ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 47

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
6. Februar 2019


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 47/01

Euro-Wechselkurs

1

2019/C 47/02

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 10. Dezember 2018 zu dem Beschlussentwurf in der Sache AT.40428 Guess — Berichterstatter: Italien

2

2019/C 47/03

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Sache AT.40428 — Guess

3

2019/C 47/04

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 17. Dezember 2018 — In einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache AT.40428 — Guess) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8455)

5

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2019/C 47/05

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Paket der Kommission zu freien und fairen Wahlen zum Europäischen Parlament

8


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 47/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9219 — Blackstone/Sretaw/Beauparc) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

12


 

Berichtigungen

2019/C 47/07

Berichtigung der Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) ( ABl. C 30 vom 24.1.2019 )

14

2019/C 47/08

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( ABl. C 30 vom 24.1.2019 )

14


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/1


Euro-Wechselkurs (1)

5. Februar 2019

(2019/C 47/01)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1423

JPY

Japanischer Yen

125,59

DKK

Dänische Krone

7,4650

GBP

Pfund Sterling

0,87803

SEK

Schwedische Krone

10,3998

CHF

Schweizer Franken

1,1436

ISK

Isländische Krone

137,00

NOK

Norwegische Krone

9,6783

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,697

HUF

Ungarischer Forint

317,41

PLN

Polnischer Zloty

4,2872

RON

Rumänischer Leu

4,7455

TRY

Türkische Lira

5,9444

AUD

Australischer Dollar

1,5771

CAD

Kanadischer Dollar

1,4996

HKD

Hongkong-Dollar

8,9623

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6556

SGD

Singapur-Dollar

1,5445

KRW

Südkoreanischer Won

1 276,75

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,2773

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6938

HRK

Kroatische Kuna

7,4120

IDR

Indonesische Rupiah

15 964,21

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6628

PHP

Philippinischer Peso

59,743

RUB

Russischer Rubel

74,8209

THB

Thailändischer Baht

35,725

BRL

Brasilianischer Real

4,1942

MXN

Mexikanischer Peso

21,7407

INR

Indische Rupie

81,8395


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


6.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/2


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 10. Dezember 2018 zu dem Beschlussentwurf in der Sache AT.40428 Guess

Berichterstatter: Italien

(2019/C 47/02)

1.   

Der Beratende Ausschusses stimmt der Einschätzung der Kommission zu, dass das im Beschlussentwurf behandelte Verhalten eine einzige ununterbrochene Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV darstellt.

2.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Höhe der Geldbuße, auch in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbuße nach Randnummer 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

3.   

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


6.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/3


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Sache AT.40428 — Guess

(2019/C 47/03)

(1)   

In dem an Guess?, Inc., Guess? Europe, B.V. und Guess Europe Sagl (im Folgenden zusammen „Guess“) gerichteten Beschluss wird festgestellt, dass Guess gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen hat, indem es Praktiken angewandt hat, die darauf abzielten, zugelassene Händler in seinem selektiven Vertriebsnetz in Bezug auf Folgendes einzuschränken, i) Verwendung der Guess-Marken und -Warenzeichen für die Zwecke der Online-Suchmaschinenwerbung, ii) Verkauf über das Internet, ohne von Guess im Voraus eine besondere Genehmigung einzuholen, wobei die Erteilung dieser Genehmigung im alleinigen Ermessen von Guess lag und keinen Qualitätskriterien unterlag; iii) Verkauf an Endverbraucher außerhalb des dem zugelassenen Händler zugewiesenen Gebiets; iv) Querverkauf zwischen zugelassenen Großhändlern und Einzelhändlern; v) freie Festsetzung ihrer Weiterverkaufspreise.

(2)   

Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 leitete die Kommission gegen Guess ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 773/2004 (2) ein.

