ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 86

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
7. März 2019


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Ausschuss der Regionen

 

132. AdR-Plenartagung, 5.12.2018-6.12.2018

2019/C 86/01

Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2019

1

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

132. AdR-Plenartagung, 5.12.2018-6.12.2018

2019/C 86/02

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Erweiterungspaket 2018

8

2019/C 86/03

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft

14

2019/C 86/04

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums

24

2019/C 86/05

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema Modelle lokaler Energie-Ownership und die Rolle lokaler Energiekommunen im Rahmen der Energiewende in Europa

36


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

AUSSCHUSS DER REGIONEN

 

132. AdR-Plenartagung, 5.12.2018-6.12.2018

2019/C 86/06

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen

41

2019/C 86/07

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Thema Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+)

84

2019/C 86/08

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds

115

2019/C 86/09

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Thema Europäische territoriale Zusammenarbeit

137

2019/C 86/10

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Grenzübergreifender Mechanismus

165

2019/C 86/11

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu der Reform der GAP

173

2019/C 86/12

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

239

2019/C 86/13

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Binnenmarktprogramm

259

2019/C 86/14

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Programm Digitales Europa (2021-2027)

272

2019/C 86/15

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema Europäisches Solidaritätskorps und die neue EU-Strategie für die Jugend

282

2019/C 86/16

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Thema Nachbarschaft und die Welt

295

2019/C 86/17

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu Das Programm InvestEU

310

2019/C 86/18

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das Reformhilfeprogramm und die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion

335

2019/C 86/19

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung

353

2019/C 86/20

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das Weltraumprogramm der Europäischen Union und die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

365


DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Ausschuss der Regionen

132. AdR-Plenartagung, 5.12.2018-6.12.2018

7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/1


Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2019

(2019/C 86/01)

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

in Erwägung:

des Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission 2019 (1);

des Protokolls über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission vom Februar 2012;

der Gemeinsamen Erklärung über die gesetzgeberischen Prioritäten der EU für den Zeitraum 2018-2019;

1.

betont, dass 2019 ein entscheidendes Jahr für die Zukunft der Europäischen Union sein wird, da ihre Grundfesten in Frage gestellt werden; bekräftigt vor diesem Hintergrund, dass es unerlässlich ist, ein Band zwischen der Basis und der europäischen Ebene zu schaffen und die lokalen und regionalen Mandatsträger und die europäischen Bürgerinnen und Bürger in die Gestaltung und Umsetzung der EU-Politik einzubeziehen, insbesondere durch die korrekte Anwendung der aktiven Subsidiarität und der Multi-Level-Governance;

2.

fordert eine rasche Einigung auf den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) vor den Europawahlen im Mai 2019, um den zeitgerechten Start der neuen EU-Programme zu sichern; unterstützt die Forderung des Europäischen Parlaments, dass der nächste MFR bei mindestens 1,3 % des BNE der EU-27 liegen sollte;

3.

bedauert, dass der Vorschlag der Kommission für den mehrjährigen Haushalt kein deutliches Gender-Profil aufweist. Laut Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union muss die Gleichstellung in der Union in allen Politikbereichen durchgehend berücksichtigt werden und muss die Union bei all ihren Tätigkeiten darauf hinwirken, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Zudem muss die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in der Haushaltsplanung vertieft, verbreitet und systematisiert werden;

4.

bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass die Europäische Union und das Vereinigte Königreich rechtzeitig eine Einigung über die Absicht des Vereinigten Königreichs, aus der EU auszutreten, erzielen, durch die die vier Grundfreiheiten gewahrt werden; erwartet, dass die Europäische Kommission den AdR in die Verhandlungen über die künftige Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU ab dem 30. März 2019 einbezieht, damit er die Beiträge der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für erfolgreiche und nachhaltige künftige Beziehungen übermitteln kann;

Unionsbürgerschaft, Regieren und bessere Rechtsetzung

5.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über die Stärkung der Rolle von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, in der Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ gefördert werden; fordert diesbezüglich das Europäische Parlament und die Kommission auf, die Empfehlungen der Taskforce in Zusammenarbeit mit dem AdR umzusetzen und somit die aktive Subsidiarität in Europa und eine neue Arbeitsweise zu fördern; bleibt seinem Ziel verpflichtet, zu dieser Umsetzung beizutragen, indem er das Wissen und die Erfahrung der europäischen Regionen und Städte insbesondere über sein Netz für die Subsidiaritätskontrolle, das Netzwerk regionaler Hubs und die REGPEX-Plattform beisteuert;

6.

bezweifelt, ob die Abschaffung der zwei Mal im Jahr vorzunehmenden Zeitumstellung wirklich den von der Taskforce empfohlenen Anforderungen in puncto europäischer Mehrwert und Koordinierung gerecht wird, und warnt vor negativen Folgen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (vor allem in Grenzregionen);

7.

begrüßt das Vorhaben der Kommission, die Überleitungsklausel zur Anwendung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit insbesondere in der Steuerpolitik zu nutzen, um die Bekämpfung von Steuerumgehung zu erleichtern und gerechtere Steuersysteme zu ermöglichen;

Arbeitsplätze, Wachstum, Investitionen und Kohäsionspolitik

8.

fordert gemeinsam mit seinen Partnern in der #CohesionAlliance eine rasche Einigung über das Legislativpaket für die Kohäsionspolitik 2021-2027, die weiterhin auf den Grundsätzen der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance beruhen sollte; bekräftigt, dass die Kohäsionspolitik die wichtigste europäische Investitionspolitik zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der gesamten Europäischen Union ist; dringt im Hinblick auf die angestrebte Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete darauf, dass den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen wie Insel-, Grenz- und Bergregionen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

9.

betont, dass das Arbeitsprogramm der Kommission 2019 keinerlei Verweis auf die Gebiete in äußerster Randlage enthält, obwohl dies der Fall sein sollte, zumindest in Bezug auf die Umsetzung der Mitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ aus dem Jahr 2017; hofft, dass die Kommission auch weiterhin die notwendigen Maßnahmen für die Entwicklung des neuen Ansatzes für die Gebiete in äußerster Randlage ergreift;

10.

empfiehlt, die Erfahrungen der Partnerschaften im Rahmen der Städteagenda zu nutzen, die positive Ergebnisse im Bereich der Multi-Level-Governance gebracht haben, um die Subsidiaritätsprüfung zu verbessern und die Verzahnung zwischen der Initiative „Bessere Rechtsetzung“ und der EU-Städteagenda zu stärken; erachtet den im November 2018 angenommenen Aktionsplan der Städtepartnerschaft zum Thema Wohnen als ersten Schritt hin zu einer europäischen Agenda für den Wohnungsbau;

11.

stellt mit Besorgnis fest, dass die öffentlichen Investitionen in der EU nach wie vor zu niedrig und ungleich verteilt sind, was auch durch die Ausrichtung des Europäischen Semesters 2019 seitens der Kommission auf langfristige Investitionen bestätigt wird; bekräftigt daher seine Forderung, die vereinbarten Flexibilitätsspielräume im Stabilitäts- und Wachstumspakt im Primärrecht zu verankern; wiederholt zudem seine Forderung nach weiteren Maßnahmen zur Förderung der öffentlichen Investitionen, wobei insbesondere die nationale, regionale oder lokale Kofinanzierung im Rahmen der ESI-Fonds beim Berechnungsverfahren des Stabilitäts- und Wachstumspaktes auszuklammern ist, wie das für die Kofinanzierungsbeiträge im Rahmen des EFSI bereits erfolgt;

12.

fordert die Kommission auf, nach Konsultation aller einschlägigen Interessenträger, u. a. der EIB, einen pragmatischen Ansatz in Bezug auf die Governance-Aspekte des Programms „InvestEU“ zu verfolgen;

13.

betont, dass auf junge Menschen ausgerichtete Maßnahmen und Programme wie Erasmus+, das Europäische Solidaritätskorps und „DiscoverEU“ einen großen europäischen Mehrwert haben, und unterstreicht, dass der Zugang zu diesen Maßnahmen und Programmen erleichtert und die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ihre Umsetzung gewährleistet werden muss. So sollten zudem Anreize für Projekte ermöglicht werden, die mit Blick auf die Einbeziehung junger Menschen mit Behinderungen und die Förderung der regionalen und lokalen Dimension einen hohen Mehrwert erzeugen können, insbesondere in ländlichen Gebieten, Migranten aufnehmenden Gebieten, den Gebieten in äußerster Randlage und überseeischen Ländern und Gebieten; bekräftigt im Einklang mit der neuen EU-Strategie für junge Menschen seine Forderung nach einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen dem AdR und dem vorgeschlagenen EU-Jugendkoordinator;

14.

betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Innovationslücke zwischen den Regionen schließen müssen, damit die EU ihr Potenzial im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) ausschöpfen kann, und schlägt vor, die Verbindungen zwischen dem Programm „Horizont Europa“ und den regionalen Strategien für eine intelligente Spezialisierung (S3) zu stärken;

15.

sieht dem angekündigten koordinierten Plan zur Entwicklung künstlicher Intelligenz in Europa mit Interesse entgegen, der auch den öffentlichen Sektor auf lokaler und regionaler Ebene umfassen und somit die Rolle und die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Förderung von Investitionen und des KI-Ökosystems in ihren Gebieten berücksichtigen soll;

Wirtschaftspolitik und soziale Dimension der EU

16.

betont, dass die Nachhaltigkeitsziele als übergeordneter Rahmen für die EU-Politik umgesetzt werden und speziell die Strategie Europa 2020 als langfristige Zielsetzung des Europäischen Semesters ersetzen sollten;

17.

bekräftigt seine Unterstützung für die Einführung einer Fiskalkapazität, um die Widerstandsfähigkeit des Euro-Währungsgebiets zu erhöhen und die Konvergenz mit künftigen Mitgliedern des Euroraums vorzubereiten. Diese Kapazität muss allerdings durch eigene Mittel finanziert werden, die nicht aus den für die Finanzierung des EU-Haushalts vorgesehenen Mitteln stammen, um so zu verhindern, dass es zu Interferenzen zwischen der Kapazität und den EU-Programmen kommt, die für die EU-27 zugänglich sind. Darüber hinaus sollte diese Kapazität nicht in die Berechnung der Obergrenze des EU-Haushalts einfließen;

18.

unterstreicht, dass die schleppende Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen auf einen Mangel an Eigenverantwortung, Finanzierung und Verwaltungskapazitäten auf allen Ebenen zurückzuführen ist, und bekräftigt daher seinen Vorschlag für einen Verhaltenskodex zur Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in das Europäische Semester;

19.

ist besorgt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften keine ausreichenden Vorteile aus den im aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen durch die EU finanzierten Maßnahmen für den Kapazitätsaufbau ziehen konnten; bekräftigt seine Forderung nach einem einzigen Satz von Leitlinien zur Koordinierung aller EU-finanzierten Maßnahmen für den Kapazitätsaufbau;

20.

begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Einführung von Vorschriften für die Besteuerung der durch die digitale Wirtschaft erzielten Gewinne multinationaler Unternehmen; betont zudem, dass es einer europäischen rechtlichen Definition des Konzepts einer dauerhaften virtuellen Betriebsstätte von Digitalunternehmen bedarf;

21.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte eng zu überwachen, und bringt seine Besorgnis über die Kürzung der einschlägigen Haushaltsmittel zum Ausdruck; hält es in dieser Hinsicht für grundlegend anzuerkennen, dass die Umsetzung dieser Säule eine starke territoriale Komponente aufweist; ersucht die Kommission und die gesetzgebenden Organe der EU, die Einrichtung der Europäischen Arbeitsbehörde zu beschleunigen und einen Vertreter der regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten in den Verwaltungsrat dieser Behörde aufzunehmen;

22.

begrüßt die vor Kurzem erfolgte Einrichtung einer Expertengruppe „Sozialwirtschaft und Sozialunternehmen“, in der auch der AdR vertreten ist, und fordert die Kommission auf, einen europäischen Rechtsrahmen auszuarbeiten, der gemeinsame Begriffsbestimmungen für die verschiedenen Formen der Sozialwirtschaft wie etwa Genossenschaften, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Vereinigungen und Stiftungen enthält;

23.

schlägt als Mittel zur Verwirklichung von Grundsatz 11 der europäischen Säule sozialer Rechte vor, eine europäische Garantie gegen Kinderarmut aufzulegen, um der dramatischen Rate von Kinderarmut und Ausgrenzung in der EU (26,4 % im Jahr 2017) entgegenzuwirken. Diese Garantie sollte integraler Bestandteil des ESF+ sein;

Binnenmarktstrategie, KMU, Wettbewerb, Industrie und digitaler Binnenmarkt

24.

weist erneut darauf hin, dass eine integrierte Industriestrategie ausgearbeitet werden muss, und bekräftigt seinen Willen, die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diese Strategie einzubringen;

25.

fordert die Kommission auf, eine Aktualisierung des „Small Business Act“ vorzuschlagen; ersucht die Kommission gerade in Bezug auf den „KMU-Test“, die unterschiedlichen Besonderheiten der dabei zu prüfenden Rechtsakte — insbesondere der Legislativvorschläge — zu berücksichtigen und Abhilfemaßnahmen unter REFIT-Gesichtspunkten vorzusehen;

26.

bekräftigt seine Entschlossenheit, angesichts der Bedeutung der nachgeordneten Gebietskörperschaften in der öffentlichen Auftragsvergabe und mit Blick auf die Bewertung der Nutzung sozialer und umweltbezogener Kriterien Informationen über die Umsetzung der Vergaberichtlinien aus dem Jahr 2014 auf lokaler und regionaler Ebene bereitzustellen;

27.

fordert die Kommission auf, 2019 den Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen, insbesondere die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), die De-minimis-Verordnung und den Rahmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI), zu überarbeiten, um alle einschlägigen Interessenträger zeitgerecht in einen konstruktiven Dialog über den Inhalt der Reform einzubinden;

28.

fordert die Kommission auf, die Verbreitung von Breitbandinfrastruktur zu fördern, unter besonderer Berücksichtigung der ländlichen Gebiete mit geringer Bevölkerungs- und Siedlungsdichte, in denen Breitband ein grundlegendes Mittel für die Erbringung wirksamer öffentlicher Dienstleistungen, die Rückkehr junger Menschen oder die Niederlassung neuer Unternehmen ist — Gebiete also, die für Wirtschaftsakteure nicht von kommerziellem Interesse sind und in denen deshalb von einem Marktversagen ausgegangen werden kann. Dies würde zur Verringerung der digitalen Kluft in der EU beitragen und ein kohärentes Netz europäischer digitaler Innovationshubs aufbauen;

29.

fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Lösung von Regulierungsfragen in Verbindung mit der kollaborativen und der digitalen Wirtschaft vorzulegen; fordert insbesondere eine EU-Richtlinie über die Arbeit auf Plattformen auf der Grundlage von Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b AEUV zur Festlegung von Mindeststandards für faire Arbeitsbedingungen in der digitalen Wirtschaft;

Land- und Forstwirtschaft, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz

30.

spricht sich dafür aus, die GAP zu einer Agrarpolitik weiterzuentwickeln, die einfach, gerecht, nachhaltig und solidarisch und für die Landwirte, die Regionen, die Verbraucher und die Bürgerinnen und Bürger von Nutzen ist; fordert eine stärkere interne und externe Konvergenz der Direktzahlungen, wirksame Krisenmanagementinstrumente, um das Einkommen der Landwirte zu stabilisieren, und eine umfassendere Multi-Level Governance bei der Gestaltung und Durchführung der nationalen Strategiepläne;

31.

schließt sich dem Europäischen Parlament (2) in seiner Forderung nach einer EU-Agenda für ländliche Gebiete, Bergregionen und entlegene Gebiete an, um die sozioökonomische Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und die Diversifizierung, das soziale Wohlergehen, den Naturschutz sowie die Zusammenarbeit und Vernetzung mit städtischen Gebieten zu fördern, damit der Zusammenhalt unterstützt und die Gefahr einer territorialen Fragmentierung vermieden werden;

32.

fordert darüber hinaus eine europäische Strategie für Regionen mit demografischen Herausforderungen, die für eine stärkere Berücksichtigung dieser Problematik in allen Politikbereichen sorgt: Zusammenhalt, Innovation, Verkehr, Gesundheit, Sozialpolitik und Beschäftigung, IKT, Entwicklung des ländlichen Raums, Abwanderung usw. Diese Strategie sollte eine Kostenanalyse und Prognosen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene umfassen, wie in der Stellungnahme des AdR „Die Antwort der EU auf die demografische Herausforderung“ dargelegt;

33.

betont, dass Innovation und digitale Lösungen von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung intelligenter Dörfer und die Revitalisierung von Stadtzentren und ländlichen Gebieten sind; fordert die Kommission auf, eine Bilanz der Maßnahmen im Rahmen des EU-Aktionsplans für intelligente Dörfer zu ziehen und entsprechende Folgemaßnahmen zu ergreifen;

34.

beabsichtigt, zu der für Dezember 2018 geplanten Halbzeitüberprüfung der EU-Forststrategie Stellung zu nehmen, und verweist auf die Wichtigkeit von Fragen wie Entwaldungsvermeidung, Wiederaufforstung und Waldumwandlung;

35.

begrüßt die Fortführung des EMFF als einen spezifischen und vereinfachten Fonds mit Mitteln für blaues Wachstum, der bereichsübergreifende Maßnahmen in Verbindung mit anderen europäischen Programmen ermöglicht. Die Mittelausstattung des EMFF und der Anteil der geteilten Mittelverwaltung müssen auf dem Niveau des vorherigen Programms bleiben. Für die ausschließlichen Fischerei- und Aquakulturbereiche der EU, die Entwicklung der blauen Wirtschaft, die Beihilfen für Häfen, die Umweltprobleme und die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere müssen für die Zeit nach 2020 erhebliche Herausforderungen bewältigt werden, weshalb es entsprechende Unterstützung aus dem EMFF geben sollte. Die Verpflichtung zum Einsatz von Finanzinstrumenten unter dem EMFF zur Unterstützung der Aquakultur und der Verarbeitung der Erzeugnisse sollte zurückgezogen werden;

36.

bedauert, dass aufgrund der Aufnahme des EU-Gesundheitsprogramms in den ESF+ die Finanzmittel für EU-finanzierte Gesundheitsinitiativen gekürzt wurden, und fordert Maßnahmen und Mittel, um diese Kürzungen zu kompensieren;

37.

fordert die Kommission auf, bestehende Systeme zur Kennzeichnung von Lebensmitteln zu prüfen und ein einziges verbindliches europäisches farbliches Kennzeichnungssystem vorzuschlagen, bei dem die Farben auf der Vorderseite von Lebensmittelverpackungen in der gesamten EU auf 100-Gramm-Basis bestimmt und den Verbrauchern klare Informationen gegeben werden, um gesündere Ernährungsgewohnheiten zu fördern. Zudem sollten spezifische Kriterien für Erzeugnisse mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben eingeführt werden;

38.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine elektronische europäische Patientenakte zur Verbesserung der Behandlung der Patienten in allen Regionen und Mitgliedstaaten; fordert die Kommission auf, in ihrem Vorschlag Datenschutz und Interoperabilität zu berücksichtigen;

Tourismus und Kultur

39.

bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission, ihre Tourismusstrategie von 2010 mit einem klaren mehrjährigen Arbeitsprogramm gründlich zu überarbeiten;

40.

fordert eine Anknüpfung an das Europäische Jahr des Kulturerbes 2018 in Form eines neuen europäischen Aktionsplans für das Kulturerbe;

Energieunion, Klimapolitik und Umwelt

41.

spricht sich für die Einrichtung eines Multi-Level-Governance-Mechanismus zur wirksamen Umsetzung des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ aus, um sicherzustellen, dass die nationalen Energie- und Klimapläne in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ausgearbeitet werden und die Entwicklung eines Systems lokal und regional festgelegter Beiträge in Ergänzung der national festgelegten Beiträge gemäß dem Übereinkommen von Paris ermöglichen;

42.

unterstreicht mit Blick auf den vierten Bericht zur Lage der Energieunion, dass eine gerechte Energiewende gefördert werden muss, bei der denjenigen Regionen spezielle Aufmerksamkeit gewidmet wird, die besonders betroffen sein werden, wie etwa Regionen, die in hohem Maße von Erdöl-, Erdgas- und Kohleindustrie abhängen, und Inseln — insbesondere denjenigen, die nicht ans Netz angeschlossen sind, wie die Gebiete in äußerster Randlage; weiß diesbezüglich um die bereits bestehenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut und unterstreicht die zentrale Bedeutung der Gebietskörperschaften für ihre Umsetzung;

43.

fordert die Kommission auf, die sozioökonomischen Auswirkungen der Gestaltung des neuen Strommarkts auf alle Mitgliedstaaten und Regionen der EU zu überwachen;

44.

begrüßt die kürzlich veröffentlichte „Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft — Ein sauberer Planet für alle“, mit der die EU zur Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 verpflichtet und die zentrale Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften anerkannt wird; fordert nachdrücklich, dass die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Strategie dem Grundsatz der Multi-Level-Governance folgen, eine formale Rolle für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorsehen — insbesondere durch die Integration eines Systems lokal und regional festgelegter Beiträge zu den nationalen Klima- und Energieplänen — und auf Initiativen wie dem Bürgermeisterkonvent aufbauen; unterstreicht die Notwendigkeit, diese Anstrengungen eng mit der Strategie für die Kreislaufwirtschaft und der Energieunion zu verknüpfen und dafür zu sorgen, dass im Sinne eines gerechten Übergangs die sozioökonomischen Folgen der erforderlichen Veränderungen fair verteilt werden;

45.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem AdR ein strategisches und integriertes 8. Umweltaktionsprogramm auszuarbeiten, und verpflichtet sich, eine aktive Rolle in der technischen Plattform für die Zusammenarbeit im Umweltbereich zu übernehmen; fordert, die nachgeordneten Gebietskörperschaften in den zweiten Zyklus der Überprüfung der Umsetzung des EU-Umweltrechts einzubeziehen;

46.

fordert die Kommission auf, einen umfassenden Plan zur Verbesserung der Umsetzung der Biodiversitätsstrategie der EU bis zum Jahr 2020 vorzulegen, indem sie strategische Leitlinien für die EU-Mitgliedstaaten bereitstellt und insbesondere die entscheidende Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften formal anerkennt; sieht der weiteren engen Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission bei der proaktiven Vorbereitung des politischen Rahmens für die Zeit nach 2020 mit Blick auf die 2020 in Peking stattfindende COP 15 erwartungsvoll entgegen. Dies erfordert klare Bekenntnisse — und zwar nicht nur zur Eindämmung des Verlusts an Biodiversität und Ökosystemen, sondern auch zu ihrer Wiederherstellung — sowie einen ehrgeizigen und inklusiven Biodiversitätsrahmen für die Zeit bis 2030, der es möglich macht, die für 2050 angestrebte Vision der Biodiversitätskonvention im Zusammenhang mit den Nachhaltigkeitszielen zu erreichen;

47.

fordert die Kommission auf, die Grundsätze der Katastrophenresilienz besser in alle EU-Maßnahmen und -Fonds einzubeziehen, um die Kapazitäten der Mitgliedstaaten und der nachgeordneten Gebietskörperschaften für die Prävention, Vorsorge und Bewältigung von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen sowie den anschließenden Wiederaufbau zu stärken; dies könnte im Zuge eines besseren Risikoverständnisses erfolgen, auch mittels Einführung eines eindeutigen Verfahrens für die Risikoanalyse und die Erstellung immer detailgenauerer Einzelstudien bezüglich des Verständnisses der territorialen Exposition, aber auch bezüglich der Bewertung direkter und indirekter wirtschaftlicher Schäden, die ein Gebiet im Falle einer Naturkatastrophe erleiden kann;

48.

wiederholt seine Forderung nach einem EU-Aktionsplan für den Radverkehr, der dem wachsenden Bedarf an abgestimmten Maßnahmen auf EU-Ebene gerecht wird;

Justiz, Sicherheit, Grundrechte und Migration

49.

bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Bewältigung des Problems der Radikalisierung zu unterstützen, indem sie Leitlinien für Kommunal- und Regionalverwaltungen für die Ausarbeitung von Präventionsstrategien gegen Radikalisierung ausgibt;

50.

fordert strengere Verfahren und Mechanismen für den Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, die in einen Unionspakt einfließen könnten;

51.

begrüßt den vorgeschlagenen Pakt für Migration der Vereinten Nationen und fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, den Pakt am 10./11. Dezember in Marrakesch zu unterzeichnen und ihn zu ratifizieren; betont, dass der Pakt, wie vom AdR befürwortet, ein wesentlicher Bestandteil eines umfassenden multilateralen Mehrebenen-Ansatzes für Migration ist;

52.

betont, dass ein wirksames und humanes Management der EU-Außengrenzen und die Entwicklung einer umfassenden Migrationspolitik sowie eines gemeinsamen europäischen Asylsystems mit gemeinsamen hohen Standards von grundlegender Bedeutung für alle Gemeinden, Städte und Regionen sind, vor allem für diejenigen, die Flüchtlinge aufgenommen haben, und für diejenigen, die an Grenzen liegen, die besonders stark von Migration betroffen sind;

53.

fordert die Kommission auf, zusätzliche sichere und legal zugängliche Wege für die Migration in die EU (z. B. humanitäre Visa und private Sponsoring-Programme) vorzuschlagen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich rasch auf einen neuen Neuansiedlungsrahmen der Union zu einigen, der ehrgeizige Ziele für die Schutzbestimmungen und die Zahl der Begünstigten enthält, und diesen zügig umzusetzen; legt ferner der Kommission nahe, die Mitgliedstaaten — gemäß Artikel 80 AEUV und des entsprechenden Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten, einschließlich in finanzieller Hinsicht — zur konkreten Solidarität mit den am meisten von den Migrationsströmen betroffenen Mitgliedstaaten aufzufordern;

54.

fordert die Kommission auf, die Finanzierungsverfahren weiter zu vereinfachen und zu beschleunigen, um den Direktzugang von Regionen und Städten zu den für die Bewältigung humanitärer Krisen und die Integration von Flüchtlingen ausgewiesenen Finanzmittel zu erleichtern. Die Soforthilfe kann in Form von Finanzhilfen geleistet werden, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit hohem Migrationsdruck — insbesondere jenen, die die Aufgabe haben, unbegleitete minderjährige Migranten aufzunehmen und zu integrieren — direkt gewährt werden; fordert die Kommission zudem auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um den Austausch bewährter Verfahren für die Integration von Migranten zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU zu erleichtern, wobei Mittel- und Kleinstädten besonderes Augenmerk gelten muss;

55.

fordert die Kommission — ähnlich wie bei der Unterstützung der EU für die Integration von Flüchtlingen und für Drittländer bei humanitären Hilfsmaßnahmen — zur Unterstützung der Integration von Bürgern mit europäischer Staatsangehörigkeit auf, die aufgrund politischer, wirtschaftlicher oder humanitärer Krisen gezwungen sind, ihre Aufnahmeländer zu verlassen, und die, obwohl sie Bürger der EU sind, sonst jeglichen Schutz verlieren würden;

Bereiche des auswärtigen Handelns

56.

fordert die Kommission auf, den Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Arbeit der Gemischten Beratenden Ausschüsse und Arbeitsgruppen des AdR umfassend zu berücksichtigen, insbesondere in ihren Fortschrittsberichten 2019 über die Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländer, und bekräftigt seine Forderung, bestehende EU-Finanzierungsprogramme, insbesondere TAIEX und Twinning, weiter den Anforderungen lokaler und regionaler Interessenträger anzupassen;

57.

befürwortet ein neues europäisches Programm für die territoriale Zusammenarbeit, das eine enge Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Mitgliedstaaten und in Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern sowie in Nachbarländern ermöglicht; fordert diesbezüglich die Kommission auf, die bestehenden makroregionalen Strategien der EU zu unterstützen und die Schaffung neuer Strategien zu fördern; legt der Kommission ebenso nahe, Verfahren der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, auch in Form Europäischer Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), zu unterstützen;

58.

kündigt an, dass er zu den strategischen Diskussionen über die Zukunft der Initiative „Östliche Partnerschaft“ anlässlich ihres zehnjährigen Bestehens 2019 beitragen will, vor allem über die Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Länder der Europäischen Union und der Östlichen Partnerschaft (CORLEAP), die Arbeitsgruppe Ukraine des AdR und die EU-Ukraine Peer-to-Peer-Partnerschaften;

59.

fordert die Kommission auf, die Arbeiten des AdR zur Stabilisierung der südlichen Nachbarschaft im Rahmen der Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM) zu berücksichtigen, insbesondere die Nikosia-Initiative für libysche Kommunen, mit der der lokale öffentliche Dienst in Libyen verbessert und diese Kommunen wieder mit der internationalen Gemeinschaft vernetzt werden. Dabei sollte auf bewährte Verfahren zurückgegriffen und eine angemessene Finanzierung der operativen Maßnahmen vorgesehen werden;

60.

begrüßt die Absicht der Kommission, vorsätzliche Falschinformationen in Internet sowohl in der EU als auch in Partnerländern anzugehen, und bringt seine Bereitschaft zum Ausdruck, diese Bemühungen zu unterstützen;

61.

hält fest, dass die Arbeit der Exekutivgruppe für die Umsetzung der gemeinsamen Erklärung der EU und der USA von Juli 2018 in erster Linie auf eine Zusammenarbeit in Regulierungsfragen ausgerichtet zu sein scheint, und fordert die Aufrechterhaltung von EU-Normen, insbesondere hoher Gesundheits-, Nahrungsmittel- und Umweltnormen; betont diesbezüglich, dass die Kommission sicherstellen muss, dass geltende Normen des Arbeitsrechts sowie die gesetzlichen Standards für Produktsicherheit, Daten-, Verbraucher-, Gesundheits- und Umweltschutz nicht im Namen der Bekämpfung von Handelsprotektionismus und der Aufhebung der US-amerikanischen Sanktionen vernachlässigt werden dürfen;

62.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, dem österreichischen, dem rumänischen und dem finnischen EU-Ratsvorsitz und dem Präsidenten des Europäischen Rates zu übermitteln.

Brüssel, den 6. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  COM(2018) 800 final.

(2)  Siehe Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2018 zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von ländlichen Gebieten, Bergregionen und entlegenen Gebieten.


STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

132. AdR-Plenartagung, 5.12.2018-6.12.2018

7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/8


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Erweiterungspaket 2018

(2019/C 86/02)

Berichterstatter:

Franco IACOP (IT/SPE), Mitglied des Regionalrates der Region Friaul-Julisch Venetien

Referenzdokument:

Mitteilung 2018 über die EU-Erweiterungsstrategie

COM(2018) 450 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Vorbemerkungen

1.

nimmt mit Interesse das erneuerte Engagement der Kommission hinsichtlich der Erweiterung der EU zur Kenntnis, das sich nicht nur in der hier untersuchten Mitteilung COM(2018) 450 final zeigt, sondern auch im Strategiepapier vom Februar 2018 über den Westbalkan (vgl. die Stellungnahme CdR 2018/00065) sowie in der Entscheidung für eine rasche Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung der Rechtsvorschriften für Albanien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, nachdem der Rat auf der Grundlage des Evaluierungsberichts der Europäischen Kommission und bei Vorliegen der erforderlichen Fortschritte positiv auf die Entscheidung über die Eröffnung der Verhandlungen im Juni 2019 reagiert hat;

2.

betont, dass der Beitrittsprozess eine Priorität der EU bleiben muss, und stimmt der Auffassung der Kommission zu, dass im Mittelpunkt dieses Prozesses auch künftig die Rechtsstaatlichkeit, Justiz, Grundrechte und der Minderheitenschutz stehen sollten;

3.

unterstreicht, dass die Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) an dem Prozess unabdingbar ist, und fordert die Kandidatenländer (Albanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und die Türkei) und die potenziellen Kandidatenländer (Bosnien und Herzegowina und das Kosovo (*1)) dazu auf, die Strategien für die Dezentralisierung der Verwaltung im Hinblick auf die praktische Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zu verstärken;

4.

wertet positiv, dass beide Ratsvorsitze des Jahres 2018 die Frage des Westbalkans in die Prioritäten für ihre halbjährige Amtszeit aufgenommen haben, begrüßt die Veranstaltung des Gipfels in Sofia und hofft, dass die dort unterzeichnete Erklärung zügig in konkrete Initiativen umgesetzt werden kann;

5.

bedauert, dass im Westbalkan ein Nachlassen der Reformbemühungen im Hinblick auf den EU-Beitritt zu beobachten ist und sich dies in der Zunahme von Zweifeln und Skepsis bei den Bürgerinnen und Bürgern widerspiegelt;

6.

bedauert, dass die Entwicklung der Situation in der Türkei — vor und seit den Wahlen im Juni — eine zunehmend geringere Achtung rechtsstaatlicher Werte und Grundsätze zur Folge gehabt hat, sodass die EU-Beitrittsperspektiven für den Westbalkan und die Türkei jetzt de facto unterschiedlich sind;

7.

ist zuversichtlich, dass der erneuerte Impuls, den die neue Strategie der Kommission für den Westbalkan (und indirekt auch für die Türkei) liefern kann, den gesamten Prozesse wieder in Gang setzen kann;

8.

hofft, dass die neue Dynamik der europäischen territorialen Zusammenarbeit, die in den jüngsten Legislativvorschlägen der Kommission zur Kohäsion (Interreg) und zur Erweiterung (IPA III) definiert wird, Anreize für eine enge Zusammenarbeit zwischen den LRG in den Mitgliedstaaten und den Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländer schaffen kann;

9.

weist darauf hin, dass die Einhaltung der Kopenhagener Kriterien im weitesten Sinne der grundlegende Parameter zur Bewertung der Eignung der Kandidatenländer für die EU-Mitgliedschaft ist und bleiben muss;

10.

ist bereit und gewillt, mit den anderen EU-Institutionen zusammenzuarbeiten, um den Prozess der Vorbereitung und des künftigen Beitritts der Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländer zu unterstützen;

11.

vertraut darauf, dass die neue, am 27. März 2018 in Straßburg unterzeichnete Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem AdR und dem Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates die Kooperation zwischen den beiden Institutionen stärken und es ermöglichen wird, Synergieeffekte zu fördern und Überschneidungen zu vermeiden;

12.

stellt fest, dass Initiativen für den Peer-to-Peer-Austausch zu den wirksamsten Formen der Unterstützung für öffentliche Verwaltungen gehören; stellt auch fest, dass viele LRG in den Mitgliedstaaten über Kompetenzen im Bereich der Umsetzung des EU-Besitzstands verfügen, die auf nützliche Weise an die entsprechenden Gebietskörperschaften der Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländer weitergegeben werden könnten;

13.

betont, dass eine tiefgreifende Wertereform in den Ländern, die der EU beitreten wollen, von der Gesamtgesellschaft getragen werden muss, und dass die LRG in dieser Hinsicht eine maßgebliche Rolle spielen, da sie für die Bürgerinnen und Bürger Ansprechpartner im Alltag sind;

14.

weist darauf hin, dass nur die LRG aufgrund ihrer direkten Kontakte zur Bevölkerung die Vorteile des EU-Beitritts wirksam vermitteln und über die Vorzüge und Leistungen informieren können, die die EU allen europäischen Bürgern — auch in den Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern — bieten kann;

15.

stellt mit Bedauern fest, dass im Positionspapier zum Erweiterungspaket 2018, das hier Gegenstand der Untersuchung ist, nicht ausdrücklich auf die Rolle der LRG hingewiesen, sondern nur angedeutet wird, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den lokalen, regionalen und zentralen Regierungsebenen erreicht werden muss.

Hoffnungen, Anregungen und Empfehlungen

16.

hofft, dass sich die Regierungen im Westbalkan wieder auf den Weg der Annäherung an die EU begeben und die positiven Signale erkennen, die auf wichtige Entwicklungen in einem realistischen Zeitrahmen hindeuten; hofft auch, dass die Bürger der Region ihre Ablehnung von Nationalismus, Radikalisierung und identitärer Abschottung einerseits und ihre Unterstützung für das europäische Ideal andererseits in aller Deutlichkeit bekunden werden;

17.

hofft, dass die Türkei von ihrem mit dem Ausnahmezustand begründeten Kurs abrückt und sich wieder auf den Weg der Annäherung an die EU begibt, indem sie die Maßnahmen aufhebt, die die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte unterminiert haben, und die demokratische Gewaltenteilung auf allen Ebenen — zentral, regional und lokal — wiederherstellt;

18.

fordert alle Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländer auf, entschlossen die Verwaltungsreformen voranzutreiben sowie realistische und gleichzeitig ehrgeizige Dezentralisierungsziele zu verfolgen, wobei den LRG angemessene Haushaltsmittel zugewiesen werden sollten;

19.

weist darauf hin, dass das Wirtschaftswachstum und die Verbesserung des Lebensstandards für die Bürger der Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländer gefördert werden müssen, wobei sicherzustellen ist, dass die Effekte vor Ort spürbar sind;

20.

stellt fest, dass zur Steuerung der Migrationsströme die Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache erforderlich ist; merkt an, dass die Unterstützung, die die EU für den Westbalkan und die Türkei leistet, um zur Steuerung dieser Ströme beizutragen, auch die LRG erreichen muss, die Tag für Tag Aufnahme- und Hilfsmaßnahmen durchführen;

21.

stellt fest, dass weder der Dezentralisierungsprozess noch die Reform der öffentlichen Verwaltung und der Regierungsführung Gegenstand eines Verhandlungskapitels sind; fordert deshalb die Kommission dazu auf, diese Fragen bei allen bilateralen Treffen zu Kapiteln des EU-Besitzstands anzugehen, für die die Dezentralisierung der Verwaltung relevant ist, sowie darauf zu drängen, dass die Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern die Beteiligung der LRG an den Beitrittsvorbereitungen sicherstellen;

22.

fordert die Kommission auf, praktische Modalitäten ad hoc einzuführen, die es ermöglichen, die Instrumente TAIEX und Twinning für die Zusammenarbeit zwischen den LRG in den Mitgliedstaaten und den Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern zu nutzen;

23.

fordert die Kommission auf, die Fazilität für Kommunal- und Regionalverwaltungen (Local Administration Facility) und das Regionalausbildungsprogramm (Regional Training Programme), die bereits bei früheren Erweiterungen zum Einsatz kamen, neu aufzulegen;

24.

fordert die Kommission auf zu prüfen, ob das Programm SIGMA auf Ebene der LRG in den Kandidatenländern eingesetzt werden kann, um Methoden zur Reform des Regierens auf lokaler Ebene zwecks Anwendung des EU-Besitzstands zu definieren;

25.

ersucht die Kommission, Kultur- und Sportinitiativen auf den Weg zu bringen, die vor allem in Gebieten mit verschiedenen Volksgruppen eine unmittelbare Teilhabe der gesamten örtlichen Bevölkerung und insbesondere der Jugendlichen ermöglichen, was die Integration und die gegenseitige Anerkennung von Identitäten fördert;

26.

ersucht die Kommission, das Verhalten der öffentlichen Vertreter der Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer des Westbalkans bezüglich der Gleichstellung der Geschlechter und der Achtung ethnischer und sprachlicher Minderheiten sowie der LGBTI+ Gemeinschaft zu beobachten. Die Europäische Union ist ein leuchtendes Vorbild der Toleranz in der Welt, und wir sind der Auffassung, dass jeder künftige Beitritt mit einer soliden politischen Unterstützung der demokratischen Werte im Zusammenhang mit der Achtung vor dem Menschen einhergehen muss, was sowohl im Interesse der Freiheit als auch der Gleichheit liegt;

27.

fordert die Kommission auf, tätig zu werden und gemeinsame Initiativen — u. a. im Geiste des Berliner Prozesses — mit den Organisationen anzuregen, die die Situation der LRG in den Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern kennen und die mit diesen bereits Formen der Zusammenarbeit entwickelt haben, insbesondere NALAS (Netz der Verbände lokaler Gebietskörperschaften in Südosteuropa), ALDA (Europäische Vereinigung für lokale Demokratie), CEI (Zentraleuropäische Initiative) und RCC (Regionaler Kooperationsrat);

28.

bekräftigt seine dringende Aufforderung an die Kommission, in den nächsten Berichten über die Fortschritte im Erweiterungsprozess genauer und ausführlicher auf die Situation der LRG einzugehen und dabei die Fortschritte und Mängel bei der Verwaltungsreform zu bewerten, so wie dies bereits im Falle der zentralen Behörden geschehen ist.

Besondere Bemerkungen zu den Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern

Montenegro

29.

begrüßt die deutlichen Fortschritte Montenegros auf seinem Kurs Richtung Europa und atlantisches Bündnis;

30.

stellt fest, dass es erheblicher Anstrengungen bedarf, um die Rechtsstaatlichkeit und die demokratischen Institutionen zu stärken und in diesem Zuge zur vollumfänglichen Repräsentativität sämtlicher politischer Kräfte im Parlament zurückzukehren;

31.

ist besorgt über den Zustand der Meinungsfreiheit, insbesondere die zahlreichen Fälle von Einschüchterung und Gewalt gegen Journalisten;

32.

begrüßt die Annahme der neuen Bestimmungen zur Einführung leistungsorientierter Einstellungsverfahren sowohl in den zentralen als auch peripheren Verwaltungen und begrüßt die Tatsache, dass fast alle Gemeinden Verhaltenskodizes für ihre Beamten und lokalen Mandatsträger eingeführt haben;

33.

fordert, die lokalen Auswirkungen der Umsetzung des neuen Raumordnungs- und Städtebaugesetzes zu prüfen, mit dem die Zuweisung der Zuständigkeiten für die Regulierung der Flächennutzung geändert wird.

Serbien

34.

begrüßt, dass die Kommission das Jahr 2025 als möglichen, wenngleich ehrgeizigen Termin für den EU-Beitritt Montenegros genannt hat;

35.

betont, dass die Verwirklichung dieses Ziels außerordentliche Anstrengungen erfordern wird, insbesondere solche zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und zur Normalisierung der Beziehungen zum Kosovo;

36.

begrüßt, dass erstmalig in der Geschichte des Landes eine Frau an der Spitze der Regierung steht, stellt aber auch fest, dass das Gesetz über die Geschlechtergleichstellung noch nicht vom Parlament verabschiedet wurde und dass noch erhebliche Anstrengungen nötig sind, um die Situation von Roma, LGTBI, Menschen mit Behinderungen und sozial benachteiligten Gruppen zu verbessern;

37.

erkennt die Bemühungen Serbiens um die Steuerung der Migrationsströme an, die durch sein Hoheitsgebiet führen;

38.

unterstreicht, dass die Korruptionsbekämpfung eine der Hauptaufgaben des Landes bleibt und das neue Gesetz über die Antikorruptionsagentur schnellstmöglich verabschiedet werden sollte, dass aber auch der Korruptionsprävention auf Ebene der LRG Aufmerksamkeit gewidmet werden muss;

39.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Verwaltungskapazitäten der LRG Defizite aufweisen und dass die für diese Gebietskörperschaften bereitgestellten personellen und finanziellen Mittel nicht immer den zu erfüllenden Aufgaben angemessen sind; begrüßt indes, dass Ende 2017 das Gesetz über die Gehälter der Bediensteten der LRG verabschiedet wurde;

40.

fordert Serbien auf, die Verfassungsbestimmungen über die Finanzierung der autonomen Provinz Vojvodina umzusetzen, indem so schnell wie möglich die entsprechenden Rechtsvorschriften verabschiedet werden; ersucht zudem die Regierung, die Unabhängigkeit der lokalen Mandatsträger ungeachtet ihrer politischen Zugehörigkeit zu achten;

41.

erinnert an die Rolle, die die Nichtregierungsorganisationen auch auf lokaler Ebene spielen können, und hofft, dass rasch Kriterien für den Zugang zur öffentlichen Finanzierung festgelegt werden, die ihre Effizienz und Transparenz gewährleisten; hofft, dass die Meinungsfreiheit stets gewährleistet ist und dass die Behörden die Bedrohung oder Einschüchterung von Journalisten unverzüglich verurteilen.

Türkei

42.

erkennt an, dass die Türkei ein wichtiger Partner der EU ist, kritisiert aber die gravierenden Einschränkungen der persönlichen Freiheiten — Festnahmen und Inhaftierungen Zehntausender und Massenentlassungen im öffentlichen Dienst —, die im Widerspruch zu den Werten und Grundsätzen stehen, auf die sich die EU gründet, namentlich die Europäischen Charta der Grundrechte;

43.

weist darauf hin, dass die kürzlich in Kraft getretenen Verfassungsänderungen zur Einführung eines Präsidialsystems von der Venedig-Kommission negativ beurteilt wurden, vor allem was die Gewaltenteilung betrifft; weist ebenso darauf hin, dass von jedem Kandidatenland erwartet wird, dass es die höchsten Standards in puncto Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundfreiheiten einhält sowie eine unabhängige und funktionierende Justiz gewährleistet;

44.

ist zutiefst darüber beunruhigt, dass über einhundert demokratisch gewählte Bürgermeister abgesetzt und in einigen Fällen inhaftiert und dann durch von der Regierung ernannte Vertrauenspersonen ersetzt wurden und dass auf die Bürgermeister anderer Städte Druck ausgeübt wird, damit sie von ihren Ämtern zurücktreten;

45.

hofft, dass die Kommunalwahlen, die bis März 2019 abgehalten werden sollen, unter uneingeschränkter Achtung der demokratischen Grundsätze durchgeführt werden und eine Gelegenheit bieten, um die demokratische Repräsentativität der lokalen Gebietskörperschaften wiederherzustellen;

46.

erkennt die Anstrengungen der Türkei zur Unterstützung der Flüchtlinge und Vertriebenen, die sich auf ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, an und unterstreicht die finanzielle Verpflichtung der EU zur Verminderung der mit diesen Anstrengungen verbundenen Kostenbelastung; hofft, dass ein ausreichender Teil der von der EU bereitgestellten Mittel den LRG zugutekommt, die an der Steuerung der Maßnahmen für die Flüchtlinge und Vertriebenen unmittelbar beteiligt sind;

47.

bedauert, dass die Türkei entgegen den Bestimmungen des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen mit der EU die Republik Zypern nach wie vor nicht anerkennt; plädiert für eine faire, umfassende und tragfähige Regelung der Zypernfrage auf der Grundlage der einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates und des EU-Besitzstands und fordert die Türkei auf, sich zu einer solchen Regelung zu bekennen und beizutragen; begrüßt den Fortschritt hin zu einer einvernehmlichen Lösung sowie die Anstrengungen der UN zur Wiederaufnahme der Verhandlungen;

48.

fordert die Türkei auf, sich unmissverständlich zu gutnachbarlichen Beziehungen mit allen ihren Nachbarstaaten zu bekennen; hält es für ausgesprochen wichtig, das Recht aller Mitgliedstaaten zu respektieren, gemäß dem EU-Besitzstand und dem Völkerrecht bilaterale Abkommen zu schließen und natürliche Ressourcen zu erforschen und zu nutzen; unterstreicht ferner, dass die Souveränität und die souveränen Rechte der Mitgliedstaaten über ihre ausschließliche Wirtschaftszone, ihre Hoheitsgewässer und ihren Luftraum geachtet werden müssen;

49.

fordert die Türkei auf, mit dem Rückzug ihrer Truppen aus Zypern zu beginnen und das Sperrgebiet von Famagusta im Einklang mit der Resolution 550 (1984) des UN-Sicherheitsrates an die UN zu übergeben; betont, dass dies eine vertrauensbildende Maßnahme wäre und eine Chance auf wirtschaftliches, soziales und regionales Wachstum für beide Volksgruppen böte; weist darauf hin, dass der Dialog zwischen Vertretern der Zivilgesellschaft auf lokaler Ebene zu der Einigung beitragen kann;

50.

erinnert daran, dass die Türkei seit 1999 ein Kandidatenland ist und die Beitrittsverhandlungen 2005 aufgenommen wurden; stellt fest, dass der Prozess der Annäherung an die EU in den letzten Jahren an Schwung verloren hat und dass es bei der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte und -freiheiten zu Rückschritten gekommen ist; vertritt die Auffassung, dass es jetzt an der Türkei ist zu überlegen, wie sie den mit dem Beitrittsgesuch von 1987 eingeschlagenen Weg fortsetzen möchte.

Albanien

51.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2018 und fordert Albanien auf, seine Anstrengungen zu verstärken, damit der Rat im Juni 2019 einen positiven Beschluss über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen fassen kann;

52.

unterstreicht die Notwendigkeit, dass das Land die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit weiter vorantreibt, insbesondere im Rahmen der fünf Schwerpunktbereiche (Reform der öffentlichen Verwaltung, Justiz, Korruptionsbekämpfung, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Förderung und Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten und der Vermögensrechte);

53.

begrüßt den Prozess der Neubewertung von Richtern und Staatsanwälten, der bereits zu konkreten Ergebnissen geführt hat;

54.

erkennt an, dass die politischen Kräfte der Mehrheit und der Opposition nachweislich in der Lage waren, die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen 2017 zu gewährleisten; unterstreicht aber die Mängel, die laut OECD noch bestehen; hofft, dass für die Kommunalwahlen im Jahr 2019 entsprechende Änderungen am Wahlrecht vorgenommen werden;

55.

würdigt die Anstrengungen zur Reform von Rechtsvorschriften über die LRG, bedauert jedoch, dass diese häufig keine leistungsbezogenen Einstellungsmethoden anwenden und dass im Allgemeinen das Gesetz über den öffentlichen Dienst auf lokaler Ebene unzureichend umgesetzt wird;

56.

bedauert im Bereich der Grundrechte die Verzögerungen bei der Ernennung der Hauptmitarbeiter des neuen Bürgerbeauftragten, während Praktiken im Zusammenhang mit Blutfehden und ungeschriebenen Kodizes sowie ein inakzeptables Maß an häuslicher Gewalt fortbestehen;

57.

vertraut darauf, dass das Land den Reformprozess in den Schwerpunktbereichen fortsetzen wird und die künftigen Herausforderungen mit Nachdruck angeht, sobald die analytische Überprüfung der Rechtsvorschriften anhand des EU-Besitzstands („Screening“) initiiert wird.

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

58.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates von 2018 und fordert die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien auf, in ihren Anstrengungen nicht nachzulassen, damit der Rat im Juni 2019 einen positiven Beschluss über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen fassen kann;

59.

begrüßt den politischen Mut der neuen Regierung, die im Nachgang zum Pržino-Abkommen und der Wahlen Ende 2016 im Amt ist: Dieser Mut hat es ermöglicht, einen Kompromiss mit Griechenland über die amtliche Bezeichnung des Landes zu erreichen; hofft, dass der notwendige Verfassungsreformprozess rasch abgeschlossen wird;

60.

begrüßt ebenso die Dialogbereitschaft mit anderen Ländern der Region und insbesondere mit Bulgarien;

61.

begrüßt die im Oktober 2017 veranstalteten Kommunalwahlen und die Tatsache, dass diese im Allgemeinen ordnungsgemäß verlaufen sind;

62.

erinnert daran, dass das Rahmenabkommen von Ohrid von 2001 einen Dezentralisierungsprozess vorsah, der in den Folgejahren jedoch nicht vollendet wurde; begrüßt deshalb den Beschluss zur Aufstockung von Haushaltsmitteln für die LRG, um ein besseres Dienstleistungsangebot für die Bürger zu gewährleisten;

63.

stellt fest, dass, obwohl die Spannungen zwischen den Volksgruppen in jüngster Zeit abgenommen zu haben scheinen, die einschlägigen Bestimmungen im Rahmenabkommen von Ohrid vollständig umgesetzt werden müssen;

64.

vertraut darauf, dass das Land den Reformprozess im Hinblick auf den EU-Beitritt fortsetzen wird und die künftigen Herausforderungen mit Nachdruck angeht, sobald die analytische Überprüfung der Rechtsvorschriften anhand des EU-Besitzstands („Screening“) initiiert wird.

Bosnien und Herzegowina

65.

begrüßt, dass das Land im Februar 2018 endlich auf den „Fragebogen“ der Kommission geantwortet hat;

66.

stellt jedoch fest, dass insgesamt keine nennenswerten Fortschritte bei der Umsetzung der notwendigen Reformen zur Förderung der Entwicklung des Landes und seiner europäischen Perspektive zu verzeichnen sind;

67.

bringt sein Bedauern und seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass die führenden Politiker nicht in der Lage sind, vor den nächsten nationalen Wahlen zu einer Einigung über ein neues Wahlrecht zu gelangen, sowie darüber, dass nach wie vor noch keine Lösung für das seit langem bestehende Problem der Stadt Mostar in Sicht ist;

68.

weist darauf hin, dass die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Entitäten, Kantonen und Kommunen geklärt werden muss, um Konflikte zu entschärfen und die Zusammenarbeit zu fördern;

69.

erkennt die Anstrengungen des Landes zur Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung an und fordert, Präventions- und Gegenmaßnahmen zu verstärken; unterstreicht, dass es wichtig ist, die lokalen Gebietskörperschaften an der Überwachung der Situation ehemaliger radikalisierter Kämpfer und an der Erleichterung ihrer Wiedereingliederung zu beteiligen.

Kosovo

70.

stellt fest, dass der durch die EU erleichterte Dialog mit Serbien zwar mit internen und externen Schwierigkeiten verbunden ist, doch auf technischer und politischer Ebene fortgeführt wird; hält aber ein überzeugteres und entschlosseneres Vorgehen für notwendig;

71.

begrüßt, dass nach Auffassung der Kommission sämtliche Voraussetzungen für eine Visaliberalisierung erfüllt sind;

72.

wertet positiv, dass die Kommunalwahlen Ende 2017 ordnungsgemäß verlaufen sind und im gesamten Kosovo über 200 Bürgermeister ernannt wurden;

73.

stellt fest, dass Form und Ton der Beziehungen zwischen politischen Kräften inakzeptabel geworden sind, und fordert alle Seiten auf, das Ansehen und das Funktionieren der demokratischen Institutionen zu schützen;

74.

fordert die Behörden auf, das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zum Wohle der Bürger und im Interesse der Annäherung an die EU in die Praxis umzusetzen.

Brüssel, den 6. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status des Kosovo und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrats und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.


7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/14


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zur „Besteuerung der digitalen Wirtschaft“

(2019/C 86/03)

Berichterstatter:

Jean-Luc VANRAES (BE/ALDE), Mitglied des Gemeinderats von Uccle

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz

COM(2018) 147 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen

COM(2018) 148 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen

Änderung 1

Erwägungsgrund 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Digitalsteuer sollte nur auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen erhoben werden . Dies sollten diejenigen digitalen Dienstleistungen sein , die in hohem Maße auf der Wertschöpfung durch die Nutzer basieren , da hierbei die Diskrepanz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort, an dem die Nutzer ansässig sind, typischerweise am größten ist . Besteuert werden sollten die Erträge aus der Verarbeitung des Nutzer-Inputs, nicht die Beteiligung der Nutzer selbst.

Die Digitalsteuer sollte auf Erträge aus der Erbringung digitaler Dienstleistungen erhoben werden, die in hohem Maße auf der Wertschöpfung durch die Nutzer oder der Übermittlung von Nutzerdaten zur Erwirtschaftung von Einnahmen basieren sowie darauf, dass digitale Unternehmen über Entfernungen hinweg unternehmerischen Aktivitäten nachgehen und Dienstleistungen erbringen können, ohne physisch anwesend zu sein. In diesen Fällen ist die Diskrepanz zwischen dem Ort der Gewinnbesteuerung und dem Ort, an dem die Nutzer ansässig sind, typischerweise am größten.

Begründung

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Digitalsteuer lediglich auf die Verarbeitung von Benutzereinträgen ist rechtlich fragwürdig.

Änderung 2

Erwägungsgrund 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Insbesondere sollten Erträge aus der Erbringung folgender Dienstleistungen versteuert werden: i) Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle, die sich an die Nutzer dieser Schnittstelle richtet; ii) Bereitstellung mehrseitiger digitaler Schnittstellen, die es den Nutzern ermöglichen, andere Nutzer zu finden und mit ihnen zu interagieren, und die darüber hinaus eine zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern ermöglichen können (bisweilen als „Vermittlungsdienstleistungen“ bezeichnet), und iii) Übermittlung gesammelter Nutzerdaten, die aus den Aktivitäten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen generiert werden. Wenn durch die Erbringung solcher Dienstleistungen keine Erträge erzielt werden, sollte es keine Pflicht zur Entrichtung einer Digitalsteuer geben. Sonstige Erträge des Rechtsträgers, die nicht unmittelbar durch die Erbringung solcher Leistungen erzielt werden, sollten ebenfalls nicht der Steuer unterliegen.

Insbesondere sollten Erträge aus der Erbringung folgender Dienstleistungen versteuert werden: i) Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle, die sich an die Nutzer dieser Schnittstelle richtet; ii) Bereitstellung mehrseitiger digitaler Schnittstellen, die es den Nutzern ermöglichen, andere Nutzer zu finden und mit ihnen zu interagieren, und die darüber hinaus eine zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern ermöglichen können (bisweilen als „Vermittlungsdienstleistungen“ bezeichnet), und iii) Übermittlung gesammelter Nutzerdaten, die aus den Aktivitäten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen generiert werden , zur Erwirtschaftung von Einnahmen . Wenn durch die Erbringung solcher Dienstleistungen keine Erträge erzielt werden, sollte es keine Pflicht zur Entrichtung einer Digitalsteuer geben. Sonstige Erträge des Rechtsträgers, die nicht unmittelbar durch die Erbringung solcher Leistungen erzielt werden, sollten ebenfalls nicht der Steuer unterliegen.

Begründung

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Digitalsteuer lediglich auf die Verarbeitung von Benutzereinträgen ist rechtlich fragwürdig.

Änderung 3

Artikel 3 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Steuerbare Erträge

Steuerbare Erträge

1.   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die aus der Erbringung jeder der folgenden Dienstleistungen durch einen Rechtsträger erwirtschafteten Erträge als „steuerbare Erträge“:

1.   Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die aus der Erbringung jeder der folgenden Dienstleistungen durch einen Rechtsträger erwirtschafteten Erträge als „steuerbare Erträge“:

a)

die Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle, die sich an die Nutzer dieser Schnittstelle richtet;

a)

die Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle, die sich an die Nutzer dieser Schnittstelle richtet;

b)

die Bereitstellung einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle für Nutzer, die es diesen ermöglicht, andere Nutzer zu finden und mit ihnen zu interagieren, und die darüber hinaus die Lieferung zugrunde liegender Gegenstände oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern ermöglichen kann;

b)

die Bereitstellung einer mehrseitigen digitalen Schnittstelle für Nutzer, die es diesen ermöglicht, andere Nutzer zu finden und mit ihnen zu interagieren, und die darüber hinaus die Lieferung zugrunde liegender Gegenstände oder Dienstleistungen unmittelbar zwischen Nutzern ermöglichen kann;

c)

die Übermittlung gesammelter Nutzerdaten, die aus den Aktivitäten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen generiert werden.

c)

die Übermittlung gesammelter Nutzerdaten, die aus den Aktivitäten der Nutzer auf digitalen Schnittstellen generiert werden , zur Erwirtschaftung von Einnahmen .

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 4

Artikel 10 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 10

Artikel 10

Identifizierung

Identifizierung

(…)

(…)

2.   Die Mitteilung muss auf elektronischem Wege spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf des ersten Steuerzeitraums erfolgen, für den der Steuerpflichtige gemäß dieser Richtlinie der Digitalsteuer unterliegt (im Folgenden der „erste Veranlagungszeitraum“).

2.   Die Mitteilung muss auf elektronischem Wege vor Ende des ersten Monats nach Ablauf des ersten Steuerzeitraums erfolgen, für den der Steuerpflichtige gemäß dieser Richtlinie der Digitalsteuer unterliegt (im Folgenden der „erste Veranlagungszeitraum“).

Begründung

Die Frist von zehn Arbeitstagen ist zu kurz.

Änderung 5

Artikel 11 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 11

Artikel 11

Identifikationsnummer

Identifikationsnummer

1.   Der Mitgliedstaat der Identifizierung weist dem Steuerpflichtigen eine individuelle Identifikationsnummer für die Zwecke der Digitalsteuer zu und teilt dem Steuerpflichtigen diese Nummer innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß Artikel 10 eingegangen ist, auf elektronischem Wege mit.

1.   Der Mitgliedstaat der Identifizierung weist dem Steuerpflichtigen eine individuelle Identifikationsnummer für die Zwecke der Digitalsteuer zu und teilt dem Steuerpflichtigen diese Nummer innerhalb von 10 Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß Artikel 10 eingegangen ist, auf elektronischem Wege mit.

Begründung

Aufgrund der zwischen den Mitgliedstaaten und sogar den einzelnen Regionen herrschenden Unterschiede bei den Urlaubstagen ist es besser, nicht von (Arbeits-)Tagen, sondern von Kalendertagen zu sprechen. Das gilt auch für Art. 12 Abs. 2, Art. 14, Art. 16 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1.

Änderung 6

Artikel 12 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 12

Artikel 12

Streichung aus dem Identifikationsregister

Streichung aus dem Identifikationsregister

(…)

(…)

2.   Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Steuerpflichtigen am Ende eines Zeitraums von 60 Arbeitstagen nach Ablauf des Steuerzeitraums, in dem die Angaben gemäß Absatz 1 mitgeteilt wurden, aus dem Identifikationsregister.

2.   Der Mitgliedstaat der Identifizierung erklärt am Ende eines Zeitraums von 60 Kalendertagen nach Ablauf des Steuerzeitraums, in dem die Angaben gemäß Absatz 1 mitgeteilt wurden, die Registrierung des Steuerpflichtigen im Identifikationsregister für ungültig .

Begründung

Steuerkonten können aufgrund der geltenden Verjährungsfristen und der Notwendigkeit, Beweismaterial zu sichern, nicht nach 60 Arbeitstagen gelöscht werden. Zu den „Arbeitstagen“ siehe die Begründung zu Änderung 4.

Änderung 7

Neuer Artikel 26 Absatz 2a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Diese Richtlinie wird aufgehoben, sobald die Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz verabschiedet wurde und mit dem Datum ihrer Umsetzung in Kraft tritt.

Begründung

Die Besteuerung digitaler Dienstleistungen ist als Übergangsmaßnahme gedacht und darf nicht dauerhaft sein. Sollte die Richtlinie zur signifikanten digitalen Präsenz in Kraft treten, ohne dass die Besteuerung digitaler Dienstleistungen aufgehoben wird, entsteht für die Unternehmen die Gefahr der Doppelbesteuerung.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz

Änderung 8

Artikel 4 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 4

Artikel 4

Signifikante digitale Präsenz

Signifikante digitale Präsenz

(…)

(…)

3.   Von einer „signifikanten digitalen Präsenz“ in einem Mitgliedstaat in einem Steuerzeitraum wird ausgegangen, wenn die durch sie ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise aus der Bereitstellung digitaler Dienstleistungen über eine digitale Schnittstelle besteht und eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen im Hinblick auf die Bereitstellung dieser Dienstleistungen durch den Rechtsträger, der die Geschäftstätigkeit ausübt, erfüllt sind, wobei die Erbringung sämtlicher solcher Dienstleistungen über eine digitale Schnittstelle durch jedes mit diesem Rechtsträger verbundene Unternehmen berücksichtigt wird:

3.   Von einer „signifikanten digitalen Präsenz“ in einem Mitgliedstaat in einem Steuerzeitraum wird ausgegangen, wenn die durch sie ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise aus der Bereitstellung digitaler Dienstleistungen über eine digitale Schnittstelle besteht und mindestens zwei der nachstehenden Bedingungen im Hinblick auf die Bereitstellung dieser Dienstleistungen durch den Rechtsträger, der die Geschäftstätigkeit ausübt, erfüllt sind, wobei die Erbringung sämtlicher solcher Dienstleistungen über eine digitale Schnittstelle durch jedes mit diesem Rechtsträger verbundene Unternehmen berücksichtigt wird:

a)

der Anteil der Gesamterträge dieses Steuerzeitraums aus der Bereitstellung dieser digitalen Dienstleistungen an Nutzer in dem betreffenden Mitgliedstaat und Zeitraum übersteigt 7 000 000 EUR ;

a)

der Anteil der Gesamterträge dieses Steuerzeitraums aus der Bereitstellung dieser digitalen Dienstleistungen an Nutzer in dem betreffenden Mitgliedstaat und Zeitraum übersteigt 10 000 000 EUR ;

b)

die Zahl der Nutzer einer oder mehrerer dieser digitalen Dienstleistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat und Zeitraum übersteigt 100 000 ;

b)

die Zahl der Nutzer einer oder mehrerer dieser digitalen Dienstleistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat und Zeitraum übersteigt 100 000 ;

c)

die Zahl der Geschäftsverträge über die Bereitstellung solcher digitalen Dienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat und Zeitraum abgeschlossen wurden, übersteigt 3 000 .

c)

die Zahl der Geschäftsverträge über die Bereitstellung solcher digitalen Dienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat und Zeitraum abgeschlossen wurden, übersteigt 3 000 .

(…)

(…)

Begründung

Der Schwellenwert von 7 Mio. EUR für die Einrichtung einer Betriebsstätte, die für die Anwendung der neuen Regelung gelten würde, sollte erhöht werden, da ein solch niedriger Schwellenwert die Digitalisierung behindern könnte. Ferner besteht die Gefahr, dass der Schwellenwert von 3 000 Geschäftsverträgen in bestimmten Sektoren, wie z. B. bei Wartungsverträgen, schnell überschritten wird. Daher ist es angebracht, von einer signifikanten digitalen Präsenz zu sprechen, wenn mindestens zwei der erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.

Änderung 9

Artikel 5 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 5

Artikel 5

Gewinne, die einer signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnen sind oder im Zusammenhang mit ihr stehen

Gewinne, die einer signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnen sind oder im Zusammenhang mit ihr stehen

1.   Die Gewinne, die einer signifikanten digitalen Präsenz in einem Mitgliedstaat zuzuordnen sind oder im Zusammenhang mit ihr stehen, unterliegen nur in diesem Mitgliedstaat der Körperschaftsteuer.

1.   Die Gewinne, die einer signifikanten digitalen Präsenz in einem Mitgliedstaat zuzuordnen sind oder im Zusammenhang mit ihr stehen, unterliegen in diesem Mitgliedstaat der Körperschaftsteuer.

Begründung

Das Wort „nur“ sollte gestrichen werden, da es ansonsten die Nutzung eines Gutschriftverfahrens impliziert. Dann würden die Mitgliedstaaten, die über ein Anrechnungsverfahren für die Körperschaftsteuer verfügen, sich gezwungen sehen, ein Gutschriftverfahren einzuführen.

Änderung 10

ANHANG II

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Liste der Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f:

Liste der Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f:

a)

Webhosting (Websites und Webpages),

a)

Webhosting (Websites und Webpages),

b)

automatisierte Online-Fernwartung von Programmen,

b)

automatisierte Online-Fernwartung von Programmen,

c)

Fernverwaltung von Systemen,

c)

Fernverwaltung von Systemen,

d)

Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und -abruf auf elektronischem Wege),

d)

Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und -abruf auf elektronischem Wege),

e)

Online-Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf,

e)

Online-Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf,

f)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Software (z. B. Beschaffungs- oder Buchführungsprogramme, Software zur Virusbekämpfung) und Updates,

f)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Software (z. B. Beschaffungs- oder Buchführungsprogramme, Software zur Virusbekämpfung) und Updates,

g)

Bannerblocker (Software zur Unterdrückung der Anzeige von Werbebannern),

g)

Bannerblocker (Software zur Unterdrückung der Anzeige von Werbebannern),

h)

Herunterladen von Treibern (z. B. Software für Schnittstellen zwischen Computern und Peripheriegeräten wie z. B. Druckern),

h)

Herunterladen von Treibern (z. B. Software für Schnittstellen zwischen Computern und Peripheriegeräten wie z. B. Druckern),

i)

automatisierte Online-Installation von Filtern auf Websites,

i)

automatisierte Online-Installation von Filtern auf Websites,

j)

automatisierte Online-Installation von Firewalls,

j)

automatisierte Online-Installation von Firewalls,

k)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Desktop-Gestaltungen,

k)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Desktop-Gestaltungen,

l)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern,

l)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern,

m)

digitalisierter Inhalt von E-Books und anderen elektronischen Publikationen,

m)

Web-Protokolle und Website-Statistiken,

n)

Abonnement von Online-Zeitungen und -Zeitschriften,

n)

Online-Informationen, die automatisch mittels eines Programms anhand spezifischer, vom Dienstleistungsempfänger eingegebener Daten etwa aus dem Rechts- oder Finanzbereich generiert werden (z. B. Börsendaten in Echtzeit),

o)

Web-Protokolle und Website-Statistiken,

o)

Bereitstellung von Werbeplätzen (z. B. Bannerwerbung auf Websites und Webpages),

p)

Online-Nachrichten, -Verkehrsinformationen und -Wetterberichte,

p)

Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen,

q)

Online-Informationen, die automatisch mittels eines Programms anhand spezifischer, vom Dienstleistungsempfänger eingegebener Daten etwa aus dem Rechts- oder Finanzbereich generiert werden (z. B. Börsendaten in Echtzeit),

q)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Musik auf Computer und Mobiltelefone,

r)

Bereitstellung von Werbeplätzen (z. B. Bannerwerbung auf Websites und Webpages),

r)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen,

s)

Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen,

s)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Filmen,

t)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Musik auf Computer und Mobiltelefone,

t)

Herunterladen von Spielen auf Computer und Mobiltelefone,

u)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen,

u)

Gewährung des Zugangs zu automatisierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder ähnliche elektronische Netzwerke laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander getrennt sind,

v)

Gewährung des Zugangs zu oder Herunterladen von Filmen,

v)

automatisierter Fernunterricht, dessen Funktionieren auf das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netzwerk angewiesen ist und dessen Erbringung wenig oder gar keine menschliche Beteiligung erfordert, einschließlich sogenannter virtueller Klassenzimmer, es sei denn, das Internet oder das elektronische Netz dienen nur als Kommunikationsmittel zwischen Lehrer und Schüler,

w)

Herunterladen von Spielen auf Computer und Mobiltelefone,

w)

Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden.

x)

Gewährung des Zugangs zu automatisierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder ähnliche elektronische Netzwerke laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander getrennt sind,

 

y)

automatisierter Fernunterricht, dessen Funktionieren auf das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netzwerk angewiesen ist und dessen Erbringung wenig oder gar keine menschliche Beteiligung erfordert, einschließlich sogenannter virtueller Klassenzimmer, es sei denn, das Internet oder das elektronische Netz dienen nur als Kommunikationsmittel zwischen Lehrer und Schüler,

 

z)

Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden.

 

Begründung

Digitalisierte Inhalte von Büchern und andere elektronische Publikationen unterscheiden sich nicht grundlegend von der Bereitstellung von Inhalten auf Papier.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

betont, dass der digitale Binnenmarkt zur Ausschöpfung dieses Potenzials einen modernen, stabilen Steuerrahmen benötigt, der Innovationen anregt, Marktfragmentierung entgegenwirkt und es allen Marktteilnehmern ermöglicht, unter fairen und ausgewogenen Bedingungen ihren Platz in der neuen Marktdynamik zu finden;

2.

bedauert, dass bestimmte Unternehmen, insbesondere Unternehmen, die vor allem im Bereich der digitalen Wirtschaft tätig sind, letztendlich viel zu wenig Steuern bezahlen. Es ist wichtig, dass auf dem Gebiet der Unternehmensbesteuerung gleiche Ausgangsbedingungen herrschen und alle Akteure einen fairen und angemessenen Beitrag dazu leisten;

3.

unterstreicht die Tatsache, dass traditionelle Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, unter einem unlauteren Steuerwettbewerb leiden. Viele dieser Unternehmen haben aufgrund dieses schädlichen Steuerwettbewerbs die größten Schwierigkeiten, wirtschaftlich zu überleben;

4.

stellt fest, dass sich die bestehenden Steuersysteme für die moderne Wirtschaft, die durch Globalisierung, Mobilität, digitale Technologien, neue Geschäftsmodelle und komplexe Unternehmensstrukturen gekennzeichnet ist, nicht mehr eignen. Die alten Grundsätze, die für das 20. Jahrhundert ihre Gültigkeit hatten, reichen nicht mehr aus. Die Gesellschaft des 21. Jahrhunderts braucht neue Modelle. Den Status quo beizubehalten, ist keine Option;

5.

begrüßt, dass die Kommission auf dem Gebiet der Besteuerung digitaler Dienstleistungen mit Initiativen aufwartet und die internationale Debatte dadurch bereichert, dass sie klar darlegt, wie die heutigen Steuergrundsätze verändert werden könnten. Unterschiedliche Initiativen seitens der Mitgliedstaaten oder Regionen drohen auf dem Binnenmarkt ernsthafte Störungen zu verursachen;

6.

weist darauf hin, dass Steuern selten beliebt sind, erst recht nicht neue Steuern, aber für tragfähige öffentliche Finanzen sind sie von ausschlaggebender Bedeutung. Die Ausweitung der Steuerbemessungsgrundlage im Wege einer ordnungsgemäßen Besteuerung digitaler Dienste, die derzeit kaum oder gar nicht besteuert werden, ermöglicht es den zuständigen Behörden, angemessene nominale Steuersätze auf die Erwerbs- und Wirtschaftstätigkeit anzuwenden oder sogar Nachlässe auf die Steuerrechnung zu genehmigen, insbesondere für Start-ups und Kleinunternehmen;

7.

ist der Ansicht, dass letztendlich eine globale Lösung mit einer verantwortungsvollen globalen Governance und weltweit gültigen Regeln gefunden werden muss, um die Vorteile der Globalisierung besser nutzen zu können. Die enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der OECD im Hinblick auf eine internationale Lösung ist zu begrüßen;

8.

begrüßt die Arbeiten der OECD, an denen 110 Länder beteiligt waren und deren Ergebnisse in einen am 16. März 2018 erschienenen Zwischenbericht „Herausforderungen im Steuerbereich als Folge der Digitalisierung — Zwischenbericht 2018“ Eingang gefunden haben;

9.

ist der Ansicht, dass in Erwartung einer umfassenden Lösung seitens der OECD, die aller Wahrscheinlichkeit nach auf kurze Sicht leider nicht verabschiedet und umgesetzt werden kann, die Kommission in der Zwischenzeit eine Übergangslösung finden sollte. Die vorgeschlagenen Schwellenwerte sollten keine negativen Folgen für Kleinstunternehmen oder KMU haben;

10.

ist der Auffassung, dass die ordnungsgemäße Besteuerung jeder — digitalen oder herkömmlichen — Dienstleistung, die finanziell vergütet wird, nicht zur Debatte steht. Es ist wichtig, eine angemessene Einnahmenobergrenze festzulegen, ab der Steuern erhoben werden können, damit negative Folgen für Kleinstunternehmen und KMU verhindert werden. Ein weiterer wichtiger Faktor wird darin bestehen festzustellen, wo die Unternehmen, die in der digitalen Wirtschaft tätig sind, ihr Geld verdienen. Folgende Punkte gilt es dabei zu beachten: Wie können diese Einnahmen besteuert, Doppelbesteuerung aber vermieden werden? Wie kann Steuerumgehung verhindert werden, und wie können diese international erhobenen Steuergelder gerecht verteilt werden, damit alle Mitgliedstaaten davon profitieren?

Die Besteuerung digitaler Dienstleistungen

11.

fordert, den Anwendungsbereich einer Steuer auf digitale Dienstleistungen mit größter Sorgfalt zu definieren. Damit die Definitionen zielführend sind, dürfen sie keinen Raum für Interpretationen bieten. Einfache, transparente und unmissverständliche Steuersysteme sind am effizientesten;

12.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission eine Digitalsteuer vorschlägt, die nicht auf den Unternehmensgewinn, sondern auf den Umsatz erhoben wird, was dazu führen kann, dass auch nicht gewinnbringend wirtschaftende Unternehmen Steuern zahlen müssen. Der AdR weist darauf hin, dass dieser Ansatz vom weltweit üblichen Körperschaftssteuersystem abweicht, das auf der Besteuerung von Gewinnen beruht. Tatsache ist jedoch, dass zahlreiche Geschäftsmodelle digitaler Unternehmen auf einer Anlaufphase mit Verlusten beruhen;

13.

ist besorgt darüber, dass eine solche Verlagerung der Besteuerung für größere Länder mit vielen Verbrauchern, in denen die betroffenen Unternehmen ihre Verluste von der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abziehen können, von Vorteil sein, kleineren, exportorientierten Ländern jedoch zum Nachteil gereichen kann. Der AdR betont, dass jede Lösung für die Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle für alle Volkswirtschaften der EU faire und gleiche wirtschaftliche Ergebnisse zeitigen sollte;

14.

bedauert, dass keine Auslaufklausel und kein sonstiger Mechanismus vorgesehen sind, durch die bzw. den die vorläufige Besteuerungsmaßnahme endet, sobald eine längerfristige Lösung gefunden ist;

Signifikante digitale Präsenz

15.

weist darauf hin, dass das Land des Verkaufs nach den derzeit geltenden Vorschriften keine Körperschaftsteuer von digitalen Unternehmen erhält, die in diesem Land nicht physisch präsent sind. Daher ist es begrüßenswert, dass eine „signifikante digitale Präsenz“ als Ausgangspunkt für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage herangezogen wird;

16.

betont, dass die derzeitigen Körperschaftsteuersysteme der Welt auf der Bewertung der Unternehmensgewinne beruhen, die den einzelnen Hoheitsgebieten zugeordnet werden können. Steuern werden dort erhoben, wo die Wertschöpfung stattfindet. Da sich nur schwer sagen lässt, wo genau in der Wertschöpfungskette Gewinne erwirtschaftet werden, sind universelle Grundsätze zur Ermittlung des Ortes der Wertschöpfung erforderlich;

17.

betont, dass die sonstigen Entwicklungen im Bereich der Körperschaftsteuer mit den bisherigen Ergebnissen im Rahmen der BEPS-Initiative im Einklang stehen. Ein BEPS-Grundsatz besteht in der Zuweisung der Gewinne zu den Ländern nach dem Ort der Wertschöpfung;

18.

ist der Ansicht, dass der Schwellenwert von 7 Mio. EUR für die Einrichtung einer Betriebsstätte, die für die Anwendung der neuen Regelung gelten würde, erhöht werden sollte, da ein solch niedriger Schwellenwert die Digitalisierung behindern könnte;

Lokale und regionale Aspekte

19.

ist der Auffassung, dass die Einführung einer Steuer auf digitale Dienstleistungen oder eine Körperschaftsteuer auf eine signifikante digitale Präsenz Auswirkungen auf die Steuereinnahmen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften haben könnte, obgleich sie nicht unmittelbar auf kommunale und regionale Steuern abzielt. Je nach Mitgliedstaat werden nämlich die kommunalen und regionalen Steuern auf der nationalen Bemessungsgrundlage erhoben, und/oder die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften haben einen Anteil an den Einkünften aus der nationalen Körperschaftsteuer;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Verhältnis ihres Anteils an der Körperschaftsteuer des jeweiligen Landes an den Einkünften aus der Besteuerung digitaler Dienstleistungen zu beteiligen;

Auswirkungen einer Steuer auf digitale Dienstleistungen und anderer Maßnahmen der letzten Zeit

21.

bedauert, dass die aktuelle Folgenabschätzung nicht weit genug geht. So hat die Kommission nicht untersucht, welche Auswirkungen die vorläufige Maßnahme auf Investitionen, Start-up-Unternehmen, die Beschäftigung und das Wachstum haben wird. Außerdem geht aus der Folgenabschätzung nicht hervor, welche Auswirkungen die Vorschläge auf kleine und mittlere Unternehmen oder auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften — vor allem auf deren Haushalt — haben werden;

22.

fordert die Kommission daher auf, die Folgenabschätzung durch eine Analyse der möglichen Auswirkungen der vorläufigen Maßnahme zu ergänzen. Die Auswirkungen auf die Einnahmen kleinerer und größerer Mitgliedstaaten müssen ebenfalls untersucht werden, ebenso die Auswirkungen der Maßnahmen, die parallel zur Umsetzung des BEPS in verschiedenen Ländern ergriffen wurden und die sich aus der Steuerreform in den USA ergeben.

Brüssel, den 6. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/24


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“

(2019/C 86/04)

Berichterstatter:

Tilo GUNDLACK (DE/SPE), Mitglied des Landtags von Mecklenburg-Vorpommern

Referenzdokumente:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums

COM(2018) 97 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen

COM(2018) 353 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341

COM(2018) 354 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 in Bezug auf Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

COM(2018) 355 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen

(COM(2018) 353 final)

Änderung 1

Erwägungsgrund 13

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Eine Unionsklassifikation ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten dürfte der Entwicklung künftiger Maßnahmen der Union, etwa unionsweiter Standards für ökologisch nachhaltige Finanzprodukte, förderlich sein und schließlich die Einführung von Kennzeichnungen unterstützen, mit denen die Einhaltung dieser Standards in der gesamten Union förmlich anerkannt wird. Damit Investitionen als ökologisch nachhaltig erachtet werden, bedarf es einheitlicher rechtsverbindlicher Anforderungen, die auf einheitlichen Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten beruhen und auf die sich künftige Rechtsvorschriften der Union zur Förderung solcher Investitionen stützen können.

Eine Unionsklassifikation ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten dürfte der Entwicklung künftiger Maßnahmen der Union, etwa unionsweiter Standards für ökologisch nachhaltige Finanzprodukte, förderlich sein und schließlich die Einführung von Kennzeichnungen unterstützen, mit denen die Einhaltung dieser Standards in der gesamten Union förmlich anerkannt wird. Damit Investitionen als ökologisch nachhaltig erachtet werden, bedarf es einheitlicher rechtsverbindlicher Anforderungen, die auf einheitlichen Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten beruhen und auf die sich künftige Rechtsvorschriften der Union zur Förderung solcher Investitionen stützen können. Die einheitlichen rechtsverbindlichen Anforderungen sollen sich im Hinblick auf Sorgfaltspflichten für Investoren und Unternehmen zur Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien auch auf grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeiten und entlang ihrer Wertschöpfungsketten erstrecken, wobei angestrebt wird, sie in die existierenden OECD-Standards zu überführen (OECD-Leitsätze für transnationale Unternehmen).

Begründung

Die künftigen EU-weit geltenden Nachhaltigkeitsstandards könnten auf grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten ausgeweitet und zu OECD-Standards werden. So könnten Offshore-Geschäfte erfasst werden, die nicht explizit im Anwendungsbereich der EU-Regelungen liegen.

Änderung 2

Erwägungsgrund 35

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Anwendung dieser Verordnung sollte regelmäßig überprüft werden , damit beurteilt werden kann, inwieweit die Entwicklung der technischen Evaluierungskriterien für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten vorangeschritten ist, wie die Definition ökologisch nachhaltiger Investitionen verwendet wird und ob im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten ein Überprüfungsmechanismus eingerichtet werden muss. Bei der Überprüfung sollte auch bewertet werden, ob der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf soziale Nachhaltigkeitsziele ausgedehnt werden sollte .

Die Anwendung dieser Verordnung wird regelmäßig überprüft, damit beurteilt werden kann, inwieweit die Entwicklung der technischen Evaluierungskriterien für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten vorangeschritten ist, wie die Definition ökologisch nachhaltiger Investitionen verwendet wird und ob im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten ein Überprüfungsmechanismus eingerichtet werden muss. Bei der ersten Überprüfung bis zum 31. Dezember 2021 wird auch bewertet , inwiefern und wann der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Ziele im Zusammenhang mit den sozialen Aspekten der Nachhaltigkeitsziele , die die neue langfristige Entwicklungsstrategie der EU werden sollen, ausgedehnt werden könnte .

Begründung

Mit dieser Änderung soll für Kohärenz mit der Überprüfungsklausel in Artikel 17 des Kommissionsvorschlags gesorgt werden.

Änderung 3

Artikel 13

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bei dem in Artikel 3 Buchstabe c genannten Mindestschutz handelt es sich um Verfahren, die von dem eine Wirtschaftstätigkeit ausübenden Unternehmen durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, befolgt werden, und zwar das Recht, keiner Zwangsarbeit unterworfen zu werden, die Vereinigungsfreiheit, das Recht der Arbeitnehmer, sich zu organisieren, das Recht auf Tarifverhandlungen, gleiche Entlohnung für männliche und weibliche Arbeitnehmer für gleichwertige Arbeit, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie das Recht, keiner Kinderarbeit unterworfen zu werden.

Bei dem in Artikel 3 Buchstabe c genannten Mindestschutz handelt es sich um Verfahren, die von dem eine Wirtschaftstätigkeit ausübenden Unternehmen durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Grundprinzipien und Rechte aus der europäischen Säule sozialer Rechte sowie aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, befolgt werden, und zwar das Recht, keiner Zwangsarbeit unterworfen zu werden, die Vereinigungsfreiheit, das Recht der Arbeitnehmer, sich zu organisieren, das Recht auf Tarifverhandlungen, gleiche Entlohnung für männliche und weibliche Arbeitnehmer für gleichwertige Arbeit, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie das Recht, keiner Kinderarbeit unterworfen zu werden.

Begründung

Anpassung im Sinne von Erwägungsgrund 21 der Kommissionsvorlage.

Änderung 4

Artikel 14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Anforderungen an technische Evaluierungskriterien

Anforderungen an technische Evaluierungskriterien

1.   Die gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 festgelegten technischen Evaluierungskriterien müssen

1.   Die gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 festgelegten technischen Evaluierungskriterien müssen

a)

die wichtigsten potenziellen Beiträge zu den genannten Umweltzielen bestimmen und dabei nicht nur die kurzfristigen, sondern auch die längerfristigen Auswirkungen einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit berücksichtigen;

a)

die wichtigsten potenziellen Beiträge zu den genannten Umweltzielen bestimmen und dabei nicht nur die kurzfristigen, sondern auch die längerfristigen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit berücksichtigen;

b)

die Mindestanforderungen spezifizieren, die erfüllt sein müssen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der einschlägigen Umweltziele zu vermeiden;

b)

die Mindestanforderungen spezifizieren, die erfüllt sein müssen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der einschlägigen Umweltziele zu vermeiden;

c)

qualitativer und/oder quantitativer Art sein und Schwellenwerte enthalten, soweit dies möglich ist;

c)

qualitativer und/oder quantitativer Art sein und Schwellenwerte enthalten, soweit dies möglich ist;

d)

gegebenenfalls auf Kennzeichnungs- und Zertifizierungssystemen der Union, auf Unionsmethoden für die Bewertung des ökologischen Fußabdrucks und auf statistischen Klassifizierungssystemen der Union aufbauen und einschlägige bestehende Unionsvorschriften berücksichtigen;

d)

gegebenenfalls auf Kennzeichnungs- und Zertifizierungssystemen der Union, auf Unionsmethoden für die Bewertung des ökologischen Fußabdrucks und auf statistischen Klassifizierungssystemen der Union aufbauen und einschlägige bestehende Unionsvorschriften berücksichtigen;

e)

sich auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und gegebenenfalls dem in Artikel 191 AEUV verankerten Vorsorgeprinzip Rechnung tragen;

e)

sich auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und gegebenenfalls dem in Artikel 191 AEUV verankerten Vorsorgeprinzip Rechnung tragen;

f)

die Umweltauswirkungen der Wirtschaftstätigkeit selbst sowie der durch sie bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf ihre Herstellung, ihre Verwendung und das Ende ihrer Lebensdauer;

f)

die Umweltauswirkungen der Wirtschaftstätigkeit selbst sowie der durch sie bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf ihre Herstellung, ihre Verwendung und das Ende ihrer Lebensdauer;

g)

der Art und dem Umfang der Wirtschaftstätigkeit Rechnung tragen;

g)

der Art und dem Umfang der Wirtschaftstätigkeit Rechnung tragen;

h)

die potenziellen Auswirkungen auf die Marktliquidität, das Risiko, dass bestimmte Vermögenswerte infolge des Übergangs zu einer nachhaltigeren Wirtschaft an Wert verlieren und „stranden“, sowie das Risiko, inkonsistente Anreize zu schaffen, berücksichtigen;

h)

alle relevanten Wirtschaftstätigkeiten innerhalb eines bestimmten Sektors abdecken und sicherstellen, dass diese Tätigkeiten gleich behandelt werden, wenn sie in gleichem Maße zu einem oder mehreren Umweltzielen beitragen, um eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt zu vermeiden;

i)

alle relevanten Wirtschaftstätigkeiten innerhalb eines bestimmten Sektors abdecken und sicherstellen, dass diese Tätigkeiten gleich behandelt werden, wenn sie in gleichem Maße zu einem oder mehreren Umweltzielen beitragen, um eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt zu vermeiden;

i)

so festgelegt werden, dass die Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien, wann immer möglich, erleichtert wird.

j)

so festgelegt werden, dass die Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien, wann immer möglich, erleichtert wird.

 

Begründung

i)

Der Kommissionsvorschlag enthält keine Angaben über die Art der untersuchten Auswirkungen.

ii)

Der Buchstabe „h“ sollte gestrichen werden, da das Konzept der ökologischen Nachhaltigkeit sich nicht auf den Begriff der Marktliquidität bezieht.

Änderungsempfehlung 5

Artikel 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen

Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen

(1)   Die Kommission richtet eine Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen ein, die folgende Mitglieder umfasst:

(1)   Die Kommission richtet eine Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen ein, die folgende Mitglieder umfasst:

a)

Vertreter

a)

Vertreter

 

i)

der Europäischen Umweltagentur;

 

i)

der Europäischen Umweltagentur;

 

ii)

der Europäischen Aufsichtsbehörden;

 

ii)

der Europäischen Aufsichtsbehörden;

 

iii)

der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds;

 

iii)

der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds;

 

 

iv)

der „Multi-Stakeholder-Plattform zur Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsziele“;

b)

Sachverständige, die einschlägige private Interessenträger vertreten;

b)

Sachverständige, die einschlägige private Interessenträger vertreten;

c)

ad personam ernannte Sachverständige, die nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen verfügen.

c)

ad personam ernannte Sachverständige, die nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen verfügen.

Änderungsempfehlung 6

Artikel 17 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bis 31. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. In diesem Bericht wird Folgendes bewertet:

Bis 31. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. In diesem Bericht wird Folgendes bewertet:

a)

die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Entwicklung technischer Evaluierungskriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten;

a)

die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Entwicklung technischer Evaluierungskriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten;

b)

die gegebenenfalls notwendige Überarbeitung der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für die Einstufung einer Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig;

b)

die gegebenenfalls notwendige Überarbeitung der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für die Einstufung einer Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig;

c)

die Zweckmäßigkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere Nachhaltigkeitsziele, insbesondere auf soziale Ziele;

c)

die Verwendung der Begriffsbestimmung für ökologisch nachhaltige Investitionen im Unionsrecht und auf Ebene der Mitgliedstaaten, wobei auch bewertet wird, ob ein Mechanismus zur Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien eingeführt werden sollte;

d)

die Verwendung der Begriffsbestimmung für ökologisch nachhaltige Investitionen im Unionsrecht und auf Ebene der Mitgliedstaaten, wobei auch bewertet wird, ob ein Mechanismus zur Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien eingeführt werden sollte.

d)

Die Kommission legt bis 31. Dezember 2021 einen Vorschlag zur Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf soziale Aspekte der Nachhaltigkeitsziele vor .

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341

(COM(2018) 354 final)

Änderungsempfehlung 7

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 1:

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Aus der Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren bei der Anlageentscheidung können sich Vorteile ergeben, die über die Finanzmärkte hinausgehen. Daher ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Finanzmarktteilnehmer die für die Vergleichbarkeit von Investitionen und fundierte Investitionsentscheidungen erforderlichen Informationen vorlegen. Zudem benötigen Finanzmarktteilnehmer eine zuverlässige, vergleichbare und vereinheitlichte Offenlegung von Informationen seitens der Beteiligungsunternehmen, damit sie ihren Sorgfaltspflichten bezüglich der Nachhaltigkeitsfolgen und -risiken nachkommen können. Dies kann nur gelingen, wenn rechtlich vereinbarte Begriffsbestimmungen festgelegt werden.

Änderungsempfehlung 8

Erwägungsgrund 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Im Interesse einer kohärenten Anwendung dieser Verordnung und einer klaren und konsequenten Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Offenlegungspflichten seitens der Finanzmarktteilnehmer gilt es, eine harmonisierte Definition des Begriffs „nachhaltige Investitionen“ festzulegen.

Im Interesse einer kohärenten Anwendung dieser Verordnung und einer klaren und konsequenten Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Offenlegungspflichten seitens der Finanzmarktteilnehmer gilt es, eine klare und harmonisierte Definition der Begriffe „nachhaltige Investitionen“ und Nachhaltigkeitsrisiken festzulegen , um jede Überschneidung bei den Rechtsvorschriften vorzubeugen, die den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung und der Verhältnismäßigkeit widerspricht . Die Definition „nachhaltiger Investitionen“ gewährleistet ein Mindestmaß an Einheitlichkeit der Finanzprodukte und -dienstleistungen und stellt auch sicher, dass solche Anlagen eine positive Nettoauswirkung in puncto Nachhaltigkeit haben. Aufgrund des vielschichtigen Charakters der Nachhaltigkeit — im Sinne der Nachhaltigkeit in den drei Bereichen Umwelt, Soziales und Governance — kann es sein, dass positive Auswirkungen in einem Bereich nicht immer mit positiven Auswirkungen in anderen Bereichen einhergehen. Unter dem Strich muss die mit harmonisierten Nachhaltigkeitsindikatoren gemessene Nachhaltigkeitsleistung jedoch stets deutlich positiv sein. Die Definition von Nachhaltigkeitsrisiken ist erforderlich, um kohärente Regulierungsergebnisse sicherzustellen, aber sie ist auch ein entwicklungsfähiges und dynamisches Instrument zur Berücksichtigung neu auftretender Risiken. Die Definition umfasst die finanziellen und anderweitigen Auswirkungen der Nichtberücksichtigung von Risiken für Umwelt, Soziales und Governance. Nachhaltigkeitsleistung muss auf der Grundlage harmonisierter Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen werden, die von der Europäischen Kommission unter Berücksichtigung der europäischen und internationalen Verpflichtungen so schnell wie möglich festgelegt werden.

Änderungsempfehlung 9

Artikel 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(…)

(…)

s)

„Versicherungsberatung“ eine Beratung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/97.

s)

„Versicherungsberatung“ eine Beratung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/97;

 

t)

„Nachhaltigkeitsrisiken“ die wesentlichen oder wahrscheinlich wesentlichen finanziellen oder nichtfinanziellen Risiken im Zusammenhang mit den Faktoren Umwelt, Soziales oder Governance, sofern für ein bestimmtes Investitionskonzept relevant. „Nachhaltigkeitsrisiken“ umfassen:

i)

kurz- und/oder langfristige Risiken in Bezug auf die Rendite eines Finanz- oder Altersvorsorgeprodukts, die sich aus seiner Exposition gegenüber wirtschaftlichen Tätigkeiten, die nachteilige umweltbezogene oder soziale Auswirkungen haben können, oder aus der Exposition des Produkts gegenüber Beteiligungsunternehmen, die schlechte Governance-Praktiken anwenden, ergeben;

ii)

das kurz- und/oder langfristige Risiko, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten, denen ein Finanz- oder Altersvorsorgeprodukt ausgesetzt ist, negative Auswirkungen auf die natürliche Umwelt, auf Arbeitskräfte und Gemeinschaften oder auf die Governance von Beteiligungsunternehmen haben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das finanzielle Risiko gemäß Ziffer i);

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

ist der Auffassung, dass ein nachhaltiges (1) Finanzwesen dazu beiträgt, dass bei Investitionsentscheidungen Umwelterwägungen (Klimawandel, Umweltzerstörung, Verlust biologischer Vielfalt und Ressourcenverknappung) berücksichtigt werden neben sozialen Erwägungen (z. B. schlechte Arbeitsbedingungen) und Aspekten der Unternehmensführung (sog. Governance-Faktoren);

2.

bekräftigt sein Engagement für die Bewältigung des Klimawandels und die Förderung nachhaltiger Entwicklung im Sinne der im Jahr 2015 angenommenen UN-Agenda 2030 mit ihren 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs);

3.

ist der Auffassung, dass es positiv wäre, synthetische Indikatoren für die Entwicklung in Europa in Erwägung zu ziehen, die die verschiedenen Aspekte dieser Entwicklung, wie etwa die Nachhaltigkeit, ausreichend berücksichtigen. Als Grundlage könnte in dieser Hinsicht der Index für sozialen Fortschritt in den Regionen dienen, den die Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung der Europäischen Kommission bereits für sämtliche europäische Regionen verwendet;

4.

bekräftigt seine Ansicht, dass erhebliche Investitionen erforderlich sind, um die Herausforderungen von Klimawandel und nachhaltiger Entwicklung zu bewältigen, und dass diese nicht allein mit öffentlichen Mitteln zu decken sind (2);

5.

ist sich der Tatsache bewusst, dass der Klimawandel dem Thema unzureichender Bankenkapitalisierung und Finanzmarktstabilität erschwerend hinzufügt, dass er neue, zusätzliche physische und transitorische Risiken für den Finanzsektor verursacht;

6.

begrüßt daher nachdrücklich den „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ der Kommission vom 8. März 2018 und teilt die darin enthaltenen Ziele und die Bereitschaft, den Finanzsektor und private Investoren zu befähigen, ihren Beitrag zur Erreichung der ehrgeizigen und gemeinsamen Klima- und Nachhaltigkeitsziele zu leisten;

7.

bittet die EU-Kommission, bei der Prüfung, ob mit Klima- und anderen Umweltfaktoren verbundene Risiken in die Risikomanagementstrategien der Institute und die potenzielle Feinabstimmung der Kapitalanforderungen von Banken als Teil der Eigenkapitalverordnung und der Eigenkapitalrichtlinie mit einbezogen werden können, zu beachten, dass unter Berücksichtigung objektiv zu prüfender Kriterien keine niedrigeren Anforderungen an das Eigenkapital gestellt werden sollten, wenn zwar das ökologische oder auf soziale Verantwortung bezogene Nachhaltigkeitsrisiko gering, aber das ökonomische Risiko hoch ist;

8.

fordert die EU-Kommission auf, klarzustellen, wie die teilweise gegensätzlichen Ziele des Aktionsplans bei gleichzeitiger Wahrung der Finanzstabilität miteinander in Einklang gebracht werden können; weist darauf hin, dass die Förderung eines nachhaltigen Finanzwesens nicht zulasten der Stabilität des Finanzmarktes erfolgen darf;

9.

vertritt die Auffassung, dass dieser Aktionsplan bzw. seine Umsetzung im Zusammenhang mit den UN-Nachhaltigkeitszielen (SDGs), welche die Vereinten Nationen 2015 mit Blick auf 2030 festgelegt haben, und der erklärten Bereitschaft der EU zu betrachten ist, diese Ziele zu verfolgen;

10.

weist darauf hin, dass der AdR sich in diesem Zusammenhang aktiv an der hochrangigen Multi-Stakeholder-Plattform beteiligt, welche die Kommission in der Frage nach der bestmöglichen Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele in der EU berät und unterstützt; weist auch darauf hin, dass durch die Empfehlungen der Plattform deutlich wird, wie wichtig die Mobilisierung geeigneter Mittel für das Erreichen der Nachhaltigkeitsziele ist, und dass sie diesbezüglich konkrete Vorschläge enthalten;

11.

ist besorgt über die Auswirkungen des Klimawandels innerhalb der EU und weltweit, und erinnert daran, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRGs) oftmals zuvörderst in der Verantwortung stehen, wenn es darum geht, die von immer extremeren Naturereignissen verursachten Schäden einzudämmen und in Anpassungsmaßnahmen zu investieren (3);

12.

betont, dass die Folgen (4) klimabedingter Naturkatastrophen in den LRGs unmittelbar spürbar sind und dass die LRGs zudem von der langfristigen Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft und von neuen, nachhaltigeren Investitions- und Beschäftigungsmöglichkeiten profitieren;

13.

unterstreicht, dass LRGs für einen Großteil der Investitionen in die Infrastruktur für Verkehrs, Telekommunikation, Energie, Wasser und Abfallbewirtschaftung verantwortlich sind, die im weiteren Sinn wichtige Wegbereiter für eine nachhaltige Entwicklung sind; betont vor diesem Hintergrund, dass die LRGs bei der Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber widrigen klimabedingten Naturereignissen, die immer häufiger auftreten, eine Schlüsselrolle spielen;

14.

unterstützt das Vorgehen der Kommission, als Teil der Investitionsoffensive für Europa die technische und finanzielle Unterstützung für nachhaltige Projekte durch den Europäischen Fonds für Strategische Investitionen (EFSI) und die Europäische Plattform für Investitionsberatung, dem EU-Portal für Investitionsberatung, von dessen gestärkten Beratungskapazitäten in den Bereichen Umwelt und Soziales die regionale und lokale Ebene profitieren wird, auszubauen; begrüßt auch die parallele Förderung nachhaltiger Investitionen in Partnerländern durch den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), beginnend mit Afrika und den EU-Nachbarländern, im Rahmen der Umsetzung der EU-Investitionsoffensive für Drittländer (EIP), wodurch beispielsweise nachhaltige Landwirtschaft, Konnektivität und die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze unterstützt werden;

15.

gibt zu bedenken, dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem Lebens- und Bildungsstandard der EU-Bürger und ihrem Bewusstsein über die Notwendigkeit eines nachhaltigen Finanzsystems und dessen Chancen, bzw. ihren Möglichkeiten, durch eigene Investitionen in nachhaltige Finanzprodukte daran zu partizipieren. Um die EU-Bürger stärker für die unterschiedlichen Aspekte der nachhaltigen Entwicklung zu sensibilisieren, ist es in jedem Falle notwendig, die diesbezüglich verfügbaren Informationen zu verbessern;

16.

ist der Ansicht, dass die Umsetzung des Aktionsplans eine stärkere Orientierung der Wirtschaftstätigkeiten an langfristigen Zielen unter Berücksichtigung der möglichen gesellschaftlichen Folgen des wirtschaftlichen Handelns, innerhalb Europas und weltweit, befördern sollte;

17.

fordert die Kommission somit auf, weiter nach einer Einschränkung des für die Finanzmärkte typischen kurzfristigen Denkens zu streben und weist darauf hin, dass dieses sich offensichtlich und weitgehend negativ auf Führung und Strategie sowohl von großen börsennotierten als auch kleineren Unternehmen auswirkt;

18.

ist darüber erfreut, dass dieser Aktionsplan mit den ersten drei Legislativvorschlägen, die am 24. Mai 2018 veröffentlicht wurden — dem Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen, dem Vorschlag für eine Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken, dem Vorschlag für eine Verordnung in Bezug auf Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz — sowie mit der Einleitung einer öffentlichen Konsultation zur Integration von Nachhaltigkeit in Eignungsprüfungsverfahren schnell in Gang gesetzt wurde;

19.

weist darauf hin, dass KMU und Familienunternehmen einen direkteren Bezug zu den ökologischen und sozialen Auswirkungen ihres Unternehmens und folglich eine andere Einstellung zu seiner Nachhaltigkeit und Governance-Aspekten haben; stellt jedoch fest, dass sie oft mit höheren Kapitalkosten und größeren Schwierigkeiten beim Zugang zu den Finanzmärkten konfrontiert sind;

20.

fordert die Kommission auf, so schnell wie möglich Vorschläge zur Umsetzung der übrigen Ziele des Aktionsplans vorzustellen;

21.

bedauert, dass die Kommission in ihrem Aktionsplan, demzufolge der im neuen mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehene einzige Investitionsfonds eine solche Förderung bieten könnte, nicht der Empfehlung der Hochrangigen Expertengruppe zur Einrichtung einer „Nachhaltigen Infrastruktur Europa“ gefolgt ist, einer Fazilität, die der Förderung nachhaltiger Infrastrukturprojekte in der Gesamtheit der Mitgliedstaaten dienen würde und die insbesondere für LRGs wertvoll wäre;

22.

betont, dass einige LRGs selbst nachhaltige Finanzprodukte wie kommunale oder regionale grüne Anleihen sowie Sozial- oder Nachhaltigkeitsanleihen ausgeben; betont ferner, wie wichtig es ist, solche Initiativen zu unterstützen, indem gemeinsame Verfahren für Anleihen aufgestellt werden und die finanzielle Stabilität der Emittenten durch Zusammenarbeit verbessert wird, z. B. durch gemeinsame Bürgschaftsverträge o. Ä.;

23.

weist auf das Beispiel des Baskenlandes hin, das kürzlich einen „Rahmen für Nachhaltigkeitsanleihen“ (5) eingeführt hat, demzufolge die Erlöse aus Anleiheverkäufen genutzt werden können, um erschwinglichen Wohnraum, den Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung, Projekte zur Förderung erneuerbarer Energien, die Verhütung von Umweltverschmutzung und viele weitere nachhaltige Investitionen in verschiedenen, durch den Rahmen festgelegten Bereichen finanziert werden können; Ein weiteres gutes Beispiel ist die 2017 erfolgte Veröffentlichung eines gemeinsamen Rahmens für die Berichterstattung durch die nordischen staatlichen Emittenten grüner Anleihen, der vom Markt positiv aufgenommen wurde (6);

24.

bekräftigt seine Unterstützung für die Einführung einer breit angelegten Finanztransaktionssteuer (FTS) (7) in der EU; betont, dass diese Steuer bei sachgemäßer Ausgestaltung zur Förderung einer Kultur der Langfristigkeit auf den Finanzmärkten beitragen könnte;

25.

unterstreicht, dass eine FTS neben anderen Vorteilen auch die Möglichkeit bieten würde, Kapitalströme in nachhaltige Investitionen zu lenken; dies würde dadurch erreicht, dass Transaktionen zugunsten der nachhaltigsten Geldanlagen gemäß dem EU-Rahmen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen von der Transaktionssteuer ausgenommen oder niedriger besteuert würden;

26.

begrüßt, dass im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) der Vorschlag zum InvestEU-Programm der Kommission vom 6. Juni 2018 auch zum Ziel hat, zum Aufbau eines nachhaltigen Finanzsystems in der EU beizutragen und die Neuorientierung privaten Kapitals hin zu nachhaltigen Geldanlagen zu fördern, indem rund 30 % der vorgeschlagenen InvestEU-Haushaltsgarantie in Höhe von 38 Mrd. EUR für nachhaltige Infrastruktur aufgewendet werden;

27.

begrüßt ebenfalls, dass im Kommissionsvorschlag vorgesehen ist, den Beitrag von InvestEU zur Erreichung der EU-Klimaziele einer Nachhaltigkeitsprüfung zu unterziehen im Einklang mit den Anlageleitlinien, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Durchführungspartnern im Rahmen des InvestEU-Programms konzipiert werden, wobei die Kriterien Anwendung finden, die im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen festzulegen sind;

28.

da die KMU die Akteure sind, die die größten Schwierigkeiten überwinden müssen, um ihre Wirtschaftstätigkeit umzugestalten und nachhaltiger zu machen, sollte nach Auffassung des Ausschusses der Politikbereich KMU des InvestEU-Programms starke Anreize zur Unterstützung dieses Transformationsprozesses vorsehen;

29.

betont, dass nachhaltige Entwicklung über die Finanzmärkte hinaus erfordert, dass im gesamten Spektrum wirtschaftlichen Handelns die richtigen Anreize vorhanden sind; bekräftigt, dass ein effizienter, im Rahmen des europäischen Emissionshandelssystems (EHS) regulierter Markt für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten eine entscheidende Rolle bei der Schaffung der richtigen Anreize zur Bekämpfung des Klimawandels spielen könnte, sofern diese zusammen mit einer ambitionierten Politik in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien umgesetzt werden; bedauert daher die enttäuschenden Ergebnisse des EHS in seiner derzeitigen Form mit weiterhin zu niedrigen Preisen für Emissionszertifikate; verweist auf seine Forderung, dass ein Mindestanteil der EHS-Versteigerungserlöse direkt von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwaltet und für Investitionen in eine Steigerung der lokalen Widerstandsfähigkeit genutzt werden sollte (8);

30.

hält darüber hinaus die EU-Institutionen, Mitgliedstaaten und LRGs dazu an, die nachhaltige Entwicklung rückhaltlos aufzugreifen und dafür zu sorgen, dass die EU zum international führenden Akteur in diesem Bereich wird, der die aus einem schrittweisen Wandel hin zu einem neuen Wirtschafts- und Finanzmodell hervorgehenden Innovations- und Entwicklungschancen voll ausschöpft;

Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen

31.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen, welcher die Entwicklung eines auf EU-Ebene abgestimmten Rahmens zur Bewertung von Nachhaltigkeit ermöglichen würde und der eine Voraussetzung für die Erreichung mehrerer konkreter Ziele der Kommission gemäß ihrem Aktionsplan ist; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der vorgeschlagenen Verordnung ein EU „Umweltzeichen“ für nachhaltige Finanzprodukte zu erarbeiten;

32.

begrüßt die im Aktionsplan geäußerte Absicht der Kommission, 2019 Vorschläge für eine „grüne EU-Anleihe“ auf Grundlage der in der „Rahmenverordnung“ festgelegten Kriterien vorzustellen, da ein solcher Standard sensibilisieren und das Vertrauen der Investoren stärken und dadurch zur Schaffung eines tiefen und liquiden Marktes für nachhaltige Finanzanlagen beitragen würde;

33.

bedauert jedoch den einseitigen Fokus auf ökologische Aspekte der Nachhaltigkeit im Aktionsplan der Kommission, insbesondere im „Rahmenvorschlag“; besteht darauf, dass soziale Fragen ebenso Bestandteil der Nachhaltigkeit sind wie ökologische Aspekte und dass Governance-Fragen ebenfalls in hohem Maße relevant sind, insbesondere im Zusammenhang mit Investitionen;

34.

würde eine zeitlich komprimierte zeitliche Umsetzung befürworten und fordert daher die Kommission auf, sobald wie möglich und spätestens im ersten Bericht über die Anwendung der Verordnung über einen Rahmen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen darzulegen, wann und wie sie die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf Definitionen und Kriterien vorschlagen wird, anhand derer Investoren bewerten können, ob eine wirtschaftliche Aktivität im Einklang mit der Gesamtheit der Nachhaltigkeitsziele nachhaltig ist;

35.

fordert die EU-Kommission auf, auch darüber zu berichten, was sie unternommen hat, um die Ansätze zur nachhaltigkeitsorientierten Steuerung des Finanzsystems zu OECD-Standards zu machen;

36.

fordert die Einführung rechtlich verbindlicher Sorgfaltspflichten für Investoren und Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechten, die auch für ausländische Konzernaktivitäten und entlang ihrer Wertschöpfungsketten gelten;

37.

teilt die (in Erwägungsgrund 36 dargelegte) Auffassung der Kommission, dass ein europäischer Mehrwert darin besteht, ein einheitliches EU-Klassifizierungssystem zu den Kriterien für die Bestimmung, was für Investitionszwecke eine nachhaltige Tätigkeit darstellt, auf EU-Ebene einzuführen und somit den umwelt- und klimapolitischen Verpflichtungen und Zielen der EU zu entsprechen und eine kostspielige Marktfragmentierung zu vermeiden. Der Verordnungsvorschlag entspricht somit den Ansprüchen des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 5 EUV;

38.

stellt fest, dass der Verordnungsvorschlag mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist;

Vorschlag über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken

39.

hält die Beachtung der Verhältnismäßigkeits- und Proportionalitätsgrundsätze bei der Festlegung eines an Nachhaltigkeitszielen ausgerichteten Regulierungsrahmens für Transparenz- und Offenlegungsbestimmungen im Kontext der Berücksichtigung der Belange von Kreditinstituten, die besondere Bedeutung für örtliche Unternehmen und LRGs haben, für kleine und mittlere Institute wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken für sehr wichtig und betont, dass diese Berücksichtigung finden müssen;

40.

sieht in dem Vorschlag das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt;

Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

41.

ist der Auffassung, dass der Vorschlag dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Brüssel, den 5. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Der Begriff Nachhaltigkeit kann laut Brundtland-Kommission definiert werden als eine Entwicklung, „die den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden.“ Nachhaltigkeit in Bezug auf das Wachstum in der Europäischen Union ist das übergeordnete Leitprinzip, das Ökologie, Ökonomie und soziale Verantwortung verknüpft.

(2)  AdR-Stellungnahme, Finanzierung des Klimaschutzes als wirksames Mittel zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris, COR-2017-02108.

(3)  AdR-Stellungnahme, Finanzierung des Klimaschutzes als wirksames Mittel zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris, COR-2017-02108.

(4)  Laut dem Aktionsplan nahmen wetterbedingte Naturkatastrophen pro Jahr zwischen 2007 und 2016 um 46 % zu; die wirtschaftlichen Schäden stiegen dabei um 86 % (auf 117 Mrd. EUR im Jahr 2016).

(5)  http://www.euskadi.eus/contenidos/informacion/7071/es_2333/Basque%20Government%20Sustainability%20Bond%20Framework_2018.pdf.

(6)  Nordic Public Sector Issuers: Position Paper on Green Bonds Impact Reporting;

https://www.munifin.fi/recents/news/2017/10/24/nordic-issuers-release-guide-on-green-bonds-impact-reporting.

(7)  Siehe AdR-Stellungnahme vom Februar 2012 „Ein gemeinsames Finanztransaktionssteuersystem“. CdR 332/2011 fin, (ABl. C 113 vom 18.4.2012, S. 7).

(8)  AdR-Stellungnahme, Finanzierung des Klimaschutzes als wirksames Mittel zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris, COR-2017-02108.


7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/36


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Modelle lokaler Energie-Ownership und die Rolle lokaler Energiekommunen im Rahmen der Energiewende in Europa“

(2019/C 86/05)

Berichterstatterin:

Mariana GÂJU (RO/SPE), Bürgermeisterin der Gemeinde Cumpăna, Kreis Constanța

Referenzdokument:

Befassungsschreiben des österreichischen Ratsvorsitzes

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Wichtigste Feststellungen

1.

ist sich im Klaren darüber, dass dem Energiesektor eine maßgebende Rolle für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung zukommt und dass die Lebensqualität der Bürger sowie das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft eines Landes von der Verfügbarkeit erschwinglicher, die Umwelt möglichst wenig belastender Energie abhängen;

2.

bekräftigt, dass Energie ein wichtiger kommunaler Wirtschaftsfaktor ist. Sie macht einen Teil der Betriebskosten der Unternehmen und Dienste vor Ort aus und wirkt sich auf die Kaufkraft der Privathaushalte aus, denn die Belieferung mit Energie beinhaltet die Deckung des Grundbedarfs an Heizung, Warmwasser, Klimatisierung, Lebensmittelzubereitung und -aufbewahrung, Zugang zu Informationen usw.;

3.

betont, dass Gemeinschaftsinitiativen, denen kollaborative Ansätze vor Ort zugrunde liegen, von natürlichen Personen oder Gruppen natürlicher Personen, kleinen Unternehmen, Kommunen oder auch Privathaushalten, die unabhängig oder im Rahmen einer Organisation handeln, gegründet werden können; lokale Energiekommunen können eine wichtige Rolle bei der Energiewende übernehmen und die Entwicklung nachhaltiger Energietechnologien zum Vorteil der Bürger vor Ort und der gesamten Union anregen;

4.

gibt zu bedenken, dass eine Rekommunalisierung, eine Dezentralisierung der Dienste und eine partizipative Governance in Form von Energiepartnerschaften oder -genossenschaften, die nachweislich Bürgerenergieinitiativen stärken, Voraussetzung dafür sind, dass lokale oder regionale Gebietskörperschaften die (ggf. teilweise) Zuständigkeit für die Energiesysteme übernehmen;

5.

stellt fest, dass der organisatorischen Struktur der Bürgerenergiegemeinschaften verschiedene Rechtsformen zugrunde liegen können, u. a. Partnerschaften mit den lokalen Gebietskörperschaften (einschl. öffentlich-private Partnerschaften, ÖPP), Genossenschaften, Gemeinschaftsstiftungen, GmbHs, gemeinnützige Unternehmen im Besitz ihrer Kunden, kommunale Mieter- oder Hauseigentümervereinigungen;

6.

ist der Auffassung, dass eine lokale Energiekommune durch die Erzeugung, die Verteilung und den Verbrauch elektrischer Energie oder durch die Bereitstellung von Fernwärme und Fernkälte, mit oder ohne Anschluss an lokale Verteilernetze, eine effiziente Energiewirtschaft auf kommunaler Ebene sicherstellen kann;

7.

erachtet Energiekommunen als Impulsgeber für die Einbindung der Bürger in die Energiewende und damit in eine nachhaltige Wirtschaftsweise bzw. für die Förderung der Einführung nachhaltiger Energietechnologien zum Vorteil der Bürger, die Verantwortung für ihren ökologischen Fußabdruck übernehmen;

8.

weist darauf hin, dass die Rekommunalisierung der Energieversorgung im Einklang mit der politischen Förderung der Energiewende über spezifische Maßnahmen für den Ausbau der erneuerbaren Energieträger auf allen Governance-Ebenen steht;

9.

begrüßt, dass ein Rechts- und Regelungsrahmen für Einrichtung, Betrieb und Energiemarktzugang der lokalen Energiekommunen auf EU-Ebene festgelegt wird; erinnert daran, dass dafür gesorgt werden muss, dass klare Begriffsbestimmungen und Vorschriften Rechtssicherheit gewährleisten, damit lokale Energiekommunen eine positive Rolle in einer gerechten Energiewende übernehmen können, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr Potenzial voll auszuschöpfen. Dies bedeutet auch, dass sie Zugang zu Finanzierungsinstrumenten und/oder Partnerschaften haben müssen, um das Investitionsrisiko in Energiekommunen zu verringern und jedwede negativen Vorurteile gegen sie auszuräumen;

10.

macht darauf aufmerksam, dass Energiegenossenschaften (rechtliche Organisationsstruktur einer Gemeinschaftsinitiative) in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht ein einzigartiges Eigentümermodell darstellen und auf die Erwirtschaftung von Vorteilen vor Ort ausgerichtet sind. Sie stellen Energiedienste bereit, wie den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien oder die Beteiligung an solchen Anlagen zum Eigenverbrauch und zum Verkauf, den Betrieb und die Bewirtschaftung von Energiespeichern, Mikronetzen und Verteilerinfrastruktur sowie die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen;

11.

vertritt die Auffassung, dass Energiegenossenschaften zur Dezentralisierung, Öffnung und Demokratisierung der Energiesysteme beitragen, dadurch eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung auf lokaler Ebene begünstigen und somit einen Beitrag zur Lösung des Problems der Energiearmut leisten und die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort fördern können;

12.

gibt zu bedenken, dass die Nutzung der erneuerbaren Energien in den meisten Mitgliedstaaten durch Förderregelungen unterstützt wird, die an die lokalen und regionalen Gegebenheiten angepasst sind. Einige Mitgliedstaaten haben erneuerbarer Energie Einspeisevorrang zugebilligt, während andere den Zugang zu angemessenen Bedingungen gewährleisten. Außerdem gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Unterstützung und Vereinfachung des behördlichen Genehmigungsverfahrens für Kleinanlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie im Rahmen der regionalen und nationalen Planung;

13.

empfiehlt soweit nötig eine Verschlankung der verschiedenen nationalen Förderregelungen auf europäischer Ebene, um sicherzustellen, dass sie zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDG), des Übereinkommens von Paris und der Ziele der europäischen Energieunion beitragen können;

14.

räumt ein, dass eine zielorientierte Strategie benötigt wird, um eine möglichst umfängliche und effiziente Nutzung von Biomasse zu fördern, die zur Verringerung des Klimagasausstoßes beiträgt. Er empfiehlt die Förderung einer optimalen Nutzung von Biomasse-Restströmen aus sämtlichen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen für die mittel- und langfristige Energieerzeugung;

15.

empfiehlt, den politischen und den rechtlichen Rahmen für den Umbau der Energieinfrastruktur weiterzuentwickeln und miteinander zu verknüpfen, um den lokalen, regionalen und grenzübergreifenden Verbund auszubauen, mehr Energiespeichermöglichkeiten und intelligente Netze für die Nachfragesteuerung im Rahmen eines Energiesystems mit einem großen Anteil erneuerbarer Energie zu gewährleisten;

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

16.

spricht sich dafür aus, lokale Energie-Ownership durch Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energieträger und der Energiewende sowie durch Gewährleistung finanzieller Unterstützung für erneuerbare Energieträger zu einer Selbstverständlichkeit zu machen;

17.

plädiert für eine engere Koordinierung der Regional- und Energiepolitik der EU und der Mitgliedstaaten, um die umfangreichen Vorteile der Energiewende einschl. der Dezentralisierung der Energiesysteme sowie der Verringerung der Abhängigkeit von (überwiegend importierten) fossilen Brennstoffen für eine nachhaltige regionale Entwicklung zum Tragen zu bringen;

18.

plädiert für die Einführung von Vorschriften, die den lokalen Energiekommunen einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Märkten gewähren, um sie auf diese Weise durch politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften zu fördern, die ihrer Rolle und ihren spezifischen Bedürfnissen gerecht werden, um die lokale/regionale Zusammenarbeit durch geeignete Maßnahmen bzw. Regeln zu fördern, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu vereinfachen und ihre Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, und um den Zugang zu technischen und wirtschaftlichen Informationen, zu den Leitlinien und zur Finanzierung zu erleichtern;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, verschiedene gemeinsame Formen lokaler Energie-Ownership vorzuschlagen und umzusetzen, denn die lokalen Energiekommunen müssen in verschiedenen Mitgliedstaaten diverse Herausforderungen bewältigen, um funktionieren zu können und auf lokaler Ebene Nutzen zu bringen, bspw. inkohärente, nicht auf den Markt abgestimmte Regelungen, nationale Strategien und Programme, die der Förderung lokaler Energiekommunen und regionaler Energiegemeinschaften keine Rechnung tragen, und die unübersichtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für neue Energiemarktteilnehmer;

A.    Empfehlungen für die Entscheidungsträger auf EU-Ebene

20.

ist sich darüber im Klaren, dass im Wege von EU-Rechtsvorschriften gleiche Ausgangsbedingungen und Mindestanforderungen zur Förderung lokaler Energiekommunen festgelegt werden müssen, sodass die EU in diesem Bereich eine Vorbildfunktion übernehmen kann;

21.

empfiehlt, die politischen Instrumente auf EU-Ebene und die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Ergänzung der EU-Rechtsvorschriften auf die Förderung der Entwicklung der lokalen Energiekommunen und auch der Energiegenossenschaften auszurichten;

22.

regt an, auf Ebene der Mitgliedstaaten eine zweckmäßige und funktionale Auslegung der Definitionen von „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ und „lokale Energiekommune“ bzw. anderer funktionaler Bezeichnungen wie kommunales Energieunternehmen, Genossenschaft, Verbund usw. sicherzustellen, um den Zugang dieser Organisationen zum Energiemarkt und die Berücksichtigung ihrer spezifischen Erfordernisse, auch ihres Förderbedarfs und ggf. zusätzlicher Anreize, zu gewährleisten;

Wahrung stabiler politischer Rahmenbedingungen zur Förderung der erneuerbaren Energieträger

23.

stellt fest, dass lokale Energiekommunen häufig im Bereich Erzeugung, Bereitstellung, Verteilung und Verbrauch erneuerbarer Energie tätig sind;

24.

macht darauf aufmerksam, dass lokale Energiekommunen zur Finanzierung und Risikosteuerung im Rahmen ihrer Tätigkeiten systematisch öffentliche Fördermechanismen für erneuerbare Energien nutzen, dass die EU-Entscheidungsträger jedoch angekündigt haben, dass Fördermechanismen, bei denen es sich nicht um Prämiensysteme handelt und die marktunabhängig sind (bspw. Pauschaltarife), abgeschafft werden;

25.

gibt zu bedenken, dass die Umstellung auf marktbasierte Förderregelungen und Ausschreibungen die den lokalen Energiekommunen zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen einschränken und sie bei Vergabeverfahren mit komplexen Auflagen sogar aus dem Markt verdrängen könnte;

26.

spricht sich dafür aus, dass die spezifischen Förderregelungen in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bleiben und dass die Rechtsvorschriften und Ansätze der EU die einzelstaatliche Unterstützung für erneuerbare Energie nicht auf marktbasierte oder marktunabhängige finanzielle Maßnahmen beschränken sollten;

Einführung von Energiemarktregeln, die die Energiewende in allen Aspekten unterstützen

27.

fordert nachdrücklich dynamischere und wettbewerbsfähigere Endkundenstrommärkte und betont, dass es wichtig ist, die Marktkonzentration im Stromgroß- und -einzelhandel zu überwachen und die wirtschaftliche und finanzielle Macht und Einflussnahme verschiedener Marktakteure zu kontrollieren, damit die Energieverbraucher von der Liberalisierung des Energiemarkts profitieren und die lokalen Energiekommunen zu einem diversifizierten und flexiblen Markt beitragen können;

28.

erachtet es als besonders erfreulich, dass infolge der Verbesserungen des derzeitigen EU-Rechtsrahmens durch die Vorschläge des neuen Legislativpakets über saubere Energie sowie der neuen Energiebinnenmarktrichtlinie die Relevanz der lokalen Energiekommunen als Energieerzeuger, -verteiler und -verbraucher für die Funktion des Energiesystems anerkannt und die Vorschriften auf die von den lokalen Energiekommunen erbrachten Dienste wie Energieeffizienz, Energiespeicherung, Verwaltung der lokalen Verteilnetze und Regelleistung ausgedehnt werden;

29.

empfiehlt, die für Kleinerzeuger erneuerbarer Energie und lokale Energiekommunen geltenden Vorschriften und Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, um sicherzustellen, dass diese Marktteilnehmer, bei denen es sich im Allgemeinen um eigenständige Energieunternehmen handelt, nicht durch Verwaltungskosten und explizite oder implizite Kosten benachteiligt werden;

30.

ist der Auffassung, dass die Vorschriften und Regelungen nicht die Möglichkeiten der Inhaber kleiner Kapazitäten erneuerbarer Energie oder der lokalen Energiekommunen beschränken dürfen, nach dem Vorbild spezialisierter Unternehmen ihre Produktion zusammenzufassen und Energie zu liefern, bspw. auch über innovative Initiativen wie virtuelle Kraftwerke;

Gewährleistung von Übereinstimmung und Kohärenz der verschiedenen politischen Maßnahmen

31.

plädiert dafür, dass die lokalen Energiekommunen in den verschiedenen EU-Rechtsakten kohärent und im Einklang mit den Definitionen von „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ und „lokale Energiekommune“ berücksichtigt werden;

B.    Empfehlungen für die Entscheidungsträger auf nationaler Ebene

32.

empfiehlt nachdrücklich, EU-Rechtsvorschriften rasch in nationales Recht umzusetzen und die gemeinsame Energiepolitik durchzuführen. Die nationalen Entscheidungsträger sollten nationale Ziele und spezifische Fördermaßnahmen für lokale Energiekommunen festlegen;

Anerkennung der Rolle und der spezifischen Erfordernisse der lokalen Energiekommunen in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und politischen Strategien

33.

stellt fest, dass die Vorschläge des Legislativpakets über Energie im Allgemeinen und saubere Energie im Besonderen Maßnahmen beinhalten, die die Anerkennung der Rolle der lokalen Energiekommunen bei der Energiewende auf Ebene der EU fördern, und dass die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang vergleichbare einschlägige Regelungen festlegen müssen, die jedoch die spezifischen nationalen Bedürfnisse berücksichtigen;

Festlegung von Maßnahmen und Vorschriften zur Förderung der lokalen Energiekommunen und der lokalen Zusammenarbeit

34.

fordert eindringlich, dass die nationalen Entscheidungsträger zugängliche Maßnahmen und Vorschriften zur Förderung der lokalen Energiekommunen als Modelle lokaler Energie Ownership festlegen. Damit könnten

a)

der garantierte Zugang kleiner Energieerzeuger zum Energiemarkt und zur spezifischen Infrastruktur sichergestellt und

b)

die Energievorhaben der kleinen lokalen/regionalen Erzeuger auf lokaler Ebene gefördert werden;

35.

unterstreicht, dass durch die Festlegung geeigneter Regeln sichergestellt werden kann, dass mögliche Vorteile der Gemeinschaft vor Ort Nutzen bringen und eher der lokalen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zugutekommen als den Anteilseignern der Projekte;

36.

macht darauf aufmerksam, dass die nachhaltige Entwicklung und die Umweltvorteile von Bürgerenergievorhaben über nationale politische Maßnahmen gefördert werden können, die finanzielle Anreize (bspw. Steuerbefreiungen, Investitionsbeihilfen) oder Senkungen der Energiekosten und ggf. zusätzliche Anreize für Vorhaben anbieten, die eine autarke Energieversorgung zum Ziel haben oder Dienste und Vorteile verschiedener Art ermöglichen;

Annahme von vereinfachten und verhältnismäßigen Regelungs- und Verwaltungsverfahren für die lokalen Energiekommunen

37.

befürwortet die Einführung von Anforderungen in Verbindung mit der Einrichtung der zentralen Anlaufstelle für die Zertifizierung und Genehmigung der Vorhaben, die in der neuen Richtlinie über die erneuerbaren Energieträger vorgeschlagen wird; davon ausgehend können die Mitgliedstaaten an den jeweiligen nationalen und lokalen Kontext angepasste Lösungen entwickeln;

Gewährleistung des Zugangs der lokalen Energiekommunen zu technischen Informationen, Leitlinien und Finanzierung

38.

nimmt zur Kenntnis, dass verschiedene lokale Energiekommunen und Energiegenossenschaften Projektfinanzierungsmöglichkeiten im Rahmen von öffentlichen Fördersystemen und EU-Initiativen sowie über Geschäftsbanken genutzt haben;

39.

empfiehlt, auf nationaler Ebene spezifische finanzielle Förderregelungen für lokale Energiekommunen einzuführen, insbesondere für die Planungs- und Startphase (bspw. Umwandlung von Beihilfen in Darlehen, Bürgschaften oder Darlehen zu ermäßigten Konditionen usw.) und in diesem Sinn den Zugang zu den technischen Informationen und den Leitlinien für die Lancierung, Finanzierung und Durchführung von Bürgerenergievorhaben zu vereinfachen;

C.    Empfehlungen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

Annahme von lokalen Fördermaßnahmen zur Entwicklung der lokalen Energiekommunen

40.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten ergänzen können, indem sie zusätzliche Ziele für den Beitrag der lokalen Energiekommunen zu den lokalen Energiezielen festlegen; so haben beispielsweise zahlreiche Städte im Rahmen des Bürgermeisterkonvents lokale Pläne für nachhaltige Maßnahmen in den Bereichen Energie und Klimaschutz aufgestellt;

41.

