ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 50/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9248 — Sumitomo/Mahindra/JV) ( 1 ) |
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2019/C 50/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9240 — Siemens Project Ventures/Veja Mate Offshore Project) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 50/03 |
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2019/C 50/04 |
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2019/C 50/05 |
Beschluss zur Bewertung der Bedingungen für eine Abwicklung der ABLV Bank Luxembourg S.A. |
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Der Europäische Datenschutzbeauftragte |
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2019/C 50/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Investitionsbank |
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2019/C 50/07 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2019/C 50/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9264 — The Carlyle Group/StandardAero) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2019/C 50/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8870 — E.ON/Innogy) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
8.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9248 — Sumitomo/Mahindra/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 50/01)
Am 30. Januar 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9248 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
8.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9240 — Siemens Project Ventures/Veja Mate Offshore Project)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 50/02)
Am 31. Januar 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9240 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
8.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
7. Februar 2019
(2019/C 50/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1345 |
JPY |
Japanischer Yen |
124,41 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4636 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87750 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,4730 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1357 |
ISK |
Isländische Krone |
136,80 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,7253 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,809 |
HUF |
Ungarischer Forint |
319,29 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3022 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,7399 |
TRY |
Türkische Lira |
5,9706 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5954 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5050 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,9019 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6779 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5385 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 276,31 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,4673 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,6520 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4124 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 883,00 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6200 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,231 |
RUB |
Russischer Rubel |
74,8990 |
THB |
Thailändischer Baht |
35,436 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,2198 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,7393 |
INR |
Indische Rupie |
81,0855 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
8.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/3 |
EINHEITLICHER ABWICKLUNGSAUSSCHUSS
Beschluss zur Bewertung der Bedingungen für eine Abwicklung der ABLV Bank, AS
(2019/C 50/04)
Am 23. Februar 2018 hat der Einheitliche Abwicklungsausschuss beschlossen, die ABLV Bank, AS nicht abzuwickeln. Grundlage für diesen Beschluss war die Schlussfolgerung, dass die Bedingung in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (1) nicht erfüllt wurde. Hauptelemente dieses Beschlusses waren:
Datum der Annahme des Beschlusses |
23. Februar 2018 |
Beschluss Nr. |
SRB/EES/2018/09 |
Adressat |
Finanšu un kapitāla tirgus komisija |
Institut |
ABLV Bank, AS |
Anwendung der Befugnisse für die Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten |
Nein |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abwicklung |
Nein |
Unterstützung aus dem Fonds |
Nein |
Weitere Informationen über diesen Beschluss finden Sie auf der offiziellen Website des SRB: https://srb.europa.eu/en/content/ablv
8.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/3 |
Beschluss zur Bewertung der Bedingungen für eine Abwicklung der ABLV Bank Luxembourg S.A.
(2019/C 50/05)
Am 23. Februar 2018 hat der Einheitliche Abwicklungsausschuss beschlossen, die ABLV Bank Luxembourg S.A. nicht abzuwickeln. Grundlage für diesen Beschluss war die Schlussfolgerung, dass die Bedingung in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (1) nicht erfüllt wurde. Hauptelemente dieses Beschlusses waren:
Datum der Annahme des Beschlusses |
23. Februar 2018 |
Beschluss Nr. |
SRB/EES/2018/10 |
Adressat |
Commission de Surveillance du Secteur Financier |
Institut |
ABLV Bank Luxembourg S.A. |
Anwendung der Befugnisse für die Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten |
Nein |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abwicklung |
Nein |
Unterstützung aus dem Fonds |
Nein |
Weitere Informationen über diesen Beschluss finden Sie auf der offiziellen Website des SRB: https://srb.europa.eu/en/content/ablv
Der Europäische Datenschutzbeauftragte
8.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/4 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine neue Verordnung über das Visa-Informationssystem
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in deutscher, englischer und französischer Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)
(2019/C 50/06)
Zur Erhöhung der Sicherheit und der Verbesserung des Managements der EU-Außengrenzen hat die Kommission einen Vorschlag angenommen, mit dem das Visa-Informationssystem (VIS) – die zentrale Datenbank der EU mit Informationen über Personen, die ein Schengen-Visum beantragen – aktualisiert werden soll.