(3)   

Am […] legte Guess ein förmliches Angebot zur Zusammenarbeit vor („Vergleichsausführungen“). Die Vergleichsausführungen enthalten:

ein Anerkenntnis der gesamtschuldnerischen Haftung von Guess?, Inc., Guess? Europe, B.V. und Guess Europe Sagl für die in den Vergleichsausführungen dargelegte Zuwiderhandlung hinsichtlich ihres Ziels, des hauptsächlichen Sachverhalts, der rechtlichen Bewertung der Zuwiderhandlung und des hauptsächlichen Sachverhalts, einschließlich der Rolle von Guess und der Dauer der Beteiligung von Guess an der Zuwiderhandlung;

eine Erklärung, dass die Vergleichsausführungen an die Voraussetzung gebunden sind, dass die von der Kommission verhängte Geldbuße den in den Vergleichsausführungen angegebenen Betrag nicht übersteigt;

eine Erklärung, dass Guess?, Inc., Guess? Europe, B.V. und Guess Europe Sagl über die Beschwerdepunkte, die die Kommission zu erheben beabsichtigte, hinreichend in Kenntnis gesetzt wurden und dass sie hinreichend Gelegenheit hatten, der Kommission ihre Auffassungen vorzutragen;

eine Erklärung, dass Guess?, Inc., Guess? Europe, B.V. und Guess Europe Sagl nicht beabsichtigen, Akteneinsicht oder eine erneute mündliche Anhörung zu beantragen, es sei denn, die Kommission gibt die Vergleichsausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und im Beschluss nicht wieder;

die Zustimmung, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und den endgültigen Beschluss in englischer Sprache entgegenzunehmen.

(4)   

Am 12. November 2018 nahm die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte an, zu der Guess?, Inc., Guess? Europe, B.V. und Guess Europe Sagl am 21. November 2018 gemeinsam Stellung nahmen, wobei sie erklärten, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt der Vergleichsausführungen widerspiegele, dass sie am Vergleichsverfahren festhielten und dass sie keine erneute Anhörung durch die Kommission wünschten.

(5)   

Die im Beschluss festgestellten Zuwiderhandlungen und die darin verhängten Geldbußen entsprechen den Zuwiderhandlungen, die in den Vergleichsausführungen eingeräumt wurden, bzw. den Geldbußen, denen in den Vergleichsausführungen zugestimmt wurde. Die Geldbuße wird um 50 % ermäßigt, da Guess über seine rechtliche Verpflichtung hinaus mit der Kommission zusammengearbeitet hat, indem es i) eine Wettbewerbsbeschränkung offenlegte, die der Kommission bis dahin nicht bekannt war, ii) zusätzliche Beweise bereitstellte, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweisen einen erheblichen Mehrwert aufweisen und der Kommission den Nachweis der Zuwiderhandlung erleichtern, iii) die sich aus dem Verhalten ergebende Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens einräumte und iv) auf bestimmte Verfahrensrechte verzichtete, was administrative Effizienzgewinne ermöglichte.

(6)   

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschluss nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich Guess äußern konnte. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

(7)   

Daher bin ich der Auffassung, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 11. Dezember 2018

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).


6.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/5


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 17. Dezember 2018

In einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(Sache AT.40428 — Guess)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8455)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2019/C 47/04)

Am 17. Dezember 2018 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Der Beschluss ist an Guess?, Inc., Guess? Europe, B.V. und Guess Europe Sagl (im Folgenden zusammen „Guess“) gerichtet. Guess?, Inc. ist ein an der New Yorker Börse notiertes US-amerikanisches Unternehmen mit Sitz in Delaware. Es entwirft, vermarktet, vertreibt und lizenziert moderne Bekleidung und Accessoires. Guess?, Inc. ist mittelbarer Eigentümer von Guess? Europe, B.V. (seit 1996 in den Niederlanden ansässig). Guess? Europe, B.V. wiederum kontrolliert das Schweizer Unternehmen Guess Europe Sagl. Guess? Europe, B.V. ist die 100 %ige Muttergesellschaft (unmittelbar oder mittelbar) der Guess-Tochtergesellschaften im Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“).

(2)

Der Beschluss betrifft eine einzige ununterbrochene Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen). Unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens hat Guess Praktiken angewandt, die darauf abzielten, den markeninternen Wettbewerb durch autorisierte Händler in seinem selektiven Vertriebsnetz einzuschränken.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1.   Verfahren

(3)

Die Untersuchung der Kommission wurde im Nachgang zur Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel eingeleitet (2).

