der Steuereinnahmen in den Mitgliedstaaten . Außerdem geht die Schere zwischen den Körperschaftsteuersätzen innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten immer weiter auseinander, und es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Grundsatz der Gleichheit in Steuersachen nicht untergraben wird. Dies hindert die Mitgliedstaaten daran , eine wachstumsfreundliche Steuerpolitik zu verfolgen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten umfassende und relevante Informationen über Modelle zur Erleichterung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung erhalten. Diese Informationen würden die Behörden in die Lage versetzen, zeitnah gegen schädliche Steuerpraktiken vorzugehen und Schlupflöcher durch Rechtsvorschriften oder durch geeignete Risikoabschätzungen und die Durchführung von Steuerprüfungen zu schließen. Wenn die Steuerbehörden nicht auf die Meldung solcher Modelle reagieren, ist dies jedoch nicht als stillschweigende Genehmigung zu werten. Die Berichtsformate sollten knapp und nutzerfreundlich sein, damit sinnvolle Maßnahmen gegen gemeldete Praktiken nicht durch das Informationsvolumen verhindert werden, das infolge dieser Richtlinie generiert werden könnte.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Angesichts der Tatsache, dass die meisten potenziell aggressiven Steuerplanungsmodelle mehr als ein Steuergebiet betreffen, würde die Offenlegung von Informationen über derartige Modelle weitere positive Ergebnisse erbringen, wenn diese Informationen außerdem zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht würden. Der automatische Informationsaustausch zwischen Steuerverwaltungen ist von entscheidender Bedeutung, um diese Behörden mit den erforderlichen Informationen zu versorgen , damit sie Maßnahmen ergreifen können , wenn sie aggressive Steuerpraktiken feststellen .

(3)

Angesichts der Tatsache, dass die meisten potenziell aggressiven Steuerplanungsmodelle mehr als ein Steuergebiet betreffen, würde die Offenlegung von Informationen über derartige Modelle weitere positive Ergebnisse erbringen, wenn diese Informationen außerdem zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht würden. Insbesondere ist der automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen und die Abstimmung mit den zentralen Stellen für Anzeigen im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von entscheidender Bedeutung, damit diese Behörden alle erforderlichen Informationen erhalten, um gegen aggressive Steuerpraktiken vorgehen zu können. Gleichwohl sollte den Mitgliedstaaten geraten werden, vergleichbare Offenlegungspflichten bezüglich Modellen vorzuschreiben, die es nur in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gibt.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

In Anerkennung der Tatsache, dass ein transparenter Rahmen für die Entwicklung unternehmerischer Tätigkeit zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung im Binnenmarkt beitragen kann, wurde die Kommission ersucht, Initiativen zur verpflichtenden Offenlegung potenziell aggressiver Steuerplanungsmodelle entsprechend dem Aktionspunkt 12 des OECD-Projekts zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) einzuleiten. In diesem Zusammenhang hat das Europäische Parlament zu strengeren Maßnahmen gegen Intermediäre aufgerufen, die an Modellen mitwirken, die zu Steuervermeidung und Steuerhinterziehung führen können.

(4)

Da ein transparenter Rahmen für die Entwicklung unternehmerischer Tätigkeit zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung im Binnenmarkt beitragen kann, wurde die Kommission ersucht, Initiativen zur verpflichtenden Offenlegung potenziell aggressiver Steuerplanungsmodelle entsprechend dem Aktionspunkt 12 des OECD-Projekts zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) einzuleiten. In diesem Zusammenhang hat das Europäische Parlament aufgezeigt, dass Intermediäre entscheidend daran beteiligt sind, Steuermodelle zu entwickeln, zu verwalten und entsprechende Beratungen anzubieten, und zu strengeren Maßnahmen gegen Intermediäre aufgerufen, die an Modellen mitwirken, die zu Steuervermeidung und Steuerhinterziehung führen können.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Es sei erneut darauf hingewiesen, wie bestimmte Finanzintermediäre und andere Steuerberater ihren Kunden offensichtlich aktiv dabei geholfen haben, Geld auf Offshore-Konten zu verstecken. Obwohl die Einführung des Gemeinsamen Meldestandards durch die Richtlinie 2014/107/EU des Rates (27) zumindest in Bezug auf Informationen über Finanzkonten einen wichtigen Fortschritt im Hinblick auf die Schaffung eines transparenten Rahmens innerhalb der Union darstellt, sind weitere Verbesserungen möglich.

(5)

Es sei erneut darauf hingewiesen, wie bestimmte Finanzintermediäre und andere Steuerberater sowie Abschlussprüfer ihren Kunden offensichtlich aktiv dabei geholfen haben, Geld auf Offshore-Konten zu verstecken. Obwohl die Einführung des Gemeinsamen Meldestandards durch die Richtlinie 2014/107/EU des Rates (27) zumindest in Bezug auf Informationen über Finanzkonten einen wichtigen Fortschritt im Hinblick auf die Schaffung eines transparenten Rahmens innerhalb der Union darstellt, sind weitere Verbesserungen möglich. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Menge der eingehenden Informationen über Finanzkonten besser zu bewältigen; die Finanz-, Personal- und IT-Ausstattung der Steuerbehörden sollte bei Bedarf verbessert und auf einem sinnvollen Niveau gehalten werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Die Offenlegung potenziell aggressiver Steuerplanungsmodelle mit grenzüberschreitender Dimension kann die Bemühungen zur Schaffung einer gerechten Besteuerung im Binnenmarkt nachhaltig unterstützen. Hier würde die Verpflichtung der Intermediäre, die Steuerbehörden über bestimmte grenzüberschreitende Modelle zu informieren, die möglicherweise zum Zweck der Steuervermeidung genutzt werden könnten, einen Schritt in die richtige Richtung darstellen. Im Hinblick auf umfassendere politische Maßnahmen wäre es in einem zweiten Schritt außerdem wichtig, dass die Steuerbehörden nach der Offenlegung die Informationen mit ihren Amtskollegen in anderen Mitgliedstaaten teilen. Dadurch dürfte auch die Wirksamkeit des Gemeinsamen Meldestandards erhöht werden. Weiterhin wäre es wichtig, der Kommission ausreichenden Zugang zu Informationen zu gewähren, damit sie das reibungslose Funktionieren der vorliegenden Richtlinie überwachen kann. Ein solcher Zugang zu Informationen entbindet einen Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung, etwaige staatliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden.