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, die lokalen Energiekommunen und regionalen Energiegemeinschaften zu ermitteln, die zur Verwirklichung der lokalen energie- und sozialpolitischen Ziele beitragen können, und Mechanismen zur Unterstützung ihrer Entwicklung sowie Beratungsdienste auszuwählen — wenn dies zweckmäßig ist und ohne Diskriminierung erfolgen kann;

Prüfung der Möglichkeiten zur Errichtung von Partnerschaften mit den lokalen Energiekommunen oder zur Gründung lokaler Energiekommunen

42.

ist der Ansicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Stärkung des Beitrags der lokalen Energiekommunen zu den lokalen politischen Zielen Partnerschaften mit den bereits bestehenden lokalen Energiekommunen eingehen oder in Zusammenarbeit mit den Bürgern vor Ort neue lokale Energiekommunen gründen können;

43.

unterstreicht, dass die lokalen Energiekommunen und die Gebietskörperschaften sich als Partner ergänzen; die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bieten einen Rahmen für Erneuerbare-Energien-Vorhaben, bürokratische Hilfestellung und günstige Tarife, und die lokale Energiekommune ist für den technischen Sachverstand sowie die wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung bei der Projektdurchführung zuständig;

44.

vertritt die Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten, indem sie Verantwortung für die lokalen Energieverteilnetze übernehmen, und sie entweder selbst oder über Energiedienstleister betreiben. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften haben die wichtige Aufgabe, ihre Bürgerinnen und Bürger über die Möglichkeiten der Teilnahme am lokalen Energiemarkt aufzuklären und einschlägig zu informieren.

Brüssel, den 6. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


III Vorbereitende Rechtsakte

AUSSCHUSS DER REGIONEN

132. AdR-Plenartagung, 5.12.2018-6.12.2018

7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/41


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen

(2019/C 86/06)

Mitberichterstatter:

Catiuscia MARINI (IT/SPE), Präsidentin der Region Umbrien,

und Michael SCHNEIDER (DE/EVP), Staatssekretär, Bevollmächtigter das Landes Sachsen-Anhalt beim Bund

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa

COM(2018) 375 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

In der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sollten stärkere Synergien und Verbindungen zwischen dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem zweiten Pfeiler der GAP (dem ELER) beibehalten werden. Der ELER darf aus dieser Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen nicht herausgenommen werden, denn die enge Verbindung zwischen dem ELER und den in den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Strukturfonds bereits bestehenden Strukturen muss erhalten bleiben .

Begründung

Es wird wichtig sein, starke Synergien zwischen dem EGFL und dem ELER beizubehalten, um die Integration des ELER in die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) zu ermöglichen. Aus diesem Grund sollte der ELER Teil der Dachverordnung bleiben, was entsprechende Änderungen an folgenden Stellen des Textes erforderlich machen würde, insbesondere in den Erwägungsgründen (2) und (23) sowie in den Artikeln 17, 31, 48 und 58.

Änderung 2

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Besondere Aufmerksamkeit sollte den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gelten.

Begründung

Ein besonderer Verweis auf die Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen ist im Sinne der Ziele von Artikel 174 AEUV erforderlich.

Änderung 3

Erwägungsgrund 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) und nach Artikel 10 AEUV, darunter die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, sollten beim Einsatz der Fonds berücksichtigt werden, ebenso wie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihre Pflichten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wahren und die Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 des genannten Übereinkommens und gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen gewährleisten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf hinarbeiten, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern , die Genderperspektive zu integrieren sowie Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Die Fonds sollten keine Maßnahmen unterstützen, die zu irgendeiner Form von Ausgrenzung beitragen. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarktes sollen Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den Beihilferegelungen der Union gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV entsprechen.

Die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) und nach Artikel 10 AEUV, darunter die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, sollten beim Einsatz der Fonds berücksichtigt werden, ebenso wie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihre Pflichten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wahren und die Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 des genannten Übereinkommens und gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen gewährleisten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf hinarbeiten, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern sowie Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Gleichstellungsfragen sollten in allen Phasen der Haushaltsgestaltung der einschlägigen Fonds — von der Programmplanung bis zur Berichterstattung — aufgenommen werden, auch mittels genderbezogener Indikatoren und einer nach Geschlecht aufgeschlüsselten Datenerhebung. Die Fonds sollten keine Maßnahmen unterstützen, die zu irgendeiner Form von Ausgrenzung beitragen. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarktes sollen Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den Beihilferegelungen der Union gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV entsprechen.

Begründung

Es muss sichergestellt werden, dass bei den Fonds auch die Geschlechterperspektive sichergestellt wird, um Gleichstellung in allen von den Fonds berührten Bereichen zu gewährleisten und zu einer inklusiven Gesellschaft beizutragen.

Änderung 4

Erwägungsgrund 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Einen Teil des den Fonds zugewiesenen Unionshaushalts sollte die Kommission im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) [Nr. der neuen Haushaltsordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates („Haushaltsordnung“) einsetzen. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten beim Einsatz von Fondsmitteln im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Grundsätze aus der Haushaltsordnung beachten, z. B. die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung.

Einen Teil des den Fonds zugewiesenen Unionshaushalts sollte die Kommission im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) [Nr. der neuen Haushaltsordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates („Haushaltsordnung“) einsetzen. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten beim Einsatz von Fondsmitteln im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Grundsätze aus der Haushaltsordnung beachten, z. B. die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung. Die Mitgliedstaaten — auf der geeigneten Gebietsebene unter Beachtung ihres institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systems — und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sollten für die Vorbereitung und die Durchführung der Programme zuständig sein.

Begründung

In der Dachverordnung sollte klar zum Ausdruck kommen, dass unter vollständiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips die richtige territoriale Ebene zuständig sein muss, um die Anwendung des gebietsbezogenen Ansatzes sicherzustellen.

Änderung 5

Erwägungsgrund 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Grundsatz der Partnerschaft ist ein zentrales Merkmal beim Einsatz der Fonds, baut auf dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen auf und stellt die Einbindung der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner sicher. Im Sinne der Kontinuität bei der Organisation von Partnerschaften sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission [13] weiterhin gelten.

Der Grundsatz der Partnerschaft ist ein zentrales Merkmal beim Einsatz der Fonds, baut auf dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen auf und stellt die Einbindung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner sicher. Er sorgt für das Engagement und die Eigenverantwortung der Akteure und bringt Europa seinen Bürgern näher. Im Sinne der Kontinuität bei der Organisation von Partnerschaften sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission [13] weiterhin gelten.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen in allen Erwägungsgründen und Artikeln der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen, die sich auf den Grundsatz der Partnerschaft und die Multi-Level-Governance beziehen, ausdrücklich erwähnt werden.

Änderung 6

Erwägungsgrund 12

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Auf Unionsebene bildet das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik den Rahmen für die Ermittlung der nationalen Reformprioritäten und die Überwachung von deren Umsetzung. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformprioritäten zu fördern. Diese Strategien sollten parallel zu den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die vorrangigen Investitionsprojekte zu beschreiben und zu koordinieren, die mit nationalen und Unionsmitteln gefördert werden sollen. Zudem dienen sie dem Zweck, die Unionsmittel kohärent einzusetzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die hauptsächlich über die Fonds, die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und InvestEU bereitgestellt wird, zu maximieren.

Auf Unionsebene bildet ein reformiertes Europäisches Semester für die Integration der Multi-Level-Governance, das auf eine neue langfristige EU-Strategie zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ausgerichtet ist, den Rahmen für die Ermittlung der nationalen Reformprioritäten und die Überwachung von deren Umsetzung. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um diese Reformprioritäten zu fördern. Diese Strategien sollten von den nationalen, regionalen und lokalen Behörden gemeinsam ausgearbeitet und zu Beginn und im Vorfeld der Halbzeitüberprüfung des Programmplanungszeitraums parallel zu den nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die vorrangigen Investitionsprojekte zu beschreiben und zu koordinieren, die mit nationalen und Unionsmitteln gefördert werden sollen. Zudem dienen sie dem Zweck, die Unionsmittel kohärent einzusetzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die hauptsächlich über die Fonds, die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und InvestEU bereitgestellt wird, zu maximieren.

Begründung

Ein reformiertes Europäisches Semester zu Beginn und im Vorfeld der Halbzeitüberprüfung des Programmplanungszeitraums könnte eine bessere Ausrichtung des Semesterzyklus auf die mehrjährigen Investitionsprioritäten der Kohäsionspolitik ermöglichen.

Änderung 7

Erwägungsgrund 13

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, wie entsprechende länderspezifische Empfehlungen nach Maßgabe des Artikels 121 Absatz 2 des AEUV und entsprechende Empfehlungen des Rates nach Maßgabe des Artikels 148 Absatz 4 des AEUV bei der Vorbereitung der Programmplanungsunterlagen berücksichtigt werden. Während des Programmplanungszeitraums 2021-2027 („Programmplanungszeitraum“) sollten die Mitgliedstaaten dem Überwachungsausschuss und der Kommission regelmäßig den Fortschritt bei der Durchführung der Programme zur Förderung der länderspezifischen Empfehlungen mitteilen. Bei der Halbzeitüberprüfung sollten die Mitgliedstaaten u. a. erwägen, ob Änderungen an den Programmen notwendig sind, um die seit Beginn des Programmplanungszeitraums angenommenen oder geänderten entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, wie entsprechende länderspezifische Empfehlungen nach Maßgabe des Artikels 121 Absatz 2 des AEUV , die für den jeweiligen Geltungsbereich und die Aufgaben der Fonds von Bedeutung sind, entsprechende Empfehlungen des Rates nach Maßgabe des Artikels 148 Absatz 4 des AEUV und eine vollständige territoriale Analyse unter Einbeziehung der regionalen Dimension und der Rolle der regionalen Behörden für die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen bei der Vorbereitung der Programmplanungsunterlagen berücksichtigt werden. Während des Programmplanungszeitraums 2021-2027 („Programmplanungszeitraum“) sollten die Mitgliedstaaten dem Überwachungsausschuss und der Kommission regelmäßig den Fortschritt bei der Durchführung der Programme zur Förderung der länderspezifischen Empfehlungen , die für den jeweiligen Geltungsbereich und die Aufgaben der Fonds von Bedeutung sind, mitteilen. Bei der Halbzeitüberprüfung sollten die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden u. a. erwägen, ob Änderungen an den Programmen notwendig sind, um die seit Beginn des Programmplanungszeitraums angenommenen oder geänderten entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zu berücksichtigen.

Begründung

Stärkung der territorialen Dimension des Europäischen Semesters, das eine vollständige territoriale Analyse unter Einbeziehung der regionalen Dimension und der Rolle der regionalen Behörden für die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen umfassen sollte.

Änderung 8

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 19

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die Kombination einer schrumpfenden Erwerbsbevölkerung und eines wachsenden Anteils von Ruheständlern an der allgemeinen Bevölkerung sowie die Probleme im Zusammenhang mit demografischen Veränderungen werden voraussichtlich weiterhin zu einer Belastung unter anderem für das Bildungswesen, die Strukturen zur sozialen Unterstützung und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit führen. Die Anpassung an solche demografischen Veränderungen stellt eine der wichtigsten Herausforderungen dar, vor der die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den kommenden Jahren stehen werden. Deshalb sollte den Regionen, die am stärksten vom demografischen Wandel betroffen sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Begründung

Die besondere Situation von Gebieten mit demografischem Wandel sollte berücksichtigt werden.

Änderung 9

Erwägungsgrund 40

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um den Mehrwert der Investitionen, die vollständig oder teilweise über den Unionshaushalt gefördert werden, zu optimieren, sollten Synergieeffekte insbesondere zwischen den Fonds und Instrumenten in direkter Mittelverwaltung , darunter das Instrument zur Umsetzung von Reformen, angestrebt werden. Diese Synergieeffekte sollten über Schlüsselmechanismen erreicht werden, insbesondere die Anerkennung von Pauschalfinanzierungen für förderfähige Kosten im Rahmen von Horizont Europa für ein ähnliches Vorhaben und die Möglichkeit, Mittel aus verschiedenen Unionsinstrument bei demselben Vorhaben zu kombinieren, sofern eine Doppelfinanzierung vermieden wird. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Regelungen für ergänzende Finanzierungen aus den Fonds festgelegt werden.

Um den Mehrwert der Investitionen, die vollständig oder teilweise über den Unionshaushalt gefördert werden, zu optimieren, sollten Synergieeffekte insbesondere zwischen den Fonds und Instrumenten in direkter Mittelverwaltung angestrebt werden , indem einfach anzuwendende Verfahren konzipiert und Lösungen im Rahmen der Multi-Level-Governance sowie eine enge politische Koordinierung gefördert werden, die dem Subsidiaritätsprinzip entsprechen . Diese Synergieeffekte sollten über Schlüsselmechanismen erreicht werden, insbesondere die Anerkennung von Pauschalfinanzierungen für förderfähige Kosten im Rahmen von Horizont Europa für ein ähnliches Vorhaben und die Möglichkeit, Mittel aus verschiedenen Unionsinstrument bei demselben Vorhaben zu kombinieren, sofern eine Doppelfinanzierung vermieden wird. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Regelungen für ergänzende Finanzierungen aus den Fonds festgelegt werden.

Begründung

Der AdR hegt erhebliche Zweifel an der Nützlichkeit und Berechtigung des Instruments zur Umsetzung von Reformen.

Synergien mit anderen EU-Programmen müssen sich einfach erzielen lassen und auf der Förderung von Lösungen im Rahmen der Multi-Level-Governance und einer engen politischen Koordinierung basieren.

Änderung 10

Erwägungsgrund 46

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Für einen schnelleren Beginn der Programmdurchführung sollte die Verlängerung von Durchführungsregelungen des vorherigen Programmplanungszeitraums vereinfacht werden. Sofern keine neue Technologie erforderlich ist, sollten die für den vorherigen Programmplanungszeitraum eingerichteten Computersysteme — mit entsprechenden Anpassungen — beibehalten werden.

Für einen schnelleren Beginn der Programmdurchführung sollte die Verlängerung von Durchführungsregelungen und weiterer Teile des Verwaltungs- und Kontrollsystems des vorherigen Programmplanungszeitraums vereinfacht werden. Sofern keine neue Technologie erforderlich ist, sollten die für den vorherigen Programmplanungszeitraum eingerichteten Computersysteme — mit entsprechenden Anpassungen — beibehalten werden.

Begründung

Die Verlängerung von Durchführungsregelungen des vorherigen Programmplanungszeitraums sollte auf weitere Bereiche des Verwaltungs- und Kontrollsystems ausgedehnt werden.

Änderung 11

Erwägungsgrund 49

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um Synergieeffekte zwischen den Fonds und den Instrumenten in direkter Mittelverwaltung zu optimieren, sollten Vorhaben, die bereits das Exzellenzsiegel erhalten haben, leichter unterstützt werden können .

Um Synergieeffekte zwischen den Fonds und den Instrumenten in direkter Mittelverwaltung zu optimieren, sind entsprechende Maßnahmen zur besseren Kombination des gebietsbezogenen Ansatzes des EFRE, des ELER und des ESF+ erforderlich . Insbesondere sollten das Exzellenzsiegel und eine ESIF-Finanzierung relevanter Projekte gemäß den von den Verwaltungsbehörden ermittelten Prioritäten einfacher zu erhalten sein und weiterentwickelt werden, um Innovationsökosysteme zu unterstützen und eine bessere Verknüpfung von Mitteln für FuE und Strategien für intelligente Spezialisierung auf nationaler und regionaler Ebene zu ermöglichen .

Begründung

Eine bessere Abstimmung von EU-Instrumenten sollte nicht nur in einer Richtung erfolgen. Das Exzellenzsiegel zur Förderung von Synergien mit Mitteln von Horizont sollte bei der Umsetzung des Horizont-Programms auch besser mit Innovationsökosystemen verknüpft werden.

Änderung 12

Erwägungsgrund 61

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Für die Benennung von Regionen und Unterstützungsbereichen, die für eine Unterstützung aus den Fonds infrage kommen, sollten objektive Kriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die Ermittlung der Regionen und Bereiche auf Unionsebene auf der gemeinsamen Klassifikation der Regionen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission  (2), basieren.

Für die Benennung von Regionen und Unterstützungsbereichen, die für eine Unterstützung aus den Fonds infrage kommen, sollten objektive Kriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die Ermittlung der Regionen und Bereiche auf Unionsebene auf der gemeinsamen Klassifikation der Regionen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), geändert durch die neueste verfügbare Liste der NUTS-2-Regionen, für die Eurostat die erforderlichen Daten liefern kann , basieren.

Begründung

Es muss auf die jüngste Aktualisierung der NUTS-Liste verwiesen werden, für die Eurostat die erforderlichen Daten der NUTS-2-Ebene für drei aufeinanderfolgende Jahre liefern kann.

Änderung 13

Erwägungsgrund 64

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Ein bestimmter Betrag der Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds sollte der Europäischen Stadtinitiative zugewiesen werden, die über direkte oder indirekte Mittelverwaltung von der Kommission durchgeführt werden sollte.

Ein bestimmter Betrag der Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds sollte als Beitrag zur Weiterentwicklung der EU-Städteagenda der Europäischen Stadtinitiative zugewiesen werden, die über direkte oder indirekte Mittelverwaltung von der Kommission oder im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden sollte.

Begründung

Die neue Europäische Stadtinitiative sollte auch bei der Weiterentwicklung der EU-Städteagenda eine Schlüsselrolle spielen. Die Möglichkeit einer geteilten Mittelverwaltung erhöht die Flexibilität.

Änderung 14

Artikel 2 Absatz 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

„Begünstigter“:

[…]

c)

im Zusammenhang mit Systemen staatlicher Beihilfen das Unternehmen, das die Beihilfe erhält;

„Begünstigter“:

[…]

c)

im Zusammenhang mit Systemen staatlicher Beihilfen die Stelle, die die Beihilfe erhält , außer den Fällen, in denen der Mitgliedstaat entscheiden kann, dass der Begünstigte die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt ;

Begründung

Die Definition des Begünstigten im Zusammenhang mit staatlichen Beihilferegelungen sollte auf der derzeit geltenden Definition der Omnibus-Verordnung basieren. Dies betrifft Modelle der Weitervergabe von Zuschüssen in operationellen Programmen.

Änderung 15

Artikel 4 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF werden die folgenden politischen Ziele unterstützt:

Aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF werden die folgenden politischen Ziele unterstützt:

a)

ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels;

a)

Politisches Ziel 1: ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels , z. B. mittels Unterstützung für KMU und den Tourismus ;

b)

ein grüneres, CO2-armes Europa durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements;

b)

Politisches Ziel 2: ein grüneres, CO2-armes Europa durch Förderung von sauberen Energien, einer fairen Energiewende und einer nachhaltigen städtischen Mobilität , von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements;

c)

ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität und der regionalen IKT-Konnektivität;

c)

Politisches Ziel 3: ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität und der regionalen IKT-Konnektivität;

d)

ein sozialeres Europa, im dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird;

d)

Politisches Ziel 4: ein sozialeres Europa, im dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird;

e)

ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung von städtischen, ländlichen und Küstengebieten und lokaler Initiativen.

e)

Übergreifendes politisches Ziel 5: ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung von städtischen, ländlichen und Küstengebieten und lokaler Initiativen.

Begründung

In der Dachverordnung fehlt ein besonderer Verweis auf KMU und den Tourismus. Zudem sollte das politische Ziel 5 bereichsübergreifend sein und somit zur Umsetzung der politischen Ziele 1-4 dienen.

Änderung 16

Artikel 4 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten stellen für jeden der Fonds Informationen über die Unterstützung der Umwelt- und Klimaschutzziele unter Verwendung der Methodik auf der Grundlage der Arten der Intervention zur Verfügung. Diese Methodik besteht aus einer spezifischen Gewichtung der Förderungen auf einer Ebene, die wiedergibt, in welchem Maße die Unterstützung zu den Umwelt- und den Klimaschutzzielen beiträgt. Im Falle des EFRE, des ESF+ und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung der Dimensionen und Codes für Arten der Intervention gemäß Anhang I festgelegt.

Die Mitgliedstaaten stellen für jeden der Fonds Informationen über die Unterstützung der Umwelt- und Klimaschutzziele unter Verwendung der Methodik auf der Grundlage der Arten der Intervention zur Verfügung. Diese Methodik beruht auf dem geltenden EU-Umweltrecht und besteht aus einer spezifischen Gewichtung der Förderungen auf einer Ebene, die wiedergibt, in welchem Maße die Unterstützung zu den Umwelt- und den Klimaschutzzielen beiträgt. Im Falle des EFRE, des ELER, des ESF+ und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung der Dimensionen und Codes für Arten der Intervention gemäß Anhang I festgelegt.

Begründung

Die Anforderung, eine Methode zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Erarbeitung und Umsetzung von Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen zu entwickeln, sollte vom geltenden EU-Umweltrecht ausgehen.

Änderung 17

Artikel 4 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den Fonds und sonstigen Instrumenten der Union wie dem Programm zur Unterstützung von Reformen, darunter das Instrument zur Umsetzung von Reformen und das Instrument für technische Unterstützung. Sie optimieren die Mechanismen zur Koordinierung zwischen den jeweiligen Verantwortlichen, um Überschneidungen während der Programmplanung und der Durchführung zu vermeiden.

Im Einklang mit ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen System gewährleisten die Mitgliedstaaten, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Kommission auf der Grundlage der Grundsätze der Partnerschaft gemäß Artikel 6, der Subsidiarität und der Multi-Level-Governance die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den Fonds — einschließlich des ELER — und sonstigen Instrumenten der Union wie dem Programm zur Unterstützung von Reformen, darunter das Instrument für technische Unterstützung. Sie optimieren die Mechanismen zur Koordinierung zwischen den jeweiligen Verantwortlichen, um Überschneidungen während der Programmplanung und der Durchführung zu vermeiden.

Begründung

Angesichts des Fehlens eines gemeinsamen strategischen Rahmens in der neuen Dachverordnung muss unbedingt die umfassende Beteiligung der LRG an der Koordinierung der Fonds gewährleistet sein.

Änderung 18

Artikel 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Jeder Mitgliedstaat organisiert eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden.

Jeder Mitgliedstaat organisiert gemäß seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden.

Diese Partnerschaft umfasst mindestens folgende Partner:

Diese Partnerschaft umfasst mindestens folgende Partner:

a)

städtische und andere Behörden;

a)

städtische und andere Behörden;

b)

Wirtschafts- und Sozialpartner;

b)

Wirtschafts- und Sozialpartner;

c)

relevante Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, Partner des Umweltbereichs und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, Grundrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung zuständig sind.

c)

relevante Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, Partner des Umweltbereichs und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, Grundrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung zuständig sind.

[…]

[…]

(4)   Mindestens einmal im Jahr hört die Kommission die die Partner auf Unionsebene vertretenden Organisationen zur Durchführung der Programme an.

(4)   Mindestens einmal im Jahr hört die Kommission die die Partner auf Unionsebene vertretenden Organisationen zur Durchführung der Programme an. Die Empfehlungen der Partner und Interessenträger sind öffentlich zugänglich.

[…]

[…]

Begründung

Regionale Parlamente und Versammlungen sollten im Einklang mit den bestehenden Systemen der Multi-Level-Governance ebenfalls einbezogen werden.

Änderung 19

Artikel 6 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Organisation und Umsetzung der Partnerschaft erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission (1).

Die Organisation und Umsetzung der Partnerschaft erfolgt im Einklang mit dem Verhaltenskodex für Partnerschaften und Multi-Level-Governance in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission (1). Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften werden dabei als vollwertige Partner anerkannt.

Begründung

Der Verhaltenskodex für Partnerschaften ist gegenwärtig ein delegierter Rechtsakt zur geltenden Dachverordnung. Der Verhaltenskodex sollte der Dachverordnung als Anhang beigefügt werden, damit er besser wahrgenommen wird. Der Rechtsakt sollte — unbeschadet seiner Rechtsform — aktualisiert werden. Dies würde entsprechende Änderungen in den folgenden Teilen des Textes der Verordnung über gemeinsame Bestimmungen, insbesondere in Erwägungsgrund (11) und in den Artikeln 11 und 21 nach sich ziehen.

Änderung 20

Artikel 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Partnerschaftsvereinbarung enthält folgende Elemente:

[…]

Die Partnerschaftsvereinbarung enthält folgende Elemente:

[…]

 

iii)

Komplementaritäten zwischen den Fonds und anderen Unionsinstrumenten, einschließlich der strategischen integrierten Projekte und strategischen Naturschutzprojekte im Rahmen von LIFE;

 

iii)

Komplementaritäten und Synergien zwischen den Fonds und anderen Unionsinstrumenten, insbesondere den europäischen Partnerschaften im Rahmen des Programms Horizont und den strategischen integrierten Projekten und strategischen Naturschutzprojekte im Rahmen von LIFE;

 

[…]

 

h)

gegebenenfalls einen integrierten Ansatz zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen von Regionen oder für die spezifischen Bedürfnisse der geografischen Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen im Sinne von Artikel 174 AEUV;

[…]

[…]

Begründung

Eine enge Verknüpfung mit der Europäischen Partnerschaft im Rahmen von Horizont ist grundlegend, um bessere Komplementaritäten und Synergien mit den kohäsionspolitischen Fonds zu gewährleisten. Ein besonderer Verweis auf die Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen ist im Sinne der Anforderungen von Artikel 174 AEUV notwendig.

Änderung 21

Artikel 9 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission bewertet die Partnerschaftsvereinbarung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung entsprechende länderspezifische Empfehlungen.

Die Kommission bewertet die Partnerschaftsvereinbarung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung entsprechende länderspezifische Empfehlungen , wenn sie nach Verhandlungen mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 6 dieser Verordnung ausdrücklich in die nationalen Reformprogramme aufgenommen worden waren .

Begründung

Länderspezifische Empfehlungen sind zulässig, wenn sie im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip ausgearbeitet wurden.

Änderung 22

Artikel 10 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten dürfen in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms den Betrag zuweisen, der als Beitrag aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF an InvestEU fließen und über Haushaltsgarantien eingesetzt werden soll. Der Betrag, der an InvestEU fließen soll, übersteigt nicht 5 % der Gesamtzuweisung eines jeden Fonds, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen. Die entsprechenden Beiträge gelten nicht als Übertragung von Ressourcen im Sinne von Artikel 21.

In ordnungsgemäß begründeten Fällen und im Einklang mit ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen dürfen die Mitgliedstaaten in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms den Betrag zuweisen, der als Beitrag aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF an InvestEU fließen und über Haushaltsgarantien eingesetzt werden soll. Der Betrag, der an InvestEU fließen soll, übersteigt nicht 5 % der Gesamtzuweisung eines jeden Fonds, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen und ohne den gebietsbezogenen Ansatz der Fonds zu beeinträchtigen . Die entsprechenden Beiträge gelten nicht als Übertragung von Ressourcen im Sinne von Artikel 21.

Begründung

Die freiwillige Übertragung von Mitteln an InvestEU darf weder den gebietsbezogenen Ansatz der kohäsionspolitischen Fonds noch die bestehenden Systeme der Multi-Level-Governance beeinträchtigen.

Änderung 23

Artikel 11 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Für jedes spezifische Ziel sind in der vorliegenden Verordnung Vorbedingungen für die wirksame und effiziente Umsetzung dieses Ziels festgelegt („grundlegende Voraussetzungen“).

Für jedes spezifische Ziel sind in der vorliegenden Verordnung Vorbedingungen für die wirksame und effiziente Umsetzung dieses Ziels festgelegt („grundlegende Voraussetzungen“).

 

Die grundlegenden Voraussetzungen gelten nur insoweit, als und sofern sie zu den spezifischen, mit den Prioritäten des Programms verfolgten Zielen beitragen und sie durch die für die Programme zuständigen Stellen beeinflusst werden können.

In Anhang III sind die zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen, die für alle spezifischen Ziele gelten, und die Kriterien festgelegt, nach denen bewertet wird, ob sie erfüllt sind.

In Anhang III sind unter Berücksichtigung vorstehender Bemerkungen die zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen, die für alle spezifischen Ziele gelten, und die Kriterien festgelegt, nach denen bewertet wird, ob sie erfüllt sind.

In Anhang IV sind die thematischen grundlegenden Voraussetzungen für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den ESF+ sowie die Kriterien festgelegt, nach denen bewertet wird, ob sie erfüllt sind.

In Anhang IV sind die thematischen grundlegenden Voraussetzungen für den EFRE, den Kohäsionsfonds , den ELER und den ESF+ sowie die Kriterien festgelegt, nach denen bewertet wird, ob sie erfüllt sind.

Begründung

Wenngleich die Vorschriften für die Einhaltung der Ex-ante-Konditionalitäten vereinfacht wurden, muss auch betont werden, dass die grundlegenden Voraussetzungen eng mit den Zielen des Vertrags für die kohäsionspolitischen Fonds verknüpft sein sollten.

Änderung 24

Artikel 11 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mit dem spezifischen Ziel verbunden sind, können nicht in den Zahlungsantrag aufgenommen werden, bevor die Kommission den Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 darüber informiert hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist.

Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mit dem spezifischen Ziel verbunden sind, können auch in den Zahlungsantrag aufgenommen werden, bevor die Kommission den Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 darüber informiert hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist , unbeschadet der Aussetzung der Erstattung, bis die Voraussetzung erfüllt ist .

[…]

[…]

Begründung

Wenngleich die Vorschriften für die Einhaltung der Ex-ante-Konditionalitäten vereinfacht wurden, sind Verzögerungen bei der Umsetzung von Programmen zu vermeiden.

Änderung 25

Artikel 12 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Mitgliedstaat erstellt einen Leistungsrahmen, der es erlaubt, die Leistung des Programms während dessen Durchführung zu überwachen und zu evaluieren und darüber Bericht zu erstatten, und zur Messung der Gesamtleistung der Fonds beiträgt.

Der Mitgliedstaat erstellt in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Verwaltungsbehörde und unter uneingeschränkter Wahrung des Verhaltenskodex für Partnerschaften und Multi-Level-Governance einen Leistungsrahmen, der es erlaubt, die Leistung des Programms während dessen Durchführung zu überwachen und zu evaluieren und darüber Bericht zu erstatten, und zur Messung der Gesamtleistung der Fonds beiträgt.

[…]

[…]

Begründung

Es ist die für die Ausarbeitung des Programms zuständige Verwaltungsbehörde, die an der Erstellung des Leistungsrahmens für das Programm mitwirken sollte.

Änderung 26

Artikel 14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Bei den aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützten Programmen überprüft der Mitgliedstaat jedes Programm und berücksichtigt dabei folgende Faktoren:

(1)   Bei den aus dem EFRE, dem ESF+ , dem ELER und dem Kohäsionsfonds unterstützten Programmen führt der Mitgliedstaat eine Halbzeitüberprüfung durch. Der Mitgliedstaat und die für das Programm zuständige territoriale Ebene überprüfen jedes Programm und berücksichtigen dabei folgende Faktoren:

a)

die im Jahr 2024 angenommenen entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen;

a)

die im Jahr 2024 angenommenen entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen;

b)

die sozioökonomischen Gegebenheiten der in Rede stehenden Mitgliedstaaten oder Regionen;

b)

die sozioökonomischen Gegebenheiten und Erfordernisse der in Rede stehenden Mitgliedstaaten und/ oder Regionen;

c)

den Fortschritt beim Erreichen der Etappenziele;

c)

den Fortschritt beim Erreichen der Etappenziele;

d)

das Ergebnis der technischen Anpassung gemäß Artikel 104 Absatz 2, soweit zutreffend.

d)

das Ergebnis der technischen Anpassung gemäß Artikel 104 Absatz 2, soweit zutreffend.

(2)   Einen Antrag auf Änderung jedes Programms im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. März 2025. Der Mitgliedstaat begründet die Änderung auf Grundlage der Faktoren aus Absatz 1.

(2)   Einen Antrag auf Änderung jedes Programms im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ggf.  bis zum 30. Juni 2025. Der Mitgliedstaat begründet die Änderung auf Grundlage der Faktoren aus Absatz 1.

Das überarbeitete Programm umfasst:

Das überarbeitete Programm umfasst:

a)

die Zuweisung der Finanzmittel aufgeschlüsselt nach Priorität einschließlich der Beträge für die Jahre 2026 und 2027;

a)

die Überprüfung der Zuweisung der Finanzmittel aufgeschlüsselt nach Priorität einschließlich der vorläufigen Beträge für die Jahre 2026 und 2027;

b)

überarbeitete oder neue Zielwerte;

b)

überarbeitete oder neue Zielwerte;

c)

die überarbeiteten Zuweisungen der Finanzmittel aus der technischen Anpassung gemäß Artikel 104 Absatz 2 einschließlich der Beträge für die Jahre 2025, 2026 und 2027, soweit zutreffend.

c)

die überarbeiteten Zuweisungen der Finanzmittel aus der technischen Anpassung gemäß Artikel 104 Absatz 2 einschließlich der Beträge für die Jahre 2025, 2026 und 2027, soweit zutreffend.

(3)   Führt die Überprüfung zur Einreichung eines neuen Programms, so deckt der Finanzierungsplan nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii die gesamte Mittelausstattung für jeden Fonds ab dem Jahr ab, in dem das Programm genehmigt wurde.

(3)   Führt die Überprüfung zur Einreichung eines neuen Programms, so deckt der Finanzierungsplan nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii die gesamte Mittelausstattung für jeden Fonds ab dem Jahr ab, in dem das Programm genehmigt wurde.

Begründung

Die Halbzeitüberprüfung sollte auf der Grundlage der Mittelbindungen pro Mitgliedstaat für den gesamten Zeitraum durchgeführt werden, um die Vorhersehbarkeit der Mittel sicherzustellen. Die Frist für die Beantragung von Änderungen ist zu früh, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse von 2014 ausreichend berücksichtigt werden können. Ferner sollte ein Antrag auf Änderung des Programms nur gestellt werden, wenn dies notwendig erscheint.

Änderung 27

Artikel 15 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, relevante Programme zu überarbeiten und Änderungen vorzuschlagen, wenn dies erforderlich ist, um die Umsetzung entsprechender Empfehlungen des Rates zu unterstützen.

Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, relevante Programme zu überarbeiten und Änderungen vorzuschlagen, wenn dies erforderlich ist, um die Umsetzung entsprechender Empfehlungen des Rates zu unterstützen und wenn diese zum Erreichen der Ziele der Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts geeignet sind .

Eine solche Aufforderung kann zu folgenden Zwecken erfolgen:

a)

um die Durchführung einer gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen entsprechenden länderspezifischen Empfehlung bzw. einer einschlägigen gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlung zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet ist;

b)

um die Umsetzung einschlägiger Ratsempfehlungen zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet sind und im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011  (1) des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Änderungen als für die Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte erforderlich angesehen werden .

Eine solche Aufforderung kann erfolgen, um die Durchführung einer gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen entsprechenden länderspezifischen Empfehlung bzw. einer einschlägigen gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlung zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet ist.

Begründung

Es muss sichergestellt sein, dass Änderungen der auf der Dachverordnung basierenden, Programme für das Erreichen der vertraglich verankerten Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts geeignet sind. Der AdR ist gegen makroökonomische Konditionalitäten in der Kohäsionspolitik.

Änderung 28

Artikel 15 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Eine Aufforderung der Kommission an den Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 enthält eine Begründung, mit Verweis darauf, dass die entsprechenden Empfehlungen umgesetzt werden müssen, sowie die nach Auffassung der Kommission betroffenen Programme oder Prioritäten und die Art der erwarteten Änderungen.

Eine Aufforderung der Kommission an den Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 enthält eine Begründung, mit Verweis darauf, dass die entsprechenden Empfehlungen umgesetzt werden müssen, sowie die nach Auffassung der Kommission betroffenen Programme oder Prioritäten und die Art der erwarteten Änderungen. Eine solche Aufforderung wird weder vor 2022 noch nach 2026 und auch nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zu ein und demselben Programm vorgenommen.

Begründung

Die neue Dachverordnung sollte, ähnlich wie der Text der gegenwärtigen Dachverordnung, ebenfalls eine Frist für Änderungen enthalten.

Änderung 29

Artikel 15 Absatz 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission schlägt dem Rat in folgenden Fällen vor, die Mittelbindungen oder Zahlungen für mindestens ein Programm eines Mitgliedstaats vollständig oder teilweise auszusetzen:

a)

Der Rat kommt im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat.

b)

Der Rat nimmt im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zwei aufeinanderfolgende Empfehlungen zu ein und demselben Verfahren bei Ungleichgewicht an, weil der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat.

c)

Der Rat nimmt im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Beschlüsse zu ein und demselben Verfahren bei Ungleichgewicht an und stellt dadurch die Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat in der Form fest, dass die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen wurden.

d)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat keine Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) wie im Vertrag zur Einrichtung des ESM vom 2. Februar 2012 festgelegt oder wie in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates dargelegt ergriffen hat, und beschließt folglich, die Auszahlung der diesem Mitgliedstaat gewährten finanziellen Unterstützung nicht zu genehmigen.

e)

Der Rat kommt zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat das in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte makroökonomische Anpassungsprogramm bzw. die vom Rat im Wege eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses geforderten Maßnahmen nicht befolgt.

Die Aussetzung von Mittelbindungen wird vorrangig behandelt: Zahlungen werden nur ausgesetzt, wenn unmittelbare Maßnahmen erforderlich und erhebliche Verstöße erfolgt sind. Die Aussetzung von Zahlungen wird auf Zahlungsanträge angewendet, die nach dem Datum des Beschlusses über die Aussetzung für die betroffenen Programme eingereicht wurden.

Die Kommission kann aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf einen begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der der Kommission binnen zehn Tagen ab der Annahme der Beschlüsse oder Empfehlungen aus Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e zugeht, beschließen, die Aussetzung nicht vorzuschlagen.

 

Begründung

Der AdR ist gegen makroökonomische Konditionalitäten in der Kohäsionspolitik. Die Streichung von Absatz 7 müsste durch die entsprechenden Änderungen in weiteren Absätzen dieses Artikels vervollständigt werden (Streichung der Absätze 8 und 10, Änderung der Absätze 9 und 11).

Änderung 30

Artikel 15 Absatz 12

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission hält das Europäische Parlament über die Durchführung dieses Artikels auf dem Laufenden. Insbesondere setzt die Kommission — wenn eine der Bedingungen nach Absatz 7 für einen Mitgliedstaat erfüllt ist — das Europäische Parlament unverzüglich in Kenntnis und macht Angaben zu den Fonds und Programmen, die von einer Aussetzung der Mittelbindungen betroffen sein könnten.

Die Kommission hält das Europäische Parlament über die Durchführung dieses Artikels auf dem Laufenden.

Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung dieses Artikels unter Berücksichtigung der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen einladen.

Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung dieses Artikels unter Berücksichtigung der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen einladen. Das Europäische Parlament kann den Europäischen Ausschuss der Regionen um Stellungnahme dazu ersuchen.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Vorschlag für eine Aussetzung von Mittelbindungen oder den Vorschlag für die Aufhebung einer solchen Aussetzung.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat unmittelbar nach seiner Verabschiedung den Vorschlag für eine Aussetzung von Mittelbindungen oder den Vorschlag für die Aufhebung einer solchen Aussetzung. Das Europäische Parlament kann die Kommission ersuchen, ihren Vorschlag zu begründen.

Begründung

Der strukturierte Dialog zwischen der Kommission und dem EP könnte auch zur Einschätzung der regionalen Auswirkungen genutzt werden. Dabei könnte das EP den AdR um Teilnahme an dieser Debatte ersuchen. Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, sollte die Kommission ihre Entscheidung unverzüglich übermitteln.

Änderung 31

Artikel 16 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten arbeiten Programme zum Einsatz der Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aus.

Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Verwaltungsbehörden arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel 6 genannten Partnern Programme zum Einsatz der Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aus. Die Programme werden im Einklang mit dem Verhaltenskodex für Partnerschaften und Multi-Level-Governance erarbeitet.

Begründung

Klarere Formulierung dieses Punktes.

Änderung 32

Artikel 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…]

[…]

(3)   In jedem Programm wird Folgendes dargelegt:

(3)   In jedem Programm wird Folgendes dargelegt:

[…]

[…]

d)

für jedes spezifische Ziel:

i)

die entsprechenden Maßnahmenarten, einschließlich einer Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen sowie den makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend;

d)

für jedes spezifische Ziel:

i)

die entsprechenden Maßnahmenarten, einschließlich einer nicht erschöpfenden Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen sowie den makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend;

 

[…]

 

[…]

 

iv)

konkret anvisierte Territorien, einschließlich des geplanten Einsatzes von integrierten territorialen Investitionen, von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung und anderen territorialen Instrumenten;

 

iv)

konkret anvisierte Territorien auf der Grundlage auf nationaler oder regionaler Ebene erstellter strategischer Dokumente , einschließlich des geplanten Einsatzes von integrierten territorialen Investitionen, von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung und anderen territorialen Instrumenten;

[…]

[…]

g)

die Maßnahmen zur Einbindung der Partner nach Artikel 6 in die Ausarbeitung der Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung, Überwachung und Evaluierung der Programme;

g)

die Maßnahmen zur Einbindung der Partner nach Artikel 6 in die Ausarbeitung der Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung, Überwachung und Evaluierung der Programme im Einklang mit den Grundsätzen der Multi-Level-Governance und dem Verhaltenskodex für Partnerschaften ;

[…]

[…]

(7)   Der Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung bei den Informationen aus Absatz 3 Buchstabe j mit, ohne dass eine Programmänderung erforderlich ist.

(7)   Die zuständige Verwaltungsbehörde teilt der Kommission jede Änderung bei der nicht erschöpfenden Liste der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung aus Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i sowie die Informationen aus Absatz 3 Buchstabe d Ziffern iii, vii und j mit, ohne dass eine Programmänderung erforderlich ist.

Begründung

Im Interesse einer größeren Flexibilität sollten Auflistungen zu Programmbeginn nicht geschlossen sein. Um die Multi-Level-Governance zu stärken und Verzögerungen bei der Durchführung der Programme zu vermeiden, sollte es den mit der Durchführung der Fonds betrauten Verwaltungsbehörden — nach Erhalt der Zustimmung des Überwachungsausschusses — möglich sein, der Europäischen Kommission Änderungen einiger Programmelemente mitzuteilen.

Änderung 33

Artikel 17 Absatz 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bei EFRE-, ESF+- und Kohäsionsfondsprogrammen, die im Einklang mit Artikel 16 übermittelt wurden, enthält die Tabelle nach Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii nur die Beträge für die Jahre 2021 bis 2025 .

Bei EFRE-, ESF+- und Kohäsionsfondsprogrammen, die im Einklang mit Artikel 16 übermittelt wurden, enthält die Tabelle nach Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii die Beträge für die Jahre 2021 bis 2027, wobei die Beträge für die Jahre 2026-2027 lediglich einen Richtwert darstellen und von den Ergebnissen der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 14 abhängen .

Begründung

Um die Möglichkeit einer Umschichtung innerhalb der Programme nach der Halbzeitüberprüfung mit der Sicherheit der Mittelzuweisung für den gesamten Zeitraum zu verbinden, wird vorgeschlagen, explizit zu erklären, dass es sich bei der Zuweisung für die Jahre 2026-2027 um Richtwerte handelt.

Änderung 34

Artikel 18

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Die Kommission bewertet das Programm und dessen Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen wie auch mit der Partnerschaftsvereinbarung. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung entsprechende länderspezifische Empfehlungen.

(1)   Die Kommission bewertet das Programm und dessen Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen wie auch mit der Partnerschaftsvereinbarung. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung entsprechende länderspezifische Empfehlungen , sofern sie mit den Zielen der Fonds in Zusammenhang stehen .

(2)   Die Kommission bringt binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat Anmerkungen vor.

(2)   Die Kommission bringt binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen Anmerkungen vor.

(3)   Der Mitgliedstaat überarbeitet das Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

(3)   Der Mitgliedstaat überarbeitet das Programm im Einklang mit dem Verhaltenskodex für Partnerschaften und Multi-Level-Governance sowie in Erwägung der Anmerkungen der Kommission.

Begründung

Länderspezifische Empfehlungen sind zulässig, wenn sie im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip ausgearbeitet wurden.

Änderung 35

Artikel 19 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Mitgliedstaat kann zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.

Der Mitgliedstaat kann in Absprache mit den regionalen und lokalen Behörden und im Einklang mit Artikel 6 zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.

Begründung

Die lokalen und regionalen Behörden sollten in die Überarbeitung des Programms eingebunden werden.

Änderung 36

Artikel 19 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission bewertet die Änderung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen, einschließlich der nationalen Anforderungen, und kann binnen drei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.

Die Kommission bewertet die Änderung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen, einschließlich der nationalen Anforderungen, und kann binnen einem Monat nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen. Der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung.

Begründung

Das Verfahren zur Änderung operationeller Programme ist um die Möglichkeit zu ergänzen, dass der Mitgliedstaat der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung stellt.

Änderung 37

Artikel 19 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Mitgliedstaat überarbeitet das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

Der Mitgliedstaat überarbeitet das Programm in Erwägung der Anmerkungen der Kommission.

Begründung

Die Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission muss Gegenstand von Verhandlungen sein, da diese nicht bindend sind.

Änderung 38

Artikel 19 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission genehmigt die Änderung eines Programms spätestens sechs Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat.

Die Kommission genehmigt die Änderung eines Programms spätestens drei Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat.

Begründung

Die Zeit für die Genehmigung sollte gekürzt werden, um das Verfahren zu beschleunigen.

Änderung 39

Artikel 19 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Mitgliedstaat kann während des Programmplanungszeitraums bis zu 5 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 3 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Fonds desselben Programms übertragen. Für aus dem EFRE und dem ESF+ unterstützte Programme betrifft die Übertragung lediglich Zuweisungen für dieselbe Regionenkategorie.

Der Mitgliedstaat kann unter umfassender Wahrung des Verhaltenskodexes für Partnerschaften und Multi-Level-Governance während des Programmplanungszeitraums bis zu 10 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 5 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Fonds desselben Programms übertragen.

[…]

[…]

Begründung

Eine Anhebung auf 5 % würde die Flexibilität unterstützen. In Bezug auf den EFRE und den ESF+ sollten Übertragungen innerhalb derselben Kategorie von Regionen erfolgen (wie ursprünglich im Kommissionsvorschlag vorgesehen).

Änderung 40

Artikel 20

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds dürfen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gemeinsam unterstützt werden.

(1)   Aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem ELER (für CLLD und ITI) dürfen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gemeinsam unterstützt werden.

(2)   Aus dem EFRE und dem ESF+ kann — ergänzend und in Höhe von höchstens 10 % der Unterstützung aus diesen Fonds für jede Priorität eines Programms — ein Vorhaben teilweise oder vollständig finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln für die Förderfähigkeit in Frage kommt, vorausgesetzt diese Kosten sind für die Durchführung notwendig.

(2)   Aus dem EFRE, dem ESF+ und dem ELER (für CLLD und ITI) kann — ergänzend und in Höhe von höchstens 10 % der Unterstützung aus diesen Fonds für jede Priorität eines Programms — ein Vorhaben teilweise oder vollständig finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln für die Förderfähigkeit in Frage kommt, vorausgesetzt diese Kosten sind für die Durchführung notwendig.

Begründung

Trotz der bedauerlichen Ausklammerung des ELER aus dem ESIF-Rahmen sollte die integrierte territoriale Entwicklung einschließlich ELER zumindest für ITI und CLLD fortgeführt werden.

Änderung 41

Artikel 21 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten können eine Übertragung von bis zu 5 % der Mittelzuweisungen des Programms von jedwedem der Fonds auf jedweden anderen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung oder auf jedwedes Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung beantragen.

Im Einklang mit ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen können die Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde und unter voller Wahrung des Verhaltenskodexes für Partnerschaften und Multi-Level-Governance für Vorhaben, die für den Zusammenalt von Bedeutung sind, eine Übertragung von bis zu 5 % der Mittelzuweisungen des Programms von jedwedem der Fonds auf jedweden anderen Fonds mit direkter, indirekter oder geteilter Mittelverwaltung mit Ausnahme des Reformhilfeprogramms beantragen.

Begründung

Angesichts der allgemeinen Kürzung der Mittel für die Kohäsionspolitik sollten die Mitgliedstaaten nicht ermutigt werden, noch mehr Mittel von kohäsionspolitischen Projekten abzuziehen für Projekte, die vielleicht einfacher zu verwalten, aber für den Zusammenhalt ohne Bedeutung sind.

Änderung 42

Artikel 22

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Mitgliedstaat unterstützt die integrierte territoriale Entwicklung mittels territorialer Strategien und Strategien zu lokaler Entwicklung in jedweder der nachfolgenden Formen:

Der Mitgliedstaat unterstützt die integrierte territoriale Entwicklung , die den Einsatz aller Fonds (einschließlich ELER) erforderlich macht, mittels territorialer Strategien und Strategien zu lokaler Entwicklung in jedweder der nachfolgenden Formen:

a)

integrierte territoriale Investitionen;

a)

integrierte territoriale Investitionen;

b)

von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung;

b)

von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung;

c)

sonstiges territoriales Instrument zur Förderung von Initiativen, die der Mitgliedstaat für aus dem EFRE vorgesehene Investitionen im Rahmen des politischen Ziels aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e konzipiert hat .

c)

sonstiges territoriales Instrument zur Förderung von Initiativen, die die Programmverwaltungsbehörden für vorgesehene Investitionen im Rahmen aller politischen Ziele aus Artikel 4 Absatz 1 konzipiert haben .

Begründung

Territoriale Instrumente werden im derzeitigen Programmplanungszeitraum von Verwaltungsbehörden entwickelt, auch auf der regionalen Ebene. Diese Instrumente beruhen auf Strategiepapieren und sind gut auf den regionalen und lokalen Bedarf abgestimmt.

Für eine wirksame Umsetzung territorialer Instrumente müssen verschiedene Fonds (nicht nur der EFRE) genutzt werden, um die Synergien und die Koordinierung zu stärken.

Änderung 43

Artikel 23

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)    Territoriale Strategien nach Maßgabe des Artikels 22 Buchstaben a oder c beinhalten folgende Elemente:

(1)    Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass die territorialen Strategien nach Maßgabe des Artikels 22 Buchstaben a oder c folgende Elemente beinhalten :

a)

das von der Strategie abgedeckte geografische Gebiet;

a)

das von der Strategie abgedeckte geografische Gebiet;

b)

eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets;

b)

eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets;

c)

eine Beschreibung eines integrierten Ansatzes zur Thematisierung des ermittelten Entwicklungsbedarfs und des Potenzials;

c)

eine Beschreibung eines integrierten Ansatzes zur Thematisierung des ermittelten Entwicklungsbedarfs und des Potenzials;

d)

eine Beschreibung der Einbindung von Partnern im Einklang mit Artikel 6 in die Ausarbeitung und Durchführung der Strategie.

d)

eine Beschreibung der Einbindung von Partnern im Einklang mit Artikel 6 in die Ausarbeitung und Durchführung der Strategie.

Ebenso kann eine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben enthalten sein.

Ebenso kann eine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben enthalten sein.

(2)   Territoriale Strategien werden in Verantwortung der einschlägigen städtischen, lokalen oder sonstigen territorialen Behörden oder Stellen konzipiert.

(2)   Territoriale Strategien werden in Verantwortung der einschlägigen städtischen, lokalen , regionalen oder sonstigen territorialen Behörden oder Stellen konzipiert.

(3)   Enthält die territoriale Strategie keine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben, so wählen die einschlägigen städtischen, lokalen oder sonstigen territorialen Behörden oder Stellen die Vorhaben aus oder sind an der Auswahl der Vorhaben beteiligt.

Die ausgewählten Vorhaben stehen mit der territorialen Strategie in Einklang.

(3)   Enthält die territoriale Strategie keine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben, so wählen die einschlägigen städtischen, lokalen , regionalen oder sonstigen territorialen Behörden oder Stellen die Vorhaben aus oder sind an der Auswahl der Vorhaben beteiligt.

Die ausgewählten Vorhaben stehen mit der territorialen Strategie in Einklang.

(4)   Übernimmt eine städtische, lokale oder sonstige territoriale Behörde oder Stelle Aufgaben, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen — mit Ausnahme der Auswahl der Vorhaben — so wird diese Behörde von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stelle angegeben.

(4)    Fallen die territorialen Strategien in den Geltungsbereich der aus dem jeweiligen Programm zu unterstützenden Vorhaben, arbeiten die in Artikel 23 Absatz 2 genannten Behörden bzw. Stellen bei ihrer Erarbeitung mit den zuständigen Verwaltungsbehörden zusammen.

(5)   Für die Ausarbeitung und die Konzipierung der territorialen Strategien kann Unterstützung bereitgestellt werden.

(5)   Übernimmt eine städtische, lokale , regionale oder sonstige territoriale Behörde oder Stelle Aufgaben, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen — mit Ausnahme der Auswahl der Vorhaben — so wird diese Behörde von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stelle angegeben.

 

(6)    Für die Ausarbeitung und die Konzipierung der territorialen Strategien kann Unterstützung bereitgestellt werden.

Begründung

Die Rolle der für die Umsetzung des operationellen Programms zuständigen Verwaltungsbehörde bei der Entwicklung territorialer Strategien, die der Umsetzung der Ziele des operationellen Programms dienen, muss aufgezeigt und gestärkt werden.

In Übereinstimmung mit der AdR-Stellungnahme (COTER-VI/031), in der als eines der größten Hindernisse für die Durchführung von ITI der Umstand herausgestellt wird, dass „Bei der Umsetzung […] die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Einrichtungen […], die für die Auswahl der Vorhaben zuständig sind, besser berücksichtigt werden [müssen]“, sollten auch die regionalen Gebietskörperschaften genannt werden.

Die Rolle der Verwaltungsbehörde bei der Entwicklung territorialer Strategien muss aufgezeigt und gestärkt werden. Insbesondere sollte dies auch die Verpflichtung umfassen, Strategien für die Zusammenarbeit mit der zuständigen Verwaltungsbehörde zu erarbeiten, und der Verwaltungsbehörde sollte das Mandat übertragen werden, diese Strategien mit dem Geltungsbereich des operationellen Programms in Einklang zu bringen.

Änderung 44

Artikel 25 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung kann aus dem EFRE, dem ESF+ und dem EMFF unterstützt werden.

Die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung kann aus dem EFRE, dem ESF+ , dem als LEADER bezeichneten ELER und dem EMFF unterstützt werden.

Begründung

Der ELER sollte bei der Unterstützung von CLLD- und LEADER-Projekten mit eingeschlossen werden.

Änderung 45

Artikel 27 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen entweder einen Partner aus der Gruppe als federführenden Partner in administrativen und finanziellen Belangen auswählen oder in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenkommen.

Die Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenkommen.

Begründung

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es für die Verwaltungsbehörde schwierig ist, einen federführenden Partner auszuwählen, wenn die lokale Aktionsgruppe nicht als eine gemeinsame juristische Person auftritt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass lokale Aktionsgruppen ein hohes Maß an Verantwortung tragen und daher auch für mögliche Fehler haften, sollten sie dazu verpflichtet werden, eine rechtlich konstituierte Struktur zu bilden.

Änderung 46

Artikel 31 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Prozentsatz der Fondsmittel, die für technische Hilfe erstattet werden, beträgt:

Der Prozentsatz der Fondsmittel, die für technische Hilfe erstattet werden, beträgt:

a)

für Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und für Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds: 2,5  % ;

a)

für Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und für Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds: 5 % ;

b)

für Unterstützung aus dem ESF+: 4 % und für Programme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der ESF+-Verordnung: 5 %;

b)

für Unterstützung aus dem ESF+: 5 %;

c)

für Unterstützung aus dem EMFF: 6 %;

c)

für Unterstützung aus dem ELER: 5 %;

d)

für Unterstützung aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI: 6 %.

d)

für Unterstützung aus dem EMFF: 6 %;

 

e)

für Unterstützung aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI: 6 %.

Begründung

Die Pauschale für die technische Hilfe (5 %) sollte auch den ESF+ abdecken.

Änderung 47

Artikel 33 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Mitgliedstaat richtet binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss zur Genehmigung des Programms einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des Programms ein („Überwachungsausschuss“).

Der Mitgliedstaat richtet im Einvernehmen mit der zuständigen Verwaltungsbehörde und im Einklang mit dem Verhaltenskodex für Partnerschaften und Multi-Level-Governance und seinem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss zur Genehmigung des Programms einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des Programms ein („Überwachungsausschuss“).

[…]

[…]

Begründung

Ein Verweis auf den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen in den Mitgliedstaaten und auf den Verhaltenskodex ist notwendig, um die angemessene Einbeziehung der LRG und der Interessenträger sicherzustellen. Da der Überwachungsausschuss eingesetzt wird, um ein bestimmtes Programm zu überwachen, sollte die Verwaltungsbehörde für seine Einsetzung zuständig sein.

Änderung 48

Artikel 33 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Mitgliedstaat veröffentlicht die Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses sowie alle Daten und Informationen , die dem Überwachungsausschuss zugeleitet werden, auf der in Artikel 44 Absatz 1 angesprochenen Website.

Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses sowie alle Daten und Informationen zur Arbeit des Überwachungsausschusses auf der in Artikel 44 Absatz 1 angesprochenen Website , oder sie gibt einen Link zu der jeweiligen Website an, auf der alle Daten und Informationen abgerufen werden können .

Begründung

Im laufenden Programmplanungszeitraum werden alle Daten und Informationen für die Überwachungsausschüsse auf eigens zu diesem Zweck eingerichteten Websites veröffentlicht. Diese bewährte Vorgehensweise sollte auch 2021-2017 beibehalten werden.

Änderung 49

Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe f

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Überwachungsausschuss untersucht:

Der Überwachungsausschuss untersucht:

[…]

[…]

f)

die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;

f)

die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen gemäß der Kommunikationsstrategie ;

[…]

[…]

Begründung

Es wird vorgeschlagen, dass die Kommunikationsstrategie beibehalten und vom Überwachungsausschuss des operationellen Programms genehmigt und modifiziert wird.

Änderung 50

Artikel 35 Absatz 1, neuer Buchstabe nach Buchstabe i

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Überwachungsausschuss untersucht:

Der Überwachungsausschuss untersucht:

[…]

[…]

 

j)

die Methodik und die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, unbeschadet des Artikels 27 Absatz 3 Buchstaben b, c und d;

Begründung

Die Zustimmung des Überwachungsausschusses sollte nicht für die Methodik und die Auswahlkriterien erforderlich sein, da dies die Arbeit der Verwaltungsbehörde behindern würde.

Änderung 51

Artikel 35 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Überwachungsausschuss genehmigt:

Der Überwachungsausschuss genehmigt:

a)

die Methodik und die Kriterien bei der Auswahl der Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, nach Abstimmung mit der Kommission gemäß Artikel 67 Absatz 2, unbeschadet des Artikels 27 Absatz 3 Buchstaben b, c und d;

a)

die jährlichen Leistungsberichte für aus dem EMFF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Programme sowie die abschließenden Leistungsberichte für aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme;

b)

die jährlichen Leistungsberichte für aus dem EMFF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Programme sowie die abschließenden Leistungsberichte für aus dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme;

b)

den Evaluierungsplan und jedwede Änderung dieses Plans;

c)

den Evaluierungsplan und jedwede Änderung dieses Plans;

c)

jedwede Vorschläge der Verwaltungsbehörde für eine Programmänderung mit Ausnahme von Übertragungen im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5 und Artikel 21.

d)

jedwede Vorschläge der Verwaltungsbehörde für eine Programmänderung oder für Übertragungen im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5 und Artikel 21.

d)

Änderungen an der in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i genannten Liste der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung sowie Informationen, auf die in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffern iii, vii und j Bezug genommen wird;

 

e)

die Kommunikationsstrategie für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen der Strategie.

Begründung

Die Zustimmung des Überwachungsausschusses sollte nicht erforderlich sein für Programmänderungen in Form von Übertragungen zwischen den Prioritätsachsen im Bereich der Flexibilität von 5 % (bzw. 10 %). Andernfalls würde die Verwaltungsbehörde der Möglichkeit rechtzeitiger Anpassungen beraubt. Das Flexibilitätssystem würde an Wirksamkeit einbüßen.

Änderung 52

Artikel 37 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch zum 31. Januar, 31. März, 31. Mai, 31. Juli , 30. September und 30. November jeden Jahres kumulative Daten für jedes Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang VII.

Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch zum 31. Januar, 31. Juli und 31. Oktober jeden Jahres kumulative Daten für jedes Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang VII.

Die erste Übermittlung erfolgt bis zum 31. Januar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 2030.

Die erste Übermittlung erfolgt bis zum 31. Januar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 2030.

Für Programme im Rahmen des Artikels [4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii] der ESF+-Verordnung werden die Daten jährlich zum 30. November übermittelt.

Für Programme im Rahmen des Artikels [4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii] der ESF+-Verordnung werden die Daten jährlich zum 30. November übermittelt.

Begründung

Die Übermittlung von Daten sechsmal im Jahr bedeutet einen erheblichen Verwaltungsaufwand und sollte auf dreimal jährlich verringert werden, wie dies auch in der geltenden Dachverordnung der Fall ist.

Änderung 53

Artikel 43 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…]

[…]

Die folgenden Stellen binden den Kommunikationskoordinator in die Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ein:

Die folgenden Stellen binden den Kommunikationskoordinator in die Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ein:

a)

Vertretungen der Europäischen Kommission und Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten sowie Europe-Direct-Informationszentren und sonstige Netze, Bildungs- und Forschungseinrichtungen;

a)

Vertretungen der Europäischen Kommission und Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten sowie Europe-Direct-Informationszentren und sonstige Netze, Bildungs- und Forschungseinrichtungen;

b)

sonstige relevante Partner und Stellen.

b)

an der Umsetzung der Programme beteiligte lokale und regionale Gebietskörperschaften;

 

c)

sonstige relevante Partner und Stellen.

Begründung

Die Dachverordnung sollte die Zusammenarbeit zwischen allen an der Umsetzung der Programme und der Kommunikation darüber beteiligten Regierungs- und Verwaltungsebenen anregen.

Änderung 54

Artikel 43 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Jede Verwaltungsbehörde ermittelt für jedes Programm einen Kommunikationsbeauftragten („ Programmkommunikationsbeauftragter “).

Jede Verwaltungsbehörde ermittelt für ein oder mehrere Programme einen Kommunikationsbeauftragten („ Programmkommunikationsbeauftragte “).

Begründung

Zur Unterstützung der Integration der Fonds im Hinblick auf einen ganzheitlicheren Ansatz mit stärkeren Synergien sollte es möglich sein, dass ein Beauftragter für mehrere Programme zuständig ist. Dies könnte eine kohärentere Kommunikation für mehrere Fonds gewährleisten.

Änderung 55

Artikel 43 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission betreibt ein Netzwerk aus Kommunikationskoordinatoren, Programmkommunikationsbeauftragten und Vertretern der Kommission, damit Informationen zu Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ausgetauscht werden können.

Die Kommission betreibt ein Netzwerk aus Kommunikationskoordinatoren, Programmkommunikationsbeauftragten , Vertretern des Europäischen Ausschusses der Regionen und Vertretern der Kommission, damit Informationen zu Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ausgetauscht werden können.

Begründung

Die Kommission hat die Aufgabe, ein Netzwerk aus Kommunikatoren zu betreiben, an dem auch der AdR beteiligt sein sollte, um Synergien und Zusammenarbeit sicherzustellen.

Änderung 56

Artikel 44 neuer Absatz nach Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die Verwaltungsbehörden erstellen für jedes operationelle Programm eine Kommunikationsstrategie. Für mehrere operationelle Programme kann eine gemeinsame Kommunikationsstrategie erstellt werden. Die Kommunikationsstrategie trägt dem Umfang des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

Die Kommunikationsstrategie enthält die in Anhang VIII genannten Elemente.

Der Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde stellen sicher, dass die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Einklang mit der Kommunikationsstrategie durchgeführt werden, um die Sichtbarkeit und die Interaktion mit den Bürgern zu verbessern, und dass mit diesen Maßnahmen eine möglichst ausführliche Medienberichterstattung angestrebt wird.

Begründung

Die Kommunikationsstrategie ist ein grundlegendes Element für die Konzipierung und Umsetzung der nötigen Sichtbarkeits- und Kommunikationsmaßnahmen, die gerade jetzt so sehr gebraucht werden. Bei ihrem völligen Wegfall würde die Gefahr einer gewissen Verunsicherung bei der Gestaltung dieser Maßnahmen bestehen, und auch ein Mindestmaß an Gleichförmigkeit unter den an ihrer Durchführung beteiligten Organen und Einrichtungen wäre möglicherweise nicht gegeben.

Änderung 57

Artikel 44 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Absatz 1 angesprochenen Website spätestens einen Monat vor Eröffnung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine kurze Zusammenfassung der geplanten und veröffentlichten Aufforderungen, einschließlich folgender Daten:

Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Absatz 1 angesprochenen Website eine kurze Zusammenfassung der geplanten und veröffentlichten Aufforderungen, einschließlich folgender Daten:

[…]

[…]

Begründung

Die Bestimmungen gemäß Artikel 44 Absatz 2 könnten zu Verzögerungen bei der Umsetzung führen und gleichzeitig die Flexibilität der Verwaltungsbehörde einschränken.

Deswegen wird vorgeschlagen, die Bestimmung zu streichen. Die Wahl der geeigneten Instrumente zur Gewährleistung größtmöglicher Sichtbarkeit der Finanzierungsmöglichkeiten sollte den einzelnen Verwaltungsbehörden vorbehalten bleiben.

Sollte es andererseits für notwendig erachtet werden, die genannte Bestimmung beizubehalten, darf der Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht a priori festgelegt sein, sondern dies muss der Verwaltungsbehörde vorbehalten bleiben, um Kohärenz mit der Umsetzungsplanung zu gewährleisten.

Änderung 58

Neuer Artikel nach Artikel 44

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(1)     Die von der Verwaltungsbehörde ausgearbeitete Kommunikationsstrategie wird dem Begleitausschuss spätestens sechs Monate nach der Genehmigung des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme zur Genehmigung gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e vorgelegt.

 

Wird für mehrere operationelle Programme eine gemeinsame Kommunikationsstrategie erstellt, die mehrere Begleitausschüsse betrifft, so kann der Mitgliedstaat einen Begleitausschuss benennen, der im Einvernehmen mit den anderen relevanten Begleitausschüssen für die Genehmigung der gemeinsamen Kommunikationsstrategie und etwaiger nachfolgender Änderungen dieser Strategie zuständig ist.

 

Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörden können die Kommunikationsstrategie erforderlichenfalls während des Programmplanungszeitraums ändern. Die Verwaltungsbehörde legt die geänderte Kommunikationsstrategie dem Begleitausschuss zur Genehmigung gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e vor.

 

(2)     Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 3 informiert die Verwaltungsbehörde den zuständigen Begleitausschuss bzw. die zuständigen Begleitausschüsse mindestens einmal jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung der Kommunikationsstrategie gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe f und über ihre Analyse der Ergebnisse sowie über die geplanten, im folgenden Jahr durchzuführenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen, die die Publizität der Fonds verbessern. Der Begleitausschuss gibt eine Stellungnahme zu den für das folgende Jahr geplanten Maßnahmen ab, einschließlich zu Möglichkeiten zur Steigerung der Wirksamkeit von an die breite Öffentlichkeit gerichteten Kommunikationsmaßnahmen.

Begründung

Es wird vorgeschlagen, das Verfahren der Genehmigung, Änderung und Verfolgung der Kommunikationsstrategie beizubehalten, weil es im Zeitraum 2014-2020 gute Ergebnisse erbracht hat und weil sich dadurch die Kommission bei ihrer Kontrolle auf ein Papier stützen könnte, das in einem geordneten Verfahren zustande kam und zugänglich ist, was die Aufsicht erleichtern würde.

Änderung 59

Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

die zuletzt dokumentierten monatlichen Bruttoarbeitskosten durch die monatliche Arbeitszeit der in Rede stehenden Personen nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften wie im Beschäftigungsvertrag dargelegt dividiert werden.

die zuletzt dokumentierten monatlichen Bruttoarbeitskosten durch die monatliche Arbeitszeit der in Rede stehenden Personen nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften bzw. Tarifverträge wie im Beschäftigungsvertrag dargelegt dividiert werden.

Begründung

Verweis auf die Grundlage des Beschäftigungsvertrags.

Änderung 60

Artikel 52 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Finanzierungsinstrumente unterstützen die Endempfänger nur bei neuen Investitionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie finanziell tragfähig sind, z. B. durch Erwirtschaftung von Einnahmen oder Einsparungen, und die nicht genügend Finanzmittel aus Marktquellen erhalten.

Die Finanzierungsinstrumente unterstützen die Endempfänger nur bei Investitionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie finanziell tragfähig sind, z. B. durch Erwirtschaftung von Einnahmen oder Einsparungen, und die nicht genügend Finanzmittel aus verfügbaren Marktquellen erhalten.

Begründung

Finanzierungsinstrumente sollten nicht nur für neue Investitionen, sondern für Investitionen im Allgemeinen eingesetzt werden, die finanziell tragbar sind, falls die Finanzierung nicht über verfügbare Marktquellen erfolgen kann.

Änderung 61

Artikel 52, neuer Absatz nach Absatz 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Wenn Unternehmen, einschließlich KMU, durch Finanzinstrumente finanziell unterstützt werden, zielt diese Unterstützung auf die Einrichtung neuer Unternehmen, Kapital für die Anlaufphase, d. h. Startkapital und Start-up-Kapital, Expansionskapital, Kapital zur Stärkung der allgemeinen Aktivitäten eines Unternehmens oder der Umsetzung neuer Projekte, Erschließung neuer Märkte oder neue Entwicklungen durch bestehende Unternehmen ab, unbeschadet der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen und im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen. Diese Unterstützung kann Investitionen sowohl in Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter als auch Betriebskapital innerhalb der Grenzen der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen umfassen und soll den Privatsektor zur Bereitstellung von Mitteln für Unternehmen anregen. Die Unterstützung kann ferner die Kosten für die Übertragung von Eigentumsrechten an Unternehmen umfassen, sofern die Übertragung zwischen unabhängigen Investoren erfolgt.

Begründung

In der neuen Dachverordnung sollte ebenso wie in der gegenwärtigen auf eine breite Definition von Investitionen verwiesen werden.

Änderung 62

Artikel 53 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwalteten Finanzierungsinstrumente können eine der folgenden Formen annehmen:

a)

Investition von Programmressourcen in das Kapital eines Rechtsträgers;

b)

separater Finanzierungsblock oder Treuhandkonto innerhalb einer Einrichtung.

Die in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwalteten Finanzierungsinstrumente können eine der folgenden Formen annehmen:

a)

Investition von Programmressourcen in das Kapital eines Rechtsträgers;

b)

separater Finanzierungsblock oder Treuhandkonto innerhalb einer Einrichtung.

Die Verwaltungsbehörde wählt die das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle aus.

Die Verwaltungsbehörde wählt gemäß Artikel 67 die das Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle aus.

Setzt die von der Verwaltungsbehörde ausgewählte Stelle einen Holdingfonds ein, so kann diese Stelle auch weitere Stellen zum Einsatz eines spezifischen Fonds auswählen.

Setzt die von der Verwaltungsbehörde ausgewählte Stelle einen Holdingfonds ein, so kann diese Stelle auch weitere Stellen zum Einsatz eines spezifischen Fonds auswählen.

Begründung

Um die marktorientierte Anwendung von Finanzierungsinstrumenten zu gewährleisten und die Prüfungsrisiken bei der Auswahl der Stelle, die ein Finanzierungsinstrument einsetzt, zu mindern, ist die Übereinstimmung mit Artikel 67 entscheidend. Im Einklang mit dieser Änderung sollten auch Erwägungsgrund 44, Artikel 62 Absatz 3 und Artikel 67 Absatz 4 geändert werden.

Änderung 63

Artikel 53 Absatz 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die nationale Kofinanzierung eines Programms kann im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen entweder von der Verwaltungsbehörde oder auf Ebene der Holdingfonds, oder auf Ebene der spezifischen Fonds, oder auf Ebene der Investitionen in Endempfänger bereitgestellt werden. Wird die nationale Kofinanzierung auf Ebene der Investitionen in Endempfänger bereitgestellt, so dokumentiert die die Finanzierungsinstrumente einsetzende Stelle die Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben.

Die nationale Kofinanzierung eines Programms kann im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen entweder von der Verwaltungsbehörde , von Holdingfonds, spezifischen Fonds, privaten Investoren oder Endempfängern bereitgestellt werden. Wird die nationale Kofinanzierung durch die Ebene der Investitionen in Endempfänger oder auf dieser Ebene bereitgestellt, so dokumentiert die die Finanzierungsinstrumente einsetzende Stelle die Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben.

Begründung

Es gibt keinen Grund, den Eigenbeitrag des Endempfängers nicht als förderfähige nationale Kofinanzierung anzusehen, wenn er darauf abzielt, die gleiche Investition zu finanzieren. Dies wäre eine ungerechtfertigte Verschärfung der Bedingungen für die Förderfähigkeit im Vergleich zu Zuschüssen.

Änderung 64

Artikel 59 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Absätze 1 und 2 gelten nicht für jedwede Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz eingestellt wird.

Absätze 1 und 2 gelten nicht für Programmbeiträge an oder durch Finanzinstrumente oder jedwede Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz aufgegeben wird.

Begründung

Vorhaben mit Finanzierungsinstrumenten sollten ausdrücklich von den Bestimmungen über die Dauerhaftigkeit ausgenommen werden. Eine solche Ausnahmeregelung wurde sowohl im Zeitraum 2007-2013 als auch 2014-2020 erfolgreich eingeführt.

Änderung 65

Artikel 63 Absatz 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über die elektronischen Datenaustauschsysteme nach Maßgabe des Anhangs XII stattfindet .

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Informationsaustausch ggf. zwischen Begünstigten und Programmbehörden über die elektronischen Datenaustauschsysteme nach Maßgabe des Anhangs XII stattfinden kann .

[…]

[…]

Begründung

Den elektronischen Datenaustausch für den gesamten Informationsaustausch vorzuschreiben, wäre eine unnötige Belastung.

Änderung 66

Artikel 64 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…]

[…]

c)

Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung in mindestens einer der Amtssprachen der Union spätestens drei Monate nach dem letzten Tag der Prüfung.

c)

Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung in mindestens einer der Sprachen des betroffenen Mitgliedstaats spätestens drei Monate nach dem letzten Tag der Prüfung.

d)

Die Kommission übermittelt den Prüfbericht in mindestens einer der Amtssprachen der Union spätestens drei Monate ab dem Datum, an dem sie eine vollständige Antwort der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung erhalten hat.

d)

Die Kommission übermittelt den Prüfbericht in mindestens einer der Sprachen des betroffenen Mitgliedstaats spätestens drei Monate ab dem Datum, an dem sie eine vollständige Antwort der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung erhalten hat.

[…]

[…]

Begründung

Da die betroffenen Behörden nicht auf zusätzliche Übersetzungen warten müssen, dürfte die Umsetzung beschleunigt werden.

Änderung 67

Artikel 67 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Auf Anfrage der Kommission konsultiert die Verwaltungsbehörde die Kommission und berücksichtigt deren Bemerkungen, bevor sie erstmals die Kriterien für die Auswahl beim Überwachungsausschuss einreicht und bevor sie später etwaige Änderungen an diesen Kriterien vornimmt.

 

Begründung

Die Bedingungen, unter denen die Kommission beantragen kann, zu den Kriterien konsultiert zu werden, sind unklar. Dies würde die Autonomie und den Entscheidungsprozess der Verwaltungsbehörde beeinträchtigen.

Änderung 68

Artikel 84 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Vorfinanzierung für jeden Fonds wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres folgendermaßen entrichtet:

a)

2021: 0,5  % ;

b)

2022: 0,5  % ;

c)

2023: 0,5  % ;

d)

2024: 0,5  % ;

e)

2025: 0,5  % ;

f)

2026: 0,5  % .

Die Vorfinanzierung für jeden Fonds wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres folgendermaßen entrichtet:

a)

2021: 2 % ;

b)

2022: 2 % ;

c)

2023: 2 % ;

d)

2024: 2 % ;

e)

2025: 2 % ;

f)

2026: 2 % .

Wird ein Programm nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Annahme gezahlt.

Wird ein Programm nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Annahme gezahlt.

Begründung

Im Vergleich zur aktuellen Dachverordnung wird der Betrag der jährlichen Vorfinanzierung in der neuen Dachverordnung zu stark gesenkt.

Änderung 69

Artikel 85 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a gilt Folgendes:

Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a gilt Folgendes:

a)

Wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 46 Buchstabe a geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die durch den Fortschritt bei der Erfüllung der Bedingungen oder dem Erreichen der Ziele im Einklang mit dem Beschluss aus Artikel 89 Absatz 2 gerechtfertigt sind.

a)

Wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 46 Buchstabe a geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die durch den Fortschritt bei der Erfüllung der Bedingungen oder dem Erreichen der Ziele im Einklang mit dem Beschluss aus Artikel 89 Absatz 2 gerechtfertigt sind.

b)

Wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 46 Buchstaben c, d und e geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die im Einklang mit dem Beschluss aus Artikel 88 Absatz 3 festgelegt wurden.

b)

Wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 46 Buchstaben c, d und e geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die im Einklang mit dem Beschluss aus Artikel 88 Absatz 3 festgelegt wurden.

c)

Bei den Arten der Finanzhilfen aus Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben b, c und d entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den auf der anzuwendenden Grundlage berechneten Kosten.

c)

Bei den Arten der Finanzhilfen aus Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben b, c und d entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den auf der anzuwendenden Grundlage berechneten Kosten;

 

d)

im Falle von staatlichen Beihilfen kann der Zahlungsantrag Vorschüsse beinhalten, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle an den Begünstigten gezahlt werden, unter der Bedingung, dass diese Vorschüsse nicht 40 % des Gesamtbetrags der Beihilfe überschreiten, die einem Begünstigten für ein bestimmtes Vorhaben gewährt wird .

Begründung

Laut Artikel 131 Absatz 4 Buchstabe Buchstabe b der bestehenden Dachverordnung können Vorschüsse bis zu 40 % gewährt werden. Diese Möglichkeit sollte in der neuen Dachverordnung beibehalten werden.

Änderung 70

Artikel 86

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…]

[…]

(2)   Werden Finanzierungsinstrumente im Einklang mit Artikel 53 Absatz 3 eingesetzt, so werden die Zahlungsanträge, die Ausgaben für Finanzierungsinstrumente enthalten, im Einklang mit den folgenden Bedingungen eingereicht:

a)

Der im ersten Zahlungsantrag angegebene Betrag wurde an die Finanzierungsinstrumente ausbezahlt und kann bis zu 25 % der Gesamthöhe des für die Finanzierungsinstrumente im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gebundenen Programmbeitrags betragen, im Einklang mit der relevanten Priorität und Regionenkategorie, falls zutreffend.

b)

Der in den nachfolgenden, während des Förderzeitraums eingereichten Zahlungsanträgen angegebene Betrag enthält die förderfähigen Ausgaben, wie in Artikel 62 Absatz1 dargelegt.

(2)   Werden Finanzierungsinstrumente im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 eingesetzt, so enthalten die Zahlungsanträge die Ausgaben für die Einrichtung von Finanzierungsinstrumenten oder einen Beitrag dazu.

(3)     Der im ersten Zahlungsantrag angegebene Betrag aus Absatz 2 Buchstabe a wird spätestens im letzten Geschäftsjahr mit der Rechnungslegung der Kommission verrechnet.

Er wird in Zahlungsanträgen separat angegeben.

 

Begründung

Im Zeitraum 2014-2020 schränkt der Programmbeitrag zu den Finanzierungsinstrumenten die Flexibilität der bestehenden Instrumente und die Möglichkeit der gleichzeitigen Öffnung mehrerer Finanzprodukte ein. Die Änderung orientiert sich an bewährten Verfahren aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013.

Änderung 71

Artikel 88 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

[…]

[…]

c)

der Regeln zu entsprechenden Kosten je Einheit und Pauschalbeträgen, die für Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten;

c)

der Regeln zu entsprechenden Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen , die für Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten;

d)

der Regeln zu entsprechenden Kosten je Einheit und Pauschalbeträgen, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Finanzhilfeprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten.

d)

der Regeln zu entsprechenden Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen , die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Finanzhilfeprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten.

Begründung

Aus Gründen der Kohärenz des Artikels.

Änderung 72

Artikel 99 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission hebt jedweden Betrag in einem Programm auf, der nicht für Vorfinanzierungen im Einklang mit Artikel 84 verwendet wurde oder für den bis zum 26. Dezember des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr der Mittelbindungen für die Jahre 2021 bis 2016 kein Zahlungsantrag gemäß Artikel 85 und 86 eingereicht wurde.

Die Kommission hebt jedweden Betrag in einem Programm auf, der nicht für Vorfinanzierungen im Einklang mit Artikel 84 verwendet wurde oder für den bis zum 31. Dezember des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Mittelbindungen für die Jahre 2021 bis 2016 kein Zahlungsantrag gemäß Artikel 85 und 86 eingereicht wurde.

Im Falle einer Zahlungsunterbrechung aus rechtlichen oder vorsorglichen Gründen gilt ebenfalls eine Verlängerung.

Begründung

Da derzeit viele LRG Schwierigkeiten haben, ausreichende Mittel für die Kofinanzierung aufzubringen, sollten die Vorschriften für die Aufhebung von Mittelbindungen nicht verkürzt werden. Vielmehr sollte das Modell n+3 beibehalten werden. Außerdem sollte der Fristablauf auf das Jahresende gelegt werden.

Änderung 73

Artikel 103 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, pro Regionenkategorie, festgelegt wird, zusammen mit einer Auflistung der förderfähigen Regionen nach Maßgabe der Methodik aus Anhang XXII.

Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, pro Regionenkategorie, festgelegt wird, zusammen mit einer Auflistung der förderfähigen Regionen nach Maßgabe der Methodik aus Anhang XXII.

Dieser Beschluss legt auch die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) fest.

Dieser Beschluss legt auch die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) fest.

 

Die minimale Gesamtzuweisung aus den Fonds sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene sollte daher 76 % der für jeden Mitgliedstaat oder jede Region im Zeitraum 2014-2020 zugeteilten Mittel betragen.

Begründung

Das Sicherheitsnetz der Kommission für die nationale Ebene verhindert keine unverhältnismäßigen Einschnitte in einzelnen unterstützten Gebieten, was unter kohäsionspolitischen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt wäre.

Änderung 74

Artikel 104 Absatz 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 2,5  % der Gesamtmittel, die aus den Fonds für den Zeitraum 2021-2027 für Mittelbindungen zur Verfügung gestellt wurden (d. h. insgesamt 8 430 000 000 EUR ).

Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 3,3  % der Gesamtmittel, die aus den Fonds für den Zeitraum 2021-2027 für Mittelbindungen zur Verfügung gestellt wurden (d. h. insgesamt XX XXX XXX XXX EUR).

Begründung

Der Kommissionsvorschlag würde trotz Aufnahme neuer Maßnahmen im Entwurf der ETZ-Verordnung zu erheblichen Haushaltskürzungen für die Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit führen. Der AdR schlägt daher vor, die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (ETZ) auf 3,3 % der Gesamtmittel der Kohäsionspolitik zu erhöhen. Dadurch könnten die aktuellen Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie die interregionale Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit den Regionen in äußerster Randlage sichergestellt werden. Die derzeitige Methode für die Mittelzuweisung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte beibehalten werden, da die vorgeschlagene neue Methode für die Mittelzuweisung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ Mitgliedstaaten und Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte entlang ihren Grenzen (insbesondere das neue Kriterium von 25 Kilometern) diskriminieren würde.

Änderung 75

Artikel 105 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission kann einen Vorschlag eines Mitgliedstaat bei der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung oder im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung annehmen, der Folgendes vorsieht:

a)

eine Übertragung von nicht mehr als 15 % der Gesamtzuweisungen für weniger entwickelte Regionen auf Übergangsregionen oder stärker entwickelte Regionen und von Übergangsregionen auf stärker entwickelte Regionen;

b)

eine Übertragung der Zuweisungen für stärker entwickelte Regionen oder Übergangsregionen auf weniger entwickelte Regionen.

Die Kommission kann einen Vorschlag eines Mitgliedstaat bei der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung oder im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung annehmen, der eine Übertragung von nicht mehr als 15 % der Gesamtzuweisungen vorsieht.

Begründung

Es sollte Übertragungen zwischen allen Kategorien von Regionen möglich sein.

Änderung 76

Artikel 106 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

In dem Kommissionsbeschluss zur Annahme eines Programms werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds für jede Priorität festgelegt.

In dem Kommissionsbeschluss zur Annahme eines Programms werden der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds für jede Priorität und der Kofinanzierungssatz für das Programm festgelegt.

Begründung

Die Festlegung des maximalen Kofinanzierungssatzes auf Ebene der operationellen Programme (anstelle der Höchstsätze für jede Priorität) ermöglicht eine größere Flexibilität bei der Durchführung. Auf diese Weise könnte die Kofinanzierung nach Prioritäten in Abhängigkeit von den verschiedenen Arten von Maßnahmen diversifiziert werden.

Änderung 77

Artikel 106 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Kofinanzierungssatz für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf Ebene jeder Priorität liegt nicht über:

a)

70 % für weniger entwickelte Regionen;

b)

55 % für Übergangsregionen;

c)

40 % für stärker entwickelte Regionen;

Der Kofinanzierungssatz für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf Ebene jeder Priorität liegt nicht über:

a)

85 % für weniger entwickelte Regionen;

b)

70 % für Übergangsregionen;

c)

50 % für stärker entwickelte Regionen;

Die Kofinanzierungssätze aus Buchstabe a gelten auch für Gebiete in äußerster Randlage.

Die Kofinanzierungssätze aus Buchstabe a gelten auch für Gebiete in äußerster Randlage.

Der Kofinanzierungssatz für den Kohäsionsfonds auf Ebene jeder Priorität liegt nicht über 70 % .

Der Kofinanzierungssatz für den Kohäsionsfonds auf Ebene jeder Priorität liegt nicht über 85 % .

In der ESF+-Verordnung können höhere Kofinanzierungssätze für Prioritäten zur Unterstützung innovativer Maßnahmen im Einklang mit Artikel 14 der ESF+-Verordnung festlegen.

In der ESF+-Verordnung können höhere Kofinanzierungssätze für Prioritäten zur Unterstützung innovativer Maßnahmen im Einklang mit Artikel 14 der ESF+-Verordnung festlegen.

Begründung

Die Kofinanzierungssätze sollten auf dem derzeitigen Niveau beibehalten werden.

Änderung 78

Artikel 106 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Kofinanzierungssatz für Interreg-Programme liegt nicht über 70 % .

Der Kofinanzierungssatz für Interreg-Programme liegt nicht über 85 % .

[…]

[…]

Begründung

Die Kofinanzierung für die ETZ sollte bei 85 % bleiben.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

unterstützt die Kernziele, die die Kommission mit der neuen Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) verfolgt, insbesondere die Modernisierung der Kohäsionspolitik, indem diese vereinfacht, flexibler und wirksamer wird und unnötige Verwaltungslasten für die Begünstigten und Verwaltungsbehörden deutlich verringert werden;

2.

begrüßt es, dass die Kohäsionspolitik allen Regionen in der Europäischen Union zugänglich bleibt. Dies war ein zentrales Anliegen des Europäischen Ausschusses der Regionen in seinen vorherigen Stellungnahmen zu diesem Thema und eine zentrale Botschaft der #CohesionAlliance;

3.

begrüßt es, dass der Ansatz der geteilten Mittelverwaltung bestätigt wird, weist indes darauf hin, dass Maßnahmen auch weiterhin auf der „am besten geeigneten territorialen Ebene“ getroffen werden sollten durch die Stärkung der Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der möglichst bürgernahen Verwaltung der Programme im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität, Multi-Level-Governance und Partnerschaft;

4.

ruft zu einer weiteren Vereinfachung auf, z. B. durch Senkung des bürokratischen Aufwands infolge der Bestimmungen über staatliche Beihilfen;

Ziele und allgemeine Regelungen für die Unterstützung

5.

unterstützt die fünf neuen politischen Ziele, da sie zum einen weitgehend mit den früheren thematischen Zielen übereinstimmen und zum anderen aufgrund einer breiteren Definition mehr Flexibilität ermöglichen;

6.

hält die Herausnahme des ELER aus der Dachverordnung für wirklich beunruhigend, weil dadurch der integrierte Ansatz der Struktur- und Investitionsfonds in ländlichen Gebieten bedroht wird, zumal die Entwicklung des ländlichen Raums ein grundlegender Bestandteil der kohäsionspolitischen Ziele ist. Der AdR fordert im Sinne größerer Synergien mit der ländlichen Entwicklung, den ELER wieder in die Dachverordnung aufzunehmen (siehe Stellungahme des AdR NAT-VI/034 zur GAP); begrüßt gleichwohl die Tatsache, dass im Vorschlag für eine Verordnung über die GAP-Strategiepläne (Artikel 2) bei einigen Themen auf die neue Dachverordnung verwiesen wird, insbesondere bei Fragen der integrierten territorialen Entwicklung;

7.

bekräftigt, dass der Europäische Sozialfonds fester Bestandteil der Kohäsionspolitik bleiben muss, da er das Hauptinstrument der EU für Investitionen in Menschen und Humanressourcen, für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, für die soziale Inklusion und für Verbesserung der Lebensbedingungen von Millionen von Unionsbürgerinnen und -bürgern darstellt;

8.

unterstreicht die Bedeutung der Grundsätze der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance und fordert die Aufnahme des bestehenden Verhaltenskodexes in den Verordnungsentwurf in Form einer Anlage sowie die umfassende Anwendung des Verhaltenskodexes, um sicherzustellen, dass die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen einer umfassenden Partnerschaft erfolgt;

Strategischer Ansatz

9.

bedauert, dass der Kommissionsvorschlag nicht in eine erneuerte langfristige Strategie im Anschluss an die Strategie Europa 2020 eingebettet ist; erwartet, dass die Kommission eine solche neue langfristige Strategie der EU zur Umsetzung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung auf der Grundlage einer reformierten Beschlussfassung, die vollständig auf der Multi-Level-Governance beruht, vorlegt;

10.

begrüßt die neue Partnerschaftsvereinbarung als ein einfacheres und schlankeres Dokument;

11.

besteht darauf, dass alle Übertragungen zwischen den Fonds oder von den Fonds auf das Programm InvestEU oder andere Instrumente der Union unter direkter oder indirekter Verwaltung den Grundsätzen der Subsidiarität und der Multi-Level-Governance voll und ganz entsprechen müssen und den gebietsbezogenen Ansatz der Fonds nicht schwächen dürfen;

12.

begrüßt die Senkung der Zahl grundlegender Voraussetzungen und insbesondere die Tatsache, dass die thematischen grundlegenden Voraussetzungen nun eindeutiger mit den strategischen Rahmenvorgaben für die spezifischen Bereiche verknüpft sind;

13.

ist gleichwohl darüber besorgt, dass Zahlungen nicht möglich sind, solange die Kommission den Mitgliedstaat nicht darüber informiert hat, dass die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, da dies zu Verspätungen bei der Umsetzung der Programme führen könnte;

14.

fordert, in der neuen Programmplanung bereits die Mittelzuweisungen für alle Jahre des Programmplanungszeitraums festzulegen, einschließlich der vorläufigen Zuweisungen für 2026 und 2027, um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen zusätzlicher Flexibilität und kohäsionspolitischer Handlungsfähigkeit einerseits und der erforderlichen Wahrung einer langfristigen Investitionsstrategie für die Kohäsionspolitik, die sich auf den gesamten siebenjährigen Finanzierungszeitraum bezieht;

15.

bekräftigt seine entschiedene Ablehnung des negativen Konzepts der makroökonomischen Konditionalität, mit dem als Ergebnis der Verbindung zwischen den ESIF und der wirtschaftspolitischen Steuerung regionale und kommunale Gebietskörperschaften für Versäumnisse der nationalen Regierung „bestraft“ würden. Die Kohäsionspolitik, deren Ziele wenig mit der makroökonomischen Steuerung zu tun haben, darf nicht Konditionalitäten unterworfen werden, die von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften oder anderen Begünstigten wenig beeinflusst werden können. Zahlungen an Endempfänger oder Begünstigte sollten daher nicht durch die unangemessene Anwendung makroökonomischer Konditionalitäten seitens der Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden;

16.

konstatiert andererseits eine unzureichende Analyse der operativen Verfahren zur Verknüpfung des Europäischen Semesters mit der Kohäsionspolitik und mangelnde Klarheit bezüglich der Modalitäten der Koordinierung zwischen Maßnahmen der Kohäsionspolitik und des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen und betont, dass die spezifischen Ziele der Kohäsionspolitik stets zu beachten sind, um die regionalpolitische Dimension des Europäischen Semesters zu stärken;

17.

ist der Auffassung, dass der Mechanismus der grundlegenden Voraussetzungen in anderen, für die Kohäsionspolitik relevanten Reformbereichen bereits reibungslos funktioniert;

18.

begrüßt die Aufwertung der integrierten territorialen Instrumente als einzigartigen Mechanismus zur Unterstützung eines basisnahen Ansatzes; betont gleichzeitig jedoch, dass Zuständigkeiten und Kompetenzen der Stellen, die für die Auswahl der Vorhaben zuständig sind, stärker beachtet werden müssen;

Programmplanung

19.

fordert, die Struktur der Programme zu straffen, die im Vergleich zum laufenden Zeitraum nicht vereinfacht zu sein scheinen. Er ist der Auffassung, dass die zur Genehmigung der Änderungen vorgesehene Frist zu lang ist, weil sie mit der Frist für die Genehmigung des Programms identisch ist;

20.

hält den vorgeschlagenen Pauschalsatz von 2,5 % für technische Hilfe für den EFRE und den Kohäsionsfonds für unzureichend und schlägt diesbezüglich einen Pauschalsatz von 5 % für technische Hilfe vor — auch angesichts der Tatsache, dass die neue Verordnung kein spezifisches Ziel in Bezug auf den Aufbau von Kapazitäten enthält;

Überwachung, Evaluierung, Kommunikation und Sichtbarkeit

21.

begrüßt, dass die neue Dachverordnung für mehr Transparenz und Sichtbarkeit bei der Verwendung der Mittel sorgen soll, und erinnert an seine Forderung nach präziseren Maßnahmen zur Stärkung der lokalen und regionalen Rechenschaftspflicht und der Sichtbarkeit von ESI-Fonds vor Ort. Die Sichtbarkeit kohäsionspolitischer Interventionen über geeignete Kommunikationsmaßnahmen muss deutlich erhöht werden, denn sie sind einer der unbestreitbaren Vorteile der europäischen Integration für die Bürgerinnen und Bürger auf lokaler Ebene;

22.

empfiehlt gleichwohl, dass die Verwaltungsbehörden einen einzigen Kommunikationsbeauftragten mit mehreren Programmen betrauen dürfen, um die Kohärenz zu erhöhen;

Finanzielle Unterstützung

23.

unterstützt die neuen Vorschriften zum verstärkten Rückgriff auf vereinfachte Kostenoptionen sowie die neuen Bestimmungen, um den Einsatz der Finanzierungsinstrumente zu verschlanken und sie besser in den Planungs- und Umsetzungsprozess zu integrieren;

Verwaltung und Kontrolle

24.

hält die Beseitigung der Verfahren zur Benennung von Behörden und der Ermittlung von Bescheinigungsbehörden und den verstärkten Rückgriff auf nationale Verwaltungssysteme für eine begrüßenswerte Senkung des Verwaltungsaufwands für die für die Durchführung der ESI-Fonds zuständigen Behörden;

25.

begrüßt die in der neuen Dachverordnung vorgeschlagene Vereinfachung der Vorschriften für Prüfungen und insbesondere die neuen Bestimmungen zur Stärkung des Grundsatzes der einzigen Prüfung. Dadurch wird nicht nur der bürokratische Aufwand für die Programmbehörden und die Begünstigten wesentlich gesenkt, sondern dies trägt auch zur Verhältnismäßigkeit bei;

26.

begrüßt auch die Möglichkeit der Anwendung verbesserter angemessener Regelungen für Programme mit gut funktionierendem Verwaltungs- und Kontrollsystem und guter Bilanz;

Finanzmanagement

27.

ist darüber besorgt, dass die Höhe der Vorfinanzierung drastisch gesenkt wurde auf eine jährliche Zahlung in Höhe von 0,5 % der Gesamtunterstützung eines jeden Fonds, und fordert einen höheren Vorfinanzierungssatz von durchschnittlich mindestens 2 %;

28.

weist darauf hin, dass die Wiedereinführung der „n+2“-Regelung zu einer Überlappung beim Abschluss des laufenden Programmplanungszeitraums mit dem ersten n+2-Ziel des neuen Zeitraums führen würde, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung der Programme verursachen würde. Der Ausschuss fordert diesbezüglich, die gegenwärtige „n+3“-Regel beizubehalten;

Finanzrahmen

29.

begrüßt es, dass die derzeitige Gliederung mit drei Regionenkategorien (weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen) auf NUTS-2-Ebene in der neuen Dachverordnung beibehalten wird, und begrüßt die Erhöhung der Schwelle zwischen Übergangsregionen und stärker entwickelten Regionen von 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP auf 100 %. Dadurch wird den Bemerkungen des siebten Kohäsionsberichts über Regionen, deren Pro-Kopf-BIP in etwa dem EU-Durchschnitt entspricht, Rechnung getragen. Diese Regionen scheinen in einer „Falle der mittleren Einkommen“ mit Wachstumsraten festzusitzen, die deutlich unter dem EU-Durchschnitt liegen;

30.

fordert, die derzeitigen Kofinanzierungssätze von 85 % für weniger entwickelte Regionen und Gebiete in äußerster Randlage sowie für den Kohäsionsfonds und das ETZ-Ziel, von 70 % für Übergangsregionen und von 50 % für stärker entwickelte Regionen beizubehalten, da eine globale Senkung die Gefahr einer Aufhebung der Mittelbindungen — insbesondere in den weniger entwickelten Regionen — birgt und zugleich dazu führen könnte, dass das Interesse an der Kohäsionspolitik vor allem in den stärker entwickelten Regionen abnimmt;

31.

ist der Auffassung, dass die Obergrenze für die Mehrwertsteuer als förderfähige Ausgabe (5 000 000 EUR) zur Folge haben kann, dass Programme — darunter auch solche für wichtige Infrastrukturprojekte — für Antragsteller weniger interessant sind;

32.

fordert die Europäische Kommission auf, die in dieser Stellungnahme empfohlenen Änderungen in die Anhänge der Verordnung einzuarbeiten und dabei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

Wissensverwertung und Maßnahmen zur Einbeziehung von Start-ups und KMU in Initiativen zur intelligenten Spezialisierung,

eine detaillierte Beschreibung der Anforderungen an Kommunikationsstrategien,

eine Neubewertung der gewichteten Summe des Bevölkerungsanteils von NUTS-3- und NUTS-2-Grenzregionen und des Anteils der Gesamtbevölkerung jedes Mitgliedstaats für Programme der grenzüberschreitenden und transnationalen Zusammenarbeit,

die regionalen Wirkungen der Höchstgesamtzuweisung an einen Mitgliedstaat aus den Fonds.

Brüssel, den 5. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(2)   Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1).

(1)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1).

(1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1).

(1)   Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).


7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/84


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Thema „Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+)“

(2019/C 86/07)

Berichterstatterin:

Susana DÍAZ PACHECO (ES/SPE), Präsidentin der Regionalregierung von Andalusien

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)

COM(2018) 382 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Präambel, erster Bezugsvermerk

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 168 Absatz 5, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 349,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 9, Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, Artikel 168 Absatz 5, Artikel 174, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 349,

Begründung

Angesichts des Anwendungsbereichs des ESF + erscheint eine Bezugnahme auf Artikel 9 AEUV angemessen. Außerdem ist es notwendig, das Ziel der Regionalpolitik im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Vorschlags für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen stärker hervorzuheben, in dem es wörtlich heißt, dass der ESF+ zu den Maßnahmen der Union beiträgt und deren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärkt.

Änderung 2

Präambel, neuer Bezugsvermerk nach dem fünften Bezugsvermerk

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

unter Hinweis auf die interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (2017/C 428/09),

Änderung 3

Erwägungsgrund 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)

Am 17. November 2017 wurde die europäische Säule sozialer Rechte gemeinsam vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa proklamiert. Die 20 wichtigsten Grundsätze der Säule lassen sich drei Kategorien zuordnen: Chancengleichheit und Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sollten sich an den 20 Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte orientieren. Um zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, sollte der ESF+ Investitionen in Menschen und Systeme in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion unterstützen und so zum wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt gemäß Artikel 174 AEUV beitragen .

(1)

Am 17. November 2017 wurde die europäische Säule sozialer Rechte gemeinsam vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa proklamiert. Die 20 wichtigsten Grundsätze der Säule lassen sich drei Kategorien zuordnen: Chancengleichheit und Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sollten sich an den 20 Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte orientieren. Um zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt gemäß Artikel 174 AEUV und zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, sollte der ESF+ Investitionen in Menschen und Systeme in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion unterstützen.

Begründung

Das Ziel der Regionalpolitik sollte stärker hervorgehoben werden, ohne dadurch die Bedeutung des Beitrags zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte zu schmälern.

Änderung 4

Erwägungsgrund 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(2)

Auf Unionsebene gibt das Europäische Semester der wirtschaftspolitischen Koordinierung den Rahmen zur Identifizierung nationaler Reformprioritäten und zur Überwachung ihrer Umsetzung vor. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, mit denen diese Reformprioritäten gestützt werden. Diese Strategien sollten mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen unterbreitet werden; auf diese Weise soll es ermöglicht werden, die vorrangigen Investitionsprojekte, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, darzulegen und zu koordinieren. Sie sollten auch dazu dienen, dass die Unionsmittel kohärent eingesetzt werden und der Mehrwert der finanziellen Unterstützung maximiert wird, die insbesondere im Rahmen der Programme gewährt wird, die von der Union durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und den Fonds „InvestEU“, sofern angebracht, unterstützt werden.

(2)

Auf Unionsebene soll eine langfristige Entwicklungsstrategie, die auf die Strategie Europa 2020 folgt und die Nachhaltigkeitsziele umsetzt, einen strategischen Rahmen für den 2021 beginnenden neuen Programmplanungszeitraum bieten. Das Europäische Semester der wirtschaftspolitischen Koordinierung gibt den Rahmen zur Identifizierung nationaler Reformprioritäten und zur Überwachung ihrer Umsetzung vor. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, mit denen diese Reformprioritäten gestützt werden. Diese Strategien sollten in Zusammenarbeit zwischen den nationalen, regionalen und lokalen Behörden entwickelt und gemeinsam mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen unterbreitet werden; auf diese Weise soll es ermöglicht werden, die vorrangigen Investitionsprojekte, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, darzulegen und zu koordinieren. Sie sollten auch dazu dienen, dass die Unionsmittel kohärent eingesetzt werden und der Mehrwert der finanziellen Unterstützung maximiert wird, die insbesondere im Rahmen der Programme gewährt wird, die von der Union durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und den Fonds „InvestEU“, sofern angebracht, unterstützt werden.

Änderung 5

Erwägungsgrund 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(5)

Infolge der Globalisierung der Wirtschaft, der Steuerung der Migrationsströme und einer erhöhten Sicherheitsbedrohung, der Energiewende, des technologischen Wandels, einer zunehmenden Alterung der Erwerbsbevölkerung sowie eines steigenden Qualifikationsdefizits und Arbeitskräftemangels in einigen Branchen und Regionen, insbesondere bei KMU, ist die Union mit strukturellen Problemen konfrontiert. Angesichts der sich wandelnden Gegebenheiten der Arbeitswelt sollte die Union sich für die aktuellen und künftigen Herausforderungen wappnen, indem sie in die relevanten Kompetenzen investiert, das Wachstum integrativer gestaltet und die beschäftigungs- und sozialpolitischen Strategien verbessert, auch mit Blick auf die Mobilität der Arbeitskräfte.

(5)

Infolge der Globalisierung der Wirtschaft, der Steuerung der Migrationsströme und einer erhöhten Sicherheitsbedrohung, einer gerechten Energiewende, des technologischen Wandels einschließlich der digitalen Transformation, einer zunehmenden Alterung der europäischen Bevölkerung sowie eines steigenden Qualifikationsdefizits und Arbeitskräftemangels in einigen Branchen und Regionen, insbesondere bei KMU, ist die Union mit strukturellen Problemen konfrontiert. Angesichts der sich wandelnden Gegebenheiten der Arbeitswelt sollte die Union sich für die aktuellen und künftigen Herausforderungen wappnen, indem sie in die relevanten Kompetenzen investiert, das Wachstum insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene integrativer gestaltet und die Strategien in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Soziales verbessert, auch mit Blick auf die Mobilität der Arbeitskräfte.

Begründung

Es sollte eine technologieneutrale und bereits eingeführte Terminologie verwendet werden.

Änderung 6

Erwägungsgrund 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. […] gibt den Handlungsrahmen vor für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), den Asyl- und Migrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit und des Instruments für Grenzmanagement und Visa (BMVI) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF); insbesondere legt sie die politischen Ziele und die Vorschriften für die Programmplanung, die Überwachung und die Evaluierung sowie die Verwaltung und die Kontrolle der Unionsfonds unter geteilter Mittelverwaltung fest. Es ist daher notwendig, die allgemeinen Ziele des ESF+ im Einzelnen darzulegen und besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen, die durch den ESF+ finanziert werden können, festzulegen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. […] gibt den Handlungsrahmen vor für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), den Asyl- und Migrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit und des Instruments für Grenzmanagement und Visa (BMVI) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF); insbesondere legt sie die politischen Ziele und die Vorschriften für die Programmplanung, die Überwachung und die Evaluierung sowie die Verwaltung und die Kontrolle der Unionsfonds unter geteilter Mittelverwaltung fest. Es ist daher notwendig, die allgemeinen Ziele des ESF+ und seine Abstimmung mit den anderen Fonds im Einzelnen darzulegen und besondere Bestimmungen für die Art von Maßnahmen, die durch den ESF+ finanziert werden können, festzulegen.

Änderung 7

Erwägungsgrund 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(8)

Die Formen der Finanzierung und die Arten des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob und inwieweit sie sich zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen eignen und sich mit ihnen entsprechende Ergebnisse erzielen lassen, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Bei Finanzhilfen sollte hierbei die Nutzung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen nach Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung Berücksichtigung finden. Mit Blick auf die Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen und im Einklang mit Artikel 88 der Dachverordnung kann eine Erstattung durch die Kommission an die Mitgliedstaaten unter Verwendung vereinfachter Kostenoptionen einschließlich der Verwendung von Pauschalbeträgen erfolgen.

(8)

Die Formen der Finanzierung und die Arten des Haushaltsvollzugs im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob und inwieweit sie sich zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen eignen und sich mit ihnen entsprechende Ergebnisse erzielen lassen, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand , die Merkmale der Maßnahmen und das zu erwartende Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. Bei Finanzhilfen sollte hierbei die Nutzung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen nach Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung Berücksichtigung finden. Mit Blick auf die Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen und im Einklang mit Artikel 88 der Dachverordnung kann eine Erstattung durch die Kommission an die Mitgliedstaaten unter Verwendung vereinfachter Kostenoptionen einschließlich der Verwendung von Pauschalbeträgen erfolgen.

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, die Maßnahmen zur Vereinfachung im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für den Fonds, die Steigerung des Mehrwerts, der Sichtbarkeit und der Effizienz der Mittel voranzutreiben. Die Anstrengungen und Humanressourcen werden dabei vorrangig auf die Verwirklichung der politischen Ziele ausgerichtet.

Begründung

Mit dem neuen Wortlaut „Merkmale der Maßnahmen“ wird eine Klarstellung erreicht, um die Notwendigkeit einer Vereinfachung im Falle von Maßnahmen zu unterstreichen, die die am meisten benachteiligten Personen betreffen. Vereinfachte Kostenoptionen und Verfahren tragen zur besseren Verwirklichung der politischen Ziele bei, da die gesamte Energie auf die Wirksamkeit der Maßnahmen konzentriert und damit der Zugang zu den Fondsmitteln für kleinere Begünstigte erleichtert wird.

Änderung 8

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(8a)

Die Förderung im Rahmen der Investitionspriorität „von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung“ kann zu allen in dieser Verordnung festgelegten thematischen Zielen beitragen. Die vom ESF+ unterstützten Strategien für die „von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung“ (CLLD) sollten im Hinblick auf die ortsansässigen benachteiligten Personen inklusiver Natur sein, sowohl was die Steuerung der Gruppen für die lokale Entwicklung als auch den Inhalt der Strategien betrifft.

Begründung

Da der ESF+ über das Jahr 2020 hinaus einen deutlicheren regionalen und lokalen Ansatz bzw. Ausrichtung erfordert, erscheint ein direkter Bezug auf die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung notwendig.

Änderung 9

Erwägungsgrund 14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(14)

Der ESF+ sollte Unterstützung für die Verbesserung von Qualität, Wirksamkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewähren, um den Erwerb der Schlüsselkompetenzen, insbesondere der digitalen Kompetenz, zu erleichtern, die jeder für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Der ESF+ sollte ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Übergang ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem er skalierbare und nachhaltige Initiativen in diesen Bereichen unterstützt. Erreicht werden könnte dies z. B. durch Lernen am Arbeitsplatz und berufspraktische Ausbildung, lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Qualifikationsbedarfs in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, Lehrmaterial auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen.

(14)

Als Hauptinstrument der EU für Investitionen in Menschen und Kompetenzen spielt der ESF+ eine Schlüsselrolle bei der Stärkung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts. Der ESF+ sollte Unterstützung für die Verbesserung von Qualität, Wirksamkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewähren, um den Erwerb der Schlüsselkompetenzen, insbesondere der digitalen Kompetenz, zu erleichtern, die jeder für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den Beruf, die soziale Inklusion und eine aktive Bürgerschaft benötigt. Der ESF+ sollte ein Weiterkommen im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Übergang ins Erwerbsleben begünstigen, das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Innovation beitragen, indem er skalierbare und nachhaltige Initiativen in diesen Bereichen unterstützt. Erreicht werden könnte dies z. B. durch Lernen am Arbeitsplatz und berufspraktische Ausbildung, lebensbegleitende Beratung, Antizipation des Qualifikationsbedarfs in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, Lehrmaterial auf dem neuesten Stand, Arbeitsmarktprognosen und Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventen, Schulung von Akteuren im Bildungswesen, Validierung von Lernergebnissen und Anerkennung von Qualifikationen.

Begründung

Die territoriale Dimension des ESF muss gewahrt werden.

Änderung 10

Erwägungsgrund 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(15)

Unterstützung aus dem ESF+ sollte genutzt werden, um den gleichberechtigten Zugang für alle , vor allem auch für benachteiligte Gruppen, zu einer hochwertigen, segregationsfreien und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, um so die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, frühen Schulabgang zu vermeiden, die Gesundheitskompetenz zu verbessern, Verknüpfungen mit nichtformalem und informellem Lernen zu stärken und die Lernmobilität für alle zu erleichtern. In diesem Kontext sollten Synergien mit dem Programm Erasmus unterstützt werden, insbesondere um die Teilnahme von benachteiligten Lernenden an der Lernmobilität zu erleichtern.

(15)

Unterstützung aus dem ESF+ sollte genutzt werden, um den gleichberechtigten Zugang für alle zu einer hochwertigen, segregationsfreien und u. a. mit Blick auf die soziale Eingliederung und benachteiligte Gruppen inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (unter besonderer Berücksichtigung von Kindern aus sozial benachteiligten Verhältnissen, etwa von in Heimen untergebrachten Kindern oder obdachlosen Kindern) über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die Wiedereingliederung in das Bildungssystem  bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, um so die Weitergabe von Armut von einer Generation an die nächste zu verhindern, die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, frühen Schulabgang und soziale Ausgrenzung zu vermeiden, die Gesundheitskompetenz zu verbessern, Verknüpfungen mit nichtformalem und informellem Lernen zu stärken und die Lernmobilität für alle zu erleichtern. In diesem Kontext sollten Synergien mit dem Programm Erasmus hergestellt werden, um angemessen und aktiv auf benachteiligte Lernende zuzugehen, sie auf Mobilitätserfahrungen im Ausland vorzubereiten und ihre Teilnahme an der grenzüberschreitenden Lernmobilität zu erhöhen .

Begründung

Im Einklang mit Erwägungsgrund 1 („Der ESF+ sollte Investitionen in Menschen und Systeme in den Politikbereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion unterstützen“) sollte die Unterstützung im Bildungsbereich nicht vom Problem der sozialen Inklusion abhängig gemacht werden.

Änderung 11

Erwägungsgrund 18

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(18)

Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Armutsbekämpfung unterstützen, damit der Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg durchbrochen wird; die soziale Inklusion sollte gefördert werden, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Gesundheitsbereich abgebaut werden. Hierzu bedarf es einer breiten Palette politischer Maßnahmen, die sich an die am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters richten, auch an Kinder, marginalisierte Gemeinschaften wie die Roma und erwerbstätige Arme. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre sozioökonomische Integration zu gewährleisten. Zudem sollte der ESF+ eingesetzt werden, um den zeitnahen und gleichberechtigten Zugang zu erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen, wie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, insbesondere zu Familienbetreuungsdiensten und Pflegediensten in der lokalen Gemeinschaft, zu verbessern. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihrer Zugänglichkeit.

(18)

Der ESF+ sollte die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Armutsbekämpfung auf allen Regierungsebenen (einschließlich der regionalen und lokalen Ebene) unterstützen, um Armut (einschließlich Energiearmut, wie in den jüngst vereinbarten Vorschriften zum Governance-System der Energieunion vorgesehen) auszulöschen und den Kreislauf der Benachteiligung über Generationen hinweg zu durchbrechen ; die soziale Inklusion sollte gefördert werden, indem Chancengleichheit für alle gewährleistet, Diskriminierungen bekämpft und Ungleichheiten im Sozial- und Gesundheitsbereich abgebaut werden. Hierzu bedarf es einer breiten Palette aktiver und reaktiver politischer Maßnahmen, die sich an die am stärksten benachteiligten Menschen ungeachtet ihres Alters richten, auch an Kinder (gemäß Grundsatz 11 der europäischen Säule sozialer Rechte) , marginalisierte Gemeinschaften wie die Roma , Menschen mit Behinderungen, Obdachlose, Drittstaatsangehörige und erwerbstätige Arme. Der ESF+ sollte die aktive Inklusion arbeitsmarktferner Personen fördern, um ihre soziale und wirtschaftliche Integration zu gewährleisten , was auch eine gezielte Unterstützung der Sozial- und Solidarwirtschaft beinhaltet . Zudem sollte der ESF+ eingesetzt werden, um den zeitnahen und gleichberechtigten Zugang zu kostenfreien oder erschwinglichen, nachhaltigen und hochwertigen Dienstleistungen, wie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, insbesondere zu Familienbetreuungsdiensten und Pflegediensten in der lokalen Gemeinschaft sowie Orientierungshilfen für den Zugang zu angemessenem sozialen oder erschwinglichen Wohnraum, zu verbessern. Der ESF+ sollte zur Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherheit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihrer Zugänglichkeit.

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.

Änderung 12

Erwägungsgrund 19

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(19)

Der ESF+ sollte zur Verringerung der Armut beitragen, indem er nationale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten und der am stärksten benachteiligten Personen fördern. Da auf Unionsebene mindestens 4 % der Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vorgesehen sind, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 2 % ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitstellen, um gegen die Formen extremer Armut, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut und Nahrungsmangel, vorzugehen. Aufgrund der Art der Vorhaben und der Endempfänger sind einfachere Bestimmungen für die Unterstützung notwendig, die der Bekämpfung der materiellen Deprivation der am stärksten benachteiligten Personen dient.

(19)

Der ESF+ sollte zur Verringerung der Armut beitragen, indem er nationale und regionale Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel und materieller Deprivation unterstützt, und die soziale Integration der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten und der am stärksten benachteiligten Personen fördern. Da auf Unionsebene mindestens 4 % der Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen vorgesehen sind, sollten die Mitgliedstaaten mindestens 2 % ihrer nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung bereitstellen, um gegen die Formen extremer Armut, die am stärksten zur sozialen Ausgrenzung beitragen, beispielsweise Obdachlosigkeit, Kinderarmut und Nahrungsmangel, vorzugehen. Aufgrund der Art der Vorhaben und der Endempfänger sind einfachere Bestimmungen für die Unterstützung notwendig, die der Bekämpfung der materiellen Deprivation der am stärksten benachteiligten Personen dient.

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.

Änderung 13

Erwägungsgrund 20

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(20)

Da weiterhin verstärkte Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme in der Union als Ganzes erforderlich sind, und um eine kohärente, starke und konsequente Unterstützung für die Bemühungen in puncto Solidarität und Lastenteilung sicherzustellen, sollte der ESF+ ergänzend zu den im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds finanzierten Maßnahmen Unterstützung für die Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen gewähren.

(20)

Da weiterhin verstärkte Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme in der Union als Ganzes erforderlich sind, und um eine kohärente, starke und konsequente Unterstützung für die Bemühungen in puncto Solidarität und gerechter Lastenteilung sicherzustellen, sollte der ESF+ ergänzend zu und koordiniert mit den im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds , des EFRE und der Fonds, die sich positiv auf die Inklusion von Drittstaatsangehörigen auswirken können, finanzierten Maßnahmen Unterstützung für die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Integration von Drittstaatsangehörigen gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten einen angemessenen Betrag der ESF+-Mittel für lokale und regionale Gebietskörperschaften bereitstellen, damit diese den Bedürfnissen im Zusammenhang mit der Integration von Drittstaatsangehörigen auf der lokalen Ebene gerecht werden können.

Begründung

Es ist notwendig, Überschneidungen zwischen dem ESF+ und dem Asyl- und Migrationsfonds zu vermeiden und sicherzustellen, dass die aus diesen Fonds zu finanzierenden Maßnahmen nicht nur einander ergänzen, sondern auch aufeinander abgestimmt sind.

Änderung 14

Erwägungsgrund 21

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(21)

Der ESF+ sollte politische und systemrelevante Reformen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Inklusion, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie allgemeine und berufliche Bildung unterstützen. Mit Blick auf eine stärkere Abstimmung auf das Europäische Semester sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen zur Bewältigung struktureller Probleme bereitstellen, die durch mehrjährige Investitionen angegangen werden sollten, die in den Anwendungsbereich des ESF+ fallen . Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten für die Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität zwischen der Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, der Komponente Gesundheit des ESF+ und dem Reformhilfeprogramm , einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung, sorgen. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der technischen Hilfe, gewährleistet sind.

(21)

Der ESF+ sollte politische und systemrelevante Reformen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Inklusion, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie allgemeine und berufliche Bildung unterstützen , die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele und den Herausforderungen stehen, die in dem im Rahmen des Europäischen Semesters bestehenden sozialpolitischen Scoreboards und den nationalen Berichten ermittelt wurden . Diese Berichte werden in enger Abstimmung mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erstellt. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Regionen stellen die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Umsetzung der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen bereit, die unter dem Aspekt des Anwendungs- und Aufgabenbereichs des ESF+ in Abstimmung mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften relevant sind, wobei den Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Maßnahmen und der dazu notwendigen Finanzierung Rechnung zu tragen ist . Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sollten für die Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität zwischen der Komponente mit geteilter Mittelverwaltung, der Komponente Gesundheit des ESF+ und dem Reformhilfeprogramm sorgen und die Unabhängigkeit des ESF+ sicherstellen, der nur dann in der Lage sein wird, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen zu finanzieren, wenn dieselben Ziele verfolgt werden; dabei gilt es, die missbräuchliche Inanspruchnahme des ESF+ außerhalb seiner Ziele zu vermeiden . Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergie zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der technischen Hilfe, gewährleistet sind.

Begründung

Bei der Verknüpfung zwischen dem ESF und dem Europäischen Semester sollte das sozialpolitische Scoreboard berücksichtigt werden, aber auch die nationalen Berichte, die in enger Abstimmung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erarbeitet werden und zu denen zuvor die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften konsultiert werden sollten. Angesichts der engen Verknüpfung zwischen dem ESF+ und den im Europäischen Semester behandelten Beschäftigungsformen kann der ESF+ ein Finanzierungsinstrument des Europäischen Semesters für Maßnahmen sein, die unter eines der ESF+-Ziele fallen.

