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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 42 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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RECHNUNGSHOF |
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2019/C 42/01 |
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DE |
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III Vorbereitende Rechtsakte
RECHNUNGSHOF
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1.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 42/1 |
STELLUNGNAHME Nr. 8/2018
(gemäß Artikel 325 Absatz 4 AEUV)
zu dem Vorschlag der Kommission vom 23. Mai 2018 zur Änderung der OLAF-Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF
(2019/C 42/01)
INHALT
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Ziffer |
Seite |
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ZUSAMMENFASSUNG |
I — VI |
2 |
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EINLEITUNG |
1-6 |
3 |
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Hintergrund |
1-3 |
3 |
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Der Vorschlag der Kommission |
4-6 |
4 |
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ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
7-17 |
4 |
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Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft |
8-10 |
5 |
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Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF |
11-13 |
5 |
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Externe Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensgarantien |
14-17 |
5 |
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SPEZIFISCHE BEMERKUNGEN |
18-38 |
6 |
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Anpassung der Arbeitsweise des OLAF im Lichte der Errichtung der EUStA |
19-27 |
6 |
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Berichterstattung an die EUStA und erste Bewertungen durch das OLAF (Artikel 12c Absatz 5) |
20-21 |
6 |
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Unterstützung der EUStA durch das OLAF (Artikel 12e) |
22-24 |
6 |
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Ergänzende Untersuchungen (Artikel 12f) |
25-26 |
7 |
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Informationsaustausch (Artikel 12g) |
27 |
7 |
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Verbesserung der Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des OLAF |
28-38 |
7 |
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Kontrollen und Überprüfungen vor Ort (Artikel 3) und Unterstützung vonseiten der nationalen Behörden (Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 3) |
29-31 |
7 |
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Mehrwertsteuer (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 5) |
32 |
8 |
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Zugang zu Bankkontoinformationen (Artikel 7 Absatz 3) |
33-34 |
8 |
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Zulässigkeit der vom OLAF zusammengetragenen Beweise (Artikel 11 Absatz 2) |
35-36 |
8 |
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Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung (Artikel 12a) |
37-38 |
8 |
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SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN |
39-47 |
9 |
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ANHANG I — EINSCHLÄGIGE STELLUNGNAHMEN UND SONDERBERICHTE DES HOFES |
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11 |
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ANHANG II — WICHTIGSTE RECHTSAKTE ZU DEN TÄTIGKEITEN DES OLAF |
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12 |
DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 325 Absatz 4,
gestützt auf den Vorschlag vom 23. Mai 2018 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF (nachstehend „Vorschlag“),
gestützt auf das Ersuchen des Rates vom 7. Juli 2018 um Stellungnahme zu dem vorstehend genannten Vorschlag,
gestützt auf das Ersuchen des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2018 um Stellungnahme zu dem vorstehend genannten Vorschlag,
gestützt auf frühere Stellungnahmen und Sonderberichte des Europäischen Rechnungshofs (siehe Anhang I) —
HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:
ZUSAMMENFASSUNG
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I. |
Mit dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der OLAF-Verordnung werden zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll die Arbeitsweise des OLAF im Lichte der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) angepasst werden, bevor diese neue EU-Einrichtung ihre Arbeit aufnimmt, zum anderen soll die Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des OLAF verbessert werden. |
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II. |
Da die EUStA in (derzeit) 22 Mitgliedstaaten zur strafrechtlichen Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU befugt sein wird, ist ihre Errichtung mit erheblichen Änderungen des rechtlichen und institutionellen Rahmens verbunden. Zwar wird das OLAF auch weiterhin dafür zuständig sein, die finanziellen Interessen der EU durch Verwaltungsuntersuchungen zu schützen und die Betrugsbekämpfungspolitik der Kommission zu unterstützen, Tätigkeit und Rolle des OLAF werden sich jedoch wandeln, da nicht alle Mitgliedstaaten an der EUStA beteiligt sind. |
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III. |
In Anbetracht der Tatsache, dass der Rahmen für die Beziehungen zwischen dem OLAF und der EUStA bereits in der EUStA-Verordnung geregelt ist, sollen im Vorschlag ausführliche Bestimmungen festgelegt werden. Der Vorschlag spiegelt die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA angemessen wider: enge Zusammenarbeit, Austausch von Informationen, einander ergänzende Mandate und Vermeidung von Doppelarbeit. Der Hof ermittelte jedoch gewisse Mängel in dieser Hinsicht. |
