ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2019/C 16/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2019/C 16/02 |
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2019/C 16/03 |
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2019/C 16/04 |
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2019/C 16/05 |
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2019/C 16/06 |
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2019/C 16/07 |
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2019/C 16/08 |
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2019/C 16/09 |
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2019/C 16/10 |
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2019/C 16/11 |
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2019/C 16/12 |
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2019/C 16/13 |
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2019/C 16/14 |
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2019/C 16/15 |
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2019/C 16/16 |
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2019/C 16/17 |
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2019/C 16/18 |
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2019/C 16/19 |
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2019/C 16/20 |
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2019/C 16/21 |
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2019/C 16/22 |
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2019/C 16/23 |
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2019/C 16/24 |
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2019/C 16/25 |
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2019/C 16/26 |
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2019/C 16/27 |
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2019/C 16/28 |
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2019/C 16/29 |
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2019/C 16/30 |
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2019/C 16/31 |
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2019/C 16/32 |
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2019/C 16/33 |
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2019/C 16/34 |
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2019/C 16/35 |
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2019/C 16/36 |
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2019/C 16/37 |
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2019/C 16/38 |
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2019/C 16/39 |
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2019/C 16/40 |
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2019/C 16/41 |
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Gericht |
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2019/C 16/42 |
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2019/C 16/43 |
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2019/C 16/44 |
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2019/C 16/45 |
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2019/C 16/46 |
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2019/C 16/47 |
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2019/C 16/48 |
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2019/C 16/49 |
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2019/C 16/50 |
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2019/C 16/51 |
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2019/C 16/52 |
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2019/C 16/53 |
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2019/C 16/54 |
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2019/C 16/55 |
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2019/C 16/56 |
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2019/C 16/57 |
Rechtssache T-625/18: Klage, eingereicht am 10. Oktober 2018 — FT/ESMA |
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2019/C 16/58 |
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2019/C 16/59 |
Rechtssache T-636/18: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — Tokai erftcarbon/Kommission |
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2019/C 16/60 |
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2019/C 16/61 |
Rechtssache T-638/18: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — Deza/Kommission |
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2019/C 16/62 |
Rechtssache T-639/18: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — SGL Carbon/Kommission |
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2019/C 16/63 |
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2019/C 16/64 |
Rechtssache T-645/18: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — Bilbaína de Alquitranes/Kommission |
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2019/C 16/65 |
Rechtssache T-647/18: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2018 — ZQ/Kommission |
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2019/C 16/66 |
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2019/C 16/67 |
Rechtssache T-650/18: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2018 — Reaktor Group/EUIPO (REAKTOR) |
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2019/C 16/68 |
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2019/C 16/69 |
Rechtssache T-667/18: Klage, eingereicht am 9. November 2018 — Pinto Teixeira/EAD |
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2019/C 16/70 |
Rechtssache T-671/18: Klage, eingereicht am 15. November 2018 — ZU/Kommission |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2019/C 16/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Stadt Wuppertal/Maria Elisabeth Bauer (C–569/16), Volker Willmeroth als Inhaber der TWI Technische Wartung und Instandsetzung Volker Willmeroth eK/Martina Broßonn (C–570/16)
(Verbundene Rechtssachen C-569/16 und C–570/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Arbeitsverhältnis, das durch den Tod des Arbeitnehmers endet - Nationale Regelung, nach der es nicht möglich ist, den Rechtsnachfolgern des Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für von diesem nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu zahlen - Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 Abs. 2 - Möglichkeit der Geltendmachung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen))
(2019/C 16/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Stadt Wuppertal (C–569/16), Volker Willmeroth als Inhaber der TWI Technische Wartung und Instandsetzung Volker Willmeroth eK (C-570/16)
Beklagte: Maria Elisabeth Bauer (C–569/16), Martina Broßonn (C–570/16)
Tenor
1. |
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers der von ihm gemäß diesen Bestimmungen erworbene Anspruch auf vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub untergeht, ohne dass ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers übergehen könnte. |
2. |
Falls eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche nicht im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta ausgelegt werden kann, hat das mit einem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers und dessen ehemaligem Arbeitgeber befasste nationale Gericht die nationale Regelung unangewendet zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger von dem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer gemäß diesen Bestimmungen erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhält. Diese Verpflichtung ergibt sich für das nationale Gericht aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta, wenn sich in dem Rechtsstreit der Rechtsnachfolger und ein staatlicher Arbeitgeber gegenüberstehen, und aus Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta, wenn sich in dem Rechtsstreit der Rechtsnachfolger und ein privater Arbeitgeber gegenüberstehen. |
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg — Deutschland) — Sebastian W. Kreuziger/Land Berlin
(Rechtssache C-619/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Nationale Regelung, die den Verlust des nicht genommenen Jahresurlaubs und der finanziellen Vergütung für diesen Urlaub vorsieht, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaubsantrag gestellt hat))
(2019/C 16/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sebastian W. Kreuziger
Beklagter: Land Berlin
Tenor
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, sofern sie dazu führt, dass der Arbeitnehmer, der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Antrag auf Wahrnehmung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat, die ihm nach dem Unionsrecht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für diesen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verliert, und zwar automatisch und ohne vorherige Prüfung, ob er vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, diesen Anspruch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wahrzunehmen.
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. November 2018 — Scuola Elementare Maria Montessori Srl/Europäische Kommission, Italienische Republik (C-622/16 P), Europäische Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori Srl, Italienische Republik (C-623/16 P), Europäische Kommisssion/Pietro Ferracci, Italienische Republik (C-624/16 P)
(Verbundene Rechtssachen C-622/16 P bis C-624/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschluss, mit dem die Rückforderung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe für unmöglich erklärt wird - Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird - Nichtigkeitsklagen, die von Wettbewerbern von Empfängern staatlicher Beihilfen erhoben wurden - Zulässigkeit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unmittelbare Betroffenheit - Begriff der „absoluten Unmöglichkeit“, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zurückzufordern - Begriff „staatliche Beihilfe“ - Begriffe „Unternehmen“ und „wirtschaftliche Tätigkeit“))
(2019/C 16/04)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
(C-622/16 P)
Rechtsmittelführerin: Scuola Elementare Maria Montessori Srl (Prozessbevollmächtigte: E. Gambaro und F. Mazzocchi, avvocati)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan, P. Stancanelli und F. Tomat), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. De Bellis und S. Fiorentino, avvocati dello Stato)
(C-623/16 P)
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan, P. Stancanelli und F. Tomat)
Andere Parteien des Verfahrens: Scuola Elementare Maria Montessori Srl (Prozessbevollmächtigte: E. Gambaro und F. Mazzocchi, avvocati), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. De Bellis und S. Fiorentino, avvocati dello Stato)
(C-624/16 P)
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan, P. Stancanelli und F. Tomat)
Andere Parteien des Verfahrens: Pietro Ferracci, Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. De Bellis und S. Fiorentino, avvocati dello Stato)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2016, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission (T-220/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:484), wird aufgehoben, soweit damit die Klage der Scuola Elementare Maria Montessori Srl abgewiesen wurde, die darauf gerichtet war, den Beschluss 2013/284/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C-26/2010, ex NN 43/2010 [ex CP 71/2006]), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat, insoweit für nichtig zu erklären, als die Europäische Kommission nicht die Rückforderung der durch Befreiung von der Imposta comunale sugli immobili (kommunale Immobiliensteuer) gewährten rechtswidrigen Beihilfen angeordnet hat. |
2. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel in der Rechtssache C-622/16 P zurückgewiesen. |
3. |
Der Beschluss 2013/284 wird für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission nicht die Rückforderung der durch Befreiung von der Imposta comunale sugli immobili (kommunale Immobiliensteuer) gewährten rechtswidrigen Beihilfen angeordnet hat. |
4. |
Die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-623/16 P und C-624/16 P werden zurückgewiesen. |
5. |
Die Scuola Elementare Maria Montessori Srl trägt die Hälfte ihrer im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-622/16 P entstandenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission und ihrer eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Klage vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-220/13. |
6. |
Die Europäische Kommission trägt, was ihre eigenen Kosten anbelangt, ein Drittel der Kosten im Zusammenhang mit der Klage vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-220/13 sowie die mit den Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-622/16 P bis C-624/16 P zusammenhängenden Kosten und, was die Kosten der Scuola Elementare Maria Montessori Srl betrifft, ein Drittel der Kosten im Zusammenhang mit der Klage vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-220/13, die Hälfte der mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-622/16 P zusammenhängenden Kosten und die in der Rechtssache C-623/16 P entstandenen Kosten. |
7. |
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen in den Rechtssachen C-622/16 P bis C-624/16 P entstandenen Kosten. |
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V./Tetsuji Shimizu
(Rechtssache C-684/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Nationale Regelung, die den Verlust des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs und der finanziellen Vergütung für diesen Urlaub vorsieht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 Abs. 2 - Möglichkeit der Geltendmachung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen))
(2019/C 16/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.
Beklagter: Tetsuji Shimizu
Tenor
1. |
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der ein Arbeitnehmer, der im betreffenden Bezugszeitraum keinen Antrag auf Wahrnehmung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat, am Ende des Bezugszeitraums die ihm gemäß diesen Bestimmungen für den Bezugszeitraum zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub verliert, und zwar automatisch und ohne vorherige Prüfung, ob er vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, diesen Anspruch wahrzunehmen. Es ist insoweit Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der darin anerkannten Auslegungsmethoden zu prüfen, ob es in der Lage ist, zu einer Auslegung dieses Rechts zu gelangen, mit der die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet werden kann. |
2. |
In dem Fall, dass eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche nicht im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta ausgelegt werden kann, ergibt sich aus Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta, dass das mit einem Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem früheren privaten Arbeitgeber befasste nationale Gericht diese nationale Regelung unangewendet zu lassen und dafür Sorge zu tragen hat, dass der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um ihn tatsächlich in die Lage zu versetzen, den ihm nach dem Unionsrecht zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, weder seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub noch entsprechend — im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses — die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub, deren Zahlung in diesem Fall unmittelbar dem betreffenden Arbeitgeber obliegt, verlieren kann. |
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Danieli & C. Officine Meccaniche SpA, u. a./Regionale Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservice
(Rechtssache C-18/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt neuer Mitgliedstaaten - Republik Kroatien - Übergangsmaßnahmen - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern - Entsendung von kroatischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen nach Österreich über ein Unternehmen mit Sitz in Italien))
(2019/C 16/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Danieli & C. Officine Meccaniche SpA, Dragan Panic, Ivan Arnautov, Jakov Mandic, Miroslav Brnjac, Nicolai Dorassevitch, Alen Mihovic
Beklagte: Regionale Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservice
Tenor
1. |
Die Art. 56 und 57 AEUV und Anhang V Kapitel 2 Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Entsendung von kroatischen Arbeitnehmern, die bei einem Unternehmen mit Sitz in Kroatien beschäftigt sind, durch das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung einzuschränken, wenn die Entsendung dieser Arbeitnehmer im Wege ihrer Überlassung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen an ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch dieses Unternehmen in dem ersten dieser Mitgliedstaaten erfolgt. |
2. |
Die Art. 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, zu verlangen, dass Drittstaatsangehörige, die einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen von einem anderen, ebenfalls in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung im erstgenannten Mitgliedstaat überlassen werden, über eine Beschäftigungsbewilligung verfügen. |
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Bleiburg/Okrajno Sodišče Pliberk — Österreich) — Čepelnik d.o.o./Michael Vavti
(Rechtssache C-33/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG - Arbeitsrecht - Entsendung von Arbeitnehmern zur Durchführung von Bauarbeiten - Meldung der Arbeitnehmer - Aufbewahrung und Übersetzung der Lohnunterlagen - Zahlungsstopp - Zahlung einer Sicherheitsleistung durch den Dienstleistungsempfänger - Sicherheit für eine möglicherweise gegen den Dienstleistungserbringer zu verhängende Geldbuße))
(2019/C 16/07)
Verfahrenssprache: Deutsch und Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Bezirksgericht Bleiburg/Okrajno Sodišče Pliberk
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Čepelnik d.o.o.
Beklagter: Michael Vavti
Tenor
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die zuständigen Behörden einem inländischen Auftraggeber auferlegen können, die Zahlungen an seinen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Vertragspartner zu stoppen und sogar eine Sicherheitsleistung in Höhe des noch ausstehenden Werklohns zu zahlen, um die Zahlung einer Geldbuße zu sichern, die gegen den Vertragspartner im Fall der Feststellung eines Verstoßes gegen das Arbeitsrecht des ersteren Mitgliedstaats verhängt werden könnte.