Der Vorschlag sieht insbesondere Folgendes vor: a) die Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, von 12 auf 6 Jahre, b) die Zentralisierung der Daten aller Inhaber von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln auf EU-Ebene und c) den Abgleich von Visumanträgen mit anderen EU-Informationssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
Der EDSB betont, dass biometrische Daten wie Fingerabdrücke hochsensibel sind. Ihre Erhebung und Verwendung sollten einer strengen Analyse der Notwendigkeit unterzogen werden, bevor darüber entschieden wird, ob sie in einer Datenbank gespeichert werden, in der personenbezogene Daten von einer großen Anzahl von Personen verarbeitet werden. Dies ist sogar noch entscheidender, wenn es um die Fingerabdrücke von Kindern geht, die besonders schutzbedürftige Mitglieder unserer Gesellschaft sind und daher besonderen Schutz verdienen.
Der EDSB erkennt an, dass die Stärkung der Prävention und des Kampfes gegen Verletzungen von Kinderrechten wie beispielsweise Menschenhandel von größter Bedeutung ist. Dennoch stellt er fest, dass unklar bleibt, ob oder in welchem Umfang der Kinderhandel durch die falsche oder fehlende Identifizierung von Kindern, die auf der Grundlage eines Visums in das Hoheitsgebiet der EU gelangen, verursacht oder verstärkt wird. Sollten zur Stützung dieser Behauptung weitere Informationen vorgelegt werden, weist der EDSB nachdrücklich darauf hin, dass unbedingt dafür zu sorgen ist, dass Fingerabdrücke von Kindern nur dann verwendet werden, wenn es dem Kindeswohl dient. Zudem sollten angemessene Garantien in den Vorschlag aufgenommen werden.
Darüber hinaus stellt der EDSB fest, dass der Vorschlag durch die Aufnahme von Daten zu allen Inhabern von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und einer Aufenthaltserlaubnis in das VIS die einzige Kategorie von Drittstaatsangehörigen abdecken würde, die derzeit von keinem der EU-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts abgedeckt wird. Vor dem Hintergrund der geplanten Interoperabilität von EU-Großsystemen würde der Vorschlag zur Einrichtung eines zentralisierten EU-Netzes beitragen, das Zugang zu einer beträchtlichen Menge an Informationen über alle Drittstaatsangehörigen bietet, die die EU-Grenzen überschritten haben oder erwägen, die Grenzen der EU zu überschreiten (d. h. Millionen von Menschen). Er hält fest, dass mit der Zentralisierung von Daten im Zusammenhang mit Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln zwei Ziele verfolgt werden, nämlich: a) Feststellung der Echtheit eines Dokuments und dessen rechtmäßigen Besitzes durch den Inhaber und b) Erleichterung des Informationsaustauschs über Personen, deren Visumantrag aus Sicherheitsgründen abgelehnt wurde. In diesem Zusammenhang ist er der Ansicht, dass die Harmonisierung sicherer Dokumente weiter untersucht werden sollte und dass die im VIS gespeicherten Daten auf Personen beschränkt sein sollten, deren Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel aus Sicherheitsgründen abgelehnt wurde.
Schließlich sieht der Vorschlag einen Abgleich von im VIS gespeicherten Daten mit Daten vor, die in anderen Systemen gespeichert sind, die bisher für andere Zwecke als Migration aufgebaut und genutzt wurden. Insbesondere würden die Daten von Visumantragstellern mit Daten abgeglichen, die für Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit erhoben und gespeichert wurden. Im Einklang mit seinen Bedenken hinsichtlich des zunehmenden Trends, die Grenzen zwischen Migrationssteuerung und Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus zu verwischen, stellt der EDSB fest, dass in dem Vorschlag nicht eindeutig festgelegt ist, wie und in welchem Umfang polizeiliche und justizielle Informationen bei der Entscheidung über die Erteilung von Visa berücksichtigt werden müssen. Er empfiehlt, in dem Vorschlag den Zweck des Abgleichs der VIS-Daten mit polizeilichen und justiziellen Informationen sowie das Verfahren und die Bedingungen betreffend das Ergebnis eines solchen Abgleichs klarzustellen. Er empfiehlt ferner, in dem Vorschlag sicherzustellen, dass nur polizeiliche und justizielle Informationen, die rechtlich Teil des Verfahrens zur Erteilung von Visa sind, von Visumbehörden eingesehen werden können.