(6)

Die Offenlegung potenziell aggressiver Steuerplanungsmodelle mit grenzüberschreitender Dimension kann die Bemühungen zur Schaffung einer gerechten Besteuerung im Binnenmarkt nachhaltig unterstützen. Hier würde die Verpflichtung der Intermediäre, der Abschlussprüfer bzw. der Steuerpflichtigen, die Steuerbehörden über bestimmte grenzüberschreitende Modelle zu informieren, die möglicherweise zum Zweck der Steuervermeidung genutzt werden könnten, einen notwendigen Schritt in die richtige Richtung darstellen. Im Hinblick auf umfassendere politische Maßnahmen wäre es in einem zweiten Schritt außerdem wichtig, dass die Steuerbehörden nach der Offenlegung die Informationen automatisch mit ihren Amtskollegen in anderen Mitgliedstaaten teilen. Dadurch dürfte auch die Wirksamkeit des Gemeinsamen Meldestandards erhöht werden. Weiterhin wäre es wichtig, der Kommission Zugang zu sachdienlichen Informationen zu gewähren, damit sie das reibungslose Funktionieren der vorliegenden Richtlinie überwachen und ihre wettbewerbsrechtlichen Zuständigkeiten wahrnehmen kann. Ein solcher Zugang zu Informationen entbindet einen Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung, etwaige staatliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden. Schließlich sollte die Kommission mehr Rechtssicherheit für Intermediäre und Steuerpflichtige schaffen, indem sie eine Liste der gemeldeten grenzüberschreitenden Steuermodelle veröffentlicht, die möglicherweise zum Zweck der Steuervermeidung genutzt werden könnten, jedoch keine Hinweise auf die Intermediäre oder Steuerpflichtigen enthalten sollten.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Es steht außer Frage, dass die Offenlegung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsmodelle bessere Aussichten hätte, ihre abschreckende Wirkung zu entfalten, wenn die entsprechenden Informationen die Steuerbehörden frühzeitig erreichten, d. h., bevor die offengelegten Modelle tatsächlich angewandt werden. Wenn die Offenlegungspflicht auf die Steuerpflichtigen übertragen wird, wäre es aus praktischen Gründen sinnvoller, die Offenlegung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsmodelle zu einem geringfügig späteren Zeitpunkt vorzuschreiben , da sich die Steuerpflichtigen zu Beginn vielleicht nicht über die Art des Modells im Klaren sind . Im Hinblick auf eine einfachere Verwaltung durch die Mitgliedstaaten könnte der anschließende Informationsaustausch über diese Modelle vierteljährlich erfolgen.

(7)

Es steht außer Frage, dass die Offenlegung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsmodelle bessere Aussichten hätte, ihre abschreckende Wirkung zu entfalten, wenn die entsprechenden Informationen die Steuerbehörden frühzeitig erreichten, d. h., bevor die offengelegten Modelle tatsächlich angewandt werden. Außerdem sollten angemessene Sanktionen verhängt werden, um solche Modelle zu verhindern und zu unterbinden. Wenn die Offenlegungspflicht auf die Steuerpflichtigen übertragen wird, wäre es aus praktischen Gründen sinnvoller, die Offenlegung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsmodelle zu einem geringfügig späteren Zeitpunkt vorzuschreiben. Im Hinblick auf eine einfachere Verwaltung durch die Mitgliedstaaten könnte der anschließende Informationsaustausch über diese Modelle vierteljährlich erfolgen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Die Rechte des geistigen Eigentums werden in den Geschäftsmodellen und Steuerstrukturen großer Unternehmen immer wichtiger, und deshalb bedarf es dringend eines besseren Informationsaustauschs über Steuervermeidungsmodelle, da die Rechte des geistigen Eigentums auf mannigfaltige und einfache Art zur künstlichen Gewinnverlagerung missbraucht werden können.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b)

Da eine umfassende öffentliche länderbezogene Erfassung der relevanten Finanzzahlen großer multinationaler Unternehmen fehlt, sind die aggregierten Daten über Offshore-Strukturen unzuverlässig, was eindrucksvoll dadurch belegt wird, dass viele der in letzter Zeit bekannt gewordenen Steuervermeidungsgebilde in den aktuellen Datenbanken mit Unternehmensbilanzen nicht auftauchen. Diese statistischen Lücken erschweren es den Steuerbehörden, Risikobewertungen für Länder mit hohem Risiko vorzunehmen, und machen deutlich, dass es eines besseren Informationsaustauschs über Steuerplanungsgebilde bedarf.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Da das oberste Ziel solcher Rechtsvorschriften darin bestehen sollte, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, wäre es wichtig, auf Unionsebene nur das zu regeln, was erforderlich ist, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Daher muss jede gemeinsame Offenlegungsregelung auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt werden, d. h. Sachverhalte, an denen entweder mehr als ein Mitgliedstaat oder ein Mitgliedstaat und ein Drittland beteiligt sind. Bei solchen Sachverhalten kann es aufgrund der potenziellen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts gerechtfertigt sein , gemeinsame Regelungen zu erlassen, anstatt die Angelegenheit auf nationaler Ebene zu regeln.