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IV. |
Sowohl die Prüfungstätigkeit des Hofes als auch die Evaluierung durch die Kommission haben gezeigt, dass das OLAF die Wirksamkeit seiner Untersuchungen erhöhen muss; hierbei stellen die Rechtzeitigkeit sowie die Nacherhebung bzw. Rückforderung von Mitteln die wichtigsten Herausforderungen dar. Der Vorschlag enthält eine begrenzte Zahl gezielter Maßnahmen, die der Hof begrüßt, weil sie zur Verbesserung der Wirksamkeit beitragen dürften:
Außerdem wird in dem Vorschlag klargestellt, dass Untersuchungen über Mehrwertsteuerangelegenheiten unter das Mandat des OLAF fallen. |
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V. |
Das allgemeine Problem der Wirksamkeit der Verwaltungsuntersuchungen des OLAF wird durch die genannten Änderungen nicht gelöst. In Anerkennung dieser Tatsache plant die Kommission eine umfassendere Modernisierung des Rahmens für die Untersuchungen des OLAF. Derzeit liegt allerdings weder ein Zeitplan für eine solche weitergehende Reform des OLAF vor noch wurde klar ermittelt, welche Fragen behandelt werden sollen. |
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VI. |
In Anbetracht der Grenzen des Vorschlags hinsichtlich der allgemeinen Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF empfiehlt der Hof nicht nur Änderungen, sondern betont, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind:
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EINLEITUNG
Hintergrund
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1. |
Die Kommission richtete das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (Office européen de lutte antifraude, OLAF) im Jahr 1999 als Generaldirektion der Kommission ein. Das OLAF soll zum Schutz der finanziellen Interessen der EU beitragen, indem es zwei Hauptaufgaben erfüllt: Durchführung unabhängiger Verwaltungsuntersuchungen in Fällen von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU sowie Beitrag zur Planung und Umsetzung der Betrugsbekämpfungspolitik der Kommission (1). In seiner Untersuchungstätigkeit ist das OLAF von der Kommission funktionell unabhängig. Es führt externe Untersuchungen (in allen Ausgaben- und Einnahmenbereichen der EU) und interne Untersuchungen bei Verdacht auf schweres Fehlverhalten von Mitarbeitern der EU oder Mitgliedern der Organe der EU durch. |
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2. |
Der Rechtsrahmen, in dem das OLAF tätig ist, entwickelte sich im Laufe der Zeit weiter, doch seine Kernmerkmale wurden seit 1999 nicht signifikant geändert. Im Jahr 2017 wurden zwei wichtige Rechtsakte mit Auswirkungen auf den rechtlichen und institutionellen Rahmen für den Schutz der finanziellen Interessen der EU erlassen:
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3. |
Die Errichtung der EUStA hat Auswirkungen auf das OLAF. Die Abbildung zeigt, welche Tätigkeiten des OLAF betroffen sind.
Abbildung Von der Errichtung der EUStA betroffene Tätigkeiten des OLAF
Erste Bewertun-gen OLAF entwickelt die EU-Politik zur Betrugs-bekämpfung Unterstützung der EUStA ergänzende Untersuchungen Untersuchungen von Fällen, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, die sich aber gegen Ermittlungen entschieden hat EU-22 (***) beteiligen sich an der EUStA EU-6 (**) beteiligen sich nicht an der EUStA Untersuchungen von schwerem Fehlverhalten von Mitarbeitern der EU und Mitgliedern der Organe und Einrichtungen der EU (interne Untersuchungen) Drittländer, internationale Organisationen (*) Unabhängige Verwaltungs-untersuchungen von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkei-ten (externe Untersuchungen) Unabhängige Verwaltungs-untersuchungen von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkei-ten (externe Untersuchungen) Einnahmen und Ausgaben der EU Ausgaben der EU Von der Errichtung der EUStA betroffene Tätigkeiten des OLAF Mitgliedstaaten Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU Unverändert gebliebene Tätigkeiten des OLAF (*) Siehe Artikel 23 der EUStA-Verordnung. (**) Dänemark, Irland, Polen, Schweden, Ungarn und das Vereinigte Königreich. (***) Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern. Einnahmen und Ausgaben der EU Kommission |
Der Vorschlag der Kommission
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4. |
Mit dem Vorschlag werden drei konkrete Ziele verfolgt:
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5. |
Dem Vorschlag ging eine Evaluierung der Anwendung der OLAF-Verordnung voraus (6). Dieser Evaluierung war eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (7) beigefügt, die auf einer externen Studie beruhte (8), sowie eine Stellungnahme des OLAF-Überwachungsausschusses (9). Eine Folgenabschätzung hat die Kommission nicht vorgenommen (10). Stattdessen führte sie eine gezielte Konsultation der Interessenträger durch (11). |
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6. |
In diese Stellungnahme sind relevante Empfehlungen aus früheren Stellungnahmen und Sonderberichten des Hofes eingeflossen (siehe Anhang I). |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
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7. |
In diesem Abschnitt kommt der Hof auf seine früheren Stellungnahmen zurück und zeigt Fragestellungen auf, die im Vorschlag nicht behandelt werden. Im Abschnitt „Spezifische Bemerkungen“ werden die einzelnen Bestimmungen des Vorschlags, die mehrere Schwachstellen aufweisen, analysiert. |
Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft
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8. |
Eines der Kernziele des Vorschlags ist die Anpassung der Arbeitsweise des OLAF im Lichte der Errichtung der EUStA. Sofern die EUStA mit angemessenen Ressourcen ausgestattet wird (12), dürfte ihre Errichtung einen wichtigen Schritt zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der EU darstellen. |
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9. |
In der EUStA-Verordnung werden in erster Linie die nationalen Behörden mit der Unterstützung der EUStA beauftragt, statt das OLAF zur Hauptuntersuchungsbehörde für die Arbeit der Staatsanwaltschaft zu machen. Das OLAF nimmt als unabhängige EU-Einrichtung weiterhin den Schutz der finanziellen Interessen der Union wahr, indem es Verwaltungsuntersuchungen in Bereichen außerhalb der Zuständigkeit der EUStA, in Fällen, in denen die EUStA sich gegen Ermittlungen entscheidet sowie in Mitgliedstaaten, die sich nicht an der EUStA beteiligen, durchführt. |
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10. |
Der Vorschlag spiegelt die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA — enge Zusammenarbeit, Austausch von Informationen, einander ergänzende Mandate und Vermeidung von Doppelarbeit — angemessen wider. Zusätzlich zu den Schwachstellen, die er im Vorschlag ermittelte (siehe Ziffern 19-27), stellt der Hof fest, dass die Kommission keine Bestimmungen aufgenommen hat, um die Rolle des OLAF bei der Untersuchung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten Straftaten zu regeln, wenn sowohl an der EUStA teilnehmende als auch nicht an der EUStA teilnehmende Mitgliedstaaten betroffen sind (grenzüberschreitende Fälle). Ausschlaggebend für eine wirksame Zusammenarbeit wird ein konstantes und konstruktives Engagement beider Seiten sein. |
Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF
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11. |
Das zweite Kernziel des Vorschlags ist die Verbesserung der Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des OLAF. Der Hof legte in früheren Sonderberichten und Stellungnahmen zum OLAF mehrere Bemerkungen und Empfehlungen zur Effizienz und Wirksamkeit der Untersuchungen des Amts vor (siehe Anhang I). |
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12. |
Der Vorschlag sieht jedoch nur einige wenige gezielte Änderungen vor, die auf den von der Kommission selbst bei ihrer Evaluierung festgestellten „eindeutigen Mängeln“ im Zusammenhang mit der wirksamen Arbeitsweise des OLAF basieren (13). Der Hof begrüßt diese gezielten Verbesserungen, ist jedoch der Auffassung, dass sie nicht ausreichen werden, um die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF signifikant zu erhöhen. Im Vorschlag wurde weder sämtlichen Feststellungen der Evaluierung der Kommission noch den früheren Prüfungen und Stellungnahmen des Hofes Rechnung getragen. |
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13. |
Laut Kommission wird sich an die vorgeschlagenen Änderungen eine umfassendere Modernisierung des Rahmens für die Untersuchungen des OLAF anschließen. Derzeit liegt weder ein Zeitplan für eine solche weitergehende Reform des OLAF vor, noch wurde klar ermittelt, welche Fragen behandelt werden sollen. Die Kommission konnte dem Hof keinen Aktionsplan vorlegen, aus dem hervorgeht, dass alle Feststellungen der Evaluierung innerhalb einer bestimmten Frist systematisch weiterverfolgt werden. Nach Auffassung des Hofes muss die Kommission unverzüglich das Problem der allgemeinen Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF in Angriff nehmen. Dies gilt insbesondere für die Rechtzeitigkeit der Tätigkeit des OLAF und die Nacherhebung bzw. Rückforderung von Mitteln. |
Externe Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensgarantien
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14. |
Der Vorschlag ist so gestaltet, dass das OLAF eine Verwaltungsbehörde bleibt, die keine Zwangsmaßnahmen (wie die Verhängung von Strafen gegen Zeugen bei Falschaussage oder die Überwachung der Kommunikation) vornehmen kann und sich für die Durchführung ihrer Untersuchungen auf Verwaltungsinstrumente wie Kontrollen vor Ort stützt. Verfahrensgarantien, die das OLAF bei allen seinen Untersuchungen einhalten muss, wurden 2013 eingeführt (14). |
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15. |
Im Großen und Ganzen entsprechen diese Verfahrensgarantien den für Verwaltungsuntersuchungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (15). Die externe Überprüfung der Umsetzung dieser Verfahrensgarantien bleibt allerdings unzureichend, weil nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte keine Nichtigkeitsklagen gegen Untersuchungsmaßnahmen des OLAF, einschließlich seiner Abschlussberichte, eingebracht werden können (16). |
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16. |
Durch die Einführung einer gerichtlichen Überprüfung von Untersuchungsmaßnahmen des OLAF wäre eine wirksame und unabhängige Überprüfung dieser Maßnahmen sichergestellt. Im Jahr 2014 schlug die Kommission die Einsetzung eines Beauftragten für die Kontrolle der Verfahrensgarantien vor (17). In diesem Vorschlag, der noch nicht angenommen wurde, ist jedoch lediglich eine nicht verbindliche Kontrolle der Untersuchungsmaßnahmen des OLAF vorgesehen. |
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17. |
Der Hof hält es daher für erforderlich, dass die wichtigsten Untersuchungsmaßnahmen des OLAF dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Überprüfung vorgelegt werden können, um sicherzustellen, dass die Verfahrensgarantien gewahrt wurden. |
SPEZIFISCHE BEMERKUNGEN
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18. |
Der folgende Abschnitt enthält die Anmerkungen des Hofes zu den zwei Kernzielen des Vorschlags, nämlich der Anpassung der Arbeitsweise des OLAF im Lichte der Errichtung der EUStA und der Verbesserung der Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des OLAF. Behandelt werden nur die Artikel des Vorschlags, zu denen der Hof konkrete Anmerkungen hat. |
