ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 408

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
12. November 2018


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2018/C 408/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

Gericht

2018/C 408/02

Zuteilung der Richter zu den Kammern

2


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2018/C 408/03

Rechtssache C-358/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative — Luxemburg) — UBS Europe SE, vormals UBS (Luxembourg) SA, Alain Hondequin u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Richtlinie 2004/39/EG — Art. 54 Abs. 1 und 3 — Tragweite der Pflicht der nationalen Finanzaufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses — Aberkennung des guten beruflichen Leumunds — Fälle, die unter das Strafrecht fallen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 47 und 48 — Verteidigungsrechte — Akteneinsicht)

5

2018/C 408/04

Rechtssache C-438/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. September 2018 — Europäische Kommission/Französische Republik, IFP Énergies nouvelles (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfe — Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung — Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem Institut Français du Pétrole [IFP] durch die Verleihung des Status eines Établissement public à caractère industriel et commercial [öffentlicher Wirtschaftsbetrieb, EPIC] gewährt wird — Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass diese Maßnahme teilweise keine staatliche Beihilfe darstelle und teilweise, vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen, mit dem Binnenmarkt vereinbar sei — Begriff Beihilferegelung — Vermutung des Bestehens eines Vorteils — Beweislast und Beweismaß)

6

2018/C 408/05

Rechtssache C-510/16: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Carrefour Hypermarchés SAS u. a./Ministre des Finances et des Comptes publics (Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Art. 108 Abs. 3 AEUV — Verordnung [EG] Nr. 794/2004 — Angemeldete Beihilferegelungen — Art. 4 — Änderung einer bestehenden Beihilfe — Starker Anstieg des Aufkommens von Abgaben, die der Finanzierung von Beihilferegelungen dienen, im Verhältnis zu den der Europäischen Kommission mitgeteilten Vorausberechnungen — Schwelle von 20 % der Ausgangsmittel)

7

2018/C 408/06

Rechtssache C-546/16: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Órgano Administrativo de Recursos Contractuales de la Comunidad Autónoma de Euskadi — Spanien) — Montte SL/Musikene (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 267 AEUV — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Gerichtseigenschaft der vorlegenden Einrichtung — Richtlinie 2014/24/EU — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge — Offenes Verfahren — Zuschlagskriterien — Technische Bewertung — Mindestpunktzahl — Bewertung anhand des Preises)

7

2018/C 408/07

Rechtssache C-594/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Enzo Buccioni/Banca d'Italia (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Richtlinie 2013/36/EU — Art. 53 Abs. 1 — Geheimhaltungspflicht der nationalen Behörden, die Kreditinstitute beaufsichtigen — Kreditinstitut, dessen Zwangsabwicklung angeordnet wurde — Weitergabe vertraulicher Informationen in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren)

8

2018/C 408/08

Rechtssache C-618/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Administrative Appeals Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Rafal Prefeta/Secretary of State for Work and Pensions (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freizügigkeit — Art. 45 AEUV — Beitrittsakte von 2003 — Anhang XII Kapitel 2 — Möglichkeit eines Mitgliedstaats, von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 492/2011 und von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG abzuweichen — Polnischer Staatsangehöriger, der einen Zeitraum von zwölf Monaten registrierter Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat nicht erfüllt)

9

2018/C 408/09

Rechtssache C-685/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster — Deutschland) — EV/Finanzamt Lippstadt (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 63 bis 65 AEUV — Freier Kapitalverkehr — Kürzung steuerpflichtiger Gewinne — Beteiligungen einer Muttergesellschaft an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz in einem Drittstaat — An die Muttergesellschaft ausgeschüttete Dividenden — Steuerliche Abzugsfähigkeit, die strengeren Voraussetzungen unterliegt als die Kürzung um die Gewinne aus Beteiligungen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft)

9

2018/C 408/10

Rechtssache C-26/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. September 2018 — Birkenstock Sales GmbH/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Rechtsmittel — Unionsmarke — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Bildmarke, die ein Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien darstellt — Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b — Absolutes Eintragungshindernis — Unterscheidungskraft — Oberflächenmuster)

10

2018/C 408/11

Rechtssache C-41/17: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen Tribunal Superior de Justicia de Galicia –Spanien) — Isabel González Castro/Mutua Umivale, Prosegur España SL, Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 92/85/EWG — Art. 4, 5 und 7 — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Stillende Arbeitnehmerin — Nachtarbeit — Schichtarbeit, die teilweise in der Nachtzeit verrichtet wird — Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes — Vorbeugende Maßnahmen — Anfechtung durch die betroffene Arbeitnehmerin — Richtlinie 2006/54/EG — Art. 19 — Gleichbehandlung — Diskriminierung aufgrund des Geschlechts — Beweislast)

10

2018/C 408/12

Rechtssache C-51/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen desFővárosi Ítélőtábla — Ungarn) — OTP Bank Nyrt., OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt./Teréz Ilyés, Emil Kiss (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherschutz — Missbräuchliche Klauseln — Richtlinie 93/13/EWG — Anwendungsbereich — Art. 1 Abs. 2 — Bindende Rechtsvorschriften — Art. 3 Abs. 1 — Begriff Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde — Klausel, die nach Vertragsschluss infolge eines Eingriffs des nationalen Gesetzgebers in den Vertrag einbezogen wird — Art. 4 Abs. 2 — Klare und verständliche Abfassung einer Klausel — Art. 6 Abs. 1 — Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel durch das nationale Gericht von Amts wegen — Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher)

11

2018/C 408/13

Verbundene Rechtssachen C-54/17 und C-55/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato/Wind Tre SpA, vormals Wind Telecomunicazioni SpA (C-54/17), Vodafone Italia SpA, vormals Vodafone Omnitel NV (C-55/17) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherschutz — Richtlinie 2005/29/EG — Unlautere Geschäftspraktiken — Art. 3 Abs. 4 — Geltungsbereich — Art. 5, 8 und 9 — Aggressive Geschäftspraktiken — Anhang I Nr. 29 — Unter allen Umständen aggressive Geschäftspraktiken — Lieferung einer unbestellte Ware oder Dienstleistung — Richtlinie 2002/21/EG — Richtlinie 2002/22/EG — Telekommunikationsdienste — Verkauf von SIM-Karten (Subscriber Identity Module, Teilnehmer-Identifikationsmodul) mit bestimmten vorinstallierten und -aktivierten Diensten — Keine vorherige Aufklärung der Verbraucher)

12

2018/C 408/14

Rechtssache C-68/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — IR/JQ (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung — Berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht — Berufliche Anforderungen — Loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne des Ethos der Kirche oder der Organisation — Begriff — Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung — Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer katholischer Konfession in leitender Stellung wegen einer zweiten standesamtlichen Heirat nach einer Scheidung)

13

2018/C 408/15

Rechtssache C-69/17: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti — Rumänien) — Siemens Gamesa Renewable Energy România SRL, vormals Gamesa Wind România SRL/Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor, Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Recht auf Vorsteuerabzug — Von einem von der Steuerbehörde für inaktiv erklärten Steuerpflichtigen getätigte Erwerbe — Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug — Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer)

14

2018/C 408/16

Rechtssache C-98/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. September 2018 — Koninklijke Philips, Philips France SAS/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Kartelle — Europäischer Markt für Smartcard-Chips — Netz bilateraler Kontakte — Austausch sensibler Geschäftsinformationen — Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung — Beteiligung an der Zuwiderhandlung und Kenntnis eines an einem Teil der bilateralen Kontakte Beteiligten von den anderen bilateralen Kontakten — Gerichtliche Nachprüfung)

15

2018/C 408/17

Rechtssache C-99/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. September 2018 — Infineon Technologies AG/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Kartelle — Europäischer Markt für Smartcard-Chips — Netz bilateraler Kontakte — Austausch sensibler Geschäftsinformationen — Bestreiten der Echtheit der Beweise — Verteidigungsrechte — Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung — Gerichtliche Nachprüfung — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung — Umfang — Berechnung der Geldbuße)

15

2018/C 408/18

Rechtssache C-109/17: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 5 de Cartagena — Spanien) — Bankia SA/Juan Carlos Mari Merino, Juan Pérez Gavilán, María Concepción Mari Merino (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2005/29/EG — Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern — Hypothekardarlehensvertrag — Hypothekenvollstreckungsverfahren — Neubewertung der Immobilie vor ihrer Versteigerung — Gültigkeit des Vollstreckungstitels — Art. 11 — Angemessene und wirksame Mittel gegen unlautere Geschäftspraktiken — Verbot der Beurteilung des Bestehens unlauterer Geschäftspraktiken für das nationale Gericht — Unmöglichkeit einer Aussetzung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens — Art. 2 und 10 — Verhaltenskodex — Fehlende rechtliche Bindungswirkung dieses Kodex)

16

2018/C 408/19

Rechtssache C-114/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. September 2018 — Königreich Spanien/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Digitalfernsehen — Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha [Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien] — Subventionen zugunsten der Betreiber von Plattformen für terrestrisches Digitalfernsehen — Beschluss, mit dem die Beihilfemaßnahmen teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden — Begriff der staatlichen Beihilfe — Vorteil — Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Definition — Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten)

17

2018/C 408/20

Rechtssache C-137/17: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van erste aanleg te Antwerpen — Belgien) — Strafverfahren gegen Van Gennip BVBA, Antonius Johannes Maria ten Velde, Original BVBA, Antonius Cornelius Ignatius Maria van der Schoot (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinien 2006/123/EG, 2007/23/EG und 2013/29/EU — Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände — Freier Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen — Nationale Regelung zur Beschränkung von Lagerung und Verkauf solcher Gegenstände — Strafrechtliche Sanktionen — Regelung, nach der zwei Genehmigungen erforderlich sind — Richtlinie 98/34/EG — Begriff technische Vorschrift)

17

2018/C 408/21

Rechtssache C-172/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. September 2018 — ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Schiedsklauseln — Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007 bis 2013] geschlossenes Abkommen Pocemon — Zuschussfähige Kosten — Beschluss der Europäischen Kommission — Pflicht zur Rückerstattung ausgezahlter Beträge — Widerklage)

18

2018/C 408/22

Rechtssache C-173/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. September 2018 — ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Schiedsklauseln — Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2002 bis 2006] geschlossenes Abkommen Doc@Hand — Zuschussfähige Kosten — Beschluss der Europäischen Kommission — Pflicht zur Rückerstattung ausgezahlter Beträge — Widerklage)

19

2018/C 408/23

Rechtssache C-175/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — X / Belastingdienst/Toeslagen (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz — Richtlinie 2005/85/EG — Art. 39 — Richtlinie 2008/115/EG — Art. 13 — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf — Grundsatz der Nichtzurückweisung — Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird — Nationale Regelung, die einen zweiten Rechtszug vorsieht — Auf die Klage beschränkte aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes)

19

2018/C 408/24

Rechtssache C-176/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich — Polen) — Profi Credit Polska S.A. w Bielsku Białej/Mariusz Wawrzosek (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherschutz — Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 2008/48/EG — Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls wegen eines Eigenwechsels, der Ansprüche aus einem Verbraucherkreditvertrag sichert)

20

2018/C 408/25

Rechtssache C-180/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — X, Y/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz — Richtlinie 2013/32/EU — Art. 46 — Richtlinie 2008/115/EG — Art. 13 — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf — Grundsatz der Nichtzurückweisung — Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird — Nationale Regelung, die einen zweiten Rechtszug vorsieht — Auf die Klage beschränkte aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes)

21

2018/C 408/26

Rechtssache C-214/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshof — Österreich) — Alexander Mölk/Valentina Mölk (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht — Art. 4 Abs. 3 — Von der unterhaltsberechtigten Person bei der zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person eingereichter Antrag auf Unterhaltsfestsetzung — Rechtskräftige Entscheidung — In der Folge bei derselben Behörde eingereichter Antrag der verpflichteten Person auf Herabsetzung des festgesetzten Unterhalts — Rügelose Einlassung der berechtigten Person — Bestimmung des anwendbaren Rechts)

21

2018/C 408/27

Rechtssache C-287/17: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Českých Budějovicích — Tschechische Republik) — Česká pojišťovna a.s./WCZ, spol. s r.o. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gesellschaftsrecht — Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr — Richtlinie 2011/7/EU — Art. 6 Abs. 1 und 3 — Erstattung der Kosten für die Beitreibung einer Forderung — Infolge von Mahnungen des Schuldners aufgrund von dessen Zahlungsverzug angefallene Kosten)

22

2018/C 408/28

Rechtssache C-304/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Helga Löber/Barclays Bank plc (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Besondere Zuständigkeiten — Art. 5 Nr. 3 — Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer ihr gleichgestellten Handlung — Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht — Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der über Vermittlung einer Bank mit Sitz in diesem Mitgliedstaat von einer Bank mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegebene Papiere erworben hat — Zuständigkeit für die von diesem Verbraucher erhobene Klage wegen Haftung dieser Bank aus unerlaubter Handlung)

23

2018/C 408/29

Rechtssache C-312/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm — Deutschland) — Surjit Singh Bedi/Bundesrepublik Deutschland, Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Art. 2 Abs. 2 — Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung — Tarifvertrag zur sozialen Sicherung — Überbrückungsbeihilfe, die an frühere Zivilangestellte der alliierten Streitkräfte in Deutschland gezahlt wird — Beendigung der Zahlung dieser Beihilfe, wenn der Betroffene die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente für Personen mit einer Behinderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt)

23

2018/C 408/30

Rechtssache C-322/17: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Estland) — Starmann AS/Tarbijakaitseamet (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherschutz — Richtlinie 2011/83/EU — Art. 21 — Verbraucherverträge — Telefongespräche — Praxis eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen, seinen Kunden, die bereits einen Vertrag geschlossen haben, eine Kundendienstkurzwahlnummer zu einem höheren Tarif als dem Grundtarif anzubieten)

24

2018/C 408/31

Rechtssache C-343/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel — Niederlande) — Fremoluc NV/Agentschap voor Grond- en Woonbeleid voor Vlaams-Brabant (Vlabinvest APB) u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Grundfreiheiten — Art. 21, 45, 49 und 63 AEUV — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 22 und 24 — Vorkaufsrecht einer öffentlichen Stelle auf in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich belegene Grundstücke zwecks Schaffung von Sozialwohnungen — Wohnungen, die vorrangig an Privatpersonen vergeben werden, die eine starke gesellschaftliche, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bindung zum räumlichen Tätigkeitsbereich der genannten Stelle haben — Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen — Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)

25

2018/C 408/32

Rechtssache C-369/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Shajin Ahmed/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Grenzen, Asyl und Einwanderung — Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus — Richtlinie 2011/95/EU — Art. 17 — Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus — Gründe — Verurteilung wegen einer schweren Straftat — Bestimmung der Schwere anhand des nach dem nationalen Recht vorgesehenen Strafmaßes — Zulässigkeit — Notwendigkeit einer Einzelfallbeurteilung)

25

2018/C 408/33

Rechtssache C-372/17: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Rechtsbank Noord-Holland — Niederlande) — Vision Research Europe BV/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifpositionen — Einreihung von Waren — Kamera mit einem flüchtigen Speicher, der bewirkt, dass die aufgenommenen Bilder gelöscht werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird oder neue Bilder gemacht werden — Kombinierte Nomenklatur — Unterpositionen 8525 80 19 und 8525 80 30 — Erläuterungen — Auslegung — Durchführungsverordnung [EU] Nr. 113/2014 — Auslegung — Gültigkeit)

26

2018/C 408/34

Rechtssache C-373/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. September 2018 — Agria Polska sp. z o.o., Agria Chemicals Poland sp. z o.o., Agria Beteiligungsgesellschaft mbH, Star Agro Analyse und Handels GmbH/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Zurückweisung einer Beschwerde durch die Europäische Kommission — Fehlendes Interesse der Europäischen Union)

27

2018/C 408/35

Rechtssache C-448/17: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove — Slowakei) — EOS KSI Slovensko s.r.o./Ján Danko, Margita Danková (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherverträge — Richtlinie 93/13/EG — Missbräuchliche Klauseln — Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 — Pflicht, die Klauseln klar und verständlich abzufassen — Art. 7 — Anrufung der Gerichte durch Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln haben — Nationale Regelung, die die Möglichkeit einer Verbraucherschutzvereinigung, einem Verfahren als Streithelfer beizutreten, von der Zustimmung des Verbrauchers abhängig macht — Verbraucherkredit — Richtlinie 87/102/EG — Art. 4 Abs. 2 — Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag — Vertrag, der lediglich eine mathematische Gleichung zur Berechnung des effektiven Jahreszinses enthält, der nicht die zur Berechnung notwendigen Angaben beigefügt sind)

27

2018/C 408/36

Rechtssache C-466/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trento — Italien) — Chiara Motter/Provincia autonoma di Trento (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — EGB UNICE CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Paragraf 4 — Öffentlicher Sektor — Sekundarlehrer — Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Wege eines Einstellungsverfahrens auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen — Bestimmung des Dienstalters — Teilweise Anrechnung von im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegten Dienstzeiten)

