ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 422/01 |
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2018/C 422/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8984 — HG/Vista/Allocate) ( 1 ) |
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2018/C 422/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9132 — ICF Novedis/CDC Habitat/Swiss Life REIM/Foncière Vesta) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 422/04 |
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2018/C 422/05 |
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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2018/C 422/06 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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EFTA-Gerichtshof |
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2018/C 422/07 |
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Berichtigungen |
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2018/C 422/08 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
22.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/1 |
Mitteilung der Kommission zur Änderung der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor
(2018/C 422/01)
Die Mitteilung der Kommission — Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (1) wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 9 erhält folgende Fassung: „Staatliche Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor sind Teil des größeren Rahmens der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP). Folglich können staatliche Beihilfen nur gerechtfertigt sein, wenn sie mit den Zielen der GFP im Einklang stehen. Daher legt die Kommission bei der Anwendung und Auslegung dieser Leitlinien die Vorschriften der GFP zugrunde. Im Rahmen der GFP gewährt die Union aus dem EMFF finanzielle Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor. Die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen öffentlicher Förderung sind die gleichen, unabhängig davon, ob sie (selbst teilweise) durch die Union oder durch einen Mitgliedstaat finanziert wird. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass ihre Politik der Kontrolle der staatlichen Beihilfen und die im Rahmen der GFP gewährte Unterstützung aufeinander abgestimmt und kohärent sein müssen. Staatliche Beihilfen sollten zwar grundsätzlich nicht für Vorhaben gewährt werden, die nicht für eine Unterstützung aus dem EMFF in Betracht kommen, doch können bestimmte staatliche Beihilfemaßnahmen aufgrund ihres positiven Beitrags zu den Zielen der GFP unter bestimmten Umständen dennoch mit dem Binnenmarkt vereinbar sein.“ |
2. |
Nummer 35 erhält folgende Fassung: „Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit nicht förderfähigen Vorhaben gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 darf keine Beihilfe gewährt werden, sofern in diesen Leitlinien nichts anderes bestimmt ist.“ |
3. |
Nummer 38 erhält folgende Fassung: „Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfemaßnahmen, die die besonderen Bedingungen gemäß den Abschnitten 4, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.6a dieser Leitlinien erfüllen, zum Erreichen eines Ziels von gemeinsamem Interesse beitragen.“ |
4. |
Nummer 42 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke dieser Leitlinien geht die Kommission davon aus, dass der Markt die angestrebten Ziele ohne staatliche Maßnahmen nicht erreicht und dass daher im Fall von Beihilfen, die die besonderen Bedingungen gemäß den Abschnitten 4, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.6a dieser Leitlinien erfüllen, staatliche Maßnahmen erforderlich sind.“ |
5. |
Nummer 44 erhält folgende Fassung: „Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfen, die die besonderen Bedingungen gemäß den Abschnitten 4, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.6a dieser Leitlinien erfüllen, ein geeignetes Politikinstrument darstellen. In allen anderen Fällen muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass es keine anderen weniger wettbewerbsverzerrenden Instrumente gibt.“ |
6. |
Nummer 52 erhält folgende Fassung: „Beihilfen, die Entschädigungscharakter haben, wie Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in den Abschnitten 4, 5.3 und 5.4 erfüllen, Beihilfen, die die Bedingungen in Abschnitt 5.6 erfüllen, und Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in Abschnitt 5.6a erfüllen, müssen keinen Anreizeffekt haben.“ |
7. |
Nummer 58 erhält folgende Fassung: „Beihilfen, die Entschädigungscharakter haben, wie Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in den Abschnitten 4, 5.3 und 5.4 erfüllen, Beihilfen, die die Bedingungen in Abschnitt 5.6 erfüllen, und Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in Abschnitt 5.6a erfüllen, gelten als verhältnismäßig.“ |
8. |
Nummer 62 erhält folgende Fassung: „Die Kommission ist der Auffassung, dass bei Beihilfen, die die besonderen Bedingungen in den Abschnitten 4, 5.1, 5.3, 5.4 und 5.6a erfüllen, aufgrund der positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt sind.“ |
9. |
Nach Nummer 114 des Abschnitts 5.6 wird folgender Abschnitt eingefügt: „5.6a Beihilfen für die Erneuerung der Fischereiflotte in den Gebieten in äußerster Randlage
(*1) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank ‚Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU‘ (COM(2017) 623 final)." (*2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Leitlinien zur Analyse des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (COM(2014) 545 final).“" |
10. |
Nummer 115 erhält folgende Fassung: „Fällt eine Beihilfe nicht unter die Beihilfearten gemäß den Abschnitten 4 und 5.1 bis 5.6a, ist sie grundsätzlich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.“ |
22.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8984 — HG/Vista/Allocate)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 422/02)
Am 22. August 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8984 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
22.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9132 — ICF Novedis/CDC Habitat/Swiss Life REIM/Foncière Vesta)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 422/03)
Am 15. November 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden. |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9132 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
22.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/5 |
Euro-Wechselkurs (1)
21. November 2018
(2018/C 422/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1409 |
JPY |
Japanischer Yen |
129,04 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4617 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,89108 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,3143 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1341 |
ISK |
Isländische Krone |
141,20 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,7290 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
26,002 |
HUF |
Ungarischer Forint |
321,63 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2995 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,6632 |
TRY |
Türkische Lira |
6,0888 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5725 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5144 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,9361 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6686 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5663 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 287,06 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,9020 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,9121 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4318 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 655,14 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7735 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,593 |
RUB |
Russischer Rubel |
75,0963 |
THB |
Thailändischer Baht |
37,593 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,3262 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
23,1180 |
INR |
Indische Rupie |
81,3520 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
22.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/6 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2018/C 422/05)
Nationale Seite der neuen von Monaco ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen. (1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, tragen jedoch auf der nationalen Seite ein national oder europaweit besonders symbolträchtiges Gedenkmotiv.