Anpassung der Arbeitsweise des OLAF im Lichte der Errichtung der EUStA
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19. |
Vier Grundsätze bestimmen die Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA: enge Zusammenarbeit, Austausch von Informationen, einander ergänzende Mandate und Vermeidung von Doppelarbeit (18). Der Hof berücksichtigte diese Grundsätze bei der Überprüfung der im Vorschlag vorgesehenen Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA. |
Berichterstattung an die EUStA und erste Bewertungen durch das OLAF (Artikel 12c Absatz 5)
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20. |
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, das OLAF und die Mitgliedstaaten müssen der EUStA alle Informationen zu Fällen melden, die in ihren Zuständigkeit fallen (19). Um dieser Meldepflicht wirksam nachzukommen, können die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU das OLAF mit der Durchführung einer Bewertung beauftragen, damit gewährleistet ist, dass diese Informationen hinreichend belegt und von guter Qualität sind (20). |
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21. |
Für kleinere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU mag die Bewertung durch das OLAF hilfreich sein, weil sie selbst nicht über vergleichbare Sachkenntnis in diesem Bereich verfügen. Durch diesen zusätzlichen Schritt gehen die Informationen aber erst später bei der EUStA ein. Da Zeit ein entscheidender Faktor für den Erfolg einer strafrechtlichen Ermittlung ist, könnte der Erfolg jeder Folgemaßnahme gefährdet sein, wenn diese Stellen in zu vielen Fällen um eine erste Bewertung ersuchen. Im Vorschlag werden dem OLAF höchstens zwei Monate für die Durchführung der ersten Bewertung eingeräumt, wodurch das Risiko begrenzt wird. |
Unterstützung der EUStA durch das OLAF (Artikel 12e)
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22. |
Der Vorschlag sieht vor, dass das OLAF im Laufe einer Untersuchung der EUStA auf deren Ersuchen Informationen, Analysen (einschließlich forensischer Analysen), Fachwissen und operative Unterstützung bereitstellt, die Koordinierung von Maßnahmen der nationalen Verwaltungsbehörden und Einrichtungen der Union erleichtert und verwaltungsrechtliche Untersuchungen durchführt, um die EUStA zu unterstützen (21). |
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23. |
Welchen Mehrwert das vom OLAF zusammengetragene oder analysierte Beweismaterial für eine strafrechtliche Untersuchung hat, wird davon abhängen, ob die EUStA diese Beweise in einem Strafverfahren verwenden kann. Nach Auffassung des Hofes muss im Vorschlag daher unbedingt ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die in der EUStA-Verordnung (22) vorgesehenen Verfahrensgarantien auch für die vom OLAF erhobenen Beweise gelten. Dadurch wäre gewährleistet, dass die vom OLAF im Auftrag der EUStA erhobenen Beweise vor nationalen Gerichten ebenso zulässig wären wie die von EUStA selbst erhobenen Beweise. Außerdem sollte hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen, die das OLAF im Auftrag der EUStA vornimmt, im Vorschlag klargestellt werden, dass der EuGH zuständig bleibt, wenn es sich dabei um Handlungen mit Rechtswirkung gegenüber Dritten handelt. |
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24. |
Der Vorschlag geht nicht darauf ein, welche administrativen Folgemaßnahmen im Anschluss an Untersuchungen, die das OLAF im Auftrag der EUStA durchführt, möglich sind. Es gibt keine Bestimmung, durch die das OLAF verpflichtet wäre, Beweise für Unregelmäßigkeiten unverzüglich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU weiterzuleiten, damit gewährleistet ist, dass zu Unrecht aus dem EU-Haushalt gezahlte Mittel zügig wiedereingezogen werden, es sei denn, die EUStA ist der Auffassung, dass diese Informationen ihre Untersuchung gefährden. |
Ergänzende Untersuchungen (Artikel 12f)
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25. |
Um Doppelarbeit durch das OLAF und die EUStA zu vermeiden, eröffnet das OLAF keine parallel laufende Untersuchung zu Sachverhalten, die bereits von der EUStA untersucht werden (23). Allerdings kann das OLAF „in ordnungsgemäß begründeten Fällen“ eine ergänzende Untersuchung mit dem Ziel der Annahme von Sicherungsmaßnahmen oder finanziellen, disziplinarischen oder administrativen Maßnahmen einleiten. Da Verwaltungsverfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht aus dem EU-Haushalt gezahlter Mittel effizienter und kostengünstiger sein können als Strafverfahren, könnte das OLAF in einer Reihe von Fällen Anlass zu raschem Handeln haben. |
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26. |
Die Wirksamkeit von ergänzenden Untersuchungen wird davon abhängen, ob sie zügig eingeleitet werden und ob hinreichende Informationen zum Nachweis einer Unregelmäßigkeit vorliegen (24). |
Informationsaustausch (Artikel 12g)
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27. |
Im Vorschlag und in der EUStA-Verordnung sind zwei getrennte Fallverwaltungssysteme vorgesehen, die nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren verbunden sein sollen. Der Vorschlag enthält derzeit keine hinreichenden Details dazu, welche Art von Informationen die Kommission und das OLAF von der EUStA zu gemeldeten mutmaßlichen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, eingestellten Verfahren und Verfahren, in denen Anklage erhoben wurde, erhalten sollen. Solche Informationen sind jedoch für eine wirksame Betrugsbekämpfungsstrategie unentbehrlich und sollten daher im Vorschlag genau angegeben werden (25). |
Verbesserung der Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des OLAF
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28. |
