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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 91 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 91/01 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2019/C 91/02 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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11.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 91/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
8. März 2019
(2019/C 91/01)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1222 |
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JPY |
Japanischer Yen |
124,72 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4600 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,85905 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,6316 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,1324 |
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ISK |
Isländische Krone |
136,40 |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,8733 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,641 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
315,95 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,3002 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,7448 |
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TRY |
Türkische Lira |
6,1287 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5964 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5099 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,8092 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6530 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5257 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 275,60 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,3022 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,5451 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4122 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
16 068,78 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5916 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
58,706 |
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RUB |
Russischer Rubel |
74,5885 |
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THB |
Thailändischer Baht |
35,675 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
4,3605 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
21,9600 |
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INR |
Indische Rupie |
78,7330 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
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11.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 91/2 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/03/2019
Wissenschaftliches Mobilitätsprogramm Intra-Afrika
(2019/C 91/02)
1. Ziele und Beschreibung
Das übergeordnete Ziel des Programms ist es, die Entwicklung des Humankapitals in Afrika zu fördern, während die innerafrikanische Kollaboration, wie von der Agenda 2063 gefordert, gestärkt wird.
Die konkreten Ziele des Programms sind folgende:
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Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit von Studierenden; |
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Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung in Afrika und deren Relevanz zu Afrikas Entwicklungszeiten; |
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— |
Förderung der Modernisierung und der internationalen Ausrichtung afrikanischer Hochschuleinrichtungen und Bewerbung der Entwicklung von afrikanischer Hochschulbildung und Forschungseinrichtungen. |
Die Mobilität von Studierenden und Personal zwischen Hochschuleinrichtungen soll diese dabei unterstützen, umfassendere Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben, und durch den Austausch von Praktiken zur Verbesserung der Qualität und Relevanz von Lehre und Studium beitragen. Zudem wird das Programm zur Förderung der Strategien durch die Modernisierung und internationale Ausrichtung von Hochschuleinrichtungen beitragen. Dies wird wiederum die Kapazität von Hochschuleinrichtungen erhöhen, um die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen zu gemeinsamer Kollaboration und Forschung zu unterstützen.
Darüber hinaus bringt das Programm Partner aus verschiedenen Regionen zusammen, welche die Organisation des Austausches einrichten, um Regelungen zum Vergleich von Lehrplänen und zur Anerkennung von Studienzeiten im Ausland sowie Instrumente zur Verwaltung der Mobilitätsmaßnahmen zu erstellen. Es wird daher erwartet, dass das Programm Harmonisierung und Standardisierung der Hochschulbildung stärkt und einen wesentlichen Beitrag zur regionalen Integration leistet.
2. Förderfähige Antragsteller und Zusammensetzung der Partnerschaft
Die Partnerschaft muss sich aus mindestens vier und höchstens sechs afrikanischen Hochschuleinrichtungen als Partner (einschließlich des Antragstellers) und einem technischen Partner aus der EU zusammensetzen.
Förderfähige Antragsteller und Partner sind Hochschuleinrichtungen in Afrika, die von den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes anerkannte Postgraduiertenstudiengänge auf Master- bzw. Promotionsniveau anbieten. Förderfähig sind ausschließlich von den einschlägigen nationalen Behörden vor Ort akkreditierte Hochschuleinrichtungen. Tochtereinrichtungen solcher Hochschulen, die sich nicht in Afrika befinden, sind nicht förderfähig.
Beim technischen Partner muss es sich um eine Hochschuleinrichtung aus einem der EU-Mitgliedstaaten handeln, der eine Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE) zuerkannt wurde.
3. Förderfähige Aktivitäten und Dauer
Im Rahmen dieses Projekts werden die Mobilität von Studierenden in qualitativ hochwertigen Master- und Promotionsstudiengängen sowie die Mobilität des Lehr- und Verwaltungspersonals organisiert und umgesetzt. Zudem werden Bildung/Ausbildung und andere Leistungen für ausländische Studierende bereitgestellt sowie Lehr-/Ausbildungs- und Forschungsaufträge und anderweitige Leistungen für Personal aus den an dem Projekt beteiligten Ländern vergeben. Die Mobilität darf nur in einem der förderfähigen Länder stattfinden, die von dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen abgedeckt sind.
Die Dauer der Auftragsausführung beträgt 60 Monate.
4. Zuschlagskriterien
Externe Experten werden alle Anträge anhand der folgenden drei Vergabekriterien bewerten:
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Kriterien |
Punkte |
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20 |
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70 |
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15 |
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15 |
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20 |
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10 |
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10 |
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10 |
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INSGESAMT |
100 |
Um für eine Finanzhilfe berücksichtigt werden zu können, muss ein Vorschlag mindestens 50 der maximal 100 Punkte erzielen.
5. Haushalt und Finanzhilfebetrag
Der im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen insgesamt verfügbare Richtbetrag beläuft sich auf 9 800 000 EUR und sollte etwa 350 Mobilitätsmaßnahmen ermöglichen.
Die einzelnen Finanzhilfen werden sich auf zwischen 1 000 000 EUR (Mindestbetrag der Finanzhilfe) und 1 400 000 EUR (Höchstbetrag der Finanzhilfe) belaufen.
Die EU-Finanzhilfe beruht auf der Anwendung von Pauschalbeträgen für die Organisation der Mobilität und Einheitskosten für die Umsetzung der Mobilität.
6. Einreichung der Vorschläge und Einreichungsfrist
Die Einreichungsfrist für das Wissenschaftliche Mobilitätsprogramm Intra-Afrika endet am 12. Juni 2019 um 12.00 Uhr (mittags), Ortszeit Brüssel.
Finanzhilfeanträge sind unter Verwendung des hierfür vorgesehenen elektronischen Formulars (eForm) und der entsprechenden Anhänge zu stellen, die auf der Website der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur verfügbar sind (https://eacea.ec.europa.eu/intra-africa/beneficiaries-space/intra-africa-academic-mobility-scheme-2019_en).
Nur das in elektronischer Form eingereichte Formular (eForm einschließlich Anhängen) wird als förmlicher gültiger Antrag berücksichtigt.
Zusätzlich müssen die Antragsteller eine Kopie ihres Antrags (eForm einschließlich Anhängen), in der die bei der Einreichung des elektronischen Formulars erhaltene Projektregistrierungsnummer eindeutig angegeben ist, an folgende Mailbox übermitteln: EACEA-IntraAfrica-IntraACP@ec.europa.eu.
Nur fristgerecht und in Übereinstimmung mit den in der Anforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Anforderungen eingereichte Anträge werden berücksichtigt. Ausschließlich per E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.
7. Umfassende Informationen
Die Leitlinien zu der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie alle relevanten Informationen und Unterlagen für die Einreichung von Vorschlägen im Rahmen dieser Aufforderung sind auf der Website der Agentur verfügbar: https://eacea.ec.europa.eu/intra-africa/beneficiaries-space/intra-africa-academic-mobility-scheme-2019_en.