Änderung 15

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 22:

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(22a)

Angesichts der anhaltend hohen Kinderarmut und sozialen Ausgrenzung von Kindern in der EU (26,4  % im Jahr 2017) und im Hinblick auf die europäische Säule sozialer Rechte, in der erklärt wird, dass Kinder das Recht auf Schutz vor Armut haben und dass Kinder aus benachteiligten Verhältnissen das Recht auf konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit haben, sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen Anteil ihrer Mittel aus dem ESF+ mit geteilter Mittelverwaltung für ein europäisches Garantiesystem für Kinder zur Beendigung der Kinderarmut und der sozialen Ausgrenzung von Kindern bereitstellen. Frühzeitige Investitionen in Kinder bringen einen erheblichen Ertrag für Kinder und die Gesellschaft als Ganzes. Wenn Kinder bei der Entwicklung ihrer Kompetenzen und Fähigkeiten gefördert werden, erhalten sie die Möglichkeit, ihr volles Potenzial zu entfalten, aktive Mitglieder der Gesellschaft zu werden und ihre Chancen als junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Änderung 16

Erwägungsgrund 23

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(23)

Angesichts der in verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen anhaltend hohen Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für Jugendliche, insbesondere für junge Menschen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, ist es erforderlich, dass die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin genügend Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung in Maßnahmen investieren, um die Jugendbeschäftigung, u. a. durch die Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen, zu fördern. Aufbauend auf den durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geförderten Maßnahmen, die auf Einzelpersonen ausgerichtet sind, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Pfade für die Wiedereingliederung in die Beschäftigung und Ausbildung sowie aktive Einbeziehungsmaßnahmen für junge Menschen fördern und hierbei gegebenenfalls vorrangig langzeitarbeitslose, nichterwerbstätige und benachteiligte junge Menschen, auch im Rahmen der Jugendarbeit , berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Maßnahmen investieren, die darauf ausgerichtet sind, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern und die Arbeitsverwaltungen dahin gehend zu reformieren und anzupassen, dass sie maßgeschneiderte Unterstützung für junge Menschen anbieten. Die Mitgliedstaaten sollten daher mindestens 10 % der nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen bereitstellen.

(23)

Angesichts der in verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen anhaltend hohen Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für Jugendliche, insbesondere für junge Menschen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, ist es erforderlich, dass die betreffenden Mitgliedstaaten und Regionen weiterhin genügend Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung in Maßnahmen investieren, um die Jugendbeschäftigung, u. a. durch die Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen, zu fördern. Aufbauend auf den durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geförderten Maßnahmen, die auf Einzelpersonen ausgerichtet sind, sollten die Mitgliedstaaten und die Regionen weiterhin Pfade für die Wiedereingliederung in die Beschäftigung und Ausbildung sowie aktive Einbeziehungsmaßnahmen für junge Menschen fördern und hierbei gegebenenfalls vorrangig langzeitarbeitslose, nichterwerbstätige und benachteiligte junge Menschen, auch im Rahmen der Jugendbeschäftigung , berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten und Regionen sollten auch in Maßnahmen investieren, die darauf ausgerichtet sind, den Übergang von der Schule ins Berufsleben zu erleichtern und die Arbeitsverwaltungen dahin gehend zu reformieren und anzupassen, dass sie maßgeschneiderte Unterstützung für junge Menschen anbieten. Die Mitgliedstaaten , in denen es Regionen mit hohen Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten unter jungen Menschen gibt, sollten daher mindestens 15 % der nationalen Mittel der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung für die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen in diesen Regionen bereitstellen.

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen. Darüber hinaus gibt es in mehreren Mitgliedstaaten hohe Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten unter Jugendlichen, wobei diese Quoten auf regionaler Ebene innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats sehr unterschiedlich sein können. Daher ist es notwendig, die Berechnungen auf der Grundlage der unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten vorzunehmen sowie die Zuweisung und Ausführung der Mittel auf die ermittelten Problemgebiete zu konzentrieren.

Änderung 17

Erwägungsgrund 24

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten für die Koordinierung und Komplementarität der durch diese Mittel unterstützten Maßnahmen sorgen.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Partnerschaft, Subsidiarität und Multi-Level-Governance gemäß Artikel 6 [Dachverordnung] für die Koordinierung und Komplementarität der durch diese Mittel unterstützten Maßnahmen sorgen.

Begründung

Der territoriale Ansatz, auf denen der FSE+ basiert, sollte auch eine enge Zusammenarbeit zwischen allen Regierungsebenen und übrigen Einrichtungen, die in Artikel 6 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) vorgesehen sind, bedingen, um die Koordinierung und Komplementarität zu gewährleisten.

Änderung 18

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 25:

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(25a)

Des Weiteren muss den Bestimmungen von Artikel 174 Unterabsatz 3 AEUV Rechnung getragen werden, wonach den Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen wie den Insel-, Grenz- und Bergregionen besondere Aufmerksamkeit gebührt.

Änderung 19

Erwägungsgrund 26

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(26)

Eine effiziente und wirksame Durchführung der vom ESF+ unterstützten Maßnahmen setzt ein verantwortungsvolles staatliches Handeln und eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf den entsprechenden Gebietsebenen und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft, voraus. Daher ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die Beteiligung der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft an der Umsetzung des ESF+ im Wege der geteilten Mittelverwaltung fördern.

(26)

Eine effiziente und wirksame Durchführung der vom ESF+ unterstützten Maßnahmen setzt ein verantwortungsvolles staatliches Handeln und eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren auf den entsprechenden Gebietsebenen — insbesondere und konkret auf der regionalen und lokalen Ebene — und den wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft und den nichtstaatlichen Organisationen , voraus. Daher ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die Beteiligung der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft an der Umsetzung des ESF+ im Wege der geteilten Mittelverwaltung fördern.

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.

Änderung 20

Erwägungsgrund 28

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(28)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt, damit die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen gefördert werden, wobei dies die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg einschließt. Sie sollten außerdem dafür sorgen, dass der ESF+ die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung gemäß Artikel 10 AEUV fördert, die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf derselben Basis wie für andere unterstützt sowie zur Anwendung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen beiträgt. Diese Grundsätze sollten bei allen Aspekten und in allen Phasen der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Evaluierung der Programme frühzeitig und konsequent berücksichtigt werden, und es sollte gewährleistet werden, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit ergriffen werden. Der ESF+ sollte auch den Übergang von Heimbetreuung/institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen fördern. Durch den ESF+ dürfen keine Maßnahmen unterstützt werden, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere Bestimmungen für die ESF+-Komponente unter geteilter Mittelverwaltung festgelegt werden müssen, soll gemäß der Verordnung (EU) Nr. […] [Dachverordnung] die Förderfähigkeit von Ausgaben auf nationaler Ebene geregelt werden.

(28)

Die nationalen und regionalen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass der ESF+ zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gemäß Artikel 8 AEUV beiträgt, damit die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen gefördert werden, wobei dies die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg einschließt. Sie sollten außerdem dafür sorgen, dass der ESF+ die Chancengleichheit für alle ohne Diskriminierung gemäß Artikel 10 AEUV fördert, die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf derselben Basis wie für andere unterstützt sowie zur Anwendung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen beiträgt. Diese Grundsätze sollten bei allen Aspekten und in allen Phasen der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Evaluierung der Programme frühzeitig und konsequent berücksichtigt werden, und es sollte gewährleistet werden, dass gezielte Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit ergriffen werden. Der ESF+ sollte auch den Übergang von Heimbetreuung/institutioneller Betreuung zur Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft insbesondere für von Mehrfachdiskriminierung betroffene Menschen fördern. Durch den ESF+ dürfen keine Maßnahmen unterstützt werden, die der Segregation oder der sozialen Ausgrenzung Vorschub leisten. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die besondere Bestimmungen für die ESF+-Komponente unter geteilter Mittelverwaltung festgelegt werden müssen, soll gemäß der Verordnung (EU) Nr. […] [Dachverordnung] die Förderfähigkeit von Ausgaben auf nationaler Ebene geregelt werden.

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.

Änderung 21

Erwägungsgrund 30

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(30)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollten die für die Verarbeitung Verantwortlichen in den Mitgliedstaaten ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates wahrnehmen.

(30)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollten die für die Verarbeitung Verantwortlichen in den Mitgliedstaaten und den Regionen ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates wahrnehmen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten und die Regionen den Zugang zu diesen Daten durch Mittel sicherstellen, die die Einhaltung der Fristen für die Übermittlung der festgelegten Indikatoren ermöglichen.

Änderung 22

Erwägungsgrund 31

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(31)

Bei sozialen Erprobungen werden Projekte in kleinem Maßstab getestet, was es erlaubt, Erkenntnisse zur Durchführbarkeit sozialer Innovationen zu erlangen. Es sollte möglich sein, realisierbare Ideen in einem größeren Maßstab oder in anderen Zusammenhängen mit finanzieller Unterstützung durch den ESF+ und sonstige Quellen zu verfolgen .

(31)

Bei sozialen Erprobungen werden Projekte in kleinem Maßstab getestet, was es erlaubt, Erkenntnisse zur Durchführbarkeit sozialer Innovationen zu erlangen. Es sollte möglich sein, die Qualität realisierbarer Ideen in einem größeren Maßstab oder in anderen Zusammenhängen in unterschiedlichen Regionen oder Mitgliedstaaten mit finanzieller Unterstützung durch den ESF+ oder in Kombination mit anderen Quellen zu bewerten und deren Umsetzung zu fördern .

Begründung

Zur Förderung der Übertragung realisierbarer Ideen darf sich die grenzübergreifende Zusammenarbeit nicht auf durch die Mitgliedstaaten verbesserte Innovationen beschränken, sondern muss auch den Transfer erprobter Innovationen im Rahmen von Pilotprojekten zwischen Städten umfassen.

Änderung 23

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 31:

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(31a)

In den Anwendungsbereich des ESF+ fallen grenzübergreifende Partnerschaften zwischen regionalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen und den Sozialpartnern und deren Maßnahmen zur Förderung freiwilliger und fairer Mobilität sowie zur Transparenz und Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte durch Information, Beratung und Arbeitsvermittlung. Sie spielen in vielen Grenzregionen eine wichtige Rolle bei der Entwicklung eines echten europäischen Arbeitsmarktes.

Änderung 24

Erwägungsgrund 32

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(32)

Der ESF+ legt Bestimmungen fest, die darauf abzielen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf einer nicht diskriminierenden Grundlage dadurch zu erreichen, dass die zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. Das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte ein besseres Funktionieren der Arbeitsmärkte fördern, indem es die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte und eine größere Transparenz der arbeitsmarktrelevanten Informationen erleichtert. In den Anwendungsbereich des ESF+ fallen auch die Entwicklung und Unterstützung gezielter Mobilitätsprogramme, mit dem Ziel, dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden.

(32)

Der ESF+ legt Bestimmungen fest, die darauf abzielen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf einer nicht diskriminierenden Grundlage dadurch zu erreichen, dass die zentralen und regionalen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. Das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte ein besseres Funktionieren der Arbeitsmärkte fördern, indem es die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte und eine größere Transparenz der arbeitsmarktrelevanten Informationen erleichtert. In den Anwendungsbereich des ESF+ fallen auch die Entwicklung und Unterstützung gezielter Mobilitätsprogramme, mit dem Ziel, dort Stellen zu besetzen, wo Defizite auf dem Arbeitsmarkt festgestellt wurden.

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.

Änderung 25

Erwägungsgrund 36

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(36)

Wenn die Menschen länger gesund und aktiv bleiben und die Möglichkeit haben, aktiv auf ihre Gesundheit Einfluss zu nehmen, wirkt sich dies positiv auf die Gesundheit, den Abbau von Ungleichheiten im Gesundheitsbereich , die Lebensqualität, die Produktivität, die Wettbewerbsfähigkeit und die Inklusivität aus; gleichzeitig sinkt dadurch der Druck auf die nationalen Haushalte. Die Kommission hat sich verpflichtet, den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, insbesondere das Ziel Nr. 3 „Gewährleistung einer gesunden Lebensführung und Förderung des Wohlbefindens aller Menschen aller Altersstufen“.

(36)

Wenn die Menschen länger gesund und aktiv bleiben und die Möglichkeit haben, aktiv auf ihre Gesundheit Einfluss zu nehmen, wirkt sich dies insbesondere positiv auf den Abbau von Ungleichheiten beim Zugang der Bürger zur Gesundheitsversorgung (einschließlich der Prävention von Krankheiten) , die Lebensqualität, die Produktivität, die Wettbewerbsfähigkeit und die Inklusivität aus; gleichzeitig sinkt dadurch der Druck auf die nationalen Haushalte. Die Kommission hat sich verpflichtet, den Mitgliedstaaten und den Regionen dabei zu helfen, ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, insbesondere das Ziel Nr. 3 „Gewährleistung einer gesunden Lebensführung und Förderung des Wohlbefindens aller Menschen aller Altersstufen“.

Änderung 26

Erwägungsgrund 46

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(46)

Indem es widerspiegelt, welche Bedeutung der Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit der Zusage der Union, das Pariser Abkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, zukommt, wird diese Verordnung dazu beitragen, dass der Klimaschutz in den Unionsstrategien durchgängig berücksichtigt und ein Zielwert von 25 % der EU-Ausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele erreicht wird . Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung aufgezeigt und im Kontext der Halbzeitevaluierung erneut bewertet.

(46)

Indem sie widerspiegelt, welche Bedeutung der Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit der Zusage der Union, das Pariser Abkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, zukommt, wird diese Verordnung dazu beitragen, dass der Klimaschutz in den Unionsstrategien durchgängig berücksichtigt wird, um einen sozial verträglichen und gerechten Übergang hin zu einer nachhaltigen Niedrigemissionswirtschaft sicherzustellen, und dass ein Zielwert erreicht wird, der 30 % der EU-Ausgaben für die Unterstützung der Klimaschutzziele übersteigen kann . Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung aufgezeigt und im Kontext der Halbzeitevaluierung erneut bewertet.

Begründung

Es geht um die Wahrung der Kohärenz mit der AdR-Stellungnahme 2389/2018 „Das Paket für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021-2027“.

Änderung 27

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

3.

„materielle Basisunterstützung“ Güter zur Befriedigung der Grundbedürfnisse für ein Leben in Würde, wie Bekleidung, Hygieneartikel und Schulbedarf;

3.

„materielle Basisunterstützung“ Güter zur Befriedigung der Grundbedürfnisse für ein Leben in Würde, wie Bekleidung, Hygieneartikel und Schulbedarf , angemessene Ernährung, angemessene Wohnverhältnisse und Gesundheitsversorgung ;

Änderung 28

Artikel 2 Absatz 1

Neue Nummer nach Nummer 7:

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

 

„grenzüberschreitende Partnerschaften“ in der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation dauerhafte Strukturen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Arbeitsverwaltungen und Sozialpartnern in Grenzgebieten mindestens zweier Staaten;

Änderung 29

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

10.

„Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann;

10.

„Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann;

Begründung

Betrifft nicht die deutsche Fassung des Textes. In der spanischen Fassung sollte der englische Begriff „legal entity“ nicht mit „entidad jurídica“, sondern mit „sujeto de derecho“ übersetzt werden, da es unter juristischen Aspekten widersprüchlich erscheint, eine natürliche Person als „entidad jurídica“ zu bezeichnen.

Änderung 30

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 16

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

16.

„soziale Innovationen“ Tätigkeiten, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzungen als auch ihre Mittel sozial sind, insbesondere diejenigen, die sich auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen (für Produkte, Dienstleistungen und Modelle) beziehen, die gleichzeitig soziale Bedürfnisse decken und neue soziale Beziehungen oder Kooperationen schaffen und dadurch der Gesellschaft nützen und deren Handlungspotenzial erweitern;

16.

„soziale Innovationen“ kollektive Tätigkeiten, die sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzungen als auch ihre Mittel sozial sind, insbesondere diejenigen, die sich auf die Entwicklung , Erprobung, Validierung, Umsetzung und Verbreitung neuer (kombinierter) Produkte, Dienstleistungen, Modelle oder Methoden beziehen, die soziale Bedürfnisse decken und gesellschaftliche Fragen lösen und gleichzeitig neue soziale Beziehungen oder Kooperationen zwischen Einrichtungen des öffentlichen, des privaten und des dritten Sektors schaffen und dadurch zivilgesellschaftliche Akteure stärken und deren Handlungspotenzial erweitern;

Änderung 31

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

17.

„soziale Erprobungen“ politische Interventionen, die eine innovative Antwort auf soziale Bedürfnisse geben und im kleinen Maßstab und unter Bedingungen durchgeführt werden, die es ermöglichen, ihre Wirkung zu messen, bevor sie — wenn die Ergebnisse überzeugend sind — in anderen Zusammenhängen oder in einem größeren Maßstab durchgeführt werden;

17.

„soziale Erprobungen“ das Testen und die vergleichende Bewertung innovativer Lösungen als Antwort auf soziale Bedürfnisse , die im kleinen Maßstab und unter solchen Bedingungen umgesetzt werden, die es ermöglichen, ihre Wirkung zu messen, bevor sie — wenn die Ergebnisse im Vergleich zu aktuellen Methoden vorteilhaft sind — in anderen geografischen oder sektorspezifischen Zusammenhängen oder in einem größeren Maßstab umgesetzt werden;

Änderung 32

Artikel 3 Unterabsatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der ESF+ stellt darauf ab, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Ziele betreffend einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen, dies im Einklang mit den Grundsätzen der von dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte.

Der ESF+ stellt darauf ab, die Mitgliedstaaten auf ihren unterschiedlichen Ebenen (zentral, regional und lokal) dabei zu unterstützen, die Ziele betreffend einen hohen Beschäftigungsstand, einen fairen Sozialschutz und qualifizierte und resiliente Arbeitnehmer, die für die Arbeitswelt der Zukunft gerüstet sind, zu erreichen, dies im Einklang mit den Grundsätzen der Kohäsionspolitik gemäß Artikel 175 AEUV — Verringerung der Unterschiede und Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts — und mit den Grundsätzen der von dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte , und dem Erreichen der Nachhaltigkeitsziele. Dabei ist die Tatsache gebührend zu berücksichtigen, dass integrierte Maßnahmen entwickelt werden sollten, die den besonderen Gegebenheiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Rechnung tragen .

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.

Änderung 33

Artikel 3 Unterabsatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung von Chancengleichheit, des Zugangs zum Arbeitsmarkt, von fairen Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes und der Inklusion sowie eines hohes Gesundheitsschutzniveaus und verleiht diesen einen Mehrwert.

Der ESF+ unterstützt und ergänzt die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und ihrer subnationalen Gebietskörperschaften zur Gewährleistung von Chancengleichheit, des Zugangs zum Arbeitsmarkt, von fairen Arbeitsbedingungen, des Sozialschutzes und der Inklusion sowie eines hohes Gesundheitsschutzniveaus und verleiht diesen einen Mehrwert.

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.

Änderung 34

Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

i)

Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung für alle Arbeitsuchenden, insbesondere junge Menschen und Langzeitarbeitslose, sowie Nichterwerbspersonen, Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft;

i)

Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung für alle Arbeitsuchenden, insbesondere junge Menschen und Langzeitarbeitslose, Nichterwerbspersonen sowie Menschen mit Behinderungen , Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und Steigerung der Beschäftigung in der Wirtschaft und der Sozialwirtschaft und Unterstützung der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität ;

Begründung

Ausdrückliche Erwähnung von Menschen mit Behinderungen und Förderung der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität angesichts ihrer Bedeutung für ein Europa mit stärkerem wirtschaftlichem, sozialem und territorialem Zusammenhalt. Eine Steigerung der Beschäftigung sollte bei allen Wirtschaftsteilnehmern angestrebt werden.

Änderung 35

Artikel 4 Absatz 1 Ziffer ii)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

ii)

Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und -dienstleistungen zur Bewertung und Vorhersage des Kompetenzbedarfs und zur Gewährleistung einer zeitnahen und maßgeschneiderten Hilfe und Unterstützung bei der Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, bei beruflichen Übergängen und bei der beruflichen Mobilität;

ii)

Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und -dienstleistungen zur Bewertung und Vorhersage des Kompetenzbedarfs und zur Gewährleistung einer zeitnahen und maßgeschneiderten Hilfe und Unterstützung bei der Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, bei beruflichen Übergängen und bei der beruflichen Mobilität , und Verbesserung der Qualität der Arbeit unter allen Aspekten ;

Begründung

Ausdrückliche Erwähnung der Verbesserung der Qualität der Arbeit unter allen Aspekten angesichts ihrer Bedeutung für die Verwirklichung eines inklusiveren Europas mit stärkerem wirtschaftlichem, sozialem und territorialem Zusammenhalt.

Änderung 36

Artikel 4 Absatz 1 Ziffer iv)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

iv)

Verbesserung der Qualität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zwecks Unterstützung des Erwerbs von Schlüsselkompetenzen einschließlich digitaler Kompetenzen;

iv)

Verbesserung der Qualität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und Hochschulbildung zwecks Unterstützung des Erwerbs von Schlüsselkompetenzen einschließlich digitaler Kompetenzen;

Begründung

Es muss weiterhin möglich sein, Bildungspotentiale zur Steigerung der Innovationskraft einer Region zu fördern und durch Qualifikationen verbesserte Einstiegschancen in Wissenschaft und Wirtschaft zu erlangen. Die Förderung im Bereich Hochschulen ist zur Erreichung hierfür von besonderer Bedeutung.

Änderung 37

Artikel 4 Absatz 1 Ziffer v)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

v)

Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle;

v)

Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung, Erwachsenenbildung, und Hochschulbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle;

Begründung

Es muss weiterhin möglich sein, Bildungspotentiale zur Steigerung der Innovationskraft einer Region zu fördern und durch Qualifikationen verbesserte Einstiegschancen in Wissenschaft und Wirtschaft zu erlangen. Die Förderung im Bereich Hochschulen ist zur Erreichung hierfür von besonderer Bedeutung.

Änderung 38

Neuer Ziffer nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer xi)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

xii)

Stärkung der institutionellen Kapazitäten der Behörden und der betroffenen Akteure und Beitrag zur Effizienz der öffentlichen Verwaltung.

Begründung

Das Ziel besteht darin, angesichts der Verzögerungen bei der Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der lokalen Verwaltungen das thematische Ziel 11 des aktuellen Programmplanungszeitraums der ESI-Fonds auf die Zeit nach 2020 zu übertragen.

Änderung 39

Artikel 4 Absatz 2 Nummer 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.

einem intelligenteren Europa durch Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, Kompetenzen für Schlüsseltechnologien, industriellen Wandel, branchenübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Kompetenzen und Unternehmertum, Schulung von Wissenschaftlern, Netzwerktätigkeiten und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen und Clustern, Unterstützung von Kleinst- sowie kleinen und mittleren Unternehmen und der Sozialwirtschaft;

1.

einem intelligenteren Europa durch Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, Kompetenzen für Schlüsseltechnologien, industriellen Wandel, branchenübergreifende Zusammenarbeit in den Bereichen Kompetenzen und Unternehmertum, Schulung von Wissenschaftlern und Ausbildern , Netzwerktätigkeiten und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen und Clustern, Unterstützung von Kleinst- sowie kleinen und mittleren Unternehmen und der Sozialwirtschaft;

Begründung

Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitslose verbessern in hohem Maße ihre Chancen, Arbeit zu finden. Erfolgreiche Maßnahmen erfordern spezialisierte Ausbilder.

Änderung 40

Artikel 5 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

2.   Der Teil der Finanzausstattung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beträgt 100 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 88 646 194 590 EUR zu Preisen im Jahr 2018; davon werden 200 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 175 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen gemäß Artikel 23 Ziffer i und 400 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen oder 376 928 934 EUR zu Preisen im Jahr 2018 als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, bereitgestellt.

2.   Der Teil der Finanzausstattung für die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beträgt 100 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 88 646 194 590 EUR zu Preisen im Jahr 2018; davon werden 200 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 175 000 000 EUR zu Preisen im Jahr 2018 für die transnationale Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen gemäß Artikel 23 Ziffer i bereitgestellt. Bei der Aufteilung der Finanzmittel sollte den weniger entwickelten Regionen sowie den anderen, in Artikel 174 Unterabsatz 3 AEUV genannten Regionen besondere Aufmerksamkeit zukommen, um zu ihrem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beizutragen. Darüber hinaus werden 400 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen oder 376 928 934 EUR zu Preisen im Jahr 2018 als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete in äußerster Randlage und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, bereitgestellt.

Begründung

In dem Maße, wie der ESF + zu den EU-Maßnahmen zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gemäß Artikel 174 AEUV beiträgt, ist es erforderlich, bei der Aufteilung der Finanzmittel den weniger entwickelten Regionen sowie den anderen in Artikel 174 Unterabsatz 3 AEUV genannten Regionen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um zu ihrem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beizutragen.

Änderung 41

Artikel 5 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

5.   Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beträge dürfen auch für technische und administrative Hilfe bei der Programmdurchführung eingesetzt werden, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

5.   Die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Beträge dürfen auch für technische und administrative Hilfe bei der Programmdurchführung eingesetzt werden, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

Begründung

Die im Absatz 2 genannten Beträge unter geteilter Mittelverwaltung sollten für technische Hilfe eingesetzt werden können.

Änderung 42

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten konzentrieren die ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung auf Interventionen, mit denen den Herausforderungen begegnet wird, die in ihren nationalen Reformprogrammen, im Europäischen Semester und in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigt werden , und berücksichtigen die in der europäischen Säule sozialer Rechte dargelegten Grundsätze und Rechte .

1.   Die nationalen und regionalen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten konzentrieren unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Regionen einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung auf Interventionen, die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die in der europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Rechte fördern und mit denen den Herausforderungen begegnet wird, die in ihren nationalen Reformprogrammen, im Europäischen Semester und in den Länderberichten sowie den gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen sozialen Empfehlungen sowie im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen aufgezeigt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen nur dann zusätzliche Verpflichtungen für die Begünstigten einführen, wenn diese als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des ESF+ und zu deren Umsetzung gerechtfertigt sind.

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.

Änderung 43

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission fördern Synergien und sorgen für die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem ESF+ und den anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union, wie Erasmus, dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Reformhilfeprogramm einschließlich des Reformumsetzungsinstruments und des Instruments für technische Unterstützung , sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung. Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission optimieren die Koordinierungsmechanismen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine enge Zusammenarbeit derjenigen zu gewährleisten, die für die Durchführung kohärenter und gestraffter Unterstützungsmaßnahmen zuständig sind.

Die nationalen und regionalen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission fördern Synergien und sorgen für die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen dem ESF+ und den anderen Fonds, insbesondere dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, sowie den Programmen und Instrumenten der Union, wie Erasmus, dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Reformhilfeprogramm sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung , unbeschadet der Ziele gemäß Artikel 3 und 4 der Strategie für nachhaltige Entwicklung . Die Mitgliedstaaten und, sofern angebracht, die Kommission optimieren die Koordinierungsmechanismen, um Doppelarbeit zu vermeiden und eine enge Zusammenarbeit derjenigen zu gewährleisten, die für die Durchführung kohärenter und gestraffter Unterstützungsmaßnahmen zuständig sind.

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen. Andererseits erscheint es nicht notwendig, die beiden neuen Instrumente (Reformumsetzungsinstrument und Instrument für technische Unterstützung) zu erwähnen. Unter Berücksichtigung des Hauptziels des ESF+ muss eine Koordinierung mit dem EFSI und den genannten Fonds gewährleistet werden. Außerdem sollte die Strategie für nachhaltige Entwicklung ausdrücklich erwähnt werden.

Änderung 44

Artikel 7 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

2.    Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung zur Bewältigung der Herausforderungen bereit, die in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigt werden und in den Anwendungsbereich des ESF+ gemäß Artikel 4 fallen.

2.    In Abstimmung mit den Regionen und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Maßnahmen und der dazu notwendigen Finanzierung stellen die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung zur Bewältigung der Herausforderungen bereit . Dabei tragen sie den regionalen Besonderheiten, die in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigt werden und in den Anwendungsbereich des ESF+ gemäß Artikel 4 fallen , den in der europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Grundsätzen und Rechten sowie dem Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts Rechnung .

Begründung

Die Erfüllung dieser Anforderungen darf nicht von der Erreichung eines stärkeren wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der EU abhängig gemacht werden, um sicherzustellen, das bei der Aufteilung der zuzuweisenden Beträge die Verwaltungskapazitäten und die Zuständigkeitsbereiche der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in Bezug auf die von ihnen zu bewältigenden Herausforderungen beachtet werden.

Änderung 45

Artikel 7 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

5.   Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, stellen mindestens 10 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021 bis 2025 für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme.

5.   Mitgliedstaaten mit Regionen , die laut Eurostat-Daten im Jahr 2019 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, stellen mindestens 15 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2021 bis 2025 für gezielte Maßnahmen und Strukturreformen bereit, um die Jugendbeschäftigung und den Übergang von der Schule ins Berufsleben, Pfade zur Wiedereingliederung in die allgemeine oder berufliche Bildung und den zweiten Bildungsweg zu unterstützen, insbesondere im Kontext der Durchführung der Jugendgarantie-Programme auf regionaler und lokaler Ebene .

Bei der Programmierung der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 und 2027 nach Ablauf der ersten Halbzeit gemäß Artikel [14] der [Dachverordnung] stellen die Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2024 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, mindestens 10 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 bis 2027 für diese Maßnahmen bereit.

Bei der Programmierung der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 und 2027 nach Ablauf der ersten Halbzeit gemäß Artikel [14] der [Dachverordnung] stellen die Mitgliedstaaten, die laut Eurostat-Daten im Jahr 2024 eine über dem Unionsdurchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren verzeichnen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Fortbildung befinden, mindestens 10 % ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die Jahre 2026 bis 2027 für diese Maßnahmen bereit.

Gebiete in äußerster Randlage, die die Bedingungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erfüllen, stellen in ihren Programmen mindestens 15 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die gezielten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 bereit. Bei der Überprüfung, ob der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Mindestprozentsatz auf nationaler Ebene bereitgestellt wurde, wird diese Mittelzuweisung berücksichtigt.

Gebiete in äußerster Randlage, die die Bedingungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erfüllen, stellen in ihren Programmen mindestens 15 % der ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung für die gezielten Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 bereit. Bei der Überprüfung, ob der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Mindestprozentsatz auf nationaler Ebene bereitgestellt wurde, wird diese Mittelzuweisung berücksichtigt.

Bei der Durchführung solcher Maßnahmen räumen die Mitgliedstaaten nichterwerbstätigen und langzeitarbeitslosen jungen Menschen Priorität ein und treffen gezielte Einbeziehungsmaßnahmen.

Bei der Durchführung solcher Maßnahmen räumen die Mitgliedstaaten nichterwerbstätigen und langzeitarbeitslosen jungen Menschen Priorität ein und treffen gezielte Einbeziehungsmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten stellen einen angemessenen Anteil ihrer ESF+-Mittel unter geteilter Mittelverwaltung bereit, um die Garantie gegen Kinderarmut umzusetzen, mit der für alle Kinder der gleiche Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, kostenloser Bildung, kostenloser Kinderbetreuung, angemessenen Wohnverhältnissen und adäquater Ernährung sichergestellt werden soll.

Begründung

In mehreren Mitgliedstaaten gibt es hohe Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für Jugendliche, wobei diese Quoten auf regionaler Ebene innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats sehr unterschiedlich sein können. Daher ist es notwendig, die Berechnungen auf der Grundlage der unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten vorzunehmen sowie die Zuweisung und Ausführung der Mittel auf die ermittelten Problemgebiete zu konzentrieren. Die Unterstützung der Jugendbeschäftigung muss zu den wichtigsten Herausforderungen gehören, die mit Hilfe des ESF+ angegangen werden, insbesondere in Mitgliedstaaten mit Regionen, die eine überdurchschnittliche Arbeitslosenquote aufweisen, und durch eine Mittelzuweisung von mindestens 15 % muss sichergestellt werden, dass diese Unterstützung ausreicht.

Änderung 46

Artikel 8 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.    Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion, die durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung unterstützt werden.

1.    Die nationalen und regionalen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft an der Umsetzung der politischen Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion, die durch die ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung unterstützt werden , im Einklang mit dem Bestimmungen des Verhaltenskodexes für Partnerschaft und Multi-Level-Governance .

Begründung

Es ist notwendig, die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hinsichtlich ihres Beitrags zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt herauszustellen.

Änderung 47

Artikel 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Maßnahmen zur Bewältigung der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 werden im Rahmen einer oder mehrerer eigener Prioritäten programmiert.

Die Maßnahmen zur Bewältigung der in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und im Europäischen Semester aufgezeigten Herausforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 werden im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten programmiert. Es ist eine ausreichende Flexibilität seitens der Verwaltungsbehörden zu gewährleisten, um die Prioritäten und Bereiche für ESF+-Investitionen anhand der besonderen lokalen oder regionalen Herausforderungen zu ermitteln.

Begründung

Maßnahmen im Zusammenhang mit den länderspezifischen Empfehlungen, die verschiedene Themenbereiche im Rahmen der verschiedenen spezifischen Ziele betreffen, sollten nicht zum Gegenstand einer oder mehrerer eigener Prioritäten gemacht werden. Maßnahmen im Zusammenhang mit den länderspezifischen Empfehlungen sollten Teil einer oder mehrerer Prioritäten im Einklang mit den thematischen Schwerpunkten sein.

Änderung 48

Artikel 13 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und sozialen Erprobung oder stärken Bottom-up-Konzepte, die auf Partnerschaften zwischen Behörden, dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft beruhen, etwa Maßnahmen von lokalen Aktionsgruppen, die Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung ausgestalten und umsetzen.

1.   Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen im Bereich der sozialen Innovation und sozialen Erprobung und/ oder stärken Bottom-up-Konzepte, die auf Partnerschaften zwischen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene , dem Privatsektor , den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft beruhen, wie etwa lokalen Aktionsgruppen, die Strategien für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (CLLD) ausgestalten und umsetzen.

Begründung

Die Gruppen für die ländliche Entwicklung und die Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung sollten im Rahmen des ESF+ als allgemeines Instrument zur Stärkung des territorialen Ansatzes des ESF+ betrachtet werden. Deshalb müssen sie eine weiterreichende Rolle spielen und ein Werkzeug für innovative Maßnahmen sein.

Änderung 49

Artikel 13 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

4.   Jeder Mitgliedstaat widmet mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1 und/oder in Absatz 2 genannten Maßnahmen. Der Kofinanzierungshöchstsatz für diese Prioritäten kann auf 95 % erhöht werden für die Zuweisung von höchstens 5 % der nationalen ESF+-Zuweisung unter geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten.

4.   Jeder Mitgliedstaat widmet mindestens eine Priorität der Umsetzung der in Absatz 1 und/oder in Absatz 2 genannten Maßnahmen. Der Kofinanzierungshöchstsatz für diese Prioritäten kann auf 95 % erhöht werden für die Zuweisung von höchstens 5 % der nationalen ESF+-Zuweisung unter geteilter Mittelverwaltung für solche Prioritäten. Es muss ein Mindestanteil der nationalen Zuweisung von ESF+-Mitteln unter gemeinsamer Verwaltung für die Unterstützung der sozialen Erprobung und Innovation vorgesehen werden. Die Vorschriften für die Prüfung dieser Maßnahmen müssen ausreichend flexibel sein, um Risikobereitschaft und Kreativität zu ermöglichen. Darüber hinaus muss die länderübergreifende Zusammenarbeit unterstützt werden, um erprobte Innovationen auf andere lokale, regionale oder nationale Kontexte zu übertragen.

Begründung

Die Daten für den Zeitraum 2014-2017 zeigen, dass der ESF zwar ein Katalysator für soziale Innovation auf lokaler Ebene sein kann, die Prüfvorschriften aber zu streng sind und deshalb sein Potenzial einengen. Außerdem ist es wichtig, dass die Vorschriften flexibel genug sind, um Risikobereitschaft und sofortige Reaktionen zu ermöglichen. Zur Förderung der Übertragung realisierbarer Ideen darf sich die grenzübergreifende Zusammenarbeit nicht auf durch die Mitgliedstaaten verbesserte Innovationen beschränken, sondern muss auch den Transfer erprobter Innovationen im Rahmen von Pilotprojekten zwischen Städten umfassen.

Änderung 50

Artikel 14 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Neben den in Artikel [58] der [Dachverordnung] genannten Kosten sind folgende Kosten nicht im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung förderfähig:

1.   Neben den in Artikel [58] der [Dachverordnung] genannten Kosten sind folgende Kosten nicht im Rahmen der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung förderfähig:

a)

Kosten für den Erwerb von Land und Immobilien sowie für die Bereitstellung von Infrastruktur;

a)

Kosten für den Erwerb von Land und Immobilien sowie für die Bereitstellung von Infrastruktur.

b)

Kosten für den Erwerb von Mobiliar, Ausrüstung und Fahrzeugen, es sei denn der Erwerb ist für die Erreichung des Ziels des Vorhabens erforderlich oder diese Güter sind vollständig abgeschrieben oder der Erwerb dieser Güter ist die wirtschaftlich günstigste Option.

 

Begründung

Buchstabe b bedeutet eine unnötige Ausgabenbeschränkung und sollte deshalb gestrichen werden.

Änderung 51

Artikel 15 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

5.   Falls Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, gestatten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden und anderen Stellen, die mit der Erhebung von für die Überwachung und Evaluierung der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung erforderlichen Daten betraut sind, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 diese Daten aus den Datenregistern oder vergleichbaren Quellen zu beziehen.

5.   Falls Daten in Registern oder vergleichbaren Quellen verfügbar sind, gestatten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsbehörden und anderen Stellen, die mit der Erhebung von für die Überwachung und Evaluierung der allgemeinen Unterstützung der ESF+-Komponente mit geteilter Mittelverwaltung erforderlichen Daten betraut sind, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679 diese Daten aus den Datenregistern oder vergleichbaren Quellen zu beziehen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten den Zugang zu diesen Daten durch Mittel sicherstellen, die die Einhaltung der Fristen für die Übermittlung der festgelegten Indikatoren ermöglichen.

Begründung

Die bloße Genehmigung für den Erhalt von Daten aus Verwaltungsregistern gewährleistet nicht die Erreichung des Ziels von Artikel 15, dem zufolge die personenbezogenen Daten der Teilnehmer zur Verfügung stehen sollten, ohne diese Daten unmittelbar bei den Teilnehmern erheben zu müssen; es wird bezweckt, dass die Werte der auf der Grundlage dieser Daten berechneten Indikatoren innerhalb der festgelegten Fristen übermittelt werden können. Dies erfordert unbedingt dauerhafte und flexible Kanäle für den Datenabgleich.

Änderung 52

Artikel 21 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

4.   Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern zu verwendende Musters festgelegt ist.

4.   Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die strukturierte Erhebung bei den Endempfängern zu verwendende Musters festgelegt ist. Die im Zuge der Erhebung erbetenen Informationen beschränken sich auf Variablen, die für die Überwachung und Bewertung der Fortschritte bei der Unterstützung des ESF+ zur Bekämpfung der materiellen Deprivation unerlässlich sind.

Begründung

Erhebungen bei privaten Haushalten sind kostspielig und würden eine unangemessene Belastung der Bürger darstellen, was im Widerspruch zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken stünde, in denen der Grundsatz der „Kosteneffizienz“ verankert ist. Die im Zuge der Erhebung erbetenen Informationen sollten begrenzt werden, wobei keine Variablen erhoben werden sollten, die nicht wirklich notwendig sind oder deren Erhebung im Vergleich zu den Vorteilen, die sie mit sich brächten, unverhältnismäßig aufwändig ist.

Änderung 53

Artikel 23 Buchstabe h

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

h)

Orientierungshilfe für die Entwicklung sozialer Infrastruktur (u. a. in den Bereichen Wohnungswesen, Kinderbetreuung, allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege), die für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte erforderlich ist;

h)

Orientierungshilfe für die Entwicklung sozialer Infrastruktur (u. a. in den Bereichen Wohnungswesen, Kinderbetreuung, allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie von der Bevölkerung betriebene Entwicklungsstrategien ), die für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen erforderlich ist;

Änderung 54

Anhang II Ziffer 2 — Gemeinsame Ergebnisindikatoren

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Zahl der Endempfänger von Nahrungsmittelhilfe

Zahl der Endempfänger von Nahrungsmittelhilfe

Zahl der Kinder bis 18 Jahre

Zahl der Kinder bis 18 Jahre

Begründung

Die spanische Formulierung für diesen Indikator bezieht sich auf eine Altersgruppe (0-18 Jahre), deren Obergrenze sich mit dem Startalter der nächsten Gruppe (Zahl der Jugendlichen im Alter von 18 bis 29 Jahren) überschneidet. [Anmerkung des Übersetzers: Betrifft nicht die deutsche Fassung.] Dies ist verwirrend, da 18-Jährige in beide Gruppen fallen würden.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Bedeutung des Europäischen Sozialfonds

1.

unterstreicht, dass der Europäische Sozialfonds zum wichtigsten Instrument für Investitionen in Menschen, die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Verbesserung der Lebensqualität von Millionen europäischer Bürgerinnen und Bürgern geworden ist, und würdigt die positive Wirkung des Europäischen Sozialfonds im Zeitraum 2007-2013;

2.

begrüßt, dass die traditionellen Ziele des Europäischen Sozialfonds — höhere Effizienz der Arbeitsmärkte, Förderung des Zugangs zu hochwertiger Beschäftigung, Verbesserung des Zugangs zu allgemeiner und beruflicher Bildung — durch neue Ziele wie z. B. Jugendbeschäftigung und stärkere Förderung der sozialen Inklusion, Gesundheitsversorgung und Armutsreduzierung ergänzt werden;

3.

ist der Auffassung, dass der Europäische Sozialfonds ein Instrument werden sollte, das ein größeres Wachstum des BIP und der Produktivität sowie die Überwindung der Hindernisse ermöglicht, die beim Zugang zu angemessenen und hochwertigen Arbeitsplätzen bestehen. Dies würde zur Beschleunigung des Prozesses der wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz in der EU beitragen, der sowohl unter der Krise als auch unter der schwachen wirtschaftlichen und sozialen Erholung gelitten hat. Auf diese Weise würde er ein Grundpfeiler der Kohäsionspolitik und des langfristigen Wachstums bleiben. Dabei sollten die Anstrengungen auf die Verbesserung des Humankapitals der EU, die Verbesserung der Bedingungen für den Zugang und Übergang zu mehr und besseren Arbeitsplätzen und die Unterstützung von Personen und Sektoren, die unter der Wirtschaftskrise am meisten gelitten und sich noch nicht vollkommen erholt haben, konzentriert werden;

4.

betont, dass eine gelungene Konzipierung und Implementierung des ESF+ die positive Wahrnehmung der EU durch die Bürgerinnen und Bürger stärken kann, weil so die Anstrengungen stärker zur Geltung kommen, die die EU zugunsten der Schwächsten in der Gesellschaft unternimmt;

Kohäsionspolitik

5.

begrüßt die im Vorschlag für eine Verordnung über den ESF+ vorgenommene Verknüpfung mit der europäischen Säule sozialer Rechte, vermisst aber eine deutlichere Verbindung zum Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, zumal beide Bereiche einander ergänzen und ineinander greifen;

6.

ist der Ansicht, dass der ESF+ im Verordnungsvorschlag als grundlegender Bestandteil der Kohäsionspolitik anerkannt und seine Umwandlung in ein sektorspezifisches Instrument der EU-Politik vermieden werden sollte;

7.

weist darauf hin, dass der Mehrwert des ESF+ im Vergleich zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten in seiner Verknüpfung mit den territorialen Erfordernissen und in der Verzahnung mit anderen Fonds der Kohäsionspolitik zur Umsetzung kohärenter und umfassender Initiativen auf lokaler Ebene liegt; bedauert deshalb, dass der ESF+ vom EFRE und vom Kohäsionsfonds finanziell getrennt wurde, weil dies zu einer Zersplitterung der Kohäsionspolitik im mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027 führen kann, so wie dies jüngst im Fall des ELER geschehen ist;

Dezentralisierung, geteilte Mittelverwaltung und Kofinanzierung

8.

bemängelt, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Verordnungsvorschlag kaum erwähnt werden, und erinnert die Kommission an die wichtige Rolle dieser Ebene bei der Verwaltung des Fonds, die auf langjährigen Erfahrungen beruht;

9.

wendet sich dagegen, dass den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zulasten der regionalen und lokalen Behörden eine herausragende Rolle zugewiesen wird, da sich eine solche Zentralisierung seiner Auffassung nach nur aus der institutionellen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats ergeben kann;

10.

unterstreicht, dass die Dezentralisierung nachgewiesenermaßen zu einer besseren Umsetzung des ortsbezogenen Ansatzes und einer wirksameren Verteilung von Fondsmitteln geführt hat; fordert deshalb, dass im Verordnungsvorschlag ausdrücklich eine wichtigere Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Verwaltung und Verteilung der Fondsmittel in den Mitgliedstaaten mit einem hohen Grad an politischer und administrativer Dezentralisierung vorgesehen werden sollte, sodass die Struktur der Fondsverwaltung im Einklang mit der Organisationsstruktur der Staaten (insbesondere der stärker dezentralisierten) steht;

11.

ist der Ansicht, dass die Berücksichtigung eines — wenngleich „bescheidenen“ — Modells der direkten Verwaltung im Verordnungsvorschlag einen Präzedenzfall für künftige Rahmenregelungen schafft, der jedoch auf solche Maßnahmen beschränkt bleiben sollte, die im Rahmen des Anwendungs- und Aufgabenbereichs des ESF+ zweckdienlich sind;

12.

hält es für sehr negativ, dass in der vorgeschlagenen Dachverordnung wieder auf die „n+2“-Regel zurückgegriffen wird sowie die Kofinanzierungssätze und die Vorfinanzierungsbeträge wieder vermindert werden, was sich in Verbindung mit infolge von Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen möglicherweise geringeren nationalen Beiträgen äußerst nachteilig auf die Mittelverwaltung auswirken und damit die Erreichung der gesteckten Ziele unmöglich machen wird; fordert deshalb, die Kofinanzierungssätze der Programmplanungszeiträume 2007-2013 und 2014-2020 zu erhöhen oder zumindest beizubehalten, damit die Ausrichtung auf die soziale Inklusion und die Säule der sozialen Rechte nicht durch eine geringere finanzielle Unterstützung durch die EU gefährdet wird; weist darauf hin, dass es bestimmte Auflagen gibt, deren Erfüllung sich der Zuständigkeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften entzieht, und schlägt deshalb vor, Strafen nur dann zu verhängen, wenn die regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften an den Verhandlungen über diese Konditionalitäten beteiligt gewesen sind und damit eine gewisse Verantwortung übernommen haben;

Mittelausstattung

13.

begrüßt nachdrücklich, dass die Kommission im Sinne der Transparenz erstmalig eine exakte Mittelausstattung für den ESF+ im Zeitraum 2021-2027 festgelegt hat, dass sie in ihrem Vorschlag frühere Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen berücksichtigt hat und dass vorgeschlagen wird, neben dem BIP auch soziale Indikatoren für die Mittelaufteilung zwischen den Mitgliedstaaten zu verwenden, wobei die Kommission künftig über die bloße Nettomigration hinaus auch die Integration von Drittstaatsangehörigen berücksichtigen könnte;

14.

bedauert die Streichung des Mindestanteils von 23,1 % der Kohäsionspolitik, der für den ESF+ bereitgestellt werden muss, sowie die Kürzungen, die sich aus dem Vorschlag der Kommission zur Kohäsionspolitik in Bezug auf den ESF ergeben. Diese Kürzungen schlagen sich nicht nur in einer Verringerung der Gesamtmittel für Beschäftigung und soziale Inklusion nieder, sondern bedingen auch eine geringere Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Planung und Verwaltung des ESF+;

15.

äußert sich besorgt über die geringere Mittelausstattung in einem Vorschlag, der neue zusätzliche Ziele für den ESF+ vorsieht, da dies bedeutet, dass für mehr Ziele weniger Mittel zur Verfügung stehen;

16.

betont, dass die besondere Rolle des ESF darin besteht, Projekte zu unterstützen, die die Anpassung des auf Humanressourcen beruhenden lokalen und regionalen Potenzials an die Anforderungen des Arbeitsmarkts erleichtern. Nur so lassen sich die Kosten im Zusammenhang mit der Migration des Humankapitals und folglich dessen Wertminderung (u. a. infolge der Abwanderung von Fachkräften) begrenzen. Deshalb ist es wichtig, Maßnahmen zur Anpassung des Bildungsangebots an die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt zu unterstützen, um Hochqualifizierte in der Region zu halten und anzuwerben und zugleich Arbeitsplätze zu schaffen;

17.

ersucht die Europäische Kommission, in der Mittelaufteilung zwischen den Mitgliedstaaten die besonderen Merkmale der Regionen zu berücksichtigen, insbesondere diejenigen der weniger entwickelten Regionen. Zudem ist der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage und der NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, sowie gemäß dem ausdrücklichen Mandat in Artikel 174 AEUV der besonderen Situation der Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen Rechnung zu tragen;

Vereinfachung

18.

begrüßt die Bemühungen um eine stärkere Vereinfachung, die sich aus dem Vorschlag ablesen lassen, und fordert die Europäische Kommission auf, zusätzliche Vereinfachungsmaßnahmen sowohl für die Verwaltungsbehörden als auch für die Begünstigten im Zusammenhang mit den Instrumenten zu ergreifen, die der Umsetzung der Verordnung dienen, weil es von maßgeblicher Bedeutung ist, Verwaltungsauflagen und -hürden bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens für die Vorhaben zu beseitigen;

19.

begrüßt die Ausweitung der Instrumente der „ergebnisortientierten Zahlung“ sowie die gemeinsamen Aktionspläne und vereinfachten Kostenoptionen in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und vertraut darauf, dass die Mitgliedstaaten über die von der Europäischen Kommission festgelegten Vorschriften hinaus keine zusätzlichen Regeln einführen;

20.

weist darauf hin, dass die Erarbeitung von Durchführungs- und Ergebnisindikatoren Zeit und Mühe erfordert, und vertritt deshalb die Meinung, dass die Datenübermittlung zweimal im Jahr einschließlich der Vorbereitung des Jahresgesprächs der Verwaltungsbehörden mit der Kommission und nicht, wie von der Kommission vorgeschlagen, alle zwei Monate erfolgten sollte, um eine übermäßige Arbeitsbelastung und eine Gefährdung der Umsetzbarkeit des Indikatorensystems zu vermeiden;

Koordinierung mit anderen Strategien

21.

begrüßt nachdrücklich die Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung, die zur Konsolidierung der Grundsätze der Geschlechtergleichstellung und Chancengleichheit beitragen und damit ihren bereichsübergreifenden Charakter stärken, da sie in allen Phasen der Programme zu berücksichtigen sind;

22.

begrüßt die Beibehaltung, Neuordnung und Erweiterung der grundlegenden Zielsetzungen der ESF+-Interventionen, hält es aber für unabdingbar, dass im Interesse der sozialen Inklusion und der Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen breiter angelegte, flexiblere und offenere Maßnahmen ermöglicht werden, die im laufenden Programmplanungszeitraum Anwendung finden können;

23.

begrüßt die vielversprechende Öffnung des ESF+ für die soziale Innovation, erachtet es aber als notwendig, Werkzeuge und Verfahren festzulegen, die die Kapazitäten der Akteure für die Konzipierung, Durchführung und Bewertung derartiger Programme stärken. Die Kommission sollte ihre Anstrengungen zum Teil auf den Ausbau eines Netzes zur Förderung der Sensibilisierung, Ausbildung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Initiativen für soziale Innovation in Abstimmung mit der Initiative InvestEU richten;

24.

weist darauf hin, dass der ESF+ zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung aktiv beitragen kann und muss, weil er sich auf viele dieser Ziele direkt und auf praktisch alle Ziele indirekt auswirkt;

25.

ist der Auffassung, dass der ESF+ für eine bessere Koordinierung und stärkere Synergien mit Initiativen sorgen muss, die auf die Anpassung und Verbesserung der Lösungen zur Bewältigung des digitalen Wandels abzielen;

26.

ist der Auffassung, dass der ESF+ für eine bessere Koordinierung und stärkere Synergien mit Initiativen sorgen muss, die mit Gesundheitsaspekten in Verbindung stehen, sowohl im Bereich der Prävention als auch der Gesundheitsversorgung;

27.

ist der Ansicht, dass der ESF+ zur Herausbildung einer stärker von Gleichheit geprägten Gesellschaft beitragen und dabei die Menschen in den Mittelpunkt stellen muss; begrüßt deshalb die Verknüpfung der Ziele des ESF+ mit der europäischen Säule sozialer Rechte; bleibt jedoch weiterhin skeptisch in Bezug auf die Verknüpfung des ESF+ mit den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters; ist diesbezüglich der Auffassung, dass der ESF+ mit dem Prozess der wirtschaftspolitischen Steuerung in Europa angemessen koordiniert werden muss, aber unabhängig bleiben muss und nicht diesem Prozess untergeordnet werden darf; macht zudem darauf aufmerksam, dass die Investitionsprioritäten des ESF+ in eine neue, langfristige EU-Strategie zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung eingebettet werden müssen, und erkennt an, dass im Kommissionsvorschlag die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit geachtet werden;

28.

hält es für keine gute Lösung, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen, die in der Regel sehr unterschiedliche Themenbereiche betreffen (Bildung, Aktivierung, Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen und vieles mehr) und gleichzeitig in den verschiedenen spezifischen Zielen der ESF-Verordnung enthalten sind, zwanghaft einer oder mehreren eigenen Prioritäten anzugliedern. Es wäre zweckmäßig zu gewährleisten, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen Gegenstand einer oder mehrerer Prioritäten im Einklang mit dem jeweiligen Themenbereich sind (Beschäftigung, Bildung, soziale Inklusion). Überdies ist darauf zu achten, dass die länderspezifischen Empfehlungen an die geplanten Prioritäten im Rahmen der langfristigen finanziellen Vorausschau gekoppelt sind;

29.

kritisiert, dass nicht genau angegeben wird, welchen Anteil ihrer Mittel die Mitgliedstaaten für die Bewältigung der im Zuge des Europäischen Semesters zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik definierten Herausforderungen, für die nationalen Reformprogramme und für die länderspezifischen Empfehlungen bereitstellen sollen; fordert die Organe der EU auf, die Verknüpfungen mit dem Europäischen Semester genauer zu bestimmen, ohne jedoch das Modell der Steuerung und Verwaltung des Fonds zu ändern, und vor allem sicherzustellen, dass dies nicht zu einer Verringerung der Mittel führt, die von den regionalen Gebietskörperschaften in stark dezentralisierten Staaten verwaltet werden;

30.

begrüßt die Berücksichtigung der sozioökonomischen Integration von Einwanderern im strategischen Bereich der sozialen Inklusion als Teil der europäischen Lösungen für diese Problematik, die geordnet, umfassend und verantwortungsvoll sein sowie die Menschenwürde achten und jede Form der Diskriminierung ausschließen müssen;

31.

weist darauf hin, dass, wie empirisch belegt ist, die schrittweise Integration von Arbeitsmigranten eine große Chance für die wirtschaftliche Dynamik und das Beschäftigungswachstum sein kann. Ein maximaler Effekt wird überdies erreicht, wenn es sich bei den Migranten um Fachkräfte handelt;

32.

drängt darauf, in Bezug auf die sozioökonomische Integration von Einwanderern, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen und jungen Menschen, die wichtige Arbeit anzuerkennen, die die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften leisten, insbesondere jene an den Außengrenzen, und hält es für notwendig, die Komplementarität mit dem Asyl- und Migrationsfonds zu stärken, um Überschneidungen zwischen den beiden Instrumenten zu vermeiden und die Kohärenz zwischen den Maßnahmen für die Unterstützung und die Integration von Einwanderern und den Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Förderung und Eingliederung zu verbessern und dabei den Regionen mit größerem Bedarf durch eine spezifische Zusatzfinanzierung Rechnung zu tragen;

33.

fordert, die notwendigen Verfahren einzuführen, damit mindestens 10 % der aus dem ESF+ erhaltenen Mittel für Maßnahmen zur Förderung der Jugendbeschäftigung verwendet werden, um die Effektivität und Effizienz dieser Maßnahmen zu gewährleisten und die Marginalisierung der Regelungen der Jugendbeschäftigungsgarantie im neuen ESF+ zu vermeiden. Dabei sind die regionalen und lokalen Unterschiede zu berücksichtigen, die innerhalb eines Mitgliedstaats bestehen können; hält es daher für absolut notwendig, die im Jahr 2019 über dem EU-Durchschnitt liegende Quote junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und sich nicht in beruflicher Aus- oder Fortbildung befinden, auf der Grundlage von Eurostat-Daten zu berechnen, die nicht auf nationaler, sondern regionaler Ebene erhoben werden.

Brüssel, den 5. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/115


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds

(2019/C 86/08)

Berichterstatter:

Michiel RIJSBERMAN (NL/ALDE), Mitglied der Exekutive der Provinz Flevoland

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds

COM(2018) 372 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bei der Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommen und Zugänglichkeit im Einklang mit deren Artikel 9 sowie dem Unionsrecht zur Vereinheitlichung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Fonds sollten keine Maßnahmen unterstützen, die zu irgendeiner Form von Ausgrenzung beitragen. Die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Um die Integrität des Binnenmarkts zu schützen, sollten Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen.

Bei der Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der europäischen Säule sozialer Rechte beachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommen und Zugänglichkeit im Einklang mit deren Artikel 9 sowie dem Unionsrecht zur Vereinheitlichung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Fonds sollten keine Maßnahmen unterstützen, die zu irgendeiner Form von Ausgrenzung beitragen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die wichtige Rolle der Kultur für den sozialen Zusammenhalt in Europa im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Unesco zur kulturellen Vielfalt anerkennen, und ebenso die Rolle der Kultur und des kreativen Sektors bei der Beilegung gesellschaftlicher Spannungen.

 

Die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung , insbesondere im Einklang mit den Verpflichtungen der EU zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Um die Integrität des Binnenmarkts zu schützen, sollten Vorhaben, die Unternehmen zugutekommen, den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen.

Begründung

Änderung 2

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 5:

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die Mitgliedstaaten sollten keine weiteren Bestimmungen hinzufügen, welche die Anwendung des EFRE und des Kohäsionsfonds für die Begünstigten erschweren;

Änderung 3

Erwägungsgrund 14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, werden die Fonds zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Vorhaben im Rahmen des EFRE sollen mit 30 % der Gesamtmittelausstattung des EFRE zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Die Vorhaben im Rahmen des Kohäsionsfonds sollen mit 37 % der Gesamtmittelausstattung des Kohäsionsfonds zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen.

Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, werden die Fonds zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Vorhaben im Rahmen des EFRE sollen mit 30 % der Gesamtmittelausstattung des EFRE zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Die Vorhaben im Rahmen des Kohäsionsfonds sollen mit 37 % der Gesamtmittelausstattung des Kohäsionsfonds zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen.

 

Diese Prozentsätze sollten im Programmplanungszeitraum eingehalten werden.

Deshalb werden relevante Maßnahmen im Zuge der Vorbereitung und Umsetzung dieser Fonds ermittelt und durch einschlägige Evaluierungs- und Bewertungsverfahren überprüft. Diese Maßnahmen und die Mittel für ihre Umsetzung sind in den nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] vorzusehen und den operationellen Programmen beizufügen;

Begründung

Die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris wird Europa vor eine große Herausforderung stellen. Der AdR hat in früheren Stellungnahmen sehr ehrgeizige Klimaschutzziele dargelegt und merkt an, dass der EFRE und der Kohäsionsfonds im EU-Haushalt die Finanzinstrumente sind, die den wichtigsten Beitrag zu den Klimaschutzzielen leisten. Die EU ist eine Verpflichtung in Bezug auf die Ziele von Paris eingegangen. Wegen der Unvorhersehbarkeit aufgrund der Flexibilität bei den Zuweisungen für diverse Politikziele sollte in den „zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen“ der Kohäsionspolitik von den Mitgliedstaaten gefordert werden, dass sie den Verpflichtungen aus den Zielen des Pariser Klimaschutzübereinkommens in ihren nationalen integrierten Energie- und Klimaschutzplänen nachkommen. Diesbezüglich sollte es im Programmplanungszeitraum zumindest eine engmaschige Überwachung geben, damit sichergestellt wird, dass die Beiträge zu den Klimaschutzzielen weiterhin zielorientiert erfolgen.

Änderung 4

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Der EFRE sollte die subnationalen Regierungen stärker direkt fördern, indem eine bessere Finanzierung und maßgeschneiderte Instrumente für die territoriale Entwicklung bereitgestellt werden, die die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen vor Ort voranbringen;

Begründung

Nur die klimabezogenen UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung werden in den Erwägungsgründen genannt. Durch diesen Änderungsantrag werden die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union „Eine nachhaltige Zukunft für Europa: Reaktion der EU auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ stärker dahingehend berücksichtigt, dass alle Ziele für die nachhaltige Entwicklung vor Ort vorangetrieben werden sollen.

Änderung 5

Erwägungsgrund 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der EFRE sollte dazu beitragen, die größten regionalen Ungleichgewichte in der Union auszugleichen und die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen sowie den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete auszugleichen, einschließlich der Regionen, die aufgrund der Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes vor besonderen Herausforderungen stehen. Die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte daher auf wichtige Unionsprioritäten gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen konzentriert werden. Somit sollte die EFRE-Unterstützung auf die politischen Ziele „eines intelligenteren Europas durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels“ sowie „eines grüneren, CO2-armen Europas durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements“ ausgerichtet sein. Diese thematische Konzentration sollte auf nationaler Ebene erreicht werden; auf Ebene der Einzelprogramme und zwischen den drei gemäß dem jeweiligen Bruttonationaleinkommen eingeteilten Gruppen von Mitgliedstaaten sollte jedoch eine gewisse Flexibilität möglich sein. Die Methodik zur Einstufung der Mitgliedstaaten sollte unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden.

Der EFRE sollte dazu beitragen, die größten regionalen Ungleichgewichte in der Union auszugleichen und die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen sowie den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete auszugleichen, einschließlich der Regionen, die aufgrund der Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes vor besonderen Herausforderungen stehen. Die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte daher auf wichtige Unionsprioritäten gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/xxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen konzentriert werden. Somit sollte die EFRE-Unterstützung auf die politischen Ziele „eines intelligenteren Europas durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels“ sowie „eines grüneren, CO2-armen Europas durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements“ ausgerichtet sein. Diese thematische Konzentration sollte auf regionaler Ebene erreicht werden; auf Ebene der Einzelprogramme und zwischen den nach ihrem regionalen Bruttoinlandsprodukt in drei Kategorien eingeteilten Regionen sollte jedoch eine gewisse Flexibilität möglich sein. Um die Flexibilität zwischen den Regionen zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten auf Antrag der betreffenden Regionen beantragen, dass die thematische Konzentration für eine Kombination von Regionen berechnet wird. Die Methodik zur Einstufung der Regionen sollte unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden.

Begründung

Durch diese Änderung soll Erwägungsgrund 17 auf Artikel 3 bezüglich der thematischen Konzentration abgestimmt werden.

Der vorgeschlagene zentralisierte Zuweisungsmechanismus sorgte bei den meisten regionalen Interessenträgern (AdR, VRE, KPKR, RGRE) für Unmut. So können z. B. gemäß den nationalen Bestimmungen zur thematischen Konzentration Übergangsregionen mit einem Bruttonationaleinkommen von 75 % oder mehr und 100 % oder weniger des EU-Durchschnitts („Gruppe 2“) fälschlicherweise unter die strengeren Vorschriften fallen, wenn sie in einem Mitgliedstaat mit einem Bruttonationaleinkommen von 100 % oder mehr des EU-Durchschnitts („Gruppe 1“) liegen.

Dies entspricht nicht dem ortsbezogenen Ansatz der Kohäsionspolitik und der angestrebten Flexibilität, sodass der Vorschlag als kontraproduktiv anzusehen ist. Folglich schlägt der AdR vor, dass gegenwärtige regionale Zuweisungssystem beizubehalten und gleichzeitig Flexibilität bei der Regulierung der thematischen Konzentration je nach den Fähigkeiten und Bedürfnissen der Regionen zu ermöglichen.

Änderung 6

Erwägungsgrund 18

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Damit die Unterstützung auf wichtige Unionsprioritäten konzentriert werden kann, ist es auch angezeigt, dass die Anforderungen an die thematische Konzentration während des gesamten Programmplanungszeitraums — auch bei Übertragungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen — eingehalten werden.

Damit die Unterstützung auf wichtige Unionsprioritäten konzentriert werden kann und im Einklang mit den in Artikel 174 dargelegten Zielen des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts , ist es auch angezeigt, dass die Anforderungen an die thematische Konzentration während des gesamten Programmplanungszeitraums — auch bei Übertragungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen — eingehalten werden.

Änderung 7

Artikel 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Gemäß den in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen werden aus dem EFRE die folgenden spezifischen Ziele unterstützt:

(1)   Gemäß den in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Zielen werden aus dem EFRE die folgenden spezifischen Ziele unterstützt:

a)

„ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels“ (im Folgenden „PZ 1“) durch:

a)

„ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels“ (im Folgenden „PZ 1“) durch:

 

i)

Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien;

 

i)

Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien;

 

ii)

Nutzung der Vorteile der Digitalisierung für die Bürger, Unternehmen und Regierungen;

 

ii)

Nutzung der Vorteile der Digitalisierung für die Bürger, Unternehmen und Regierungen;

 

iii)

Steigerung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von KMU;

 

iii)

Steigerung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit von KMU;

 

iv)

Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel und Unternehmertum;

 

iv)

Entwicklung von Kompetenzen und Unterstützung von Maßnahmen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel und Unternehmertum;

b)

„ein grüneres, CO2-armes Europa durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements“ (im Folgenden „PZ 2“) durch:

b)

„ein grüneres, CO2-armes Europa durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende sowie nachhaltiger städtischer Mobilität , von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements“ (im Folgenden „PZ 2“) durch:

 

i)

Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen;

 

i)

Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen , wobei zu berücksichtigen ist, dass die Energiearmut nicht weiter ansteigen sollte ;

 

ii)

Förderung erneuerbarer Energien;

 

ii)

Förderung erneuerbarer Energien;

 

iii)

Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene;

 

iii)

Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf lokaler Ebene;

 

iv)

Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und der Katastrophenresilienz ;

 

iv)

Förderung der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention , einschließlich Verringerung der von Erdbeben ausgehenden Risiken, und Förderung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen und extremen Wetterereignissen ;

 

v)

Förderung einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung;

 

v)

Förderung einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung;

 

vi)

Förderung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft;

 

vi)

Förderung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft;

 

vii)

Verbesserung der biologischen Vielfalt, der grünen Infrastruktur im städtischen Umfeld sowie Verringerung der Umweltverschmutzung;

 

vii)

Verbesserung der biologischen Vielfalt, der grünen Infrastruktur im städtischen und ländlichen Umfeld sowie Verringerung der Umweltverschmutzung;

 

 

viii)

Förderung der nachhaltigen städtischen Mobilität;

c)

„ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität und der regionalen IKT-Konnektivität“ (im Folgenden „PZ 3“) durch:

c)

„ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität und der regionalen IKT-Konnektivität“ (im Folgenden „PZ 3“) durch:

 

i)

Ausbau der digitalen Konnektivität;

 

i)

Ausbau der digitalen Konnektivität;

 

ii)

Entwicklung eines nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten, sicheren und intermodalen TEN-V;

 

ii)

Entwicklung eines nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten, sicheren und intermodalen TEN-V;

 

iii)

Entwicklung einer nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten und intermodalen nationalen, regionalen und lokalen Mobilität, einschließlich eines besseren Zugangs zum TEN-V und zur grenzübergreifenden Mobilität;

 

iii)

Entwicklung einer nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten und intermodalen nationalen, regionalen und lokalen Mobilität , unter anderem auch des Fahrradverkehrs , einschließlich eines besseren Zugangs zum TEN-V und zur grenzübergreifenden Mobilität;

 

iv)

Förderung einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität;

 

d)

„ein sozialeres Europa, in dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird“ (im Folgenden „PO 4“) durch:

d)

„ein sozialeres Europa, in dem die europäische Säule sozialer Rechte umgesetzt wird“ (im Folgenden „PO 4“) durch:

 

i)

Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen durch Entwicklung sozialer Innovation und Infrastruktur;

 

i)

Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen durch Entwicklung sozialer Innovation und Infrastruktur;

 

ii)

Verbesserung des Zugangs zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen durch Entwicklung der Infrastruktur;

 

ii)

Verbesserung des Zugangs zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen durch Entwicklung der Infrastruktur;

 

iii)

Verbesserung der sozioökonomischen Integration von marginalisierten Gemeinschaften, Migranten und benachteiligen Bevölkerungsgruppen durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnungsbau und soziale Dienstleistungen;

 

iii)

Verbesserung der sozioökonomischen Integration von marginalisierten Gemeinschaften, Migranten und benachteiligen Bevölkerungsgruppen durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnungsbau und soziale Dienstleistungen;

 

iv)

Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung durch Entwicklung der Infrastruktur , einschließlich der Primärversorgung;

 

iv)

Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung durch Entwicklung der Gesundheitssysteme , einschließlich der Primärversorgung;

 

 

v)

Unterstützung der physischen, wirtschaftlichen und sozialen Sanierung demografisch und geografisch benachteiligter Gemeinden in städtischen und ländlichen Gebieten;

e)

„ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung von städtischen, ländlichen und Küstengebieten und lokaler Initiativen“ (im Folgenden „PZ 5) durch:

e)

„ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung von städtischen, ländlichen und Küstengebieten und lokaler Initiativen“ (im Folgenden „PZ 5) durch:

 

i)

Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, des Kulturerbes und der Sicherheit in städtischen Gebieten;

 

i)

Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, der Kultur einschließlich des Kulturerbes und der Sicherheit in städtischen Gebieten einschließlich funktionaler städtischer Gebiete ;

 

ii)

Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, des Kulturerbes und der Sicherheit auf lokaler Ebene, einschließlich in ländlichen und in Küstengebieten, auch durch die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung.

 

ii)

Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung, des Kulturerbes und der Sicherheit auf lokaler Ebene, einschließlich in ländlichen Gebieten, Gebirgsregionen, Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte, auf Inseln und in Küstengebieten , in Gebieten in äußerster Randlage sowie in anders gearteten Regionen , auch gezielt durch die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung;

 

 

iii)

Unterstützung des Kapazitätsaufbaus der lokalen und regionalen Behörden, um eine örtliche Verankerung der Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, indem maßgeschneiderte Instrumente für die territoriale Entwicklung bereitgestellt und die Umsetzung vor Ort vorangetrieben werden;

iv)

Unterstützung der integrierten territorialen Entwicklung von Gebieten mit hoher Bevölkerungsalterung, starker ländlicher Prägung und starker Abwanderung, um die dortige Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur zu verbessern, die digitale Kluft (auch zwischen den Generationen) zu verringern und bessere öffentliche Dienstleistungen, auch in den Bereichen IKT-gestütztes Lernen und eHealth, anbieten zu können;

(2)   Der Kohäsionsfonds unterstützt das PZ 2 und die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii und iv genannten spezifischen Ziele des PZ 3.

(2)   Der Kohäsionsfonds unterstützt das PZ 2 und die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii und iv genannten spezifischen Ziele des PZ 3.

(3)   In Bezug auf die in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele können der EFRE oder der Kohäsionsfonds je nach Fall auch Tätigkeiten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ unterstützen, sofern diese

(3)   In Bezug auf die in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele können der EFRE oder der Kohäsionsfonds je nach Fall auch Tätigkeiten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ unterstützen, sofern diese

a)

die Kapazität der Programmbehörden und der am Einsatz der Fonds beteiligten Stellen verbessern oder

a)

die Kapazität der Programmbehörden und der am Einsatz der Fonds beteiligten Stellen verbessern oder

 

 

i)

Kapazitätsaufbaumaßnahmen zur Modernisierung der Behörden können gemäß Verordnung (EU) 2018/xxx [Reformhilfeprogramm] zusätzliche Mittel aus dem Reformhilfeprogramm erhalten;

ii)

Kapazitätsaufbaumaßnahmen können durch eine zusätzliche Ko-Finanzierung gemäß Verordnung (EU) 2018/xxx [ELER] gefördert und gemeinsam mit dem europäischen Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums (ENRD) durchgeführt werden, insbesondere mit Blick auf die Stadt-Land-Verbindungen und Vorhaben zur Entwicklung städtischer und funktionaler Räume.

b)

die Zusammenarbeit mit Partnern innerhalb und außerhalb eines Mitgliedstaats verbessern.

b)

die Zusammenarbeit mit Partnern innerhalb und außerhalb eines Mitgliedstaats verbessern;

Die in Buchstabe b genannte Zusammenarbeit umfasst auch die Zusammenarbeit mit Partnern aus grenzübergreifenden Regionen, nicht aneinander angrenzenden Regionen oder Regionen in einem Gebiet, das unter eine makroregionale oder eine Meeresbeckenstrategie bzw. eine Kombination daraus fällt.

Die in Buchstabe b genannte Zusammenarbeit umfasst auch die Zusammenarbeit mit Partnern aus grenzübergreifenden Regionen, nicht aneinander angrenzenden Regionen oder Regionen in einem Gebiet, das unter eine makroregionale oder eine Meeresbeckenstrategie bzw. eine Kombination daraus fällt.

Begründung

In den vergangenen Jahren wurden europäische Struktur- und Investitionsfondsmittel in den Aufbau kleinerer Infrastruktur im Freizeitdienstleistungsbereich investiert, um so die soziale Inklusion zu fördern und die Armut in ländlichen und städtischen Gebieten zu bekämpfen. Außerdem sollte in der künftigen EFRE-Verordnung weiterhin ausdrücklich auf die Notwendigkeit von Investitionen in physische Infrastruktur wie zum Beispiel Sportstätten verwiesen werden, um benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu helfen.

Außerdem sollte der territoriale Schwerpunkt des politischen Ziels 5 auf Gebiete aller Art ausgedehnt werden (einschließlich der subregionalen Ebene und funktionaler Räume) sowie auf alle Gebiete mit geographischen Besonderheiten.

Auf der anderen Seite sollte EFRE die subnationalen Regierungen stärker direkt unterstützen, indem eine bessere Finanzierung und maßgeschneiderte Instrumente für die territoriale Entwicklung gewährleistet werden, die die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele vor Ort vorantreiben. Dabei muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Verankerung der Nachhaltigkeitsziele vor Ort ein politischer Prozess ist, bei dem die subnationalen Regierungen zum Handeln befähigt werden müssen. Dementsprechend soll im Bereich der Nachhaltigkeitsziele der Kapazitätsaufbau der lokalen Verwaltungen durch für das politische Ziel 5 vorgesehene EFRE-Mittel für technische Unterstützung gefördert werden.

Änderung 8

Neuer Artikel nach Artikel 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Nach Maßgabe von Artikel [6] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die entsprechenden lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angemessen an der Ausarbeitung der Partnerschaftsabkommen sowie an der Ausarbeitung, Umsetzung und Bewertung der durch den EFRE und den Kohäsionsfond geförderten Programme beteiligt werden;

Begründung

Die Grundsätze der Partnerschaft und der Mehrebenenregierung müssen in allen Politikbereichen der Kohäsionspolitik berücksichtigt und garantiert werden, nicht zuletzt auch wegen den Befürchtungen der lokalen und regionalen Interessenträger in Bezug auf eine Zentralisierung der Kohäsionspolitik.

Mit dieser Änderung soll das Partnerschaftsprinzip gestärkt werden, indem es in der EFRE-KF-Verordnung verankert wird, wodurch ein Einklang mit Artikel [8] der Verordnung (EU) 2018/xxx [ESF+] und Artikel [6] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] hergestellt wird.

Änderung 9

Artikel 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   In Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden die gesamten EFRE-Mittel eines Mitgliedstaats auf nationaler Ebene gemäß den Absätzen 3 und 4 thematisch konzentriert.

(1)   In Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden die gesamten EFRE-Mittel eines Mitgliedstaats auf regionaler Ebene gemäß Absatz 2 Artikel 102 der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] wie folgt thematisch konzentriert:

 

a)

In stärker entwickelten Regionen sollen mindestens 85 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene für andere Prioritäten als die technische Unterstützung für PZ 1 und PZ 2 und mindestens 30 % für PZ 2 eingesetzt werden;

 

b)

In Übergangsregionen sollen mindestens 45 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene für andere Prioritäten als die technische Unterstützung für PZ 1 und mindestens 30 % für PZ 2 eingesetzt werden;

 

c)

In weniger entwickelten Regionen sollen mindestens 35 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene in andere Prioritäten als die technische Unterstützung für PZ 1 und mindestens 30 % für PZ 2 eingesetzt werden.

(2)    In Bezug auf die thematische Konzentration der Unterstützung für Mitgliedstaaten, die Gebiete in äußerster Randlage umfassen, werden die den Programmen für Gebiete in äußerster Randlage zugewiesenen EFRE-Mittel und die EFRE-Mittel für alle anderen Regionen separat behandelt .

(2)   In Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für Gebiete in äußerster Randlage werden diese als weniger entwickelte Regionen betrachtet .

(3)     Die Mitgliedstaaten werden gemäß dem Verhältnis ihres Bruttonationaleinkommens zum EU-Durchschnitt wie folgt eingeteilt:

(3)    Die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Absatz 1 sind während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, auch wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, sowie zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel [14] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung].

a)

Mitgliedstaaten mit einem Bruttonationaleinkommen von ≥ 100 % des EU-Durchschnitts (im Folgenden „Gruppe 1“);

b)

Mitgliedstaaten mit einem Bruttonationaleinkommen von 75 % bis < 100 % des EU-Durchschnitts (im Folgenden „Gruppe 2“);

c)

Mitgliedstaaten mit einem Bruttonationaleinkommen von < 75 % des EU-Durchschnitts (im Folgenden „Gruppe 3“).

 

Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Verhältnis des Bruttonationaleinkommens zum EU-Durchschnitt das Verhältnis des Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommens eines Mitgliedstaats, gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Unionszahlen für den Zeitraum 2014-2016, zum durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen in Kaufkraftstandards der 27 Mitgliedstaaten für denselben Bezugszeitraum.

In Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für Gebiete in äußerster Randlage werden diese Gebiete in Gruppe 3 eingestuft .

 

(4)     Die Mitgliedstaaten halten folgende Anforderungen an die thematische Konzentration ein:

(4)    Wenn die EFRE-Zuweisung eines Programms zum PZ 1 oder zum PZ 2 oder zu beiden aufgrund einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel [99] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] oder aufgrund von Finanzkorrekturen der Kommission gemäß Artikel [98] der genannten Verordnung verringert wird, wird die Einhaltung der Anforderung an die thematische Konzentration gemäß Absatz 2 nicht erneut bewertet.

a)

Mitgliedstaaten der Gruppe 1 weisen mindestens 85 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 und dem PZ 2 zu, und mindestens 60 % dem PZ 1;

b)

Mitgliedstaaten der Gruppe 2 weisen mindestens 45 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2;

c)

Mitgliedstaaten der Gruppe 3 weisen mindestens 35 % ihrer gesamten EFRE-Mittel (für die Prioritäten außer der technischen Hilfe) dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2.

4.a.     In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten in Abstimmung mit den betreffenden Regionen beantragen, die thematische Konzentration auf Ebene der Regionenkategorien bis zu einer Obergrenze von 10 % zu senken.

(5)    Die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Absatz 4 sind während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, auch wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, sowie zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel [4] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung].

 

(6)    Wenn die EFRE-Zuweisung eines Programms zum PZ 1 oder zum PZ 2 oder zu beiden aufgrund einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel [99] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] oder aufgrund von Finanzkorrekturen der Kommission gemäß Artikel [98] der genannten Verordnung verringert wird, wird die Einhaltung der Anforderung an die thematische Konzentration gemäß Absatz 4 nicht erneut bewertet.

 

Begründung

(1)

Der zentralisierte Zuweisungsmechanismus sorgte bei den meisten regionalen Interessenträgern (AdR, VRE, KPKR, RGRE) für Unmut. Er entspricht nicht dem ortsbezogenen Ansatz der Kohäsionspolitik.

(2)

Die Regionen in äußerster Randlage sollten aufgrund ihrer besonderen Probleme, die berücksichtigt werden müssen, als weniger entwickelte Regionen betrachtet werden.

(3)

Das System der thematischen Konzentration sollte einen Flexibilitätsspielraum für nationale und regionale Besonderheiten umfassen, um zu vermeiden, dass ähnliche Kategorien europäischer Regionen aufgrund des BNE ihrer Mitgliedstaaten die Mittel in unterschiedlicher Weise konzentrieren müssen.

Änderung 10

Artikel 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Aus dem EFRE sollen folgende Tätigkeiten unterstützt werden:

(1)   Aus dem EFRE sollen folgende Tätigkeiten unterstützt werden:

a)

Investitionen in die Infrastruktur;

a)

Investitionen in die Infrastruktur;

b)

Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen;

b)

Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen;

c)

produktive Investitionen in KMU;

c)

produktive Investitionen in KMU;

d)

Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte;

d)

Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte;

e)

Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Cluster-Aktivitäten;

e)

Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Cluster-Aktivitäten;

f)

technische Hilfe.

f)

technische Hilfe.

Darüber hinaus können produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützt werden, wenn sie die Zusammenarbeit mit KMU bei gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i unterstützten Forschungs- und Innovationstätigkeiten umfassen .

Produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU können bei gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i unterstützten Forschungs- und Innovationstätigkeiten oder KMU-freundlicher Geschäftsinfrastruktur unterstützt werden .

Aus dem EFRE werden ferner Tätigkeiten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen unterstützt, um einen Beitrag zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv festgelegten spezifischen Ziel des PZ 1 zu leisten.

Aus dem EFRE werden ferner Tätigkeiten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen unterstützt, um einen Beitrag zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv festgelegten spezifischen Ziel des PZ 1 zu leisten.

(2)   Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) kann aus dem EFRE außerdem Folgendes unterstützt werden:

(2)   Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) kann aus dem EFRE außerdem Folgendes unterstützt werden:

a)

gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen;

a)

gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen und jeder Art von Infrastruktur über die Grenzen hinweg in allen Regionen ;

b)

begleitende „weiche“ Investitionen und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem PZ 4 im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus gemäß der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neuer ESF+].

b)

begleitende „weiche“ Investitionen und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem PZ 4 im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus gemäß der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neuer ESF+].

Begründung

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass es zu restriktiv ist, wenn die Berücksichtigung von Produktionsinvestitionen unter dem PZ 1 und die Förderung von Unternehmensinfrastruktur ausschließlich auf KMU (bzw. die Zusammenarbeit mit KMU) ausgerichtet sind. Nicht zu rechtfertigen ist dies insbesondere angesichts der starken Ausrichtung der kohäsionspolitischen Prioritäten auf die Förderung von Forschung und Innovation sowie die Anwendung fortschrittlicher Technologien. In diesen Bereichen ist es notwendig, dass Unternehmen, die als groß gelten, (einschließlich Spin-off-Unternehmen) zu den möglichen Empfängern/Begünstigten zählen.

Änderung 11

Artikel 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds werden nicht unterstützt:

(1)   Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds werden nicht unterstützt:

a)

die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken;

a)

die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken;

b)

Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen;

b)

Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen;

c)

die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;

c)

die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;

d)

Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission;

d)

Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission;

e)

Investitionen in die Flughafeninfrastruktur, außer in Gebieten in äußerster Randlage;

e)

Investitionen in die Flughafeninfrastruktur, es sei denn sie stehen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz oder werden von Investitionen zur Minderung der negativen ökologischen Folgen flankiert, und mit Ausnahme von Gebieten in äußerster Randlage;

f)

Investitionen in die Abfallentsorgung in Mülldeponien;

f)

Investitionen in die Abfallentsorgung in Mülldeponien;

g)

Investitionen in Anlagen zur Behandlung von Restabfällen;

g)

Investitionen in Anlagen zur endgültigen Behandlung von Restabfällen , die nicht getrennt gesammelt wurden und gemischt sind und die nicht der Abfallhierarchie nach Maßgabe von Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2018/851 zuzuordnen sind, davon ausgenommen Regionen in äußerster Randlage in bestimmten begründeten Fällen ;

h)

Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe, mit Ausnahme von Investitionen in saubere Fahrzeuge gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

h)

Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe, mit Ausnahme von Investitionen in saubere Fahrzeuge gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

i)

Investitionen in die Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen es mindestens zwei gleichwertige Breitbandnetze gibt.

i)

Investitionen in die Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen es mindestens zwei gleichwertige Breitbandnetze gibt.

j)

Finanzierung der Beschaffung von Schienenfahrzeugen, ausgenommen in Verbindung mit:

j)

Finanzierung der Beschaffung von Schienenfahrzeugen, ausgenommen in Verbindung mit:

 

a)

der Erfüllung einer öffentlich ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in ihrer geänderten Fassung;

 

a)

der Erfüllung einer öffentlich ausgeschriebenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in ihrer geänderten Fassung;

 

b)

Eisenbahnverkehrsleistungen auf vollständig liberalisierten Strecken, wenn der Begünstigte ein im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/xxxx [InvestEU-Verordnung] förderfähiger Neueinsteiger ist.

 

b)

Eisenbahnverkehrsleistungen auf vollständig liberalisierten Strecken, wenn der Begünstigte ein im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/xxxx [InvestEU-Verordnung] förderfähiger Neueinsteiger ist;

 

k)

Maßnahmen, die der sozialen Ausgrenzung oder Diskriminierung in irgendeiner Form Vorschub leisten.

(2)   Darüber hinaus werden aus dem Kohäsionsfonds keine Investitionen in den Wohnungsbau unterstützt, es sei denn, sie betreffen die Förderung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien.

(2)   Darüber hinaus werden aus dem Kohäsionsfonds keine Investitionen in den Wohnungsbau unterstützt, es sei denn, sie betreffen die Förderung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien.

(3)   Überseeische Länder und Gebiete kommen für eine Unterstützung aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds nicht infrage, können jedoch gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/xxxx [ETZ/Interreg] an Interreg-Programmen teilnehmen.

(3)   Überseeische Länder und Gebiete kommen für eine Unterstützung aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds nicht infrage, können jedoch gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/xxxx [ETZ/Interreg] an Interreg-Programmen teilnehmen.

Begründung

Zu 1. (e) Der AdR schlägt vor, die Klima- und Umweltaspekte der Lufthafeninfrastruktur gemäß der geltenden Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 [EFRE] zu berücksichtigen.

Zu 1. (g) Klarstellung, was „Restabfall“ ist.

Zu 1. (k) In Erwägungsgrund 5 der EFRE-Verordnung werden Grundsätze wie u. a. Gleichheit und Nichtdiskriminierung postuliert, die bei der Umsetzung des EFRE und des Kohäsionsfonds eingehalten werden müssen. Die Fonds sollten keine Maßnahmen unterstützen, die zu irgendeiner Form von Ausgrenzung beitragen. Allerdings sind diese Grundsätze im Gegensatz zum vorausgegangenen Programmplanungszeitraum nicht mehr in den Artikeln der Verordnung aufgeführt. Der AdR will sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten diese Verpflichtungen einhalten.

Änderung 12

Artikel 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Die integrierte territoriale Entwicklung kann aus dem EFRE im Rahmen von Programmen für die beiden in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] genannten Ziele gemäß Titel III Kapitel II der genannten Verordnung [neue Dachverordnung] unterstützt werden.

(1)   Die integrierte territoriale Entwicklung kann aus dem EFRE im Rahmen von Programmen für die beiden in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] genannten Ziele gemäß Titel III Kapitel II der genannten Verordnung [neue Dachverordnung] unterstützt werden.

2.   Die Mitgliedstaaten setzen die Unterstützung aus dem EFRE für die integrierte territoriale Entwicklung ausschließlich durch die in Artikel [22] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] genannten Formen um.

2.   Die Mitgliedstaaten setzen die Unterstützung aus dem EFRE für die integrierte territoriale Entwicklung unter anderem durch die in Artikel [22] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] genannten Formen um. Dies kann auch in Form eines fondsübergreifenden Ansatzes mit dem ESF+ erfolgen, ggf. koordiniert mit ELER und EMFF.

Begründung

In einigen Mitgliedstaaten wurden in der Vergangenheit andere Formen der integrierten territorialen Entwicklung erfolgreich durchgeführt. Es ist nicht ersichtlich, warum künftig der Einsatz dieser Formen ausgeschlossen sein soll.

Änderung 13

Artikel 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Der EFRE unterstützt die auf städtische Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung auf der Grundlage von territorialen Strategien gemäß Artikel [23] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] („nachhaltige Stadtentwicklung“) im Rahmen der beiden in Artikel 4 Absatz 2 der vorstehenden Verordnung genannten Ziele.

(1)   Der EFRE unterstützt die auf städtische Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung auf der Grundlage von territorialen Strategien gemäß Artikel [23] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] („nachhaltige Stadtentwicklung“) im Rahmen der beiden in Artikel 4 Absatz 2 der vorstehenden Verordnung genannten Ziele.

(2)   Mindestens 6 % der EFRE-Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf nationaler Ebene (mit Ausnahme der Mittel für technische Hilfe) werden der nachhaltigen Stadtentwicklung in Form von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung, integrierter territorialer Investitionen oder sonstiger territorialer Instrumente im Rahmen des PZ 5 zugewiesen.

(2)   Mindestens 6 % der EFRE-Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf nationaler Ebene (mit Ausnahme der Mittel für technische Hilfe) werden der nachhaltigen Stadtentwicklung in Form von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung, integrierter territorialer Investitionen oder sonstiger territorialer Instrumente im Rahmen des PZ 5 zugewiesen.

 

Die Minimumzuweisung von 6 % für die nachhaltige Stadtentwicklung sollte durch Tätigkeiten im Rahmen von PZ 5 sowie durch die spezifischen politischen Ziele 1-4 gemäß Anhang I bestimmt werden.

In dem betreffenden Programm bzw. den betreffenden Programmen werden die hierfür in Artikel [17 Absatz 3] Buchstabe d Ziffer vii der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] vorgesehenen Beträge festgelegt.

In dem betreffenden Programm bzw. den betreffenden Programmen werden die hierfür in Artikel [17 Absatz 3] Buchstabe d Ziffer vii der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] vorgesehenen Beträge festgelegt.

(3)   Der der nachhaltigen Stadtentwicklung gemäß Absatz 2 zugewiesene Prozentsatz ist während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, einschließlich zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel [14] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung].

(3)   Der der nachhaltigen Stadtentwicklung gemäß Absatz 2 zugewiesene Prozentsatz ist während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, einschließlich zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel [14] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung].

(4)   Wenn die EFRE-Zuweisung aufgrund einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel [99] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] oder aufgrund von Finanzkorrekturen der Kommission gemäß Artikel [98] der genannten Verordnung verringert wird, wird die Einhaltung der Anforderung gemäß Absatz 2 nicht erneut bewertet.

(4)   Wenn die EFRE-Zuweisung aufgrund einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel [99] der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] oder aufgrund von Finanzkorrekturen der Kommission gemäß Artikel [98] der genannten Verordnung verringert wird, wird die Einhaltung der Anforderung gemäß Absatz 2 nicht erneut bewertet.

Begründung

Klarstellung. Dieser Punkt wird in der Verordnung bereits in einer Fußnote in Anhang I erwähnt, allerdings ist es klarer, ihn in den Artikeln aufzuführen.

Änderung 14

Artikel 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Der EFRE unterstützt außerdem die Europäische Stadtinitiative, die von der Kommission in direkter und indirekter Mittelverwaltung durchgeführt wird.

(1)   Der EFRE unterstützt außerdem die Europäische Stadtinitiative, die von der Kommission in direkter und geteilter Mittelverwaltung durchgeführt wird.

Diese Initiative deckt alle städtischen Gebiete ab und dient der Umsetzung der Städteagenda der Union.

Diese Initiative deckt alle städtischen Gebiete ab und dient Partnerschaften und der Deckung der organisatorischen Kosten bei der Umsetzung der Städteagenda der Union.

(2)   Die Europäische Stadtinitiative umfasst die folgenden drei Elemente, alle in Bezug auf die nachhaltige Stadtentwicklung:

(2)   Die Europäische Stadtinitiative umfasst die folgenden drei Elemente, alle in Bezug auf die nachhaltige Stadtentwicklung:

a)

Unterstützung des Kapazitätsaufbaus;

a)

Unterstützung des Kapazitätsaufbaus einschließlich eines Austauschprogramms für lokale Vertreter (Erasmus-Programm für lokale und regionale Vertreter) ;

b)

Unterstützung innovativer Maßnahmen;

b)

Unterstützung innovativer Maßnahmen;

c)

Unterstützung von Wissen, Politikentwicklung und Kommunikation.

c)

Unterstützung von Wissen, territorialen Folgenabschätzungen, Politikentwicklung und Kommunikation.

Auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die Europäische Stadtinitiative auch die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in städtischen Fragen unterstützen.

Auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die Europäische Stadtinitiative auch die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in städtischen Fragen unterstützen , wie den Referenzrahmen für nachhaltige Städte, die Territoriale Agenda der Europäischen Union und die örtliche Verankerung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen .

Begründung

Es gibt immer mehr lokale, urbane und subregionale Entwicklungs-, Innovations- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen, die sehr oft nicht aufeinander abgestimmt oder unterfinanziert sind. Dadurch, dass sie unter einem Dach gebündelt werden und mit verwandten Initiativen außerhalb des ESIF-Regelungsrahmens verknüpft werden, kann für mehr Stimmigkeit, weniger Überschneidungen und bessere wechselseitige Impulse gesorgt werden. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die lokalen Behörden als die Endbegünstigten den größten Teils der Mittel für den Kapazitätsaufbau erhalten, im Gegensatz zu der jetzigen Situation bei TO9 und der technischen Unterstützung.

Änderung 15

Artikel 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage soll die zusätzlichen Kosten ausgleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse entstehen.

(1)   Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage soll die zusätzlichen Kosten ausgleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse entstehen. Die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für die Regionen in äußerster Randlage wird von der thematischen Konzentration ausgeschlossen.

(2)   Mit der Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 soll Folgendes unterstützt werden:

(2)   Mit der Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 soll Folgendes unterstützt werden:

a)

die Tätigkeiten innerhalb des in Artikel 4 festgelegten Interventionsbereichs;

a)

die Tätigkeiten innerhalb des in Artikel 4 festgelegten Interventionsbereichs;

b)

abweichend von Artikel 4 Maßnahmen zur Deckung der Betriebskosten, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse entstehen.

b)

abweichend von Artikel 4 Maßnahmen zur Deckung der Betriebskosten, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse entstehen.

Die Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 kann außerdem für die Finanzierung von Ausgleichsausgaben für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und Verträge in den Gebieten in äußerster Randlage verwendet werden.

Die Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 kann außerdem für die Finanzierung von Ausgleichsausgaben für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und Verträge in den Gebieten in äußerster Randlage verwendet werden.

(3)   Mit der Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 wird Folgendes nicht unterstützt:

(3)   Mit der Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 wird Folgendes nicht unterstützt:

a)

Vorhaben im Zusammenhang mit Waren, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind;

a)

Vorhaben im Zusammenhang mit Waren, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind;

b)

Beihilfen für eine nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV zulässige Personenbeförderung;

b)

Beihilfen für eine nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV zulässige Personenbeförderung;

c)

Steuerbefreiungen und die Befreiung von Sozialabgaben;

c)

Steuerbefreiungen und die Befreiung von Sozialabgaben;

d)

gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die nicht von Unternehmen erfüllt werden und bei denen der Staat als Träger öffentlicher Gewalt handelt.

d)

gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die nicht von Unternehmen erfüllt werden und bei denen der Staat als Träger öffentlicher Gewalt handelt.

 

(4)     Abweichend von Artikel 4 können durch den EFRE ungeachtet der Unternehmensgröße auch produktive Investitionen in Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage gefördert werden;

Begründung

Angesichts der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage würde eine ausschließlich KMU begünstigende Förderung lediglich eine begrenzte Hebelwirkung entfalten.

Änderung 16

Neuer Artikel nach Artikel 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Gebiete mit natürlichen oder demografischen Nachteilen

In aus dem EFRE kofinanzierten Programmen, die Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Benachteiligungen gemäß Artikel 174 AEUV betreffen, wird das besondere Augenmerk auf die Lösung der besonderen Schwierigkeiten dieser Gebiete gerichtet.

Insbesondere für NUTS-III-Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte von 12,5 Einwohnern/km2 oder einer durchschnittlichen jährlichen Bevölkerungsabnahme von mehr als - 1 % seit 2007 sollen spezifische regionale und nationale Pläne erarbeitet werden, um mehr Menschen für diese Regionen zu gewinnen und sie zum Bleiben zu ermutigen, um Investitionen der Wirtschaft anzuziehen und um den Zugang zu digitalen und öffentlichen Diensten zu vergrößern, wozu auch die spezielle Förderung als Teil des Partnerschaftsabkommens gehört;

Begründung

Dieser neue Artikel deckt sowohl die dünnbesiedelten Gebiete als auch im weiteren Sinne sämtliche subregionalen Gebiete der verbleibenden EU27 im Sinne von Artikel 174 ab. Allerdings müssen finanziell hantierbare EFRE-Zuweisungen ermittelt werden, sodass es zu keinen Überschneidungen mit den Fördermaßnahmen kommt, von denen einige Regionen bereits profitieren.

Folglich ergeben sich aus der vorgeschlagenen Formel diese Förderfähigkeitskriterien:

NUTS III (da oft ein subregionales und kein regionales NUTS-II-Problem vorliegt, was die derzeitigen Karten nicht erkennen lassen)

entweder 12,5 Einwohner/km2 (wie die nördlichsten Regionen)

oder eine Nettoabnahme der Bevölkerung (Abwanderung oder Tod der ansässigen Bevölkerung) seit dem Jahr 2007, das in etwa den Anfang der Finanzkrise und den Beginn des vorherigen Programmplanungszeitraums markiert).

So ist die Kommission gehalten, diesen Aspekt in die Positionspapiere, die den Ausgangspunkt für die Verhandlungen über die Partnerschaftsabkommen mit den Mitgliedstaaten bilden, als Vorschlag an die jeweiligen Mitgliedstaaten aufzunehmen.

Daten und Karte: Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)

https://bit.ly/2KItBya.

Änderung 17

ANHANG I

Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds — Artikel 7 Absatz 1

Tabelle 1: Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE (Investitionen für Beschäftigung und Wachstum sowie Interreg) und den Kohäsionsfonds **

Hinzufügung neuer gemeinsamer Ergebnisindikatoren

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

RCR 26 — jährlicher Endenergieverbrauch (davon: Wohngebäude, private Nichtwohngebäude, öffentliche Nichtwohngebäude)

RCR 26 — Prozentsatz der jährlichen Energieeinsparung bezogen auf den gesamten Gebäudebestand (im Vergleich zur Ausgangssituation) in Entsprechung mit dem Ziel, einen in hohem Maße energieeffizienten Gebäudebestand mit niedrigen CO2-Emissionen nach Maßgabe der nationalen langfristigen Renovierungsstrategie zu schaffen, durch die die Renovierung des nationalen Bestands von Wohn- und Zweckbauten gefördert werden soll

RCR 27 — Haushalte mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz ihrer Wohnungen

RCR 27 — Haushalte mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz ihrer Wohnungen , die im Vergleich zum Zeitraum vor der Renovierung mindestens 60 % weniger Energie verbrauchen (Definition der umfassenden Renovierung der Europäischen Kommission)

RCR 28 — Gebäude mit verbesserter Energieeffizienzklasse (davon: Wohngebäude, private Nichtwohngebäude, öffentliche Nichtwohngebäude)

RCR 28 — Gebäude mit verbesserter Energieeffizienzklasse (davon: Wohngebäude, private Nichtwohngebäude, öffentliche Nichtwohngebäude) , deren Kennzeichnung im Energieeffizienzausweis nach Renovierung Klasse B erreicht

 

RCR […] — Haushalte mit verbesserter Energieeffizienz ihrer Wohnungen, die nach der Renovierung den Standard von Niedrigstenergiegebäuden erreichen

RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen*

RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen*

RCR 30 — Unternehmen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz

RCR 30 — Unternehmen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz

RCR 31  — Gesamtenergieerzeugung aus erneuerbaren Energien (davon: Strom, thermische Energie)

RCR 32 — erneuerbare Energien: an das Netz angeschlossene Kapazität (operativ) *

RCR […] — Zahl der von Energiearmut betroffenen oder dem Risiko der Energiearmut ausgesetzten Verbraucher, die zur Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Wohnungen Unterstützung erhalten

RCR […] — Gesamtendverbrauch erneuerbarer Energie und Verbrauch pro Sektor (Wärme- und Kälteversorgung, Verkehr, Elektrizität)

RCR […] — Anteil der gesamten erzeugten erneuerbaren Energien

RCR […] — Reduktion der jährlichen Einfuhren nicht erneuerbarer Energieträger

RCR[…] — Erneuerbare Energie: (verfügbare) Kapazität am Netz*

Begründung

Die Indikatoren für die Energieeffizienz und erneuerbare Energie bedürfen einer Erklärung.

Aus dem laufende Programmzeitraum lässt sich eine deutliche Lehre ziehen: Werden quantitative Ziele ohne vorherige Verpflichtungen, ohne Qualitätskontrolle und ohne solide Begleit- und Überwachungsverfahren aufgestellt, besteht die Gefahr, dass klimapolitische Glaubwürdigkeit verspielt wird.

Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Indikatoren sind unvollständig und zuweilen zu einfach konstruiert. Ohne Beurteilung der jeweiligen Zielwerte aus der Perspektive des technisch Machbaren und des finanziell Angemessenen wird es bei einigen Indikatoren auf die schlichte Zählung der Begünstigten hinauslaufen. Ein Beispiel dafür ist der EFRE-Outputindikator „RCO 18 — bei der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz ihrer Wohnung unterstützte Haushalte“, der gemessen wird in Bezug zu dem Ergebnisindikator „RCR 27 — Haushalte mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz ihrer Wohnungen“. Dieses Indikatorpaar gibt die Gesamtzahl der Haushalte an, die von der Maßnahme profitieren, nicht jedoch die erzielte Verbesserung der Energieeffizienz, die letztendlich groß oder nur unwesentlich sein kann. Das heißt, dass Ziele potentiell tief gesetzt werden können und der Leistungsrahmen keine Handhabe zur Erfassung dessen liefert, wie ehrgeizig eine Maßnahme tatsächlich ist.

Änderung 18

ANHANG I

Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds — Artikel 7 Absatz 1

Tabelle 1: Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE (Investitionen für Beschäftigung und Wachstum sowie Interreg) und den Kohäsionsfonds **

Hinzufügung eines neuen Gemeinsamen Ergebnisindikators (RCR) nach RCR 65

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

RCR […] Stellen, die 6 Monate lang unbesetzt geblieben sind

Begründung

Der gemeinsame Outputindikator „RCO 61 — Arbeitslose, die pro Jahr von erweiterten Einrichtungen der Arbeitsverwaltungen profitieren (Kapazität)“ hat einen gemeinsamen Ergebnisindikator für den ersten Teil („RCR 65 — Arbeitsuchende, die pro Jahr die Dienste der unterstützten Arbeitsverwaltungen in Anspruch nehmen“). Ein Indikator für den zweiten Teil scheint zu fehlen.

Änderung 19

ANHANG II

Kernsatz von Leistungsindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds gemäß Artikel 7 Absatz 3

Politisches Ziel: 2. Ein grüneres, CO2-armes Europa durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements

Hinzufügen eines neuen gemeinsamen Outputindikators (CCO) nach CCO 09.

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

CCO […] — stärkere Anpassung an den Klimawandel, stärkere Risikoprävention, einschließlich Verringerung der von Erdbeben ausgehenden Risiken, und größere Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen und extremen Wetterereignissen

Begründung

Es wird ein neuer, anscheinend fehlender gemeinsamer Outputindikator (CCO) hinzugefügt, und zwar für PZ 2 — das spezifische Ziel der Förderung der Anpassung an den Klimawandel, Risikoprävention einschließlich Prävention zur Verringerung der von Erdbeben ausgehenden Risiken sowie Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen und extremen Wetterereignissen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt das Anliegen der Kommission, die Regeln für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 zu vereinfachen und stellt fest, dass der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Kohäsionsfonds unter einer Verordnung mit den anzuwendenden Bestimmungen für beide Fonds zusammengeführt werden. Der neue Vorschlag für eine Verordnung ist kürzer, da die Dachverordnung für viele gemeinsame Teile gilt;

2.

begrüßt, dass die Kohäsionspolitik immer noch für alle EU-Regionen gilt und die Ressourcen größtenteils für die schutzbedürftigsten Gebiete vorgesehen sind; begrüßt, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission für diesen Rechtsakt in einem Bereich, der in die geteilte Zuständigkeit fällt, im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht;

3.

stellt mit Sorge fest, dass im Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) eine beträchtliche Mittelkürzung von 46 % für den Kohäsionsfonds vorgenommen wurde und der Haushalt des EFRE stabil geblieben ist (+ 1 %); bedauert die Kürzung von 12 % des Haushaltes für die „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, obwohl sie anerkanntermaßen zu denjenigen Politikbereichen gehört, die den konkretesten europäischen Mehrwert liefern;

4.

erinnert daran, dass der Kohäsionsfonds seinen hohen europäischen Mehrwert fortlaufend unter Beweis gestellt und das Ansehen der EU bei den Bürgern verbessert hat. Der Kohäsionsfonds ist ein Ausdruck der Solidarität der „reicheren“ Mitgliedstaaten mit den „ärmeren“ beim Aufbau von bedeutenden Infrastrukturen, und er hat denjenigen Mitgliedstaaten deutliche und erwiesene Vorteile gebracht, die am meisten zu EU-Haushalt beitragen. Die vorgeschlagenen Kürzungen werden mit aller Wahrscheinlichkeit das im Vertrag verankerte Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beeinträchtigen;

5.

stellt fest, dass die Europäische Kommission für den gesamten MFR im Zeitraum 2021-2027 einen Gesamtzielwert von 25 % für das Klimaziel vorgeschlagen hat. Dieses quantitative Ziel liegt allerdings weit unterhalb des Möglichen und Notwendigen, um die Verpflichtungen der EU im Rahmen des Pariser Klimaschutzübereinkommens zu erfüllen. In der Kohäsionspolitik wird im Vergleich zu anderen Fonds ein recht elaboriertes klimapolitisches Monitoring eingesetzt. Demnach soll der EFRE 30 % und der Kohäsionsfonds 37 % der Klimaschutzmaßnahmen liefern;

6.

ist in Sorge, dass die Verwirklichung der Ziele von Paris eine enorme Aufgabe für Europa sein wird. Der AdR plädiert schon seit geraumer Zeit für ehrgeizige klimapolitische Ziele, denn der EFRE und der Kohäsionsfonds sind mit Blick auf die Klimaschutzziele die wichtigsten Finanzinstrumente im EU-Haushalt. Die zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen der Kohäsionspolitik sollten für die Mitgliedstaaten mit dem Auftrag verbunden sein, den Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaschutzübereinkommen nachzukommen. Außerdem sollte es im Programmplanungszeitraum zumindest eine engmaschige Überwachung geben, damit sichergestellt wird, dass die Beiträge zu den Klimaschutzzielen weiterhin zielorientiert erfolgen;

7.

begrüßt, dass EFRE und Kohäsionsfonds „grüner“ geworden sind und umweltverschmutzende Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausgenommen werden;

8.

begrüßt die neue spezifische Interreg-Komponente für innovative interregionale Investitionen, um Cluster von Akteuren zu unterstützen, die europaweit intelligente Spezialisierungsstrategien vorantreiben, sowie die neue Komponente für die Gebiete in äußerster Randlage; fordert die Europäische Kommission auf, die Gesamtmittel für ETZ aufzustocken, damit für Interreg Europa und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auch weiterhin ein glaubhaftes Budget zur Verfügung steht, und zugleich in neue Formen der Zusammenarbeit zu investieren;

9.

ruft dazu auf, in allen Phasen der Durchführung, von der Programmplanung bis zur Berichterstattung, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu verfolgen sowie den Gleichstellungsaspekt bei der Haushaltsgestaltung aufzunehmen;

10.

lehnt den Vorschlag ab, wonach die thematische Konzentration des EFRE schwerpunktmäßig auf nationaler Ebene erfolgen soll; dieser zentralisierte Zuweisungsmechanismus widerspricht dem ortsbezogenen Ansatz und dem kohäsionspolitischen Grundsatz des Regierens auf mehreren Ebenen;

11.

weist auf die immer stärkere Trennung der Fonds hin und bedauert insbesondere, dass der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) aus der Dachverordnung mit den gemeinsamen Bestimmungen für die verschiedenen Fonds herausgenommen wurde;

12.

unterstreicht, dass sich EFRE und ESF+ unbedingt in hohem Maße ergänzen müssen, damit integrierte und umfassende Initiativen auf lokaler Ebene durchgeführt werden können;

13.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten ersucht werden, 5 % der EFRE- bzw. Kohäsionsfonds-Mittel für das neue Instrument InvestEU vorzusehen und weitere 5 % ihrer EFRE-Zuweisungen an EU-Programme unter Federführung der Europäischen Kommission zu transferieren. Allerdings hat der Ansatz der geteilten Mittelverwaltung seine Wirkung für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt unter Beweis gestellt. Jedweder Transfer der Mitgliedstaaten sollte unter Einbeziehung der lokalen und regionalen Partner sowie unter Würdigung der Grundsätze der Partnerschaft und des Mehrebenenregierens erfolgen;

14.

unterstützt, dass die nachhaltige städtische Entwicklung stärker gewichtet wird, indem 6 % der EFRE-Mittel auf nationaler Ebene für diesen Bereich vorgesehen werden;

15.

stellt fest, dass eindeutige Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds festgelegt werden sollten, die vor allem die in den Anhängen I und II benannten Maßeinheiten umfassen sollten und die von der Projektebene bis hin zur Ebene der operationellen Programme und kohäsionspolitischen Ziele aggregiert werden können und deren Messung keine übermäßige Belastung für die Begünstigten darstellen sollte.

Brüssel, den 5. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/137


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Thema „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

(2019/C 86/09)

Berichterstatterin:

Marie-Antoinette MAUPERTUIS (FR/EA), Mitglied des Exekutivrats der Gebietskörperschaft Korsika

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

COM(2018) 374 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)

Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte der Union beizutragen. Gemäß diesem und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV hat der EFRE dazu beizutragen, die Ungleichheiten im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei das Augenmerk insbesondere auf bestimmte Kategorien von Regionen gelegt werden soll, zu denen u. a. die ausdrücklich aufgezählten grenzübergreifenden Regionen zählen .

(1)

Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte der Union beizutragen. Gemäß diesem Artikel und gemäß Artikel 174 Absatz 2 und 3 AEUV soll der EFRE dazu beitragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei das Augenmerk insbesondere auf ländliche Gebiete, vom industriellen Wandel betroffene Gebiete und Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gelegt werden soll, wie die nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie die Insel-, Grenz- und Bergregionen .

Begründung

Hauptziel des EFRE im Bereich der europäischen territorialen Zusammenarbeit ist die Lösung der Probleme der am stärksten benachteiligten Regionen, und in dem Vorschlag werden die Besonderheiten dieser Gebiete nicht klar genug dargelegt.

Änderung 2

Erwägungsgrund 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(3)

Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebietes auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE die grenzübergreifende, die transnationale, die maritime, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) unterstützen.

(3)

Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebietes auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE die grenzübergreifende (an den Land- und Seegrenzen) , die transnationale, die maritime, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) unterstützen. Außerdem müssen die Grundsätze der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance gestärkt werden.

Begründung

Der Hinweis auf diese beiden Grundsätze war in dem Verordnungsvorschlag gestrichen worden.

Änderung 3

Erwägungsgrund 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(4)

Der Bestandteil „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden, und darauf abzielen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzgebieten auszuschöpfen, worauf auch in der Mitteilung der Kommission „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ (1) („Grenzregionen-Mitteilung“) hingewiesen wurde. Dementsprechend sollte sich der grenzübergreifende Bestandteil auf die Zusammenarbeit über Landgrenzen hinweg beschränken; die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen sollte in den transnationalen Bestandteil einbezogen werden.

(4)

Der Bestandteil „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ , die sowohl Land- als auch Seegrenzen umfasst, sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden, und darauf abzielen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzgebieten auszuschöpfen, worauf auch in der Mitteilung der Kommission „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ (1) („Grenzregionen-Mitteilung“) hingewiesen wurde.

Begründung

Der AdR lehnt es ab, die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit vom Bestandteil 1 „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ in den Bestandteil 2 „Transnationale Zusammenarbeit“ zu verschieben. Dies geht zwar mit einer Aufstockung der Mittel für die transnationale Zusammenarbeit einher, doch besteht ein hohes Risiko, dass die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit in dem weiter gefassten Kontext der transnationalen Zusammenarbeit verwässert wird. Deshalb empfiehlt es sich, die grenzübergreifende maritime Zusammenarbeit und ihren Teil der Mittel wieder unter Bestandteil 1 aufzunehmen.

Änderung 4

Erwägungsgrund 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(6)

Der Bestandteil der transnationalen und der maritimen Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten Raumentwicklung gemäß den Prioritäten der Kohäsionspolitik der Europäischen Union beitragen , und sollte auch die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit einschließen . Die transnationale Zusammenarbeit sollte sich auf größere kontinentale Gebiete der Union erstrecken, während sich die maritime Zusammenarbeit auf an Meeresbecken gelegene Gebiete erstrecken und die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen des Programmplanungszeitraums 2014-2020 einbeziehen sollte. Es sollte größtmögliche Flexibilität eingeräumt werden, damit Maßnahmen, die im Rahmen der bisherigen maritimen grenzübergreifenden Zusammenarbeit durchgeführt werden , in einem weiteren Rahmen der maritimen Zusammenarbeit fortgesetzt werden können; dies soll insbesondere durch Festlegung des erfassten Gebiets, der spezifischen Ziele dieser Zusammenarbeit, der Anforderungen an eine Projektpartnerschaft und die Einrichtung von Unterprogrammen und spezifischen Lenkungsausschüssen geschehen.

(6)

Die transnationale und auch die maritime Zusammenarbeit sollten darauf abzielen, die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten Raumentwicklung gemäß den Prioritäten der Kohäsionspolitik der Europäischen Union beitragen. Die transnationale Zusammenarbeit sollte sich auf größere kontinentale Gebiete der Union erstrecken, während sich die maritime Zusammenarbeit auf an Meeresbecken gelegene Gebiete erstrecken sollte. Es sollte größtmögliche Flexibilität eingeräumt werden, damit Maßnahmen, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 für die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit vorgesehen sind , in einem weiteren Rahmen der maritimen Zusammenarbeit fortgesetzt werden können; dies soll insbesondere durch Festlegung des erfassten Gebiets, der spezifischen Ziele dieser Zusammenarbeit, der Anforderungen an eine Projektpartnerschaft und die Einrichtung von Unterprogrammen und spezifischen Lenkungsausschüssen geschehen.

Begründung

Der AdR lehnt es ab, die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit vom Bestandteil 1 „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ in den Bestandteil 2 „Transnationale Zusammenarbeit“ zu verschieben. Dies geht zwar mit einer Aufstockung der Mittel für die transnationale Zusammenarbeit einher, doch besteht ein hohes Risiko, dass die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit in dem weiter gefassten Kontext der transnationalen Zusammenarbeit verwässert wird. Deshalb empfiehlt es sich, die grenzübergreifende maritime Zusammenarbeit und ihren Teil der Mittel wieder unter Bestandteil 1 aufzunehmen.

Änderung 5

Erwägungsgrund 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(8)

Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den Interreg-Programmen der interregionalen Zusammenarbeit und der mangelnden Zusammenarbeit im Rahmen der Programme zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte der Bestandteil „Interregionale Zusammenarbeit“ stärker auf eine gesteigerte Effektivität der Kohäsionspolitik ausgerichtet werden. Dieser Bestandteil sollte deshalb auf zwei Programme beschränkt werden, und zwar ein Programm zur Ermöglichung aller Arten von Erfahrungen, von innovativen Ansätzen und Kapazitätsaufbau im Rahmen beider Ziele und zur Förderung von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[24] eingerichtet wurden oder einzurichten sind, und ein Programm zur Verbesserung der Analyse von Entwicklungstrends.

(8)

Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den Interreg-Programmen der interregionalen Zusammenarbeit und der mangelnden Zusammenarbeit im Rahmen der Programme zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte der Bestandteil „Interregionale Zusammenarbeit“ stärker auf eine gesteigerte Effektivität der Kohäsionspolitik ausgerichtet werden. Über diesen Bestandteil sollten weiterhin alle Arten von Erfahrungen, innovative Ansätze und der Kapazitätsaufbau im Rahmen beider Ziele finanziert und die Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[24] eingerichtet wurden oder einzurichten sind, gefördert sowie nach wie vor die Analyse von Entwicklungstrends unterstützt und gefördert werden .

Die projektbasierte Zusammenarbeit in der gesamten Union sollte in den neuen Bestandteil für interregionale Innovationsinvestitionen integriert und eng mit der Umsetzung der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“[25] verknüpft werden , damit insbesondere thematische Plattformen für intelligente Spezialisierung in Bereichen wie Energie, industrielle Modernisierung oder Agrar- und Ernährungswirtschaft unterstützt werden können. Schließlich sollte die auf funktionale städtische Gebiete oder städtische Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung in den Programmen zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und in einem Begleitinstrument, nämlich der „Europäischen Stadtinitiative“, zusammengeführt werden. Die beiden Programme im Rahmen des Bestandteils „Interregionale Zusammenarbeit“ sollten sich auf die gesamte Union erstrecken und auch Drittländern offenstehen, die sich daran beteiligen wollen.

Die projektbasierte Zusammenarbeit in der gesamten Union sollte weiterhin die interregionale Zusammenarbeit zwischen kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften erleichtern, um gemeinsame Lösungen zur Förderung der Kohäsionspolitik zu finden und dauerhafte Partnerschaften aufzubauen . Daher sollten die bestehenden Programme, vor allem die Förderung der projektbasierten Zusammenarbeit, beibehalten werden.

 

Die neuen interregionalen Investitionsvorhaben werden eng mit der Umsetzung der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ [25] verknüpft, damit insbesondere thematische Plattformen für intelligente Spezialisierung unterstützt werden können.

Die europäische territoriale Zusammenarbeit muss weiterhin die integrierte territoriale Entwicklung innerhalb des Bestandteils 4 fördern. Die Programme im Rahmen des Bestandteils „Interregionale Zusammenarbeit“ sollten sich auf die gesamte Union erstrecken und auch Drittländern offenstehen, die sich daran beteiligen wollen.

Begründung

Der AdR ist für die Beibehaltung aller derzeitigen Aktivitäten der interregionalen Zusammenarbeit im Rahmen des Bestandteils 4 unter Hinzufügung der Zusammenarbeit bei Projekten für die Entwicklung innovativer Lösungen, die Skalierung und die Übertragbarkeit auf verschiedene, von demselben strukturellen Nachteil betroffene Regionen.

Die ETZ muss über ihren Bestandteil 4 weiterhin die in Bestandteil 4 enthaltene integrierte territoriale Entwicklung unterstützen — im Gegensatz zum Vorschlag der Kommission, diese Möglichkeit ausschließlich für die Initiative „Europäische Stadt“ im Rahmen der EFRE-Verordnung vorzusehen.

Der AdR begrüßt nachdrücklich die neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen, die der Vanguard-Initiative nachfolgen und sich vor allem an Regionen richten wird, deren Größe, Entwicklungspotenzial und technisch-wirtschaftliche Kapazitäten über denen der meisten europäischen Regionen liegen.

Änderung 6

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 24

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(24a)

Zur Verringerung der Verwaltungslasten müssen die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen eng zusammenarbeiten, um die Verwaltung und Anmeldung staatlicher Beihilfen zu vereinfachen. Ferner wäre zu prüfen, ob nicht zumindest die Maßnahmen im Bereich der interregionalen Zusammenarbeit generell von den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen ausgenommen werden können.

Begründung

Der Prozess der Vereinfachung der Fondsverwaltung, der in den vergangenen Jahren eingeleitet wurde und in die neuen Verordnungsvorschläge mündete, muss in der Phase der Programmplanung und Verwaltung genutzt werden, um zu einer vereinfachten Fondsverwaltung zu führen.

Änderung 7

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 35

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(35a)

Die Förderung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) war viele Jahre lang eine der wichtigsten Prioritäten der Kohäsionspolitik der EU. Besondere Bestimmungen zu Regionalbeihilfen für Investitionen von Unternehmen jeglicher Größe sind auch in den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014-2020 und im Abschnitt Regionalbeihilfen der AGVO enthalten. Da Beihilfen für die ETZ mit dem Binnenmarkt vereinbar wären, müssen sie von der Anmeldepflichten nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen werden.

Begründung

Die territoriale Zusammenarbeit stärkt den Binnenmarkt. Eine vollständige Streichung der Anmeldepflichten, die weiterhin für bestimmte Kategorien staatlicher Beihilfen bestehen, wäre ein zusätzliches Element der Vereinfachung.

Änderung 8

Artikel 1 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 1

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.   Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und angrenzenden Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten bzw. überseeischen Ländern und Gebieten („ÜLG“).

1.   Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und angrenzenden Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten bzw. überseeischen Ländern und Gebieten („ÜLG“) und einer Gruppe von Drittländern, die in einer regionalen Organisation zusammengeschlossen sind .

Begründung

Die Gebiete in äußerster Randlage, die sich fernab des europäischen Festlands befinden, arbeiten mit Drittländern oder regionalen Organisationen zusammen; die Zusammenarbeit beschränkt sich nicht auf angrenzende Länder.

Änderung 9

Artikel 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 2

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

1.   Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„IPA-Empfängerland oder -gebiet“ bezeichnet ein in Anhang I der Verordnung (EU) [IPA III] aufgeführtes Land oder Gebiet.

1.

„IPA-Empfängerland oder -gebiet“ bezeichnet ein in Anhang I der Verordnung (EU) [IPA III] aufgeführtes Land oder Gebiet.

2.

„Drittland“ bezeichnet ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Union ist und das keine Unterstützung aus den Interreg-Fonds erhält;

2.

„Drittland“ bezeichnet ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Union ist und das keine Unterstützung aus den Interreg-Fonds erhält;

3.

„Partnerland“ bezeichnet ein in Anhang I der Verordnung (EU) [NDICI] aufgeführtes IPA-Empfängerland oder -gebiet oder ein Land oder Gebiet des „geografischen Nachbarschaftsraums“ und der Russischen Föderation, das Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhält;

3.

„Partnerland“ bezeichnet ein in Anhang I der Verordnung (EU) [NDICI] aufgeführtes IPA-Empfängerland oder -gebiet oder ein Land oder Gebiet des „geografischen Nachbarschaftsraums“ und der Russischen Föderation, das Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhält;

4.

„grenzüberschreitende juristische Person“ bezeichnet eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines der Teilnehmerländer am Interreg-Programm gegründet ist, sofern sie von Gebietskörperschaften oder sonstigen Stellen aus mindestens zwei Teilnehmerländern eingesetzt wurde.

4.

„grenzüberschreitende juristische Person“ bezeichnet eine juristische Person, einschließlich einer Euroregion oder anderen Gruppierung verschiedener regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines der Teilnehmerländer am Interreg-Programm gegründet ist, sofern sie von Gebietskörperschaften oder sonstigen Stellen aus mindestens zwei Teilnehmerländern eingesetzt wurde.

2.   Ist in einer Bestimmung der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] von einem „Mitgliedstaat“ die Rede, so ist dieser Begriff für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahin zu verstehen, dass es sich um den Mitgliedstaat handelt, „in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist“; ist von „jedem Mitgliedstaat“ oder von „Mitgliedstaaten“ die Rede, so sind diese Begriffe dahin zu verstehen, dass es sich um „die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls um an einem bestimmten Interreg-Programm beteiligte Drittländer, Partnerländer und ÜLG“ handelt.

2.   Ist in einer Bestimmung der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] von einem „Mitgliedstaat“ die Rede, so ist dieser Begriff für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahin zu verstehen, dass es sich um den Mitgliedstaat handelt, „in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist“; ist von „jedem Mitgliedstaat“ oder von „Mitgliedstaaten“ die Rede, so sind diese Begriffe dahin zu verstehen, dass es sich um „die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls um an einem bestimmten Interreg-Programm beteiligte Drittländer, Partnerländer und ÜLG“ handelt.

Ist in einer Bestimmung der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] von den in [Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a] dieser Verordnung aufgezählten „Fonds“ oder vom „EFRE“ die Rede, so sind diese Begriffe für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf das entsprechende Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union beziehen.

Ist in einer Bestimmung der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] von den in [Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a] dieser Verordnung aufgezählten „Fonds“ oder vom „EFRE“ die Rede, so sind diese Begriffe für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf das entsprechende Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union beziehen.

Begründung

Die Euroregionen sowie andere Gruppierungen verschiedener regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften müssen hier ebenfalls erwähnt werden.