28

2018/C 408/37

Rechtssache C-513/17: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln — Deutschland) — Verfahren auf Antrag von Josef Baumgartner (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verkehr — Straßenverkehr — Verordnung [EG] Nr. 561/2006 — Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 — Verwaltungsrechtliche Sanktion wegen eines im Hoheitsgebiet des Sitzmitgliedstaats eines Unternehmens begangenen Verstoßes, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats verhängt wird, in dem der Verstoß festgestellt wurde)

29

2018/C 408/38

Rechtssache C-518/17: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Stefan Rudigier (Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Aufträge — Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße — Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 — Art. 5 Abs. 1 — Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge — Art. 7 Abs. 2 — Pflicht, bestimmte Informationen spätestens ein Jahr vor Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen — Folgen der Nichtveröffentlichung — Aufhebung der Ausschreibung — Richtlinie 2014/24/EU — Art. 27 Abs. 1 — Art. 47 Abs. 1 — Richtlinie 2014/25/EU — Art. 45 Abs. 1 — Art. 66 Abs. 1 — Auftragsbekanntmachung)

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2018/C 408/39

Rechtssache C-555/17: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret) — 2M-Locatel A/S/Skatteministeriet (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 — Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Unterpositionen 8528 71 13 und 8528 71 90 — Gerät zum Empfang, zur Einstellung und zur Verarbeitung von mittels Internettechnologie live übermittelten Fernsehsignalen)

30

2018/C 408/40

Rechtssache C-601/17: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg — Deutschland) — Dirk Harms u. a./Vueling Airlines SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Luftverkehr — Verordnung [EG] Nr. 261/2004 — Art. 8 Abs. 1 — Erstattung des Preises eines Flugscheins bei Annullierung eines Fluges — Provision, die beim Kauf des Flugscheins von einem Vermittler zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen erhoben wird — Einbeziehung)

31

2018/C 408/41

Rechtssache C-310/18 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen Emil Milev (Vorlage zur Vorabentscheidung — Eilvorabentscheidungsverfahren — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Richtlinie [EU] 2016/343 — Unschuldsvermutung — Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld — Rechtsbehelfe — Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anordnung von Untersuchungshaft)

32

2018/C 408/42

Verbundene Rechtssachen C-325/18 PPU und C-375/18 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Irland) — Hampshire County Council/C.E., N.E. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Eilvorabentscheidungsverfahren — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Internationale Kindesentführung — Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 — Art. 11 — Antrag auf Rückgabe — Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 — Antrag auf Vollstreckbarerklärung — Rechtsbehelf — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 47 — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf — Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs — Exequaturbeschluss — Vollstreckung vor Zustellung)

32

2018/C 408/43

Rechtssache C-327/18 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court — Irland) — Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen gegen RO (Vorlage zur Vorabentscheidung — Eilvorabentscheidungsverfahren — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Europäischer Haftbefehl — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung — Art. 50 EUV — Haftbefehl, der von den Justizbehörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, der das Verfahren zum Austritt aus der Europäischen Union in Gang gesetzt hat — Ungewissheit hinsichtlich der für die Beziehungen zwischen diesem Mitgliedstaat und der Union nach dem Austritt geltenden Regelung)

33

2018/C 408/44

Rechtssache C-241/17 P: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. September 2018 — Holistic Innovation Institute, SLU/Exekutivagentur für die Forschung (Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Von der Europäischen Union im Bereich Forschung finanzierte Projekte — Siebtes Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung [2007-2013] — Projekte Inachus und ZONeSEC — Beschluss, die Teilnahme der Rechtsmittelführerin abzulehnen — Nichtigkeits- und Haftungsklage)

34

2018/C 408/45

Rechtssache C-539/17 P: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. September 2018 — Talanton AE — Symvouleftiki-Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Siebtes Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] — Finanzhilfevereinbarung — Nicht förderfähige Kosten — Rückforderungsbeschluss der Europäischen Kommission — Klage des Zahlungsempfängers vor dem Gericht der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 272 AEUV — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

35

2018/C 408/46

Rechtssache C-23/18 P: Rechtsmittel der Ccc Event Management GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 7. November 2017 in der Rechtssache T-363/17, Ccc Event Management GmbH gegen Gerichtshof der Europäischen Union, eingelegt am 10. Januar 2018

35

2018/C 408/47

Rechtssache C-411/18 P: Rechtsmittel der Romantik Hotels & Restaurants AG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. April 2018 in der Rechtssache T-213/17, Romantik Hotels & Restaurants AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 21. Juni 2018

36

2018/C 408/48

Rechtssache C-448/18: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I (Deutschland) eingereicht am 9. Juli 2018 — WA gegen Münchener Hypothekenbank eG

36

2018/C 408/49

Rechtssache C-466/18: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz (Österreich) eingereicht am 17. Juli 2018 — DS gegen Porsche Inter Auto GmbH & Co KG

36

2018/C 408/50

Rechtssache C-514/18 P: Rechtsmittel der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 7. Juni 2018 in der Rechtssache T-72/17, Gabriele Schmid gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 6. August 2018

37

2018/C 408/51

Rechtssache C-516/18: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 6. August 2018 — QE gegen Sun Express Deutschland GmbH

38

2018/C 408/52

Rechtssache C-520/18: Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 2. August 2018 — Ordre des barreaux francophones et germanophone, Académie Fiscale ASBL, UA, Liga voor Mensenrechten ASBL, Ligue des Droits de l'Homme ASBL, VZ, WY, XX/Conseil des ministres

39

2018/C 408/53

Rechtssache C-523/18: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien), eingereicht am 8. August 2018 — Engie Cartagena S.L./Ministerio para la Transición Ecológica (vormals Ministerio de Industria, Energía y Turismo)

40

2018/C 408/54

Rechtssache C-540/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. August 2018 von HX gegen das Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2018 in der Rechtssache T-408/16, HX/Rat der Europäischen Union

41

2018/C 408/55

Rechtssache C-562/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance de Sens (Frankreich), eingereicht am 30. August 2018 — X

42

2018/C 408/56

Rechtssache C-575/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. September 2018 von der Tschechischen Republik gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. Juni 2018 in der Rechtssache T-147/15, Tschechische Republik/Kommission

43

2018/C 408/57

Rechtssache C-611/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2018 von der Pirelli & C. SpA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-455/14, Pirelli & C./Kommission

43

 

Gericht

2018/C 408/58

Rechtssache T-10/16: Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — GABO:mi/Kommission (Schiedsklausel — Sechstes und Siebtes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration [2002-2006 und 2007-2013] — Schreiben, mit denen ein Teil der gewährten Beihilfen zurückgefordert wird — Belastungsanzeige — Aufrechnung von Forderungen — Anpassung der Klageschrift — Zulässigkeit — Förderfähigkeit der Kosten — Treuhandmittel — Pflicht zur Aufnahme der Kosten in die Bilanz des Auftragnehmers — Einhaltung der Buchführungsregeln in dem Staat, in dem der Auftragnehmer niedergelassen ist — Rechtssicherheit — Vertrauensschutz — Gute Verwaltung — Transparenz — Anspruch auf rechtliches Gehör — Verhältnismäßigkeit)

46

2018/C 408/59

Rechtssache T-260/16: Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — Schweden/Kommission (EGFL und ELER — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Entkoppelte Direktbeihilfen — Vor-Ort-Kontrollen — Fernerkundung — Beurteilung der Risikofaktoren — Vom betreffenden Mitgliedstaat zu treffende Abhilfemaßnahmen — Bewertung des finanziellen Schadens — Verhältnismäßigkeit)

47

2018/C 408/60

Rechtssache T-33/17: Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — Amicus Therapeutics UK und Amicus Therapeutics/EMA (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente, die sich im Besitz der EMA befinden und Informationen enthalten, die die Klägerinnen im Rahmen des Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens des Arzneimittels Galafold vorgelegt haben — Entscheidung, einem Dritten Zugang zu einem Dokument zu gewähren — Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen — Keine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit)

48

2018/C 408/61

Rechtssache T-123/17: Urteil des Gerichts vom 20. September 2018 — Exaa Abwicklungsstelle für Energieprodukte/ACER (Energie — Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER — Zurückweisung des Antrags auf Zulassung zur Streithilfe — Unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Verfahrens — Begründungspflicht — Recht auf Anhörung)

48

2018/C 408/62

Rechtssache T-146/17: Urteil des Gerichts vom 20. September 2018 — Mondi/ACER (Energie — Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER — Zurückweisung des Antrags auf Zulassung zur Streithilfe — Unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Verfahrens — Recht auf Anhörung)

49

2018/C 408/63

Rechtssache T-180/17: Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — EM Research Organization/EUIPO — Christoph Fischer u. a. (EM) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionswortmarke EM — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] — Beweismittel, die zum ersten Mal vor dem Gericht vorgelegt wurden)

50

2018/C 408/64

Rechtssache T-182/17: Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — Novartis/EUIPO — Chiesi Farmaceutici (AKANTO) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke AKANTO — Ältere Unionswortmarke KANTOS — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

50

2018/C 408/65

Rechtssache T-233/17: Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — Portugal/Kommission (EGFL und ELER — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Von Portugal getätigte Ausgaben — Direktzahlungen — POSEI-Programm — Überschreitung von Obergrenzen — Verspätete Zahlungen — Art. 11 Abs. 1 Unterabs.. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 — Doppelte Finanzkorrektur — Verteidigungsrechte — Verhältnismäßigkeit)

51

2018/C 408/66

Rechtssache T-238/17: Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — Gugler/EUIPO — Gugler France (GUGLER) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionsbildmarke GUGLER — Ältere nationale Firma Gugler France — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001] — Verwechslungsgefahr)

52

2018/C 408/67

Rechtssache T-328/17: Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO — M. J. Dairies (BBQLOUMI) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke BBQLOUMI — Ältere Unionskollektivwortmarke HALLOUMI — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])“

52

2018/C 408/68

Rechtssache T-384/17: Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — Zypern /EUIPO — M. J. Dairies (BBQLOUMI) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke BBQLOUMI — Ältere Gewährleistungs-Wortmarke des Vereinigten Königreichs HALLOUMI — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])“

53

2018/C 408/69

Rechtssache T-457/17: Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — Medisana/EUIPO (happy life) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke happy life — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001])

54

2018/C 408/70

Rechtssache T-488/17: Urteil des Gerichts vom 20. September 2018 — Ghost — Corporate Management/EUIPO (Dry Zone) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke Dry Zone — Beschwerdefrist — Verspätung — Unzulässigkeit der Beschwerde an die Beschwerdekammer — Art. 60 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [nunmehr Art. 68 der Verordnung (EU) 2017/1001] — Kein Zufall oder höhere Gewalt — Wachsamkeits- und Sorgfaltspflicht — Berechtigtes Vertrauen)

54

2018/C 408/71

Rechtssache T-668/17: Urteil des Gerichts vom 20. September 2018 — Maico Holding/EUIPO — Eico (Eico) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke Eico — Ältere Unionswortmarke MAICO — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

55

2018/C 408/72

Rechtssache T-528/18: Klage, eingereicht am 4. September 2018 — XI/Kommission

55

2018/C 408/73

Rechtssache T-530/18: Klage, eingereicht am 7. September 2018 — Rumänien/Kommission

56

2018/C 408/74

Rechtssache T-541/18: Klage, eingereicht am 12. September 2018 — Changmao Biochemical Engineering/Kommission

57

2018/C 408/75

Rechtssache T-558/18: Klage, eingereicht am 21. September 2018 — Lupu/EUIPO — Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam (Djili DS)

58

2018/C 408/76

Rechtssache T-563/18: Klage, eingereicht am 21. September 2018 — YP/Kommission

59

2018/C 408/77

Rechtssache T-570/18: Klage, eingereicht am 25. September 2018 — YQ/Kommission

60

2018/C 408/78

Rechtssache T-571/18: Klage, eingereicht am 25. September 2018 — YR/Kommission

60

2018/C 408/79

Rechtssache T-572/18: Klage, eingereicht am 25. September 2018 — YS/Kommission

61

2018/C 408/80

Rechtssache T-573/18: Klage, eingereicht am 25. September 2018 — Hickies/EUIPO (Form eines Schnürsenkels)

62

2018/C 408/81

Rechtssache T-581/18: Klage, eingereicht am 27. September 2018 — ND (*1)  und OE (*1) /Kommission

62


 


DE

 

Aus Gründen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten können einige in dieser Ausgabe enthaltene Informationen nicht mehr öffentlich gemacht werden. Daher wurde eine neue authentifizierte Fassung veröffentlicht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2018/C 408/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 399 vom 5.11.2018

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 392 vom 29.10.2018.

ABl. C 381 vom 22.10.2018.

ABl. C 373 vom 15.10.2018.

ABl. C 364 vom 8.10.2018.

ABl. C 352 vom 1.10.2018.

ABl. C 341 vom 24.9.2018.

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gericht

12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/2


Zuteilung der Richter zu den Kammern

(2018/C 408/02)

Am 11. Oktober 2018 hat die Vollversammlung des Gerichts nach dem Ausscheiden von Richter Xuereb auf Vorschlag des Präsidenten gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verfahrensordnung beschlossen, die Entscheidung über die Zuteilung der Richter zu den Kammern vom 21. September 2016 (1) in der Fassung vom 8. Juni 2017 (2) und 4. Oktober 2017 (3) für die Zeit vom 11. Oktober 2018 bis zum 31. August 2019 zu ändern und die Richter wie folgt den Kammern zuzuteilen:

Erste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsidentin Pelikánová, Richter Valančius, Nihoul, Svenningsen und Öberg.

Erste Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsidentin Pelikánová;

a)

Richter Nihoul und Svenningsen;

b)

Richter Valančius und Öberg.

Zweite erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Prek, Richter Buttigieg, Schalin und Berke, Richterin Costeira.

Zweite Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Prek;

a)

Richter Schalin und Richterin Costeira;

b)

Richter Buttigieg und Berke.

Dritte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Frimodt Nielsen, Richter Kreuschitz und Forrester, Richterin Półtorak, Richter Perillo.

Dritte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Frimodt Nielsen;

a)

Richter Forrester und Perillo;

b)

Richter Kreuschitz und Richterin Półtorak.

Vierte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Kanninen, Richter Schwarcz, Iliopoulos und Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín, Richterin Reine.

Vierte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Kanninen;

a)

Richter Schwarcz und Iliopoulos;

b)

Richter Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín und Richterin Reine.

Fünfte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Gratsias, Richterin Labucka, Richter Papasavvas, Dittrich und Ulloa Rubio.

Fünfte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Gratsias;

a)

Richterin Labucka und Richter Dittrich;

b)

Richterin Labucka und Richter Ulloa Rubio;

c)

Richter Dittrich und Ulloa Rubio.

Sechste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Berardis, Richter Papasavvas, Spielmann und Csehi, Richterin Spineanu-Matei.

Sechste Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Berardis;

a)

Richter Papasavvas und Richterin Spineanu-Matei;

b)

Richter Spielmann und Csehi.

Siebte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsidentin Tomljenović, Richter Bieliūnas, Richterin Marcoulli, Richter Passer und Kornezov.

Siebte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsidentin Tomljenović;

a)

Richter Bieliūnas und Kornezov;

b)

Richter Bieliūnas und Richterin Marcoulli;

c)

Richterin Marcoulli und Richter Kornezov.

Achte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Collins, Richterin Kancheva, Richter Barents, Passer und De Baere.

Achte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Collins;

a)

Richter Barents und Passer;

b)

Richterin Kancheva und Richter De Baere.

Neunte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Gervasoni, Richter Madise und da Silva Passos, Richterin Kowalik-Bańczyk, Richter Mac Eochaidh.

Neunte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Gervasoni;

a)

Richter Madise und da Silva Passos;

b)

Richterin Kowalik-Bańczyk und Richter Mac Eochaidh.


(1)  ABl. C 392 vom 24.10.2016, S. 2.

(2)  ABl. C 213 vom 3.7.2017, S. 2.

(3)  ABl. C 382 vom 13.11.2017, S. 2.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative — Luxemburg) — UBS Europe SE, vormals UBS (Luxembourg) SA, Alain Hondequin u. a.

(Rechtssache C-358/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2004/39/EG - Art. 54 Abs. 1 und 3 - Tragweite der Pflicht der nationalen Finanzaufsichtsbehörden zur Wahrung des Berufsgeheimnisses - Aberkennung des guten beruflichen Leumunds - Fälle, die unter das Strafrecht fallen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 und 48 - Verteidigungsrechte - Akteneinsicht))

(2018/C 408/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: UBS Europe SE, vormals UBS (Luxembourg) SA, Alain Hondequin u. a.