Ausgabestaat : Monaco
Gegenstand : François Joseph Bosio
Beschreibung des Münzmotivs : Das Motiv zeigt den Bildhauer François Joseph BOSIO und eine Statue als Hintergrundbild. Oberhalb dieses Motivs ist halbkreisförmig der Schriftzug „MONACO“ zu lesen. Am unteren Rand befinden sich ebenfalls halbkreisförmig zwei Inschriften: „FRANÇOIS JOSEPH BOSIO“ und darunter „1768 — SCULPTEUR — 2018“. Auf der linken und rechten Seite dieser beiden Inschriften sind das Münzzeichen und das Zeichen des Münzmeisters zu sehen.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage :
16 000Ausgabedatum :
1. Juni 2018(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Überwachungsbehörde
22.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/7 |
Feiertage im Jahr 2019: EWR-/EFTA-Staaten und EWR-Organe
(2018/C 422/06)
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Island |
Liechtenstein |
Norwegen |
EFTA-Überwachungsbehörde |
EFTA-Gerichtshof |
Dienstag, 1. Januar |
X |
X |
X |
X |
X |
Mittwoch, 2. Januar |
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X |
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X |
X |
Montag, 18. Februar |
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X |
Dienstag, 5. März |
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X |
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Dienstag, 19. März |
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X |
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Donnerstag, 18. April |
X |
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X |
X |
X |
Freitag, 19. April |
X |
X |
X |
X |
X |
Montag, 22. April |
X |
X |
X |
X |
X |
Donnerstag, 25. April |
X |
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Mittwoch, 1. Mai |
X |
X |
X |
X |
X |
Freitag, 17. Mai |
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X |
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Donnerstag, 30. Mai |
X |
X |
X |
X |
X |
Freitag, 31. Mai |
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X |
X |
Montag, 10. Juni |
X |
X |
X |
X |
X |
Montag, 17. Juni |
X |
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Donnerstag, 20. Juni |
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X |
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Montag, 24. Juni |
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X |
Montag, 5. August |
X |
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|
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Donnerstag, 15. August |
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X |
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X |
X |
Freitag, 16. August |
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X |
Montag, 2. September |
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X |
Freitag, 1. November |
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X |
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X |
X |
Dienstag, 24. Dezember |
X |
X |
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X |
X |
Mittwoch, 25. Dezember |
X |
X |
X |
X |
X |
Donnerstag, 26. Dezember |
X |
X |
X |
X |
X |
Freitag, 27. Dezember |
|
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X |
X |
Montag, 30. Dezember |
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X |
X |
Dienstag, 31. Dezember |
X |
X |
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X |
X |
Öffentliche Feiertage, die auf einen Samstag und Sonntag fallen, sind nicht aufgeführt.
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
EFTA-Gerichtshof
22.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/9 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 27. Oktober 2017
in der Rechtssache E-21/16
Pascal Nobile gegen DAS Rechtsschutz-Versicherungs AG
(Richtlinie 87/344/EWG — Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG — Rechtsschutzversicherung — Freie Wahl des Rechtsanwalts)
(2018/C 422/07)
In der Rechtssache E-21/16, Pascal Nobile gegen DAS Rechtsschutz-Versicherungs AG — ANTRAG des Fürstlichen Obergerichts an den Gerichtshof nach Artikel 34 des Abkommens der EFTA-Staaten über die Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde und eines EFTA-Gerichtshofs zur Auslegung des Artikels 201 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Benedikt Bogason (Ersatzrichter) am 27. Oktober 2017 ein Urteil mit folgendem Tenor:
Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG steht Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutz-Versicherungsvertrags entgegen, wonach es zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens im Hinblick auf seine vertraglichen Verpflichtungen führt, wenn der Versicherte zu einem Zeitpunkt, zu welchem er einen Anspruch gemäß dem Versicherungsvertrag geltend machen kann, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens selbst einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt.
Berichtigungen
22.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 422/10 |
Berichtigung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Zuge des Arbeitsprogramms für Finanzhilfen im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2014-2020 (Durchführungsbeschluss C(2018) 568 der Kommission)
Aufforderung „CEF-TC-2018-4: elektronische Gesundheitsdienste“
( Amtsblatt der Europäischen Union C 225 vom 28. Juni 2018 )
(2018/C 422/08)
Die Europäische Kommission, Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien, gibt eine Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen „CEF-TC-2018-4: elektronische Gesundheitsdienste“ im Hinblick auf die Vergabe von Finanzhilfen, die mit den im Arbeitsprogramm für 2018 für die finanzielle Unterstützung des Bereichs Telekommunikation der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) festgelegten Prioritäten und Zielen übereinstimmen, veröffentlicht im Amtsblatt (ABl. C 225 vom 28.6.2018, S. 6), bekannt.
Die Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann unter folgender Adresse abgerufen werden:
https://ec.europa.eu/inea/en/connecting-europe-facility/cef-telecom/apply-funding/2018-cef-telecom-call-ehealth