(4)

Der Beschluss betrifft eine Reihe vertikaler Beschränkungen, die Guess gegenüber seinen autorisierten Groß- und Einzelhändlern in seinem selektiven Vertriebssystem in Bezug auf einen Großteil seiner im EWR verkauften Bekleidung und Accessoires anwandte.

(5)

Am 6. Juni 2017 leitete die Kommission ein Verfahren zum Erlass eines Beschlusses nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates ein.

(6)

Nach der Einleitung des Verfahrens bekundete Guess sein Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Kommission und legte weitere Beweise für das in Rede stehende Verhalten vor.

(7)

Anschließend legte Guess ein förmliches Kooperationsangebot im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vor.

(8)

Am 12. November 2018 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Guess. Am 21. November 2018 übermittelte Guess seine Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

(9)

Am 10. Dezember 2018 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.

(10)

Am 17. Dezember 2018 nahm die Kommission den Beschluss an.

2.2.   Adressaten und Dauer

(11)

Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen, indem sie sich während der nachstehend genannten Zeiträume unmittelbar an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beteiligten:

Unternehmen

Dauer

Guess?, Inc., Guess? Europe, B.V. und Guess Europe Sagl

1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2017

2.3.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen

Die von Guess angewandten restriktiven Bestimmungen und Praktiken waren Teil einer allgemeinen Unternehmensstrategie, die darauf abzielte, die Online-Verkäufe von Guess-Produkten auf die Website von Guess zu verlagern und den markeninternen Wettbewerb unter den zugelassenen Händlern zu beschränken. Guess schränkte zugelassene Händler in seinem selektiven Vertriebssystem in Bezug auf Folgendes ein:

a)

Verwendung der Guess-Marken und -Warenzeichen für die Zwecke der Online-Suchmaschinenwerbung;

b)

Verkauf über das Internet, ohne von Guess im Voraus eine besondere Genehmigung einzuholen, wobei die Erteilung dieser Genehmigung im alleinigen Ermessen von Guess lag und keinen Qualitätskriterien unterlag;

c)

Verkauf an Endverbraucher außerhalb des dem zugelassenen Händler zugewiesenen Gebiets;

d)

Querverkauf zwischen zugelassenen Großhändlern und Einzelhändlern;

e)

freie Festsetzung ihrer Weiterverkaufspreise.

2.4.   Abhilfemaßnahmen

(12)

Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 (3) angewandt.

2.4.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(13)

Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission den Umsatz im Geschäftsjahr 2017 (vom 31. Januar 2016 bis zum 28. Januar 2017), dem letzten vollständigen Geschäftsjahr der Beteiligung von Guess an der Zuwiderhandlung.

(14)

Die Kommission trug der Tatsache Rechnung, dass jede der verschiedenen Beschränkungen zwar grundsätzlich den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens beschränkt, dass vertikale Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen wie die hier behandelten den Wettbewerb in der Regel aber weniger stark beeinträchtigen als horizontale Vereinbarungen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und der besonderen Umstände des Falls wurde der zu berücksichtigende Umsatzanteil auf 7 % festgesetzt.

(15)

Die Kommission trug der oben genannten Dauer der einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung Rechnung.

2.4.2.   Anpassungen des Grundbetrags

(16)

Erschwerende oder mildernde Umstände liegen nicht vor.

2.4.3.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(17)

Die berechnete Geldbuße übersteigt nicht 10 % des weltweiten Umsatzes von Guess.

2.4.4.   Ermäßigung der Geldbuße aufgrund der Zusammenarbeit

(18)

Die Kommission hat beschlossen, die eigentlich zu verhängende Geldbuße gemäß Randnummer 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen um 50 % zu ermäßigen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Guess über seine rechtlichen Verpflichtungen hinaus mit der Kommission aktiv zusammengearbeitet hat.

3.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(19)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird Guess auf der Grundlage des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für die einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung eine Geldbuße von 39 821 000 EUR auferlegt.