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag — Niederlande) — X (C-47/17), X (C-48/17)/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Verbundene Rechtssachen C-47/17 und C-48/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung - Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme eines Asylbewerbers - Ablehnende Antwort des ersuchten Mitgliedstaats - Ersuchen um neuerliche Prüfung - Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1560/2003 - Antwortfrist - Ablauf - Wirkungen))
(2019/C 16/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X (C-47/17), X (C-48/17)
Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Tenor
Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des für die Behandlung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats der mit einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch nach Art. 21 bzw. Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, befasste Mitgliedstaat, der, nachdem er die erforderlichen Überprüfungen vorgenommen hat, auf dieses Gesuch innerhalb der nach Art. 22 bzw. Art. 25 der letztgenannten Verordnung vorgesehenen Frist ablehnend geantwortet hat und an den in der Folge ein Ersuchen um neuerliche Prüfung gemäß dem genannten Art. 5 Abs. 2 gerichtet worden ist, sich im Geist loyaler Zusammenarbeit bemühen muss, auf dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Antwort zu erteilen.
Antwortet der ersuchte Mitgliedstaat nicht innerhalb dieser Frist von zwei Wochen auf dieses Ersuchen, ist das zusätzliche Verfahren der neuerlichen Prüfung endgültig abgeschlossen, so dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen ist, es sei denn, ihm steht noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung.
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. November 2018 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-93/17) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen - Rückforderungspflicht - Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird - Unternehmen, das sowohl zivile als auch militärische Tätigkeiten ausübt - Nichtdurchführung - Wesentliche Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats - Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Pauschalbetrag - Zahlungsfähigkeit - Faktor „n“ - Kriterien für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit - Bruttoinlandsprodukt - Gewichtung der Stimmen des Mitgliedstaats im Rat der Europäischen Union - Neues Abstimmungssystem im Rat))
(2019/C 16/09)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und B. Stromsky)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmä chtigte: K. Boskovits und A. Samoni-Rantou)
Tenor
1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie bei Ablauf der Frist, die in dem von der Europäischen Kommission am 27. November 2014 versandten Mahnschreiben gesetzt worden war, nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), ergeben. |
2. |
Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 7 294 000 Euro für jeden Sechsmonatszeitraum ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils vom 28. Juni 2012, Kommission/Griechenland (C-485/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:395), zu zahlen. |
3. |
Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 10 000 000 Euro zu zahlen. |
4. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. November 2018 — Europäische Kommission/Ungarn
(Rechtssache C-171/17) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 15 bis 17 - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationales mobiles Zahlungssystem - Monopol))
(2019/C 16/10)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und H. Tserepa-Lacombe)
Beklagte: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós)
Tenor
1. |
Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es das im Nemzeti mobil fizetési rendszerről szóló 2011. évi CC. törvény (Gesetz Nr. CC von 2011 über das nationale mobile Zahlungssystem) und im 356/2012. (XII. 13.) Korm. rendelet a nemzeti mobil fizetési rendszerről szóló törvény végrehajtásáról (Regierungsverordnung Nr. 356/2012 zur Durchführung des Gesetzes über das nationale mobile Zahlungssystem) geregelte nationale mobile Zahlungssystem eingeführt und beibehalten hat. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Union und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten. |
14.1.2019 |
DE |
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C 16/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slovenien) — Nova Kreditna Banka Maribor d.d./Republika Slovenija
(Rechtssache C-215/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors - Richtlinie 2003/98/EG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. c dritter Gedankenstrich - Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen - Verordnung [EU] Nr. 575/2013 - Offenlegung durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen - Art. 432 Abs. 2 - Ausnahmen von der Offenlegungspflicht - Als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich eingestufte Geschäftsinformationen - Anwendbarkeit - Kreditinstitute, die mehrheitlich dem Staat gehören - Nationale Rechtsvorschriften, die den öffentlichen Charakter bestimmter Geschäftsinformationen im Besitz dieser Institute vorsehen))
(2019/C 16/11)
Verfahrenssprache: Slovenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nova Kreditna Banka Maribor d.d.
Beklagte: Republika Slovenija
Tenor
Art. 1 Abs. 2 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und Art. 432 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind dahin auszulegen, dass sie auf eine nationale Regelung wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht und nach der eine Bank, die unter dem beherrschenden Einfluss einer Person des öffentlichen Rechts stand, Informationen über Verträge über Beratungs-, Anwalts-, Urheber- und andere geistige Dienstleistungen, die sie in der Zeit abgeschlossen hat, in der sie unter diesem beherrschenden Einfluss stand, offenlegen muss, ohne dass Ausnahmen zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses dieser Bank vorgesehen sind, keine Anwendung finden und daher einer solchen nationalen Regelung nicht entgegenstehen.
14.1.2019 |
DE |
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C 16/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas — Litauen) — UAB „Renerga“/AB „Energijos skirstymo operatorius“, AB „Lietuvos energijos gamyba“
(Rechtssache C-238/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/72/EG - Art. 3 Abs. 2, 6 und 15 sowie Art. 36 Buchst. f - Elektrizitätsbinnenmarkt - Hypothetischer Charakter der Vorlagefragen - Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens))
(2019/C 16/12)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Vilniaus miesto apylinkės teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: UAB „Renerga“
Beklagte: AB „Energijos skirstymo operatorius“, AB „Lietuvos energijos gamyba“
Beteiligte: UAB „BALTPOOL“, Lietuvos Respublikos Vyriausybė, Achema AB, Achemos Grupė UAB
Tenor
Das Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius, Litauen) vom 11. April 2017 ist unzulässig.
14.1.2019 |
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C 16/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Verfahren über die Auslieferung von Denis Raugevicius
(Rechtssache C-247/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - Von einem Drittstaat an einen Mitgliedstaat gerichtetes Ersuchen um Auslieferung eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist und im erstgenannten Mitgliedstaat sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat - Auslieferungsersuchen, das zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und nicht zum Zweck der Strafverfolgung gestellt wird - Verbot der Auslieferung, das nur auf die eigenen Staatsangehörigen angewandt wird - Beschränkung der Freizügigkeit - Rechtfertigung mit der Verhinderung von Straflosigkeit - Verhältnismäßigkeit))
(2019/C 16/13)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Partei des Ausgangsverfahrens
Denis Raugevicius
Tenor
Die Art. 18 und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass der ersuchte Mitgliedstaat, nach dessen nationalem Recht die Auslieferung eigener Staatsangehöriger an Staaten außerhalb der Union zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe verboten und die Möglichkeit vorgesehen ist, eine solche im Ausland verhängte Strafe im Inland zu vollziehen, im Fall des von einem Drittstaat zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und nicht zum Zweck der Strafverfolgung gestellten Ersuchens um Auslieferung eines Unionsbürgers, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sicherstellen muss, dass dieser Unionsbürger, wenn er seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat, bei Auslieferungsfragen auf gleiche Weise wie seine eigenen Staatsangehörigen behandelt wird.
14.1.2019 |
DE |
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C 16/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — C, A/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-257/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Art. 15 - Ablehnung der Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels - Nationale Regelung, nach der eine Integrationsprüfung erfolgreich abgelegt werden muss))
(2019/C 16/14)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: C, A
Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Tenor
1. |
Der Gerichtshof ist nach Art. 267 AEUV zuständig, Art. 15 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung in Fällen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden auszulegen, in denen das vorlegende Gericht darüber zu entscheiden hat, ob einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ein eigener Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn diese Vorschrift durch das nationale Recht für auf solche Fälle unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist. |
2. |
Art. 15 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2003/86 steht einer nationalen Regelung, nach der der Antrag auf einen eigenen Aufenthaltstitel eines Drittstaatsangehörigen, der sich seit mehr als fünf Jahren im Rahmen einer Familienzusammenführung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, abgelehnt werden kann, weil der Drittstaatsangehörige nicht nachgewiesen hat, dass er die Integrationsprüfung betreffend Sprache und Gesellschaft dieses Mitgliedstaats erfolgreich abgelegt hat, nicht entgegen, soweit die konkreten Modalitäten der Pflicht, diese Prüfung erfolgreich abzulegen, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, die Integration der Drittstaatsangehörigen zu erleichtern. |
3. |
Art. 15 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2003/86 steht einer nationalen Regelung, nach der der eigene Aufenthaltstitel frühestens vom Zeitpunkt der Stellung des entsprechenden Antrags an erteilt werden kann, nicht entgegen. |
14.1.2019 |
DE |
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C 16/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Coöperatie Mobilisation for the Environment UA, Vereniging Leefmilieu/College van gedeputeerde staten van Limburg, College van gedeputeerde staten van Gelderland (C-293/17), Stichting Werkgroep Behoud de Peel/College van gedeputeerde staten van Noord-Brabant (C-294/17)
(Verbundene Rechtssachen C-293/17 und C-294/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Besondere Schutzgebiete - Art. 6 - Prüfung der Verträglichkeit eines Planes oder Projekts für ein Gebiet - Nationales Programm zur Bekämpfung von Stickstoffablagerungen - Begriffe „Projekt“ und „angemessene Prüfung“ - Vorherige Gesamtprüfung der Einzelgenehmigungen für solche Ablagerungen verursachende landwirtschaftliche Betriebe))
(2019/C 16/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Coöperatie Mobilisation for the Environment UA, Vereniging Leefmilieu
Beklagte: College van gedeputeerde staten van Limburg, College van gedeputeerde staten van Gelderland
Beteiligte: G. H. Wildenbeest, Maatschap Smeets, Maatschap Lintzen-Crooijmans, W. A. H. Corstjens (C-293/17)
und
Klägerin: Stichting Werkgroep Behoud de Peel
Beklagte: College van gedeputeerde staten van Noord-Brabant
Beteiligte: Maatschap Gebr. Lammers, Landbouwbedrijf Swinkels, Pluimveehouderij Van Diepen VOF, Vermeerderingsbedrijf Engelen, Varkenshouderij Limburglaan BV, Madou Agro Varkens CV (C-294/17)
Tenor
1. |
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeiten der Weidehaltung von Vieh und der Ausbringung von Düngemitteln in der Nähe von Natura-2000-Gebieten auch dann als „Projekt“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, wenn diese Tätigkeiten kein „Projekt“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sein sollten, weil sie keinen physischen Eingriff in die Natur darstellen. |
2. |
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass eine wiederkehrende Tätigkeit wie die Ausbringung von Düngemitteln, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie nach dem nationalen Recht gestattet war, als ein und dasselbe Projekt im Sinne dieser Bestimmung gelten kann, das von einem erneuten Genehmigungsverfahren befreit ist, sofern sie eine einheitliche Maßnahme darstellt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie einen gemeinsamen Zweck hat, fortgesetzt wird und insbesondere die Orte und Umstände ihrer Ausführung dieselben sind. Auch wenn ein einheitliches Projekt genehmigt wurde, bevor die in dieser Bestimmung vorgesehene Schutzregelung auf das betreffende Gebiet anwendbar wurde, kann es gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie fallen. |
3. |
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen programmatischen Regelung nicht entgegensteht, die es den zuständigen Behörden erlaubt, Projekte auf der Grundlage einer angemessenen Prüfung im Sinne dieser Bestimmung zu genehmigen, die im Voraus durchgeführt wurde und in der eine bestimmte Gesamtmenge an Stickstoffablagerungen für mit den Erhaltungszielen der Regelung vereinbar erklärt wurde. Dies gilt jedoch nur insoweit, als sich mit einer eingehenden und umfassenden Untersuchung der wissenschaftlichen Solidität dieser Prüfung Gewissheit verschaffen lässt, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass keiner der Pläne oder Projekte schädliche Auswirkungen auf das betreffende Gebiet als solches hat, was das nationale Gericht zu prüfen hat. |
4. |
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen programmatischen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die bestimmte Projekte, die in Bezug auf Stickstoffablagerungen einen bestimmten Schwellenwert nicht erreichen oder einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten, vom Erfordernis einer Einzelgenehmigung befreit, wenn sich das nationale Gericht vergewissert hat, dass die im Voraus durchgeführte angemessene Prüfung im Sinne dieser Bestimmung das Kriterium erfüllt, dass kein vernünftiger wissenschaftlicher Zweifel daran besteht, dass diese Pläne oder Projekte keine schädlichen Auswirkungen auf die betreffenden Gebiete als solche haben. |
5. |
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen programmatischen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die es erlaubt, dass eine bestimmte Kategorie von Projekten — hier die Ausbringung von Düngemitteln und die Weidehaltung von Vieh — durchgeführt wird, ohne einer Genehmigungspflicht und folglich einer individuellen Prüfung der Verträglichkeit ihrer Auswirkungen auf die betreffenden Gebiete unterworfen zu sein, sofern nicht anhand objektiver Umstände mit Gewissheit jede Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass diese Projekte einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Projekten diese Gebiete erheblich beeinträchtigen können, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. |
6. |
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass bei einer angemessenen Prüfung im Sinne dieser Bestimmung „Erhaltungsmaßnahmen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1, „Vorbeugungsmaßnahmen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2, eigens für ein Programm wie das im Ausgangsverfahren fragliche erlassene Maßnahmen oder sogenannte „autonome“ Maßnahmen nicht berücksichtigt werden können, da diese Maßnahmen nicht zu diesem Programm gehören, wenn zum Zeitpunkt dieser Prüfung die erwarteten Vorteile dieser Maßnahmen nicht gewiss sind. |
7. |
Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass Maßnahmen, die durch eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eingeführt werden, die Modalitäten zur Überwachung und Kontrolle landwirtschaftlicher Betriebe, deren Tätigkeiten Stickstoffablagerungen verursachen, sowie die Möglichkeit der Verhängung von Sanktionen enthält, die bis zur Schließung der Betriebe gehen können, ausreichen, um diese Bestimmung einzuhalten. |
14.1.2019 |
DE |
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C 16/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad — Bulgarien) — Wiemer & Trachte GmbH, in Insolvenz/Zhan Oved Tadzher
(Rechtssache C-296/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Internationale Zuständigkeit - Anfechtungsklage - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde))
(2019/C 16/16)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven kasatsionen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Wiemer & Trachte GmbH, in Insolvenz
Beklagter: Zhan Oved Tadzher
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Beklagten, der seinen Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, eine ausschließliche Zuständigkeit ist.
