ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 425

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
26. November 2018


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 425/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8823 — Neste/Demeter Animal Fats and Proteins) ( 1 )

1

2018/C 425/02

Mitteilung der Kommission — Genehmigung des Inhalts eines Entwurfs einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 425/03

Euro-Wechselkurs

12

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2018/C 425/04

Mitteilung des Ministers für Wirtschaft und Klima des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

13

2018/C 425/05

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

14

2018/C 425/06

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

15


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 425/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9094 — Amcor/Bemis) ( 1 )

16

2018/C 425/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9127 — Carlyle/Sedgwick) ( 1 )

17

2018/C 425/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9159 — CVC/MUFG/Ngern Tid Lor) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

18

2018/C 425/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9158 — SoftBank/Toyota Motor Corporation/MONET Technologies JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

19

2018/C 425/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9123 — ADM/Neovia) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

20

2018/C 425/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9120 — Carlyle/Apollo) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

21


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8823 — Neste/Demeter Animal Fats and Proteins)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 425/01)

Am 20. Juli 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8823 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/2


Mitteilung der Kommission — Genehmigung des Inhalts eines Entwurfs einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

(2018/C 425/02)

Am 23. November 2018 hat die Kommission dem Inhalt eines Entwurfs zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor zugestimmt.

Der Entwurf der Kommissionsverordnung ist dieser Mitteilung als Anhang beigefügt.

In dem Verordnungsentwurf wird vorgeschlagen, die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 im Hinblick auf die Festsetzung der Höchstbeträge zu ändern, die den einzelnen Begünstigten von Beihilfen gezahlt werden und bis zu denen die einzelnen Mitgliedstaaten Beihilfen im Agrarsektor gewähren dürfen, ohne dass dies eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt, weil es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann.

Die Kommission kam nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, dass keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht, wenn der Höchstbetrag der Beihilfe, die einem Begünstigten innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren gewährt werden kann, von 15 000 EUR auf 25 000 EUR und die nationale Obergrenze, die für denselben Zeitraum gilt, von derzeit 1 % auf 1,5 % des jährlichen landwirtschaftlichen Produktionswerts eines Mitgliedstaats angehoben wird, sofern nicht mehr als 50 % des Höchstbetrags des betreffenden Mitgliedstaats einem einzelnen Agrarsektor zugutekommt (sektorale Ausgabenobergrenze) und der Mitgliedstaat ein Register der De-minimis-Beihilfen führt, das alle erforderlichen Informationen enthält, um jederzeit die Einhaltung dieser Obergrenzen überwachen zu können.

Der Entwurf sieht jedoch auch die Möglichkeit vor, weder eine sektorale Ausgabenobergrenze noch ein Register für De-minimis-Beihilfen einzuführen. Um die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung auszuschließen, werden in diesem Fall die Höchstbeträge der Beihilfe im Zeitraum von drei Steuerjahren auf 20 000 EUR je Begünstigtem und die nationale Obergrenze im selben Zeitraum auf 1,25 % des nationalen landwirtschaftlichen Produktionswerts festgesetzt.


ANHANG

ENTWURF EINER VERORDNUNG (EU) …/… DER KOMMISSION

vom …

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1),

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Staatliche Zuwendungen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Arten von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Gemäß Artikel 108 Absatz 4 AEUV kann die Kommission Verordnungen zu diesen Gruppen von staatlichen Beihilfen erlassen. Gemäß der Verordnung (EU) 2015/1588 und im Einklang mit Artikel 109 AEUV hat der Rat beschlossen, dass De-minimis-Beihilfen eine solche Art von Beihilfen darstellen können. Auf dieser Grundlage werden De-minimis-Beihilfen — d. h. Beihilfen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, die einem einzigen Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährt werden — als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten daran erinnert werden, dass De-minimis-Beihilfen, selbst wenn es sich dabei nicht um staatliche Beihilfen handelt, nicht gegen EU-Recht verstoßen dürfen.

(2)

Die Kommission hat eine Reihe von Verordnungen mit Vorschriften über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor verabschiedet, zuletzt die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (3).

(3)

Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 und angesichts der sehr unterschiedlichen Nutzung von De-minimis-Beihilfen in den Mitgliedstaaten ist es angebracht, einige der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen anzupassen. Der Beihilfehöchstbetrag, den ein einzelnes Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren erhalten darf, sollte auf 20 000 EUR und die nationale Obergrenze auf 1,25 % des jährlichen Produktionswerts angehoben werden.

