ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 422

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
22. November 2018


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 422/01

Mitteilung der Kommission zur Änderung der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

1

2018/C 422/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8984 — HG/Vista/Allocate) ( 1 )

4

2018/C 422/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9132 — ICF Novedis/CDC Habitat/Swiss Life REIM/Foncière Vesta) ( 1 )

4


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 422/04

Euro-Wechselkurs

5

2018/C 422/05

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

6

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2018/C 422/06

Feiertage im Jahr 2019: EWR-/EFTA-Staaten und EWR-Organe

7


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2018/C 422/07

Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2017 in der Rechtssache E-21/16 — Pascal Nobile gegen DAS Rechtsschutz-Versicherungs AG (Richtlinie 87/344/EWG — Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG — Rechtsschutzversicherung — Freie Wahl des Rechtsanwalts)

9


 

Berichtigungen

2018/C 422/08

Berichtigung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Zuge des Arbeitsprogramms für Finanzhilfen im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze im Rahmen der Fazilität Connecting Europe für den Zeitraum 2014-2020 (Durchführungsbeschluss C(2018) 568 der Kommission) — Aufforderung CEF-TC-2018-4: elektronische Gesundheitsdienste ( ABl. C 225 vom 28.6.2018 )

10


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 422/1


Mitteilung der Kommission zur Änderung der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

(2018/C 422/01)

Die Mitteilung der Kommission — Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (1) wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„Staatliche Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor sind Teil des größeren Rahmens der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP). Folglich können staatliche Beihilfen nur gerechtfertigt sein, wenn sie mit den Zielen der GFP im Einklang stehen. Daher legt die Kommission bei der Anwendung und Auslegung dieser Leitlinien die Vorschriften der GFP zugrunde. Im Rahmen der GFP gewährt die Union aus dem EMFF finanzielle Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor. Die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen öffentlicher Förderung sind die gleichen, unabhängig davon, ob sie (selbst teilweise) durch die Union oder durch einen Mitgliedstaat finanziert wird. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass ihre Politik der Kontrolle der staatlichen Beihilfen und die im Rahmen der GFP gewährte Unterstützung aufeinander abgestimmt und kohärent sein müssen. Staatliche Beihilfen sollten zwar grundsätzlich nicht für Vorhaben gewährt werden, die nicht für eine Unterstützung aus dem EMFF in Betracht kommen, doch können bestimmte staatliche Beihilfemaßnahmen aufgrund ihres positiven Beitrags zu den Zielen der GFP unter bestimmten Umständen dennoch mit dem Binnenmarkt vereinbar sein.“

2.

Nummer 35 erhält folgende Fassung:

„Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit nicht förderfähigen Vorhaben gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 darf keine Beihilfe gewährt werden, sofern in diesen Leitlinien nichts anderes bestimmt ist.“

3.

Nummer 38 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfemaßnahmen, die die besonderen Bedingungen gemäß den Abschnitten 4, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.6a dieser Leitlinien erfüllen, zum Erreichen eines Ziels von gemeinsamem Interesse beitragen.“

4.

Nummer 42 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieser Leitlinien geht die Kommission davon aus, dass der Markt die angestrebten Ziele ohne staatliche Maßnahmen nicht erreicht und dass daher im Fall von Beihilfen, die die besonderen Bedingungen gemäß den Abschnitten 4, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.6a dieser Leitlinien erfüllen, staatliche Maßnahmen erforderlich sind.“

5.

Nummer 44 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfen, die die besonderen Bedingungen gemäß den Abschnitten 4, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.6a dieser Leitlinien erfüllen, ein geeignetes Politikinstrument darstellen. In allen anderen Fällen muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass es keine anderen weniger wettbewerbsverzerrenden Instrumente gibt.“

6.

Nummer 52 erhält folgende Fassung:

„Beihilfen, die Entschädigungscharakter haben, wie Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in den Abschnitten 4, 5.3 und 5.4 erfüllen, Beihilfen, die die Bedingungen in Abschnitt 5.6 erfüllen, und Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in Abschnitt 5.6a erfüllen, müssen keinen Anreizeffekt haben.“

7.

Nummer 58 erhält folgende Fassung:

„Beihilfen, die Entschädigungscharakter haben, wie Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in den Abschnitten 4, 5.3 und 5.4 erfüllen, Beihilfen, die die Bedingungen in Abschnitt 5.6 erfüllen, und Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in Abschnitt 5.6a erfüllen, gelten als verhältnismäßig.“

8.

Nummer 62 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission ist der Auffassung, dass bei Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in den Abschnitten 4, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.6a erfüllen, aufgrund der positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt sind.“

9.

