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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 400 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 400/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9105 — Rhône Capital/Maxam) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 400/02 |
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2018/C 400/03 |
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2018/C 400/04 |
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2018/C 400/05 |
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2018/C 400/06 |
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2018/C 400/07 |
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2018/C 400/08 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 400/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9044 — CVC/Recordati) ( 1 ) |
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2018/C 400/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9071 — Banca Generali/Saxo Bank/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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6.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 400/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9105 — Rhône Capital/Maxam)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 400/01)
Am 26. Oktober 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9105 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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6.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 400/2 |
Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)
am 1. November 2018: 0,00 %
Euro-Wechselkurs (2)
5. November 2018
(2018/C 400/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1370 |
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JPY |
Japanischer Yen |
128,81 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4596 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,87535 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,3268 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,1437 |
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ISK |
Isländische Krone |
137,90 |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,5240 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,846 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
322,44 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,3126 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,6608 |
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TRY |
Türkische Lira |
6,1783 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5803 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4887 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,9047 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7085 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5651 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 278,67 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,3230 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8780 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4383 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
17 027,71 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7475 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
60,515 |
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RUB |
Russischer Rubel |
75,4376 |
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THB |
Thailändischer Baht |
37,476 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
4,2253 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
22,8514 |
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INR |
Indische Rupie |
83,0920 |
(1) Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.
(2) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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6.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 400/3 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. Oktober 2018
über die Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union
„Schaf-Heumilch“/„Sheep’s Haymilk“/„Latte fieno di pecora“/„Lait de foin de brebis“/„Leche de heno de oveja“ (g.t.S)
(2018/C 400/03)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Österreich hat der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Antrag auf den Schutz des Namens „Schaf-Heumilch“/„Sheep’s Haymilk“/„Latte fieno di pecora“/„Lait de foin de brebis“/„Leche de heno de oveja“ übermittelt. |
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(2) |
Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind. |
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(3) |
Damit gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Einspruch gegen den Antrag eingelegt werden kann, sollte die Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung für den Namen „Schaf-Heumilch“/„Sheep’s Haymilk“/„Latte fieno di pecora“/„Lait de foin de brebis“/„Leche de heno de oveja“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden — |
BESCHLIEẞT:
Einziger Artikel
Die Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für den Namen „Schaf-Heumilch“/„Sheep’s Haymilk“/„Latte fieno di pecora“/„Lait de foin de brebis“/„Leche de heno de oveja“ (g.t.S) ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.
Im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union Einspruch gegen die Eintragung des in Absatz 1 angeführten Namens eingelegt werden.
Brüssel, den 24. Oktober 2018
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
ANHANG
ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT
„Schaf-Heumilch“/„Sheep’s Haymilk“/„Latte fieno di pecora“/„Lait de foin de brebis“/„Leche de heno de oveja“
EU-Nr.: TSG-AT-02289 — 22.2.2017
„Österreich“
1. Name(n)
„Schaf-Heumilch“ (DE); „Sheep’s Haymilk“ (EN); „Latte fieno di pecora“ (IT); „Lait de foin de brebis“ (FR); „Leche de heno de oveja“ (ES)
2. Art des Erzeugnisses
2.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.4. Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)
3. Gründe für die Eintragung
3.1. Es handelt sich um ein Erzeugnis, das
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eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht. |
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aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist. |
Heumilchwirtschaft ist die ursprünglichste Form der Milcherzeugung. Die Milch stammt von Tieren aus traditioneller nachhaltiger Milchwirtschaft. Der wesentliche Unterschied und der traditionelle Charakter bestehen darin, dass bei der Heumilchproduktion wie in der ursprünglichen Milchproduktion keine Gärfuttermittel verfüttert werden. Die Industrialisierung der Landwirtschaft setzte seit den 1960er-Jahren aufgrund der Mechanisierung zunehmend auf die Produktion von Silagen (Gärfuttermittel) und verdrängte so die Heuwirtschaft. Zudem beinhalten die Richtlinien ein Verbot von Tieren und Futtermitteln, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind. Die Fütterung erfolgt im Lauf der Jahreszeiten, in der Grünfutterperiode erhalten die Tiere frische Gräser und Kräuter, teilweise Heu und erlaubte Futtermittel laut Ziffer 4.2 und in der Winterfutterperiode Heu und teilweise erlaubte Futtermittel laut Ziffer 4.2.