Beteiligte: DV, EU, Commission de surveillance du secteur financier (CSSF), Ordre des avocats du barreau de Luxembourg

Tenor

Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass

die Wendung „Fälle, die unter das Strafrecht fallen“, in den Abs. 1 und 3 dieser Vorschrift nicht auf den Fall anwendbar ist, dass die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben bezeichneten Behörden eine Maßnahme wie die des Ausgangsverfahrens ergreifen, die darin besteht, einer Person zu untersagen, bei einem beaufsichtigten Unternehmen eine Geschäftsführerfunktion oder eine andere der Zulassung unterliegende Funktion auszuüben, verbunden mit der Anweisung, alle damit verbundenen Funktionen schnellstmöglich niederzulegen, weil diese nicht mehr die in Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen an den guten beruflichen Leumund erfülle, die zu den Maßnahmen gehört, die die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung der Befugnisse, über die sie nach den Bestimmungen des Titels II dieser Richtlinie verfügen, ergreifen müssen. Indem diese Vorschrift vorsieht, dass von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ausnahmsweise in solchen Fällen abgerückt werden kann, betrifft sie nämlich die Weiterleitung oder Verwendung vertraulicher Informationen zur Verweisung zwecks strafrechtlicher Verfolgung an ein Gericht sowie entsprechender Durchführung oder Verhängung strafrechtlicher Sanktionen;

die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Abs. 1 dieses Artikels in Verbindung mit den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in einer Weise gewährleistet und durchgeführt werden muss, die mit der Wahrung der Verteidigungsrechte vereinbar ist. Beruft sich eine zuständige Behörde auf diese Pflicht, um die Übermittlung von in ihrem Besitz befindlichen Informationen zu verweigern, die nicht in der Akte zu der Person enthalten sind, die von einem sie beschwerenden Rechtsakt betroffen ist, ist es daher Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Informationen einen objektiven Zusammenhang mit den gegen sie gerichteten Beschwerdepunkten aufweisen, und, sollte dies zu bejahen sein, das Interesse der fraglichen Person, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um von ihren Verteidigungsrechten in vollem Umfang Gebrauch machen zu können, gegen die im Zusammenhang mit der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses stehenden Interessen abzuwägen, bevor sie über die Übermittlung der einzelnen beantragten Informationen entscheidet.


(1)  ABl. C 335 vom 12.9.2016.


12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. September 2018 — Europäische Kommission/Französische Republik, IFP Énergies nouvelles

(Rechtssache C-438/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung - Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem Institut Français du Pétrole [IFP] durch die Verleihung des Status eines „Établissement public à caractère industriel et commercial“ [öffentlicher Wirtschaftsbetrieb, EPIC] gewährt wird - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass diese Maßnahme teilweise keine staatliche Beihilfe darstelle und teilweise, vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen, mit dem Binnenmarkt vereinbar sei - Begriff „Beihilferegelung“ - Vermutung des Bestehens eines Vorteils - Beweislast und Beweismaß))

(2018/C 408/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Grespan)

Andere Parteien des Verfahrens: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas und J. Bousin), IFP Énergies nouvelles (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Morgan de Rivery und E. Lagathu)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, EU:T:2016:320), wird aufgehoben, soweit das Gericht damit Art. 1 Abs. 3 bis 5 sowie die Art. 2 bis 12 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ für nichtig erklärt hat.

2.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 392 vom 24.10.2016.


12.11.2018   

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C 408/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Carrefour Hypermarchés SAS u. a./Ministre des Finances et des Comptes publics

(Rechtssache C-510/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 794/2004 - Angemeldete Beihilferegelungen - Art. 4 - Änderung einer bestehenden Beihilfe - Starker Anstieg des Aufkommens von Abgaben, die der Finanzierung von Beihilferegelungen dienen, im Verhältnis zu den der Europäischen Kommission mitgeteilten Vorausberechnungen - Schwelle von 20 % der Ausgangsmittel))

(2018/C 408/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Carrefour Hypermarchés SAS, Fnac Paris, Fnac Direct, Relais Fnac, Codirep, Fnac Périphérie

Beklagter: Ministre des Finances et des Comptes publics

Tenor

Eine Erhöhung des Aufkommens von Abgaben, mit denen mehrere genehmigte Beihilferegelungen finanziert werden, im Verhältnis zu den der Kommission mitgeteilten Vorausberechnungen — wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht — stellt eine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] und von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 AEUV dar, sofern diese Erhöhung nicht unterhalb der in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 794/2004 vorgesehenen Schwelle von 20 % bleibt. Diese Schwelle ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens anhand der Einnahmen, die den betreffenden Beihilferegelungen zugewiesen sind, zu beurteilen und nicht anhand der tatsächlich bewilligten Beihilfen.


(1)  ABl. C 462 vom 12.12.2016.


12.11.2018   

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C 408/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Órgano Administrativo de Recursos Contractuales de la Comunidad Autónoma de Euskadi — Spanien) — Montte SL/Musikene

(Rechtssache C-546/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Gerichtseigenschaft der vorlegenden Einrichtung - Richtlinie 2014/24/EU - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Offenes Verfahren - Zuschlagskriterien - Technische Bewertung - Mindestpunktzahl - Bewertung anhand des Preises))

(2018/C 408/06)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Órgano Administrativo de Recursos Contractuales de la Comunidad Autónoma de Euskadi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Montte SL

Beklagte: Musikene

Tenor

1.

Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die es den öffentlichen Auftraggebern gestatten, in den Vergabebedingungen eines offenen Ausschreibungsverfahrens Mindestanforderungen hinsichtlich der technischen Bewertung festzulegen, so dass die abgegebenen Angebote, die nach abgeschlossener technischer Bewertung eine vorab festgelegte Mindestpunktzahl nicht erreichen, von der weiteren Bewertung, die sowohl auf technischen als auch auf preislichen Kriterien beruht, ausgeschlossen werden.

2.

Art. 66 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die es den öffentlichen Auftraggebern gestatten, in den Vergabebedingungen eines offenen Ausschreibungsverfahrens Mindestanforderungen hinsichtlich der technischen Bewertung festzulegen, so dass die abgegebenen Angebote, die nach abgeschlossener technischer Bewertung eine vorab festgelegte Mindestpunktzahl nicht erreichen, von den weiteren Phasen der Zuschlagserteilung ausgeschlossen werden, und zwar unabhängig davon, wie viele Bieter noch übrig sind.


(1)  ABl. C 22 vom 23.1.2017.


12.11.2018   

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C 408/8


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Enzo Buccioni/Banca d'Italia

(Rechtssache C-594/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2013/36/EU - Art. 53 Abs. 1 - Geheimhaltungspflicht der nationalen Behörden, die Kreditinstitute beaufsichtigen - Kreditinstitut, dessen Zwangsabwicklung angeordnet wurde - Weitergabe vertraulicher Informationen in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren))

(2018/C 408/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Enzo Buccioni

Beklagte: Banca d’Italia

Tenor

Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ist dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht verwehrt, vertrauliche Informationen an eine Person weiterzugeben, die dies beantragt, um ein zivil- oder handelsrechtliches Verfahren zum Schutz von Vermögensinteressen, die infolge der Zwangsabwicklung eines Kreditinstituts verletzt worden sein sollen, einleiten zu können. Allerdings muss der Antrag auf Weitergabe Informationen betreffen, hinsichtlich deren der Antragsteller genaue und übereinstimmende Indizien vorlegt, die plausibel vermuten lassen, dass sie für die Belange eines zivil- oder handelsrechtlichen Verfahrens relevant sind, dessen Gegenstand vom Antragsteller konkret bezeichnet werden muss und außerhalb dessen die fraglichen Informationen nicht verwendet werden dürfen. Es ist Sache der zuständigen Behörden und Gerichte, das Interesse des Antragstellers, über die in Rede stehenden Informationen zu verfügen, gegen die Interessen an der Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit der geheimhaltungspflichtigen Informationen abzuwägen, bevor jede einzelne der erbetenen vertraulichen Informationen weitergegeben wird.


(1)  ABl. C 63 vom 27.2.2017.


12.11.2018   

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C 408/9


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Administrative Appeals Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Rafal Prefeta/Secretary of State for Work and Pensions

(Rechtssache C-618/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Beitrittsakte von 2003 - Anhang XII Kapitel 2 - Möglichkeit eines Mitgliedstaats, von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 492/2011 und von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG abzuweichen - Polnischer Staatsangehöriger, der einen Zeitraum von zwölf Monaten registrierter Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat nicht erfüllt))

(2018/C 408/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Rafahl Prefeta

Beklagter: Secretary of State for Work and Pensions

Tenor

Anhang XII Kapitel 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass es danach dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland während der darin vorgesehenen Übergangszeit gestattet war, einen polnischen Staatsangehörigen wie Herrn Prefeta, der nicht das innerstaatliche Erfordernis erfüllte, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten eine registrierte Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, von der Inanspruchnahme von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG auszuschließen.


(1)  ABl. C 38 vom 6.2.2017.


12.11.2018   

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C 408/9


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster — Deutschland) — EV/Finanzamt Lippstadt

(Rechtssache C-685/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerpflichtiger Gewinne - Beteiligungen einer Muttergesellschaft an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz in einem Drittstaat - An die Muttergesellschaft ausgeschüttete Dividenden - Steuerliche Abzugsfähigkeit, die strengeren Voraussetzungen unterliegt als die Kürzung um die Gewinne aus Beteiligungen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft))

(2018/C 408/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Münster

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EV

Beklagter: Finanzamt Lippstadt

Tenor

Die Art. 63 bis 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die eine Kürzung um die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsführung und Sitz in einem Drittstaat an strengere Bedingungen knüpft als die Kürzung um die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft.


(1)  ABl. C 144 vom 8.5.2017.


12.11.2018   

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C 408/10


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. September 2018 — Birkenstock Sales GmbH/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

(Rechtssache C-26/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke, die ein Muster aus sich kreuzenden Wellenlinien darstellt - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Oberflächenmuster))

(2018/C 408/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Birkenstock Sales GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Menebröcker und Rechtsanwältin V. Töbelmann)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Birkenstock Sales GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 151 vom 15.5.2017.


12.11.2018   

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C 408/10


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen Tribunal Superior de Justicia de Galicia –Spanien) — Isabel González Castro/Mutua Umivale, Prosegur España SL, Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

(Rechtssache C-41/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 4, 5 und 7 - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Stillende Arbeitnehmerin - Nachtarbeit - Schichtarbeit, die teilweise in der Nachtzeit verrichtet wird - Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes - Vorbeugende Maßnahmen - Anfechtung durch die betroffene Arbeitnehmerin - Richtlinie 2006/54/EG - Art. 19 - Gleichbehandlung - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Beweislast))

(2018/C 408/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Galicia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Isabel González Castro

Beklagte: Mutua Umivale, Prosegur España SL, Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

Tenor

1.

Art. 7 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens Anwendung findet, in der die betroffene Arbeitnehmerin Schichtarbeit leistet, in deren Rahmen sie ihre Arbeit nur zum Teil während der Nachtzeit verrichtet.

2.

Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens Anwendung findet, in der eine Arbeitnehmerin, der die Ausstellung eines ärztlichen Attests über das Vorliegen eines ihrem Arbeitsplatz innewohnenden Risikos für das Stillen versagt und in der Folge die Geldleistung wegen des Risikos während der Stillzeit verwehrt wurde, die Beurteilung der Risiken ihres Arbeitsplatzes vor einem nationalen Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats anficht, wenn die Arbeitnehmerin Tatsachen vorbringt, die vermuten lassen, dass diese Beurteilung keine spezifische Prüfung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation umfasst hat und dass daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 2006/54 vorliegt; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts. Es obliegt dann dem Beklagten, den Beweis dafür beizubringen, dass die Beurteilung der Risiken tatsächlich eine solche konkrete Prüfung umfasst hat und dass daher keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.


(1)  ABl. C 121 vom 18.4.2018.


12.11.2018   

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C 408/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen desFővárosi Ítélőtábla — Ungarn) — OTP Bank Nyrt., OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt./Teréz Ilyés, Emil Kiss

(Rechtssache C-51/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 93/13/EWG - Anwendungsbereich - Art. 1 Abs. 2 - Bindende Rechtsvorschriften - Art. 3 Abs. 1 - Begriff „Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde“ - Klausel, die nach Vertragsschluss infolge eines Eingriffs des nationalen Gesetzgebers in den Vertrag einbezogen wird - Art. 4 Abs. 2 - Klare und verständliche Abfassung einer Klausel - Art. 6 Abs. 1 - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher))

(2018/C 408/12)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Ítélőtábla

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: OTP Bank Nyrt., OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt.

Beklagte: Teréz Ilyés, Emil Kiss

Tenor

1.

Der Begriff „Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er u. a. eine Vertragsklausel umfasst, die durch eine bindende nationale Rechtsvorschrift geändert worden ist, welche nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher erlassen wurde und eine in diesem Vertrag enthaltene nichtige Klausel ersetzen soll.

2.

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie keine auf bindenden nationalen Rechtsvorschriften beruhenden Klauseln erfasst, die nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher eingefügt worden sind und eine in diesem Vertrag enthaltene nichtige Klausel ersetzen sollen, wobei ein von der Nationalbank festgelegter Wechselkurs vorgeschrieben wird. Eine Klausel über das Wechselkursrisiko, wie die im Ausgangsverfahren streitige, ist jedoch nicht aufgrund dieser Bestimmung vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgeschlossen.

3.

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung einer Vertragsklausel die Finanzinstitute verpflichtet, den Darlehensnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ausreichen, um diese in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen. Dieses Erfordernis bedeutet, dass eine Klausel über das Wechselkursrisiko für den Verbraucher in formeller und grammatikalischer Hinsicht, aber auch hinsichtlich ihrer konkreten Tragweite in dem Sinne verständlich sein muss, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher nicht nur die Möglichkeit einer Abwertung der nationalen Währung gegenüber der Fremdwährung, in der der Kredit gewährt wurde, erkennen, sondern auch die — möglicherweise erheblichen — wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen kann.

4.

Art. 4 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass die Klarheit und Verständlichkeit von Vertragsklauseln unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden muss, ungeachtet des Umstands, dass der nationale Gesetzgeber einige dieser Klauseln zu einem späteren Zeitpunkt für missbräuchlich oder mutmaßlich missbräuchlich und deshalb für nichtig erklärt hat.

5.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht — anstelle des Verbrauchers in seiner Eigenschaft als Kläger — die Frage der möglichen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen aufgreifen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.


(1)  ABl. C 144 vom 8.5.2017.


12.11.2018   

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C 408/12


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato/Wind Tre SpA, vormals Wind Telecomunicazioni SpA (C-54/17), Vodafone Italia SpA, vormals Vodafone Omnitel NV (C-55/17)

(Verbundene Rechtssachen C-54/17 und C-55/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Art. 3 Abs. 4 - Geltungsbereich - Art. 5, 8 und 9 - Aggressive Geschäftspraktiken - Anhang I Nr. 29 - Unter allen Umständen aggressive Geschäftspraktiken - Lieferung einer unbestellte Ware oder Dienstleistung - Richtlinie 2002/21/EG - Richtlinie 2002/22/EG - Telekommunikationsdienste - Verkauf von SIM-Karten („Subscriber Identity Module“, Teilnehmer-Identifikationsmodul) mit bestimmten vorinstallierten und -aktivierten Diensten - Keine vorherige Aufklärung der Verbraucher))

(2018/C 408/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Beklagte: Wind Tre SpA, vormals Wind Telecomunicazioni SpA (C-54/17), Vodafone Italia SpA, vormals Vodafone Omnitel NV (C-55/17)

Beteiligte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (C-54/17), Altroconsumo, Vito Rizzo (C-54/17), Telecom Italia SpA

Tenor

1.

Der Begriff „unbestellte Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen dahin auszulegen, dass er ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche umfasst, das darin besteht, dass ein Telekommunikationsanbieter SIM-Karten („Subscriber Identity Module“, Teilnehmer-Identifikationsmodul) vermarktet, auf denen bestimmte Dienste — wie Internetzugangs- und Mailbox-Dienste — vorinstalliert und -aktiviert sind, ohne dass der Verbraucher zuvor angemessen darüber aufgeklärt wurde, dass diese Dienste vorinstalliert und -aktiviert sind oder welche Kosten hierfür anfallen.

2.

Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29 die Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung darstellt, nach den Bestimmungen der Richtlinie zu beurteilen ist, so dass nach den Regelungen der Richtlinie 2005/29 die nationale Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 für die Sanktionierung eines solchen Verhaltens nicht zuständig ist.


(1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.


