ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2019/C 25/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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2019/C 25/02 |
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2019/C 25/03 |
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2019/C 25/04 |
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2019/C 25/05 |
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2019/C 25/06 |
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2019/C 25/07 |
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2019/C 25/10 |
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2019/C 25/38 |
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2019/C 25/39 |
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2019/C 25/40 |
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2019/C 25/41 |
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2019/C 25/42 |
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2019/C 25/43 |
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2019/C 25/44 |
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2019/C 25/45 |
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2019/C 25/46 |
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2019/C 25/47 |
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2019/C 25/48 |
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2019/C 25/49 |
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2019/C 25/50 |
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2019/C 25/51 |
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2019/C 25/52 |
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2019/C 25/53 |
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2019/C 25/54 |
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2019/C 25/55 |
Rechtssache T-646/18: Klage, eingereicht am 26. Oktober 2018 — Bonnafous/Kommission |
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2019/C 25/56 |
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2019/C 25/57 |
Rechtssache T-654/18: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2018 — Armani/EUIPO — Asunción (le Sac 11) |
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2019/C 25/58 |
Rechtssache T-655/18: Klage, eingereicht am 30. Oktober 2018 — Aupicon u. a./EAD |
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2019/C 25/59 |
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2019/C 25/60 |
Rechtssache T-661/18: Klage, eingereicht am 7. November 2018 — Securitec/Kommission |
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2019/C 25/61 |
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2019/C 25/62 |
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2019/C 25/63 |
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2019/C 25/64 |
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2019/C 25/65 |
Rechtssache T-672/18: Klage, eingereicht am 13. November 2018 — Pyke/EUIPO — Paglieri (CLIOMAKEUP) |
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2019/C 25/66 |
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2019/C 25/67 |
Rechtssache T-675/18: Klage, eingereicht am 19. November 2018 — Trifolio-M u. a./EFSA |
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2019/C 25/68 |
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2019/C 25/69 |
Rechtssache T-679/18: Klage, eingereicht am 12. November 2018 — Showroom/EUIPO — E-Gab (SHOWROOM) |
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2019/C 25/70 |
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2019/C 25/71 |
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2019/C 25/72 |
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2019/C 25/73 |
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2019/C 25/74 |
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2019/C 25/75 |
Rechtssache T-686/18: Klage, eingereicht am 19. November 2018 — LegalCareers/EUIPO (LEGALCAREERS) |
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2019/C 25/76 |
Rechtssache T-687/18: Klage, eingereicht am 20. November 2018 — Pilatus Bank/EZB |
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2019/C 25/77 |
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2019/C 25/78 |
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2019/C 25/79 |
Rechtssache T-695/18: Klage, eingereicht am 26. November 2018 — Werner/EUIPO — Merck (fLORAMED) |
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2019/C 25/80 |
Rechtssache T-697/18: Klage, eingereicht am 26. November 2018 — Aldi/EUIPO — Titlbach (ALTISPORT) |
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2019/C 25/81 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2019/C 25/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. November 2018 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union (C-626/15), — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union (C-659/16)
(Verbundene Rechtssachen C-626/15 und C–659/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Beschluss des Ausschusses der Ständigen Vertreter [AStV] - Beschluss, mit dem die Vorlage eines Diskussionspapiers an ein internationales Gremium gebilligt wird - Zulässigkeit - Anfechtbare Handlung - Ausschließliche Zuständigkeit, geteilte Zuständigkeit oder ergänzende Zuständigkeit der Europäischen Union - Alleiniges Auftreten der Union in einem internationalen Gremium oder Mitwirkung der Mitgliedstaaten an der Seite der Union - Erhaltung der biologischen Meeresschätze - Fischerei - Umweltschutz - Forschung - Meeresschutzgebiete - Antarktis-Vertrag - Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis - Weddell-Meer und Ross-Meer))
(2019/C 25/02)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
(C–626/15)
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, E. Paasivirta und C. Hermes)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Westerhof Löfflerová, R. Liudvinaviciute-Cordeiro und M. Simm)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, J. Möller, K. Stranz und S. Eisenberg), Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Karipsiadis und K. Boskovits), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. A. Sampol Pucurull), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Fize, D. Colas, G. de Bergues und B. Fodda), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Gijzen, M. Bulterman und M. Noort), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und M. L. Duarte), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, N. Otte Widgren, L. Zettergren und L. Swedenborg), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: C. Brodie im Beistand von J. Holmes, QC)
(C–659/16)
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, E. Paasivirta und C. Hermes)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Westerhof Löfflerová, R. Liudvinaviciute-Cordeiro und M. Simm)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten:: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: J. Van Holm, C. Pochet und L. Van den Broeck), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, J. Möller und S. Eisenberg), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. A. Sampol Pucurull), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas, und B. Fodda), Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: D. Holderer), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: B. Koopman, M. Bulterman und M. Noort), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und L Medeiros), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, C. Meyer-Seitz, H. Shev und L. Zettergren), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: C. Brodie und G. Brown im Beistand von J. Holmes, QC, und J. Gregory, Barrister)
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Commissione Tributaria Provinciale di Reggio Calabria — Italien) — Fortunata Silvia Fontana/Agenzia delle Entrate — Direzione provinciale di Reggio Calabria
(Rechtssache C-648/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Steuernacherhebung - Induktive Methode zur Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage - Recht auf Abzug der Vorsteuer - Vermutung - Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Nationales Gesetz, das die Berechnung der Mehrwertsteuer auf den geschätzten Umsatz stützt))
(2019/C 25/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Provinciale di Reggio Calabria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fortunata Silvia Fontana
Beklagte: Agenzia delle Entrate — Direzione provinciale di Reggio Calabria
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, nach der eine Steuerbehörde im Fall von gravierenden Divergenzen zwischen den erklärten Einnahmen und den auf der Grundlage von Sektorenanalysen geschätzten Einnahmen eine induktive Methode heranziehen kann, die auf solchen Sektorenanalysen beruht, um die Höhe des Umsatzes eines Steuerpflichtigen zu bestimmen, und dementsprechend eine Steuernacherhebung, mit der die Zahlung eines zusätzlichen Mehrwertsteuerbetrags angeordnet wird, vornehmen kann, sofern diese Regelung und ihre Anwendung es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter Beachtung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit sowie der Verteidigungsrechte die mit dieser Methode erzielten Ergebnisse auf der Grundlage aller Gegenbeweise, über die er verfügt, in Frage zu stellen und sein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den Bestimmungen in Titel X der Richtlinie 2006/112 auszuüben, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) – Lucreţiu Hadrian Vădan/Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Braşov — Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Alba
(Rechtssache C-664/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, 168, 178 und 273 - Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug - Fehlen von Rechnungen - Heranziehung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - Beweislast in Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit))
(2019/C 25/04)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Alba Iulia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Lucreţiu Hadrian Vădan
Beklagte: Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Braşov — Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Alba
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere Art. 167, Art. 168, Art. 178 Buchst. a und Art. 179, sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Steuerpflichtiger, der nicht in der Lage ist, durch Vorlage von Rechnungen oder anderen Unterlagen den Betrag der von ihm gezahlten Vorsteuer nachzuweisen, nicht allein auf der Grundlage einer Schätzung in einem vom nationalen Gericht angeordneten Sachverständigengutachten ein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann.
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Novartis Farma SpA/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Roche Italia SpA, Consiglio Superiore di Sanità
(Rechtssache C-29/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 3 Nr. 1 - Art. 6 - Richtlinie 89/105/EWG - Verordnung [EG] Nr. 726/2004 - Art. 3, 25 und 26 - Umverpackung eines Arzneimittels im Hinblick auf seine Anwendung für eine nicht von seiner Genehmigung für das Inverkehrbringen gedeckte Behandlung [„off-label“] - Kostenübernahme durch das nationale Krankenversicherungssystem))
(2019/C 25/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Novartis Farma SpA
Beklagte: Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Roche Italia SpA, Consiglio Superiore di Sanità
Beteiligte: Ministero della Salute, Regione Veneto, Società Oftalmologica Italiana (SOI) — Associazione Medici Oculisti Italiani (AMOI), Regione Emilia-Romagna
Tenor
1. |
Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Avastin, nachdem es gemäß den Voraussetzungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Maßnahmen umverpackt wurde, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2012/26 geänderten Fassung fällt. |
2. |
Art. 6 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2012/26 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Maßnahmen wie denen des Ausgangsverfahrens, die die Voraussetzungen festlegen, unter denen Avastin für die Zwecke seiner Anwendung zur Behandlung von nicht von seiner Verkehrsgenehigung erfassten ophtalmologischen Indikationen umverpackt werden kann, nicht entgegensteht. |
3. |
Die Art. 3, 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1027/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme, wie sie sich aus Art. 1 Abs. 4a des Decreto-legge 21. ottobre 1996, n. 536, recante „Misure per il contenimento della spesa farmaceutica e la rideterminazione del tetto di spesa per l’anno 1996“, convertito dalla legge del 23 dicembre 1996, n. 648 (Gesetzesdekret Nr. 536 vom 21. Oktober 1996 über „Maßnahmen zur Kontrolle der Ausgaben für Arzneimittel und zur Neubestimmung der maximalen Höhe der Ausgaben für das Jahr 1996“, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 648 vom 23. Dezember 1996), in der durch das Decreto-legge del 20 marzo 2014, n. 36, convertito dalla legge del 16 maggio 2014, n. 79 (Gesetzesdekret Nr. 36 vom 20. März 2014, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 79 vom 16. Mai 2014), geänderten Fassung ergibt, der die Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) (Italienische Arzneimittelagentur [AIFA]) dazu ermächtigt, Arzneimittel wie Avastin, für deren Off-label-Anwendung der Servizio Sanitario Nazionale (Nationaler Gesundheitsdienst, Italien) die Kosten übernimmt, zu überwachen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der Patientensicherheit zu ergreifen, nicht entgegenstehen. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Constanţa — Rumänien) — Sindicatul Familia Constanţa, Ustinia Cvas u. a./Direcţia Generală de Asistenţă Socială şi Protecţia Copilului Constanţa
(Rechtssache C-147/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 - Richtlinie 2003/88/EG - Anwendungsbereich - Abweichung - Art. 1 Abs. 3 - Richtlinie 89/391/EWG - Art. 2 Abs. 2 - Tätigkeit von Pflegeeltern))
(2019/C 25/06)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Constanţa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sindicatul Familia Constanţa, Ustinia Cvas, Silvica Jianu, Dumitra Bocu, Cader Aziz, Georgeta Crângaşu, Sema Cutlacai
Beklagte: Direcţia Generală de Asistenţă Socială şi Protecţia Copilului Constanţa
Tenor
Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ist dahin auszulegen, dass die Pflegeelterntätigkeit, die darin besteht, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einer öffentlichen Behörde ein Kind zu betreuen, in den eigenen Haushalt einzugliedern und die harmonische Entwicklung und die Erziehung dieses Kindes durchgängig zu gewährleisten, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 nicht umfasst ist.
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen's Bench Division [Administrative Court] — Vereinigtes Königreich) — Swedish Match AB/Secretary of State for Health
(Rechtssache C-151/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 1 Buchst. c und Art. 17 - Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch - Gültigkeit))
(2019/C 25/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Swedish Match AB
Beklagte: Secretary of State for Health
Beteiligte: New Nicotine Alliance
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 1 Buchst. c und Art. 17 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG beeinträchtigen könnte.