3.2. Es handelt sich um einen Namen, der
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traditionell für das betreffende Erzeugnis verwendet worden ist. |
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die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt. |
Das Schaf ist eines der ältesten Haustiere der Welt. Es lieferte der Menschheit bereits seit der frühen Steinzeit Fleisch, Milch, Fell und auch Wolle. Die Schafzucht nimmt ihren Anfang wahrscheinlich in den Steppen Südwestasiens und kam über Persien und den Balkan nach Mitteleuropa. Die Alpenregionen eigneten sich für das Schaf seit jeher als Zuchtgebiet. Seit Mitte des 12. Jahrhunderts findet häufig eine Sonderform der intensiven Viehwirtschaft in Tirol, das sogenannte „Schwaigen“, Erwähnung. Das Wort „Schwaig“ stammt aus dem Mittelhochdeutschen und bezeichnet eine spezielle Siedlungs- und vor allem Wirtschaftsform im alpinen Raum. Vielfach wurden „Schwaighöfe“ als Dauersiedlungsform von den Landesherren zum Zweck der Rinder- und Schafzucht selbst gegründet. Sie sind in Tirol seit dem 12. Jahrhundert nachweisbar. Der Begriff „Schwaige“ ging später fallweise auf nur während der Sommermonate bewirtschafteten Almen über. Senner und Sennerin werden auch „Schwaiger“ und „Schwaigerin“ genannt. Bis zum Ende des 14. Jahrhunderts war auf den Tiroler Schwaighöfen die Schafzucht vorherrschend. Die Schafhaltung auf ausgedehnten Almen in Tirol kann daher auf eine jahrhundertelange Tradition zurückblicken.
Bis zum 19. Jahrhundert ging die Schafzucht in Österreich jedoch weitgehend zurück und das Schaf wurde mehr und mehr vom Schwein verdrängt. Heute erlangt das Schaf wieder eine zunehmende Bedeutung für die Milch- und Fleischproduktion.
4. Beschreibung
4.1. Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 668/2014)
Schafmilch in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften.
4.2. Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Methode zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, einschließlich gegebenenfalls der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Zubereitungsmethode des Erzeugnisses (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 668/2014)
Schaf-Heumilch wird unter traditionellen Produktionsbedingungen entsprechend dem sogenannten Heumilchregulativ erzeugt und zeichnet sich durch das Verbot von Gärfuttermittel wie Silagen und dem Verbot von Tieren und Futtermitteln, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind, aus.
Schaf-Heumilch ist Schafmilch von Muttertieren, die von Milcherzeugern produziert wird, welche sich zur Einhaltung nachfolgender Kriterien verpflichtet haben. Es dürfen keine Tiere und Futtermittel, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind, verwendet werden.
Der gesamte landwirtschaftliche Tierhaltungsbetrieb ist nach diesen Regeln der Heumilch-Produktion zu bewirtschaften.