Änderung 10

Artikel 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 3

Artikel 3

Bestandteile des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Bestandteile des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) werden aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union die folgenden Bestandteile unterstützt:

Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) werden aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union die folgenden Bestandteile unterstützt:

1.

die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen zur Förderung der integrierten Regionalentwicklung (Bestandteil 1):

1.

die grenzübergreifende Zusammenarbeit an den Land- oder Seegrenzen zwischen Grenzregionen zur Förderung der integrierten Regionalentwicklung (Bestandteil 1):

 

a)

die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mindestens zweier Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Landgrenzen oder zwischen angrenzenden Regionen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Drittländer mit gemeinsamen Landgrenzen ; oder

 

a)

die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Grenzregionen mindestens zweier Mitgliedstaaten oder zwischen Grenzregionen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Drittländer; oder

 

b)

die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mit gemeinsamen Landgrenzen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der im Folgenden genannten Länder bzw. Gebiete:

 

b)

die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Grenzregionen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der im Folgenden genannten Länder bzw. Gebiete:

 

 

i)

IPA-Empfängerländer und -gebiete; oder

ii)

Partnerländer, die mit NDICI-Mitteln unterstützt werden; oder

iii)

der Russischen Föderation für die Zwecke ihrer Beteiligung an der auch aus NDICI-Mitteln geförderten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;

 

 

i)

IPA-Empfängerländer und -gebiete; oder

ii)

Partnerländer, die mit NDICI-Mitteln unterstützt werden; oder

iii)

der Russischen Föderation für die Zwecke ihrer Beteiligung an der auch aus NDICI-Mitteln geförderten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;

2.

die transnationale und maritime Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Partner in Mitgliedstaaten, Drittstaaten und Partnerländern sowie in Grönland beteiligt sind, mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration („Bestandteil 2“); sofern nur auf die transnationale Zusammenarbeit Bezug genommen wird: „Bestandteil 2A“; sofern nur auf die maritime Zusammenarbeit Bezug genommen wird: „Bestandteil 2B“;

2.

die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Partner in Mitgliedstaaten, Drittstaaten und Partnerländern sowie in Grönland beteiligt sind, mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration („Bestandteil 2“);

3.

die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage untereinander und mit mindestens einem benachbarten Dritt- oder Partnerland bzw. ÜLG zur Erleichterung ihrer regionalen Integration in ihrer Nachbarschaft („Bestandteil 3“);

3.

die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage untereinander und mit mindestens einem benachbarten Dritt- oder Partnerland bzw. ÜLG oder einer Gruppe von Drittländern, die in einer regionalen Organisation zusammengeschlossen sind, zur Erleichterung ihrer regionalen Integration in ihrer Nachbarschaft („Bestandteil 3“);

4.

die interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der Effektivität der Kohäsionspolitik („Bestandteil 4“) durch Förderung

4.

die interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der Effektivität der Kohäsionspolitik („Bestandteil 4“) durch Förderung

 

a)

des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze sowie des Aufbaus von Kapazitäten im Hinblick auf:

 

a)

des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze sowie des Aufbaus von Kapazitäten im Hinblick auf:

 

 

i)

die Durchführung der Interreg-Programme;

 

 

i)

die Durchführung der Interreg-Programme;

 

 

ii)

die Durchführung der Programme für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, insbesondere mit Blick auf interregionale und transnationale Maßnahmen mit Begünstigten, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat ansässig sind;

 

 

ii)

den Aufbau von Kapazitäten zwischen Partnern in der gesamten EU im Zusammenhang mit:

der Durchführung der Programme für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, insbesondere mit Blick auf interregionale und transnationale Maßnahmen mit Begünstigten, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat ansässig sind;

der Ermittlung, Verbreitung und Übertragung bewährter Verfahren der Politik für regionale Entwicklung und insbesondere bei den operationellen Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“;

der Ermittlung, Verbreitung und Übertragung bewährter Verfahren in Bezug auf die nachhaltige städtische Entwicklung, einschließlich Stadt-Land-Verbindungen;

 

 

iii)

die Einrichtung, Arbeit und Nutzung der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ);

 

 

iii)

die Einrichtung, Arbeit und Nutzung der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ);

 

b)

der Analyse von Entwicklungstrends im Hinblick auf die Ziele des territorialen Zusammenhalts;

 

b)

der Analyse von Entwicklungstrends im Hinblick auf die Ziele des territorialen Zusammenhalts;

5.

interregionale Innovationsinvestitionen durch Kommerzialisierung und Ausweitung interregionaler Innovationsprojekte, die das Potenzial haben, die Entwicklung europäischer Wertschöpfungsketten zu fördern („Bestandteil 5“).

 

Begründung

Der AdR spricht sich dafür aus, die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit wieder in Bestandteil 1 aufzunehmen und die anderen Bestandteile auszubauen. Es wird vorgeschlagen, den Begriff „angrenzend“ in Absatz 1 zu streichen. Angesichts der Tatsache, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit Regionen der NUTS-3-Ebene abdecken wird, könnte dies zu Unstimmigkeiten mit den derzeitigen geografischen Gegebenheiten einiger grenzübergreifender Programme führen, indem deren Gebiete auf angrenzende Regionen der NUTS-3-Ebene reduziert werden.

Änderung 11

Artikel 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 4

Artikel 4‘

Geografische Reichweite der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

Geografische Reichweite der grenzübergreifenden und maritimen Zusammenarbeit

1.   Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus dem EFRE Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern unterstützt.

1.   Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit an den Land- und Seegrenzen werden aus dem EFRE Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Binnengrenzen und Außengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern unterstützt , unbeschadet etwaiger notwendiger Anpassungen zur Gewährleistung der Kohärenz und Kontinuität der für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegten Bereiche des Kooperationsprogramms .

2.   Regionen an Seegrenzen, die durch eine feste Verbindung über das Meer miteinander verbunden sind, werden ebenfalls im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unterstützt.

2.   Regionen an Seegrenzen, die durch See-, Schienen-, Luft- oder Straßenverkehrsverbindungen miteinander verbunden sind, werden ebenfalls im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unterstützt.

3.   Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können sich auch auf Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie auf Liechtenstein, Andorra und Monaco erstrecken.

3.   Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können sich auch auf Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie auf Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco erstrecken.

4.    Im Rahmen der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus IPA III oder NDICI Regionen des jeweiligen Partnerlandes auf NUTS-3-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an allen Land- oder Seegrenzen zwischen Mitgliedstaaten und den im Rahmen der von IPA III oder NDICI förderfähigen Partnerländern unterstützt.

4.     Im Hinblick auf die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 werden die für diesen Programmplanungszeitraum existierenden 18 Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (Two Seas, Bottnischer Meerbusen-Atlantik, Mittlerer Ostseeraum, Estland-Lettland, Ärmelkanal, Guadeloupe-Martinique-OECD, Mayotte/Komoren/Madagaskar, Deutschland-Dänemark, Griechenland-Zypern, Griechenland-Italien, Irland-Wales, Italien-Kroatien, Italien-Frankreich (Maritime), Italien- Malta, Madeira-Azoren-Kanaren (MAC), Nordirland-Irland-Schottland, Öresund-Kattegat-Skagerrak, Südlicher Ostseeraum) in gegenseitigem Einvernehmen mit den betreffenden Staaten, Regionen und anderen Gebietskörperschaften angepasst.

 

5.    Im Rahmen der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus IPA III oder NDICI Regionen des jeweiligen Partnerlandes auf NUTS-3-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an allen Land- oder Seegrenzen zwischen Mitgliedstaaten und den im Rahmen der von IPA III oder NDICI förderfähigen Partnerländern unterstützt.

Begründung

Der AdR spricht sich dafür aus, die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit wieder in Bestandteil 1 aufzunehmen. Der AdR schlägt außerdem vor, das willkürliche Kriterium der Existenz einer Brücke zur Umsetzung der maritimen grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu streichen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität muss die Festlegung der Zonen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit in Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten, Regionen und anderen Gebietskörperschaften erfolgen, um die Kontinuität und Kohärenz mit den bestehenden Programmen zu gewährleisten.

Änderung 12

Artikel 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 7

Artikel 7

Geografische Reichweite der interregionalen Zusammenarbeit sowie interregionaler Innovationsinvestitionen

Geografische Reichweite der interregionalen Zusammenarbeit

1.   Im Rahmen aller Interreg-Programme des Bestandteils 4 oder im Rahmen interregionaler Innovationsinvestitionen des Bestandteils 5 erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Union.

1.   Im Rahmen aller Interreg-Programme des Bestandteils 4 erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Union.

2.   Die Interreg-Programme des Bestandteils 4 können sich auf das gesamte Gebiet oder Teilgebiete der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Drittländer, Partnerländer, sonstigen Gebiete oder ÜLG erstrecken, und zwar unabhängig davon, ob sie aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden.

2.   Die Interreg-Programme des Bestandteils 4 können sich auf das gesamte Gebiet oder Teilgebiete der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Drittländer, Partnerländer, sonstigen Gebiete oder ÜLG erstrecken, und zwar unabhängig davon, ob sie aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden.

Drittländer können zu ihrer Finanzierung in Form von externen zweckgebundenen Einnahmen beitragen.

Begründung

Alle Aspekte der interregionalen Innovationsinvestitionen werden Gegenstand eines eigenen Kapitels in dieser Verordnung sein. Mit dieser Änderung kommt klarer zum Ausdruck, dass Drittländer mit einem Beitrag zu der Finanzierung von Bestandteil 4 in Form externer zweckgebundener Einnahmen daran teilnehmen können. Der AdR befürwortet die Aufnahme des britischen Finanzbeitrags mittels externer zweckgebundener Einnahmen in Bestandteil 4 (interregional) und Bestandteil 5 (interregionale Innovationsinvestitionen) und die weitere Beteiligung der Gebietskörperschaften aus Drittländern in derselben Form.

Änderung 13

Artikel 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 9

Artikel 9

EFRE-Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

EFRE-Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

1.     Die EFRE-Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 8 430 000 000 EUR der aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 für Verpflichtungen zugewiesenen und in Artikel [ 102 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] verfügbaren Gesamtmittel .

1.     3 % der für die Verpflichtungen der Fonds für den Zeitraum 2021-2027 verfügbaren Gesamtmittel (d. h. insgesamt 10 000 000 000 EUR) werden zur Finanzierung der Bestandteile 1 bis 4 von den für die Verpflichtungen des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 gemäß Artikel [ 104 Absatz 7] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] verfügbaren Gesamtmitteln abgezweigt .

2.   Die in Absatz 1 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen:

2.   Die in Absatz 1 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen:

a)

52,7  % (d. h. insgesamt 4 440 000 000 EUR ) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Bestandteil 1);

a)

72,3  % (d. h. insgesamt 7 236 000 000 EUR ) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit an den Land- und Seegrenzen (Bestandteil 1);

b)

31,4  % (d. h. insgesamt 2 649 900 000 EUR ) für die transnationale und die maritime Zusammenarbeit (Bestandteil 2);

b)

19,2  % (d. h. insgesamt 1 929 000 000 EUR ) für die transnationale Zusammenarbeit (Bestandteil 2);

c)

3,2  % (d. h. insgesamt 270 100 000 EUR) für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage (Bestandteil 3);

c)

2,9  % (d. h. insgesamt 272 000 000 EUR ) für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage (Bestandteil 3);

d)

1,2  % (d. h. insgesamt 100 000 000 EUR ) für die interregionale Zusammenarbeit (Bestandteil 4);

d)

5,6  % (d. h. insgesamt 563 000 000 EUR ) für die interregionale Zusammenarbeit (Bestandteil 4).

e)

11,5  % (d. h. insgesamt 970 000 000 EUR) für interregionale Innovationsinvestitionen (Bestandteil 5).

 

3.   Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat seinen nach Jahren aufgeschlüsselten Anteil an den Gesamtbeträgen für die Bestandteile 1, 2 und 3 mit.

3.   Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat seinen nach Jahren aufgeschlüsselten Anteil an den Gesamtbeträgen für die Bestandteile 1, 2 und 3 mit.

Kriterium für die Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat ist die Bevölkerungszahl in folgenden Regionen:

Kriterium für die Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat ist die Bevölkerungszahl in folgenden Regionen:

a)

die in der Liste des in Artikel 8 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts aufgeführten Regionen auf NUTS-3-Ebene für Bestandteil 1 und Regionen auf NUTS-3-Ebene für Bestandteil 2B ;

a)

die in der Liste des in Artikel 8 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts aufgeführten Regionen auf NUTS-3-Ebene für Bestandteil 1;

b)

Regionen auf NUTS-2-Ebene für die Bestandteile 2A und 3.

b)

Regionen auf NUTS-2-Ebene für die Bestandteile 2 und 3.

4.   Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für die einzelnen Bestandteile 1, 2 und 3 von einem dieser Bestandteile auf einen oder mehrere andere Bestandteile übertragen.

4.   Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für die einzelnen Bestandteile 1, 2 und 3 von einem dieser Bestandteile auf einen oder mehrere andere Bestandteile übertragen.

 

Für die Programme der transnationalen und der maritimen Zusammenarbeit, deren Mittel für den Zeitraum 2021-2027 gekürzt wurden, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten EFRE-Mittel aus ihrer nationalen Mittelzuweisung vorsehen, um zu gewährleisten, dass diese Programme weiterhin mindestens zwei Drittel der Mittel für den Zeitraum 2014-2020 erhalten.

5.   Auf der Grundlage der nach Absatz 3 mitgeteilten Beträge teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, ob und wie er die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 4 genutzt hat; ferner teilt er die sich daraus ergebende Aufteilung seines Anteils auf die Interreg-Programme, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt, mit.

5.   Auf der Grundlage der nach Absatz 3 mitgeteilten Beträge teilt jeder Mitgliedstaat nach Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Kommission mit, ob und wie er die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 4 genutzt hat; ferner teilt er die sich daraus ergebende Aufteilung seines Anteils auf die Interreg-Programme, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt, mit.

Begründung

Infolge des Vorschlags der Berichterstatter für die Dachverordnung, die den Fonds gemäß Artikel 104 Absatz 7 der neuen Dachverordnung (EU) für Budgetverpflichtungen zur Verfügung stehenden Gesamtmittel zur Finanzierung von in dieser Verordnung vorgesehenen Kooperationsmaßnahmen von 2,5 % auf 3,3 % aufzustocken. Es wird vorgeschlagen, 3 % von diesen 3,3 % für herkömmliche ETZ-Tätigkeiten (d. h. Bestandteile 1, 2 und 4) und für den neuen Bestandteil 3 vorzusehen. Ferner wird vorgeschlagen, die für den laufenden Programmplanungszeitraum bestehende Aufteilung beizubehalten, d. h. ca. 75 % für die grenzübergreifende Zusammenarbeit, einschließlich der maritimen grenzübergreifenden Zusammenarbeit, 20 % für die transnationale Zusammenarbeit und ca. 5 % für eine erweiterte interregionale Zusammenarbeit vorzusehen.

Die verbleibenden 0,3 % würden den interregionalen Innovationsinvestitionen unter Berücksichtigung der Besonderheit dieser neuen Initiative zugewiesen, die nach Ansicht des AdR ein separates Kapitel in dieser Verordnung verdient.

Änderung 14

Artikel 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 11

Artikel 11

Liste der Interreg-Programmmittel

Liste der Interreg-Programmmittel

1.   Die Kommission erlässt der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 5 einen Durchführungsrechtsakt, in dem alle Interreg-Programme aufgeführt sind und in dem für jedes Programm der Gesamtbetrag der gesamten Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls der gesamten Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union angegeben ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

1.   Die Kommission erlässt der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 5 einen Durchführungsrechtsakt, in dem alle Interreg-Programme aufgeführt sind und in dem für jedes Programm der Gesamtbetrag der gesamten Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls der gesamten Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union angegeben ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

2.   Dieser Durchführungsrechtsakt enthält außerdem eine Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 5 übertragenen Beträge, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedstaaten und Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union.

2.   Dieser Durchführungsrechtsakt enthält außerdem eine Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 5 übertragenen Beträge, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedstaaten und Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union.

 

3.     Die Mitgliedstaaten teilen mit, auf welche Weise sie die lokale und regionale Ebene sowie andere Interessenträger gemäß Artikel 6 „Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen“ der Dachverordnung in die Gestaltung der Programme einbezogen haben.

Änderung 15

Artikel 13

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 13

Artikel 13

Kofinanzierungssätze

Kofinanzierungssätze

Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 70 % nicht übersteigen , es sei denn, in den Verordnungen (EU) [IPA III], [NDICI] oder dem Beschluss (EU) [OCTP] des Rates oder in anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten ist in Bezug auf externe grenzübergreifende Interreg-Programme oder Interreg-Programme des Bestandteils 3 ein höherer Prozentsatz festgelegt .

Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 85 % nicht übersteigen , das gilt insbesondere für externe grenzübergreifende Interreg-Programme oder Interreg-Programme des Bestandteils 3 , die in Artikel 16 bis 26 vorgesehenen Kleinprojekte, die Verordnungen (EU) [IPA III], [NDICI] oder den Beschluss (EU) [OCTP] des Rates oder andere auf deren Grundlage erlassene Rechtsakte .

Begründung

Der AdR fordert die Beibehaltung eines Kofinanzierungssatzes von 85 % für alle Projekte, zumindest aber für die kleinsten interregionalen Projekte und insbesondere für die in den Artikeln 16 bis 26 genannten Projekte.

Änderung 16

Artikel 14 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

4.   Im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 kann aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch das Interreg-spezifische Ziel „Bessere Interreg-Governance“ unterstützt werden, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

4.   Im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 kann aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch das Interreg-spezifische Ziel „Bessere Interreg-Governance“ unterstützt werden, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a)

Interreg-Programme im Rahmen der Bestandteile 1 und 2B

a)

Interreg-Programme im Rahmen des Bestandteils 1

 

i)

verbessern die institutionelle Kapazität insbesondere der für die Verwaltung eines bestimmten Gebiets zuständigen Behörden sowie der Beteiligten;

 

i)

verbessern die institutionelle Kapazität insbesondere der für die Verwaltung eines bestimmten Gebiets zuständigen Behörden sowie der Beteiligten;

 

ii)

verbessern die Effizienz der öffentlichen Verwaltungsstellen durch Förderung ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten Recht und Verwaltung sowie der Zusammenarbeit zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und den Institutionen andererseits mit dem Ziel der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hindernisse in Grenzregionen;

 

ii)

verbessern die Effizienz der öffentlichen Verwaltungsstellen durch Förderung ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten Recht und Verwaltung sowie der Zusammenarbeit zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und den Institutionen andererseits mit dem Ziel der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hindernisse in Grenzregionen , indem insbesondere durch die Förderung von Kontakten zwischen den Bevölkerungen zur gegenseitigen Vertrauensbildung beigetragen wird ;

b)

Interreg-Programme im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 verbessern die institutionellen Kapazitäten von Behörden und Beteiligten für die Umsetzung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien;

b)

Interreg-Programme im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 verbessern die institutionellen Kapazitäten von Behörden und Beteiligten für die Umsetzung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien;

c)

zusätzlich zu den Buchstaben a und b tragen aus den Interreg-Fonds unterstützte Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 zur gegenseitigen Vertrauensbildung bei, insbesondere durch Förderung von Kontakten zwischen den Bevölkerungen, durch Stärkung der Tragfähigkeit von Demokratien und durch Förderung von zivilgesellschaftlichen Akteuren und der Rolle, die sie in Reformprozessen und beim Übergang zur Demokratie spielen.

c)

zusätzlich zu den Buchstaben a und b tragen aus den Interreg-Fonds unterstützte Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 zur gegenseitigen Vertrauensbildung bei, insbesondere durch Stärkung der Tragfähigkeit von Demokratien und durch Förderung von zivilgesellschaftlichen Akteuren und der Rolle, die sie in Reformprozessen und beim Übergang zur Demokratie spielen.

Begründung

Der Aufbau gegenseitigen Vertrauens und die Förderung von Projekten für direkte Kontakte zwischen den Bevölkerungen ist nicht nur für die externen, sondern auch für die internen Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit relevant, und sollte daher ausdrücklich unterstützt werden.

Änderung 17

Artikel 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 15

Artikel 15

Thematische Konzentration

Thematische Konzentration

1.    Mindestens 60 % der Zuweisungen aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden maximal drei der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Ziele zugewiesen.

1.    Höchstens 60 % der Zuweisungen aus dem EFRE auf nationaler und lokaler Ebene und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden maximal drei der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Ziele zugewiesen.

2.   Weitere 15 % der Zuweisungen aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ oder dem externen Interreg-spezifischen Ziel „Mehr Sicherheit in Europa“ zugewiesen.

2.   Weitere maximal 15 % der Zuweisungen aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe können dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ und/ oder dem externen Interreg-spezifischen Ziel „Mehr Sicherheit in Europa“ zugewiesen werden . Dieser Prozentsatz kann über dem Höchstsatz von 15 % liegen, wenn die an den Verhandlungen über das Programm Beteiligten dies für erforderlich halten.

 

Die Projekte im Rahmen einer „besseren Interreg-Governance“ können auch im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/XXX [zur Aufstellung des Reformhilfeprogramms] finanziert werden. In einem solchen Fall ist die Verordnung (EU) 2018/XXX [ETZ] ausschlaggebend.

3.   Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 2A der Unterstützung einer makroregionalen Strategie, so wird der gesamte Beitrag des EFRE und gegebenenfalls aller Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe für die Ziele dieser Strategie eingeplant.

3.   Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 2 der Unterstützung einer makroregionalen Strategie, so wird der gesamte Beitrag des EFRE und gegebenenfalls aller Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe für die Ziele dieser Strategie eingeplant.

4.   Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 2B der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder Meeresbeckenstrategie, so wird ein Anteil von mindestens 70 % des gesamten Beitrags des EFRE und gegebenenfalls der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe den Zielen dieser Strategie zugewiesen.

4.   Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 1 der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder Meeresbeckenstrategie, so wird in der Regel ein Anteil von mindestens 70 % des gesamten Beitrags des EFRE und gegebenenfalls der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe den Zielen dieser Strategie zugewiesen. Im Einvernehmen mit der Kommission können auch andere Prozentanteile festgelegt werden.

5.   Der gesamte Beitrag aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union zu den Interreg-Programmen des Bestandteils 4 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ zugewiesen.

5.   Der gesamte Beitrag aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union zu den Interreg-Programmen des Bestandteils 4 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ zugewiesen.

Begründung

Es ist nicht gerecht, von sämtlichen Regionen Europas zu fordern, zusätzlich zur technischen Hilfe denselben festen Prozentsatz für die „bessere Interreg-Governance“ vorzusehen.

Dennoch muss es für Regionen, welche die ETZ als Instrument zur Förderung der guten Governance und von Strukturreformen nutzen wollen, auch weiterhin möglich sein, zusätzliche Unterstützung über das neue Reformhilfeprogramm zu erhalten.

Der AdR befürwortet es, dass makroregionale Strategien über die Bestandteile 1 und 2 unterstützt werden.

Änderung 18

Neues Kapitel nach Kapitel II

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

KAPITEL III

Interregionale Innovationsinvestitionen

Artikel 15a

Interregionale Innovationsinvestitionen

1.     0,3  % der Gesamtmittel für die Verpflichtungen der Fonds im Zeitraum 2021-2027 (d. h. insgesamt 970 000 000 EUR) werden für interregionale Innovationsinvestitionen bereitgestellt und sind für Vermarktung und Ausweitung interregionaler Innovationsprojekte bestimmt, die das Potenzial haben, die Entwicklung europäischer Wertschöpfungsketten zu fördern. Zusätzliche Mittel aus Horizont Europa [Vorschlag für eine Verordnung (EU) 2018/XXX] können entweder direkt oder mittels der Methode des federführenden Fonds auf den Haushalt übertragen werden.

2.     Die interregionalen Innovationsinvestitionen sind für folgende Tätigkeiten bestimmt:

a)

die Vermarktung und Skalierung gemeinsamer Innovationsprojekte, die die Entwicklung europäischer Wertschöpfungsketten fördern können;

b)

das Zusammenführen von Forschern, Unternehmen, der Zivilgesellschaft und den öffentlichen Verwaltungen, die an nationalen bzw. regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung beteiligt sind;

c)

die Ermittlung und Erprobung neuer Lösungen für die lokale und regionale Entwicklung auf der Grundlage der Strategien für intelligente Spezialisierung im Rahmen von Pilotprojekten;

d)

den Austausch von Erfahrungen im Bereich der Innovation zur Nutzung der im Bereich der Regional- oder Kommunalentwicklung gewonnenen Erfahrungen.

3.     Im Rahmen interregionaler Innovationsinvestitionen erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Union.

4.     Die Konzeption und Einreichung interregionaler Innovationsinvestitionen erfolgen im Rahmen der direkten Verwaltung.

5.     Unter Beachtung des Grundsatzes des territorialen Zusammenhalts in Europa können Regionen, die unter dem Durchschnitt des „European Regional Competitiveness Index“ 2013-2016 liegen, unter Artikel 174 fallende Regionen und Gebiete in äußerster Randlage im Rahmen der interregionalen Innovationsinvestitionen von einem erhöhten Kofinanzierungssatz von 85 % bis 100 % profitieren. Mit diesem Anreiz zur Förderung von interregionalen Innovationsinvestitionen in strukturschwachen Regionen sollen:

a)

diese Regionen in die Lage versetzt werden, gemeinsam innovative Investitionsprojekte mit einem großen Potenzial für den Transfer und die Übertragbarkeit auf andere Gebiete mit denselben strukturellen Nachteilen zu konzipieren;

b)

Anreize für Innovationsprozesse in regionalen Wirtschaften mit strukturellen, geografischen und demografischen Nachteilen, die Nutzung lokaler Ressourcen, die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energieträger, die Abfallbehandlung, die Wasserwirtschaft, die Förderung des kulturellen und natürlichen Erbes und die Schaffung einer Kreislaufwirtschaft gesetzt werden, wobei der Ausdruck „Innovation“ hier die technologische, organisatorische, soziale und ökologische Innovation abdeckt;

c)

diese Regionen die Möglichkeit erhalten, sich auf die von wettbewerbsfähigeren Regionen unterhaltenen Technologieplattformen zu stützen, was einen interregionalen Technologie- und Wissenstransfer ermöglicht und zu einer stärkeren interregionalen Verflechtung beiträgt.

6.     Drittländer können teilnehmen, sofern sie in Form von externen zweckgebundenen Einnahmen zur Finanzierung beitragen.

Begründung

Auch wenn die Schaffung der interregionalen Innovationsinvestitionen eine der positivsten Neuerungen für den neuen Programmplanungszeitraum ist, sind sie doch ein völlig anderes Instrument als die europäische territoriale Zusammenarbeit. Aus diesem Grund und um ihre besondere Bedeutung hervorzuheben, wird vorgeschlagen, für die interregionalen Innovationsinvestitionen ein spezifisches Kapitel und einen spezifischen Artikel zu verfassen, in denen die verschiedenen in dem Verordnungsvorschlag verstreuten Bestimmungen gebündelt werden.

Des Weiteren wird vorgeschlagen, die für sie vorgesehenen Mittel mit einer spezifischen Reserve von 0,3 % des Kohäsionshaushalts und mit möglichen zusätzlichen Übertragungen aufzustocken. Schließlich sollte zur Wahrung des Grundsatzes des territorialen Zusammenhalts ein Teil der Ressourcen für Regionen bestimmt sein, die noch nicht zu den innovativsten der EU gehören.

Um zu vermeiden, dass die Unterschiede zwischen den Regionen in puncto Innovation und Wettbewerbsfähigkeit weiter zunehmen, sollte darüber hinaus die Innovation in den Gebieten mit starken Sachzwängen und/oder einer unter dem Unionsdurchschnitt liegenden Wettbewerbsfähigkeit gefördert werden.

Mit diesem Vorschlag werden die Empfehlungen aus den Stellungnahmen Maupertuis (2017), Herrera Campo (2016), Osvald (2012), Karácsony u. a. (2018) in die ETZ-Verordnung integriert.

Änderung 19

Artikel 16

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 16

Artikel 16

Ausarbeitung und Einreichung von Interreg-Programmen

Ausarbeitung und Einreichung von Interreg-Programmen

1.   Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme mit geteilter Mittelverwaltung verfolgt, außer bei den Programmen des Bestandteils 3, die ganz oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden , sowie bei den Programmen des Bestandteils 5, die im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden .

1.   Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme mit geteilter Mittelverwaltung verfolgt, außer bei den Programmen des Bestandteils 3, die ganz oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden.

2.   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG arbeiten ein Interreg-Programm aus und verwenden dabei das im Anhang festgelegte Muster für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027.

2.   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG arbeiten ein Interreg-Programm aus und verwenden dabei das im Anhang festgelegte Muster für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027.

3.   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten Programmpartnern ein Interreg-Programm aus.

Die teilnehmenden Drittländer oder Partnerländer oder ÜLG beziehen gegebenenfalls auch diejenigen Programmpartner ein, die den in diesem Artikel genannten gleichgestellt sind.

3.   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten Programmpartnern ein Interreg-Programm aus.

Die teilnehmenden Drittländer oder Partnerländer oder ÜLG beziehen gegebenenfalls auch diejenigen Programmpartner ein, die den in diesem Artikel genannten gleichgestellt sind.

 

Bei der Erarbeitung der Interreg-Programme in Bezug auf die makroregionalen oder Meeresbeckenstrategien müssen die Mitgliedstaaten und die Programmpartner die thematischen Prioritäten der makroregionalen und der Meeresbeckenstrategien berücksichtigen und die betroffenen Akteure konsultieren.

4.   Der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, reicht bis zum [neun Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] bei der Kommission im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG ein Interreg-Programm ein.

4.   Der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, reicht bis zum [neun Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] bei der Kommission im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG ein Interreg-Programm oder mehrere Interreg-Programme entlang der jeweiligen Land- oder Seegrenze ein.

Ein Interreg-Programm, das Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält, wird von dem Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, eingereicht, und zwar spätestens sechs Monate nach Annahme des einschlägigen Strategieplanungsdokuments durch die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder — sofern der jeweilige Basisrechtsakt eines oder mehrerer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union vorschreibt — nach diesem Basisrechtsakt.

Ein Interreg-Programm, das Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält, wird von dem Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, eingereicht, und zwar spätestens sechs Monate nach Annahme des einschlägigen Strategieplanungsdokuments durch die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder — sofern der jeweilige Basisrechtsakt eines oder mehrerer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union vorschreibt — nach diesem Basisrechtsakt.

5.   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die teilnehmenden Drittländer, Partnerländer oder ÜLG erklären sich vor der Übermittlung an die Kommission schriftlich mit den Inhalten eines Interreg-Programms einverstanden. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, die für die Durchführung des Interreg-Programms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen, und gegebenenfalls die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG.

5.   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die teilnehmenden Drittländer, Partnerländer oder ÜLG erklären sich vor der Übermittlung an die Kommission schriftlich mit den Inhalten eines Interreg-Programms einverstanden. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, die für die Durchführung des Interreg-Programms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen, und gegebenenfalls die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG.

Abweichend von Unterabsatz 1 konsultieren bei Interreg-Programmen, an denen Regionen in äußerster Randlage und Drittländer, Partnerländer oder ÜLG beteiligt sind, die betroffenen Mitgliedstaaten die jeweiligen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, bevor sie die Interreg-Programme bei der Kommission einreichen. In diesem Fall können die Zustimmungen zu den Inhalten der Interreg-Programme und der etwaige Beitrag der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG stattdessen in dem förmlich angenommenen Protokoll der Konsultierungssitzungen mit den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG oder der Beratungen der Organisationen der regionalen Zusammenarbeit festgehalten werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 konsultieren bei Interreg-Programmen, an denen Regionen in äußerster Randlage und Drittländer, Partnerländer oder ÜLG beteiligt sind, die betroffenen Mitgliedstaaten die jeweiligen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, bevor sie die Interreg-Programme bei der Kommission einreichen. In diesem Fall können die Zustimmungen zu den Inhalten der Interreg-Programme und der etwaige Beitrag der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG stattdessen in dem förmlich angenommenen Protokoll der Konsultierungssitzungen mit den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG oder verschiedenen Interreg-Programmen entlang der jeweiligen Land- oder Seegrenze festgehalten werden.

6.   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretende Änderungen an nicht wesentlichen Elementen dieses Anhangs vorzunehmen.

6.   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretende Änderungen an nicht wesentlichen Elementen dieses Anhangs vorzunehmen.

Begründung

Das Partnerschaftsprinzip sollte eingeführt werden, um eine Kohärenz zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu gewährleisten. Der AdR spricht sich dafür aus, die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit wieder in Bestandteil 1 aufzunehmen.

Änderung 20

Artikel 19

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 19

Artikel 19

Änderung von Interreg-Programmen

Änderung von Interreg-Programmen

1.   Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, kann zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Interreg-Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.

1.   Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, kann — nach Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und entsprechend Artikel 6 der Dachverordnung — zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Interreg-Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.

2.   Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Änderung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung und kann binnen drei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.

2.   Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Änderung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung und kann binnen drei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.

3.   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

3.   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

4.   Die Kommission genehmigt die Änderung eines Interreg-Programms spätestens sechs Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat.

4.   Die Kommission genehmigt die Änderung eines Interreg-Programms spätestens sechs Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat.

5.   Der Mitgliedstaat kann während des Programmplanungszeitraums bis zu 5 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 3 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen.

5.   Der Mitgliedstaat kann — nach Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und entsprechend Artikel 6 der Dachverordnung — während des Programmplanungszeitraums bis zu 5 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 3 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen.

Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus.

Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus.

Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Interreg-Programms. Allerdings müssen sie allen regulatorischen Anforderungen entsprechen. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission die überarbeitete Tabelle nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe g Ziffern ii.

Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Interreg-Programms. Allerdings müssen sie allen regulatorischen Anforderungen entsprechen. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission die überarbeitete Tabelle nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe g Ziffern ii.

6.   Es ist keine Genehmigung durch die Kommission für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Interreg-Programms auswirken, erforderlich. Die Verwaltungsbehörde setzt die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.

6.   Es ist keine Genehmigung durch die Kommission für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Interreg-Programms auswirken, erforderlich. Die Verwaltungsbehörde setzt die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.

Begründung

Die Wahrung des Partnerschaftsprinzips muss bei den Änderungen der Programme gewährleistet sein.

Änderung 21

Artikel 24

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 24

Artikel 24

Kleinprojektfonds

Kleinprojektfonds

1.   Der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für einen Kleinprojektfonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20 000 000 EUR oder 15 % der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

1.   Der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für einen Kleinprojektfonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20 000 000 EUR oder 15 % der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Im Rahmen eines Interreg-Programms können mehrere Kleinprojektfonds eingerichtet werden.

Die Endempfänger im Rahmen eines Kleinprojektfonds erhalten Unterstützung aus dem EFRE oder gegebenenfalls Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union über den Begünstigten und führen die Kleinprojekte im Rahmen dieses Kleinprojektfonds („Kleinprojekt“) durch.

Die Endempfänger im Rahmen eines Kleinprojektfonds erhalten Unterstützung aus dem EFRE oder gegebenenfalls Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union über den Begünstigten und führen die Kleinprojekte im Rahmen dieses Kleinprojektfonds („Kleinprojekt“) durch.

2.   Der Begünstigte eines Kleinprojektfonds muss eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ sein.

2.   Der Begünstigte eines Kleinprojektfonds muss eine grenzüberschreitende juristische Person, ein EVTZ , eine Euroregion, juristische Personen der Gebiete in äußerster Randlage oder ein anderer Zusammenschluss unterschiedlicher Gebietskörperschaften sein.

3.   In dem Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung für einen Kleinprojektfonds sind neben den Elementen aus Artikel 22 Absatz 6 die erforderlichen Elemente dargelegt, mit denen sichergestellt wird, dass der Begünstigte:

3.   In dem Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung für einen Kleinprojektfonds sind neben den Elementen aus Artikel 22 Absatz 6 die erforderlichen Elemente dargelegt, mit denen sichergestellt wird, dass der Begünstigte:

a)

ein nichtdiskriminierendes und transparentes Auswahlverfahren festlegt;

a)

ein nichtdiskriminierendes und transparentes Auswahlverfahren festlegt;

b)

bei der Auswahl der Kleinprojekte objektive Kriterien anwendet, mit denen Interessenkonflikte vermieden werden;

b)

bei der Auswahl der Kleinprojekte objektive Kriterien anwendet, mit denen Interessenkonflikte vermieden werden;

c)

die Anträge auf Unterstützung bewertet;

c)

die Anträge auf Unterstützung bewertet;

d)

die Projekte auswählt und für jedes Kleinprojekt den Betrag der Unterstützung festsetzt;

d)

die Projekte auswählt und für jedes Kleinprojekt den Betrag der Unterstützung festsetzt;

e)

für die Durchführung des Vorhabens rechenschaftspflichtig ist und alle Belege, die für den Prüfpfad gemäß Anhang [XI] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] benötigt werden, auf seiner Ebene aufbewahrt;

e)

für die Durchführung des Vorhabens rechenschaftspflichtig ist und alle Belege, die für den Prüfpfad gemäß Anhang [XI] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] benötigt werden, auf seiner Ebene aufbewahrt;

f)

der Öffentlichkeit die Liste der Endempfänger zur Verfügung stellt, die von dem Vorhaben profitieren.

f)

der Öffentlichkeit die Liste der Endempfänger zur Verfügung stellt, die von dem Vorhaben profitieren.

Der Begünstigte sorgt dafür, dass die Endempfänger den Anforderungen des Artikels 35 genügen.

Der Begünstigte sorgt dafür, dass die Endempfänger den Anforderungen des Artikels 35 genügen.

4.   Die Auswahl der Kleinprojektfonds stellt keine Übertragung von Aufgaben durch die Verwaltungsbehörde auf eine zwischengeschaltete Stelle im Sinne des Artikels [65 Absatz 3] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] dar.

4.   Die Auswahl der Kleinprojektfonds stellt keine Übertragung von Aufgaben durch die Verwaltungsbehörde auf eine zwischengeschaltete Stelle im Sinne des Artikels [65 Absatz 3] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] dar.

5.   Personal- und indirekte Kosten, die auf der Ebene des Begünstigten für die Verwaltung des Kleinprojektfonds anfallen, dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten des entsprechenden Kleinprojektfonds nicht übersteigen.

5.   Personal- und indirekte Kosten, die auf der Ebene des Begünstigten für die Verwaltung des Kleinprojektfonds anfallen, dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten des entsprechenden Kleinprojektfonds nicht übersteigen.

6.   Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 100 000 EUR, so erfolgt der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union als Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge oder er umfasst Pauschalfinanzierungen, außer bei Projekten, die im Rahmen von staatlichen Beihilfen unterstützt werden.

6.   Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 100 000 EUR, so erfolgt der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union als Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge oder er umfasst Pauschalfinanzierungen. Bei zusätzlichen nationalen Kontrollen und Prüfungen sollte dieser Grundsatz der vereinfachten Kostenregelungen gewahrt werden und der Empfänger nicht verpflichtet sein, Belege für sämtliche Projektkosten vorzulegen.

Bei einer Pauschalfinanzierung können die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, gemäß [Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] erstattet werden.

Bei einer Pauschalfinanzierung können die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, gemäß [Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] erstattet werden.

Änderung 22

Artikel 26

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 26

Artikel 26

Technische Hilfe

Technische Hilfe

1.   Die technische Hilfe für jedes Interreg-Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 2 auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit [Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] entsprechend angegeben sind.

1.   Die technische Hilfe für jedes Interreg-Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 2 auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit [Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] entsprechend angegeben sind.

2.   Der Prozentsatz des EFRE und der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union, der für technische Hilfe zu erstatten ist, beträgt:

2.   Der Prozentsatz des EFRE und der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union, der für technische Hilfe zu erstatten ist, beträgt:

a)

für aus dem EFRE unterstützte interne Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: [ 6 % ];

a)

für aus dem EFRE unterstützte interne Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: [ 8 % ];

b)

für aus dem IPA III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützte externe Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: 10 %;

b)

für aus dem IPA III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützte externe Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: 10 %;

c)

für Interreg-Programme der Bestandteile 2, 3 und 4, sowohl in Bezug auf den EFRE als auch gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union: [ 7 % ].

c)

für Interreg-Programme der Bestandteile 2, 3 und 4, sowohl in Bezug auf den EFRE als auch gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union: [ 8 % ];

 

d)

für Interreg-Programme des Bestandteils 3, in Bezug auf den EFRE: [10 %].

3.   Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung von 30 000 000 EUR bis 50 000 000 EUR wird der Betrag, der sich aus dem Prozentsatz für die technische Hilfe ergibt, um einen zusätzlichen Betrag von 500 000 EUR angehoben. Die Kommission addiert diesen Betrag zu der ersten Zwischenzahlung.

3.   Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung von 30 000 000 EUR bis 50 000 000 EUR wird der Betrag, der sich aus dem Prozentsatz für die technische Hilfe ergibt, um einen zusätzlichen Betrag von 500 000 EUR angehoben. Die Kommission addiert diesen Betrag zu der ersten Zwischenzahlung.

4.   Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung unter 30 000 000 EUR werden der in EUR ausgewiesene Betrag, der für die technische Hilfe benötigt wird, und der sich daraus ergebende Prozentsatz im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des betreffenden Interreg-Programms festgesetzt.

4.   Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung unter 30 000 000 EUR werden der in EUR ausgewiesene Betrag, der für die technische Hilfe benötigt wird, und der sich daraus ergebende Prozentsatz im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des betreffenden Interreg-Programms festgesetzt.

Änderung 23

Artikel 45

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 45

Artikel 45

Aufgaben der Verwaltungsbehörde

Aufgaben der Verwaltungsbehörde

1.   Die Verwaltungsbehörde eines Interreg-Programms nimmt die Aufgaben gemäß den Artikeln [66], [68] und [69] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] wahr, ausgenommen die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 67 sowie Zahlung an die Begünstigten gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b. Die Aufgaben werden im gesamten von dem genannten Programm abgedeckten Hoheitsgebiet — vorbehaltlich der in Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahmen — wahrgenommen.

1.   Die Verwaltungsbehörde eines Interreg-Programms nimmt die Aufgaben gemäß den Artikeln [66], [68] und [69] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] wahr, ausgenommen die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 67 sowie Zahlung an die Begünstigten gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b. Die Aufgaben werden im gesamten von dem genannten Programm abgedeckten Hoheitsgebiet — vorbehaltlich der in Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahmen — wahrgenommen.

2.   Die Verwaltungsbehörde richtet nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG, die an dem Interreg-Programm teilnehmen, ein gemeinsames Sekretariat ein, wobei das Personal der Programmpartnerschaft Rechnung trägt.

Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Überwachungsausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Interreg-Programme und unterstützt Begünstigte und Partner bei der Durchführung der Vorhaben.

2.   Die Verwaltungsbehörde richtet nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG, die an dem Interreg-Programm teilnehmen, ein gemeinsames Sekretariat ein, wobei das Personal der Programmpartnerschaft Rechnung trägt.

Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Überwachungsausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Interreg-Programme und unterstützt Begünstigte und Partner bei der Durchführung der Vorhaben.

3.   Abweichend von [Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung getätigt wurden, von jedem Partner in Euro umzurechnen, und zwar anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dem die Ausgaben der Verwaltungsbehörde zur Überprüfung gemäß [Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a] der genannten Verordnung vorgelegt wurden.

3.     Wenn die Verwaltungsbehörde die Verwaltungsüberprüfungen gemäß [Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe (a) der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] nicht für das gesamte Programmgebiet ausführt, benennt jeder Mitgliedstaat und gegebenenfalls jedes Drittland, Partnerland oder an dem Interreg-Programm teilnehmende ÜLG die Stelle oder Person, die für die Durchführung dieser Überprüfungen hinsichtlich der Empfänger in seinem Hoheitsgebiet zuständig ist („Kontrollinstanz“).

 

4.    Abweichend von [Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung getätigt wurden, von jedem Partner in Euro umzurechnen, und zwar anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dem die Ausgaben der Verwaltungsbehörde zur Überprüfung gemäß [Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a] der genannten Verordnung vorgelegt wurden.

Begründung

Falls die Streichung von Artikel 44 Absatz 6 nicht akzeptiert wird, ist dies eine alternative Lösung, damit die Kontrollinstanzen gewährleisten können, dass die gegenwärtigen Verwaltungsüberprüfungssysteme, die in einigen Programmen seit drei Programmplanungszeiträumen laufen, nicht abgeschafft werden müssen.

Änderung 24

Artikel 49

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 49

Artikel 49

Zahlungen und Vorfinanzierung

Zahlungen und Vorfinanzierung

1.   Die Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für jedes Interreg-Programm wird gemäß Artikel 46 Absatz 2 auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt.

1.   Die Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für jedes Interreg-Programm wird gemäß Artikel 46 Absatz 2 auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt.

2.   Die Kommission entrichtet — vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel — eine Vorfinanzierung auf Basis der Gesamtunterstützung aus jedem Interreg-Fonds, wie im Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme gemäß Artikel 18 festgelegt, in Jahrestranchen vor dem 1. Juli der Jahre 2022 bis 2026, spätestens 60 Tage nach Erlass dieses Beschlusses, wie folgt:

2.   Die Kommission entrichtet — vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel — eine Vorfinanzierung auf Basis der Gesamtunterstützung aus jedem Interreg-Fonds, wie im Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme gemäß Artikel 18 festgelegt, in Jahrestranchen vor dem 1. Juli der Jahre 2022 bis 2026, spätestens 60 Tage nach Erlass dieses Beschlusses, wie folgt:

a)

2021: 1 % ;

a)

2021: 2 % ;

b)

2022: 1 % ;

b)

2022: 0,8  % ;

c)

2023: 1 % ;

c)

2023: 0,8  % ;

d)

2024: 1 % ;

d)

2024: 0,8  % ;

e)

2025: 1 % ;

e)

2025: 0,8  % ;

f)

2026: 1 % .

f)

2026: 0,8  % ;

3.   Werden externe Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit aus dem EFRE und aus dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützt, so erfolgt die Vorfinanzierung für alle Fonds zur Unterstützung eines solchen Interreg-Programms im Einklang mit der Verordnung (EU) [IPA III] oder [NDICI] oder mit anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten.

3.   Werden externe Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit aus dem EFRE und aus dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützt, so erfolgt die Vorfinanzierung für alle Fonds zur Unterstützung eines solchen Interreg-Programms im Einklang mit der Verordnung (EU) [IPA III] oder [NDICI] oder mit anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten.

Der Vorfinanzierungsbetrag kann je nach Bedarf an Haushaltsmitteln in zwei Tranchen gezahlt werden.

Der Vorfinanzierungsbetrag kann je nach Bedarf an Haushaltsmitteln in zwei Tranchen gezahlt werden.

Der als Vorfinanzierung gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission zurückerstattet, wenn innerhalb von 24 Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorfinanzierungsbetrags gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des grenzübergreifenden Interreg-Programms gestellt wurde. Eine solche Erstattung gilt als interne zweckgebundene Einnahme und kürzt nicht die Unterstützung aus dem EFRE, dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC für das Programm.

Der als Vorfinanzierung gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission zurückerstattet, wenn innerhalb von 24 Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorfinanzierungsbetrags gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des grenzübergreifenden Interreg-Programms gestellt wurde. Eine solche Erstattung gilt als interne zweckgebundene Einnahme und kürzt nicht die Unterstützung aus dem EFRE, dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC für das Programm.

Begründung

Der AdR schlägt vor, im ersten Jahr des Programmplanungszeitraums den Anteil der Vorfinanzierung zu verdoppeln, um die Startphase der Programme zu unterstützen. Dies wird durch eine entsprechende Kürzung in den Folgejahren ausgeglichen.

Änderung 25

Artikel 61

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 61

Interregionale Innovationsinvestitionen

Auf Initiative der Kommission kann der EFRE interregionale Innovationsinvestitionen gemäß Artikel 3 Absatz 5 unterstützen und so die an Strategien für intelligente Spezialisierung auf nationaler oder regionaler Ebene beteiligten Forscher, Unternehmen, öffentlichen Verwaltungen sowie die Zivilgesellschaft zusammenbringen.

 

Begründung

Aufgrund der Bedeutung und Spezifizität der interregionalen Innovationsinvestitionen wird vorgeschlagen, ihnen ein eigenes Kapitel zu widmen.

Änderung 26

Neuer Artikel nach Artikel 62

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Artikel 62a

Befreiung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV

Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit sind von der Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Begründung

Die territoriale Zusammenarbeit stärkt den Binnenmarkt. Eine vollständige Streichung der Anmeldepflichten, die weiterhin für bestimmte Kategorien staatlicher Beihilfen bestehen, wäre ein zusätzliches Element der Vereinfachung.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt nachdrücklich die neue Verordnung für die europäische territoriale Zusammenarbeit (ETZ) für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 sowie die Tatsache, dass diese grundlegende Politik der Union durch eine spezifische Verordnung mehr Sichtbarkeit erhält, auch wenn sie weiterhin aus dem EFRE finanziert wird;

2.

begrüßt außerdem, dass im Interesse einer größtmöglichen Vereinfachung und Synergie der Fonds Vorschriften zu den künftigen externen EU-Finanzierungsinstrumenten in die ETZ-Verordnung aufgenommen wurden;

3.

unterstützt den neuen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext. Die ETZ muss dieses neue Instrument unterstützen (1);

4.

begrüßt ausdrücklich die Anerkennung der besonderen Bedürfnisse der Regionen in äußerster Randlage durch den neuen Bestandteil 3;

5.

unterstützt ferner nachdrücklich die Einführung der im Bestandteil 5 näher beschriebenen interregionalen Innovationsinvestitionen;

6.

bedauert die von der Kommission vorgeschlagene Kürzung der Mittelausstattung für die ETZ um 1,847 Mrd. EUR (in konstanten Preisen von 2018), d. h. um 18 %. Diese Kürzung ist fast doppelt so groß wie der Verringerung des Haushalts infolge des Brexits, wodurch der Anteil der ETZ am Kohäsionshaushalt von 2,75 % auf 2,5 % sinkt;

7.

bedauert, dass die Mittel für Bestandteil 1 „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ (ohne die maritime Zusammenarbeit) um 3,171 Mrd. EUR (– 42 %) gekürzt und diejenigen für Bestandteil 4 „Interregionale Zusammenarbeit“ (Interreg Europe, URBACT, ESPON, INTERACT) um 474 Mio. EUR, d. h. um 83 %, verringert werden;

8.

unterstreicht die Bedeutung des Interreg-Programms, das sich für viele regionale Gebietskörperschaften als unverzichtbar erwiesen hat, und zwar sowohl für den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren in Bezug auf wesentliche Herausforderungen als auch für die Herstellung persönlicher Verbindungen zwischen regionalen Gebietskörperschaften, wodurch die europäische Identität gestärkt wurde; stellt fest, dass die aktuellen Vorschläge diesen Elementen noch nicht ausreichend Rechnung tragen;

9.

spricht sich dagegen aus, dass die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit vom Bestandteil 1 „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ in den Bestandteil 2 „Transnationale Zusammenarbeit“ verschoben wird. Diese Verschiebung führt zwar zu einer Aufstockung der Mittel des Bestandteils 2 um 558 Mio. EUR (+ 27 %), doch besteht ein hohes Risiko, dass die grenzübergreifende maritime Zusammenarbeit in dem weiter gefassten Kontext der transnationalen Zusammenarbeit verwässert wird;

10.

betrachtet den Vorschlag der Kommission in Anhang XXII der Dachverordnung, Haushaltsmittel vorrangig nur denjenigen Grenzregionen zuzuweisen, in denen die Hälfte der Bevölkerung weniger als 25 km von der Grenze entfernt lebt, als willkürlich und lehnt ihn aus diesem Grund vollumfänglich ab;

11.

begrüßt den Vorschlag der Berichterstatter für die Dachverordnung (2), die in Artikel 104 Absatz 7 der Dachverordnung vorgesehenen Zuweisungen zu ändern, um die Mittel für die herkömmliche territoriale Zusammenarbeit (Bestandteile 1 und 4) auf bis zu 3 % des Kohäsionshaushalts aufzustocken und zusätzlich eine spezifische Reserve von 0,3 % des Kohäsionshaushalts für interregionale Innovationsinvestitionen zu bilden. Dieser Ansatz ähnelt dem des Parlaments (3). Der AdR ist der Ansicht, dass sich die Erhöhung der Mittelzuweisungen auch im Bestandteil 3 widerspiegeln sollte.

12.

ist der Ansicht, dass diese neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen, die auf die früheren innovativen EFRE-Maßnahmen und die Vanguard-Initiative folgt, für großen Mehrwert sorgt und aufgrund ihrer Spezifizität im Vergleich zur herkömmlichen ETZ (Bestandteile 1 und 4) in der Verordnung bevorzugt behandelt und eigene Mittel erhalten sollte;

13.

ist der Auffassung, dass die Synergien zwischen den interregionalen Innovationsinvestitionen und Horizont Europa verstärkt werden müssen (4);

14.

betont, dass im Rahmen der interregionalen Innovationsinvestitionen zwar der Exzellenz Vorrang eingeräumt werden muss, sie jedoch auch den territorialen Zusammenhalt stärken müssen, indem auch die Teilnahme weniger innovativer Regionen an der interregionalen Innovationsdynamik in Europa erleichtert wird;

15.

schlägt infolge der in mehreren Stellungnahmen des AdR (5) erhobenen Forderungen die Entwicklung einer Initiative vor, damit die in Artikel 174 AEUV erwähnten, am stärksten benachteiligten Regionen in kooperativer Form innovative Innovationsprojekte konzipieren können, die ein großes Potenzial für Ausweitung, Transfer und Übertragung auf andere, von denselben strukturellen Zwängen betroffenen Gebiete besitzen;

16.

fordert die Stärkung der Kohärenz zwischen den verschiedenen Programmen der europäischen territorialen Zusammenarbeit. Für die Programme der transnationalen Zusammenarbeit mit Bezug auf eine makroregionale oder Meeresbeckenstrategie müssen gegebenenfalls Prioritäten festgelegt werden, die mit den Prioritäten der sie umfassenden makroregionalen oder Meeresbeckenstrategien kohärent und konvergent sind;

17.

begrüßt die Maßnahmen zur Vereinfachung der Verwaltung der Fonds in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der hochrangigen Gruppe und aus mehreren Stellungnahmen des AdR (6);

18.

begrüßt die Einführung von Verwaltungsmodalitäten, die an die in den Artikeln 16 bis 26 vorgesehenen Kleinprojekte angepasst sind, und insbesondere die Aufnahme eines Artikels (Artikel 24) über den Kleinprojektfonds, die der AdR in seiner Stellungnahme (7) zu diesem Thema gefordert hatte; stellt fest, dass diese kleinen Projekte bzw. „people-to-people-Projekte“ in der Tat wesentlich für die europäische Integration und für den Abbau sichtbarer und unsichtbarer Grenzhindernisse sind und den europäischen Mehrwert eines solchen Instruments verstärken; befürwortet darüber hinaus, dass der Begünstigte dieser Kleinprojekte eine grenzüberschreitende juristische Person, ein EVTZ, eine Euroregion, juristische Personen der Gebiete in äußerster Randlage oder ein anderer Zusammenschluss unterschiedlicher Gebietskörperschaften sein muss;

19.

spricht sich gegen die Verringerung des Kofinanzierungssatzes der EU von 85 % auf 70 % aus, durch die die Einbindung der lokalen und regionalen Akteure mit begrenzten finanziellen Mitteln noch weiter erschwert wird;

20.

schlägt vor, im ersten Jahr den Anteil der Vorfinanzierung zu verdoppeln, um die Startphase der Programme zu unterstützen;

21.

schlägt eine Anhebung des Prozentsatzes für die technische Hilfe auf 8 % vor;

22.

schlägt vor, die thematische Konzentration in Artikel 15 auf einen Höchstsatz von 60 % der Mittel aus dem EFRE auf nationaler und regionaler Ebene zu begrenzen;

23.

hält eine einheitliche Reserve von 15 % für die gute Governance nicht unbedingt für angemessen. Nicht alle Regionen haben die gleichen Bedürfnisse in puncto Strukturreformen. Die ETZ sollte Übertragungen aus dem neuen Reformhilfeprogramm (8) erhalten können;

24.

begrüßt nachdrücklich die Aufnahme der Gebietskörperschaften des Vereinigten Königreichs in die Bestandteile 1 und 2 nach dem Vorbild Norwegens oder Islands, wie es der AdR gefordert (9) hat; unterstützt die fortgesetzte Unterstützung der EU für den Friedensprozess in Nordirland im Rahmen des Programms PEACE PLUS;

25.

schlägt vor, dass die Einbeziehung von Drittstaaten durch in den EU-Haushalt fließende externe zweckgebundene Einnahmen auch für den Bestandteil 4 „Interregionale Zusammenarbeit“ und die interregionalen Innovationsinvestitionen möglich ist.

26.

stellt fest, dass die Förderung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg) viele Jahre lang eine der wichtigsten Prioritäten der Kohäsionspolitik der EU war. Für KMU besteht bei Projekten gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) bereits eine Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen. Besondere Bestimmungen zu Regionalbeihilfen für Investitionen von Unternehmen jeglicher Größe sind auch in den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014-2020 und im Abschnitt Regionalbeihilfen der AGVO enthalten. Da Beihilfen für die ETZ als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten sollten, sollten sie von den Anmeldepflichten nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen werden;

27.

schlägt vor, die Anmeldepflichten für staatliche Beihilfen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Programmbehörden und die Begünstigten weiter zu vereinfachen. Der AdR nimmt den Kommissionsvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 zur Kenntnis. Ferner wäre zu prüfen, ob nicht zumindest die Maßnahmen im Bereich der interregionalen Zusammenarbeit generell von den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen ausgenommen werden könnten.

Brüssel, den 5. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ — COM(2017) 534 final vom 20.9.2017.

(1)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ — COM(2017) 534 final vom 20.9.2017.

(1)  COM(2018) 373 final, Entwurf einer Stellungnahme Arends (COTER-VI/048).

(2)  Entwurf einer Stellungnahme Schneider/Marini (COTER-VI/045).

(3)  Entwurf eines Berichts Arimont — 2018/0199 (COD).

(4)  COM(2018) 435 final.

(5)  Dieser Vorschlag entspricht den Empfehlungen aus den Stellungnahmen Maupertuis (COTER-VI/22), Herrera (SEDEC-VI/8), Osvald (COTER-V/21), Karácsony (COTER-VI/36) u. a.

(6)  Stellungnahme Osvald (COTER-VI/012), Stellungnahme Vlasák (COTER-VI/035).

(7)  Stellungnahme Branda zum Thema „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ (COTER-VI/023).

(8)  Vorschlag für eine Verordnung (EU) 2018/XXX zur Aufstellung des Reformhilfeprogramms, COM(2018) 391 final.

(9)  Entschließung des AdR zu den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, 129. Plenartagung, 17. Mai 2018, RESOL-VI/031, Ziffer 23.


7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/165


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Grenzübergreifender Mechanismus

(2019/C 86/10)

Berichterstatter:

Bouke ARENDS (NL/SPE), Mitglied des Stadtrates von Emmen

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext

COM(2018) 373 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 12

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Rechtliche Hindernisse sind vor allem für Personen spürbar, die über Landesgrenzen hinweg tätig sind, weil sie diese Grenzen täglich oder wöchentlich überschreiten. Um die Wirkung dieser Verordnung auf die grenznahen Regionen zu konzentrieren, die den höchsten Grad an Integration und Interaktion zwischen Nachbarmitgliedstaaten aufweisen, sollte diese Verordnung für grenzübergreifende Regionen im Sinne des Gebiets benachbarter Regionen an Binnengrenzen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf NUTS-Ebene 3 gelten (1). Dies sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht davon abhalten, den Mechanismus auch für See- und Außengrenzen mit Ländern anzuwenden, die nicht der EFTA angehören.

Um die Wirkung dieser Verordnung auf die grenznahen Regionen zu konzentrieren, die den höchsten Grad an Integration und Interaktion zwischen Nachbarmitgliedstaaten aufweisen, sollte diese Verordnung für benachbarte Regionen an Binnengrenzen und Seegrenzen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf NUTS-Ebene 2 und NUTS-Ebene 3 gelten (1). Dies sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht davon abhalten, den Mechanismus auch für See- und Außengrenzen mit Ländern anzuwenden, die nicht der EFTA angehören.

Begründung

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Verordnung auch für Seegrenzen gilt. Die Regionen der NUTS-Ebene 2 müssen hinzugefügt werden, damit bestimmt werden kann, auf welcher NUTS-Ebene der Mechanismus für die Beseitigung von rechtlichen/administrativen Hindernissen im grenzüberschreitenden Bereich am besten ermittelt werden kann.

Änderung 2

Artikel 3 — Begriffsbestimmungen

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„grenzübergreifende Region“: ein sich auf benachbarte Regionen der NUTS-Ebene 3 mit Binnengrenzen erstreckendes Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten;

(1)

„grenzübergreifende Region“: ein sich auf benachbarte grenzübergreifende Regionen der NUTS-Ebene 2 und der NUTS-Ebene 3 mit Land- oder Seegrenzen erstreckendes Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten ;

(2)

„gemeinsames Projekt“: jede Infrastrukturmaßnahme, die Auswirkungen auf eine bestimmte grenzübergreifende Region hat, oder jede Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die in einer bestimmten grenzübergreifenden Region erbracht wird;

(2)

„gemeinsames Projekt“: jede Infrastrukturmaßnahme, die Auswirkungen auf eine bestimmte grenzübergreifende Region hat, oder jede Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die in einer bestimmten grenzübergreifenden Region erbracht wird, unabhängig davon, ob diese Auswirkungen auf beiden Seiten oder auf einer Seite der Grenze auftreten ;

(3)

„Rechtsvorschrift“: jede für ein gemeinsames Projekt geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, Regelung oder Verwaltungspraxis, unabhängig davon, ob sie von einem Legislativ- oder Exekutivorgan angenommen oder umgesetzt wird ;

(3)

„Rechtsvorschrift“: jede für ein gemeinsames Projekt geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, Regelung oder Verwaltungspraxis, unabhängig davon, ob sie von einem Legislativ- oder Exekutivorgan angenommen oder umgesetzt wird;

(4)

„rechtliches Hindernis“: jede Rechtsvorschrift im Zusammenhang mit der Planung, Entwicklung, Personalausstattung, Finanzierung oder Arbeitsweise eines gemeinsamen Projekts, die der Ausschöpfung des Potenzials einer Grenzregion, über die Grenze hinweg tätig zu werden, entgegensteht;

(4)

„rechtliches Hindernis“: jede Rechtsvorschrift im Zusammenhang mit der Planung, Entwicklung, Personalausstattung, Finanzierung oder Arbeitsweise eines gemeinsamen Projekts, die der Ausschöpfung des Potenzials einer Grenzregion, über die Grenze hinweg tätig zu werden, entgegensteht;

(5)

„Initiator“: der Akteur, der das rechtliche Hindernis ermittelt und durch Einreichung einer Initiativvorlage den Mechanismus aktiviert;

(5)

„Initiator“: der Akteur, der das rechtliche Hindernis ermittelt und durch Einreichung einer Initiativvorlage den Mechanismus aktiviert;

(6)

„Initiativvorlage“: von einem Initiator oder mehreren Initiatoren ausgearbeitete Vorlage zur Aktivierung des Mechanismus;

(6)

„Initiativvorlage“: von einem Initiator oder mehreren Initiatoren ausgearbeitete Vorlage zur Aktivierung des Mechanismus;

(7)

„übernehmender Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine oder mehrere Rechtsvorschriften eines übertragenden Mitgliedstaats im Rahmen einer Europäischen grenzübergreifenden Verpflichtung (im Folgenden „Verpflichtung“) oder einer Europäischen grenzübergreifenden Erklärung (im Folgenden „Erklärung“) gelten, oder in dem ohne eine entsprechende Rechtsvorschrift eine Ad-hoc-Regelung eingeführt wird;

(7)

„übernehmender Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine oder mehrere Rechtsvorschriften eines übertragenden Mitgliedstaats im Rahmen einer Europäischen grenzübergreifenden Verpflichtung (im Folgenden „Verpflichtung“) oder einer Europäischen grenzübergreifenden Erklärung (im Folgenden „Erklärung“) gelten, oder in dem ohne eine entsprechende Rechtsvorschrift eine Ad-hoc-Regelung eingeführt wird;

(8)

„übertragender Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften in dem übernehmenden Mitgliedstaat im Rahmen einer Verpflichtung oder Erklärung gelten;

(8)

„übertragender Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften in dem übernehmenden Mitgliedstaat im Rahmen einer Verpflichtung oder Erklärung gelten;

(9)

„zuständige übernehmende Behörde“: die Behörde des übernehmenden Mitgliedstaats, die dafür zuständig ist, die Anwendung der Rechtsvorschriften des übertragenden Mitgliedstaats im Rahmen einer Verpflichtung im eigenen Hoheitsgebiet anzuerkennen, oder — bei einer Erklärung — sich zur Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zu verpflichten, das für eine Abweichung von den eigenen inländischen Rechtsvorschriften erforderlich ist;

(9)

„zuständige übernehmende Behörde“: die Behörde des übernehmenden Mitgliedstaats, die dafür zuständig ist, die Anwendung der Rechtsvorschriften des übertragenden Mitgliedstaats im Rahmen einer Verpflichtung im eigenen Hoheitsgebiet anzuerkennen, oder — bei einer Erklärung — sich zur Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zu verpflichten, das für eine Abweichung von den eigenen inländischen Rechtsvorschriften erforderlich ist;

(10)

„zuständige übertragende Behörde“: die Behörde des übertragenden Mitgliedstaats, die für die Annahme der Rechtsvorschriften, die im übernehmenden Mitgliedstaat gelten werden, und/oder für ihre Anwendung im eigenen Hoheitsgebiet zuständig ist;

(10)

„zuständige übertragende Behörde“: die Behörde des übertragenden Mitgliedstaats, die für die Annahme der Rechtsvorschriften, die im übernehmenden Mitgliedstaat gelten werden, und/oder für ihre Anwendung im eigenen Hoheitsgebiet zuständig ist;

(11)

„Anwendungsgebiet“: das Gebiet des übernehmenden Mitgliedstaats, in dem die Rechtsvorschriften des übertragenden Mitgliedstaats oder eine Ad-hoc-Regelung gelten.

(11)

„Anwendungsgebiet“: das Gebiet des übernehmenden Mitgliedstaats, in dem die Rechtsvorschriften des übertragenden Mitgliedstaats oder eine Ad-hoc-Regelung gelten.

Begründung

Hinzufügung der Seegrenzen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung, um den geografischen Geltungsbereich zu klären.

Ein „gemeinsames Projekt“ legt den Schluss nahe, dass ein Projekt auch tatsächlich im Gebiet der betreffenden NUTS-3-Regionen durchgeführt wird. Die Auswirkungen eines gemeinsamen Projekts können jedoch auch nur im Gebiet einer Region bzw. Gemeinde auftreten.

Änderung 3

Artikel 4 — Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Überwindung rechtlicher Hindernisse

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten können entweder diesen Mechanismus oder bestehende Vorgehensweisen nutzen, um rechtliche Hindernisse zu überwinden, die der Durchführung eines gemeinsamen Projekts in grenzübergreifenden Regionen an einer bestimmten Grenze mit einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten entgegenstehen.

1.   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann entweder diesen Mechanismus oder bestehende Vorgehensweisen nutzen, um rechtliche Hindernisse zu überwinden, die der Durchführung eines gemeinsamen Projekts in grenzübergreifenden Regionen mit einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten entgegenstehen.

2.    Ein Mitgliedstaat kann im Hinblick auf eine bestimmte Grenze mit einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten auch entscheiden, sich an einer formell oder informell mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten vereinbarten Vorgehensweise zu beteiligen.

2.    Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann im Hinblick auf ein gemeinsames Projekt in Grenzregionen mit einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten auch entscheiden, sich an einer formell oder informell mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten vereinbarten Vorgehensweise zu beteiligen.

3.   Die Mitgliedstaaten können den Mechanismus auch in grenzübergreifenden Regionen an Seegrenzen oder in grenzübergreifenden Regionen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittländern oder einem oder mehreren überseeischen Ländern und Gebieten nutzen .

3.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können den Mechanismus auch in grenzübergreifenden Regionen an Seebinnen- und -außengrenzen nutzen. Sie können den Mechanismus ferner in grenzübergreifenden Regionen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für ein gemeinsames Projekt mit einem oder mehreren Drittländern oder mit einem oder mehreren überseeischen Ländern und Gebieten einsetzen .

4.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über gemäß diesem Artikel getroffene Entscheidungen.

4.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über gemäß diesem Artikel getroffene Entscheidungen.

Begründung

Artikel 4 ist nicht in allen Sprachfassungen gleich eindeutig. Der Wortlaut kann in einigen Sprachfassungen so ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat einen weiteren Mitgliedstaat benötigt, um den grenzübergreifenden Mechanismus mit einem Drittland nutzen zu können. Auch wenn die englische Sprachfassung maßgeblich ist, ist es besser, zu einem Wortlaut zu gelangen, der in allen Sprachen eindeutige Klarheit in Bezug darauf schafft, dass ein EU-Mitgliedstaat den grenzübergreifenden Mechanismus Eins-zu-Eins mit einem benachbarten Drittland für ein gemeinsames Projekt nutzen kann, ohne dass ein zweiter EU-Mitgliedstaat beteiligt werden muss.

Den Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen muss es möglich sein, sich unabhängig von der Bereitschaft des jeweiligen Mitgliedstaats für den Mechanismus zu entscheiden und ihn anzuwenden, wenn es um rechtliche Hindernisse in Fragen geht, die in die Gesetzgebungsbefugnis der regionalen Ebene fallen.

Im Zusammenhang mit der Nutzung des Mechanismus müssen die Seeaußen- und -binnengrenzen ausdrücklich genannt werden.

Änderung 4

Artikel 5 — Grenzübergreifende Koordinierungsstellen

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Wenn sich ein Mitgliedstaat für den Mechanismus entscheidet, richtet er eine oder mehrere grenzübergreifende Koordinierungsstellen auf eine der folgenden Weisen ein:

1.   Wenn sich die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für den Mechanismus entscheidet, richtet sie eine oder mehrere grenzübergreifende Koordinierungsstellen auf eine der folgenden Weisen ein:

a)

Benennung einer grenzübergreifenden Koordinierungsstelle auf nationaler und/oder regionaler Ebene als gesonderte Stelle;

a)

Benennung einer grenzübergreifenden Koordinierungsstelle auf nationaler und/oder regionaler Ebene als gesonderte Stelle;

b)

Einrichtung einer grenzübergreifenden Koordinierungsstelle innerhalb einer bestehenden Behörde oder Stelle auf nationaler oder regionaler Ebene;

b)

Einrichtung einer grenzübergreifenden Koordinierungsstelle innerhalb einer bestehenden Behörde oder Stelle auf nationaler oder regionaler Ebene;

c)

Beauftragung einer geeigneten Behörde oder Stelle mit den zusätzlichen Aufgaben einer nationalen oder regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle.

c)

Beauftragung einer geeigneten Behörde oder Stelle mit den zusätzlichen Aufgaben einer nationalen oder regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstelle.

2.    Übernehmende und übertragende Mitgliedstaaten legen außerdem fest,

2.    Die zuständigen Behörden der übernehmenden und übertragenden Mitgliedstaaten legen außerdem fest,

a)

ob die grenzübergreifende Koordinierungsstelle oder eine zuständige übernehmende/übertragende Behörde eine Verpflichtung abschließen und unterzeichnen sowie entscheiden darf, dass die Abweichung vom geltenden nationalen Recht ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verpflichtung gilt, oder

a)

ob die grenzübergreifende Koordinierungsstelle oder eine zuständige übernehmende/übertragende Behörde eine Verpflichtung abschließen und unterzeichnen sowie entscheiden darf, dass die Abweichung vom geltenden nationalen Recht ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verpflichtung gilt, oder

b)

ob die grenzübergreifende Koordinierungsstelle oder eine zuständige übernehmende/übertragende Behörde eine Erklärung unterzeichnen und förmlich darin versichern darf, dass die zuständige übernehmende Behörde die erforderlichen Schritte unternehmen wird, damit die zuständigen gesetzgebenden Stellen des betreffenden Mitgliedstaats die erforderlichen Rechtsakte oder sonstigen Vorschriften bis zu einer festgelegten Frist erlassen.

b)

ob die grenzübergreifende Koordinierungsstelle oder eine zuständige übernehmende/übertragende Behörde eine Erklärung unterzeichnen und förmlich darin versichern darf, dass die zuständige übernehmende Behörde die erforderlichen Schritte unternehmen wird, damit die zuständigen gesetzgebenden Stellen des betreffenden Mitgliedstaats die erforderlichen Rechtsakte oder sonstigen Vorschriften bis zu einer festgelegten Frist erlassen.

3.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die benannten grenzübergreifenden Koordinierungsstellen bis zum Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung.

3.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die benannten grenzübergreifenden Koordinierungsstellen bis zum Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung.

Begründung

Den Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen muss es möglich sein, den Mechanismus einzuführen und anzuwenden; daher sollten die Regionen selbst ihre regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen einrichten.

Änderung 5

Artikel 7 — Koordinierungsaufgaben der Kommission

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Die Kommission hat folgende Koordinierungsaufgaben:

1.   Die Kommission hat folgende Koordinierungsaufgaben:

a)

Pflege der Kontakte zu den grenzübergreifenden Koordinierungsstellen;

a)

Pflege der Kontakte zu den grenzübergreifenden Koordinierungsstellen;

b)

Veröffentlichung und Aktualisierung einer Liste aller nationalen und regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen;

b)

Veröffentlichung und Aktualisierung einer Liste aller nationalen und regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen;

c)

Einrichtung und Pflege einer Datenbank über alle Verpflichtungen und Erklärungen.

c)

Einrichtung und Pflege einer Datenbank über alle Verpflichtungen und Erklärungen;

 

d)

Aufstellung einer Kommunikationsstrategie zur Unterstützung: i) des Austauschs bewährter Verfahren; ii) der praktischen Auslegung der thematischen Spannweite der Verordnung; iii) der näheren Erläuterung des Verfahrens für den Abschluss einer Verpflichtung oder Erklärung.

2.   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Datenbank sowie die Formulare, die für die Übermittlung von Informationen über die Umsetzung und Nutzung des Mechanismus von grenzübergreifenden Koordinierungsstellen zu verwenden sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

2.   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Datenbank sowie die Formulare, die für die Übermittlung von Informationen über die Umsetzung und Nutzung des Mechanismus von grenzübergreifenden Koordinierungsstellen zu verwenden sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Begründung

Die Umsetzung der Verordnung sollte mit einer klaren und praktischen Informationskampagne einhergehen, um den Betroffenen die Anwendung zu erleichtern.

Änderung 6

Artikel 25 — Berichterstattung

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 25

Artikel 25

Berichterstattung

Bewertung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen bis zum dd mm yyyy [i.e. the 1st of the month following the entry into force of this Regulation + five years; to be filled in by the Publication Office] einen Bericht über die Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor, die auf Indikatoren hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, ihrer Effizienz, ihrer Relevanz, ihres europäischen Mehrwerts und ihres Vereinfachungsspielraums basiert.

1.    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen bis zum dd mm yyyy [i.e. the 1st of the month following the entry into force of this Regulation + five years; to be filled in by the Publication Office] einen Bericht über die Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor, die auf Indikatoren hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, ihrer Effizienz, ihrer Relevanz, ihres europäischen Mehrwerts und ihres Vereinfachungsspielraums basiert. In dem Bericht wird insbesondere auf den geografischen Geltungsbereich und die thematische Spannweite der Verordnung eingegangen.

 

2.     Bevor der Bericht aufgestellt wird, wird eine öffentliche Konsultation der verschiedenen Akteure, einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, durchgeführt.

Begründung

Die Kommission hat sich für die Zwecke der Verordnung für die NUTS-Ebene 3 als geografisches Gebiet entschieden. Eventuell könnte die Wirkung der Verordnung durch die Ausdehnung des geografischen Geltungsbereichs gesteigert werden. Hierüber sollte im Rahmen der Bewertung Klarheit geschaffen werden.

Die Kommission hat sich in Bezug auf die thematische Anwendung in ihrem Vorschlag für Infrastruktur und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entschieden. Im Rahmen der Bewertung sollte geprüft werden, ob nicht mehr Politikbereiche in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen werden könnten.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

weiß die bisherigen Bemühungen der Europäischen Kommission zu schätzen, das Potenzial der Grenzregionen besser auszuschöpfen und einen Beitrag zur Ermöglichung von Wachstum und nachhaltiger Entwicklung zu leisten;

2.

stellt fest, dass es derzeit keine einheitlichen europäischen Rechtsvorschriften für die Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse entlang der Grenzen gibt, sondern nur einige wenige regionale Mechanismen, wie z. B. die Benelux-Union und den Nordischen Ministerrat; begrüßt daher den Vorschlag für eine Verordnung, da hiermit für alle Binnen- und Außengrenzen ein klares ergänzendes Rechtsinstrument geschaffen wird, mit dem Hindernisse EU-weit nach einem einheitlichen Verfahren angegangen werden können;

3.

dankt der Kommission, dass sie Empfehlungen aus früheren AdR-Stellungnahmen zu Hindernissen an den Grenzen aufgegriffen hat, insbesondere aus der Stellungnahme zu der Mitteilung „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“;

4.

weist darauf hin, dass die EU 40 Grenzregionen mit Binnengrenzen hat, die 40 % des Hoheitsgebiets der Europäischen Union ausmachen und in denen 30 % der EU-Bevölkerung leben, und hebt nachdrücklich hervor, dass die rechtlichen und administrativen Hindernisse überwunden und ihre Straßen- und Schienenverkehrsanbindung verbessert werden müssen, um die Zusammenarbeit in den EU-Grenzregionen und die europäische Integration zu stärken und das regionale Wachstum zu fördern;

5.

betont, dass derzeit Änderungen in wichtigen nationalen Politikbereichen das Ausschöpfen des vollen Potenzials der Freiheiten des Binnenmarkts beeinträchtigen: Wenn nur 20 % der bestehenden Hindernisse beseitigt werden, kann dies eine Steigerung des BIP um 2 % und ein Wachstum von mehr als einer Million Arbeitsplätze zur Folge haben;

6.

hält es für wesentlich, auch die Seegrenzen in die Verordnung aufzunehmen, um zu verdeutlichen, dass sich der geografische Geltungsbereich nicht ausschließlich auf die Landgrenzen beschränkt;

7.

macht darauf aufmerksam, dass die vorliegende Verordnung auch auf die Regionen der NUTS-Ebene 2 angewandt werden sollte, damit unter verschiedenen Voraussetzungen bestimmt werden kann, welche NUTS-Ebene am besten geeignet ist, den Mechanismus für die Beseitigung von rechtlichen und administrativen Hindernissen im grenzüberschreitenden Bereich zu ermitteln;

8.

weist darauf hin, dass der grenzübergreifende Mechanismus auch in vielen Regionen mit Land- oder Seeaußengrenzen zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen kann, mit denen diese konfrontiert sind;

9.

hält das Instrument für sehr wichtig für die Förderung einer nachbarschaftlichen Zusammenarbeit in den Grenzregionen, die soziale und kulturelle Entwicklung dieser Regionen, die Unionsbürgerschaft und die öffentliche Unterstützung für die EU. In diesen Regionen kommen der Europagedanke und die gemeinschaftlichen Werte beispielhaft zum Ausdruck, was durch den europäischen grenzübergreifenden Mechanismus noch gestärkt werden kann;

Bottom-up-Initiative und Freiwilligkeit

10.

begrüßt, dass der Mechanismus den Grenzregionen ein Instrument an die Hand gibt, das es ihnen ermöglicht, die Initiative zu ergreifen und einen Dialog über die festgestellten rechtlichen und administrativen Hindernisse und Maßnahmen anzustoßen in Angelegenheiten wie dem Aufbau grenzüberschreitender Infrastruktur, der Anwendung rechtlicher Rahmenbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen und der Arbeitsweise von Notfalldiensten;

11.

begrüßt ferner, dass der Vorschlag als ein „Bottom-up“-Rechtsinstrument grenzüberschreitende Kooperationsprojekte wirksam unterstützen kann, indem lokale und regionale Gebietskörperschaften in einem zuvor festgelegten Gebiet und für ein bestimmtes Projekt die Vorschriften eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anwenden können;

12.

stimmt mit der Kommission überein, dass es bereits eine Reihe wirksamer Mechanismen gibt, wie etwa den Nordischen Ministerrat und die Benelux-Union; hält den europäischen grenzübergreifenden Mechanismus für eine gute Ergänzung bestehender Mechanismen und Lösungen von und zwischen Mitgliedstaaten; bittet jedoch um nähere Erläuterungen, wie der Mechanismus neben bestehenden Mechanismen praktisch eingesetzt werden kann;

13.

hält es für sinnvoll, dass das Instrument auf freiwilliger Basis für ein bestimmtes Projekt genutzt werden kann, da so fundiert über das am besten geeignete Instrument entschieden werden kann: entweder der EU-Mechanismus oder ein anderes bestehendes bilaterales Instrument zur Überwindung rechtlicher Hindernisse, die der Durchführung eines gemeinsamen Projekts in einem grenzübergreifenden Kontext im Wege stehen;

14.

ersucht die Kommission, die Möglichkeit zu schaffen, dass Regionen mit Gesetzgebungsbefugnissen sich für den Mechanismus entscheiden und ihn anwenden können, um rechtliche Regelungen von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zu übernehmen, wenn es um rechtliche Hindernisse in Fragen geht, die in die Gesetzgebungsbefugnis der regionalen Ebene fallen. Folglich sollten diese Regionen auch selbst ihre regionalen grenzübergreifenden Koordinierungsstellen einrichten können;

15.

spricht sich gleichzeitig für die Anwendung harmonisierter Bestimmungen aus, die bei der Schaffung neuer EU-Finanzierungsmechanismen zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Grenzregionen zum Einsatz kommen könnten;

Umfang

16.

ist sich der Notwendigkeit bewusst, dass die Kommission das Gebiet für die Verordnung eingrenzen musste, hegt aber Bedenken hinsichtlich der Beschränkung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf das NUTS-3-Gebiet, weswegen er dazu aufruft, fünf Jahre nach Inkrafttreten eine Bewertung des geografischen und des thematischen Geltungsbereichs vorzunehmen;

17.

ersucht die Kommission um nähere Erläuterungen zu den förderfähigen gemeinsamen Projekten und zur Definition von Infrastruktur und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse; macht die Kommission diesbezüglich darauf aufmerksam, dass auf der lokalen und regionalen Ebene gelegentlich nicht klar ist, was Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse umfassen; bietet an, anhand von Fallstudien und Beispielen gemeinsam mit der Kommission und den Mitgliedstaaten die thematische Anwendung der Verordnung weiter zu prüfen;

18.

das Studium des Verordnungstexts hat Inkohärenzen bei der Übersetzung zutage gebracht, weshalb die Anwendung bestimmter Bestimmungen, insbesondere von Artikel 4 Absatz 3 in Bezug auf die Anwendung für Drittländer, nicht hundertprozentig eindeutig ist. Der AdR sieht ein Hindernis in der Beschränkung der Zusammenarbeit mit Drittländern, weil anscheinend auf zwei EU-Mitgliedstaaten Bezug genommen wird. Er spricht sich des Weiteren dafür aus, die Bestimmungen des Verordnungsvorschlags, in denen es um die Ausarbeitung und Einreichung der Initiativvorlage und um damit zusammenhängende Fragen geht, die in den Artikeln 8 bis 12 geregelt werden, klarer zu formulieren;

Umsetzung und Durchführung

19.

hält das vorgeschlagene Verfahren für umfassend. Angesichts des innovativen Charakters des Mechanismus werden Erläuterungen zu den einzelnen Schritten erforderlich sein, die auf dem Weg zu einer Verpflichtung oder Erklärung durchlaufen werden müssen, doch besteht die Gefahr, dass dies für die Regionen und die Mitgliedstaaten mit Verwaltungsaufwand verbunden ist; unterstützt daher nachdrücklich die in Artikel 25 genannte Bewertung, bei der es auch um die Vereinfachung der Anwendung der Verordnung gehen sollte; spricht sich zudem dafür aus, verstärkt auf das Problem aufmerksam zu machen, damit die einzelstaatlichen Behörden die Vereinfachung ihrer jeweiligen nationalen Vorschriften in Angriff nehmen;

20.

unterstreicht, dass diese Verordnung möglichst rasch und eindeutig umgesetzt werden sollte; fordert die Kommission auf, dabei die Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Umsetzung der EVTZ-Verordnung zu berücksichtigen und die Mitgliedstaaten dazu aufzufordern, den Mechanismus so schnell wie möglich für ein grenzübergreifendes Projekt einzusetzen; könnte sich vorstellen, dass die Rolle der grenzübergreifenden Koordinierungsstellen näherer Erläuterungen bedarf; hofft ferner, dass dem AdR wie schon bei den EVTZ eine Funktion bei der Registrierung der europäischen grenzübergreifenden Übereinkommen und der europäischen grenzübergreifenden Erklärungen zugedacht wird, um die Rückmeldungen zu verbessern und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;

21.

ist der Ansicht, dass auch andere Strukturen der territorialen Zusammenarbeit wie Arbeitsgemeinschaften für den Mechanismus nützlich sein und ihn ergänzen können;

22.

fordert seine Mitglieder auf, Beispiele u. a. für grenzüberschreitende Verkehrsverbindungen und den gemeinsamen Einsatz von Notfalldiensten und die Entwicklung von Gewerbegebieten auszutauschen;

23.

fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, zur Flankierung der Umsetzung der Verordnung eine klare Kommunikationsstrategie aufzustellen, bei der insbesondere der Austausch bewährter Verfahren und der thematische Geltungsbereich der Verordnung im Mittelpunkt stehen;

24.

unterstreicht, dass der grenzübergreifende Mechanismus und der EVTZ einander ergänzen und dass der EVTZ als supranationale und subnationale Einheit ein praktisches Instrument wäre, um Projekte im Rahmen des neuen grenzübergreifenden Mechanismus zu initiieren und durchzuführen. Diesbezüglich müsste allerdings näher ausgeführt werden, inwiefern der grenzübergreifende Mechanismus und der EVTZ einander ergänzen;

25.

hält den grenzübergreifenden Mechanismus für eine gute Ergänzung der Interreg-Programme, da der Mechanismus unter bestimmten Umständen interessante Möglichkeiten bieten kann, um die Umsetzung grenzüberschreitender Projekte zu erleichtern.

Brüssel, den 5. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(1)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).


7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/173


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu der „Reform der GAP“

(2019/C 86/11)

Hauptberichterstatter:

Guillaume CROS (FR/SPE), Stellvertretender Vorsitzender des Regionalrates von Okzitanien

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

COM(2018) 392 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

COM(2018) 393 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

COM(2018) 394 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

COM(2018) 392 final

Änderung 1

Erwägungsgrund 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Im Hinblick auf die für gesamte Union geltenden wesentlichen Elemente, mit denen die Vergleichbarkeit zwischen den Optionen der Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll, ohne diese bei der Verwirklichung der Ziele der Union einzuschränken, bedarf es einer Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“. Die entsprechenden Rahmendefinitionen von „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ sollten weit gefasst sein, damit die Mitgliedstaaten die Definitionen je nach örtlichen Bedingungen näher ausgestalten können. Die Rahmendefinition von „Ackerland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Erzeugungsformen einschließlich der Agroforstwirtschaft sowie Ackerflächen mit Sträuchern und Bäumen darunter subsumieren können und die Aufnahme von Brachflächen vorgeschrieben ist, damit der entkoppelte Charakter der Interventionen gewährleistet ist. Die Rahmendefinition von „Dauerkulturen“ sollte gleichermaßen zur Erzeugung genutzte Flächen wie nicht zur Erzeugung genutzte Flächen sowie Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb umfassen, die von den Mitgliedstaaten definiert werden sollten. Die Rahmendefinition von „Dauergrünland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten weitere Kriterien festlegen und andere Arten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden oder der Erzeugung von Futtermitteln dienen können, berücksichtigen können, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Erzeugung genutzt werden oder nicht.

Im Hinblick auf die für gesamte Union geltenden wesentlichen Elemente, mit denen die Vergleichbarkeit zwischen den Optionen der Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll, ohne diese bei der Verwirklichung der Ziele der Union einzuschränken, bedarf es einer Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“. Die entsprechenden Rahmendefinitionen von „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ sollten weit gefasst sein, damit die Mitgliedstaaten die Definitionen je nach örtlichen Bedingungen näher ausgestalten können. Die Rahmendefinition von „Ackerland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Erzeugungsformen einschließlich der Agroforstwirtschaft sowie Ackerflächen mit Sträuchern und Bäumen darunter subsumieren können und die Aufnahme von Brachflächen vorgeschrieben ist, damit der entkoppelte Charakter der Interventionen gewährleistet ist. Die Rahmendefinition von „Dauerkulturen“ sollte gleichermaßen zur Erzeugung genutzte Flächen wie nicht zur Erzeugung genutzte Flächen sowie Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb , sofern diese Teil von Flächen mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen sind, umfassen, die von den Mitgliedstaaten definiert werden sollten. Die Rahmendefinition von „Dauergrünland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten weitere Kriterien festlegen und andere Arten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden oder der Erzeugung von Futtermitteln dienen können, berücksichtigen können, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Erzeugung genutzt werden oder nicht.

Begründung

Es sollten klima- und umweltfreundliche agrarforstwirtschaftliche Verfahren gefördert werden, und nicht ganze Niederwald-Parzellen, die in Wirklichkeit Wald- und keine Agrarflächen sind.

Änderung 2

Erwägungsgrund 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Zur weiteren Verbesserung der Leistungen der GAP sollte die Einkommensstützung gezielt auf echte Betriebsinhaber ausgerichtet werden. Um für diese gezielte Ausrichtung der Unterstützung einen auf Unionsebene einheitlichen Ansatz zu gewährleisten, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „echter Betriebsinhaber“. Auf der Grundlage dieser Rahmendefinition sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen anhand von Bedingungen wie Einkommensprüfungen , Arbeitskräfteaufwand im landwirtschaftlichen Betrieb, Unternehmenszweck und Eintragung in Registern festlegen, welche Betriebsinhaber nicht als echte Betriebsinhaber gelten. Dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass Betriebsinhaber mit mehrfacher Tätigkeit, die aktiv Landwirtschaft betreiben, aber außerhalb ihres Betriebs auch außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, von der Stützung ausgeschlossen werden, denn ihre mehrfache Tätigkeit trägt häufig zur Stärkung des sozioökonomischen Gefüges ländlicher Gebiete bei.

Zur weiteren Verbesserung der Leistungen der GAP sollte die Einkommensstützung gezielt auf echte Betriebsinhaber ausgerichtet werden. Um für diese gezielte Ausrichtung der Unterstützung einen auf Unionsebene einheitlichen Ansatz zu gewährleisten, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „echter Betriebsinhaber“. Auf der Grundlage dieser Rahmendefinition sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen anhand von Bedingungen wie dem Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens , Arbeitskräfteaufwand im landwirtschaftlichen Betrieb, Unternehmenszweck und Eintragung in Registern festlegen, welche Betriebsinhaber nicht als echte Betriebsinhaber gelten. Dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass Betriebsinhaber mit mehrfacher Tätigkeit, die aktiv Landwirtschaft betreiben, aber außerhalb ihres Betriebs auch außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, von der Stützung ausgeschlossen werden, denn ihre mehrfache Tätigkeit trägt häufig zur Stärkung des sozioökonomischen Gefüges ländlicher Gebiete bei.

Begründung

Es sollte vielmehr das Kriterium des Anteils des landwirtschaftlichen Einkommens anstatt des Einkommens berücksichtigt werden, weil Kleinbetriebe sonst ausgeschlossen werden könnten.

Änderung 3

Erwägungsgrund 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung

Um den Zielen der GAP im Sinne des Artikels 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Substanz zu verleihen und zu gewährleisten, dass die Union den jüngsten Herausforderungen angemessen begegnet, sollte eine Reihe von allgemeinen Zielen festgelegt werden, in denen sich die in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft enthaltenen Leitgedanken widerspiegeln. Eine Reihe von spezifischen Zielen sollten auf Unionsebene näher definiert und von den Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen GAP-Strategieplänen umgesetzt werden. Mit diesen spezifischen Zielen sollte — im Einklang mit der Folgenabschätzung — ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden, während sie zugleich die allgemeinen Ziele der GAP in konkretere Prioritäten übertragen und dabei den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf Klima und Umwelt, Rechnung tragen sollten.

Um den Zielen der GAP im Sinne des Artikels 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Substanz zu verleihen und zu gewährleisten, dass die Union den jüngsten Herausforderungen angemessen begegnet, sollte eine Reihe von allgemeinen Zielen festgelegt werden, in denen sich die in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft enthaltenen Leitgedanken widerspiegeln. Eine Reihe von spezifischen Zielen sollten auf Unionsebene näher definiert und von den Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen GAP-Strategieplänen umgesetzt werden. Mit diesen spezifischen Zielen sollte — im Einklang mit der Folgenabschätzung — ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden, während sie zugleich die allgemeinen Ziele der GAP in konkretere Prioritäten übertragen und dabei den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf Klima und Umwelt, Rechnung tragen sollten.

Im Rahmen der GAP sollte ausdrücklich der Gleichstellungspolitik der Europäischen Union Rechnung getragen werden, insbesondere der notwendigen Förderung der Beteiligung der Frauen an der Entwicklung des sozioökonomischen Gefüges der ländlichen Gebiete. Die Arbeit der Frauen sollte mit Hilfe der vorliegenden Verordnung verstärkt in den Vordergrund gerückt und deshalb in den von den Mitgliedstaaten in ihren Strategieplänen umgesetzten spezifischen Zielen berücksichtigt werden.

Begründung

Es ist grundlegend wichtig, die Handlungskompetenz der Frauen in den ländlichen Gebieten zu stärken.

Änderung 4

Erwägungsgrund 12

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Eine intelligentere, modernisierte und nachhaltigere GAP muss Forschung und Innovation umfassen, um für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft der Union in ihren zahlreichen Funktionen von Nutzen zu sein; dabei muss in technologische Entwicklung und Digitalisierung investiert und der Zugang zu unparteiischem, fundiertem, relevantem und neuem Wissen verbessert werden.

Eine intelligentere, modernisierte und nachhaltigere GAP muss Forschung und Innovation umfassen, um für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft der Union in ihren zahlreichen Funktionen von Nutzen zu sein; dabei muss in technologische Entwicklung, Digitalisierung und agrarökologische Methoden investiert und der Zugang zu unparteiischem, fundiertem, relevantem und neuem Wissen verbessert werden, unter Berücksichtigung der Kenntnisse der Landwirte und des Austauschs zwischen den Landwirten .

Begründung

Die technologische Entwicklung, die Digitalisierung und agrarökologische Methoden sowie der Austausch von Fachkenntnissen unter Landwirten tragen zu einer intelligenteren, modernisierten und nachhaltigeren Landwirtschaft bei.

Änderung 5

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 12

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die Beseitigung der digitalen Kluft im ländlichen Raum ist wesentlich für die Eindämmung der Abwanderung der Bevölkerung und die wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere für die Erbringung von Dienstleistungen.

Die Digitalisierung bietet erhebliche Potenziale in den Bereichen Erzeugung, Vermarktung, Verbraucherschutz sowie Erhaltung des Natur- und Kulturerbes ländlicher Gebiete. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass auch kleine landwirtschaftliche Betriebe, deren Zugang zu neuen Technologien begrenzt ist, von diesen Vorteilen profitieren können. Zudem darf die technologische Entwicklung die Eigenständigkeit der Landwirte nicht beeinträchtigen, die die Kontrolle über die in ihrem Betrieb erhobenen digitalen Daten behalten müssen.

Begründung

Alle landwirtschaftlichen Betriebe müssen von der Digitalisierung profitieren können.

Änderung 6

Erwägungsgrund 14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Im Interesse der Förderung eines intelligenten und krisenfesten Agrarsektors spielen Direktzahlungen weiter eine wesentliche Rolle zur Gewährleistung einer angemessenen Einkommensstützung für Betriebsinhaber. Zugleich bedarf es Investitionen in die Umstrukturierung und Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, in Innovation, Diversifizierung und die Einführung neuer Technologien, um den Markterfolg der Betriebsinhaber zu steigern.

Im Interesse der Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und krisenfesten Agrarsektors in allen Regionen spielen Direktzahlungen weiter eine wesentliche Rolle zur Gewährleistung einer angemessenen Einkommensstützung für Betriebsinhaber. Zugleich bedarf es Investitionen in die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, in Innovation, Diversifizierung und die Einführung neuer Technologien, um die Krisenfestigkeit der Betriebe zur erhöhen und ihren Markterfolg zu steigern.

Begründung

Die Direktzahlungen müssen die Umstellung der Betriebe im Sinne besserer Widerstandsfähigkeit und besserer Markteinkommen in allen Regionen fördern.

Änderung 7

Erwägungsgrund 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Tatsache, dass die Betriebsinhaber — im Rahmen der in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft beschriebenen stärkeren Marktorientierung der GAP — den Marktbedingungen ausgesetzt sein werden, der Klimawandel und die damit verbundenen häufigeren und schwerwiegenderen extremen Wetterereignisse sowie sanitäre und phytosanitäre Krisen könnten zu Preisschwankungen führen und die Einkommen zunehmend unter Druck setzen. Daher sollte — auch wenn die Betriebsinhaber für ihre Betriebsstrategien letztlich selbst verantwortlich sind — ein solider Rahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Risikomanagements geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden Mitgliedstaaten und Betriebsinhaber auf eine dem Aufbau von Kapazitäten dienende Plattform der Union für Risikomanagement zugreifen können, über die die Betriebsinhaber angemessene Finanzierungsinstrumente für Investitionen und Zugang zu Betriebskapital, Schulungen, Wissenstransfer und Beratung erhalten werden.

Die Tatsache, dass die Betriebsinhaber — im Rahmen der in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft beschriebenen stärkeren Marktorientierung der GAP — den Marktbedingungen ausgesetzt sein werden, der Klimawandel und die damit verbundenen häufigeren und schwerwiegenderen extremen Wetterereignisse sowie sanitäre und phytosanitäre Krisen könnten zu Preisschwankungen führen und die Einkommen zunehmend unter Druck setzen. Daher sollte — auch wenn die Betriebsinhaber für ihre Betriebsstrategien letztlich selbst verantwortlich sind — ein solider Rahmen zur Regulierung der Märkte und zur angemessenen Risikovorbeugung geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden Mitgliedstaaten und Betriebsinhaber auf eine dem Aufbau von Kapazitäten dienende Plattform der Union für Risikomanagement zugreifen können, über die die Betriebsinhaber angemessene Finanzierungsinstrumente für Investitionen und Zugang zu Betriebskapital, Schulungen, Wissenstransfer und Beratung erhalten werden.

Begründung

Angesichts der zunehmenden Zahl von Risiken, denen landwirtschaftliche Betriebe ausgesetzt sind, ist ein solider Rahmen für die Vorbeugung erforderlich.

Änderung 8

Erwägungsgrund 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die GAP sollte weiter die Ernährungssicherheit garantieren, d. h. zu jeder Zeit den Zugang zu ausreichenden, gesundheitlich unbedenklichen und nahrhaften Lebensmitteln sicherstellen. Zudem sollte sie der Landwirtschaft der Union helfen, sich besser auf neue gesellschaftliche Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit einzustellen, einschließlich der Bereiche nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung, gesündere Lebensmittel, Lebensmittelabfälle und Tierschutz. Die GAP sollte weiter Erzeugnisse mit besonderen und wertvollen Eigenschaften fördern und zugleich den Betriebsinhabern helfen, ihre Erzeugung entsprechend den Marktsignalen und der Verbrauchernachfrage anzupassen.

Die GAP sollte weiter die Ernährungssicherheit garantieren, d. h. zu jeder Zeit den Zugang zu ausreichenden, gesundheitlich unbedenklichen und nahrhaften Lebensmitteln sicherstellen. Zudem sollte sie der Landwirtschaft der Union helfen, sich besser auf neue gesellschaftliche Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit einzustellen, einschließlich der Bereiche nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung, gesündere Lebensmittel, Lebensmittelabfälle, Tierschutz und Erhaltung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft . Die GAP sollte weiter Erzeugnisse mit besonderen und wertvollen Eigenschaften wie gebietstypische traditionelle Erzeugnisse fördern und zugleich den Betriebsinhabern helfen, ihre Erzeugung entsprechend den Marktsignalen und der Verbrauchernachfrage anzupassen. Außerdem sollte die GAP dazu beitragen, dass die Millenniumsentwicklungsziele bezüglich des Zugangs zur Nahrungsmittelversorgung erreicht werden.

Begründung

Die Europäische Union hat die Möglichkeit, noch viel mehr traditionelle Erzeugnisse und die genetischen Ressourcen der Landwirtschaft zu erhalten. Dies bedarf der Förderung.

Änderung 9

Erwägungsgrund 20

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft nachkommen kann, sollten bestimmte in dieser Richtlinie vorgesehene Interventionskategorien weiter als „Green Box“-Stützung, die keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorruft, oder als „Blue Box“-Stützung im Rahmen von Programmen zur Begrenzung der Erzeugung, die von Senkungsverpflichtungen ausgenommen ist, angemeldet werden. Während die Bestimmungen dieser Verordnung für die oben genannten Interventionskategorien bereits mit den „Green Box“-Anforderungen in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft oder den „Blue Box“-Anforderungen in Artikel 6 Absatz 5 dieses Übereinkommens in Einklang stehen, sollte sichergestellt werden, dass auch die im Rahmen dieser Interventionskategorien in den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Interventionen mit den betreffenden Anforderungen in Einklang stehen.

 

Änderung 10

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 20

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Um die UN-Nachhaltigkeitsziele, insbesondere die Ziele 1 und 2, umzusetzen und im Einklang mit der EU-Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) müssen im Rahmen der GAP nachhaltige und florierende landwirtschaftliche Familienbetriebe in den Entwicklungsländern gefördert werden, um der Abwanderung der Bevölkerung aus dem ländlichen Raum entgegenzuwirken und ihre Ernährungssicherheit zu gewährleisten. Deshalb muss dafür gesorgt werden, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus der EU nicht zu Preisen exportiert werden, die unter den Produktionskosten in Europa liegen.

Begründung

Im Einklang mit Ziffer 54 der Prospektivstellungnahme des AdR zur GAP muss die GAP geändert werden, um diesem Ziel gerecht zu werden, das als zehntes Ziel in die GAP aufgenommen werden muss.

Änderung 11

Erwägungsgrund 22

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der GLÖZ-Rahmen soll zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bewältigung von Problemen im Bereich Wasser, zum Schutz des Bodens und zur Bodenqualität sowie zum Schutz der Biodiversität und zu ihrer Qualität beitragen. Der Rahmen muss gestärkt werden, um insbesondere den im Kontext der Ökologisierung der Direktzahlungen bis 2020 vorgesehenen Verfahren, dem Klimaschutz und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu verbessern, und zwar insbesondere in Bezug auf die Nährstoffbewirtschaftung. Es ist anerkannt, dass jeder einzelne GLÖZ-Standard zu einer Vielzahl von Zielen beiträgt. Was die Umsetzung des Rahmens angeht, sollten die Mitgliedstaaten einen nationalen Standard für jeden auf Unionsebene festgelegten Standard definieren, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Gebiets einschließlich der Bodenbeschaffenheit, der klimatischen Bedingungen, der bestehenden Bedingungen für die Landwirtschaft, der Landnutzung, der Fruchtfolge, der landwirtschaftlichen Verfahren und der Betriebsstrukturen. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten im Interesse einer Verbesserung der Umwelt- und Klimaergebnisse des GLÖZ-Rahmens andere nationale Standards im Zusammenhang mit den wichtigsten Zielen in Anhang III definieren. Um die Leistungsfähigkeit der Betriebe sowohl in agronomischer wie ökologischer Hinsicht zu stärken, werden innerhalb des GLÖZ-Rahmens mithilfe eines speziellen elektronischen Betriebsnachhaltigkeitsinstruments, das von den Mitgliedstaaten den einzelnen Betriebsinhabern zur Verfügung gestellt wird, Nährstoffbewirtschaftungspläne erstellt werden. Das Instrument sollte betriebliche Entscheidungen unterstützen, beginnend bei Mindestfunktionalitäten für die Nährstoffbewirtschaftung. Eine breite Interoperabilität und Modularität sollte zudem gewährleisten, dass andere elektronische Einzelbetriebs- und e-Governance-Anwendungen hinzugefügt werden können. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Betriebsinhabern in der gesamten Union sicherzustellen, kann die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Instruments und im Hinblick auf die erforderlichen Datenspeicher- und -verarbeitungsdienste unterstützen.

Der GLÖZ-Rahmen soll zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bewältigung von Problemen im Bereich Wasser, zum Schutz des Bodens und zur Bodenqualität sowie zum Schutz der Biodiversität und zu ihrer Qualität einschließlich der agrarischen genetischen Ressourcen beitragen. Der Rahmen muss gestärkt werden, um insbesondere den im Kontext der Ökologisierung der Direktzahlungen bis 2020 vorgesehenen Verfahren, dem Klimaschutz und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu verbessern, und zwar insbesondere in Bezug auf die Nährstoffbewirtschaftung. Es ist anerkannt, dass jeder einzelne GLÖZ-Standard zu einer Vielzahl von Zielen beiträgt. Was die Umsetzung des Rahmens angeht, sollten die Mitgliedstaaten einen nationalen Standard für jeden auf Unionsebene festgelegten Standard definieren, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Gebiets einschließlich der Bodenbeschaffenheit, der klimatischen Bedingungen, der bestehenden Bedingungen für die Landwirtschaft, der Landnutzung, der jährlichen Fruchtfolge, der landwirtschaftlichen Verfahren und der Betriebsstrukturen. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten im Interesse einer Verbesserung der Umwelt- und Klimaergebnisse des GLÖZ-Rahmens andere nationale Standards im Zusammenhang mit den wichtigsten Zielen in Anhang III definieren. Um die Leistungsfähigkeit der Betriebe sowohl in agronomischer wie ökologischer Hinsicht zu stärken, werden innerhalb des GLÖZ-Rahmens mithilfe eines speziellen elektronischen Betriebsnachhaltigkeitsinstruments, das von den Mitgliedstaaten den einzelnen Betriebsinhabern zur Verfügung gestellt wird, Nährstoffbewirtschaftungspläne erstellt werden. Das Instrument sollte betriebliche Entscheidungen unterstützen, beginnend bei Mindestfunktionalitäten für die Nährstoffbewirtschaftung. Eine breite Interoperabilität und Modularität sollte zudem gewährleisten, dass andere elektronische Einzelbetriebs- und e-Governance-Anwendungen hinzugefügt werden können. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Betriebsinhabern in der gesamten Union sicherzustellen, kann die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Instruments und im Hinblick auf die erforderlichen Datenspeicher- und -verarbeitungsdienste unterstützen.

Begründung

Die Fruchtfolge ist nur dann wirksam, wenn sie jährlich und in flexibler Weise erfolgt (siehe GLÖZ 8 Anhang III). Der Verlust agrarischer genetischer Ressourcen muss verhindert werden.

Änderung 12

Erwägungsgrund 24

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten sollten landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste einführen, um die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und allgemein die Leistungen landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und gesellschaftlicher Dimensionen zu verbessern und für alle Maßnahmen auf Betriebsebene, die in den GAP-Strategieplänen vorgesehen sind, die erforderlichen Verbesserungen zu ermitteln. Diese Betriebsberatungsdienste sollte den Betriebsinhabern und anderen GAP-Begünstigten helfen, sich des Verhältnisses zwischen Betriebsführung und Flächenbewirtschaftung einerseits und bestimmten Standards, Anforderungen und Informationen, einschließlich der die Umwelt und das Klima betreffenden, andererseits stärker bewusst zu werden. Zu Letzteren zählen sowohl die im GAP-Strategieplan enthalten Standards, die für Betriebsinhaber und andere GAP-Begünstigte gelten bzw. für sie notwendig sind, als auch jene, die sich aus den Rechtsvorschriften in den Bereichen Wasser und nachhaltige Nutzung von Pestiziden sowie den Initiativen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und zum Risikomanagement ergeben. Zur Erhöhung von Qualität und Wirksamkeit der Beratung sollten die Mitgliedstaaten Berater im Rahmen der landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssysteme (Agricultural Knowledge and Innovation Systems — AKIS) integrieren, um aktuelle technologische und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Forschung und Innovation bereitstellen zu können.

Die Mitgliedstaaten sollten landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste einführen, um die Faktorproduktivität, die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und allgemein die Leistungen landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und gesellschaftlicher Dimensionen zu verbessern und für alle Maßnahmen auf Betriebsebene, die in den GAP-Strategieplänen vorgesehen sind, die erforderlichen Verbesserungen zu ermitteln. Diese Betriebsberatungsdienste sollte den Betriebsinhabern und anderen GAP-Begünstigten helfen, sich des Verhältnisses zwischen Betriebsführung und Flächenbewirtschaftung einerseits und bestimmten Standards, Anforderungen und Informationen, einschließlich der die Umwelt und das Klima betreffenden, andererseits stärker bewusst zu werden. Zu Letzteren zählen sowohl die im GAP-Strategieplan enthalten Standards, die für Betriebsinhaber und andere GAP-Begünstigte gelten bzw. für sie notwendig sind, als auch jene, die sich aus den Rechtsvorschriften in den Bereichen Wasser und nachhaltige Nutzung von Pflanzenschutzmitteln sowie den Initiativen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und zum Risikomanagement ergeben. Zur Erhöhung von Qualität und Wirksamkeit der Beratung sollten die Mitgliedstaaten Berater im Rahmen der landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssysteme (Agricultural Knowledge and Innovation Systems — AKIS) integrieren, um aktuelle technologische und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Forschung und Innovation bereitstellen zu können.

Änderung 13

Erwägungsgrund 27

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Gewähren die Mitgliedstaaten entkoppelte Direktzahlungen auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen, sollten sie weiter eine nationale Reserve oder Reserven je Gruppe von Gebieten vorhalten. Solche Reserven sollten vorrangig für Junglandwirte und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, verwendet werden. Zudem bedarf es Vorschriften für die Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen, um ein reibungsloses Funktionieren des Systems zu gewährleisten.

Gewähren die Mitgliedstaaten entkoppelte Direktzahlungen auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen, sollten sie weiter eine nationale Reserve oder Reserven je Gruppe von Gebieten vorhalten. Solche Reserven sollten vorrangig für Junglandwirte und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, verwendet werden. Zudem bedarf es Vorschriften für die Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen, um ein reibungsloses Funktionieren des Systems zu gewährleisten und einen Markt für Zahlungsansprüche zu verhindern .

Erläuterung der empfohlenen Änderungen

Es darf nicht dazu kommen, dass Handel mit öffentlichen Beihilfen betrieben wird.

Änderung 14

Erwägungsgrund 28

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Kleine landwirtschaftliche Betriebe bleiben ein Eckpfeiler der Landwirtschaft der Union, da ihre Rolle für die Förderung der Beschäftigung in ländlichen Gebieten wichtig ist und sie zur räumlichen Entwicklung beitragen. Um eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu fördern und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte, die kleine Beträge erhalten, zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten Kleinerzeugern die Möglichkeit einräumen können, einen Pauschalbetrag für Kleinerzeuger anstelle der anderen Direktzahlungen zu erhalten.

Kleine landwirtschaftliche Betriebe bleiben ein Eckpfeiler der Landwirtschaft der Union, da ihre Rolle für die Förderung der Beschäftigung in ländlichen Gebieten wichtig ist und sie zur räumlichen Entwicklung beitragen. Um eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu fördern und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte, die kleine Beträge erhalten und die Beschäftigung fördern , zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten Kleinerzeugern die Möglichkeit einräumen können, einen Pauschalbetrag für Kleinerzeuger anstelle der anderen Direktzahlungen zu erhalten.

Begründung

Landwirtschaftliche Kleinbetriebe spielen eine wichtige Rolle für die Aufrechterhaltung der Dynamik und die Erhaltung der Gebiete.

Änderung 15

Erwägungsgrund 38

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen können umfassen: Prämien der ökologischen Landwirtschaft für die Umstellung auf ökologische Flächen und deren Erhalt; Zahlungen für andere Interventionskategorien, die umweltfreundliche Erzeugungssysteme wie Agrarökologie, Erhaltungslandwirtschaft und integrierte Erzeugung unterstützen; Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Walderhaltung; Prämien für Wald und die Einrichtung von Agrarforstsystemen; Tierschutz; Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen. Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Bedarf andere Regelungen im Rahmen dieser Interventionskategorie entwickeln. Diese Zahlungskategorie sollte zusätzliche Kosten und Einkommensverluste nur dann decken , wenn sie aufgrund von Verpflichtungen entstehen, die verpflichtenden Standards und Anforderungen im Unions- und im nationalen Recht sowie die im GAP-Strategieplan vorgesehene Konditionalität hinausgehen. Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Interventionskategorie können für einen im Voraus festgelegten ein- oder mehrjährigen Zeitraum eingegangen werden; in hinreichend begründeten Fällen kann der Zeitraum über sieben Jahre hinausreichen.

Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen können umfassen: Prämien der ökologischen Landwirtschaft für die Umstellung auf ökologische Flächen und deren Erhalt; Zahlungen für andere Interventionskategorien, die umweltfreundliche Erzeugungssysteme wie Agrarökologie, Erhaltungslandwirtschaft und integrierte Erzeugung unterstützen; Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Walderhaltung; Prämien für Wald und die Einrichtung von Agrarforstsystemen; Tierschutz; Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen. Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Bedarf andere Regelungen im Rahmen dieser Interventionskategorie entwickeln. Um Anreize zu schaffen, sollte diese Zahlungskategorie mehr decken als zusätzliche Kosten und Einkommensverluste, wenn sie aufgrund von Verpflichtungen entstehen, die verpflichtenden Standards und Anforderungen im Unions- und im nationalen Recht sowie die im GAP-Strategieplan vorgesehene Konditionalität hinausgehen. Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Interventionskategorie können für einen im Voraus festgelegten mehrjährigen Zeitraum eingegangen werden; in hinreichend begründeten Fällen kann der Zeitraum über sieben Jahre hinausreichen.

Begründung

Um umweltfreundliche Methoden zu fördern, wird vorgeschlagen, die Zahlung nicht auf die Deckung der Einnahmeausfälle zu beschränken. Ein mehrjähriger Zeitraum trägt den Umweltauswirkungen besser Rechnung.

Änderung 16

Erwägungsgrund 40

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um eine krisenfeste Landwirtschaft und ein angemessenes Einkommen in der gesamten Union zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern in aus naturbedingten und anderen ortsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten Unterstützung gewähren . Was ANC-Zahlungen angeht, sollte die Ausweisung im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2014-2020 weiter gelten. Damit die GAP einen größeren ökologischen Zusatznutzen auf EU-Ebene erzielen und die Synergien mit der Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Natur und Biodiversität verstärken kann, muss eine separate Maßnahme zur Entschädigung von Begünstigten für Nachteile beibehalten werden, die sich aus der Durchführung der Natura-2000-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie ergeben . Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und Waldbesitzer daher weiter Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen erhalten, die auf die Durchführung der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG zurückgehen. Zudem sollten Betriebsinhaber in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie Nachteile ergeben, unterstützt werden. Die Unterstützung sollte an im GAP-Strategieplan beschriebene spezifische Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verpflichtenden Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Betriebsinhaber nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen von Öko-Regelungen führen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Erfordernissen der Natura-2000-Gebiete in der allgemeinen Gestaltung ihrer GAP-Strategiepläne Rechnung tragen.

Um eine krisenfeste Landwirtschaft und ein angemessenes Einkommen in der gesamten Union zu gewährleisten, gewähren die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern in aus naturbedingten und anderen ortsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten Unterstützung. Was ANC-Zahlungen angeht, sollte die Ausweisung im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2014-2020 weiter gelten. Damit die GAP einen größeren ökologischen Zusatznutzen auf EU-Ebene erzielen und die Synergien mit der Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Natur und Biodiversität verstärken kann, muss eine separate Maßnahme zur Vergütung von Begünstigten für die Durchführung der Natura-2000-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie beibehalten werden . Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und Waldbesitzer daher weiter Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen erhalten, die auf die Durchführung der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG zurückgehen. Zudem sollten Betriebsinhaber in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie Nachteile ergeben, unterstützt werden. Die Unterstützung sollte an im GAP-Strategieplan beschriebene spezifische Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verpflichtenden Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Betriebsinhaber nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen von Öko-Regelungen führen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Erfordernissen der Natura-2000-Gebiete in der allgemeinen Gestaltung ihrer GAP-Strategiepläne Rechnung tragen.

Begründung

Die Landwirtschaft muss in allen Gebieten, auch den schwierigen Gebieten, in ganz Europa beibehalten werden. Um umweltfreundliche Methoden zu fördern, wird vorgeschlagen, die Zahlung nicht auf die Deckung der Einnahmeausfälle zu beschränken.

Änderung 17

Erwägungsgrund 41

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Ziele der GAP sollten zudem dadurch verfolgt werden, dass Investitionen unterstützt werden, und zwar produktive ebenso wie nichtproduktive und betriebsbezogene ebenso wie nicht betriebsbezogene. Solche Investitionen können u. a. Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Modernisierung und der Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel betreffen, darunter Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung, Bodenverbesserung, agroforstwirtschaftliche Verfahren sowie Energie- und Wasserversorgung und -einsparung. Um besser die Kohärenz der GAP-Strategiepläne mit den Unionszielen zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, enthält diese Verordnung eine Negativliste für Investitionen.

Die Ziele der GAP sollten zudem dadurch verfolgt werden, dass Investitionen unterstützt werden, und zwar produktive ebenso wie nichtproduktive und betriebsbezogene ebenso wie nicht betriebsbezogene. Solche Investitionen können u. a. Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Modernisierung und der Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel betreffen, darunter Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Bodenverbesserung, agroforstwirtschaftliche Verfahren sowie Energie- und Wasserversorgung und -einsparung und die Bewahrung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft . Um besser die Kohärenz der GAP-Strategiepläne mit den Unionszielen zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, enthält diese Verordnung eine Negativliste für Investitionen. Für diese Investitionen gilt eine Obergrenze pro Betrieb. Die Mittelausstattung für dieses Instrument ist auf 10 % der ELER-Mittel des jeweiligen Mitgliedstaats begrenzt.

Begründung

Eine Obergrenze für die Investitionsbeihilfen macht es möglich, mehr Projekte zu unterstützen. Dank Begrenzung der Mittelausstattung können mehr Mittel für andere Prioritäten des ELER eingesetzt werden.

Änderung 18

Erwägungsgrund 44

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Da für angemessene Risikomanagementinstrumente gesorgt werden muss, sollten Versicherungsprämien und Fonds auf Gegenseitigkeit beibehalten und durch den ELER finanziert werden. Unter die Kategorie der Fonds auf Gegenseitigkeit fallen sowohl die für Produktionsausfälle vorgesehenen Instrumente als auch die allgemeinen und sektoralen Einkommensstabilisierungsinstrumente im Zusammenhang mit Einkommensverlusten.

Da für angemessene Risikomanagementinstrumente gesorgt werden muss, sollten Versicherungsprämien und Fonds auf Gegenseitigkeit beibehalten werden. Unter die Kategorie der Fonds auf Gegenseitigkeit fallen sowohl die für Produktionsausfälle vorgesehenen Instrumente als auch die allgemeinen und sektoralen Einkommensstabilisierungsinstrumente im Zusammenhang mit Einkommensverlusten.

Begründung

Eine Finanzierung durch den ELER würde eine entsprechende finanzielle Aufstockung dieses Fonds erfordern.

Änderung 19

Erwägungsgrund 56

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Im Rahmen der Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne sollten die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Gegebenheiten und Erfordernisse analysieren, Zielwerte für die Verwirklichung der Ziele der GAP festsetzen und ihre Interventionen so konzipieren, dass diese Zielwerte eingehalten werden können und zugleich an den nationalen und spezifischen regionalen Kontext angepasst sind, auch für die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV. Dieses Verfahren sollte für ein Mehr an Subsidiarität innerhalb des gemeinsamen Rahmens der Union sorgen, während die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Ziele der GAP gewährleistet sein sollte. Daher müssen Vorschriften für die Struktur und die Inhalte des GAP-Strategieplans erlassen werden.

Im Rahmen der Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne  — einschließlich von Plänen zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der am besten geeigneten geografischen Ebene — sollten die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Gegebenheiten und Erfordernisse analysieren, Zielwerte für die Verwirklichung der Ziele der GAP festsetzen und ihre Interventionen so konzipieren, dass diese Zielwerte eingehalten werden können und zugleich an den nationalen und spezifischen regionalen Kontext angepasst sind, auch für die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV sowie für die am stärksten benachteiligten Gebiete nach Maßgabe von Artikel 174 Absatz 3 AEUV . Dieses Verfahren sollte für ein Mehr an Subsidiarität innerhalb des gemeinsamen Rahmens der Union sorgen, während die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Ziele der GAP gewährleistet sein sollte. Daher müssen Vorschriften für die Struktur und die Inhalte des GAP-Strategieplans erlassen werden.

Begründung

Auch wenn die Möglichkeit besteht, einige Aspekte der Strategiepläne auf regionaler Ebene festzulegen, ist das Ausmaß dieser potenziellen Regionalisierung nicht bekannt. Die Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der geeigneten Ebene festzulegen, zumindest in den Gebieten in äußerster Randlage. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Erarbeitung strategischer Pläne der GAP und bei der Konzeption von Interventionen unter spezifischen nationalen und regionalen Gegebenheiten insbesondere die am stärksten benachteiligten Gebiete laut Artikel 174 AEUF berücksichtigen, wie z. B. Insel-, Grenz- und Bergregionen.

Änderung 20

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen

In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen

1.   Die Mitgliedstaaten legen in ihrem GAP-Strategieplan die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „echte Betriebsinhaber“ und „Junglandwirt“ fest.

1.   Die Mitgliedstaaten legen in ihrem GAP-Strategieplan die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „echte Betriebsinhaber“ und „Junglandwirt“ fest.

a)

Der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ist so zu definieren, dass er sowohl die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Baumwolle und Niederwaldbetrieb mit Kurzumtrieb , als auch die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand umfasst, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.

a)

Der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ist so zu definieren, dass er sowohl die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Baumwolle und Agrarforstwirtschaft , als auch die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand umfasst, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.

b)

Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ ist so zu definieren, dass er Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland umfasst. Die Begriffe „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ werden von den Mitgliedstaaten innerhalb des folgenden Rahmens weiter spezifiziert:

b)

Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ ist so zu definieren, dass er Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland umfasst. Die Begriffe „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ werden von den Mitgliedstaaten innerhalb des folgenden Rahmens weiter spezifiziert:

 

i)

„Ackerland“ sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (1), dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (2), dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 65 der vorliegenden Verordnung.

 

i)

„Ackerland“ sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (1), dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (2), dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 65 der vorliegenden Verordnung.

 

ii)

„Dauerkulturen“ sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb.

 

ii)

„Dauerkulturen“ sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich in die Kulturen einbezogene Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb.

 

iii)

„Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind. Es kann auch andere Arten wie Sträucher und/oder Bäume umfassen, die abgeweidet werden können oder der Erzeugung von Futtermitteln dienen.

 

iii)

„Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind. Es kann auch andere Arten wie Sträucher und/oder Bäume umfassen, die abgeweidet werden können oder der Erzeugung von Futtermitteln dienen , sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen ; es kann sich auch um Flächen handeln, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, oder um Flächen, die abgeweidet werden können, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht in Weidegebieten vorherrschen oder dort nicht vorkommen.

Darunter fallen auch silvopastorale Systeme (Waldweiden), auf denen Grünfutterpflanzen zwar nicht vorherrschen, aber zur Beweidung genutzt werden, wie beispielsweise Dehesas und/oder mit Sträuchern besiedeltes oder bewaldetes Grünland in Berggebieten.

Begründung

Es wird vorgeschlagen, den Wortlaut der „Omnibus-Verordnung“ beizubehalten, der den besonderen Merkmalen des mediterranen Grünlands, wie der Dehesas und des bewaldeten Grünlands in Berggebieten, Rechnung trägt.

Änderung 21

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Begriff „echte Betriebsinhaber“ ist so zu definieren, dass gewährleistet ist, dass diejenigen, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen oder deren Haupttätigkeit nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, keine Unterstützung erhalten, ohne dass Betriebsinhaber mit mehrfacher Tätigkeit von vornherein von der Unterstützung ausgeschlossen werden. Die Begriffsbestimmung ermöglicht es, anhand von Bedingungen wie Einkommensprüfungen, Arbeitskräfteaufwand im landwirtschaftlichen Betrieb , Unternehmenszweck und/oder Eintragung in Registern zu bestimmen, welche Betriebsinhaber nicht als echte Betriebsinhaber gelten.

Der Begriff „echte Betriebsinhaber“ ist so zu definieren, dass gewährleistet ist, dass diejenigen, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen oder deren Haupttätigkeit nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, keine Unterstützung erhalten, ohne dass Betriebsinhaber mit mehrfacher Tätigkeit von vornherein von der Unterstützung ausgeschlossen werden. Die Begriffsbestimmung ermöglicht es, anhand von Bedingungen wie Anteil des Einkommens aus der landwirtschaftlichen Erzeugung, Unternehmenszweck und/oder Eintragung in Registern zu bestimmen, welche Betriebsinhaber nicht als echte Betriebsinhaber gelten. Die Definition muss auf jeden Fall das EU-Modell der familienbetriebenen Landwirtschaft in Einzelunternehmen oder in Kooperationen, in denen der Landwirt unmittelbar arbeitet und von der landwirtschaftlichen Tätigkeit lebt, bewahren und kann gegebenenfalls die besonderen Merkmale der in Artikel 349 AEUV definierten Regionen berücksichtigen.

Begründung

Die Berücksichtigung des Einkommens könnte für Kleinerzeuger ein Ausschließungsgrund sein. Die Berücksichtigung des Anteils des landwirtschaftlichen Einkommens ermöglicht es besser, die echten Landwirte zu ermitteln. Das europäische Modell der familienbetriebenen Landwirtschaft muss bekräftigt werden.

Änderung 22

Artikel 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER ist darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern, und trägt zur Verwirklichung der folgenden allgemeinen Ziele bei:

Die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER ist darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern, und trägt zur Verwirklichung der folgenden allgemeinen Ziele bei:

a)

Förderung eines intelligenten, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der Ernährungssicherheit gewährleistet;

a)

Förderung eines intelligenten, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der Ernährungssicherheit gewährleistet;

b)

Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den umwelt- und klimabezogenen Zielen der Union;

b)

Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den umwelt- und klimabezogenen Zielen der Union;

c)

Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten.

c)

Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten mit besonderem Schwerpunkt auf der Sicherstellung eines angemessenen Lebensstandards der landwirtschaftlichen Bevölkerung im Einklang mit Artikel 39 Buchstabe b AEUV sowie der Bekämpfung der Landflucht .

Diese Ziele werden ergänzt durch das übergreifende Ziel der Modernisierung des Sektors durch Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung.