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha — Spanien) — Pedro Viejobueno Ibáñez, Emilia de la Vara González/Consejería de Educación de Castilla-La Mancha
(Rechtssache C-245/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Nationale Regelung, nach der befristete Beschäftigungsverhältnisse beendet werden können, wenn der Grund für die Einstellung wegfällt - Für das Schuljahr beschäftigte Lehrkräfte - Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am letzten Unterrichtstag - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG))
(2019/C 25/08)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Pedro Viejobueno Ibáñez, Emilia de la Vara González
Beklagte: Consejería de Educación de Castilla-La Mancha
Tenor
1. |
Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es einem Arbeitgeber ermöglicht, das befristete Beschäftigungsverhältnis von als Interimsbeamte für ein Schuljahr eingestellten Lehrkräften am letzten Unterrichtstag zu beenden, weil die Gründe der Erforderlichkeit und Dringlichkeit, die ihrer Einstellung zugrunde lagen, zu diesem Zeitpunkt weggefallen sind, während das unbefristete Beschäftigungsverhältnis der Lehrkräfte, die Berufsbeamte sind, fortgesetzt wird. |
2. |
Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die es ermöglicht, das befristete Beschäftigungsverhältnis von als Interimsbeamte für ein Schuljahr eingestellten Lehrkräften am letzten Unterrichtstag zu beenden, selbst wenn damit diesen Lehrkräften Tage bezahlten Sommer-Jahresurlaubs für dieses Schuljahr vorenthalten werden, sofern diese Lehrkräfte dafür eine finanzielle Vergütung erhalten. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — MEO — Serviços de Comunicações e Multimédia SA/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-295/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendungsbereich - Steuerbare Umsätze - Entgeltliche Leistung - Unterscheidung zwischen nicht steuerbarem Schadensersatz und steuerbaren Dienstleistungen gegen Leistung einer „Ausgleichszahlung“))
(2019/C 25/09)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: MEO — Serviços de Comunicações e Multimédia SA
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Tenor
1. |
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der im Vorhinein festgelegte Betrag, den ein Wirtschaftsteilnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestbindungsfrist durch seinen Kunden oder aus einem diesem zuzurechnenden Grund bezieht und der dem Betrag entspricht, den dieser Wirtschaftsteilnehmer ohne diese vorzeitige Beendigung für die restliche Laufzeit erhalten hätte — was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist –, als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung anzusehen ist und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt. |
2. |
Für die Qualifizierung des im Dienstleistungsvertrag im Vorhinein festgelegten Betrags, den der Kunde bei dessen vorzeitiger Beendigung schuldet, sind die Umstände nicht entscheidend, dass der Zweck dieses Pauschbetrags darin besteht, die Kunden von der Nichteinhaltung der Mindestbindungsfrist abzuhalten und den Schaden des Betreibers durch die Nichteinhaltung dieser Frist auszugleichen, dass die von einem Handelsvermittler erhaltene Vergütung für den Abschluss von Verträgen mit Mindestbindungsfrist höher ist als jene, die im Rahmen von Verträgen ohne eine solche Frist vorgesehen ist, sowie dass dieser Betrag nach nationalem Recht als Konventionalstrafe zu qualifizieren ist. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Liège — Belgien) — Zako SPRL/Sanidel SA
(Rechtssache C-452/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Begriff „Handelsvertreter“ - Selbständiger Gewerbetreibender, der seine Tätigkeit von den Geschäftsräumen des Unternehmers aus verrichtet - Erfüllung anderer Aufgaben als der, die mit der Vermittlung des Verkaufs oder des Ankaufs von Waren für den Unternehmer in Zusammenhang stehen))
(2019/C 25/10)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de commerce de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Zako SPRL
Beklagte: Sanidel SA
Tenor
1. |
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine Person, die ständig damit betraut ist, für eine andere Person den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte in deren Namen und für deren Rechnung abzuschließen, ihre Tätigkeit von den Geschäftsräumen dieser anderen Person aus verrichtet, nicht dem entgegensteht, sie als „Handelsvertreter“ im Sinne dieser Bestimmung einstufen zu können, vorausgesetzt, dieser Umstand hindert diese Person nicht daran, ihre Tätigkeit unabhängig auszuüben, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
2. |
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass eine Person nicht nur Tätigkeiten ausübt, die in der Vermittlung des Verkaufs und des Ankaufs von Waren für eine andere Person oder dem Abschluss dieser Geschäfte in deren Namen und für deren Rechnung bestehen, sondern für diese andere Person auch Tätigkeiten anderer Art wahrnimmt, ohne dass die Letzteren im Verhältnis zu den Ersteren nebenberufliche Tätigkeiten wären, nicht dem entgegensteht, sie als „Handelsvertreter“ im Sinne dieser Richtlinie einstufen zu können, sofern dieser Umstand sie nicht daran hindert, die ersteren Tätigkeiten unabhängig auszuüben, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
21.1.2019 |
DE |
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C 25/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Sofina SA, Rebelco SA, Sidro SA/Ministre de l'Action et des Comptes publics
(Rechtssache C-575/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Quellensteuer auf den Bruttobetrag der Dividenden nationalen Ursprungs, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden - Stundung der Steuer auf die an eine gebietsansässige Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden im Fall eines Verlustjahrs - Ungleichbehandlung - Rechtfertigung - Vergleichbarkeit - Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten - Effizienz der Beitreibung der Steuer - Verhältnismäßigkeit - Diskriminierung))
(2019/C 25/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sofina SA, Rebelco SA, Sidro SA
Beklagter: Ministre de l’Action et des Comptes publics
Tenor
Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach auf die von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden Quellensteuer erhoben wird, wenn sie von einer gebietsfremden Gesellschaft bezogen werden, während sie, wenn sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft bezogen werden, nach dem allgemeinen Körperschaftsteuerrecht am Ende des Geschäftsjahrs, in dem sie ausgeschüttet wurden, nur unter der Bedingung besteuert werden, dass die Gesellschaft in diesem Geschäftsjahr einen Gewinn erzielte, wobei sie unter Umständen nie besteuert werden, falls die Gesellschaft ihre Tätigkeit einstellt, ohne seit dem Bezug der Dividenden Gewinne erzielt zu haben.
21.1.2019 |
DE |
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C 25/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Ministerio de Defensa/Ana de Diego Porras
(Rechtssache C-619/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Rechtfertigung - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse - Entschädigung bei der Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags aus sachlichem Grund - Keine Entschädigung bei Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags in Form eines Vertrags für eine Übergangszeit))
(2019/C 25/12)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministerio de Defensa
Beklagte: Ana de Diego Porras
Tenor
1. |
Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach Arbeitnehmern, die mit befristeten Arbeitsverträgen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag für eine Übergangszeit zur Vertretung eines Arbeitnehmers, der Anspruch auf Freihaltung seiner Arbeitsstelle hat, eingestellt wurden, am Ende des Zeitraums, für den diese Verträge geschlossen wurden, keine Entschädigung zusteht, während Dauerbeschäftigte bei der Beendigung ihres Arbeitsvertrags aus einem sachlichen Grund eine Entschädigung erhalten. |
2. |
Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass es dem nationalen Gericht obliegt, gemäß allen in seinem nationalen Recht anwendbaren Regelungen zu beurteilen, ob eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren fragliche, wonach Arbeitnehmern, die mittels bestimmter befristeter Verträge beschäftigt sind, nach Ende der festgelegten Vertragslaufzeit eine Entschädigung zu zahlen ist, eine angemessene Maßnahme zur Vermeidung und gegebenenfalls Ahndung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder verhältnisse oder eine gleichwertige gesetzliche Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung darstellt. |
3. |
Stellt das nationale Gericht fest, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren fragliche, wonach Arbeitnehmern, die mittels bestimmter befristeter Verträge beschäftigt sind, nach Ende der festgelegten Vertragslaufzeit eine Entschädigung zu zahlen ist, eine angemessene Maßnahme zur Vermeidung und gegebenenfalls Ahndung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse oder eine gleichwertige gesetzliche Maßnahme im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, darstellt, ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach das Auslaufen befristeter Arbeitsverträge, die zu bestimmten Kategorien gehören, für die mittels dieser Verträge beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entschädigung begründet, wohingegen das Auslaufen befristeter Arbeitsverträge, die zu anderen Kategorien gehören, für die mittels dieser Verträge beschäftigten Arbeitnehmer keinerlei Entschädigungsanspruch zur Folge hat, es sei denn, es gibt in der nationalen Rechtsordnung keine andere wirksame Maßnahme zur Verhinderung und zur Ahndung eines solchen Missbrauchs gegenüber den betreffenden Arbeitnehmern, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
21.1.2019 |
DE |
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C 25/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG/Finanzamt Feldkirch
(Rechtssache C-625/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 63 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr - Kreditinstitute - Auf der Grundlage der unkonsolidierten Bilanzsumme der in Österreich niedergelassenen Kreditinstitute bestimmte Stabilitätsabgabe und Sonderbeitrag zu dieser Abgabe - Einbeziehung von grenzüberschreitenden Bankgeschäften - Ausschluss der Geschäfte von Tochtergesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat - Unterschiedliche Behandlung - Beschränkung - Rechtfertigung))
(2019/C 25/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG
Beklagter: Finanzamt Feldkirch
Tenor
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, soweit sie in Österreich niedergelassene Kreditinstitute, die, wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, Dienstleistungen an Kunden erbringen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ohne auf in diesen Staaten niedergelassene Betriebsstätten zurückzugreifen, verpflichtet, eine Abgabe zu entrichten, die nach der „durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme“ festgesetzt wird, die die von diesen Instituten unmittelbar mit Angehörigen anderer Mitgliedstaaten getätigten Bankgeschäfte erfasst, während sie gleichartige Bankgeschäfte, die von Tochtergesellschaften von in Österreich niedergelassenen Kreditinstituten getätigt werden, ausschließt, wenn diese Tochtergesellschaften ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben.
21.1.2019 |
DE |
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C 25/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 22. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Dunajská Streda — Slovakische Republik) — ZSE Energia, a.s./RG
(Rechtssache C-627/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 861/2007 - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen - Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 - Anwendungsbereich - Begriff „Parteien“ - Grenzüberschreitende Rechtssachen))
(2019/C 25/14)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Okresný súd Dunajská Streda
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ZSE Energia, a.s.
Beklagter: RG
Beteiligte: ZSE Energia CZ, s. r. o.
Tenor
1. |
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Parteien“ nur die klagende und die beklagte Partei des Ausgangsverfahrens umfasst. |
2. |
Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 in der durch die Verordnung Nr. 517/2013 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie das Ausgangsverfahren, in dem die klagende und die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat haben, in dem auch das angerufene Gericht seinen Sitz hat, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. |
21.1.2019 |
DE |
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C 25/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen — Belgien) — Vlaamse Gewest, vertreten durch die Vlaamse regering in Person des Vlaamse Minister van Begroting, Financiën en Energie, Vlaamse Gewest, vertreten durch die Vlaamse regering in Person des Vlaamse Minister van Omgeving, Natuur en Landbouw/Johannes Huijbrechts
(Rechtssache C-679/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Kapitalverkehrsfreiheit - Beschränkungen - Steuerrecht - Erbschaftsteuer - Nachhaltige Forstwirtschaft - Befreiung - Schutz von Waldflächen))
(2019/C 25/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Vlaamse Gewest, vertreten durch die Vlaamse regering in Person des Vlaamse Minister van Begroting, Financiën en Energie, Vlaamse Gewest, vertreten durch die Vlaamse regering in Person des Vlaamse Minister van Omgeving, Natuur en Landbouw
Beklagter: Johannes Huijbrechts
Tenor
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach für Wälder, die durch Vererbung erworben werden, unter der Voraussetzung eine Steuerbegünstigung gewährt wird, dass sie entsprechend dem nationalen Recht nachhaltig bewirtschaftet werden, aber diese Begünstigung auf Wälder beschränkt wird, die sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befinden.