(4)

Da in manchen Mitgliedstaaten ein erhöhter Bedarf an De-minimis-Beihilfen besteht, ist es angemessen, eine weitere Anhebung des Beihilfehöchstbetrags je Einzelunternehmen auf 25 000 EUR und der nationalen Obergrenze auf 1,5 % des jährlichen Produktionswerts zuzulassen, sofern zusätzliche Bedingungen erfüllt sind, die gegeben sein müssen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Die in den ersten Jahren der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Konzentration von De-minimis-Beihilfen in einem bestimmten Erzeugnissektor zu einer Verzerrung von Wettbewerb und Handel führen könnte. Die Anwendung des höheren Beihilfehöchstbetrags und der höheren nationalen Obergrenze sollte daher an eine sektorale Obergrenze geknüpft sein, mit der verhindert wird, dass die Mitgliedstaaten über einen Zeitraum von drei Steuerjahren mehr als 50 % des kumulierten Gesamtbetrags der De-minimis-Beihilfen für Maßnahmen gewähren, die nur einem bestimmten Erzeugnissektor zugutekommen. Durch diese sektorale Obergrenze soll dafür gesorgt werden, dass für alle unter die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 fallenden Maßnahmen gelten kann, dass sie weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben noch den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(5)

Derzeit ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, ob sie ein nationales Zentralregister nutzen, um zu überprüfen, dass weder der De-minimis-Höchstbetrag noch die nationale Obergrenze überschritten wird. Allerdings wird die Nutzung eines Zentralregisters in den Mitgliedstaaten unumgänglich sein, die sich für einen höheren individuellen Höchstbetrag und eine höhere nationale Obergrenze entscheiden, da die sektorale Obergrenze, die Grundvoraussetzung für diese Option ist, eine noch engmaschigere Überwachung der gewährten Beihilfen erforderlich macht. Daher sollten diese Mitgliedstaaten verpflichtet sein, ein Zentralregister einzurichten und zu führen, in dem alle gewährten De-minimis-Beihilfen erfasst werden, sodass überprüft werden kann, dass weder der individuelle Höchstbetrag noch die nationale oder sektorale Obergrenze überschritten wird.

(6)

Die Kriterien für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents für Darlehen und Bürgschaften sollten entsprechend den höheren De-minimis-Höchstbeträgen angepasst werden.

(7)

Den Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung des höheren De-minimis-Höchstbetrags und der höheren nationalen Obergrenze entscheiden, muss ausreichend Zeit eingeräumt werden, ihre Zentralregister zur Überwachung von De-minimis-Beihilfen einzurichten.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 läuft am 31. Dezember 2020 aus. Die Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem Ende der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 wäre somit sehr kurz. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 deshalb bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Erzeugnissektor‘ einen in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführten Sektor.

(4)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚sektorale Obergrenze‘ den kumulierten Beihilfehöchstbetrag für Beihilfemaßnahmen, die nur einem einzigen Erzeugnissektor zugutekommen, wobei diese Obergrenze 50 % des Höchstbetrags der De-minimis-Beihilfen je Mitgliedstaat gemäß Anhang II entspricht.“

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)."

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

De-minimis-Beihilfen

(1)   Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.

(2)   Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 20 000 EUR nicht übersteigen.

(3)   Die Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfen, die den in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf die in Anhang I festgesetzte nationale Obergrenze nicht übersteigen.

(3a)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht mehr als 25 000 EUR betragen und der kumulierte Gesamtbetrag der über einen Zeitraum von drei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen die in Anhang II genannte nationale Obergrenze nicht überschreiten darf, wobei folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

a)

Bei Beihilfemaßnahmen, die nur einem einzigen Erzeugnissektor zugutekommen, darf der kumulierte Gesamtbetrag über einen Zeitraum von drei Steuerjahren die in Artikel 2 Absatz 4 definierte sektorale Obergrenze nicht überschreiten, und

b)

der Mitgliedstaat muss ein nationales Zentralregister gemäß Artikel 6 Absatz 2 einrichten.

(4)   Als Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird.

(5)   Die De-minimis-Höchstbeträge sowie die nationalen und sektoralen Obergrenzen gemäß den Absätzen 2, 3 und 3a gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird. Der zugrunde zu legende Zeitraum von drei Steuerjahren bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.

(6)   Für die Zwecke der De-minimis-Höchstbeträge sowie der nationalen und sektoralen Obergrenzen gemäß den Absätzen 2, 3 und 3a wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

In mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Bewilligungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

(7)   Würden die De-minimis-Höchstbeträge, die nationalen Obergrenzen oder die sektorale Obergrenze gemäß den Absätzen 2, 3 und 3a durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.

(8)   Im Fall einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung der betreffenden De-minimis-Höchstbeträge oder der geltenden nationalen oder sektoralen Obergrenze führt. Vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährte De-minimis-Beihilfen gelten weiterhin als rechtmäßig.

(9)   Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 2 fallen, das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die mindestens 50 % des Darlehensbetrags abdecken, und sich der Darlehensbetrag entweder auf 100 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 50 000 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft, oder sich bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 3a fallen, entweder auf 125 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 62 500 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Absatz 3a genannten Höchstbeträge berechnet; oder“;

b)

Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sich die Garantie bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 2 fallen, auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 150 000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 75 000 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist oder sich die Garantie bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 3a fallen, auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 187 500 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 93 750 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Garantien mit einem geringeren Betrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent dieser Garantie als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Absatz 3a genannten Höchstbeträge berechnet; oder“;

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den jeweiligen De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.“;

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen, die in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten gewährt werden, gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das einem einzigen Unternehmen bereitgestellte Kapital den jeweiligen De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.“

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Mitgliedstaaten, die Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 3a gewähren, richten bis zum 1. Juli 2022 ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behörden in diesem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen ein. Absatz 1 wird von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Steuerjahren erfasst, nicht mehr angewandt.“;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Mitgliedstaat gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass durch den Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen die Höchstbeträge, die nationalen Obergrenzen und die sektorale Obergrenze gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 3a nicht überschritten werden und sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.“

5.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Diese Verordnung gilt für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, mit Ausnahme der sektoralen Obergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 3a. Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den einschlägigen Rahmenbestimmungen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.“;

b)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Die sektorale Obergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 3a gilt nur für Beihilfen, die ab dem [1. Januar 2019] gewährt werden.“

6.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2027.“

7.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den …

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER

Anhang I

Kumulierter Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten, in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen nach Mitgliedstaaten

(in EUR)

Mitgliedstaat

Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen

Belgien

100 251 042

Bulgarien

48 940 583

Tschechische Republik

60 282 125

Dänemark

129 767 292

Deutschland

687 676 542

Estland

10 630 167

Irland

92 612 083

Griechenland

129 441 708

Spanien

565 246 333

Frankreich

906 389 083

Kroatien

25 705 125

Italien

679 716 500

Zypern

8 469 042

Lettland

16 122 833

Litauen

32 505 583

Luxemburg

5 328 250

Ungarn

97 979 375

Malta

1 581 667

Niederlande

337 799 500

Österreich

85 697 833

Polen

276 092 750

Portugal

84 801 750

Rumänien

198 666 208

Slowenien

15 523 667

Slowakei

28 760 708

Finnland

50 912 375

Schweden

75 125 875

Vereinigtes Königreich

385 044 042

Anhang II

Kumulierter Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für die in Artikel 3 Absatz 3a genannten, in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen nach Mitgliedstaaten

(in EUR)

Mitgliedstaat

Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen

Belgien

120 301 250

Bulgarien

58 728 700

Tschechische Republik

120 301 250

Dänemark

58 728 700

Deutschland

825 211 850

Estland

12 756 200

Irland

111 134 500

Griechenland

155 330 050

Spanien

678 295 600

Frankreich

1 087 666 900

Kroatien

30 846 150

Italien

815 659 800

Zypern

10 162 850

Lettland

19 347 400

Litauen

39 006 700

Luxemburg

6 393 900

Ungarn

117 575 250

Malta

1 898 000

Niederlande

405 359 400

Österreich

102 837 400

Polen

331 311 300

Portugal

101 762 100

Rumänien

238 399 450

Slowenien

18 628 400

Slowakei

34 512 850

Finnland

61 094 850

Schweden

90 151 050

Vereinigtes Königreich

462 052 850


(1)  ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

(2)  ABl. […] vom […], S. […].

