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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 74/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9258 — ANTA Sports Products/FountainVest China Capital Partners GP3/Amer Sports) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 74/02 |
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2019/C 74/03 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2019/C 74/04 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9263 — Moma Lieux/Unibail-Rodamco/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2019/C 74/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9200 — KKR/Magneti Marelli) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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27.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9258 — ANTA Sports Products/FountainVest China Capital Partners GP3/Amer Sports)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 74/01)
Am 19. Februar 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9258 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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27.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
26. Februar 2019
(2019/C 74/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1361 |
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JPY |
Japanischer Yen |
125,93 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4616 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,86055 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,5858 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,1371 |
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ISK |
Isländische Krone |
136,10 |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,7725 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,663 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
317,06 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,3282 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,7626 |
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TRY |
Türkische Lira |
6,0254 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5897 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5024 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,9178 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6520 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5332 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 270,00 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,7520 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,6077 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4275 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
15 917,90 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6157 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
59,144 |
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RUB |
Russischer Rubel |
74,6158 |
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THB |
Thailändischer Baht |
35,583 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
4,2574 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
21,7145 |
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INR |
Indische Rupie |
80,8530 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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27.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/3 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2019
über die Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union
(„Dehesa del Carrizal“ (g.U.))
(2019/C 74/03)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 97 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Spanien hat gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation für den Namen „Dehesa del Carrizal“ übermittelt. |
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(2) |
Die Kommission hat den Antrag geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen gemäß den Artikeln 93 bis 96, Artikel 97 Absatz 1 und den Artikeln 100, 101 und 102 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind. |
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(3) |
Der Antrag auf Änderung der Produktspezifikation für den Namen „Dehesa del Carrizal“ sollte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, damit gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Einspruch gegen den Antrag eingelegt werden kann — |
BESCHLIEẞT:
Einziger Artikel
Der Antrag auf Änderung der Produktspezifikation für den Namen „Dehesa del Carrizal“ (g.U.) gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.
Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union gegen die Änderung der Produktspezifikation gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Einspruch erhoben werden.
Brüssel, den 22. Februar 2019
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
ANHANG
„DEHESA DEL CARRIZAL“
PDO-ES-A0054-AM02
Datum der Antragstellung: 27.6.2014
ANTRAG AUF ÄNDERUNG EINER PRODUKTSPEZIFIKATION
1. Auf die Änderung anwendbare Vorschriften
Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 — nicht geringfügige Änderung
2. Beschreibung und Änderungsgründe
2.1. Streichung des maximalen vorhandenen Alkoholgehalts
Der maximale Alkoholgehalt der Weine (15 % vol) wurde gestrichen, da der derzeitige Grenzwert die Möglichkeit einschränkt, Jahrgänge länger reifen zu lassen und das Potenzial der verfügbaren Sorten und des Bodens auszuschöpfen.
In Nummer 2.1 „Analytische Merkmale der Weine“ der Produktspezifikation wurde unter „Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)“ die Angabe „12 ≤ % vol ≤ 15“ durch die Angabe „≥ 12 %“ ersetzt. Das Einzige Dokument wurde nicht geändert.
2.2. Aufnahme einer neuen Rebsorte
Die Sorte „Petit Verdot“ wurde eingeführt, weil sie in der Lage ist, sich an die Gegebenheiten des Erzeugungsgebiets anzupassen. Die Merkmale der Traube tragen dazu bei, die Qualität und die Eigenschaften der einzigarten Weine „Dehesa del Carrizal“ zu erreichen. Das bedeutet, dass „Petit Verdot“ für sortenreine Weine oder für Cuvées verwendet werden kann.
In Nummer 2.2. der Produktspezifikation wurde in Bezug auf durch organoleptische Prüfung zu bestimmende Eigenschaften eine Nummer 2.2.3 aufgenommen, die aus „Petit Verdot“ erzeugte Rotweine und deren organoleptische Eigenschaften betrifft; außerdem wurde die Sorte „Petit Verdot“ in die Nummern 2.2.4 und 2.2.5 (Cuvées dieser Weine) sowie in die Nummer 3.1 (sortenreine Weine) aufgenommen.