21.1.2019 |
DE |
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C 25/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich — Österreich) — Ahmad Shah Ayubi/Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
(Rechtssache C-713/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für den Inhalt des internationalen Schutzes - Flüchtlingseigenschaft - Art. 29 - Sozialhilfeleistungen - Unterschiedliche Behandlung - Flüchtlinge mit befristeter Aufenthaltsberechtigung))
(2019/C 25/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ahmad Shah Ayubi
Beklagte: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
Tenor
1. |
Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsieht, dass Flüchtlinge, denen in einem Mitgliedstaat ein befristetes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde, geringere Sozialhilfeleistungen erhalten als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats und als Flüchtlinge, denen dort ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde. |
2. |
Ein Flüchtling kann sich vor den nationalen Gerichten auf die Unvereinbarkeit einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 berufen, um die Beseitigung der in dieser Regelung enthaltenen Beschränkung seiner Rechte zu erreichen |
21.1.2019 |
DE |
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C 25/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Budapest Környéki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 26. Juli 2018 — SD/Agrárminiszter
(Rechtssache C-490/18)
(2019/C 25/17)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Budapest Környéki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SD
Beklagter: Agrárminiszter
Vorlagefragen
1. |
Ist die „zuverlässige Methode“ im Sinne von Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 der Europäischen Kommission (1), die im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember jedes Jahres der Bestimmung der Zahl der Bienenstöcke dient, dahin auszulegen, dass derjenige, der die Beihilfe beantragt, die Zahl der Bienenvölker anzumelden hat und, wenn ja, ist dies eine zuverlässige Methode? |
2. |
Wenn gemäß Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1366 die Zahl der Bienenstöcke — die die Grundlage der Bienenzuchtbeihilfe bildet — aufgrund physiologischer Merkmale der Bienen im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember jedes Jahres zu bestimmen ist, kann diese Verordnung dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten davon abweichen können? |
3. |
Wenn ja, kann eine mitgliedstaatliche Regelung im Januar rückwirkend die Zahl der Bienenvölker festlegen? |
4. |
Kann der Umstand, dass die Unionsmittel für die Imkereiprogramme 2017-[2019] auf Basis der Zahl der Bienenstöcke zugeteilt werden, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2013 in den Imkereiprogrammen 2014-2016 mitgeteilt haben, dahin ausgelegt werden, dass nach dem am 31. Dezember 2016 beendeten Zeitraum, der die Grundlage für die Zuteilung der Beihilfen des Jahres 2017 bildet, die Zahl der für die Zuteilung der Beihilfe notwendigen Bienenstöcke auch anders festgelegt werden kann? |
5. |
Kann die genannte Verordnung der EU dahin ausgelegt werden, dass sie den Erlass einer mitgliedstaatlichen Rechtsvorschrift gestattet, die die Zahlung der De-minimis-Beihilfen an eine Voraussetzung knüpft, die nicht [mit dem Unionsrecht] im Einklang steht? Muss die von der EU festgelegte Beihilfe auch praktisch geeignet sein, um die Fortsetzung der Imkerei zu fördern? |
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. 2015, L 211, S. 3).
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/15 |
Rechtsmittel der Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-41/17, Lotte Co. Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 18. September 2018
(Rechtssache C-580/18 P)
(2019/C 25/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: Dr. A. Jaeger-Lenz, Rechtsanwältin, C. Elkemann, Rechtsanwältin, Dr. A. Lambrecht, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Lotte Co. Ltd, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Juli 2018 (T-41/17) aufzuheben und die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) vom 28. Oktober 2016 (Sache R-0250/2016-5) abzuweisen; |
— |
hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Gerichts die Sache an dieses zurückzuverweisen; |
— |
der Klägerin (Lotte Co. Ltd) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht die folgenden Rechtsmittelgründe geltend:
1. |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft von seiner Abänderungsbefugnis gemäß Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) Gebrauch gemacht, obgleich die Beschwerdekammer noch keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen zur Frage der Häufigkeit und zeitlichen Konstanz der Nutzung getroffen habe. Dies beeinträchtige die Interessen der Rechtsmittelführerin, denn die Feststellungen des Gerichts griffen zu kurz und berücksichtigten relevante Beweismittel nicht. Wären entsprechende Feststellungen bereits von der Beschwerdekammer getroffen worden, hätte die Rechtsmittelführerin diese mit einer Klage beim Gericht angreifen können. |
2. |
Das Gericht stelle bei der Beurteilung der „ernsthaften Benutzung“ gemäß Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 maßgeblich darauf ab, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzzahlen im Verhältnis zu den Umsatzzahlen, die sich aus der eingereichten eidesstattlichen Versicherung ergeben, zu gering seien. Das Gericht hätte jedoch allenfalls die objektiv branchenüblichen Produktions- und Vertriebskapazitäten berücksichtigen dürfen. Die aktuellen subjektiven Verhältnisse des einzelnen Unternehmens dürften für den Umfang der Benutzung keine Rolle spielen. Zudem sei eine Benutzung einer Marke selbst dann als ernsthaft einzustufen, wenn sie mengenmäßig unbedeutend sei; absolute Untergrenzen gebe es nicht. Eine Bewertung der Geschäftsstrategie und des kommerziellen Erfolges der fraglichen Produkte sei nicht vorzunehmen. Relevant sei allein, ob eine rein symbolische Nutzung vorliege. |
3. |
Das Gericht habe das Tatbestandsmerkmal „ernsthafte Benutzung“ gemäß Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 auch insofern rechtsfehlerhaft ausgelegt, da es pauschalisierend auf die Größe des Gesamtmarktes abgestellt habe, ohne die objektiv branchenüblichen Produktions- und Vertriebskapazitäten und den Grad der Diversifizierung der Unternehmen auf dem entsprechenden Markt zu berücksichtigen. |
4. |
Das Gericht habe die Sachverhaltsangaben zur ernsthaften Benutzung der älteren Marke verfälscht, indem es entscheidende Angaben der eidesstattlichen Versicherung insbesondere zur zeitlichen Konstanz der Nutzung übergangen habe. |
5. |
Die Tatsache, dass das Gericht zur Beurteilung der Frage der rechtserhaltenden Benutzung maßgeblich auf die subjektiven Verhältnisse des Lizenznehmers der Rechtsmittelführerin abgestellt und insbesondere den Umfang der Geschäftstätigkeit sowie die Produktions- und Vertriebskapazitäten des Lizenznehmers maßgeblich mitberücksichtigt habe, verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung. |
6. |
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung liege auch darin, dass das Gericht von früheren Entscheidungen des Gerichts und des Gerichtshofs abgewichen sei, in denen das Gericht bzw. der Gerichtshof die ernsthafte Benutzung in vergleichbaren Sachverhalten bejaht habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung), ABl 2009, L 78, S. 1.
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di L’Aquila (Italien), eingereicht am 1. Oktober 2018 — Gabriele Di Girolamo/Ministero della Giustizia
(Rechtssache C-618/18)
(2019/C 25/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Giudice di pace di L’Aquila
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gabriele Di Girolamo
Beklagter: Ministero della Giustizia
Vorlagefrage
1. |
Sind die als allgemeine Grundsätze des geltenden Unionsrechts anerkannten Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der prozessualen Waffengleichheit und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes sowie des Rechts auf ein unabhängiges Gericht und allgemeiner auf ein faires Verfahren nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Bereich der Haftung des italienischen Staats wegen offenkundigen Verstoßes gegen das Unionsrecht durch ein letztinstanzliches Gericht nach den Urteilen [vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, EU:C:2006:391, und vom 24. November 2011, Kommission/Italien, C-379/10, EU:C:2011:775] dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen und die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs einer Regelung entgegenstehen, die ein Mitgliedstaat wie im vorliegenden Fall erlässt, um sich selbst und seine öffentlichen Verwaltungen zu begünstigen, wie sie mit dem Gesetz Nr. 18/2015 — mit der erklärten Absicht, die angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs umzusetzen, jedoch im Wesentlichen mit dem Ziel, ihnen die Wirkung zu nehmen und die innerstaatliche Gerichtsbarkeit zu beeinflussen — eingeführt worden ist, die mit dem neuen Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 und 3bis des Gesetzes Nr. 117 vom 13. April 1988 über die zivilrechtliche Haftung der Richter einen Begriff der Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit „im Fall eines offenkundigen Verstoßes gegen das Gesetz oder gegen das Unionsrecht“ schafft? Diese nationale Regelung stellt das nationale Gericht nämlich vor die Wahl — die jedoch, wird sie ausgeübt, zu einer zivilrechtlichen und disziplinären Haftung gegenüber dem Staat in den Sachen führt, in denen im Wesentlichen dieselbe öffentliche Verwaltung Partei ist –, wie im vorliegenden Fall, entweder gegen die nationale Regelung zu verstoßen, sie unangewendet zu lassen und das Unionsrecht, wie es der Gerichtshof ausgelegt hat, anzuwenden oder gegen das Unionsrecht zu verstoßen, indem es die nationalen Bestimmungen anwendet, die der Zuerkennung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes entgegenstehen und gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 der Richtlinie 2003/88, die Paragrafen 2 und 4 der mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführten Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sowie Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Auslegung durch den Gerichtshof in den Urteilen [vom 1. März 2012, O’Brien, C-393/10, EU:C:2012:110, und vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914] verstoßen. |
2. |
Nur bei Bejahung der Frage 1: Kann unter Berücksichtigung der Auffassung der Corte costituzionale im Urteil Nr. 269/2017 vom 14. Dezember 2017 nach dem Urteil [des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2010, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936] und im Licht von Art. 31 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 267 AEUV und Art. 4 EUV ein vom Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache erlassenes Urteil, in dem festgestellt wird, dass Art. 2 Abs. 3 und 3bis des Gesetzes Nr. 117 vom 13. April 1988 gegen das Unionsrecht verstößt, in einem Ausgangsrechtsstreit, in dem der Beklagte eine staatliche öffentliche Verwaltung ist, einer Bestimmung des Unionsrechts gleichgestellt werden, die unmittelbar wirksam und vom nationalen Gericht unmittelbar anzuwenden ist und die es erlaubt, die unionsrechtswidrige nationale Bestimmung unangewendet zu lassen? |
3. |
Nur bei Bejahung der Frage 1: Können ordentliche oder Berufsrichter für die Zwecke der Anwendung von Paragraf 4 der mit der Richtlinie 1999/70 (1) durchgeführten Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge als dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer „Friedensrichter“ — bei gleichem Dienstalter — vergleichbare Dauerbeschäftigte angesehen werden, wenn die ausgeübten Rechtsprechungsaufgaben dieselben sind, aber die Auswahlverfahren im Hinblick auf die Verrichtung der Aufgaben von ordentlichen Richtern (aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, mit dauerhafter Einstellung und im Wesentlichen Unversetzbarkeit der dauerhaft Eingestellten, ausgenommen die seltenen Fälle von schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten) und Friedensrichtern (aufgrund von Befähigungsnachweisen, bei befristeter Einstellung, die je nach Ergebnis einer wiederkehrenden positiven Beurteilung durch den Consiglio superiore della magistratura aufgrund einer Ermessensentscheidung erneuert und im Fall einer negativen Beurteilung der Tätigkeit des ehrenamtlichen Richters sofort widerrufen werden kann) verschieden sind? |
(1) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Kiel (Deutschland) eingereicht am 12. Oktober 2018 — KH gegen Sparkasse Südholstein
(Rechtssache C-639/18)
(2019/C 25/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Kiel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: KH
Beklagte: Sparkasse Südholstein
Vorlagefragen
1. |
Wird im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG (1) ein Vertrag „im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Anbieters geschlossen“, mit dem ein bestehender Darlehensvertrag ausschließlich hinsichtlich der Höhe der vereinbarten Verzinsung geändert wird (Anschlusszinsvereinbarung), wenn eine Filialbank Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung mit grundpfandrechtlichen Sicherheiten nur in seinen Geschäftsräumen abschließt, jedoch in laufenden Geschäftsbeziehungen Verträge zur Änderung bereits geschlossener Darlehensverträge zum Teil auch unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abschließt? |
2. |
Liegt ein „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG vor, wenn ein bestehender Darlehensvertrag ausschließlich hinsichtlich der vereinbarten Verzinsung geändert wird (Anschlusszinsvereinbarung), ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu verändern? |
(1) Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16).
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Genova (Italien), eingereicht am 12. Oktober 2018 — LG u. a./Rina SpA, Ente Registro Italiano Navale
(Rechtssache C-641/18)
(2019/C 25/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Genova
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: LG u. a.