(10)

Da das oberste Ziel solcher Rechtsvorschriften darin bestehen sollte, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einzudämmen , wäre es wichtig, auf Unionsebene nur das zu regeln, was erforderlich ist, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Daher muss jede gemeinsame Offenlegungsregelung auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt werden, d. h. Sachverhalte, an denen entweder mehr als ein Mitgliedstaat oder ein Mitgliedstaat und ein Drittland beteiligt sind. Bei solchen Sachverhalten ist es aufgrund der potenziellen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts gerechtfertigt, gemeinsame Regelungen zu erlassen, anstatt die Angelegenheit auf nationaler Ebene zu regeln. Führt ein Mitgliedstaat weitergehende nationale Berichterstattungsvorschriften ähnlicher Art ein, sollten die zusätzlich erhobenen Informationen gegebenenfalls mit anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Da nicht für alle Mitgliedstaaten Anreize bestehen, wirksame Sanktionen zu planen und umzusetzen, und im Interesse einer einheitlichen Umsetzung dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten sollten die Steuerbehörden auch automatisch Informationen über die Verhängung von Sanktionen und über Sachlagen, in denen ein Mitgliedstaat keine Sanktionen verhängt hat, austauschen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Um die Erfolgsaussichten der vorliegenden Richtlinie zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie festlegen und gewährleisten, dass diese Sanktionen in der Praxis auch angewandt werden, angemessen sind und abschreckende Wirkung haben.

(13)

Um die Erfolgsaussichten der vorliegenden Richtlinie zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie festlegen und gewährleisten, dass diese Sanktionen , einschließlich finanzieller Sanktionen, in der Praxis auch wirklich zeitnah angewandt werden, wirksam und angemessen sind und abschreckende Wirkung haben. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission eine Liste mit dem Namen, der Nationalität und dem Sitz der Intermediäre und Steuerpflichtigen, gegen die gemäß dieser Richtlinie Sanktionen verhängt wurden, übermitteln und öffentlich zur Verfügung stellen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Um bestimmte nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Richtlinie zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Kennzeichen zu erlassen , damit sie in die Liste der Kennzeichen für potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle oder Reihen potenziell aggressiver Steuerplanungsmodelle aktualisierte Informationen über Modelle oder Reihen von Modellen aufnehmen kann, die aus der verpflichtenden Offenlegung derartiger Modelle hervorgehen .

(14)

Um bestimmte nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Richtlinie zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Kennzeichen zu erlassen . Alle zwei Jahre sollte die Kommission den Entwurf einer aktualisierten Fassung der Liste der Kennzeichen veröffentlichen, die aggressive Steuerplanungsmodelle ausmachen, um neue oder geänderte Steuervermeidungs- oder Steuerhinterziehungsmodelle aufzunehmen, die seit der Veröffentlichung der letzten Aktualisierung ermittelt wurden; die aktuelle Fassung sollte binnen vier Monaten nach der Veröffentlichung des Entwurfs in Kraft gesetzt werden .

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)

Damit die Kennzeichen einheitlich angewandt und ausgelegt werden, sollte die Kommission die Tätigkeit der Steuerbehörden gemäß dieser Richtlinie regelmäßig überwachen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie — das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch Verhinderung der Anwendung grenzüberschreitender aggressiver Steuerplanungsmodelle — auf Ebene von einzeln und unkoordiniert agierenden Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund der Tatsache, dass es um Modelle geht, die entwickelt werden, um potenziell Marktineffizienzen auszunutzen, die auf die Interaktion unterschiedlicher nationaler Steuervorschriften zurückgehen, besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem im selben Artikel dargelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, insbesondere, da sie auf Modelle mit grenzüberschreitender Dimension beschränkt ist, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und ein Drittland umfassen.

(18)

Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie — eine wesentliche Eindämmung der katastrophalen Auswirkungen der Steuerhinterziehung und Steuervermeidung auf die öffentlichen Finanzen und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch Verhinderung der Anwendung grenzüberschreitender aggressiver Steuerplanungsmodelle — auf der Ebene der einzeln und unkoordiniert agierenden Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können , sondern weil es vielmehr um Modelle geht, die entwickelt werden, um potenziell Marktineffizienzen auszunutzen, die auf die Interaktion unterschiedlicher nationaler Steuervorschriften zurückgehen, besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem im selben Artikel dargelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, insbesondere, da sie auf Modelle mit grenzüberschreitender Dimension beschränkt ist, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und ein Drittland umfassen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 3 — Nummer 18 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

eine oder mehrere der an dem Modell oder der Reihe von Modellen beteiligten Parteien geht/ gehen in einem anderen Rechtsraum über eine in diesem Rechtsraum ansässige Betriebsstätte Geschäftstätigkeiten nach, und das Modell oder die Reihe von Modellen ist Teil der Geschäftstätigkeiten der Betriebsstätte oder macht deren gesamte Geschäftstätigkeiten aus;

c)

eine oder mehrere der an dem Modell oder der Reihe von Modellen beteiligten Parteien gehen in einem anderen Rechtsraum über eine in diesem Rechtsraum ansässige Betriebsstätte oder beherrschte ausländische Gesellschaft beliebiger Form einer Geschäftstätigkeit nach, und das Modell oder die Reihe von Modellen ist Teil der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte oder macht deren gesamte Geschäftstätigkeit aus;

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 3 — Nummer 18 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

eine oder mehrere der an dem Modell oder der Reihe von Modellen beteiligten Parteien geht/ gehen in einem anderen Rechtsraum über eine nicht in diesem Rechtsraum ansässige Betriebsstätte Geschäftstätigkeiten nach, und das Modell oder die Reihe von Modellen ist Teil der Geschäftstätigkeiten der Betriebsstätte oder macht deren gesamte Geschäftstätigkeiten aus ;

d)

eine oder mehrere der an dem Modell oder der Reihe von Modellen beteiligten Parteien gehen in einem anderen Rechtsraum einer Geschäftstätigkeit nach, gründen in diesem Rechtsraum aber keine steuerpflichtige Niederlassung ;

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 3 — Nummer 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

20.