(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  http://ec.europa.eu/competition/antitrust/sector_inquiries_e_commerce.html

(3)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

6.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/8


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Paket der Kommission zu freien und fairen Wahlen zum Europäischen Parlament

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.)

(2019/C 47/05)

Die Arbeitsweise der Union beruht auf einer repräsentativen Demokratie. Die politische Kommunikation ist für die Teilhabe der Bürger, der politischen Kräfte und Kandidaten am demokratischen Leben und für das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung von wesentlicher Bedeutung. Diese Rechte und Freiheiten hängen mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation sowie dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten zusammen. In diesem Jahr hat der EDSB in seiner Stellungnahme 3/2018 zur Online-Manipulation die Risiken für die Grundrechte auf konzentrierten Märkten hervorgehoben.

Im Zusammenhang mit der Rede zur Lage der Union 2018 legte die Kommission ein Sicherheitspaket mit Schwerpunkt auf freien und fairen Wahlen zum Europäischen Parlament vor. Dieses Paket besteht aus einer Mitteilung, einem Leitfaden zur Anwendung des EU-Datenschutzrechts im Zusammenhang mit Wahlen, einer Empfehlung und einem Vorschlag für eine Verordnung im Hinblick auf ein Überprüfungsverfahren für im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament begangene Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten. Der EDSB nimmt den Verweis auf die Rolle von Plattformen sozialer Medien sowie auf die Kohärenz dieser Initiative mit dem Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation im Internet zur Kenntnis. Angesichts der bevorstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament im Mai des nächsten Jahres und der zahlreichen anderen nationalen Wahlen, die für 2019 geplant sind, nimmt der EDSB auch die Empfehlungen für die Einrichtung nationaler Wahlnetze und eines europäischen Koordinierungsnetzes zur Kenntnis. Er nutzt diese Gelegenheit, um seine Bereitschaft zur Mitarbeit in diesem europäischen Netz zu bekunden. Es würde die Maßnahmen des EDSB in diesem Bereich ergänzen, insbesondere den Workshop, den er im Februar nächsten Jahres ausrichtet. Der EDSB begrüßt auch die Empfehlung an die Mitgliedstaaten, eine umfassende Bewertung der Risiken vorzunehmen, die mit den Wahlen zum Europäischen Parlament verbunden sind, um mögliche Cybervorfälle zu ermitteln, die die Integrität des Wahlprozesses beeinträchtigen könnten, und betont die Dringlichkeit dieser Angelegenheit.

Grundsätzlich ist der EDSB der Auffassung, dass zur weiteren Klarstellung ein Hinweis hätte aufgenommen werden können, aus dem hervorgeht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Europäische Parlament, die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen und den Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1) (vormals Verordnung (EG) Nr. 45/2001) fällt. Darüber hinaus gibt der EDSB im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Verordnung konkret mehrere Empfehlungen ab, die u. a. die Präzisierung des Anwendungsbereichs der Maßnahmen und der ergänzenden Ziele solcher Sanktionen, die Berücksichtigung von Entscheidungen des EDSB zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2018/1725, den Verweis auf den derzeitigen Rechtsrahmen für den Datenschutz bei der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und dem EDSB und die Gewährleistung der Vertraulichkeit des Informationsaustauschs im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und dem Ausschuss unabhängiger Personen betreffen.

1.   Einleitung und Hintergrund

1.

Vor dem Hintergrund der Rede zur Lage der Union 2018 legte die Kommission am 12. September 2018 ein Sicherheitspaket vor, dessen Schwerpunkt auf freien und fairen Wahlen zum Europäischen Parlament liegt. Es besteht aus einem Legislativvorschlag, der von drei nichtlegislativen Maßnahmen flankiert wird:

einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 im Hinblick auf ein Überprüfungsverfahren für im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament begangene Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (COM(2018) 636 final/2) (im Folgenden „vorgeschlagene Verordnung“);

einer Mitteilung zur Gewährleistung freier und fairer Europawahlen (COM(2018) 637 final) (im Folgenden „Mitteilung“);

einer Empfehlung zu Wahlkooperationsnetzen, zu Online-Transparenz, zum Schutz vor Cybersicherheitsvorfällen und zur Bekämpfung von Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament (C(2018) 5949 final) (im Folgenden „Empfehlung“) und

einem Leitfaden zur Anwendung des EU-Datenschutzrechts im Zusammenhang mit Wahlen (COM(2018) 638 final) (im Folgenden „Leitfaden“).