Beklagte: Rina SpA, Ente Registro Italiano Navale
Vorlagefrage
Sind Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 (1) — auch im Licht des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2009/15/EG (2) — dahin auszulegen, dass sie es ausschließen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats in Bezug auf einen Rechtsstreit, der auf Schadensersatz für durch den Untergang einer Fähre verursachte Todesfälle und Personenschäden gerichtet ist und zu einer Haftung wegen Fahrlässigkeit führt, seine Zuständigkeit verneinen kann, indem es privatrechtlichen Einrichtungen und juristischen Personen, die Tätigkeiten der Klassifikation und/oder Zertifizierung ausüben und in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, unter Verweis darauf, dass diese Tätigkeiten der Klassifikation und/oder Zertifizierung für einen Drittstaat ausgeübt werden, die Befreiung von der Gerichtsbarkeit zuerkennt?
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
(2) Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. 2009, L 131, S. 47).
21.1.2019 |
DE |
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C 25/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil de Gerona (Spanien), eingereicht am 15. Oktober 2018 — OD/Ryanair, D.A.C.
(Rechtssache C-646/18)
(2019/C 25/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil de Gerona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: OD
Beklagte: Ryanair, D.A.C.
Vorlagefragen
1. |
Erfordert die in Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (1) vorgesehene und geregelte stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung einen objektiven Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand oder dem Wohnsitz des Klägers und dem Gericht, bei dem die Klage eingereicht wird? |
2. |
Erfordert die in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgesehene und geregelte stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung in jeder Hinsicht eine autonome und allen Mitgliedstaaten gemeinsame Auslegung, und kann sie daher nicht den in den internen Zuständigkeitsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Beschränkungen, wie ihrer Unwirksamkeit in Verfahren, die nach der spanischen Ley de Enjuiciamiento Civil aufgrund ihres geringen Streitwerts im mündlichen Verfahren zu entscheiden sind, unterliegen? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
21.1.2019 |
DE |
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C 25/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 17. Oktober 2018 — Autoritatea naţională de reglementare în domeniul energiei (ANRE) / Societatea de Producere a Energiei Electrice în Hidrocentrale Hidroelectrica SA
(Rechtssache C-648/18)
(2019/C 25/23)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Bucureşti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Autoritatea naţională de reglementare în domeniul energiei (ANRE)
Berufungsbeklagte: Societatea de Producere a Energiei Electrice în Hidrocentrale Hidroelectrica SA
Vorlagefrage
Steht Art. 35 AEUV einer Auslegung von Art. 23 Abs. 1 und Art. 28 Buchst. c der Legea energiei electrice și a gazelor naturale nr. 123/2012 entgegen, nach der die rumänischen Erzeuger elektrischer Energie verpflichtet sind, die gesamte Menge an erzeugter elektrischer Energie ausschließlich über einen wettbewerbsorientierten zentralisierten Markt in Rumänien zu handeln, wenn die Möglichkeit der Ausfuhr von Energie besteht, allerdings nicht direkt, sondern über Handelsunternehmen?
21.1.2019 |
DE |
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C 25/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Bologna (Italien), eingereicht am 22. Oktober 2018 — UX/Regierung der Italienischen Republik
(Rechtssache C-658/18)
(2019/C 25/24)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Giudice di pace di Bologna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: UX
Beklagte: Regierung der Italienischen Republik
Vorlagefragen
1. |
Fällt der Friedensrichter als vorlegendes Gericht unter den Begriff des nationalen Gerichts als Unionsgericht, das eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV stellen kann, auch wenn in Anbetracht seiner prekären arbeitsrechtlichen Situation ihm das innerstaatliche Recht unter Verstoß gegen die Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des nationalen Gerichts als Unionsgericht, auf die der Gerichtshof in den Urteilen Wilson (EU:C:2006:587, Rn. 47 bis 53), Associação Sindical dos Juízes Portugueses (EU:C:2018:117, Rn. 32 und Rn. 41 bis 45) und Minister for Justice and Equality [LM] (EU:C:2018:586, Rn. 50 bis 54) hingewiesen hat, keine Arbeitsbedingungen zuerkennt, die denjenigen der Berufsrichter entsprechen, obwohl er dieselben Rechtsprechungsaufgaben unter Eingliederung in die nationale Gerichtsverfassung ausübt? |
2. |
Bei Bejahung der Frage 1: Fällt die Diensttätigkeit der klagenden Friedensrichterin unter den Begriff „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ nach Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 der Richtlinie 2003/88 (1) in Verbindung mit Paragraf 2 der mit der Richtlinie 1999/70 (2) durchgeführten Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Auslegung des Gerichtshofs in den Urteilen O’Brien (EU:C:2012:110) und King (EU:C:2017:914), und können bejahendenfalls ordentliche Richter oder Berufsrichter als für die Zwecke der Anwendung derselben Arbeitsbedingungen nach Paragraf 4 der mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführten Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge als dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer „Friedensrichter“ vergleichbare Dauerbeschäftigte angesehen werden? |
3. |
Bei Bejahung der Frage 1 und der Frage 2: Steht Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 267 AEUV im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Bereich der Haftung des italienischen Staats wegen offenkundigen Verstoßes gegen das Unionsrecht durch ein letztinstanzliches Gericht in den Urteilen Köbler (EU:C:2003:513), Traghetti del Mediterraneo (EU:C:2006:391) und Kommission/Italien (EU:C:2011:775) Art. 2 Abs. 3 und 3bis des Gesetzes Nr. 117 vom 13. April 1988 über die zivilrechtliche Haftung der Richter entgegen, der die Haftung des Richters für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit „im Fall eines offenkundigen Verstoßes gegen das Gesetz oder gegen das Unionsrecht“ vorsieht und das nationale Gericht vor die Wahl stellt — die jedoch, gleich wie sie ausfällt, zu einer zivilrechtlichen und disziplinarischen Haftung gegenüber dem Staat in den Sachen führt, in denen dieselbe öffentliche Verwaltung Hauptpartei ist, insbesondere wenn das Gericht in der Hauptsache ein Friedensrichter mit befristetem Arbeitsvertrag und ohne effektiven rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialversicherungsrechtlichen Schutz ist –, wie im vorliegenden Fall, entweder gegen die nationale Regelung zu verstoßen, indem sie sie unangewendet lässt, und das Unionsrecht, wie es der Gerichtshof ausgelegt hat, anzuwenden oder gegen das Unionsrecht zu verstoßen, indem es die nationalen Bestimmungen anwendet, die der Zuerkennung des Schutzes entgegenstehen und gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 der Richtlinie 2003/88, die Paragrafen 2 und 4 der mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführten Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sowie Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen? |
4. |
Stellt nach Art. 2, Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 17 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Verhalten der Europäischen Kommission, die sich weigert, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten oder beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht durch einen Staat einzureichen, einen qualifizierten Verstoß dar, auf den eine Klage zur Geltendmachung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV gestützt werden kann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die im Folgenden beschriebenen Situationen eingetreten sind?
|
5. |
Unabhängig von der Antwort auf die vorigen vier Fragen: Sind Art. 268, Art. 274 und Art. 340 Abs. 2 AEUV im Licht von Art. 2, Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 17 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Klage zur Geltendmachung der außervertraglichen Haftung der Union nicht von der Zuständigkeit der nationalen Gerichte ausgeschlossen werden kann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Nichtanwendung des Unionsrechts, das den Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter gewährleistet, im innerstaatlichen Recht mitverursacht wurde durch den qualifizierten Verstoß der Kommission gegen die Aufgaben und Pflichten aus ihrer Rolle als Hüterin der Verträge und durch den Ermessensspielraum der Kommission hinsichtlich der Entscheidung, ob und wann sie ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet oder in einer Sache den Gerichtshof anruft, in dessen Rechtsprechung anerkannt ist, dass Klagen, die Einzelne gegen die Kommission erheben, weil diese ein Vertragsverletzungsverfahren nicht durchführt, keine Aussicht auf Erfolg haben, so dass der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Entscheidung des Rechtsstreits über die außervertragliche Haftung der Union die Wirksamkeit genommen wird? |
(1) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).
(2) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).
21.1.2019 |
DE |
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C 25/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 22. Oktober 2018 — Sundair GmbH gegen WV u. a.
(Rechtssache C-660/18)
(2019/C 25/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Sundair GmbH
Berufungsbeklagte: WV, XU, YT, vertreten durch XU und ZS
Vorlagefrage
Ist Art. 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1) dahingehend auszulegen, dass betroffenen Fluggästen Ausgleichsleistungen wegen Annullierung eines Fluges auch dann zustehen, wenn das befördernde Lufttransportunternehmen nicht über eine gültige Betriebsgenehmigung im Sinne des Art. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verfügt, das Fehlen einer gültigen Betriebsgenehmigung zumindest mitursächlich für die Annullierung ist und die Fluggäste im Buchungszeitpunkt keine Kenntnis von der fehlenden Betriebsgenehmigung hatten?
21.1.2019 |
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C 25/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 22. Oktober 2018 — CTT — Correios de Portugal/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-661/18)
(2019/C 25/26)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CTT — Correios de Portugal
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Vorlagefragen
1. |
Stehen die Grundsätze der Neutralität, der Effektivität, der Äquivalenz und der Verhältnismäßigkeit einer Auslegung von Art. 98 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes entgegen, nach der die Anwendung dieser Vorschrift auf eine Änderung oder Berichtigung von bereits vorgenommenen Abzügen ausgeschlossen ist? |
2. |
Stehen diese Grundsätze einer Vorschrift wie Art. 23 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 6 des Mehrwertsteuergesetzes entgegen, die dahin ausgelegt wird, dass ein Steuerpflichtiger, der für die Berechnung des Anspruchs auf Abzug der für gemischt genutzte Gegenstände oder Dienstleistungen entrichteten Vorsteuer eine Berechnungsmethode oder einen Umsatzschlüssel gewählt und den Anspruch auf der Grundlage der endgültigen Werte des Jahres, auf das sich der Abzug bezieht, gemäß Abs. 6 dieser Vorschrift angepasst hat, diese Elemente nicht rückwirkend ändern und den bereits gemäß dieser Vorschrift berichtigten ursprünglichen Abzug im Anschluss an eine rückwirkende Mehrwertsteuererklärung für eine Tätigkeit, die zuvor als mehrwertsteuerfrei galt, neu berechnen kann? |
21.1.2019 |
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C 25/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 25. Oktober 2018 — Orde van Vlaamse Balies, Ordre des barreaux francophones et germanophone/Ministerraad
(Rechtssache C-667/18)
(2019/C 25/27)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Grondwettelijk Hof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Orde van Vlaamse Balies, Ordre des barreaux francophones et germanophone
Beklagter: Ministerraad
Vorlagefrage
Ist der Begriff „Gerichtsverfahren“ in Art. 201 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (1) dahin auszulegen, dass das außergerichtliche sowie das gerichtliche Vermittlungsverfahren im Sinne der Art. 1723/1 bis 1737 des belgischen Gerichtsgesetzbuches einbegriffen sind?
21.1.2019 |
DE |
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C 25/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sardegna (Italien), eingereicht am 29. Oktober 2018 — CO/Comune di Gesturi
(Rechtssache C-670/18)
(2019/C 25/28)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Sardegna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CO
Beklagter: Comune di Gesturi
Vorlagefrage
Steht der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach den Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (1) Art. 5 Abs. 9 des Decreto-legge Nr. 95 vom 6. Juli 2012 (mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 135 vom 7. August 2012, in der durch Art. 6 des Decreto-legge Nr. 90 vom 24. Juni 2014, umgewandelt in das Gesetz Nr. 114 vom 11. August 2014, geänderten Fassung) entgegen, der das Verbot für die öffentlichen Verwaltungen vorsieht, Aufträge für Studien und Beratung an bereits in den Ruhestand versetzte private oder öffentliche Bedienstete zu vergeben?
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).