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/12


Euro-Wechselkurs (1)

23. November 2018

(2018/C 425/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1352

JPY

Japanischer Yen

128,07

DKK

Dänische Krone

7,4618

GBP

Pfund Sterling

0,88480

SEK

Schwedische Krone

10,3043

CHF

Schweizer Franken

1,1316

ISK

Isländische Krone

140,40

NOK

Norwegische Krone

9,7365

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,954

HUF

Ungarischer Forint

322,03

PLN

Polnischer Zloty

4,2949

RON

Rumänischer Leu

4,6577

TRY

Türkische Lira

5,9992

AUD

Australischer Dollar

1,5708

CAD

Kanadischer Dollar

1,5019

HKD

Hongkong-Dollar

8,8837

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6747

SGD

Singapur-Dollar

1,5605

KRW

Südkoreanischer Won

1 285,15

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,7507

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8866

HRK

Kroatische Kuna

7,4324

IDR

Indonesische Rupiah

16 495,81

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7635

PHP

Philippinischer Peso

59,477

RUB

Russischer Rubel

74,7114

THB

Thailändischer Baht

37,552

BRL

Brasilianischer Real

4,3205

MXN

Mexikanischer Peso

23,0983

INR

Indische Rupie

80,2040


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/13


Mitteilung des Ministers für Wirtschaft und Klima des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2018/C 425/04)

Der Minister für Wirtschaft und Klima gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2014, Nr. 4928) angegebenen Block F12 eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Minister für Wirtschaft und Klima fordert hiermit zur Einreichung konkurrierender Anträge auf Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Block F12 des niederländischen Festlandsockels unter Hinweis auf die genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, 542) auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Ministerium für Wirtschaft und Klima zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De Minister van Economische Zaken en Klimaat

ter attentie van de heer J.L. Rosch, directie Energie en Omgeving

E-Mail: mijnbouwaanvragen@minez.nl

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Weitere Informationen sind erhältlich bei: Herrn E.J. Hoppel,

Tel. +31 703797762.


26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/14


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 425/05)

Mitgliedstaat

Spanien

Flugstrecken

Melilla–Almería/Granada/Sevilla

Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

Am Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text und sonstige Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ministerio de Fomento

Dirección General de Aviación Civil

Subdirección General de Transporte Aéreo

Paseo de la Castellana 67

28071 Madrid

SPANIEN

Tel. +34 915977505

Fax +34 915978643

E-Mail: osp.dgac@fomento.es

Reicht kein Luftfahrtunternehmen ein Dienstprogramm zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ein, kann der Zugang im Wege einer öffentlichen Ausschreibung gemäß Artikel 16 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf ein einziges Luftfahrtunternehmen beschränkt werden.


26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/15


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 425/06)

Mitgliedstaat

Spanien

Flugstrecken

Melilla–Almería/Granada/Sevilla

Laufzeit des Vertrags

4 Jahre ab Aufnahme des Flugbetriebs

Frist für die Angebotsabgabe

2 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ministerio de Fomento

Dirección General de Aviación Civil

Subdirección General de Transporte Aéreo

Paseo de la Castellana 67

28071 Madrid

SPANIEN

Tel. +34 915977505

Fax +34 915978643

E-Mail: osp.dgac@fomento.es


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9094 — Amcor/Bemis)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 425/07)

1.   

Am 15. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Amcor Limited („Amcor“, Australien),

Bemis Company Inc. („Bemis“, USA).

Amcor fusioniert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung mit Bemis.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Amcor: Anbieter einer breiten Palette von Verpackungslösungen, so von starren und flexiblen Verpackungen für Lebensmittel, Getränke, medizinische Produkte, Arzneimittel, Körperpflegemittel und andere Konsumgüter weltweit;

—   Bemis: Anbieter von flexiblen und starren Kunststoffverpackungen u. a. für Lebensmittel, Konsumgüter und medizinische Produkte weltweit.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9094 — Amcor/Bemis

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9127 — Carlyle/Sedgwick)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 425/08)

1.   

Am 16. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Carlyle Partners VII Cayman, L.P., kontrolliert von The Carlyle Group, L.P. („Carlyle“, Vereinigte Staaten),

Sedgwick, Inc. („Sedgwick“, Vereinigte Staaten).

Carlyle übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Sedgwick.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Carlyle ist ein weltweit tätiges, auf alternative Anlagen spezialisiertes Vermögensverwaltungsunternehmen, das Fonds verwaltet, die weltweit investieren. Carlyle kontrolliert indirekt die Innovation Group, die als Third Party Administrator (TPA) Dienstleistungen für das Management und die Regulierung von Sach- und Kfz-Versicherungsschäden erbringt, sowie das BPO-Unternehmen Abtran, das Geschäftsprozesse auslagert.

Sedgwick ist ein weltweit tätiger Anbieter von Risikomanagementlösungen, z. B. Schadenregulierung, TPA-Schadenmanagement, Schadenberatungs- und Immobiliensanierungsdiensten.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9127 — Carlyle/Sedgwick

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9159 — CVC/MUFG/Ngern Tid Lor)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 425/09)

1.   