14.1.2019 |
DE |
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C 16/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Hellenische Republik/Leo Kuhn
(Rechtssache C-308/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 1 - Begriff „Zivil- und Handelssachen“ - Von einem Mitgliedstaat begebene Anleihen - Beteiligung des privaten Sektors an der Umstrukturierung der Staatsschuld dieses Staates - Einseitige, rückwirkende Änderung der Anleihebedingungen - Umschuldungsklauseln - Klage privater Gläubiger, die als natürliche Personen Inhaber solcher Anleihen sind, gegen diesen Staat - Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte))
(2019/C 16/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hellenische Republik
Beklagter: Leo Kuhn
Tenor
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie der des Ausgangsverfahrens, den eine natürliche Person, die von einem Mitgliedstaat begebene Anleihen erworben hatte, gegen diesen führt, wobei sich ihre Klage gegen den Austausch der genannten Anleihen gegen Anleihen mit einem niedrigeren Wert richtet, der ihr durch ein vom nationalen Gesetzgeber unter außergewöhnlichen Umständen erlassenes Gesetz auferlegt wurde, mit dem die Anleihebedingungen einseitig und rückwirkend geändert wurden, indem eine Umstrukturierungsklausel eingeführt wurde, die es der Mehrheit der Inhaber der betreffenden Anleihen ermöglicht, der Minderheit diesen Austausch aufzuzwingen, nicht unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.
14.1.2019 |
DE |
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C 16/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden — Niederlande) — Levola Hengelo BV/Smilde Foods BV
(Rechtssache C-310/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Anwendungsbereich - Art. 2 - Vervielfältigungsrecht - Begriff „Werk“ - Geschmack eines Lebensmittels))
(2019/C 16/18)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Levola Hengelo BV
Beklagte: Smilde Foods BV
Tenor
Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass der Geschmack eines Lebensmittels durch das Urheberrecht gemäß dieser Richtlinie geschützt ist und dass nationale Rechtsvorschriften dahin ausgelegt werden, dass sie einem solchen Geschmack urheberrechtlichen Schutz gewähren.
14.1.2019 |
DE |
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C 16/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V./Germanwings GmbH
(Rechtssache C-330/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 1008/2008 - Art. 2 Nr. 18 - Art. 23 Abs. 1 - Verkehr - Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Europäischen Union - Information - Angabe des zu zahlenden Endpreises - Einbeziehung des Flugpreises in den zu zahlenden Endpreis - Verpflichtung, Flugpreise in Euro oder in Landeswährung auszuweisen - Auswahl der maßgeblichen Landeswährung - Anknüpfungskriterien))
(2019/C 16/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.
Beklagte: Germanwings GmbH
Tenor
Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet sind, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen. Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.
Somit können in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, in der ein Luftfahrtunternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der Währung ausgewiesen werden, die in diesem anderen Mitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.
14.1.2019 |
DE |
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C 16/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. November 2018 — Republik Estland/Europäische Kommission, Republik Lettland
(Rechtssache C-334/17 P) (1)
((Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Betrag, der für nicht vom Markt genommene Überschussmengen Zucker einzuziehen ist - Entscheidung 2006/776/EG - Antrag auf Änderung einer bestandskräftigen Entscheidung der Europäischen Kommission - Ablehnendes Schreiben - Klage gegen dieses Schreiben - Zulässigkeit))
(2019/C 16/20)
Verfahrenssprache: Estnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Republik Estland (Prozessbevollmächtigte: N. Grünberg)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Lewis und L. Naaber-Kivisoo im Beistand von S. Mody, vandeadvokaat), Republik Lettland
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Republik Estland trägt die Kosten. |
14.1.2019 |
DE |
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C 16/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto — Italien) — Memoria Srl, Antonia Dall‘Antonia/Comune di Padova
(Rechtssache C-342/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens - Rein interner Sachverhalt - Nationale Regelung, die auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Urnenaufbewahrung verbietet - Verhältnismäßigkeitsprüfung - Kohärenz der nationalen Regelung))
(2019/C 16/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Memoria Srl, Antonia Dall’Antonia
Beklagte: Comune di Padova
Beteiligte: Alessandra Calore
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es dem Empfänger einer Ascheurne trotz des ausdrücklichen Wunsches des Verstorbenen verbietet, sie durch Dritte aufbewahren zu lassen, ihn verpflichtet, sie bei sich zu Hause aufzubewahren, es sei denn, er lässt sie auf einem städtischen Friedhof aufbewahren, und die ferner jede mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit untersagt, die — ausschließlich oder nicht — die Aufbewahrung von Ascheurnen zu welchem Zweck und über welchen Zeitraum auch immer betrifft.
14.1.2019 |
DE |
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C 16/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — K, B/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-380/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Art. 12 - Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist nach Gewährung internationalen Schutzes - Subsidiär Schutzberechtigter - Ablehnung eines Visumantrags))
(2019/C 16/22)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: K, B
Beklagte: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Tenor
1. |
In einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem das vorlegende Gericht über das Recht eines subsidiär Schutzberechtigten auf Familienzusammenführung zu entscheiden hat, ist der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV für die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung zuständig, wenn diese Vorschrift durch das nationale Recht für auf solche Fälle unmittelbar und unbedingt anwendbar erklärt worden ist. |
2. |
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 steht einer nationalen Regelung, nach der ein Antrag auf Familienzusammenführung, der für einen Familienangehörigen eines Flüchtlings gemäß den für Flüchtlinge geltenden günstigeren Bestimmungen des Kapitels V dieser Richtlinie gestellt wurde, abgelehnt werden kann, weil er mehr als drei Monate, nachdem dem Zusammenführenden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden war, gestellt wurde, die jedoch die Möglichkeit bietet, im Rahmen einer anderen Regelung einen neuen Antrag zu stellen, nicht entgegen, sofern diese Regelung
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14.1.2019 |
DE |
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C 16/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — Dermod Patrick O'Brien/Ministry of Justice, vormals Department for Constitutional Affairs
(Rechtssache C-432/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 97/81/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Teilzeitarbeitnehmer - Altersrente - Berechnung der Rente - Berücksichtigung der vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 97/81/EG geleisteten Dienstjahre - Unmittelbare Anwendung auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung des alten Rechts entstanden ist))
(2019/C 16/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court of the United Kingdom
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Dermod Patrick O'Brien
Beklagter: Ministry of Justice, vormals Department for Constitutional Affairs
Tenor
Die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ist in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 97/81 in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung der Ansprüche auf Altersrente zu berücksichtigen sind.
14.1.2019 |
DE |
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C 16/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Heiko Jonny Maniero/Studienstiftung des deutschen Volkes e. V.
(Rechtssache C-457/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. g - Geltungsbereich - Begriff „Bildung“ - Vergabe von Stipendien, die juristische Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, durch eine private Stiftung - Art. 2 Abs. 2 Buchst. b - Mittelbare Diskriminierung - Vergabe der Stipendien unter der Voraussetzung des Bestehens der Ersten Juristischen Staatsprüfung in Deutschland))
(2019/C 16/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Heiko Jonny Maniero
Beklagte: Studienstiftung des deutschen Volkes e. V.
Tenor
1. |
Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft ist dahin auszulegen, dass die Vergabe von Stipendien, die Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, durch eine private Stiftung unter den Begriff „Bildung“ im Sinne dieser Vorschrift fällt, wenn ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen den vergebenen finanziellen Leistungen und der Teilnahme an den Forschungs- oder Studienvorhaben, die selbst unter diesen Bildungsbegriff fallen, besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die finanziellen Leistungen an die Teilnahme potenzieller Bewerber an einem solchen Forschungs- oder Studienvorhaben gebunden sind, ihr Ziel darin besteht, potenzielle finanzielle Hindernisse für die Teilnahme ganz oder teilweise zu beseitigen, und sie zur Erreichung dieses Ziels geeignet sind. |
2. |
Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 ist dahin auszulegen, dass keine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige private Stiftung von ihr vergebene Stipendien, die juristische Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, Bewerbern vorbehält, die in diesem Mitgliedstaat eine juristische Prüfung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende bestanden haben. |
14.1.2019 |
DE |
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C 16/21 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irlande) — Irland) — Brian Holohan e.a./An Bord Pleanála
(Rechtssache C-461/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Erhaltung der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Straßenbauprojekt - Angemessene Prüfung der Umweltverträglichkeit - Umfang der Begründungspflicht - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte Projekte - Anhang IV Nr. 3 - Art. 5 Abs. 3 Buchst. d - Tragweite des Begriffs „wichtigste anderweitige Lösungsmöglichkeiten“))
(2019/C 16/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court (Irlande)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Brian Holohan, Richard Guilfoyle, Noric Guilfoyle, Liam Donegan
Beklagter: An Bord Pleanálaen
Beteiligte: National Parks and Wildlife Service (NPWS)
Tenor
1. |
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass eine „angemessene Prüfung“ zum einen in vollem Umfang die Lebensraumtypen und Arten, für die ein Gebiet geschützt ist, erfassen und zum anderen sowohl die Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die in dem Gebiet vorkommenden Arten, für die das Gebiet nicht ausgewiesen wurde, als auch die Auswirkungen auf die außerhalb der Grenzen dieses Gebiets vorhandenen Lebensraumtypen und Arten nennen und erörtern muss, soweit diese Auswirkungen geeignet sind, die Erhaltungsziele des Gebiets zu beeinträchtigen. |
2. |
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das es dem Projektträger überlässt, bestimmte Parameter für die Bauphase, wie z. B. die Lage des Baukomplexes und die Trassenführungen, später festzulegen, nur dann genehmigen darf, wenn feststeht, dass in der Genehmigung hinreichend strenge Bedingungen aufgestellt sind, die gewährleisten, dass die betreffenden Parameter das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen werden. |
3. |
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass die „angemessene Prüfung“, wenn die zuständige Behörde einem wissenschaftlichen Gutachten, das die Einholung weiterer Informationen empfiehlt, insoweit nicht folgt, eine ausdrückliche detaillierte Begründung enthalten muss, die geeignet ist, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten Arbeiten auf das betreffende Gebiet auszuräumen. |
4. |
Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sind dahin auszulegen, dass sie den Projektträger zur Vorlegung von Angaben verpflichten, die ausführlich die erheblichen Auswirkungen seines Projekts auf alle in der nach diesen Bestimmungen beigebrachten Erklärung genannten Arten behandeln. |
5. |
Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/92 ist dahin auszulegen, dass der Projektträger Angaben zu den Umweltauswirkungen sowohl der ausgewählten Lösung als auch jeder einzelnen der wichtigsten von ihm geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten vorlegen und die Gründe für seine Auswahl zumindest im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen erläutern muss, und dies auch dann, wenn eine solche anderweitige Lösungsmöglichkeit in einem frühen Stadium verworfen wurde. |
14.1.2019 |
DE |
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C 16/22 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — K/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-484/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Art. 15 - Ablehnung der Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels - Nationale Regelung, nach der eine Integrationsprüfung erfolgreich abgelegt werden muss))
(2019/C 16/26)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: K
Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Tenor
Art. 15 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Antrag auf einen eigenen Aufenthaltstitel eines Drittstaatsangehörigen, der sich seit mehr als fünf Jahren im Rahmen einer Familienzusammenführung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, abgelehnt werden kann, weil der Drittstaatsangehörige nicht nachgewiesen hat, dass er die Integrationsprüfung betreffend Sprache und Gesellschaft dieses Mitgliedstaats erfolgreich abgelegt hat, nicht entgegen, soweit die konkreten Modalitäten der Pflicht, diese Prüfung erfolgreich abzulegen, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, die Integration der Drittstaatsangehörigen zu erleichtern, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
14.1.2019 |
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C 16/22 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Prahova — Rumänien) — Cartrans Spedition Srl/Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti — Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Prahova, Direcţia Regională a Finanţelor Publice Bucureşti — Administraţia Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii
(Rechtssache C-495/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen - Art. 146 Abs. 1 Buchst. e und Art. 153 - Straßengütertransportumsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen - Leistungen von Vermittlern, die bezüglich solcher Umsätze tätig sind - Beweisregelung bezüglich der Ausfuhr von Gegenständen - Zollanmeldung - Carnet TIR))
(2019/C 16/27)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Prahova
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Cartrans Spedition SRL
Beklagte: Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti — Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Prahova, Direcţia Regională a Finanţelor Publice Bucureşti — Administraţia Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii
Tenor
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf der einen und diese Vorschrift in Verbindung mit Art. 153 der genannten Richtlinie auf der anderen Seite dahin auszulegen sind, dass sie einer Steuerpraxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Befreiung von der Mehrwertsteuer für die unmittelbar mit der Ausfuhr von Gegenständen in Zusammenhang stehenden Beförderungsleistungen bzw. für die durch Vermittler, die bezüglich dieser Beförderungsleistungen tätig sind, erbrachten Dienstleistungen davon abhängig gemacht wird, dass der Steuerpflichtige die Ausfuhrzollanmeldung bezüglich der betreffenden Gegenstände vorlegt. Insoweit haben die zuständigen Behörden zum Zweck der Gewährung der genannten Steuerbefreiungen zu prüfen, ob die Erfüllung der Voraussetzung bezüglich der Ausfuhr der betreffenden Gegenstände mit einem hinreichend hohen Wahrscheinlichkeitsgrad aus der Gesamtheit der ihnen verfügbaren Nachweise abgeleitet werden kann. In diesem Kontext stellt ein von einer Zollstelle des Drittlands, für das die Gegenstände bestimmt sind, mit einem Sichtvermerk versehenes Carnet TIR, das der Steuerpflichtige vorgelegt hat, einen Nachweis dar, den diese Behörden grundsätzlich gebührend berücksichtigen müssen, es sei denn, sie haben konkrete Gründe für Zweifel an der Echtheit oder der Zuverlässigkeit dieses Dokuments.