Schließlich wurde „Petit Verdot“ in die Nummer 6 „Keltertraubensorten“ aufgenommen.
Da die Sorte als sekundäre Sorte aufgenommen wurde, wird das Einzige Dokument dadurch nicht berührt.
2.3. Aufnahme der Sorte „Tempranillo“ in alle Cuvées
Die Sorte „Tempranillo“ wurde in alle möglichen Cuvées aus zugelassenen Sorten aufgenommen, um mehr Möglichkeiten für Verschnitte zu schaffen, bei denen die besonderen Merkmale jeder Sorte genutzt werden, ohne dass dies die in der Spezifikation für diese Weine festgelegten analytischen und organoleptischen Eigenschaften verändern würde.
In Nummer 2.2. der Produktspezifikation wurde in Bezug auf durch organoleptische Prüfung zu bestimmende Eigenschaften die Sorte „Tempranillo“ in Nummer 2.2.4 aufgenommen. Das Einzige Dokument wurde nicht geändert.
2.4. Mindestreifezeit
Die maximale Reifedauer wurde gestrichen, weil die Fassungsvermögen der Fässer geändert wurden und die maximale Reifungsdauer verlängert werden musste. Der Wein wird durch Verkostung kontrolliert, weswegen lediglich die Mindestreifezeit festgelegt wird.
Die Nummern 2.2.4, 2.2.5, 3.1 und 3.2 der Produktspezifikation wurden geändert. Das Einzige Dokument wurde nicht geändert.
2.5. Anhebung der Temperatur der alkoholischen Gärung
Die Temperaturspanne für die alkoholische Gärung wurde gestrichen; stattdessen wurde eine Höchsttemperatur festgelegt. So kann die alkoholische Gärung bei einer niedrigeren Temperatur beginnen, was heißt, dass sie langsamer anläuft, sodass die Primäraromen geschützt sind.
In Nummer 3.1 der Produktspezifikation wurde die Angabe der Temperaturspanne für die alkoholische Gärung „zwischen 22 °C und 30 °C“ durch die Angabe „von höchstens 35 °C“ ersetzt.
Im Einzigen Dokument wurde Nummer 2.5.1 „Besondere önologische Verfahren“ geändert.
2.6. Mindeststandzeit der Maische
Die Spanne der Maischestandtage wurde gestrichen und durch eine Mindestzahl Tage ersetzt. Dadurch sollen in bestimmten Partien mehr Primäraromen erzielt werden, die dem Endprodukt organoleptische Komplexität verleihen.
In Nummer 3.1 der Produktspezifikation muss es nach „Verbleib im Gärbehälter“ statt „zwischen 10 und 30 Tage“ heißen „mindestens sieben Tage“.
Im Einzigen Dokument wurde Nummer 2.5.1 „Besondere önologische Verfahren“ geändert.
2.7. Anhebung der Pressausbeute
Für alle Weine wird verlangt, die Pressausbeute von 60-70 Liter pro 100 kg Erntemenge auf 75 Liter pro 100 kg Erntemenge anzuheben, da bislang nur die manuelle Ernte berücksichtigt wurde. Bei mechanischer Ernte ist die Ausbeute aber um 4 % bis 6 % höher, da in diesem Fall lediglich die Trauben, nicht jedoch die Stiele in die Kellerei gelangen.
In Ziffer 3.1 der Produktspezifikation wurde die Angabe „60-70 Liter pro 100 kg Erntemenge“ durch die Angabe „75 Liter pro 100 kg Erntemenge“ ersetzt.
Im Einzigen Dokument wurde Nummer 2.5.1 „Besondere önologische Verfahren“ geändert.
2.8. Anhebung der Temperatur der malolaktischen Gärung
Die Temperaturspanne für die malolaktische Gärung wurde gestrichen; stattdessen wurde eine Höchsttemperatur festgelegt. So kann die malolaktische Gärung bei einer niedrigeren Temperatur beginnen, was heißt, dass sie langsamer anläuft, sodass das Endprodukt eine größere organoleptische Komplexität erhält.