12.11.2018   

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C 408/13


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — IR/JQ

(Rechtssache C-68/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht - Berufliche Anforderungen - Loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne des Ethos der Kirche oder der Organisation - Begriff - Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung - Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer katholischer Konfession in leitender Stellung wegen einer zweiten standesamtlichen Heirat nach einer Scheidung))

(2018/C 408/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: IR

Beklagter: JQ

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass

zum einen eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht und die eine in Form einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft gegründete Klinik betreibt, nicht beschließen kann, an ihre leitend tätigen Beschäftigten je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedliche Anforderungen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne dieses Ethos zu stellen, ohne dass dieser Beschluss gegebenenfalls Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein kann, damit sichergestellt wird, dass die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie genannten Kriterien erfüllt sind, und

zum anderen bei Anforderungen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne des genannten Ethos eine Ungleichbehandlung zwischen Beschäftigten in leitender Stellung je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit nur dann mit der Richtlinie im Einklang steht, wenn die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine berufliche Anforderung ist, die angesichts des Ethos der in Rede stehenden Kirche oder Organisation wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

2.

Ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht ist, wenn es ihm nicht möglich ist, das einschlägige nationale Recht im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 auszulegen, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie insbesondere dem nunmehr in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Verbot der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit der sich daraus ergebenden Rechte zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt.


(1)  ABl. C 144 vom 8.5.2017.


12.11.2018   

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C 408/14


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti — Rumänien) — Siemens Gamesa Renewable Energy România SRL, vormals Gamesa Wind România SRL/Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor, Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

(Rechtssache C-69/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Von einem von der Steuerbehörde für „inaktiv“ erklärten Steuerpflichtigen getätigte Erwerbe - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer))

(2018/C 408/15)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Siemens Gamesa Renewable Energy România SRL, anciennement Gamesa Wind România SRL

Beklagte: Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor, Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

Tenor

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung, namentlich ihre Art. 213, 214 und 273, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach die Steuerverwaltung einem Steuerpflichtigen, der in einem Zeitraum Erwerbe getätigt hat, in dem seine Mehrwertsteueridentifikationsnummer gelöscht war, weil er keine Steuererklärungen abgegeben hatte, das Recht, die Vorsteuer für diese Erwerbe mittels nach der Reaktivierung seiner Identifikationsnummer erstellter Mehrwertsteuererklärungen — oder ausgestellter Rechnungen — abzuziehen, allein aus dem Grund versagen kann, dass diese Erwerbe während des Zeitraums der Deaktivierung stattfanden, obwohl die materiellen Anforderungen erfüllt sind und das Vorsteuerabzugsrecht nicht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird.


(1)  ABl. C 144 vom 8.5.2017.


12.11.2018   

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C 408/15


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. September 2018 — Koninklijke Philips, Philips France SAS/Europäische Kommission

(Rechtssache C-98/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Smartcard-Chips - Netz bilateraler Kontakte - Austausch sensibler Geschäftsinformationen - „Bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Beteiligung an der Zuwiderhandlung und Kenntnis eines an einem Teil der bilateralen Kontakte Beteiligten von den anderen bilateralen Kontakten - Gerichtliche Nachprüfung))

(2018/C 408/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Koninklijke Philips und Philips France SAS (Prozessbevollmächtigte: J. K. de Pree, A. M. ter Haar und T. M. Snoep, advocaten)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, A. Dawes und J. Norris-Usher)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Koninklijke Philips NV und die Philips France SAS tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 121 vom 18.4.2017.


12.11.2018   

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C 408/15


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. September 2018 — Infineon Technologies AG/Europäische Kommission

(Rechtssache C-99/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Smartcard-Chips - Netz bilateraler Kontakte - Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Bestreiten der Echtheit der Beweise - Verteidigungsrechte - „Bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Gerichtliche Nachprüfung - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Umfang - Berechnung der Geldbuße))

(2018/C 408/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Infineon Technologies AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Dreher sowie Rechtsanwälte T. Lübbig und M. Klusmann)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, A. Dawes und J. Norris-Usher)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2016, Infineon Technologies/Kommission (T-758/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:737), wird aufgehoben, soweit das Gericht den Hilfsantrag der Infineon Technologies AG auf Ermäßigung der gegen sie von der Europäischen Kommission verhängten Geldbuße zurückgewiesen hat.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag auf Ermäßigung der gegen die Infineon Technologies AG verhängten Geldbuße im Licht des sechsten Klagegrundes an das Gericht zurückverwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 168 vom 29.5.2017.


12.11.2018   

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C 408/16


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 5 de Cartagena — Spanien) — Bankia SA/Juan Carlos Mari Merino, Juan Pérez Gavilán, María Concepción Mari Merino

(Rechtssache C-109/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Hypothekardarlehensvertrag - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Neubewertung der Immobilie vor ihrer Versteigerung - Gültigkeit des Vollstreckungstitels - Art. 11 - Angemessene und wirksame Mittel gegen unlautere Geschäftspraktiken - Verbot der Beurteilung des Bestehens unlauterer Geschäftspraktiken für das nationale Gericht - Unmöglichkeit einer Aussetzung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens - Art. 2 und 10 - Verhaltenskodex - Fehlende rechtliche Bindungswirkung dieses Kodex))

(2018/C 408/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 5 de Cartagena

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bankia SA

Beklagte: Juan Carlos Mari Merino, Juan Pérez Gavilán, María Concepción Mari Merino

Tenor

1.

Art. 11 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie jener im Ausgangsverfahren nicht entgegensteht, die es dem Hypothekenvollstreckungsgericht verwehrt, von Amts wegen oder auf Parteiantrag die Gültigkeit des Vollstreckungstitels im Hinblick auf das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken zu prüfen, und jedenfalls das für die Beurteilung des Bestehens solcher Praktiken zuständige Erkenntnisgericht daran hindert, vorläufige Maßnahmen wie die Aussetzung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu erlassen.

2.

Art. 11 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die einem Verhaltenskodex wie jenen, die in Art. 10 dieser Richtlinie bezeichnet sind, keine rechtliche Bindungswirkung zuerkennt.


(1)  ABl. C 161 vom 22.5.2017.


12.11.2018   

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C 408/17


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. September 2018 — Königreich Spanien/Europäische Kommission

(Rechtssache C-114/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha [Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien] - Subventionen zugunsten der Betreiber von Plattformen für terrestrisches Digitalfernsehen - Beschluss, mit dem die Beihilfemaßnahmen teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Begriff der staatlichen Beihilfe - Vorteil - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Definition - Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten))

(2018/C 408/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. J. García-Valdecasas Dorrego)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Gippini Fournier, B. Stromsky und P. Němečková)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 24.4.2017.


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C 408/17


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van erste aanleg te Antwerpen — Belgien) — Strafverfahren gegen Van Gennip BVBA, Antonius Johannes Maria ten Velde, Original BVBA, Antonius Cornelius Ignatius Maria van der Schoot

(Rechtssache C-137/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 2006/123/EG, 2007/23/EG und 2013/29/EU - Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände - Freier Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen - Nationale Regelung zur Beschränkung von Lagerung und Verkauf solcher Gegenstände - Strafrechtliche Sanktionen - Regelung, nach der zwei Genehmigungen erforderlich sind - Richtlinie 98/34/EG - Begriff „technische Vorschrift“))

(2018/C 408/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Van Gennip BVBA, Antonius Johannes Maria ten Velde, Original BVBA, Antonius Cornelius Ignatius Maria van der Schoot

Tenor

1.

Der Grundsatz des freien Verkehrs von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne von u. a. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der Feuerwerkskörper mit einem pyrotechnischen Satz von mehr als 1 kg von Verbrauchern weder besessen oder verwendet noch an diese verkauft werden dürfen, nicht entgegensteht, soweit diese Regelung geeignet ist, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit sicherzustellen, und nicht über das zum Schutz dieser grundlegenden Interessen Erforderliche hinausgeht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

2.

Art. 10 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die für die Lagerung von mit der Richtlinie 2007/23 konformen pyrotechnischen Gegenständen, die für den Einzelhandel bestimmt sind, die Erteilung zweier Genehmigungen voraussetzt, nämlich eine föderale Explosivstoffgenehmigung und eine regionale Umweltgenehmigung, nicht entgegensteht, sofern alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

3.

Art. 20 der Richtlinie 2007/23 und Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2006/123 sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen verhängen können, sofern gemäß der Richtlinie 2007/23 diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und gemäß der Richtlinie 2006/123 durch das nationale Strafrecht nicht die Vorschriften dieser Richtlinie umgangen werden.


(1)  ABl. C 178 vom 6.6.2017.


12.11.2018   

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C 408/18


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. September 2018 — ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias/Europäische Kommission

(Rechtssache C-172/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Schiedsklauseln - Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007 bis 2013] geschlossenes Abkommen Pocemon - Zuschussfähige Kosten - Beschluss der Europäischen Kommission - Pflicht zur Rückerstattung ausgezahlter Beträge - Widerklage))

(2018/C 408/21)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Paliou)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und A. Kyratsou)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 168 vom 29.5.2017.


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C 408/19


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. September 2018 — ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias/Europäische Kommission

(Rechtssache C-173/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Schiedsklauseln - Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2002 bis 2006] geschlossenes Abkommen Doc@Hand - Zuschussfähige Kosten - Beschluss der Europäischen Kommission - Pflicht zur Rückerstattung ausgezahlter Beträge - Widerklage))

(2018/C 408/22)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Paliou)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und A. Kyratsou)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 168 vom 29.5.2017.


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C 408/19


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — X / Belastingdienst/Toeslagen

(Rechtssache C-175/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Richtlinie 2005/85/EG - Art. 39 - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 13 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Grundsatz der Nichtzurückweisung - Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird - Nationale Regelung, die einen zweiten Rechtszug vorsieht - Auf die Klage beschränkte aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes))

(2018/C 408/23)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X

Beklagter: Belastingdienst/Toeslagen

Tenor

Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sind im Licht von Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zwar ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, das eine Entscheidung bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, vorsieht, diesen Rechtsbehelf jedoch nicht mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung ausstattet, obwohl der Betroffene die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend macht.


(1)  ABl. C 178 vom 6.6.2017.


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C 408/20


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich — Polen) — Profi Credit Polska S.A. w Bielsku Białej/Mariusz Wawrzosek

(Rechtssache C-176/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 2008/48/EG - Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls wegen eines Eigenwechsels, der Ansprüche aus einem Verbraucherkreditvertrag sichert))

(2018/C 408/24)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Profi Credit Polska S.A. w Bielsku Białej

Antragsgegner: Mariusz Wawrzosek

Tenor

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es ermöglicht, auf der Grundlage eines gültigen Eigenwechsels, der eine Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag besichert, einen Zahlungsbefehl zu erlassen, entgegensteht, wenn das mit einem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht nicht die mögliche Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags prüfen darf und es aufgrund der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Widerspruch gegen einen solchen Zahlungsbefehl einzulegen, nicht möglich ist, die Einhaltung der dem Verbraucher nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte zu gewährleisten.


(1)  ABl. C 300 vom 11.9.2017.


12.11.2018   

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C 408/21


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — X, Y/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

(Rechtssache C-180/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 13 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Grundsatz der Nichtzurückweisung - Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird - Nationale Regelung, die einen zweiten Rechtszug vorsieht - Auf die Klage beschränkte aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes))

(2018/C 408/25)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X, Y

Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

Tenor

Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sind im Licht von Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zwar ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, das eine Entscheidung bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, vorsieht, diesen Rechtsbehelf jedoch nicht mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung ausstattet, obwohl der Betroffene die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend macht.


(1)  ABl. C 202 vom 26.6.2017.


12.11.2018   

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C 408/21


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshof — Österreich) — Alexander Mölk/Valentina Mölk

(Rechtssache C-214/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht - Art. 4 Abs. 3 - Von der unterhaltsberechtigten Person bei der zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person eingereichter Antrag auf Unterhaltsfestsetzung - Rechtskräftige Entscheidung - In der Folge bei derselben Behörde eingereichter Antrag der verpflichteten Person auf Herabsetzung des festgesetzten Unterhalts - Rügelose Einlassung der berechtigten Person - Bestimmung des anwendbaren Rechts))

(2018/C 408/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Alexander Mölk

Beklagte: Valentina Mölk

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 3 des mit Beschluss 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligten Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, wie dem, um den es im Ausgangsverfahren geht, wo der zu zahlende Unterhaltsbeitrag auf Antrag der berechtigten Person gemäß Art. 4 Abs. 3 des Haager Protokolls rechtskräftig nach dem am Ort des angerufenen Gerichts geltenden Recht festgesetzt worden ist, dieses Recht nicht auch für einen Antrag auf Herabsetzung des festgesetzten Unterhaltsbeitrags maßgeblich ist, den die verpflichtete Person in der Folge bei einem Gericht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegen die berechtigte Person stellt.

2.

Art. 4 Abs. 3 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 ist dahin auszulegen, dass die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person nicht im Sinne dieser Bestimmung „anruft“, wenn sie sich auf ein von der verpflichteten Person bei dieser Behörde eingeleitetes Verfahren im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen durch Bestreiten in der Sache einlässt.


(1)  ABl. C 283 vom 28.8.2017.


12.11.2018   

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C 408/22


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Českých Budějovicích — Tschechische Republik) — Česká pojišťovna a.s./WCZ, spol. s r.o.

(Rechtssache C-287/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Art. 6 Abs. 1 und 3 - Erstattung der Kosten für die Beitreibung einer Forderung - Infolge von Mahnungen des Schuldners aufgrund von dessen Zahlungsverzug angefallene Kosten))

(2018/C 408/27)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Okresní soud v Českých Budějovicích

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Česká pojišťovna a.s.

Beklagte: WCZ, spol. s r.o.

Tenor

Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass er dem Gläubiger, der eine Entschädigung für die infolge von Mahnungen des Schuldners aufgrund von dessen Zahlungsverzug angefallenen Kosten verlangt, das Recht zuerkennt, neben dem Pauschalbetrag von 40 Euro nach Abs. 1 dieses Artikels auch einen angemessenen Ersatz im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels für den Teil der Kosten zu erhalten, der über diesen Pauschalbetrag hinausgeht.


(1)  ABl. C 269 vom 14.8.2017.


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C 408/23


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Helga Löber/Barclays Bank plc

(Rechtssache C-304/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 3 - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer ihr gleichgestellten Handlung - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht - Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der über Vermittlung einer Bank mit Sitz in diesem Mitgliedstaat von einer Bank mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegebene Papiere erworben hat - Zuständigkeit für die von diesem Verbraucher erhobene Klage wegen Haftung dieser Bank aus unerlaubter Handlung))

(2018/C 408/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Helga Löber

Beklagte: Barclays Bank plc

Tenor

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Anleger eine Klage auf Haftung aus unerlaubter Handlung gegen eine Bank, die ein Zertifikat ausgegeben hat, in das er investiert hat, wegen des Prospekts zu diesem Zertifikat erhoben hat, die Gerichte des Wohnsitzes dieses Anlegers als Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Sinne dieser Bestimmung für die Entscheidung über diese Klage zuständig sind, wenn sich der behauptete Schaden, der in einem finanziellen Verlust besteht, unmittelbar auf einem Bankkonto dieses Anlegers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht hat und die anderen spezifischen Gegebenheiten dieser Situation ebenfalls zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beitragen.


(1)  ABl. C 269 vom 14.8.2017.


12.11.2018   

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C 408/23


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm — Deutschland) — Surjit Singh Bedi/Bundesrepublik Deutschland, Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-312/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 2 - Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung - Tarifvertrag zur sozialen Sicherung - Überbrückungsbeihilfe, die an frühere Zivilangestellte der alliierten Streitkräfte in Deutschland gezahlt wird - Beendigung der Zahlung dieser Beihilfe, wenn der Betroffene die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente für Personen mit einer Behinderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt))

(2018/C 408/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesarbeitsgericht Hamm

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Surjit Singh Bedi

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland, Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland

Tenor

Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens Bestimmungen eines Tarifvertrags entgegensteht, die vorsehen, dass die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe, die mit dem Ziel gewährt wird, einem Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verloren hat, einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, bis er zum Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt ist, endet, wenn dieser Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.


(1)  ABl. C 309 vom 18.9.2017.


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C 408/24


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Estland) — Starmann AS/Tarbijakaitseamet

(Rechtssache C-322/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 21 - Verbraucherverträge - Telefongespräche - Praxis eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen, seinen Kunden, die bereits einen Vertrag geschlossen haben, eine Kundendienstkurzwahlnummer zu einem höheren Tarif als dem Grundtarif anzubieten))

(2018/C 408/30)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Starmann AS

Beklagter: Tarbijakaitseamet

Tenor

Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass er es nicht gestattet, dass, wenn ein Unternehmer sämtlichen seiner Kunden eine oder mehrere Kurzwahlnummern zu einem höheren Tarif als dem Grundtarif zur Verfügung stellt, die Verbraucher, die bereits einen Vertrag mit diesem Unternehmer geschlossen haben, mehr als den Grundtarif bezahlen, wenn sie mit dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem Vertrag telefonisch Kontakt aufnehmen.


(1)  ABl. C 256 vom 7.8.2017.