14.1.2019 |
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C 16/23 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — C&D Foods Acquisition ApS/Skatteministeriet
(Rechtssache C-502/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Geplante Veräußerung von Aktien einer Enkelgesellschaft - Ausgaben für im Hinblick auf diese Veräußerung bezogene Dienstleistungen - Nicht durchgeführte Veräußerung - Antrag auf Vorsteuerabzug - Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer))
(2019/C 16/28)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Vestre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: C&D Foods Acquisition ApS
Beklagter: Skatteministeriet
Tenor
Die Art. 2, 9 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass eine geplante, aber nicht durchgeführte Veräußerung von Aktien wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die nicht ihren ausschließlichen unmittelbaren Entstehungsgrund in der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit der betreffenden Gesellschaft hat oder nicht eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt, nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt.
14.1.2019 |
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C 16/24 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. November 2018 — BPC Lux 2 Sàrl/Europäische Kommission, Portugiesische Republik
(Rechtssache C-544/17 P) (1)
((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Beihilfe der portugiesischen Behörden zur Abwicklung des Finanzinstituts Banco Espírito Santo SA - Gründung und Kapitalisierung einer Brückenbank - Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Rechtsschutzinteresse - Klage vor den nationalen Gerichten auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Abwicklung der Banco Espírito Santo))
(2019/C 16/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: BPC Lux 2 Sàrl (Prozessbevollmächtigte: J. Webber und M. Steenson, Solicitors, B. Woolgar, Barrister, und K. Bacon, QC)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und P.J. Loewenthal), Portugiesische Republik
Tenor
1. |
Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juli 2017, BPC Lux 2 u. a./Kommission (T-812/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:560), wird aufgehoben. |
2. |
Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
14.1.2019 |
DE |
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C 16/24 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Skatteministeriet/Baby Dan A/S
(Rechtssache C-592/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Positionen und Unterpositionen 4421, 7326, 7318 15 90, 7318 19 00 und 9403 90 10 - Speziell für die Anbringung von Kindersicherheitsgittern konzipierter Artikel - Dumping - Gültigkeit der Verordnung [EG] Nr. 91/2009 - Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen und Stahl mit Ursprung in China - Antidumping-Übereinkommen der Welthandelsorganisation [WTO] - Verordnung [EG] Nr. 384/96 - Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 - Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“))
(2019/C 16/30)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Vestre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Skatteministeriet
Beklagte: Baby Dan A/S
Tenor
1. |
Die Kombinierte Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 ergebenden Fassungen enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass ein Artikel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit dem an einer Wand oder einem Türrahmen abnehmbare Kindersicherheitsgitter befestigt werden können, kein Teil dieser Gitter darstellt und in die Unterposition 7318 15 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist. |
2. |
Die Prüfung der vierten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in Frage stellen könnte. |
14.1.2019 |
DE |
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C 16/25 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des l’Augstākā tiesa — Lettland) — „BTA Baltic Insurance Company“ AS, vormals „Balcia Insurance“ SE/„Baltijas Apdrošināšanas Nams“ AS
(Rechtssache C-648/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ - Unfall, an dem zwei auf einem Parkplatz geparkte Fahrzeuge beteiligt waren - Materieller Schaden, der an einem Fahrzeug durch einen Mitfahrer des Nachbarfahrzeugs beim Öffnen der Tür dieses Fahrzeugs verursacht wurde))
(2019/C 16/31)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger:„BTA Baltic Insurance Company“ AS, vormals „Balcia Insurance“ SE
Beklagte:„Baltijas Apdrošināšanas Nams“ AS
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass ein Fall, in dem der Mitfahrer eines auf einem Parkplatz geparkten Fahrzeugs beim Öffnen der Tür dieses Fahrzeugs an das daneben geparkte Fahrzeug stößt und es beschädigt, unter den Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.
14.1.2019 |
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C 16/26 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 2 de Terrassa — Spanien) — Elena Barba Giménez/Francisca Carrión Lozano
(Rechtssache C-426/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Prozesskostenhilfeempfänger - Vergütung von Pflichtverteidigern - Festsetzung durch die Rechtsanwaltskammer - Fehlende Vorabinformation des Mandanten über die Rechtsanwaltsgebühren - Honorarforderung - Prüfung der Existenz missbräuchlicher Klauseln und unlauterer Praktiken - Ausgangsrechtsstreit - Befassung eines zuständigen Organs - Keine Anrufung des vorlegenden Gerichts - Beantwortung der Vorlagefragen - Nutzen - Fehlen - Offensichtliche Unzulässigkeit))
(2019/C 16/32)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 2 de Terrassa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Elena Barba Giménez
Beklagte: Francisca Carrión Lozano
Tenor
Das vom Juzgado de lo Social no 2 de Terrassa (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 2 Terrassa, Spanien) mit Entscheidung vom 27. Juni 2017 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
14.1.2019 |
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C 16/26 |
Rechtsmittel, eingelegt 3. Mai 2018 von UF gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 7. März 2018 in der Rechtssache T-422/17, UF/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-300/18 P)
(2019/C 16/33)
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Rechtsmittelführer: UF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Gudaitės)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) entschieden, dass das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist.
14.1.2019 |
DE |
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C 16/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. August 2018 von Xabier Uribe-Etxebarría Jiménez gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 29. Mai 2018 in der Rechtssache T-577/15, Xabier Uribe-Etxebarría Jiménez/EUIPO — Núcleo de comunicaciones y control, S.L.
(Rechtssache C-534/18 P)
(2019/C 16/34)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Xabier Uribe-Etxebarría Jiménez (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Esteve Sanz)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und Núcleo de comunicaciones y control, S.L.
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit seinem ersten Klagegrund vor dem Gericht nicht stattgegeben und sein dritter Klagegrund teilweise zurückgewiesen wurde; |
— |
seinen Anträgen, die sich aus dem ersten Klagegrund der Klage vor dem Gericht und, hilfsweise, aus dem dritten Klagegrund der genannten Klage ergeben, stattzugeben; |
— |
dem EUIPO und der Streithelferin alle ihm vor dem Gericht und in dem vorliegenden Verfahren entstandenen bzw. entstehenden Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der erste Rechtsmittelgrund, der sich in sechs Teile untergliedert, richtet sich gegen die Begründung des angefochtenen Urteils, mit der der erste Klagegrund vor dem Gericht betreffend den Verstoß gegen die Art. 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) durch die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO zurückgewiesen worden sei, weil die Beschwerdekammer zu Recht das vom Rechtsmittelführer rechtzeitig vor der Beschwerdekammer des EUIPO vorgelegte ergänzende Begründungsschreiben habe zurückweisen dürfen.
Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs und gegen Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts wegen fehlender Begründung geltend gemacht, da das angefochtene Urteil nicht auf den vom Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Einwand eingehe, dass das Vorbringen des EUIPO in der Klagebeantwortung unzulässig sei.
Mit dem zweiten Teil wird geltend gemacht: (i) ein Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs und gegen Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts, indem unterlassen worden sei, von Amts wegen festzustellen, dass es in der angefochtenen Entscheidung an einer Begründung dafür fehle, warum der Antrag des Rechtsmittelführers auf erneute Prüfung des vor der Nichtigkeitsabteilung vorgelegten Beweises für die Benutzung nicht berücksichtigt worden sei; (ii) ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers, indem im angefochtenen Urteil die in der Klagebeantwortung des EUIPO neu dargelegte Begründung zugelassen worden sei, anstelle von Amts wegen das Fehlen einer Begründung in der Entscheidung der Beschwerdekammer festzustellen; (iii) die Verfälschung von Tatsachen, indem im angefochtenen Urteil festgestellt worden sei, dass die Beschwerdekammer den Schriftsatz des Rechtsmittelführers zu Recht außer Acht gelassen habe, obwohl die Beschwerdekammer diesen Schriftsatz nicht außer Acht gelassen habe.
Mit dem dritten Teil wird eine Verfälschung der Tatsachen und konkret der Erklärungen, die in den Schriftsätzen zur Begründung der Beschwerde (ursprünglicher und ergänzender Schriftsatz) enthaltenen gewesen seien, die der Rechtsmittelführer vor der Beschwerdekammer des EUIPO eingereicht habe, geltend gemacht.
Mit dem vierten Teil wird geltend gemacht, dass dadurch gegen die Art. 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 57 Abs. 2 und 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen worden sei, dass diese Artikel im angefochtenen Urteil falsch ausgelegt worden seien, indem bestätigt worden sei, dass die Beschwerdekammer des EUIPO nicht über einen Antrag des Rechtsmittelführers entschieden habe, der Gegenstand der Diskussion vor der Beschwerdekammer gewesen sei.
Mit dem fünften Teil wird geltend gemacht, dass dadurch gegen Art. 64 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen worden sei, dass im angefochtenen Urteil entschieden worden sei, dass die Frage der ernsthaften Benutzung, wenn sie vor der Beschwerdekammer nicht ausdrücklich aufgeworfen worden sei, keine von der Beschwerdekammer zur Entscheidung des bei ihr anhängigen Streits zwingend zu entscheidende Rechtsfrage sei.
Mit dem sechsten Teil wird geltend gemacht, dass dadurch gegen die Art. 64 und 60 der Verordnung Nr. 207/2009 und die Regel 49 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 (2) verstoßen worden sei, dass auf den Fall die Rechtsprechung zu diesen beiden Artikeln angewendet worden sei, die die Zulässigkeit von Beschwerden vor der Beschwerdekammer des EUIPO regelten. Die Beschwerde sei aber von der Beschwerdekammer nicht für unzulässig erklärt worden, und wenn eine entsprechende Erklärung ergangen wäre, hätte sie die genannten Artikel verletzt, da die vom Rechtsmittelführer vorgelegten Schriftsätze nicht zur Unzulässigkeit geführt hätten.
Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Begründung des angefochtenen Urteils, mit dem der dritte Klagegrund vor dem Gericht teilweise zurückgewiesen wurde, der einen Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009 durch die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO betrifft; er besteht aus zwei Teilen.
Mit dem ersten Teil wird geltend gemacht, dass wegen fehlender Begründung des angefochtenen Urteils gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs und gegen Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen worden sei, indem nicht begründet worden sei, welche Bedeutung den Erwägungen der Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer des EUIPO über die Waren, für die die ältere Marke als angemeldet zu erachten sei, beigemessen werde. Es liege auch eine Verfälschung der genannten Erwägungen vor, da die ihnen im Urteil beigemessene Bedeutung im Widerspruch zu den Würdigungen in den genannten Entscheidungen, zum Vorbringen der Parteien und zum Ergebnis der Beweisaufnahme des Verfahrens stehe.