2.

Dieses Paket wurde angenommen, um faire und freie Wahlen zum Europäischen Parlament im Mai 2019 unter Berücksichtigung der neuen Herausforderungen zu gewährleisten, die sich aus der Online-Kommunikation und jüngsten Enthüllungen wie dem Fall „Facebook/Cambridge Analytica“ ergeben (2). Es wird zusammen mit einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren (COM(2018) 630 final) (3) vorgelegt.

3.

Es ergänzt die Mitteilung der Kommission „Bekämpfung von Desinformation im Internet: ein europäisches Konzept“ (COM(2018) 236 final) vom 26. April 2018, die auf die Förderung eines transparenteren, vertrauenswürdigeren und rechenschaftspflichtigeren Online-Umfelds abzielt. Eines der darin anvisierten Hauptergebnisse, der auf Selbstregulierung basierende Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation, wurde am 26. September 2018 veröffentlicht. Darüber hinaus hat die Kommission die Stellungnahme des „Sounding Board of the Multi-stakeholder forum on the Code of Practice“ veröffentlicht (4). Die in dieser Mitteilung vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich dieses Verhaltenskodex, ergänzen die laufenden Arbeiten des EAD. Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 (5) werden die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bis Ende des Jahres in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen überarbeiteten Aktionsplan zur Bekämpfung von Desinformation vorlegen (6).

4.

Die vorgeschlagene Verordnung zielt darauf ab, „für europäische politische Parteien und Stiftungen, die Verstöße gegen Datenschutzvorschriften ausnutzen, um auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament bewusst Einfluss zu nehmen oder Einfluss zu nehmen zu versuchen, finanzielle Sanktionen vorzusehen“ (7). Zusätzlich zu den finanziellen Sanktionen in Höhe von 5 % ihres Jahresbudgets (8), die gegen europäische politische Parteien oder Stiftungen verhängt werden könnten, würde ein neuer Tatbestand „in die Liste der Verstöße aufgenommen werden, die eine europäische politische Partei oder Stiftung daran hindern, in dem Jahr, in dem die Sanktion verhängt wurde, Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu beantragen“ (9). In ihrer Empfehlung fordert die Kommission die gemäß der Datenschutz-Grundverordnung eingerichteten nationalen Datenschutzbehörden auf, unverzüglich und proaktiv die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „Behörde“) (10) über ihre Entscheidungen zu informieren, in denen sie festgestellt haben, dass gegen Vorschriften zum Datenschutz verstoßen wurde, wenn aus dieser Entscheidung folgt, dass der Verstoß mit politischen Tätigkeiten einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung „mit dem Ziel einer Einflussnahme auf Wahlen zum Europäischen Parlament“ zusammenhängt (11). Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten ferner, politische Parteien oder Stiftungen auf nationaler und regionaler Ebene gegebenenfalls „mit geeigneten Sanktionen zu belegen“ (12).

5.