Nach Nummer 114 des Abschnitts 5.6 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„5.6a   Beihilfen für die Erneuerung der Fischereiflotte in den Gebieten in äußerster Randlage

(114a)

Angesichts des besonderen Status der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und der bestehenden Herausforderungen, die sich aus den in diesem Artikel genannten besonderen Faktoren für ihre sozioökonomische Entwicklung ergeben, auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU vom 24. Oktober 2017 (*1), in der anerkannt wird, wie wichtig eine nachhaltige Fischerei für die Entwicklung der blauen Wirtschaft in diesen Gebieten ist, und im Hinblick auf den positiven Beitrag, den Beihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage zur GFP leisten, insbesondere hinsichtlich ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten, des wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und der ausreichenden Versorgung mit Lebensmitteln, bewertet die Kommission die Beihilfen anhand der Grundsätze in Abschnitt 3 dieser Leitlinien und der in diesem Abschnitt festgelegten besonderen Bedingungen, wenn durch die Beihilfe der Erwerb eines neuen Fischereifahrzeugs gefördert werden soll, das in einem Gebiet in äußerster Randlage registriert wird.

(114b)

Beihilfen für den Erwerb eines neuen Fischereifahrzeugs nach diesem Abschnitt können nur gewährt werden, wenn

a)

das neue Fischereifahrzeug den Unionsvorschriften sowie den nationalen Vorschriften für Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für die Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen und den Merkmalen von Fischereifahrzeugen entspricht und

b)

der Begünstigte zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags mit Hauptsitz in dem Gebiet in äußerster Randlage gemeldet ist, in dem das neue Schiff registriert sein wird.

(114c)

Zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung muss der letzte vor diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Bericht für das Flottensegment des Gebiets in äußerster Randlage, zu dem das neue Schiff gehören wird, ein Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität und den Fangmöglichkeiten ausweisen. Wurde die Bewertung des Gleichgewichts in diesem Bericht für das Flottensegment, zu dem das betreffende Schiff gehören wird, nicht auf der Grundlage der biologischen und wirtschaftlichen Indikatoren sowie der Schiffsnutzungsindikatoren gemäß den gemeinsamen Leitlinien vorgenommen, auf die in Artikel 22 Absatz 2 der genannten Verordnung verwiesen wird, wird keine Unterstützung gewährt (*2).

(114d)

Die für jeden Mitgliedstaat und jedes Flottensegment der Gebiete in äußerster Randlage geltenden Fangkapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen unter Berücksichtigung etwaiger Absenkungen dieser Obergrenzen gemäß Artikel 22 Absatz 6 der genannten Verordnung zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Wird der Zugang neuer Kapazitäten zur Flotte durch eine Beihilfe gefördert, müssen die genannten Kapazitätsobergrenzen uneingeschränkt beachtet werden, und es darf keine Situation eintreten, in der diese Obergrenzen überschritten werden.

(114e)

Die Beihilfe darf nicht daran geknüpft werden, dass das neue Schiff bei einer bestimmten Werft erworben wird.

(114f)

Die maximale Intensität der staatlichen Beihilfen darf bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern nicht mehr als 60 % der gesamten beihilfefähigen Kosten, bei Schiffen mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, aber weniger als 24 Metern nicht mehr als 50 % der gesamten beihilfefähigen Kosten und bei Schiffen mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr nicht mehr als 25 % der gesamten beihilfefähigen Kosten betragen.

(114g)

Das mit der Beihilfe erworbene Schiff muss ab dem Tag der Beihilfegewährung mindestens 15 Jahre in dem Gebiet in äußerster Randlage registriert bleiben und es muss während dieser Zeit alle seine Fänge in einem Gebiet in äußerster Randlage anlanden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, muss die Beihilfe in einer Höhe zurückgezahlt werden, die in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer oder zum Umfang des Verstoßes steht.

(*1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank ‚Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU‘ (COM(2017) 623 final)."

(*2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Leitlinien zur Analyse des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (COM(2014) 545 final).“"

10.

Nummer 115 erhält folgende Fassung:

„Fällt eine Beihilfe nicht unter die Beihilfearten gemäß den Abschnitten 4 und 5.1 bis 5.6a, ist sie grundsätzlich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.“


(1)  ABl. C 217 vom 2.7.2015, S. 1.


22.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 422/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8984 — HG/Vista/Allocate)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 422/02)

Am 22. August 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8984 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


22.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 422/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9132 — ICF Novedis/CDC Habitat/Swiss Life REIM/Foncière Vesta)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 422/03)

Am 15. November 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden.

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9132 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 422/5


Euro-Wechselkurs (1)

21. November 2018

(2018/C 422/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1409

JPY

Japanischer Yen

129,04

DKK

Dänische Krone

7,4617

GBP

Pfund Sterling

0,89108

SEK

Schwedische Krone

10,3143

CHF

Schweizer Franken

1,1341

ISK

Isländische Krone

141,20

NOK

Norwegische Krone

9,7290

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,002

HUF

Ungarischer Forint

321,63

PLN

Polnischer Zloty

4,2995

RON

Rumänischer Leu

4,6632

TRY

Türkische Lira

6,0888

AUD

Australischer Dollar

1,5725

CAD

Kanadischer Dollar

1,5144

HKD

Hongkong-Dollar

8,9361

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6686

SGD

Singapur-Dollar

1,5663

KRW

Südkoreanischer Won

1 287,06

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,9020

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9121

HRK

Kroatische Kuna

7,4318

IDR

Indonesische Rupiah

16 655,14

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7735

PHP

Philippinischer Peso

59,593

RUB

Russischer Rubel

75,0963

THB

Thailändischer Baht

37,593

BRL

Brasilianischer Real

4,3262

MXN

Mexikanischer Peso

23,1180

INR

Indische Rupie

81,3520


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


22.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 422/6


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

(2018/C 422/05)

Image

Nationale Seite der neuen von Monaco ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen. (1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.