1. EINLEITUNG
1.1. Hintergrund
1. |
Am 6. April 2016 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit (1), um eine Diskussion über die Defizite in den Funktionen bestehender Systeme für das Grenzmanagement und die interne Sicherheit in der Europäischen Union in Gang zu bringen und ihre Leistung zu verbessern. |
2. |
Am 17. Juni 2016 richtete die Kommission eine hochrangige Expertengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität („HLEG“) ein, die sich aus Experten auf dem Gebiet der Informationssysteme und der Interoperabilität zusammensetzte, die von den Mitgliedstaaten, den assoziierten Schengen-Ländern und den Agenturen und Einrichtungen der EU benannt wurden. Ziel der Expertengruppe war es, einen Beitrag zu einer übergeordneten strategischen Vision zu leisten, wie die Verwaltung und Nutzung von Daten sowohl für das Grenzmanagement als auch für die Sicherheit wirksamer und effizienter gemacht werden kann, unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und zur Ermittlung von Lösungen zur Umsetzung von Verbesserungen. (2) |
3. |
Die hochrangige Expertengruppe legte ihre Empfehlungen in ihrem Abschlussbericht im Mai 2017 vor. (3) In Bezug auf das VIS hat die HLEG mehrere Empfehlungen ausgesprochen, unter anderem:
|
4. |
Am 17. August 2017 leitete die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zur Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern im Visumverfahren von 12 auf 6 Jahre ein. (5) Am 17. November 2017 leitete die Europäische Kommission eine weitere öffentliche Konsultation über die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Visa-Informationssystems (VIS) ein, um Daten zu Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln in das System aufzunehmen. (6) Der EDSB nahm an beiden öffentlichen Konsultationen teil und gab zwei Erklärungen ab. (7) |
5. |
Am 15. Mai 2018 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
|
6. |
Der EDSB wurde aufgefordert, zu den beiden von der Kommission eingeleiteten öffentlichen Konsultationen beizutragen (siehe weiter oben Ziffer 4). Da sich der Vorschlag in hohem Maße auf die Verarbeitung personenbezogener Daten stützt, stellt sich ihm die Frage, weshalb er dazu von der Kommission weder informell noch förmlich konsultiert wurde. |
1.2. Ziele der Vorschläge
7. |
Ziel des Vorschlags ist es, die Sicherheit innerhalb der Union und ihrer Grenzen zu erhöhen und das Management der Außengrenzen des Schengen-Raums zu erleichtern. Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, die Bearbeitung von Visumanträgen zu verbessern, die Nutzung des VIS auf neue Datenkategorien auszuweiten, die Interoperabilitätsinstrumente in vollem Umfang zu nutzen, die Datenqualität zu verbessern und das VIS auszubauen. |
8. |
Zu diesem Zweck sieht der Vorschlag folgende Möglichkeiten vor:
|
9. |
Im Mittelpunkt der vorliegenden Stellungnahme stehen Aspekte, die sich auf das Grundrecht des Einzelnen auf Datenschutz auswirken. Der EDSB hält fest, dass auch die Agentur für Grundrechte eine Stellungnahme zum überarbeiteten Visa-Informationssystem und seinen Auswirkungen auf die Grundrechte abgegeben hat. (8) |
10. |
Um die Lektüre und das Verständnis des Vorschlags zu erleichtern, durch den mehrere bestehende Rechtstexte geändert werden, wird in der vorliegenden Stellungnahme die Nummerierung der Artikel verwendet, die durch den Vorschlag eingeführt oder geändert wurde. |
4. SCHLUSSFOLGERUNGEN
93. |
Der EDSB betont, dass biometrische Daten wie Fingerabdrücke hochsensibel sind. Ihre Erhebung und Verwendung sollte einer strengen Analyse der Notwendigkeit unterzogen werden, bevor darüber entschieden wird, ob sie in einer Datenbank gespeichert werden, in der personenbezogene Daten von einer großen Anzahl von Personen verarbeitet werden. Dies ist sogar noch entscheidender, wenn es um die Fingerabdrücke von Kindern geht, die besonders schutzbedürftige Mitglieder unserer Gesellschaft sind und daher besonderen Schutz verdienen. |
94. |
Der EDSB erkennt an, dass die Stärkung der Prävention und des Kampfes gegen Verletzungen von Kinderrechten wie beispielsweise Menschenhandel von größter Bedeutung ist. Dennoch stellt er fest, dass unklar bleibt, ob oder in welchem Umfang der Kinderhandel durch die falsche oder fehlende Identifizierung von Kindern, die auf der Grundlage eines Visums in das Hoheitsgebiet der EU gelangen, verursacht oder verstärkt wird. |
95. |