Mit dem zweiten Teil wird geltend gemacht, dass ein Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009 vorliege, soweit im angefochtenen Urteil Dienstleistungen der Klasse 42 der geprüften streitigen Marke und die Waren, für die die vorrangige Marke als eingetragen gegolten habe, für ähnlich befunden worden seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 29. August 2018 — Strafverfahren gegen IK
(Rechtssache C-551/18)
(2019/C 16/35)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie
Kassationsbeschwerdeführer
IK
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (1) dahin auszulegen, dass es genügt, dass eine ausstellende Justizbehörde im Europäischen Haftbefehl nur eine auferlegte vollstreckbare Freiheitsstrafe mitteilt und somit nicht eine wegen derselben Tat durch dieselbe richterliche Entscheidung auferlegte zusätzliche Strafe, wie die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht, die erst nach dem Vollzug der erstgenannten Freiheitsstrafe und erst nach einem ausdrücklich zu diesem Zweck ergangenen Beschluss des Strafvollstreckungsgerichts zum tatsächlichen Freiheitsentzug führt? |
2. |
Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl dahin auszulegen, dass die Übergabe durch den Mitgliedstaat der vollstreckenden Justizbehörde aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, in dem nur eine auferlegte vollstreckbare Freiheitsstrafe mitgeteilt wird und somit nicht eine wegen derselben Tat durch dieselbe richterliche Entscheidung auferlegte zusätzliche Strafe der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht, zur Folge hat, dass im Mitgliedstaat der ausstellenden Justizbehörde der tatsächliche Freiheitsentzug zur Vollstreckung der zusätzlichen Strafe angeordnet werden kann? |
3. |
Wenn die erste Frage verneint wird: Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl dahin auszulegen, dass die fehlende Erwähnung der zusätzlich auferlegten Freiheitsstrafe der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht im Europäischen Haftbefehl durch die ausstellende Justizbehörde zur Folge hat, dass die zusätzliche Strafe, von der angenommen werden kann, dass die vollstreckende Justizbehörde sie nicht kennt, nicht zum tatsächlichen Freiheitsentzug im Ausstellungsmitgliedstaat führen kann? |
(1) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) (ABl. 2002, L 190, S. 1).
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/29 |
Rechtsmittel der Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. Juli 2018 in der Rechtssache T-643/13, Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 11. September 2018
(Rechtssache C-568/18 P)
(2019/C 16/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH (Prozessbevollmächtigte: S. Altenschmidt, D. Jacob, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 in der Rechtssache T-643/13 aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Kommission vom 15. September 2013 mit dem Aktenzeichen GestDem 2013/1504 für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise das Urteil des Gerichts aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht die folgenden Rechtsmittelgründe geltend:
1. |
Das Gericht habe die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (1) für die Ablehnung eines freien Zugangs zu Umweltinformationen verkannt. Es habe den Ablehnungsgrund des Art. 4 Abs. 2, erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 im Lichte der Vorgaben des Aarhus-Übereinkommens zu weit ausgelegt. Das Gericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Informationen zur CO2-Effizienz einer Industrieanlage sensible Geschäftsinformationen seien. |
2. |
Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 das Vorliegen von Umweltinformationen über Emissionen verkannt. |
3. |
Das Gericht habe auch ansonsten das von der Rechtsmittelführerin dargelegte überwiegende öffentliche Interesse an dem Zugang zu den in Rede stehenden Umweltinformationen nicht angemessen berücksichtigt. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, ABl. 2006, L 264, S. 13.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. 2001, L 145, S. 43.
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Erding (Deutschland) eingereicht am 19. Oktober 2018 — F. gegen Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV
(Rechtssache C-656/18)
(2019/C 16/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Erding
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: F.
Beklagte: Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV
Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 7. November 2018 im Register des Gerichtshofs gestrichen.
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/30 |
Klage, eingereicht am 30. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-676/18)
(2019/C 16/38)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande, C. Cattabriga und G. von Rintelen)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (1) verstoßen hat, dass es bis zum 30. September 2016 nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
gegen das Königreich Belgien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/36/EU ein Zwangsgeld in Höhe von 49 906,50 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen, das auf ein von der Kommission zu bestimmendes Konto zu zahlen ist; |
— |
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2014/36/EU waren die Mitgliedstaaten gehalten, bis zum 30. September 2016 die erforderlichen nationalen Maßnahmen zu erlassen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Da Belgien nicht alle Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt habe, habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.
In ihrer Klage schlägt die Kommission vor, ein Zwangsgeld in Höhe von 49 906,50 Euro pro Tag gegen Belgien zu verhängen. Die Höhe des Zwangsgelds sei unter Berücksichtigung der Schwere und der Dauer des Verstoßes sowie der abschreckenden Wirkung nach Maßgabe der Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats berechnet worden.
(1) Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. 2014, L 94, S. 375).
14.1.2019 |
DE |
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C 16/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 7. November 2018 — Minister for Justice and Equality/ND
(Rechtssache C-685/18)
(2019/C 16/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court (Irland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Minister for Justice and Equality
Antragsgegner: ND
Vorlagefragen
1. |
Bestehen die Kriterien, nach denen sich beurteilt, ob es sich bei einem als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 (1) bestimmten Staatsanwalt um eine Justizbehörde im Sinne der autonomen Auslegung dieses in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses von 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten verwendeten Begriffs handelt, darin, dass (1) der Staatsanwalt von der Exekutive unabhängig ist und (2) in der für ihn maßgeblichen Rechtsordnung an der Rechtspflege mitwirkt oder an der Mitwirkung zur Rechtspflege berufen ist? |
2. |
Wenn nein, nach welchen Kriterien soll ein nationales Gericht dann beurteilen, ob es sich bei einem Staatsanwalt, der als ausstellende Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses bestimmt ist, um eine Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 handelt? |
3. |
Soweit zu diesen Kriterien gehört, dass der Staatsanwalt an der Rechtspflege mitwirkt oder zur Mitwirkung an der Rechtspflege berufen ist, ist dies anhand der Stellung, die er in seiner Rechtsordnung einnimmt, oder anhand bestimmter objektiver Kriterien festzustellen? Falls objektive Kriterien maßgeblich sind, was sind dann diese Kriterien? |
4. |
Ist der Staatsanwalt der Republik Litauen eine Justizbehörde im Sinne der autonomen Auslegung dieses in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses von 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten verwendeten Begriffs? |
(1) 2002/584/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).
14.1.2019 |
DE |
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C 16/32 |
Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofs vom 19. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Fédération des fabricants de cigares, Coprova, E-Labo France, Smakq développement/Premier ministre, Ministre des Affaires sociales et de la Santé, Beteiligte: Société J. Cortès France, Scandinavian Tobacco Group France, Villiger France
(Rechtssache C-288/17) (1)
(2019/C 16/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
14.1.2019 |
DE |
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C 16/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. August 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Stefan Neldner/Eurowings GmbH
(Rechtssache C-299/18) (1)
(2019/C 16/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
14.1.2019 |
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C 16/33 |
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — PKK/Rat
(Rechtssache T-316/14) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen die PKK gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Befugnisse des Rates - Möglichkeit, die Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP zu betrachten - Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern - Verweis auf terroristische Handlungen - Gerichtliche Nachprüfung - Begründungspflicht - Einrede der Rechtswidrigkeit))
(2019/C 16/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kurdistan Workers’ Party (PKK) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. van Eik und T. Buruma sowie Rechtsanwalt M. Wijngaarden)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Naert und G. Étienne, dann F. Naert und H. Marcos Fraile)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Brodie und V. Kaye, dann C. Brodie und S. Brandon, dann C. Brodie, C. Crane und R. Fadoju, dann C. Brodie, R. Fadoju und P. Nevill und schließlich R. Fadoju), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre und D. Gauci, dann D. Gauci, J. Norris-Usher und T. Ramopoulos und schließlich J. Norris-Usher, T. Ramopoulos und R. Tricot)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV, gerichtet zunächst auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 (ABl. 2014, L 40, S. 9), soweit dieser Rechtsakt die Klägerin betrifft, und dann auf Nichtigerklärung weiterer nachfolgender Rechtsakte, soweit diese die Klägerin betreffen
Tenor
1. |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 wird für nichtig erklärt, soweit sie die Kurdistan Workers’ Party (PKK) betrifft. |
2. |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 125/2014 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft. |
3. |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 des Rates vom 26. März 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 790/2014 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft. |
4. |
Der Beschluss (GASP) 2015/521 des Rates vom 26. März 2015 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/483/GASP wird für nichtig erklärt, soweit er die PKK betrifft. |
5. |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1325 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2015/513 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft. |
6. |
Der Beschluss (GASP) 2015/1334 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2015/521 wird für nichtig erklärt, soweit er die PKK betrifft. |
7. |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 des Rates vom 21. Dezember 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2015/1325 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft. |
8. |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2015/2425 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft. |
9. |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft. |
10. |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft. |
11. |
Der Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom 4. August 2017 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/154 wird für nichtig erklärt, soweit er die Klägerin betrifft. |
12. |
Im Übrigen wird der Antrag, die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus für unanwendbar auf die PKK zu erklären, zurückgewiesen. |
13. |
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der PKK. |
14. |
Die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten. |
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/35 |
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission
(Rechtssache T-793/14) (1)
((Staatliche Beihilfen - Kapazitätsmarkt im Vereinigten Königreich - Beihilferegelung - Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV - Begriff „Bedenken“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 oder 4 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Verfahrensrechte der Beteiligten))
(2019/C 16/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Tempus Energy Ltd (Worcester, Vereinigtes Königreich) und Tempus Energy Technology Ltd (Cheltenham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Derenne, J. Blockx und C. Ziegler sowie Rechtsanwältin M. Kinsella, sodann J. Derenne, J. Blockx und C. Ziegler und schließlich J. Derenne und C. Ziegler)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, R. Sauer, K. Herrmann und P. Němečková)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Brodie und L. Christie im Beistand von G. Facenna, QC, dann S. Simmons, M. Holt, C. Brodie und S. Brandon im Beistand von G. Facenna, QC, dann M. Holt, C. Brodie, S. Brandon und D. Robertson im Beistand von G. Facenna, QC, und schließlich S. Brandon)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5083 final der Kommission vom 23. Juli 2014, keine Einwände gegen die Beihilferegelung betreffend den Kapazitätsmarkt im Vereinigten Königreich zu erheben, weil sie gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (staatliche Beihilfe 2014/N-2) (ABl. 2014, C 348, S. 5)
Tenor
1. |
Der Beschluss C(2014) 5083 final der Kommission vom 23. Juli 2014, keine Einwände gegen die Beihilferegelung betreffend den Kapazitätsmarkt im Vereinigten Königreich zu erheben, weil sie gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (staatliche Beihilfe 2014/N-2), wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Tempus Energy Ltd und der Tempus Energy Technology Ltd. |
3. |
Das Vereinigte Königreich trägt seine eigenen Kosten. |
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/36 |
Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — Psara u. a./Parlament
(Verbundene Rechtssachen T-639/15 bis T-666/15 und T-94/16) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Europäisches Parlament - Von den Mitgliedern des Parlaments aus ihren Vergütungen getätigte Ausgaben - Verweigerung des Zugangs - Nicht existierende Dokumente - Personenbezogene Daten - Verordnung [EG] Nr. 45/2001 - Notwendigkeit der Übermittlung der Daten - Konkrete und individuelle Prüfung - Teilweiser Zugang - Übermäßiger Verwaltungsaufwand - Begründungspflicht))