21.1.2019 |
DE |
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C 25/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 29. Oktober 2018 — DN/Ministre de l’Action et des Comptes publics
(Rechtssache C-672/18)
(2019/C 25/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DN
Beklagter: Ministre de l’Action et des Comptes publics
Vorlagefragen
1. |
Sind die Bestimmungen von Art. 8 der Richtlinie vom 19. Oktober 2009 (1) dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die anlässlich der Veräußerung von bei einem Austausch erhaltenen Anteilen realisierte Wertsteigerung und die Wertsteigerung, für die ein Aufschub gewährt wurde, nach unterschiedlichen Regeln über die Bemessungsgrundlage und unterschiedlichen Steuersätzen besteuert werden? |
2. |
Sind die genannten Bestimmungen insbesondere dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Herabsetzungen der Bemessungsgrundlage, mit denen der Haltedauer der Anteile Rechnung getragen werden soll, nicht auf die Wertsteigerung, für die ein Aufschub gewährt wurde, anzuwenden sind, weil diese Regelung über die Bemessungsgrundlage zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Wertsteigerung erzielt wurde, nicht galt, und dass sie auf die Wertsteigerung bei der Veräußerung von anlässlich des Austauschs erhaltenen Anteilen anzuwenden sind, wobei der Zeitpunkt des Austauschs und nicht der Zeitpunkt des Erwerbs der in Tausch gegebenen Anteile maßgebend ist? |
(1) Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. 2009, L 310, S. 34).
21.1.2019 |
DE |
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C 25/24 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris (Frankreich), eingereicht am 30. Oktober 2018 — Santen SAS/Directeur général de l’Institut national de la propriété industrielle
(Rechtssache C-673/18)
(2019/C 25/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Paris
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Santen SAS
Beklagter: Directeur général de l’Institut national de la propriété industrielle
Vorlagefragen
1. |
Ist der Begriff der anderen Verwendung im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals (C-130/11), eng auszulegen, d. h.:
oder muss er vielmehr weit ausgelegt werden, d. h. so, dass nicht nur verschiedene therapeutische Indikationen und Krankheiten erfasst werden, sondern auch verschiedene Rezepturen, Dosierungen und/oder Anwendungsweisen? |
2. |
Impliziert der Begriff der Verwendung[, die] in den Schutzbereich des Grundpatents fällt, im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals (C-130/11), dass der Umfang des Grundpatents mit dem der geltend gemachten Genehmigung für das Inverkehrbringen übereinstimmen muss und sich infolgedessen auf die neue medizinische Verwendung beschränken muss, die der therapeutischen Indikation der genannten Genehmigung entspricht? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1).
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 5. November 2018 — Amoena Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
(Rechtssache C-677/18)
(2019/C 25/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Amoena Ltd
Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Vorlagefrage
1. |
Haben der Ausschuss für den Zollkodex und/oder die Europäische Kommission die Mastektomie-Büstenhalter (MBH) offensichtlich zu Unrecht eingereiht:
|
2. |
Schränkt die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1167 der Kommission vom 26. Juni 2017 (DVO) (1) in rechtswidriger Weise den Geltungsbereich der Einreihung als Zubehör zu Prothesen und anderen Waren der Prothetik in Tarifposition 9021 und Anmerkung 2 Buchst. b zu Kapitel 90 der KN ein und überschreitet dadurch die Befugnisse der Europäischen Kommission (ultra vires)? |
3. |
Stellt die DVO einen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV dar im Hinblick darauf, dass:
|
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1167 der Kommission vom 26. Juni 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2017, L 170, S. 50).
21.1.2019 |
DE |
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C 25/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 5. November 2018 — Procureur-Generaal bij de Hoge Raad der Nederlanden
(Rechtssache C-678/18)
(2019/C 25/32)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Procureur-Generaal bij de Hoge Raad der Nederlanden
Vorlagefrage
Ist Art. 90 Abs. 1 GGV (1) dahin auszulegen, dass er eine zwingende Übertragung der Zuständigkeit, einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, an alle dort genannten Gerichte eines Mitgliedstaats enthält oder überlässt er es den Mitgliedstaaten — ganz oder teilweise –, die Zuständigkeit, solche Maßnahmen anzuordnen, ausschließlich den Gerichten zu übertragen, die gemäß Art. 80 Abs. 1 GGV als Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte (erster und zweiter Instanz) benannt sind?
(1) Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).
21.1.2019 |
DE |
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C 25/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Ostravě (Tschechische Republik), eingereicht am 5. November 2018 — OPR-Finance s.r.o./GK
(Rechtssache C-679/18)
(2019/C 25/33)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Okresní soud v Ostravě
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: OPR-Finance s.r.o.
Beklagte: GK
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 8 in Verbindung mit Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates einer nationalen Regelung entgegen, die die Nichtigkeit des Kreditvertrags verbunden mit der Verpflichtung des Verbrauchers, in einem ihm zumutbaren Zeitraum dem Kreditgeber das gewährte Darlehen zurückzuzahlen, als Sanktion für den Fall festlegt, dass der Kreditgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommt, vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten, wobei diese Sanktion (Nichtigkeit des Kreditvertrags) jedoch nur dann eintritt, wenn sich der Verbraucher innerhalb einer dreijährigen Ausschlussfrist darauf beruft (d. h. die Nichtigkeit des Kreditvertrags geltend macht)? |
2. |
Hat das nationale Gericht nach Art. 8 in Verbindung mit Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates die Sanktion, die im nationalen Recht für den Fall festgelegt ist, dass der Kreditgeber seiner Verpflichtung, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten, nicht nachkommt, von Amts wegen anzuwenden (d. h. auch dann, wenn sich der Verbraucher nicht aktiv darauf beruft)? |
21.1.2019 |
DE |
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C 25/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), eingereicht am 7. November 2018 — SY/Associated Newspapers Ltd
(Rechtssache C-687/18)
(2019/C 25/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SY
Beklagte: Associated Newspapers Ltd
Vorlagefrage
Sind Bestimmungen des nationalen Rechts wie Section 32(4) und (5) des Data Protection Act 1998 (Datenschutzgesetz von 1998) — nach denen in Fällen, in denen der für die Datenverarbeitung Verantwortliche behauptet, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, auf die sich das Verfahren gegen ihn bezieht, (i) nur zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken und (ii) im Hinblick auf die Veröffentlichung von journalistischem, literarischem oder künstlerischem Material erfolge, das von ihm zuvor noch nicht veröffentlicht worden sei, das Verfahren, soweit es nicht veröffentlichte personenbezogene Daten betrifft, auszusetzen ist, bis (a) der Information Commissioner eine Feststellung dahin getroffen hat, dass die Voraussetzungen unter (i) oder (ii) nicht erfüllt sind, (b) die Behauptung des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zurückgezogen wird oder (c) die personenbezogenen Daten veröffentlicht werden — mit den Art. 9, 22 und 23 der Richtlinie 95/46/EG (1) und den Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte vereinbar?
(1) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).
21.1.2019 |
DE |
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C 25/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 6. November 2018 — Strafverfahren gegen TX und UW
(Rechtssache C-688/18)
(2019/C 25/35)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
TX und UW
Vorlagefrage
Ist das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 35 und 44 der Richtlinie (EU) 2016/343 (1) verletzt, wenn eine der Sitzungen im Strafverfahren in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat und dieser ordnungsgemäß geladen, über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet und von einem von ihm gewählten Rechtsanwalt verteidigt wurde, sofern:
a) |
er aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht erschienen ist (er nämlich entschieden hat, nicht an der konkreten Sitzung teilzunehmen); |
b) |
er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht erschienen ist (nämlich Erkrankung), wenn er anschließend über die in seiner Abwesenheit vorgenommenen Handlungen unterrichtet wurde und in Kenntnis der Sachlage entschieden und erklärt hat, dass:
|
(1) Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).
21.1.2019 |
DE |
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C 25/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Patron (Griechenland), eingereicht am 5. November 2018 — XT/Elliniko Dimosio
(Rechtssache C-689/18)
(2019/C 25/36)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Dioikitiko Protodikeio Patron (Griechenland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: XT
Beklagter: Elliniko Dimosio
Vorlagefragen
1. |
Handelt es sich bei der Regelung des Art. 44 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes 4111/2013 in der im Steuerjahr 2013 (Geschäftsjahr 2012) geltenden Fassung, wonach die Eigentümer oder Besitzer privat genutzter Personenkraftwagen (ab einem Hubraum von 1 929 cm3), die — gerechnet ab dem Jahr ihrer ersten Inbetriebnahme in Griechenland und nicht ab dem Jahr ihrer etwaigen vorherigen (ersten) Inbetriebnahme in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union — älter als zehn Jahre sind, von der Erhebung der Luxussteuer befreit sind, um eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der Art. 28 bis 30 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union? |
2. |
Falls die erste Vorlagefrage zu verneinen ist, handelt es sich bei der oben genannten Regelung um eine (mittelbare) inländische Abgabe auf aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführte Waren, die höher ist als die Abgaben, die gleichartige inländische Waren zu tragen haben, im Sinne von Art. 110 AEUV? |
21.1.2019 |
DE |
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C 25/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 12. November 2018 — Healthspan Limited/Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
(Rechtssache C-703/18)
(2019/C 25/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Healthspan Limited
Beklagte: Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
Vorlagefragen
1. |
Wenn der Erwerber (a) mit dem Lieferer einen Vertrag über den Verkauf von Gegenständen und (b) mit einem zustellenden Drittunternehmen (im Folgenden: Zustellunternehmen) einen Vertrag über Versand und Zustellung schließt, gilt dann als Ort der Lieferung der Gegenstände der Ort, an dem sie sich zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden, so dass stets Art. 32 (1) (und nicht Art. 33) Anwendung findet? |
2. |
Falls die erste Frage verneint wird: Werden Gegenstände „durch den Lieferer oder für dessen Rechnung“ befördert, wenn der Kunde einen Vertrag mit dem Zustellunternehmen schließt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist –, und wenn ja, welche Voraussetzung(en):
|
3. |
Falls die zweite Frage verneint wird: Handelt das Zustellunternehmen für Rechnung des Lieferers, wenn mehr als eine der obigen Voraussetzungen erfüllt sind? Falls ja: Welche Faktoren sind zu berücksichtigen, und wie sind die einzelnen Faktoren zu gewichten? |
4. |
Falls entweder die zweite Frage oder die dritte Frage bejaht wird: Handelt das Zustellunternehmen für Rechnung des Lieferers, wenn der Lieferer direkt oder indirekt an der Beförderung oder Versendung der Gegenstände beteiligt ist, so wie dies nach der Richtlinie 2017/2455 (2) ab 2021 der Fall sein wird? Mit anderen Worten: Bringen die durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen lediglich die Bedeutung von Art. 33 in seiner derzeitigen Fassung klarer zum Ausdruck? |
(1) Art. 32 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
(2) Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. 2006, L 347, S. 1).
21.1.2019 |
DE |
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C 25/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 12. November 2018 — Strafverfahren gegen LD, ME, NF, OG, PH und RI
(Rechtssache C-704/18)
(2019/C 25/38)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
LD, ME, NF, OG, PH und RI
Vorlagefrage
Ist Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass er das nationale Gericht ermächtigt, eine Vorabentscheidung im Rahmen des Ausgangsverfahrens, zu dem sie erlassen wurde, unangewendet zu lassen, indem es sich auf tatsächliche Umstände beruft, die der Gerichtshof beim Erlass der Vorabentscheidung berücksichtigt hat?