Darüber hinaus wird in der Empfehlung die Einrichtung eines nationalen Netzes für Wahlen in jedem Mitgliedstaat sowie eines europäischen Koordinierungsnetzes für die Wahlen zum Europäischen Parlament befürwortet (13). Beim dem zuletzt genannten Netz handelt es sich um eine nach dem ersten von der Kommission im April 2018 organisierten Austausch zwischen den EU-Ländern über bewährte Verfahren bei Wahlen eingeleitete Folgemaßnahme. Es würde sich aus nationalen Kontaktstellen zusammensetzen und sollte im Januar und im April 2019 zusammentreten (14). Das Netz ist als europäischer Warnmechanismus in Echtzeit und als Forum für den Austausch von Informationen geplant. Das Ziel der nationalen Netze bestünde unter anderem darin, zwischen nationalen Behörden, die für Wahlfragen und Cybersicherheit zuständig sind, sowie nationalen Datenschutzbehörden und nationalen Regulierungsbehörden und -stellen für den audiovisuellen Bereich den Informationsaustausch zu Fragen zu pflegen, die die Europawahlen beeinträchtigen können. Es wird empfohlen, dass diese nationalen Netze die einschlägigen nationalen Strafverfolgungsbehörden im Einklang mit dem nationalen Recht (15) konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten und dass die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden auf europäischer Ebene gegebenenfalls von Europol unterstützt wird. Der Kommission zufolge können sie auf diese Weise „rasch potenzielle Bedrohungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament erkennen und bestehende Vorschriften, etwa mögliche finanzielle Sanktionen wie die Rückzahlung des öffentlichen Beitrags, zeitnah durchsetzen“ (16).

6.

Die Kommission legt schließlich mehrere Empfehlungen (17) vor, um transparente politische Werbung im Vorfeld der Wahlen zum Europäischen Parlament zu erleichtern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen für die Cybersicherheit im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament zu ergreifen und sich zusammen mit Dritten, einschließlich Online-Plattformen und Anbietern von IT-Dienstleistungen, an Sensibilisierungsmaßnahmen zu beteiligen, um die Transparenz zu erhöhen und das Vertrauen in die Wahlverfahren zu stärken.

7.

Der Leitfaden verdeutlicht den bestehenden EU-Datenschutzrahmen und seine Anwendung im Zusammenhang mit Wahlen. Der Kommission zufolge kommt es in Anbetracht dessen, dass die Datenschutz-Grundverordnung erstmals im Zusammenhang mit Europawahlen angewendet wird, darauf an, dass alle an den Wahlen beteiligten Akteure eindeutig verstehen, wie diese Regeln bestmöglich anzuwenden sind. Die Kommission betont, dass die nationalen Datenschutzbehörden „ihre erweiterten Befugnisse in vollem Maße nutzen [müssen], um mögliche Verstöße zu ahnden“ (18).

8.

Am 18. Oktober 2018 forderte der Europäische Rat Maßnahmen zum „Schutz der demokratischen Systeme der Union und zur Bekämpfung von Desinformation, auch im Kontext der bevorstehenden Wahl zum Europäischen Parlament, unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte. In diesem Zusammenhang sollten die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen betreffend die Wahlkooperationsnetze, die Online-Transparenz, den Schutz vor Cybersicherheitsvorfällen, die rechtswidrige Datenmanipulation und die Bekämpfung von Desinformationskampagnen sowie die Verschärfung der Vorschriften für die Finanzierung europäischer politischer Parteien rasch geprüft werden, und die zuständigen Behörden sollten operative Folgemaßnahmen einleiten“ (19).

9.

Am 25. Oktober 2018 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung an und erinnert „an die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Gewährleistung freier und fairer Europawahlen, insbesondere den Änderungsvorschlag zur Verschärfung der Vorschriften über die Finanzierung europäischer politischer Parteien, um die Möglichkeit zu schaffen, finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen die Datenschutzvorschriften zur gezielten Einflussnahme auf das Ergebnis der Europawahlen zu verhängen“, sowie daran, „dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch politische Parteien in der EU der Datenschutz-Grundverordnung unterliegt und dass Verstöße gegen die in dieser Rechtsvorschrift enthaltenen Grundsätze, Rechte und Pflichten weitere Geldstrafen und Sanktionen nach sich ziehen“. Das Europäische Parlament hält „die Einmischung in Wahlen für eine große Gefahr für die Demokratie, die zu bannen gemeinsame Bemühungen erfordert, an denen sich auch Dienstleister, Regulierungsbehörden und politische Akteure und Parteien beteiligen müssen“, und begrüßt dieses Paket der Kommission (20). Am 3. Dezember 2018 verabschiedete der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments seine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Verordnung (21). Am 6. Dezember 2018 nahm der Ausschuss für konstitutionelle Fragen seinen Bericht über die vorgeschlagene Verordnung (22) an.

10.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (im Folgenden „EDSB“) begrüßt die informelle Konsultation durch die Kommission zu der vorgeschlagenen Verordnung, der Empfehlung und den Leitlinien vor deren Annahme sowie die Tatsache, dass ein Teil seiner informellen Kommentare berücksichtigt wurde. Er betont jedoch, dass es sich aufgrund der Kürze der dafür zur Verfügung stehenden Zeit um vorläufige Kommentare handelte. Daher gibt er die folgenden förmlichen Kommentare ab. In diesem Zusammenhang möchte er darauf hinweisen, dass die Kommission den EDSB konsultiert, wenn sie einen Legislativvorschlag zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten annimmt.

3.   Schlussfolgerung

36.

Der EDSB sieht in der politischen Kommunikation eine wesentliche Voraussetzung für die Teilhabe der Bürger, politischen Kräfte und Kandidaten am demokratischen Leben und für das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und ist der Auffassung, dass diese Rechte und Freiheiten mit dem in Artikel 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation sowie dem in Artikel 8 der Charta verankerten Recht auf den Schutz personenbezogener Daten zusammenhängen.

37.

Der EDSB würdigt die Bezugnahme, insbesondere in der Mitteilung und dem Leitfaden, auf die Rolle von Plattformen sozialer Medien und auf die Kohärenz der Initiative mit dem Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation im Internet.

38.

Angesichts der bevorstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament im Mai des nächsten Jahres und der zahlreichen anderen nationalen Wahlen, die für 2019 geplant sind, nimmt der EDSB auch die Empfehlungen für die Einrichtung nationaler Wahlnetze und eines europäischen Koordinierungsnetzes zur Kenntnis. Er nutzt diese Gelegenheit, um seine Bereitschaft zur Mitarbeit in diesem europäischen Netz zu bekunden. Es würde die Maßnahmen des EDSB in diesem Bereich ergänzen, insbesondere den Workshop, den er im Februar nächsten Jahres ausrichtet.

39.

Der EDSB begrüßt auch die Empfehlung an die Mitgliedstaaten, eine umfassende Bewertung der Risiken vorzunehmen, die mit den Wahlen zum Europäischen Parlament verbunden sind, um mögliche Cybervorfälle zu ermitteln, die die Integrität des Wahlprozesses beeinträchtigen könnten, und betont die Dringlichkeit dieser Angelegenheit.

40.

Grundsätzlich ist der EDSB der Auffassung, dass zur weiteren Klarstellung ein Hinweis hätte aufgenommen werden können, aus dem hervorgeht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Europäische Parlament, die Behörde und den Ausschuss in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 fällt.

41.

Darüber hinaus gibt der EDSB im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Verordnung konkret mehrere Empfehlungen, u. a. in Bezug auf:

die Präzisierung des Anwendungsbereichs der Maßnahmen und der ergänzenden Ziele solcher Sanktionen;

die Berücksichtigung von Entscheidungen des EDSB zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 2018/1725;

die Aufnahme eines Verweises auf den derzeitigen Rechtsrahmen für den Datenschutz bei der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und dem EDSB;

die Gewährleistung der Vertraulichkeit des Informationsaustauschs im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und dem Ausschuss der unabhängigen Personen.

Brüssel, 18. Dezember 2018

Giovanni BUTTARELLI

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  Mitteilung, S. 2.

(3)  http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-5681_de.htm

(4)  Der Kodex und sein Anhang sowie die Stellungnahme des Sounding Board sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/code-practice-disinformation.

(5)  Abrufbar unter: https://www.consilium.europa.eu/media/35938/28-euco-final-conclusions-de.pdf.

(6)  Mitteilung, S. 10.

(7)  Begründung des Verordnungsvorschlags, S. 2.

(8)  Siehe Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1141/2014 und das Informationsblatt der Kommission zu freien und fairen Wahlen zum Europäischen Parlament, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/soteu2018-factsheet-free-fair-elections_de.pdf.

(9)  Begründung des Verordnungsvorschlags, S. 6.