„Kennzeichen“ ein typisches Merkmal oder eine typische Eigenschaft eines Modells oder einer Reihe von Modellen, das/ die in Anhang IV aufgeführt ist ;

20.

„Kennzeichen“ ein Modell oder eine Reihe von Modellen, die in Anhang IV aufgeführt sind ;

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 3 — Nummer 23 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

ein Steuerpflichtiger ist der wirtschaftliche Eigentümer eines anderen Steuerpflichtigen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Abschlussprüfer unterliegen bei der gesetzlichen Prüfung der Jahresabschlüsse ihrer Kunden Informations- und Offenlegungspflichten, wenn sie davon Kenntnis erhalten, dass die geprüfte Einheit oder deren Intermediäre gegen die Informations- und Offenlegungspflichten dieses Artikels verstoßen haben könnten. Jeder Mitgliedstaat ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Verpflichtung der Abschlussprüfer zu regeln, binnen zehn Arbeitstagen nach der Veröffentlichung ihrer Prüfungsberichte den zuständigen Behörden Informationen über solche Verstöße zu übermitteln.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen , um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über ein meldepflichtiges grenzüberschreitendes Modell oder eine Reihe solcher Modelle vorzulegen, wenn die Intermediäre nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats über die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen verfügen. In solchen Fällen obliegt die Pflicht zur Vorlage von Informationen über ein solches Modell oder eine Reihe solcher Modelle dem Steuerpflichtigen; die Intermediäre informieren die Steuerpflichtigen über diese Pflicht, die sich aus den Privilegien ergibt.

2.   Jeder Mitgliedstaat kann nötigenfalls die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind , um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über ein meldepflichtiges grenzüberschreitendes Modell oder eine Reihe solcher Modelle vorzulegen, wenn die Intermediäre nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats über die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen verfügen. In solchen Fällen obliegt die Pflicht zur Vorlage von Informationen über ein solches Modell oder eine Reihe solcher Modelle dem Steuerpflichtigen; die Intermediäre informieren die Steuerpflichtigen schriftlich über diese Pflicht, die sich aus den Privilegien ergibt , und bewahren eine von dem Steuerpflichtigen unterschriebene Empfangsbestätigung auf. Der Steuerpflichtige übermittelt den zuständigen Behörden binnen zehn Arbeitstagen die Informationen über das meldepflichtige grenzüberschreitende Modell oder die Reihe solcher Modelle.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um Intermediäre und Steuerpflichtige zur Vorlage von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle zu verpflichten, die während des Zeitraums vom [Datum der politischen Einigung] bis zum 31 . Dezember 2018 umgesetzt wurden . Die Intermediäre und die Steuerpflichtigen legen gegebenenfalls bis zum 31. März 2019 Informationen über diese meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modelle vor.

4.   Jeder Mitgliedstaat ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um Intermediäre , Abschlussprüfer und Steuerpflichtige zur Vorlage von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle zu verpflichten, die am … [Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] bestehen oder danach in Kraft treten werden .

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Jeder Mitgliedstaat ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die im Rahmen des in dieser Richtlinie geregelten Informationsaustauschs offengelegten Steuermodelle zu bewerten und den Steuerbehörden die benötigten Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa — Absatz 6 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

die Angaben zu den Intermediären und Steuerpflichtigen, einschließlich des Namens, der Steueransässigkeit und der Steueridentifikationsnummer (TIN) sowie gegebenenfalls der Personen, die als verbundene Unternehmen des Intermediärs oder des Steuerpflichtigen gelten;

(a)

die Angaben zu den Intermediären bzw. den Abschlussprüfern und den Steuerpflichtigen, einschließlich des Namens , der Nationalität , der Steueransässigkeit und der Steueridentifikationsnummer (TIN) sowie gegebenenfalls der Personen, die als verbundene Unternehmen des Intermediärs oder des Steuerpflichtigen gelten;

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa — Absatz 6 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

eine Zusammenfassung des Inhalts des meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modells oder der Reihe solcher Modelle, einschließlich eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der es/sie allgemein bekannt ist (soweit vorhanden), und einer kurzen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Modelle, ohne Preisgabe eines Handels- , Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde;

(c)

eine Zusammenfassung des Inhalts des meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modells oder der Reihe solcher Modelle, einschließlich eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der es/sie allgemein bekannt ist (soweit vorhanden), und einer kurzen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Modelle, ohne Preisgabe von geistigem Eigentum , eines Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder von Informationen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde;

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa — Absatz 6 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

das Datum , an dem mit der Umsetzung des meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modells oder des ersten Schritts in einer Reihe solcher Modelle begonnen werden soll oder begonnen wurde ;

(d)

das Datum des Beginns der Umsetzung des meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modells oder des ersten Schritts in einer Reihe solcher Modelle;

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa — Absatz 6 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

Einzelheiten zu den nationalen Steuervorschriften, deren Anwendung einen Steuervorteil verschafft (falls zutreffend);

(e)

Einzelheiten zu den nationalen Steuervorschriften, die die Grundlage des meldepflichtigen Modells oder der Reihe solcher Modelle bilden (falls zutreffend);

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa — Absatz 6 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h)

gegebenenfalls Angaben zu allen Personen in den anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modell oder der Reihe solcher Modelle betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen Mitgliedstaaten die betroffenen Intermediäre oder Steuerpflichtigen in Beziehung stehen.