Gericht
21.1.2019 |
DE |
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C 25/31 |
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — Stichting Woonlinie u. a./Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-202/10 RENV II und T-203/10 RENV II) (1)
((Staatliche Beihilfen - Sozialer Wohnungsbau - Beihilferegelung zugunsten von sozialen Wohnungsbaugesellschaften - Bestehende Beihilfen - Verpflichtungen des Mitgliedstaats - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Art. 17 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse - Art. 106 Abs. 2 AEUV - Festlegung der Gemeinwohlaufgabe))
(2019/C 25/39)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerinnen in der Rechtssache T-202/10 RENV II: Stichting Woonlinie (Woudrichem, Niederlande), Woningstichting Volksbelang (Wijk bij Duurstede, Niederlande) und Stichting Woonstede (Ede, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Hancher, E. Besselink, J. de Kok, Y. de Vries und F. van Orden)
Klägerinnen in der Rechtssache T-203/10 RENV II: Stichting Woonpunt (Maastricht, Niederlande), Woningstichting Haag Wonen (Den Haag, Niederlande) und Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl (Eindhoven, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Hancher, E. Besselink, J. de Kok, Y. de Vries und F. van Orden)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Noë und P.-J. Loewenthal)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: J.-C. Halleux und L. Van den Broeck)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN) (Voorburg, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Meulenbelt und B. Natens)
Gegenstand
Klagen nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatlichen Beihilfen E 2/2005 und N 642/2009 — Niederlande — Bestehende Beihilfe und Sonderbeihilfe für Projekte für Wohnungsbaugesellschaften
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Stichting Woonlinie, die Woningstichting Volksbelang und die Stichting Woonstede tragen ihre eigenen Kosten, die Kosten der Europäischen Kommission in den Rechtssachen T-202/10, T-202/10 RENV, T-202/10 RENV II, C-133/12 P und C-414/15 P sowie die Kosten der Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN) in den Rechtssachen T-202/10, T-202/10 RENV und T-202/10 RENV II. |
3. |
Die Stichting Woonpunt, die Woningstichting Haag Wonen und die Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl tragen ihre eigene Kosten, die Kosten der Kommission in den Rechtssachen T-203/10, T-203/10 RENV, T-203/10 RENV II, C-132/12 P und C-415/15 P sowie die Kosten der IVBN in den Rechtssachen T-203/10, T-203/10 RENV und T-203/10 RENV II. |
4. |
Das Königreich Belgien trägt seine eigenen Kosten. |
21.1.2019 |
DE |
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C 25/32 |
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — Deutsche Telekom/Kommission
(Rechtssache T-207/10) (1)
((Staatliche Beihilfen - Steuerliche Regelung, nach der in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre teilweise Rückforderung angeordnet wird - Bestimmung, nach der die Regelung teilweise weiter angewendet werden darf - Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache - Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses - Vertrauensschutz - Präzise Zusicherungen der Kommission - Berechtigung des Vertrauens - Zeitlicher Geltungsbereich des Vertrauensschutzes))
(2019/C 25/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Cordewener und J. Schönfeld, dann Rechtsanwalt J. Schönfeld)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Martenczuk, T. Maxian Rusche und C. Urraca Caviedes, dann T. Maxian Rusche und C. Urraca Caviedes und schließlich T. Maxian Rusche, C. Urraca Caviedes und K. Blanck-Putz)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Ebro Foods, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero, dann Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro und R. Calvo Salinero), Banco Santander, SA (Santander, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero, dann Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro und R. Calvo Salinero), Iberdrola, SA (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, M. Núñez Müller und J. Domínguez Pérez, dann Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, J. Domínguez Pérez und S. Völcker) und Telefónica, SA (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, M. Núñez Müller und J. Domínguez Pérez, dann Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, J. Domínguez Pérez und S. Völcker)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 2 und 3 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Deutsche Telekom AG trägt die Kosten. |
21.1.2019 |
DE |
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C 25/33 |
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — World Duty Free Group/Kommission
(Rechtssache T-219/10 RENV) (1)
((Staatliche Beihilfen - Körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Selektivität - Bezugssystem - Abweichung - Ungleichbehandlung - Rechtfertigung der Ungleichbehandlung - Durch die Maßnahme begünstigte Unternehmen - Vertrauensschutz))
(2019/C 25/41)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: World Duty Free Group, SA, ehemals Autogrill España, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigter: T. Henze), Irland (Prozessbevollmächtige: zunächst G. Hodge und E. Creedon, dann G. Hodge und D. Browne im Beistand von B. Doherty Barry und A. Goodman, Barristers) und Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Sampol Pucurull)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48), hilfsweise Nichtigerklärung von Art. 4 dieser Entscheidung
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die World Duty Free Group, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland, Irland und das Königreich Spanien tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/34 |
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — Banco Santander/Kommission
(Rechtssache T-227/10) (1)
((Staatliche Beihilfen - Körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Selektivität - Bezugssystem - Abweichung - Ungleichbehandlung - Rechtfertigung der Ungleichbehandlung - Durch die Maßnahme begünstigte Unternehmen - Vertrauensschutz))
(2019/C 25/42)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Banco Santander, SA (Santander, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero, dann Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und C. Urraca Caviedes)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48), hilfsweise Nichtigerklärung von Art. 4 dieser Entscheidung
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Banco Santander, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
21.1.2019 |
DE |
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C 25/34 |
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — Sigma Alimentos Exterior/Kommission
(Rechtssache T-239/11) (1)
((Staatliche Beihilfen - Körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Selektivität - Bezugssystem - Abweichung - Ungleichbehandlung - Rechtfertigung der Ungleichbehandlung))
(2019/C 25/43)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Sigma Alimentos Exterior, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Morillo Méndez und M. Ferre Navarrete, dann Rechtsanwälte A. Morillo Méndez, J. Igual Gorgonio und C. Cañizares Pacheco)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Lyal, C. Urraca Caviedes und P. Němečková, dann R. Lyal und C. Urraca Caviedes)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 135, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Sigma Alimentos Exterior, SL trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
21.1.2019 |
DE |
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C 25/35 |
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — Banco Santander und Santusa/Kommission
(Rechtssache T-399/11 RENV) (1)
((Staatliche Beihilfen - Körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Selektivität - Bezugssystem - Abweichung - Ungleichbehandlung - Rechtfertigung der Ungleichbehandlung - Durch die Maßnahme begünstigte Unternehmen - Vertrauensschutz))
(2019/C 25/44)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Banco Santander, SA (Madrid, Spanien) und Santusa Holding, SL (Boadilla del Monte, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigter: T. Henze), Irland (Prozessbevollmächtige: zunächst G. Hodge und E. Creedon, dann G. Hodge und M. Browne) und Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Sampol Pucurull)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 135, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Banco Santander, SA und die Santusa Holding, SL tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland, Irland und das Königreich Spanien tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/36 |
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — Axa Mediterranean/Kommission
(Rechtssache T-405/11) (1)
((Staatliche Beihilfen - Körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Selektivität - Bezugssystem - Abweichung - Ungleichbehandlung - Rechtfertigung der Ungleichbehandlung - Durch die Maßnahme begünstigte Unternehmen - Vertrauensschutz))
(2019/C 25/45)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Axa Mediterranean Holding, SA (Palma de Mallorca, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero, dann Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro und R. Calvo Salinero und schließlich Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 135, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Axa Mediterranean Holding, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/37 |
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission
(Rechtssache T-406/11) (1)
((Staatliche Beihilfen - Körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Selektivität - Bezugssystem - Abweichung - Ungleichbehandlung - Rechtfertigung der Ungleichbehandlung - Durch die Maßnahme begünstigte Unternehmen - Vertrauensschutz))
(2019/C 25/46)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Prosegur Compañía de Seguridad, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro und M. Muñoz de Juan, dann Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, C. Urraca Caviedes und P. Němečková)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 135, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Prosegur Compañía de Seguridad, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/37 |
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — CHEMK und KF/Kommission
(Rechtssache T-487/14) (1)
((Dumping - Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland - Endgültiger Antidumpingzoll - Auslaufüberprüfung - Bestimmung des Ausfuhrpreises - Wirtschaftliche Einheit - Niederschlag des Antidumpingzolls in den Weiterverkaufspreisen in der Union - Anwendung einer anderen Methode als bei einer früheren Untersuchung - Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung - Art. 2 Abs. 9, Art. 3 und Art. 11 Abs. 9 und 10 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 2 Abs. 9, Art. 3 und Art. 11 Abs. 9 und 10 der Verordnung (EU) 2016/1036]))
(2019/C 25/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) (Chelyabinsk, Russland) und Kuzneckie Ferrosplavy OAO (KF) (Novokuznetsk, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Evtimov und M. Krestiyanova)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França, J.-F. Brakeland, A. Stobiecka-Kuik und A. Demeneix)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Euroalliages (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost und M.-S. Dibling)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 360/2014 der Kommission vom 9. April 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Russland nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. 2014, L 107, S. 13), soweit sie die Klägerinnen betrifft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) und die Kuzneckie Ferrosplavy OAO (KF) tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Euroalliages trägt ihre eigenen Kosten. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/38 |
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — RFA International/Kommission
(Rechtssache T-113/15) (1)
((Dumping - Einfuhren von Siliziumeisen mit Ursprung in Russland - Ablehnung der Anträge auf Rückerstattung entrichteter Antidumpingzölle - Bestimmung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises - Wirtschaftliche Einheit - Auswirkung des Antidumpingzolls auf die Weiterverkaufspreise in der Union - Anwendung einer anderen Methode als der, die bei einer vorangegangenen Untersuchung benutzt wurde - Art. 2 Abs. 9 sowie Art. 11 Abs. 9 und 10 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [jetzt Art. 2 Abs. 9 sowie Art. 11 Abs. 9 und 10 der Verordnung (EU) 2016/1036] - Art. 18.3.1 des Antidumping-Übereinkommens der WTO))
(2019/C 25/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: RFA International, LP (Calgary, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Evtimov und M. Krestiyanova)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und A. Stobiecka-Kuik)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsbeschlüsse C (2014) 9805 final, C (2014) 9806 final, C (2014) 9807 final, C (2014) 9808 final, C (2014) 9811 final, C (2014) 9812 final und C (2014) 9816 final der Kommission vom 18. Dezember 2014 zu den Anträgen auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren von Siliziumeisen mit Ursprung in Russland entrichtet wurden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die RFA International, LP trägt die Kosten. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/39 |
Urteil des Gerichts vom 20. November 2018 — Barata/Parlament
(Rechtssache T-854/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2015 - Bescheinigungsverfahren - Keine Aufnahme in die endgültige Liste der Beamten, die zur Teilnahme am Fortbildungsprogramm berechtigt sind - Art. 45a des Statuts - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Gleichbehandlung - Verteidigungsrechte))
(2019/C 25/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: João Miguel Barata (Evere, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Pandey und D. Rovetta sowie J. Grayston, Solicitor)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: D. Nessaf und Í. Ní Riagáin Düro)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung erstens der Entscheidung des Parlaments vom 29. Januar 2016 und der bestätigenden Entscheidung vom 29. März 2016, den Kläger nicht in die Liste der Beamten aufzunehmen, die im Jahr 2015 zur Teilnahme am Fortbildungsprogramm im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens 2015 berechtigt sind, zweitens der Entscheidung vom 25. August 2016, die Beschwerde zurückzuweisen, drittens der Bekanntmachung des internen Auswahlverfahrens 2015/023, die dem Personal am 18. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, und viertens des Entwurfs für eine Liste der zur Teilnahme am Fortbildungsprogramm ausgewählten Beamten
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr João Miguel Barata trägt die Kosten. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/39 |
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — Haufe-Lexware/EUIPO — Le Shi Holdings (Beijing) (Leshare)
(Rechtssache T-546/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Leshare - Ältere internationale Wortmarke LEXWARE - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Ähnlichkeit der Zeichen))
(2019/C 25/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG (Freiburg im Breisgau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Hebeis)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Fischer et D. Walicka)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Le Shi Holdings (Beijing) Ltd (Peking, China)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Juni 2017 (Sache R 1691/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Haufe-Lexware und Le Shi Holdings (Beijing)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Haufe-Lexware GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
21.1.2019 |
DE |
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C 25/40 |
Urteil des Gerichts vom 20. November 2018 — St. Andrews Links/EUIPO (ST ANDREWS)
(Rechtssache T-790/17) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke ST ANDREWS - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Geographische Herkunft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [nunmehr Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2019/C 25/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: St. Andrews Links Ltd (St. Andrews, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Hattier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: K. Kompari)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Oktober 2017 (Sache R 92/2017-4) betreffend eine Anmeldung des Wortzeichens ST ANDREWS als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die St. Andrews Links Ltd trägt die Kosten. |
21.1.2019 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/41 |
Urteil des Gerichts vom 20. November 2018 — St. Andrews Links/EUIPO (ST ANDREWS)
(Rechtssache T-791/17) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke ST ANDREWS - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Geographische Herkunft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [nunmehr Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2019/C 25/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: St. Andrews Links Ltd (St. Andrews, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Hattier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: K. Kompari)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Oktober 2017 (Sache R 93/2017-4) betreffend eine Anmeldung des Wortzeichens ST ANDREWS als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die St. Andrews Links Ltd trägt die Kosten. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/41 |
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — DRH Licensing & Managing/EUIPO — Merck (Flexagil)
(Rechtssache T-831/17) (1)
((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke Flexagil - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001 - Form, die in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft beeinflusst wird))
(2019/C 25/53)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: DRH Licensing & Managing AG (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Salomonowitz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: W. Schramek und M. Fischer)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Merck KGaA (Darmstadt, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Oktober 2017 (Sache R 2043/2016-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen DRH Licensing & Managing und Merck
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die DRH Licensing & Managing AG trägt die Kosten. |
21.1.2019 |
DE |
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C 25/42 |
Urteil des Gerichts vom 20. November 2018 — Asahi Intecc/EUIPO — Celesio (Celeson)
(Rechtssache T-36/18) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke Celeson - Ältere internationale Wortmarke CELESIO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001))
(2019/C 25/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Asahi Intecc Co., Ltd (Nagoya, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schmidpeter)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh und D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Celesio AG (Stuttgart, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. November 2017 (Sache R 1004/2017-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Celesio und Asahi Intecc
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Asahi Intecc Co., Ltd trägt die Kosten. |
21.1.2019 |
DE |
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C 25/42 |
Klage, eingereicht am 26. Oktober 2018 — Bonnafous/Kommission
(Rechtssache T-646/18)
(2019/C 25/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Laurence Bonnafous (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Blot und S. Rodrigues)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
demzufolge
— |
die angegriffene Entscheidung für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage, die auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2018 gerichtet ist, mit der der Zweitantrag der Klägerin auf Zugang zu einem Dokument (Bericht 2018 zur Prüfung des Personalwesens der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur mit dem internen Aktenzeichen ARES(2018)361356 vom 21. Januar 2018) abgelehnt wurde, auf drei Gründe.