(10)  Diese Behörde wurde auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1141/2014 (Artikel 6) eingerichtet.

(11)  Empfehlung 6: Auf Seite 7 ihrer Mitteilung „fordert die Kommission die Mitgliedstaaten [ferner] auf, im Einklang mit dem geltenden nationalen und Unionsrecht die Weitergabe von Informationen durch die Datenschutzbehörden an die für die Wahlbeobachtung und die Überwachung von Tätigkeiten und Finanzierung politischer Parteien zuständigen Behörden zu fördern, wenn sich aus ihren Entscheidungen schlussfolgern lässt oder es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass ein Verstoß mit politischen Tätigkeiten von nationalen politischen Parteien oder Stiftungen im Rahmen der Wahlen zum Europäischen Parlament zusammenhängt “. Nachträgliche Hervorhebung.

(12)  Empfehlung 11.

(13)  Empfehlungen 1 bis einschließlich 5.

(14)  Mitteilung, S. 7, und Informationsblatt der Kommission zu freien und fairen Wahlen zum Europäischen Parlament, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/soteu2018-factsheet-free-fair-elections_de.pdf.

(15)  Mitteilung, Fußnote 20: „Dies würde insbesondere Fälle betreffen, in denen ein Wahlverfahren mutwillig manipuliert wird, wozu auch Angriffe auf Informationssysteme zählen. Je nach den Umständen können strafrechtliche Ermittlungen, die zu strafrechtlichen Sanktionen führen können, angebracht sein. Wie bereits erwähnt, wurden die Definitionen von Straftatbeständen und Mindeststrafen für Angriffe auf Informationssysteme mit der Richtlinie 2013/40/EU harmonisiert.

(16)  Mitteilung, S. 7.

(17)  Empfehlungen 7 bis einschließlich 10 und 12 bis einschließlich 19.

(18)  Mitteilung, S. 8, Ziffer 3 „Anwendung der Datenschutzvorschriften im Wahlprozess“.

(19)  Die Schlussfolgerungen sind abrufbar unter: https://www.consilium.europa.eu/media/36776/18-euco-final-conclusions-de.pdf.

(20)  Siehe Ziffern 10 bis 12 der Entschließung zur Nutzung von Daten von Facebook-Nutzern durch Cambridge Analytica und den Auswirkungen auf den Datenschutz P8_TA-PROV(2018)0433 (2018/2855 (RSP)), abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2018-0433+0+DOC+PDF+V0//DE, nachträgliche Hervorhebung.

(21)  Abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=COMPARL&reference=PE-630.530&format=PDF&language=DE&secondRef=02.

(22)  Abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A8-2018-0435+0+DOC+PDF+V0//EN.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

6.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9219 — Blackstone/Sretaw/Beauparc)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 47/06)

1.   

Am 25. Januar 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

The Blackstone Group L.P. („Blackstone“, USA),

Sretaw 2 Limited („Sretaw“, Irland),

Beauparc Utilities Holdings Limited („Beauparc“, Irland).

Blackstone und Sretaw übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 die gemeinsame Kontrolle über Beauparc.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Blackstone ist ein weltweit tätiger alternativer Vermögensverwalter mit Sitz in den USA;

Sretaw besitzt derzeit 100 % von Beauparc;

Beauparc ist in erster Linie im Abfallrecycling und im Versorgungssektor in Irland, dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9219 — Blackstone/Sretaw/Beauparc

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Berichtigungen

6.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/14


Berichtigung der Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)

( Amtsblatt der Europäischen Union C 30 vom 24. Januar 2019 )

(2019/C 47/07)

Auf Seite 4 in Spalte 1 „Nummer des Beschlusses“:

Anstatt:

„C(2019) 54“

muss es heißen:

„C(2019) 53“.


6.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/14


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

( Amtsblatt der Europäischen Union C 30 vom 24. Januar 2019 )

(2019/C 47/08)

Auf Seite 5 in Spalte 1 „Nummer des Beschlusses“:

Anstatt:

„C(2019) 53“

muss es heißen:

„C(2019) 54“.