Ausgabestaat : Monaco

Gegenstand : François Joseph Bosio

Beschreibung des Münzmotivs : Das Motiv zeigt den Bildhauer François Joseph BOSIO und eine Statue als Hintergrundbild. Oberhalb dieses Motivs ist halbkreisförmig der Schriftzug „MONACO“ zu lesen. Am unteren Rand befinden sich ebenfalls halbkreisförmig zwei Inschriften: „FRANÇOIS JOSEPH BOSIO“ und darunter „1768 — SCULPTEUR — 2018“. Auf der linken und rechten Seite dieser beiden Inschriften sind das Münzzeichen und das Zeichen des Münzmeisters zu sehen.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage :

16 000

Ausgabedatum :

1. Juni 2018

(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

22.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 422/7


Feiertage im Jahr 2019: EWR-/EFTA-Staaten und EWR-Organe

(2018/C 422/06)

 

Island

Liechtenstein

Norwegen

EFTA-Überwachungsbehörde

EFTA-Gerichtshof

Dienstag, 1. Januar

X

X

X

X

X

Mittwoch, 2. Januar

 

X

 

X

X

Montag, 18. Februar

 

 

 

 

X

Dienstag, 5. März

 

X

 

 

 

Dienstag, 19. März

 

X

 

 

 

Donnerstag, 18. April

X

 

X

X

X

Freitag, 19. April

X

X

X

X

X

Montag, 22. April

X

X

X

X

X

Donnerstag, 25. April

X

 

 

 

 

Mittwoch, 1. Mai

X

X

X

X

X

Freitag, 17. Mai

 

 

X

 

 

Donnerstag, 30. Mai

X

X

X

X

X

Freitag, 31. Mai

 

 

 

X

X

Montag, 10. Juni

X

X

X

X

X

Montag, 17. Juni

X

 

 

 

 

Donnerstag, 20. Juni

 

X

 

 

 

Montag, 24. Juni

 

 

 

 

X

Montag, 5. August

X

 

 

 

 

Donnerstag, 15. August

 

X

 

X

X

Freitag, 16. August

 

 

 

 

X

Montag, 2. September

 

 

 

 

X

Freitag, 1. November

 

X

 

X

X

Dienstag, 24. Dezember

X

X

 

X

X

Mittwoch, 25. Dezember

X

X

X

X

X

Donnerstag, 26. Dezember

X

X

X

X

X

Freitag, 27. Dezember

 

 

 

X

X

Montag, 30. Dezember

 

 

 

X

X

Dienstag, 31. Dezember

X

X

 

X

X

Öffentliche Feiertage, die auf einen Samstag und Sonntag fallen, sind nicht aufgeführt.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

22.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 422/9


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 27. Oktober 2017

in der Rechtssache E-21/16

Pascal Nobile gegen DAS Rechtsschutz-Versicherungs AG

(Richtlinie 87/344/EWG — Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG — Rechtsschutzversicherung — Freie Wahl des Rechtsanwalts)

(2018/C 422/07)

In der Rechtssache E-21/16, Pascal Nobile gegen DAS Rechtsschutz-Versicherungs AG — ANTRAG des Fürstlichen Obergerichts an den Gerichtshof nach Artikel 34 des Abkommens der EFTA-Staaten über die Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde und eines EFTA-Gerichtshofs zur Auslegung des Artikels 201 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Benedikt Bogason (Ersatzrichter) am 27. Oktober 2017 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG steht Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutz-Versicherungsvertrags entgegen, wonach es zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens im Hinblick auf seine vertraglichen Verpflichtungen führt, wenn der Versicherte zu einem Zeitpunkt, zu welchem er einen Anspruch gemäß dem Versicherungsvertrag geltend machen kann, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens selbst einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt.


Berichtigungen

22.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 422/10


Berichtigung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Zuge des Arbeitsprogramms für Finanzhilfen im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014-2020 (Durchführungsbeschluss C(2018) 568 der Kommission)

Aufforderung „CEF-TC-2018-4: elektronische Gesundheitsdienste“

( Amtsblatt der Europäischen Union C 225 vom 28. Juni 2018 )

(2018/C 422/08)

Die Europäische Kommission, Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien, gibt eine Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen „CEF-TC-2018-4: elektronische Gesundheitsdienste“ im Hinblick auf die Vergabe von Finanzhilfen, die mit den im Arbeitsprogramm für 2018 für die finanzielle Unterstützung des Bereichs Telekommunikation der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) festgelegten Prioritäten und Zielen übereinstimmen, veröffentlicht im Amtsblatt (ABl. C 225 vom 28.6.2018, S. 6), bekannt.

Die Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann unter folgender Adresse abgerufen werden:

https://ec.europa.eu/inea/en/connecting-europe-facility/cef-telecom/apply-funding/2018-cef-telecom-call-ehealth