Sollten zur Stützung dieser Behauptung weitere Informationen vorgelegt werden, weist der EDSB nachdrücklich darauf hin, dass unbedingt dafür zu sorgen ist, dass Fingerabdrücke von Kindern nur dann verwendet werden, wenn es in einem konkreten Fall dem Kindeswohl dient. Er empfiehlt daher, in den Vorschlag eine spezifische Bestimmung über die Fingerabdrücke von Kindern aufzunehmen, um deren Verarbeitung auf folgende Zwecke zu beschränken:
Insbesondere im Hinblick auf den Zugang der Strafverfolgungsbehörden empfiehlt der EDSB, dafür zu sorgen, dass
|
96. |
Der EDSB stellt fest, dass der Vorschlag durch die Aufnahme von Daten zu allen Inhabern von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und einer Aufenthaltserlaubnis in das VIS die einzige Kategorie von Drittstaatsangehörigen abdecken würde, die derzeit von keinem der EU-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts abgedeckt wird. Vor dem Hintergrund der geplanten Interoperabilität von EU-Großsystemen würde der Vorschlag zur Einrichtung eines zentralisierten EU-Netzes beitragen, das Zugang zu einer beträchtlichen Menge an Informationen über alle Drittstaatsangehörigen bietet, die die EU-Grenzen überschritten haben oder erwägen, die Grenzen der EU zu überschreiten (d. h. Millionen von Menschen). In Anbetracht des zweifachen Ziels der Zentralisierung von Daten im Zusammenhang mit Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, nämlich a) Feststellung der Echtheit eines Dokuments und dessen rechtmäßigen Besitzes durch den Inhaber und b) Erleichterung des Informationsaustauschs über Personen, deren Visumantrag aus Sicherheitsgründen abgelehnt wurde, ist der EDSB der Ansicht, dass die Möglichkeit der Harmonisierung sicherer Dokumente im Zusammenhang mit Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln weiter geprüft werden sollte und dass die im VIS gespeicherten Informationen auf Einzelpersonen beschränkt werden sollten,
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97. |
Im Hinblick auf den Abgleich von im VIS gespeicherten Daten mit in anderen Systemen gespeicherten Daten empfiehlt der EDSB, in den Vorschlag Garantien dafür aufzunehmen, dass der zentralen Behörde nur Informationen übermittelt werden, die im ECRIS-TCN im Zusammenhang mit terroristischen und anderen schweren Straftaten gespeichert sind. Dies könnte unter anderem dadurch erreicht werden, dass die zentrale Behörde nicht über den Treffer informiert wird, sondern dass automatisch eine Meldung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermittelt wird, der die Daten eingegeben hat, die den Treffer ausgelöst haben. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats würde dann gegebenenfalls die zentrale Behörde in Kenntnis setzen. Alternativ sollte die Möglichkeit einer Abfrage des ECRIS-TCN gestrichen werden. |
98. |
Der EDSB empfiehlt ferner, in dem Vorschlag den Zweck des Abgleichs der VIS-Daten mit Europol-Daten sowie das Verfahren und die Bedingungen für das Ergebnis eines solchen Abgleichs zu klären. Darüber hinaus vertritt er die Auffassung, dass der Vorschlag in Bezug auf die Arten von SIS-Ausschreibungen, die bei der Erteilung von Visa zu berücksichtigen sind, geklärt werden sollte, und empfiehlt in dem Vorschlag sicherzustellen, dass nur Ausschreibungen, die rechtlich Teil des Verfahrens zur Erteilung von Visa sind, einen für die Visumbehörden zugänglichen Treffer ergeben. |
99. |
Über die allgemeinen Anmerkungen und vorstehend identifizierten Hauptprobleme hinaus formuliert der EDSB abschließend noch weitere Empfehlungen bezüglich folgender Aspekte der Vorschläge:
|
100. |
Der EDSB steht gerne für weitere Beratung zu dem Vorschlag zur Verfügung, auch im Hinblick auf gemäß der vorgeschlagenen Verordnungen angenommene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, die Auswirkungen auf die Verarbeitung personenbezogener Daten haben könnten. |
Brüssel, den 12. Dezember 2018
Giovanni BUTTARELLI
Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) https://ec.europa.eu/home-affairs/what-is-new/news/news/2016/20160406_3_en
(2) C(2016) 3780 final, Beschluss der Kommission vom 17.6.2016 zur Einsetzung der hochrangigen Expertengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität.
(3) http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetailDoc&id=32600&no=1.
(4) Ebenda, S. 19.
(5) https://ec.europa.eu/home-affairs/news/public-consultation-lowering-fingerprinting-age-children-visa-procedure-12-years-6-years_en.