(2019/C 16/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin in der Rechtssache T-639/15: Maria Psara (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Klägerin in der Rechtssache T-640/15: Tina Kristan (Ljubljana, Slowenien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Klägerin in der Rechtssache T-641/15: Tanja Malle (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Kläger in der Rechtssache T-642/15: Wojciech Cieśla (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Kläger in der Rechtssache T-643/15: Staffan Dahllof (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Klägerin in der Rechtssache T-644/15: Delphine Reuter (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Kläger in den Rechtssachen T-645/15 und T-654/15: České centrum pro investigativní žurnalistiku o.p.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Kläger in der Rechtssache T-646/15: Harry Karanikas (Chalándri, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Klägerin in den Rechtssachen T-647/15 und T-657/15: Crina Boros (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Kläger in den Rechtssachen T-648/15, T-663/15 und T-665/15: Baltijas pētnieciskās žurnālistikas centrs Re:Baltica (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Kläger in der Rechtssache T-649/15: Balazs Toth (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Klägerin in der Rechtssache T-650/15: Minna Knus-Galán (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Kläger in der Rechtssache T-651/15: Atanas Tchobanov (Plessis-Robinson, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Kläger in der Rechtssache T-652/15: Dirk Liedtke (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Kläger in der Rechtssache T-653/15: Nils Mulvad (Risskov, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Kläger in der Rechtssache T-655/15: Hugo van der Parre (Huizen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Klägerin in der Rechtssache T-656/15: Guia Baggi (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Kläger in der Rechtssache T-658/15: Marcos García Rey (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Kläger in der Rechtssache T-659/15: Mark Lee Hunter (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Kläger in der Rechtssache T-660/15: Kristof Clerix (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Kläger in der Rechtssache T-661/15: Rui Araujo (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Klägerin in der Rechtssache T-662/15: Anuška Delić (Ljubljana) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Kläger in der Rechtssache T-664/15: Jacob Borg (San Ġiljan, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Klägerin in der Rechtssache T-666/15: Matilda Bačelić (Zagreb, Kroatien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Kläger in der Rechtssache T-94/16: Gavin Sheridan (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pirc Musar und R. Lemut Strle)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, C. Burgos und M. Windisch)
Gegenstand
Klagen gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Beschlüsse des Parlaments A(2015) 8324 C, A(2015) 8463 C, A(2015) 8627 C, A(2015) 8682 C, A(2015) 8594 C, A(2015) 8551 C, A(2015) 8732 C, A(2015) 8681 C, A(2015) 8334 C, A(2015) 8327 C und A(2015) 8344 C vom 14. September 2015, A(2015) 8656 C, A(2015) 8678 C, A(2015) 8361 C, A(2015) 8663 C, A(2015) 8360 C, A(2015) 8486 C und A(2015) 8305 C vom 15. September 2015, A(2015) 8602 C, A(2015) 8554 C, A(2015) 8490 C, A(2015) 8659 C, A(2015) 8547 C, A(2015) 8552 C, A(2015) 8553 C, A(2015) 8661 C, A(2015) 8684 C und A(2015) 8672 C vom 16. September 2015 sowie A(2015) 13844 C vom 14. Januar 2016, mit denen das Parlament, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43), die Zweitanträge der Kläger auf Zugang zu Dokumenten des Parlaments, die Informationen über Vergütungen seiner Mitglieder enthielten, ablehnte
Tenor
1. |
Die Rechtssachen T-639/15 bis T-666/15 und T-94/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. |
2. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
3. |
Frau Maria Psara, Frau Tina Kristan, Frau Tanja Malle, Herr Wojciech Cieśla, Herr Staffan Dahllof, Frau Delphine Reuter, das České centrum pro investigativní žurnalistiku o.p.s., Herr Harry Karanikas, Frau Crina Boros, das Baltijas pētnieciskās žurnālistikas centrs Re:Baltica, Herr Balazs Toth, Frau Minna Knus-Galán, Herr Atanas Tchobanov, Herr Dirk Liedtke, Herr Nils Mulvad, Herr Hugo van der Parre, Frau Guia Baggi, Herr Marcos García Rey, Herr Mark Lee Hunter, Herr Kristof Clerix, Herr Rui Araujo, Frau Anuška Delić, Herr Jacob Borg, Frau Matilda Bačelić und Herr Gavin Sheridan tragen die Kosten. |
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/38 |
Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 — Mad Dogg Athletics/EUIPO — Aerospinning Master Franchising (SPINNING)
(Rechtssache T-718/16) (1)
((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke SPINNING - Erklärung des teilweisen Verfalls - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2019/C 16/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Mad Dogg Athletics, Inc. (Los Angeles, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Steinberg)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Aerospinning Master Franchising s. r. o., ehemals Aerospinning Master Franchising, Ltd., s.r.o. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Labalestra)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Juli 2016 (Sache R 2375/2014-5) zu einem Verfallsverfahren zwischen Aerospinning Master Franchising und Mad Doggs Athletics
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. Juli 2016 (Sache R 2375/2014-5) wird aufgehoben, soweit sie die Waren der Klasse 28 und die Dienstleistungen der Klasse 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung betrifft. |
2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Mad Dogg Athletics, Inc. |
3. |
Die Aerospinning Master Franchising, s.r.o. trägt ihre eigenen Kosten. |
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/39 |
Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 — Cocchi und Falcione/Kommission
(Rechtssache T-724/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche - Art. 24 des Statuts - Beistandspflicht der Union - Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Kläger während des Verfahrens - Erledigung in erster Instanz - Kausalzusammenhang))
(2019/C 16/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Giorgio Cocchi (Wezembeek-Oppem, Belgien) und Nicola Falcione (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und F. Simonetti)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 2. August 2016, Cocchi und Falcione/Kommission (F-134/11, EU:F:2016:194), wegen Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
1. |
Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 2. August 2016, Cocchi und Falcione/Kommission (F-134/11), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt hat, dass über die von Herrn Giorgio Cocchi und Herrn Nicola Falcione in erster Instanz gestellten Schadensersatzanträge nicht mehr zu entscheiden ist. |
2. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
3. |
Die von Herrn Cocchi und Herrn Falcione im Rahmen ihrer Klage in erster Instanz unter der Rechtssachennummer F-134/11 gestellten Schadensersatzanträge werden zurückgewiesen. |
4. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren und dem Verfahren in erster Instanz, soweit die Schadensersatzanträge betroffen sind. |
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/39 |
Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 — QB/EZB
(Rechtssache T-827/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Beurteilungsjahr - Beurteilung der beruflichen Entwicklung [2015] - Möglichkeit, beim Beurteilungsgespräch von einem Gewerkschaftsvertreter begleitet zu werden - Verletzung der Regeln der Objektivität und der Unparteilichkeit des Beurteilenden - Dienstbezüge - Entscheidung, mit der ein Anstieg der Bezüge versagt wird - Zulässigkeit von Beweismitteln - E-Mail-Austausch zwischen einem Mitglied der Belegschaft und dessen „Coach“ unter Verwendung einer beruflichen E-Mail-Adresse - Haftung))
(2019/C 16/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: QB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. von Lindeiner und B. Ehlers im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 36.2 des dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB, mit der zum einen die Aufhebung der Beurteilung der Klägerin für das Beurteilungsjahr 2015 und der Entscheidung der EZB vom 15. Dezember 2015, mit der ihr ein Anstieg ihrer Bezüge versagt wurde, und, soweit erforderlich, die Aufhebung der Entscheidungen der EZB vom 2. Mai 2016 und vom 15. September 2016, mit denen der Verwaltungsrechtsbehelf bzw. die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurden, und zum anderen der Ersatz des von der Klägerin angeblich erlittenen Schadens begehrt wird
Tenor
1. |
Die Beurteilung von QB für das Beurteilungsjahr 2015 und die Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 15. Dezember 2015, mit der QB ein Anstieg ihrer Bezüge versagt wurde, werden aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die EZB trägt ihre eigenen Kosten sowie die QB entstandenen Kosten. |
14.1.2019 |
DE |
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C 16/40 |
Urteil des Gerichts vom 13. November 2018 — Camomilla/EUIPO — CMT (CAMOMILLA)
(Rechtssache T-44/17) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke CAMOMILLA - Ältere nationale Bildmarke CAMOMILLA - Teilweise Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Beweise - Anschlussklage - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 64 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001]))
(2019/C 16/48)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Camomilla Srl (Buccinasco, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Mussi und H. Chiappetta)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini und J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: CMT Compagnia manifatture tessili Srl (CMT Srl) (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Franzosi, V. Jandoli, A. Stein und G. Rubino)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2016 (Sache R 2250/2015-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen CMT und Camomilla
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Anschlussklage wird abgewiesen. |
3. |
Die Camomilla Srl und die CMT Compagnia manifatture tessili Srl (CMT) tragen jeweils ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
14.1.2019 |
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C 16/41 |
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — Mabrouk/Rat
(Rechtssache T-216/17) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien - Maßnahmen gegen Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder verantwortlich sind, sowie gegen mit ihnen verbundene Personen und Organisationen - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Unzureichende Tatsachengrundlage - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Rechtsfehler - Grundsatz der guten Verwaltung - Angemessene Frist))
(2019/C 16/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Mohamed Marouen Ben Ali Ben Mohamed Mabrouk (Tunis, Tunesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-R. Farthouat, N. Boulay und S. Crosby)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und J. Kneale)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2017/153 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2017, L 23, S. 19) und des Beschlusses (GASP) 2018/141 des Rates vom 29. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. 2018, L 25, S. 38), soweit diese Beschlüsse den Kläger betreffen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Mohamed Marouen Ben Ali Ben Mohamed Mabrouk trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union entstanden sind. |
14.1.2019 |
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C 16/42 |
Urteil des Gerichts vom 13. November 2018 — Polen/Kommission
(Rechtssache T-241/17) (1)
((EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 585/2011 - Befristete Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse wegen einer in zahlreichen Fällen auch tödlich verlaufenden Epidemie von Enterohämorrhagischer Escherichia coli [EHEC] - Maßnahmen der Nichternte - Erstreckung der Ausgleichszahlungen auf Erzeuger, die solche Maßnahmen ergriffen haben - Von Polen getätigte Ausgaben - Begründungspflicht))
(2019/C 16/50)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, M. Pawlicka, K. Straś und B. Paziewska)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Stobiecka-Kuik und D. Milanowska)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/264 der Kommission vom 14. Februar 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2017, L 39, S. 12) insoweit für nichtig zu erklären, als er Ausgaben der von der Republik Polen zugelassenen Zahlstelle in Höhe von 4 438 056,66 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union ausschließt
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Republik Polen trägt die Kosten. |
14.1.2019 |
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C 16/42 |
Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 — „Pro NGO!“/Kommission
(Rechtssache T-454/17) (1)
((Öffentliche Aufträge - Ausschreibungsverfahren - Ermittlungen eines privaten Prüfers - Ermittlungen des OLAF - Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten - Beschluss der Kommission, mit dem eine Verwaltungssanktion gegen den Kläger verhängt wird - Ausschluss von der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Gewährung von Finanzbeihilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die Dauer von sechs Monaten - Aufnahme in die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems - Neues Vorbringen - Verteidigungsrechte))
(2019/C 16/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin:„Pro NGO!“ (Non-Governmental-Organisations/Nicht-Regierungs-Organisationen) e. V. mit Sitz in Köln (Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Scheid)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und B.-R. Killmann)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 16. Mai 2017, mit dem gegen den Kläger eine Verwaltungssanktion in Form des Ausschlusses, für die Dauer von sechs Monaten, von der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Gewährung von Finanzbeihilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) sowie von der Gewährung von Finanzmitteln nach der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. 2015, L 58, S. 17) verhängt wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der „Pro NGO!“ (Non-Governmental-Organisations/Nicht-Regierungs-Organisationen) e. V. trägt die Kosten. |
14.1.2019 |
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C 16/43 |
Urteil des Gerichts vom 14. November 2018 — Foodterapia/EUIPO — Sperlari (DIETOX)
(Rechtssache T-486/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke DIETOX - Ältere Unionsbildmarke Dietor - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8. Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2019/C 16/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Foodterapia, SL (Barcelona, Spanien), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. C. Erdozain López und J. Galán López sowie Rechtsanwältin H. Téllez Robledo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Sperlari Srl., ehemals Cloetta Italia Srl (Cremona, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Pozzi und G. Ghisletti)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Mai 2017 (Sache R 1611/2016-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Cloetta Italia und Foodterapia
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Foodterapia, SL trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Sperlari Srl entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Rechtvorgängerin Letzterer im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO. |
14.1.2019 |
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C 16/44 |
Urteil des Gerichts vom 13. November 2018 — Szentes/Kommission
(Rechtssache T-830/17) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung von Auswahlverfahren - Allgemeines Auswahlverfahren - Zulassungsbedingungen - Berufserfahrung - Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen - Antrag auf Überprüfung - Einrede der Rechtswidrigkeit - Begründungspflicht - Verfälschung von im Bewerbungsbogen enthaltenen Angaben - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens))
(2019/C 16/53)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Gyula Szentes (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Mihaylova und B. Mongin)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung zum einen der Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens EPSO/AD/330/16 – Beamte der Funktionsgruppe „Administration“ (AD 7) im Bereich Kernenergie vom 24. Februar 2017, den Kläger nicht zur nächsten Stufe dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, und zum anderen, soweit erforderlich, der seine Beschwerde zurückweisenden Entscheidung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) vom 29. September 2017
