ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 21 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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EMPFEHLUNGEN |
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Europäische Zentralbank |
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2019/C 21/01 EZB/2018/36 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 21/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9046 — Taiyo Nippon Sanso/Praxair EEA Business) ( 1 ) |
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2019/C 21/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8951 — Suzano Papel e Celulose/Fibria Celulose) ( 1 ) |
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2019/C 21/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9202 — Bain Capital/Oscar Holding) ( 1 ) |
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2019/C 21/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9191 — SoftwareONE/Comparex) ( 1 ) |
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2019/C 21/06 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9201 — Siemens/TUTPL/SPC JV) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 21/07 |
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Rechnungshof |
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2019/C 21/08 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2019/C 21/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9268 — Macquarie/Jera Power International/Ørsted InvestCo/Swancor/Formosa I Wind Power) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
EMPFEHLUNGEN
Europäische Zentralbank
17.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 21/1 |
EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. Dezember 2018
zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen
(EZB/2018/36)
(2019/C 21/01)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absätze 2 und 5, sowie auf Artikel 132 Absatz 1 dritter Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (RIAD) ist der gemeinsam genutzte Datensatz an Referenzdaten zu rechtlichen und anderen statistischen institutionellen Einheiten, deren Erhebung die Geschäftsabläufe innerhalb des Eurosystems und die Durchführung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) unterstützt. Die in RIAD erfassten Informationen werden von den Mitgliedern des Eurosystems, sowie von den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bereitgestellt, soweit diese NZBen freiwillig am Betrieb von RIAD beteiligt sind. |
(2) |
Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist und die am Betrieb von RIAD beteiligt sind, sollten miteinander, sowie mit den NZBen des Eurosystems und mit der Europäischen Zentralbank bei der Bereitstellung, Aktualisierung und Validierung von Referenzdaten zu den in RIAD erfassten Rechtssubjekten gemäß der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (ECB/2018/16) (1) kooperieren und gegenseitig zu den Daten ihrer inländischen Rechtssubjekte Zugang erhalten und diese teilen. |
(3) |
Im Interesse einer engen und effektiven Kooperation innerhalb des ESZB zur Führung von RIAD und im Einklang mit Erwägungsgrund 9 der Leitlinie 2018/876 (EZB/2018/16) soll die vorliegende Leitlinie mit einer Empfehlung ergänzt werden. |
(4) |
Der Austausch von RIAD-Daten unterliegt den ESZB-Vertraulichkeitsbestimmungen oder, bei nichtstatistischen RIAD-Daten, anderen Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit. Der Austausch von Daten zwischen Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, könnte zusätzlichen rechtlichen Beschränkungen auf nationaler Ebene unterliegen — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
I. Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Empfehlung hat der Begriff „Rechtssubjekt“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 1 der Leitlinie 2018/876 (EZB/2018/16).
II. Bereitstellung statistischer Daten
Die Adressaten dieser Empfehlung sollten die in der Empfehlung (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) enthaltenen Bestimmungen anwenden, die an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet sind, deren Währung der Euro ist.
III. Schlussbestimmung
Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung nicht der Euro ist.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Dezember 2018.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/16) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 3).
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
17.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 21/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9046 — Taiyo Nippon Sanso/Praxair EEA Business)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 21/02)
Am 16. Oktober 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9046 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
17.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 21/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8951 — Suzano Papel e Celulose/Fibria Celulose)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 21/03)
Am 29. November 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8951 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
17.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 21/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9202 — Bain Capital/Oscar Holding)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 21/04)
Am 8. Januar 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9202 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
17.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 21/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9191 — SoftwareONE/Comparex)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 21/05)
Am 8. Januar 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9191 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
17.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 21/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9201 — Siemens/TUTPL/SPC JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 21/06)
Am 9. Januar 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9201 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
17.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 21/6 |
Euro-Wechselkurs (1)
16. Januar 2019
(2019/C 21/07)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1389 |
JPY |
Japanischer Yen |
123,91 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4642 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,88590 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,2488 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1269 |
ISK |
Isländische Krone |
138,50 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,7358 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,564 |
HUF |
Ungarischer Forint |
321,58 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2877 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,6850 |
TRY |
Türkische Lira |
6,1166 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5874 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5101 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,9338 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6817 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5439 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 278,36 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,6086 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7018 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4268 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 115,87 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6803 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,468 |
RUB |
Russischer Rubel |
75,9175 |
THB |
Thailändischer Baht |
36,115 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,2271 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,6380 |
INR |
Indische Rupie |
81,0055 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Rechnungshof
17.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 21/7 |
Sonderbericht Nr. 2/2019
„Chemische Gefahren in unseren Lebensmitteln: Politik der EU zur Lebensmittelsicherheit schützt uns, steht jedoch vor Herausforderungen“
(2019/C 21/08)
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 02/2019 „Chemische Gefahren in unseren Lebensmitteln: Politik der EU zur Lebensmittelsicherheit schützt uns, steht jedoch vor Herausforderungen“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
17.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 21/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9268 — Macquarie/Jera Power International/Ørsted InvestCo/Swancor/Formosa I Wind Power)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 21/09)
1.
Am 9. Januar 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Macquarie Corporate Holdings Pty Limited („Macquarie“, Australien), |
— |
Ørsted InvestCo Ltd. („Ørsted“, Dänemark), |
— |
Swancor Ind. Co. Ltd. („Swancor“, Taiwan), |
— |
JERA Power International B.V. („JERA“, Japan), |
— |
Formosa I International Investment Co., Ltd. („Formosa I“, Taiwan), das Formosa I Wind Power Co., Ltd. kontrolliert und derzeit von Macquarie, Ørsted und Swancor gemeinsam kontrolliert wird. |
Macquarie, Ørsted, Swancor und JERA übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Formosa I.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Macquarie ist an vielen unterschiedlichen Unternehmen beteiligt und investiert u. a. in ein breites Spektrum von Wirtschaftszweigen wie Ressourcen und Rohstoffe, Energie, Finanzinstitute, Infrastruktur und Immobilien. |
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Ørsted entwickelt, baut und betreibt Offshore-Windparks, Bioenergieanlagen sowie innovative Abfallverwertungsanlagen und bietet seinen Kunden intelligente Energielösungen. In Nordeuropa ist das Unternehmen auch in der Beschaffung und Erzeugung von Energie und verbundenen Produkten sowie im Handel damit tätig. |
— |
Swancor produziert und vertreibt Spezialchemikalien wie Korrosionsschutzharze für Tanks und Pipelines in verschiedenen Industriezweigen, für Kraftwerksschornsteine, Jachten und Schwimmbäder sowie Epoxidharze für Rotorblätter von Windkraftanlagen. |
— |
JERA ist im Rahmen von Investitionen, der Beschaffung, dem Handel und dem Transport auf vorgelagerten Brennstoffmärkten tätig. Zudem entwickelt und betreibt das Unternehmen Kraftwerke. |
— |
Formosa I ist ein Offshore-Windpark, der in der Nähe von Miaoli (Taiwan) entwickelt, gebaut und betrieben wird. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9268 — Macquarie/Jera Power International/Ørsted InvestCo/Swancor/Formosa I Wind Power
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
Fax 32 22964301 |
Postanschrift: |
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).