In Nummer 3.1 der Produktspezifikation wurde die Angabe der Temperaturspanne für die malolaktische Gärung „zwischen 20 °C und 22 °C“ durch die Temperaturangabe „von höchstens 25 °C“ ersetzt.
Im Einzigen Dokument wurde Nummer 2.5.1 „Besondere önologische Verfahren“ geändert.
2.9. Mindestdauer der malolaktischen Gärung
Die Spanne von Tagen für die malolaktische Gärung wurde gestrichen und durch eine Mindestzahl Tage ersetzt, da einige Partien beim Beginn der malolaktischen Gärung einen niedrigen Apfelsäuregehalt aufweisen, sodass der Prozess schneller abgeschlossen ist
In Nummer 3.1 der Produktspezifikation wurde die Angabe „dauert 10 bis 30 Tage“ durch die Angabe „während mindestens sieben Tagen“ ersetzt.
Im Einzigen Dokument wurde Nummer 2.5.1 „Besondere önologische Verfahren“ geändert.
2.10. Fassungsvermögen der Fässer und Behälter
Das Fassungsvermögen der Eichenfässer und Holzbehälter in Liter wurde gestrichen, da die Verwendung von Fässern und Behältern mit unterschiedlichen Fassungsvermögen es ermöglicht, die Reifezeiten entsprechend den Eigenschaften der einzelnen Traubensorten anzupassen.
In Nummer 3.1 der Produktspezifikation wurde die Angabe „Alterung während 12 bis 24 Monaten in höchstens fünf Jahre alten Eichenfässern mit einem Fassungsvermögen von 225-300 Litern und in Holzbehältern mit einem Fassungsvermögen von 4 000 Litern, Kontrolle der Reifezeit durch Verkosten“ durch die Angabe „Alterung während mindestens 12 Monaten in Fässern aus Französischer und/oder Amerikanischer und/oder Europäischer Eiche und/oder in Holzbehältern, Kontrolle der Reifezeit durch Verkosten“ ersetzt.
In Nummer 3.2 der Produktspezifikation wurden die Angaben „Alterung während insgesamt 12 bis 24 Monaten in Fässern aus Französischer Eiche mit einem Fassungsvermögen von 225-300 Litern und in Holzbehältern mit einem Fassungsvermögen von 4 000 Litern. In den ersten Monaten dürfen gebrauchte Fässer mit einem Alter von höchstens 2 bis 3 Jahren verwendet werden, danach sind neue oder ein Jahr alte Fässer zu verwenden. Die Reifezeit wird durch Verkosten kontrolliert“ ersetzt durch die Angaben „Es werden zwei Arten Wein abhängig von der Gesamtreifedauer erzeugt, die bei dem in Nummer 2.2.4 dieser Spezifikation beschriebenen Wein mindestens drei Monate und bei dem in Nummer 2.2.5 beschriebenen Wein mindestens 12 Monate beträgt. Reifung in Fässern aus Französischer und/oder Amerikanischer und/oder Europäischer Eiche und/oder in Holzbehältern, Kontrolle der Reifezeit durch Verkosten.“
Im Einzigen Dokument wurde Nummer 2.5.1 „Besondere önologische Verfahren“ geändert.
2.11. Änderungen bei der Erzeugung von Chardonnay
Für die kalte Mazeration wurde eine Höchsttemperatur festgesetzt, um eine größere Aromakomplexität dahin gehend zu erzielen, dass die Primäraromen besser zum Ausdruck kommen. Der maximale Anteil von mit dem Geläger vergorenem Most und die Dauer der vorgeschriebenen Fasslagerung wurden gestrichen, damit mehr Most über längere Zeit in den Eichenfässern vergoren und so mehr Tertiäraromen erzielt werden können. Auch die Dauer des Gärprozesses wurde verlängert, um bessere Sekundäraromen zu erzielen. So entsteht ein komplexerer Wein, der kaum oder gar nicht filtriert werden muss.