1. |
Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1049/2001, gegen Art. 15 Abs. 3 AEUV und gegen Art. 42 der Charta, da die Kommission gegen ihre aus dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe und dem Transparenzgebot erwachsenden Verpflichtungen verstoßen habe. |
2. |
Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta, d. h. gegen die Begründungspflicht, da die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung aus pauschalen Behauptungen und abstrakt formulierten Gründen bestünden. |
3. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission den Zugang zum angeforderten Dokument verweigert habe, indem sie sich zu Unrecht auf eine allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung gestützt habe. |
21.1.2019 |
DE |
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C 25/43 |
Klage, eingereicht am 31. Oktober 2018 — Armani/EUIPO — Asunción (GIORGIO ARMANI le Sac 11)
(Rechtssache T-653/18)
(2019/C 25/56)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Giorgio Armani SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Martínez-Almeida y Alejos-Pita)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Felipe Domingo Asunción (Madrid, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke GIORGIO ARMANI le Sac 11 — Anmeldung Nr. 13 826 623.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. August 2018 in der Sache R 2462/2017-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung dahin zu ändern, dass die von der Klägerin bei der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde begründet und daher der Widerspruch zurückzuweisen und die Unionsmarke einzutragen ist, oder hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und gegebenenfalls dem Streithelfer die Kosten des Verfahrens und die innerhalb des EUIPO verauslagten Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen die Vorschriften für das Verfahren vor dem EUIPO, insbesondere Art. 94 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen die Art. 18 und 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/44 |
Klage, eingereicht am 31. Oktober 2018 — Armani/EUIPO — Asunción (le Sac 11)
(Rechtssache T-654/18)
(2019/C 25/57)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Giorgio Armani SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Martínez-Almeida y Alejos-Pita)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Felipe Domingo Asunción (Madrid, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke le Sac 11 — Anmeldung Nr. 13 612 593.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. August 2018 in der Sache R 2464/2017-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung dahin zu ändern, dass die von der Klägerin bei der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde begründet und daher der Widerspruch zurückzuweisen und die Unionsmarke einzutragen ist, oder hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und gegebenenfalls dem Streithelfer die Kosten des Verfahrens und die innerhalb des EUIPO verauslagten Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen die Vorschriften für das Verfahren vor dem EUIPO, insbesondere Art. 94 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen die Art. 18 und 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/45 |
Klage, eingereicht am 30. Oktober 2018 — Aupicon u. a./EAD
(Rechtssache T-655/18)
(2019/C 25/58)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Delphine Aupicon (Gaborone, Botswana) und zehn weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Entscheidung ADMIN(2017)26 des Generaldirektors für Haushalt und Verwaltung des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 19. Dezember 2017 zur Festlegung der Länder, in denen die Lebensbedingungen als mit den Lebensbedingungen in der Europäischen Union gleichwertig angesehen werden, und für die kein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für die Lebensbedingungen gemäß Art. 10 des Anhangs X des Statuts — Haushaltsjahr 2018 besteht, für nichtig zu erklären; |
— |
soweit erforderlich, die Gehaltsmitteilung der Klägerinnen für Januar 2018 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten auferlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da der EAD keine allgemeinen Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 110 des Statuts erlassen habe. |
2. |
Zum einen offensichtliche Beurteilungsfehler, die der EAD bei der Analyse der Kriterien, die bei der Bewertung der Zulage für die Lebensbedingungen zu berücksichtigen sind, begangen habe, und zum anderen Fehlen einer schlüssigen Begründung. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/46 |
Klage, eingereicht am 31. Oktober 2018 — Hästens Sängar/EUIPO (Darstellung eines Karomusters)
(Rechtssache T-658/18)
(2019/C 25/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Hästens Sängar AB (Köping, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Johansson und R. Wessman)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke in den Farben Blau und Weiß (Darstellung eines Karomusters) mit Benennung der Europäischen Union — Anmeldung Nr. 1 340 047
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. August 2018 in der Sache R 442/2018-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 94 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, da die Beschwerdekammer keine angemessene Prüfung vorgenommen habe und/oder für ihre Entscheidung bezüglich der verschiedenen von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen keine Begründung angegeben habe. |
— |
Verstoß gegen Art. 94, Art. 95 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, da die angemeldete Marke kein wiederholtes Muster und auch keine dreidimensionale Marke sei. |
— |
Fehlerhafte Beurteilung des maßgeblichen zugrunde liegenden öffentlichen Interesses, was einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates darstelle. |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, da die Beschwerdekammer die originäre Unterscheidungskraft fehlerhaft beurteilt habe. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/46 |
Klage, eingereicht am 7. November 2018 — Securitec/Kommission
(Rechtssache T-661/18)
(2019/C 25/60)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Securitec (Livange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Peuvrel)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Nichtigkeitsklage rein formal für zulässig zu erklären; |
— |
in der Sache die Nichtigkeitsklage für begründet zu erklären; |
— |
daher die ablehnende Entscheidung vom 7. September 2018 für nichtig zu erklären; |
— |
auch die Entscheidung der Kommission vom 17. September 2018 für nichtig zu erklären; |
— |
alle anderen Rechtspflichten in der Sache anzuordnen; |
— |
der Kommission die im Rahmen der vorliegenden Klage entstandenen Kosten und sonstigen Auslagen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht zum einen hinsichtlich der Entscheidung der Kommission vom 7. September 2018, das Angebot der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung Nr. HR/R1/PR/2017/059, „Wartung der Sicherheitsanlagen in den von der Europäischen Kommission besetzten und/oder verwalteten Gebäude in Belgien und in Luxemburg“ (ABl. 2018/S 209-476275), abzulehnen, und zum anderen der Entscheidung vom 17. September 2018, der Klägerin nicht die von ihr erbetenen Klarstellungen zu dieser Ausschreibung zur Verfügung zu stellen: In der Entscheidung über die Ablehnung des Angebots der Klägerin werde nämlich lediglich festgestellt, dass es nicht den niedrigsten Preis biete, obwohl das Kriterium des Preises nicht das einzige im Lastenheft vorgesehene Vergabekriterium sei. Die unzureichende Begründung, die einem Begründungsmangel gleichkomme, sei mit der Nichtigerklärung der Entscheidung zu ahnden. |
2. |
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung: Das Kriterium des niedrigsten Preises sei nicht das einzige Kriterium, vielmehr müsse das angenommene Angebot auch ordnungsgemäß und angemessen sein. Der Zugschlagsempfänger besitze jedoch nicht das nach dem Lastenheft erforderliche NEDAP-Zertifikat. Die Vergabe des Auftrags an dieses Unternehmen sei daher nicht ordnungsgemäß, und die angefochtenen Entscheidungen seien folglich für nichtig zu erklären. |
3. |
Verletzung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung sowie des Diskriminierungsverbots durch die angefochtenen Entscheidungen u. a. in Bezug auf die unverhältnismäßige Anforderung eines Mindestumsatzes von 900 000 Euro für die Bewerber auf das Los Nr. 4 in Luxemburg und das Fehlen einer Antwort der Kommission auf die entsprechende Nachfrage der Klägerin mit Schreiben vom 28. Juni 2018. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/47 |
Klage, eingereicht am 9. November 2018 — Nissin Foods Holdings/EUIPO — The GB Foods (Soba JAPANESE FRIED NOODLES)
(Rechtssache T-663/18)
(2019/C 25/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Nissin Foods Holdings Co. Ltd (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, G. Messenger, Barrister, K. Gilbert und G. Lodge, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The GB Foods, SA (L’Hospitalet de Llobregat, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke Soba JAPANESE FRIED NOODLES in den Farben Rot, Schwarz, Grau und Weiß — Unionsmarke Nr. 9 377 904
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. August 2018 in der Sache R 111/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/48 |
Klage, eingereicht am 6. November 2018 — 6Minutes Media/EUIPO — ad pepper media International (ad pepper)
(Rechtssache T-666/18)
(2019/C 25/62)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: 6Minutes Media GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Koch und T. Hilser)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ad pepper media International NV (Nürnberg, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke ad pepper — Unionsmarke Nr. 1 307 966
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Juni 2018 in der Sache R 839/2017-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin, der Beklagten und — im Falle des formellen Beitritts — auch der anderen Beteiligten der Beschwerdekammer aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/49 |
Klage, eingereicht am 6. November 2018 — 6Minutes Media/EUIPO — ad pepper media International (ADPepper)
(Rechtssache T-668/18)
(2019/C 25/63)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: 6Minutes Media GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Koch und T. Hilser)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ad pepper media International NV (Nürnberg, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke ADPepper — Unionsmarke Nr. 1 109 990
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Juni 2018 in der Sache R 840/2017-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin, der Beklagten und — im Falle des formellen Beitritts — auch der anderen Beteiligten der Beschwerdekammer aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/50 |
Klage, eingereicht am 13. November 2018 — Neoperl/EUIPO (Darstellung von vier ausgefüllten Löchern in einem regelmäßigen Lochbild)
(Rechtssache T-669/18)
(2019/C 25/64)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Neoperl AG (Reinach, Suisse) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Börjes-Pestalozza)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionspositionsmarke (Darstellung von vier ausgefüllten Löchern in einem regelmäßigen Lochbild) — Anmeldung Nr. 16 259 665
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. September 2018 in der Sache R 2059/2017-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/50 |
Klage, eingereicht am 13. November 2018 — Pyke/EUIPO — Paglieri (CLIOMAKEUP)
(Rechtssache T-672/18)
(2019/C 25/65)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Pyke Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, F. Rossi, N. Parrotta und R. Perotti)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Paglieri SpA (Alessandria, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke CLIOMAKEUP — Anmeldung Nr. 11 698 446
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. August 2018 in der Sache R 2675/2017-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen; |
— |
Paglieri die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/51 |
Klage, eingereicht am 14. November 2018 — Vattenfall Europe Nuclear Energy/Kommission
(Rechtssache T-674/18)
(2019/C 25/66)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und R. Sangi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
das Schreiben der Europäischen Kommission vom 4. Juli 2018 im Beihilfenverfahren State aid SA.51169 (2018/PN) — 16 Atomgesetz-Änderungsgesetz (16. AtG-Novelle) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1. |
Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV (i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV) Die Klägerin trägt vor, dass das angefochtene Schreiben Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verletze, da es — sofern es verbindlich sein sollte — ein innerstaatliches Entschädigungsgesetz von der Verpflichtung zur Anmeldung staatlicher Beihilfen freistelle, obwohl mit diesem Gesetz ein aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht entschädigungsberechtigter Wettbewerber der Klägerin selektiv aus staatlichen Mitteln begünstigt würde. |
2. |
Verletzung von Art 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (1) Die Klägerin trägt vor, dass die Verordnung 2015/1589, sofern ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass eine von ihm eingeführte Maßnahme keine Beihilfe ist, einen förmlichen Beschluss nach Art. 288 AEUV vorsehe, sofern die Kommission aufgrund einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass die mitgeteilte Maßnahme keine Beihilfe darstellt. Das angefochtene Schreiben verletze diese Vorgaben. |
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
21.1.2019 |
DE |
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C 25/52 |
Klage, eingereicht am 19. November 2018 — Trifolio-M u. a./EFSA
(Rechtssache T-675/18)
(2019/C 25/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Trifolio-M GmbH (Lahnau, Deutschland), Oxon Italia SpA (Mailand, Italien) und Mitsui AgriScience International (Woluwe-Saint-Pierre, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und S. Englebert)
Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der EFSA vom 11. September 2018 über die Bewertung ihres Antrags auf vertrauliche Behandlung in Bezug auf die Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Azadirachtin für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Gründe:
1. |
Verstoß gegen Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (1).