(h)

gegebenenfalls Angaben zu allen Personen in den anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modell oder der Reihe solcher Modelle betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen Mitgliedstaaten die betroffenen Intermediäre , Abschlussprüfer oder Steuerpflichtigen in Beziehung stehen.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.   Zur Erleichterung des Austauschs der in Absatz 5 genannten Informationen nimmt die Kommission die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen praktischen Regelungen an; hierzu zählen auch Maßnahmen zur standardisierten Übermittlung der in Absatz 6 genannten Informationen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des gemäß Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen Standardformblatts.

7.   Zur Erleichterung des Austauschs der in Absatz 5 genannten Informationen nimmt die Kommission die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen praktischen Regelungen an und stellt ausreichende Ressourcen zur Verfügung ; hierzu zählen auch Maßnahmen zur standardisierten Übermittlung der in Absatz 6 genannten Informationen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des gemäß Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen Standardformblatts.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8aaa — Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.   Die Kommission hat keinen Zugang zu Informationen im Sinne von Absatz 6 Buchstaben  a , c und h .

8.   Die Kommission hat keinen Zugang zu Informationen im Sinne von Absatz 6 Buchstaben  b , c , d, e, f und g. Die Kommission stellt eine Liste der gemeldeten grenzüberschreitenden Modelle öffentlich zur Verfügung, die keine Hinweise auf die jeweiligen Intermediäre oder Steuerpflichtigen enthält .

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 21 — Absatz 5 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2017 ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, in dem die gemäß Artikel 8a Absätze 1 und 2 zu übermittelnden Informationen erfasst werden können, um das Erfordernis des automatischen Austausch gemäß dieser Absätze zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit.

Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2017 ein sicheres Zentralverzeichnis über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, das nur den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung steht und in dem die gemäß Artikel 8a Absätze 1 und 2 zu übermittelnden Informationen erfasst werden können, um das Erfordernis des automatischen Austausch gemäß dieser Absätze zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 21 — Absatz 5 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2018 ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, in dem die gemäß Artikel 8aaa Absätze 5, 6 und 7 zu übermittelnden Informationen erfasst werden können, um das Erfordernis des automatischen Austausch gemäß dieser Absätze zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit.

Die Kommission richtet bis zum 31. Dezember 2018 ein sicheres Zentralverzeichnis über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein, das nur den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung steht und in dem die gemäß Artikel 8aaa zu übermittelnden Informationen erfasst werden können, um das Erfordernis des automatischen Austausch gemäß dem genannten Artikel zu erfüllen, und stellt die entsprechende technische und logistische Unterstützung bereit. Darüber hinaus müssen die im Rahmen des automatischen Austauschs nach den Artikeln 8, 8a und 8aa ausgetauschten Informationen auch über das Zentralverzeichnis zugänglich sein, das nur den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung steht.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 4

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 21 — Absatz 5 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten haben Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen. Auch die Kommission hat Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen, allerdings innerhalb der in Artikel 8a Absatz 8 und Artikel 8aaa Absatz 8 festgelegten Grenzen . Die nötigen praktischen Regelungen werden von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 aufgeführten Verfahren festgelegt.

Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und die Kommission haben Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen. Die nötigen praktischen Regelungen werden von der Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 2 aufgeführten Verfahren festgelegt.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 23 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8aaa sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse . Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

3.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8aaa sowie Angaben zu der Art und Menge der ausgetauschten Informationen und zu etwaigen Änderungen der Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der durch diese Informationen aufgedeckten Lücken im Regelungsrahmen vorgeschlagen oder vorgenommen wurden . Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Auf der Grundlage dieser Bewertungen legt die Kommission Legislativvorschläge vor, mit denen Schlupflöcher in den bestehenden Rechtsvorschriften geschlossen werden sollen.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 23 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

In Artikel 23 wird folgender Absatz eingefügt:

„3a.     Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Zahl der offengelegten Modelle oder Reihen solcher Modelle gemäß der Einstufung in Anhang IV einschließlich einer Beschreibung der Modelle, der Nationalität der Steuerpflichtigen, die aus diesen Modellen Nutzen ziehen, und der Zahl und des Ausmaßes der Sanktionen, die gegen die Intermediäre oder Steuerpflichtigen verhängt wurden, die diese Modelle offengelegt haben. Die Kommission legt einen jährlichen öffentlichen Bericht mit diesen Informationen vor.“

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 b (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 23 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)

In Artikel 23 wird folgender Absatz eingefügt:

„3b.     Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der grenzüberschreitenden Modelle, die der zuständigen Steuerbehörde zufolge den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.“.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 23aa — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle oder Reihen solcher Modelle in die Liste der Kennzeichen aufzunehmen, gestützt auf aktualisierte Informationen über solche Modelle oder Reihen von Modellen, die sich aus der verpflichtenden Offenlegung derartiger Modelle ergeben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle oder Reihen solcher Modelle in die Liste der Kennzeichen aufzunehmen, gestützt auf aktualisierte Informationen über solche Modelle oder Reihen von Modellen, die sich aus der verpflichtenden Offenlegung derartiger Modelle ergeben. Diese Rechtsakte werden alle zwei Jahre auf der Grundlage der vorliegenden Informationen über neue oder geänderte Steuerhinterziehungs- oder Steuervermeidungsmodelle erlassen und dienen der Veröffentlichung der neuen Kriterien in Entwurfsform vier Monate, bevor sie in Kraft treten.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 25a — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen und deren Artikel 8aa und 8aaa betreffenden nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen und deren Artikel 8aa und 8aaa betreffenden nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Kommission kann zur Orientierung eine Übersicht über die Sanktionen veröffentlichen.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 26a — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.     Bis zum … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und anschließend alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 1

Richtlinie 2011/16/EU

Anhang IV — „Main benefit“-Test — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Testkriterium gilt als erfüllt, wenn der Hauptvorteil eines Modells bzw. einer Reihe von Modellen darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen, sofern nachgewiesen werden kann, dass dieser Vorteil das Ergebnis ist, das von einem derartigen Modell bzw. derartigen Modellen zu erwarten ist, z. B. durch Nutzung der spezifischen Struktur des Modells oder der Reihe von Modellen.