Diese Ziele werden ergänzt durch das übergreifende Ziel der Modernisierung des Sektors durch Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung. Dabei geht es auch darum, die verschiedenen Akteure der Lebensmittelwertschöpfungskette bei ihrer Verknüpfung, der Stärkung der vertraglichen Beziehungen sowie der Verbesserung ihrer Transparenz und die Nutzung von Instrumenten wie auf der Grundlage einheitlicher Standards arbeitender Beobachtungsstellen für Preise und Produktionskosten zu unterstützen.

Begründung

Es ist darauf zu achten, dass die GAP Artikel 39 AEUV wahrt, den von Bevölkerungsrückgang betroffenen ländlichen Gebieten besonderes Augenmerk widmet und die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungsketten verbessert.

Änderung 23

Artikel 6.1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Spezifische Ziele

Spezifische Ziele

1.   Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

1.   Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit in der ganzen Union zur Verbesserung der Ernährungssicherheit;

a)

Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen , die den Einkommen in der übrigen Wirtschaft vergleichbar sind, sowie der Krisenfestigkeit in der gesamten Union zur Verbesserung der Ernährungssicherheit

b)

Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung;

b)

Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und territorialen Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung sowie Agroökologie und Verbreitung nachhaltiger Erzeugungsverfahren ;

c)

Verbesserung der Position der Betriebsinhaber in der Wertschöpfungskette;

c)

Verbesserung der Produktivität der Produktionsfaktoren, auch um die Kosten der in der Landwirtschaft produzierten Waren und Dienstleistungen zu senken;

d)

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu nachhaltiger Energie;

d)

Verbesserung der Position der Betriebsinhaber in der Wertschöpfungskette;

e)

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft;

e)

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu nachhaltiger Energie;

f)

Beitrag zum Schutz der Biodiversität, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften;

f)

Förderung der nachhaltigen und effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft sowie Wasser, Böden und Luft;

g)

Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten;

g)

Beitrag zum Schutz der Biodiversität, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften;

h)

Förderung von Beschäftigung, Wachstum, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich Biowirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft;

h)

Steigerung der Attraktivität für Jung- und Neulandwirte, insbesondere in den am stärksten entvölkerten Gebieten, und Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten;

i)

Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf sichere, nahrhafte und nachhaltige Lebensmittel, Lebensmittelabfälle sowie Tierschutz gerecht wird.

i)

Förderung von Beschäftigung, Wachstum, sozialer Inklusion , Beteiligung von Frauen an der ländlichen Wirtschaft sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich Biowirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft;

 

j)

Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf sichere, nahrhafte und nachhaltige Lebensmittel, Lebensmittelabfälle sowie Tierschutz gerecht wird.

 

k)

Förderung der Entwicklung nachhaltiger bäuerlicher Familienbetriebe in den Entwicklungsländern im Einklang mit den Zielen 1 und 2 der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen sowie der EU-Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung.

Änderung 24

Artikel 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Zur Verfolgung der Ziele gemäß Titel II legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in den Kapiteln II, III und IV des vorliegenden Titels dargestellten Interventionskategorien und im Einklang mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Kapitel Interventionen fest.

Zur Verfolgung der Ziele gemäß Titel II legen die Mitgliedstaaten und die Regionen, sofern sie mit der Verwaltung betraut sind, auf der Grundlage der in den Kapiteln II, III und IV des vorliegenden Titels dargestellten Interventionskategorien und im Einklang mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Kapitel Interventionen fest.

Begründung

Die Rolle der europäischen Regionen bei der Gestaltung und Umsetzung der GAP muss erhalten und gestärkt werden, damit die politischen Entscheidungen den besonderen Merkmalen der verschiedenen Gebiete und Branchen entsprechen.

Änderung 25

Artikel 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten konzipieren die Interventionen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die GAP das Fundament der Agrar- und Nahrungsmittelwirtschaft sowie des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges des ländlichen Raums in der EU ist, konzipieren die Mitgliedstaaten und die Regionen, sofern sie mit der Verwaltung betraut sind, die Interventionen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und vor allem dem Subsidiaritätsprinzip .

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionen anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festgelegt werden, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und den Wettbewerb nicht verzerren.

Die Mitgliedstaaten legen den Rechtsrahmen für die Gewährung der Unterstützung der Union an die Begünstigten auf der Grundlage des GAP-Strategieplans und im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] fest.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionen anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festgelegt werden, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und den Wettbewerb nicht verzerren.

Die Mitgliedstaaten legen den Rechtsrahmen für die Gewährung der Unterstützung der Union an die Begünstigten auf der Grundlage des GAP-Strategieplans und im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] fest.

Begründung

Unter Hinweis auf die grundlegende Funktion der GAP sollten die Mitgliedstaaten angehalten werden, bei ihrer Umsetzung auf die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu achten.

Änderung 26

Artikel 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II dieses Titels oder die jährliche Prämie gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die im GAP-Stützungsplan festgelegten, in Anhang III aufgelisteten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:

Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II dieses Titels oder die jährliche Prämie gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die im GAP-Stützungsplan festgelegten, in Anhang III aufgelisteten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:

1.

Klima und Umwelt;

2.

öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit;

3.

Tierschutz.

1.

Klima und Umwelt;

2.

öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit;

3.

Tierschutz;

4.

Soziales: Achtung der Rechte der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte .

Begründung

Es ist wichtig, dass die mit öffentlichen Mitteln aus der GAP unterstützten Betriebe die sozialen Rechte ihrer Lohnarbeitskräfte achten.

Änderung 27

Artikel 12 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, über das das in Anhang III genannte Betriebsnachhaltigkeitsinstrument für Nährstoffe mit dem im Anhang festgelegten Mindestinhalt und den darin definierten Funktionalitäten den Begünstigten zur Verfügung gestellt wird, die dieses Instrument anwenden.

Die Kommission kann die Mitgliedstaaten bei der Konzipierung dieses Instruments sowie bei den Anforderungen an Dienste für Datenspeicherung und -verarbeitung unterstützen.

Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, über das das in Anhang III genannte Betriebsnachhaltigkeitsinstrument für Nährstoffe mit dem im Anhang festgelegten Mindestinhalt und den darin definierten Funktionalitäten den Begünstigten zur Verfügung gestellt wird, die dieses Instrument anwenden.

Die Kommission kann die Mitgliedstaaten bei der Konzipierung dieses Instruments unterstützen. Die Anforderungen an Dienste in puncto Speicherung, Verarbeitung und Schutz der Daten müssen gewährleisten, dass die Landwirte die Nährstoffbewirtschaftung beherrschen.

Begründung

Die Fruchtbarkeit des Bodens hängt weniger von der digitalen Registrierung der Nährstoffe als vielmehr von der Wahrung bewährter landwirtschaftlicher Verfahren ab, die den guten biologischen Zustand der Böden bedingen. Der Landwirt muss weiterhin in seinem Betrieb für die Nährstoffbewirtschaftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zuständig sein.

Änderung 28

Artikel 12 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand enthalten, einschließlich der Festlegung der Elemente des Systems für den Anteil von Dauergrünland, des Referenzjahrs und des Umwandlungssatzes im Rahmen des GLÖZ 1 gemäß Anhang III, des Formats und zusätzlicher Mindestanforderungen sowie der Funktionalitäten des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe.

 

Begründung

Der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand muss Gegenstand der Verordnungen und nicht delegierter Rechtsakte sein.

Änderung 29

Artikel 13 Absatz 4 d)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Das Risikomanagement gemäß Artikel 70;

Die Risikoprävention und das Risikomanagement gemäß Artikel 70;

Begründung

Dank Risikoprävention im Zuge agroökologischer Verfahren sowie Entspezialisierung von Betrieben und Gebieten wird die Widerstandsfähigkeit der Betriebe gegen klimatische und krankheitsbezogene Unwägbarkeiten gestärkt. Das kostspielige Risikomanagement allein reicht zur Sicherung der Betriebe nicht aus.

Änderung 30

Artikel 15 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen zur Schaffung einer einheitlichen Grundlage für die Berechnung der Kürzung von Zahlungen gemäß Absatz 1 enthalten, um eine korrekte Aufteilung der Mittel auf die berechtigten Begünstigten sicherzustellen.

 

Begründung

Die Verteilung der Direktzahlungen muss Gegenstand von Verordnungen und nicht delegierter Rechtsakte sein.

Änderung 31

Artikel 24 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge werden Zahlungsansprüche nur an echte Betriebsinhaber übertragen.

Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge werden Zahlungsansprüche nur an echte Betriebsinhaber übertragen und bleiben bodengebunden .

Begründung

Es ist nicht zu rechtfertigen, dass Ansprüche auf öffentliche Subventionen ohne Verbindung zu Kauf oder Miete von landwirtschaftlichen Flächen gehandelt werden können.

Änderung 32

Artikel 25

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten können Kleinerzeugern gemäß der Begriffsbestimmung durch die Mitgliedstaaten Zahlungen in Form eines Pauschalbetrags anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels gewähren . Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Betriebsinhaber fakultativ aus.

Die Mitgliedstaaten gewähren Kleinerzeugern gemäß der Begriffsbestimmung durch die Mitgliedstaaten Zahlungen in Form eines Pauschalbetrags anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels. Der Umfang dieses Pauschalbetrags wird so festgesetzt, dass er für die langfristige Rentabilität der Betriebe ausreichend ist. Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Definition von Kleinbauern fest und weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Betriebsinhaber fakultativ aus.

Begründung

Die „landwirtschaftlichen Kleinbetriebe“ spielen eine wichtige Rolle bei der Erhaltung von Arbeitsplätzen sowie der Entwicklung und Erhaltung von Gebieten. Diese Maßnahme muss für die Mitgliedstaaten verbindlich sein.

Änderung 33

Artikel 28.6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Unterstützung für Öko-Regelungen wird in Form einer jährlichen Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewährt entweder

Die Unterstützung für Öko-Regelungen wird in Form einer jährlichen Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewährt entweder

a)

als zusätzliche Zahlungen zur Einkommensgrundstützung gemäß Unterabschnitt 2 dieses Abschnitts; oder

a)

als zusätzliche Zahlungen zur Einkommensgrundstützung gemäß Unterabschnitt 2 dieses Abschnitts; oder

b)

als Zahlungen an die Begünstigten zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der aufgrund der Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, wie gemäß Artikel 65 festgelegt.

b)

als Zahlungen zur Vergütung der Begünstigten über den Ausgleich der aufgrund der Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, wie gemäß Artikel 65 festgelegt , hinaus .

Begründung

Um die Landwirte zur Erhaltung oder Entwicklung umweltfreundlicher Methoden anzuregen, muss die Unterstützung über die mit bewährten Verfahren verbundenen zusätzlichen Produktionskosten hinausgehen.

Änderung 34

Artikel 29

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für echte Betriebsinhaber gewähren.

1.   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für echte Betriebsinhaber gewähren.

2.   Mit den Interventionen der Mitgliedstaaten wird den unterstützten Sektoren und Erzeugungen oder den in Artikel 30 aufgelisteten spezifischen Landwirtschaftsformen im Rahmen dieser Sektoren und Erzeugungen bei der Bewältigung ihrer Probleme geholfen , indem ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre Nachhaltigkeit oder ihre Qualität verbessert wird.

2.   Mit den Interventionen der Mitgliedstaaten wird den unterstützten Sektoren und Erzeugungen oder den in Artikel 30 aufgelisteten spezifischen Landwirtschaftsformen im Rahmen dieser Sektoren und Erzeugungen mit folgenden Zielsetzungen geholfen:

die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit im ländlichen Raum verhindern und die Nahrungsmittelselbstversorgung der EU stärken, oder

ihre Probleme zu bewältigen , indem ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre Nachhaltigkeit oder ihre Qualität verbessert wird.

3.   Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.

3.   Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen gedeckelten Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.

Begründung

Die gekoppelte Stützung muss die Gebiete in Schwierigkeiten sowie die Produktionen in Schwierigkeiten betreffen und eher auf die Erhaltung anstatt auf die Entwicklung von Produktionen abzielen, was ihre Deckelung pro Betrieb rechtfertigt.

Änderung 35

Artikel 30

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugungen oder spezifischen Landwirtschaftsformen im Rahmen dieser Sektoren und Erzeugungen nur gewährt werden, wenn diese aus wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltgründen von Bedeutung sind: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse, Niederwald mit Kurzumtrieb und andere Non-Food-Kulturen (ausgenommen Bäume), die potenziell fossile Materialien ersetzen können .

Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugungen oder spezifischen Landwirtschaftsformen im Rahmen dieser Sektoren und Erzeugungen nur gewährt werden, wenn diese aus wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltgründen von Bedeutung sind: Getreide, Ölsaaten unter Ausnahme von Kulturen für Agrarkraftstoffe , Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, reine Futterleguminosen oder in Kombination mit Gras, Grünland, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbfleisch, Schweinefleisch, Geflügel, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse, Niederwald mit Kurzumtrieb in Kulturparzellen .

Begründung

Die gekoppelte Stützung muss allen Hülsenfrüchten zugutekommen. Schweinefleisch und Geflügel dürfen im Gegensatz zu den Kulturen für Agrarkraftstoffe nicht ausgeschlossen werden.

Änderung 36

Artikel 40

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Verpflichtende und fakultative sektorale Interventionskategorien

Verpflichtende und fakultative sektorale Interventionskategorien

1.   Die sektoralen Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 39 Buchstabe a und im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 39 Buchstabe b sind für alle Mitgliedstaaten verpflichtend.

1.   Die sektoralen Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 39 Buchstabe a und im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 39 Buchstabe b sind für alle Mitgliedstaaten verpflichtend.

2.   Die sektorale Interventionskategorie im Weinsektor gemäß Artikel 39 Buchstabe c ist für die in Anhang V aufgeführten Mitgliedstaaten verpflichtend.

2.   Die sektorale Interventionskategorie im Weinsektor gemäß Artikel 39 Buchstabe c ist für die in Anhang V aufgeführten Mitgliedstaaten verpflichtend.

3.   Die Mitgliedstaaten können in ihrem GAP-Strategieplan die Durchführung von sektoralen Interventionskategorien gemäß Artikel 39 Buchstaben d, e und f beschließen.

3.   Die Mitgliedstaaten können in ihrem GAP-Strategieplan die Durchführung von sektoralen Interventionskategorien gemäß Artikel 39 Buchstaben d, e und f beschließen.

4.   Der in Artikel 82 Absatz 3 genannte Mitgliedstaat darf die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe f im Hopfensektor nur durchführen, wenn er in seinem GAP-Strategieplan beschließt, die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe d nicht durchzuführen.

4.   Der in Artikel 82 Absatz 3 genannte Mitgliedstaat darf die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe f im Hopfensektor nur durchführen, wenn er in seinem GAP-Strategieplan beschließt, die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe d nicht durchzuführen.

5.   Die in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten dürfen die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe f im Sektor Olivenöl und Tafeloliven nur durchführen, wenn sie in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe e nicht durchzuführen.

5.   Die in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten dürfen die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe f im Sektor Olivenöl und Tafeloliven nur durchführen, wenn sie in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe e nicht durchzuführen.

 

6.     Die Mitgliedstaaten können in ihren Strategieplänen Interventionen für Krisenprävention und Risikomanagement in den verschiedenen Sektoren zur Vermeidung und Bewältigung von Krisen in dem jeweiligen Sektor vorsehen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c. Im Rahmen dieser Interventionen wird die Teilnahme von Erzeugerorganisationen, Branchenverbänden und genossenschaftlichen Organisationen am System gefördert.

 

7.     Auf der Grundlage einer EU-weit geltenden gemeinsamen Empfehlung nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Strategiepläne Instrumente wie auf der Grundlage einheitlicher Standards arbeitende Beobachtungsstellen für Preise und Produktionskosten auf, um Informationen über die Entwicklung der Märkte einzuholen.

Begründung

Die Möglichkeit von Interventionen für Krisenprävention und Risikomanagement muss auf alle Sektoren ausgeweitet werden. Die Einführung von Instrumenten wie auf der Grundlage einheitlicher Standards arbeitende Beobachtungsstellen für Preise und Produktionskosten ermöglicht es, eventuelle Warnsignale betreffend die Marktentwicklung zu erkennen.

Änderung 37

Artikel 43 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

In Bezug auf die Ziele gemäß Artikel 42 Buchstaben a bis h wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien:

In Bezug auf die Ziele gemäß Artikel 42 Buchstaben a bis h wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien:

a)

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte mit besonderem Schwerpunkt auf Wassereinsparung, Energieeinsparung, umweltfreundlicher Verpackung und Abfallverringerung;

a)

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte mit besonderem Schwerpunkt auf Wassereinsparung, Energieeinsparung, umweltfreundlicher Verpackung und Abfallverringerung;

b)

Forschung und Versuchslandbau mit besonderem Schwerpunkt auf Wassereinsparung, Energieeinsparung, umweltfreundlicher Verpackung, Abfallverringerung, Resilienz gegenüber Schädlingen, Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden, Verhinderung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, Förderung der Verwendung von Obst- und Gemüsesorten, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind;

b)

Forschung und Versuchslandbau mit besonderem Schwerpunkt auf Wassereinsparung, Energieeinsparung, umweltfreundlicher Verpackung, Abfallverringerung, Resilienz gegenüber Schädlingen, Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden, Verhinderung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, Förderung der Verwendung von Obst- und Gemüsesorten, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind;

c)

ökologische/biologische Erzeugung;

c)

ökologische/biologische Erzeugung;

d)

integrierter Landbau;

d)

integrierter Landbau;

e)

Maßnahmen zur Bodenerhaltung und zur Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs;

e)

Maßnahmen zur Bodenerhaltung und zur Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs;

f)

Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die Biodiversität begünstigen, und zur Landschaftspflege, einschließlich Erhaltung historischer Merkmale;

f)

Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die Biodiversität begünstigen, und zur Landschaftspflege, einschließlich Erhaltung historischer Merkmale;

g)

Maßnahmen zur Energieeinsparung, zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verstärkung der Nutzung erneuerbarer Energien;

g)

Maßnahmen zur Energieeinsparung, zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verstärkung der Nutzung erneuerbarer Energien;

h)

Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen;

h)

Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen;

i)

Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und -ableitung;

i)

Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und -ableitung;

j)

Maßnahmen zur Verringerung des Abfallaufkommens und zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung;

j)

Maßnahmen zur Verringerung des Abfallaufkommens und zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung;

k)

Maßnahmen zur Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse;

k)

Maßnahmen zur Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse;

l)

Maßnahmen zum Klimaschutz, zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verstärkung der Nutzung erneuerbarer Energien;

l)

Maßnahmen zum Klimaschutz, zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verstärkung der Nutzung erneuerbarer Energien;

m)

Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen;

m)

Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen;

n)

Absatzförderung und Kommunikation, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung der Märkte für Obst und Gemüse und zur Information über die gesundheitlichen Vorteile des Verzehrs von Obst und Gemüse;

n)

Absatzförderung und Kommunikation, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung der Märkte für Obst und Gemüse und zur Information über die gesundheitlichen Vorteile des Verzehrs von Obst und Gemüse;

o)

Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden, den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

o)

Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden , die Verringerung des Einsatzes von Pestiziden sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

p)

Schulungen und Austausch von bewährten Verfahren, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden und den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden sowie Beitrag zu Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.

p)

Schulungen und Austausch von bewährten Verfahren, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden, die Verringerung des Einsatzes von Pestiziden sowie Beitrag zu Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

 

q)

Maßnahmen zum Schutz der Vielfalt genetischer Ressourcen von Obst und Gemüse .

Begründung

Für die Gesundheit der Landwirte und der Bevölkerung ist es an der Zeit, den Einsatz von Pestiziden maßgeblich zu verringern. Die Vielfalt der genetischen Ressourcen dient der Widerstandsfähigkeit.

Änderung 38

Artikel 49

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor und finanzielle Unterstützung der Union

(…)

Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor und finanzielle Unterstützung der Union

(…)

2.   Die Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von spezifischen Zielen und Interventionskategorien. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legt er die Interventionen fest.

(…)

2.   Die Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von spezifischen Zielen und Interventionskategorien. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legt er die Interventionen fest.

(…)

4.   Die finanzielle Unterstützung der Union für die Interventionskategorien gemäß Absatz 2 beträgt höchstens 50 % der Ausgaben. Der verbleibende Teil der Ausgaben geht zulasten der Mitgliedstaaten.

[…]

4.   Die finanzielle Unterstützung der Union für die Interventionskategorien gemäß Absatz 2 beträgt höchstens 50 % der Ausgaben, mit Ausnahme der Gebiete in äußerster Randlage, wo dieser Höchstsatz bei 85 % liegt . Der verbleibende Teil der Ausgaben geht zulasten der Mitgliedstaaten.

[…]

Begründung

Eine Verringerung der EU-Kofinanzierungssätze im Vergleich zu vorhergehenden Programmplanungszeiträumen würde die Umsetzung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums in den Gebieten in äußerster Randlage gefährden und zu einer Vervielfachung der Anstrengungen zur eigenen Finanzierung von EU-Projekten führen.

Änderung 39

Artikel 52.1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Interventionskategorien im Weinsektor

Interventionskategorien im Weinsektor

Für jedes unter den Zielen gemäß Artikel 51 ausgewählte Ziel wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus:

Für jedes unter den Zielen gemäß Artikel 51 ausgewählte Ziel wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus:

a)

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, einschließlich Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich ist, jedoch unter Ausschluss der normalen Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, die in der Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Rebsorte nach derselben Anbaumethode besteht;

a)

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, einschließlich Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich ist, jedoch unter Ausschluss der normalen Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, die in der Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Rebsorte nach derselben Anbaumethode besteht;

 

b)

Verringerung des Einsatzes von Pestiziden.

Begründung

Der Weinbau ist einer der Bereiche mit dem höchsten Einsatz von Pestiziden, der dringend verringert werden muss.

Änderung 40

Artikel 64

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Die Interventionskategorien gemäß diesem Kapitel betreffen Folgendes:

Die Interventionskategorien gemäß diesem Kapitel betreffen Folgendes:

a)

Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen;

a)

Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen;

b)

naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen;

b)

naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen;

c)

gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben;

c)

gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben;

d)

Investitionen;

d)

Investitionen in die Verbesserung der Lebensqualität und der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen im ländlichen Raum ;

e)

Niederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum;

e)

Niederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum;

f)

Risikomanagementinstrumente;

f)

Risikomanagementinstrumente;

g)

Zusammenarbeit;

g)

Zusammenarbeit;

h)

Wissensaustausch und Information.

h)

Wissensaustausch und Information.

Änderung 41

Artikel 65 Absatz 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten gewähren den Begünstigten einen Ausgleich für die entstandenen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten decken. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewähren. Die Zahlungen werden jährlich gewährt.

Die Mitgliedstaaten gewähren den Begünstigten einen Ausgleich über die entstandenen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen hinaus . Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten decken. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewähren. Die Zahlungen werden jährlich gewährt.

Begründung

Um den Übergang zahlreicher Produktionssysteme zu widerstandsfähigeren Erzeugungsmethoden zu fördern, ist eine Anreizunterstützung notwendig, bei der die Vergütung bewährter Verfahren nicht lediglich auf den Ausgleich von Einnahmeausfällen beschränkt wird.

Änderung 42

Artikel 68 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur eine Unterstützung für materielle und/oder immaterielle Investitionen gewähren, die zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. Unterstützung für den Forstsektor wird auf der Grundlage eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments gewährt.

Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur eine Unterstützung für materielle und/oder immaterielle Investitionen gewähren, die zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. Unterstützung für den Forstsektor wird auf der Grundlage eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments gewährt. Die Gewährung der Beihilfe hängt von den ausgehend von einer (Ex-ante)-Bewertung ihrer Umweltauswirkungen zu erwartenden Folgen für die Umwelt ab.

Begründung

Öffentliche Mittel dürfen nicht für Investitionen mit negativen Umweltauswirkungen verwendet werden. Um zu vermeiden, dass Begünstigte Mittel zurückzahlen müssen, weil die Umweltauswirkungen sich (ex-post) als folgenschwerer als ursprünglich angenommen erweisen, sollte hier eine Ex-ante-Konditionalität zur Anwendung gelangen.

Änderung 43

Artikel 68 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, die mindestens Folgendes umfasst:

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, die mindestens Folgendes umfasst:

a)

Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten;

a)

Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten;

b)

Erwerb von Zahlungsansprüchen;

b)

Erwerb von Zahlungsansprüchen;

c)

Erwerb von Flächen, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt oder des Erwerbs von Flächen durch Junglandwirte unter Nutzung von Finanzierungsinstrumenten;

c)

Erwerb von Flächen, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt oder des Erwerbs von Flächen durch Junglandwirte unter Nutzung von Finanzierungsinstrumenten;

d)

Erwerb von Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung, ausgenommen zum Zweck der Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen;

d)

Erwerb von Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung, ausgenommen zum Zweck der Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen;

e)

Schuldzinsen, außer in Bezug auf Finanzhilfen in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Garantien;

e)

Schuldzinsen, außer in Bezug auf Finanzhilfen in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Garantien;

f)

Investitionen in Bewässerung, die nicht mit der Erreichung eines guten Zustands der Wasserkörper gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG im Einklang stehen, einschließlich der Ausweitung von Bewässerungssystemen auf Wasserkörper, deren Zustand in dem einschlägigen Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet als weniger als gut definiert wurde;

f)

Investitionen in Bewässerung, die nicht mit der Erreichung eines guten Zustands der Wasserkörper gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG im Einklang stehen, einschließlich der Ausweitung von Bewässerungssystemen auf Wasserkörper, deren Zustand in dem einschlägigen Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet als weniger als gut definiert wurde;

g)

Investitionen in große Infrastrukturen, die nicht Teil lokaler Entwicklungsstrategien sind;

g)

Investitionen in große Infrastrukturen, die nicht Teil regionaler bzw. lokaler Entwicklungsstrategien sind;

h)

Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den in den gesamteuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung entwickelten Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen.

h)

Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den in den gesamteuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung entwickelten Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen.

Begründung

Es ist wichtig, dass auch große Infrastrukturinvestitionen im Rahmen regionaler Entwicklungsstrategien förderfähig sind.

Änderung 44

Artikel 71

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

LEADER

1.     Die Mitgliedstaaten gewähren eine Unterstützung im Rahmen von LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]). Die Mitgliedstaaten können über den ELER eine Unterstützung für Maßnahmen gewähren, die zu einem oder mehreren Zielen gemäß Artikel 6 beitragen, auch außerhalb der in Kapitel IV Abschnitt 1 vorgesehenen Möglichkeiten. Der Beschluss über die Genehmigung einer Strategie für lokale Entwicklung beinhaltet auch die Genehmigung der zu dieser Strategie gehörenden Maßnahmen.

Begründung

LEADER ist mit Finanzmitteln in Höhe von 5 % des ELER-Gesamtbudgets ausgestattet und kann über flexiblere und autonome Regeln außerhalb des nationalen Strategieplans (der regionalen operationellen Pläne) wirksamer umgesetzt werden.

Änderung 45

Artikel 71 Absätze 1 und 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Zusammenarbeit gewähren, um Projekte von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 sowie von LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]) vorzubereiten und durchzuführen und Qualitätsregelungen, Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern.

(…)

1.   Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Zusammenarbeit gewähren, um Projekte von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 sowie von LEADER (lokale Entwicklung) vorzubereiten und durchzuführen und Qualitätsregelungen, Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern.

(…)

5.   Wird die Unterstützung in Form eines Gesamtbetrags gezahlt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bestimmungen und Anforderungen der Union für ähnliche Maßnahmen im Rahmen anderer Interventionskategorien eingehalten werden. Dieser Absatz gilt nicht für LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]).

5.   Wird die Unterstützung in Form eines Gesamtbetrags gezahlt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bestimmungen und Anforderungen der Union für ähnliche Maßnahmen im Rahmen anderer Interventionskategorien eingehalten werden.

Begründung

LEADER ist mit Finanzmitteln in Höhe von 5 % des ELER-Gesamtbudgets ausgestattet und kann über flexiblere und autonome Regeln außerhalb des nationalen Strategieplans (der regionalen operationellen Pläne) wirksamer umgesetzt werden.

Änderung 46

Artikel 74 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die förderfähigen Ausgaben eines Finanzierungsinstruments sind der Gesamtbetrag der Beiträge im Rahmen des GAP-Strategieplans, die aus dem Finanzierungsinstrument während des Förderzeitraums gezahlt — bzw. bei Garantien entsprechend den Garantieverträgen zurückgestellt — wurden, wobei dieser Betrag Folgendem entspricht:

Die förderfähigen Ausgaben eines Finanzierungsinstruments sind der Gesamtbetrag der Beiträge im Rahmen des GAP-Strategieplans, die aus dem Finanzierungsinstrument während des Förderzeitraums gezahlt — bzw. bei Garantien entsprechend den Garantieverträgen zurückgestellt — wurden, wobei dieser Betrag Folgendem entspricht:

a)

den Zahlungen an die oder zugunsten der Endempfänger im Falle von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen;

a)

den Zahlungen an die oder zugunsten der Endempfänger im Falle von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen; die Zahlungen an Endempfänger können außerdem nur dann für das Betriebskapital gewährt werden, wenn die Landwirte von außergewöhnlich ungünstigen klimatischen Bedingungen und/oder Marktkrisen betroffen sind;

b)

den — noch ausstehenden oder bereits fälligen — Beträgen, die entsprechend den Garantieverträgen zurückgestellt wurden, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet anhand eines Multiplikatorverhältnisses, das einen multiplen Betrag zugrunde liegender ausgezahlter neuer Darlehen oder Beteiligungsinvestitionen bei Endempfängern abdeckt;

b)

den — noch ausstehenden oder bereits fälligen — Beträgen, die entsprechend den Garantieverträgen zurückgestellt wurden, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet anhand eines Multiplikatorverhältnisses, das einen multiplen Betrag zugrunde liegender ausgezahlter neuer Darlehen oder Beteiligungsinvestitionen bei Endempfängern abdeckt;

c)

den Zahlungen an die oder zugunsten der Endempfänger, wenn Finanzierungsinstrumente mit einem anderen Beitrag der Union zu einem einzigen Finanzierungsinstrumentvorhaben gemäß Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] kombiniert werden;

c)

den Zahlungen an die oder zugunsten der Endempfänger, wenn Finanzierungsinstrumente mit einem anderen Beitrag der Union zu einem einzigen Finanzierungsinstrumentvorhaben gemäß Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] kombiniert werden;

d)

den Zahlungen von Verwaltungsgebühren und den Erstattungen von Verwaltungskosten der das Finanzierungsinstrument ausführenden Einrichtungen.

d)

den Zahlungen von Verwaltungsgebühren und den Erstattungen von Verwaltungskosten der das Finanzierungsinstrument ausführenden Einrichtungen.

Für die Zwecke von Buchstabe b dieses Absatzes wird das Multiplikatorverhältnis anhand einer vorsichtigen Ex-ante-Risikobewertung bestimmt und in der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Das Multiplikatorverhältnis kann überprüft werden, wenn dies aufgrund nachfolgender Veränderungen der Marktbedingungen gerechtfertigt ist. Eine solche Überprüfung darf nicht rückwirkend gelten.

Für die Zwecke von Buchstabe b dieses Absatzes wird das Multiplikatorverhältnis anhand einer vorsichtigen Ex-ante-Risikobewertung bestimmt und in der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Das Multiplikatorverhältnis kann überprüft werden, wenn dies aufgrund nachfolgender Veränderungen der Marktbedingungen gerechtfertigt ist. Eine solche Überprüfung darf nicht rückwirkend gelten.

Für die Zwecke von Buchstabe d dieses Absatzes sind die Verwaltungsgebühren leistungsbasiert. Werden Einrichtungen, die gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] einen Holdingfonds und/oder spezifische Fonds einsetzen, durch Direktvergabe ausgewählt, so gilt für den diesen Einrichtungen gezahlten Betrag an Verwaltungsgebühren und -kosten, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von [bis zu 5 %] des Gesamtbetrags der Beiträge im Rahmen des GAP-Strategieplans, die an die Endempfänger als Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen ausgezahlt bzw. entsprechend den Garantieverträgen zurückgestellt wurden.

Für die Zwecke von Buchstabe d dieses Absatzes sind die Verwaltungsgebühren leistungsbasiert. Werden Einrichtungen, die gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] einen Holdingfonds und/oder spezifische Fonds einsetzen, durch Direktvergabe ausgewählt, so gilt für den diesen Einrichtungen gezahlten Betrag an Verwaltungsgebühren und -kosten, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von [bis zu 5 %] des Gesamtbetrags der Beiträge im Rahmen des GAP-Strategieplans, die an die Endempfänger als Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen ausgezahlt bzw. entsprechend den Garantieverträgen zurückgestellt wurden.

Dieser Schwellenwert gilt nicht, wenn die die Finanzierungsinstrumente ausführenden Einrichtungen im Rahmen einer Ausschreibung nach geltendem Recht ausgewählt werden und gemäß der Ausschreibung höhere Verwaltungskosten und -gebühren erforderlich sind.

Werden die Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endempfängern in Rechnung gestellt, so werden sie nicht als förderfähige Ausgaben geltend gemacht.

Dieser Schwellenwert gilt nicht, wenn die die Finanzierungsinstrumente ausführenden Einrichtungen im Rahmen einer Ausschreibung nach geltendem Recht ausgewählt werden und gemäß der Ausschreibung höhere Verwaltungskosten und -gebühren erforderlich sind.

Werden die Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endempfängern in Rechnung gestellt, so werden sie nicht als förderfähige Ausgaben geltend gemacht.

Begründung

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, über die Finanzierungsinstrumente Zahlungen für das Betriebskapital bei extrem ungünstigen klimatischen Bedingungen und/oder Marktkrisen zu gewähren.

Änderung 47

Artikel 85 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Höchstsatz der ELER-Beteiligung beläuft sich auf

Der Höchstsatz der ELER-Beteiligung beläuft sich auf

a)

70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013;

a)

85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013;

b)

70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den weniger entwickelten Regionen;

b)

75 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den weniger entwickelten Regionen;

c)

65 % der der förderfähigen Ausgaben für Zahlungen gemäß Artikel 66;

c)

75 % der der förderfähigen Ausgaben für Zahlungen gemäß Artikel 66;

d)

43 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

d)

53 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen;

 

e)

Diese Beteiligungssätze erhöhen sich in stark von Landflucht betroffenen Regionen um mindestens 10 Prozentpunkte.

Der Mindestsatz der ELER-Beteiligung beträgt 20 %.

 

Begründung

Die bisherigen ELER-Kofinanzierungssätze müssen aufrechterhalten werden. Zudem sollte in Regionen, die stärker als der europäische Durchschnitt von der Landflucht betroffen sind, eine höhere ELER-Beteiligung gewährt werden.

Änderung 48

Artikel 86 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Mindestens 30 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f dieser Verordnung vorgesehen, ausgenommen Interventionen auf der Grundlage von Artikel 66.

Mindestens 30 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f dieser Verordnung vorgesehen, ausgenommen Interventionen auf der Grundlage von Artikel 66 und der Risikomanagementinstrumente (Artikel 70) und der Investitionsunterstützung (Artikel 68) .

Begründung

Die Umwelt- und Klimaziele müssen gewahrt werden.

Änderung 49

Artikel 86 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die indikativen Mittelzuweisungen für die Interventionen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 sind auf höchstens 10 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge begrenzt.

Die indikativen Mittelzuweisungen für die Interventionen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 sind auf höchstens 13 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge begrenzt.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die fakultative gekoppelte Stützung mehr als 13 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der genannten Verordnung verwendet haben, beschließen, für die gekoppelte Einkommensstützung mehr als 10 % des in Anhang VII festgesetzten Betrags zu verwenden. Der sich daraus ergebende Prozentsatz darf den von der Kommission für die fakultative gekoppelte Stützung für das Antragsjahr 2018 genehmigten Prozentsatz nicht überschreiten.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die fakultative gekoppelte Stützung mehr als 13 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der genannten Verordnung verwendet haben, beschließen, für die gekoppelte Stützung mehr als 13 % des in Anhang VII festgesetzten Betrags zu verwenden. Der sich daraus ergebende Prozentsatz darf den von der Kommission für die fakultative gekoppelte Stützung für das Antragsjahr 2018 genehmigten Prozentsatz nicht überschreiten.

Der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 kann um höchstens 2 % angehoben werden, sofern der Betrag, um den der Prozentsatz von 10 % überschritten wird, der Stützung für Eiweißpflanzen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird.

Der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 kann um höchstens 2 % angehoben werden, sofern der Betrag, um den der Prozentsatz von 13 % überschritten wird, der Stützung für Eiweißpflanzen , insbesondere für Leguminosen, gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird.

Der in den genehmigten GAP-Strategieplan aufgenommene Betrag, der sich aus der Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 ergibt, ist verbindlich.

Der in den genehmigten GAP-Strategieplan aufgenommene Betrag, der sich aus der Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 ergibt, ist verbindlich.

Änderung 50

Artikel 86

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(…)

8.     Die indikativen Mittelzuweisungen für die Interventionen in Form einer Umverteilungsstützung für die Beschäftigung gemäß Titel III Kapitel II Unterabschnitt 3 Artikel 26 betragen mindestens 30 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge.

9.     Die indikativen Mittelzuweisungen für die Interventionen in Form der Regelungen für Klima und Umwelt gemäß Titel III Kapitel II Unterabschnitt 4 Artikel 28 betragen mindestens 30 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge.

10.     Höchstens 10 % der Gesamtbeteiligung des ELER an dem GAP-Strategieplan laut Anhang IX sind für Risikomanagementinstrumente gemäß Artikel 70 der vorliegenden Verordnung vorbehalten.

11.     Höchstens 10 % der ELER-Mittel für den Strategieplan sind für Investitionen (Artikel 68) vorbehalten.

12.     In der Finanzausstattung des ELER wird ein spezifischer Zuschlag für bevölkerungsarme ländliche Gebiete vorgesehen.

Begründung

Neben den Klimaschutzherausforderungen müssen auch die großen Probleme der ländlichen Gebiete wie die Landflucht berücksichtigt werden.

Änderung 51

Artikel 90 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Im Rahmen ihres Vorschlags für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 106 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen,

1.   Im Rahmen ihres Vorschlags für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 106 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen,

a)

bis zu 15 % ihrer in Anhang IV festgesetzten Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 nach Abzug der in Anhang VI festgesetzten Zuweisungen für Baumwolle auf ihre ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2022 bis 2027 zu übertragen ; oder

a)

bis zu 15 % ihrer in Anhang IV festgesetzten Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 nach Abzug der in Anhang VI festgesetzten Zuweisungen für Baumwolle auf ihre ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2022 bis 2027 zu übertragen;

b)

bis zu 15 % ihrer ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2022 bis 2027 auf ihre in Anhang IV festgesetzte Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 zu übertragen .

 

Begründung

Wie bereits in früheren Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht, ist der Ausschuss gegen diese Möglichkeit der Übertragung von der zweiten Säule auf die erste Säule, die den Interessen der ländlichen Gebiete zuwiderläuft.

Änderung 52

Artikel 91

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

GAP-Strategiepläne

Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe dieser Verordnung GAP-Strategiepläne, um die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 umzusetzen.

GAP-Strategiepläne

Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe dieser Verordnung GAP-Strategiepläne, um die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 umzusetzen.

Auf der Grundlage der SWOT-Analyse gemäß Artikel 103 Absatz 2 sowie einer Bewertung der Bedürfnisse gemäß Artikel 96 legen die Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen eine Interventionsstrategie gemäß Artikel 97 fest, in der quantitative Zielwerte und Etappenziele zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 festgesetzt sind. Die Zielwerte werden anhand eines gemeinsamen Satzes von Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I bestimmt.

Auf der Grundlage der SWOT-Analyse gemäß Artikel 103 Absatz 2 sowie einer Bewertung der Bedürfnisse gemäß Artikel 96 legen die Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen eine Interventionsstrategie gemäß Artikel 97 fest, in der quantitative Zielwerte und Etappenziele zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 festgesetzt sind. Die Zielwerte werden anhand eines gemeinsamen Satzes von Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I bestimmt.

Zur Erreichung dieser Zielwerte legen die Mitgliedstaaten Interventionen auf der Grundlage der Interventionskategorien gemäß Titel III fest.

Jeder GAP-Strategieplan deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 ab.

Zur Erreichung dieser Zielwerte legen die Mitgliedstaaten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die auf der am besten geeigneten geografischen Ebene ausgearbeitet werden — zumindest im Falle der Gebiete in äußerster Randlage —, auf der Grundlage der Interventionskategorien gemäß Titel III fest.

Jeder GAP-Strategieplan deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 ab.

Begründung

Es bedarf eines verstärkten regionalen Ansatzes für die Festlegung und Verwaltung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Der Strategieplan sollte durch Pläne zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der am besten geeigneten Ebene umgesetzt werden.

Änderung 53

Artikel 102

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Modernisierung

Modernisierung

Die in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe g genannte Beschreibung der Elemente, die die Modernisierung der GAP gewährleisten, stellt diejenigen Elemente des GAP-Strategieplans heraus, die die Modernisierung des Agrarsektors und der GAP fördern, und umfasst insbesondere Folgendes:

Die in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe g genannte Beschreibung der Elemente, die die Modernisierung der GAP sowie die agroökologische Wende gewährleisten, stellt diejenigen Elemente des GAP-Strategieplans heraus, die die Modernisierung des Agrarsektors und der GAP fördern, und umfasst insbesondere Folgendes:

a)

einen Überblick darüber, wie der GAP-Strategieplan zu dem übergreifenden allgemeinen Ziel der Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung sowie der Förderung von deren Verbreitung gemäß Artikel 5 Absatz 2 beitragen wird, insbesondere:

a)

einen Überblick darüber, wie der GAP-Strategieplan zu dem übergreifenden allgemeinen Ziel der Förderung und Weitergabe von Wissen, landwirtschaftlichem Know-how , technischer und sozialer Innovation und Digitalisierung sowie der Förderung von deren Verbreitung gemäß Artikel 5 Absatz 2 beitragen wird, insbesondere:

 

i.

Beschreibung der Organisationsstruktur der AKIS, die die Organisation und den Wissenstransfer zwischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Wissen für die Landwirtschaft und verwandte Bereiche nutzen und produzieren, umfasst;

 

i)

Beschreibung der Organisationsstruktur der AKIS, die die Organisation und den Wissenstransfer zwischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Wissen für die Landwirtschaft und verwandte Bereiche nutzen und produzieren, umfasst;

 

ii.

Beschreibung, wie Beratungsdienste gemäß Artikel 13, Forschung und GAP-Netze im Rahmen der AKIS zusammenarbeiten werden und wie Beratung und Unterstützungsdienste für Innovation bereitgestellt werden;

 

ii)

Beschreibung, wie Beratungsdienste gemäß Artikel 13, Forschung und GAP-Netze im Rahmen der AKIS zusammenarbeiten werden und wie Beratung und Unterstützungsdienste für Innovation bereitgestellt werden;

b)

eine Beschreibung der Strategie für die Entwicklung digitaler Technologien in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum sowie für den Einsatz dieser Technologien, um die Wirksamkeit und Effizienz der Interventionen des GAP-Strategieplans zu verbessern.

b)

eine Beschreibung der Strategie für die Entwicklung digitaler Technologien in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum sowie für den Einsatz dieser Technologien, um die Wirksamkeit und Effizienz der Interventionen des GAP-Strategieplans zu verbessern.

Begründung

Die Modernisierung der Betriebe muss im Rahmen der agrarökologischen Wende mithilfe technischer und sozialer Innovationen vollzogen werden.

Änderung 54

Artikel 93

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Jeder Mitgliedstaat erstellt einen einzigen GAP-Strategieplan für sein gesamtes Hoheitsgebiet.

Werden Teile des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten die Kohärenz und Übereinstimmung mit den auf nationaler Ebene erstellten Teilen des GAP-Strategieplans.

Jeder Mitgliedstaat erstellt einen einzigen GAP-Strategieplan für sein gesamtes Hoheitsgebiet.

Werden Teile des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt oder im Rahmen der regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umgesetzt , so gewährleisten die Mitgliedstaaten die Kohärenz und Übereinstimmung mit den auf nationaler Ebene erstellten Teilen des GAP-Strategieplans.

Begründung

Siehe Änderung 24.

Änderung 55

Artikel 95 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Jeder GAP-Strategieplan enthält die folgenden Abschnitte:

Jeder GAP-Strategieplan enthält die folgenden Abschnitte:

a)

eine Bewertung der Bedürfnisse;

a)

eine Bewertung der Bedürfnisse;

b)

eine Interventionsstrategie;

b)

eine Interventionsstrategie;

c)

eine Beschreibung der Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind;

c)

eine Beschreibung der Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind;

d)

eine Beschreibung der in der Strategie festgelegten Interventionen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Interventionen und Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

d)

eine Beschreibung der in der Strategie festgelegten Interventionen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Interventionen und Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

e)

einen Plan mit Zielwerten und einen Finanzplan;

e)

einen Plan mit Zielwerten und einen Finanzplan;

f)

eine Beschreibung des Verwaltungs- und Koordinierungssystems;

f)

eine Beschreibung des Verwaltungs- und Koordinierungssystems;

g)

eine Beschreibung der Elemente, die die Modernisierung der GAP gewährleisten;

g)

eine Beschreibung der Elemente, die die Modernisierung der GAP gewährleisten;

h)

eine Beschreibung der Elemente im Zusammenhang mit Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Endbegünstigten.

h)

eine Beschreibung der Elemente im Zusammenhang mit Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Endbegünstigten;

 

i)

ggf. die Liste der regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums .

Begründung

Siehe Änderung 24.

Änderung 56

Artikel 106

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Genehmigung des GAP-Strategieplans

Genehmigung des GAP-Strategieplans , der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst

1.   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis spätestens 1. Januar 2020 einen Vorschlag für einen GAP-Strategieplan mit den in Artikel 95 genannten Angaben vor.

1.   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis spätestens 1. Januar 2020 einen Vorschlag für einen GAP-Strategieplan mit den in Artikel 95 genannten Angaben vor.

2.   Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen GAP-Strategiepläne auf der Grundlage der Vollständigkeit der Pläne, der Vereinbarkeit und Kohärenz mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sowie mit der horizontalen Verordnung, ihres wirksamen Beitrags zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1, der Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und Wettbewerbsverzerrungen und des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die Behörden. Die Bewertung erstreckt sich insbesondere auf die Angemessenheit der Strategie des GAP-Strategieplans, der entsprechenden spezifischen Ziele, Zielwerte, Interventionen und der Zuweisung von Haushaltsmitteln zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des GAP-Strategieplans durch das vorgeschlagene Bündel von Interventionen auf der Grundlage der SWOT-Analyse und der Ex-ante-Evaluierung.

2.   Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen GAP-Strategiepläne , die ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen, auf der Grundlage der Vollständigkeit der Pläne, der Vereinbarkeit und Kohärenz mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sowie mit der horizontalen Verordnung, ihres wirksamen Beitrags zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1, der Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und Wettbewerbsverzerrungen und des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die Behörden. Die Bewertung erstreckt sich insbesondere auf die Angemessenheit der Strategie des GAP-Strategieplans, der entsprechenden spezifischen Ziele, Zielwerte, Interventionen und der Zuweisung von Haushaltsmitteln zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des GAP-Strategieplans durch das vorgeschlagene Bündel von Interventionen auf der Grundlage der SWOT-Analyse und der Ex-ante-Evaluierung.

3.   Je nach Ergebnis der Bewertung gemäß Absatz 2 kann die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Vorlage des GAP-Strategieplans Bemerkungen übermitteln.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls den vorgeschlagenen Plan.

3.   Je nach Ergebnis der Bewertung gemäß Absatz 2 kann die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Vorlage des GAP-Strategieplans , der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst, Bemerkungen übermitteln.

Die Mitgliedstaaten und die Regionen stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls den vorgeschlagenen Plan.

4.   Die Kommission genehmigt den vorgeschlagenen GAP-Strategieplan, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden und sich die Kommission davon überzeugt hat, dass der Plan mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, den Anforderungen dieser Verordnung, den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen und der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vereinbar ist.

4.   Die Kommission genehmigt den vorgeschlagenen GAP-Strategieplan, der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden und sich die Kommission davon überzeugt hat, dass der Plan mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, den Anforderungen dieser Verordnung, den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen und der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vereinbar ist.

5.   Die GAP-Strategiepläne werden spätestens acht Monate nach ihrer Vorlage durch den betreffenden Mitgliedstaat genehmigt.

Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Informationen gemäß Artikel 101 Buchstabe c und in den Anhängen I bis IV des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 95 Absatz 2 Buchstaben a bis d.

In hinreichend begründeten Fällen kann der Mitgliedstaat bei der Kommission die Genehmigung eines GAP-Strategieplans beantragen, der nicht alle Elemente enthält. In diesem Fall gibt der betreffende Mitgliedstaat die fehlenden Teile des GAP-Strategieplans an und übermittelt für den gesamten GAP-Strategieplan indikative Zielwerte und Finanzpläne gemäß Artikel 100, um die generelle Vereinbarkeit und Kohärenz des Plans aufzuzeigen. Die fehlenden Elemente des GAP-Strategieplans werden der Kommission als Änderung des Plans gemäß Artikel 107 vorgelegt.

5.   Die GAP-Strategiepläne , die ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen, werden spätestens acht Monate nach ihrer Vorlage durch den betreffenden Mitgliedstaat genehmigt.

Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Informationen gemäß Artikel 101 Buchstabe c und in den Anhängen I bis IV des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 95 Absatz 2 Buchstaben a bis d.

In hinreichend begründeten Fällen kann der Mitgliedstaat bei der Kommission die Genehmigung eines GAP-Strategieplans beantragen, der nicht alle Elemente enthält. In diesem Fall gibt der betreffende Mitgliedstaat die fehlenden Teile des GAP-Strategieplans an und übermittelt für den gesamten GAP-Strategieplan indikative Zielwerte und Finanzpläne gemäß Artikel 100, um die generelle Vereinbarkeit und Kohärenz des Plans aufzuzeigen. Die fehlenden Elemente des GAP-Strategieplans werden der Kommission als Änderung des Plans gemäß Artikel 107 vorgelegt.

6.   Jeder GAP-Strategieplan wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.

6.   Jeder GAP-Strategieplan , der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst, wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.

7.   Die GAP-Strategiepläne haben erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.

7.   Die GAP-Strategiepläne , die ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen, haben erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.

Begründung

Siehe Änderung 24.

Änderung 57

Artikel 107

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Änderung des GAP-Strategieplans

Änderung des GAP-Strategieplans , der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst

1.   Die Mitgliedstaaten können der Kommission Anträge auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne übermitteln.

1.   Die Mitgliedstaaten und die Regionen können der Kommission Anträge auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne , die ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen, übermitteln.

2.   Die Anträge auf Änderung von GAP-Strategieplänen sind ordnungsgemäß zu begründen und legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen des Plans den Erwartungen zufolge auf die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 auswirken werden. Den Anträgen wird der geänderte Plan, gegebenenfalls einschließlich der aktualisierten Anhänge, beigefügt.

2.   Die Anträge auf Änderung von GAP-Strategieplänen , die ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen, sind ordnungsgemäß zu begründen und legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen des Plans den Erwartungen zufolge auf die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 auswirken werden. Den Anträgen wird der geänderte Plan, gegebenenfalls einschließlich der aktualisierten Anhänge, beigefügt.

3.   Die Kommission bewertet die Vereinbarkeit der Änderung mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sowie mit der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] und ihren wirksamen Beitrag zu den spezifischen Zielen.

3.   Die Kommission bewertet die Vereinbarkeit der Änderung mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sowie mit der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] und ihren wirksamen Beitrag zu den spezifischen Zielen.

4.   Die Kommission genehmigt die beantragte Änderung eines GAP-Strategieplans, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden und sich die Kommission davon überzeugt hat, dass der geänderte Plan mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, den Anforderungen dieser Verordnung, den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen und der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vereinbar ist.

4.   Die Kommission genehmigt den vorgeschlagenen GAP-Strategieplan, der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden und sich die Kommission davon überzeugt hat, dass der geänderte Plan mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, den Anforderungen dieser Verordnung, den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen und der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vereinbar ist.

5.   Die Kommission kann innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags auf Änderung des GAP-Strategieplans Bemerkungen übermitteln. Der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung.

5.   Die Kommission kann innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags auf Änderung des GAP-Strategieplans , der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst, Bemerkungen übermitteln. Der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung.

6.   Ein Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans wird spätestens drei Monate nach seiner Einreichung durch den Mitgliedstaat genehmigt, sofern etwaige Bemerkungen der Kommission angemessen berücksichtigt wurden.

6.   Ein Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans , der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst, wird spätestens drei Monate nach seiner Einreichung durch den Mitgliedstaat genehmigt, sofern etwaige Bemerkungen der Kommission angemessen berücksichtigt wurden.

7.   Ein Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans kann höchstens einmal pro Kalenderjahr gestellt werden, wobei die Kommission gemäß Artikel 109 Ausnahmen festlegen kann.

7.   Ein Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans , der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst, kann höchstens einmal pro Kalenderjahr gestellt werden, wobei die Kommission gemäß Artikel 109 Ausnahmen festlegen kann.

8.   Jede Änderung des GAP-Strategieplans wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.

8.   Jede Änderung des GAP-Strategieplans , der ggf. die regionalen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst, wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.

9.   Unbeschadet des Artikels 80 haben Änderungen von GAP-Strategieplänen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.

9.   Unbeschadet des Artikels 80 haben Änderungen von GAP-Strategieplänen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.

10.   Berichtigungen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art oder Berichtigungen offensichtlicher Irrtümer, die sich nicht auf die Umsetzung der Politik und der Intervention auswirken, gelten nicht als Antrag auf Änderung. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.

10.   Berichtigungen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art oder Berichtigungen offensichtlicher Irrtümer, die sich nicht auf die Umsetzung der Politik und der Intervention auswirken, gelten nicht als Antrag auf Änderung. Die Mitgliedstaaten und die Regionen setzen die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.

Begründung

Siehe Änderung 24.

Änderung 58

Artikel 110

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine Verwaltungsbehörde für ihre GAP- Strategiepläne .

1.   Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Verwaltungsbehörden für die Umsetzung des GAP- Strategieplans, der ggf. die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums umfasst .

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das einschlägige Verwaltungs- und Kontrollsystem so eingerichtet wurde, dass eine klare Zuweisung und Trennung der Funktionen der Verwaltungsbehörde und anderer Stellen gewährleistet sind. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass das System während des gesamten Zeitraums des GAP-Strategieplans wirksam funktioniert.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das einschlägige Verwaltungs- und Kontrollsystem so eingerichtet wurde, dass eine klare Zuweisung und Trennung der Funktionen der Verwaltungsbehörde und anderer Stellen gewährleistet sind. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass das System während des gesamten Zeitraums des GAP-Strategieplans wirksam funktioniert.

2.   Die Verwaltungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der GAP-Strategieplan effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird. Insbesondere trägt sie dafür Sorge, dass

2.   Die Verwaltungsbehörden sind dafür verantwortlich, dass der GAP-Strategieplan effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird. Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass

i)

es ein angemessen sicheres elektronisches System gibt, um die für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung erforderlichen statistischen Informationen über den Plan und seine Durchführung aufzuzeichnen, zu erfassen, zu verwalten und mitzuteilen, insbesondere die Informationen, die für die Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele und Zielwerte erforderlich sind;

i)

es ein angemessen sicheres elektronisches System gibt, um die für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung erforderlichen statistischen Informationen über den Plan und seine Durchführung aufzuzeichnen, zu erfassen, zu verwalten und mitzuteilen, insbesondere die Informationen, die für die Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele und Zielwerte erforderlich sind;

j)

die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Interventionen beteiligten Stellen

j)

die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Interventionen beteiligten Stellen

 

i)

über ihre aus der Beihilfegewährung resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über alle ein Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

ii)

sich bewusst sind, dass sie der Verwaltungsbehörde einschlägige Daten liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Outputs und Ergebnisse anfertigen müssen;

 

i)

über ihre aus der Beihilfegewährung resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über alle ein Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

ii)

sich bewusst sind, dass sie der Verwaltungsbehörde einschlägige Daten liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Outputs und Ergebnisse anfertigen müssen;

k)

die betreffenden Begünstigten, gegebenenfalls auf elektronischem Wege, die Liste der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2, die auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe anzuwenden sind, sowie klare und genaue Informationen darüber erhalten;

k)

die betreffenden Begünstigten, gegebenenfalls auf elektronischem Wege, die Liste der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2, die auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe anzuwenden sind, sowie klare und genaue Informationen darüber erhalten;

l)

die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 125 mit dem Evaluierungs- und Überwachungssystem im Einklang steht und dass sie angenommen und der Kommission übermittelt wird;

l)

die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 125 mit dem Evaluierungs- und Überwachungssystem im Einklang steht und dass sie angenommen und der Kommission übermittelt wird;

m)

der Evaluierungsplan gemäß Artikel 126 vorliegt, dass die Ex-post-Evaluierung gemäß dem genannten Artikel innerhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen durchgeführt wird, dass diese Evaluierungen mit dem Evaluierungs- und Überwachungssystem im Einklang stehen und dass sie dem Begleitausschuss gemäß Artikel 111 und der Kommission übermittelt werden;

m)

der Evaluierungsplan gemäß Artikel 126 vorliegt, dass die Ex-post-Evaluierung gemäß dem genannten Artikel innerhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen durchgeführt wird, dass diese Evaluierungen mit dem Evaluierungs- und Überwachungssystem im Einklang stehen und dass sie dem Begleitausschuss gemäß Artikel 111 und der Kommission übermittelt werden;

n)

dem Begleitausschuss die erforderlichen Informationen und Unterlagen übermittelt werden, die es ihm ermöglichen, die Durchführung des GAP-Strategieplans unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen und Prioritäten zu überwachen;

n)

dem Begleitausschuss die erforderlichen Informationen und Unterlagen übermittelt werden, die es ihm ermöglichen, die Durchführung des GAP-Strategieplans unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen und Prioritäten zu überwachen;

o)

der jährliche Leistungsbericht, einschließlich aggregierter Überwachungstabellen, erstellt und nach Konsultation des Begleitausschusses der Kommission übermittelt wird;

o)

der jährliche Leistungsbericht, einschließlich aggregierter Überwachungstabellen, erstellt und nach Konsultation des Begleitausschusses der Kommission übermittelt wird;

p)

angemessene Folgemaßnahmen zu den Bemerkungen der Kommission zu den jährlichen Leistungsberichten ergriffen werden;

p)

angemessene Folgemaßnahmen zu den Bemerkungen der Kommission zu den jährlichen Leistungsberichten ergriffen werden;

q)

die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Interventionen;

q)

die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Interventionen;

r)

die Begünstigten von aus dem ELER finanzierten Interventionen, ausgenommen flächen- und tierbezogene Interventionen, die erhaltene finanzielle Unterstützung bestätigen, einschließlich der ordnungsgemäßen Verwendung des Unionsemblems im Einklang mit den von der Kommission gemäß Absatz 5 festgelegten Bestimmungen;

r)

die Begünstigten von aus dem ELER finanzierten Interventionen, ausgenommen flächen- und tierbezogene Interventionen, die erhaltene finanzielle Unterstützung bestätigen, einschließlich der ordnungsgemäßen Verwendung des Unionsemblems im Einklang mit den von der Kommission gemäß Absatz 5 festgelegten Bestimmungen;

s)

Publizität für den GAP-Strategieplan betrieben wird, einschließlich durch die nationalen GAP-Netze, indem potenzielle Begünstigte, Berufsverbände, Wirtschafts- und Sozialpartner, Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Umweltorganisationen, über die durch den GAP-Strategieplan gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln des GAP-Strategieplans unterrichtet werden und die Begünstigten sowie die breite Öffentlichkeit über die Unterstützung der Union für die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplans informiert werden.

s)

Publizität für den GAP-Strategieplan betrieben wird, einschließlich durch die nationalen GAP-Netze, indem potenzielle Begünstigte, Berufsverbände, Wirtschafts- und Sozialpartner, Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Umweltorganisationen, über die durch den GAP-Strategieplan gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln des GAP-Strategieplans unterrichtet werden und die Begünstigten sowie die breite Öffentlichkeit über die Unterstützung der Union für die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplans informiert werden.

3.   Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen, einschließlich lokaler Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen, benennen, um die Interventionen des GAP-Strategieplans zu verwalten und durchzuführen.

3.   Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörden können eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen, einschließlich lokaler Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen, benennen, um die Interventionen des GAP-Strategieplans zu verwalten und durchzuführen.

4.   Wird ein Teil ihrer Aufgaben einer anderen Stelle übertragen, so behält die Verwaltungsbehörde dennoch weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben. Die Verwaltungsbehörde sorgt für geeignete Bestimmungen, damit die andere Stelle alle erforderlichen Daten und Informationen für die Durchführung dieser Aufgaben erhält.

4.   Wird ein Teil ihrer Aufgaben einer anderen Stelle übertragen, so behält die Verwaltungsbehörde dennoch weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben. Die Verwaltungsbehörde sorgt für geeignete Bestimmungen, damit die andere Stelle alle erforderlichen Daten und Informationen für die Durchführung dieser Aufgaben erhält.

5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Anwendung der Informations-, Publizitäts- und Sichtbarkeitsanforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben j und k zu erlassen.

5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Anwendung der Informations-, Publizitäts- und Sichtbarkeitsanforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben j und k zu erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

Siehe Änderung 24.

Änderung 59

Artikel 111

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Mitgliedstaat setzt vor der Vorlage des GAP-Strategieplans einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des Plans („Begleitausschuss“) ein.

Der Mitgliedstaat und die regionalen Verwaltungsbehörden setzen vor der Vorlage des GAP-Strategieplans einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des Plans („Begleitausschuss“) ein.

Begründung

Siehe Änderung 24.

Änderung 60

Artikel 114

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Leistungsüberwachung

1.     Abweichend von Artikel 115 Ansatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten zweijährliche Leistungszwischenziele im Rahmen des strategischen Plans der GAP festlegen und im Rhythmus der Berichte über die Wirksamkeit der Durchführung während der für die Umsetzung geplanten Jahre überwachen.

Begründung

Es sollten mindestens zweijährlich Zwischenziele für die Ergebnisindikatoren festgelegt werden.

Änderung 61

Neuer Anhang 0: Leistungsziele der nationalen Strategiepläne

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

1.1.1.

Klimawandel: Verringerung der Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft im Mitgliedstaat um 30 %

Begründung

Die Herausforderungen des Klimawandels verlangen eine erhebliche Emissionsreduzierung in Anbau und Viehhaltung bis 2027. Eine bezifferte Angabe ist Gegenstand des Anhangs.

Änderung 62

Neuer Anhang 0: Leistungsziele der nationalen Strategiepläne

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Umwelt, Ernährung: Verdoppelung der für biologischen Landbau genutzten Fläche gegenüber 2017 in dem Mitgliedstaat, oder wenigstens 30 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Mitgliedstaats

Begründung

Als Antwort auf die Herausforderungen in puncto Umwelt, Gesundheit der Bevölkerung und Verbrauchernachfrage sowie zur Senkung des Einfuhranteils sollte der Anteil der für den biologischen Landbau genutzten Flächen stark vergrößert werden.

Änderung 63

Neuer Anhang 0: Leistungsziele der nationalen Strategiepläne

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Biologische Vielfalt, Gesundheit: Verringerung des Einsatzes chemischer Pestizide im Mitgliedstaat gegenüber 2017 um mindestens 30 %

Begründung

Als Antwort auf die Herausforderungen in puncto Umwelt und Gesundheit der Bevölkerung sollte der Pestizid-Einsatz bis 2027 erheblich reduziert werden.

Änderung 64

Neuer Anhang 0: Leistungsziele der nationalen Strategiepläne

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Wasser: 100 % der Oberflächengewässer und des Grundwassers entsprechen ohne Ausnahmen der Nitratrichtlinie in dem Mitgliedstaat

Begründung

Dies ist eine wichtige Frage der öffentlichen Gesundheit und der Kosten für den Zugang zu Trinkwasser für die Verbraucher. Die Nitratrichtlinie aus dem Jahr 1991 wird noch nicht überall eingehalten. Das muss bis 2027 der Fall sein.

Änderung 65

Neuer Anhang 0: Leistungsziele der nationalen Strategiepläne

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Tierschutz, Gesundheit: Schrittweise und geplante Verringerung der Käfighaltung in der gesamten Europäischen Union

Begründung

Als Antwort auf die Herausforderungen in puncto Tierschutz, aber auch Gesundheit der Öffentlichkeit (Antibiotika) ist es notwendig, bis 2027 zu einer extensiveren Viehzucht ohne Käfighaltung, wie bereits praktiziert, zu gelangen.

Änderung 66

Anhang I — Ergebnisindikatoren R.1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Steigerung der Leistung durch Wissen und Innovation:

Anteil der Betriebsinhaber, die für Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen zur Verbesserung der Wirtschafts-, Umwelt- und Klimaleistung sowie der Ressourceneffizienz Unterstützung erhalten

Steigerung der Leistung durch Wissen und Innovation:

Anteil der Betriebsinhaber, die für Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen zur Verbesserung der Wirtschafts-, Umwelt- und Klimaleistung sowie der effizienten und nachhaltigen Nutzung der Ressourcen Unterstützung erhalten

Begründung

Eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen ist für eine bessere mittel- bis langfristige wirtschaftliche und ökologische Produktivität wichtig.

Änderung 67

Anhang I — Ergebnisindikatoren R.3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Digitalisierung der Landwirtschaft: Anteil der Betriebsinhaber, die im Rahmen der GAP Unterstützung für Technologien der Präzisionslandwirtschaft erhalten

Modernisierung und Digitalisierung der Landwirtschaft: Anteil der Betriebsinhaber, die im Rahmen der GAP Unterstützung für Technologien der Präzisionslandwirtschaft und die ökologische Wende und die Anpassung an den Klimawandel erhalten

Begründung

Die Digitalisierung und Modernisierung der Betriebe muss in einem umwelt- und klimabezogenen Rahmen erfolgen.

Änderung 68

Anhang I — Spezifische Ziele der EU

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung

Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der sozialen, ökologischen, territorialen und wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung sowie die Verbreitung nachhaltiger Produktionsmethoden

Begründung

Die angestrebte Wettbewerbsfähigkeit ist nicht nur wirtschaftlicher Natur.

Änderung 69

Anhang I — Wirkungsindikatoren I.6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität: Totale Faktorproduktivität

Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität, der europäischen Ernährungssicherheit, der Lebensmittelsicherheit, der Widerstandsfähigkeit der Betriebe und des territorialen Zusammenhalts : Totale Faktorproduktivität unter Einbeziehung externer Effekte

Änderung 70

Anhang I — Ergebnisindikatoren R.9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der Betriebsinhaber, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Ressourceneffizienz , erhalten

Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der Betriebsinhaber, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Effizienz und Nachhaltigkeit der Ressourcennutzung , erhalten

Begründung

Die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe muss im Wege einer Verbesserung der Nachhaltigkeit der Produktionssysteme erfolgen.

Änderung 71

Anhang I — Ergebnisindikatoren R.13a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

R.13a: Verringerung der Treibhausgasemissionen der Kulturen: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe, die den Einsatz von stickstoffhaltigem Kunstdünger um mindestens 50 % gesenkt haben

Begründung

Der N2O-Ausstoß stickstoffhaltiger Dünger ist eine maßgebliche Ursache von Emissionen und für fast die Hälfte der Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft verantwortlich. Zudem muss für die Herstellung von stickstoffhaltigem Kunstdünger enorm viel Energie eingesetzt werden.

Änderung 72

Anhang I — Ergebnisindikatoren R.14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Kohlenstoffspeicherung im Boden und in Biomasse: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen bestehen, Emissionen zu verringern, die Speicherung von CO2 beizubehalten und/oder auszuweiten (Dauergrünland, landwirtschaftliche Flächen in Torfgebieten, Wälder usw.)

Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen bestehen, Emissionen zu verringern, die Speicherung von CO2 beizubehalten und/oder auszuweiten (Dauergrünland, landwirtschaftliche Flächen in Torfgebieten, Wälder usw.) , Zunahme der Anbauflächen von Leguminosen (rein oder gemischt)

Begründung

Der Anbau von Leguminosen ermöglicht eine wirksame Speicherung von Kohlenstoff im Boden, auch in Kombination mit Gras auf Grünland.

Änderung 73

Anhang I — Spezifische Ziele der EU

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft

Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 74

Anhang I — Wirkungsindikatoren I.16

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Verringerung der Nährstoffausschwemmung: Nitrat im Grundwasser

Verringerung der Nährstoffausschwemmung: Nitrat in Oberflächengewässern und im Grundwasser

Anteil der Grundwasser-Messstellen mit einer Stickstoffkonzentration von mehr als 50 mg/l (Nitratrichtlinie)

Anteil der Oberflächengewässer- und Grundwasser-Messstellen mit einer Stickstoffkonzentration von mehr als 50 mg/l (Nitratrichtlinie)

Anteil der Oberflächengewässer und des Grundwassers, der der Nitratrichtlinie entspricht

Begründung

Die Indikatoren müssen auch die Oberflächengewässer berücksichtigen, um die Lage und ihre Entwicklung wirklich darstellen zu können. Es ist dringend erforderlich, dass die Nitratrichtlinie überall eingehalten wird.

Änderung 75

Anhang I — Wirkungsindikatoren I.16a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Verringerung des Einsatzes von mineralischen und synthetischen Düngern: Verkauf von mineralischen und synthetischen Düngern

Begründung

Zur Revitalisierung der Böden und der Erhöhung ihres Anteils an organischer Substanz, die zudem Kohlenstoff speichert, müssen diejenigen landwirtschaftlichen Verfahren bevorzugt werden, bei denen der Einsatz mineralischer und synthetischer Dünger verringert wird, zumal sie in hohem Maße energieintensiv und für Treibhausgasemissionen verantwortlich sind.

Änderung 76

Anhang I — Ergebnisindikatoren R.18

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Verbesserung der Bodenqualität: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen für eine bodenschonende Bewirtschaftung bestehen

Verbesserung der Bodenqualität: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen für eine Verbesserung der Bodenqualität bestehen

Begründung

Ergibt sich aus dem Wortlaut und der Zielsetzung.

Änderung 77

Anhang I — Ergebnisindikatoren R.21

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung:

Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer besseren Nährstoffbewirtschaftung bestehen

Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Nährstoffbewirtschaftung bestehen

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 78

Anhang I — Ergebnisindikatoren R.21a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

R.21a: Verringerung des Einsatzes von organischen, mineralischen und synthetischen Düngern: Anteil der von den spezifischen Maßnahmen betroffenen landwirtschaftlichen Flächen, die zu einer Verringerung des Einsatzes von Düngern führen.

Begründung

Die nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung muss auch eine Verringerung des Einsatzes von mineralischen und synthetischen Düngern beinhalten.

Änderung 79

Anhang I — Ergebnisindikatoren R.25

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung:

Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Wälder bestehen

Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zum Schutz und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder bestehen

Begründung

Zu viele Wälder werden immer intensiver genutzt — mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die biologische Vielfalt.

Änderung 80

Anhang I — Ergebnisindikatoren R.37

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Nachhaltige Verwendung von Pestiziden:

Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die spezifische geförderte Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden durchgeführt wurden, um die Risiken und Auswirkungen von Pestiziden zu verringern

Nachhaltige Verwendung von Pestiziden:

Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die spezifische Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden durchgeführt wurden, um die Risiken und Auswirkungen von Pestiziden zu verringern

Änderung 81

Anhang I — Ergebnisindikatoren R.37a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

R.37a Erhöhung der Zahl der ökologisch wirtschaftenden Betriebe: Zahl der Betriebe, die Unterstützung für die Umstellung auf ökologischen Landbau erhalten haben

Begründung

Als Antwort auf die Herausforderungen in puncto Umwelt, Gesundheit der Bevölkerung und Verbrauchernachfrage sowie zur Senkung des Einfuhranteils sollte der Anteil der für den biologischen Landbau genutzten Flächen stark vergrößert werden.

Änderung 82

Anhang III — Anforderungen und Standards GLÖZ 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Erhaltung von Dauergrünland , wobei im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche ein bestimmter Anteil an Dauergrünland bestehen muss

Erhaltung von Dauergrünland pro Betrieb mit einer maximalen Umwandlungsquote von 5 bis 10 % pro Betrieb unter Ausnahme von „sensiblem“ Grünland mit großer Artenvielfalt

Begründung

Um das Ziel zu erreichen, muss die Regelung — mit der vorgeschlagenen Flexibilität — auf Betriebsebene und nicht auf regionaler Ebene angewandt werden, um dadurch eine zu hohe Umwandlungsrate auf subregionaler Ebene zu vermeiden.

Änderung 83

Anhang 3 — Wichtigstes Ziel des Standards GLÖZ 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen

 

Änderung 84

Anhang III — Anforderungen und Standards GLÖZ 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Keine vegetationslosen Böden in der/den nichtproduktiven Zeit(en)

Keine vegetationslosen Böden in der/den nichtproduktiven Zeit(en)

Begründung

[Betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Änderung 85

Anhang III — Anforderungen und Standards GLÖZ — neu

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Einhaltung der nationalen Sozialvorschriften bezüglich der Rechte landwirtschaftlicher Arbeitskräfte durch den Landwirt

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 86

Anhang XII — Ziele O.13 und R.4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft

Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft

Begründung

In Übereinstimmung mit Änderungsantrag 73.

COM(2018) 393 final

Änderung 87

Erwägungsgrund 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Das Umsetzungsmodell der GAP, das derzeit auf der Einhaltung von Vorschriften beruht, sollte so angepasst werden, dass es stärker auf Ergebnisse und Leistung ausgerichtet ist. Dementsprechend sollte die Union die grundlegenden politischen Ziele, die Interventionskategorien und die grundlegenden Anforderungen der Union festlegen, während die Mitgliedstaaten stärker für die Erreichung dieser Ziele verantwortlich und rechenschaftspflichtig sein sollten. Folglich bedarf es umfassenderer Subsidiarität, um den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen besser Rechnung zu tragen. Im Rahmen des neuen Umsetzungsmodells sollten die Mitgliedstaaten deshalb dafür verantwortlich sein, im Einklang mit den grundlegenden Anforderungen der Union ihre GAP-Interventionen so zuzuschneiden, dass sie einen größtmöglichen Beitrag zu den GAP-Zielen der Union leisten und dass die Einhaltungs- und Kontrollvorschriften für die Begünstigten entsprechend erarbeitet und ausgestaltet werden.

Das Umsetzungsmodell der GAP, das derzeit auf der Einhaltung von Vorschriften beruht, sollte so angepasst werden, dass es stärker auf Ergebnisse und Leistung ausgerichtet ist. Dementsprechend sollte die Union die grundlegenden politischen Ziele, die Interventionskategorien und die grundlegenden Anforderungen der Union festlegen, während die Mitgliedstaaten stärker für die Erreichung dieser Ziele verantwortlich und rechenschaftspflichtig sein sollten. Folglich bedarf es umfassenderer Subsidiarität, um den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen besser Rechnung zu tragen. Im Rahmen des neuen Umsetzungsmodells sollten die Mitgliedstaaten und die Regionen deshalb dafür verantwortlich sein, im Einklang mit den grundlegenden Anforderungen der Union ihre GAP-Interventionen so zuzuschneiden, dass sie einen größtmöglichen Beitrag zu den GAP-Zielen der Union leisten und dass die Einhaltungs- und Kontrollvorschriften für die Begünstigten entsprechend erarbeitet und ausgestaltet werden.

Begründung

Die Rolle der europäischen Regionen bei der Gestaltung und Umsetzung der GAP muss erhalten und gestärkt werden, damit die politischen Entscheidungen den besonderen Merkmalen der verschiedenen Gebiete und Branchen entsprechen.

Änderung 88

Erwägungsgrund 30

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Auch im Rahmen der mehrjährigen Leistungsüberwachung sollte die Kommission befugt sein, Zahlungen auszusetzen. Gibt es bei der Umsetzung der im nationalen GAP-Strategieplan festgelegten Zielwerte Verzögerungen oder keine ausreichenden Fortschritte, sollte die Kommission befugt sein, den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts aufzufordern, Abhilfemaßnahmen auf der Grundlage eines Aktionsplans durchzuführen, der in Abstimmung mit der Kommission zu erstellen ist und eindeutige Fortschrittsindikatoren enthalten muss. Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan vorzulegen oder durchzuführen, oder ist der Aktionsplan offensichtlich nicht geeignet, Abhilfe zu schaffen, sollte die Kommission befugt sein, die monatlichen Zahlungen oder die Zwischenzahlungen im Wege eines Durchführungsrechtsakts auszusetzen.

Auch im Rahmen der mehrjährigen Leistungsüberwachung sollte die Kommission befugt sein, Zahlungen auszusetzen. Gibt es bei der Umsetzung der im nationalen GAP-Strategieplan festgelegten gemeinsamen europäischen Ziele und Zielwerte Verzögerungen oder keine ausreichenden Fortschritte, sollte die Kommission befugt sein, den betreffenden Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts aufzufordern, Abhilfemaßnahmen auf der Grundlage eines Aktionsplans durchzuführen, der in Abstimmung mit der Kommission zu erstellen ist und eindeutige Fortschrittsindikatoren enthalten muss. Versäumt es der Mitgliedstaat, einen Aktionsplan vorzulegen oder durchzuführen, oder ist der Aktionsplan offensichtlich nicht geeignet, Abhilfe zu schaffen, sollte die Kommission befugt sein, die monatlichen Zahlungen oder die Zwischenzahlungen im Wege eines Durchführungsrechtsakts auszusetzen.

Begründung

Um die Gefahr einer Abschwächung der Ökowende durch niedrigere Standards und von Wettbewerbsverzerrungen zu vermindern, sollte die Verordnung um quantifizierte, den strategischen Plänen gemeinsame Ziele ergänzt werden.

Änderung 89

Erwägungsgrund 55

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Konditionalität ist ein wichtiges Element der GAP, insbesondere was die Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes betrifft, aber auch in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Tierwohl. Dies bedeutet, dass Kontrollen vorgenommen und, falls notwendig, Sanktionen verhängt werden sollten, um sicherzustellen, dass das System der Konditionalität wirksam funktioniert. Um für Begünstigte in verschiedenen Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten bestimmte allgemeine Vorschriften für die Kontrolle der Konditionalität gelten und Sanktionen auf Unionsebene eingeführt werden.

Konditionalität ist ein wichtiges Element der GAP, insbesondere was die Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes betrifft, aber auch in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Tierwohl und soziale Rechte landwirtschaftlicher Lohnarbeitskräfte . Dies bedeutet, dass Kontrollen vorgenommen und, falls notwendig, Sanktionen verhängt werden sollten, um sicherzustellen, dass das System der Konditionalität wirksam funktioniert. Um für Begünstigte in verschiedenen Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten bestimmte allgemeine Vorschriften für die Kontrolle der Konditionalität gelten und Sanktionen auf Unionsebene eingeführt werden.

Begründung

Es ist wichtig, dass die mit öffentlichen Mitteln aus der GAP unterstützten Betriebe die sozialen Rechte ihrer Lohnarbeitskräfte achten.

Änderung 90

Artikel 15 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Finanzdisziplin

Finanzdisziplin

1.   Lassen die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der Teilobergrenze finanzierten Interventionen und Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden, wird ein Anpassungssatz für Direktzahlungsinterventionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung und für die finanzielle Beteiligung der Union an den Sondermaßnahmen, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f genannt sind und gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 sowie Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden , festgelegt (im Folgenden „Anpassungssatz“).

1.   Lassen die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der Teilobergrenze finanzierten Interventionen und Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden, wird ein Anpassungssatz für Direktzahlungsinterventionen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung und für die finanzielle Beteiligung der Union an den Sondermaßnahmen, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f genannt sind, festgelegt (im Folgenden „Anpassungssatz“).

Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Anpassungssatzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Anpassungssatzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 101 Absatz 2 erlassen.

Begründung

Direktzahlungen im Rahmen von POSEI sollten ausgeschlossen werden, weil für sie bereits eine Obergrenze in der Verordnung 228/2013 festgelegt ist, was hinsichtlich der Programmplanung und Umsetzung übermäßige Ausgaben verhindert.

Änderung 91

Artikel 32

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Automatische Aufhebung der Mittelbindungen für GAP-Strategiepläne

Automatische Aufhebung der Mittelbindungen für GAP-Strategiepläne

1.   Der Teil einer Mittelbindung für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen eines GAP-Strategieplans, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder von Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Erklärung über die getätigten Ausgaben vorgelegt worden ist, die die Anforderungen des Artikels 30 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben.

1.   Der Teil einer Mittelbindung für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen eines GAP-Strategieplans, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder von Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des dritten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Erklärung über die getätigten Ausgaben vorgelegt worden ist, die die Anforderungen des Artikels 30 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben.

2.   Der Teil der Mittelbindungen, der am Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] noch offen ist oder für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem Termin eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben.

2.   Der Teil der Mittelbindungen, der am Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] noch offen ist oder für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem Termin eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben.

3.   Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist für die automatische Aufhebung der Mittelbindung gemäß Absatz 1 oder 2 für den den jeweiligen Vorgängen entsprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Januar des Jahres N+ 3 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhält.

3.   Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist für die automatische Aufhebung der Mittelbindung gemäß Absatz 1 oder 2 für den den jeweiligen Vorgängen entsprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Januar des Jahres N+ 4 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhält.

4.   Bei der Berechnung der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen werden nicht berücksichtigt:

4.   Bei der Berechnung der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen werden nicht berücksichtigt:

a)

der Teil der Mittelbindungen, für den eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, dessen Erstattung aber bis zum 31. Dezember des Jahres N+ 2 durch die Kommission gekürzt oder ausgesetzt wurde;

a)

der Teil der Mittelbindungen, für den eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, dessen Erstattung aber bis zum 31. Dezember des Jahres N+ 3 durch die Kommission gekürzt oder ausgesetzt wurde;

Begründung

Angesichts der Komplexität des Programms und der beteiligten institutionellen Ebenen ist die Wiedereinführung von N+3 erforderlich.

COM(2018) 394 final

Änderung 92

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 38

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Angesichts der immer schwächeren Position der Erzeuger in der Lebensmittelversorgungskette ist ein Regelungsrahmen erforderlich, der die GAP und die Wettbewerbspolitik gemäß den Bestimmungen von Artikel 42 des Vertrags über den Vorrang der GAP-Ziele miteinander in Einklang bringt.

Begründung

Artikel 42 des Vertrags ist einzuhalten.

Änderung 93

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 38

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Angesichts der zunehmenden Volatilität der Agrarpreise und eingedenk der Bewertung der bei früheren GAP-Reformen eingesetzten Instrumente ist eine Änderung der Maßnahmen zur Verhütung von Marktstörungen notwendig.

Begründung

Die Krisen in einzelnen Branchen schwächen die landwirtschaftlichen Betriebe und die Erzeugerregionen sehr. Sie tragen zu einer Abnahme der Zahl der Betriebe und zur Demotivierung des landwirtschaftlichen Nachwuchses bei. Dagegen muss etwas getan werden.

Änderung 94

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 38

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Angesichts der zunehmenden Schwankungen auf den Agrarmärkten und der ungleichen Verteilung des Mehrwerts zwischen Erzeugern, Verarbeitern und Einzelhandel ist es nötig, die Entwicklung der Märkte besser zu erkennen und vorauszusehen. In Fortführung dessen, was in mehreren Sektoren bereits besteht, werden europäische Beobachtungsstellen für jeden Sektor eingerichtet. Sie analysieren Produktions-, Einfuhr- und Ausfuhrmengen, Preise, Gewinnspannen und Produktionskosten. Im Fall einer Marktstörung warnen diese Beobachtungsstellen die Europäische Kommission, die Maßnahmen zur Regulierung der Produktion ergreift, um das Marktgleichgewicht wiederherzustellen, wobei die Verpflichtungen einzuhalten sind, die sich aus internationalen, im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossenen Übereinkommen ergeben.

Begründung

Es ist wichtig, über den Informationsstand zu verfügen, der notwendig ist, um rasch und wirkungsvoll auf Marktstörungen reagieren zu können und somit die erheblichen Haushaltsausgaben zu verringern, die der EU entstehen, wenn sie erst im Nachhinein eingreift, wie das Beispiel des Milchsektors seit 2008 gezeigt hat.

Änderung 95

Artikel 1 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

(…)

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

(…)

(4)

Teil II Titel I Kapitel II wird wie folgt geändert:

(4)

Teil II Titel I Kapitel II wird wie folgt geändert:

 

a)

Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen“

b)

Die Überschrift „Abschnitt 1“ sowie der Titel werden gestrichen.

c)

Artikel 23a wird wie folgt geändert:

 

a)

Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen“

b)

Die Überschrift „Abschnitt 1“ sowie der Titel werden gestrichen.

c)

Artikel 23a wird wie folgt geändert:

 

 

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Absatzes 4 beträgt die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 höchstens 220 804 135 EUR je Schuljahr.

Innerhalb dieses übergeordneten Grenzwertes übersteigt die Beihilfe nicht:

a)

für Schulobst und -gemüse: 130 608 466 EUR je Schuljahr;

b)

für Schulmilch: 90 195 669 EUR je Schuljahr.“

 

 

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Absatzes 4 beträgt die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 höchstens 220 804 135 EUR je Schuljahr.

Innerhalb dieses übergeordneten Grenzwertes übersteigt die Beihilfe nicht:

a)

für Schulobst und -gemüse: 130 608 466 EUR je Schuljahr;

b)

für Schulmilch: 90 195 669 EUR je Schuljahr.“

 

 

ii)

In Absatz 2 Unterabsatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.

 

 

ii)

In Absatz 2 Unterabsatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.

 

 

iii)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unter Einhaltung des übergeordneten Grenzwertes von insgesamt 220 804 135 EUR gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einmal je Schuljahr bis zu 20 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen auf den jeweils anderen Sektor übertragen.“

 

 

iii)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„(4)   Unter Einhaltung des übergeordneten Grenzwertes von insgesamt 220 804 135 EUR gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einmal je Schuljahr bis zu 20 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen auf den jeweils anderen Sektor übertragen. Dieser Prozentsatz kann für die Mitgliedstaaten mit Gebieten in äußerster Randlage im Einklang mit Artikel 349 AEUV und in anderen hinreichend begründeten Fällen auf 25 % erhöht werden “;

(…)

[…]

Begründung

Der in Erwägungsgrund 8 der Verordnung 2016/791 enthaltene Grundsatz wird wieder aufgegriffen: Die weniger entwickelten Regionen, die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und die Gebiete in äußerster Randlage erhalten eine größere Unterstützung wegen ihrer begrenzten landwirtschaftlichen Diversifizierung und der Tatsache, dass bestimmte Erzeugnisse in den betreffenden Regionen häufig nicht zu finden sind.

Änderung 96

Artikel 119

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Obligatorische Angaben

Obligatorische Angaben

1.   Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:

1.   Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:

a)

die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II;

a)

die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II;

b)

für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:

i.

den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und

ii.

den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;

b)

für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:

i.

den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und

ii.

den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;

c)

den vorhandenen Alkoholgehalt;

c)

den Energiewert pro 100 ml;

d)

die Angabe der Herkunft;

d)

die Liste der Inhaltsstoffe einschließlich der Zwischenstoffe der Weinbereitung, wobei diese Liste per QR-Code zugänglich sein kann;

e)

die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;

e)

den vorhandenen Alkoholgehalt;

f)

bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers und

f)

die Angabe der Herkunft;

g)

im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts.

g)

die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;

 

h)

bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers und

 

i)

im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts.

Begründung

Die Verbraucher haben, wie bei anderen Nahrungsmitteln, das Recht auf eine vollständige Etikettierung, insbesondere in Bezug auf Nährwertangaben und die Arten der Weinbereitung.

Änderung 97

Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Erzeugerorganisationen

Erzeugerorganisationen

Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV darf eine Erzeugerorganisation, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anerkannt ist, im Namen ihrer Mitglieder für die gesamte Erzeugung oder einen Teil davon die Erzeugungsplanung übernehmen, die Produktionskosten optimieren, die Erzeugung vermarkten und Verträge über die Lieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aushandeln.

Die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 dürfen stattfinden,

Eine Erzeugerorganisation, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anerkannt ist, darf im Namen ihrer Mitglieder für die gesamte Erzeugung oder einen Teil davon die Erzeugungsplanung übernehmen, die Produktionskosten optimieren, die Erzeugung vermarkten und Verträge über die Lieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aushandeln.

Die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 dürfen stattfinden,

a)

sofern eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vii tatsächlich ausgeübt werden und somit ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV geleistet wird;

a)

sofern eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vii tatsächlich ausgeübt werden und somit ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV geleistet wird;

b)

sofern die Erzeugerorganisation das Angebot bündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder vermarktet, unabhängig davon, ob das Eigentum an landwirtschaftlichen Erzeugnissen von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht oder nicht;

b)

sofern die Erzeugerorganisation das Angebot bündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder vermarktet, unabhängig davon, ob das Eigentum an landwirtschaftlichen Erzeugnissen von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht oder nicht;

Begründung

Die Aufgaben und Ziele der in der GAP definierten Organisationen fallen nicht unter Artikel 101 AEUV (Gerichtshof der Europäischen Union, Rechtssache Chicorée). Der Satzanfang kann somit entfallen.

Änderung 98

Artikel 209 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und deren Vereinigungen

Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und deren Vereinigungen

Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf die in Artikel 206 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV notwendig sind.

Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf die in Artikel 206 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV notwendig sind.

Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 152 oder Artikel 161 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 156 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, dass dadurch die Ziele gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet werden.

Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 152 oder Artikel 161 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 156 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, dass dadurch die Ziele gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zu einer Preisbindung verpflichten oder durch die der Wettbewerb ausgeschlossen wird.

 

Begründung

Für das Ziel einer besseren Verteilung des Mehrwerts in der gesamten Absatzkette und einer entsprechenden Stärkung der Position der Erzeuger und ihrer Vereinigungen ist es wichtig, dass dieser Absatz auch für Preisverhandlungen gilt.

Änderung 99

Artikel 219 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, und soweit diese Situation oder ihre Wirkung auf den Markt voraussichtlich andauert oder sich verschlechtert, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung dieser Marktsituation zu treffen, wobei den Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, und sofern andere verfügbare Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung offenbar unzureichend sind.

Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, und soweit diese Situation oder ihre Wirkung auf den Markt voraussichtlich andauert oder sich verschlechtert, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung dieser Marktsituation zu treffen, wobei den Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, und sofern andere verfügbare Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung offenbar unzureichend sind.

Sofern dies in Fällen drohender Marktstörungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aus unabweisbaren Dringlichkeitsgründen erforderlich ist, findet das Verfahren gemäß Artikel 228 auf die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

Sofern dies in Fällen drohender Marktstörungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aus unabweisbaren Dringlichkeitsgründen erforderlich ist, findet das Verfahren gemäß Artikel 228 auf die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

Solche unabweisbaren Dringlichkeitsgründe können die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung der Marktstörung umfassen, wenn die Gefahr einer Marktstörung so plötzlich oder unerwartet auftritt, dass Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um der Lage effizient und wirksam abzuhelfen, oder wenn Maßnahmen verhindern würden, dass die Gefahr einer Marktstörung eintritt oder andauert oder sich eine schwerere oder anhaltende Störung entwickelt, oder wenn der Aufschub von Sofortmaßnahmen die Störung zu verursachen oder zu verschlimmern drohte oder später umfangreichere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung erforderlich machen würde oder die Erzeugungs- oder Marktbedingungen beeinträchtigen würde.

Solche unabweisbaren Dringlichkeitsgründe können die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung der Marktstörung umfassen, wenn die Gefahr einer Marktstörung so plötzlich oder unerwartet auftritt, dass Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um der Lage effizient und wirksam abzuhelfen, oder wenn Maßnahmen verhindern würden, dass die Gefahr einer Marktstörung eintritt oder andauert oder sich eine schwerere oder anhaltende Störung entwickelt, oder wenn der Aufschub von Sofortmaßnahmen die Störung zu verursachen oder zu verschlimmern drohte oder später umfangreichere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung erforderlich machen würde oder die Erzeugungs- oder Marktbedingungen beeinträchtigen würde.

Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen in dem zur Behebung der Marktstörung oder der drohenden Marktstörung erforderlichen Umfang und Zeitraum ausgedehnt oder geändert werden oder Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden oder erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen in dem zur Behebung der Marktstörung oder der drohenden Marktstörung erforderlichen Umfang und Zeitraum ausgedehnt oder geändert werden oder erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

Begründung

Ausfuhrbeihilfen sind für die Drittstaaten nicht akzeptabel und kosten den Steuerzahler viel Geld, mehr als die Krisenverhütung.

Änderung 100

Neuer Absatz nach Artikel 219 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Wenn der Marktpreis unter eine bestimmte Schwelle sinkt, die flexibel und an den Index der mittleren Produktionskosten gebunden ist und von der europäischen Marktbeobachtungsstelle des betreffenden Sektors festgelegt wird, gewährt die Europäische Kommission je nach Lage des Marktes und des betreffenden Sektors eine Beihilfe für die Erzeuger des betreffenden Sektors, die ihre Anlieferungen über einen bestimmten Zeitraum im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres freiwillig reduzieren.

i)

Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines Antrags gewährt und verwendet, der von den Erzeugern gemäß dem Verfahren, das durch den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt wurde, in dem Mitgliedstaat eingereicht wird, in dem die Erzeuger niedergelassen sind.

ii)

Damit diese Regelung wirksam und angemessen durchgeführt wird, legt die Kommission je nach den Angaben, die ihr von der europäischen Marktbeobachtungsstelle des betreffenden Sektors übermittelt wurden, Folgendes fest:

die Höchstliefervolumen oder Höchstliefermengen, die im Rahmen der Regelung der verringerten Erzeugung unionsweit reduziert werden müssen;

die Dauer des Zeitraums der Verringerung und erforderlichenfalls die Verlängerung dieses Zeitraums;

die Höhe der Beihilfe je nach dem reduzierten Volumen bzw. der reduzierten Menge und die Finanzierungsmodalitäten;

die Kriterien für die Beihilfefähigkeit der Antragsteller und die Zulässigkeit der Beihilfeanträge;

die besonderen Bedingungen für die Durchführung dieser Regelung;

Begründung

Die EU braucht für den Fall einer Marktstörung Instrumente zur Regulierung der Produktionsmengen, die schnell Wirkung zeigen, den Haushalt der Union wenig belasten und es den Erzeugern ermöglichen, ihre Erzeugnisse kostendeckend zu verkaufen und von ihrer Arbeit zu leben, sodass ihr Beruf auch für den Nachwuchs attraktiv ist.

Änderung 101

Artikel 226

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Leistungsrahmen

1.     Die Kommission legt einen Leistungsrahmen fest, der die Überwachung und Evaluierung der Leistung des Plans zur Krisenbewältigung während der Durchführung sowie die entsprechende Berichterstattung ermöglicht.

2.     Der Leistungsrahmen umfasst folgende Elemente:

a)

einen Satz gemeinsamer Kontext-, Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren, die als Grundlage für die Überwachung, Evaluierung und die jährliche Leistungsberichterstattung verwendet werden;

b)

Zielwerte und jährliche Etappenziele, die anhand von Ergebnisindikatoren für das jeweilige spezifische Ziel festgelegt werden;

c)

Datenerhebung, -speicherung und -übertragung;

d)

Jahresberichte über die Leistung des Plans zur Krisenbewältigung für jedes der im Lauf des Jahres betroffenen Erzeugnisse;

e)

Maßnahmen der Reserven-Effizienz bei der Nutzung des gesamten EGFL.

3     Die Ziele des Leistungsrahmens bestehen darin,

a)

die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den Zusatznutzen der GAP auf Unionsebene zu bewerten;

b)

dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnisse in Bezug auf die Krisenprävention und die Krisenbewältigung zu erstatten;

c)

von der gegenwärtigen Philosophie der Mittelverwendung des EGFL wegzukommen;

d)

zu einer antizyklischen Steuerung der Agrarmärkte und -einkommen überzugehen, bei der die Kommission die Verwendung öffentlicher Mittel entsprechend der jeweiligen Konjunkturlage, klimatischer Erscheinungen und geopolitischer Spannungen optimiert.

Begründung

Die Kommission sollte ihre Strategie für den Krisenfall festlegen, damit sie ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament und dem Rat nachkommen kann. Die Präzisierung ihrer Strategie ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Mitgliedstaaten ihrerseits ihre Prioritäten festlegen können.

Änderung 102

Artikel 226

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Plan zur Krisenbewältigung

1.     Die Kommission erstellt einen Plan zur Krisenbewältigung, um die Beihilfen der Union aus Mitteln des EGFL umzusetzen, damit die Ziele der GAP gemäß Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere das Ziel der Stabilisierung der Märkte, erreicht werden können.

2.     Auf der Grundlage des Berichts über die Definition der verschiedenen Arten von Krisen nach Artikel 225 Buchstabe c und insbesondere der Bewertungen über die erste Säule der GAP definiert die Kommission eine Strategie zur Intervention bei jeder Art von Krise. Zur Ermittlung der möglichen Synergien zwischen den Instrumenten wird eine SWOT-Analyse der einzelnen Instrumente zur Verwaltung der in dieser Verordnung festgelegten Märkte durchgeführt.

3.     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen quantitative Zielwerte und Etappenziele im Hinblick auf den Beitrag der Werkzeuge dieser Verordnung zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt sind. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2020 einen Vorschlag für einen Plan zur Krisenbewältigung vor. Auf dieser Grundlage unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Strategiepläne zur GAP.

4.     Der Plan zur Krisenbewältigung umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 mit einer Halbzeitbewertungsklausel am 30. Juni 2024 zur Optimierung der Gesamtkohärenz mit den Strategieplänen der Mitgliedstaaten, damit die Effizienz bei der Verwendung öffentlicher Mittel und der Mehrwert der Union verbessert werden.

Begründung

Die Kommission sollte ihre Strategie für den Krisenfall festlegen, damit sie ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament und dem Rat nachkommen kann. Die Präzisierung ihrer Strategie ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Mitgliedstaaten ihrerseits ihre Prioritäten festlegen können.

Änderung 103

Artikel 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013

In Artikel 30 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

In Artikel 30 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Die Union finanziert die Maßnahmen der Kapitel III und IV für jedes Haushaltsjahr im Rahmen der folgenden Jahresbeträge:

„(2)   Die Union finanziert die Maßnahmen der Kapitel III und IV für jedes Haushaltsjahr im Rahmen der folgenden Jahresbeträge:

für die französischen überseeischen Departements: 267 580 000 EUR ;

für die Azoren und Madeira: 102 080 000 EUR

Für die Kanarischen Inseln: 257 970 000 EUR .

für die französischen überseeischen Departements: 278 410 000 EUR ;

für die Azoren und Madeira: 106 210 000 EUR

Für die Kanarischen Inseln: 268 420 000 EUR .

(3)   Die den Maßnahmen gemäß Kapitel III für jedes Haushaltsjahr zugewiesenen Beträge dürfen folgende Beträge nicht überschreiten:

(3)   Die den Maßnahmen gemäß Kapitel III für jedes Haushaltsjahr zugewiesenen Beträge dürfen folgende Beträge nicht überschreiten:

für die französischen überseeischen Departements: 25 900 000 EUR ;

für die Azoren und Madeira: 20 400 000 EUR

Für die Kanarischen Inseln: 69 900 000 EUR .

für die französischen überseeischen Departements: 26 900 000 EUR ;

für die Azoren und Madeira: 21 200 000 EUR

Für die Kanarischen Inseln: 72 700 000 EUR .

(…)

[…]

Begründung

Eine Reduzierung der Finanzmittel für POSEI um 3,9 % ist inakzeptabel angesichts der positiven Bewertungen dieses Programms und der Anstrengungen der Europäischen Kommission zur Beibehaltung des Finanzierungsniveaus. Zumindest sollte die Mittelzuweisung des derzeitigen Programmplanungszeitraums für die Gebiete in äußerster Randlage beibehalten werden.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

ruft die EU auf, die GAP zu einer wettbewerbsfähigen, modernen, gerechten, nachhaltigen und solidarischen Agrarpolitik zum Wohle der Landwirte, der Regionen, der Verbraucher und der Bürger zu machen;

2.

betont, dass die GAP mit finanziellen Mitteln in angemessener Höhe ausgestattet sein muss, und spricht sich deshalb gegen eine Absenkung der Höhe der EU-Mittel für die GAP nach 2020 aus; hält im Fall einer Kürzung des GAP-Haushalts einen besseren Einsatz dieser Mittel durch eine gerechtere Verteilung der Direktzahlungen für möglich;

3.

lehnt die vorgeschlagene Kürzung der Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums um 28 % ab, weil sie dem Ziel des territorialen Zusammenhalts der EU widerspricht;

4.

fordert die Wiederaufnahme des ELER in den gemeinsamen strategischen Rahmen;

5.

weist erneut darauf hin, dass mehr Synergien zwischen dem EFRE, dem ESF und dem ELER nötig sind, um Innovation zu fördern und die Entstehung innovativer Produktionsketten in der Landwirtschaft anzuregen;

6.

empfiehlt die Annahme einer Agenda für den ländlichen und stadtnahen Raum und die Aufstockung der allgemeinen Mittel für die ländliche Entwicklung, damit alle politischen Maßnahmen der EU zu den Zielen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen; hebt die Rolle der GAP bei der Verhinderung der Bevölkerungsabwanderung aus dem ländlichen Raum hervor;

7.

ist der Ansicht, dass eine zu umfangreiche Übertragung von Befugnissen auf die Mitgliedstaaten im Wege nationaler Strategiepläne zu einer Renationalisierung der GAP und zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Es ist ausreichend Flexibilität erforderlich, um einen ortsbezogenen Ansatz sicherzustellen, der den konkreten Bedürfnissen und Besonderheiten der Agrarregionen gerecht wird;

8.

spricht sich dafür aus, quantifizierte, messbare, gemeinsame europäische Ziele für die nationalen Strategiepläne in die Verordnung aufzunehmen;

9.

dringt darauf, den Regionen eine maßgebliche Rolle bei der Steuerung der Strategiepläne, insbesondere für die zweite Säule, zu geben;

10.

weist darauf hin, dass die Regulierung der Märkte wirkungsvoller und kostengünstiger als nachträglich ergriffene Maßnahmen ist;

11.

empfiehlt die Schaffung von freiwilligen Instrumenten zur Krisenbewältigung, die auf der Steuerung der Produktionsmengen basieren;

12.

fordert die Einrichtung branchenspezifischer operationeller Programme auf europäischer Ebene anstatt auf Ebene der Mitgliedstaaten, um Verzerrungen zwischen Mitgliedstaaten und Sektoren zu vermeiden;

13.

fordert anspruchsvolle europäische Kriterien für die Bestimmung des Begriffs „aktiver Betriebsinhaber“ durch die Mitgliedstaaten;

14.

schlägt eine völlige Konvergenz der Direktzahlungen unter den Mitgliedstaaten so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis zum Jahr 2027 vor;

15.

schlägt vor, die interne Konvergenz in den Ländern und Regionen, in denen sie bislang nicht erreicht ist, unter bevorzugter Behandlung benachteiligter Gebiete schrittweise auf 100 % im Jahr 2026 zu erhöhen;

16.

befürwortet den Vorschlag zur Deckelung der Direktzahlungen und regt an, höchstens 50 % der Kosten der abhängig Beschäftigten zu berücksichtigen, um eine wirksame Deckelung mit dem Beschäftigungsaspekt zu vereinbaren;

17.

unterstützt die Einführung einer obligatorischen Umverteilungsprämie und schlägt eine umfangreichere Anwendung vor, mit mindestens 30 % der Mittel aus der ersten Säule;

18.

schlägt angesichts der Schwierigkeit, den Beruf des Landwirts für junge Menschen attraktiv zu machen, vor, den Bonus für Junglandwirte für die Mitgliedstaaten obligatorisch zu machen;

19.

schlägt vor, die Begrenzung des nationalen Finanzrahmens für gekoppelte Zahlungen auf 13 % (+ 2 % für Eiweißpflanzen) beizubehalten, um die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit in ländlichen Gebieten zu verhindern und die Nahrungsmittelselbstversorgung der EU zu verbessern, nur nachhaltige Produktionen und Erzeugungsarten anzuvisieren und die Erzeugung von Agrokraftstoffen und einigen anderen, nicht prioritären Produktionen davon auszunehmen;

20.

schlägt vor, die spezielle Beihilfe für Kleinlandwirte für die Mitgliedstaaten obligatorisch zu machen und die Definition des Begriffs „Kleinlandwirt“, den Beihilfebetrag und den Finanzrahmen anzupassen;

21.

begrüßt die Ausweitung der Konditionalität auf die gesamte Basisprämie und ihre Erweiterung durch Aufnahme des jährlichen Fruchtwechsels;

22.

fordert die Ausweitung der Konditionalität auf die Achtung der Rechte der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte und der Tierschutzbestimmungen;

23.

spricht sich dafür aus, die Verpflichtung, pro Betrieb mindestens 7 % an nichtproduktiven Flächen im Umweltinteresse vorzusehen, wieder einzuführen;

24.

begrüßt grundsätzlich die Öko-Regelungen und schlägt vor, dafür mindestens 30 % des nationalen Zahlungsrahmens aufzuwenden;

25.

schlägt vor, dass jeder nationale Strategieplan eine Mindestschwelle von 40 % der Gesamtfinanzausstattung der GAP als Beitrag zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele erreicht;

26.

plädiert für die Beibehaltung der gegenwärtigen Kofinanzierungssätze für die zweite Säule, wobei der Satz für die folgenden vier Maßnahmen 80 % betragen sollte: Agrarumweltmaßnahmen, Biolandwirtschaft, Natura 2000 und Kooperationsmaßnahmen;

27.

spricht sich gegen die Möglichkeit einer Übertragung von Mitteln von der zweiten auf die erste Säule aus, die im Widerspruch zu den Interessen der ländlichen Gebiete steht, unterstützt jedoch die Übertragung in umgekehrter Richtung;

28.

fordert die Kommission auf, ein voll funktionsfähiges Überwachungssystem für die regelmäßige Erfassung aktualisierter gemessener Daten über Pestizidrückstände in der Umwelt (insbesondere im Boden und im Wasser) zu schaffen, das auf erfolgreichen Erfahrungen mit dem System der Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) beruhen könnte;

29.

sieht in der Einkommensversicherung ein kostspieliges und für kleine und mittelgroße Betriebe wenig geeignetes Instrument, das eine Regulierung der Märkte und die Unterstützung der Umstellung auf widerstandsfähigere und autonomere Produktionssysteme nicht ersetzen kann;

30.

schlägt vor, die Gewährung von Zuschüssen für Investitionen, durch die die Mittel der zweiten Säule stark in Anspruch genommen werden, von der Bewertung ihrer Umweltwirkung abhängig zu machen und auf 10 % der Finanzausstattung der zweiten Säule zu begrenzen;

31.

schlägt zur Aufrechterhaltung der Landwirtschaft in weniger begünstigten Gebieten und Gebieten mit bestimmten Nachteilen vor, die Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile in den Mitgliedstaaten, auf die dies zutrifft, obligatorisch zu machen;

32.

befürwortet die Fortführung einer Untergrenze von 5 % für die LEADER-Programme, die die Entwicklung lokaler Initiativen in den Gebietskörperschaften ermöglichen;

33.

schlägt vor, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, in ihre Pläne für die ländliche Entwicklung Maßnahmen zur Förderung kurzer Absatzketten, einer Gemeinschaftsverpflegung auf der Basis von Bio- und lokalen Produkten, von Versorgungsketten mit einem Qualitätszeichen, der Berglandwirtschaft, der Ausbildung in biologischer Landwirtschaft und in Agrarökologie und Agroforstwirtschaft aufzunehmen;

34.

regt an, im Rahmen des Forschungsprogramms Horizont 2020 und seines Nachfolgeprogramms, soweit es die Landwirtschaft betrifft, der Erforschung agrarökologischer und agroforstwirtschaftlicher Produktionsmethoden Vorrang zu geben und dabei auf eine partizipative Forschung zwischen Forschern und Landwirten zu setzen;

35.

empfiehlt zudem, die soziale und wirtschaftliche Innovation durch die Förderung von „Smart Villages“ („Digitalen Dörfern“) zu unterstützen.

Brüssel, den 5. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(1)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).


7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/239


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

(2019/C 86/12)

Berichterstatter:

Ximo PUIG I FERRER (ES/SPE), Präsident der Regionalregierung von Valencia

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

COM(2018) 380 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Titel des Kommissionsvorschlags

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) .

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds zur Flankierung des Wandels ( ETSF ).

Begründung

In Artikel 2 des Verordnungsentwurfs ist eindeutig eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fonds über die Globalisierung hinaus vorgesehen. Der geänderte Titel sollte im gesamten Text verwendet werden.

Änderung 2

Erwägungsgrund 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten bei der Umsetzung der Fonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden.

Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 9 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten bei der Umsetzung der Fonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet werden. Im Einklang mit Artikel 8 AEUV sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden.

Begründung

Einfügung von Verweisen auf wesentliche Rechtsgrundlagen.

Änderung 3

Erwägungsgrund 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

In ihrem Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“ (20) sieht die Kommission die Kombination von Globalisierung des Handels und technologischem Wandel als Haupttreiber für eine erhöhte Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmern und die rückläufige Zahl der Arbeitsplätze für geringer qualifizierte Arbeitnehmer. Trotz der enormen Vorteile eines offeneren Handels und der weiteren Integration der Weltwirtschaft müssen diese nachteiligen Nebenwirkungen angegangen werden. Da die derzeitigen Vorteile der Globalisierung zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen und Regionen bereits ungleich verteilt sind, was sich erheblich auf die von diesen Entwicklungen Benachteiligten auswirkt, besteht die Gefahr, dass die immer schnelleren technischen Fortschritte diese Effekte noch verstärken werden. Daher muss im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der Nachhaltigkeit dafür Sorge getragen werden, dass die Vorteile der Globalisierung gerechter verteilt werden, und zwar indem dem technischen Fortschritt und der wirtschaftlichen Öffnung entsprechende Sozialschutzmaßnahmen zur Seite gestellt werden.

In ihrem Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“ sieht die Kommission die Kombination von Globalisierung des Handels und technologischem Wandel als Haupttreiber für eine erhöhte Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmern und die rückläufige Zahl der Arbeitsplätze für geringer qualifizierte Arbeitnehmer. Daher müssen trotz der enormen Vorteile eines offeneren Handels und der weiteren Integration der Weltwirtschaft die nachteiligen Nebenwirkungen angegangen werden , die einige Wirtschaftsbereiche, einige Unternehmen, einige Gruppen von Beschäftigten in eher prekären Arbeitsverhältnissen und einige Regionen in besonderem Maße betreffen . Da die derzeitigen Vorteile der Globalisierung zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen und Regionen bereits ungleich verteilt sind, was sich erheblich auf die von diesen Entwicklungen Benachteiligten auswirkt, besteht die Gefahr, dass die technischen und ökologischen Übergangsprozesse diese Effekte noch verstärken werden. Daher muss im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der Nachhaltigkeit dafür Sorge getragen werden, dass die Vorteile der Globalisierung gerechter verteilt und dass die gleichzeitig auftretenden Nachteile der Globalisierung und der technischen und ökologischen Übergangsprozesse umfassender antizipiert werden.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 4

Erwägungsgrund 14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um den europäischen Charakter des EGF zu erhalten, sollte — wie bereits erwähnt — die Voraussetzung für einen Antrag auf Unterstützung als erfüllt gelten, wenn sich eine größere Umstrukturierungsmaßnahme erheblich auf die lokale oder regionale Wirtschaft auswirkt. Eine entsprechende Auswirkung sollte anhand einer Mindestanzahl von Entlassungen innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums definiert werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Halbzeitevaluierung wird der Schwellenwert auf 250 Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten (bzw. von sechs Monaten in sektorspezifischen Fällen) festgelegt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Entlassungswellen, die in verschiedenen Sektoren innerhalb derselben Region stattfinden, gleichermaßen erhebliche Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt haben, sollten auch regionale Anträge möglich sein. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, können auch Anträge für eine geringere Zahl von Entlassungen gestellt werden.

Um den europäischen Charakter des ETSF zu erhalten, sollte — wie bereits erwähnt — die Voraussetzung für einen Antrag auf Unterstützung als erfüllt gelten, wenn sich eine größere Umstrukturierungsmaßnahme erheblich auf die lokale oder regionale Wirtschaft auswirkt. Eine entsprechende Auswirkung sollte anhand einer Mindestanzahl von Entlassungen innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums definiert werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Halbzeitevaluierung wird der Schwellenwert auf 150 Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten festgelegt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Entlassungswellen, die in verschiedenen Sektoren innerhalb derselben Region stattfinden, gleichermaßen erhebliche Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt haben, sollten auch regionale Anträge möglich sein. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen , wie z. B. im Falle von Regionen, die bereits erheblich von hoher Arbeitslosigkeit betroffen sind , können auch Anträge für eine geringere Zahl von Entlassungen gestellt werden.

Begründung

Kohärenz mit den vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 5.

Änderung 5

Erwägungsgrund 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um die Solidarität der Union mit entlassenen Arbeitnehmern und Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, zu bekunden, sollte der Kofinanzierungssatz für die Kosten des Pakets personalisierter Dienstleistungen und seiner Durchführung dem Kofinanzierungssatz des ESF+ in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen .

Um die Solidarität der Union mit entlassenen Arbeitnehmern und Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, zu bekunden, sollte der Kofinanzierungssatz für die Kosten des Pakets personalisierter Dienstleistungen und seiner Durchführung nicht unter 60 % liegen . Dieser Mindestprozentsatz darf um weitere 5 % aufgestockt werden, wenn objektive und operative Maßnahmen und Instrumente zur Antizipierung und Umstrukturierung vorgesehen sind.

Begründung

Kohärenz mit den vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 14 Absatz 2.

Änderung 6

Erwägungsgrund 19

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(19)

Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in einen nachhaltigen Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs. Die Maßnahmen sollten den prognostizierten Bedarf der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte widerspiegeln . Wo immer dies angezeigt ist, sollte jedoch auch die Mobilität entlassener Arbeitnehmer unterstützt werden, damit diese an einem anderen Ort eine neue Beschäftigung finden können. Ein besonderer Schwerpunkt soll auf die Vermittlung von Kompetenzen gelegt werden, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte nur in begrenztem Maße möglich sein . Unternehmen könnten angehalten werden, sich an der nationalen Kofinanzierung für aus dem EGF unterstützte Maßnahmen zu beteiligen.

(19)

Finanzbeiträge des ETSF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in einen nachhaltigen Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs. Die Maßnahmen sollten den prognostizierten Bedarf der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte widerspiegeln , weshalb die aktive Beteiligung der lokalen und/oder regionalen Gebietskörperschaften von wesentlicher Bedeutung ist . Die Wiederherstellung der Kapazitäten auf territorialer Ebene muss unter maßgeblicher Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort und auf der Grundlage der Stärken und eigenen Ressourcen der jeweiligen Gebiete erfolgen. Durch die Förderung von Clustern, Wissenstransfer und Innovation sowie die Gründung beschäftigungsfördernder Unternehmen werden geeignete Rahmenbedingungen für ein Wachstum auf der Grundlage der Chancengleichheit der Menschen unabhängig von ihrem Wohnort geschaffen. Bei diesem Konzept soll das Augenmerk vorrangig auf die Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten gelegt werden, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind.

 

Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Bündel personalisierter Dienstleistungen sollte stets flankierenden Charakter in Bezug zu den aktiven Maßnahmen haben . Desgleichen sollten Unternehmen angehalten werden, sich an der nationalen Kofinanzierung für aus dem ETSF unterstützte Maßnahmen zu beteiligen , soweit dies möglich ist .

 

Darüber hinaus sollte die Unterstützung der Mobilität der Arbeitnehmer, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, nur das letzte Mittel sein, da sie destabilisierend wirkt und die Attraktivität der betroffenen Gebiete schmälert.

Begründung

Umstrukturierungsmaßnahmen müssen zu einem beschäftigungs- und wachstumsfreundlichen Umfeld führen. Dabei sind auch Maßnahmen vorzusehen, die den Arbeitnehmern eine Rückkehr in das Erwerbsleben erlauben, einschließlich zeitlich begrenzter Sonderbeihilfen.

Die regionalen Gebietskörperschaften, die die Gegebenheiten vor Ort kennen und deren Aufgabe es ist, ihnen zu begegnen, müssen aktiv in diesen Prozess einbezogen werden.

Änderung 7

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 19

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

In ihrem Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“ stellt die Kommission fest, dass die ungleichen Auswirkungen der Globalisierung auf die einzelnen Gebiete stark regional geprägt sind, weil die durch den Handel und den technologischen Wandel entstehenden neuen Arbeitsplätze nicht unbedingt dort geschaffen werden, wo andere Arbeitsplätze verloren gingen, und weil die betroffenen Arbeitnehmer oft nicht über die für die neuen Arbeitsplätze benötigten Kompetenzen verfügen.

Aus diesem Grund sollten die Handelsabkommen der EU mit territorialen Folgenabschätzungen einhergehen. Ein solches Instrument ermöglicht es den zuständigen Behörden, die möglichen asymmetrischen Auswirkungen von Handelsabkommen frühzeitig zu ermitteln und zu beziffern, sich entsprechend zu wappnen, die Veränderungen zu antizipieren und möglichen Umstrukturierungsprozessen durch Strategien mit einem geeigneten Politikmix und effizienten Einsatz von EU-Mitteln zu begegnen.

Begründung

Der AdR unterstützt die Handelspolitik der EU unter der Voraussetzung, dass sie mit territorialen Folgenabschätzungen einhergeht, mit denen sich die möglichen Folgen der Maßnahmen messen lassen und die die Konzipierung einer transparenten Handelspolitik auf der Grundlage von Fakten ermöglichen.

Änderung 8

Erwägungsgrund 20

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(20)

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten leisten. Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, dass eine möglichst große Zahl an Begünstigten, die an diesen Maßnahmen teilnehmen, so bald wie möglich innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums vor Fälligkeitsdatum des Schlussberichts über den Einsatz des Finanzbeitrags eine neue, dauerhafte Beschäftigung finden.

(20)

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten leisten. Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, dass eine möglichst große Zahl an Begünstigten, die an diesen Maßnahmen teilnehmen, so bald wie möglich innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums vor Fälligkeitsdatum des Schlussberichts über den Einsatz des Finanzbeitrags eine neue, dauerhafte Beschäftigung in der Region oder Gemeinde finden.

Begründung

Es muss vorrangig um die Schaffung von Arbeitsplätzen konkret in den Gebieten gehen, in denen Arbeitnehmer entlassen wurden.

Änderung 9

Erwägungsgrund 23

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(23)

Im Interesse der Begünstigten und der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Stellen sollte der antragstellende Mitgliedstaat alle am Antragsverfahren beteiligten Akteure über die Weiterbehandlung des Antrags laufend informieren.

(23)

Im Interesse der Begünstigten und der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Stellen sollte der antragstellende Mitgliedstaat alle am Antragsverfahren beteiligten Akteure und insbesondere die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über die Weiterbehandlung des Antrags laufend informieren.

Begründung

Es soll herausgestellt werden, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften am Prozess der Weiterbehandlung der Anträge teilhaben müssen.

Änderung 10

Erwägungsgrund 39

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(39)

In Anbetracht der Tatsache, dass der digitale Wandel der Wirtschaft ein gewisses Maß an digitalen Kompetenzen der Arbeitnehmer erfordert, sollte die Vermittlung von im digitalen Zeitalter benötigten Kompetenzen ein verbindliches horizontales Element eines jeden koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sein.

(39)

In Anbetracht der Tatsache, dass der digitale Wandel der Wirtschaft ein gewisses Maß an digitalen Kompetenzen der europäischen Bürger und insbesondere der Erwerbsbevölkerung erfordert, sollte die Vermittlung von im digitalen Zeitalter benötigten Kompetenzen ein verbindliches horizontales Element eines jeden koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sein.

Begründung

Der Begriff Arbeitnehmer passt im Zusammenhang mit einer Rechtsvorschrift für die Erwerbstätigen nicht. In der Literatur wird vielfach anerkannt, dass die Arbeitskraft nicht nur ein materieller Produktionsfaktor ist, sondern auch eine gesellschaftliche Dimension aufweist.

Änderung 11

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 39

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die öffentlichen Investitionen in Kompetenzen und Humankapital müssen besser auf die Strategien für intelligente Spezialisierung abgestimmt werden, wobei die Gebietsebene im Mittelpunkt stehen muss und die Umstrukturierungen analysiert werden müssen, aus denen konkrete Probleme und Herausforderungen für die regionale und/oder lokale Wirtschaft erwachsen können. Da die Kompetenzen auf die Erfordernisse der regionalen Wirtschaft abgestimmt werden müssen, sollten die Strategien zur wirtschaftlichen Entwicklung mit den bildungs- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung auf lokaler Ebene koordiniert werden.

Begründung

Hiermit soll herausgestellt werden, dass die öffentlichen Investitionen in Kompetenzen an die spezifischen Bedingungen des jeweiligen Gebiets angepasst werden müssen und die regionale Entwicklung mit der Bildungs- und Beschäftigungspolitik verknüpft werden muss, um die größtmögliche Wirksamkeit zu erzielen.

Änderung 12

Artikel 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der EGF trägt zu einer ausgewogeneren Verteilung der Vorteile der Globalisierung und des technologischen Fortschritts bei , indem er entlassene Arbeitnehmer bei der Anpassung an den Strukturwandel unterstützt. Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, und stärkt den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten.

Der ETSF flankiert die sozioökonomischen Veränderungen infolge der Globalisierung und der technologischen und ökologischen Übergangsprozesse , indem er Arbeitnehmer , die die Zielgruppe dieser Hilfen bilden, bei der Anpassung an den Strukturwandel unterstützt. Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, und stärkt den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten.

Begründung

Diese Formulierung ist inklusiver und umfasst entlassene Arbeitnehmer, Selbstständige und die Gruppe der von Entlassung bedrohten Arbeitnehmer in Unternehmen in Schwierigkeiten, deren Aufnahme in den Kreis der Begünstigten in dieser Stellungnahme vorgeschlagen wird.

Änderung 13

Artikel 3 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Solidarität gegenüber entlassenen Arbeitnehmern und Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit im Zuge unerwarteter größerer Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 aufgegeben haben, zu bekunden und sie zu unterstützen .

1.   Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Solidarität und Verantwortung zu bekunden, indem entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit im Zuge unerwarteter größerer Umstrukturierungsmaßnahmen aufgegeben haben , sowie von Entlassung bedrohte Arbeitnehmer in Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend den Bestimmungen von Artikel 5 unterstützt werden .

Begründung

Die Folgen der Globalisierung der Märkte bzw. die Folgen der Krise können kollaterale Effekte von Maßnahmen der Kommission sein. Der Fonds bringt nicht nur Solidarität zum Ausdruck, sondern die EU übernimmt damit auch Verantwortung für ihre Entscheidungen.

Die Aufnahme der Formulierung „von Entlassung bedrohte Arbeitnehmer in Unternehmen in Schwierigkeiten“ entspricht den in dieser Stellungnahme vorgeschlagenen Änderungen.

Änderung 14

Artikel 3 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

2.   Das spezifische Ziel des EGF besteht darin, Unterstützung bei unerwarteten größeren Umstrukturierungsmaßnahmen anzubieten, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, wie z. B. Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, Finanz- und Wirtschaftskrisen oder Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder durch Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden. Besonderes Gewicht liegt auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen.

2.   Das spezifische Ziel des ETSF besteht darin, Unterstützung bei unerwarteten größeren Umstrukturierungsmaßnahmen anzubieten, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, wie z. B. Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, Entscheidungen im Rahmen der handelspolitischen Schutzinstrumente der EU , Finanz- und Wirtschaftskrisen oder Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder durch Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden. Besonderes Gewicht liegt auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 4 .

Begründung

Arbeitnehmer, denen durch die Nichtverhängung von Antidumpingmaßnahmen Nachteile entstehen, sollten automatisch die im ETSF vorgesehenen Rechte und Maßnahmen in Anspruch nehmen können.

Der abschließende Verweis auf Artikel 4 dient der Aufnahme der Begriffsbestimmung für die am stärksten benachteiligten Gruppen.

Änderung 15

Artikel 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„entlassener Arbeitnehmer“ einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig durch Entlassung endet oder dessen Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht erneuert wird;

a)

„entlassener Arbeitnehmer“ einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig durch Entlassung endet oder dessen Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht erneuert wird;

b)

„Selbstständiger“ eine Person, die weniger als 10 Arbeitskräfte beschäftigt hat;

b)

„Selbstständiger“ eine Person, die weniger als 10 Arbeitskräfte beschäftigt hat;

c)

„Begünstigter“ eine Person, die an aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen teilnimmt;

c)

„schutzbedürftiger Arbeitnehmer“: alle Begünstigten, die eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:

älter als 54 Jahre;

jünger als 30 Jahre;

Frauen;

Menschen mit Behinderungen (motorischer, sensorischer oder kognitiver Art);

Begünstigte, von denen mindestens ein Unterhaltsberechtigter abhängt;

kein Bildungsabschluss im Sekundarbereich II (allgemeinbildend oder beruflich) (Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen 3);

Angehörige einer ethnischen Minderheit in einem Mitgliedstaat;

d)

„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von EGF- Mitteln beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde.

d)

„Begünstigter“ eine Person, die an aus dem ETSF kofinanzierten Maßnahmen teilnimmt;

 

e)

„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von ETSF- Mitteln beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde.

Begründung

Die im Verordnungsvorschlag enthaltenen allgemeinen Formulierungen „benachteiligte Begünstigte“ und „am stärksten benachteiligte Gruppen“ werden nicht präzisiert und sollten daher in der Verordnung genauer definiert werden. Erwogen werden sollte auch die Aufnahme junger Menschen und der Geschlechter- und Gleichstellungsperspektive.

Änderung 16

Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Interventionskriterien

Interventionskriterien

1.   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels einen Antrag auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen stellen, die sich an entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige richten.