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Die Fütterung erfolgt im Wesentlichen mit frischen Gräsern, Leguminosen und Kräutern während der Grünfutterperiode sowie Heu in der Winterfutterperiode. |
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Als ergänzendes Raufutter zählen auch und sind zulässig: Grünraps, Grünmais, Grünroggen und Futterrüben sowie Heu-, Luzerne- und Maispellets. |
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Der Raufutteranteil an der Trockenfutter-Jahresration muss mindestens 75 % betragen. |
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Als Getreide sind Weizen, Gerste, Hafer, Triticale, Roggen und Mais sowohl in marktüblicher Form als auch in Mischungen mit Mineralstoffen (z.B. Kleie, Pellets) zulässig. |
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Ackerbohnen, Futtererbsen, Ölfrüchte und Extraktionsschrote bzw. Kuchen können in der Futterration verwendet werden. |
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Keine Verfütterung von Silage (Gärfuttermittel), von Feuchtheu oder Gärheu. |
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Keine Verfütterung von Nebenprodukten von Brauereien, Brennereien, Mostereien und anderen Nebenprodukten der Lebensmittelindustrie wie z. B. Nass-Biertreber oder Nass-Schnitten. Ausnahme: Trockenschnitte und Melasse als Nebenprodukt der Zuckerherstellung und Eiweißfuttermittel aus der Getreideverarbeitung im trockenen Zustand. |
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Keine Verfütterung von Futtermitteln in eingeweichtem Zustand an Muttertiere. |
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Keine Verfütterung von Futtermitteln tierischen Ursprungs, mit Ausnahme von Milch und Molke an Jungvieh. |
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Keine Verfütterung von Garten- und Obstabfällen und Harnstoff. |
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Keine Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlammprodukten und Kompost aus kommunalen Aufbereitungsanlagen mit Ausnahme von Grünkomposten (kompostiertes Gemisch aus pflanzlichem Material) auf allen landwirtschaftlichen Nutzflächen des Tierhaltungsbetriebs. |
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Einhaltung einer Mindestwartezeit von 3 Wochen zwischen der Ausbringung von Wirtschaftsdünger und Nutzung auf allen Futterflächen des Tierhaltungsbetriebs. |
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Nur selektiver Einsatz von chemisch synthetischen Pflanzenschutzmitteln unter fachlicher Anleitung von landwirtschaftlichen Fachberatern sowie Punktbekämpfung auf allen Grünfutterflächen des Tierhaltungsbetriebs ist möglich. |
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Ein Einsatz von zugelassenen Sprühmitteln zur Fliegenbekämpfung ist in Milchviehställen nur bei Abwesenheit der Muttertiere erlaubt. |
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Ablieferung als Schaf-Heumilch frühestens am 10. Tag nach erfolgter Ablammung. |
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Bei Einstellung von Schafen, denen Silage (Gärfuttermittel) verfüttert wurde, ist eine Wartezeit von mindestens 14 Tagen einzuhalten. |
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Alm-/Alptiere, die auf dem Heimbetrieb mit Silage (Gärfuttermittel) gefüttert wurden, müssen entweder 14 Tage vor Alm-/Alpauftrieb auf silofreie Fütterung umgestellt werden oder die Schafmilch kann erst nach 14 Tagen auf der Alm/Alpe (eigener Schaf-Heumilchlieferbetrieb) als Schaf-Heumilch verwendet werden. Auf der Alm/Alpe darf Silage weder produziert noch verfüttert werden. |
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Um die traditionelle Basis von Schaf-Heumilch zu erhalten, dürfen keine Tiere und Futtermittel, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind, verwendet werden. |
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Keine Herstellung und Lagerung von Silage (Gärfuttermittel) im Tierhaltungsbetrieb. |
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Keine Produktion und Lagerung von Ballen jeder Art in Folie im Tierhaltungsbetrieb. |
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Keine Herstellung von Feuchtheu oder Gärheu im Tierhaltungsbetrieb. |
4.3. Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 668/2014)
Der traditionelle Charakter besteht darin, dass bei der Heumilchproduktion wie in der ursprünglichen Milchproduktion keine Gärfuttermittel verfüttert werden. Die Industrialisierung der Landwirtschaft setzte seit den 1960er-Jahren aufgrund der Mechanisierung zunehmend auf die Produktion von Silagen (Gärfuttermittel) und verdrängte so die Heuwirtschaft.
Die Viehzucht gründete sich einerseits auf den Weidebetrieb und anderseits auf Gras- und Heugewinnung auf den Wiesen. In Tirol war jedenfalls die zweifache Heumahd (fenum primun et secundum) oder Heu und Grummet, laut schriftlichen Angaben seit dem 13. Jahrhundert allgemein üblich. (O. Stolz, Rechtsgeschichte des Bauernstandes und der Landwirtschat in Tirol und Vorarlberg, 1949).
Sehr genaue Angaben über den Viehbestand der Schwaigen wie aller anderen Güter enthält das Urbar des Erzstiftes Salzburg über seinen Besitz im Zillertal vom Jahr 1607. Bei jedem einzelnen Gut heißt es nämlich am Schluss der ziemlich genauen Beschreibung des Gutsbestandes: „führt über Winter soundso viel Roß, Rinder, Schaf oder Gais“. Im Winter war der Viehbestand des Alpenbauern kleiner als im Sommer, da die Weiden zur Verfügung standen. Auf den Schwaigen ist gewiss die Heimweide stark betrieben und ein Hauptmittel zur Ernährung des Viehbestandes gewesen. Allein aus ebenso früher Zeit, nämlich dem 13. und 14. Jahrhundert, liegen urkundliche Belege vor, dass zu den Schwaighöfen außer Weiden und Almen auch Wiesen und Felder gehört haben. Gras und Heugewinnung wurden also von Anfang an auf den Schwaighöfen betrieben. In weiter Entfernung vom Hofe liegen die zum Schwaiggut gehörigen Asten. Diese waren und sind Wiesen, auf welchen im Frühjahr und Herbst das Vieh einige Wochen zur Weide aufgetrieben und zwischen dieser Zeit Heu gemacht wird. Unter den Wiesen bilden die Berg- oder Hochmähder eine besondere alpine Eigentümlichkeit. Diese werden höchstens einmal im Jahr, an manchen Orten nur in Zwischenräumen von zwei bis vier Jahren gemäht. Sie liefern dabei nur weniges, aber sehr würziges und nahrhaftes Heu. (O. Stolz, Die Schwaighöfe in Tirol, 1930).
Für das Heu muss ein Stadel vorhanden sein. Der Heuvorrat muss auch bis zum kommenden Frühjahr aufbewahrt werden, weil es nur zu häufig vorkommt, dass bald nach der Alpfahrt Schneewetter einfällt. (A. Trientl, Die Landwirtschaft in den Gebirgsländern, 1892)
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6.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 400/7 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. Oktober 2018
über die Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union
„Ziegen-Heumilch“/„Goat’s Haymilk“/„Latte fieno di capra“/„Lait de foin de chèvre“/„Leche de heno de cabra“ (g.t.S.)
(2018/C 400/04)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Österreich hat der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Antrag auf den Schutz des Namens „Ziegen-Heumilch“/„Goat’s Haymilk“/„Latte fieno di capra“/„Lait de foin de chèvre“/„Leche de heno de cabra“ übermittelt. |
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(2) |
Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind. |
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(3) |
Damit gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Einspruch gegen den Antrag eingelegt werden kann, sollte die Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung für den Namen „Ziegen-Heumilch“/„Goat’s Haymilk“/„Latte fieno di capra“/„Lait de foin de chèvre“/„Leche de heno de cabra“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Die Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für den Namen „Ziegen-Heumilch“/„Goat’s Haymilk“/„Latte fieno di capra“/„Lait de foin de chèvre“/„Leche de heno de cabra“ ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.
Im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union Einspruch gegen die Eintragung des in Absatz 1 angeführten Namens eingelegt werden.
Brüssel, den 24. Oktober 2018
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
ANHANG
PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT
„Ziegen-Heumilch“/„Goat’s Haymilk“/„Latte fieno di capra“/„Lait de foin de chèvre“/„Leche de heno de cabra“
EU-Nr.: TSG-AT-02290 — 22.2.2017
Österreich
1. Einzutragende(r) Name(n)
„Ziegen-Heumilch“ (DE); „Goat’s Haymilk“ (EN); „Latte fieno di capra“ (IT); „Lait de foin de chèvre“ (FR); „Leche de heno de cabra“ (ES)
2. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.4. Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)
3. Gründe für die Eintragung
3.1. Es handelt sich um ein Erzeugnis, das
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☒ |
eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht |
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☐ |
aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist |
Heumilchwirtschaft ist die ursprünglichste Form der Milcherzeugung. Die Milch stammt von Tieren aus traditioneller nachhaltiger Milchwirtschaft. Der wesentliche Unterschied und der traditionelle Charakter bestehen darin, dass bei der Heumilchproduktion wie in der ursprünglichen Milchproduktion keine Gärfuttermittel verfüttert werden. Die Industrialisierung der Landwirtschaft setzte seit den 1960er-Jahren aufgrund der Mechanisierung zunehmend auf die Produktion von Silagen (Gärfuttermittel) und verdrängte so die Heuwirtschaft. Zudem beinhalten die Richtlinien ein Verbot von Tieren und Futtermitteln, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind. Die Fütterung erfolgt im Lauf der Jahreszeiten, in der Grünfutterperiode erhalten die Tiere frische Gräser und Kräuter, teilweise Heu und erlaubte Futtermittel laut Ziffer 4.2 und in der Winterfutterperiode Heu und teilweise erlaubte Futtermittel laut Ziffer 4.2.