12.11.2018   

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C 408/25


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel — Niederlande) — Fremoluc NV/Agentschap voor Grond- en Woonbeleid voor Vlaams-Brabant (Vlabinvest APB) u. a.

(Rechtssache C-343/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 21, 45, 49 und 63 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 22 und 24 - Vorkaufsrecht einer öffentlichen Stelle auf in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich belegene Grundstücke zwecks Schaffung von Sozialwohnungen - Wohnungen, die vorrangig an Privatpersonen vergeben werden, die „eine starke gesellschaftliche, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bindung“ zum räumlichen Tätigkeitsbereich der genannten Stelle haben - Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen - Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens))

(2018/C 408/31)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fremoluc NV

Beklagte: Agentschap voor Grond- en Woonbeleid voor Vlaams-Brabant (Vlabinvest APB), Vlaams Financieringsfonds voor Grond- en Woonbeleid voor Vlaams-Brabant (Vlaams Financieringsfonds), Vlaamse Maatschappij voor Sociaal Wonen NV (VMSW), Christof De Knop u. a.

Tenor

Das von der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 19. Mai 2017 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.


(1)  ABl. C 300 vom 11.9.2017.


12.11.2018   

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C 408/25


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Shajin Ahmed/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

(Rechtssache C-369/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 17 - Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus - Gründe - Verurteilung wegen einer schweren Straftat - Bestimmung der Schwere anhand des nach dem nationalen Recht vorgesehenen Strafmaßes - Zulässigkeit - Notwendigkeit einer Einzelfallbeurteilung))

(2018/C 408/32)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Shajin Ahmed

Beklagter: Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

Tenor

Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, „eine schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.


(1)  ABl. C 293 vom 4.9.2017.


12.11.2018   

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C 408/26


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 13. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Rechtsbank Noord-Holland — Niederlande) — Vision Research Europe BV/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond

(Rechtssache C-372/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Waren - Kamera mit einem flüchtigen Speicher, der bewirkt, dass die aufgenommenen Bilder gelöscht werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird oder neue Bilder gemacht werden - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 8525 80 19 und 8525 80 30 - Erläuterungen - Auslegung - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 113/2014 - Auslegung - Gültigkeit))

(2018/C 408/33)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtsbank Noord-Holland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vision Research Europe BV

Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond

Tenor

Die Unterposition 8525 80 30 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ist dahin auszulegen, dass eine Kamera wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ermöglicht, eine große Zahl von Fotos pro Sekunde aufzunehmen und in ihrem flüchtigen internen Speicher zu speichern, aus dem sie gelöscht werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird, von dieser Unterposition erfasst wird und dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ungültig ist, soweit sie auf Waren mit den Merkmalen dieser Kamera entsprechend anwendbar ist.


(1)  ABl. C 300 vom 11.9.2017.


12.11.2018   

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C 408/27


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. September 2018 — Agria Polska sp. z o.o., Agria Chemicals Poland sp. z o.o., Agria Beteiligungsgesellschaft mbH, Star Agro Analyse und Handels GmbH/Europäische Kommission

(Rechtssache C-373/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde durch die Europäische Kommission - Fehlendes Interesse der Europäischen Union))

(2018/C 408/34)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Agria Polska sp. z o.o., Agria Chemicals Poland sp. z o.o., Agria Beteiligungsgesellschaft mbH, Star Agro Analyse und Handels GmbH (Prozessbevollmächtigte: P. Graczyk, adwokat, und W. Rocławski, radca prawny)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Szczodrowski und A. Dawes)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Agria Polska sp. z o.o., die Agria Chemicals Poland sp. z o.o. und die Agria Beteiligungsgesellschaft mbH tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Star Agro Analyse und Handels GmbH trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.


12.11.2018   

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C 408/27


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove — Slowakei) — EOS KSI Slovensko s.r.o./Ján Danko, Margita Danková

(Rechtssache C-448/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherverträge - Richtlinie 93/13/EG - Missbräuchliche Klauseln - Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 - Pflicht, die Klauseln klar und verständlich abzufassen - Art. 7 - Anrufung der Gerichte durch Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln haben - Nationale Regelung, die die Möglichkeit einer Verbraucherschutzvereinigung, einem Verfahren als Streithelfer beizutreten, von der Zustimmung des Verbrauchers abhängig macht - Verbraucherkredit - Richtlinie 87/102/EG - Art. 4 Abs. 2 - Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag - Vertrag, der lediglich eine mathematische Gleichung zur Berechnung des effektiven Jahreszinses enthält, der nicht die zur Berechnung notwendigen Angaben beigefügt sind))

(2018/C 408/35)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Krajský súd v Prešove

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EOS KSI Slovensko s.r.o.

Beklagte: Ján Danko, Margita Danková

Beteiligte: Združenie na ochranu občana spotrebiteľa HOOS

Tenor

1.

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit dem Äquivalenzgrundsatz ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die einer Verbraucherschutzvereinigung nicht erlaubt, im Interesse des Verbrauchers in einem einen individuellen Verbraucher betreffenden Mahnverfahren einen Einspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen, wenn dieser nicht von dem betreffenden Verbraucher angefochten wird, sofern diese Regelung die Streithilfe von Verbraucherschutzvereinigungen in Rechtsstreitigkeiten, die dem Unionsrecht unterliegen, tatsächlich ungünstigeren Voraussetzungen unterwirft als denen, die für ausschließlich dem innerstaatlichen Recht unterliegende Rechtsstreitigkeiten gelten; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

2.

Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, wonach im Stadium des Erlasses eines Mahnbescheids gegen einen Verbraucher zwar die Prüfung, ob die in einem von einem Gewerbetreibenden mit diesem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthaltenen Klauseln missbräuchlich sind, vorgesehen ist, in der aber zum einen einem Verwaltungsbeamten eines Gerichts, der nicht die Stellung eines Richters hat, die Zuständigkeit für den Erlass dieses Mahnbescheids übertragen und zum anderen eine Frist von 15 Tagen für die Einlegung eines Einspruchs vorgesehen ist und verlangt wird, dass dieser in der Sache begründet wird, es sei denn, eine solche Prüfung von Amts wegen ist im Stadium der Vollstreckung dieses Mahnbescheids vorgesehen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

3.

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Verbraucherkreditvertrag zum einen nicht den effektiven Jahreszins angibt, sondern nur eine mathematische Gleichung zur Berechnung des effektiven Jahreszinses ohne Beifügung der Angaben, die für dessen Berechnung erforderlich sind, und zum anderen nicht den Zinssatz angibt, ein maßgeblicher Faktor im Rahmen der von dem betreffenden nationalen Gericht vorzunehmenden Prüfung der Frage darstellen kann, ob die Klausel dieses Vertrags über die Kreditkosten im Sinne dieser Bestimmung klar und verständlich abgefasst ist.


(1)  ABl. C 382 vom 13.11.2017.


12.11.2018   

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C 408/28


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trento — Italien) — Chiara Motter/Provincia autonoma di Trento

(Rechtssache C-466/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB UNICE CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Öffentlicher Sektor - Sekundarlehrer - Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Wege eines Einstellungsverfahrens auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen - Bestimmung des Dienstalters - Teilweise Anrechnung von im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegten Dienstzeiten))

(2018/C 408/36)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Trento

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Chiara Motter

Beklagte: Provincia autonoma di Trento

Tenor

Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB UNICE CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass zum Zweck der Einstufung eines Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe bei seiner Einstellung als Berufsbeamter auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen die im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegten Dienstzeiten bis zu vier Jahren vollständig und darüber hinaus teilweise — zu zwei Dritteln — angerechnet werden, grundsätzlich nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.


12.11.2018   

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C 408/29


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln — Deutschland) — Verfahren auf Antrag von Josef Baumgartner

(Rechtssache C-513/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Straßenverkehr - Verordnung [EG] Nr. 561/2006 - Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 - Verwaltungsrechtliche Sanktion wegen eines im Hoheitsgebiet des Sitzmitgliedstaats eines Unternehmens begangenen Verstoßes, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats verhängt wird, in dem der Verstoß festgestellt wurde))

(2018/C 408/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Josef Baumgartner

Beteiligte: Bundesamt für Güterverkehr, Staatsanwaltschaft Köln

Tenor

Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ist dahin auszulegen, dass er den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unmittelbar gestattet, gegen ein Unternehmen oder dessen Leitungsperson bei einem in seinem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoß gegen die Verordnung, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, auch dann eine Sanktion zu verhängen, wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.


(1)  ABl. C 382 vom 13.11.2017.


12.11.2018   

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C 408/30


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Stefan Rudigier

(Rechtssache C-518/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 - Art. 5 Abs. 1 - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Art. 7 Abs. 2 - Pflicht, bestimmte Informationen spätestens ein Jahr vor Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen - Folgen der Nichtveröffentlichung - Aufhebung der Ausschreibung - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 27 Abs. 1 - Art. 47 Abs. 1 - Richtlinie 2014/25/EU - Art. 45 Abs. 1 - Art. 66 Abs. 1 - Auftragsbekanntmachung))

(2018/C 408/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Stefan Rudigier

Beteiligte: Salzburger Verkehrsverbund GmbH

Tenor

Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ist dahin auszulegen, dass

die darin vorgesehene Vorinformationspflicht auch bei Aufträgen über öffentliche Busverkehrsdienste gilt, die grundsätzlich gemäß den Verfahren vergeben werden, die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG oder in der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG vorgesehen sind;

die Verletzung dieser Vorinformationspflicht nicht zur Aufhebung der betroffenen Ausschreibung führt, sofern die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und der Gleichbehandlung beachtet sind, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.


(1)  ABl. C 392 vom 20.11.2017.


12.11.2018   

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C 408/30


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 20. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret) — 2M-Locatel A/S/Skatteministeriet

(Rechtssache C-555/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 8528 71 13 und 8528 71 90 - Gerät zum Empfang, zur Einstellung und zur Verarbeitung von mittels Internettechnologie live übermittelten Fernsehsignalen))

(2018/C 408/39)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: 2M-Locatel A/S

Beklagter: Skatteministeriet

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Geräte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit denen mittels Internettechnologie live übermittelte Fernsehsignale empfangen, eingestellt und verarbeitet werden können, in Unterposition 8528 71 90 der KN einzureihen sind, vorausgesetzt, sie enthalten keinen Videotuner bzw. TV-Tuner, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 402 vom 27.11.2017.


12.11.2018   

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C 408/31


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg — Deutschland) — Dirk Harms u. a./Vueling Airlines SA

(Rechtssache C-601/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 8 Abs. 1 - Erstattung des Preises eines Flugscheins bei Annullierung eines Fluges - Provision, die beim Kauf des Flugscheins von einem Vermittler zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen erhoben wird - Einbeziehung))

(2018/C 408/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Dirk Harms, Ann-Kathrin Harms, Nick-Julius Harms, Tom-Lukas Harms, Lilly-Karlotta Harms, Emma-Matilda Harms

Beklagte: Vueling Airlines SA

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 und insbesondere ihr Art. 8 Abs. 1 Buchst. a ist dahin auszulegen, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 22 vom 22.1.2018.


12.11.2018   

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C 408/32


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen Emil Milev

(Rechtssache C-310/18 PPU) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie [EU] 2016/343 - Unschuldsvermutung - Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld - Rechtsbehelfe - Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anordnung von Untersuchungshaft))

(2018/C 408/41)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Beteiligter des Strafverfahrens im Ausgangsverfahren

Emil Milev

Tenor

Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie dem Erlass vorläufiger Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen, wie etwa einer Entscheidung einer gerichtlichen Stelle über die Fortdauer der Untersuchungshaft, nicht entgegenstehen, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Person darin nicht als schuldig bezeichnet wird. Diese Richtlinie regelt hingegen nicht die Voraussetzungen, unter denen die Untersuchungshaft angeordnet werden kann.


(1)  ABl. C 268 vom 30.7.2018.


12.11.2018   

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C 408/32


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Irland) — Hampshire County Council/C.E., N.E.

(Verbundene Rechtssachen C-325/18 PPU und C-375/18 PPU) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Internationale Kindesentführung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 11 - Antrag auf Rückgabe - Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 - Antrag auf Vollstreckbarerklärung - Rechtsbehelf - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs - Exequaturbeschluss - Vollstreckung vor Zustellung))

(2018/C 408/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hampshire County Council

Beklagte: C.E., N.E.

Beteiligte: Child and Family Agency, Attorney General

Tenor

1.

Die allgemeinen Vorschriften von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sind dahin auszulegen, dass, wenn geltend gemacht wird, dass Kinder widerrechtlich verbracht wurden, die Entscheidung eines Gerichts des Mitgliedstaats, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, mit der die Rückgabe dieser Kinder angeordnet wird und die auf eine Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung folgt, im Aufnahmemitgliedstaat gemäß diesen allgemeinen Vorschriften für vollstreckbar erklärt werden kann.

2.

Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats entgegensteht, mit der die Vormundschaft für Kinder sowie die Rückgabe dieser Kinder angeordnet wird und die im ersuchten Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt wurde, bevor die Zustellung der Vollstreckbarerklärung dieser Entscheidung an die betroffenen Eltern vorgenommen wurde. Art. 33 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Rechtsbehelfsfrist nicht vom angerufenen Gericht verlängert werden kann.

3.

Die Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass sie in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dem nicht entgegensteht, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats Schutzmaßnahmen in Form einer Anordnung gegen eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats erlässt, mit denen dieser Behörde untersagt wird, vor den Gerichten dieses anderen Mitgliedstaats ein Verfahren zur Adoption von Kindern, die sich dort aufhalten, einzuleiten oder fortzuführen.


(1)  ABl. C 249 vom 16.7.2018.

ABl. C. 268 vom 30.7.2018.


12.11.2018   

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C 408/33


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. September 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court — Irland) — Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen gegen RO

(Rechtssache C-327/18 PPU) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Art. 50 EUV - Haftbefehl, der von den Justizbehörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, der das Verfahren zum Austritt aus der Europäischen Union in Gang gesetzt hat - Ungewissheit hinsichtlich der für die Beziehungen zwischen diesem Mitgliedstaat und der Union nach dem Austritt geltenden Regelung))

(2018/C 408/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Partei des Ausgangsverfahrens

RO

Tenor

Art. 50 EUV ist dahin auszulegen, dass die bloße Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, gemäß diesem Artikel aus der Europäischen Union auszutreten, nicht zur Folge hat, dass dann, wenn dieser Mitgliedstaat einen Europäischen Haftbefehl gegen jemanden ausstellt, der Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls verweigern oder vertagen muss, bis nähere Angaben über die rechtlichen Regelungen vorliegen, die im Ausstellungsmitgliedstaat nach seinem Austritt aus der Europäischen Union gelten werden. Liegen keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme vor, dass die Person, gegen die dieser Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Austritt des Ausstellungsmitgliedstaats aus der Europäischen Union der Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung zuerkannten Rechte genommen werden, kann der Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht verweigern, solange der Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union angehört.


(1)  ABl. C 349 vom 16.7.2018.


12.11.2018   

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C 408/34


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. September 2018 — Holistic Innovation Institute, SLU/Exekutivagentur für die Forschung

(Rechtssache C-241/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Von der Europäischen Union im Bereich Forschung finanzierte Projekte - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung [2007-2013] - Projekte Inachus und ZONeSEC - Beschluss, die Teilnahme der Rechtsmittelführerin abzulehnen - Nichtigkeits- und Haftungsklage))

(2018/C 408/44)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Holistic Innovation Institute, SLU (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.J. Marín López)

Andere Partei des Verfahrens: Exekutivagentur für die Forschung (Prozessbevollmächtigte: S. Payan-Lagrou und V. Canetti im Beistand von Rechtsanwalt J. Rivas Andrés)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.

Die Holistic Innovation Institute SLU trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 221 vom 10.7.2017.


12.11.2018   

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C 408/35


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. September 2018 — Talanton AE — Symvouleftiki-Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon/Europäische Kommission

(Rechtssache C-539/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Siebtes Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] - Finanzhilfevereinbarung - Nicht förderfähige Kosten - Rückforderungsbeschluss der Europäischen Kommission - Klage des Zahlungsempfängers vor dem Gericht der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 272 AEUV - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel))

(2018/C 408/45)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Talanton AE — Symvouleftiki-Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Damis)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Kyratsou und R. Lyal)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.

Die Talanton AE — Symvouleftiki-Ekpaideftiki Etaireia Dianomon, Parochis Ypiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 374 vom 6.11.2017.


12.11.2018   

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C 408/35


Rechtsmittel der Ccc Event Management GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 7. November 2017 in der Rechtssache T-363/17, Ccc Event Management GmbH gegen Gerichtshof der Europäischen Union, eingelegt am 10. Januar 2018

(Rechtssache C-23/18 P)

(2018/C 408/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Ccc Event Management GmbH (Prozessbevollmächtigter: A. Schuster, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Zehnte Kammer) hat durch Beschluss vom 13. September 2018 das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/36


Rechtsmittel der Romantik Hotels & Restaurants AG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. April 2018 in der Rechtssache T-213/17, Romantik Hotels & Restaurants AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 21. Juni 2018

(Rechtssache C-411/18 P)

(2018/C 408/47)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Romantik Hotels & Restaurants AG (Prozessbevollmächtigte: S. Hofmann, W. Göpfert, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Hotel Preidlhof GmbH

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Zehnte Kammer) hat durch Beschluss vom 3. Oktober 2018 das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.


12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/36


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I (Deutschland) eingereicht am 9. Juli 2018 — WA gegen Münchener Hypothekenbank eG

(Rechtssache C-448/18)

(2018/C 408/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht München I

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: WA

Beklagte: Münchener Hypothekenbank eG

Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 6. September 2018 im Register des Gerichtshofs gestrichen.


12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/36


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz (Österreich) eingereicht am 17. Juli 2018 — DS gegen Porsche Inter Auto GmbH & Co KG

(Rechtssache C-466/18)

(2018/C 408/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Linz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: DS

Beklagte: Porsche Inter Auto GmbH & Co KG

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1) dahingehend auszulegen, dass eine Ausrüstung eines Fahrzeuges, im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der VO Nr. 715/2007, unzulässig ist, wonach das Abgasrückführ-Ventil, sohin ein Bauteil, welches das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflusst, so konstruiert ist, dass die Abgasrückführrate, sohin der Anteil an Abgas, welches rückgeführt wird, so geregelt wird, dass es nur zwischen 15 und 33 Grad Celsius und nur unter 1 000 Höhenmeter einen schadstoffarmen Modus gewährleistet, und außerhalb dieses Temperaturfensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1 000 Höhenmeter im Verlauf von 250 Höhenmeter linear auf 0 verringert wird, es sohin zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen über die Grenzwerte der VO 715/2007 kommt?

2.

Spielt es für die Beurteilung der Frage 1 eine Rolle, ob die in Frage 1 genannte Ausrüstung des Fahrzeuges notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen?

3.

Spielt es für die Beurteilung der Frage 2. weiters eine Rolle, ob der Teil des Motors, welcher vor Beschädigung zu schützen ist, das Abgas-Rückführventil ist?

4.

Spielt es für die Beurteilung der Frage 1 eine Rolle, ob die in Frage 1 genannte Ausrüstung des Fahrzeuges bereits bei Herstellung des Fahrzeuges verbaut wurde oder ob die in Frage 1 geschilderte Regelung des Abgas-Rückführventils als Nachbesserung iSd Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (2) in das Fahrzeugeingebracht werden soll?

5.

Ist Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter so auszulegen, dass wenn ein Kaufvertrag über ein Fahrzeug geschlossen wurde, aufgrund dessen ein den gesetzlichen (unionsrechtlichen) Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug geschuldet ist und das Fahrzeug die Umschaltlogik verbaut hat, sohin eine Regelung, wonach wenn das Fahrzeug in Betrieb genommen wird, sich dieses in einem Modus 1 befindet und wenn die Software die Prüfsituation, sohin den Betrieb des Fahrzeuges im Rahmen des NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus), erkennt, bleibt das Fahrzeug im Modus 1 (NEFZ), wenn jedoch die Software erkennt, dass das Fahrzeug außerhalb der Toleranzen des NEFZ (Abweichungen zum Geschwindigkeitsprofil von +/- 2 km/h bzw. +/- 1s) bewegt wird, wechselt das Fahrzeug in den Modus 0 (Fährbetrieb), bei welchem das Abgasrückventil so geregelt wird, dass die Grenzwerte der VO 715/2007 nicht mehr eingehalten werden können, wobei diese Regelung so zeitnah eintritt, dass das Fahrzeug im Ergebnis nahezu ausschließlich im Modus 0 bewegt wird, es sich hierbei um keine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt.


(1)  ABl. L 171, 2007, S. 1.

(2)  ABl. L 171, 1999, S. 12.


12.11.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/37


Rechtsmittel der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 7. Juni 2018 in der Rechtssache T-72/17, Gabriele Schmid gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 6. August 2018

(Rechtssache C-514/18 P)

(2018/C 408/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Prozessbevollmächtigte: I. Hödl, Rechtsanwältin, S. Schoeller, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Gabriele Schmid, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof möge

a)

das angefochtene Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 7. Juni 2018 in der Rechtssache T-72/17 insoweit aufheben, als das Gericht der Klage hinsichtlich des Hauptklagegrundes stattgab und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2016 (Sache R 1768/2015-4) aufhob, und in der Rechtssache selbst entscheiden; in eventu

b)

das angefochtene Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 7 Juni 2018 in der Rechtssache T-72/17 insoweit aufheben, als das Gericht der Klage hinsichtlich des Hauptklagegrundes stattgab und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2016 (Sache R 1768/2015-4) aufhob, und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückverweisen;

c)

der klagenden Partei des ersten Rechtszugs, Frau Gabriele Schmid, die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin legt ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 7. Juni 2018 in der Rechtssache T-72/17, EU:T:2018:335, betreffend einer Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2016 (Sache R 1768/2015-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Frau Schmid und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark ein, weil dieses gegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) (jetzt Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) verstoßen habe.

Das Rechtsmittel ist auf zwei Rechtsmittelgründe gestützt: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001).

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht und richtet ihren ersten, in vier Teile gegliederten Rechtsmittelgrund konkret auf die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Benutzung einer geschützten geografischen Angabe, die als Individualmarke eingetragen wurde entsprechend ihrer Hauptfunktion, der rechtsfehlerhaften Forderung zur Identität des Herstellers, der fehlenden Rechtsprechung zur Qualitätsfunktion bei Individualmarken als Gütemarken, welche eine geschützte geografische Angabe enthalten, sowie zur Benutzung der Marke durch die Mitglieder der Lizenznehmerin.

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht und richtet ihren zweiten Rechtsmittelgrund auf eine rechtsfehlerhafte Anwendung des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001), konkret auf die Beurteilung des Gerichts zur Frage der rechtmäßigen Benutzung der Unionsmarke durch Dritte, nämlich den aus seinen Mitgliedern bestehenden Verein, und der Zurechnung dieser Nutzung an die Markeninhaberin.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung), ABl. 2009; L 78, S. 1


12.11.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/38


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 6. August 2018 — QE gegen Sun Express Deutschland GmbH

(Rechtssache C-516/18)

(2018/C 408/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: QE

Beklagte: Sun Express Deutschland GmbH

Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 22. August 2018 im Register des Gerichtshofs gestrichen.


12.11.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/39


Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 2. August 2018 — Ordre des barreaux francophones et germanophone, Académie Fiscale ASBL, UA, Liga voor Mensenrechten ASBL, Ligue des Droits de l'Homme ASBL, VZ, WY, XX/Conseil des ministres

(Rechtssache C-520/18)

(2018/C 408/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour constitutionnelle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ordre des barreaux francophones et germanophone, Académie Fiscale ASBL, UA, Liga voor Mensenrechten ASBL, Ligue des Droits de l'Homme ASBL, VZ, WY, XX

Beklagter: Conseil des ministres

Beteiligter: Child Focus

Vorlagefrage

1.

Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG (1) in Verbindung mit dem Recht auf Sicherheit, das durch Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird, und dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, wie es durch die Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die eine allgemeine Verpflichtung für Betreiber und Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsieht, die Verkehrs- und Standortdaten im Sinne der Richtlinie 2002/58/EG auf Vorrat zu speichern, die von ihnen im Rahmen der Bereitstellung dieser Dienste erzeugt oder verarbeitet werden, wenn diese nationale Regelung nicht nur das Ziel der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, sondern auch die Sicherstellung der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von anderen Taten als denen der schweren Kriminalität oder die Verhütung eines untersagten Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen oder die Erreichung eines sonstigen Ziels verfolgt, das in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (2) aufgeführt ist und das zudem den in diesen Rechtsvorschriften für die Vorratsspeicherung von Daten und den Zugang zu diesen genau festgelegten Garantien unterliegt?

2.

Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit den Art. 4, 7, 8, 11 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die eine allgemeine Verpflichtung für Betreiber und Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsieht, die Verkehrs- und Standortdaten im Sinne der Richtlinie 2002/58/EG auf Vorrat zu speichern, die von ihnen im Rahmen der Bereitstellung dieser Dienste erzeugt oder verarbeitet werden, wenn diese nationale Regelung insbesondere den Zweck hat, positive Verpflichtungen zu erfüllen, die der Behörde aufgrund von Art. 4 und 8 der Charta obliegen, und die darin besteht, einen gesetzlichen Rahmen vorzusehen, der eine wirksame strafrechtliche Ermittlung und eine wirksame Ahndung des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen ermöglicht und der eine wirkliche Identifizierung des Täters der Straftat ermöglicht, auch wenn von elektronischen Kommunikationsmitteln Gebrauch gemacht wird?

Falls der Verfassungsgerichtshof auf der Grundlage der Antworten auf die erste oder zweite Vorabentscheidungsfrage zu dem Schluss gelangen sollte, dass das angefochtene Gesetz gegen eine oder mehrere der Verpflichtungen verstößt, die sich aus den in diesen Fragen genannten Bestimmungen ergeben, könnte er die Folgen des Gesetzes vom 29. Mai 2016 über die Sammlung und Aufbewahrung der Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation vorläufig aufrechterhalten, um eine Rechtsunsicherheit zu vermeiden und zu ermöglichen, dass die zuvor gesammelten und auf Vorrat gespeicherten Daten noch für die durch das Gesetz angestrebten Ziele benutzt werden können?


(1)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37).

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).


12.11.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/40


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien), eingereicht am 8. August 2018 — Engie Cartagena S.L./Ministerio para la Transición Ecológica (vormals Ministerio de Industria, Energía y Turismo)

(Rechtssache C-523/18)

(2018/C 408/53)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Nacional

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Engie Cartagena S.L.

Beklagter: Ministerio para la Transición Ecológica (vormals Ministerio de Industria, Energía y Turismo)

Vorlagefragen

1.

Stellt die folgende gesetzliche Vorschrift aus der dritten Zusatzbestimmung des Real Decreto-Ley 14/2010 („Finanzierung der Pläne zur Energieeinsparung und Energieeffizienz für die Jahre 2011, 2012 und 2013“) eine Gemeinwohlverpflichtung im Sinne der Art. 3 Abs. 2 der Richtlinien 2003/54/EG (1) und 2009/72/EG (2) dar:

„Die Beträge von 270 bzw. 250 Millionen Euro, die seitens der Elektrizitätswirtschaft für die Jahre 2011 und 2012 zur Finanzierung des durch Beschluss des Ministerrats vom 8. Juli 2005 angenommenen Aktionsplans 2008-2012 für Maßnahmen zur Konkretisierung des Strategiepapiers ‚Energieeinsparung und Energieeffizienz 2004-2012‘ (angenommen durch Beschluss des Ministerrats vom 28. November 2003) aufgebracht werden müssen, sind durch Beiträge der in der folgenden Tabelle aufgeführten elektrizitätserzeugenden Unternehmen zu den angegebenen Prozentsätzen finanzieren:

Unternehmen

Prozentsatz

Endesa Generación, S.A.

34,66

Iberdrola Generación, S.A.

32,71

GAS Natural S.D.G, S.A.

16,37

Hidroeléctrica del Cantábrico, S.A.

4,38

E.ON Generación, S.L.

2,96

AES Cartagena, S.R.L.

2,07

Bizkaia Energía, S.L.

1,42

Castelnou Energía, S.L.

1,58

Nueva Generadora del Sur, S.A.

1,62

Bahía de Bizkaia Electricidad, S.L.

1,42

Tarragona Power, S.L.

0,81

Gesamt

100,00 “?

2.

Falls es sich in der Tat um eine Gemeinwohlverpflichtung handelt, ist diese dann klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar?


(1)  Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG — Erklärungen zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (ABl. 2003, L 176, S. 37).

(2)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


12.11.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/41


Rechtsmittel, eingelegt am 17. August 2018 von HX gegen das Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2018 in der Rechtssache T-408/16, HX/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-540/18 P)

(2018/C 408/54)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Rechtsmittelführer: HX (Prozessbevollmächtigter: S. Koev, advokat)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für insgesamt zulässig und begründet zu erklären sowie alle darin angeführten Rechtsmittelgründe für stichhaltig zu erklären und ihnen stattzugeben;

festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung des Gerichts vollständig aufgehoben werden kann;

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer) vom 19. Juni 2018 in der Rechtssache T-408/16, HX/Rat der Europäischen Union, aufzuheben;

den Beschlusses (GASP) 2016/850 zur Änderung des Beschlusses 2013/255, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2016, L 141, S. 30), den Beschluss (GASP) 2017/917 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2017, L 139, S. 62) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2017, L 139, S. 15) für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen;

dem Rat der Europäischen Union sämtliche Kosten des Rechtsmittelführers, alle Auslagen, Honorare usw. im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Vertretung aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Rechtsfehler des Gerichts in Form eines Verstoßes gegen das Unionsrecht, indem das Gericht festgestellt habe, dass sich der Rat zu Recht auf die Vermutung gestützt habe, dass der Rechtsmittelführer ein in Syrien tätiger bekannter Geschäftsmann sei, obwohl es für diese Vermutung keine Rechtsgrundlage gebe und sie im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel unverhältnismäßig sei;

2.

Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen die Beweisregeln, da keine Beweise vorlägen, die zu dieser Vermutung berechtigten und die Anwendung der Art. 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der Fassung des Beschlusses 2015/1836 ausschlössen;

3.

Rechtsfehler in Form eines Verfahrensfehlers, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt würden, da neue Beweise, die gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegt worden seien, nicht zugelassen worden seien.


12.11.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/42


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance de Sens (Frankreich), eingereicht am 30. August 2018 — X

(Rechtssache C-562/18)

(2018/C 408/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal d’instance de Sens

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: X

Antragsgegner: Procureur de la République (Staatsanwalt)

Vorlagefragen

1.

Erlauben es Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ausgelegt im Licht des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum einen und Art. 39 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum anderen, einer Person das Wahlrecht für die Europawahlen zu entziehen, weil für sie wegen ihrer geistigen Behinderung die Vormundschaft angeordnet worden ist?

2.

Falls diese Frage bejaht wird: Müssen nach dem Europarecht für diesen Entzug besondere Voraussetzungen erfüllt sein, und wenn ja welche?


12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/43


Rechtsmittel, eingelegt am 13. September 2018 von der Tschechischen Republik gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. Juni 2018 in der Rechtssache T-147/15, Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache C-575/18 P)

(2018/C 408/56)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil, O. Serdula)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

die von der Europäischen Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

die Rechtssache zur Entscheidung über die in der Klageschrift enthaltenen Anträge der Tschechischen Republik an das Gericht zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Rechtsmittelführerin einen einzigen Grund an, den sie auf eine Verletzung von Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) stützt.

Das Gericht sei in dem angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass der streitige Rechtsakt, insbesondere im Hinblick auf das Fehlen einer Befugnis der Kommission, auf dem Gebiet traditioneller Eigenmittel einen Beschluss zu erlassen, keine nach Art. 263 AEUV anfechtbare Handlung sei, was nach Ansicht des Gerichts nicht gegen das Recht der Tschechischen Republik auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 der Charta verstößt, soweit die Tschechische Republik die Möglichkeit gehabt habe, die Zahlung des streitigen Betrags bedingt zu leisten, ihre Vorbehalte gegen Gültigkeit der Rechtsauffassung der Kommission vorzubringen und abzuwarten, bis die Kommission nach Art. 258 AEUV Klage erhebe.

Die Schlussfolgerungen des Gerichts verstießen gegen Art. 263 AEUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta, da das Institut einer bedingten Zahlung nicht gewährleiste, dass der Rechtsstreit in der Zukunft vom Gerichtshof in der Sache entschieden werde. Dies ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Ermessen der Kommission im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren, aus dem Fehlen einer Rechtsvorschrift über das Institut einer bedingten Zahlung und insbesondere aus der bisherigen Praxis der Kommission auf diesem Gebiet.