Der Vorschlag sieht zur Verbesserung der Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF gezielte Änderungen vor. |
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort (Artikel 3) und Unterstützung vonseiten der nationalen Behörden (Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 3)
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29. |
Wie mehrere andere Studien (26) ergab auch die Evaluierung der Kommission, dass abweichende Auslegungen der Frage, inwieweit nationales Recht gilt in Verbindung mit Unterschieden zwischen den nationalen Rechtsvorschriften dazu führen, dass die Ausübung der Befugnisse des OLAF fragmentiert ist (27). |
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30. |
Im Vorschlag wird einem unlängst ergangenen Urteil des Gerichts der Europäischen Union (28) Rechnung getragen und klargestellt, dass nationales Recht gilt, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer sich den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort des OLAF widersetzt, und Unionsrecht, wenn er sich nicht widersetzt. Gemäß dem Vorschlag wären die nationalen Behörden für den Fall, dass der Wirtschaftsteilnehmer nicht mit dem OLAF kooperiert, verpflichtet, das OLAF zu unterstützen (29). |
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31. |
Aus dem Vorschlag geht nicht eindeutig hervor, ob das OLAF befugt ist, die Büros des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers unangekündigt zu betreten. Im Fall interner Untersuchungen hat es jedoch Recht auf Zugang zu den Räumlichkeiten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen (30). Um zu vermeiden, dass die Frage der Zugangsrechte je nach nationalen Vorschriften unterschiedlich ausgelegt wird, schlägt der Hof vor zu präzisieren, dass das OLAF diese Befugnis bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Räumlichkeiten eines Wirtschaftsteilnehmers im Fall interner und externer Untersuchungen hat, sofern seine Untersuchungshandlungen einer ausreichenden gerichtlichen Kontrolle unterliegen (31). |
Mehrwertsteuer (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 5)
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32. |
Der Hof begrüßt die Klarstellung, dass der Auftrag des OLAF auch die Mehrwertsteuer umfasst. Dies steht im Einklang mit den vom Hof bereits früher vorgebrachten Empfehlungen (32) und dem unlängst ergangenen Urteil des EuGH, dem zufolge MwSt.-Betrug in den Anwendungsbereich von Artikel 325 AEUV fällt und sich somit auf die finanziellen Interessen der EU auswirkt (33). Der Vorschlag räumt dem OLAF zudem die Möglichkeit ein, Informationen mit dem Eurofisc-Netz auszutauschen (34). |
Zugang zu Bankkontoinformationen (Artikel 7 Absatz 3)
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33. |
Der Vorschlag sieht vor, dass die nationalen Behörden, insbesondere die gemäß der fünften Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (35) geschaffenen Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen und sonstige zuständige nationale Behörden dem OLAF — nach Maßgabe des nationalen Rechts — Bankkontoinformationen übermitteln. Dies könnte in den nationalen zentralisierten Bankkontenregistern oder Datenabrufsystemen der Mitgliedstaaten gespeicherte Informationen über Kontoinhaber oder, in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die Transaktionsaufzeichnungen einschließen. |
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34. |
Der Zugang zu Daten, insbesondere Informationen über Geldflüsse, ist für jede Stelle, die sich schwerpunktmäßig mit der Untersuchung von Wirtschaftskriminalität wie Betrug oder Korruption befasst, von entscheidender Bedeutung (36). Nach dem derzeitigen Vorschlag wird der Zugang des OLAF zu Bankkontoinformationen jedoch weitgehend von der Unterstützung der nationalen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts abhängen, wie dies derzeit der Fall ist. Der Zugang des Amts zu Bankkontoinformationen könnte folglich in jenen Mitgliedstaaten, in denen gemäß nationalem Recht Verwaltungsbehörden nur begrenzt Zugang zu diesen Informationen haben, beschränkt sein. |
Zulässigkeit der vom OLAF zusammengetragenen Beweise (Artikel 11 Absatz 2)
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35. |
Im Rahmen der OLAF-Verordnung galt für die Zulässigkeit der Abschlussberichte des OLAF als Beweismittel in nationalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren die Gleichwertigkeitsregel. Mit dem Vorschlag wird darauf abgezielt, die Abschlussberichte des OLAF durch Einführung des Grundsatzes der Zulässigkeit aufzuwerten: Die Abschlussberichte des OLAF sollten lediglich auf ihre Echtheit überprüft werden. In Gerichtsverfahren nicht strafrechtlicher Art ersetzt dieser Ansatz die Gleichwertigkeitsregel, wonach die vom OLAF erstellten Abschlussberichte in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der nationalen Verwaltungen zulässige Beweismittel darstellen. Mit dieser vorgeschlagenen Bestimmung wird vor allem bezweckt, die Folgemaßnahmen aufgrund der in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungen zu verstärken, indem vermieden wird, dass die nationalen Justizbehörden bereits vom OLAF durchgeführte Untersuchungsmaßnahmen wiederholen. |
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36. |
Der Hof begrüßt, dass mit dem Vorschlag der Status der Abschlussberichte des OLAF in Gerichtsverfahren nicht strafrechtlicher Art klargestellt werden soll, weist jedoch darauf hin, dass der Status der vom OLAF erhobenen Beweise im Vorschlag nicht ausdrücklich präzisiert wird. Er empfiehlt daher, zu präzisieren, dass sämtliche einem OLAF-Bericht zugrunde liegenden und beigefügten Beweise in Verfahren vor nationalen und EU-Gerichten als zulässige Beweismittel gelten müssen. |
Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung (Artikel 12a)
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37. |
