ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 69 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 69/01 |
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2019/C 69/02 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Zentralbank |
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2019/C 69/03 |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2019/C 69/04 |
Bekanntmachung eines Antrags nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU — Antrag eines Auftraggebers |
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Berichtigungen |
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2019/C 69/05 |
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2019/C 69/06 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
22.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 69/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
21. Februar 2019
(2019/C 69/01)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1354 |
JPY |
Japanischer Yen |
125,70 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4619 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,86805 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,6188 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1367 |
ISK |
Isländische Krone |
135,70 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,7808 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,648 |
HUF |
Ungarischer Forint |
317,24 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3346 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,7565 |
TRY |
Türkische Lira |
6,0442 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5969 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4951 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,9098 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6648 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5352 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 277,61 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,8539 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,6275 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4155 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 978,50 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6320 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,193 |
RUB |
Russischer Rubel |
74,3534 |
THB |
Thailändischer Baht |
35,390 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,2476 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,8165 |
INR |
Indische Rupie |
80,7435 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
22.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 69/2 |
Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Kommission und bestimmten Staaten der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean („AKP-Staaten“), die ein WPA anwenden, anderen AKP-Staaten sowie den überseeischen Ländern und Gebieten der Europäischen Union im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den CARIFORUM-Staaten, den Pazifik-Staaten und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika
(2019/C 69/02)
Die Protokolle über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (im Folgenden „WPA“) zwischen der Europäischen Union (im Folgenden die „Union“) und den CARIFORUM-Staaten (1), den Pazifik-Staaten (2) und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika (3) (im Folgenden „ESA-Staaten) regeln die Ursprungskumulierung in der Union (4).
Durch diese Kumulierung gelten Erzeugnisse, die von Ausführern in der Union im Rahmen der WPA ausgeführt werden, auch als Ursprungserzeugnisse der Union oder als in der Union be- oder verarbeitet, wenn sie nach den besonderen Bedingungen eines jeden WPA unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem WPA-Staat, einem anderen Staat in Afrika, im Karibischen Raum oder im Pazifik (im Folgenden „AKP-Staat“) oder einem der überseeischen Länder und Gebiete (im Folgenden „ÜLG“) (5) hergestellt oder in einem dieser Länder oder Gebiete be- oder verarbeitet wurden.
Für diese Kumulierung, die an die Erfüllung der spezifischen Anforderungen eines jeden Protokolls über Ursprungsregeln zu den in dieser Bekanntmachung genannten WPA gebunden ist, muss die Union
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eine Vereinbarung oder Übereinkunft über die Verwaltungszusammenarbeit mit den betreffenden Ländern und Gebieten geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Durchführung der Kumulierung gewährleistet, und |
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den WPA-Staaten die Einzelheiten dieser Übereinkünfte über die Verwaltungszusammenarbeit mitteilen. |
Die Union hat mit den folgenden AKP-Staaten und ÜLG Vereinbarungen oder Übereinkünfte über die Verwaltungszusammenarbeit geschlossen:
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AKP-WPA-Staaten: Karibik: Antigua und Barbuda, Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, Commonwealth Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Kooperative Republik Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Republik Suriname sowie Republik Trinidad und Tobago; Zentralafrikanische Region: Republik Kamerun; Region Östliches und Südliches Afrika: Republik Madagaskar, Republik Mauritius, Republik Seychellen sowie Republik Simbabwe; Pazifikregion: Unabhängiger Staat Papua-Neuguinea, Republik Fidschi-Inseln und Unabhängiger Staat Samoa; Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika: Republik Botsuana, Königreich Eswatini, Königreich Lesotho, Republik Mosambik, Republik Namibia sowie Republik Südafrika; Westafrikanische Region: Republik Elfenbeinküste Republik Ghana. |
— |
Andere AKP-Staaten: Angola, Benin, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Zentralafrikanische Republik, Komoren, Tschad, Kongo (Brazzaville), Cookinseln, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Äquatorialguinea, Eritrea, Äthiopien, Gambia, Republik Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Kenia, Kiribati, Liberia, Malawi, Mali, Mauretanien, Mikronesien, Nauru, Niger, Nigeria, Niue, Ruanda, Salomonen, São Tomé und Príncipe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Tansania, Timor-Leste, Togo, Tonga, Tuvalu, Uganda, Vanuatu und Sambia. |
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ÜLG: Grönland, Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius, St. Martin (niederländischer Teil), Anguilla, Bermuda, Kaimaninseln, Falklandinseln, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und Nebengebiete, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Turks- und Caicosinseln und Britische Jungferninseln. |
Die Europäische Kommission hat den CARIFORUM-Staaten, den Pazifik-Staaten und den ESA-Staaten die Einzelheiten der Übereinkünfte über die Verwaltungszusammenarbeit ordnungsgemäß mitgeteilt.