1.   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels einen Antrag auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem ETSF für Maßnahmen stellen, die sich an entlassene Arbeitnehmer, Selbstständige , die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, und von Entlassung bedrohte Arbeitnehmer in Unternehmen in Schwierigkeiten richten.

2.   Ein Finanzbeitrag aus dem EGF wird bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen gewährt, die dazu führen, dass

2.   Ein Finanzbeitrag aus dem ETSF wird bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen gewährt, die dazu führen, dass

a)

es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mehr als 250 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein;

a)

es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in mehr als 150 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein;

b)

es innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten, insbesondere in KMU, die alle im selben Wirtschaftszweig der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau liegen, in mehr als 250 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt, sofern mehr als 250 Arbeitnehmer oder Selbstständige in zwei dieser Regionen betroffen sind;

b)

es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten, insbesondere in KMU, die alle im selben Wirtschaftszweig der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau liegen, in mehr als 150 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt, sofern mehr als 150 Arbeitnehmer oder Selbstständige in zwei dieser Regionen betroffen sind;

c)

es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten, insbesondere in KMU, die im selben oder in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in derselben Region auf NUTS-2-Niveau liegen, in mehr als 250 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt.

c)

es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten, insbesondere in KMU, die im selben oder in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in derselben Region auf NUTS-2-Niveau liegen, in mehr als 150 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt.

3.   Vor allem in Bezug auf Anträge, an denen KMU beteiligt sind, kann bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF gemäß diesem Artikel auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale oder regionale Wirtschaft haben. Der antragstellende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, welche der Interventionskriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c nicht vollständig erfüllt sind. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen.

3.   Vor allem in Bezug auf Anträge, an denen KMU beteiligt sind, kann bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF gemäß diesem Artikel auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale oder regionale Wirtschaft haben. Der antragstellende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, welche der Interventionskriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c nicht vollständig erfüllt sind. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des ETSF nicht übersteigen.

Begründung

Die Änderung dient der Vereinheitlichung und Kohärenz mit der Formulierung in Artikel 3.

Zudem soll der Zugang kleinerer Gruppen entlassener Arbeitnehmer verbessert werden, was der kleinen Größe vieler Unternehmen gerecht wird, in denen Massenentlassungen seltener sind.

Es ist nicht bekannt, warum unterschiedliche Bezugszeiträume festgelegt werden sollten. Es wird vorgeschlagen, einen einheitlichen und längeren Zeitraum von neun Monaten vorzusehen.

Änderung 17

Artikel 5 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

4.     Der EGF kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn Arbeitnehmer aufgrund von Haushaltskürzungen entlassen werden, die ein Mitgliedstaat vornimmt und die Wirtschaftszweige betreffen, die auf öffentliche Finanzmittel angewiesen sind.

 

Begründung

Die EGF-Hilfen sollten von allen entlassenen Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden können, unabhängig davon, ob sie in öffentlich finanzierten Wirtschaftszweigen tätig waren. Außerdem wäre es für die zuständigen Behörden möglicherweise äußerst schwierig festzustellen, welche Wirtschaftszweige auf öffentliche Finanzmittel angewiesen sind und welche nicht.

Änderung 18

Neuer Absatz in Artikel 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

4 (oder 5).     Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, in ihre ETSF-Anträge neben den in den vorstehenden Absätzen genannten Begünstigten auch von Entlassung bedrohte Arbeitnehmer in Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition für diese Unternehmen in der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ (2014/C 249/01) als Begünstigte einzubeziehen. Sie kommen ausschließlich infrage für die Teilnahme an auf die Person zugeschnittenen Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, soweit diese Aktionen nicht unter die Maßnahmen fallen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

Begründung

Die Digitalisierung der Wirtschaft erfordert von allen europäischen Bürgerinnen und Bürgern ein gewisses Maß an Kompetenzen im digitalen Bereich. Die von Entlassung bedrohten Arbeitnehmer müssen dabei die Hauptzielgruppe für diese personalisierten Maßnahmen zur Vermittlung digitaler Kompetenzen sein.

Änderung 19

Neuer Absatz am Ende von Artikel 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Als Begünstigte können auch von Entlassung bedrohte Arbeitnehmer in Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, allerdings mit den in Artikel 5 Absatz 4 (bzw. Artikel 5 Absatz 5) vorgesehenen Einschränkungen.

Begründung

Aus Gründen der Kohärenz mit den vorhergehenden Änderungen und zu ihrer Ergänzung.

Änderung 20

Artikel 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Förderfähige Maßnahmen

Förderfähige Maßnahmen

1.   Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere die am stärksten benachteiligten entlassenen Arbeitnehmer, wieder eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können.

1.   Ein Finanzbeitrag des ETSF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere die am stärksten benachteiligten entlassenen Arbeitnehmer, wieder eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können.

Die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, ist ein verbindliches horizontales Element eines jeden Pakets mit personalisierten Dienstleistungen. Das Weiterbildungsniveau ist den Qualifikationen und Bedürfnissen des jeweiligen Begünstigten anzupassen.

Die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, ist ein verbindliches horizontales Element eines jeden Pakets mit personalisierten Dienstleistungen. Das Weiterbildungsniveau ist entsprechend den Qualifikationen und Bedürfnissen des jeweiligen Begünstigten , den der regionalen und/oder lokalen Wirtschaft erwachsenden konkreten Herausforderungen und insbesondere den Kompetenzen der von Entlassung bedrohten Arbeitnehmer anzupassen.

Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen kann insbesondere Folgendes enthalten:

a)

auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, Zertifizierung der erworbenen Erfahrung, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung bzw. Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten und Kooperationsaktivitäten;

b)

spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zur Fortbildung oder zum Lebensunterhalt, einschließlich Beihilfen für Betreuer.

Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen kann insbesondere Folgendes enthalten:

a)

auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, Zertifizierung der erworbenen Erfahrung, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung bzw. Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten und Kooperationsaktivitäten;

b)

spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zur Fortbildung oder zum Lebensunterhalt, einschließlich Beihilfen für Betreuer.

Die Kosten der Maßnahmen nach Buchstabe b dürfen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der in diesem Absatz aufgeführten personalisierten Dienstleistungen nicht übersteigen.

Die Kosten der Maßnahmen nach Buchstabe b dürfen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der in diesem Absatz aufgeführten personalisierten Dienstleistungen nicht übersteigen , es sei denn, die Begünstigten gelten als schutzbedürftig, wobei in diesem Fall bis zu 50 % zulässig sind .

Die Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen 20 000 EUR je entlassenen Arbeitnehmer nicht übersteigen.

Die Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen 20 000 EUR je entlassenen Arbeitnehmer nicht übersteigen.

 

Diese Investitionen müssen für Projekte eingesetzt werden, die technisch, wirtschaftlich und finanziell umsetzbar sind, wobei die Behörden zu diesem Zweck für die Begleitung und Beratung Sorge tragen, die zur Gewährleistung dieser Umsetzbarkeit notwendig sind.

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen wird sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen. Das koordinierte Paket ist mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar, berücksichtigt auch die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter nachgefragt werden, und trägt der Nachfrage auf dem lokalen Arbeitsmarkt Rechnung.

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen wird sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen. Das koordinierte Paket ist mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar, berücksichtigt auch die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter nachgefragt werden, und trägt der Nachfrage auf dem regionalen und/oder lokalen Arbeitsmarkt Rechnung , wobei die aktive Beteiligung der regionalen und/oder lokalen Gebietskörperschaften an der Konzipierung des Pakets zu gewährleisten ist .

2.   Folgende Maßnahmen kommen für einen Finanzbeitrag des EGF nicht in Betracht:

2.   Folgende Maßnahmen kommen für einen Finanzbeitrag des ETSF nicht in Betracht:

a)

in Absatz 1 Buchstabe b genannte spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn diese nicht von der aktiven Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Maßnahmen der Arbeitsuche oder Weiterbildung abhängen.

a)

in Absatz 1 Buchstabe b genannte spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn diese nicht von der aktiven Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Maßnahmen der Arbeitsuche oder Weiterbildung abhängen.

b)

Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

b)

Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

Die vom EGF unterstützten Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

Die vom ETSF unterstützten Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

3.   Das koordinierte Paket mit Dienstleistungen wird in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten oder ihren Vertretern oder mit den Sozialpartnern geschnürt.

3.   Das koordinierte Paket mit Dienstleistungen wird in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten oder ihren Vertretern oder mit den Sozialpartnern und unter aktiver Beteiligung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften geschnürt.

4.   Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats kann ein Finanzbeitrag des EGF für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung gewährt werden.

4.   Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats kann ein Finanzbeitrag des ETSF für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung und für Maßnahmen zur Förderung der Kapazitäten der regionalen und/oder lokalen Gebietskörperschaften, die von unerwarteten größeren Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen sind, gewährt werden.

Begründung

Umstrukturierungen verursachen gebietsspezifische Probleme, weshalb die Einbeziehung der regionalen Gebietskörperschaften notwendig ist.

Im Einklang mit dem Vorschlag zu Artikel 4 wird eine spezielle Behandlung für schutzbedürftige Arbeitnehmer vorgeschlagen.

In Bezug auf Projekte im Bereich Selbstständigkeit ist Beratung notwendig und muss das Scheitern des Projekts in der Zukunft verhindert werden.

Änderung 21

Artikel 9 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

5.

Ein Antrag enthält Folgendes:

5.

Ein Antrag enthält Folgendes:

a)

eine Bewertung der Anzahl der Entlassungen gemäß Artikel 6, einschließlich der Berechnungsmethode;

a)

eine Bewertung der Anzahl der Entlassungen gemäß Artikel 6, einschließlich der Berechnungsmethode;

b)

die Bestätigung, dass das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachkommt, sofern es nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortsetzt;

b)

die Bestätigung, dass das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachkommt, sofern es nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortsetzt;

c)

eine kurze Beschreibung der Ereignisse, die zur Entlassung von Arbeitnehmern geführt haben;

c)

eine kurze Beschreibung der Ereignisse, die zur Entlassung von Arbeitnehmern geführt haben;

d)

gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Begünstigten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsstand;

d)

gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Begünstigten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsstand;

e)

erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage;

e)

erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage;

f)

eine ausführliche Beschreibung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen und der damit verbundenen Ausgaben, darunter insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für benachteiligte, ältere und junge Begünstigte;

f)

eine ausführliche Beschreibung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen und der damit verbundenen Ausgaben, darunter insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für Begünstigte , die nach Artikel 4 Buchstabe c schutzbedürftig sind, und gegebenenfalls für die von Entlassung bedrohten Arbeitnehmer in Unternehmen in Schwierigkeiten, die in Bildungsmaßnahmen zum Erwerb von digitalen Kompetenzen aufgenommen werden, allerdings mit den in Artikel 5 Absatz 4 (bzw. Artikel 5 Absatz 5) vorgesehenen Einschränkungen; weiterhin eine Erklärung, wie durch das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Maßnahmen ergänzt werden, die mit anderen Mitteln des Mitgliedstaats oder der Union gefördert werden, sowie Angaben zu Maßnahmen, die für die Unternehmen, welche Entlassungen vornehmen, aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind;

g)

eine Erklärung, inwieweit die im Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen dargelegten Empfehlungen berücksichtigt wurden und wie durch das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Maßnahmen ergänzt werden, die mit anderen Mitteln des Mitgliedstaats oder der Union gefördert werden, sowie Angaben zu Maßnahmen, die für die Unternehmen, welche Entlassungen vornehmen, aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind ;

g)

eine Erklärung, inwieweit die im Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen dargelegten Empfehlungen berücksichtigt wurden , einschließlich der Empfehlungen für Fördermaßnahmen zur Belebung der von Umstrukturierungen betroffenen Regionen und für die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den relevanten Interessenträgern, und ob objektive und operative Maßnahmen und Instrumente für die Antizipierung und Umstrukturierungsmaßnahmen vorhanden sind (für die Zwecke der Bestimmungen in Art. 14 Abs. 2) ;

h)

den Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und für alle Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung;

h)

den Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und für alle Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung;

i)

für Evaluierungszwecke fallspezifische Zielwerte, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wiedereinstellungsquote von Begünstigten 6 Monate nach Ende des Durchführungszeitraums festlegen;

i)

für Evaluierungszwecke fallspezifische Zielwerte, die die Mitgliedstaaten nach Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften des betroffenen Gebiets in Bezug auf die Wiedereinstellungsquote von Begünstigten 6 Monate nach Ende des Durchführungszeitraums festlegen;

j)

die Daten, an denen mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 8 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;

j)

die Daten, an denen mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des ETSF gemäß Artikel 8 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;

k)

die Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Interessenträger;

k)

die Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Interessenträger;

l)

eine Erklärung, dass die beantragte EGF -Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

l)

eine Erklärung, dass die beantragte ETSF -Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

m)

die Quellen der nationalen Vor- oder Kofinanzierung und gegebenenfalls anderweitige Kofinanzierungsquellen.

m)

die Quellen der nationalen Vor- oder Kofinanzierung und gegebenenfalls anderweitige Kofinanzierungsquellen;

 

n)

gegebenenfalls einen Bericht, in dem die zur Verwaltung dieser Hilfen unzureichende Verwaltungskapazität sowie die Notwendigkeit zusätzlicher Mittel zur technischen und administrativen Unterstützung im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 5 dargelegt werden.

Begründung

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen an der Festlegung der Ziele beteiligt sein, da sie die Beschäftigungsmöglichkeiten im betroffenen Wirtschaftsgefüge besonders gut kennen.

Die anderen Änderungen stehen im Einklang mit den vor- oder nachstehenden Änderungen (Qualitätsrahmen, zusätzliche technische Betreuung).

Änderung 22

Artikel 12 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

4.   Die technische Hilfe der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien an die Mitgliedstaaten für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission stellt den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene auch Informationen sowie klare Leitlinien über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung. Steuernde Maßnahmen können auch die Einrichtung von Taskforces in Fällen schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen in einem Mitgliedstaat umfassen.

4.   Die technische Hilfe der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien an die Mitgliedstaaten für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des ETSF ein. Die Kommission stellt den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene auch Informationen sowie klare Leitlinien über die Inanspruchnahme des ETSF zur Verfügung. Steuernde Maßnahmen können auch die Einrichtung von Taskforces in Fällen schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen in einem Mitgliedstaat , sei es auf nationaler oder regionaler Ebene, umfassen.

Begründung

Es muss Sorge dafür getragen werden, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften regelmäßig Informationen erhalten.

Änderung 23

Neuer Absatz in Artikel 12

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

5.     Die Kommission kann im Zuge der Gewährung des Finanzbeitrags auch Gelder aus den für technische und administrative Hilfe bereitgestellten Mitteln für die Mitgliedstaaten mobilisieren, die dies beantragen, wobei in einem Bericht darzulegen ist, inwieweit die Verwaltungskapazität für eine gute und effiziente Verwaltung bei der Aufstellung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung der Maßnahmen nicht ausreicht.

Begründung

Im Hinblick auf eine schnellere und flexiblere Reaktion und den Ausgleich von Defiziten bei der Verwaltungskapazität vieler Regionen könnte die Kommission auf begründeten Antrag die Freigabe von Mitteln für die technische Unterstützung bei der Aufstellung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung der von den Regionen umzusetzenden Maßnahmen genehmigen.

Änderung 24

Artikel 14 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

2.   Der Kofinanzierungssatz des EGF für die betreffenden Maßnahmen wird an den höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+ im jeweiligen Mitgliedstaat angeglichen.

2.   Der Kofinanzierungssatz des ETSF für die betreffenden Maßnahmen wird an den höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+ im jeweiligen Mitgliedstaat angeglichen , der in keinem Fall geringer als 60 % sein darf . Dieser Mindestsatz kann um weitere fünf Prozentpunkte erhöht werden, wenn als Vorbedingung objektive und operative Maßnahmen und Instrumente strategischer und praktischer Art für die Antizipierung und Umstrukturierung bereitgestellt wurden, die den lokalen Gegebenheiten Rechnung tragen sollten.

Begründung

Es handelt sich um Maßnahmen der Solidarität mit den betroffenen Arbeitnehmern, weshalb ein Mindestsatz von 60 % für alle Fälle vorgeschlagen wird, um dem Mangel regionaler Mittel zu begegnen.

Als Anreiz sollte zudem die Kofinanzierung um fünf Prozentpunkte für jene Mitgliedstaaten angehoben werden, in denen es bereits Antizipierungsmaßnahmen gibt. Dies entspricht den bewährten Vorgehensweisen des Qualitätsrahmens.

Änderung 25

Artikel 17 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

5.

Der betreffende Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, Beträge zwischen den Haushaltsposten gemäß dem Beschluss über einen Finanzbeitrag nach Artikel 16 Absatz 3 umzuschichten. Sollte eine Umschichtung zu einer Aufstockung eines oder mehrerer Posten um mehr als 20 % führen, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission im Voraus.

5.

Der betreffende Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, nach Konsultation der betreffenden Region Beträge zwischen den Haushaltsposten gemäß dem Beschluss über einen Finanzbeitrag nach Artikel 16 Absatz 3 umzuschichten. Sollte eine Umschichtung zu einer Aufstockung eines oder mehrerer Posten um mehr als 20 % führen, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission im Voraus.

Begründung

Es muss Sorge dafür getragen werden, dass die regionalen Gebietskörperschaften regelmäßig Informationen erhalten.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Vorbemerkungen

1.

weist darauf hin — und die EU muss sich dieser Tatsache bewusst sein —, dass die großen strukturellen Herausforderungen, die sich im Wesentlichen aus der Öffnung der Volkswirtschaften, dem Klimawandel, der Anpassung an den technischen Wandel, der verstärkten Zuwanderung und der Bevölkerungsalterung ergeben, sich in der Zukunft verstärkt auch auf die Arbeit auswirken werden, auf die Arbeitsbedingungen und die sich daraus ableitenden Konsequenzen für die Menschen, ihre Familien und die Regionen;

2.

äußert sich besorgt angesichts des Abbaus des europäischen Sozialmodells, vor dessen Folgen er warnt: prekäre Arbeitsverhältnisse finden zunehmend Verbreitung, genährt von einem Umfeld der Mittellosigkeit und Bedürftigkeit von Menschen in äußerster Armut, denen keine andere Wahl bleibt, als die von den großen internationalen Unternehmen gebotenen Gegenleistungen für ihre Arbeitskraft zu akzeptieren, Unternehmen, die ihren Steuersitz außerhalb der Reichweite der Mitgliedstaaten haben und die durch ihre marktbeherrschende Stellung die lokalen Kleinunternehmen verdrängen;

3.

weist darauf hin, dass die Gebietsebene als Beziehungsgefüge und Gemeinwesen ein Schnittpunkt der ökologischen, soziokulturellen, wirtschaftlichen, institutionellen und persönlichen Interessen ist und ihr damit eine herausragende Rolle bei der Entwicklung und für den Fortschritt der lokalen Gemeinschaften zukommt. Die materiellen Folgen der Globalisierung und anderer Prozesse des Wandels und der Verschlechterung der Bedingungen können die Entwicklung und den Fortschritt der Gebiete stark beeinträchtigen, da die auf lokaler Ebene vorhandenen Ressourcen und das Humankapital Verwerfungen ausgesetzt wird;

4.

ist der Auffassung, dass Europa mit seinem Bildungsniveau in der Lage ist und, wie sich schon oft gezeigt hat, auch über die richtigen Ansätze verfügt, um den Spannungsbogen zwischen Wahrung der globalen Wettbewerbsfähigkeit bei gleichzeitiger Sicherung und Erweiterung unseres Wohlstandssystems einerseits und der Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung und insbesondere den Arbeitnehmerrechten andererseits zu bewältigen, um den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und den Bedürfnissen der Regionen gerecht zu werden;

Bedeutung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

5.

betont und begrüßt den Legislativvorschlag der Kommission vom 30. Mai 2018 für eine neue, überarbeitete Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), der im Jahr 2007 aufgelegt wurde und seitdem eine wichtige Rolle gespielt hat: insgesamt wurden im Rahmen von 160 Interventionen zur Unterstützung von 147 000 Arbeitnehmern verschiedener Regionen und Länder 611 Mio. EUR eingesetzt, womit die EU ihre Solidarität und Verantwortung für die im Rahmen des Binnenmarktes getroffenen Entscheidungen bekundet hat;

6.

unterstreicht den Nutzen dieses Instruments (1), vor allem seine Wirksamkeit (Wiederbeschäftigungsquote von über 50 %), die dauerhafte Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit und die Verbesserung der Kompetenzen der Teilnehmer sowie die hohe politische Sichtbarkeit (2);

7.

warnt vor der wachsenden Unzufriedenheit und Besorgtheit der europäischen Bürger über die globalen Entwicklungen, d. h. vor einem geografisch geprägten Unmut, der isolationistische Bewegungen nährt; verweist auf die wichtige Rolle einer möglichst guten Umsetzung der EGF-Maßnahmen, u. a. bei der Abfederung der Folgen unerwarteter größerer Umstrukturierungen, unter denen viele Regionen in Europa aufgrund ihrer wirtschaftlichen Spezialisierung, ihrer Arbeitskosten oder des Bildungsniveaus ihrer Erwerbsbevölkerung leiden (3);

Komplementarität und effiziente Abstimmung zwischen Politikbereichen und Fonds

8.

begrüßt die Schwerpunktsetzung auf die Vermittlung von im digitalen Zeitalter benötigten Kompetenzen, die als übergreifendes Element zu jedem Paket personalisierter Dienstleistungen dazugehören muss, wobei allerdings eine bessere Abstimmung auf die Strategien für intelligente Spezialisierung und aufgrund der spezifischen Probleme der jeweiligen regionalen Wirtschaft auf gebietsspezifische Ansätze empfohlen wird;

9.

fordert die regionalen Gebietskörperschaften auf, sich aktiv an den Strategien zur regionalen Wirtschaftsentwicklung zu beteiligen, da die Kompetenzen und Fähigkeiten auf die Nachfrage der regionalen Wirtschaft abgestimmt werden müssen, wozu eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Bildungssektor, den sozialen Akteuren, den Gewerkschaften und den Arbeitgebern auf regionaler Ebene notwendig ist;

10.

weist darauf hin, dass in Bezug auf die in den Fonds vorgesehenen verschiedenen Maßnahmen mehr Flexibilität und Modulationsfähigkeit notwendig sind, damit ein größeres Spektrum von Maßnahmen für die wirtschaftliche Entwicklung unterstützt werden kann; dies soll dazu beitragen, die Lücke zwischen kurzfristigen Maßnahmen und Strategien für einen langfristigen Strukturwandel, die mit Strukturfondsmitteln finanziert werden, zu schließen (4);

11.

befürwortet die gegenseitige Komplementarität und ein besser abgestimmtes Vorgehen zwischen dem EGF, der als einer Art Stoßdämpfer wirkt und nur bei unerwarteten und unvorhergesehenen Umständen Hilfe bietet, und dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), der eine nachhaltigere Antwort auf die Probleme bietet und über strukturelle, evolutive, transformative und präventive Maßnahmen wirkt, wobei langfristige aktive Arbeitsmarktmaßnahmen, Lernen und Qualifizierung sowie die frühzeitige Vermeidung von Arbeitslosigkeit unterstützt werden (5);

12.

weist darauf hin, dass die durch den EFRE und den Kohäsionsfonds umgesetzte Investitionspolitik der EU ein zentrales, notwendiges und solidarisches Instrument ist, dessen Mehrwert die Maßnahmen ergänzt, die auf nationaler und regionaler Ebene zur Bewältigung vieler großer Probleme ergriffen wurden, unter denen zahlreiche Regionen in der EU — darunter auch die am stärksten entwickelten Gebiete — leiden: Globalisierung, wirtschaftlicher Wandel, Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft, Umweltschutz, Bevölkerungsentwicklung, Migration, Armut in der Stadt (6);

Anwendungsbereich und Aufgabe des EGF

13.

befürwortet den Vorschlag der Kommission, das Konzept der Anpassung an den Strukturwandel im Hinblick auf die Aufgabe des Fonds weiter zu fassen und dazu auch andere Ursachen für Anpassungen aufgrund von Maßnahmen und Entscheidungen der EU mit Auswirkungen auf die Märkte zu berücksichtigen, was die Aufgabenbeschreibung technisch besser und gerechter macht;

14.

merkt an, dass die Aufgabenbeschreibung zwar vorsieht, dass der Fonds zur Umsetzung der Grundsätze beiträgt, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, und den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten stärkt, diese Grundsätze jedoch praktikabel und auf die Verwirklichung des sozialpolitischen Scoreboards ausgerichtet sein müssen;

Haushalt

15.

hat nach wie vor Zweifel, die er der Kommission hiermit übermittelt, in Bezug auf die spezielle Behandlung des EGF als „besonderes Instrument“, das nicht unter die Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2021-2027 fällt. Der Fonds hat zwar Notfallcharakter, doch die Tatsache, dass jeder Antrag einzeln genehmigt wird, d. h. die damit einhergehende Ungewissheit ist angesichts der im MFR 2021-2027 vorgesehenen allgemeinen Kürzung der Finanzmittel für die Kohäsionspolitik beunruhigend;

16.

betont in Bezug auf die Ausweitung seines Anwendungsbereichs, dass die nächsten Krisen der europäischen Volkswirtschaften eine stärkere Finanzierung von Anpassungsmaßnahmen erfordern werden, weshalb eine Aufstockung des Mittelbedarfs von insgesamt 200 auf 500 Mio. EUR jährlich vorgeschlagen wird. Es muss sowohl die Zahl der Maßnahmen, unter entschlossener Einbindung der KMU, als auch die Höhe der Beihilfe je Arbeitnehmer erhöht werden;

Günstigere Kriterien und Maßnahmen und besondere Nennung der schutzbedürftigen Arbeitnehmer

17.

begrüßt und befürwortet die Herabsetzung der Mindestschwelle von Entlassungen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum gleichen Unternehmen oder zu bestimmten Wirtschaftszweigen, denn dies entspricht besser den realen Gegebenheiten; vertraut darauf, dass dieser verringerte Schwellenwert zu einer stärkeren Inanspruchnahme und Mobilisierung der Fondsmittel beitragen wird; schlägt aus diesen Gründen einen Schwellenwert von 150 Arbeitsplätzen vor;

18.

hinterfragt die Festlegung unterschiedlicher Bezugszeiträume (vier bzw. sechs Monat) für die verschiedenen Fälle und empfiehlt, soweit diese Unterschiede nicht begründet und statistisch untermauert sind, dass für alle verschiedenen Fälle ein einheitlicher und längerer Bezugszeitraum festgelegt wird;

19.

schlägt vor, die neue Zielgruppe „von Entlassung bedrohte Arbeitnehmer in Unternehmen in Schwierigkeiten“ in den Kreis der Begünstigten aufzunehmen und gesetzlich zu verankern, allerdings ausschließlich für Maßnahmen zur Qualifizierung und zum Erwerb wesentlicher neuer, im digitalen Zeitalter erforderlicher Kompetenzen (7);

20.

gibt zu bedenken, dass die Kofinanzierungssätze des EGF für die angebotenen Maßnahmen zwar durch die Angleichung an den höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+ im jeweiligen Mitgliedstaat höher sein könnten, es jedoch auch Sätze unter 60 % geben könnte; da regionale Mittel wahrscheinlich nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und EGF-Hilfen Ausnahmecharakter haben und von Solidarität geprägt sind, sollte ein Mindestsatz in Höhe von 60 % festgelegt werden;

21.

begrüßt die Anhebung der Obergrenze für Investitionen in die Selbstständigkeit auf 20 000 EUR für jeden entlassenen Arbeitnehmer, weist jedoch darauf hin, dass diese Maßnahme flankiert werden sollte durch Mentoring, Begleitung und Beratung, um die Umsetzbarkeit der Projekte zu gewährleisten und zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer, die diesen Weg gehen, mittelfristig frustriert sind und entmutigt werden.

22.

hinterfragt die Zweckmäßigkeit der Förderung der Mobilität der entlassenen Arbeitnehmer, damit diese an einem anderen Ort Arbeit finden, da die Abwanderung der mobilsten, d. h. der höher und hoch qualifizierten Arbeitskräfte die Qualität des regionalen Arbeitsmarkts und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Region beeinträchtigt (8);

23.

weist darauf hin, dass die Gruppe der „benachteiligten Begünstigten“ lediglich genannt wird, ohne dass deren besonderen Umständen durch konkrete Maßnahmen Rechnung getragen wird; schlägt deshalb vor, in dem Vorschlag den Begriff „schutzbedürftiger Arbeitnehmer“ für die Zwecke der EGF-Hilfen zu berücksichtigen und festzulegen. Damit wird ein Element der Solidarität zwischen den Menschen eingeführt und zudem ein klares Zeichen für die Unionsbürgerschaft gesetzt;

24.

ersucht die Kommission, die europäischen Organe und die Mitgliedstaaten, die Verwendung des Begriffs „NEET“ (oder „Nini“) für Jugendliche, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen noch sich in beruflicher Ausbildung befinden, zu vermeiden. Der Begriff ist eher abwertend als objektiv und stigmatisiert junge Menschen. Diese sollten anhand dessen anerkannt werden, was sie sind und was sie tun, und nicht anhand dessen, was sie nicht tun, weil ihnen Beschäftigungs- und Bildungschancen fehlen;

Vereinfachung und Verbesserung des Verfahrens

25.

unterstützt die Anstrengungen zur Verbesserung und Vereinfachung der Funktionsweise des EGF und begrüßt die Verringerung des Verwaltungsaufwands für den Mitgliedstaat, der einen Antrag stellt, und für die Kommission, die die Förderfähigkeit prüfen muss. Nunmehr sind keine umfassenden Hintergrundprüfungen der Entlassungen und ihrer Ursachen mehr notwendig, weshalb sich die Gewährung der Finanzbeiträge beschleunigen wird; die Vorschläge der Kommission im Hinblick auf die Inanspruchnahme der EGF-Mittel fallen weg (9);

Die Rolle der Gebietskörperschaften und der territorialen Akteure: Dezentralisierung und geteilte Mittelverwaltung

26.

hält die Einführung der lokalen und regionalen Dimension für sinnvoll und nützlich, bemängelt jedoch die geringe Sichtbarkeit und fehlende Anerkennung des Potenzials der Gebietskörperschaften im Hinblick auf eine Einbeziehung und Beteiligung am EGF; fordert, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften derjenigen Mitgliedstaaten, deren Staatsaufbau eine Dezentralisierung zulässt, eine größere Rolle bei der Verwaltung des Fonds einzuräumen;

27.

ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie mit den anderen Interessenträgern, insbesondere den Sozialpartnern, zu intensivieren und dabei die rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Mittel zur Verfügung zu stellen, die eine eigenständige Beteiligung und Mitarbeit an der Entwicklung dieser Gebiete ermöglichen;

Bemerkungen zu den antizipativen Maßnahmen

28.

empfiehlt die Einführung von Mechanismen zur Verbesserung der institutionellen Kapazitäten der Mitgliedstaaten, und zwar nicht nur im Hinblick auf schnelle Reaktionen und die sofortige Bereitstellung von Verfahren für die Beantragung, sondern auch zur Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Umsetzung der Maßnahmen; schlägt vor, künftig eine stärker vorausschauende und proaktive Rolle für den EGF vorzusehen;

29.

regt an, den derzeitigen Auftrag der europäischen Stelle zur Beobachtung des Wandels bei Eurofound-Stiftung bezüglich der Bewertung von Globalisierungs- und Umstrukturierungstendenzen zu stärken und die unterstützende Arbeit dieser Stelle für die Kommission und die Mitgliedstaaten dahingehend auszuweiten, dass vor jeder handelspolitischen Entscheidung oder Handelsabkommen, die bzw. das sich auf regionaler Ebene erheblich auswirken könnte, die entsprechenden territorialen Folgen und Konsequenzen in den europäischen Regionen bewertet werden;

30.

betont, dass für eine Abstimmung des EGF und für eine größere Reichweite, Pragmatismus und Durchschlagskraft der Empfehlungen im Rahmen des Qualitätsrahmens der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen gesorgt werden muss, um bewährte Verfahren und Vorschläge der Arbeitnehmer, Unternehmen, Sozialpartner und der regionalen und nationalen Behörden verstärkt aufzugreifen und anzuwenden;

31.

vertritt die Ansicht, dass diejenigen Mitgliedstaaten und Regionen Anreize erhalten sollten, die als Vorbedingung objektive und wirksame Maßnahmen strategischer und praktischer Art für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen bereitgestellt haben, die vorzugsweise den lokalen Gegebenheiten, der intelligenten Spezialisierung und der Förderung gesellschaftlicher Innovationen im Zuge von Veränderungen und Strukturwandel Rechnung tragen (10).

Brüssel, den 5. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(20)   https://ec.europa.eu/commission/publications/reflection-paper-harnessing-globalisation_de.

(1)  Bericht der Kommission über die Halbzeitevaluierung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF), COM(2018) 297 final, vom 16. Mai 2018.

(2)  Dies wurde von den an der Verwaltung des EFG beteiligten Interessenträger im Rahmen der öffentlichen Konsultation festgestellt.

(3)  Siehe Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen.

(4)  Siehe den bereits erwähnten Bericht über die Halbzeitevaluierung.

(5)  Bericht der Kommission über die Evaluierung der Leistung des EGF in den Jahren 2015 und 2016, veröffentlicht am 31. Oktober 2017.

(6)  Siehe Folgenabschätzung zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds.

(7)  Gemäß der Definition für diese Unternehmen in der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ (2014/C 249/01).

(8)  Quelle: Eurofound (Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen), unter Bezugnahme auf einen Bericht der OECD.

(9)  Eine Umfrage bei den für die EGF-Programme zuständigen nationalen Behörden hat ergeben, dass sich neben anderen abschreckenden Faktoren auch zu strenge Kriterien für die Förderfähigkeit, komplizierte Vorschriften und langwierige Verfahren negativ auswirken.

(10)  Siehe die Stellungnahme des AdR „Eine europäische Industriestrategie: Rolle und Perspektive der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften“ (CDR3214/2017; Berichterstatter: Heinz Lehmann (DE/EVP), verabschiedet am 23. März 2018).


7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/259


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum „Binnenmarktprogramm“

(2019/C 86/13)

Berichterstatterin:

Deirdre FORDE (IE/EVP), Mitglied des Grafschaftsrates von Cork

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, und die europäischen Statistiken und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826

COM(2018) 441 final

Anhänge des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms über den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, und die europäischen Statistiken und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014, (EU) Nr. 258/2014, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) 2017/826

COM(2018) 441 final — Anhänge 1 bis 4

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Es ist daher angebracht, ein Programm für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, und europäische Statistiken (im Folgenden „das Programm“) aufzustellen. Das Programm sollte für die Dauer von sieben Jahren von 2021 bis 2027 aufgestellt werden.

Es ist daher angebracht, zur Stärkung des Binnenmarktes und zur Verbesserung seiner Funktionsweise in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, Normung, Verbraucherschutz und europäische Statistiken das Binnenmarktprogramm (im Folgenden „das Programm“) aufzustellen. Das Programm sollte für die Dauer von sieben Jahren von 2021 bis 2027 aufgestellt werden.

Änderung 2

Erwägungsgrund 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Ein moderner Binnenmarkt fördert den Wettbewerb und kommt Verbrauchern, Unternehmen und Arbeitnehmern zugute . Eine bessere Nutzung des sich stets weiterentwickelnden Binnenmarkts für Dienstleistungen sollte die europäischen Unternehmen bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und dem Wachstum über Grenzen hinweg unterstützen; dies führt zu einem breiteren Angebot und besseren Preisen, ohne Abstriche bei den hohen Standards für den Schutz der Verbraucher und Arbeitnehmer machen zu müssen. Zu diesem Zwecke soll dieses Programm dazu beitragen, die verbleibenden Hindernisse zu beseitigen und einen Rechtsrahmen zu gewährleisten, der neue innovative Geschäftsmodelle berücksichtigen kann.

Ein moderner Binnenmarkt beruht auf den Grundsätzen der Ausgewogenheit und Transparenz, was den Wettbewerb fördert und Verbrauchern, Unternehmen und Arbeitnehmern zugutekommt . Eine bessere Nutzung des sich stets weiterentwickelnden Binnenmarkts für Dienstleistungen sollte die europäischen Unternehmen bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und dem Wachstum über Grenzen hinweg unterstützen; dies führt zu einem breiteren Angebot und besseren Preisen, ohne Abstriche bei den hohen Standards für den Schutz der Verbraucher und Arbeitnehmer machen zu müssen. Zu diesem Zwecke soll dieses Programm dazu beitragen, die Entwicklungen des Binnenmarkts, einschließlich der Auswirkungen neuer Technologien und innovativer Geschäftsmodelle, besser zu verfolgen, die verbleibenden Hindernisse festzustellen und zu beseitigen und einen Rechtsrahmen zu gewährleisten, der neue innovative Geschäftsmodelle , einschließlich des sozialen Unternehmertums, berücksichtigen kann.

Änderung 3

Erwägungsgrund 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Öffentliche Aufträge werden von Behörden genutzt, um den Wert öffentlicher Gelder zu gewährleisten und einen Beitrag zu einem innovativeren, nachhaltigeren, integrativeren und stärker wettbewerbsorientierten Binnenmarkt zu leisten. Die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[49], die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[50] und die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[51] bilden den Rechtsrahmen für die Integration und das effektive Funktionieren der Märkte für öffentliche Aufträge, die 14 % des BIP der Union ausmachen, was den Behörden, Unternehmen und Bürgern bzw. Verbrauchern zugutekommt. Daher sollten mit diesem Programm Maßnahmen unterstützt werden, die eine breitere Nutzung der strategischen Vergabe öffentlicher Aufträge, die Professionalisierung der öffentlichen Auftraggeber, die Verbesserung des Zugangs zu den Beschaffungsmärkten für KMU sowie die Verbesserung der Transparenz, der Integrität und der Datenlage ermöglichen, indem die Digitalisierung der Auftragsvergabe und die gemeinsame Vergabe öffentlicher Aufträge — durch die Stärkung eines partnerschaftlichen Ansatzes unter den Mitgliedstaaten — gefördert, die Datenerfassung und -auswertung (unter anderem durch die Entwicklung spezieller IT-Tools) verbessert, der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren unterstützt, Leitlinien bereitgestellt, vorteilhafte Handelsabkommen abgeschlossen , die Zusammenarbeit nationaler Behörden gestärkt und Pilotprojekte gestartet werden.

Öffentliche Aufträge werden von Behörden genutzt, um den Wert öffentlicher Gelder zu gewährleisten und einen Beitrag zu einem innovativeren, nachhaltigeren, integrativeren und stärker wettbewerbsorientierten Binnenmarkt zu leisten. Die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[49], die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[50] und die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[51] bilden den Rechtsrahmen für die Integration und das effektive Funktionieren der Märkte für öffentliche Aufträge, die 14 % des BIP der Union ausmachen, was den Behörden, Unternehmen und Bürgern bzw. Verbrauchern zugutekommt. Daher sollten mit diesem Programm Maßnahmen unterstützt werden, die eine breitere Nutzung der strategischen Vergabe öffentlicher Aufträge, die Professionalisierung der öffentlichen Auftraggeber, die Unterstützung von KMU beim Zugang zu den Beschaffungsmärkten durch Straffung und Vereinfachung der Vergabeverfahren sowie die Verbesserung der Transparenz, der Integrität und der Datenlage ermöglichen, indem die Digitalisierung der Auftragsvergabe und die gemeinsame Vergabe öffentlicher Aufträge — durch die Stärkung eines partnerschaftlichen Ansatzes unter den Mitgliedstaaten — gefördert, die Datenerfassung und -auswertung (unter anderem durch die Entwicklung spezieller IT-Tools) verbessert, der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren unterstützt, Leitlinien bereitgestellt, auf Gegenseitigkeit beruhende Vorschriften im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge in Handelsabkommen umgesetzt , die Zusammenarbeit nationaler und ggf. regionaler Behörden gestärkt und Pilotprojekte gestartet werden.

Begründung

Die Formulierung „(Abschluss) vorteilhafter Handelsabkommen“ ist unklar. Außerdem besteht kein Bezug zum hier behandelten Thema, d. h. die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Änderung 4

Erwägungsgrund 16

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Damit die Ziele des Programms erreicht werden können und Erleichterungen für Unternehmen und Bürger erzielt werden, sollten nutzerorientierte öffentliche Dienste von hoher Qualität geschaffen werden. Dies bedeutet, dass öffentliche Verwaltungen neue Arbeitsverfahren benötigen werden und Abschottungen zwischen verschiedenen Verwaltungsstellen beseitigen sowie Bürger und Unternehmen in den Aufbau dieser öffentlichen Dienste einbeziehen werden müssen. Ferner erfordert die kontinuierliche und stetige Zunahme grenzüberschreitender Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt die Bereitstellung aktueller Informationen über die Rechte von Unternehmen und Bürgern, aber auch Informationen über die Verwaltungsformalitäten. Darüber hinaus sind rechtliche Beratung und Unterstützung bei der Lösung von Problemen, die auf nationaler Ebene auftreten, unverzichtbar. Außerdem müssen die nationalen Verwaltungen auf einfache und effiziente Weise vernetzt und es muss bewertet werden, wie der Binnenmarkt in der Praxis funktioniert. Das Programm sollte daher die folgenden bestehenden Steuerungsinstrumente für den Binnenmarkt unterstützen: das Portal „Ihr Europa“, das das Rückgrat des bevorstehenden zentralen digitalen Zugangstors bilden sollte, „Ihr Europa — Beratung“, SOLVIT, das Binnenmarkt-Informationssystem und den Binnenmarktanzeiger, um Verbesserungen im Alltag der Bürger und bei der Fähigkeit der Unternehmen für den grenzüberschreitenden Handel zu erzielen.

Damit die Ziele des Programms erreicht werden können und Erleichterungen für Unternehmen und Bürger erzielt werden, sollten nutzerorientierte öffentliche Dienste von hoher Qualität geschaffen werden. Dies bedeutet, dass öffentliche Verwaltungen neue Arbeitsverfahren benötigen werden und Abschottungen zwischen verschiedenen Verwaltungsstellen beseitigen sowie Bürger und Unternehmen in den Aufbau dieser öffentlichen Dienste einbeziehen werden müssen. Ferner erfordert die kontinuierliche und stetige Zunahme grenzüberschreitender Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt die Bereitstellung aktueller Informationen über die Rechte von Unternehmen und Bürgern, aber auch Informationen über die Verwaltungsformalitäten. Darüber hinaus sind rechtliche Beratung und Unterstützung bei der Lösung von Problemen, die auf nationaler Ebene auftreten, unverzichtbar. Außerdem müssen die nationalen Verwaltungen auf einfache und effiziente Weise vernetzt und es muss bewertet werden, wie der Binnenmarkt in der Praxis funktioniert. Das Programm sollte daher die folgenden bestehenden Steuerungsinstrumente für den Binnenmarkt unterstützen: das Portal „Ihr Europa“, das das Rückgrat des bevorstehenden zentralen digitalen Zugangstors bilden sollte, „Ihr Europa — Beratung“, SOLVIT, das Binnenmarkt-Informationssystem und den Binnenmarktanzeiger, um Verbesserungen im Alltag der Bürger und bei der Fähigkeit der Unternehmen für den grenzüberschreitenden Handel zu erzielen. Damit das volle Potenzial dieser Steuerungsinstrumente ausgeschöpft wird, sollten darüber hinaus bei den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie bei anderen Einrichtungen, die Bürger und Unternehmen vor Ort unterstützen, Sensibilisierungsanstrengungen unternommen werden, insbesondere mit Blick auf das Portal „Ihr Europa“.

Begründung

Anstrengungen zur Verbesserung der Nutzung und Wirksamkeit von Steuerungsinstrumenten auf dem Gebiet des Binnenmarkts, wie von auf Bürger und Unternehmen ausgerichteten Online-Portalen, müssen mit dem Willen einhergehen, das Bewusstsein für die Existenz und Verfügbarkeit dieser Instrumente zu schärfen. Angesichts dessen, dass es zum Tagesgeschäft der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie ihrer gewählten Vertreter gehört, mit Unternehmen und Bürgern umzugehen und ihnen zur Seite zu stehen, sollte die Sensibilisierung der Gebietskörperschaften und ihrer Vertreter bei diesen Bemühungen im Mittelpunkt stehen.

Änderung 5

Erwägungsgrund 23

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bei der Beschaffung von Finanzmitteln, der Suche nach qualifizierten Arbeitskräften, der Bewältigung des Verwaltungsaufwands, der Einführung kreativer Lösungen und Innovationen, dem Marktzugang sowie dem Ausbau von Internationalisierungsmaßnahmen sind KMU mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert, die größere Unternehmen nicht in gleichem Maße betreffen. Das Programm sollte Marktversagen dieser Art auf verhältnismäßige Weise ausgleichen und dabei den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht unangemessen verzerren.

Bei der Beschaffung von Finanzmitteln, der Suche nach qualifizierten Arbeitskräften, der Bewältigung des Verwaltungsaufwands, der Einführung kreativer Lösungen und Innovationen, dem Marktzugang sowie dem Ausbau von Internationalisierungsmaßnahmen sind KMU mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert, die größere Unternehmen nicht in gleichem Maße betreffen. Diese Herausforderungen sind gerade für KMU in ländlichen Regionen und/oder in Gebieten in Randlage und äußerster Randlage besonders problematisch. Das Programm sollte Marktversagen dieser Art auf verhältnismäßige Weise ausgleichen und dabei Maßnahmen, die KMU und Unternehmensnetzen unmittelbar zugutekommen, besonders berücksichtigen sowie den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht unangemessen verzerren.

Begründung

Die in Erwägungsgrund 23 genannten Herausforderungen gelten zwar für sämtliche KMU, doch darüber hinaus berichten KMU mit Sitz in ländlichen Regionen und/oder in Gebieten in Randlage, dass sie bei der Suche nach qualifizierten Arbeitskräften und beim Zugang zur Infrastruktur, wie Breitbandverbindungen und anderen Arten der Anbindung, die für Innovation und ein internationales Tätigwerden unabdingbar sind, vor noch größeren Problemen stehen.

Änderung 6

Erwägungsgrund 39

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren unterstützt Verbraucher dabei , ihre EU-Verbraucherrechte geltend zu machen, wenn sie grenzübergreifend Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt und im EWR sowohl online als auch auf Reisen kaufen. Das aus 30 Zentren bestehende und von den Verbraucherprogrammen der Union gemeinsam finanzierte Netzwerk stellt schon seit mehr als 10 Jahren seinen Mehrwert unter Beweis, indem es das Vertrauen von Verbrauchern und Händlern in den Binnenmarkt stärkt. Es bearbeitet mehr als 100 000 Verbraucheranfragen pro Jahr und erreicht Millionen von Bürgern über seine in der Presse und im Internet bereitgestellten Informationen. Es stellt eines der am meisten geschätzten Netzwerke der Union zur Unterstützung der Bürger dar und die meisten dieser Zentren verfügen über Kontaktstellen für das Binnenmarktrecht, z. B. in Bezug auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (59); durch die allgemeine Wertschätzung für das Netzwerk wird die Bedeutung einer Fortsetzung seiner Tätigkeiten bekräftigt. Das Netzwerk beabsichtigt außerdem Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit vergleichbaren Einrichtungen in Drittländern auszuarbeiten.

Das Programm sollte außerdem das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren unterstützen, das Verbrauchern dabei hilft , ihre EU-Verbraucherrechte geltend zu machen, wenn sie grenzübergreifend Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt und im EWR sowohl online als auch auf Reisen kaufen. Das aus 30 Zentren bestehende und von den Verbraucherprogrammen der Union gemeinsam finanzierte Netzwerk stellt schon seit mehr als 10 Jahren seinen Mehrwert unter Beweis, indem es das Vertrauen von Verbrauchern und Händlern in den Binnenmarkt stärkt. Es bearbeitet mehr als 100 000 Verbraucheranfragen pro Jahr und erreicht Millionen von Bürgern über seine in der Presse und im Internet bereitgestellten Informationen. Es stellt eines der am meisten geschätzten Netzwerke der Union zur Unterstützung der Bürger dar und die meisten dieser Zentren verfügen über Kontaktstellen für das Binnenmarktrecht, z. B. in Bezug auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (59); durch die allgemeine Wertschätzung für das Netzwerk wird die Bedeutung einer Fortsetzung seiner Tätigkeiten bekräftigt. Das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren kann auch eine wichtige Informationsquelle für die Herausforderungen und Probleme sein, mit denen die Verbraucher auf lokaler Ebene konfrontiert sind, die für die Politikgestaltung der Union und den Schutz der Verbraucherinteressen von Bedeutung sind. Daher sollte das Programm den Aufbau und die Stärkung von Synergien zwischen der Vertretung der Verbraucher auf lokaler und europäischer Ebene ermöglichen, um den Verbraucherschutz zu stärken. Das Netzwerk beabsichtigt außerdem Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit vergleichbaren Einrichtungen in Drittländern auszuarbeiten.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 7

Erwägungsgrund 41

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Bürger sind insbesondere durch die Funktionsweise des Markts für Finanzdienstleistungen betroffen. Sie stellen ein Schlüsselelement des Binnenmarktes dar und erfordern einen soliden Regulierungs- und Aufsichtsrahmen, der nicht nur finanzielle Stabilität und eine nachhaltige Wirtschaft gewährleistet, sondern auch ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere Endnutzer von Finanzdienstleistungen bietet, insbesondere auch für Kleinanleger, Sparer, Versicherungsnehmer, Teilnehmer und Begünstigte von Pensionsfonds, private Anteilseigner, Kreditnehmer und KMU. Es ist wichtig, ihre Fähigkeit zur Teilnahme an der Politikgestaltung in Bezug auf den Finanzsektor zu vergrößern.

Die Bürger sind insbesondere durch die Funktionsweise des Markts für Finanzdienstleistungen betroffen. Sie stellen ein Schlüsselelement des Binnenmarktes dar und erfordern einen soliden Regulierungs- und Aufsichtsrahmen, der nicht nur finanzielle Stabilität und eine nachhaltige Wirtschaft gewährleistet, sondern auch ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere Endnutzer von Finanzdienstleistungen bietet, insbesondere auch für Kleinanleger, Sparer, Versicherungsnehmer, Teilnehmer und Begünstigte von Pensionsfonds, private Anteilseigner, Kreditnehmer und KMU. Es ist wichtig, ihre Fähigkeit zur Teilnahme an der Politikgestaltung in Bezug auf den Finanzsektor zu vergrößern und Sensibilisierungsmaßnahmen für die Verbraucherrechte in diesem Bereich zu unterstützen, ggf. auch für Rechtsbehelfsverfahren .

Begründung

Die Bemühungen, die Verbraucher und Endnutzer stärker in die Gestaltung der Politik im Finanzbereich einzubeziehen, sind zu begrüßen. Angesichts der möglichen Risiken, die Missbrauch oder Missmanagement in der Finanzbranche für das Leben der Bürger bergen, sollte jedoch die Frage der Sensibilisierung im diesem Bereich des Verbraucherschutzes besondere Berücksichtigung finden.

Änderungsempfehlung 8

Erwägungsgrund 58

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die im Rahmen der Vorgängerprogramme und Haushaltslinien angewendeten Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Die neuen Maßnahmen im Rahmen des Programms zielen auf eine Stärkung insbesondere des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ab. Um im Interesse einer besseren Erreichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten die Maßnahmen lediglich als allgemeine Kategorien festgelegt werden. Es sollten außerdem Aufstellungen über voraussichtliche Maßnahmen in Bezug auf spezifische Ziele im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit, oder spezifische Maßnahmen aufgrund ordnungspolitischer Erfordernisse, beispielsweise im Bereich der Normung, der Regulierung der Lebensmittelkette und der europäischen Statistiken in das Programm aufgenommen werden.

Die im Rahmen der Vorgängerprogramme und Haushaltslinien angewendeten Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Die neuen Maßnahmen im Rahmen des Programms zielen auf eine Stärkung insbesondere des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ab. Um im Interesse einer besseren Erreichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten die Maßnahmen lediglich als allgemeine Kategorien festgelegt werden. Es sollten außerdem Aufstellungen über voraussichtliche Maßnahmen in Bezug auf spezifische Ziele im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit, oder spezifische Maßnahmen aufgrund ordnungspolitischer Erfordernisse, beispielsweise in den Bereichen Marktüberwachung und Produktsicherheit, Verbraucher, Normung, Regulierung der Lebensmittelkette und europäische Statistiken in das Programm aufgenommen werden.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderungsempfehlung 9

Artikel 1 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Gegenstand

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird zum einen das Programm für die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes und für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, und zum anderen der Rahmen für die Finanzierung der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgestellt (im Folgenden „Programm“).

Mit dieser Verordnung wird zum einen das Programm für die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes und für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen , kleiner und mittlerer Unternehmen, Sozialunternehmen und Unternehmensnetze, sowie für die Normung und den Verbraucherschutz , und zum anderen der Rahmen für die Finanzierung der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgestellt (im Folgenden „Programm“).

Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

 

Begründung

Sicherstellung der Kohärenz mit Blick auf den Anwendungsbereich des Programms (siehe insbesondere die Änderungsempfehlung zu Erwägungsgrund 7).

Änderungsempfehlung 10

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

sowohl das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern und vor allem die Bürger, Verbraucher und Unternehmen, insbesondere die Kleinstunternehmen sowie die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), durch Durchsetzung des Unionsrechts, Erleichterung des Marktzugangs, Normensetzung und durch Förderung der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie des Tierwohls zu schützen und zu befähigen, als auch die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission und ihren dezentralen Agenturen der Union zu vertiefen;

nachhaltige Arbeitsplätze zu schaffen, Marktversagen auszugleichen sowie sowohl das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern und vor allem die lokale Wirtschaft weiterzuentwickeln und die Kreislaufwirtschaft zu fördern sowie die Bürger, Verbraucher und Unternehmen, insbesondere die Kleinstunternehmen sowie die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), durch Durchsetzung des Unionsrechts, Erleichterung des Marktzugangs, Normensetzung und durch Förderung der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie des Tierwohls zu schützen und zu befähigen, als auch die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission und ihren dezentralen Agenturen der Union zu vertiefen;

Begründung

Änderungsempfehlung 11

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

den Binnenmarkt wirksamer zu machen, dabei zu helfen, dem Entstehen von Hindernissen vorzubeugen und bestehende Hindernisse zu beseitigen, die Entwicklung, Umsetzung und Durchsetzung des Unionsrechts in den Bereichen Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen, öffentliches Beschaffungswesen, Marktüberwachung sowie in den Bereichen Unternehmensrecht, vertragliches und außervertragliches Recht, Bekämpfung von Geldwäsche, Freizügigkeit für Kapital, Finanzdienstleistungen und Wettbewerb, einschließlich der Entwicklung von Steuerungsinstrumenten zu unterstützen;

den Binnenmarkt wirksamer zu machen, die Entwicklung der lokalen Wirtschaft zu fördern, dabei zu helfen, dem Entstehen von Hindernissen vorzubeugen und bestehende Hindernisse zu beseitigen, die Entwicklung, Umsetzung und Durchsetzung des Unionsrechts in den Bereichen Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen , einschließlich der Sozialwirtschaft , öffentliches Beschaffungswesen, Marktüberwachung sowie in den Bereichen Unternehmensrecht, vertragliches und außervertragliches Recht, Bekämpfung von Geldwäsche, Freizügigkeit für Kapital, Finanzdienstleistungen und Wettbewerb, einschließlich der Entwicklung von Steuerungsinstrumenten zu unterstützen;

Begründung

Änderungsempfehlung 12

Artikel 8 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

e)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und ganzen Wirtschaftszweigen sowie Unterstützung von KMU bei der Einführung von Innovationen und Förderung der Zusammenarbeit in der Wertschöpfungskette durch strategische Verknüpfung von Ökosystemen und Clustern, einschließlich der gemeinsamen Cluster-Initiative;

e)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und ganzen Wirtschaftszweigen sowie Unterstützung von KMU bei der Einführung von Innovationen , insbesondere die Einführung neuer Geschäftsmodelle, auch im Zusammenhang mit der Sozialwirtschaft und der kollaborativen Wirtschaft, und Förderung ihrer Beteiligung an der Zusammenarbeit in der Wertschöpfungskette durch strategische Verknüpfung von Ökosystemen und Clustern, einschließlich der gemeinsamen Cluster-Initiative;

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Aufstellung eines neuen Programms über den Binnenmarkt zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts für den Zeitraum 2021-2027 mit dem Ziel, die Steuerung des Binnenmarktes zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit von KMU zu fördern, den Verbraucherschutz und die Durchsetzung der Verbraucherrechte zu verbessern, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie das Tierwohl zu fördern und einen angemessenen Rahmen für europäische Statistiken zu gewährleisten;

2.

erkennt den Binnenmarkt als einen der wichtigsten Erfolge der EU an, weist aber darauf hin, dass in einem sich rasch wandelnden und von Digitalisierung und Globalisierung geprägten Umfeld kontinuierlich weitere Anpassungen vorgenommen werden müssen; stellt fest, dass es nach wie vor erhebliche Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gibt und dass neue Hemmnisse entstehen;

3.

weist darauf hin, wie wichtig es für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts ist, dass Bürger und Unternehmen über ihre Rechte aufgeklärt werden, dass Behörden Kenntnisse darüber vermittelt werden, wie Vorschriften anzuwenden sind, und dass Gerichte über das Fachwissen und die Zuständigkeit verfügen, die sie für die Durchsetzung dieser Vorschriften benötigen. Insofern ist es wichtig, dass die Grundkenntnisse über die EU in die Bildungssysteme der verschiedenen Länder integriert werden, damit alle jüngeren Bürger mit der Zeit ihre Rechte kennen lernen und die Vorteile des Binnenmarkts besser nutzen können;

4.

betont die Schwierigkeiten, mit denen KMU ständig zu kämpfen haben: Zugang zu Finanzmitteln, der kontinuierliche Verwaltungsaufwand bei ihrer Geschäftstätigkeit, Schwierigkeiten, die Möglichkeiten der Internationalisierung zu nutzen, und fehlendes Vermögen, sich die Vorteile des Binnenmarkts ausreichend zu Nutze zu machen. Dies führt auf Kosten sowohl der Unternehmen als auch der Verbraucher in vielen Branchen und Regionen zu einer anhaltenden Fragmentierung und zu Marktanomalien; begrüßt, dass die Kommission mit diesem Programm den Schwerpunkt auf eine stärkere Unterstützung für den Bereich KMU legt;

5.

weist darauf hin, dass die Entwicklung von Informations- und Schulungsprogrammen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von größter Bedeutung ist und auf einer soliden Datenanalyse, Studien und Bewertungen beruhen muss, die in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Behörden, einschließlich lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, durchgeführt werden;

6.

nimmt zur Kenntnis, dass das Programm weit gefasst ist und dass das Ziel verfolgt wird, die Bemühungen um eine bessere Koordinierung bei der Steuerung des Binnenmarktes zu straffen, stellt jedoch fest, dass eine wirksame Koordinierung unter dem Gesichtspunkt der Steuerung eine anspruchsvolle Aufgabe sein wird;

7.

betont, dass das Programm flexibel genug sein muss, um rasch und vorausschauend reagieren zu können, wenn mit Blick auf das Funktionieren des Binnenmarktes oder den Handel für KMU eine Störung auftritt, wie sie beispielsweise durch die zu erwartenden negativen Auswirkungen des Brexits hervorgerufen werden könnte;

Der Binnenmarkt

8.

nimmt zur Kenntnis, dass der Binnenmarkt, in dem 500 Mio. Verbraucher leben und 21 Mio. Unternehmen ansässig sind, im Zentrum der wirtschaftlichen und politischen Integration der EU steht und auf einem umfassenden Regelwerk basiert, das den freien Verkehr von Personen, Gütern, Kapital und Dienstleistungen in der gesamten EU und darüber hinaus im Europäischen Wirtschaftsraum gewährleistet (1);

9.

weist darauf hin, dass der Binnenmarkt der Union gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union „auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin[wirkt]. Sie [die EU] fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt“;

10.

ist der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit entspricht;

11.

der Wettbewerb im Binnenmarkt sollte zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen‚ u. a. indem — insbesondere durch niedrigere Transaktionskosten und einen größeren Markt mit Skaleneffekten — die wirtschaftlich günstigsten Preise für Verbraucher und Unternehmen erzielt und Anreize für mehr Innovation gegeben werden und indem unter fairen Wettbewerbsbedingungen und unter Vermeidung aller Formen des Dumpings eine schnellere Reaktion auf die Bedürfnisse der Verbraucher sichergestellt wird; ist jedoch der Ansicht, dass die Vorteile des Binnenmarkts den Bürgern, Unternehmen und anderen Wirtschaftsakteuren besser vermittelt werden müssen, und verweist auf die wichtige Rolle, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesem Zusammenhang zukommt;

12.

ist sich bewusst, dass sich der Binnenmarkt kontinuierlich weiterentwickelt und in wichtigen Bereichen noch immer unvollständig ist und dass ein besser funktionierender Binnenmarkt und die Beseitigung der verbleibenden Handelshemmnisse vor allem im Dienstleistungssektor und im digitalen Binnenmarkt einen erheblichen Schub für das Wirtschaftswachstum bedeuten würde;

Binnenmarkt für Dienstleistungen

13.

nimmt die Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, die Dienstleistungsfreiheit in Europa weiter zu verbessern, insbesondere im Rahmen des Dienstleistungspakets (2)‚ da — wie sich im Peer Review der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie herausgestellt hat — noch viel zu tun ist, was bestätigt, dass immer noch zu viele Hindernisse bestehen, einschließlich Beschränkungen des Niederlassungsrechts (3); ist außerdem der Ansicht, dass auf EU-Ebene in Bezug auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der kollaborativen Wirtschaft mehr Rechtsklarheit benötigt wird;

14.

hält es für wichtig, dass neue Programme zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes für Dienstleistungen beitragen und wirft die Frage auf, wie die Binnenmarktinstrumente wirksamer eingesetzt werden können, um einen stärker integrierten Dienstleistungsmarkt zu gewährleisten;

Binnenmarkt für Waren

15.

stellt fest, dass es mit Blick auf zu viele nicht konforme Produkte auf dem Markt nach wie vor ein ernstes Problem bei der Durchsetzung der EU-Produktvorschriften gibt; weist darauf hin, dass eine klare Kennzeichnung und Sichtbarkeit dringend vonnöten sind und dass in der Vielzahl der bestehenden und vorgeschlagenen Instrumente, mit denen sichergestellt werden soll, dass Bürger und Unternehmen die geltenden Vorschriften sowie ihre Rechte und Pflichten verstehen und auch die Wege kennen, die ihnen offen stehen, wenn sie einen Verstoß gegen die Vorschriften vermuten, Redundanzen möglichst vermieden werden müssen;

16.

stellt fest, dass es in ganz Europa über 500 Marktüberwachungsbehörden gibt, viele mit begrenzten Ressourcen, und dass die abschreckende Wirkung bei Verstößen gegen die geltenden Vorschriften gering ist; rät nicht nur zu einer stärkeren Zusammenarbeit und besseren Integration der Netze, sondern auch zu einer direkteren Zuweisung von Mitteln für diese Bereiche; empfiehlt nachdrücklich, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden in angemessener Weise mit Ressourcen ausgestattet werden und dass sie im Sinne einer effektiven Arbeit — mit angemessener Unterstützung des Rechtssystems und der Gerichte der Mitgliedstaaten und unter Beachtung ihrer unterschiedlichen Zuständigkeiten — ihre Tätigkeit unabhängig von der Regierung ausüben. Dies ist unbedingt notwendig, wenn eine wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU vor Ort erreicht werden soll;

Normen

17.

begrüßt die fortgesetzten Anstrengungen der Kommission, 28 nationale Normen durch eine europäische Norm zu ersetzen; begrüßt weiterhin den verstärkten Einsatz von IT-Systemen und -Verfahren zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zum Informationsaustausch mit den Beteiligten; empfiehlt, durch angemessene Maßnahmen sicherzustellen, dass KMU gebührend in die Entwicklung von Normen eingebunden sind, um eine angemessene Transparenz zu gewährleisten und zu verhindern, dass der Markt im Verlauf dieses Prozesses von größeren Unternehmen oder Strukturen dominiert wird;

Öffentliches Beschaffungswesen

18.

betont, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften im Rahmen der Umsetzung der Politiken und der Rechtsvorschriften der EU bedeutende Zuständigkeiten haben, u. a. in den Bereichen des Verbraucherschutzes (wo eine große Bürgernähe besteht) und der Vergabe öffentlicher Aufträge;

19.

unterstützt das Ziel, die Fähigkeit der nationalen, regionalen und lokalen Behörden zur besseren Umsetzung der geltenden Vorschriften zu erhöhen, weist aber darauf hin, dass die Komplexität des Beschaffungswesens ein Hindernis für eine stärkere Teilhabe von KMU am öffentlichen Beschaffungswesen darstellen kann;

20.

betont, wie wichtig die Zusammenarbeit der Kommission mit nationalen, regionalen und lokalen Behörden im Sinne eines wettbewerbsorientierten, offenen und gut geregelten Beschaffungsmarktes ist. Dies ist von entscheidender Bedeutung, wenn öffentliche Mittel bestmöglich eingesetzt werden sollen;

Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts

21.

begrüßt das Engagement der Kommission für kontinuierliche Investitionen in die bestehenden Steuerungsinstrumente für den Binnenmarkt, beispielsweise das Portal „Ihr Europa“ und das SOLVIT-Netz; ist der Ansicht, dass mehr Arbeit erforderlich ist, um die Nutzung dieser Instrumente vor Ort — bei Bürgern, Verbrauchern und Behörden auf verschiedenen Ebenen — zu fördern und diese Instrumente online leichter auffindbar zu machen und dafür zu sorgen, dass sie aktuelle Informationen besser bereitstellen können; empfiehlt zur Verbesserung ihres Funktionierens eine viel stärkere Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Umsetzung dieser Steuerungsinstrumente; betont gleichzeitig, wie wichtig es ist, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften keine finanziellen und administrativen Lasten im Zusammenhang mit der Verbesserung der genannten Instrumente aufzuerlegen;

KMU und Wettbewerbsfähigkeit

22.

weist darauf hin, dass die KMU das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden und 99 % aller Unternehmen in der EU ausmachen, dass in den letzten fünf Jahren über 85 % der neuen Arbeitsplätze von KMU geschaffen wurden und dass der Schlüssel zu Wirtschaftswachstum, Innovation und Schaffung von Arbeitsplätzen beim Mittelstand und Unternehmergeist liegt; unterstützt die Forderung nach einem stabilen EU-Rahmen für die Zeit nach 2020 und einer stärkeren Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Förderung des Unternehmensumfelds und der Entwicklung öffentlich-privater Partnerschaften (4);

23.

stellt fest, dass als zentraler Punkt sicherzustellen ist, dass die verschiedenen EU-Programme eine Ergänzung der vorhandenen Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen auf Ebene der Mitgliedstaaten sind und nicht mit diesen konkurrieren; empfiehlt daher dringend, dass die Unterstützungsmaßnahmen für KMU im Rahmen des Binnenmarktprogramms und die Maßnahmen nationaler und regionaler Gremien im Rahmen eines Ansatzes mit einer einzigen Anlaufstelle durchgeführt werden;

24.

nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, die Kreditbürgschaftsfazilität, die derzeit im Rahmen des COSME-Programms besteht, im nächsten Finanzierungszeitraum in den Fonds InvestEU zu verschieben; empfiehlt in diesem Zusammenhang die fortgesetzte Nutzung von Vermittlern, die seit langem Beziehungen zu KMU pflegen, sieht aber mit Besorgnis, dass nicht alle Mitgliedstaaten über die entsprechenden nationalen oder regionalen Strukturen verfügen, um den Zugang zu den Garantiefonds im Rahmen des Fonds InvestEU zu ermöglichen. Für KMU könnte es sich schwierig gestalten, im Rahmen von InvestEU Zugang zu den Garantiefonds zu erhalten, wenn die Vermittler nicht in allen Gebieten der Mitgliedstaaten ausreichend vertreten sein sollten; empfiehlt den EU-Institutionen, mit den Staaten zusammenzuarbeiten, um den einheitlichen Zugang der KMU zu diesen Mitteln in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen;

25.

fordert die EU auf, sicherzustellen, dass der Aspekt des regionalen Gleichgewichts bei den Garantiefonds im Rahmen von InvestEU berücksichtigt wird, da dies für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, insbesondere in benachteiligten Regionen, von besonderem Interesse sein wird;

26.

bittet um Klarstellung in Bezug auf die Mittel, die im Rahmen des COSME-Programms für die KMU-Bürgschaft bereitgestellt und dem Garantiefonds im Zusammenhang mit dem InvestEU-Programm zur Verfügung gestellt werden, und in Bezug auf die Frage, wie sie der Unterstützung der Hochrisikofinanzierung von KMU, insbesondere in abgelegeneren Regionen und in Gebieten in Randlage, dienen werden;

27.

betont, dass ein konkreter Verweis auf den „Small Business Act“ nötig ist, der weiterhin einen übergreifenden Rahmen für die KMU-Politik der EU darstellt, und dass dessen strategische Ausrichtung bei der Festlegung der jährlichen Arbeitsprogramme für die Unterstützung von KMU berücksichtigt werden muss; hält in diesem Zusammenhang einen Verweis auf das Netz der KMU-Beauftragten für ebenso wichtig, das eine wichtige Rolle bei der Angleichung aller Maßnahmen auf EU-Ebene spielt, die Auswirkungen auf KMU haben; betont, dass das Prinzip „Vorfahrt für KMU“, mit dem sicherstellt wird, dass die Interessen der KMU bereits in einem sehr frühen Stadium der Politikgestaltung berücksichtigt werden, auch für das Binnenmarktprogramm und alle relevanten Programme des neuen mehrjährigen Finanzrahmens gelten sollte;

28.

bittet angesichts der von der Kommission dargelegten Herausforderungen für KMU um detailliertere Informationen über die künftige Rolle und Stoßrichtung des European Enterprise Network (EEN) sowie über die Frage, wie vorgeschlagen wird, das Netz an die Herausforderungen der Digitalisierung und Globalisierung anzupassen, sodass es besser auf die Bedürfnisse der Unternehmen und die von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Unterstützung abgestimmt ist;

29.

begrüßt die Fortführung des Programms, das unter dem Titel „Erasmus für junge Unternehmer“ bekannt wurde und in „Mentoring-Programm für den unternehmerischen Nachwuchs“ umbenannt wurde, da es einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und zur Förderung des Unternehmergeists leistet; unterstützt nachdrücklich eine mögliche geografische Ausweitung des Programms, um Jungunternehmern mehr Chancen zu bieten;

30.

unterstützt nachdrücklich die Ausweitung von Netzen unternehmerischer Ökosysteme und Cluster in Europa, wie vom AdR bereits dargelegt wurde (5); begrüßt daher die Zusage der Kommission, die gemeinsamen Clusterinitiativen weiter voranzutreiben und die Entwicklung gemeinsamer Tätigkeiten und transnationaler Partnerschaftsstrategien, einschließlich der notwendigen Verbindungen zu den Drehscheiben für digitale Innovation der EU, zu unterstützen;

31.

weist darauf hin, dass die Frage eines leichteren Zugangs zu Finanzmitteln für ein möglichst breites Spektrum von in verschiedenen Gebieten tätigen KMU von entscheidender Bedeutung ist und dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gegenüber den Nutznießern bei der Verbreitung von Informationen und der gezielten Kommunikation über verschiedene Instrumente und Fördersysteme für KMU in Zusammenarbeit mit den zwischengeschalteten Stellen eine wichtige Rolle spielen;

32.

verweist auf die zusätzlichen Herausforderungen, vor denen KMU mit Sitz in ländlichen Regionen, in Gebieten in Randlage und/oder Regionen mit demografischen Herausforderungen stehen, beispielsweise im Zusammenhang mit der Suche nach qualifizierten Arbeitskräften oder beim Zugang zur Infrastruktur, wie Breitbandverbindungen und anderen Arten der Anbindung, die für Innovation und ein internationales Tätigwerden unabdingbar sind; bittet die Kommission um größere Klarheit dahingehend, wie diese erheblichen Herausforderungen im Rahmen des Programms angegangen werden;

33.

verweist auf die Verpflichtung der Europäischen Kommission gegenüber den Gebieten in äußerster Randlage, dem besonderen Bedarf derer Unternehmen in den künftigen Plänen zur Unterstützung von KMU Rechnung zu tragen, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Regionen auf den internationalen Märkten zu verbessern und den Prozess ihrer Integration in den Binnenmarkt der EU zu fördern;

Wettbewerbspolitik

34.

begrüßt die fortgesetzten Bemühungen der Kommission, durch Investitionen in die Instrumente und das Fachwissen zur wirksamen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln in der digitalen Wirtschaft einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu gewährleisten; betont allgemein die Notwendigkeit einer kontinuierlichen und wirksamen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden;

Statistik

35.

stellt fest, dass hochwertige Statistiken verfügbar sein müssen, um eine faktengestützte Entscheidungsfindung zu untermauern, und hinterfragt angesichts der Bedeutung, die der Sichtbarkeit und Unabhängigkeit des Europäischen Statistischen Programms (ESP) zukommt, seine Integration in das Binnenmarktprogramm; stellt fest, dass auf lokaler und regionaler Ebene ein Mangel an ausreichend genauen und zeitnahen Statistiken besteht, und fordert Eurostat in Zusammenarbeit mit den nationalen statistischen Ämtern auf, dieses Problem anzugehen;

36.

empfiehlt, dass das künftige Europäische Statistische Programm seine derzeitige Rechtsform beibehält, d. h., dass es durch eine gesonderte und eigenständige Verordnung festgelegt wird;

37.

begrüßt, dass die Indikatoren zu den Regionen, insbesondere den Gebieten in äußerster Randlage, in die im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms förderfähigen Maßnahmen aufgenommen wurden; fordert, dass über die Bereitstellung bereits vorhandener Informationen hinaus die Sammlung zusätzlicher Daten und die Erarbeitung neuer Indikatoren, die angemessener sind und die die Bedingungen der Gebiete in äußerster Randlage besser verdeutlichen, ebenfalls als im Rahmen des Programms förderfähige Maßnahmen gelten sollten;

Verbraucher, Verbraucherschutz und Lebensmittelpolitik

38.

begrüßt die im neuen Programm eingegangene Verpflichtung zur Durchsetzung der Verbraucherrechte und zur Gewährleistung eines hohen Niveaus von Verbraucherschutz, Produktsicherheit und Unterstützung der Verbraucher bei Problemen; nimmt zur Kenntnis, dass die in dem Programm dargelegten Instrumente sowohl die Verbraucher vor gefährlichen Produkten warnen als auch Online-Verbraucherzentren vorsehen, um die Bürger bei der Lösung von Problemen zu unterstützen; ist jedoch der Auffassung, dass eine wirksame und verbesserte Vertretung der Verbraucher durch eine angemessene Finanzierung unabhängiger Gremien die Fähigkeit dieser Gremien stärkt, bei Binnenmarktproblemen, die den Verbraucher betreffen, wirksam einzugreifen. Das betrifft auch den Zugang zur Justiz;

39.

begrüßt, dass zur Kenntnis genommen wird, dass die Bürger vom Funktionieren des Finanzdienstleistungsmarkts besonders betroffen sind und unterstreicht, dass das Programm die Verbraucherrechte und die Sensibilisierung in diesem Bereich wirksam unterstützen muss; nimmt die Verpflichtung zur Kenntnis, zur Förderung eines besseren Verständnisses der Finanzbranche weiterhin die stärkere Beteiligung der Verbraucher an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich der Finanzdienstleistungen und -maßnahmen zu unterstützen; ruft die Kommission dazu auf, in Zusammenarbeit mit Verbraucherorganisationen aus der gesamten EU mit dieser Arbeit fortzufahren;

40.

weist ferner darauf hin, dass eine angemessene Finanzierung von Verbraucherorganisationen sichergestellt werden muss, damit sie die Interessen der Verbraucher wirksam verteidigen und als qualifizierte Stellen im Rahmen des kollektiven Rechtsschutzes tätig sein können; verweist auf die Tatsache, dass Verbraucherorganisationen, insbesondere in kleineren Mitgliedstaaten, besonders betroffen sind;

41.

begrüßt die Einführung eines eigenen Bereichs „Lebensmittel“ im Rahmen des neuen Binnenmarktprogramms. Als größte verarbeitende Industrie in der EU benötigt die Lebensmittel- und Getränkeindustrie eine starke, wettbewerbsfähige und nachhaltige Lieferkette, die durch einen stabilen Regulierungsrahmen und ein besseres Funktionieren der gegenseitigen Anerkennung in nicht harmonisierten Bereichen gestützt wird;

42.

bekräftigt seine Forderung nach politischen Maßnahmen, um die Entwicklung von Produktions- und Verbrauchssystemen, die nachhaltige Produktionsverfahren begünstigen, zu unterstützen, um so die Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern und die Lebensmittelsicherheit durch Qualitätserzeugnisse zu angemessenen Preisen zu verbessern, wie dies auch in früheren Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht wurde (6); macht darauf aufmerksam, dass dem öffentlichen Auftragswesen im Lebensmittelbereich die Funktion eines Katalysators zukommen kann, der die Nahrungsmittelerzeugung auf einen nachhaltigeren Pfad lenkt; empfiehlt daher Maßnahmen zur Erleichterung der Ausbildung von für die öffentliche Auftragsvergabe zuständigen Beamten und die Schaffung von Netzen zur Unterstützung der zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden;

Programmansatz

43.

nimmt zur Kenntnis, dass der von der Kommission vorgeschlagene neue Programmansatz grundsätzlich Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen bewirken und ein gewisses Maß an Flexibilität in den Haushaltslinien bieten sollte, was es ermöglicht, auf Änderungen der Umstände zu reagieren sowie die Durch- und Ausführung zu verbessern; stellt fest, dass dies in erster Linie eine Frage der internen administrativen Koordinierung ist und dass ein einzelner Programmansatz alleine kaum ausreichen wird, die erforderlichen Synergien und Kosteneinsparungen zu bewirken;

44.

stellt fest, dass die im Programm vorgesehenen Haushaltslinien mehrere Generaldirektionen betreffen und stellt die Frage, wie dies in der Praxis funktionieren soll; stellt fest, dass das Ziel der Flexibilität unter den Haushaltslinien sich in der Praxis als schwierig erweisen könnte, da die entsprechenden Strukturen noch nicht festgelegt wurden;

45.

betont, dass die Haushaltslinien nicht transparent genug sind, da in einigen Fällen die Verwaltungskosten klar abgegrenzt sind, aber in anderen nicht; schlägt vor, Mittel für technische Hilfe eindeutiger festzulegen, damit die Kosten der Programmplanung von den Kosten für die Durchführung der tatsächlichen Maßnahmen getrennt werden können.

Brüssel, den 5. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(59)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(59)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(1)  Stellungnahme des AdR: Den Binnenmarkt weiter ausbauen (ECON-VI/010).

(2)  Stellungnahme des AdR: Das Dienstleistungspaket: Eine Dienstleistungswirtschaft im Dienste der Europäer (ECON-VI/022).

(3)  http://ec.europa.eu/growth/single-market/services/services-directive/implementation/evaluation_de.

(4)  Stellungnahme des AdR: Die Zukunft des COSME-Programms nach 2020 — die regionale und lokale Perspektive (ECON-VI/027).

(5)  Stellungnahme des AdR: Förderung von Start-up- und Scale-up-Unternehmen in Europa — die regionale und lokale Perspektive (ECON-VI/021).

(6)  Stellungnahme des AdR: Auf dem Weg zu einer nachhaltigen EU-Lebensmittelpolitik (NAT-VI/014).


7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/272


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Programm „Digitales Europa“ (2021-2027)

(2019/C 86/14)

Berichterstatter:

Markku MARKKULA (FI/EVP), Mitglied des Stadtrats von Espoo

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021-2027

COM(2018) 434 final

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen — Zusammenfassung der Folgenabschätzung — Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“

SWD(2018) 306 final

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen — Folgenabschätzung — Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021-2027 (liegt nur in englischer Sprache vor)

SWD(2018) 305 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Artikel 2 — Buchstabe (e)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

„digitales Innovationszentrum“ einen Rechtsträger , der in einem offenen wettbewerblichen Verfahren benannt oder ausgewählt wurde , um Aufgaben im Rahmen des Programms wahrzunehmen, insbesondere die Bereitstellung des Zugangs zu technologischem Fachwissen und zu Versuchseinrichtungen, z. B. Ausrüstung und Software zur Ermöglichung des digitalen Wandels der Industrie;

„digitales Innovationszentrum“ einen Rechtsträger oder ein Konsortium von Rechtsträgern, die in einem offenen wettbewerblichen Verfahren benannt oder ausgewählt wurden , um Aufgaben im Rahmen des Programms wahrzunehmen, insbesondere die Bereitstellung des Zugangs zu technologischem Fachwissen und zu Versuchseinrichtungen, z. B. Ausrüstung und Software zur Ermöglichung des digitalen Wandels der Industrie;

Begründung

Bei der Vernetzung der digitalen Innovationszentren sollten alle Regionen erfasst werden, und deshalb sollte in jeder Region ein digitales Innovationszentrum errichtet werden. Wenn ein digitales Innovationszentrum von einem Konsortium betrieben werden könnte, würde die Netzwerkbasis durch die Einbeziehung mehrerer Interessenträger, wie Hochschulen, Forschungszentren, Innovationszentren usw., gestärkt.

Durch die Evaluierung sollte sichergestellt werden, dass das Netz regional und thematisch ausgewogen ist und gleichzeitig hochwertige Dienste bereitstellen kann. Die Auswahl der Einrichtungen, die sich bewerben, sollte aus der Perspektive des Gesamtnetzes und mit Blick auf wirksame Synergien zwischen den digitalen Innovationszentren erfolgen. Dies ist ein Grund mehr, die Möglichkeit vorzusehen, dass ein digitales Innovationszentrum durch ein Konsortium von Rechtsträgern betrieben wird.

Durch die Auflage, dass es sich um einen Rechtsträger handeln muss, werden unnötige Beschränkungen auferlegt. Deshalb müssen die praktischen Modalitäten flexibler gehandhabt werden. Im Interesse verschlankter Strukturen könnte auch ein Rechtsträger in einem Konsortium oder ein Netz von Rechtsträgern mit Koordinierungsaufgaben betraut werden.

Änderung 2

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, sodass seine Vorteile den europäischen Bürgern und Unternehmen zugutekommen. Das Programm wird

Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene zu unterstützen, sodass seine Vorteile den europäischen Bürgern und Unternehmen zugutekommen. Das Programm wird

a)

Europas Kapazitäten in zentralen Bereichen der digitalen Technik durch ihre großmaßstäbliche Einführung stärken;

a)

Europas Kapazitäten in zentralen Bereichen der digitalen Technik durch ihre großmaßstäbliche Einführung stärken;

b)

ihre Verbreitung und Akzeptanz in Bereichen von öffentlichem Interesse und in der Privatwirtschaft ausbauen.

b)

ihre Verbreitung und Akzeptanz in Bereichen von öffentlichem Interesse und in der Privatwirtschaft ausbauen;

 

c)

durch die Förderung der Zusammenarbeit vor Ort und den Ausbau europäischer Partnerschaften den digitalen Wandel voranbringen.

Begründung

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip muss das Programm „Digitales Europa“ dem Mehrebenensystem Rechnung tragen. Das Programm kann wirksam auf der Ebene der Städte und Regionen in enger Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, sonstigen Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie mit den Unternehmen vor Ort umgesetzt werden. Das Mehrebenensystem kann zur Überbrückung der Innovationskluft in Europa beitragen. Beispielsweise können EU-weite Ökosysteme für Hochleistungsrechnen mit Hilfe des Programms „Digitales Europa“ auf alle Segmente der wissenschaftlich-industriellen Wertschöpfungskette ausgeweitet werden.

Änderung 3

Artikel 5 — neuer Buchstabe (d) und neuer Buchstabe (e)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Künstliche Intelligenz

Künstliche Intelligenz

Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 2 (Künstliche Intelligenz) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:

Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 2 (Künstliche Intelligenz) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:

d)

Verbesserung der Datenqualität und des Datenumfangs zur Unterstützung und Beschleunigung des digitalen Wandels hin zu einer digitalen Plattformwirtschaft;

e)

Ausweitung der Nutzung von Technologien, Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle, Sensibilisierung der Anwender und Verkürzung der Vorlaufzeit von Innovationen bis zur Markteinführung.

Begründung

Der Wandel hin zur Plattformwirtschaft ist ein Ergebnis der Digitalisierung. Es müssen günstige Voraussetzungen für die Bewältigung der damit verbundenen und anderer großer gesellschaftlicher Herausforderungen geschaffen werden. Funktionale Veränderungen der Städte, der Rolle der Bürger und der Geschäftswelt müssen berücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang ist es notwendig, über angemessen hochwertige und ausreichende Daten zu verfügen. Zunächst werden geeignete Kenngrößen zur Messung der Datenqualität benötigt. Dann können Algorithmen entwickelt werden, um die Datenqualität zu bewerten, Ausreißer zu erkennen, die nicht in die Analyse einbezogen werden, und Informationen zu überarbeiten, um die von den Algorithmen gelieferten Ergebnisse belastbarer zu machen. Und schließlich kann die Datenqualität erhöht werden, indem Maßnahmen zur Verbesserung der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und des zeitlichen Bezugs der Datenströme, die für KI-gestützte digitale Dienste der nationalen, regionalen und lokalen Behörden genutzt werden sollen, ergriffen werden.

Im Programm „Digitales Europa“ werden einschlägige Maßnahmen nicht ausdrücklich genannt, doch wird auf die Integrität und Vertraulichkeit von Daten Bezug genommen und auf die allgemeine Rolle von Software und Algorithmenbibliotheken eingegangen.

Die Datenqualität und Datenintegrität müssen darüber hinaus durch Maßnahmen ergänzt werden, die die Integrität der Rechte des Einzelnen an seinen Daten wahren und die Qualität im Hinblick auf die Fähigkeit sichern, ein angemessenes Maß an Sicherheit der Information und der personenbezogenen Daten aufrechtzuerhalten.

Änderung 4

Artikel 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (fortgeschrittene digitale Kompetenzen) wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den im Rahmen dieses Programms geförderten Bereichen unterstützt und so ein Beitrag zum europäischen Talentpool geleistet sowie größere Professionalität gefördert, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen, Massendatenanalyse, Cybersicherheit, dezentrale Transaktionsnetztechnik (DLT), Robotik und künstliche Intelligenz. Mit der finanziellen Intervention werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:

Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 4 (fortgeschrittene digitale Kompetenzen) wird die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen in den im Rahmen dieses Programms geförderten Bereichen unter Sicherstellung der Gendergerechtigkeit unterstützt und so ein Beitrag zum europäischen Talentpool geleistet sowie größere Professionalität gefördert, insbesondere im Hinblick auf Hochleistungsrechnen, Massendatenanalyse, Cybersicherheit, dezentrale Transaktionsnetztechnik (DLT), Robotik und künstliche Intelligenz. Mit der finanziellen Intervention werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a)

Unterstützung der Konzipierung und Durchführung langfristiger Schulungen und Kurse für Studierende, IT-Fachleute und Arbeitskräfte;

a)

Unterstützung der Konzipierung und Durchführung langfristiger Schulungen und Kurse für Studierende, IT-Fachleute und Arbeitskräfte;

b)

Unterstützung der Konzipierung und Durchführung kurzfristiger Schulungen und Kurse für Unternehmer, Kleinunternehmer und Arbeitskräfte;

b)

Unterstützung der Konzipierung und Durchführung kurzfristiger Schulungen und Kurse für Unternehmer, Kleinunternehmer und Arbeitskräfte;

c)

Unterstützung der Ausbildung am Arbeitsplatz und von Praktika für Studierende, junge Unternehmer und Hochschulabsolventen.

c)

Unterstützung der Ausbildung am Arbeitsplatz und von Praktika für Studierende, junge Unternehmer und Hochschulabsolventen.

Begründung

Die neuen Bildungsmaßnahmen zur Vermittlung digitaler Kompetenzen müssen auch gendergerecht gestaltet werden, um den Aufbau einer inklusiven digitalen Gesellschaft zu ermöglichen.

Änderung 5

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe (a), (g) und neuer Buchstabe (j)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität

Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität

Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 5 (Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:

Mit der finanziellen Intervention der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 5 (Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität) werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:

a)

Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Verkehr, Energie, Umwelt sowie der Kultur- und Kreativbranche moderne digitale Technologien eingeführt und genutzt können, insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Cybersicherheit;

a)

Sicherstellung, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Stadtplanung, Verkehr, Energie, natürliche Ressourcen, Forstwirtschaft, Ernährung, Umwelt sowie der Kultur- und Kreativbranche moderne digitale Technologien eingeführt und genutzt können, insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Informations- und Cybersicherheit;

g)

Vorhaltung einer kontinuierlichen Kapazität auf Unionsebene zur Beobachtung und Analyse der sich rasch entwickelnden digitalen Trends und zur Anpassung daran sowie Gewährleistung des Austauschs und der allgemeinen Anwendung bewährter Verfahren;

g)

Vorhaltung einer kontinuierlichen Kapazität auf regionaler, nationaler und EU-Ebene zur Beobachtung und Analyse der sich rasch entwickelnden digitalen Trends und zur gemeinsamen Gestaltung neuer digitaler Lösungen, zum Austausch bewährter Verfahren und zur allgemeinen Anwendung von Benchlearning ;

 

j)

Verknüpfung der Tätigkeiten im Rahmen der Durchführung des Programms „Digitales Europa“ mit regionalen Strategien für eine intelligente Spezialisierung, mit dem Programm Horizont Europa sowie mit anderen wichtigen europäischen Initiativen und Partnerschaften.

Begründung

Stadtplanung, Forstwirtschaft und Ernährung müssen in die Aufzählung in Buchstabe (a) aufgenommen werden, da sie für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung relevant sind. Intelligente und nachhaltige digitale Lösungen in den Bereichen nachhaltiges Stadtentwicklungsmanagement, natürliche Ressourcen, Lebensmittelerzeugung und Forstwirtschaft leisten einen strategischen Beitrag zur Bewältigung verschiedener klimawandelbedingter ökologischer Herausforderungen.

Gemäß seinen politischen Prioritäten für seine gegenwärtige Mandatsperiode 2015-2020 erachtet der AdR einen basisorientierten Ansatz, Unternehmergeist und gezielte Investitionen als Voraussetzung für einen funktionierenden digitalen Binnenmarkt.

Änderung 6

Artikel 13 — neuer Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Synergien mit anderen Programmen der Union

Synergien mit anderen Programmen der Union

 

3.     Das Programm wird die regionale und europäische kollaborative und partnerschaftliche Zusammenarbeit unterstützen, um die Reichweite von innovativen digitalen Lösungen zu vergrößern und Synergien mit regionalen Strategien sicherzustellen.

Begründung

Der AdR weist darauf hin, dass in der Folgenabschätzung mehrfach darauf hingewiesen wird, dass der Beitrag von EU-Maßnahmen und -programmen wie dem EFRE, dem ESF+, der CEF usw. maßgebend für die Verwirklichung der Ziele des Programms „Digitales Europa“ ist. Die Nutzung von Synergien zwischen EU-Instrumenten, lokalen/regionalen Mechanismen und Finanzmitteln wird in dem vorgeschlagenen Programm stark betont, doch sind darin keine klaren Verfahren und Mechanismen vorgesehen, um das Zusammenspiel all dieser Instrumente auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen zu regeln. Da keine Bestimmungen für Partnerschaften oder Multi-Level-Governance festgelegt werden, muss die wichtige Rolle der Regionen in diesem Artikel zur Sprache gebracht werden. Die Europäische Kommission unterstreicht im Rahmen ihres Ansatzes den entscheidenden Beitrag der regionalen Strategien für eine intelligente Spezialisierung als geeignetes Instrument für den Ausbau der regionalen Zusammenarbeit und der europäischen Partnerschaften. Dem muss in dem Programm „Digitales Europa“ Rechnung getragen werden.

Änderung 7

Artikel 16 — Absätze 1, 2, 3 und 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Digitale Innovationszentren

Europäische digitale Innovationszentren

1.   Im ersten Jahr der Durchführung des Programms wird ein erstes Netz digitaler Innovationszentren eingerichtet.

1.   Im ersten Jahr der Durchführung des Programms wird ein erstes Netz europäischer digitaler Innovationszentren eingerichtet. Die Zentren in diesem Netz leisten einen wichtigen regionalen Beitrag zur Ausweitung der europäischen Zusammenarbeit.

2.   Für die Zwecke der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Netzes benennt jeder Mitgliedstaat infrage kommende Stellen im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens auf Grundlage der folgenden Kriterien:

2.   Für die Zwecke der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Netzes benennt jeder Mitgliedstaat infrage kommende Stellen im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens auf Grundlage der folgenden Kriterien:

a)

hinlängliche Kompetenzen in Bezug auf die Aufgaben der digitalen Innovationszentren;

a)

hinlängliche Kompetenzen in Bezug auf die Aufgaben der digitalen Innovationszentren , einschließlich Kapazitäten und Kompetenzen in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Infrastruktur, Datenschutz, Sicherheit sowie Innovation ;

b)

hinlängliche Verwaltungskapazität und Infrastruktur sowie geeignetes Personal;

b)

hinlängliche Verwaltungskapazität und Infrastruktur sowie geeignetes Personal;

c)

operative und rechtliche Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung sowie das Vertrags- und Finanzmanagement anzuwenden;

c)

operative und rechtliche Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung sowie das Vertrags- und Finanzmanagement anzuwenden;

d)

hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden und die im Verhältnis zur Höhe der Unionsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt werden soll.

d)

hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden und die im Verhältnis zur Höhe der Unionsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt werden soll;

 

e)

Abstimmung auf die regionalen Strategien.

3.   Die Kommission erlässt einen Beschluss über die Auswahl der Stellen, die das erste Netz bilden. Die Kommission wählt diese Stellen aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kandidaten anhand der in Absatz 2 genannten sowie der folgenden zusätzlichen Kriterien aus:

3.   Die Kommission erlässt einen Beschluss über die Auswahl der Stellen, die das erste Netz bilden. Die Kommission wählt diese Stellen aus den von den Mitgliedstaaten benannten Kandidaten anhand der in Absatz 2 genannten sowie der folgenden zusätzlichen Kriterien aus:

a)

für die Finanzierung des ersten Netzes verfügbare Haushaltsmittel;

a)

für die Finanzierung des ersten Netzes verfügbare Haushaltsmittel;

b)

Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass das erste Netz den Bedürfnissen der Industrie und der Bereiche von öffentlichem Interesse entspricht und eine umfassende und ausgewogene geografische Abdeckung bietet.

b)

Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass das erste Netz den Bedürfnissen der Industrie und der Bereiche von öffentlichem Interesse entspricht und EU-weit und in den Mitgliedstaaten eine umfassende und ausgewogene geografische Abdeckung bietet.

4.   Zusätzliche digitale Innovationszentren werden auf Grundlage eines offenen wettbewerblichen Verfahrens ausgewählt, um eine möglichst breite geografische Abdeckung von ganz Europa sicherzustellen. Die Anzahl der Stellen im Netz ist proportional zur Einwohnerzahl des betreffenden Mitgliedstaats; pro Mitgliedstaat gibt es mindestens ein digitales Innovationszentrum. In Anbetracht der besonderen Zwänge, denen die Gebiete in äußerster Randlage der EU unterliegen, können zur Deckung ihres Bedarfs besondere Stellen benannt werden.

4.   Zusätzliche digitale Innovationszentren werden auf Grundlage eines offenen wettbewerblichen Verfahrens ausgewählt, um eine möglichst breite geografische Abdeckung aller Regionen in Europa sicherzustellen. Die Anzahl der Stellen im Netz ist proportional zur Einwohnerzahl des betreffenden Mitgliedstaats; pro Mitgliedstaat gibt es mindestens ein digitales Innovationszentrum. In Anbetracht der besonderen Zwänge, denen die dünn besiedelten Gebiete und die Gebiete in äußerster Randlage der EU unterliegen, können zur Deckung ihres Bedarfs besondere Stellen benannt werden.

Begründung

Digitale Innovationszentren bringen den digitalen Wandel voran, da sie nicht nur innovative Technologien entwickeln, sondern auch die Nutzung dieser Technologien in der öffentlichen Verwaltung und in privaten Unternehmen fördern und die Städte und Regionen im Wandel unterstützen. Neben der Ermöglichung des Zugangs zu diesen Lösungen könnten die digitalen Innovationszentren die verschiedenen Interessenträgergruppen dabei unterstützen, ausreichende Kapazitäten für die Umsetzung innovativer Technologielösungen auf ihren digitalen Plattformen aufzubauen, und mit Hilfe von Datenanalysediensten die Entwicklung spezifischer digitaler Dienstleistungsinfrastrukturen fördern. Deshalb muss die starke europäische Dimension der digitalen Innovationszentren hervorgehoben werden, die in „europäische digitale Innovationszentren“ umbenannt werden sollten.

Kapazitäten und Kompetenzen bei der Beurteilung von Technologien und die Anwendung der neuesten Erkenntnisse aus Forschung und Entwicklung sind wesentliche Kriterien für die Auswahl der besten sich bewerbenden Einrichtungen.

Aus der Folgenabschätzung geht klar hervor, dass die digitalen Innovationszentren eine ausgeprägte regionale Dimension aufweisen sollen (insbesondere mit Blick auf KMU). In dem Verordnungsvorschlag wird dies jedoch nicht zum Ausdruck gebracht. Eine erfolgreiche Tätigkeit der digitalen Innovationszentren sollte bei einer wirksamen regionalen Zusammenarbeit auf der Grundlage regionaler Strategien wie den Strategien für intelligente Spezialisierung (RIS3) ansetzen.

Bei der Vernetzung der digitalen Innovationszentren sollten alle Regionen erfasst werden, und deshalb sollte in jeder Region ein digitales Innovationszentrum errichtet werden.

Durch die Evaluierung sollte sichergestellt werden, dass das Netz regional und thematisch ausgewogen ist und gleichzeitig hochwertige Dienste bereitstellen kann. Die Auswahl der Einrichtungen, die sich bewerben, sollte aus der Perspektive des Gesamtnetzes und mit Blick auf wirksame Synergien zwischen den digitalen Innovationszentren erfolgen.

Änderung 8

Artikel 20 — Absatz 1 — Buchstabe (d) und neuer Buchstabe (e)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Gewährungskriterien

Gewährungskriterien

Die Gewährungskriterien werden in den Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

Die Gewährungskriterien werden in den Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

a)

Ausgereiftheit der Maßnahme im Rahmen der Projektentwicklung;

a)

Ausgereiftheit der Maßnahme im Rahmen der Projektentwicklung;

b)

Solidität des vorgeschlagenen Durchführungsplans;

b)

Solidität des vorgeschlagenen Durchführungsplans;

c)

gegebenenfalls stimulierende Wirkung der Unionshilfe auf öffentliche und private Investitionen;

c)

gegebenenfalls stimulierende Wirkung der Unionshilfe auf öffentliche und private Investitionen;

d)

Notwendigkeit, finanzielle Hindernisse wie mangelnde Marktfinanzierung zu überwinden;

d)

synergetische Nutzung verschiedener Finanzierungsinstrumente und Notwendigkeit, finanzielle Hindernisse wie mangelnde Marktfinanzierung zu überwinden;

e)

gegebenenfalls Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, das Klima und die Umwelt sowie Zugänglichkeit;

e)

gegebenenfalls Einbeziehung des Projekts in die regionalen Strategien;

f)

gegebenenfalls eine transeuropäische Dimension;

f)

gegebenenfalls Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, das Klima und die Umwelt sowie Zugänglichkeit;

g)

gegebenenfalls eine ausgewogene geografische Verteilung in der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage;

g)

gegebenenfalls eine transeuropäische Dimension;

h)

gegebenenfalls Vorliegen eines Plans zum Nachweis der langfristigen Tragfähigkeit.

h)

gegebenenfalls eine ausgewogene geografische Verteilung in der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage;

 

i)

gegebenenfalls Vorliegen eines Plans zum Nachweis der langfristigen Tragfähigkeit.

Begründung

Der AdR betont, dass 70 % der EU-Rechtsvorschriften auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden, und hebt die Synergien zwischen verschiedenen EU-Programmen, Finanzierungsinstrumenten und regionalen Strategien hervor. Regionale Strategien für eine intelligente Spezialisierung haben sich als nützliche und wichtige Instrumente erwiesen, um den wirtschaftlichen Wandel zu bewältigen und im Wege europäischer Partnerschaften bewährte Verfahren auszutauschen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt den Legislativvorschlag für das neue Programm „Digitales Europa“, mit dem die Europäische Kommission erstmals ein Maßnahmenpaket unterbreitet, um der engen Verflechtung von Digitalisierung, Forschung und Innovation mit allen großen EU-Programmen und der europäischen gesamtgesellschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung des Programms „Digitales Europa“ sollte bei allen Maßnahmen berücksichtigt werden, um die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts voranzubringen;

2.

weist darauf hin, dass Bürger, Unternehmen und Kompetenzen entscheidend dazu beitragen, einen größtmöglichen Nutzen aus dem digitalen Binnenmarkt zu ziehen. In Verbindung mit der Durchführung des Programms „Digitales Europa“ betont der AdR, dass für die Vollendung des digitalen Binnenmarkts der EU auch ein klarer und stabiler Rechtsrahmen und günstige Rahmenbedingungen erforderlich sind, um Innovation zu fördern, die Marktfragmentierung zu überwinden und allen Akteuren die Teilhabe an der Dynamik des neuen Markts zu ermöglichen;

3.

hebt die wichtige Funktion des Programms „Digitales Europa“ als solides Investitions- und Entwicklungsprogramm zur Nutzung der Chancen hervor, die benötigt und geschaffen werden, um einen funktionierenden digitalen Binnenmarkt zu vollenden. Die entscheidende Frage lautet, wie das Programm „Digitales Europa“ so attraktiv gestaltet werden kann, dass die Städte und Regionen — gemeinsam mit ihren Unternehmen, Hochschulen und Bürgern — durch eine erhebliche Aufstockung der öffentlichen und privaten Investitionen in Human- und Sachkapital den europaweiten digitalen und wirtschaftlichen Wandel voranbringen;

4.

unterstreicht die Notwendigkeit, regulatorische Hemmnisse zu beseitigen, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und das EU-Recht zu modernisieren. Es handelt sich dabei um wesentliche Bedingungen, um eine hohe Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie sicherzustellen und die Bereitschaft des öffentlichen und des privaten Sektors zur digitalen Innovation zu verbessern;

5.

begrüßt Investitionen im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ in moderne, leistungsstarke digitale Infrastruktur wie 5G-Netze, die notwendig sind, um den europaweiten Ausbau der digitalen Dienste und Technologien zu ermöglichen. Breitband ist eine entscheidende Voraussetzung für die Entwicklung innovativer und wettbewerbsfähiger digitaler Dienste, weshalb der AdR eine zügige 5G-Normung fordert, um die Interoperabilität der Telekommunikationsnetze zu gewährleisten;

6.

betont die zentrale Rolle der Städte und Regionen bei der Bereitstellung digitaler Dienste für die Bürger sowie beim Aufbau und bei der Verwaltung digitaler Infrastrukturen, bspw. bei der Datenerhebung. Digitale Dienste eröffnen Möglichkeiten für gesellschaftliche Innovation, Unternehmergeist, Schaffung von Arbeitsplätzen und Gründung von Unternehmen;

7.

fordert, dass das Programm „Digitales Europa“ die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen und Dienste widerspiegelt und sicherstellt, um die Städte in die Lage zu versetzen, den gesellschaftlichen Erfordernissen gerecht zu werden. Dazu müssen EU-weit Interoperabilität sowie der Zugang zu Daten, Technologie und Know-how sichergestellt werden;

8.

hebt die Bedeutung der Qualität und der Menge der Daten hervor, die für die Verwirklichung der Programmziele entscheidend sind. In früheren Stellungnahmen hat der AdR die Rolle der Städte und Regionen bei der Datenharmonisierung, -erhebung und -qualität, dem Datenzugang und der Datennutzung sowie bei der Gewährleistung sicherer und interoperabler digitaler Infrastrukturen für grenzüberschreitende Datenströme in der Digitalwirtschaft herausgestellt;

9.

unterstreicht die Bedeutung der künstlichen Intelligenz (KI) als vielversprechende Technologie für die Förderung nachhaltigen Wachstums und die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen. Die KI muss daher gestärkt werden, wobei die Qualität der Daten und der Schutz der Privatsphäre gewährleistet werden müssen, während gleichzeitig die Auswertung anonymisierter Daten, maschinelles Lernen und die Grundlagen für Mustererkennung zugelassen werden;

10.

geht davon aus, dass KI-Datenbibliotheken eine wichtige Grundlage für die Gestaltung intelligenter öffentlicher Dienste sind. Allerdings kann schlechte Datenqualität die erwartete Wirkung und Effizienz von Diensten beeinträchtigen und so den potenziellen Nutzen von KI schmälern. Die öffentlichen Verwaltungen sind auf hohe Datenqualität angewiesen, damit sie auf der Grundlage empirischer Daten und mit Hilfe von Datenanalysemöglichkeiten Maßnahmen entwickeln und durchführen und ihre Wirkung überwachen können. Dies würde die Transparenz und Verantwortlichkeit des öffentlichen Handelns stärken und zur Verbesserung der Wirksamkeit der Maßnahmen beitragen. Daten werden maßgeblich die Entstehung einer Wissenskultur beeinflussen, in der Fakten zur Grundlage einer intelligenteren und bürgerorientierten Verwaltungs- und politischen Gestaltungsarbeit werden;

11.

fordert eine angemessene Berücksichtigung mehrerer laufender Initiativen im Bereich Datenwirtschaft und datengestützte Gesellschaft im Programm „Digitales Europa“, die Gegenstand der verschiedenen Daten-Maßnahmenpakete im Rahmen des digitalen Binnenmarkts sind: der Mitteilung zum Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft (COM(2017) 9 final), des Vorschlags für eine Verordnung über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union (COM(2017) 495 final) und des 2018 vorgelegten dritten Daten-Maßnahmenpakets. Zu diesem dritten Paket gehört eine Mitteilung zum Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums (COM(2018) 232 final), in der es um den Zugang zu Daten des Privatsektors im öffentlichen Interesse geht (es werden wesentliche Grundsätze für die gemeinsame Datennutzung zwischen Unternehmen und Behörden (B2G) aufgestellt) und die einen Leitfaden für die gemeinsame Nutzung von Daten des Privatsektors beinhaltet. Zusammen damit hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) vorgelegt;

12.

verweist auf die Ergebnisse des Dialogs der Europäischen Kommission mit den Interessenträgern über die Mitteilung zum Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft, die nachdrücklich nichtlegislative Maßnahmen befürworteten, um den Zugang zu und die Weiterverwendung von Daten im B2B-Umfeld auszuweiten und zu regeln. Zum Beispiel wurde im Zusammenhang mit der Digitalisierung im Gesundheitswesen im Rahmen einer öffentlichen Anhörung sondiert, ob digitale Innovationen durch politische Maßnahmen gefördert werden müssen, um die Qualität der Gesundheitsversorgung in Europa zu verbessern (eine Notwendigkeit, der der AdR besondere Aufmerksamkeit widmet);

13.

spricht sich dafür aus, das Programm „Digitales Europa“ im Wege von Gemeinsamen Unternehmen, Wissens- und Innovationsgemeinschaften des EIT und anderen EU-Initiativen sowie von europäischen Partnerschaften zwischen Regionen durchzuführen. Intelligente und nachhaltige digitale Lösungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen auf lokaler und regionaler Ebene sowie bei der Bewältigung gesamtgesellschaftlicher Herausforderungen wie des Klimawandels. Die Lösungen erfordern hochwertiges Hochleistungsrechnen, KI-gestützte Konzepte und Cybersicherheit. Die Städte und Regionen sollten ermutigt werden, sich als Vorreiter und Feldversuchslabor für neue Anwendungen in die Durchführung des Programms „Digitales Europa“ einzubringen. Beispielsweise wächst die Bedeutung der Digitalisierung in der Städteplanung, insbesondere im Zusammenhang mit der regionalen Informationsmodellierung;

14.

stellt fest, dass der umfassende Nutzen der Investitionen in digitale Technologien und Plattformen auf europäischer Ebene zum Tragen gebracht werden muss. Investitionen in Talente sind eine notwendige Voraussetzung, reichen allein jedoch nicht aus. Den Bürgern müssen geeignete digitale Kompetenzen vermittelt werden. Durch gezielte Weiterbildungsmaßnahmen müssen erworbene Qualifikationen an neue digitale Tätigkeitsfelder angepasst werden. Die jungen Menschen müssen über die europäischen Bildungssysteme fortgeschrittene digitale Kompetenzen erwerben. Dies ist eine unumgängliche zukunftsorientierte Investition in qualifizierte Arbeitskräfte für Europa. Der Bildung in MINT (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik)- und Kunstfächern kommt in jedem Fall wachsende Bedeutung zu. Das Programm „Digitales Europa“ muss in Abstimmung auf den Aktionsplan für digitale Bildung durchgeführt werden;

15.

unterstreicht, dass im Zuge des Wandels hin zu einer digitalen Plattformwirtschaft sichergestellt werden muss, dass die Bereitstellung öffentlicher und privater Dienste nutzerorientiert, digital und durch Technik interoperabel ist und bezüglich der nationalen, regionalen und lokalen Behörden der Grundsatz der einmaligen Erfassung gilt;

16.

nimmt zur Kenntnis, dass staatliche digitale Plattformen im Rechtstext des Programms „Digitales Europa“ nicht ausdrücklich genannt werden. Diese Plattformen stehen jedoch in Verbindung mit Ziel 5 des Programms, das sich auf die Interoperabilität von digitalen Technologien und ihre Nutzung durch Behörden und den Privatsektor bezieht. Mit Blick auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Interoperabilität von Diensten der öffentlichen Verwaltung, der Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung und der digitalen Dienstleistungsinfrastruktur kommt dies in Anhang 2 deutlicher zum Ausdruck;

17.

plädiert für den Aufbau digitaler Plattformen auf der Grundlage generischer wiederverwendbarer Lösungen für digitale Authentifizierung, Vertrauen und sichere Dienste, die mit fortgeschrittenen wiederverwendbaren, auf datengesteuerten KI-Konzepten beruhenden Lösungen kombiniert werden. Dies kann dazu beitragen, dass öffentliche Dienste horizontal und vertikal vernetzt werden und intelligenter sowie nutzerorientierter und über Online- wie auch mobile Plattformen erreichbar sind;

18.

empfiehlt bezugnehmend auf Artikel 8 „Einführung, optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität“, die grenzüberschreitende Nutzung digitaler Technik mit der Beseitigung rechtlicher und anderer Hemmnisse dieser Zusammenarbeit zu verknüpfen;

19.

betont, dass bei der Vernetzung der digitalen Innovationszentren alle Regionen ausreichend abgedeckt werden sollten. Aus der Folgenabschätzung geht klar hervor, dass die digitalen Innovationszentren eine ausgeprägte regionale Dimension aufweisen sollen (insbesondere mit Blick auf KMU). In dem Legislativvorschlag wird dies jedoch nicht zum Ausdruck gebracht. Die Auswahl der digitalen Innovationszentren sollte in einem offenen und zuverlässigen Verfahren erfolgen. Es sollte nicht nur ein digitales Innovationszentrum daran beteiligt sein, sondern erforderlichenfalls in jedem Mitgliedstaat ein Netz digitaler Innovationszentren. Die digitalen Innovationszentren sollten auf nationaler Ebene und regional sowie thematisch ausgewogen ausgewählt werden. Das Netz der digitalen Innovationszentren sollte enge Verbindungen zu anderen Netzen wie EIT Digital oder Enterprise Europe Network knüpfen;

20.

unterstreicht die Bedeutung der künstlichen Intelligenz und die Verbindungen zu Extended Reality (XR), virtueller Realität (VR), erweiterter Realität (AR), 3D-Technologien und Robotik, die die globale Wirtschaft, die Plattformwirtschaft und Lernplattformen auf neue Grundlagen stellen werden. Dadurch können ein gleichberechtigter Zugang zu verschiedenen pädagogischen und kulturellen Inhalten ermöglicht und innovative Plattformen für den Wissenstransfer im Hinblick auf die Umschulung von Arbeitnehmern geschaffen werden. Zudem wird so die nachhaltige Entwicklung gefördert, da der Bedarf an materiellen Gütern und Reisen zurückgeht und damit die Kohlendioxidemissionen sinken;

21.

betont die Bedeutung und Rolle der Sicherheit im digitalen Bereich und stellt die Rolle der Städte und Regionen bei der Bekämpfung von Cyberkriminalität und bei der Gewährleistung von Datensicherheit heraus;

22.

begrüßt die Bestimmungen über mit dem Programm assoziierte Drittländer, insbesondere in Anbetracht der Verknüpfung der Digitalisierung mit den Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG). Dadurch wird der durch Zusammenarbeit und Offenheit bei Innovation und Einführung erzielte Mehrwert zum Tragen gebracht. Durch die gezielte Ausrichtung des digitalen Wandels auf nachhaltiges Wachstum kann die EU weltweit führend Wohlstand durch technologisches Knowhow fördern;

23.

ist der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird.

Brüssel, den 5. Dezember 2018.

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/282


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Europäisches Solidaritätskorps und die neue EU-Strategie für die Jugend“

(2019/C 86/15)

Berichterstatter:

Matteo Luigi BIANCHI (IT/EKR), Bürgermeister von Morazzone, Provinz Varese (VA)

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der [Verordnung über das Europäische Solidaritätskorps] und der Verordnung (EU) Nr. 375/2014

COM(2018) 440 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Beteiligung, Begegnung und Befähigung: eine neue EU-Strategie für junge Menschen

COM(2018) 269 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Europäische Union ist auf Solidarität sowohl zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern als auch ihren Mitgliedstaaten gebaut. An diesem gemeinsamen Wert orientiert sich ihr Handeln und er sorgt für die notwendige Einigkeit, damit gegenwärtige und künftige gesellschaftliche Herausforderungen bewältigt werden können, wozu junge Europäerinnen und Europäer ihren Beitrag zu leisten bereit sind, indem sie ihre Solidarität in der Praxis unter Beweis stellen.

Die Europäische Union ist auf Solidarität zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern , zwischen ihren Mitgliedstaaten und zwischen den lokalen und regionalen Gemeinschaften der Mitgliedstaaten gebaut. An diesem gemeinsamen Wert orientiert sich ihr Handeln und er sorgt für die notwendige Einigkeit, damit gegenwärtige und künftige gesellschaftliche Herausforderungen bewältigt werden können, wozu junge Europäerinnen und Europäer ihren Beitrag zu leisten bereit sind, indem sie ihre Solidarität in der Praxis unter Beweis stellen und ein langfristiges solidarisches Engagement entwickeln, das sie für den Rest ihres Lebens begleiten wird .

Begründung

Mit dem eingefügten Text wird die Rolle hervorgehoben, die die lokale und regionale Ebene beim staatsbürgerlichen Engagement junger Menschen spielt, und betont, dass diese Ebene eine erste wesentliche Anlaufstelle im Bereich der Solidarität ist.

Änderung 2

Erwägungsgrund 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Jungen Menschen sollten leicht zugängliche Gelegenheiten für die Beteiligung an solidarischen Tätigkeiten eröffnet werden, über die sie ihr Engagement zum Nutzen von Gemeinschaften zeigen können sowie gleichzeitig nützliche Erfahrungen, Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung erwerben und dadurch ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern können. Außerdem sollte durch diese Tätigkeiten die Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer gefördert werden.

Jungen Menschen sollten leicht zugängliche Gelegenheiten für die Beteiligung an solidarischen Tätigkeiten eröffnet werden, über die sie ihr Engagement zum Nutzen von Gemeinschaften zeigen können — auch auf regionaler und lokaler Ebene und sowohl in Normal- als auch in Notsituationen — sowie gleichzeitig nützliche Erfahrungen, Fähigkeiten und Kompetenzen für ihre persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung erwerben und dadurch ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern können. Außerdem sollte durch diese Tätigkeiten die Mobilität junger Freiwilliger, Praktikanten und Arbeitnehmer gefördert werden.

Begründung

Mit diesem Zusatz wird die Bedeutung der regionalen und lokalen Dimension beim Engagement junger Europäerinnen und Europäer auch in Notsituationen hervorgehoben, in denen humanitäre Hilfe erforderlich ist.

Änderung 3

Erwägungsgrund 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die solidarischen Tätigkeiten, die jungen Menschen angeboten werden, sollten hochwertig in dem Sinne sein, dass sie auf nicht befriedigte gesellschaftliche Bedürfnisse eingehen, Gemeinschaften stärken , jungen Menschen die Möglichkeit zum Erwerb wertvoller Kenntnisse und Kompetenzen eröffnen, finanziell für junge Menschen zugänglich sind und unter sicheren und gesundheitsverträglichen Bedingungen erfolgen.

Die solidarischen Tätigkeiten, die jungen Menschen angeboten werden, sollten hochwertig in dem Sinne sein, dass sie auf nicht befriedigte gesellschaftliche , darunter auch lokale, Bedürfnisse eingehen, zur Stärkung lokaler und regionaler Gemeinschaften beitragen, jungen Menschen die Möglichkeit zum Erwerb wertvoller Kenntnisse und Kompetenzen eröffnen, finanziell für junge Menschen zugänglich sind und unter sicheren und gesundheitsverträglichen Bedingungen erfolgen.

Begründung

Hiermit wird die Bedeutung der Befriedigung der sozialen Bedürfnisse bekräftigt sowie die Notwendigkeit, die Freiwilligentätigkeit in Formen der Stärkung der lokalen oder regionalen Gemeinschaften umzusetzen.

Änderung 4

Erwägungsgrund 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Das Europäische Solidaritätskorps bietet einen zentralen Zugang zu solidarischen Tätigkeiten in der gesamten Union und darüber hinaus. Die Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Politikfeldern und Programmen der Union sollte sichergestellt werden. Das Europäische Solidaritätskorps gründet auf den Stärken und Synergien von Vorläufer- und bestehenden Programmen, insbesondere des Europäischen Freiwilligendienstes (1) und der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe (2). Außerdem ergänzt es die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, mit denen diese junge Menschen im Rahmen der Jugendgarantie fördern und ihnen den Übergang von der Schule ins Berufsleben erleichtern, indem den jungen Menschen durch Praktika oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder grenzübergreifend zusätzliche Möglichkeiten für den Eintritt in den Arbeitsmarkt geboten werden. Auch die Komplementarität zu bestehenden Netzen auf Unionsebene, die für einschlägige Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps von Bedeutung sind, beispielsweise das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) und das Eurodesk-Netz, ist gewährleistet. Ferner sollte eine ergänzende Wechselwirkung zwischen den bestehenden einschlägigen Programmen, insbesondere nationalen Solidaritäts- und Mobilitätsprogrammen für junge Menschen, und dem Europäischen Solidaritätskorps sichergestellt werden, gegebenenfalls mithilfe bewährter Verfahren.

Das Europäische Solidaritätskorps bietet einen zentralen Zugang zu solidarischen Tätigkeiten in der gesamten Union und darüber hinaus. Die Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Politikfeldern und Programmen der Union sollte sichergestellt werden , wobei ein horizontaler Ansatz entwickelt und die bereichsübergreifende Zusammenarbeit möglichst stark gefördert werden sollte . Das Europäische Solidaritätskorps gründet auf den Stärken und Synergien von Vorläufer- und bestehenden Programmen, insbesondere des Europäischen Freiwilligendienstes (1) und der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe (2). Außerdem ergänzt es die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, mit denen diese junge Menschen im Rahmen der Jugendgarantie fördern und ihnen den Übergang von der Schule ins Berufsleben erleichtern, indem den jungen Menschen durch Praktika , Lehrstellen oder Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder grenzübergreifend zusätzliche Möglichkeiten für den Eintritt in den Arbeitsmarkt geboten werden. Auch die Komplementarität zu bestehenden Netzen auf Unionsebene, die für einschlägige Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps von Bedeutung sind, beispielsweise das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) und das Eurodesk-Netz sowie soziale Netze wie das Europäische Freiwilligenzentrum und das Europäische Jugendforum , ist gewährleistet. Ferner sollte eine ergänzende Wechselwirkung zwischen den bestehenden einschlägigen Programmen, insbesondere nationalen Solidaritäts- und Mobilitätsprogrammen für junge Menschen, und dem Europäischen Solidaritätskorps sichergestellt werden, gegebenenfalls mithilfe bewährter Verfahren und der Entwicklung von Synergien und eines ständigen und direkten Dialogs mit allen betroffenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie mit allen Akteuren, auch auf interregionaler Ebene, die bereits von Solidaritätsmaßnahmen profitiert haben und dank ihrer Erfahrung Vorschläge und neue Perspektiven in Bezug auf die Solidarität beisteuern können.

Begründung

Die Kommission sollte einen möglichst bereichsübergreifenden Ansatz unterstützen und für eine stärkere unmittelbare Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Solidaritätskorps sowie einen ständigen Dialog mit den Akteuren sorgen, die bereits in dem Bereich tätig sind und von Solidaritätsmaßnahmen profitieren.

Änderung 5

Erwägungsgrund 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Diese Tätigkeiten sollten Gemeinschaften zugutekommen und zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der betreffenden Person fördern; sie können in Form von Freiwilligentätigkeiten, Praktika und Arbeitsstellen, Projekten und Vernetzungsaktivitäten in verschiedenen Bereichen durchgeführt werden, beispielsweise allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Unternehmertum (insbesondere soziales Unternehmertum), Bürgersinn und demokratische Teilhabe, Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und -vorsorge sowie Wiederaufbau, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kreativität und Kultur, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge, Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen, territoriale Zusammenarbeit und territorialer Zusammenhalt sowie grenzübergreifende Zusammenarbeit. Derartige solidarische Tätigkeiten sollten eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension durch einschlägige Aktivitäten umfassen, die den Mitgliedern vor, während und nach der solidarischen Tätigkeit angeboten werden können.

Diese Tätigkeiten sollten lokalen Gemeinschaften sowie allgemeineren Anstrengungen zur Gemeinschaftsbildung zugutekommen und zugleich die persönliche, bildungsbezogene, soziale, staatsbürgerliche und berufliche Entwicklung der betreffenden Person fördern; sie können in Form von Freiwilligentätigkeiten, Lehrstellen, Praktika und Arbeitsstellen, Projekten und Vernetzungsaktivitäten in verschiedenen Bereichen durchgeführt werden, beispielsweise allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Unternehmertum (insbesondere soziales Unternehmertum), Bürgersinn und demokratische Teilhabe, Umwelt- und Naturschutz, Klimaschutz, Katastrophenvorbeugung und -vorsorge sowie Wiederaufbau, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Bereitstellung von Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsartikeln, Gesundheit und Wohlergehen, Kreativität und Kultur, körperliche Betätigung und Sport, soziale Dienste und Sozialfürsorge, Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen, territoriale Zusammenarbeit und territorialer Zusammenhalt , Aufwertung und Wiederherstellung des — sowohl materiellen als auch immateriellen — lokalen und regionalen kulturellen und künstlerischen Erbes sowie grenzübergreifende Zusammenarbeit. Derartige solidarische Tätigkeiten sollten eine ausgeprägte Lern- und Ausbildungsdimension durch einschlägige Aktivitäten umfassen, die den Mitgliedern vor, während und nach der solidarischen Tätigkeit angeboten werden können.

Begründung

Der Europäische Ausschuss der Regionen unterstreicht, dass die Teilnahme der lokalen und regionalen Gemeinschaften sowie aller interessierten Personen mithilfe von Programmen und Initiativen, mit denen auch das lokale kulturelle und künstlerische Erbe aufgewertet und wiederhergestellt wird, erleichtert werden muss.

Änderung 6

Erwägungsgrund 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Freiwillige Tätigkeiten (sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union) bieten wertvolle Erfahrungen in einem nichtformalen und informellen Lernumfeld, welche die persönliche, soziale und berufliche Entwicklung junger Menschen sowie ihr bürgerschaftliches Engagement und ihre Beschäftigungsfähigkeit fördern. Freiwillige Tätigkeiten sollten keine nachteiligen Auswirkungen auf eine potenzielle oder bestehende bezahlte Beschäftigung haben und nicht als Ersatz für eine solche gesehen werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten für die Freiwilligentätigkeit im Jugendbereich im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode zusammenarbeiten.

Freiwillige Tätigkeiten (sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union) bieten wertvolle Erfahrungen in einem nichtformalen und informellen Lernumfeld, welche die persönliche, soziale und berufliche Entwicklung junger Menschen sowie ihr bürgerschaftliches Engagement und ihre Beschäftigungsfähigkeit fördern. Freiwillige Tätigkeiten sollten keine nachteiligen Auswirkungen auf eine potenzielle oder bestehende bezahlte Beschäftigung haben und nicht als Ersatz für eine solche gesehen werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten für die Freiwilligentätigkeit im Jugendbereich im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode zusammenarbeiten und indem sie gemeinsame Instrumente ermitteln, mit denen die sog. Schwarzarbeit vermieden wird bzw. der Missbrauch der Freiwilligentätigkeit zu dem bloßen Zweck, die solidarische Tätigkeiten ausübenden jungen Menschen nicht zu bezahlen .

Begründung

Der Europäische Ausschuss der Regionen betont erneut, dass Formen der Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ermittelt werden müssen sowie Instrumente, mit denen sich eindeutig eine Grenze zwischen Freiwilligentätigkeit und bezahlten bzw. gemäß dem Programm zu vergütenden solidarischen Tätigkeiten ziehen lässt.