Das Testkriterium gilt als erfüllt, wenn einer der Hauptvorteile eines Modells bzw. einer Reihe von Modellen darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen, sofern nachgewiesen werden kann, dass dieser Vorteil das Ergebnis ist, das von einem derartigen Modell bzw. derartigen Modellen zu erwarten ist, z. B. durch Nutzung der spezifischen Struktur des Modells oder der Reihe von Modellen.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0310.

(27)  Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).

(27)  Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).


5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/154


P8_TA(2018)0053

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Antrag EGF/2017/006 ES/Galicia apparel

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Spaniens — EGF/2017/006 ES/Galicia apparel) (COM(2017)0686 — C8-0011/2018 — 2018/2014(BUD))

(2019/C 129/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0686 — C8-0011/2018),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIA vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0033/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter hat und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass Spanien den Antrag EGF/2017/006 ES/Galicia apparel auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 303 Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 14 (Herstellung von Bekleidung) in der NUTS-2-Region Galizien (ES11) in Spanien gestellt hat;

D.

in der Erwägung, dass der Antrag auf den in Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien beruht — in Abweichung von den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Kriterien, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen, die in derselben NACE-Rev.-2-Abteilung in einer oder zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau in einem Mitgliedstaat tätig sind, in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Spanien im Rahmen dieser Verordnung Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 720 000 EUR hat, was 60 % der sich auf 1 200 000 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.

stellt fest, dass die spanischen Behörden den Antrag am 19. Juli 2017 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Spanien von der Kommission am 28. November 2017 abgeschlossen und das Parlament am 15. Januar 2018 davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3.

stellt fest, dass Spanien anführt, dass die Entlassungen mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung zusammenhingen, insbesondere mit der Liberalisierung des Handels von Textilien und Bekleidung — infolge des Auslaufens des Multifaserabkommens der Welthandelsorganisation Ende 2004 –, die zu radikalen Veränderungen in der Struktur des Welthandels geführt habe;

4.

weist erneut darauf hin, dass die Entlassungen, die in fünf Unternehmen erfolgten, voraussichtlich gravierende Konsequenzen auf das betroffene Gebiet haben werden und dass die Auswirkungen der Entlassungen mit den Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zusammenhängen, die in dem Mangel an Arbeitsplätzen — der dem Umstand geschuldet ist, dass das Gebiet entfernt von den großen Industriezentren liegt –, dem niedrigen Bildungsniveau der entlassenen Arbeitnehmer, ihren spezifischen beruflichen Fähigkeiten, die sie in einer nun im Niedergang befindlichen Branche erworben haben, und der großen Zahl an Arbeitssuchenden begründet liegen;

5.

betont, dass das von den Entlassungen betroffene Gebiet Ordes in hohem Maß von der Bekleidungsindustrie abhängig ist und dass die Zahl der dortigen Bekleidungsunternehmen in den vergangenen Jahren deutlich gesunken ist; bedauert, dass auch das BIP pro Kopf der Region gesunken ist;

6.

vertritt die Auffassung, dass der Antrag angesichts der schrumpfenden Bevölkerung, des sinkenden BIP pro Kopf und der schwindenden industriellen Basis die Kriterien für eine EGF-Intervention erfüllt, obwohl er weniger als 500 Entlassungen betrifft;

7.

ist sich bewusst, dass der Anstieg der Einfuhren in die Europäische Union zu einem Preisdruck geführt hat, der sich negativ auf die Finanzlage der Textilunternehmen in der EU ausgewirkt und in der Textil- und Bekleidungsindustrie einen allgemeinen Trend ausgelöst hat, die Produktion in Niedriglohnländer außerhalb der EU auszulagern; stellt fest, dass dies in Galizien dazu geführt hat, dass die Zahl der Textilunternehmen stetig abgenommen hat und daher immer mehr Arbeitnehmer entlassen wurden;

8.

hebt hervor, dass 83,5 % der als Begünstigte in Frage kommenden Personen Frauen sind und dass die überwiegende Mehrheit von ihnen zwischen 30 und 54 Jahre alt ist; erkennt daher an, dass den aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, die aus dem EGF kofinanziert werden, eine hohe Bedeutung zukommt, wenn es gilt, die Chancen dieser gefährdeten Gruppe auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern;

9.

ist besorgt, dass Entlassungen dieser Größenordnung die schwierige Lage am Arbeitsmarkt, mit der diese Region seit Beginn der Wirtschafts- und Finanzkrise konfrontiert ist, weiter verschärfen könnten;

10.

stellt fest, dass Spanien sechs Arten von Maßnahmen für die unter den vorliegenden Antrag fallenden entlassenen Arbeitnehmer plant: (i) Begrüßungsveranstaltungen und Vorbereitungsworkshops, (ii) berufliche Orientierung, (iii) Schulungen, (iv) intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche, (v) Betreuung nach der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, (vi) Anreizmaßnahmen; ist der Ansicht, dass den Beihilfen für Arbeitskräfte, die für betreuungsbedürftige Personen sorgen, angesichts der Profile der entlassenen Arbeitnehmer besondere Bedeutung zukommt;

11.