Die von der vorliegenden Bekanntmachung betroffenen Parteien werden hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass die Union die in jedem Protokoll (6) festgelegten administrativen Anforderungen erfüllt.
Die Kumulierung in der Union gemäß den Protokollen über die Ursprungsregeln zu den in dieser Bekanntmachung genannten WPA darf daher ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung mit den in dieser Bekanntmachung genannten Ländern und Gebieten angewandt werden, vorausgesetzt die anderen Anforderungen eines jeden Protokolls (7) werden erfüllt.
Diese Bekanntmachung wird veröffentlicht im Einklang mit
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Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c des Protokolls I zum EU-CARIFORUM-WPA; |
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Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe c des Protokolls II zum Interims-WP zwischen der EU und den Pazifikstaaten; |
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Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe c des Protokolls 1 zum Interims-WP zwischen der EU und den ESA-Staaten. |
(1) ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3.
(2) ABl. L 272 vom 16.10.2009, S. 2.
(3) ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2.
(4) Artikel 3 des Protokolls I zum EU-CARIFORUM-WPA;
Artikel 3 des Protokolls II zum Interims-WPA zwischen der EU und den Pazifik-Staaten;
Artikel 3 des Protokolls 1 zum Interims-WPA zwischen der EU und den ESA-Staaten.
(5) In Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte ÜLG.
(6) Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a und c des Protokolls I zum EU-CARIFORUM-WPA;
Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben a und c des Protokolls II zum Interims-WP zwischen der EU und den Pazifikstaaten;
Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben a und c des Protokolls 1 zum Interims-WP zwischen der EU und den ESA-Staaten.
(7) Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b des Protokolls I zum EU-CARIFORUM-WPA;
Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b des Protokolls II zum Interims-WP zwischen der EU und den Pazifikstaaten;
Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b des Protokolls 1 zum Interims-WP zwischen der EU und den ESA-Staaten.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Zentralbank
22.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 69/4 |
Aufruf zum Wettbewerb zwecks Auswahl der nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des Marktinfrastrukturrats und Erstellung einer Reserveliste — Ref.: PRO-004931
(2019/C 69/03)
Mit diesem Aufruf zum Wettbewerb leitet die Europäische Zentralbank (EZB) den Prozess zwecks Auswahl und Ernennung von zwei nicht einer Zentralbank angehörenden Mitgliedern des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB) sowie Erstellung einer Reserveliste ein.
1. Hintergrundinformationen
Im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bietet das Eurosystem Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundene Dienste in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement, was TARGET-Dienste beinhaltet, zu denen die Dienste TARGET2, T2S und TIPS sowie künftig das Sicherheitenmanagementsystem des Eurosystems (Eurosystem Collateral Management System — ECMS) zählen.
Am 16. März 2016 billigte der EZB-Rat die Einrichtung des MIB. Der MIB ist das Leitungsorgan, das für technische und operative Leitungsaufgaben im Bereich Marktinfrastrukturen und Plattformen zuständig ist. Am 25. Januar 2019 erließ der EZB-Rat den Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (Beschluss EZB/2019/3) (nachfolgend der „Beschluss“) (1).
Der MIB setzt sich u. a. aus zwei nicht einer Zentralbank angehörenden Mitgliedern (ohne Stimmrecht) zusammen, wobei ein Mitglied über Erfahrung als ranghoher Funktionsträger im Bereich Zahlungsverkehr und ein Mitglied über Erfahrung als ranghoher Funktionsträger im Bereich Wertpapier verfügen muss (Anhang II Kapitel 1 Abschnitt 2 des Beschlusses).
Das Mandat des MIB einschließlich seiner Ziele, Zuständigkeitsbereiche sowie seiner Aufgaben und jener seiner Mitglieder ist in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt.
Dieser von der EZB durchgeführte Aufruf zum Wettbewerb dient der Ernennung von zwei neuen nicht einer Zentralbank angehörenden Mitgliedern des MIB sowie der Erstellung einer Reserveliste zur Ersetzung der nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB.
2. Einsatzort
Haupteinsatzort sind die Räumlichkeiten der EZB in Frankfurt am Main, Deutschland, wobei auch Reisen innerhalb der EU vorgesehen werden können.
3. Art des Verfahrens: Aufruf zum Wettbewerb
Die EZB fordert interessierte Personen zur Einreichung von Bewerbungen auf, damit sie zwei von ihnen als nicht einer Zentralbank angehörende Mitglieder des MIB auswählen und ernennen sowie eine Reserveliste erstellen kann. Entscheidend für die Auswahl ist ausschließlich die Qualität der eingegangenen Bewerbungen.