Die nationalen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung wurden durch die OLAF-Verordnung (37) geschaffen, um die wirksame Zusammenarbeit und den wirksamen Austausch von Informationen mit dem OLAF zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Ermessensspielraum in Bezug auf Aufbau, Rolle und Zuständigkeiten dieser Stellen (38). |
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38. |
Der Vorschlag greift zu kurz, weil er lediglich auf die Zusammenarbeit der Stellen mit dem OLAF eingeht. Hinsichtlich des Aufbaus dieser Stellen können den Mitgliedstaaten darin zwar keine Auflagen gemacht werden, doch es könnte präzisiert werden, welchen Mindestaufgaben diese Stellen erfüllen müssen. Dies würde dazu beitragen, dass die Implementierung der Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung in allen Mitgliedstaaten einheitlicher und wirksamer erfolgt. |
SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN
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39. |
Die Errichtung der EUStA geht mit erheblichen Änderungen des rechtlichen und institutionellen Rahmens einher. So ist das OLAF zwar weiterhin als autonome unabhängige Einrichtung dafür zuständig, die finanziellen Interessen der EU durch Verwaltungsuntersuchungen zu schützen, doch wird sich seine Arbeit in diesem Bereich wandeln. Ein Hauptziel des Vorschlags, der Gegenstand dieser Stellungnahme ist, besteht darin, detaillierte Bestimmungen für die Beziehungen zwischen dem OLAF und der EUStA festzulegen. Der Hof ermittelte in dieser Hinsicht gewisse Mängel. |
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40. |
Erstens sieht der Vorschlag vor, dass das OLAF, wenn es die EUStA unterstützt, auf die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, seine eigenen und nicht die in der EUStA-Verordnung festgelegten Verfahrensgarantien anwendet. Das OLAF ist eine Verwaltungsbehörde, während die EUStA Strafverfahren einleitet, für die strengere Verfahrensgarantien gelten. Vom OLAF auf Ersuchen der EUStA zusammengetragenes Beweismaterial könnte daher — im Gegensatz zu den von der EUStA selbst erhobenen Beweisen — vor nationalen Gerichten möglicherweise nicht zulässig sein. |
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41. |
Zweitens wird im Vorschlag nicht geregelt, wie die Rolle des OLAF bei der Untersuchung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten Straftaten aussieht, wenn sowohl an der EUStA teilnehmende als auch nicht an der EUStA teilnehmende Mitgliedstaaten betroffen sind (grenzüberschreitende Fälle). Die EUStA-Verordnung ließ einige Fragen zur Zusammenarbeit zwischen der EUStA und den Justizbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten offen, was sich auf die Kooperation zwischen der EUStA und dem OLAF auswirken könnte. |
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42. |
Schließlich sieht der Vorschlag vor, dass das OLAF in ordnungsgemäß begründeten Fällen ergänzende Untersuchungen im Hinblick auf die Annahme von Sicherungsmaßnahmen oder finanziellen, disziplinarischen oder administrativen Maßnahmen durchführen könnte. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen würde wiederum davon abhängen, dass Schritte zur Erhöhung der allgemeinen Wirksamkeit des OLAF unternommen werden. |
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43. |
Sowohl die Prüfungstätigkeit des Hofes als auch die von der Kommission vorgenommene Evaluierung haben gezeigt, dass das OLAF die Wirksamkeit seiner Untersuchungen erhöhen muss; hierbei stellen die Rechtzeitigkeit sowie die Nacherhebung bzw. Rückforderung von Mitteln die wichtigsten Herausforderungen dar. Der Vorschlag enthält eine begrenzte Zahl gezielter Maßnahmen, die der Hof begrüßt, die jedoch das allgemeine Problem der Wirksamkeit der Verwaltungsuntersuchungen des OLAF nicht lösen. Die Kommission erkennt dies ebenfalls an und plant eine umfassende Modernisierung des Rahmens für die Untersuchungen des OLAF. Es liegt allerdings weder ein Zeitplan für eine solche Reform vor, noch wurde klar ermittelt, welche Fragen behandelt werden sollen. |
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44. |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen unterbreitet der Hof Empfehlungen zu dem Vorschlag, für kurzfristige und für mittelfristige Maßnahmen. |
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45. |
Der Hof empfiehlt den Legislativorganen, folgende Änderungen an dem Vorschlag vorzunehmen:
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46. |
Kurzfristig sollte die Kommission den geplanten zweiten Schritt in Richtung einer Modernisierung des OLAF vollziehen und die allgemeine Frage der Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des Amts in Angriff nehmen. Im Zuge dessen sollten Rolle und Befugnisse des OLAF auf dem Gebiet der Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben überdacht werden. In diesem Zusammenhang könnte dem OLAF eine strategische und aufsichtliche Rolle bei den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der EU eingeräumt werden (44). |
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47. |
Schließlich sollte mittelfristig die Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA bewertet und erforderlichenfalls Legislativmaßnahmen verabschiedet werden. In dieser Bewertung sollte zumindest
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Diese Stellungnahme wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 15. November 2018 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Klaus-Heiner LEHNE
Präsident
(1) Artikel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates („OLAF-Verordnung“) (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(2) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(3) Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen.