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Gyula Szentes trägt die Kosten. |
14.1.2019 |
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C 16/44 |
Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — LMP Lichttechnik/EUIPO (LITECRAFT)
(Rechtssache T-140/18) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke LITECRAFT - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001))
(2019/C 16/54)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: LMP Lichttechnik (Ibbenbüren, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Plegge)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: W. Schramek und D. Hanf)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Januar 2018 (Sache R 699/2017-2) über die Anmeldung des Wortzeichens LITECRAFT als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
LMP Lichttechnik Vertriebs GmbH trägt die Kosten. |
14.1.2019 |
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C 16/45 |
Beschluss des Gerichts vom 17. September 2018 — H/Rat
(Rechtssache T-271/10 OST) (1)
((Verfahren - Unterbleiben einer Entscheidung über die Kosten))
(2019/C 16/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: H (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und F. Naert)
Gegenstand
Antrag auf Nachholung der unterbliebenen Kostenentscheidung im Urteil vom 11. April 2018, H/Rat (T-271/10 RENV, EU:T:2018:180)
Tenor
1. |
Rn. 174 des Urteils vom 11. April 2018, H/Rat (T-271/10 RENV, EU:T:2018:180) lautet wie folgt: „Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 133 der Verfahrensordnung in Verbindung mit deren Art. 219 wird jedoch im Endurteil über sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Rechtsstreits vor dem Gericht entschieden. Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung gilt ferner, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint. Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zu entscheiden, dass der Rat die Kosten der Klägerin und seine eigenen Kosten bis zur Verkündung des Rechtsmittelurteils, nur soweit die Zulässigkeit der Klage betroffen ist, und die Klägerin die gesamten übrigen Kosten des Rates und ihre eigenen Kosten sowohl vor als auch nach der Verkündung trägt.“ |
2. |
Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 11. April 2018, H/Rat (T-271/10 RENV, EU:T:2018:180), lautet wie folgt: „Der Rat trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Frau H bis zur Verkündung des Urteils vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:569), nur soweit die Zulässigkeit der Klage betroffen ist. Frau H trägt die gesamten übrigen Kosten des Rates und ihre eigenen Kosten sowohl vor als auch nach der Verkündung.“ |
3. |
Frau H und der Rat tragen ihre eigenen Kosten, die durch den vorliegenden Antrag entstanden sind. |
14.1.2019 |
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C 16/46 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Oktober 2018 — Taminco/EFSA
(Rechtssache T-621/17 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel - Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 - Veröffentlichung der Schlussfolgerungen der von der EFSA vorgenommenen Prüfung zur Überprüfung der Genehmigung des Wirkstoffs Thiram - Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Passagen - Weigerung, die vertrauliche Behandlung zu gewähren - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit))
(2019/C 16/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Taminco BVBA (Gent, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und M. Grunchard)
Antragsgegnerin: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Prozessbevollmächtigte: D. Detken und S. Gabbi im Beistand der Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner)
Streithelferin zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Koleva und I. Naglis)
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der EFSA vom 18. Juli 2017 über die Ablehnung der Anträge auf vertrauliche Behandlung im Rahmen des Antrags auf Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Thiram
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Der Beschluss vom 19. September 2017 in der Rechtssache T-621/17 R wird aufgehoben. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
14.1.2019 |
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C 16/46 |
Klage, eingereicht am 10. Oktober 2018 — FT/ESMA
(Rechtssache T-625/18)
(2019/C 16/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: FT (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung ESMA41-137-1154 des Exekutivdirektors der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vom 9. August 2018 für nichtig zu erklären, mit der die ESMA die Erstattung eines Betrags in Höhe von 12 000 Euro in Zusammenhang mit ihren Kosten in der Rechtssache F-39/14 begehrt; |
— |
die darauf bezogene Zahlungsaufforderung Nr. 4440180170 der ESMA vom 10. August 2018 für nichtig zu erklären; |
— |
der ESMA deren eigene Kosten sowie die Kosten der Klägerin für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend:
1. |
Verstoß gegen Art. 98 der Haushaltsordnung, (1) Art. 60 der ESMA-Haushaltsordnung, (2) Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts sowie den Grundsatz der Waffengleichheit der Streitparteien, weil der nach den angefochtenen Entscheidungen angeblich von der Klägerin geschuldete Betrag nicht vom Gericht im Einklang mit besagtem Art. 170 festgesetzt worden sei; |
2. |
die von der Beklagten beanspruchten Kosten seien nicht erstattungsfähig, weil der für solche Erstattungsbegehren vorgesehene angemessene Zeitraum überschritten worden sei; |
3. |
offensichtlicher Beurteilungsfehler der Beklagten hinsichtlich des von der Klägerin geschuldeten Betrags, weil die geforderte Summe von 12 000 exorbitant hoch sei. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).
(2) Beschluss ESMA/2014/MB/38 des Verwaltungsrats über die Haushaltsordnung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/47 |
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — Industrial Química del Nalón/Kommission
(Rechtssache T-635/18)
(2019/C 16/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Industrial Química del Nalón, SA (Oviedo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, M. Grunchard, R. Crespi und S. Saez Moreno)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
ihr Ersatz für den durch die Beklagte verursachten Schaden zuzusprechen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, ihr den Schaden in Höhe von insgesamt 833 628 Euro oder in einer anderen von der Klägerin oder vom Gericht im Laufe des Verfahrens ermittelten Höhe zu ersetzen, den sie als unmittelbare Folge des Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5) insoweit erlitten hat, als damit „pitch, coal tar, high-temp.“ (Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur) als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft wurde; |
— |
hilfsweise, durch Zwischenurteil zu entscheiden, dass die Beklagte verpflichtet ist, den entstandenen Verlust auszugleichen, und den Parteien aufzugeben, dem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist ab Erlass des Urteils Zahlen bezüglich der Höhe der zwischen den Parteien vereinbarten Entschädigung vorzulegen oder, für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung, den Parteien aufzugeben, dem Gericht innerhalb derselben Frist ihre Ausführungen mit diese belegenden detaillierten Zahlen vorzulegen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, ihr Ausgleichszinsen zum Verzugszinssatz ab dem Zeitpunkt der erlittenen Verluste (d. h. entweder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der rechtswidrigen Einstufung oder ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts) zu zahlen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, Verzugszinsen in Höhe von 8 % oder einer anderen vom Gericht festzulegenden angemessenen Höhe auf den zu zahlenden Betrag ab Verkündung des Urteils des Gerichts bis zur tatsächlichen Zahlung zu zahlen; |
— |
der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, mit dem sie geltend macht, die Beklagte habe sie mit dem Erlass und dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission (1) geschädigt, mit der der Stoff „pitch, coal tar, high temp.“ als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft worden sei. Am 22. November 2017 habe der Gerichtshof das Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen die Entscheidung des Gerichts, die Verordnung Nr. 944/2013 wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers teilweise für nichtig zu erklären, soweit damit der Stoff „pitch, coal tar, high temp.“ als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft worden sei, zurückgewiesen. Die Klägerin habe Aufwendungen tätigen müssen, um sich an die rechtswidrige Einstufung zu halten. Die Beklagte hafte nach den Art. 268 und 340 AEUV für diese Aufwendungen, da ihr Handeln insofern rechtswidrig sei, als es einen hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß darstelle, der verursachte Schaden tatsächlich und sicher sei und ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Handeln und dem geltend gemachten Schaden bestehe.
(1) Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5).
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/48 |
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — Tokai erftcarbon/Kommission
(Rechtssache T-636/18)
(2019/C 16/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Tokai erftcarbon GmbH (Grevenbroich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, M. Grunchard, R. Crespi und S. Saez Moreno)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
ihr Ersatz für den durch die Beklagte verursachten Schaden zuzusprechen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, ihr den Schaden in Höhe von insgesamt 66 236,74 Euro oder in einer anderen von der Klägerin oder vom Gericht im Laufe des Verfahrens ermittelten Höhe zu ersetzen, den sie als unmittelbare Folge des Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5) insoweit erlitten hat, als damit „pitch, coal tar, high-temp.“ (Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur) als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft wurde; |
— |
hilfsweise, durch Zwischenurteil zu entscheiden, dass die Beklagte verpflichtet ist, den entstandenen Verlust auszugleichen, und den Parteien aufzugeben, dem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist ab Erlass des Urteils Zahlen bezüglich der Höhe der zwischen den Parteien vereinbarten Entschädigung vorzulegen oder, für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung, den Parteien aufzugeben, dem Gericht innerhalb derselben Frist ihre Ausführungen mit diese belegenden detaillierten Zahlen vorzulegen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, ihr Ausgleichszinsen zum Verzugszinssatz ab dem Zeitpunkt der erlittenen Verluste (d. h. entweder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der rechtswidrigen Einstufung oder ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts) zu zahlen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, Verzugszinsen in Höhe von 8 % oder einer anderen vom Gericht festzulegenden angemessenen Höhe auf den zu zahlenden Betrag ab Verkündung des Urteils des Gerichts bis zur tatsächlichen Zahlung zu zahlen; |
— |
der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, mit dem sie geltend macht, die Beklagte habe sie mit dem Erlass und dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission (1) geschädigt, mit der der Stoff „pitch, coal tar, high temp.“ als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft worden sei. Am 22. November 2017 habe der Gerichtshof das Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen die Entscheidung des Gerichts, die Verordnung Nr. 944/2013 wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers teilweise für nichtig zu erklären, soweit damit der Stoff „pitch, coal tar, high temp.“ als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft worden sei, zurückgewiesen. Die Klägerin habe Aufwendungen tätigen müssen, um sich an die rechtswidrige Einstufung zu halten. Die Beklagte hafte nach den Art. 268 und 340 AEUV für diese Aufwendungen, da ihr Handeln insofern rechtswidrig sei, als es einen hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß darstelle, der verursachte Schaden tatsächlich und sicher sei und ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Handeln und dem geltend gemachten Schaden bestehe.
(1) Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5).
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/49 |
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — Bawtry Carbon International/Kommission
(Rechtssache T-637/18)
(2019/C 16/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bawtry Carbon International Ltd (Doncaster, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, M. Grunchard, R. Crespi und S. Saez Moreno)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
ihr Ersatz für den durch die Beklagte verursachten Schaden zuzusprechen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, ihr den Schaden in Höhe von insgesamt 194 200,06 Euro oder in einer anderen von der Klägerin oder vom Gericht im Laufe des Verfahrens ermittelten Höhe zu ersetzen, den sie als unmittelbare Folge des Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5) insoweit erlitten hat, als damit „pitch, coal tar, high-temp.“ (Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur) als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft wurde; |
— |
hilfsweise, durch Zwischenurteil zu entscheiden, dass die Beklagte verpflichtet ist, den entstandenen Verlust auszugleichen, und den Parteien aufzugeben, dem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist ab Erlass des Urteils Zahlen bezüglich der Höhe der zwischen den Parteien vereinbarten Entschädigung vorzulegen oder, für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung, den Parteien aufzugeben, dem Gericht innerhalb derselben Frist ihre Ausführungen mit diese belegenden detaillierten Zahlen vorzulegen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, ihr Ausgleichszinsen zum Verzugszinssatz ab dem Zeitpunkt der erlittenen Verluste (d. h. entweder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der rechtswidrigen Einstufung oder ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts) zu zahlen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, Verzugszinsen in Höhe von 8 % oder einer anderen vom Gericht festzulegenden angemessenen Höhe auf den zu zahlenden Betrag ab Verkündung des Urteils des Gerichts bis zur tatsächlichen Zahlung zu zahlen; |
— |
der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, mit dem sie geltend macht, die Beklagte habe sie mit dem Erlass und dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission (1) geschädigt, mit der der Stoff „pitch, coal tar, high temp.“ als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft worden sei. Am 22. November 2017 habe der Gerichtshof das Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen die Entscheidung des Gerichts, die Verordnung Nr. 944/2013 wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers teilweise für nichtig zu erklären, soweit damit der Stoff „pitch, coal tar, high temp.“ als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft worden sei, zurückgewiesen. Die Klägerin habe Aufwendungen tätigen müssen, um sich an die rechtswidrige Einstufung zu halten. Die Beklagte hafte nach den Art. 268 und 340 AEUV für diese Aufwendungen, da ihr Handeln insofern rechtswidrig sei, als es einen hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß darstelle, der verursachte Schaden tatsächlich und sicher sei und ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Handeln und dem geltend gemachten Schaden bestehe.
(1) Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5).
