|
ISSN 1977-088X |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
|
Inhalt |
Seite |
|
|
|
IV Informationen |
|
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
|
2018/C 455/01 |
||
|
|
Gerichtshof |
|
|
2018/C 455/02 |
||
|
2018/C 455/03 |
||
|
2018/C 455/04 |
||
|
2018/C 455/05 |
||
|
2018/C 455/06 |
||
|
2018/C 455/07 |
||
|
2018/C 455/08 |
||
|
2018/C 455/09 |
||
|
2018/C 455/10 |
||
|
2018/C 455/11 |
|
|
V Bekanntmachungen |
|
|
|
GERICHTSVERFAHREN |
|
|
|
Gerichtshof |
|
|
2018/C 455/12 |
||
|
2018/C 455/13 |
||
|
2018/C 455/14 |
||
|
2018/C 455/15 |
||
|
2018/C 455/16 |
||
|
2018/C 455/17 |
||
|
2018/C 455/18 |
||
|
2018/C 455/19 |
||
|
2018/C 455/20 |
||
|
2018/C 455/21 |
||
|
2018/C 455/22 |
||
|
2018/C 455/23 |
||
|
2018/C 455/24 |
||
|
2018/C 455/25 |
||
|
2018/C 455/26 |
||
|
2018/C 455/27 |
||
|
2018/C 455/28 |
||
|
2018/C 455/29 |
||
|
2018/C 455/30 |
||
|
2018/C 455/31 |
||
|
2018/C 455/32 |
||
|
2018/C 455/33 |
||
|
2018/C 455/34 |
||
|
2018/C 455/35 |
||
|
|
Gericht |
|
|
2018/C 455/36 |
Rechtssache T-605/18: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2018 — ZF/Kommission |
|
|
2018/C 455/37 |
Rechtssache T-610/18: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2018 — ZR/EUIPO |
|
|
2018/C 455/38 |
Rechtssache T-611/18: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2018 — Pharmaceutical Works Polpharma/EMA |
|
|
2018/C 455/39 |
||
|
2018/C 455/40 |
Rechtssache T-618/18: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2018 — ZI/Kommission |
|
|
2018/C 455/41 |
||
|
2018/C 455/42 |
Rechtssache T-632/18: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — ZM u. a./Rat |
|
|
2018/C 455/43 |
|
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2018/C 455/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
Gerichtshof
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/2 |
Eidesleistung der neuen Mitglieder des Gerichtshofs
(2018/C 455/02)
Frau Rossi, Herr Jarukaitis, Herr Xuereb und Herr Cardoso da Silva Piçarra, die mit Beschlüssen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 28. Februar 2018 (1), 13. Juni 2018 (2) und 25. Juli 2018 (3) für die Zeit vom 7. Oktober 2018 bis zum 6. Oktober 2024 zu Richtern am Gerichtshof ernannt wurden, haben am 8. Oktober 2018 ihren Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.
Herr Pitruzzella und Herr Hogan, die mit Beschlüssen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 28. Februar 20181 und 5. September 2018 (4) für die Zeit vom 7. Oktober 2018 bis zum 6. Oktober 2024 zu Generalanwälten am Gerichtshof ernannt wurden, haben am 8. Oktober 2018 ihren Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.
(1) ABl. L 64 vom 7.3.2018, S. 1.
(2) ABl. L 155 vom 19.6.2018, S. 4.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/2 |
Wahl des Präsidenten des Gerichtshofs
(2018/C 455/03)
In ihrer Sitzung vom 9. Oktober 2018 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verfahrensordnung Herrn Lenaerts für die Zeit vom 9. Oktober 2018 bis zum 6. Oktober 2021 zum Präsidenten des Gerichtshofs gewählt.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/2 |
Wahl des Vizepräsidenten des Gerichtshofs
(2018/C 455/04)
In ihrer Sitzung vom 9. Oktober 2018 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verfahrensordnung Frau Silva de Lapuerta für die Zeit vom 9. Oktober 2018 bis zum 6. Oktober 2021 zur Vizepräsidentin des Gerichtshofs gewählt.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/2 |
Wahl der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern
(2018/C 455/05)
In ihrer Sitzung vom 9. Oktober 2018 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verfahrensordnung für die Zeit vom 9. Oktober 2018 bis zum 6. Oktober 2021 Herrn Bonichot zum Präsidenten der Ersten Kammer, Herr Arabadjiev zum Präsidenten der Zweiten Kammer, Frau Prechal zur Präsidentin der Dritten Kammer, Herrn Vilaras zum Präsidenten der Vierten Kammer und Herrn Regan zum Präsidenten der Fünften Kammer gewählt.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/3 |
Bestimmung des Ersten Generalanwalts
(2018/C 455/06)
Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 10. Oktober 2018 Herrn Szpunar für die Zeit vom 10. Oktober 2018 bis zum 6. Oktober 2019 zum Ersten Generalanwalt bestimmt.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/3 |
Wahl der Präsidenten der Kammern mit drei Richtern
(2018/C 455/07)
In ihrer Sitzung vom 10. Oktober 2018 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensordnung für die Zeit vom 10. Oktober 2018 bis zum 6. Oktober 2019 Frau Toader zur Präsidentin der Sechsten Kammer, Herrn von Danwitz zum Präsidenten der Siebten Kammer, Herrn Biltgen zum Präsidenten der Achten Kammer, Frau Jürimäe zur Präsidentin der Neunten Kammer und Herrn Lycourgos zum Präsidenten der Zehnten Kammer gewählt.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/3 |
Bestimmung der Kammer, die mit den in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist
(2018/C 455/08)
Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 10. Oktober 2018 gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Erste Kammer und die Zweite Kammer als Kammern bestimmt, die für die Zeit vom 10. Oktober 2018 bis zum 6. Oktober 2019 mit den in Art. 107 der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betraut sind.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/3 |
Bestimmung der Kammer, die mit den in Art. 193 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist
(2018/C 455/09)
Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 10. Oktober 2018 gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Dritte Kammer als die Kammer bestimmt, die für die Zeit vom 10. Oktober 2018 bis zum 6. Oktober 2019 mit den in Art. 193 der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betraut ist.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/3 |
Zuteilung der Richter zu den Kammern
(2018/C 455/10)
In seiner Generalversammlung vom 10. Oktober 2018 hat der Gerichtshof entschieden, die Richter den Kammern mit fünf Richtern wie folgt zuzuteilen:
Erste Kammer
Kammerpräsident Bonichot,
Richterin Toader, Richter Rosas, Bay Larsen und Safjan
Zweite Kammer
Kammerpräsident Arabadjiev,
Richter von Danwitz und Levits, Richterin Berger, Richter Vajda und Xuereb
Dritte Kammer
Kammerpräsidentin Prechal,
Richter Biltgen, Malenovský und Fernlund, Richterin Rossi
Vierte Kammer
Kammerpräsident Vilaras,
Richterin Jürimäe, Richter Šváby, Rodin und Piçarra
Fünfte Kammer
Kammerpräsident Regan,
Richter Lycourgos, Juhász, Ilešič und Jarukaitis
In seiner Generalversammlung vom 10. Oktober 2018 hat der Gerichtshof entschieden, die Richter den Kammern mit drei Richtern wie folgt zuzuteilen:
Sechste Kammer
Kammerpräsidentin Toader,
Richter Rosas, Bay Larsen und Safjan
Siebte Kammer
Kammerpräsident von Danwitz,
Richter Levits, Richterin Berger, Richter Vajda und Xuereb
Achte Kammer
Kammerpräsident Biltgen,
Richter Malenovský und Fernlund, Richterin Rossi
Neunte Kammer
Kammerpräsidentin Jürimäe,
Richter Šváby, Rodin und Piçarra
Zehnte Kammer
Kammerpräsident Lycourgos,
Richter Juhász, Ilešič und Jarukaitis
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/5 |
Listen zur Bestimmung der Besetzung der Spruchkörper
(2018/C 455/11)
Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 11. Oktober 2018 folgende Liste für die Besetzung der Großen Kammer erstellt:
A. Rosas
I. Jarukaitis
E. Juhász
L. S. Rossi
M. Ilešič
N. J. Piçarra
J. Malenovský
P. G. Xuereb
E. Levits
C. Lycourgos
L. Bay Larsen
K. Jürimäe
T. von Danwitz
F. Biltgen
C. Toader
S. Rodin
M. Safjan
C. Vajda
D. Šváby
C. G. Fernlund
M. Berger
Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 11. Oktober 2018 folgende Liste für die Besetzung der Kammern mit fünf Richtern erstellt:
Erste Kammer
A. Rosas
M. Safjan
L. Bay Larsen
C. Toader
Zweite Kammer
E. Levits
P. G. Xuereb
T. von Danwitz
C. Vajda
M. Berger
Dritte Kammer
J. Malenovský
L. S. Rossi
C. G. Fernlund
F. Biltgen
Vierte Kammer
D. Šváby
N. J. Piçarra
S. Rodin
K. Jürimäe
Fünfte Kammer
E. Juhász
I. Jarukaitis
M. Ilešič
C. Lycourgos
Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 11. Oktober 2018 folgende Liste für die Besetzung der Kammern mit drei Richtern erstellt:
Sechste Kammer
A. Rosas
L. Bay Larsen
M. Safjan
Siebte Kammer
E. Levits
M. Berger
C. Vajda
P. G. Xuereb
Achte Kammer
J. Malenovský
C. G. Fernlund
L. S. Rossi
Neunte Kammer
D. Šváby
S. Rodin
N. J. Piçarra
Zehnte Kammer
E. Juhász
M. Ilešič
I. Jarukaitis
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-669/16) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 4 Abs. 1 - Anhänge II und III - Ausweisung der besonderen Schutzgebiete [BSG] - Gewöhnlicher Schweinswal))
(2018/C 455/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Norris-Usher und C. Hermes)
Beklagte: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: G. Brown im Beistand von R. Palmer und M. Armitage, Barrister)
Tenor
|
1. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch, dass es nicht fristgemäß gemäß Art. 4 Abs. 1 und den Anhängen II und III der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen eine Liste mit genügend Gebieten, in denen der Gewöhnliche Schweinswal (Phocoena phocoena) vorkommt, vorgeschlagen und der Kommission übermittelt hat und insoweit nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie im Verhältnis der in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen Habitate dieser Art zur Errichtung des Netzes „Natura 2000“ beigetragen hat, gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Vorschriften verstoßen. |
|
2. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten. |
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Oktober 2018 — Gul Ahmed Textile Mills Ltd/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
(Rechtssache C-100/17 P) (1)
((Rechtsmittel - Dumping - Verordnung [EG] Nr. 397/2004 - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan - Fortbestand des Rechtsschutzinteresses))
(2018/C 455/13)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Gul Ahmed Textile Mills Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und N. Kuplewatzky)
Tenor
|
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
|
2. |
Die Gul Ahmed Textile Mills Ltd trägt die Kosten. |
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Oktober 2018 — Internacional de Productos Metálicos, SA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-145/17 P) (1)
((Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China oder aus Malaysia versandt - Verstoß gegen das im Rahmen der Welthandelsorganisation [WTO] abgeschlossene Antidumping-Übereinkommen - Aufhebung von bereits entrichteten endgültigen Antidumpingzöllen - Keine Rückwirkung - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Individuell betroffene Person - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht))
(2018/C 455/14)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Internacional de Productos Metálicos, SA (Prozessbevollmächtigte: C. Cañizares Pacheco, E. Tejedor de la Fuente und A. Monreal Lasheras, abogados)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, M. França und G. Luengo)
Tenor
|
1. |
Das Rechsmittel wird zurückgewiesen. |
|
2. |
Die Internacional de Productos Metálicos SA trägt die Kosten. |
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I — Deutschland) — Bastei Lübbe GmbH & Co. KG/Michael Strotzer
(Rechtssache C-149/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Entschädigung bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing - Zugriff auf einen Internetanschluss durch Familienmitglieder des Inhabers - Befreiung des Anschlussinhabers von der Haftung, ohne Angaben zur Art der Anschlussnutzung durch das Familienmitglied machen zu müssen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7))
(2018/C 455/15)
Verfahrenssprache:Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht München I
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bastei Lübbe GmbH & Co. KG
Beklagter: Michael Strotzer
Tenor
Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 1 einerseits und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums andererseits sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale Gericht entgegenstehen, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Verinigtes Königreich) — Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs/Volkswagen Financial Services (UK) Ltd
(Rechtssache C-153/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 173 - Vorsteuerabzug - Ratenkaufgeschäfte mit Fahrzeugen - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden - Entstehung und Umfang des Vorsteuerabzugsrechts - Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs))
(2018/C 455/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court of the United Kingdom
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
Beklagte: Volkswagen Financial Services (UK) Ltd
Tenor