Maßgeblich für das Auswahlverfahren sind Anhang IV des Beschlusses, der die für die Auswahl, Ernennung und Ersetzung der nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB anwendbaren Verfahren und Anforderungen festlegt, sowie der Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/2) (2).
4. Vollständige Dokumentation
Die vollständige Dokumentation (in englischer Sprache), in der a) die Rolle des MIB; b) die Rolle und Aufgaben der nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB; c) die Auswahlkriterien; d) die relevanten finanziellen Aspekte und e) das Bewerbungsverfahren, einschließlich einer Frist für den Eingang von Bewerbungen (35 Kalendertage nach der Veröffentlichung des Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union) aufgeführt werden, ist auf der EZB-Website unter folgendem Link abrufbar: https://www.ecb.europa.eu/ecb/jobsproc/tenders/html/index.en.html
5. Weitere Informationen
Bewerber können etwaige Fragen in Bezug auf das Verfahren an an folgende Adresse richten:
Frau Emilia Pérez Barreiro |
European Central Bank |
Directorate General Market Infrastructure and Payments |
Sonnemannstraße 22 |
60314 Frankfurt am Main |
DEUTSCHLAND |
Tel. +49 6913445788. |
Fragen sind vorzugsweise schriftlich per E-Mail zu richten an: emilia.perez@ecb.int. Die EZB übernimmt keine Verantwortung für nicht in der oben beschriebenen Weise eingereichte Fragen.
(1) ABl. L 32 vom 4.2.2019, S. 14.
(2) Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 15), geändert durch den Beschluss EZB/2016/17 (ABl. L 159 vom 16.6.2016, S. 21).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
22.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 69/6 |
Bekanntmachung eines Antrags nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU
Antrag eines Auftraggebers
(2019/C 69/04)
Am 7. Dezember 2018 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1). Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags war der 10. Dezember 2018.
Dieser von Hrvatska pošta gestellte Antrag betrifft Expresspaket-, Presse- und Zeitungsdienste sowie nicht adressierte Postsendungen in Kroatien. Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU lautet: „Aufträge, mit denen die Ausübung einer in Artikel 8 bis 14 genannten Tätigkeit ermöglicht werden soll, unterliegen dieser Richtlinie nicht, wenn der Mitgliedstaat oder die Auftraggeber, die den Antrag gemäß Artikel 35 gestellt haben, nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen; Wettbewerbe, die zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in diesem geografisch abgegrenzten Gebiet ausgerichtet werden, unterliegen dieser Richtlinie ebenfalls nicht.“ Die volle Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt von der im Rahmen der Richtlinie 2014/25/EU vorgesehenen Möglichkeit einer Bewertung, inwieweit eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, unberührt.
Die Kommission entscheidet binnen 105 Arbeitstagen, gerechnet ab dem oben genannten Arbeitstag, über diesen Antrag. Diese Frist läuft daher am 23. Mai 2019 ab.
Nach Artikel 35 Absatz 5 der Richtlinie 2014/25/EU werden weitere Anträge, die denselben Sektor oder dieselbe Tätigkeit in Kroatien betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist, eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.
(1) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
Berichtigungen
22.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 69/7 |
Berichtigung der Fluggastdatensätze (PNR-Daten) — Zuständige Behörden — Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
( Amtsblatt der Europäischen Union C 194 vom 6. Juni 2018 )
(2019/C 69/05)
Siete 4, Absatz „in Lettland“:
Anstatt:
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„Drošības policija; |
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Valsts policija; |
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Valsts robežsardze; |
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Lekšējās drošības birojs; |
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Korupcijas novēršanas un apkarošanas birojs; |
|
Militārā policija; |
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Militārās izlūkošanas un drošības dienests; |
|
Satversmes aizsardzības birojs; |
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Valsts ieņēmumu dienesta Finanšu policijas pārvalde un Muitas policijas pārvalde; |
|
Prokuratūra.“ |
muss es heißen:
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„Valsts drošības dienests; |
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Valsts policija; |
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Valsts robežsardze; |
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Iekšējās drošības birojs; |
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Korupcijas novēršanas un apkarošanas birojs |
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Militārā policija; |
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Militārās izlūkošanas un drošības dienests; |
|
Satversmes aizsardzības birojs; |
|
Valsts ieņēmumu dienesta Finanšu policijas pārvalde un Muitas policijas pārvalde; |
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prokuratūra.“. |
22.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 69/8 |
Berichtigung der Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89
( Amtsblatt der Europäischen Union C 317 vom 23. September 2017 )
(2019/C 69/06)
Seite 8, Nummer 7, 4. Absatz:
Anstatt:
„Das Reifelager befindet sich in einer Höhe von mehr als 2 400 Metern.“
muss es heißen:
„Das Reifelager befindet sich in einer Höhe von mehr als 2 300 Metern.“