Am 16. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg);

Mitsubishi UFJ Financial Group, Inc. („MUFG“, Japan);

Ngern Tid Lor Company Limited („Ngern Tid Lor“, Thailand).

CVC und MUFG übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Ngern Tid Lor.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CVC berät und verwaltet Investmentfonds und -plattformen. CVC ist in erster Linie in Europa, in den USA und im asiatisch-pazifischen Raum an Unternehmen unter anderem folgender Branchen beteiligt: Chemie, Gesundheitswesen, Versicherungsgeschäfte, Einzelhandel und Vertrieb;

MUFG bietet weltweit eine breite Palette an Finanzlösungen an, unter anderem in den Bereichen Bankgeschäfte, Trust Banking, Wertpapiere, Kreditkarten und Leasinggeschäfte;

Ngen Tid Lor Company Limited stellt hauptsächlich „Title Loans“ bereit, bei denen Kreditnehmer in Thailand im Tausch gegen Eigentumsrechte an einem Fahrzeug Bardarlehen erhalten.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9159 — CVC/MUFG/Ngern Tid Lor

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9158 — SoftBank/Toyota Motor Corporation/MONET Technologies JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 425/10)

1.   

Am 19. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

SoftBank Corp. („SoftBank“, Japan), Teil von SoftBank Group Corp. („SoftBank Group“, Japan);

Toyota Motor Corporation („TMC“, Japan).

SoftBank und TMC übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen MONET Technologies Corporation, das in einer ersten Phase Softwareplattformen entwickeln und vermarkten wird, die in Japan auf Anforderung Bus- oder Taxibeförderungsdienste in Ergänzung zu öffentlichen Verkehrsmitteln bereitstellen sollen, und das zu einem späteren Zeitpunkt die Softwareplattformen nutzen wird, um mit autonomen Fahrzeugen Mobilitätsdienste zu erbringen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   SoftBank Group: Muttergesellschaft eines globalen Portfolios von Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen in den Bereichen fortgeschrittene Telekommunikation, Internetdienste, Internet der Dinge, Robotik und Technologien für saubere Energie;

—   TMC: Entwurf, Herstellung, Montage und Verkauf von Personenkraftwagen, Kleintransportern, Nutzfahrzeugen, Teilen und Zubehör.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9158 — SoftBank/Toyota Motor Corporation/MONET Technologies JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9123 — ADM/Neovia)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 425/11)

1.   

Am 16. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Archer Daniels Midland („ADM“, USA), über die 100 %ige Tochtergesellschaft ADM France,

Neovia (Frankreich).

ADM übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Neovia.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   ADM: Verarbeitung von Ölsaaten, Mais, Zucker, Weizen und anderen landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen sowie Herstellung von pflanzlichen Ölen und Fetten, Mehl aus pflanzlichem Protein, Süßungsmitteln aus Mais, Mehl, Biodiesel, Ethanol sowie veredelten Lebensmittel- und Tierfutterinhalts- und -zusatzstoffen,

—   Neovia: Herstellung und Vermarktung einer breiten Palette von Tierfuttermitteln für die Futtermittelindustrie mit verschiedenen Geschäftsfeldern wie u. a. Futtervormischungen und Mehrwertdienste, Heimtierfuttermittel, Zusatzstoffe und Ergänzungsmittel, Aquakultur und Alleinfuttermittel.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9123 — ADM/Neovia

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax: +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9120 — Carlyle/Apollo)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 425/12)

1.   

Am 15. November 2018 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

The Carlyle Group LP („Carlyle“, Vereinigte Staaten von Amerika),

Apollo Aviation Holdings Limited, die Holdinggesellschaft der Apollo Aviation Group („Apollo“, Vereinigte Staaten von Amerika).

Carlyle übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Apollo.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Carlyle: weltweit tätiges Unternehmen für alternative Vermögensverwaltung, das Fonds verwaltet, die weltweit in vier Investmentbereichen investieren: Kapitalbeteiligungen an Unternehmen, reale Vermögenswerte, Kreditvergabe und sonstige Anlagemöglichkeiten;

—   Apollo: Verwalter von Multi-Strategie-Anlagen im Luftverkehr; die von ihm verwalteten Fonds sind hauptsächlich im operativen Leasing von Verkehrsflugzeugen tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9120 — Carlyle/Apollo

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.