12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/43


Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2018 von der Pirelli & C. SpA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-455/14, Pirelli & C./Kommission

(Rechtssache C-611/18 P)

(2018/C 408/57)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Pirelli & C. SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa und G. Rizza)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Prysmian Cavi e Sistemi Srl

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

gemäß Art. 169 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Entscheidung des Gerichts, die im Tenor des Urteils enthalten ist, das von ihm am 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-455/14, Pirelli & C. S.p.A./Kommission, erlassen und ihr am selben Tag via e-Curia zugestellt wurde, aufzuheben;

und

gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen entsprechend stattzugeben, ohne die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, und daher

den sie betreffenden Teil des Beschlusses (1) für nichtig zu erklären, insbesondere Art. 1 Nr. 5 Buchst. d, Art. 2 Buchst. g und Art. 4 beschränkt auf die Aufnahme von Pirelli in die Liste der Adressaten der Maßnahme;

hilfsweise,

in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) und Art. 261 AEUV zu ihren Gunsten ein beneficium ordinis seu excussionis [d. h., dass die Gläubiger erst die anderen Gesamtschuldner erfolglos in Anspruch nehmen bzw. verklagen müssen, bevor sie die Rechtsmittelführerin in Anspruch nehmen können] anzuordnen;

falls dem etwaigen Rechtsmittel von Prysmian gegen die Entscheidung des Gerichts vom 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-475/14 vom Gerichtshof stattgegeben werden sollte,

den Beschluss für nichtig zu erklären oder seinen Art. 2 Buchst. g abzuändern, indem die gegen Prysmian und sie gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße herabgesetzt wird;

der Kommission in jedem Fall die Kosten aufzuerlegen;

falls der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts, die im Tenor des von ihm am 12. Juli 2018 in der Rechtssache T-455/14, Pirelli & C. S.p.A./Kommission, erlassenen Urteils enthalten ist, nicht aufheben sollte, in jedem Fall in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Art. 261 AEUV zu ihren Gunsten ein beneficium ordinis seu excussionis anzuordnen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß des Gerichts gegen seine Begründungspflicht bei seiner Feststellung des Nichtvorliegens des von der Rechtsmittelführerin Pirelli gerügten Begründungmangels, den die von der Kommission vorgenommene Zurückweisung ihres detaillierten Vorbringens aufweise, dass im vorliegenden Fall die Vermutung eines bestimmenden Einflusses nicht anwendbar sei, und bei der Ungleichbehandlung durch die Kommission, die darin bestehe, dass sie die sogenannte Methode der „doppelten Grundlage“ nur auf Goldman Sachs angewandt habe

Das Gericht habe den Gegenstand und den Umfang der Begründungspflicht der Kommission dadurch fehlerhaft ermittelt, dass es nicht erkannt und nicht festgestellt habe, dass die Begründung des Beschlusses den vom Unionsrichter aufgestellten Anforderungen nicht genüge. Das Gericht hätte den Beschluss in dem die Rechtsmittelführerin betreffenden Teil für nichtig erklären müssen, da die in Rede stehende Maßnahme keine erschöpfende Darstellung präziser, spezifischer und konkreter Gründe enthalte, die geeignet seien, die Zurechnung der Zuwiderhandlung an Pirelli auf der Grundlage einer Vermutung zu rechtfertigen, obwohl Pirelli den Beweis dafür erbracht habe, dass die mit Prysmian bestehenden wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen nicht bewirkt hätten, den Grad der Autonomie der von ihr kontrollierten Tochtergesellschaft auszuschließen oder zu beschränken. Zudem werde in dem angefochtenen Urteil das Vorbringen von Pirelli zu der von ihr erlittenen Ungleichbehandlung völlig ignoriert, da die Kommission sich ihr gegenüber nur an die Anwendung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses gehalten habe, anstatt die Zurechnungsmethode anzuwenden, die eine doppelte Grundlage voraussetze — die sie jedoch auf das andere Mutterunternehmen von Prysmian, Goldman Sachs, angewandt habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 48 und 49 der Charta von Nizza und unzureichende und unlogische Begründung des Urteils in Bezug auf die von der Kommission begangenen Verstöße gegen die Grundrechte der juristischen Person Pirelli und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Standpunkt des Gerichts, wonach die auf der Grundlage einer Vermutung festgestellte Haftung von Pirelli keine verschuldensunabhängige strafrechtliche Haftung für Dritte sei, sondern eine Haftung für eigenes Verschulden des „Unternehmens“, das sie zusammen mit der Tochtergesellschaft Prysmian, der direkten Urheberin der Zuwiderhandlung, gebildet habe, werde auf eine unzulässige Verbindung zweier Beurteilungsebenen gestützt, die jedoch nicht verbunden werden könnten, nämlich die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Unternehmen und der Schutz der Grundrechte der beschuldigten juristischen Personen. Außerdem werde in dem Urteil über das Vorbringen von Pirelli, dass die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses doppelter Natur sei, völlig hinweggegangen. In dem Beschluss habe die Kommission nämlich vermutet, dass Pirelli einen bestimmenden Einfluss nicht nur auf die Handelspolitik von Prysmian ausgeübt habe, sondern auch — ohne dass der Rechtsmittelführerin der Gegenbeweis ermöglicht worden sei — auf die konkreten wettbewerbswidrigen Praktiken der Tochtergesellschaft. Pirelli rügt den Begründungsmangel des angefochtenen Urteils auch im Hinblick auf das Vorbringen, dass die Kommission keine Abwägung der beteiligten Interessen insbesondere hinsichtlich der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgenommen habe, bei der die besonderen Gesichtspunkte des konkreten Falls und die Beachtung der Verteidigungsrechte berücksichtigt würden, wie es jedoch von der Rechtsprechung des EGMR verlangt werde. Schließlich sei das Gericht auf den vierten Klagegrund von Pirelli, wonach die in dem Beschluss ihr gegenüber erfolgte Anwendung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV für das Erreichen der Ziele, eine bessere Garantie für die tatsächliche Zahlung der Geldbuße sicherzustellen und die Zahlung höherer Geldbußen zu Abschreckungszwecken zu ermöglichen, verhältnismäßig gewesen sei, durch einen Hinweis auf nicht einschlägige Rechtsprechung eingegangen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der gesamtschuldnerischen Haftung, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung und unlogische Begründung in Bezug auf die fehlerhafte inhaltliche Bewertung der Anwendung des Grundsatzes der gesamtschuldnerischen Haftung mit Prysmian auf Pirelli für die Zwecke der Zahlung der Geldbuße sowie Begründungsmangel des Urteils in Bezug auf die fehlende Anwendung des beneficium ordinis seu excussionis zugunsten von Pirelli

Obwohl Pirelli — wie Prysmian — zur Zahlung der gesamten mit dem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße verurteilt worden sei, sei die Position der Rechtsmittelführerin im Vergleich zu der ihrer Ex-Tochtergesellschaft, die in dem Beschluss eindeutig als direkte Urheberin der Zuwiderhandlung identifiziert werde, eine völlig andere gewesen. Wie das Urteil zutreffend — aber widersprüchlich — anerkenne, sei Pirelli eine rein abgeleitete und akzessorische Haftung zugerechnet worden, die folglich von der Haftung von Prysmian abhänge. Die Kommission hätte die auf der Sanktionsebene unvernünftigen und unverhältnismäßigen Wirkungen des eigenen verzerrten Verständnisses der Prärogativen von Pirelli als alleiniger Muttergesellschaft abmildern müssen, indem sie ihr gegenüber von der Anwendung der gesamtschuldnerischen Mithaftung für die Sanktion absehe oder indem sie sie nur hinsichtlich eines Teils der gegen Prysmian verhängten Geldbuße anwende oder indem sie Pirelli zumindest das beneficium ordinis seu excussionis zuerkenne. Abgesehen davon, dass die Rüge von Pirelli hinsichtlich der unterbliebenen Anwendung dieser Einrede nicht begründet werde, habe das Gericht gegen die Grundsätze der gesamtschuldnerischen Haftung, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in Bezug auf die Zurückweisung des von Pirelli im Rahmen ihrer Klage vor dem Gericht gestellten Antrags auf das beneficium ordinis seu excussionis

Nach den angeführten Bestimmungen habe das Gericht nicht nur die Befugnis, die Höhe der von der Kommission verhängten Sanktion abzuändern, sondern auch die Befugnis, die Modalitäten der Zahlung und Einziehung der Sanktion zu verändern. Die im angefochtenen Urteil angeführte Rechtsprechung, wonach die Sanktionsbefugnis der Kommission nicht die Möglichkeit umfasse, die jeweiligen Geldbußenquoten der Gesamtschuldner in ihrem Innenverhältnis festzulegen, sei nicht einschlägig für die davon zu trennende und von Pirelli aufgeworfene Frage, der das Gericht somit im Wesentlichen ausgewichen sei und die die Befugnis der Kommission und des Gerichts in seiner Eigenschaft als gerichtlicher Kontrollinstanz über ihre Beschlüsse betreffe, auf die alleinige gesamtschuldnerisch sanktionierte Muttergesellschaft ein beneficium ordinis seu excussionis anzuwenden. Diese Einrede betreffe nämlich nicht das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern, sondern die Verpflichtung, die jeder von ihnen getrennt gegenüber der Kommission habe (sogenanntes Außenverhältnis).


(1)  Beschluss C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 (Sache AT.39610 — Stromkabel).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


Gericht

12.11.2018   

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C 408/46


Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — GABO:mi/Kommission

(Rechtssache T-10/16) (1)

((Schiedsklausel - Sechstes und Siebtes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration [2002-2006 und 2007-2013] - Schreiben, mit denen ein Teil der gewährten Beihilfen zurückgefordert wird - Belastungsanzeige - Aufrechnung von Forderungen - Anpassung der Klageschrift - Zulässigkeit - Förderfähigkeit der Kosten - Treuhandmittel - Pflicht zur Aufnahme der Kosten in die Bilanz des Auftragnehmers - Einhaltung der Buchführungsregeln in dem Staat, in dem der Auftragnehmer niedergelassen ist - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Gute Verwaltung - Transparenz - Anspruch auf rechtliches Gehör - Verhältnismäßigkeit))

(2018/C 408/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: GABO:mi Gesellschaft für Ablauforganisation:milliarium mbH & Co. KG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ahlhaus und C. Mayer)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Delaude, S. Lejeune und M. Siekierzyńska, dann S. Delaude und M. Siekierzyńska)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung, die in zwei Informationsschreiben vom 2. Dezember 2015 und in einer Belastungsanzeige vom 2. Dezember 2015 über eine Forderung von 1 770 417,29 Euro genannt wird, sowie Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Aufrechnungsbeschlüssen in sieben Schreiben vom 16. und 21. Dezember 2015, 14. Januar, 26. April und 3. Mai 2016, die darauf abzielen, jede betroffene Zahlung gegen den von der Klägerin angeblich geschuldeten Betrag aufzurechnen, und auf Nichtigerklärung der genannten Belastungsanzeige und Informationsschreiben

Tenor

1.

Die in der Belastungsanzeige Nr. 3241514917 vom 2. Dezember 2015 und in den beiden Informationsschreiben vom 2. Dezember 2015 genannte Forderung der Europäischen Kommission gegen die GABO:mi Gesellschaft für Ablauforganisation:milliarium mbH & Co. KG entbehrt hinsichtlich der als „allgemeines Budget für Reisen oder Besprechungen“ angegebenen Kosten und der damit zusammenhängenden Pauschalbeträge der Grundlage.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 111 vom 29.3.2016.


12.11.2018   

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C 408/47


Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — Schweden/Kommission

(Rechtssache T-260/16) (1)

((EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Entkoppelte Direktbeihilfen - Vor-Ort-Kontrollen - Fernerkundung - Beurteilung der Risikofaktoren - Vom betreffenden Mitgliedstaat zu treffende Abhilfemaßnahmen - Bewertung des finanziellen Schadens - Verhältnismäßigkeit))

(2018/C 408/59)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Kläger: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Swedenborg, A. Falk, N. Otte Widgren, C. Meyer-Seitz und U. Persson, dann L. Swedenborg, A. Falk und C. Meyer-Seitz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und K. Simonsson)

Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und J. Vláčil)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2016, L 75, S. 16), soweit er entkoppelte Direktbeihilfen in Höhe von insgesamt 8 811 286,44 Euro betrifft, die für das Antragsjahr 2013 an das Königreich Schweden ausgezahlt wurden, sowie hilfsweise auf Herabsetzung des von der Finanzierung ausgeschlossenen Betrags der genannten entkoppelten Direktbeihilfen auf 1 022 259,46 Euro

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit er entkoppelte Direktbeihilfen betrifft, die in Höhe eines Betrags von insgesamt 8 811 286,44 Euro für das Antragsjahr 2013 an das Königreich Schweden ausgezahlt wurden.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Königreichs Schweden.

3.

Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 305 vom 22.8.2016.


12.11.2018   

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C 408/48


Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — Amicus Therapeutics UK und Amicus Therapeutics/EMA

(Rechtssache T-33/17) (1)

((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente, die sich im Besitz der EMA befinden und Informationen enthalten, die die Klägerinnen im Rahmen des Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens des Arzneimittels Galafold vorgelegt haben - Entscheidung, einem Dritten Zugang zu einem Dokument zu gewähren - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen - Keine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit))

(2018/C 408/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Amicus Therapeutics UK Ltd (Gerrards Cross, Vereinigtes Königreich) und Amicus Therapeutics, Inc. (Cranbury, New Jersey, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: L. Tsang, J. Mulryne, Solicitors, und F. Campbell, Barrister)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (Prozessbevollmächtigte: N. Rampal Olmedo, S. Marino, A. Spina, A. Rusanov und T. Jabłoński)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung ASK-22072 der EMA vom 14. Dezember 2016, einem Dritten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) Zugang zu einem Dokument zu gewähren, das Informationen enthält, die im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens des Arzneimittels Galafold vorgelegt wurden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Amicus Therapeutics UK Ltd und die Amicus Therapeutics, Inc tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 104 vom 3.4.2017.


12.11.2018   

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C 408/48


Urteil des Gerichts vom 20. September 2018 — Exaa Abwicklungsstelle für Energieprodukte/ACER

(Rechtssache T-123/17) (1)

((Energie - Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER - Zurückweisung des Antrags auf Zulassung zur Streithilfe - Unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Verfahrens - Begründungspflicht - Recht auf Anhörung))

(2018/C 408/61)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: EXAA Abwicklungsstelle für Energieprodukte AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Rajal)

Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (Prozessbevollmächtigte: P. Martinet und E. Tremmel)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER vom 17. Februar 2017, mit der der Antrag der Klägerin auf Zulassung zur Streithilfe in der Sache A-001-2017 (consolidated) zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Exaa Abwicklungsstelle für Energieprodukte AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

3.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 24.4.2017.


12.11.2018   

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C 408/49


Urteil des Gerichts vom 20. September 2018 — Mondi/ACER

(Rechtssache T-146/17) (1)

((Energie - Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER - Zurückweisung des Antrags auf Zulassung zur Streithilfe - Unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Verfahrens - Recht auf Anhörung))

(2018/C 408/62)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Mondi AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Rajal)

Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (Prozessbevollmächtigte: P. Martinet und E. Tremmel)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER vom 17. Februar 2017, mit der der Antrag der Klägerin auf Zulassung zur Streithilfe in der Sache A-001-2017 (consolidated) zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Mondi AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER).

3.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 24.4.2017.


12.11.2018   

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C 408/50


Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — EM Research Organization/EUIPO — Christoph Fischer u. a. (EM)

(Rechtssache T-180/17) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke EM - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Beweismittel, die zum ersten Mal vor dem Gericht vorgelegt wurden))

(2018/C 408/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: EM Research Organization, Inc. (Okinawa, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Liesegang, M. Jost und N. Lang)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Christoph Fischer GmbH (Stephanskirchen, Deutschland), Ole Weinkath (Hünxe-Drevenack, Deutschland), Multikraft Produktions- und Handels GmbH (Pichl/Wels, Österreich) und Phytodor AG (Buochs, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Kinkeldey, Rechtsanwältinnen J. Rosenhäger und K. Lochner sowie Rechtsanwalt M. Peters)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Januar 2017 (Sache R 2442/2015-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Christoph Fischer, Ole Weinkath, Multikraft Produktions- und Handel und Phytodor auf der einen Seite, und der EM Research Organization auf der anderen Seite

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die EM Research Organization, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 161 vom 22.5.2017.


12.11.2018   

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C 408/50


Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — Novartis/EUIPO — Chiesi Farmaceutici (AKANTO)

(Rechtssache T-182/17) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke AKANTO - Ältere Unionswortmarke KANTOS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 408/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Novartis AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Junquera Lara)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Duarte Guimarães und J. Ivanauskas, dann J. Ivanauskas und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Chiesi Farmaceutici SpA (Parma, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters und Rechtsanwältin F. Folmer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Januar 2017 (Sache R 531/2016-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Chiesi Farmaceutici und Novartis

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Novartis AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 161 vom 22.5.2017.


12.11.2018   

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C 408/51


Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — Portugal/Kommission

(Rechtssache T-233/17) (1)

((EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Portugal getätigte Ausgaben - Direktzahlungen - POSEI-Programm - Überschreitung von Obergrenzen - Verspätete Zahlungen - Art. 11 Abs. 1 Unterabs.. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 - Doppelte Finanzkorrektur - Verteidigungsrechte - Verhältnismäßigkeit))

(2018/C 408/65)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, J. Saraiva de Almeida und P. Estêvão)

Beklagter: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou, D. Bianchi und B. Rechena)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2017) 766 final der Kommission vom 14. Februar 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, soweit mit ihm die Ausgaben, die die Portugiesische Republik im Rahmen des Programms „POSEI — Besondere Versorgungsregelung“ und der „Direktzahlungen für das Wirtschaftsjahrs 2010“ gemeldet hatte, von der Finanzierung ausgeschlossen wurden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 213 vom 3.7.2017.