ist der Ansicht, dass die berufsbildenden Maßnahmen, die angeboten werden sollen, die Bandbreite an Möglichkeiten für die arbeitslosen Personen erweitern müssen und sich auf eine Studie über die künftige Entwicklung der Beschäftigung stützen sollten, die wiederum in den Rahmen dieser Finanzierungsmaßnahmen aufgenommen werden sollten, und dass die berufsbildenden Maßnahmen für mehr Möglichkeiten sorgen sollten, ohne geschlechtsbezogene Verzerrungseffekte eine berufliche Karriere zu beginnen, die außerdem nicht auf Beschäftigungsmöglichkeiten beschränkt ist, die keine Ausbildung erfordern;

12.

ist der Ansicht, dass mit dem gebilligten Programm — mithilfe von Beratung und finanzieller Unterstützung — Initiativen zur Gründung von Genossenschaften unterstützt werden sollten, die von den Personen, an die sich die geplanten personalisierten Dienstleistungen richten, unternommen werden;

13.

weist darauf hin, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das aus dem EGF finanziert wird, in seiner Gestaltung auf Initiativen ausgerichtet sein sollte, die zur Verbesserung der Beschäftigungssituation, beitragen, sowie auf den Ausbau der Kompetenzen der Arbeitnehmer und die bestmögliche Nutzung ihrer Erwerbsbiografie, damit eine Annäherung an die Unternehmenswelt, darunter Genossenschaften, stattfindet und dass es auf die bestehenden Programme der EU, einschließlich des Europäischen Sozialfonds, abgestimmt sein sollte;

14.

stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern ausgearbeitet wurde;

15.

bedauert, dass dieser Antrag keinerlei Maßnahmen zugunsten von Jugendlichen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), umfasst, zumal immer mehr junge Menschen das Gebiet auf der Suche nach besseren wirtschaftlichen Möglichkeiten verlassen;

16.

weist darauf hin, dass sich die einkommensunterstützenden Maßnahmen auf 18,21 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen belaufen werden und damit deutlich unter dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen und dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsplatzsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für diese Maßnahmen ist;

17.

weist erneut darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Gestaltung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte; begrüßt, dass Spanien erklärt hat, dass das koordinierte Paket diese Umstellung deutlich erleichtern kann;

18.

hebt hervor, dass die spanischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird;

19.

begrüßt, dass Spanien bestätigt hat, dass ein Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten wird, zu denen das betreffende Unternehmen nach nationalem Recht oder aufgrund von Tarifvereinbarungen verpflichtet ist, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein wird;

20.

fordert die Kommission auf, von den nationalen Behörden zu verlangen, in künftigen Vorschlägen detailliertere Angaben zu den Branchen vorzulegen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher wahrscheinlich Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner aussagekräftige Daten zu den Auswirkungen der EGF-Finanzierung, einschließlich der Auswirkungen auf die Qualität der Arbeitsplätze und die mit dem EGF erzielte Wiedereingliederungsquote, zusammenzutragen;

21.

bekräftigt seine Forderung an die Kommission, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen;

22.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Antrag Spaniens — EGF/2017/006 ES/Galicia apparel

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/515.)


5.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/158


P8_TA(2018)0054

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Antrag EGF/2017/007 SE/Ericsson

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Schwedens — EGF/2017/007 SE/Ericsson) (COM(2017)0782 — C8-0010/2018 — 2018/2012(BUD))

(2019/C 129/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2017)0782 — C8-0010/2018),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0032/2018),

A.

in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte, damit der erneute Einsatz und die Wiedereingliederung der entlassenen Arbeitnehmer erleichtert wird;

C.

in der Erwägung, dass Schweden den Antrag EGF/2017/007 SE/Ericsson auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von 2 388 Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 26 (Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen) in den NUTS-2-Regionen Stockholm (SE11), Västsverige (SE23) und Östra Mellansverige (SE12) sowie im Gebiet von Sydsverige (SE22) eingereicht hat;

D.

in der Erwägung, dass sich der Antrag auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Interventionskriterien stützt, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch entlassene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern und Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen;

E.

in der Erwägung, dass in den letzten Jahren mehrere Anträge in Bezug auf große Unternehmen im selben Wirtschaftszweig oder in mit ihm in Verbindung stehenden Wirtschaftszweigen eingereicht wurden;

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung erfüllt sind und Schweden Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 2 130 400 EUR hat, was 60 % der sich auf 3 550 667 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.

stellt fest, dass die schwedischen Behörden den Antrag am 9. August 2017 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Schweden von der Kommission am 18. Dezember 2017 abgeschlossen und das Parlament am 15. Januar 2018 davon in Kenntnis gesetzt wurde;

3.

weist darauf hin, dass dies — nach einem Antrag vom März 2016, dem stattgegeben wurde (4) — der zweite Antrag Schwedens auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF im Zusammenhang mit Entlassungen bei Ericsson ist;

4.

bedauert die geringe Nutzung der vorherigen Inanspruchnahme des EGF im Jahr 2016 im Zusammenhang mit Entlassungen bei Ericsson, ist jedoch erfreut darüber, dass Lehren daraus gezogen wurden; begrüßt, dass ehemalige Arbeitnehmer, die durch den laufenden Antrag unterstützt werden sollen, an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen werden können, ohne dass sich dies nachteilig auf ihre Abfindungen auswirkt;

5.

stellt fest, dass Schweden anführt, dass die Entlassungen mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung und vor allem mit dem rückläufigen Wachstum im hardwarezentrierten Geschäftsfeld der Telekommunikationsindustrie, von dem Ericsson in Schweden aufgrund des weltweiten Wettbewerbs betroffen war, im Zusammenhang stehen; weist darauf hin, dass Ericsson in Schweden schrittweise Personal abgebaut hat, während das Unternehmen weltweit gewachsen ist;