3.2. Es handelt sich um einen Namen, der
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traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden ist |
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die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt |
Die Produktion von Ziegen-Heumilch und die Weiterverarbeitung ist so alt, wie die Haltung von Ziegen in der Landwirtschaft (ca. 11. Jahrhundert. v. Chr.). Weit verbreitet war die Ziegenhaltung im Mittelalter in den Voralpen und im Gebirge in Tirol auf sogenannten „Schwaighöfen“, wo die Ziegen häufig auf die schroffen Bergmähder mitgenommen wurden, wenn diese weit entfernt von den Sennalmen lagen und dadurch Milch für die Arbeitskräfte vorhanden war. Das Wort „Schwaig“ stammt aus dem Mittelhochdeutschen und bezeichnet eine spezielle Siedlungs- und vor allem Wirtschaftsform im alpinen Raum. „Schwaighöfe“ wurden vielfach als Dauersiedlungsform von den Landesherren selbst gegründet und dienten als Viehhöfe vor allem der Milchwirtschaft (besonders der Käseerzeugung). Sie sind in Tirol seit dem 12. Jahrhundert nachweisbar. In bestimmten Gebieten in den Alpen mit Realteilung der Höfe, hielten die Kleinbauern deshalb Ziegen, um im Talgut die nötige Milch zu haben.
4. Beschreibung
4.1. Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 668/2014)
Ziegenmilch in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften.
4.2. Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Methode zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, einschließlich gegebenenfalls der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Zubereitungsmethode des Erzeugnisses (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 668/2014)
Ziegen-Heumilch wird unter traditionellen Produktionsbedingungen entsprechend dem Heumilchregulativ erzeugt und zeichnet sich durch das Verbot von Gärfuttermittel wie Silagen und dem Verbot von Tieren und Futtermitteln, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind, aus.
Ziegen-Heumilch ist Ziegenmilch von Muttertieren, die von Milcherzeugern produziert wird, welche sich zur Einhaltung nachfolgender Kriterien verpflichtet haben. Es dürfen keine Tiere und Futtermittel, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind, verwendet werden.
Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach diesen Regeln der Heumilch-Produktion zu bewirtschaften.
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Die Fütterung erfolgt im Wesentlichen mit frischen Gräsern, Leguminosen und Kräutern während der Grünfutterperiode sowie Heu in der Winterfutterperiode. |
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Als ergänzendes Raufutter zählen auch und sind zulässig: Grünraps, Grünmais, Grünroggen und Futterrüben sowie Heu-, Luzerne- und Maispellets und vergleichbare Futtermittel. |
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Der Raufutteranteil an der Trockenfutter-Jahresration muss mindestens 75 % betragen. |
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Als Getreide sind Weizen, Gerste, Hafer, Triticale, Roggen und Mais sowohl in marktüblicher Form als auch in Mischungen mit Mineralstoffen (z.B. Kleie, Pellets) zulässig. |
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Ackerbohnen, Futtererbsen, Ölfrüchte und Extraktionsschrote bzw. Kuchen können in der Futterration verwendet werden. |
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Keine Verfütterung von Silage (Gärfuttermittel), von Feuchtheu oder Gärheu. |
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Keine Verfütterung von Nebenprodukten von Brauereien, Brennereien, Mostereien und anderen Nebenprodukten der Lebensmittelindustrie wie z. B. Nass-Biertreber oder Nass-Schnitten. Ausnahme: Trockenschnitte und Melasse als Nebenprodukt der Zuckerherstellung und Eiweißfuttermittel aus der Getreideverarbeitung im trockenen Zustand. |
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Keine Verfütterung von Futtermitteln in eingeweichtem Zustand an Muttertiere. |
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Keine Verfütterung von Futtermitteln tierischen Ursprungs (Milch, Molke, Tiermehle usw.), mit Ausnahme von Milch und Molke an Jungvieh. |
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Keine Verfütterung von Garten- und Obstabfällen, Kartoffeln und Harnstoff. |
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Keine Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlammprodukten und Kompost aus kommunalen Aufbereitungsanlagen mit Ausnahme von Grünkomposten auf allen landwirtschaftlichen Nutzflächen des Milchlieferanten. |