Änderung 7

Erwägungsgrund 12

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Praktika und Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug können jungen Menschen zusätzliche Eintrittsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt bieten und gleichzeitig zur Bewältigung zentraler gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen . Dadurch kann die Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität junger Menschen verbessert werden, während ihnen der Übergang von der Bildungs- in die Arbeitswelt erleichtert wird, was ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt entscheidend erhöht. Die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen Praktika orientieren sich an den in der Empfehlung des Rates zu einem Qualitätsrahmen für Praktika dargestellten Qualitätsgrundsätzen (1) . Die angebotenen Praktika und Arbeitsstellen stellen für junge Menschen einen ersten Schritt in den Arbeitsmarkt dar und werden daher von einer angemessenen Unterstützung im Anschluss an die Tätigkeit begleitet. Praktika und Arbeitsstellen werden über die einschlägigen Akteure des Arbeitsmarkts abgewickelt, insbesondere durch öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner und Handelskammern, und werden von der teilnehmenden Organisation vergütet. Als teilnehmende Organisationen sollten diese über die zuständige Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps Finanzmittel beantragen, damit sie zwischen den jungen Mitgliedern und Arbeitgebern, die Praktika und Arbeitsstellen im Solidaritätsbereich anbieten, vermitteln können.

Praktika , Lehrstellen und Arbeitsstellen in Bereichen mit Solidaritätsbezug können jungen Menschen zusätzliche Eintrittsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt bieten und außerdem die Gelegenheit bieten, langfristig auch im Privatleben einen solidarischen Geist zu entwickeln . Dadurch kann die Beschäftigungsfähigkeit und Produktivität junger Menschen verbessert werden, während ihnen der Übergang von der Bildungs- in die Arbeitswelt erleichtert wird, was ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt entscheidend erhöht. Die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps angebotenen Lehrstellen und/oder Praktika orientieren sich an den in der Empfehlung des Rates zu einem Qualitätsrahmen für Praktika dargestellten Qualitätsgrundsätzen (1) und werden daher von einer angemessenen Unterstützung im Anschluss an die Tätigkeit begleitet. Praktika , Lehrstellen und Arbeitsstellen werden über die einschlägigen Akteure des Arbeitsmarkts abgewickelt, insbesondere durch öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner , die betroffenen lokalen und regionalen Stellen, die die wahren Bedürfnisse vor Ort besser kennen, und Handelskammern, und werden von der teilnehmenden Organisation vergütet. Als teilnehmende Organisationen sollten diese über die zuständige Durchführungsstelle des Europäischen Solidaritätskorps Finanzmittel beantragen, damit sie zwischen den jungen Mitgliedern und Arbeitgebern, die Praktika , Lehrstellen und Arbeitsstellen im Solidaritätsbereich anbieten, vermitteln können.

Begründung

Der Europäische Ausschuss der Regionen erkennt den Wert dieser Praktika als Instrument an, mit dem sich der Eintritt der jungen Menschen in den Arbeitsmarkt erleichtern lässt, weist aber darauf hin, dass ein intensiver und regelmäßiger Dialog mit den lokalen und regionalen öffentlichen und privaten Akteuren erforderlich ist, die Einblick in die wahren sozialen Bedürfnisse vor Ort haben.

Änderung 8

Erwägungsgrund 13

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Initiativgeist junger Menschen ist ein kostbares Gut für die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt. Das Europäische Solidaritätskorps trägt zur Nutzung dieser Ressource bei, indem es jungen Menschen die Möglichkeit eröffnet, eigene Projekte auszuarbeiten und umzusetzen, die auf die Bewältigung spezifischer Herausforderungen zum Nutzen ihrer lokalen Gemeinschaften ausgerichtet sind. Diese Projekte bieten Gelegenheit, Ideen zu erproben, und sie unterstützen junge Menschen dabei, selbst solidarische Tätigkeiten durchzuführen. Außerdem dienen sie als Sprungbrett zur Teilnahme an weiteren solidarischen Tätigkeiten und sind ein erster Schritt zur Ermutigung von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps, sich selbstständig zu machen oder Verbände, Nichtregierungsorganisationen oder andere Einrichtungen zu gründen, die sich in den Bereichen Solidarität, Gemeinnützigkeit und Jugend engagieren.

Der Initiativgeist junger Menschen ist ein kostbares Gut für die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt. Das Europäische Solidaritätskorps trägt zur Nutzung dieser Ressource bei, indem es jungen Menschen die Möglichkeit eröffnet, eigene Projekte auszuarbeiten und umzusetzen, die auf die Bewältigung spezifischer Herausforderungen zum Nutzen ihrer lokalen Gemeinschaften ausgerichtet sind. Diese Projekte bieten Gelegenheit, Ideen zu erproben, und sie unterstützen junge Menschen dabei, zugunsten der lokalen Gemeinschaften selbst solidarische Tätigkeiten durchzuführen und das bürgerschaftliche Engagement zu fördern, wodurch ferner der gesellschaftlichen Ausgrenzung sowie der Landflucht entgegengewirkt wird . Außerdem dienen sie als Sprungbrett zur Teilnahme an weiteren solidarischen Tätigkeiten und sind ein erster Schritt zur Ermutigung von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps, sich selbstständig zu machen oder Verbände, Nichtregierungsorganisationen oder andere Einrichtungen zu gründen, die sich in den Bereichen Solidarität, Gemeinnützigkeit und Jugend engagieren.

Begründung

Der Europäische Ausschuss der Regionen unterstreicht, wie wichtig eine Solidaritätsstrategie ist, die die jungen Menschen dazu bringt, später auch eigene, integrativere unternehmerische Erfahrungen zum Nutzen der lokalen Gemeinschaften zu sammeln.

Änderung 9

Erwägungsgrund 14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Junge Menschen und Organisationen, die am Europäischen Solidaritätskorps teilnehmen, sollten das Gefühl bekommen, Teil einer Gemeinschaft von Personen und Einrichtungen zu sein, die sich für mehr Solidarität in ganz Europa einsetzen. Gleichzeit benötigen teilnehmende Organisationen Unterstützung, damit ihre Angebotskapazitäten für hochwertige Tätigkeiten für immer mehr Mitglieder ausgebaut werden können. Das Europäische Solidaritätskorps fördert Vernetzungsaktivitäten, die auf eine Stärkung des Engagements junger Menschen und teilnehmender Organisationen in dieser Gemeinschaft , auf eine stärkere Identifikation mit dem Europäischen Solidaritätskorps sowie auf die Förderung des Austauschs nützlicher Verfahren und Erfahrungen ausgerichtet sind. Diese Aktivitäten tragen ferner zur Bekanntheit des Europäischen Solidaritätskorps bei öffentlichen und privaten Akteuren sowie zur Sammlung von Rückmeldungen von Mitgliedern und teilnehmenden Organisationen über die Umsetzung des Programms bei.

Junge Menschen und Organisationen, die am Europäischen Solidaritätskorps teilnehmen, sollten das Gefühl bekommen, Teil einer Gemeinschaft von Personen und Einrichtungen zu sein, die sich für mehr Solidarität in ganz Europa einsetzen. Gleichzeit benötigen teilnehmende Organisationen Unterstützung, damit ihre Angebotskapazitäten für hochwertige Tätigkeiten für immer mehr Mitglieder ausgebaut werden können. Das Europäische Solidaritätskorps fördert Vernetzungsaktivitäten, die auf eine Stärkung des Engagements junger Menschen und teilnehmender Organisationen, auf eine stärkere Identifikation mit dem Europäischen Solidaritätskorps sowie auf die Förderung des Austauschs nützlicher Verfahren und Erfahrungen ausgerichtet sind. Diese Aktivitäten tragen ferner zur Bekanntheit des Europäischen Solidaritätskorps bei öffentlichen und privaten Akteuren sowie zur Sammlung von Rückmeldungen von Mitgliedern und teilnehmenden Organisationen über die Umsetzung des Programms und seine Fähigkeit, auf die Bedürfnisse und Erwartungen der Gemeinschaften einzugehen, bei.

Begründung

Es ist überaus wichtig, dass der Europäische Solidaritätskorps und alle interessierten Kreise aktiv zusammenarbeiten, nicht nur damit all ihre Informationsanfragen beantwortet werden, sondern auch um Aktualisierungen und Mitteilungen zu übermitteln, mit denen sich ein integrativerer Ansatz und eine qualitative Verbesserung der Projekte gewährleisten lässt.

Änderung 10

Erwägungsgrund 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Gewährleistung der Qualität der Tätigkeiten und anderer Angebote im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps gelten, insbesondere durch das Angebot von Fortbildungen, sprachlicher Unterstützung, Versicherungen und Unterstützung der Mitglieder bei administrativen Verfahren und nach Abschluss der Tätigkeiten sowie durch die Validierung der während der Tätigkeit im Europäischen Solidaritätskorps erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen. Die Sicherheit der Freiwilligen ist von allerhöchster Wichtigkeit, daher sollten Freiwillige nicht zu Tätigkeiten in Gebieten mit internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikten entsandt werden.

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Gewährleistung der Qualität der Tätigkeiten und anderer Angebote im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps gelten, insbesondere durch das Angebot von Fortbildungen, sprachlicher Unterstützung, Versicherungen und Unterstützung der Mitglieder bei administrativen Verfahren und nach Abschluss der Tätigkeiten sowie durch die Validierung der während der Tätigkeit im Europäischen Solidaritätskorps erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen , anhand spezifischer Zertifizierungskriterien . An der Freiwilligentätigkeit sollten sowohl Organisationen mit als auch ohne Erwerbszweck, Stiftungen, gemeinnützige Einrichtungen, Vereinigungen und soziale Unternehmen mitwirken und es sollten spezifische Regelungen für die sog. „occupational placements“ entwickelt werden, mit denen solidarische Projekte durch eventuelle Steuerbefreiungen/-vergünstigungen auf eigene Initiative der Mitgliedstaaten gefördert werden können. Die Sicherheit der Freiwilligen ist zudem von allerhöchster Wichtigkeit, daher sollten Freiwillige nicht zu Tätigkeiten in Gebieten mit internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikten entsandt werden.

Begründung

Der Europäische Ausschuss der Regionen betont erneut die Notwendigkeit der Förderung von Freiwilligentätigkeit, Praktika, Lehrstellen und bezahlter Beschäftigung durch alle Träger von Projekten des Europäischen Solidaritätskorps, wobei auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden sollte, dass die Mitgliedstaaten zur Belohnung Steuerbefreiungen/-vergünstigungen gewähren.

Änderung 11

Erwägungsgrund 18

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Eine Stelle, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen möchte, sollte ein Qualitätssiegel erhalten, sofern die geltenden Bedingungen erfüllt sind. Das Verfahren für die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte durchgängig von den Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps abgewickelt werden. Ein erteiltes Qualitätssiegel sollte regelmäßig neu bewertet werden und könnte aberkannt werden, wenn die durchzuführenden Überprüfungen ergeben, dass die Bedingungen, die zur Erteilung des Siegels führten, nicht mehr erfüllt sind.

Eine Stelle, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen möchte, sollte ein Qualitätssiegel erhalten, sofern die geltenden Bedingungen erfüllt sind : Hierbei ist unter anderem zu bewerten, inwieweit von ihnen die lokalen und regionalen Bedürfnisse berücksichtigt wurden, und das Vorhandensein eines integrierten Ansatzes sowie einer aktiven und fruchtbaren Zusammenarbeit mit allen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und/oder anderen Vereinigungen oder Einrichtungen, die im Solidaritätsbereich tätig sind, zu prüfen. Das Verfahren für die Zuerkennung eines Qualitätssiegels sollte durchgängig von den Durchführungsstellen des Europäischen Solidaritätskorps in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Agenturen und unter Berücksichtigung der Bereiche, in denen in den einzelnen Mitgliedstaaten die wichtigsten Entwicklungen im Bereich Solidarität zu verzeichnen sind, abgewickelt werden. Ein erteiltes Qualitätssiegel sollte regelmäßig neu bewertet werden und könnte aberkannt werden, wenn die durchzuführenden Überprüfungen ergeben, dass die Bedingungen, die zur Erteilung des Siegels führten, nicht mehr erfüllt sind.

Begründung

Der Europäische Ausschuss der Regionen unterstreicht die Bedeutung einer größtmöglichen Einbeziehung der nationalen Agenturen, bestehender Organisationen oder Einrichtungen auf lokaler und regionaler Ebene, die im Solidaritätsbereich tätig sind, wie zum Beispiel die zahllosen Sportvereine, die innovative Initiativen für Freiwilligentätigkeit fördern und dabei einen integrierten Ansatz sowie die Zusammenarbeit auf allen Verwaltungsebenen mit all denjenigen unterstützen, die sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen wollen.

Änderung 12

Erwägungsgrund 22

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps sollten die Durchführungsstellen, die teilnehmenden Organisationen und die jungen Menschen, die sich im Europäischen Solidaritätskorps engagieren, unterstützen, um die Durchführung der Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätskorps qualitativ zu verbessern sowie die Ermittlung und Validierung von bei diesen Tätigkeiten erworbenen Kompetenzen weiterzuentwickeln, auch durch die Ausstellung von Youthpass- Bescheinigungen.

Die Ressourcenzentren des Europäischen Solidaritätskorps sollten die Durchführungsstellen, die teilnehmenden Organisationen und die jungen Menschen, die sich im Europäischen Solidaritätskorps engagieren, unterstützen, um die Durchführung der Tätigkeiten des Europäischen Solidaritätskorps qualitativ zu verbessern sowie die Ermittlung und Validierung von bei diesen Tätigkeiten erworbenen Kompetenzen weiterzuentwickeln, durch die Ausstellung exklusiver Bescheinigungen des Europäischen Solidaritätskorps für die ausgeführte Tätigkeit unter Heranziehung von Instrumenten wie Youthpass und Europass sowie der für die Berufsausbildung geltenden Bestimmungen zur Feststellung und Definition der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten .

Begründung

Der Europäische Ausschuss der Regionen erkennt an, dass es wichtig ist, die Arbeitssuche der jungen Freiwilligen weiter zu erleichtern, indem ihnen nach Beendigung der Tätigkeit eine exklusive Bescheinigung des Europäischen Solidaritätskorps ausgestellt wird, in der die erworbenen Kompetenzen beschrieben werden und die spezifische Bewertungsparameter enthält und auf nationaler und transnationaler Ebene im Berufsleben verwendet werden kann.

Änderung 13

Erwägungsgrund 27

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Zielgruppe des Europäischen Solidaritätsfonds sind junge Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren; Voraussetzung für die Teilnahme an Tätigkeiten, die vom Europäischen Solidaritätskorps angeboten werden, sollte eine vorherige Registrierung auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps sein.

Zielgruppe des Europäischen Solidaritätsfonds sind junge Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren jeglichen sozialen, wirtschaftlichen, schulischen u. a. Hintergrunds ; Voraussetzung für die Teilnahme an Tätigkeiten, die vom Europäischen Solidaritätskorps angeboten werden, sollte eine vorherige Registrierung auf dem Portal des Europäischen Solidaritätskorps sein. Dieses Portal sollte die Möglichkeit bieten, zur Vorbereitung auf die gewählte solidarische Tätigkeit einen mehrsprachigen Online-Kurs zu absolvieren, der auch darauf abzielt, zu ermitteln, welcher Bereich am besten den Ambitionen der jungen Menschen im Solidaritätsbereich entspricht und ihre künftigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern kann.

Begründung

Der Europäische Ausschuss der Regionen schlägt vor, ein mehrsprachiges Portal zu schaffen, über das spezifisches Informations- und Schulungsmaterial für die verschiedenen angebotenen Tätigkeiten im Solidaritätsbereich heruntergeladen werden kann, das den interessierten jungen Menschen bei der Wahl hilft, sodass sie ihre künftigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern können.

Änderung 14

Erwägungsgrund 28

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die vom Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Tätigkeiten für alle jungen Menschen zugänglich sind, vor allem für die am stärksten benachteiligten. Es sollte besondere Maßnahmen geben, mit denen die soziale Inklusion sowie die Teilnahme benachteiligter junger Menschen gefördert und die Probleme berücksichtigt werden, die sich aus der Abgelegenheit einer Reihe ländlicher Gebiete, der Gebiete der Union in äußerster Randlage sowie der überseeischen Länder und Gebiete ergeben. Gleichermaßen sollten sich die teilnehmenden Länder bemühen, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um rechtliche und administrative Hindernisse für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Europäischen Solidaritätskorps zu beseitigen. Dazu sollten — im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Schengen-Besitzstands und des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen — Lösungen für administrative Fragen, aus denen sich Schwierigkeiten für den Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln ergeben, sowie die Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte gehören.

Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die vom Europäischen Solidaritätskorps unterstützten Tätigkeiten für alle jungen Menschen zugänglich sind, vor allem für die am stärksten benachteiligten. Es sollte besondere Maßnahmen geben, mit denen die soziale Inklusion sowie die Teilnahme benachteiligter junger Menschen , darunter junge Menschen mit Behinderungen, gefördert und die Probleme berücksichtigt werden, die sich aus der Abgelegenheit einer Reihe ländlicher Gebiete, der Gebiete der Union in äußerster Randlage sowie der überseeischen Länder und Gebiete ergeben. Gleichermaßen sollten sich die teilnehmenden Länder bemühen, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um rechtliche und administrative Hindernisse für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Europäischen Solidaritätskorps zu beseitigen. Dazu sollten — im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Schengen-Besitzstands und des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen — Lösungen für administrative Fragen, aus denen sich Schwierigkeiten für den Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln ergeben, sowie die Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte gehören.

Begründung

Mit dem Änderungsantrag soll der Inklusion von jungen Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Aktivitäten des Europäischen Solidaritätskorps mehr Nachdruck verliehen werden — auch im Einklang mit den Bestimmungen des von der EU ratifizierten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Änderung 15

Kapitel III, Artikel 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Freiwilligentätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a umfassen eine Lern- und Ausbildungskomponente, dürfen nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen treten, sind nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt und sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung über Freiwilligentätigkeiten .

Freiwilligentätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a umfassen eine Lern- und Ausbildungskomponente, dürfen nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen treten, sind nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt und sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung über eine Freiwilligentätigkeit, eine Lehrstelle oder eine andere Art der Tätigkeit mit einer umfassenden Beschreibung der geplanten Tätigkeit .

Begründung

Im Kommissionstext sollte in perfekter Übereinstimmung mit dem solidarischen Geist, der die Freiwilligentätigkeit prägt, allen Arten von Interessierten — öffentlichen und privaten, mit und ohne Erwerbszweck — die Möglichkeit einer Freiwilligentätigkeit gewährt werden. Es müssen unbedingt Überwachungsinstrumente erarbeitet werden, um prekären Beschäftigungsverhältnissen, Schwarzarbeit und dem Missbrauch der Freiwilligentätigkeit zur Vermeidung einer Bezahlung der Teilnehmer vorzubeugen. Hierbei müssen die innovativsten und originellsten Beiträge gebührend wertgeschätzt werden und Formen der Belohnung besonders dynamischer und proaktiver Akteure vorgesehen werden.

Änderung 16

Kapitel VI, Artikel 16, Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Bei den Bewertungskriterien sollte auch eventuellen integrativen Formen der Zusammenarbeit der Betroffenen mit Organisationen, die bereits im Bereich der Förderung der Jugendpolitik — hier gewinnt zweifellos der Sport immer mehr an Bedeutung und weckt immer stärkeres Interesse — tätig sind, Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die Zusammenarbeit mit dem EU-Jugendkoordinator und etwaige Formen der Beteiligung im Rahmen der in der Mitteilung der Europäischen Kommission COM(2018) 269 final vorgeschlagenen Plattform der EU-Strategie für die Jugend aufgewertet.

Begründung

Der Europäische Ausschuss der Regionen begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, einen EU-Jugendkoordinator einzusetzen und eine Plattform der EU-Strategie für die Jugend zu schaffen. Er hofft auf den Aufbau eines Netzes für kontinuierliche Zusammenarbeit und die Planung von Studiensitzungen zwischen dem Koordinator und dem Ausschuss der Regionen, bei denen wirksam alle lokalen und regionalen europäischen Dimensionen einbezogen werden können.

Änderung 17

Kapitel VI, Artikel 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Zugang zur Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps

Zugang zur Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps

Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit Sitz in einem Teilnahmeland sowie internationale Organisationen können eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen. Für die in den Artikeln 7, 8 und 11 genannten Aktivitäten gilt, dass teilnehmende Organisationen nur dann eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten können, wenn ihnen zuvor das Qualitätssiegel zuerkannt wurde. Für die in Artikel 9 genannten Solidaritätsprojekte gilt, dass auch natürliche Personen im Namen informeller Gruppen von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps eine Finanzierung beantragen können.

Alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit Sitz in einem Teilnahmeland sowie internationale Organisationen können eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps beantragen. Für die in den Artikeln 7, 8 und 11 genannten Aktivitäten gilt, dass teilnehmende Organisationen nur dann eine Finanzierung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps erhalten können, wenn ihnen zuvor das Qualitätssiegel zuerkannt wurde. Für die in Artikel 9 genannten Solidaritätsprojekte gilt, dass auch natürliche Personen im Namen informeller Gruppen von Mitgliedern des Europäischen Solidaritätskorps eine Finanzierung beantragen können. In jedem Fall sollten Anreize ermöglicht werden für Projekte, die mit Blick auf die regionale und lokale Dimension einen hohen Mehrwert erzeugen können.

Begründung

Der Zusatz zielt auf eine Aufwertung von Projekten mit starken Auswirkungen auf die regionale und lokale Dimension ab.

Änderung 18

Kapitel XI, Artikel 28, Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die Kommission sollte die nationalen Behörden und nationalen Agenturen bei der Verbreitung von Informationen über die einzelnen Initiativen, die im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps vorgeschlagen werden können, möglichst weitgehend unterstützen und so dafür sorgen, dass die lokalen und regionalen Akteure bestmöglich davon Kenntnis erlangen, und eine geeignete direkte oder indirekte technische Unterstützung bei der Registrierung und der nachfolgenden Mittelbeantragung fördern.

Begründung

Die Einbeziehung der lokalen und regionalen Akteure muss unbedingt stärker gefördert werden, indem für eine aktivere Teilnahme und ein auch im Hinblick auf alle technischen Hinweise zu Informations- oder Schulungszwecken laufend aktualisiertes Netz gesorgt wird.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen — EU-Strategie für die Jugend

1.

bekräftigt die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Jugendpolitik in sämtlichen Politikbereichen der Europäischen Union mithilfe eines horizontalen Ansatzes und der Förderung einer bereichsübergreifenden, interregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit;

2.

begrüßt nachdrücklich den Vorschlag der Europäischen Kommission, einen EU-Jugendkoordinator einzusetzen und eine Plattform der EU-Strategie für die Jugend zu schaffen und ihre Informationsfunktion zu stärken und sie zu einer Plattform für einen kontinuierlichen und wirksamen Dialog mit allen interessierten Kreisen zu machen;

3.

plädiert für die Planung regelmäßiger Sitzungen mit dem EU-Jugendkoordinator und die Anerkennung einer formellen Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen, der für alle sozialen lokalen und regionalen Bedürfnisse in der Jugendpolitik eintritt;

4.

begrüßt die neue Jugendarbeitsagenda, wobei er den beträchtlichen Mehrwert hervorhebt, den sie jungen Menschen jeglichen Hintergrunds bringt, darunter denjenigen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden, und denjenigen, die autochthonen nationalen und sprachlichen Minderheiten angehören, und betont, dass die jungen Menschen, auch die schutzbedürftigsten, über den neuen EU-Jugenddialog stärker einbezogen werden müssen;

5.

empfiehlt, junge Menschen jeglichen Hintergrunds möglichst stark zu integrieren, um für Chancengleichheit, soziale Integration und eine Unterstützung bei der Arbeitssuche zu sorgen und ihnen eine aktive Teilhabe in besonders dynamischen Bereichen wie etwa im Sport zu garantieren;

6.

begrüßt die Einführung einer systematischen Rückverfolgbarkeit der EU-Ausgaben im Rahmen der verschiedenen Finanzierungsprogramme für die Jugend und hofft auf eine langfristige Aufstockung der Mittel für die Jugendpolitik in der Zukunft; dies ist auch für jene Mitgliedstaaten bzw. Regionen besonders wichtig, die am stärksten von Abwanderung von Fachkräften betroffen sind;

Europäisches Solidaritätskorps

7.

empfiehlt, die lokale Freiwilligentätigkeit mit Hilfe der verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten und Kommunikationskanäle zu stärken, und betont, dass zahlreiche junge Menschen an Projekten der lokalen Gemeinschaften mitwirken, die im Hinblick auf das politische und bürgerschaftliche Engagement, die soziale Inklusion und die Bekämpfung der Landflucht aufgewertet werden müssen (1);

8.

erkennt zwar die Komplementarität der beiden Begriffe an, fordert aber eine deutliche Unterscheidung zwischen der Freiwilligentätigkeit und der Beschäftigung im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps, um prekäre Beschäftigungsverhältnisse oder nicht bezahlte Arbeit zu vermeiden;

9.

betont erneut, dass es wichtig ist, die in Ausübung einer Freiwilligentätigkeit erworbenen Kompetenzen durch die Ausstellung spezieller Bescheinigungen des Europäischen Solidaritätskorps anzuerkennen und außerdem auf Bewertungsinstrumente wie Youthpass und Europass und die für die Lehrlingsausbildung geltenden Kriterien zurückzugreifen;

10.

fordert, für eine wirksame Kontrolle der teilnehmenden Organisationen zu sorgen, damit die in der Empfehlung des Rates zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung (2) betonten Grundsätze und Standards umfassend eingehalten werden;

11.

fordert dazu auf, spezifische Kriterien für die Bewertung von Projekten aufzustellen, an denen Heranführungsländer beteiligt sind und bei denen frühere Probleme die Wahrnehmung des solidarischen Engagements und der Freiwilligentätigkeit und somit die Einstellung der jungen Menschen gegenüber diesen Werten negativ beeinflusst haben können;

Besondere Empfehlungen

12.

befürwortet das Ziel der Kommission, der EU-Strategie für die Jugend auf lokaler Ebene mehr Wirkung zu verleihen;

13.

erkennt die Bedeutung des EU-Jugendkoordinators an sowie der strategischen Rolle, die er spielt, indem er regelmäßige Sitzungen mit dem Ausschuss der Regionen veranstaltet und die Ausbildungsmöglichkeiten/Informationskanäle in Bezug auf die interessierten nationalen Agenturen verbessert;

14.

erkennt an, wie wichtig auch der Privatsektor für die sog. „occupational placements“ ist; fordert jedoch, bei diesen immer eine Bezahlung der solidarischen Tätigkeiten zu garantieren;

15.

ist der Ansicht, dass es zur Gewährleistung einer höchstmöglichen Qualität bei der Projektdurchführung grundlegend wichtig ist, die Projektbewertung so weit wie möglich zu beschleunigen, sodass die teilnehmenden Organisationen raschen Zugang zu den Mitteln bekommen und auf einfache, gestraffte und flexible Projektregistrierungsverfahren zurückgreifen können, wobei besonderes Augenmerk Personen mit begrenztem Internetzugang und/oder mit — u. a. sprachlichen — Problemen gelten sollte;

16.

weist darauf hin, dass für eine größtmögliche Verbreitung des Europäischen Solidaritätskorps auf lokaler und regionaler Ebene für eine ständige Interaktion mit den nationalen Interessenträgern und eine konkrete und wirksame Bekanntmachung des Angebots an solidarischen Tätigkeiten gesorgt werden muss;

17.

plädiert dafür, mit der Verleihung des Qualitätssiegels den originellsten und wirksamsten Freiwilligentätigkeiten (wie etwa diejenigen in Zusammenarbeit und im Zusammenspiel mit Sportvereinen) Anerkennung zu zollen, die die jungen Menschen dazu anspornen können, ihr ganzes Leben lang solidarisches Engagement zu zeigen, sowie dafür, dass die teilnehmenden Organisationen von auf Initiative der Mitgliedstaaten gewährten Steuervergünstigungen profitieren können;

18.

betont, dass der Vorschlag für den Europäischen Solidaritätskorps im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip umgesetzt werden sollte. Die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Phase der Umsetzung dieses Vorschlags ist äußerst wichtig; ruft die Kommission auf, die Bedürfnisse und Erwartungen der lokalen Gemeinschaften zu berücksichtigen, da sie den Betroffenen näher sind; betont, dass die allgemeine und die berufliche Bildung sowie die Jugendagenden in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen und die EU nach Artikel 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen, koordinieren und ergänzen muss, da die Beschäftigungsförderung eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse ist; weist darauf hin, dass der Erfolg der entsprechenden EU-Maßnahmen, die mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit übereinstimmen müssen, nur durch die Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gewährleistet werden kann;

19.

bedauert, dass es auf europäischer Ebene keine gemeinsame und einheitliche Definition der „Sozialunternehmen“ gibt, von denen jedoch im Verordnungsvorschlag gefordert wird, die Chancen und Ergebnisse der durch das Programm geförderten Maßnahmen zu verbreiten, zu bewerben und bekannt zu machen (siehe Erwägungsgrund 38) und die Aktivitäten des Europäischen Solidaritätskorps zu unterstützen;

20.

schlägt vor, in die Bewertung der solidarischen Tätigkeiten auch die gemeinsamen Parameter aufzunehmen, die im Rahmen der Freiwilligentätigkeit vom Europäischen Freiwilligenzentrum anerkannt werden.

Brüssel, den 6. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50-73).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1).

(1)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50-73).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1).

(1)  Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung (ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 1).

(1)  Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung (ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 1).

(1)  Ein Beispiel hierfür ist die jüngste Erfahrung der Region Lombardei in Italien, die im Jugendbereich erfolgreich Initiativen zur Förderung des Sports mit großem Solidaritätswert gefördert hat (siehe Lega Civica).

(2)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6779-2018-INIT/de/pdf.


7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/295


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Thema „Nachbarschaft und die Welt“

(2019/C 86/16)

Hauptberichterstatter:

Hans JANSSEN (NL/EVP), Bürgermeister von Oisterwijk

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit

COM(2018) 460 final

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits („Übersee-Assoziationsbeschluss“)

COM(2018) 461 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

COM(2018) 465 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit

Änderung 1

COM(2018) 460 final, Erwägungsgrund 25

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Während Demokratie- und Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe von Frauen, bei der gesamten Durchführung dieser Verordnung einbezogen werden sollten, kommt der Unterstützung durch die Union im Rahmen der thematischen Programme „Menschenrechte und Demokratie“ und „Organisationen der Zivilgesellschaft“, die eine globale Ausrichtung haben und in ihrer Handlungsfähigkeit nicht von der Zustimmung der Regierungen und der Behörden von Drittländern abhängig sind, eine spezifische komplementäre und zusätzliche Funktion zu.

Während Demokratie- und Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe von Frauen, bei der gesamten Durchführung dieser Verordnung einbezogen werden sollten, kommt der Unterstützung durch die Union im Rahmen der thematischen Programme „Menschenrechte und Demokratie“, „Organisationen der Zivilgesellschaft“ und „Lokale und regionale Behörden“ , die eine globale Ausrichtung haben und in ihrer Handlungsfähigkeit nicht von der Zustimmung der Regierungen und der Behörden von Drittländern abhängig sind, eine spezifische komplementäre und zusätzliche Funktion zu.

Begründung

In diesem Stellungnahmeentwurf spricht sich der AdR dafür aus, dass die lokalen und regionalen Behörden ein spezifisches, gesondertes Programm, das mit Mitteln aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit auszustatten ist, erhalten und während der gesamten Programmplanung als Begünstigte berücksichtigt werden sollten, so wie das im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) im derzeitigen MFR der Fall war. Aus der Tatsache, dass die Mittel aus der Haushaltslinie für lokale Behörden im Rahmen des DCI nicht vollständig ausgeschöpft wurden, ist voreilig der Schluss gezogen worden, dass dies mit nicht ausreichenden Kapazitäten der lokalen und regionalen Behörden zu tun hat. Es mag dafür jedoch wichtigere Gründe gegeben haben, wie etwa die strengen Kofinanzierungsanforderungen und die komplexen Antragsverfahren. In jedem Fall sollten die EU-Organe mehr Spielraum für Verbesserungen schaffen, anstatt sich für die unmittelbare Abschaffung zu entscheiden.

Darüber hinaus ist es sehr wichtig, dass wirkungsvolle Verfahren für die Koordinierung zwischen Zivilgesellschaft, lokalen Behörden und EU-Organen beibehalten/eingeführt werden, um die Ziele der EU-Entwicklungspolitik und die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen. Deshalb sollten die Organisationen der Zivilgesellschaft und die lokalen und regionalen Behörden in der Tat in diesem Artikel in einem Satz erwähnt werden.

Änderung 2

COM(2018) 460 final, Erwägungsgrund 26

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Organisationen der Zivilgesellschaft sollten als breites Spektrum von Akteuren mit unterschiedlichen Rollen und Aufgabenstellungen betrachtet werden, das alle nichtstaatlichen, gemeinnützigen Organisationen umfasst, die nichtparteilich und gewaltfrei sind und in denen Menschen sich zusammenschließen, um gemeinsame politische, kulturelle, soziale oder wirtschaftliche Ziele und Ideale zu verfolgen. Sie sind auf der örtlichen, nationalen, regionalen bis hin zur internationalen Ebene aktiv und umfassen formale und informelle Organisationen in städtischen Gebieten und im ländlichen Raum.

Organisationen der Zivilgesellschaft sollten als breites Spektrum von Akteuren mit unterschiedlichen Rollen und Aufgabenstellungen betrachtet werden, das alle nichtstaatlichen, gemeinnützigen Organisationen umfasst, die nichtparteilich und gewaltfrei sind und in denen Menschen sich zusammenschließen, um gemeinsame politische, kulturelle, soziale oder wirtschaftliche Ziele und Ideale zu verfolgen. Sie sind auf der örtlichen, nationalen, regionalen bis hin zur internationalen Ebene aktiv und umfassen formale und informelle Organisationen in städtischen Gebieten und im ländlichen Raum.

 

Im Einklang mit dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik spielen die lokalen und regionalen Behörden eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Koordinierung der lokalen Akteure. Wie in der Agenda 2030 anerkannt wird, haben alle 17 Ziele lokale Komponenten und stehen im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten der lokalen Behörden, z. B. für Geschlechterfragen und Klimawandel.

Begründung

Im Vorschlag der Kommission wird nicht erwähnt, welche Rolle die lokalen Behörden bei der Gestaltung, Umsetzung und Überwachung der Ziele für nachhaltige Entwicklung spielen, obwohl in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ausdrücklich festgehalten ist, dass alle 17 Nachhaltigkeitsziele eine lokale Komponente haben und mit der täglichen Arbeit der lokalen und regionalen Behörden in Verbindung stehen. In dem neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik aus dem Jahr 2017 wird wiederholt, dass es erforderlich ist, die Ziele für nachhaltige Entwicklung ortsbezogen festzulegen. Dies steht im Widerspruch zum Fehlen gezielter Mittel für die lokalen Behörden in den neuen Instrumenten für auswärtiges Handeln — ein weiterer Grund, die Haushaltslinie für lokale Behörden direkt wieder einzuführen.

Änderung 3

COM(2018) 460 final, Erwägungsgrund 29

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Es ist von entscheidender Bedeutung, die Zusammenarbeit mit den Partnerländern im Bereich der Migration weiter zu intensivieren, die Vorteile einer gut gesteuerten und regulären Migration zu nutzen und die irreguläre Migration wirksam zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit sollte auf der Grundlage der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und der uneingeschränkten Achtung der humanitären Verpflichtungen und der Menschenrechtsverpflichtungen einen Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zu internationalem Schutz, zur Bekämpfung der Ursachen der irregulären Migration, zur Verbesserung des Grenzmanagements und zur Fortsetzung der Anstrengungen im Kampf gegen irreguläre Migration, Menschenhandel und Schleuserkriminalität sowie gegebenenfalls zu den Bemühungen in den Bereichen Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung leisten. Ein integraler Bestandteil der allgemeinen Grundsätze dieser Verordnung sollte daher sein, dass Drittländer mit der Union in diesem Bereich wirksam zusammenarbeiten. Eine größere Kohärenz zwischen der Migrationspolitik und der Politik der Entwicklungszusammenarbeit ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Entwicklungshilfe die Partnerländer bei der wirksameren Steuerung der Migration unterstützt. Diese Verordnung sollte zu einem koordinierten, ganzheitlichen und strukturierten Migrationskonzept beitragen, das die Synergien maximiert und die erforderliche Hebelwirkung entfaltet.

Es ist von entscheidender Bedeutung, die Zusammenarbeit mit den Partnerländern im Bereich der Migration in enger Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Behörden weiter zu intensivieren, die Vorteile einer gut gesteuerten und regulären Migration zu nutzen und die irreguläre Migration wirksam zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit sollte auf der Grundlage der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und der uneingeschränkten Achtung der humanitären Verpflichtungen und der Menschenrechtsverpflichtungen einen Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zu internationalem Schutz, zur Bekämpfung der Ursachen der irregulären Migration (insbesondere wenn es sich um schutzbedürftige Personen handelt, wie etwa unbegleitete Minderjährige) , zur Verbesserung des Grenzmanagements und zur Fortsetzung der Anstrengungen im Kampf gegen irreguläre Migration, Menschenhandel und Schleuserkriminalität sowie gegebenenfalls zu den Bemühungen in den Bereichen Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung leisten , auch im Hinblick auf die mögliche Annahme des globalen Pakts für Migration der Vereinten Nationen . Ein integraler Bestandteil der allgemeinen Grundsätze dieser Verordnung sollte daher sein, dass Drittländer mit der Union in diesem Bereich wirksam zusammenarbeiten. Eine größere Kohärenz zwischen der Migrationspolitik und der Politik der Entwicklungszusammenarbeit ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Entwicklungshilfe die Partnerländer bei der wirksameren Steuerung der Migration unterstützt. Diese Verordnung sollte zu einem koordinierten, ganzheitlichen und strukturierten Migrationskonzept beitragen, das auf lokalen Erfordernissen und Gegebenheiten beruht und das die Synergien maximiert und die erforderliche Hebelwirkung entfaltet.

Begründung

Migrationspolitik und Entwicklungspolitik sind eng miteinander verknüpft. Die internationale, nationale, regionale und lokale Zusammenarbeit ist maßgeblich für die Verwirklichung einer gemeinsamen europäischen Migrationspolitik. Ein Multi-Level-Governance-Ansatz ist Voraussetzung für optimale Ergebnisse. Entscheidend ist dabei die Zusammenarbeit der Behörden auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Transitländern wie auch mit der Zivilgesellschaft, den Migrantenverbänden und örtlichen Gemeinschaften in den Aufnahmeländern.

Änderung 4

COM(2018) 460 final — Allgemeine Bestimmungen, Artikel 3 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Im Einklang mit Absatz 1 hat diese Verordnung folgende spezifische Ziele:

Im Einklang mit Absatz 1 hat diese Verordnung folgende spezifische Ziele:

a)

die Unterstützung und Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit Drittländern und Regionen in der Nachbarschaft, in Subsahara-Afrika, in Asien und im pazifischen Raum, in Nord- und Südamerika und im karibischen Raum;

a)

die Unterstützung und Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit Drittländern und Regionen in der Nachbarschaft, unter anderem auf subnationaler Ebene, in Subsahara-Afrika, in Asien und im pazifischen Raum, in Nord- und Südamerika und im karibischen Raum;

b)

auf globaler Ebene die Festigung und Unterstützung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft, die Stärkung von Stabilität und Frieden und die Bewältigung sonstiger globaler Herausforderungen, einschließlich Migration und Mobilität;

b)

auf globaler Ebene die Festigung und Unterstützung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, der Geschlechtergleichstellung, die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und der lokalen und regionalen Behörden , die Stärkung von Stabilität und Frieden und die Bewältigung sonstiger globaler Herausforderungen, einschließlich Migration und Mobilität;

Begründung

Die Unterstützung und Zusammenarbeit auf subnationaler (lokaler und regionaler) Ebene mit Gebietskörperschaften in Ländern der Nachbarschaft (insbesondere der Östlichen Partnerschaft), die auf die Erfordernisse und Gegebenheiten vor Ort abgestimmt ist, kann vielfach zu besseren und inklusiveren Ergebnissen führen als die Programme mit den zentralen Behörden der Partnerländer und wird dann von den Bürgern auch stärker wahrgenommen.

Änderung 5

COM(2018) 460 final — Allgemeine Bestimmungen, Artikel 4 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die thematischen Programme umfassen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung auf globaler Ebene in folgenden Bereichen:

a)

Menschenrechte und Demokratie,

b)

Organisationen der Zivilgesellschaft,

c)

Stabilität und Frieden,

d)

Globale Herausforderungen.

Die thematischen Programme umfassen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung auf globaler Ebene in folgenden Bereichen:

a)

Menschenrechte und Demokratie,

b)

Organisationen der Zivilgesellschaft,

c)

Lokale und regionale Behörden

d)

Stabilität und Frieden,

e)

Globale Herausforderungen.

 

Alle thematischen Programme sollten mit angemessenen Haushaltsmitteln ausgestattet werden.

Die thematischen Programme können sich auf alle Drittländer sowie auf die überseeischen Länder und Gebiete im Sinne des Beschlusses …/… (EU) des Rates erstrecken.

Die thematischen Programme können sich auf alle Drittländer sowie auf die überseeischen Länder und Gebiete im Sinne des Beschlusses …/… (EU) des Rates erstrecken.

Zur Erreichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele bilden die Interventionsbereiche nach Anhang III die Grundlage der thematischen Programme.

Zur Erreichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele bilden die Interventionsbereiche nach Anhang III die Grundlage der thematischen Programme.

Begründung

Wie in der Begründung zu Änderung 1 erwähnt, spricht sich der AdR in diesem Stellungnahmeentwurf dafür aus, dass die lokalen und regionalen Behörden ein spezifisches, gesondertes Programm, das mit Mitteln aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit auszustatten ist, erhalten und während der gesamten Programmplanung als Begünstigte in Frage kommen sollten.

Änderung 6

COM(2018) 460 final — Allgemeine Bestimmungen, Artikel 4 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden in erster Linie durch geografische Programme umgesetzt.

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden in erster Linie durch geografische Programme umgesetzt. Zu den unmittelbar Begünstigten der geografischen Programme sollten gegebenenfalls auch die lokalen und regionalen Behörden in den Nachbarschaftsländern zählen.

Begründung

Die Unterstützung der EU für und ihre Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Behörden in den Ländern der Partnerschaft dürfen in finanzieller oder organisatorischer Hinsicht nicht unter der erhöhten Flexibilität bei der Aufteilung der finanziellen und sonstigen Mittel zwischen unterschiedlichen geografischen und thematischen Programmen leiden. Die lokalen und regionalen Behörden sollten bereits von vornherein als unmittelbar Begünstigte der geografischen Programme in Frage kommen.

Änderung 7

COM(2018) 460 final — Allgemeine Bestimmungen, Artikel 6 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung setzt sich wie folgt zusammen:

Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung setzt sich wie folgt zusammen:

a)

68 000  Mio. EUR für die thematischen Programme:

Nachbarschaft: mindestens 22 000  Mio. EUR,

Subsahara-Afrika: mindestens 32 000  Mio. EUR,

Asien und pazifischer Raum: 10 000  Mio. EUR,

Nord- und Südamerika und karibischer Raum: 4 000  Mio. EUR,

a)

68 000  Mio. EUR für die thematischen Programme:

Nachbarschaft: mindestens 22 000  Mio. EUR,

Subsahara-Afrika: mindestens 32 000  Mio. EUR,

Asien und pazifischer Raum: 10 000  Mio. EUR,

Nord- und Südamerika und karibischer Raum: 4 000  Mio. EUR,

b)

7 000  Mio. EUR für die thematischen Programme:

Menschenrechte und Demokratie: 1 500  Mio. EUR,

Organisationen der Zivilgesellschaft: 1 500  Mio. EUR,

Stabilität und Frieden: 1 000  Mio. EUR,

Globale Herausforderungen: 3 000  Mio. EUR,

b)

7 500  Mio. EUR für die thematischen Programme:

Menschenrechte und Demokratie: 1 500  Mio. EUR,

Organisationen der Zivilgesellschaft: 1 500  Mio. EUR,

Lokale und regionale Behörden: 500 Mio. EUR

Stabilität und Frieden: 1 000  Mio. EUR,

Globale Herausforderungen: 3 000  Mio. EUR,

c)

Krisenreaktionsmaßnahmen: 4 000  Mio. EUR

c)

Krisenreaktionsmaßnahmen: 4 000  Mio. EUR

Begründung

Im Einklang mit den vorgenannten Änderungen erscheint es dringend angeraten, dass ein angemessener Teil der verfügbaren Mittel für geografische Programme unmittelbar den Programmen mit/für lokale und regionale Behörden zugewiesen wird, so wie im Falle des DCI im MFR 2014-2020. Der vorgeschlagene Betrag (500 Mio. EUR) beruht auf der gegenwärtigen Verteilung der Haushaltslinie für zivilgesellschaftliche Organisationen und lokale Behörden (66,16 % für zivilgesellschaftliche Organisationen, 22,05 % für lokale Behörden, 10,4 % für entwicklungspolitische Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit und 1,39 % für Unterstützungsmaßnahmen; Zeitraum: 2018-2020). Natürlich muss er sorgfältig berechnet werden, unter Berücksichtigung der derzeitigen Ausschöpfungsquote der Mittel für lokale Behörden sowie vieler anderer Faktoren.

Änderung 8

COM(2018) 460 final — Allgemeine Bestimmungen, Artikel 8 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Union gründet sich auf die Grundsätze Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ist bestrebt, diese durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen.

Die Union gründet sich auf die Grundsätze Demokratie auf allen Regierungsebenen , Rechtsstaatlichkeit , Geschlechtergleichstellung sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ist bestrebt, diese durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen.

Begründung

In die Leitprinzipien sollte die Demokratie auf subnationaler Ebene aufgenommen werden, da die Bürger Demokratie auf der lokalen und regionalen Ebene am unmittelbarsten erleben. Auch die Geschlechtergleichstellung sollte als einer der zentralen Grundsätze genannt werden.

Änderung 9

COM(2018) 460 final, Artikel 11 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Mit der Programmplanung für die geografischen Programme wird ein spezifischer, maßgeschneiderter Rahmen für die Zusammenarbeit geschaffen, dem Folgendes zugrunde liegt:

Mit der Programmplanung für die geografischen Programme wird ein spezifischer, maßgeschneiderter Rahmen für die Zusammenarbeit geschaffen, dem Folgendes zugrunde liegt:

a)

der Bedarf der Partner, der anhand spezifischer Kriterien festgesetzt wird, unter Berücksichtigung von Bevölkerung, Armut, Ungleichheit, menschlicher Entwicklung, wirtschaftlicher und ökologischer Vulnerabilität sowie Resilienz von Staat und Gesellschaft;

a)

der Bedarf der Partner, der anhand spezifischer Kriterien festgesetzt wird, unter Berücksichtigung von Bevölkerung, Armut, Ungleichheit, menschlicher Entwicklung, wirtschaftlicher und ökologischer Vulnerabilität sowie Resilienz von Staat und Gesellschaft;

b)

die Fähigkeit der Partner, Finanzmittel zu generieren und Zugang zu Finanzmitteln zu erhalten, und ihre Absorptionsfähigkeit;

b)

die Fähigkeit der Partner, Finanzmittel zu generieren und Zugang zu Finanzmitteln zu erhalten, und ihre Absorptionsfähigkeit;

c)

die Zusagen und Leistungen der Partner, die anhand von Kriterien wie politische Reformen und wirtschaftliche und soziale Entwicklung beurteilt werden;

c)

die Zusagen und Leistungen der Partner, die anhand von Kriterien wie politische Reformen und wirtschaftliche und soziale Entwicklung beurteilt werden , und ihre Bereitschaft, mit ihren lokalen und regionalen Behörden bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Überwachung von Programmen zusammenzuarbeiten ;

d)

die potenziellen Wirkungen der Unionsfinanzierungen in den Partnerländern und -regionen;

d)

die potenziellen Wirkungen der Unionsfinanzierungen in den Partnerländern und -regionen unter anderem in Form kleinerer Projekte, die auch für lokale und regionale Gebietskörperschaften zugänglich sind ;

e)

Kapazitäten und Engagement der Partner für die Förderung gemeinsamer Interessen und Werte und für die Unterstützung gemeinsamer Ziele und multilateraler Allianzen sowie die Fortschritte bei der Umsetzung der Prioritäten der Union.

e)

Kapazitäten und Engagement der Partner für die Förderung gemeinsamer Interessen und Werte und für die Unterstützung gemeinsamer Ziele und multilateraler Allianzen sowie die Fortschritte bei der Umsetzung der Prioritäten der Union.

Begründung

Im vorgeschlagenen Artikel 11 heißt es bereits, dass „die Maßnahmen soweit möglich auf einem Dialog zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und den betreffenden Partnerländern, einschließlich der nationalen und lokalen Behörden“ beruhen sollten. Das ist ein guter Ausgangspunkt, doch sollte hinzugefügt werden, dass im Rahmen der Programmgrundsätze auch die Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Behörden (und anderen Interessenträgern) bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Überwachung der Programme (auch im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) nachdrücklich gefordert wird. Ein ausdrücklicher Hinweis ist besonders wichtig für die Arbeit in den Ländern, in denen die lokalen und regionalen Behörden kaum oder gar nicht einbezogen werden.

Ferner ist es von größter Bedeutung, dass die Programmmittel für lokale und regionale Behörden aller Art und Größe zugänglich sind, einschließlich denen im ländlichen Raum und in Zwischenstädten, da alle von ihnen in denselben Gebieten tätig sind und zusammenarbeiten müssen, um eine nachhaltige (lokale) Entwicklung zu erreichen (siehe dazu den territorialen Ansatz der EU für die lokale Entwicklung).

In diesem Sinne sollte das neue Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) neben Großprojekten auch kleinere Projekte (z. B. auf der Grundlage bestehender Partnerschaften zwischen Städten, anderen subnationalen Ebenen oder mehreren Akteuren) anregen und finanzieren sowie den Kapazitätenaufbau der lokalen und regionalen Behörden weiter erleichtern, sodass alle Arten von lokalen und regionalen Behörden auf eine nachhaltige Entwicklung hinarbeiten können.

Änderung 10

COM(2018) 460 final — Titel II, Kapitel III, Artikel 22 Absatz 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Partnern kann u. a. in folgender Form erfolgen:

Die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Partnern kann u. a. in folgender Form erfolgen:

(…)

(…)

b)

Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit wie Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden, nationalen öffentlichen Einrichtungen oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten privatrechtlichen Stellen eines Mitgliedstaats und eines Partnerlands oder einer Partnerregion sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgeordnete Experten aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind;

b)

Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit wie Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden, nationalen öffentlichen Einrichtungen oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten privatrechtlichen Stellen eines Mitgliedstaats und eines Partnerlands oder einer Partnerregion sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden — insbesondere über den TAIEX-Mechanismus und das SIGMA-Programm — abgeordnete Experten aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind;

Begründung

Der ausdrückliche Verweis auf TAIEX und SIGMA würde den Einsatz hocheffizienter Instrumente zur technischen Hilfe auf allen Verwaltungsebenen untermauern.

Anhang II — Bereiche der Zusammenarbeit für die geografischen Programme

Änderung 11

COM(2018) 460 final, Anhang II, A.1 (a)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Stärkung der Demokratie und der demokratischen Prozesse, der Regierungsführung und Kontrolle, einschließlich transparenter und glaubwürdiger Wahlprozesse.

Stärkung der Demokratie und der demokratischen Prozesse, der Regierungsführung und Kontrolle auf nationaler und subnationaler Ebene , einschließlich transparenter und glaubwürdiger Wahlprozesse auf diesen Ebenen .

Begründung

Im Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, wie von der EU und ihren Mitgliedstaaten im Jahr 2017 vereinbart, werden die regionalen und lokalen Behörden aufgefordert, eine Kontrollfunktion auszuüben und sich aktiv am Beschlussfassungsprozess zu beteiligen (Ziffer 83).

Der Europäische Ausschuss der Regionen hat sich an Wahlbeobachtungsmissionen auf lokaler und regionaler Ebene beteiligt, die zur Stärkung und Verbesserung des demokratischen Prozesses beitragen.

Änderung 12

COM(2018) 460 final, Anhang II, A.2 (1)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Unterstützung der lokalen Behörden bei ihren Anstrengungen, in den Städten die Versorgung mit grundlegenden Dienstleistungen, den gleichberechtigten Zugang zu Nahrungsmitteln und den Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum zu verbessern und für mehr Lebensqualität zu sorgen, insbesondere für Menschen, die in informellen Siedlungen und Elendsvierteln leben.

Unterstützung der lokalen und regionalen Behörden bei ihren Anstrengungen, auf ihrer Ebene die Versorgung mit grundlegenden Dienstleistungen, den gleichberechtigten Zugang zu Nahrungsmitteln und den Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum zu verbessern und für mehr Lebensqualität zu sorgen, insbesondere für Menschen, die in informellen Siedlungen und Elendsvierteln leben.

Begründung

In diesem Artikel wird empfohlen, die lokalen Behörden dabei zu unterstützen, die Versorgung mit grundlegenden Dienstleistungen in den Städten zu verbessern. Es ist wichtig, ausdrücklich festzuhalten, dass das Ziel des NDICI in der Arbeit mit dem gesamten „Städtesystem“ besteht. Städte sind nur ein Element des nationalen Systems lokaler Verwaltungen: Die nötigen Entwicklungsschritte müssen über die verschiedenen Ebenen von Verwaltungen hinweg, in den Kommunen und der Zivilgesellschaft von den Drittländern selbst umgesetzt und lokal organisiert werden. Dies steht auch im Einklang mit dem territorialen Ansatz der Kommission für die lokale Entwicklung, mit dem unterstrichen wird, dass lokalen und regionalen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet häufig eine Koordinierungsrolle zukommt, in deren Rahmen sie mit dem privaten Sektor, Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Universitäten, Wissenseinrichtungen und anderen Verwaltungsebenen kommunizieren und zusammenarbeiten.

Anhang III — Interventionsbereiche für die thematischen Programme

Änderung 13

COM (2018) 460 final, Anhang III, neue Ziffer 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

 

Stärkung der Rolle der lokalen und regionalen Behörden als Entwicklungsakteure

a)

Stärkung der lokalen und regionalen Behörden, insbesondere im Rahmen internationaler Partnerschaften zwischen den lokalen und regionalen Behörden in den Mitgliedstaaten und den Partnerländern, zur Umsetzung der Agenda 2030 durch eine entsprechende Finanzausstattung mit dem Ziel, ihre Verwaltungskapazitäten und ihre Möglichkeiten für einen politischen Dialog mit nationalen Behörden zu fördern und den Dezentralisierungsprozess zu unterstützen;

b)

Förderung der dezentralen Entwicklungszusammenarbeit in all ihren Formen;

c)

Ausbau der Kapazitäten der Netze, Plattformen und Allianzen lokaler und regionaler Behörden in Europa und im Süden zwecks Sicherung eines substanziellen und kontinuierlichen Politikdialogs zu Entwicklungsfragen und zur Förderung der demokratischen Regierungsführung, insbesondere durch den territorialen Ansatz für die lokale Entwicklung;

d)

Verstärkung der Interaktion mit den europäischen Bürgerinnen und Bürgern in Entwicklungsfragen (Sensibilisierung, Wissensaustausch, Engagement), insbesondere im Zusammenhang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung, auch in den Mitglieds- und Kandidatenländern sowie in potenziellen Kandidatenländern.

Begründung

Zu klären ist, wie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über die Programmplanungsphase hinaus an europäischen Programmen beteiligt und wie sie im Hinblick auf die Prioritäten geografischer Programme konsultiert werden. Durch die Aufnahme eines Interventionsbereichs speziell für die lokalen und regionalen Behörden wäre nicht mehr fraglich, ob diese Zielgruppe/Begünstigten/Partner bei der Durchführung der Maßnahmen ausreichend Aufmerksamkeit erhalten oder nicht.

Der Mehrwert der dezentralen Zusammenarbeit (d. h. internationale Partnerschaften zwischen lokalen und regionalen Behörden) wird in den verschiedenen Vorschlägen im Bereich „Nachbarschaft und die Welt“ nicht ausdrücklich genannt. Die dezentrale Zusammenarbeit wurde von den Organen und Mitgliedstaaten der EU als Entwicklungsinstrument im neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik 2017 anerkannt. Sie ist in der Tat ein wirksames Instrument, um die Kapazitäten lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in Partnerländern der EU zu stärken, um Pläne entwickeln und Dienstleistungen erbringen sowie die Qualität der Dezentralisierungsreformen verbessern zu können. Diese Art der internationalen Zusammenarbeit gibt es seit Jahrzehnten, und zahlreiche lokale und regionale Behörden in Europa sind daran beteiligt. Dezentrale Zusammenarbeit sollte nicht dahingehend verstanden werden, dass der thematische Umfang von Partnerschaften begrenzt ist (z. B. auf Wasserversorgung, Abfallbewirtschaftung und Stadtplanung), denn die dezentrale Zusammenarbeit hat das Potenzial, das Verwaltungssystem insgesamt zu stärken. Die Säule der geografischen Programme sollte auch Möglichkeiten für diese Tätigkeit bieten.

Änderung 14

COM(2018) 460 final, Anhang III, 4. Interventionsbereiche für das Programm „Globale Herausforderungen“

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

D.

PARTNERSCHAFTEN

 

1.

Stärkung der Rolle der lokalen Behörden als Entwicklungsakteure

a)

Ausbau der Kapazitäten der Netze, Plattformen und Allianzen lokaler Behörden in Europa und im Süden zwecks Sicherung eines substanziellen und kontinuierlichen Politikdialogs zu Entwicklungsfragen und zur Förderung der demokratischen Regierungsführung, insbesondere durch den Territorialen Ansatz für die lokale Entwicklung;

b)

Verstärkung der Interaktion mit den europäischen Bürgerinnen und Bürgern in Entwicklungsfragen (Sensibilisierung, Wissensaustausch, Engagement), insbesondere im Zusammenhang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung, auch in der Union, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern.

 

Begründung

Da in Änderung 13 ein spezifischer Interventionsbereich für lokale und regionale Behörden hinzugefügt wird, werden die lokalen und regionalen Behörden logischerweise aus dem Interventionsbereich für globale Herausforderungen entfernt.

Vorschlag für IPA III

Änderung 15

COM(2018) 465 final, Artikel 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

5.     Die Kommission trifft in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten auch die erforderlichen Vorkehrungen, um die Beteiligung der lokalen und regionalen Behörden an der Ermittlung der spezifischen Ziele der Heranführungshilfe im Rahmen dieser Verordnung sicherzustellen.

Begründung

Da ein spezifisches Ziel von IPA III sein wird, die Wirksamkeit der öffentlichen Verwaltung zu verbessern sowie Strukturreformen und gute Verwaltung auf allen Ebenen zu fördern, sollten die lokalen und regionalen Behörden an der strategischen Planung beteiligt sein. Die Kommission wird auch dazu aufgefordert, ad hoc praktische Modalitäten einzuführen, damit TAIEX und Twinning für die Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländer genutzt werden können.

Änderung 16

COM(2018) 465 final, Artikel 9 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bis zu 3 % der Finanzausstattung werden für Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den im Anhang I aufgeführten Begünstigten und den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem Bedarf und ihren Prioritäten bereitgestellt.

Bis zu 3 % der Finanzausstattung werden für Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den im Anhang I aufgeführten Begünstigten und den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem Bedarf und ihren Prioritäten bereitgestellt , einschließlich der Unterstützung für den Kapazitätenaufbau auf lokaler und regionaler Ebene .

Begründung

Der Kapazitätenaufbau auf lokaler und regionaler Ebene sollte eine der Prioritäten sein, was sich in der finanziellen Ausstattung widerspiegeln sollte.

Änderung 17

COM(2018) 465 final, Anhang II

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

f)

Förderung der Verwaltungsstrukturen auf lokaler und regionaler Ebene und Verbesserung der Planungs- und Verwaltungskapazität der lokalen und regionalen Behörden.

Begründung

Diese thematische Priorität sollte nicht nur im Bereich der Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit Erwähnung finden.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Vorbemerkungen

1.

nimmt die Vorschläge der Kommission für den MFR 2021-2027 mit Interesse zur Kenntnis, einschließlich der Vorschläge der Rubrik „Nachbarschaft und die Welt“, vor allem in Bezug auf das neue Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) und die Verlängerung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III);

2.

begrüßt den Vorschlag, die Mittel für das auswärtige Handeln der EU aufzustocken (von 94,5 Mrd. EUR im Zeitraum 2014-2020 auf 123 Mrd. EUR), was ungefähr 10 % des gesamten MFR (wie vorgeschlagen) entspricht; hält dies im Hinblick auf die globalen Herausforderungen für zwingend notwendig und unterstreicht, dass diese vorgeschlagene Aufstockung als Minimum in den derzeitigen MFR-Verhandlungen betrachtet werden sollte;

3.

begrüßt das Ziel der Kommission, das auswärtige Handeln der EU angesichts globaler Herausforderungen wie Klimawandel, massiver Verstädterung und sozialer und wirtschaftlicher Turbulenzen, die allesamt vielschichtige und komplexe Lösungen und Ansätze erfordern, konsequenter, kohärenter und flexibler zu gestalten;

4.

begrüßt die geplante Effizienzsteigerung durch die Bündelung mehrerer Instrumente des auswärtigen Handelns im vorgeschlagenen NDICI zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und zur Stärkung der Resilienz (im Einklang mit der Stellungnahme COR 2017/03666), weist aber darauf hin, dass alles von der praktischen Umsetzung der derzeitigen Vorschläge abhängt: Es sollte stets vermieden werden, dass Planung und Umsetzung zu weit auseinanderfallen (d. h. dass die Modalitäten nicht geändert werden, um sie flexibler zu machen);

5.

stellt fest, dass die lokalen und regionalen Behörden in der Säule „Globale Herausforderungen“ des vorgeschlagenen NDICI berücksichtigt werden und sich auch im „regionalen“ Teil der geografischen Säule wiederfinden; fordert die anderen EU-Institutionen auf, zuzusichern, dass die lokalen und regionalen Behörden tatsächlich einen leichten Zugang zu diesen Programmen und Mitteln erhalten werden;

6.

teilt die Auffassung, dass die Förderung von Investitionen für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Stärkung der Rolle der Privatwirtschaft von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung sind; begrüßt daher die „Mitteilung über eine neue Allianz Afrika–Europa für nachhaltige Investitionen und Arbeitsplätze: Eine neue Stufe unserer Partnerschaft zur Förderung von Investitionen und Arbeitsplätzen“, deren Ziel die Förderung der Schaffung von 10 Mio. Arbeitsplätzen in Afrika ist;

7.

betont, dass die Nutzung und Zweckbindung spezifischer Mittel für die lokale und regionale Regierungsebene von Drittländern dazu beitragen werden, die Entwicklung an der Basis zu fördern, und damit ein Erreichen der Ziele der EU begünstigen;

8.

begrüßt die Verlängerung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) als wichtiges und zweckdienliches Werkzeug und wertet positiv, dass die spezifischen Ziele von IPA III in der Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung, der Unterstützung von Strukturreformen und verantwortungsvollem Handeln auf allen Ebenen und der Förderung der territorialen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bestehen;

Herausforderungen und Chancen

9.

ist der Auffassung, dass die Bündelung mehrerer Instrumente des auswärtigen Handelns im NDICI sowohl Herausforderungen als auch Chancen mit sich bringt, und unterstreicht, dass das NDICI weiterhin zur Verwirklichung der langfristigen Entwicklungsziele beitragen sollte, die zuvor im Rahmen des EEF angestrebt wurden;

10.

ist besorgt, dass die Mittelzuweisung für auswärtige Maßnahmen zunehmend nach geografischen Kriterien erfolgt und der Zugang zur Finanzierung für lokale und regionale Behörden deshalb schwieriger oder weniger offenkundig werden könnte, abhängig von den länderspezifischen Strategien, die bislang nicht bekannt sind; ist außerdem besorgt, dass eine stärkere Hinwendung zu ländergeführten Strategien und Programmen, basierend auf zentralen Prioritäten und strategischen Infrastrukturinvestitionen, zu einer zunehmenden Konzentration auf Begünstigte auf nationaler Ebene und möglicherweise zu weniger Aufmerksamkeit für die Beschlussfassung und Beteiligung mehrerer Akteure in allen Programmphasen führen wird;

11.

unterstreicht die Bedeutung der Beteiligung der lokalen und regionalen Behörden an der Entwicklung von Strategien und Programmen und deren Umsetzung sowie der auf lokaler Ebene erarbeiteten Rahmen für Überwachung und Evaluierung. Damit würde gewährleistet, dass die Hilfe den Bedürfnissen der Kandidaten, auch auf lokaler und regionaler Ebene, entspricht. Bei der leistungsbezogenen Mittelzuweisung sollten Fortschritte hin zu Dezentralisierungsreformen und/oder lokaler Demokratie/verantwortungsvollem Handeln auf allen Ebenen berücksichtigt werden;

12.

ist enttäuscht, dass vorgeschlagen wird, die für die lokalen Behörden vorgesehene Haushaltslinie im Rahmen des DCI im nächsten MFR-Zeitraum zu streichen, und fordert mehr darüber zu erfahren, warum diese Haushaltslinie aufgegeben wird, obwohl mit den Finanzhilfen/Programmen für lokale Behörden viele gute Erfahrungen gemacht wurden; ersucht um die Wiedereinführung dieser Haushaltslinie;

13.

unterstreicht, dass aus der unvollständigen Ausschöpfung der Mittel der Haushaltslinie für lokale Behörden im Rahmen des derzeitigen DCI voreilig der Schluss gezogen worden ist, dies sei auf unzureichende Kapazitäten der lokalen und regionalen Behörden zurückzuführen. Tatsächlich können andere Gründe, wie die strengen Kofinanzierungsanforderungen und die komplexen Antragsverfahren, maßgeblicher gewesen sein; fordert die EU-Organe dazu auf, mehr Spielraum für die Verbesserung der Zugänglichkeit dieser Haushaltslinie zu schaffen, anstatt sich für ihre unmittelbare Abschaffung zu entscheiden;

14.

ist bereit, die (guten und schlechten) Erfahrungen seiner Mitglieder mit der gegenwärtigen Haushaltslinie für lokale Behörden den anderen EU-Institutionen in den nächsten Monaten mitzuteilen;

15.

ist bereit, den Dialog und die Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Behörden in Erweiterungs- und Nachbarschaftsländern durch bestehende Gremien und Plattformen (ALREM, CORLEAP, gemischte beratende Ausschüsse und Arbeitsgruppen sowie die strategischen Partnerschaften der Europäischen Kommission mit Vereinigungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, einschließlich der Plattform des Rates der Gemeinden und Regionen Europas) zu erleichtern und damit zur Verwirklichung der Ziele in den NDICI- und IPA-Verordnungen beizutragen; hebt hervor, dass Peer-to-Peer-Maßnahmen und -Programme zwischen lokalen und regionalen Behörden in der EU und in Drittstaaten, wie z. B. die Nikosia-Initiative für den Kapazitätenaufbau in libyschen Gemeinden, veranschaulichen, in welchem Maß die Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Behörden die Stabilität und Prosperität in der Nachbarschaft der EU verbessern kann;

16.

fordert die EU-Organe dazu auf, unabhängig von den Ergebnissen den Zugang zu den Fonds für lokale und regionale Gebietskörperschaften unterschiedlicher Art und Größe, u. a. jene in ländlichen Gebieten wie auch Zwischenstädte, als Zentren für nachhaltiges und inklusives Wachstum und Innovation weiterhin sicherzustellen und sich damit den territorialen Ansatz der EU für die lokale Entwicklung zu eigen zu machen;

17.

fordert nachdrücklich, dass das neue NDICI auch kleinere Projekte (z. B. auf der Grundlage bestehender Partnerschaften zwischen Städten, anderen subnationalen Ebenen oder mehreren Akteuren) anregt und finanziert sowie den Kapazitätenaufbau der lokalen und regionalen Behörden weiter erleichtert, sodass diese besser in der Lage sind, ihre Aufgaben bei der Koordinierung der territorialen Entwicklung zu erfüllen und zur Stärkung der Stadt-Land-Verbindungen beizutragen;

18.

ersucht die EU-Gesetzgeber dringend darum, die vorgeschlagenen Instrumente (d. h. NDICI und IPA III) anzupassen, um die strategische Unterstützung für die lokalen und regionalen Behörden und die Demokratie auf subnationaler Ebene zu erhöhen. Die stärkere Unterstützung der lokalen Demokratie würde die Sichtbarkeit von EU-Maßnahmen erhöhen, indem der Reformprozess für die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar fassbar würde. Außerdem würde sie die Teilhabe am Reformprozess in den Partnerländern weiter verankern;

19.

stellt fest, dass ein weiterer Grund für die umfassende Unterstützung und Stärkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften darin besteht, dass 65 % der Ziele für nachhaltige Entwicklung ohne Einbeziehung dieser Ebenen nicht erreicht werden können;

20.

betont, dass die dezentrale Entwicklungszusammenarbeit (in allen ihren Formen) in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument ist, so wie von den EU-Institutionen und den Mitgliedstaaten im Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik anerkannt wurde; fordert, diese Rolle und dieses Instrument im NDICI deutlicher zu würdigen;

21.

fordert nachdrücklich, dass ungeachtet der Bündelung der bisher separaten Instrumente die politischen Ziele, die für die Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Nachbarländern gelten, weiterhin angestrebt und erreicht werden. Die Unterstützung der EU für und ihre Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Behörden in diesen Ländern dürfen in finanzieller oder organisatorischer Hinsicht nicht unter der erhöhten Flexibilität bei der Aufteilung der finanziellen und sonstigen Mittel zwischen unterschiedlichen geografischen und thematischen Programmen leiden;

22.

ist enttäuscht, dass die Tätigkeiten im Rahmen der Programme TAIEX, Twinning und Sigma vornehmlich zugunsten der zentralen Verwaltungen der begünstigten Länder eingesetzt wurden, obgleich alle Kapitel des EU-Besitzstands einen (in-)direkten Bezug zu den (Zuständigkeiten der) lokalen und regionalen Behörden aufweisen; diese sind aufgrund ihrer unmittelbaren Beziehungen zur Öffentlichkeit in hervorragendem Maße dazu befähigt, die Vorteile eines Beitritts zur EU sowie die Vorzüge und Garantien, die die EU all ihren Bürgern, insbesondere den IPA-III-Begünstigten, bietet, zu vermitteln; begrüßt, dass in der NDICI-Verordnung ausdrücklich auf den Einsatz des Twinning-Instruments sowohl auf nationaler als auch auf lokaler und regionaler Ebene verwiesen wird, erwartet jedoch, dass auf denselben Ebenen auch andere Instrumente wie TAIEX und SIGMA zum Einsatz kommen;

Vorschläge und Empfehlungen

23.

fordert die Kommission dazu auf, in allen Fällen sicherzustellen, dass die relevanten Interessenträger, einschließlich der lokalen und regionalen Behörden, angemessen konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu relevanten Informationen erhalten, die es ihnen ermöglichen, einen echten Beitrag zur Konzipierung, Umsetzung und entsprechenden Überwachung von Programmen zu leisten;

24.

spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass die lokalen und regionalen Behörden ein spezifisches, gesondertes Programm, das mit Mitteln aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit auszustatten ist, erhalten und während der gesamten Programmdurchführung als Begünstigte in Frage kommen;

25.

fordert die Organe der EU auf sicherzustellen, dass die lokalen und regionalen Behörden so ausgestattet sind, dass sie die Nachhaltigkeitsziele auf die lokalen Gegebenheiten abstimmen können, sowie diese Agenda in den Verordnungen über die Einrichtung der Instrumente ausdrücklich zu nennen. Des Weiteren wäre es hilfreich, wenn die Bedeutung dieser Agenda auch in den anstehenden Haushaltsvorschlägen ihren Niederschlag finden würde;

26.

fordert die Kommission dazu auf, ad hoc praktische Modalitäten einzuführen, damit TAIEX und Twinning für die Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten und der Partnerländer genutzt werden können;

27.

begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission, die Unterstützung der EU für lokale Behörden in Erweiterungs- und Nachbarschaftsregionen im Zeitraum 2010-2018 zu evaluieren, und empfiehlt, dass die Erfahrungen aus regionalen Programmen/Projekten zur Unterstützung für lokale Behörden, wie etwa die „Fazilität für Kommunal- und Regionalverwaltungen“, die Initiative „Bürgermeister für Wirtschaftswachstum“ und der „Bürgermeisterkonvent Osten“, genutzt werden, um eine ähnliche Unterstützung für lokale und regionale Behörden in anderen Gebieten zu leisten;

28.

begrüßt die Tatsache, dass die „Förderung der Verwaltungsstrukturen auf lokaler und regionaler Ebene und [die] Verbesserung der Planungs- und Verwaltungskapazität der lokalen und regionalen Behörden“ eine thematische Priorität für die Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Anhang III) ist, und fordert, dieselbe thematische Priorität in den Anhang II der IPA III-Verordnung aufzunehmen.

Brüssel, den 6. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/310


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu „Das Programm InvestEU“

(2019/C 86/17)

Berichterstatter:

Konstantinos AGORASTOS (EL/EVP), Gouverneur der Region Thessalien

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „InvestEU“

COM(2018) 439 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Mit 1,8  % des BIP der EU gegenüber 2,2  % im Jahr 2009 lagen die Infrastrukturinvestitionen in der Union im Jahr 2016 rund 20 % unter den Investitionsquoten von vor der weltweiten Finanzkrise. Zwar lässt sich eine Erholung des Verhältnisses der Investitionen zum BIP in der Union beobachten, doch bleibt dieses angesichts der kräftigen Aufschwungphase hinter den Erwartungen zurück und reicht nicht aus, um den über Jahre gebildeten Investitionsstau aufzuholen. Noch wesentlicher ist, dass das derzeitige Investitionsniveau und die Investitionsprognosen in Anbetracht des technologischen Wandels und der globalen Wettbewerbsfähigkeit dem Bedarf der Union an strukturellen Investitionen, unter anderem für Innovation, Kompetenzen, Infrastruktur und kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“), nicht gerecht werden und nicht ausreichen, um auf zentrale gesellschaftliche Herausforderungen wie Nachhaltigkeit oder Bevölkerungsalterung zu reagieren. Es bedarf daher einer fortlaufenden Unterstützung, um gegen Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen vorzugehen und somit im Einklang mit den politischen Zielen der Union den Investitionsrückstand in bestimmten Sektoren zu verringern.

Mit 1,8  % des BIP der EU gegenüber 2,2  % im Jahr 2009 lagen die Infrastrukturinvestitionen in der Union im Jahr 2016 rund 20 % unter den Investitionsquoten von vor der weltweiten Finanzkrise. In elf Mitgliedstaaten liegen die Gesamtinvestitionen in absoluten Zahlen nach wie vor unter dem Niveau vor der Krise, und 2015 lagen sie in mehr als 40 Regionen der gesamten EU mehr als 25 % unter dem Niveau von 2007. Zwar lässt sich eine Erholung des Verhältnisses der Investitionen zum BIP in der Union beobachten , die allerdings vor allem in Rand- und/oder Grenzgebieten zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und Drittstaaten ungleich verteilt ist , doch bleibt dieses angesichts der kräftigen Aufschwungphase hinter den Erwartungen zurück und reicht nicht aus, um den über Jahre gebildeten Investitionsstau aufzuholen. Noch wesentlicher ist, dass das derzeitige Investitionsniveau und die Investitionsprognosen in Anbetracht des technologischen Wandels und der globalen Wettbewerbsfähigkeit dem Bedarf der Union an strukturellen Investitionen, unter anderem für Innovation, Kompetenzen, Infrastruktur und kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“), nicht gerecht werden und nicht ausreichen, um auf zentrale gesellschaftliche Herausforderungen wie Nachhaltigkeit oder Bevölkerungsalterung zu reagieren. Es bedarf daher einer fortlaufenden Unterstützung, um gegen Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen vorzugehen und somit im Einklang mit den politischen Zielen der Union den Investitionsrückstand in bestimmten Sektoren und vor allem in Regionen mit Entwicklungsrückstand zu verringern. In Regionen mit Entwicklungsrückstand sind insbesondere Investitionen gefragt, die ihnen durch Erschließung ihres heimischen Potenzials alleinstellende Wettbewerbsvorteile verschaffen und ihrem spezifischen Bedarf Rechnung tragen.

Begründung

Es ist darauf hinzuweisen, dass es erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen in Bezug auf die Investitionstrends gibt und dass der Investitionsrückstand vor allem in den Regionen verringert werden muss, die unter einem erheblichen und langjährigen Investitionsdefizit leiden.

Änderung 2

Erwägungsgrund 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Auf Unionsebene schafft das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik den Rahmen, um nationale Reformprioritäten zu ermitteln und deren Umsetzung zu überwachen. Zur Unterstützung dieser Reformprioritäten arbeiten die Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien aus. Diese Strategien sollten zusammen mit den jährlichen Nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die prioritären, aus nationalen und/oder Unionsmitteln zu fördernden Investitionsprojekte festzulegen und zu koordinieren. Auch sollten sie dazu dienen, Unionsmittel in kohärenter Weise zu nutzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die je nach Bedarf insbesondere aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, der Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und dem Fonds „InvestEU“ zu gewähren ist, zu maximieren.

Auf Unionsebene schafft das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik , das vor Beginn des nächsten Programmplanungszeitraums reformiert werden muss, um es mit der Umsetzung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung in Einklang zu bringen, den Rahmen, um nationale Reformprioritäten zu ermitteln und deren Umsetzung zu überwachen. Zur Unterstützung dieser Reformprioritäten arbeiten die Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien aus. Diese Strategien sollten zusammen mit den jährlichen Nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um die prioritären, aus nationalen und/oder Unionsmitteln zu fördernden Investitionsprojekte festzulegen und zu koordinieren. Auch sollten sie dazu dienen, Unionsmittel in kohärenter Weise zu nutzen und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung, die je nach Bedarf insbesondere aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, der Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion und dem Fonds „InvestEU“ zu gewähren ist, zu maximieren.

Änderung 3

Erwägungsgrund 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Fonds „InvestEU“ sollte dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der Union, einschließlich in den Bereichen Innovation und Digitalisierung, die Nachhaltigkeit des Wirtschaftswachstums der Union, die soziale Widerstandsfähigkeit und Inklusion sowie die Integration der Kapitalmärkte der Union, darunter auch Lösungen zur Verringerung der Fragmentierung der Märkte und zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union, zu verbessern. Zu diesem Zweck sollte der Fonds durch die Bereitstellung eines Rahmens für den Einsatz von Fremdkapital-, Risikoteilungs- und Eigenkapitalinstrumenten, die durch eine Garantie aus dem Haushalt der Union und durch Beiträge der Durchführungspartner gestützt werden, technisch und wirtschaftlich tragfähige Projekte fördern. Der Fonds „InvestEU“ sollte nach dem Nachfrageprinzip funktionieren, wobei die Fondsmittel gleichzeitig zur Erreichung der politischen Ziele der Union beitragen sollten.

Der Fonds „InvestEU“ sollte dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der Union, einschließlich in den Bereichen Innovation und Digitalisierung, die Nachhaltigkeit des Wirtschaftswachstums der Union, die soziale Widerstandsfähigkeit , die Wandlungsfähigkeit und Inklusion der Union, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union sowie die Integration der Kapitalmärkte der Union, darunter auch Lösungen zur Verringerung der Fragmentierung der Märkte und zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union , insbesondere für KMU, zu verbessern. Zu diesem Zweck sollte der Fonds durch die Bereitstellung eines Rahmens für den Einsatz von Fremdkapital-, Risikoteilungs- und Eigenkapitalinstrumenten, die durch eine Garantie aus dem Haushalt der Union und durch finanzielle Beiträge der Durchführungspartner gestützt werden, technisch und wirtschaftlich tragfähige Projekte , die die Kriterien der Nachhaltigkeitsprüfung erfüllen, fördern. Der Fonds „InvestEU“ sollte nach dem Nachfrageprinzip funktionieren, wobei die Fondsmittel gleichzeitig in einer mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds koordinierten Weise zur Erreichung der politischen Ziele der Union beitragen sollten.

Begründung

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 173 (Industrie) und Artikel 175 Absatz 3 (wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Letzterer muss auch seinen Niederschlag in den allgemeinen Zielen des Programms „InvestEU“ finden, insbesondere angesichts der nationalen und regionalen Unterschiede in Bezug auf Investitionen. Zur Bereitstellung der notwendigen Finanzierung für die Unternehmen, insbesondere die KMU, muss angesichts der bestehenden nationalen und regionalen Disparitäten für die Verfügbarkeit und Koordinierung der verschiedenen Hilfsmittel und Instrumente einschließlich InvestEU und der Strukturfonds gesorgt werden.

Änderung 4

Erwägungsgrund 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Angesichts der Notwendigkeit, den Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm „InvestEU“ zu einer durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und zum Erreichen des übergeordneten Ziels beitragen, 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Die Maßnahmen im Rahmen des Programms „InvestEU“ sollen 30 % der Gesamtfinanzausstattung des Programms „InvestEU“ zur Verwirklichung der Klimaziele beitragen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms „InvestEU“ ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungen erneut bewertet.

Angesichts der Notwendigkeit, den Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm „InvestEU“ zu einer durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und zum Erreichen des übergeordneten Ziels beitragen, 30 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Die Maßnahmen im Rahmen des Programms „InvestEU“ sollen 35 % der Gesamtfinanzausstattung des Programms „InvestEU“ zur Verwirklichung der Klimaziele beitragen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms „InvestEU“ ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungen erneut bewertet.

Begründung

Die Anstrengungen zur Umsetzung der UN-Nachhaltigkeitsziele und der Ziele des Übereinkommens von Paris müssen verstärkt werden.

Änderung 5

Erwägungsgrund 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Laut dem vom Weltwirtschaftsforum herausgegebenen Global Risks Report 2018 hängt die Hälfte der zehn größten Risiken, die eine Bedrohung für die globale Wirtschaft darstellen, mit der Umwelt zusammen. Zu diesen Risiken zählen die Verschmutzung der Luft, des Bodens und des Wassers, extreme Wetterereignisse, Verlust an biologischer Vielfalt sowie mangelnder Klimaschutz und mangelnde Anpassung an den Klimawandel. Ökologische Grundsätze sind tief in den Verträgen und in vielen Politikfeldern der Union verankert. Daher sollte bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fonds „InvestEU“ die durchgängige Berücksichtigung von Umweltzielen gefördert werden. Der Umweltschutz und die damit zusammenhängende Risikovorsorge mit dem entsprechenden Risikomanagement sollten in die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen einbezogen werden. Die EU sollte auch ihre mit der biologischen Vielfalt und der Kontrolle der Luftverschmutzung zusammenhängenden Ausgaben überwachen, um ihrer Berichterstattungspflicht entsprechend dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe nachzukommen.[1] Investitionen, die Zielen der ökologischen Nachhaltigkeit zugewiesen sind, sollten daher unter Verwendung gemeinsamer Methoden, die mit den im Rahmen anderer Unionsprogramme für Klimaschutz, biologischer Vielfalt und Luftverschmutzung entwickelten Methoden zusammenstimmen, nachverfolgt werden, um die einzelnen und die kombinierten Auswirkungen der Investitionen auf die wichtigsten Bestandteile des Naturkapitals, einschließlich Luft, Wasser, Boden und biologische Vielfalt, zu beurteilen.

Laut dem vom Weltwirtschaftsforum herausgegebenen Global Risks Report 2018 hängt die Hälfte der zehn größten Risiken, die eine Bedrohung für die globale Wirtschaft darstellen, mit der Umwelt zusammen. Zu diesen Risiken zählen die Verschmutzung der Luft, des Bodens und des Wassers, extreme Wetterereignisse, Verlust an biologischer Vielfalt sowie mangelnder Klimaschutz und mangelnde Anpassung an den Klimawandel. Ökologische Grundsätze sind tief in den Verträgen und in vielen Politikfeldern der Union verankert. Daher sollte bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fonds „InvestEU“ die durchgängige Berücksichtigung von Zielen in den Bereichen Umwelt und Katastrophenresilienz gefördert werden. Der Umweltschutz und die damit zusammenhängende Risikovorsorge mit dem entsprechenden Risikomanagement sollten in die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen einbezogen werden. Die EU sollte auch ihre mit der biologischen Vielfalt und der Kontrolle der Luftverschmutzung zusammenhängenden Ausgaben überwachen, um ihrer Berichterstattungspflicht entsprechend dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe nachzukommen.[1] Investitionen, die Zielen der ökologischen Nachhaltigkeit zugewiesen sind, sollten daher unter Verwendung gemeinsamer Methoden, die mit den im Rahmen anderer Unionsprogramme für Klimaschutz, biologischer Vielfalt und Luftverschmutzung entwickelten Methoden zusammenstimmen, nachverfolgt werden, um die einzelnen und die kombinierten Auswirkungen der Investitionen auf die wichtigsten Bestandteile des Naturkapitals, einschließlich Luft, Wasser, Boden und biologische Vielfalt, zu beurteilen.

Begründung

Aus Gründen der Kohärenz mit der Stellungnahme des AdR zur Überprüfung des Katastrophenschutzverfahrens der Union.

Änderung 6

Erwägungsgrund 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Wie im Reflexionspapier zur sozialen Dimension Europas[1] und der europäischen Säule sozialer Rechte[2] dargelegt, ist die Schaffung einer integrativeren und faireren Union eine zentrale Priorität der Union, um Ungleichheiten zu bekämpfen und Strategien zur sozialen Inklusion in Europa zu fördern. Chancenungleichheit besteht insbesondere beim Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung sowie zur Gesundheitsversorgung. Insbesondere wenn sie auf Unionsebene koordiniert werden, können Investitionen in eine auf Sozialkapital, Kompetenzen und Humankapital gestützte Wirtschaft sowie in die Integration schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen in die Gesellschaft die wirtschaftlichen Möglichkeiten verbessern. Der Fonds „InvestEU“ sollte genutzt werden, um Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung zu fördern, die Beschäftigung insbesondere von nicht qualifizierten Arbeitnehmern und Langzeitarbeitslosen zu erhöhen und die Lage in puncto Solidarität zwischen den Generationen, Gesundheitswesen, Obdachlosigkeit, digitale Integration, Gemeinwesenarbeit, Rolle und Platz junger Menschen in der Gesellschaft und schutzbedürftige Personen, darunter Drittstaatsangehörige, zu verbessern. Das Programm „InvestEU“ sollte auch zur Förderung der Kultur und Kreativität in Europa beitragen. Um den tief greifenden Veränderungen, die die Gesellschaften in der Union und der Arbeitsmarkt in den kommenden zehn Jahren durchlaufen werden, zu begegnen, muss in das Humankapital, die Mikrofinanzierung, die Finanzierung von Sozialunternehmen und in neue sozialwirtschaftliche Geschäftsmodelle, darunter die Auftragsvergabe zugunsten wirkungs- und ergebnisorientierter Investitionen, investiert werden. Das Programm „InvestEU“ sollte das neu entstehende Sozialmarkt-Ökosystem stärken und das Angebot von und den Zugang zu Finanzierungen für Kleinstunternehmen und Sozialunternehmen verbessern, um der Nachfrage derjenigen, die die Finanzierung am meisten benötigen, nachzukommen. Der Bericht der hochrangigen Taskforce „Investitionen in die soziale Infrastruktur in Europa“[3] hat Lücken bei den Investitionen in die soziale Infrastruktur und in soziale Dienstleistungen, einschließlich für allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheitsversorgung und Wohnraum, festgestellt, die u. a. auch auf Unionsebene Unterstützung erfahren müssen. Das kollektive Potenzial des Kapitals von Öffentlichkeit, Kommerz, und Philanthropen sowie die Unterstützung von Stiftungen sollte ausgeschöpft werden, um die Entwicklung der Wertschöpfungskette des Sozialmarktes zu unterstützen und die Widerstandsfähigkeit der Union zu steigern.

Wie in Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Reflexionspapier zur sozialen Dimension Europas[1] und in der europäischen Säule sozialer Rechte[2] dargelegt, ist die Schaffung einer integrativeren und faireren Union eine zentrale Priorität der Union, um Ungleichheiten zu bekämpfen und Strategien zur sozialen Inklusion in Europa zu fördern. Chancenungleichheit besteht insbesondere beim Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung , der Qualifizierung, der Suche nach einem ersten Arbeitsplatz sowie der Gesundheitsversorgung. Insbesondere wenn sie auf Unionsebene koordiniert werden und auf die Sektoren ausgerichtet sind, die aufgrund des Arbeitskräftemangels und der Anpassung an die neuen Technologien mit Schwierigkeiten konfrontiert sind , können Investitionen in eine auf Sozialkapital, Kompetenzen und Humankapital gestützte Wirtschaft sowie in die Integration schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen in die Gesellschaft die wirtschaftlichen Möglichkeiten verbessern. Der Fonds „InvestEU“ sollte genutzt werden, um Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung zu fördern, die Beschäftigung insbesondere von nicht qualifizierten Arbeitnehmern , Absolventen und Langzeitarbeitslosen zu erhöhen , die Schaffung neuer „Arbeitsmarktnischen“ anzuregen, die neue Chancen beim Einstieg in die Arbeitswelt eröffnen, und die Lage in puncto Solidarität zwischen den Generationen, Gesundheitswesen, Wohnraum, Obdachlosigkeit, digitale Integration, Gemeinwesenarbeit, Rolle und Platz junger Menschen in der Gesellschaft und auf dem Arbeitsmarkt und schutzbedürftige Personen, darunter Drittstaatsangehörige, zu verbessern. Das Programm „InvestEU“ sollte auch zur Förderung der Kultur und Kreativität in Europa beitragen. Um den tief greifenden Veränderungen, die die Gesellschaften in der Union und der Arbeitsmarkt in den kommenden zehn Jahren durchlaufen werden, zu begegnen, muss in das Humankapital, die Mikrofinanzierung, die Finanzierung von Sozialunternehmen und in neue sozialwirtschaftliche Geschäftsmodelle, darunter die Auftragsvergabe zugunsten wirkungs- und ergebnisorientierter Investitionen, investiert werden. Das Programm „InvestEU“ sollte das neu entstehende Sozialmarkt-Ökosystem stärken, das Angebot von und den Zugang zu Finanzierungen für Kleinstunternehmen und Sozialunternehmen verbessern und die Verbindungen zwischen Unternehmen und Bildungseinrichtungen fördern , um der Nachfrage derjenigen, die die Finanzierung am meisten benötigen, nachzukommen. Der Bericht der hochrangigen Taskforce „Investitionen in die soziale Infrastruktur in Europa“[3] hat Lücken bei den Investitionen in die soziale Infrastruktur und in soziale Dienstleistungen, einschließlich für allgemeine und berufliche Bildung und Qualifizierung , Gesundheitsversorgung und Wohnraum, festgestellt, die u. a. auch auf Unionsebene Unterstützung erfahren müssen. Das kollektive Potenzial des Kapitals von Öffentlichkeit, Kommerz, und Philanthropen sowie die Unterstützung von Stiftungen sollte ausgeschöpft werden, um die Entwicklung der Wertschöpfungskette des Sozialmarktes zu unterstützen und die Widerstandsfähigkeit der Union zu steigern.

Begründung

Auf der Grundlage des Grundsatzes 19 der europäischen Säule sozialer Rechte wird ein Verweis auf den Wohnraum hinzugefügt.

Änderung 7

Erwägungsgrund 19

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Jeder Politikbereich sollte aus zwei Komponenten bestehen: einer EU-Komponente und einer Mitgliedstaaten-Komponente. Die EU-Komponente sollte unionsweitem Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen in angemessener Weise entgegenwirken; die geförderten Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. Die Mitgliedstaaten-Komponente sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, einen Teil ihrer Fondsmittel, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen, für die Dotierung der EU-Garantie bereitzustellen, um die EU-Garantie für Finanzierungen oder Investitionen einzusetzen, die spezifischen Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet — auch in benachteiligten und abgelegenen Gebieten wie den Gebieten der Union in äußerster Randlage — entgegenwirken und dadurch zur Erreichung der Ziele des unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Fonds beitragen. Die aus dem Fonds „InvestEU“ durch die EU-Komponente oder die Mitgliedstaaten-Komponente unterstützten Maßnahmen sollten private Finanzierungen nicht duplizieren oder verdrängen oder den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen.

Die Politikbereiche sollten unionsweitem Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen in angemessener Weise entgegenwirken; die geförderten Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. Die aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Maßnahmen sollten private Finanzierungen nicht duplizieren oder verdrängen oder den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen.

Begründung

Es ist nicht klar, worin der Mehrwert der Komponenten besteht, zumal jedes über InvestEU kofinanzierte Projekt einen europäischen Mehrwert aufweisen muss. Abgesehen von der verwaltungstechnischen Komplexität einer Aufteilung in Komponenten sollte sich der AdR gegen jede an die Mitgliedstaaten gerichtete Aufforderung aussprechen, ihre Mittel Projekten im Rahmen der Kohäsionspolitik zu entnehmen. Auf jeden Fall muss der AdR für Kohärenz zwischen dem in seiner Stellungnahme zu Artikel 10 der Dachverordnung vertretenen Standpunkt und seinem Standpunkt in Bezug auf den entsprechenden Mechanismus von InvestEU sorgen.

Änderung 8

Erwägungsgrund 20

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten-Komponente sollte gezielt so ausgestaltet werden, dass Fondsmittel, die unter die geteilte Mittelverwaltung fallen, für die Dotierung einer von der Union ausgestellten Garantie eingesetzt werden können. Diese Kombination zielt darauf ab, die hohe Bonität der Union zur Förderung von Investitionen auf nationaler und regionaler Ebene zu nutzen und gleichzeitig ein kohärentes Risikomanagement der Eventualverbindlichkeiten dadurch zu gewährleisten, dass die von der Kommission ausgestellte Garantie im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt wird. Die Union sollte die Garantie für die Finanzierungen und Investitionen, die in den zwischen der Kommission und den Durchführungspartnern geschlossenen Garantievereinbarungen im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente vorgesehen sind, übernehmen; die unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden Fondsmittel sollten für die Dotierung der Garantie nach einer von der Kommission auf der Grundlage der Art der Finanzierungen und Investitionen und der zu erwartenden Verluste festgelegten Dotierungsquote herangezogen werden; der Mitgliedstaat würde seinerseits durch die Ausstellung einer Rückgarantie zugunsten der Union für die über die erwarteten Verluste hinausgehenden Verluste aufkommen. Solche Vereinbarungen sollten mit jedem Mitgliedstaat, der sich freiwillig für eine solche Option entscheidet, in einer einzigen Beitragsvereinbarung geschlossen werden. Die Beitragsvereinbarung sollte eine oder mehrere spezifische Garantievereinbarungen umfassen, die innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats umzusetzen sind. Die Festlegung der Dotierungsquote auf Einzelfallbasis erfordert eine Abweichung von [Artikel 211 Absatz 1] der Verordnung (EU, Euratom) Nr. XXXX[1] (im Folgenden „Haushaltsordnung“). Eine solche Aufstellung bietet auch ein einheitliches Regelwerk für Haushaltsgarantien, die durch zentral verwaltete Mittel oder durch unter die geteilte Mittelverwaltung fallende Fondsmittel gestützt werden, was eine Kombination erleichtern würde.

 

Begründung

Gleiche Begründung wie zu der Änderungsempfehlung zu Erwägungsgrund 19.

Änderung 9

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 24:

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Der Fonds „InvestEU“ sollte mit einer angemessenen Leitungsstruktur ausgestattet werden, deren Funktion sich nach dem alleinigen Ziel bestimmen sollte, den ordnungsgemäßen Einsatz der EU-Garantie sicherzustellen. Diese Leitungsstruktur sollte sich aus einem Beratungsausschuss, einem Lenkungsrat und einem Investitionsausschuss zusammensetzen. Die Kommission sollte die Vereinbarkeit der von den Durchführungspartnern eingereichten Investitionen und Finanzierungen mit dem Recht und der Politik der Union bewerten, wobei die endgültigen Entscheidungen über die Finanzierungen und Investitionen von einem Durchführungspartner getroffen werden sollten.

Änderung 10

Erwägungsgrund 29

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bei der Auswahl der Durchführungspartner für die Umsetzung des Fonds „InvestEU“ sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit die Gegenpartei in der Lage ist, die Ziele des Fonds „InvestEU“ zu erfüllen und Eigenmittel beizusteuern, um eine angemessene geografische Abdeckung und Diversifizierung sicherzustellen, private Investoren zu mobilisieren, eine ausreichende Risikostreuung zu gewährleisten und neue Lösungen zur Behebung von Marktversagen und suboptimaler Investitionsbedingungen zu bieten. In Anbetracht der ihr von den Verträgen zugewiesenen Rolle, ihrer Fähigkeit, in allen Mitgliedstaaten zu agieren, und ihrer im Rahmen der derzeitigen Finanzierungsinstrumente und des EFSI gewonnenen Erfahrungen sollte die Europäische Investitionsbank-Gruppe (im Folgenden „EIB-Gruppe“) im Rahmen der EU-Komponente des Fonds „InvestEU“ ein bevorzugter Durchführungspartner bleiben. […]

Bei der Auswahl der Durchführungspartner für die Umsetzung des Fonds „InvestEU“ sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit die Gegenpartei in der Lage ist, die Ziele des Fonds „InvestEU“ zu erfüllen und Eigenmittel beizusteuern, um eine angemessene geografische Abdeckung und Diversifizierung sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der Mitgliedstaaten sicherzustellen, private Investoren zu mobilisieren, eine ausreichende Risikostreuung zu gewährleisten und neue Lösungen zur Behebung von Marktversagen und suboptimaler Investitionsbedingungen zu bieten. In Anbetracht der ihr von den Verträgen zugewiesenen Rolle, ihrer Fähigkeit, in allen Mitgliedstaaten zu agieren, und ihrer im Rahmen der derzeitigen Finanzierungsinstrumente und des EFSI gewonnenen Erfahrungen sollte die Europäische Investitionsbank-Gruppe (im Folgenden „EIB-Gruppe“) im Rahmen des Programms „InvestEU“ ein bevorzugter Durchführungspartner bleiben. […]

Begründung

Auch innerhalb der Mitgliedstaaten bestehen große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen in Bezug auf Investitionen. Die geografische Diversifizierung ist also nicht nur auf nationaler Ebene zu prüfen.

Änderung 11

Erwägungsgrund 30

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen im Rahmen der EU-Komponente des Fonds „InvestEU“ auf Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen auf Unionsebene ausgerichtet sind, gleichzeitig aber auch dem Ziel der bestmöglichen geografischen Reichweite gerecht werden, sollte die EU-Garantie Durchführungspartnern zugewiesen werden, die allein oder zusammen mit anderen Durchführungspartnern mindestens drei Mitgliedstaaten abdecken können. Es wird jedoch erwartet, dass rund 75 % der unter die EU-Komponente fallenden EU-Garantie Durchführungspartnern oder Partnern zugewiesen werden, die in allen Mitgliedstaaten Finanzprodukte im Rahmen des Fonds „InvestEU“ anbieten können.

Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen im Rahmen des Fonds „InvestEU“ auf Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen auf Unionsebene ausgerichtet sind, gleichzeitig aber auch dem Ziel der bestmöglichen geografischen Reichweite gerecht werden, sollte die EU-Garantie Durchführungspartnern zugewiesen werden, die allein oder zusammen mit anderen Durchführungspartnern mindestens zwei Mitgliedstaaten abdecken können. Es wird jedoch erwartet, dass rund 50 % der EU-Garantie Durchführungspartnern oder Partnern zugewiesen werden, die in allen Mitgliedstaaten Finanzprodukte im Rahmen des Fonds „InvestEU“ anbieten können.

Begründung

Möglichst viele Durchführungspartner auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene müssen Zugang haben, vor allem aus den Mitgliedstaaten, die keine starken oder seit langem bestehenden nationalen Förderbanken auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene haben.

Änderung 12

Erwägungsgrund 31

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die unter die Mitgliedstaaten-Komponente fallende EU-Garantie sollte Durchführungspartnern zugewiesen werden, die gemäß [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c] der [Haushaltsordnung] förderfähig sind; dazu zählen nationale oder regionale Förderbanken oder -institute, die EIB, der Europäische Investitionsfonds und andere multilaterale Entwicklungsbanken. Bei der Auswahl der Durchführungspartner für die Mitgliedstaaten-Komponente sollte die Kommission den Vorschlägen eines jeden Mitgliedstaats Rechnung tragen. Nach [Artikel 154] der [Haushaltsordnung] muss die Kommission eine Bewertung der Vorschriften und Verfahren der Durchführungspartner durchführen, um sich zu vergewissern, dass diese einen Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten, der dem der Kommission gleichwertig ist.

Die EU-Garantie sollte Durchführungspartnern zugewiesen werden, die gemäß [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c] der [Haushaltsordnung] förderfähig sind; dazu zählen nationale oder regionale Förderbanken oder -institute, die EIB, der Europäische Investitionsfonds und andere multilaterale Entwicklungsbanken. Nach [Artikel 154] der [Haushaltsordnung] muss die Kommission eine Bewertung der Vorschriften und Verfahren der Durchführungspartner durchführen, um sich zu vergewissern, dass diese einen Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten, der dem der Kommission gleichwertig ist.

Begründung

Gleiche Begründung wie zu der Änderungsempfehlung zu Erwägungsgrund 19.

Änderung 13

Erwägungsgrund 36

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um eine große geografische Reichweite der Beratungsdienste in der gesamten Union sicherzustellen und das lokale Wissen über den Fonds „InvestEU“ erfolgreich zu nutzen, sollte bei Bedarf und unter Berücksichtigung bestehender Fördersysteme für eine Präsenz der InvestEU-Beratungsplattform vor Ort gesorgt werden, damit konkrete, proaktive und maßgeschneiderte Unterstützung vor Ort bereitgestellt wird.

Um eine große geografische Reichweite der Beratungsdienste in der gesamten Union sicherzustellen und das lokale Wissen über den Fonds „InvestEU“ erfolgreich zu nutzen, sollte bei Bedarf und vor allem in den Mitgliedstaaten und Regionen, die unter einem erheblichen und langjährigen Investitionsdefizit leiden, sowie unter Berücksichtigung bestehender Fördersysteme für eine Präsenz der InvestEU-Beratungsplattform vor Ort gesorgt werden, damit konkrete, proaktive und maßgeschneiderte Unterstützung vor Ort bereitgestellt wird.

Begründung

Bei der Präsenz der InvestEU-Beratungsplattform vor Ort muss den Mitgliedstaaten und Regionen Vorrang eingeräumt werden, die am meisten unter Investitionsdefiziten leiden.

Änderung 14

Artikel 2 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

„Fonds mit geteilter Mittelverwaltung“ Fondsmittel, von denen ein Teil für die Dotierung einer Haushaltsgarantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ vorgesehen werden kann, namentlich der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds+ (ESF+), der Kohäsionsfonds, der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);

„Fonds mit geteilter Mittelverwaltung“ den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds+ (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);

Begründung

Ein Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zeichnet sich nicht dadurch aus, dass ein Teil der Fondsmittel für die Dotierung einer Haushaltsgarantie verwendet werden kann.

Änderung 15

Artikel 2 Absatz 13

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

„nationale Förderbanken oder -institute“ juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausüben und denen von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats — auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene — ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde;

lokale, regionale und nationale Förderbanken oder -institute“ juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausüben und denen von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats — auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene — ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde;

Begründung

Die lokalen und regionalen Förderbanken sollten ausdrücklich erwähnt werden.

Änderung 16

Artikel 3 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Das allgemeine Ziel des Programms „InvestEU“ besteht darin, die politischen Ziele der Union durch Finanzierungen und Investitionen zu unterstützen und dadurch Folgendes zu fördern:

Das allgemeine Ziel des Programms „InvestEU“ besteht darin, die politischen Ziele der Union durch Finanzierungen und Investitionen zu unterstützen und dadurch Folgendes zu fördern:

a)

die Wettbewerbsfähigkeit der Union, einschließlich der Bereiche Innovation und Digitalisierung;

a)

die Wettbewerbsfähigkeit der Union, einschließlich der Bereiche Innovation und Digitalisierung;

b)

die Nachhaltigkeit sowie das Wachstum der Wirtschaft der Union;

b)

die Nachhaltigkeit sowie das Wachstum der Wirtschaft der Union;

c)

die soziale Widerstandsfähigkeit und Inklusion der Union;

c)

die soziale Widerstandsfähigkeit und Inklusion der Union;

d)

die Integration der Kapitalmärkte der Union und die Stärkung des Binnenmarkts, darunter Lösungen zur Verringerung der Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union, zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union und zur Förderung nachhaltiger Finanzierungen.

d)

den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union;

 

e)

die Integration der Kapitalmärkte der Union und die Stärkung des Binnenmarkts, darunter Lösungen zur Verringerung der Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union, zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union und zur Förderung nachhaltiger Finanzierungen.

Begründung

Siehe Änderungsempfehlung zu Erwägungsgrund 5

Änderung 17

Artikel 4 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die EU-Garantie für die EU-Komponente nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a beträgt 38 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. Sie wird mit einer Quote von 40 % dotiert.

Die EU-Garantie beträgt 38 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. Sie wird mit einer Quote von 40 % dotiert.

Für die Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kann die EU-Garantie mit einem weiteren Betrag ausgestattet werden, sofern die Mitgliedstaaten die entsprechenden Beträge nach Maßgabe des [Artikels 10 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] und des Artikels [75 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] zuweisen.

Die EU-Garantie kann mit einem weiteren Betrag ausgestattet werden, sofern die Mitgliedstaaten die entsprechenden Beträge nach Maßgabe des [Artikels 10 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Dachverordnung] und des Artikels [75 Absatz 1] der Verordnung [Nummer der Verordnung über die GAP-Strategiepläne] zuweisen.

Durch Beiträge von Drittländern nach Artikel 5 kann sich der in Unterabsatz 1 genannte Betrag der EU-Garantie weiter erhöhen, wobei die Geldleistung in voller Höhe im Einklang mit [Artikel 218 Absatz 2] der [Haushaltsordnung] erbracht wird.

Durch Beiträge von Drittländern nach Artikel 5 kann sich der in Unterabsatz 1 genannte Betrag der EU-Garantie weiter erhöhen, wobei die Geldleistung in voller Höhe im Einklang mit [Artikel 218 Absatz 2] der [Haushaltsordnung] erbracht wird.

Begründung

Siehe Änderungsempfehlung zu Erwägungsgrund 19

Änderung 18

Empfehlung 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die folgenden Drittländer können für die EU-Komponente nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Fonds „InvestEU“ und für jeden der Politikbereiche nach Artikel 7 Absatz 1 Beiträge erbringen, um sich gemäß [Artikel 218 Absatz 2] der [Haushaltsordnung] an bestimmten Finanzprodukten zu beteiligen:

[…]

Die folgenden Drittländer können für jeden der Politikbereiche nach Artikel 7 Absatz 1 Beiträge erbringen, um sich gemäß [Artikel 218 Absatz 2] der [Haushaltsordnung] an bestimmten Finanzprodukten zu beteiligen:

[…]

Begründung

Gleiche Begründung wie zu der Änderungsempfehlung zu Erwägungsgrund 19.

Änderung 19

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ umfasst nachhaltige Investitionen in den Bereichen Verkehr, Energie, digitale Vernetzung, Rohstoffgewinnung und -verarbeitung, Weltraum, Wasser und Meere, Abfall, Natur und Umwelt, Ausrüstung, rollendes Material sowie Verbreitung innovativer Technologien, die die ökologischen und/oder sozialen Nachhaltigkeitsziele der Union befördern oder die ökologischen oder sozialen Nachhaltigkeitsstandards der Union erfüllen.

Der Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ umfasst nachhaltige Investitionen in den Bereichen Verkehr, Energie, Wohnen, digitale Vernetzung, Rohstoffgewinnung und -verarbeitung, Weltraum, Wasser und Meere, Abfall, Natur und Umwelt, Ausrüstung, rollendes Material sowie Verbreitung innovativer Technologien, die die ökologischen und/oder sozialen Nachhaltigkeitsziele der Union befördern oder die ökologischen oder sozialen Nachhaltigkeitsstandards der Union erfüllen.

Begründung

Es soll ein Verweis auf den Bereich „Wohnen“ eingefügt werden, der für die Umsetzung des Ziels 11 der Nachhaltigkeitsziele unverzichtbar ist.

Änderung 20

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ umfasst Mikrofinanzierungen, Finanzierung von Sozialunternehmen und Sozialwirtschaft, Qualifikationen, allgemeine und berufliche Bildung sowie damit zusammenhängende Dienste, soziale Infrastruktur (einschließlich Sozial- und Studentenwohnungen), soziale Innovation, Gesundheit und Langzeitpflege, Inklusion und Barrierefreiheit, kulturelle Aktivitäten mit sozialer Zielsetzung und Integration schutzbedürftiger Personen, einschließlich Drittstaatsangehöriger.

Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ umfasst Mikrofinanzierungen, Finanzierung von Sozialunternehmen und Sozialwirtschaft, Qualifikationen, kleine Sportanlagen und ähnliche Einrichtungen des Breitensports, allgemeine und berufliche Bildung sowie damit zusammenhängende Dienste, soziale Infrastruktur (einschließlich Sozial- und Studentenwohnungen), soziale Innovation, Gesundheit und Langzeitpflege, Inklusion und Barrierefreiheit, kulturelle Aktivitäten mit sozialer Zielsetzung und Integration schutzbedürftiger Personen, einschließlich Drittstaatsangehöriger.

Begründung

Es fehlen ausreichende Investitionen in die lokale Sportinfrastruktur, die das Wirtschaftswachstum in der EU ankurbeln, die soziale Inklusion und Integration von benachteiligten Gruppen verbessern und den jüngeren Generationen eine bessere Zukunft bieten können.

Änderung 21

Artikel 7 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Durchführungspartner legen die Informationen vor, die erforderlich sind, um Investitionen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Unionsziele in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz beitragen, wobei sie sich auf die von der Kommission zu erstellenden Leitlinien stützen.

Die Durchführungspartner legen die Informationen vor, die erforderlich sind, um Investitionen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Unionsziele in Bezug auf die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele, insbesondere in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz , und die Anwendung der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen, wobei sie sich auf die von der Kommission zu erstellenden Leitlinien stützen.

Änderung 22

Artikel 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Jeder Politikbereich im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 untergliedert sich in zwei Komponenten, deren Ziel es ist , spezifischen Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken:

Jeder Politikbereich im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 zielt darauf ab , spezifischen Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken:

a)

Die EU-Komponente soll in folgenden Fällen Abhilfe schaffen:

 

i)

bei Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen, die politische Prioritäten der Union betreffen und ein Vorgehen auf Unionsebene erfordern,

ii)

bei EU-weiten Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen oder

iii)

bei neuen oder komplexen Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen, für die neue finanzielle Lösungen bzw. Marktstrukturen entwickelt werden müssen.

i)

bei Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen, die politische Prioritäten der Union betreffen und ein Vorgehen auf Unionsebene erfordern,

ii)

bei EU-weiten Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen oder

iii)

bei neuen oder komplexen Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen, für die neue finanzielle Lösungen bzw. Marktstrukturen entwickelt werden müssen.

b)

Die Mitgliedstaaten-Komponente dient der Behebung spezifischer Marktversagen oder suboptimaler Investitionsbedingungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass die Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden angeschlossenen Fonds erreicht werden.

 

2.     Die Komponenten im Sinne des Absatzes 1 können komplementär zur Förderung von Finanzierungen oder Investitionen eingesetzt werden, beispielsweise durch Kombination der Unterstützung aus beiden Komponenten.

 

Begründung

Siehe Änderungsempfehlung zu Erwägungsgrund 19

Änderung 23

Artikel 11 Absatz 1 neuer Buchstabe d

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

mit den Verpflichtungen der Europäischen Union in Bezug auf die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele im Einklang stehen.

Begründung

Änderung 24

Artikel 12 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Kommission wählt im Einklang mit [Artikel 154] der [Haushaltsordnung] aus dem Kreis der förderfähigen Gegenparteien die Durchführungspartner oder eine Gruppe von Durchführungspartnern im Sinne von Unterabsatz 2.

Die Kommission wählt im Einklang mit [Artikel 154] der [Haushaltsordnung] aus dem Kreis der förderfähigen Gegenparteien die Durchführungspartner oder eine Gruppe von Durchführungspartnern im Sinne von Unterabsatz 2.

Für eine Förderung aus der EU-Komponente müssen die förderfähigen Gegenparteien ihr Interesse bekundet haben und in der Lage sein , Finanzierungen und Investitionen in mindestens drei Mitgliedstaaten abzudecken. Die Durchführungspartner können sich auch zu einer Gruppe zusammenschließen, um Finanzierungen und Investitionen in mindestens drei Mitgliedstaaten abzudecken.

Förderfähig sind jene Gegenparteien , die ihr Interesse bekundet haben und in der Lage sind , Finanzierungen und Investitionen in mindestens zwei Mitgliedstaaten abzudecken. Die Durchführungspartner können sich auch zu einer Gruppe zusammenschließen, um Finanzierungen und Investitionen in mindestens zwei Mitgliedstaaten abzudecken.

Für eine Förderung aus der Mitgliedstaaten-Komponente kann der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 3 Buchstabe c aus dem Kreis der Gegenparteien, die ihr Interesse bekundet haben, eine oder mehrere förderfähige Gegenparteien als Durchführungspartner vorschlagen.

Der betreffende Mitgliedstaat kann nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 3 Buchstabe c aus dem Kreis der Gegenparteien, die ihr Interesse bekundet haben, eine oder mehrere förderfähige Gegenparteien als Durchführungspartner vorschlagen.

Schlägt der betreffende Mitgliedstaat keinen Durchführungspartner vor, wählt die Kommission gemäß Unterabsatz 2 Durchführungspartner, die die Finanzierungen und Investitionen in den betreffenden geografischen Gebieten abdecken können.

Schlägt der betreffende Mitgliedstaat keinen Durchführungspartner vor, wählt die Kommission gemäß Unterabsatz 2 Durchführungspartner, die die Finanzierungen und Investitionen in den betreffenden geografischen Gebieten abdecken können.

Begründung

Gleiche Begründung wie zu der Änderungsempfehlung zu Erwägungsgrund 19.

Änderung 25

Artikel 12 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bei der Auswahl der Durchführungspartner stellt die Kommission sicher, dass das Finanzproduktportfolio des Fonds „InvestEU“

Bei der Auswahl der Durchführungspartner stellt die Kommission sicher, dass das Finanzproduktportfolio des Fonds „InvestEU“

a)

optimal auf die in Artikel 3 genannten Ziele ausgerichtet ist,

a)

optimal auf die in Artikel 3 genannten Ziele ausgerichtet ist,

b)

die Wirkung der EU-Garantie durch die vom Durchführungspartner gebundenen Eigenmittel optimiert,

b)

die Wirkung der EU-Garantie durch die vom Durchführungspartner gebundenen Eigenmittel optimiert,

c)

gegebenenfalls Privatinvestitionen maximiert,

c)

gegebenenfalls Privatinvestitionen maximiert,

d)

geografisch diversifiziert ist,

d)

eine breite geografische Abdeckung und Diversifizierung sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der Mitgliedstaaten aufweist,

e)

eine ausreichende Risikostreuung aufweist,

e)

eine ausreichende Risikostreuung aufweist,

f)

innovative Finanzierungslösungen und Risikoansätze unterstützt, um Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken.

f)

innovative Finanzierungslösungen und Risikoansätze unterstützt, um Marktversagen oder suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken.

Begründung

Siehe Änderungsempfehlung zu Erwägungsgrund 29

Änderung 26

Artikel 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.    Die Kommission wird von einem Beratungsausschuss beraten , der in zwei Formationen zusammentritt: mit Vertretern der Durchführungspartner oder mit Vertretern der Mitgliedstaaten .

Die Kommission und der Lenkungsrat werden von einem Beratungsausschuss beraten.

 

Der Beratungsausschuss besteht aus:

a)

einem Vertreter jedes Durchführungspartners,

b)

einem Vertreter jedes Mitgliedstaats,

c)

einem Vertreter der EIB,

d)

einem Vertreter der Kommission,

e)

einem Sachverständigen für jeden Politikbereich, der vom Europäischen Ausschuss der Regionen und vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ernannt wird.

2.     Jeder Durchführungspartner und jeder Mitgliedstaat kann einen Vertreter für die betreffende Formation bestellen.

 

[…]

[…]

Änderung 27

Neuer Artikel nach Artikel 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Lenkungsrat

1.     Der Fonds „InvestEU“ wird von einem Lenkungsrat geleitet, der zum Zweck des Einsatzes der EU-Garantie im Einklang mit den allgemeinen, in Artikel 3 niedergelegten Zielen Folgendes festlegt:

a)

die strategische Ausrichtung des Fonds „InvestEU“,

b)

die operationellen Strategien und Verfahren für die Funktionsweise des Fonds „InvestEU“,

c)

die Regeln für die Zusammenarbeit mit den Investitionsplattformen.

2.     Die Mitglieder des Lenkungsrates werden von der Kommission, der Europäischen Investitionsbank sowie dem Beratungsausschuss aus dem Kreis der Vertreter der Durchführungspartner ernannt.

Änderung 28

Neuer Artikel nach Artikel 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Methode zur Risikobewertung

1.     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung einer Methode zur Risikobewertung zu erlassen. Diese Methode zur Risikobewertung umfasst:

a)

eine Klassifikation für die Risikoeinstufung, um eine kohärente und standardmäßige Behandlung aller Operationen unabhängig vom Mittler zu gewährleisten,

b)

eine Methode zur Bewertung des Value at risk sowie der Ausfallwahrscheinlichkeit auf der Grundlage eindeutiger statistischer Verfahren unter Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien,

c)

eine Methode zur Bewertung der Forderungshöhe bei Ausfall und der Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung der Höhe der Finanzierung, des Projektrisikos, der Rückzahlungsbedingungen, der Sicherheiten und anderer relevanter Indikatoren.

Änderung 29

Artikel 18

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Projektgruppe

Projektgruppe

1.   Es wird eine Projektgruppe aus Sachverständigen eingerichtet, die der Kommission von den Durchführungspartnern ohne Kostenwirkung für den Unionshaushalt zur Verfügung gestellt werden.

1.   Es wird eine Projektgruppe aus Sachverständigen eingerichtet, die der Kommission von den Durchführungspartnern ohne Kostenwirkung für den Unionshaushalt zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Durchführungspartner eine Gruppe nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 bilden, werden die Sachverständigen der Kommission von den Durchführungspartnern als Ganzes zur Verfügung gestellt.

2.   Jeder Durchführungspartner stellt für die Projektgruppe Sachverständige ab. Die Zahl der Sachverständigen wird in der Garantievereinbarung festgelegt.

2.   Jeder Durchführungspartner bzw. jede nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 gebildete Gruppe von Durchführungspartnern stellt für die Projektgruppe Sachverständige ab. Die Zahl der Sachverständigen wird in der Garantievereinbarung festgelegt.

(…)

(…)

Begründung

Die Entsendung von Personal zur Kommission kann für kleinere nationale und regionale Banken und Fördereinrichtungen eine erhebliche Belastung bedeuten, denen deshalb eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden sollte, etwa durch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen innerhalb einer Gruppe.

Änderung 30

Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe c

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Unterstützung von Maßnahmen und Nutzbarmachung lokalen Wissens, um die Nutzung der Förderung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ in der gesamten Union zu erleichtern, sowie, falls möglich, aktive Unterstützung des Ziels der sektoralen und geografischen Diversifizierung des Fonds „InvestEU“ durch Hilfestellung für die Durchführungspartner bei der Initiierung und Ausarbeitung möglicher Finanzierungen und Investitionen,

Unterstützung von Maßnahmen und Nutzbarmachung lokalen und regionalen Wissens, um die Nutzung der Förderung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ in der gesamten Union zu erleichtern, sowie, falls möglich, aktive Unterstützung des Ziels der sektoralen und geografischen Diversifizierung des Fonds „InvestEU“ durch Hilfestellung für die Durchführungspartner bei der Initiierung und Ausarbeitung möglicher Finanzierungen und Investitionen,

Änderung 31

Artikel 20 Absatz 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Für die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen können Entgelte berechnet werden, um einen Teil der Kosten für die Erbringung dieser Dienste zu decken.

Für die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen können Entgelte berechnet werden, um einen Teil der Kosten für die Erbringung dieser Dienste zu decken. Für von der InvestEU-Beratungsplattform für öffentliche Projektträger erbrachte Dienstleistungen wird kein Entgelt berechnet.

Begründung

Diese Ausnahmeregelung für öffentliche Träger steht im Einklang mit den Regeln für die europäische Plattform für Investitionsberatung (Verordnung (ΕU) Nr. 2015/1017, Artikel 14 Absatz 4) und muss beibehalten werden.

Änderung 32

Artikel 20 Absatz 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die InvestEU-Beratungsplattform ist bei Bedarf vor Ort präsent. Diese Präsenz wird insbesondere in den Mitgliedstaaten oder Regionen eingerichtet, in denen bei der Ausarbeitung von Projekten im Rahmen des Fonds „InvestEU“ Schwierigkeiten bestehen. Die InvestEU-Beratungsplattform leistet beim Wissenstransfer auf die regionale und lokale Ebene Unterstützung, damit auf regionaler und lokaler Ebene die in Absatz 1 genannten Kapazitäten und Kompetenzen entstehen.

Die InvestEU-Beratungsplattform ist bei Bedarf vor Ort präsent. Diese Präsenz wird insbesondere in den Mitgliedstaaten oder Regionen eingerichtet, in denen bei der Ausarbeitung von Projekten im Rahmen des Fonds „InvestEU“ Schwierigkeiten bestehen oder die unter einem erheblichen und langjährigen Investitionsdefizit leiden . Die InvestEU-Beratungsplattform leistet beim Wissenstransfer auf die regionale und lokale Ebene Unterstützung, damit auf regionaler und lokaler Ebene die in Absatz 1 genannten Kapazitäten und Kompetenzen entstehen. Die Art der Präsenz vor Ort wird in Konsultation mit den zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Stellen festgelegt.

Begründung

Siehe Änderungsempfehlung zu Erwägungsgrund 36

Änderung 33

Artikel 21 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Das InvestEU-Portal bietet Projektträgern die Möglichkeit, ihre Projekte, für die sie eine Finanzierung benötigen, sichtbar zu machen und Anleger über sie zu informieren. Die Aufnahme der Projekte in das InvestEU-Portal hat keinen Einfluss auf die Beschlüsse über die endgültige Auswahl der Projekte für eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Verordnung, im Rahmen eines anderen Unionsinstruments oder für eine öffentliche Förderung.

Das InvestEU-Portal bietet Projektträgern die Möglichkeit, ihre Projekte, für die sie eine Finanzierung benötigen, sichtbar zu machen und Anleger über sie zu informieren. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme der Projekte in das InvestEU-Portal hat keinen Einfluss auf die Beschlüsse über die endgültige Auswahl der Projekte für eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Verordnung, im Rahmen eines anderen Unionsinstruments oder für eine öffentliche Förderung.

Begründung

Es muss präzisiert werden, dass die Aufnahme in das Portal zwar keine Gewähr für eine Förderung durch „InvestEU“ oder andere Programme bietet, jedoch zugleich auch keine Voraussetzung für eine solche Förderung ist.

Änderung 34

Artikel 21 Absatz 6

Neuer Absatz 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die Durchführungspartner tragen aktiv zur Bekanntmachung und Werbung für das Portal „InvestEU“ unter den Projektträgern und Investoren bei.

Begründung

Da das Portal eine kritische Masse an Nutzern braucht, wäre eine breitere Werbung und Sensibilisierung sinnvoll. Die Durchführungspartner haben dank ihrer Kontakte zu Investoren und Förderträgern die Möglichkeit, hier einen Beitrag zu leisten.

Änderung 35

Anhang II Punkt 2 Buchstabe d

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Eisenbahninfrastruktur, andere Bahnprojekte und Seehäfen;

Eisenbahninfrastruktur, andere Bahnprojekte , Binnenschifffahrtsinfrastruktur und Seehäfen;

Begründung

Änderung 36

Anhang II Punkt 2 neuer Buchstabe nach Buchstabe e

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

die Entwicklung einer neuen Generation von Batterien für die Elektromobilität;

Änderung 37

Anhang II Punkt 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Finanzielle Unterstützung für Unternehmen mit bis zu 3 000 Beschäftigten, insbesondere für KMU und kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung: […]

Finanzielle Unterstützung für Unternehmen mit bis zu 3 000 Beschäftigten, insbesondere für KMU, kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung und Unternehmen der Sozialwirtschaft : […]

Änderung 38

Anhang III Punkt 4 Unterpunkt 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Verkehr: Mobilisierte Investitionen in TEN-V Projekte, davon in Kernnetze

Verkehr: Mobilisierte Investitionen in TEN-V Projekte, davon in Kernnetze , TEN-V-Gesamtnetz, grenzüberschreitende Lückenschlüsse („missing links“)

Begründung

InvestEU sollte zum Ausbau des TEN-V-Gesamtnetzes sowie der Schließung grenzüberschreitender Lücken insbesondere im Schienennetz beitragen .