(4) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA-Verordnung“) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(5) Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern. Die Mitgliedstaaten, die sich gegen eine Teilnahme an der EUStA entschieden haben, können sich zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt beteiligen.
(6) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Evaluierung der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
(7) SWD(2017) 332 vom 2.10.2017.
(8) „Evaluation of the application of Regulation (EU, Euratom) No 883/2013 concerning investigations conducted by the European Anti-Fraud Office (OLAF), Final Report“, ICF Consulting Services Limited, September 2017. Siehe https://ec.europa.eu/anti-fraud/sites/antifraud/files/evaluation_of_the_application_regulation_883_en.pdf.
(9) OLAF-Überwachungsausschuss, Stellungnahme 2/2017 „Accompanying the Commission Evaluation report on the application of Regulation (EU) of the European Parliament and of the Council No 883/2013 (Article 19)“; http://europa.eu/supervisory-committee-olaf/sites/default/files/opinion_2_2017.pdf.
(10) Gemäß den „Better Regulation Guidelines“ (SWD(2017) 350 final vom 7. Juli 2017) ist eine Folgenabschätzung erforderlich, wenn die wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen von EU-Maßnahmen voraussichtlich erheblich sind (S. 15).
(11) Die Konsultation der Interessenträger fand in Form einer Umfrage bei einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten, einer Umfrage bei den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sowie einer Sitzung von Experten statt. Die Ergebnisse wurden in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2018) 251) aufbereitet.
(12) Der Hof wurde nicht um Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission zur Errichtung der EUStA ersucht. Der Hof verweist in seinem in Kürze erscheinenden Sonderbericht „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben: Es muss gehandelt werden“ auf einige Risiken im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Ressourcen für die EUStA und ihre internen Arbeitsabläufe, die sich negativ auf das wirksame Funktionieren der EUStA auswirken könnten, wenn keine geeigneten Abhilfemaßnahmen getroffen werden.
(13) Diese gezielten Änderungen betreffen die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sowie die von den nationalen Behörden zu leistende Unterstützung, den Zugang des OLAF zu Bankkontoinformationen, den Auftrag des OLAF beim MwSt.-Betrug, die Zulässigkeit der vom OLAF erhobenen Beweise sowie die Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung und Koordinierungstätigkeiten.
(14) Artikel 9 der OLAF-Verordnung.
(15) Allerdings wurde festgestellt, dass Klärungsbedarf besteht, insbesondere in Bezug auf das Recht auf Zugang zur Untersuchungsakte. Siehe „Evaluation of the application of Regulation No 883/2013 concerning investigations conducted by the European Anti-Fraud Office (OLAF), Final Report“, ICF Consulting Services Limited, September 2017, S. 168-172; siehe auch K. Ligeti, „The protection of the procedural rights of persons concerned by OLAF administrative investigations and the admissibility of OLAF final reports as criminal evidence“, IF/D/CONT/IC/2017-066, Juli 2017, S. 20.
(16) Die Unionsgerichte begründen die Nichtzulassung von Nichtigkeitsklagen damit, dass es den zuständigen Behörden freigestellt ist, auf einen OLAF-Bericht hin tätig zu werden oder nicht. Siehe K. Ligeti, „The protection of the procedural rights of persons concerned by OLAF administrative investigations and the admissibility of OLAF final reports as criminal evidence“, IF/D/CONT/IC/2017-066, Juli 2017, S. 22.
(17) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Einsetzung eines Beauftragten für die Kontrolle der Verfahrensgarantien, COM(2014) 340 final.
(18) Artikel 101 der EUStA-Verordnung.
(19) Artikel 24 Absatz 1 der EUStA-Verordnung.
(20) Siehe Erwägungsgrund 51 der EUStA-Verordnung und Artikel 12c Absatz 5 des Vorschlags.
(21) Artikel 12e, der Artikel 101 Absatz 3 der EUStA-Verordnung aufgreift, bildet die Grundlage für die Unterstützung der EUStA durch das OLAF.
(22) Beispielsweise ist in Artikel 41 der EUStA-Verordnung das Recht auf Belehrung oder Unterrichtung und das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gemäß der Richtlinie 2012/13/EU verankert.
(23) Artikel 12d des Vorschlags, der Artikel 101 Absatz 2 der EUStA-Verordnung aufgreift.
(24) In Kürze erscheinender Sonderbericht „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben: Es muss gehandelt werden“. In die OLAF-Verordnung könnte daher ein spezifischer Erwägungsgrund aufgenommen werden.