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Einhaltung einer Mindestwartezeit von 3 Wochen zwischen der Ausbringung von Wirtschaftsdünger und Nutzung auf allen Futterflächen des Milchlieferanten. |
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Nur selektiver Einsatz von chemisch synthetischen Pflanzenschutzmitteln unter fachlicher Anleitung von landwirtschaftlichen Fachberatern sowie Punktbekämpfung auf allen Grünfutterflächen des Milchlieferanten ist möglich. |
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Ein Einsatz von zugelassenen Sprühmitteln zur Fliegenbekämpfung ist in Milchviehställen nur bei Abwesenheit der Muttertiere erlaubt. |
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Ablieferung als Ziegen-Heumilch frühestens am 10. Tag nach erfolgter Ablammung. |
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— |
Bei Einstellung von Ziegen, denen Silage (Gärfuttermittel) verfüttert wurde, ist eine Wartezeit von mindestens 14 Tagen einzuhalten. |
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— |
Alm-/Alptiere, die auf dem Heimbetrieb mit Silage (Gärfuttermittel) gefüttert wurden, müssen entweder 14 Tage vor Alm-/Alpauftrieb auf silofreie Fütterung umgestellt werden oder die Ziegenmilch kann erst nach 14 Tagen auf der Alm/Alpe (eigener Ziegen-Heumilchlieferbetrieb) als Ziegen-Heumilch verwendet werden. Auf der Alm/Alpe darf Silage weder produziert noch verfüttert werden. |
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— |
Um die traditionelle Basis von Ziegen-Heumilch zu erhalten, dürfen keine Tiere und Futtermittel, welche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften als genetisch verändert zu kennzeichnen sind, verwendet werden. |
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Keine Herstellung und Lagerung von Silage (Gärfuttermittel). |
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Keine Produktion und Lagerung von Rundballen jeder Art in Folie. |
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Keine Herstellung von Feuchtheu oder Gärheu. |
4.3. Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 668/2014)
Ziegen-Heumilch unterscheidet sich von der Standard-Ziegenmilch aufgrund der speziellen Produktionsbedingungen entsprechend dem „Heumilchregulativ“ laut Ziffer 4.2.
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6.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 400/11 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2018/C 400/05)
Nationale Seite der von Deutschland neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Deutschland
Anlass : Berlin („Bundesländer-Reihe“)
Beschreibung des Münzmotivs : Münzmotiv ist der Hauptbau von Schloss Charlottenburg mit dem davor liegendem Ehrenhof. Im Münzinneren sind unten der Schriftzug „BERLIN“ und darunter das Münzzeichen der jeweiligen Münzprägeanstalt („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“) zu erkennen. Oben rechts steht der Ländercode „D“ des Ausgabestaats und oben links ist das Ausgabejahr „2018“ eingeprägt. Unten links befindet sich das Zeichen des Graveurs.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Voraussichtliche Prägeauflage :
30 000 000Ausgabedatum :
30. Januar 2018(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
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6.11.2018 |
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C 400/12 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2018/C 400/06)
Nationale Seite der von der Republik San Marino neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Republik San Marino
Anlass : 420. Jahrestag der Geburt von Gian Lorenzo Bernini
Beschreibung des Münzmotivs : Münzmotiv ist Berninis Büste der Costanza Bonarelli. Links der Abbildung sind die Jahreszahlen „1598-2018“ zu lesen, außen verläuft halbkreisförmig der Schriftzug „SAN MARINO“. Rechts der Abbildung steht „R“ als Zeichen der Münze von Rom, und außen ist halbkreisförmig der Schriftzug „BERNINI“ eingeprägt. Rechts unterhalb der Büste sind mit „A.M.“ die Initialen der Künstlerin Annalisa Masini angegeben.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage :
60 500Ausgabedatum : September 2018
(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
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6.11.2018 |
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C 400/13 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
(2018/C 400/07)
Nationale Seite der vom Staat Vatikanstadt neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten neuen 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Europäischen Union Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat : Staat Vatikanstadt
Anlass : 50. Todestag von Pater Pio