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt das Ziel der Europäischen Kommission, mit ihrem Vorschlag zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ Investitionen in Europa stärker zu fördern und dazu auf die Erfahrungen zurückzugreifen, die mit dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und der Investitionsoffensive allgemein gewonnen wurden;

2.

betont, dass sich das Programm „InvestEU“ auf den Markt und die Nachfrage stützt, zugleich jedoch auf die Gestaltung von Maßnahmen ausgerichtet sein wird; weist darauf hin, dass Finanzierungs- und Investitionsaktivitäten in den Bereichen Forschung und Innovation ausreichend unterstützt werden müssen; stellt insbesondere die Bedeutung des neuen Politikbereichs „soziale Investitionen und Kompetenzen“ heraus als Instrument zur Mobilisierung der so notwendigen Investitionen in regionale und lokale innovative Investitionsvorhaben in Bezug auf soziale Infrastruktur, Unternehmen der Sozialwirtschaft und Sozialdienste; weist auf die Notwendigkeit von Investitionen in hochwertige soziale Projekte hin, die kleiner, innovativ und finanziell riskanter, aber wirtschaftlich dennoch rentabel sind und einen höheren gesellschaftlichen Nutzen erbringen, da gerade darin der Mehrwert der EU-Garantie liegen könnte;

3.

betont, dass das Niveau der Bruttoanlageinvestitionen bezogen auf das BIP trotz der relativen Verbesserung der Investitionsbedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten und Regionen für die gesamte EU immer noch unter dem Niveau vor der Krise liegt, wobei die Gesamtinvestitionen nach wie vor um etwa 10 % unter dem Vorkrisenniveau liegen, allerdings mit erheblichen Unterschieden zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten (1);

4.

weist darauf hin, dass die Lage in Bezug auf Investitionen auf regionaler Ebene noch stärker differenziert und in zahlreichen europäischen Regionen nach wie vor sehr besorgniserregend ist. 2015 war die Investitionstätigkeit in mehr als 40 europäischen Regionen in Italien, Portugal, im Vereinigten Königreich, in Rumänien, in den Niederlanden, in Irland, Lettland, Slowenien, Kroatien und in Zypern in absoluten Zahlen um mehr als 25 % geringer als 2007. In den meisten Regionen Griechenlands lagen sie um mehr als 60 % unter diesem Niveau (2);

5.

stellt besorgt fest, dass auch die öffentlichen Investitionen in der EU, vor allem die Investitionen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, auf konstant niedrigem Niveau liegen und 2017 bezogen auf das BIP um 30 % unter dem Stand von 2009 lagen (3);

6.

ist noch stärker besorgt angesichts der zunehmenden Zentralisierung der Investitionen: Der Anteil öffentlicher Investitionen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften (der in der EU zwar durchschnittlich nach wie vor auf über 50 % liegt) ist gegenüber den 90er-Jahren, als er noch 60 % betrug, spürbar zurückgegangen (4);

7.

ist zutiefst besorgt über diese Situation, da sowohl private als auch öffentliche Investitionen die Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit in der Gegenwart und das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Zukunft und damit für den Wohlstand der Europäer in allen Städten und Regionen sind;

8.

ist besorgt darüber, dass dort, wo die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften am stärksten auf Mittelzuweisungen der Zentralregierungen angewiesen sind, die im Zuge der Sparpolitik vorgenommenen Mittelkürzungen nicht vollständig zurückgenommen wurden, sondern den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vielmehr neue Aufgaben aufgebürdet wurden, wodurch in vielen Fällen noch weniger Mittel für Investitionen zur Verfügung stehen;

9.

bekräftigt seine Forderung, dass Investitionen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen des InvestEU-Programms und der EIB-Finanzierung nicht in die Berechnung der Haushaltsdefizite und Schulden der EU-Länder eingehen sollten;

10.

fordert, dass der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt der Union in die Ziele des Programms „InvestEU“ aufgenommen wird, vor allem da als eine der Rechtsgrundlagen des Vorschlags Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt wird, in dem es um den Zusammenhalt geht; hält es für äußerst wichtig, dass das Programm „InvestEU“ geografisch ausgewogen und vorrangig auf die Regionen ausgerichtet ist, die unter einem erheblichen und langjährigen Investitionsdefizit leiden, sowie insbesondere auf benachteiligte und abgelegene Gebiete wie die Gebiete der Union in äußerster Randlage;

11.

ist der Auffassung, dass der Vorschlag für eine Verordnung zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht;

Finanzierungsinstrumente und Fonds „InvestEU“

12.

bekräftigt, dass Finanzierungsinstrumente ein wichtiges Instrument für die territoriale Entwicklung sein können (5), da rückzahlbare Finanzierungen eine größere Hebelwirkung öffentlicher Mittel gewährleisten und damit dank ausreichender Investitionen und Kapitalflüsse in bestimmten Bereichen mehr bewirken können, in denen öffentliche Finanzmittel durch private ergänzt werden können; verweist darauf, dass dies unter Bedingungen anhaltend knapper Haushaltsmittel auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen von besonderer Bedeutung ist;

13.

weist jedoch darauf hin, dass die Finanzierungsinstrumente der EU in den vergangenen Jahren zugenommen haben und es unterschiedliche Regeln für die Förderfähigkeit und Berichterstattung bei ihrer Verwendung gibt, was zu einem komplexen System und Verwirrung geführt hat, und dass Synergien und Skaleneffekte dabei nicht umfassend genutzt werden, was ihrer wirksamen und effizienten Verwendung nicht förderlich ist;

14.

empfiehlt, die bisherigen wirtschaftlichen Auswirkungen des EFSI in allen Mitgliedstaaten und Regionen zu bewerten, einschließlich eines Überblicks über die Ausschöpfung der Mittel und der damit erzielten Nutzeffekte. Diese Bewertung wird vor allem deshalb besonders wichtig sein, weil das Programm „InvestEU“ als neues Finanzierungsinstrument der EU direkt auf tatsächliche Investitionsprioritäten abgestellt werden kann und bestimmte Mängel, die mit den gegenwärtigen Durchführungsverfahren des EU-Haushalts verbunden sind, vermieden werden können;

15.

betont insbesondere, dass das Programm „InvestEU“ auf die Erzielung von Ergebnissen ausgerichtet sein muss, vor allem die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Beseitigung der regionalen Unterschiede sowie die Finanzierung von wirtschaftlich tragfähigen Vorhaben, und unterstreicht mit Nachdruck, dass dies besser durch eine enge Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erreicht werden kann;

16.

ist der Auffassung, dass der Grundsatz der Zusätzlichkeit bei der Anwendung des Programms gelten muss, vor allem bei Vorhaben mit hohem Risiko, die in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen umgesetzt werden;

17.

erkennt an, dass der Vorschlag der Kommission zu „InvestEU“ die Nutzung der Finanzierungsinstrumente durch Finanzintermediäre und Endverbraucher sowie die Kombination dieser Instrumente mit anderen Formen der Unterstützung durch die Union möglicherweise vereinfachen kann, was der AdR seit langem fordert;

18.

bekräftigt jedoch seine Auffassung, dass „InvestEU“ die bestehenden kohäsionspolitischen Instrumente der EU weder ersetzen noch in Konkurrenz zu ihnen treten darf;

19.

äußert Bedenken in Bezug auf den Verwaltungsaufwand, die Bürokratie und die Verzögerungen, die die Hinzufügung dreier weiterer Phasen zum Genehmigungsverfahren für ein Investitionsvorhaben wahrscheinlich mit sich bringen wird; ist deshalb der Auffassung, dass gewährleistet sein muss, dass das vorgeschlagene System der Verwaltung zu raschen Entscheidungen führt, ohne dass die Geschwindigkeit sich negativ auf die Qualität der Entscheidungen auswirkt;

20.

schlägt vor, den Vorschlag zur Anwendung von beschleunigten Verfahren für kleinere Vorhaben bis zu einem bestimmten Umfang zu prüfen, da kleinere Vorhaben in bestimmten Regionen eine erhebliche Hebelwirkung haben und damit strategische Investitionen darstellen können;

21.

fordert die Europäische Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Ausschuss der Regionen als Beobachter in die Verwaltungsstrukturen von „InvestEU“, vor allem in den Beratungsausschuss, eingebunden wird;

22.

begrüßt, dass das Programm auf einer Haushaltsgarantie beruht, die in Verbindung mit dem geringen Risiko, das ein breites und gut aufgestelltes Portfolio diversifizierter Projekte in ganz Europa bedeutet, es ermöglicht, einen kleineren Anteil des EU-Haushalts mit verhältnismäßig großer Wirkung einzusetzen; vertritt jedoch die Auffassung, dass die Kommission ein ehrgeizigeres Ziel in Bezug auf die Gesamthöhe der Investitionen, die mobilisiert werden können, setzen sollte;

23.

unterstützt den Vorschlag der Kommission, die Garantie „InvestEU“ über eine Reihe von Partnern umzusetzen anstatt ausschließlich über die EIB-Gruppe wie im Fall des EFSI; regt jedoch an, im Interesse des Zugangs möglichst vieler Durchführungspartner festzulegen, dass es genügt, wenn ein Mitgliedstaat oder eine Region beteiligt sind;

24.

ist der Auffassung, dass die Beteiligung zahlreicher Durchführungspartner eine breitere thematische und geografische Ausrichtung des Fonds „InvestEU“ im Vergleich zum EFSI ermöglichen wird, sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerhalb dieser zwischen den Regionen, da die Durchführungspartner vielfältige Erfahrungen und ein breit gefächertes Fachwissen der örtlichen und sachlichen Gegebenheiten einbringen werden;

25.

weist die Kommission auf die Länder hin, die über keine Strukturen auf nationaler oder regionaler Ebene verfügen, um auf die Garantie von „InvestEU“ zugreifen zu können; schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Schaffung solcher Strukturen zu fördern und zu unterstützen;

26.

weist darauf hin, dass die Entsendung von Personal von den Durchführungspartnern in die Projektgruppe „InvestEU“ der Kommission mit Blick auf das Fachwissen und die erheblichen zusätzlichen Kapazitäten, von denen die Partner dank der EU-Garantie profitieren können, angemessen erscheint; meint jedoch, dass die Entsendung geeigneter Sachverständiger aus den Reihen des Personals kleinere nationale und regionale Banken und Fördereinrichtungen vor Probleme stellen könnte; fordert deshalb, diesen kleineren Einrichtungen eine gewisse Flexibilität zu gewähren, etwa durch die gemeinsame Nutzung ihrer Ressourcen bei der Bildung von Gruppen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Verordnungsvorschlags;

27.

befürwortet den Grundsatz, wonach die Verwaltungsbehörden der Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) auf freiwilliger Basis und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen eines in Artikel 6 der Rahmenverordnung mit gemeinsamen Bestimmungen zu den ESIF zu definierenden Verhaltenskodexes für die Partnerschaft und die Multi-Level-Governance bis zu 5 % der Mittel dieser Fonds für das Programm InvestEU bereitstellen können. Dieser Beitrag erlaubt es, konkrete Marktschwächen eines Landes oder einer Region sowie suboptimale Investitionsbedingungen auf eine Weise anzugehen, wie es ein zentrales Instrument der EU nicht vermag;

28.

begrüßt die Bereitschaft der Kommission, die Kombination von Finanzierungsinstrumenten mit Finanzhilfen aus anderen EU-Programmen durch Anwendung der Regeln von „InvestEU“ auf das Gesamtprojekt zu erleichtern, da es sich um eine wesentliche Vereinfachung handelt; begrüßt zudem die vorgeschlagene Angleichung der Vorschriften für staatliche Beihilfen zur Finanzierung von Mitgliedstaaten, die über den Fonds „InvestEU“ erfolgt oder von „InvestEU“ unterstützt wird;

29.

regt an, dass mehr als 35 % der Mittel von „InvestEU“ für klimabezogene Ziele aufgewendet werden;

30.

empfiehlt, dass im Rahmen von „InvestEU“ getätigte Infrastrukturinvestitionen während ihrer gesamten Lebensdauer katastrophensicher und klimaresistent sind;

31.

hält es für notwendig, den rechtzeitigen und reibungslosen Übergang vom laufenden Programmplanungszeitraum zum nächsten zu gewährleisten;

InvestEU-Beratungsplattform

32.

begrüßt, dass die im Rahmen der Investitionsoffensive vorgesehene europäische Plattform für Investitionsberatung im vorliegenden Vorschlag in Form der InvestEU-Beratungsplattform fortgeführt wird; weist darauf hin, dass Beratung und Unterstützung nach wie vor von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Bewältigung von suboptimalen Investitionsbedingungen in der gesamten EU sind, insbesondere in den Regionen oder Branchen, in denen komplexe Projekte und innovative Finanzierungslösungen seltener auftreten;

33.

fordert die EU-Gesetzgeber auf, dafür zu sorgen, dass für Dienstleistungen der InvestEU-Beratungsplattform für öffentliche Projektträger kein Entgelt berechnet wird, wie es bislang auch bei der europäischen Plattform für Investitionsberatung gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung über die Plattform (6) der Fall war, was von großer Bedeutung für die Unterstützung qualitativ hochwertiger öffentlicher Investitionen ist, insbesondere seitens kleinerer öffentlicher Einrichtungen und solcher mit weniger Erfahrungen beim Umgang mit Finanzierungsinstrumenten und komplexen Projekten;

34.

begrüßt, dass der Schwerpunkt der Beratungsplattform auf der Erleichterung der Einrichtung von Investitionspattformen liegen soll, vor allem für grenzübergreifende Investitionen; weist darauf hin, dass zudem eine weitere Sensibilisierung erforderlich ist, damit die Möglichkeiten umfassend ausgeschöpft werden können, die die Investitionsplattformen vor allem für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bieten;

35.

unterstützt nachdrücklich die Vor-Ort-Präsenz der Beratungsplattform, die in Konsultation mit den zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften festgelegt und vor allem in den Mitgliedstaaten und Regionen eingerichtet werden muss, die Schwierigkeiten bei der Entwicklung von Projekten im Rahmen des Fonds „InvestEU“ haben oder die unter einem erheblichen und langjährigen Investitionsdefizit leiden;

36.

begrüßt nachdrücklich, dass es bei der Beratungsplattform ausdrücklich auch um den Transfer von Wissen und den Aufbau von Kapazitäten auf regionaler und lokaler Ebene gehen soll, auf die der AdR bereits in der Vergangenheit hingewiesen hat und die entscheidend für die Behebung der Investitionsdefizite in allen Regionen der EU sind. Zu diesem Zweck sollte das vorrangige Ziel der Plattform darin bestehen, die Durchführungspartner bei der Stärkung ihrer Kapazitäten auf dem Gebiet der technischen Hilfe zu unterstützen;

37.

betont, dass die existierenden EU-Finanzierungsinstrumente für den Kapazitätenaufbau den Bedürfnissen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht effizient Rechnung tragen und nicht ausreichend genutzt werden; stellt fest, dass sie besser bekannt gemacht und koordiniert werden müssen, wozu die InvestEU-Beratungsplattform einen wesentlichen Beitrag leisten kann;

38.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Möglichkeiten, die die InvestEU-Beratungsplattform bietet, bei den Projektträgern in der gesamten EU ausreichend bekannt gemacht werden, darunter auch durch eine Roadshow oder gegebenenfalls lokale Veranstaltungen, die der AdR entsprechend unterstützen würde;

InvestEU-Portal

39.

begrüßt die Fortführung des europäischen Investitionsvorhabenportals der Investitionsoffensive im vorliegenden Vorschlag über das InvestEU-Portal; verweist darauf, dass der AdR ein Partner des Investitionsvorhabenportals ist und eine aktive Rolle bei seiner Unterstützung und Förderung gespielt hat, vor allem unter den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU; sagt zu, dass er gegebenenfalls auch die Entwicklung des InvestEU-Portals unterstützen wird;

40.

betont jedoch, dass der Erfolg dieses Portals in hohem Maße davon abhängt, dass eine kritische Masse an Nutzern gewonnen wird, und dass weitere Maßnahmen für die Verbreitung und Sensibilisierung nötig sind; fordert die künftigen Durchführungspartner von „InvestEU“ deshalb auf, aktiv zur Bekanntmachung und Werbung für das Portal beizutragen, da sie dank ihrer ständigen Kontakte zu den Investoren und Projektträgern dazu am besten geeignet sind;

41.

teilt die Auffassung, dass die Aufnahme eines Projekts in das InvestEU-Portal nicht als Garantie dafür betrachtet werden darf, dass eine Förderung durch „InvestEU“ oder durch ein anderes Instrument auf EU- oder anderer Ebene erfolgen wird; empfiehlt, darüber hinaus zu präzisieren, dass die Aufnahme in das Portal auch nicht Voraussetzung für die Förderung in irgendeiner Form ist, da die Einreichung durch einen Projektträger beim Portal vollkommen freiwillig bleiben muss.

Brüssel, den 6. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Eurostat, Datensatz tec00011.

(2)  Eigene Berechnungen auf der Grundlage von Eurostat-Daten zu den Bruttoanlageinvestitionen auf NUTS-2-Ebene: Datensatz nama_10r_2gfcf.

(3)  Eurostat, Datensatz tec00022.

(4)  Europäische Kommission, 7. Kohäsionsbericht (S. 168).

(5)  Stellungnahme: Finanzinstrumente zur Unterstützung der territorialen Entwicklung, http://webapi.cor.europa.eu/documentsanonymous/ cor-2015-01772-00-00-ac-tra-de.docx.

(6)  Verordnung (EU) 2015/1017.


7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/335


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das Reformhilfeprogramm und die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion

(2019/C 86/18)

Berichterstatterin:

Olga ZRIHEN (BE/SPE) Mitglied des Wallonischen Parlaments

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Reformhilfeprogramms

COM(2018) 391 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion

COM(2018) 387 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN AM REFORMHILFEPROGRAMM

Änderungsempfehlung 1

Erwägungsgrund 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Strukturreformen können zu einem hohen Grad an Resilienz der Volkswirtschaften und dauerhafter Konvergenz der Mitgliedstaaten beitragen, was für die erfolgreiche und reibungslose Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion entscheidend ist. Dieser hohe Grad an dauerhafter Konvergenz ist für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bei der Vorbereitung ihres Beitritts zum Euro-Währungsgebiet besonders wichtig.

Im Europäischen Semester ermittelte Strukturreformen von EU-Relevanz können zu einem besseren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und zu einem hohen Grad an Resilienz der Volkswirtschaften und dauerhafter Konvergenz der Mitgliedstaaten beitragen, was für die erfolgreiche und reibungslose Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion entscheidend ist. Dieser hohe Grad an dauerhafter Konvergenz ist für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bei der Vorbereitung ihres Beitritts zum Euro-Währungsgebiet besonders wichtig.

Änderungsempfehlung 2

Erwägungsgrund 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Durchführung von Strukturreformen in den Mitgliedstaaten ist in der Union noch nicht weit genug vorangekommen. Bei der Anwendung des Mechanismus für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen des Europäischen Semesters hat sich gezeigt, dass Strukturreformen im Allgemeinen langsam und uneinheitlich durchgeführt werden und dass die nationalen Reformanstrengungen verstärkt und durch Anreize gefördert werden sollten.

Die Durchführung von Strukturreformen von EU-Relevanz in den Mitgliedstaaten ist in der Union noch nicht weit genug vorangekommen. Bei der Anwendung des Mechanismus für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen des Europäischen Semesters hat sich gezeigt, dass Strukturreformen im Allgemeinen langsam und uneinheitlich durchgeführt werden und dass die nationalen Reformanstrengungen verstärkt und durch Anreize gefördert werden sollten , insbesondere durch eine stärkere Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die für die Umsetzung der meisten ermittelten Reformbedarfe zuständig sind .

Änderungsempfehlung 3

Erwägungsgrund 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um sicherzustellen, dass die durch das Programm unterstützten Reformen alle wichtigen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche abdecken, sollte die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in vielfältigen Politikfeldern finanzielle Hilfe und technische Unterstützung leisten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, institutionellen und administrativen Reformen, Rahmenbedingungen für Unternehmen, dem Finanzsektor, den Märkten für Produkte und Dienstleistungen sowie dem Arbeitsmarkt, allgemeiner und beruflicher Bildung, nachhaltiger Entwicklung, dem Gesundheitswesen und sozialer Sicherheit.

Um sicherzustellen, dass die durch das Programm unterstützten Reformen die relevanten Politikbereiche abdecken, sollte die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in vielfältigen , mit den EU-Zielen zusammenhängenden Politikfeldern finanzielle Hilfe und technische Unterstützung leisten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, institutionellen und administrativen Reformen, Rahmenbedingungen für Unternehmen, dem Finanzsektor, den Märkten für Produkte und Dienstleistungen sowie dem Arbeitsmarkt, allgemeiner und beruflicher Bildung, nachhaltiger Entwicklung, dem Gesundheitswesen und sozialer Sicherheit.

Änderungsempfehlung 4

Erwägungsgrund 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um zusätzlichen Bedarf im Rahmen des Programms zu decken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, der geteilten Mittelverwaltung unterliegende Mittel aus den Unionsfonds nach dem entsprechenden Verfahren auf das Programm zu übertragen. Die übertragenen Mittel sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Programms zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt werden .

Sollten Mittel, die einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 26 des vorliegenden Vorschlags zugewiesen wurden, nicht gebunden werden, so sollte der Mitgliedstaat oder die Kommission die Möglichkeit haben, zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats die Übertragung dieser Mittel auf die ESI-Fonds zu beantragen .

Begründung

Die Änderung gewährleistet die Übereinstimmung mit dem Vorschlag zur Änderung von Artikel 21 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung), der in dem entsprechenden Stellungnahmeentwurf enthalten ist (COTER-VI-038). Die Übertragung wäre auch kohärent, da sowohl das Reformhilfeprogramm als auch die Dachverordnung auf Artikel 175 AEUV beruhen.

Änderungsempfehlung 5

Erwägungsgrund 19

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Im Hinblick auf das Reformumsetzungsinstrument müssen die Arten von Reformen festgelegt werden, die finanziell unterstützt werden können. Um einen Beitrag zu den Programmzielen sicherzustellen, sollten die förderfähigen Reformen, so zum Beispiel die zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen vorgeschlagenen Reformen, auf die Bewältigung der im Rahmen des Europäischen Semesters der wirtschaftspolitischen Koordinierung ermittelten Herausforderungen ausgerichtet sein.

Im Hinblick auf das Reformumsetzungsinstrument müssen die Arten von Reformen festgelegt werden, die finanziell unterstützt werden können. Um einen Beitrag zu den Programmzielen sicherzustellen, sollten die förderfähigen Reformen, so zum Beispiel die zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen vorgeschlagenen Reformen, nach Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Perspektiven auf die Bewältigung der im Rahmen des Europäischen Semesters der wirtschaftspolitischen Koordinierung ermittelten Herausforderungen ausgerichtet sein.

Begründung

Die Europäische Kommission stellt eine klare Verbindung zwischen den Ausgabenprogrammen und dem Europäischen Semester her, die ihren Zweck nur dann erfüllen können, wenn die regionalen Perspektiven erweitert und integriert werden.

Änderungsempfehlung 6

Erwägungsgrund 20

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um Mitgliedstaaten einen sinnvollen Anreiz zur vollständigen Durchführung von Strukturreformen zu bieten, sollte ein maximaler Finanzbeitrag festgelegt werden, der ihnen im Rahmen des Instruments für jede Phase des Zuweisungsverfahrens und jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung steht. Der Höchstbeitrag sollte auf der Grundlage der Bevölkerung der Mitgliedstaaten bestimmt werden. Mit Blick auf die Verteilung der finanziellen Anreize über den gesamten Programmzeitraum sollten die Mittel den Mitgliedstaaten in Phasen zugewiesen werden. In der ersten Phase, die sich auf zwanzig Monate erstreckt, sollte den Mitgliedstaaten die Hälfte (11 000 000 000 EUR) der Gesamtfinanzausstattung des Reformumsetzungsinstruments zur Verfügung gestellt werden. In dieser Phase könnten sie durch die Vorlage von Vorschlägen für Reformzusagen Mittel bis in Höhe ihrer maximalen Zuweisung erhalten.

Um Mitgliedstaaten einen sinnvollen Anreiz zur vollständigen Durchführung von Strukturreformen von EU-Relevanz zu bieten, sollte ein maximaler Finanzbeitrag festgelegt werden, der ihnen im Rahmen des Instruments für jede Phase des Zuweisungsverfahrens und jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung steht. Der Höchstbeitrag sollte auf der Grundlage der Indikatoren bestimmt werden , die für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2021-2027 festzulegen sind (Pro-Kopf-BIP, Jugendarbeitslosigkeit, niedriges Bildungsniveau, Klimawandel sowie Aufnahme und Integration von Migranten) . Mit Blick auf die Verteilung der finanziellen Anreize über den gesamten Programmzeitraum sollten die Mittel den Mitgliedstaaten in Phasen zugewiesen werden. In der ersten Phase, die sich auf zwanzig Monate erstreckt, sollte den Mitgliedstaaten die Hälfte (11 000 000 000 EUR) der Gesamtfinanzausstattung des Reformumsetzungsinstruments zur Verfügung gestellt werden. In dieser Phase könnten sie durch die Vorlage von Vorschlägen für Reformzusagen Mittel bis in Höhe ihrer maximalen Zuweisung erhalten.

Änderungsempfehlung 7

Erwägungsgrund 23

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Damit sich die Mitgliedstaaten mit relevanten Reformen identifizieren und sich darauf konzentrieren, sollten die Mitgliedstaaten die Reformzusagen auf die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen (einschließlich der in den länderspezifischen Empfehlungen genannten Herausforderungen) ausrichten und detaillierte Maßnahmen für ihre Durchführung mit geeigneten Etappenzielen und Zielwerten sowie zeitliche Vorgaben für die Durchführung innerhalb von höchstens drei Jahren vorschlagen. Während des gesamten Prozesses sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten angestrebt und verwirklicht werden.

Damit sich die Mitgliedstaaten mit relevanten Reformen identifizieren und sich darauf konzentrieren, sollten die Mitgliedstaaten unter Einbeziehung aller Regierungs- und Verwaltungsebenen die Reformzusagen auf die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen (einschließlich der in den länderspezifischen Empfehlungen genannten Herausforderungen und nach Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Perspektiven ) ausrichten und detaillierte Maßnahmen für ihre Durchführung mit geeigneten Etappenzielen und Zielwerten sowie zeitliche Vorgaben für die Durchführung innerhalb von höchstens drei Jahren vorschlagen. Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus angeben, wie einschlägige bestehende Maßnahmen der EU-Politik koordiniert wurden, um die vorgeschlagenen Reformen zu unterstützen. Während des gesamten Prozesses sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten angestrebt und verwirklicht werden.

Änderungsempfehlung 8

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 23

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die Mitgliedstaaten sollten angeben, auf welche Weise sie ihre lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Beurteilung der Reformbedarfe und in die Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Reformzusagen einbezogen haben. Diese Einbeziehung findet in strukturierter und ständiger Weise im Rahmen des Europäischen Semesters statt, sodass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als vollwertige Partner und von Anfang an an dem Dialog mit der Europäischen Kommission, der zur Veröffentlichung der Länderberichte und der länderspezifischen Empfehlungen führt, teilnehmen können. Die Mitgliedstaaten beschließen, wie sie eine solche Einbeziehung in Anbetracht ihrer verfassungsrechtlichen Ordnung und der gegenwärtigen Befugnisverteilung unter den Regierungs- und Verwaltungsebenen gestalten.

Änderungsempfehlung 9

Erwägungsgrund 31

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften für Mittelbindungen, Zahlungen, Aussetzungen, Streichungen und Einziehungen festgelegt werden. Die Zahlungen sollten auf der Grundlage einer von der Kommission getroffenen positiven Bewertung der Umsetzung der Reformzusagen durch den Mitgliedstaat erfolgen. Die Aussetzung bzw. Streichung des Finanzbeitrags sollte möglich sein, wenn der Mitgliedstaat die Reformzusagen nicht in zufriedenstellender Weise umgesetzt hat. Um eine nachhaltige Wirkung der Reformen nach ihrer Durchführung sicherzustellen, sollte ein angemessener Zeitraum für ihren Fortbestand nach der Zahlung des Finanzbeitrags festgelegt werden. Ein Zeitraum von fünf Jahren sollte als angemessenes Minimum angesehen werden. Durch die Festlegung geeigneter kontradiktorischer Verfahren sollte sichergestellt werden, dass bei Beschlüssen der Kommission über die Aussetzung, Streichung und Einziehung der gezahlten Beträge das Recht der Mitgliedstaaten auf Stellungnahme gewahrt wird.

Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften für Mittelbindungen, Zahlungen, Aussetzungen, Streichungen und Einziehungen festgelegt werden. Die Zahlungen sollten im Wege jährlicher Tranchen auf der Grundlage einer von der Kommission getroffenen positiven Bewertung des Fortschritts bei der Umsetzung der Reformzusagen durch den Mitgliedstaat erfolgen. Die Aussetzung bzw. Streichung des Finanzbeitrags sollte möglich sein, wenn der Mitgliedstaat die Reformzusagen nicht in zufriedenstellender Weise umgesetzt hat. Um eine nachhaltige Wirkung der Reformen nach ihrer Durchführung sicherzustellen, sollte ein angemessener Zeitraum für ihren Fortbestand nach der Zahlung des Finanzbeitrags festgelegt werden. Ein Zeitraum von fünf Jahren sollte als angemessenes Minimum angesehen werden. Durch die Festlegung geeigneter kontradiktorischer Verfahren sollte sichergestellt werden, dass bei Beschlüssen der Kommission über die Aussetzung, Streichung und Einziehung der gezahlten Beträge das Recht der Mitgliedstaaten auf Stellungnahme gewahrt wird.

Änderungsempfehlung 10

Erwägungsgrund 32

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Was das Instrument für technische Unterstützung anbelangt, haben die Mitgliedstaaten im Rahmen des SRSP zunehmend technische Unterstützung in Anspruch genommen, sodass die ursprünglichen Erwartungen übertroffen wurden. Beinahe alle Mitgliedstaaten haben Unterstützung im Rahmen des SRSP beantragt. Diese Anträge betreffen alle durch das Programm abgedeckten Politikbereiche. Daher sollten die Hauptmerkmale des SRSP einschließlich der Maßnahmen beibehalten werden, die für eine Finanzierung im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung infrage kommen.

Was das Instrument für technische Unterstützung anbelangt, haben die Mitgliedstaaten im Rahmen des SRSP zunehmend technische Unterstützung in Anspruch genommen, sodass die ursprünglichen Erwartungen übertroffen wurden. Beinahe alle Mitgliedstaaten haben Unterstützung im Rahmen des SRSP beantragt. Diese Anträge betreffen alle durch das Programm abgedeckten Politikbereiche. Daher sollten die Hauptmerkmale des SRSP einschließlich der Maßnahmen beibehalten werden, die für eine Finanzierung im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung infrage kommen. Die Europäische Kommission und die nationalen Regierungen sollten die Inanspruchnahme der Instrumente für technische Unterstützung durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fördern, indem sie solche Instrumente für alle Regierungs- und Verwaltungsebenen öffnen und aktiv für ihre Nutzung werben.

Änderungsempfehlung 11

Artikel 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Allgemeine Ziele

Allgemeine Ziele

Die allgemeinen Ziele des Programms sind in allen Mitgliedstaaten:

Die allgemeinen Ziele des Programms sind in allen Mitgliedstaaten:

a)

einen Beitrag zu leisten zur Bewältigung struktureller Herausforderungen im Zusammenhang mit den nationalen Reformen, die darauf ausgerichtet sind, die Leistung der nationalen Volkswirtschaften zu steigern und widerstandsfähige Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Mitgliedstaaten zu schaffen, um Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Wachstum und Beschäftigung zu fördern;

a)

einen Beitrag zu leisten zur Bewältigung struktureller Herausforderungen im Zusammenhang mit den nationalen Reformen, die wegen ihrer EU-Relevanz im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden und darauf ausgerichtet sind, widerstandsfähige Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Mitgliedstaaten zu schaffen, um Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Wachstum und Beschäftigung auf europäischer Ebene zu fördern;

b)

einen Beitrag zu leisten zum Ausbau der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Herausforderungen für Institutionen, die politische Steuerung, die öffentliche Verwaltung sowie die Bereiche Wirtschaft und Soziales.

b)

einen Beitrag zu leisten zum Ausbau der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten und ihrer jeweiligen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit Herausforderungen für Institutionen, die politische Steuerung, die öffentliche Verwaltung sowie die Bereiche Wirtschaft und Soziales.

Änderungsempfehlung 12

Artikel 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Anwendungsbereich

Die in Artikel 4 und 5 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele betreffen Politikbereiche, die im Zusammenhang mit Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen stehen, insbesondere mit einem oder mehreren der folgenden Bereiche:

Anwendungsbereich

Die in Artikel 4 und 5 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele betreffen Politikbereiche, die für die Umsetzung der in den EU-Verträgen verankerten Ziele relevant sind, Befugnisse der EU betreffen und im Zusammenhang mit Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen stehen, insbesondere mit einem oder mehreren der folgenden Bereiche:

Änderungsempfehlung 13

Artikel 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Mittelausstattung

Mittelausstattung

1.   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 25 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

1.   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 25 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

2.   Die indikative Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist wie folgt:

2.   Die indikative Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist wie folgt:

bis zu 22 000 000 000 EUR für das Reformumsetzungsinstrument;

bis zu 22 000 000 000 EUR für das Reformumsetzungsinstrument;

bis zu 840 000 000 EUR für das Instrument für technische Unterstützung;

bis zu 840 000 000 EUR für das Instrument für technische Unterstützung;

bis zu 2 160 000 000 EUR für die Konvergenzfazilität; davon

bis zu 2 160 000 000 EUR für die Konvergenzfazilität; davon

 

i)

bis zu 2 000 000 000 EUR für die Komponente für finanzielle Hilfe;

ii)

bis zu 160 000 000 EUR für die Komponente für technische Unterstützung.

 

i)

bis zu 2 000 000 000 EUR für die Komponente für finanzielle Hilfe;

ii)

bis zu 160 000 000 EUR für die Komponente für technische Unterstützung.

Hat ein Mitgliedstaat, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, bis zum 31. Dezember 2023 keine nachweislichen Schritte zur Einführung der einheitlichen Währung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens unternommen, wird der für diesen Mitgliedstaat im Rahmen der Komponente für finanzielle Hilfe der Konvergenzfazilität verfügbare Höchstbetrag gemäß Artikel 26 auf das in Buchstabe a Unterabsatz 1 genannte Reformumsetzungsinstrument übertragen. Die Kommission erlässt einen entsprechenden Beschluss, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, binnen zwei Monaten ab Mitteilung ihrer Schlussfolgerungen dazu Stellung zu nehmen.

Hat ein Mitgliedstaat, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, bis zum 31. Dezember 2023 keine nachweislichen Schritte zur Einführung der einheitlichen Währung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens unternommen, wird der für diesen Mitgliedstaat im Rahmen der Komponente für finanzielle Hilfe der Konvergenzfazilität verfügbare Höchstbetrag gemäß Artikel 26 auf das in Buchstabe a Unterabsatz 1 genannte Reformumsetzungsinstrument übertragen. Die Kommission erlässt einen entsprechenden Beschluss, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, binnen zwei Monaten ab Mitteilung ihrer Schlussfolgerungen dazu Stellung zu nehmen.

3.   Die Finanzausstattung des Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung abdecken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich IT-Tools für Unternehmen, sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen. Die Ausgaben können im Rahmen jedes der drei in Artikel 3 genannten Instrumente auch die Kosten für andere unterstützende Maßnahmen wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten der technischen Unterstützung vor Ort und die Kosten für gegenseitige Beratungen der Mitgliedstaaten und für Sachverständige zur Bewertung und Durchführung von Strukturreformen umfassen.

3.    Sollten Mittel, die einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 26 des vorliegenden Vorschlags zugewiesen wurden, nicht gebunden werden, so können sie auf Antrag dieses Mitgliedstaats oder auf Vorschlag der Kommission zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats auf die ESI-Fonds übertragen werden.

4.   Auf Antrag der Mitgliedstaaten können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

4.    Die Finanzausstattung des Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung abdecken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich IT-Tools für Unternehmen, sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen. Die Ausgaben können im Rahmen jedes der drei in Artikel 3 genannten Instrumente auch die Kosten für andere unterstützende Maßnahmen wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten der technischen Unterstützung vor Ort und die Kosten für gegenseitige Beratungen der Mitgliedstaaten und für Sachverständige zur Bewertung und Durchführung von Strukturreformen umfassen.

 

5 .   Auf Antrag der Mitgliedstaaten können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

Begründung

Die Änderung gewährleistet die Übereinstimmung mit dem Vorschlag zur Änderung von Artikel 21 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung), der in dem entsprechenden Stellungnahmeentwurf enthalten ist (COTER-VI-038). Die Übertragung wäre auch kohärent, da sowohl das Reformhilfeprogramm als auch die Dachverordnung auf Artikel 175 AEUV beruhen.

Änderungsempfehlung 14

Artikel 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

In Anhang I wird für jeden Mitgliedstaat ein maximaler Finanzbeitrag festgelegt, der aus der Gesamtfinanzausstattung des Reformumsetzungsinstruments gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Verfügung steht. Dieser maximale Finanzbeitrag wird für jeden Mitgliedstaat anhand der in dem Anhang niedergelegten Kriterien und Methoden sowie auf der Grundlage der Bevölkerung des jeweiligen Mitgliedstaats berechnet. Der maximale Finanzbeitrag steht für die teilweise oder vollständige Zuweisung an jeden Mitgliedstaat in jeder Phase des in Artikel 10 beschriebenen Zuweisungsverfahrens und bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung.

In Anhang I wird für jeden Mitgliedstaat ein maximaler Finanzbeitrag festgelegt, der aus der Gesamtfinanzausstattung des Reformumsetzungsinstruments gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Verfügung steht. Dieser maximale Finanzbeitrag wird für jeden Mitgliedstaat anhand der in dem Anhang niedergelegten Kriterien und Methoden sowie auf der Grundlage der Indikatoren berechnet , die für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2021-2027 festzulegen sind (Pro-Kopf-BIP, Jugendarbeitslosigkeit, niedriges Bildungsniveau, Klimawandel sowie Aufnahme und Integration von Migranten) . Der maximale Finanzbeitrag steht für die teilweise oder vollständige Zuweisung an jeden Mitgliedstaat in jeder Phase des in Artikel 10 beschriebenen Zuweisungsverfahrens und bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung.

Änderungsempfehlung 15

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

die internen Vorkehrungen für die tatsächliche Durchführung der Reformzusagen durch die betreffenden Mitgliedstaaten, einschließlich der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte und der einschlägigen Indikatoren; und

die internen Vorkehrungen für die tatsächliche Durchführung der Reformzusagen durch die betreffenden Mitgliedstaaten, einschließlich der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte und der einschlägigen Indikatoren; die Art und Weise, in der die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Ermittlung der Reformzusagen im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester und in deren Umsetzung, Überwachung und Bewertung einbezogen wurden; und

Änderungsempfehlung 16

Artikel 11 Absatz 3, neuer Buchstabe nach Buchstabe e

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

besondere Maßnahmen als Teil der internen Vorkehrungen für die Durchführung der Reformzusagen, durch die die Kohärenz und die Koordinierung zwischen dem Programm, den ESI-Fonds und ggf. anderen EU-finanzierten Programmen gewährleistet werden; sie sollten einen gezielten Plan für den Aufbau von Kapazitäten bei den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassen;

Änderungsempfehlung 17

Artikel 11 Absatz 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der mit dem Beschluss 2000/604/EG des Rates über die Zusammensetzung und die Satzung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (1) eingesetzte Ausschuss für Wirtschaftspolitik kann eine Stellungnahme zu den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschlägen für Reformzusagen abgeben .

Der mit dem Beschluss 2000/604/EG des Rates über die Zusammensetzung und die Satzung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik1 eingesetzte Ausschuss für Wirtschaftspolitik gibt eine Stellungnahme zu den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschlägen für Reformzusagen ab .

Änderungsempfehlung 18

Artikel 12 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

In dem Beschluss nach Absatz 1 wird der Finanzbeitrag festgelegt, der als einmalige Zahlung geleistet wird, sobald der Mitgliedstaat alle im Zusammenhang mit der Durchführung jeder Reformzusage ermittelten Etappenziele und Zielwerte in zufriedenstellender Weise durchgeführt hat.

In dem Beschluss nach Absatz 1 wird der Finanzbeitrag festgelegt, der in jährlichen Tranchen ausgezahlt wird, sobald der Mitgliedstaat alle im Zusammenhang mit der Durchführung jeder Reformzusage für jedes Jahr ermittelten Etappenziele und Zielwerte in zufriedenstellender Weise durchgeführt hat.

In dem Beschluss ist ferner anzugeben, binnen welcher Frist die Reformzusagen durchzuführen sind; diese Frist darf längstens drei Jahre ab Erlass des Beschlusses betragen. Der Beschluss enthält zudem ausführliche inhaltliche und zeitliche Vorgaben in Bezug auf die Berichterstattung des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen des Europäischen Semesters, die Indikatoren für die Einhaltung der Etappenziele und Zielwerte und die Form des Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten.

In dem Beschluss ist ferner anzugeben, binnen welcher Frist die Reformzusagen durchzuführen sind; diese Frist darf längstens drei Jahre ab Erlass des Beschlusses betragen. Der Beschluss enthält zudem ausführliche inhaltliche und zeitliche Vorgaben in Bezug auf die Berichterstattung des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen des Europäischen Semesters, die Indikatoren für die Einhaltung der Etappenziele und Zielwerte und die Form des Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten.

Änderungsempfehlung 19

Artikel 14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Berichterstattung des Mitgliedstaats im Rahmen des Europäischen Semesters

Berichterstattung des Mitgliedstaats im Rahmen des Europäischen Semesters

Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 3 zweiter Unterabsatz berichtet der betreffende Mitgliedstaat regelmäßig im Rahmen des Europäischen Semesters über die Fortschritte bei der Erfüllung der Reformzusagen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die nationalen Reformprogramme als Berichtsinstrument nutzen. Die ausführlichen inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben in Bezug auf die Berichterstattung einschließlich der Form des Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten werden in dem Beschluss gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgelegt.

Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 3 zweiter Unterabsatz berichtet der betreffende Mitgliedstaat regelmäßig im Rahmen des Europäischen Semesters über die Fortschritte bei der Erfüllung der Reformzusagen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die nationalen Reformprogramme als Berichtsinstrument nutzen , auch für Berichte über die zur Koordinierung zwischen dem Programm, den ESI-Fonds und ggf. anderen EU-finanzierten Programmen ergriffenen Maßnahmen . Die ausführlichen inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben in Bezug auf die Berichterstattung einschließlich der Form des Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten werden in dem Beschluss gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgelegt. Die Kommission überarbeitet ihre Leitlinien über den Inhalt der nationalen Reformprogramme in entsprechender Weise.

Änderungsempfehlung 20

Artikel 19 Absatz 2, neuer Buchstabe nach Buchstabe e

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Durchführung von Maßnahmen des Kapazitätsaufbaus durch lokale und regionale Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit den nationalen Reformprogrammen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können ihre Anträge in einem speziellen Programmfenster einreichen und sind Direktbegünstigte der erbrachten technischen Unterstützung.

Änderungsempfehlung 21

Artikel 26

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

In Anhang X wird für jeden Mitgliedstaat ein maximaler Finanzbeitrag festgelegt, der aus der Gesamtfinanzausstattung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i zur Verfügung steht. Dieser maximale Finanzbeitrag wird für jeden förderfähigen Mitgliedstaat anhand der im Anhang niedergelegten Kriterien und Methoden sowie auf der Grundlage der Bevölkerung des jeweiligen Mitgliedstaats berechnet; er gilt für jede Phase des Zuweisungsverfahrens und jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 10.

In Anhang X wird für jeden Mitgliedstaat ein maximaler Finanzbeitrag festgelegt, der aus der Gesamtfinanzausstattung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i zur Verfügung steht. Dieser maximale Finanzbeitrag wird für jeden förderfähigen Mitgliedstaat anhand der im Anhang niedergelegten Kriterien und Methoden sowie auf der Grundlage der Indikatoren berechnet , die für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2021-2027 festzulegen sind (Pro-Kopf-BIP, Jugendarbeitslosigkeit, niedriges Bildungsniveau, Klimawandel sowie Aufnahme und Integration von Migranten) ; er gilt für jede Phase des Zuweisungsverfahrens und jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 10.

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 steht der maximale Finanzbeitrag für die teilweise oder vollständige Zuweisung an jeden förderfähigen Mitgliedstaat in jeder Phase des Zuweisungsverfahrens gemäß Artikel 10 zur Verfügung; er stellt einen Beitrag dar, der dem betreffenden Mitgliedstaat zusätzlich zu dem Finanzbeitrag gemäß Artikel 9 als Gegenleistung für die Durchführung zusätzlicher Reformen gemäß Artikel 25 gewährt wird.

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 steht der maximale Finanzbeitrag für die teilweise oder vollständige Zuweisung an jeden förderfähigen Mitgliedstaat in jeder Phase des Zuweisungsverfahrens gemäß Artikel 10 zur Verfügung; er stellt einen Beitrag dar, der dem betreffenden Mitgliedstaat zusätzlich zu dem Finanzbeitrag gemäß Artikel 9 als Gegenleistung für die Durchführung zusätzlicher Reformen gemäß Artikel 25 gewährt wird.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN AN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSSTABILISIERUNGSFUNKTION

Änderungsempfehlung 22

Erwägungsgrund 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, dabei zu helfen, besser auf rasch wechselnde wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu reagieren und ihre Wirtschaft bei großen asymmetrischen Schocks durch Beibehaltung öffentlicher Investitionen zu stabilisieren, sollte insbesondere eine Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion (EISF) geschaffen werden.

Um den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, dabei zu helfen, besser auf rasch wechselnde wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu reagieren und ihre Wirtschaft bei großen asymmetrischen Schocks durch Beibehaltung öffentlicher Investitionen zu stabilisieren, sollte insbesondere eine Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion (EISF) geschaffen werden. Die EISF sollte zur Stabilisierung öffentlicher Investitionen aller Regierungs- und Verwaltungsebenen beitragen, denn die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind für 66 % der Investitionen zuständig, und ihre Investitionen haben das Vorkrisenniveau noch nicht wieder erreicht. Durch die Unterstützung lokaler und regionaler Stellen bei der Beibehaltung ihres Investitionsniveaus ließe sich verhindern, dass asymmetrische Schocks noch schlimmere Folgen haben.

Begründung

Die Bedeutung der lokalen und regionalen Ebene für Investitionen sollte herausgestellt werden.

Änderungsempfehlung 23

Erwägungsgrund 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Damit den Mitgliedstaaten nicht der Anreiz für eine umsichtige Haushaltspolitik genommen wird, sollten Mitgliedstaaten, die eine EISF-Hilfe beantragen, strenge Förderfähigkeitskriterien erfüllen müssen, d. h. in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Beantragung einer solchen Unterstützung die im Rahmen der haushalts- und wirtschaftspolitischen Überwachung der Union gefassten Beschlüsse und Empfehlungen eingehalten haben.

Damit den Mitgliedstaaten nicht der Anreiz für eine umsichtige und tragfähige Haushaltspolitik genommen wird, sollten Mitgliedstaaten, die eine EISF-Hilfe beantragen, strenge Förderfähigkeitskriterien erfüllen müssen, d. h. in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Beantragung einer solchen Unterstützung die im Rahmen der haushalts- und wirtschaftspolitischen Überwachung der Union gefassten Beschlüsse und Empfehlungen einschließlich der Mitteilung der Kommission „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“  (1a) und einen auf wenige entscheidende Kriterien, die mehr nationale Eigenverantwortung ermöglichen, ausgerichteten Konvergenzkodex eingehalten haben.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderungsempfehlung 24

Erwägungsgrund 21

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um zu gewährleisten, dass das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel erreicht wird, sollten die Mitgliedstaaten die im Rahmen der EISF empfangenen Mittel in förderfähige öffentliche Investitionen investieren und diese auf dem durchschnittlichen Stand der vorangegangenen fünf Jahre halten. In dieser Hinsicht wird erwartet, dass die Mitgliedstaaten prioritär förderfähige Investitionen im Rahmen von Programmen fortführen, die die Union über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums fördert.

Um zu gewährleisten, dass das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel erreicht wird, sollten die Mitgliedstaaten die im Rahmen der EISF empfangenen Mittel in förderfähige öffentliche Investitionen investieren und diese auf dem durchschnittlichen Stand der vorangegangenen fünf Jahre halten. In dieser Hinsicht wird erwartet, dass die Mitgliedstaaten prioritär förderfähige Investitionen im Rahmen von Programmen fortführen, die die Union über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums fördert.

Wenn es sich für die Mitgliedstaaten aufgrund der Schwere der Krise jedoch als unmöglich erweist, das Maß an öffentlichen Investitionen beizubehalten, zu dem sie sich beim Erhalt der Unterstützung verpflichtet hatten, sollte die Europäische Kommission ein niedrigeres Maß an öffentlichen Investitionen bestimmen, das die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben.

Begründung

Es kann sein, dass die Krise so schwer ist, dass die Mitgliedstaaten das Maß an öffentlichen Investitionen, das sie beim Erhalt der Unterstützung zusagten, nicht halten können. In diesem Fall sollte es zulässig sein, dass die Europäische Kommission ein niedrigeres Maß an öffentlichen Investitionen bestimmt, das die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben.

Änderungsempfehlung 25

Erwägungsgrund 33

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die EISF sollte als erster Schritt zur allmählichen Entwicklung eines umfassenden Versicherungsmechanismus zur Gewährleistung gesamtwirtschaftlicher Stabilisierung betrachtet werden. Gegenwärtig könnten im Rahmen der EISF Darlehen und Zinszuschüsse gewährt werden. Parallel dazu ist nicht ausgeschlossen, dass der ESM oder sein Rechtsnachfolger künftig einbezogen werden, indem sie Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bei schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zur Stützung öffentlicher Investitionen finanzielle Unterstützung leisten Als kraftvolles Instrument zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung bei asymmetrischen Schocks könnte darüber hinaus künftig ein auf freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten beruhender freiwilliger Versicherungsmechanismus mit Kreditaufnahmekapazität geschaffen werden.

Die EISF sollte als erster Schritt zur allmählichen Entwicklung eines umfassenden Versicherungsmechanismus zur Gewährleistung gesamtwirtschaftlicher Stabilisierung betrachtet werden. In einer ersten Phase könnten im Rahmen der EISF Darlehen und Zinszuschüsse gewährt werden. Parallel dazu könnte der ESM oder sein Rechtsnachfolger bei Bedarf einbezogen werden, indem sie Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bei schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zur Stützung öffentlicher Investitionen finanzielle Unterstützung leisten. Als kraftvolles Instrument zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung bei asymmetrischen Schocks sollte darüber hinaus ein auf freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten beruhender Versicherungsmechanismus mit Kreditaufnahmekapazität geschaffen werden.

Begründung

Redaktionelle Klarstellung von Erwägungsgrund 33 unter Berücksichtigung der Vorschläge für entsprechende Änderungen im Entwurf des Berichts von Reimer Böge (EVP/DE) und Pervenche Berès (S&D/FR), der im ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments vorgelegt wurde.

Änderungsempfehlung 26

Artikel 3 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

eines Beschlusses des Rates ist, in dem festgestellt wird, dass in den beiden Jahren vor Beantragung der EISF-Hilfe keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits gemäß Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergriffen wurden;

eines Beschlusses des Rates ist, in dem festgestellt wird, dass in den beiden Jahren vor Beantragung der EISF-Hilfe keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits gemäß Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“  (1a) ergriffen wurden;

Begründung

Erübrigt sich.

Änderungsempfehlung 27

Artikel 5 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

In dem auf die Auszahlung des EISF-Darlehens folgenden Jahr prüft die Kommission, ob der betreffende Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt. Die Kommission prüft dabei insbesondere, in welchem Umfang der betreffende Mitgliedstaat förderfähige öffentliche Investitionen im Rahmen von Programmen beibehalten hat, die von der Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden.

In dem auf die Auszahlung des EISF-Darlehens folgenden Jahr prüft die Kommission, ob der betreffende Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt. Die Kommission prüft dabei insbesondere, in welchem Umfang der betreffende Mitgliedstaat förderfähige öffentliche Investitionen im Rahmen von Programmen beibehalten hat, die von der Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden.

Kommt die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss, in dem sie

Kommt die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss, in dem sie

i)

eine vorzeitige vollständige oder teilweise Rückzahlung des EISF-Darlehens verlangt und

ii)

festlegt, dass der betreffende Mitgliedstaat bei Rückzahlung des EISF-Darlehens keinen Anspruch auf den Zinszuschuss hat.

i)

eine vorzeitige vollständige oder teilweise Rückzahlung des EISF-Darlehens verlangt und

ii)

festlegt, dass der betreffende Mitgliedstaat bei Rückzahlung des EISF-Darlehens keinen Anspruch auf den Zinszuschuss hat.

 

Die Kommission kann jedoch auch zu dem Schluss gelangen, dass es dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der Schwere der Krise unmöglich war, den in Absatz 1 genannten Umfang an Investitionen beizubehalten.

Die Kommission fasst ihren Beschluss unverzüglich und veröffentlicht ihn.

Die Kommission fasst ihren Beschluss unverzüglich und veröffentlicht ihn.

Begründung

Es kann sein, dass die Krise so schwer ist, dass die Mitgliedstaaten das Maß an öffentlichen Investitionen, das sie beim Erhalt der Unterstützung zusagten, nicht halten können. In diesem Fall sollte es zulässig sein, dass die Europäische Kommission ein niedrigeres Maß an öffentlichen Investitionen bestimmt, das die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben.

Änderungsempfehlung 28

Artikel 22 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

die Zweckmäßigkeit eines freiwilligen Versicherungsmechanismus für die Zwecke der makroökonomischen Stabilisierung.

Optionen für die Ausarbeitung eines umfassenden Versicherungsmechanismus zur Gewährleistung gesamtwirtschaftlicher Stabilisierung.

Begründung

Erübrigt sich.

III.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Zu dem Reformhilfeprogramm

1.

betont, dass Strukturreformen, die eine EU-Relevanz und einen EU-Mehrwert aufweisen, grundlegend dafür sind, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu sichern und die Widerstandsfähigkeit und die Konvergenz innerhalb der Union und der WWU zu fördern; stellt fest, dass die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zu EU-relevanten Strukturreformen insgesamt unbefriedigend ist, weil alle Regierungs- und Verwaltungsebenen zu wenig dahinterstehen und ihre Verwaltungskapazität nicht ausreicht;

2.

bedauert, dass die Europäische Kommission bislang noch keine Definition von „Strukturreformen“ im Kontext der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU und der möglichen Unterstützung durch EU-Programme wie das Reformhilfeprogramm vorgelegt hat; bekräftigt angesichts dessen seinen Standpunkt, dass die für eine Unterstützung durch die Union infrage kommenden Strukturreformen auf Politikbereiche beschränkt sein sollten, die für die Umsetzung der in den EU-Verträgen verankerten Ziele von Bedeutung sind und in direktem Zusammenhang mit den Zuständigkeiten der EU stehen; lehnt jedweden Vorschlag für eine EU-Finanzierung zur Unterstützung unspezifischer Strukturreformen in den Mitgliedstaaten ab, die nicht zuvor in transparenter Weise auf ihren europäischen Mehrwert hin untersucht worden sind und die nicht direkt mit den vertraglich verankerten Zuständigkeiten der EU verbunden sind; verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung vom 1. Februar 2018, in der er den Vorschlag der Europäischen Kommission vom 6. Dezember 2017 für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen ablehnt (2);

3.

begrüßt die Idee, Mitgliedstaaten, die Zusagen für weitreichende, im Kontext des Europäischen Semesters ermittelte Reformen machen wollen, mit Finanzbeiträgen und technischer Hilfe zu unterstützen; betont, dass das Europäische Semester so bald wie möglich die Nachhaltigkeitsziele in sich aufnehmen und im Einklang mit den langfristigen Investitionszielen der EU-Kohäsionspolitik für 2021-2017 stehen sollte;

4.

begrüßt die Idee einer Konvergenzfazilität für Mitgliedstaaten, die nachweisbare Schritte für einen Beitritt zum Euro-Raum unternommen haben, auch durch die Bereitstellung von Finanzbeiträgen und technischer Hilfe;

5.

ist der Ansicht, dass die Zuweisung des Gesamtbetrags des Programms auf der Grundlage der Bevölkerung im Widerspruch zum Vertragsziel des Zusammenhalts stehen würde, das die Rechtsgrundlage des Programms bildet (Artikel 175 AEUV); unterstreicht, dass der richtige Verteilungsschlüssel auf den Indikatoren für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2021-2027 basieren sollte (Pro-Kopf-BIP, Jugendarbeitslosigkeit, niedriges Bildungsniveau, Klimawandel sowie Aufnahme und Integration von Migranten); betont, dass mit diesem Ansatz schlüssig auf den Umstand eingegangen werden könnte, dass manche Mitgliedstaaten, die nachweisbare Schritte für einen Beitritt zum Euro-Währungsgebiet unternommen haben, möglicherweise einen geringeren Reformbedarf aufweisen als einige derzeitige Mitglieder des Euro-Raums;

6.

ist besorgt, dass ein Pauschalbetrag, der einem Mitgliedstaat nach Umsetzung eines umfangreichen Reformpakets ausgezahlt wird, möglicherweise als Anstoß für den Beschluss, eine solche Reform durchzuführen, nicht ausreicht; ist besorgt, dass eine Einmalzahlung, die erst nach der Umsetzung der Reformen geleistet wird, die Anreizwirkung noch weiter schwächen würde;

7.

hält es für sehr sinnvoll, dass in den länderspezifischen Empfehlungen Investitionen in gleichem Maße wie Reformen des rechtlichen Umfelds gefördert werden; betont, dass investitionsbezogene Empfehlungen auf die langfristige Investitionsperspektive der ESI-Fonds abgestimmt sein sollten; stellt fest, dass aus einer kürzlich erstellten Studie der GD EMPL hervorgeht, dass zwischen 2012 und 2015 rund 62 % aller im Kontext des Europäischen Semesters ermittelten Reformbedarfe in den Anwendungsbereich der Strukturfonds fielen und dass die operationellen Programme eigentlich auf 42 % dieser Bedarfe eingingen; unterstreicht, dass für das Programm alle relevanten EU-Ausgabenprogramme koordiniert werden sollten; empfiehlt, dass es auch möglich sein sollte, Mittel aus dem Programm auf die ESI-Fonds zu übertragen;

8.

weist darauf hin, dass das Programm das Europäische Semester noch bedeutsamer machen würde, weil damit ausschließlich im Kontext des Semesters ermittelte Strukturreformen unterstützt werden würden; hebt hervor, dass es daher sehr wichtig ist, das Europäische Semester im Hinblick auf die Wirksamkeit und das eigenverantwortliche Mittragen der Reformzusagen zu verbessern, ausgehend von den Grundsätzen der Partnerschaft und der höheren Transparenz für lokale und regionale Gebietskörperschaften; betont, dass unabhängige Stellen wie die nationalen Fiskalausschüsse und die nationalen Ausschüsse für Produktivität allen Regierungs- und Verwaltungsebenen und einschlägigen Interessenträgern helfen sollten, den Reformbedarf einzuschätzen und die Umsetzung des Programms zu überwachen;

9.

stellt fest, dass in 36 % aller 2018 abgegebenen länderspezifischen Empfehlungen unmittelbar die Rolle der Städte und Regionen angesprochen wird, was die gegenwärtige Kompetenzverteilung unter den Regierungs- und Verwaltungsebenen widerspiegelt, und dass sogar 83 % aller Empfehlungen gebietsbezogen sind, wenn man auch die Empfehlungen, in denen es nur indirekt um die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften geht, sowie jene mitzählt, bei denen die Wirkung von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich ist;

10.

betont daher, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in dem Bestreben, die Eigenverantwortung für Strukturreformen und deren wirkungsvolle Umsetzung sicherzustellen, schon in die Anfangsphasen des Europäischen Semesters als Partner bei der Gestaltung und Umsetzung einbezogen werden sollten und dass dies zu einem Kriterium für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Vorkehrungen zur Umsetzung eines Reformpakets werden sollte; beharrt auf seinem Vorschlag für einen Verhaltenskodex für die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in das Semester; begrüßt die Annahme einer Änderung an der SRSP-Verordnung durch das Europäische Parlament im Juli 2018, in der die Notwendigkeit der Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Ausarbeitung und Umsetzung von Strukturreformen hervorgehoben wird;

11.

weist darauf hin, dass erste Ergebnisse einer vom AdR in Auftrag gegebenen, noch laufenden Studie zeigen, dass der Aufbau von Kapazitäten bei den Städten und Regionen im gegenwärtigen MFR nicht zufriedenstellend angegangen wurde; verweist auf die Herausforderung betreffend die Verwaltungskapazität der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die direkt oder indirekt in 68 % der länderspezifischen Empfehlungen für 2018 angesprochen wird; in diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ein Erasmus- Programm für lokale Mandatsträger die Weitergabe von Fachwissen und bewährten Praktiken erleichtern könnte;

12.

bedauert, dass der Umfang, in dem lokale und regionale Gebietskörperschaften Gebrauch von dem Programm zur Unterstützung von Strukturreformen gemacht haben, nicht angemessen dokumentiert ist; betont, dass der Zugang der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu dem Instrument für technische Unterstützung im Rahmen des Programms auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen aktiv gefördert werden sollte; bekräftigt seine Forderung nach einem einzigen, transparenten Satz von Leitlinien zur Koordinierung aller EU-finanzierten Maßnahmen, durch die im neuen MFR technische Hilfe bereitgestellt und der Kapazitätsaufbau unterstützt wird;

13.

spricht sich für integrierte territoriale Ansätze aus, die von der Basis her in einem Bottom-up-Prozess konzipiert werden, um günstige Umfelder für die Umsetzung von Strukturreformen mit EU-Relevanz zu schaffen;

14.

bedauert, dass die Europäische Kommission beschlossen hat, Mittel für das zentral verwaltete Reformhilfeprogramm bereitzustellen, während Programme mit geteilter Mittelverwaltung und einem europäischen Mehrwert gekürzt werden, wie etwa diejenigen im Rahmen der Kohäsionspolitik der EU;

Zur Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion

15.

weist darauf hin, dass Mitgliedstaaten aufgrund struktureller Faktoren großen asymmetrischen Schocks ausgesetzt sein können, die zu einem drastischen Rückgang der öffentlichen Investitionen führen, der sich zuerst auf der lokalen und regionalen Ebene bemerkbar macht und negative Ausstrahlungseffekte auf andere Mitgliedstaaten mit sich bringen kann;

16.

pflichtet der Kommission bei, dass öffentliche Investitionen vor asymmetrischen Schocks geschützt werden müssen; erinnert daran, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für mehr als 66 % der öffentlichen Investitionen in der EU zuständig sind; verweist darauf, dass die Investitionen auf regionaler Ebene das Vorkrisenniveau noch nicht wieder erreicht haben; betont, dass der Schutz vor den Folgen asymmetrischer Schocks für Investitionen aller Regierungs- und Verwaltungsebenen gewährleistet sein muss;

17.

begrüßt den Vorschlag zur Schaffung einer Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion (EISF), mit der die Haushaltspolitik in den Mitgliedstaaten widerstandsfähiger gegen asymmetrische Schocks gemacht und gleichzeitig eine langfristige Tragfähigkeit dieser Politik gesichert werden soll; ist überzeugt, dass sie ein erster Schritt in dem Bemühen sein könnte, die WWU mit einem befristeten Mechanismus zur Abfederung von Schocks auszustatten;

18.

nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag einen künftigen Ausbau der Regelung zulässt, und wiederholt seinen Aufruf an die Europäische Kommission, mit der Zeit einen regelrechten Versicherungsmechanismus zu entwickeln, der wie ein „Schlechtwetterfonds“ eine gesamtwirtschaftliche Stabilisierung ermöglicht;

19.

teilt die Ansicht der Kommission, dass zur Vermeidung dauerhafter Transferzahlungen und der Gefahr eines zu sorglosen Verhaltens die Inanspruchnahme der EISF nur Mitgliedstaaten zustehen sollte, die sich an den umfassenden Regelungsrahmen der EU halten und Konvergenzfortschritte machen;

20.

stellt fest, dass die EISF mit Darlehen und einer relativ geringen Zuschuss-Komponente anlaufen würde; ist der Ansicht, dass eine Fiskalkapazität groß genug sein muss, damit sie wirksam ist; fragt sich, ob die Obergrenze von 30 Mrd. EUR für Darlehen auch für den Fall ausreichen würde, dass mehrere Mitgliedstaaten von einer schweren Krise betroffen sind;

21.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, dass die EISF ergänzend neben bestehende Instrumente wie die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) tritt und sich nicht mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) überschneidet, auch wenn bei den Anwendungsbereichen eine gewisse Parallelität besteht; stellt jedoch fest, dass makroökonomische Stabilisierung derzeit nicht als ausdrückliches Ziel des EU-Haushalts anerkannt ist und somit das Maß dessen beschränkt bleibt, was durch die EISF erreicht werden kann;

22.

macht darauf aufmerksam, dass der Ausdruck „asymmetrischer Schock“ auch eine Liquiditätskrise bezeichnen könnte; ist der Ansicht, dass die richtige Antwort auf eine Liquiditätskrise das Programm zum unbegrenzten Anleihekauf (Outright Monetary Transactions, OMT) der Europäischen Zentralbank ist, das voraussetzt, dass der Mitgliedstaat am ESM teilnimmt, nicht aber an der EISF.

Brüssel, den 5. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über die Zusammensetzung und die Satzung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (2000/604/EG) (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 28).

(1a)   COM(2015) 12 final vom 13.1.2015 .

(1a)   COM(2015) 12 final vom 13.1.2015.

(2)  COM(2017) 826 final.


7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/353


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung“

(2019/C 86/19)

Berichterstatter:

Oldřich VLASÁK (CZ/EKR), Mitglied des Stadtrates von Hradec Králové

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung

COM(2018) 337 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Artikel 4 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Die Betreiber von Aufbereitungsanlagen stellen sicher, dass aufbereitetes Wasser, das für einen in Anhang I Abschnitt 1 genannten Verwendungszweck bestimmt ist, am Ablauf der Aufbereitungsanlage (Stelle der Einhaltung) Folgendes erfüllt:

1.   Die Betreiber von Aufbereitungsanlagen stellen sicher, dass aufbereitetes Wasser, das für einen in Anhang I Abschnitt 1 genannten Verwendungszweck bestimmt ist, bei der Einleitung in das System der Endnutzer (Stelle der Einhaltung) Folgendes erfüllt:

Begründung

Das ist der letzte Punkt, an dem der Betreiber einer Abwasseraufbereitungsanlage für sein Produkt verantwortlich gemacht werden kann. Die weitere Sorge um die Qualität des aufbereiteten Wassers, beispielsweise bei der Sammlung und Speicherung, ist Aufgabe des Endnutzers.

Änderung 2

Artikel 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 6

Artikel 6

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser

1.   Die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser für einen in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig.

1.   Die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser für einen in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig.

2.   Der Betreiber stellt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Aufbereitungsanlage betrieben wird oder betrieben werden soll, einen Antrag auf eine Genehmigung nach Absatz 1 bzw. einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Genehmigung.

2.   Der Betreiber stellt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Aufbereitungsanlage betrieben wird oder betrieben werden soll, einen Antrag auf eine Genehmigung nach Absatz 1 bzw. einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Genehmigung.

3.   Der Antrag muss Folgendes enthalten:

3.   Der Antrag muss Folgendes enthalten:

a)

einen Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung gemäß Artikel 5 Absatz 2;

a)

einen Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung gemäß Artikel 5 Absatz 2;

b)

eine Beschreibung, in welcher Art und Weise der Betreiber der Aufbereitungsanlage die Mindestanforderungen an die Wasserqualität und an die Überwachung gemäß Anhang I Abschnitt 2 einhalten wird;

b)

eine Beschreibung, in welcher Art und Weise der Betreiber der Aufbereitungsanlage die Mindestanforderungen an die Wasserqualität und an die Überwachung gemäß Anhang I Abschnitt 2 einhalten wird;

c)

eine Beschreibung, in welcher Art und Weise der Betreiber der Aufbereitungsanlage die im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung vorgeschlagenen zusätzlichen Anforderungen einhalten wird.

c)

eine Beschreibung, in welcher Art und Weise der Betreiber der Aufbereitungsanlage die im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung vorgeschlagenen zusätzlichen Anforderungen einhalten wird.

 

4.     Der Mitgliedstaat schreibt vor, dass die Verwendung von aufbereitetem Wasser gemäß Anhang I Abschnitt 1 für die Endnutzer entweder genehmigungs- oder meldepflichtig ist.

 

5.     Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften stellt der Endnutzer bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Aufbereitungsanlage betrieben wird oder betrieben werden soll, einen Antrag auf Genehmigung nach Absatz 1 bzw. auf Änderung einer bestehenden Genehmigung, oder übermittelt dieser Behörde eine Meldung.

Begründung

Nach Maßgabe der Verordnung ist aufbereitetes Wasser im Sinne der EU nicht das gleiche (unbedenkliche) Produkt wie Trinkwasser. Der Endnutzer sollte sich dieser Tatsache bewusst sein und somit die entsprechende Verantwortung für seine Verwendung übernehmen. Deshalb muss der Mitgliedstaat vorschreiben, dass die Verwendung von aufbereitetem Wasser für die Endnutzer entweder genehmigungs- oder meldepflichtig ist. Der Endnutzer sollte für diesen Nachteil dadurch entschädigt werden, dass er in Dürreperioden, wenn die Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser durch andere Vorschriften eingeschränkt ist, durch dieses neue Produkt in der Lage ist, seine pflanzliche Erzeugung (und in vielen Fällen auch die daran anknüpfende Viehwirtschaft) aufrechtzuerhalten.

Die zuständigen Behörden müssen zwar wissen, wofür das aufbereitete Wasser eingesetzt wird, jedoch ist eine Genehmigungspflicht nicht notwendig.

Änderung 3

Artikel 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 7

Erteilung der Genehmigung

Artikel 7

Erteilung der Genehmigung

1.   Für die Zwecke der Antragsprüfung konsultiert die zuständige Behörde gegebenenfalls die folgenden Stellen und tauscht mit ihnen einschlägige Informationen aus:

1.   Für die Zwecke der Antragsprüfung konsultiert die zuständige Behörde gegebenenfalls die folgenden Stellen und tauscht mit ihnen einschlägige Informationen aus:

a)

andere einschlägige Behörden desselben Mitgliedstaats, insbesondere die Wasserbehörde, falls sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist;

a)

andere einschlägige Behörden desselben Mitgliedstaats, insbesondere die Wasserbehörde, falls sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist;

b)

die nach Artikel 9 Absatz 1 benannten Kontaktstellen in den potenziell betroffenen Mitgliedstaaten.

b)

die nach Artikel 9 Absatz 1 benannten Kontaktstellen in den potenziell betroffenen Mitgliedstaaten.

2.   Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, ob sie die Genehmigung erteilt. Benötigt die zuständige Behörde aufgrund der Komplexität des Antrags mehr Zeit, so unterrichtet sie den Antragsteller hiervon unter Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Erteilung der Genehmigung und der Gründe für die längere Bearbeitungsdauer.

2.   Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, ob sie die Genehmigung erteilt. Benötigt die zuständige Behörde aufgrund der Komplexität des Antrags mehr Zeit, so unterrichtet sie den Antragsteller hiervon unter Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Erteilung der Genehmigung und der Gründe für die längere Bearbeitungsdauer.

3.   Beschließt die zuständige Behörde, die Genehmigung zu erteilen, so legt sie die damit verbundenen Bedingungen fest, die je nach Fall Folgendes umfassen:

3.   Beschließt die zuständige Behörde, die Genehmigung zu erteilen, so legt sie die damit verbundenen Bedingungen fest, die je nach Fall Folgendes umfassen:

a)

Bedingungen betreffend die in Anhang I Abschnitt 2 festgelegten Mindestanforderungen an die Wasserqualität und an die Überwachung;

a)

Bedingungen betreffend die in Anhang I Abschnitt 2 festgelegten Mindestanforderungen an die Wasserqualität und an die Überwachung;

b)

Bedingungen betreffend die zusätzlichen Anforderungen, die im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung vorgeschlagen wurden;

b)

Bedingungen betreffend die zusätzlichen Anforderungen, die im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung vorgeschlagen wurden;

c)

sonstige Bedingungen für die zusätzliche Eindämmung aller unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt.

c)

sonstige Bedingungen für die zusätzliche Eindämmung aller unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt.

4.   Die Genehmigung wird regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft und erforderlichenfalls geändert.

4.   Die Genehmigung wird regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft und erforderlichenfalls geändert.

 

5.     Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der der Nutzer die Meldung übermittelt bzw. bei der er die Genehmigung eingeholt hat, verpflichtet den Endnutzer gleichzeitig dazu, das aufbereitete Wasser ausschließlich gemäß Tabelle 1 in Anhang I Abschnitt 2 dieser Verordnung zu verwenden.

Begründung

Nach Maßgabe der Verordnung ist aufbereitetes Wasser im Sinne der EU nicht das gleiche (unbedenkliche) Produkt wie Trinkwasser. Der Endnutzer sollte sich dieser Tatsache bewusst sein und somit die entsprechende Verantwortung für seine Verwendung übernehmen. Deshalb muss der Mitgliedstaat vorschreiben, dass die Verwendung von aufbereitetem Wasser für die Endnutzer entweder genehmigungs- oder meldepflichtig ist. Der Endnutzer sollte für diesen Nachteil dadurch entschädigt werden, dass er in Dürreperioden, wenn die Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser durch andere Vorschriften eingeschränkt ist, durch dieses neue Produkt in der Lage ist, seine pflanzliche Erzeugung (und in vielen Fällen auch die daran anknüpfende Viehwirtschaft) aufrechtzuerhalten.

Änderung 4

Artikel 8 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Artikel 8

Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen

Artikel 8

Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen

1.   Die zuständige Behörde überprüft, ob das aufbereitete Wasser an der Stelle der Einhaltung die in der Genehmigung genannten Bedingungen erfüllt. Bei der Überprüfung der Einhaltung wird auf Folgendes zurückgegriffen:

1.   Die zuständige Behörde überprüft, ob das aufbereitete Wasser an der Stelle der Einhaltung die in der Genehmigung genannten Bedingungen erfüllt. Bei der Überprüfung der Einhaltung wird auf Folgendes zurückgegriffen:

a)

Vor-Ort-Kontrollen;

a)

Überprüfung der Einhaltung der Werte am Standort des Lieferanten oder des Endnutzers nach Maßgabe der einschlägigen Genehmigung. Diese Kontrollen werden gemäß den seitens des Staates für die Probenahme und Analyse festgelegten Standards und Normen durchgeführt. Gleichzeitig sollten auch die ISO-Normen bezüglich der Qualität von aufbereitetem Wasser zur Bewässerung einzelner Klassen von Pflanzenkulturen berücksichtigt werden. Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Häufigkeit der Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wobei ein höheres Risiko engere Kontrollintervalle auslöst;

b)

die gemäß dieser Verordnung und den Richtlinien 91/271/EWG und 2000/60/EG erhaltenen Überwachungsdaten;

b)

jedes andere geeignete Mittel , sodass die Qualität des aufbereiteten Wassers nicht nur vom Lieferanten, sondern auch vom Endnutzer gewährleistet wird .

c)

jedes andere geeignete Mittel.

 

2.   Im Falle der Nichteinhaltung fordert die zuständige Behörde den Betreiber der Aufbereitungsanlage auf, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die erneute Einhaltung der Bedingungen erforderlich sind.

2.   Im Falle der Nichteinhaltung fordert die zuständige Behörde den Betreiber der Aufbereitungsanlage auf, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die erneute Einhaltung der Bedingungen erforderlich sind.

3.   Verursacht die Nichteinhaltung eine erhebliche Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit, stellt der Betreiber der Aufbereitungsanlage unverzüglich jede weitere Bereitstellung von aufbereitetem Wasser solange ein, bis die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Einhaltung wieder gegeben ist.

3.   Verursacht die Nichteinhaltung eine erhebliche Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit, stellt der Betreiber der Aufbereitungsanlage unverzüglich jede weitere Bereitstellung von aufbereitetem Wasser solange ein, bis die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Einhaltung wieder gegeben ist.

4.   Beeinträchtigt ein Vorfall die Einhaltung der mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen, unterrichtet der Betreiber der Aufbereitungsanlage unverzüglich die zuständige Behörde und die potenziell betroffenen Endnutzer und übermittelt der zuständigen Behörde die für die Beurteilung der Auswirkungen eines solchen Vorfalls erforderlichen Informationen.

4.   Beeinträchtigt ein Vorfall die Einhaltung der mit der Genehmigung verbundenen Bedingungen, unterrichtet der Betreiber der Aufbereitungsanlage unverzüglich die zuständige Behörde und die potenziell betroffenen Endnutzer und übermittelt der zuständigen Behörde die für die Beurteilung der Auswirkungen eines solchen Vorfalls erforderlichen Informationen.

 

5.     Der Endnutzer stellt sicher, dass seine Erzeugnisse regelmäßig von den für Landwirtschaft und Nahrungsmittelproduktion zuständigen nationalen Behörden kontrolliert werden.

Begründung

Dieser Artikel ist für den Erfolg der gesamten Verordnung entscheidend, allerdings ist Absatz 1 sehr vage formuliert und eignet sich nicht für die praktische Umsetzung der Verordnung.

Zu Buchstabe a):

An dieser Stelle fehlt eine eindeutige Anweisung, was konkret und an welcher Stelle überprüft wird. Hier sollte zumindest ein Hinweis auf einschlägige Normen über die Probenahme und Analyse und die ISO-Norm über die Qualität von aufbereitetem Wasser zur Bewässerung in einzelnen Klassen bewässerter Pflanzen eingefügt werden. Die Kontrollintervalle müssen an der vorliegenden Risikosituation ausgerichtet werden. Um Anreize für die Wiederverwendung von Wasser zu schaffen, sollte es für kleine Anlagen mit geringem Risiko ein vereinfachtes Verfahren geben.

Zu Buchstabe b):

Hier fehlt der Zusammenhang mit den angeführten EU-Richtlinien (91/271/EWG und 2000/60/EG). Die nach diesen Richtlinien erhobenen Daten sind Angaben über die Qualität des gereinigten Abwassers, wobei kein Zusammenhang mit der Qualität von aufbereitetem Abwasser besteht, weil dieses (außer in seltenen Ausnahmefällen) in der Abwasseraufbereitungsanlage noch weiteren Verfahren zur Nachreinigung unterzogen wird.

Zu Absatz 5):

Generell fehlt in Artikel 8 jegliche Vorschrift zur Überprüfung der Sicherheit eigener Agrarerzeugnisse und gegebenenfalls der mit aufbereitetem Wasser bewässerten Flächen. Diese Pflicht sollte dem Endnutzer auferlegt werden, und die zuständige Behörde für Agrar- bzw. Lebensmittelinspektion oder öffentliche Gesundheit muss eine solche Kontrolle beantragen.

Änderung 5

Artikel 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Information der Öffentlichkeit

Information der Öffentlichkeit

1.   Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit angemessene und aktuelle Informationen über die Wasserwiederverwendung online zugänglich sind. Diese Informationen umfassen folgende Angaben:

1.   Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit angemessene und aktuelle Informationen über die Wasserwiederverwendung online zugänglich sind. Diese Informationen umfassen folgende Angaben:

a)

Menge und Qualität des aufbereiteten Wassers, das im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt wird;

a)

Menge und Qualität des aufbereiteten Wassers, das im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellt wird;

b)

prozentualer Anteil des aufbereiteten Wassers, das in dem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung bereitgestellt wird, an der Gesamtmenge des behandelten kommunalen Abwassers;

b)

prozentualer Anteil des aufbereiteten Wassers, das in dem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung bereitgestellt wird, an der Gesamtmenge des behandelten kommunalen Abwassers;

c)

im Einklang mit dieser Verordnung erteilte oder geänderte Genehmigungen, einschließlich der gemäß Artikel 7 Absatz 3 von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen;

c)

im Einklang mit dieser Verordnung erteilte oder geänderte Genehmigungen, einschließlich der gemäß Artikel 7 Absatz 3 von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen;

d)

Ergebnis der gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführten Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen;

d)

Ergebnis der gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführten Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen;

e)

gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannte Kontaktstellen.

e)

gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannte Kontaktstellen.

2.   Die Informationen gemäß Absatz 1 werden mindestens einmal jährlich aktualisiert.

2.   Die Informationen gemäß Absatz 1 werden mindestens einmal jährlich aktualisiert.

3.   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über das Format und die Darstellung der nach Absatz 1 bereitzustellenden Informationen festlegen . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 15 erlassen.

3.   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über das Format und die Darstellung der nach Absatz 1 bereitzustellenden Informationen fest . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 15 erlassen.

Begründung

Es wird vorgeschlagen, „kann festlegen“ in „legt fest“ zu ändern, um für Klarheit in Bezug auf die Verpflichtungen aus der Verordnung zu sorgen.

Änderung 6

Artikel 12 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

3.   Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren.

3.   Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren.

Zu diesem Zweck gilt das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

Zu diesem Zweck gilt das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die sich speziell für den Umweltschutz einsetzt und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b verletzt werden können.

Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b verletzt werden können.

Begründung

Der Ausschuss der Regionen ist der Ansicht, dass in der Verordnung über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung nicht explizit auf die Frage der Nichtregierungsorganisationen eingegangen werden sollte. Gleichzeitig ist er nicht daran interessiert, die Rechte nichtstaatlicher Organisationen, die im Bereich des Umweltschutzes aktiv sind, einzuschränken. Durch diesen Änderungsantrag wird präzisiert, welche NGO dieses Recht in Anspruch nehmen können.

Änderung 7

Artikel 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … [ ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Sie gilt ab dem … [ drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Begründung

Ein Jahr ist zu kurz, als dass man davon ausgehen könnte, dass es in diesem Zeitraum zu Verbesserungen in Bezug auf die Wasseraufbereitung, die Ausrüstung, den Betrieb, die Kontrollen, die Risikobewertung und die Angleichung der Regulierungsvorschriften kommen wird.

Änderung 8

ANHANG I

Abschnitt 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

ANHANG I

VERWENDUNGSZWECKE UND MINDESTANFORDERUNGEN

Abschnitt 1. Verwendungszwecke von aufbereitetem Wasser gemäß Artikel 2

ANHANG I

VERWENDUNGSZWECKE UND MINDESTANFORDERUNGEN

Abschnitt 1. Verwendungszwecke von aufbereitetem Wasser gemäß Artikel 2

a)

Landwirtschaftliche Bewässerung

„Landwirtschaftliche Bewässerung“ bedeutet die Bewässerung folgender Kulturen:

a)

Landwirtschaftliche Bewässerung

„Landwirtschaftliche Bewässerung“ bedeutet die Bewässerung folgender Kulturen:

 

roh verzehrte Nahrungsmittelpflanzen, d. h. für den menschlichen Verzehr bestimmte Kulturpflanzen, die in rohem oder unverarbeitetem Zustand verzehrt werden;

verarbeitete Nahrungsmittelpflanzen, d. h. für den menschlichen Verzehr bestimmte Kulturpflanzen, die nicht roh, sondern nach einem Bearbeitungsprozess (d. h. gekocht, industriell verarbeitet) verzehrt werden;

Non-Food-Kulturen, d. h. nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Kulturen (z. B. Weideflächen, Futter, Faserpflanzen, Zierpflanzen, Saatgut, Energiepflanzen und Rasenkulturen).

 

roh verzehrte Nahrungsmittelpflanzen, d. h. für den menschlichen Verzehr bestimmte Kulturpflanzen, die in rohem oder unverarbeitetem Zustand verzehrt werden;

verarbeitete Nahrungsmittelpflanzen, d. h. für den menschlichen Verzehr bestimmte Kulturpflanzen, die nicht roh, sondern nach einem Bearbeitungsprozess (d. h. gekocht, industriell verarbeitet) verzehrt werden;

Non-Food-Kulturen, d. h. nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Kulturen (z. B. Weideflächen, Futter, Faserpflanzen, Zierpflanzen, Saatgut, Energiepflanzen und Rasenkulturen).

 

b)

Bewässerung kommunaler Grünanlagen, Parks und Gärten für die öffentliche Nutzung (z. B. für Freizeit und Sport)

Begründung

Der Geltungsbereich sollte nochmals um einen einzigen Aspekt erweitert werden, damit die Verwendung des Wassers zur Bewässerung nicht nur auf die Agrarerzeugung beschränkt, sondern z. B. auch auf kommunale Grünanlagen, Parks und Gärten für die öffentliche Nutzung ausgedehnt wird, weil in diesen Fällen die gleichen Verfahren und Mindestanforderungen an die Qualität des aufbereiteten Wassers wie bei der landwirtschaftlichen Bewässerung angewendet werden können. Die Verwendung von aufbereitetem Wasser für diese Zwecke in der kommunalen Wasserwirtschaft könnte einen wesentlichen Beitrag zum Umgang mit Dürreperioden sowie zur Lösung von Problemen mit der starken Erwärmung der Stadtzentren leisten.

Änderung 9

ANHANG I

Abschnitt 2

Tabelle 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Tabelle 1 Güteklassen für die Qualität von aufbereitetem Wasser und zulässige landwirtschaftliche Verwendungszwecke und Bewässerungsmethoden

Tabelle 1 Güteklassen für die Qualität von aufbereitetem Wasser und zulässige landwirtschaftliche Verwendungszwecke , Bewässerung von kommunalen Grünanlagen, Parks und Gärten für die öffentliche Nutzung und Bewässerungsmethoden

Mindestgüteklasse für die Qualität von aufbereitetem Wasser

Kategorie der Kulturpflanzen

Bewässerungsmethode

A

Alle Nahrungsmittelpflanzen, einschließlich roh verzehrten Hackfrüchten und Nahrungsmittelpflanzen, deren essbarer Teil unmittelbar mit dem aufbereiteten Wasser in Kontakt kommt

Alle Bewässerungsmethoden

B

Roh verzehrte Nahrungsmittelpflanzen, deren essbarer Teil über dem Boden erzeugt wird und nicht unmittelbar mit dem aufbereiteten Wasser in Kontakt kommt, verarbeitete Nahrungsmittelpflanzen und Non-Food-Kulturen, einschließlich Futterkulturen für milch- oder fleischerzeugende Tiere

Alle Bewässerungsmethoden

C

nur Tropfbewässerung (*1)

D

Industrie- und Energiepflanzen sowie aus Saatgut gewonnene Pflanzen

Alle Bewässerungsmethoden

Mindestgüteklasse für die Qualität von aufbereitetem Wasser

Kategorie der Kulturpflanzen

Bewässerungsmethode

A

Alle Nahrungsmittelpflanzen, einschließlich roh verzehrten Hackfrüchten und Nahrungsmittelpflanzen, deren essbarer Teil unmittelbar mit dem aufbereiteten Wasser in Kontakt kommt ; Bewässerung von kommunalen Grünanlagen, Parks und Gärten für die öffentliche Nutzung

Alle Bewässerungsmethoden

B

Roh verzehrte Nahrungsmittelpflanzen, deren essbarer Teil über dem Boden erzeugt wird und nicht unmittelbar mit dem aufbereiteten Wasser in Kontakt kommt, verarbeitete Nahrungsmittelpflanzen und Non-Food-Kulturen, einschließlich Futterkulturen für milch- oder fleischerzeugende Tiere

Alle Bewässerungsmethoden

C

nur Tropfbewässerung (*2)

D

Industrie- und Energiepflanzen sowie aus Saatgut gewonnene Pflanzen

Alle Bewässerungsmethoden

Begründung

Durch die Stellungnahme wird der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung, der in Artikel 2 definiert und in Anhang I Abschnitt 1 spezifiziert wird, durch die Einführung eines Buchstaben b über die Bewässerung von städtischen Grünflächen, Parks und Gärten erweitert.

Änderung 10

ANHANG I

Abschnitt 2

Tabelle 4

Validierungsüberwachung bei aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Güteklasse des aufbereiteten Wassers

Indikator-Mikroorganismen (*3)

Leistungsziele für die Behandlungskette

(log10-Reduktion)

A

E. coli

≥ 5,0

Coliphagen insgesamt/f-spezifische Coliphagen/ somatische Coliphagen/Coliphagen (*4)

≥ 6,0

Clostridium perfringens-Sporen/sporenbildende sulfatreduzierende Bakterien (*5)

≥ 5,0

Güteklasse des aufbereiteten Wassers

Indikator-Mikroorganismen (*6)

Leistungsziele für die Behandlungskette

(log10-Reduktion)

A

E. coli

≥ 5,0

Coliphagen insgesamt/f-spezifische Coliphagen/ somatische Coliphagen/Coliphagen (*7)

≥ 6,0

Clostridium perfringens-Sporen/sporenbildende sulfatreduzierende Bakterien (*8)

≥ 5,0

Begründung

Diese Anforderungen sind praktisch nicht erfüllbar, wenn der Ablauf der Kläranlage, der in die Aufbereitungsanlage gelangt, aus bestimmten Gründen (z. B. Anteil von industriellem Abwasser im Zulauf der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage) im Verhältnis zu gewöhnlichem Abwasser verringert wird.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Sachstand

1.

stellt fest, dass die Wiederverwendung von Wasser durch unterschiedliche politische Instrumente gefördert werden kann. Eines dieser Instrumente sind verbindliche Normen oder Leitlinien, in denen Mindestanforderungen für aufbereitetes Wasser festgelegt werden, bevor dieses zum Beispiel für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet werden darf. Derzeit existieren solche Instrumente nur in sechs Mitgliedstaaten;

2.

ist der Auffassung, dass der Hauptgrund für die beschränkte Nutzung von Wasseraufbereitung in Bedenken betreffend die Lebensmittelsicherheit bei der Verwendung von Agrarerzeugnissen von Anbauflächen liegt, die mit gereinigtem kommunalem Abwasser bewässert werden;

3.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Wasserwiederverwendung in der EU bislang begrenzt ist, und es gibt nur wenige Zahlen über den Anteil an aufbereitetem Wasser und seine Verwendung in einzelnen Mitgliedstaaten. Dies ist teilweise auf das unterschiedliche Verständnis des Begriffs „Wasserwiederverwendung“ oder auf unterschiedliche Ansätze bei der Erhebung und Bereitstellung von Daten zurückzuführen;

Notwendigkeit einer rechtlichen Regelung

4.

stellt fest, dass die zunehmende Wasserknappheit in den Mitgliedstaaten der EU, vor allem in der Landwirtschaft, und die Bemühungen um einen sparsamen Umgang mit Wasser diese Verordnung notwendig gemacht haben. Es werden auch genaue Angaben dazu gemacht, wie viel Wasser auf diese Weise in der EU eingespart werden könnte. Auslöser für diese Verordnung war darüber hinaus die Notwendigkeit, gleiche Wettbewerbsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeuger in allen Mitgliedstaaten zu schaffen. Letztendlich ist diese Verordnung Ausdruck des Bemühens der EU, eine Kreislaufwirtschaft für den Wassersektor einzuführen;

5.

ist der Ansicht, dass die Förderung dieser Art der Abwasserbewirtschaftung für die Mitgliedstaaten von Vorteil sein dürfte, weil landwirtschaftliche Betriebe auf diese Weise auch in Dürreperioden ihre Tätigkeit aufrechterhalten können. In Dürreperioden, wenn die Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser durch andere Vorschriften eingeschränkt ist, sind landwirtschaftliche Betriebe durch dieses neue Produkt in der Lage, ihre pflanzliche Erzeugung (und in vielen Fällen auch die daran anknüpfende Viehwirtschaft) weiterzuführen;

6.

teilt zwar die Auffassung, dass die von der Europäischen Kommission angeführten Gründe für die Vorlage dieses Verordnungsvorschlags gerechtfertigt sind, da jedoch die gesamte Verordnung auf den Verpflichtungen des Betreibers der Abwasseraufbereitungsanlage beruht, fehlt eine (vor allem wirtschaftliche) Analyse der Beweggründe, weshalb aus dem Betreiber einer Kläranlage ein Betreiber einer Abwasseraufbereitungsanlage werden sollte;

7.

weist darauf hin, dass die erforderlichen Investitionskosten für Aufbereitungsanlagen, die hochwertiges wiederaufbereitetes Wasser der Klasse A liefern, nach den praktischen Erfahrungen aus Ländern, in denen aufbereitetes Wasser bereits für die Bewässerung verwendet wird, höher sein werden als in der Folgenabschätzung des Verordnungsvorschlags angegeben;

8.

stellt fest, dass diese Verordnung letztendlich zu einem Anstieg der Kosten für die Abwasserbehandlung führen wird, da der Agrarsektor nicht verpflichtet sein wird, das aufbereitete Wasser das ganze Jahr über zu kaufen. Es muss gewährleistet werden, dass die zusätzlichen Kosten nicht unverhältnismäßig an die Bürger, Kommunen und Betreiber weitergegeben werden;

9.

betont, dass dafür zu sorgen ist, dass diese Verordnung mit den sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften übereinstimmt, insbesondere mit der Kontrollverordnung und den übrigen für die Lebensmittelerzeugung geltenden Verordnungen;

Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung

10.

nimmt zur Kenntnis, dass die Richtlinien 91/271/EWG und 2000/60/EG die grundlegenden EU Rechtsvorschriften über die Abwasserbewirtschaftung bilden, dass indes der Zusammenhang zwischen diesen Richtlinien und dem Verordnungsvorschlag noch sehr unklar ist. In beiden Richtlinien wird die Wiederverwendung von Abwasser rein deklaratorisch erwähnt, und zwar vor allem mit Betonung auf den Umweltschutz;

11.

ist der Auffassung, dass in den allgemeinen EU-Rechtsvorschriften der Begriff Wiederverwendung von Abwasser nicht auf den Bereich der Landwirtschaft beschränkt werden sollte; ist sich sehr wohl dessen bewusst, dass eine Ausweitung auf die Verwendung in Bereichen wie der Industrie oder dem Energiesektor eine vollständige Änderung der gesamten Textstruktur bedeuten würde;

12.

schlägt daher eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung vor, damit die Verwendung des Wassers zur Bewässerung nicht nur auf die Agrarerzeugung beschränkt, sondern z. B. auch auf kommunale Grünanlagen, Parks, Gärten und öffentliche Grünlandflächen (Sport- und Freizeitanlagen) ausgedehnt wird, weil in diesen Fällen die gleichen Verfahren und Mindestanforderungen an die Qualität des aufbereiteten Wassers wie bei der landwirtschaftlichen Bewässerung angewendet werden können. Die Verwendung von aufbereitetem Wasser für diese Zwecke in der kommunalen Wasserwirtschaft könnte einen wesentlichen Beitrag zum Umgang mit Dürreperioden sowie zur Lösung von Problemen mit der fortschreitenden Erwärmung der Stadtzentren leisten;

Verantwortung des Endnutzers

13.

sieht einen der wichtigsten Mängel dieser Struktur in der Tatsache, dass im sog. Endnutzer der reine Verbraucher gesehen wird, der das wiederaufbereitete Abwasser lediglich passiv verwendet, ohne jegliche Verantwortung zu tragen, nicht einmal für eine mögliche Änderung der Wasserqualität nach der Übernahme vom Betreiber der Aufbereitungsanlage, noch für die Art der Verwendung des Wassers, also beispielsweise für die Art und Weise, wie die landwirtschaftlichen Flächen damit bewässert werden;

14.

fordert die Einführung geeigneter Standards für Probenahme und Analyse unter Berücksichtigung der ISO-Qualitätsnormen für wiederaufbereitetes Wasser, das zur Bewässerung in bestimmten Klassen von Pflanzenkulturen bestimmt ist. Nach Maßgabe der Verordnung ist aufbereitetes Wasser im Sinne der EU nicht das gleiche (unbedenkliche) Produkt wie Trinkwasser. Der Endnutzer sollte sich dieser Tatsache bewusst sein und somit die entsprechende Verantwortung für seine Verwendung übernehmen. Die Kontrolle muss von der zuständigen Behörde für Agrar- bzw. Lebensmittelinspektion oder öffentliche Gesundheit beantragt werden. Die für die Kontrolle ausgewählten Parzellen müssen stellvertretend für das gesamte Gebiet stehen, das mit aufbereitetem Wasser aus der Aufbereitungsanlage bewässert wird;

Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage

15.

fordert die Europäische Kommission auf, den Begriff „Ablauf der Aufbereitungsanlage“ zu definieren. Im aktuellen Vorschlag fehlt die Definition eines solchen „Ablaufs“, was zu uneinheitlichen Auslegungen führt. Der Begriff „Ablauf der Aufbereitungsanlage“ kann als Abfluss aus der Abwasseraufbereitungsanlage verstanden werden oder als Sammelbecken, in dem der für die Deckung des schwankenden Bedarfs der Endverbraucher nötige Vorrat angelegt wird, gegebenenfalls auch die Bewässerungseinrichtungen an sich, die das Produkt der Aufbereitungsanlagen für den Endverbrauch weiterleiten;

Subsidiaritätsprinzip

16.

ist der Ansicht, dass der Verordnungsvorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht (Artikel 5 EUV). Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität ist es zwar richtig, dass in jedem Mitgliedstaat die zuständige lokale Wasserbehörde über den konkreten Verwendungszweck von aufbereitetem Wasser entscheidet, doch mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des EU Binnenmarktes für Agrarerzeugnisse ist ein Rechtsinstrument auf EU-Ebene unentbehrlich.

Brüssel, den 6. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(*1)  Tropfbewässerung (auch „Rieselbewässerung“) ist ein Mikrobewässerungsverfahren, bei dem die Pflanzen tropfenweise oder durch einen feinen Strahl mit Wasser versorgt werden. Dabei wird das Wasser in sehr kleinen Mengen (2-20 Liter/Stunde) über ein System von Plastikschläuchen mit kleinem Durchmesser und als Emitter oder Tropfer bezeichneten Auslässen auf den Boden oder direkt unter die Bodenoberfläche geleitet.

(*2)  Tropfbewässerung (auch „Rieselbewässerung“) ist ein Mikrobewässerungsverfahren, bei dem die Pflanzen tropfenweise oder durch einen feinen Strahl mit Wasser versorgt werden. Dabei wird das Wasser in sehr kleinen Mengen (2-20 Liter/Stunde) über ein System von Plastikschläuchen mit kleinem Durchmesser und als Emitter oder Tropfer bezeichneten Auslässen auf den Boden oder direkt unter die Bodenoberfläche geleitet.

(*3)  Anstelle der vorgeschlagenen Indikator-Mikroorganismen können für die Validierungsüberwachung auch die Referenzpathogene Campylobacter, Rotavirus und Cryptosporidium herangezogen werden. In diesem Fall gelten die folgenden log10-Reduktionsziele: Campylobacter (≥ 5,0), Rotavirus (≥ 6,0) und Cryptosporidium (≥ 5,0).

(*4)  „Coliphagen insgesamt“ wurde als der am besten geeignete Virenindikator ausgewählt. Wenn jedoch die Analyse der Coliphagen insgesamt nicht möglich ist, muss mindestens ein Coliphagentyp (f-spezifische Coliphagen oder somatische Coliphagen) analysiert werden.

(*5)  Clostridium perfringens wurde als der am besten geeignete Indikator für Protozoen ausgewählt. Sporenbildende sulfatreduzierende Bakterien sind jedoch eine Alternative, wenn die Konzentration von Clostridium perfringens-Sporen nicht ausreicht, um die erforderliche log10-Reduktion zu validieren.

Die Analysemethoden im Rahmen der Überwachung werden vom Betreiber gemäß der Norm EN ISO/IEC-17025 oder anderen nationalen oder internationalen Normen, die eine gleichwertige Qualität gewährleisten, validiert und dokumentiert.

(*6)  Anstelle der vorgeschlagenen Indikator-Mikroorganismen können für die Validierungsüberwachung auch die Referenzpathogene Campylobacter, Rotavirus und Cryptosporidium herangezogen werden. In diesem Fall gelten die folgenden log10-Reduktionsziele: Campylobacter (≥ 5,0), Rotavirus (≥ 6,0) und Cryptosporidium (≥ 5,0).

(*7)  „Coliphagen insgesamt“ wurde als der am besten geeignete Virenindikator ausgewählt. Wenn jedoch die Analyse der Coliphagen insgesamt nicht möglich ist, muss mindestens ein Coliphagentyp (f-spezifische Coliphagen oder somatische Coliphagen) analysiert werden.

(*8)  Clostridium perfringens wurde als der am besten geeignete Indikator für Protozoen ausgewählt. Sporenbildende sulfatreduzierende Bakterien sind jedoch eine Alternative, wenn die Konzentration von Clostridium perfringens-Sporen nicht ausreicht, um die erforderliche log10-Reduktion zu validieren.

Die Analysemethoden im Rahmen der Überwachung werden vom Betreiber gemäß der Norm EN ISO/IEC-17025 oder anderen nationalen oder internationalen Normen, die eine gleichwertige Qualität gewährleisten, validiert und dokumentiert.

Wenn aufgrund der geringen Konzentration von Indikator-Mikroorganismen im gereinigten Abwasser, das in die Wasseraufbereitungsanlage eingeleitet wird, die Leistungsziele (log10-Reduktion) nicht erreicht werden können, gilt das Ziel der Validierungsüberwachung beim Fehlen des entsprechenden Indikator-Mikroorganismus im aufbereitetem Wasser als erfüllt.


7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/365


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das Weltraumprogramm der Europäischen Union und die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm

(2019/C 86/20)

Berichterstatter:

Andres JAADLA (EE/ALDE), Mitglied des Stadtrats von Rakvere

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

COM(2018) 447 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

würdigt die Bedeutung der Weltraumtechnologien für die Unterstützung vieler Politikbereiche der EU, darunter Lösungen für intelligente Städte, Landwirtschaft, Umwelt, Klima, vorbeugenden und reaktiven Katastrophenschutz, Migration, Sicherheit, Raumplanung u. a., und verweist auf das Potenzial, das der Zugang zu hochwertigen und aktuellen Daten für bestehende und künftige Bedürfnisse bietet und das die europäische Wettbewerbsfähigkeit erhöht, für umfassenden sozioökonomischen Nutzen sorgt und die europäische Sicherheitslage verbessert;

2.

unterstützt die Vision der Europäischen Kommission einer Weltraumstrategie für Europa und deren Umsetzung durch das EU-Weltraumprogramm. Ein einheitliches und integriertes Weltraumprogramm steigert neben den Synergien zwischen den Einzelelementen auch die Wirksamkeit und Effizienz;

3.

ist der Auffassung, dass durch die Bündelung der EU-Weltraumaktivitäten in einer Verordnung ein schlüssiger Rahmen geschaffen und für eine bessere Sichtbarkeit dieses strategischen Bereiches gesorgt wird;

4.

betrachtet die Reform der EU-Weltraumpolitik als eine Chance für eine „Öffnung nach außen“, durch die alte und neue Vorhaben in vielen Bereichen von der Raumfahrt profitieren können;

5.

stellt fest, dass die Nutzung von Synergien zwischen Energie- und Weltraumfragen wichtig für die ordnungsgemäße Umsetzung der Energiepolitik der EU ist. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften werden immer häufiger im Energiesektor aktiv, weshalb Bereiche wie die Abstimmung der Energieinfrastruktur unter Einsatz der Satellitentechnologie gefördert werden sollten;

6.

fordert die Europäische Kommission auf, genauer zu klären und herauszuarbeiten, worum es bei dem Konzept bzw. bei der Schaffung von Weltraum-Plattformen und Innovationspartnerschaften geht. Dabei sollte sie vor allem die finanziellen und betrieblichen Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure benennen. Der Ausschuss unterstreicht, dass solche Initiativen für die Regionen besonders relevant werden könnten, darunter auch für solche Regionen, die sich über mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken;

7.

ersucht die Europäische Kommission, durch klarere Vorschläge zu präzisieren, wie nationale, regionale und kommunale Behörden, KMU, Wissenschaftler, Forscher und spezifische Netze für die Verbreitung von Copernicus-Daten die Erdbeobachtungsdaten und -technologien stärker nutzen können, damit die vorgenannten Stellen sowohl in der Lage sind als auch die Möglichkeit haben, aus Daten nützliche Informationen für die Bevölkerung zu gewinnen;

8.

erkennt an, dass durch den Vorschlag eine möglichst breite und uneingeschränkte Beteiligung von Start-ups, neuen Marktteilnehmern, KMU sowie von anderen Wirtschaftsakteuren und lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der gesamten Lieferkette, auch durch Aufforderung der Bieter zur Vergabe von Unteraufträgen, gefördert werden soll. Der Ausschuss wünscht jedoch mehr Klarheit in Bezug darauf, wie mithilfe des Weltraumprogramms Anfangsinvestitionen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unterstützt werden sollen, damit sie, wenn sie bei der Nutzung von Satellitendaten auf technische, finanzielle oder sachbezogene Probleme stoßen, ihren Verantwortlichkeiten gerecht werden können;

9.

ist der Auffassung, dass in der Verordnung besser erläutert werden sollte, wie sich die EU gegenüber den kommerziellen Akteuren in der Raumfahrt positionieren will, damit die europäische Wirtschaft in dieser in mancherlei Hinsicht spezifischen Branche — mit ihrer starken Konzentration, dem doppelten Verwendungszweck sowie den hohen Zugangsbarrieren aufgrund kostspieliger Anfangsinvestitionen und sonstiger Faktoren — gefördert werden kann, und meint, dass die Bestimmungen zur Sicherung des unabhängigen Zugangs zur Raumfahrt stringenter sein müssten;

10.

unterstreicht, dass der Schwerpunkt in dem Vorschlag auf Verwaltungsverfahren für die Zusammenarbeit zwischen der EU, der Agentur für das Weltraumprogramm, den Mitgliedstaaten und der ESA sicherstellen sollte, dass es keine Doppelarbeit gibt und keine doppelten Strukturen durch den Ausbau der neuen Agentur aufgebaut werden. Eine Verlagerung von weiteren Aufgaben auf die neue Agentur sollte nicht durch die Kommission allein erfolgen, sondern ausschließlich in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat;

11.

begrüßt die verbesserte Förderung des Weltraumprogramms, um die Weiterführung und Weiterentwicklung der maßgeblichen europäischen Weltraumprogramme Copernicus, Galileo und EGNOS sicherzustellen und zwei neue Initiativen, nämlich SST und GOVSATCOM einzuleiten;

12.

bedauert, dass in „Horizont Europa“ keine spezifischen Finanzmittel für Weltraumforschung vorgesehen sind, die der europäischen Industrie Anreize und Sicherheiten für die Weiterentwicklung in diesem Sektor bieten und auch die bestmögliche Synergie zwischen Industrie und Forschung sicherstellen könnten.

Allgemeine Bemerkungen und Analyse

13.

Am 26. Oktober 2016 nahm die Europäische Kommission die „Weltraumstrategie für Europa“ an. Ziel war es, eine Gesamtstrategie für die Raumfahrtpolitik der Union zu konzipieren und zugleich eine angemessene Koordinierung und Verzahnung mit den Vorhaben der Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumagentur (ESA) sicherzustellen. Der Verordnungsvorschlag unterstützt die Ziele der Weltraumstrategie für Europa durch spezifische Maßnahmen, mit denen bestehende Programme gestärkt, neue Programme aufgelegt und 16 Mrd. EUR für die Weltraumpolitik bereitgestellt werden;

14.

Der Ausschuss der Regionen unterstützt das Ziel der EU-Weltraumstrategie und würdigt ihre Bedeutung für die Regionen. Im Verordnungsentwurf werden diese Ziele gefördert, doch wird in Teilen nicht weit genug gegangen bzw. es wird nicht ausreichend klar dargelegt, wie Ergebnisse erzielt werden könnten. Die europäischen Bürger, die Unternehmen und die Forschung werden zunehmend im Weltraumsektor aktiv. Vor diesem Hintergrund sind die Aufnahme und die Förderung von Anwendungen weltraumgestützter Daten und Dienstleistungen von grundlegender Bedeutung, um zu gewährleisten, dass die Gesellschaft, die subnationalen Regierungs- und Verwaltungsebenen und Unternehmen ihre Vorteile nutzen können. In Anbetracht ihrer strategischen Bedeutung für die europäische Weltraumpolitik sollte die Zuständigkeit für die Aufnahme und die Förderung der Nutzung weltraumgestützter Daten und Dienstleistungen von der Europäischen Kommission aufmerksam verfolgt werden, und sie sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über ihre diesbezüglichen Bemühungen erstatten;

15.

Die Nutzung von Weltraumtechnologien zur Unterstützung von Bodendiensten wird immer wichtiger. Immer mehr Privatpersonen drängen in den Weltraum. Die Nutzung des Weltraums ist in einer Weise zu einem Bestandteil unseres Alltags geworden, wie es zu Beginn des Weltraumzeitalters vor 60 Jahren nicht vorstellbar war, und weltraumgestützte Informationen und Dienstleistungen haben in vielen Bereichen des täglichen Lebens Einzug gehalten. Weltraumtechnologien sind für die digitale Wirtschaft unabkömmlich, sie leisten einen wesentlichen Beitrag zu effizienteren öffentlichen Diensten, und sie eröffnen neue Forschungsfelder. Die EU nutzt Weltraumtechnologien seit Jahrzehnten intensiv und hat grundlegende Raumfahrtkomponenten wie Galileo und Copernicus entwickelt. Sie kann erreichen, was für die Mitgliedstaaten im Alleingang größtenteils unmöglich wäre, denn Zusammenarbeit ist entscheidend, wenn Europa im Weltraum eine wichtige Rolle spielen soll;

16.

Die Bedeutung einer engeren Koordinierung von Wissenschaft und Weltraumprogrammen in der EU sollte unterstrichen werden, wie auch die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Förderung einer besseren Verzahnung von Wissenschaft und weltraumbezogenen Aktivitäten mit dem Unternehmertum. Die Entwicklung digitaler und weltraumbezogener Technologien sollte seitens der EU stärker unterstützt werden, und die Haushalte für Forschung und Weltraum sind enger zu koordinieren, da es sich bei diesen Technologien anerkanntermaßen um herausragende Innovationstreiber in einer Vielzahl von Bereichen handelt, die für die nachhaltige Entwicklung maßgeblich sind (wie etwa Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Energie, Umwelt, Katastrophenrisikomanagement und Klimaschutz). Der Zugang zu hochtechnologischen und wissenschaftlich anspruchsvollen Vorhaben ist entscheidend für die Zukunft des Weltraumsektors in der EU. Im Sinne einer Kapazitätsstärkung der europäischen Weltraumindustrie ist es wichtig, weiterhin parallel für eine Teilnahme europäischer Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen an den Programmen der ESA zu sorgen, um Spitzentechnologien für die Weltraumerkundung und einschlägige Systeme bereitzustellen. Damit die Entwicklung der Unternehmen gefördert wird, sollte das KMU-Instrument der EU für den Ausbau der unternehmerischen Tätigkeiten und der Geschäftsmöglichkeiten im Zusammenhang mit weltraumbezogenen Produkten und Dienstleistungen in künftigen Rahmenprogrammen eingesetzt werden;

17.

Mit dem Vorschlag werden die aktuellen Weltraumaktivitäten konsolidiert und neue entwickelt, beispielsweise die Weltraumlageerfassung (Space Situation Awareness — SSA), welche die Umsetzung von Maßnahmen gegen Weltraumrisiken wie Weltraummüll, Weltraumunfälle und Weltraumwetterereignisse usw. ermöglichen würden. Zudem ist die Einrichtung eines Netzes für staatliche Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) geplant, das eine Kommunikation an Orten und in Situationen ermöglicht, in denen keine normale Kommunikation möglich ist.

Industriepolitik und Vergabe

18.

Weltraumtechnologien sind teuer und wissensintensiv, was eine beträchtliche Hürde für den Markteintritt von Unternehmen bedeutet. Gleichzeitig wird die Bedeutung von Weltraumtechnologien als Grundlagentechnologien immer noch weitgehend verkannt. Obwohl Unternehmen aller Größen und in allen Regionen den Weltraum auf verschiedene Arten nutzen könnten, dürften insbesondere kleinere Unternehmen, abgelegenere Regionen und kleinere Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung benötigen, um Ideen entwickeln zu können, wie sie das Potenzial der Weltraumtechnologien nutzen könnten;

19.

Positiv ist, dass Weltraum-Plattformen, Innovationspartnerschaften und sonstige Unterstützung für Innovationen hervorgehoben werden — der Vorschlag erwähnt ausdrücklich auch die regionale Ebene. Allerdings werden keine Details genannt, wie dies erreicht werden soll;

20.

Trotz der Bestimmungen des Vorschlags könnte der Wettbewerbscharakter bei der öffentlichen Vergabe in der EU und die für die Teilnahme erforderlichen Kompetenzen und Ressourcen Bedingungen schaffen, die Großunternehmen begünstigen. Dieses Ungleichgewicht könnte mit der Zeit wiederum zu Marktverzerrungen führen, durch die Start-ups, neue Marktteilnehmer, KMU und lokale und regionale Gebietskörperschaften bei der Nutzung der wirtschaftlichen Möglichkeiten, die das Weltraumprogramm eröffnen kann, ins Hintertreffen geraten;

21.

Kleine Unternehmen sind mitunter flexibler, reaktionsfähiger und kundennäher, weshalb sie bedeutende Glieder der Wertschöpfungskette sind und eine gewisse Rolle bei den Weltraumaktivitäten spielen. Unternehmen in allen Regionen könnten auf verschiedenen Wegen und in verschiedenem Umfang den Weltraum nutzen. Auch kleinere Unternehmen, abgelegene Regionen und kleine Mitgliedstaaten können zur Verarbeitung des enormen Datenaufkommens beitragen und neue, innovative Anwendungsbereiche erschließen. Die regionalen Gebietskörperschaften sollten sich unter Nutzung der verfügbaren Finanzinstrumente und durch Öffentlichkeitsarbeit darum bemühen, größeres Interesse an der Nutzung von Weltraumtechnologien für Marktzwecke zu wecken, etwa durch Maßnahmen zur Förderung von Gründungszentren für Start-ups aus diesem Bereich;

22.

In den Grundsätzen der Vergabe, die im Vorschlag der Verordnung enthaltenen sind, werden KMU, eine breite geografische Abdeckung, der Rückgriff auf mehrere Bezugsquellen sowie die Notwendigkeit genannt, alle Mitgliedstaaten einzubinden und eine übermäßige Abhängigkeit von einzelnen Anbietern zu vermeiden. Die Vorschläge zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit im Verordnungstext sind unspezifisch;

23.

Das Bewusstsein für die möglichen Marktauswirkungen auf die europäische Industrie und die Regionen muss geschärft werden. Das Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge in der EU hat in Bezug auf die Verfahren der ESA einen anderen Schwerpunkt im Bereich der geografischen Verteilung oder des angemessenen Mittelrückflusses (juste retour). Die Auswirkungen eines veränderten Vergabeverfahrens auf die Regionen müssen berücksichtigt werden, denn die Vergabe durch die ESA ist für viele Regionen von großer Bedeutung;

24.

In der Raumfahrt herrschen ungleiche Wettbewerbsbedingungen, da manche Länder einen großen Verteidigungssektor haben, der Investitionen gewährleistet und aufgrund des doppelten Verwendungszwecks bei den meisten Weltraumaktivitäten auch zivilen Anwendungen zugutekommen kann. Europa muss eine enge Zusammenarbeit sicherstellen und darauf achten, dass alles gegen die fehlenden gleichen Ausgangsbedingungen unternommen und europäische Unternehmen unterstützt werden;

25.

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten sich in verschiedenen Branchen, denen Weltraumanwendungen wichtige Daten liefern könnten (beispielsweise Energie, Verkehr, Umweltüberwachung oder Landwirtschaft und Lösungen für intelligente Städte), an Clustern der Weltraumwirtschaft beteiligen. Regionale Cluster, an denen mehr als nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist, können als wichtiges industriepolitisches Mittel für die Weltraumpolitik und so zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und der regionalen Entwicklung dienen;

26.

Aus der Verordnung sollte klar hervorgehen, welche Position die EU in Bezug auf kommerzielle Lieferanten einnimmt, zumal wenn es um sicherheitsrelevante Daten geht. Die Prioritäten sollten allgemein klarer formuliert werden, es sollte dargelegt werden, wie mit privaten Akteuren umzugehen ist, und außerdem sollten die Möglichkeiten der gemeinsamen Vergabe mit privaten Akteuren anerkannt werden.

Sensibilisierung und eine integrative Raumfahrtpolitik

27.

Die Weltraumnutzung eröffnet etliche potenzielle Chancen für Forschung und Entwicklung und kann, wenn sie entsprechend gefördert, präsentiert sowie in alle Bildungsebenen integriert wird, neue Generationen von Forschern und Unternehmern in Europa begeistern und inspirieren. Dies ist entscheidend, wenn Europa in einer zunehmend globalisierten Welt auch weiterhin an vorderster Front im Weltraum agieren will. Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sollten (formale und informelle) Bildungsmaßnahmen unterstützen, um die junge Generation für die Vorteile zu sensibilisieren, die sich aus der Nutzung von Weltraumtechnologien für die zivile Wirtschaft sowie für den Alltag der Bevölkerung ergeben, u. a. im Bereich der Gewährleistung der Sicherheit auf der lokalen und regionalen Ebene;

28.

Die EU ist gut aufgestellt, um Forschung, Austausch und ähnliche Vorhaben zu fördern. Im Vorschlag wird dieser Seite der Weltraumaktivitäten kaum Aufmerksamkeit geschenkt. Forschung und Entwicklung könnten stärker und spezifischer herausgehoben werden. Es scheint, als ob die Synergie zwischen Industrie und Forschung im jetzigen Vorschlag nicht ausreichend unterstrichen wird;

29.

Es sollte stärker auf mögliche Synergien im Bereich der Cybersicherheit geachtet werden, denn diese Problematik durchdringt alle Aspekte der Raumfahrt (Bodenstationen, Satelliten, Uplink/Downlink und Daten).

Galileo und Copernicus

30.

Galileo, das globale Satellitennavigationssystem der EU (GNSS), liefert kostenlose Positionsdaten, die Europa eine strategische Autonomie verleihen. EGNOS ist das europaregionale Erweiterungssystem. Die Autonomie Europas ist im gegenwärtigen komplexen und unvorhersehbaren geopolitischen Umfeld von grundlegender Bedeutung. Satellitendaten werden immer wichtiger. Zukunftstechnologien wie etwa autonome Fahrzeuge sind nur ein Beispiel dafür. Galileo bietet Möglichkeiten zur Entwicklung neuer Dienste und Produkte, auch durch KMU und in allen Mitgliedstaaten. Diese Möglichkeiten und ihre Vorteile müssen so präsentiert werden, dass eine breite Nutzung gefördert wird;

31.

Die von Copernicus bereitgestellten Daten werden nicht so umfassend genutzt, wie dies eigentlich möglich wäre, obwohl ihre Nutzung kostenlos ist. Es sind Maßnahmen erforderlich, um die Möglichkeit der Datennutzung für eine größere Gemeinschaft zu fördern. In der Verordnung wird die Datenwertschöpfungskette erwähnt, mit der eine breitere Nutzung gefördert werden könnte. Bei hohen Nutzerzahlen und einem großen Datenvolumen ist ein schneller und sicherer Zugang entscheidend. Dies ist für die Regionen von zentraler Bedeutung, damit Unternehmen, auch kleine und mittlere Unternehmen, überall anhand der verfügbaren Daten neue Dienste entwickeln können;

32.

Es ist begrüßenswert, dass Maßnahmen zur Bereitstellung von Zugangsdiensten zu Copernicus-Daten und -Informationen (Data and Information Access Services — DIAS) vorgeschlagen werden. Eine gezieltere Unterstützung der Entwicklung des nachgelagerten Sektors für satellitenbasierte Dienste und Anwendungen seitens der EU und nationaler Quellen wäre wichtig. In dem Vorschlag wird anerkannt, dass die Nutzung von Erdbeobachtungsdaten und -technologien durch Kommunen, KMU, Wissenschaftler, Forscher, spezifische Netze für die Verbreitung von Copernicus-Daten sowie nationale und regionale Gremien gefördert und erleichtert werden muss, jedoch bleibt unklar, wie dies erreicht werden kann.

SST

33.

Das System für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking System — SST) ist angesichts der intensiven Nutzung des Weltraums eine wichtige und nützliche Erweiterung;

34.

In den Bestimmungen zum Anwendungsbereich des SST sollte die breite Einbeziehung von Interessenträgern in allen Teilen der EU festgeschrieben werden, einschließlich der Nutzung bestehender Lösungen, die auch kommerzielle Lösungen umfassen könnte, um den SST-Nutzern schnelle und wirkungsvolle Dienste anbieten zu können.

GOVSATCOM

35.

GOVSATCOM entspricht direkt den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten, die keine Kapazitäten zur Entwicklung eigener Weltraumsysteme haben, und schafft so einen unmittelbaren Mehrwert für die Maßnahmen der EU;

36.

GOVSATCOM könnte für einige Regionen, beispielsweise Grenzregionen, besonders relevant sein. Dies wird anfangs hauptsächlich über die Mitgliedstaaten laufen. Die Regionen könnten jedoch später (vielleicht nach der Bewertung 2024) die Möglichkeit erhalten, direkt zu der Arbeit der Agentur beizutragen.

Zugang zum Weltraum

37.

Der Weltraumzugang ist für Systeme wie GNSS, Copernicus und Galileo von zentraler Bedeutung. Europa sollte über einen autonomen Zugang zum Weltraum verfügen, um langfristig im Spiel bleiben zu können. Bei hohen Zugangshürden ist die Aufnahme neuer Startdienste ein kostspieliges und kompliziertes Unterfangen, weshalb über die Unterstützung moderner, effizienter und flexibler Startinfrastruktureinrichtungen nachgedacht werden sollte;

38.

Zu diesem Zweck könnte beispielsweise eine angepasste Vergabepolitik für europäische institutionelle Starts sowie eine kohärente Politik bezüglich der Machbarkeit kritischer Infrastrukturen eingesetzt werden. Die Möglichkeit gebündelter Raketenstarts, die Entwicklung alternativer Starttechnologien und die Unterstützung von Bodendienstinfrastrukturen sollten in der Verordnung klar erwähnt werden.

Organisatorische Aspekte

39.

Der wichtigste organisatorische Vorschlag besteht darin, die Rolle der GSA auszuweiten, sodass sie nicht mehr nur eine Agentur für ein spezifisches Programm (Galileo) wäre, sondern eine Weltraumagentur für die EU, die neben der ESA aufgebaut wird und mit einem hohen Risiko für Doppelarbeit und dem Aufbau von Doppelstrukturen einhergeht. Dies muss vermieden werden, indem vor einer Aufgabenverlagerung auf die GSA zwingend eine sorgfältige Prüfung zu erfolgen hat, ob etwaige Kompetenzen bei der ESA bereits existieren. EU-Maßnahmen sollten neben einem Mehrwert für die Aktivitäten der Mitgliedstaaten auch einen Nutzen für die Arbeit der ESA bringen;

40.

Ein großer Teil des Verordnungsvorschlags hat die Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur zum Gegenstand und entstammt hauptsächlich der GSA-Verordnung. Diese starke Schwerpunktsetzung birgt die Gefahr, dass man sich zu sehr auf den Aufbau administrativer Strukturen konzentriert und letztendlich nicht hinreichende Human- und Finanzressourcen für das Kernanliegen — eine ehrgeizigere europäische Weltraum-Industriepolitik — bereitstehen;

41.

Bereits heute haben vor allem die kleinen Länder Schwierigkeiten, Humanressourcen für die Teilnahme an vielen Aktivitäten zu finden. Diese Schwierigkeiten könnten sich verschärfen und zu größeren Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Kapazitäten zur aktiven Teilnahme führen. Ziel sollte eine optimale Nutzung der Ressourcen sein, da es bereits einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen ESA und EU gibt;

42.

Die bestehende erfolgreiche Zusammenarbeit verschiedener europäischer Weltraumorganisationen, darunter beispielsweise EUMETSAT oder ECMWF, sollte weitergeführt und vertieft werden. Vorhandenes Wissen und bestehende Strukturen sollten in vollem Umfang genutzt werden.

Mittelausstattung

43.

Die Mittelzuweisung muss begrüßt werden. Das Weltraumprogramm flankiert viele EU-Politikbereiche, sodass die Kosten nicht nur Ausgaben für spezifische Tätigkeiten darstellen, sondern auch ein Mittel sind, um anderen EU-Politikbereichen eine wesentliche Komponente zuzuführen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Haushaltsmittel für die Förderung der Aufnahme und Nutzung die wachsende Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen widerspiegeln sollten. Sie sollten demnach nicht geringer bemessen sein als im laufenden Zeitraum, z. B. bei Copernicus nicht unter 5 % der gesamten Mittelausstattung von Copernicus. Bei EGNOS/Galileo sollten die Kosten für die Einrichtung neuer Verwaltungsstrukturen nicht in die Haushaltsmittel für die Nutzung eingerechnet werden, deren Schwerpunkt ausschließlich die Förderung und die Entwicklung des Marktes sein sollte. Bereits eingeleitete Maßnahmen könnten, wenn sie nicht angemessen gefördert werden, ergebnislos bleiben, scheitern oder irrelevant werden, wodurch die bereits getätigten Investitionen in Gefahr gebracht würden;

44.

Es ist bedauerlich, dass im Programm „Horizont“ keine Mittel für die Raumfahrt vorgesehen sind;

45.

stellt fest, dass die Einführung von Weltraumtechnologien hohe Anfangsinvestitionen erfordert, und empfiehlt, dass die staatlichen Stellen die Möglichkeit prüfen, neue marktorientierte attraktive Finanzierungsinstrumente für kleine und mittlere Unternehmen, die Weltraumtechnologien entwickeln, zu schaffen.

Zusätzliche Fragen

46.

In strittigen Weltraumfragen wie etwa der Nutzung von Weltraumressourcen (u. a. Weltraumminen), die in der Gesetzgebung mancher Mitgliedstaaten, wie etwa der luxemburgischen, behandelt werden, kann die EU zu einem breiteren internationalen Konsens in der Frage beitragen, wie sich die einzelstaatlichen Gesetzgebungen zum internationalem Recht, das aus zahlreichen Übereinkommen besteht, verhalten;

47.

In Bezug auf einen Beitritt der EU zu Weltraum-Übereinkommen wird eine derartige Möglichkeit im Vorschlag zwar erwähnt, sie sollte allerdings von Fall zu Fall geprüft werden.

Brüssel, den 6. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