ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 455

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
17. Dezember 2018


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2018/C 455/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

Gerichtshof

2018/C 455/02

Eidesleistung der neuen Mitglieder des Gerichtshofs

2

2018/C 455/03

Wahl des Präsidenten des Gerichtshofs

2

2018/C 455/04

Wahl des Vizepräsidenten des Gerichtshofs

2

2018/C 455/05

Wahl der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern

2

2018/C 455/06

Bestimmung des Ersten Generalanwalts

3

2018/C 455/07

Wahl der Präsidenten der Kammern mit drei Richtern

3

2018/C 455/08

Bestimmung der Kammer, die mit den in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist

3

2018/C 455/09

Bestimmung der Kammer, die mit den in Art. 193 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist

3

2018/C 455/10

Zuteilung der Richter zu den Kammern

3

2018/C 455/11

Listen zur Bestimmung der Besetzung der Spruchkörper

5


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2018/C 455/12

Rechtssache C-669/16: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Art. 4 Abs. 1 — Anhänge II und III — Ausweisung der besonderen Schutzgebiete [BSG] — Gewöhnlicher Schweinswal)

8

2018/C 455/13

Rechtssache C-100/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Oktober 2018 — Gul Ahmed Textile Mills Ltd/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Dumping — Verordnung [EG] Nr. 397/2004 — Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan — Fortbestand des Rechtsschutzinteresses)

9

2018/C 455/14

Rechtssache C-145/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Oktober 2018 — Internacional de Productos Metálicos, SA/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Dumping — Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China oder aus Malaysia versandt — Verstoß gegen das im Rahmen der Welthandelsorganisation [WTO] abgeschlossene Antidumping-Übereinkommen — Aufhebung von bereits entrichteten endgültigen Antidumpingzöllen — Keine Rückwirkung — Art. 263 Abs. 4 AEUV — Individuell betroffene Person — Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht)

9

2018/C 455/15

Rechtssache C-149/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I — Deutschland) — Bastei Lübbe GmbH & Co. KG/Michael Strotzer (Vorlage zur Vorabentscheidung — Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Richtlinie 2001/29/EG — Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums — Richtlinie 2004/48/EG — Entschädigung bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing — Zugriff auf einen Internetanschluss durch Familienmitglieder des Inhabers — Befreiung des Anschlussinhabers von der Haftung, ohne Angaben zur Art der Anschlussnutzung durch das Familienmitglied machen zu müssen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 7)

10

2018/C 455/16

Rechtssache C-153/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Verinigtes Königreich) — Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs/Volkswagen Financial Services (UK) Ltd (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 168 und 173 — Vorsteuerabzug — Ratenkaufgeschäfte mit Fahrzeugen — Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden — Entstehung und Umfang des Vorsteuerabzugsrechts — Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs)

10

2018/C 455/17

Rechtssache C-167/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Volkmar Klohn/An Bord Pleanála (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Zulassungsbescheid — Erfordernis, dass ein Verfahren nicht übermäßig teuer sein darf — Begriff — Zeitliche Geltung — Unmittelbare Wirkung — Einfluss auf einen in Rechtskraft erwachsenen nationalen Kostenfestsetzungsbeschluss)

11

2018/C 455/18

Rechtssache C-207/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria di primo grado di Bolzano — Italien) — Rotho Blaas Srl/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Handelspolitik — Endgültiger Antidumpingzoll auf bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China — Antidumpingzoll, der vom Streitbeilegungsorgan der Welthandelsorganisation [WTO] für mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen unvereinbar erachtet wird)

12

2018/C 455/19

Rechtssache C-249/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Ryanair Ltd/The Revenue Commissioners (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Begriff des Steuerpflichtigen — Holdinggesellschaft — Vorsteuerabzug — Ausgaben im Zusammenhang mit Beratungsdienstleistungen, die für die Zwecke des Erwerbs von Anteilen einer anderen Gesellschaft in Anspruch genommen wurden — Absicht der Erwerbergesellschaft, für die Zielgesellschaft Geschäftsführungsleistungen zu erbringen — Keine Erbringung solcher Dienstleistungen — Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, mit der die erbrachten Leistungen belastet waren)

13

2018/C 455/20

Rechtssache C-301/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Rumänien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Beitrittsakte von 2005 — Pflichten der beigetretenen Staaten — Umwelt — Richtlinie 1999/31/EG — Art. 14 Buchst. b — Ablagerung von Abfällen auf Deponien — Stilllegung von Deponien, für deren Betrieb keine Genehmigung erteilt worden ist — Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren)

13

2018/C 455/21

Rechtssache C-425/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Günter Hartmann Tabakvertrieb GmbH & Co. KG/Stadt Kempten (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen — Richtlinie 2014/40/EU — Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch — Begriffe Kautabak und Tabak zum oralen Gebrauch — Paste aus fein gemahlenem Tabak [Thunder Chewing Tobacco] und mit fein geschnittenem Tabak befüllte poröse Portionsbeutel aus Zellulose [Thunder Frosted Chewing Bags])

14

2018/C 455/22

Rechtssache C-503/17: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 95/60/EG — Steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin — Betankung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt)

15

2018/C 455/23

Rechtssache C-504/17: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom — Richtlinie 2003/96/EG — Art. 4 und 7 — Anwendung der Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe — Richtlinie 95/60/EG — Steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin — Betankung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt)

15

2018/C 455/24

Rechtssache C-606/17: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — IBA Molecular Italy Srl/Azienda ULSS n. 3 u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Lieferaufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 1 Abs. 2 Buchst. a — Vergabe außerhalb eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge — Begriff entgeltliche Verträge — Begriff öffentliche Einrichtung)

16

2018/C 455/25

Rechtssache C-662/17: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slovenien) — E. G./République de Slovénie (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Europäisches Asylsystem — Richtlinie 2013/32/EU — Art. 46 Abs. 2 — Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, aber der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird — Zulässigkeit — Mangelndes Interesse, wenn der von einem Mitgliedstaat zuerkannte subsidiäre Schutzstatus die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht — Relevanz der individuellen Situation des Antragstellers für die Prüfung der Identität dieser Rechte und Vorteile)

17

2018/C 455/26

Rechtssache C-393/18 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Family Division [England and Wales] — Vereinigtes Königreich) — UD/XB (Vorlage zur Vorabentscheidung — Eilvorabentscheidungsverfahren — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 — Art. 8 Abs. 1 — Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung — Begriff gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes — Erfordernis körperlicher Anwesenheit — Festhalten von Mutter und Kind in einem Drittstaat gegen den Willen der Mutter — Verletzung der Grundrechte von Mutter und Kind)

18

2018/C 455/27

Rechtssache C-422/18 PPU: Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano — Italien) — FR/ Ministero dell’interno — Commissione Territoriale per il riconoscimento della Protezione Internazionale presso la Prefettura U.T.G. di Milano (Vorlage zur Vorabentscheidung — Eilvorabentscheidungsverfahren — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes — Richtlinie 2013/32/EU — Art. 46 — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf — Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird — Nationale Regelung, die einen zweiten Rechtszug vorsieht — Auf die Klage beschränkte aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes)

18

2018/C 455/28

Rechtssache C-566/18: Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 7. September 2018 — Austrian Airlines AG gegen MG, NF

19

2018/C 455/29

Rechtssache C-570/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. September 2018 von HF gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 29. Juni 2018 in der Rechtssache T-218/17, HF/Parlament

20

2018/C 455/30

Rechtssache C-583/18: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 20. September 2018 — Verbraucherzentrale Berlin eV gegen DB Vertrieb GmbH

20

2018/C 455/31

Rechtssache C-610/18: Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 25. September 2018 — AFMB Ltd u. a./Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

21

2018/C 455/32

Rechtssache C-617/18: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Albacete (Spanien), eingereicht am 2. Oktober 2018 — Darlehensnehmer/Globalcaja S.A.

22

2018/C 455/33

Rechtssache C-627/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra (Portugal), eingereicht am 5. Oktober 2018 — Nelson Antunes da Cunha, Lda/Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)

23

2018/C 455/34

Rechtssache C-629/18: Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 8. Oktober 2018 — EN, FM, GL/Ryanair Designated Activity Company

24

2018/C 455/35

Rechtssache C-647/18: Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad Vidin (Bulgarien), eingereicht am 17. Oktober 2018 — Korporativna targovska banka AD in Insolvenz/Elit Petrol AD

25

 

Gericht

2018/C 455/36

Rechtssache T-605/18: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2018 — ZF/Kommission

27

2018/C 455/37

Rechtssache T-610/18: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2018 — ZR/EUIPO

28

2018/C 455/38

Rechtssache T-611/18: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2018 — Pharmaceutical Works Polpharma/EMA

29

2018/C 455/39

Rechtssache T-615/18: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2018 — Diesel/EUIPO — Sprinter megacentros del deporte (D)

30

2018/C 455/40

Rechtssache T-618/18: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2018 — ZI/Kommission

30

2018/C 455/41

Rechtssache T-628/18: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2018 — E.J. Papadopoulos/EUIPO — Europastry (fripan VIENNOISERIE CAPRICE Pur Beurre)

31

2018/C 455/42

Rechtssache T-632/18: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — ZM u. a./Rat

32

2018/C 455/43

Rechtssache T-633/18: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2018 — Rose Gesellschaft/EUIPO — Iviton (TON JONES)

32


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2018/C 455/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 445 vom 10.12.2018

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 436 vom 3.12.2018

ABl. C 427 vom 26.11.2018

ABl. C 408 vom 12.11.2018

ABl. C 399 vom 5.11.2018

ABl. C 392 vom 29.10.2018

ABl. C 381 vom 22.10.2018

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gerichtshof

17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/2


Eidesleistung der neuen Mitglieder des Gerichtshofs

(2018/C 455/02)

Frau Rossi, Herr Jarukaitis, Herr Xuereb und Herr Cardoso da Silva Piçarra, die mit Beschlüssen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 28. Februar 2018 (1), 13. Juni 2018 (2) und 25. Juli 2018 (3) für die Zeit vom 7. Oktober 2018 bis zum 6. Oktober 2024 zu Richtern am Gerichtshof ernannt wurden, haben am 8. Oktober 2018 ihren Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.

Herr Pitruzzella und Herr Hogan, die mit Beschlüssen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 28. Februar 20181 und 5. September 2018 (4) für die Zeit vom 7. Oktober 2018 bis zum 6. Oktober 2024 zu Generalanwälten am Gerichtshof ernannt wurden, haben am 8. Oktober 2018 ihren Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 64 vom 7.3.2018, S. 1.

(2)  ABl. L 155 vom 19.6.2018, S. 4.

(3)  ABl. L 209 vom 20.8.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 228 vom 11.9.2018, S. 1.


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/2


Wahl des Präsidenten des Gerichtshofs

(2018/C 455/03)

In ihrer Sitzung vom 9. Oktober 2018 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verfahrensordnung Herrn Lenaerts für die Zeit vom 9. Oktober 2018 bis zum 6. Oktober 2021 zum Präsidenten des Gerichtshofs gewählt.


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/2


Wahl des Vizepräsidenten des Gerichtshofs

(2018/C 455/04)

In ihrer Sitzung vom 9. Oktober 2018 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verfahrensordnung Frau Silva de Lapuerta für die Zeit vom 9. Oktober 2018 bis zum 6. Oktober 2021 zur Vizepräsidentin des Gerichtshofs gewählt.


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/2


Wahl der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern

(2018/C 455/05)

In ihrer Sitzung vom 9. Oktober 2018 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verfahrensordnung für die Zeit vom 9. Oktober 2018 bis zum 6. Oktober 2021 Herrn Bonichot zum Präsidenten der Ersten Kammer, Herr Arabadjiev zum Präsidenten der Zweiten Kammer, Frau Prechal zur Präsidentin der Dritten Kammer, Herrn Vilaras zum Präsidenten der Vierten Kammer und Herrn Regan zum Präsidenten der Fünften Kammer gewählt.


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/3


Bestimmung des Ersten Generalanwalts

(2018/C 455/06)

Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 10. Oktober 2018 Herrn Szpunar für die Zeit vom 10. Oktober 2018 bis zum 6. Oktober 2019 zum Ersten Generalanwalt bestimmt.


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/3


Wahl der Präsidenten der Kammern mit drei Richtern

(2018/C 455/07)

In ihrer Sitzung vom 10. Oktober 2018 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensordnung für die Zeit vom 10. Oktober 2018 bis zum 6. Oktober 2019 Frau Toader zur Präsidentin der Sechsten Kammer, Herrn von Danwitz zum Präsidenten der Siebten Kammer, Herrn Biltgen zum Präsidenten der Achten Kammer, Frau Jürimäe zur Präsidentin der Neunten Kammer und Herrn Lycourgos zum Präsidenten der Zehnten Kammer gewählt.


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/3


Bestimmung der Kammer, die mit den in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist

(2018/C 455/08)

Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 10. Oktober 2018 gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Erste Kammer und die Zweite Kammer als Kammern bestimmt, die für die Zeit vom 10. Oktober 2018 bis zum 6. Oktober 2019 mit den in Art. 107 der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betraut sind.


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/3


Bestimmung der Kammer, die mit den in Art. 193 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist

(2018/C 455/09)

Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 10. Oktober 2018 gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Dritte Kammer als die Kammer bestimmt, die für die Zeit vom 10. Oktober 2018 bis zum 6. Oktober 2019 mit den in Art. 193 der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betraut ist.


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/3


Zuteilung der Richter zu den Kammern

(2018/C 455/10)

In seiner Generalversammlung vom 10. Oktober 2018 hat der Gerichtshof entschieden, die Richter den Kammern mit fünf Richtern wie folgt zuzuteilen:

Erste Kammer

Kammerpräsident Bonichot,

Richterin Toader, Richter Rosas, Bay Larsen und Safjan

Zweite Kammer

Kammerpräsident Arabadjiev,

Richter von Danwitz und Levits, Richterin Berger, Richter Vajda und Xuereb

Dritte Kammer

Kammerpräsidentin Prechal,

Richter Biltgen, Malenovský und Fernlund, Richterin Rossi

Vierte Kammer

Kammerpräsident Vilaras,

Richterin Jürimäe, Richter Šváby, Rodin und Piçarra

Fünfte Kammer

Kammerpräsident Regan,

Richter Lycourgos, Juhász, Ilešič und Jarukaitis

In seiner Generalversammlung vom 10. Oktober 2018 hat der Gerichtshof entschieden, die Richter den Kammern mit drei Richtern wie folgt zuzuteilen:

Sechste Kammer

Kammerpräsidentin Toader,

Richter Rosas, Bay Larsen und Safjan

Siebte Kammer

Kammerpräsident von Danwitz,

Richter Levits, Richterin Berger, Richter Vajda und Xuereb

Achte Kammer

Kammerpräsident Biltgen,

Richter Malenovský und Fernlund, Richterin Rossi

Neunte Kammer

Kammerpräsidentin Jürimäe,

Richter Šváby, Rodin und Piçarra

Zehnte Kammer

Kammerpräsident Lycourgos,

Richter Juhász, Ilešič und Jarukaitis


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/5


Listen zur Bestimmung der Besetzung der Spruchkörper

(2018/C 455/11)

Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 11. Oktober 2018 folgende Liste für die Besetzung der Großen Kammer erstellt:

A. Rosas

I. Jarukaitis

E. Juhász

L. S. Rossi

M. Ilešič

N. J. Piçarra

J. Malenovský

P. G. Xuereb

E. Levits

C. Lycourgos

L. Bay Larsen

K. Jürimäe

T. von Danwitz

F. Biltgen

C. Toader

S. Rodin

M. Safjan

C. Vajda

D. Šváby

C. G. Fernlund

M. Berger

Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 11. Oktober 2018 folgende Liste für die Besetzung der Kammern mit fünf Richtern erstellt:

Erste Kammer

A. Rosas

M. Safjan

L. Bay Larsen

C. Toader

Zweite Kammer

E. Levits

P. G. Xuereb

T. von Danwitz

C. Vajda

M. Berger

Dritte Kammer

J. Malenovský

L. S. Rossi

C. G. Fernlund

F. Biltgen

Vierte Kammer

D. Šváby

N. J. Piçarra

S. Rodin

K. Jürimäe

Fünfte Kammer

E. Juhász

I. Jarukaitis

M. Ilešič

C. Lycourgos

Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 11. Oktober 2018 folgende Liste für die Besetzung der Kammern mit drei Richtern erstellt:

Sechste Kammer

A. Rosas

L. Bay Larsen

M. Safjan

Siebte Kammer

E. Levits

M. Berger

C. Vajda

P. G. Xuereb

Achte Kammer

J. Malenovský

C. G. Fernlund

L. S. Rossi

Neunte Kammer

D. Šváby

S. Rodin

N. J. Piçarra

Zehnte Kammer

E. Juhász

M. Ilešič

I. Jarukaitis


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/8


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-669/16) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 4 Abs. 1 - Anhänge II und III - Ausweisung der besonderen Schutzgebiete [BSG] - Gewöhnlicher Schweinswal))

(2018/C 455/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Norris-Usher und C. Hermes)

Beklagte: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: G. Brown im Beistand von R. Palmer und M. Armitage, Barrister)

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch, dass es nicht fristgemäß gemäß Art. 4 Abs. 1 und den Anhängen II und III der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen eine Liste mit genügend Gebieten, in denen der Gewöhnliche Schweinswal (Phocoena phocoena) vorkommt, vorgeschlagen und der Kommission übermittelt hat und insoweit nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie im Verhältnis der in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen Habitate dieser Art zur Errichtung des Netzes „Natura 2000“ beigetragen hat, gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Vorschriften verstoßen.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 63 vom 27.2.2017.


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Oktober 2018 — Gul Ahmed Textile Mills Ltd/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

(Rechtssache C-100/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Dumping - Verordnung [EG] Nr. 397/2004 - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan - Fortbestand des Rechtsschutzinteresses))

(2018/C 455/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Gul Ahmed Textile Mills Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und N. Kuplewatzky)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Gul Ahmed Textile Mills Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 168 vom 29.5.2017.


17.12.2018   

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C 455/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Oktober 2018 — Internacional de Productos Metálicos, SA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-145/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China oder aus Malaysia versandt - Verstoß gegen das im Rahmen der Welthandelsorganisation [WTO] abgeschlossene Antidumping-Übereinkommen - Aufhebung von bereits entrichteten endgültigen Antidumpingzöllen - Keine Rückwirkung - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Individuell betroffene Person - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht))

(2018/C 455/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Internacional de Productos Metálicos, SA (Prozessbevollmächtigte: C. Cañizares Pacheco, E. Tejedor de la Fuente und A. Monreal Lasheras, abogados)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, M. França und G. Luengo)

Tenor

1.

Das Rechsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Internacional de Productos Metálicos SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 195 vom 19.6.2017.


17.12.2018   

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C 455/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I — Deutschland) — Bastei Lübbe GmbH & Co. KG/Michael Strotzer

(Rechtssache C-149/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Entschädigung bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing - Zugriff auf einen Internetanschluss durch Familienmitglieder des Inhabers - Befreiung des Anschlussinhabers von der Haftung, ohne Angaben zur Art der Anschlussnutzung durch das Familienmitglied machen zu müssen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7))

(2018/C 455/15)

Verfahrenssprache:Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht München I

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bastei Lübbe GmbH & Co. KG

Beklagter: Michael Strotzer

Tenor

Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 1 einerseits und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums andererseits sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale Gericht entgegenstehen, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.


(1)  ABl. C 213 vom 3.7.2017.


17.12.2018   

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C 455/10


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Verinigtes Königreich) — Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs/Volkswagen Financial Services (UK) Ltd

(Rechtssache C-153/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 173 - Vorsteuerabzug - Ratenkaufgeschäfte mit Fahrzeugen - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden - Entstehung und Umfang des Vorsteuerabzugsrechts - Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs))

(2018/C 455/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

Beklagte: Volkswagen Financial Services (UK) Ltd

Tenor

Art. 168 und Art. 173 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass zum einen Gemeinkosten für Ratenkaufgeschäfte mit beweglichen Sachen — wie die im Ausgangsverfahren streitigen Geschäfte — selbst dann, wenn sie nicht in den vom Kunden für die Bereitstellung der betreffenden Ware geschuldeten Betrag — also in den steuerbaren Umsatzanteil — eingerechnet werden, sondern in den für die Finanzierung des Geschäfts geschuldeten Zinsbetrag — also in den steuerbefreiten Umsatzanteil –, trotzdem für Zwecke der Mehrwertsteuer ein Kostenelement dieser Bereitstellung darstellen, und dass zum anderen die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, eine Aufteilungsmethode anzuwenden, die den Anfangswert der betreffenden Ware bei Bereitstellung außer Acht lässt, weil diese Methode keine präzisere Aufteilung als die auf dem Umsatzschlüssel beruhende Methode gewährleistet.


(1)  ABl. C 178 vom 6.6.2017.


17.12.2018   

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C 455/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Volkmar Klohn/An Bord Pleanála

(Rechtssache C-167/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Zulassungsbescheid - Erfordernis, dass ein Verfahren nicht übermäßig teuer sein darf - Begriff - Zeitliche Geltung - Unmittelbare Wirkung - Einfluss auf einen in Rechtskraft erwachsenen nationalen Kostenfestsetzungsbeschluss))

(2018/C 455/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Volkmar Klohn

Beklagte: An Bord Pleanála

Beteiligte: Sligo County Council, Maloney und Matthews Animal Collections Ltd

Tenor

1.

Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das darin vorgesehene Erfordernis, dass bestimmte Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten nicht übermäßig teuer sein dürfen, keine unmittelbare Wirkung hat. Hat ein Mitgliedstaat diesen Artikel nicht umgesetzt, sind dessen nationalen Gerichte gleichwohl verpflichtet, ab Ablauf der Frist für die Umsetzung dieses Artikels das innerstaatliche Recht so weit wie möglich in einer Weise auszulegen, dass der Einzelne nicht aufgrund der möglicherweise resultierenden finanziellen Belastung daran gehindert wird, einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der in den Anwendungsbereich dieses Artikels fällt, einzulegen oder weiterzuverfolgen.

2.

Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats bei ihrer Kostenentscheidung in Gerichtsverfahren, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung des in diesem Art. 10a Abs. 5 vorgesehenen Erfordernisses, dass bestimmte Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten nicht übermäßig teuer sein dürfen, anhängig waren, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, zu dem diese Kosten in dem betroffenen Verfahren entstanden sind, zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet sind.

3.

Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens ein nationales Gericht, das über die Kostenhöhe zu entscheiden hat, zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet ist, soweit dieser die Rechtskraft der Kostenentscheidung nicht entgegensteht; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts


(1)  ABl. C 178 vom 6.6.2017.


17.12.2018   

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C 455/12


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria di primo grado di Bolzano — Italien) — Rotho Blaas Srl/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

(Rechtssache C-207/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Handelspolitik - Endgültiger Antidumpingzoll auf bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China - Antidumpingzoll, der vom Streitbeilegungsorgan der Welthandelsorganisation [WTO] für mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen unvereinbar erachtet wird))

(2018/C 455/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria di primo grado di Bolzano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Rotho Blaas Srl

Beklagte: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

Tenor

Die Prüfung der ersten Frage hat keinen Umstand ergeben, der die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 91/2009 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/519 der Kommission vom 26. März 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 beeinträchtigen könnte.


(1)  ABl. C 277 vom 21.8.2017.


17.12.2018   

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C 455/13


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Ryanair Ltd/The Revenue Commissioners

(Rechtssache C-249/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Begriff des Steuerpflichtigen - Holdinggesellschaft - Vorsteuerabzug - Ausgaben im Zusammenhang mit Beratungsdienstleistungen, die für die Zwecke des Erwerbs von Anteilen einer anderen Gesellschaft in Anspruch genommen wurden - Absicht der Erwerbergesellschaft, für die Zielgesellschaft Geschäftsführungsleistungen zu erbringen - Keine Erbringung solcher Dienstleistungen - Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, mit der die erbrachten Leistungen belastet waren))

(2018/C 455/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ryanair Ltd

Beklagte: The Revenue Commissioners

Tenor

Die Art. 4 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie einer Gesellschaft wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die beabsichtigt, die gesamten Anteile einer anderen Gesellschaft zu erwerben, um eine wirtschaftliche Tätigkeit in Gestalt der Erbringung mehrwertsteuerpflichtiger Geschäftsführungsleistungen gegenüber Letzterer auszuüben, das Recht, die für die Ausgaben für Beratungsdienstleistungen, die sie im Rahmen eines förmlichen Übernahmeangebots in Anspruch genommen hatte, entrichtete Mehrwertsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abzuziehen, auch dann verleihen, wenn diese wirtschaftliche Tätigkeit letztlich nicht ausgeübt wurde, sofern diese Ausgaben ausschließlich in der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet sind.


(1)  ABl. C 221 vom 10.7.2017.


17.12.2018   

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C 455/13


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Rumänien

(Rechtssache C-301/17) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beitrittsakte von 2005 - Pflichten der beigetretenen Staaten - Umwelt - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 14 Buchst. b - Ablagerung von Abfällen auf Deponien - Stilllegung von Deponien, für deren Betrieb keine Genehmigung erteilt worden ist - Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren))

(2018/C 455/20)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Nicolae und E. Sanfrutos Cano)

Beklagter: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: zunächst R.-H. Radu, E. Gane, L. Liţu, O.-C. Ichim und M. Chicu, dann C.-R. Canţăr, E. Gane, L. Liţu, O.-C. Ichim und M. Chicu)

Tenor

1.

Rumänien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen, dass es in Bezug auf die in Rede stehenden 68 Abfalldeponien seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Standorte, die keine Zulassung nach Art. 8 dieser Richtlinie für den Weiterbetrieb erhalten haben, gemäß Art. 7 Buchst. g und Art. 13 dieser Richtlinie so bald wie möglich stillgelegt werden.

2.

Rumänien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.


17.12.2018   

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Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Günter Hartmann Tabakvertrieb GmbH & Co. KG/Stadt Kempten

(Rechtssache C-425/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Richtlinie 2014/40/EU - Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch - Begriffe „Kautabak“ und „Tabak zum oralen Gebrauch“ - Paste aus fein gemahlenem Tabak [Thunder Chewing Tobacco] und mit fein geschnittenem Tabak befüllte poröse Portionsbeutel aus Zellulose [Thunder Frosted Chewing Bags]))

(2018/C 455/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Günter Hartmann Tabakvertrieb GmbH & Co. KG

Beklagte: Stadt Kempten

Beteiligte: Landesanwaltschaft Bayern

Tenor

Art. 2 Nr. 8 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG ist dahin auszulegen, dass zum Kauen bestimmte Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Bestimmungen nur Tabakerzeugnisse sind, die an sich nur gekaut konsumiert werden können, was vom nationalen Gericht anhand aller relevanten objektiven Merkmale der betreffenden Erzeugnisse wie ihrer Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und gegebenenfalls ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher zu beurteilen ist.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.


17.12.2018   

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C 455/15


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-503/17) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/60/EG - Steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin - Betankung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt))

(2018/C 455/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Tomat und J. Tomkin)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Brandon im Beistand von M. Gray, Barrister)

Tenor

1)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin verstoßen, dass es die Verwendung von gekennzeichnetem Kraftstoff zur Betankung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt erlaubt hat, selbst wenn dieser Kraftstoff weder von der Verbrauchsteuer befreit ist noch zu einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz versteuert wird.

2)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017


17.12.2018   

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C 455/15


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-504/17) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 4 und 7 - Anwendung der Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe - Richtlinie 95/60/EG - Steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin - Betankung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt))

(2018/C 455/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Tomat und J. Tomkin)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: M. Browne, G. Hodge, J. Quaney und A. Joyce im Beistand von F. Callanan, SC, und B. Doherty, BL)

Tenor

1)

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 4 und 7 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und aus der Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin verstoßen, dass es die nach der Richtlinie 2003/96 für Kraftstoffe vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge für Gasöl, das in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt zum Antrieb verwendet wird, nicht durchgesetzt hat bzw. die Verwendung von gekennzeichnetem Kraftstoff zum Antrieb in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt erlaubt hat, selbst wenn dieser Kraftstoff weder von der Verbrauchsteuer befreit ist noch zu einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz versteuert wird.

2)

Irland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017


17.12.2018   

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C 455/16


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — IBA Molecular Italy Srl/Azienda ULSS n. 3 u. a.

(Rechtssache C-606/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 2 Buchst. a - Vergabe außerhalb eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Begriff „entgeltliche Verträge“ - Begriff „öffentliche Einrichtung“))

(2018/C 455/24)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: IBA Molecular Italy Srl

Beklagte: Azienda ULSS n. 3, Regione Veneto, Ministero della Salute, Ospedale dell’Angelo di Mestre

Beteiligte: Istituto Sacro Cuore Don Calabria di Negrar, Azienda ULSS no 22

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass der Begriff „entgeltliche Verträge“ die Entscheidung umfasst, mit der ein öffentlicher Auftraggeber freihändig und damit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer eine Finanzierung vergibt, die vollständig für die Herstellung von Erzeugnissen bestimmt ist, die der Wirtschaftsteilnehmer kostenlos an verschiedene Verwaltungsstellen zu liefern hat, die dem Lieferanten außer der Zahlung der Lieferkosten von pauschal 180 Euro pro Versand keine Gegenleistung zahlen müssen.

2.

Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 2 der Richtlinie 2004/18 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die private „klassifizierte“ Krankenhäuser durch ihre Aufnahme in das System der nationalen öffentlichen Gesundheitsplanung, das durch spezielle Verträge geregelt ist, die sich von den allgemeinen Akkreditierungsverhältnissen mit den übrigen am System der Erbringung medizinischer Leistungen teilnehmenden Privatrechtssubjekten unterscheiden, öffentlichen Krankenhäusern gleichstellt und sie dadurch von der nationalen und der unionsrechtlichen Regelung über öffentliche Aufträge auch in den Fällen ausnimmt, in denen sie die Aufgabe haben, bestimmte, für die Ausübung medizinischer Tätigkeiten erforderliche Erzeugnisse kostenlos herzustellen und an öffentliche Gesundheitseinrichtungen zu liefern, im Gegenzug für eine öffentliche Finanzierung, die für die Herstellung und Lieferung dieser Erzeugnisse bestimmt ist.


(1)  ABl. C 22 vom 22.1.2018.


17.12.2018   

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C 455/17


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slovenien) — E. G./République de Slovénie

(Rechtssache C-662/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 2 - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, aber der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird - Zulässigkeit - Mangelndes Interesse, wenn der von einem Mitgliedstaat zuerkannte subsidiäre Schutzstatus die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht - Relevanz der individuellen Situation des Antragstellers für die Prüfung der Identität dieser Rechte und Vorteile))

(2018/C 455/25)

Verfahrenssprache: Slovenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: E. G.

Beklagte: Republika Slovenija

Tenor

Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass der durch mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften wie die des Ausgangsverfahrens zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nicht im Sinne dieser Bestimmung „die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht“, so dass ein Gericht dieses Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, die einen Antrag in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als unbegründet betrachtet, aber den subsidiären Schutzstatus zuerkennt, nicht aufgrund mangelnden Interesses des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig zurückweisen kann, wenn es sich erweist, dass diese Rechte und Vorteile, die diese beiden Status des internationalen Schutzes nach dem anzuwendenden nationalen Recht einräumen, nicht tatsächlich identisch sind.

Ein solcher Rechtsbehelf kann auch dann nicht als unzulässig abgewiesen werden, wenn im Hinblick auf die konkrete Situation des Antragstellers festgestellt wird, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihm nicht mehr Rechte und Vorteile verschaffen kann als die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, da er sich nicht oder noch nicht auf Rechte beruft, die aufgrund des Flüchtlingsstatus, aber nicht oder nur in geringerem Umfang aufgrund des subsidiären Schutzstatus gewährt werden.


(1)  ABl. C 32 vom 29.1.2018.


17.12.2018   

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C 455/18


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Family Division [England and Wales] — Vereinigtes Königreich) — UD/XB

(Rechtssache C-393/18 PPU) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 8 Abs. 1 - Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung - Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes“ - Erfordernis körperlicher Anwesenheit - Festhalten von Mutter und Kind in einem Drittstaat gegen den Willen der Mutter - Verletzung der Grundrechte von Mutter und Kind))

(2018/C 455/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice, Family Division (England and Wales)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UD

Beklagter: XB

Tenor

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass ein Kind körperlich in einem Mitgliedstaat anwesend gewesen sein muss, damit angenommen werden kann, dass es in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift hat. Insoweit kommt Umständen wie den im Ausgangsverfahren streitigen — nämlich zum einen dem vom Vater auf die Mutter ausgeübten Zwang mit der Folge, dass die Mutter ihr Kind in einem Drittstaat zur Welt gebracht hat und sich mit diesem seit dessen Geburt dort aufhält, und zum anderen der Verletzung der Grundrechte der Mutter oder des Kindes –, auch wenn sie nachgewiesen sind, keine Bedeutung zu.


(1)  ABl. C 276 vom 6.8.2018.


17.12.2018   

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C 455/18


Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano — Italien) — FR/ Ministero dell’interno — Commissione Territoriale per il riconoscimento della Protezione Internazionale presso la Prefettura U.T.G. di Milano

(Rechtssache C-422/18 PPU) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird - Nationale Regelung, die einen zweiten Rechtszug vorsieht - Auf die Klage beschränkte aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes))

(2018/C 455/27)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FR

Beklagter: Ministero dell’interno — Commissione Territoriale per il riconoscimento della Protezione Internazionale presso la Prefettura U.T.G. di Milano

in Anwesenheit von: Pubblico Ministero

Tenor

Das Recht der Union, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die ein Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche gerichtliche Verfügung, die eine Entscheidung der zuständigen Behörde bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, vorsieht, dieses Rechtsmittel jedoch nicht mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung ausstattet, dem Gericht, das diese Verfügung erlassen hat, aber gestattet, auf Antrag des Betroffenen die Aussetzung der Vollstreckung dieser Verfügung anzuordnen, nachdem es die Stichhaltigkeit der mit diesem Rechtsmittel gegen diese Verfügung geltend gemachten Gründe, nicht aber das Vorliegen der Gefahr eines dem Antragsteller aufgrund der Vollstreckung dieser Verfügung entstehenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens geprüft hat.


(1)  ABl. C 311 vom 3.9.2018.


17.12.2018   

DE

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C 455/19


Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 7. September 2018 — Austrian Airlines AG gegen MG, NF

(Rechtssache C-566/18)

(2018/C 455/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Austrian Airlines AG

Beklagte: MG, NF

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11 Februar 2004 (1) dahin auszulegen, dass Fluggäste einen Anspruch auf Ausgleich nach der Verordnung mehrmals aufgrund derselben Buchung haben, wenn der Flug, auf den das befördernde Luftfahrtunternehmen die Fluggäste umgebucht hat, annulliert wird oder mehr als drei Stunden verspätet ist, so dass der Ausgleich nach Art. 7 der Verordnung kein pauschaler ist, sondern von der Zahl der Annullierungen oder dem Umfang der Annullierungen und der damit verbundenen Verspätung abhängig ist?

2.

Bei Bejahung der ersten Frage: Wie ist dies mit dem im Urteil des Gerichtshofs Sturgeon u. a. vom 19. November 2009 (verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07) (2) niedergelegten Grundsatz in Einklang zu bringen, wonach Art. 5 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Regelung des Ausgleichs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können, wenn der Gerichtshof in seinem Urteil Nelson u. a. vom 23. Oktober 2012 (verbundene Rechtssachen C-581/10 und C-629/10) (3) entschieden hat, dass die über drei Stunden hinausgehende Zeitspanne der Verspätung bei der Berechnung der pauschalen Ausgleichszahlung außer Betracht bleibt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. 2004, L 46, S. 1.

(2)  ECLI:EU:C:2009:716

(3)  ECLI:EU:C:2012:657


17.12.2018   

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C 455/20


Rechtsmittel, eingelegt am 10. September 2018 von HF gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 29. Juni 2018 in der Rechtssache T-218/17, HF/Parlament

(Rechtssache C-570/18 P)

(2018/C 455/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: HF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tymen)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2018 in der Rechtssache T-218/17 aufzuheben

und infolgessen

ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und somit

die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 30. Juni 2016 aufzuheben, mit der ihr Beistandsantrag zurückgewiesen wurde,

den Rechtsmittelgegner zum Ersatz ihres immateriellen Schadens zu verurteilen, der nach billigem Ermessen auf 90 000 Euro festgesetzt wird, und

den Rechtsmittelgegner zur Tragung der gesamten Kosten beider Rechtszüge zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör — Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 Buchst. a der Charta

Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta — Verfälschung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin — Verstoß des Gerichts im ersten Rechtszug gegen seine Begründungspflicht

Verstoß gegen Art. 31 Abs. 1 der Charta — Verstoß gegen Art. 12a Abs. 1 und 3 sowie Art. 24 des Statuts

Des Weiteren wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung des Gerichts im ersten Rechtszug, ihren Schadensersatzantrag mangels Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.


17.12.2018   

DE

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C 455/20


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 20. September 2018 — Verbraucherzentrale Berlin eV gegen DB Vertrieb GmbH

(Rechtssache C-583/18)

(2018/C 455/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Verbraucherzentrale Berlin eV

Beklagte: DB Vertrieb GmbH

Vorlagefragen

1.)

Ist Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (1) dahingehend auszulegen, dass er auch Verträge erfasst, mittels derer der Unternehmer nicht unmittelbar zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet wird, sondern der Verbraucher das Recht erwirbt, bei künftig beauftragten Dienstleistungen einen Rabatt zu erhalten?

falls Frage 1.) bejaht wird:

2.)

Ist die Bereichsausnahme für „Verträge über die Beförderung von Personen“ in Art. 3 Abs. 3 k) der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher dahingehend auszulegen, dass sie auch auf Sachverhalte Anwendung findet, in denen der Verbraucher als Gegenleistung nicht unmittelbar eine Beförderungsleistung erhält, sondern vielmehr das Recht erhält, bei künftig abzuschließenden Beförderungsverträgen einen Rabatt zu erhalten?


(1)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2011, L 304, S. 64.


17.12.2018   

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C 455/21


Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 25. September 2018 — AFMB Ltd u. a./Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

(Rechtssache C-610/18)

(2018/C 455/31)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerinnen: AFMB Ltd u. a.

Berufungsbeklagter: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

Vorlagefragen

1.

A.

Ist Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren der abhängig beschäftigte internationale Lastkraftwagenfahrer als Teil des Fahrpersonals anzusehen ist

a.

des Transportunternehmens, das ihn angeworben hat, dem er faktisch auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung steht, das die tatsächliche Weisungsbefugnis ihm gegenüber ausübt und das faktisch die Lohnkosten zu tragen hat, oder

b.

des Unternehmens, das formal einen Arbeitsvertrag mit ihm geschlossen hat und das ihm gemäß einer Vereinbarung mit dem unter Buchst. a genannten Transportunternehmen ein Arbeitsentgelt zahlte und insofern Beiträge in dem Mitgliedstaat entrichtete, in dem sich der Sitz dieses Unternehmens befindet, und nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des unter Buchst. a genannten Transportunternehmens befindet, oder

c.

sowohl des unter Buchst. a als auch des unter Buchst. b genannten Unternehmens?

B.

Ist Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (2) dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren als Arbeitgeber des abhängig beschäftigten internationalen Lastkraftwagenfahrers anzusehen ist

a.

das Transportunternehmen, das den Betroffenen eingestellt hat, dem dieser faktisch auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung steht, das die tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betroffenen ausübt und das faktisch die Lohnkosten zu tragen hat, oder

b.

das Unternehmen, das formal einen Arbeitsvertrag mit dem Lastkraftwagenfahrer geschlossen hat und das diesem gemäß einer Vereinbarung mit dem unter Buchst. a genannten Transportunternehmen ein Arbeitsentgelt zahlte und insofern Beiträge in dem Mitgliedstaat entrichtete, in dem sich der Sitz dieses Unternehmens befindet, und nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des unter Buchst. a genannten Transportunternehmens befindet, oder

c.

sowohl das unter Buchst. a als auch das unter Buchst. b genannte Unternehmen?

2.

Für den Fall, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren das in Frage 1A Buchst. b und Frage 1B Buchst. b genannte Unternehmen als Arbeitgeber angesehen wird:

Gelten die spezifischen Bedingungen, unter denen sich Arbeitgeber wie Leiharbeitsunternehmen und andere Vermittler auf die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Ausnahmen vom Beschäftigungsstaatsprinzip berufen können, in den Ausgangsverfahren ganz oder teilweise entsprechend für die Zwecke der Anwendung von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004?

3.

Für den Fall, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren das in Frage 1A Buchst. b und Frage 1B Buchst. b genannte Unternehmen als Arbeitgeber angesehen und Frage 2 verneint wird:

Handelt es sich bei den im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wiedergegebenen Tatsachen und Umständen um einen Sachverhalt, der als Missbrauch des Rechts der Union und/oder Missbrauch des Rechts der EFTA anzusehen ist? Falls ja, welche Folge ergibt sich daraus?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/22


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Albacete (Spanien), eingereicht am 2. Oktober 2018 — Darlehensnehmer/Globalcaja S.A.

(Rechtssache C-617/18)

(2018/C 455/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia de Albacete

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Darlehensnehmer

Beklagte: Globalcaja S.A.

Vorlagefragen

1.

Schließt die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (1) vorgesehene Wirkung der Unverbindlichkeit die Möglichkeit aus, dass der Unternehmer und der Verbraucher mit einer privaten Vereinbarung eine Klausel abändern, die die Voraussetzung der klaren und verständlichen Abfassung in Art. 4 Abs. 2 nicht erfüllt, indem entweder der Betrag dieser Klausel herabgesetzt oder die Klausel durch eine andere, für den Verbraucher weniger nachteilige ersetzt wird?

Wäre die Antwort auf diese Frage eine andere, wenn diese Abänderung in einer Vereinbarung zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer enthalten wäre, deren Zweck gerade darin bestünde, den Streit über die mögliche mangelnde Transparenz einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Klausel in einem bereits zuvor zwischen ihnen geschlossenen Vertrag ohne Einschaltung der Gerichte beizulegen?

2.

Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass unter die Formulierungen „Hauptgegenstand des Vertrages“ und „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“ zwei Klauseln fallen, die in einer nicht im Einzelnen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ausgehandelten Vereinbarung enthalten sind und in denen zum einen eine in einem zuvor zwischen ihnen geschlossenen Vertrag enthaltene Klausel abgeändert wird, indem sie durch eine andere, für den Verbraucher weniger nachteilige ersetzt wird, und zum anderen der Verbraucher auf sein Recht verzichtet, ihren möglichen Mangel an Transparenz und die damit verbundenen Wirkungen gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen?

3.

Falls die vorstehende Frage bejaht wird, ist Art. 4 der Richtlinie 93/13 dann dahin auszulegen, dass „die Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind“ und „[alle] den Vertragsabschluss begleitenden Umstände“ nur zur Beurteilung des missbräuchlichen Charakters von Klauseln berücksichtigt werden können, die nicht die Definition des Hauptgegenstands des Vertrags im Sinne von Art. 4 Abs. 2 betreffen? Oder können diese Kriterien auch berücksichtigt werden, um die Transparenz von Klauseln zu beurteilen, die sich auf den Hauptgegenstand [des Vertrags], den Art. 4 Abs. 2 im Auge hat, beziehen?

4.

Falls die zweite Frage bejaht wird, ist dann eine nationale Rechtsprechung, die es hinsichtlich einer nicht im Einzelnen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ausgehandelten Vereinbarung, mit der die Anwendung einer in einem zuvor zwischen ihnen geschlossenen Vertrag enthaltenen Klausel abgeändert wird, nicht für erforderlich hält, dass der Unternehmer den Verbraucher über den möglichen Mangel an Transparenz dieser Klausel informiert, weil diese nationale Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Kriterien, die zu diesem Mangel an Transparenz geführt haben, allgemein bekannt sind, mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie — konkret mit den sich aus ihm ergebenden Anforderungen an die klare und verständliche Abfassung und das Transparenzgebot — vereinbar?

5.

Falls die zweite Frage bejaht wird, ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie dann dahin auszulegen, dass ein Verzicht des Verbrauchers auf die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung des möglichen Mangels an Transparenz einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Klausel das Erfordernis der „klaren und verständlichen Abfassung“ nur erfüllt, wenn der Unternehmer den Verbraucher zuvor über die konkreten Rechte, auf die er verzichtet, und insbesondere über den genauen Betrag, auf dessen Geltendmachung er verzichtet, informiert hat?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/23


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra (Portugal), eingereicht am 5. Oktober 2018 — Nelson Antunes da Cunha, Lda/Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)

(Rechtssache C-627/18)

(2018/C 455/33)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Administrativo e Fiscal de Coimbra

Parteien des Ausgangsverfahrens

Vollstreckungsklägerin: Nelson Antunes da Cunha, Lda

Vollstreckungsgläubiger: Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)

Vorlagefragen

1.

Gilt die Verjährungsfrist zur Ausübung der in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 (1) des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Befugnisse zur Rückforderung von Beihilfen nur im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und dem Mitgliedstaat, an den sich der Rückforderungsbeschluss richtet, oder gilt sie auch im Verhältnis zwischen diesem Staat und dem Vollstreckungsgegner als Begünstigten der als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehenen Beihilfe?

2.

Falls diese Frist auch im Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat, an den sich der Beschluss zur Rückforderung der Beihilfen richtet, und dem Begünstigten der als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehenen Beihilfe gelten sollte, ist dann davon auszugehen, dass sie lediglich für das Verfahren zum Erlass des Rückforderungsbeschlusses gilt, oder gilt sie auch für dessen Vollstreckung?

3.

Sollte diese Frist im Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat, an den sich der Beschluss zur Rückforderung der Beihilfen richtet, und dem Begünstigten der als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehenen Beihilfe gelten, ist dann davon auszugehen, dass diese Frist durch jede Handlung der Kommission oder des betreffenden Mitgliedstaats unterbrochen wird, die mit der rechtswidrigen Beihilfe im Zusammenhang steht, auch wenn sie dem Begünstigten der zu erstattenden Beihilfe nicht bekanntgegeben worden ist?

4.

Stehen Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 und die Grundsätze des Unionsrechts — konkret die Grundsätze der Effektivität und der Unvereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt — der Möglichkeit entgegen, auf die zurückzufordernde Beihilfe eine kürzere als die in Art. 17 der angeführten Verordnung vorgesehene Verjährungsfrist anzuwenden, etwa diejenige, die in Art. 310 Abs. 1 Buchst. d des Código Civil festgelegt ist?


(1)  ABl. 2015, L 248, S. 9.


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/24


Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 8. Oktober 2018 — EN, FM, GL/Ryanair Designated Activity Company

(Rechtssache C-629/18)

(2018/C 455/34)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski gradski sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: EN, FM, GL

Beklagte: Ryanair Designated Activity Company

Vorlagefrage

Ist es mit Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vereinbar, dass ein Wahlgerichtsstand für Klagen nach der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (2) durch eine Vereinbarung begründet wird, die vor Entstehung der Streitigkeit getroffen wurde?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

(2)  ABl. 2004, L 46, S. 1.


17.12.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/25


Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad Vidin (Bulgarien), eingereicht am 17. Oktober 2018 — Korporativna targovska banka AD in Insolvenz/Elit Petrol AD

(Rechtssache C-647/18)

(2018/C 455/35)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Okrazhen sad Vidin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Korporativna targovska banka AD in Insolvenz

Beklagte: Elit Petrol AD

Vorlagefragen

1.

i)

Ist der durch Art. 2 EUV geschützte Wert „Rechtsstaatlichkeit“ dahin auszulegen, dass der nationale Gesetzgeber beim Erlass von Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, sich nach den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in der Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ vom 11. März 2014 entwickelten und genannten rechtlichen Prinzipien und Kriterien, die die „Rechtsstaatlichkeit“ charakterisieren, zu richten?

ii)

Sind der in Art. 2 EUV verankerte Wert „Rechtsstaatlichkeit“ und deren Grundprinzipien — Rechtmäßigkeit, Rechtssicherheit, unabhängige und effektive gerichtliche Kontrolle, auch im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte und die Gleichheit vor dem Gesetz — dahin auszulegen, dass sie dem Erlass einer nationalen Vorschrift wie der des § 5 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Zakon za izmenenie i dopalnenie na Zakona za bankovata nesastoyatelnost (Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Bankeninsolvenz, im Folgenden: ZIDZBN) entgegenstehen, die die sozialen Beziehungen, die mit der Eintragung von Sicherungsrechten in den öffentlichen Registern zugunsten eines konkreten Privatrechtssubjekts verbunden sind, außerordentlich neu regelt? Im konkreten Fall erklärt die nationale Vorschrift die in den Registern eingetragenen Löschungen von Sicherungsrechten, die zugunsten der insolventen KTB AD bestellt wurden, rückwirkend für nichtig und schafft Rechtsunsicherheit, weil sie bestimmt, dass die insolvente KTB AD die als gelöscht betrachteten Sicherungsrechte von Rechts wegen Dritten entgegenhalten kann, obwohl die Verbindlichkeiten, für die die Sicherungsrechte bestellt worden waren, erfüllt wurden.

iii)

Das Gericht benötigt eine Auslegung in der Frage, ob es sich unmittelbar auf Art. 2 EUV stützen und diesen unmittelbar anwenden darf, wenn es feststellt, dass die Art und Weise, wie die nationale Vorschrift des § 5 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des ZIDZBN die Rechtsfolgen von Eintragungen von Sicherungsrechten in den öffentlichen Registern zugunsten der insolventen KTB AD rückwirkend neu regelt, den Wert „Rechtsstaatlichkeit“ und deren oben genannte Grundprinzipien verletzt?

iv)

Welche Kriterien und Voraussetzungen muss der nationale Richter anwenden, wenn er prüft, ob der Wert „Rechtsstaatlichkeit“ im Sinne von Art. 2 EUV den Erlass einer nationalen Vorschrift wie der des § 5 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des ZIDZBN zulässt?

v)

Ist Art. 67 Abs. 1 AEUV, wonach die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden, dahin auszulegen, dass er nationalen Vorschriften entgegensteht, die Unsicherheit im Zivil- und Handelsverkehr schaffen oder dem Ausgang anhängiger Rechtsstreitigkeiten vorgreifen?

2.

i)

Das Gericht benötigt einen Hinweis, ob die anzuwendenden Vorschriften der Art. 7 Abs. 2 Buchst. h und 8 der Verordnung (EU) 2015/848 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren in Verbindung mit Art. 2 EUV systematisch in Verbindung mit den Grundrechten gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 20 und Art. 47 Abs. 2 der Charta ausgelegt werden können.

ii)

Wenn die genannten Vorschriften des Unionsrechts in Verbindung mit den Rechten aus der Charta auszulegen sind, ist dann die Anwendung dieser Rechte in einem Insolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat zulässig und ist der in diesen Rechten verankerte Schutz dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsnorm entgegensteht, die die sozialen Beziehungen zugunsten eines vom Gesetzgeber konkret genannten Insolvenzgläubigers außerordentlich und rückwirkend neu regelt?

iii)

Stehen die Art. 7 Abs. 2 Buchst. h und 8 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren bei einer Auslegung in Verbindung mit den Rechten aus Art. 17 Abs. 1, Art. 20 und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Anwendung einer nationalen Rechtsnorm entgegen, mit der rückwirkend die in den Registern eingetragenen Löschungen der Sicherungsrechte der KTB AD für nichtig und die zugunsten der insolventen KTB AD „wiederauflebenden“ Sicherungsrechte für ех lege Dritten gegenüber wirksam erklärt werden und dadurch die Rechte der anderen Gläubiger verletzt werden und die Reihenfolge der Befriedigung im Insolvenzverfahren geändert wird?

iv)

Kann Art. 7 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren in Verbindung mit den Rechten aus Art. 17 Abs. 1, Art. 20 und Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin ausgelegt werden, dass er der bedingten Feststellung von Forderungen eines vom Gesetzgeber konkret genannten Gläubigers (die KTB AD) in einem Insolvenzverfahren entgegensteht, wenn die Forderungen dieses Gläubigers zum Zeitpunkt der Anmeldung durch Aufrechnung vollständig erloschen und Rechtsstreitigkeiten über die Anfechtung der Aufrechnung anhängig sind, die noch nicht beendet sind? Wenn die Bedingung, unter der der Gläubiger seine Insolvenzforderungen anmeldet, darin besteht, dass das nationale Gericht die Aufrechnungen, durch die die Forderungen erloschen sind, für unwirksam erklärt, lässt dann das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 Abs. 2 der Charta eine nationale Rechtsvorschrift zu, die rückwirkend die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung ändert und dadurch dem Ausgang der anhängigen Rechtsstreitigkeiten über die Anfechtung der Aufrechnung bzw. über die Feststellung der Forderung im Insolvenzverfahren vorgreift?

v)

Das Gericht benötigt einen Hinweis, ob es sich unmittelbar auf die Vorschriften der Art. 7 Abs. 2 Buchst. h und 8 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1, Art. 20 und Art. 47 Abs. 2 der Charta stützen und sie unmittelbar anwenden darf, wenn es feststellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften, die Grundlage der bedingten Feststellung der Forderung der KTB AD sind und/oder den Eintritt der Bedingung, unter der die Forderung angemeldet wird, bewirken, unionsrechtlichen Vorschriften widersprechen.

3.

Ist Art. 77 der Richtlinie 2014/59/EU (2) dahin auszulegen, dass er der Anwendung eines nationalen Gesetzes entgegensteht, das die Voraussetzungen der Aufrechnung gegenseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten mit einem Kreditinstitut, das sich im Sanierungs- oder Abwicklungsverfahren befindet, rückwirkend ändert und dadurch dem Ausgang anhängiger Rechtsstreitigkeiten über die Anfechtung der dem Kreditinstitut gegenüber erklärten Aufrechnungen vorgreift?


(1)  ABl. 2015, L 141, S. 19.

(2)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2014, L 173, S. 190).


Gericht

17.12.2018   

DE

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C 455/27


Klage, eingereicht am 8. Oktober 2018 — ZF/Kommission

(Rechtssache T-605/18)

(2018/C 455/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZF (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 30. November 2017, mit der seine Ruhegehaltsansprüche rückwirkend zum 6. März 2015 festgesetzt werden, und die Entscheidung vom 31. Januar 2018 über die Rückforderung angeblich zu viel gezahlter Beträge aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Rücknahme einer Handlung, mit der subjektive Rechte eingeräumt worden seien, da die Ansprüche des Klägers bei seinem Dienstantritt beim EAD am 1. Oktober 2011 unter Beachtung von Art. 15 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgesetzt worden seien. Entweder sei diese Entscheidung rechtmäßig gewesen und habe nicht mehr zurückgenommen werden dürfen, oder sie sei rechtswidrig gewesen und hätte nur innerhalb einer angemessenen Frist zurückgenommen werden dürfen.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler, da die Entscheidung über die Einstellung des Klägers als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsstufe AD12, Dienstaltersstufe 8 (seit dem 1. November 2007), eine rechtmäßige Entscheidung gewesen sei, im Einklang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag gestanden habe und rechtmäßig nicht habe zurückgenommen und durch eine Entscheidung habe ersetzt werden dürfen, mit der ein Berichtigungskoeffizient angewandt werde, der zu einer deutlichen Herabsetzung der Dienstbezüge des Klägers führe.

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, der von der Kommission begangen worden sei, als sie entschieden habe, dass der Kläger Funktionen ausgeübt habe, deren Niveau dem eines Bereichsleiters entsprochen habe.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, da es den angefochtenen Entscheidungen an einer angemessenen Begründung fehle.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 85 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da der Kläger von einer eventuellen Unregelmäßigkeit der Entscheidung, mit der seine Ansprüche bei seinem Dienstantritt beim EAD festgesetzt worden seien, keine Kenntnis hätte haben können.


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/28


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2018 — ZR/EUIPO

(Rechtssache T-610/18)

(2018/C 455/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ZR (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Blot)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Auswahlausschusses vom 1. Dezember 2017, sie nicht in die „Reserveliste“, d. h. die Datenbank der erfolgreichen Bewerber des Allgemeinen Auswahlverfahrens EUIPO/AD/01/17 — AD 6 — Verwaltungskräfte im Bereich geistiges Eigentum, aufzunehmen, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung des Auswahlausschusses vom 7. März 2018, mit der der Antrag der Klägerin auf Überprüfung zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

soweit erforderlich, die der Klägerin am 29. Juni 2018 zugestellte Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 27. Juni 2018, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 27 und 29 des Statuts und Art. 1 Buchst. a und c von Anhang III des Statuts gerügt.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 30 des Statuts und Art. 3 von Anhang III des Statuts und Art. 3 von Anhang III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens („Allgemeine Bestimmungen für Allgemeine Auswahlverfahren“) gerügt.

Es habe Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung der Mitglieder des Auswahlausschusses gegeben.

Die Entscheidungen über die Ernennung des Auswahlausschusses seien nicht veröffentlicht worden; der Beklagte habe nicht die Namen sämtlicher Mitglieder des Auswahlausschusses bekannt gegeben.

Die Personalvertretung/die Anstellungsbehörde sei im Auswahlausschuss nicht ausgewogen vertreten gewesen.

Männer und Frauen seien nicht in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten gewesen.

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Stabilität und Kontinuität des Auswahlausschusses vor.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt.

4.

Mit dem vierten Klagegrund werden offensichtliche Beurteilungsfehler, ein Verstoß gegen die Begründungspflicht und mangelnde Transparenz gerügt.

Bestimmte Tatsachen seien vom Auswahlausschuss ignoriert worden, wobei insoweit die vom Auswahlausschuss vorgenommene Bewertung der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Fähigkeiten zu nennen seien.

Bestimmte im Kompetenzpass spezifizierte Ergebnisse hätten nicht mit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens übereingestimmt, es fehle in diesem Zusammenhang an Transparenz.

Der Kompetenzpass habe widersprüchliche Aussagen enthalten.


17.12.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/29


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2018 — Pharmaceutical Works Polpharma/EMA

(Rechtssache T-611/18)

(2018/C 455/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Pharmaceutical Works Polpharma S.A. (Starogard Gdánski, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Martens und N. Carbonnelle sowie S. Faircliffe, Solicitor)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der EMA vom 30. Juli 2018, mit dem ihr Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Dimethyl Fumarate Polpharma, ein Generikum von Tecfidera, abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

der EMA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt:

Im angefochtenen Beschluss werde der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Dimethyl Fumarate Polpharma abgelehnt, weil das Referenzarzneimittel angeblich einem Datenschutz unterliege.

Gegen den Beschluss, mit dem die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Referenzarzneimittels erteilt worden sei, werde eine auf Art. 277 AEUV gestützte Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben, soweit darin eine offensichtlich fehlerhafte Feststellung zum Unterschied zwischen jenem Arzneimittel und Fumaderm im Hinblick auf eine „umfassende Genehmigung für das Inverkehrbringen“ getroffen werde. Da die Einrede der Rechtswidrigkeit zulässig und begründet sei, entspreche die Begründung des angefochtenen Beschlusses, der Klägerin keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zu erteilen, nicht den Anforderungen von Art. 296 AEUV.


17.12.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/30


Klage, eingereicht am 8. Oktober 2018 — Diesel/EUIPO — Sprinter megacentros del deporte (D)

(Rechtssache T-615/18)

(2018/C 455/39)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Diesel SpA (Breganze, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Parassina)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sprinter megacentros del deporte, SL (Elche, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke D — Anmeldung Nr. 11 404 019.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. August 2018 in der Sache R 2657/2017-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Regel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission;

Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 72 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


17.12.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/30


Klage, eingereicht am 15. Oktober 2018 — ZI/Kommission

(Rechtssache T-618/18)

(2018/C 455/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZI (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission, mit der die Mitversicherung des Ehemanns der Klägerin im GKFS verweigert wird, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem die Rechtswidrigkeit von Art. 13 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Union gerügt wird. Dieser Artikel verstoße gegen Art. 72 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, weil er dessen Anwendungsbereich einschränke.


17.12.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/31


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2018 — E.J. Papadopoulos/EUIPO — Europastry (fripan VIENNOISERIE CAPRICE Pur Beurre)

(Rechtssache T-628/18)

(2018/C 455/41)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Viomichania mpiskoton kai eidon diatrofis E.J. Papadopoulos S.A. (Moschato-Tavros, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Chrysanthis sowie Rechtsanwältinnen P.-V. Chardalia und A. Vasilogamvrou)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Europastry, SA (Sant Cugat del Vallès, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke fripan VIENNOISERIE CAPRICE Pur Beurre — Anmeldung Nr. 13 125 265.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. August 2018 in der Sache R 493/2018-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der Europastry, SA, wenn sie als Streithelferin beitritt, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.


17.12.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/32


Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — ZM u. a./Rat

(Rechtssache T-632/18)

(2018/C 455/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZM, ZN und ZO (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

die jeweiligen sie beschwerenden Entscheidungen aufzuheben, die in den Entscheidungen der Anstellungsbehörde bestehen, ihnen die Erstattung der Schulkosten für das Schuljahr 2017/2018 zu versagen, und entsprechend ihren jeweiligen Umständen auf mehrere Arten zum Ausdruck gekommen sind:

entweder durch eine individuelle Entscheidung (genauer per E-Mail), in der die Ablehnung der Erstattung genau angegeben ist,

oder durch den Vermerk „processed“ in Sysper, was als ablehnende Entscheidung aufgefasst wird, da die darauf im nächsten Monat (frühestens am 10., da es sich um das Datum der Übermittlung der Gehaltsmitteilungen handelt) folgende Gehaltsmitteilung keine Erstattung oder nur eine Erstattung der Transportkosten aufweist;

dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf vier Gründe.

Mit dem ersten Klagegrund machen sie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union und gegen die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten geltend, weil der Beklagte durch das Abgehen von der früheren Auslegung ihre erworbenen Rechte verletzt und gegen berechtigte Erwartungen, die Rechtssicherheit sowie den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen habe.

Mit dem zweiten Klagegrund machen sie einen Verstoß gegen die Rechte des Kindes, das Recht auf Familienleben und das Recht auf Bildung geltend.

Mit dem dritten Klagegrund machen sie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung geltend.

Mit dem vierten Klagegrund machen sie geltend, in der angefochtenen Entscheidung seien die Interessen der Kläger nicht wirklich abgewogen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden.


17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/32


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2018 — Rose Gesellschaft/EUIPO — Iviton (TON JONES)

(Rechtssache T-633/18)

(2018/C 455/43)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Rose Gesellschaft mbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kornfeld)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Iviton s. r. o. (Prešov, Slowakei)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke TON JONES — Anmeldung Nr. 15 109 614

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juli 2018 in der Sache R 2136/2017-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum aufzutragen, das Widerspruchsverfahren unter Abstandnahme von gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen;

der Anmelderin jedenfalls keine Kosten für das Verfahren zuzusprechen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.