(25) Weitere Einzelheiten könnten in den im Vorschlag vorgesehenen Arbeitsvereinbarungen dargelegt werden (Artikel 12g Absatz 1).
(26) M. Luchtman und J. Vervaele (Hrsg.), „Investigatory powers and procedural safeguards: Improving OLAF's legislative framework through a comparison with other EU law enforcement authorities“ (ECN/ESMA/ECB), 2017; K. Ligeti, „The protection of the procedural rights of persons concerned by OLAF administrative investigations and the admissibility of OLAF final reports as criminal evidence“, IF/D/CONT/IC/2017-066, Juli 2017.
(27) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Evaluierung der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
(28) Rechtssache T-48/16, Sigma Orionis gegen Kommission.
(29) Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 3.
(30) Artikel 4 Absatz 3.
(31) Siehe Ziffern 14-17.
(32) Sonderbericht Nr. 24/2015 „Bekämpfung des innergemeinschaftlichen MwSt.-Betrugs: Weitere Maßnahmen sind erforderlich“. Der Hof unterbreitete in diesem Sonderbericht die folgenden Empfehlungen: Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten rechtliche Hindernisse ausräumen, die dem Informationsaustausch zwischen Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden im Wege stehen. Das OLAF und Europol sollten Zugang zum Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) und zu Eurofisc-Daten haben, und das OLAF sollte mit klaren Untersuchungsbefugnissen und -instrumenten bezüglich des innergemeinschaftlichen MwSt.-Betrugs ausgestattet werden.
(33) Siehe C-104/15 Tarrico (und auch C-617/10 Åkerberg Fransson).
(34) Eurofisc ist ein dezentrales Netzwerk, in dem Beamte der Steuer- und Zollbehörden der Mitgliedstaaten rasch Informationen zu mutmaßlich betrügerischen Unternehmen und Umsätzen austauschen. Es wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) geschaffen und im Rahmen von Artikel 1 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2018/1541 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 und (EU) 2017/2454 zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 1) ebenfalls geändert.
(35) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(36) Siehe Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Evaluierung der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
(37) Artikel 3 Absatz 4.
(38) „Evaluation of the application of Regulation (EU, Euratom) No 883/2013 concerning investigations conducted by the European Anti-Fraud Office (OLAF), Final Report“, ICF Consulting Services Limited, September 2017, S. 102.
(39) Artikel 12e.
(40) Artikel 12g.
(41) Artikel 12e.
(42) Artikel 11 Absatz 2.
(43) Artikel 12a.
(44) Siehe auch den in Kürze erscheinenden Sonderbericht „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben: Es muss gehandelt werden“.
ANHANG I
Einschlägige Stellungnahmen und Sonderberichte des Hofes
Stellungnahmen
Stellungnahme Nr. 8/2005 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen (vorgelegt gemäß Artikel 280 Absatz 4 des EG-Vertrags) (1)
Stellungnahme Nr. 7/2006 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (vorgelegt gemäß Artikel 280 Absatz 4 des EG-Vertrags) (2)
Stellungnahme Nr. 6/2011 (gemäß Artikel 325 AEUV) zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 (3)
Stellungnahme Nr. 8/2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (gemäß Artikel 325 AEUV) (4)
Stellungnahme Nr. 6/2014 (gemäß Artikel 325 AEUV) zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Einsetzung eines Beauftragten für die Kontrolle der Verfahrensgarantien (5)
Stellungnahme Nr. 1/2016 (gemäß Artikel 325 AEUV) zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in Bezug auf das Sekretariat des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (6)
Sonderberichte
Sonderbericht Nr. 1/2005 zur Verwaltung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), zusammen mit den Antworten der Kommission (vorgelegt gemäß Artikel 248 Absatz 4 zweiter Unterabsatz des EG-Vertrags) (7)
Sonderbericht Nr. 2/2011 „Weiterverfolgung des Sonderberichts Nr. 1/2005 zur Verwaltung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)“
Sonderbericht Nr. 24/2015 „Bekämpfung des innergemeinschaftlichen MwSt.-Betrugs: Weitere Maßnahmen sind erforderlich“(gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV)
In Kürze erscheinender Sonderbericht „Bekämpfung von Betrug bei den EU-Ausgaben: Es muss gehandelt werden“(gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV)
(1) ABl. C 313 vom 9.12.2005, S. 1.
(2) ABl. C 8 vom 12.1.2007, S. 1.
(3) ABl. C 254 vom 30.8.2011, S. 1.
(4) ABl. C 383 vom 12.12.2012, S. 1.
(5) ABl. C 419 vom 21.11.2014, S. 1.
ANHANG II
Wichtigste Rechtsakte zu den Tätigkeiten des OLAF
Beschluss zur Errichtung des OLAF
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates
Schutz der finanziellen Interessen der EU
Artikel 325 AEUV
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen)
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (1)
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (2)
Datenschutzbestimmungen
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3)
Zusammenarbeit mit der EUStA
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)
Interne Untersuchungen innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU
Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (4)
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des OLAF: https://ec.europa.eu/anti-fraud/about-us/legal-framework_de.
(1) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(2) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.