Art. 168 und Art. 173 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass zum einen Gemeinkosten für Ratenkaufgeschäfte mit beweglichen Sachen — wie die im Ausgangsverfahren streitigen Geschäfte — selbst dann, wenn sie nicht in den vom Kunden für die Bereitstellung der betreffenden Ware geschuldeten Betrag — also in den steuerbaren Umsatzanteil — eingerechnet werden, sondern in den für die Finanzierung des Geschäfts geschuldeten Zinsbetrag — also in den steuerbefreiten Umsatzanteil –, trotzdem für Zwecke der Mehrwertsteuer ein Kostenelement dieser Bereitstellung darstellen, und dass zum anderen die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, eine Aufteilungsmethode anzuwenden, die den Anfangswert der betreffenden Ware bei Bereitstellung außer Acht lässt, weil diese Methode keine präzisere Aufteilung als die auf dem Umsatzschlüssel beruhende Methode gewährleistet.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Volkmar Klohn/An Bord Pleanála
(Rechtssache C-167/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Zulassungsbescheid - Erfordernis, dass ein Verfahren nicht übermäßig teuer sein darf - Begriff - Zeitliche Geltung - Unmittelbare Wirkung - Einfluss auf einen in Rechtskraft erwachsenen nationalen Kostenfestsetzungsbeschluss))
(2018/C 455/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Volkmar Klohn
Beklagte: An Bord Pleanála
Beteiligte: Sligo County Council, Maloney und Matthews Animal Collections Ltd
Tenor
|
1. |
Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das darin vorgesehene Erfordernis, dass bestimmte Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten nicht übermäßig teuer sein dürfen, keine unmittelbare Wirkung hat. Hat ein Mitgliedstaat diesen Artikel nicht umgesetzt, sind dessen nationalen Gerichte gleichwohl verpflichtet, ab Ablauf der Frist für die Umsetzung dieses Artikels das innerstaatliche Recht so weit wie möglich in einer Weise auszulegen, dass der Einzelne nicht aufgrund der möglicherweise resultierenden finanziellen Belastung daran gehindert wird, einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der in den Anwendungsbereich dieses Artikels fällt, einzulegen oder weiterzuverfolgen. |
|
2. |
Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats bei ihrer Kostenentscheidung in Gerichtsverfahren, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung des in diesem Art. 10a Abs. 5 vorgesehenen Erfordernisses, dass bestimmte Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten nicht übermäßig teuer sein dürfen, anhängig waren, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, zu dem diese Kosten in dem betroffenen Verfahren entstanden sind, zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet sind. |
|
3. |
Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens ein nationales Gericht, das über die Kostenhöhe zu entscheiden hat, zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet ist, soweit dieser die Rechtskraft der Kostenentscheidung nicht entgegensteht; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts |
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria di primo grado di Bolzano — Italien) — Rotho Blaas Srl/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
(Rechtssache C-207/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Handelspolitik - Endgültiger Antidumpingzoll auf bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China - Antidumpingzoll, der vom Streitbeilegungsorgan der Welthandelsorganisation [WTO] für mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen unvereinbar erachtet wird))
(2018/C 455/18)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria di primo grado di Bolzano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Rotho Blaas Srl
Beklagte: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
Tenor
Die Prüfung der ersten Frage hat keinen Umstand ergeben, der die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 91/2009 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/519 der Kommission vom 26. März 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 beeinträchtigen könnte.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Ryanair Ltd/The Revenue Commissioners
(Rechtssache C-249/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Begriff des Steuerpflichtigen - Holdinggesellschaft - Vorsteuerabzug - Ausgaben im Zusammenhang mit Beratungsdienstleistungen, die für die Zwecke des Erwerbs von Anteilen einer anderen Gesellschaft in Anspruch genommen wurden - Absicht der Erwerbergesellschaft, für die Zielgesellschaft Geschäftsführungsleistungen zu erbringen - Keine Erbringung solcher Dienstleistungen - Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, mit der die erbrachten Leistungen belastet waren))
(2018/C 455/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ryanair Ltd
Beklagte: The Revenue Commissioners
Tenor
Die Art. 4 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie einer Gesellschaft wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die beabsichtigt, die gesamten Anteile einer anderen Gesellschaft zu erwerben, um eine wirtschaftliche Tätigkeit in Gestalt der Erbringung mehrwertsteuerpflichtiger Geschäftsführungsleistungen gegenüber Letzterer auszuüben, das Recht, die für die Ausgaben für Beratungsdienstleistungen, die sie im Rahmen eines förmlichen Übernahmeangebots in Anspruch genommen hatte, entrichtete Mehrwertsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abzuziehen, auch dann verleihen, wenn diese wirtschaftliche Tätigkeit letztlich nicht ausgeübt wurde, sofern diese Ausgaben ausschließlich in der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet sind.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Rumänien
(Rechtssache C-301/17) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beitrittsakte von 2005 - Pflichten der beigetretenen Staaten - Umwelt - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 14 Buchst. b - Ablagerung von Abfällen auf Deponien - Stilllegung von Deponien, für deren Betrieb keine Genehmigung erteilt worden ist - Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren))
(2018/C 455/20)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Nicolae und E. Sanfrutos Cano)
Beklagter: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: zunächst R.-H. Radu, E. Gane, L. Liţu, O.-C. Ichim und M. Chicu, dann C.-R. Canţăr, E. Gane, L. Liţu, O.-C. Ichim und M. Chicu)
Tenor
|
1. |
Rumänien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen, dass es in Bezug auf die in Rede stehenden 68 Abfalldeponien seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Standorte, die keine Zulassung nach Art. 8 dieser Richtlinie für den Weiterbetrieb erhalten haben, gemäß Art. 7 Buchst. g und Art. 13 dieser Richtlinie so bald wie möglich stillgelegt werden. |
|
2. |
Rumänien trägt die Kosten. |
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Günter Hartmann Tabakvertrieb GmbH & Co. KG/Stadt Kempten
(Rechtssache C-425/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Richtlinie 2014/40/EU - Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch - Begriffe „Kautabak“ und „Tabak zum oralen Gebrauch“ - Paste aus fein gemahlenem Tabak [Thunder Chewing Tobacco] und mit fein geschnittenem Tabak befüllte poröse Portionsbeutel aus Zellulose [Thunder Frosted Chewing Bags]))
(2018/C 455/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Günter Hartmann Tabakvertrieb GmbH & Co. KG
Beklagte: Stadt Kempten
Beteiligte: Landesanwaltschaft Bayern
Tenor
Art. 2 Nr. 8 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG ist dahin auszulegen, dass zum Kauen bestimmte Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Bestimmungen nur Tabakerzeugnisse sind, die an sich nur gekaut konsumiert werden können, was vom nationalen Gericht anhand aller relevanten objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und gegebenenfalls ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher zu beurteilen ist.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-503/17) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/60/EG - Steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin - Betankung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt))
(2018/C 455/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Tomat und J. Tomkin)
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Brandon im Beistand von M. Gray, Barrister)
Tenor
|
1) |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin verstoßen, dass es die Verwendung von gekennzeichnetem Kraftstoff zur Betankung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt erlaubt hat, selbst wenn dieser Kraftstoff weder von der Verbrauchsteuer befreit ist noch zu einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz versteuert wird. |
|
2) |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten. |
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-504/17) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 4 und 7 - Anwendung der Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe - Richtlinie 95/60/EG - Steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin - Betankung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt))
(2018/C 455/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Tomat und J. Tomkin)
Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: M. Browne, G. Hodge, J. Quaney und A. Joyce im Beistand von F. Callanan, SC, und B. Doherty, BL)
Tenor
|
1) |
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 4 und 7 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und aus der Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin verstoßen, dass es die nach der Richtlinie 2003/96 für Kraftstoffe vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge für Gasöl, das in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt zum Antrieb verwendet wird, nicht durchgesetzt hat bzw. die Verwendung von gekennzeichnetem Kraftstoff zum Antrieb in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt erlaubt hat, selbst wenn dieser Kraftstoff weder von der Verbrauchsteuer befreit ist noch zu einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz versteuert wird. |
|
2) |
Irland trägt die Kosten. |
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — IBA Molecular Italy Srl/Azienda ULSS n. 3 u. a.
(Rechtssache C-606/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a - Vergabe außerhalb eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Begriff „entgeltliche Verträge“ - Begriff „öffentliche Einrichtung“))
(2018/C 455/24)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: IBA Molecular Italy Srl
Beklagte: Azienda ULSS n. 3, Regione Veneto, Ministero della Salute, Ospedale dell’Angelo di Mestre
Beteiligte: Istituto Sacro Cuore Don Calabria di Negrar, Azienda ULSS no 22
Tenor
|
1. |
Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass der Begriff „entgeltliche Verträge“ die Entscheidung umfasst, mit der ein öffentlicher Auftraggeber freihändig und damit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer eine Finanzierung vergibt, die vollständig für die Herstellung von Erzeugnissen bestimmt ist, die der Wirtschaftsteilnehmer kostenlos an verschiedene Verwaltungsstellen zu liefern hat, die dem Lieferanten außer der Zahlung der Lieferkosten von pauschal 180 Euro pro Versand keine Gegenleistung zahlen müssen. |
|
2. |
Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 2 der Richtlinie 2004/18 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die private „klassifizierte“ Krankenhäuser durch ihre Aufnahme in das System der nationalen öffentlichen Gesundheitsplanung, das durch spezielle Verträge geregelt ist, die sich von den allgemeinen Akkreditierungsverhältnissen mit den übrigen am System der Erbringung medizinischer Leistungen teilnehmenden Privatrechtssubjekten unterscheiden, öffentlichen Krankenhäusern gleichstellt und sie dadurch von der nationalen und der unionsrechtlichen Regelung über öffentliche Aufträge auch in den Fällen ausnimmt, in denen sie die Aufgabe haben, bestimmte, für die Ausübung medizinischer Tätigkeiten erforderliche Erzeugnisse kostenlos herzustellen und an öffentliche Gesundheitseinrichtungen zu liefern, im Gegenzug für eine öffentliche Finanzierung, die für die Herstellung und Lieferung dieser Erzeugnisse bestimmt ist. |
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slovenien) — E. G./République de Slovénie
(Rechtssache C-662/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 2 - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, aber der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird - Zulässigkeit - Mangelndes Interesse, wenn der von einem Mitgliedstaat zuerkannte subsidiäre Schutzstatus die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht - Relevanz der individuellen Situation des Antragstellers für die Prüfung der Identität dieser Rechte und Vorteile))
(2018/C 455/25)
Verfahrenssprache: Slovenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: E. G.
Beklagte: Republika Slovenija
Tenor
Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass der durch mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften wie die des Ausgangsverfahrens zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nicht im Sinne dieser Bestimmung „die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht“, so dass ein Gericht dieses Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, die einen Antrag in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als unbegründet betrachtet, aber den subsidiären Schutzstatus zuerkennt, nicht aufgrund mangelnden Interesses des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig zurückweisen kann, wenn es sich erweist, dass diese Rechte und Vorteile, die diese beiden Status des internationalen Schutzes nach dem anzuwendenden nationalen Recht einräumen, nicht tatsächlich identisch sind.
Ein solcher Rechtsbehelf kann auch dann nicht als unzulässig abgewiesen werden, wenn im Hinblick auf die konkrete Situation des Antragstellers festgestellt wird, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihm nicht mehr Rechte und Vorteile verschaffen kann als die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, da er sich nicht oder noch nicht auf Rechte beruft, die aufgrund des Flüchtlingsstatus, aber nicht oder nur in geringerem Umfang aufgrund des subsidiären Schutzstatus gewährt werden.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Family Division [England and Wales] — Vereinigtes Königreich) — UD/XB
(Rechtssache C-393/18 PPU) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 8 Abs. 1 - Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung - Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes“ - Erfordernis körperlicher Anwesenheit - Festhalten von Mutter und Kind in einem Drittstaat gegen den Willen der Mutter - Verletzung der Grundrechte von Mutter und Kind))
(2018/C 455/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice, Family Division (England and Wales)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: UD
Beklagter: XB
Tenor
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass ein Kind körperlich in einem Mitgliedstaat anwesend gewesen sein muss, damit angenommen werden kann, dass es in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift hat. Insoweit kommt Umständen wie den im Ausgangsverfahren streitigen — nämlich zum einen dem vom Vater auf die Mutter ausgeübten Zwang mit der Folge, dass die Mutter ihr Kind in einem Drittstaat zur Welt gebracht hat und sich mit diesem seit dessen Geburt dort aufhält, und zum anderen der Verletzung der Grundrechte der Mutter oder des Kindes –, auch wenn sie nachgewiesen sind, keine Bedeutung zu.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/18 |
Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano — Italien) — FR/ Ministero dell’interno — Commissione Territoriale per il riconoscimento della Protezione Internazionale presso la Prefettura U.T.G. di Milano
(Rechtssache C-422/18 PPU) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird - Nationale Regelung, die einen zweiten Rechtszug vorsieht - Auf die Klage beschränkte aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes))
(2018/C 455/27)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Milano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: FR
Beklagter: Ministero dell’interno — Commissione Territoriale per il riconoscimento della Protezione Internazionale presso la Prefettura U.T.G. di Milano
in Anwesenheit von: Pubblico Ministero
Tenor
Das Recht der Union, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die ein Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche gerichtliche Verfügung, die eine Entscheidung der zuständigen Behörde bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, vorsieht, dieses Rechtsmittel jedoch nicht mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung ausstattet, dem Gericht, das diese Verfügung erlassen hat, aber gestattet, auf Antrag des Betroffenen die Aussetzung der Vollstreckung dieser Verfügung anzuordnen, nachdem es die Stichhaltigkeit der mit diesem Rechtsmittel gegen diese Verfügung geltend gemachten Gründe, nicht aber das Vorliegen der Gefahr eines dem Antragsteller aufgrund der Vollstreckung dieser Verfügung entstehenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens geprüft hat.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 7. September 2018 — Austrian Airlines AG gegen MG, NF
(Rechtssache C-566/18)
(2018/C 455/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Handelsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Austrian Airlines AG
Beklagte: MG, NF
Vorlagefragen
|
1. |
Sind die Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11 Februar 2004 (1) dahin auszulegen, dass Fluggäste einen Anspruch auf Ausgleich nach der Verordnung mehrmals aufgrund derselben Buchung haben, wenn der Flug, auf den das befördernde Luftfahrtunternehmen die Fluggäste umgebucht hat, annulliert wird oder mehr als drei Stunden verspätet ist, so dass der Ausgleich nach Art. 7 der Verordnung kein pauschaler ist, sondern von der Zahl der Annullierungen oder dem Umfang der Annullierungen und der damit verbundenen Verspätung abhängig ist? |
|
2. |
Bei Bejahung der ersten Frage: Wie ist dies mit dem im Urteil des Gerichtshofs Sturgeon u. a. vom 19. November 2009 (verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07) (2) niedergelegten Grundsatz in Einklang zu bringen, wonach Art. 5 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Regelung des Ausgleichs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können, wenn der Gerichtshof in seinem Urteil Nelson u. a. vom 23. Oktober 2012 (verbundene Rechtssachen C-581/10 und C-629/10) (3) entschieden hat, dass die über drei Stunden hinausgehende Zeitspanne der Verspätung bei der Berechnung der pauschalen Ausgleichszahlung außer Betracht bleibt? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. 2004, L 46, S. 1.
(2) ECLI:EU:C:2009:716
(3) ECLI:EU:C:2012:657
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/20 |
Rechtsmittel, eingelegt am 10. September 2018 von HF gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 29. Juni 2018 in der Rechtssache T-218/17, HF/Parlament
(Rechtssache C-570/18 P)
(2018/C 455/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: HF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tymen)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
|
— |
das Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2018 in der Rechtssache T-218/17 aufzuheben und infolgessen |
|
— |
ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und somit |
|
— |
die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 30. Juni 2016 aufzuheben, mit der ihr Beistandsantrag zurückgewiesen wurde, |
|
— |
den Rechtsmittelgegner zum Ersatz ihres immateriellen Schadens zu verurteilen, der nach billigem Ermessen auf 90 000 Euro festgesetzt wird, und |
|
— |
den Rechtsmittelgegner zur Tragung der gesamten Kosten beider Rechtszüge zu verurteilen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
|
— |
Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör — Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 Buchst. a der Charta |
|
— |
Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta — Verfälschung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin — Verstoß des Gerichts im ersten Rechtszug gegen seine Begründungspflicht |
|
— |
Verstoß gegen Art. 31 Abs. 1 der Charta — Verstoß gegen Art. 12a Abs. 1 und 3 sowie Art. 24 des Statuts |
Des Weiteren wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung des Gerichts im ersten Rechtszug, ihren Schadensersatzantrag mangels Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 20. September 2018 — Verbraucherzentrale Berlin eV gegen DB Vertrieb GmbH
(Rechtssache C-583/18)
(2018/C 455/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Verbraucherzentrale Berlin eV
Beklagte: DB Vertrieb GmbH
Vorlagefragen
|
1.) |
Ist Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (1) dahingehend auszulegen, dass er auch Verträge erfasst, mittels derer der Unternehmer nicht unmittelbar zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet wird, sondern der Verbraucher das Recht erwirbt, bei künftig beauftragten Dienstleistungen einen Rabatt zu erhalten? falls Frage 1.) bejaht wird: |
|
2.) |
Ist die Bereichsausnahme für „Verträge über die Beförderung von Personen“ in Art. 3 Abs. 3 k) der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher dahingehend auszulegen, dass sie auch auf Sachverhalte Anwendung findet, in denen der Verbraucher als Gegenleistung nicht unmittelbar eine Beförderungsleistung erhält, sondern vielmehr das Recht erhält, bei künftig abzuschließenden Beförderungsverträgen einen Rabatt zu erhalten? |
(1) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2011, L 304, S. 64.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 25. September 2018 — AFMB Ltd u. a./Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank
(Rechtssache C-610/18)
(2018/C 455/31)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Centrale Raad van Beroep
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerinnen: AFMB Ltd u. a.
Berufungsbeklagter: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank
Vorlagefragen
|
1. |
|
|
2. |
Für den Fall, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren das in Frage 1A Buchst. b und Frage 1B Buchst. b genannte Unternehmen als Arbeitgeber angesehen wird: Gelten die spezifischen Bedingungen, unter denen sich Arbeitgeber wie Leiharbeitsunternehmen und andere Vermittler auf die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Ausnahmen vom Beschäftigungsstaatsprinzip berufen können, in den Ausgangsverfahren ganz oder teilweise entsprechend für die Zwecke der Anwendung von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004? |
|
3. |
Für den Fall, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren das in Frage 1A Buchst. b und Frage 1B Buchst. b genannte Unternehmen als Arbeitgeber angesehen und Frage 2 verneint wird: Handelt es sich bei den im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wiedergegebenen Tatsachen und Umständen um einen Sachverhalt, der als Missbrauch des Rechts der Union und/oder Missbrauch des Rechts der EFTA anzusehen ist? Falls ja, welche Folge ergibt sich daraus? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2).
(2) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Albacete (Spanien), eingereicht am 2. Oktober 2018 — Darlehensnehmer/Globalcaja S.A.
(Rechtssache C-617/18)
(2018/C 455/32)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia de Albacete
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Darlehensnehmer
Beklagte: Globalcaja S.A.
Vorlagefragen
|
1. |
Schließt die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (1) vorgesehene Wirkung der Unverbindlichkeit die Möglichkeit aus, dass der Unternehmer und der Verbraucher mit einer privaten Vereinbarung eine Klausel abändern, die die Voraussetzung der klaren und verständlichen Abfassung in Art. 4 Abs. 2 nicht erfüllt, indem entweder der Betrag dieser Klausel herabgesetzt oder die Klausel durch eine andere, für den Verbraucher weniger nachteilige ersetzt wird? Wäre die Antwort auf diese Frage eine andere, wenn diese Abänderung in einer Vereinbarung zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer enthalten wäre, deren Zweck gerade darin bestünde, den Streit über die mögliche mangelnde Transparenz einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Klausel in einem bereits zuvor zwischen ihnen geschlossenen Vertrag ohne Einschaltung der Gerichte beizulegen? |
|
2. |
Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass unter die Formulierungen „Hauptgegenstand des Vertrages“ und „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“ zwei Klauseln fallen, die in einer nicht im Einzelnen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ausgehandelten Vereinbarung enthalten sind und in denen zum einen eine in einem zuvor zwischen ihnen geschlossenen Vertrag enthaltene Klausel abgeändert wird, indem sie durch eine andere, für den Verbraucher weniger nachteilige ersetzt wird, und zum anderen der Verbraucher auf sein Recht verzichtet, ihren möglichen Mangel an Transparenz und die damit verbundenen Wirkungen gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen? |
|
3. |
Falls die vorstehende Frage bejaht wird, ist Art. 4 der Richtlinie 93/13 dann dahin auszulegen, dass „die Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind“ und „[alle] den Vertragsabschluss begleitenden Umstände“ nur zur Beurteilung des missbräuchlichen Charakters von Klauseln berücksichtigt werden können, die nicht die Definition des Hauptgegenstands des Vertrags im Sinne von Art. 4 Abs. 2 betreffen? Oder können diese Kriterien auch berücksichtigt werden, um die Transparenz von Klauseln zu beurteilen, die sich auf den Hauptgegenstand [des Vertrags], den Art. 4 Abs. 2 im Auge hat, beziehen? |
|
4. |
Falls die zweite Frage bejaht wird, ist dann eine nationale Rechtsprechung, die es hinsichtlich einer nicht im Einzelnen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ausgehandelten Vereinbarung, mit der die Anwendung einer in einem zuvor zwischen ihnen geschlossenen Vertrag enthaltenen Klausel abgeändert wird, nicht für erforderlich hält, dass der Unternehmer den Verbraucher über den möglichen Mangel an Transparenz dieser Klausel informiert, weil diese nationale Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Kriterien, die zu diesem Mangel an Transparenz geführt haben, allgemein bekannt sind, mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie — konkret mit den sich aus ihm ergebenden Anforderungen an die klare und verständliche Abfassung und das Transparenzgebot — vereinbar? |
|
5. |
Falls die zweite Frage bejaht wird, ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie dann dahin auszulegen, dass ein Verzicht des Verbrauchers auf die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung des möglichen Mangels an Transparenz einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Klausel das Erfordernis der „klaren und verständlichen Abfassung“ nur erfüllt, wenn der Unternehmer den Verbraucher zuvor über die konkreten Rechte, auf die er verzichtet, und insbesondere über den genauen Betrag, auf dessen Geltendmachung er verzichtet, informiert hat? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra (Portugal), eingereicht am 5. Oktober 2018 — Nelson Antunes da Cunha, Lda/Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)
(Rechtssache C-627/18)
(2018/C 455/33)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra
Parteien des Ausgangsverfahrens
Vollstreckungsklägerin: Nelson Antunes da Cunha, Lda
Vollstreckungsgläubiger: Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)
Vorlagefragen
|
1. |
Gilt die Verjährungsfrist zur Ausübung der in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 (1) des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Befugnisse zur Rückforderung von Beihilfen nur im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und dem Mitgliedstaat, an den sich der Rückforderungsbeschluss richtet, oder gilt sie auch im Verhältnis zwischen diesem Staat und dem Vollstreckungsgegner als Begünstigten der als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehenen Beihilfe? |
|
2. |
Falls diese Frist auch im Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat, an den sich der Beschluss zur Rückforderung der Beihilfen richtet, und dem Begünstigten der als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehenen Beihilfe gelten sollte, ist dann davon auszugehen, dass sie lediglich für das Verfahren zum Erlass des Rückforderungsbeschlusses gilt, oder gilt sie auch für dessen Vollstreckung? |
|
3. |
Sollte diese Frist im Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat, an den sich der Beschluss zur Rückforderung der Beihilfen richtet, und dem Begünstigten der als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehenen Beihilfe gelten, ist dann davon auszugehen, dass diese Frist durch jede Handlung der Kommission oder des betreffenden Mitgliedstaats unterbrochen wird, die mit der rechtswidrigen Beihilfe im Zusammenhang steht, auch wenn sie dem Begünstigten der zu erstattenden Beihilfe nicht bekanntgegeben worden ist? |
|
4. |
Stehen Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 und die Grundsätze des Unionsrechts — konkret die Grundsätze der Effektivität und der Unvereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt — der Möglichkeit entgegen, auf die zurückzufordernde Beihilfe eine kürzere als die in Art. 17 der angeführten Verordnung vorgesehene Verjährungsfrist anzuwenden, etwa diejenige, die in Art. 310 Abs. 1 Buchst. d des Código Civil festgelegt ist? |
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 8. Oktober 2018 — EN, FM, GL/Ryanair Designated Activity Company
(Rechtssache C-629/18)
(2018/C 455/34)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Sofiyski gradski sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: EN, FM, GL
Beklagte: Ryanair Designated Activity Company
Vorlagefrage
Ist es mit Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vereinbar, dass ein Wahlgerichtsstand für Klagen nach der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (2) durch eine Vereinbarung begründet wird, die vor Entstehung der Streitigkeit getroffen wurde?
(1) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad Vidin (Bulgarien), eingereicht am 17. Oktober 2018 — Korporativna targovska banka AD in Insolvenz/Elit Petrol AD
(Rechtssache C-647/18)
(2018/C 455/35)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Okrazhen sad Vidin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Korporativna targovska banka AD in Insolvenz
Beklagte: Elit Petrol AD
Vorlagefragen
|
1. |
|
|
2. |
|
|
3. |
Ist Art. 77 der Richtlinie 2014/59/EU (2) dahin auszulegen, dass er der Anwendung eines nationalen Gesetzes entgegensteht, das die Voraussetzungen der Aufrechnung gegenseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten mit einem Kreditinstitut, das sich im Sanierungs- oder Abwicklungsverfahren befindet, rückwirkend ändert und dadurch dem Ausgang anhängiger Rechtsstreitigkeiten über die Anfechtung der dem Kreditinstitut gegenüber erklärten Aufrechnungen vorgreift? |
(2) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2014, L 173, S. 190).
Gericht
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/27 |
Klage, eingereicht am 8. Oktober 2018 — ZF/Kommission
(Rechtssache T-605/18)
(2018/C 455/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZF (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Kommission vom 30. November 2017, mit der seine Ruhegehaltsansprüche rückwirkend zum 6. März 2015 festgesetzt werden, und die Entscheidung vom 31. Januar 2018 über die Rückforderung angeblich zu viel gezahlter Beträge aufzuheben; |
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
|
1. |
Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Rücknahme einer Handlung, mit der subjektive Rechte eingeräumt worden seien, da die Ansprüche des Klägers bei seinem Dienstantritt beim EAD am 1. Oktober 2011 unter Beachtung von Art. 15 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgesetzt worden seien. Entweder sei diese Entscheidung rechtmäßig gewesen und habe nicht mehr zurückgenommen werden dürfen, oder sie sei rechtswidrig gewesen und hätte nur innerhalb einer angemessenen Frist zurückgenommen werden dürfen. |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler, da die Entscheidung über die Einstellung des Klägers als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsstufe AD12, Dienstaltersstufe 8 (seit dem 1. November 2007), eine rechtmäßige Entscheidung gewesen sei, im Einklang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag gestanden habe und rechtmäßig nicht habe zurückgenommen und durch eine Entscheidung habe ersetzt werden dürfen, mit der ein Berichtigungskoeffizient angewandt werde, der zu einer deutlichen Herabsetzung der Dienstbezüge des Klägers führe. |
|
3. |
Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, der von der Kommission begangen worden sei, als sie entschieden habe, dass der Kläger Funktionen ausgeübt habe, deren Niveau dem eines Bereichsleiters entsprochen habe. |
|
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, da es den angefochtenen Entscheidungen an einer angemessenen Begründung fehle. |
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 85 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da der Kläger von einer eventuellen Unregelmäßigkeit der Entscheidung, mit der seine Ansprüche bei seinem Dienstantritt beim EAD festgesetzt worden seien, keine Kenntnis hätte haben können. |
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/28 |
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2018 — ZR/EUIPO
(Rechtssache T-610/18)
(2018/C 455/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZR (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Blot)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung des Auswahlausschusses vom 1. Dezember 2017, sie nicht in die „Reserveliste“, d. h. die Datenbank der erfolgreichen Bewerber des Allgemeinen Auswahlverfahrens EUIPO/AD/01/17 — AD 6 — Verwaltungskräfte im Bereich geistiges Eigentum, aufzunehmen, aufzuheben; |
|
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung des Auswahlausschusses vom 7. März 2018, mit der der Antrag der Klägerin auf Überprüfung zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
|
— |
soweit erforderlich, die der Klägerin am 29. Juni 2018 zugestellte Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 27. Juni 2018, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.
|
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 27 und 29 des Statuts und Art. 1 Buchst. a und c von Anhang III des Statuts gerügt. |
|
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 30 des Statuts und Art. 3 von Anhang III des Statuts und Art. 3 von Anhang III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens („Allgemeine Bestimmungen für Allgemeine Auswahlverfahren“) gerügt.
|
|
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt. |
|
4. |
Mit dem vierten Klagegrund werden offensichtliche Beurteilungsfehler, ein Verstoß gegen die Begründungspflicht und mangelnde Transparenz gerügt.
|
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/29 |
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2018 — Pharmaceutical Works Polpharma/EMA
(Rechtssache T-611/18)
(2018/C 455/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pharmaceutical Works Polpharma S.A. (Starogard Gdánski, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Martens und N. Carbonnelle sowie S. Faircliffe, Solicitor)
Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
den Beschluss der EMA vom 30. Juli 2018, mit dem ihr Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Dimethyl Fumarate Polpharma, ein Generikum von Tecfidera, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären; |
|
— |
der EMA die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt:
Im angefochtenen Beschluss werde der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Dimethyl Fumarate Polpharma abgelehnt, weil das Referenzarzneimittel angeblich einem Datenschutz unterliege.
Gegen den Beschluss, mit dem die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Referenzarzneimittels erteilt worden sei, werde eine auf Art. 277 AEUV gestützte Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben, soweit darin eine offensichtlich fehlerhafte Feststellung zum Unterschied zwischen jenem Arzneimittel und Fumaderm im Hinblick auf eine „umfassende Genehmigung für das Inverkehrbringen“ getroffen werde. Da die Einrede der Rechtswidrigkeit zulässig und begründet sei, entspreche die Begründung des angefochtenen Beschlusses, der Klägerin keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zu erteilen, nicht den Anforderungen von Art. 296 AEUV.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/30 |
Klage, eingereicht am 8. Oktober 2018 — Diesel/EUIPO — Sprinter megacentros del deporte (D)
(Rechtssache T-615/18)
(2018/C 455/39)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Diesel SpA (Breganze, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Parassina)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sprinter megacentros del deporte, SL (Elche, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke D — Anmeldung Nr. 11 404 019.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. August 2018 in der Sache R 2657/2017-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
|
— |
Verstoß gegen Regel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission; |
|
— |
Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
|
— |
Verstoß gegen Art. 72 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/30 |
Klage, eingereicht am 15. Oktober 2018 — ZI/Kommission
(Rechtssache T-618/18)
(2018/C 455/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZI (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Kommission, mit der die Mitversicherung des Ehemanns der Klägerin im GKFS verweigert wird, für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem die Rechtswidrigkeit von Art. 13 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Union gerügt wird. Dieser Artikel verstoße gegen Art. 72 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, weil er dessen Anwendungsbereich einschränke.
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/31 |
Klage, eingereicht am 22. Oktober 2018 — E.J. Papadopoulos/EUIPO — Europastry (fripan VIENNOISERIE CAPRICE Pur Beurre)
(Rechtssache T-628/18)
(2018/C 455/41)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Viomichania mpiskoton kai eidon diatrofis E.J. Papadopoulos S.A. (Moschato-Tavros, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Chrysanthis sowie Rechtsanwältinnen P.-V. Chardalia und A. Vasilogamvrou)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Europastry, SA (Sant Cugat del Vallès, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke fripan VIENNOISERIE CAPRICE Pur Beurre — Anmeldung Nr. 13 125 265.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. August 2018 in der Sache R 493/2018-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem EUIPO und der Europastry, SA, wenn sie als Streithelferin beitritt, die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates. |
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/32 |
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — ZM u. a./Rat
(Rechtssache T-632/18)
(2018/C 455/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZM, ZN und ZO (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
|
— |
die jeweiligen sie beschwerenden Entscheidungen aufzuheben, die in den Entscheidungen der Anstellungsbehörde bestehen, ihnen die Erstattung der Schulkosten für das Schuljahr 2017/2018 zu versagen, und entsprechend ihren jeweiligen Umständen auf mehrere Arten zum Ausdruck gekommen sind:
|
|
— |
dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage auf vier Gründe.
|
— |
Mit dem ersten Klagegrund machen sie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union und gegen die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten geltend, weil der Beklagte durch das Abgehen von der früheren Auslegung ihre erworbenen Rechte verletzt und gegen berechtigte Erwartungen, die Rechtssicherheit sowie den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen habe. |
|
— |
Mit dem zweiten Klagegrund machen sie einen Verstoß gegen die Rechte des Kindes, das Recht auf Familienleben und das Recht auf Bildung geltend. |
|
— |
Mit dem dritten Klagegrund machen sie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung geltend. |
|
— |
Mit dem vierten Klagegrund machen sie geltend, in der angefochtenen Entscheidung seien die Interessen der Kläger nicht wirklich abgewogen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden. |
|
17.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 455/32 |
Klage, eingereicht am 22. Oktober 2018 — Rose Gesellschaft/EUIPO — Iviton (TON JONES)
(Rechtssache T-633/18)
(2018/C 455/43)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Rose Gesellschaft mbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kornfeld)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Iviton s. r. o. (Prešov, Slowakei)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke TON JONES — Anmeldung Nr. 15 109 614
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juli 2018 in der Sache R 2136/2017-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum aufzutragen, das Widerspruchsverfahren unter Abstandnahme von gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen; |
|
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen; |
|
— |
der Anmelderin jedenfalls keine Kosten für das Verfahren zuzusprechen. |
Angeführter Klagegrund
|
— |
Verletzung von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates. |