Beschreibung des Münzmotivs : Münzmotiv ist ein Porträt von Pater Pio im Profil von rechts. Über dem Porträt ist halbkreisförmig von links nach rechts der Ausgabestaat „CITTÀ DEL VATICANO“ angegeben. Unter dem Porträt verläuft der Schriftzug „Padre Pio“, noch etwas weiter rechts folgt das Münzzeichen „R“. Links des Porträts ist die Jahresangabe „1968“ und rechts das Ausgabejahr „2018“ eingeprägt. Unter der linken Jahresangabe steht der Name des Künstlers „P. DANIELE“.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Prägeauflage :
101 000Ausgabedatum :
4. Oktober 2018(1) Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
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6.11.2018 |
DE |
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C 400/14 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 400/08)
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2014/68/EU werden die Angaben zu folgenden europäischen Werkstoffzulassungen (EAM) veröffentlicht:
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Nummer |
Kurzbezeichnung |
Volle Bezeichnung |
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0879-1:2001/05 |
EAM Nickel 201-1 |
EAM Nickel 201 — Warm- und kaltgewalzte Bleche und Streifen (reines Nickel, kohlenstoffarm, für Druckgeräte) |
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0879-2:2001/05 |
EAM Nickel 201-2 |
EAM Nickel 201 — Schmiedestücke (reines Nickel, kohlenstoffarm, für Druckgeräte) |
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0879-3:2001/05 |
EAM Nickel 201-3 |
EAM Nickel 201 — Stangen (reines Nickel, kohlenstoffarm, für Druckgeräte) |
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0879-4:2001/05 |
EAM Nickel 201-4 |
EAM Nickel 201 — Nahtlose Röhren (reines Nickel, kohlenstoffarm, für Druckgeräte) |
Anmerkung:
Die Originale dieser europäischen Werkstoffzulassung können bei TÜV UK LIMITED, AMP House Suites 27-29 Fifth Floor Dingwall Road, Croydon CR0 2LX, United Kingdom, Tel. +44 2086807711, Fax +44 2086804035, E-Mail: enquiries.uk@tuv-nord.co.uk angefordert werden. Bei der Bestellung ist eine Verwaltungsgebühr von 80 EUR zu zahlen. Das Dokument kann auch auf den Internetseiten der Unternehmen kostenlos heruntergeladen werden.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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6.11.2018 |
DE |
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C 400/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9044 — CVC/Recordati)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 400/09)
1.
Am 26. Oktober 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
CVC Capital Partners SICAVFIS S.A. („CVC“) (Luxemburg); und |
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— |
Recordati S.p.A („Recordati“) (Italien). |
CVC übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Recordati.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— CVC: Verwaltung von Investmentfonds und -plattformen. Zu den von CVC kontrollierten Portfoliounternehmen gehören insbesondere Unternehmen, die im Pharmasektor tätig sind: Alvogen, DOC Generici, und Theramex;
— Recordati: Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9044 — CVC/Recordati
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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6.11.2018 |
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C 400/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9071 — Banca Generali/Saxo Bank/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 400/10)
1.
Am 25. Oktober 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Banca Generali S.p.A. („Banca Generali“, Italien), kontrolliert von Assicurazioni Generali S.p.A. („Assicurazioni Generali“, Italien); |
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— |
Saxo Bank A/S („Saxo Bank“, Dänemark), kontrolliert von Zhejiang Geely Holding Group Co., Ltd („Zhejiang Geely Holding Group“, China); |
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— |
BG SAXO SIM S.p.A., ein neu gegründetes Unternehmen („NewCo“, Italien). |
Banca Generali und Saxo Bank übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über NewCo.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
Banca Generali bietet eine breite Palette von Produkten und Dienstleistungen im Banken-, Finanz- und Versicherungssektor an; |
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— |
Saxo Bank ist eine Online-Investmentbank, die sich auf Online-Handels- und Investmentdienstleistungen spezialisiert hat; |
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— |
NewCo ist eine Online-Plattform für den Online-Handel in Italien. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9071 — Banca Generali/Saxo Bank/JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).