(6) https://ec.europa.eu/home-affairs/content/consultation-extending-scope-visa-information-system-vis-include-data-long-stay-visas-and_en.
(7) Antwort des EDSB auf die öffentliche Konsultation der Kommission zur Ausweitung des Geltungsbereichs des Visa-Informationssystems (VIS) auf Daten über Visa für den längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltsdokumente, abrufbar unter: https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/18-02-09_formal_comments_vis_consultation_long_stay_visas_residence_documents_en.pdf und förmliche Kommentare des EDSB zu der öffentlichen Konsultation der Kommission zur Herabsetzung des Alters für die Abnahme von Fingerabdrücken bei Kindern im Visumverfahren von 12 auf 6 Jahre: https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/17-11-09_formal_comments_2017-0809_en.pdf.
(8) Opinion of the Fundamental Right Agency on the revised Visa Information System and its fundamental rights implications, 30 August 2018, abrufbar unter: http://fra.europa.eu/en/opinion/2018/visa-system.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Investitionsbank
8.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/9 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Neue EIBURS-Forschungszuschüsse aus dem Wissensprogramm des EIB-Instituts
(2019/C 50/07)
Das EIB-Institut stellt mit seinem Wissensprogramm Forschungszuschüsse über verschiedene Kanäle bereit, darunter
— |
EIBURS, das Förderprogramm der EIB für Universitätsforschung. |
Im Rahmen von EIBURS vergibt das EIB-Institut Zuschüsse an Fakultäten und universitätsnahe Forschungszentren in der EU, in Kandidatenländern oder in potenziellen Kandidatenländern. Voraussetzung ist, dass sich die Einrichtungen mit Forschungsthemen befassen, die für die Europäische Investitionsbank (EIB) von besonderem Interesse sind. Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren erhalten interessierte Fakultäten oder Forschungsinstitute mit anerkanntem Know-how auf dem ausgewählten Gebiet EIBURS-Zuschüsse von maximal 100 000 Euro jährlich über einen Zeitraum von drei Jahren. Die ausgewählten Vorschläge sollen konkrete Leistungen umfassen, deren Lieferung Gegenstand eines Vertrags mit der EIB sein wird.
Für das akademische Jahr 2019/2020 können im Rahmen des EIBURS-Programms Vorschläge für das folgende neue Forschungsthema eingereicht werden:
„Finanzielle Inklusion in der Zukunft: Die Rolle der FinTechs und der Digitalisierung“
Die Diskussion über die Einkommensungleichheit ist in den letzten Jahren zwar etwas abgeebbt, dennoch hat das Thema nicht an Relevanz verloren. Anhaltend große Einkommensunterschiede gefährden das soziale Gefüge der europäischen Gesellschaft und erfordern eine angemessene Antwort. Eine geeignete langfristige Lösung bestünde darin, den am stärksten benachteiligten Mitgliedern der Gesellschaft die Chance zu geben, unternehmerische Ambitionen zu verwirklichen. Finanzielle Inklusion bedeutet, Arbeitslosen oder anderen schwachen Gruppen der Gesellschaft Zugang zu finanziellen und nicht finanziellen Produkten und Dienstleistungen zu geben. Sie ist ein Instrument, um Armut zu lindern und Einkommensungleichheiten zu beseitigen. Der Bereich der finanziellen Inklusion steht heute verstärkt unter Beobachtung und wird aus verschiedenen Gründen kritisiert: Er erreicht keine neuen Zielgruppen, und die Kreditzinsen sind oft so hoch, dass die Ziele in Bezug auf die Armutsbekämpfung aus Sicht der Beobachter kaum mehr effizient erreicht werden können.
Deswegen soll im Rahmen dieses Forschungsprojekts untersucht werden, inwiefern Technologie- und Finanzinnovationen den Bereich der finanziellen Inklusion effizienter machen können. Die Forschungsvorschläge sollten eine Strategie beinhalten, die die folgenden Elemente behandelt:
1. |
Das disruptive Potenzial von Technologie- und Finanzinnovationen
|
2. |
Einsatz von Finanzinnovationen (Finanztechnologien) im Bereich der finanziellen Inklusion
|
3. |
Nachweis der kausalen Wirkung von Finanzinnovationen: Wie effizient trägt der Bereich der finanziellen Inklusion zur Erreichung der sozialpolitischen Ziele bei?