Nummer 3.3 der Produktspezifikation und Nummer 2.5.1 des Einzigen Dokuments wurden geändert.
2.12. Erweiterung des geografischen Gebiets
Die Antragsteller beantragen eine Erweiterung des geografischen Gebiets um 5,03 Hektar. Die zusätzlichen Parzellen grenzen an die Parzellen an, die bereits in die Produktspezifikation einbezogen sind und zum geografischen Gebiet der g.U. gehören. Sie sind lediglich durch eine Straße von ihnen getrennt und weisen dieselben Klima-, Relief- und Bodenbedingungen auf. Sie wurden ursprünglich nicht einbezogen, weil sie nicht mit Reben bepflanzt waren.
In Nummer 4 der Produktspezifikation „Abgrenzung des geografischen Gebiets“ wurden die Wörter „sowie 860a, 860b und 860c des Polygons 23“ eingefügt; die Fläche des Gebiets wurde auf „26,2764 Hektar“ vergrößert.
Im Einzigen Dokument wurde Nummer 2.6 „Abgegrenztes geografisches Gebiet“ geändert.
2.13. Aufnahme eines neuen Höchstertrags
Für die neue Sorte „Petit Verdot“ wurde ein Höchstertrag aufgenommen, da bei Aufnahme einer neuen Sorte auch der für diese Sorte festgelegte Höchstertrag aufgenommen werden muss.
In Nummer 5 „Höchstertrag“ der Produktspezifikation wurde folgender Eintrag angefügt: „- Petit Verdot: 84 hl/ha und 12 000 kg/ha.“
Im Einzigen Dokument wurde Nummer 2.5.2 „Höchstertrag“ geändert.
2.14. Aktualisierung der Liste der für die Produktspezifikation „Dehesa del Carrizal“ zugelassenen Zertifizierungsstellen
Name und Anschrift der derzeit zugelassenen Zertifizierungsstelle werden angegeben.
In Nummer 9.1 „Kontrollgremium“ der Produktspezifikation wurde folgender Eintrag aufgenommen:
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LIEC AGROALIMENTARIA, S.L. |
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Pol. Industrial Calle XV, Parcela R-113 |
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13200 Manzanares (Ciudad Real) |
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ESPAÑA |
Außerdem wurde ein neuer Link aufgenommen, unter dem die delegierten Zertifizierungsstellen aufgeführt werden, die die Produktspezifikation für diese g.U. überprüfen.
Das Einzige Dokument wurde nicht geändert.
EINZIGES DOKUMENT
1. Einzutragender Name
Dehesa del Carrizal
2. Art der geografischen Angabe
g.U. — geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
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1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weins/der Weine
WEIN
Rot- und Weißweine
Sortenreine und verschnittene Rotweine mit — je nach Wein — der Farbe von Schattenmorellen, Süß- oder Sauerkirschen und mittlerer bis hoher Farbintensität. Fruchtaromen mit Gebirgsnoten. Kompottgeschmack mit langem, vollem Abgang.
Die Weißweine haben eine grünliche, strohgelbe Farbe mit leicht strahlender Intensität. Aromen von exotischen Früchten und Steinobst. Butter, Rahm, Hefe. Trocken, cremig, fast ölig. Tannine aus neuem Holz. Tropische Früchte, Weintrub und geröstetes Brot. Kräftiger, frischer Abgang.
Allgemeine Analysemerkmale
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Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
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Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
12 |
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Mindestgesamtsäure |
4 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
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Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
16,7 |
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Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
120 |
Nicht angegebene Grenzwerte müssen den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
5. Weinbereitungsverfahren
a) Wesentliche önologische Verfahren
Pressen mit höchstens 1,5 kg/cm2, sodass nicht mehr als 75 Liter pro 100 kg Erntemenge gewonnen werden. Rotweine: alkoholische Gärung bei einer Temperatur von höchstens 35 °C. Malolaktische Gärung bei einer Temperatur von höchstens 25 °C während mindestens sieben Tagen. Alterung in Fässern aus Französischer und/oder Amerikanischer und/oder Europäischer Eiche und/oder in Holzbehältern. Weißweine: kalte Mazeration während 6 bis 12 Stunden bei einer Temperatur von höchstens 16 °C. Mindestens 25 % des Mostes sollten mit dem Geläger in Fässern gären.