12.11.2018   

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C 408/52


Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — Gugler/EUIPO — Gugler France (GUGLER)

(Rechtssache T-238/17) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke GUGLER - Ältere nationale Firma Gugler France - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Verwechslungsgefahr))

(2018/C 408/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Alexander Gugler (Maxdorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-C. Simon)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Sipos, dann A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Gugler France (Besançon, Frankreich) Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Januar 2017 (Sache R 1008/2016-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Gugler France und Herrn Gugler

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 31. Januar 2017 (Sache R 1008/2016-1) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Alexander Gugler entstanden sind.

3.

Gugler France trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 195 vom 19.6.2017.


12.11.2018   

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C 408/52


Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO — M. J. Dairies (BBQLOUMI)

(Rechtssache T-328/17) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke BBQLOUMI - Ältere Unionskollektivwortmarke HALLOUMI - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])“)

(2018/C 408/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi (Nikosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, V. Marsland, Solicitor, und S. Baran, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh, D. Walicka und D. Gája)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: M. J. Dairies EOOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Dimitrova)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. März 2017 (Sache R 497/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi und M. J. Dairies

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.


12.11.2018   

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C 408/53


Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — Zypern /EUIPO — M. J. Dairies (BBQLOUMI)

(Rechtssache T-384/17) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke BBQLOUMI - Ältere Gewährleistungs-Wortmarke des Vereinigten Königreichs HALLOUMI - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])“)

(2018/C 408/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, V. Marsland, Solicitor, und S. Baran, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh, D. Walicka und D. Gája)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: M. J. Dairies EOOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Dimitrova)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. April 2017 (Sache R 496/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Republik Zypern und M. J. Dairies

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Zypern trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 14.8.2017.


12.11.2018   

DE

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C 408/54


Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — Medisana/EUIPO (happy life)

(Rechtssache T-457/17) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke happy life - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 408/69)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Medisana AG (Neuss, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bühling und D. Graetsch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Söder und D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Mai 2017 (Sache R 1965/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens happy life als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Medisana AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 300 vom 11.9.2017.


12.11.2018   

DE

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C 408/54


Urteil des Gerichts vom 20. September 2018 — Ghost — Corporate Management/EUIPO (Dry Zone)

(Rechtssache T-488/17) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Dry Zone - Beschwerdefrist - Verspätung - Unzulässigkeit der Beschwerde an die Beschwerdekammer - Art. 60 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [nunmehr Art. 68 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Kein Zufall oder höhere Gewalt - Wachsamkeits- und Sorgfaltspflicht - Berechtigtes Vertrauen))

(2018/C 408/70)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Ghost — Corporate Management SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. de Barros Araújo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Juni 2017 (Sache R 683/2017-2) betreffend eine Anmeldung des Wortzeichens Dry Zone als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen,

2.

Die Ghost — Corporate Management SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 309 vom 18.9.2017.


12.11.2018   

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C 408/55


Urteil des Gerichts vom 20. September 2018 — Maico Holding/EUIPO — Eico (Eico)

(Rechtssache T-668/17) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Eico - Ältere Unionswortmarke MAICO - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 408/71)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Maico Holding GmbH (Villingen-Schwenningen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Krüger und D. Deckers)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und D. Walicka)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Eico A/S (Brønderslev, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Skov)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Juli 2017 (Sache R 2089/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Maico Holding und Eico

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Maico Holding GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 382 vom 13.11.2017.


12.11.2018   

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C 408/55


Klage, eingereicht am 4. September 2018 — XI/Kommission

(Rechtssache T-528/18)

(2018/C 408/72)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: XI (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 2018, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben, soweit sie medizinische Daten enthält;

die Kommission zu verurteilen, Schadensersatz zur Wiedergutmachung des immateriellen Schadens zu zahlen, der nach billigem Ermessen mit 5 000 Euro veranschlagt wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt. Es sei gegen Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie gegen die Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung und die Fürsorgepflicht verstoßen worden, soweit die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin medizinische Daten verbreite, die darüber hinaus falsch seien.


12.11.2018   

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C 408/56


Klage, eingereicht am 7. September 2018 — Rumänien/Kommission

(Rechtssache T-530/18)

(2018/C 408/73)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: C. Canţăr, E. Gane, C. Florescu und O. Ichim)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/873 der Kommission vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union teilweise für nichtig zu erklären, und zwar: a) die Teilmaßnahme 1a insgesamt (mit einem Betrag von 13 184 846,61 Euro für die Jahre 2015 und 2016), b) die Teilmaßnahmen 3a, 5a, 3b und 4b insgesamt (mit einem Betrag von 45 532 000,96 Euro für die Jahre 2014, 2015 und 2016) sowie, hilfsweise, teilweise für die Zeit vor dem 19. September 2015 (mit einem Betrag von 21 315 857,50 Euro);

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf die folgenden beiden Gründe gestützt:

1.

Nicht ordnungsgemäße Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission beim Ausschluss bestimmter Beträge von der Finanzierung durch die Europäische Union

Die Kommission habe durch die Anwendung der mit dem Durchführungsbeschluss 2018/873 festgelegten Korrekturen ihre Befugnisse nicht ordnungsgemäß ausgeübt und damit gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 sowie gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013, da die Kommission nach den mit den rumänischen Behörden geführten Gesprächen mit einer Entscheidung die Überarbeitung des Programul Național de Dezvoltare Rurală 2007-2013 (Nationalen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013, im Folgenden: PNDR) genehmigt und dabei ihre Zustimmung zu den im PNDR enthaltenen Maßnahmen einschließlich der Methoden betreffend die Zahlungen hinsichtlich der Teilmaßnahmen 1a, 3a, 5a, 3b und 4b im Rahmen der Maßnahme 215 — Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen — erteilt habe. Die Entscheidung, die Überarbeitung der PNDR zu genehmigen, begründe eine rechtliche Verpflichtung und habe die Vornahme der Zahlungen aus dem EU-Haushalt zur Folge.

Die rumänischen Behörden hätten die Zahlungen entsprechend der Genehmigung der Kommission vorgenommen. Vor diesem Hintergrund sei der Beschluss über die Anwendung der Korrekturen rechtswidrig.

Rumänien ist der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss aufgrund dessen, dass die Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der Überarbeitung des PNDR berechtigte Erwartungen der rumänischen Behörden und der Begünstigten bezüglich der Ordnungsgemäßheit der von der Kommission genehmigten Berechnungsmethoden geweckt habe, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Dieser Grundsatz verlange, dass die Kommission die Korrekturen auch für die Teilmaßnahmen 3a, 5a, 3b und 4b ab dem 19. September 2015 anwende, wie sie dies bei den Korrekturen bezüglich der Teilmaßnahme 1a getan habe.

Außerdem müsse die Kommission diesen Grundsatz auch hinsichtlich der Zahlungen nach dem 19. September 2015 beachten, da zu diesem Zeitpunkt keine neue Überarbeitung des PNDR mehr habe erfolgen können.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die Kommission bezüglich der Ordnungsgemäßheit der Berechnungsmethoden eine abweichende Position vertrete. So habe sie mit dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Zahlungen, die auf der Grundlage der Berechnungsmethoden vorgenommen worden seien, die sie zuvor genehmigt habe, nicht ordnungsgemäß gewesen seien. Außerdem habe die Kommission, obwohl die rumänischen Behörden sie in Anbetracht dessen, dass eine Änderung des PNDR nach dem 19. September 2015 nicht mehr möglich gewesen sei, um Klarstellungen hinsichtlich der Möglichkeit einer Berichtigung von Fehlern bei den Ausgleichszahlungen gebeten hätten, ihren Standpunkt bezüglich dieses Aspekts nicht geäußert.

2.

Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV

Rumänien ist der Ansicht, dass die Kommission ihre Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV verletzt habe, da sie im Fall der Teilmaßnahme 1a keine hinreichende und angemessene Begründung gegeben habe, und weist insoweit auf Folgendes hin: den schwankenden Standpunkt der Kommission in Bezug auf die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die Art der angewandten Korrekturen; die Zurückweisung des Vorbringens und der Erläuterungen der rumänischen Behörden hinsichtlich der angeblichen Überkompensierung; die Frage, weshalb sich die Kommission entschieden habe, auf die festgestellten Unregelmäßigkeiten einen Pauschalsatz anstatt eines errechneten Satzes anzuwenden.


12.11.2018   

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C 408/57


Klage, eingereicht am 12. September 2018 — Changmao Biochemical Engineering/Kommission

(Rechtssache T-541/18)

(2018/C 408/74)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd (Changzhou, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und P. Billiet)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit diese die Klägerin betrifft,

oder, hilfsweise, die angefochtene Verordnung insgesamt für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 der Kommission (1) gerichtet.

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.

1.

Die Kommission sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe durch die Anwendung der Vergleichsmethode einen offensichtlichen Fehler bei der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung begangen.

2.

Die Kommission habe, als sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Wirtschaftszweig der Union während des Referenzzeitraums nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China anfällig sei, einen offensichtlichen Fehler bei der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung begangen, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie entgegen Art. 11 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (2) sowie Art. 11.3 und Art. 3.1 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) die Leistung des mit Abstand größten Weinsäureherstellers der EU außer Acht gelassen habe.

3.

Die Kommission habe, als sie festgestellt habe, dass eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich erneut auftreten werde, wenn die Antidumpingmaßnahmen der EU gegen Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China beendet würden, einen offensichtlichen Fehler bei der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung begangen, da die angewandte Methode erstens nicht auf eindeutigen Beweisen, sondern auf unbegründeten mechanistischen Annahmen und Mutmaßungen beruhe und zweitens das Verhalten von Hangzhou Bioking völlig außer Acht lasse, obwohl es sich dabei um einen führenden Weinsäurehersteller der Volksrepublik China und in Bezug auf die EU den größten Weinsäureausführer der Volksrepublik China handele, von dem seit dem 20. April 2012 keine EU-Antidumpingzölle erhoben worden seien. Überdies würden die Auswirkungen des Klimawandels auf die natürliche Weinsäureherstellung nicht berücksichtigt, was gegen Art. 11 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 sowie gegen Art. 11.3 und Art. 3.1 des Antidumping-Übereinkommens verstoße.

4.

Die Kommission habe eine die Verteidigungsrechte der Klägerin betreffende wesentliche Formvorschrift verletzt und damit gegen Art. 3 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 und 4, Art. 20 Abs. 2 und 4, Art. 21 Abs. 5 und 7 der Verordnung (EU) 2016/1036, die Art. 3.1, 5.3, 6.1, 6.1.2, 6.4, 6.5.1, 6.6, 6.9, 9.2 und 11.3 des Antidumping-Übereinkommens und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 der Kommission vom 28. Juni 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 164 vom 29.6.2018, S. 14).

(2)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).


12.11.2018   

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C 408/58


Klage, eingereicht am 21. September 2018 — Lupu/EUIPO — Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam (Djili DS)

(Rechtssache T-558/18)

(2018/C 408/75)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Victor Lupu (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. A. Acsinte)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam (Dulovo, Bulgarien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke Djili DS — Anmeldung Nr. 8 404 551

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Juni 2018 in der Sache R 2391/2017-5

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke (Unionsmarkenanmeldung 8 404 551) stattzugeben und/oder die Eintragung zu löschen/für nichtig zu erklären.

Angeführter Klagegrund

Verletzung des Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention für Menschenrechte und des Art. 6 der Europäischen Konvention für Menschenrechte;

Verletzung der Regel 20 Abs. 7 Buchst. a und c der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke;

Verletzung von Art. 53 Abs. 2 Buchst. c und d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in Bezug auf die Urheberrechte des Klägers für das Bild der Verpackung „Djili“ in roten Buchstaben auf einer blauen Verpackung mit der Figur eines Papageis und in Bezug auf die Rechte des Klägers zur Benutzung eines Handelsnamens für Waren im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-17/06, Celine.


12.11.2018   

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C 408/59


Klage, eingereicht am 21. September 2018 — YP/Kommission

(Rechtssache T-563/18)

(2018/C 408/76)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: YP (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 13. November 2017, sie nicht nach Besoldungsgruppe AD 14 zu befördern, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und gegen die Unschuldsvermutung

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht


12.11.2018   

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C 408/60


Klage, eingereicht am 25. September 2018 — YQ/Kommission

(Rechtssache T-570/18)

(2018/C 408/77)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: YQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die am 15. November 2017 ergangene und erstmals auf seinem Gehaltszettel für Dezember 2017 ersichtliche individuelle Entscheidung, ihm ab dem Schuljahr 2017/2018 nicht mehr die Schulgebühren für sein Kind zu erstatten, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Gründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie gegen die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten, weil die Änderung der Auslegungspraxis durch die Beklagte gegen wohlerworbene Rechte, berechtigte Erwartungen, die Rechtssicherheit sowie den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen habe

2.

Verstoß gegen die Rechte des Kindes, das Recht auf Familienleben sowie das Recht auf Bildung

3.

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung

4.

Mangelhafte Abwägung der Interessen des Klägers und Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der angefochtenen Entscheidung


12.11.2018   

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C 408/60


Klage, eingereicht am 25. September 2018 — YR/Kommission

(Rechtssache T-571/18)

(2018/C 408/78)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: YR (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die am 13. November 2017 ergangene und erstmals auf seinem Gehaltszettel für Dezember 2017 ersichtliche individuelle Entscheidung, ihm ab dem Schuljahr 2017/2018 nicht mehr die Schulgebühren für sein Kind zu erstatten, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Gründe geltend.

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie gegen die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten, weil die Änderung der Auslegungspraxis durch die Beklagte gegen wohlerworbene Rechte, berechtigte Erwartungen, die Rechtssicherheit sowie den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen habe

Verstoß gegen die Rechte des Kindes, das Recht auf Familienleben sowie das Recht auf Bildung

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung

Mangelhafte Abwägung der Interessen des Klägers und Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der angefochtenen Entscheidung


12.11.2018   

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C 408/61


Klage, eingereicht am 25. September 2018 — YS/Kommission

(Rechtssache T-572/18)

(2018/C 408/79)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: YS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die am 14. November 2017 ergangene und erstmals auf seinem Gehaltszettel für Dezember 2017 ersichtliche individuelle Entscheidung, ihm ab dem Schuljahr 2017/2018 nicht mehr die Schulgebühren für seine Kinder zu erstatten, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Gründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie gegen die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten, weil die Änderung der Auslegungspraxis durch die Beklagte gegen wohlerworbene Rechte, berechtigte Erwartungen, die Rechtssicherheit sowie den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen habe

2.

Verstoß gegen die Rechte des Kindes, das Recht auf Familienleben sowie das Recht auf Bildung

3.

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung

4.

Mangelhafte Abwägung der Interessen des Klägers und Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der angefochtenen Entscheidung


12.11.2018   

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C 408/62


Klage, eingereicht am 25. September 2018 — Hickies/EUIPO (Form eines Schnürsenkels)

(Rechtssache T-573/18)

(2018/C 408/80)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Hickies, Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: I. Fowler, Solicitor, und Rechtsanwältin J. Schmitt)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke (Form eines Schnürsenkels) — Anmeldung Nr. 16 952 962

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juni 2018 in der Sache R 2693/2017-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit ihre Beschwerde in Bezug auf „Schnürsenkel; Schuhverzierungen aus Kunststoff; Schuhverzierungen, nicht aus Edelmetall; Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende textile Artikel; Schuhschnallen; Schuhspangen“ zurückgewiesen wurde;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


12.11.2018   

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C 408/62


Klage, eingereicht am 27. September 2018 —  ND (*1) und  OE (*1)/Kommission

(Rechtssache T-581/18)

(2018/C 408/81)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ND (*1),  OE (*1) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Bove)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragten,

die vorliegende Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

die Klage für begründet zu erklären und folglich den am 30. Juli 2018 zugestellten Beschluss der Europäischen Kommission im Wege der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Klage auf der Grundlage der Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 und/oder Art. 9 des Vertrags über die Europäische Union für nichtig zu erklären und die Akte an die zuständige Behörde zurückzuverweisen;

alle in diesem Bereich gesetzlich vorgesehenen Pflichten anzuordnen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

den Klägern alle sonstigen Rechte, Forderungen und Anträge vorzubehalten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.

1.

Verstoß gegen die Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968.

2.

Verstoß gegen Art. 9 des Vertrags über die Europäische Union, mit dem eine Gleichheit aller Unionsbürger eingeführt worden sei, die im vorliegenden Fall nicht beachtet worden sei.


(*1)  Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.