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Der Einsatz von Finanzinnovationen im Bereich der finanziellen Inklusion ist für die EIB-Gruppe ein sehr wichtiges Thema. Dies lässt sich daran ablesen, dass sich die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds und das EIB-Institut in diesem Bereich stark einbringen. Die EIB-Gruppe ist optimal aufgestellt, um auf den schnellen Wandel des Marktumfelds, etwa den Eintritt von FinTechs, zu reagieren und dazu beizutragen, dass der soziale Nutzen effizienter erreicht wird.
Vorschläge sind bis zum 15. April 2019 um 24.00 Uhr (MEZ) in englischer Sprache einzureichen. Später eingereichte Vorschläge können nicht berücksichtigt werden. Vorschläge sind per E-Mail zu übermitteln an:
Events.EIBInstitute@eib.org
Ausführlichere Informationen über das EIBURS-Auswahlverfahren sowie über das EIB-Institut finden Sie auf der Website http://institute.eib.org/.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
8.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9264 — The Carlyle Group/StandardAero)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 50/08)
1.
Am 31. Januar 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
The Carlyle Group L.P. (USA), |
— |
StandardAero Holding Corp. (USA, „StandardAero“), die derzeit von der Firma Veritas Capital (USA) kontrolliert wird. |
Die Carlyle-Gruppe erwirbt – indirekt über ihre 100 %ige Tochtergesellschaft Dynastie Acquisition Co., Inc. — im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über das gesamte Unternehmen StandardAero.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— Carlyle Group L.P.: weltweite Tätigkeit im Bereich der alternativen Vermögensverwaltung,
— StandardAero: unabhängiger Anbieter von Wartungs-, Reparatur- und Überholungsleistungen („MRO“) für die Wartung, Reparatur und Überholung von Originalgeräteherstellern (im Folgenden „OEM“) und die Geschäftsreiseluftfahrt, die gewerbliche Luftfahrt, die militärischen und industriellen Eigentümer und Betreiber.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9264 — The Carlyle Group/StandardAero
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
Fax +32 22964301 |
Postanschrift: |
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
8.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 50/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8870 — E.ON/Innogy)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 50/09)
1.
Am 31. Januar 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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E.ON SE („E.ON“, Deutschland), |
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Innogy SE („Innogy“, Deutschland), derzeit kontrolliert von RWE. |
E.ON übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Sparten Vertrieb und Verbraucherlösungen sowie bestimmte Vermögenswerte aus dem Stromerzeugungsbereich von Innogy. In einem ersten Schritt erwirbt E.ON die Gesamtheit von Innogy. In einem zweiten Schritt überträgt E.ON im Rahmen eines Carve-out den Großteil der Geschäftstätigkeiten von Innogy im Bereich der erneuerbaren Energien, des Gasspeicher-Geschäfts und der Beteiligung an der Kärntner Energieholding Beteiligungs GmbH zurück an RWE.
Die Fusion ist Teil eines komplexen Tauschs von Vermögenswerten zwischen RWE und E.ON. RWE hatte am 22. Januar 2019 in einem gesonderten Verfahren (Sache M.8871) die geplante Übernahme der alleinigen Kontrolle über bestimmte Vermögenswerte des Stromerzeugungsbereichs von E.ON bei der Kommission angemeldet. RWE wird auch eine Beteiligung in Höhe von rund 16,7 % an E.ON erhalten.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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E.ON ist ein Energieunternehmen, das auf verschiedenen Stufen der Versorgungskette tätig ist, u. a. in der Stromerzeugung, -übertragung und -verteilung, im Energiegroß- und -einzelhandel sowie in weiteren energiebezogenen Bereichen (wie Energiezähler, Elektromobilität usw.). E.ON ist in mehreren europäischen Ländern aktiv, so u. a. in Schweden, Rumänien, Italien, Polen, Dänemark, Tschechien, Deutschland, Ungarn, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich. |
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Innogy, eine 100 %ige Tochtergesellschaft von RWE, ist ein Energieunternehmen, das auf verschiedenen Stufen der Versorgungskette tätig ist, u. a. in der Stromverteilung, im Energieeinzelhandel und in weiteren energiebezogenen Bereichen (wie Energiezähler, Elektromobilität usw.). Innogy ist in mehreren europäischen Ländern aktiv, so u. a. in Belgien, Spanien, den Niederlanden, Polen, Frankreich, Italien, Portugal, Rumänien, Kroatien, Slowenien, Tschechien, Deutschland, Ungarn, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.8870 — E.ON/Innogy
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
Fax +32 22964301 |
Postanschrift: |
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).