|
2. |
Verstoß gegen Grundprinzipien des Unionsrechts, da die Beklagte ihren Beschluss nicht begründet, das Unionsrecht nicht einheitlich angewandt und die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).
21.1.2019 |
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C 25/53 |
Klage, eingereicht am 13. November 2018 — Società agricola Giusti Dal Col/EUIPO — DMC (GIUSTI WINE)
(Rechtssache T-678/18)
(2019/C 25/68)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Società agricola Giusti Dal Col Srl (Nervesa della Battaglia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Pizzigati und A. Mayr)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DMC Srl (San Vendemiano, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke GIUSTI WINE mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. September 2018 in der Sache R 1154/2017-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates. |
21.1.2019 |
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C 25/53 |
Klage, eingereicht am 12. November 2018 — Showroom/EUIPO — E-Gab (SHOWROOM)
(Rechtssache T-679/18)
(2019/C 25/69)
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Parteien
Klägerin: Showroom sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: M. Janicka- Kapłon, radca prawny)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: E-Gab NV (Ternat, Belgien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin vor dem Gericht/Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke SHOWROOM — Anmeldung Nr. 11 110 376.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2018 in der Sache R 1834/2017 2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem er EUIPO und E-GAB (wenn diese dem Verfahren beitritt) die Kosten aufzulegen, einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum entstanden sind. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001. |
21.1.2019 |
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C 25/54 |
Klage, eingereicht am 15. November 2018 — SLL Service/EUIPO — Elfa International (LUMIN8)
(Rechtssache T-680/18)
(2019/C 25/70)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: SLL Service GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Schmitt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Elfa International AB (Västervik, Schweden)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke LUMIN8 mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 276 543 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. August 2018 in der Sache R 2752/2017-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
21.1.2019 |
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C 25/55 |
Klage, eingereicht am 16. November 2018 — „Korporaciya ‚Masternet‘“/EUIPO — Stayer Ibérica (STAYER)
(Rechtssache T-681/18)
(2019/C 25/71)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: ZAO „Korporaciya ‚Masternet‘“ (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Bürglen)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Stayer Ibérica, SA (Pinto, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke STAYER — Unionsmarke Nr. 4 675 881.
Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. September 2018 in der Sache R 1940/2017-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
21.1.2019 |
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C 25/55 |
Klage, eingereicht am 16. November 2018 — Twitter/EUIPO — Hachette Filipacchi Presse (PERISCOPE)
(Rechtssache T-682/18)
(2019/C 25/72)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Twitter, Inc. (San Francisco, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: I. Fowler, Solicitor, und Rechtsanwältin J. Schmitt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hachette Filipacchi Presse SA (Levallois Perret, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke PERISCOPE — Anmeldung Nr. 13 837 794.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. September 2018 in der Sache R 2315/2016-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin festgestellt wurde, dass a) die ältere französische Marke Nr. 3 366 460 für „Software und Computerprogramme“ in Klasse 9 ernsthaft benutzt wurde, und b) eine Verwechslungsgefahr zwischen der streitigen Marke für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 41, 42 und 45 besteht; |
— |
dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sollte sie dem Verfahren als Streithelfer beitreten, die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates. |
21.1.2019 |
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C 25/56 |
Klage, eingereicht am 20. November 2018 — Conte/EUIPO (CANNABIS STORE AMSTERDAM)
(Rechtssache T-683/18)
(2019/C 25/73)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Santa Conte (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Demichelis, E. Ortaglio und G. Iorio Fiorelli)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke CANNABIS STORE AMSTERDAM in den Farben Schwarz, Olivgrün, Hellgrün und Weiß — Anmeldung Nr. 16 176 968
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. August 2018 in der Sache R 2181/2017-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Kosten aufzuerlegen, die ihr im Verfahren vor dem Prüfer und der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO entstanden sind. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Unterbliebene Beurteilung einer für die Eintragung der angegriffenen Marke relevanten Tatsache; |
— |
Fehlende Unparteilichkeit und Sorgfalt bei der Beurteilung der Bedeutung der angegriffenen Marke und der entsprechenden Wahrnehmung seitens der maßgeblichen Verkehrskreise; |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Unzutreffende Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und der Wahrnehmung der angegriffenen Marke; |
— |
Fehlen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung. |
21.1.2019 |
DE |
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C 25/57 |
Klage, eingereicht am 16. November 2018 — Apple/EUIPO — Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT)
(Rechtssache T-685/18)
(2019/C 25/74)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Apple Inc. (Cupertino, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: J. Olsen und P. Andreottola, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication SCRL (La Hulpe, Belgien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke SWIFT — Anmeldung Nr. 13 370 861.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. August 2018 in der Sache R 476/2018-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
ihrer Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung vollumfänglich stattzugeben; |
— |
dem EUIPO die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 207/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
21.1.2019 |
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C 25/58 |
Klage, eingereicht am 19. November 2018 — LegalCareers/EUIPO (LEGALCAREERS)
(Rechtssache T-686/18)
(2019/C 25/75)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: LegalCareers GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nielen)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke LEGALCAREERS — Anmeldung Nr. 9 978 594
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17 September 2018 in der Sache R 234/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung der Art.7 Abs. 1 Buchst. b. und c. der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verletzung der Art.7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
21.1.2019 |
DE |
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C 25/59 |
Klage, eingereicht am 20. November 2018 — Pilatus Bank/EZB
(Rechtssache T-687/18)
(2019/C 25/76)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pilatus Bank plc (Ta’Xbiex, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, M. Kirchner und L. Feddern)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der EZB vom 10. September 2018, nach dem jede Mitteilung der Pilatus Bank plc an die EZB durch die „zuständige Person“ erfolgen oder die Zustimmung der „zuständigen Person“ als Anlage enthalten muss, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Für den Beschluss der EZB gebe es keine Rechtsgrundlage im nationalen oder europäischen Recht. |
2. |
Die EZB habe gegen die materiell- und verfahrensrechtlichen Rechte der Klägerin aus der Verordnung über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen, insbesondere gegen das Recht auf Zugang zu den Akten, das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs, das Recht, von einem externen Rechtsberater vertreten zu werden, und das Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation mit dem Rechtsberater. |
3. |
Die EZB habe gegen das Recht der Klägerin auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstoßen. |
4. |
Die EZB habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen. |
5. |
Die EZB habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. |
6. |
Die EZB habe ihr Ermessen missbraucht. |
7. |
Die EZB habe gegen das Erfordernis verstoßen, dass der Beschluss angemessen begründet sein müsse. |
8. |
Die EZB habe gegen das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verstoßen. |
9. |
Die EZB habe gegen den nemo-auditur-Grundsatz verstoßen. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/59 |
Klage, eingereicht am 21. November 2018 — Exploitatiemaatschappij De Berghaaf/EUIPO — Brigade Electronics Group (CORNEREYE)
(Rechtssache T-688/18)
(2019/C 25/77)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Exploitatiemaatschappij De Berghaaf BV (Barneveld, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Pansch, S. Klopschinski und M. von Rospatt)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Brigade Electronics Group plc (Kent, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke „CORNEREYE“ — Anmeldung Nr. 15 175 284.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Juli 2018 in der Sache R 1966/2017-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/60 |
Klage, eingereicht am 21. November 2018 — Executive Selling/EUIPO (EXECUTIVE SELLING)
(Rechtssache T-689/18)
(2019/C 25/78)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Executive Selling (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältinnen V. Bouchara und A. Maier)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Internationale Registrierung des Bildzeichens EXECUTIVE SELLING mit Benennung der Europäischen Union — Anmeldung Nr. 1 343 783.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2018 in der Sache R 313/2018-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Die angemeldete Marke sei in ihrer Gesamtheit betrachtet für keines der Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen beschreibend. Die vom EUIPO vorgenommene Analyse widerspreche dem Wortlaut der Vorschriften und der geltenden Rechtsprechung. Das angemeldete Zeichen sei vollkommen kennzeichnungskräftig und daher geeignet, die wesentliche Funktion einer Marke zu erfüllen. |
21.1.2019 |
DE |
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C 25/61 |
Klage, eingereicht am 26. November 2018 — Werner/EUIPO — Merck (fLORAMED)
(Rechtssache T-695/18)
(2019/C 25/79)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Stefan Werner (Baldham, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Büttner)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Merck KGaA (Darmstadt, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Kläger
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke fLORAMED — Anmeldung Nr. 15 336 639
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. September 2018 in der Sache R 197/2018-2
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ebenso wie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 24.11.2017, die Markenanmeldung für alle beanspruchten Waren zurückzuweisen, die dem Widerspruch der Widersprechenden vom 07.1 0.2016 stattgegeben hat. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/61 |
Klage, eingereicht am 26. November 2018 — Aldi/EUIPO — Titlbach (ALTISPORT)
(Rechtssache T-697/18)
(2019/C 25/80)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Aldi GmbH & Co. KG (Mülheim an der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen und M. Minkner)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aleš Titlbach (Meziboří, Tschechische Republik)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke ALTISPORT mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 226 617 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. September 2018 in der Sache R 2683/2017-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung der Art. 8 Abs. 1 Buchst. b. Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/62 |
Klage, eingereicht am 26. November 2018 — Kalypso Media Group/EUIPO — Wizards of the Coast (DUNGEONS)
(Rechtssache T-700/18)
(2019/C 25/81)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Kalypso Media Group GmbH (Worms, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Boddien)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wizards of the Coast LLC (Pawtucket, Rhode Island, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin im Verfahren vor dem Gericht.
Streitige Marke: Unionswortmarke DUNGEONS — Anmeldung Nr. 13 271 838.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. September 2018 in der Sache R 599/2018-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |