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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
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Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2018/C 436/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2018/C 436/02 |
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2018/C 436/03 |
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2018/C 436/04 |
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2018/C 436/05 |
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2018/C 436/06 |
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2018/C 436/07 |
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2018/C 436/08 |
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2018/C 436/09 |
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2018/C 436/10 |
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2018/C 436/11 |
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2018/C 436/12 |
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2018/C 436/13 |
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2018/C 436/14 |
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2018/C 436/15 |
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2018/C 436/16 |
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2018/C 436/17 |
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2018/C 436/18 |
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2018/C 436/19 |
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2018/C 436/20 |
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2018/C 436/21 |
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2018/C 436/22 |
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2018/C 436/23 |
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2018/C 436/24 |
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2018/C 436/25 |
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2018/C 436/26 |
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2018/C 436/27 |
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2018/C 436/28 |
Rechtssache C-550/18: Klage, eingereicht am 27. August 2018 — Europäische Kommission/Irland |
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2018/C 436/29 |
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2018/C 436/30 |
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2018/C 436/31 |
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2018/C 436/32 |
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2018/C 436/33 |
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2018/C 436/34 |
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2018/C 436/35 |
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2018/C 436/36 |
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2018/C 436/37 |
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2018/C 436/38 |
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2018/C 436/39 |
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2018/C 436/40 |
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2018/C 436/41 |
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2018/C 436/42 |
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2018/C 436/43 |
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2018/C 436/44 |
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2018/C 436/45 |
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2018/C 436/46 |
Rechtssache C-650/18: Klage, eingereicht am 17. Oktober 2018 — Ungarn/Europäisches Parlament |
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Gericht |
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2018/C 436/47 |
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2018/C 436/48 |
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2018/C 436/49 |
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2018/C 436/50 |
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2018/C 436/51 |
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2018/C 436/52 |
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2018/C 436/53 |
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2018/C 436/54 |
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2018/C 436/55 |
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2018/C 436/56 |
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2018/C 436/57 |
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2018/C 436/58 |
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2018/C 436/59 |
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2018/C 436/60 |
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2018/C 436/61 |
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2018/C 436/62 |
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2018/C 436/63 |
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2018/C 436/64 |
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2018/C 436/65 |
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2018/C 436/66 |
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2018/C 436/67 |
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2018/C 436/68 |
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2018/C 436/69 |
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2018/C 436/70 |
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2018/C 436/71 |
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2018/C 436/72 |
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2018/C 436/73 |
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2018/C 436/74 |
Rechtssache T-549/18: Klage, eingereicht am 19. September 2018 — Hexal/EMA |
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2018/C 436/75 |
Rechtssache T-564/18: Klage, eingereicht am 21. September 2018 — Bernis u. a./EZB |
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2018/C 436/76 |
Rechtssache T-567/18: Klage, eingereicht am 21. September 2018 — VE/ESMA |
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2018/C 436/77 |
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2018/C 436/78 |
Rechtssache T-576/18: Klage, eingereicht am 25. September 2018 — Crédit agricole/EZB |
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2018/C 436/79 |
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2018/C 436/80 |
Rechtssache T-578/18: Klage, eingereicht am 25. September 2018 — CA Consumer Finance/EZB |
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2018/C 436/81 |
Rechtssache T-584/18: Klage, eingereicht am 27. September 2018 — Ukrselhosprom PCF und Versobank/EZB |
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2018/C 436/82 |
Rechtssache T-585/18: Klage, eingereicht am 27. September 2018 — Şanli/Rat |
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2018/C 436/83 |
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2018/C 436/84 |
Rechtssache T-602/18: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2018 — Ayuntamiento de Enguera/Kommission |
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2018/C 436/85 |
Rechtssache T-603/18: Klage, eingereicht am 9. September 2018 — ZE/Parlament |
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2018/C 436/86 |
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2018/C 436/87 |
Rechtssache T-617/18: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2018 — ZH/ECHA |
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2018/C 436/88 |
Rechtssache T-619/18: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2018 — TUIfly/Kommission |
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2018/C 436/89 |
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2018/C 436/90 |
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2018/C 436/91 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2018/C 436/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Tarragona — Spanien) — Verfahren auf Betreiben des Ministerio Fiscal
(Rechtssache C-207/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 1 und 3 - Geltungsbereich - Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation - Schutz - Art. 5 und 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 und 8 - Bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitete Daten - Zugang nationaler Behörden zu Daten für Ermittlungszwecke - Schwelle der Schwere einer Straftat, ab der ein Zugang zu den Daten gerechtfertigt sein kann))
(2018/C 436/02)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Tarragona
Partei des Ausgangsverfahrens
Ministerio Fiscal
Tenor
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der Zugang öffentlicher Stellen zu Daten, anhand deren die Identität der Inhaber von SIM-Karten, die mit einem gestohlenen Mobiltelefon aktiviert wurden, festgestellt werden soll, wie Name, Vorname und gegebenenfalls Adresse dieser Karteninhaber, einen Eingriff in deren in diesen Artikeln der Charta der Grundrechte verankerte Grundreche darstellt, der nicht so schwer ist, dass dieser Zugang im Bereich der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität beschränkt werden müsste.
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna — Bulgarien) — Nikolay Kantarev/Balgarska Narodna Banka
(Rechtssache C-571/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungssysteme - Richtlinie 94/19/EG - Art 1 Nr. 3 Ziff. i - Art. 10 Abs. 1 - Begriff„nichtverfügbare Einlage“ - Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Art. 4 Abs. 3 EUV - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität))
(2018/C 436/03)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nikolay Kantarev
Beklagter: Balgarska Narodna Banka
Tenor
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1. |
Art. 1 Nr. 3 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme in der durch die Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie zum einen nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, wonach die Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen davon abhängt, dass das Kreditinstitut zahlungsunfähig ist und seine Banklizenz widerrufen wurde, und es zum anderen mit ihnen unvereinbar ist, dass von den Fristen, die dort für die Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen und deren Erstattung vorgesehen sind, mit der Begründung abgewichen wird, dass es erforderlich sei, das Kreditinstitut unter besondere Aufsicht zu stellen. |
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2. |
Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 in der durch die Richtlinie 2009/14 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Nichtverfügbarkeit der Einlagen im Sinne dieser Bestimmung durch einen ausdrücklichen Rechtsakt der zuständigen nationalen Behörde festgestellt werden muss und weder aus anderen Rechtsakten der nationalen Behörden, wie der Entscheidung der Balgarska Narodna Banka (Bulgarische Zentralbank), die Korporativna Targovska Banka unter besondere Aufsicht zu stellen, abgeleitet noch aufgrund von Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens vermutet werden kann. |
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3. |
Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 in der durch die Richtlinie 2009/14 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Feststellung der Nichtverfügbarkeit einer Bankeinlage im Sinne dieser Bestimmung nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass der Inhaber dieser Einlage bei dem betreffenden Kreditinstitut zuvor einen erfolglos gebliebenen Antrag auf Auszahlung gestellt hat. |
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4. |
Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 in der durch die Richtlinie 2009/14 geänderten Fassung hat unmittelbare Wirkung und stellt eine Rechtsvorschrift dar, die den Einzelnen Rechte verleihen soll, die es den Einlegern ermöglichen, einen Rechtsbehelf auf Ersatz des durch die verspätete Rückzahlung verursachten Schadens einzulegen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zum einen zu prüfen, ob es unter den Umständen des Ausgangsverfahrens einen hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne des Unionsrechts darstellt, dass innerhalb der Frist von fünf Arbeitstagen keine Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen nach dieser Vorschrift erfolgt ist, obwohl die dort eindeutig festgelegten Voraussetzungen vorlagen, und zum anderen, ob zwischen diesem Verstoß und dem Schaden, der einem Einleger wie Herrn Kantarev entstanden ist, ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. |
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5. |
Art. 4 Abs. 3 EUV sowie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie in Anbetracht dessen, dass es in Bulgarien kein spezielles Verfahren gibt, um diesen Mitgliedstaat für Schäden infolge einer Verletzung des Unionsrechts durch eine nationale Behörde haftbar zu machen,
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Nigyar Rauf Kaza Ahmedbekova, Rauf Emin Ogla Ahmedbekov/Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite
(Rechtssache C-652/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 3, 4, 10 und 23 - Anträge auf internationalen Schutz, die von den Angehörigen einer Familie getrennt gestellt werden - Individuelle Prüfung - Berücksichtigung von Bedrohungen, denen ein Familienangehöriger ausgesetzt ist, bei der individuellen Prüfung des Antrags eines anderen Familienangehörigen - Günstigere Normen, die von den Mitgliedstaaten beibehalten oder erlassen werden können, um das Asyl oder den subsidiären Schutz auf Familienangehörige der Person zu erstrecken, der internationaler Schutz gewährt worden ist - Prüfung der Verfolgungsgründe - Beteiligung eines aserbaidschanischen Staatsangehörigen an der Erhebung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen sein Land - Gemeinsame Verfahrensvorschriften - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Umfassende Ex-nunc-Prüfung - Vor der Asylbehörde unerwähnt gebliebene Verfolgungsgründe oder tatsächliche Gesichtspunkte, die aber im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die von der Asylbehörde erlassene Entscheidung vorgetragen werden))
(2018/C 436/04)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nigyar Rauf Kaza Ahmedbekova, Rauf Emin Ogla Ahmedbekov
Beklagte: Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite
Tenor
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1. |
Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz die Bedrohung eines Familienangehörigen des Antragstellers durch Verfolgung und einen ernsthaften Schaden zu berücksichtigen ist, um festzustellen, ob der Antragsteller aufgrund seiner familiären Bindung zu dieser bedrohten Person selbst einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist. |
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2. |
Die Richtlinie 2011/95 und die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes sind dahin auszulegen, dass sie es zulassen, dass bei Anträgen auf internationalen Schutz, die von Angehörigen einer Familie getrennt gestellt werden, Maßnahmen zum Umgang mit etwaigen Zusammenhängen ergriffen werden, dass sie es aber nicht zulassen, dass diese Anträge gemeinsam geprüft werden. Sie lassen es ebenfalls nicht zu, dass die Prüfung eines dieser Anträge bis zum Abschluss des Verfahrens zur Prüfung eines anderen dieser Anträge ausgesetzt wird. |
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3. |
Art. 3 der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, in Fällen, in denen einem Angehörigen einer Familie nach der mit dieser Richtlinie geschaffenen Regelung internationaler Schutz gewährt wird, die Erstreckung dieses Schutzes auf andere Angehörige dieser Familie vorzusehen, sofern diese nicht unter einen der in Art. 12 der Richtlinie genannten Ausschlussgründe fallen und sofern ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist. |
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4. |
Der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Unzulässigkeitsgrund erfasst nicht eine Situation wie die im Ausgangsverfahren, in der ein Erwachsener für sich und sein minderjähriges Kind einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, der u. a. auf das Bestehen einer familiären Bindung zu einer anderen Person gestützt ist, die einen getrennten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. |
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5. |
Die Beteiligung der Person, die internationalen Schutz beantragt, an der Erhebung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen ihr Herkunftsland ist im Rahmen der Prüfung der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Verfolgungsgründe grundsätzlich nicht so anzusehen, dass damit die Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d bewiesen wird, sondern sie ist als Verfolgungsgrund wegen der „politischen Überzeugung“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e anzusehen, wenn es gute Gründe für die Befürchtung gibt, dass die Beteiligung an der Erhebung der Beschwerde von diesem Land als ein Akt politischen Widerstands aufgefasst wird, gegen den es Repressalien ergreifen könnte. |
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6. |
Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit dem Verweis auf das Rechtsbehelfsverfahren in Art. 40 Abs. 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Versagung internationalen Schutzes befasste Gericht grundsätzlich verpflichtet ist, die Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes oder die tatsächlichen Gesichtspunkte, die erstmals im Rechtsbehelfsverfahren vorgetragen werden, obwohl sie Ereignisse oder Bedrohungen betreffen, die vor Erlass dieser Versagungsentscheidung oder sogar vor Beantragung des internationalen Schutzes stattgefunden haben sollen, als „weitere Angaben“ zu würdigen, nachdem es die Asylbehörde um deren Prüfung ersucht hat. Das Gericht ist dazu jedoch nicht verpflichtet, wenn es feststellt, dass diese Gründe oder Gesichtspunkte in einer zu späten Phase des Rechtsbehelfsverfahrens oder nicht hinreichend konkret vorgetragen worden sind, um ordnungsgemäß geprüft werden zu können, oder wenn es feststellt, dass die tatsächlichen Gesichtspunkte nicht erheblich sind oder sich nicht hinreichend von den Gesichtspunkten unterscheiden, die von der Asylbehörde bereits berücksichtigt werden konnten. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-668/16) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/40/EG - Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen - Art. 5 Abs. 4 und 5 - Richtlinie 2007/46/EG - Genehmigung von Kraftfahrzeugen - Art. 12, 29, 30 und 46 - Fahrzeuge, die den technischen Anforderungen nicht entsprechen - Verantwortlichkeit der nationalen Behörden))
(2018/C 436/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes, D. Kukovec und A. C. Becker)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und D. Klebs)
Tenor
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1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Europäischen Kommission. |
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4. |
Die Europäische Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien) — Tribunalul Botoşani, Ministerul Justiţiei/Maria Dicu
(Rechtssache C-12/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Richtlinie 2010/18/EU - Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub - Elternurlaub, der nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen wird))
(2018/C 436/06)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Tribunalul Botoşani, Ministerul Justiţiei
Beklagte: Maria Dicu
Beteiligte: Curtea de Apel Suceava, Consiliul Superior al Magistraturii,
Tenor
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach bei der Berechnung der einem Arbeitnehmer durch diesen Artikel gewährleisteten Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub in einem Bezugszeitraum die Dauer eines von dem Arbeitnehmer in diesem Zeitraum genommenen Elternurlaubs nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen wird.
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Bahtiyar Fathi/Predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite
(Rechtssache C-56/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - Art. 3 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ohne ausdrückliche Entscheidung zur Bestimmung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaats - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 9 und 10 - Auf der Religion beruhende Verfolgungsgründe - Beweis - Iranische Rechtsvorschriften über die Apostasie - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 3 - Wirksamer Rechtsbehelf))
(2018/C 436/07)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bahtiyar Fathi
Beklagter: Predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite
Tenor
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1. |
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass er die Behörden eines Mitgliedstaats nicht daran hindert, die inhaltliche Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Verordnung vorzunehmen, ohne dass eine ausdrückliche Entscheidung dieser Behörden vorliegt, in der anhand der in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien festgestellt worden wäre, dass dieser Mitgliedstaat für eine solche Prüfung zuständig ist. |
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2. |
Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Klage einer Person, die internationalen Schutz beantragt, gegen eine Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet zu betrachten, nicht von Amts wegen prüfen muss, ob die in der Verordnung Nr. 604/2013 vorgesehenen Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist, korrekt angewandt wurden. |
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3. |
Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne dieser Vorschrift beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen. |
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4. |
Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne dieses Artikels darstellen kann, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. Oktober 2018 — Französische Republik/Europäisches Parlament
(Rechtssache C-73/17) (1)
((Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union - Europäisches Parlament - Begriff der „Haushaltstagung“, die in Straßburg [Frankreich] stattfindet - Art. 314 AEUV - Ausübung der Haushaltsbefugnis im Rahmen einer zusätzlichen Plenartagung in Brüssel [Belgien]))
(2018/C 436/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Alabrune, D. Colas, B. Fodda und E. de Moustier)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Crowe und U. Rösslein)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: D. Holderer und C. Schiltz)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Französische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments. |
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3. |
Das Großherzogtum Luxemburg trägt seine eigenen Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — Komisia za zashtita na potrebitelite/Evelina Kamenova
(Rechtssache C-105/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 2 Buchst. b und d - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 2 - Begriffe „Gewerbetreibender“ und „Geschäftspraktiken“))
(2018/C 436/09)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad — Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Komisia za zashtita na potrebitelite
Beklagte: Evelina Kamenova
Beteiligte: Okrazhna prokuratura — Varna
Tenor
Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) und Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind dahin auszulegen, dass eine natürliche Person wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Website veröffentlicht, nur dann als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ einzustufen ist und eine solche Tätigkeit nur dann eine „Geschäftspraxis“ darstellt, wenn diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; dies anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
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3.12.2018 |
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C 436/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte/ING-DiBa Direktbank Austria Niederlassung der ING-DiBa AG
(Rechtssache C-191/17) (1)
((Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Begriff „,Zahlungskonto“ - Mögliche Einbeziehung eines Sparkontos, auf das bzw. von dem der Nutzer über ein auf ihn lautendes Girokonto Einzahlungen und Abhebungen vornehmen kann))
(2018/C 436/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
Beklagte: ING-DiBa Direktbank Austria Niederlassung der ING-DiBa AG
Tenor
Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit, auf das bzw. von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein Girokonto vorgenommen werden können, nicht unter den Begriff „Zahlungskonto“ fällt.
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3.12.2018 |
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C 436/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Legatoria Editoriale Giovanni Olivotto (LEGO) SpA/Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero delle Politiche Agricole e Forestali
(Rechtssache C-242/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Für ein Wärmekraftwerk verwendete flüssige Biobrennstoffe - Richtlinie 2009/28/EG - Art. 17 - Kriterien für die Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen - Art. 18 - Nationale Systeme zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit - Durchführungsbeschluss 2011/438/EU - Freiwillige, von der Europäischen Kommission genehmigte Systeme zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen - Nationale Regelung, die Zwischenhändler zur Vorlage von Nachhaltigkeitszertifikaten verpflichtet - Art. 34 AEUV - Freier Warenverkehr))
(2018/C 436/11)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Legatoria Editoriale Giovanni Olivotto (LEGO) SpA
Beklagte: Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero delle Politiche Agricole e Forestali
Tenor
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1. |
Art. 18 Abs. 7 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss 2011/438/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung des Zertifizierungssystems „International Sustainability and Carbon Certification“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28 und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, durch die den Wirtschaftsteilnehmern spezielle Voraussetzungen für die Zertifizierung der Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen vorgeschrieben werden, die von den Voraussetzungen, die nach einem freiwilligen System zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit wie dem ISCC-System vorgesehen sind, das nach dem genannten, gemäß Art. 18 Abs. 4 der genannten Richtlinie von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsbeschluss anerkannt ist, abweichen und über diese Voraussetzungen hinausgehen, da dieses System nur für Biokraftstoffe anerkannt wurde und die genannten Voraussetzungen nur flüssige Biobrennstoffe betreffen. |
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2. |
Das Unionsrecht, insbesondere Art. 34 AEUV und Art. 18 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2009/28, ist dahin auszulegen, dass es dem nicht entgegensteht, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ein nationales System zur Überprüfung der Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen vorschreibt, das vorsieht, dass alle Wirtschaftsteilnehmer, die in die Lieferkette der Ware eingebunden sind, selbst wenn es sich um Zwischenhändler handelt, die die Lieferungen von flüssigen Biobrennstoffen nicht physisch in Besitz nehmen, bestimmten, sich aus diesem System ergebenden Zertifizierungs-, Mitteilungs- und Informationspflichten unterliegen. |
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C 436/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Szczecinie — Polen) — Feniks Sp. z. o.o./Azteca Products & Services SL
(Rechtssache C-337/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten - Art. 7 Nr. 1 Buchst. a - Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ - Gläubigeranfechtungsklage))
(2018/C 436/12)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Szczecinie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Feniks Sp. z. o.o.
Beklagte: Azteca Products & Services SL
Tenor
Eine Gläubigeranfechtungsklage, mit der der Inhaber einer auf einem Vertrag beruhenden Forderung in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden beantragt, ihm gegenüber eine für seine Ansprüche angeblich nachteilige Handlung für unwirksam zu erklären, mit der sein Schuldner ein Rechtsgut an einen Dritten übertragen hat, fällt unter die in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen vorgesehene Regelung der internationalen Zuständigkeit.
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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Verfahren auf Betreiben der Società immobiliare Al Bosco Srl
(Rechtssache C-379/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehene Frist für die Vollziehung eines Arrestbefehls - Anwendbarkeit dieser Frist auf einen in einem anderen Mitgliedstaat erlangten und im Vollstreckungsmitgliedstaat für vollstreckbar erklärten Arresttitel))
(2018/C 436/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Partei des Ausgangsverfahrens
Società Immobiliare Al Bosco Srl
Tenor
Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der für die Vollziehung eines Arrestbefehls eine Frist gilt, nicht entgegensteht, wenn es um einen Arrestbefehl geht, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurde und dem im Vollstreckungsmitgliedstaat Vollstreckbarkeit beigelegt worden ist.
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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N/Budapest Rendőrfőkapitánya
(Rechtssache C-384/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Straßenverkehr - Steuerliche Vorschriften - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Mautgebühr - Pflicht der Mitgliedstaaten, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen festzulegen - Pauschale Geldbuße - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie))
(2018/C 436/14)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N
Beklagter: Budapest Rendőrfőkapitánya
Tenor
Das in Art. 9a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge in der durch die Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 geänderten Fassung vorgesehene Erfordernis der Angemessenheit hat keine unmittelbare Wirkung.
Das nationale Gericht hat aufgrund seiner Verpflichtung, alle zur Umsetzung dieser Bestimmung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, das nationale Recht im Einklang mit dieser Bestimmung auszulegen oder, falls eine solche konforme Auslegung nicht möglich ist, jede nationale Bestimmung unangewendet zu lassen, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führen würde.
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C 436/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-416/17) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV, Art. 63 AEUV und Art. 267 Abs. 3 AEUV - Besteuerungskette - Ungleichbehandlung aufgrund des Sitzmitgliedstaats der Enkelgesellschaft - Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuervorauszahlung für ausgeschüttete Dividenden - Anforderungen an die Belege für den Anspruch auf Erstattung - Begrenzung des Anspruchs auf Erstattung - Diskriminierung - Nationales Gericht, das in letzter Instanz entscheidet - Vorlagepflicht))
(2018/C 436/15)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und W. Roels)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. de Moustier, A. Alidière und D. Colas)
Tenor
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1. |
Die Französische Republik hat dadurch, dass sie es abgelehnt hat, bei der Berechnung der Erstattung des Steuervorabzugs für ausgeschüttete Dividenden, den eine gebietsansässige Gesellschaft auf die Weiterausschüttung von Dividenden gezahlt hat, die von einer gebietsfremden Gesellschaft über eine gebietsfremde Tochtergesellschaft ausgeschüttet worden sind, die Besteuerung der entsprechenden Gewinne auf der Ebene dieser gebietsfremden Gesellschaft zu berücksichtigen, obwohl die Besteuerung ausgeschütteter Dividenden nach dem nationalen System der Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei einer rein innerstaatlichen Beteiligungskette auf jeder Stufe der Beteiligungskette neutralisiert werden kann, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 49 und 63 AEUV verstoßen. |
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2. |
Die Französische Republik hat dadurch, dass der Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) den Gerichtshof der Europäischen Union nicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV angerufen hat, um die Frage zu klären, ob bei der Berechnung der Erstattung des Steuervorabzugs für ausgeschüttete Dividenden, den eine gebietsansässige Gesellschaft auf die Weiterausschüttung von Dividenden gezahlt hat, die eine gebietsfremde Gesellschaft über eine gebietsfremde Tochtergesellschaft ausgeschüttet hat, die Berücksichtigung der Besteuerung der entsprechenden Gewinne auf der Ebene der Tochtergesellschaft abzulehnen ist, obwohl die Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts, die der Conseil d’État in den Urteilen vom 10. Dezember 2012, Rhodia (FR:CESSR:2012:317074.20121210), und vom 10. Dezember 2012, Accor (FR:CESSR:2012:317075.20121210), vorgenommen hat, nicht derart offenkundig war, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum geblieben wäre, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 267 Abs. 3 AEUV verstoßen. |
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3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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4. |
Die Europäische Kommission und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
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3.12.2018 |
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C 436/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Cluj — Rumänien) — IQ/JP
(Rechtssache C-478/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 15 - Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann - Anwendungsbereich - Art. 19 - Rechtshängigkeit))
(2018/C 436/16)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: IQ
Beklagter: JP
Tenor
Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der die beiden angerufenen Gerichte nach Art. 12 bzw. 8 dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind, nicht anwendbar ist.
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3.12.2018 |
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C 436/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Oktober 2018 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-599/17) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Durchführungsrichtlinie [EU] 2015/2392 - Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen die Marktmissbrauchsverordnung - Fehlende Mitteilung oder nicht fristgerechte Umsetzung))
(2018/C 436/17)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Rius und T. Scharf)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: S. Jiménez García)
Tenor
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1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung, insbesondere aus Art. 13 Abs. 1 dieser Durchführungsrichtlinie, verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat und der Europäischen Kommission den Wortlaut der Rechtsvorschriften, die zur Sicherstellung der Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie erlassen wurden, nicht mitgeteilt hat. |
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2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
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3.12.2018 |
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C 436/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Oktober 2018 — Claire Staelen/Europäischer Bürgerbeauftragter
(Rechtssache C-45/18 P) (1)
((Rechtsmittel - Antrag auf Wiederaufnahme - Zulässigkeitsvoraussetzungen))
(2018/C 436/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Claire Staelen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Olona)
Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Bürgerbeauftragter (Prozessbevollmächtigte: L. Papadias und A. Antoniadis)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Frau Claire Staelen trägt die Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiliul Național de Soluționare a Contestațiilor (Rumänien), eingereicht am 30. Mai 2018 — SC Beny Alex Srl/Organizația Utilizatorilor de Apă pentru Irigații (OUAI) Săveni
(Rechtssache C-353/18)
(2018/C 436/19)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Consiliul Național de Soluționare a Contestațiilor
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: SC Beny Alex SRL
Auftraggeber: Organizația Utilizatorilor de Apă pentru Irigații (OUAI) Săveni
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Vorabentscheidungsersuchen für offensichtlich unzulässig erklärt.
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3.12.2018 |
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C 436/16 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 2. August 2018 — NH/Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI — Rete Lenford
(Rechtssache C-507/18)
(2018/C 436/20)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: NH
Beklagte: Associazione Avvocatura per i diritti LGBTI — Rete Lenford
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG (1) dahin auszulegen, dass eine Vereinigung, die aus Rechtsanwälten besteht, die auf den gerichtlichen Rechtsschutz von Personen mit unterschiedlicher sexueller Ausrichtung spezialisiert sind, und die in ihrer Satzung das Ziel angibt, die Kultur und die Achtung der Rechte dieser Personenkategorie zu fördern, automatisch Trägerin eines kollektiven Interesses und eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist, die bei für diese Personenkategorie als diskriminierend einzustufenden Sachverhalten klagebefugt ist, [und zwar] auch in Bezug auf Schadensersatzansprüche? |
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2. |
Fällt in den Geltungsbereich des in der Richtlinie 2000/78/EG gewährten Diskriminierungsschutzes nach genauer Auslegung von deren Art. 2 und 3 eine im Rahmen eines Interviews in einer Unterhaltungssendung im Radio getätigte, sich gegen die Kategorie homosexueller Personen richtende Meinungsäußerung, mit der der Befragte erklärt haben soll, er würde diese Personen niemals in der eigenen Kanzlei einstellen, noch eine Zusammenarbeit mit ihnen eingehen, auch wenn er weder zu diesem Zeitpunkt noch in Zukunft ein Einstellungsverfahren beabsichtigte? |
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/16 |
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Palermo (Italien), eingereicht am 3. August 2018 — Autoservizi Giordano società cooperativa/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli — Ufficio di Palermo
(Rechtssache C-513/18)
(2018/C 436/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria provinciale di Palermo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Autoservizi Giordano società cooperativa
Beklagte: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli — Ufficio di Palermo
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 7 der Richtlinie 2003/96/EG (1) dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich alle öffentlichen oder privaten Unternehmen und Rechtssubjekte fallen, die im Bereich der Personenbeförderung mit Bussen einschließlich der Vermietung von Bussen mit Fahrer tätig sind, und steht diese Bestimmung den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie entgegen, soweit sie zu den Rechtssubjekten, die Gasöl gewerblich nutzen, nicht auch diejenigen zählt, die Busse mit Fahrern vermieten? |
|
2. |
Führt das den Staaten eingeräumte Ermessen, von dem in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG die Rede ist („Die Mitgliedstaaten dürfen zwischen gewerblich und nicht gewerblich genutztem Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, differenzieren, vorausgesetzt, die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge werden eingehalten und der Steuersatz für gewerbliches Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, wird nicht unter den am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag abgesenkt“), dazu, dass die Bestimmung, wonach auch das für die „gelegentliche Personenbeförderung“ bestimmte Gasöl, das gewerblich genutzt wird, nicht unmittelbar wirksam und unbedingt ist? |
|
3. |
Ist Art. 7 der Richtlinie 2003/96/EG inhaltlich sowohl hinreichend genau als auch unbedingt, so dass sich der Einzelne vor den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar darauf berufen kann? |
(1) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sardegna (Italien), eingereicht am 6. August 2018 — Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato/Autonome Region Sardinien
(Rechtssache C-515/18)
(2018/C 436/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Sardegna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
Beklagte: Autonome Region Sardinien
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23. Oktober 2007 (1) dahin auszulegen, dass er die zuständige Behörde, die die Direktvergabe eines Auftrags beabsichtigt, verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Veröffentlichung oder Mitteilung der erforderlichen Informationen zu ergreifen, damit allen potenziell an der Erbringung der Dienstleistung interessierten Marktteilnehmern ermöglicht wird, ein ernst zu nehmendes und angemessenes Angebot auszuarbeiten? |
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2. |
Ist Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1370/2007 dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde vor der Direktvergabe des Auftrags alle nach Veröffentlichung der Vorabinformation gemäß dieser Bestimmung erhaltenen Angebote zur Erbringung der Dienstleistung vergleichend zu bewerten hat? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1).
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 7. August 2018 — TB/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal
(Rechtssache C-519/18)
(2018/C 436/23)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TB
Beklagter: Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG (1) des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er aufgrund dieses Artikels Familienangehörigen, die nicht zu den in Art. 4 genannten gehören, die Einreise gestattet, auf diese Familienangehörigen nur die in Art. 10 Abs. 2 vorgesehene Voraussetzung („Flüchtling[, der] für ihren Unterhalt aufkommt“) anwenden darf? |
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2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Ist das Merkmal „für den Unterhalt aufkommen“ („dependency“) im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ein tatsächlicher Umstand, in dem die unterschiedlichen Formen der Abhängigkeit gleichzeitig, kumulativ vorliegen müssen, oder kann dieses Merkmal je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch durch eine beliebige Form der Abhängigkeit allein begründet werden? Entspricht in diesem Zusammenhang eine mitgliedstaatliche Rechtsvorschrift der in Art. 10 Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzung („Flüchtling [, der] für ihren Unterhalt aufkommt“), wenn diese Rechtsvorschrift ohne Einzelfallprüfung ausschließlich auf ein einziges Tatbestandsmerkmal abstellt, das die Abhängigkeit kennzeichnet („aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage […], für sich selbst zu sorgen“) und durch das die Erfüllung dieser Voraussetzung begründet wird? |
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3. |
Falls die erste Frage verneint wird, also der Mitgliedstaat nicht nur die Voraussetzung nach Art. 10 Abs. 2 („Flüchtling[, der] für ihren Unterhalt aufkommt“) anwenden darf: Bedeutet dies, dass es im Ermessen des Mitgliedstaats steht, irgendwelche Voraussetzungen, einschließlich der in Art. 4 Abs. 2 und 3 für andere Familienangehörige vorgesehenen Voraussetzungen, festzulegen, oder darf er nur die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie anwenden? Welcher tatsächliche Umstand ist in diesem Fall mit „objectively unable to provide for their own needs on account of their state of health“ in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie gemeint? Ist diese Formulierung dahin auszulegen, dass die Familienangehörigen nicht „für ihre eigenen Bedürfnisse“ Sorge tragen können oder dahin, dass sie „nicht in der Lage sind, für sich selbst“ Sorge zu tragen, oder ist sie gegebenenfalls auf andere Weise auszulegen? |
(1) Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12).
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 6. August 2018 — Pegaso Srl Servizi Fiduciari u. a./Poste Tutela SpA
(Rechtssache C-521/18)
(2018/C 436/24)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Pegaso Srl Servizi Fiduciari, Sistemi di Sicurezza Srl, YW
Beklagte: Poste Tutela SpA
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Gesellschaft Poste Italiane SpA aufgrund der oben erwähnten Eigenschaften als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. d des Decreto legislativo Nr. 50 von 2016 und der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien (2014/23/EU (1), 2014/24/EU (2) und 2014/25/EU (3)) einzustufen? |
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2. |
Erstreckt sich die zuvor erwähnte Einstufung auf die Poste Tutela SpA, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft, deren Zusammenschluss mit der Erstgenannten im Übrigen bereits beschlossen ist, unter Berücksichtigung des kontrollierte juristische Personen betreffenden 46. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/23/EU (vgl. in diesem Sinne auch Urteil der Vierten Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Oktober 2017, LitSpecMet, C-567/15: Ausschreibungspflicht für die Tochtergesellschaft einer öffentlichen Einrichtung; Consiglio di Stato, VI. Kammer, 24. November 2011, Nr. 6211)? |
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3. |
Sind diese Gesellschaften, bei denen die Eigenschaft als Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach den Vorschriften von Teil II des Gesetzbuchs für das Auftragswesen als gegeben anzusehen ist, als Auftraggeber aufgrund der Richtlinie 2014/25/EU verpflichtet, öffentliche Vergabeverfahren ausschließlich für die Vergabe von Aufträgen durchzuführen, die sich auf die in den besonderen Sektoren ausgeübte Tätigkeit beziehen, während sie für die nicht diese Sektoren betreffende Auftragstätigkeit über volle Verhandlungsautonomie — nach ausschließlich privatrechtlichen Vorschriften — verfügen, wenn man die im 21. Erwägungsgrund und in Art. 16 der Richtlinie 2014/23/EU genannten Grundsätze berücksichtigt? |
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4. |
Oder bleiben diese Gesellschaften hingegen — falls sie die Voraussetzungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts erfüllen — der allgemeinen Richtlinie 2014/24/EU (und damit den Vorschriften des öffentlichen Auftragswesens) auch dann unterworfen, wenn sie — im Vergleich zum Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Gründung — überwiegend unternehmerische und wettbewerbsorientierte Tätigkeiten ausüben? |
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5. |
Kann im Falle von Geschäftsräumen, in denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Universaldienst und damit nicht zusammenhängende Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden, das Konzept der Funktionalität — in Bezug auf die Dienstleistung von besonderem öffentlichen Interesse — für Verträge über die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung, die Reinigung, die Einrichtung sowie für Hausmeister- und Bewachungsdienstleistungen als ausgeschlossen angesehen werden? |
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6. |
Ist schließlich — falls dem Vorbringen der Poste Italiane SpA zu folgen wäre — davon auszugehen, dass der Aufruf zu einem Wettbewerbsverfahren aus rein eigenem Antrieb, das nicht allen durch das Gesetzbuch für das Auftragswesen geregelten Garantien hinsichtlich Transparenz und Gleichbehandlung unterliegt und ordnungsgemäß ohne jede weitere Mitteilung im Amtsblatt der Italienischen Republik und im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht wurde, dem gefestigten Grundsatz des Vertrauensschutzes der Ausschreibungsteilnehmer entgegensteht? |
(1) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1).
(2) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).
(3) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243).
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3.12.2018 |
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C 436/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 21. August 2018 — AS gegen Deutsches Patent- und Markenamt
(Rechtssache C-541/18)
(2018/C 436/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: AS
Beklagter: Deutsches Patent- und Markenamt
Vorlagefragen:
Hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, es für die Waren oder Dienstleistungen als Herkunftshinweis zu verwenden, auch wenn es sich dabei nicht um die wahrscheinlichste Form der Verwendung des Zeichens handelt (1)?
(1) Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken, ABI. 2008, L 299, S. 25.
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 20. August 2018 — HM Revenue & Customs/HD
(Rechtssache C-544/18)
(2018/C 436/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: HM Revenue & Customs
Rechtsmittelgegnerin: HD
Vorlagefrage
Ist Art. 49 AEUV dahin auszulegen, dass eine solche Person, die ihre selbständige Tätigkeit unter Umständen aufgibt, in denen physische Einschränkungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt auftreten, ihre Eigenschaft als Selbständige im Sinne dieser Vorschrift behält, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes wieder eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt oder eine Arbeit sucht?
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Saarländischen Oberlandesgerichts (Deutschland) eingereicht am 23. August 2018 — BGL BNP Paribas SA gegen TeamBank AG Nürnberg
(Rechtssache C-548/18)
(2018/C 436/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Saarländisches Oberlandesgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: BGL BNP Paribas SA
Berufungsbeklagte: TeamBank AG Nürnberg
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) (1) auf die Drittwirkungen bei Mehrfachabtretung anwendbar? |
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2. |
Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Welchem Recht unterliegen in diesem Fall die Drittwirkungen? |
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3. |
Sofern die erste Frage zu verneinen ist: Findet die Bestimmung entsprechende Anwendung? |
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4. |
Sofern die dritte Frage zu bejahen ist: Welchem Recht unterliegen in diesem Fall die Drittwirkungen? |
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/21 |
Klage, eingereicht am 27. August 2018 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-550/18)
(2018/C 436/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, T. Scharf, G. von Rintelen)
Beklagter: Irland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73) verstoßen hat, dass es nicht bis spätestens zum 26. Juni 2017 alle Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
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— |
gegen Irland gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verstoßes gegen seine Verpflichtung, Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2015/849 mitzuteilen, mit Wirkung vom Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs ein Zwangsgeld in Höhe von 17 190,60 Euro zu verhängen; |
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— |
gegen Irland gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV die Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von täglich 4 701,20 Euro, multipliziert mit der Zahl der Tage, an denen der Verstoß fortbestanden hat, mit einem Mindestpauschalbetrag von 1 685 000 Euro zu verhängen; |
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— |
Irland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 hätten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie bis zum 26. Juni 2017 nachzukommen, und der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mitteilen müssen. Da die Richtlinie noch immer nicht umgesetzt worden sei, habe die Kommission beschlossen, Klage beim Gerichtshof zu erheben.
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3.12.2018 |
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C 436/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 29. August 2018 — Indaco Service Soc. coop. sociale, Coop. sociale il Melograno/Ufficio Territoriale del Governo Taranto
(Rechtssache C-552/18)
(2018/C 436/29)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Indaco Service Soc. coop. sociale, Coop. sociale il Melograno
Beklagter: Ufficio Territoriale del Governo Taranto
Vorlagefrage
Stehen das Unionsrecht und insbesondere Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU (1) über die öffentliche Auftragsvergabe in Verbindung mit dem 101. Erwägungsgrund dieser Richtlinie und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden entgegen, die die „schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit“ als zwingenden Grund für den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers bestimmt und nach der in dem Fall, in dem die berufliche Verfehlung zur vorzeitigen Beendigung eines Auftrags geführt hat, der Wirtschaftsteilnehmer nur ausgeschlossen werden kann, wenn die Beendigung nicht angefochten oder am Ende eines Verfahrens bestätigt wurde?
(1) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 31. August 2018 — Eurowings GmbH gegen JJ et KI
(Rechtssache C-557/18)
(2018/C 436/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Eurowings GmbH
Beklagte: JJ, KI
Vorlagefrage:
Wird für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) auch dann die Gesamtflugstrecke zugrunde gelegt, wenn ein Fluggast wegen einer Verspätung/Annullierung erst des Anschlussfluges eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, der Zubringerflug aber pünktlich war, beide Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. 2004, L 46, S. 1.
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 4. September 2018 — TDK-Lambda Germany GmbH gegen Hauptzollamt Lörrach
(Rechtssache C-559/18)
(2018/C 436/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: TDK-Lambda Germany GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Lörrach
Vorlagefrage
Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1218/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) dahin auszulegen, dass Stromrichter wie die vorliegenden nur dann in die Unterposition 8504 4030 einzureihen sind, wenn sie hauptsächlich mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendet werden, oder reicht es zur Erfüllung des Merkmals „von der verwendeten Art“ aus, dass die Stromrichter nach ihrer objektiven Beschaffenheit neben anderen Einsatzbereichen auch mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendet werden können?
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 7. September 2018 — LH/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal
(Rechtssache C-564/18)
(2018/C 436/32)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: LH
Beklagter: Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal
Vorlagefragen
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1. |
Können die unzulässige Anträge betreffenden Bestimmungen des Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU (1) zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) dahin ausgelegt werden, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der im Asylverfahren ein Antrag unzulässig ist, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über ein Land eingereist ist, in dem er weder Verfolgung noch der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist, oder dass in dem Land, über das er nach Ungarn eingereist ist, ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet wird? |
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2. |
Können Art. 47 der Charta der Grundrechte bzw. Art. 31 der Verfahrensrichtlinie — auch unter Berücksichtigung von Art. 6 und Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention — dahin ausgelegt werden, dass mit ihnen die Regelung eines Mitgliedstaats vereinbar ist, die bei im Asylverfahren für unzulässig erklärten Anträgen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine zwingende Verfahrenshöchstdauer von acht Tagen vorschreibt? |
(1) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/24 |
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 6. September 2018 — Société Générale S.A./Agenzia delle Entrate — Direzione Regionale Lombardia Ufficio Contenzioso
(Rechtssache C-565/18)
(2018/C 436/33)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Regionale per la Lombardia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Société Générale S.A.
Berufungsbeklagte: Agenzia delle Entrate — Direzione Regionale Lombardia Ufficio Contenzioso
Vorlagefrage
Stehen die Art. 18, 56 und 63 AEUV einer nationale Regelung entgegen, die auf Finanztransaktionen unabhängig vom Sitzstaat der Finanzmarktakteure und des Vermittlers eine Abgabe erhebt, die auf den Vertragspartnern der Transaktion lastet und die einem festen Betrag entspricht, der pro Wertspanne der Geschäfte ansteigt und je nach der Art des gehandelten Instruments und des Vertragswerts variiert und deshalb geschuldet wird, weil die der Steuer unterliegenden Geschäfte den Handel mit einem Derivat zum Gegenstand haben, das auf einem Wertpapier basiert, das von einer Gesellschaft emittiert wird, die in dem Staat, der die Abgabe einführt, ansässig ist?
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 11. September 2018 — Caseificio Cirigliana Srl u. a./Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali u. a.
(Rechtssache C-569/18)
(2018/C 436/34)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen und Berufungsklägerinnen: Caseificio Cirigliana Srl, Mail Srl, Sorì Italia Srl
Beklagte und Berufungsbeklagte: Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero della Salute
Vorlagefrage
Sind die Art. 3, 26, 32, 40 und 41 AEUV und die Art. 1, 3, 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (1) zur Regelung der geschützten Ursprungsbezeichnungen, nach denen die Mitgliedstaaten sowohl den freien Wettbewerb der Waren innerhalb der Europäischen Union als auch den Schutz der Qualitätsregelungen zur Unterstützung benachteiligter landwirtschaftlicher Gebiete sicherstellen müssen, dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass im nationalen Recht (Art. 4 des Gesetzesdekrets Nr. 91 vom 24. Juni 2014 in der Fassung des Gesetzes Nr. 116 vom 11. August 2014) die Herstellung von Mozzarella di Bufala Campana GUB insoweit beschränkt wird, als sie in Betrieben erfolgen muss, die ausschließlich diesem Zweck dienen und in denen die Aufbewahrung und Lagerung von Milch verboten ist, die aus nicht in das Kontrollsystem der GUB Mozzarella di Bufala Campana einbezogenen Haltungsbetrieben stammt?
(1) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1).
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3.12.2018 |
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C 436/25 |
Rechtsmittel, eingelegt am 13. September 2018 von der thyssenkrupp Electrical Steel GmbH und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. Juli 2018 in der Rechtssache T-577/17, thyssenkrupp Electrical Steel GmbH und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission
(Rechtssache C-572/18 P)
(2018/C 436/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: thyssenkrupp Electrical Steel GmbH und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Günes und Rechtsanwältin L. C. Heinisch)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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— |
den Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2018 in der Rechtssache T-577/17, thyssenkrupp Electrical Steel GmbH und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission, aufzuheben; |
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— |
die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären; |
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— |
die Sache zur Fortführung des Verfahrens in Bezug auf die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen; |
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— |
der Kommission die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, der angefochtene Beschluss sei mit erheblichen Rechtsfehlern behaftet. Sie machen fünf Rechtsfehler geltend:
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Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Unionszollkodex (1) und die auf ihm basierenden delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen die Kommission nicht dazu ermächtigten, Beschlüsse zu erlassen, die für die nationalen Zollbehörden bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen verbindlich seien. |
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— |
Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Rolle der Kommission bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen rein verfahrenstechnischer Art sei. |
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— |
Drittens habe das Gericht das Urteil vom 11. Mai 2006 in der Rechtssache Friesland Coberco Dairy Foods (C-11/05) rechtsirrig als für die Auslegung von Art. 259 Abs. 5 der UZK-Durchführungsverordnung (2) verbindlich angesehen. |
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— |
Viertens habe es das Gericht zu Unrecht unterlassen, die Verwaltungsvereinbarung vom September 2016 über die Anwendung von Art. 211 Abs. 6 UZK und Art. 259 UZK-DVO als Beleg für die Verbindlichkeit der Feststellungen der Kommission zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen anzusehen. |
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— |
Fünftens habe es das Gericht zu Unrecht unterlassen, die Rechtsmittelführerinnen als von den Feststellungen der Kommission zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen unmittelbar und individuell betroffen anzusehen. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) (im Folgenden: UZK).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 558) (im Folgenden: UZK-DVO).
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/26 |
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien), eingereicht am 20. September 2018 — Federación de Trabajadores Independientes de Comercio (FETICO), Federación Estatal de Servicios, Movilidad y Consumo de la Unión General de Trabajadores (FESMC-UGT), Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CC.OO.)/Grupo de Empresas DIA S.A., Twins Alimentación S.A.
(Rechtssache C-588/18)
(2018/C 436/36)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Nacional
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Federación de Trabajadores Independientes de Comercio (FETICO), Federación Estatal de Servicios, Movilidad y Consumo de la Unión General de Trabajadores (FESMC-UGT), Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CC.OO.)
Beklagte: Grupo de Empresas DIA S.A., Twins Alimentación S.A
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 5 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die gestattet, dass sich die wöchentlichen Ruhezeiten mit vergüteten Abwesenheiten, die anderen Zwecken als der Erholung dienen, überschneiden? |
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2. |
Ist Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die gestattet, dass sich der Jahresurlaub mit vergüteten Abwesenheiten, die anderen Zwecken als der Erholung, Entspannung und Freizeit dienen, überschneidet? |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 21. September 2018 — Darie B.V./Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu
(Rechtssache C-592/18)
(2018/C 436/37)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het Bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Darie B.V.
Beklagter: Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu
Vorlagefragen
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1. |
Ist der Begriff „Biozidprodukt“ in Art. 3 der Verordnung Nr. 528/2012 (1) dahin auszulegen, dass er auch Mittel einbezieht, die sich aus einer oder mehreren Bakterienarten, Enzymen oder anderen Bestandteilen zusammensetzen, wenn sie aufgrund ihrer spezifischen Wirkung nicht unmittelbar auf die Schadorganismen, für die sie bestimmt sind, sondern auf die Entstehung bzw. Aufrechterhaltung des möglichen Lebensraums der Schadorganismen einwirken, und welche Anforderungen sind dann gegebenenfalls an eine solche Einwirkung zu stellen? |
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2. |
Ist es für die Beantwortung von Frage 1 relevant, ob die Gegebenheiten, unter denen ein solches Mittel angewendet wird, frei von den Schadorganismen sind, und wenn ja, anhand welcher Maßstäbe muss beurteilt werden, ob Letzteres der Fall ist? |
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3. |
Ist es für die Beantwortung von Frage 1 relevant, innerhalb welchen Zeitraums die Einwirkung stattfindet? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2012, L 167, S. 1).
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2018 von der ABB Ltd und der ABB AB gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-445/14, ABB Ltd, ABB AB/Europäische Kommission
(Rechtssache C-593/18 P)
(2018/C 436/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: ABB Ltd, ABB AB (Prozessbevollmächtigte: I. Vandenborre, advocaat, und S. Dionnet, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil aufzuheben oder jede andere rechtlich gebotene Maßnahme zu ergreifen, und |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erstens sei das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission ihrer Beweislast nachgekommen sei, indem sie eine Zuwiderhandlung auf Seiten der Rechtsmittelführerinnen festgestellt habe, die alle Erdkabel und Zubehör mit Spannungen zwischen 110 kV und 220 kV erfasse. Das Gericht habe nicht geprüft, ob die Zuwiderhandlung in dem Beschluss (1) mit „hinreichender Genauigkeit“ und rechtlich hinreichend festgestellt worden sei. Das Gericht habe auch die Voraussetzungen für die Feststellung ausreichender Kenntnis, die den Schluss auf die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der Zuwiderhandlung erlaube, nicht richtig angewandt.
Zweitens habe das Gericht den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Unschuldsvermutung nicht beachtet, als es die Feststellung der Kommission bestätigt habe, dass für die Rechtsmittelführerinnen der Zeitraum der Zuwiderhandlung am 1. April 2000 begonnen habe.
Drittens habe das Gericht seine Pflicht zur hinreichenden Begründung im Hinblick auf die Beurteilung der Rüge einer Ungleichbehandlung der Rechtsmittelführerinnen verletzt, indem es fälschlicherweise den Schluss gezogen habe, dass die Rechtsmittelführerinnen eine solche unterschiedliche Behandlung im Verwaltungsverfahren akzeptiert hätten, und dies zur maßgeblichen Erwägung seiner Beurteilung gemacht habe.
(1) Beschluss der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39610 — Stromkabel) (mitgeteilt unter Aktenzeichen C[2014] 2139 final) (ABl. 2014, C 319, S. 10).
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2018 von der Silec Cable SAS und der General Cable Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-438/14, Silec Cable, General Cable/Kommission
(Rechtssache C-599/18 P)
(2018/C 436/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Silec Cable SAS, General Cable Corp. (Prozessbevollmächtigte: I. Sinan, Barrister, und Rechtsanwältin C. Renner)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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— |
Art. 1 des Beschlusses (1) für nichtig zu erklären, soweit er Silec Cable und General Cable betrifft; |
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— |
hilfsweise, Art. 2 des Beschlusses abzuändern und die gegen Silec Cable und General Cable verhängte Geldbuße entsprechend dem Vorbringen zur Stützung dieses Rechtsmittels herabzusetzen; |
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— |
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; |
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— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erstens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Beweisführungsregeln nicht richtig angewandt und die ihm vorgelegten Beweise zur Beteiligung von Silec an der dieser vorgeworfenen Zuwiderhandlung verfälscht habe.
Das Gericht habe das Kriterium der offenen Distanzierung falsch angewandt, um die Beweislast für die Feststellung der Silec vorgeworfenen Zuwiderhandlung umzukehren. Es habe auch rechtsfehlerhaft ausschließlich auf die subjektive Wahrnehmung anderer an der gerügten Zuwiderhandlung Beteiligter abgestellt, um die Beteiligung von Silec nachzuweisen. Ferner habe das Gericht die ihm vorgelegten Beweise verfälscht und auch die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses (Art. 339 AEUV) verletzt, indem es festgestellt habe, dass Silec an dieser Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.
Zweitens habe das Gericht dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, dass es die Einstufung des Beitrags von Silec zur gerügten Zuwiderhandlung als den einer „Randbeteiligten“ abgelehnt habe.
Das Gericht habe bei der Beurteilung des individuellen Beitrags von Silec rechtswidrig das Verhalten der Safran/Sagem/Sagem Communications berücksichtigt, um die Höhe der Geldbuße zu würdigen. Außerdem habe das Gericht in diesem Zusammenhang selbst eine offensichtlich widersprüchliche Begründung angeführt. Es vergleiche ferner die falschen Sachverhalte, wenn es zu dem Ergebnis gelange, dass die Kommission Silec nicht diskriminiere, indem sie ihre Einstufung als Randbeteiligte ablehne.
(1) Beschluss der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39610 — Stromkabel) (mitgeteilt unter Aktenzeichen C[2014] 2139 final) (ABl. 2014, C 319, S. 10).
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 24. September 2018 — UTEP 2006. SRL/Vas Megyei Kormányhivatal Hatósági Főosztály, Hatósági, Építésügyi és Oktatási Osztály
(Rechtssache C-600/18)
(2018/C 436/40)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: UTEP 2006. SRL
Beklagte: Vas Megyei Kormányhivatal Hatósági Főosztály, Hatósági, Építésügyi és Oktatási Osztály
Vorlagefrage
Sind die Bestimmungen des Art. 92 AEUV dahin auszulegen, dass sie der Auslegung von § 12/A des A kis- és középvállalkozásokról, fejlődésük támogatásáról szóló 2004. évi XXXIV. törvény (Gesetz Nr. XXXIV von 2004 über kleine und mittlere Unternehmen sowie die Förderung ihrer Entwicklung, im Folgenden: KMU-Gesetz) und der sich im Zusammenhang damit herausgebildeten Behördenpraxis entgegenstehen, wonach es nicht möglich ist, § 12/A des KMU-Gesetzes auf nicht in Ungarn eingetragene Unternehmen (Rechtssubjekte) aus anderen Mitgliedstaaten, die ansonsten dem Begriff des kleinen oder mittleren Unternehmens im Sinne des KMU-Gesetzes entsprechen, anzuwenden?
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3.12.2018 |
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C 436/30 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2018 von der Star Television Productions Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Juli 2018 in der Rechtssache T-797/17, Star Television Productions/EUIPO — Marc Dorcel (STAR)
(Rechtssache C-602/18 P)
(2018/C 436/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Star Television Productions Ltd (Prozessbevollmächtigter: D. Farnsworth, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Marc Dorcel
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen.
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance d’Épinal (Frankreich), eingereicht am 1. Oktober 2018 — Cofidis SA/YU, ZT
(Rechtssache C-616/18)
(2018/C 436/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d’instance d’Épinal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Cofidis SA
Beklagte: YU, ZT
Vorlagefrage
Steht der den Verbrauchern durch die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (1) gewährleistete Schutz einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die es dem innerstaatlichen Gericht verwehrt, bei einer von einem Unternehmer gegen einen Verbraucher auf der Grundlage eines zwischen ihnen abgeschlossenen Kreditvertrags erhobenen Klage nach Ablauf einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, die mit dem Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt, von Amts wegen oder auf eine vom Verbraucher erhobene Einrede hin einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers in Art. 8 der Richtlinie, gegen die Bestimmungen über die in klarer und prägnanter Form in die Kreditverträge aufzunehmenden Angaben in den Art. 10 ff. der Richtlinie sowie, allgemeiner, gegen alle in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher festzustellen und zu ahnden?
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/30 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 4. Oktober 2018 — AR/Cooper International Spirits LLC, Établissements Gabriel Boudier SA, St Dalfour SAS
(Rechtssache C-622/18)
(2018/C 436/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: AR
Beklagter: Cooper International Spirits LLC, Établissements Gabriel Boudier SA, St Dalfour SAS
Vorlagefrage
Sind die Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 10 und 12 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (1) dahin auszulegen, dass ein Inhaber, der seine Marke nie verwertet hat und dessen Rechte an dieser Marke bei Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren nach der Veröffentlichung ihrer Eintragung für verfallen erklärt worden sind, Ersatz eines Schadens wegen Markenverletzung erlangen kann, indem er eine Beeinträchtigung der Hauptfunktion seiner Marke geltend macht, die dadurch verursacht worden sein soll, dass ein Dritter vor dem Tag des Wirksamwerdens des Verfalls ein der Marke ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt hat, die mit denen identisch sind oder ihnen ähneln, für die die Marke eingetragen worden war?
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3.12.2018 |
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C 436/31 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Oktober 2018 von Apple Distribution International gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 27. Juli 2018 in in der Rechtssache T-101/17, Apple Distribution International/Europäische Kommission
(Rechtssache C-633/18 P)
(2018/C 436/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Apple Distribution International (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Schwiddessen, H. Lutz und N. Niejahr sowie A. Patsa, Advocate)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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den angefochtenen Beschluss insgesamt aufzuheben, |
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— |
festzustellen, dass Apple von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen ist, |
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— |
die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen, und |
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— |
die Kommission zu verurteilen, ihre eigenen Kosten und die Kosten von Apple in Verbindung mit diesem Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht zu tragen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Apple rügt Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses:
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— |
Erstens habe das Gericht bei der Beurteilung, ob Apples Wettbewerbsposition auf dem Markt für die Bereitstellung von Heimvideodiensten in Deutschland durch den angefochtenen Beschluss (1) wesentlich beeinträchtigt wird, maßgebliche Beweise verzerrt und nicht berücksichtigt. |
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— |
Zweitens habe das Gericht das rechtliche Kriterium für die Beurteilung der individuellen Betroffenheit falsch angewandt, indem es festgestellt habe, dass Apple nicht zu einer geschlossenen Gruppe von Unternehmungen gehöre, die beim Erlass des angefochtenen Beschlusses aufgrund gruppenspezifischer Kriterien bestimmbar gewesen seien. |
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— |
Drittens habe das Gericht geegen Art. 119 seiner Verfahrensordnung und Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs verstoßen, indem es die Entscheidung nicht begründet habe, dass (i) die von Apple beigebrachten Nachweise für die Beurteilung der etwaigen Auswirkungen der Beihilfe auf ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt für die Bereitstellung von Heimvideodiensten in Deutschland unzureichend seien, und (ii) bei der Feststellung einer individuellen Betroffenheit auf den Zeitpunkt abzustellen sei, zu dem die beanstandete Maßnahme auf nationaler Ebene konzipiert, beschlossen und durchgeführt werde. |
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— |
Viertens habe das Gericht die Verteidigungsrechte von Apple verletzt, indem es sich auf eine Stellungnahme der Kommission gestützt habe, mit der diese Fragen des Gerichts beantwortet habe und zu der Apple nicht habe Stellung nehmen können. |
(1) Beschluss (EU) 2016/2042 der Kommission vom 1. September 2016 über die Beihilferegelung SA.38418 — 2014/C (ex 2014/N), die Deutschland zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs durchzuführen beabsichtigt (ABl. 2016, L 314, S. 63).
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/32 |
Klage, eingereicht am 11. Oktober 2018 — Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-635/18)
(2018/C 436/45)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes und A. C. Becker, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge
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— |
feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG (1) dadurch verstoßen hat, dass der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) in 26 Gebieten zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (DEZBXX0001A Ballungsraum Berlin, DEZCXX0007A Ballungsraum Stuttgart, DEZCXX0043S Regierungsbezirk Tübingen, DEZCXX0063S Regierungsbezirk Stuttgart, DEZCXX0004A Ballungsraum Freiburg, DEZCXX0041S Regierungsbezirk Karlsruhe [ohne Ballungsräume], DEZCXX0006A Ballungsraum Mannheim/Heidelberg, DEZDXX0001A Ballungsraum München, DEZDXX0003A Ballungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen, DEZFXX0005S Gebiet III Mittel- und Nordhessen, DEZFXX0001A Ballungsraum I [Rhein-Main], DEZFXX0002A Ballungsraum II [Kassel], DEZGLX0001A Ballungsraum Hamburg, DEZJXX0015A Grevenbroich [Rheinisches Braunkohlerevier], DEZJXX0004A Köln, DEZJXX0009A Düsseldorf, DEZJXX0006A Essen, DEZJXX0017A Duisburg, Oberhausen, Mülheim, DEZJXX0005A Hagen, DEZJXX0008A Dortmund, DEZJXX0002A Wuppertal, DEZJXX0011A Aachen, DEZJXX0016S Urbane Bereiche und ländlicher Raum in Nordrhein-Westfalen, DEZKXX0006S Mainz, DEZKXX0007S Worms/Frankenthal/Ludwigshafen, DEZKXX0004S Koblenz/Neuwied) und der Stundengrenzwert für NO2 in zweien dieser Gebiete (DEZCXX0007A Ballungsraum Stuttgart, DEZFXX0001A Ballungsraum I [Rhein-Main]) seit 2010 systematisch und fortdauernd überschritten wurde; |
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— |
feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland seit dem 11. Juni 2010 ihren Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt A derselben Richtlinie und insbesondere der Verpflichtung, in den fraglichen 26 Gebieten den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten, nicht nachgekommen ist; |
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— |
der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens auferlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Bundesrepublik Deutschland habe seit 2010 die in Anhang XI festgelegten Jahres- und Stundengrenzwerte für NO2 in 26 bzw. 2 Gebieten systematisch und fortdauernd überschritten. Dies begründe einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa.
Entgegen Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 in Verbindung mit Anhang XV der Richtlinie habe die Bundesrepublik Deutschland es seit dem 11. Juni 2010 versäumt, in die Luftqualitätspläne für die fraglichen 26 Gebiete Maßnahmen aufzunehmen, die geeignet wären, den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten. Die fehlende Eignung der Maßnahmen folge unter anderem aus der Dauer, dem Trend und dem Ausmaß der Grenzwertüberschreitungen sowie der Überprüfung der für die fraglichen Gebiete erstellten Luftqualitätspläne.
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/33 |
Klage, eingereicht am 17. Oktober 2018 — Ungarn/Europäisches Parlament
(Rechtssache C-650/18)
(2018/C 436/46)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér, G. Tornyai und Zs. Wagner)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu einem Vorschlag, mit dem der Rat aufgefordert wird, im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, durch Ungarn besteht, für nichtig zu erklären; |
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— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die ungarische Regierung stützt ihre Klage auf vier Gründe:
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1. |
Nach Ansicht der ungarischen Regierung hat das Europäische Parlament bei der Abstimmung gegen die angefochtene Entschließung schwerwiegend gegen die Bestimmungen des Art. 354 AEUV bzw. seiner eigenen Geschäftsordnung verstoßen. Bei der Abstimmung seien von den durch die Mitglieder des Europäischen Parlaments abgegebenen Stimmen ausschließlich die Ja- und die Nein-Stimmen gezählt worden, was gegen die Bestimmungen des Art. 354 AEUV bzw. des Art. 178 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments verstoße. Wären die Enthaltungen mitgezählt worden, wäre das Ergebnis anders ausgefallen (erster Klagegrund). |
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2. |
Der Präsident des Europäischen Parlaments habe es unterlassen, den Ausschuss für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments um eine Stellungnahme zur Auslegung der Geschäftsordnung zu ersuchen, obwohl vor der Abstimmung grundlegende Zweifel aufgekommen seien, auf welche Art und Weise die Stimmen auszuzählen seien. Dadurch habe er gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, weil sowohl vor als auch nach der Abstimmung Unsicherheit bestanden habe und weiter bestehe, wie die Geschäftsordnung auszulegen sei (zweiter Klagegrund). |
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3. |
Nach Ansicht der ungarischen Regierung sind bei der Abstimmung die den Mitglieder des Europäischen Parlaments zustehenden Rechte sowie die Grundprinzipien der Gleichbehandlung der Mitglieder des Europäischen Parlaments und der mittelbaren Demokratie verletzt worden. Die Mitglieder des Parlaments hätten die für eine dem Demokratieprinzip entsprechende Ausübung ihrer Funktion als Volksvertreter erforderlichen Rechte, wozu auch die Möglichkeit der Enthaltung gehöre, nicht wahrnehmen können (dritter Klagegrund). |
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4. |
Nach Ansicht der ungarischen Regierung verletzt die angefochtene Entschließung das Grundprinzip der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten sowie Rechtsgrundsätze der Union wie die Grundsätze der redlichen Zusammenarbeit zwischen den Unionsorganen, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, weil in der Entschließung Feststellungen unter Berufung auf bereits abgeschlossene bzw. noch anhängige Vertragsverletzungsverfahren getroffen würden. |
Gericht
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/34 |
Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2018 – Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters u. a./Kommission
(Rechtssache T-79/16) (1)
((Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung über den subventionierten Erwerb oder die kostenlose Zurverfügungstellung von Naturgebieten - Beschluss, mit dem nach Abschluss der Vorprüfungsphase die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Kein förmliches Prüfverfahren - Klagebefugnis - Begriff des Beteiligten - Zulässigkeit - Verletzung der Verfahrensrechte - Ernsthafte Schwierigkeiten - Spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung der konkurrierenden Unternehmen))
(2018/C 436/47)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters (Hoenderloo, Niederlande) und die 21 weiteren im Anhang I des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Viaene, D. Gillet und T. Ruys)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P.-J. Loewenthal und S. Noë)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland (‘s-Graveland, Niederlande) und die 12 weiteren im Anhang II des Urteils namentlich aufgeführten Streithelfer (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kuypers und M. de Wit)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 5929 final der Kommission vom 2. September 2015 betreffend die staatliche Beihilfe SA.27301 (2015/NN) — Niederlande für den subventionierten Erwerb oder die kostenlose Zurverfügungstellung von Naturgebieten, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2016, L 9, S. 1) veröffentlicht wurde
Tenor
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1. |
Der Beschluss C(2015) 5929 final der Kommission vom 2. September 2015 betreffend die staatliche Beihilfe SA.27301 (2015/NN) — Niederlande für den subventionierten Erwerb oder die kostenlose Zurverfügungstellung von Naturgebieten wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters und der weiteren im Anhang I namentlich aufgeführten Kläger. |
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3. |
Die Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland und die weiteren im Anhang II namentlich aufgeführten Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/35 |
Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2018 — ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Kommission
(Rechtssache T-364/16) (1)
((Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China - Änderung des Zusatzcodes TARIC für ein Unternehmen - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Unmittelbare Betroffenheit - Individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils - Regel der Parallelität der Formen))
(2018/C 436/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a. s. (Ostrava-Kunčice, Tschechische Republik) und die übrigen zwölf im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch und B. Byrne, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Demeneix und J.-F. Brakeland als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 3. Juni 2016, die Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd von der Liste der unter dem TARIC-Zusatzcode A950 aufgeführten Unternehmen zu streichen und sie für alle in Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 der Kommission vom 7. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. 2015, L 322, S. 21) genannten Codes der Kombinierten Nomenklatur unter dem Zusatzcode TARIC C129 einzutragen
Tenor
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1. |
Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. Juni 2016, die Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd von der Liste der unter dem TARIC-Zusatzcode A950 aufgeführten Unternehmen zu streichen und sie für alle der in Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 der Kommission vom 7. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates genannten Codes der Kombinierten Nomenklatur unter dem Zusatzcode TARIC C129 einzutragen, wird aufgehoben. |
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2. |
Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a. s. und den übrigen im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen entstanden sind. |
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/36 |
Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2018 — Terna/Kommission
(Rechtssache T-387/16) (1)
((Zuschuss - Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Energienetze - Bestimmung des endgültigen Zuschussbetrags - Prüfungsbericht, in dem Unregelmäßigkeiten aufgezeigt werden - Nicht zuschussfähige Kosten - Begründungspflicht - Vertrauensschutz - Verhältnismäßigkeit))
(2018/C 436/49)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Terna — Rete elettrica nazionale SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Police, L. Di Via, F. Degni, F. Covone und D. Carria)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet, L. Di Paolo, A. Tokár und G. Gattinara)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Schreiben der Kommission vom 6. Juli 2015, 23. Mai 2016 und 14. Juni 2016 bezüglich bestimmter Kosten, die im Rahmen zweier Vorhaben im Bereich der transeuropäischen Energienetze (Vorhaben 209-E255/09-ENER/09/TEN-E-S 12.564583 und 2007-E221/07/2007-TREN/07TEN-E-S 07.91403) entstanden sind, nachdem die Kommission der Klägerin einen Zuschuss gewährt hatte
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Terna — Rete elettrica nazionale SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/36 |
Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2018 — McCoy/Ausschuss der Regionen
(Rechtssache T-567/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Berufskrankheit - Beruflicher Ursprung der Krankheit - Art. 78 Abs. 5 des Statuts - Invaliditätsausschuss - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Haftung - Immaterieller Schaden))
(2018/C 436/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Robert McCoy (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagter: Ausschuss der Regionen (Prozessbevollmächtigte: J. C. Cañoto Argüelles und S. Bachotet im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Ausschusses der Regionen vom 2. Dezember 2014, mit der die Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses vom 7. Mai 2014, aufgrund deren dieser den Antrag des Klägers auf Anerkennung des beruflichen Ursprungs seiner Krankheit zurückgewiesen hat, bestätigt wurden, sowie auf Ersatz des immateriellen Schadens in Höhe von 25 000 Euro, der dem Kläger entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Entscheidung des Präsidiums des Ausschusses der Regionen vom 2. Dezember 2014, die Anerkennung der Krankheit, die zur Dienstunfähigkeit von Herrn Robert McCoy geführt hat, als Berufskrankheit im Sinne von Art. 78 Abs. 5 des Statuts zu verweigern, wird aufgehoben. |
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2. |
Der Ausschuss der Regionen wird verurteilt, an Herrn McCoy 5 000 Euro zu zahlen. |
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3. |
Der Ausschuss der Regionen trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 7 vom 11.1.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-139/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/37 |
Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2018 — OY/Kommission
(Rechtssache T-605/16)
((Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 3b BSB - Anstellungen - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Berücksichtigung der Berufserfahrung - Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 79 Abs. 2 BSB))
(2018/C 436/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: OY (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Flandin und S. Rodrigues)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid, C. Berardis-Kayser und L. Radu Bouyon)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2015, mit der der Antrag der Klägerin auf Überprüfung ihrer Einstufung in die Funktionsgruppe IV, Besoldungsgruppe 15, Dienstaltersstufe 1, abgelehnt wurde, sowie, soweit erforderlich, auf Aufhebung der Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 29. März 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
OY trägt die Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/37 |
Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2018 — GEA Group/Kommission
(Rechtssache T-640/16) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Wärmestabilisatoren - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschluss zur Änderung der ursprünglichen Entscheidung - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Geldbußen - Höchstgrenze von 10 % - Firmengruppe - Gleichbehandlung))
(2018/C 436/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: GEA Group AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. du Mont und C. Wagner)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi, A. Biolan und V. Bottka)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2016) 3920 final der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Änderung der Entscheidung K (2009) 8682 final der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38589 — Wärmestabilisatoren)
Tenor
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1. |
Der Beschluss C (2016) 3920 final der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Änderung der Entscheidung K (2009) 8682 final der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38589 — Wärmestabilisatoren) wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/38 |
Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2018 — John Mills/EUIPO — Jerome Alexander Consulting (MINERAL MAGIC)
(Rechtssache T-7/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MINERAL MAGIC - Ältere nationale Wortmarke MAGIC MINERALS BY JEROME ALEXANDER - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 436/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: John Mills Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, QC)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė und D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Jerome Alexander Consulting Corp. (Surfside, Florida, Vereinigte Staaten), (Prozessbevollmächtigte: T. Bamford und C. Rani, Solicitors)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Oktober 2016 (Sache R 2087/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Jerome Alexander Consulting und John Mills
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. Oktober 2016 (Sache R 2087/2015-1) wird aufgehoben. |
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2. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der John Mills Ltd. |
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3. |
Die Jerome Alexander Consulting Corp. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten von John Mills. |
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/39 |
Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2018 — Golden Balls/EUIPO — Les Éditions P. Amaury (GOLDEN BALLS)
(Rechtssache T-8/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke GOLDEN BALLS - Ältere Unionswortmarke BALLON D’OR - Relatives Eintragungshindernis - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 436/54)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Golden Balls Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, QC, M. Hawkins, Solicitor, und Rechtsanwalt T. Dolde)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Botis, dann S. Pétrequin und A. Folliard-Monguiral)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Les Éditions P. Amaury (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan, P. Péters und M. Laborde)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. September 2016 (Sache R 1962/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Intra-Presse und Frau Inez Samarawira
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. September 2016 (Sache R 1962/2015-1) wird insoweit aufgehoben, als darin dem Widerspruch in Bezug auf „Münzautomaten zur Verwendung in Kombination mit einem Bildschirm, wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; fotografische, Film- und optische Apparate und Instrumente, Schallplatten, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Computerhardware, Mausmatten, Zubehör für Mobiltelefone, Sonnenbrillen“ in der Klasse 9, „Christbaumschmuck“ in der Klasse 28 und „Theaterproduktionen, einschließlich Shows und Bühnenwerke, Produktion von Musicals, Organisation von Musikveranstaltungen/Konzerten“ in der Klasse 41 stattgegeben worden ist. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/40 |
Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2018 — Proof IT/EIGE
(Rechtssache T-10/17) (1)
((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Inanspruchnahme von auf zwei Lose aufgeteilten Leistungen - Dienstleistungen in Verbindung mit der Website - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Zuschlagskriterien - Transparenz - Gleichbehandlung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Außervertragliche Haftung))
(2018/C 436/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Proof ITT SIA (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Jerņeva und D. Pāvila)
Beklagter: Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Stuyck, V. Ost und M. Vanderstraeten)
Gegenstand
Klage zum einen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des EIGE, mit der das Angebot der Klägerin im Rahmen des Loses Nr. 1 bezüglich der Ausschreibung EIGE/2016/OPER/03 („Rahmenvereinbarung über Online-Dienste“) abgelehnt und der Rahmenvertrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, und zum anderen nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die entgangene Möglichkeit oder den Verlust des Auftrags als solchen entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Proof IT SIA trägt die Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/40 |
Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2018 — Jalkh/Parlament
(Rechtssache T-26/17) (1)
((Vorrechte und Befreiungen - Mitglied des Europäischen Parlaments - Entscheidung über die Aufhebung der parlamentarischen Immunität - Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied des Parlaments - Gleichbehandlung - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Verfahren zur Aufhebung der Immunität - Verteidigungsrechte - Befugnismissbrauch - Außervertragliche Haftung))
(2018/C 436/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-François Jalkh (Gretz-Armainvilliers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J.-P. Le Moigne, dann Rechtsanwalt M. Ceccaldi und schließlich Rechtsanwalt F. Wagner)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Dean und S. Alonso de León, dann S. Alonso de León, N. Görlitz und S. Seyr)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung P8_TA(2016)0430 des Parlaments vom 22. November 2016, mit der die parlamentarische Immunität des Klägers aufgehoben wurde, und Klage nach Art. 268 AEUV auf Schadensersatz
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Jean-François Jalkh trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/41 |
Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2018 — Jalkh/Parlament
(Rechtssache T-27/17) (1)
((Vorrechte und Befreiungen - Mitglied des Europäischen Parlaments - Entscheidung über die Aufhebung der parlamentarischen Immunität - Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied des Parlaments - Gleichbehandlung - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Verfahren zur Aufhebung der Immunität - Verteidigungsrechte - Befugnismissbrauch - Außervertragliche Haftung))
(2018/C 436/57)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-François Jalkh (Gretz-Armainvilliers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J.-P. Le Moigne, dann Rechtsanwalt M. Ceccaldi und schließlich Rechtsanwalt F. Wagner)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Dean und S. Alonso de León, dann S. Alonso de León, N. Görlitz und S. Seyr)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung P8_TA(2016)0429 des Parlaments vom 22. November 2016, mit der die parlamentarische Immunität des Klägers aufgehoben wurde, und Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Jean-François Jalkh trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/41 |
Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2018 — FCA US/ EUIPO — Busbridge (VIPER)
(Rechtssache T-109/17) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke VIPER - Ältere nationale Wortmarke VIPER - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Waren, für die die ältere Marke benutzt wurde - Umfang der Benutzung der älteren Marke - Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 64 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 436/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: FCA US LLC (City of Auburn Hills, Michigan, Vereinigte Staaten (Prozessbevollmächtigter: C. Morcom, QC)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Robert Dennis Busbridge (Hookwood, Vereinigtes Königreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Dezember 2016 (Sache R 554/2016-1) in einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Busbridge und FCA US
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die FCA US LLC trägt die Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/42 |
Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2018 — Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/EUIPO — Pink Lady America (WILD PINK)
(Rechtssache T-164/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke WILD PINK - Ältere Unionswortmarke und ältere nationale Wortmarke PINK LADY - Ältere Unionswortmarken Pink Lady - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001]))
(2018/C 436/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Apple and Pear Australia Ltd (Victoria, Australien) und Star Fruits Diffusion (Le Pontet, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan, P. Péters und H. Abraham)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Pink Lady America LLC (Yakima, Washington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte R. Manno und S. Travaglio, dann Rechtsanwalt R. Manno)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Januar 2017 (Sache R 87/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion einerseits und Pink Lady America andererseits
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. Januar 2017 (Sache R 87/2015-4) wird aufgehoben. |
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2. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die der Apple and Pear Australia Ltd und der Star Fruits Diffusion entstanden sind, einschließlich der Hälfte ihrer notwendigen Auslagen im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO. |
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3. |
Die Pink Lady America LLC trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die der Apple and Pear Australia Ltd und der Star Fruits Diffusion entstanden sind, einschließlich der Hälfte ihrer notwendigen Auslagen im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO. |
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3.12.2018 |
DE |
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C 436/43 |
Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2018 — M & K/EUIPO — Genfoot (KIMIKA)
(Rechtssache T-171/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke KIMIKA - Ältere Unionswortmarke KAMIK - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Ernsthafte Benutzung - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001]))
(2018/C 436/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: M & K Srl (Prato, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin F. Caricato, dann Rechtsanwälte M. Cartella und B. Cartella)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: E. Markakis und A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Genfoot, Inc. (Montreal, Quebec, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Saarmann und P. Baronikians)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Januar 2017 (Sache R 1206/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Genfoot und M & K
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die M & K Srl trägt die Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/44 |
Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2018 — Linak/EUIPO — ChangZhou Kaidi Electrical (Form einer elektrisch betriebenen Hubsäule)
(Rechtssache T-367/17) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das die Form einer elektrisch betriebenen Hubsäule darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Keine Eigenart - Informierter Benutzer - Kein anderer Gesamteindruck - Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002))
(2018/C 436/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Linak A/S (Nordborg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt J. Fuhrmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Sakalaite-Orlovskiene und A. Folliard-Monguiral, dann G. Sakalaite-Orlovskiene und J. Ivanauskas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: ChangZhou Kaidi Electrical Co. Ltd (Changzhou, China)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2017 (Sache R 1411/2015-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Linak und ChangZhou Kaidi Electrical
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Linak A/S trägt die Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/44 |
Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2018 — Linak/EUIPO — ChangZhou Kaidi Electrical (Form einer elektrisch betriebenen Hubsäule)
(Rechtssache T-368/17) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das die Form einer elektrisch betriebenen Hubsäule darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Keine Eigenart - Informierter Benutzer - Kein anderer Gesamteindruck - Art. 6 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002))
(2018/C 436/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Linak A/S (Nordborg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt J. Fuhrmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Sakalaite-Orlovskiene und A. Folliard-Monguiral, dann G. Sakalaite-Orlovskiene und J. Ivanauskas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: ChangZhou Kaidi Electrical Co. Ltd (Changzhou, China)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2017 (Sache R 1412/2015-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Linak und ChangZhou Kaidi Electrical
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Linak A/S trägt die Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/45 |
Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2018 — CompuGroup Medical/EUIPO — Medion (life coins)
(Rechtssache T-444/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke life coins - Ältere Unionswortmarke LIFE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 436/63)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: CompuGroup Medical AG (Koblenz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Dix)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Medion AG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Hagemeier)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. April 2017 (Sache R 1569/2016-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Medion AG und der CompuGroup Medical AG
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die CompuGroup Medical AG trägt ihre eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Medion AG verurteilt. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/46 |
Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2018 — Next design+produktion/EUIPO — Nanu-Nana Joachim Hoepp (nuuna)
(Rechtssache T-533/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke nuuna - Ältere Unionswortmarken NANU und NANU-NANA - Relatives Eintragungshindernis - Beurteilung der Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Einander ergänzende Waren - Grundsätze der Autonomie und der Unabhängigkeit der Unionsmarke - Gebot rechtmäßigen Handelns und Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Rechtssicherheit))
(2018/C 436/64)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Next design+produktion GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Hirsch)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Hanne und D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Boddien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Mai 2017 (Sache R 1448/2016-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Nanu-Nana Joachim Hoepp und Next design+produktion
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Next design+produktion GmbH trägt die Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/46 |
Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2018 — VF International/EUIPO — Virmani (ANOKHI)
(Rechtssache T-548/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke ANOKHI - Ältere Unionsbildmarke kipling - Ältere Unionsbildmarke, die die Silhouette eines Affen darstellt - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001]))
(2018/C 436/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: VF International Sagl (Stabio, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. van Innis)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: P. Sipos)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Ken Virmani (München, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Mai 2017 (Sache R 2307/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen VF International und Herrn Virmani
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. Mai 2017 (Sache R 2307/2015-4) wird aufgehoben. |
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2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der VF International Sagl entstanden sind. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/47 |
Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2018 — Asics/EUIPO — Van Lieshout Textielagenturen (Darstellung von vier sich kreuzenden Linien)
(Rechtssache T-581/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die vier sich kreuzende Linie darstellt - Begründungspflicht - Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001] - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001] - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001]))
(2018/C 436/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Asics Corporation (Kobe, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Polo Carreño und M. H. Granado Carpenter)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Van Lieshout Textielagenturen BV (Haaren, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Claassen und B. Woltering)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Juni 2017 (Sache R 2129/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Asics Corporation und Van Lieshout Textielagenturen
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Asics Corporation trägt die Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/48 |
Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2018 — DNV GL/EUIPO (Sustainablel)
(Rechtssache T-644/17) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Sustainablel - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 436/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: DNV GL AS (Høvik, Norwegen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Albers und N. Köster)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juli 2017 (Sache R 2/2017-2) über die Anmeldung der Wortmarke Sustainablel als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die DNV GL AS trägt die Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/48 |
Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2018 — Mamas and Papas/EUIPO — Wall-Budden (Nestchen für Kinderbetten)
(Rechtssache T-672/17) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Nestchen für Kinderbetten darstellt - Prüfung der die Offenbarung darstellenden Tatsachen durch die Beschwerdekammer von Amts wegen - Grundsatz der funktionalen Kontinuität - Unzureichende Beweise für den Nachweis der Offenbarung))
(2018/C 436/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Mamas and Papas Ltd (Huddersfield, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Reid, Barrister, und B. Whitehead, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: V. Ruzek, D. Walicka und A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Jane Wall-Budden (Byfleet, Vereinigtes Königreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Juli 2017 (Sache R 208/2016-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Mamas and Papas und Jane Wall-Budden
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Mamas and Papas Ltd trägt die Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/49 |
Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2018– Szabados/EUIPO — Sociedad Española de Neumología y Cirugía Torácica (Separ) (MicroSepar)
(Rechtssache T-788/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MicroSepar - Ältere Unionsbildmarke SeparSolidaria - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 436/69)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Andreas Szabados (Grünwald, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Wobst)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Sociedad Española de Neumología y Cirugía Torácica (Separ) (Barcelona, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. September 2017 (Sache R 2420/2016-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Andreas Szabados und der Sociedad Española de Neumología y Cirugía Torácica
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Andreas Szabados trägt die Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/50 |
Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2018 — Weber-Stephen Products/EUIPO (iGrill)
(Rechtssache T-822/17) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke iGrill - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 436/70)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Weber-Stephen Products LLC (Palatine, Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Niebel und A. Jauch)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Rajh)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. September 2017 (Sache R 579/2017-2) über die Anmeldung des Wortzeichens iGrill als Unionsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Weber-Stephen Products LLC trägt die Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/50 |
Beschluss des Gerichts vom 2. Oktober 2018 — Karl Storz/EUIPO (3D)
(Rechtssache T-413/17 INTP) (1)
((Verfahren - Urteilsauslegung - Unionsmarke - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung))
(2018/C 436/71)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Karl Storz GmbH & Co. KG (Tuttlingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Gruber und Rechtsanwältin N. Siebertz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)
Gegenstand
Antrag auf Auslegung des Urteils vom 19. Juni 2018, Karl Storz/EUIPO (3D) (T-413/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:356)
Tenor
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1. |
Der Antrag auf Auslegung ist erledigt. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/51 |
Beschluss des Gerichts vom 4. Oktober 2018 — Makhlouf/Rat
(Rechtssache T-506/17) (1)
((Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))
(2018/C 436/72)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Rami Makhlouf (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Kyriakopoulou und V. Piessevaux)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2017, L 139, S. 62) sowie dessen nachfolgender Durchführungsmaßnahmen, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Rami Makhlouf trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/51 |
Beschluss des Gerichts vom 3. Oktober 2018 — Pracsis und Conceptexpo Project/Kommission und EACEA
(Rechtssache T-33/18) (1)
((Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Beschwerde vor der Kommission - Rein bestätigender Rechtsakt - Klagefrist - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))
(2018/C 436/73)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Pracsis SPRL (Brüssel, Belgien) und Conceptexpo Project (Wavre, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin, A Katsimerou und I. Rubene) und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Monet und A. Kisylyczko, dann H. Monet und N. Durand)
Gegenstand
Erstens Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 13. November 2017 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidungen der EACEA vom 17. Juli und 11. August 2017 und, „soweit erforderlich“, auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen der EACEA sowie ihrer „Entscheidung“, den Vertrag mit dem an die erste Stelle gesetzten Bieter zu schließen, soweit in diesen Entscheidungen das Angebot des Konsortium der Klägerinnen an die zweite Stelle im Kaskadensystem im Rahmen der Ausschreibung EACEA/2017/01 für die Organisation von Veranstaltungen und Werbemaßnahmen, überwiegend im Rahmen der audiovisuellen Industrie gesetzt worden ist, und zweitens Klage gemäß Art. 268 TFUE auf Ersatz des Schadens, den die Klägerinnen aufgrund dieser Entscheidungen erlitten haben sollen
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Pracsis SPRL und Conceptexpo Project tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA). |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/52 |
Klage, eingereicht am 19. September 2018 — Hexal/EMA
(Rechtssache T-549/18)
(2018/C 436/74)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Hexal AG (Holzkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Martens und N. Carbonnelle sowie S. Faircliffe, Solicitor)
Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die in dem Beschluss der Kommission vom 26. August 2013 über die Erteilung einer Zulassung für „AUBAGIO® — Teriflunomid“ wiedergegebene Schlussfolgerung des Ausschusses für Humanarzneimittel, dass Teriflunomid von Sanofi den Status eines neuen Wirkstoffs habe, zulässig und begründet ist; |
|
— |
die Entscheidung der EMA vom 5. Juli 2018, mit der ein Antrag von Hexal auf Erteilung einer Zulassung für ein Generikum des Arzneimittels Aubagio® abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären; |
|
— |
der EMA die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung wird der Antrag von Hexal auf Erteilung einer Zulassung für Teriflunomid Hexal abgelehnt, da Aubagio®, ein zuvor zugelassenes Arzneimittel, nach dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. August 2013, gegen den die Klägerin die Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV erhebt, noch unter die Regelung zum Schutz der Daten falle. Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend:
|
1. |
Mit dem ersten Klagegrund gegen die angefochtene Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur macht Hexal geltend, dass aufgrund der Begründetheit der Einrede der Rechtswidrigkeit die Begründung der angefochtenen Entscheidung rechtlich nicht zulässig sei, da der EMA Tatsachen- und Rechtsfehler unterlaufen seien und sie ihrer Begründungspflicht sowie ihrer Pflicht zu sorgfältiger und gründlicher Prüfung gemäß Art. 296 AEUV nicht nachgekommen sei. |
|
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird auch die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung gerügt, da nach dem Antrag von Hexal auf Erteilung einer Zulassung für das Generikum der Status als neuer Wirkstoff nochmals hätte geprüft werden müssen, was nicht erfolgt sei. Die EMA sei daher ihren Pflichten nicht hinreichend nachgekommen, insbesondere ihrer Pflicht zu einer tatsächlichen und sorgfältigen Prüfung und der sich aus Art. 296 AEUV ergebenden Begründungspflicht, was zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führe. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/53 |
Klage, eingereicht am 21. September 2018 — Bernis u. a./EZB
(Rechtssache T-564/18)
(2018/C 436/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ernests Bernis (Jurmala, Lettland), Oļegs Fiļs (Jurmala), OF Holding SIA (Riga, Lettland) und Cassandra Holding Company SIA (Jurmala) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, M. Kirchner und L. Feddern)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Kläger beantragen,
|
— |
die Entscheidung ECB-SSM-2018-LVABL-2 WOANCA-2018-0007 vom 11. Juli 2018, der ABLV Bank, AS ihre Banklizenz zu entziehen, für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen sich auf sieben Klagegründe.
|
1. |
Die EZB sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Entzug einer Lizenz erfüllt seien. |
|
2. |
Die EZB habe nicht berücksichtigt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handele. |
|
3. |
Die EZB habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. |
|
4. |
Die EZB habe ihre Befugnisse missbraucht. |
|
5. |
Die Entscheidung der EZB sei nicht hinreichend begründet gewesen. |
|
6. |
Die EZB habe gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen. |
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7. |
Die EZB habe gegen den nemo auditur-Grundsatz verstoßen. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/54 |
Klage, eingereicht am 21. September 2018 — VE/ESMA
(Rechtssache T-567/18)
(2018/C 436/76)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: VE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Flandin und L. Levi)
Beklagte: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die Entscheidung der ESMA vom 11. Juni 2018 aufzuheben, mit der seine Beschwerde gegen die Entscheidung der ESMA vom 14. November 2017, sein Dienstverhältnis bei der ESMA zu kündigen, zurückgewiesen wurde; |
|
— |
zugleich, soweit erforderlich, die Entscheidung der ESMA vom 14. November 2017 aufzuheben; |
|
— |
den Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen; |
|
— |
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
|
1. |
Die Entscheidung, den Arbeitsvertrag des Klägers zu kündigen, sei ihm nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist zugestellt worden. |
|
2. |
Das Recht auf Anhörung sei verletzt worden. |
|
3. |
Die Pflicht zur Angabe von Gründen gemäß Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach die Verwaltung ihre Entscheidungen begründen müsse, sei verletzt worden. |
|
4. |
Sowohl die Entscheidung, die Anträge des Klägers zurückzuweisen, als auch die Kündigungsentscheidung basierten auf einer untauglichen Rechtsgrundlage, da sie jeweils auf die Bewertung von 2016 gestützt seien, die offensichtliche Beurteilungsfehler enthalte. |
|
5. |
Es sei gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden. |
|
6. |
Die Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger im Hinblick auf seine gesundheitlichen Probleme und seine allgemeinen Arbeitsbedingungen sei verletzt worden. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/54 |
Klage, eingereicht am 25. September 2018 — W. Kordes’ Söhne Rosenschulen/EUIPO (Kordes’ Rose Monique)
(Rechtssache T-569/18)
(2018/C 436/77)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: W. Kordes’ Söhne Rosenschulen GmbH & Co KG (Klein Offenseth-Sparrieshoop, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Würtenberger)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Kordes’ Rose Monique — Anmeldung Nr. 15 856 743
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juli 2018 in der Sache R 1929/2017-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
|
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
|
— |
Verletzung von Art. 95 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
|
3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/55 |
Klage, eingereicht am 25. September 2018 — Crédit agricole/EZB
(Rechtssache T-576/18)
(2018/C 436/78)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Crédit agricole SA (Montrouge, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Champsaur und A. Delors)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
den Beschluss ECB-SSM-2018-FRCAG-75 der EZB vom 16. Juli 2018 auf der Grundlage der Art. 256 und 263 AEUV für nichtig zu erklären; |
|
— |
der EZB sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.
|
1. |
Der Beschluss der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: EZB) vom 16. Juli 2018, mit dem gegen die Klägerin eine Verwaltungssanktion wegen andauernden Verstoßes gegen die Eigenmittelanforderungen nach Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1) verhängt wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss), sei ermessensmissbräuchlich. In diesem Zusammenhang bringt die Klägerin folgende Argumente vor:
|
|
2. |
Die EZB habe die Verfahrensgrundrechte der Klägerin verletzt, indem sie den angefochtenen Beschluss auf Rügen gestützt habe, gegen die die Klägerin ihre Einwendungen nicht habe vorbringen können. |
|
3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/56 |
Klage, eingereicht am 25. September 2018 — Crédit agricole Corporate and Investment Bank/EZB
(Rechtssache T-577/18)
(2018/C 436/79)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Crédit agricole Corporate and Investment Bank (Montrouge, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Champsaur und A. Delors)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
den am 16. Juli 2018 von der EZB auf der Grundlage der Art. 256 und 263 AEUV erlassenen Beschluss ECB-SSM-2018-FRCAG-76 für nichtig zu erklären; |
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— |
der EZB die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-576/18, Crédit agricole/EZB, geltend gemachten identisch sind.
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/56 |
Klage, eingereicht am 25. September 2018 — CA Consumer Finance/EZB
(Rechtssache T-578/18)
(2018/C 436/80)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: CA Consumer Finance (Massy, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Champsaur und A. Delors)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
den Beschluss ECB-SSM-2018-FRCAG-77 der Europäischen Zentralbank vom 16. Juli 2018 gemäß den Art. 256 und 263 AEUV für nichtig zu erklären; |
|
— |
der EZB die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt sich auf zwei Klagegründe, die mit den in der Rechtssache T-576/18, Crédit agricole/EZB, geltend gemachten Klagegründen im Wesentlichen identisch sind.
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/57 |
Klage, eingereicht am 27. September 2018 — Ukrselhosprom PCF und Versobank/EZB
(Rechtssache T-584/18)
(2018/C 436/81)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Ukrselhosprom PCF LLC (Solone, Ukraine) und Versobank AS (Talinn, Estland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, L. Feddern und M. Kirchner)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
|
— |
den Beschluss ECB/SSM/2018–EE-2 WHD-2017-0012 vom 17. Juli 2018 für nichtig zu erklären, mit dem die Bankzulassung der Versobank AS widerrufen wurde; |
|
— |
entsprechend die Kostenentscheidung ECB-SSM-2018-EE-3 vom 14. August 2018 in Bezug auf die interne administrative Überprüfung für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vierundzwanzig Gründe gestützt:
|
1. |
Die EZB sei für eine Entscheidung in Bezug auf die Liquidation der Versobank AS nicht zuständig. |
|
2. |
Die EZB habe im Hinblick auf die zugrunde liegenden Fragen der Geldwäsche/Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung keine eigene Beurteilung vorgenommen. |
|
3. |
Die EZB habe nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte des Falls sorgfältig und unparteiisch ermittelt und bewertet. |
|
4. |
Die EZB habe sich zu Unrecht darauf gestützt, dass im Hinblick auf die Tätigkeiten von Versobank in Lettland falsche Informationen mitgeteilt worden sein sollen. |
|
5. |
Die EZB habe die konstruktive Rolle des sehr kompetenten und angesehenen Managementteams nicht berücksichtigt. |
|
6. |
Die EZB habe die maßgeblichen regulatorischen Anforderungen, gegen die Versobank verstoßen haben soll, nicht bestimmt. |
|
7. |
Die EZB habe nicht berücksichtigt, dass ein wesentlicher Teil des Geschäfts keine bedeutenden Geldwäscherisiken beinhaltet habe. |
|
8. |
Die EZB habe den beträchtlichen Abbau von Kunden in Kategorien mit höheren Risiken nicht ausreichend gewichtet. |
|
9. |
Die EZB habe fälschlicherweise angenommen, dass jegliche weitere Abhilfemaßnahme unrealistisch wäre. |
|
10. |
Unzutreffende Feststellungen zu einer etwaigen neuen Geschäftsführung. |
|
11. |
Unzutreffende Feststellungen zu einer etwaigen Aussetzung von Stimmrechten. |
|
12. |
Die EZB habe sich fälschlicherweise auf einen behaupteten Verstoß gegen eine [aufsichtsrechtliche] Anordnung gestützt. |
|
13. |
Falsche Erwägungen im Hinblick auf die Möglichkeit einer weiteren [aufsichtsrechtlichen] Anordnung. |
|
14. |
Unzulässige Verweigerung der Möglichkeit der Selbstliquidation. |
|
15. |
Unzulässige Verweigerung der Möglichkeit eines Verkaufs. |
|
16. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot. |
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17. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
|
18. |
Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. |
|
19. |
Verstoß gegen Art. 19 und den 75. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1024/2013 (1) sowie Ermessensmissbrauch. |
|
20. |
Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör der Versobank und ihrer Gesellschafter aufgrund einer unzulässig kurzen Stellungnahmefrist. |
|
21. |
Weitere Verletzungen der Verteidigungsrechte und Rechte auf Anhörung der Versobank. |
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22. |
Die EZB habe ihren Beschluss nicht angemessen begründet. |
|
23. |
Verletzung des Akteneinsichtsrechts der Versobank. |
|
24. |
Verletzung der Rechte der Gesellschafter in Verbindung mit der vom administrativen Überprüfungsausschuss vorgenommenen Überprüfung gemäß Art. 24 der Verordnung Nr. 1024/2013. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013 L 287, S. 63).
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/59 |
Klage, eingereicht am 27. September 2018 — Şanli/Rat
(Rechtssache T-585/18)
(2018/C 436/82)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Dalokay Şanli (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Gürses)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
den Beschluss des Rates vom 31. Juli 2018 für nichtig zu erklären; |
|
— |
ihn von der Liste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 zu streichen und |
|
— |
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
|
1. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verträge. |
|
2. |
Im Verfahren sei kein Beweis dafür erbracht worden, dass der Kläger terroristische Handlungen begangen habe. |
|
3. |
Der Kläger habe sich in dem Verfahren, das zu dem angefochtenen Beschluss geführt habe, nicht angemessen verteidigen können. |
|
4. |
Der Beschluss sei unzureichend begründet. |
|
5. |
Der Beschluss verstoße gegen die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. |
|
6. |
Die Verordnung Nr. 2580/2001 sei nicht anwendbar, weil die PKK keine terroristische Vereinigung sei. |
|
7. |
Der Beschluss verstoße gegen das Übermaßverbot. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/59 |
Klage, eingereicht am 28. September 2018 — Berliner Stadtwerke/EUIPO (berlinGas)
(Rechtssache T-595/18)
(2018/C 436/83)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Berliner Stadtwerke GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und N. Willich)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke berlinGas — Anmeldung Nr. 15 252 661
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Juli 2018 in der Sache R 2180/2016-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
|
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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— |
Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b. und c. der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
|
— |
Verletzung des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/60 |
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2018 — Ayuntamiento de Enguera/Kommission
(Rechtssache T-602/18)
(2018/C 436/84)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Ayuntamiento de Enguera (Enguera, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Palau Navarro, J. Ortiz Ballester und V. Soriano i Piqueras)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss des Leiters der Abteilung „ENV.D.4 — Life Programme“ der Direktion „D Capital Natural“ der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2018 in der Sache „LIFE 10 ENV/ES/000458 — ECOGLAUCA ÉRGON — Confirmation of recovery order“ für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
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1. |
Verstoß gegen Art. 296 AEUV insofern als der angefochtene Beschluss jeglicher Begründung entbehre. |
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2. |
Für den Fall, dass man eine implizite Begründung annehme, sei diese unzutreffend. |
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3. |
Verstoß gegen das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf eine gute Verwaltung, und zwar insofern als
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4. |
Verstoß gegen das Willkürverbot insofern als der angefochtene Beschluss nicht auf angemessene Normen und wissenschaftliche Kriterien gestützt worden sei, sondern auf eine rein subjektive Sichtweise, wodurch die wirtschaftliche Beteiligung der Union an einem genehmigten Vorhaben ohne Rechtfertigung eingeschränkt bzw. vollständig unterbunden worden sei. |
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5. |
Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens insofern als die Kommission beim Erlass des angefochtenen Beschlusses von ihren früheren Rechtsakten, die sie ganz im Einklang mit den Handlungen des Klägers erlassen habe, abgewichen sei, so dass der Kläger plötzlich und in nicht nachvollziehbarer Weise Adressat eines Beschlusses gewesen sei, mit dem er angesichts des vorangegangenen Verhaltens der Kommission nicht habe rechnen können. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/61 |
Klage, eingereicht am 9. September 2018 — ZE/Parlament
(Rechtssache T-603/18)
(2018/C 436/85)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: ZE (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Giatagantzidis)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 25. September 2018, ihn bis zum 31. Oktober 2018 vorläufig seines Dienstes zu entheben, und alle sonstigen damit zusammenhängenden Handlungen aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
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1. |
Verletzung seines Rechts auf Anhörung in Bezug auf die angefochtene Entscheidung. |
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2. |
Die angefochtene Entscheidung sei unter Heranziehung der Methode der Beweisausforschung („fishing expeditions“) erlassen worden, wodurch der Grundsatz des Rechts auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden sei. |
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3. |
Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit durch den Generalsekretär, da er sowohl die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung gegen den Kläger angeordnet als auch die angefochtene Entscheidung erlassen habe. |
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4. |
Offenkundige Verletzung des Rechts des Klägers auf Schutz seines Privatlebens, da ihm der Zugang zu seinem Arbeitsplatz und seinen persönlichen Unterlagen verboten worden sei. |
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5. |
Verletzung der Unschuldsvermutung und der Vertraulichkeit des Verfahrens im darauf folgenden Verfahren aufgrund der Erklärungen, die hochrangige Bedienstete des Parlaments der Presse gegenüber abgegeben hätten. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/62 |
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2018 — Essity Hygiene and Health/EUIPO (Darstellung eines Blattes)
(Rechtssache T-607/18)
(2018/C 436/86)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Essity Hygiene and Health AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin U. Wennermark)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Blattes) — Anmeldung Nr. 16 709 305
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juli 2018 in der Sache R 2196/2017-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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1. |
die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben sowie u. a.
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2. |
die ihr im Verfahren vor dem Gericht und vor dem EUIPO entstandenen Kosten dem EUIPO aufzuerlegen. |
Die Klägerin beantragt hilfsweise,
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1. |
die streitige Entscheidung aufzuheben, soweit sie die von der Beschwerdekammer zurückgewiesenen Waren in Klasse 21 betrifft, |
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2. |
die Sache hinsichtlich der „Wischtücher für Reinigungszwecke; Putztücher“ an die Beschwerdekammern zurückzuverweisen, |
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3. |
die ihr im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten dem EUIPO aufzuerlegen. |
Die Klägerin beantragt weiter hilfsweise,
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1. |
die streitige Entscheidung aufzuheben, soweit sie die von der Beschwerdekammer zurückgewiesenen Waren in Klasse 21 betrifft, |
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2. |
die Sache hinsichtlich der „Wischtücher für Reinigungszwecke; Putztücher“ an die Beschwerdekammern zurückzuverweisen, |
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3. |
ihre Kosten dem EUIPO zu einem Anteil aufzuerlegen, den das Gericht für angemessen erachtet. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/63 |
Klage, eingereicht am 12. Oktober 2018 — ZH/ECHA
(Rechtssache T-617/18)
(2018/C 436/87)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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ihre Beurteilung für 2016 aufzuheben; |
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soweit erforderlich, auch die ihr am 3. Juli 2018 bekanntgegebene Entscheidung der ECHA vom 2. Juli 2018, mit der ihre Beschwerde gegen die Beurteilung für 2016 zurückgewiesen wird, aufzuheben; |
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den Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen; |
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der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
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1. |
Verstoß gegen Art. 2.2 des Beschlusses der ECHA vom 18. Juni 2015 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 15 Abs. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) und zur Durchführung von Art. 44 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union. |
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2. |
Verstoß gegen den Verfahrensrahmen für die Durchführung von Beurteilungen gemäß dem Beschluss der ECHA, insbesondere gemäß Art. 7, sowie Verstoß gegen Art. 43 des Statuts, der gemäß Art. 15 BSB für Zeitbedienstete entsprechend gilt. |
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3. |
Offensichtliche Beurteilungsfehler durch den beurteilenden Bediensteten im Hinblick auf die negative Beurteilung der Klägerin. |
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4. |
Verletzung der Begründungspflicht. |
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/63 |
Klage, eingereicht am 15. Oktober 2018 — TUIfly/Kommission
(Rechtssache T-619/18)
(2018/C 436/88)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: TUIfly GmbH (Langenhagen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Giesberts und M. Gayger)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2018) 5432 final der Beklagten vom 3. August 2018 über den Zweitantrag der Klägerin auf Akteneinsicht nach der Verordnung (EG) 1049/2001 — GESTDEM 2018/2506 für nichtig zu erklären und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Einsicht in die Akten des Verfahrens der von Österreich durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (ABl. 2018, L 107, S. 1), zu gewähren; |
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diese Rechtssache mit der beim hohen Gericht unter dem Aktenzeichen T-447/18 anhängigen Rechtssache der Klägerin gegen die Beklagte zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren zu verbinden; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt, mit dem ein Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Grundsatz der guten Verwaltung und die Verteidigungsrechte der Klägerin geltend gemacht wird, da die Kommission der Klägerin keinen Zugang zur Untersuchungsakte gewährt und sie nicht in die Lage versetzt habe, sich sachgerecht zu verteidigen.
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/64 |
Beschluss des Gerichts vom 8. Oktober 2018 — alfavet Tierarzneimittel/EUIPO — Millet Innovation (Epibac)
(Rechtssache T-613/13) (1)
(2018/C 436/89)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/64 |
Beschluss des Gerichts vom 3. Oktober 2018 — Spliethoff’s Bevrachtingskantoor/INEA
(Rechtssache T-871/16) (1)
(2018/C 436/90)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/64 |
Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2018 — Cabell/EUIPO — Zorro Productions (ZORRO)
(Rechtssache T-96/18) (1)
(2018/C 436/91)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.