6.

ist sich bewusst, dass in den verschiedenen Regionen zwar eine große Nachfrage nach Personen mit IT-Qualifikationen besteht, dass jedoch ein Qualifikationsungleichgewicht zwischen den bei Ericsson entlassenen Arbeitskräften und den Erfordernissen des Arbeitsmarkts besteht; stellt fest, dass viele Personen mit denselben Qualifikationen gleichzeitig in denselben geografischen Gebieten entlassen werden; vertritt die Auffassung, dass insbesondere Arbeiter und ältere Arbeitskräfte Unterstützung benötigen; stellt fest, dass der EGF auch dazu beitragen könnte, dass Arbeitskräfte aus schrumpfenden Wirtschaftszweigen in einigen Mitgliedstaaten in expandierende Wirtschaftszweige in anderen Mitgliedstaaten wechseln können;

7.

weist auf die Vielfalt der Arbeitnehmer (sowohl der Arbeiter als auch der Angestellten) hin, die von den Entlassungen betroffen sind; ist beunruhigt darüber, dass einige Arbeitskräfte mit einem Arbeitsmarkt konfrontiert sind, auf dem die Nachfrage in der traditionellen verarbeitenden Industrie eher gering ist; stellt fest, dass die Beschäftigungsmöglichkeiten für diese Arbeitskräfte in der öffentlichen oder privaten Dienstleistungsindustrie umfangreiche Umschulungsmaßnahmen voraussetzen würden;

8.

weist darauf hin, dass sich der Antrag auf 2 388 bei Ericsson entlassene Arbeitskräfte bezieht, von denen 900 im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahmen unterstützt werden sollen; weist darauf hin, dass über 30 % von ihnen zwischen 55 und 64 Jahre alt sind und über spezifische Kompetenzen im Hardwarebereich der Telekommunikationsindustrie verfügen, die mit Blick auf den derzeitigen Arbeitsmarkt veraltet sind, und dass sie daher benachteiligt sind, was eine Rückkehr in das Erwerbsleben betrifft, und für sie die Gefahr der Langzeitarbeitslosigkeit besteht; begrüßt daher den Schwerpunkt des Vorhabens auf „Maßnahmen für benachteiligte Gruppen“;

9.

begrüßt den Beschluss, entlassenen Arbeitnehmern über 50 Jahren, bei denen die Gefahr besteht, dass sie langzeitarbeitslos werden, und entlassenen Arbeitnehmern mit einer Lernbehinderung oder einer körperlichen Behinderung besondere Unterstützung bereitzustellen, da sie bei der Suche nach einem anderen Arbeitsplatz mit größeren Herausforderungen konfrontiert sein dürften;

10.

stellt fest, dass die Kosten der Beihilfen und Anreize für entlassene Arbeitnehmer nur knapp unter der Obergrenze von 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung aufgeführten personalisierten Dienstleistungen liegen und dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsplatzsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für diese Maßnahmen ist;

11.

stellt fest, dass Schweden fünf Arten von Maßnahmen für die unter den vorliegenden Antrag fallenden entlassenen Arbeitnehmer plant: i) Beratung und Planung der beruflichen Laufbahn, ii) Maßnahmen für benachteiligte Gruppen, iii) Förderung des Unternehmertums, iv) Maßnahmen im Bereich Aus- und Weiterbildung, v) Beihilfen für die Arbeitssuche und Mobilitätsbeihilfen; stellt des Weiteren fest, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen die entlassenen Arbeitnehmer dabei unterstützen würden, ihre Fähigkeiten anzupassen, und ihnen den Übergang zu einem neuen Arbeitsplatz erleichtern würden bzw. sie dabei unterstützen würden, ihre eigenen Unternehmen zu gründen; betont, dass die beschriebenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 Absatz 1 der EGF-Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen sind und nicht an die Stelle von Sozialschutzmaßnahmen treten; begrüßt, dass Schweden im Februar 2017 — also vor Einreichung des EGF-Antrags — mit der Bereitstellung der personalisierten Dienstleistungen für die Begünstigten begann;

12.

stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den zu Begünstigten, ihren Vertretern sowie lokalen öffentlichen Akteuren ausgearbeitet wurde; fordert eine stärkere Absprache mit Unternehmern, damit neue Kompetenzen sowie Bildungsmaßnahmen ihrem Bedarf entsprechen;

13.

weist erneut darauf hin, dass gemäß Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte; begrüßt, dass die schwedische öffentliche Arbeitsverwaltung verpflichtet ist, bei ihren Ausschreibungen und in ihrer Praxis Umweltbelange zu berücksichtigen;

14.

hebt hervor, dass die schwedischen Behörden bestätigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird;

15.

weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen sein darf;

16.

fordert die Kommission auf, von den nationalen Behörden zu verlangen, in künftigen Vorschlägen detailliertere Angaben zu den Wirtschaftszweigen vorzulegen, die Wachstumspotenzial aufweisen und in denen daher wahrscheinlich Arbeitsplätze geschaffen werden können, und ferner fundierte Daten über die Auswirkungen der EGF-Finanzierung, einschließlich der Auswirkungen auf die Qualität, Dauer und Nachhaltigkeit neuer Arbeitsplätze, die Zahl und den Anteil von Selbstständigen und Start-up-Unternehmen und die mit dem EGF erzielte Wiedereingliederungsquote, zusammenzutragen;

17.

erinnert an seine Forderung an die Kommission, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen;

18.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Beschluss (EU) 2016/1858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Oktober 2016 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Schwedens — EGF/2016/002 SE/Ericsson) (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 25).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung im Anschluss an einen Antrag Schwedens — EGF/2017/007 SE/Ericsson

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2018/514.)