14.1.2019 |
DE |
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C 16/50 |
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — Deza/Kommission
(Rechtssache T-638/18)
(2019/C 16/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Deza, a.s. (Valašské Meziříčí, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, M. Grunchard, R. Crespi und S. Saez Moreno)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
ihr Ersatz für den durch die Beklagte verursachten Schaden zuzusprechen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, ihr den Schaden in Höhe von insgesamt 4 784 000 CZK oder in einer anderen von der Klägerin oder vom Gericht im Laufe des Verfahrens ermittelten Höhe zu ersetzen, den sie als unmittelbare Folge des Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5) insoweit erlitten hat, als damit „pitch, coal tar, high-temp.“ (Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur) als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft wurde; |
— |
hilfsweise, durch Zwischenurteil zu entscheiden, dass die Beklagte verpflichtet ist, den entstandenen Verlust auszugleichen, und den Parteien aufzugeben, dem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist ab Erlass des Urteils Zahlen bezüglich der Höhe der zwischen den Parteien vereinbarten Entschädigung vorzulegen oder, für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung, den Parteien aufzugeben, dem Gericht innerhalb derselben Frist ihre Ausführungen mit diese belegenden detaillierten Zahlen vorzulegen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, ihr Ausgleichszinsen zum Verzugszinssatz ab dem Zeitpunkt der erlittenen Verluste (d. h. entweder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der rechtswidrigen Einstufung oder ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts) zu zahlen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, Verzugszinsen in Höhe von 8 % oder einer anderen vom Gericht festzulegenden angemessenen Höhe auf den zu zahlenden Betrag ab Verkündung des Urteils des Gerichts bis zur tatsächlichen Zahlung zu zahlen; |
— |
der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, mit dem sie geltend macht, die Beklagte habe sie mit dem Erlass und dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission (1) geschädigt, mit der der Stoff „pitch, coal tar, high temp.“ als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft worden sei. Am 22. November 2017 habe der Gerichtshof das Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen die Entscheidung des Gerichts, die Verordnung Nr. 944/2013 wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers teilweise für nichtig zu erklären, soweit damit der Stoff „pitch, coal tar, high temp.“ als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft worden sei, zurückgewiesen. Die Klägerin habe Aufwendungen tätigen müssen, um sich an die rechtswidrige Einstufung zu halten. Die Beklagte hafte nach den Art. 268 und 340 AEUV für diese Aufwendungen, da ihr Handeln insofern rechtswidrig sei, als es einen hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß darstelle, der verursachte Schaden tatsächlich und sicher sei und ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Handeln und dem geltend gemachten Schaden bestehe.
(1) Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5).
14.1.2019 |
DE |
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C 16/51 |
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — SGL Carbon/Kommission
(Rechtssache T-639/18)
(2019/C 16/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: SGL Carbon SE (Wiesbaden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, M. Grunchard, R. Crespi und S. Saez Moreno)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, ihr den Schaden in Höhe von insgesamt 1 022 172 Euro oder in einer anderen von der Klägerin oder vom Gericht im Laufe des Verfahrens ermittelten Höhe zu ersetzen, den sie als unmittelbare Folge des Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5) insoweit erlitten hat, als damit „pitch, coal tar, high-temp.“ (Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur) als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft wurde; |
— |
hilfsweise, durch Zwischenurteil zu entscheiden, dass die Beklagte verpflichtet ist, den entstandenen Verlust auszugleichen, und den Parteien aufzugeben, dem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist ab Erlass des Urteils Zahlen bezüglich der Höhe der zwischen den Parteien vereinbarten Entschädigung vorzulegen oder, für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung, den Parteien aufzugeben, dem Gericht innerhalb derselben Frist ihre Ausführungen mit diese belegenden detaillierten Zahlen vorzulegen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, ihr Ausgleichszinsen zum Verzugszinssatz ab dem Zeitpunkt der erlittenen Verluste (d. h. entweder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der rechtswidrigen Einstufung oder ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts) zu zahlen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, Verzugszinsen in Höhe von 8 % oder einer anderen vom Gericht festzulegenden angemessenen Höhe auf den zu zahlenden Betrag ab Verkündung des Urteils des Gerichts bis zur tatsächlichen Zahlung zu zahlen; |
— |
der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, mit dem sie geltend macht, die Beklagte habe sie mit dem Erlass und dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission (1) geschädigt, mit der der Stoff „pitch, coal tar, high temp.“ als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft worden sei. Am 22. November 2017 habe der Gerichtshof das Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen die Entscheidung des Gerichts, die Verordnung Nr. 944/2013 wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers teilweise für nichtig zu erklären, soweit damit der Stoff „pitch, coal tar, high temp.“ als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft worden sei, zurückgewiesen. Die Klägerin habe Aufwendungen tätigen müssen, um sich an die rechtswidrige Einstufung zu halten. Die Beklagte hafte nach den Art. 268 und 340 AEUV für diese Aufwendungen, da ihr Handeln insofern rechtswidrig sei, als es einen hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß darstelle, der verursachte Schaden tatsächlich und sicher sei und ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Handeln und dem geltend gemachten Schaden bestehe.
(1) Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5).
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/52 |
Klage, eingereicht am 29. Oktober 2018 — August Wolff/EUIPO — Faes Farma (DermoFaes)
(Rechtssache T-643/18)
(2019/C 16/63)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Arzneimittel (Bielefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Thünken)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Faes Farma SA (Lamiaco-Leioa, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke „DermoFaes“ — Anmeldung Nr. 15 069 289
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juni 2018 in der Sache R 1842/2017-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem Widerspruch stattzugeben und die angefochtene Anmeldung zurückzuweisen; |
— |
dem EUIPO und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten des Verfahrens und die durch das Verfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
14.1.2019 |
DE |
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C 16/53 |
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — Bilbaína de Alquitranes/Kommission
(Rechtssache T-645/18)
(2019/C 16/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bilbaína de Alquitranes, SA (Luchana-Baracaldo, Vizcaya, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, M. Grunchard, R. Crespi und S. Saez Moreno)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
ihr Ersatz für den durch die Beklagte verursachten Schaden zuzusprechen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, ihr den Schaden in Höhe von insgesamt 488 871,30 Euro oder in einer anderen von der Klägerin oder vom Gericht im Laufe des Verfahrens ermittelten Höhe zu ersetzen, den sie als unmittelbare Folge des Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5) insoweit erlitten hat, als damit „pitch, coal tar, high-temp.“ (Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur) als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft wurde; |
— |
hilfsweise, durch Zwischenurteil zu entscheiden, dass die Beklagte verpflichtet ist, den entstandenen Verlust auszugleichen, und den Parteien aufzugeben, dem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist ab Erlass des Urteils Zahlen bezüglich der Höhe der zwischen den Parteien vereinbarten Entschädigung vorzulegen oder, für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung, den Parteien aufzugeben, dem Gericht innerhalb derselben Frist ihre Ausführungen mit diese belegenden detaillierten Zahlen vorzulegen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, ihr Ausgleichszinsen zum Verzugszinssatz ab dem Zeitpunkt der erlittenen Verluste (d. h. entweder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der rechtswidrigen Einstufung oder ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts) zu zahlen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, Verzugszinsen in Höhe von 8 % oder einer anderen vom Gericht festzulegenden angemessenen Höhe auf den zu zahlenden Betrag ab Verkündung des Urteils des Gerichts bis zur tatsächlichen Zahlung zu zahlen; |
— |
der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, mit dem sie geltend macht, die Beklagte habe sie mit dem Erlass und dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission (1) geschädigt, mit der der Stoff „pitch, coal tar, high temp.“ als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft worden sei. Am 22. November 2017 habe der Gerichtshof das Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen die Entscheidung des Gerichts, die Verordnung Nr. 944/2013 wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers teilweise für nichtig zu erklären, soweit damit der Stoff „pitch, coal tar, high temp.“ als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft worden sei, zurückgewiesen. Die Klägerin habe Aufwendungen tätigen müssen, um sich an die rechtswidrige Einstufung zu halten. Die Beklagte hafte nach den Art. 268 und 340 AEUV für diese Aufwendungen, da ihr Handeln insofern rechtswidrig sei, als es einen hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß darstelle, der verursachte Schaden tatsächlich und sicher sei und ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Handeln und dem geltend gemachten Schaden bestehe.
(1) Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2013, L 261, S. 5).
14.1.2019 |
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C 16/54 |
Klage, eingereicht am 29. Oktober 2018 — ZQ/Kommission
(Rechtssache T-647/18)
(2019/C 16/65)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: ZQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Cortese)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und insbesondere
|
Außerdem,
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger in der vorliegenden Rechtssache wendet sich gegen die Weigerung der Kommission, seinem Antrag auf Beistand stattzugeben, der die Belästigungen betrifft, deren Opfer er aufgrund seiner sexuellen Orientierung geworden sei.
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler.
|
2. |
Rechtsverletzung Hierzu wird geltend gemacht:
|
3. |
Fehlende oder unzulängliche Begründung
|
Was den Antrag auf Schadensersatz betrifft, macht der Kläger geltend, dass alle von der Rechtsprechung in der Sache aufgestellten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien.
14.1.2019 |
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C 16/56 |
Klage, eingereicht am 22. Oktober 2018 — Super bock group SGPS/EUIPO — Agus (Crystal)
(Rechtssache T-648/18)
(2019/C 16/66)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Super bock group SGPS SA (Leça do Balio, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Mioludo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Agus sp. z o.o. (Warschau, Polen)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke „Crystal“ — Anmeldung Nr. 15 016 728
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Juli 2018 in der Sache R 299/2018-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Anmeldung Nr. 15 016 728 „Crystal“ für alle erfassten Waren zurückzuweisen; |
— |
dem EUIPO und der AGUS sp. z o.o. die jeweils eigenen und ihre Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
14.1.2019 |
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C 16/56 |
Klage, eingereicht am 29. Oktober 2018 — Reaktor Group/EUIPO (REAKTOR)
(Rechtssache T-650/18)
(2019/C 16/67)
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Reaktor Group Oy (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Laaksonen)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke REAKTOR — Anmeldung Nr. 13 752 522
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. August 2018 in der Sache R 2626/2017-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. August 2018 in der Sache R 2626/2017-2 aufzuheben, soweit die Zweite Beschwerdekammer darin die Anmeldung Nr. 13752522 der Unionsmarke REAKTOR für bestimmte Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 41 und 42 gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 zurückgewiesen hat, und die Anmeldung der Marke REAKTOR in vollem Umfang für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen zur Veröffentlichung und Eintragung zuzulassen; |
— |
dem EUIPO die ihr im Klageverfahren vor dem Gericht und im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten (einschließlich der Vertretungskosten) aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 |
14.1.2019 |
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C 16/57 |
Klage, eingereicht am 12. November 2018 — Soundio/EUIPO — E-Plus Mobilfunk (Vibble)
(Rechtssache T-665/18)
(2019/C 16/68)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Soundio A/S (Drammen, Norwegen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Köster und J. Albers)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer: E-Plus Mobilfunk GmbH (Düsseldorf, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke „Vibble“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 290 194 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. September 2018 in der Sache R 721/2018-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
14.1.2019 |
DE |
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C 16/58 |
Klage, eingereicht am 9. November 2018 — Pinto Teixeira/EAD
(Rechtssache T-667/18)
(2019/C 16/69)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: José Manuel Pinto Teixeira (Oeiras, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung vom 21. Februar 2018 aufzuheben, mit der es die Anstellungsbehörde abgelehnt hat, ihm zu gestatten, eine externe Tätigkeit gemäß Art. 16 des Statuts auszuüben; |
— |
den EAD zu verurteilen, die Kosten zu tragen und ihm einen Betrag in Höhe von 10 000 Euro als Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen Art. 16 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da die angefochtene Entscheidung nach dem Ablauf der Frist von 30 Werktagen ab dem Erhalt seiner Absichtserklärung, nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eine berufliche Tätigkeit auszuüben, erlassen worden sei. |
2. |
Offensichtliche Beurteilungsfehler, die die angefochtene Entscheidung rechtswidrig machten, da die beabsichtigte Tätigkeit offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehe, die er während der letzten drei Dienstjahre ausgeübt habe und mit den Interessen des EAD nicht unvereinbar sei. |
14.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/58 |
Klage, eingereicht am 15. November 2018 — ZU/Kommission
(Rechtssache T-671/18)
(2019/C 16/70)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZU (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Leiters des Referats Karrieremanagement & Mobilität in der Direktion HR.B der Generaldirektion Personal (GD HR) der Kommission vom 12. Oktober 2018, ihn zurück in die Generaldirektion OLAF zu versetzen, aufzuheben; |
— |
die Entscheidung des Leiters des Referats Zentrale Kontaktstelle 4 in der Direktion HR.AMC der GD HR der Kommission vom 29. Oktober 2018, seine Verwendung provisorisch auf den 1. Dezember 2018 zu datieren, aufzuheben; |
— |
zusammen mit den obigen Entscheidungen, soweit erforderlich, die noch zu erlassende Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wird; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Unzureichende Transparenz des Versetzungsverfahrens, Verstoß gegen Art. 25 des Statuts und fehlende Begründung, Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers durch die erzwungene Versetzung und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler in der Beurteilung des dienstlichen Interesses und Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung. |
3. |
Dritter Klagegrund: Außerachtlassung wesentlicher gegen die unmittelbare Versetzung des Klägers zum OLAF sprechender Gesichtspunkte, Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und Missachtung des Schutzes von Whistleblowern nach Art. 22a des Statuts. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung der Fürsorgepflicht. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Befugnismissbrauch. |