b) Höchsterträge
Cabernet Sauvignon und Tempranillo
10 000 kg Trauben je Hektar
Cabernet Sauvignon und Tempranillo
70 Hektoliter je Hektar
Syrah und Petit Verdot
12 000 kg Trauben je Hektar
Syrah und Petit Verdot
84 Hektoliter je Hektar
Merlot
8 500 kg Trauben je Hektar
Merlot
59,5 Hektoliter je Hektar
Chardonnay
9 000 kg Trauben je Hektar
Chardonnay
63 Hektoliter je Hektar
6. Abgegrenztes geografisches Gebiet
Die Fläche umfasst die folgenden Parzellen der Gemeinde Retuerta del Bullaque (Ciudad Real): 449a, 449ec, 449ea, 449eb, 449ada, 449adb, 449adc und 449eca des Polygons 9 sowie 860a, 860b und 860c des Polygons 23.
Das Weinbaugebiet hat eine Fläche von 26,2764 Hektar.
7. Wichtigste Keltertraubensorten
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CHARDONNAY |
|
|
SYRAH |
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|
CABERNET SAUVIGNON |
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
|
1. |
Einzelheiten des geografischen Gebiets (natürliche und menschliche Einflüsse):
Kennzeichnend für das geografische Gebiet sind Flächen mit steinigem Boden und engen Wasserkanälen. Das Gebiet ist in einer Vertiefung auf einem nach Norden gerichteten Hang eines Hügels gelegen, dessen Schatten in den frühen Abendstunden das Weinbaugebiet schützt. Es wird vom Carrizal durchquert, der Feuchtigkeit mit Nebel selbst im Sommer spendet, sodass Weine entstehen, die fast atlantischen Charakter haben, anders als die mediterran geprägten Weine aus den umliegenden Gebieten. Durch die Höhenlage (knapp 800 m über dem Meeresspiegel) sind die Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht sehr groß, weswegen die Trauben langsam reifen. Im außergewöhnlichen Jahren kann die Reifeperiode bis zu 60 Tage von Reifebeginn bis zur Ernte betragen. Auch die Temperaturunterschiede in der Reifezeit sind höher als in den umliegenden Gebieten. Typisch für den Boden ist seine grobe Textur, an einigen Stellen sind bis zu 80 % der Teilchen größer als 2 mm. Während der Bodenbildung führte der Fluss Quarzit heran, was von enormer Bedeutung ist, da das Quarzit eine recht dicke Schicht mit grober Textur über der darunter gelegenen Schicht aus schluffigem Boden formte. Der Quarzitboden ist sauer mit einem pH-Wert zwischen 4,7 und 6, das ist erheblich weniger als der pH-Wert des umliegenden Gebiets. Das geografische Gebiet wird Richtung Mittelmeer von einer Gebirgskette geschützt, die die heißen Südwinde abfängt und hohe Temperaturen verhindert. Typische Pflanzenarten sind Steineiche, Kiefer, Heidekraut, Zistrose, Rosmarin und Thymian. |
|
2. |
Einzelheiten zur Qualität oder zu den Eigenschaften des Weines, die wesentlich oder ausschließlich auf das geografische Gebiet zurückgehen:
Die erzeugten Weine haben atlantischen Charakter, im Gegensatz zu den mediterran geprägten Weinen aus dem umliegenden Gebiet. Kennzeichnend für diese Weine sind das Fehlen von warmen Noten, an Macchia erinnernde Aromen (Thymian, Rosmarin und Heidekraut) sowie harzige, beruhigende Noten (Kiefer und Eukalyptus) bzw. Noten von exotischen Früchten und Steinobst in den Weißweinen. Die Weine sind frisch und ausgewogen mit guter Säure. Die Rotweine mit reifen Tanninen sind weich und elegant, während die Weißweine frisch sind, mit höherem Säuregehalt, als für die Weine aus dem umliegenden Gebiet typisch ist. Die Rot- und Weißweine können lange in der Flasche reifen. |
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3. |
Zusammenhang zwischen den Gegebenheiten des geografischen Gebiets und der Qualität der Weine:
Die Höhenlage und die Ausrichtung des geografischen Gebiets, die es vor heißen, trockenen Winden schützt, die Tatsache, dass die Rebflächen abends im Schatten liegen, und die Feuchtigkeit vom Fluss bewirken einen Temperaturbereich, bei dem die Tannine hinreichend ausreifen können. Dies bringt Weine ohne warme Noten und mit deutlichem atlantischem Charakter hervor. Typisch für die Rotweine ist ihr weicher Geschmack mit reifen Tanninen und einem langen, vollen Abgang, während bei den Weißweinen der Abgang kräftig und frisch ist. Die grobe Textur des Bodens und das vom Fluss angeschwemmte Quarzit heben den Säuregehalt des Bodens, was zu frischen, ausgewogenen Weinen führt, deren Säuregehalt höher ist als der der Weine aus dem umliegenden Gebiet. Dadurch kann der Wein lange in der Flasche reifen. Die typischen Macchia-Pflanzen (Zistrose, Heidekraut, Thymian, Lavendel, Rosmarin usw.) im Umland der Weinflächen verleihen dem Weinaroma charakteristische Macchia-Noten und beruhigende Anklänge bzw. Noten von exotischen Früchten und Steinobst im Falle der Weißweine. |
9. Weitere wesentliche Bedingungen
—
Link zur Produktspezifikation
http://pagina.jccm.es/agricul/paginas/comercial-industrial/consejos_new/pliegos/3_PLIEGO_DEHESA_CARRIZAL_20180628.pdf
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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27.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9263 — Moma Lieux/Unibail-Rodamco/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 74/04)
1.
Am 19. Februar 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Moma Lieux SAS („Moma Lieux“, Frankreich), Teil der Unternehmensgruppe Moma |
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— |
Unibail-Rodamco SE („UR SE“, Frankreich), Teil der Unternehmensgruppe Unibail-Rodamco-Westfield |
Moma Lieux und UR SE übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Unternehmen, das Restauranthallen („food halls“) erschließen und betreiben soll.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— Moma Lieux: kommerzielle Gastronomie und Nachtgastronomie (Diskotheken), vor allem in Paris tätig
— UR SE: Verwaltung und Vermietung von Gewerbeflächen in Einkaufszentren, Bürogebäuden sowie Messe- und Kongresszentren
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9263 — Moma Lieux/Unibail-Rodamco/JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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27.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 74/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9200 — KKR/Magneti Marelli)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 74/05)
1.
Am 20. Februar 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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KKR & Co. Inc. („KKR“, USA), |
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Magneti Marelli S.p.A. („Magneti Marelli“, Italien). |
KKR übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Magneti Marelli.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— KKR: weltweit tätige Wertpapiergesellschaft, die ein breites Spektrum an Vermögensverwaltungs- und anderen Anlageprodukten für Anleger sowie Kapitalmarktlösungen für das Unternehmen, seine Portfolio-Gesellschaften und andere Kunden anbietet. KKR kontrolliert Calsonic Kansei Corporation, ein Unternehmen mit Sitz in Japan, das weltweit Autoteile wie Cockpit-Module, Ausstattungen für den Fahrzeuginnenraum, Klimatisierungssysteme, Motorenkühltechnik, Kompressoren, Abgassysteme und elektronische Komponenten anbietet.
— Magneti Marelli: Anbieter von Komponenten und Systemen für die Automobilindustrie, insbesondere von Beleuchtungssystemen, Antriebskomponenten, Elektrosystemen, Aufhängungssystemen und Stoßdämpfern, Abgassystemen, Ersatzteilen und Dienstleistungen auf dem Anschlussmarkt sowie Motorsportprodukten.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9200 — KKR/Magneti Marelli
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).